Prospekten - Kleeberg & Partner
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Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt<br />
gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />
Verkaufsprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
DIREKT INVEST POLEN 8<br />
Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG
2<br />
HINWEIS: Die im Verkaufsprospekt abgedruckten Fotos dienen allein zur Illustration. Sie zeigen<br />
sinnbildlich die geplanten Investitionen der Emittentin in das Segment Windenergie. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft noch keine Anlageobjekte erworben.
Windenergie Portfolio Fonds<br />
mit attraktiver Laufzeit – ein<br />
Fondskonzept mit Zukunft<br />
3
ERKLÄRUNG ZUR PROSPEKTVERANTWORTUNG<br />
(§ 3 VermVerkProspV)<br />
Für den gesamten Inhalt dieses Verkaufsprospektes übernimmt die Anbieterin<br />
mit Sitz in Hamburg, die<br />
elbfonds Capital GmbH,<br />
Elbchaussee 336,<br />
22609 Hamburg,<br />
diese vertreten durch die Geschäftsführer Stephan Groht und Andreas<br />
Brinke gem. § 3 VermVerkProspV die Verantwortung und erklärt hiermit,<br />
dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände<br />
ausgelassen sind.<br />
Der Verkaufsprospekt wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und<br />
informiert nach Ansicht der Anbieterin vollständig und wahrheitsgemäß<br />
über die Kapitalanlage. Der Verkaufsprospekt wurde auf Grundlage des Vermögensanlagengesetzes<br />
und der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
erstellt. Er orientiert sich an den vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) herausgegebenen IDW Standard „Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Beurteilung von <strong>Prospekten</strong> über öffentlich angebotene Kapitalanlagen“<br />
(IDW S 4) in der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen<br />
Fassung vom 18. Mai 2006. Vom Aufbau gemäß IDW S 4 wurde zugunsten<br />
einer besseren Lesbarkeit abgewichen.<br />
Für den Inhalt dieses Prospektes sind ausschließlich die bis zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung bekannten oder der Anbieterin erkennbaren<br />
Sachverhalte maßgebend. Für die Investitionsentscheidung ist lediglich der<br />
Beteiligungsprospekt relevant. Darüber hinaus gemachte Angaben bedürfen<br />
der schriftlichen Abstimmung mit der Fondsgeschäftsführung.<br />
Hamburg, den 03. September 2012 (Datum der Prospektaufstellung)<br />
Stephan Groht, Geschäftsführer<br />
elbfonds Capital GmbH<br />
Andreas Brinke, Geschäftsführer<br />
elbfonds Capital GmbH<br />
Bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt können Haftungsansprüche nur dann<br />
bestehen, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen<br />
Angebotes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten<br />
öffentlichen Angebot der Vermögensanlage im Inland, erworben wird.<br />
4
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Vorwort der Geschäftsführung<br />
der elbfonds Capital GmbH<br />
Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />
Polen hat sich in Europa zu einer führenden Wirtschaftsgröße entwickelt! Mit einem durchschnittlichen<br />
BIP-Wachstum von über 4 % in den letzten 20 Jahren und einer Staatsverschuldung von unter 60 % ist<br />
unser Nachbarland zu einer europäischen Vorzeigenation geworden. Internationale Investoren haben<br />
das Land und seine 38,4 Millionen Einwohner für sich entdeckt – Polen, seit 2004 EU-Mitglied, ist<br />
heute Investitionsstandort Nr. 6 in der Welt! Diese äußerst stabile Wirtschaft wächst konstant weiter<br />
und benötigt dafür vorrangig eine zuverlässige Energieversorgung.<br />
Neben den Milliarden-Investitionen aus dem Ausland hat sich in Polen vor allen Dingen eine auf<br />
Dienstleistung und industrielle Produktion basierende Volkswirtschaft kleiner bis mittelgroßer Unternehmen<br />
etabliert. Dabei hat es Polen geschickt verstanden, eine Reihe von Branchen zu<br />
modernisieren und seine Industrie auf den neuesten Entwicklungsstand zu bringen. Davon haben viele<br />
Sektoren enorm profitiert – u. a. auch die Windenergie.<br />
Erneuerbare Energien gewinnen weltweit immer mehr an Bedeutung. So hat die Windenergie auch in<br />
Polen die Möglichkeit, zu einem wichtigen Baustein der Energieversorgung zu werden, zumal das Land<br />
die Vorgaben der Europäischen Union im Bereich Klimaschutz erfüllen muss. Entsprechend dem „Nationalen<br />
Handlungsplan im Bereich der Erneuerbaren Energien“ der polnischen Regierung soll der Anteil<br />
der Windenergie an der Energieproduktion von 2 % im Jahr 2011 auf 8,9 % in 2020 erhöht werden. 1<br />
Dies entspricht einer Vervierfachung in nur 9 Jahren! Zur Umsetzung dieser Vorgaben verfügt Polen über<br />
attraktive Standortbedingungen für Windenergie.<br />
Polen gehört nach einer Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young weltweit zu den<br />
Top 10 der attraktivsten Windenergieländer und entwickelt sich mit einem Wachstum von 44,5 %<br />
an neu installierten Windenergiekapazitäten im Jahr 2011 äußerst dynamisch. 2 Aufgrund des überwiegend<br />
flachen Terrains und mit über 500 Kilometern Küstenlinie verfügt Polen über eine Vielzahl von<br />
attraktiven Standorten mit gleichmäßig guten und turbulenzarmen Windverhältnissen.<br />
Wir freuen uns, Ihnen den DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds vorstellen zu dürfen.<br />
Ihre<br />
elbfonds Capital GmbH<br />
Stephan Groht<br />
Geschäftsführer<br />
Andreas Brinke<br />
Geschäftsführer<br />
1<br />
Windpower monthly Special report, April 2012, S. 16<br />
2<br />
TPA Horwath Report 2011, S. 6<br />
5
6<br />
Inhaltsverzeichnis
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Erklärung zur Prospektverantwortung 4<br />
Vorwort 5<br />
Rahmendaten in Kurzform 8<br />
Beteiligungsangebot im Überblick 10<br />
Angaben zu den weiteren Kosten, den weiteren<br />
Leistungen und der Gesamthöhe der Provisionen 18<br />
Risiken der Vermögensanlage 22<br />
Investitionsstandort 34<br />
Fördersystem 42<br />
Technik 46<br />
Anlagestrategie 50<br />
Die elbfonds Gruppe 54<br />
Information zur Beteiligung und zur Emittentin 56<br />
Finanzteil 72<br />
Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
der Vermögensanlage 88<br />
Angabenvorbehalt 98<br />
Vertragswerk 100<br />
Verbraucherinformationen 120<br />
Glossar 124<br />
Anlagen<br />
Beitrittserklärung<br />
Postident<br />
Formular zur Datenerhebung nach dem GWG<br />
vermögensanlagen-Informationsblatt<br />
7
8<br />
Rahmendaten in Kurzform
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Die Rahmendaten des DIREKT INVEST POLEN 8<br />
Windenergie Portfolio Fonds in Kurzform:<br />
Anbieterin: elbfonds Capital GmbH, Hamburg<br />
Geschlossener Windenergie Portfolio Fonds Ausland<br />
Direktinvestitionen in Windenergieanlagen in Polen<br />
substanzquote: ca. 92,67 %<br />
Geplante Laufzeit: ca. 10 ½ Jahre<br />
vorzeitiger Exit bereits nach ca. 7 ½ Jahren unter bestimmten<br />
Voraussetzungen möglich<br />
Mindestbeteiligungssumme: EUR 10.000, zuzüglich 3 % Agio<br />
Geplante Ausschüttungen: 2 % für 2013, danach 8 % p. a. ansteigend auf<br />
bis zu 11 % p.a.<br />
Geplante Schlussauszahlung: 116,53 %<br />
Geplante Gesamtausschüttung: 194,53 % (inkl. Eigenkapitalrückzahlung)<br />
Frühzeichnerbonus bei Zeichnung und Einzahlung vor dem 01. 03. 2013 i. H. v. 0,5 %<br />
für jeden vollen Monat bezogen auf die vollständig geleistete Kommanditeinlage<br />
(ohne Agio) bis zum 31. 03. 2013<br />
9
10<br />
Beteiligungsangebot<br />
im Überblick
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
BETEILIGUNGSMÖGLICHKEITEN<br />
Dieses Beteiligungsangebot bietet dem in<br />
Deutschland ansässigen Anleger die Möglichkeit,<br />
sich an der DIREKT INVEST POLEN 8<br />
Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />
(nachfolgend auch „Fondsgesellschaft“, „DIREKT<br />
INVEST POLEN 8“ oder „Fonds-KG“ genannt) zu<br />
beteiligen und dadurch in Windenergieanlagen<br />
oder über polnische Objektgesellschaften, die ihrerseits<br />
in Windenergieanlagen investieren und<br />
damit an der Stromproduktion aus Windenergieanlagen<br />
in Polen und dem Verkaufserlös dieser<br />
Windenergieanlagen zu partizipieren. Dabei beteiligt<br />
sich der Anleger als Treugeber über die<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH (im Folgenden<br />
„Treuhandkommanditistin“ oder „Treuhänderin“).<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />
und Erwerb von Windenergieanlagen, die<br />
ein Portfolio von ausschließlich in Polen belegenen<br />
Windparks bilden, mit dem Ziel, mit<br />
den Windenergieanlagen langfristig Strom<br />
zu erzeugen und zu verkaufen. Die Gesellschaft<br />
kann zum Erreichen des vorgenannten<br />
Zwecks polnische Objektgesellschaften mit<br />
einem im vorgenannten Sinn entsprechenden<br />
Unternehmensgegenstand errichten oder sich<br />
an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />
ANLEGERZIELGRUPPE<br />
Das Beteiligungsangebot richtet sich an Privatpersonen<br />
mit Wohnsitz oder steuerlicher<br />
Ansässigkeit in Deutschland, die mit ihrem Investment<br />
die Ertragspotentiale des polnischen<br />
Windenergiemarktes für sich nutzen möchten<br />
und die gleichzeitig unternehmerisch denken<br />
und langfristig orientiert sind.<br />
DIE INVESTITIONSSTRATEGIE<br />
Die Fondsgesellschaft investiert in den wachstumsstarken<br />
polnischen Windenergiemarkt. Die<br />
Fondsgesellschaft kann einerseits in ein Portfolio<br />
von baureifen oder bereits am Netz befindlichen<br />
Windenenergieanlagen investieren, d. h.<br />
Windenergieanlagen bauen und / oder erwerben.<br />
Andererseits kann die Fondsgesellschaft Anteile<br />
an polnischen Gesellschaften erwerben, die das<br />
Eigentum an Projektrechten zum Netzanschluss<br />
von Windenergieanlagen haben (Anteilserwerb<br />
an Projektgesellschaften), um im Anschluss an<br />
den Projektrechtekauf den Bau der geplanten<br />
Windenergieanlagen durch externe Unternehmen<br />
zu beauftragen. Möglich ist auch der Erwerb von<br />
Anteilen an polnischen Gesellschaften, die einen<br />
schlüsselfertigen Windpark liefern oder von Anteilen<br />
an Gesellschaften, in deren Eigentum sich<br />
Windenergieanlagen befinden, die bereits am<br />
Stromnetz angeschlossen sind (Anteilserwerb an<br />
Objektgesellschaften). Im weiteren Verlauf des<br />
Prospekts wird nicht mehr zwischen Projekt- und<br />
Objektgesellschaften differenziert, sondern nur<br />
noch von Objektgesellschaften gesprochen, da<br />
Projektgesellschaften von der Fondsgesellschaft<br />
ebenfalls mit dem Ziel des langfristigen Betriebes<br />
der Objekte, d. h. der Windenergieanlagen erworben<br />
werden. Die Fondsgesellschaft wird nur<br />
mehrheitlich Gesellschafteranteile an Objektgesellschaften<br />
erwerben.<br />
Ziel des Erwerbs des Windenergieportfolios ist<br />
es, dem Anleger eine möglichst optimale Rendite-<br />
/ Risiko-Struktur anzubieten. Es ist geplant,<br />
direkt oder über die Objektgesellschaften gezielt<br />
Windparks von kleiner Größe an attraktiven<br />
Standorten zu errichten oder fertig zu erwerben.<br />
Diese Objekte stehen aufgrund der Höhe der<br />
Einzelinvestition nicht so stark im Fokus institutioneller<br />
Anleger. Dadurch erhöht sich die Objektverfügbarkeit<br />
und es soll ein preissteigernder<br />
Wettbewerb vermieden werden.<br />
Bei der Beteiligung an dem DIREKT INVEST<br />
POLEN 8 handelt es sich nicht um eine Dachfondskonstruktion,<br />
sondern der Anleger erwirbt mittelbar<br />
Kommanditanteile an einer Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland, die ihrerseits Direktinvestments in<br />
Windenergieanlagen in Polen tätigt.<br />
Aus haftungstechnischen Gründen ist geplant,<br />
dass der Ankauf eines jeden Windparks<br />
bzw. der notwendigen Projektrechte zur Errichtung<br />
eines Windparks in einer separaten<br />
polnischen Objektgesellschaft erfolgen wird.<br />
In der Regel werden Anteile an polnischen<br />
Objektgesellschaften in der Form einer Sp.<br />
z o.o. (Kapitalgesellschaft nach polnischem<br />
Recht, vergleichbar einer deutschen GmbH)<br />
von der Fondsgesellschaft direkt erworben,<br />
welche unmittelbar im Anschluss an den Beteiligungserwerb<br />
zur Herstellung der steuerlichen<br />
Zielstruktur in eine polnische Sp.k. (Personengesellschaft<br />
nach polnischem Recht,<br />
vergleichbar einer deutschen Kommanditgesellschaft,<br />
KG) umgewandelt werden.<br />
Jede polnische Objektgesellschaft ist Eigentümerin<br />
von voraussichtlich einem Windpark, der<br />
sich aus mehreren einzelnen Windenergieanlagen<br />
zusammensetzt. In Einzelfällen können auch<br />
mehrere Windparks in einer Gesellschaft sein.<br />
Bei den Investitionsentscheidungen wird die<br />
Fondsgesellschaft von polnischen und deutschen<br />
Beratern unterstützt. Im Rahmen der Identifizierung<br />
von Objekten wird die Fondsgesellschaft<br />
von der elbfonds Estate GmbH beraten. Die<br />
elbfonds Estate GmbH übernimmt die Marktbeobachtung,<br />
die Identifizierung geeigneter Objekte,<br />
die Ankaufsberatung, die technische und<br />
kaufmännische Prüfung der Windparks und berät<br />
bei der Errichtung der Windenergieanlagen. Zur<br />
Unterstützung bei diesen Aufgaben kooperiert<br />
die elbfonds Estate GmbH mit externen <strong>Partner</strong>n.<br />
Die Geschäftsführung der polnischen Objektgesellschaften<br />
ist teilweise personenidentisch<br />
mit der Fondsgeschäftsführung in Deutschland.<br />
Eine ausführliche Darstellung zur Beteiligungsstruktur<br />
enthält das Kapitel „Informationen zur<br />
Beteiligung und zur Emittentin“ (Seite 56 ff.).<br />
elbfonds Service Sp. z o.o.<br />
Die elbfonds Service Sp. z o.o. wird die<br />
kaufmännische und technische Betriebsführung<br />
der Windparks in Polen durchführen. Hierzu<br />
gehört u. a. die Überwachung, Buchung und<br />
Ausführung sämtlicher Geldein- und -ausgänge,<br />
die Liquiditätsplanung der einzelnen Windparks,<br />
Vertragsabwicklung, etc. Die technische<br />
Betriebsführung umfasst alle technischen Belange<br />
mit dem Ziel, eine möglichst hohe Stromproduktion<br />
zu gewährleisten. Zur Unterstützung<br />
bei diesen Aufgaben kooperiert die elbfonds<br />
Service Sp. z o.o. mit externen <strong>Partner</strong>n.<br />
ART, ANZAHL und GESAMT-<br />
BETRAG DER ANGEBOTENEN<br />
VERMÖGENSANLAGE<br />
Das einzuwerbende Kommanditkapital beziffert<br />
sich mit einem Gesamtbetrag von<br />
EUR 14.999.000. Damit beträgt der Gesamtbetrag<br />
der angebotenen Vermögensanlage in Form einer<br />
Kommanditbeteiligung bzw. einer treugeberischen<br />
Beteiligung insgesamt bis zu EUR 14.999.000, so<br />
dass maximal 1.499 gleichwertige Anteile am<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 erworben werden können.<br />
Im Fall der Ausübung der Erhöhungsoption<br />
ist eine Erhöhung der Kommanditeinlage der<br />
Treuhänderin um weitere EUR 15.000.000 auf<br />
EUR 29.999.000 vorgesehen, so dass im Höchstfall<br />
2.999 gleichwertige Anteile am DIREKT<br />
INVEST POLEN 8 erworben werden können.<br />
VERWENDUNG DER NETTO-<br />
EINNAHMEN<br />
Die Nettoeinnahmen werden für den Erwerb<br />
von Windenergieanlagen oder Beteiligungen an<br />
polnischen Objektgesellschaften, welche Windenergieanlagen<br />
oder Projektrechte zur Errichtung<br />
von Windparks in Polen besitzen, und den Auf-<br />
11
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
bau einer Liquiditätsreserve genutzt. Die erworbenen<br />
bzw. gebauten Windenergieanlagen werden<br />
langfristig betrieben und zu einem späteren<br />
Zeitpunkt wieder veräußert. Die Fondsgesellschaft<br />
wird voraussichtlich jeden einzelnen Windpark,<br />
der sich in der Regel aus mehreren einzelnen<br />
Windenergieanlagen zusammensetzt, in einer eigenen<br />
polnischen Objektgesellschaft betreiben.<br />
Vor jeder Investition in die Objektgesellschaften<br />
und Windenergieanlagen, prüft die Fondsgeschäftsführung<br />
im Rahmen einer Ankaufsprüfung<br />
(Due Diligence), ob die im Gesellschaftvertrag<br />
der Fondsgesellschaft festgelegten Investitionskriterien<br />
erfüllt sind (§ 6 Ziffer 6 GesV).<br />
Sind die Investitionskriterien erfüllt und entschließt<br />
sich die Fondsgesellschaft, vertreten<br />
durch die Geschäftsführung zu einem Investment,<br />
wird der Kontrollprozess über den Mittelverwendungskontrolleur<br />
mit der ordnungsgemäßen<br />
und sachgerechten Auf- und Zuteilung<br />
der Finanzmittel eingeleitet. Bei dem DIREKT<br />
INVEST POLEN 8 handelt es sich um einen<br />
Fonds, dessen Einzelinvestitionen in der Höhe<br />
und in der konkreten Windparkinvestition zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht<br />
feststehen (sog. Blind-Pool). Weiter ist im Rahmen<br />
der Konzeption vorgesehen, dass neben<br />
dem Kapital, das auf ein Treuhandkonto nach<br />
Polen fließt, ein Teil der Einlagen der Fondsgeschäftsführung<br />
für die Fondssteuerungskosten<br />
und als Liquiditätsreserve zur Verfügung steht.<br />
Diese Struktur ist erforderlich, um dem grenzüberschreitenden<br />
und dynamischen Charakter<br />
des Fonds gerecht zu werden. Außerdem ist<br />
gleichzeitig gegenüber den Gesellschaftern und<br />
Treugebern des Fonds ein effektives Controlling<br />
der Mittelflüsse nach und in Polen während der<br />
Investitionsphase zu gewährleisten (Mittelverwendungskontrolle).<br />
Die Nettoeinnahmen aus der Emission reichen<br />
auf Ebene der Emittentin alleine zur Realisierung<br />
der Anlagestrategie aus. Die Nettoeinnahmen<br />
werden weder auf der Ebene der Emittentin noch<br />
auf der Ebene der Objektgesellschaften für sonstige<br />
Zwecke genutzt. Auf Ebene der Objektgesellschaften<br />
ist die Aufnahme von Fremdkapital in<br />
Höhe von ca. EUR 22,5 Mio. mit einer prognostizierten<br />
Verzinsung zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />
des Verkaufsprospektes von ca. 8 % p. a. im<br />
polnischen Zloty auf Basis des 3-Monats WIBOR<br />
(Warschau Interbank Offered Rate) vorgesehen.<br />
Verbindliche Angaben zu den Konditionen, und<br />
Fälligkeiten der geplanten Finanzierung, auch im<br />
Hinblick auf Zwischenfinanzierungs- und Endfinanziersmittel,<br />
sind zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />
des Verkaufsprospektes noch nicht möglich.<br />
Eine verbindliche Finanzierungszusage, ebenfalls<br />
betreffend Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmittel,<br />
einer Bank liegt zum Zeitpunkt der<br />
Aufstellung des Verkaufsprospektes noch nicht<br />
vor. Auf der Ebene der Objektgesellschaften beträgt<br />
die geplante Fremdkapitalquote ca. 65 %.<br />
Durch die Aufnahme von Fremdkapital müssen<br />
die Objektgesellschaften sowohl Zins- als auch<br />
Tilgungsleistung erbringen. Die für die Bedienung<br />
des Fremdkapitals auf der Ebene der Objektgesellschaften<br />
erforderlichen Beträge stehen dann<br />
nicht mehr für Kapitalrückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />
und an den Anleger zur Verfügung.<br />
Daneben kann sich eine positive bzw. negative<br />
Entwicklung des Zinsniveaus bzw. der vereinbarten<br />
Konditionen positiv aber auch negativ auf<br />
die Kapitalrückflüsse an die Fondgesellschaft und<br />
damit an den Anleger auswirken (vgl. „Anlagespezifische<br />
Risiken“, Unterpunkt „Fremdfinanzierung“,<br />
S. 28).<br />
Die Fondsgesellschaft wird auf der Ebene ihrer<br />
Objektgesellschaften konzeptionsgemäß Einkünfte<br />
aus der Erzeugung und Einspeisung von Strom und<br />
der Veräußerung von sogenannten Grünen Zertifikaten<br />
erzielen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />
des Verkaufsprospektes steht noch nicht fest, ob<br />
der gesamte oder ein Teil des produzierten Stroms<br />
und der damit verbundenen Grünen Zertifikate auf<br />
Basis langfristiger Verträge mit polnischen Energieversorgern<br />
oder Stromhandelsunternehmen oder<br />
kurzfristig über die Strombörse in Warschau am<br />
Spot-Markt verkauft werden. Darüber hinaus ist<br />
der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften<br />
weder auf der Ebene der Fondsgesellschaft noch<br />
auf Ebene der Objektgesellschaften vorgesehen.<br />
Eine Änderung der Anlagestrategie und Anlagepolitik<br />
außerhalb der definierten Investitionskriterien<br />
ist durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />
möglich. Darüber hinaus gibt es keine<br />
weiteren Möglichkeiten der Änderung der Anlagestrategie<br />
oder der Anlagepolitik.<br />
DIE VERTRAGLICH FESTGELEGTEN<br />
INVESTITIONSKRITERIEN<br />
Folgende Investitionskriterien müssen von der<br />
Fondsgeschäftsführung bei der Auswahl möglicher<br />
Projekte eingehalten werden (§ 6 Ziffer 6 GesV):<br />
a) Investitionsstandort<br />
Die Fondsgeschäftsführung darf nur in Windenergieanlagen<br />
an Land (onshore) in Polen<br />
investieren.<br />
Gesellschaftsstruktur<br />
elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
beteiligt sich als Treugeber<br />
Anleger<br />
Komplementärin<br />
Treuhandkommanditistin<br />
Deutschland<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie<br />
Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />
(Fondsgesellschaft)<br />
DONNER & REUSCHEL<br />
TREUHAND-Gesellschaft<br />
mbH & Co. KG<br />
Mittelverwendungskontrolleur<br />
Polen<br />
DIP 8<br />
Sp. z o.o.<br />
Komplementärin<br />
Polnische Objektgesellschaften<br />
des Fonds<br />
Deutsche Bank Polska S.A.<br />
Kauf/Bau<br />
eines<br />
Windparks<br />
Kauf/Bau<br />
eines<br />
Windparks<br />
Kauf/Bau<br />
eines<br />
Windparks<br />
12
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
b) Investitionsobjekt<br />
Die Fondsgeschäftsführung darf nur in bereits<br />
bestehende Windenergieanlagen, die nicht länger<br />
als drei Jahre am Netz sind oder in Projektrechte<br />
zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer<br />
vom zuständigen Energieversorger erteilten<br />
Netzanschlusszusage investieren. Dabei ist sowohl<br />
ein direkter Erwerb („Asset-Deal“) als auch<br />
der indirekte Erwerb durch eine Beteiligung an<br />
Gesellschaften („Share-Deal“) als Mehrheitsgesellschafter,<br />
welche über Rechte an bereits am<br />
Netz befindlichen Windenergieanlagen oder über<br />
Projektrechte zum Netzanschluss von Windenergieanlagen<br />
verfügen, möglich.<br />
c) Anlagetechnik<br />
Die Nutzung von Windenergieanlagen-Prototypen<br />
ist ausgeschlossen.<br />
d) Windgutachten<br />
Der Ankauf eines Investitionsobjektes ist nur<br />
bei Vorlage von mindestens einem unabhängigen<br />
Windgutachten möglich. Als Basis hierzu müssen<br />
Windmessungen am Investitionsstandort über einen<br />
Zeitraum von mindestens 12 Monaten durchgeführt<br />
worden sein.<br />
e) Unabhängige Prüfung<br />
Grundsätzlich muss vor Ankauf eines Investitionsobjektes<br />
eine positive rechtliche Prüfung durch eine<br />
unabhängige Rechtsanwaltkanzlei erfolgt sein.<br />
DIE MITTELVERWENDUNGS-<br />
KONTROLLE DES FONDS<br />
Die Anleger zahlen die Kommanditeinlage auf<br />
das Treuhandkonto der Elbtreuhand Martius 8<br />
GmbH ein. Nachdem das Mindestvolumen von<br />
EUR 1.000.000 zzgl. Agio bei der Treuhänderin<br />
des Fonds eingegangen ist oder mindestens<br />
1 Objekt erworben wurde, überweist diese das<br />
Kommanditkapital vollständig auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
der Fondsgesellschaft<br />
bei der DONNER & REUSCHEL AG. Die DONNER<br />
& REUSCHEL TREUHAND Gesellschaft mbH &<br />
Co. KG wird zusammen mit der Fondsgesellschaft<br />
und der Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
über die Freigabe der Kommanditeinlagen als<br />
Mittelverwendungskontrolleur entscheiden.<br />
Von dem Treuhandkonto werden die Mittel nur<br />
dann überwiesen, wenn:<br />
Zahlungsströme<br />
EUR|PLN<br />
Polen Deutschland<br />
Investor/Anleger<br />
Einlage<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
Weiterleitung des<br />
Eigenkapitals<br />
Treuhandkonto des<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 bei der<br />
DONNER & REUSCHEL TREUHAND-<br />
Gesellschaft mbH & Co. KG<br />
Treuhandkonto des<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 bei der<br />
Deutsche Bank Polska S.A.<br />
Weiterleitung des<br />
Eigenkapitals für<br />
den Erwerb der<br />
Investitionsobjekte<br />
nach Prüfung der<br />
entsprechenden<br />
Kriterien<br />
Abwicklungskonto des Verkäufers<br />
eines baureifen/fertigen<br />
Windparks<br />
Gemeinsame Prüfung<br />
und Freigabe nach<br />
vorgegebenen Kriterien<br />
Gemeinsame Prüfung<br />
und Freigabe nach<br />
vorgegebenen Kriterien<br />
a) die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
Investitionsmöglichkeiten gefunden hat, für<br />
die ein Exposé erstellt wurde,<br />
Windpark<br />
Zahlungsfluss<br />
Prüfung der Freigabekriterien<br />
13
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
b) ein Treuhandkonto in Polen bei der Deutsche<br />
Bank Polska S.A. als Referenzkonto eingerichtet<br />
wurde,<br />
c) der Treuhandvertrag dieses Kontos nachfolgende<br />
Freigabevoraussetzungen enthält, ab<br />
wann das Geld für Investitionen in Windenergie<br />
verwendet werden darf und<br />
d) eine Ankaufentscheidung getroffen wurde.<br />
Weitere Kontrollabreden für eine Freigabe<br />
sind, dass Zahlungen vom Treuhandkonto in<br />
Polen durch die Deutsche Bank Polska S.A.<br />
nur dann erfolgen, wenn für die Investition in<br />
Windenergie<br />
a) ein Investment Memorandum,<br />
b) ein Mittelverwendungsplan aus Kaufpreis,<br />
Ankaufsnebenkosten (Maklergebühren, Ankaufsberatung,<br />
Due Diligence, Gründungskosten<br />
und Gebühren etc.) und<br />
c) ein Mittelherkunftsplan aus Eigenkapital und<br />
Fremdkapital vorliegt.<br />
Die Deutsche Bank Polska S.A. ist keine Treuhänderin<br />
im Sinne des § 12 Abs. 5 VermVerk-<br />
ProspV.<br />
WESENTLICHE MERKMALE DER<br />
BETEILIGUNG<br />
Mindesteinlage<br />
Der Erwerbspreis entspricht der Zeichnungssumme<br />
des Anlegers und beträgt mindestens<br />
EUR 10.000. Diese Kapitaleinlage (höhere Beträge<br />
müssen durch 1.000 glatt teilbar sein) ist<br />
zzgl. 3 % Agio innerhalb von 14 Tagen nach Annahme<br />
der Beitrittserklärung auf das Konto der<br />
Treuhandkommanditistin vom Anleger zu zahlen<br />
(vgl. Seite 58).<br />
Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage<br />
beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung<br />
des Verkaufsprospektes. Die Zeichnungsfrist<br />
läuft bis zum 30. März 2013 und kann von<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin nach<br />
eigenem Ermessen bis maximal zum 31. Dezember<br />
2013 verlängert werden. Die Zeichnung kann<br />
jederzeit durch die Geschäftsführung nach deren<br />
freiem Ermessen auch vor dem Erreichen des genannten<br />
Maximalbetrages eingestellt werden.<br />
Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit, die<br />
Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,<br />
Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />
Die Zeichnungsunterlagen sind vollständig<br />
einzusenden an: Elbtreuhand Martius 8 GmbH,<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg.<br />
Anlagedauer und Übertragbarkeit der<br />
Beteiligung<br />
Die Beteiligung ist erstmalig zum 31. 12. 2022,<br />
vorbehaltlich der Ausübung der Verlängerungsoption<br />
durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
von zweimal einem Jahr, ordentlich kündbar.<br />
Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter<br />
durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl.<br />
des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte<br />
der Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen<br />
des wirtschaftlichen Umfelds empfiehlt und der<br />
Verkaufserlös für die Rückzahlung der Kommanditeinlage<br />
zzgl. Agio vor Steuern an alle Gesellschafter<br />
ausreicht.<br />
Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />
ist durch das Zustimmungserfordernis der Geschäftsführung<br />
und der Treuhandkommanditistin,<br />
die Übertragbarkeit zum 31. Dezember eines jeden<br />
Jahres, die Mindestbeteiligungssumme von<br />
EUR 10.000 oder Teilbarkeit durch 1.000 sowie<br />
das Fehlen eines geregelten Zweitmarktes beschränkt.<br />
Dies kann zu Einschränkungen bei der<br />
Veräußerung führen bzw. es nicht möglich<br />
machen, die Beteiligung vor Ablauf der Fondslaufzeit<br />
zu veräußern (vgl. „Anlegergefährdende<br />
Risiken, Fungibilität“, Seite 24). Einzelheiten der<br />
Anteilsübertragung sind in § 13 des Gesellschaftsvertrages<br />
geregelt, wo beispielhaft auch wichtige<br />
Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur<br />
Übertragung aufgezählt sind (vgl. Seite 107, § 13).<br />
Wesentliche Rechte und Pflichten der<br />
Treugeber / Kommanditisten<br />
Der Abschnitt „Informationen zur Beteiligung<br />
und zur Emittentin“ (vgl. Seite 56 ff.) beinhaltet<br />
eine ausführliche Darstellung der mit diesem<br />
Beteiligungsangebot im Zusammenhang<br />
stehenden Rechte und Pflichten der Anleger.<br />
Ferner wird an dieser Stelle auf den im Anhang<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrag sowie den<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
verwiesen. Der Anleger besitzt sowohl Vermögensrechte,<br />
also z. B. Anspruch auf Beteiligung<br />
am Gewinn oder Anspruch auf Entnahmen, als<br />
auch Verwaltungsrechte, also z. B. das Recht,<br />
an Gesellschafterbeschlüssen mitzuwirken. Zugleich<br />
hat der Anleger die Pflicht, die gezeichnete<br />
Einlage und das hierauf entfallende Agio im<br />
Rahmen der vereinbarten Fälligkeiten zu leisten.<br />
Daneben sind die Anleger an Verlusten beteiligt.<br />
Eine Nachschusspflicht der Anleger ist vertraglich<br />
ausgeschlossen. Sofern die Kommanditisten<br />
Entnahmen vornehmen, die zuzüglich möglicher<br />
Verluste nicht durch Gewinne oder über die im<br />
Handelsregister eingetragene Haftsumme hinausgehende<br />
Pflichteinlagen gedeckt sind, lebt<br />
die Haftung nach §§ 172 ff. HGB im Außenverhältnis<br />
gegenüber Dritten wieder auf (vgl.<br />
„Anlegergefährdende Risiken“, Haftung des<br />
Anlegers“, Seite 23).<br />
WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER<br />
STEUERLICHEN KONZEPTION<br />
Die Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />
des DIREKT INVEST POLEN 8 unterliegen in Polen<br />
der Besteuerung. Nach der Konzeption des<br />
Beteiligungsangebotes ist es vorgesehen, dass<br />
der Anleger der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />
über die Treuhandkommanditistin beitritt.<br />
Der Anleger wird in diesem Falle nicht selbst in<br />
Polen steuerpflichtig und muss daher in Polen<br />
keine Steuererklärungen abgeben. Eine Steuerpflicht<br />
in Polen tritt nur auf Ebene der Treuhandkommanditistin<br />
ein, der die Einkünfte aus<br />
den polnischen Objektgesellschaften für Zwecke<br />
der Besteuerung in Polen zugerechnet werden.<br />
Die Einkünfte werden von der Treuhandkommanditistin<br />
in Polen mit 19 % polnischer<br />
Körperschaftsteuer versteuert. Direktbeteiligte<br />
Kommanditisten sind hingegen selbst zur Abgabe<br />
von Steuererklärungen in Polen verpflichtet.<br />
Aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung (DBA) zwischen Polen und<br />
Deutschland sind die in Polen erzielten Einkünfte<br />
aus den polnischen Windparks bei dem Anleger<br />
in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />
von der Besteuerung freigestellt. Die Treuhandkommanditistin<br />
entnimmt die Liquidität für die<br />
Zahlung polnischer Steuern den Objektgesellschaften<br />
bzw. der Fondsgesellschaft, so dass<br />
diese Mittel für Ausschüttungen an den Anleger<br />
nicht zur Verfügung stehen. Unabhängig davon<br />
übernimmt weder die Emittentin noch eine<br />
andere Person die Zahlung von Steuern für den<br />
Anleger. Für nähere Ausführungen wird auf das<br />
Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption der Vermögensanlage“ ab<br />
Seite 88 verwiesen.<br />
GESELLSCHAFTS-, TREUHAND- und<br />
MittelverwendungsverTRAG<br />
Der Gesellschaftsvertrag des DIREKT INVEST<br />
POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH &<br />
Co. KG sowie der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
und der Mittelverwendungsvertrag<br />
sind im vollen Wortlaut ab Seite<br />
100 ff. des Prospektes abgedruckt.<br />
14
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN (PROGNOSE)<br />
A. MITTELVERWENDUNG Gesamtbetrag<br />
EUR<br />
Betrag in % der<br />
Gesamtinvestition<br />
Betrag in % der<br />
Kommanditeinlagen<br />
Investition in polnische Objektgesellschaften 31.900.000 85,07 % 212,67 %<br />
Investitionsnebenkosten und Liquiditätsreserve 2.850.300 7,60 % 19,00 %<br />
Investitionssumme 34.750.300 92,67 % 231,67 %<br />
Fondsnebenkosten 2.749.700 7,33 % 18,33 %<br />
Summe Gesamtinvestition 37.500.000 100,00 % 250,00 %<br />
Zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen<br />
auf die Kommanditeinlagen<br />
450.000 3,00 %<br />
B. MITTELHERKUNFT<br />
Eigenkapital<br />
Kommanditeinlagen Gründungsgesellschafter<br />
Einzuwerbende Kommanditeinlagen<br />
1.000<br />
14.999.000<br />
0,00 %<br />
40,00 %<br />
0,01 %<br />
99,99 %<br />
15.000.000 40,00% 100,00%<br />
Fremdkapital<br />
Bankdarlehen 22.500.000 60,00 % 150,00 %<br />
Gesamtfinanzierung 37.500.000 100,00 % 250,00 %<br />
Zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen<br />
auf die Kommanditeinlagen<br />
450.000 3,00 %<br />
AUSSCHÜTTUNGSVERLAUF (PROGNOSE)<br />
Laufendes<br />
Jahr<br />
Einzahlung Kapital<br />
inkl. 3 % Agio<br />
Ausschüttungen<br />
in EUR<br />
Ausschüttungen<br />
in Prozent<br />
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />
-103.000 -103.000<br />
0 2.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 11.000 11.000 116.529 194.529<br />
0,00 % 2,00 % 8,00 % 8,00 % 9,00% 9,00 % 10,00 % 10,00 % 11,00 % 11,00 % 116,53 % 194,53 %<br />
Gesamtausschüttung: 194,53 % 1)<br />
1) Inklusive Agio, vor Steuern, für einen Beispielanleger mit einer Beteiligung in Höhe von EUR 100.000 zzgl. 3 % Agio, ohne Ansatz Frühzeichnerbonus.<br />
15
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
WESENTLICHE GRUNDZÜGE DER BETEILIGUNG IM ÜBERBLICK<br />
Gesellschaftszweck:<br />
Standortvorteile:<br />
Investitionsmerkmale:<br />
Mittelverwendungskonzept:<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Erwerb von Windenergieanlagen,<br />
die ein Portfolio von ausschließlich in Polen belegenen Windparks<br />
bilden, mit dem Ziel, mit den Windenergieanlagen langfristig Strom zu<br />
erzeugen und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann zum Erreichen des<br />
vorgenannten Zwecks polnische Objektgesellschaften mit einem im vorgenannten<br />
Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand errichten oder<br />
sich an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />
Polen als Investitionsstandort mit steigender Energienachfrage durch<br />
prognostiziertes Wirtschaftswachstum<br />
Vervierfachung des Anteils an Windenergie bis 2020 geplant, um die<br />
Vorgaben der Europäischen Union zu erfüllen<br />
Gute geografische Standortbedingungen für Windenergie<br />
Attraktives Vergütungssystem für Erneuerbare Energien<br />
Investition in ein Portfolio von noch zu errichtenden oder bereits am<br />
Netz befindlichen Windenergieanlagen<br />
Erzielung langfristiger Einnahmen durch Stromproduktion<br />
Verkauf der Windparks Ende 2022, ggf. ab 2020 geplant<br />
Festgelegte Investitionskriterien<br />
Kompetente Windenergiepartner vor Ort<br />
Erfahrene Mittelverwendungskontrolleure und Treuhänder<br />
WICHTIGE VERTRAGS<strong>Partner</strong><br />
Fondsgesellschaft:<br />
Komplementärin:<br />
Mittelverwendungskontrolleur:<br />
Treuhänderin:<br />
Beratung beim Erwerb<br />
und / oder Errichtung der<br />
Windenergieanlagen:<br />
Kaufmännische und<br />
technische Betriebsführung<br />
der Windparks:<br />
Treugeber:<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />
elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />
DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
elbfonds Estate GmbH<br />
elbfonds Service Sp. z o.o.<br />
Steuerliche Ansässigkeit bzw. Wohnsitz in Deutschland<br />
Unternehmerisch denkende Anleger<br />
Langfristig orientierte Anleger<br />
Erfahrungen mit Fonds für Erneuerbare Energien<br />
16
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
WIRTSCHAFTLICHKEIT<br />
Mindesteinlage:<br />
Laufzeit des Fonds:<br />
Ausschüttungen:<br />
Prognostizierte Gesamtausschüttung:<br />
Einkommensbesteuerung:<br />
Zinsannahmen:<br />
Währungsannahmen:<br />
Tilgung:<br />
EUR 10.000 zzgl. 3 % Agio<br />
Auf ca. 10 ½ Jahre kalkuliert; frühestens kündbar zum 31.12.2022.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Auflösung des Fonds ab<br />
dem Jahr 2020 möglich.<br />
Ab 2013 sind Ausschüttungen geplant.<br />
194,53 % vor polnischer Körperschaftsteuer, 169,11 % nach polnischer Körperschaftssteuer;<br />
in den Ausschüttungen sind sowohl Gewinnanteile als auch die<br />
Rückführung der gesamten Einlage enthalten.<br />
Besteuerung in Polen mit Körperschaftsteuer i. H. v. 19 %. Entnahmen aus den polnischen<br />
Objektgesellschaften werden nicht mit polnischer (Quellen-)Steuer belastet.<br />
In Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Anlegers erfolgt die Freistellung der Einkünfte<br />
aus den Windparks von der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt.<br />
In der Prognoserechnung wurden auf Ebene der Objektgesellschaften für den<br />
Fremdkapitalanteil ein Zinssatz von 8 % p. a. und ein Anlagezins von 3 % p. a. im<br />
polnischen Zloty angenommen.<br />
In den Prognoserechnungen wurde mit einem Umtauschkurs von 4,3 polnische<br />
Zloty (PLN) zu 1 EUR gerechnet.<br />
In der Prognoserechnung wurde auf Ebene der Objektgesellschaften eine Tilgung des<br />
aufgenommenen Fremdkapitals von 7,1 % p. a. berücksichtigt.<br />
17
18<br />
Angaben zu den weiteren Kosten,<br />
den weiteren Leistungen und<br />
der Gesamthöhe der Provisionen
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
WEITERE KOSTEN<br />
Bei Erwerb der Beteiligung hat der Anleger<br />
ein Agio in Höhe von 3 % zu leisten. Wünscht<br />
der Anleger die Umwandlung seiner Treugeberstellung<br />
in eine Direkteintragung im<br />
Handelsregister als Kommanditist, hat er<br />
die Gebühren für die hierfür erforderliche<br />
Beglaubigung der Handelsregistervollmacht<br />
selber zu tragen.<br />
Die Kosten für die Inanspruchnahme des<br />
Notars liegen dabei – jeweils in Abhängigkeit<br />
von der Beteiligungshöhe – erfahrungsgemäß<br />
in einem Rahmen von etwa EUR 20<br />
bis EUR 140 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Ggf. anfallende Nebenkosten wie z. B. Gutachterkosten<br />
oder Transaktionskosten sind<br />
bei Veräußerung der Beteiligung ebenfalls<br />
vom Anleger zu tragen. Die Kosten für etwaige<br />
Steuererklärungen in Polen hat der<br />
Anleger nur bei einer direkten Eintragung im<br />
Handelsregister als Direktkommanditist selbst<br />
zu tragen. Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
wird die Anleger vollumfänglich bei der Einreichung<br />
der Steuererklärung unterstützen.<br />
Mit dem Erwerb, der Verwaltung und der<br />
Veräußerung der Beteiligung sind aufgrund<br />
des Gesellschaftsvertrages unter bestimmten<br />
Voraussetzungen weitere Kosten verbunden,<br />
die nachfolgend aufgeführt werden.<br />
• Kosten im Zusammenhang mit dem Ausschluss<br />
eines Gesellschafters<br />
• Kosten eines Bevollmächtigten zur Bucheinsichtnahme;<br />
(sollte ein Einsichtbevollmächtigter<br />
durch die Wirtschaftsprüferkammer<br />
Hamburg bestimmt werden müssen, trägt<br />
die Kosten der Wirtschaftsprüferkammer<br />
der Anleger)<br />
• Kosten für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />
und eine eventuelle Vertretung;<br />
• Kosten einer Verfügung eines Kommanditanteiles<br />
trägt im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />
der eintretende Gesellschafter;<br />
• Übersetzungskosten, die daraus entstehen,<br />
dass sich Erben auf ihre Erbenposition<br />
mit einer Urkunde berufen, die einer<br />
Übersetzung bedarf;<br />
• Kosten, die durch das Ausscheiden bedingt<br />
sind;<br />
• alle mit dem Rücktritt vom Treuhandvertrag<br />
entstehenden Kosten;<br />
• Kosten für eine evtl. Anteilsfinanzierung;<br />
• Kosten, die aufgrund des Verhaltens des<br />
Treugebers entstehen (z. B. Verzugszinsen<br />
im Falle der verspäteten Leistung der Einlage);<br />
• Für die Bearbeitung und Abwicklung von<br />
Übertragungen, Nachlassangelegenheiten,<br />
Verpfändung etc. erhält die Treuhandkommanditistin<br />
eine Gebühr von 0,75 %<br />
des Beteiligungsbetrages, höchstens jedoch<br />
EUR 1.000 (zzgl. der jeweils gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer), die vom jeweils<br />
betroffenen Anleger an die Treuhandkommanditistin<br />
zu zahlen ist.<br />
Abgesehen von den an die Treuhandkommanditistin<br />
zu zahlenden Gebühren handelt<br />
es sich bei den o. g. Positionen um Kosten,<br />
bei denen die Kostentragungspflicht zu Lasten<br />
des einzelnen Anlegers geregelt ist, weil die<br />
Ursache der Kostenentstehung in der Sphäre<br />
des jeweiligen Anlegers entstanden ist und<br />
dies den anderen Anlegern nicht zum Nachteil<br />
gereichen kann. In welcher Höhe ggf. im<br />
Rahmen der obigen Positionen zusätzliche<br />
Kosten entstehen, hängt vom konkreten Einzelfall<br />
ab und kann von vornherein nicht näher<br />
bestimmt werden.<br />
Darüber hinaus entstehen keine weiteren<br />
Kosten.<br />
WEITERE LEISTUNGS-<br />
VERPFLICHTUNGEN<br />
Aufgrund der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
ist die Haftung der Kommanditisten<br />
bzw. der treugeberisch beteiligten Anleger<br />
gegenüber Dritten auf die Höhe der im<br />
Handelsregister einzutragenden Haftsumme<br />
begrenzt. Die im Handelsregister einzutragende<br />
Haftsumme beträgt 10 % der insgesamt<br />
von jedem Anleger zu erbringenden<br />
Pflichteinlage. Die Kommanditistenhaftung<br />
erlischt mit der Einzahlung der Beteiligungssumme<br />
(vgl. §§ 171 HGB). Für Kommanditisten<br />
besteht keine gesetzliche Nachschusspflicht,<br />
auch nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
ist eine solche nicht vorgesehen. Soweit die<br />
Kommanditeinlage durch Entnahmen unter<br />
die eingetragene Haftsumme (10 % der<br />
Pflichteinlage) sinkt, lebt die Kommanditistenhaftung<br />
gemäß § 172 Abs. 4 in Verbindung<br />
mit § 171 Abs. 1 HGB in Höhe des<br />
Differenzbetrages zur Hafteinlage wieder auf<br />
(vgl. „Anlegergefährdende Risiken“, Unterpunkt<br />
„Haftung des Anlegers“, Seite 23 f.).<br />
Bei Ausscheiden des Anlegers bzw. nach Beendigung<br />
der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
wird auf die mögliche Nachhaftung<br />
des Anlegers hingewiesen (§ 161 Abs. 2 i. V.<br />
M. § 160 HGB), die über einen Zeitraum von<br />
fünf Jahren für bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
begründete Ansprüche besteht.<br />
Darüber hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet,<br />
weitere Leistungen zu erbringen,<br />
insbesondere gibt es keine weiteren Umstände,<br />
unter denen er haftet oder Nachschüsse<br />
zu leisten hat.<br />
19
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
GESAMTHÖHE DER PROVISIO-<br />
NEN, INSBESONDERE VERMITT-<br />
LUNGSPROVISIONEN ODER<br />
VERGLEICHBARE VERGÜTUNGEN<br />
Im Folgenden werden die fixen wie auch<br />
die variablen Provisionen dargestellt. Die Gesamthöhe<br />
der Provisionen ist von dem Platzierungserfolg<br />
des Beteiligungsangebotes abhängig.<br />
Im Rahmen der Realisierung des Unternehmenskonzeptes<br />
fallen sowohl bei der<br />
Eigenkapitalbeschaffung als auch bei der<br />
Geschäftsführung und Verwaltung Provisionen<br />
und provisionsähnliche Kosten an.<br />
Die elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />
erhält für Ihre Tätigkeit als Komplementärin<br />
der Fondsgesellschaft für das Jahr 2012 eine<br />
Vergütung von EUR 1.250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Ab dem Jahr 2013 beträgt die Vergütung<br />
EUR 2.500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhält<br />
sie einmalig auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />
eine Vergütung von 0,25 % inkl.<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer und ab dem Jahr<br />
2013 eine jährliche Vergütung 0,5 % zzgl.<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen auf das<br />
gezeichnete Kommanditkapital, die sich<br />
ab dem Jahr 2014 jeweils um 2,5 % p. a.<br />
bezogen auf die jährliche Vergütung des<br />
Vorjahres erhöht.<br />
Die Vergütung für die elbfonds Report<br />
GmbH für Ihre Tätigkeit als Dienstleister der<br />
Fondsgesellschaft, verantwortlich für die Information<br />
der Anleger zum Bau und Betrieb<br />
der Windenergieanlagen, beträgt gemäß<br />
Vereinbarung ab dem Jahr 2013 0,15 % p. a.<br />
zzgl. Umsatzsteuer auf das Kommanditkapital,<br />
die sich ab dem Jahr 2014 jeweils<br />
um 2,5 % p. a. bezogen auf die jährliche Vergütung<br />
des Vorjahres erhöht.<br />
Die einmaligen, an die elbfonds Capital<br />
GmbH zu zahlenden Vergütungen für die Eigenkapitalvermittlung<br />
betragen 10 % zzgl.<br />
3 % Agio der jeweiligen Einlage des Zeichners,<br />
für die Erstellung der Fondskonzeption 3,5 %,<br />
sowie für die Beratung bei der Prospekterstellung<br />
und Marketingmaßnahmen 3,5 % bezogen<br />
auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />
inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Zudem ist mit der elbfonds Capital GmbH<br />
eine Erfolgsvergütung (sogenannte Hurdle<br />
Rate) vereinbart worden. Erst nachdem der<br />
Anleger den prognostizierten Gesamtmittelrückfluss<br />
von 194,53 % vor Steuern erhalten<br />
hat, soll die elbfonds Capital GmbH an den<br />
weiteren Überschüssen nach der Maßgabe<br />
beteiligt werden, dass diese zu 70 % den<br />
Anlegern und zu 30 % der elbfonds Capital<br />
GmbH zufließen.<br />
Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung<br />
einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit<br />
für die Gesellschaft erhält die Treuhänderin,<br />
die Elbtreuhand Martius 8 GmbH, eine<br />
einmalige pauschale Vergütung in Höhe von<br />
0,25 % des gezeichneten Kommanditkapitals<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Für die laufende Treuhandverwaltung für<br />
die Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin<br />
ab dem Jahr 2013 von der Fondsgesellschaft<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von 0,25 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
bezogen auf das Kommanditkapital der<br />
Fondsgesellschaft. Die Vergütung erhöht<br />
sich ab dem Jahr 2014 jeweils um 2,5 %<br />
p. a. gegenüber dem Vorjahr.<br />
Für die Bearbeitung und Abwicklung von<br />
Übertragungen, Nachlassangelegenheiten,<br />
Verpfändung etc. erhält die Treuhandkommanditistin<br />
eine Gebühr von 0,75 % des<br />
Beteiligungsbetrages, höchstens jedoch EUR<br />
1.000 (zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer),<br />
die vom jeweils betroffenen Anleger<br />
an die Treuhandkommanditistin zu zahlen ist.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur erhält<br />
für seine Tätigkeit ein einmaliges Honorar in<br />
Höhe von 0,125 % des tatsächlich gezeichneten<br />
Kommanditkapitals zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer.<br />
Zu den einmaligen Vergütungen der<br />
elbfonds Capital GmbH, elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH und der Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH kommen weitere einmalige<br />
Vergütungen für externe Beratung,<br />
Gutachten und Gründungskosten in Höhe<br />
von insgesamt EUR 93.775 EUR inkl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer.<br />
Bei einer angenommenen Vollplatzierung<br />
in Höhe von EUR 14.999.000,00, beträgt<br />
die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung<br />
EUR 1.500.000 (10 %) zzgl. Agio<br />
EUR 450.000 (3 %).<br />
Bei einer angenommenen Vollplatzierung<br />
in Höhe von EUR 14.999.000,00, beträgt<br />
die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere<br />
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />
inkl. Agio oder vergleichbare Vergütungen,<br />
EUR 3.199.700. Dies entspricht 21,33 % der<br />
angebotenen Vermögensanlage.<br />
Weitere Provisionen im Sinne des § 4 Satz 1<br />
Nr. 12 VermVerkProspV fallen nicht an.<br />
20
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
21
22<br />
Risiken der<br />
Vermögensanlage
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
ANLEGERZIELGRUPPE /<br />
GRUNDSÄTZLICHE ERWÄGUNGEN<br />
Das Beteiligungsangebot richtet sich an Privatpersonen<br />
mit Wohnsitz bzw. steuerlicher Ansässigkeit<br />
in Deutschland, die unternehmerisch<br />
denken und handeln sowie Risiken erkennen und<br />
bewusst in Kauf nehmen. Der Anleger ist sich darüber<br />
im Klaren, dass er mit seinem Kommanditanteil<br />
eine unternehmerische Beteiligung erwirbt,<br />
die keine stabilen Erträge garantieren kann und<br />
einen langfristigen Anlagehorizont hat. Die dargestellten<br />
Renditeprognosen basieren auf Vergangenheitswerten,<br />
ihr tatsächlicher Eintritt ist ungewiss<br />
und insofern nicht planbar. Daher muss der<br />
Anleger risikobewusst sein und eine Gewichtung<br />
der einzelnen Risiken des Beteiligungsangebotes<br />
sorgfältig vornehmen und sie mit seiner persönlichen<br />
Situation und zukünftigen Planung abgleichen<br />
können. Dieses Angebot richtet sich an<br />
durchschnittlich verständige und durchschnittlich<br />
vorsichtige Anleger, die über ein Grundverständnis<br />
für die wirtschaftlichen Gegebenheiten der<br />
angebotenen Vermögensanlage verfügen.<br />
Die Anbieterin rät dazu, vor der Entscheidung<br />
über eine Investition die Meinung eines qualifizierten<br />
Beraters einzuholen, wie z. B. eines<br />
Rechtsanwaltes oder Steuerberaters. Zusätzliche<br />
Risiken können sich aus den persönlichen<br />
Umständen des Anlegers ergeben, die durch<br />
seine individuelle Situation bedingt sind. Diese<br />
individuellen Risiken des Anlegers können von<br />
der Prospektverantwortlichen nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
Anleger, die ihre treuhänderische Beteiligung<br />
in eine direkte Beteiligung als Kommanditisten<br />
umwandeln, sollten beachten, dass sie dazu verpflichtet<br />
sind, Steuererklärungen in Polen abzugeben.<br />
Den hiermit verbundenen zusätzlichen Aufwand<br />
(einschließlich einer möglichen Rechtsverfolgung<br />
möglicher Steueransprüche in Polen)<br />
müssen die Anleger selbst tragen, wodurch sich<br />
das Ergebnis aus der Beteiligung bezogen auf diesen<br />
Anleger ggf. auch deutlich reduzieren kann.<br />
Im Fall der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
erwirbt der Anleger Anteile an einem<br />
Windenergiefonds, der unternehmerische Risiken<br />
eingeht. Die Gesellschaft wird mittelbar<br />
Erträge aus dem Strom- und Zertifikateverkauf<br />
und der Weiterveräußerung der Windenergieanlagen<br />
in Polen generieren. Wie bei jeder unternehmerischen<br />
Beteiligung ist die zukünftige<br />
Wertentwicklung des Windanlagenportfolios<br />
nur begrenzt vorhersehbar und kann, beim<br />
Zusammentreffen mehrerer Umstände, zum<br />
Totalverlust (Beteiligungsquote zzgl. Agio) der<br />
Einlage des Investors einschließlich der ggf.<br />
noch nicht ausgeschütteten Gewinne führen.<br />
Das wirtschaftliche Ergebnis der angebotenen<br />
Vermögensanlage ist von der Entwicklung der<br />
wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen sowie einer Vielzahl einzelner,<br />
sehr unterschiedlicher Faktoren abhängig, die<br />
sich abweichend von den in diesem Verkaufsprospekt<br />
dargestellten Prognosen entwickeln können.<br />
Die baureifen oder fertigen Windenergieanlagen,<br />
die angekauft werden sollen, erwirtschaften<br />
Erträge aus der Produktion von Strom. Gute<br />
wirtschaftliche Entwicklungen der Vergangenheit<br />
garantieren aber nicht eine entsprechende<br />
Entwicklung in der Zukunft. Vielmehr besteht<br />
das Risiko einer für den Anleger negativen<br />
Entwicklung, die zu niedrigeren Gewinnen und<br />
geringeren Ausschüttungen als prognostiziert<br />
führen können.<br />
Windenergieanlagen unterliegen ähnlichen,<br />
eher allgemeinen und zum Teil auch gänzlich<br />
unterschiedlichen Risiken. Das Beteiligungsangebot<br />
enthält nach Auffassung der Anbieterin<br />
alle für die Beurteilung der Vermögensanlage<br />
wesentlichen Informationen. Die mit der Investition<br />
verbundenen Risiken können dazu führen,<br />
dass es zu erheblichen Abweichungen von den<br />
im Prospekt getroffenen Annahmen und prognostizierten<br />
Ergebnissen einschließlich der<br />
dargestellten Ausschüttungsprognosen für den<br />
Anleger kommt. Nachfolgend werden die wesentlichen<br />
tatsächlichen und rechtlichen Risiken<br />
im Einzelnen erläutert.<br />
WECHSELWIRKUNG EINZELNER<br />
RISIKEN<br />
Die nachfolgende Einteilung der Risiken dient<br />
der Übersichtlichkeit und dem Verständnis der<br />
Risikostruktur dieser Vermögensanlage. Bei der<br />
Lektüre der nachfolgend aufgeführten wesentlichen<br />
Risiken sollte der Anleger jedoch berücksichtigen,<br />
dass zwischen den einzelnen Risiken<br />
bzw. Risikokategorien auch Überschneidungen<br />
bestehen. Darüber hinaus können sich Wechselwirkungen<br />
zwischen den einzelnen Risiken ergeben,<br />
die zu einer Verstärkung der Risiken führen<br />
können. Jedes einzelne Risiko allein oder auch<br />
in der Zusammenwirkung mit anderen Risiken<br />
kann dazu führen, dass geplante Gewinne nicht<br />
erwirtschaftet und vorgesehene Entnahmen,<br />
