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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

1. FACHGREMIUM<br />

Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> wird die gemäß 1.3. und 1.4. nominierten Vertreter vom Einspruch informieren<br />

und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen<br />

Sitzung einberufen, wenn<br />

ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder<br />

eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder<br />

eine Abänderung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> beantragt wurde.<br />

Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.<br />

Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung<br />

aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

Ein vom Fachgremium gem. 1.7. gefasster Beschluss kann vom Leiter des Qualitätsmanagements<br />

der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement<br />

der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> angefochten werden.<br />

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