Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus - BLLV
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<strong>Bayerisches</strong> <strong>Staatsministerium</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong><br />
Der Amtschef<br />
G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_3\LZ\VO\Ressort- <strong>und</strong> Verbandsanhörung\57424 Zuleitungsschreiben<br />
Verbandsanhörung - r.doc<br />
<strong>Bayerisches</strong> <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong>, 80327 München<br />
Versand nur per E-Mail<br />
II.3 - II - I.1 - I - ZS1 - MD<br />
ENTWURF<br />
Datum: 05.06.2013<br />
Entwurf erstellt/geprüft:<br />
Vedder_K<br />
Reinschrift erstellt/geprüft:<br />
Reinschrift versandt:<br />
Reinschrift gefaxt:<br />
Reinschrift an E-Mail:<br />
Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 05.06.2013<br />
II.3 - 5 S 1761 - 3.57424 Telefon: 089 2186 2302<br />
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die<br />
Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit;<br />
hier: Verbandsanhörung<br />
Anlage: Verordnungsentwurf mit Vorblatt <strong>und</strong> Begründung<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
um das Aufgabenprofil der Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit zu<br />
schärfen <strong>und</strong> die Befugnisse des Parlamentarischen Beirats klar zu definieren,<br />
ist die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische<br />
Bildungsarbeit zu ändern. Zu diesem Zweck hat das <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung<br />
über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit<br />
erarbeitet.<br />
Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit<br />
regelt die Aufgaben <strong>und</strong> Organisation der Landeszentrale. Die<br />
Verordnung wurde zuletzt im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen<br />
Veränderungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen der Arbeit der<br />
Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick auf veränderte Zielgruppen,<br />
Telefon: 089 2186 2506 E-Mail: MD@stmuk.bayern.de Salvatorstraße 2 · 80333 München<br />
Telefax: 089 2186 2815 Internet: www.stmuk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
- 2 -<br />
Themen <strong>und</strong> Herausforderungen, machen eine Aktualisierung der Verordnung<br />
erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der Landeszentrale<br />
ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil<br />
zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit<br />
der Landeszentrale seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung<br />
über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit verankert.<br />
Um den Parlamentarischen Beirat noch stärker in die Arbeit der<br />
Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen Funktion <strong>und</strong> Befugnisse des Parlamentarischen<br />
Beirats einer rechtlichen Regelung.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf beiliegenden Verordnungsentwurf samt Vorblatt<br />
<strong>und</strong> Begründung verwiesen.<br />
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme <strong>und</strong> gegebenenfalls Stellungnahme per<br />
E-Mail an Frau ORRin Vedder (karin.vedder@stmuk.bayern.de sowie cc an<br />
karin.lobinger@stmuk.bayern.de)<br />
bis spätestens 26. Juni 2013.<br />
Sollten wir bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen<br />
wir von Ihrem Einverständnis mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf<br />
aus.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
gez. Josef Kufner<br />
Ministerialdirigent
Entwurf<br />
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale<br />
<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit (ZPolBiV)<br />
Vorblatt<br />
A. Problem<br />
Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit regelt<br />
die Aufgaben <strong>und</strong> Organisation der Landeszentrale. Die Verordnung wurde zuletzt<br />
im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen Veränderungen in Bezug auf<br />
die Rahmenbedingungen der Arbeit der Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick<br />
auf veränderte Zielgruppen, Themen <strong>und</strong> Herausforderungen, machen eine Aktualisierung<br />
der Verordnung erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der<br />
Landeszentrale ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil<br />
zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit der Landeszentrale<br />
seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung über die Bayerische<br />
Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit verankert. Um den Parlamentarischen<br />
Beirat noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen<br />
Funktion <strong>und</strong> Befugnisse des Parlamentarischen Beirats einer rechtlichen Regelung.<br />
B. Lösung<br />
Um das Aufgabenprofil der Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit zu schärfen<br />
<strong>und</strong> die Befugnisse des Parlamentarischen Beirats klar zu definieren, erlässt die<br />
Staatsregierung eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische<br />
Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit.
- 2 -<br />
C. Alternativen<br />
Keine.<br />
D. Kosten<br />
1. Kosten <strong>für</strong> den Staat <strong>und</strong> die Kommunen<br />
Keine. Die Änderungen konkretisieren lediglich die inhaltliche Ausrichtung der Landeszentrale<br />
<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit <strong>und</strong> schaffen <strong>für</strong> die Tätigkeit des Parlamentarischen<br />
Beirats, der die Arbeit der Landeszentrale seit Jahrzehnten begleitet, eine<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage.<br />
2. Kosten <strong>für</strong> die Wirtschaft <strong>und</strong> den Bürger<br />
Keine.