also Auszahlungen an die Anleger, nicht vorgenommen<br />
werden können. Selbst der Verlust der<br />
Einlage und des Agios einschließlich noch nicht<br />
ausgeschütteter Gewinne (Totalverlustrisiko)<br />
kann nicht ausgeschlossen werden. Sollte die<br />
Beteiligung des Anlegers fremdfinanziert worden<br />
sein, bestünde die zusätzliche Verpflichtung<br />
des Anlegers, Zins- und Tilgungsleistungen aus<br />
seinem privaten Vermögen zu erbringen.<br />
MAXIMALES RISIKO<br />
Die Realisierung der wesentlichen tatsächlichen<br />
und rechtlichen Risiken, wie das Risiko<br />
des Totalverlustes (Beteiligungsquote zzgl.<br />
Agio) und derjenigen Risiken, die zur Zahlungspflicht<br />
des Anlegers mit seinem Privatvermögen<br />
führen können, wie das Risiko der Haftung des<br />
Anlegers, der persönlichen Anteilsfinanzierung,<br />
der steuerlichen Risiken sowie der Insolvenz<br />
der Fondsgesellschaft, kann zur Privatinsolvenz<br />
des Anlegers führen (maximales Risiko).<br />
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />
Haftung des Anlegers<br />
Der Anleger haftet gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft bis zur Höhe der für ihn (ggf.<br />
mittelbar über die Treuhandkommanditistin) im<br />
Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Die<br />
einzutragende Haftsumme beträgt 10 % der gezeichneten<br />
Kommanditeinlage. Die im Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme bestimmt im<br />
Außenverhältnis die Höhe der gesetzlichen Kommanditistenhaftung.<br />
Im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />
hat der Anleger die Pflicht, seine Einlage<br />
und das Agio voll zu erbringen. Die Haftung<br />
des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit<br />
die Einlage voll geleistet ist (§§ 171 ff. HGB). Es<br />
besteht dann weder eine gesetzliche noch eine<br />
gesellschaftsvertragliche Nachschusspflicht. Sinkt<br />
die Höhe der Einlage beispielsweise durch Entnahmen<br />
unter die Haftsumme ab, so lebt die<br />
Haftung im Außenverhältnis in Höhe des unter<br />
die Haftsumme abgesunkenen Betrages wieder<br />
auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Zu<br />
einer Rückforderung bereits geleisteter Barausschüttungen<br />
kann es z. B. im Fall der Insolvenz<br />
der Gesellschaft kommen.<br />
Bei Ausscheiden des Anlegers bzw. nach Beendigung<br />
der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
wird auf die mögliche Nachhaftung<br />
des Anlegers hingewiesen (§ 161 Abs. 2 i. V. M.<br />
§ 160 HGB), die über einen Zeitraum von fünf<br />
Jahren für bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
begründete Ansprüche besteht.<br />
Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Soweit ein Anleger seine Beteiligung mit einem<br />
Darlehen fremdfinanziert, ist zu bedenken,<br />
dass sich dadurch die Risikostruktur der gesamten<br />
Vermögensanlage erhöht, da die Fremdfi-<br />
23
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Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
nanzierungskosten unabhängig vom Ergebnis<br />
oder Misserfolg der Unternehmensbeteiligung<br />
vom Anleger zu tragen sind. Eine solche Anteilsfinanzierung<br />
kann neben dem Verlust der Beteiligung<br />
und des Agios auch die Pflicht zur Zahlung<br />
der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen aus<br />
privaten Mitteln mit sich bringen. Dies kann bis<br />
zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Es wird<br />
daher dringend empfohlen, im Fall der Fremdfinanzierung<br />
des Anteilserwerbes vorab den Rat<br />
eines sachkundigen Beraters einzuholen.<br />
Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
Kommt es nicht wie prognostiziert zu einer<br />
Veräußerung des Windenergieanlagenportfolios<br />
nach voraussichtlich 10 ½ Jahren, kann dies<br />
zu einer Unterdeckung der Fondsgesellschaft<br />
führen. Diese Unterdeckung kann wiederum bei<br />
einer gleichzeitigen Ausschöpfung sämtlicher<br />
Fremdkapitalaufnahmen und gleichzeitigem<br />
vollständigen Verbrauch der Liquiditätsreserve<br />
dazu führen, dass die Fondsgesellschaft Insolvenz<br />
beantragen muss. Mit der Insolvenz der<br />
Fondsgesellschaft ist für den Anleger regelmäßig<br />
der Verlust der Einlage sowie des Agios<br />
einschließlich noch nicht ausgezahlter Gewinne<br />
verbunden. Darüber hinaus besteht das Risiko,<br />
dass der Insolvenzverwalter gemäß §§ 171 Abs.<br />
2, 172 Abs. 4 HGB berechtigt wäre, die unter<br />
die Haftsumme gesunkene Pflichteinlage, sofern<br />
kein entsprechendes Guthaben auf dem Gesellschafterkonto<br />
vorhanden ist, zurückzufordern.<br />
Fungibilität <br />
Für Anteile an der Fondsgesellschaft besteht<br />
kein organisierter Zweitmarkt, etwa im Sinne<br />
einer Börse mit gesetzlich geregelten Marktsegmenten.<br />
Eine Rückgabe der Anteile an die<br />
Fondsgesellschaft selbst oder an die Anbieterin<br />
der Vermögensanlage ist nicht vorgesehen. Mit<br />
einer geplanten Laufzeit von ca. 10 ½ Jahren<br />
ist der Fonds als langfristige Vermögensanlage<br />
konzipiert. Der Anleger sollte daher über einen<br />
entsprechend langen Anlagehorizont verfügen,<br />
er muss damit rechnen, dass er seine Beteiligung<br />
nicht vor dem Ende der Fondslaufzeit veräußern<br />
kann. Im Fall eines Verkaufswunsches kann<br />
eine Beteiligung an dem Fonds unter Umständen<br />
nicht oder nur mit einem hohen Abschlag<br />
veräußert werden, die mit der Beteiligung ggf.<br />
verbundenen stillen Reserven können möglicherweise<br />
nicht realisiert werden. Die Übertragung<br />
von Kommanditanteilen ist darüber hinaus<br />
zustimmungspflichtig (Komplementärin) und<br />
verursacht Kosten, die vom veräußernden Anleger<br />
zu tragen sind.<br />
Rückabwicklung<br />
Für den Fall, dass das beschriebene Geschäftsmodell<br />
aufgrund eines zu geringen Mittelzuflusses<br />
von Kommanditkapital nicht durchgeführt<br />
werden bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll<br />
betrieben werden kann, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die Gesellschafter einen Beschluss<br />
zur Auflösung und Liquidation der Fondsgesellschaft<br />
fassen. Dies hätte zur Folge, dass<br />
das Gesellschaftsvermögen nach Begleichen<br />
etwaiger Schulden unter den Gesellschaftern<br />
entsprechend der erbrachten Einlagen aufgeteilt<br />
wird. Aufgrund der initialen und laufenden<br />
Kosten der Fondsgesellschaft besteht das<br />
Risiko, dass das verteilungsfähige Vermögen<br />
der Fondsgesellschaft nicht ausreicht, den<br />
Anlegern ihre geleisteten Einlagen und das<br />
Agio zurück zu gewähren. Dieses Risiko besteht<br />
vor allem für den Fall, dass das eingeworbene<br />
Kommanditkapital nicht ausreicht um mindestens<br />
einen Windpark zu errichten oder zu erwerben,<br />
da unter diesen Voraussetzungen in jedem<br />
Fall eine Rückabwicklung des Fonds vorgesehen<br />
ist.<br />
WINDENERGIESPEZIFISCHE RISIKEN<br />
Meteorologische Einflüsse und<br />
Windaufkommen<br />
Der Ertrag einer Windenergieanlage ist wesentlich<br />
von dem vorhandenen Windaufkommen<br />
abhängig. Dieses unterliegt naturgemäß<br />
witterungsbedingten Schwankungen, die außerhalb<br />
des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers<br />
liegen und die von den jeweiligen langjährigen<br />
Durchschnittswerten an den einzelnen<br />
Standorten deutlich abweichen können. Zudem<br />
können Klimaveränderungen oder wiederholt<br />
auftretende extreme Wetterlagen zu deutlichen<br />
Abweichungen von dem im Rahmen der Energieertragsprognose<br />
normalerweise verwendeten<br />
Mittelwert führen. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />
dass aufgrund meteorologischer<br />
Schwankungen insgesamt weniger Energie<br />
produziert werden kann, als bei Investition zugrunde<br />
gelegt wurde. Dadurch können weniger<br />
Einnahmen durch den Verkauf des Stroms und<br />
der Grünen Zertifikate erzielt werden, wodurch<br />
sich die Kapitalrückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />
und damit das Ergebnis der Gesellschafter<br />
insgesamt verringern könnten.<br />
Darüber hinaus können auch Veränderungen<br />
der Landschaft in der näheren Umgebung der<br />
Windenergieanlage den Windertrag erheblich<br />
vermindern, beispielsweise wenn weitere Windenergieanlagen<br />
oder Gebäude errichtet werden<br />
oder windbeschattender Bewuchs aufkommt.<br />
Diese Umstände können, insbesondere wenn sie<br />
kumuliert auftreten, zu einer erheblichen Energieertragsreduzierung<br />
der Anlagen und damit<br />
zu weniger Einnahmen führen. Dies würde sich<br />
negativ auf die Kapitalrückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />
auswirken und letztlich zu verringerten<br />
Kapitalrückflüssen bei den Gesellschaftern führen.<br />
Änderung des Fördersystems<br />
Die Beschreibung des neuen Fördersystems erfolgte<br />
auf der Basis eines nach Veröffentlichung<br />
und mehrmonatiger öffentlicher Anhörung grundsätzlich<br />
überarbeiteten Gesetzesentwurfs des<br />
Wirtschaftsministeriums vom 27. Juli 2012. Es kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass das Parlament<br />
oder der Senat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />
noch Änderungen an dem Gesetzesentwurf<br />
vornehmen, welche Einfluss auf das Fördermodell<br />
haben. Grundsätzlich können Änderungen an dem<br />
Gesetzentwurf zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />
Situation für die Objektgesellschaften<br />
führen. Insbesondere Regelungen im Zusammenhang<br />
mit der Vergütung von Grünen Zertifikaten<br />
können erhebliche negative Auswirkungen auf<br />
die Einnahmensituation der Objektgesellschaften<br />
haben. Dies kann bei einem kompletten Wegfall<br />
des Fördersystems, zu einer vollständigen Unwirtschaftlichkeit<br />
der Investitionen führen, welche bis<br />
zu einem Totalverlust (Beteiligungsquote zzgl. Agio)<br />
für die Anleger führen kann.<br />
Energieertragsprognose / Sicherheiten und<br />
Abschläge für Minderungsfaktoren<br />
Maßgeblichen Einfluss auf das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der Vermögensanlage hat die Menge<br />
an erzeugtem Strom. Wesentliche Unsicherheitsfaktoren<br />
bei der Energieertragsprognose<br />
sind die tatsächlichen Windverhältnisse sowie<br />
die anhaltende Leistungsfähigkeit der mechanischen<br />
Bauteile der Windenergieanlagen. Darüber<br />
hinaus wird in der Energieertragsprognose<br />
auf die Herstellerangaben zur Leistungskennlinie<br />
der Windenergieanlage, die das Verhältnis von<br />
Stromproduktion zu Windgeschwindigkeit beschreibt,<br />
zurückgegriffen. Diese ist einer der wesentlichen<br />
technischen Parameter zur Ermittlung<br />
des Ertrags der Anlagen. Es besteht daher das<br />
Risiko, dass die Herstellerangaben falsch sind<br />
oder aus anderen Gründen nicht zutreffen und<br />
die Anlage tatsächlich weniger produziert.<br />
Es könnte sein, dass die Berechnungen zur<br />
Energieertragsprognose der Windenergieanlagen<br />
trotz der pauschaliert berücksichtigten Abschläge<br />
und Sicherheiten für Minderungsfaktoren wie z.B.<br />
Leitungsverluste, Verfügbarkeitsverluste, Trans-<br />
24
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
formationsverluste, Prognoseunsicherheiten, etc.<br />
nicht ausreichen und somit nicht der tatsächlichen<br />
Einflussnahme dieser Faktoren auf den Energieertrag<br />
entsprechen. Auch können weitere, bisher<br />
unbekannte Faktoren nicht ausgeschlossen werden,<br />
die zu einer Minderung des Energieertrags<br />
führen. All dies hätte zur Folge, dass tatsächlich<br />
höhere Ertragsminderungen auftreten als<br />
prognostiziert. Dies würde wegen eines verminderten<br />
wirtschaftlichen Ergebnisses der Objektgesellschaften<br />
und damit zu verringerten Kapitalrückflüssen<br />
an die Fondsgesellschaft und ihre<br />
Anleger führen.<br />
Generalunternehmer / Bauherrenrisiko<br />
Absicht der Fondsgesellschaft ist es, mittelbar<br />
über polnische Objektgesellschaften mit Generalunternehmern<br />
Windenergieanlagen zu errichten.<br />
Sie trägt die damit mittelbar jeweils verbundenen,<br />
nachfolgend beschriebenen Bauherrenrisiken.<br />
Es besteht dabei das Risiko, dass eine, mehrere<br />
oder alle Windenergieanlagen erst nach dem<br />
im jeweiligen Errichtungsvertrag vereinbarten<br />
Termin fertig gestellt werden können. Zudem<br />
besteht das Risiko, dass während der Bauzeit<br />
vorgesehene Bauelemente nicht oder nicht mehr<br />
in entsprechender Qualität geliefert werden<br />
können oder die Anlage nicht entsprechend den<br />
vorliegenden Planungen erstellt wird. Die Fondsgesellschaft<br />
trägt dabei mittelbar auch das Risiko,<br />
dass sich durch Maßnahmen im Rahmen von<br />
Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung,<br />
sowie durch höhere Gewalt oder andere, für den<br />
Generalunternehmer unabwendbare Umstände,<br />
Verzögerungen im Bau der Anlage ergeben.<br />
Gleiches gilt auch für Lieferanten der Generalunternehmer<br />
oder den Netzbetreiber. Diese<br />
Risiken können über die Objektgesellschaften zu<br />
einer Verringerung und sogar zum Totalausfall<br />
der prognostizierten Einnahmen, zu einer Verminderung<br />
der Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft<br />
und damit zu einer Verringerung der<br />
Kapitalrückflüsse an die Anleger oder sogar zum<br />
Totalverlust des eingesetzten Kapitals und des<br />
Agios führen.<br />
Projektierungsrisiko<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
die polnischen Objektgesellschaften aufgrund<br />
gesetzlicher Vorschriften oder aus anderen<br />
nicht absehbaren Gründen auch bei bereits<br />
vollständig projektierten Windenergieanlagen<br />
in Anspruch genommen werden. Dies kann zu<br />
zusätzlichen, nicht kalkulierten Anschaffungskosten<br />
für die Windenergieanlagen und/oder zu<br />
Verzögerungen in der Realisierung der Projekte<br />
führen oder den Bau/die Inbetriebnahme von<br />
Windenergieanlagen ganz verhindern. In Folge<br />
dessen könnte die Fondsgesellschaft weniger<br />
Erlöse erzielen, was die Wirtschaftlichkeit der<br />
Gesellschaft und damit die Kapitalrückflüsse an<br />
die Anleger vermindern würde.<br />
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen<br />
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen<br />
bzw. etwaiger notwendiger<br />
Nebengebäude wie z. B. Transformatoren- und<br />
Umspannstationen oder anderer Betriebseinrichtungen<br />
wie beispielsweise Kabeltrassen bedürfen<br />
in aller Regel behördlichen (Bau-) Genehmigungen.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass solche Genehmigungspflichten zukünftig<br />
eingeführt bzw. erweitert oder wesentlich geändert<br />
werden. Dies kann nachhaltige Auswirkungen<br />
auf die vorgesehenen Windenergieanlagen<br />
haben. Das Fehlen von Genehmigungen bzw.<br />
deren mangelnde Erteilung, Änderung oder<br />
Rücknahme kann unter Umständen den Rückbau<br />
der betroffenen Windenergieanlage und / oder<br />
ggf. auch Bußgeldzahlungen zur Folge haben.<br />
Dies kann zu Minderungen des wirtschaftlichen<br />
Ergebnisses der Fondsgesellschaft bis hin<br />
zum teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />
Vermögensanlage (Beteiligungsquote zzgl. Agio)<br />
bei den Anlegern führen.<br />
Risiko aus dem Anlagenbetrieb<br />
Aus dem Betrieb der Windenergieanlagen<br />
können unvorhergesehene Ereignisse eintreten,<br />
die Dritte schädigen könnten. Die daraus<br />
resultierenden Folgen sind von der Fondsgesellschaft<br />
mittelbar im Rahmen ihrer Haftung<br />
als Anlagenbetreiberin oder aus den ihr obliegenden<br />
allgemeinen, üblichen gesetzlichen<br />
Verkehrssicherungspflichten zu tragen. Soweit<br />
daraus resultierende Schadensersatzansprüche<br />
Dritter nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt<br />
sind, kann dies die Wirtschaftlichkeit der<br />
Fondsgesellschaft und damit die Kapitalrückflüsse<br />
an die Anleger mindern.<br />
Netzanschluss und Netzunterbrechungen<br />
Falls es Probleme bei der Durchführung der<br />
Netzanschlussbedingungen, der Einspeiseverträge<br />
mit dem Stromversorger und /oder dem<br />
Netzbetreiber geben sollte, könnte dies die Wirtschaftlichkeit<br />
der Objektgesellschaft deutlich<br />
vermindern. Sollte der Strom aufgrund eines fehlenden<br />
Netzanschlusses nicht in das Netz eines<br />
Energieversorgers eingespeist werden können,<br />
so kann es zum Totalverlust (Beteiligungsquote<br />
zzgl. Agio) für den Anleger kommen. Es besteht<br />
ferner auch das Risiko, dass durch Unregelmäßigkeiten<br />
in der allgemeinen Stromversorgung<br />
oder Unterbrechung des Netzanschlusses<br />
keine Einspeisung von Strom erfolgen kann und<br />
die Objektgesellschaft keine oder allenfalls nur<br />
eine der Höhe nach begrenzte Entschädigung<br />
erhält. Beides würde zu einer Verminderung des<br />
wirtschaftlichen Ergebnisses der Fondsgesellschaft<br />
und damit der Kapitalrückflüsse an die<br />
Anleger führen.<br />
Inflation<br />
In den Prognoserechnungen für die Fondsgesellschaft<br />
und deren Betriebsgesellschaft ist<br />
eine jährliche Steigerung der Kosten und der<br />
Strompreise von 2,5 % berücksichtigt. Sollte der<br />
Kostenanstieg höher sein oder die Einnahmensteigerung<br />
niedriger als kalkuliert, würde sich<br />
das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
und damit die Kapitalrückflüsse an die<br />
Anleger vermindern.<br />
Betriebsunterbrechung<br />
Aufgrund von Störungen oder Schadensereignissen<br />
an einer, mehreren oder allen Windenergieanlagen<br />
kann es zu Betriebsunterbrechungen<br />
kommen. Während dieser Unterbrechungen können<br />
nur verringerte Mengen an Strom eingespeist<br />
bzw. fallweise auch gar kein Strom eingespeist<br />
werden. Das könnte trotz vorhandener Betriebsunterbrechungs-Versicherung<br />
das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit die<br />
Kapitalrückflüsse an die Anleger vermindern.<br />
Bei Störungen oder Schäden am Umspannwerk<br />
besteht ebenfalls das Risiko, dass alle oder einige<br />
Windenergieanlagen bis zur Behebung der<br />
Störung oder des Schadens keinen Strom einspeisen<br />
können und es dadurch zu Ertragsausfällen<br />
trotz Betriebsunterbrechungs-Versicherung bei<br />
einer Objektgesellschaft kommt. Dies würde sich<br />
letztlich negativ auf die Kapitalrückflüsse an die<br />
Fondsgesellschaft und ihre Anleger auswirken.<br />
Einschränkungen durch Behörden<br />
Behördlich angeordnete Betriebseinschränkungen<br />
können zu Einnahmeausfällen führen, die<br />
nicht durch Versicherungen oder Vertragspartner<br />
der Objektgesellschaften ausgeglichen werden<br />
können. Dies könnte das wirtschaftliche Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft und damit die Kapitalrückflüsse<br />
an die Anleger vermindern.<br />
25
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Wartung und Instandhaltung<br />
Soweit die Kosten für die Wartung und Instandhaltung<br />
sowie Funktionsüberwachung und<br />
Störungsbeseitigung nicht gegen eine von vornherein<br />
fest vereinbarte, soweit möglich erlösabhängige<br />
Vergütung und/oder nicht vertraglich<br />
für den gesamten Prognosezeitraum vereinbart<br />
oder durchgesetzt werden können, sind im Falle<br />
außerplanmäßig notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen<br />
sowie bei nicht oder nur teilweise<br />
vom Versicherer regulierter Schäden die insoweit<br />
da-für anfallenden Kosten von der Objektgesellschaft<br />
oder der Fondsgesellschaft zu tragen. Dies<br />
kann das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
und damit die Kapitalrückflüsse an<br />
die Anleger vermindern.<br />
Es kann auch sein, dass Wartungs- und Betriebsführungsverträge<br />
abgeschlossen werden<br />
müssen, die die Objektgesellschaft zur<br />
Zahlung einer fest vereinbarten Vergütung<br />
verpflichten, auch wenn keine oder nur geringe<br />
Erlöse aus der Stromproduktion erzielt<br />
werden, was dann zu geringeren Überschüssen<br />
führen würde. Dies kann das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit die<br />
Kapitalrückflüsse an die Anleger vermindern.<br />
Darüber hinaus ist nicht auszuschließen,<br />
dass entsprechende Wartungs- und Betriebsführungsverträge<br />
nicht über den gesamten<br />
geplanten Prognosezeitraum abgeschlossen<br />
werden können und / oder vom Vertragspartner<br />
vorzeitig gekündigt werden. In diesem<br />
Fall besteht das Risiko, dass neue Verträge<br />
nicht mehr zu den gleichen Konditionen abgeschlossen<br />
werden können und deswegen<br />
höhere Kosten für die jeweilige Objektgesellschaft<br />
anfallen als kalkuliert. Dies kann das<br />
wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
und damit die Kapitalrückflüsse an die<br />
Anleger vermindern.<br />
Sollten bei einer Anlage Schäden auftreten<br />
oder im Rahmen von Instandhaltungs- und<br />
Sanierungsmaßnahmen Reparaturarbeiten erforderlich<br />
sein, muss die Windenergieanlage<br />
für diesen Zeitraum möglicherweise ganz oder<br />
teilweise außer Betrieb genommen werden.<br />
Ein Produktionsausfall aufgrund der Außerbetriebnahme<br />
könnte die Erlöse der Objektgesellschaft<br />
deutlich verringern. Dies kann<br />
das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
und damit die Kapitalrückflüsse an die<br />
Anleger vermindern.<br />
Vertragsverletzungen durch den technischen<br />
Betriebsführer der Windenergieanlagen<br />
können dazu führen, dass die Windenergieanlagen<br />
nicht ordnungsgemäß gewartet, in<br />
Stand gehalten und gepflegt werden. In solchen<br />
Fällen könnten nicht geplante, zusätzliche<br />
Maßnahmen zu einer Überschreitung der<br />
vorgesehenen Betriebskosten führen oder die<br />
Leistungsfähigkeit der Windenergieanlagen<br />
ertragsmindernd beeinträchtigt werden. Darüber<br />
hinaus besteht ein Risiko, dass der technische<br />
Betriebsführer andere, ebenfalls von<br />
ihm betreute Windenergieanlagen bevorzugt<br />
behandelt. Im Falle der wirksamen Kündigung<br />
eines technischen Betriebsführungsvertrags<br />
kann möglicherweise der Abschluss eines<br />
neuen Vertrags mit einem anderen Vertragspartner<br />
nur zu höheren Kosten erfolgen.<br />
Die vorgenannten Risiken der Wartung und<br />
Instandhaltung können dazu führen, dass die<br />
Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft und<br />
damit die Kapitalrückflüsse an die Anleger<br />
deutlich geringer ausfallen als prognostiziert.<br />
Schädigung Dritter<br />
Bei dem Bau oder bei dem Betrieb der Windenergieanlagen<br />
könnten Personen verletzt und /<br />
oder Sachen beschädigt bzw. zerstört werden,<br />
was zu einer Haftung der Fondsgesellschaft<br />
führen könnte. Dies könnte soweit nicht ausreichend<br />
oder nicht versicherbar sein, zu einer<br />
Verringerung der Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft<br />
und damit zu einer Verringerung der<br />
Auszahlungen an die Anleger führen.<br />
Nutzungsverträge<br />
Während des Betriebs der Windenergieanlagen<br />
werden in der Regel laufende Entgelte<br />
für die Grundstücksverpächter anfallen. Durch<br />
die zu schließenden Nutzungsverträge werden<br />
die Objektgesellschaften zur Zahlung von Nutzungsentgelten<br />
verpflichten, die von der Höhe<br />
der tatsächlichen Stromerzeugung unabhängig<br />
sein könnten (Fest- oder Mindestbetrag). Diese<br />
Entgelte wären dann trotz fehlender Einnahmen<br />
aus der Einspeisung von Strom zu leisten, was zu<br />
geringeren Überschüssen der Objektgesellschaften<br />
führen würde. Dies kann das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft und<br />
damit die Kapitalrückflüsse an die Anleger vermindern.<br />
Der Pachtvertrag soll in der Regel für einen<br />
Zeitraum von mindestens 20 Jahren fest abgeschlossen<br />
werden. Falls sich an dem vorgesehenen<br />
Standort herausstellen sollte, dass<br />
die Windenergieanlage nicht so wirtschaftlich<br />
betrieben werden kann wie geplant, wäre die<br />
Objektgesellschaft dennoch an den langfristigen<br />
Vertrag gebunden, sofern nicht auf ein Kündigungsrecht<br />
zurück gegriffen werden kann. In<br />
Folge dieser Risiken könnten sich das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit<br />
die Auszahlungen an die Anleger vermindern.<br />
Lebensdauer, Abbau und Entfernung der<br />
Windenergie-Anlagen<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die Windenergieanlagen<br />
nicht einmal eine technische Lebensdauer<br />
bis zum geplanten Ende der Fondslaufzeit<br />
erreichen werden. In diesem Fall würden nicht<br />
nur ein geplanter Veräußerungserlös nicht realisiert<br />
werden können, sondern auch die Objektgesellschaften<br />
noch Rückbaukosten zu tragen<br />
haben. Bei Realisierung dieses Risikos würde<br />
sich das Ergebnis der Fondsgesellschaft und der<br />
Anleger erheblich verringern.<br />
Investitionsprüfung und Ankauf<br />
Es besteht das Risiko, dass es der Fondsgesellschaft<br />
auch mit den eingeschalteten <strong>Partner</strong>n<br />
nicht gelingt, in den kalkulierten Zeiträumen für<br />
den Fonds geeignete baureife oder bereits am<br />
Netz befindliche Windenergieanlagen zu akquirieren.<br />
Ferner könnte es sein, dass Investitionskriterien<br />
nicht beachtet bzw. geändert werden.<br />
Dies hätte zur Folge, dass die eingeworbenen<br />
Gelder nicht wie geplant investiert werden<br />
könnten. Gleichzeitig würden diese Gelder aber<br />
mit den laufenden Kosten des Fonds belastet.<br />
Dies würde die Ertrags- und Liquiditätslage der<br />
Gesellschaft und damit auch die Gewinne und<br />
Ausschüttungen der Anleger belasten.<br />
Bei der Durchführung der Investitionsprüfung /<br />
Ankauf (Due Diligence) durch das Fondsmanagement<br />
besteht das Risiko, dass in Bereichen,<br />
die die Investitionen betreffen, bestimmte Sachverhalte<br />
nicht erkannt und/oder Risiken falsch<br />
bewertet werden (z. B. technische Mängel, Mängel<br />
in Verträgen und Projektrechten etc.). Dies<br />
gilt auch in Bezug auf weitere in den Ankaufsprozess<br />
eingeschaltete Sachverständige und Berater<br />
(u. a. Makler, Gutachter, Berater, sonstige<br />
Dienstleister). Bei Bestandsanlagen besteht das<br />
Risiko der eingeschränkten Zugänglichkeit verschiedener<br />
technischer Elemente und dem fehlenden<br />
Zugang zu allen relevanten Daten und<br />
Verträgen. Bei der Prüfung der Verträge besteht<br />
insbesondere das Risiko, dass kaufpreisrelevante<br />
Faktoren nicht erkannt oder bei der Kaufpreisfindung<br />
nicht angemessen berücksichtigt werden.<br />
Beim Kauf von baureifen Windenergieanlagen<br />
besteht ebenfalls das Risiko, dass beim Erwerb<br />
der dazu notwendigen Projektrechte oder der<br />
26
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Gesellschaft, welche über die Rechte verfügt,<br />
kaufpreisrelevante Faktoren nicht erkannt oder<br />
bei der Kaufpreisfindung nicht angemessen<br />
