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Woess - Produkthaftung im internationalen Kontext.pdf - Amiando

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PRODUKTHAFTUNG<br />

OÖ. Exporttag 2013 • 11.11.2013<br />

AUSTRIA BELGIUM BULGARIA CHINA CZECH REPUBLIC<br />

GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY<br />

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1. GRUNDLAGEN<br />

2. INTERNATIONALE PRODUKTHAFTUNG<br />

3. PRODUKTHAFTUNGSGESETZ (PHG)<br />

4. BEISPIELE<br />

5. HINWEISE / TIPPS


1. GRUNDLAGEN


WAS IST PRODUKTHAFTUNG ?<br />

§ „<strong>Produkthaftung</strong>“ („Erzeugerhaftung“, „Produzentenhaftpflicht“)<br />

ist die<br />

zwingende (d.h. gs. nicht vertraglich „abdingbare“)<br />

verschuldensunabhängige<br />

(Gefährdungs-)Haftung<br />

für Personenschäden<br />

und Schäden an vom Produkt verschiedenen (!) Sachen,<br />

die durch Produkte verursacht werden,<br />

die (schon) <strong>im</strong> Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens<br />

fehlerhaft waren.<br />

Folie 4


HAFTUNG<br />

§ Der Begriff „Haftung“ wird in unterschiedlichem<br />

Zusammenhang und in der Praxis häufig „unscharf“<br />

verwendet.<br />

§ Im Wesentlichen umfasst der Terminus „Haftung“ das<br />

gesetzliche bzw. vertragliche „Einstehenmüssen“ für<br />

Nachteile, die bei einer anderen Person eingetreten sind.<br />

§ Der Begriff „Haftung“ wird oft von den Begriffen<br />

„Gewährleistung“, „Garantie“, „Schadenersatz“ nicht klar<br />

abgegrenzt.<br />

Folie 5


GEWÄHRLEISTUNG | 1<br />

§ Gewährleistung = Einstehenmüssen für Sach- und/oder<br />

Rechtsmängel, die eine Sache <strong>im</strong> Zeitpunkt der<br />

Übergabe aufweist.<br />

§ Kein Verschulden des Übergebers (Verkäufer,<br />

Werkunternehmer) notwendig.<br />

§ Mängel, die erst nach Übergabe entstehen, sind kein<br />

Fall der Gewährleistung.<br />

§ Vor Übergabe der Sache: Verzug !<br />

§ Nach (vorbehaltsloser) Übergabe: Gewährleistung.<br />

Folie 6


GEWÄHRLEISTUNG | 2<br />

§ Achtung: Darunter fallen auch „versteckte“ Mängel, also<br />

solche, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen.<br />

§ Frist für Geltendmachung (Klage/Einrede):<br />

Bewegliche Sachen: 2 Jahre.<br />

Unbewegliche Sachen: 3 Jahre.<br />

Viehmängel: 6 Wochen.<br />

§ Die Frist beginnt bei Sachmängeln ab Übergabe zu<br />

laufen; auf die Erkennbarkeit des Mangels kommt es<br />

nicht an.<br />

Folie 7


GEWÄHRLEISTUNG | 3<br />

§ Nur wenn der Mangel erst durch oder nach Zeitablauf<br />

festgestellt werden kann, beginnt die Frist mit der<br />

sicheren Erkennbarkeit des Mangels zu laufen.<br />

Bsp.: Zusicherung der späteren Milchleistung einer <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />

der Übergabe trächtigen Kuh.<br />

§ Bei Rechtsmängeln beginnt der Fristenlauf erst mit dem<br />

Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer (Käufer,<br />

Werkbesteller) bekannt wird.<br />

Folie 8


GEWÄHRLEISTUNG | 4<br />

§ Gewährleistung nur bei entgeltlichen Geschäften.<br />

§ Rechtsfolgen:<br />

PRIMÄR:<br />

• Verbesserung (Qualitätsmängel), Nachtrag des Fehlenden<br />

(Quantitätsmangel).<br />

• Austausch der Sache.<br />

SEKUNDÄR:<br />

• Preisminderung.<br />

• Wandlung (nicht bei geringfügigem Mangel).<br />

Folie 9


GEWÄHRLEISTUNG | 5<br />

§ Abgrenzung Gewährleistung – <strong>Produkthaftung</strong> (Beispiel):<br />

A kauft Leiter <strong>im</strong> Baumarkt, zu Hause fällt er von der<br />

Leiter, weil eine Sprosse bricht. Er verletzt sich.<br />

Gewährleistung bezieht sich auf die Leiter. Der Baumarkt muss<br />

die Leiter reparieren oder austauschen.<br />

<strong>Produkthaftung</strong> bezieht sich hingegen nicht auf die Leiter,<br />

sondern auf den Schaden, den eine fehlerhafte Sache<br />

verursacht. Das wäre gegenständlich die Verletzung des A, die<br />

nach dem PHG (unbegrenzt) zu ersetzen ist.<br />

Beide Instrumente setzen für die Ansprüche des Geschädigten<br />

kein Verschulden des Haftpflichtigen voraus !<br />

Folie 10


GARANTIE | 1<br />

§ Keine gesetzlichen Vorschriften.<br />

§ Garantie ist eine freiwillige Haftungsübernahme.<br />

§ Im Gegensatz zu Gewährleistung, Schadenersatz,<br />

<strong>Produkthaftung</strong> ist daher eine Vereinbarung (der<br />

Garantie) erforderlich.<br />

§ Inhalt der Garantie ist gs. beliebig gestaltbar.<br />

§ Garantie kann von Bedingungen abhängig gemacht<br />

werden (z.B. Einhaltung von Service-Intervallen).<br />

Folie 11


GARANTIE | 2<br />

§ Im Einzelfall (Anlassfall) ist genau zu prüfen, welchen<br />

Inhalt die eingeräumte Garantie hat.<br />

§ Unechte Garantie:<br />

z.B. Abänderung der gegenüber dem Übergeber bestehenden<br />

gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zu Gunsten des<br />

Übernehmers (meist Verlängerung der Gewährleistungsfristen).<br />

z.B. Einstehen für best<strong>im</strong>mte Mängel, die innerhalb eines<br />

definierten Garantiezeitraumes eintreten.<br />

Folie 12


GARANTIE | 3<br />

§ Echte Garantie:<br />

Ein Dritter (meist der Hersteller) verpflichtet sich, für Mängel<br />

einzustehen, die während der Garantiefrist auftreten.<br />

Mangel muss nur während der Garantiefrist auftreten und nicht<br />

bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein.<br />

verschuldensunabhängig.<br />

Folie 13


SCHADENERSATZ | 1<br />

§ Der Schaden ist ein Nachteil, welcher jemandem an<br />

seinem Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner<br />

Person zugefügt worden ist.<br />

§ Gs. (Verschuldens-)Haftung bei<br />

Verursachung durch den Schädiger (Kausalität), und<br />

Verschulden des Schädigers (schuldhaft handelt, wer ein<br />

Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen /können), und<br />

Rechtswidrigkeitszusammenhang der verletzten Norm (der<br />

Schädiger wird ersatzpflichtig, wenn sich die dem Verbot<br />

zugrundeliegende Gefahr „realisiert“ hat).<br />

Folie 14


SCHADENERSATZ | 2<br />

§ Deliktische (außervertragliche) Haftung:<br />

Geschädigter ist beweispflichtig.<br />

Haftung für Gehilfen nur, wenn diese „untüchtig“ oder<br />

„wissentlich gefährlich“ sind.<br />

§ Vertragliche Haftung:<br />

Umkehr der Beweislast.<br />

Haftung für Verhalten des Erfüllungsgehilfen wie für eigenes<br />

Verhalten.<br />

„Bloßes“ Vermögen ist geschützt.<br />

§ Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden/Schädiger<br />

Folie 15


GEFÄHRDUNGSHAFTUNG<br />

§ Bei der Gefährdungshaftung tritt an die Stelle des<br />

Elements des Verschuldens die objektive Gefährlichkeit<br />

einer an sich erlaubten Tätigkeit.<br />

§ Hintergrund: Der, der sich zum eigenen Nutzen einer<br />

gefährlichen Sache bedient, soll zum Ausgleich dafür<br />

jene Schäden ersetzen, die durch die Verwirklichung der<br />

Gefahr entstehen.<br />

Bsp.:<br />

• „Halterhaftung“ für KFZ (EKHG),<br />

• Produktfehler (PHG).<br />

Folie 16


2. INTERNATIONALE PRODUKTHAFTUNG


„INTERNATIONALE“ PRODUKTHAFTUNG ?! | 1<br />

§ <strong>Produkthaftung</strong> ist auf EU-Ebene harmonisiert (RL).<br />

§ Jedes EU-Land hat auf dieser Grundlage sein eigenes<br />

<strong>Produkthaftung</strong>sgesetz. In der jeweiligen nationalen<br />

Umsetzung bestehen tw. gravierende Unterschiede !<br />

§ Harmonisierung des Rechts bedeutet also nicht völligen<br />

Gleichklang.<br />

Bsp.: dtProdHaftG kennt nur die Haftung des Herstellers (§ 1<br />

dtProdHaftG)<br />

Bsp.: dtProdHaftG kennt eine Haftungshöchstgrenze für<br />

Personenschäden (EUR 85 Mio; § 10 dtProdHaftG).<br />

Folie 18


„INTERNATIONALE“ PRODUKTHAFTUNG ?! | 2<br />

§ Jeweilige Rechtsordnung muss also geprüft werden. Das<br />

gilt umso mehr für Reg<strong>im</strong>e außerhalb der EU.<br />

§ Damit gibt es aber weder EU-weit noch (darüber<br />

hinausgehend) international ein einheitlich kodifiziertes<br />

anerkanntes „Internationales“ <strong>Produkthaftung</strong>srecht (wie<br />

z.B. das UN-Kaufrecht).<br />

§ Es ist <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen, welche Rechtsordnung<br />

