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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus - BLLV

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<strong>Bayerisches</strong> <strong>Staatsministerium</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong><br />

Der Amtschef<br />

G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_3\LZ\VO\Ressort- <strong>und</strong> Verbandsanhörung\57424 Zuleitungsschreiben<br />

Verbandsanhörung - r.doc<br />

<strong>Bayerisches</strong> <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong>, 80327 München<br />

Versand nur per E-Mail<br />

II.3 - II - I.1 - I - ZS1 - MD<br />

ENTWURF<br />

Datum: 05.06.2013<br />

Entwurf erstellt/geprüft:<br />

Vedder_K<br />

Reinschrift erstellt/geprüft:<br />

Reinschrift versandt:<br />

Reinschrift gefaxt:<br />

Reinschrift an E-Mail:<br />

Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 05.06.2013<br />

II.3 - 5 S 1761 - 3.57424 Telefon: 089 2186 2302<br />

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die<br />

Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit;<br />

hier: Verbandsanhörung<br />

Anlage: Verordnungsentwurf mit Vorblatt <strong>und</strong> Begründung<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

um das Aufgabenprofil der Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit zu<br />

schärfen <strong>und</strong> die Befugnisse des Parlamentarischen Beirats klar zu definieren,<br />

ist die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische<br />

Bildungsarbeit zu ändern. Zu diesem Zweck hat das <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung<br />

über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit<br />

erarbeitet.<br />

Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit<br />

regelt die Aufgaben <strong>und</strong> Organisation der Landeszentrale. Die<br />

Verordnung wurde zuletzt im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen<br />

Veränderungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen der Arbeit der<br />

Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick auf veränderte Zielgruppen,<br />

Telefon: 089 2186 2506 E-Mail: MD@stmuk.bayern.de Salvatorstraße 2 · 80333 München<br />

Telefax: 089 2186 2815 Internet: www.stmuk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz


- 2 -<br />

Themen <strong>und</strong> Herausforderungen, machen eine Aktualisierung der Verordnung<br />

erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der Landeszentrale<br />

ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil<br />

zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit<br />

der Landeszentrale seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung<br />

über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit verankert.<br />

Um den Parlamentarischen Beirat noch stärker in die Arbeit der<br />

Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen Funktion <strong>und</strong> Befugnisse des Parlamentarischen<br />

Beirats einer rechtlichen Regelung.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf beiliegenden Verordnungsentwurf samt Vorblatt<br />

<strong>und</strong> Begründung verwiesen.<br />

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme <strong>und</strong> gegebenenfalls Stellungnahme per<br />

E-Mail an Frau ORRin Vedder (karin.vedder@stmuk.bayern.de sowie cc an<br />

karin.lobinger@stmuk.bayern.de)<br />

bis spätestens 26. Juni 2013.<br />

Sollten wir bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen<br />

wir von Ihrem Einverständnis mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf<br />

aus.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

gez. Josef Kufner<br />

Ministerialdirigent


Entwurf<br />

der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale<br />

<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit (ZPolBiV)<br />

Vorblatt<br />

A. Problem<br />

Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit regelt<br />

die Aufgaben <strong>und</strong> Organisation der Landeszentrale. Die Verordnung wurde zuletzt<br />

im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen Veränderungen in Bezug auf<br />

die Rahmenbedingungen der Arbeit der Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick<br />

auf veränderte Zielgruppen, Themen <strong>und</strong> Herausforderungen, machen eine Aktualisierung<br />

der Verordnung erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der<br />

Landeszentrale ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil<br />

zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit der Landeszentrale<br />

seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung über die Bayerische<br />

Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit verankert. Um den Parlamentarischen<br />

Beirat noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen<br />

Funktion <strong>und</strong> Befugnisse des Parlamentarischen Beirats einer rechtlichen Regelung.<br />

B. Lösung<br />

Um das Aufgabenprofil der Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit zu schärfen<br />

<strong>und</strong> die Befugnisse des Parlamentarischen Beirats klar zu definieren, erlässt die<br />

Staatsregierung eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische<br />

Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit.


- 2 -<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Kosten<br />

1. Kosten <strong>für</strong> den Staat <strong>und</strong> die Kommunen<br />

Keine. Die Änderungen konkretisieren lediglich die inhaltliche Ausrichtung der Landeszentrale<br />

<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit <strong>und</strong> schaffen <strong>für</strong> die Tätigkeit des Parlamentarischen<br />

Beirats, der die Arbeit der Landeszentrale seit Jahrzehnten begleitet, eine<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage.<br />

2. Kosten <strong>für</strong> die Wirtschaft <strong>und</strong> den Bürger<br />

Keine.