berücksichtigt werden. Auch kann der Projektstatus<br />
falsch beurteilt werden und die Windenergieanlagen<br />
nicht über alle notwendigen<br />
Genehmigungen zum Bau verfügen. Vor jeder<br />
Investitionsentscheidung werden die prognostizierten<br />
erzielbaren Stromerlöse zum Kaufpreis<br />
bzw. zu den gesamten Errichtungskosten der<br />
Windenergieanlagen in eine bestimmte Relation<br />
gesetzt. Nach dem Erwerb bzw. nach dem Bau<br />
der jeweiligen Anlage kann sich herausstellen,<br />
dass der Stromertrag deutlich geringer ausfällt<br />
und / oder die tatsächlichen Anschaffungskosten<br />
gestiegen sind. Dies kann einen negativen<br />
Einfluss auf die Werthaltigkeit der Investitionen<br />
und damit der Vermögensanlage der Anleger<br />
haben. Insofern besteht für Anleger das Risiko,<br />
dass ihre Gewinnanteile niedriger ausfallen als<br />
prognostiziert und dass sie auch geringere Auszahlungen<br />
erhalten als prognostiziert; bei starken<br />
Wertverlusten besteht für Anleger das Risiko<br />
des teilweisen oder gar vollständigen Verlustes<br />
der Einlage und des Agios einschließlich nicht<br />
ausgeschütteter Gewinne.<br />
Veräußerung der Windenergieanlagen<br />
Die Wertentwicklung der Windenergieanlagen<br />
und der damit bei einem Verkauf jeweils zu<br />
erzielende Erlös ist von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen,<br />
rechtlichen, politischen, regionalen<br />
sowie branchen- und objektspezifischen<br />
Faktoren abhängig, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
nur begrenzt vorhersehbar sind.<br />
Die Annahme bei den Veräußerungserlösen der<br />
Windenergieanlagen am Ende der geplanten<br />
Fondslaufzeit beruht zum Teil auf Erfahrungswerten<br />
aus Deutschland zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
und subjektiven Einschätzungen<br />
und unterliegt keiner gesicherten Erkenntnis. Es<br />
ist theoretisch möglich, dass sich die Märkte<br />
und Regionen genau gegenteilig entwickeln und<br />
der Verkaufspreis niedriger ist als geschätzt,<br />
wodurch sich das Ergebnis des Anlegers deutlich<br />
verschlechtern würde. Des Weiteren kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass eine Veräußerung<br />
der Windenergieanlagen gar nicht möglich ist.<br />
Aufgrund negativer Entwicklung des rechtlichen<br />
Rahmens oder der Marktgegebenheiten kann es<br />
dazu kommen, dass beim Verkauf der Windenergieanlagen<br />
Verluste realisiert werden, was sich<br />
ebenfalls negativ auf das Ergebnis des Anlegers<br />
auswirken würde. Momentan ist eine Fondslaufzeit<br />
von ungefähr 10 ½ Jahren geplant. In einem<br />
ungünstigen Marktumfeld am Ende der geplanten<br />
Fondslaufzeit besteht die Möglichkeit, die<br />
Fondslaufzeit zu verlängern. Insofern besteht<br />
ein Risiko, dass die prognostizierte Ausschüttung<br />
für die Anleger nicht in dem kalkulierten<br />
Zeitrahmen der Fondslaufzeit realisiert oder sogar<br />
dadurch nicht erreicht wird.<br />
Untergang oder Verschlechterung der<br />
Windenergieanlagen / Versicherungsschutz<br />
der Windenergieanlagen<br />
Die Fondsgesellschaft trägt nach Übergang<br />
von Besitz, Nutzen und Lasten der Windenergieanlagen<br />
auf die Objektgesellschaft das Risiko<br />
deren ganzer oder teilweiser Zerstörung<br />
oder Verschlechterung sowie eines ganzen<br />
oder teilweisen Nutzungsausschlusses. Eine<br />
Versicherung der Windenergieanlagen erfolgt<br />
im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.<br />
Unzureichender oder fehlender Versicherungsschutz<br />
kann sich hierbei nachteilig bis hin<br />
zum wirtschaftlichen Totalverlust der Anlagen<br />
auswirken. Auch bei bestehendem Versicherungsschutz<br />
wird der Fonds einen Selbstbehalt<br />
zu tragen haben, was zu einer Verminderung<br />
der Liquidität der Fondsgesellschaft sowie<br />
letztendlich der Auszahlungen an die Anleger<br />
führen kann.<br />
ANLAGESPEZIFISCHE RISIKEN<br />
Liquiditätsrisiken<br />
Die Verwirklichung der nachfolgend genannten<br />
Risiken im Zusammenhang mit der Investition<br />
in Windenergieanlagen können Einfluss auf<br />
das unternehmerische Ergebnis und die Liquidität<br />
der Emittentin haben. Sofern sich Liquiditätsrisiken<br />
auf der Ebene der Emittentin oder<br />
aus den von der Fondsgesellschaft erworbenen<br />
Anlageobjekten realisieren, besteht das Risiko<br />
das sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
der Emittentin verschlechtert und sich dies<br />
auf die Kapitalrückflüsse an die Anleger nachteilig<br />
bis zum vollständigen Verlust der Einlage<br />
und des Agios auswirkt.<br />
Bestimmtheit der Investitionen<br />
Die konkreten Investitionen in Windenergieanlagen<br />
stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht fest, wodurch sich ein sogenanntes<br />
Blind-Pool-Risiko ergibt. Sollte es<br />
nicht gelingen, rechtzeitig überhaupt geeignete<br />
baureife oder fertige Windenergieanlagen zu<br />
erwerben, würde es zu einer zeitlichen Verzögerung<br />
der Investitionen kommen, so dass auch<br />
die kalkulierten Ergebnisse des Fonds und damit<br />
die des Anlegers erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
eintreten könnten.<br />
Portfolio von Windenergieanlagen<br />
Das mittelbar gehaltene Windenergieanlagenportfolio<br />
der Fondsgesellschaft wird aus baureifen<br />
oder bereits gebauten Windenergieanlagen<br />
bestehen. Im Unterschied zu einem Investment<br />
in eine einzelne Windenergieanlage hängt der<br />
Wert eines Windenergieanlagenportfolios nicht<br />
nur vom Wert jeder einzelnen Windenergieanlage<br />
ab, sondern auch von der Zusammenstellung<br />
des Portfolios an sich. Die Realisierung dieses<br />
Wertes zum Ende der kalkulierten Fondslaufzeit<br />
hängt auch davon ab, dass zum gegebenen Zeitpunkt<br />
das Portfolio in dem dann herrschenden<br />
regulatorischem Umfeld und dem Marktumfeld<br />
als Ganzes veräußert werden kann. Es besteht<br />
daher das Risiko, dass sich zum Zeitpunkt des<br />
vorgesehenen Verkaufes kein Käufer für das<br />
durch die Fondsgesellschaft angekaufte und<br />
zusammengestellte Portfolio findet. Ursache<br />
hierfür kann sein, dass schon die Zusammenstellung<br />
des Portfolios nicht für einen Portfolioverkauf<br />
geeignet war oder aber, dass z. B. sich<br />
die Marktumstände für einen Portfolioverkauf<br />
seit Zusammenstellung des Portfolios geändert<br />
haben, sich die gewünschten Preise nicht mehr<br />
durchsetzen lassen und die Fondsgesellschaft<br />
erhebliche Abschläge auf das Windenergieanlagenportfolio<br />
in Kauf nehmen müsste. Dies<br />
würde sich belastend auf die Ertrags- und Liquiditätslage<br />
der Fondsgesellschaft und damit auf<br />
die Ausschüttungen der Anleger auswirken.<br />
Je nach weiterer Verkaufsstrategie kann sich<br />
die Fondsgesellschaft entscheiden, die Haltedauer<br />
des Windenergieanlagenportfolios zu verlängern,<br />
wodurch sich auch die Haltedauer der<br />
Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />
verlängern würde. Ebenso wäre es möglich, statt<br />
eines Portfolioverkaufes die Windenergieanlagen<br />
einzeln zu verkaufen. Hierbei besteht ebenfalls<br />
das Risiko, dass der Verkaufsprozess sich deutlich<br />
über die geplante Fondslaufzeit hinzieht und sich<br />
daher die Haltedauer der Beteiligung der Anleger<br />
an der Fondsgesellschaft ebenfalls erheblich<br />
verlängert. In gleichem Maß müssen die Anleger<br />
damit rechnen, dass bei einem Einzelverkauf der<br />
Windenergieanlagen nicht die geplanten Werte<br />
wie bei einem Portfolioverkauf erzielt werden,<br />
was die Ertrags- und Liquiditätslage der Fondsgesellschaft<br />
und damit die Gewinne und Ausschüttungen<br />
der Anleger belasten würde.<br />
Auslandsrisiken<br />
Durch die Berührung des polnischen Rechtskreises<br />
sind Auslandsrisiken nicht auszuschließen, die<br />
z. B. das politische Umfeld, die Freiheit des Kapitaltransfers,<br />
die Sicherheit der rechtlichen und<br />
27
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
steuerlichen Grundlagen und die Abwicklung von<br />
Rechtsstreitigkeiten betreffen. Insbesondere beinhalten<br />
mögliche gerichtliche Verfahren in Polen<br />
ein schwer einzuschätzendes Kosten- und Zeitrisiko.<br />
Wesentliche Verträge, insbesondere Kauf-,<br />
Bau-, Wartungs-, Netzanschluss-, Distributions-,<br />
Stromverkaufs-, Zertifikateverkaufs- und Darlehensverträge,<br />
werden dem polnischen Recht<br />
unterliegen und häufig einen ausschließlichen<br />
Gerichtsstand in Polen vorsehen. Gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit<br />
polnischem Recht unterliegenden Verträgen<br />
können grundsätzlich somit nur vor polnischen<br />
Gerichten geführt werden und richten sich nach<br />
polnischen Rechts- und Verfahrensgrundsätzen.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />
die Rechtsverfolgung in Polen schwierig gestaltet<br />
und mit möglicherweise erheblichen Kosten<br />
verbunden ist. Schließlich besteht unabhängig<br />
von der Rechtsordnung, der die Verträge oder<br />
Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer<br />
Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder<br />
Verwaltungspraxis, was zu einer zusätzlichen<br />
Kostenbelastung und damit einer verschlechterten<br />
Ertrags- und Liquiditätslage des Fonds führen<br />
kann. In diesem Fall besteht für Anleger das Risiko,<br />
dass ihre Gewinnanteile niedriger ausfallen<br />
als prognostiziert und dass sie geringere Auszahlungen<br />
erhalten als prognostiziert.<br />
Zu den länderspezifischen Risiken gehört außerdem,<br />
dass sich das Wirtschaftswachstum<br />
Polens stark verlangsamen und Polen sogar in<br />
eine Rezession fallen könnte. Diese hätte gegebenenfalls<br />
Auswirkungen auf den Strompreis am<br />
Markt und damit verringerte Einnahmen für den<br />
Fonds sowie verringerte Kapitalrückflüsse an<br />
den Anleger zur Folge.<br />
Außerdem können sich mögliche Zinsanstiege<br />
aufgrund einer Verschlechterung der<br />
Wirtschaftslage und negativer Einschätzungen<br />
von Ratingagenturen und dem internationalen<br />
Bankensektor negativ auf die Beteiligung des<br />
Anlegers auswirken. In diesem Fall besteht das<br />
Risiko der Verschlechterung der Ertrags- und Liquiditätslage<br />
der Fondsgesellschaft und damit<br />
das Risiko für Anleger, dass ihre Gewinnanteile<br />
niedriger als prognostiziert ausfallen und<br />
sie geringere Auszahlungen als prognostiziert<br />
erhalten. Zudem besteht für Anleger das Risiko<br />
des teilweisen oder vollständigen Verlustes ihrer<br />
Einlage und des Agios einschließlich nicht ausgeschütteter<br />
Gewinne.<br />
Fremdfinanzierung<br />
Für den Bau oder den Erwerb der Windenergieanlagen<br />
sollen die polnischen Objektgesellschaften<br />
des Fonds Fremdkapital aufnehmen.<br />
Ob es dem Fonds bzw. den polnischen Objektgesellschaften<br />
gelingt, im kalkulierten Rahmen<br />
entsprechende Fremdfinanzierungen zu akquirieren,<br />
ist ungewiss. Grundsätzlich besteht dabei<br />
das Risiko, dass vor dem Baubeginn oder dem<br />
Erwerb einer Windenergieanlage Verzögerungen<br />
bei der Akquisition von Fremdkapital auftreten<br />
oder dass die Leistung von Fremdkapital<br />
bankseitig zwar zugesagt, aber nicht rechtzeitig<br />
von der Bank bereitgestellt wird. Dadurch<br />
könnte es dazu kommen, dass die ausgesuchten<br />
Objekte nicht gebaut oder erworben werden<br />
können oder zunächst nur aus Eigenkapital gebaut<br />
oder erworben werden müssten. Hierdurch<br />
würde sich die Anlagephase der Fondsgesellschaft<br />
verzögern, was eine Verschlechterung<br />
des Ergebnisses für den Anleger zur Folge hätte.<br />
Darüber hinaus ist eine Aufnahme von Fremdkapital<br />
risikoreich, da die vereinbarten Zins- und<br />
Tilgungsleistungen auch geleistet werden müssen,<br />
wenn die Investition in eine Schieflage geraten<br />
würde und die Einnahmen aus der Stromproduktion<br />
der Windenergieanlagen nicht mehr<br />
ausreichen, Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber<br />
der Bank zu erbringen. Es besteht darüber<br />
hinaus das Risiko, dass ein Darlehensvertrag<br />
ausläuft und es der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
betroffenen polnischen Objektgesellschaft nicht<br />
gelingt, eine entsprechende Anschlussfinanzierung<br />
zu organisieren. Dies würde bedeuten,<br />
dass die Fondsgesellschaft ggf. gezwungen ist,<br />
eine Windenergieanlage auch in einem schlechten<br />
Marktumfeld mit erheblichen Abschlägen<br />
zum geplanten Verkaufswert zu veräußern, um<br />
die Rückzahlungsansprüche der finanzierenden<br />
Bank zu befriedigen. Genauso besteht im<br />
Rahmen von Anschlussfinanzierungen das Risiko,<br />
dass ein Darlehensvertrag nur zu erheblich<br />
schlechteren Konditionen als kalkuliert abgeschlossen<br />
werden kann, was zu einer höheren<br />
Kostenbelastung des Fonds und damit zu einer<br />
Belastung der Gewinne und der Ausschüttungen<br />
der Anleger führen würde. Darüber hinaus<br />
werden sich die Banken Einnahmen aus dem<br />
Verkauf von Strom und Grünen Zertifikaten zur<br />
Sicherheit abtreten lassen. Dies hat zur Folge,<br />
dass für den Fall, dass der Fonds die Zins- und<br />
Tilgungsleistungen z. B. aufgrund gesunkener<br />
oder ausbleibender Erlöse aus dem Strom- und<br />
Zertifikateverkauf nicht mehr erbringen kann,<br />
die finanzierende Bank berechtigt ist, Einnahmen<br />
unmittelbar vom Strom- und Zertifikatekäufer<br />
zu vereinnahmen oder auch die Windenergieanlage<br />
zwangsweise zu verwerten. Beides<br />
führt zu einer erheblichen Belastung der Ertrags-<br />
und Liquiditätslage der Fondsgesellschaft<br />
und damit zu einer Belastung der Gewinne und<br />
der Ausschüttungen der Anleger. Darüber hinaus<br />
können die Darlehensverträge so gestaltet<br />
sein, dass die finanzierende Bank z. B. im Fall<br />
der Wertminderung einer Windenergieanlage<br />
berechtigt ist, von dem Fonds die Stellung weiterer<br />
Sicherheiten zu verlangen. Dies könnte<br />
dazu führen, dass die Fondsgesellschaft den<br />
Einschuss weiteren Eigenkapitals beschließt,<br />
wodurch die ursprünglichen Ansprüche eines<br />
Anlegers an der Fondsgesellschaft verwässert<br />
werden können. Schließlich kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Fondsgesellschaft<br />
Darlehenskonditionen akzeptieren muss, wonach<br />
eine finanzierende Bank zur Fälligstellung<br />
(mit den oben beschriebenen Folgen) eines<br />
Darlehens aufgrund von Umständen berechtigt<br />
ist, die von der Fondsgesellschaft nicht oder nur<br />
wenig beeinflusst werden können bzw. die zum<br />
heutigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar<br />
sind. Erfolgt eine solche Fälligstellung, besteht<br />
das Risiko, dass die Fondsgesellschaft eine Ersatzfinanzierung<br />
nur zu deutlich schlechteren<br />
Konditionen beschaffen kann. Soweit überhaupt<br />
keine Ersatzfinanzierung beschafft werden<br />
kann, müsste die betroffene Windenergieanlage<br />
ggf. unter Inkaufnahme von erheblichen<br />
Verlusten veräußert werden. Beides würde sich<br />
negativ auf die Ertrags- und Liquiditätslage der<br />
Fondsgesellschaft auswirken. Und für die Anleger<br />
besteht in diesen Fällen das Risiko, dass ihre<br />
Gewinnanteile geringer als prognostiziert ausfallen<br />
und dass sie niedrigere Auszahlungen als<br />
prognostiziert erhalten. Soweit eine Windenergieanlage<br />
aufgrund der Fälligstellung von Darlehen<br />
gezwungenerweise unter Inkaufnahme<br />
von Verlusten verkauft werden muss, besteht für<br />
Anleger das Risiko des teilweisen Verlustes ihrer<br />
Einlage und des Agios einschließlich nicht ausgeschütteter<br />
Gewinne bis hin zum Totalverlust.<br />
Zinsänderungsrisiko<br />
Die Windenergieanlagen, in die der Fonds<br />
investieren wird, stehen noch nicht fest, es<br />
handelt sich um einen sogenannten Blindool.<br />
Insofern können die Währungen, die Höhe des<br />
aufzunehmenden Fremdkapitals, die Zinssätze<br />
und Tilgungsleistungen sowie die Laufzeit der<br />
Fremdkapitalaufnahme nur angenommen werden.<br />
Die tatsächlichen Konditionen der Fremdkapitalaufnahme<br />
können von den Annahmen<br />
in der Prognoserechnung ggf. stark abweichen.<br />
Der wesentliche Teil der noch auszuhandelnden<br />
Finanzierung mit den Banken in Polen wird auf<br />
WIBOR oder EURIBOR Basis basieren, wobei die<br />
Zinssätze täglich schwanken. Für die Prognoserechnung<br />
ist mit einem Zinssatz in Höhe von<br />
8,0 % p. a. im polnischen Zloty bis zum Ende<br />
der geplanten Fondslaufzeit kalkuliert worden.<br />
Sollte sich das Zinsniveau oberhalb der kalkulier-<br />
28
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
ten Werte bewegen, kann sich dies negativ auf<br />
das Ergebnis des Anlegers auswirken. Außerdem<br />
kann es bei einer außerplanmäßigen Anschlussfinanzierung,<br />
beispielsweise durch die Verlängerung<br />
der Fondslaufzeit aufgrund des schlechten<br />
Marktumfeldes, zu höheren Zinskonditionen<br />
kommen, die sich ebenfalls auf das Ergebnis und<br />
die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft negativ<br />
auswirken können. In diesem Fall besteht<br />
für Anleger das Risiko, dass ihre Gewinnanteile<br />
niedriger als prognostiziert ausfallen und dass<br />
sie geringere Auszahlungen als prognostiziert<br />
erhalten.<br />
Fremdwährungsrisiko<br />
Da die Beteiligung der Anleger an dem Fonds<br />
in Euro erfolgt, die Investitionen des Fonds in Polen<br />
ggf. in polnischen Zloty, die Einnahmen und<br />
ein Teil der Ausgaben des Fonds in polnischen<br />
Zloty erfolgen werden, kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass aufgrund von Wechselkursschwankungen<br />
höhere Aufwendungen (in Euro)<br />
und damit höhere Kosten zu leisten sind als<br />
kalkuliert. Wechselkursschwankungen können<br />
auch deswegen auftreten, weil sämtliche in Euro<br />
abgewickelten Geschäftsvorfälle für Zwecke der<br />
steuerlichen Gewinnermittlung in Polen in Zloty<br />
umzurechnen sind. Höhere Kosten aus Wechselkursschwankungen<br />
können die Ertrags- und<br />
Liquiditätslage der Fondsgesellschaft und damit<br />
die Gewinne und Ausschüttungen der Gesellschafter<br />
belasten. Darüber hinaus können sich<br />
aus Wechselkursschwankungen Kursgewinne<br />
ergeben, die zu einer höheren Steuerlast führen.<br />
Ebenso können sich Kursschwankungen auf die<br />
Höhe der unter Progressionsvorbehalt freigestellten<br />
Einkünfte und damit auf den persönlichen<br />
Steuersatz des Anlegers negativ auswirken.<br />
Mögliche steuerliche Auswirkungen etwaiger<br />
Kursgewinne und -verluste sind in der prospektierten<br />
Prognoserechnung der Fondsgesellschaft<br />
nicht enthalten. Durch den tatsächlichen Wechselkursverlauf<br />
entstehende Kursgewinne und<br />
-verluste können daher zu negativen Besteuerungsfolgen<br />
führen. Somit besteht für Anleger<br />
durch Fremdwährungsschwankungen das Risiko<br />
einer erhöhten persönlichen Steuerbelastung<br />
und damit das Risiko negativer Auswirkungen<br />
auf die Kapitalrückflüsse des Anlegers.<br />
Kapitalverkehrsrisiko<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
der grenzüberschreitende Kapital- und Zahlungsverkehr<br />
zwischen Deutschland und Polen<br />
durch politische Sanktionen oder rechtliche<br />
Einschränkungen behindert wird. Aufgrund geänderter<br />
Vorschriften könnte es beispielsweise<br />
dazu kommen, dass nach Polen überwiesenes<br />
Kapital einer zusätzlichen Besteuerung unterworfen<br />
wird oder dass der Kapitaltransfer<br />
durch aufwändige Melde- bzw. sogar Genehmigungsprozesse<br />
behindert wird. Denkbar wäre<br />
auch, dass der Rücktransfer nach Deutschland<br />
verwaltungstechnisch behindert oder mengenmäßig<br />
beschränkt wird. Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen<br />
von Deutschland nach<br />
Polen würden dazu führen, dass ggf. Investitionen<br />
in Polen nicht oder nicht zum geplanten<br />
Zeitpunkt durchgeführt werden, so dass die<br />
erwarteten Erträge nicht oder nur verzögert<br />
realisiert werden können. Umgekehrt würden<br />
Restriktionen für den Kapitaltransfer nach<br />
Deutschland die Liquidität der Gesellschaft<br />
belasten und sich negativ auf die geplanten<br />
Kapitalrückflüsse an die Anleger auswirken.<br />
Eigenkapitalplatzierungsrisiko<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan der<br />
Fondsgesellschaft geht zunächst von einer Eigenkapitaleinwerbung<br />
(Zeichnungskapital der<br />
Anleger) in Höhe von EUR 14.999.000 zzgl.<br />
3 % Agio aus. Diese Summe kann mit Zustimmung<br />
der Komplementärin um weitere bis zu<br />
EUR 15.000.000 zzgl. 3 % Agio erhöht werden.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Eigenkapitaleinwerbung hinter den Erwartungen<br />
der Fondsgesellschaft zurückbleibt. In diesem Fall<br />
würden sich Aufwandspositionen, die mit den<br />
jeweiligen Empfängern fest vereinbart sind und<br />
sich nicht an der Höhe des platzierten Eigenkapitals<br />
bemessen, verhältnismäßig stärker auf das<br />
Ergebnis der Beteiligung des Anlegers negativ<br />
auswirken, als dies bei planmäßiger Eigenkapitaleinwerbung<br />
der Fall wäre. Eine Verminderung<br />
der Platzierungsgeschwindigkeit kann zudem negative<br />
Auswirkungen auf die Planungsrechnungen<br />
der Fondsgesellschaft haben und damit zu<br />
späteren oder geringeren Ausschüttungen an die<br />
Anleger führen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit,<br />
dass sich bei einer geringeren als geplanten<br />
Eigenkapitaleinwerbung eine Erhöhung<br />
der Fremdkapitalquote notwendig ist, um Investitionen<br />
in Windenergieanlagen durchzuführen.<br />
Dies kann einen anteilig höheren Kapitaldienst<br />
bedeuten und zur Verminderung der geplanten<br />
Ergebnisse der Fondsgesellschaft und der Kapitalrückflüsse<br />
an die Anleger führen.<br />
Einzahlungsverzögerung durch die<br />
Anleger / verspäteter Rücktritt von der<br />
Beteiligung<br />
Trotz ordnungsgemäßer Zeichnung einer Beteiligung<br />
ist es nicht ausgeschlossen, dass Kommanditisten<br />
oder Treugeber ihren Einzahlungsverpflichtungen<br />
nur teilweise, verzögert oder<br />
gar nicht nachkommen. Zwar besteht nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag sowie dem Treuhand- und<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag die Möglichkeit,<br />
säumige Zeichner aus der Fondsgesellschaft<br />
auszuschließen bzw. ihre Einlage auf die<br />
gezahlten Beträge zu reduzieren. Gleichwohl<br />
kann eine solche Einzahlungsverzögerung bzw.<br />
die ggf. damit verbundene Rückabwicklung bereits<br />
eingezahlter Beträge dazu führen, dass die<br />
Fondsgesellschaft geplante Investitionen nicht<br />
oder nur unter ungünstigeren Bedingungen<br />
wahrnehmen kann, was sich negativ auf die Ertrags-<br />
und Liquiditätslage der Fondsgesellschaft<br />
auswirken kann. In diesem Fall besteht für Anleger<br />
das Risiko, dass ihre Gewinnanteile niedriger<br />
ausfallen als prognostiziert und dass sie geringere<br />
Auszahlungen als prognostiziert erhalten.<br />
Fehlender Portfolio-Ansatz<br />
Für den Fall, dass das beschriebene Kommanditkapital<br />
nicht vollständig eingeworben werden<br />
kann, besteht das Risiko, dass der „Portfolio-<br />
Ansatz“ des DIREKT INVEST POLEN 8 in der<br />
geplanten Struktur nicht mehr durchgeführt<br />
werden kann. Eventuell ist es aufgrund der bis<br />
zu diesem Zeitpunkt erfolgten Platzierung des<br />
Kommanditkapitals nur möglich, eine Windenergieanlage<br />
zu erwerben, wodurch die geplante<br />
Risikostreuung nicht mehr gegeben ist. Würde<br />
dieses Objekt unter den Prognosewerten des<br />
Prospektes liegen, kann der Minderertrag nicht<br />
mehr durch eventuelle Mehrerträge als besser<br />
prognostiziert laufende andere Projekte aus<br />
dem Portfolio kompensiert werden. Im Ergebnis<br />
würde sich dies negativ auf das Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft und damit das des Anlegers<br />
auswirken.<br />
Ausschüttungen / Kapitalrückflüsse<br />
Die Höhe und der zeitliche Anfall der in der<br />
Prognoserechnung vorgesehenen Ausschüttungen<br />
hängen von der in der Fondsgesellschaft<br />
vorhandenen Liquidität ab. Grundsätzlich stehen<br />
ab 2013 sämtliche Liquiditätsüberschüsse<br />
den Kommanditisten zur Auszahlung zur Verfügung.<br />
Die Liquidität der Fondsgesellschaft hängt<br />
wiederum von ihren Einnahmen (z. B. aus ihrer<br />
Beteiligung an den polnischen Windenergieanlagen<br />
und ihren Ausgaben, also den Kosten<br />
ab. Die Kosten umfassen die laufenden Kosten<br />
der polnischen Gesellschaften sowie der deutschen<br />
Fondsgesellschaft, des Kapitaldienstes für<br />
die aufgenommenen Darlehen sowie generelle<br />
Verwaltungs- und Gesellschaftskosten wie z. B.<br />
Jahresabschlusskosten o. ä.<br />
29
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Auf die Liquiditätslage der polnischen Gesellschaften<br />
des Fonds wirken beispielsweise die zu<br />
den Punkten Veräußerungserlöse, Zinsen und<br />
Wechselkurse dargestellten Risiken ein. Soweit<br />
sich Risiken ganz oder auch nur teilweise realisieren,<br />
kann es in der Gesellschaft zu geringeren<br />
Liquiditätsüberschüssen als geplant kommen.<br />
Durch niedrigere Liquiditätsüberschüsse kann<br />
es zur Verringerung, Verschiebung oder zum<br />
kompletten Ausfall der Ausschüttungen an den<br />
Anleger kommen. Ferner besteht das Risiko einer<br />
geringeren Schlusszahlung, z. B. aufgrund<br />
niedrigerer Veräußerungserlöse. Die prognostizierten<br />
Kapitalrückflüsse sollten daher vom<br />
Anleger nicht zu seiner laufenden Einkommensplanung<br />
herangezogen werden.<br />
Vertragserfüllungsrisiko / Ausfall der<br />
Vertragspartner<br />
Das unternehmerische Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
und damit das Ergebnis für den<br />
Anleger ist eng damit verknüpft, dass die Vertragspartner<br />
der Fondsgesellschaft ihre Verträge<br />
erfüllen. Es besteht das Risiko, dass einer oder<br />
mehrere Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen<br />
aus abgeschlossenen Verträgen nicht oder<br />
nicht vollständig einhalten. Bei einer Nichterfüllung<br />
von Verträgen bzw. bei Vertragsverletzungen<br />
kann es zur Kündigung zentraler Verträge<br />
wie z. B. dem Generalunternehmervertrag kommen.<br />
Sowohl die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen<br />
aufgrund Vertragsverletzungen<br />
wie auch die Neuvergabe von Dienstleistungsaufträgen<br />
nach Vertragskündigungen können zu<br />
erhöhten Kosten in der Fondsgesellschaft führen.<br />
Diese er-höhten Kosten würden die Ertrags- und<br />
Liquiditätslage der Gesellschaft und Kapitalrückflüsse<br />
der Anleger belasten.<br />
Auch die Insolvenz des Vertragspartners, insbesondere<br />
des beauftragten Generalunternehmers<br />
nach bereits erfolgten Anzahlungen kann<br />
zu einem Verlust dieser Anzahlungen führen.<br />
