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Prospekten - Kleeberg & Partner

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Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt<br />

gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />

Verkaufsprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

DIREKT INVEST POLEN 8<br />

Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG


2<br />

HINWEIS: Die im Verkaufsprospekt abgedruckten Fotos dienen allein zur Illustration. Sie zeigen<br />

sinnbildlich die geplanten Investitionen der Emittentin in das Segment Windenergie. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft noch keine Anlageobjekte erworben.


Windenergie Portfolio Fonds<br />

mit attraktiver Laufzeit – ein<br />

Fondskonzept mit Zukunft<br />

3


ERKLÄRUNG ZUR PROSPEKTVERANTWORTUNG<br />

(§ 3 VermVerkProspV)<br />

Für den gesamten Inhalt dieses Verkaufsprospektes übernimmt die Anbieterin<br />

mit Sitz in Hamburg, die<br />

elbfonds Capital GmbH,<br />

Elbchaussee 336,<br />

22609 Hamburg,<br />

diese vertreten durch die Geschäftsführer Stephan Groht und Andreas<br />

Brinke gem. § 3 VermVerkProspV die Verantwortung und erklärt hiermit,<br />

dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen sind.<br />

Der Verkaufsprospekt wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und<br />

informiert nach Ansicht der Anbieterin vollständig und wahrheitsgemäß<br />

über die Kapitalanlage. Der Verkaufsprospekt wurde auf Grundlage des Vermögensanlagengesetzes<br />

und der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

erstellt. Er orientiert sich an den vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) herausgegebenen IDW Standard „Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Beurteilung von <strong>Prospekten</strong> über öffentlich angebotene Kapitalanlagen“<br />

(IDW S 4) in der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen<br />

Fassung vom 18. Mai 2006. Vom Aufbau gemäß IDW S 4 wurde zugunsten<br />

einer besseren Lesbarkeit abgewichen.<br />

Für den Inhalt dieses Prospektes sind ausschließlich die bis zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung bekannten oder der Anbieterin erkennbaren<br />

Sachverhalte maßgebend. Für die Investitionsentscheidung ist lediglich der<br />

Beteiligungsprospekt relevant. Darüber hinaus gemachte Angaben bedürfen<br />

der schriftlichen Abstimmung mit der Fondsgeschäftsführung.<br />

Hamburg, den 03. September 2012 (Datum der Prospektaufstellung)<br />

Stephan Groht, Geschäftsführer<br />

elbfonds Capital GmbH<br />

Andreas Brinke, Geschäftsführer<br />

elbfonds Capital GmbH<br />

Bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt können Haftungsansprüche nur dann<br />

bestehen, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen<br />

Angebotes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten<br />

öffentlichen Angebot der Vermögensanlage im Inland, erworben wird.<br />

4


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Vorwort der Geschäftsführung<br />

der elbfonds Capital GmbH<br />

Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

Polen hat sich in Europa zu einer führenden Wirtschaftsgröße entwickelt! Mit einem durchschnittlichen<br />

BIP-Wachstum von über 4 % in den letzten 20 Jahren und einer Staatsverschuldung von unter 60 % ist<br />

unser Nachbarland zu einer europäischen Vorzeigenation geworden. Internationale Investoren haben<br />

das Land und seine 38,4 Millionen Einwohner für sich entdeckt – Polen, seit 2004 EU-Mitglied, ist<br />

heute Investitionsstandort Nr. 6 in der Welt! Diese äußerst stabile Wirtschaft wächst konstant weiter<br />

und benötigt dafür vorrangig eine zuverlässige Energieversorgung.<br />

Neben den Milliarden-Investitionen aus dem Ausland hat sich in Polen vor allen Dingen eine auf<br />

Dienstleistung und industrielle Produktion basierende Volkswirtschaft kleiner bis mittelgroßer Unternehmen<br />

etabliert. Dabei hat es Polen geschickt verstanden, eine Reihe von Branchen zu<br />

modernisieren und seine Industrie auf den neuesten Entwicklungsstand zu bringen. Davon haben viele<br />

Sektoren enorm profitiert – u. a. auch die Windenergie.<br />

Erneuerbare Energien gewinnen weltweit immer mehr an Bedeutung. So hat die Windenergie auch in<br />

Polen die Möglichkeit, zu einem wichtigen Baustein der Energieversorgung zu werden, zumal das Land<br />

die Vorgaben der Europäischen Union im Bereich Klimaschutz erfüllen muss. Entsprechend dem „Nationalen<br />

Handlungsplan im Bereich der Erneuerbaren Energien“ der polnischen Regierung soll der Anteil<br />

der Windenergie an der Energieproduktion von 2 % im Jahr 2011 auf 8,9 % in 2020 erhöht werden. 1<br />

Dies entspricht einer Vervierfachung in nur 9 Jahren! Zur Umsetzung dieser Vorgaben verfügt Polen über<br />

attraktive Standortbedingungen für Windenergie.<br />

Polen gehört nach einer Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young weltweit zu den<br />

Top 10 der attraktivsten Windenergieländer und entwickelt sich mit einem Wachstum von 44,5 %<br />

an neu installierten Windenergiekapazitäten im Jahr 2011 äußerst dynamisch. 2 Aufgrund des überwiegend<br />

flachen Terrains und mit über 500 Kilometern Küstenlinie verfügt Polen über eine Vielzahl von<br />

attraktiven Standorten mit gleichmäßig guten und turbulenzarmen Windverhältnissen.<br />

Wir freuen uns, Ihnen den DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds vorstellen zu dürfen.<br />

Ihre<br />

elbfonds Capital GmbH<br />

Stephan Groht<br />

Geschäftsführer<br />

Andreas Brinke<br />

Geschäftsführer<br />

1<br />

Windpower monthly Special report, April 2012, S. 16<br />

2<br />

TPA Horwath Report 2011, S. 6<br />

5


6<br />

Inhaltsverzeichnis


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Erklärung zur Prospektverantwortung 4<br />

Vorwort 5<br />

Rahmendaten in Kurzform 8<br />

Beteiligungsangebot im Überblick 10<br />

Angaben zu den weiteren Kosten, den weiteren<br />

Leistungen und der Gesamthöhe der Provisionen 18<br />

Risiken der Vermögensanlage 22<br />

Investitionsstandort 34<br />

Fördersystem 42<br />

Technik 46<br />

Anlagestrategie 50<br />

Die elbfonds Gruppe 54<br />

Information zur Beteiligung und zur Emittentin 56<br />

Finanzteil 72<br />

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

der Vermögensanlage 88<br />

Angabenvorbehalt 98<br />

Vertragswerk 100<br />

Verbraucherinformationen 120<br />

Glossar 124<br />

Anlagen<br />

Beitrittserklärung<br />

Postident<br />

Formular zur Datenerhebung nach dem GWG<br />

vermögensanlagen-Informationsblatt<br />

7


8<br />

Rahmendaten in Kurzform


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Die Rahmendaten des DIREKT INVEST POLEN 8<br />

Windenergie Portfolio Fonds in Kurzform:<br />

Anbieterin: elbfonds Capital GmbH, Hamburg<br />

Geschlossener Windenergie Portfolio Fonds Ausland<br />

Direktinvestitionen in Windenergieanlagen in Polen<br />

substanzquote: ca. 92,67 %<br />

Geplante Laufzeit: ca. 10 ½ Jahre<br />

vorzeitiger Exit bereits nach ca. 7 ½ Jahren unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich<br />

Mindestbeteiligungssumme: EUR 10.000, zuzüglich 3 % Agio<br />

Geplante Ausschüttungen: 2 % für 2013, danach 8 % p. a. ansteigend auf<br />

bis zu 11 % p.a.<br />

Geplante Schlussauszahlung: 116,53 %<br />

Geplante Gesamtausschüttung: 194,53 % (inkl. Eigenkapitalrückzahlung)<br />

Frühzeichnerbonus bei Zeichnung und Einzahlung vor dem 01. 03. 2013 i. H. v. 0,5 %<br />

für jeden vollen Monat bezogen auf die vollständig geleistete Kommanditeinlage<br />

(ohne Agio) bis zum 31. 03. 2013<br />

9


10<br />

Beteiligungsangebot<br />

im Überblick


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

BETEILIGUNGSMÖGLICHKEITEN<br />

Dieses Beteiligungsangebot bietet dem in<br />

Deutschland ansässigen Anleger die Möglichkeit,<br />

sich an der DIREKT INVEST POLEN 8<br />

Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />

(nachfolgend auch „Fondsgesellschaft“, „DIREKT<br />

INVEST POLEN 8“ oder „Fonds-KG“ genannt) zu<br />

beteiligen und dadurch in Windenergieanlagen<br />

oder über polnische Objektgesellschaften, die ihrerseits<br />

in Windenergieanlagen investieren und<br />

damit an der Stromproduktion aus Windenergieanlagen<br />

in Polen und dem Verkaufserlös dieser<br />

Windenergieanlagen zu partizipieren. Dabei beteiligt<br />

sich der Anleger als Treugeber über die<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH (im Folgenden<br />

„Treuhandkommanditistin“ oder „Treuhänderin“).<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />

und Erwerb von Windenergieanlagen, die<br />

ein Portfolio von ausschließlich in Polen belegenen<br />

Windparks bilden, mit dem Ziel, mit<br />

den Windenergieanlagen langfristig Strom<br />

zu erzeugen und zu verkaufen. Die Gesellschaft<br />

kann zum Erreichen des vorgenannten<br />

Zwecks polnische Objektgesellschaften mit<br />

einem im vorgenannten Sinn entsprechenden<br />

Unternehmensgegenstand errichten oder sich<br />

an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />

ANLEGERZIELGRUPPE<br />

Das Beteiligungsangebot richtet sich an Privatpersonen<br />

mit Wohnsitz oder steuerlicher<br />

Ansässigkeit in Deutschland, die mit ihrem Investment<br />

die Ertragspotentiale des polnischen<br />

Windenergiemarktes für sich nutzen möchten<br />

und die gleichzeitig unternehmerisch denken<br />

und langfristig orientiert sind.<br />

DIE INVESTITIONSSTRATEGIE<br />

Die Fondsgesellschaft investiert in den wachstumsstarken<br />

polnischen Windenergiemarkt. Die<br />

Fondsgesellschaft kann einerseits in ein Portfolio<br />

von baureifen oder bereits am Netz befindlichen<br />

Windenenergieanlagen investieren, d. h.<br />

Windenergieanlagen bauen und / oder erwerben.<br />

Andererseits kann die Fondsgesellschaft Anteile<br />

an polnischen Gesellschaften erwerben, die das<br />

Eigentum an Projektrechten zum Netzanschluss<br />

von Windenergieanlagen haben (Anteilserwerb<br />

an Projektgesellschaften), um im Anschluss an<br />

den Projektrechtekauf den Bau der geplanten<br />

Windenergieanlagen durch externe Unternehmen<br />

zu beauftragen. Möglich ist auch der Erwerb von<br />

Anteilen an polnischen Gesellschaften, die einen<br />

schlüsselfertigen Windpark liefern oder von Anteilen<br />

an Gesellschaften, in deren Eigentum sich<br />

Windenergieanlagen befinden, die bereits am<br />

Stromnetz angeschlossen sind (Anteilserwerb an<br />

Objektgesellschaften). Im weiteren Verlauf des<br />

Prospekts wird nicht mehr zwischen Projekt- und<br />

Objektgesellschaften differenziert, sondern nur<br />

noch von Objektgesellschaften gesprochen, da<br />

Projektgesellschaften von der Fondsgesellschaft<br />

ebenfalls mit dem Ziel des langfristigen Betriebes<br />

der Objekte, d. h. der Windenergieanlagen erworben<br />

werden. Die Fondsgesellschaft wird nur<br />

mehrheitlich Gesellschafteranteile an Objektgesellschaften<br />

erwerben.<br />

Ziel des Erwerbs des Windenergieportfolios ist<br />

es, dem Anleger eine möglichst optimale Rendite-<br />

/ Risiko-Struktur anzubieten. Es ist geplant,<br />

direkt oder über die Objektgesellschaften gezielt<br />

Windparks von kleiner Größe an attraktiven<br />

Standorten zu errichten oder fertig zu erwerben.<br />

Diese Objekte stehen aufgrund der Höhe der<br />

Einzelinvestition nicht so stark im Fokus institutioneller<br />

Anleger. Dadurch erhöht sich die Objektverfügbarkeit<br />

und es soll ein preissteigernder<br />

Wettbewerb vermieden werden.<br />

Bei der Beteiligung an dem DIREKT INVEST<br />

POLEN 8 handelt es sich nicht um eine Dachfondskonstruktion,<br />

sondern der Anleger erwirbt mittelbar<br />

Kommanditanteile an einer Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland, die ihrerseits Direktinvestments in<br />

Windenergieanlagen in Polen tätigt.<br />

Aus haftungstechnischen Gründen ist geplant,<br />

dass der Ankauf eines jeden Windparks<br />

bzw. der notwendigen Projektrechte zur Errichtung<br />

eines Windparks in einer separaten<br />

polnischen Objektgesellschaft erfolgen wird.<br />

In der Regel werden Anteile an polnischen<br />

Objektgesellschaften in der Form einer Sp.<br />

z o.o. (Kapitalgesellschaft nach polnischem<br />

Recht, vergleichbar einer deutschen GmbH)<br />

von der Fondsgesellschaft direkt erworben,<br />

welche unmittelbar im Anschluss an den Beteiligungserwerb<br />

zur Herstellung der steuerlichen<br />

Zielstruktur in eine polnische Sp.k. (Personengesellschaft<br />

nach polnischem Recht,<br />

vergleichbar einer deutschen Kommanditgesellschaft,<br />

KG) umgewandelt werden.<br />

Jede polnische Objektgesellschaft ist Eigentümerin<br />

von voraussichtlich einem Windpark, der<br />

sich aus mehreren einzelnen Windenergieanlagen<br />

zusammensetzt. In Einzelfällen können auch<br />

mehrere Windparks in einer Gesellschaft sein.<br />

Bei den Investitionsentscheidungen wird die<br />

Fondsgesellschaft von polnischen und deutschen<br />

Beratern unterstützt. Im Rahmen der Identifizierung<br />

von Objekten wird die Fondsgesellschaft<br />

von der elbfonds Estate GmbH beraten. Die<br />

elbfonds Estate GmbH übernimmt die Marktbeobachtung,<br />

die Identifizierung geeigneter Objekte,<br />

die Ankaufsberatung, die technische und<br />

kaufmännische Prüfung der Windparks und berät<br />

bei der Errichtung der Windenergieanlagen. Zur<br />

Unterstützung bei diesen Aufgaben kooperiert<br />

die elbfonds Estate GmbH mit externen <strong>Partner</strong>n.<br />

Die Geschäftsführung der polnischen Objektgesellschaften<br />

ist teilweise personenidentisch<br />

mit der Fondsgeschäftsführung in Deutschland.<br />

Eine ausführliche Darstellung zur Beteiligungsstruktur<br />

enthält das Kapitel „Informationen zur<br />

Beteiligung und zur Emittentin“ (Seite 56 ff.).<br />

elbfonds Service Sp. z o.o.<br />

Die elbfonds Service Sp. z o.o. wird die<br />

kaufmännische und technische Betriebsführung<br />

der Windparks in Polen durchführen. Hierzu<br />

gehört u. a. die Überwachung, Buchung und<br />

Ausführung sämtlicher Geldein- und -ausgänge,<br />

die Liquiditätsplanung der einzelnen Windparks,<br />

Vertragsabwicklung, etc. Die technische<br />

Betriebsführung umfasst alle technischen Belange<br />

mit dem Ziel, eine möglichst hohe Stromproduktion<br />

zu gewährleisten. Zur Unterstützung<br />

bei diesen Aufgaben kooperiert die elbfonds<br />

Service Sp. z o.o. mit externen <strong>Partner</strong>n.<br />

ART, ANZAHL und GESAMT-<br />

BETRAG DER ANGEBOTENEN<br />

VERMÖGENSANLAGE<br />

Das einzuwerbende Kommanditkapital beziffert<br />

sich mit einem Gesamtbetrag von<br />

EUR 14.999.000. Damit beträgt der Gesamtbetrag<br />

der angebotenen Vermögensanlage in Form einer<br />

Kommanditbeteiligung bzw. einer treugeberischen<br />

Beteiligung insgesamt bis zu EUR 14.999.000, so<br />

dass maximal 1.499 gleichwertige Anteile am<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 erworben werden können.<br />

Im Fall der Ausübung der Erhöhungsoption<br />

ist eine Erhöhung der Kommanditeinlage der<br />

Treuhänderin um weitere EUR 15.000.000 auf<br />

EUR 29.999.000 vorgesehen, so dass im Höchstfall<br />

2.999 gleichwertige Anteile am DIREKT<br />

INVEST POLEN 8 erworben werden können.<br />

VERWENDUNG DER NETTO-<br />

EINNAHMEN<br />

Die Nettoeinnahmen werden für den Erwerb<br />

von Windenergieanlagen oder Beteiligungen an<br />

polnischen Objektgesellschaften, welche Windenergieanlagen<br />

oder Projektrechte zur Errichtung<br />

von Windparks in Polen besitzen, und den Auf-<br />

11


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

bau einer Liquiditätsreserve genutzt. Die erworbenen<br />

bzw. gebauten Windenergieanlagen werden<br />

langfristig betrieben und zu einem späteren<br />

Zeitpunkt wieder veräußert. Die Fondsgesellschaft<br />

wird voraussichtlich jeden einzelnen Windpark,<br />

der sich in der Regel aus mehreren einzelnen<br />

Windenergieanlagen zusammensetzt, in einer eigenen<br />

polnischen Objektgesellschaft betreiben.<br />

Vor jeder Investition in die Objektgesellschaften<br />

und Windenergieanlagen, prüft die Fondsgeschäftsführung<br />

im Rahmen einer Ankaufsprüfung<br />

(Due Diligence), ob die im Gesellschaftvertrag<br />

der Fondsgesellschaft festgelegten Investitionskriterien<br />

erfüllt sind (§ 6 Ziffer 6 GesV).<br />

Sind die Investitionskriterien erfüllt und entschließt<br />

sich die Fondsgesellschaft, vertreten<br />

durch die Geschäftsführung zu einem Investment,<br />

wird der Kontrollprozess über den Mittelverwendungskontrolleur<br />

mit der ordnungsgemäßen<br />

und sachgerechten Auf- und Zuteilung<br />

der Finanzmittel eingeleitet. Bei dem DIREKT<br />

INVEST POLEN 8 handelt es sich um einen<br />

Fonds, dessen Einzelinvestitionen in der Höhe<br />

und in der konkreten Windparkinvestition zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht<br />

feststehen (sog. Blind-Pool). Weiter ist im Rahmen<br />

der Konzeption vorgesehen, dass neben<br />

dem Kapital, das auf ein Treuhandkonto nach<br />

Polen fließt, ein Teil der Einlagen der Fondsgeschäftsführung<br />

für die Fondssteuerungskosten<br />

und als Liquiditätsreserve zur Verfügung steht.<br />

Diese Struktur ist erforderlich, um dem grenzüberschreitenden<br />

und dynamischen Charakter<br />

des Fonds gerecht zu werden. Außerdem ist<br />

gleichzeitig gegenüber den Gesellschaftern und<br />

Treugebern des Fonds ein effektives Controlling<br />

der Mittelflüsse nach und in Polen während der<br />

Investitionsphase zu gewährleisten (Mittelverwendungskontrolle).<br />

Die Nettoeinnahmen aus der Emission reichen<br />

auf Ebene der Emittentin alleine zur Realisierung<br />

der Anlagestrategie aus. Die Nettoeinnahmen<br />

werden weder auf der Ebene der Emittentin noch<br />

auf der Ebene der Objektgesellschaften für sonstige<br />

Zwecke genutzt. Auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

ist die Aufnahme von Fremdkapital in<br />

Höhe von ca. EUR 22,5 Mio. mit einer prognostizierten<br />

Verzinsung zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

des Verkaufsprospektes von ca. 8 % p. a. im<br />

polnischen Zloty auf Basis des 3-Monats WIBOR<br />

(Warschau Interbank Offered Rate) vorgesehen.<br />

Verbindliche Angaben zu den Konditionen, und<br />

Fälligkeiten der geplanten Finanzierung, auch im<br />

Hinblick auf Zwischenfinanzierungs- und Endfinanziersmittel,<br />

sind zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

des Verkaufsprospektes noch nicht möglich.<br />

Eine verbindliche Finanzierungszusage, ebenfalls<br />

betreffend Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmittel,<br />

einer Bank liegt zum Zeitpunkt der<br />

Aufstellung des Verkaufsprospektes noch nicht<br />

vor. Auf der Ebene der Objektgesellschaften beträgt<br />

die geplante Fremdkapitalquote ca. 65 %.<br />

Durch die Aufnahme von Fremdkapital müssen<br />

die Objektgesellschaften sowohl Zins- als auch<br />

Tilgungsleistung erbringen. Die für die Bedienung<br />

des Fremdkapitals auf der Ebene der Objektgesellschaften<br />

erforderlichen Beträge stehen dann<br />

nicht mehr für Kapitalrückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />

und an den Anleger zur Verfügung.<br />

Daneben kann sich eine positive bzw. negative<br />

Entwicklung des Zinsniveaus bzw. der vereinbarten<br />

Konditionen positiv aber auch negativ auf<br />

die Kapitalrückflüsse an die Fondgesellschaft und<br />

damit an den Anleger auswirken (vgl. „Anlagespezifische<br />

Risiken“, Unterpunkt „Fremdfinanzierung“,<br />

S. 28).<br />

Die Fondsgesellschaft wird auf der Ebene ihrer<br />

Objektgesellschaften konzeptionsgemäß Einkünfte<br />

aus der Erzeugung und Einspeisung von Strom und<br />

der Veräußerung von sogenannten Grünen Zertifikaten<br />

erzielen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

des Verkaufsprospektes steht noch nicht fest, ob<br />

der gesamte oder ein Teil des produzierten Stroms<br />

und der damit verbundenen Grünen Zertifikate auf<br />

Basis langfristiger Verträge mit polnischen Energieversorgern<br />

oder Stromhandelsunternehmen oder<br />

kurzfristig über die Strombörse in Warschau am<br />

Spot-Markt verkauft werden. Darüber hinaus ist<br />

der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften<br />

weder auf der Ebene der Fondsgesellschaft noch<br />

auf Ebene der Objektgesellschaften vorgesehen.<br />

Eine Änderung der Anlagestrategie und Anlagepolitik<br />

außerhalb der definierten Investitionskriterien<br />

ist durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />

möglich. Darüber hinaus gibt es keine<br />

weiteren Möglichkeiten der Änderung der Anlagestrategie<br />

oder der Anlagepolitik.<br />

DIE VERTRAGLICH FESTGELEGTEN<br />

INVESTITIONSKRITERIEN<br />

Folgende Investitionskriterien müssen von der<br />

Fondsgeschäftsführung bei der Auswahl möglicher<br />

Projekte eingehalten werden (§ 6 Ziffer 6 GesV):<br />

a) Investitionsstandort<br />

Die Fondsgeschäftsführung darf nur in Windenergieanlagen<br />

an Land (onshore) in Polen<br />

investieren.<br />

Gesellschaftsstruktur<br />

elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

beteiligt sich als Treugeber<br />

Anleger<br />

Komplementärin<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Deutschland<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie<br />

Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />

(Fondsgesellschaft)<br />

DONNER & REUSCHEL<br />

TREUHAND-Gesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

Mittelverwendungskontrolleur<br />

Polen<br />

DIP 8<br />

Sp. z o.o.<br />

Komplementärin<br />

Polnische Objektgesellschaften<br />

des Fonds<br />

Deutsche Bank Polska S.A.<br />

Kauf/Bau<br />

eines<br />

Windparks<br />

Kauf/Bau<br />

eines<br />

Windparks<br />

Kauf/Bau<br />

eines<br />

Windparks<br />

12


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

b) Investitionsobjekt<br />

Die Fondsgeschäftsführung darf nur in bereits<br />

bestehende Windenergieanlagen, die nicht länger<br />

als drei Jahre am Netz sind oder in Projektrechte<br />

zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer<br />

vom zuständigen Energieversorger erteilten<br />

Netzanschlusszusage investieren. Dabei ist sowohl<br />

ein direkter Erwerb („Asset-Deal“) als auch<br />

der indirekte Erwerb durch eine Beteiligung an<br />

Gesellschaften („Share-Deal“) als Mehrheitsgesellschafter,<br />

welche über Rechte an bereits am<br />

Netz befindlichen Windenergieanlagen oder über<br />

Projektrechte zum Netzanschluss von Windenergieanlagen<br />

verfügen, möglich.<br />

c) Anlagetechnik<br />

Die Nutzung von Windenergieanlagen-Prototypen<br />

ist ausgeschlossen.<br />

d) Windgutachten<br />

Der Ankauf eines Investitionsobjektes ist nur<br />

bei Vorlage von mindestens einem unabhängigen<br />

Windgutachten möglich. Als Basis hierzu müssen<br />

Windmessungen am Investitionsstandort über einen<br />

Zeitraum von mindestens 12 Monaten durchgeführt<br />

worden sein.<br />

e) Unabhängige Prüfung<br />

Grundsätzlich muss vor Ankauf eines Investitionsobjektes<br />

eine positive rechtliche Prüfung durch eine<br />

unabhängige Rechtsanwaltkanzlei erfolgt sein.<br />

DIE MITTELVERWENDUNGS-<br />

KONTROLLE DES FONDS<br />

Die Anleger zahlen die Kommanditeinlage auf<br />

das Treuhandkonto der Elbtreuhand Martius 8<br />

GmbH ein. Nachdem das Mindestvolumen von<br />

EUR 1.000.000 zzgl. Agio bei der Treuhänderin<br />

des Fonds eingegangen ist oder mindestens<br />

1 Objekt erworben wurde, überweist diese das<br />

Kommanditkapital vollständig auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

der Fondsgesellschaft<br />

bei der DONNER & REUSCHEL AG. Die DONNER<br />

& REUSCHEL TREUHAND Gesellschaft mbH &<br />

Co. KG wird zusammen mit der Fondsgesellschaft<br />

und der Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

über die Freigabe der Kommanditeinlagen als<br />

Mittelverwendungskontrolleur entscheiden.<br />

Von dem Treuhandkonto werden die Mittel nur<br />

dann überwiesen, wenn:<br />

Zahlungsströme<br />

EUR|PLN<br />

Polen Deutschland<br />

Investor/Anleger<br />

Einlage<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

Weiterleitung des<br />

Eigenkapitals<br />

Treuhandkonto des<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 bei der<br />

DONNER & REUSCHEL TREUHAND-<br />

Gesellschaft mbH & Co. KG<br />

Treuhandkonto des<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 bei der<br />

Deutsche Bank Polska S.A.<br />

Weiterleitung des<br />

Eigenkapitals für<br />

den Erwerb der<br />

Investitionsobjekte<br />

nach Prüfung der<br />

entsprechenden<br />

Kriterien<br />

Abwicklungskonto des Verkäufers<br />

eines baureifen/fertigen<br />

Windparks<br />

Gemeinsame Prüfung<br />

und Freigabe nach<br />

vorgegebenen Kriterien<br />

Gemeinsame Prüfung<br />

und Freigabe nach<br />

vorgegebenen Kriterien<br />

a) die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

Investitionsmöglichkeiten gefunden hat, für<br />

die ein Exposé erstellt wurde,<br />

Windpark<br />

Zahlungsfluss<br />

Prüfung der Freigabekriterien<br />

13


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

b) ein Treuhandkonto in Polen bei der Deutsche<br />

Bank Polska S.A. als Referenzkonto eingerichtet<br />

wurde,<br />

c) der Treuhandvertrag dieses Kontos nachfolgende<br />

Freigabevoraussetzungen enthält, ab<br />

wann das Geld für Investitionen in Windenergie<br />

verwendet werden darf und<br />

d) eine Ankaufentscheidung getroffen wurde.<br />

Weitere Kontrollabreden für eine Freigabe<br />

sind, dass Zahlungen vom Treuhandkonto in<br />

Polen durch die Deutsche Bank Polska S.A.<br />

nur dann erfolgen, wenn für die Investition in<br />

Windenergie<br />

a) ein Investment Memorandum,<br />

b) ein Mittelverwendungsplan aus Kaufpreis,<br />

Ankaufsnebenkosten (Maklergebühren, Ankaufsberatung,<br />

Due Diligence, Gründungskosten<br />

und Gebühren etc.) und<br />

c) ein Mittelherkunftsplan aus Eigenkapital und<br />

Fremdkapital vorliegt.<br />

Die Deutsche Bank Polska S.A. ist keine Treuhänderin<br />

im Sinne des § 12 Abs. 5 VermVerk-<br />

ProspV.<br />

WESENTLICHE MERKMALE DER<br />

BETEILIGUNG<br />

Mindesteinlage<br />

Der Erwerbspreis entspricht der Zeichnungssumme<br />

des Anlegers und beträgt mindestens<br />

EUR 10.000. Diese Kapitaleinlage (höhere Beträge<br />

müssen durch 1.000 glatt teilbar sein) ist<br />

zzgl. 3 % Agio innerhalb von 14 Tagen nach Annahme<br />

der Beitrittserklärung auf das Konto der<br />

Treuhandkommanditistin vom Anleger zu zahlen<br />

(vgl. Seite 58).<br />

Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage<br />

beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospektes. Die Zeichnungsfrist<br />

läuft bis zum 30. März 2013 und kann von<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin nach<br />

eigenem Ermessen bis maximal zum 31. Dezember<br />

2013 verlängert werden. Die Zeichnung kann<br />

jederzeit durch die Geschäftsführung nach deren<br />

freiem Ermessen auch vor dem Erreichen des genannten<br />

Maximalbetrages eingestellt werden.<br />

Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit, die<br />

Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,<br />

Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />

Die Zeichnungsunterlagen sind vollständig<br />

einzusenden an: Elbtreuhand Martius 8 GmbH,<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg.<br />

Anlagedauer und Übertragbarkeit der<br />

Beteiligung<br />

Die Beteiligung ist erstmalig zum 31. 12. 2022,<br />

vorbehaltlich der Ausübung der Verlängerungsoption<br />

durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

von zweimal einem Jahr, ordentlich kündbar.<br />

Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter<br />

durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl.<br />

des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte<br />

der Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen<br />

des wirtschaftlichen Umfelds empfiehlt und der<br />

Verkaufserlös für die Rückzahlung der Kommanditeinlage<br />

zzgl. Agio vor Steuern an alle Gesellschafter<br />

ausreicht.<br />

Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />

ist durch das Zustimmungserfordernis der Geschäftsführung<br />

und der Treuhandkommanditistin,<br />

die Übertragbarkeit zum 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres, die Mindestbeteiligungssumme von<br />

EUR 10.000 oder Teilbarkeit durch 1.000 sowie<br />

das Fehlen eines geregelten Zweitmarktes beschränkt.<br />

Dies kann zu Einschränkungen bei der<br />

Veräußerung führen bzw. es nicht möglich<br />

machen, die Beteiligung vor Ablauf der Fondslaufzeit<br />

zu veräußern (vgl. „Anlegergefährdende<br />

Risiken, Fungibilität“, Seite 24). Einzelheiten der<br />

Anteilsübertragung sind in § 13 des Gesellschaftsvertrages<br />

geregelt, wo beispielhaft auch wichtige<br />

Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur<br />

Übertragung aufgezählt sind (vgl. Seite 107, § 13).<br />

Wesentliche Rechte und Pflichten der<br />

Treugeber / Kommanditisten<br />

Der Abschnitt „Informationen zur Beteiligung<br />

und zur Emittentin“ (vgl. Seite 56 ff.) beinhaltet<br />

eine ausführliche Darstellung der mit diesem<br />

Beteiligungsangebot im Zusammenhang<br />

stehenden Rechte und Pflichten der Anleger.<br />

Ferner wird an dieser Stelle auf den im Anhang<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrag sowie den<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

verwiesen. Der Anleger besitzt sowohl Vermögensrechte,<br />

also z. B. Anspruch auf Beteiligung<br />

am Gewinn oder Anspruch auf Entnahmen, als<br />

auch Verwaltungsrechte, also z. B. das Recht,<br />

an Gesellschafterbeschlüssen mitzuwirken. Zugleich<br />

hat der Anleger die Pflicht, die gezeichnete<br />

Einlage und das hierauf entfallende Agio im<br />

Rahmen der vereinbarten Fälligkeiten zu leisten.<br />

Daneben sind die Anleger an Verlusten beteiligt.<br />

Eine Nachschusspflicht der Anleger ist vertraglich<br />

ausgeschlossen. Sofern die Kommanditisten<br />

Entnahmen vornehmen, die zuzüglich möglicher<br />

Verluste nicht durch Gewinne oder über die im<br />

Handelsregister eingetragene Haftsumme hinausgehende<br />

Pflichteinlagen gedeckt sind, lebt<br />

die Haftung nach §§ 172 ff. HGB im Außenverhältnis<br />

gegenüber Dritten wieder auf (vgl.<br />

„Anlegergefährdende Risiken“, Haftung des<br />

Anlegers“, Seite 23).<br />

WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER<br />

STEUERLICHEN KONZEPTION<br />

Die Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />

des DIREKT INVEST POLEN 8 unterliegen in Polen<br />

der Besteuerung. Nach der Konzeption des<br />

Beteiligungsangebotes ist es vorgesehen, dass<br />

der Anleger der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />

über die Treuhandkommanditistin beitritt.<br />

Der Anleger wird in diesem Falle nicht selbst in<br />

Polen steuerpflichtig und muss daher in Polen<br />

keine Steuererklärungen abgeben. Eine Steuerpflicht<br />

in Polen tritt nur auf Ebene der Treuhandkommanditistin<br />

ein, der die Einkünfte aus<br />

den polnischen Objektgesellschaften für Zwecke<br />

der Besteuerung in Polen zugerechnet werden.<br />

Die Einkünfte werden von der Treuhandkommanditistin<br />

in Polen mit 19 % polnischer<br />

Körperschaftsteuer versteuert. Direktbeteiligte<br />

Kommanditisten sind hingegen selbst zur Abgabe<br />

von Steuererklärungen in Polen verpflichtet.<br />

Aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung (DBA) zwischen Polen und<br />

Deutschland sind die in Polen erzielten Einkünfte<br />

aus den polnischen Windparks bei dem Anleger<br />

in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung freigestellt. Die Treuhandkommanditistin<br />

entnimmt die Liquidität für die<br />

Zahlung polnischer Steuern den Objektgesellschaften<br />

bzw. der Fondsgesellschaft, so dass<br />

diese Mittel für Ausschüttungen an den Anleger<br />

nicht zur Verfügung stehen. Unabhängig davon<br />

übernimmt weder die Emittentin noch eine<br />

andere Person die Zahlung von Steuern für den<br />

Anleger. Für nähere Ausführungen wird auf das<br />

Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption der Vermögensanlage“ ab<br />

Seite 88 verwiesen.<br />

GESELLSCHAFTS-, TREUHAND- und<br />

MittelverwendungsverTRAG<br />

Der Gesellschaftsvertrag des DIREKT INVEST<br />

POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH &<br />

Co. KG sowie der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

und der Mittelverwendungsvertrag<br />

sind im vollen Wortlaut ab Seite<br />

100 ff. des Prospektes abgedruckt.<br />

14


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN (PROGNOSE)<br />

A. MITTELVERWENDUNG Gesamtbetrag<br />

EUR<br />

Betrag in % der<br />

Gesamtinvestition<br />

Betrag in % der<br />

Kommanditeinlagen<br />

Investition in polnische Objektgesellschaften 31.900.000 85,07 % 212,67 %<br />

Investitionsnebenkosten und Liquiditätsreserve 2.850.300 7,60 % 19,00 %<br />

Investitionssumme 34.750.300 92,67 % 231,67 %<br />

Fondsnebenkosten 2.749.700 7,33 % 18,33 %<br />

Summe Gesamtinvestition 37.500.000 100,00 % 250,00 %<br />

Zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen<br />

auf die Kommanditeinlagen<br />

450.000 3,00 %<br />

B. MITTELHERKUNFT<br />

Eigenkapital<br />

Kommanditeinlagen Gründungsgesellschafter<br />

Einzuwerbende Kommanditeinlagen<br />

1.000<br />

14.999.000<br />

0,00 %<br />

40,00 %<br />

0,01 %<br />

99,99 %<br />

15.000.000 40,00% 100,00%<br />

Fremdkapital<br />

Bankdarlehen 22.500.000 60,00 % 150,00 %<br />

Gesamtfinanzierung 37.500.000 100,00 % 250,00 %<br />

Zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen<br />

auf die Kommanditeinlagen<br />

450.000 3,00 %<br />

AUSSCHÜTTUNGSVERLAUF (PROGNOSE)<br />

Laufendes<br />

Jahr<br />

Einzahlung Kapital<br />

inkl. 3 % Agio<br />

Ausschüttungen<br />

in EUR<br />

Ausschüttungen<br />

in Prozent<br />

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />

-103.000 -103.000<br />

0 2.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 11.000 11.000 116.529 194.529<br />

0,00 % 2,00 % 8,00 % 8,00 % 9,00% 9,00 % 10,00 % 10,00 % 11,00 % 11,00 % 116,53 % 194,53 %<br />

Gesamtausschüttung: 194,53 % 1)<br />

1) Inklusive Agio, vor Steuern, für einen Beispielanleger mit einer Beteiligung in Höhe von EUR 100.000 zzgl. 3 % Agio, ohne Ansatz Frühzeichnerbonus.<br />

15


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

WESENTLICHE GRUNDZÜGE DER BETEILIGUNG IM ÜBERBLICK<br />

Gesellschaftszweck:<br />

Standortvorteile:<br />

Investitionsmerkmale:<br />

Mittelverwendungskonzept:<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Erwerb von Windenergieanlagen,<br />

die ein Portfolio von ausschließlich in Polen belegenen Windparks<br />

bilden, mit dem Ziel, mit den Windenergieanlagen langfristig Strom zu<br />

erzeugen und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann zum Erreichen des<br />

vorgenannten Zwecks polnische Objektgesellschaften mit einem im vorgenannten<br />

Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand errichten oder<br />

sich an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />

Polen als Investitionsstandort mit steigender Energienachfrage durch<br />

prognostiziertes Wirtschaftswachstum<br />

Vervierfachung des Anteils an Windenergie bis 2020 geplant, um die<br />

Vorgaben der Europäischen Union zu erfüllen<br />

Gute geografische Standortbedingungen für Windenergie<br />

Attraktives Vergütungssystem für Erneuerbare Energien<br />

Investition in ein Portfolio von noch zu errichtenden oder bereits am<br />

Netz befindlichen Windenergieanlagen<br />

Erzielung langfristiger Einnahmen durch Stromproduktion<br />

Verkauf der Windparks Ende 2022, ggf. ab 2020 geplant<br />

Festgelegte Investitionskriterien<br />

Kompetente Windenergiepartner vor Ort<br />

Erfahrene Mittelverwendungskontrolleure und Treuhänder<br />

WICHTIGE VERTRAGS<strong>Partner</strong><br />

Fondsgesellschaft:<br />

Komplementärin:<br />

Mittelverwendungskontrolleur:<br />

Treuhänderin:<br />

Beratung beim Erwerb<br />

und / oder Errichtung der<br />

Windenergieanlagen:<br />

Kaufmännische und<br />

technische Betriebsführung<br />

der Windparks:<br />

Treugeber:<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />

elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />

DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

elbfonds Estate GmbH<br />

elbfonds Service Sp. z o.o.<br />

Steuerliche Ansässigkeit bzw. Wohnsitz in Deutschland<br />

Unternehmerisch denkende Anleger<br />

Langfristig orientierte Anleger<br />

Erfahrungen mit Fonds für Erneuerbare Energien<br />

16


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

WIRTSCHAFTLICHKEIT<br />

Mindesteinlage:<br />

Laufzeit des Fonds:<br />

Ausschüttungen:<br />

Prognostizierte Gesamtausschüttung:<br />

Einkommensbesteuerung:<br />

Zinsannahmen:<br />

Währungsannahmen:<br />

Tilgung:<br />

EUR 10.000 zzgl. 3 % Agio<br />

Auf ca. 10 ½ Jahre kalkuliert; frühestens kündbar zum 31.12.2022.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Auflösung des Fonds ab<br />

dem Jahr 2020 möglich.<br />

Ab 2013 sind Ausschüttungen geplant.<br />

194,53 % vor polnischer Körperschaftsteuer, 169,11 % nach polnischer Körperschaftssteuer;<br />

in den Ausschüttungen sind sowohl Gewinnanteile als auch die<br />

Rückführung der gesamten Einlage enthalten.<br />

Besteuerung in Polen mit Körperschaftsteuer i. H. v. 19 %. Entnahmen aus den polnischen<br />

Objektgesellschaften werden nicht mit polnischer (Quellen-)Steuer belastet.<br />

In Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Anlegers erfolgt die Freistellung der Einkünfte<br />

aus den Windparks von der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt.<br />

In der Prognoserechnung wurden auf Ebene der Objektgesellschaften für den<br />

Fremdkapitalanteil ein Zinssatz von 8 % p. a. und ein Anlagezins von 3 % p. a. im<br />

polnischen Zloty angenommen.<br />

In den Prognoserechnungen wurde mit einem Umtauschkurs von 4,3 polnische<br />

Zloty (PLN) zu 1 EUR gerechnet.<br />

In der Prognoserechnung wurde auf Ebene der Objektgesellschaften eine Tilgung des<br />

aufgenommenen Fremdkapitals von 7,1 % p. a. berücksichtigt.<br />

17


18<br />

Angaben zu den weiteren Kosten,<br />

den weiteren Leistungen und<br />

der Gesamthöhe der Provisionen


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

WEITERE KOSTEN<br />

Bei Erwerb der Beteiligung hat der Anleger<br />

ein Agio in Höhe von 3 % zu leisten. Wünscht<br />

der Anleger die Umwandlung seiner Treugeberstellung<br />

in eine Direkteintragung im<br />

Handelsregister als Kommanditist, hat er<br />

die Gebühren für die hierfür erforderliche<br />

Beglaubigung der Handelsregistervollmacht<br />

selber zu tragen.<br />

Die Kosten für die Inanspruchnahme des<br />

Notars liegen dabei – jeweils in Abhängigkeit<br />

von der Beteiligungshöhe – erfahrungsgemäß<br />

in einem Rahmen von etwa EUR 20<br />

bis EUR 140 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Ggf. anfallende Nebenkosten wie z. B. Gutachterkosten<br />

oder Transaktionskosten sind<br />

bei Veräußerung der Beteiligung ebenfalls<br />

vom Anleger zu tragen. Die Kosten für etwaige<br />

Steuererklärungen in Polen hat der<br />

Anleger nur bei einer direkten Eintragung im<br />

Handelsregister als Direktkommanditist selbst<br />

zu tragen. Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

wird die Anleger vollumfänglich bei der Einreichung<br />

der Steuererklärung unterstützen.<br />

Mit dem Erwerb, der Verwaltung und der<br />

Veräußerung der Beteiligung sind aufgrund<br />

des Gesellschaftsvertrages unter bestimmten<br />

Voraussetzungen weitere Kosten verbunden,<br />

die nachfolgend aufgeführt werden.<br />

• Kosten im Zusammenhang mit dem Ausschluss<br />

eines Gesellschafters<br />

• Kosten eines Bevollmächtigten zur Bucheinsichtnahme;<br />

(sollte ein Einsichtbevollmächtigter<br />

durch die Wirtschaftsprüferkammer<br />

Hamburg bestimmt werden müssen, trägt<br />

die Kosten der Wirtschaftsprüferkammer<br />

der Anleger)<br />

• Kosten für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />

und eine eventuelle Vertretung;<br />

• Kosten einer Verfügung eines Kommanditanteiles<br />

trägt im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

der eintretende Gesellschafter;<br />

• Übersetzungskosten, die daraus entstehen,<br />

dass sich Erben auf ihre Erbenposition<br />

mit einer Urkunde berufen, die einer<br />

Übersetzung bedarf;<br />

• Kosten, die durch das Ausscheiden bedingt<br />

sind;<br />

• alle mit dem Rücktritt vom Treuhandvertrag<br />

entstehenden Kosten;<br />

• Kosten für eine evtl. Anteilsfinanzierung;<br />

• Kosten, die aufgrund des Verhaltens des<br />

Treugebers entstehen (z. B. Verzugszinsen<br />

im Falle der verspäteten Leistung der Einlage);<br />

• Für die Bearbeitung und Abwicklung von<br />

Übertragungen, Nachlassangelegenheiten,<br />

Verpfändung etc. erhält die Treuhandkommanditistin<br />

eine Gebühr von 0,75 %<br />

des Beteiligungsbetrages, höchstens jedoch<br />

EUR 1.000 (zzgl. der jeweils gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer), die vom jeweils<br />

betroffenen Anleger an die Treuhandkommanditistin<br />

zu zahlen ist.<br />

Abgesehen von den an die Treuhandkommanditistin<br />

zu zahlenden Gebühren handelt<br />

es sich bei den o. g. Positionen um Kosten,<br />

bei denen die Kostentragungspflicht zu Lasten<br />

des einzelnen Anlegers geregelt ist, weil die<br />

Ursache der Kostenentstehung in der Sphäre<br />

des jeweiligen Anlegers entstanden ist und<br />

dies den anderen Anlegern nicht zum Nachteil<br />

gereichen kann. In welcher Höhe ggf. im<br />

Rahmen der obigen Positionen zusätzliche<br />

Kosten entstehen, hängt vom konkreten Einzelfall<br />

ab und kann von vornherein nicht näher<br />

bestimmt werden.<br />

Darüber hinaus entstehen keine weiteren<br />

Kosten.<br />

WEITERE LEISTUNGS-<br />

VERPFLICHTUNGEN<br />

Aufgrund der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

ist die Haftung der Kommanditisten<br />

bzw. der treugeberisch beteiligten Anleger<br />

gegenüber Dritten auf die Höhe der im<br />

Handelsregister einzutragenden Haftsumme<br />

begrenzt. Die im Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt 10 % der insgesamt<br />

von jedem Anleger zu erbringenden<br />

Pflichteinlage. Die Kommanditistenhaftung<br />

erlischt mit der Einzahlung der Beteiligungssumme<br />

(vgl. §§ 171 HGB). Für Kommanditisten<br />

besteht keine gesetzliche Nachschusspflicht,<br />

auch nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

ist eine solche nicht vorgesehen. Soweit die<br />

Kommanditeinlage durch Entnahmen unter<br />

die eingetragene Haftsumme (10 % der<br />

Pflichteinlage) sinkt, lebt die Kommanditistenhaftung<br />

gemäß § 172 Abs. 4 in Verbindung<br />

mit § 171 Abs. 1 HGB in Höhe des<br />

Differenzbetrages zur Hafteinlage wieder auf<br />

(vgl. „Anlegergefährdende Risiken“, Unterpunkt<br />

„Haftung des Anlegers“, Seite 23 f.).<br />

Bei Ausscheiden des Anlegers bzw. nach Beendigung<br />

der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

wird auf die mögliche Nachhaftung<br />

des Anlegers hingewiesen (§ 161 Abs. 2 i. V.<br />

M. § 160 HGB), die über einen Zeitraum von<br />

fünf Jahren für bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

begründete Ansprüche besteht.<br />

Darüber hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet,<br />

weitere Leistungen zu erbringen,<br />

insbesondere gibt es keine weiteren Umstände,<br />

unter denen er haftet oder Nachschüsse<br />

zu leisten hat.<br />

19


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

GESAMTHÖHE DER PROVISIO-<br />

NEN, INSBESONDERE VERMITT-<br />

LUNGSPROVISIONEN ODER<br />

VERGLEICHBARE VERGÜTUNGEN<br />

Im Folgenden werden die fixen wie auch<br />

die variablen Provisionen dargestellt. Die Gesamthöhe<br />

der Provisionen ist von dem Platzierungserfolg<br />

des Beteiligungsangebotes abhängig.<br />

Im Rahmen der Realisierung des Unternehmenskonzeptes<br />

fallen sowohl bei der<br />

Eigenkapitalbeschaffung als auch bei der<br />

Geschäftsführung und Verwaltung Provisionen<br />

und provisionsähnliche Kosten an.<br />

Die elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />

erhält für Ihre Tätigkeit als Komplementärin<br />

der Fondsgesellschaft für das Jahr 2012 eine<br />

Vergütung von EUR 1.250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Ab dem Jahr 2013 beträgt die Vergütung<br />

EUR 2.500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhält<br />

sie einmalig auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />

eine Vergütung von 0,25 % inkl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer und ab dem Jahr<br />

2013 eine jährliche Vergütung 0,5 % zzgl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen auf das<br />

gezeichnete Kommanditkapital, die sich<br />

ab dem Jahr 2014 jeweils um 2,5 % p. a.<br />

bezogen auf die jährliche Vergütung des<br />

Vorjahres erhöht.<br />

Die Vergütung für die elbfonds Report<br />

GmbH für Ihre Tätigkeit als Dienstleister der<br />

Fondsgesellschaft, verantwortlich für die Information<br />

der Anleger zum Bau und Betrieb<br />

der Windenergieanlagen, beträgt gemäß<br />

Vereinbarung ab dem Jahr 2013 0,15 % p. a.<br />

zzgl. Umsatzsteuer auf das Kommanditkapital,<br />

die sich ab dem Jahr 2014 jeweils<br />

um 2,5 % p. a. bezogen auf die jährliche Vergütung<br />

des Vorjahres erhöht.<br />

Die einmaligen, an die elbfonds Capital<br />

GmbH zu zahlenden Vergütungen für die Eigenkapitalvermittlung<br />

betragen 10 % zzgl.<br />

3 % Agio der jeweiligen Einlage des Zeichners,<br />

für die Erstellung der Fondskonzeption 3,5 %,<br />

sowie für die Beratung bei der Prospekterstellung<br />

und Marketingmaßnahmen 3,5 % bezogen<br />

auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />

inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Zudem ist mit der elbfonds Capital GmbH<br />

eine Erfolgsvergütung (sogenannte Hurdle<br />

Rate) vereinbart worden. Erst nachdem der<br />

Anleger den prognostizierten Gesamtmittelrückfluss<br />

von 194,53 % vor Steuern erhalten<br />

hat, soll die elbfonds Capital GmbH an den<br />

weiteren Überschüssen nach der Maßgabe<br />

beteiligt werden, dass diese zu 70 % den<br />

Anlegern und zu 30 % der elbfonds Capital<br />

GmbH zufließen.<br />

Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung<br />

einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit<br />

für die Gesellschaft erhält die Treuhänderin,<br />

die Elbtreuhand Martius 8 GmbH, eine<br />

einmalige pauschale Vergütung in Höhe von<br />

0,25 % des gezeichneten Kommanditkapitals<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Für die laufende Treuhandverwaltung für<br />

die Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin<br />

ab dem Jahr 2013 von der Fondsgesellschaft<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von 0,25 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

bezogen auf das Kommanditkapital der<br />

Fondsgesellschaft. Die Vergütung erhöht<br />

sich ab dem Jahr 2014 jeweils um 2,5 %<br />

p. a. gegenüber dem Vorjahr.<br />

Für die Bearbeitung und Abwicklung von<br />

Übertragungen, Nachlassangelegenheiten,<br />

Verpfändung etc. erhält die Treuhandkommanditistin<br />

eine Gebühr von 0,75 % des<br />

Beteiligungsbetrages, höchstens jedoch EUR<br />

1.000 (zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer),<br />

die vom jeweils betroffenen Anleger<br />

an die Treuhandkommanditistin zu zahlen ist.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur erhält<br />

für seine Tätigkeit ein einmaliges Honorar in<br />

Höhe von 0,125 % des tatsächlich gezeichneten<br />

Kommanditkapitals zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

Zu den einmaligen Vergütungen der<br />

elbfonds Capital GmbH, elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH und der Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH kommen weitere einmalige<br />

Vergütungen für externe Beratung,<br />

Gutachten und Gründungskosten in Höhe<br />

von insgesamt EUR 93.775 EUR inkl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

Bei einer angenommenen Vollplatzierung<br />

in Höhe von EUR 14.999.000,00, beträgt<br />

die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung<br />

EUR 1.500.000 (10 %) zzgl. Agio<br />

EUR 450.000 (3 %).<br />

Bei einer angenommenen Vollplatzierung<br />

in Höhe von EUR 14.999.000,00, beträgt<br />

die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere<br />

Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />

inkl. Agio oder vergleichbare Vergütungen,<br />

EUR 3.199.700. Dies entspricht 21,33 % der<br />

angebotenen Vermögensanlage.<br />

Weitere Provisionen im Sinne des § 4 Satz 1<br />

Nr. 12 VermVerkProspV fallen nicht an.<br />

20


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

21


22<br />

Risiken der<br />

Vermögensanlage


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

ANLEGERZIELGRUPPE /<br />

GRUNDSÄTZLICHE ERWÄGUNGEN<br />

Das Beteiligungsangebot richtet sich an Privatpersonen<br />

mit Wohnsitz bzw. steuerlicher Ansässigkeit<br />

in Deutschland, die unternehmerisch<br />

denken und handeln sowie Risiken erkennen und<br />

bewusst in Kauf nehmen. Der Anleger ist sich darüber<br />

im Klaren, dass er mit seinem Kommanditanteil<br />

eine unternehmerische Beteiligung erwirbt,<br />

die keine stabilen Erträge garantieren kann und<br />

einen langfristigen Anlagehorizont hat. Die dargestellten<br />

Renditeprognosen basieren auf Vergangenheitswerten,<br />

ihr tatsächlicher Eintritt ist ungewiss<br />

und insofern nicht planbar. Daher muss der<br />

Anleger risikobewusst sein und eine Gewichtung<br />

der einzelnen Risiken des Beteiligungsangebotes<br />

sorgfältig vornehmen und sie mit seiner persönlichen<br />

Situation und zukünftigen Planung abgleichen<br />

können. Dieses Angebot richtet sich an<br />

durchschnittlich verständige und durchschnittlich<br />

vorsichtige Anleger, die über ein Grundverständnis<br />

für die wirtschaftlichen Gegebenheiten der<br />

angebotenen Vermögensanlage verfügen.<br />

Die Anbieterin rät dazu, vor der Entscheidung<br />

über eine Investition die Meinung eines qualifizierten<br />

Beraters einzuholen, wie z. B. eines<br />

Rechtsanwaltes oder Steuerberaters. Zusätzliche<br />

Risiken können sich aus den persönlichen<br />

Umständen des Anlegers ergeben, die durch<br />

seine individuelle Situation bedingt sind. Diese<br />

individuellen Risiken des Anlegers können von<br />

der Prospektverantwortlichen nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

Anleger, die ihre treuhänderische Beteiligung<br />

in eine direkte Beteiligung als Kommanditisten<br />

umwandeln, sollten beachten, dass sie dazu verpflichtet<br />

sind, Steuererklärungen in Polen abzugeben.<br />

Den hiermit verbundenen zusätzlichen Aufwand<br />

(einschließlich einer möglichen Rechtsverfolgung<br />

möglicher Steueransprüche in Polen)<br />

müssen die Anleger selbst tragen, wodurch sich<br />

das Ergebnis aus der Beteiligung bezogen auf diesen<br />

Anleger ggf. auch deutlich reduzieren kann.<br />

Im Fall der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

erwirbt der Anleger Anteile an einem<br />

Windenergiefonds, der unternehmerische Risiken<br />

eingeht. Die Gesellschaft wird mittelbar<br />

Erträge aus dem Strom- und Zertifikateverkauf<br />

und der Weiterveräußerung der Windenergieanlagen<br />

in Polen generieren. Wie bei jeder unternehmerischen<br />

Beteiligung ist die zukünftige<br />

Wertentwicklung des Windanlagenportfolios<br />

nur begrenzt vorhersehbar und kann, beim<br />

Zusammentreffen mehrerer Umstände, zum<br />

Totalverlust (Beteiligungsquote zzgl. Agio) der<br />

Einlage des Investors einschließlich der ggf.<br />

noch nicht ausgeschütteten Gewinne führen.<br />

Das wirtschaftliche Ergebnis der angebotenen<br />

Vermögensanlage ist von der Entwicklung der<br />

wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen sowie einer Vielzahl einzelner,<br />

sehr unterschiedlicher Faktoren abhängig, die<br />

sich abweichend von den in diesem Verkaufsprospekt<br />

dargestellten Prognosen entwickeln können.<br />

Die baureifen oder fertigen Windenergieanlagen,<br />

die angekauft werden sollen, erwirtschaften<br />

Erträge aus der Produktion von Strom. Gute<br />

wirtschaftliche Entwicklungen der Vergangenheit<br />

garantieren aber nicht eine entsprechende<br />

Entwicklung in der Zukunft. Vielmehr besteht<br />

das Risiko einer für den Anleger negativen<br />

Entwicklung, die zu niedrigeren Gewinnen und<br />

geringeren Ausschüttungen als prognostiziert<br />

führen können.<br />

Windenergieanlagen unterliegen ähnlichen,<br />

eher allgemeinen und zum Teil auch gänzlich<br />

unterschiedlichen Risiken. Das Beteiligungsangebot<br />

enthält nach Auffassung der Anbieterin<br />

alle für die Beurteilung der Vermögensanlage<br />

wesentlichen Informationen. Die mit der Investition<br />

verbundenen Risiken können dazu führen,<br />

dass es zu erheblichen Abweichungen von den<br />

im Prospekt getroffenen Annahmen und prognostizierten<br />

Ergebnissen einschließlich der<br />

dargestellten Ausschüttungsprognosen für den<br />

Anleger kommt. Nachfolgend werden die wesentlichen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Risiken<br />

im Einzelnen erläutert.<br />

WECHSELWIRKUNG EINZELNER<br />

RISIKEN<br />

Die nachfolgende Einteilung der Risiken dient<br />

der Übersichtlichkeit und dem Verständnis der<br />

Risikostruktur dieser Vermögensanlage. Bei der<br />

Lektüre der nachfolgend aufgeführten wesentlichen<br />

Risiken sollte der Anleger jedoch berücksichtigen,<br />

dass zwischen den einzelnen Risiken<br />

bzw. Risikokategorien auch Überschneidungen<br />

bestehen. Darüber hinaus können sich Wechselwirkungen<br />

zwischen den einzelnen Risiken ergeben,<br />

die zu einer Verstärkung der Risiken führen<br />

können. Jedes einzelne Risiko allein oder auch<br />

in der Zusammenwirkung mit anderen Risiken<br />

kann dazu führen, dass geplante Gewinne nicht<br />

erwirtschaftet und vorgesehene Entnahmen,<br />

also Auszahlungen an die Anleger, nicht vorgenommen<br />

werden können. Selbst der Verlust der<br />

Einlage und des Agios einschließlich noch nicht<br />

ausgeschütteter Gewinne (Totalverlustrisiko)<br />

kann nicht ausgeschlossen werden. Sollte die<br />

Beteiligung des Anlegers fremdfinanziert worden<br />

sein, bestünde die zusätzliche Verpflichtung<br />

des Anlegers, Zins- und Tilgungsleistungen aus<br />

seinem privaten Vermögen zu erbringen.<br />

MAXIMALES RISIKO<br />

Die Realisierung der wesentlichen tatsächlichen<br />

und rechtlichen Risiken, wie das Risiko<br />

des Totalverlustes (Beteiligungsquote zzgl.<br />

Agio) und derjenigen Risiken, die zur Zahlungspflicht<br />

des Anlegers mit seinem Privatvermögen<br />

führen können, wie das Risiko der Haftung des<br />

Anlegers, der persönlichen Anteilsfinanzierung,<br />

der steuerlichen Risiken sowie der Insolvenz<br />

der Fondsgesellschaft, kann zur Privatinsolvenz<br />

des Anlegers führen (maximales Risiko).<br />

ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />

Haftung des Anlegers<br />

Der Anleger haftet gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft bis zur Höhe der für ihn (ggf.<br />

mittelbar über die Treuhandkommanditistin) im<br />

Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Die<br />

einzutragende Haftsumme beträgt 10 % der gezeichneten<br />

Kommanditeinlage. Die im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme bestimmt im<br />

Außenverhältnis die Höhe der gesetzlichen Kommanditistenhaftung.<br />

Im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

hat der Anleger die Pflicht, seine Einlage<br />

und das Agio voll zu erbringen. Die Haftung<br />

des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit<br />

die Einlage voll geleistet ist (§§ 171 ff. HGB). Es<br />

besteht dann weder eine gesetzliche noch eine<br />

gesellschaftsvertragliche Nachschusspflicht. Sinkt<br />

die Höhe der Einlage beispielsweise durch Entnahmen<br />

unter die Haftsumme ab, so lebt die<br />

Haftung im Außenverhältnis in Höhe des unter<br />

die Haftsumme abgesunkenen Betrages wieder<br />

auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Zu<br />

einer Rückforderung bereits geleisteter Barausschüttungen<br />

kann es z. B. im Fall der Insolvenz<br />

der Gesellschaft kommen.<br />

Bei Ausscheiden des Anlegers bzw. nach Beendigung<br />

der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

wird auf die mögliche Nachhaftung<br />

des Anlegers hingewiesen (§ 161 Abs. 2 i. V. M.<br />

§ 160 HGB), die über einen Zeitraum von fünf<br />

Jahren für bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

begründete Ansprüche besteht.<br />

Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Soweit ein Anleger seine Beteiligung mit einem<br />

Darlehen fremdfinanziert, ist zu bedenken,<br />

dass sich dadurch die Risikostruktur der gesamten<br />

Vermögensanlage erhöht, da die Fremdfi-<br />

23


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

nanzierungskosten unabhängig vom Ergebnis<br />

oder Misserfolg der Unternehmensbeteiligung<br />

vom Anleger zu tragen sind. Eine solche Anteilsfinanzierung<br />

kann neben dem Verlust der Beteiligung<br />

und des Agios auch die Pflicht zur Zahlung<br />

der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen aus<br />

privaten Mitteln mit sich bringen. Dies kann bis<br />

zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Es wird<br />

daher dringend empfohlen, im Fall der Fremdfinanzierung<br />

des Anteilserwerbes vorab den Rat<br />

eines sachkundigen Beraters einzuholen.<br />

Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

Kommt es nicht wie prognostiziert zu einer<br />

Veräußerung des Windenergieanlagenportfolios<br />

nach voraussichtlich 10 ½ Jahren, kann dies<br />

zu einer Unterdeckung der Fondsgesellschaft<br />

führen. Diese Unterdeckung kann wiederum bei<br />

einer gleichzeitigen Ausschöpfung sämtlicher<br />

Fremdkapitalaufnahmen und gleichzeitigem<br />

vollständigen Verbrauch der Liquiditätsreserve<br />

dazu führen, dass die Fondsgesellschaft Insolvenz<br />

beantragen muss. Mit der Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft ist für den Anleger regelmäßig<br />

der Verlust der Einlage sowie des Agios<br />

einschließlich noch nicht ausgezahlter Gewinne<br />

verbunden. Darüber hinaus besteht das Risiko,<br />

dass der Insolvenzverwalter gemäß §§ 171 Abs.<br />

2, 172 Abs. 4 HGB berechtigt wäre, die unter<br />

die Haftsumme gesunkene Pflichteinlage, sofern<br />

kein entsprechendes Guthaben auf dem Gesellschafterkonto<br />

vorhanden ist, zurückzufordern.<br />

Fungibilität
<br />

Für Anteile an der Fondsgesellschaft besteht<br />

kein organisierter Zweitmarkt, etwa im Sinne<br />

einer Börse mit gesetzlich geregelten Marktsegmenten.<br />

Eine Rückgabe der Anteile an die<br />

Fondsgesellschaft selbst oder an die Anbieterin<br />

der Vermögensanlage ist nicht vorgesehen. Mit<br />

einer geplanten Laufzeit von ca. 10 ½ Jahren<br />

ist der Fonds als langfristige Vermögensanlage<br />

konzipiert. Der Anleger sollte daher über einen<br />

entsprechend langen Anlagehorizont verfügen,<br />

er muss damit rechnen, dass er seine Beteiligung<br />

nicht vor dem Ende der Fondslaufzeit veräußern<br />

kann. Im Fall eines Verkaufswunsches kann<br />

eine Beteiligung an dem Fonds unter Umständen<br />

nicht oder nur mit einem hohen Abschlag<br />

veräußert werden, die mit der Beteiligung ggf.<br />

verbundenen stillen Reserven können möglicherweise<br />

nicht realisiert werden. Die Übertragung<br />

von Kommanditanteilen ist darüber hinaus<br />

zustimmungspflichtig (Komplementärin) und<br />

verursacht Kosten, die vom veräußernden Anleger<br />

zu tragen sind.<br />

Rückabwicklung<br />

Für den Fall, dass das beschriebene Geschäftsmodell<br />

aufgrund eines zu geringen Mittelzuflusses<br />

von Kommanditkapital nicht durchgeführt<br />

werden bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll<br />

betrieben werden kann, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Gesellschafter einen Beschluss<br />

zur Auflösung und Liquidation der Fondsgesellschaft<br />

fassen. Dies hätte zur Folge, dass<br />

das Gesellschaftsvermögen nach Begleichen<br />

etwaiger Schulden unter den Gesellschaftern<br />

entsprechend der erbrachten Einlagen aufgeteilt<br />

wird. Aufgrund der initialen und laufenden<br />

Kosten der Fondsgesellschaft besteht das<br />

Risiko, dass das verteilungsfähige Vermögen<br />

der Fondsgesellschaft nicht ausreicht, den<br />

Anlegern ihre geleisteten Einlagen und das<br />

Agio zurück zu gewähren. Dieses Risiko besteht<br />

vor allem für den Fall, dass das eingeworbene<br />

Kommanditkapital nicht ausreicht um mindestens<br />

einen Windpark zu errichten oder zu erwerben,<br />

da unter diesen Voraussetzungen in jedem<br />

Fall eine Rückabwicklung des Fonds vorgesehen<br />

ist.<br />

WINDENERGIESPEZIFISCHE RISIKEN<br />

Meteorologische Einflüsse und<br />

Windaufkommen<br />

Der Ertrag einer Windenergieanlage ist wesentlich<br />

von dem vorhandenen Windaufkommen<br />

abhängig. Dieses unterliegt naturgemäß<br />

witterungsbedingten Schwankungen, die außerhalb<br />

des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers<br />

liegen und die von den jeweiligen langjährigen<br />

Durchschnittswerten an den einzelnen<br />

Standorten deutlich abweichen können. Zudem<br />

können Klimaveränderungen oder wiederholt<br />

auftretende extreme Wetterlagen zu deutlichen<br />

Abweichungen von dem im Rahmen der Energieertragsprognose<br />

normalerweise verwendeten<br />

Mittelwert führen. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />

dass aufgrund meteorologischer<br />

Schwankungen insgesamt weniger Energie<br />

produziert werden kann, als bei Investition zugrunde<br />

gelegt wurde. Dadurch können weniger<br />

Einnahmen durch den Verkauf des Stroms und<br />

der Grünen Zertifikate erzielt werden, wodurch<br />

sich die Kapitalrückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />

und damit das Ergebnis der Gesellschafter<br />

insgesamt verringern könnten.<br />

Darüber hinaus können auch Veränderungen<br />

der Landschaft in der näheren Umgebung der<br />

Windenergieanlage den Windertrag erheblich<br />

vermindern, beispielsweise wenn weitere Windenergieanlagen<br />

oder Gebäude errichtet werden<br />

oder windbeschattender Bewuchs aufkommt.<br />

Diese Umstände können, insbesondere wenn sie<br />

kumuliert auftreten, zu einer erheblichen Energieertragsreduzierung<br />

der Anlagen und damit<br />

zu weniger Einnahmen führen. Dies würde sich<br />

negativ auf die Kapitalrückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />

auswirken und letztlich zu verringerten<br />

Kapitalrückflüssen bei den Gesellschaftern führen.<br />

Änderung des Fördersystems<br />

Die Beschreibung des neuen Fördersystems erfolgte<br />

auf der Basis eines nach Veröffentlichung<br />

und mehrmonatiger öffentlicher Anhörung grundsätzlich<br />

überarbeiteten Gesetzesentwurfs des<br />

Wirtschaftsministeriums vom 27. Juli 2012. Es kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass das Parlament<br />

oder der Senat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />

noch Änderungen an dem Gesetzesentwurf<br />

vornehmen, welche Einfluss auf das Fördermodell<br />

haben. Grundsätzlich können Änderungen an dem<br />

Gesetzentwurf zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />

Situation für die Objektgesellschaften<br />

führen. Insbesondere Regelungen im Zusammenhang<br />

mit der Vergütung von Grünen Zertifikaten<br />

können erhebliche negative Auswirkungen auf<br />

die Einnahmensituation der Objektgesellschaften<br />

haben. Dies kann bei einem kompletten Wegfall<br />

des Fördersystems, zu einer vollständigen Unwirtschaftlichkeit<br />

der Investitionen führen, welche bis<br />

zu einem Totalverlust (Beteiligungsquote zzgl. Agio)<br />

für die Anleger führen kann.<br />

Energieertragsprognose / Sicherheiten und<br />

Abschläge für Minderungsfaktoren<br />

Maßgeblichen Einfluss auf das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der Vermögensanlage hat die Menge<br />

an erzeugtem Strom. Wesentliche Unsicherheitsfaktoren<br />

bei der Energieertragsprognose<br />

sind die tatsächlichen Windverhältnisse sowie<br />

die anhaltende Leistungsfähigkeit der mechanischen<br />

Bauteile der Windenergieanlagen. Darüber<br />

hinaus wird in der Energieertragsprognose<br />

auf die Herstellerangaben zur Leistungskennlinie<br />

der Windenergieanlage, die das Verhältnis von<br />

Stromproduktion zu Windgeschwindigkeit beschreibt,<br />

zurückgegriffen. Diese ist einer der wesentlichen<br />

technischen Parameter zur Ermittlung<br />

des Ertrags der Anlagen. Es besteht daher das<br />

Risiko, dass die Herstellerangaben falsch sind<br />

oder aus anderen Gründen nicht zutreffen und<br />

die Anlage tatsächlich weniger produziert.<br />

Es könnte sein, dass die Berechnungen zur<br />

Energieertragsprognose der Windenergieanlagen<br />

trotz der pauschaliert berücksichtigten Abschläge<br />

und Sicherheiten für Minderungsfaktoren wie z.B.<br />

Leitungsverluste, Verfügbarkeitsverluste, Trans-<br />

24


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

formationsverluste, Prognoseunsicherheiten, etc.<br />

nicht ausreichen und somit nicht der tatsächlichen<br />

Einflussnahme dieser Faktoren auf den Energieertrag<br />

entsprechen. Auch können weitere, bisher<br />

unbekannte Faktoren nicht ausgeschlossen werden,<br />

die zu einer Minderung des Energieertrags<br />

führen. All dies hätte zur Folge, dass tatsächlich<br />

höhere Ertragsminderungen auftreten als<br />

prognostiziert. Dies würde wegen eines verminderten<br />

wirtschaftlichen Ergebnisses der Objektgesellschaften<br />

und damit zu verringerten Kapitalrückflüssen<br />

an die Fondsgesellschaft und ihre<br />

Anleger führen.<br />

Generalunternehmer / Bauherrenrisiko<br />

Absicht der Fondsgesellschaft ist es, mittelbar<br />

über polnische Objektgesellschaften mit Generalunternehmern<br />

Windenergieanlagen zu errichten.<br />

Sie trägt die damit mittelbar jeweils verbundenen,<br />

nachfolgend beschriebenen Bauherrenrisiken.<br />

Es besteht dabei das Risiko, dass eine, mehrere<br />

oder alle Windenergieanlagen erst nach dem<br />

im jeweiligen Errichtungsvertrag vereinbarten<br />

Termin fertig gestellt werden können. Zudem<br />

besteht das Risiko, dass während der Bauzeit<br />

vorgesehene Bauelemente nicht oder nicht mehr<br />

in entsprechender Qualität geliefert werden<br />

können oder die Anlage nicht entsprechend den<br />

vorliegenden Planungen erstellt wird. Die Fondsgesellschaft<br />

trägt dabei mittelbar auch das Risiko,<br />

dass sich durch Maßnahmen im Rahmen von<br />

Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung,<br />

sowie durch höhere Gewalt oder andere, für den<br />

Generalunternehmer unabwendbare Umstände,<br />

Verzögerungen im Bau der Anlage ergeben.<br />

Gleiches gilt auch für Lieferanten der Generalunternehmer<br />

oder den Netzbetreiber. Diese<br />

Risiken können über die Objektgesellschaften zu<br />

einer Verringerung und sogar zum Totalausfall<br />

der prognostizierten Einnahmen, zu einer Verminderung<br />

der Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft<br />

und damit zu einer Verringerung der<br />

Kapitalrückflüsse an die Anleger oder sogar zum<br />

Totalverlust des eingesetzten Kapitals und des<br />

Agios führen.<br />

Projektierungsrisiko<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

die polnischen Objektgesellschaften aufgrund<br />

gesetzlicher Vorschriften oder aus anderen<br />

nicht absehbaren Gründen auch bei bereits<br />

vollständig projektierten Windenergieanlagen<br />

in Anspruch genommen werden. Dies kann zu<br />

zusätzlichen, nicht kalkulierten Anschaffungskosten<br />

für die Windenergieanlagen und/oder zu<br />

Verzögerungen in der Realisierung der Projekte<br />

führen oder den Bau/die Inbetriebnahme von<br />

Windenergieanlagen ganz verhindern. In Folge<br />

dessen könnte die Fondsgesellschaft weniger<br />

Erlöse erzielen, was die Wirtschaftlichkeit der<br />

Gesellschaft und damit die Kapitalrückflüsse an<br />

die Anleger vermindern würde.<br />

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen<br />

bzw. etwaiger notwendiger<br />

Nebengebäude wie z. B. Transformatoren- und<br />

Umspannstationen oder anderer Betriebseinrichtungen<br />

wie beispielsweise Kabeltrassen bedürfen<br />

in aller Regel behördlichen (Bau-) Genehmigungen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass solche Genehmigungspflichten zukünftig<br />

eingeführt bzw. erweitert oder wesentlich geändert<br />

werden. Dies kann nachhaltige Auswirkungen<br />

auf die vorgesehenen Windenergieanlagen<br />

haben. Das Fehlen von Genehmigungen bzw.<br />

deren mangelnde Erteilung, Änderung oder<br />

Rücknahme kann unter Umständen den Rückbau<br />

der betroffenen Windenergieanlage und / oder<br />

ggf. auch Bußgeldzahlungen zur Folge haben.<br />

Dies kann zu Minderungen des wirtschaftlichen<br />

Ergebnisses der Fondsgesellschaft bis hin<br />

zum teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

Vermögensanlage (Beteiligungsquote zzgl. Agio)<br />

bei den Anlegern führen.<br />

Risiko aus dem Anlagenbetrieb<br />

Aus dem Betrieb der Windenergieanlagen<br />

können unvorhergesehene Ereignisse eintreten,<br />

die Dritte schädigen könnten. Die daraus<br />

resultierenden Folgen sind von der Fondsgesellschaft<br />

mittelbar im Rahmen ihrer Haftung<br />

als Anlagenbetreiberin oder aus den ihr obliegenden<br />

allgemeinen, üblichen gesetzlichen<br />

Verkehrssicherungspflichten zu tragen. Soweit<br />

daraus resultierende Schadensersatzansprüche<br />

Dritter nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt<br />

sind, kann dies die Wirtschaftlichkeit der<br />

Fondsgesellschaft und damit die Kapitalrückflüsse<br />

an die Anleger mindern.<br />

Netzanschluss und Netzunterbrechungen<br />

Falls es Probleme bei der Durchführung der<br />

Netzanschlussbedingungen, der Einspeiseverträge<br />

mit dem Stromversorger und /oder dem<br />

Netzbetreiber geben sollte, könnte dies die Wirtschaftlichkeit<br />

der Objektgesellschaft deutlich<br />

vermindern. Sollte der Strom aufgrund eines fehlenden<br />

Netzanschlusses nicht in das Netz eines<br />

Energieversorgers eingespeist werden können,<br />

so kann es zum Totalverlust (Beteiligungsquote<br />

zzgl. Agio) für den Anleger kommen. Es besteht<br />

ferner auch das Risiko, dass durch Unregelmäßigkeiten<br />

in der allgemeinen Stromversorgung<br />

oder Unterbrechung des Netzanschlusses<br />

keine Einspeisung von Strom erfolgen kann und<br />

die Objektgesellschaft keine oder allenfalls nur<br />

eine der Höhe nach begrenzte Entschädigung<br />

erhält. Beides würde zu einer Verminderung des<br />

wirtschaftlichen Ergebnisses der Fondsgesellschaft<br />

und damit der Kapitalrückflüsse an die<br />

Anleger führen.<br />

Inflation<br />

In den Prognoserechnungen für die Fondsgesellschaft<br />

und deren Betriebsgesellschaft ist<br />

eine jährliche Steigerung der Kosten und der<br />

Strompreise von 2,5 % berücksichtigt. Sollte der<br />

Kostenanstieg höher sein oder die Einnahmensteigerung<br />

niedriger als kalkuliert, würde sich<br />

das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

und damit die Kapitalrückflüsse an die<br />

Anleger vermindern.<br />

Betriebsunterbrechung<br />

Aufgrund von Störungen oder Schadensereignissen<br />

an einer, mehreren oder allen Windenergieanlagen<br />

kann es zu Betriebsunterbrechungen<br />

kommen. Während dieser Unterbrechungen können<br />

nur verringerte Mengen an Strom eingespeist<br />

bzw. fallweise auch gar kein Strom eingespeist<br />

werden. Das könnte trotz vorhandener Betriebsunterbrechungs-Versicherung<br />

das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit die<br />

Kapitalrückflüsse an die Anleger vermindern.<br />

Bei Störungen oder Schäden am Umspannwerk<br />

besteht ebenfalls das Risiko, dass alle oder einige<br />

Windenergieanlagen bis zur Behebung der<br />

Störung oder des Schadens keinen Strom einspeisen<br />

können und es dadurch zu Ertragsausfällen<br />

trotz Betriebsunterbrechungs-Versicherung bei<br />

einer Objektgesellschaft kommt. Dies würde sich<br />

letztlich negativ auf die Kapitalrückflüsse an die<br />

Fondsgesellschaft und ihre Anleger auswirken.<br />

Einschränkungen durch Behörden<br />

Behördlich angeordnete Betriebseinschränkungen<br />

können zu Einnahmeausfällen führen, die<br />

nicht durch Versicherungen oder Vertragspartner<br />

der Objektgesellschaften ausgeglichen werden<br />

können. Dies könnte das wirtschaftliche Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft und damit die Kapitalrückflüsse<br />

an die Anleger vermindern.<br />

25


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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Wartung und Instandhaltung<br />

