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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VII. EIER<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Frischeier sowie gekochte und gefärbte Eier und erläutert die<br />

speziellen Anforderungen für Packstellen und Färbereien.<br />

Eier in der Schale - ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier -<br />

von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur<br />

Herstellung von gekochten Eiern oder Eiprodukten geeignet sind.<br />

Gekochte und gefärbte Eier, kurz „Ostereier“ werden aus frischen Hühnereiern, die<br />

den Kriterien der Güteklasse A entsprechen, hergestellt.<br />

Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse<br />

tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />

der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />

Gekochte und gefärbte Eier, kurz „Ostereier“ im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong>, werden<br />

aus frischen Hühnereiern, die den Kriterien der Güteklasse A entsprechen,<br />

hergestellt.<br />

Im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm dürfen bei Frischeiern, gekochten und gefärbte Eiern<br />

nur Eier der Güteklasse A verwendet werden.<br />

- Siehe gültige Vermarktungsnormen<br />

- VO (EG) Nr. 589/2008<br />

- VO (EG) Nr. 1234/2007<br />

- BGBl. II Nr. 365/2009<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 73 von 116

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