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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Verarbeitungsprodukte aus Obst-, Gemüse- und Speiseerdäpfel<br />

und erläutert die speziellen Anforderungen an diese Produkte.<br />

Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />

darstellt, ist bei Obst-, Gemüse- und Speiseerdäpfelprodukten die mit dem<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.<br />

Zusätzlich zur VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz folgender Zusatzstoffe<br />

nicht gestattet:<br />

- siehe Punkt D.I.5. und<br />

- E 407 Carrageen<br />

- E 415 Xanthan<br />

Begriffs- und Kennzeichnungsbestimmungen sowie Merkmale der Zusammensetzungen<br />

von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem bzw. Behandlung<br />

der dafür verwendeten Rohstoffe sind in der Konfitürenverordnung 46 definiert.<br />

Für Konfitüren und andere Obsterzeugnisse gelten die Kriterien des ÖLMB idgF als<br />

Mindestanforderung für die Endproduktanalysen.<br />

46<br />

Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004), BGBl. II<br />

Nr. 367/2004 idgF.<br />

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