- 3 -<br />

200-4-UK<br />

Verordnung<br />

zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landeszentrale<br />

<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit<br />

Vom……………………………….2013<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS<br />

100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816,<br />

817), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:<br />

§ 1<br />

Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit<br />

(BayRS 200-4-UK), geändert durch Verordnung vom 28. November 1995 (GVBl<br />

S. 811), wird wie folgt geändert:<br />

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(ZPolBiV)“ angefügt.<br />

2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Die beim <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> errichtete Landeszentrale<br />

<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit untersteht dem Staatsminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verfassung.“<br />

3. § 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.


- 4 -<br />

bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:<br />

„ 2 Dabei ist es insbesondere Ziel der Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit,<br />

die demokratische Kompetenz zu stärken, zur Toleranz- <strong>und</strong><br />

Werteerziehung beizutragen, politisches Bewusstsein zu fördern, zu zivilgesellschaftlichem<br />

Engagement <strong>und</strong> Teilhabe an politischen Prozessen zu<br />

ermutigen <strong>und</strong> durch Aufklärungsarbeit extremistischen Haltungen, Auffassungen<br />

<strong>und</strong> Positionen entgegenzuwirken. 3 Zur Tätigkeit der Landeszentrale<br />

<strong>für</strong> politische Bildungsarbeit gehören ferner die Darstellung <strong>und</strong> Aufbereitung<br />

wesentlicher geschichtlicher, gesellschaftlicher <strong>und</strong> politischer Zusammenhänge,<br />

insbesondere im Hinblick auf die politischen Ordnungen in<br />

Bayern, Deutschland <strong>und</strong> Europa. 4 Zudem erstreckt sich die Tätigkeit der<br />

Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit auf die Vermittlung politischer<br />

Bildung durch die didaktische Erschließung solcher historischer Orte, die<br />

die politische <strong>und</strong> kulturelle Identität des Landes wesentlich prägen.“<br />

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

„(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Landeszentrale <strong>für</strong> politische<br />

Bildungsarbeit mit den Schulen sowie allen Einrichtungen <strong>und</strong> Vereinigungen<br />

zusammen, welche sich der staatsbürgerlichen Erziehung <strong>und</strong> Fortbildung<br />

widmen, darunter insbesondere die Stiftung Bayerische Gedenkstätten <strong>und</strong><br />

die weiteren zeitgeschichtlichen Dokumentationseinrichtungen in Bayern.“<br />

4. § 3 erhält folgende Fassung:<br />

㤠3<br />

(1) Für die Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit wird im Benehmen mit<br />

dem Parlamentarischen Beirat nach Ausschreibung eine hauptamtliche Direktorin<br />

oder ein hauptamtlicher Direktor bestellt.<br />

(2) Die Direktorin oder der Direktor bewirtschaftet mit der Verwaltungsleitung<br />

die <strong>für</strong> die sachliche Arbeit der Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit vor-


- 5 -<br />

gesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong><br />

erteilten Weisungen.<br />

(3) Die Direktorin oder der Direktor veröffentlicht spätestens am 1. Mai jeden<br />

Jahres einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr.“<br />

5. § 4 erhält folgende Fassung:<br />

㤠4<br />

(1) 1 Zur Sicherstellung der Überparteilichkeit wird die Landeszentrale <strong>für</strong> politische<br />

Bildungsarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch einen Parlamentarischen<br />

Beirat begleitet. 2 Die inhaltlichen Schwerpunkte des Jahresprogramms der<br />

Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit werden im Einvernehmen mit dem<br />

Parlamentarischen Beirat festgelegt <strong>und</strong> deren Umsetzung durch ihn im Rahmen<br />

des Art. 51 Abs. 1 der Verfassung beaufsichtigt. 3 Hierzu wird dem Parlamentarischen<br />

Beirat mindestens zweimal im Jahr, auf Verlangen des Parlamentarischen<br />

Beirats auch öfter, berichtet. 4 Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats haben<br />

das Recht, jederzeit diesbezügliche Auskünfte einzuholen sowie Anregungen einzubringen.<br />

5 In diesem Zusammenhang stellt ihnen die Landeszentrale <strong>für</strong> politische<br />

Bildungsarbeit die jährliche Planung zum Haushaltsvollzug zur Verfügung.<br />

(2) 1 Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats werden vom Landtag bestellt.<br />

2 Der Parlamentarische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Auf seinen<br />

Wunsch erhält er organisatorische Unterstützung durch die Landeszentrale <strong>für</strong><br />

politische Bildungsarbeit.“<br />

6. § 5 wird aufgehoben.<br />

7. Der bisherige § 6 wird § 5 <strong>und</strong> wie folgt geändert:<br />

a) Abs. 2 wird aufgehoben<br />

b) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


- 6 -<br />

§ 2<br />

Diese Verordnung tritt am …… in Kraft.