- 3 -<br />
200-4-UK<br />
Verordnung<br />
zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale<br />
<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit<br />
Vom……………………………….2013<br />
Auf Gr<strong>und</strong> des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS<br />
100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816,<br />
817), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:<br />
§ 1<br />
Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit<br />
(BayRS 200-4-UK), geändert durch Verordnung vom 28. November 1995 (GVBl<br />
S. 811), wird wie folgt geändert:<br />
1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(ZPolBiV)“ angefügt.<br />
2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Die beim <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> errichtete Landeszentrale<br />
<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit untersteht dem Staatsminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verfassung.“<br />
3. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 4 -<br />
bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:<br />
„ 2 Dabei ist es insbesondere Ziel der Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit,<br />
die demokratische Kompetenz zu stärken, zur Toleranz- <strong>und</strong><br />
Werteerziehung beizutragen, politisches Bewusstsein zu fördern, zu zivilgesellschaftlichem<br />
Engagement <strong>und</strong> Teilhabe an politischen Prozessen zu<br />
ermutigen <strong>und</strong> durch Aufklärungsarbeit extremistischen Haltungen, Auffassungen<br />
<strong>und</strong> Positionen entgegenzuwirken. 3 Zur Tätigkeit der Landeszentrale<br />
<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit gehören ferner die Darstellung <strong>und</strong> Aufbereitung<br />
wesentlicher geschichtlicher, gesellschaftlicher <strong>und</strong> politischer Zusammenhänge,<br />
insbesondere im Hinblick auf die politischen Ordnungen in<br />
Bayern, Deutschland <strong>und</strong> Europa. 4 Zudem erstreckt sich die Tätigkeit der<br />
Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit auf die Vermittlung politischer<br />
Bildung durch die didaktische Erschließung solcher historischer Orte, die<br />
die politische <strong>und</strong> kulturelle Identität des Landes wesentlich prägen.“<br />
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Landeszentrale <strong>für</strong> politische<br />
Bildungsarbeit mit den Schulen sowie allen Einrichtungen <strong>und</strong> Vereinigungen<br />
zusammen, welche sich der staatsbürgerlichen Erziehung <strong>und</strong> Fortbildung<br />
widmen, darunter insbesondere die Stiftung Bayerische Gedenkstätten <strong>und</strong><br />
die weiteren zeitgeschichtlichen Dokumentationseinrichtungen in Bayern.“<br />
4. § 3 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 3<br />
(1) Für die Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit wird im Benehmen mit<br />
dem Parlamentarischen Beirat nach Ausschreibung eine hauptamtliche Direktorin<br />
oder ein hauptamtlicher Direktor bestellt.<br />
(2) Die Direktorin oder der Direktor bewirtschaftet mit der Verwaltungsleitung<br />
die <strong>für</strong> die sachliche Arbeit der Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit vor-
- 5 -<br />
gesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong><br />
erteilten Weisungen.<br />
(3) Die Direktorin oder der Direktor veröffentlicht spätestens am 1. Mai jeden<br />
Jahres einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr.“<br />
5. § 4 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 4<br />
(1) 1 Zur Sicherstellung der Überparteilichkeit wird die Landeszentrale <strong>für</strong> politische<br />
Bildungsarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch einen Parlamentarischen<br />
Beirat begleitet. 2 Die inhaltlichen Schwerpunkte des Jahresprogramms der<br />
Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit werden im Einvernehmen mit dem<br />
Parlamentarischen Beirat festgelegt <strong>und</strong> deren Umsetzung durch ihn im Rahmen<br />
des Art. 51 Abs. 1 der Verfassung beaufsichtigt. 3 Hierzu wird dem Parlamentarischen<br />
Beirat mindestens zweimal im Jahr, auf Verlangen des Parlamentarischen<br />
Beirats auch öfter, berichtet. 4 Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats haben<br />
das Recht, jederzeit diesbezügliche Auskünfte einzuholen sowie Anregungen einzubringen.<br />
5 In diesem Zusammenhang stellt ihnen die Landeszentrale <strong>für</strong> politische<br />
Bildungsarbeit die jährliche Planung zum Haushaltsvollzug zur Verfügung.<br />
(2) 1 Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats werden vom Landtag bestellt.<br />
2 Der Parlamentarische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Auf seinen<br />
Wunsch erhält er organisatorische Unterstützung durch die Landeszentrale <strong>für</strong><br />
politische Bildungsarbeit.“<br />
6. § 5 wird aufgehoben.<br />
7. Der bisherige § 6 wird § 5 <strong>und</strong> wie folgt geändert:<br />
a) Abs. 2 wird aufgehoben<br />
b) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
- 6 -<br />
§ 2<br />
Diese Verordnung tritt am …… in Kraft.
