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Möglichkeiten und Grenzen

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Ruth Rissing-van Saan<br />

Absicherung für den Fall der Missachtung der Kontrollregeln. 6 Vor allem der Verkehr<br />

mit BtM, die Weitergabe an andere Personen, betrifft Vorgänge, die es zu<br />

kontrollieren gilt, wenn man die bekannten Gefahren eindämmen will. Deshalb<br />

regelt das BtMG minutiös die einzelnen Handlungen des Erwerbs oder Herstellens,<br />

Handeltreibens, Einführens <strong>und</strong> Ausführens sowie das Abgeben, Veräußern<br />

oder sonst In-den-Verkehr-bringen usw. <strong>und</strong> macht die verschiedenen Verkehrsformen<br />

mit BtM, wenn sie legal erfolgen sollen, für jede dieser Umgangsformen<br />

mit BtM von einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis abhängig (§ 3 Abs. 1<br />

BtMG). Wer ohne behördliche Erlaubnis handelt, macht sich strafbar (§ 29<br />

BtMG), wenn er nicht schon durch das Gesetz von der Erlaubnispflicht für seine<br />

Tätigkeiten befreit ist.<br />

2. Verwendung von Betäubungsmitteln für medizinisch-therapeutische<br />

Zwecke <strong>und</strong> das BtMG<br />

Im medizinisch-therapeutischen Bereich sind Ärzte <strong>und</strong> Apotheker schon durch<br />

das Gesetz für bestimmte berufliche Tätigkeiten <strong>und</strong> unter den dort festgelegten<br />

Voraussetzungen von der ansonsten notwendigen behördlichen Erlaubnis befreit<br />

(§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 BtMG), aber auch nur für diese im Gesetz aufgeführten<br />

Tätigkeiten <strong>und</strong> unter den dort genannten Bedingungen. Im Übrigen unterfallen<br />

die einzelnen Mitglieder dieser Berufsgruppen, wie jeder andere auch, der Erlaubnispflicht<br />

nach § 3 BtMG, wenn sie sich mit Betäubungsmitteln beschäftigen oder<br />

in Kontakt geraten. Da die einzelnen Betäubungsmittel nicht nur berauschende<br />

oder euphorisierende <strong>und</strong> abhängigkeitsfördernde Wirkung haben, sondern bei<br />

entsprechender Indikation <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>iger Anwendung auch wirksame Mittel<br />

zur Linderung krankheitsbedingter belastender Symptome wie z.B. Schmerzen,<br />

Angst <strong>und</strong> Atemnot sein können, sind sie für die Medizin <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heitspolitik<br />

eines Landes auch unverzichtbare Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 AMG. Es geht<br />

also darum, den Nutzen von Betäubungsmitteln zum Wohle der Bevölkerung <strong>und</strong><br />

des einzelnen Patienten einzusetzen, aber gleichzeitig deren potentielle Gefährlichkeit<br />

bei Missbrauch durch Kontrollmechanismen einzudämmen.<br />

A. Schutz vor Missbrauch im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />

Schaltstellen für die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln <strong>und</strong> Betäubungsmitteln<br />

zur therapeutischen Verwendung sind die Ärzte <strong>und</strong> Apotheker.<br />

Diese, sowie die von ihnen ausgehenden Verteilungswege, sind schon wegen ihres<br />

Zugangs zu Betäubungsmitteln als mögliche Schwachstellen für die organisierte<br />

Drogenkriminalität interessant, 7 sodass eine strikte Kontrolle notwendig ist. Ebenso<br />

müssen der Patient <strong>und</strong> sein Umfeld als mögliche Gefahrenquellen berücksich-<br />

6 Vgl. Weber (Fn. 5), Einl. Rn. 110.<br />

7 Patzak (Fn. 4), § 29 Teil 15 Rn. 1.

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