Anwendung findet und wo geklagt werden muss/kann<br />

(d.h. wo der „Gerichtsstand“ liegt).<br />

Folie 19


ANWENDBARES RECHT | 1<br />

§ Die Frage, welches nationale (<strong>Produkthaftung</strong>s-)Recht<br />

anwendbar ist, richtet sich nach verschiedenen<br />

Rechtsnormen.<br />

§ Grundvoraussetzung ist ein Sachverhalt mit<br />

„Auslandsbezug“, d.h. eine Verbindung zum Recht<br />

verschiedener Staaten.<br />

§ Im EU-Raum (Ausnahme: Dänemark) gilt die sog. „Rom<br />

II – Verordnung“ für schadensbegründende Ereignisse,<br />

die ab dem 11.01.2009 eintreten.<br />

Folie 20


ANWENDBARES RECHT | 2<br />

§ Die Rom – II Verordnung gilt unmittelbar als nationales<br />

(„Kollisions“-)Recht. Sie ist als Vorfrage heranzuziehen,<br />

wenn es darum geht, herauszufinden, welches Recht<br />

gilt.<br />

§ Nach der Rom – II Verordnung gilt das<br />

<strong>Produkthaftung</strong>srecht als „außervertragliche“ Haftung.<br />

§ Art. 5 der Rom – II Verordnung stellt für den Bereich der<br />

<strong>Produkthaftung</strong> ein Sonderkollisionsrecht dar.<br />

Folie 21


ROM – II – VERORDNUNG | 1<br />

§ Anknüpfungsreihenfolge nach der Rom – II – VO:<br />

Rechtswahl: Vor Eintritt des Schadens nur zulässig zwischen<br />

Unternehmern (Art. 14 Rom – II – VO).<br />

Rechtswahl: Nach Eintritt des Schadens auch <strong>im</strong> Bereich B2C.<br />

Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Haftpflichtigem und<br />

Geschädigtem zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (Art. 4 (2)<br />

Rom – II –VO).<br />

• Ansprüche sind nach diesem gemeinsamen Recht zu beurteilen,<br />

auch wenn der Schaden in einem anderen Staat eingetreten ist und<br />

das Produkt in diesem Staat gar nicht in Verkehr gebracht worden<br />

ist.<br />

Folie 22


ROM – II – VERORDNUNG | 2<br />

Art. 5 Rom – II – VO: Anknüpfung an Handlungsort/Erfolgsort.<br />

• Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen Aufenthalt hatte,<br />

sofern das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde, sonst<br />

• Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das<br />

Produkt dort in Verkehr gebracht worden ist, sonst<br />

• Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das<br />

Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht worden ist.<br />

• Recht des Staates, in dem der Haftpflichtige seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, wenn er das Inverkehrbringen des Produkts in einem<br />

anderen Staat nicht vorhersehen konnte.<br />

• Recht des Staates, zu dem eine offensichtlich engere Verbindung<br />

besteht (z.B. aufgrund eines Vertrages).<br />

Folie 23


ROM – II – VERORDNUNG | 3<br />

§ Internationale Übereinkommen, die Kollisionsnormen für<br />

die in der Rom – II –VO geregelten außervertraglichen<br />

Schuldverhältnisse enthalten, gehen der VO vor.<br />

§ Dies gilt dann nicht, wenn ausschließlich Mitgliedstaaten<br />

Vertragsparteien des Übereinkommens sind (Art. 28<br />

Rom – II – VO).<br />

§ Spezielle Kollisionsvorschriften in anderen EU-<br />

Gemeinschaftsrechtsakten haben vor Art. 5 Rom – II –<br />

VO Vorrang (z.B. E-Commerce-RL).<br />

Folie 24


INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN<br />

§ Haager Übereinkommen über das auf die<br />

<strong>Produkthaftung</strong> anwendbare Recht (HPÜ) vom<br />

02.10.1973.<br />

§ In Kraft getreten 1977.<br />

§ Hat international kaum Anerkennung gefunden.<br />

§ Einige (wenige) EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten<br />

dieses Haager Übereinkommens.<br />

§ Österreich hat nicht ratifiziert.<br />

Folie 25


(NATIONALES) INTERNATIONALES PRIVATRECHT | 1<br />

§ Außerhalb der Rom – II – VO haben österreichische<br />

Gerichte das sog. „Internationale<br />

Privatrechtsgesetz“ (IPRG) anzuwenden. Das ist ein<br />

nationales Gesetz, das regelt, welches Recht bei<br />

Auslandsbezug (sonst) anzuwenden ist.<br />

§ Einschlägig ist § 48 IPRG.<br />

Rechtswahl (erst nach Schadenseintritt zulässig).<br />

Recht des Staates, in dem das Verhalten gesetzt wurde, das den<br />

Schaden ausgelöst hat.<br />

§ Das gilt entsprechend auch <strong>im</strong> Ausland.<br />

Folie 26


(NATIONALES) INTERNATIONALES PRIVATRECHT | 2<br />

• Recht des Staates, zu dem eine engere Verbindung besteht.<br />

§ Dies gilt nach der hA <strong>im</strong> <strong>Produkthaftung</strong>srecht: Anzuknüpfen ist an das<br />

Recht des Marktes, für den das Produkt best<strong>im</strong>mt war und an dem es<br />

der Benützer erworben hat (Vertriebsort).<br />

§ Das gilt aber wiederum nicht für einen unbeteiligten Dritten (Innocent<br />

Bystander); hier gilt wiederum der „Unfallort“.<br />

Folie 27


INLÄNDISCHE GERICHTSBARKEIT<br />

§ Inländische Gerichtsbarkeit ist die aus der staatlichen<br />

Souveränität fließende Befugnis der österreichischen<br />

Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit.<br />

§ Der inländischen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich alle<br />

Personen unterworfen, die sich auf inländischem<br />

Staatsgebiet aufhalten sowie alle jene Sachen, die sich<br />

<strong>im</strong> Inland befinden (Territorialitätsprinzip).<br />

§ § 27a JN: Wenn für eine Sache die (inländische) örtliche<br />

Zuständigkeit vorliegt (§§ 65 ff JN), so besteht die<br />

inländische Gerichtsbarkeit.<br />

Folie 28


INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT | 1<br />

§ Die internationale Zuständigkeit dient der Abgrenzung<br />

der Jurisdiktionshoheit eines Staates zu anderen<br />

Staaten.<br />

§ Regeln der <strong>internationalen</strong> Zuständigkeit sind die<br />

innerstaatlichen Normen, die entscheiden, ob eine<br />

Rechtssache mit Auslandsbeziehung von einem<br />

österreichischen Gericht entschieden werden muss.<br />

Folie 29


INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT | 2<br />

§ Für die internationale Zuständigkeit in den EU-Staaten<br />

ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit<br />

und die Anerkennung und Vollstreckung von<br />

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.<br />

Dezember 2000 (»Brüssel I«), die am 01.03.2002 in<br />

Kraft getreten ist, maßgeblich (EuGVVO).<br />

§ Die Verordnung best<strong>im</strong>mt auch, unter welchen<br />

Umständen ausländische Urteile in anderen<br />

Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden<br />

können.<br />

Folie 30


INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT | 2<br />

§ Da es sich um eine Verordnung handelt, ist sie<br />

unmittelbar anwendbar und muss nicht in nationales<br />

Recht umgesetzt werden.<br />

§ Art. 5 (3) EuGVVO sieht für <strong>Produkthaftung</strong>sfälle einen<br />

weiteren Gerichtsstand vor: Wenn eine unerlaubte<br />

Handlung oder eine dieser gleichgestellte Handlung oder<br />

wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den<br />

Gegenstand des Verfahrens bilden, so kann vor dem<br />

Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis<br />

eingetreten ist oder einzutreten droht, geklagt werden.<br />

Folie 31


INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT | 3<br />

§ OGH hat iZm Art. 5 (3) EuGVVO eine Vorlageanfrage<br />

(Art. 267 AEUV) an den EuGH gestellt, um den Begriff<br />

des „Handlungsortes“ klären zu lassen (OGH<br />

28.11.2012, 7 Ob 187/12v).<br />

Folie 32


3. PRODUKTHAFTUNGSGESETZ (PHG)


RAHMENBEDINGUNGEN<br />

§ Bundesgesetz vom 21.01.1988 über die Haftung für ein<br />

fehlerhaftes Produkt = <strong>Produkthaftung</strong>sgesetz = PHG.<br />

§ Seit 1988 vier Novellierungen.<br />

§ Europarechtliche Grundlage: EU-<strong>Produkthaftung</strong>srichtlinie.<br />

