pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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die betriebliche Nutzung des Kfz mehr als 50 % beträgt.<br />
Bei Handwerkern des Baugewerbes kann auf einen solchen<br />
Nachweis verzichtet werden. Beim Halten von mehreren<br />
betrieblichen Fahrzeugen gilt dies jedoch nur für das Fahrzeug<br />
mit der höchsten Jahreskilometerleistung (BMF-Schr. v.<br />
18.11.2009, Rn. 5).<br />
Insbesondere bei einer betrieblichen Nutzung von deutlich<br />
über 50 % kann es steuerlich lohnend sein, ein Fahrtenbuch<br />
zu führen. Gleichwohl besteht das Risiko, dass das Finanzamt<br />
das Fahrtenbuch aufgrund formeller Mängel verwirft und<br />
den privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode ermittelt.<br />
Die strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />
werden vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung<br />
bestätigt (z. B. BFH v. 01.03.2012).<br />
Werden mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten, nimmt<br />
das Finanzamt grundsätzlich an, dass alle (!) Fahrzeuge auch<br />
privat genutzt werden. Würde das Kfz tatsächlich zu 100 %<br />
betrieblich genutzt, könnte nur ein ordnungsgemäß geführtes<br />
Fahrtenbuch einen steuerlichen Schaden abwenden, der<br />
durch die Anwendung der 1 %-Methode droht.<br />
Eine wichtige Ausnahme, die oft auch bei Handwerkern<br />
greift, schafft jedoch Abhilfe: Kfz, die für eine Privatnutzung<br />
ungeeignet sind – wie zum Beispiel sogenannte Werkstattwagen<br />
– bleiben von einer Versteuerung verschont<br />
(BMF-Schr. v. 15.11.2012).<br />
Anforderungen an<br />
ein elektronisches<br />
Fahrtenbuch<br />
Neuentwicklungen in der Navigationstechnologie<br />
machen es möglich: Das Fahrtenbuch<br />
kann nun auch als elektronisches Fahrtenbuch<br />
geführt werden. Damit es steuerlich<br />
anerkannt wird, muss es jedoch einige wichtige<br />
Anforderungen erfüllen.<br />
Grundsätzlich gilt, dass ein elektronisches Fahrtenbuch<br />
nur dann von der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß<br />
anerkannt wird, wenn sich draus dieselben Erkenntnisse<br />
wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen<br />
lassen. Nachträgliche Veränderungen müssen technisch<br />
ausgeschlossen sein.<br />
Allerdings lässt die Finanzverwaltung ausnahmsweise<br />
eine nachträgliche elektronische Ergänzung am Fahrtenbuch<br />
zu: Der Fahrer kann den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb<br />
eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen<br />
nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal<br />
eintragen. Dabei müssen aber auch die Person und der<br />
Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal<br />
dokumentiert werden.<br />
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Daten<br />
des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der<br />
Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich<br />
aufbewahrt und (wieder unverändert) lesbar gemacht<br />
werden können.<br />
THELEN THELEN<br />
Steuerberatung<br />
Für die Anerkennung einer elektronischen Fahrtenbuch-<br />
Software besteht bislang kein Zertifizierungsverfahren.<br />
Die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Fahrtenbücher<br />
bleibt deshalb einer Einzelfallprüfung vorbehalten, die<br />
regelmäßig im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung<br />
vorgenommen wird. Deshalb ist gut beraten, wer sein<br />
Fahrtenbuch vor Inbetriebnahme vor allem auf Manipulationssicherheit<br />
hin prüfen lässt.<br />
Bild: IgoMoizes-Fotolia.com<br />
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