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Prüfung von Beleihungswertgutachten gewerblicher Immobilien im ...

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Beitrag<br />

Ein Hinweis, dass eine baulastenfreie Situation<br />

unterstellt wird, reicht nicht aus. Es sollte grundsätzlich<br />

eine Einsicht in das Baulastenverzeichnis<br />

vorgenommen und das Ergebnis <strong>im</strong> Gutachten<br />

dargestellt werden. In den Bundesländern<br />

Bayern und Brandenburg ist eine Einsichtnahme<br />

nicht notwendig, da es keine „Baulasten“ gibt.<br />

Stattdessen werden Grunddienstbarkeiten in<br />

Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.<br />

Des Weiteren sind auch Angaben zu Altlasten<br />

relevant, die durch eine Einsichtnahme in<br />

das Altlastenkataster belegt werden sollten.<br />

Bestehende Altlasten können zu erheb lichen<br />

Wertreduzierungen führen. Der Gutachter hat<br />

hinsichtlich der angesetzten Kosten für die<br />

Beseitigung die Herleitung bzw. Grundlage<br />

für die Berechnung darzustellen. Einerseits<br />

kann dies durch ein vorliegendes „Umweltgutachten“<br />

oder einen technischen Objektbericht<br />

(TDD) belegt werden. Die veranschlagten<br />

Kosten sind be<strong>im</strong> Bodenwert wertreduzierend<br />

zu berücksichtigen.<br />

b) Restnutzungsdauer<br />

Nach der BelWertV sind für die Bemessung der<br />

Restnutzungsdauer (§ 12 Abs. 2) Bandbreiten<br />

für die Nutzungsdauer je nach Objektart vorgegeben<br />

worden. Nach den Ausführungen der<br />

BelWertV sind hinsichtlich der wirtschaftlichen<br />

Restnutzungsdauer die sich in zunehmend<br />

kürzer werdenden zeitlichen Abständen wandelnden<br />

Nutzeranforderungen zu berücksichtigen.<br />

Nach der Kommentierung des Verbands<br />

Deutscher Pfandbriefbanken (vdp) hat<br />

auch die BaFin mit der bewussten Bezeichnung<br />

„Nutzungsdauer“ die Aufmerksamkeit stärker<br />

auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer gelenkt,<br />

um auf die Problematik der schneller wechselnden<br />

Anforderungen <strong>von</strong> Mietern hinzuweisen.<br />

Dies wird auch in etlichen Fachbeiträgen zum<br />

Ausdruck gebracht, in denen wiederholt darauf<br />

hingewiesen wird, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer,<br />

aufgrund sich verändernder Anforderungen<br />

mitunter deutlich kürzer sein kann<br />

als die „technische Lebensdauer“.<br />

Abbildung 1: Ermittlung des Ertragswerts gem. § 13 Abs. 2 BelWertV<br />

(Restnutzungsdauer < 30 Jahre)<br />

Seite 1<br />

1. Variante 2. Variante<br />

Rohertrag<br />

./.nicht umlegbare<br />

BWK<br />

= Reinertrag<br />

./. angemessene<br />

Bodenverzinsung<br />

-kein Ansatz-<br />

X Vervielfältiger<br />

.<br />

Rohertrag<br />

./. nicht umlegbare BWK<br />

= Reinertrag<br />

./. angemessene<br />

Bodenwertverzinsung<br />

= Ertrag der baulichen<br />

Anlage<br />

= Ertragswert der<br />

baulichen Anlage<br />

+ Bodenwert<br />

= Ertragswert<br />

X Vervielfältiger<br />

= Ertragswert<br />

./. Abbruchkosten<br />

der baulichen<br />

Anlage<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker<br />

81

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