§ Verschuldenshaftung nach §§ 1293 ff ABGB bleibt davon<br />

unberührt.<br />

Folie 34


GRUNDGEDANKE<br />

§ Produzenten, die den Nutzen aus der technischen<br />

Massenproduktion ziehen, müssen auch für<br />

produktionsbedingte, nicht vermeidbare Fehler<br />

(„Ausreißer“) gegenüber allen Personen, die durch ihre<br />

fehlerhaften Produkte geschädigt werden, einstehen.<br />

Haftung also auch für Zufallsschäden.<br />

Schutz auch für unbeteiligte Dritte („Innocent Bystander“).<br />

Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum.<br />

Folie 35


VERTRAG MIT SCHUTZWIRKUNG ZUGUNSTEN<br />

DRITTER | 1<br />

§ Schon vor dem PHG war anerkannt, dass der Vertrag<br />

zwischen dem Produzenten und dem Händler<br />

gegenüber dem Endverbraucher gewisse<br />

Schutzwirkungen entfalten kann.<br />

§ Dadurch kam dem Käufer <strong>im</strong> Schadensfall (Schädigung<br />

durch fehlerhaftes Produkt) ein - für ihn gegenüber<br />

einem rein deliktischen Anspruch vorteilhafter -<br />

vertraglicher (!) Anspruch direkt gegen den Produzenten<br />

zu.<br />

§ Dies auch dann, wenn der Erwerb nicht be<strong>im</strong><br />

Produzenten erfolgte.<br />

Folie 36


VERTRAG MIT SCHUTZWIRKUNG ZUGUNSTEN<br />

DRITTER | 2<br />

§ Nach der Judikatur konkurriert die Haftung nach dem<br />

PHG insbesondere mit einer allfälligen Haftung des<br />

Herstellers/Produzenten aus einem Vertrag mit<br />

Schutzwirkung zugunsten Dritter.<br />

§ Daher kann der Geschädigte uU insbes. den<br />

Selbstbehalt von EUR 500,00, die Schäden an der<br />

Sache selbst sowie die Schäden an überwiegend<br />

unternehmerisch genutzten Sachen nach Maßgabe der<br />

§§ 1293 ABGB <strong>im</strong> Rahmen der Verschuldenshaftung<br />

ersetzt bekommen.<br />

Folie 37


WAS IST PRODUKTHAFTUNG ?<br />

§ „<strong>Produkthaftung</strong>“ („Erzeugerhaftung“, „Produzentenhaftpflicht“)<br />

ist die<br />

zwingende (d.h. gs. nicht vertraglich „abdingbare“)<br />

verschuldensunabhängige<br />

(Gefährdungs-)Haftung<br />

für Personenschäden<br />

und Schäden an vom Produkt verschiedenen (!) Sachen,<br />

die durch Produkte verursacht werden,<br />

die (schon) <strong>im</strong> Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens<br />

fehlerhaft waren.<br />

Folie 38


(KEINE) VORAUSSETZUNGEN FÜR PRODUKTHAFTUNG<br />

§ Keine Voraussetzung für die <strong>Produkthaftung</strong> ist,<br />

ob der in Anspruch Genommene schuldhaft bzw. sorgfaltswidrig<br />

gehandelt hat,<br />

ob der Geschädigte Vertragspartner des in Anspruch<br />

Genommenen ist, und<br />

ob es sich um ein industriell oder handwerklich erzeugtes<br />

Produkt oder um einen Kunstgegenstand handelt.<br />

Folie 39


PRÜFUNG DER HAFTUNG NACH PHG<br />

§ Schaden ?<br />

§ Herbeiführung des Schadens durch ein Produkt ?<br />

§ Fehlerhaftigkeit des Produkts ?<br />

§ Inverkehrbringen des Produkts ?<br />

§ Kausalität des Fehlers für den Schaden ?<br />

§ Wer haftet (Produzent, Importeur, Händler) ?<br />

§ Solidarhaftung bei mehreren Beteiligten (Regress ?).<br />

§ Verjährung / Präklusion ?<br />

§ Anderweitige Haftung (Verschulden ?) ?<br />

Folie 40


SCHÄDEN | 1 • PERSONENSCHÄDEN<br />

§ PHG erfasst einerseits Personenschäden:<br />

Tötung.<br />

Körperverletzung.<br />

§ Für den Haftungsumfang gelten die allgemeinen<br />

Regelungen des ABGB (vgl. § 14 PHG), sodass z.B. bei<br />

Körperverletzung die Heilungskosten, der<br />

Verdienstentgang und Schmerzengeld zu ersetzen sind.<br />

Folie 41


SCHÄDEN | 2.1 • SACHSCHÄDEN<br />

§ Sachschäden werden nach dem PHG nur insoweit<br />

ersetzt, als „eine von dem Produkt verschiedene<br />

körperliche Sache beschädigt“ wird.<br />

Es sind daher nur sog. „Mangelfolgeschäden“ nach dem PHG<br />

ersatzfähig.<br />

z.B.: Jean färbt ab und verfärbt teure Handtasche der Käuferin.<br />

§ Beachte:<br />

Schäden am fehlerhaften Produkt selbst werden nach dem PHG<br />

nicht ersetzt!<br />

Auch kein Ersatz des Folgeschadens am Produkt selbst!<br />

Folie 42


SCHÄDEN | 2.2 • SACHSCHÄDEN<br />

§ Haftungsbegrenzung bei Sachschäden (§ 2 PHG):<br />

Schäden bis EUR 500,00 werden nicht ersetzt („Selbstbehalt“).<br />

• Bsp.: A kauft bei B eine Mineralwasserflasche, die C produziert hat.<br />

Die Flasche explodiert und zerstört den PC des A (Wert EUR<br />

800,00). A bekommt nur EUR 300,00 ersetzt.<br />

Schäden, die ein Unternehmer erlitten hat, der die fehlerhafte<br />

Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,<br />

werden nicht ersetzt. Ersatzfähige Schäden nach PHG daher nur<br />

Schäden an nicht überwiegend unternehmerisch genutzten<br />

Sachen. Die Abgrenzung kann <strong>im</strong> Einzelfall schwierig sein.<br />

• Bsp.: (S.o.) Wenn A den PC beruflich (zB als freischaffender<br />

Journalist) benutzt hat, hat er nach PHG keinen Ersatzanspruch.<br />

Folie 43


SCHÄDEN | 2.3 • SACHSCHÄDEN<br />

§ Beachte: Der Selbstbehalt kann aber uU nach<br />

(allgemeiner) Verschuldenshaftung (ABGB) ersatzfähig<br />

sein.<br />

Folie 44


SCHÄDEN | 3<br />

§ Keine Ersatzpflicht nach PHG zudem<br />

für bloße Vermögensschäden und<br />

bei sog. „Weiterfresserschäden“ (das sind Schäden, die der<br />

Fehler eines Teilprodukts des Teilherstellers an anderen Teilen<br />

des einheitlichen Endprodukts verursacht).<br />

• Bsp.: Ein „Weiterfresserschaden“ liegt vor, wenn der Motor eines<br />

PKW aufgrund eines fehlerhaften Kühlwasserschlauchs Schaden<br />

erleidet (OGH).<br />

§ „Bloßer“ Vermögensschaden: Vermögen ist geschädigt,<br />

ohne dass dadurch ein absolut geschütztes Rechtsgut<br />

verletzt ist (Leben, Eigentum, Gesundheit etc.).<br />

Folie 45


PRODUKT | 1<br />

§ Produkt ist gem. § 4 PHG<br />

jede körperliche Sache,<br />

auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache ist,<br />

oder wenn sie mit einer unbeweglichen Sache verbunden<br />

worden ist,<br />

einschließlich Energie.<br />

§ Nicht erfasst sind daher<br />

unbewegliche Sachen und<br />

unkörperliche Sachen.<br />

Folie 46


PRODUKT | 2<br />

§ Produkte sind (nach der Judikatur) z.B.<br />

Kaffeemaschinen,<br />

Kraftfahrzeuge,<br />

Seilbahnrollen,<br />

Leitern,<br />

Schischuhe,<br />

Trampolin,<br />

Flüssigbeton,<br />

Ziegel (auch nach dem Einbau),<br />

Fruchtsaftflaschen,<br />

Folie 47


PRODUKT | 3<br />

Blut und Körperteile (auch nach der Trennung vom Spender),<br />

menschliche Organe,<br />

Wild,<br />

unverarbeitete land- und forstwirtschaftliche Produkte.<br />

Folie 48


PRODUKT | 4<br />

§ Keine Produkte sind<br />

Liegenschaften,<br />

Bauwerke,<br />

Dienstleistungen (z.B. Pläne, Berechnungen etc.),<br />

geistige Leistungen,<br />

Forderungen,<br />

Computerprogramme/Software (?; str.).<br />

Folie 49


FEHLER | 1<br />

§ „Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit<br />

bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

berechtigterweise erwartet werden kann.“ (§ 5 PHG)<br />

§ Objektiver Maßstab für die „berechtigten<br />

Sicherheitserwartungen“ ist ein durchschnittlicher,<br />

idealtypischer Produktbenützer.<br />

§ Auch unwirksame Produkte sind fehlerhaft.<br />

Bsp.: Lasur, die vor Holzbefall schützen soll, wirkt nicht. -> Der<br />

Hersteller muss den Austausch des Holzes an der Fassade des<br />

Hauses ersetzen.<br />

Folie 50


FEHLER | 2.1 • PRODUKTSICHERHEIT<br />

§ Bei der Ermittlung der konkreten berechtigten<br />

Sicherheitserwartungen sind gem. § 5 PHG<br />

insbesondere zu berücksichtigen<br />

die Darbietung des Produkts (Werbung, Aufmachung,<br />

Beipackzettel, mündliche Information be<strong>im</strong> Verkaufsgespräch,<br />

vertragliche Zusagen),<br />

der vernünftigerweise („billigerweise“) zu erwartende Gebrauch<br />

und<br />

der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts (ein Produkt<br />

ist daher nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein<br />

verbessertes Produkt in den Verkehr kommt (!)).<br />

Folie 51


FEHLER | 2.2 • PRODUKTSICHERHEIT<br />

§ Gewährleistung: Stellt auf vertraglich vereinbarte<br />

„Gebrauchsfähigkeit“ ab.<br />

§ <strong>Produkthaftung</strong>: „Fehler“ -> Orientiert/misst sich an der<br />

