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Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU

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Umsatzsteuer:<br />

<strong>Die</strong> <strong>Lieferung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>neuer</strong><br />

<strong>Fahrzeuge</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EU</strong><br />

Nr. 119/08


Verantwortlich:<br />

Ass. Katja Berger<br />

Geschäftsbereich Recht | Steuern<br />

<strong>der</strong> IHK Nürnberg für Mittelfranken<br />

Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg<br />

Tel.: 0911/13 35-390<br />

Fax: 0911/13 35-463<br />

E-Mail: katja.berger@nuernberg.ihk.de<br />

Internet: www.ihk-nuernberg.de<br />

Stand: Juni 2008<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

<strong>Die</strong>ses Merkblatt soll nur erste H<strong>in</strong>weise geben <strong>und</strong><br />

erhebt daher ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit<br />

<strong>und</strong> Richtigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt<br />

erstellt wurde, kann e<strong>in</strong>e Haftung für die <strong>in</strong>haltliche<br />

Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei<br />

denn, <strong>der</strong> IHK wird vorsätzliche o<strong>der</strong> grob fahrlässige<br />

Pflichtverletzung nachgewiesen.


1<br />

<strong>Die</strong> <strong>Lieferung</strong> <strong>neuer</strong> <strong>Fahrzeuge</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

I. Gr<strong>und</strong>satz:<br />

Neue <strong>Fahrzeuge</strong> sollen gr<strong>und</strong>sätzlich mit <strong>der</strong> Umsatzsteuer des Bestimmungslandes<br />

belastet werden.<br />

<strong>Die</strong>s erreicht <strong>der</strong> Gesetzgeber, <strong>in</strong>dem er<br />

1. die <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche <strong>Lieferung</strong> <strong>neuer</strong> <strong>Fahrzeuge</strong> immer von <strong>der</strong> Umsatzsteuer<br />

befreit,<br />

2. den <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlichen <strong>Erwerb</strong> <strong>neuer</strong> <strong>Fahrzeuge</strong> immer als steuerpflichtig<br />

behandelt <strong>und</strong><br />

3. auch Privatleute <strong>in</strong>soweit den Unternehmern gleichstellt.<br />

II. Def<strong>in</strong>ition „Fahrzeug“:<br />

Gemäß § 1 b Abs. 2 S. 1 UStG s<strong>in</strong>d <strong>Fahrzeuge</strong>:<br />

1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit e<strong>in</strong>em Hubraum von mehr als 48 ccm<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Leistung von mehr als 7,2 KW,<br />

2. Wasserfahrzeuge mit e<strong>in</strong>er Länge von mehr als 7,5 m,<br />

3. Luftfahrzeuge, <strong>der</strong>en Starthöchstmasse mehr als 1550 kg beträgt.<br />

III. Def<strong>in</strong>ition „Neu“:<br />

E<strong>in</strong> Fahrzeug gilt nach § 1 b Abs. 3 UStG als neu, wenn das<br />

1. Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat o<strong>der</strong> wenn se<strong>in</strong>e erste<br />

Inbetriebnahme im Zeitpunkt des <strong>Erwerb</strong>s nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;<br />

2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsst<strong>und</strong>en auf dem Wasser zurückgelegt<br />

hat o<strong>der</strong> wenn se<strong>in</strong>e erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des <strong>Erwerb</strong>s<br />

nicht mehr als drei Monate zurückliegt;<br />

3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsst<strong>und</strong>en genutzt worden ist o<strong>der</strong><br />

wenn se<strong>in</strong>e erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des <strong>Erwerb</strong>s nicht mehr als<br />

drei Monate zurückliegt.<br />

IV. Behandlung beim Lieferer<br />

<strong>Die</strong> <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche <strong>Lieferung</strong> <strong>neuer</strong> <strong>Fahrzeuge</strong>, also die <strong>Lieferung</strong> von e<strong>in</strong>em<br />

Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen Union <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en, ist unabhängig vom<br />

Status des Verkäufers <strong>und</strong> <strong>der</strong> Person des <strong>Erwerb</strong>ers stets steuerfrei. Dabei spielt


2<br />

es auch ke<strong>in</strong>e Rolle, ob <strong>der</strong> Lieferer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abnehmer das Fahrzeug über die<br />

Grenze br<strong>in</strong>gt.<br />

Auch e<strong>in</strong>e Privatperson wird wie e<strong>in</strong> Unternehmer behandelt, wenn sie e<strong>in</strong> neues<br />

Fahrzeug an e<strong>in</strong>en Abnehmer im übrigen Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet verkauft. Damit werden<br />

auch gelegentliche <strong>Lieferung</strong>en <strong>neuer</strong> <strong>Fahrzeuge</strong> erfasst.<br />

Der gelegentliche Fahrzeuglieferer im S<strong>in</strong>ne des § 2 a UStG hat e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

Vorsteuerabzug h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs entfallenden<br />

Steuer (§ 15 Abs. 4 a UStG). E<strong>in</strong> weiterer Vorsteuerabzug (z.B. Nebenkosten<br />

<strong>der</strong> Anschaffung) scheidet aus. Der Vorsteuerabzug ist beschränkt auf den Betrag,<br />

<strong>der</strong> für die gelegentliche <strong>Lieferung</strong> geschuldet würde, wenn sie nicht steuerfrei<br />

wäre. Veräußert <strong>der</strong> gelegentliche Fahrzeuglieferer das neue Fahrzeug unter den<br />

Anschaffungskosten, kann deshalb nur e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Teil als Vorsteuer abgezogen<br />

werden.<br />

Der Vorsteuerabzug kann erst zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Weiterlieferung des neuen Fahrzeugs<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />

Beispiel:<br />

E<strong>in</strong> deutscher Privatmann verkauft am 09.02.2008 e<strong>in</strong>en neuen Pkw an e<strong>in</strong>en französischen<br />

Abnehmer zum Preis von 25.000,-- Euro. <strong>Die</strong> Anschaffungskosten haben<br />

30.000,-- Euro plus 5.700,-- Euro Umsatzsteuer betragen.<br />

Verkaufspreis (steuerfrei):<br />

Anschaffungskosten:<br />

Umsatzsteuer:<br />

25.000,-- Euro<br />

30.000,-- Euro<br />

5.700,-- Euro<br />

Auf die <strong>Lieferung</strong> des Pkw entfallende (fiktive) Umsatzsteuer <strong>und</strong> damit als Vorsteuer<br />

abziehbar: 19 % von 25.000,-- Euro = 4.750,-- Euro (also nicht 5.700,-- Euro!). Der<br />

Privatmann kann die Erstattung dieser Vorsteuer mittels Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung beantragen.<br />

V. Rechnungstellung<br />

Über e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche <strong>Lieferung</strong> e<strong>in</strong>es neuen Fahrzeugs ist – unabhängig<br />

vom Status des Verkäufers o<strong>der</strong> Käufers – e<strong>in</strong>e Rechnung (§ 14 a Abs. 3 UStG)<br />

auszustellen.<br />

Neben dem Ausweis <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong> üblichen Angaben ist bei <strong>der</strong> Rechnung daher<br />

Folgendes zu beachten:<br />

• In <strong>der</strong> Rechnung des Lieferanten darf ke<strong>in</strong>e Umsatzsteuer ausgewiesen se<strong>in</strong>.<br />

• Es muss e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis enthalten se<strong>in</strong>, dass es sich um e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche<br />

<strong>Lieferung</strong> handelt.<br />

• <strong>Die</strong> Rechnung muss alle nötigen Angaben enthalten, damit das Fahrzeug als<br />

neu identifiziert werden kann (technische Daten, Datum <strong>der</strong> Inbetriebnahme,<br />

Kilometerleistung, Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong>; § 14 a Abs. 4 UStG).


3<br />

VI. Nachweis <strong>der</strong> Steuerfreiheit<br />

Wird e<strong>in</strong> neues Fahrzeug steuerfrei an e<strong>in</strong>e Privatperson geliefert, s<strong>in</strong>d zunächst die<br />

selben Nachweise zu führen wie bei steuerfreien <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlichen <strong>Lieferung</strong>en<br />

an Unternehmen. Darüber h<strong>in</strong>aus verlangt die F<strong>in</strong>anzverwaltung bei <strong>Lieferung</strong>en<br />

an Private, dass nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden<br />

ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Versendung des Fahrzeugs <strong>in</strong> das übrige Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en gleichermaßen<br />

e<strong>in</strong>deutigen <strong>und</strong> leicht nachprüfbarer Weise, z.B. durch den Nachweis<br />

<strong>der</strong> <strong>Erwerb</strong>sbesteuerung, erfolgt.<br />

VII. Behandlung beim <strong>Erwerb</strong>er<br />

Der <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche <strong>Erwerb</strong> e<strong>in</strong>es neuen Fahrzeugs ist stets im Bestimmungsland<br />

zu versteuern - auch wenn <strong>der</strong> <strong>Erwerb</strong>er Privatmann (Nichtunternehmer<br />

o<strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>unternehmer) ist. <strong>Die</strong> Steuerschuld entsteht <strong>in</strong> diesen Fällen mit dem Tag<br />

des <strong>Erwerb</strong>s.<br />

<strong>Die</strong> Steuer ist für jeden e<strong>in</strong>zelnen <strong>Erwerb</strong> zu berechnen (<strong>Fahrzeuge</strong><strong>in</strong>zelbesteuerung,<br />

§ 16 Abs. 5 a UStG). Der <strong>Erwerb</strong>er hat hierzu <strong>in</strong>nerhalb von zehn Tagen<br />

nach dem <strong>Erwerb</strong> des Fahrzeugs e<strong>in</strong>e Steuererklärung nach amtlichem Vordruck<br />

abzugeben <strong>und</strong> die Steuer zu entrichten (§ 18 Abs. 5 a UStG).<br />

Beispiel:<br />

E<strong>in</strong> deutscher Urlauber kauft <strong>in</strong> Frankreich e<strong>in</strong>en Neuwagen. In Frankreich fällt ke<strong>in</strong>e<br />

Umsatzsteuer an. In Deutschland muss er aber den <strong>Erwerb</strong> dem F<strong>in</strong>anzamt melden<br />

<strong>und</strong> die Umsatzsteuer entrichten.<br />

<strong>Die</strong> Kfz-Zulassungsstelle überwacht dies bei <strong>der</strong> Zulassung <strong>und</strong> schickt ggf. dem<br />

F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>e Mitteilung.<br />

VIII. Problemfall:<br />

Sollte bei <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong> des Fahrzeugs z.B. <strong>der</strong> deutsche Verkäufer fälschlicherweise<br />

e<strong>in</strong>e Umsatzsteuer ausgewiesen haben, muss sich <strong>der</strong> <strong>Erwerb</strong>er, z.B. <strong>der</strong> Franzose,<br />

an se<strong>in</strong>en Verkäufer halten <strong>und</strong> von diesem die bezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen.<br />

Der Verkäufer berichtigt dann se<strong>in</strong>erseits gegenüber dem F<strong>in</strong>anzamt.

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