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Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Konz ...

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(3) Sie müssen <strong>in</strong> ihrer Höhenentwicklung den <strong>in</strong> § 6 (3) <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> def<strong>in</strong>ierten Bereich<br />

<strong>der</strong> Bezugsgrundfläche angeordnet werden und dürfen <strong>die</strong>se nicht <strong>über</strong>ragen.<br />

(4) Ausnahmsweise können <strong>Werbeanlagen</strong> als Ausleger unmittelbar an <strong>der</strong> seitlichen<br />

Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassade des benachbarten Hauses <strong>in</strong><br />

gleicher Höhe ke<strong>in</strong> Fenster angeordnet ist und öffentlich-rechtlich gesichert wird, dass e<strong>in</strong>e<br />

Anbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Werbeanlage als Ausleger am betreffenden Nachbarhaus an <strong>der</strong><br />

Grundstücksgrenze nicht erfolgt.<br />

§ 8 Größere <strong>Werbeanlagen</strong><br />

(1) Größere <strong>Werbeanlagen</strong> zwischen 1 m ² und 6 m² s<strong>in</strong>d an Gebäuden zulässig, wenn sie<br />

sich <strong>der</strong> Fassadenfläche, auf <strong>der</strong> sie montiert wird, unterordnet.<br />

(2) Flächen für größere <strong>Werbeanlagen</strong> zwischen 1 m² und 6 m² bedürfen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>maligen<br />

Genehmigung. Die Genehmigung wird wi<strong>der</strong>ruflich ausgesprochen. § 5 Absatz 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

(3) <strong>Werbeanlagen</strong> größer als 6 m² s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />

§ 9 Werbung auf Baugerüsten<br />

(1) Werbung auf Baugerüsten ist zulässig, wenn sie <strong>der</strong> beabsichtigten Gebäudenutzung<br />

<strong>die</strong>nt o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bautätigkeit steht. Sie darf nur für <strong>die</strong> zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> Bauarbeiten erfor<strong>der</strong>liche Rüstzeit angebracht werden.<br />

§ 10 „Warenautomaten“<br />

(1) Warenautomaten s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> Haus- und Ladene<strong>in</strong>gängen, Hofe<strong>in</strong>fahrten o<strong>der</strong> Passagen<br />

zulässig.<br />

§ 11 <strong>Werbeanlagen</strong> an Masten<br />

(1) <strong>Werbeanlagen</strong> an freistehenden Masten können auf Antrag im E<strong>in</strong>zelfall zugelassen<br />

werden, wenn <strong>die</strong> Fassade des Gebäudes mit <strong>der</strong> zu bewerbenden Nutzung mehr als 10 m<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche entfernt ist (senkrecht gemessen). Es kann hier maximal<br />

1 Mast je Gebäude zugelassen werden, wobei <strong>die</strong> Oberkante des Mastes <strong>die</strong> Traufhöhe des<br />

Gebäudes nicht <strong>über</strong>schreiten darf. Werbungen für mehrere Nutzungen <strong>in</strong>nerhalb des <strong>von</strong><br />

<strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche entfernt stehenden Gebäudes s<strong>in</strong>d an dem Mast <strong>in</strong> Größe<br />

und Form aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abzustimmen. Die Werbung an dem Mast für alle Nutzungen darf e<strong>in</strong>e<br />

Größe <strong>von</strong> 1 m Breite und 2,10 m Höhe nicht <strong>über</strong>schreiten.

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