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Liste der National Prioritären Arten - BAFU - CH

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1 > Einleitung 11<br />

Die Einstufungen sind unterschiedlich hergeleitet und teilweise lediglich nach Expertenwissen<br />

eingeschätzt worden. Im Gegensatz zur vorliegenden Publikation ist in den<br />

regionalen Prioritätslisten zumindest beim Gefährdungsgrad nicht (nur) die nationale<br />

son<strong>der</strong>n (auch) die regionale Einstufung einbezogen worden.<br />

Die <strong>Liste</strong> <strong>der</strong> <strong>National</strong> Prioritären <strong>Arten</strong> stützt sich stark auf die nationalen Roten<br />

<strong>Liste</strong>n bzw. Gefährdungseinstufungen <strong>der</strong> berücksichtigten Organismengruppen ab.<br />

Än<strong>der</strong>ungen in den Roten <strong>Liste</strong>n haben damit unweigerlich auch Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong><br />

Beurteilung <strong>der</strong> Priorität zur Folge. Es liegt somit auf <strong>der</strong> Hand, dass analog zu den<br />

Roten <strong>Liste</strong>n auch die vorliegende <strong>Liste</strong> <strong>der</strong> <strong>National</strong> Prioritären <strong>Arten</strong> aufdatiert und<br />

angepasst werden muss.<br />

Än<strong>der</strong>ungen und Erweiterungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Liste</strong><br />

Die hier publizierte <strong>Liste</strong> hat für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> darin aufgeführten <strong>Arten</strong> eine verpflichtende Stabilität. Davon ausgenommen ist<br />

eine Erweiterung <strong>der</strong> <strong>Liste</strong> mit ergänzenden bzw. aktualisierten artspezifischen Informationen<br />

(wie z. B. neuen Angaben zur Verbreitung). Solche Anpassungen <strong>der</strong> Prioritären<br />

<strong>Liste</strong> können in <strong>der</strong> digitalen Version (www.bafu.admin.ch/prioritaere-arten)<br />

ergänzt werden.<br />

Nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz<br />

(NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten<br />

durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und an<strong>der</strong>e geeignete<br />

Massnahmen entgegen zu wirken. Bei den prioritären <strong>Arten</strong> handelt es sich teils um<br />

gefährdete Rote-<strong>Liste</strong>n-<strong>Arten</strong> sowie um solche, bei denen die Schweiz eine beson<strong>der</strong>e<br />

Verantwortung trägt. Für die entsprechenden Massnahmen werden Abgeltungen entrichtet.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c <strong>der</strong> Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und<br />

Heimatschutz NHV 1 richtet sich die Höhe <strong>der</strong> globalen Abgeltungen für Schutz und<br />

Unterhalt <strong>der</strong> Biotope und für den ökologischen Ausgleich nach <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong><br />

Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung<br />

<strong>der</strong> biologischen Vielfalt prioritär sind.<br />

1<br />

In <strong>der</strong> Fassung nach <strong>der</strong> Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />

Programmvereinbarungen im Umweltbereich

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