Kommentar Recht so! Folgendes Szenario spielt sich nicht selten auf privaten <strong>Bau</strong>stellen ab: Der <strong>Bau</strong>herr und der <strong>Bau</strong>unternehmer verhandeln über das Angebot. Im Rahmen dieser Gespräche teilt der <strong>Bau</strong>herr dem <strong>Bau</strong>unternehmer unverhohlen mit: „Eine Rechnung brauche ich eigentlich nicht, ich würde das Ganze gerne bar zahlen“. Bedauerlicherweise auch nicht selten stimmt der <strong>Bau</strong>unternehmer zu, dass die Leistung „schwarz“ erbracht werden soll. Das nicht unerhebliche Risiko, was mit solchen „Ohne – Rechnung – Abreden“ verbunden ist, trug bisher hauptsächlich der <strong>Bau</strong>unternehmer. Zum einen muss der Unternehmer mit einer nicht unerheblichen Strafverfolgung wegen u.a. Steuerhinterziehung rechnen, zum anderen trägt hauptsächlich er das Risiko, dass der mit dem <strong>Bau</strong>herrn abgeschlossene Werkvertrag aufgrund des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass es dem <strong>Bau</strong>unternehmer auch nach erfolgreichem Abschluss der Arbeiten nicht möglich ist, die vereinbarte Schwarzzahlung einzuklagen. Der <strong>Bau</strong>herr hatte bisher kaum Risiken. Zum einen trifft ihn die strafrechtliche Verfolgung nicht so hart wie den Unternehmer. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2008 dem <strong>Bau</strong>herrn auch bei Schwarzarbeit Gewährleistungsrechte zugesprochen. Im Extremfall hatte dies zum Ergebnis, dass zwar der Unternehmer gegen den <strong>Bau</strong>herrn keinen Anspruch auf Werklohn hatte, aber für sein Werk im Rahmen der Gewährleistung fünf Jahre lang gerade stehen durfte. Eine feine Sache! Aufgrund dieser Rechtsprechung war Schwarzarbeit für den <strong>Bau</strong>herrn eine feine Sache. Dieses Ergebnis konnte niemand ernsthaft gewollt haben! Auch der Bundesgerichtshof scheint erkannt zu haben, dass er mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2008 Schwarzarbeit eher förderte, als sie zu bekämpfen. In einer aktuellen Entscheidung vom 01.08.2013 hat der Bundesgerichtshof eine Kehrtwende gemacht. In der Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass, wenn beide Vertragsparteien Schwarzarbeit verabreden, der Werkvertrag insgesamt nichtig ist. Dies bedeutet, dass weder der <strong>Bau</strong>unternehmer Anspruch auf Vergütung hat, noch dem <strong>Bau</strong>herrn Gewährleistungsrechte zustehen. Nur wenige Wochen später hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in der Sache nachgelegt und entschieden, dass selbst dann, wenn nur ein Teil der Arbeiten „schwarz“ erfolgen sollte, der gesamte Werkvertrag nichtig sei. In der Praxis bedeutet dies für den <strong>Bau</strong>herrn, dass selbst für den Teil der Leistung, für den er eine Rechnung bekommen hat, keine Gewährleistungsrechte bestehen; im Gegenzug stehen dem Unternehmer keine Vergütungsansprüche zu. Zu den aktuellen Urteilen kann man nur sagen: „Recht so!“ Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit sind zu Recht aktuell Gegenstand der gesellschaftlichen und politischen Diskussion. Nach Schätzungen werden im Rahmen von Schwarzarbeit jährlich 340 Milliarden Euro in Deutschland umgesetzt. Dies entspricht ca. 13 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Den Löwenanteil stellt dabei die von Privatpersonen erbrachte Schwarzarbeit dar. Besonders Handwerksunternehmen geht durch die Schattenwirtschaft eine Vielzahl von Aufträgen verloren. Dadurch wird der für Deutschland so wichtige Mittelstand massiv geschwächt. Man kann daher nur hoffen, dass die aktuelle Rechtsprechung zu einem Umdenken bei den privaten <strong>Bau</strong>herrn führen wird. Wenn der Schwarzarbeiter „Murks“ macht heißt es nun: Pech gehabt! Es ist im Übrigen schon eine Dreistigkeit, wenn, wie in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, ein priva- ter <strong>Bau</strong>herr seinen Schwarzarbeiter durch alle Instanzen auf Gewährleistungsansprüche verklagt. Ob das Urteil überhaupt einen Einfluss auf das Verbraucherverhalten haben wird, bleibt abzuwarten. <strong>Bau</strong>unternehmer, denen ein unmoralisches Angebot gemacht wird, haben in jedem Fall jetzt ein gutes Argument gegenüber dem <strong>Bau</strong>herren Schwarzarbeit abzulehnen – Sie dürfen aber auch nicht schwach werden … (RA Christian Ullrich) 5