- 7 -<br />

Begründung<br />

A. Allgemeines<br />

Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit regelt<br />

die Aufgaben <strong>und</strong> Organisation der Landeszentrale. Die Verordnung wurde zuletzt<br />

im Jahr 1995 geändert; die seitdem eingetretenen Veränderungen in Bezug auf<br />

die Rahmenbedingungen der Arbeit der Landeszentrale, beispielsweise im Hinblick<br />

auf veränderte Zielgruppen, Themen <strong>und</strong> Herausforderungen, machen eine Aktualisierung<br />

der Verordnung erforderlich. Die bislang knappe Aufgabenbeschreibung der<br />

Landeszentrale ist zu konkretisieren, um der Landeszentrale ein prägnanteres Profil<br />

zu geben. Darüber hinaus ist der Parlamentarische Beirat, der die Arbeit der Landeszentrale<br />

seit Jahrzehnten begleitet, bislang nicht in der Verordnung über die Bayerische<br />

Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit verankert. Um den Parlamentarischen<br />

Beirat noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, bedürfen<br />

Funktion <strong>und</strong> Befugnisse des Parlamentarischen Beirats einer rechtlichen Regelung.<br />

B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung<br />

Gegenstand der Änderungsverordnung ist die Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit,<br />

die beim <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> errichtet ist. Die<br />

Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung<br />

der Staatsregierung. Bei der Präzisierung des Aufgabenbereichs der Landeszentrale<br />

sowie bei der Regelung der Mitwirkungsbefugnisse des Parlamentarischen<br />

Beirats handelt es sich um Fragen, die in der Verordnung über die Bayerische<br />

Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit zu regeln sind.


- 8 -<br />

C. Zu den einzelnen Vorschriften<br />

Zu § 1 Nr. 2:<br />

Die Verordnung wird an die geltende Zuständigkeitsverteilung zwischen den Staatsministerien<br />

angepasst. Zudem wird aus Gründen der Klarstellung auf Art. 51 Abs. 1<br />

der Verfassung verwiesen, wonach jeder Staatsminister gemäß den vom Ministerpräsidenten<br />

bestimmten Richtlinien der Politik seinen Geschäftsbereich selbständig<br />

<strong>und</strong> unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag führt.<br />

Zu § 1 Nr. 3:<br />

Mit der Konkretisierung der Aufgaben sollen das Profil <strong>und</strong> die Ausrichtung der Landeszentrale<br />

weiter geschärft werden. Die Stärkung der demokratischen Kompetenz,<br />

die Förderung eines politischen Bewusstseins sowie die Ermutigung zu zivilgesellschaftlichem<br />

Engagement sind von zentraler Bedeutung, um extremistischen Tendenzen<br />

entgegenzuwirken <strong>und</strong> die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger zur Teilhabe an politischen<br />

Prozessen zu befähigen. Die Konkretisierung des Aufgabenbereichs stellt dabei<br />

keine Abkehr von der bisherigen Ausrichtung der Landeszentrale, sondern eine<br />

Fortführung <strong>und</strong> Weiterentwicklung ihrer Tätigkeit dar.<br />

Der spezifische Bildungsauftrag der Landeszentrale wird durch die ausdrückliche<br />

Nennung der Zusammenarbeit mit den Schulen hervorgehoben. Da sich die Bildungsarbeit<br />

der Landeszentrale aber an die gesamte Bevölkerung richtet, arbeitet sie<br />

darüber hinaus mit allen Einrichtungen <strong>und</strong> Vereinigungen zusammen, die sich der<br />

staatsbürgerlichen Erziehung <strong>und</strong> Fortbildung widmen. Eine besondere Rolle spielt<br />

dabei die Zusammenarbeit mit den zeitgeschichtlichen Dokumentationseinrichtungen,<br />

vor allem mit der Stiftung Bayerische Gedenkstätten, zu deren Aufgaben die<br />

Unterstützung der historisch-politischen Bildungsarbeit der Schulen, der Jugendarbeit<br />

<strong>und</strong> anderer Bildungsträger gehört. Angesichts des Zwecks der Stiftung, die Gedenkstätten<br />

auch als Lernorte <strong>für</strong> künftige Generationen zu erhalten <strong>und</strong> dazu beizutragen,<br />

dass das Wissen über das historische Geschehen weitergetragen wird, ergänzen<br />

sich die Zielsetzungen der Landeszentrale sowie der Stiftung Bayerische Gedenkstätten.