Soweit die Kosten für die Wartung und Instandhaltung<br />

sowie Funktionsüberwachung und<br />

Störungsbeseitigung nicht gegen eine von vornherein<br />

fest vereinbarte, soweit möglich erlösabhängige<br />

Vergütung und/oder nicht vertraglich<br />

für den gesamten Prognosezeitraum vereinbart<br />

oder durchgesetzt werden können, sind im Falle<br />

außerplanmäßig notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen<br />

sowie bei nicht oder nur teilweise<br />

vom Versicherer regulierter Schäden die insoweit<br />

da-für anfallenden Kosten von der Objektgesellschaft<br />

oder der Fondsgesellschaft zu tragen. Dies<br />

kann das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

und damit die Kapitalrückflüsse an<br />

die Anleger vermindern.<br />

Es kann auch sein, dass Wartungs- und Betriebsführungsverträge<br />

abgeschlossen werden<br />

müssen, die die Objektgesellschaft zur<br />

Zahlung einer fest vereinbarten Vergütung<br />

verpflichten, auch wenn keine oder nur geringe<br />

Erlöse aus der Stromproduktion erzielt<br />

werden, was dann zu geringeren Überschüssen<br />

führen würde. Dies kann das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit die<br />

Kapitalrückflüsse an die Anleger vermindern.<br />

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen,<br />

dass entsprechende Wartungs- und Betriebsführungsverträge<br />

nicht über den gesamten<br />

geplanten Prognosezeitraum abgeschlossen<br />

werden können und / oder vom Vertragspartner<br />

vorzeitig gekündigt werden. In diesem<br />

Fall besteht das Risiko, dass neue Verträge<br />

nicht mehr zu den gleichen Konditionen abgeschlossen<br />

werden können und deswegen<br />

höhere Kosten für die jeweilige Objektgesellschaft<br />

anfallen als kalkuliert. Dies kann das<br />

wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

und damit die Kapitalrückflüsse an die<br />

Anleger vermindern.<br />

Sollten bei einer Anlage Schäden auftreten<br />

oder im Rahmen von Instandhaltungs- und<br />

Sanierungsmaßnahmen Reparaturarbeiten erforderlich<br />

sein, muss die Windenergieanlage<br />

für diesen Zeitraum möglicherweise ganz oder<br />

teilweise außer Betrieb genommen werden.<br />

Ein Produktionsausfall aufgrund der Außerbetriebnahme<br />

könnte die Erlöse der Objektgesellschaft<br />

deutlich verringern. Dies kann<br />

das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

und damit die Kapitalrückflüsse an die<br />

Anleger vermindern.<br />

Vertragsverletzungen durch den technischen<br />

Betriebsführer der Windenergieanlagen<br />

können dazu führen, dass die Windenergieanlagen<br />

nicht ordnungsgemäß gewartet, in<br />

Stand gehalten und gepflegt werden. In solchen<br />

Fällen könnten nicht geplante, zusätzliche<br />

Maßnahmen zu einer Überschreitung der<br />

vorgesehenen Betriebskosten führen oder die<br />

Leistungsfähigkeit der Windenergieanlagen<br />

ertragsmindernd beeinträchtigt werden. Darüber<br />

hinaus besteht ein Risiko, dass der technische<br />

Betriebsführer andere, ebenfalls von<br />

ihm betreute Windenergieanlagen bevorzugt<br />

behandelt. Im Falle der wirksamen Kündigung<br />

eines technischen Betriebsführungsvertrags<br />

kann möglicherweise der Abschluss eines<br />

neuen Vertrags mit einem anderen Vertragspartner<br />

nur zu höheren Kosten erfolgen.<br />

Die vorgenannten Risiken der Wartung und<br />

Instandhaltung können dazu führen, dass die<br />

Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft und<br />

damit die Kapitalrückflüsse an die Anleger<br />

deutlich geringer ausfallen als prognostiziert.<br />

Schädigung Dritter<br />

Bei dem Bau oder bei dem Betrieb der Windenergieanlagen<br />

könnten Personen verletzt und /<br />

oder Sachen beschädigt bzw. zerstört werden,<br />

was zu einer Haftung der Fondsgesellschaft<br />

führen könnte. Dies könnte soweit nicht ausreichend<br />

oder nicht versicherbar sein, zu einer<br />

Verringerung der Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft<br />

und damit zu einer Verringerung der<br />

Auszahlungen an die Anleger führen.<br />

Nutzungsverträge<br />

Während des Betriebs der Windenergieanlagen<br />

werden in der Regel laufende Entgelte<br />

für die Grundstücksverpächter anfallen. Durch<br />

die zu schließenden Nutzungsverträge werden<br />

die Objektgesellschaften zur Zahlung von Nutzungsentgelten<br />

verpflichten, die von der Höhe<br />

der tatsächlichen Stromerzeugung unabhängig<br />

sein könnten (Fest- oder Mindestbetrag). Diese<br />

Entgelte wären dann trotz fehlender Einnahmen<br />

aus der Einspeisung von Strom zu leisten, was zu<br />

geringeren Überschüssen der Objektgesellschaften<br />

führen würde. Dies kann das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft und<br />

damit die Kapitalrückflüsse an die Anleger vermindern.<br />

Der Pachtvertrag soll in der Regel für einen<br />

Zeitraum von mindestens 20 Jahren fest abgeschlossen<br />

werden. Falls sich an dem vorgesehenen<br />

Standort herausstellen sollte, dass<br />

die Windenergieanlage nicht so wirtschaftlich<br />

betrieben werden kann wie geplant, wäre die<br />

Objektgesellschaft dennoch an den langfristigen<br />

Vertrag gebunden, sofern nicht auf ein Kündigungsrecht<br />

zurück gegriffen werden kann. In<br />

Folge dieser Risiken könnten sich das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit<br />

die Auszahlungen an die Anleger vermindern.<br />

Lebensdauer, Abbau und Entfernung der<br />

Windenergie-Anlagen<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die Windenergieanlagen<br />

nicht einmal eine technische Lebensdauer<br />

bis zum geplanten Ende der Fondslaufzeit<br />

erreichen werden. In diesem Fall würden nicht<br />

nur ein geplanter Veräußerungserlös nicht realisiert<br />

werden können, sondern auch die Objektgesellschaften<br />

noch Rückbaukosten zu tragen<br />

haben. Bei Realisierung dieses Risikos würde<br />

sich das Ergebnis der Fondsgesellschaft und der<br />

Anleger erheblich verringern.<br />

Investitionsprüfung und Ankauf<br />

Es besteht das Risiko, dass es der Fondsgesellschaft<br />

auch mit den eingeschalteten <strong>Partner</strong>n<br />

nicht gelingt, in den kalkulierten Zeiträumen für<br />

den Fonds geeignete baureife oder bereits am<br />

Netz befindliche Windenergieanlagen zu akquirieren.<br />

Ferner könnte es sein, dass Investitionskriterien<br />

nicht beachtet bzw. geändert werden.<br />

Dies hätte zur Folge, dass die eingeworbenen<br />

Gelder nicht wie geplant investiert werden<br />

könnten. Gleichzeitig würden diese Gelder aber<br />

mit den laufenden Kosten des Fonds belastet.<br />

Dies würde die Ertrags- und Liquiditätslage der<br />

Gesellschaft und damit auch die Gewinne und<br />

Ausschüttungen der Anleger belasten.<br />

Bei der Durchführung der Investitionsprüfung /<br />

Ankauf (Due Diligence) durch das Fondsmanagement<br />

besteht das Risiko, dass in Bereichen,<br />

die die Investitionen betreffen, bestimmte Sachverhalte<br />

nicht erkannt und/oder Risiken falsch<br />

bewertet werden (z. B. technische Mängel, Mängel<br />

in Verträgen und Projektrechten etc.). Dies<br />

gilt auch in Bezug auf weitere in den Ankaufsprozess<br />

eingeschaltete Sachverständige und Berater<br />

(u. a. Makler, Gutachter, Berater, sonstige<br />

Dienstleister). Bei Bestandsanlagen besteht das<br />

Risiko der eingeschränkten Zugänglichkeit verschiedener<br />

technischer Elemente und dem fehlenden<br />

Zugang zu allen relevanten Daten und<br />

Verträgen. Bei der Prüfung der Verträge besteht<br />

insbesondere das Risiko, dass kaufpreisrelevante<br />

Faktoren nicht erkannt oder bei der Kaufpreisfindung<br />

nicht angemessen berücksichtigt werden.<br />

Beim Kauf von baureifen Windenergieanlagen<br />

besteht ebenfalls das Risiko, dass beim Erwerb<br />

der dazu notwendigen Projektrechte oder der<br />

26


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Gesellschaft, welche über die Rechte verfügt,<br />

kaufpreisrelevante Faktoren nicht erkannt oder<br />

bei der Kaufpreisfindung nicht angemessen<br />

berücksichtigt werden. Auch kann der Projektstatus<br />

falsch beurteilt werden und die Windenergieanlagen<br />

nicht über alle notwendigen<br />

Genehmigungen zum Bau verfügen. Vor jeder<br />

Investitionsentscheidung werden die prognostizierten<br />

erzielbaren Stromerlöse zum Kaufpreis<br />

bzw. zu den gesamten Errichtungskosten der<br />

Windenergieanlagen in eine bestimmte Relation<br />

gesetzt. Nach dem Erwerb bzw. nach dem Bau<br />

der jeweiligen Anlage kann sich herausstellen,<br />

dass der Stromertrag deutlich geringer ausfällt<br />

und / oder die tatsächlichen Anschaffungskosten<br />

gestiegen sind. Dies kann einen negativen<br />

Einfluss auf die Werthaltigkeit der Investitionen<br />

und damit der Vermögensanlage der Anleger<br />

haben. Insofern besteht für Anleger das Risiko,<br />

dass ihre Gewinnanteile niedriger ausfallen als<br />

prognostiziert und dass sie auch geringere Auszahlungen<br />

erhalten als prognostiziert; bei starken<br />

Wertverlusten besteht für Anleger das Risiko<br />

des teilweisen oder gar vollständigen Verlustes<br />

der Einlage und des Agios einschließlich nicht<br />

ausgeschütteter Gewinne.<br />

Veräußerung der Windenergieanlagen<br />

Die Wertentwicklung der Windenergieanlagen<br />

und der damit bei einem Verkauf jeweils zu<br />

erzielende Erlös ist von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen,<br />

rechtlichen, politischen, regionalen<br />

sowie branchen- und objektspezifischen<br />

Faktoren abhängig, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nur begrenzt vorhersehbar sind.<br />

Die Annahme bei den Veräußerungserlösen der<br />

Windenergieanlagen am Ende der geplanten<br />

Fondslaufzeit beruht zum Teil auf Erfahrungswerten<br />

aus Deutschland zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

und subjektiven Einschätzungen<br />

und unterliegt keiner gesicherten Erkenntnis. Es<br />

ist theoretisch möglich, dass sich die Märkte<br />

und Regionen genau gegenteilig entwickeln und<br />

der Verkaufspreis niedriger ist als geschätzt,<br />

wodurch sich das Ergebnis des Anlegers deutlich<br />

verschlechtern würde. Des Weiteren kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass eine Veräußerung<br />

der Windenergieanlagen gar nicht möglich ist.<br />

Aufgrund negativer Entwicklung des rechtlichen<br />

Rahmens oder der Marktgegebenheiten kann es<br />

dazu kommen, dass beim Verkauf der Windenergieanlagen<br />

Verluste realisiert werden, was sich<br />

ebenfalls negativ auf das Ergebnis des Anlegers<br />

auswirken würde. Momentan ist eine Fondslaufzeit<br />

von ungefähr 10 ½ Jahren geplant. In einem<br />

ungünstigen Marktumfeld am Ende der geplanten<br />

Fondslaufzeit besteht die Möglichkeit, die<br />

Fondslaufzeit zu verlängern. Insofern besteht<br />

ein Risiko, dass die prognostizierte Ausschüttung<br />

für die Anleger nicht in dem kalkulierten<br />

Zeitrahmen der Fondslaufzeit realisiert oder sogar<br />

dadurch nicht erreicht wird.<br />

Untergang oder Verschlechterung der<br />

Windenergieanlagen / Versicherungsschutz<br />

der Windenergieanlagen<br />

Die Fondsgesellschaft trägt nach Übergang<br />

von Besitz, Nutzen und Lasten der Windenergieanlagen<br />

auf die Objektgesellschaft das Risiko<br />

deren ganzer oder teilweiser Zerstörung<br />

oder Verschlechterung sowie eines ganzen<br />

oder teilweisen Nutzungsausschlusses. Eine<br />

Versicherung der Windenergieanlagen erfolgt<br />

im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.<br />

Unzureichender oder fehlender Versicherungsschutz<br />

kann sich hierbei nachteilig bis hin<br />

zum wirtschaftlichen Totalverlust der Anlagen<br />

auswirken. Auch bei bestehendem Versicherungsschutz<br />

wird der Fonds einen Selbstbehalt<br />

zu tragen haben, was zu einer Verminderung<br />

der Liquidität der Fondsgesellschaft sowie<br />

letztendlich der Auszahlungen an die Anleger<br />

führen kann.<br />

ANLAGESPEZIFISCHE RISIKEN<br />

Liquiditätsrisiken<br />

Die Verwirklichung der nachfolgend genannten<br />

Risiken im Zusammenhang mit der Investition<br />

in Windenergieanlagen können Einfluss auf<br />

das unternehmerische Ergebnis und die Liquidität<br />

der Emittentin haben. Sofern sich Liquiditätsrisiken<br />

auf der Ebene der Emittentin oder<br />

aus den von der Fondsgesellschaft erworbenen<br />

Anlageobjekten realisieren, besteht das Risiko<br />

das sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

der Emittentin verschlechtert und sich dies<br />

auf die Kapitalrückflüsse an die Anleger nachteilig<br />

bis zum vollständigen Verlust der Einlage<br />

und des Agios auswirkt.<br />

Bestimmtheit der Investitionen<br />

Die konkreten Investitionen in Windenergieanlagen<br />

stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht fest, wodurch sich ein sogenanntes<br />

Blind-Pool-Risiko ergibt. Sollte es<br />

nicht gelingen, rechtzeitig überhaupt geeignete<br />

baureife oder fertige Windenergieanlagen zu<br />

erwerben, würde es zu einer zeitlichen Verzögerung<br />

der Investitionen kommen, so dass auch<br />

die kalkulierten Ergebnisse des Fonds und damit<br />

die des Anlegers erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

eintreten könnten.<br />

Portfolio von Windenergieanlagen<br />

Das mittelbar gehaltene Windenergieanlagenportfolio<br />

der Fondsgesellschaft wird aus baureifen<br />

oder bereits gebauten Windenergieanlagen<br />

bestehen. Im Unterschied zu einem Investment<br />

in eine einzelne Windenergieanlage hängt der<br />

Wert eines Windenergieanlagenportfolios nicht<br />

nur vom Wert jeder einzelnen Windenergieanlage<br />

ab, sondern auch von der Zusammenstellung<br />

des Portfolios an sich. Die Realisierung dieses<br />

Wertes zum Ende der kalkulierten Fondslaufzeit<br />

hängt auch davon ab, dass zum gegebenen Zeitpunkt<br />

das Portfolio in dem dann herrschenden<br />

regulatorischem Umfeld und dem Marktumfeld<br />

als Ganzes veräußert werden kann. Es besteht<br />

daher das Risiko, dass sich zum Zeitpunkt des<br />

vorgesehenen Verkaufes kein Käufer für das<br />

durch die Fondsgesellschaft angekaufte und<br />

zusammengestellte Portfolio findet. Ursache<br />

hierfür kann sein, dass schon die Zusammenstellung<br />

des Portfolios nicht für einen Portfolioverkauf<br />

geeignet war oder aber, dass z. B. sich<br />

die Marktumstände für einen Portfolioverkauf<br />

seit Zusammenstellung des Portfolios geändert<br />

haben, sich die gewünschten Preise nicht mehr<br />

durchsetzen lassen und die Fondsgesellschaft<br />

erhebliche Abschläge auf das Windenergieanlagenportfolio<br />

in Kauf nehmen müsste. Dies<br />

würde sich belastend auf die Ertrags- und Liquiditätslage<br />

der Fondsgesellschaft und damit auf<br />

die Ausschüttungen der Anleger auswirken.<br />

Je nach weiterer Verkaufsstrategie kann sich<br />

die Fondsgesellschaft entscheiden, die Haltedauer<br />

des Windenergieanlagenportfolios zu verlängern,<br />

wodurch sich auch die Haltedauer der<br />

Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />

verlängern würde. Ebenso wäre es möglich, statt<br />

eines Portfolioverkaufes die Windenergieanlagen<br />

einzeln zu verkaufen. Hierbei besteht ebenfalls<br />

das Risiko, dass der Verkaufsprozess sich deutlich<br />

über die geplante Fondslaufzeit hinzieht und sich<br />

daher die Haltedauer der Beteiligung der Anleger<br />

an der Fondsgesellschaft ebenfalls erheblich<br />

verlängert. In gleichem Maß müssen die Anleger<br />

damit rechnen, dass bei einem Einzelverkauf der<br />

Windenergieanlagen nicht die geplanten Werte<br />

wie bei einem Portfolioverkauf erzielt werden,<br />

was die Ertrags- und Liquiditätslage der Fondsgesellschaft<br />

und damit die Gewinne und Ausschüttungen<br />

der Anleger belasten würde.<br />

Auslandsrisiken<br />

Durch die Berührung des polnischen Rechtskreises<br />

sind Auslandsrisiken nicht auszuschließen, die<br />

z. B. das politische Umfeld, die Freiheit des Kapitaltransfers,<br />

die Sicherheit der rechtlichen und<br />

27


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

steuerlichen Grundlagen und die Abwicklung von<br />

Rechtsstreitigkeiten betreffen. Insbesondere beinhalten<br />

mögliche gerichtliche Verfahren in Polen<br />

ein schwer einzuschätzendes Kosten- und Zeitrisiko.<br />

Wesentliche Verträge, insbesondere Kauf-,<br />

Bau-, Wartungs-, Netzanschluss-, Distributions-,<br />

Stromverkaufs-, Zertifikateverkaufs- und Darlehensverträge,<br />

werden dem polnischen Recht<br />

unterliegen und häufig einen ausschließlichen<br />

Gerichtsstand in Polen vorsehen. Gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit<br />

polnischem Recht unterliegenden Verträgen<br />

können grundsätzlich somit nur vor polnischen<br />

Gerichten geführt werden und richten sich nach<br />

polnischen Rechts- und Verfahrensgrundsätzen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />

die Rechtsverfolgung in Polen schwierig gestaltet<br />

und mit möglicherweise erheblichen Kosten<br />

verbunden ist. Schließlich besteht unabhängig<br />

von der Rechtsordnung, der die Verträge oder<br />

Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer<br />

Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder<br />

Verwaltungspraxis, was zu einer zusätzlichen<br />

Kostenbelastung und damit einer verschlechterten<br />

Ertrags- und Liquiditätslage des Fonds führen<br />

kann. In diesem Fall besteht für Anleger das Risiko,<br />

dass ihre Gewinnanteile niedriger ausfallen<br />

als prognostiziert und dass sie geringere Auszahlungen<br />

erhalten als prognostiziert.<br />

Zu den länderspezifischen Risiken gehört außerdem,<br />

dass sich das Wirtschaftswachstum<br />

Polens stark verlangsamen und Polen sogar in<br />

eine Rezession fallen könnte. Diese hätte gegebenenfalls<br />

Auswirkungen auf den Strompreis am<br />

Markt und damit verringerte Einnahmen für den<br />

Fonds sowie verringerte Kapitalrückflüsse an<br />

den Anleger zur Folge.<br />

Außerdem können sich mögliche Zinsanstiege<br />

aufgrund einer Verschlechterung der<br />

Wirtschaftslage und negativer Einschätzungen<br />

von Ratingagenturen und dem internationalen<br />

Bankensektor negativ auf die Beteiligung des<br />

Anlegers auswirken. In diesem Fall besteht das<br />

Risiko der Verschlechterung der Ertrags- und Liquiditätslage<br />

der Fondsgesellschaft und damit<br />

das Risiko für Anleger, dass ihre Gewinnanteile<br />

niedriger als prognostiziert ausfallen und<br />

sie geringere Auszahlungen als prognostiziert<br />

erhalten. Zudem besteht für Anleger das Risiko<br />

des teilweisen oder vollständigen Verlustes ihrer<br />

Einlage und des Agios einschließlich nicht ausgeschütteter<br />

Gewinne.<br />

Fremdfinanzierung<br />

Für den Bau oder den Erwerb der Windenergieanlagen<br />

sollen die polnischen Objektgesellschaften<br />

des Fonds Fremdkapital aufnehmen.<br />

Ob es dem Fonds bzw. den polnischen Objektgesellschaften<br />

gelingt, im kalkulierten Rahmen<br />

entsprechende Fremdfinanzierungen zu akquirieren,<br />

ist ungewiss. Grundsätzlich besteht dabei<br />

das Risiko, dass vor dem Baubeginn oder dem<br />

Erwerb einer Windenergieanlage Verzögerungen<br />

bei der Akquisition von Fremdkapital auftreten<br />

oder dass die Leistung von Fremdkapital<br />

bankseitig zwar zugesagt, aber nicht rechtzeitig<br />

von der Bank bereitgestellt wird. Dadurch<br />

könnte es dazu kommen, dass die ausgesuchten<br />

Objekte nicht gebaut oder erworben werden<br />

können oder zunächst nur aus Eigenkapital gebaut<br />

oder erworben werden müssten. Hierdurch<br />

würde sich die Anlagephase der Fondsgesellschaft<br />

verzögern, was eine Verschlechterung<br />

des Ergebnisses für den Anleger zur Folge hätte.<br />

Darüber hinaus ist eine Aufnahme von Fremdkapital<br />

risikoreich, da die vereinbarten Zins- und<br />

Tilgungsleistungen auch geleistet werden müssen,<br />

wenn die Investition in eine Schieflage geraten<br />

würde und die Einnahmen aus der Stromproduktion<br />

der Windenergieanlagen nicht mehr<br />

ausreichen, Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber<br />

der Bank zu erbringen. Es besteht darüber<br />

hinaus das Risiko, dass ein Darlehensvertrag<br />

ausläuft und es der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

betroffenen polnischen Objektgesellschaft nicht<br />

gelingt, eine entsprechende Anschlussfinanzierung<br />

zu organisieren. Dies würde bedeuten,<br />

dass die Fondsgesellschaft ggf. gezwungen ist,<br />

eine Windenergieanlage auch in einem schlechten<br />

Marktumfeld mit erheblichen Abschlägen<br />

zum geplanten Verkaufswert zu veräußern, um<br />

die Rückzahlungsansprüche der finanzierenden<br />

Bank zu befriedigen. Genauso besteht im<br />

Rahmen von Anschlussfinanzierungen das Risiko,<br />

dass ein Darlehensvertrag nur zu erheblich<br />

schlechteren Konditionen als kalkuliert abgeschlossen<br />

werden kann, was zu einer höheren<br />

Kostenbelastung des Fonds und damit zu einer<br />

Belastung der Gewinne und der Ausschüttungen<br />

der Anleger führen würde. Darüber hinaus<br />

werden sich die Banken Einnahmen aus dem<br />

Verkauf von Strom und Grünen Zertifikaten zur<br />

Sicherheit abtreten lassen. Dies hat zur Folge,<br />

dass für den Fall, dass der Fonds die Zins- und<br />

Tilgungsleistungen z. B. aufgrund gesunkener<br />

oder ausbleibender Erlöse aus dem Strom- und<br />

Zertifikateverkauf nicht mehr erbringen kann,<br />

die finanzierende Bank berechtigt ist, Einnahmen<br />

unmittelbar vom Strom- und Zertifikatekäufer<br />

zu vereinnahmen oder auch die Windenergieanlage<br />

zwangsweise zu verwerten. Beides<br />

führt zu einer erheblichen Belastung der Ertrags-<br />

und Liquiditätslage der Fondsgesellschaft<br />

und damit zu einer Belastung der Gewinne und<br />

der Ausschüttungen der Anleger. Darüber hinaus<br />

können die Darlehensverträge so gestaltet<br />

sein, dass die finanzierende Bank z. B. im Fall<br />

der Wertminderung einer Windenergieanlage<br />

berechtigt ist, von dem Fonds die Stellung weiterer<br />

Sicherheiten zu verlangen. Dies könnte<br />

dazu führen, dass die Fondsgesellschaft den<br />

Einschuss weiteren Eigenkapitals beschließt,<br />

wodurch die ursprünglichen Ansprüche eines<br />

Anlegers an der Fondsgesellschaft verwässert<br />

werden können. Schließlich kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Fondsgesellschaft<br />

Darlehenskonditionen akzeptieren muss, wonach<br />

eine finanzierende Bank zur Fälligstellung<br />

(mit den oben beschriebenen Folgen) eines<br />

Darlehens aufgrund von Umständen berechtigt<br />

ist, die von der Fondsgesellschaft nicht oder nur<br />

wenig beeinflusst werden können bzw. die zum<br />

heutigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar<br />

sind. Erfolgt eine solche Fälligstellung, besteht<br />

das Risiko, dass die Fondsgesellschaft eine Ersatzfinanzierung<br />

nur zu deutlich schlechteren<br />

Konditionen beschaffen kann. Soweit überhaupt<br />

keine Ersatzfinanzierung beschafft werden<br />

kann, müsste die betroffene Windenergieanlage<br />

ggf. unter Inkaufnahme von erheblichen<br />

Verlusten veräußert werden. Beides würde sich<br />

negativ auf die Ertrags- und Liquiditätslage der<br />

Fondsgesellschaft auswirken. Und für die Anleger<br />

besteht in diesen Fällen das Risiko, dass ihre<br />

Gewinnanteile geringer als prognostiziert ausfallen<br />

und dass sie niedrigere Auszahlungen als<br />

prognostiziert erhalten. Soweit eine Windenergieanlage<br />

aufgrund der Fälligstellung von Darlehen<br />

gezwungenerweise unter Inkaufnahme<br />

von Verlusten verkauft werden muss, besteht für<br />

Anleger das Risiko des teilweisen Verlustes ihrer<br />

Einlage und des Agios einschließlich nicht ausgeschütteter<br />

Gewinne bis hin zum Totalverlust.<br />

Zinsänderungsrisiko<br />

Die Windenergieanlagen, in die der Fonds<br />

investieren wird, stehen noch nicht fest, es<br />

handelt sich um einen sogenannten Blindool.<br />

Insofern können die Währungen, die Höhe des<br />

aufzunehmenden Fremdkapitals, die Zinssätze<br />

und Tilgungsleistungen sowie die Laufzeit der<br />

Fremdkapitalaufnahme nur angenommen werden.<br />

Die tatsächlichen Konditionen der Fremdkapitalaufnahme<br />

können von den Annahmen<br />

in der Prognoserechnung ggf. stark abweichen.<br />

Der wesentliche Teil der noch auszuhandelnden<br />

Finanzierung mit den Banken in Polen wird auf<br />

WIBOR oder EURIBOR Basis basieren, wobei die<br />

Zinssätze täglich schwanken. Für die Prognoserechnung<br />

ist mit einem Zinssatz in Höhe von<br />

8,0 % p. a. im polnischen Zloty bis zum Ende<br />

der geplanten Fondslaufzeit kalkuliert worden.<br />

Sollte sich das Zinsniveau oberhalb der kalkulier-<br />

28


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

ten Werte bewegen, kann sich dies negativ auf<br />

das Ergebnis des Anlegers auswirken. Außerdem<br />

kann es bei einer außerplanmäßigen Anschlussfinanzierung,<br />

beispielsweise durch die Verlängerung<br />

der Fondslaufzeit aufgrund des schlechten<br />

Marktumfeldes, zu höheren Zinskonditionen<br />

kommen, die sich ebenfalls auf das Ergebnis und<br />

die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft negativ<br />

auswirken können. In diesem Fall besteht<br />

für Anleger das Risiko, dass ihre Gewinnanteile<br />

niedriger als prognostiziert ausfallen und dass<br />

sie geringere Auszahlungen als prognostiziert<br />

erhalten.<br />

Fremdwährungsrisiko<br />

Da die Beteiligung der Anleger an dem Fonds<br />

in Euro erfolgt, die Investitionen des Fonds in Polen<br />

ggf. in polnischen Zloty, die Einnahmen und<br />

ein Teil der Ausgaben des Fonds in polnischen<br />

Zloty erfolgen werden, kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass aufgrund von Wechselkursschwankungen<br />

höhere Aufwendungen (in Euro)<br />

und damit höhere Kosten zu leisten sind als<br />

kalkuliert. Wechselkursschwankungen können<br />

auch deswegen auftreten, weil sämtliche in Euro<br />

abgewickelten Geschäftsvorfälle für Zwecke der<br />

steuerlichen Gewinnermittlung in Polen in Zloty<br />

umzurechnen sind. Höhere Kosten aus Wechselkursschwankungen<br />

können die Ertrags- und<br />

Liquiditätslage der Fondsgesellschaft und damit<br />

die Gewinne und Ausschüttungen der Gesellschafter<br />

belasten. Darüber hinaus können sich<br />

aus Wechselkursschwankungen Kursgewinne<br />

ergeben, die zu einer höheren Steuerlast führen.<br />

Ebenso können sich Kursschwankungen auf die<br />

Höhe der unter Progressionsvorbehalt freigestellten<br />

Einkünfte und damit auf den persönlichen<br />

Steuersatz des Anlegers negativ auswirken.<br />

Mögliche steuerliche Auswirkungen etwaiger<br />

Kursgewinne und -verluste sind in der prospektierten<br />

Prognoserechnung der Fondsgesellschaft<br />

nicht enthalten. Durch den tatsächlichen Wechselkursverlauf<br />

entstehende Kursgewinne und<br />

-verluste können daher zu negativen Besteuerungsfolgen<br />

führen. Somit besteht für Anleger<br />

durch Fremdwährungsschwankungen das Risiko<br />

einer erhöhten persönlichen Steuerbelastung<br />

und damit das Risiko negativer Auswirkungen<br />

auf die Kapitalrückflüsse des Anlegers.<br />

Kapitalverkehrsrisiko<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

der grenzüberschreitende Kapital- und Zahlungsverkehr<br />

zwischen Deutschland und Polen<br />

durch politische Sanktionen oder rechtliche<br />

Einschränkungen behindert wird. Aufgrund geänderter<br />

Vorschriften könnte es beispielsweise<br />

dazu kommen, dass nach Polen überwiesenes<br />

Kapital einer zusätzlichen Besteuerung unterworfen<br />

wird oder dass der Kapitaltransfer<br />

durch aufwändige Melde- bzw. sogar Genehmigungsprozesse<br />

behindert wird. Denkbar wäre<br />

auch, dass der Rücktransfer nach Deutschland<br />

verwaltungstechnisch behindert oder mengenmäßig<br />

beschränkt wird. Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen<br />

von Deutschland nach<br />

Polen würden dazu führen, dass ggf. Investitionen<br />

in Polen nicht oder nicht zum geplanten<br />

Zeitpunkt durchgeführt werden, so dass die<br />

erwarteten Erträge nicht oder nur verzögert<br />

realisiert werden können. Umgekehrt würden<br />

Restriktionen für den Kapitaltransfer nach<br />

Deutschland die Liquidität der Gesellschaft<br />

belasten und sich negativ auf die geplanten<br />

Kapitalrückflüsse an die Anleger auswirken.<br />

Eigenkapitalplatzierungsrisiko<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan der<br />

Fondsgesellschaft geht zunächst von einer Eigenkapitaleinwerbung<br />

(Zeichnungskapital der<br />

Anleger) in Höhe von EUR 14.999.000 zzgl.<br />

3 % Agio aus. Diese Summe kann mit Zustimmung<br />

der Komplementärin um weitere bis zu<br />

EUR 15.000.000 zzgl. 3 % Agio erhöht werden.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Eigenkapitaleinwerbung hinter den Erwartungen<br />

der Fondsgesellschaft zurückbleibt. In diesem Fall<br />

würden sich Aufwandspositionen, die mit den<br />

jeweiligen Empfängern fest vereinbart sind und<br />

sich nicht an der Höhe des platzierten Eigenkapitals<br />

bemessen, verhältnismäßig stärker auf das<br />

Ergebnis der Beteiligung des Anlegers negativ<br />

auswirken, als dies bei planmäßiger Eigenkapitaleinwerbung<br />

der Fall wäre. Eine Verminderung<br />

der Platzierungsgeschwindigkeit kann zudem negative<br />

Auswirkungen auf die Planungsrechnungen<br />

der Fondsgesellschaft haben und damit zu<br />

späteren oder geringeren Ausschüttungen an die<br />

Anleger führen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit,<br />

dass sich bei einer geringeren als geplanten<br />

Eigenkapitaleinwerbung eine Erhöhung<br />

der Fremdkapitalquote notwendig ist, um Investitionen<br />

in Windenergieanlagen durchzuführen.<br />

Dies kann einen anteilig höheren Kapitaldienst<br />

bedeuten und zur Verminderung der geplanten<br />

Ergebnisse der Fondsgesellschaft und der Kapitalrückflüsse<br />

an die Anleger führen.<br />

Einzahlungsverzögerung durch die<br />

Anleger / verspäteter Rücktritt von der<br />

Beteiligung<br />

Trotz ordnungsgemäßer Zeichnung einer Beteiligung<br />

ist es nicht ausgeschlossen, dass Kommanditisten<br />

oder Treugeber ihren Einzahlungsverpflichtungen<br />

nur teilweise, verzögert oder<br />

gar nicht nachkommen. Zwar besteht nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag sowie dem Treuhand- und<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag die Möglichkeit,<br />

säumige Zeichner aus der Fondsgesellschaft<br />

auszuschließen bzw. ihre Einlage auf die<br />

gezahlten Beträge zu reduzieren. Gleichwohl<br />

kann eine solche Einzahlungsverzögerung bzw.<br />

die ggf. damit verbundene Rückabwicklung bereits<br />

eingezahlter Beträge dazu führen, dass die<br />

Fondsgesellschaft geplante Investitionen nicht<br />

oder nur unter ungünstigeren Bedingungen<br />

wahrnehmen kann, was sich negativ auf die Ertrags-<br />

und Liquiditätslage der Fondsgesellschaft<br />

auswirken kann. In diesem Fall besteht für Anleger<br />

das Risiko, dass ihre Gewinnanteile niedriger<br />

ausfallen als prognostiziert und dass sie geringere<br />

Auszahlungen als prognostiziert erhalten.<br />

Fehlender Portfolio-Ansatz<br />

Für den Fall, dass das beschriebene Kommanditkapital<br />

nicht vollständig eingeworben werden<br />

kann, besteht das Risiko, dass der „Portfolio-<br />

Ansatz“ des DIREKT INVEST POLEN 8 in der<br />

geplanten Struktur nicht mehr durchgeführt<br />

werden kann. Eventuell ist es aufgrund der bis<br />

zu diesem Zeitpunkt erfolgten Platzierung des<br />

Kommanditkapitals nur möglich, eine Windenergieanlage<br />

zu erwerben, wodurch die geplante<br />

Risikostreuung nicht mehr gegeben ist. Würde<br />

dieses Objekt unter den Prognosewerten des<br />

Prospektes liegen, kann der Minderertrag nicht<br />

mehr durch eventuelle Mehrerträge als besser<br />

prognostiziert laufende andere Projekte aus<br />

dem Portfolio kompensiert werden. Im Ergebnis<br />

würde sich dies negativ auf das Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft und damit das des Anlegers<br />

auswirken.<br />

Ausschüttungen / Kapitalrückflüsse<br />

Die Höhe und der zeitliche Anfall der in der<br />

Prognoserechnung vorgesehenen Ausschüttungen<br />

hängen von der in der Fondsgesellschaft<br />

vorhandenen Liquidität ab. Grundsätzlich stehen<br />

ab 2013 sämtliche Liquiditätsüberschüsse<br />

den Kommanditisten zur Auszahlung zur Verfügung.<br />

Die Liquidität der Fondsgesellschaft hängt<br />

wiederum von ihren Einnahmen (z. B. aus ihrer<br />

Beteiligung an den polnischen Windenergieanlagen<br />

und ihren Ausgaben, also den Kosten<br />

ab. Die Kosten umfassen die laufenden Kosten<br />

der polnischen Gesellschaften sowie der deutschen<br />

Fondsgesellschaft, des Kapitaldienstes für<br />

die aufgenommenen Darlehen sowie generelle<br />

Verwaltungs- und Gesellschaftskosten wie z. B.<br />

Jahresabschlusskosten o. ä.<br />

29


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Auf die Liquiditätslage der polnischen Gesellschaften<br />

des Fonds wirken beispielsweise die zu<br />

den Punkten Veräußerungserlöse, Zinsen und<br />

Wechselkurse dargestellten Risiken ein. Soweit<br />

sich Risiken ganz oder auch nur teilweise realisieren,<br />

kann es in der Gesellschaft zu geringeren<br />

Liquiditätsüberschüssen als geplant kommen.<br />

Durch niedrigere Liquiditätsüberschüsse kann<br />

es zur Verringerung, Verschiebung oder zum<br />

kompletten Ausfall der Ausschüttungen an den<br />

Anleger kommen. Ferner besteht das Risiko einer<br />

geringeren Schlusszahlung, z. B. aufgrund<br />

niedrigerer Veräußerungserlöse. Die prognostizierten<br />

Kapitalrückflüsse sollten daher vom<br />

Anleger nicht zu seiner laufenden Einkommensplanung<br />

herangezogen werden.<br />

Vertragserfüllungsrisiko / Ausfall der<br />

Vertragspartner<br />

Das unternehmerische Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

und damit das Ergebnis für den<br />

Anleger ist eng damit verknüpft, dass die Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft ihre Verträge<br />

erfüllen. Es besteht das Risiko, dass einer oder<br />

mehrere Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen<br />

aus abgeschlossenen Verträgen nicht oder<br />

nicht vollständig einhalten. Bei einer Nichterfüllung<br />

von Verträgen bzw. bei Vertragsverletzungen<br />

kann es zur Kündigung zentraler Verträge<br />

wie z. B. dem Generalunternehmervertrag kommen.<br />

Sowohl die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen<br />

aufgrund Vertragsverletzungen<br />

wie auch die Neuvergabe von Dienstleistungsaufträgen<br />

nach Vertragskündigungen können zu<br />

erhöhten Kosten in der Fondsgesellschaft führen.<br />

Diese er-höhten Kosten würden die Ertrags- und<br />

Liquiditätslage der Gesellschaft und Kapitalrückflüsse<br />

der Anleger belasten.<br />

Auch die Insolvenz des Vertragspartners, insbesondere<br />

des beauftragten Generalunternehmers<br />

nach bereits erfolgten Anzahlungen kann<br />

zu einem Verlust dieser Anzahlungen führen.<br />

Durch den Ausfall des Generalunternehmers<br />

kann auch die Abnahme einer oder mehrerer<br />

Windenergieanlagen notwendig werden, die<br />

dann ggf. wirtschaftlich schlechtere Konditionen<br />

aufweisen können. Diese Risiken können<br />

zusätzliche, nicht prognostizierte Aufwendungen<br />

der polnischen Objektgesellschaft zur Folge<br />

haben. Die Insolvenz eines Energieversorgers<br />

oder Netzbetreibers kann zu Unterbrechungen<br />

der Erlöszahlungen führen. Diese erhöhten Kosten<br />

würden die Ertrags- und Liquiditätslage der<br />

Gesellschaft und damit damit auch das Ergebnis<br />

der Anleger belasten.<br />

Abstimmung / Majorisierung<br />

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass für<br />

bestimmte Maßnahmen ein Gesellschafterbeschluss<br />

erforderlich ist. Die Vielzahl der beteiligten<br />

Anleger führt nicht selten dazu, dass<br />

nur eine geringe Zahl von Gesellschaftern an<br />

den Abstimmungen teilnehmen. Dies kann dazu<br />

führen, dass eine Minderheit von Gesellschaftern<br />

Beschlüsse fasst, deren Folgen letztlich<br />

von allen Anlegern getragen werden müssen.<br />

Die den einzelnen Anlegern in der Gesellschafterversammlung<br />

zustehenden Stimmrechte stehen<br />

in Abhängigkeit der Höhe der Beteiligung.<br />

Daher können die einzelnen Anleger unterschiedlich<br />

viel Einfluss auf die Fondsgesellschaft<br />

nehmen. Insofern besteht das Risiko, dass bei<br />

Gesellschafterbeschlüssen Anleger mit einem<br />

großen Stimmrechtsanteil die anderen Anleger<br />

überstimmen. Daher könnten sogar einzelne<br />

oder wenige Anleger, die über mehr als 50 %<br />

der Stimmanteile verfügen, Beschlüsse gegen<br />

die zahlenmäßige Mehrzahl der Anleger fassen,<br />

welche sich in ihrer Folge negativ auf das<br />

Ergebnis der Gesellschaft und damit auf das der<br />

Anleger auswirken können.<br />

Handelnde Personen / Schlüsselpersonenrisiko<br />

Das Ergebnis der Beteiligung hängt maßgeblich<br />

vom Ankaufs- und Verkaufsmanagement sowie<br />

vom operativen Management der handelnden<br />

Personen auf Seiten der Fondsgeschäftsführung,<br />

des Beraters, des technischen und kaufmännischen<br />

Betriebsführers, der Projektentwickler,<br />

der Anlagenbauer und / oder der Generalunternehmer<br />

ab. Auf das Risiko des Verlustes dieser<br />

Personen während der Fondslaufzeit wird an<br />

dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Es kann<br />

nicht garantiert werden, dass nach einem eventuellen<br />

Ausscheiden der handelnden Personen<br />

adäquater Ersatz im Management gefunden<br />

werden kann. Die Suche nach adäquatem Ersatz<br />

kann mit erhöhten Kosten verbunden sein, ebenso<br />

kann die Fondsgesellschaft gezwungen sein,<br />

entsprechende Ersatzverträge nur zu erheblich<br />

schlechteren Konditionen abzuschließen.<br />

Die erhöhten Kosten können die Ertrags- und<br />

Liquiditätslage der Gesellschaft und damit auch<br />

das Ergebnis der Anleger belasten.<br />

Verflechtungen und Interessenkonflikte<br />

Die Fondsstruktur wurde so gewählt, dass die<br />

Fondsgesellschaft diverse gesellschaftsrechtliche<br />

Verträge und Dienstleistungsverträge mit Unternehmen<br />

und Personen geschlossen hat oder noch<br />

schließen wird, die zur elbfonds-Gruppe gehören.<br />

Aufgrund dieser Verflechtungen mit der Anbieterin<br />

können Interessenkonflikte beim Abschluss<br />

und bei der Durchführung der Verträge nicht ausgeschlossen<br />

werden. Interessenkonflikte können<br />

dazu führen, dass Vertragsbedingungen nicht so<br />

ausgehandelt werden oder Ansprüche aus Verträgen<br />

nicht in der Form geltend gemacht werden,<br />

wie im Verhältnis zu unabhängigen Dritten.<br />

Dies kann sich negativ auf das Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft und damit auf das der Anleger<br />

auswirken. Es besteht ferner das Risiko, dass handelnde<br />

Personen nicht die Interessen der Fondsgesellschaft<br />

im Vordergrund sehen, sondern<br />

möglicherweise die Interessen von Dritten oder<br />

eigenen Interessen verfolgen.<br />

Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass<br />

die Anbieterin weitere Fonds mit dem gleichen<br />

oder in einem ähnlichen Geschäftsmodell emittiert,<br />

bevor der vorliegende Fonds geschlossen<br />

wurde. Hieraus könnten sich Interessenkonflikte<br />

ergeben, die sich negativ auf die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft<br />

auswirken und damit auch die Kapitalrückflüsse<br />

an die Anleger verschlechtern.<br />

Für den Mittelverwendungskontrolleur und<br />

die Treuhandkommanditisten können sich Interessenkonflikte<br />

daraus ergeben, dass ihre Vergütungen<br />

von der Fondsgesellschaft getragen<br />

werden, obwohl beide – jedenfalls mittelbar<br />

– auch im Interesse der Anleger handeln. Bei<br />

der Treuhandkommanditistin gilt dies gleichermaßen<br />

für die ihr entstehenden Aufwendungen<br />

für die laufende Anlegerverwaltung, die ebenfalls<br />

von der Fondsgesellschaft ausgeglichen<br />

werden. Aufgrund ihres Vergütungsinteresses<br />

könnten daher die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

als auch die Treuhandkommanditistin zu<br />

Entscheidungen gelangen, die nicht – jedenfalls<br />

nicht ausschließlich – nur im Interesse der Anleger<br />

stehen. Hierdurch könnten sich zusätzliche<br />

Kostenbelastungen für die Fondsgesellschaft<br />

ergeben, die ohne die Verflechtungen nicht bestünden.<br />

Zusätzliche Kostenbelastungen wiederum<br />

beinhalten für Anleger das Risiko, dass ihre<br />

Gewinnanteile geringer ausfallen und sie niedrigere<br />

Auszahlungen erhalten.<br />

STEUERLICHE RISIKEN<br />

Die in diesem Abschnitt benannten steuerlichen<br />

Risiken können dazu führen, dass sich die<br />

Rentabilität der Beteiligung und die Höhe der<br />

Auszahlungen an den Anleger vermindert, Auszahlungen<br />

später als vorgesehen eintreten und /<br />

oder es – ungeachtet der Besteuerung in Polen<br />

– zu einer Belastung des Anlegers mit deutscher<br />

Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag<br />

sowie ggf. Kirchensteuer und steuerlichen Ne-<br />

30


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

benleistungen (insbesondere Zinsen) kommt.<br />

Zudem können steuerliche Ergebnisse beim Anleger<br />

eine Steuerzahlungspflicht auslösen, ohne<br />

dass dem Anleger von der Fondsgesellschaft<br />

Kapitalrückflüsse erhalten hat. Der Anleger<br />

muss dann die Steuerzahlungen aus seinem<br />

sonstigen Vermögen leisten.<br />

Steueränderungsrisiko<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes<br />

wurde auf Grundlage der bei Prospektaufstellung<br />

geltenden Rechtslage, die sich aus dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Republik<br />

Polen vom 14. Mai 2003 (in Kraft seit dem<br />

1. Januar 2005; nachfolgend kurz „DBA“) sowie<br />

den Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen<br />

und der Rechtsprechung in der Republik Polen<br />

und der Bundesrepublik Deutschland ergibt,<br />

entwickelt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Finanzverwaltung in der<br />

Republik Polen oder in der Bundesrepublik<br />

Deutschland in verschiedenen Punkten eine<br />

andere Auffassung vertritt oder in Zukunft vertreten<br />

wird als in den steuerlichen Grundlagen<br />

dargestellt. Ebenso wenig lässt sich ausschließen,<br />

dass nach Herausgabe dieses Beteiligungsangebotes<br />

Steuergesetze, Rechtsprechung oder<br />

Verwaltungsanweisungen in Polen und / oder<br />

Deutschland geändert werden und sich hieraus<br />

negative steuerliche und wirtschaftliche Folgen<br />

für die Fondsgesellschaft und ihre Anleger ergeben.<br />

Beispielsweise kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die anzuwendenden Steuersätze<br />

in Polen und Deutschland während der Laufzeit<br />

angehoben werden.<br />

Es ist auch nicht auszuschließen, dass Deutschland<br />

und Polen das Doppelbesteuerungsabkommen<br />

unterschiedlich interpretieren, ergänzen<br />

oder ganz oder teilweise neu verhandeln, dieses<br />

Abkommen kündigen oder gegen das Abkommen<br />

verstoßen. Somit trägt der Anleger das<br />

Risiko nachteiliger Änderungen des deutschen<br />

und/oder polnischen Steuerrechts (Änderungen<br />

von Gesetzen, Verwaltungsanweisungen sowie<br />

Änderungen der Rechtsprechung und des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens). Dieses Risiko<br />

kann bei der Fondsgesellschaft zu einer höheren<br />

Steuerbelastung und zu einer Belastung der Liquiditätslage<br />

führen, was wiederum für Anleger<br />

das Risiko geringerer Gewinnanteile und niedrigerer<br />

Auszahlungen beinhaltet. Darüber hinaus<br />

kann sich das Steueränderungsrisiko auch direkt<br />

auf der Anlegerebene auswirken, wonach dieser<br />

ggf. Steuervergünstigungen nicht mehr geltend<br />

machen kann oder mit einer höheren Steuerbelastung<br />

rechnen muss.<br />

Risiko der abweichenden steuerlichen<br />

Beurteilung<br />

Die Ausführungen zu den wesentlichen Grundlagen<br />

der steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />

geben die Auffassung der Anbieterin<br />

wieder. Verbindliche Auskünfte zu den<br />

konzeptionsgemäß erwarteten Besteuerungsfolgen<br />

wurden weder von der deutschen noch von<br />

der polnischen Finanzverwaltung eingeholt.<br />

Die abschließende steuerliche Beurteilung obliegt<br />

jedoch jeweils der deutschen und der polnischen<br />

Finanzverwaltung und ggf. einer höchstrichterlichen<br />

Entscheidung. Eine Gewähr für den<br />

Eintritt der angestrebten Steuerauswirkungen<br />

kann daher von der Anbieterin nicht übernommen<br />

werden. Das Risiko einer abweichenden<br />

steuerlichen Beurteilung trägt der Anleger.<br />

Der Anleger trägt das Risiko einer nachteiligen<br />

abweichenden steuerlichen Beurteilung des Beteiligungsangebots<br />

(ganz oder teilweise) durch<br />

deutsche und/oder polnische Finanzbehörden<br />

und Gerichte. Dies beinhaltet für Anleger das<br />

Risiko, dass sie höhere Steuerzahlungen zu entrichten<br />

haben, dass Steuerzahlungen zu einem<br />

anderen als dem geplanten Zeitraum zu entrichten<br />

sind, dass zusätzliche Steuererklärungen abzugeben<br />

sind oder dass Steuervergünstigungen<br />

nicht mehr geltend gemacht werden können. Sofern<br />

es zu Steuernachzahlungen kommt, besteht<br />

das Risiko, dass zusätzlich Zinsen und andere<br />

steuerliche Nebenleistungen zu zahlen sind.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung in Deutschland bzw. in Polen<br />

im Veranlagungsverfahren bzw. im Zuge einer<br />

späteren steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />

eine andere als die von der Anbieterin<br />

vertretene Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung<br />

der Erträge der Fondsgesellschaft und<br />

der Objektgesellschaften einnimmt. Über die<br />

endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird<br />

ggf. erst im Rahmen einer Betriebsprüfung bzw.<br />

einem etwaigen sich anschließenden Rechtsbehelfs-<br />

oder Finanzgerichtsverfahren entschieden.<br />

Sollte die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung<br />

vertreten, dass die den Anlegern aus ihrer<br />

jeweiligen Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

zuzurechnenden Einkünfte der Objektgesellschaften<br />

nicht aus einer aktiven Tätigkeit im Sinne des<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG in Polen stammen,<br />

kann Deutschland die Freistellung nach dem DBA<br />

versagen. Die Einkünfte unterlägen in diesem<br />

Falle der Besteuerung mit Gewerbesteuer und<br />

Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und<br />

ggf. Kirchensteuer in Deutschland. Unabhängig<br />

von der Besteuerung in Deutschland besteuert<br />

Polen die Einkünfte aus den Objektgesellschaften.<br />

Dies würde zu einer Doppelbesteuerung führen.<br />

In diesem Fall käme grundsätzlich die Anrechnung<br />

der in Polen gezahlten Steuer auf die deutsche<br />

Einkommensteuer in Betracht. Entsprechendes<br />

würde auch dann gelten, wenn die Erzeugung<br />

von Energie im Zuge einer Änderung des Außensteuergesetzes<br />

aus dem Katalog der aktiven<br />

Tätigkeiten gestrichen würde.<br />

Sollten sowohl Polen als auch Deutschland<br />

aufgrund unterschiedlicher Anwendung des<br />

DBA für sich das Besteuerungsrecht für die<br />

Einkünfte aus den Objektgesellschaften in Anspruch<br />

nehmen, so ist ggf. im Rahmen eines<br />

Verständigungsverfahrens zu klären, welchem<br />

Vertragsstaat das Besteuerungsrecht nach dem<br />

DBA zuzuweisen ist. Sollte das Verständigungsverfahren<br />

zu keinem Ergebnis führen, könnte es<br />

zu einer Belastung der Einkünfte aus den polnischen<br />

Objektgesellschaften sowohl mit polnischer<br />

Körperschaft- bzw. Einkommensteuer und<br />

deutscher Einkommensteuer kommen. Deutschland<br />

könnte die Freistellung der Einkünfte aus<br />

den Objektgesellschaften versagen und die Einkünfte<br />

ggf. unter Anrechnung der darauf entfallenden<br />

polnischen Steuern nach der Vorbehaltsklausel<br />

des § 50 Abs. 9 EStG besteuern, wenn<br />

Polen als Quellenstaat und Deutschland als Ansässigkeitsstaat<br />

die Einkünfte unterschiedlichen<br />

Einkunftsarten im Sinne des DBA zuordnen (sog.<br />

Einkünftequalifikationskonflikt) und es dadurch<br />

zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder einer<br />

zu niedrigen Besteuerung der Einkünfte aus den<br />

Objektgesellschaften käme. Zudem könnte die<br />

Freistellung der Einkünfte aus den polnischen<br />

Objektgesellschaften durch die Bundesrepublik<br />

Deutschland im Falle eines Einkünftequalifikationskonfliktes<br />

auch nach Art. 24 Abs. 3a DBA<br />

versagt werden. Die Doppelbesteuerung dieser<br />

Einkünfte würde dann nicht durch Freistellung,<br />

sondern grundsätzlich durch Anrechnung der in<br />

Polen gezahlten Steuer auf diese deutsche Einkommensteuer<br />

vermieden werden.<br />

Erfolgte die Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

nicht durch Anwendung der Freistellungsmethode,<br />

sondern durch Anrechnung der polnischen<br />

Steuer auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers, würden die in Polen erzielten Einkünfte<br />

– ermittelt nach deutschen steuerlichen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften – in voller Höhe<br />

in die Bemessungsgrundlage für die persönliche<br />

Einkommensteuer des Anlegers eingehen<br />

und somit in Deutschland bei dem Anleger der<br />

Einkommensteuer unterliegen. In diesem Falle<br />

würden die Einkünfte doppelt besteuert, nämlich<br />

mit polnischer Körperschaftsteuer einerseits<br />

und deutscher Einkommensteuer andererseits.<br />

31


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Die deutsche Einkommensteuer ist vom Anleger<br />

aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Um diese<br />

Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. abzumildern,<br />

ist die Anrechnung der ausländischen<br />

Steuer auf die deutsche Einkommensteuer des<br />

Anlegers vorgesehen. Dabei sind grundsätzlich<br />

zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen kann<br />

die deutsche Einkommensteuer höher sein<br />

als die anrechenbare ausländische Steuer. In<br />

diesem Falle würde die ausländische Steuer in<br />

voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet. Der Anleger zahlt in diesem Falle<br />

die Differenz zwischen der höheren deutschen<br />

Steuer und der niedrigeren polnischen Steuer.<br />

Im Ergebnis unterlägen die polnischen Einkünfte<br />

mit dem höheren anzuwendenden deutschen<br />

Einkommensteuersatz der Besteuerung. Zum<br />

anderen könnte die deutsche Steuer niedriger<br />

sein als die polnische Steuer. In diesem Fall würde<br />

ein sog. Anrechnungsüberhang entstehen,<br />

da die Anrechnung der ausländischen Steuer auf<br />

die deutsche Steuer der Höhe nach auf den Betrag<br />

der deutschen Steuer beschränkt ist. In diesem<br />

Falle würde sich also das höhere polnische<br />

Steuerniveau durchsetzen. Eine Erstattung des<br />

Anrechnungsüberhangs erfolgt weder an den<br />

Anleger noch an eine andere Person. Ein Voroder<br />

Rücktrag des Anrechnungsüberhangs in<br />

andere Besteuerungsperioden ist ebenfalls nicht<br />

möglich. Die bei einem Wechsel von der Freistellungs-<br />

zur Anrechnungsmethode eintretenden<br />

Besteuerungsfolgen werden von den persönlichen<br />

Verhältnissen des Anlegers beeinflusst. Um<br />

die Folgen im Einzelfall abschätzen zu können,<br />

sollte der Anleger Rat bei einem im internationalen<br />

Steuerrecht erfahrenen Steuerberater einholen.<br />

Ist eine Anrechnung der polnischen Körperschaftsteuer<br />

auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers nicht möglich, unterliegen die Einkünfte<br />

aus polnischen Quellen ungemildert einer<br />

doppelten Besteuerung, und zwar mit polnischer<br />

Körperschaftsteuer i. H. v. 19 % einerseits und<br />

deutscher Einkommensteuer (in Höhe des persönlichen<br />

Einkommensteuersatzes des jeweiligen<br />

Anlegers) andererseits. Die anfallende<br />

deutsche Einkommensteuer hat der Anleger<br />

aus eigenen Mitteln zu entrichten. Da der anzuwendende<br />

Einkommensteuersatz von den in<br />

der Person des jeweiligen Anlegers vorliegenden<br />

Besteuerungsmerkmalen (z. B. Alter, Familienstand,<br />

Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder,<br />

Höhe der übrigen Einkünfte und der steuerlich<br />

zu berücksichtigenden Sonderausgaben bzw.<br />

außergewöhnlichen Belastungen) abhängt,<br />

sollte der Anleger Rat bei seinem steuerlichen<br />

Berater einholen, um die Folgen im Einzelfall abschätzen<br />

zu können.<br />

Sofern die deutsche Finanzverwaltung die Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft als Steuerstundungsmodell<br />

i. S. d. § 15b EStG ansieht, können<br />

etwaige inländische Verluste aus der Beteiligung<br />

voraussichtlich nur mit zukünftigen inländischen<br />

Gewinnen aus dieser Vermögensanlage verrechnet<br />

werden. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten oder -quellen<br />

käme dann nicht in Betracht. Daher kann der Fall<br />

eintreten, dass der Anleger auch in dem Jahr der<br />

Entstehung von inländischen Verlusten aus dem<br />

vorliegenden Beteiligungsmodell Einkommensteuern<br />

entrichten muss, wenn im Übrigen ein<br />

positives zu versteuerndes Einkommen vorliegt.<br />

Sollten inländische positive Einkünfte nicht eintreten,<br />

wäre eine Verlustnutzung überhaupt nicht<br />

möglich. Die Verluste aus dem Beteiligungsmodell<br />

würden im Ergebnis die persönliche Einkommensteuer<br />

des Anlegers somit nur zeitverzögert bzw.<br />

gar nicht mindern.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

die deutsche Finanzverwaltung die Vorschrift<br />

des § 15b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />

auf etwaige Verluste aus den polnischen<br />

Objektgesellschaften anwendet. Sollte<br />

§ 15b EStG auf die unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellten Einkünfte aus den polnischen Objektgesellschaften<br />

zur Anwendung kommen,<br />

könnten Verluste aus den polnischen Objektgesellschaften<br />

nur mit späteren unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellten Gewinnen aus den<br />

polnischen Objektgesellschaften verrechnet<br />

werden. Sollte die deutsche Finanzverwaltung<br />

ein Steuerstundungsmodell annehmen, wäre<br />

damit der periodengleiche Ausgleich etwaiger<br />

inländischer Verluste aus der Beteiligung<br />

an dem vorliegenden Beteiligungsangebot auf<br />

Ebene des Anlegers mit positiven Einkünften aus<br />

anderen Einkunftsquellen nicht möglich<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

deutsche Finanzverwaltung bei der Ermittlung<br />

der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden<br />

Einkünfte der Höhe nach zu anderen Ergebnissen<br />

kommt. So können bestimmte Betriebsausgaben<br />

nicht oder nicht vollständig abziehbar<br />

sein oder die Abziehbarkeit ist nicht sofort möglich.<br />

Insofern besteht das Risiko, dass sich der<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf die<br />

übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger<br />

anzuwendende Steuersatz erhöht.<br />

Anwendung des Investmentsteuergesetzes<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung – abweichend von der Ansicht<br />

der Anbieterin – zu der Auffassung gelangt, dass<br />

auf das vorliegende Beteiligungsangebot das Investmentsteuergesetz<br />

(InvStG) anzuwenden ist.<br />

In diesem Fall sind investmentsteuerrechtliche<br />

Mitteilungs- und Offenlegungspflichten (§ 5<br />

InvStG) zu beachten. Wird diesen Pflichten nicht<br />

oder nicht rechtzeitig nachgekommen, kann<br />

es zu einer Strafbesteuerung nach § 6 InvStG<br />

kommen. Dann kann es dazu kommen, dass<br />

der Anleger aus seinem sonstigen Vermögen<br />

Steuerzahlungen zu leisten hat, denen keine<br />

Mittelzuflüsse aus der Beteiligung an der Fonds-<br />

KG gegenüberstehen.<br />

Steuerliche Behandlung der Treuhandkommanditistin<br />

in Polen<br />

Konzeptionsgemäß tritt der Anleger dem<br />

Fonds als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

bei. In Polen ist für die Zwecke der<br />

Zurechnung der Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />

nach gegenwärtiger Rechtslage das<br />

rechtliche Eigentum an der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft maßgeblich. Danach sind die<br />

in den polnischen Objektgesellschaften erzielten<br />

Einkünfte der Treuhandkommanditistin zuzurechnen.<br />

Diese wird, wie im Rahmen der steuerlichen<br />

Grundlagen dargestellt, als Körperschaft<br />

in Polen beschränkt steuerpflichtig. Sollte sich<br />

die Rechtslage in Polen oder die Auffassung der<br />

polnischen Finanzverwaltung ändern, bestünde<br />

das Risiko, dass die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise dem einzelnen Anleger<br />

(Treugeber) zuzurechnen wäre. Dies würde zu<br />

einer persönlichen (beschränkten) Steuerpflicht<br />

des Anlegers (Treugebers) in Polen führen. Jeden<br />

Anleger träfen in diesem Falle persönliche<br />

steuerliche Pflichten (steuerliche Registrierung in<br />

Polen, Abgabe von Steuererklärungen, Leistung<br />

monatlicher Steuervorauszahlungen, Leistung<br />

von Abschlusszahlungen). U. U. käme dann auch<br />

ein Steuersatz zur Anwendung, der höher ist als<br />

der polnische Körperschaftsteuersatz von 19 %.<br />

Hieraus würden sich für den Anleger zusätzliche<br />

Kosten und Steuerbelastungen ergeben. Nach<br />

derzeitiger Rechtslage in Polen führt ein Treugeberwechsel<br />

in Polen nicht zu einer steuerpflichtigen<br />

Übertragung. Dies gilt sowohl für den Veräußerungs-<br />

als auch den Erb- bzw. Schenkungsfall.<br />

Sollte sich die steuerliche Behandlung der Treuhandkommanditistin<br />

im vorangehend dargestellten<br />

Sinne ändern, könnte infolge eines Treugeberwechsels<br />

ein auch in Polen steuerpflichtiger<br />

32


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Übertragungsvorgang vorliegen. Für den Anleger<br />

(Treugeber) würde sich im Falle eines vorzeitigen<br />

Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft somit<br />

eine von den Ausführungen im Rahmen der steuerlichen<br />

Grundlagen abweichende steuerliche<br />

Behandlung in Polen ergeben, die eine höhere<br />

Steuerbelastung zur Folge hätte.<br />

Steuerliche Behandlung von Währungsverlusten<br />

Sollten durch die Rückzahlung des Eigenkapitals<br />

der polnischen Objektgesellschaften am<br />

Ende der Laufzeit durch Wechselkursänderungen<br />

zwischen dem Zeitpunkt der Kapitaleinzahlung<br />

in die und der Kapitalrückzahlung von den<br />

polnischen Objektgesellschaften Kursverluste<br />

entstehen, ist deren steuerliche Berücksichtigung<br />

in Deutschland nicht sichergestellt. Sollte<br />

die deutsche Finanzverwaltung solche Kursverluste<br />

nicht bei der Einkommenssteuer zum<br />

Abzug zulassen, wäre der Anleger durch einen<br />

solchen Verlust wirtschaftlich belastet, ohne<br />

dass eine entsprechende Minderung der Bemessungsgrundlage<br />

für seine persönliche Einkommensteuer<br />

einträte.<br />

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />

Bei einer treuhänderischen Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die deutsche Finanzverwaltung im<br />

Falle einer schenkweisen Übertragung oder der<br />

Übertragung von Todes wegen nicht das anteilige<br />

Betriebsvermögen als Gegenstand der Übertragung<br />

ansieht, sondern den gegen die Treuhandkommanditistin<br />

bestehenden Anspruch auf<br />

Herausgabe des Treugutes. Dies hätte zur Folge,<br />

dass die deutsche Finanzverwaltung ein Besteuerungsrecht<br />

der Bundesrepublik Deutschland<br />

annehmen könnte. Der Erwerb wäre dann nach<br />

den Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes<br />

der deutschen Erbschaft- bzw.<br />

Schenkungsteuer zu unterwerfen. Die Besteuerungsfolgen<br />

bestimmen sich nach den in der<br />

Person des Anlegers vorliegenden Besteuerungsmerkmalen.<br />

deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach<br />

§ 21 ErbStG versagen, wenn Deutschland und Polen<br />

von der Übertragung von unterschiedlichem<br />

Vermögen ausgehen.<br />

Damit unterläge die Übertragung sowohl<br />

der polnischen als auch der deutschen Erbschaft-<br />

bzw. Schenkungsteuer. Der Anleger<br />

wäre verpflichtet, aus eigenen Mitteln sowohl<br />

die polnische als auch die deutsche Erbschaft<br />

und Schenkungsteuer zu entrichten, ohne dass<br />

es zur Beseitigung dieser Doppelbesteuerung<br />

durch Anrechnung der polnischen auf die deutsche<br />

Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer käme. Da<br />

die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />

regelmäßig nicht nur durch die Höhe des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs, sondern auch durch das<br />

Verwandtschaftsverhältnis des Erblassers bzw.<br />

Schenkers zum Erwerber beeinflusst wird, sind<br />

die in diesem Falle eintretenden Besteuerungsfolgen<br />

von den Verhältnissen des jeweiligen<br />

Anlegers im Einzelfall abhängig. Um die Besteuerungsfolgen<br />

in einem solchen Falle abschätzen<br />

zu können, sollte der Anleger den Rat eines<br />

im deutschen und polnischen Erbschaft- bzw.<br />

Schenkungsteuerrecht erfahrenen steuerlichen<br />

Beraters einholen.<br />

ABSCHLUSSHINWEIS<br />

Nach Kenntnis der Anbieterin sind zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung alle wesentlichen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage aufgeführt.<br />

Sollte die Republik Polen ebenfalls einen erbschaft-<br />

oder schenkungsteuerpflichtigen Vorgang<br />

annehmen und die Übertragung des in Polen<br />

belegenen Betriebsstättenvermögens besteuern,<br />

besteht das Risiko einer Doppelbesteuerung.<br />

Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer besteht zwischen Deutschland<br />

und Polen nicht. Die deutsche Finanzverwaltung<br />

könnte in diesem Falle die Anrechnung der polnischen<br />

Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf die<br />

33


34<br />

Investitionsstandort


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Polen Im Fokus der Welt – Das<br />

neue Kraftzentrum Europas<br />

Staatsverschuldung 2011 2011 in % des BIP (Prognose)<br />

in % des BIP<br />

Quelle: EU-Kommission, IWF<br />

Die Welt entdeckt Polen! Polen hat sich in<br />

den vergangenen 20 Jahren so rasant entwickelt,<br />

wie kein westliches EU-Land und hat mit<br />

einem durchschnittlichen Wirtschaftswachstum<br />

von über 4 % p. a. fast 40 % weniger Arbeitslose<br />

als noch vor einigen Jahren. Polen ist ein<br />

überdurchschnittlich junges Land mit einem<br />

hohen Bildungsniveau. Das Land rangiert bei<br />

Investoren weltweit auf Rang 6 und ist der<br />

größte Handelspartner der Bundesrepublik in<br />

Osteuropa. Ökonomen bezeichnen Polen als das<br />

neue Kraftzentrum Europas.<br />

Wachstum seit 20 Jahren!<br />

Und die Prognosen sind weiter positiv!<br />

1989 war Polen Vorreiter der Demokratisierung<br />

in Osteuropa und das erste sozialistische Land<br />

Europas, das eine nicht-sozialistische Regierung<br />

erhielt. Der überwältigende Wahlsieg der Solidarnosc<br />

im Juni 1989 löste eine ganz neue Dynamik<br />

aus. Dazu gehörte u. a. die im Rahmen einer<br />

„Schocktherapie“ eingeführte Marktwirtschaft.<br />

Die ohnehin sehr niedrigen Realeinkommen<br />

sanken noch einmal um rund ein Fünftel, aber<br />

die Bevölkerung nahm diesen Einschnitt ohne<br />

Proteste hin. Schon nach einer relativ kurzen<br />

Anpassungsrezession zeigte sich der wirtschaftliche<br />

Erfolg dieser drastischen Maßnahme: 1992<br />

stieg das Bruttoinlandsprodukt in Polen bereits<br />

um 2,6 % – der Beginn einer 20 jährigen Erfolgsgeschichte!<br />

Seitdem meldet unser Nachbar beständiges<br />

Wachstum – und das auch im weltweiten<br />

Krisenjahr 2009, als Polen als einziges EU-Land<br />

1,7 % Wirtschaftswachstum vorweisen konnte.<br />

Ein Jahr später, 2010, betrug das BIP-Wachstum<br />

bereits wieder 3,8 %. Diese Wachstumsraten belegen<br />

den wirtschaftlichen Erfolg Polens: In den<br />

vergangenen 20 Jahren stieg das Bruttoinlandsprodukt<br />

in Polen real um durchschnittlich deutlich<br />

über 4 % p. a. – und die Prognosen sind auch für<br />

2012 positiv! Die EU-Kommission prognostiziert<br />

erneut ein Wachstum von 2,5 % für Polen. 1<br />

Polen – das „Wunder an der Weichsel“<br />

bis 60% (Maastricht-Kriterium)<br />

60 – 80%<br />

80 –100%<br />

über 100%<br />

Der Euro kriselt, aber Polen wächst weiter!<br />

Die Eurozone ist in Aufruhr. Aber gerade<br />

in Zeiten negativer Finanznachrichten gibt<br />

es aus dem Osten viel Gutes zu berichten!<br />

Denn es sind vor allen Dingen Polen, Estland,<br />

Lettland und Litauen, die das Maastricht-<br />

Kriterium erfüllen, weil ihre Staatsverschuldung<br />

höchstens 60 % des BIP beträgt und<br />

Die Finanz- und Wirtschaftswelt schaut mit<br />

Hochachtung auf Polen! Ökonomen sprechen<br />

vom „Wunder an der Weichsel“ und es wird<br />

immer öfter der Begriff der „Lokomotive für<br />

die Wirtschaft in Europa“ gebraucht: Während<br />

Deutschland im 1. Quartal 2012 sein Bruttoinlandsprodukt<br />

BIP nur um 0,7 % steigern konnte,<br />

legte die polnische Wirtschaft um 2,7 % zu! 2 Die<br />

Lokomotive steht also weiterhin unter Dampf!<br />

Ein deutliches Indiz dafür ist, dass auch die international<br />

führenden Investmentbanken in der<br />

polnischen Hauptstadt so präsent sind, wie<br />

sonst nirgendwo zwischen Frankfurt und Moskau.<br />

Die Börse in Warschau ist bereits zu einem<br />

bedeutenden Finanzplatz in Europa geworden.<br />

Ein junges Land mit hohem Bildungsniveau<br />

Polen gehört zu den jüngsten Ländern in Europa!<br />

Die Hälfte der Einwohner ist unter 35 Jahre<br />

alt, 23 % sind zwischen 15 und 30 Jahre alt.<br />

Das Land bietet eines der besten Bildungssysteme<br />

in Europa. Fast jeder zweite Pole im Studentenalter<br />

(19 – 24 Jahre) besucht eine Hochschule.<br />

Damit belegt Polen hinsichtlich der Studentenzahlen<br />

im Vergleich zur Bevölkerung Platz zwei in<br />

Polen<br />

Quelle: EU-Kommission, IWF<br />

deren Wirtschaft boomt. Polens Ministerpräsident<br />

Donald Tusk hebt immer wieder<br />

deutlich die „neue Stärke des Europäischen<br />

Ostens“ hervor. Und er betont: Vier der fünf<br />

Länder mit dem höchsten Wirtschaftswachstum<br />

in der Union liegen im Osten. Den Polen<br />

geht es gut!<br />

Europa. Das Studieren an den staatlichen Universitäten<br />

ist kostenlos und die Auswahl an<br />

Bildungsangeboten groß. Auffallend ist die hohe<br />

Fremdsprachenkompetenz bei den polnischen<br />

Studenten. Die englische Sprache beherrschen<br />

55 % der Studierenden auf einem guten Niveau.<br />

Die zweitpopulärste Sprache ist Deutsch. Auch<br />

beim OECD-Bericht schneiden die Polen gut ab.<br />

Während in Deutschland nur 28 % einen akademischen<br />

Abschluss schafften, sind es in<br />

Polen fast 50 %. Das offizielle Förderportal der<br />

Republik Polen lobt denn auch den „hohen Stand<br />

polnischer Wissenschaft und Technik“. Nicht zuletzt<br />

deshalb wählen immer mehr der weltgrößten<br />

Konzerne Polen als Standort für ihre Forschungsund<br />

Entwicklungszentren. 3<br />

35


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Tusk-Wiederwahl – Garant für Stabilität<br />