Durch den Ausfall des Generalunternehmers<br />
kann auch die Abnahme einer oder mehrerer<br />
Windenergieanlagen notwendig werden, die<br />
dann ggf. wirtschaftlich schlechtere Konditionen<br />
aufweisen können. Diese Risiken können<br />
zusätzliche, nicht prognostizierte Aufwendungen<br />
der polnischen Objektgesellschaft zur Folge<br />
haben. Die Insolvenz eines Energieversorgers<br />
oder Netzbetreibers kann zu Unterbrechungen<br />
der Erlöszahlungen führen. Diese erhöhten Kosten<br />
würden die Ertrags- und Liquiditätslage der<br />
Gesellschaft und damit damit auch das Ergebnis<br />
der Anleger belasten.<br />
Abstimmung / Majorisierung<br />
Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass für<br />
bestimmte Maßnahmen ein Gesellschafterbeschluss<br />
erforderlich ist. Die Vielzahl der beteiligten<br />
Anleger führt nicht selten dazu, dass<br />
nur eine geringe Zahl von Gesellschaftern an<br />
den Abstimmungen teilnehmen. Dies kann dazu<br />
führen, dass eine Minderheit von Gesellschaftern<br />
Beschlüsse fasst, deren Folgen letztlich<br />
von allen Anlegern getragen werden müssen.<br />
Die den einzelnen Anlegern in der Gesellschafterversammlung<br />
zustehenden Stimmrechte stehen<br />
in Abhängigkeit der Höhe der Beteiligung.<br />
Daher können die einzelnen Anleger unterschiedlich<br />
viel Einfluss auf die Fondsgesellschaft<br />
nehmen. Insofern besteht das Risiko, dass bei<br />
Gesellschafterbeschlüssen Anleger mit einem<br />
großen Stimmrechtsanteil die anderen Anleger<br />
überstimmen. Daher könnten sogar einzelne<br />
oder wenige Anleger, die über mehr als 50 %<br />
der Stimmanteile verfügen, Beschlüsse gegen<br />
die zahlenmäßige Mehrzahl der Anleger fassen,<br />
welche sich in ihrer Folge negativ auf das<br />
Ergebnis der Gesellschaft und damit auf das der<br />
Anleger auswirken können.<br />
Handelnde Personen / Schlüsselpersonenrisiko<br />
Das Ergebnis der Beteiligung hängt maßgeblich<br />
vom Ankaufs- und Verkaufsmanagement sowie<br />
vom operativen Management der handelnden<br />
Personen auf Seiten der Fondsgeschäftsführung,<br />
des Beraters, des technischen und kaufmännischen<br />
Betriebsführers, der Projektentwickler,<br />
der Anlagenbauer und / oder der Generalunternehmer<br />
ab. Auf das Risiko des Verlustes dieser<br />
Personen während der Fondslaufzeit wird an<br />
dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Es kann<br />
nicht garantiert werden, dass nach einem eventuellen<br />
Ausscheiden der handelnden Personen<br />
adäquater Ersatz im Management gefunden<br />
werden kann. Die Suche nach adäquatem Ersatz<br />
kann mit erhöhten Kosten verbunden sein, ebenso<br />
kann die Fondsgesellschaft gezwungen sein,<br />
entsprechende Ersatzverträge nur zu erheblich<br />
schlechteren Konditionen abzuschließen.<br />
Die erhöhten Kosten können die Ertrags- und<br />
Liquiditätslage der Gesellschaft und damit auch<br />
das Ergebnis der Anleger belasten.<br />
Verflechtungen und Interessenkonflikte<br />
Die Fondsstruktur wurde so gewählt, dass die<br />
Fondsgesellschaft diverse gesellschaftsrechtliche<br />
Verträge und Dienstleistungsverträge mit Unternehmen<br />
und Personen geschlossen hat oder noch<br />
schließen wird, die zur elbfonds-Gruppe gehören.<br />
Aufgrund dieser Verflechtungen mit der Anbieterin<br />
können Interessenkonflikte beim Abschluss<br />
und bei der Durchführung der Verträge nicht ausgeschlossen<br />
werden. Interessenkonflikte können<br />
dazu führen, dass Vertragsbedingungen nicht so<br />
ausgehandelt werden oder Ansprüche aus Verträgen<br />
nicht in der Form geltend gemacht werden,<br />
wie im Verhältnis zu unabhängigen Dritten.<br />
Dies kann sich negativ auf das Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft und damit auf das der Anleger<br />
auswirken. Es besteht ferner das Risiko, dass handelnde<br />
Personen nicht die Interessen der Fondsgesellschaft<br />
im Vordergrund sehen, sondern<br />
möglicherweise die Interessen von Dritten oder<br />
eigenen Interessen verfolgen.<br />
Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass<br />
die Anbieterin weitere Fonds mit dem gleichen<br />
oder in einem ähnlichen Geschäftsmodell emittiert,<br />
bevor der vorliegende Fonds geschlossen<br />
wurde. Hieraus könnten sich Interessenkonflikte<br />
ergeben, die sich negativ auf die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft<br />
auswirken und damit auch die Kapitalrückflüsse<br />
an die Anleger verschlechtern.<br />
Für den Mittelverwendungskontrolleur und<br />
die Treuhandkommanditisten können sich Interessenkonflikte<br />
daraus ergeben, dass ihre Vergütungen<br />
von der Fondsgesellschaft getragen<br />
werden, obwohl beide – jedenfalls mittelbar<br />
– auch im Interesse der Anleger handeln. Bei<br />
der Treuhandkommanditistin gilt dies gleichermaßen<br />
für die ihr entstehenden Aufwendungen<br />
für die laufende Anlegerverwaltung, die ebenfalls<br />
von der Fondsgesellschaft ausgeglichen<br />
werden. Aufgrund ihres Vergütungsinteresses<br />
könnten daher die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
als auch die Treuhandkommanditistin zu<br />
Entscheidungen gelangen, die nicht – jedenfalls<br />
nicht ausschließlich – nur im Interesse der Anleger<br />
stehen. Hierdurch könnten sich zusätzliche<br />
Kostenbelastungen für die Fondsgesellschaft<br />
ergeben, die ohne die Verflechtungen nicht bestünden.<br />
Zusätzliche Kostenbelastungen wiederum<br />
beinhalten für Anleger das Risiko, dass ihre<br />
Gewinnanteile geringer ausfallen und sie niedrigere<br />
Auszahlungen erhalten.<br />
STEUERLICHE RISIKEN<br />
Die in diesem Abschnitt benannten steuerlichen<br />
Risiken können dazu führen, dass sich die<br />
Rentabilität der Beteiligung und die Höhe der<br />
Auszahlungen an den Anleger vermindert, Auszahlungen<br />
später als vorgesehen eintreten und /<br />
oder es – ungeachtet der Besteuerung in Polen<br />
– zu einer Belastung des Anlegers mit deutscher<br />
Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag<br />
sowie ggf. Kirchensteuer und steuerlichen Ne-<br />
30
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
benleistungen (insbesondere Zinsen) kommt.<br />
Zudem können steuerliche Ergebnisse beim Anleger<br />
eine Steuerzahlungspflicht auslösen, ohne<br />
dass dem Anleger von der Fondsgesellschaft<br />
Kapitalrückflüsse erhalten hat. Der Anleger<br />
muss dann die Steuerzahlungen aus seinem<br />
sonstigen Vermögen leisten.<br />
Steueränderungsrisiko<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes<br />
wurde auf Grundlage der bei Prospektaufstellung<br />
geltenden Rechtslage, die sich aus dem<br />
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und der Republik<br />
Polen vom 14. Mai 2003 (in Kraft seit dem<br />
1. Januar 2005; nachfolgend kurz „DBA“) sowie<br />
den Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen<br />
und der Rechtsprechung in der Republik Polen<br />
und der Bundesrepublik Deutschland ergibt,<br />
entwickelt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Finanzverwaltung in der<br />
Republik Polen oder in der Bundesrepublik<br />
Deutschland in verschiedenen Punkten eine<br />
andere Auffassung vertritt oder in Zukunft vertreten<br />
wird als in den steuerlichen Grundlagen<br />
dargestellt. Ebenso wenig lässt sich ausschließen,<br />
dass nach Herausgabe dieses Beteiligungsangebotes<br />
Steuergesetze, Rechtsprechung oder<br />
Verwaltungsanweisungen in Polen und / oder<br />
Deutschland geändert werden und sich hieraus<br />
negative steuerliche und wirtschaftliche Folgen<br />
für die Fondsgesellschaft und ihre Anleger ergeben.<br />
Beispielsweise kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die anzuwendenden Steuersätze<br />
in Polen und Deutschland während der Laufzeit<br />
angehoben werden.<br />
Es ist auch nicht auszuschließen, dass Deutschland<br />
und Polen das Doppelbesteuerungsabkommen<br />
unterschiedlich interpretieren, ergänzen<br />
oder ganz oder teilweise neu verhandeln, dieses<br />
Abkommen kündigen oder gegen das Abkommen<br />
verstoßen. Somit trägt der Anleger das<br />
Risiko nachteiliger Änderungen des deutschen<br />
und/oder polnischen Steuerrechts (Änderungen<br />
von Gesetzen, Verwaltungsanweisungen sowie<br />
Änderungen der Rechtsprechung und des<br />
Doppelbesteuerungsabkommens). Dieses Risiko<br />
kann bei der Fondsgesellschaft zu einer höheren<br />
Steuerbelastung und zu einer Belastung der Liquiditätslage<br />
führen, was wiederum für Anleger<br />
das Risiko geringerer Gewinnanteile und niedrigerer<br />
Auszahlungen beinhaltet. Darüber hinaus<br />
kann sich das Steueränderungsrisiko auch direkt<br />
auf der Anlegerebene auswirken, wonach dieser<br />
ggf. Steuervergünstigungen nicht mehr geltend<br />
machen kann oder mit einer höheren Steuerbelastung<br />
rechnen muss.<br />
Risiko der abweichenden steuerlichen<br />
Beurteilung<br />
Die Ausführungen zu den wesentlichen Grundlagen<br />
der steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />
geben die Auffassung der Anbieterin<br />
wieder. Verbindliche Auskünfte zu den<br />
konzeptionsgemäß erwarteten Besteuerungsfolgen<br />
wurden weder von der deutschen noch von<br />
der polnischen Finanzverwaltung eingeholt.<br />
Die abschließende steuerliche Beurteilung obliegt<br />
jedoch jeweils der deutschen und der polnischen<br />
Finanzverwaltung und ggf. einer höchstrichterlichen<br />
Entscheidung. Eine Gewähr für den<br />
Eintritt der angestrebten Steuerauswirkungen<br />
kann daher von der Anbieterin nicht übernommen<br />
werden. Das Risiko einer abweichenden<br />
steuerlichen Beurteilung trägt der Anleger.<br />
Der Anleger trägt das Risiko einer nachteiligen<br />
abweichenden steuerlichen Beurteilung des Beteiligungsangebots<br />
(ganz oder teilweise) durch<br />
deutsche und/oder polnische Finanzbehörden<br />
und Gerichte. Dies beinhaltet für Anleger das<br />
Risiko, dass sie höhere Steuerzahlungen zu entrichten<br />
haben, dass Steuerzahlungen zu einem<br />
anderen als dem geplanten Zeitraum zu entrichten<br />
sind, dass zusätzliche Steuererklärungen abzugeben<br />
sind oder dass Steuervergünstigungen<br />
nicht mehr geltend gemacht werden können. Sofern<br />
es zu Steuernachzahlungen kommt, besteht<br />
das Risiko, dass zusätzlich Zinsen und andere<br />
steuerliche Nebenleistungen zu zahlen sind.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung in Deutschland bzw. in Polen<br />
im Veranlagungsverfahren bzw. im Zuge einer<br />
späteren steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />
eine andere als die von der Anbieterin<br />
vertretene Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung<br />
der Erträge der Fondsgesellschaft und<br />
der Objektgesellschaften einnimmt. Über die<br />
endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird<br />
ggf. erst im Rahmen einer Betriebsprüfung bzw.<br />
einem etwaigen sich anschließenden Rechtsbehelfs-<br />
oder Finanzgerichtsverfahren entschieden.<br />
Sollte die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung<br />
vertreten, dass die den Anlegern aus ihrer<br />
jeweiligen Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
zuzurechnenden Einkünfte der Objektgesellschaften<br />
nicht aus einer aktiven Tätigkeit im Sinne des<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG in Polen stammen,<br />
kann Deutschland die Freistellung nach dem DBA<br />
versagen. Die Einkünfte unterlägen in diesem<br />
Falle der Besteuerung mit Gewerbesteuer und<br />
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und<br />
ggf. Kirchensteuer in Deutschland. Unabhängig<br />
von der Besteuerung in Deutschland besteuert<br />
Polen die Einkünfte aus den Objektgesellschaften.<br />
Dies würde zu einer Doppelbesteuerung führen.<br />
In diesem Fall käme grundsätzlich die Anrechnung<br />
der in Polen gezahlten Steuer auf die deutsche<br />
Einkommensteuer in Betracht. Entsprechendes<br />
würde auch dann gelten, wenn die Erzeugung<br />
von Energie im Zuge einer Änderung des Außensteuergesetzes<br />
aus dem Katalog der aktiven<br />
Tätigkeiten gestrichen würde.<br />
Sollten sowohl Polen als auch Deutschland<br />
aufgrund unterschiedlicher Anwendung des<br />
DBA für sich das Besteuerungsrecht für die<br />
Einkünfte aus den Objektgesellschaften in Anspruch<br />
nehmen, so ist ggf. im Rahmen eines<br />
Verständigungsverfahrens zu klären, welchem<br />
Vertragsstaat das Besteuerungsrecht nach dem<br />
DBA zuzuweisen ist. Sollte das Verständigungsverfahren<br />
zu keinem Ergebnis führen, könnte es<br />
zu einer Belastung der Einkünfte aus den polnischen<br />
Objektgesellschaften sowohl mit polnischer<br />
Körperschaft- bzw. Einkommensteuer und<br />
deutscher Einkommensteuer kommen. Deutschland<br />
könnte die Freistellung der Einkünfte aus<br />
den Objektgesellschaften versagen und die Einkünfte<br />
ggf. unter Anrechnung der darauf entfallenden<br />
polnischen Steuern nach der Vorbehaltsklausel<br />
des § 50 Abs. 9 EStG besteuern, wenn<br />
Polen als Quellenstaat und Deutschland als Ansässigkeitsstaat<br />
die Einkünfte unterschiedlichen<br />
Einkunftsarten im Sinne des DBA zuordnen (sog.<br />
Einkünftequalifikationskonflikt) und es dadurch<br />
zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder einer<br />
zu niedrigen Besteuerung der Einkünfte aus den<br />
Objektgesellschaften käme. Zudem könnte die<br />
Freistellung der Einkünfte aus den polnischen<br />
Objektgesellschaften durch die Bundesrepublik<br />
Deutschland im Falle eines Einkünftequalifikationskonfliktes<br />
auch nach Art. 24 Abs. 3a DBA<br />
versagt werden. Die Doppelbesteuerung dieser<br />
Einkünfte würde dann nicht durch Freistellung,<br />
sondern grundsätzlich durch Anrechnung der in<br />
Polen gezahlten Steuer auf diese deutsche Einkommensteuer<br />
vermieden werden.<br />
Erfolgte die Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
nicht durch Anwendung der Freistellungsmethode,<br />
sondern durch Anrechnung der polnischen<br />
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers, würden die in Polen erzielten Einkünfte<br />
– ermittelt nach deutschen steuerlichen<br />
Gewinnermittlungsvorschriften – in voller Höhe<br />
in die Bemessungsgrundlage für die persönliche<br />
Einkommensteuer des Anlegers eingehen<br />
und somit in Deutschland bei dem Anleger der<br />
Einkommensteuer unterliegen. In diesem Falle<br />
würden die Einkünfte doppelt besteuert, nämlich<br />
mit polnischer Körperschaftsteuer einerseits<br />
und deutscher Einkommensteuer andererseits.<br />
31
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Die deutsche Einkommensteuer ist vom Anleger<br />
aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Um diese<br />
Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. abzumildern,<br />
ist die Anrechnung der ausländischen<br />
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer des<br />
Anlegers vorgesehen. Dabei sind grundsätzlich<br />
zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen kann<br />
die deutsche Einkommensteuer höher sein<br />
als die anrechenbare ausländische Steuer. In<br />
diesem Falle würde die ausländische Steuer in<br />
voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer<br />
angerechnet. Der Anleger zahlt in diesem Falle<br />
die Differenz zwischen der höheren deutschen<br />
Steuer und der niedrigeren polnischen Steuer.<br />
Im Ergebnis unterlägen die polnischen Einkünfte<br />
mit dem höheren anzuwendenden deutschen<br />
Einkommensteuersatz der Besteuerung. Zum<br />
anderen könnte die deutsche Steuer niedriger<br />
sein als die polnische Steuer. In diesem Fall würde<br />
ein sog. Anrechnungsüberhang entstehen,<br />
da die Anrechnung der ausländischen Steuer auf<br />
die deutsche Steuer der Höhe nach auf den Betrag<br />
der deutschen Steuer beschränkt ist. In diesem<br />
Falle würde sich also das höhere polnische<br />
Steuerniveau durchsetzen. Eine Erstattung des<br />
Anrechnungsüberhangs erfolgt weder an den<br />
Anleger noch an eine andere Person. Ein Voroder<br />
Rücktrag des Anrechnungsüberhangs in<br />
andere Besteuerungsperioden ist ebenfalls nicht<br />
möglich. Die bei einem Wechsel von der Freistellungs-<br />
zur Anrechnungsmethode eintretenden<br />
Besteuerungsfolgen werden von den persönlichen<br />
Verhältnissen des Anlegers beeinflusst. Um<br />
die Folgen im Einzelfall abschätzen zu können,<br />
sollte der Anleger Rat bei einem im internationalen<br />
Steuerrecht erfahrenen Steuerberater einholen.<br />
Ist eine Anrechnung der polnischen Körperschaftsteuer<br />
auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers nicht möglich, unterliegen die Einkünfte<br />
aus polnischen Quellen ungemildert einer<br />
doppelten Besteuerung, und zwar mit polnischer<br />
Körperschaftsteuer i. H. v. 19 % einerseits und<br />
deutscher Einkommensteuer (in Höhe des persönlichen<br />
Einkommensteuersatzes des jeweiligen<br />
Anlegers) andererseits. Die anfallende<br />
deutsche Einkommensteuer hat der Anleger<br />
aus eigenen Mitteln zu entrichten. Da der anzuwendende<br />
Einkommensteuersatz von den in<br />
der Person des jeweiligen Anlegers vorliegenden<br />
Besteuerungsmerkmalen (z. B. Alter, Familienstand,<br />
Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder,<br />
Höhe der übrigen Einkünfte und der steuerlich<br />
zu berücksichtigenden Sonderausgaben bzw.<br />
außergewöhnlichen Belastungen) abhängt,<br />
sollte der Anleger Rat bei seinem steuerlichen<br />
Berater einholen, um die Folgen im Einzelfall abschätzen<br />
zu können.<br />
Sofern die deutsche Finanzverwaltung die Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft als Steuerstundungsmodell<br />
i. S. d. § 15b EStG ansieht, können<br />
etwaige inländische Verluste aus der Beteiligung<br />
voraussichtlich nur mit zukünftigen inländischen<br />
Gewinnen aus dieser Vermögensanlage verrechnet<br />
werden. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten oder -quellen<br />
käme dann nicht in Betracht. Daher kann der Fall<br />
eintreten, dass der Anleger auch in dem Jahr der<br />
Entstehung von inländischen Verlusten aus dem<br />
vorliegenden Beteiligungsmodell Einkommensteuern<br />
entrichten muss, wenn im Übrigen ein<br />
positives zu versteuerndes Einkommen vorliegt.<br />
Sollten inländische positive Einkünfte nicht eintreten,<br />
wäre eine Verlustnutzung überhaupt nicht<br />
möglich. Die Verluste aus dem Beteiligungsmodell<br />
würden im Ergebnis die persönliche Einkommensteuer<br />
des Anlegers somit nur zeitverzögert bzw.<br />
gar nicht mindern.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
die deutsche Finanzverwaltung die Vorschrift<br />
des § 15b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />
auf etwaige Verluste aus den polnischen<br />
Objektgesellschaften anwendet. Sollte<br />
§ 15b EStG auf die unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellten Einkünfte aus den polnischen Objektgesellschaften<br />
zur Anwendung kommen,<br />
könnten Verluste aus den polnischen Objektgesellschaften<br />
nur mit späteren unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellten Gewinnen aus den<br />
polnischen Objektgesellschaften verrechnet<br />
werden. Sollte die deutsche Finanzverwaltung<br />
ein Steuerstundungsmodell annehmen, wäre<br />
damit der periodengleiche Ausgleich etwaiger<br />
inländischer Verluste aus der Beteiligung<br />
an dem vorliegenden Beteiligungsangebot auf<br />
Ebene des Anlegers mit positiven Einkünften aus<br />
anderen Einkunftsquellen nicht möglich<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
deutsche Finanzverwaltung bei der Ermittlung<br />
der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden<br />
Einkünfte der Höhe nach zu anderen Ergebnissen<br />
kommt. So können bestimmte Betriebsausgaben<br />
nicht oder nicht vollständig abziehbar<br />
sein oder die Abziehbarkeit ist nicht sofort möglich.<br />
Insofern besteht das Risiko, dass sich der<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf die<br />
übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger<br />
anzuwendende Steuersatz erhöht.<br />
Anwendung des Investmentsteuergesetzes<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung – abweichend von der Ansicht<br />
der Anbieterin – zu der Auffassung gelangt, dass<br />
auf das vorliegende Beteiligungsangebot das Investmentsteuergesetz<br />
(InvStG) anzuwenden ist.<br />
In diesem Fall sind investmentsteuerrechtliche<br />
Mitteilungs- und Offenlegungspflichten (§ 5<br />
InvStG) zu beachten. Wird diesen Pflichten nicht<br />
oder nicht rechtzeitig nachgekommen, kann<br />
es zu einer Strafbesteuerung nach § 6 InvStG<br />
kommen. Dann kann es dazu kommen, dass<br />
der Anleger aus seinem sonstigen Vermögen<br />
Steuerzahlungen zu leisten hat, denen keine<br />
Mittelzuflüsse aus der Beteiligung an der Fonds-<br />
KG gegenüberstehen.<br />
Steuerliche Behandlung der Treuhandkommanditistin<br />
in Polen<br />
Konzeptionsgemäß tritt der Anleger dem<br />
Fonds als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
bei. In Polen ist für die Zwecke der<br />
Zurechnung der Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />
nach gegenwärtiger Rechtslage das<br />
rechtliche Eigentum an der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft maßgeblich. Danach sind die<br />
in den polnischen Objektgesellschaften erzielten<br />
Einkünfte der Treuhandkommanditistin zuzurechnen.<br />
Diese wird, wie im Rahmen der steuerlichen<br />
Grundlagen dargestellt, als Körperschaft<br />
in Polen beschränkt steuerpflichtig. Sollte sich<br />
die Rechtslage in Polen oder die Auffassung der<br />
polnischen Finanzverwaltung ändern, bestünde<br />
das Risiko, dass die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen<br />
Betrachtungsweise dem einzelnen Anleger<br />
(Treugeber) zuzurechnen wäre. Dies würde zu<br />
einer persönlichen (beschränkten) Steuerpflicht<br />
des Anlegers (Treugebers) in Polen führen. Jeden<br />
Anleger träfen in diesem Falle persönliche<br />
steuerliche Pflichten (steuerliche Registrierung in<br />
Polen, Abgabe von Steuererklärungen, Leistung<br />
monatlicher Steuervorauszahlungen, Leistung<br />
von Abschlusszahlungen). U. U. käme dann auch<br />
ein Steuersatz zur Anwendung, der höher ist als<br />
der polnische Körperschaftsteuersatz von 19 %.<br />
Hieraus würden sich für den Anleger zusätzliche<br />
Kosten und Steuerbelastungen ergeben. Nach<br />
derzeitiger Rechtslage in Polen führt ein Treugeberwechsel<br />
in Polen nicht zu einer steuerpflichtigen<br />
Übertragung. Dies gilt sowohl für den Veräußerungs-<br />
als auch den Erb- bzw. Schenkungsfall.<br />
Sollte sich die steuerliche Behandlung der Treuhandkommanditistin<br />
im vorangehend dargestellten<br />
Sinne ändern, könnte infolge eines Treugeberwechsels<br />
ein auch in Polen steuerpflichtiger<br />
32
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Übertragungsvorgang vorliegen. Für den Anleger<br />
(Treugeber) würde sich im Falle eines vorzeitigen<br />
Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft somit<br />
eine von den Ausführungen im Rahmen der steuerlichen<br />
Grundlagen abweichende steuerliche<br />
Behandlung in Polen ergeben, die eine höhere<br />
Steuerbelastung zur Folge hätte.<br />
Steuerliche Behandlung von Währungsverlusten<br />
Sollten durch die Rückzahlung des Eigenkapitals<br />
der polnischen Objektgesellschaften am<br />
Ende der Laufzeit durch Wechselkursänderungen<br />
zwischen dem Zeitpunkt der Kapitaleinzahlung<br />
in die und der Kapitalrückzahlung von den<br />
polnischen Objektgesellschaften Kursverluste<br />
entstehen, ist deren steuerliche Berücksichtigung<br />
in Deutschland nicht sichergestellt. Sollte<br />
die deutsche Finanzverwaltung solche Kursverluste<br />
nicht bei der Einkommenssteuer zum<br />
Abzug zulassen, wäre der Anleger durch einen<br />
solchen Verlust wirtschaftlich belastet, ohne<br />
dass eine entsprechende Minderung der Bemessungsgrundlage<br />
für seine persönliche Einkommensteuer<br />
einträte.<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />
Bei einer treuhänderischen Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die deutsche Finanzverwaltung im<br />
Falle einer schenkweisen Übertragung oder der<br />
Übertragung von Todes wegen nicht das anteilige<br />
Betriebsvermögen als Gegenstand der Übertragung<br />
ansieht, sondern den gegen die Treuhandkommanditistin<br />
bestehenden Anspruch auf<br />
Herausgabe des Treugutes. Dies hätte zur Folge,<br />
dass die deutsche Finanzverwaltung ein Besteuerungsrecht<br />
der Bundesrepublik Deutschland<br />
annehmen könnte. Der Erwerb wäre dann nach<br />
den Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes<br />
der deutschen Erbschaft- bzw.<br />
Schenkungsteuer zu unterwerfen. Die Besteuerungsfolgen<br />
bestimmen sich nach den in der<br />
Person des Anlegers vorliegenden Besteuerungsmerkmalen.<br />
deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach<br />
§ 21 ErbStG versagen, wenn Deutschland und Polen<br />
von der Übertragung von unterschiedlichem<br />
Vermögen ausgehen.<br />
Damit unterläge die Übertragung sowohl<br />
der polnischen als auch der deutschen Erbschaft-<br />
bzw. Schenkungsteuer. Der Anleger<br />
wäre verpflichtet, aus eigenen Mitteln sowohl<br />
die polnische als auch die deutsche Erbschaft<br />
und Schenkungsteuer zu entrichten, ohne dass<br />
es zur Beseitigung dieser Doppelbesteuerung<br />
durch Anrechnung der polnischen auf die deutsche<br />
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer käme. Da<br />
die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />
regelmäßig nicht nur durch die Höhe des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs, sondern auch durch das<br />
Verwandtschaftsverhältnis des Erblassers bzw.<br />
Schenkers zum Erwerber beeinflusst wird, sind<br />
die in diesem Falle eintretenden Besteuerungsfolgen<br />
von den Verhältnissen des jeweiligen<br />
Anlegers im Einzelfall abhängig. Um die Besteuerungsfolgen<br />
in einem solchen Falle abschätzen<br />
zu können, sollte der Anleger den Rat eines<br />
im deutschen und polnischen Erbschaft- bzw.<br />
Schenkungsteuerrecht erfahrenen steuerlichen<br />
Beraters einholen.<br />
ABSCHLUSSHINWEIS<br />
Nach Kenntnis der Anbieterin sind zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung alle wesentlichen<br />
tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang<br />
mit der Vermögensanlage aufgeführt.<br />
Sollte die Republik Polen ebenfalls einen erbschaft-<br />
oder schenkungsteuerpflichtigen Vorgang<br />
annehmen und die Übertragung des in Polen<br />
belegenen Betriebsstättenvermögens besteuern,<br />
besteht das Risiko einer Doppelbesteuerung.<br />
Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer besteht zwischen Deutschland<br />
und Polen nicht. Die deutsche Finanzverwaltung<br />
