AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
1. FACHGREMIUM<br />
Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> wird die gemäß 1.3. und 1.4. nominierten Vertreter vom Einspruch informieren<br />
und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen<br />
Sitzung einberufen, wenn<br />
ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder<br />
eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder<br />
eine Abänderung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> beantragt wurde.<br />
Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.<br />
Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung<br />
aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
Ein vom Fachgremium gem. 1.7. gefasster Beschluss kann vom Leiter des Qualitätsmanagements<br />
der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement<br />
der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> angefochten werden.<br />
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