Es war ein historischer Wahlsieg: Anfang<br />

Oktober 2011 wurde Polens Ministerpräsident<br />

Donald Tusk als erster Regierungschef seit dem<br />

Ende der friedlichen Revolution 1989 in seinem<br />

Amt bestätigt. Die Finanzmärkte feierten<br />

den Erfolg seiner liberal-konservativen Bürgerplattform<br />

als Stabilitätssignal.<br />

Deutschlands Außenminister Guido Westerwelle<br />

lobte das Wahlergebnis als „Bekenntnis der Polen<br />

zu Europa“ und die Medien (Handelsblatt)<br />

meldeten: Tusk gilt als Garant für politische und<br />

wirtschaftliche Stabilität im größten osteuropäischen<br />

EU-Land. Tusk hatte im Wahlkampf seine<br />

guten Kontakte zu den EU-<strong>Partner</strong>n hervorgehoben<br />

und betont, dass es nur seiner Regierung<br />

gelingen werde, Milliarden Euro an Fördermitteln<br />

für Polen zu erkämpfen. Die Tusk-Bilanz:<br />

„Unsere vier Regierungsjahre waren sinnvoll und<br />

gut für die Menschen und das Land.“ Diese wirtschaftliche<br />

und politische Stabilität der Zukunft<br />

ist auch für Investoren eine wichtige Größe bei<br />

der Wahl ihres Investitionsstandortes! 4<br />

Gegenseitige Sympathie und Ansehen<br />

Die Deutschen und die Polen empfinden füreinander<br />

Sympathie! Immer mehr Menschen<br />

teilen die gleichen Werte und sehen das jeweilige<br />

Land als einen wichtigen <strong>Partner</strong> an. Das<br />

hat eine Studie des Institutes für Demoskopie<br />

Allensbach ergeben. Die polnische Bevölkerung<br />

(58 %) wünscht sich – mit deutlichem Abstand<br />

vor den USA (47 %) – eine möglichst enge Zusammenarbeit<br />

mit Deutschland. Und auch wenn<br />

die Deutschen in den USA, Frankreich und China<br />

die vorrangigen <strong>Partner</strong> sehen, haben die Polen<br />

als einziges Land in Europa als Verbündeter<br />

Deutschlands mit 14 Prozentpunkten deutlich an<br />

Ansehen gewonnen! 5<br />

Energie als Bedingung für Wachstum<br />

Das enorme Wachstum der polnischen Volkswirtschaft<br />

erfordert vor allem eins: Energie!<br />

Sowohl das Wachstum der Industrie als auch<br />

der steigende Konsum bei den Haushalten – im<br />

3. Quartal 2011 alleine ein Anstieg von 11,4 % im<br />

Jahresvergleich – erfordert von Jahr zu Jahr mehr<br />

Energie. Experten gehen daher von einer weiter<br />

steigenden Energienachfrage von durchschnittlich<br />

5 % p. a. für die nächsten 20 Jahre aus. Dieses<br />

Wachstum würde zu mehr als einer Verdoppelung<br />

der heutigen Energienachfrage führen. 6<br />

Konjunkturentwicklung 2012 (PROGNOSE)<br />

Wirtschaftswachstum in Prozent (BIP)<br />

Polen<br />

2,5<br />

Estland 1,2<br />

Slowakei 1,2<br />

Malta 1,0<br />

Finnland 0,8<br />

Luxemburg 0,7<br />

Österreich 0,7<br />

Deutschland 0,6<br />

Irland 0,5<br />

Frankreich 0,4<br />

-0,1 Belgien<br />

-0,1 Slowenien<br />

-0,3 Eurozone<br />

-0,5 Zypern<br />

-0,9 Niederlande<br />

-1,0 Spanien<br />

-1,3<br />

Italien<br />

-3,3<br />

Portugal<br />

-4,4<br />

Griechenland<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Quelle: EU-Kommission Februar 2012<br />

NACHFRAGE NACH ENERGIE IN POLEN (PROGNOSE)<br />

in TWh<br />

200<br />

170<br />

145<br />

152<br />

2015 2020<br />

2025<br />

2030<br />

Quelle: polnisches Wirtschaftsministerium Energiepolitik bis 2030 vom 10.11.2009<br />

36


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

400<br />

Die stetig steigende Nachfrage nach Energie<br />

führte in Polen zu deutlich steigenden Strompreisen.<br />

ENTWICKLUNG DES ELEKTRIZITÄTSPREISES (Prognose)<br />

Der durchschnittliche Strompreis ist seit dem<br />

Jahr 2006 um knapp 70 % gestiegen. 7 Und die<br />

~358 1)<br />

an Energie zu anderen EU-Staaten. 13<br />

Preise kennen kein Halten: das polnische Wirtschaftsministerium<br />

350<br />

rechnet bis zum Jahr 2020<br />

mit weiteren Preissteigerungen von ca. 80 %. 8<br />

300<br />

Auf einen Zeitraum von 15 Jahren würde<br />

250<br />

197<br />

dies eine Verdreifachung des Strompreises be-<br />

195 199<br />

deuten!<br />

200<br />

155<br />

129<br />

150 117<br />

120<br />

Die Zeit ist reif für einen neuen Energie-Mix!<br />

100<br />

Der weitere Anstieg der Energienachfrage<br />

50<br />

führt nach Ansicht von Experten bereits im Jahr<br />

2016 in Polen zu einer Stromlücke, d. h. das Land<br />

0<br />

produziert nicht genug Strom für den eigenen<br />

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2020<br />

Bedarf und muss Strom importieren. 9 Derzeit<br />

wird in Polen noch weit über 90 % des Stroms<br />

Quelle: Jahresbericht URE 2010<br />

1)<br />

Prognose polnisches Wirtschaftsministerium<br />

in Kohlekraftwerken erzeugt und nur etwas 5 %<br />

aus Erneuerbaren Energien. Prognosen nach<br />

werden die Kohlebestände in Polen aber bereits<br />

in drei Jahrzehnten aufgebraucht sein. 10<br />

ENERGIEMIX IN POLEN 2010 (in %)<br />

Zudem sind 70 % der polnischen Kohlekraftwerke<br />

veraltet und ineffizient. Ein knappes Vier-<br />

Gas<br />

2,6 2,1 1,5<br />

tel der Kohlekraftwerke ist älter als 40 Jahre. 11<br />

Im Durchschnitt weisen die polnischen Kraftwerke<br />

einen Wirkungsgrad von nur 36 % auf,<br />

d. h. fast 2/3 der verbrauchten Energie kann<br />

28,3<br />

Windenergie<br />

Sonstige<br />

nicht wirkungsvoll genutzt werden, erwärmt<br />

Erneuerbare Energie<br />

aber die Erdatmosphäre. Aufgrund der geringen<br />

Schwarzkohle<br />

Energieeffizienz gehört Polens Wirtschaft<br />

zu einer der energieintensivsten in der EU. 12<br />

Braunkohle<br />

Für die gleiche wirtschaftliche Wertschöpfung<br />

benötigt Polen im Durchschnitt das 2,7fache<br />

PLN / MWh<br />

+ 80 % 1)<br />

+ 70 %<br />

65,5<br />

Quelle:<br />

ENTSO-E European Network of Transmission<br />

System Operators for Electricity<br />

37


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Vor dem Hintergrund des sowohl veralteten<br />

Kraftwerkparks als auch der stetig steigenden<br />

Nachfrage nach Energie, muss sich die polnische<br />

Regierung zum Ziel setzen, die Modernisierung<br />

und Vergrößerung ihrer Energieproduktion mit<br />

Investitionen in grüne Technologien zu koppeln.<br />

Polens stabile Wirtschaft, welche sich durch<br />

stetig steigende Auslandsinvestitionen und hohe<br />

internationale Wettbewerbsfähigkeit auszeichnet,<br />

schafft dabei gute Bedingungen zur Modernisierung<br />

dieser Infrastruktur. 15<br />

Eine der zentralen Herausforderungen vor der<br />

Polen dabei steht, ist neben der Erhöhung der<br />

Erzeugungskapazitäten, die sukzessive Modernisierung<br />

der landesweiten Netzinfrastruktur<br />

zum Transport des Stroms. Der Bau und Anschluss<br />

moderner Erneuerbarer Energien trägt<br />

einen wichtigen Teil zur Erneuerung dieser Infrastruktur<br />

in Polen bei, da vom Anlagenbetreiber<br />

finanzielle Beteiligungen für den Netzanschluss<br />

erbracht werden müssen.<br />

ALTERSSTRUKTUR POLNISCHER KRAFTWERKSKAPAZITÄTEN 14<br />

NEUER ENERGIEMIX in Polen (PrognoSE)<br />

in %<br />

43 % älter als<br />

30 Jahre<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

8 % jünger als 10 Jahre<br />

12 % zw. 10<br />

und 20 Jahre<br />

37 % zw. 20<br />

und 30 Jahre<br />

Quelle: Trend:research, Netze Potentialstudie 2011, S. 1<br />

Kohle<br />

Erneuerbare Energie<br />

Gas<br />

0<br />

2010 2012 2014 2016 2018 2020<br />

- 14<br />

+ 10<br />

+ 4<br />

Quelle: DREBERIS 2011<br />

EU Klimaschutzvorgaben nehmen alle Mitgliedstaaten<br />

in die Pflicht<br />

Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt<br />

bis zum Jahr 2020 mindestens 20 % ihres<br />

Energieverbrauchs durch Erneuerbare Energien<br />

zu decken und dabei gleichzeitig den Ausstoß<br />

klimaschädlicher Treibhausgase um ebenfalls<br />

mindestens 20 % zu senken. Polen als Mitglied<br />

der EU ist verpflichtet die europaweiten Klimaschutzvorgaben<br />

mit umzusetzen. Die polnische<br />

Regierung hat sich daher zum Ziel gesetzt, bis<br />

zum Jahr 2020 den Anteil regenerativer Energien<br />

von aktuell ca. 5 % auf 15 % am Energieverbrauch<br />

zu erhöhen. Zur Erreichung dieser Quote<br />

bei gleichzeitig stetig ansteigendem Energieverbrauch,<br />

bedarf es gewaltiger Investitionen.<br />

Konsequenter Ausbau der Windenergie zur<br />

Erreichung der Klimasschutziele notwendig<br />

Die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren<br />

Quellen basierte bis zum EU-Beitritt Polens in<br />

2004 im Wesentlichen auf Wasserkraftwerken,<br />

darunter ein großes Pumpspeicherkraftwerk an<br />

der Weichsel, und auf der lokalen Nutzung von<br />

Biomasse aus den Resten der einheimischen<br />

Holzverarbeitung. Erst im Zuge der Einführung<br />

eines gesetzlichen Fördersystems im Jahr 2005<br />

entwickelte sich auch die Nutzung anderer erneuerbarer<br />

Quellen zur Energieerzeugung in bedeutenderem<br />

Umfang.<br />

Mit Einführung des Fördersystems für die<br />

erneuerbare Energieerzeugung in 2005 investierten<br />

konventionelle Energieerzeugungsunternehmen<br />

zunächst verstärkt in die Zufeuerung<br />

von Biomasse in Form von Holzresten in Kohlekraftwerken<br />

– bei dem immens hohen Anteil<br />

an bereits bestehenden Kohlekraftwerken, die<br />

mit relativ geringen Investitionen umgerüstet<br />

werden konnten, eine logische Konsequenz.<br />

Die Vorräte an forstwirtschaftlicher Biomasse<br />

im eigenen Land können jedoch bereits den<br />

jetzigen Bedarf nicht decken. 2011 wurden bereits<br />

20 % der verfeuerten Biomasse importiert.<br />

Um die EU-weit vereinbarten Quoten an Energieerzeugung<br />

mittels erneuerbarer Energien zu<br />

erreichen, hat Polen im für die EU-Kommission in<br />

2010/2011 erarbeiteten Nationalen Aktionsplan,<br />

der darlegen soll, wie Polen seine Verpflichtung<br />

zur Erfüllung der Quoten erreichen will, insbesondere<br />

auf Biomasse-Verfeuerung gesetzt. Die<br />

Umsetzung der Ziele würde zu einer Steigerung<br />

des jährlichen Bedarfs an Biomasse auf 250 %<br />

des jetzigen Verbrauchs bis 2020 führen! Dieses<br />

Ziel könnte nur mittels immenser Biomasse-<br />

Importe erreicht werden. Unter ökologischen<br />

Gesichtspunkten macht eine Nutzung von Bio-<br />

38


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

masse aber nur regional Sinn, da sonst aufgrund<br />

des Transports über große Strecken positive Umwelteffekte<br />

konterkariert werden. Daher ist ein<br />

Biomasseimport größeren Ausmaßes in Polen<br />

politisch nicht gewollt. Das Wirtschaftsministerium<br />

plant, dass die Zufeuerung nur für einen<br />

Zeitraum von 5 Jahren ab Zulassung der Anlage<br />

möglich sein soll. 16 Da die meisten Anlagen<br />

2008 und 2009 zugelassen wurden, ist damit zu<br />

rechnen, dass demnächst keine Zulassung mehr<br />

möglich ist. Es ist daher abzusehen, dass Polen<br />

kurzfristig auf eine noch stärkere Berücksichtigung<br />

anderer erneuerbarer Energiequellen umschwenken<br />

muss, um die EU-Quoten zu erfüllen.<br />

Aus der Sicht ausländischer Investoren ist die<br />

Windkraft bisher der interessanteste Sektor –<br />

zum Ende 2011 waren über 1.600 MW Erzeugungskapazität<br />

an Windenergieanlagen installiert.<br />

Noch drei Jahre zuvor waren es weniger<br />

als ein Drittel. Zum 31. 12. 2011 waren zudem<br />

für weitere 3.500 MW Vorabgenehmigungen<br />

für die Erzeugung und den Verkauf von Strom<br />

aus Windenergie erteilt, die üblicherweise in<br />

der fortgeschrittenen Entwicklungsphase eines<br />

Erneuerbaren Energie Projektes erst kurz vor<br />

Baubeginn beantragt werden. Damit macht<br />

Windenergie gegenwärtig 99 % aller erteilten<br />

Vorabgenehmigungen für die Erzeugung<br />

und den Verkauf von Strom aus erneuerbaren<br />

Energien aus!<br />

WACHSTUM WINDENERGIE WELTWEIT<br />

in 1000 MW<br />

280<br />

260<br />

240<br />

230<br />

220<br />

210<br />

200<br />

180<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

6,1<br />

7,5<br />

93,8<br />

74,1<br />

59,1<br />

47,6<br />

31,1<br />

39,4<br />

23,9<br />

10,2 13,6 17,4<br />

1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

VERTEILUNG DER WINDENERGIE WELTWEIT<br />

China 26,3 %<br />

Quelle: Global Wind Statistics 2011<br />

USA 19,7 %<br />

159,8<br />

129,8<br />

196,3<br />

238,4<br />

W<br />

N<br />

S<br />

O<br />

Die faktische Beschränkung des Ausbaus weiterer<br />

Kapazitäten an Biomasse wird im Wesentlichen<br />

der ohnehin schon immer rascheren Entwicklung<br />

der Windenergie auch in Zukunft weiter<br />

zugutekommen. Gegenüber der Photovoltaik<br />

oder auch der Stromerzeugung mittels Biogasanlagen<br />

ist Windenergie die weitaus günstigere<br />

Alternative – bei einem Fördersystem, welches<br />

mittels Stromtarifen auf den Energieverbraucher<br />

umgelegt wird, ein entscheidendes Argument.<br />

Auch dem Ausbau der Stromerzeugung durch<br />

Wasserkraft wird aufgrund der geologischen<br />

Gegebenheiten Polens nur eine eingeschränkte<br />

Bedeutung zukommen. 17<br />

EU 39,4 %<br />

Rasantes Wachstum der Windenergie<br />

weltweit<br />

Die Windenergie hat weltweit eine dynamische<br />

Entwicklung vollzogen. In den letzten 10 Jahren<br />

ist Windenergie in einer Reihe von Ländern zu<br />

einer wichtigen Energiequelle geworden. Mittlerweile<br />

wird Windenergie in 86 Ländern der<br />

Welt zur Stromerzeugung genutzt. 18 Mit der<br />

Energie aus nationalen Windenergieanlagen<br />

reduzieren diese Länder ihre Abhängigkeit von<br />

Energieimporten und verringern ihre CO2-Emissionen.<br />

So konnten alleine in Deutschland regenerative<br />

Energien Brennstoffimporte im Wert<br />

von 11 Milliarden EUR im Jahr 2011 ersetzen. 19<br />

Sonstige 14,6 %<br />

Quelle: Global Wind Statistics 2011<br />

Ende 2011 addieren sich die globalen Windenergiekapazitäten<br />

auf über 238.000 MW<br />

Nennleistung. Davon sind im Jahr 2011 mit ca.<br />

41.000 MW ein Fünftel neu ans Netz gegangen.<br />

Die Windenergie wird mittlerweile nicht nur<br />

unter Umweltschutzaspekten immer interessanter,<br />

was bspw. die Entwicklung in China zeigt.<br />

Mit über 62.000 MW steht im Reich der Mitte<br />

mehr als ein Viertel der weltweiten Windkapazitäten.<br />

20 Neben der Emissionsreduktion steht<br />

dort vor allem der Ausbau der Energieerzeugungskapazitäten<br />

für die weiter rasant wachsende<br />

chinesische Volkswirtschaft im Fokus.<br />

39


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Rasantes Wachstum der polnischen Windenergie<br />

Entwicklung der Windenergie in Polen<br />

In Gesamteuropa erhöhte sich die Nennleistung<br />

an Windenergie im letzten Jahr um<br />

11,9 %. 21 Im gleichen Zeitraum fiel das Wachstum<br />

in Polen deutlich dynamischer aus und<br />

betrug 44,5 %. 22 Obwohl dieses Wachstum vor<br />

dem Hintergrund der bislang vergleichsweise<br />

geringen Windenergiekapazitäten in Polen interpretiert<br />

werden muss, zeigt sie die Dynamik<br />

des polnischen Marktes. Polen gehört nach einer<br />

Studie von Ernst & Young zu den 10 attraktivsten<br />

Ländern für den Bereich Windenergie. 23<br />

Große internationale Unternehmen und Energieversorger<br />

haben bereits in polnische Windparks<br />

investiert. Ihnen folgen internationale<br />

Windenergieanlagenbauer, um von der hohen<br />

Qualität und den niedrigen Lohnkosten in Polen<br />

zu profitieren.<br />

Produzierte Strommenge aus Wind [GWh]<br />

1.700<br />

1.600<br />

1.500<br />

1.400<br />

1.300<br />

1.200<br />

1.100<br />

1.000<br />

900<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

1.615,0<br />

1029,0<br />

790,2<br />

494,2<br />

388,4<br />

142,3 135,3<br />

2004 2005 2006 2007 2008 2010 2011<br />

Quelle: PSE Operator<br />

Voraussagen für Polen beziffern die installierten<br />

Windenergiekapazitäten für das Jahr 2020<br />

zwischen 11.000 bis 13.000 MW. Selbst konservative<br />

Szenarien gehen davon aus, das bis Ende<br />

dieser Dekade mindestens 8.000 bis 9.000 MW<br />

Nennleistung an Windenergieanlagen stehen<br />

werden, was eine Versechsfachung bedeuten<br />

würde. Wie stark derzeit das Interesse von Investoren<br />

für den Bau von Windenergieanlagen<br />

in Polen ist, zeigen die geplanten Standortanalysen<br />

mit einer Gesamtleistung von 60.000 MW. 24<br />

Vergleich Windkapazitäten Deutschland und Polen<br />

Installierte Nennleistung<br />

Hervorragende Standortbedingungen<br />

Mit über 500 Kilometern Küstenlinie und überwiegend<br />

flachem Gelände besitzt Polen sehr<br />

gute geografische Standortbedingungen für den<br />

Ausbau der Windenergie. Polen ist im Vergleich<br />

zu Deutschland relativ dünn besiedelt. Bei annähernd<br />

gleicher Fläche weist das Land nur eine<br />

knapp halb so große Bevölkerung auf. Basierend<br />

auf den notwendigen Windgeschwindigkeiten<br />

eignen sich ca. 80 % der landwirtschaftlichen<br />

Fläche für eine wirtschaftliche Nutzung der<br />

Windenergie. 25 Die mittleren Windgeschwindigkeiten<br />

variieren in der Regel zwischen 7,5 m/s an<br />

Küstenstandorten bis zu 6 m/s an Binnenlandstandorten<br />

in 100 Meter Höhe und sind durch<br />

relativ gleichmäßige turbulenzarme Windverhältnisse<br />

gekennzeichnet.<br />

Die Standortwahl und die dort herrschenden<br />

Windbedingungen sind entscheidende Erfolgsfaktoren<br />

für eine Investition in Windparks. Es ist<br />

von großem Vorteil, dass es in Polen noch eine<br />

Vielzahl von geeigneten unbebauten Standorten<br />

für Windparks gibt.<br />

Deutschland: 29.000 MW<br />

Polen: 1.600 MW<br />

Quelle: Polish Wind Energy Competence Center, 2012<br />

40


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

1<br />

Bundeszentrale <br />

für politische Bildung (Politik)<br />

Informationen zur politischen Bildung 311, S. 18, S. 29<br />

Deutsch-Polnische AHK, Zusatzquelle: Polnische<br />

Nationalbank (NBP)<br />

2<br />

Eurostat – Wachstumsrate reales BIP<br />

3<br />

Polska,offizielles <br />

Förderportal der Republik Polen (Bildung)<br />

/ n-tv.de/politk/Deutschland-sackt-ab / Hamburger<br />

Abendblatt, 14. September 2011<br />

4<br />

Focus online / Frankfurter Rundschau online /<br />

Nachrichten.t-online.de<br />

5<br />

Deutsch-Polnische <br />

Website, Auswärtiges Amt / hier:<br />

Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach<br />

6<br />

DTPA Horwath Report 2011, S. 71<br />

7<br />

Durchschnittlicher <br />

Elektrizitätspreis auf Basis der<br />

Großhandelsmarktes; Jahresbericht URE 2010<br />

8<br />

BSJP Präsentation, Dezember 2011<br />

9<br />

Trend:research, Netze Potenzialstudie 2011, S.1<br />

10<br />

www.european-circle.de/greenmag/greenmag/da<br />

tum/2012/04/18/die-energieprobleme-polens.html<br />

11<br />

Trend:research, Netze Potenzialstudie 2011, S.1<br />

12<br />

EU-weit beträgt der Wirkungsgrad im Durchschnitt<br />

46 %; www.european-circle.de/greenmag/greenmag/<br />

datum/2012/04/18/die-energieprobleme-polens.html<br />

13<br />

TU International, Januar 2010, S.1<br />

14<br />

www.european-circle.de/greenmag/greenmag/datum/2012/04/18/die-energieprobleme-polens.html<br />

15<br />

TPA Horwath Report 2011, S.5<br />

16<br />

Tageszeitung Rzeczpospolita v. 27.06.2012 S. B7<br />

17<br />

DeBenedetti Majewski Szczesniak, 2012<br />

18<br />

Jahrbuch “Wind Energy International 2011/2012”<br />

19<br />

Pressemitteilungen des Bundesverbandes Erneuerbare<br />

Energie e.V., 06. 02. 2012<br />

20<br />

Global Wind Statistics 2011, Wikipedia<br />

21<br />

TPA Horwath Report 2011, S. 71<br />

22<br />

TPA Horwath Report 2011, S. 11<br />

23<br />

TPA Horwath Report 2011, S. 6<br />

24<br />

TU International, Januar 2010, S. 2<br />

25<br />

Polish Wind Energy Competence Center, 2012<br />

41


42<br />

Fördersystem


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Aktuell geltendes Fördermodell<br />

– Zertifikatssystem<br />

Polen hat sich mit einer grundlegenden Neufassung<br />

des Rahmengesetzes „Energierecht“ in<br />

2005 und der Einführung eines Fördersystems<br />

für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen<br />

für ein Zertifikatesystem entschieden. Dieses<br />

System ist grundsätzlich vergleichbar mit den in<br />

Großbritannien und Schweden mit Erfolg funktionierenden<br />

Systemen. Bei einem Zertifikatssystem<br />

setzt sich der tatsächlich zu erzielende Einspeisetarif<br />

aus zwei Elementen zusammen: dem Stromverkauf<br />

und dem Verkauf von handelbaren Zertifikaten,<br />

welche aufgrund des erzeugten Stroms<br />

von staatlicher Stelle erteilt werden. Grundsätzlich<br />

sollen die Zertifikatspreise Marktmechanismen<br />

unterliegen, wobei das jetzige und zukünftig geltende<br />

Fördersystem durch verschiedene gesetzliche<br />

Eingriffe de facto weitestgehend zu einem<br />

Festpreissystem führt.<br />

Bei dem in Polen geltenden Zertifikatssystem<br />

wird unterschieden zwischen Herkunftsnachweisen<br />

und den auf dieser Grundlage erteilten<br />

handelbaren Zertifikaten. Die Registrierung von<br />

Herkunftsnachweisen erfolgt bei der polnischen<br />

Energieregulierungsbehörde (URE), die auf deren<br />

Basis Zertifikate erteilt, die dann über die<br />

Strombörse mittels eines zertifizierten Maklers<br />

am Spotmarkt gehandelt werden und/oder über<br />

langfristige Verträge von einem Stromhandelsunternehmen<br />

abgenommen werden.<br />

Energieunternehmen müssen der URE bis zum<br />

31. März des Folgejahres eine per Verordnung<br />

prozentual festgelegte Menge an Zertifikaten zur<br />

Einziehung vorlegen, deren Prozentzahlen sich<br />

an den EU-Quoten, zu deren Erfüllung sich Polen<br />

verpflichtet hat, orientieren. Tun sie dieses nicht,<br />

müssen sie eine Kompensationsgebühr zahlen.<br />

Die Quoten für die Kompensationsgebühr sind<br />

aktuell gesetzlich bis 2017 für sogenannte grüne<br />

Zertifikate festgelegt, die u. a. für Strom erzeugt<br />

aus Windenergie erteilt werden, wobei diese<br />

Quoten jedoch mittels einer im Spätsommer<br />

2012 in Kraft tretenden Verordnung erhöht und<br />

bis 2021 festgeschrieben werden. Aktuell beträgt<br />

die Kompensationsgebühr 286,75 PLN per<br />

MWh. Die Kompensationsgebühr ist gleichzeitig<br />

auch der preisbildende Faktor für die Zertifikate<br />

als Obergrenze. Der Marktpreis für Zertifikate<br />

wird durch Angebot und Nachfrage mittels eines<br />

prozentualen Anteils der Kompensationsgebühr<br />

ermittelt und wird in Langfristverträgen auf<br />

einem Niveau von ca. 95 % der Kompensationsgebühr<br />

vertraglich vereinbart, da die Quoten<br />

grundsätzlich untererfüllt werden.<br />

Kombiniert wird der Zertifikatshandel mit einem<br />

Anschlussvorrang für Strom aus erneuerbaren<br />

Energiequellen sowie einer Abnahmepflicht. Die<br />

im Wege einer Ausschreibung ernannten Energiehandelsunternehmen<br />

müssen den gesamten, von<br />

konzessionierten Herstellern angebotenen Strom<br />

aus erneuerbaren Energiequellen, zu dem von<br />

der URE bekannt gegebenen durchschnittlichen<br />

Strompreis des Vorjahres ankaufen.<br />

Moderate Änderung des<br />

bisherigen Fördersystems<br />

Das polnische Wirtschaftsministerium als zuständiges<br />

Ressort für die Energiepolitik hat am<br />

22. Dezember 2011 den Entwurf eines neuen<br />

Erneuerbare Energien Gesetzes („EEG-PL“) veröffentlicht,<br />

welcher im März nach öffentlicher<br />

Anhörung nochmals grundlegend überarbeitet<br />

wurde, am 27. Juli 2012 in überarbeiteter<br />

Version durch das Wirtschaftsministerium veröffentlicht<br />

wurde und in Kürze an das Ständige<br />

Komitee des Ministerrats zur Einleitung des<br />

formellen Gesetzgebungsverfahrens übersandt<br />

wird. Mit dem Inkrafttreten des neuen polnischen<br />

Erneuerbaren Energien Gesetzes ist zum<br />

1. 1. 2013 zu rechnen. Dieses Gesetz soll u.a.<br />

der vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie<br />

28/2009 zur Förderung erneuerbarer Energien<br />

dienen und derzeit noch bestehende Defizite im<br />

Fördersystem beseitigen.<br />

Das neue Erneuerbare Energien Gesetz hält an<br />

dem bestehenden Zertifikatssystem im Wesentlichen<br />

fest. Jedoch soll eine bessere staatliche<br />

Steuerung des Markts ermöglicht werden, indem<br />

bei der Erteilung von Zertifikaten zwischen<br />

den verschiedenen Energiequellen unterschieden<br />

werden soll – sogenannter Korrekturfaktor.<br />

Die Höhe der Korrekturfaktoren werden mit dem<br />

neuen polnischen Erneuerbaren Energien Gesetz<br />

für einen Zeitraum von 5 Jahren fest definiert<br />

und nehmen pro Jahr der Höhe nach ab. In dem<br />

Moment, in dem eine Anlage an das Netz geht,<br />

wird der dann geltende Korrekturfaktor jedoch<br />

für den ganzen Förderzeitraum von 15 Jahren<br />

festgeschrieben, d. h. die Anzahl der zugeteilten<br />

Zertifikate pro MWh Strom steht auf 15 Jahre<br />

fest. Der Korrekturfaktor für Windenergie für<br />

Anlagen die im Jahr 2013 und 2014 ans Netz<br />

gehen wird voraussichtlich 0,9 betragen, was<br />

bedeutet, dass für die gleiche Menge an erzeugtem<br />

Strom nur noch 0,9 und nicht wie bisher<br />

ein grünes Zertifikat erteilt wird. Dies bedeutet<br />

einen moderaten Rückgang der bisherigen Vergütung,<br />

mit der in der wirtschaftlichen Prognoserechnung<br />

des Fonds kalkuliert wird. Bereits<br />

vor Inkrafttreten des Gesetzes einspeisende<br />

Anlagen werden ab Konzessionierung über<br />

15 Jahre einen Korrekturfaktor von 1,0 zugesprochen<br />

bekommen.<br />

Die Kompensationsgebühr ab 2013 wird voraussichtlich<br />

auf dem aktuellen Niveau von<br />

286,74 PLN per MWh für „Grünen Strom“ ohne<br />

zukünftige Indexierung festgeschrieben.<br />

Bei einem Zertifikatssystem wie in Polen ist<br />

es generell möglich, dass ein Überangebot von<br />

Zertifikaten zu einem Preisverfall führen kann.<br />

Um einen Preisverfall zu vermeiden, ist in dem<br />

überarbeiteten Entwurf des neuen Erneuerbare<br />

Energie Gesetzes als Lösung vorgesehen, dass<br />

das Wirtschaftsministerium die per Verordnung<br />

festgelegten Quoten entsprechend erhöht, wenn<br />

der Zertifikatspreis am Spot-Markt über einen<br />

Zeitraum von zwei Quartalen unterhalb von 80 %<br />

der jeweils geltenden Kompensationsgebühr fällt.<br />

Damit ist ein unkontrollierter Preisverfall des Zertifikatpreises<br />

praktisch ausgeschlossen.<br />

43


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Preiskalkulation aktuell geltendes Recht und neues EEG-PL<br />

Fördersystem aktuell (2012)<br />

Strompreis Zertifikatspreis Gesamtpreis Anmerkung<br />

• Durchschnittspreis für<br />

Strom aus dem Vorjahr<br />

(sog. URE-Preis 2011)<br />

• Jährliche Fortschreibung<br />

des URE-Preises<br />

95 % von<br />

PLN 286,74 / MWh<br />

(Kompensationsgebühr<br />

für 2012)<br />

Indexierung sowie<br />

Geltung der Zertifikate<br />

nur bis 2017 festgeschrieben<br />

Keine Untergrenze für<br />

Marktpreisrisiko<br />

PLN 198,90 / MWh + PLN 272,40 / MWh = PLN 471,30 / MWh<br />

Fördersystem neues EEG (2013)<br />

Strompreis Zertifikatspreis Gesamtpreis Anmerkung<br />

• Geschätzter Durchschnittspreis<br />

für<br />

Strom aus dem Vorjahr<br />

(sog. URE-Preis 2012)<br />

• Jährliche Anpassung<br />

des URE-Preises mittels<br />

Verbraucherpreisindex<br />

95 % von<br />

PLN 286,74 /MWh<br />

(Kompensationsgebühr<br />

für 2012)<br />

multipliziert mit dem<br />

voraussichtlichen<br />

Korrekturfaktor für<br />

Onshore-Windanlagen<br />

von 0,9 für 2013<br />

und 2014<br />

Ab Netzanschluss<br />

15 Jahre gleiche Anzahl<br />

von Zertifikaten pro<br />

MWh Strom<br />

Wahrscheinlich<br />

keine Indexierung des<br />

Zertifikatspreises<br />

Untergrenze für Marktpreisrisiko<br />

bei 80 % der<br />

Kompensationsgebühr<br />

PLN 204,00 / MWh + PLN 245,16 / MWh = PLN 449,16 / MWh 1)<br />

1)<br />

Bei einem Umrechnungskurs von 4,3 PLN / 1 EUR entspricht dies Eurocent 10,46 / kWh<br />

Fördersystem Neues EEG (2013) – PROGNOSE<br />

500<br />

ca. 245<br />

ca. 449<br />

Vergütung PLN / MWh<br />

400<br />

300<br />

200<br />

ca. 204<br />

ca. 196<br />

Preisunterca.<br />

400<br />

grenze<br />

100<br />

0<br />

Strompreis<br />

(URE-Preis)<br />

Zertifikatspreis<br />

Gesamtpreis<br />

Quelle: elbfonds Capital GmbH<br />

44


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

45


46<br />

Technik


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Entstehung von Wind<br />

Winde entstehen sowohl durch thermische<br />

Effekte aufgrund unterschiedlicher Sonneneinstrahlung<br />

als auch durch die Erdrotation. Lokale<br />

Einflüsse durch vorhandene Landschaftselemente,<br />

z. B. Erhebungen, Wasser, Wald oder Bebauung<br />

können Winde vor Ort verstärken oder<br />

abschwächen.<br />

Wasserflächen erwärmen sich in der Regel<br />

nur sehr langsam. Daher erwärmt sich Land<br />

tagsüber schneller als das Wasser und es weht<br />

tageszeitlich ein durch die entstehenden Druckunterschiede<br />

unterschiedlich wehender Wind<br />

zwischen Wasser und Land. Zusätzlich kann der<br />

Wind über dem Wasser nahezu ungebremst wehen,<br />

so dass es besonders in Küstengebieten zu<br />

regelmäßigen und starken Winden kommt.<br />

Anders als vielfach angenommen erwärmt sich<br />

Luft nicht oder kaum, wenn sie von Sonnenstrahlen<br />

durchdrungen wird. Vielmehr erwärmen<br />

die Sonnenstrahlen die Gegenstände bzw.<br />

Flächen, auf die sie treffen. Diese wiederum geben<br />

Wärmestrahlung ab und erwärmen dadurch<br />

die Luftschicht über ihnen. Die Sonnenenergie<br />

strahlt zudem ungleichmäßig auf die Erde. Die<br />

Erwärmung der Erdoberfläche hängt vom Winkel,<br />

in welchem die Sonne auf die Erdoberfläche<br />

scheint (solare Einstrahlung in Äquatornähe ist<br />

größer als an den beiden Polen) und von der<br />

Luftklarheit (Wolkenanteil, Luftverschmutzung,<br />

hochgewirbelten Staub etc.) ab.<br />

Somit erwärmen die Sonnenstrahlen die<br />

Wasser- und Landmassen bzw. die Atmosphäre<br />

verschieden. Eine Seite der Erde, die Nachtseite,<br />

ist der Sonne abgewandt. Die entstehenden<br />

Temperatur- und damit auch Druckunterschiede<br />

halten die Luftmassen in Bewegung.<br />

Des Weiteren strömen durch die Rotation der<br />

Erde die Luftmassen zwischen Hoch- und Tiefdruckgebieten<br />

nicht auf dem kürzesten Weg<br />

zum Ausgleich, sondern bilden auf der Nord-<br />

und Südhalbkugel Wirbel mit jeweils anderer<br />

Drehrichtung.<br />

Die Schiefstellung der Rotationsachse der Erde<br />

zur Ebene, die die Erdbahn durch das Umkreisen<br />

der Sonne bildet, führt zu jahreszeitlichen Luftströmungen.<br />

47


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Anlagentechnik<br />

Windenergieanlagen sind in den letzten 20<br />

Jahren immer größer und effektiver geworden.<br />

Heutige Windenergieanlagen weisen einen höheren<br />

Wirkungsgrad auf, produzieren also mehr<br />

Strom bei vergleichbaren Windbedingungen<br />

und sind sowohl langlebiger als auch weniger<br />

anfällig für Reparaturen geworden.<br />

Im Jahr 1990, als das Strom-Einspeisegesetz in<br />

Deutschland in Kraft trat und damit der Auftakt<br />

für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie<br />

begann, wiesen die größten Windenergieanlagen<br />

eine elektrische Nennleistung von 250 kW<br />

auf und erzeugten damit in Abhängigkeit vom<br />

Standort durchschnittlich 400.000 kWh pro<br />

Jahr. Der Rotordurchmesser dieser Anlagen betrug<br />

30 Meter bei einer durchschnittlichen Nabenhöhe<br />

von 40 Meter.<br />

Fünf Jahre später hatte sich die durchschnittlich<br />

erzeugte jährliche Strommenge pro Windenergieanlage<br />

bei einer Nennleistung von 600<br />

kW / Anlage bereits verdreifacht und der Rotordurchmesser<br />

auf bis zu 44 Meter und einer<br />

Turmhöhe von 50 bis 65 Metern vergrößert.<br />

Im Jahre 2000 betrug die Nennleistung einer<br />

Standardanlage bereits 1.500 kW. Bei einem<br />

Rotordurchmesser von 70 oder 77 Metern und<br />

einer Turmhöhe von rund 100 Metern erzeugte<br />

so eine Windenergieanlage ca. 3.500.000 kWh<br />

Strom pro Jahr.<br />

Weitere fünf Jahre später wurden Anlagen<br />

mit einer Nennleistung von 3.000 kW, einem<br />

Rotordurchmesser von 90 Metern und einer<br />

Turmhöhe von 105 Metern gebaut. Die durchschnittlich<br />

erzeugte Stromenge betrug hier ca.<br />

6.900.000 kWh pro Jahr.<br />

Heute existieren bereits Serienanlagen mit einer<br />

Nennleistung von bis zu 7.500 kW, einem<br />

Rotordurchmesser von 126 Meter Durchmesser<br />

und einer Turmhöhe von 135 Meter. Eine einzige<br />

Windenergieanlage diesen Typs produziert ca.<br />

20.000.000 kWh pro Jahr, d.h. genug Strom um<br />

den Jahresverbrauch von ca. 5.000 Vierpersonen-Haushalten<br />

zu decken und somit ca. 50mal<br />

so viel Strom wie Anlagen, die vor 20 Jahren<br />

gebaut wurden.<br />

Bei allem Größenwachstum setzen sich kleine<br />

wie auch große Windenergieanlagen aus den<br />

gleichen Hauptkomponenten zusammen. Der Rotor<br />

ist der Motor der Anlage, hier wird die Drehbewegung<br />

erzeugt. Die Drehbewegung entsteht<br />

durch den Stalleffekt. Dieser physikalische Effekt<br />

lässt Flugzeuge fliegen und Rotoren drehen. Auf<br />

Grund der Formgebung der Rotorblätter oder<br />

Flugzeugflügel strömt die Luft unterschiedlich<br />

schnell über die Ober- und Unterkante der Rotorblätter<br />

und sorgt dadurch für die Drehbewegung<br />

des Rotors. Diese Drehbewegung ist um so<br />

schneller und stärker je höher die Windgeschwindigkeit,<br />

welche auf die Rotorblätter trifft.<br />

Die Drehbewegung treibt eine Welle im Maschinenhaus<br />

der Windenergieanlage an. Im Maschinenhaus<br />

gibt es grundsätzlich zwei verschiedene<br />

Wege, wie man aus dieser Drehbewegung Strom<br />

erzeugen kann. Bei der ersten herkömmlichen<br />

Art wird die Drehbewegung auf ein Getriebe<br />

gegeben. Die immer noch relativ langsamen Bewegungen<br />

von 8 bis 20 Drehungen pro Minute<br />

am Eingang des Getriebes erzeugen am Ausgang<br />

1500 Umdrehungen pro Minute und damit eine<br />

konstante Frequenz und Spannung an dem angeschlossenen<br />

Generator. Klassischer Weise haben<br />

diese Generatoren 690 Volt Spannung und 50<br />

Hertz. Der erzeugte Strom wird durch armdicke<br />

Kabel aus dem Maschinenhaus durch den Turm<br />

herunter geführt und am Fuße des Turmes in einen<br />

Mittelspannungstransformator geführt. Der<br />

Transformator wandelt die 690 Volt Spannung<br />

in eine Mittelspannung um. Sehr häufig werden<br />

20.000 Volt am Ausgang des Transformators abgenommen.<br />

Die zweite Variante besteht darin, dass die<br />

Drehbewegung direkt auf einen Generator geht.<br />

Diesem Generator ist kein Getriebe vorgeschaltet,<br />

wodurch der Generator im Direktantrieb mit<br />

dem Rotor eine ständig schwankende Spannung,<br />

Frequenz sowie Stromstärke erzeugt. Die schwankende<br />

Elektrizität wird auf einen Frequenzumrichter<br />

gegeben. Dieser Frequenzumrichter wandelt<br />

die Elektrizität in eine feste Spannung und Frequenz,<br />

z. B. mit 400 Volt und in 50 Hertz, um.<br />

Da hier die gesamte Elektrizität umgewandelt<br />

48


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

wird, spricht man auch von Vollumrichtern. Der<br />

Ausgang dieser Einheit ist der Eingang für den<br />

Mittelspannungstransformator, welcher auch bei<br />

der herkömmlichen Variante vorhanden ist.<br />

Die erste Variante mit Getriebe wird auch das<br />

dänische Konzept genannt, da fast alle dänischen<br />

Hersteller ihre Windenergieanlagen so<br />

aufgebaut haben und auch der heutige Weltmarktführer<br />

VESTAS dieses technische Grundkonzept<br />

nie verändert hat. Deutsche Hersteller<br />

wie z. B. ENERCON und SIEMENS verfolgen das<br />

getriebelose Konzept, d. h. den Direktantrieb auf<br />

einen Ringkerngenerator. Direkter Vorteil des<br />

getriebelosen Konzepts ist, dass Reparaturen<br />

und Wartungsarbeiten am Getriebe entfallen.<br />

Im Gegensatz dazu entstehen jedoch Reparaturen<br />

und Wartungsarbeiten an der Elektronik<br />

der hier benötigten Vollumrichter, sodass beide<br />

Konzepte ihre Vor- und Nachteile haben.<br />

Unabhängig vom technischen Konzept ist es<br />

wichtig, dass Windenergieanlagen von einem<br />

Hersteller mit langer Erfahrung gewählt werden,<br />

der über ein dichtes Wartungsnetz verfügt und<br />

somit eine hohe Verfügbarkeit der Windenergieanlagen<br />

gewährleisten kann. Zudem sollten keine<br />

Prototypen oder ungewöhnliche Anlagen mit<br />

geringer Stückzahl ausgewählt werden.<br />

Die Rotorblätter bestehen bei allen Herstellern<br />

aus glasfaserverstärktem Kunststoff, welche in<br />

Formen mit einem Epoxidharz basiertem Kleber<br />

hergestellt werden.<br />

Bei den Anlagentürmen ist heute der Standard<br />

ein ca. 100 m hoher Stahlturm. Es gibt jedoch<br />

auch Hersteller wie z. B. ENERCON, die mit Betontürmen<br />

ihre Windenergieanlagen bauen.<br />

Neu in der Entwicklung sind Holztürme. Diese<br />

werden von externen Firmen hergestellt, auf die<br />

dann die Maschinenhäuser montiert werden.<br />

Diese Art von Türmen hat sich aber noch nicht<br />

als Standardtechnologie etabliert und findet in<br />

diesem Fonds keine Berücksichtigung.<br />

Die Türme werden auf einem Fundament aufgebaut,<br />

welches aus Beton und Armiereisen<br />

besteht. Die Form und Größe des Fundamentes<br />

wird individuell je nach Bodenbeschaffenheit,<br />

Windenergieanlagentyp und der Turmhöhe individuell<br />

in der Baugenehmigung festgelegt.<br />

Fertiggestellte Windenergieanlagen besitzen<br />

eine kurze energetische Amortisationszeit. 1<br />

Unter energetischer Amortisationszeit versteht<br />

man die Zeit, die die Windenergieanlage benötigt,<br />

um so viel Energie zu produzieren, wie<br />

benötigt wurde um diese Windenergieanlage<br />

selbst herzustellen. Je nach Standort wird diese<br />

Strommenge in ca. einem Jahr erzeugt. Bei<br />

einer Lebensdauer von 20 – 30 Jahren erzeugt<br />

die Windenergieanlage daher ein Vielfaches an<br />

schadstofffreiem Strom, wie zur ihrer eigenen<br />

Erzeugung benötigt wurde.<br />

1 <br />

Volker Quaschning: Energetische Amortisation und<br />

Erntefaktoren regenrativer Energien, TU Berlin 1999 und<br />

Wikipedia „Windenergie“<br />

49


50<br />

Anlagestrategie


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Anlagestrategie<br />

Die Anlagestrategie ist der Erwerb, die Errichtung<br />

und der Betrieb von Windenergieanlagen<br />

in Polen.<br />

Fragt man institutionelle Investoren wie z. B.<br />

Banken, Versorgungswerke, Pensionskassen<br />

und Versicherungen nach ihrer Einschätzung<br />

hinsichtlich der Attraktivität von Anlageklassen,<br />

so kommen neben Immobilien die Erneuerbaren<br />

Energien auf die ersten beiden Plätze. 1<br />

Im Jahr 2010 wurden weltweit 143 Mrd. USD in<br />

Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien<br />

investiert. 2 Davon entfielen 94,7 Mrd.<br />

USD, d. h. ca. 2/3 aller Investitionen auf den<br />

Bereich Windenergie. 3<br />

Bereits seit einigen Jahren investieren zunehmend<br />

Energieversorgungsunternehmen in den<br />

Bereich Windenergie. Ursachen dafür sind,<br />

neben politischen Vorgaben zum Klimaschutz<br />

und den zunehmenden Investitionsvolumina für<br />

Einzelprojekte, vor allem die deutlich zunehmende<br />

Wettbewerbsfähigkeit der Windenergie im<br />

Vergleich zur konventionellen Energieerzeugung<br />

und die hohe Attraktivität der Investitionen. 4<br />

Weltweit engagiert sich der spanische Energieversorger<br />

IBERDROLA am stärksten im Windenergiegeschäft.<br />

5 Auch in Polen zählt er mit einer<br />

installierten Leistung von 160 MW zu den größten<br />

Windenergie-Investoren. 6 Von den deutschen<br />

Energieversorgern sind die RWE und E.ON in Polen<br />

gut vertreten. 7 E.ON baut mit der Errichtung<br />

ihres bisher größten Windparks in Polen sein<br />

Engagement aktuell weiter aus. 8<br />

1. Wesentliche Merkmale der Anlage<br />

Der DIREKt INVESt POLEN 8 ist ein geschlossener<br />

Fonds für Erneuerbare Energien. Es werden<br />

direkte Investitionen – kein Dachfondskonzept –<br />

in Gesellschaften getätigt, welche über das<br />

Eigentum an Projektrechten zur Errichtung und<br />

zum Netzanschluss von Windenergieanlagen<br />

oder bestehenden Windenergieanlagen in Polen<br />

verfügen.<br />

2. Bedarf an Energie und EU-Vorgaben<br />

Das wirtschaftliche Wachstum Polens liegt<br />

seit Jahren deutlich über dem EU-weiten Durchschnitt.<br />

Das Wirtschaftswachstum sorgte in der<br />

Vergangenheit für eine stetig steigende Nachfrage<br />

nach Energie und für rasant steigende<br />

Strompreise.<br />

INVESTITIONEN IN ERNEUERBARE ENERGIEN 2010<br />

Geothermie 1,4 %<br />

Wasserkraft 2,3 %<br />

Biokraftstoff 3,8 %<br />

Biomasse 7,8 %<br />

Hinzu kommen die EU-weiten Klimaschutzziele,<br />

welche Polen zu einem massiven Ausbau an<br />

Erneuerbaren Energien verpflichten. So hat die<br />

polnische Regierung das Ziel bis 2020 den Anteil<br />

der Windenergie zu vervierfachen.<br />

Durch die guten geografischen Standortbedingungen<br />

verbunden mit der aktuellen gesetzlichen<br />

Förderung, hat die Windenergie in Polen enorme<br />

Wachstumschancen und ein gutes Renditepotenzial.<br />

Das Anlagekonzept des DIREKt INVESt POLEN<br />

8 nutzt, bei einer prognostizierten Laufzeit bis<br />

Ende 2022, diese lukrativen Investitionsmöglichkeiten.<br />

In Zusammenarbeit mit externen<br />

Beratern und polnischen Projektentwicklern, die<br />

über exzellente und langjährige Kenntnisse des<br />

polnischen Windenergiemarktes verfügen, sollen<br />

Windparks identifiziert, geprüft, finanziert,<br />

gebaut und betrieben werden.<br />

3. Das Anlageziel<br />

Solar 18,4 %<br />

Der Fonds beabsichtigt in Windenergieanlagen<br />

mit einer elektrischen Nennleistung von insgesamt<br />

ca. 22 MW an mehreren Standorten in<br />

Polen zu investieren. Hierzu ist geplant, dass der<br />

Fonds polnische Gesellschaften erwirbt, in deren<br />

Eigentum sich Projektrechte zur Errichtung und<br />

zum Netzanschluss von Windenergieanlagen befinden.<br />

Die Fondsgesellschaft kann sowohl polnische<br />

Gesellschaften erwerben, die über Projektrechte<br />

zur Errichtung und zum Netzanschluss von<br />

Windenergieanlagen verfügen und nach finaler<br />

Baugenehmigung die Errichtung beauftragen, als<br />

auch schlüsselfertige Windparks von einem Generalunternehmer<br />

zu einem Gesamtpreis erwerben.<br />

Aus der Investition sollen laufende Einnahmen<br />

durch den Stromverkauf und die Veräußerung<br />

von Grünen Zertifikaten erwirtschaftet werden.<br />

Aus diesen laufenden Einnahmen sollen die<br />

laufenden Betriebsausgaben, der Kapitaldienst<br />

und die Ausschüttungen getragen werden. Zum<br />

Ende der Fondslaufzeit sollen die Objektgesellschaften<br />

des Fonds, in deren Eigentum die Windenergieanlagen<br />

unmittelbar stehen, veräußert<br />

werden. Die Haltezeit der einzelnen Objektgesellschaften<br />

wird vom Erwerbszeitpunkt bzw. vom<br />

Baufertigstellungstermin der Windenergieanlagen<br />

abhängen und beträgt voraussichtlich ca. 7 bis 9<br />

Jahre. Die Rendite für die Anleger wird aus den<br />

laufenden Einnahmen aus der Stromerzeugung<br />

und dem Verkaufserlös der Objektgesellschaften<br />

bzw. Windenergieanlagen erwartet.<br />

4. Die Anlagepolitik<br />

Gesamtinvestition<br />

weltweit<br />

143 Mrd.USD<br />

Wind 66,3 %<br />

Quelle: Bloomberg New Energy Finance, UNEP 2011, S. 13<br />

Zur Erreichung ihres Anlageziels ist geplant,<br />

dass die Fondsgesellschaft sowohl polnische Gesellschaften<br />

als Mehrheitsgesellschafter erwirbt,<br />

die über Projektrechte zur Errichtung und zum<br />

Netzanschluss von Windenergieanlagen verfügen<br />

und nach finaler Baugenehmigung die Errichtung<br />

beauftragt, als auch schlüsselfertige Windparks<br />

von einem Generalunternehmer zu einem Gesamtpreis.<br />

Zudem geht die Fondsgeschäftsführung<br />

davon aus, dass am Ende der Fondlaufzeit attraktive<br />

Veräußerungserlöse für die Windenergieanlagen<br />

mit den dazugehörigen Genehmigungen und<br />

Verträgen erzielbar sein werden.<br />

Die Verkaufserlöse der Windenergieanlagen<br />

sollen sich primär daraus ergeben, dass die im<br />

Eigentum der Fondsgesellschaft stehenden Wind-<br />

51


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

energieanlagen über die geplante Fondslaufzeit<br />

hinaus mindestens bis in das Jahr 20 nach Inbetriebnahme<br />

der Anlagen weiter Strom produzieren<br />

und damit eine langfristige Einnahmequelle<br />

für potentielle Käufer darstellen. Da in der Regel<br />

langlaufende Pachtverträge über die Nutzung der<br />

Grundstücke abgeschlossen werden, stellen darüber<br />

hinaus auch die Grundstücksrechte einen Wert<br />

im Verkaufserlös dar, wenn diese als zukünftiger<br />

Standort für den Bau von neuen Windenergieanlagen<br />

– sogenanntes Repowering – genutzt werden<br />

können. Im Besonderen stellen auch die Baugenehmigungen<br />

in dem definierten Gebiet und die<br />

Einspeisekapazität in das elektrische Hochspannungsnetz<br />

einen nicht unerheblichen Wert dar.<br />

Im Rahmen der unternehmerischen Investitionsentscheidungen<br />

der Fondsgeschäftsführung<br />

müssen folgende Investitionskriterien berücksichtigt<br />

werden:<br />

a) Investitionsstandort<br />

Die Fondsgeschäftsführung darf nur in Windenergieanlagen<br />

an Land (onshore) in Polen investieren.<br />

b) Investitionsobjekt<br />

Die Fondsgeschäftsführung darf nur in bereits<br />

bestehende Windenergieanlagen, die<br />

nicht länger als drei Jahre am Netz sind oder in<br />

Projektrechte zur Errichtung von Windenergieanlagen<br />

mit einer vom zuständigen Energieversorger<br />

erteilten Netzanschlusszusage<br />

investieren. Dabei ist sowohl ein direkter Erwerb<br />

(„Asset-Deal“) als auch der indirekte<br />

Erwerb durch eine Beteiligung an Gesellschaften<br />

(„Share-Deal“) als Mehrheitsgesellschafter,<br />

welche über Rechte an bereits am<br />

Netz befindlichen Windenergieanlagen oder<br />

über Projektrechte zur Errichtung und zum<br />

Netzanschluss von Windenergieanlagen verfügen,<br />

möglich.<br />

c) Anlagetechnik<br />

Die Nutzung von Windenergieanlagen-Prototypen<br />

ist ausgeschlossen.<br />

d) Windgutachten<br />

Der Ankauf eines Investitionsobjektes ist nur<br />

bei Vorlage von mindestens einem unabhängigen<br />

Windgutachten möglich. Als Basis<br />

hierzu müssen Windmessungen am Investitionsstandort<br />

über einen Zeitraum von mindestens<br />

12 Monaten durchgeführt worden sein.<br />

e) Unabhängige Prüfung<br />

Grundsätzlich muss vor Ankauf eines Investitionsobjektes<br />

eine positive rechtliche Prüfung<br />

durch eine unabhängige Rechtsanwaltkanzlei<br />

erfolgt sein.<br />

Vor dem potentiellen Ankauf der Objektgesellschaften<br />

werden eine Reihe von wirtschaftlichen,<br />

rechtlichen, steuerlichen, technischen und umweltrelevante<br />

Aspekte analysiert und überprüft. Bei<br />

Ihren Anlageentscheidungen wird die Fondsgeschäftsführung<br />

von der elbfonds Estate GmbH unterstützt.<br />

Zudem berät die elbfonds Estate GmbH<br />

bei der Errichtung der Windenergieanlagen. Zur<br />

Unterstützung bei diesen Aufgaben kooperiert die<br />

elbfonds Estate GmbH mit externen <strong>Partner</strong>n.<br />

Nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen<br />

ist geplant, dass die elbfonds Service Sp. z o.o. die<br />

kaufmännische und technische Betriebsführung<br />

der Windparks übernimmt. Zur kaufmännischen<br />

Betriebsführung gehören u. a. die Überwachung,<br />

Buchung und Ausführung sämtlicher Geldein- und<br />

-ausgänge, die Liquiditätsplanung der einzelnen<br />

Windparks, Vertragsabwicklung, etc. Die technische<br />

Betriebsführung umfasst alle technischen<br />

Belange, die der ordnungsgemäße Betrieb der<br />

Windenergieanlagen benötigt. Dies schließt die<br />

Abwicklung von großen Reparaturen (z. B. Blitzschaden)<br />

ein. Ziel ist es eine hohe Verfügbarkeit<br />

und dadurch eine hohe Produktion zu gewährleisten.<br />

Ein weiteres Ziel ist es, die Wartung und<br />

Pflege so zu gestalten, das der Windpark einen<br />

hohen Wiederverkaufswert erzielt.<br />

Zu den im Rahmen der technischen Geschäftsführung<br />

zu erfüllenden Aufgaben gehören insbesondere<br />

folgende Leistungen:<br />

• die Planung, Koordination und Organisation<br />

aller technischen Abläufe, die Beachtung der<br />

Einhaltung der technischen Vorschriften, die<br />

Beobachtung der Windenergieanlagen per<br />

Fernabfrage auf ihren ordnungsgemäßen Betrieb,<br />

das Erkennen technischer Mängel der<br />

Windenergieanlagen und die Sicherstellung<br />

von Reparaturen,<br />

• die Planung und Überwachung von Instandsetzungs-<br />

und Instandhaltungsarbeiten einschließlich<br />

der Auftragsvergabe von Instandsetzungsund<br />

Instandhaltungsarbeiten an geeignete<br />

Fachfirmen sowie deren Überwachung,<br />

• die regelmäßige Kontrolle der mit der Wartung<br />

des Windparks beauftragten Unternehmen,<br />

• die Vergabe und Überwachung von Pflegeund<br />

Neupflanzungsarbeiten für die parkeigene<br />

Begrünung,<br />

• die Vergabe und Überwachung von Instandhaltungsmaßnahmen<br />

für die parkeigenen<br />

Zuwegungen,<br />

• die Erstellung des technischen Berichts für<br />

die Fondsgeschäftsführung,<br />

• die Vorbereitung der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen<br />

gegenüber Dritten sowie die<br />

Aufarbeitung der Dokumentationen für Gerichtsprozesse<br />

des Auftraggebers mit Dritten,<br />

• Unterstützung und entsprechende Zuarbeit<br />

für die kaufmännische Geschäftsführung hinsichtlich<br />

der folgenden Aufgaben:<br />

– Erstellung jährlicher Wirtschaftspläne<br />

– Führung des Technik betreffenden Schriftverkehrs<br />

– Prüfung der durch die technische Betriebsführung<br />

veranlassten Ausgaben<br />

– Beratung hinsichtlich des Versicherungsbedarfs<br />

– Planung der Instandhaltungsrücklage<br />

Zur Unterstützung bei diesen Aufgaben<br />

kooperiert die elbfonds Service Sp. z o.o mit externen<br />

<strong>Partner</strong>n.<br />

5. Die Anlageobjekte<br />

Anlageobjekte, in die unmittelbar investiert<br />

werden soll, sind:<br />

• bereits bestehende Windenergieanlagen, die<br />

nicht länger als drei Jahre am Netz sind;<br />

• Projektrechte zur Errichtung von Windenergieanlagen<br />

mit einer vom zuständigen Energieversorger<br />

erteilten Netzanschlusszusage<br />

und / oder<br />

• Mehrheitliche Gesellschafteranteile an Objektgesellschaft,<br />

deren Anlageobjekte bereits<br />

bestehende Windenergieanlagen, die nicht<br />

länger als drei Jahre am Netz sind, oder Projektrechte<br />

zur Errichtung von Windenergieanlagen<br />

mit einer vom zuständigen Energieversorger<br />

erteilten Netzanschlusszusage sind.<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />

wurde noch nicht in konkrete<br />

Anlageobjekte im zuvor beschriebenen Sinne<br />

investiert.<br />

52


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Potentielle Anlageobjekte des DIREKT INVEST POLEN 8<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes liegt die unterschriebene Absichtserklärung (LOI) eines Projektentwicklers mit einem Vorkaufsrecht<br />

bis zum 31. 12. 2012 zum Erwerb der Projektrechte zur Errichtung von zwei Windparks (Windpark 1 und Windpark 2) vor. Für den dritten<br />

potentiellen Standort befindet sich das Fondsmanagement in Verhandlungen mit dem Projektverkäufer. Die künftig tatsächlich umzusetzenden<br />

Windparks können von der folgenden Darstellung abweichen.<br />

Windpark 1<br />

• Standort: ca. 150 km südöstlich von Warschau<br />

• Windgeschwindigkeit: durchschnittlich 6,9 m/s in Nabenhöhe<br />

• Windmessung: 12 Monate<br />

• installierte Gesamtleistung: 6 MW<br />

• Geplanter Anlagentyp: 3 Enercon E82 zu je 2 MW Nennleistung<br />

• Netzanschlusszusage: September 2012 erwartet<br />

• Einspeisezeitpunkt: Beginn 4.Quartal 2013 kalkuliert<br />

• Erzeugte Strommenge: ca. 16.000 MWh p. a. durchschnittlich<br />

• Gesamteinnahmen: ca. 1.700.000 EUR p. a. geplant<br />

• Geschätzte Gesamtinvestition: ca. 10 Millionen EUR<br />

Windpark 2<br />

• Standort: ca. 150 km südöstlich von Breslau<br />

• Windgeschwindigkeit: durchschnittlich 6,5 m/s in Nabenhöhe<br />

• Windmessung: 24 Monate<br />

• installierte Gesamtleistung: 9 MW<br />

• Geplanter Anlagentyp: 6 Fuhrländer MD77 zu je 1,5 MW Nennleistung<br />

• Netzanschlusszusage: Dezember 2012 erwartet<br />

• Einspeisezeitpunkt: Beginn 1.Quartal 2014 kalkuliert<br />

• Erzeugte Strommenge: ca. 25.500 MWh p. a. durchschnittlich<br />

• Gesamteinnahmen: ca. 2.600.000 EUR p. a. geplant<br />

• Geschätzte Gesamtinvestitionen: ca. 12 Millionen EUR<br />

Windpark 3<br />

• Standort: ca. 50 km nordöstlich von Breslau<br />

• Windgeschwindigkeit: 6,7 m/s in Nabenhöhe<br />

• Windmessung: seit September 2011<br />

• Gesamtleistung: 10 MW<br />

• Geplanter Anlagentyp: 5 VESTAS V90H zu je 2 MW Nennleistung<br />

• Netzanschlusszusage: liegt vor<br />

• Baugenehmigung: liegt vor<br />

• Einspeisezeitpunkt erwartet: Beginn 1.Quartal 2014<br />

• Erzeugte Strommenge: ca. 24.500 MWh p. a. durchschnittlich<br />

• Gesamteinnahmen: ca. 2.500.000 EUR p. a. geplant<br />

• Geschätzte Gesamtinvestitionen: ca. 14 Millionen EUR<br />

1<br />

www.windkraft-journal.de/2011/10/28<br />

2 <br />

Bloomberg <br />

New Energy Finance, Global Trends in<br />

Renewable Energy Investments 2011, S. 13<br />

3 <br />

Bloomberg <br />

New Energy Finance, Global Trends in<br />

Renewable Energy Investments 2011, S. 13<br />

4 <br />

www.energieportal24.de/fachberichte_artikel_76.htm,<br />

<br />

30.04.2012 und www.handelsblatt.com/unternehmen/<br />

mittelstand/windparks-institutionelle-investieren,<br />

27. 04. 2012<br />

5<br />

www.energieportal24.de/fachberichte_artikel_76.htm,<br />

<br />

30. 04. 2012<br />

6<br />

GTAI, Polishwindenergy.com, 03. 04. 2012<br />

7<br />

GTAI, Polishwindenergy.com, 03. 04. 2012<br />

8<br />

www.windkraft-journal.de/2012/03/22<br />

53


54<br />

Die elbfonds Gruppe


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Die elbfonds Gruppe –<br />

Excellence in Equity<br />

Die elbfonds Gruppe ist Spezialistin für Investitionen<br />

in unserem Nachbarland Polen und hat<br />

sich am Kapitalmarkt fest etabliert. In diesem<br />

Land mit stetigem Wachstum, das schon heute<br />

zu den Top 6 Volkswirtschaften Europas gehört,<br />

realisiert die elbfonds Gruppe in den Märkten<br />

Handelsimmobilien und Windenergie Fonds, die<br />

ein ausgewogenes Rendite- /Risikoprofil bieten.<br />

Durch das eigene Büro mit über 30 Mitarbeitern<br />

in Warschau, ist die elbfonds Gruppe in der<br />

Lage, die Märkte noch schneller zu sondieren<br />

und zu reagieren. Sowohl mit eigenen Spezialisten<br />

vor Ort und durch die Einbindung externer<br />

<strong>Partner</strong>firmen werden die Investitionen geplant,<br />

umgesetzt und begleitet.<br />

Viereinhalb Jahre nach der Gründung hat<br />

elbfonds 2010 einen weiteren Schritt in die<br />

Zukunft getan: Aus der elbfonds GmbH wurde<br />

die elbfonds Gruppe. Dahinter steckt eine<br />

Unternehmensphilosophie, die gemeinsam mit<br />

starken <strong>Partner</strong>n neue Maßstäbe am Kapitalmarkt<br />

setzt: Durch eine permanente Analyse von<br />

Kundenansprüchen werden zielgerichtete Fondskalkulationen<br />

für die jeweiligen Produktlinien<br />

entwickelt.<br />

Dabei legt die elbfonds Gruppe Wert auf drei<br />

Dinge: Eine klare Abgrenzung hinsichtlich Kundenansprache<br />

und Kundenwünsche, transparente<br />

Darstellung und einen umfangreichen After-<br />

Sales-Service über die gesamte Fondslaufzeit.<br />

Diese durch den After-Sales-Service geleistete<br />

Transparenz zeichnet die elbfonds Gruppe aus.<br />

elbfonds Capital GmbH<br />

Eine Produktlinie der elbfonds Gruppe ist die<br />

elbfonds Capital GmbH. Die elbfonds Capital<br />

bietet attraktive Kapitalanlagen mit einer Laufzeit<br />

von 8 bis 12 Jahren freien und institutionellen<br />

Vermittlern zum Mitvertrieb an und unterstützt<br />

sie professionell durch Online-Präsentationen<br />

und Kundenveranstaltungen vor Ort.<br />

Die elbfonds Gruppe<br />

Die Produktlinien<br />

Der After-Sales<br />

Service<br />

Die <strong>Partner</strong> vor Ort<br />

Die PROJektkompetenz<br />

elbfonds<br />

Capital GmbH<br />

elbfonds<br />

Private GmbH<br />

elbfonds<br />

Report GmbH<br />

elbfonds<br />

Development Sp. z o.o.<br />

elbfonds<br />

Estate GmbH<br />

Gesellschaft für Fondsprodukte<br />

im mittel- bis<br />

langfristigen Kapitalmarkt.<br />

Ansprechpartner für Banken,<br />

Versicherungen und<br />

Vermögensverwaltungen.<br />

elbfonds<br />

Invest GmbH<br />

Gesellschaft für<br />

geschlossene Fonds im<br />

kurz- bis mittelfristigen<br />

Kapitalmarkt.<br />

Betreuung der elbfonds<br />

Vertriebspartner,<br />

Onlinepräsentationen,<br />

Kundenveranstaltungen.<br />

Gesellschaft für<br />

Private Placements und<br />

Spezialprodukte.<br />

Individuelle Ausschüttungsverläufe<br />

mit<br />

Re-Investitionen und/oder<br />

als Einzelinvestitionen.<br />

Veröffentlicht aktuelle<br />

Nachrichten zum<br />

Investitionsstand und<br />

laufenden Betrieb.<br />

Verantwortlich für<br />

Außenkommunikation<br />

und Pressearbeit der<br />

elbfonds Gruppe.<br />

Zuständig für<br />

Due Diligence, Vertragsgestaltung,<br />

Abwicklung<br />

der Baumaßnahmen,<br />

Dokumentation der Baufortschritte,<br />

Bauabnahme,<br />

Finanzierungsrealisierung,<br />

Ankaufsberatung und<br />

Verkaufsoptimierung.<br />

elbfonds<br />

Service Sp. z o.o.<br />

Der Servicepartner vor<br />

Ort. Zuständig für die<br />

kaufmännische und<br />

technische Betriebsführung.<br />

Tochter für die Identifizierung<br />

potentieller<br />

Anlageobjekte und<br />

Projektpartner.<br />

Begleitung der zu<br />

realisierenden Projekte.<br />

Zur Umsetzung der<br />

Projekte bedient sich die<br />

elbfonds Estate GmbH<br />

externer Berater und<br />

Dienstleister.<br />

Abb. links: Hauptverwaltung der elbfonds Gruppe, Hamburg<br />

55


56<br />

Informationen zur Beteiligung<br />

und zur Emittentin


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Beteiligungsmöglichkeiten<br />

Die Anleger beteiligen sich über die Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH (nachfolgend: Treuhandkommanditistin)<br />

als Treugeber an der DIREKT INVEST POLEN<br />

8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG.<br />

Daneben besteht gemäß § 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft (nachstehend<br />

auch nur „Gesellschaftsvertrag“ genannt) die<br />

Möglichkeit, dass die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

nach dem treuhänderischen Beitritt<br />

zu einem späteren Zeitpunkt auf den Treugeber<br />

übertragen und der bisherige Treugeber unmittelbar<br />

als Kommanditist im Handelsregister eingetragen<br />

wird. Bis zur Eintragung der Erhöhung der Haftsumme<br />

der Treuhänderin im Handelsregister werden die<br />

Treugeber aus Gründen der Haftungsbeschränkung<br />

wie atypisch stille Gesellschafter behandelt.<br />

Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Beteiligung<br />

ergeben sich aus dem in diesem Verkaufsprospekt<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrag (Seite<br />

101 ff.) und dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

(Seite 111 ff.).<br />

ART, ANZAHL UND GESAMTBETRAG<br />

DER ANGEBOTENEN BETEILIGUNG<br />

Die vom Anleger zu erbringende Einlage beträgt<br />

mindestens EUR 10.000 oder einen durch 1.000<br />

glatt teilbaren, höheren Betrag. Die zu erbringende<br />

Einlage stellt zugleich die Pflichteinlage dar.<br />

Von der insgesamt zu erbringenden Pflichteinlage<br />

werden 10 % als Haftsumme im Handelsregister<br />

eingetragen. Die Gesamtzahl der tatsächlich begebenen<br />

Beteiligungen am DIREKT INVEST POLEN 8<br />

steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch<br />

nicht fest, da die Anleger die Höhe ihrer Einlage<br />

weitgehend frei bestimmen können, wobei allerdings<br />

die Mindesteinlagesumme einzuhalten ist.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag ist eine Erhöhung<br />

der Kommanditeinlage der Treuhänderin um<br />

EUR 14.999.000 sowie eine Erhöhungsoption um<br />

weitere EUR 15.000.000 vorgesehen. Damit beträgt<br />

der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

in Form einer Kommanditbeteiligung bzw.<br />

einer treugeberischen Beteiligung insgesamt bis zu<br />

EUR 14.999.000, so dass maximal 1.499 gleichwertige<br />

Anteile am DIREKT INVEST POLEN 8 erworben<br />

werden können. Im Fall der Ausübung der Erhöhungsoption<br />

ist eine Erhöhung der Kommanditeinlage<br />

der Treuhänderin um weitere EUR 15.000.000<br />

auf EUR 29.999.000 vorgesehen, so dass im<br />

Höchstfall 2.999 gleichwertige Anteile am DIREKT<br />

INVEST POLEN 8 erworben werden können.<br />

DIE HAUPTMERKMALE DER ANTEILE<br />

DER ANLEGER<br />

Mit der Vermögensanlage sind die folgenden<br />

Hauptmerkmale verbunden. Der Gesellschaftsvertrag<br />

sieht verschiedene Rechte und Pflichten für<br />

die Treugeber / Kommandisten vor. Hierzu gehören:<br />

die Einzahlung der gezeichneten Einlage zzgl.<br />

Agio, die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös,<br />

Kündigungs-, Übertragungs- sowie<br />

Entnahme- und Zurückbehaltungsrechte. die Mitwirkungs-<br />

und Auskunftsrechte sowie Kontrollrechte<br />

der Treugeber / Kommanditisten.<br />

Regelmäßig wird einmal pro Jahr und spätestens<br />

bis zum Ablauf der ersten zehn Monate eines<br />

Geschäftsjahres eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, erstmals für das Geschäftsjahr 2012 in<br />

2013. Neben der Abhaltung einer solchen Präsenzversammlung<br />

besteht auch die Möglichkeit, dass<br />

Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 9 Ziff. 8 des<br />

Gesellschaftsvertrages im schriftlichen Verfahren<br />

gefasst werden, wenn dies der Geschäftsführung<br />

geboten erscheint.<br />

Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren<br />

ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein Einberufungsverlangen<br />

für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

gemäß § 9 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

vorliegt. Die Treugeber können<br />

ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung<br />

durch die Treuhandkommanditistin weisungsgebunden<br />

wahrnehmen lassen oder auch selbst teilnehmen.<br />

Werden keine Weisungen erteilt, übt die<br />

Treuhandkommanditistin die auf den Treugeberanteil<br />

entfallenden Rechte und Pflichten nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen aus. Ferner haben die Anleger<br />

Anspruch auf Übersendung des Jahresabschlusses<br />

und Bucheinsichtsrechte, die im Hinblick auf Vertragsunterlagen<br />

nur durch einen standesrechtlich<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />

der wirtschaftsprüfenden Berufe erfolgen darf.<br />

Darüber hinaus sind die Anleger nach Maßgabe<br />

ihrer Einlage am Gewinn und Liquidationserlös der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt. Kommanditisten, die<br />

direkt an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, sowie<br />

der Treuhandkommanditistin stehen für die Zahlung<br />

von Steuern, die sie aufgrund ihrer Beteiligung<br />

an dieser Fondsgesellschaft an den polnischen Fiskus<br />

abzuführen haben, ein Sonderentnahmerecht<br />

in Höhe der abzuführenden Steuerzahlungen zu.<br />

Die Haftung der Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

gegenüber ist Dritten auf die Höhe der im Handelsregister<br />

einzutragenden Haftsumme begrenzt.<br />

Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme<br />

beträgt 10 % der insgesamt von jedem Anleger<br />

zu erbringenden Pflichteinlage. Die Kommanditistenhaftung<br />

erlischt mit der Einzahlung der Beteiligungssumme<br />

(vgl. §§ 171 HGB). Für Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber besteht keine gesetzliche<br />

Nachschusspflicht, auch nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

ist eine solche nicht vorgesehen. Soweit<br />

die Kommanditeinlage durch Entnahmen unter die<br />

eingetragene Haftsumme (10 % der Pflichteinlage)<br />

sinkt, lebt die Kommanditistenhaftung gemäß § 172<br />

Abs. 4 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 HGB in Höhe<br />

des Differenzbetrages zur Hafteinlage wieder auf.<br />

Bei Ausscheiden des Anlegers bzw. nach Beendigung<br />

der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

wird auf die mögliche Nachhaftung des<br />

Anlegers hingewiesen (§ 161 Abs. 2 i. V. M. § 160<br />

HGB), die über einen Zeitraum von fünf Jahren<br />

für bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründete<br />

Ansprüche besteht.<br />

Den Gesellschaftern der Emittentin stehen<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die auf<br />