könnte in diesem Falle die Anrechnung der polnischen<br />
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf die<br />
33
34<br />
Investitionsstandort
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Polen Im Fokus der Welt – Das<br />
neue Kraftzentrum Europas<br />
Staatsverschuldung 2011 2011 in % des BIP (Prognose)<br />
in % des BIP<br />
Quelle: EU-Kommission, IWF<br />
Die Welt entdeckt Polen! Polen hat sich in<br />
den vergangenen 20 Jahren so rasant entwickelt,<br />
wie kein westliches EU-Land und hat mit<br />
einem durchschnittlichen Wirtschaftswachstum<br />
von über 4 % p. a. fast 40 % weniger Arbeitslose<br />
als noch vor einigen Jahren. Polen ist ein<br />
überdurchschnittlich junges Land mit einem<br />
hohen Bildungsniveau. Das Land rangiert bei<br />
Investoren weltweit auf Rang 6 und ist der<br />
größte Handelspartner der Bundesrepublik in<br />
Osteuropa. Ökonomen bezeichnen Polen als das<br />
neue Kraftzentrum Europas.<br />
Wachstum seit 20 Jahren!<br />
Und die Prognosen sind weiter positiv!<br />
1989 war Polen Vorreiter der Demokratisierung<br />
in Osteuropa und das erste sozialistische Land<br />
Europas, das eine nicht-sozialistische Regierung<br />
erhielt. Der überwältigende Wahlsieg der Solidarnosc<br />
im Juni 1989 löste eine ganz neue Dynamik<br />
aus. Dazu gehörte u. a. die im Rahmen einer<br />
„Schocktherapie“ eingeführte Marktwirtschaft.<br />
Die ohnehin sehr niedrigen Realeinkommen<br />
sanken noch einmal um rund ein Fünftel, aber<br />
die Bevölkerung nahm diesen Einschnitt ohne<br />
Proteste hin. Schon nach einer relativ kurzen<br />
Anpassungsrezession zeigte sich der wirtschaftliche<br />
Erfolg dieser drastischen Maßnahme: 1992<br />
stieg das Bruttoinlandsprodukt in Polen bereits<br />
um 2,6 % – der Beginn einer 20 jährigen Erfolgsgeschichte!<br />
Seitdem meldet unser Nachbar beständiges<br />
Wachstum – und das auch im weltweiten<br />
Krisenjahr 2009, als Polen als einziges EU-Land<br />
1,7 % Wirtschaftswachstum vorweisen konnte.<br />
Ein Jahr später, 2010, betrug das BIP-Wachstum<br />
bereits wieder 3,8 %. Diese Wachstumsraten belegen<br />
den wirtschaftlichen Erfolg Polens: In den<br />
vergangenen 20 Jahren stieg das Bruttoinlandsprodukt<br />
in Polen real um durchschnittlich deutlich<br />
über 4 % p. a. – und die Prognosen sind auch für<br />
2012 positiv! Die EU-Kommission prognostiziert<br />
erneut ein Wachstum von 2,5 % für Polen. 1<br />
Polen – das „Wunder an der Weichsel“<br />
bis 60% (Maastricht-Kriterium)<br />
60 – 80%<br />
80 –100%<br />
über 100%<br />
Der Euro kriselt, aber Polen wächst weiter!<br />
Die Eurozone ist in Aufruhr. Aber gerade<br />
in Zeiten negativer Finanznachrichten gibt<br />
es aus dem Osten viel Gutes zu berichten!<br />
Denn es sind vor allen Dingen Polen, Estland,<br />
Lettland und Litauen, die das Maastricht-<br />
Kriterium erfüllen, weil ihre Staatsverschuldung<br />
höchstens 60 % des BIP beträgt und<br />
Die Finanz- und Wirtschaftswelt schaut mit<br />
Hochachtung auf Polen! Ökonomen sprechen<br />
vom „Wunder an der Weichsel“ und es wird<br />
immer öfter der Begriff der „Lokomotive für<br />
die Wirtschaft in Europa“ gebraucht: Während<br />
Deutschland im 1. Quartal 2012 sein Bruttoinlandsprodukt<br />
BIP nur um 0,7 % steigern konnte,<br />
legte die polnische Wirtschaft um 2,7 % zu! 2 Die<br />
Lokomotive steht also weiterhin unter Dampf!<br />
Ein deutliches Indiz dafür ist, dass auch die international<br />
führenden Investmentbanken in der<br />
polnischen Hauptstadt so präsent sind, wie<br />
sonst nirgendwo zwischen Frankfurt und Moskau.<br />
Die Börse in Warschau ist bereits zu einem<br />
bedeutenden Finanzplatz in Europa geworden.<br />
Ein junges Land mit hohem Bildungsniveau<br />
Polen gehört zu den jüngsten Ländern in Europa!<br />
Die Hälfte der Einwohner ist unter 35 Jahre<br />
alt, 23 % sind zwischen 15 und 30 Jahre alt.<br />
Das Land bietet eines der besten Bildungssysteme<br />
in Europa. Fast jeder zweite Pole im Studentenalter<br />
(19 – 24 Jahre) besucht eine Hochschule.<br />
Damit belegt Polen hinsichtlich der Studentenzahlen<br />
im Vergleich zur Bevölkerung Platz zwei in<br />
Polen<br />
Quelle: EU-Kommission, IWF<br />
deren Wirtschaft boomt. Polens Ministerpräsident<br />
Donald Tusk hebt immer wieder<br />
deutlich die „neue Stärke des Europäischen<br />
Ostens“ hervor. Und er betont: Vier der fünf<br />
Länder mit dem höchsten Wirtschaftswachstum<br />
in der Union liegen im Osten. Den Polen<br />
geht es gut!<br />
Europa. Das Studieren an den staatlichen Universitäten<br />
ist kostenlos und die Auswahl an<br />
Bildungsangeboten groß. Auffallend ist die hohe<br />
Fremdsprachenkompetenz bei den polnischen<br />
Studenten. Die englische Sprache beherrschen<br />
55 % der Studierenden auf einem guten Niveau.<br />
Die zweitpopulärste Sprache ist Deutsch. Auch<br />
beim OECD-Bericht schneiden die Polen gut ab.<br />
Während in Deutschland nur 28 % einen akademischen<br />
Abschluss schafften, sind es in<br />
Polen fast 50 %. Das offizielle Förderportal der<br />
Republik Polen lobt denn auch den „hohen Stand<br />
polnischer Wissenschaft und Technik“. Nicht zuletzt<br />
deshalb wählen immer mehr der weltgrößten<br />
Konzerne Polen als Standort für ihre Forschungsund<br />
Entwicklungszentren. 3<br />
35
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Tusk-Wiederwahl – Garant für Stabilität<br />
Es war ein historischer Wahlsieg: Anfang<br />
Oktober 2011 wurde Polens Ministerpräsident<br />
Donald Tusk als erster Regierungschef seit dem<br />
Ende der friedlichen Revolution 1989 in seinem<br />
Amt bestätigt. Die Finanzmärkte feierten<br />
den Erfolg seiner liberal-konservativen Bürgerplattform<br />
als Stabilitätssignal.<br />
Deutschlands Außenminister Guido Westerwelle<br />
lobte das Wahlergebnis als „Bekenntnis der Polen<br />
zu Europa“ und die Medien (Handelsblatt)<br />
meldeten: Tusk gilt als Garant für politische und<br />
wirtschaftliche Stabilität im größten osteuropäischen<br />
EU-Land. Tusk hatte im Wahlkampf seine<br />
guten Kontakte zu den EU-<strong>Partner</strong>n hervorgehoben<br />
und betont, dass es nur seiner Regierung<br />
gelingen werde, Milliarden Euro an Fördermitteln<br />
für Polen zu erkämpfen. Die Tusk-Bilanz:<br />
„Unsere vier Regierungsjahre waren sinnvoll und<br />
gut für die Menschen und das Land.“ Diese wirtschaftliche<br />
und politische Stabilität der Zukunft<br />
ist auch für Investoren eine wichtige Größe bei<br />
der Wahl ihres Investitionsstandortes! 4<br />
Gegenseitige Sympathie und Ansehen<br />
Die Deutschen und die Polen empfinden füreinander<br />
Sympathie! Immer mehr Menschen<br />
teilen die gleichen Werte und sehen das jeweilige<br />
Land als einen wichtigen <strong>Partner</strong> an. Das<br />
hat eine Studie des Institutes für Demoskopie<br />
Allensbach ergeben. Die polnische Bevölkerung<br />
(58 %) wünscht sich – mit deutlichem Abstand<br />
vor den USA (47 %) – eine möglichst enge Zusammenarbeit<br />
mit Deutschland. Und auch wenn<br />
die Deutschen in den USA, Frankreich und China<br />
die vorrangigen <strong>Partner</strong> sehen, haben die Polen<br />
als einziges Land in Europa als Verbündeter<br />
Deutschlands mit 14 Prozentpunkten deutlich an<br />
Ansehen gewonnen! 5<br />
Energie als Bedingung für Wachstum<br />
Das enorme Wachstum der polnischen Volkswirtschaft<br />
erfordert vor allem eins: Energie!<br />
Sowohl das Wachstum der Industrie als auch<br />
der steigende Konsum bei den Haushalten – im<br />
3. Quartal 2011 alleine ein Anstieg von 11,4 % im<br />
Jahresvergleich – erfordert von Jahr zu Jahr mehr<br />
Energie. Experten gehen daher von einer weiter<br />
steigenden Energienachfrage von durchschnittlich<br />
5 % p. a. für die nächsten 20 Jahre aus. Dieses<br />
Wachstum würde zu mehr als einer Verdoppelung<br />
der heutigen Energienachfrage führen. 6<br />
Konjunkturentwicklung 2012 (PROGNOSE)<br />
Wirtschaftswachstum in Prozent (BIP)<br />
Polen<br />
2,5<br />
Estland 1,2<br />
Slowakei 1,2<br />
Malta 1,0<br />
Finnland 0,8<br />
Luxemburg 0,7<br />
Österreich 0,7<br />
Deutschland 0,6<br />
Irland 0,5<br />
Frankreich 0,4<br />
-0,1 Belgien<br />
-0,1 Slowenien<br />
-0,3 Eurozone<br />
-0,5 Zypern<br />
-0,9 Niederlande<br />
-1,0 Spanien<br />
-1,3<br />
Italien<br />
-3,3<br />
Portugal<br />
-4,4<br />
Griechenland<br />
250<br />
200<br />
150<br />
100<br />
50<br />
0<br />
Quelle: EU-Kommission Februar 2012<br />
NACHFRAGE NACH ENERGIE IN POLEN (PROGNOSE)<br />
in TWh<br />
200<br />
170<br />
145<br />
152<br />
2015 2020<br />
2025<br />
2030<br />
Quelle: polnisches Wirtschaftsministerium Energiepolitik bis 2030 vom 10.11.2009<br />
36
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
400<br />
Die stetig steigende Nachfrage nach Energie<br />
führte in Polen zu deutlich steigenden Strompreisen.<br />
ENTWICKLUNG DES ELEKTRIZITÄTSPREISES (Prognose)<br />
Der durchschnittliche Strompreis ist seit dem<br />
Jahr 2006 um knapp 70 % gestiegen. 7 Und die<br />
~358 1)<br />
an Energie zu anderen EU-Staaten. 13<br />
Preise kennen kein Halten: das polnische Wirtschaftsministerium<br />
350<br />
rechnet bis zum Jahr 2020<br />
mit weiteren Preissteigerungen von ca. 80 %. 8<br />
300<br />
Auf einen Zeitraum von 15 Jahren würde<br />
250<br />
197<br />
dies eine Verdreifachung des Strompreises be-<br />
195 199<br />
deuten!<br />
200<br />
155<br />
129<br />
150 117<br />
120<br />
Die Zeit ist reif für einen neuen Energie-Mix!<br />
100<br />
Der weitere Anstieg der Energienachfrage<br />
50<br />
führt nach Ansicht von Experten bereits im Jahr<br />
2016 in Polen zu einer Stromlücke, d. h. das Land<br />
0<br />
produziert nicht genug Strom für den eigenen<br />
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2020<br />
Bedarf und muss Strom importieren. 9 Derzeit<br />
wird in Polen noch weit über 90 % des Stroms<br />
Quelle: Jahresbericht URE 2010<br />
1)<br />
Prognose polnisches Wirtschaftsministerium<br />
in Kohlekraftwerken erzeugt und nur etwas 5 %<br />
aus Erneuerbaren Energien. Prognosen nach<br />
werden die Kohlebestände in Polen aber bereits<br />
in drei Jahrzehnten aufgebraucht sein. 10<br />
ENERGIEMIX IN POLEN 2010 (in %)<br />
Zudem sind 70 % der polnischen Kohlekraftwerke<br />
veraltet und ineffizient. Ein knappes Vier-<br />
Gas<br />
2,6 2,1 1,5<br />
tel der Kohlekraftwerke ist älter als 40 Jahre. 11<br />
Im Durchschnitt weisen die polnischen Kraftwerke<br />
einen Wirkungsgrad von nur 36 % auf,<br />
d. h. fast 2/3 der verbrauchten Energie kann<br />
28,3<br />
Windenergie<br />
Sonstige<br />
nicht wirkungsvoll genutzt werden, erwärmt<br />
Erneuerbare Energie<br />
aber die Erdatmosphäre. Aufgrund der geringen<br />
Schwarzkohle<br />
Energieeffizienz gehört Polens Wirtschaft<br />
zu einer der energieintensivsten in der EU. 12<br />
Braunkohle<br />
Für die gleiche wirtschaftliche Wertschöpfung<br />
benötigt Polen im Durchschnitt das 2,7fache<br />
PLN / MWh<br />
+ 80 % 1)<br />
+ 70 %<br />
65,5<br />
Quelle:<br />
ENTSO-E European Network of Transmission<br />
System Operators for Electricity<br />
37
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Vor dem Hintergrund des sowohl veralteten<br />
Kraftwerkparks als auch der stetig steigenden<br />
Nachfrage nach Energie, muss sich die polnische<br />
Regierung zum Ziel setzen, die Modernisierung<br />
und Vergrößerung ihrer Energieproduktion mit<br />
Investitionen in grüne Technologien zu koppeln.<br />
Polens stabile Wirtschaft, welche sich durch<br />
stetig steigende Auslandsinvestitionen und hohe<br />
internationale Wettbewerbsfähigkeit auszeichnet,<br />
schafft dabei gute Bedingungen zur Modernisierung<br />
dieser Infrastruktur. 15<br />
Eine der zentralen Herausforderungen vor der<br />
Polen dabei steht, ist neben der Erhöhung der<br />
Erzeugungskapazitäten, die sukzessive Modernisierung<br />
der landesweiten Netzinfrastruktur<br />
zum Transport des Stroms. Der Bau und Anschluss<br />
moderner Erneuerbarer Energien trägt<br />
einen wichtigen Teil zur Erneuerung dieser Infrastruktur<br />
in Polen bei, da vom Anlagenbetreiber<br />
finanzielle Beteiligungen für den Netzanschluss<br />
erbracht werden müssen.<br />
ALTERSSTRUKTUR POLNISCHER KRAFTWERKSKAPAZITÄTEN 14<br />
NEUER ENERGIEMIX in Polen (PrognoSE)<br />
in %<br />
43 % älter als<br />
30 Jahre<br />
100<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
8 % jünger als 10 Jahre<br />
12 % zw. 10<br />
und 20 Jahre<br />
37 % zw. 20<br />
und 30 Jahre<br />
Quelle: Trend:research, Netze Potentialstudie 2011, S. 1<br />
Kohle<br />
Erneuerbare Energie<br />
Gas<br />
0<br />
2010 2012 2014 2016 2018 2020<br />
- 14<br />
+ 10<br />
+ 4<br />
Quelle: DREBERIS 2011<br />
EU Klimaschutzvorgaben nehmen alle Mitgliedstaaten<br />
in die Pflicht<br />
Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt<br />
bis zum Jahr 2020 mindestens 20 % ihres<br />
Energieverbrauchs durch Erneuerbare Energien<br />
zu decken und dabei gleichzeitig den Ausstoß<br />
klimaschädlicher Treibhausgase um ebenfalls<br />
mindestens 20 % zu senken. Polen als Mitglied<br />
der EU ist verpflichtet die europaweiten Klimaschutzvorgaben<br />
mit umzusetzen. Die polnische<br />
Regierung hat sich daher zum Ziel gesetzt, bis<br />
zum Jahr 2020 den Anteil regenerativer Energien<br />
von aktuell ca. 5 % auf 15 % am Energieverbrauch<br />
zu erhöhen. Zur Erreichung dieser Quote<br />
bei gleichzeitig stetig ansteigendem Energieverbrauch,<br />
bedarf es gewaltiger Investitionen.<br />
Konsequenter Ausbau der Windenergie zur<br />
Erreichung der Klimasschutziele notwendig<br />
Die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren<br />
Quellen basierte bis zum EU-Beitritt Polens in<br />
2004 im Wesentlichen auf Wasserkraftwerken,<br />
darunter ein großes Pumpspeicherkraftwerk an<br />
der Weichsel, und auf der lokalen Nutzung von<br />
Biomasse aus den Resten der einheimischen<br />
Holzverarbeitung. Erst im Zuge der Einführung<br />
eines gesetzlichen Fördersystems im Jahr 2005<br />
entwickelte sich auch die Nutzung anderer erneuerbarer<br />
Quellen zur Energieerzeugung in bedeutenderem<br />
Umfang.<br />
Mit Einführung des Fördersystems für die<br />
erneuerbare Energieerzeugung in 2005 investierten<br />
konventionelle Energieerzeugungsunternehmen<br />
zunächst verstärkt in die Zufeuerung<br />
von Biomasse in Form von Holzresten in Kohlekraftwerken<br />
– bei dem immens hohen Anteil<br />
an bereits bestehenden Kohlekraftwerken, die<br />
mit relativ geringen Investitionen umgerüstet<br />
werden konnten, eine logische Konsequenz.<br />
Die Vorräte an forstwirtschaftlicher Biomasse<br />
im eigenen Land können jedoch bereits den<br />
jetzigen Bedarf nicht decken. 2011 wurden bereits<br />
20 % der verfeuerten Biomasse importiert.<br />
Um die EU-weit vereinbarten Quoten an Energieerzeugung<br />
mittels erneuerbarer Energien zu<br />
erreichen, hat Polen im für die EU-Kommission in<br />
2010/2011 erarbeiteten Nationalen Aktionsplan,<br />
der darlegen soll, wie Polen seine Verpflichtung<br />
zur Erfüllung der Quoten erreichen will, insbesondere<br />
auf Biomasse-Verfeuerung gesetzt. Die<br />
Umsetzung der Ziele würde zu einer Steigerung<br />
des jährlichen Bedarfs an Biomasse auf 250 %<br />
des jetzigen Verbrauchs bis 2020 führen! Dieses<br />
Ziel könnte nur mittels immenser Biomasse-<br />
Importe erreicht werden. Unter ökologischen<br />
Gesichtspunkten macht eine Nutzung von Bio-<br />
38
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
masse aber nur regional Sinn, da sonst aufgrund<br />
des Transports über große Strecken positive Umwelteffekte<br />
konterkariert werden. Daher ist ein<br />
Biomasseimport größeren Ausmaßes in Polen<br />
politisch nicht gewollt. Das Wirtschaftsministerium<br />
plant, dass die Zufeuerung nur für einen<br />
Zeitraum von 5 Jahren ab Zulassung der Anlage<br />
möglich sein soll. 16 Da die meisten Anlagen<br />
2008 und 2009 zugelassen wurden, ist damit zu<br />
rechnen, dass demnächst keine Zulassung mehr<br />
möglich ist. Es ist daher abzusehen, dass Polen<br />
kurzfristig auf eine noch stärkere Berücksichtigung<br />
anderer erneuerbarer Energiequellen umschwenken<br />
muss, um die EU-Quoten zu erfüllen.<br />
Aus der Sicht ausländischer Investoren ist die<br />
Windkraft bisher der interessanteste Sektor –<br />
zum Ende 2011 waren über 1.600 MW Erzeugungskapazität<br />
an Windenergieanlagen installiert.<br />
Noch drei Jahre zuvor waren es weniger<br />
als ein Drittel. Zum 31. 12. 2011 waren zudem<br />
für weitere 3.500 MW Vorabgenehmigungen<br />
für die Erzeugung und den Verkauf von Strom<br />
aus Windenergie erteilt, die üblicherweise in<br />
der fortgeschrittenen Entwicklungsphase eines<br />
Erneuerbaren Energie Projektes erst kurz vor<br />
Baubeginn beantragt werden. Damit macht<br />
Windenergie gegenwärtig 99 % aller erteilten<br />
Vorabgenehmigungen für die Erzeugung<br />
und den Verkauf von Strom aus erneuerbaren<br />
Energien aus!<br />
WACHSTUM WINDENERGIE WELTWEIT<br />
in 1000 MW<br />
280<br />
260<br />
240<br />
230<br />
220<br />
210<br />
200<br />
180<br />
160<br />
140<br />
120<br />
100<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
0<br />
6,1<br />
7,5<br />
93,8<br />
74,1<br />
59,1<br />
47,6<br />
31,1<br />
39,4<br />
23,9<br />
10,2 13,6 17,4<br />
1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
VERTEILUNG DER WINDENERGIE WELTWEIT<br />
China 26,3 %<br />
Quelle: Global Wind Statistics 2011<br />
USA 19,7 %<br />
159,8<br />
129,8<br />
196,3<br />
238,4<br />
W<br />
N<br />
S<br />
O<br />
Die faktische Beschränkung des Ausbaus weiterer<br />
Kapazitäten an Biomasse wird im Wesentlichen<br />
der ohnehin schon immer rascheren Entwicklung<br />
der Windenergie auch in Zukunft weiter<br />
zugutekommen. Gegenüber der Photovoltaik<br />
oder auch der Stromerzeugung mittels Biogasanlagen<br />
ist Windenergie die weitaus günstigere<br />
Alternative – bei einem Fördersystem, welches<br />
mittels Stromtarifen auf den Energieverbraucher<br />
umgelegt wird, ein entscheidendes Argument.<br />
Auch dem Ausbau der Stromerzeugung durch<br />
Wasserkraft wird aufgrund der geologischen<br />
Gegebenheiten Polens nur eine eingeschränkte<br />
Bedeutung zukommen. 17<br />
EU 39,4 %<br />
Rasantes Wachstum der Windenergie<br />
weltweit<br />
Die Windenergie hat weltweit eine dynamische<br />
Entwicklung vollzogen. In den letzten 10 Jahren<br />
ist Windenergie in einer Reihe von Ländern zu<br />
einer wichtigen Energiequelle geworden. Mittlerweile<br />
wird Windenergie in 86 Ländern der<br />
Welt zur Stromerzeugung genutzt. 18 Mit der<br />
Energie aus nationalen Windenergieanlagen<br />
reduzieren diese Länder ihre Abhängigkeit von<br />
Energieimporten und verringern ihre CO2-Emissionen.<br />
So konnten alleine in Deutschland regenerative<br />
Energien Brennstoffimporte im Wert<br />
von 11 Milliarden EUR im Jahr 2011 ersetzen. 19<br />
Sonstige 14,6 %<br />
Quelle: Global Wind Statistics 2011<br />
Ende 2011 addieren sich die globalen Windenergiekapazitäten<br />
auf über 238.000 MW<br />
Nennleistung. Davon sind im Jahr 2011 mit ca.<br />
41.000 MW ein Fünftel neu ans Netz gegangen.<br />
Die Windenergie wird mittlerweile nicht nur<br />
unter Umweltschutzaspekten immer interessanter,<br />
was bspw. die Entwicklung in China zeigt.<br />
Mit über 62.000 MW steht im Reich der Mitte<br />
mehr als ein Viertel der weltweiten Windkapazitäten.<br />
20 Neben der Emissionsreduktion steht<br />
dort vor allem der Ausbau der Energieerzeugungskapazitäten<br />
für die weiter rasant wachsende<br />
chinesische Volkswirtschaft im Fokus.<br />
39
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Rasantes Wachstum der polnischen Windenergie<br />
Entwicklung der Windenergie in Polen<br />
In Gesamteuropa erhöhte sich die Nennleistung<br />
an Windenergie im letzten Jahr um<br />
11,9 %. 21 Im gleichen Zeitraum fiel das Wachstum<br />
in Polen deutlich dynamischer aus und<br />
betrug 44,5 %. 22 Obwohl dieses Wachstum vor<br />
dem Hintergrund der bislang vergleichsweise<br />
geringen Windenergiekapazitäten in Polen interpretiert<br />
werden muss, zeigt sie die Dynamik<br />
des polnischen Marktes. Polen gehört nach einer<br />
Studie von Ernst & Young zu den 10 attraktivsten<br />
Ländern für den Bereich Windenergie. 23<br />
Große internationale Unternehmen und Energieversorger<br />
haben bereits in polnische Windparks<br />
investiert. Ihnen folgen internationale<br />
Windenergieanlagenbauer, um von der hohen<br />
Qualität und den niedrigen Lohnkosten in Polen<br />
zu profitieren.<br />
Produzierte Strommenge aus Wind [GWh]<br />
1.700<br />
1.600<br />
1.500<br />
1.400<br />
1.300<br />
1.200<br />
1.100<br />
1.000<br />
900<br />
800<br />
700<br />
600<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
1.615,0<br />
1029,0<br />
790,2<br />
494,2<br />
388,4<br />
142,3 135,3<br />
2004 2005 2006 2007 2008 2010 2011<br />
Quelle: PSE Operator<br />
Voraussagen für Polen beziffern die installierten<br />
Windenergiekapazitäten für das Jahr 2020<br />
zwischen 11.000 bis 13.000 MW. Selbst konservative<br />
Szenarien gehen davon aus, das bis Ende<br />
dieser Dekade mindestens 8.000 bis 9.000 MW<br />
Nennleistung an Windenergieanlagen stehen<br />
werden, was eine Versechsfachung bedeuten<br />
würde. Wie stark derzeit das Interesse von Investoren<br />
für den Bau von Windenergieanlagen<br />
in Polen ist, zeigen die geplanten Standortanalysen<br />
mit einer Gesamtleistung von 60.000 MW. 24<br />
Vergleich Windkapazitäten Deutschland und Polen<br />
Installierte Nennleistung<br />
Hervorragende Standortbedingungen<br />
Mit über 500 Kilometern Küstenlinie und überwiegend<br />
flachem Gelände besitzt Polen sehr<br />
gute geografische Standortbedingungen für den<br />
Ausbau der Windenergie. Polen ist im Vergleich<br />
zu Deutschland relativ dünn besiedelt. Bei annähernd<br />
gleicher Fläche weist das Land nur eine<br />
knapp halb so große Bevölkerung auf. Basierend<br />
auf den notwendigen Windgeschwindigkeiten<br />
eignen sich ca. 80 % der landwirtschaftlichen<br />
Fläche für eine wirtschaftliche Nutzung der<br />
Windenergie. 25 Die mittleren Windgeschwindigkeiten<br />
variieren in der Regel zwischen 7,5 m/s an<br />
Küstenstandorten bis zu 6 m/s an Binnenlandstandorten<br />
in 100 Meter Höhe und sind durch<br />
relativ gleichmäßige turbulenzarme Windverhältnisse<br />
gekennzeichnet.<br />
Die Standortwahl und die dort herrschenden<br />
Windbedingungen sind entscheidende Erfolgsfaktoren<br />
für eine Investition in Windparks. Es ist<br />
von großem Vorteil, dass es in Polen noch eine<br />
Vielzahl von geeigneten unbebauten Standorten<br />
für Windparks gibt.<br />
Deutschland: 29.000 MW<br />
Polen: 1.600 MW<br />
Quelle: Polish Wind Energy Competence Center, 2012<br />
40
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
1<br />
Bundeszentrale <br />
für politische Bildung (Politik)<br />
Informationen zur politischen Bildung 311, S. 18, S. 29<br />
Deutsch-Polnische AHK, Zusatzquelle: Polnische<br />
Nationalbank (NBP)<br />
2<br />
Eurostat – Wachstumsrate reales BIP<br />
3<br />
Polska,offizielles <br />
Förderportal der Republik Polen (Bildung)<br />
/ n-tv.de/politk/Deutschland-sackt-ab / Hamburger<br />
Abendblatt, 14. September 2011<br />
4<br />
Focus online / Frankfurter Rundschau online /<br />
Nachrichten.t-online.de<br />
5<br />
Deutsch-Polnische <br />
Website, Auswärtiges Amt / hier:<br />
Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach<br />
6<br />
DTPA Horwath Report 2011, S. 71<br />
7<br />
Durchschnittlicher <br />
Elektrizitätspreis auf Basis der<br />
Großhandelsmarktes; Jahresbericht URE 2010<br />
8<br />
BSJP Präsentation, Dezember 2011<br />
9<br />
Trend:research, Netze Potenzialstudie 2011, S.1<br />
10<br />
www.european-circle.de/greenmag/greenmag/da<br />
tum/2012/04/18/die-energieprobleme-polens.html<br />
11<br />
Trend:research, Netze Potenzialstudie 2011, S.1<br />
12<br />
EU-weit beträgt der Wirkungsgrad im Durchschnitt<br />
46 %; www.european-circle.de/greenmag/greenmag/<br />
datum/2012/04/18/die-energieprobleme-polens.html<br />
13<br />
TU International, Januar 2010, S.1<br />
14<br />
www.european-circle.de/greenmag/greenmag/datum/2012/04/18/die-energieprobleme-polens.html<br />
15<br />
TPA Horwath Report 2011, S.5<br />
16<br />
Tageszeitung Rzeczpospolita v. 27.06.2012 S. B7<br />
17<br />
DeBenedetti Majewski Szczesniak, 2012<br />
18<br />
Jahrbuch “Wind Energy International 2011/2012”<br />
19<br />
Pressemitteilungen des Bundesverbandes Erneuerbare<br />
Energie e.V., 06. 02. 2012<br />
20<br />
Global Wind Statistics 2011, Wikipedia<br />
21<br />
TPA Horwath Report 2011, S. 71<br />
22<br />
TPA Horwath Report 2011, S. 11<br />
23<br />
TPA Horwath Report 2011, S. 6<br />
24<br />
TU International, Januar 2010, S. 2<br />
25<br />
Polish Wind Energy Competence Center, 2012<br />
41
42<br />
Fördersystem
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Aktuell geltendes Fördermodell<br />
– Zertifikatssystem<br />
Polen hat sich mit einer grundlegenden Neufassung<br />
des Rahmengesetzes „Energierecht“ in<br />
2005 und der Einführung eines Fördersystems<br />
für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen<br />
für ein Zertifikatesystem entschieden. Dieses<br />
System ist grundsätzlich vergleichbar mit den in<br />
Großbritannien und Schweden mit Erfolg funktionierenden<br />
Systemen. Bei einem Zertifikatssystem<br />
setzt sich der tatsächlich zu erzielende Einspeisetarif<br />
aus zwei Elementen zusammen: dem Stromverkauf<br />
und dem Verkauf von handelbaren Zertifikaten,<br />
welche aufgrund des erzeugten Stroms<br />
von staatlicher Stelle erteilt werden. Grundsätzlich<br />
sollen die Zertifikatspreise Marktmechanismen<br />
unterliegen, wobei das jetzige und zukünftig geltende<br />
Fördersystem durch verschiedene gesetzliche<br />
Eingriffe de facto weitestgehend zu einem<br />
Festpreissystem führt.<br />
Bei dem in Polen geltenden Zertifikatssystem<br />
wird unterschieden zwischen Herkunftsnachweisen<br />
und den auf dieser Grundlage erteilten<br />
handelbaren Zertifikaten. Die Registrierung von<br />
Herkunftsnachweisen erfolgt bei der polnischen<br />
Energieregulierungsbehörde (URE), die auf deren<br />
Basis Zertifikate erteilt, die dann über die<br />
Strombörse mittels eines zertifizierten Maklers<br />
am Spotmarkt gehandelt werden und/oder über<br />
langfristige Verträge von einem Stromhandelsunternehmen<br />
abgenommen werden.<br />
Energieunternehmen müssen der URE bis zum<br />
31. März des Folgejahres eine per Verordnung<br />
prozentual festgelegte Menge an Zertifikaten zur<br />
Einziehung vorlegen, deren Prozentzahlen sich<br />
an den EU-Quoten, zu deren Erfüllung sich Polen<br />
verpflichtet hat, orientieren. Tun sie dieses nicht,<br />
müssen sie eine Kompensationsgebühr zahlen.<br />