„Produktsicherheit“.<br />

§ Für die Produktsicherheit ist nicht ausschlaggebend, wie<br />

viel Sorgfalt der Hersteller in den Prozess der Entwicklung<br />

und Produktion investiert, sondern wie viel Sicherheit<br />

am Ende be<strong>im</strong> Verbraucher „ankommt“ und ob dies<br />

dem entspricht, was „man zu erwarten berechtigt ist“.<br />

Folie 52


FEHLER | 2.3 • PRODUKTSICHERHEIT<br />

§ Der best<strong>im</strong>mungsgemäße Gebrauch des Produkts darf<br />

durch Anwendungshinweise nicht eingeschränkt werden.<br />

Bsp.: Keine rechtliche Wirkung eines Hinweises „Verwendung<br />

auf eigene Gefahr“!<br />

§ D.h., dass die haftungsbefreiende Wirkung von<br />

Instruktionen Grenzen hat: Jedes Produkt muss<br />

grundsätzlich so konstruiert sein, dass es eine<br />

best<strong>im</strong>mte, am Verwendungszweck orientierte<br />

Basissicherheit bietet.<br />

Folie 53


FEHLER | 2.4 • PRODUKTSICHERHEIT<br />

§ Bsp.: Warnung am Rauchmelder, dass dieser mangels<br />

Batterie nicht funktioniert, reicht nicht aus, weil ein<br />

solcher Hinweis <strong>im</strong> Widerspruch zum Gebrauchszweck<br />

des Produkts steht, der die Funktionstüchtigkeit solcher<br />

Produkte bei gerade <strong>im</strong> Brandfall häufig vorkommenden<br />

Stromausfällen verlangt. Der Hinweis kann daher<br />

entsprechende konstruktive Vorkehrungen nicht<br />

ersetzen; ohne solche ist/bleibt das Produkt fehlerhaft.<br />

Folie 54


FEHLER | 2.5 • PRODUKTSICHERHEIT<br />

§ Bsp.: Bei einem Gartenhäcksler muss damit gerechnet<br />

werden, dass die Nutzer desselben zur Beseitigung<br />

aufgestauten Materials unwillkürlich und „eher<br />

automatisch“ in den Auswurfstutzen greifen. Ein bloßer<br />

Warnhinweis kann daher eine technisch mögliche<br />

zumutbare konstruktive Maßnahme (hier:<br />

Abstandsvergrößerung zwischen Auswurf und Schlägel)<br />

nicht ersetzen. Ohne diese technische Vorkehrung ist/<br />

bleibt das Produkt fehlerhaft.<br />

Folie 55


FEHLER | 3<br />

§ Der Unternehmer muss auch mit einem<br />

best<strong>im</strong>mungswidrigen Gebrauch des Produkts<br />

(„Fehlgebrauch“) rechnen!<br />

Bsp.: Kind n<strong>im</strong>mt Holzeisenbahn in den Mund; Brillenbügel wird<br />

zu den Lippen geführt; Sessel wird als „Aufstiegshilfe“ genutzt.<br />

§ Abweichendes vorhersehbares Verhalten der Benutzer,<br />

das der Zweckbest<strong>im</strong>mung zuwider läuft, ist mit<br />

einzukalkulieren; darüber ist auch zu belehren.<br />

§ Absurder Gebrauch oder absichtlicher Missbrauch sind<br />

aber nicht zu berücksichtigen.<br />

Folie 56


FEHLER | 4.1 • ARTEN VON FEHLERN<br />

§ Konstruktionsfehler:<br />

Fehler des Herstellers be<strong>im</strong> technischen Konzept (Planung,<br />

Entwicklung, Konstruktion).<br />

• Bsp.: Fehler <strong>im</strong> Lenkungs- oder Bremssystem bei KFZ-Produktion.<br />

§ Produktionsfehler (Fabrikationsfehler):<br />

(„Übersehener“) Fehler <strong>im</strong> Herstellungsvorgang.<br />

Hier ist nicht die gesamte Produktserie fehlerhaft, sondern ein<br />

Einzelstück („Ausreißer“).<br />

• Bsp.: Schraube für Wirbelsäulen-Stützung bricht; automatische<br />

Kaffeemaschine gerät <strong>im</strong> Stand-by-Betrieb aufgrund technischen<br />

Defekts in Brand.<br />

Folie 57


FEHLER | 4.2 • ARTEN VON FEHLERN<br />

§ Instruktionsfehler:<br />

Der Fehler liegt in der unzureichenden Darbietung des Produkts.<br />

• Bsp.:<br />

§ Keine Gebrauchsanweisung.<br />

§ Fehlerhafte Gebrauchsanweisung.<br />

§ Kein Hinweis auf die Gefährlichkeit des Produkts.<br />

Der Hersteller muss v.a. auf Gefahren hinweisen, die <strong>im</strong> Umgang<br />

mit seinem Produkt auftreten können.<br />

• Bsp.: Hersteller von Löschkalk muss auf Gefahr der<br />

Selbstentzündung hinweisen; Flüssigbeton kann zu Verätzungen<br />

führen; etc.<br />

• Einzelfallentscheidungen !<br />

Folie 58


FEHLER | 4.3.1 • BEISPIEL FÜR INSTRUKTION<br />

Folie 59


FEHLER | 4.3.2 • BEISPIEL FÜR INSTRUKTION<br />

Folie 60


FEHLER | 4.3.3 • BEISPIEL FÜR INSTRUKTION<br />

Folie 61


FEHLER | 4.3.4 • BEISPIEL FÜR INSTRUKTION<br />

Folie 62


FEHLER | 5<br />

§ Beurteilungszeitpunkt:<br />

Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 5 (1) Z 3 PHG).<br />

Folie 63


FEHLER | 6.1 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />

§ Beachte: Neben der Haftung nach dem PHG besteht<br />

eine allgemeine („deliktische“) sog. „Produktbeobachtungspflicht“<br />

als Verschuldenshaftung: Der<br />

Produzent hat seine Erzeugnisse <strong>im</strong> Auge zu behalten<br />

und die Erwerber zu warnen, wenn sich später<br />

gefährliche Eigenschaften herausstellen (z.B. Rückruf).<br />

§ Es handelt sich nach der Judikatur um eine<br />

nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht.<br />

§ Von der Anwendung des PHG unbeachtlich !<br />

Folie 64


FEHLER | 6.2 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />

§ Aktive Produktbeobachtung:<br />

Beobachtung des wissenschaftlichen Fortschritts.<br />

Beobachtung der Produktentwicklung der wichtigsten<br />

Mitbewerber.<br />

etc.<br />

§ Passive Produktbeobachtung:<br />

Überprüfung von Kundenreklamationen.<br />

Folie 65


FEHLER | 6.3 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />

§ Be<strong>im</strong> Erwerb vom Zwischenhändler wird die<br />

Produktbeobachtungspflicht des Herstellers mangels<br />

Vertrags mit dem Letztverkäufer aus vertraglichen<br />

Schutzpflichten zugunsten Dritter abgeleitet. Der Vertrag<br />

zwischen Hersteller und Händler soll Schutzwirkungen<br />

zugunsten des Endabnehmers entfalten.<br />

§ Anders als nach dem PHG ist nicht jeder unbeteiligte<br />

Dritte (Innocent Bystander) geschützt.<br />

Folie 66


FEHLER | 6.4 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />

§ Produktbeobachtungspflicht des Händlers ?<br />

Produktbeobachtung ist typische Herstellerpflicht.<br />

Händler trifft daher gs. keine Pflicht zur Produktbeobachtung.<br />

Allerdings hat der Händler den Hersteller und Kunden zu<br />

warnen, wenn er von der Gefährlichkeit eines Produkts Kenntnis<br />

erlangt/hat.<br />

Den Händler kann aber (auch) die „volle“ Produktbeobachtungspflicht<br />

treffen, wenn er vom Hersteller mit der Beratung und<br />

Aufklärung der Abnehmer betraut worden ist oder dem Kunden<br />

gegenüber als Produzent auftritt. Die Pflicht des Herstellers<br />

entfällt dadurch nicht (arg. „auch“).<br />

Folie 67


FEHLER | 6.5 • PRODUKTBEOBACHTUNG<br />

• Dann kann die Produktbeobachtungspflicht aus dem Vertrag<br />

zwischen Händler und Endkunden abgeleitet werden.<br />

§ Kann der Hersteller seine Produktbeobachtungspflicht<br />

zur Gänze auf den Händler überwälzen ?<br />

Wohl ja (?).<br />

UU dennoch Haftung des Produzenten aus Delikt<br />

(Ingerenzprinzip, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung absolut<br />