Seite 64 f. des Verkaufsprospektes hiervon abweichenden<br />

Rechte zu. Es existieren keine ehemaligen<br />

Gesellschafter der Emittentin, denen Ansprüche<br />

aus ihrer Beteiligung bei der Emittentin zustehen.<br />

WESENTLICHE GRUNDLAGEN<br />

DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />

DER VERMÖGENSANLAGE<br />

Das steuerliche Konzept der angebotenen Vermögensanlage<br />

beruht darauf, dass sich der Anleger<br />

als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt<br />

und die Einkünfte aus den Windparks bei der<br />

Treuhandkommanditistin als Einkünfte aus polnischen<br />

Betriebsstätten der polnischen Körperschaftsteuer<br />

unterliegen. Die Treuhandkommanditistin<br />

führt insoweit die polnische Körperschaftsteuer<br />

in Höhe von derzeit 19 % ab. Beteiligt sich der<br />

Anleger hingegen direkt als Kommanditist am<br />

DIREKT INVEST POLEN 8, so erzielt er Einkünfte<br />

aus einer in Polen gelegenen Einkunftsquelle.<br />

Diese Einkünfte sind in Polen wahlweise mit 19 %<br />

oder dem individuellen Steuersatz zu versteuern,<br />

soweit er keine weiteren Einkünfte in Polen erzielt.<br />

Direkt beteiligte Anleger sind verpflichtet, in Polen<br />

auf eigene Kosten Steuererklärungen abzugeben<br />

und Einkommensteuer zu zahlen. Dies schließt<br />

die Leistung von Vorauszahlungen mit ein. In der<br />

Bundesrepublik Deutschland sind die Einkünfte aus<br />

polnischen Betriebsstätten aufgrund des zwischen<br />

Deutschland und Polen abgeschlossenen Abkommens<br />

zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung<br />

von der Besteuerung grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellt. Wegen der Einzelheiten<br />

der steuerlichen Folgen einer Beteiligung am<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 wird auf den Prospektabschnitt<br />

„Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption der Vermögensanlage“ (Seite 88 ff.)<br />

verwiesen. Die Anbieterin oder eine andere Person<br />

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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

übernimmt für den Anleger nicht die Zahlung von<br />

Steuern. Sofern die Treuhandkommanditistin in<br />

Polen Einkommensteuerzahlungen zu leisten hat,<br />

entnimmt sie die hierfür erforderlichen Mittel den<br />

Objektgesellschaften bzw. der Fondsgesellschaft.<br />

Diese Mittel stehen nicht für Ausschüttungen an<br />

den Anleger zur Verfügung. Unabhängig davon<br />

übernimmt weder die Emittentin noch eine andere<br />

Person die Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />

ÜBERTRAGBARKEIT DER<br />

BETEILIGUNG<br />

Die vollständige oder teilweise Abtretung der Beteiligung<br />

(§§ 413 i. V. m. 398 BGB) sowie die sonstige<br />

Verfügung durch den Anleger ist jeweils zum<br />

31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Die freie<br />

Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch das<br />

Zustimmungserfordernis der Geschäftsführung und<br />

der Treuhandkommanditistin, die Übertragbarkeit<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres, die Mindestbeteiligungssumme<br />

von EUR 10.000 oder Teilbarkeit<br />

durch 1.000 sowie das Fehlen eines geregelten<br />

Zweitmarktes eingeschränkt.<br />

Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />

soweit hierdurch Gesellschaftsanteile entstehen,<br />

die EUR 10.000 unterschreiten oder nicht durch<br />

1.000 glatt teilbar sind. Voraussetzung ist jedoch<br />

die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

die diese nur aus wichtigem Grund versagen<br />

darf. Eine Verfügung, die zu einer Trennung<br />

der Beteiligung von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, wie z. B. die Bestellung eines<br />

Nießbrauchs, ist nicht zulässig. Die Übertragung ist<br />

nur wirksam, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

und die Treuhandkommanditistin dieser<br />

vorher zugestimmt haben. Dabei ist zu beachten,<br />

dass für die Anteile der Fondsgesellschaft ein geregelter<br />

Zweitmarkt, etwa im Sinne einer Börse mit<br />

gesetzlich geregelten Markt- und Preisbildungsregelungen,<br />

nicht besteht (vgl. auch „Anlegergefährdende<br />

Risiken“, Unterpunkt „Fungibilität“, Seite<br />

24). Einzelheiten der Anteilsübertragung sind in §<br />

13 des Gesellschaftsvertrages geregelt.<br />

BEENDIGUNG DER BETEILIGUNG<br />

Die Kündigung einer Beteiligung ist frühestens<br />

zum 31. Dezember 2022 mit einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres<br />

möglich. Nach Ablauf der Kündigungsausschlussfrist<br />

(also je nach Ausübung der Verlängerungsoption<br />

durch die Geschäftsführung des Fonds ab dem<br />

Jahr 2023, 2024) ist auch ein Ausscheiden jeweils<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres aus der<br />

Fondsgesellschaft mit einer Kündigungsfrist von<br />

drei Monaten möglich.<br />

Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter<br />

durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl.<br />

des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte der<br />

Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen des wirtschaftlichen<br />

Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös<br />

für die Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl.<br />

Agio vor Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />

Des Weiteren scheidet ein Gesellschafter u. a.<br />

dann aus der Gesellschaft aus, wenn über sein<br />

Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird<br />

oder ein Gesellschafter seine aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

resultierenden Pflichten in grobem<br />

Maße verletzt hat. Eine grobe Pflichtverletzung<br />

stellt z. B. das Unterlassen der rechtzeitigen<br />

Einzahlung der gesamten Kommanditeinlage dar.<br />

In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />

sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt.<br />

Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie<br />

die Ausschlussvoraussetzungen sind in § 15<br />

des Gesellschaftsvertrages im Einzelnen geregelt.<br />

Die Feststellung des Abfindungsguthabens richtet<br />

sich nach dem der Beteiligungsquote des Anlegers<br />

entsprechenden Anteil am Betriebsvermögen<br />

der Gesellschaft, wobei ein ideeller Geschäftswert<br />

(Firmenwert) bei der Ermittlung der Abfindung<br />

außer Betracht bleibt. Abzuziehen sind die durch<br />

das Ausscheiden bedingten Kosten, Abgaben und<br />

steuerlichen Nachteile. Die Feststellung der Höhe<br />

der Abfindung erfolgt auf den zum Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens des Ausscheidens ermittelten<br />

Auseinandersetzungswert der in Polen belegenen<br />

Windenergieanlagen abzüglich 10 %. Da die<br />

Gesellschaft sich an Projekten beteiligt, deren<br />

Bewertbarkeit in besonderem Maße von der<br />

Fertigstellung des jeweiligen Projektes abhängig<br />

ist, wird für den Auseinandersetzungswert auf<br />

die Fertigstellung abgestellt. Der Auseinandersetzungswert<br />

wird daher aus dem Buchwert der<br />

jeweils unfertigen Projekte und dem Liquidationswert<br />

der jeweils fertigen Projekte berechnet.<br />

(vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrages).<br />

ZAHLSTELLE<br />

Sämtliche Zahlungen, die der Fonds im Verhältnis<br />

zum Anleger zu leisten hat, werden von<br />

der Treuhandkommanditistin, der Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH (Anschrift: Elbchaussee 336,<br />

22609 Hamburg) durchgeführt.<br />

Die Zahlstelle hält den Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt<br />

sowie künftig<br />

den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und<br />

den Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

EINZELHEITEN DER ERBRINGUNG<br />

DER KOMMANDITEINLAGE<br />

Die Anleger haben die fälligen Kommanditeinlagen<br />

zzgl. eines Aufgeldes (Agio) in Höhe<br />

von 3 % der Kommanditeinlage innerhalb von<br />

14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung<br />

auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />

Treuhandkonto der Elbtreuhand Martius 8<br />

GmbH, Konto 409 306 003 bei der DONNER &<br />

REUSCHEL Aktiengesellschaft, BLZ 200 303 00,<br />

per Überweisung zu leisten.<br />

ENTGEGENAHME VON ZEICHNUNGEN<br />

Interessenten haben ihre auf den treuhänderischen<br />

Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft durch die Treuhänderin (Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH) gerichtete Willenserklärung<br />

(die Beitrittserklärung) innerhalb der Zeichnungsfrist<br />

an die Elbtreuhand Martius 8 GmbH, Elbchaussee<br />

336, 22609 Hamburg, zu senden. Die<br />

Übersendung der Beitrittserklärungen kann auch<br />

durch den Vertriebspartner vorgenommen werden.<br />

ZEICHNUNGSFRIST<br />

Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage<br />

beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospektes. Die Zeichnungsfrist läuft<br />

bis zum 30. März 2013 und kann von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin nach eigenem<br />

Ermessen bis maximal zum 31. Dezember 2013<br />

verlängert werden. Die Zeichnung kann jederzeit<br />

durch die Geschäftsführung nach deren freiem<br />

Ermessen auch vor dem Erreichen des genannten<br />

Maximalbetrages eingestellt werden. Darüber<br />

hinaus gibt es keine Möglichkeit, die Zeichnung<br />

vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile<br />

oder Beteiligungen zu kürzen.<br />

KEIN GRENZÜBERSCHREITENDES<br />

ANGEBOT<br />

Die Vermögensanlage wird nur in Deutschland<br />

angeboten.<br />

Weitere Angaben zur<br />

Vermögensanlage<br />

Angaben zu den weiteren Kosten, den weiteren<br />

Leistungen und der Gesamthöhe der Provisionen<br />

befinden sich auf Seite 18 ff.<br />

Weitere Vergütungen<br />

Zudem ist mit der elbfonds Capital GmbH eine Erfolgsvergütung<br />

(sogenannte Hurdle Rate) vereinbart<br />

worden. Erst nachdem der Anleger den prognos-<br />

58


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

tizierten Gesamtmittelrückfluss von 194,53 % vor<br />

Steuern erhalten hat, soll die elbfonds Capital GmbH<br />

an den weiteren Überschüssen nach der Maßgabe<br />

beteiligt werden, dass diese zu 70 % den Anlegern<br />

und zu 30 % der elbfonds Capital GmbH zufließen.<br />

Die elbfonds Estate GmbH erhält für ihre Tätigkeit<br />

als Dienstleister der Fondsgesellschaft auf<br />

Grundlage eines Investitionsberatungsvertrages<br />

für die Erstellung der Due Diligence je erworbener<br />

Objektgesellschaft einen Betrag in Höhe von EUR<br />

50.000. Darüber hinaus erhält sie die folgenden<br />

Vergütungen: 1 % Maklergebühr bezogen auf den<br />

Kaufpreis beim schlüsselfertigen Erwerb der Windenergieanlagen<br />

oder ebenfalls 1% bezogen auf<br />

die gesamten prognostizierten Investitions- bzw.<br />

Herstellungs- und Nebenkosten lt. Investitonsmemorandum,<br />

0,25 % Ankaufsberatung bezogen auf<br />

die gesamten prognostizierten Investitions- bzw.<br />

Herstellungs- und Nebenkosten lt. Investitionsmemorandum,<br />

0,75 % Fremdfinanzierungsvermittlung<br />

bezogen auf das aufgenommene Fremdkapital,<br />

1,5 % Verkaufsberatung bezogen auf die<br />

erzielten Verkaufspreise.<br />

Für die Führung der Konten für die polnischen<br />

Projektgesellschaften erhält die Deutsche<br />

Bank Polska S.A. jeweils eine Vergütung von ca.<br />

65 Zloty pro Monat.<br />

Einzelheiten zu den verschiedenen Positionen<br />

der Vergütungen, insbesondere ihre Auswirkungen<br />

in der Gesamtkalkulation, sind in dem Investitions-<br />

und Finanzierungsplan (Mittelherkunft<br />

und Mittelverwendung) in Prospektabschnitt<br />

„Finanzteil“ (Seite 72 ff.) erläutert.<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG SOWIE<br />

TREUHAND- UND BETEILIGUNGS-<br />

VERWALTUNGSVERTRAG<br />

Grundlage der unternehmerischen Beteiligung<br />

der Anleger als Treugeber sind der Gesellschaftsvertrag,<br />

der auf den Seiten 101 ff. abgedruckt ist,<br />

der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

(siehe Seite 111 ff.) sowie die jeweilige Beitrittserklärung<br />

des Anlegers.<br />

ANGABEN ÜBER DIE EMITENTIN<br />

(§ 5 VERMVERKPROSPV)<br />

Firma, Sitz, Geschäftsanschrift<br />

Die Firma der Emittentin lautet: DIREKT INVEST<br />

POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH<br />

& Co. KG. Die Fondsgesellschaft hat ihren Sitz<br />

in Hamburg. Die Geschäftsanschrift lautet: Elbchaussee<br />

336, 22609 Hamburg.<br />

Gründungsdatum, Dauer, Rechtsform und<br />

-ordnung<br />

Die Fondsgesellschaft wurde am 14. Mai 2012<br />

gegründet. Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte<br />

Dauer errichtet und wird in der Rechtsform<br />

der Kommanditgesellschaft geführt. Die<br />

Fondsgesellschaft unterliegt der Rechtsordnung<br />

der Bundesrepublik Deutschland. Die geplante<br />

Fondslaufzeit endet am 31. Dezember 2022. Zu<br />

diesem Zeitpunkt kann die Fondsgesellschaft<br />

erstmalig ordentlich gekündigt werden. Allerdings<br />

ist die Geschäftsführung berechtigt, eine<br />

Verlängerungsoption auszuüben. Dies bedeutet,<br />

dass sie jeweils bis zum 30. Juni 2022 und zum<br />

30. Juni 2023 beschließen kann, dass eine Kündigung<br />

erstmals zum 31. Dezember 2023 bzw.<br />

31. Dezember 2024 möglich ist. Eine weitere<br />

Verlängerungsoption kann die Geschäftsführung<br />

nicht beschließen.<br />

Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter<br />

durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl.<br />

des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte der<br />

Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen des wirtschaftlichen<br />

Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös<br />

für die Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl.<br />

Agio vor Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin /<br />

Geschäftsführung<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin der DIREKT<br />

INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

GmbH & Co. KG ist die elbfonds Capital Verwaltung<br />

GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

nach deutschem Recht. Grundsätzlich haftet eine<br />

persönlich haftende Gesellschafterin unbeschränkt.<br />

Als GmbH ist die Haftung der elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH auf ihr Gesellschaftsvermögen<br />

beschränkt. Geschäftsgegenstand der elbfonds<br />

Capital Verwaltung GmbH ist die Beteiligung als<br />

persönlich haftende Gesellschafterin und die Übernahme<br />

der Geschäftsführung von Gesellschaften,<br />

wie die der DIREKT INVEST POLEN 8. Die elbfonds<br />

Capital Verwaltung GmbH ist als persönlich haftende<br />

Gesellschafterin alleiniges Geschäftsführungsorgan<br />

der DIREKT INVEST POLEN 8 und<br />

vertritt die Fondsgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.<br />

Es gibt keine von den gesetzlichen<br />

Regelungen abweichenden Bestimmungen in der<br />

Satzung der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />

Die Gesellschaft hat am 02. September 2010<br />

ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Sie hat ihren<br />

Sitz in Hamburg. Die Geschäftsanschrift lautet:<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg.<br />

Geschäftsführer der elbfonds Capital Verwaltung<br />

GmbH sind Frank Waschwill und Andreas<br />

Brinke. Die Geschäftsführung ist bei der Geschäftsanschrift<br />

geschäftsansässig. Das vollständige<br />

eingezahlte Stammkapital der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin beträgt EUR 25.000.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am<br />

Kommanditkapital sowie am Ergebnis des DIREKT<br />

INVEST POLEN 8 nicht beteiligt. Alleiniger Gesellschafter<br />

der elbfonds Capital Verwaltung GmbH ist<br />

die elbfonds Capital GmbH.<br />

ABWEICHENDE GESELLSCHAFTS-<br />

VERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN<br />

DER EMITTENTIN VON DER<br />

GESETZLICHEN REGELUNG<br />

Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft wie<br />

dem DIREKT INVEST POLEN 8 stehen – vergleichbar<br />

mit einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH – die<br />

kapitalorientierten Verhältnisse der Gesellschafter<br />

im Vordergrund. Für eine Kommanditgesellschaft<br />

gelten neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen,<br />

insbesondere die gesetzlichen Regelungen<br />

des Handelsgesetzbuches (HGB). Das HGB stellt<br />

jedoch in seinen Vorschriften über die Kommanditgesellschaft<br />

auf die persönliche Verbundenheit der<br />

Gesellschafter ab. Für eine Publikums-Kommanditgesellschaft<br />

ist also eine kapitalistische Beteiligung<br />

prägend, wohingegen das gesetzliche Leitbild des<br />

HGB das personalistische Moment hervorhebt.<br />

Nach dem Grundsatz der §§ 109, 161 Abs. 2 HGB<br />

gilt dabei, dass die Gesellschafter das Rechtsverhältnis<br />

untereinander gesellschaftsvertraglich im<br />

Wesentlichen frei regeln können. Nur wenn im<br />

Gesellschaftsvertrag zu bestimmten Punkten keine<br />

Regelungen getroffen sind, finden insoweit die Regelungen<br />

des HGB Anwendung.<br />

Um der finanzorientierten Struktur des DIREKT<br />

INVEST POLEN 8 gerecht zu werden, sind für viele<br />

die Beteiligung betreffende Fragen, viele von den<br />

gesetzlich geltenden Regelungen, insbesondere<br />

die des HGB, in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen<br />

worden. Es ist auf folgende abweichende<br />

Regelungen hinzuweisen:<br />

Aufnahme in die Fondsgesellschaft<br />

Die Aufnahme eines Gesellschafters bedarf laut<br />

HGB der Zustimmung aller Gesellschafter (§§<br />

61, 114). Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 4) ist<br />

die Treuhänderin ermächtigt, das Kommanditkapital<br />

der Fondsgesellschaft durch Aufnahme<br />

von Gesellschaftern bzw. Treugebern auf bis zu<br />

EUR 15.000.000 und mit Zustimmung der Geschäftsführung<br />

um weitere EUR 15.000.000 auf<br />

insgesamt bis zu EUR 30.000.000 zu erhöhen,<br />

ohne dass hierzu weitere Gesellschafterbeschlüsse<br />

erforderlich sind.<br />

59


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Beschlussfassung<br />

Laut HGB sind die Mehrheiten für die von den<br />

Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse im Zweifel<br />

nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen<br />

(§§ 161, 119). Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

werden die Stimmen der Gesellschafter hingegen<br />

entsprechend dem eingezahlten Kommanditkapital<br />

berechnet.<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter umfasst nach dem HGB ganz<br />

allgemein sämtliche Geschäfte, soweit sie über den<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht hinausgehen<br />

(§ 164 HGB). Anderenfalls dürfen die Kommanditisten<br />

einer Handlung der Geschäftsführung widersprechen,<br />

d. h. für außergewöhnliche Geschäfte ist<br />

ein Zustimmungsbeschluss sämtlicher Kommanditisten<br />

erforderlich. In § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

ist die Zuständigkeit der Geschäftsführung einerseits<br />

und der Gesellschafterversammlung bzw.<br />

deren Zustimmungserfordernis andererseits für<br />

eine Vielzahl von Beschlussgegenständen gegeneinander<br />

abgegrenzt. Für bestimmte Beschlüsse ist<br />

die Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich.<br />

Gewinn- und Verlustverteilung<br />

Nach dem HGB erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

nach Köpfen, wobei im Fall eines<br />

Gewinnes jedem Gesellschafter vorab ein<br />

Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteiles<br />

zusteht (§§ 161, 168, 121 HGB). Die Gewinnund<br />

Verlustbeteiligung an dem DIREKT INVEST<br />

POLEN 8 erfolgt für die Anleger gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />

(§ 11) nach dem Grundsatz<br />

der Beteiligung entsprechend dem eingezahlten<br />

Festkapital. Vorab erhalten Frühzeichner einen zusätzlichen<br />

Gewinnanteil ausgezahlt.<br />

Auszahlungen<br />

(Entnahmen und Ausschüttungen)<br />

Das HGB sieht für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

ein Entnahmerecht in Höhe von 4 %<br />

seines Kapitalanteiles vor. Er kann weitere Gewinne<br />

nur entnehmen, wenn dies nicht zum Schaden<br />

der Gesellschaft ist (§§ 161, 122 HGB). Ein<br />

Kommanditist kann nach HGB nur Auszahlungen<br />

verlangen, soweit ein Gewinn entstanden und seine<br />

Einlage nicht durch Verluste gemindert wurde.<br />

Der Gesellschaftsvertrag (§ 12) sieht im Gegensatz<br />

zum gesetzlichen Leitbild des HGB differenzierte<br />

Entnahmeregelungen vor.<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Wie die Aufnahme von neuen Gesellschaftern<br />

sieht das HGB bei der Übertragung der Beteiligung<br />

als Grundlagenbeschluss eine Zustimmung aller<br />

Gesellschafter vor (§§ 161, 114 HGB). Nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag (§ 13) ist die Zustimmung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin ausreichend,<br />

die nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden darf.<br />

Kündigungsfristen<br />

Für die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

sieht das HGB eine Frist von sechs Monaten zum<br />

Schluss des Geschäftsjahres vor (§§ 161, 132 HGB).<br />

Eine ordentliche Kündigung des DIREKT INVEST<br />

POLEN 8 ist laut Gesellschaftsvertrag (§ 15) erstmals<br />

zum 31. Dezember 2022, vorbehaltlich der<br />

Ausübung der Verlängerungsoption durch die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin von zweimal einem<br />

Jahr, mit einer Frist von drei Monaten möglich.<br />

Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter<br />

durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl.<br />

des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte der<br />

Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen des wirtschaftlichen<br />

Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös<br />

für die Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl.<br />

Agio vor Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Die Auflösung der Fondsgesellschaft ist ein Grundlagenbeschluss,<br />

der nach HGB der Zustimmung<br />

aller Gesellschafter bedarf (§§ 161, 114 HGB).<br />

Der Gesellschaftsvertrag (§ 17) sieht eine Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen vor.<br />

Beirat<br />

Die Bildung eines Beirates ist nach HGB nicht<br />

vorgesehen. Die Fondsgesellschaft ist nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag (§ 7) berechtigt, aus ihrer<br />

Mitte einen aus bis zu drei Mitgliedern bestehenden<br />

Beirat zu bestellen. Soweit dies geschieht,<br />

sind die Aufgaben des Beirates die Beratung<br />

der Geschäftsführung und die Wahrnehmung<br />

der Interessen der übrigen Gesellschafter. Eines<br />

der Mitglieder wird von der Treuhänderin benannt,<br />

die weiteren Mitglieder werden von den<br />

Kommanditisten und Treugebern gewählt. Ein<br />

Beiratsvorsitzender kann innerhalb des Beirates<br />

bestimmt werden. Beschlüsse fasst der Beirat<br />

mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

Darüber hinaus bestehen keine von der gesetzlichen<br />

Regelung abweichenden Bestimmungen im<br />

Gesellschaftsvertrag der Emittentin.<br />

VERFLECHTUNGEN<br />

Eine Übersicht über die Gesellschaftsstrukturen und die daraus resultierenden Verflechtungen der beteiligten Unternehmen ergibt sich aus folgendem Überblick,<br />

wobei ergänzend auch auf das Kapitel „Anlagespezifische Risiken“, Unterpunkt „Verflechtungen und Interessenkonflikte“, Seite 30, verwiesen wird.<br />

Firma | Geschäftsanschrift DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

Handelsregister<br />

HRA 114845 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Funktion<br />

Fondsgesellschaft und Emittentin<br />

Tag der ersten Eintragung 07. 06. 2012<br />

Gesellschafter<br />

Kommanditist: Elbtreuhand Martius 8 GmbH | Komplementär: elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />

Geschäftsführung<br />

elbfonds Capital Verwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Waschwill und Andreas Brinke<br />

Kapital<br />

Kommanditkapital von ursprünglich EUR 1.000, es ist eine Erhöhung auf bis zu EUR 15.000.000 geplant, eine Erhöhung um weitere<br />

EUR 15.000.000 auf insgesamt EUR 30.000.000 ist möglich<br />

Verträge und Verflechtungen<br />

Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH ist als Treuhänderin und im Rahmen der Anlegerverwaltung tätig.<br />

Die elbfonds Capital GmbH ist mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage betraut. Darüber hinaus wurden Verträge über die<br />

Eigenkapitalvermittlung, die Erstellung der Fondskonzeption, über die Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen geschlossen.<br />

Mit der DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG wurde ein Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen.<br />

Mit der elbfonds Estate GmbH besteht ein Investitonsberatungsvertrag.<br />

Mit der elbfonds Report GmbH wurde ein Dienstleistungsvertrag über die laufende Betreuung und Information der Anleger abgeschlossen.<br />

60


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Firma | Geschäftsanschrift<br />

Handelsregister<br />

Funktion<br />

Tag der ersten Eintragung 21. 07. 2010<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführung<br />

elbfonds Capital GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

HRB 114537 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Anbieterin und Prospektverantwortliche<br />

elbfonds GmbH<br />

Stephan Groht, Andreas Brinke<br />

Kapital Stammkapital: EUR 150.000<br />

Verträge und Verflechtungen<br />

Die elbfonds GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Capital GmbH.<br />

Die elbfonds Capital GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Capital Verwaltung GmbH.<br />

Die elbfonds Capital GmbH ist mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage betraut.<br />

Die elbfonds Capital GmbH hat folgende Geschäftsbesorgungsverträge mit dem DIREKT INVEST POLEN 8<br />

geschlossen:<br />

• Eigenkapitalvermittlungsvertrag<br />

• Geschäftsbesorgungsvertrag über die Beratung bei der Erstellung einer Fondskonzeption<br />

• Geschäftsbesorgungsvertrag über die Beratung bei der Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen<br />

Firma | Geschäftsanschrift<br />

Handelsregister<br />

Funktion<br />

Tag der ersten Eintragung 12. 07. 2012<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführung<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

HRB 115615 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Treuhänderin im Rahmen der Anlegerverwaltung<br />

Elbtreuhand Martius GmbH<br />

Waltraud Langenbacher<br />

Kapital Stammkapital: EUR 25.000<br />

Verträge und Verflechtungen<br />

Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH ist auch Gründungskommanditistin der Emittentin<br />

• Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

Firma | Geschäftsanschrift<br />

Handelsregister<br />

Funktion<br />

Tag der ersten Eintragung 30. 09. 2010<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführung<br />

elbfonds Capital Verwaltung GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

HRB 115350 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />

elbfonds Capital GmbH<br />

Frank Waschwill, Andreas Brinke<br />

Kapital Stammkapital: EUR 25.000<br />

Verträge und Verflechtungen<br />

Die elbfonds Capital Verwaltung GmbH ist Komplementärin und Geschäftsführerin des DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio<br />

Fonds GmbH & Co. KG.<br />

Firma | Geschäftsanschrift DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG | Ballindamm 27, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister<br />

HRA 65471 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Funktion<br />

Dienstleister, Mittelverwendungskontrolleur<br />

Tag der ersten Eintragung 09. 01. 2002<br />

Gesellschafter<br />

Treuhand Contor Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Geschäftsführung<br />

Treuhand Contor Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Krone,<br />

Thomas Mangels, Kristin Eckmann<br />

Kapital Stammkapital: EUR 52.000<br />

Verträge und Verflechtungen<br />

• Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

61


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Firma | Geschäftsanschrift elbfonds Estate GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

Handelsregister<br />

HRB 96864 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Funktion<br />

Dienstleister<br />

Tag der ersten Eintragung 29. 03. 2006<br />

Gesellschafter<br />

elbfonds GmbH<br />

Geschäftsführung<br />

Stephan Groht<br />

Kapital Stammkapital: EUR 25.000<br />

Verträge und Verflechtungen • Investitionsberatungsvertrag über Maklertätigkeit, Ankaufsberatung, Verkaufsberatung und Fremdfinanzierung<br />

Firma | Geschäftsanschrift elbfonds Report GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

Handelsregister<br />

HRB 117182 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Funktion<br />

Dienstleister<br />

Tag der ersten Eintragung 17. 02. 2011<br />

Gesellschafter<br />

elbfonds GmbH<br />

Geschäftsführung<br />

Stephan Groht<br />

Kapital Stammkapital: EUR 25.000<br />

Verträge und Verflechtungen • Dienstleistungsvertrag über laufende Betreuung und Information der Anleger der Fondsgesellschaft<br />

Firma | Geschäftsanschrift elbfonds GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

Handelsregister<br />

HRB 97210 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Funktion<br />

Gesellschafterin der Anbieterin<br />

Tag der ersten Eintragung 10. 05. 2006<br />

Gesellschafter<br />

Stephan Groht<br />

Geschäftsführung<br />

Stephan Groht<br />

Kapital Stammkapital: EUR 500.000<br />

Verträge und Verflechtungen • Die elbfonds GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Capital GmbH.<br />

• Die elbfonds GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Estate GmbH.<br />

• Die elbfonds GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Report GmbH.<br />

Firma | Geschäftsanschrift elbfonds Service Sp. z o.o. | ul. Juliusza Kossaka 11, 01-576 Warszawa<br />

Handelsregister<br />

KRS-Nummer: 0000375929 (Landesgerichtsregister Warschau)<br />

Funktion<br />

Dienstleister<br />

Tag der ersten Eintragung 14. 01. 2011<br />

Gesellschafter<br />

elbfonds Estate GmbH<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. jur. Kurt-Georg Herzog, Stefan Haupt<br />

Kapital PLN 100.000<br />

Verträge und Verflechtungen • Kaufmännisches und technisches Management<br />

GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />

und Erwerb von Windenergieanlagen, die ein<br />

Portfolio von ausschließlich in Polen belegenen<br />

Windparks bilden, mit dem Ziel, mit den Windenergieanlagen<br />

langfristig Strom zu erzeugen<br />

und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann zum<br />

Erreichen des vorgenannten Zwecks polnische<br />

Objektgesellschaften mit einem im vorgenannten<br />

Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />

errichten oder sich an anderen Gesellschaften<br />

beteiligen.<br />

HANDELSREGISTER<br />

Die Fondsgesellschaft ist im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 114845<br />

eingetragen.<br />

KONZERNANGABEN<br />

Die Emittentin gehört keinem Konzern an.<br />

62


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Beteiligungsstruktur / Wesentliche Vertragspartner der Emittentin<br />

elbfonds<br />

Estate GmbH<br />

elbfonds Capital GmbH<br />

elbfonds<br />

Report GmbH<br />

Private Investoren<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

• Investitionsberatungsvertrag<br />

• Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />

Geschäftsbesorgungsverträge<br />

Dienstleistungsvertrag<br />

elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH<br />

Komplementärin<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

Treuhandkommanditistin<br />

DONNER & REUSCHEL TREUHAND-<br />

Gesellschaft mbH & Co. KG<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Deutschland<br />

DIREKT INVEST POLEN 8<br />

Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />

Polen<br />

Kommanditistin<br />

DIP Capital Sp. z o.o.<br />

Deutsche Bank Polska S.A.<br />

Komplementärin<br />

DIP 8 Sp.k. 1<br />

DIP 8 Sp.k. 2 DIP 8 Sp.k. 3<br />

elbfonds Service Sp. z o.o.<br />

• Kaufmännischer und technischer<br />

Betriebsführungsvertrag<br />

externe <strong>Partner</strong><br />

• Geschäftsbesorgungsverträge<br />

Geschäftsführung<br />

Geschäftsbesorgungsverträge<br />

Gesellschaftsanteil an<br />

den jeweiligen<br />

Gesellschaften<br />

Mittelfreigabe<br />

ERLÄUTERUNG DER<br />

BETEILIGUNGSTRUKTUR<br />

Beteiligungsstruktur in Deutschland<br />

Die Anleger beteiligen sich über die Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH als Treugeber an dem als<br />

Fondsgesellschaft fungierenden DIREKT INVEST<br />

POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH<br />

& Co. KG.<br />

Einzelheiten betreffend die Fondsgesellschaft<br />

werden im Prospektabschnitt auf Seite 57 ff.<br />

näher erläutert.<br />

Vertragsbeziehungen in Deutschland<br />

Die Fondsgesellschaft hat verschiedene Geschäftsbesorgungsverträge<br />

abgeschlossen, deren<br />

Inhalt und Vergütungsregelungen im Prospektabschnitt<br />

„Angaben zu den weiteren Kosten, den<br />

weiteren Leistungen und der Gesamthöhe der Provisionen“<br />

(Seite 18 ff.) sowie in der auf Seite 60 f.<br />

abgedruckten Übersicht näher erläutert werden.<br />

Die Geschäftsbesorgungsverträge haben die<br />

Eigenkapitalvermittlung, die Fondskonzeption<br />

sowie die Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen<br />

zum Inhalt, die die elbfonds Capital<br />

GmbH für die Fondsgesellschaft erbringt.<br />

63


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Geplante Beteiligungsstruktur in Polen<br />

Die Fondsgesellschaft wird für den Kauf oder<br />

Bau eines jeden Windparks eine polnische Objektgesellschaft<br />

in der Rechtsform einer „Spolka z<br />

ograniczona odpowiedzialnoscia“ (Sp. z o.o.) erwerben.<br />

Diese Gesellschaftsform weist weitgehende<br />

Ähnlichkeiten zu einer deutschen GmbH auf.<br />

Die Fondsgesellschaft als Gesellschafter einer<br />

Objektgesellschaft in der Rechtsform einer Sp. z<br />

o.o. hat als wesentliches Recht das Vermögensrecht<br />

der Beteiligung an dem zur Ausschüttung<br />

vorgesehenen Bilanzgewinn inne. Darüber hinaus<br />

haben die Gesellschafter, und damit auch<br />

die Fondsgesellschaft über die Gesellschafterversammlung<br />

ein weitgehendes Kontrollrecht,<br />

was nur über im Gesellschaftsvertrag vorgesehene<br />

Aufsichtsorgane – Aufsichtsrat, Revisionskommission<br />

– eingeschränkt werden kann.<br />

Zudem haben Gesellschafter die Möglichkeit Gesellschafterbeschlüsse<br />

anzufechten. Die Gesellschafter<br />

haben grundsätzlich nur solche Leistungen<br />

zu erbringen, zu denen sie im Gesellschaftsvertrag<br />

verpflichtet sind. Hierzu zählen<br />

die Einbringung der Einlagen, die Erstattung von<br />

zu Unrecht erhaltenen Auszahlungen sowie der<br />

Ausgleich überhöht angesetzter Sacheinlagen<br />

des jeweiligen Gesellschafters. Sofern der Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes bestimmt,<br />

haben alle Gesellschafter die gleichen Rechte<br />

und Pflichten. Im Gesellschaftsvertrag können<br />

jedoch Vorzugsrechte im Hinblick auf Stimmrechte<br />

oder Dividendenausschüttung vorgesehen<br />

werden.<br />

Alternativ ist auch der Erwerb einer „Spolka<br />

komandytowa“ (Sp.k.) möglich. Die Rechtsform<br />

einer Sp.k. ähnelt der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

nach deutschem Recht. Wie eine<br />

deutsche Kommanditgesellschaft hat auch eine<br />

polnische Sp.k. mindestens einen beschränkt<br />

haftenden Gesellschafter (Kommanditist) sowie<br />

einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter<br />

(Komplementär). Alleinige Komplementärin einer<br />

jeden Sp.k. ist eine Gesellschaft in der Rechtsform<br />

einer „Spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia“<br />

(Sp. z o.o.). Die Geschäftsanteile der jeweiligen<br />

Komplementär- Sp. z o.o. werden zu 99 % von der<br />

elbfonds Capital GmbH gehalten.<br />

Gestattet ist die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft<br />

wie der Sp. z o.o. in eine Personengesellschaft<br />

wie die Sp.k., sofern mindestens zwei<br />

Drittel der Gesellschafter und die zukünftigen<br />

Komplementäre der Umwandlung zustimmen.<br />

Der Ablauf einer Umwandlung nach polnischem<br />

Gesellschaftsrecht ist vergleichbar mit einer Umwandlung<br />

nach deutschem Recht, es müssen ein<br />

Umwandlungsplan erstellt werden, ein Umwandlungsbeschluss<br />

gefasst werden, sowie schließlich<br />

die Umwandlung zur Wirksamkeit ins Handelsregister<br />

eingetragen werden. Der umgewandelten<br />

Gesellschaft stehen alle Rechte und Pflichten der<br />

der Umwandlung unterzogenen Gesellschaft zu.<br />

Aufgrund der Anforderungen des polnischen<br />

Gesellschaftsrechtes wird der Geschäftsführer<br />

der elbfonds Capital GmbH, Stephan Groht, ferner<br />

einen Anteil von 1 % am Gesellschaftskapital<br />

der Komplementärgesellschaft übernehmen.<br />

Beim Erwerb der polnischen Objektgesellschaft<br />

ist es möglich, dass sich ein anderer <strong>Partner</strong><br />

im Wege eines Co-Investments in Höhe von<br />

bis zu 25 % am Kapital der jeweiligen Objektgesellschaft<br />

beteiligen kann.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />

soll jeweils derart gestaltet werden, dass bei Veräußerung<br />

des Windparks die Parteien in entsprechendem<br />

Verhältnis an dem Veräußerungsgewinn<br />

der Objektgesellschaft beteiligt werden.<br />

Darüber hinaus ist einer Erweiterung des Gesellschafterkreises<br />

der polnischen Objektgesellschaften<br />

nicht geplant, so dass die Fondsgesellschaft<br />

im Hinblick auf Gesellschafterbeschlüsse<br />

über die Geschicke der Gesellschaft praktisch<br />

weitgehend allein entscheiden kann.<br />

Vertragsbeziehungen in Polen<br />

Kaufmännische und technische<br />

Betriebsführung<br />

Es ist beabsichtigt, dass die polnischen Objektgesellschaften<br />

mit der elbfonds Service Sp. z o.o.<br />

Verträge über die kaufmännische und technische<br />

Betriebsführung der Windparks schließen.<br />

Zur Unterstützung bei diesen Aufgaben kooperiert<br />

die elbfonds Service Sp. z o.o. mit externen<br />

<strong>Partner</strong>n. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />

Verkaufsprospektes bestehen keine Verträge<br />

betreffend der kaufmännischen und technischen<br />

Betriebsführung.<br />

Fremdfinanzierung<br />

Es ist beabsichtigt, dass zur Finanzierung der<br />

Windparks die jeweilige Objektgesellschaft<br />

Darlehensverträge mit Banken abschließt. Die<br />

Darlehensverträge werden sich dabei nach den<br />

bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Kreditgewährungsvoraussetzungen<br />

richten und können<br />

institutsbezogen variieren. Zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung, liegen keine verbindlichen<br />

Finanzierungszusagen, auch betreffend Zwischenfinanzierungs-<br />

und Endfinanzierungsmittel, vor.<br />

Verbindliche Angaben zu den Konditionen und<br />

Fälligkeiten der beabsichtigten Finanzierungen,<br />

insbesondere auch im Hinblick auf Zwischenfinanzierungs-<br />

und Endfinanzierungsmittel, sind<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ebenfalls<br />

nicht möglich.<br />

Kontrollvertrag mit der Deutsche Bank<br />

Polska S.A.<br />

Es ist beabsichtigt, dass die Deutsche Bank<br />

Polska S.A. mit Sitz in Warschau (Anschrift:<br />

al. Armii Ludowej 26, 00-609 Warszawa) ein Treuhandkonto<br />

führt, über das die Eigenmittel zum Erwerb<br />

der Projektrechte und Errichtung oder dem<br />

Erwerb von Windenergieanlagen geleitet werden.<br />

In dem Kontoführungsvertrag soll geregelt werden,<br />

dass Auszahlungen für Windenergieinvestitionen<br />

nur zugelassen werden, wenn die Zahlung<br />

auf ein Treuhandkonto des Verkäufers erst nach<br />

Vorlage eines Investmentmemorandums, in dem<br />

die Mittelverwendung und die Mittelherkunft geregelt<br />

sind, erfolgen. Die Deutsche Bank Polska<br />

S.A. agiert dabei nicht als Treuhänderin im Sinne<br />

des § 12 Abs. 5 VermVerkProspV. Gravierende<br />

Umstände und Beziehungen der Deutsche Bank<br />

Polska S.A., die zu Interessenkonflikten führen<br />

könnten, sind nicht bekannt.<br />

Zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen<br />

ist der Abschluss einer Vielzahl von<br />

weiteren Verträgen notwendig, die aber zum<br />

Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />

noch nicht konkret feststehen.<br />

ANGABEN ÜBER DAS KAPITAL DER<br />

EMITTENTIN (§ 6 VERMVERKPROSPV)<br />

Die Gesellschafter beteiligen sich an dem DI-<br />

REKT INVEST POLEN 8 durch den Erwerb von<br />

Kommanditanteilen. Die Höhe des gezeichneten<br />

Kapitals zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

beträgt EUR 1.000 und ist voll eingezahlt. Es<br />

handelt sich bei dem Kapital der Emittentin ausschließlich<br />

um Kommanditkapital.<br />

Der Gesellschaftsvertrag des DIREKT INVEST<br />

POLEN 8 sieht ein Kommanditkapital von bis<br />

zu EUR 15.000.000 vor, das insgesamt mit Zustimmung<br />

der Geschäftsführung um weitere bis<br />

zu EUR 15.000.000 auf insgesamt bis zu EUR<br />

30.000.000 erhöht werden kann. Die Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH ist als Treuhänderin ermächtigt<br />

und bevollmächtigt, ihre Beteiligung<br />

an dem DIREKT INVEST POLEN 8 von bisher EUR<br />

64


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

1.000 durch Leistung und Erhöhung ihrer eigenen<br />

Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung<br />

von Treugebern, jeweils in Verbindung mit<br />

dem Abschluss von Treuhand- und Verwaltungsverträgen,<br />

zu erhöhen. Von der im Rahmen der<br />

vorstehend beschriebenen Erhöhung der Kommanditeinlage<br />

der Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

übernommenen Pflichteinlage wird im Handelsregister<br />

eine Haftsumme von 10 % eingetragen.<br />

Hauptmerkmal der Anteile der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin, der elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH, ist die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung sowie der Geschäftsführung<br />

und – mangels eigener Einlage – die Nichtbeteiligung<br />

am Vermögen der Emittentin.<br />

Hauptmerkmal der Anteile der Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH ist – neben dem anteilsbezogenen<br />

Stimmrecht – die Berechtigung, ihre Einlage<br />

durch Erklärung gegenüber den persönlich haftenden<br />

Gesellschaftern zu erhöhen und anteilig<br />

im eigenen Namen aber für Rechnung der sich<br />

mittelbar beteiligenden Treugeber, jeweils in Verbindung<br />

mit dem Abschluss von Treuhand- und<br />

Verwaltungsverträgen, zu halten. Weiterhin bestimmt<br />

die Treuhänderin im Falle der Bestimmung<br />

eines Beirates nach Anhörung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin ein Beiratsmitglied.<br />

Im Übrigen stimmen die Hauptmerkmale der Anteile<br />

der derzeitigen Gesellschafter mit denen der<br />

beitretenden Anleger überein (vgl. Seite 57 ff.).<br />

Bisher wurden keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 2 des<br />

Vermögensanlagegesetzes ausgegeben. Ferner<br />

wurden von dem DIREKT INVEST POLEN 8 keine<br />

umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern<br />

ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen,<br />

ausgegeben.<br />

ANGABEN ÜBER DIE GRÜNDUNGS-<br />

GESELLSCHAFTER BZW. DIE<br />

GESELLSCHAFTER ZUM ZEITPUNKT<br />

DER PROSPEKTAUFSTELLUNG<br />

(§ 7 VERMVERKPROSPV)<br />

Die Gründungsgesellschafter sind die Gesellschafter<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

Gründungsgesellschafter bzw. Gesellschafter<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung des<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 sind die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin, die elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH, sowie als Kommanditistin<br />

die Elbtreuhand Martius 8 GmbH, beide mit Sitz<br />

in Hamburg und geschäftsansässig Elbchaussee<br />

336, 22609 Hamburg. Der Gesamtbetrag der<br />

von den Gründungsgesellschaftern insgesamt<br />

gezeichneten und voll eingezahlten Einlage<br />

beträgt EUR 1.000 zzgl. 3 % Agio. Es handelt<br />

sich dabei ausschließlich um Kommanditkapital.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin übernimmt<br />

die Geschäftsführung und die persönliche<br />

Haftung. Sie ist nicht berechtigt oder verpflichtet,<br />

bei dem DIREKT INVEST POLEN 8 eine Kapitaleinlage<br />

zu leisten und hält dementsprechend<br />

keinen Kapitalanteil am Gesellschaftskapital.<br />

Die elbfonds Capital Verwaltung GmbH erhält<br />

für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit<br />

eine einmalige Vergütung von 0,25 % des<br />

gezeichneten Kommanditkapitals inkl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Dies entspricht bei einem gezeichneten<br />

Kommanditkapital von EUR 15.000.000<br />

einer Vergütung in Höhe von insgesamt EUR<br />

37.500 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ab dem<br />

Jahr 2013 erhält die elbfonds Capital Verwaltung<br />

GmbH eine jährliche Vergütung von 0,5 % des gezeichneten<br />

Kommanditkapitals zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Dies entspricht bei einem gezeichneten<br />

Kommanditkapital von EUR 15.000.000<br />

für das Jahr 2013 einer Vergütung in Höhe von<br />

EUR 75.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

welche sich ab dem Jahr 2014 jeweils um 2,5 %<br />

bezogen auf die jährliche Vergütung gegenüber<br />

dem Vorjahr erhöht.<br />

Die Haftungsvergütung für die elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH als Komplementärin der<br />

Fondsgesellschaft beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

für das Jahr 2012 einmalig EUR 1.250 zzgl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer, sowie ab 2013 jährlich<br />

EUR 2.500 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Für die Errichtung der Treuhandverwaltung einschließlich<br />

Verwaltungstätigkeit durch die Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH ist gemäß Treuhandbeteiligungs-<br />

und Verwaltungsvertrag sowohl einmalig<br />

eine Vergütung von 0,25 % des gezeichneten<br />

Kommanditkapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

als auch ab 2013 für die laufende Anlegerbetreuung<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von 0,25 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer auf<br />

das gezeichnete Kommanditkapital vereinbart,<br />

die sich ab 2014 jeweils um 2,5 % bezogen auf<br />

die jährliche Vergütung gegenüber dem Vorjahr<br />

erhöht. Bezogen auf die einmalige und laufende<br />

Vergütung entspricht dies bei einem gezeichneten<br />

Kommanditkapital von EUR 15.000.000 einem<br />

Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.500 zzgl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Über die gesamte Fondslaufzeit erhält die<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH konzeptionsgemäß<br />

eine Vergütung in Höhe von EUR 457.627<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (einmalige und<br />

laufende Vergütung). Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

steht ihr darüber hinaus eine<br />

Gewinnbeteiligung bezogen auf ihre geleistete<br />

Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000 zu.<br />

Über die vorstehenden Angaben hinaus stehen<br />

den Gründungsgesellschaftern bzw. den Gesellschaftern<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art zu.<br />

Bei den Gründungsgesellschaftern bzw. den<br />

Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

handelt es sich um juristische Personen.<br />

Angaben in Bezug auf eine Verurteilung wegen<br />

einer Straftat nach den §§ 263 bis 283 d des Strafgesetzbuches,<br />

§ 54 des Kreditwesengesetzes,<br />

§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder § 369<br />

der Abgabenordnung im Inhalt, zu Eintragungen<br />

in Führungszeugnissen oder wegen einer ausländischen<br />

Verurteilung wegen einer Straftat, die mit<br />

den v.g. inländischen Straftaten vergleichbar sind,<br />

können daher nicht gemacht werden.<br />

Über das Vermögen der Gründungsgesellschafter<br />

bzw. der Gesellschafter zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung wurde innerhalb der letzten<br />

fünf Jahre kein Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />

mangels Masse abgelehnt. Die Gründungsgesellschafter<br />

bzw. die Gesellschafter zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung waren innerhalb der letzten<br />

fünf Jahre auch nicht in der Geschäftsführung<br />

einer Gesellschaft tätig, über deren Vermögen das<br />

Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse<br />

abgelehnt wurde.<br />

Die Gründungsgesellschafter bzw. die Gesellschafter<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

benötigen keine Erlaubnis zum Betreiben von<br />

Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.<br />

Bisher wurde von den Gründungsgesellschaftern<br />

bzw. den Gesellschaftern<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder<br />

eine der genannten Erlaubnisse beantragt noch<br />

durch die Bundesanstalt (BaFin) aufgehoben.<br />

Die Gründungsgesellschafter bzw. die Gesellschafter<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

sind weder mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage<br />

beauftragt sind. Die Gründungsgesellschafter<br />

bzw. die Gesellschafter zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung sind auch selbst nicht<br />

mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage<br />

beauftragt.<br />

65


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Die Gründungsgesellschafter bzw. die Gesellschafter<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

sind weder mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />

die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen. Die Gründungsgesellschafter bzw. die<br />

Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

stellen der Emittentin kein Fremdkapital<br />

zur Verfügung oder vermitteln ihr welches.<br />

Die Gründungsgesellschafter bzw. die Gesellschafter<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

sind weder mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />

die im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />

oder Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen. Die Gründungsgesellschafter<br />

bzw. die Gesellschafter zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung erbringen im Zusammenhang<br />

mit der Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte<br />

keine Lieferungen oder Leistungen.<br />

DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER<br />

EMITTENTIN (§ 8 VERMVERKPROSPV)<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Emittentin<br />

und Gegenstand des Unternehmens ist<br />

der Bau und Erwerb von Windenergieanlagen,<br />

die ein Portfolio von ausschließlich in Polen<br />

belegenen Windparks bilden, mit dem Ziel, mit<br />

den Windenergieanlagen langfristig Strom zu<br />

erzeugen und zu verkaufen. Die Gesellschaft<br />

kann zum Erreichen des vorgenannten Zwecks<br />

polnische Objektgesellschaften mit einem im<br />

vorgenannten Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />

errichten oder sich an anderen<br />

Gesellschaften beteiligen.<br />

Weitere Einzelheiten zur Geschäftstätigkeit des<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 im Rahmen der geplanten<br />

Bau- und Ankaufstätigkeit, sowie zu den Anlagezielen<br />

des DIREKT INVEST POLEN 8 und der<br />

Anlagepolitik sind ausführlich in dem Abschnitt<br />

„Anlagestrategie“ (Seite 50 ff.) beschrieben.<br />

Die Emittentin ist nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen, Verträgen, neuen Herstellungsverfahren<br />

mit wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage der Emittentin.<br />

Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren,<br />

die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage<br />

der Emittentin und der Vermögensanlage haben<br />

können, bestehen nicht.<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />

gibt es keine laufenden Investitionen.<br />

Die Tätigkeit der Emittentin ist nicht durch außergewöhnliche<br />

Ereignisse beeinflusst worden.<br />

ERGÄNZENDE ANGABEN ZU DEN<br />

ANLAGEOBJEKTEN (§ 9 II NR. 2 BIS<br />

9 VERMVERKPROSPV)<br />

Realisierungsgrad<br />

Der DIREKT INVEST POLEN 8 hat bisher keine<br />

Investitionen vorgenommen und keine Verträge<br />

betreffend Investitionen abgeschlossen. Konkrete<br />

Planungen für die Investitionen bestehen nicht.<br />

Die Investitionen erfolgen nach Eingang und der<br />

Verfügbarkeit des Kommanditkapitals. Wie beschrieben,<br />

liegt bisher eine unterschriebene Absichtserklärung<br />

(LOI) eines Projektentwicklers inklusive<br />

eines Vorkaufsrechtes bis zum 31. 12. 2012<br />

zum Erwerb der Projektrechte zur Errichtung von<br />

zwei Windparks (Windpark 1 und Windpark 2)<br />

vor. Für den dritten potentiellen Standort befindet<br />

sich das Fondsmanagement in Verhandlungen mit<br />

dem Projektverkäufer (vgl. Seite 53).<br />

Dingliche Berechtigungen<br />

bestimmter Personen<br />

Der Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern<br />

und den Mitgliedern der<br />

Geschäftsführung der Emittentin, der Anbieterin<br />

sowie der Treuhandgesellschaft und dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

stehen zum Zeitpunkt<br />

der Aufstellung des Verkaufsprospektes an den<br />

Anlageobjekten oder wesentlichen Teilen desselben<br />

weder das Eigentum noch aus anderen<br />

Gründen eine dingliche Berechtigung zu.<br />

Es ist auch nicht geplant, in Objekte zu investieren,<br />

an denen den vorgenannten Personen<br />

dingliche Berechtigungen zustehen sollen.<br />

Dingliche Belastungen der Anlageobjekte<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />

bestehen keine nicht nur unerheblich<br />

dinglichen Belastungen der Anlageobjekte.<br />

Es ist beabsichtigt, dass zur Finanzierung der<br />

einzelnen Objekte die jeweilige Objektgesellschaft<br />

Darlehensverträge mit Banken abschließt.<br />

Die Darlehensverträge werden sich dabei nach<br />

den beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

jeweils geltenden Kreditgewährungsvoraussetzungen<br />

richten und können institutsbezogen<br />

variieren. Daher können die genauen Vertragsinhalte<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht<br />

dargestellt werden. Es ist aber davon auszugehen,<br />

dass die beteiligten Banken von den Objektgesellschaften<br />

die Stellung dinglicher Sicherheiten zur<br />

Sicherung der Darlehensansprüche zur Bedingung<br />

der Darlehensausreichung machen werden.<br />

Insoweit ist damit zu rechnen, dass es zu entsprechenden<br />

dinglichen Belastungen bei den<br />

Objektgesellschaften kommen wird, die aber<br />

aufgrund der geschilderten Umstände zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung nicht abschließend<br />

mitgeteilt werden können.<br />

Beschränkung der<br />

Verwendungsmöglichkeiten<br />

Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

der Anlageobjekte. Dies gilt insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel.<br />

Genehmigungen<br />

Auf der Ebene der Emittentin sind keine behördlichen<br />

Genehmigungen für die Anlageobjekte<br />

erforderlich. Zur Erreichung der Anlageziele<br />

des DIREKT INVEST POLEN 8 bzw. auf der<br />

Ebene der jeweiligen polnischen Objektgesellschaften<br />

sind eine Vielzahl von Genehmigungen<br />

unerlässlich. Unter anderem sind die mit einer<br />

Bebauung von Grundstücken und dem Netzanschluss<br />

einhergehenden Genehmigungen notwendig.<br />

Der Emittentin ist nicht bekannt, welche<br />

der erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt<br />

der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />

von den polnischen Objektgesellschaften bereits<br />

beantragt wurden oder diesen bereits vorliegen,<br />

da noch keine Anlageobjekte erworben wurden.<br />

Verträge über die Anschaffung oder<br />

Herstellung der Anlageobjekte<br />

Die Emittentin hat über die Anschaffung oder<br />

Herstellung der Anlageobjekte oder wesentlicher<br />

Teile davon zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />

noch keine Verträge abgeschlossen.<br />

Über die vorstehend genannten, im Prospektabschnitt<br />

„Informationen zur Beteiligung und zur<br />

Emittentin“ (Seite 57 ff.) gemachten Angaben zu<br />

den abgeschlossenen Verträgen hinaus hat die<br />

Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

keine weiteren Verträge abgeschlossen.<br />

Bewertungsgutachten<br />

Bewertungsgutachten wurden für die Anlageobjekte<br />

nicht erstellt.<br />

Lieferungen oder Leistungen<br />

bestimmter Personen<br />

Folgende Leistungen werden durch Personen<br />

i. S. d. §§ 3, 7, 12 VermVerkProspV erbracht:<br />

Die elbfonds Capital GmbH vermittelt das<br />

Eigenkapital, berät bei der Erstellung der<br />

Fondskonzeption sowie bei der Erstellung des<br />

Prospektes und den Marketingmaßnahmen.<br />

Die elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />

übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung<br />

für der DIREKT INVEST POLEN 8<br />

Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co.<br />

66


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH erwirbt<br />

und verwaltet die mittelbaren Beteiligungen der<br />

Anleger.<br />

Die Donner & REUSCHEL Treuhand-Gesellschaft<br />

mbH & Co. KG kontrolliert die Mittelverwendung.<br />

Die hier genannten Lieferungen und Leistungen<br />

werden ausführlich in den Prospektabschnitten<br />

„Gesamthöhe der Provisionen oder<br />

vergleichbarer Vergütungen“ sowie „Angaben<br />

über die Gründungsgesellschafter der Emittentin“<br />

sowie „Angaben über die Anbieterin, die<br />

Prospektverantwortliche, die Treuhänderin und<br />

sonstige Personen (§12 VermVerkProspVO)“ und<br />

insbesondere in der Übersicht (Seite 60 f.) dargestellt.<br />

Darüber hinaus werden keine nicht nur<br />

geringfügigen Leistungen und Lieferungen durch<br />

die Prospektverantwortliche, Gründungsgesellschafter<br />

und Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Emittentin sowie durch die Treuhänderin und<br />

den Mittelverwendungskontrolleur erbracht.<br />

Voraussichtliche Gesamtkosten<br />

der Anlageobjekte<br />

Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />

es sich um einen sog. Blind-Pool. Angaben zu<br />

den Gesamtkosten der geplanten Anlageobjekte<br />

und zu den Kosten sind daher geschätzt und auf<br />

Seite 73 ff. dargestellt.<br />

ANGABEN ÜBER DIE MITGLIEDER<br />

DER GESCHÄFTSFÜHRUNG<br />

ODER DES VORSTANDES,<br />

AUFSICHTSGREMIEN UND BEIRÄTE<br />

DER EMITTENTIN<br />

(§ 12 I UND II VERMVERKPROSPV)<br />

Geschäftsführungsorgan des DIREKT INVEST<br />

POLEN 8 ist die elbfonds Capital Verwaltung<br />

GmbH. Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Emittentin sind die Herren Frank Waschwill<br />

und Andreas Brinke (Geschäftsanschrift jeweils:<br />

Elbchaussee 336 in 22609 Hamburg) in ihrer<br />

Eigenschaft als Geschäftsführer der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin, der elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH. Bei den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

liegt keine Funktionstrennung vor.<br />

Aufsichtsgremien und Beiräte der Emittentin bestehen<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht.<br />

In § 7 des Gesellschaftsvertrages ist jedoch die<br />

Möglichkeit einen Beirat zu bestellen vorgesehen.<br />

Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

(Emittentin) stehen zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, sonstige Gesamtbezüge, insbesondere<br />

Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art zu.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />

wurden nicht wegen einer Straftat nach<br />

den §§ 263 bis 283 d des Strafgesetzbuches,<br />

§ 54 des Kreditwesengesetzes, § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

oder § 369 der Abgabenordnung<br />

im Inhalt verurteilt. Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Emittentin wurden auch nicht<br />

wegen einer ausländischen Verurteilung wegen<br />

einer Straftat, die mit den v. g. inländischen Straftaten<br />

vergleichbar sind, verurteilt. Hinsichtlich<br />

der Mitglieder der Geschäftsführung liegen gemäß<br />

Führungszeugnis vom 27. 07. 2012 (Frank<br />

Waschwill) und vom 13. 07. 2012 (Andreas Brinke)<br />

keine Eintragungen vor.<br />

Über das Vermögen der Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Emittentin wurde innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre kein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder mangels Masse abgelehnt. Die<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />

waren innerhalb der letzten fünf Jahre auch nicht<br />

in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig,<br />

über deren Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />

benötigen keine Erlaubnis zum Betreiben<br />

von Bankgeschäften oder zur Erbringung von<br />

Finanzdienstleistungen. Bisher wurde von den<br />

Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin<br />

weder eine der genannten Erlaubnisse beantragt<br />

noch durch die Bundesanstalt aufgehoben.<br />

Frank Waschwill und Andreas Brinke sind auch<br />

Geschäftsführer der elbfonds Capital Verwaltung<br />

GmbH, die die Geschäftsführung sowie<br />

die persönliche Haftung der Emittentin übernommen<br />

hat.<br />

Andreas Brinke ist auch Geschäftsführer der<br />

elbfonds Capital GmbH. Diese ist mit dem Vertrieb<br />

der Vermögensanlage betraut. Darüber hinaus<br />

sind die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Emittentin weder mittelbar oder unmittelbar<br />

an Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />

tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage<br />

beauftragt sind. Darüber hinaus<br />

sind die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Emittentin auch selbst nicht mit dem Vertrieb<br />

der emittierten Vermögensanlage beauftragt.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />

sind weder mittelbar oder unmittelbar an<br />

Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />

die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen. Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Emittentin stellen der Emittentin kein Fremdkapital<br />

zur Verfügung oder vermitteln ihr welches.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />

sind weder mittelbar oder unmittelbar an<br />

Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />

tätig, die im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />

oder Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen. Die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung der Emittentin<br />

erbringen im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />

oder Herstellung der Anlageobjekte keine<br />

Lieferungen oder Leistungen.<br />

ANGABEN ÜBER DIE TREUHÄNDERIN<br />

(§ 12 V VERMVERKPROSPV)<br />

SOWIE DEN MITTELVERWENDUNGS-<br />

KONTROLEUR , DIE ANBIETERIN<br />

BZW. PROSPEKTVERANTWORTLICHE<br />

UND SONSTIGE PERSONEN (§ 12 VI<br />

VERMVERKPROSPV)<br />

Die Treuhänderin,<br />

die Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

Die Treuhänderin ist die Elbtreuhand Martius 8<br />

GmbH mit Sitz in Hamburg (Geschäftsanschrift:<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg). Das Mitglied<br />

der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />

ist Frau Waltraud Langenbacher (Geschäftsanschrift:<br />

Elbchausee 336 in 22609 Hamburg).<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

verfügt die Treuhänderin nicht über Vorstände,<br />

Aufsichtsgremien und Beiräte. Die Treuhänderin<br />

ist ist für die gesamte Fondslaufzeit<br />

Ansprechpartner für die Anleger als Treuhandkommanditistin<br />

bzw. im Falle einer direkten<br />

Beteiligung als Verwaltungstreuhänderin. Die<br />

Anleger erhalten über die Treuhänderin die regelmäßigen<br />

Berichte über die wirtschaftliche<br />

und steuerliche Entwicklung der Gesellschaft,<br />

die Auszahlungen sowie die Einladungen zu den<br />

Gesellschafterversammlungen.<br />

Die Aufgaben der Treuhänderin sind die<br />

Erhöhung des Kommanditkapitals auf EUR<br />

14.999.000,00 (nach Zustimmung der Geschäftsführung<br />

auf maximal EUR 29.999.000,00)<br />

durch Einwerbung von Kommanditkapital sowie<br />

im Innenverhältnis die Durchführung der Beteiligungs-<br />

und Verwaltungstreuhand im Auftrag, für<br />

Rechnung und auf Risiko des jeweils beitretenden<br />

Treugebers. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit<br />

des Treuhänders ist der am 16. August 2012<br />

angeschlossene Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

(abgedruckt ab Seite 111).<br />

Das Treuhandverhältnis wird durch die Annahme<br />

der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />

begründet, der Zugang dieser Annahmeerklärung<br />

beim Treugeber ist nicht erforderlich. Im<br />

Außenverhältnis hält die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />

für die Treugeber als einheitlichen<br />

Geschäftsanteil und tritt nach außen im eigenen<br />

Namen auf. Dabei hält und verwaltet die Treuhänderin<br />

das im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />

erworbene Vermögen getrennt von<br />

67


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

ihrem sonstigen Vermögen. Die Eintragung der<br />

Treuhänderin in das Handelsregister erfolgt entsprechend<br />

den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

mit einer Haftsumme von 10 % bezogen<br />

auf die Kommanditeinlage. Der Erwerb und die<br />

Verwaltung der Beteiligung der Treugeber sind<br />

somit die Aufgabe der Treuhänderin.<br />

Die Treuhänderin hat kein Recht auf ordentliche<br />

Kündigung des Treuhandverhältnisses, sie ist<br />

jedoch berechtigt, den Treuhandvertrag fristlos<br />

aus wichtigem Grund ganz oder, durch Herabsetzung,<br />

teilweise zu beenden, wenn der Treugeber<br />

der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus<br />

der Beitrittserklärung, auch nur hinsichtlich eines<br />

Teilbetrages, nicht fristgerecht nachkommt.<br />

Die Treuhandkommanditistin führt für alle<br />

Anleger ein Anlegerregister mit ihren persönlichen<br />

und beteiligungsbezogenen Daten, die den<br />

Angaben des Anlegers in der Beitrittserklärung<br />

entnommen werden. Jeder Anleger erhält einen<br />

Anlegerregisterauszug über den Eintrag seiner<br />

persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten.<br />

Im Übrigen darf die Treuhänderin Auskünfte<br />

über die Beteiligung und die eingetragenen Daten<br />

ohne Zustimmung des Anlegers nur erteilen,<br />

soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist. Dies<br />

gilt auch im Hinblick auf andere Anleger, soweit<br />

die Daten nicht im Handelsregister einsehbar<br />

sind. Darüber hinaus darf sie Auskünfte in dem<br />

erforderlichen Umfang nur dem zuständigen<br />

Finanzamt, den Kreditgebern, der Komplementärin<br />

oder den zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />

erteilen.<br />

Die Treuhänderin wird die Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorgänge der Fondsgesellschaft<br />

informieren sowie unverzüglich Einladungen<br />

zu Gesellschafterversammlungen oder<br />

Bekanntmachungen von solchen Einladungen im<br />

elektronischen Bundesanzeiger, Beschlussunterlagen<br />

für das schriftliche Verfahren, Protokolle<br />

über Gesellschafterversammlungen oder Berichte<br />

der Geschäftsführung an die Gesellschafter<br />

und Ähnliches an den Anleger weiterleiten. Die<br />

Treuhänderin hat gegenüber dem Anleger eine<br />

Herausgabepflicht gem. § 667 BGB, insbesondere<br />

im Hinblick auf Zahlungen und sonstige<br />

Leistungen auf den verwalteten Kommanditanteil.<br />

Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

Einlagen von Kommanditisten, die infolge der<br />

Umwandlung des Treuhandverhältnisses direkt<br />

in das Handelsregister eingetragen werden,<br />

verwaltet die Treuhänderin weiter. Das Treuhandverhältnis<br />

wandelt sich in diesem Fall in ein<br />

Verwaltungstreuhandverhältnis um. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist gegenüber dem Anleger<br />

nach dessen Einzahlung der Kommanditeinlage<br />

zzgl. 3 % Agio verpflichtet, ihren treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteil in Höhe des entsprechenden<br />

Betrages der Kommanditeinlage<br />

des Anlegers zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />

nimmt die Gesellschafterrechte und<br />

-pflichten im Interesse der Treugeber und unter<br />

Beachtung der für die Treugeberanteile einheitlich<br />

erteilten Weisungen sowie ihrer Treuepflicht<br />

gegenüber den übrigen Gesellschaftern wahr.<br />

Die Treuhandkommanditistin hat hinsichtlich<br />

ihres treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteiles<br />

ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft, um<br />

dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung<br />

tragen zu können. Dem einzelnen Treugeber<br />

steht ein gespaltenes Stimmrecht nicht zu. Die<br />

Treugeber sind aufgrund von § 4 Ziff. 6 des<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages<br />

i.V.m. § 8 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft berechtigt, diejenigen<br />

Kontrollrechte durch einen standesrechtlich zur<br />

Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />

der wirtschaftsprüfenden Berufe auszuüben,<br />

die ihnen zustünden, wenn sie unmittelbar an<br />

der Fondsgesellschaft als Kommanditist beteiligt<br />

wären. Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin<br />

unter der auflösenden Bedingung<br />

der Beendigung des Treuhandvertrages<br />

unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin<br />

verzichtet auf die Ausübung der<br />

auf den betroffenen Treugeberanteil entfallenden<br />

Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst<br />

diese Rechte ausübt.<br />

Sofern die Treuhandkommanditistin keine Weisung<br />

von den Treugebern erhält, stimmt sie nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen ab. Der Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten<br />

Vergütung der Treuhänderin ist abhängig<br />

von dem tatsächlich eingeworbenen Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft (vgl. § 11 Treuhandbeteiligungs-<br />

und Verwaltungsvertrag), so dass eine<br />

Angabe über die Gesamtvergütung zum jetzigen<br />

Zeitpunkt wie folgt gemacht werden kann:<br />

Für die Errichtung der Treuhandverwaltung<br />

einschließlich Verwaltungstätigkeit durch die<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH ist gemäß Treuhandbeteiligungs-<br />

und Verwaltungsvertrag einmalig<br />

eine Vergütung in Höhe von 0,25 % zzgl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer auf das gezeichnete<br />

Kommanditkapital vereinbart. Dies entspricht bei<br />

einem Kommanditkapital von EUR 15.000.000<br />

einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.500<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für die laufende<br />

Anlegerbetreuung durch die Elbtreuhand Martius<br />

8 GmbH ist gemäß Treuhandbeteiligungs- und<br />

Verwaltungsvertrag ab dem Jahr 2013 eine Vergütung<br />

in Höhe von 0,25 % p. a. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />

vereinbart, die sich ab 2014 jeweils um<br />

2,5 % bezogen auf die jährliche Vergütung gegenüber<br />

dem Vorjahr erhöht. Dies entspricht bei<br />

einem Kommanditkapital von EUR 15.000.000<br />

einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.500<br />

p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Für die Bearbeitung und Abwicklung von<br />

Übertragungen, Nachlassangelegenheiten, Verpfändung<br />

etc. erhält die Treuhandkommanditistin<br />

eine Gebühr von 0,75 % des Beteiligungsbetrages,<br />

höchstens jedoch EUR 1.000 (zzgl. der<br />

jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer), die vom<br />

jeweils betroffenen Anleger an die Treuhandkommanditistin<br />

zu zahlen ist. Der Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

vereinbarten Vergütung beträgt EUR 457.627<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (einmalige und<br />

laufende Vergütung) bezogen auf die prognostizierte<br />

Fondslaufzeit. Gemäß § 11 Abs. 1<br />

des Gesellschaftsvertrages steht ihr darüber<br />

hinaus eine Gewinnbeteiligung bezogen auf<br />

ihre geleistete Kommanditeinlage in Höhe von<br />

EUR 1.000 zu.<br />

Über die vorstehenden Angaben hinaus stehen<br />

der Treuhänderin und dem Mitglied der Geschäftsführung<br />

der Treuhänderin im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte oder sonstige<br />

Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art zu.<br />

Die Haftung der Treuhänderin ist im gesetzlich<br />

zulässigen Umfang auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt. Etwaige Haftungsansprüche<br />

verjähren innerhalb von drei Jahren,<br />

soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährungsfrist unterliegen. Die Treuhänderin<br />

ist nicht verpflichtet, Treugeber hinsichtlich ihrer<br />

Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten,<br />

zu beraten bzw. über die mit dem Beitritt verbundenen<br />

wirtschaftlichen, rechtlichen oder<br />

steuerlichen Konsequenzen für den jeweiligen<br />

Treugeber gesondert aufzuklären. Insoweit<br />

beschränkt sich das Treuhandverhältnis ausschließlich<br />

auf die Abwicklung der Begründung<br />

und Verwaltung der Beteiligung der Anleger an<br />

der Gesellschaft.<br />

Gesellschafter der Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

ist die Martius Treuhand und Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH mit einer Stammeinlage von<br />

68


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

EUR 25.000. Umstände oder Beziehungen, die<br />

Interessenkonflikte des Treuhänders begründen<br />

könnten, sind nicht ersichtlich.<br />

Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />

wurde nicht wegen einer Straftat nach den §§<br />

263 bis 283 d des Strafgesetzbuches, § 54 des Kreditwesengesetzes,<br />

§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

oder § 369 der Abgabenordnung im Inhalt<br />

verurteilt. Das Mitglied der Geschäftsführung<br />

der Treuhänderin wurde auch nicht wegen einer<br />

ausländischen Verurteilung wegen einer Straftat,<br />

die mit den v. g. inländischen Straftaten vergleichbar<br />

sind, verurteilt. Betreffend das Mitglied der<br />

Geschäftsführung der Treuhänderin liegen gemäß<br />

Führungszeugnis vom 21. 06. 2012 (Waltraud<br />

Langenbacher) keine Eintragungen vor.<br />

Über das Vermögen des Mitglieds der Geschäftsführung<br />

der Treuhänderin wurde innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre kein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder mangels Masse abgelehnt. Das<br />

Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />

war innerhalb der letzten fünf Jahre auch nicht<br />

in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig,<br />

über deren Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.<br />

Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />

benötigt keine Erlaubnis zum Betreiben von<br />

Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.<br />

Bisher wurde von dem Mitglied<br />

der Geschäftsführung der Treuhänderin weder<br />

eine der genannten Erlaubnisse beantragt noch<br />

durch die Bundesanstalt aufgehoben.<br />

Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />

ist weder mittelbar oder unmittelbar<br />

an Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />

tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögensanlage beauftragt sind. Das Mitglied<br />

der Geschäftsführung der Treuhänderin ist auch<br />

selbst nicht mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögensanlage beauftragt.<br />

Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />

ist weder mittelbar oder unmittelbar an<br />

Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />

die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen. Das Mitglied der Geschäftsführung der<br />

Treuhänderin stellt der Emittentin kein Fremdkapital<br />

zur Verfügung oder vermitteln ihr welches.<br />

Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />

ist weder mittelbar oder unmittelbar<br />

an Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />

tätig, die im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />

oder Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen. Das Mitglied der<br />

Geschäftsführung der Treuhänderin erbringt im<br />

Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung<br />

der Anlageobjekte keine Lieferungen<br />

oder Leistungen.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur,<br />

die DONNER & REUSCHEL TREUHAND-<br />

Gesellschaft mbH & Co. KG<br />

Mittelverwendungskontrolleur ist die DONNER<br />

& REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH &<br />

Co. KG, mit Sitz in Hamburg (Geschäftsanschrift:<br />

Ballindamm 27, 20095 Hamburg).<br />

Die Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

obliegt der Treuhand Contor<br />

Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH, diese<br />

vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

Thomas Krone, Thomas Mangels und Kristin<br />

Eckmann (Geschäftsanschrift: Ballindamm 27,<br />

20095 Hamburg). Es bestehen keine besonderen<br />

Funktionsbereiche der Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs im<br />

Zusammenhang mit der Vermögensanlage.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verfügt<br />

der Mittelverwendungskontrolleur nicht über<br />

Vorstände, Aufsichtsgremien und Beiräte.<br />

Die Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist es auf die bestimmungsgemäße Verwendung<br />

des eingezahlten Kapitals zu achten<br />

und Auszahlungen nur bei bestimmungsgemäßer<br />

Verwendung zu zustimmen. Rechtsgrundlage<br />

für die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist der am 16. August 2012<br />

abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

(abgedruckt ab Seite 117). Das Emissionskapital<br />

wird auf ein Treuhandkonto eingezahlt,<br />

über das die Beteiligungsgesellschaft nur<br />

gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

und der Treuhänderin verfügen kann.<br />

Die Anleger zahlen die Kommanditeinlage auf<br />

das Treuhandkonto der Elbtreuhand Martius 8<br />

GmbH ein. Nachdem das Mindestvolumen von<br />

EUR 1.000.000 zzgl. Agio bei der Treuhänderin<br />

des Fonds eingegangen ist oder mindestens<br />

1 Objekt erworben wurde, überweist diese das<br />

Kommanditkapital vollständig auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

der Fondsgesellschaft<br />

bei der DONNER & REUSCHEL AG. Die DONNER<br />

& REUSCHEL TREUHAND Gesellschaft mbH &<br />

Co. KG wird zusammen mit der Fondsgesellschaft<br />

und der Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

über die Freigabe der Kommanditeinlagen als<br />

Mittelverwendungskontrolleur entscheiden.<br />

Die Mittelverwendungskontrolle in Deutschland<br />

erfolgt dergestalt, dass die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingegangenen<br />