Die Quoten für die Kompensationsgebühr sind<br />
aktuell gesetzlich bis 2017 für sogenannte grüne<br />
Zertifikate festgelegt, die u. a. für Strom erzeugt<br />
aus Windenergie erteilt werden, wobei diese<br />
Quoten jedoch mittels einer im Spätsommer<br />
2012 in Kraft tretenden Verordnung erhöht und<br />
bis 2021 festgeschrieben werden. Aktuell beträgt<br />
die Kompensationsgebühr 286,75 PLN per<br />
MWh. Die Kompensationsgebühr ist gleichzeitig<br />
auch der preisbildende Faktor für die Zertifikate<br />
als Obergrenze. Der Marktpreis für Zertifikate<br />
wird durch Angebot und Nachfrage mittels eines<br />
prozentualen Anteils der Kompensationsgebühr<br />
ermittelt und wird in Langfristverträgen auf<br />
einem Niveau von ca. 95 % der Kompensationsgebühr<br />
vertraglich vereinbart, da die Quoten<br />
grundsätzlich untererfüllt werden.<br />
Kombiniert wird der Zertifikatshandel mit einem<br />
Anschlussvorrang für Strom aus erneuerbaren<br />
Energiequellen sowie einer Abnahmepflicht. Die<br />
im Wege einer Ausschreibung ernannten Energiehandelsunternehmen<br />
müssen den gesamten, von<br />
konzessionierten Herstellern angebotenen Strom<br />
aus erneuerbaren Energiequellen, zu dem von<br />
der URE bekannt gegebenen durchschnittlichen<br />
Strompreis des Vorjahres ankaufen.<br />
Moderate Änderung des<br />
bisherigen Fördersystems<br />
Das polnische Wirtschaftsministerium als zuständiges<br />
Ressort für die Energiepolitik hat am<br />
22. Dezember 2011 den Entwurf eines neuen<br />
Erneuerbare Energien Gesetzes („EEG-PL“) veröffentlicht,<br />
welcher im März nach öffentlicher<br />
Anhörung nochmals grundlegend überarbeitet<br />
wurde, am 27. Juli 2012 in überarbeiteter<br />
Version durch das Wirtschaftsministerium veröffentlicht<br />
wurde und in Kürze an das Ständige<br />
Komitee des Ministerrats zur Einleitung des<br />
formellen Gesetzgebungsverfahrens übersandt<br />
wird. Mit dem Inkrafttreten des neuen polnischen<br />
Erneuerbaren Energien Gesetzes ist zum<br />
1. 1. 2013 zu rechnen. Dieses Gesetz soll u.a.<br />
der vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie<br />
28/2009 zur Förderung erneuerbarer Energien<br />
dienen und derzeit noch bestehende Defizite im<br />
Fördersystem beseitigen.<br />
Das neue Erneuerbare Energien Gesetz hält an<br />
dem bestehenden Zertifikatssystem im Wesentlichen<br />
fest. Jedoch soll eine bessere staatliche<br />
Steuerung des Markts ermöglicht werden, indem<br />
bei der Erteilung von Zertifikaten zwischen<br />
den verschiedenen Energiequellen unterschieden<br />
werden soll – sogenannter Korrekturfaktor.<br />
Die Höhe der Korrekturfaktoren werden mit dem<br />
neuen polnischen Erneuerbaren Energien Gesetz<br />
für einen Zeitraum von 5 Jahren fest definiert<br />
und nehmen pro Jahr der Höhe nach ab. In dem<br />
Moment, in dem eine Anlage an das Netz geht,<br />
wird der dann geltende Korrekturfaktor jedoch<br />
für den ganzen Förderzeitraum von 15 Jahren<br />
festgeschrieben, d. h. die Anzahl der zugeteilten<br />
Zertifikate pro MWh Strom steht auf 15 Jahre<br />
fest. Der Korrekturfaktor für Windenergie für<br />
Anlagen die im Jahr 2013 und 2014 ans Netz<br />
gehen wird voraussichtlich 0,9 betragen, was<br />
bedeutet, dass für die gleiche Menge an erzeugtem<br />
Strom nur noch 0,9 und nicht wie bisher<br />
ein grünes Zertifikat erteilt wird. Dies bedeutet<br />
einen moderaten Rückgang der bisherigen Vergütung,<br />
mit der in der wirtschaftlichen Prognoserechnung<br />
des Fonds kalkuliert wird. Bereits<br />
vor Inkrafttreten des Gesetzes einspeisende<br />
Anlagen werden ab Konzessionierung über<br />
15 Jahre einen Korrekturfaktor von 1,0 zugesprochen<br />
bekommen.<br />
Die Kompensationsgebühr ab 2013 wird voraussichtlich<br />
auf dem aktuellen Niveau von<br />
286,74 PLN per MWh für „Grünen Strom“ ohne<br />
zukünftige Indexierung festgeschrieben.<br />
Bei einem Zertifikatssystem wie in Polen ist<br />
es generell möglich, dass ein Überangebot von<br />
Zertifikaten zu einem Preisverfall führen kann.<br />
Um einen Preisverfall zu vermeiden, ist in dem<br />
überarbeiteten Entwurf des neuen Erneuerbare<br />
Energie Gesetzes als Lösung vorgesehen, dass<br />
das Wirtschaftsministerium die per Verordnung<br />
festgelegten Quoten entsprechend erhöht, wenn<br />
der Zertifikatspreis am Spot-Markt über einen<br />
Zeitraum von zwei Quartalen unterhalb von 80 %<br />
der jeweils geltenden Kompensationsgebühr fällt.<br />
Damit ist ein unkontrollierter Preisverfall des Zertifikatpreises<br />
praktisch ausgeschlossen.<br />
43
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Preiskalkulation aktuell geltendes Recht und neues EEG-PL<br />
Fördersystem aktuell (2012)<br />
Strompreis Zertifikatspreis Gesamtpreis Anmerkung<br />
• Durchschnittspreis für<br />
Strom aus dem Vorjahr<br />
(sog. URE-Preis 2011)<br />
• Jährliche Fortschreibung<br />
des URE-Preises<br />
95 % von<br />
PLN 286,74 / MWh<br />
(Kompensationsgebühr<br />
für 2012)<br />
Indexierung sowie<br />
Geltung der Zertifikate<br />
nur bis 2017 festgeschrieben<br />
Keine Untergrenze für<br />
Marktpreisrisiko<br />
PLN 198,90 / MWh + PLN 272,40 / MWh = PLN 471,30 / MWh<br />
Fördersystem neues EEG (2013)<br />
Strompreis Zertifikatspreis Gesamtpreis Anmerkung<br />
• Geschätzter Durchschnittspreis<br />
für<br />
Strom aus dem Vorjahr<br />
(sog. URE-Preis 2012)<br />
• Jährliche Anpassung<br />
des URE-Preises mittels<br />
Verbraucherpreisindex<br />
95 % von<br />
PLN 286,74 /MWh<br />
(Kompensationsgebühr<br />
für 2012)<br />
multipliziert mit dem<br />
voraussichtlichen<br />
Korrekturfaktor für<br />
Onshore-Windanlagen<br />
von 0,9 für 2013<br />
und 2014<br />
Ab Netzanschluss<br />
15 Jahre gleiche Anzahl<br />
von Zertifikaten pro<br />
MWh Strom<br />
Wahrscheinlich<br />
keine Indexierung des<br />
Zertifikatspreises<br />
Untergrenze für Marktpreisrisiko<br />
bei 80 % der<br />
Kompensationsgebühr<br />
PLN 204,00 / MWh + PLN 245,16 / MWh = PLN 449,16 / MWh 1)<br />
1)<br />
Bei einem Umrechnungskurs von 4,3 PLN / 1 EUR entspricht dies Eurocent 10,46 / kWh<br />
Fördersystem Neues EEG (2013) – PROGNOSE<br />
500<br />
ca. 245<br />
ca. 449<br />
Vergütung PLN / MWh<br />
400<br />
300<br />
200<br />
ca. 204<br />
ca. 196<br />
Preisunterca.<br />
400<br />
grenze<br />
100<br />
0<br />
Strompreis<br />
(URE-Preis)<br />
Zertifikatspreis<br />
Gesamtpreis<br />
Quelle: elbfonds Capital GmbH<br />
44
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
45
46<br />
Technik
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Entstehung von Wind<br />
Winde entstehen sowohl durch thermische<br />
Effekte aufgrund unterschiedlicher Sonneneinstrahlung<br />
als auch durch die Erdrotation. Lokale<br />
Einflüsse durch vorhandene Landschaftselemente,<br />
z. B. Erhebungen, Wasser, Wald oder Bebauung<br />
können Winde vor Ort verstärken oder<br />
abschwächen.<br />
Wasserflächen erwärmen sich in der Regel<br />
nur sehr langsam. Daher erwärmt sich Land<br />
tagsüber schneller als das Wasser und es weht<br />
tageszeitlich ein durch die entstehenden Druckunterschiede<br />
unterschiedlich wehender Wind<br />
zwischen Wasser und Land. Zusätzlich kann der<br />
Wind über dem Wasser nahezu ungebremst wehen,<br />
so dass es besonders in Küstengebieten zu<br />
regelmäßigen und starken Winden kommt.<br />
Anders als vielfach angenommen erwärmt sich<br />
Luft nicht oder kaum, wenn sie von Sonnenstrahlen<br />
durchdrungen wird. Vielmehr erwärmen<br />
die Sonnenstrahlen die Gegenstände bzw.<br />
Flächen, auf die sie treffen. Diese wiederum geben<br />
Wärmestrahlung ab und erwärmen dadurch<br />
die Luftschicht über ihnen. Die Sonnenenergie<br />
strahlt zudem ungleichmäßig auf die Erde. Die<br />
Erwärmung der Erdoberfläche hängt vom Winkel,<br />
in welchem die Sonne auf die Erdoberfläche<br />
scheint (solare Einstrahlung in Äquatornähe ist<br />
größer als an den beiden Polen) und von der<br />
Luftklarheit (Wolkenanteil, Luftverschmutzung,<br />
hochgewirbelten Staub etc.) ab.<br />
Somit erwärmen die Sonnenstrahlen die<br />
Wasser- und Landmassen bzw. die Atmosphäre<br />
verschieden. Eine Seite der Erde, die Nachtseite,<br />
ist der Sonne abgewandt. Die entstehenden<br />
Temperatur- und damit auch Druckunterschiede<br />
halten die Luftmassen in Bewegung.<br />
Des Weiteren strömen durch die Rotation der<br />
Erde die Luftmassen zwischen Hoch- und Tiefdruckgebieten<br />
nicht auf dem kürzesten Weg<br />
zum Ausgleich, sondern bilden auf der Nord-<br />
und Südhalbkugel Wirbel mit jeweils anderer<br />
Drehrichtung.<br />
Die Schiefstellung der Rotationsachse der Erde<br />
zur Ebene, die die Erdbahn durch das Umkreisen<br />
der Sonne bildet, führt zu jahreszeitlichen Luftströmungen.<br />
47
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Anlagentechnik<br />
Windenergieanlagen sind in den letzten 20<br />
Jahren immer größer und effektiver geworden.<br />
Heutige Windenergieanlagen weisen einen höheren<br />
Wirkungsgrad auf, produzieren also mehr<br />
Strom bei vergleichbaren Windbedingungen<br />
und sind sowohl langlebiger als auch weniger<br />
anfällig für Reparaturen geworden.<br />
Im Jahr 1990, als das Strom-Einspeisegesetz in<br />
Deutschland in Kraft trat und damit der Auftakt<br />
für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie<br />
begann, wiesen die größten Windenergieanlagen<br />
eine elektrische Nennleistung von 250 kW<br />
auf und erzeugten damit in Abhängigkeit vom<br />
Standort durchschnittlich 400.000 kWh pro<br />
Jahr. Der Rotordurchmesser dieser Anlagen betrug<br />
30 Meter bei einer durchschnittlichen Nabenhöhe<br />
von 40 Meter.<br />
Fünf Jahre später hatte sich die durchschnittlich<br />
erzeugte jährliche Strommenge pro Windenergieanlage<br />
bei einer Nennleistung von 600<br />
kW / Anlage bereits verdreifacht und der Rotordurchmesser<br />
auf bis zu 44 Meter und einer<br />
Turmhöhe von 50 bis 65 Metern vergrößert.<br />
Im Jahre 2000 betrug die Nennleistung einer<br />
Standardanlage bereits 1.500 kW. Bei einem<br />
Rotordurchmesser von 70 oder 77 Metern und<br />
einer Turmhöhe von rund 100 Metern erzeugte<br />
so eine Windenergieanlage ca. 3.500.000 kWh<br />
Strom pro Jahr.<br />
Weitere fünf Jahre später wurden Anlagen<br />
mit einer Nennleistung von 3.000 kW, einem<br />
Rotordurchmesser von 90 Metern und einer<br />
Turmhöhe von 105 Metern gebaut. Die durchschnittlich<br />
erzeugte Stromenge betrug hier ca.<br />
6.900.000 kWh pro Jahr.<br />
Heute existieren bereits Serienanlagen mit einer<br />
Nennleistung von bis zu 7.500 kW, einem<br />
Rotordurchmesser von 126 Meter Durchmesser<br />
und einer Turmhöhe von 135 Meter. Eine einzige<br />
Windenergieanlage diesen Typs produziert ca.<br />
20.000.000 kWh pro Jahr, d.h. genug Strom um<br />
den Jahresverbrauch von ca. 5.000 Vierpersonen-Haushalten<br />
zu decken und somit ca. 50mal<br />
so viel Strom wie Anlagen, die vor 20 Jahren<br />
gebaut wurden.<br />
Bei allem Größenwachstum setzen sich kleine<br />
wie auch große Windenergieanlagen aus den<br />
gleichen Hauptkomponenten zusammen. Der Rotor<br />
ist der Motor der Anlage, hier wird die Drehbewegung<br />
erzeugt. Die Drehbewegung entsteht<br />
durch den Stalleffekt. Dieser physikalische Effekt<br />
lässt Flugzeuge fliegen und Rotoren drehen. Auf<br />
Grund der Formgebung der Rotorblätter oder<br />
Flugzeugflügel strömt die Luft unterschiedlich<br />
schnell über die Ober- und Unterkante der Rotorblätter<br />
und sorgt dadurch für die Drehbewegung<br />
des Rotors. Diese Drehbewegung ist um so<br />
schneller und stärker je höher die Windgeschwindigkeit,<br />
welche auf die Rotorblätter trifft.<br />
Die Drehbewegung treibt eine Welle im Maschinenhaus<br />
der Windenergieanlage an. Im Maschinenhaus<br />
gibt es grundsätzlich zwei verschiedene<br />
Wege, wie man aus dieser Drehbewegung Strom<br />
erzeugen kann. Bei der ersten herkömmlichen<br />
Art wird die Drehbewegung auf ein Getriebe<br />
gegeben. Die immer noch relativ langsamen Bewegungen<br />
von 8 bis 20 Drehungen pro Minute<br />
am Eingang des Getriebes erzeugen am Ausgang<br />
1500 Umdrehungen pro Minute und damit eine<br />
konstante Frequenz und Spannung an dem angeschlossenen<br />
Generator. Klassischer Weise haben<br />
diese Generatoren 690 Volt Spannung und 50<br />
Hertz. Der erzeugte Strom wird durch armdicke<br />
Kabel aus dem Maschinenhaus durch den Turm<br />
herunter geführt und am Fuße des Turmes in einen<br />
Mittelspannungstransformator geführt. Der<br />
Transformator wandelt die 690 Volt Spannung<br />
in eine Mittelspannung um. Sehr häufig werden<br />
20.000 Volt am Ausgang des Transformators abgenommen.<br />
Die zweite Variante besteht darin, dass die<br />
Drehbewegung direkt auf einen Generator geht.<br />
Diesem Generator ist kein Getriebe vorgeschaltet,<br />
wodurch der Generator im Direktantrieb mit<br />
dem Rotor eine ständig schwankende Spannung,<br />
Frequenz sowie Stromstärke erzeugt. Die schwankende<br />
Elektrizität wird auf einen Frequenzumrichter<br />
gegeben. Dieser Frequenzumrichter wandelt<br />
die Elektrizität in eine feste Spannung und Frequenz,<br />
z. B. mit 400 Volt und in 50 Hertz, um.<br />
Da hier die gesamte Elektrizität umgewandelt<br />
48
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
wird, spricht man auch von Vollumrichtern. Der<br />
Ausgang dieser Einheit ist der Eingang für den<br />
Mittelspannungstransformator, welcher auch bei<br />
der herkömmlichen Variante vorhanden ist.<br />
Die erste Variante mit Getriebe wird auch das<br />
dänische Konzept genannt, da fast alle dänischen<br />
Hersteller ihre Windenergieanlagen so<br />
aufgebaut haben und auch der heutige Weltmarktführer<br />
VESTAS dieses technische Grundkonzept<br />
nie verändert hat. Deutsche Hersteller<br />
wie z. B. ENERCON und SIEMENS verfolgen das<br />
getriebelose Konzept, d. h. den Direktantrieb auf<br />
einen Ringkerngenerator. Direkter Vorteil des<br />
getriebelosen Konzepts ist, dass Reparaturen<br />
und Wartungsarbeiten am Getriebe entfallen.<br />
Im Gegensatz dazu entstehen jedoch Reparaturen<br />
und Wartungsarbeiten an der Elektronik<br />
der hier benötigten Vollumrichter, sodass beide<br />
Konzepte ihre Vor- und Nachteile haben.<br />
Unabhängig vom technischen Konzept ist es<br />
wichtig, dass Windenergieanlagen von einem<br />
Hersteller mit langer Erfahrung gewählt werden,<br />
der über ein dichtes Wartungsnetz verfügt und<br />
somit eine hohe Verfügbarkeit der Windenergieanlagen<br />
gewährleisten kann. Zudem sollten keine<br />
Prototypen oder ungewöhnliche Anlagen mit<br />
geringer Stückzahl ausgewählt werden.<br />
Die Rotorblätter bestehen bei allen Herstellern<br />
aus glasfaserverstärktem Kunststoff, welche in<br />
Formen mit einem Epoxidharz basiertem Kleber<br />
hergestellt werden.<br />
Bei den Anlagentürmen ist heute der Standard<br />
ein ca. 100 m hoher Stahlturm. Es gibt jedoch<br />
auch Hersteller wie z. B. ENERCON, die mit Betontürmen<br />
ihre Windenergieanlagen bauen.<br />
Neu in der Entwicklung sind Holztürme. Diese<br />
werden von externen Firmen hergestellt, auf die<br />
dann die Maschinenhäuser montiert werden.<br />
Diese Art von Türmen hat sich aber noch nicht<br />
als Standardtechnologie etabliert und findet in<br />
diesem Fonds keine Berücksichtigung.<br />
Die Türme werden auf einem Fundament aufgebaut,<br />
welches aus Beton und Armiereisen<br />
besteht. Die Form und Größe des Fundamentes<br />
wird individuell je nach Bodenbeschaffenheit,<br />
Windenergieanlagentyp und der Turmhöhe individuell<br />
in der Baugenehmigung festgelegt.<br />
Fertiggestellte Windenergieanlagen besitzen<br />
eine kurze energetische Amortisationszeit. 1<br />
Unter energetischer Amortisationszeit versteht<br />
man die Zeit, die die Windenergieanlage benötigt,<br />
um so viel Energie zu produzieren, wie<br />
benötigt wurde um diese Windenergieanlage<br />
selbst herzustellen. Je nach Standort wird diese<br />
Strommenge in ca. einem Jahr erzeugt. Bei<br />
einer Lebensdauer von 20 – 30 Jahren erzeugt<br />
die Windenergieanlage daher ein Vielfaches an<br />
schadstofffreiem Strom, wie zur ihrer eigenen<br />
Erzeugung benötigt wurde.<br />
1 <br />
Volker Quaschning: Energetische Amortisation und<br />
Erntefaktoren regenrativer Energien, TU Berlin 1999 und<br />
Wikipedia „Windenergie“<br />
49
50<br />
Anlagestrategie
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Anlagestrategie<br />
Die Anlagestrategie ist der Erwerb, die Errichtung<br />
und der Betrieb von Windenergieanlagen<br />
in Polen.<br />
Fragt man institutionelle Investoren wie z. B.<br />
Banken, Versorgungswerke, Pensionskassen<br />
und Versicherungen nach ihrer Einschätzung<br />
hinsichtlich der Attraktivität von Anlageklassen,<br />
so kommen neben Immobilien die Erneuerbaren<br />
Energien auf die ersten beiden Plätze. 1<br />
Im Jahr 2010 wurden weltweit 143 Mrd. USD in<br />
Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien<br />
investiert. 2 Davon entfielen 94,7 Mrd.<br />
USD, d. h. ca. 2/3 aller Investitionen auf den<br />
Bereich Windenergie. 3<br />
Bereits seit einigen Jahren investieren zunehmend<br />
Energieversorgungsunternehmen in den<br />
Bereich Windenergie. Ursachen dafür sind,<br />
neben politischen Vorgaben zum Klimaschutz<br />
und den zunehmenden Investitionsvolumina für<br />
Einzelprojekte, vor allem die deutlich zunehmende<br />
Wettbewerbsfähigkeit der Windenergie im<br />
Vergleich zur konventionellen Energieerzeugung<br />
und die hohe Attraktivität der Investitionen. 4<br />
Weltweit engagiert sich der spanische Energieversorger<br />
IBERDROLA am stärksten im Windenergiegeschäft.<br />
5 Auch in Polen zählt er mit einer<br />
installierten Leistung von 160 MW zu den größten<br />
Windenergie-Investoren. 6 Von den deutschen<br />
Energieversorgern sind die RWE und E.ON in Polen<br />
gut vertreten. 7 E.ON baut mit der Errichtung<br />
ihres bisher größten Windparks in Polen sein<br />
Engagement aktuell weiter aus. 8<br />
1. Wesentliche Merkmale der Anlage<br />
Der DIREKt INVESt POLEN 8 ist ein geschlossener<br />
Fonds für Erneuerbare Energien. Es werden<br />
direkte Investitionen – kein Dachfondskonzept –<br />
in Gesellschaften getätigt, welche über das<br />
Eigentum an Projektrechten zur Errichtung und<br />
zum Netzanschluss von Windenergieanlagen<br />
oder bestehenden Windenergieanlagen in Polen<br />
verfügen.<br />
2. Bedarf an Energie und EU-Vorgaben<br />
Das wirtschaftliche Wachstum Polens liegt<br />
seit Jahren deutlich über dem EU-weiten Durchschnitt.<br />
Das Wirtschaftswachstum sorgte in der<br />
Vergangenheit für eine stetig steigende Nachfrage<br />
nach Energie und für rasant steigende<br />
Strompreise.<br />
INVESTITIONEN IN ERNEUERBARE ENERGIEN 2010<br />
Geothermie 1,4 %<br />
Wasserkraft 2,3 %<br />
Biokraftstoff 3,8 %<br />
Biomasse 7,8 %<br />
Hinzu kommen die EU-weiten Klimaschutzziele,<br />
welche Polen zu einem massiven Ausbau an<br />
Erneuerbaren Energien verpflichten. So hat die<br />
polnische Regierung das Ziel bis 2020 den Anteil<br />
der Windenergie zu vervierfachen.<br />
Durch die guten geografischen Standortbedingungen<br />
verbunden mit der aktuellen gesetzlichen<br />
Förderung, hat die Windenergie in Polen enorme<br />
Wachstumschancen und ein gutes Renditepotenzial.<br />
Das Anlagekonzept des DIREKt INVESt POLEN<br />
8 nutzt, bei einer prognostizierten Laufzeit bis<br />
Ende 2022, diese lukrativen Investitionsmöglichkeiten.<br />
In Zusammenarbeit mit externen<br />
Beratern und polnischen Projektentwicklern, die<br />
über exzellente und langjährige Kenntnisse des<br />
polnischen Windenergiemarktes verfügen, sollen<br />
Windparks identifiziert, geprüft, finanziert,<br />
gebaut und betrieben werden.<br />
3. Das Anlageziel<br />
Solar 18,4 %<br />
Der Fonds beabsichtigt in Windenergieanlagen<br />
mit einer elektrischen Nennleistung von insgesamt<br />
ca. 22 MW an mehreren Standorten in<br />
Polen zu investieren. Hierzu ist geplant, dass der<br />
Fonds polnische Gesellschaften erwirbt, in deren<br />
Eigentum sich Projektrechte zur Errichtung und<br />
zum Netzanschluss von Windenergieanlagen befinden.<br />
Die Fondsgesellschaft kann sowohl polnische<br />
Gesellschaften erwerben, die über Projektrechte<br />
zur Errichtung und zum Netzanschluss von<br />
Windenergieanlagen verfügen und nach finaler<br />
Baugenehmigung die Errichtung beauftragen, als<br />
auch schlüsselfertige Windparks von einem Generalunternehmer<br />
zu einem Gesamtpreis erwerben.<br />
Aus der Investition sollen laufende Einnahmen<br />
durch den Stromverkauf und die Veräußerung<br />
von Grünen Zertifikaten erwirtschaftet werden.<br />
Aus diesen laufenden Einnahmen sollen die<br />
laufenden Betriebsausgaben, der Kapitaldienst<br />
und die Ausschüttungen getragen werden. Zum<br />
Ende der Fondslaufzeit sollen die Objektgesellschaften<br />
des Fonds, in deren Eigentum die Windenergieanlagen<br />
unmittelbar stehen, veräußert<br />
werden. Die Haltezeit der einzelnen Objektgesellschaften<br />
wird vom Erwerbszeitpunkt bzw. vom<br />
Baufertigstellungstermin der Windenergieanlagen<br />
abhängen und beträgt voraussichtlich ca. 7 bis 9<br />
Jahre. Die Rendite für die Anleger wird aus den<br />
laufenden Einnahmen aus der Stromerzeugung<br />
und dem Verkaufserlös der Objektgesellschaften<br />
bzw. Windenergieanlagen erwartet.<br />
4. Die Anlagepolitik<br />
Gesamtinvestition<br />
weltweit<br />
143 Mrd.USD<br />
Wind 66,3 %<br />
Quelle: Bloomberg New Energy Finance, UNEP 2011, S. 13<br />
Zur Erreichung ihres Anlageziels ist geplant,<br />
dass die Fondsgesellschaft sowohl polnische Gesellschaften<br />
als Mehrheitsgesellschafter erwirbt,<br />
die über Projektrechte zur Errichtung und zum<br />
Netzanschluss von Windenergieanlagen verfügen<br />
und nach finaler Baugenehmigung die Errichtung<br />
beauftragt, als auch schlüsselfertige Windparks<br />
von einem Generalunternehmer zu einem Gesamtpreis.<br />
Zudem geht die Fondsgeschäftsführung<br />
davon aus, dass am Ende der Fondlaufzeit attraktive<br />
Veräußerungserlöse für die Windenergieanlagen<br />
mit den dazugehörigen Genehmigungen und<br />
Verträgen erzielbar sein werden.<br />
Die Verkaufserlöse der Windenergieanlagen<br />
sollen sich primär daraus ergeben, dass die im<br />
Eigentum der Fondsgesellschaft stehenden Wind-<br />
51
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
energieanlagen über die geplante Fondslaufzeit<br />
hinaus mindestens bis in das Jahr 20 nach Inbetriebnahme<br />
der Anlagen weiter Strom produzieren<br />
und damit eine langfristige Einnahmequelle<br />
für potentielle Käufer darstellen. Da in der Regel<br />
langlaufende Pachtverträge über die Nutzung der<br />
Grundstücke abgeschlossen werden, stellen darüber<br />
hinaus auch die Grundstücksrechte einen Wert<br />
im Verkaufserlös dar, wenn diese als zukünftiger<br />
Standort für den Bau von neuen Windenergieanlagen<br />
– sogenanntes Repowering – genutzt werden<br />
können. Im Besonderen stellen auch die Baugenehmigungen<br />
in dem definierten Gebiet und die<br />
Einspeisekapazität in das elektrische Hochspannungsnetz<br />
einen nicht unerheblichen Wert dar.<br />
Im Rahmen der unternehmerischen Investitionsentscheidungen<br />
der Fondsgeschäftsführung<br />
müssen folgende Investitionskriterien berücksichtigt<br />
werden:<br />
a) Investitionsstandort<br />
Die Fondsgeschäftsführung darf nur in Windenergieanlagen<br />
an Land (onshore) in Polen investieren.<br />
b) Investitionsobjekt<br />
Die Fondsgeschäftsführung darf nur in bereits<br />
bestehende Windenergieanlagen, die<br />
nicht länger als drei Jahre am Netz sind oder in<br />
Projektrechte zur Errichtung von Windenergieanlagen<br />
mit einer vom zuständigen Energieversorger<br />
erteilten Netzanschlusszusage<br />
investieren. Dabei ist sowohl ein direkter Erwerb<br />
(„Asset-Deal“) als auch der indirekte<br />
Erwerb durch eine Beteiligung an Gesellschaften<br />
(„Share-Deal“) als Mehrheitsgesellschafter,<br />
welche über Rechte an bereits am<br />
Netz befindlichen Windenergieanlagen oder<br />
über Projektrechte zur Errichtung und zum<br />
Netzanschluss von Windenergieanlagen verfügen,<br />
möglich.<br />
c) Anlagetechnik<br />
Die Nutzung von Windenergieanlagen-Prototypen<br />
ist ausgeschlossen.<br />
d) Windgutachten<br />
Der Ankauf eines Investitionsobjektes ist nur<br />
bei Vorlage von mindestens einem unabhängigen<br />
Windgutachten möglich. Als Basis<br />
hierzu müssen Windmessungen am Investitionsstandort<br />
über einen Zeitraum von mindestens<br />
12 Monaten durchgeführt worden sein.<br />
e) Unabhängige Prüfung<br />
Grundsätzlich muss vor Ankauf eines Investitionsobjektes<br />
eine positive rechtliche Prüfung<br />
durch eine unabhängige Rechtsanwaltkanzlei<br />
erfolgt sein.<br />
Vor dem potentiellen Ankauf der Objektgesellschaften<br />
werden eine Reihe von wirtschaftlichen,<br />
rechtlichen, steuerlichen, technischen und umweltrelevante<br />
Aspekte analysiert und überprüft. Bei<br />
Ihren Anlageentscheidungen wird die Fondsgeschäftsführung<br />
von der elbfonds Estate GmbH unterstützt.<br />
Zudem berät die elbfonds Estate GmbH<br />
bei der Errichtung der Windenergieanlagen. Zur<br />
Unterstützung bei diesen Aufgaben kooperiert die<br />
elbfonds Estate GmbH mit externen <strong>Partner</strong>n.<br />
Nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen<br />
ist geplant, dass die elbfonds Service Sp. z o.o. die<br />
kaufmännische und technische Betriebsführung<br />
der Windparks übernimmt. Zur kaufmännischen<br />
Betriebsführung gehören u. a. die Überwachung,<br />
Buchung und Ausführung sämtlicher Geldein- und<br />
-ausgänge, die Liquiditätsplanung der einzelnen<br />
Windparks, Vertragsabwicklung, etc. Die technische<br />
Betriebsführung umfasst alle technischen<br />
Belange, die der ordnungsgemäße Betrieb der<br />
Windenergieanlagen benötigt. Dies schließt die<br />
Abwicklung von großen Reparaturen (z. B. Blitzschaden)<br />
ein. Ziel ist es eine hohe Verfügbarkeit<br />
und dadurch eine hohe Produktion zu gewährleisten.<br />
Ein weiteres Ziel ist es, die Wartung und<br />
Pflege so zu gestalten, das der Windpark einen<br />
hohen Wiederverkaufswert erzielt.<br />
Zu den im Rahmen der technischen Geschäftsführung<br />
zu erfüllenden Aufgaben gehören insbesondere<br />
folgende Leistungen:<br />
• die Planung, Koordination und Organisation<br />
aller technischen Abläufe, die Beachtung der<br />
Einhaltung der technischen Vorschriften, die<br />
Beobachtung der Windenergieanlagen per<br />
Fernabfrage auf ihren ordnungsgemäßen Betrieb,<br />
das Erkennen technischer Mängel der<br />
Windenergieanlagen und die Sicherstellung<br />
von Reparaturen,<br />
• die Planung und Überwachung von Instandsetzungs-<br />
und Instandhaltungsarbeiten einschließlich<br />