- 7 -<br />
Begründung<br />
A. Allgemeines<br />
Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit regelt<br />
die Aufgaben <strong>und</strong> Organisation der Landeszentrale. Die Verordnung wurde zuletzt<br />
im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen Veränderungen in Bezug auf<br />
die Rahmenbedingungen der Arbeit der Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick<br />
auf veränderte Zielgruppen, Themen <strong>und</strong> Herausforderungen, machen eine Aktualisierung<br />
der Verordnung erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der<br />
Landeszentrale ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil<br />
zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit der Landeszentrale<br />
seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung über die Bayerische<br />
Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit verankert. Um den Parlamentarischen<br />
Beirat noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen<br />
Funktion <strong>und</strong> Befugnisse des Parlamentarischen Beirats einer rechtlichen Regelung.<br />
B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung<br />
Gegenstand der Änderungsverordnung ist die Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit,<br />
die beim <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> errichtet ist. Die<br />
Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung<br />
der Staatsregierung. Bei der Präzisierung des Aufgabenbereichs der Landeszentrale<br />
sowie bei der Regelung der Mitwirkungsbefugnisse des Parlamentarischen<br />
Beirats handelt es sich um Fragen, die in der Verordnung über die Bayerische<br />
Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit zu regeln sind.
- 8 -<br />
C. Zu den einzelnen Vorschriften<br />
Zu § 1 Nr. 2:<br />
Die Verordnung wird an die geltende Zuständigkeitsverteilung zwischen den Staatsministerien<br />
angepasst. Zudem wird aus Gründen der Klarstellung auf Art. 51 Abs. 1<br />
der Verfassung verwiesen, wonach jeder Staatsminister gemäß den vom Ministerpräsidenten<br />
bestimmten Richtlinien der Politik seinen Geschäftsbereich selbständig<br />
<strong>und</strong> unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag führt.<br />
Zu § 1 Nr. 3:<br />
Mit der Konkretisierung der Aufgaben sollen das Profil <strong>und</strong> die Ausrichtung der Landeszentrale<br />
weiter geschärft werden. Die Stärkung der demokratischen Kompetenz,<br />
die Förderung eines politischen Bewusstseins sowie die Ermutigung zu zivilgesellschaftlichem<br />
Engagement sind von zentraler Bedeutung, um extremistischen Tendenzen<br />
entgegenzuwirken <strong>und</strong> die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger zur Teilhabe an politischen<br />
Prozessen zu befähigen. Die Konkretisierung des Aufgabenbereichs stellt dabei<br />
keine Abkehr von der bisherigen Ausrichtung der Landeszentrale, sondern eine<br />
Fortführung <strong>und</strong> Weiterentwicklung ihrer Tätigkeit dar.<br />
Der spezifische Bildungsauftrag der Landeszentrale wird durch die ausdrückliche<br />
Nennung der Zusammenarbeit mit den Schulen hervorgehoben. Da sich die Bildungsarbeit<br />
der Landeszentrale aber an die gesamte Bevölkerung richtet, arbeitet sie<br />
darüber hinaus mit allen Einrichtungen <strong>und</strong> Vereinigungen zusammen, die sich der<br />
staatsbürgerlichen Erziehung <strong>und</strong> Fortbildung widmen. Eine besondere Rolle spielt<br />
dabei die Zusammenarbeit mit den zeitgeschichtlichen Dokumentationseinrichtungen,<br />
vor allem mit der Stiftung Bayerische Gedenkstätten, zu deren Aufgaben die<br />
Unterstützung der historisch-politischen Bildungsarbeit der Schulen, der Jugendarbeit<br />
<strong>und</strong> anderer Bildungsträger gehört. Angesichts des Zwecks der Stiftung, die Gedenkstätten<br />
auch als Lernorte <strong>für</strong> künftige Generationen zu erhalten <strong>und</strong> dazu beizutragen,<br />
dass das Wissen über das historische Geschehen weitergetragen wird, ergänzen<br />
sich die Zielsetzungen der Landeszentrale sowie der Stiftung Bayerische Gedenkstätten.