Gelder entsprechend den Angaben im Verkaufsprospekt<br />

nur wie folgt verwendet werden<br />

dürfen, wobei die prozentuale Aufteilung der<br />

insgesamt freizugebenden Gelder bezogen auf<br />

die Eigenkapitaleinlagen von der Höhe von Investitionen<br />

unabhängig ist:<br />

a) Verwendung für Fondseigenkapitalisierung<br />

(18,34 % zzgl. Agio) gemäß nachfolgender<br />

Aufteilung:<br />

(i) bis zu 18,34 % für Fondsnebenkosten; die<br />

Fondsnebenkosten beinhalten die Eigenkapitalvermittlung,<br />

die Rechts- und Steuerberatung,<br />

Kosten für Gutachten, die Komplementär-<br />

und Geschäftsführervergütung für 2012,<br />

die Treuhandabwicklung, die Gründungskosten<br />

und Mittelverwendungskontrolle, die<br />

Fondskonzeption sowie die Prospekterstellung<br />

und das Marketing;<br />

(ii) Agio (entspricht 3 % der Kommanditeinlagen)<br />

als Bestandteil der Eigenkapitalvermittlungsprovision.<br />

b) Verwendung für Windenergieinvestitionen<br />

(81,66 %) gemäß nachfolgender Aufteilung:<br />

(i) bis zu 8,45 % für laufende Betriebskosten<br />

und Liquiditätsreserve;<br />

(ii) mind. 73,21 % Windenergieinvestitionen einschließlich<br />

damit verbundener Kosten (hard<br />

costs). Hard costs sind u. a.: Erwerbsnebenkosten,<br />

Ankaufsberatung, Bankgebühren<br />

und Finanzvermittlung, Gründungskosten und<br />

Steuerberatung, Zivilrechtsgeschäftssteuer,<br />

Bauzeitzinsen etc.)<br />

Die mit der Fondskonzeption verbundenen festen<br />

Kosten, die in lit. a) enthalten sind, sind unabhängig<br />

von der Höhe des Kommanditkapitals im<br />

Rahmen der vereinbarten Fälligkeiten, freizugeben.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur wird einer bestimmungsgemäßen<br />

Weiterleitung des Kommanditkapitals<br />

und des Agios erst dann zustimmen, wenn<br />

• der Nachweis erbracht ist, dass das auf eigene<br />

Rechnung gehaltene Kommanditkapital<br />

der Treuhandkommanditistin in Höhe von<br />

EUR 1.000 eingezahlt ist;<br />

• betreffend die Zahlungen gemäß lit. a) (i)<br />

und (ii) auf schriftliche Anforderung der Geschäftsführung,<br />

wenn der Anforderung jeweils<br />

die der Zahlung zu Grunde liegende Honoraroder<br />

Vergütungsvereinbarung sowie eine entsprechende<br />

Rechnung beigefügt ist und diese<br />

Dokumentation der Anforderung entspricht;<br />

69


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

• die Zahlungen gemäß lit. b) (i) auf schriftliche<br />

Anforderung durch die Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft, wenn der Anforderung jeweils<br />

ein Investmentmemorandum über ein Windenergieinvestment<br />

in Polen beigefügt ist, die<br />

Dokumentation den Anforderungen entspricht<br />

und die vorgesehenen laufenden Betriebskosten<br />

und die Liquiditätsreserve das Volumen<br />

gem. Ziff. 1. b) (i) nicht überschreiten. Die<br />

Kontrolle über die weitere Verwendung der<br />

laufenden Projektbetriebskosten und der Liquiditätsreserve<br />

obliegt nicht dem Mittelverwendungskontrolleur.<br />

• betreffend die Zahlungen gemäß lit. 1. b) (ii) auf<br />

schriftliche Anforderung durch die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft, wenn der Anforderung<br />

jeweils ein Exposé über ein Windenergieinvestment<br />

in Polen beigefügt ist, die Dokumentation<br />

den Anforderungen entspricht und die vorgesehenen<br />

Windenergieinvestitionen einschließlich<br />

damit verbundener Kosten das Volumen gem.<br />

Ziff. 1. b) (ii) nicht überschreiten. Die vertraglich<br />

vereinbarten Verwendungsbeschränkungen<br />

müssen dergestalt vereinbart sein, dass die kontoführende<br />

Bank die Mittel nur auf der Grundlage<br />

eines Investmentmemorandums freigibt,<br />

in dem der Finanzierungsplan für die Investition<br />

beschrieben wird und die Anforderung der<br />

Freigabe diesem Finanzierungsplan entspricht.<br />

Die Freigabe darf nur auf ein Treuhandkonto bei<br />

der Deutsche Bank Polska S. A. in Polen erfolgen.<br />

Die Nummer des Kontos wird dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

im Vorfeld von der<br />

Deutsche Bank Polska S.A mitgeteilt.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für<br />

seine Tätigkeit ein einmaliges Honorar in Höhe<br />

von 0,125 % des tatsächlich gezeichneten Kommanditkapitals<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung<br />

der Aufgaben vereinbarten Vergütung beträgt<br />

EUR 18.750 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen<br />

auf die prognostizierte Fondslaufzeit. Über<br />

die vorstehenden Angaben hinaus stehen dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur und den Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Vermögensanlage keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeder Art zu.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs wurden nicht<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 283 d<br />

des Strafgesetzbuches, § 54 des Kreditwesengesetzes,<br />

§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

oder § 369 der Abgabenordnung im Inhalt verurteilt.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs wurden auch<br />

nicht wegen einer ausländischen Verurteilung wegen<br />

einer Straftat, die mit den v. g. inländischen<br />

Straftaten vergleichbar sind, verurteilt. Hinsichtlich<br />

der Mitglieder der Geschäftsführung<br />

liegen gemäß Führungszeugnis vom 12. 07. 2012<br />

(Thomas Mangels), vom 24. 07. 2012 (Thomas<br />

Krone) und vom 16. 07. 2012 (Kristin Eckmann)<br />

keine Eintragungen vor.<br />

Über das Vermögen der Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

wurde innerhalb der letzten fünf Jahre kein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse<br />

abgelehnt. Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs waren<br />

innerhalb der letzten fünf Jahre auch nicht in der<br />

Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig, über<br />

deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder mangels Masse abgelehnt wurde.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

benötigen keine Erlaubnis<br />

zum Betreiben von Bankgeschäften oder<br />

zur Erbringung von Finanzdienstleistungen. Bisher<br />

wurde von den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs weder eine<br />

der genannten Erlaubnisse beantragt noch durch<br />

die Bundesanstalt aufgehoben.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

sind weder mittelbar<br />

oder unmittelbar an Unternehmen beteiligt noch<br />

für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der<br />

emittierten Vermögensanlage beauftragt sind.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

sind auch selbst nicht<br />

mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage<br />

beauftragt.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

sind weder mittelbar<br />

oder unmittelbar an Unternehmen beteiligt noch<br />

für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital<br />

zur Verfügung stellen. Die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

stellen der Emittentin kein Fremdkapital<br />

zur Verfügung oder vermitteln ihr welches.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

sind weder mittelbar<br />

oder unmittelbar an Unternehmen beteiligt noch<br />

für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />

mit der Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs erbringen im<br />

Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung<br />

der Anlageobjekte keine Lieferungen<br />

oder Leistungen.<br />

Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte<br />

begründen könnten, sind nicht ersichtlich.<br />

Die Anbieterin und Prospektverantwortliche;<br />

die elbfonds Capital GmbH<br />

Die elbfonds Capital GmbH ist ein Emissionshaus<br />

für geschlossene Fonds mit Sitz in Hamburg<br />

(Geschäftsanschrift: Elbchaussee 336,<br />

22609 Hamburg). Die elbfonds Capital GmbH<br />

wurde im Juni 2010 gegründet und ist die Anbieterin<br />

und Prospektverantwortliche betreffend<br />

die mit diesem Verkaufsprospekt angebotene<br />

Vermögensanlage.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />

und Prospektverantwortlichen sind die Herren<br />

Stephan Groht und Andreas Brinke (Geschäftsanschrift:<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg). Es<br />

bestehen keine besonderen Funktionsbereiche der<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />

und Prospektverantwortlichen im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verfügt<br />

die Anbieterin und Prospektverantwortliche nicht<br />

über Vorstände, Aufsichtsgremien und Beiräte.<br />

Bei der vorliegenden Emission handelt es sich um<br />

die zweite Emission dieses Fondshauses. Die erste<br />

Emission, der 12/50 DIREKT INVEST POLEN 4,<br />

wurde im Jahr 2011 öffentlich angeboten. Der<br />

Fonds wurde rückabgewickelt, da auch das nachträglich<br />

angedachte Private Placement nicht realisiert<br />

wurde. Die vorab investierten Anleger haben<br />

ihre Einlage mit einer 6%igen Verzinsung zurück<br />

erhalten.<br />

Als 100 %ige Tochter der elbfonds GmbH,<br />

Hamburg, stehen dem Emissionshaus aber alle<br />

notwendigen Kenntnisse für die Emission eines<br />

geschlossenen Windenergiefonds zu Verfügung.<br />

Die elbfonds GmbH hat im Jahr 2006 ihre erste<br />

Emission, DIREKT INVEST POLEN 1, öffentlich<br />

angeboten. DIREKT INVEST POLEN 2 aus dem<br />

Jahr 2008 war ihre zweite Emission. DIREKT<br />

INVEST POLEN 3 ist die dritte Emission. Im<br />

Jahr 2011 wurde der DIREKT INVEST POLEN 5<br />

aufgelegt und im Jahr 2012 der DIREKT INVEST<br />

POLEN 7 von der Tochtergesellschaft der Anbieterin,<br />

der elbfonds Invest GmbH, öffentlich<br />

angeboten.<br />

70


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen<br />

für die Emission von Vermögensanlagen besitzen<br />

die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Anbieterin und Prospektverantwortlichen, die<br />

Herren Stephan Groht und Andreas Brinke.<br />

Stephan Groht ist studierter Anlage- und Vermögensberater,<br />

Jahrgang 1963, und hat bereits<br />

1991 seine ersten Erfahrungen mit geschlossenen<br />

Immobilienfonds gesammelt. Bis 2001<br />

wirkte er erfolgreich in der nationalen Immobilienbranche<br />

vor allem in der Konzeption und im<br />

Vertrieb. Seit 2001 war Herr Groht in leitenden<br />

Positionen für Emissionshäuser tätig. Im Jahr<br />

2006 gründete er die elbfonds GmbH und ist<br />

alleiniger Gesellschafter der elbfonds Gruppe.<br />

Andreas Brinke ist Bank- und Dipl.- Kaufmann,<br />

Jahrgang 1972, und hat ab dem Jahr 2000<br />

Erfahrungen im Finanz- und Energiebereich gesammelt.<br />

Ab 2004 war er in leitender Position für Emissionshäuser<br />

von Geschlossenen Fonds tätig, bevor<br />

er 2008 die Geschäftsführung eines Hauses übernahm.<br />

Herr Andreas Brinke ist seit Ende 2011<br />

Geschäftsführer der elbfonds Capital GmbH.<br />

Als Ergänzung zu den Kompetenzen der<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />

und Prospektverantwortlichen hat sich die elbfonds<br />

Gruppe insoweit strategisch festgelegt,<br />

dass sie ausschließlich mit kompetenten, international<br />

erfahrenen Fachpartnern zusammenarbeitet.<br />

Die steuerlichen und rechtlichen Berater,<br />

Treuhänder, Mittelverwendungskontrolleure und<br />

Gutachter sind ausnahmslos im Finanzmarkt<br />

renommierte Unternehmen.<br />

Dasselbe gilt für die Produktpartner: dabei<br />

kommt es auf die Qualität und Loyalität an und<br />

dass sie in ihrem jeweiligen Markt eine kompetente<br />

Position einnehmen sowie einen erfolgreichen<br />

Leistungsnachweis vorweisen können.<br />

Die einmaligen, an die elbfonds Capital GmbH<br />

zu zahlenden Vergütungen für die Eigenkapitalvermittlung<br />

betragen 10 % zzgl. 3 % Agio der jeweiligen<br />

Einlage des Zeichners, für die Erstellung der<br />

Fondskonzeption 3,5 %, sowie für die Beratung bei<br />

der Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen<br />

3,5 % bezogen auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />

inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Zudem ist<br />

mit der elbfonds Capital GmbH eine Erfolgsvergütung<br />

(sogenannte Hurdle Rate) vereinbart worden.<br />

Erst nachdem der Anleger den prognostizierten<br />

Gesamtmittelrückfluss von 194,53 % vor Steuern<br />

erhalten hat, soll die elbfonds Capital GmbH an<br />

den weiteren Überschüssen nach der Maßgabe<br />

beteiligt werden, dass diese zu 70 % den Anlegern<br />

und zu 30 % der elbfonds Capital GmbH zufließen.<br />

Über die vorstehenden Angaben hinaus stehen<br />

der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />

und den Mitgliedern der Geschäftsführung der<br />

Anbieterin und Prospektverantwortlichen keine<br />

Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder<br />

sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder<br />

Art zu.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />

und Prospektverantwortlichen wurden nicht<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 283 d<br />

des Strafgesetzbuches, § 54 des Kreditwesengesetzes,<br />

§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder<br />

§ 369 der Abgabenordnung im Inhalt verurteilt.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />

und Prospektverantwortlichen wurden auch<br />

nicht wegen einer ausländischen Verurteilung wegen<br />

einer Straftat, die mit den v. g. inländischen<br />

Straftaten vergleichbar sind, verurteilt. Hinsichtlich<br />

der Mitglieder der Geschäftsführung liegen<br />

gemäß Führungszeugnis vom 18. 07. 2012<br />

(Stephan Groht) und vom 13. 07. 2012 (Andreas<br />

Brinke) keine Eintragungen vor.<br />

Über das Vermögen der Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />

wurde innerhalb der letzten fünf<br />

Jahre kein Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />

mangels Masse abgelehnt. Die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />

waren innerhalb der letzten<br />

fünf Jahre auch nicht in der Geschäftsführung<br />

einer Gesellschaft tätig, über deren Vermögen<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt wurde.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />

und Prospektverantwortlichen benötigen<br />

keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften<br />

oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.<br />

Bisher wurde von den Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />

weder eine der genannten<br />

Erlaubnisse beantragt noch durch die Bundesanstalt<br />

aufgehoben.<br />

Andreas Brinke und Stephan Groht sind als<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />

und Prospektverantwortlichen, der elbfonds<br />

Capital GmbH, für ein Unternehmen tätig, welche<br />

mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut<br />

ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />

weder mittelbar oder unmittelbar<br />

an Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />

tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögensanlage beauftragt sind. Die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />

sind mit dem Vertrieb der<br />

emittierten Vermögensanlage beauftragt.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />

und Prospektverantwortlichen sind weder<br />

mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt noch für Unternehmen tätig, die der<br />

Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />

und Prospektverantwortlichen stellen<br />

der Emittentin kein Fremdkapital zur Verfügung<br />

oder vermitteln ihr welches.<br />

Stephan Groht ist als Geschäftsführer der<br />

elbfonds Estate GmbH für die Emittentin bei der<br />

Investitionsberatung über Maklertätigkeiten, der<br />

Ankaufs- und Verkaufsberatung sowie der Vermittlung<br />

der Fremdfinanzierungen tätig. Darüber<br />

hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />

weder mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt noch für Unternehmen tätig, die<br />

im Zusammenhang mit der Anschaffung oder<br />

Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen oder<br />

Leistungen erbringen. Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />

erbringen im Zusammenhang mit<br />

der Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte<br />

keine Lieferungen oder Leistungen.<br />

Sonstige Personen<br />

Es existieren keine Personen, die die Herausgabe<br />

oder den Inhalt des Verkaufsprospektes<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />

der Vermögensanlage wesentlich mitbeeinflusst<br />

haben.<br />

GEWÄHRLEISTETE VERMÖGENS-<br />

ANLAGEN (§ 14 VERMVERKPROSPV)<br />

Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder<br />

Rückzahlung der angebotenen Vermögensanlage<br />

hat keine juristische Person oder Gesellschaft<br />

übernommen.<br />

WEITERE VEREINBARUNGEN<br />

ZWISCHEN DEN WESENTLICHEN<br />

VERTRAGSPARTNERN<br />

Über die in diesem Prospekt dargestellten<br />

Vereinbarungen hinaus, wurden keine weiteren<br />

Vereinbarungen zwischen wesentlichen Vertragspartnern,<br />

insbesondere im Hinblick auf die<br />

Anlageobjekte, ihre Herstellung, ihre Finanzierung,<br />

Nutzung oder Verwertung getroffen.<br />

71


72<br />

Finanzteil


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

1. Gesamtbetrachtung der Investition und Finanzierung<br />

unter Einbeziehung der polnischen Objektgesellschaften (Prognose)<br />

A. Mittelverwendung Betrag<br />

EUR<br />

1. Kaufpreise / Herstellungskosten der<br />

Windenergieanlagen<br />

Gesamtbetrag<br />

EUR<br />

Betrag in % der<br />

Gesamtinvestition<br />

Betrag in % der<br />

Kommanditeinlagen<br />

31.900.000 85,07% 212,67 %<br />

2. Erwerbsnebenkosten 619.000 1,65 % 4,13 %<br />

3. Ankaufsberatung 79.750 0,21 % 0,53 %<br />

4. bankgebühren und<br />

Fremdkapitalvermittlung<br />

348.750 0,93 % 2,33 %<br />

5. Gründungskosten und Steuerberatung 13.500 0,04 % 0,09 %<br />

6. Zivilrechtsgeschäftssteuer in Polen 71.412 0,19 % 0,48 %<br />

7. Bauzeitzinsen 450.000<br />

8. Liquiditätsreserve 1.267.888 3,38 % 8,45 %<br />

Investitionssumme 34.750.300 92,67 % 231,67 %<br />

9. Fondskonzeption / Prospekterstellung / Marketing 1.050.000 2,80 % 7,00 %<br />

10. Kosten der Gesellschaft 132.762 0,35 % 0,88 %<br />

11. Treuhandabwicklung 44.625 0,12 % 0,30 %<br />

12. Mittelverwendungskontrolle 22.313 0,06 % 0,15 %<br />

13. Eigenkapitalvermittlung 1.500.000 4,00 % 10,00 %<br />

Gesamtinvestition 37.500.000 100,00 % 250,00 %<br />

14. zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen auf die<br />

Kommanditeinlagen<br />

B. Mittelherkunft<br />

Eigenkapital:<br />

15. Kommanditeinlagen<br />

Fremdkapital:<br />

16. Bankdarlehen<br />

450.000 450.000 3,00 %<br />

15.000.000 15.000.000 40,00 % 100,00 %<br />

22.500.000 22.500.000 60,00 % 150,00 %<br />

Gesamtfinanzierung 37.500.000 100,00 % 250,00 %<br />

17. zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen auf die<br />

Kommanditeinlagen<br />

450.000 450.000 3,00 %<br />

Erläuterungen zur Gesamtbetrachtung<br />

der Investition<br />

und Finanzierung<br />

Die Gesamtbetrachtung der Investition und<br />

Finanzierung stellt die geplanten Investitionen<br />

der Fondsgesellschaft sowie deren geplante<br />

Finanzierung unter Einbeziehung der polnischen<br />

Objektgesellschaften dar. Da zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung noch keine konkreten Investitionen<br />

feststehen (Blind-Pool-Konzeption)<br />

basiert ein Großteil der Angaben auf Annahmen<br />

und ist somit als Prognose zu verstehen.<br />

Konzeptionsgemäß wird davon ausgegangen,<br />

dass auf Ebene der Fondsgesellschaft kein Vorsteuerabzug<br />

stattfindet. Die angegebenen Beträge<br />

verstehen sich daher auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

(Positionen 9. bis 13.) als Bruttobeträge<br />

inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer<br />

und auf Ebene der Objektgesellschaften (Positionen<br />

1. bis 8.) als Nettobeträge zzgl. ggf. anfallender<br />

Umsatzsteuer.<br />

Alle Beträge sind in Euro ausgewiesen, auch<br />

wenn Zahlungen innerhalb Polens in Zloty erfolgen.<br />

Bei allen Umrechnungen wurde ein<br />

Umtauschverhältnis von 4,3 Polnischen Zloty<br />

(PLN) für 1 EUR zugrunde gelegt. Siehe hierzu<br />

auch die Ausführungen zum Wechselkursrisiko<br />

im Kapitel „Anlagespezifische Risiken“, Unterpunkt<br />

„Fremdwährungsrisiko“, Seite 28 f.<br />

1. Kaufpreise / Herstellungskosten der<br />

Windenergieanlagen<br />

Es wird davon ausgegangen, dass für den<br />

Erwerb oder für die Errichtung von Windenergieanlagen<br />

mit einer geplanten Nennleistung<br />

von ca. 22 MW inklusive aller notwendigen<br />

Projektrechte und Ausgaben für den Bau der<br />

Anlagen und aller notwendigen Nebenbauten<br />

bis zum Netzanschluss ein Gesamtbetrag von<br />

EUR 31.900.000 aufgewendet wird.<br />

2. Erwerbsnebenkosten<br />

Für Notar- und Gerichtskosten beim Erwerb<br />

sowie eventuelle Ausgaben für den Wechsel der<br />

Gesellschaftsform von drei polnischen Objektgesellschaften<br />

wurden pauschal EUR 150.000<br />

angenommen.<br />

Die elbfonds Estate GmbH erhält gemäß Vereinbarung<br />

Maklergebühren in Höhe von 1 % auf<br />

die gesamten prognostizierten Investitions- bzw.<br />

Herstellungs- und Nebenkosten und vergütet ihrerseits<br />

die von dritter Seite ggf. anfallenden Vermittlungsprovisionen.<br />

Dies entspricht bei einem<br />

angenommenen Kaufpreis von EUR 31.900.000<br />

einem Betrag in Höhe von EUR 319.000.<br />

Für die Erstellung der Due Diligence (siehe<br />

Glossar) erhält die elbfonds Estate GmbH gemäß<br />

Vereinbarung je erworbener Objektgesellschaft<br />

einen Betrag in Höhe von EUR 50.000 und vergütet<br />

ihrerseits anfallende Drittkosten wie z. B.<br />

Rechtsanwälte, Steuerberater oder umwelttechnische<br />

Gutachten im Rahmen der Due Diligence.<br />

Dies entspricht bei einer angenommenen Anzahl<br />

von drei Objektgesellschaften einem Betrag in<br />

Höhe von EUR 150.000.<br />

3. Ankaufsberatung<br />

Für Marktbeobachtung, Identifikation geeigneter<br />

Investitionsobjekte, Verhandlungen, Risikoanalyse,<br />

Aufbereitung von Objektunterlagen und Projekt-<br />

73


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

steuerung erhält die elbfonds Estate GmbH gemäß<br />

Vereinbarung eine Vergütung in Höhe von 0,25 %<br />

auf die gesamten prognostizierten Investitionsbzw.<br />

Herstellungs- und Nebenkosten. Dies entspricht<br />

bei einem angenommenen Kaufpreis / Herstellungskosten<br />

von EUR 31.900.000 einem Betrag<br />

in Höhe von EUR 79.750. Im Rahmen der Ankaufsberatung<br />

kann sich die elbfonds Estate GmbH<br />

externer Dritter bedienen.<br />

4. Bankgebühren & Fremdkapitalvermittlung<br />

Die elbfonds Estate GmbH erhält gemäß<br />

Vereinbarung 0,75 % bezogen auf das aufgenommene<br />

Fremdkapital für die Vermittlung der<br />

Bankdarlehen. Dies entspricht bei einem angenommenen<br />

Fremdkapital von EUR 22.500.000<br />

einem Betrag in Höhe von EUR 168.750. Für die<br />

kreditgebende Bank werden Bankgebühren in<br />

Höhe von 0,8 % bezogen auf das aufgenommene<br />

Fremdkapital angenommen.<br />

5. Gründungskosten und Steuerberatung<br />

Für die Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Errichtung einer polnischen Komplementärin, die<br />

den polnischen Objektgesellschaften nach Umwandlung<br />

als Vollhafterin beitreten soll, wurde<br />

ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 7.500 und<br />

für deren steuerliche Beratung für das Jahr 2012<br />

ein Betrag in Höhe von EUR 6.000 angesetzt.<br />

6. Zivilrechtsgeschäftssteuer in Polen<br />

Auf das in Polen investierte Eigenkapital der<br />

Fondsgesellschaft fällt eine Zivilrechtsgeschäftssteuer<br />

in Höhe von 0,5 % an. Der Erwerb von<br />

Anteilen an einer polnischen Objektgesellschaft<br />

in Form einer Sp. z o.o. unterliegt einer Zivilrechtsgeschäftssteuer<br />

von 1 %.<br />

7. Bauzeitzinsen<br />

Im Rahmen der Errichtung der Windenergieanlagen<br />

wird mit Bauzeitzinsen in Höhe von<br />

insgesamt EUR 450.000 gerechnet.<br />

8. Liquiditätsreserve<br />

Unter Berücksichtigung aller im Investitionsund<br />

Finanzierungsplan angenommenen bzw.<br />

auf Basis von Vereinbarungen kalkulierten<br />

Kosten, verbleibt ein Liquiditätsüberschuss in<br />

Höhe von EUR 1.267.888, der in die laufende<br />

Liquiditätsprognose übernommen wird und als<br />

Rücklage und für laufende Betriebskosten verwendet<br />

werden kann.<br />

9. Fondskonzeption / Prospekterstellung /<br />

Marketing<br />

Für die Erstellung des Fondskonzeptes erhält<br />

die elbfonds Capital GmbH eine vereinbarte Vergütung<br />

in Höhe von 3,5 % inkl. Umsatzsteuer<br />

auf das gezeichnete Kommanditkapital. Dies<br />

entspricht bei einem gezeichneten Kommanditkapital<br />

von EUR 15.000.000 einem Betrag in<br />

Höhe von EUR 525.000 inkl. Umsatzsteuer.<br />

Für die Prospekterstellung und das Marketing<br />

erhält die elbfonds Capital GmbH eine vereinbarte<br />

Vergütung in Höhe von 3,5 % inkl. Umsatzsteuer<br />

auf das gezeichnete Kommanditkapital. Dies<br />

entspricht bei einem gezeichneten Kommanditkapital<br />

von EUR 15.000.000 einem Betrag in<br />

Höhe von EUR 525.000 inkl. Umsatzsteuer. Die<br />

elbfonds Capital GmbH kann und wird sich im<br />

Rahmen der Prospekterstellung der Leistungen<br />

Dritter – z. B. Rechtsanwälte, Druckerei – bedienen<br />

und diese hierfür direkt vergüten.<br />

Zudem ist mit der elbfonds Capital GmbH eine<br />

Erfolgsvergütung (sogenannte Hurdle Rate) vereinbart<br />

worden. Erst nachdem der Anleger den<br />

prognostizierten Gesamtmittelrückfluss von<br />

194,53 % vor Steuern erhalten hat, soll die<br />

elbfonds Capital GmbH an den weiteren Überschüssen<br />

nach der Maßgabe beteiligt werden,<br />

dass diese zu 70 % den Anlegern und zu 30 %<br />

der elbfonds Capital GmbH zufließen.<br />

10. Kosten der Gesellschaft<br />

Für die Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Errichtung der Fondsgesellschaft wurde ein Gesamtbetrag<br />

in Höhe von EUR 7.500 angesetzt.<br />

Die Haftungsvergütung für die elbfonds<br />

Capital Verwaltung GmbH als Komplementär<br />

der Fondsgesellschaft beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

für das Jahr 2012 pauschal<br />

EUR 1.488 inkl. Umsatzsteuer. Für die Übernahme<br />

der Geschäftsführung inklusive Fondsverwaltung<br />

erhält die elbfonds Capital Verwaltung<br />

GmbH gemäß Gesellschaftsvertrag für das Jahr<br />

2012 eine Vergütung von 0,25 % inkl. Umsatzsteuer<br />

auf das gezeichnete Kommanditkapital.<br />

Dies entspricht bei einem Kommanditkapital von<br />

EUR 15.000.000 einer Vergütung in Höhe von<br />

insgesamt EUR 37.500 inkl. Umsatzsteuer. Für<br />

die steuerliche Beratung der Fondsgesellschaft<br />

für das Jahr 2012 sowie für Kosten für Gutachten<br />

wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt<br />

EUR 68.425 inkl. Umsatzsteuer angesetzt.<br />

Für die Entstehung des Jahresabschlusses und<br />

dessen Prüfung wurde mit einem Betrag von<br />

EUR 17.850 inkl. Umsatzsteuer kalkuliert.<br />

Die Beträge für die Positionen „Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Errichtung der Fondsgesellschaft“,<br />

„steuerliche Beratung der Fondsgesellschaft“<br />

und „Kosten für Gutachten“ sind im<br />

Rahmen einer Höchstbetragsgarantie durch die<br />

elbfonds Capital GmbH festgeschrieben. Sofern<br />

die jeweiligen tatsächlichen Kosten diese Beträge<br />

überschreiten, hat die elbfonds Capital GmbH<br />

die Differenz zu tragen.<br />

11. Treuhandabwicklung<br />

Für die Errichtung der Treuhandverwaltung einschließlich<br />

Verwaltungstätigkeit durch die Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH ist gemäß Treuhandbeteiligungs-<br />

und Verwaltungsvertrag einmalig eine<br />

Vergütung in Höhe von 0,25 % zzgl. Umsatzsteuer<br />

auf das gezeichnete Kommanditkapital vereinbart.<br />

Dies entspricht bei einem Kommanditkapital von<br />

EUR 15.000.000 einem Betrag in Höhe von insgesamt<br />

EUR 44.625 inkl. Umsatzsteuer.<br />

12. Mittelverwendungskontrolle<br />

Die DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft<br />

mbH & Co. KG erhält für die von ihr übernommene<br />

Mittelverwendungskontrolle gemäß<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von 0,125 % zzgl. Umsatzsteuer<br />

auf das gezeichnete Kommanditkapital.<br />

Dies entspricht bei einem Kommanditkapital von<br />

EUR 15.000.000 einem Betrag in Höhe von insgesamt<br />

EUR 22.313 inkl. Umsatzsteuer.<br />

13. Eigenkapitalvermittlung<br />

Für die Einwerbung des Eigenkapitals erhält die<br />

elbfonds Capital GmbH eine einmalige Vergütung<br />

in Höhe von 10% auf das Kommanditkapital<br />

sowie das Agio in Höhe von 3 % auf das gezeichnete<br />

Kommanditkapital. Diese Positionen sind<br />

von der gesetzlichen Umsatzsteuer in Deutschland<br />

befreit. Bei einem Kommanditkapital von<br />

EUR 15.000.000 entspricht dies insgesamt<br />

einem Betrag in Höhe von EUR 1.500.000.<br />

Die elbfonds Capital GmbH kann und wird sich<br />

im Rahmen der Eigenkapitalvermittlung der<br />

Leistungen Dritter (Vermittler) bedienen und<br />

diese hierfür direkt vergüten.<br />

14. / 17. Agio<br />

Es wird ein Agio in Höhe von 3 % auf die<br />

Kommanditeinlagen erhoben. Dies entspricht<br />

EUR 450.000 (Siehe 13. Eigenkapitalvermittlung).<br />

15. Kommanditeinlagen<br />

Das Eigenkapital der Fondsgesellschaft beträgt<br />

EUR 15.000.000.<br />

16. Bankdarlehen<br />

Die Höhe des aufzunehmenden Fremdkapitals<br />

für den Erwerb und die Errichtung der Windenergieanlagen<br />

wird mit insgesamt EUR 22.500.000<br />

kalkuliert. Fremdkapital wird ausschließlich auf<br />

Ebene der polnischen Objektgesellschaften und<br />

nicht von der Emittentin selbst aufgenommen. Bezogen<br />

auf den Kaufpreis / Herstellungskosten werden<br />

die Anlageobjekte zu 70,5 % fremdfinanziert.<br />

Eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung wird von<br />

der Emittentin nicht in Anspruch genommen.<br />

74


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

2. INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN<br />

INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN auf Ebene der Fondsgesellschaft (Prognose)<br />

A. Mittelverwendung Gesamtbetrag<br />

EUR<br />

Aufwand für den Erwerb / Herstellung der<br />

Anlageobjekte einschließlich Nebenkosten<br />

– Investition in polnische Objektgesellschaften 10.982.412 73,21 %<br />

Betrag<br />

in %<br />

Fondsabhängige Kosten<br />

– Vergütungen 2.655.925 17,71 %<br />

– Nebenkosten 93.775 0,63 %<br />

2.749.700<br />

Liquiditätsreserve 1.267.888 8,45 %<br />

SUMME 15.000.000 100,00 %<br />

Zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen auf die<br />

Kommanditeinlagen<br />

450.000 3,00 %<br />

B. MITTELHERKUNFT<br />

Eigenkapital<br />

– Kommanditeinagen Gründungsgesellschafter 1.000 0,01 %<br />

– Einzuwerbende Kommanditeinlagen 14.999.000 99,99 %<br />

15.000.000<br />

SUMME 15.000.000 100,00 %<br />

Zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen auf die<br />

Kommanditeinlagen<br />

450.000 3,00 %<br />

INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN auf Ebene der Objektgesellschaften (Prognose)<br />

A. Mittelverwendung Betrag<br />

EUR<br />

Gesamtbetrag<br />

EUR<br />

Investition in polnische Windparks 31.900.000 91,80 %<br />

Investitionsnebenkosten 1.582.412 4,55 %<br />

Liquiditätsreserve 1.267.888 3,65 %<br />

GESAMTINVESTITION 34.750.300 100,00 %<br />

Betrag<br />

in %<br />

B. MITTELHERKUNFT<br />

Eigenkapital 12.250.300 35,25 %<br />

Fremdkapital 22.500.000 22.500.00 64,75 %<br />

GESAMTFINANZIERUNG 34.750.300 100,00 %<br />

Die Fondsgesellschaft investiert EUR 10.982.412<br />

Eigenkapital in Objektgesellschaften einschließlich<br />

Nebenkosten, die ihrerseits im Eigentum von<br />

bereits fertig gestellten Windparks oder Projektrechten<br />

zur Errichtung und zum Netzanschluss<br />

von Windenergieanlagen in Polen gemäß der<br />

zuvor dargestellten Gesamtbetrachtung sind.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft<br />

in drei Objektgesellschaften mit einer<br />

Nennleistung von insgesamt 22 MW Windenergie<br />

investiert. Die emissionsbedingten fondsabhängigen<br />

Kosten betragen insgesamt EUR 2.749.700<br />

(Vergütungen und Nebenkosten) zzgl. Agio in<br />

Höhe von EUR 450.000. Als Liquiditätsreserve<br />

verbleibt ein Betrag in Höhe von EUR 1.267.888.<br />

Sämtliche Investitionen der Fondsgesellschaft<br />

werden aus dem Eigenkapital in Höhe von<br />

EUR 15.000.000 zzgl. Agio in Höhe von EUR<br />

450.000 finanziert, wovon die Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH (Treuhandgesellschaft) sich mit<br />

einer Einlage in Höhe von EUR 1.000 beteiligt.<br />

Die Fondsgesellschaft nimmt kein Fremdkapital<br />

auf, weder in Form einer Zwischen- noch<br />

einer Endfinanzierung.<br />

Da die konkreten Anlageobjekte noch nicht<br />

feststehen, können in Bezug auf die noch zu<br />

erwerbenden Anteile an Objektgesellschaften<br />

sowie deren Anlageobjekte keine Angaben zu<br />

den Eigen- und Fremdmitteln, insbesondere im<br />

Hinblick auf Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmittel,<br />

sowie zu deren Konditionen<br />

und Fälligkeiten gemacht werden.<br />

75


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

3. LIQUIDITÄTSRECHNUNG (Prognose)<br />

Laufendes Jahr 2013 2014 2015 2016<br />

1. Einnahmen<br />

1.1. Stromerträge 376.041 5.577.890 5.642.079 5.707.873<br />

1.2. Zinserträge 38.037 22.020 38.039 34.606<br />

1.3. Veräußerungserlöse<br />

2. Ausgaben (auf Objektebene)<br />

2.1. Service, Wartung und Reparaturen -39.349 -591.544 -606.333 -621.491<br />

2.2. Technische & Kaufmännische Betriebsführung -7.521 -111.558 -112.842 -114.157<br />

2.3. Pachten -7.521 -111.558 -112.842 -114.157<br />

2.4. Versicherungen -5.233 -78.663 -80.629 -82.645<br />

2.5. Grundsteuer 0 -8.700 -130.790 -130.790<br />

2.6. Sonstige Aufwendungen -3.488 -52.442 -53.753 -55.097<br />

2.7. Steuerberatung Objektgesellschaften -6.000 -18.450 -18.911 -19.384<br />

2.8. Zinsen -122.727 -1.781.494 -1.668.019 -1.539.448<br />

2.9. Tilgung 0 -913.149 -1.607.143 -1.607.143<br />

3. Ausgaben (Fondsgesellschaft)<br />

3.1. Komplementär -2.975 -2.975 -2.975 -2.975<br />

3.2. Geschäftsführung und Anlegerinformation -116.025 -118.926 -121.899 -124.946<br />

3.3. Treuhänder -44.625 -45.741 -46.884 -48.056<br />

3.4. Steuerberatung, Jahresabschluss, Prüfung<br />

Fondsgesellschaft<br />

-30.000 -30.750 -31.519 -32.307<br />

4. Ausschüttungen 2,00 % 8,00 % 8,00 % 9,00 %<br />

-300.000 -1.200.000 -1.200.000 -1.350.000<br />

5. Frühzeichnerbonus -262.500<br />

6. Liquidität p. a. -533.886 533.962 -114.420 -100.118<br />

6.1. kumuliert 734.002 1.267.964 1.153.543 1.053.425<br />

Steuerliche Ergebnisrechnung (Prognose)<br />

Laufendes Jahr 2013 2014 2015 2016<br />

7. Ergebnis der polnischen<br />

Objektgesellschaften<br />

63.730 520.711 571.208 740.518<br />

8. KöSt in Polen -12.109 -98.935 -108.530 -140.698<br />

76


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />

5.775.311 5.844.435 5.915.288 5.987.912 6.062.351 6.138.651 53.027.831<br />

31.603 33.571 36.189 44.008 52.716 66.872 397.660<br />

21.670.000 21.670.000<br />

-637.028 -652.954 -669.278 -686.010 -703.160 -720.739 -5.927.887<br />

-115.506 -116.889 -118.306 -119.758 -121.247 -122.773 -1.060.557<br />

-115.506 -116.889 -118.306 -119.758 -121.247 -122.773 -1.060.557<br />

-84.711 -86.829 -89.000 -91.225 -93.505 -95.843 -788.283<br />

-130.790 -130.790 -130.790 -130.790 -130.790 -130.790 -1.055.020<br />

-56.474 -57.886 -59.333 -60.816 -62.337 -63.895 -525.522<br />

-19.869 -20.365 -20.874 -21.396 -21.931 -22.480 -189.661<br />

-1.410.877 -1.282.305 -1.153.734 -1.025.162 -896.591 -768.019 -11.648.377<br />

-1.607.143 -1.607.143 -1.607.143 -1.607.143 -1.607.143 -10.336.851 -22.500.000<br />

-2.975 -2.975 -2.975 -2.975 -2.975 -2.975 -29.750<br />

-128.070 -131.272 -134.553 -137.917 -141.365 -144.899 -1.299.872<br />

-49.258 -50.489 -51.751 -53.045 -54.371 -55.731 -499.951<br />

-33.114 -33.942 -34.791 -35.661 -36.552 -37.466 -336.101<br />

9,00 % 10,00 % 10,00 % 11,00 % 11,00 % 116,53 % 194,53 %<br />

-1.350.000 -1.500.000 -1.500.000 -1.650.000 -1.650.000 -17.479.342 -29.179.342<br />

65.593 87.278 260.643 290.263 471.852 -2.229.053<br />

1.119.018 1.206.296 1.466.938 1.757.201 2.229.053 0<br />

2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />

911.361 1.088.308 1.267.065 1.452.213 1.639.468 11.814.884 20.069.467<br />

-173.159 -206.779 -240.742 -275.920 -311.499 -2.244.828 -3.813.199<br />

77


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

ERLÄUTERUNGEN ZUR LIQUIDITÄTS-<br />

RECHNUNG<br />

Die prognostizierte Liquiditätsrechnung stellt<br />

die erwarteten Ein- und Auszahlungen der Fondsgesellschaft<br />

unter Einbeziehung der polnischen<br />

Objektgesellschaften dar, wie sie sich auf Basis<br />

der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorliegenden<br />

Verträge und bei Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />

getroffenen Annahmen ergeben würde.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stehen<br />

noch keine konkreten Investitionen fest (Blind-<br />

Pool-Konzeption). Abhängig von den tatsächlichen<br />

Investitionen sowie deren zukünftigen<br />

wirtschaftlichen Verläufen können Abweichungen<br />

zum dargestellten Verlauf eintreten. Siehe<br />

hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „Risiken<br />

der Vermögensanlage“, vgl. Seite 22 ff.<br />

Bei allen Umrechnungen wurde ein Umtauschverhältnis<br />

von 4,3 Polnischen Zloty<br />

(PLN) für 1 EUR zugrunde gelegt.<br />

1. EINNAHMEN<br />

1.1. Stromerträge<br />

Davon ausgehend, dass Windenergieanlagen<br />

mit einer Nennleistung von insgesamt 22 MW<br />

erworben bzw. errichtet werden, ergeben sich ab<br />

2014 anfängliche prognostizierte Stromerträge<br />

in Höhe von jährlich EUR 5.577.890. Der Betrag<br />

versteht sich als die Summe aus dem Verkauf des<br />

in das Netz eingespeisten Stroms, zu dem dafür<br />

jährlich festgelegten Strompreis der polnischen<br />

Regulierungsbehörde (URE), sowie aus den Erlösen<br />

aus dem Verkauf der zugeteilten Grünen<br />

Zertifikate ohne Umsatzsteuer. Für das Jahr 2013<br />

wurden anteilig, bezogen auf den angenommenen<br />

Investitionsverlauf, EUR 376.041 an Gesamteinnahmen<br />

kalkuliert.<br />

Es wird von einer durchschnittlichen Stromproduktion<br />

nach Eigenverbrauch der Windenergieanlagen<br />

von 2.400.000 kWh pro MW installierter<br />

Nennleistung im Jahr ausgegangen. Dies<br />

entspricht bei insgesamt 22 MW erworbener<br />

Nennleistung Windenergie 52.800.000 kWh pro<br />

Jahr im Durchschnitt.<br />

Des Weiteren wird von einem Strompreis für<br />

das Jahr 2013 von 0,204 PLN oder 4,74 Eurocent<br />

pro kWh ausgegangen. Ab 2014 wurde mit<br />

einer Strompreissteigerung in Höhe von 2,5 %<br />

p. a. kalkuliert.<br />

Der Wert der Zertifikate wurde über die<br />

gesamte Laufzeit mit dem gleichen Preis angenommen<br />

und mit einem Betrag von 0,245 PLN<br />

oder 5,7 Eurocent pro kWh angesetzt.<br />

Die Gesamtvergütung pro eingespeister kWh<br />

Strom wird damit im Jahr 2013 mit 0,449 PLN<br />

oder 10,44 Eurocent prognostiziert.<br />

Zur Zusammensetzung der Berechnung hinsichtlich<br />

des Strom- und Zertifikatepreises wird<br />

auf die Seiten 42 ff. „Fördersystem“ verwiesen.<br />

1.2. Zinserträge<br />

Im Rahmen von Projektfinanzierungen im<br />

Windenergiebereich wird in der Regel von der<br />

finanzierenden Bank eine Liquiditätsreserve gefordert.<br />

Es wurde angenommen, dass die liquiden<br />

Mittel zu einem Zinssatz von durchschnittlich<br />

3,0 % p. a. im polnischen Zloty angelegt<br />

werden können.<br />

1.3. Veräußerungserlöse<br />

Am Ende der Fondslaufzeit werden die Objekte<br />

veräußert. In der Liquiditätsrechnung werden pro<br />

MW installierte Nennleistung Windenergie ein<br />

Verkaufspreis vor Steuern von 1.000.000 EUR angenommen.<br />

Diese Annahme basiert auf der Auswertung<br />

von Verkaufspreisen von Windenergieanlagen<br />

in Deutschland mit einem Alter zwischen<br />

8 – 10 Jahren zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />

Verkaufsprospektes. Nach Abzug der Vergütung<br />

für die Verkaufsberatung für die elbfonds Estate<br />

GmbH in Höhe von 1,5 % auf den Verkaufspreis<br />

würde sich ein Veräußerungserlöse in Höhe von<br />

insgesamt EUR 21.670.000 vor Steuern für die<br />

Fondsgesellschaft ergeben.<br />

2. AUSGABEN (AUF OBJEKTEBENE)<br />

2.1. Service, Wartung, Reparaturen<br />

Für den Service, die Wartung und eventuell<br />

anfallende Reparaturen über die Garantie<br />

hinaus wurde ein Betrag von 0,047 PLN oder<br />

1,1 Eurocent pro eingespeiste kWh Strom angesetzt.<br />

Dieser Betrag wurde mit einer Inflationsrate<br />

von 2,5 % ab dem Jahr 2014 über den<br />

Prognosezeitraum indexiert. Grundsätzlich sollen<br />

langfristige Service- und Wartungsverträge<br />

mit den Anlagenherstellern abgeschlossen<br />

werden, die eine technische Verfügbarkeit der<br />

Windenergieanlagen von mindestens 95 % pro<br />

Jahr garantieren.<br />

2.2. Technische und kaufmännische<br />

Betriebsführung<br />

Für die kaufmännische Betriebsführung der<br />

Windparks erhält die elbfonds Service Sp. z o.o.<br />

gemäß Vereinbarung eine Vergütung in Höhe<br />

von 1 % der jährlichen Stromerträge. Für<br />

die technische Betriebsführung der Windparks<br />

erhält ebenfalls die elbfonds Serivce Sp. z o.o.<br />

eine Vergütung in Höhe von 1 % der jährlichen<br />

Stromerträge. Im Rahmen der technischen<br />

und kaufmännischen Betriebsführung kann sich<br />

die elbfonds Service Sp. z o.o. externer <strong>Partner</strong><br />

bedienen.<br />

2.3. Pachten<br />

Für die Grundstücksnutzung zum Betrieb der<br />

Windenergieanlagen wurde mit einer durchschnittlichen<br />

Pacht in Höhe von 2 % des jährlichen<br />

Stromertrags kalkuliert.<br />

2.4. Versicherungen<br />

Für den Abschluss einer Betriebshaftpflicht<br />

und Elementarversicherung wurde ein Gesamtbetrag<br />

von 15.000 PLN oder 3.488 EUR pro<br />

MW installierte Nennleistung angenommen<br />

und wird ab 2014 mit 2,5 % indexiert.<br />

2.5. Grundsteuer<br />

Als Bemessungsgrundlage für die Zahlung der<br />

jährlichen Grundsteuer in Höhe von 2 % wurden<br />

20 % des Anlagenkaufpreises / der Herstellungskosten<br />

zu Grunde gelegt. Die Steuerpflicht entsteht<br />

grundsätzlich erst am 1. Januar des Folgejahres,<br />

in dem die Anlagen errichtet wurden.<br />

2.6 Sonstige Aufwendungen<br />

Angesetzt wurden 10.000 PLN oder 2.326 EUR<br />

pro MW installierte Nennleistung für sonstige<br />

Aufwendungen, welche mit 2,5 % über den Prognosezeitraum<br />

indexiert werden.<br />

2.7. Steuerberatung Objektgesellschaften<br />

Für die Erstellung der Steuererklärungen und<br />

Jahresabschlüsse sowie für die Prüfung der<br />

Jahresabschlüsse werden für jede polnische<br />

Objektgesellschaft 6.000 EUR p. a. angenommen.<br />

Diese Kostenposition wird ab dem Jahr<br />

2014 jährlich mit 2,5 % indexiert.<br />

78


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

2.8. Zinsen<br />

Für das zur Finanzierung der Kaufpreise der<br />

Objekte durch die Objektgesellschaften aufzunehmende<br />

Fremdkapital wird ein Zinssatz in<br />

Höhe von 8 % p. a. im polnischen Zloty über den<br />

gesamten Prognosezeitraum kalkuliert.<br />

2.9. Tilgung<br />

Zur Rückführung des aufzunehmenden Fremdkapitals<br />

wird mit einer jährlichen Tilgung in Höhe<br />

von 7,14 % p. a. bei monatlicher Zahlungsweise<br />

und einer tilgungsfreien Zeit von 6 Monaten<br />

nach Inanspruchnahme des Darlehens kalkuliert.<br />

3. AUSGABEN (FONDSGESELLSCHAFT)<br />

3.1. Komplementär<br />

Die Haftungsvergütung für die elbfonds<br />

Capital Verwaltung GmbH als Komplementär<br />

der Fondsgesellschaft beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

ab dem Jahr 2013 EUR 2.975<br />

p. a. inkl. Umsatzsteuer.<br />

3.2. Geschäftsführung und Anlegerinformation<br />

Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält<br />

die elbfonds Capital Verwaltung GmbH gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag ab dem Jahr 2013 eine<br />

Vergütung in Höhe von 0,5 % p.a. zzgl. Umsatzsteuer<br />

auf das gezeichnete Kommanditkapital.<br />

Dies entspricht bei einem Kommanditkapital von<br />

EUR 15.000.000 einem Betrag in Höhe von insgesamt<br />

EUR 89.250 p. a. inkl. Umsatzsteuer. Für<br />

die Anlegerinformation erhält die elbfonds Report<br />

GmbH eine Vergütung in Höhe von 0,15 %<br />

p. a. zzgl. Umsatzsteuer auf das gezeichnete<br />

Kommanditkapital. Dies entspricht bei einem<br />

Kommanditkapital von EUR 15.000.000 einem<br />

Betrag in Höhe von insgesamt EUR 26.775 p. a.<br />

inkl. Umsatzsteuer. Beide Vergütungen werden<br />

ab dem Jahr 2014 mit 2,5 % jährlich indexiert.<br />

3.3. Treuhänder<br />

Für die laufende Treuhandverwaltung durch<br />

die Elbtreuhand Martius 8 GmbH ist gemäß<br />

Treuhandbeteiligungs- und Verwaltungsvertrag<br />

ab dem Jahr 2013 eine Vergütung in Höhe von<br />

0,25 % p.a. zzgl. Umsatzsteuer auf das gezeichnete<br />

Kommanditkapital vereinbart. Dies entspricht<br />

bei einem Kommanditkapital von EUR<br />

15.000.000 einem Betrag in Höhe von insgesamt<br />

EUR 44.625 p. a. inkl. Umsatzsteuer. Die<br />

Vergütung wird ab dem Jahr 2014 mit 2,5 %<br />

jährlich indexiert.<br />

3.4. Steuerberatung, Jahresabschluss und<br />

Prüfung Fondsgesellschaft<br />

Für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses,<br />

die laufende Buchführung und<br />

Steuererklärung der Fondsgesellschaft wurde<br />

ein Betrag in Höhe von EUR 30.000 p. a. inkl.<br />

Umsatzsteuer kalkuliert, welche ab 2014 mit<br />

2,5 % indexiert werden.<br />

4. AUSSCHÜTTUNGEN<br />

Gemäß Liquiditätsprognose steigen die Ausschüttungen<br />

vor Steuern von anfänglich 2,00 %<br />

für das Jahr 2013 auf bis zu 11,00 % ab dem Jahr<br />

2020. Die Ausschüttungen sollen jährlich erfolgen.<br />

Für 2022 ergibt sich eine mögliche Schlussausschüttung<br />

in Höhe von 116,53 %. Die prognostizierten<br />

Gesamtausschüttungen vor Steuern<br />

in Höhe von 194,53 % beinhalten die Rückzahlung<br />

der Kommanditeinlage des Anlegers.<br />

Erst nachdem der Anleger den prognostizierten<br />

Gesamtmittelrückfluss von 194,53 % vor<br />

Steuern erhalten hat, soll die elbfonds Capital<br />

GmbH an den weiteren Überschüssen nach der<br />

Maßgabe beteiligt werden, dass diese zu 70 %<br />

den Anlegern und zu 30 % der elbfonds Capital<br />

GmbH zufließen.<br />

5. FRÜHZEICHNERBONUS<br />

Die Anleger erhalten abhängig vom Zeitpunkt<br />

des Beitritts und der Zahlung der Einlage einen<br />

Frühzeichnerbonus in Höhe von 0,5 % pro<br />

Monat auf ihre Einlage (ohne Agio) bis zum<br />

31. 03. 2012. Erfolgen Beitritt und Einzahlung<br />

der Einlage z. B. im August, so beträgt der Frühzeichnerbonus<br />

insgesamt 3,5 %. Der Frühzeichnerbonus<br />

wird als Vorabgewinn mit der ersten<br />

Ausschüttung ausgeschüttet.<br />

6. LIQUIDITÄT<br />

Hierbei handelt es sich um Liquiditätsüberschüsse,<br />

die im jeweiligen Jahr nicht für Auszahlungen<br />

vorgesehen sind. Ausgewiesen wird<br />

jeweils der Liquiditätsüberschuss p. a. sowie die<br />

kumulierte Liquidität. Die kumulierte Liquidität<br />

2013 beinhaltet auch den rechnerischen Übertrag<br />

der Liquiditätsreserve aus dem Investitions- und<br />

Finanzierungsplan.<br />

STEUERLICHE ERGEBNISRECHNUNG<br />

(PROGNOSE)<br />

7. ERGEBNIS DER POLNISCHEN OBJEKT-<br />

GESELLSCHAFTEN<br />

Der für die Objektgesellschaften auf Basis des<br />

polnischen Steuerrechtes ermittelte steuerliche<br />

Gewinn bildet die Bemessungsgrundlage für die<br />

polnische Körperschaftsteuer. Dabei wurden die<br />

steuerlich abzugsfähigen Betriebsaufwendungen<br />

als steuerlich wirksam für das jeweilige Jahr<br />

in dem diese anfallen unterstellt.<br />

8. KÖRPERSCHAFTSTEUER IN POLEN<br />

Die Körperschaftsteuer auf den steuerlichen<br />

Gewinn der Objektgesellschaften beträgt<br />

zurzeit 19 %.<br />

Weitere Ausführungen siehe Kapitel „Wesentliche<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

der Vermögensanlage“ (Seite 88 ff.).<br />

79


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

4. ANLEGERBETRACHTUNG bei einer Anlage von EUR 100.000 (Prognose)<br />

Laufendes Jahr 2012 2013 2014 2015<br />

Einzahlung Kapital inkl. 3 % Agio -103.000<br />

Gewinnausschüttung 0 0 0 0<br />

Eigenkapitalrückzahlung 0 2.000 8.000 8.000<br />

Summe der Rückflüsse vor Steuern 0 2.000 8.000 8.000<br />

Ausschüttungen in Prozent 0,00 % 2,00 % 8,00 % 8,00 %<br />

Steuerzahlung in Polen 1) 0 -81 -660 -724<br />

Summe der Rückflüsse nach Steuern 0 1.919 7.340 7.276<br />

Gebundenes Kapital -103.000 -101.000 -93.000 -85.000<br />

Haftungsvolumen 0 0 0 0<br />

Anteiliges Fremdkapital 0 40.909 143.912 133.198<br />

1) Die polnische Körperschaftsteuer wird von der Elbtreuhand Martius 8 GmbH aus Mitteln der polnischen Objektgesellschaft abgeführt.<br />

Gesamtausschüttung inkl. Agio vor Steuer 194,53 %<br />

Gesamtausschüttung inkl. Agio nach Steuer 169,11 % 2)<br />

Durchschnittliche Gewinnausschüttung p. a. vor Steuer 8,72 %<br />

Durchschnittliche Gewinnausschüttung p. a. nach Steuer 6,30 % 2)<br />

2) in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Anlegers erfolgt die Freistellung der Einkünfte aus den Einkünften der Windparks von der deutschen<br />

Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt.<br />

80


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />

-103.000<br />

0 0 0 1.506 9.657 9.361 71.004 91.529<br />

9.000 9.000 10.000 8.494 1.343 1.639 45.525 103.000<br />

9.000 9.000 10.000 10.000 11.000 11.000 116.529 194.529<br />

9,00 % 9,00 % 10,00 % 10,00 % 11,00 % 11,00 % 116,53 % 194,53 %<br />

-938 -1.154 -1.379 -1.605 -1.839 -2.077 -14.966 -25.421<br />

8.062 7.846 8.621 8.395 9.161 8.923 101.563 169.108<br />

-76.000 -67.000 -57.000 -47.000 -45.657 -44.019 0<br />

0 0 0 0 0 0 10.000<br />

122.484 111.769 101.055 90.341 79.627 68.912 0<br />

ERLÄUTERUNGEN ZUR ANLEGER-<br />

BETRACHTUNG<br />

Die Anlegerbetrachtung bezieht sich auf eine<br />

Beteiligung in Höhe von EUR 100.000 zzgl. 3 %<br />

Agio, bei einem angenommenen Beitritt des Anlegers<br />

als Treugeber über die Elbtreuhand Martius<br />

8 GmbH. Ein eventuell zusätzlich anfallender<br />

Frühzeichnerbonus wird an dieser Stelle nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Die Betrachtung erfolgt über den Zeitraum von<br />

2012 bis 2022 und basiert auf der auf den Seiten<br />

76 und 77 dargestellten Liquiditätsprognose.<br />

Die Summe der Rückflüsse vor Steuern setzt<br />

sich zusammen aus den Positionen Gewinnausschüttung<br />

und Eigenkapitalrückzahlung.<br />

Die Zahlung der polnischen Körperschaftsteuer<br />

für die Steuerlast der polnischen Objektgesellschaften<br />

in Höhe von zurzeit 19 % erfolgt<br />

für den Anleger durch die Elbtreuhand Martius<br />

8 GmbH. Die für die Zahlung der polnischen Körperschaftsteuer<br />

erforderliche Mittel entnimmt<br />

die Elbtreuhand Martius 8 GmbH der Liquidität<br />

der Objektgesellschaften bzw. der Fondsgesellschaft.<br />

Diese Mittel stehen nicht für Ausschüttungen<br />

an die Anleger zur Verfügung.<br />

Das gebundene Kapital ergibt sich aus dem zu<br />

Beginn der Prognose eingezahltem Kapital abzüglich<br />

der jährlichen Eigenkapitalrückzahlung.<br />

Das Haftungsvolumen gibt an, inwieweit die gesellschaftsrechtlich<br />

vereinbarte und ins Handelsregister<br />

eingetragene Haftungssumme durch Entnahmen<br />

wieder auflebt. Soweit die vereinbarte<br />

Einlage (und das Agio) gezahlt wurden, besteht<br />

keine Haftung. Sie lebt nach § 172 HGB jedoch<br />

wieder auf, wenn und soweit die im Handelsregister<br />

eingetragene Einlage (10 % der Pflichteinlage)<br />

an den Anleger zurückbezahlt wurde.<br />

Das anteilige Fremdkapital für den Anleger errechnet<br />

sich aus dem Verschuldungsstand (der<br />

Objektgesellschaften) zum Ende des jeweiligen<br />

Jahres, bezogen auf die gezeichnete Kommanditeinlage<br />

in Höhe von EUR 100.000.<br />

Die Position Gesamtausschüttung weist die<br />

Summe der Rückflüsse an bzw. für den Anleger<br />

vor polnischer Körperschaftsteuer (194,53 %) und<br />

nach polnischer Körperschaftsteuer (169,11 %)<br />

bezogen auf die Kommanditeinlage aus. Dabei<br />

ist bei der Betrachtung „vor Steuer“ die von der<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH für den Anleger<br />

aus den Mitteln der Objektgesellschaften bzw.<br />

der Fondsgesellschaft in Polen abgeführte Körperschaftsteuer<br />

enthalten. Die Position „nach<br />

Steuer“ stellt den prognostizierten tatsächlichen<br />

Zufluss an den Anleger dar.<br />

Die durchschnittliche Gewinnausschüttung p. a.<br />

vor bzw. nach Steuer stellt die Gewinnausschüttung<br />

auf Jahresbasis dar.<br />

81


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5. sensitivitätsanalYSE<br />

(ABWEICHUNG VON<br />

PROGNOSEWERTEN)<br />

Mithilfe von Sensitivitätsanalysen wird im Folgenden<br />

dargestellt, wie sich das Ergebnis der im<br />

Verkaufsprospekt dargestellten Prognoserechnung<br />

verändern würde, wenn einzelne hierfür<br />

getroffene Annahmen anders als kalkuliert eintreffen<br />

würden.<br />

Dem Anleger wird ein Eindruck über die Auswirkungen<br />

auf seinen Beteiligungserfolg vermittelt,<br />

wenn sich<br />

• Die Menge an Strom<br />

• Die Höhe des Gesamtstrompreises<br />

• Die Höhe der Betriebsausgaben<br />

• Die Höhe der Fremdkapitalzinsen<br />

• Der Verkaufserlös<br />

verändern würden.<br />

Die Abweichungen können in einem anderen<br />

Ausmaß und / oder kumuliert mit weiteren sich<br />

verändernden Annahmen eintreten. Auf eine<br />

kumulierte Betrachtung und die Erwähnung weiterer<br />

möglicher Abweichungen wird zu Gunsten<br />

einer besseren Vergleichbarkeit verzichtet. Die<br />

nachfolgenden Sensitivitätsanalysen zeigen die<br />

Auswirkungen auf die Gesamtausschüttungen<br />

vor Steuern.<br />

ABWEICHENDE STROMMENGE<br />

Gemäß Prognoserechnung wird eine produzierte<br />

Strommenge von jährlich 52.800.000 kWh<br />

angenommen.<br />

Auswirkung abweichende Strommenge<br />

(Abweichungen von der Prognose)<br />

262,16 %<br />

Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich der<br />

produzierten Strommenge werden verschiedene<br />

Szenarien unterstellt:<br />

• Erhöhung der Strommenge um 10 % bzw.<br />

20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

228,35 % bzw. 262,16 %.<br />

Gesamtausschüttung<br />

250 %<br />

200 %<br />

150 %<br />

126,89 %<br />

160,71 %<br />

194,53 %<br />

228,35 %<br />

• Verringerung der Strommenge um 10 % bzw.<br />

20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

160,71 % bzw. 126,89 %.<br />

100 %<br />

20 %<br />

10 % Soll 10 % 20 %<br />

Verringerung der Strommenge um<br />

Erhöhung der Strommenge um<br />

ABWEICHENDER GESAMTSTROMPREIS<br />

Gemäß Prognoserechnung wird ein Gesamtstrompreis<br />

(Strompreis zzgl. Zertifikatspreis) pro kWh von<br />

10,44 Eurocent im Jahr 2013 angenommen.<br />

Auswirkung abweichender Gesamtstrompreis<br />

(Abweichungen von der Prognose)<br />

271,05 %<br />

Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich des<br />

Gesamtstrompreises werden verschiedene<br />

Szenarien unterstellt:<br />

• Erhöhung des Gesamtstrompreises um 10 %<br />

bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

232,79 % bzw. 271,05 %.<br />

Gesamtausschüttung<br />

250 %<br />

200 %<br />

150 %<br />

156,27 %<br />

194,53 %<br />

232,79 %<br />

• Verringerung des Gesamtstrompreises um<br />

10 % bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche<br />

anderen Parameter gleich blieben, ergäbe<br />

sich eine Gesamtausschüttung vor Steuer in<br />

Höhe von 156,27 % bzw. 118,61 %.<br />

100 %<br />

118,61 %<br />

20 %<br />

10 % Soll 10 % 20 %<br />

Verringerung des Gesamtstrompreises um<br />

Erhöhung des Gesamtstrompreises um<br />

82


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

ABWEICHENDE BETRIEBSAUSGABEN<br />

Gemäß Prognoserechnung werden Betriebsausgaben<br />

von insgesamt EUR 972.914 (Positionen<br />

2.1. bis 2.7. der Liquiditätsrechnung)<br />

kalkuliert.<br />

Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich der<br />

kalkulierten Betriebsausgaben werden verschiedene<br />

Szenarien unterstellt:<br />

• Erhöhung der Betriebsausgaben um 10 %<br />

bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

186,64 % bzw. 178,75 %.<br />

• Verringerung der Betriebsausgaben um 10 %<br />

bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

202,42 % bzw. 210,31 %.<br />

ABWEICHENDE FREMDKAPITALZINSEN<br />

Auswirkung abweichender Betriebsausgaben<br />

(Abweichungen von der Prognose)<br />

Gesamtausschüttung<br />

250 %<br />

200 %<br />

150 %<br />

100 %<br />

178,75 %<br />

186,64 %<br />

194,53 %<br />

202,42 %<br />

210,31 %<br />

20 %<br />

10 % Soll 10 % 20 %<br />

Erhöhung der Betriebsausgaben um<br />

Verringerung der Betriebsausgaben um<br />

Auswirkung abweichender Fremdkapitalzinsen<br />

(Abweichungen von der Prognose)<br />

Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich der angenommenen<br />

Zinssätze werden verschiedene<br />

Szenarien unterstellt:<br />

• Erhöhung der Zinssätze um 10 % bzw.<br />

20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

185,58 % bzw. 176,63 %.<br />

Gesamtausschüttung<br />

250 %<br />

200 %<br />

150 %<br />

176,63 %<br />

185,58 %<br />

194,53 %<br />

203,48 %<br />

212,43 %<br />

• Verringerung der Zinssätze um 10 % bzw.<br />

20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

203,48 % bzw. 212,43 %.<br />

100 %<br />

20 %<br />

10 % Soll 10 % 20 %<br />

Erhöhung der Fremdkapitalzinsen um<br />

Verringerung der Fremdkapitalzinsen um<br />

ABWEICHENDE VERKAUFSERLÖSE<br />

Gemäß Prognoserechnung werden Verkaufserlöse<br />

von 21.670.000 EUR angenommen.<br />

Auswirkung abweichender Verkaufserlöse<br />

(Abweichungen von der Prognose)<br />

Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich der angenommenen<br />

Verkaufserlöse werden verschiedene<br />

Szenarien unterstellt:<br />

250 %<br />

208,98 %<br />

223,42 %<br />

• Erhöhung der Verkaufserlöse um 10 % bzw.<br />

20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

208,98 % bzw. 223,42 %.<br />

Gesamtausschüttung<br />

200 %<br />

150 %<br />

165,64 %<br />

180,08%<br />

194,53 %<br />

• Verringerung der Verkaufserlöse um 10 %<br />

bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />

Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />

Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />

180,08 % bzw. 165,64 %.<br />

100 %<br />

20 %<br />

10 % Soll 10 % 20 %<br />

Verringerung der Verkaufserlöse um<br />

Erhöhung der Veraufserlöse um<br />

83


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6. VERRINGERTE PROSPEKT-<br />

ANFORDERUNGEN NACH § 15<br />

VERMVERKPROSPV<br />

Die Emittentin wurde vor weniger als achtzehn<br />

Monaten gegründet und hat noch keinen<br />

Jahresabschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1<br />

VermVerkProspV erstellt. Deshalb enthält dieser<br />

Verkaufsprospekt abweichende Angaben von<br />

den §§ 10, 11 und 13 VermVerkProspV.<br />

Nachfolgend werden die Eröffnungsbilanz, die<br />

Planzahlen sowie die voraussichtliche Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage dargestellt und<br />

die wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />

der Angaben erläutert. Sämtliche<br />

Angaben basieren auf dem Kenntnisstand zum<br />

Zeitpunkt der Verkaufsprospektaufstellung.<br />

EröFFnungsbilanz des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio<br />

Fonds GmbH & Co. KG zum 14. 05. 2012 (in Euro)<br />

Aktiva<br />

Passiva<br />

A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital<br />

Bank 1.030 Kommanditeinlage 1.030<br />

1.030 1.030<br />

1. Eröffnungsbilanz und ZWISCHEN-<br />

ÜBERSICHT<br />

Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

zum Stichtag 14. 05. 2012 weist auf der Aktivseite<br />

ein Umlaufvermögen i. H. v. EUR 1.030<br />

und auf der Passivseite ein Eigenkapital i. H. v.<br />

EUR 1.030 aus.<br />

Auf die Darstellung einer Zwischenübersicht gemäß<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermVerk-ProspV<br />

wird verzichtet, da seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />

keine Bilanz- und erfolgswirksamen<br />

Veränderungen und/oder Geschäftsvorfälle stattgefunden<br />

haben.<br />

84


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Planbilanz (Prognose) des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />

(in Euro)<br />

Aktiva 31. 12. 2012 31. 12. 2013 31. 12. 2014 31. 12. 2015<br />

A. Anlagevermögen<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen 0 10.982.412 10.982.412 10.982.412<br />

B. Umlaufvermögen<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 0 0 0 0<br />

Guthaben bei Kreditinstituten 6.062.518 734.002 1.267.964 1.153.543<br />

6.062.518 11.716.414 12.250.376 12.135.955<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

Kommanditeinlage 7.500.000 15.000.000 15.000.000 15.000.000<br />

Kapitalrücklage 225.000 450.000 450.000 450.000<br />

Entnahmen (Ausschüttungen) 0 -562.500 -1.762.500 -2.962.500<br />

Gewinn / Verlust -1.662.482 -1.508.604 1.733.962 1.085.579<br />

Verlustvortrag 0 -1.662.482 -3.171.086 -1.437.124<br />

6.062.518 11.716.414 12.250.376 12.135.955<br />

2. Planbilanz (Prognose)<br />

Die Planbilanz stellt die voraussichtliche<br />

Aussicht auf die Vermögenslage der Fondsgesellschaft<br />

für das laufende und die drei folgenden<br />

Geschäftsjahre dar.<br />

Auf der Aktivseite beträgt das Anlagevermögen<br />

zum Stichtag 31. 12. 2012 EUR 0, da<br />

in 2012 keine Investitionen vorgesehen sind.<br />

Zum Stichtag 31. 12. 2013 beträgt das Anlagevermögen<br />

(Beteiligungen) EUR 10. 982. 412.<br />

Da prognosegemäß die Investitionen zum<br />

31. 12. 2013 abgeschlossen sein werden, beträgt<br />

das Anlagevermögen auch zum 31. 12. 2014<br />

und zum 31. 12. 2015 jeweils EUR 10.982.412.<br />

Das Umlaufvermögen (Bankguthaben) beträgt<br />

zum Stichtag 31. 12. 2012 EUR 6.062.518, zum<br />

Stichtag 31. 12. 2013 EUR 734.002, zum Stichtag<br />

31. 12. 2014 EUR 1.267.964 und zum Stichtag<br />

31. 12. 2015 EUR 1.153.543.<br />

Auf der Passivseite der Planbilanz beträgt<br />

das Eigenkapital zum Stichtag 31. 12. 2012<br />

EUR 6.062.518 und setzt sich aus Kommanditeinlagen<br />

i. H. v. EUR 7.500.000 und Kapitalrücklagen<br />

i. H. v. EUR 225.000 sowie einem Verlust<br />

von EUR 1.662.482 zusammen.<br />

Auf der Passivseite der Planbilanz beträgt<br />

das Eigenkapital zum Stichtag 31. 12. 2013<br />

EUR 11.716.414. Das Eigenkapital setzt sich aus<br />

Kommanditeinlagen i. H. v. EUR 15.000.000,<br />

einer Kapitalrücklage i. H. v. EUR 450.000,<br />

Ausschüttungen i. H. v. EUR 562.500 und<br />

einem Verlust i. H. v. EUR 1.508.604 sowie<br />

einem Verlustvortrag i. H. v. EUR 1.662.482<br />

zusammen.<br />

Auf der Passivseite der Planbilanz beträgt<br />

das Eigenkapital zum Stichtag 31. 12. 2014<br />

EUR 12.250.376. Das Eigenkapital setzt sich<br />

aus Kommanditeinlagen i. H. v. EUR 15.000.000,<br />

einer Kapitalrücklage i. H. v. EUR 450.000,<br />

Ausschüttungen i. H. v. EUR 1.762.500 (kumuliert)<br />

und einem Gewinn i. H. v. EUR 1.733.962<br />

sowie einem Verlustvortrag i. H. v. EUR 3.171.086<br />

zusammen.<br />

Auf der Passivseite der Planbilanz beträgt<br />

das Eigenkapital zum Stichtag 31. 12. 2015<br />

EUR 12.135.955. Das Eigenkapital setzt sich<br />

aus Kommanditeinlagen i. H. v. EUR 15.000.000,<br />

einer Kapitalrücklage i. H. v. EUR 450.000,<br />

Ausschüttungen i. H. v. EUR 2.962.500 (kumuliert)<br />

und einem Gewinn i. H. v. EUR 1.085.579<br />

sowie einem Verlustvortrag i. H. v. EUR 1.437.124<br />

zusammen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich<br />

keine eigenen Umsätze in Deutschland tätigen.<br />

Sie beteiligt sich direkt an den polnischen Objektgesellschaften.<br />

Die auf die Fondsgesellschaft<br />

entfallenden Ausschüttungen aus den polnischen<br />

Objektgesellschaften, welche sich aus<br />

den Liquiditätsüberschüssen ergeben, werden<br />

als Beteiligungserträge in der Plangewinn- und<br />

Verlustrechnung bzw. als Einzahlungen in die<br />

Liquiditätsbetrachtung berücksichtigt.<br />

85


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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Plangewinn- und Verlustrechnung (Prognose) des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

GmbH & Co. KG (in Euro)<br />

14. 05.<br />

– 31. 12. 2012<br />

01. 01.<br />

– 31. 12. 2013<br />

01. 01.<br />

– 31. 12. 2014<br />

01. 01.<br />

– 31. 12. 2015<br />

Beteiligungserträge 0 222.239 1.932.353 1.288.856<br />

Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.662.482 1.730.843 198.391 203.277<br />

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 0 0 0<br />

Jahresergebnis -1.662.482 -1.508.604 1.733.962 1.085.579<br />

3. ERTRAGSLAGE (PROGNOSE)<br />

Im Jahr 2012 (Rumpfgeschäftsjahr) fallen keine<br />

Beteiligungserträge an. Im Jahr 2013 belaufen<br />

sich die prognostizierten Beteiligungserträge auf<br />

EUR 222.239, im Jahr 2014 auf EUR 1.932.353,<br />

im Jahr 2015 auf EUR 1.288.856.<br />

Die Aufwendungen stellen sich wie folgt dar:<br />

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />

betragen im Jahr 2012 (Rumpfgeschäftsjahr)<br />

EUR 1.662.482, im Jahr 2013 EUR 1.730.843,<br />

im Jahr 2014 EUR 198.391 und im Jahr 2015<br />

EUR 203.277.<br />

Die prognostizierten Plangewinn- und Verlustrechnungen<br />

ergeben für die Jahre 2012 (Rumpfgeschäftsjahr)<br />

einen Verlust von EUR 1.662.482,<br />

2013 einen Verlust von EUR 1.508.604, für<br />

das Jahr 2014 einen Jahresüberschuss von<br />

EUR 1.733.962 und für das Jahr 2015 einen<br />

Jahresüberschuss von EUR 1.085.579. Die<br />

Zinserträge auf Ebene der polnischen Objektgesellschaften<br />

sind in den Beteiligungserträgen<br />

enthalten.<br />

Liquiditätsbetrachtung (Prognose) des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH<br />

