(Deutsch) (PDF) - P&I Personal & Informatik AG
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(4) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.<br />
Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch<br />
Beschluss Geschäfte bezeichnen, die seiner Zustimmung bedürfen. Sofern<br />
der Aufsichtsrat von diesem Recht keinen Gebrauch macht, kann sich der<br />
Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung<br />
geben, die auch die Geschäftsverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern<br />
regelt. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung<br />
des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.<br />
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung<br />
nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den<br />
Vorstand zu führen.<br />
(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Mitglied<br />
des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann durch einstimmigen Beschluss alle oder einzelne Vorstandsmitglieder<br />
zur Einzelvertretung ermächtigen und/oder von dem Verbot<br />
der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB befreien.<br />
IV. Der Aufsichtsrat<br />
§ 8 Aufsichtsrat<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.<br />
(2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl einzelner oder aller<br />
Aufsichtsratsmitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder<br />
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung<br />
gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn<br />
der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit<br />
beginnt, nicht mitgerechnet. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner