Die Privatisierung der Bundeswehr - Goethe-Universität
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arbeiter von Privatfirmen zählen können. Zwar dürfen sich diese nicht direkt<br />
an Kampfhandlungen beteiligen, da sie an<strong>der</strong>nfalls als Söldner gelten. Aber<br />
auch wenn sich private Militärfirmen aus diesem Grund nur selten direkt an<br />
Kampfhandlungen beteiligen, sind sie für <strong>der</strong>en Ausgang doch durchweg bedeutsam.<br />
Hinzu kommt, dass die aktuelle Definition des Söldnertums in vielen<br />
Fällen zu kurz o<strong>der</strong> gar nicht greift, sodass eine juristische Grauzone im internationalen<br />
Recht besteht. Laut dem vormaligen UN-Son<strong>der</strong>berichterstatter für<br />
Söldnerfragen Enrique Ballesteros sind die vorhandenen „völkerrechtliche(n)<br />
Regelungen und Definitionen wi<strong>der</strong>sprüchlich und lückenhaft“ 16 . Erschwerend<br />
kommt hinzu, dass die „Internationale Konvention gegen die Rekrutierung,<br />
Nutzung, Finanzierung und das Training von Söldnern“, die das Verbot konkretisieren<br />
sollte, aufgrund fehlen<strong>der</strong> Ratifizierungen noch nicht in Kraft getreten<br />
ist. 17 Wie viele an<strong>der</strong>e Regierungen weigert sich auch die bundesrepublikanische<br />
seit Jahren beharrlich, eine verbindliche internationale Gesetzgebung<br />
zum Status von Söldnern auf den Weg zu bringen.<br />
<strong>Die</strong> politische Motivation für den Einsatz privater Militärfirmen speist sich insbeson<strong>der</strong>e<br />
auf Seiten von Union, SPD und FDP aus <strong>der</strong> durchweg positiven<br />
Einschätzung von <strong>Privatisierung</strong>en. Hinzu tritt <strong>der</strong> „verteidigungspolitische“<br />
Wunsch, die Flexibilität von Armeen zu erhöhen und <strong>der</strong>en Einsatzmöglichkeiten<br />
zu erweitern, was seit Jahren in <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung gipfelt, die <strong>Bundeswehr</strong><br />
auch im Landesinneren einzusetzen. <strong>Die</strong>s ist seit <strong>der</strong> Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichts am 3. Juli 2012 nun tatsächlich auch mit „militärischen<br />
Kampfmitteln“ möglich. 18 Grundlegend steht hinter dem Bemühen,<br />
die „Staatsarmee“ zu verkleinern, das Ziel, die nationalen Streitkräfte umfassen<strong>der</strong><br />
in internationalen Missionen wie <strong>der</strong>zeit in Afghanistan, im Kosovo<br />
o<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Küste Somalias einsetzen zu können. So lassen sich, einhergehend<br />
mit <strong>der</strong> verstärkten Einbindung <strong>der</strong> Bundesrepublik in NATO und UNO,<br />
„die Einsätze <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> künftig we<strong>der</strong> hinsichtlich ihrer Einsatzart noch<br />
nach ihrer Intensität beziehungsweise geographisch eingrenzen“ 19 . Da solche<br />
16 Ebd.<br />
17 Ebd.: S. 23<br />
18 Bundesverfassungsgericht (2012): BVerfG, 2 PBvU 1/11<br />
19 Clemens Gause (2004): S. 38