& Co. KG (in Euro)<br />

Einzahlungen<br />

14. 05.<br />

– 31. 12. 2012<br />

01. 01.<br />

– 31. 12. 2013<br />

01. 01.<br />

– 31. 12. 2014<br />

01. 01.<br />

– 31. 12. 2015<br />

Einzahlung Kommanditkapital 7.500.000 7.500.000 0 0<br />

Einzahlung Agio 225.000 225.000 0 0<br />

Beteiligungserträge 0 222.239 1.932.353 1.288.856<br />

Entnahmen aus den polnischen<br />

Objektgesellschaften<br />

Summe 7.725.000 7.947.239 1.932.353 1.288.856<br />

Auszahlungen<br />

Eigenkapitalvermittlung inkl. Agio 975.000 975.000 0 0<br />

Treuhandabwicklung 22.313 66.937 45.740 46.884<br />

Mittelverwendungskontrolle 11.157 11.156 0 0<br />

Gründungskosten 3.750 3.750 0 0<br />

Fondskonzeption 262.500 262.500 0 0<br />

Prospekterstellung und Marketing 262.500 262.500 0 0<br />

Haftungsvergütung 1.488 2.975 2.975 2.975<br />

Geschäftsführung und Anlegerinformation 37.500 116.025 118.926 121.899<br />

Steuerberatung, Gutachten 86.275 30.000 30.750 31.519<br />

Ausschüttungen 0 562.500 1.200.000 1.200.000<br />

Investitionen in die polnischen<br />

Objektgesellschaften<br />

0 10.982.412 0 0<br />

Summe 1.662.482 13.275.755 1.398.391 1.403.277<br />

Liquiditätsüberschuss / -unterdeckung 6.062.518 -5.328.517 533.961 -114.421<br />

kumuliert 6.062.518 734.002 1.267.964 1.153.543<br />

86


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

4. LIQUIDITÄTSBETRACHTUNG<br />

(PROGNOSE)<br />

Mit dem eingeworbenen Kommanditkapital<br />

in Höhe von EUR 15.000.000, abzgl. deutscher<br />

Fondskosten und Liquiditätsreserve, beteiligt<br />

sich die Fondsgesellschaft direkt an den polnischen<br />

Objektgesellschaften.<br />

Einmalige Fondskosten entstehen für Eigenkapitalvermittlung<br />

inkl. Agio i. H. v. EUR 1.950.000,<br />

Treuhandeinrichtung EUR 44.625, Mittelverwendungskontrolle<br />

EUR 22.313, Gründungskosten<br />

EUR 7.500, Fondskonzeption EUR 525.000 sowie<br />

Prospekterstellung und Marketing EUR 525.000.<br />

Daneben fallen in der Gründungsphase Aufwendungen<br />

für Steuerberatung und Kosten für den<br />

Gutachter i. H. v. EUR 68.425 an. Im Jahr 2012<br />

betragen die Kosten für Buchhaltung und Jahresabschluss<br />

EUR 17.850.<br />

Darüber hinaus fallen laut Prognoserechnung<br />

pro Jahr folgende laufende Fondskosten<br />

in Deutschland an: Für Haftungsvergütung<br />

EUR 2.975, Geschäftsführung und Anlegerinformation<br />

anfänglich EUR 116.025 sowie für Steuerberatung,<br />

Jahresabschluss und Prüfung anfänglich<br />

EUR 30.000. Die laufende Vergütung<br />

des Treuhänders beträgt anfänglich EUR 44.625.<br />

Ohne Berücksichtigung des kumulierten Liquiditätsüberschusses<br />

ergibt sich eine Investitionssumme<br />

i. H. v. insgesamt EUR 10.982.412 die<br />

in die polnischen Objektgesellschaften für den<br />

Erwerb und den Bau von Windenergieanlagen<br />

investiert wird.<br />

Erzielte Gewinne der Objektgesellschaften<br />

aus Strom- und Zertifikateverkauf werden<br />

an die Fondsgesellschaft ausgeschüttet, womit<br />

die Fondsgesellschaft in der Lage sein wird,<br />

Ausschüttungen und Kapitalrückzahlungen ab<br />

dem Jahr 2013 an die Anleger zu leisten. Prognostizierte<br />

Zu- und Abflüsse in Deutschland<br />

und Polen können der Prognoserechnung entnommen<br />

werden.<br />

Planzahlen (Prognose) des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />

(in Euro)<br />

2012 2013 2014 2015<br />

Investition 0 10.982.412 0 0<br />

Beteiligungserträge 0 222.239 1.932.353 1.288.856<br />

Handelsrechtliches Ergebnis -1.662.482 -1.508.604 1.733.962 1.085.579<br />

5. PLANZAHLEN (PROGNOSE)<br />

Die Investitionen in 2013 i. H. v. EUR 10.982.412<br />

(ohne Liquiditätsreserve) werden in die polnischen<br />

Objektgesellschaften für den Erwerb<br />

und Bau von Windenergieanlagen getätigt.<br />

Laut Prognoserechnung fallen in den Jahren 2012<br />

keine Investitionen (in die polnischen Objektgesellschaften)<br />

an. Für den Bereich Produktion<br />

können keine Angaben gemacht werden, da die<br />

Fondsgesellschaft keinen Produktionsbetrieb<br />

unterhält. Die Fondsgesellschaft erzielt ihre Umsätze<br />

einzig in Form von Beteiligungserträgen<br />

aus den polnischen Objektgesellschaften.<br />

Im Jahr 2012 fallen keine Erträge an. In 2013<br />

fallen Beteiligungserträge i. H. v. EUR 222.239,<br />

in 2014 i. H. v. EUR 1.932.353 und in 2015<br />

i. H. v. EUR 1.288.856 an.<br />

Die handelsrechtlichen Ergebnisse ergeben sich<br />

aus den Plangewinn- und Verlustrechnungen.<br />

87


88<br />

Wesentliche Grundlagen<br />

der steuerlichen Konzeption<br />

der Vermögensanlage


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

EINLEITUNG<br />

Das steuerliche Konzept der Beteiligung wurde<br />

im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

des Verkaufsprospektes geltenden Rechtslage,<br />

die sich aus den maßgebenden Steuergesetzen,<br />

Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen<br />

ergibt, entwickelt. Zu diesem Zeitpunkt<br />

geplante Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichte<br />

Verwaltungsanweisungen und sonstige<br />

nicht verbindliche Auskünfte zum deutschen<br />

bzw. polnischen Steuerrecht wurden nicht berücksichtigt.<br />

Gesetzgebung, Rechtsprechung und die<br />

Auffassung der Finanzverwaltung zu einzelnen<br />

Besteuerungsfragen unterliegen einer ständigen<br />

Entwicklung. Dadurch bedingte Änderungen können<br />

sich für den Anleger auswirken. Eine Haftung<br />

für den Eintritt der hier dargestellten steuerlichen<br />

Grundlagen wird nicht übernommen.<br />

Die steuerlichen Rechtsfolgen können insbesondere<br />

durch Gesetzesänderungen in Polen<br />

und / oder Deutschland, durch Änderung der<br />

Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis<br />

sowie durch Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

von den nachfolgend dargestellten<br />

abweichen. Die nachfolgenden Ausführungen<br />

stellen die wesentlichen Grundlagen der<br />

Besteuerung der Emittentin (Fondsgesellschaft),<br />

der Anleger und der Treuhandkommanditistin in<br />

Polen und in Deutschland dar. Nicht Gegenstand<br />

der folgenden Ausführungen ist die Besteuerung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin der<br />

Emittentin und der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der polnischen Objektgesellschaften.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen können keine<br />

abschließende Darstellung aller möglichen steuerlichen<br />

Implikationen für die Anleger unter Berücksichtigung<br />

der jeweiligen individuellen steuerlichen<br />

Verhältnisse geben. Insbesondere wird auf<br />

die einkommen- bzw. erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />

Konsequenzen, die sich aus dem Wohnsitzwechsel<br />

von Anlegern in niedrig besteuerte<br />

Gebiete (§§ 2 ff. AStG) ergeben können, nicht<br />

eingegangen. Die Ausführungen ersetzen nicht die<br />

steuerliche Beratung des Anlegers im Einzelfall.<br />

Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass<br />

die Anleger natürliche Personen sind, die sich<br />

als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen<br />

und ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten sowie in der Bundesrepublik Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind. Soweit<br />

die Beteiligung an der Fondsgesellschaft von<br />

juristischen Personen oder im steuerlichen Betriebsvermögen<br />

gehalten wird, kann es zu einer<br />

von den folgenden Grundsätzen abweichenden<br />

Besteuerung kommen.<br />

Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die<br />

Anleger weder aufgrund eines in Polen belegenen<br />

Wohnsitzes noch als polnische Staatsbürger<br />

oder aufgrund eines anderen Merkmals in Polen<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind. Darüber<br />

hinaus wird unterstellt, dass die Anleger keine<br />

weiteren Einkünfte in Polen erzielen.<br />

Auf Ebene der Objektgesellschaften wird davon<br />

ausgegangen, dass sich die Investitionsobjekte<br />

ausschließlich in Polen befinden und die Objektgesellschaften<br />

Einnahmen lediglich aus den in<br />

Polen belegenen Investitionsobjekten erzielen.<br />

Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaften<br />

werden sowohl nach deutschem als<br />

auch nach polnischem Steuerrecht für Zwecke<br />

der Einkommensbesteuerung als transparente<br />

Personengesellschaften qualifiziert. Weder in<br />

Polen noch in Deutschland unterliegen die Gesellschaften<br />

daher der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.<br />

Nach deutschem Steuerrecht<br />

werden die Einkünfte der Fondsgesellschaft für<br />

steuerliche Zwecke den einzelnen Anlegern, die<br />

sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen,<br />

zugerechnet. Soweit die Anleger über<br />

die Treuhandkommanditistin beteiligt sind, werden<br />

die Einkünfte nach polnischem Steuerrecht<br />

dagegen der Treuhandkommanditistin und nicht<br />

den Anlegern zugerechnet.<br />

DOPPELBESTEUERUNGS-<br />

ABKOMMEN ZWISCHEN<br />

DEUTSCHLAND UND POLEN<br />

Besteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland und Polen<br />

Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

zwischen Deutschland und Polen<br />

vom 14. Mai 2003, welches am 19. Dezember<br />

2004 in Kraft trat und auf Besteuerungszeiträume<br />

ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden ist (im<br />

Folgenden: DBA), weist das Besteuerungsrecht<br />

für Einkünfte aus in Polen belegenen Betriebsstätten<br />

der Republik Polen zu (Art. 7 Abs. 1<br />

DBA). Dies gilt auch für die Einkünfte aus der<br />

Veräußerung von beweglichem und unbewegliche<br />

Vermögen einer Betriebsstätte (Art. 13 Abs.<br />

3 DBA bzw. Art. 6 Abs. 4 DBA).<br />

Die Objektgesellschaften begründen in Polen<br />

Betriebsstätten. Die Betriebsstätten und die<br />

daraus erzielten Einkünfte sind im Ergebnis den<br />

Anlegern anteilig zuzurechnen. Das Besteuerungsrecht<br />

der Republik Polen erstreckt sich zum<br />

einen auf laufende Gewinne aus dem Betrieb<br />

der in Polen errichteten Windparks, zum anderen<br />

auf Gewinne, die im Zusammenhang mit<br />

dem etwaigen Verkauf von beweglichem und<br />

unbeweglichem Vermögen durch die jeweilige<br />

Objektgesellschaft bzw. Gesellschaftsanteilen<br />

an einer Objektgesellschaft durch die Fondsgesellschaft<br />

erzielt werden.<br />

Die in Polen erzielten Einkünfte aus einer<br />

Betriebsstätte sind nach der sog. Freistellungsmethode<br />

in Deutschland grundsätzlich steuerbefreit.<br />

Deutschland hat jedoch das Recht,<br />

die freigestellten Einkünfte in die Ermittlung<br />

des Steuersatzes einzubeziehen, der auf die in<br />

Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte der<br />

Anleger anzuwenden ist (Art. 24 Abs. 1 Buchst.<br />

d DBA – sog. Progressionsvorbehalt).<br />

Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte<br />

sind jedoch nur dann freizustellen, wenn der<br />

Steuerpflichtige nachweist, dass die Betriebsstätte<br />

ausschließlich oder fast ausschließlich<br />

eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis<br />

6 AStG ausübt (Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA).<br />

Die Objektgesellschaften werden konzeptionsgemäß<br />

durch die Erzeugung elektrischer Energie<br />

aktiv im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG tätig.<br />

Die Einkünfte aus den polnischen Objektgesellschaften<br />

sind daher in Deutschland freizustellen,<br />

da sie ausschließlich oder fast ausschließlich aus<br />

der aktiven Tätigkeit stammen. Etwaige Zinseinkünfte<br />

der Objektgesellschaften werden nur<br />

insoweit freigestellt, als sie auch aus deutscher<br />

steuerlicher Sicht den Betriebsstätten in Polen<br />

zugerechnet werden können (Art. 11 Abs. 5 i.<br />

V. m. Art. 24 Abs. 1 DBA). Deutschland ist nach<br />

dem DBA berechtigt, die freigestellten Einkünfte<br />

in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung<br />

des Steuersatzes einzubeziehen.<br />

ERWERB UND UMWANDLUNG<br />

DER OBJEKTGESELLSCHAFTEN<br />

Zur Realisierung der vorgesehenen Investitionen<br />

in polnische Windparks wird die Fonds-KG<br />

Anteile an polnischen Gesellschaften erwerben,<br />

die in Polen belegene Windparks entweder bereits<br />

errichtet haben oder die Voraussetzungen<br />

für die Errichtung eines Windparks geschaffen<br />

haben (Objektgesellschaften), etwa durch erfolgreiche<br />

Beantragung einer Betriebserlaubnis<br />

und den Abschluss eines bindenden Einspeisevertrags<br />

mit einem Netzbetreiber.<br />

Der Erwerb von Anteilen an den Objektgesellschaften<br />

durch die Fonds-KG ist für die Anleger<br />

einkommensteuerlich grundsätzlich neutral. Der<br />

Anteilserwerb löst polnische Zivilrechtsgeschäftsteuer<br />

aus. Die Steuer beträgt 1 % des Marktwerts<br />

der übertragenen Anteile. Da die Anteile<br />

89


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

konzeptionsgemäß von fremden Dritten erworben<br />

werden, entspricht der Kaufpreis i. d. R. dem<br />

Marktwert.<br />

Konzeptionsgemäß wird davon ausgegangen,<br />

dass die polnischen Objektgesellschaften zum<br />

Zeitpunkt des Anteilserwerbs in die Rechtsform<br />

einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (Sp. z o.o.) gekleidet sind. Sowohl nach<br />

deutschen als auch nach polnischem Steuerrecht<br />

sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung als<br />

Kapitalgesellschaften selbst Subjekte der Körperschaftsteuer.<br />

Da vorgesehen ist, den Anlegern<br />

Einkünfte aus polnischen Betriebsstätten zuzuweisen,<br />

ist eine formwechselnde Umwandlung<br />

der Objektgesellschaften in nach deutschem und<br />

polnischem Steuerrecht transparente Personengesellschafte<br />

in der polnischen Rechtsform einer<br />

Kommanditgesellschaft (Sp.k.) erforderlich.<br />

Sowohl aus deutscher als auch aus polnischer<br />

steuerlicher Sicht sollten die Umwandlungen der<br />

Objektgesellschaften steuerlich neutral erfolgen.<br />

Steuerliche Neutralität bedeutet dabei, dass<br />

durch den Umwandlungsvorgang weder bei der<br />

Sp. z o.o. als übertragendem Rechtsträger, noch<br />

bei der Sp.k. als übernehmendem Rechtsträger<br />

steuerpflichtige Gewinne entstehen und auch<br />

bei den Anlegern keine steuerpflichtigen Einkünfte<br />

zuzurechnen sind.<br />

Bei den übertragenden und übernehmenden<br />

Rechtsträgern wird die Entstehung steuerpflichtiger<br />

Einkünfte durch den Ansatz der Buchwerte<br />

(Buchwertfortführung) vermieden.<br />

Den Anlegern sind Einkünfte aus dem Umwandlungsvorgang<br />

nicht zuzurechnen, da konzeptionsgemäß<br />

davon auszugegangen wird, dass offene<br />

Rücklagen bei den erworbenen Gesellschaften<br />

im Umwandlungszeitpunkt nicht bestehen und<br />

sich stille Reserven in den Wirtschaftsgütern der<br />

Objektgesellschaft zwischen Anteilserwerb und<br />

Umwandlung nicht gebildet haben.<br />

Allerdings ist sowohl nach deutschem als auch<br />

nach polnischem Steuerrecht von einem Untergang<br />

etwaiger Verlustvorträge bei dem übertragenden<br />

Rechtsträger auszugehen, so dass solche<br />

Verluste nach dem Formwechsel nicht mehr<br />

zum Ausgleich mit positiven Einkünften aus den<br />

Windparks zu Verfügung stehen.<br />

Der Umwandlungsvorgang löst grundsätzlich<br />

keine polnische Zivilrechtsgeschäftsteuer aus.<br />

ERTRAGSBESTEUERUNG IN POLEN<br />

Steuersubjekt und Steuersatz<br />

In Polen werden sowohl die deutsche Fondsgesellschaft<br />

als auch die polnischen Objektgesellschaften<br />

nach der formwechselnden Umwandlung<br />

als steuerlich transparent behandelt.<br />

Die von den Objektgesellschaften erwirtschafteten<br />

Gewinne werden den Gesellschaftern der<br />

Objektgesellschaften und den Gesellschaftern<br />

der Fondsgesellschaft entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />

Gewinnverteilungsabreden<br />

im jeweiligen Gesellschaftsvertrag zugewiesen.<br />

Für Zwecke der Besteuerung in Polen wird hierbei<br />

auf die zivilrechtliche Gesellschafterstellung<br />

und nicht auf das wirtschaftliche Eigentum an der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft abgestellt.<br />

Aufgrund dieser Betrachtungsweise wird die<br />

Treuhandkommanditistin, als zivilrechtliche Gesellschafterin<br />

der Fondsgesellschaft in Polen,<br />

als Kapitalgesellschaft beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.<br />

Die Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />

unterliegen damit der polnischen<br />

Körperschaftsteuer. Der Gewinnanteil ist in Polen<br />

unabhängig von dessen Entnahme zu versteuern.<br />

Auf die Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />

wird im Rahmen der Veranlagung der Treuhandkommanditistin<br />

in Polen eine Körperschaftsteuer<br />

in Höhe von 19 % erhoben. Die Entnahme von Liquidität<br />

aus den polnischen Objektgesellschaften<br />

löst keine polnische Quellensteuer aus.<br />

Die von der Treuhandkommanditistin treuhänderisch<br />

für die Anleger gehaltenen Anteile<br />

an der Fondgesellschaft werden für Zwecke der<br />

Besteuerung in Polen ausschließlich der Treuhandkommanditistin<br />

zugerechnet. Ein steuerlicher<br />

Durchgriff auf die Treugeber erfolgt nach<br />

derzeitiger Rechtslage für polnische Besteuerungszwecke<br />

nicht.<br />

Besteuerungszeitraum, Ermittlung und<br />

Zurechnung von Einkünften<br />

Für polnische Besteuerungszwecke entspricht<br />

das Steuerjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr.<br />

Nach den polnischen Besteuerungsvorschriften<br />

sind die von den Objektgesellschaften erwirtschafteten<br />

Einkünfte und die verursachten<br />

Aufwendungen entsprechend der Gewinnverteilungsabrede<br />

im Gesellschaftsvertrag der<br />

Objektgesellschaften den Gesellschaftern zuzuweisen.<br />

Maßgebend ist dabei die Gewinnverteilungsabrede<br />

für das Steuerjahr, in dem<br />

die Einkünfte erzielt werden. Das Ergebnis der<br />

Objektgesellschaften wird zunächst ausgehend<br />

von der Buchführung der Objektgesellschaften<br />

und unter Beachtung der polnischen steuerlichen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt<br />

und anschließend den Gesellschaftern der Objektgesellschaften<br />

anteilig zugewiesen. Sollte<br />

ein Anleger während des laufenden Steuerjahres<br />

seine Treugeberstellung übertragen, so wird die<br />

steuerliche Ergebniszuweisung voraussichtlich<br />

nicht beeinflusst. Der Treuhandkommanditistin<br />

ist weiterhin das Ergebnis zuzurechnen. Weiterhin<br />

führt ein Treugeber- oder Gesellschafterwechsel<br />

bei den Objektgesellschaften nicht zur<br />

Auflösung der Gesellschaft.<br />

Einkünfte aus dem Betrieb von Windparks<br />

in Polen<br />

Die Objektgesellschaften beabsichtigen, auf<br />

fremdem Grund und Boden Windparks zu errichten<br />

bzw. bereits fertiggestellte Windparks<br />

zu erwerben und mit diesen Windparks elektrische<br />

Energie zu erzeugen und ins Stromnetz<br />

einzuspeisen. Die Objektgesellschaften werden<br />

konzeptionsgemäß Einkünfte aus der Erzeugung<br />

und Einspeisung von Strom und der Veräußerung<br />

von sog. Grünen Zertifikaten erzielen. Die Einkünfte<br />

aus diesen Tätigkeiten unterliegen bei der<br />

Treuhandkommanditistin der polnischen Besteuerung.<br />

Auf diese Einkünfte wird Körperschaftsteuer<br />

in Höhe von 19 % erhoben. Auch Gewinne,<br />

die bei Veräußerung der Windparks durch<br />

die Objektgesellschaften am Ende der Laufzeit<br />

erzielt werden, unterliegen der polnischen Körperschaftsteuer<br />

zum Steuersatz von 19 %. Sollte<br />

die Fondsgesellschaft die Beteiligung an einer<br />

Objektgesellschaft veräußern, unterlägen Gewinne<br />

aus solcher Veräußerung der Besteuerung<br />

auf Ebene der Gesellschafter der Fonds-KG.<br />

Der anzuwendende Körperschaftsteuersatz beträgt<br />

19 % und der Veräußerungsgewinn würde<br />

als Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten<br />

Veräußerungspreis und dem steuerlichen<br />

Wert der Einlage in die polnische Objektgesellschaft<br />

ermittelt.<br />

Abzugsfähigkeit von Kosten<br />

Die anfänglichen und die laufenden Kosten der<br />

Objektgesellschaften sind nach den allgemeinen<br />

polnischen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften<br />

grundsätzlich entweder sofort abziehbar<br />

oder zu aktivieren. In der Regel sind die im<br />

Zusammenhang mit der Anschaffung und Entwicklung<br />

der Windparks stehenden Kosten als<br />

Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

zu aktivieren. Auf die Bestandteile des Windparks<br />

sind planmäßige Abschreibungen über<br />

deren die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer<br />

vorzunehmen. Kosten der Fondsgesellschaft<br />

und der Treuhandkommanditistin können<br />

90


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

bei der Ermittlung der in Polen zu versteuernden<br />

Einkünfte grundsätzlich nicht abgezogen<br />

werden. Auch Aufwendungen der Anleger im<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft, insbesondere etwaige zur<br />

Anteilsfinanzierung gezahlten Kreditkosten (z. B.<br />

Zinsen, Bearbeitungsgebühren), sind in Polen<br />

grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig.<br />

Ergebnisse aus Kursdifferenzen<br />

Sowohl die handelsrechtliche als auch die steuerrechtliche<br />

Gewinnermittlung der Objektgesellschaften<br />

sind in Polnischen Zloty zu erstellen.<br />

Aus diesem Grund sind sämtliche in Euro abgewickelte<br />

Geschäftsvorfälle für Zwecke der Buchführung<br />

von Euro in Polnische Zloty umzurechnen.<br />

Schwankungen des Wechselkurses zwischen polnischem<br />

Zloty und Euro können somit Kursgewinne<br />

oder -verluste verursachen. Für Steuerzwecke<br />

werden die Kursschwankungen je nach der Wahl<br />

des Steuerpflichtigen gem. der Körperschaftsteuer-<br />

oder Rechnungslegungsmethode ermittelt.<br />

Der Steuerpflichtige hat insoweit ein Wahlrecht.<br />

Kursgewinne sind dabei voll steuerpflichtig und<br />

mit einem Steuersatz von 19 % bei den Gesellschaftern<br />

(insbesondere bei der beschränkt steuerpflichtigen<br />

Treuhandkommanditistin) zu versteuern.<br />

Aus Kursgewinnen kann sich somit eine<br />

zusätzliche Steuerbelastung ergeben. Verluste aus<br />

einer Schwankung des Wechselkurses sind mit<br />

steuerpflichtigen Einkünften aus der gewerblichen<br />

Tätigkeit aus der Veräußerung des Vermögens der<br />

Objektgesellschaften bei der Ermittlung der Einkünfte<br />

der steuerpflichtigen Treuhandkommanditistin<br />

verrechenbar.<br />

Verrechnungspreise<br />

Die in Polen zwischen verbundenen Unternehmen<br />

abgewickelten Transaktionen unterliegen<br />

den polnischen Körperschaftsteuervorschriften<br />

über Verrechnungspreise. Die Unternehmen können<br />

sowohl wegen ihrer kapitalmäßigen Beteiligung<br />

als auch wegen personeller Verflechtungen<br />

(z. B. da dieselben Personen in der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaften tätig sind) als verbundene<br />

Unternehmen im Sinne des polnischen<br />

Körperschaftsteuergesetzes angesehen werden.<br />

Im Falle des Bezugs von Leistungen durch die<br />

Objektgesellschaften von verbundenen Unternehmen<br />

sind daher die polnischen steuerlichen<br />

Verrechnungspreisvorschriften zu beachten. Insbesondere<br />

muss der Preis bei solchen Transaktionen<br />

marktüblich sein. Darüber hinaus muss bei<br />

solchen Transaktionen eine Verrechnungspreisdokumentation<br />

nach polnischen Vorschriften<br />

erstellt werden, um die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen<br />

in Polen sicherzustellen.<br />

Verluste<br />

Von den einzelnen Objektgesellschaften erwirtschaftete<br />

Verluste werden der Treuhandkommanditistin<br />

anteilig zugerechnet. Diese Verluste können<br />

von der Treuhandkommanditistin mit anderen<br />

gewerblichen Einkünften aus anderen polnischen<br />

Quellen (z. B. aus anderen Objektgesellschaften)<br />

ausgeglichen werden. Die nicht im jeweiligen<br />

Steuerjahr ausgeglichenen Verluste können vorgetragen<br />

und mit zukünftigen Gewinnen aus<br />

polnischen Quellen verrechnet werden. Der Verlustvortrag<br />

ist auf einen maximalen Zeitraum von<br />

fünf Jahren begrenzt. Es sind jedoch maximal<br />

50 % des Verlustvortrages eines Jahres mit positiven<br />

Einkünften eines Folgejahres verrechenbar.<br />

Etwaige Verluste aus dem Betrieb der Windparks<br />

können unter Beachtung der vorgenannten Regeln<br />

mit den Gewinnen aus dem Verkauf der<br />

Windparks ausgeglichen werden.<br />

Körperschaftsteuererklärungen<br />

und -zahlungen<br />

Die monatlichen Körperschaftsteuervorauszahlungen<br />

sind bis zum 20. des folgenden Monats<br />

zu leisten. Die Jahressteuererklärung ist bis zum<br />

Ende des dritten Monats des folgenden Steuerjahres<br />

einzureichen. Die endgültige Steuerschuld<br />

ist spätestens am Tag des Ablaufs der Frist für<br />

Erklärungsabgabe zu entrichten. Die Verpflichtung<br />

zur Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen<br />

und zur Leistung von Körperschaftsteuerzahlungen<br />

in Polen obliegt konzeptionsgemäß<br />

ausschließlich der Treuhandkommanditistin. Für<br />

die fällig werdenden Körperschaftsteuerzahlungen<br />

entnimmt die Treuhandkommanditistin<br />

Mittel aus der Liquidität der Fondsgesellschaft.<br />

Auf Steuerrückstände erhebt die polnische<br />

Finanzverwaltung Zinsen. Der anzuwendende<br />

Zinssatz beträgt das Doppelte des Lombardzinses<br />

der polnischen Nationalbank zzgl. 2 Prozentpunkte<br />

und beläuft sich zum 30. Juni 2012 auf<br />

rund 14,5 % p. a.<br />

EINKOMMENSTEUER<br />

IN DEUTSCHLAND<br />

Steuersubjekt, Gewinnzurechnung<br />

Die Einkünfte, welche die Fondsgesellschaft<br />

aus ihren Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />

erzielt, werden aufgrund der steuerlichen<br />

Transparenz der Gesellschaften den<br />

Anlegern der Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />

nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft zugerechnet. Die Einkünfte<br />

unterliegen daher bei den Anlegern der Besteuerung.<br />

Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaften<br />

sind aus deutscher steuerlicher<br />

Sicht lediglich Gewinnerzielungs- und Gewinnermittlungssubjekte.<br />

Die Kommanditanteile<br />

der Anleger an der Fondsgesellschaft sollen<br />

konzeptionsgemäß über die Treuhandkommanditistin<br />

gehalten werden. Für Zwecke der<br />

deutschen Besteuerung sind die Treugeber – im<br />

Gegensatz zur Betrachtung nach polnischem<br />

Steuerrecht – als wirtschaftliche Eigentümer der<br />

Gesellschaftsanteile selbst Steuersubjekt (§ 39<br />

Abs. 2 Nr. 1 AO).<br />

Anwendung des Investmentsteuergesetzes<br />

Das Investmentsteuergesetz (InvStG) ist auf das<br />

vorliegende Beteiligungsangebot nach der hier<br />

vertretenen Auffassung nicht anwendbar, da weder<br />

die Fondsgesellschaft noch die Objektgesellschaften<br />

Investmentfonds i. S. v. § 2 Abs. 1 InvG<br />

bzw. Investmentaktiengesellschaften i. S. v. § 2<br />

Abs. 5 InvG sind. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

vermittelt auch keinen Anteil an einem<br />

ausländischen Investmentvermögen i. S. von<br />

§ 2 Abs. 8 und 9 InvG, da die Gesellschafter der<br />

Objektgesellschaften nicht die Rücknahme ihres<br />

Anteils von der Objektgesellschaft verlangen können<br />

und die Objektgesellschaften in Polen keiner<br />

Investmentaufsicht unterstehen.<br />

Anwendung des Außensteuergesetzes<br />

§ 20 Abs. 2 AStG schreibt vor, dass eine Doppelbesteuerung<br />

nicht durch Freistellung, sondern<br />

durch Anrechnung der auf die Einkünfte<br />

erhobenen ausländischen Steuer zu vermeiden<br />

ist, wenn diese Einkünfte in der ausländischen<br />

Betriebsstätte anfallen und sie als niedrig besteuerte<br />

passive (Zwischen-)Einkünfte nach dem<br />

Außensteuergesetz zu qualifizieren wären, falls<br />

die Betriebsstätte eine ausländische Kapitalgesellschaft<br />

wäre. Bei den nach der Konzeption zu<br />

erwirtschaftenden Gewinnen aus der Erzeugung<br />

von Energie handelt es sich allerdings um aktive<br />

Einkünfte im Sinne des § 8 AStG. Somit erzielen<br />

die Objektgesellschaften keine Zwischen-<br />

91


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

einkünfte im Sinne des AStG, so dass die Freistellung<br />

nach DBA nicht nach § 20 Abs. 2 AStG<br />

versagt werden kann.<br />

Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

Die Anleger erzielen aus ihrer Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da sie konzeptionsgemäß<br />

ungeachtet ihrer zivilrechtlichen<br />

Stellung als Treugeber als Mitunternehmer an<br />

der gewerblichen Fondsgesellschaft beteiligt<br />

sind. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören<br />

neben den Einkünften aus den Objektgesellschaften<br />

auch Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft<br />

sowie ein etwaiger erhöhter Gewinnanteil<br />

(„Frühzeichnerbonus“).<br />

Die Mitunternehmereigenschaft des einzelnen<br />

Anlegers setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative<br />

voraus. Die Anleger sind an<br />

den laufenden Gewinnen und Verlusten sowie<br />

an den stillen Reserven der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt und tragen hierdurch Mitunternehmerrisiko.<br />

Die Anleger haben auch als Treugeber<br />

Mitsprache- und Informationsrechte im Sinne<br />

des § 166 Abs. 1 HGB, aufgrund derer sie Mitunternehmerinitiative<br />

entfalten können, die der<br />

eines Kommanditisten entspricht.<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht selbst gewerblich<br />

tätig. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft gilt<br />

jedoch nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in<br />

vollem Umfang als gewerblich, da ausschließlich<br />

eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende<br />

Gesellschafterin ist und nur diese zur Geschäftsführung<br />

befugt ist (gewerblich geprägte Personengesellschaft).<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft gelten<br />

darüber hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG<br />

in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb,<br />

da die Fondsgesellschaft aus ihren<br />

Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />

Einkünfte aus gewerblichen Mitunternehmerschaften<br />

erzielt. Die Fondsgesellschaft ist als<br />

Mitunternehmerin an den Objektgesellschaften<br />

beteiligt, die in der polnischen Rechtsform<br />

einer Społka Komandytowa (S.K.) errichtet<br />

werden, die der deutschen Kommanditgesellschaft<br />

vergleichbar sind (BMF, Schreiben vom<br />

24. Dezember 1999, BStBI. I, Seite 1076, zuletzt<br />

geändert durch BMF, Schreiben vom<br />

25. August 2009, BStBl. I 2009, S. 888,<br />

Tabelle 2) und im Rahmen der Energieerzeugung<br />

originär gewerblich tätig werden. Zu den<br />

Einkünften aus der originär gewerblichen Tätigkeit<br />

gehören sowohl die Einkünfte aus der<br />

Stromerzeugung und -einspeisung sowie etwaige<br />

Zinseinkünfte der Objektgesellschaften,<br />

soweit sie deren Gewerbebetrieb zuzuordnen<br />

sind.<br />

Voraussetzung für das Vorliegen von gewerblichen<br />

Einkünften ist darüber hinaus, dass die<br />

Gesellschaft und die Gesellschafter ihre Betätigung<br />

mit „Gewinnerzielungsabsicht“ ausüben.<br />

Nach der Rechtsprechung ist hierfür das Streben<br />

nach einem positiven steuerlichen Gesamtergebnis<br />

(Totalgewinn) während der Dauer der<br />

voraussichtlichen Vermögensnutzung (Totalperiode)<br />

entscheidend. Gemäß der prospektierten<br />

Prognoserechnung wird die Fondsgesellschaft<br />

während der Laufzeit des Fonds einen Totalgewinn<br />

erzielen, so dass auf Gesellschaftsebene<br />

grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen<br />

ist.<br />

Eine Gewinnerzielungsabsicht muss zudem<br />

auch auf Ebene der einzelnen Anleger vorliegen.<br />

In die Ermittlung der Totalgewinnprognose sind<br />

daher auch Aufwendungen des einzelnen Anlegers<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung (z. B.<br />

Fremdfinanzierungszinsen) einzubeziehen. Ob bei<br />

dem einzelnen Anleger eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

vorliegt, hat jeder Anleger für seine Person<br />

sicherzustellen. Wir empfehlen insbesondere bei<br />

einer Fremdfinanzierung der Beteiligung die entsprechende<br />

Konsultation eines Steuerberaters.<br />

Progressionsvorbehalt für freigestellte<br />

Einkünfte<br />

Die Betriebsstätteneinkünfte aus den polnischen<br />

Objektgesellschaften sind in Deutschland<br />

von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auch<br />

für Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung<br />

an einer Objektgesellschaft durch die<br />

Fondsgesellschaft, soweit die Einkünfte auf in<br />

Polen belegenes unbewegliches Vermögen der<br />

polnischen Betriebsstätte entfallen. Nach § 32b<br />

EStG bezieht Deutschland diese Einkünfte in den<br />

Progressionsvorbehalt ein, da es sich um aktive<br />

Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 32b<br />

Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind<br />

die steuerbefreiten, aus polnischen Quellen<br />

stammenden Einkünfte nach deutschen steuerlichen<br />

Grundsätzen zu ermitteln. Dabei sind die<br />

deutschen Vorschriften über die Abgrenzung<br />

der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben von<br />

den aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten durch den sog. 5. Bauherrenerlass<br />

(BMF, Schreiben vom 20. Oktober<br />

2003, IV C3-S 2253a-48/03, BStBl. I 2003, Seite<br />

546) zu beachten. Durch die unterschiedlichen<br />

Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Kosten in<br />

Deutschland und in Polen können sich zeitliche<br />

Verschiebungen im Hinblick auf die steuerliche<br />

Erfassung von Aufwendungen ergeben. Die Einkünfte<br />

sind für Zwecke des Progressionsvorbehaltes<br />

in Euro zu ermitteln, so dass sich Wechselkursentwicklungen<br />

auf die Höhe der unter<br />

Progressionsvorbehalt freigestellten Einkünfte<br />

auswirken können.<br />

Auf die Wirtschaftsgüter der Objektgesellschaften<br />

sind zur Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt<br />

unterliegenden Einkünfte planmäßige<br />

Absetzungen für Abnutzung sowie ggf.<br />

Absetzungen für außergewöhnliche technische<br />

oder wirtschaftliche Abnutzung vorzunehmen.<br />

Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhang<br />

mit seiner Beteiligung können in Deutschland<br />

nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

im Rahmen der Feststellungserklärung der Fondsgesellschaft<br />

geltend gemacht werden. Soweit positive<br />

Einkünfte in den Progressionsvorbehalt des<br />

einzelnen Anlegers eingehen, ergibt sich in der<br />

Regel ein insgesamt höherer Durchschnittssteuersatz<br />

für die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers<br />

und damit gegebenenfalls eine steuerliche<br />

Mehrbelastung des Anlegers.<br />

Die individuellen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts<br />

lassen sich nur unter Einbeziehung<br />

der steuerlichen Verhältnisse des Anlegers im<br />

jeweiligen Veranlagungszeitraum ermitteln (u. a.<br />

Höhe des in Deutschland zu versteuernden Einkommens,<br />

Familienstand, sonstige im Rahmen<br />

des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigende<br />

steuerbefreite ausländische Einkünfte des Anlegers).<br />

Die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

kann im Einzelfall zu einer nicht unerheblichen Erhöhung<br />

des auf die in Deutschland steuerpflichtigen<br />

Einkünfte des Anlegers anzuwendenden<br />

Steuersatzes führen. Eine Beurteilung und Berechnung<br />

durch einen mit den persönlichen steuerlichen<br />

Verhältnissen des Anlegers vertrauten<br />

Steuerberater wird daher empfohlen.<br />

Besteuerung von inländischen Zinseinkünften<br />

Die Fondsgesellschaft kann die während der<br />

Platzierungsphase eingehenden Kapitaleinlagen<br />

der Anleger verzinslich anlegen, bis die Mittel<br />

zur Durchführung der vorgesehenen Investitionen<br />

an die polnischen Objektgesellschaften<br />

weitergeleitet werden. Darüber hinaus kann<br />

die Fondsgesellschaft während der Laufzeit des<br />

Fonds Zinseinnahmen aus der Anlage von liquiden<br />

Mitteln erzielen.<br />

Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft zählen<br />

zu den gewerblichen Einkünften der Fondsgesellschaft,<br />

die in Deutschland zu versteuern sind.<br />

92


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Eine Freistellung nach dem DBA scheidet aus, da<br />

diese Zinseinkünfte voraussichtlich nicht den polnischen<br />

Betriebsstätteneinkünften zugerechnet<br />

werden können. Dies gilt auch für Zinseinkünfte<br />

der Objektgesellschaften, falls die deutsche Finanzverwaltung<br />

diese ganz oder teilweise nicht<br />

der Tätigkeit der Betriebsstätte in Polen, sondern<br />

der deutschen Fondsgesellschaft zuordnet.<br />

Zinseinnahmen, die die Fondsgesellschaft erzielt<br />

oder die ihr zugerechnet werden, sind vom<br />

Anleger anteilig als gewerbliche Einkünfte in<br />

Deutschland zu versteuern. Der Sparerpauschbetrag<br />

für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist<br />

auf diese Einkünfte nicht anwendbar. Die Zinseinkünfte<br />

unterliegen bei den Anlegern dem<br />

persönlichen Steuersatz von bis zu 45 %. Auf die<br />

Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer erhoben.<br />

Daneben unterliegen die Einkünfte beim<br />

Anleger ggf. der Kirchensteuer in Höhe von bis<br />

zu 9 % der Einkommensteuer. Die Abgeltungsteuer<br />

(§ 32d EStG) findet auf diese Einkünfte<br />

keine Anwendung.<br />

Behandlung ausländischer Verluste<br />

in Deutschland<br />

Soweit durch die Objektgesellschaften Verluste<br />

erzielt werden, gehen diese grundsätzlich in<br />

den Progressionsvorbehalt ein, da die Objektgesellschaften<br />

im Zweifel durch die Bewirkung<br />

gewerblicher Leistungen im Sinne des § 2a Abs.<br />

2 Satz 1 EStG aktiv tätig sind (sog. negativer<br />

Progressionsvorbehalt).<br />

Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />

nach § 15b EStG können nur mit<br />

Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige<br />

in den Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle<br />

erzielt. Ein Steuerstundungsmodell<br />

liegt grundsätzlich vor, wenn aufgrund einer<br />

modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in<br />

Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.<br />

Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung<br />

sind geschlossene Fonds in der Rechtsform<br />

der Personengesellschaft, die ihren Anlegern in<br />

der Anfangsphase steuerliche Verluste zuweisen,<br />

regelmäßig als Steuerstundungsmodell zu<br />

klassifizieren (BMF, Schreiben vom 17. Juli 2007,<br />

IV B 2 – S 2241 – b/07/0001, DStR 2007, Seite<br />

1347, Tz. 7). Bleiben die Einkünfte im Inland<br />

aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />

außer Ansatz, ist dies für sich nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung kein Steuervorteil im Sinne<br />

des § 15b EStG. Allerdings geht die Finanzverwaltung<br />

davon aus, dass § 15b EStG auch im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehalts anwendbar<br />

ist, wenn die ausländischen Verluste aus einem<br />

Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG<br />

herrühren. Die Anwendung des § 15b EStG im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehalts würde bedeuten,<br />

dass Verluste der Objektgesellschaften<br />

nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen<br />

sind, wenn sie aus einem Steuerstundungsmodell<br />

stammen. Bei einer mehrstöckigen<br />

Personengesellschaft, wie vorliegend, sind die<br />

Voraussetzungen des § 15b EStG auf jeder Beteiligungsebene<br />

gesondert zu beurteilen (BMF,<br />

Schreiben vom 17. Juli 2007, IV B 2 – S 2241<br />

– b/07 1000 1, DStR 2007, Seite 1347, Tz. 21).<br />

Nach dem vorliegenden Verkaufsprospekt<br />

werden Verluste, die in der Anfangsphase 10 %<br />

des Kapitals übersteigen, nicht erwartet. Daher<br />

liegt nach der von der Anbieterin vertretenen<br />

Rechtsauffassung weder auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

noch auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

ein Steuerstundungsmodell im Sinne<br />

des § 15b EStG vor.<br />

Ein Ausgleich etwaiger Verluste aus den Objektgesellschaften<br />

mit anderen Einkünften des<br />

Anlegers für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

kann jedoch auch nach § 15a EStG versagt werden.<br />

Demnach können einem beschränkt haftenden<br />

Anleger zuzurechnende Verluste aus der<br />

Fondsgesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

weder mit anderen Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkunftsarten<br />

ausgeglichen werden, soweit für ihn ein negatives<br />

Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.<br />

Nach den Prognoserechnungen sollen keine Verluste<br />

eintreten, die zur Entstehung eines negativen<br />

Kapitalkontos des Anlegers führen. Daher<br />

ist bei einem prognosegemäßen Verlauf der Anwendungsbereich<br />

des § 15a EStG nicht eröffnet.<br />

Behandlung inländischer Verluste<br />

In der Anfangsphase der Fondsgesellschaft können<br />

inländische Verluste in Deutschland dadurch<br />

entstehen, dass bei der Fondsgesellschaft Anlaufkosten<br />

unter Beachtung des sog. 5. Bauherrenerlasses<br />

(BMF, Schreiben vom 20. Oktober 2003, IV<br />

C3 – S 2253a – 48/03, BStBl. I, Seite 546) als Betriebsausgaben<br />

sofort steuerlich abzugsfähig sind<br />

und nicht mit den freigestellten ausländischen Einkünften<br />

aus den polnischen Objektgesellschaften<br />

im Zusammenhang stehen.<br />

Aufwendungen sind in Deutschland steuerlich<br />

nur insoweit abzugsfähig, als entsprechende<br />

Erträge in Deutschland steuerpflichtig wären.<br />

Soweit Erträge aus der Beteiligung an den<br />

Objektgesellschaften stammen, sind diese in<br />

Deutschland von der Besteuerung freigestellt<br />

und die damit in Zusammenhang stehenden<br />

Aufwendungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

nicht abzugsfähig.<br />

Sollten inländische Verluste entstehen, sind<br />

diese grundsätzlich nur bis zur Höhe der Einlage<br />

des Anlegers ausgleichsfähig (§ 15a EStG).<br />

Inländische Verluste sind jedoch nicht prognostiziert,<br />

so dass der Anwendungsbereich des<br />

§ 15a EStG bei prognosegemäßem Verlauf nicht<br />

eröffnet sein wird.<br />

GEWERBESTEUER<br />

Gewerbesteuer in Polen<br />

In Polen wird keine Gewerbesteuer erhoben.<br />

Gewerbesteuer in Deutschland<br />

Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft unterliegt<br />

bereits aufgrund ihrer gewerblichen Prägung<br />

grundsätzlich der deutschen Gewerbesteuer. Soweit<br />

der Gewerbeertrag der Fondsgesellschaft<br />

jedoch auf die in Polen belegene Betriebsstätte<br />

entfällt, unterliegt er nicht der deutschen Gewerbesteuer<br />

(Territorialitätsprinzip der deutschen<br />

Gewerbesteuer). Konzeptionsgemäß unterliegen<br />

im Ergebnis somit nur die inländischen Zinseinnahmen<br />

der Fondsgesellschaft sowie etwaige<br />

Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft – vermindert um die damit im<br />

Zusammenhang stehenden (Sonder-)Betriebsausgaben<br />

– der Gewerbesteuer. Der Fondsgesellschaft<br />

wird bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages<br />

ein Freibetrag in Höhe von EUR<br />

24.500 gewährt. Soweit der Gewerbeertrag der<br />

Fondsgesellschaft diesen Freibetrag übersteigt,<br />

geht der Gewerbeertrag mit 3,5 % in den Gewerbesteuermessbetrag<br />

ein. Auf den Gewerbesteuermessbetrag<br />

wird der in der Gemeinde am Ort<br />

der Geschäftsleitung der Gesellschaft geltende<br />

Gewerbesteuerhebesatz angewandt.<br />

Soweit Gewerbesteuer für die Fondsgesellschaft<br />

festgesetzt wird, ist sie in Höhe des 3,8fachen<br />

anteiligen Gewerbesteuermessbetrags nach § 35<br />

EStG auf die Einkommensteuer der Anleger anrechenbar,<br />

soweit Einkommenssteuer auf die<br />

gewerblichen Einkünfte festgesetzt wird. Die<br />

Anrechnung ist auf die tatsächlich zu zahlende<br />

Gewerbesteuer beschränkt.<br />

93


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ERBSCHAFT- UND SCHENKUNG-<br />

STEUER<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Polen<br />

Überträgt ein Anleger seinen Anteil an der<br />

Fondsgesellschaft der durch die Treuhandkommanditistin<br />

treuhänderisch für Anleger gehalten<br />

wird, im Wege der Erbfolge oder durch Schenkung,<br />

sollte in Polen kein erbschaft oder schenkungsteuerbarer<br />

Vorgang vorliegen. Somit sollte<br />

hierauf weder polnische Erbschaft- noch Schenkungssteuer<br />

erhoben werden, wenn Erbe oder<br />

Beschenkter weder polnischer Nationalität sind<br />

noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in Polen haben. Wären hingegen steuerliche<br />

Anknüpfungspunkte aufgrund der polnischen<br />

Nationalität oder eines in Polen belegenen<br />

Wohnsitzes oder Orts des gewöhnlichen Aufenthalts<br />

gegeben, so läge ein erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtiger<br />

Vorgang in Polen vor.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

in Deutschland<br />

In Deutschland unterliegt die Übertragung eines<br />

mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

gehaltenen Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

im Wege der Erbfolge oder der Schenkung der<br />

unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser<br />

oder Schenker und/oder der Erbe oder Beschenkte<br />

in Deutschland ansässig sind.<br />

Nach einem koordinierten Erlass der Bundesländer<br />

(Finanzministerium Bayern vom 15. Juni<br />

2005, 24 – S3811 – 035 – 25199, DStR, Seite<br />

1231) war bislang für erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />

Zwecke die Übertragung eines<br />

Anspruchs aus einem Treuhandverhältnis nicht<br />

als Übertragung von Betriebsvermögen zu besteuern.<br />

Gegenstand der Zuwendung sollte<br />

vielmehr der Herausgabeanspruch gegen die<br />

Treuhandkommanditistin sein. Dieser Herausgabeanspruch<br />

ist für Zwecke der Erbschaft- oder<br />

Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert (in<br />

der Regel Marktpreis) im Zeitpunkt der Übertragung<br />

zu bewerten. Die Anwendung erbschaftund<br />

schenkungsteuerlicher Verschonungsregeln<br />

für Betriebsvermögen kam damit für die Übertragung<br />

treuhänderisch gehaltener Beteiligungen<br />

nicht in Betracht. Dieser Auffassung hat das<br />

FG Niedersachsen in einem Urteil vom 28. Juli<br />

2010 widersprochen. Die bayerische Finanzverwaltung<br />

hat sich dieser Auffassung durch Erlass<br />

vom 16. September 2010 (DStR 2010, Seite<br />

2084) angeschlossen, ebenso weitere Landesfinanzverwaltungen.<br />

Eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung<br />

hat sich jedoch noch nicht<br />

herausgebildet.<br />

Nach dem Urteil des FG Niedersachsen und<br />

dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums<br />

der Finanzen ist für die erbschaftsteuerliche Betrachtung<br />

zukünftig auf die Treugüter abzustellen,<br />

und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung<br />

als auch der vermögensspezifischen Begünstigungsregeln,<br />

etwa der Verschonung von Betriebsvermögen<br />

im Rahmen der erbschaft- und<br />

schenkungsteuerlichen Regel- bzw. Optionsverschonung.<br />

Dieser Auffassung wird hier gefolgt.<br />

Das übergehende Betriebsvermögen ist bei<br />

lebzeitigen Übertragungen bzw. bei Erwerben<br />

von Todes wegen mit dem gemeinen Wert zu<br />

bewerten. Der gemeine Wert wird durch den<br />

Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes<br />

bei einer Veräußerung zu erzielen<br />

wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis<br />

beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche<br />

oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu<br />

berücksichtigen. Bei Betriebsvermögen ist der<br />

gemeine Wert vorrangig aus Anteilsverkäufen<br />

unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger<br />

als ein Jahr zurückliegen. Ist eine Wertableitung<br />

aus Verkäufen nicht möglich, so ist die<br />

Wertermittlung im Ergebnis durch eine Unternehmensbewertung<br />

vorzunehmen. Dabei kann<br />

unter bestimmten Voraussetzungen das sog.<br />

vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199<br />

ff. BewG Anwendung finden.<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung kommt<br />

eine Begünstigung der Anteile an der Fonds-KG<br />

durch die für Betriebsvermögen geltenden Verschonungsregeln<br />

(§§ 13a, 13b ErbStG) für das<br />

vorliegende Beteiligungsangebot grundsätzlich<br />

in Betracht, da dem Grunde nach Betriebsvermögen<br />

vorliegt und mit begünstigungsschädlichem<br />

Verwaltungsvermögen konzeptionsgemäß<br />

nicht zu rechnen ist. Jedoch kann in Abhängigkeit<br />

vom Zeitpunkt der Übertragung der Fall eintreten,<br />

die Behaltensfrist von 5 Jahren (Regelverschonung)<br />

bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung)<br />

aufgrund der Restlaufzeit der Beteiligung nicht<br />

eingehalten werden kann.<br />

Dies gilt entsprechend für die Entlastung nach<br />

§ 19a ErbStG bei Erwerben in den Steuerklassen<br />

II und III.<br />

Für Vermögensübergänge gelten in Erb- und<br />

Schenkungsfällen die gleichen Steuersätze. Diese<br />

sind vom Verwandtschaftsverhältnis und vom<br />

steuerlichen Wert des gesamten Vermögensüberganges<br />

abhängig. Der Steuersatz beträgt<br />

zwischen 7 % (Steuerklasse I bei Erwerben bis<br />

EUR 75.000) und max. 50 % (Steuerklasse III bei<br />

Erwerben über EUR 13.000.000). Der Steuersatz<br />

richtet sich in Deutschland nach der durch den<br />

Verwandtschaftsgrad bestimmten Steuerklasse<br />

und dem Wert des übertragenen Anteils unter<br />

Berücksichtigung gesetzlicher Freibeträge. Im<br />

Erbfall und für Schenkungen innerhalb eines<br />

Zeitraums von 10 Jahren werden Freibeträge von<br />

EUR 500.000 für Ehegatten und Lebenspartner<br />

sowie EUR 400.000 für Kinder gewährt.<br />

Derzeit besteht kein Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland<br />

und der Republik Polen auf dem Gebiet der Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuer. Aus diesem Grund<br />

sind lediglich die nationalen Besteuerungsregeln<br />

anzuwenden.<br />

Sollte neben Deutschland auch Polen auf die<br />

Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheben,<br />

kann die Doppelbesteuerung aus deutscher<br />

Sicht grundsätzlich nur durch Anrechnung der<br />

in Polen gezahlten Erbschaft- oder Schenkungsteuer<br />

vermieden bzw. gemindert werden (§ 21<br />

ErbStG). Die Anrechnung wird jedoch nur insoweit<br />

gewährt, als deutsche Steuer auf das polnische<br />

Betriebsvermögen erhoben wird.<br />

SONSTIGE STEUERN<br />

Umsatzsteuer in Polen<br />

Die Objektgesellschaften als Unternehmer im<br />

umsatzsteuerlichen Sinne üben durch die Erzeugung<br />

und Einspeisung von elektrischem Strom in<br />

Polen eine umsatzsteuerbare Tätigkeit aus.<br />

Die Einspeisung von elektrischem Strom und<br />

der Verkauf von Grünen Zertifikaten unterliegen<br />

derzeit in der Regel der Umsatzbesteuerung mit<br />

dem Regelsteuersatz von derzeit 23 %.<br />

Aufgrund der umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen<br />

Aktivitäten der Objektgesellschaften<br />

sind diese berechtigt, Vorsteuerbeträge<br />

aus Lieferungen und Leistungen anderer<br />

Unternehmer, die im Zusammenhang mit den<br />

umsatzsteuerbaren Aktivitäten stehen, in Polen<br />

als Vorsteuer abzuziehen.<br />

Eine Befreiungsvorschrift ist nicht anzuwenden.<br />

Soweit die Objektgesellschaften Dienstleistungen<br />

aus dem Ausland beziehen und der Ort<br />

dieser Dienstleitungen in Polen ist, sind die Objektgesellschaften<br />

grundsätzlich verpflichtet, die<br />

hierauf entfallene Umsatzsteuer nach dem sog.<br />

„Reverse-Charge-Verfahren“ in Polen abzuführen.<br />

Sie können diese Umsatzsteuer gleichzeitig<br />

94


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

als Vorsteuer abziehen, so dass sich im Regelfall<br />

keine zusätzliche Steuerbelastung ergibt.<br />

Während der Bauphase der Windparks wird<br />

eine Vielzahl von Gütern und Dienstleistungen<br />

von anderen Unternehmen bezogen. Bei den<br />

Objektgesellschaften können somit anfänglich<br />

hohe Vorsteuerbeträge anfallen, denen keine<br />

Umsatzsteuer gegenüberstehen wird.<br />

Gemäß den polnischen Umsatzsteuervorschriften<br />

ist eine Erstattung des Überschusses der Vorsteuer<br />

über die Umsatzsteuer möglich. Die Erstattungsfristen<br />

betragen von 25 bis 180 Tagen.<br />

Die Objektgesellschaften sind verpflichtet umsatzsteuerliche<br />

Aufzeichnungen zu führen sowie<br />

monatliche bzw. quartalsweise Umsatzsteuererklärungen<br />

abzugeben. Die Umsatzsteuererklärungen<br />

sind bis zum 25. des folgenden Monats<br />

bzw. des 25. des Monats der dem letzten Monat<br />

des Quartals folgt bei der zuständigen polnischen<br />

Steuerbehörde einzureichen.<br />

Umsatzsteuer in Deutschland<br />

Die Fondsgesellschaft wird im Ergebnis nicht<br />

zum Abzug von Vorsteuer berechtigt sein.<br />

Die Objektgesellschaften werden planmäßig<br />

in Deutschland nicht tätig und sind somit in<br />

Deutschland ebenfalls nicht zum Abzug von Vorsteuer<br />

berechtigt.<br />

Vermögensteuer<br />

Weder die Republik Polen noch die Bundesrepublik<br />

Deutschland erheben derzeit eine Vermögensteuer.<br />

Zivilrechtsgeschäftsteuer in Polen<br />

In Polen wird auf zivilrechtliche Handlungen<br />

grundsätzlich eine Steuer erhoben. Dieser Steuer<br />

unterliegen u. a. zivilrechtliche Handlungen, die<br />

sich auf Gegenstände beziehen, die einen Bezug<br />

zum polnischen Territorium haben, oder auf Vermögensrechte,<br />

die auf dem Gebiet Polens ausgeübt<br />

werden. Zu den von der Steuer erfassten<br />

Vorgängen gehören u. a.:<br />

• Abschluss von Gesellschaftsverträgen und<br />

deren Änderungen,<br />

• Verkäufe von Sachen und Vermögensrechten,<br />

• Darlehensverträge.<br />

Gesellschafterverträge und deren<br />

Änderungen<br />

Neben der Abfassung von Gesellschaftsverträgen<br />

unterliegen auch deren Änderungen der<br />

Besteuerung mit polnischer Zivilrechtsgeschäftssteuer.<br />

Als Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

einer Personengesellschaft gilt z. B. Erhöhung<br />

der Kapitaleinlage (Bemessungsgrundlage: Wert<br />

der das Vermögen der Gesellschaft erhöhenden<br />

Einlagen, bei Einlagen in Geld der Nennwert),<br />

aber auch die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens<br />

(Bemessungsgrundlage: Darlehensbetrag)<br />

oder die unentgeltliche Überlassung von<br />

Vermögensgegenständen an die Gesellschaft<br />

(Bemessungsgrundlage: der jährliche Wert der<br />

unentgeltlichen Überlassung berechnet als 4 %<br />

des Marktwertes des überlassenen Vermögens).<br />

Auf diese Vorgänge wird eine Steuer in Höhe<br />

von 0,5 % der Bemessungsgrundlage erhoben.<br />

Schuldner der Steuer ist die Gesellschaft, deren<br />

Gesellschaftvertrag der Änderung unterliegt.<br />

Verkäufe von Sachen<br />

Der Verkauf von Sachen (auch Windenergieanlagen)<br />

unterliegt grundsätzlich der polnischen<br />

Zivilrechtsgeschäftssteuer mit einem Steuersatz<br />

von 2 % (Bemessungsgrundlage: Marktwert der<br />

Sachen). Steuerpflichtiger ist der Erwerber.<br />

Auf die Übertragung von Sachen wird jedoch<br />

keine Steuer auf zivilrechtliche Handlungen erhoben,<br />

soweit dieser Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt<br />

und von der Umsatzsteuer nicht befreit ist.<br />

Da konzeptionsgemäß sowohl die Anschaffung<br />

als auch die Veräußerung der Windparks umsatzsteuersteuerpflichtig<br />

erfolgt, wird die Steuer auf<br />

zivilrechtliche Handlungen im Zusammenhang mit<br />

Anschaffung und Veräußerung der Windparks<br />

voraussichtlich nicht entstehen.<br />

Verkauf von Vermögensrechten<br />

Auf die Übertragung von Vermögensrechten<br />

(z. B. Gesellschaftsrechten) wird eine Steuer in<br />

Höhe von 1 % des Marktwerts des übertragenen<br />

Vermögensrechts erhoben. Steuerpflichtiger<br />

ist der Erwerber des Vermögensrechts. Demzufolge<br />

wird der Erwerb von Beteiligungen an<br />

den polnischen Objektgesellschaften durch die<br />

Fondsgesellschaft der Besteuerung mit Steuer<br />

auf zivilrechtliche Handlungen unterliegen.<br />

Darlehensverträge<br />

Die Darlehensverträge unterliegen grundsätzlich<br />

der Besteuerung mit dem Steuersatz von 2 %.<br />

Die Darlehensgewährung durch Banken wird dagegen<br />

nicht besteuert, weil diese grundsätzlich<br />

als steuerbare Leistung der Umsatzsteuer unterliegt<br />

(obwohl sie von der Umsatzsteuer befreit<br />

ist). Da konzeptionsgemäß Darlehensverträge<br />

von den polnischen Objektgesellschaften nur mit<br />

Banken geschlossen werden, wird die Steuer auf<br />

zivilrechtliche Handlungen auf Darlehensverträge<br />

voraussichtlich nicht entstehen.<br />

Polnische Verbrauchsteuer (Akzise)<br />

Die Verbrauchsteuer / Akzise ist in Polen durch<br />

das Akzisegesetz sowie durch Rechtsakte der<br />

Europäischen Union, insbesondere die Richtline<br />

2003/96/EC der Europäischen Kommission, geregelt.<br />

Wirtschaftliche Träger dieser Steuer sind<br />

im allgemeinen die Endabnehmer von durch die<br />

Akzise besteuerten Produkte.<br />

Nach dem Akzisegesetz unterliegen der Verkauf<br />

elektrischer Energie an Endabnehmer sowie<br />

der Eigenverbrauch grundsätzlich der Besteuerung.<br />

Der Verkauf an andere als den Endabnehmer<br />

(bspw. Stromversorger) ist grundsätzlich<br />

nicht von der Akzise betroffen. Folglich unterliegt<br />

der Energieverkauf durch die Windparks in<br />

der Praxis nicht der Akzise.<br />

Darüber hinaus ist es möglich, Strom aus erneuerbaren<br />

Energien von der Akzise zu befreien. Diese<br />

Befreiung findet Anwendung aufgrund eines<br />

Nachweises der Einziehung von Grünen Zertifi-<br />

95


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

katen. Die Anwendung dieser Befreiung erfordert<br />

jedoch Erfüllung von Dokumentations- und Registrierungspflichten,<br />

wie sie im Akzisegesetz und<br />

in Vollzugsbestimmungen beschrieben sind.<br />

Da sich die Gesetze zu erneuerbaren Energien<br />

in Polen gegenwärtig in der Überarbeitung befinden<br />

ist es möglich, dass sich das System zur<br />

Gewährung von Grünen Zertifikaten für Strom<br />

ändern kann. Dies kann dann mittelbar auch<br />

die Akzise beeinflussen. Zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt sind jedoch keine Einzelheiten dazu<br />

bekannt. Auf Ebene der Europäischen Union<br />

befinden sich die Richtlinien zu erneuerbaren<br />

Energien ebenfalls in der Diskussion, welche<br />

zukünftig ebenfalls potentiellen Einfluss auf die<br />

Akzise in Polen haben können.<br />

Grundsteuer<br />

Steuerpflicht, Entstehung der Steuer<br />

Die Objektgesellschaften sind als Eigentümer<br />

der in Polen belegenen Immobilien zur Zahlung<br />

von polnischer Grundsteuer verpflichtet. Für<br />

Zwecke der polnischen Immobiliensteuer umfasst<br />

der Begriff Immobilien Grundstücke, Gebäude<br />

und andere Bauten. Da der Erwerb von<br />

Grundstücken konzeptionsgemäß nicht vorgesehen<br />

ist, wird vorliegend davon ausgegangen,<br />

dass polnische Immobiliensteuer grundsätzlich<br />

nur auf Teile der Windenergieanlage anfällt.<br />

Gemäß der derzeitig überwiegenden Rechtsprechung<br />

und Praxis unterliegen dabei Fundament<br />

und Turm der Windenergieanlage sowie<br />

die auf dem Gelände des Windparks verlaufenden<br />

Zuwegungen der polnischen Immobiliensteuer.<br />

Nicht der Immobiliensteuer unterliegen<br />

z. B. Gondel und Rotor der Windenergieanlage.<br />

Bei neuen (neugebauten) Bauten dagegen entsteht<br />

die Steuerpflicht erst am 1. Januar des Jahres,<br />

das dem Jahr der Fertigstellung bzw. dem<br />

Beginn der Nutzung folgt.<br />

Bemessungsgrundlage und Steuersätze<br />

Bemessungsgrundlage für die Immobilensteuer<br />

sind der Wert der Bauten oder der aufstehenden<br />

Infrastruktur, der Wert der übrigen Bauten<br />

bzw. der Anlagen. Die Steuersätze sind von der<br />

jeweiligen Lage des Objektes abhängig und<br />

der maximale Steuersatz beträgt 2 % der körperschaftsteuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage für<br />

die Abschreibungen (die vorgenommenen Abschreibungen<br />

selbst werden jedoch in der Regel<br />

nicht mitberücksichtigt).<br />

BESTEUERUNGSVERFAHREN<br />

Besteuerungsverfahren in Polen<br />

Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft,<br />

die aufgrund ihrer direkten Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft in Polen steuerpflichtig werden,<br />

sind zur Abgabe von Steuererklärungen<br />

und zur Leistung von Steuervorauszahlungen<br />

verpflichtet. Die als Treugeber beigetretenen<br />

Anleger sind in Polen nicht zur Abgabe einer<br />

Steuererklärung verpflichtet. Für diese wird<br />

die Treuhandkommanditistin als zivilrechtliche<br />

Gesellschafterin steuerpflichtig und die Steuererklärungen<br />

einreichen und Steuervorauszahlungen<br />

für ihren Gewinnanteil aus den Objektgesellschaften<br />

entrichten.<br />

Auf Steuerrückstände werden von der polnischen<br />

Finanzverwaltung Zinsen erhoben. Der<br />

anzuwendende Zinssatz beträgt das Doppelte<br />

des Lombardzinses der polnischen Nationalbank<br />

zzgl. 2 Prozentpunkte und beläuft sich zum<br />

30. Juni 2012 auf rund 14,5 %.<br />

Dies gilt auch für Steuerrückstände, die sich<br />

aus der nachträglichen Berichtigung von unzutreffenden<br />

Steuererklärungen ergeben. Falls der<br />

Steuerpflichtige die unzutreffende Steuererklärung<br />

korrigiert, die Gründe für die Berichtigung<br />

angibt und die Steuerrückstände innerhalb von<br />

7 Tagen nach Abgabe der berichtigten Steuererklärung<br />

nachentrichtet, beträgt der Zinssatz<br />

75 % des Standardzinssatzes, d. h. 10,88 %<br />

(zum 30. Juni 2012).<br />

Besteuerungsverfahren in Deutschland<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft und deren<br />

Aufteilung auf die Anleger für Zwecke der Besteuerung<br />

in Deutschland werden von dem für<br />

die Fondsgesellschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzamt<br />

nach den Vorschriften des deutschen<br />

Steuerrechts im Feststellungsverfahren<br />

gesondert und einheitlich festgestellt (§ 179 ff.<br />

AO) und den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern<br />

der einzelnen Anleger mitgeteilt. Die Einkünftefeststellung<br />

durch das Betriebsstättenfinanzamt<br />

ist für die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der<br />

Anleger verbindlich. Die Feststellungen können<br />

im Rahmen von späteren Betriebsprüfungen geändert<br />

werden.<br />

Der Anleger ist dessen ungeachtet verpflichtet,<br />

die Einkünfte aus seiner Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft in seiner Steuererklärung zu<br />

erklären.<br />

Sollten sich für die Anleger in Deutschland etwaige<br />

Steuernachzahlungen ergeben (z. B. aus<br />

der Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes),<br />

sind diese ab dem 16. Monat nach Ablauf<br />

des Jahres, für das der Bescheid ergeht, zu verzinsen.<br />

Für jeden angefangenen Monat sind Zinsen<br />

in Höhe von 0,5 % auf den noch ausstehenden<br />

Betrag an die Finanzverwaltung zu zahlen.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, den Erwerb der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft bis zum<br />

31. Mai des auf das Jahr des Beitritts folgenden<br />

Jahres beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen<br />

(§ 138 AO).<br />

Angabe gemäß Verkaufsprospektverordnung<br />

Weder der Emittent noch eine andere Person<br />

übernimmt die Zahlung von Steuern für den<br />

Anleger.<br />

96


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

97


98<br />

Angabenvorbehalt


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Angabenvorbehalt<br />

Die in diesem Prospekt gemachten Angaben<br />

einschließlich Gutachten, Berechnungen und<br />

Erläuterungen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt<br />

und unter Mitwirkung von sachkundigen<br />

Beratern zusammengestellt. Maßgeblich für die<br />

Rechtsstellung der Beteiligten sind allein die<br />

abgeschlossenen Verträge, insbesondere die im<br />

Abschnitt „Vertragswerk“ abgedruckten Verträge.<br />

Über die im Prospekt gemachten Angaben<br />

hinaus wurden keine weiteren Nebenabreden<br />

getroffen. Alle Unterlagen basieren auf den<br />

gegenwärtig geltenden gesetzlichen und steuerlichen<br />

Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen,<br />

dass sich diese ändern können. Von diesen<br />

Unterlagen abweichende Angaben sind nur verbindlich<br />

bei schriftlicher Bestätigung durch die<br />

Emittentin bzw. die Anbieterin. Eine Haftung<br />

der Vertriebsbeauftragten für die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der Prospektdarstellung ist<br />

grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Neben den hier genannten Unternehmen<br />

haben Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater die Fondsgesellschaft bei der Entwicklung<br />

des Beteiligungsangebotes beraten<br />

und unterstützt. Eine ausführliche Stellungnahme<br />

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu<br />

den steuerlichen Grundlagen der Gesellschaft<br />

kann auf Wunsch nach Unterzeichnung einer<br />

Auskunftsvereinbarung separat angefordert<br />

werden. Für die dort getroffenen Aussagen gilt<br />

auch gegenüber Dritten die mit der Fondsgesellschaft<br />

getroffene Vereinbarung, wonach die<br />

Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für<br />

fahrlässig verursachte Schäden bis zur Höhe von<br />

EUR 4 Mio. pro Schadensfall bzw. EUR 5 Mio. für<br />

Serienschäden begrenzt ist. Die Haftung der beratenden<br />

Rechtsanwälte ist ebenfalls begrenzt.<br />

ABWICKLUNGSHINWEISE<br />

BEITRITT<br />

Die vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung<br />

nebst Widerrufsbelehrung und Legitimationsnachweis<br />

i. S. d. GWG, die diesem Verkaufsprospekt<br />

beiliegt, wird rechtsverbindlich unterzeichnet<br />

im Original der Treuhänderin zugesandt.<br />

Nach Annahme durch die Treuhandkommanditistin<br />

wird der Beitritt wirksam. Eine Ausfertigung<br />

der Beitrittserklärung erhält der Anleger<br />

dann zurück. Die Mindestbeteiligung beträgt<br />

EUR 10.000. Eine höhere Beteiligung soll durch<br />

EUR 1.000 teilbar sein. Folgende Einzahlungsrate<br />

ist vorgesehen: 100 % zzgl. 3 % Agio nach<br />

Aufforderung durch die Treuhänderin. Die vorgenannte<br />

Einzahlungsrate ist in vollem Umfang<br />

in ihrer Höhe und zum Zeitpunkt der Fälligkeit<br />

zu leisten, damit die prognostizierten Ergebnisse<br />

erreicht werden können.<br />

HANDELSREGISTER<br />

Als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft<br />

wird die Elbtreuhand Martius 8 GmbH für<br />

die Anleger in das Handelsregister eingetragen.<br />

Nach Maßgabe der Regelung des Gesellschaftsvertrages<br />

haben die Treugeber das Recht, sich<br />

direkt in das Handelsregister eintragen zu lassen.<br />

99


100<br />

Vertragswerk


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

DER DIREKT INVEST POLEN 8<br />

WINDENERGIE PORTFOLIO<br />

FONDS GMBH & CO. KG<br />

§ 1 RECHTSFORM, FIRMA UND SITZ DER<br />

GESELLSCHAFT<br />

1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft.<br />

2. Die Firma der Gesellschaft lautet: Direkt<br />

Invest Polen 8 Windenergie Portfolio<br />

Fonds GmbH & Co. KG.<br />

3. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.<br />

§ 2 GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />

und Erwerb von Windenergieanlagen, die<br />

ein Portfolio von ausschließlich in Polen<br />

belegenen Windparks bilden, mit dem<br />

Ziel, mit den Windenergieanlagen langfristig<br />

Strom zu erzeugen und zu verkaufen.<br />

Die Gesellschaft kann zum Erreichen des<br />

vorgenannten Zwecks polnische Objektgesellschaften<br />

mit einem im vorgenannten<br />

Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />

errichten oder sich an anderen<br />

Gesellschaften beteiligen.<br />

§ 3 GESCHÄFTSJAHR, DAUER DER<br />

GESELLSCHAFT<br />

1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht<br />

dem Kalenderjahr.<br />

2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen.<br />

§ 4 GESELLSCHAFTER, KAPITALEINLAGEN,<br />

HAFTSUMME, TREUHANDVERHÄLTNIS<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

die elbfonds Capital Verwaltung GmbH.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

leistet keine Einlage und ist am Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Kommanditistin ist die Elbtreuhand<br />

Martius 8 GmbH mit einer Einlage von<br />

EUR 1.000 auf eigene Rechnung.<br />

3. Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH, (nachfolgend<br />

auch „Treuhandkommanditistin“)<br />

ist als Treuhandkommanditistin unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderruflich<br />

ermächtigt und bevollmächtigt,<br />

das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />

durch Erklärung gegenüber der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin sowie durch<br />

Leistung und Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage<br />

treuhänderisch für Rechnung<br />

von treugeberisch beteiligten Anlegern<br />

(nachfolgend auch „Treugeber“ genannt),<br />

jeweils in Verbindung mit dem Abschluss<br />

von Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen<br />

auf bis zu EUR 15.000.000<br />

an Pflichteinlagen zu erhöhen. Mit Zustimmung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

darf die Treuhandkommanditistin<br />

ihre auf Rechnung von Treugebern gehaltene<br />

Kommanditeinlage um weitere bis zu<br />

EUR 15.000.000 erhöhen. Die Gesellschaft<br />

wird spätestens mit Erreichung des maximalen<br />

Kommanditkapitals von insgesamt<br />

EUR 30.000.000 geschlossen.<br />

Die maximalen Erhöhungsbeträge für<br />

die Einlage der Treuhandkommanditistin<br />

reduzieren sich um die Einlagen anderer<br />

Kommanditisten. Die Aufnahme von<br />

weiteren Kommanditisten bedarf bis zum<br />

Erreichen des vorgesehenen Gesellschaftskapitals<br />

nicht der Zustimmung der übrigen<br />

Kommanditisten.<br />

Die Zeichnungsfrist läuft bis zum 31. März<br />

2013 und kann von der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin nach eigenem Ermessen<br />

bis maximal zum 31. Dezember 2013<br />

verlängert werden.<br />

4. Von den übernommenen Kommanditeinlagen<br />

wird jeweils ein Betrag i. H. v. 10 %<br />

als Haftsumme im Handelsregister eingetragen,<br />

unbeschadet der Verpflichtung der<br />

Anleger zur vollständigen Einzahlung der<br />

von ihnen übernommenen Pflichteinlagen<br />

im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin<br />

und zur Gesellschaft. Entsprechendes<br />

gilt im Falle der Erhöhung der<br />

Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin.<br />

Im Außenverhältnis wird der Beitritt<br />

von Kommanditisten erst mit ihrer Eintragung<br />

im Handelsregister wirksam. Aus<br />

Gründen der Haftungsbeschränkung wird<br />

im Innenverhältnis vereinbart, dass bis zur<br />

Eintragung im Handelsregister bereits ein<br />

atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis besteht.<br />

Für dieses gelten sämtliche Bestimmungen<br />

dieses Vertrages entsprechend.<br />

5. Die Kommanditeinlage jedes Kommanditisten<br />

soll regelmäßig mindestens<br />

EUR 10.000 betragen oder auf einen durch<br />

1.000 glatt teilbaren, höheren Betrag<br />

lauten. Die Kommanditeinlagen sind vorbehaltlich<br />

der nachstehenden Ziff. 6 Satz<br />

2 als Bareinlagen zu erbringen.<br />

6. Jeder Anleger erfüllt seine Verpflichtung<br />

zur Leistung der Kommanditeinlage durch<br />

fristgerechte Zahlung auf das in der Beitrittserklärung<br />

angegebene Konto der Treuhandkommanditistin,<br />

die diese Mittel an die<br />

Gesellschaft weiterleitet. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist gegenüber der Gesellschaft<br />

berechtigt, ihre Einlageverpflichtung zu<br />

erfüllen, indem sie ihre Zahlungsansprüche<br />

gegen die Treugeber an Erfüllung statt an<br />

die Gesellschaft abtritt. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist beauftragt, die Ansprüche<br />

gegen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger<br />

Einlagen nebst Agio im eigenen<br />

Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend<br />

zu machen und einzuziehen.<br />

7. Jeder Treugeber ist berechtigt, die Übertragung<br />

der für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung mit Wirkung zum<br />

31. Dezember eines jeden Jahres auf sich<br />

sowie seine unmittelbare Eintragung als<br />

Kommanditist im Handelsregister zu verlangen.<br />

Die Gesellschaft hat diesem Verlangen<br />

zu entsprechen, wenn der jeweilige Treugeber<br />

der Treuhandkommanditistin eine unwiderrufliche<br />

Handelsregistervollmacht gemäß<br />

den Vorgaben der Gesellschaft in notariell<br />

beglaubigter Form erteilt hat. Die mit der<br />

Eintragung verbundenen Kosten gehen zu<br />

Lasten des Eintragungswilligen.<br />

Auf Verlangen der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin oder der Treuhandkommanditistin<br />

sind die Treugeber ihrerseits<br />

verpflichtet, sich unmittelbar als Kommanditisten<br />

im Handelsregister eintragen zu<br />

lassen. Satz 2 und 3 dieser Ziff. gelten entsprechend.<br />

Die Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />

auf Treugeber wird im Außenverhältnis<br />

jeweils erst mit Eintragung<br />

im Handelsregister wirksam. Die mit der<br />

Übertragung verbundenen Kosten werden<br />

dem Gesellschafter weiterbelastet.<br />

Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander<br />

und zur Gesellschaft werden die Treugeber<br />

entsprechend ihrer Anteile an der<br />

von der Treuhandkommanditistin gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung unmittelbar<br />

berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber<br />

sind daher insoweit Gesellschafter i. S. dieses<br />

Gesellschaftsvertrags und als solche<br />

berechtigt, sämtliche Gesellschafterrech-<br />

101


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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

te, insbesondere das Recht zur Teilnahme<br />

an Gesellschafterversammlungen und an<br />

Beschlussfassungen, sowie die Informations-<br />

und Kontrollrechte selbst auszuüben,<br />

soweit nicht ausdrücklich eine andere<br />

Regelung getroffen ist.<br />

8. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,<br />

die aus dem Kommanditanteil resultierenden<br />

Gesellschafterrechte, soweit gesetzlich<br />

zulässig, gespalten wahrzunehmen. Im<br />

Außenverhältnis hält sie einen einheitlichen<br />

Kommanditanteil und ist im Handelsregister<br />

als Kommanditistin eingetragen, während<br />

sie im Innenverhältnis die jeweiligen Treuhandanteile<br />

für die Treugeber, mit denen sie<br />

Treuhandverträge schließt, treuhänderisch<br />

verwaltet („Teil-Kommanditanteil“). Soweit<br />

Anleger ihre treuhänderische Beteiligung an<br />

der Gesellschaft gem. Ziff. 7 in eine direkt<br />

gehaltene Kommanditbeteiligung umwandeln,<br />

werden die Treuhandverträge mit der<br />

Treuhandkommanditistin als Beteiligungsverwaltungsverträge<br />

fortgesetzt.<br />

9. Die Einlagen sind gemäß den in der Beitrittserklärung<br />

beschriebenen Vorgaben zu<br />

erbringen. Die Treuhandkommanditistin hat<br />

Einlagen jedoch nur insoweit zu leisten, als<br />

die Treugeber ihr die dafür erforderlichen<br />

Mittel zur Verfügung gestellt haben; es gilt<br />

Ziff. 6 Satz 2. Zusätzlich zu der Einlage ist<br />

ein Agio i. H. v. 3 % der Einlage zu zahlen.<br />

10. Erbringt ein Kommanditist seine Einlage<br />

gem. Ziff. 6 ganz oder teilweise nicht zu<br />

dem in der Beitrittsvereinbarung angegebenen<br />

Fälligkeitstag, so sind die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin und die<br />

Treuhandkommanditistin, und zwar jede<br />

einzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigen<br />

Gesellschafter und unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

berechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung<br />

fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen<br />

oder die Kommanditeinlage auf einen<br />

etwaig bereits geleisteten Teilbetrag<br />

herabzusetzen, ohne dass es hierzu eines<br />

Gesellschafterbeschlusses bedarf. Im Falle<br />

der Herabsetzung soll die verbleibende<br />

Kommanditeinlage regelmäßig mindestens<br />

EUR 10.000 betragen und durch 1.000<br />

glatt teilbar sein. Entsprechendes gilt auch<br />

für den Ausschluss eines Treugebers oder<br />

die Herabsetzung der Einlage eines Treugebers<br />

und eine entsprechende anteilige<br />

Herabsetzung der eigenen Kommanditeinlage<br />

der Treuhandkommanditistin wegen<br />

eines säumigen Treugebers.<br />

Ergänzend gelten die §§ 15 und 16 dieses<br />

Gesellschaftsvertrags.<br />

Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter<br />

zwischen Beitritt und Einzahlung verstirbt<br />

und die Erben die vorgenannten Einzahlungen<br />

nicht rechtzeitig in vollem Umfang<br />

vornehmen.<br />

Sämtliche Kosten und Aufwendungen der<br />

Gesellschaft für den Ausschluss oder die<br />

Herabsetzung der Kommanditeinlage trägt<br />

der säumige Gesellschafter.<br />

Der sich in Verzug befindende Gesellschafter<br />

hat auf die verspätete Einzahlung oder<br />

sonstige offene Verbindlichkeiten gegenüber<br />

der Gesellschaft Zinsen seit Fälligkeit<br />

i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

gem. § 247 BGB an die Gesellschaft zu<br />

zahlen. Im Falle der Herabsetzung werden<br />

bereits geleistete Verzugszinsen nicht zurückerstattet.<br />

Die Erhebung von Verzugszinsen<br />

steht im pflichtgemäßen Ermessen<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />

11. Am Vermögen und an den stillen Reserven<br />

der Gesellschaft sind die Gesellschafter im<br />

Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen beteiligt.<br />

Insoweit gilt § 5 Ziff. 1.<br />

12. Die Gesellschafter sind zu Nachschüssen<br />

nicht verpflichtet, auch nicht als Ausgleich<br />

untereinander.<br />

§ 5 KONTEN<br />

1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten<br />

werden auf dem Festkapitalkonto (Kapitalkonto<br />

I) gebucht. Dieses allein ist maßgebend<br />

für die Beteiligung der Gesellschafter<br />

am Vermögen, am Gewinn und Verlust der<br />

Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte,<br />

soweit nichts anderes geregelt ist.<br />

2. Das Agio der Kommanditisten gemäß § 4<br />

Ziff. 9 Satz 2 wird auf dem Rücklagenkonto<br />

(Kapitalkonto II) gebucht.<br />

3. Für jeden Kommanditisten wird ein variables<br />

Entnahmekonto gebildet, auf dem<br />

alle Auszahlungen an den Kommanditisten<br />

gebucht werden, seien es Gewinnauszahlungen<br />

oder Kapitalentnahmen bzw.<br />

-rückführungen.<br />

4. Für jeden Kommanditisten wird des<br />

Weiteren ein Konto gebildet, auf dem<br />

alle anteiligen Gewinne sowie Verluste gebucht<br />

werden.<br />

5. Die Konten sind unverzinslich.<br />

§ 6 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND<br />

VERTRETUNG<br />

1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

berechtigt und verpflichtet. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />

Dritte mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />

und mit der Vertretung der Gesellschaft<br />

umfassend zu beauftragen, entsprechende<br />

Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung<br />

für die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende<br />

Vollmachten zu erteilen.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

erhält für die Geschäftsführungstätigkeit<br />

einschließlich der Fondsverwaltung eine<br />

einmalige Vergütung i. H. v. 0,25 % des gezeichneten<br />

Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />

(inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer)<br />

sowie ab dem Jahr 2013 eine jährliche Vergütung<br />

von 0,5 % des gezeichneten Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft (zzgl. der<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer), die sich ab dem<br />

Jahr 2014 jeweils um 2,5 % p. a. bezogen<br />

auf die jährliche Vergütung des Vorjahres<br />

erhöht. Für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung erhält die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

von der Gesellschaft für das<br />

Jahr 2012 eine Vergütung von EUR 1.250<br />

(zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) und<br />

ab 2013 eine jährliche Vergütung i. H. v.<br />

EUR 2.500 (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer).<br />

Die Vergütungen sind für das<br />

jeweils laufende Geschäftsjahr jeweils am<br />

Ende eines jeden Quartals als anteilige<br />

Abschlagszahlung fällig, Minder- oder Zuvielzahlungen<br />

sind jeweils zum Jahresende<br />

auszugleichen. Die Vergütungen sind auch<br />

in Verlustjahren zu zahlen. Die Kosten der<br />

Führung des Geschäftsbetriebes sind, soweit<br />

gesetzlich zulässig, von der Gesellschaft<br />

zu tragen.<br />

Im Jahr der Auflösung oder Liquidation der<br />

Gesellschaft erhält die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin unabhängig von dem<br />

Zeitpunkt der Auflösung oder Liquidation<br />

die volle jährliche Vergütung i. S. v. dieser<br />

Ziff. 2.<br />

102


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

und deren Gesellschafter unterliegen nicht<br />

dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB.<br />

Dasselbe gilt sinngemäß für die Organe der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin sowie<br />

für die Treuhandkommanditistin, deren<br />

Organe und deren Gesellschafter.<br />

4. Handlungen, die über den gewöhnlichen<br />

Betrieb des Handelsgewerbes nach § 116<br />

Abs. 1 HGB hinausgehen, kann die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin nur nach<br />

zustimmendem Gesellschafterbeschluss vornehmen,<br />

sofern nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

abweichend geregelt. Insbesondere<br />

bedürfen folgende Geschäfte eines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses:<br />

a) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />

von Garantieverträgen, Schuldbeitritte,<br />

Abgabe von Patronatserklärungen und die<br />

Übernahme jeglicher sonstiger Sicherheiten<br />

einschließlich solcher zugunsten von<br />

Gesellschaftern;<br />

b) Führung von Aktivprozessen und prozessbeendenden<br />

Handlungen und Erklärungen<br />

ab einem Streitwert von EUR 250.000;<br />

c) alle sonstigen Geschäfte und Erklärungen ab<br />

einem Gegenstandswert von EUR 250.000<br />

und/oder einer Laufzeit von mehr als 36<br />

Monaten, soweit sie nicht explizit von einer<br />

Zustimmung ausgenommen sind;<br />

d) alle sonstigen über den in § 2 definierten<br />

Gegenstand des Unternehmens hinausgehenden<br />

Geschäfte;<br />

e) Neufassung von bzw. Abänderung bestehender<br />

Kriterien für die geplanten Investitionen<br />

der Gesellschaft.<br />

5. In Not- und in Eilfällen hat die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin das Recht und<br />

die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte<br />

und/oder Rechtshandlungen, die<br />

über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Gesellschaft hinausgehen, mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

auch ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss<br />

vorzunehmen. Hat die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin hiervon<br />

Gebrauch gemacht, so hat sie die Gesellschafter<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

6. Keiner Zustimmung bedürfen die im zur<br />

Einwerbung von Anlegern veröffentlichten<br />

Verkaufsprospekt (einschließlich veröffentlichter<br />

Nachträge) geschilderten Geschäfte<br />

zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

gem. § 2, insbesondere solche, die im Rahmen<br />

des Erwerbs, der Entwicklung, der<br />

wirtschaftlichen Optimierung und des Verkaufs<br />

von Windenergieanlagen in Polen abgeschlossen<br />

werden. Dabei müssen von der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin bei<br />

der Auswahl möglicher Projekte folgende<br />

Investitionskriterien eingehalten werden:<br />

a) Investitionsstandort<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

darf nur in Windenergieanlagen an Land<br />

(onshore) in Polen investieren.<br />

b) Investitionsobjekt<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

darf nur in bereits bestehende Windenergieanlagen,<br />

die nicht länger als drei Jahre<br />

am Netz sind oder in Projektrechte zur Errichtung<br />

von Windenergieanlagen mit einer<br />

vom zuständigen Energieversorger erteilten<br />

Netzanschlusszusage investieren. Dabei ist<br />

sowohl ein direkter Erwerb („Asset-Deal“)<br />

als auch der indirekte Erwerb durch eine Beteiligung<br />

an Gesellschaften („Share-Deal“)<br />

als Mehrheitsgesellschafter, welche über<br />

Rechte an bereits am Netz befindlichen<br />

Windenergieanlagen oder über Projektrechte<br />

zum Netzanschluss von Windenergieanlagen<br />

verfügen, möglich.<br />

c) Anlagetechnik<br />

Die Nutzung von Windenergieanlagen-<br />

Prototypen ist ausgeschlossen.<br />

d) Windgutachten<br />

Der Ankauf eines Investitionsobjektes ist nur<br />

bei Vorlage von mindestens einem unabhängigen<br />

Windgutachten möglich. Als Basis hierzu<br />

müssen Windmessungen am Investitionsstandort<br />

über einen Zeitraum von mindestens<br />

12 Monaten durchgeführt worden sein.<br />

e) Unabhängige Prüfung<br />

Grundsätzlich muss vor Ankauf eines Investitionsobjektes<br />

eine positive rechtliche<br />

Prüfung durch eine unabhängige Rechtsanwaltkanzlei<br />

erfolgt sein.<br />

7. Weiterhin bedürfen die nachfolgend aufgelisteten<br />

Geschäfte und Maßnahmen keines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses:<br />

a) Kapitalausstattung der in § 2 genannten<br />

polnischen Objektgesellschaften bzw. Gesellschaften,<br />

an denen sich die Gesellschaft<br />

beteiligt;<br />

b) Abschluss von Kredit- bzw. Darlehensverträgen,<br />

die zur Finanzierung des in Ausübung<br />

des in § 2 definierten Unternehmensgegenstandes<br />

zu marktüblichen Konditionen<br />

abgeschlossen bzw. prolongiert werden,<br />

einschließlich der üblicherweise im Rahmen<br />

von derartigen Finanzierungen vorgesehenen<br />

Stellung von Sicherheiten;<br />

c) Abschluss von Dienst-, und sonstigen Verträgen<br />

mit einer Vergütung von weniger<br />

als EUR 250.000 p. a.;<br />

d) die Geldanlage in Tages- und/oder Termingeldern<br />

und jede sonstige Wiederanlage<br />

von Guthabensbeträgen des Gesellschaftsvermögens<br />

zu marktüblichen Konditionen<br />

mit nahezu vergleichbaren geringen Risiken<br />

und im Rahmen der Verwaltung und<br />

Nutzung eigenen Kapitalvermögens;<br />

e) Führung von Aktivprozessen gegen Anleger<br />

auf Leistung ihrer Einlage;<br />

f) Erhöhung des Kommanditkapitals auf bis<br />

zu EUR 30.000.000 oder einen erhöhten<br />

Betrag gemäß § 4 Ziff. 3 und alle damit<br />

verbundenen Tätigkeiten;<br />

g) Zins- und Währungsabsicherungsgeschäfte;<br />

h) Vorzeitige Beendigung der Platzierung vor<br />

Erreichung etwaiger Erhöhungsbeträge;<br />

i) Maßnahmen zur Auflösung im Sinne einer<br />

Rückabwicklung des Fonds, soweit<br />

das eingeworbene Kapital den Betrag von<br />

EUR 1 Mio. nicht übersteigt und noch kein<br />

Objekt erworben wurde. Für die Auflösung<br />

der Gesellschaft gilt § 17.<br />

§ 7 BEIRAT<br />

1. Die Gesellschaft ist berechtigt, durch Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung aus<br />

dem Kreis der Gesellschafter einen aus bis<br />

zu drei Personen bestehenden Beirat zu bestellen.<br />

Soweit dies geschieht, unterliegt der<br />

Beirat den nachstehenden Regelungen.<br />

2. Zwei Beiratsmitglieder werden von den<br />

Kommanditisten und Treugebern gewählt.<br />

Ein Beiratsmitglied wird von der<br />

Treuhandkommanditistin nach Anhörung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

bestimmt. Die Treuhandkommanditistin<br />

kann sich selbst als Mitglied des Beirats<br />

bestimmen. Die Wahl der Beiratsmitglieder<br />

erfolgt für drei Jahre, der Beirat bleibt<br />

103


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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

jedoch bis zur nächsten nach Ablauf der<br />

Wahlperiode angesetzten Neuwahl im<br />

Amt. Die Kommanditisten und Treugeber<br />

können ein Ersatzbeiratsmitglied wählen.<br />

Personen, die in einem Wettbewerbsverhältnis<br />

zur Gesellschaft stehen, können<br />

nicht in den Beirat gewählt werden.<br />

3. Der Beirat übt die in diesem Vertrag bezeichneten<br />

Befugnisse aus. Er ist berechtigt,<br />

sich jederzeit über alle Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu unterrichten<br />

sowie die Handelsbücher der Gesellschaft<br />

einzusehen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist verpflichtet, dem Beirat<br />

Auskunft zu erteilen und ihn über alle<br />

wichtigen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Soweit kein Beirat bestellt wurde,<br />

werden Beschlüsse, die der Zustimmung<br />

des Beirates bedürfen, durch die Gesellschafterversammlung<br />

gefasst.<br />

4. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit<br />

durch Erklärung gegenüber der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin niederlegen.<br />

Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus,<br />

tritt zunächst ein Ersatzbeiratsmitglied in<br />

den Beirat ein. Ist kein Ersatzbeiratsmitglied<br />

vorhanden, ist spätestens auf der nächsten<br />

Gesellschafterversammlung ein neues Beiratsmitglied<br />

zu wählen.<br />

5. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung<br />

geben und einen Vorsitzenden und<br />

dessen Stellvertreter aus dem Kreis der<br />

Beiratsmitglieder wählen. Der Vorsitzende,<br />

bei Verhinderung sein Stellvertreter,<br />

vertritt den Beirat. Sitzungen des Beirates<br />

sind von dem Vorsitzenden mündlich,<br />

schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b<br />

BGB (also insbesondere per Brief, Fax oder<br />

E-Mail) einzuberufen.<br />

6. Beschlüsse des Beirates sind in Beiratssitzungen<br />

zu fassen. Sie können auch schriftlich,<br />

fernschriftlich, telegrafisch oder in Textform<br />

gemäß § 126 b BGB (also insbesondere<br />

per Brief, Fax oder E-Mail) herbeigeführt<br />

werden, wenn sämtliche Beiratsmitglieder<br />

sich mit dem zu fassenden Beschluss oder<br />

der Art der Beschlussfassung einverstanden<br />

erklären. Beschlüsse des Beirates sind<br />

in einem Protokoll festzuhalten, das vom<br />

Vorsitzenden des Beirates bzw. bei dessen<br />

Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu<br />

unterzeichnen ist. Der Beirat entscheidet mit<br />

der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />

des Vorsitzenden.<br />

7. Die Gesellschaft und die Treuhandkommanditistin<br />

sind unmittelbar nach Einberufung<br />

einer Beiratssitzung gem. Ziff. 5<br />

Satz 3 über diese zu informieren. Ihnen ist<br />

ein vollumfängliches Teilnahme- und Rederecht<br />

einzuräumen.<br />

8. Eine Vergütung der Beiratsmitglieder ist<br />

nicht kalkuliert, kann aber durch die Gesellschafterversammlung<br />

festgesetzt werden.<br />

Die Beiratsmitglieder erhalten die<br />

ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen<br />

und nachgewiesenen Auslagen erstattet.<br />

§ 8 KONTROLLRECHTE DER KOMMANDI-<br />

TISTEN UND TREUGEBER, AUSKUNFTS-<br />

RECHTE, ERSATZANSPRÜCHE UND<br />

ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE DER<br />

GESELLSCHAFT, STILLSCHWEIGEN<br />

1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich<br />

der nachfolgenden Bestimmungen, ein<br />

Kontrollrecht in dem in § 166 HGB bestimmten<br />

Umfang zu. Sie können insbesondere<br />

die abschriftliche Mitteilung des<br />

Jahresabschlusses verlangen und dessen<br />

Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und<br />

Papiere prüfen. Die Treugeber sind berechtigt,<br />

das ordentliche Kontrollrecht gem.<br />

§ 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden<br />

Einschränkungen gem. Ziff. 2 selbst auszuüben.<br />

Dieser unmittelbaren Ausübung des<br />

ordentlichen Kontrollrechts durch die Treugeber<br />

stimmen hiermit alle Gesellschafter<br />

ausdrücklich zu.<br />

2. Die Anleger können ihr Kontrollrecht hinsichtlich<br />

von Vertragsunterlagen nur durch<br />

einen standesrechtlich zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten Angehörigen der<br />

wirtschaftsprüfenden Berufe („Einsichtsbevollmächtigter“)<br />

ausüben, der sich der<br />

Gesellschaft gegenüber zur Verschwiegenheit<br />

auch gegenüber dem Einsicht verlangenden<br />

Anleger verpflichtet. Letzteres gilt<br />

allerdings nur im Hinblick auf unternehmensspezifisches<br />

Know-how der Gesellschaft<br />

darstellende Geschäftsgeheimnisse,<br />

deren Bekanntwerden die wirtschaftliche<br />

Situation der Gesellschaft beeinträchtigen<br />

könnte. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

kann der Entscheidung über die<br />

Auswahl des Einsichtsbevollmächtigten<br />

aus wichtigem Grund widersprechen. Ein<br />

solch wichtiger Grund ist u. a. anzunehmen,<br />

wenn der Einsichtsbevollmächtigte<br />

für mehr als einen Kommanditisten oder<br />

Treugeber tätig ist bzw. werden könnte.<br />

Wird der nachfolgenden Auswahlentscheidung<br />

erneut wirksam widersprochen, so<br />

wird der Einsichtsbevollmächtigte durch<br />

die Wirtschaftsprüferkammer Hamburg<br />

bestimmt. Die Kosten für den Einsichtsbevollmächtigten<br />

und etwaige Kosten der<br />

Wirtschaftsprüferkammer trägt der Einsicht<br />

verlangende Anleger.<br />

3. Für alle an die Kommanditisten zu versendenden<br />

Schriftstücke ist die letzte Anschrift<br />

maßgebend, welche die Kommanditisten<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b<br />

BGB (also insbesondere per Brief, Fax oder<br />

E-Mail) mitgeteilt haben. Die Anleger sind<br />

verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />

jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.<br />

Die Gesellschaft wird von allen<br />

Aufwendungen und Schäden freigehalten,<br />

die ihr aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung<br />

entstehen. Der Anleger trägt die<br />

ihm selbst aus der Nichterfüllung eventuell<br />

entstehenden Nachteile.<br />

4. Für alle an die Kommanditisten zu leistenden<br />

Zahlungen ist die letzte Bankverbindung<br />

maßgebend, welche die Kommanditisten<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b<br />

BGB (also insbesondere per Brief, Fax oder<br />

E-Mail) mitgeteilt haben. Von der Gesellschaft<br />

an diese Bankverbindung geleistete<br />

Zahlungen haben gegenüber dem Kommanditisten<br />

schuldbefreiende Wirkung.<br />

5. Darüber hinaus haben alle Gesellschafter<br />

gegenüber Dritten im Hinblick auf die<br />

Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen<br />

zu bewahren.<br />

§ 9 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG,<br />

GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE<br />

1. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen<br />

in den Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft durch Beschlussfassung.<br />

Die Treugeber sind zur Teilnahme an Beschlussfassungen<br />

nach Maßgabe der Ziff.<br />

10 sowie des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />

berechtigt.<br />

2. Die Gesellschafter sind insbesondere für<br />

folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 10 Ziff. 1.<br />

Für das Jahr 2012 ist davon abweichend<br />

geregelt, den Abschlussprüfer von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin nach eigenem<br />

Ermessen bestellen zu lassen;<br />

104


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

b) Feststellung des Jahresabschlusses gem.<br />

§ 10 Ziff. 1;<br />

c) Ergebnisverwendung unter Beachtung des<br />

§ 11;<br />

d) Entnahmen gem. § 12;<br />

e) Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

g) Beschluss über eine Nachschusspflicht<br />

gem. § 18;<br />

h) Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 15<br />

Ziff. 3 Satz 1;<br />

i) Auflösung der Gesellschaft gem. § 17;<br />

j) alle sonstigen ihnen in diesem Vertrag zugewiesenen<br />

sowie ihnen von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin zur Beschlussfassung<br />

vorgelegten Angelegenheiten;<br />

k) Genehmigung des Abschlusses, der Aufhebung<br />

oder der Kündigung von Unternehmensverträgen<br />

i. S. v. §§ 291 und 292 AktG;<br />

l) Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung<br />

der Gesellschaft oder andere Verträge gemäß<br />

dem Umwandlungsgesetz;<br />

m) Neubestellung einer persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin;<br />

n) Verkauf der Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

ab dem Jahr 2020, für den Fall, dass<br />

die Geschäftsführung den vorzeitigen Verkauf<br />

der Vermögenswerte wegen des wirtschaftlich<br />

günstigen Umfeldes empfiehlt<br />

und der Verkaufserlös für die Rückzahlung<br />

der Kommanditeinlagen zzgl. Agio vor Steuern<br />

an alle Gesellschafter ausreichend ist.<br />

3. Gesellschafterbeschlüsse werden regelmäßig<br />

im schriftlichen Verfahren gefasst, es sei<br />

denn, es liegt ein Einberufungsverlangen für<br />

eine Gesellschafterversammlung gem. Ziff.<br />

5 vor. Die Beschlussfassung im schriftlichen<br />

Verfahren wird durch die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin durchgeführt. Sie bestimmt<br />

die Abstimmungsfrist für die Abgabe<br />

der Stimmen, die nicht vor Ablauf von 20<br />

Tagen nach Absendung der Beschlussunterlagen<br />

(Datum des Poststempels) enden darf.<br />

Die Aufforderung zur Beschlussfassung<br />

enthält sämtliche Abstimmungspunkte, die<br />

Mitteilung des genauen Verfahrens und die<br />

Angabe des letzten Abstimmungstages. Die<br />

Beschlussfähigkeit für eine Abstimmung<br />

im schriftlichen Verfahren ist gegeben,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt<br />

sind: Die Beschlussunterlagen werden<br />

unter Einhaltung der Abstimmungsfrist an<br />

die gegenüber der Gesellschaft zuletzt genannten<br />

Adressen aller Anleger schriftlich<br />

oder in Textform gemäß § 126 b BGB (also<br />

insbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)<br />

versandt; einer Abstimmung im schriftlichen<br />

Verfahren wird nicht mit mindestens 30 %<br />

der Stimmen aller Gesellschafter innerhalb<br />

der Abstimmungsfrist schriftlich oder in<br />

Textform gemäß § 126 b BGB (also insbesondere<br />

per Brief, Fax oder E-Mail) widersprochen.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene<br />

Stimmen werden bei der Abstimmung im<br />

schriftlichen Verfahren nicht berücksichtigt<br />

und gelten als nicht abgegeben. Kommt ein<br />

Beschluss im schriftlichen Verfahren zustande,<br />

so hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

den Anlegern mit dem folgenden<br />

Rundschreiben innerhalb von zwei Monaten<br />

das Ergebnis schriftlich oder in Textform<br />

gemäß § 126 b BGB (also insbesondere per<br />

Brief, Fax oder E-Mail) mitzuteilen. Ordentliche<br />

Beschlüsse zum jährlichen Geschäftsverlauf<br />

sollen innerhalb von 10 Monaten<br />

nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres<br />

gefasst werden, erstmals für das Geschäftsjahr<br />

2012 in 2013. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann die Beschlussfassung um 2<br />

Monate verschoben werden.<br />

4. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

der Gesellschaft gefasst, soweit sich<br />

aus diesem Gesellschaftsvertrag nichts<br />

anderes ergibt. Ein Kommanditanteil von<br />

EUR 1.000 nach Maßgabe des Kapitalkontos<br />

I gewährt je eine Stimme. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen:<br />

a) Gesellschafterbeschlüsse gem. § 9 Ziff. 2<br />

(i) über die Auflösung der Gesellschaft;<br />

b) Gesellschafterbeschlüsse gem. § 9 Ziff. 2<br />

(f) über Änderungen des Gesellschaftsvertrags.<br />

Das Mehrheitserfordernis gilt<br />

insbesondere auch für solche Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages, die der Sanierung<br />

der Gesellschaft zur Abwendung<br />

einer Insolvenz dienen, selbst wenn die<br />

Gesellschaft noch nicht unmittelbar einer<br />

existenzbedrohenden Situation ausgesetzt<br />

ist. Ausdrücklich umfasst sind insoweit<br />

freiwillige Kapitalerhöhungen, einschließlich<br />

der Möglichkeit neue Gesellschafter<br />

aufzunehmen, sowie Änderungen der Gewinnverteilungsregelungen;<br />

c) Gesellschafterbeschlüsse gem. § 9 Ziff. 2<br />

(m) über die Neubestellung einer persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin;<br />

d) Gesellschafterbeschlüsse gem. §§ 9 Ziff. 2<br />

(k) und (l).<br />

5. Gesellschafterbeschlüsse können auch in<br />

Gesellschafterversammlungen am Sitz der<br />

Gesellschaft gefasst werden, wenn dies<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

geboten erscheint. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin ist darüber hinaus<br />

zur Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung verpflichtet,<br />

wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen<br />

zu mindestens 10 % am Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft beteiligt sind,<br />

schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b<br />

BGB (also insbesondere per Brief, Fax oder<br />

E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der<br />

Gründe verlangt wird, oder es im Interesse<br />

der Gesellschaft erforderlich erscheint.<br />

Gesellschafterversammlungen werden von<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

bzw. im Rahmen ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit<br />

von der Treuhandkommanditistin<br />

einberufen. Eine Gesellschafterversammlung,<br />

in der die ordentlichen<br />

Beschlüsse zum jährlichen Geschäftsverlauf<br />

gefasst werden sollen, findet innerhalb<br />

von 10 Monaten nach Schluss eines<br />

jeden Geschäftsjahres statt, erstmals für<br />

das Geschäftsjahr 2012 im Jahr 2013. In<br />

begründeten Ausnahmefällen kann diese<br />

Gesellschafterversammlung um 2 Monate<br />

verschoben werden.<br />

6. Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung<br />

erfolgt durch Bekanntmachung<br />

im elektronischen Bundesanzeiger<br />

oder durch schriftliche Einladung der<br />

Gesellschafter an die der Gesellschaft<br />

zuletzt bekannt gegebene Adresse oder<br />

in Textform gemäß § 126 b BGB (also<br />

insbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)<br />

unter Angabe der Tagesordnung und des<br />

Versammlungsortes. Zwischen der Absendung<br />

der Einladungen (Datum des Poststempels)<br />

und dem Termin der Gesellschafterversammlung<br />

müssen 3 Wochen liegen.<br />

105


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In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt<br />

werden. Die Frist muss aber in jedem<br />

Fall sieben Tage betragen, wobei der Tag<br />

der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung<br />

nicht mitgerechnet<br />

werden. Die Kosten für die Teilnahme an<br />

einer Gesellschafterversammlung und für<br />

eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter<br />

selbst. Die Kosten der Gesellschafterversammlung,<br />

mit Ausnahme der<br />

persönlichen Kosten der Gesellschafter,<br />

trägt die Gesellschaft.<br />

7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn alle Anleger gem.<br />

Ziff. 6 ordnungsgemäß geladen wurden und<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin sowie<br />

die Treuhandkommanditistin und/oder<br />

so viele Anleger anwesend oder vertreten<br />

sind, dass mindestens 50 % der gesellschaftsvertraglich<br />

vorhandenen Stimmen<br />

der Gesellschaft in der Versammlung anwesend<br />

oder vertreten sind, sofern in diesem<br />

Gesellschaftsvertrag keine qualifizierten<br />

Mehrheiten für die Abstimmung vorgesehen<br />

sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit erreicht<br />

werden, ist die Gesellschafterversammlung<br />

mit gleicher Tagesordnung gem. Ziff. 6 erneut<br />

zu laden. Die so neu geladene Gesellschafterversammlung<br />

ist dann unabhängig<br />

von der Zahl der anwesenden oder vertretenen<br />

Stimmen beschlussfähig, worauf in der<br />

Einladung hinzuweisen ist.<br />

8. Eine Vertretung des Anlegers ist (auch im<br />

schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 3) zulässig<br />

durch den Ehegatten des Anlegers, durch<br />

einen anderen Gesellschafter, durch einen<br />

beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder<br />

Steuerberater, oder durch denjenigen Vertriebsbeauftragten,<br />

der dem Gesellschafter<br />

die Beteiligung vermittelt hat; die Vertretungsmacht<br />

ist durch schriftliche Vollmacht<br />

nachzuweisen. Aus dem im Rahmen des<br />

Beitritts begründeten Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

zwischen Anleger<br />

und Treuhandkommanditistin ist letztere<br />

bevollmächtigt, die Stimmrechte des treuhänderisch<br />

gehaltenen oder verwalteten<br />

Kommanditkapitals auszuüben, sofern der<br />

Anleger sein Stimmrecht nicht selbst ausübt<br />

oder eine andere Person gem. Satz 1 bevollmächtigt<br />

hat. Die Gesellschafterversammlung<br />

wird von der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin geleitet. Die Teilnahme ist<br />

nur Anlegern oder ihren Bevollmächtigten<br />

gestattet, soweit nicht abweichend hiervon<br />

der Versammlungsleiter die Teilnahme<br />

gestattet. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

kann sich in einzelnen Punkten<br />

oder insgesamt in Gesellschafterversammlungen<br />

von fachkundigen Dritten beraten<br />

lassen, so dass diesen die Teilnahme an<br />

Gesellschafterversammlungen gestattet ist.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder eine durch sie bestimmte Person führt<br />

über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

Protokoll. Eine Abschrift des<br />

Protokolls wird den Anlegern in Schriftform<br />

oder in Textform gemäß § 126 b BGB (also<br />

insbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)<br />

zugesandt.<br />

9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von einem Monat<br />

nach Absendung des Protokolls bzw. der<br />

schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses<br />

des schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />

durch Erhebung einer Feststellungsklage<br />

gegen die Gesellschaft, vertreten durch<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

geltend gemacht werden, soweit nicht Abweichendes<br />

im Protokoll / der schriftlichen<br />

oder in Textform gemäß § 126 b BGB (also<br />

insbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)<br />

erteilten Mitteilung des Ergebnisses bekannt<br />

gegeben wird.<br />

10. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,<br />

von ihren Stimmrechten unterschiedlich<br />

Gebrauch zu machen (gespaltenes<br />

Stimmrecht), um auf diese Weise dem Willen<br />

des einzelnen Treugebers Geltung zu<br />

verschaffen. Die Treugeber sind berechtigt,<br />

persönlich an den Gesellschafterversammlungen<br />

bzw. dem schriftlichen Verfahren<br />

gem. Ziff. 3 teilzunehmen und die auf sie<br />

entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin<br />

in deren Namen selbst<br />

auszuüben. Die auf einen Kommanditisten<br />

oder Treugeber entfallenden Stimmrechte<br />

können nur einheitlich wahrgenommen<br />

werden. Der unmittelbaren Ausübung des<br />

Stimmrechts durch die Treugeber stimmen<br />

sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />

§ 10 JAHRESABSCHLUSS, SONDERBETRIEBS-<br />

AUSGABEN<br />

1. Der Jahresabschluss ist von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin gemäß § 24<br />

VermAnlG auszustellen, von einem Abschlussprüfer<br />

gemäß § 25 VermAnlG prüfen<br />

zu lassen und gemäß § 26 VermAnlG<br />

zu veröffentlichen. Der Jahresabschluss ist<br />

allen Anlegern spätestens mit Übersendung<br />

der Abstimmungsunterlagen zur jährlichen<br />

ordentlichen Beschlussfassung über den<br />

Geschäftsverlauf oder im Falle einer Gesellschafterversammlung<br />

mit der Ladung zur<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

zuzuleiten. Die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

erfolgt grundsätzlich im schriftlichen<br />

Verfahren gemäß § 9 Ziff. 3.<br />

2. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie<br />

Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene<br />

Kosten im Zusammenhang mit<br />

ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung, sondern<br />

ausschließlich im Rahmen der gesonderten<br />

und einheitlichen Feststellung der Einkünfte<br />

der Gesellschaft geltend machen können.<br />

Sonderbetriebsausgaben muss jeder<br />

Kommanditist spätestens zum 28. Februar<br />

des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres<br />

der Treuhandkommanditistin bekannt geben.<br />

Eine diesbezügliche Aufforderung von<br />

Seiten der Gesellschaft bzw. des Treuhandkommanditisten<br />

erfolgt nicht.<br />

§ 11 BETEILIGUNG AM ERGEBNIS UND<br />

VERMÖGEN<br />

1. Die Kommanditisten sind im Verhältnis<br />

ihrer Kommanditeinlagen nach Maßgabe<br />

des Kapitalkontos I am Vermögen und am<br />

Ergebnis, also dem Gewinn und Verlust,<br />

der Gesellschaft beteiligt. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin nimmt am Ergebnis<br />

und an der Entwicklung des Vermögens<br />

der Gesellschaft nicht teil.<br />

Für das Geschäftsjahr 2012 wird das Ergebnis<br />

auf die Kommanditisten unabhängig<br />

vom Zeitpunkt des Beitritts so verteilt,<br />

dass die Kapitalkonten ohne Berücksichtigung<br />

von Entnahmen, soweit steuerrechtlich<br />

zulässig, im selben Verhältnis<br />

zueinander stehen wie die übernommenen<br />

Kommanditeinlagen.<br />

Sofern zum 31. Dezember 2012 noch keine<br />

Gleichstellung erreicht wurde, ist in den<br />

Folgejahren entsprechend dem vorstehenden<br />

Absatz zu verfahren.<br />

Die Verteilung erfolgt dabei in der Weise,<br />

dass den in den Folgejahren eintretenden<br />

Gesellschaftern das Ergebnis der Gesellschaft<br />

im Verhältnis ihrer Einlagen bis zur<br />

Gleichstellung des Gewinn- und Verlustkontos<br />

zunächst allein zugewiesen wird.<br />

Erhöhungen von Kommanditeinlagen werden<br />

wie Beitritte behandelt. Das nach Ab-<br />

106


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

zug dieser Vorabverteilung verbleibende<br />

Ergebnis wird nach Berücksichtigung der<br />

Ziff. 3 auf alle Gesellschafter im Verhältnis<br />

ihrer Einlagen verteilt.<br />

2. Auf alle Kommanditisten werden Verlustanteile<br />

auch dann verteilt, wenn sie die<br />

Höhe ihrer Kapitalanteile übersteigen.<br />

3. Kommanditisten, die vor dem 1. März 2013<br />

ihre Kommanditbeteiligung gezeichnet<br />

haben und deren Kommanditeinlage vor<br />

dem 1. März 2013 in voller Höhe auf dem<br />

Treuhandkonto eingegangen ist, erhalten<br />

jeden vollen Monat einen Gewinnvorzug<br />

in Höhe von monatlich 0,5 % bezogen auf<br />

die tatsächlich geleistete Kommanditeinlage<br />

ohne Agio („Frühzeichnerbonus“). Dieser<br />

Gewinnvorzug berechnet sich monatsweise<br />

ab dem Monat, der dem Zahlungseingang<br />

der Kapitaleinlage in voller Höhe auf dem<br />

Treuhandkonto folgt bis zum 31. März 2013<br />

(einschließlich). Der Gewinnvorzug wird als<br />

Gewinn vorab bei der ersten Auszahlung<br />

und im Rang vor den übrigen Auszahlungsund<br />

Entnahmeansprüchen an die betreffenden<br />

Gesellschafter ausgezahlt.<br />

§ 12 ENTNAHMEN<br />

1. Die Gesellschafter entscheiden durch Beschluss,<br />

mit Ausnahme von Vorabentnahmen<br />

gemäß der nachstehenden Ziffer 3,<br />

über Entnahmen (Kapitalrückzahlungen,<br />

Gewinnauszahlungen), erstmalig im Jahr<br />

2013 für das Geschäftsjahr 2012. Entnahmen<br />

sind bis sechs Wochen nach Feststellung<br />

des Jahresabschlusses vorzunehmen.<br />

Die Regelung in Ziff. 3 bleibt unberührt.<br />

Die Vorabentnahmen werden auf die Entnahmen<br />

angerechnet.<br />

2. Entnahmen können auch dann erfolgen,<br />

wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert<br />

ist.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist ermächtigt, ab 2013 Entnahmen im<br />

Hinblick auf das voraussichtliche Jahresergebnis<br />

der Gesellschaft bereits vor einem<br />

Beschluss der Gesellschafter vorzunehmen<br />

(Vorabentnahme), sofern es die Liquiditätslage<br />

– auch im Hinblick auf die weitere<br />

Geschäftsentwicklung und die für die Erfüllung<br />

der vertraglichen, gesetzlichen und<br />

sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft<br />

benötigten Reserven – erlaubt. Soweit keine<br />

überschießende Liquidität vorhanden<br />

ist, erfolgt keine Vorabentnahme.<br />

4. Den Kommanditisten, die direkt an der<br />

Gesellschaft beteiligt sind, sowie der Treuhandkommanditistin<br />

stehen für die Zahlung<br />

von Steuern, die sie aufgrund ihrer<br />

Beteiligung an dieser Gesellschaft an den<br />

polnischen Fiskus abzuführen haben, ein<br />

Sonderentnahmerecht in Höhe der abzuführenden<br />

Steuerzahlungen zu. Dies gilt<br />

für mit den abzuführenden Steuerzahlungen<br />

verbundenen weiteren Gebühren und<br />

Kosten (z. B. Steuerberater) entsprechend.<br />

5. Entnahmen durch die Gesellschafter können<br />

von der Gesellschaft nur zurück gefordert<br />

werden, soweit sie nicht durch Gewinne<br />

gedeckt sind (Kapitalrückzahlung) und<br />

die Möglichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung<br />

vor der betreffenden Entnahme<br />

gegenüber den Gesellschaftern ausdrücklich<br />

erklärt wurde. Anderenfalls wird mit<br />

Entnahme gem. Satz 1 die Pflichteinlage<br />

der betreffenden Gesellschafter endgültig<br />

reduziert. Die Haftsumme sowie das Kapitalkonto<br />

I bleiben unverändert.<br />

§ 13 BELASTUNG UND ÜBERTRAGUNG<br />

VON KOMMANDITANTEILEN /<br />

KOMMANDITISTENWECHSEL<br />

1. Jeder Kommanditist kann nach vorheriger<br />

schriftlicher oder in Textform gemäß<br />

§ 126 b BGB (also insbesondere per Brief,<br />

Fax oder E-Mail) erteilter Zustimmung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

und der Treuhandkommanditistin seinen<br />

Kommanditanteil oder seine Ansprüche<br />

gegen die Gesellschaft mit Wirkung zum<br />

31. Dezember eines jeden Jahres ganz oder<br />

teilweise auf einen Dritten übertragen<br />

oder in sonstiger Weise hierüber verfügen.<br />

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Als wichtiger<br />

Grund ist insbesondere anzusehen, wenn<br />

der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen<br />

den verfügungswilligen Kommanditisten<br />

zustehen oder den übrigen Gesellschaftern<br />

durch den verfügungswilligen oder den<br />

eintretenden Gesellschafter keine angemessene<br />

Sicherheit für etwaige steuerliche<br />

Nachteile aus dem Gesellschafterwechsel<br />

gestellt wird. Ein wichtiger Grund liegt<br />

ebenfalls vor, wenn der Dritte nicht daran<br />

mitwirkt, die nach dem Geldwäschegesetz<br />

erforderlichen Pflichten zu erfüllen. Eine<br />

teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />

soweit hierdurch Gesellschaftsanteile<br />

entstehen sollten, die EUR 10.000 unterschreiten<br />

oder nicht durch 1.000 glatt<br />

teilbar sind. Eine Verfügung, die zu einer<br />

Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von<br />

Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines<br />

Nießbrauchs, ist unzulässig. Ungeachtet<br />

einer vorab eingeholten Zustimmung wird<br />

eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

im Verhältnis zur Gesellschaft und den übrigen<br />

Gesellschaftern nur wirksam, wenn<br />

sie nach Vollzug vom Abtretenden und<br />

vom Abtretungsempfänger der Treuhandkommanditistin<br />

schriftlich oder in Textform<br />

gemäß § 126 b BGB (also insbesondere per<br />

Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt wurde.<br />

2. Jeder Treugeber kann gem. § 4 Ziff. 7 mit<br />

Wirkung zum 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres von der Treuhandkommanditistin<br />

die Übertragung des für ihn gehaltenen<br />

Teil-Kommanditanteils an sich verlangen.<br />

Abweichend von den Bestimmungen der<br />

Ziff. 1 benötigt die Treuhandkommanditistin<br />

hierfür nicht die Zustimmung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin und der<br />

weiteren Kommanditisten. In diesem Fall<br />

werden der Kommanditanteil sowie die<br />

Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />

in entsprechendem Umfang herabgesetzt.<br />

3. Bei jedem Übergang der Kommanditistenstellung<br />

auf einen Dritten, gleichgültig<br />

ob im Rahmen von Gesamtrechts- oder<br />

Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten<br />

gem. § 5 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung<br />

eines Gesellschaftsanteils erfolgt die<br />

Fortführung auf getrennten Konten in dem<br />

der Teilung entsprechenden Verhältnis.<br />

Der eintretende Gesellschafter (dies gilt<br />

auch für Gesellschafter, die bereits beteiligt<br />

sind und ihren Kommanditanteil erhöhen)<br />

trägt alle durch die Übertragung der Gesellschaft<br />

entstehenden Kosten, Steuern<br />

(einschließlich etwaiger steuerlicher Nachteile<br />

für die Gesellschaft) und Abgaben. Die<br />

Gesellschaft kann hierfür Freistellung und<br />

die Stellung einer angemessenen Sicherheit<br />

verlangen. Er trägt auch das Risiko, dass<br />

er wegen solcher Mehrbelastungen keinen<br />

steuerlichen Totalgewinn erzielt. Gestattet<br />

die Gesellschaft Entnahmen, so liegt hierin<br />

kein Verzicht auf die Geltendmachung eines<br />

solchen Mehraufwandes.<br />

4. Alle Kosten einer Verfügung über Kommanditanteile,<br />

insbesondere die Kosten<br />

der Handelsregisteränderungen, trägt im<br />

Verhältnis zur Gesellschaft der eintretende<br />

Gesellschafter.<br />

107


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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

5. Im Fall der Übertragung einer direkt gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung ist der übernehmende<br />

Gesellschafter zur Fortführung<br />

des zwischen dem übertragenden Gesellschafter<br />

und der Treuhandkommanditistin<br />

bestehenden Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />

nach Maßgabe des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />

verpflichtet.<br />

6. Soweit ein Treugeber gem. § 4 Ziff. 7 die<br />

Umwandlung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung in eine direkt gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

durch Übertragung<br />

seines Treugeberanteils verlangt und den<br />

Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin<br />

wirksam kündigt, erwirbt er<br />

den der Höhe seiner Beteiligung entsprechenden<br />

Kommanditanteil im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge von der Treuhandkommanditistin.<br />

Das Vertragsverhältnis<br />

zwischen dem (ehemaligen) Treugeber<br />

und der Treuhandkommanditistin wird<br />

als Beteiligungsverwaltungsvertrag nach<br />

Maßgabe des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />

fortgesetzt.<br />

§ 14 TOD EINES GESELLSCHAFTERS<br />

1. Beim Tod eines Kommanditisten wird die<br />

Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt, sofern bei den neuen<br />

Gesellschaftern kein Ausschlussgrund<br />

vorliegt. Jeder Kommanditist verpflichtet<br />

sich, durch entsprechende Nachfolgeregelung<br />

sicherzustellen, dass im Falle seines<br />

Todes eine Aufspaltung seines Kommanditanteils<br />

in Beträge, die unter EUR 10.000<br />

liegen und nicht durch 1.000 glatt teilbar<br />

sind, nicht erfolgt. Hat der Kommanditist<br />

für seinen Todesfall eine der vorgenannten<br />

Verpflichtung entsprechende Regelung<br />

nicht getroffen bzw. sind im Fall der<br />

Sonderrechtsnachfolge die vorstehenden<br />

Anforderungen im Hinblick auf die Mindesthöhe<br />

und die Teilbarkeit nicht erfüllt, gilt<br />

folgendes: Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

sind, es sei denn, es wurde ein<br />

Testamentsvollstrecker bestellt, verpflichtet,<br />

sich durch einen gemeinsamen schriftlich<br />

Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der<br />

sämtliche Gesellschafterrechte nur gemeinsam<br />

für seine Vollmachtgeber ausüben kann<br />

und alle Erklärungen/Zahlungen der Gesellschaft<br />

gegenüber den Rechtsnachfolgern<br />

mit Wirkung für diese entgegennimmt. Solange<br />

kein gemeinsamer Bevollmächtigter<br />

bzw. Testamentsvollstrecker bestellt ist oder<br />

die Legitimation nach Ziff. 2 nicht vollständig<br />

erfolgt ist, ruhen alle auf den Kommanditanteil<br />

bezogenen mitgliedschaftlichen<br />

Rechte; auszahlungsfähige Gewinnanteile<br />

werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

bis zur Bestellung eines gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten bzw. eines<br />

Testamentsvollstreckers einbehalten und<br />

für die Dauer der Einbehaltung mit dem<br />

von ihr tatsächlich bezüglich dieser Beträge<br />

erzielten Zinssatz verzinst. Bis zum Zugang<br />

einer schriftlichen Vollmachtserklärung<br />

eines gemeinsamen Vertreters bzw. eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses kann die<br />

Gesellschaft mit Wirkung gegenüber allen<br />

Rechtsnachfolgern an einen Rechtsnachfolger<br />

ihrer Wahl Zustellungen vornehmen.<br />

2. Die Erben / Testamentsvollstrecker müssen<br />

sich durch Vorlage einer notariell beglaubigten<br />

Abschrift des Erbscheins / Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

legitimieren,<br />

Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer<br />

beglaubigten Abschrift der letztwilligen<br />

Verfügung nebst Eröffnungsbeschluss.<br />

Werden der Gesellschaft ausländische<br />

Urkunden zum Nachweis des Erbrechts<br />

oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt,<br />

so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />

Kosten dessen, der seine Berechtigung<br />

auf die ausländischen Urkunden stützt,<br />

diese übersetzen zu lassen, und / oder ein<br />

Rechtsgutachten über die Rechtswirkungen<br />

der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

3. Im Falle des Todes eines Kommanditisten<br />

tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer,<br />

die die Kommanditanteile erwerben, alle<br />

durch den Erbfall der Gesellschaft entstehenden<br />

Kosten, Steuern (einschließlich<br />

etwaiger steuerlicher Nachteile für die Gesellschaft)<br />

und Abgaben. Die Gesellschaft<br />

kann hierfür Freistellung und die Stellung<br />

einer angemessenen Sicherheit verlangen.<br />

Verfügungen über einen Kommanditanteil<br />

im Zuge der Erbauseinandersetzung sind<br />

nur nach Maßgabe des § 13 zulässig.<br />

4. Im Falle der Erbschaft einer mittelbaren<br />

Beteiligung hat der Erbe der Treuhandkommanditistin<br />

gegenüber diejenigen Angaben<br />

zu machen und zu belegen, die nach dem<br />

Geldwäschegesetz zur Identifizierung des<br />

Erben oder eines anderen wirtschaftlich Berechtigten<br />

erforderlich sind. Kommt der Erbe<br />

dieser Verpflichtung nicht innerhalb von vier<br />

Wochen nach, ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />

den Erben nach Setzung einer Frist<br />

von vier Wochen aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />

Satz 1 gilt für den Vermächtnisnehmer<br />

entsprechend.<br />

§ 15 AUSSCHEIDEN, AUSSCHLUSS EINES<br />

GESELLSCHAFTERS<br />

1. Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft<br />

mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch<br />

zum 31. Dezember 2022 durch eingeschriebenen<br />

Brief oder in Textform gemäß<br />

§ 126 b BGB (also insbesondere per Brief,<br />

Fax oder E-Mail) ordentlich kündigen. Jede<br />

Kündigung durch einen Kommanditisten ist<br />

an die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

zu richten. Für die Fristeinhaltung ist das<br />

Datum des Poststempels bei Absendung<br />

des Kündigungsschreibens per Einschreiben<br />

an die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter<br />

scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu<br />

dem er fristgerecht gekündigt hat, aus der<br />

Gesellschaft aus. Entsprechendes gilt, wenn<br />

ein Treugeber, unter Beachtung der Voraussetzungen<br />

dieser Vorschrift, der Treuhandkommanditistin<br />

die Weisung erteilt hat, das<br />

Gesellschaftsverhältnis zu kündigen mit der<br />

Maßgabe, dass dann die Treuhandkommanditistin<br />

anteilig mit dem Treuhandanteil<br />

ihres Kommanditanteils an der Gesellschaft<br />

ausscheidet, den sie treuhänderisch für den<br />

betroffenen Treugeber hält. Ansonsten steht<br />

der Treuhandkommanditistin kein ordentliches<br />

Kündigungsrecht zu.<br />

2. Der in der vorstehenden Ziff. 1 genannte<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Möglichkeit der<br />

Kündigung kann durch Entscheidung der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin bis<br />

zu zweimal um jeweils ein Jahr verschoben<br />

werden, soweit der Verkauf eines<br />

Windparks zum Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Kündigungsmöglichkeit oder zu demselben<br />

Zeitpunkt des Folgejahres noch nicht<br />

abgeschlossen ist. Die Entscheidung der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin ist<br />

den Kommanditisten schriftlich oder in<br />

Textform gemäß § 126 b BGB (also insbesondere<br />

per Brief, Fax oder E-Mail) spätestens<br />

3 Monate vor dem Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Kündigungsmöglichkeit oder<br />

zu demselben Zeitpunkt des Folgejahres<br />

mitzuteilen. Frühestens zum 31. Dezember<br />

2022 können die Kommanditisten damit<br />

erstmals ordentlich kündigen.<br />

3. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Der Ausschluss aus wichtigem<br />

Grund obliegt vorbehaltlich Satz 4 der<br />

Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />

entsprechend § 9 Ziff. 2 (h). Als<br />

wichtiger Grund gilt insbesondere:<br />

108


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

a) Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters<br />

durch einen Gläubiger, sofern<br />

die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />

von 2 Monaten aufgehoben wird;<br />

b) grobe Verletzung der Verpflichtungen aus<br />

dem Gesellschaftsverhältnis trotz schriftlicher<br />

Abmahnung durch die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin, z. B. Äußerungen<br />

insbesondere gegenüber Dritten, die eine<br />

Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

mit diesem Gesellschafter für die anderen<br />

Gesellschafter unzumutbar machen;<br />

c) Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. v.<br />

§ 133 HGB;<br />

d) ganz oder teilweise nicht rechtzeitige Leistung<br />

der Einlage;<br />

e) rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des Kommanditisten<br />

oder des Treugebers oder<br />

Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse;<br />

f) wenn der Gesellschafter nicht daran mitwirkt,<br />

die nach dem Geldwäschegesetz<br />

erforderlichen Pflichten zu erfüllen.<br />

Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss<br />

hat der ausscheidende Gesellschafter<br />

kein Stimmrecht. In den Fällen<br />

der Ziff. 3 (b), (d) und (e) bedarf es keiner<br />

Beschlussfassung durch die Gesellschafter.<br />

Im Fall der Ziff. 3 (e) tritt der Ausschluss des<br />

Gesellschafters sofort mit Rechtskraft der<br />

Eröffnung bzw. der Ablehnung der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens ein. Soweit<br />

ein Gesellschafter seine Einlage ganz oder<br />

teilweise nicht rechtzeitig leistet (§ 4 Ziff.<br />

10), ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

berechtigt und unter Befreiung von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />

den Gesellschafter durch schriftliche<br />

einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung<br />

aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />

Im Übrigen ist die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin von allen Gesellschaftern<br />

zur Mitteilung des Ausschlusses bevollmächtigt.<br />

Der Ausschluss wird mit Zugang<br />

der schriftlichen Mitteilung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin über den Ausschluss<br />

wirksam.<br />

4. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen des<br />

ausscheidenden Gesellschafters wächst<br />

den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis<br />

ihrer bisherigen Beteiligung zu, soweit<br />

nicht Ziff. 5 einschlägig ist. Dieser § 15<br />

gilt entsprechend bei Vorliegen eines der<br />

genannten Ausschlussgründe bei einem<br />

Treugeber mit der Maßgabe, dass dann die<br />

Treuhandkommanditistin anteilig mit dem<br />

Teil-Kommanditanteil aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet, den sie treuhänderisch für<br />

den betroffenen Treugeber hält.<br />

5. Statt der Anwachsung des Anteils am<br />

Gesellschaftsvermögens gem. Ziff. 4 ist<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

seitens des ausscheidenden Gesellschafters<br />

ermächtigt und bevollmächtigt, unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB, den Gesellschaftsanteil des<br />

ausscheidenden Gesellschafters auf einen<br />

oder mehrere von ihr zu benennende(n)<br />

Dritte(n) oder auf die Treuhandkommanditistin<br />

zu übertragen. Die Treuhandkommanditistin<br />

hat, falls eine Übertragung an<br />

Dritte nicht erfolgt, das Recht, die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils an sich zu<br />

verlangen. Die Übertragung erfolgt zu dem<br />

in § 16 festgelegten Wert.<br />

6. In allen Fällen des Ausscheidens eines<br />

Gesellschafters wird die Gesellschaft zwischen<br />

den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgeführt.<br />

7. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

aus, hat der Beirat nach Abstimmung<br />

mit der Treuhandkommanditistin<br />

bzw., wenn ein solcher Beirat nicht existiert,<br />

die Treuhandkommanditistin, unverzüglich<br />

eine neue persönlich haftende Gesellschafterin<br />

zu bestimmen. Die Bestimmung der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin durch<br />

den Beirat bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

ist von den Gesellschaftern in einem<br />

außerordentlichen Gesellschafterbeschluss<br />

zu genehmigen.<br />

§ 16 AUSEINANDERSETZUNG MIT AUS-<br />

SCHEIDENDEN GESELLSCHAFTERN /<br />

ABFINDUNG<br />

1. Falls ein Anleger gem. § 15 aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet, so ist an den ausscheidenden<br />

Anleger eine Abfindung zu<br />

zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft<br />

zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

ergibt. Die Abfindung richtet sich nach<br />

dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden<br />

Anteil am Betriebsvermögen der<br />

Gesellschaft, wobei ein ideeller Geschäftswert<br />

(Firmenwert) bei der Ermittlung der<br />

Abfindung außer Betracht bleibt. Abzuziehen<br />

sind die durch das Ausscheiden bedingten<br />

Kosten, Abgaben und steuerlichen<br />

Nachteile. Die Feststellung der Höhe der<br />

Abfindung erfolgt auf den zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens des Ausscheidens<br />

ermittelten Auseinandersetzungswert der<br />

in Polen belegenen Windenergieanlagen<br />

abzüglich 10 %. Da die Gesellschaft sich<br />

an Objekten beteiligt, deren Bewertbarkeit<br />

in besonderem Maße von der Fertigstellung<br />

des jeweiligen Objektes abhängig<br />

ist, wird für den Auseinandersetzungswert<br />

auf die Fertigstellung abgestellt. Der Auseinandersetzungswert<br />

wird daher aus dem<br />

Buchwert der jeweils unfertigen Projekte<br />

und dem Liquidationswert der jeweils fertigen<br />

Projekte berechnet. Im Streitfall ist<br />

die Abfindung von dem jeweils bestellten<br />

Abschlussprüfer als Schiedsgutachter verbindlich<br />

festzustellen (§ 317 BGB). Der<br />

Ausscheidende kann keine Sicherheitsleistung<br />

hinsichtlich der Abfindung verlangen.<br />

2. Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten<br />

zu zahlen. Die erste Rate ist am Ende<br />

des Monats fällig, der der Feststellung des<br />

Auseinandersetzungsguthabens folgt. Die<br />

Abfindung ist ab dem Tage des Ausscheidens<br />

in der Höhe des Basiszinssatzes gem.<br />

§ 247 BGB zu verzinsen. Die aufgelaufenen<br />

Zinsen sind mit jeder Rate zu zahlen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung<br />

vor Fälligkeit zu zahlen.<br />

3. Wird ein Gesellschafter gem. § 15 Ziff. 3<br />

Satz 2 ausgeschlossen, weil er seine Einlage<br />

ganz oder teilweise nicht erbracht<br />

hat, steht ihm eine Abfindung – ggf. abgesehen<br />

von den bereits erbrachten Einlageteilen<br />

unter Beachtung der Regelungen in<br />

Ziff. 1 und Ziff. 2 – nicht zu.<br />

4. Dem nach § 15 Ziff. 7 ausscheidenden<br />

persönlich haftenden Gesellschafter steht<br />

eine Abfindung nicht zu.<br />

§ 17 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT,<br />

LIQUIDATION<br />

1. Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn dies<br />

durch die Gesellschafterversammlung unter<br />

Beachtung des vorstehenden § 9 Ziff. 4<br />

(a) beschlossen wird.<br />

2. Nach der Auflösung wird die Gesellschaft<br />

abgewickelt. Abwicklerin (Liquidatorin) ist<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin, es<br />

109


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sei denn, diese ist ausgeschieden oder kann<br />

aus anderweitigen Gründen die Abwicklung<br />

nicht übernehmen. Soweit die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin nicht Liquidatorin<br />

ist, ist die Treuhandkommanditistin Liquidatorin.<br />

Ist auch der Treuhandkommanditistin<br />

die Übernahme der Abwicklung nicht möglich,<br />

ist die Liquidatorin durch Gesellschafterbeschluss<br />

zu bestimmen. Sie verwertet<br />

das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung<br />

der Interessen der Kommanditisten. Der<br />

Liquidationserlös (Überschuss des Gesellschaftsvermögens<br />

über die Verbindlichkeiten)<br />

ist an die Gesellschafter nach Maßgabe<br />

des § 11 zu verteilen.<br />

3. Während der Liquidation bleiben die vertraglichen<br />

Vereinbarungen mit der Treuhandkommanditistin<br />

und der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin bestehen.<br />

§ 18 NACHSCHUSSPFLICHT<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung der<br />

in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten<br />

Einlage und des Agios hinaus, übernehmen<br />

die Kommanditisten weder gegenüber<br />

Dritten noch gegenüber den weiteren<br />

Gesellschaftern eine Nachschussverpflichtung,<br />

eine Zahlungsverpflichtung oder<br />

sonstige Haftung. Dies gilt auch für den<br />

Fall der Liquidation. Nur mit den Stimmen<br />

aller Gesellschafter kann eine für alle Gesellschafter<br />

verbindliche Nachschusspflicht<br />

beschlossen werden. Von Vorstehendem<br />

unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern<br />

gem. den §§ 171 ff. HGB, sowie eine<br />

für die Gesellschafter freiwillige Kapitalerhöhung<br />

i. S. d. § 9 Ziff. 4 (b).<br />

§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Im Rahmen ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit<br />

wird die Treuhandkommanditistin ein<br />

Anlegerregister mit den persönlichen Daten<br />

der Anleger führen. Die Anleger anerkennen<br />

die wechselseitigen Interessen auf vertrauliche<br />

Behandlung ihrer persönlichen Daten.<br />

Weder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

noch die Treuhandkommanditistin sind<br />

berechtigt oder verpflichtet, Daten einzelner<br />

oder aller Anleger ohne deren ausdrückliche<br />

Zustimmung weiterzugeben.<br />

3. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrags<br />

nichtig oder unwirksam ist oder werden<br />

sollte, behalten die übrigen Bestimmungen<br />

des Vertrags ihre Gültigkeit. Die nichtige<br />

oder unwirksame Bestimmung ist durch<br />

eine dem Gesetz und dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der nichtigen oder unwirksamen<br />

Bestimmung entsprechende Regelung<br />

zu ersetzen. Im Fall von Lücken gilt entsprechendes.<br />

Die Haftung der übrigen<br />

Gesellschafter bleibt auf die erbrachte<br />

Haftsumme beschränkt. Die Haftungsbeschränkung<br />

ist dem Rechtsverkehr nach<br />

außen kenntlich zu machen. Über das weitere<br />

entscheiden die Gesellschafter.<br />

4. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen<br />

zu diesem Vertrag, einschließlich<br />

dieser Bestimmungen, bedürfen der<br />

Schriftform, soweit sie nicht durch einen<br />

Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrags erfolgen.<br />

Auf eine feste Verbindung dieses<br />

Gesellschaftsvertrags mit anderen Verträgen<br />

und Erklärungen – insbesondere auch<br />

mit solchen, auf die hier Bezug genommen<br />

wird – wird verzichtet.<br />

5. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und<br />

Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten<br />

aus diesem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft.<br />

Hamburg, den 16. August 2012<br />

elbfonds Capital Verwaltung GmbH,<br />

vertreten durch<br />

Frank Waschwill<br />

und Andreas Brinke<br />

(Geschäftsführer)<br />

Hamburg, den 16. August 2012<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH,<br />

vertreten durch<br />

Waltraud Langenbacher<br />

(Geschäftsführer)<br />

2. Die Gründungskosten in Höhe von bis zu<br />

EUR 7.500,00 inkl. Umsatzsteuer trägt die<br />

Gesellschaft.<br />

110


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

TREUHAND- UND<br />

BETEILIGUNGSVERWALTUNGS-<br />

VERTRAG<br />

zwischen<br />

der jeweils in der Beitrittsvereinbarung<br />

zu der Direkt Invest Polen 8 Windenergie<br />

Portfolio Fonds GmbH & Co. KG genannten<br />

Person<br />

– nachfolgend „Treugeber“, „Kommanditist“<br />

oder „Anleger“ genannt –<br />

der Elbtreuhand Martius 8 GmbH,<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

– nachfolgend „Treuhänderin“, „Treuhandkommanditistin“<br />

oder „Verwalterin“<br />

genannt –<br />

und<br />

der Direkt Invest Polen 8 Windenergie<br />

Portfolio Fonds GmbH & Co. KG,<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />

PRÄAMBEL<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />

und Erwerb von Windenergieanlagen, die<br />

ein Portfolio von ausschließlich in Polen<br />

belegenen Windparks bilden, mit dem<br />

Ziel, mit den Windenergieanlagen langfristig<br />

Strom zu erzeugen und zu verkaufen.<br />

Die Gesellschaft kann zum Erreichen des<br />

vorgenannten Zwecks polnische Objektgesellschaften<br />

mit einem im vorgenannten<br />

Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />

errichten oder sich an anderen<br />

Gesellschaften beteiligen.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist Kommanditistin<br />

der Gesellschaft mit einer Kommanditeinlage<br />

von anfänglich EUR 1.000, die sie<br />

auf eigene Rechnung hält und verwaltet.<br />

Gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Gesellschaft („Gesellschaftsvertrag“)<br />

ist die Treuhandkommanditistin berechtigt,<br />

das Kommanditkapital der Gesellschaft im<br />

Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung<br />

und Leistung der entsprechenden<br />

Kommanditeinlage treuhänderisch<br />

für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR<br />

15.000.000 an Pflichteinlagen zu erhöhen.<br />

Mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin darf die Treuhandkommanditistin<br />

ihre auf Rechnung von Treugebern<br />

gehaltene Kommanditeinlage um weitere<br />

bis zu EUR 15.000.000 erhöhen. Die Gesellschaft<br />

wird spätestens mit Erreichung<br />

eines Kommanditkapitals von insgesamt<br />

EUR 30.000.000 geschlossen.<br />

Bei der treuhänderischen Übernahme einer<br />

Kommanditbeteiligung hält und verwaltet<br />

die Treuhandkommanditistin, mit Ausnahme<br />

ihres Eigenanteils von EUR 1.000, den<br />

übernommenen Kommanditanteil nach<br />

Maßgabe dieses Vertrags als Treuhandvertrag.<br />

Sie ist berechtigt, ihren gesamten<br />

Kommanditanteil treuhänderisch für eine<br />

Mehrzahl von Treugebern zu halten.<br />

Nach Umwandlung von Treuhandanteilen<br />

in Kommanditbeteiligungen übernimmt die<br />

Treuhandkommanditistin als Verwalterin<br />

die Verwaltung des jeweiligen Kommanditanteils<br />

nach Maßgabe dieses Vertrags<br />

als Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />

Dem Treugeber / Kommanditisten ist bekannt<br />

und er ist damit einverstanden, dass<br />

die Treuhandkommanditistin mit einer<br />

Mehrzahl von Kommanditisten sowie Treugebern<br />

Treuhand- bzw. Beteiligungsverwaltungsverträge<br />

dieses Inhalts abschließt.<br />

Die Beitrittserklärung wird von der Treuhänderin<br />

entweder im eigenen Namen<br />

oder im Namen der übrigen Gesellschafter<br />

angenommen. Die Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags sind Bestandteil dieses<br />

Vertrags und gelten, soweit in diesem<br />

Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in der<br />

jeweiligen Fassung ergänzend.<br />

§ 1 TREUHANDVERTRAG BEI BETEILIGUNG<br />

ALS TREUGEBER<br />

1. Der jeweilige Treugeber beauftragt die<br />

Treuhandkommanditistin, auf Grundlage<br />

der Beitrittserklärung ihren Kommanditanteil<br />

an der Gesellschaft um einen Betrag in<br />

Höhe der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />

Einlage zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird den (ideellen) Anteil<br />

an der im Außenverhältnis einheitlich<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung an der<br />

Gesellschaft in Höhe der vorgenannten<br />

Einlage im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

und auf Risiko des Treugebers, nach<br />

Maßgabe dieses Vertrags halten.<br />

2. Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme<br />

der Beteiligungserklärung durch die<br />

Treuhandkommanditistin begründet. Der<br />

Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber<br />

ist für das Zustandekommen des Treuhandverhältnisses<br />

nicht erforderlich.<br />

3. Der Treugeber leistet entsprechend § 4 Ziff.<br />

6 des Gesellschaftsvertrags seine Einlage<br />

und nach § 4 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

das Agio fristgemäß auf das in der<br />

Beitrittserklärung angegebene Konto. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist gegenüber<br />

dem Anleger erst nach Einzahlung der Einlage<br />

zur Erhöhung ihres Kommanditanteils<br />

in entsprechender Höhe sowie des Agios<br />

verpflichtet. Die Einlage jedes Treugebers<br />

muss mindestens EUR 10.000 betragen<br />

und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />

§ 2 UMWANDLUNG DES TREUHAND-<br />

VERHÄLTNISSES, BETEILIGUNGS-<br />

VERWALTUNGSVERTRAG<br />

1. Die Treugeber sind gem. § 4 Ziff. 7 des<br />

Gesellschaftsvertrags berechtigt, die Umwandlung<br />

der treuhänderischen Beteiligung<br />

in eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />

durch Übertragung des jeweils<br />

treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteils<br />

durch die Treuhandkommanditistin zu verlangen.<br />

In der Folge wird der Kommanditanteil<br />

durch die Treuhandkommanditistin als<br />

Beteiligungsverwaltungstreuhänderin für<br />

den Anleger uneigennützig verwaltet (Beteiligungsverwaltungsvertrag).<br />

2. Soweit sich dann aus der unmittelbaren<br />

Beteiligung des Treugebers nicht zwingend<br />

etwas anderes ergibt, gelten die Rechte<br />

und Pflichten dieses Beteiligungsverwaltungsvertrages<br />

in entsprechender Weise<br />

zwischen dem Kommanditisten und der<br />

nunmehr als Verwaltungstreuhänderin fungierenden<br />

Treuhandkommanditistin fort.<br />

3. Wird der Kommanditanteil im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge übertragen, besteht<br />

dieses Vertragsverhältnis mit dem<br />

Rechtsnachfolger fort. Beim Tod eines<br />

Kommanditisten wird dieser Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

mit den Erben oder<br />

Vermächtnisnehmern fortgesetzt, es sei<br />

denn, der Kommanditist gilt gem. § 14 Ziff.<br />

1 des Gesellschaftsvertrags mit seinem<br />

Ableben als ausgeschlossen. Dann gilt der<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag als zu diesem<br />

Zeitpunkt beendet.<br />

111


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

§ 3 KOMMANDITISTENSTELLUNG DER<br />

TREUHANDKOMMANDITISTIN<br />

1. Die Treuhandkommanditistin hält ihre<br />

Kommanditbeteiligung für den Treugeber<br />

und weitere Treugeber im Außenverhältnis<br />

als einheitlichen Gesellschaftsanteil und<br />

tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im<br />

Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin<br />

ausschließlich im Auftrag, für<br />

Rechnung und auf Risiko des jeweiligen<br />

Treugebers, so dass dieser wirtschaftlich<br />

den Kommanditisten der Gesellschaft<br />

gleichgestellt ist.<br />

2. Die Eintragung der Treuhandkommanditistin<br />

in das Handelsregister erfolgt entsprechend<br />

den gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen mit einer Haftsumme i. H. v.<br />

10 % der einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

(Pflichteinlage).<br />

3. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet<br />

das im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />

erworbene Vermögen getrennt<br />

von ihrem sonstigen Vermögen.<br />

§ 4 RECHTE DES TREUGEBERS<br />

1. Der Treugeber ist in Höhe des sich aus der<br />

in der Beitrittserklärung festgelegten Einlage<br />

ergebenden rechnerischen Anteils am<br />

Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin<br />

am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft<br />

(Ansprüche auf Beteiligung am laufenden<br />

Gewinn und Verlust, auf Entnahmen<br />

sowie Beteiligung am Liquidationserlös /<br />

Auseinandersetzungsguthaben) entsprechend<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />

beteiligt. Die Bestimmungen des § 17<br />

des Gesellschaftsvertrags zur Auflösung der<br />

Gesellschaft gelten sinngemäß.<br />

2. Der Treugeberanteil wird durch die Treuhandkommanditistin<br />

treuhänderisch für<br />

den Treugeber gehalten und uneigennützig<br />

verwaltet. Die Treuhandkommanditistin<br />

nimmt die Gesellschafterrechte und<br />

-pflichten im Interesse des Treugebers<br />

und unter Beachtung der für den Treugeberanteil<br />

einheitlich erteilten Weisungen<br />

des Treugebers sowie ihrer Treuepflicht<br />

gegenüber den übrigen Gesellschaftern<br />

wahr. Widerspricht eine Weisung gesetzlichen<br />

Vorschriften, insbesondere den<br />

gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten,<br />

braucht die Treuhandkommanditistin der<br />

Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den<br />

Treugeber hierauf hinzuweisen. Wurde<br />

keine Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin<br />

die anteiligen Rechte und<br />

Pflichten im Interesse des Treugebers nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. Im<br />

Zweifel hat die Treuhandkommanditistin<br />

sich zu enthalten.<br />

3. Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an<br />

Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />

gem. § 9 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

teilzunehmen. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird ihm die Information zur<br />

Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übermitteln bzw. eine direkte<br />

Übermittlung durch die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin veranlassen.<br />

Entsprechendes gilt für Abstimmungen<br />

in einer Gesellschafterversammlung gem.<br />

§ 9 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat gem. § 9<br />

Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich<br />

ihres treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils<br />

ein gespaltenes Stimmrecht<br />

bei Beschlussfassungen der Gesellschaft,<br />

um dem Willen der einzelnen Treugeber<br />

Rechnung tragen zu können. Der Treugeber<br />

ist berechtigt, die rechnerisch auf ihn<br />

entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin<br />

in deren Namen selbst<br />

auszuüben. Hierzu wird der Treugeber<br />

durch die Treuhandkommanditistin unter<br />

der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />

des Treuhandvertrags unwiderruflich<br />

bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin<br />

verzichtet auf die Ausübung<br />

der auf den betroffenen Treugeberanteil<br />

entfallenden Stimmrechte, soweit<br />

der Treugeber selbst an der Abstimmung<br />

im Namen der Treuhandkommanditistin<br />

teilnimmt. Der Treugeber ist berechtigt,<br />

entsprechend den Regelungen in § 9 Ziff.<br />

8 des Gesellschaftsvertrags schriftliche<br />

Untervollmacht zu erteilen, wobei die<br />

weitere Erteilung von Untervollmachten<br />

durch einen Unterbevollmächtigten ausgeschlossen<br />

ist. Sofern der Treugeber sich<br />

weder am schriftlichen Verfahren gem. § 9<br />

Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags beteiligt<br />

noch diesem Verfahren widerspricht bzw.<br />

auf einer Gesellschafterversammlung der<br />

Gesellschaft nicht anwesend oder vertreten<br />

ist, wird die Treuhandkommanditistin<br />

das auf diesen entfallende Stimmrecht<br />

nach dessen Weisungen ausüben. Liegen<br />

Weisungen nicht vor, wird die Treuhandkommanditistin<br />

das auf den Treugeberanteil<br />

entfallende Stimmrecht nach Maßgabe<br />

des vorher schriftlich oder in Textform<br />

gemäß § 126 b BGB (also insbesondere<br />

per Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilten<br />

Abstimmungsvorschlages und im Übrigen<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben.<br />

