AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VII. EIER<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Frischeier sowie gekochte und gefärbte Eier und erläutert die<br />
speziellen Anforderungen für Packstellen und Färbereien.<br />
Eier in der Schale - ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier -<br />
von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur<br />
Herstellung von gekochten Eiern oder Eiprodukten geeignet sind.<br />
Gekochte und gefärbte Eier, kurz „Ostereier“ werden aus frischen Hühnereiern, die<br />
den Kriterien der Güteklasse A entsprechen, hergestellt.<br />
Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse<br />
tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />
der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />
Gekochte und gefärbte Eier, kurz „Ostereier“ im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong>, werden<br />
aus frischen Hühnereiern, die den Kriterien der Güteklasse A entsprechen,<br />
hergestellt.<br />
Im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm dürfen bei Frischeiern, gekochten und gefärbte Eiern<br />
nur Eier der Güteklasse A verwendet werden.<br />
- Siehe gültige Vermarktungsnormen<br />
- VO (EG) Nr. 589/2008<br />
- VO (EG) Nr. 1234/2007<br />
- BGBl. II Nr. 365/2009<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 73 von 116