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Möglichkeiten und Grenzen

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Schmerzfrei aber strafbar? 35<br />

eine kontinuierliche Versorgung der Patienten mit Betäubungsmitteln sicherzustellen.<br />

Hier ist nicht erforderlich, dass der Arzt Patienten direkt einen Vorrat an Betäubungsmitteln<br />

überlässt, statt sie zu verschreiben. Deswegen kommt es auch<br />

nicht zu einem Konflikt mit dem Dispensierverbot, was die Durchsetzbarkeit der<br />

entsprechenden Bestimmungen erheblich erleichterte <strong>und</strong> im Ergebnis auch beschleunigte.<br />

In den Einrichtungen können über eine Kombination von ärztlicher<br />

Delegation an pflegerisches Fachpersonal <strong>und</strong> Bevorratungsmöglichkeiten, die seit<br />

2011 in § 5b BtMVV 6 normiert sind, Betäubungsmittel, die Ärzte verschrieben<br />

haben, von Angehörigen des Pflegepersonals in der Apotheke abgeholt <strong>und</strong> dann<br />

gelagert werden, bis sie dann jeweils bei den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch<br />

eingesetzt werden. Um auftretende Lücken zu schließen, erlaubt § 5c<br />

BtMVV 7 weitergehend, dass Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung<br />

<strong>und</strong> stationäre Hospize (nicht aber Pflegeheime) auch einen nicht an<br />

individuelle Patienten geb<strong>und</strong>enen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln für den<br />

unvorhersehbaren, dringenden <strong>und</strong> kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten bereithalten.<br />

Dieser Notfallvorrat muss allerdings von Ärzten verschrieben <strong>und</strong> von einer<br />

Apotheke geliefert werden, die den Notfallvorrat auch halbjährlich überprüfen<br />

muss – insbesondere auf einwandfreie Beschaffenheit <strong>und</strong> sichere Lagerung.<br />

II. Überlassung von Betäubungsmitteln an nicht-palliative<br />

Patienten<br />

Während so hinsichtlich der Versorgung von Palliativpatienten mit Betäubungsmitteln<br />

der im BtMG angelegte Konflikt zwischen allgemeinen ges<strong>und</strong>heitspolitischen<br />

Interessen <strong>und</strong> individuellen ges<strong>und</strong>heitlichen Bedürfnissen vom Gesetzgeber<br />

zwar ausgewogen, aber doch mit zunehmender Offenheit für die Belange der<br />

Einzelnen gelöst wurde, trifft das aufgr<strong>und</strong> des Wortlauts von § 13 Abs. 1a BtMG,<br />

aber auch von § 5c BtMVV, für die Versorgung von nicht-palliativen Patienten mit<br />

schwer erträglichen Symptomatiken nicht zu. Damit kommt der Frage Bedeutung<br />

zu, wer im rechtlichen Sinn als „Palliativpatient“ behandelt werden kann.<br />

Eine Definition des Begriffs „Palliativpatient“, die der neue § 13 Abs. 1a<br />

BtMG verwendet, findet sich im deutschen Recht nicht. Immerhin weist § 37b<br />

SGB V 8 , der den Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung regelt,<br />

in eine nachvollziehbare Richtung. Inhaber eines Anspruchs auf Palliativbehandlung<br />

ist dort offensichtlich derjenige, der „eine nicht heilbare, fortschreitende <strong>und</strong><br />

6 Siehe Verordnung Anhang 2, S. 83 f.<br />

7 Siehe Verordnung Anhang 2, S. 84.<br />

8 Die Norm regelt den Anspruch auf „spezialisierte“ ambulante Palliativbehandlung, also auf eine<br />

besondere Form von Palliativbehandlung. Der Anspruch auf nichtspezialisierte, also einfache Palliativbehandlung<br />

wird im SGB V nicht geregelt. Zusätzlich zu den oben erwähnten Merkmalen muss,<br />

um Anspruch auf Gewährung von SAPV nach § 37b SGB V zu haben, eine „besonders aufwändige<br />

Versorgung“ erforderlich sein.

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