- 9 -<br />
Zu § 1 Nr. 4:<br />
Zur Sicherstellung der Überparteilichkeit wird die Landeszentrale bei der Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben seit Jahrzehnten durch einen Parlamentarischen Beirat begleitet, der<br />
bislang nicht in der Verordnung verankert war. Um Funktion <strong>und</strong> Befugnisse des Beirats<br />
zu regeln, werden entsprechende Vorschriften geschaffen (vgl. § 4). Bei der Bestellung<br />
des Direktors erfolgt eine Beteiligung des Parlamentarischen Beirats in Form<br />
einer Anhörung; die beamtenrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten bei<br />
Funktionsübertragungen bleiben somit unberührt. Die Besonderheiten des Tätigkeitsprofils<br />
des Dienstpostens des Direktors erfordern die Festlegung eines spezifischen<br />
Anforderungsprofils <strong>für</strong> die Bewerberauswahl. Damit besteht ein besonderes<br />
dienstliches Interesse, geeignete Bewerber durch Ausschreibung zu ermitteln.<br />
Für Rechts-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Haushaltsangelegenheiten ist in der Landeszentrale<br />
eine Verwaltungsleitung eingerichtet, die gemeinsam mit dem Direktor die <strong>für</strong> die<br />
sachliche Arbeit der Landeszentrale vorgesehenen Mittel bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung<br />
erfolgt nach Maßgabe der vom Staatsminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> im<br />
Rahmen des Art. 51 Abs. 1 der Verfassung erteilten Weisungen, wobei der Begriff<br />
der Weisung sowohl allgemeine als auch besondere Weisungen umfasst.<br />
Aus Gründen der Transparenz wird der Tätigkeitsbericht der Landeszentrale nicht<br />
nur der Staatsregierung, dem Präsidenten des Landtags <strong>und</strong> dem Parlamentarischen<br />
Beirat vorgelegt, sondern auch im Internet veröffentlicht.<br />
Zu § 1 Nr. 5:<br />
Die Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit wird zur Sicherstellung der Überparteilichkeit<br />
seit Jahrzehnten von einem Parlamentarischen Beirat bei ihrer Arbeit begleitet,<br />
ohne dass dies bislang eine Gr<strong>und</strong>lage in der Verordnung gef<strong>und</strong>en hat.<br />
Durch die Neufassung des § 4 wird der Parlamentarische Beirat in der Verordnung<br />
verankert. Aufgabe des Beirats ist es, die Landeszentrale bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
kontinuierlich zu begleiten. Hierzu werden dem Beirat verschiedene Mitwirkungsrechte<br />
<strong>und</strong> Informationsansprüche eingeräumt. Um den Beirat beispielsweise<br />
noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, werden die inhaltlichen<br />
Schwerpunkte des Jahresprogramms der Landeszentrale im Einvernehmen mit dem
- 10 -<br />
Beirat festgelegt <strong>und</strong> deren Umsetzung durch ihn beaufsichtigt. Diese Beaufsichtigung<br />
ist zugleich Ausdruck der in Art. 51 Abs. 1 der Verfassung festgeschriebenen<br />
Verantwortung jedes Staatsministers gegenüber dem Landtag.<br />
Die Entscheidung über Größe, Zusammensetzung <strong>und</strong> Organisation des Parlamentarischen<br />
Beirats liegt wie bisher in der Verantwortung des Landtags. § 4 Abs. 2 enthält<br />
deshalb nur Regelungen zu den äußeren Rahmenbedingungen seiner Arbeit.<br />
Die bisherige Regelung in § 4, wonach der Direktor <strong>für</strong> einzelne Aufgaben Arbeitsausschüsse<br />
bilden konnte, wird mangels Regelungsbedarfs aufgehoben. Auch<br />
ohne ausdrückliche Regelung steht es dem Direktor frei, Arbeitsausschüsse zu konkreten<br />
Anlässen oder einzelnen Themen zu bilden <strong>und</strong> dadurch auch externen Sachverstand<br />
in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen.<br />
Zu § 1 Nr. 6:<br />
Die bisher in § 5 getroffene Reglung wird im Hinblick auf § 3 Abs. 3 aufgehoben.<br />
Zu § 1 Nr. 7:<br />
Der bisherige § 6 Abs. 2 ist gegenstandslos <strong>und</strong> wird daher aufgehoben.<br />
Zu § 2:<br />
§ 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.