Studienbeginn WS 2009/2010 - Department für Informatik ...
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Studieninformation Berufsziel Lehramt BBS – Unterrichtsfach <strong>Informatik</strong><br />
ANLAGE AUS DER PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ZWEIFÄCHER-BACHELOR<br />
Auszug aus der<br />
Anlage 11a<br />
Fachspezifische Anlage für das Fach <strong>Informatik</strong> (Zweifächer-Bachelor) In der Fassung vom<br />
01.Oktober <strong>2009</strong><br />
Gültig für Studierende mit <strong>Studienbeginn</strong> ab dem Wintersemester <strong>2009</strong>/<strong>2010</strong><br />
B. Zweifächer-Bachelor Wirtschaftspädagogik/Fach <strong>Informatik</strong> 30 KP<br />
1. Ziele des Studiums<br />
Es werden Grundkenntnisse in den Bereichen Praktische <strong>Informatik</strong>, Theoretische <strong>Informatik</strong> und<br />
Technische <strong>Informatik</strong> vermittelt, die insbesondere die Voraussetzung für eine Vertiefung im Master of<br />
Education-Studium bilden. Ziel ist eine wissenschaftliche Grundqualifizierung in <strong>Informatik</strong>. Diese<br />
bezieht sich schwerpunktmäßig auf den zentralen Aspekt der Erstellung von Software.<br />
Die Studierenden lernen die Grundlagen von Algorithmen und Datenstrukturen (BM 1 und BM 4) mit<br />
der praktischen Umsetzung (BM 2) kennen. Daneben ergänzen Grundlagen in den Feldern der<br />
Technischen <strong>Informatik</strong> (BM 3) und der Theoretischen <strong>Informatik</strong> (BM 5 oder AM 6) das<br />
Kompetenzprofil. Die Studierenden erhalten so eine Grundlagenbildung bezüglich der Software-<br />
Erstellung und der anderen Bereichen der <strong>Informatik</strong>.<br />
Absolventen/innen sind damit in der Lage, kleinere Softwareprojekte zu planen und zu steuern, die<br />
programmiertechnischen Grundlagen zu berücksichtigen und sich an der Realisierung zu beteiligen.<br />
Des Weiteren besitzen sie die fachlichen Basiskompetenzen, die für das Studium Master of Education<br />
(Wirtschaftspädagogik) mit dem Berufsziel Lehramt an berufsbildenden Schulen erforderlich sind.<br />
2. Curriculum<br />
3. Regelungen zu Prüfungsleistungen<br />
Bei Prüfungen in bis zu drei Modulen kann ein Freiversuch gemäß § 15 Abs. 5 dieser Ordnung in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
4. Bachelorarbeit<br />
Eine Bachelorarbeit ist in diesem Programm nicht möglich.<br />
Stand: Oktober <strong>2009</strong> 24