Im Zweifel wird die Treuhandkommanditistin<br />

sich enthalten. Der Treugeber erhält<br />

eine Kopie des Protokolls des schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahrens bzw. der Gesellschafterversammlung.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin ist verpflichtet,<br />

bei der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

schriftlich die Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

zu verlangen, wenn dies von<br />

Treugebern, deren Einlagen (ohne Agio)<br />

zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft entsprechen,<br />

schriftlich oder in Textform gemäß<br />

§ 126 b BGB (also insbesondere per Brief,<br />

Fax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks<br />

und der Gründe verlangt wird.<br />

6. Die Treugeber sind berechtigt, diejenigen<br />

Kontrollrechte gemäß den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags so auszuüben,<br />

wie sie ihnen zustünden, wenn sie unmittelbar<br />

an der Gesellschaft als Kommanditist<br />

beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber<br />

durch die Treuhandkommanditistin<br />

unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />

des Treuhandvertrages unwiderruflich<br />

bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin<br />

verzichtet auf die Ausübung<br />

der auf den betroffenen Treugeberanteil<br />

entfallenden Kontrollrechte, soweit der<br />

Treugeber selbst diese Rechte ausübt.<br />

§ 5 PFLICHTEN DES TREUGEBERS AUS DEM<br />

TREUHANDVERHÄLTNIS<br />

1. Der Treugeber übernimmt in Höhe des<br />

Treugeberanteils alle Rechte und Pflichten<br />

der Treuhandkommanditistin aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, mit<br />

Ausnahme ihrer gesellschaftsrechtlichen<br />

Sonderrechte, insbesondere des Rechts auf<br />

Begründung von Treuhandverhältnissen,<br />

des jederzeitigen Verfügungsrechts über<br />

den Kommanditanteil, des Rechts auf eine<br />

gespaltene Stimmrechtsausübung und des<br />

Rechts, außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

zu beantragen, und stellt<br />

sie von allen Verbindlichkeiten frei, die<br />

diese für ihn gegenüber der Gesellschaft<br />

eingeht oder die aus der (beschränkten)<br />

Gesellschafterhaftung der Treuhandkommanditistin<br />

resultieren, insbesondere im<br />

Hinblick auf noch offene Einzahlungsver-<br />

112


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

pflichtungen hinsichtlich seiner Einlage<br />

und auf etwaige Rückzahlungen der Einlage.<br />

Wurde die Treuhandkommanditistin<br />

aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch<br />

genommen, so hat der Treugeber unverzüglich<br />

Ersatz zu leisten. Die Treuhandkommanditistin<br />

kann die Herausgabe von Zahlungen<br />

und sonstigen Leistungen an den<br />

Treugeber so lange verweigern, bis dieser<br />

ihr in Höhe der Freistellungsverpflichtung<br />

Sicherheit leistet oder bis Ersatz geleistet<br />

wurde. Die Treuhandkommanditistin ist,<br />

soweit kein gesetzliches Aufrechnungsverbot<br />

besteht, ausdrücklich berechtigt, mit<br />

konkretisierten Ansprüchen auf Freistellung<br />

bzw. mit Schadenersatzansprüchen<br />

gegen alle Forderungen des Treugebers<br />

aufzurechnen. Der Treugeber haftet nicht<br />

für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />

Treugeber.<br />

2. Sofern durch Rückzahlungen der Einlage<br />

an den Treugeber eine Haftung der Treuhänderin<br />

aus den §§ 171 ff. HGB entsteht,<br />

ist der Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />

auch diesbezüglich zu Freistellung<br />

und Ersatz verpflichtet.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, die von ihm<br />

übernommene Einlage sowie das hierauf<br />

entfallende Agio zu den in der Beteiligungsvereinbarung<br />

genannten Zeitpunkten<br />

zu leisten.<br />

4. Der sich hinsichtlich der Einzahlung der<br />

Einlage und des Agios in Verzug befindende<br />

Treugeber hat auf das Konto der Treuhandkommanditistin<br />

Zinsen seit Fälligkeit<br />

i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

gem. § 247 BGB an die Treuhandkommanditistin<br />

zu zahlen. Der Treuhandkommanditistin<br />

steht es frei, einen darüber<br />

hinausgehenden Verzugsschaden geltend<br />

zu machen. Bei nicht fristgerechter Zahlung<br />

der Einlage und des Agios bis zu dem<br />

in Ziff. 3 bestimmten Termin ist die Treuhandkommanditistin<br />

zudem berechtigt,<br />

nach fristloser schriftlicher Mahnung unter<br />

Rücktritts- bzw. Herabsetzungsandrohung<br />

von dem Treuhandvertrag zurückzutreten<br />

oder die Einlage herabzusetzen. Der Rücktritt<br />

oder die Herabsetzung erfolgt durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />

säumigen Treugeber, die an die der Treuhandkommanditistin<br />

zuletzt benannte Adresse<br />

zu versenden ist. Der Rücktritt oder<br />

die Herabsetzung wird mit Abgabe dieser<br />

schriftlichen Erklärung wirksam.<br />

5. Im Falle des Rücktritts der Treuhandkommanditistin<br />

werden dem säumigen Treugeber<br />

bereits geleistete Zahlungen nach<br />

Abzug der im Zusammenhang mit seiner<br />

Beteiligung entstandenen Kosten und<br />

etwaiger weiterer Gegenforderungen innerhalb<br />

von vier Wochen nach Absendung<br />

der Erklärung über den Rücktritt zurückerstattet.<br />

Weitere Ansprüche stehen dem<br />

säumigen Treugeber nicht zu. Insbesondere<br />

nimmt der Treugeber nicht am Ergebnis<br />

der Gesellschaft teil. Entsprechendes gilt<br />

für den Widerruf dieses Treuhandvertrages<br />

durch den Treugeber, aus welchem Rechtsgrund<br />

auch immer.<br />

6. Belastungen der Gesellschaft mit Abgaben<br />

(Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen<br />

Kosten, die auf Handlungen bzw. dem<br />

Verhalten eines Treugebers beruhen oder<br />

ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit<br />

/ Rechtsform eines Treugebers<br />

haben, sind gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

von dem jeweiligen die Belastung<br />

auslösenden Treugeber zu tragen. Die<br />

Einforderung solcher Leistungen steht in<br />

pflichtgemäßem Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />

7. Gegen Ansprüche der Treuhandkommanditistin<br />

aus den vorstehenden Absätzen<br />

ist eine Aufrechnung nicht zulässig, es sei<br />

denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung<br />

gestellten Forderung um eine unbestrittene<br />

oder rechtskräftig festgestellte<br />

Forderung.<br />

8. Der Treugeber ist verpflichtet, dem Treuhänder<br />

umgehend etwaige Änderungen<br />

der in der Beitrittserklärung gemachten<br />

Angaben im Hinblick auf die Identifizierung<br />

i. S. des Geldwäschegesetzes anzuzeigen<br />

bzw. auf Nachfrage durch den<br />

Treuhänder zu beantworten. Dies gilt<br />

insbesondere für die Angaben über den<br />

tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten,<br />

den Namen, die Staatsangehörigkeit und<br />

die Anschrift. Dem Treuhänder gegenüber<br />

sind etwaige geänderte Angaben durch<br />

Vorlage von Originaldokumenten i. S. des<br />

Geldwäschegesetzes nachzuweisen.<br />

§ 6 VERFÜGUNG ÜBER DIE TREUGEBER-<br />

STELLUNG<br />

1. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis<br />

mit allen Rechten und Pflichten an<br />

einen Dritten nur mit einer Frist von drei<br />

Monaten zum Ende des Geschäftsjahres<br />

nach vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />

durch die Treuhandkommanditistin ganz<br />

oder teilweise im Wege der Vertragsübernahme<br />

übertragen oder in sonstiger Weise<br />

darüber verfügen. Die Verfügung bedarf<br />

der Schriftform.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung<br />

zur Übertragung nur aus wichtigem<br />

Grund verweigern. Ein wichtiger<br />

Grund ist beispielsweise das Bestehen<br />

von Zahlungsrückständen des Treugebers<br />

gegenüber der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin,<br />

das Entstehen von<br />

(indirekten) nicht glatt durch 1.000 teilbaren<br />

Beteiligungen bzw. Beteiligungen<br />

unter EUR 10.000 oder ein wirtschaftlicher<br />

oder steuerlicher Nachteil der Gesellschaft<br />

oder der Treuhandkommanditistin, für den<br />

der verfügungswillige Treugeber keine angemessene<br />

Sicherheit zu stellen bereit ist.<br />

Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor,<br />

wenn der Dritte nicht daran mitwirkt, die<br />

nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen<br />

Pflichten zu erfüllen. Die mit der<br />

Übertragung der Treugeberstellung verbundenen<br />

Kosten und Aufwendungen der<br />

Treugeberin und der Gesellschaft trägt der<br />

Treugeber, es sei denn die Treuhänderin<br />

hat sie verschuldet. Eine Verfügung, die zu<br />

einer Trennung der Treugeberstellung von<br />

Nutzungsrechten am Teilkommanditanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines<br />

Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

3. Die Übertragung der Treugeberstellung ist<br />

der Gesellschaft durch Vorlage des Vertrags<br />

nachzuweisen.<br />

4. Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses<br />

eines Treugebers werden alle<br />

Konten unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />

Der Übergang einzelner Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten<br />

ist nicht möglich.<br />

§ 7 DAUER UND BEENDIGUNG DES<br />

TREUHANDVERHÄLTNISSES<br />

1. Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte<br />

Zeit. Er endet jedoch spätestens mit dem<br />

Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft oder der abgeschlossenen<br />

Liquidation der Gesellschaft und der<br />

wechselseitigen Erfüllung aller Ansprüche.<br />

2. Der Treugeber kann gemäß § 4 Ziff. 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages das Treuhandverhältnis<br />

zum 31. Dezember eines jeden<br />

113


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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Jahres beenden und die unmittelbare<br />

Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

verlangen. In diesem Fall wird das<br />

Vertragsverhältnis zwischen dem (dann<br />

ehemaligen) Treugeber und der Treuhandkommanditistin<br />

als Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

fortgesetzt. Voraussetzung<br />

für die wirksame Beendigung ist, dass<br />

a) der Treugeber zuvor die Übertragung des<br />

treuhänderisch für ihn gehaltenen Treugeberanteils<br />

an der Gesellschaft auf sich im<br />

Wege der Sonderrechtsnachfolge, unter<br />

der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit<br />

der Kündigung, verlangt und angenommen<br />

hat, dass<br />

b) der Treugeber seine aus der Beitrittserklärung<br />

resultierende Zahlungsverpflichtung<br />

vollständig erfüllt hat und dass<br />

c) er die erforderliche Handelsregistervollmacht<br />

erteilt hat.<br />

Die Übertragung steht unter der aufschiebenden<br />

Bedingung der Eintragung des<br />

Kommanditistenwechsels in das Handelsregister.<br />

Eine teilweise Kündigung steht unter<br />

der zusätzlichen Voraussetzung, dass keine<br />

durch 1.000 nicht glatt teilbaren Beteiligungen<br />

bzw. Beteiligungen unter EUR 10.000<br />

entstehen. Die mit der Übertragung des<br />

Treugeberanteils und der Beendigung des<br />

Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten<br />

und Aufwendungen der Treuhandkommanditistin<br />

oder der Gesellschaft trägt der Treugeber,<br />

es sei denn, die Treuhandkommanditistin<br />

hat sie verschuldet. Ein sonstiges<br />

ordentliches Kündigungsrecht des Treugebers<br />

ist ausgeschlossen.<br />

3. Der Beteiligungsverwaltungsvertrag im<br />

Sinne der vorstehenden Ziffer 2 ist vorbehaltlich<br />

eines Gesellschafterbeschlusses<br />

gem. § 17 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />

bzw. einer Entscheidung der Geschäftsführung<br />

gemäß § 15 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags<br />

erstmalig ordentlich kündbar zum<br />

31.12.2022. Die in § 7 Ziff. 6 aufgeführten<br />

Gründe stellen wichtige Gründe für außerordentliche<br />

Kündigungen dar. Scheidet<br />

der Kommanditist aus der Gesellschaft aus<br />

oder wird die Gesellschaft liquidiert, so ist<br />

der Beteiligungsverwaltungsvertrag nach<br />

wechselseitiger Erfüllung der vertraglichen<br />

Ansprüche automatisch beendet.<br />

4. Weiterhin ist der Treugeber berechtigt,<br />

unter Beachtung der Voraussetzungen des<br />

§ 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags, der<br />

Treuhandkommanditistin die Weisung zu<br />

erteilen, das Geschäftsverhältnis anteilig,<br />

d. h. bezogen auf den für den Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteil,<br />

zu kündigen. Mit entsprechendem<br />

anteiligem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft und<br />

wechselseitiger Erfüllung der Verpflichtungen<br />

aus dem Treuhandverhältnis endet<br />

dieses Vertragsverhältnis.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin hat kein<br />

Recht auf ordentliche Kündigung des Treuhandverhältnisses.<br />

Die Treuhandkommanditistin<br />

ist jedoch berechtigt, den Treuhandvertrag<br />

fristlos aus wichtigem Grund<br />

ganz oder, durch Herabsetzung, teilweise<br />

zu beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung<br />

seiner Zahlungsverpflichtung aus der<br />

Beitrittserklärung, auch nur hinsichtlich<br />

eines Teilbetrages, nicht fristgerecht nachkommt.<br />

Liegt einer der in § 15 des Gesellschaftsvertrags<br />

genannten Gründe für das<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters in der<br />

Person des Treugebers vor und scheidet<br />

die Treuhandkommanditistin deshalb anteilig<br />

aus der Gesellschaft aus, so ist dieses<br />

Vertragsverhältnis nach wechselseitiger<br />

Erfüllung vertraglicher Ansprüche automatisch<br />

beendet. Ein Anspruch auf Übertragung<br />

des für den Treugeber treuhänderisch<br />

gehaltenen Treugeberanteils besteht nicht.<br />

6. Die Treuhandkommanditistin erklärt in den<br />

folgenden Fällen schon jetzt, unter der<br />

aufschiebenden Bedingung der Eintragung<br />

der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister,<br />

die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Treugeberanteils auf<br />

den Treugeber:<br />

a) wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder mangels Masse nicht eröffnet<br />

oder eingestellt wird,<br />

b) wenn gegen die Treuhandkommanditistin<br />

aus einem rechtskräftigen Titel Maßnahmen<br />

der Einzelzwangsvollstreckung in<br />

die Kommanditbeteiligung betrieben und<br />

nicht innerhalb von 2 Monaten aufgehoben<br />

oder eingestellt wird oder<br />

c) wenn die Treuhandkommanditistin wirksam<br />

außerordentlich gekündigt hat.<br />

Der Treugeber nimmt diese Übertragung<br />

bereits hiermit an. Die in Verbindung mit<br />

der Übertragung entstehenden Kosten<br />

und Aufwendungen der Treuhandkommanditistin<br />

oder der Gesellschaft trägt der<br />

Treugeber.<br />

7. Die Treuhänderin darf nur nach vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung durch den<br />

Treugeber über den Teil-Kommanditanteil<br />

verfügen.<br />

§ 8 TOD EINES TREUGEBERS<br />

1. Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhand-<br />

und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

mit den Erben oder, nach entsprechender<br />

Verfügung durch die Erben, mit dem Vermächtnisnehmer<br />

fortgesetzt, sofern dieser<br />

die Gesellschaft von etwaigen Kosten<br />

und steuerlichen Nachteilen aufgrund des<br />

Übergangs der Beteiligung freistellt und<br />

gegebenenfalls eine angemessene Sicherheit<br />

bestellt. Erfolgt auf Anforderung der<br />

Treuhandkommanditistin keine Freistellung<br />

oder Stellung einer Sicherheit, gilt dieser<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

mit dem Ableben des Treugebers<br />

als beendet. Bei Erbauseinandersetzungen<br />

dürfen keine Anteile gebildet werden, deren<br />

Nominalbetrag EUR 10.000 unterschreitet<br />

bzw. die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind.<br />

2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines<br />

Erbscheins legitimieren, Vermächtnisnehmer<br />

durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift<br />

der letztwilligen Verfügung nebst<br />

Eröffnungsprotokoll.<br />

3. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

bestellen bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung<br />

zur Ausübung ihrer vertraglichen<br />

Rechte einen gemeinsamen, schriftlich<br />

bevollmächtigten Vertreter, der auch<br />

zur Entgegennahme von Zahlungen zu ermächtigen<br />

ist. Die Rechtsnachfolger tragen<br />

alle Kosten, die der Treuhandkommanditistin<br />

im Zusammenhang mit dem Übergang<br />

des Treuguts entstehen. Verfügungen über<br />

die Treugeberstellung bzw. den Kommanditanteil<br />

im Zuge der Erbauseinandersetzung<br />

sind nur nach Maßgabe der einschlägigen<br />

Vorschriften dieses Vertrags bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />

zulässig.<br />

4. Solange die Legitimation nach Ziff. 2 nicht<br />

erfolgt oder ein gemeinsamer Vertreter<br />

nicht bestellt ist, ruhen die Rechte des<br />

Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />

und aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme<br />

vermögensrechtlicher Ansprüche.<br />

114


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

5. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte<br />

durch einen Testamentsvollstrecker wird<br />

zugelassen, sofern dieser Testamentsvollstrecker<br />

gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtet ist. In diesem Fall<br />

entfällt für die Dauer der Testamentsvollstreckung<br />

die Benennung eines gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten.<br />

6. Des Weiteren hat der Erbe im Falle der<br />

Erbschaft einer mittelbaren Beteiligung<br />

der Treuhandkommanditistin gegenüber<br />

diejenigen Angaben zu machen und zu<br />

belegen, die nach dem Geldwäschegesetz<br />

zur Identifizierung des Erben oder eines<br />

anderen wirtschaftlich Berechtigten erforderlich<br />

sind. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung<br />

nicht innerhalb von vier Wochen<br />

nach, ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />

den Erben nach Setzung einer Frist von vier<br />

Wochen aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />

Satz 1 gilt für den Vermächtnisnehmer<br />

entsprechend.<br />

§ 9 SONSTIGE PFLICHTEN DER<br />

TREUHÄNDERIN / VERWALTERIN,<br />

SELBSTKONTRAHIEREN<br />

1. Die Treuhänderin / Verwalterin wird den<br />

Anleger über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />

der Gesellschaft informieren<br />

sowie unverzüglich Einladungen zu Gesellschafterversammlungen<br />

oder Bekanntmachungen<br />

von solchen Einladungen im<br />

elektronischen Bundesanzeiger, Beschlussunterlagen<br />

für das schriftliche Verfahren,<br />

Protokolle über Gesellschafterversammlungen<br />

oder Berichte der Geschäftsführung<br />

an die Gesellschafter und Ähnliches<br />

an den Anleger weiterleiten.<br />

2. Die Pflichten der Treuhänderin / Verwalterin<br />

beschränken sich auf die in diesem Vertrag<br />

und in dem Gesellschaftsvertrag festgelegten<br />

Aufgaben. Zu den Aufgaben der Treuhänderin<br />

/ Verwalterin gehört es nicht, die<br />

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder die<br />

Aufgabenerfüllung ihrer Organe über die<br />

gesetzlich festgelegten Mitwirkungsrechte<br />

der Kommanditisten hinaus zu kontrollieren,<br />

zu überprüfen oder zu beaufsichtigen.<br />

3. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet,<br />

Treugeber hinsichtlich ihrer Entscheidung,<br />

der Gesellschaft beizutreten, zu beraten<br />

bzw. über die mit dem Beitritt verbundenen<br />

wirtschaftlichen, rechtlichen oder<br />

steuerlichen Konsequenzen für den jeweiligen<br />

Treugeber gesondert aufzuklären.<br />

Insoweit beschränkt sich das Treuhandverhältnis<br />

ausschließlich auf die Abwicklung<br />

der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />

der Anleger an der Gesellschaft.<br />

4. Die Treuhänderin / Verwalterin hat gegenüber<br />

dem Anleger eine Herausgabepflicht<br />

gem. § 667 BGB, insbesondere im Hinblick<br />

auf Zahlungen und sonstige Leistungen<br />

auf den verwalteten Kommanditanteil.<br />

5. Die Treuhänderin/Verwalterin ist von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

§ 10 SONSTIGE PFLICHTEN DES ANLEGERS,<br />

STILLSCHWEIGEN<br />

Dem Anleger ist bekannt, dass er Sonderbetriebsausgaben<br />

(persönlich getragene<br />

Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten<br />

und einheitlichen Feststellung der Einkünfte<br />

der Gesellschaft geltend machen kann.<br />

Sonderbetriebsausgaben muss jeder Anleger<br />

spätestens zum 28. Februar des auf ein<br />

Geschäftsjahr folgenden Jahres der Treuhänderin<br />

/ Verwalterin bekannt geben und<br />

belegen. Eine gesonderte Aufforderung<br />

zur Einreichung der Sonderwerbungskosten<br />

erfolgt nicht.<br />

Im Übrigen hat der Anleger wie die<br />

Treuhänderin / Verwalterin über die Angelegenheiten,<br />

die das Treuhandverhältnis<br />

betreffen, gegenüber Dritten Stillschweigen<br />

zu bewahren.<br />

§ 11 VERGÜTUNG<br />

1. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2013<br />

von der Gesellschaft für ihre Treuhandverwaltungstätigkeit<br />

für die Gesellschaft eine<br />

jährliche Vergütung von 0,25 % p. a. bezogen<br />

auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung ist für das laufende<br />

Geschäftsjahr jeweils am Ende eines jeden<br />

Quartals als anteilige Abschlagszahlung<br />

fällig, Minder- oder Zuvielzahlungen sind<br />

jeweils zum Jahresende auszugleichen. Die<br />

Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2014<br />

jeweils um 2,5 % p. a.<br />

2. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung<br />

einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit<br />

für die Gesellschaft erhält die<br />

Treuhänderin von der Gesellschaft eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 %<br />

des gezeichneten Kommanditkapitals zzgl.<br />

Umsatzsteuer. Diese pauschale Vergütung<br />

für die Einrichtung einschließlich der<br />

Verwaltungstätigkeit ist fällig mit der Einrichtung<br />

der Treuhandverwaltung, jedoch<br />

nicht bevor das eingeworbene Kapital den<br />

Betrag von EUR 1 Mio. erreicht hat oder<br />

ein Objekt erworben wurde.<br />

3. Im Jahr der Auflösung oder Liquidation der<br />

Gesellschaft erhält die Treuhänderin unabhängig<br />

von dem Zeitpunkt der Auflösung<br />

oder Liquidation die volle jährliche Vergütung<br />

i. S. v. Ziff. 1.<br />

4. Für die Bearbeitung und Abwicklung von<br />

Übertragungen, Nachlassangelegenheiten,<br />

Verpfändung etc. erhält die Treuhandkommanditistin<br />

von dem jeweils betroffenen<br />

Anleger eine Gebühr zzgl. der jeweils<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von<br />

0,75 % des Beteiligungsbetrages, höchstens<br />

jedoch EUR 1.000.<br />

§ 12 HAFTUNG DER TREUHAND-<br />

KOMMANDITISTIN, VERJÄHRUNG<br />

1. Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit<br />

sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht<br />

verletzt, haftet sie nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften. Dasselbe gilt für<br />

ihre Haftung für Schäden, die aus einer<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />

der Gesundheit des Treugebers (physische<br />

Schäden) entstehen. Im Übrigen haften<br />

die Treuhänderin und die Personen, die<br />

sie vertreten, nur, soweit ihnen Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Wesentliche Vertragspflichten sind neben<br />

den vertraglichen Hauptpflichten (der treuhänderische<br />

Erwerb und die Verwaltung<br />

der Beteiligung) auch solche Verpflichtungen,<br />

deren Erfüllung die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Vertrags überhaupt<br />

erst ermöglichen und auf deren Einhaltung<br />

der Treugeber deshalb regelmäßig vertrauen<br />

darf.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin haftet nicht<br />

für das Ausbleiben prognostizierter bzw.<br />

vom Treugeber erwarteter Erträge der<br />

Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher<br />

Effekte sowie sonstiger Effekte.<br />

Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung<br />

für die Bonität der Vertragsparteien der<br />

Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße<br />

Vertragserfüllung derselben. Die Treu-<br />

115


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

handkommanditistin hat das Beteiligungsangebot<br />

und insbesondere den für das<br />

öffentliche Angebot erstellten Verkaufsprospekt<br />

(einschließlich der ggf. veröffentlichten<br />

Nachträge) nicht überprüft und<br />

sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur<br />

nicht beteiligt.<br />

3. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen<br />

die Treuhänderin und ihre Organe verjähren,<br />

soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen<br />

gelten, innerhalb von drei Jahren nach<br />

Kenntniserlangung der haftungsbegründenden<br />

Umstände und sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung oder grob fahrlässiger<br />

Unkenntnis von Schaden und Schuldner<br />

durch eingeschriebenen Brief geltend zu<br />

machen. In jedem Fall verjähren etwaige<br />

Ansprüche spätestens nach fünf Jahren ab<br />

ihrer Entstehung. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

nicht für Schadensersatzansprüche, die<br />

auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />

Handeln der Treuhänderin beruhen, sowie<br />

für Ansprüche auf Ersatz von physischen<br />

Schäden (Leben, Körper, Gesundheit).<br />

§ 13 ANLEGERREGISTER<br />

1. Die Treuhandkommanditistin führt für alle<br />

Anleger ein Anlegerregister mit ihren persönlichen<br />

und beteiligungsbezogenen Daten,<br />

die den Angaben des Anlegers in der<br />

Beitrittserklärung entnommen werden. Mit<br />

der Erfassung und Bearbeitung der personenbezogenen<br />

Daten auf EDV-Anlagen<br />

sowie der Weitergabe an Dritte nach Maßgabe<br />

der Angaben in der Beitrittsdokumentation<br />

ist der Anleger einverstanden.<br />

2. Jeder Anleger erhält einen Anlegerregisterauszug<br />

über den Eintrag seiner persönlichen<br />

und beteiligungsbezogenen Daten. Ihm<br />

obliegt es, alle Änderungen seiner eingetragenen<br />

Daten der Treuhandkommanditistin<br />

unverzüglich bekannt zu geben und gegebenenfalls<br />

durch Vorlage entsprechender<br />

Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen. Dies gilt insbesondere<br />

für den Wechsel der Anschrift des Anlegers.<br />

3. Im Übrigen darf die Treuhandkommanditistin<br />

Auskünfte über die Beteiligung und die<br />

eingetragenen Daten ohne Zustimmung<br />

des Anlegers nur erteilen, soweit sie dazu<br />

gesetzlich verpflichtet ist. Dies gilt auch im<br />

Hinblick auf andere Anleger, soweit die<br />

Daten nicht im Handelsregister einsehbar<br />

sind. Darüber hinaus darf sie Auskünfte in<br />

dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen<br />

Finanzamt, den Kreditgebern,<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

oder den zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Prüfern und Beratern der<br />

Gesellschaft erteilen. Ein Anleger hat keinen<br />

Anspruch auf Bekanntgabe der Daten<br />

anderer Anleger, die über die Angaben im<br />

Handelsregister hinausgehen.<br />

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen<br />

dieses Vertrags einschließlich der Aufhebung<br />

dieser Schriftformklausel bedürfen<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit<br />

nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben<br />

ist. Mündliche Nebenabreden<br />

wurden nicht getroffen.<br />

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />

werden, so berührt dies die Wirksamkeit<br />

der übrigen Regelungen nicht. Das Gleiche<br />

gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthält.<br />

Anstelle der ungültigen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />

der Lücke soll eine angemessene Regelung<br />

gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem<br />

möglichst nahe kommt, was die Beteiligten<br />

beabsichtigt haben oder nach dem Sinn und<br />

Zweck dieses Vertrags beabsichtigt hätten,<br />

falls sie die Angelegenheit bei Abschluss des<br />

Treuhandvertrags bedacht hätten.<br />

3. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig<br />

– der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />

4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.<br />

Hamburg, den 16. August 2012<br />

Treugeber / Anleger<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

vertreten durch Waltraud Langenbacher<br />

(Geschäftsführer)<br />

Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio<br />

Fonds GmbH & Co. KG<br />

vertreten durch die elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH,<br />

diese vertreten durch<br />

Frank Waschwill<br />

und Andreas Brinke<br />

(Geschäftsführer)<br />

116


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

MITTELVERWENDUNGSKONTROLLvertrAG<br />

zwischen<br />

Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio<br />

Fonds GmbH & Co. KG, Hamburg<br />

Elbchaussee 336,<br />

22609 Hamburg<br />

– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />

und<br />

DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft<br />

mbH & Co. KG, Hamburg<br />

Ballindamm 27,<br />

20095 Hamburg<br />

– nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleur“<br />

genannt –<br />

und<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

Elbchaussee 336,<br />

22609 Hamburg<br />

– nachfolgend „Treuhänderin“ genannt –<br />

PRÄAMBEL<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />

und Erwerb von Windenergieanlagen, die<br />

ein Portfolio von ausschließlich in Polen<br />

belegenen Windparks bilden, mit dem<br />

Ziel, mit den Windenergieanlagen langfristig<br />

Strom zu erzeugen und zu verkaufen.<br />

Die Gesellschaft kann zum Erreichen des<br />

vorgenannten Zwecks polnische Objektgesellschaften<br />

mit einem im vorgenannten<br />

Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />

errichten oder sich an anderen<br />

Gesellschaften beteiligen.<br />

Zur Finanzierung dieses Vorhabens sollen<br />

Finanzierungsmittel in Form von Einlagen<br />

von Anlegern zur Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

auf bis zu EUR 15.000.000<br />

aufgenommen werden. Mit Zustimmung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Gesellschaft kann das Kommanditkapital<br />

um insgesamt weitere bis zu<br />

EUR 15.000.000 erhöht werden.<br />

Die Einwerbung von Einlagen von Anlegern<br />

erfolgt durch ein öffentliches Angebot<br />

für Kommanditanteile in Höhe von bis<br />

zu EUR 30.000.000.<br />

Anleger können sich an der Gesellschaft<br />

als Treugeber über die Treuhänderin als<br />

Treuhandkommanditistin beteiligen. Zusätzlich<br />

zu den gesellschaftsrechtlichen<br />

Einlagen ist von den Anlegern ein Agio in<br />

Höhe von 3 % der übernommenen Kommanditeinlage<br />

zu leisten.<br />

Entsprechend den maßgeblichen Verträgen<br />

und Zeichnungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft vom 16. August 2012,<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

vom 16. August 2012, Beitrittserklärung,<br />

Verkaufsprospekt vom 03. September<br />

2012 sind die Einlagen der Anleger zuzüglich<br />

des Agios auf das Treuhandkonto der<br />

Treuhänderin, Konto 409 306 003 bei der<br />

DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft,<br />

Hamburg, Bankleitzahl 200 303 00, zu<br />

zahlen und werden von dort, nachdem<br />

mindestens EUR 1.000.000 eingezahlt oder<br />

mindestens 1 Objekt erworben wurde, vollständig<br />

auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

der Fondsgesellschaft bei der DONNER &<br />

REUSCHEL Aktiengesellschaft überwiesen.<br />

Das Kommanditkapital dient zum Teil der<br />

Finanzierung des Erwerbs des oben beschriebenen<br />

Portfolios. Daneben werden<br />

Gründungs-, Anlauf-, Beratungs- und Platzierungskosten<br />

der Gesellschaft bezahlt.<br />

Der Zweck der entsprechenden Zahlungen<br />

ist im Verkaufsprospekt genannt.<br />

Um die prospektgemäße Verwendung der<br />

Einlagen und des Agios zu gewährleisten,<br />

wird zwischen den Parteien dieser Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

geschlossen<br />

und der Mittelverwendungskontrolleur<br />

beauftragt, die Weiterleitung der Mittel<br />

von dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen<br />

vorzunehmen.<br />

Dies vorausgeschickt vereinbaren die<br />

Parteien folgendes:<br />

§ 1 AUSGESTALTUNG DES MITTEL-<br />

VERWENDUNGSKONTROLLKONTOS<br />

1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

ist zum<br />

Zweck der Mittelverwendungskontrolle<br />

so auszugestalten, dass die Gesellschaft<br />

nur zusammen mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

und der Treuhänderin<br />

zeichnungs- und damit verfügungsberechtigt<br />

ist. Der kontoführenden Bank<br />

ist anzuzeigen, dass Änderungen dieser<br />

Regelung sowie Änderungen hinsichtlich<br />

der Zeichnungsberechtigung einschließlich<br />

der Auflösung des Kontos der schriftlichen<br />

Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

und der Treuhänderin bedürfen.<br />

2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser<br />

Anzeige eine Kopie dieser Vereinbarung<br />

erhält, hat diese Anzeige zu bestätigen.<br />

Sie ist anzuweisen, eine Zweitschrift der<br />

Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

unverzüglich dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

und der Treuhänderin zu<br />

übersenden.<br />

§ 2 VORAUSSETZUNGEN DER<br />

BESTIMMUNGSGEMÄSSEN WEITER-<br />

LEITUNG DES KOMMANDITKAPITALS<br />

UND DES AGIOS<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolle in Deutschland<br />

erfolgt dergestalt, dass die auf dem<br />

Mittelverwendungskontrollkonto eingegangenen<br />

Gelder entsprechend den Angaben<br />

im Verkaufsprospekt nur wie folgt verwendet<br />

werden dürfen, wobei die prozentuale<br />

Aufteilung der insgesamt freizugebenden<br />

Gelder bezogen auf die Eigenkapitaleinlagen<br />

von der Höhe der Investitionen unabhängig<br />

ist:<br />

a) Verwendung für Fondseigenkapitalisierung<br />

(18,34 % zzgl. Agio) gemäß nachfolgender<br />

Aufteilung:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

bis zu 18,34 % für Fondsnebenkosten; die<br />

Fondsnebenkosten beinhalten die Eigenkapitalvermittlung,<br />

die Rechts- und Steuerberatung,<br />

Kosten für Gutachten, die Komplementär-<br />

und Geschäftsführervergütung<br />

für 2012, die Treuhandabwicklung, die<br />

Gründungskosten und Mittelverwendungskontrolle,<br />

die Fondskonzeption sowie die<br />

Prospekterstellung und das Marketing;<br />

Agio (entspricht 3 % der Kommanditeinlagen)<br />

als Bestandteil der Eigenkapitalvermittlungsprovision.<br />

b) Verwendung für Windenergieinvestitionen<br />

(81,66 %) gemäß nachfolgender Aufteilung:<br />

(i)<br />

bis zu 8,45 % für laufende Betriebskosten<br />

und Liquiditätsreserve;<br />

(ii) mind. 73,21 % Windenergieinvestitionen<br />

einschließlich damit verbundener Kosten<br />

(hard costs). Hard costs sind u. a.: Erwerbsnebenkosten,<br />

Ankaufsberatung, Bankge-<br />

117


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

bühren und Finanzvermittlung, Gründungskosten<br />

und Steuerberatung, Zivilrechtsgeschäftssteuer,<br />

Bauzeitzinsen etc.) Die mit<br />

der Fondskonzeption verbundenen festen<br />

Kosten, die in lit. a) enthalten sind, sind<br />

unabhängig von der Höhe des Kommanditkapitals<br />

im Rahmen der vereinbarten<br />

Fälligkeiten, nachdem mind. EUR 1.000.000<br />

zzgl. Agio eingezahlt oder mind. 1 Objekt<br />

erworben wurde, freizugeben.<br />

2. Der Mittelverwendungskontrolleur wird<br />

einer bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />

des Kommanditkapitals und des Agios erst<br />

dann zustimmen, wenn der Nachweis erbracht<br />

ist, dass das auf eigene Rechnung<br />

gehaltene Kommanditkapital der Treuhandkommanditistin<br />

in Höhe von EUR 1.000<br />

eingezahlt ist.<br />

3. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die<br />

Zahlungen gemäß Ziff. 1. a) (i) und (ii) auf<br />

schriftliche Anforderung der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft frei. Die Freigabe<br />

darf nur erfolgen, wenn der Anforderung<br />

jeweils die der Zahlung zu Grunde liegende<br />

Honorar- oder Vergütungsvereinbarung<br />

sowie eine entsprechende Rechnung beigefügt<br />

ist und diese Dokumentation der<br />

Anforderung entspricht.<br />

4. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die<br />

Zahlungen gemäß Ziff. 1. b) (i) auf schriftliche<br />

Anforderung durch die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft frei. Die Freigabe darf<br />

nur erfolgen, wenn der Anforderung jeweils<br />

ein Exposé über ein Windenergieinvestment<br />

in Polen beigefügt ist, die Dokumentation<br />

den Anforderungen entspricht und die vorgesehenen<br />

laufenden Projektbetriebskosten<br />

und die Liquiditätsreserve das Volumen<br />

gem. Ziff. 1. b) (i) nicht überschreiten. Die<br />

Kontrolle über die weitere Verwendung der<br />

laufenden Betriebskosten und der Liquiditätsreserve<br />

obliegt nicht dem Mittelverwendungskontrolleur.<br />

5. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt<br />

die Zahlungen gemäß Ziff. 1. b) (ii) auf<br />

schriftliche Anforderung durch die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft frei. Die<br />

Freigabe darf nur erfolgen, wenn der<br />

Anforderung jeweils ein Exposé über ein<br />

Windenergieinvestment in Polen beigefügt<br />

ist, die Dokumentation den Anforderungen<br />

entspricht und die vorgesehenen<br />

Windenergieinvestitionen einschließlich<br />

damit verbundener Kosten das Volumen<br />

gem. Ziff. 1. b) (ii) nicht überschreiten.<br />

Die vertraglich vereinbarten Verwendungsbeschränkungen<br />

müssen dergestalt<br />

vereinbart sein, dass die kontoführende<br />

Bank die Mittel nur auf der Grundlage eines<br />

Exposés freigibt, in dem der Finanzierungsplan<br />

für die Investition beschrieben<br />

wird und die Anforderung der Freigabe<br />

diesem Finanzierungsplan entspricht. Die<br />

Freigabe darf nur auf ein Treuhandkonto<br />

bei der Deutsche Bank Polska S. A. in<br />

Polen erfolgen. Die Nummer des Kontos<br />

wird dem Mittelverwendungskontrolleur im<br />

Vorfeld von der Deutsche Bank Polska S.A<br />

mitgeteilt.<br />

6. Für den Fall, dass einzelne im Verkaufsprospekt<br />

aufgeführte Kosten, die grundsätzlich<br />

der Mittelverwendungskontrolle unterliegen,<br />

direkt von der Gesellschaft beglichen<br />

wurden, ist dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

die Zahlung nachzuweisen. Mit Vorlage<br />

des Zahlungsnachweises ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

berechtigt und verpflichtet,<br />

die entsprechenden Mittel direkt<br />

an die Gesellschaft freizugeben.<br />

7. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen<br />

der im Verkaufsprospekt unter Mittelverwendung<br />

festgelegten Positionen – soweit<br />

Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart<br />

wurden – nicht zulässig. Abweichungen,<br />

die sich hinsichtlich der Zahlungstermine<br />

ergeben, sind als gerechtfertigt<br />

anzusehen, wenn sie nicht im Widerspruch<br />

zu den vertraglichen Vereinbarungen stehen.<br />

Soweit sich darüber hinaus Abweichungen<br />

ergeben, ist eine Freigabe nur bei<br />

Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter<br />

Gründe zulässig.<br />

§ 3 UMFANG DER MITTELVERWENDUNGS-<br />

KONTROLLE<br />

1. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft<br />

die Übereinstimmung der einzelnen Zahlungen<br />

mit den Angaben des Verkaufsprospektes<br />

und den entsprechenden Verträgen<br />

und Honorarvereinbarungen. Er ist zur<br />

Weiterleitung des Kommanditkapitals nur<br />

berechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungen<br />

an die dort vorgesehenen Empfänger<br />

(sofern genannt) in der dort genannten<br />

Höhe gehen und darüber hinaus die in § 2<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt sind. §<br />

2 Ziff. 6 gilt entsprechend.<br />

2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die<br />

Investitionsphase und ist mit Abwicklung<br />

der in § 2 Ziff. 1 genannten Zahlungen und<br />

anschließender Auskehrung der nach der<br />

Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

ggf. verbleibenden Beträge<br />

an die Gesellschaft abgeschlossen.<br />

3. Die Leistungen des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

bestimmen sich ausschließlich<br />

nach diesem Vertrag. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

prüft darüber hinaus<br />

nicht, ob die den Anforderungen der<br />

Geschäftsführung zugrunde liegenden<br />

Verträge und Honorarvereinbarungen<br />

wirksam geschlossen bzw. mit Einreden<br />

oder Einwendungen behaftet sind oder ob<br />

die nach diesen Verträgen und Vereinbarungen<br />

zu erbringenden Leistungen ordnungsmäßig<br />

erbracht wurden.<br />

4. Auf den Umfang der Mittelverwendungskontrolle<br />

ist in dem Verkaufsprospekt zu<br />

dem öffentlichen Angebot ausdrücklich<br />

hinzuweisen.<br />

§ 4 VERGÜTUNG<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur erhält<br />

von der Gesellschaft für seine Tätigkeit<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />

0,125 % auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />

(ohne Agio) zzgl. der jeweiligen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />

ist jeweils anteilig fällig mit der Freigabe<br />

der Mittel gemäß § 2 durch den Mittelverwendungskontrolleur.<br />

§ 5 VERTRAGSÄNDERUNG, KÜNDIGUNG<br />

UND GESELLSCHAFTSAUFLÖSUNG<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages<br />

bedürfen der Schriftform.<br />

2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem<br />

Grunde gekündigt werden.<br />

3. Der Vertrag endet in jedem Fall, sobald die<br />

Gesellschaft ihre Auflösung beschließt an<br />

dem Tag des Auflösungsbeschlusses. Für<br />

diesen Fall gibt der Mittelverwendungskontrolleur<br />

bereits jetzt seine Kontoverfügungsberechtigung<br />

frei. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

ist verpflichtet, unverzüglich<br />

nach Kenntnis über den Auflösungsbeschluss<br />

die Freigabe des Kontos i. S. d. Satz<br />

2 der kontoführenden Bank anzuzeigen.<br />

Die Mitteilung kann auch durch die Gesellschaft<br />

zusammen mit der Treuhänderin erfolgen,<br />

wobei auf den Auflösungsbeschluss<br />

der Gesellschaft hinzuweisen ist.<br />

118


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

§ 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1. Sollten sich Bestimmungen dieses Vertrages<br />

als unwirksam erweisen, so wird die<br />

Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen<br />

nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung<br />

ist in der Weise umzudeuten oder zu<br />

ergänzen, dass der mit der unwirksamen<br />

Bestimmung von den Parteien beabsichtigte<br />

Zweck in seinem wirtschaftlichen Gehalt<br />

erreicht wird.<br />

2. Falls der Vertrag Lücken aufweist, sind die<br />

Parteien verpflichtet, eine Bestimmung zu<br />

vereinbaren, die dem entspricht, was die<br />

Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages<br />

vereinbart hätten, wenn die Angelegenheit<br />

bedacht worden wäre.<br />

DONNER & REUSCHEL TREUHAND-<br />

Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />

vertreten durch die Treuhand Contor<br />

Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung,<br />

diese vertreten durch ihre Geschäftsführer<br />

Thomas Krone, Thomas Mangels und<br />

Kristin Eckmann<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH,<br />

vertreten durch ihren Geschäftsführer<br />

Waltraud Langenbacher<br />

3. Änderungen und Ergänzungen zu diesem<br />

Vertrag bedürfen, unter Verzicht auf<br />

die Verbindung mit dieser Urkunde, der<br />

Schriftform. Das gilt auch für Änderungen<br />

dieser Klausel.<br />

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche<br />

diesen Vertrag betreffenden Rechtsstreitigkeiten<br />

ist Hamburg.<br />

5. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.<br />

6. Die Vertragsparteien haben gegenüber<br />

Dritten im Hinblick auf die Durchführung<br />

dieses Mittelverwendungskontrollvertrags<br />

sowie dem Fondsprojekt Stillschweigen zu<br />

bewahren, soweit die entsprechenden Informationen<br />

nicht erkennbar öffentlich oder<br />

öffentlich zugänglich sind bzw. eine der<br />

Vertragsparteien zur Weitergabe von Informationen<br />

in diesen Angelegenheiten rechtlich<br />

verpflichtet ist. Es besteht Einigkeit,<br />

dass dieser Vertrag als Bestandteil eines<br />

Verkaufsprospektes über ein öffentliches<br />

Angebot abgedruckt wird.<br />

Hamburg, den 16. August 2012<br />

Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio<br />

Fonds GmbH & Co. KG<br />

vertreten durch die elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH,<br />

diese vertreten durch ihre Geschäftsführer<br />

Frank Waschwill<br />

und Andreas Brinke<br />

Hauptverwaltung der elbfonds Gruppe, Hamburg<br />

119


120<br />

Verbraucherinformationen


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

VERBRAUCHERINFORMATIONen<br />

• Fernabsatzrechtliche Informationen für den Verbraucher<br />

• Beitrittserklärung<br />

FERNABSATZRECHTLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN VERBRAUCHER<br />

Emittentin:<br />

Anschrift:<br />

Eingetragen im Handelsregister:<br />

Gesetzlicher Vertreter:<br />

Haupttätigkeit des Unternehmens:<br />

DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

HRA 114845 (Amtsgericht Hamburg)<br />

elbfonds Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Frank Waschwill<br />

und Andreas Brinke<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Erwerb von Windenergieanlagen, die ein Portfolio<br />

von ausschließlich in Polen belegenen Windparks bilden, mit dem Ziel, mit den Windenergieanlagen<br />

langfristig Strom zu erzeugen und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann zum Erreichen des vorgenannten<br />

Zwecks polnische Objektgesellschaften mit einem im vorgenannten Sinn entsprechenden<br />

Unternehmensgegenstand errichten oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />

Komplementärin:<br />

Anschrift:<br />

Eingetragen im Handelsregister:<br />

Gesetzliche Vertreter:<br />

Haupttätigkeit des Unternehmens:<br />

elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

HRB 115350 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Frank Waschwill und Andreas Brinke<br />

Übernahme von Geschäftsführung und persönlicher Haftung von Gesellschaften<br />

Treuhänderin:<br />

Anschrift:<br />

Eingetragen im Handelsregister:<br />

Gesetzlicher Vertreter:<br />

Haupttätigkeit des Unternehmens:<br />

Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

HRB 115615 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Waltraud Langenbacher<br />

Übernahme von Treuhandtätigkeiten ausschließlich im Kapitalanlagebereich von geschlossenen<br />

Fondsgesellschaften<br />

Vermittler:<br />

Die erforderlichen Angaben werden Ihnen von Ihrem Vermittler gesondert ausgehändigt.<br />

Mittelverwendungskontrolleur:<br />

Anschrift:<br />

Eingetragen im Handelsregister:<br />

Gesetzlicher Vertreter:<br />

Unternehmenstätigkeit:<br />

DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />

Ballindamm 27, 20095 Hamburg<br />

HRA 65471 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Treuhand Contor Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten<br />

durch Thomas Krone, Thomas Mangels und Kristin Eckmann<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Anbieterin:<br />

Anschrift:<br />

Eingetragen im Handelsregister:<br />

Gesetzlicher Vertreter:<br />

Unternehmenstätigkeit:<br />

elbfonds Capital GmbH<br />

Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />

HRB 114537 (Amtsgericht Hamburg)<br />

Stephan Groht und Andreas Brinke<br />

Initiieren von Kapitalanlagefonds und Entwicklung von Finanzprodukten<br />

121


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Aufsichtsbehörde:<br />

Eine gesonderte staatliche Aufsicht besteht nicht.<br />

Merkmale der Kapitalanlage /<br />

Leistungsvorbehalte:<br />

Zustandekommen des Beteiligungsverhältnisses:<br />

Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt.<br />

Der Anleger erwirbt einen treuhänderisch für ihn von der Treuhänderin gehaltenen<br />

Kommanditanteil an der Emittentin.<br />

Die Beteiligung kommt zustande, wenn der Treuhänderin die Beitrittserklärung des Anlegers<br />

zugegangen ist und die Treuhänderin die Annahme erklärt. Der Anleger verzichtet auf den Zugang<br />

der Annahmeerklärung.<br />

Mindestvertragsdauer: Der Anleger kann seine Treugeber- bzw. Gesellschafterstellung erstmalig zum 31. Dezember 2022<br />

mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, soweit die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

die Möglichkeit der erstmaligen Kündigung nicht um 1 bzw. 2 Jahre verschoben hat. Ab dem Jahr<br />

2020 können die Gesellschafter durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl. des vorzeitigen<br />

Verkaufs der Vermögenswerte der Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

den Verkauf wegen des wirtschaftlichen Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös für die<br />

Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl. Agio vor Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />

Preis / Preisbestandteile:<br />

Zusätzlich anfallende Kosten:<br />

Steuern:<br />

Einzelheiten der Zahlung und<br />

Lieferung / Erfüllung:<br />

Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung eine Einlage zzgl. Agio in Höhe<br />

von 3 % des Einlagebetrages zu leisten. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung.<br />

Sofern der Anleger nach seinem Beitritt die Umwandlung seiner Treugeberstellung in eine unmittelbare<br />

Kommanditbeteiligung anstrebt oder seine Beteiligung übertragen möchte, hat er die hiermit<br />

verbundenen Kosten (insbesondere Handelsregister- und Notargebühren) zu tragen, ebenso eigene<br />

Kosten für Telefon, Internet, Porto usw.<br />

Die Beteiligung an der Vermögensanlage ist von der Umsatzsteuer befreit, die Besteuerung der<br />

Erträge aus der Beteiligung an der Vermögensanlage erfolgt nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts,<br />

insbesondere findet das deutsche Einkommensteuergesetz Anwendung. Ferner sind die<br />

Konsequenzen des polnischen Steuerrechtes zu beachten. Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen<br />

an der Beteiligung einer Emittentin wird auf den Prospektabschnitt „Wesentliche Grundlagen der<br />

steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage“ auf den Seiten 88 ff. verwiesen.<br />

Der vom Anleger zu zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus seiner Kommanditeinlage zzgl. eines<br />

Agios von 3 % seines Einlagebetrages zusammen. Dieser Gesamtbetrag muss als Bareinlage<br />

innerhalb der in der Beitrittserklärung angegebenen Frist bzw. nach vorheriger Aufforderung auf<br />

dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto eingehen. Im Falle des Verzugs eines Anlegers ist<br />

die Treuhandkommanditistin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu<br />

verlangen, den Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag zu kündigen und den Anleger aus<br />

der Gesellschaft ohne weitere Beschlussfassung auszuschließen. Einzelheiten regelt die Beitrittserklärung.<br />

Einzelheiten des Widerrufs und<br />

Widerrufsrecht:<br />

Zusätzliche Kosten, die durch das Fernkommunikationsmittel<br />

entstehen und<br />

von dem Unternehmen in Rechnung<br />

gestellt werden:<br />

Risikohinweis:<br />

Dem Anleger steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Diesbezüglich wird auf die<br />

Beitrittserklärung verwiesen.<br />

Es werden keine zusätzlichen Kosten, die durch Fernkommunikationsmittel entstehen, in Rechnung<br />

gestellt.<br />

Die angebotene Beteiligung ist eine unternehmerische Beteiligung und als solche mit besonderen<br />

Risiken behaftet. Eine ausführliche Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen Risiken befindet<br />

sich in dem Prospektabschnitt „Risiken der Vermögensanlage“ auf den Seiten 22 ff. des Verkaufsprospektes.<br />

122


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Kündigungsmöglichkeit: Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht erstmalig zum 31. Dezember 2022.<br />

Es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief zu<br />

erklären. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat die Möglichkeit, das erstmalige Kündigungsrecht<br />

um 1 bis 2 Jahre zu verschieben. Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter durch Beschlussfassung<br />

eine Entscheidung bzgl. des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

fassen, wenn die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen des wirtschaftlichen<br />

Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös für die Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl. Agio vor<br />

Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />

Vertragsstrafen:<br />

Anwendbares Recht:<br />

Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.<br />

Die Emittentin, die Beteiligung an der Vermögensanlage sowie die Rechte und Pflichten aus der<br />

Beteiligung an der Vermögensanlage unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Vertragssprache:<br />

Außergerichtliche Schlichtung:<br />

Garantie / Entschädigungsregelung /<br />

Einlagensicherung:<br />

Gültigkeit der Informationen:<br />

Deutsch, d. h. das Kapitalanlageangebot wird in deutscher Sprache und die Kommunikation<br />

zwischen den Vertragsparteien wird während der Laufzeit in deutscher Sprache erfolgen.<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches betreffend<br />

Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender<br />

Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676 h BGB besteht unbeschadet des Rechtes, die Gerichte<br />

anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />

anzurufen. Die Verfahrensordnung ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Adresse lautet:<br />

Deutsche Bundesbank; Schlichtungsstelle, Postfach 111232, 60047 Frankfurt.<br />

Eine Garantieübernahme, ein Garantiefonds, eine Entschädigungsregelung oder eine Einlagensicherung<br />

bestehen nicht.<br />

Die Gültigkeit dieser Informationen ist unbefristet während der Platzierungsphase und vorbehaltlich<br />

der Veröffentlichung eines Nachtrages. Die Zeichnungsfrist für das Angebot endet mit Vollplatzierung<br />

des Angebotes, spätestens am 31. 12. 2013 bei Ausübung der Verlängerungsoption durch das Fondsmanagement.<br />

123


124<br />

Glossar


Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Glossar<br />

In der nachfolgenden Übersicht werden<br />

einige im Verkaufsprospekt verwendeten<br />

Begriffe erläutert. Die Darstellung erhebt<br />

keinen Anspruch auf Vollständigkeit und<br />

ersetzt nicht die Lektüre des gesamten Verkaufsprospektes.<br />

A<br />

Abgeltungssteuer<br />

Seit 2009 eine geltende Besteuerungsart von<br />

Zinserträgen, Dividenden und Kursgewinnen<br />

aus Wertpapieren zu dem einheitlichen Steuersatz<br />

von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und<br />

gegebenenfalls Kirchensteuer.<br />

Abschreibung oder AfA<br />

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) soll den<br />

Wertverlust eines Wirtschaftsgutes widerspiegeln.<br />

Die Berechnung erfolgt nach gesetzlichen<br />

Vorschriften. Die AfA mindert das zu versteuernde<br />

Einkommen, ohne dass Ausgaben damit<br />

verbunden sind. In der AfA-Tabelle werden die<br />

gewöhnlichen Nutzungsdauern der gebräuchlichsten<br />

Wirtschaftsgüter dargestellt.<br />

Abtretung<br />

Dient zur Sicherheit von Forderungen Dritter,<br />

z. B. zur Sicherung eines Hypothekendarlehens.<br />

Abzinsung<br />

Ermittlung der bis zum Ende der Laufzeit anfallenden<br />

Zinsen, die bereits bei der Ausgabe von<br />

dem künftigen Rückzahlungswert abgezogen<br />

werden. Der Abzinsungsbetrag entspricht somit<br />

dem Betrag zwischen Ausgabepreis und höherem<br />

Nennwert.<br />

Agio<br />

Aufgeld: Geldbetrag, der von einem Kapitalanleger<br />

zusätzlich zu der vereinbarten Kapitaleinlage<br />

an die Gesellschaft zu zahlen ist.<br />

Anlaufkosten<br />

Die Kosten, die bei Gründung bzw. Start eines<br />

Unternehmens oder Konzeption eines Fonds<br />

entstehen, wie zum Beispiel für Rechtsberatung,<br />

steuerliche Beratung, Notarkosten und andere<br />

Gebühren.<br />

Anschlussfinanzierung<br />

Nach Ablauf einer bestehenden Finanzierung,<br />

die sich anschließende Finanzierung.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Die Möglichkeit für Anleger zur Finanzierung<br />

des Eigenkapitalanteiles durch Fremdkapital,<br />

welche i. d. R. auf die Bonität des Zeichners<br />

abgestellt ist.<br />

Ausschüttung<br />

Der Geldbetrag, den eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern<br />

auszahlt. Die Ausschüttungen einer<br />

Kommanditgesellschaft stellen handelsrechtlich<br />

und steuerlich so genannte Entnahmen dar und<br />

können höher oder niedriger als der Gewinn sein.<br />

B<br />

BaFin<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Beirat<br />

Gesetzlich nicht vorgeschriebenes Organ einer<br />

Gesellschaft, häufig mit Beratungs- und Überwachungsaufgaben,<br />

meistens ohne das Recht zur Erteilung<br />

von Weisungen an die Geschäftsführung.<br />

Beitrittserklärung<br />

Der Zeichnungsschein, der dem Beteiligungsprospekt<br />

als Anlage beigefügt ist. Der Anleger<br />

tritt mit der Unterzeichnung mit dem in dem<br />

Zeichnungsschein eingesetzten Betrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

bei. Erst durch die Annahme<br />

des Treuhänders ist der Beitritt des Anlegers wirksam;<br />

der Anleger erhält eine Annahmeerklärung<br />

der Treuhandgesellschaft.<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Eigentümergesellschaft in Form einer GmbH &<br />

Co. KG.<br />

Betriebsergebnis<br />

Ergibt sich aus dem Saldo aus Einnahmen<br />

und der Ausgaben, also der Differenz zwischen<br />

Stromerträgen und Betriebsausgaben sowie der<br />

Zinsaufwendungen.<br />

Betriebsausgaben<br />

Sind Ausgaben, die nach Abschluss der Investitionsphase<br />

während des laufenden Betriebes<br />

von Windenergieanlagen anfallen. Dazu zählen<br />

im Einzelnen: Ausgaben für Service, Wartung,<br />

Reparaturen, technische und kaufmännische Betriebsführung,<br />

Pachten, Versicherungen, Grundsteuer<br />

und sonstige Aufwendungen.<br />

BIP<br />

Bruttoinlandsprodukt<br />

BMF<br />

Bundesministerium der Finanzen<br />

BMF-Schreiben<br />

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen<br />

Bonität<br />

Zahlungsfähigkeit und -willigkeit von Personen<br />

und Unternehmen, dient als Basis für deren Kreditwürdigkeit.<br />

C<br />

CPI<br />

Der Consumer Price Index, kurz CPI; ist die<br />

Bezeichnung eines Indexes für die Lebenshaltungskosten.<br />

D<br />

Dachfonds<br />

Kaufen Anteile anderer Fonds, so genannter<br />

Zielfonds. Das können hauseigene oder Produkte<br />

fremder Gesellschaften sein.<br />

Degressive Abschreibung<br />

Degressive AfA (Absetzung für Abnutzung)<br />

Abschreibungsmethode, bei der die jährliche<br />

Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen – im<br />

Prozentwert vom jeweiligen Restbuchwert des<br />

Wirtschaftsgutes – errechnet wird.<br />

DBA / Doppelbesteuerungsabkomen<br />

Ist das Abkommen zwischen zwei Staaten,<br />

hier Deutschland und Polen, zur Vermeidung<br />

von Doppelbesteuerung. Im Doppelbesteuerungsabkommen<br />

wird das Besteuerungsrecht<br />

für bestimmte Einkunftsarten zwischen den<br />

Abkommenstaaten aufgeteilt.<br />

Due Diligence<br />

Due Diligence umfasst die steuerliche und<br />

technische Prüfung der Investitionsobjekte sowie<br />

die Rechtsberatungskosten bei der Gestaltung<br />

und dem Abschluss der Kaufverträge.<br />

E<br />

Eigenkapital<br />

Dem Unternehmen von seinen Eigentümern,<br />

im Gegensatz zum Fremdkapital, ohne zeitliche<br />

Beschränkung und ohne feste Verzinsung zur<br />

Verfügung gestelltes Kapital.<br />

125


Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Einkommen, sonstiges zu versteuerndes<br />

Bildet grundsätzlich die Bemessungsgrundlage,<br />

auf die der Einkommensteuertarif angewendet<br />

wird, also die Summe der Einkünfte<br />

abzüglich Sonderausgaben (wie z. B. Kirchensteuer),<br />

ausßergewöhnliche Belastungen, Freibeträge<br />

(wie z. B. Kinderfreibeträge).<br />

Eintragung in das Handelsregister<br />

Der Anleger wird in das Handelsregister als<br />

Gesellschafter der Kommanditgesellschaft eingetragen.<br />

Dies übernimmt für ihn der Treuhänder.<br />

Emission<br />

Allgemein die Ausgabe von Anteilsscheinen,<br />

wie z. B. Aktien. Im Rahmen der Fondsfinanzierung<br />

ist die Ausgabe bzw. die Vermittlung von<br />

Kommanditanteilen an renditeorientierte Anleger<br />

gemeint.<br />

Emissionshaus<br />

Das Emissionshaus übernimmt im Rahmen<br />

der Fondsfinanzierung wesentliche Aufgaben,<br />

wie z. B. die Beratung bei der Fondskonzeption,<br />

Erstellung des Beteiligungsprospektes, Finanzierungsvermittlung<br />

und die Ausgabe von Kommanditanteilen.<br />

Emissionsprospekt<br />

Der Emissionsprospekt gibt dem Anlageinteressenten<br />

ausführliche Informationen über die<br />

geplante Investition und ihre prognostizierte<br />

Rentabilität. Des Weiteren enthält er Erläuterungen<br />

zum rechtlichen und steuerlichen Konzept<br />

sowie zu den zugrunde liegenden Leistungsverträgen<br />

und <strong>Partner</strong>n.<br />

ErbStG<br />

Erbschaftssteuergesetz<br />

EStG<br />

Einkommenssteuergesetz<br />

F<br />

Finanz- und Investitionsplan<br />

Der Plan besteht aus 2 Elementen: Unter<br />

„Mittelherkunft“ wird die Herkunft der für die<br />

geplante Investition erforderlichen Mittel (Kommanditeinlagen,<br />

Agio und Bankdarlehen) dargestellt<br />

(„Finanzplan“). Unter „Mittelverwendung“<br />

wird die Verwendung dieser Mittel für die<br />

Durchführung der Investition dargestellt unter<br />

Aufschlüsselung der einzelnen Investitionskosten<br />

(„Investitionsplan“).<br />

Fondsliquidation<br />

Nach Veräußerung der Investitionsobjekte<br />

wird der Fonds liquidiert (aufgelöst) und die Gesellschafter<br />

erhalten ihrem Gesellschaftsanteil<br />

entsprechende Liquidationsausschüttungen.<br />

Fremdkapital<br />

Der Teil der Finanzierung, der über Darlehen<br />

bereitgestellt wird, heißt Fremdkapital. Das<br />

Fremdkapital ergibt zusammen mit dem Eigenkapital<br />

die zum Erwerb benötigten Finanzmittel.<br />

Fungibilität<br />

Rechtsbegriff für Vertretbarkeit. Bei Fondsgesellschaften<br />

ist die Möglichkeit der Veräußerung<br />

oder Übertragung von Kommanditanteilen gemeint.<br />

G<br />

Geschlossener Fonds<br />

Das ist eine Kapitalsammelstelle für Einzahlungen<br />

von Kapitalanlegern für eine Investition in<br />

regelmäßig feststehender Höhe. Sobald dieses<br />

erforderliche Kapital eingezahlt ist, wird der<br />

jeweilige Fonds geschlossen. Somit ist die Zahl<br />

der möglichen Anleger von vornherein begrenzt.<br />

Gesellschafter<br />

Durch die Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Fonds wird der Anleger zum Gesellschafter. Ist<br />

der Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

gegründet, nennt man den Gesellschafter<br />

Kommanditist.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Jährliche, regelmäßige (ordentliche) oder seltener<br />

unregelmäßige (außerordentliche) Versammlung<br />

der Fondsgesellschafter. Wesentliches, durch<br />

den Gesellschaftsvertrag geregeltes Forum der<br />

Anlegermitbestimmung. Wird häufig auch im<br />

schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt.<br />

Gesellschaftskosten<br />

Verwaltungskosten für die Buchhaltung und<br />

die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses<br />

der Gesellschaft, Steuerberatung, Treuhandvergütung<br />

sowie die Komplementärvergütung.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Geschäftsgrundlage für die Kapitalanlage.<br />

Regelt insbesondere Unternehmensziel, Kapitaleinlagen,<br />

Rechte und Pflichten von Gesellschaftern<br />

und Geschäftsführung, Ergebnisverteilung,<br />

Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte<br />

der Anleger, Anteilsübertragung, Kündigung<br />

und Abfindungsguthaben sowie Auflösung<br />

(Liquidation) der Beteiligungsgesellschaft.<br />

GmbH & Co. KG<br />

Rechtsform, die in ihrer Konstruktion eine Personengesellschaft<br />

ist und an der eine GmbH als<br />

Komplementär, d. h. als persönlich haftender<br />

Gesellschafter allein oder zusammen mit anderen<br />

Komplementären beteiligt ist.<br />

Gründungskosten<br />

U. a. Kosten der Gesellschaftsgründung sowie<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Fondskonzeption<br />

und Prospekterstellung.<br />

GewStG<br />

Gewerbesteuergesetz<br />

H<br />

Haftsumme<br />

Der Betrag, mit dem ein Gesellschafter im Handelsregister<br />

eingetragen ist und der die Haftung<br />

dieses Gesellschafters gegenüber Gläubigern<br />

der Kommanditgesellschaft begrenzt, hier 10 %<br />

der Beteiligungssumme.<br />

Haftung des Kommanditisten<br />

Nach der vollständigen Erbringung der Kommanditeinlage<br />

ist die Haftung der Kommanditisten<br />

bis auf die Wiedereinlage erfolgter Ausschüttungen<br />

ausgeschlossen.<br />

Handelsregister (HR)<br />

Öffentlich geführtes Verzeichnis für Kaufleute<br />

und Handelsgesellschaften. In das beim Registergericht<br />

(Amtsgericht) geführte Handelsregister<br />

sind bestimmte Vorgänge einzutragen, deren Eintragungspflicht<br />

sich aus dem Handelsgesetzbuch<br />

und verschiedenen anderen Gesetzen ergibt.<br />

I<br />

Indexierung<br />

Koppelung der Entwicklung eines Entgeltes an<br />

eine Vergleichsgröße, z. B. an den Lebenshaltungskostenindex.<br />

Inflation<br />

Wertverluste der Kaufkraft einer Währung<br />

Investitions- und Finanzierungsplan<br />

Übersicht über die Verwendung der für eine<br />

Investition benötigten Mittel (Investitionsplan)<br />

und über die Herkunft dieser Mittel (Finanzierungsplan).<br />

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Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Investitionsberatungsvertrag<br />

Aufgrund dieses Vertrages ist die elbfonds<br />

Estate GmbH, gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, diese beim Ankauf der polnischen<br />

Objektgesellschaften und bei der Projektsteuerung<br />

zu beraten.<br />

K<br />

Kapitalkonto<br />

Dient bei Personengesellschaften dem Ausweis<br />

des Eigenkapitals individuell für jeden Gesellschafter<br />

und spiegelt die Bewegungen der Kapitaleinzahlung,<br />

zugewiesene Ergebnisanteile sowie<br />

Ausschüttungen bzw. weitere Einlagen wider.<br />

Kapitalrückfluss<br />

Der Kapitalrückfluss ist die Summe der an den<br />

Anleger gezahlten laufenden Ausschüttungen<br />

sowie der Anteil am Verkaufserlös der Immobilie.<br />

Kommantitbeteiligung<br />

Der Anteil eines Kommanditisten an einer<br />

Kommanditbeteiligung. Die Höhe der Kommanditbeteiligung<br />

ist regelmäßig für den Anteil des<br />

Kommanditisten am Ergebnis (Gewinn oder<br />

Verlust) und am Vermögen der Kommanditgesellschaft<br />

sowie für die Verwaltungsrechte des<br />

Kommanditisten (wie z. B. das Stimmrecht) von<br />

Bedeutung.<br />

Kommanditgesellschaft<br />

Eine Personengesellschaft mit mindestens zwei<br />

Gesellschaftern, wovon mindestens einer mit<br />

seinem gesamten Vermögen haftet (dies ist der<br />

Komplementär) und einer bis zur Höhe seiner Einlage<br />

(dies ist der Kommanditist).<br />

Kommanditist<br />

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft),<br />

der grundsätzlich nur bis zur<br />

Höhe seiner Kommanditeinlage haftet (Anleger).<br />

Komplementär<br />

Der Komplementär ist der voll haftende Gesellschafter<br />

einer Kommanditgesellschaft. Seine<br />

Haftung umfasst sein gesamtes Vermögen.<br />

Übernimmt eine GmbH die Stellung eines Komplementärs,<br />

ist das Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen<br />

begrenzt, bei er vorliegenden<br />

Beteiligungsmöglichkeit ist die elbfonds Capital<br />

Verwaltung GmbH die Komplementärin.<br />

Konzeption<br />

Bezeichnung für die Gestaltung einer Investition.<br />

Hierunter fallen alle relevanten Vorarbeiten,<br />

Ausarbeitungen und Kalkulationen sowie das<br />

fertige Finanzierungsmodell.<br />

l<br />

Lineare Abschreibung<br />

Die Abschreibung mit gleichen Beträgen<br />

bezogen auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

des Wirtschaftsgutes in Prozent.<br />

Gegensätzliche Methode ist die degressive<br />

Abschreibung.<br />

Liquidation<br />

Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung<br />

von Forderungen, Umsetzung des<br />

übrigenVermögens in Geld und Befriedigung der<br />

Gläubiger einer aufzulösenden Gesellschaft.<br />

Liquidität<br />

Die Fähigkeit eines Unternehmens, alle fälligen<br />

Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Zahlungsmittel<br />

können mehr oder weniger liquide<br />

sein, je nach dem wie schnell über sie verfügt<br />

werden kann.<br />

Liquiditätsreserve<br />

Ist die Geldmittelreserve der Fondsgesellschaft<br />

für unvorhergesehene Ausgaben.<br />

M<br />

Mindestbeteiligung<br />

Der vom Anleger zu zeichnende Kommanditanteil<br />

soll einem definierten Mindestbetrag<br />

entsprechen, um den Verwaltungsaufwand in<br />

vernünftiger Relation zu halten.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Die Kontrolle über die Verwendung der von<br />

Kapitalanlegern eingezahlten Gelder, z. B. durch<br />

eine Wirtschaftsprüfungs- oder Treuhandgesellschaft.<br />

O<br />

Objektgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft hält die polnischen<br />

Windenergieanlagen über einzelne Objektgesellschaften.<br />

P<br />

p. a.<br />

per anno (Abkürzung für pro Jahr)<br />

Prognoserechnung<br />

In der prognostizierten Liquiditätsrechnung<br />

werden die kalkulierten Einnahmenüberschüsse<br />

der Fondsgesellschaft dargestellt, aus denen die<br />

prognostizierten Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />

an die Anleger gezahlt werden sollen.<br />

In der steuerlichen Prognose wird auf Basis der<br />

prognostizierten Liquiditätsrechnung das voraussichtliche<br />

steuerliche Ergebnis dargestellt.<br />

Prospektprüfung<br />

Ein von der Anbieterin in Auftrag gegebener<br />

und von einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellter Prüfbericht.<br />

Die Prospektprüfung hat die Aufgabe<br />

festzustellen, ob der Emissionsprospekt die für<br />

die Entscheidung eines Kapitalanlegers wesentlichen<br />

Angaben vollständig und richtig enthält<br />

(gem. IDW S4).<br />

Prospektprüfungsbericht<br />

Die Bestätigung eines unabhängigen Prüfers<br />

über die Richtigkeit der im Prospekt gemachten<br />

Angaben hinsichtlich beteiligter Personen,<br />

Verträge etc.<br />

S<br />

Sensitivitätsanalyse<br />

Die Darstellung der Auswirkung von etwaigen,<br />

nicht planbaren oder beeinflussbaren zukünftigen<br />

Veränderungen wesentlicher Einflussfaktoren<br />

auf künftige Entwicklungen der Wirtschaftlichkeit<br />

der Kapitalanlage.<br />

Steuerliches Ergebnis<br />

Positiver oder negativer Saldo der Gewinnund<br />

Verlustrechnung (GuV) eines Unternehmens<br />

unter steuerrechtlichen Bedingungen, welcher<br />

vom handelsrechtlichen Ergebnis abweicht.<br />

Stille Beteiligung<br />

Ein Investor investiert Kapital für eine bestimmte<br />

Laufzeit, ohne selbst direkter Gesellschafter<br />

zu werden. Die Beteiligung kann anonym<br />

bleiben und wird nicht ins Handelsregister<br />

eingetragen (still).<br />

T<br />

Tilgung<br />

Ist die Ab- oder Rückzahlung einer langfristigen<br />

Schuld. Die Tilgung erfolgt normalerweise in<br />

monatlichen, viertel- oder halbjährlichen gleichförmigen<br />

Raten.<br />

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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Treugeber<br />

ist eine Person, die Eigentum an Sachen und /<br />

oder Rechten auf einen Treuhänder überträgt,<br />

so dass diesem die volle Rechtsstellung eines<br />

Eigentümers verliehen wird.<br />

Treuhänder<br />

Auch Treunehmer genannt, ist eine natürliche<br />

oder juristische Person, die fremdes Eigentum<br />

in eigenem Namen, aber für fremde Interessen<br />

verwaltet.<br />

Treuhandgesellschaft<br />

Das Unternehmen, welches Rechte oder Sachen<br />

als Eigenrechte empfängt, mit der Bestimmung,<br />

sie nur im Interesse des Treugebers zu<br />

gebrauchen. Geldmittel werden auf ein Treuhandkonto<br />

eingezahlt.<br />

Treuhandvertrag<br />

Regelt Rechte und Pflichten von Treuhänder<br />

(Treunehmer) und Treugeber.<br />

Z<br />

Zinsbindung<br />

Bei einer Zinsbindung werden die Zinsen eines<br />

Darlehens für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben.<br />

Zinsfestschreibung<br />

Unter der Zinsfestschreibung versteht man den<br />

Zeitraum, für den eine Kondition (Zins, bzw. Zins<br />

und Tilgung) festgeschrieben ist.<br />

Zinssatz<br />

Der Zinssatz drückt die Höhe der Zinsen in Prozent<br />

aus.<br />

Zweitmarkt (Sekundär-, Secondhand-Markt)<br />

Inoffizieller Markt für „gebrauchte“ Gesellschaftsanteile,<br />

meistens Kommanditanteile. Ein<br />

amtlich zugelassener Markt oder eine Börse<br />

existieren nicht.<br />

V<br />

Veräußerungserlös<br />

Der Fondsgesellschaft liquiditätsmäßig zufließender<br />

Betrag aus dem Verkauf der Windenergieanlagen<br />

oder von Gesellschaftsbeteiligungen.<br />

Veräußerungsgewinn<br />

Steuerlich relevante Differenz zwischen dem<br />

erzielten Veräußerungserlös und dem Restbuchwert<br />

des Veräußerungsgegenstandes zum Zeitpunkt<br />

des Verkaufes.<br />

W<br />

Wechselkurs<br />

Ist die Veränderung des Kurses einer Währung<br />

gegenüber einer anderen Währung.<br />

WIBOR<br />

Der WIBOR, Abkürzung für Warschau Interbank<br />

Offered Rate, gibt die Höhe der Zinsen für Kredite<br />

auf dem polnischen Interbankenmarkt an.<br />

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Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />

Notizen<br />

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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen


elbfonds Capital GmbH<br />

Firmensitz: Hauptverwaltung:<br />

Elbchaussee 336 Hans-Henny-Jahnn-Weg 29<br />

22609 Hamburg 22085 Hamburg<br />

Tel.: + 49 40 500 16 09 – 41<br />

Fax: + 49 40 500 16 09 – 77<br />

mail: info@elbfonds-capital.de<br />

www.elbfonds-capital.de<br />

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