geschützter Rechtsgüter).<br />

Folie 68


KAUSALITÄT<br />

§ Fehler des Produkts muss für den Schaden kausal sein.<br />

§ Fehler des Produkts muss den Schaden in diesem Sinne<br />

nach der sog. „Äquivalenztheorie“ verursacht haben.<br />

Ein Verhalten / Umstand ist ursächlich für einen Erfolg, wenn er<br />

ohne das Verhalten / den Umstand nicht eingetreten wäre<br />

(„conditio sine qua non“ = „notwendige Bedingung“).<br />

Anwendung der „Adäquanztheorie“, die das Erfordernis der<br />

Kausalität als Zurechnungskriterium einschränkt, ist str.<br />

§ -> Wäre der Schaden auch ohne die Fehlerhaftigkeit des<br />

Produkts eingetreten ?<br />

Folie 69


INVERKEHRBRINGEN | 1<br />

§ Das PHG ordnet nur eine Haftung für Produkte an, die<br />

„in den Verkehr gebracht“ worden sind.<br />

§ Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der<br />

Unternehmer „in unternehmerischer Weise“ einem<br />

anderen in dessen Verfügungsmacht übergibt, zu<br />

dessen Gebrauch (freiwillig) überlässt oder den Kontakt<br />

von potentiellen Abnehmern oder Dritten mit dem<br />

fertigen Produkt ermöglicht (sog. „Prinzip der<br />

Risikoexposition“).<br />

Folie 70


INVERKEHRBRINGEN | 2<br />

§ Der Rechtstitel für die Ausfolgung ist gs. unbedeutend;<br />

dem Unternehmer gestohlene (etc.) Sachen sind von<br />

diesem aber z.B. nicht (freiwillig) in Verkehr gebracht.<br />

§ Ein Produkt kann innerhalb der Absatzkette mehrfach in<br />

Verkehr gebracht worden sein (Teilehersteller, Hersteller<br />

des Endprodukts, Händler etc.). Dabei kommt es <strong>im</strong><br />

Falle des Falles <strong>im</strong>mer auf das jeweilige<br />

Inverkehrbringen durch den jeweiligen Anspruchsgegner<br />

an.<br />

Folie 71


INVERKEHRBRINGEN | 3<br />

§ Beweislastumkehr (§ 7 PHG):<br />

Behauptet ein Hersteller oder Importeur, die Sache nicht in den<br />

Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu<br />

haben, so obliegt ihm der Beweis (§ 7 (1) PHG).<br />

Behauptet ein in Anspruch Genommener, dass das Produkt den<br />

Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er<br />

es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter<br />

Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun (§ 7 (2)<br />

PHG); i.e. kein „voller Beweis“, Wahrscheinlichkeit genügt.<br />

• Wahrscheinlichkeit mehr als 50 %; Berücksichtigende Umstände:<br />

Produktart, Lebensdauer des Produkts, Verwendungsdauer, Verschleißfestigkeit<br />

etc.<br />

Folie 72


HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 1<br />

§ Potentiell haftpflichtig sind<br />

der (Teil)Hersteller, der das Produkt hergestellt und in Verkehr<br />

gebracht hat,<br />

der Importeur, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat,<br />

(subsidiär; § 1 (2) PHG) der Händler, der das Produkt in Verkehr<br />

gebracht hat.<br />

§ Für alle Haftpflichtigen gilt, dass sie Unternehmer iSd § 1<br />

KSchG sein müssen.<br />

Folie 73


HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 2<br />

§ Hersteller (Produzent) ist gem. § 3 PHG<br />

der (auch ausländische) Unternehmer, der das Produkt<br />

(Endprodukt, Grundstoff, Teilprodukt) herstellt und in Verkehr<br />

bringt, und<br />

jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine<br />

Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt<br />

(oder der Verpackung etc.) anbringt (sog. „Quasi-Hersteller“).<br />

§ Den Grundstoff- oder Teilproduktehersteller trifft nur<br />

dann eine Haftung, wenn der Fehler seines Grundstoffs/<br />

Teilprodukts schadenskausal gewesen ist.<br />

Folie 74


HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 3<br />

Bsp: Liefert ein Unternehmen nur den Grundstoff für die<br />

Erzeugung eines Getränks, haftet es nicht für Schäden, die<br />

durch einen Fehler der Flasche eines anderen Unternehmers<br />

entstehen.<br />

§ Die Haftung des Händlers ist subsidiär:<br />

Er haftet nur, wenn Hersteller oder Importeur nicht festgestellt<br />

werden können und der Händler/Lieferant den Hersteller, den<br />

Importeur oder denjenigen, der ihm das Produkt geliefert hat,<br />

nicht innerhalb angemessener Frist nennt (sog.<br />

„Benennungsrecht des Händlers“).<br />

Folie 75


HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 4<br />

Nach dem PHG haftet der Händler also nur ausnahmsweise,<br />

wenn er seine „Benennungspflicht“ verletzt.<br />

Ihn wird (sonst) idR kein Verschulden am Fehler treffen,<br />

weswegen er nach ABGB dann (auch) nicht haftet.<br />

§ Mehrere Ersatzpflichtige haften für den gesamten<br />

Schaden solidarisch (§ 10 S 1 PHG).<br />

§ Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass Dritte<br />

nach anderen Normen (z.B. Verschuldenshaftung nach<br />

ABGB) haften (§ 10 S 2 PHG).<br />

Folie 76


HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 5<br />

§ Beachte aber die (interne) Regress-/Rückgriffsmöglichkeit<br />

nach § 12 PHG:<br />

Ein Ersatzpflichtiger kann auf seine Lieferanten zurückgreifen,<br />

wenn der Fehler nicht von ihm oder seinen Leuten verursacht<br />

worden ist.<br />

Mehrere Rückersatzpflichtige haften solidarisch.<br />

Wurde der Fehler von Mehreren mitverursacht, so richtet sich<br />

der Regress des in Anspruch Genommenen nach den<br />

Umständen, insbes. danach, wie weit der Schaden von dem<br />

einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch die<br />

Herbeiführung eines Produktfehlers verursacht worden ist.<br />

Folie 77


HAFTPFLICHTIGE PERSONEN | 6<br />

§<br />

§ Kann kein Rückersatzpflichtiger festgestellt werden, so ist jeder<br />

Unternehmer rückersatzpflichtig, der das Produkt vor dem<br />

Rückersatzberechtigten in Verkehr gebracht hat, wenn er diesem nicht<br />

innerhalb angemessener Frist den Hersteller oder denjenigen nennt, der<br />

ihm das Produkt geliefert hat.<br />

Es wird vertreten, dass der Rückgriff vertraglich abbedungen<br />

werden kann.<br />

Folie 78


KEIN AUSSCHLUSS DER HAFTUNG NACH PHG<br />

§ Die Regelungen des PHG sind zwingend (sog.<br />

„Freizeichnungsverbot“).<br />

§ D.h., man kann die Haftung nach dem PHG durch<br />

privatautonome Vereinbarung <strong>im</strong> Voraus nicht<br />

ausschließen oder einschränken (§ 9 PHG).<br />

§ Nach Schadenseintritt sind aber Vereinbarungen über<br />

den Schadenersatz möglich.<br />

Folie 79


GESETZLICHE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE | 1<br />

§ Neben den Grenzen, die § 2 PHG zieht (Selbstbehalt,<br />

Sachschäden an überwiegend unternehmerisch<br />

genutzten Sachen) ist die Haftung nach der<br />

abschließenden Aufzählung des § 8 PHG (nur) in<br />

folgenden Fällen ausgeschlossen:<br />

Der Fehler ist auf die zwingende Einhaltung einer<br />

Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung zurückzuführen,<br />

der das Produkt zu entsprechen hatte (Beachte: Die bloße<br />

Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards entlastet nicht).<br />

