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pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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die betriebliche Nutzung des Kfz mehr als 50 % beträgt.<br />

Bei Handwerkern des Baugewerbes kann auf einen solchen<br />

Nachweis verzichtet werden. Beim Halten von mehreren<br />

betrieblichen Fahrzeugen gilt dies jedoch nur für das Fahrzeug<br />

mit der höchsten Jahreskilometerleistung (BMF-Schr. v.<br />

18.11.2009, Rn. 5).<br />

Insbesondere bei einer betrieblichen Nutzung von deutlich<br />

über 50 % kann es steuerlich lohnend sein, ein Fahrtenbuch<br />

zu führen. Gleichwohl besteht das Risiko, dass das Finanzamt<br />

das Fahrtenbuch aufgrund formeller Mängel verwirft und<br />

den privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode ermittelt.<br />

Die strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />

werden vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung<br />

bestätigt (z. B. BFH v. 01.03.2012).<br />

Werden mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten, nimmt<br />

das Finanzamt grundsätzlich an, dass alle (!) Fahrzeuge auch<br />

privat genutzt werden. Würde das Kfz tatsächlich zu 100 %<br />

betrieblich genutzt, könnte nur ein ordnungsgemäß geführtes<br />

Fahrtenbuch einen steuerlichen Schaden abwenden, der<br />

durch die Anwendung der 1 %-Methode droht.<br />

Eine wichtige Ausnahme, die oft auch bei Handwerkern<br />

greift, schafft jedoch Abhilfe: Kfz, die für eine Privatnutzung<br />

ungeeignet sind – wie zum Beispiel sogenannte Werkstattwagen<br />

– bleiben von einer Versteuerung verschont<br />

(BMF-Schr. v. 15.11.2012).<br />

Anforderungen an<br />

ein elektronisches<br />

Fahrtenbuch<br />

Neuentwicklungen in der Navigationstechnologie<br />

machen es möglich: Das Fahrtenbuch<br />

kann nun auch als elektronisches Fahrtenbuch<br />

geführt werden. Damit es steuerlich<br />

anerkannt wird, muss es jedoch einige wichtige<br />

Anforderungen erfüllen.<br />

Grundsätzlich gilt, dass ein elektronisches Fahrtenbuch<br />

nur dann von der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß<br />

anerkannt wird, wenn sich draus dieselben Erkenntnisse<br />

wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen<br />

lassen. Nachträgliche Veränderungen müssen technisch<br />

ausgeschlossen sein.<br />

Allerdings lässt die Finanzverwaltung ausnahmsweise<br />

eine nachträgliche elektronische Ergänzung am Fahrtenbuch<br />

zu: Der Fahrer kann den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb<br />

eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen<br />

nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal<br />

eintragen. Dabei müssen aber auch die Person und der<br />

Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal<br />

dokumentiert werden.<br />

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Daten<br />

des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der<br />

Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich<br />

aufbewahrt und (wieder unverändert) lesbar gemacht<br />

werden können.<br />

THELEN THELEN<br />

Steuerberatung<br />

Für die Anerkennung einer elektronischen Fahrtenbuch-<br />

Software besteht bislang kein Zertifizierungsverfahren.<br />

Die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Fahrtenbücher<br />

bleibt deshalb einer Einzelfallprüfung vorbehalten, die<br />

regelmäßig im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung<br />

vorgenommen wird. Deshalb ist gut beraten, wer sein<br />

Fahrtenbuch vor Inbetriebnahme vor allem auf Manipulationssicherheit<br />

hin prüfen lässt.<br />

Bild: IgoMoizes-Fotolia.com<br />

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