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Die Privatisierung der Bundeswehr - Goethe-Universität

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arbeiter von Privatfirmen zählen können. Zwar dürfen sich diese nicht direkt<br />

an Kampfhandlungen beteiligen, da sie an<strong>der</strong>nfalls als Söldner gelten. Aber<br />

auch wenn sich private Militärfirmen aus diesem Grund nur selten direkt an<br />

Kampfhandlungen beteiligen, sind sie für <strong>der</strong>en Ausgang doch durchweg bedeutsam.<br />

Hinzu kommt, dass die aktuelle Definition des Söldnertums in vielen<br />

Fällen zu kurz o<strong>der</strong> gar nicht greift, sodass eine juristische Grauzone im internationalen<br />

Recht besteht. Laut dem vormaligen UN-Son<strong>der</strong>berichterstatter für<br />

Söldnerfragen Enrique Ballesteros sind die vorhandenen „völkerrechtliche(n)<br />

Regelungen und Definitionen wi<strong>der</strong>sprüchlich und lückenhaft“ 16 . Erschwerend<br />

kommt hinzu, dass die „Internationale Konvention gegen die Rekrutierung,<br />

Nutzung, Finanzierung und das Training von Söldnern“, die das Verbot konkretisieren<br />

sollte, aufgrund fehlen<strong>der</strong> Ratifizierungen noch nicht in Kraft getreten<br />

ist. 17 Wie viele an<strong>der</strong>e Regierungen weigert sich auch die bundesrepublikanische<br />

seit Jahren beharrlich, eine verbindliche internationale Gesetzgebung<br />

zum Status von Söldnern auf den Weg zu bringen.<br />

<strong>Die</strong> politische Motivation für den Einsatz privater Militärfirmen speist sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

auf Seiten von Union, SPD und FDP aus <strong>der</strong> durchweg positiven<br />

Einschätzung von <strong>Privatisierung</strong>en. Hinzu tritt <strong>der</strong> „verteidigungspolitische“<br />

Wunsch, die Flexibilität von Armeen zu erhöhen und <strong>der</strong>en Einsatzmöglichkeiten<br />

zu erweitern, was seit Jahren in <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung gipfelt, die <strong>Bundeswehr</strong><br />

auch im Landesinneren einzusetzen. <strong>Die</strong>s ist seit <strong>der</strong> Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts am 3. Juli 2012 nun tatsächlich auch mit „militärischen<br />

Kampfmitteln“ möglich. 18 Grundlegend steht hinter dem Bemühen,<br />

die „Staatsarmee“ zu verkleinern, das Ziel, die nationalen Streitkräfte umfassen<strong>der</strong><br />

in internationalen Missionen wie <strong>der</strong>zeit in Afghanistan, im Kosovo<br />

o<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Küste Somalias einsetzen zu können. So lassen sich, einhergehend<br />

mit <strong>der</strong> verstärkten Einbindung <strong>der</strong> Bundesrepublik in NATO und UNO,<br />

„die Einsätze <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> künftig we<strong>der</strong> hinsichtlich ihrer Einsatzart noch<br />

nach ihrer Intensität beziehungsweise geographisch eingrenzen“ 19 . Da solche<br />

16 Ebd.<br />

17 Ebd.: S. 23<br />

18 Bundesverfassungsgericht (2012): BVerfG, 2 PBvU 1/11<br />

19 Clemens Gause (2004): S. 38

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