Folie 80


GESETZLICHE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE | 2<br />

Die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der<br />

Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in<br />

Anspruch genommene in Verkehr gebracht hat, verhinderten<br />

unter Anwendung jeder erdenklichen Sorgfalt, dass sie als<br />

Fehler erkannt werden (Ausschluss der Haftung für<br />

Entwicklungsrisiken).<br />

Sofern der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder<br />

ein Teilprodukt hergestellt hat: Der Fehler ist durch die<br />

Konstruktion des (End)Produkts, in welches der Grundstoff/<br />

Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch Anleitungen des<br />

Herstellers dieses (End)Produkts verursacht worden.<br />

Folie 81


GESETZLICHE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE | 3<br />

• Bsp.: Der Produzent eines Heizstrahlers verwendet einen<br />

unzureichenden (d.h. einen nicht „ausreichenden“, aber<br />

grundsätzlich nicht fehlerhaften) Ventilator; nur er haftet nach PHG,<br />

nicht aber der Ventilator-Produzent, da nicht dessen Produkt,<br />

sondern nur das Endprodukt aufgrund dessen Konstruktion<br />

fehlerhaft war.<br />

Folie 82


MITVERSCHULDEN<br />

§ Ein Mitverschulden des Geschädigten oder ihm<br />

zurechenbarer Personen mindert seinen Ersatzanspruch<br />

(§§ 11 PHG, 1304 ABGB).<br />

Folie 83


VERJÄHRUNG<br />

§ Schadenersatzansprüche nach dem PHG verjähren<br />

gem. § 1489 nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden<br />

und Schädiger.<br />

§ Die Ersatzansprüche erlöschen aber jedenfalls<br />

spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des<br />

Inverkehrbringens durch den Ersatzpflichtigen (§ 13<br />

PHG).<br />

§ § 13 PHG gilt nicht für die Regressverjährung nach § 12<br />

PHG (hier: 30 Jahre).<br />

Folie 84


DECKUNGSVORSORGE<br />

§ Hersteller und Importeure haben dafür zu sorgen, dass<br />

Schadenersatzpflichten nach dem PHG befriedigt<br />

werden können (sog. „Deckungsvorsorge“; § 13 PHG).<br />

Bsp.: Versicherung; Vorsorge „in anderer geeigneter<br />

Weise“ (bilanzielle Rückstellungen, Bankgarantien etc.).<br />

§ Art und Umfang orientieren sich am redlichen<br />

Geschäftsverkehr.<br />

§ Schuldhafte Nichtvorsorge kann<br />

Schadenersatzansprüche begründen.<br />

Folie 85


WEITERGEHENDE VERSCHULDENSHAFTUNG (ABGB)<br />

§ Soweit das PHG keine Sondervorschriften enthält,<br />

gelangen die allgemeinen Normen der §§ 1293 ABGB<br />

zur Anwendung (§ 14 PHG).<br />

§ Auch weitergehende Ersatzansprüche des Geschädigten<br />

gegen den Produzenten (z.B. aus Vertrag mit<br />

Schutzwirkung zugunsten Dritter) oder gegen andere<br />

Personen (z.B. gegen seinen Verkäufer aus Vertrag)<br />

nach anderen Normen werden nicht ausgeschlossen (§<br />

15 PHG).<br />

Folie 86


„NEBENGESETZE“<br />

§ Beachte zusätzliche einschlägige, z.T.<br />

„branchenabhängige“, gesetzliche Regelungen wie z.B.<br />

das Produktsicherheitsgesetz (PSG) (!),<br />

• Es dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden;<br />

• Informationspflichten, Überprüfungspflichten, Pflichten für<br />

Maßnahmen (Rücknahme, Rückruf etc.);<br />

• Möglichkeit behördlicher Anordnungen/Maßnahmen;<br />

• Strafbest<strong>im</strong>mungen.<br />

das Medizinproduktegesetz (MPG),<br />

das Lebensmittelgesetz (LMG),<br />

etc.<br />

Folie 87


VERFAHREN: ZUSTÄNDIGKEIT<br />

§ Bei Streitigkeiten bis EUR 15.000,00 ist gem. § 49 JN<br />

das Bezirksgericht zuständig, darüber das Landesgericht<br />

(Handelsgericht).<br />

Folie 88


BEWEISLAST / 1<br />

§ Der Geschädigte muss beweisen:<br />

den Eintritt des Schadens,<br />

die Höhe des Schadens,<br />

den Fehler des Produkts,<br />

den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden,<br />

den Umstand, dass das Produkt dem Ersatzpflichtigen<br />

zuzuordnen ist.<br />

§ Anscheinsbeweis („pr<strong>im</strong>a facie“): Es wird ein typischer<br />

Geschehensablauf bewiesen, der auf einen Fehler<br />

schließen lässt.<br />

Folie 89


BEWEISLAST | 2<br />

§ Der Beklagte (Hersteller/Importeur) muss beweisen:<br />

dass die Sache überhaupt nicht oder vor Inkrafttreten des PHG<br />

in Verkehr gebracht worden ist,<br />

dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens abstrakt<br />

nicht vorhersehbar war,<br />

dass ein Haftungsausschließungsgrund nach § 8 PHG vorliegt,<br />

dass eine allfällige Mitverursachung des Schadens durch den<br />

Geschädigten besteht.<br />

dass (be<strong>im</strong> Anscheinsbeweis) ein anderer (atypischer)<br />

Geschehensablauf wahrscheinlicher ist.<br />

Folie 90


4. BEISPIELE


BEISPIELFALL | 1.1 • “FAHRRAD“<br />

§ A kauft sich bei B ein Fahrrad der Marke „Best“. Das<br />

Fahrrad wurde von C produziert, D hatte es <strong>im</strong>portiert.<br />

§ A befördert auf dem Gepäckträger des Fahrrades seinen<br />

neuen privaten „Laptop“ (Wert EUR 800,00).<br />

§ Aufgrund eines unvermuteten Bruchs der Speichen<br />

(Produktfehler) kommt A bei einer der ersten Ausfahrten<br />

zu Sturz.<br />

§ A zieht sich leichte Verletzungen zu, sein Laptop wird<br />

ebenso beschädigt wie das Fahrrad.<br />

Folie 92


BEISPIELFALL | 1.2 • “FAHRRAD“<br />

§ A kann von C und D nach dem PHG Schadenersatz für<br />

seine Verletzungen verlangen (Schmerzengeld).<br />

§ Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts iHv EUR<br />

500,00 bekommt A auch den Schaden am Laptop<br />

ersetzt.<br />

§ Den Schaden am Fahrrad kann A nach dem PHG nicht<br />

geltend machen.<br />

Folie 93


BEISPIELFALL | 1.3 • “FAHRRAD“<br />

§ Variante 1: A ist Rechtsanwalt und verwendet den<br />

Laptop überwiegend beruflich.<br />

A kann den Schaden am Laptop nicht geltend machen.<br />

§ Variante 2: Der Laptop hatte zum Unfallszeitpunkt<br />

lediglich einen Wert iHv EUR 400,00.<br />

A kann keinen Schaden für den Laptop geltend machen, sein<br />

Selbstbehalt ist höher.<br />

§ Variante 3: C und D sind nicht feststellbar; B sagt nicht,<br />

woher er das Fahrrad bezogen hat.<br />

B haftet A nach dem PHG.<br />

Folie 94


BEISPIELFALL | 2 • „SCHRAUBE“<br />

§ Patientin erhält eine Schraube als Implantat zur Stützung<br />

der Wirbelsäule. Die Schraube bricht.<br />

Liegt überhaupt ein Produktfehler vor (Material, Produktion) ?<br />

Es liegt kein Produktfehler vor, wenn das grundsätzliche Risiko<br />

besteht, dass Schrauben als HWS-Implantate bei<br />

ordnungsgemäßer Produktion etc. durch die Belastung (Wirkung<br />

der Spannungskräfte) brechen können.<br />

Folie 95


BEISPIELFALL | 3 • “LIFTER“<br />

§ A erzeugt einen Hebelifter für die „Umbettung“ von<br />

Kranken.<br />

§ B handelt mit diesen Hebeliftern und stellt C einen<br />

derartigen gebrauchten Lifter zur Verfügung.<br />

§ C stirbt, nachdem er aufgrund einer mangelnden<br />

Schraubensicherung des Lifters zu Boden gestürzt war.<br />

Produktfehler ?<br />

Instruktionsfehler (Wartung, Kontrolle) ?<br />

Kausalität des Fehlers für den Tod von C ?<br />

Folie 96


BEISPIELFALL | 4.1 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />

§ Der vierjährige Kläger wurde durch eine zersplitternde<br />

(Mehrweg-)Mineralwasserflasche, die er an einem<br />

Schrank anstieß, durch Glassplitter am Auge verletzt.<br />

§ Grund für die Explosion war ein durch den Bruch<br />

verursachter abrupter Druckabfall innerhalb der Flasche.<br />

§ Die Flasche wies weder qualitative Unzulänglichkeiten<br />

noch Vorschädigungen auf. Sie explodierte lediglich, weil<br />

sie an den Schrank gestoßen wurde.<br />

Folie 97


BEISPIELFALL | 4.2 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />

§ Dem beklagten Hersteller war bekannt, dass<br />

kohlensäurehaltige Mineralwasserflaschen häufig<br />

explodieren, wenn sie an einen harten Gegenstand<br />

geschlagen werden.<br />

§ Der OGH (6 Ob 215/11b) sprach Schadenersatz zu, weil<br />

ein Instruktionsfehler vorlag (keine Warnung bzw. kein<br />

Hinweis auf Explosionsgefahr) und weil eine Verletzung<br />

der Produktbeobachtungspflicht vorlag.<br />

Folie 98


BEISPIELFALL | 4.3 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />

§ Serienprodukt = Ein Produkt, das als eines vieler<br />

gleichartiger Produkte <strong>im</strong> Rahmen einer serienmäßigen<br />

Produktion erzeugt und in Verkehr gebracht wird.<br />

§ Die Fehlerhaftigkeit eines Serienprodukts ist nach dem<br />

Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu beurteilen.<br />

§ Dieser Zeitpunkt ist mit jenem der letzten Neubefüllung<br />

anzusetzen. Es kommt also darauf an, wann das<br />

konkrete Serienprodukt in Verkehr gebracht wurde.<br />

Folie 99


BEISPIELFALL | 4.4 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />

§ Daraus folgt, dass der Produzent in den Verkehr<br />

gebrachte Serienprodukte laufend zu beobachten hat.<br />

§ Die daraus gewonnenen Erkenntnisse muss er bei der<br />

künftigen Produktion berücksichtigen, andernfalls das<br />

dann hergestellte Produkt fehlerhaft iSd § 5 PHG wäre.<br />

§ Bei Serienprodukten kann sich die Verletzung der<br />

Produktbeobachtungspflicht daher (zusätzlich) in einen<br />

Verstoß gegen das PHG „verwandeln“.<br />

Folie 100


BEISPIELFALL | 4.5 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />

§ Unterscheide daher:<br />

<strong>Produkthaftung</strong> = Fehler bis zum Inverkehrbringen.<br />

Produktbeobachtung = Haftung für den Zeitraum ab dem<br />

Inverkehrbringen.<br />

§ Das Explodieren einer Mineralwasserflasche nach deren<br />

Anschlagen an einem harten Gegenstand ist ein<br />

Produktfehler iSd PHG.<br />

§ Die Flasche hat „berechtigte Sicherheitserwartungen“<br />

enttäuscht.<br />

Folie 101


BEISPIELFALL | 4.6 • „MINERALWASSERFLASCHE“<br />

§ Das harte Abstellen einer halbleeren<br />

Mineralwasserflasche ist weder unvorhersehbar noch<br />

absurd oder sozial unüblich.<br />

§ Der Verbraucher muss mit einem Zerbrechen rechnen,<br />

nicht aber mit einer Explosion.<br />

§ OGH: Haftung des Herstellers daher wegen Verletzung<br />

der Produktbeobachtung und wegen eines<br />

Produktfehlers.<br />

Folie 102


BEISPIELFALL | 5 • „ELEKTROGERÄT“<br />

§ Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers<br />

zu brennen. Durch den dadurch verursachten Brand wird<br />

Mobiliar <strong>im</strong> Wert von EUR 1.700,00 zerstört.<br />

§ Das Elektrogerät wird nach PHG nicht ersetzt.<br />

§ Das Mobiliar ist mit EUR 1.200,00 (Selbstbehalt EUR<br />

500,00) nach PHG zu ersetzen.<br />

Folie 103


BEISPIELFALL | 6 • „SESSELLIFT“<br />

§ Bruch der Bordscheibe eines Sessellifts aufgrund eines<br />

be<strong>im</strong> Gießen entstandenen, bei der Kontrolle unentdeckt<br />

gebliebenen Hohlraums („Lunker“), dadurch Absturz des<br />

Lifts.<br />

§ -> Haftung des Produzenten, auch wenn der Fehler des<br />

missratenen Einzelstücks („Ausreißer“) <strong>im</strong> Rahmen des<br />

Produktionsprozesses nicht entdeckt werden konnte.<br />

Folie 104


BEISPIELFALL | 7 • „KAJAK“<br />

§ In der Werbung wird ein Kajak in extremer<br />

Wildwasserfahrt gezeigt.<br />

§ Aufgrund dieser Darbietung muss das Produkt von<br />

seiner Sicherheit her auch dafür geeignet sein, weil es<br />

diesbezüglich entsprechende berechtigte<br />

Sicherheitserwartungen bei den beteiligten<br />

Verkehrskreisen erweckt.<br />

Folie 105


BEISPIELFALL | 8.1 • „DESINFEKTIONSMITTEL“<br />

§ Der Hersteller bewirbt sein Desinfektionsmittel mit<br />

zahlreichen Verwendungsmöglichkeiten in der<br />

Landwirtschaft, insbesondere <strong>im</strong> Bereich der<br />

Lebensmittelerzeugung.<br />

§ Der Hersteller muss daher auch mit einer (von ihm nicht<br />

ausdrücklich vorhergesehenen) Verwendung des Mittels<br />

zur Reinigung von Geräten <strong>im</strong> Kellereibetrieb rechnen.<br />

Folie 106


BEISPIELFALL | 8.2 • „DESINFEKTIONSMITTEL“<br />

§ Im Hinblick auf die bei der Weinherstellung besondere<br />

Gefahr der Geschmacksveränderung durch Rückstände<br />

des Reinigungsmittels hätte der Hersteller vor einer<br />

Überdosierung und mangelhaftem Nachspülen der<br />

Geräte oder überhaupt vor dem Einsatz des<br />

Desinfektionsmittels auf diesem Gebiet warnen müssen.<br />

Folie 107


BEISPIELFALL | 9.1 • „HÄNGEMATTEN“<br />

§ Hängematte-Haken reißen aus der Verankerung, Nutzer<br />

verletzt sich.<br />

§ Nutzer begehrt Schadenersatz und behauptet, dass<br />

Hinweise betreffend die richtige Montage der Haken<br />

erforderlich gewesen wären (insbes. bezüglich richtige<br />

Wahl der Dübel, allfällige Beiziehung eines Fachmannes<br />

etc.).<br />

Folie 108


BEISPIELFALL | 9.2 • „HÄNGEMATTEN“<br />

§ OGH: Jeder, der Hängematten montiert, kann<br />

offenkundig und sogleich erkennen, dass ein nicht<br />

ordnungsgemäß befestigter Hängemattenhaken<br />

ausreißen kann und dadurch Schaden droht.<br />

§ Was bei der Montage zu berücksichtigen ist, sei „für<br />

jedermann einsichtig“.<br />

§ Daher seien Warnhinweise wie<br />

„Elektro-, Wasser-/Heizungsleitungen nicht anbohren“,<br />

„Bohrlöcher senkrecht zur Mauer bohren“,<br />

Folie 109


BEISPIELFALL | 9.3 • „HÄNGEMATTEN“<br />

„Befestigung nicht in der Mörtelfuge anbringen“,<br />

„max<strong>im</strong>ale Schraubenstärke wählen“,<br />

Länge der Schraube bzw. des Befestigungsmittels entsprechend<br />

dem Gewicht der Person und der Wandstärke wählen“,<br />

„Dübel bzw. Befestigung je nach Art des Mauerwerks und der<br />

Wandstärke wählen“, oder<br />

„ausreichend feste Wand wählen“ etc.<br />

geradezu absurd.<br />

§ Keine Verletzung der Instruktionspflicht.<br />

Folie 110


BEISPIELFALL | 10.1 • „MOUNTAINBIKE-LENKER“<br />

§ Mountainbike-Leichtmetall-Lenker bricht <strong>im</strong> Wettkampf.<br />

§ Muss Produzent mit Einsatz eines solchen Lenkers <strong>im</strong><br />

Wettkampf rechnen ?<br />

§ OGH:<br />

Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind<br />

nur dann berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an<br />

seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 PHG<br />

vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet<br />

werden kann. Zu prüfen ist daher, ob der Einsatz des Lenkers <strong>im</strong><br />

Rennsport für den Hersteller vorhersehbar war.<br />

Folie 111


BEISPIELFALL | 10.2 • „MOUNTAINBIKE-LENKER“<br />

Dem Produzenten von Mountainbike-Leichtmetall-Lenkern muss<br />

bewusst sein, dass die berechtigten Sicherheitserwartungen<br />

nicht nur auf den durchschnittlichen Verbraucher abstellen,<br />

sondern dass es diesbezüglich auf den Erwartungshorizont der<br />

produktspezifischen Verbraucher, d.h. auch der<br />

Wettkampfsportler ankommt.<br />

Es wäre daher notwendig gewesen, durch entsprechende<br />

Hinweise auf der Gebrauchs- oder Montageanleitung<br />

aufzuzeigen, dass derartige Lenker überhaupt für den<br />

Wettkampfsport untauglich sind oder dass bisher Belastungen,<br />

wie sie <strong>im</strong> Wettkampfsport vorkommen können, nicht erprobt<br />

sind.<br />

Folie 112


BEISPIELFALL | 11 • „HECKBAGGER“<br />

§ Ein an einen Traktor anzuschließender Heckbagger ist<br />

fehlerhaft, wenn in der Gebrauchsanleitung nicht darauf<br />

hingewiesen wird, dass der Traktor be<strong>im</strong> Einsatz des<br />

Baggers waagrecht stehen muss.<br />

§ Was <strong>im</strong> Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden<br />

kann, ist eine Rechtsfrage. Der Richter darf zur<br />

Konkretisierung dieses unbest<strong>im</strong>mten Gesetzesbegriffs<br />

seine allgemeine Lebenserfahrung einsetzen. Dieses<br />

Wissen kann vom Instanzgericht aber überprüft werden.<br />

Folie 113


BEISPIELFALL | 12.1 • „ALUMINIUMLEITER“<br />

§ Spanngurte einer Alu-Leiter waren nicht vollständig<br />

gespannt; die Leiter rutschte auseinander, weil die zur<br />

Spreizsicherung angebrachten Perlongurte der<br />

plötzlichen dynamischen Belastung nicht stand hielten.<br />

Der Kläger kam zu Sturz und verletzte sich.<br />

§ OGH:<br />

Ein Konstruktionsfehler ist zu verneinen, wenn die<br />

Produktkonstruktion herkömmlich und unbedenklich ist, und weil<br />

eine über eine Min<strong>im</strong>alkonstruktion hinausgehende, technisch<br />

allerdings mögliche Sicherung bei einem Billigprodukt nicht<br />

erwartet werden kann.<br />

Folie 114


BEISPIELFALL | 12.2 • „ALUMINIUMLEITER“<br />

Dies schließt eine Warnpflicht vor bekannten Gefahren, die sich<br />

gelegentlich verwirklichen können, nicht aus.<br />

Die Warnung in Form eines der Leiter beigefügten Piktogramms<br />

ist nicht ausreichend, um dem Verbraucher das spezielle Risiko<br />

in seiner gesamten Tragweite möglichst eindrucksvoll zu<br />

schildern. Der durchschnittliche Produktbenützer hat vielmehr<br />

be<strong>im</strong> Betrachten des Piktogramms eher den Eindruck, dass vor<br />