- 9 -<br />

Zu § 1 Nr. 4:<br />

Zur Sicherstellung der Überparteilichkeit wird die Landeszentrale bei der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben seit Jahrzehnten durch einen Parlamentarischen Beirat begleitet, der<br />

bislang nicht in der Verordnung verankert war. Um Funktion <strong>und</strong> Befugnisse des Beirats<br />

zu regeln, werden entsprechende Vorschriften geschaffen (vgl. § 4). Bei der Bestellung<br />

des Direktors erfolgt eine Beteiligung des Parlamentarischen Beirats in Form<br />

einer Anhörung; die beamtenrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten bei<br />

Funktionsübertragungen bleiben somit unberührt. Die Besonderheiten des Tätigkeitsprofils<br />

des Dienstpostens des Direktors erfordern die Festlegung eines spezifischen<br />

Anforderungsprofils <strong>für</strong> die Bewerberauswahl. Damit besteht ein besonderes<br />

dienstliches Interesse, geeignete Bewerber durch Ausschreibung zu ermitteln.<br />

Für Rechts-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Haushaltsangelegenheiten ist in der Landeszentrale<br />

eine Verwaltungsleitung eingerichtet, die gemeinsam mit dem Direktor die <strong>für</strong> die<br />

sachliche Arbeit der Landeszentrale vorgesehenen Mittel bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung<br />

erfolgt nach Maßgabe der vom Staatsminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultus</strong> im<br />

Rahmen des Art. 51 Abs. 1 der Verfassung erteilten Weisungen, wobei der Begriff<br />

der Weisung sowohl allgemeine als auch besondere Weisungen umfasst.<br />

Aus Gründen der Transparenz wird der Tätigkeitsbericht der Landeszentrale nicht<br />

nur der Staatsregierung, dem Präsidenten des Landtags <strong>und</strong> dem Parlamentarischen<br />

Beirat vorgelegt, sondern auch im Internet veröffentlicht.<br />

Zu § 1 Nr. 5:<br />

Die Landeszentrale <strong>für</strong> politische Bildungsarbeit wird zur Sicherstellung der Überparteilichkeit<br />

seit Jahrzehnten von einem Parlamentarischen Beirat bei ihrer Arbeit begleitet,<br />

ohne dass dies bislang eine Gr<strong>und</strong>lage in der Verordnung gef<strong>und</strong>en hat.<br />

Durch die Neufassung des § 4 wird der Parlamentarische Beirat in der Verordnung<br />

verankert. Aufgabe des Beirats ist es, die Landeszentrale bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

kontinuierlich zu begleiten. Hierzu werden dem Beirat verschiedene Mitwirkungsrechte<br />

<strong>und</strong> Informationsansprüche eingeräumt. Um den Beirat beispielsweise<br />

noch stärker in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen, werden die inhaltlichen<br />

Schwerpunkte des Jahresprogramms der Landeszentrale im Einvernehmen mit dem


- 10 -<br />

Beirat festgelegt <strong>und</strong> deren Umsetzung durch ihn beaufsichtigt. Diese Beaufsichtigung<br />

ist zugleich Ausdruck der in Art. 51 Abs. 1 der Verfassung festgeschriebenen<br />

Verantwortung jedes Staatsministers gegenüber dem Landtag.<br />

Die Entscheidung über Größe, Zusammensetzung <strong>und</strong> Organisation des Parlamentarischen<br />

Beirats liegt wie bisher in der Verantwortung des Landtags. § 4 Abs. 2 enthält<br />

deshalb nur Regelungen zu den äußeren Rahmenbedingungen seiner Arbeit.<br />

Die bisherige Regelung in § 4, wonach der Direktor <strong>für</strong> einzelne Aufgaben Arbeitsausschüsse<br />

bilden konnte, wird mangels Regelungsbedarfs aufgehoben. Auch<br />

ohne ausdrückliche Regelung steht es dem Direktor frei, Arbeitsausschüsse zu konkreten<br />

Anlässen oder einzelnen Themen zu bilden <strong>und</strong> dadurch auch externen Sachverstand<br />

in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen.<br />

Zu § 1 Nr. 6:<br />

Die bisher in § 5 getroffene Reglung wird im Hinblick auf § 3 Abs. 3 aufgehoben.<br />

Zu § 1 Nr. 7:<br />

Der bisherige § 6 Abs. 2 ist gegenstandslos <strong>und</strong> wird daher aufgehoben.<br />

Zu § 2:<br />

§ 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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