Möglichkeiten und Grenzen
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Schmerzfrei aber strafbar? 35<br />
eine kontinuierliche Versorgung der Patienten mit Betäubungsmitteln sicherzustellen.<br />
Hier ist nicht erforderlich, dass der Arzt Patienten direkt einen Vorrat an Betäubungsmitteln<br />
überlässt, statt sie zu verschreiben. Deswegen kommt es auch<br />
nicht zu einem Konflikt mit dem Dispensierverbot, was die Durchsetzbarkeit der<br />
entsprechenden Bestimmungen erheblich erleichterte <strong>und</strong> im Ergebnis auch beschleunigte.<br />
In den Einrichtungen können über eine Kombination von ärztlicher<br />
Delegation an pflegerisches Fachpersonal <strong>und</strong> Bevorratungsmöglichkeiten, die seit<br />
2011 in § 5b BtMVV 6 normiert sind, Betäubungsmittel, die Ärzte verschrieben<br />
haben, von Angehörigen des Pflegepersonals in der Apotheke abgeholt <strong>und</strong> dann<br />
gelagert werden, bis sie dann jeweils bei den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch<br />
eingesetzt werden. Um auftretende Lücken zu schließen, erlaubt § 5c<br />
BtMVV 7 weitergehend, dass Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung<br />
<strong>und</strong> stationäre Hospize (nicht aber Pflegeheime) auch einen nicht an<br />
individuelle Patienten geb<strong>und</strong>enen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln für den<br />
unvorhersehbaren, dringenden <strong>und</strong> kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten bereithalten.<br />
Dieser Notfallvorrat muss allerdings von Ärzten verschrieben <strong>und</strong> von einer<br />
Apotheke geliefert werden, die den Notfallvorrat auch halbjährlich überprüfen<br />
muss – insbesondere auf einwandfreie Beschaffenheit <strong>und</strong> sichere Lagerung.<br />
II. Überlassung von Betäubungsmitteln an nicht-palliative<br />
Patienten<br />
Während so hinsichtlich der Versorgung von Palliativpatienten mit Betäubungsmitteln<br />
der im BtMG angelegte Konflikt zwischen allgemeinen ges<strong>und</strong>heitspolitischen<br />
Interessen <strong>und</strong> individuellen ges<strong>und</strong>heitlichen Bedürfnissen vom Gesetzgeber<br />
zwar ausgewogen, aber doch mit zunehmender Offenheit für die Belange der<br />
Einzelnen gelöst wurde, trifft das aufgr<strong>und</strong> des Wortlauts von § 13 Abs. 1a BtMG,<br />
aber auch von § 5c BtMVV, für die Versorgung von nicht-palliativen Patienten mit<br />
schwer erträglichen Symptomatiken nicht zu. Damit kommt der Frage Bedeutung<br />
zu, wer im rechtlichen Sinn als „Palliativpatient“ behandelt werden kann.<br />
Eine Definition des Begriffs „Palliativpatient“, die der neue § 13 Abs. 1a<br />
BtMG verwendet, findet sich im deutschen Recht nicht. Immerhin weist § 37b<br />
SGB V 8 , der den Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung regelt,<br />
in eine nachvollziehbare Richtung. Inhaber eines Anspruchs auf Palliativbehandlung<br />
ist dort offensichtlich derjenige, der „eine nicht heilbare, fortschreitende <strong>und</strong><br />
6 Siehe Verordnung Anhang 2, S. 83 f.<br />
7 Siehe Verordnung Anhang 2, S. 84.<br />
8 Die Norm regelt den Anspruch auf „spezialisierte“ ambulante Palliativbehandlung, also auf eine<br />
besondere Form von Palliativbehandlung. Der Anspruch auf nichtspezialisierte, also einfache Palliativbehandlung<br />
wird im SGB V nicht geregelt. Zusätzlich zu den oben erwähnten Merkmalen muss,<br />
um Anspruch auf Gewährung von SAPV nach § 37b SGB V zu haben, eine „besonders aufwändige<br />
Versorgung“ erforderlich sein.