einer möglichen Instabilität gewarnt werde, als vor einem<br />

Zusammenbrechen der Leiter mangels ausreichender<br />

Spannung.<br />

Der Hersteller haftet daher wegen eines Instruktionsfehlers.<br />

Folie 115


BEISPIELFALL | 13.1 • „KAMILLENTEE“<br />

§ A fütterte ihren zweijährigen Sohn bis zu seinem 2.<br />

Geburtstag regelmäßig mit einem um das Doppelte<br />

überdosierten Instant-Kamillentee <strong>im</strong> Fläschchen. Der<br />

Tee enthielt Traubenzucker, der bei „Dauernuckeln“ zu<br />

Kariesschäden führen kann. Der Hersteller hatte <strong>im</strong><br />

Beipacktext davor gewarnt. Die Mutter hatte den<br />

Beipacktext nicht gelesen, da sie das Produkt von<br />

anderen Müttern kannte. Zudem putzte sie dem Kind,<br />

das wegen Karies vier Zähne verlor, nicht die Zähne.<br />

§ Der OGH wies die Klage ab.<br />

Folie 116


BEISPIELFALL | 13.2 • „KAMILLENTEE“<br />

§ Vor Gefahren, die den in Betracht kommenden<br />

Abnehmern eines Produkts üblicherweise bekannt sind,<br />

braucht nicht gewarnt werden, da kein Schutzbedürfnis<br />

vorliegt.<br />

§ Fettgedruckte Gefahrenhinweise am Beipackzettel sind<br />

jedenfalls dann ausreichend, wenn dem Hersteller eines<br />

Produkts andere Informationsmöglichkeiten zumutbarer<br />

Weise nicht zur Verfügung stehen.<br />

§ Müttern sei allgemein bekannt, dass „Dauernuckeln“<br />

Karies verursachen kann.<br />

Folie 117


BEISPIELFALL | 13.3 • „KAMILLENTEE“<br />

§ Warnhinweise müssen umso deutlicher ausfallen, je<br />

größer das Ausmaß der potentiellen Schadensfolgen<br />

und je versteckter die Gefährlichkeit ist.<br />

§ Bei erheblichen Gefahren für die Gesundheit müssen die<br />

Hinweise deutlich sein und dürfen nicht zwischen<br />

Teilinformationen über Darreichungsform,<br />

Werbeaussagen usw. „versteckt“ werden.<br />

§ Die Gefahren müssen für das Verständnis des<br />

Verbrauchers plausibel werden.<br />

Folie 118


BEISPIELFALL | 13.4 • „KAMILLENTEE“<br />

§ Das wird dann erreicht, wenn die Art der drohenden<br />

Gefahr deutlich herausgestellt wird, damit der<br />

Produktverwender sie nicht erst durch eigenes<br />

Nachdenken, möglicherweise erst aufgrund von<br />

Rückschlüssen, voll erfassen kann.<br />

§ Funktionszusammenhänge sind klar zu machen, sodass<br />

erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich ist.<br />

Folie 119


BEISPIELFALL | 14.1 • „OHRSTÖPSEL“<br />

§ Der Kläger, der kein Trommelfell mehr hatte, musste sein<br />

Ohr vor dem Eindringen von Feuchtigkeit schützen. Ein<br />

Silikon-Ohrstöpsel drang be<strong>im</strong> Kläger wegen der hohen<br />

Außentemperatur und der daraus verringerten Viskosität<br />

des Silikons in den Gehörgang ein. Es war eine<br />

operative Entfernung notwendig, der Kläger litt<br />

Schmerzen. Er hatte sich nicht exakt an die<br />

Gebrauchsanweisung gehalten.<br />

§ OGH bejahte die Haftung des Importeurs.<br />

Folie 120


BEISPIELFALL | 14.2 • „OHRSTÖPSEL“<br />

§ Eine haftungsbegründende Fehlerhaftigkeit in der<br />

Darbietung kann auch darin liegen, dass der Hersteller<br />

nicht auf gefährliche Eigenschaften des Produkts<br />

hinweist und nicht vor widmungswidrigem Gebrauch<br />

warnt.<br />

§ Dafür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des<br />

durchschnittlichen „idealtypischen“ Produktbenützers<br />

ausschlaggebend.<br />

§ Produkt wurde über Fachhandel vertrieben (Apotheken).<br />

Folie 121


BEISPIELFALL | 14.3 • „OHRSTÖPSEL“<br />

§ Kläger zählte zum Kreis der produktspezifischen<br />

Verbraucher.<br />

§ Da das Produkt für den Kläger für ihn nach einer<br />

einschlägigen Operation (Entfernung des Trommelfells)<br />

nicht geeignet war und die Gebrauchsanweisung keinen<br />

Hinweis auf diese Beschränkung des Produkts enthielt,<br />

war die Instruktion mangelhaft und das Produkt<br />

deswegen fehlerhaft.<br />

Folie 122


BEISPIELFALL | 15.1 • „FEINKALK“<br />

§ Papiersack mit Feinkalk wurde außerhalb einer Hütte<br />

gelagert. Es kam wegen Regens zur Durchfeuchtung<br />

des Kalks, der sich durch einen Wärmestau selbst<br />

entzündete. Die Hütte brannte ab.<br />

§ Auf dem Sack befand sich eine Gebrauchsanweisung, in<br />

der unter anderem „trocken lagern“ zu lesen war.<br />

§ Der OGH ging davon aus, dass dieser Hinweis nicht<br />

ausreichend war, v.a. deswegen, weil Feuergefahr<br />

bestand.<br />

Folie 123


BEISPIELFALL | 15.2 • „FEINKALK “<br />

§ Damit war den berechtigten Sicherheitserwartungen<br />

eines „durchschnittlichen“ Produktbenützers nicht<br />

Genüge getan.<br />

§ Das spezielle Risiko muss in der Instruktion in seiner<br />

ganzen Reichweite möglichst eindrucksvoll geschildert<br />

werden.<br />

§ Die Instruktion muss solcherart geeignet sein, das Risiko<br />

zu beseitigen.<br />

Folie 124


BEISPIELFALL | 15.3 • „FEINKALK “<br />

§ Der Begriff „berechtigte Sicherheitserwartung“ kann nur<br />

durch Zuhilfenahme außerrechtlicher Begriffsinhalte und<br />

Wertmaßstäbe ausgefüllt werden. Zur Ausfüllung ist<br />

jedoch kein „gesellschaftlicher Befund“, also keine<br />

Demoskopie zu erheben. Vielmehr ist ein normativer<br />

Maßstab anzulegen. Dabei kommt es auf die<br />

Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten<br />

Kreise an.<br />

Folie 125


5. HINWEISE / TIPPS


HINWEISE / TIPPS | 1<br />

§ Ausreichende Versicherungsvorsorge:<br />

Rechtsschutzversicherung (Kosten des SV !).<br />

D&O-Versicherung.<br />

Deckungsvorsorge (Produkthaftpflichtversicherung).<br />

Haftpflichtversicherung etc.<br />

§ Vorsorglicher Aufbau eines Rückrufmanagements.<br />

§ Vertraglicher Ausschluss des Rückgriffrechts nach § 12<br />

PHG <strong>im</strong> Verhältnis Produzent – Importeur ?!<br />

§ Vertraglicher Ausschluss von Schutzwirkungen<br />

zugunsten Dritter ?!<br />

Folie 127


HINWEISE / TIPPS | 2<br />

§ Produktion („präventiv“):<br />

Organisation des Produktionsablaufs <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

Fehlervermeidung.<br />

Sorgfältige Fertigungskontrolle.<br />

• Fertigungsablauf.<br />

• Fertiges Produkt.<br />

Prüfung von Zulieferprodukten.<br />

• Zuverlässigkeitsprüfung.<br />

• Verpflichtung zur Fertigungskontrolle.<br />

Folie 128


HINWEISE / TIPPS | 3<br />

§ Ausreichende präventive Dokumentation/Nachweise (-><br />

Beweisthematik <strong>im</strong> Anlassfall !), z.B.:<br />

Qualitätsstandards.<br />

Unterweisung der Mitarbeiter.<br />

Einhaltung des Standes der Wissenschaft und Technik.<br />

Adressen/Kontaktdaten der Zulieferer.<br />

Zertifizierungen etc. der Zulieferer.<br />

Verwendete Materialien.<br />

Technische Normen.<br />

Zuordnung der Produkte zu Chargen.<br />

Folie 129


HINWEISE / TIPPS | 4<br />

Individualisierung/Kennzeichnung von Produkten.<br />

§ Besicherung von Rückgriffs-Szenarien.<br />

z.B. Bankgarantie des Lieferanten.<br />

§ Sorgfältige Vertragswerke.<br />

§ Keine überzogenen Produktpräsentationen.<br />

Die Sicherheit wird u.a. am Standard der Darbietung des<br />

Produkts gemessen (Werbung (!), Beipacktext,<br />

Gebrauchsanleitung etc.).<br />

Warnhinweise.<br />

§ Einschränkung des Verwendungsbereichs ?!<br />

Folie 130


HINWEISE / TIPPS | 5<br />

§ „Fehler machen wird verziehen, Fehler nicht<br />

einzugestehen oder diese zu ignorieren, nicht.“<br />

§ Produktbeobachtung.<br />

§ Marktbeobachtung.<br />

§ In der Krise:<br />

Abklärung des Sachverhalts (Sachverständiger !).<br />

Sofortige Versicherungsmeldung !<br />

Interne Abst<strong>im</strong>mung: Juristen, Techniker, GF etc. -><br />

Vereinheitlichung des Informationsstandes !<br />

Folie 131


HINWEISE / TIPPS | 6<br />

Abst<strong>im</strong>mung mit Versicherung !<br />

Beweissicherung ?!<br />

Genaue Dokumentation des konkreten Vorfalls und der Schäden;<br />

Nachweise einfordern.<br />

Krisenkommunikation ?!<br />

Proaktives Handeln am Markt (Informationen an<br />

Geschäftspartner) ?!<br />

Rückruf ?!<br />

§ Wichtig: Hohe interne wie externe<br />

Sorgfaltsanforderungen definieren und einhalten.<br />

Folie 132


DISCLAIMER


DISCLAIMER<br />

Die Inhalte der gegenständlichen Präsentation wurden nach bestem Wissen und<br />

Gewissen verfasst. Der/Die Verfasser übern<strong>im</strong>mt/übernehmen aber keine wie <strong>im</strong>mer<br />

geartete Haftung für die Vollständigkeit und/oder für die Richtigkeit dieser Präsentation<br />

bzw. der darin enthaltenen Informationen. – BEACHTE: Eine eingehende juristische<br />

Beratung und Beurteilung der Sachverhaltselemente sowie der konkreten (sonstigen)<br />

Umstände ist in jedem Anlassfall unerlässlich.<br />

Die gegenständliche Präsentation unterliegt urheberrechtlichem Schutz und darf nur für<br />

eigene Zwecke verwendet werden. Jede (andere) Verbreitung, Verwertung, Vorführung,<br />

Aufführung, Vervielfältigung, Nutzung oder Verwendung etc., sei(en) diese ganz oder<br />

teilweise, ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zust<strong>im</strong>mung des Verfassers<br />

unzulässig.<br />

Folie 134


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