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gesetzlicher Biotopschutz

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Gesetzlichen <strong>Biotopschutz</strong><br />

nach § 30 BNatSchG<br />

unmittelbarer <strong>gesetzlicher</strong> Schutz<br />

Verzeichnis: öffentlich zugängliche<br />

Registrierung, nicht konstitutiv (30 Abs. 7<br />

BNatSchG)<br />

Verbot erheblicher Beeinträchtigungen<br />

Möglichkeit der Erteilung von Ausnahme (§ 30<br />

Abs. 3 BNatSchG) und Befreiungen (§ 67<br />

BNatSchG)<br />

Mindestschutz: weitergehende Schutzvorschriften<br />

bleiben nach § 30 Abs. 8 BNatSchG unberührt<br />

Perspektiven einer naturverträglichen Netzanbindung, Leipzig, 22.11.2013, Dr. Carolin Kieß, BfN I 2.1

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