der Auftragsvergabe von Instandsetzungsund<br />
Instandhaltungsarbeiten an geeignete<br />
Fachfirmen sowie deren Überwachung,<br />
• die regelmäßige Kontrolle der mit der Wartung<br />
des Windparks beauftragten Unternehmen,<br />
• die Vergabe und Überwachung von Pflegeund<br />
Neupflanzungsarbeiten für die parkeigene<br />
Begrünung,<br />
• die Vergabe und Überwachung von Instandhaltungsmaßnahmen<br />
für die parkeigenen<br />
Zuwegungen,<br />
• die Erstellung des technischen Berichts für<br />
die Fondsgeschäftsführung,<br />
• die Vorbereitung der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen<br />
gegenüber Dritten sowie die<br />
Aufarbeitung der Dokumentationen für Gerichtsprozesse<br />
des Auftraggebers mit Dritten,<br />
• Unterstützung und entsprechende Zuarbeit<br />
für die kaufmännische Geschäftsführung hinsichtlich<br />
der folgenden Aufgaben:<br />
– Erstellung jährlicher Wirtschaftspläne<br />
– Führung des Technik betreffenden Schriftverkehrs<br />
– Prüfung der durch die technische Betriebsführung<br />
veranlassten Ausgaben<br />
– Beratung hinsichtlich des Versicherungsbedarfs<br />
– Planung der Instandhaltungsrücklage<br />
Zur Unterstützung bei diesen Aufgaben<br />
kooperiert die elbfonds Service Sp. z o.o mit externen<br />
<strong>Partner</strong>n.<br />
5. Die Anlageobjekte<br />
Anlageobjekte, in die unmittelbar investiert<br />
werden soll, sind:<br />
• bereits bestehende Windenergieanlagen, die<br />
nicht länger als drei Jahre am Netz sind;<br />
• Projektrechte zur Errichtung von Windenergieanlagen<br />
mit einer vom zuständigen Energieversorger<br />
erteilten Netzanschlusszusage<br />
und / oder<br />
• Mehrheitliche Gesellschafteranteile an Objektgesellschaft,<br />
deren Anlageobjekte bereits<br />
bestehende Windenergieanlagen, die nicht<br />
länger als drei Jahre am Netz sind, oder Projektrechte<br />
zur Errichtung von Windenergieanlagen<br />
mit einer vom zuständigen Energieversorger<br />
erteilten Netzanschlusszusage sind.<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />
wurde noch nicht in konkrete<br />
Anlageobjekte im zuvor beschriebenen Sinne<br />
investiert.<br />
52
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Potentielle Anlageobjekte des DIREKT INVEST POLEN 8<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes liegt die unterschriebene Absichtserklärung (LOI) eines Projektentwicklers mit einem Vorkaufsrecht<br />
bis zum 31. 12. 2012 zum Erwerb der Projektrechte zur Errichtung von zwei Windparks (Windpark 1 und Windpark 2) vor. Für den dritten<br />
potentiellen Standort befindet sich das Fondsmanagement in Verhandlungen mit dem Projektverkäufer. Die künftig tatsächlich umzusetzenden<br />
Windparks können von der folgenden Darstellung abweichen.<br />
Windpark 1<br />
• Standort: ca. 150 km südöstlich von Warschau<br />
• Windgeschwindigkeit: durchschnittlich 6,9 m/s in Nabenhöhe<br />
• Windmessung: 12 Monate<br />
• installierte Gesamtleistung: 6 MW<br />
• Geplanter Anlagentyp: 3 Enercon E82 zu je 2 MW Nennleistung<br />
• Netzanschlusszusage: September 2012 erwartet<br />
• Einspeisezeitpunkt: Beginn 4.Quartal 2013 kalkuliert<br />
• Erzeugte Strommenge: ca. 16.000 MWh p. a. durchschnittlich<br />
• Gesamteinnahmen: ca. 1.700.000 EUR p. a. geplant<br />
• Geschätzte Gesamtinvestition: ca. 10 Millionen EUR<br />
Windpark 2<br />
• Standort: ca. 150 km südöstlich von Breslau<br />
• Windgeschwindigkeit: durchschnittlich 6,5 m/s in Nabenhöhe<br />
• Windmessung: 24 Monate<br />
• installierte Gesamtleistung: 9 MW<br />
• Geplanter Anlagentyp: 6 Fuhrländer MD77 zu je 1,5 MW Nennleistung<br />
• Netzanschlusszusage: Dezember 2012 erwartet<br />
• Einspeisezeitpunkt: Beginn 1.Quartal 2014 kalkuliert<br />
• Erzeugte Strommenge: ca. 25.500 MWh p. a. durchschnittlich<br />
• Gesamteinnahmen: ca. 2.600.000 EUR p. a. geplant<br />
• Geschätzte Gesamtinvestitionen: ca. 12 Millionen EUR<br />
Windpark 3<br />
• Standort: ca. 50 km nordöstlich von Breslau<br />
• Windgeschwindigkeit: 6,7 m/s in Nabenhöhe<br />
• Windmessung: seit September 2011<br />
• Gesamtleistung: 10 MW<br />
• Geplanter Anlagentyp: 5 VESTAS V90H zu je 2 MW Nennleistung<br />
• Netzanschlusszusage: liegt vor<br />
• Baugenehmigung: liegt vor<br />
• Einspeisezeitpunkt erwartet: Beginn 1.Quartal 2014<br />
• Erzeugte Strommenge: ca. 24.500 MWh p. a. durchschnittlich<br />
• Gesamteinnahmen: ca. 2.500.000 EUR p. a. geplant<br />
• Geschätzte Gesamtinvestitionen: ca. 14 Millionen EUR<br />
1<br />
www.windkraft-journal.de/2011/10/28<br />
2 <br />
Bloomberg <br />
New Energy Finance, Global Trends in<br />
Renewable Energy Investments 2011, S. 13<br />
3 <br />
Bloomberg <br />
New Energy Finance, Global Trends in<br />
Renewable Energy Investments 2011, S. 13<br />
4 <br />
www.energieportal24.de/fachberichte_artikel_76.htm,<br />
<br />
30.04.2012 und www.handelsblatt.com/unternehmen/<br />
mittelstand/windparks-institutionelle-investieren,<br />
27. 04. 2012<br />
5<br />
www.energieportal24.de/fachberichte_artikel_76.htm,<br />
<br />
30. 04. 2012<br />
6<br />
GTAI, Polishwindenergy.com, 03. 04. 2012<br />
7<br />
GTAI, Polishwindenergy.com, 03. 04. 2012<br />
8<br />
www.windkraft-journal.de/2012/03/22<br />
53
54<br />
Die elbfonds Gruppe
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Die elbfonds Gruppe –<br />
Excellence in Equity<br />
Die elbfonds Gruppe ist Spezialistin für Investitionen<br />
in unserem Nachbarland Polen und hat<br />
sich am Kapitalmarkt fest etabliert. In diesem<br />
Land mit stetigem Wachstum, das schon heute<br />
zu den Top 6 Volkswirtschaften Europas gehört,<br />
realisiert die elbfonds Gruppe in den Märkten<br />
Handelsimmobilien und Windenergie Fonds, die<br />
ein ausgewogenes Rendite- /Risikoprofil bieten.<br />
Durch das eigene Büro mit über 30 Mitarbeitern<br />
in Warschau, ist die elbfonds Gruppe in der<br />
Lage, die Märkte noch schneller zu sondieren<br />
und zu reagieren. Sowohl mit eigenen Spezialisten<br />
vor Ort und durch die Einbindung externer<br />
<strong>Partner</strong>firmen werden die Investitionen geplant,<br />
umgesetzt und begleitet.<br />
Viereinhalb Jahre nach der Gründung hat<br />
elbfonds 2010 einen weiteren Schritt in die<br />
Zukunft getan: Aus der elbfonds GmbH wurde<br />
die elbfonds Gruppe. Dahinter steckt eine<br />
Unternehmensphilosophie, die gemeinsam mit<br />
starken <strong>Partner</strong>n neue Maßstäbe am Kapitalmarkt<br />
setzt: Durch eine permanente Analyse von<br />
Kundenansprüchen werden zielgerichtete Fondskalkulationen<br />
für die jeweiligen Produktlinien<br />
entwickelt.<br />
Dabei legt die elbfonds Gruppe Wert auf drei<br />
Dinge: Eine klare Abgrenzung hinsichtlich Kundenansprache<br />
und Kundenwünsche, transparente<br />
Darstellung und einen umfangreichen After-<br />
Sales-Service über die gesamte Fondslaufzeit.<br />
Diese durch den After-Sales-Service geleistete<br />
Transparenz zeichnet die elbfonds Gruppe aus.<br />
elbfonds Capital GmbH<br />
Eine Produktlinie der elbfonds Gruppe ist die<br />
elbfonds Capital GmbH. Die elbfonds Capital<br />
bietet attraktive Kapitalanlagen mit einer Laufzeit<br />
von 8 bis 12 Jahren freien und institutionellen<br />
Vermittlern zum Mitvertrieb an und unterstützt<br />
sie professionell durch Online-Präsentationen<br />
und Kundenveranstaltungen vor Ort.<br />
Die elbfonds Gruppe<br />
Die Produktlinien<br />
Der After-Sales<br />
Service<br />
Die <strong>Partner</strong> vor Ort<br />
Die PROJektkompetenz<br />
elbfonds<br />
Capital GmbH<br />
elbfonds<br />
Private GmbH<br />
elbfonds<br />
Report GmbH<br />
elbfonds<br />
Development Sp. z o.o.<br />
elbfonds<br />
Estate GmbH<br />
Gesellschaft für Fondsprodukte<br />
im mittel- bis<br />
langfristigen Kapitalmarkt.<br />
Ansprechpartner für Banken,<br />
Versicherungen und<br />
Vermögensverwaltungen.<br />
elbfonds<br />
Invest GmbH<br />
Gesellschaft für<br />
geschlossene Fonds im<br />
kurz- bis mittelfristigen<br />
Kapitalmarkt.<br />
Betreuung der elbfonds<br />
Vertriebspartner,<br />
Onlinepräsentationen,<br />
Kundenveranstaltungen.<br />
Gesellschaft für<br />
Private Placements und<br />
Spezialprodukte.<br />
Individuelle Ausschüttungsverläufe<br />
mit<br />
Re-Investitionen und/oder<br />
als Einzelinvestitionen.<br />
Veröffentlicht aktuelle<br />
Nachrichten zum<br />
Investitionsstand und<br />
laufenden Betrieb.<br />
Verantwortlich für<br />
Außenkommunikation<br />
und Pressearbeit der<br />
elbfonds Gruppe.<br />
Zuständig für<br />
Due Diligence, Vertragsgestaltung,<br />
Abwicklung<br />
der Baumaßnahmen,<br />
Dokumentation der Baufortschritte,<br />
Bauabnahme,<br />
Finanzierungsrealisierung,<br />
Ankaufsberatung und<br />
Verkaufsoptimierung.<br />
elbfonds<br />
Service Sp. z o.o.<br />
Der Servicepartner vor<br />
Ort. Zuständig für die<br />
kaufmännische und<br />
technische Betriebsführung.<br />
Tochter für die Identifizierung<br />
potentieller<br />
Anlageobjekte und<br />
Projektpartner.<br />
Begleitung der zu<br />
realisierenden Projekte.<br />
Zur Umsetzung der<br />
Projekte bedient sich die<br />
elbfonds Estate GmbH<br />
externer Berater und<br />
Dienstleister.<br />
Abb. links: Hauptverwaltung der elbfonds Gruppe, Hamburg<br />
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56<br />
Informationen zur Beteiligung<br />
und zur Emittentin
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Beteiligungsmöglichkeiten<br />
Die Anleger beteiligen sich über die Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH (nachfolgend: Treuhandkommanditistin)<br />
als Treugeber an der DIREKT INVEST POLEN<br />
8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG.<br />
Daneben besteht gemäß § 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft (nachstehend<br />
auch nur „Gesellschaftsvertrag“ genannt) die<br />
Möglichkeit, dass die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
nach dem treuhänderischen Beitritt<br />
zu einem späteren Zeitpunkt auf den Treugeber<br />
übertragen und der bisherige Treugeber unmittelbar<br />
als Kommanditist im Handelsregister eingetragen<br />
wird. Bis zur Eintragung der Erhöhung der Haftsumme<br />
der Treuhänderin im Handelsregister werden die<br />
Treugeber aus Gründen der Haftungsbeschränkung<br />
wie atypisch stille Gesellschafter behandelt.<br />
Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Beteiligung<br />
ergeben sich aus dem in diesem Verkaufsprospekt<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrag (Seite<br />
101 ff.) und dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
(Seite 111 ff.).<br />
ART, ANZAHL UND GESAMTBETRAG<br />
DER ANGEBOTENEN BETEILIGUNG<br />
Die vom Anleger zu erbringende Einlage beträgt<br />
mindestens EUR 10.000 oder einen durch 1.000<br />
glatt teilbaren, höheren Betrag. Die zu erbringende<br />
Einlage stellt zugleich die Pflichteinlage dar.<br />
Von der insgesamt zu erbringenden Pflichteinlage<br />
werden 10 % als Haftsumme im Handelsregister<br />
eingetragen. Die Gesamtzahl der tatsächlich begebenen<br />
Beteiligungen am DIREKT INVEST POLEN 8<br />
steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch<br />
nicht fest, da die Anleger die Höhe ihrer Einlage<br />
weitgehend frei bestimmen können, wobei allerdings<br />
die Mindesteinlagesumme einzuhalten ist.<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag ist eine Erhöhung<br />
der Kommanditeinlage der Treuhänderin um<br />
EUR 14.999.000 sowie eine Erhöhungsoption um<br />
weitere EUR 15.000.000 vorgesehen. Damit beträgt<br />
der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />
in Form einer Kommanditbeteiligung bzw.<br />
einer treugeberischen Beteiligung insgesamt bis zu<br />
EUR 14.999.000, so dass maximal 1.499 gleichwertige<br />
Anteile am DIREKT INVEST POLEN 8 erworben<br />
werden können. Im Fall der Ausübung der Erhöhungsoption<br />
ist eine Erhöhung der Kommanditeinlage<br />
der Treuhänderin um weitere EUR 15.000.000<br />
auf EUR 29.999.000 vorgesehen, so dass im<br />
Höchstfall 2.999 gleichwertige Anteile am DIREKT<br />
INVEST POLEN 8 erworben werden können.<br />
DIE HAUPTMERKMALE DER ANTEILE<br />
DER ANLEGER<br />
Mit der Vermögensanlage sind die folgenden<br />
Hauptmerkmale verbunden. Der Gesellschaftsvertrag<br />
sieht verschiedene Rechte und Pflichten für<br />
die Treugeber / Kommandisten vor. Hierzu gehören:<br />
die Einzahlung der gezeichneten Einlage zzgl.<br />
Agio, die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös,<br />
Kündigungs-, Übertragungs- sowie<br />
Entnahme- und Zurückbehaltungsrechte. die Mitwirkungs-<br />
und Auskunftsrechte sowie Kontrollrechte<br />
der Treugeber / Kommanditisten.<br />
Regelmäßig wird einmal pro Jahr und spätestens<br />
bis zum Ablauf der ersten zehn Monate eines<br />
Geschäftsjahres eine Gesellschafterversammlung<br />
einberufen, erstmals für das Geschäftsjahr 2012 in<br />
2013. Neben der Abhaltung einer solchen Präsenzversammlung<br />
besteht auch die Möglichkeit, dass<br />
Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 9 Ziff. 8 des<br />
Gesellschaftsvertrages im schriftlichen Verfahren<br />
gefasst werden, wenn dies der Geschäftsführung<br />
geboten erscheint.<br />
Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren<br />
ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein Einberufungsverlangen<br />
für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
gemäß § 9 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
vorliegt. Die Treugeber können<br />
ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung<br />
durch die Treuhandkommanditistin weisungsgebunden<br />
wahrnehmen lassen oder auch selbst teilnehmen.<br />
Werden keine Weisungen erteilt, übt die<br />
Treuhandkommanditistin die auf den Treugeberanteil<br />
entfallenden Rechte und Pflichten nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen aus. Ferner haben die Anleger<br />
Anspruch auf Übersendung des Jahresabschlusses<br />
und Bucheinsichtsrechte, die im Hinblick auf Vertragsunterlagen<br />
nur durch einen standesrechtlich<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />
der wirtschaftsprüfenden Berufe erfolgen darf.<br />
Darüber hinaus sind die Anleger nach Maßgabe<br />
ihrer Einlage am Gewinn und Liquidationserlös der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt. Kommanditisten, die<br />
direkt an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, sowie<br />
der Treuhandkommanditistin stehen für die Zahlung<br />
von Steuern, die sie aufgrund ihrer Beteiligung<br />
an dieser Fondsgesellschaft an den polnischen Fiskus<br />
abzuführen haben, ein Sonderentnahmerecht<br />
in Höhe der abzuführenden Steuerzahlungen zu.<br />
Die Haftung der Kommanditisten bzw. Treugeber<br />
gegenüber ist Dritten auf die Höhe der im Handelsregister<br />
einzutragenden Haftsumme begrenzt.<br />
Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme<br />
beträgt 10 % der insgesamt von jedem Anleger<br />
zu erbringenden Pflichteinlage. Die Kommanditistenhaftung<br />
erlischt mit der Einzahlung der Beteiligungssumme<br />
(vgl. §§ 171 HGB). Für Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber besteht keine gesetzliche<br />
Nachschusspflicht, auch nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
ist eine solche nicht vorgesehen. Soweit<br />
die Kommanditeinlage durch Entnahmen unter die<br />
eingetragene Haftsumme (10 % der Pflichteinlage)<br />
sinkt, lebt die Kommanditistenhaftung gemäß § 172<br />
Abs. 4 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 HGB in Höhe<br />
des Differenzbetrages zur Hafteinlage wieder auf.<br />
Bei Ausscheiden des Anlegers bzw. nach Beendigung<br />
der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
wird auf die mögliche Nachhaftung des<br />
Anlegers hingewiesen (§ 161 Abs. 2 i. V. M. § 160<br />
HGB), die über einen Zeitraum von fünf Jahren<br />
für bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründete<br />
Ansprüche besteht.<br />
Den Gesellschaftern der Emittentin stehen<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die auf<br />
Seite 64 f. des Verkaufsprospektes hiervon abweichenden<br />
Rechte zu. Es existieren keine ehemaligen<br />
Gesellschafter der Emittentin, denen Ansprüche<br />
aus ihrer Beteiligung bei der Emittentin zustehen.<br />
WESENTLICHE GRUNDLAGEN<br />
DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />
DER VERMÖGENSANLAGE<br />
Das steuerliche Konzept der angebotenen Vermögensanlage<br />
beruht darauf, dass sich der Anleger<br />
als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt<br />
und die Einkünfte aus den Windparks bei der<br />
Treuhandkommanditistin als Einkünfte aus polnischen<br />
Betriebsstätten der polnischen Körperschaftsteuer<br />
unterliegen. Die Treuhandkommanditistin<br />
führt insoweit die polnische Körperschaftsteuer<br />
in Höhe von derzeit 19 % ab. Beteiligt sich der<br />
Anleger hingegen direkt als Kommanditist am<br />
DIREKT INVEST POLEN 8, so erzielt er Einkünfte<br />
aus einer in Polen gelegenen Einkunftsquelle.<br />
Diese Einkünfte sind in Polen wahlweise mit 19 %<br />
oder dem individuellen Steuersatz zu versteuern,<br />
soweit er keine weiteren Einkünfte in Polen erzielt.<br />
Direkt beteiligte Anleger sind verpflichtet, in Polen<br />
auf eigene Kosten Steuererklärungen abzugeben<br />
und Einkommensteuer zu zahlen. Dies schließt<br />
die Leistung von Vorauszahlungen mit ein. In der<br />
Bundesrepublik Deutschland sind die Einkünfte aus<br />
polnischen Betriebsstätten aufgrund des zwischen<br />
Deutschland und Polen abgeschlossenen Abkommens<br />
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung<br />
von der Besteuerung grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellt. Wegen der Einzelheiten<br />
der steuerlichen Folgen einer Beteiligung am<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 wird auf den Prospektabschnitt<br />
„Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption der Vermögensanlage“ (Seite 88 ff.)<br />
verwiesen. Die Anbieterin oder eine andere Person<br />
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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
übernimmt für den Anleger nicht die Zahlung von<br />
Steuern. Sofern die Treuhandkommanditistin in<br />
Polen Einkommensteuerzahlungen zu leisten hat,<br />
entnimmt sie die hierfür erforderlichen Mittel den<br />
Objektgesellschaften bzw. der Fondsgesellschaft.<br />
Diese Mittel stehen nicht für Ausschüttungen an<br />
den Anleger zur Verfügung. Unabhängig davon<br />
übernimmt weder die Emittentin noch eine andere<br />
Person die Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />
ÜBERTRAGBARKEIT DER<br />
BETEILIGUNG<br />
Die vollständige oder teilweise Abtretung der Beteiligung<br />
(§§ 413 i. V. m. 398 BGB) sowie die sonstige<br />
Verfügung durch den Anleger ist jeweils zum<br />
31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Die freie<br />
Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch das<br />
Zustimmungserfordernis der Geschäftsführung und<br />
der Treuhandkommanditistin, die Übertragbarkeit<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres, die Mindestbeteiligungssumme<br />
von EUR 10.000 oder Teilbarkeit<br />
durch 1.000 sowie das Fehlen eines geregelten<br />
Zweitmarktes eingeschränkt.<br />
Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />
soweit hierdurch Gesellschaftsanteile entstehen,<br />
die EUR 10.000 unterschreiten oder nicht durch<br />
1.000 glatt teilbar sind. Voraussetzung ist jedoch<br />
die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />
die diese nur aus wichtigem Grund versagen<br />
darf. Eine Verfügung, die zu einer Trennung<br />
der Beteiligung von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />
führt, wie z. B. die Bestellung eines<br />
Nießbrauchs, ist nicht zulässig. Die Übertragung ist<br />
nur wirksam, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
und die Treuhandkommanditistin dieser<br />
vorher zugestimmt haben. Dabei ist zu beachten,<br />
dass für die Anteile der Fondsgesellschaft ein geregelter<br />
Zweitmarkt, etwa im Sinne einer Börse mit<br />
gesetzlich geregelten Markt- und Preisbildungsregelungen,<br />
nicht besteht (vgl. auch „Anlegergefährdende<br />
Risiken“, Unterpunkt „Fungibilität“, Seite<br />
24). Einzelheiten der Anteilsübertragung sind in §<br />
13 des Gesellschaftsvertrages geregelt.<br />
BEENDIGUNG DER BETEILIGUNG<br />
Die Kündigung einer Beteiligung ist frühestens<br />
zum 31. Dezember 2022 mit einer Kündigungsfrist<br />
von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres<br />
möglich. Nach Ablauf der Kündigungsausschlussfrist<br />
(also je nach Ausübung der Verlängerungsoption<br />
durch die Geschäftsführung des Fonds ab dem<br />
Jahr 2023, 2024) ist auch ein Ausscheiden jeweils<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres aus der<br />
Fondsgesellschaft mit einer Kündigungsfrist von<br />
drei Monaten möglich.<br />
Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter<br />
durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl.<br />
des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte der<br />
Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen des wirtschaftlichen<br />
Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös<br />
für die Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl.<br />
Agio vor Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />
Des Weiteren scheidet ein Gesellschafter u. a.<br />
dann aus der Gesellschaft aus, wenn über sein<br />
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird<br />
oder ein Gesellschafter seine aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
resultierenden Pflichten in grobem<br />
Maße verletzt hat. Eine grobe Pflichtverletzung<br />
stellt z. B. das Unterlassen der rechtzeitigen<br />
Einzahlung der gesamten Kommanditeinlage dar.<br />
In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />
sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt.<br />
Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie<br />
die Ausschlussvoraussetzungen sind in § 15<br />
des Gesellschaftsvertrages im Einzelnen geregelt.<br />
Die Feststellung des Abfindungsguthabens richtet<br />
sich nach dem der Beteiligungsquote des Anlegers<br />
entsprechenden Anteil am Betriebsvermögen<br />
der Gesellschaft, wobei ein ideeller Geschäftswert<br />
(Firmenwert) bei der Ermittlung der Abfindung<br />
außer Betracht bleibt. Abzuziehen sind die durch<br />
das Ausscheiden bedingten Kosten, Abgaben und<br />
steuerlichen Nachteile. Die Feststellung der Höhe<br />
der Abfindung erfolgt auf den zum Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens des Ausscheidens ermittelten<br />
Auseinandersetzungswert der in Polen belegenen<br />
Windenergieanlagen abzüglich 10 %. Da die<br />
Gesellschaft sich an Projekten beteiligt, deren<br />
Bewertbarkeit in besonderem Maße von der<br />
Fertigstellung des jeweiligen Projektes abhängig<br />
ist, wird für den Auseinandersetzungswert auf<br />
die Fertigstellung abgestellt. Der Auseinandersetzungswert<br />
wird daher aus dem Buchwert der<br />
jeweils unfertigen Projekte und dem Liquidationswert<br />
der jeweils fertigen Projekte berechnet.<br />
(vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrages).<br />
ZAHLSTELLE<br />
Sämtliche Zahlungen, die der Fonds im Verhältnis<br />
zum Anleger zu leisten hat, werden von<br />
der Treuhandkommanditistin, der Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH (Anschrift: Elbchaussee 336,<br />
22609 Hamburg) durchgeführt.<br />
Die Zahlstelle hält den Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt<br />
sowie künftig<br />
den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und<br />
den Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />
EINZELHEITEN DER ERBRINGUNG<br />
DER KOMMANDITEINLAGE<br />
Die Anleger haben die fälligen Kommanditeinlagen<br />
zzgl. eines Aufgeldes (Agio) in Höhe<br />
von 3 % der Kommanditeinlage innerhalb von<br />
14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung<br />
auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />
Treuhandkonto der Elbtreuhand Martius 8<br />
GmbH, Konto 409 306 003 bei der DONNER &<br />
REUSCHEL Aktiengesellschaft, BLZ 200 303 00,<br />
per Überweisung zu leisten.<br />
ENTGEGENAHME VON ZEICHNUNGEN<br />
Interessenten haben ihre auf den treuhänderischen<br />
Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft durch die Treuhänderin (Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH) gerichtete Willenserklärung<br />
(die Beitrittserklärung) innerhalb der Zeichnungsfrist<br />
an die Elbtreuhand Martius 8 GmbH, Elbchaussee<br />
336, 22609 Hamburg, zu senden. Die<br />
Übersendung der Beitrittserklärungen kann auch<br />
durch den Vertriebspartner vorgenommen werden.<br />
ZEICHNUNGSFRIST<br />
Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage<br />
beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung<br />
des Verkaufsprospektes. Die Zeichnungsfrist läuft<br />
bis zum 30. März 2013 und kann von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin nach eigenem<br />
Ermessen bis maximal zum 31. Dezember 2013<br />
verlängert werden. Die Zeichnung kann jederzeit<br />
durch die Geschäftsführung nach deren freiem<br />
Ermessen auch vor dem Erreichen des genannten<br />
Maximalbetrages eingestellt werden. Darüber<br />
hinaus gibt es keine Möglichkeit, die Zeichnung<br />
vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile<br />
oder Beteiligungen zu kürzen.<br />
KEIN GRENZÜBERSCHREITENDES<br />
ANGEBOT<br />
Die Vermögensanlage wird nur in Deutschland<br />
angeboten.<br />
Weitere Angaben zur<br />
Vermögensanlage<br />
Angaben zu den weiteren Kosten, den weiteren<br />
Leistungen und der Gesamthöhe der Provisionen<br />
befinden sich auf Seite 18 ff.<br />
Weitere Vergütungen<br />
Zudem ist mit der elbfonds Capital GmbH eine Erfolgsvergütung<br />
(sogenannte Hurdle Rate) vereinbart<br />
worden. Erst nachdem der Anleger den prognos-<br />
58
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
tizierten Gesamtmittelrückfluss von 194,53 % vor<br />
Steuern erhalten hat, soll die elbfonds Capital GmbH<br />
an den weiteren Überschüssen nach der Maßgabe<br />
beteiligt werden, dass diese zu 70 % den Anlegern<br />
und zu 30 % der elbfonds Capital GmbH zufließen.<br />
Die elbfonds Estate GmbH erhält für ihre Tätigkeit<br />
als Dienstleister der Fondsgesellschaft auf<br />
Grundlage eines Investitionsberatungsvertrages<br />
für die Erstellung der Due Diligence je erworbener<br />
Objektgesellschaft einen Betrag in Höhe von EUR<br />
50.000. Darüber hinaus erhält sie die folgenden<br />
Vergütungen: 1 % Maklergebühr bezogen auf den<br />
Kaufpreis beim schlüsselfertigen Erwerb der Windenergieanlagen<br />
oder ebenfalls 1% bezogen auf<br />
die gesamten prognostizierten Investitions- bzw.<br />
Herstellungs- und Nebenkosten lt. Investitonsmemorandum,<br />
0,25 % Ankaufsberatung bezogen auf<br />
die gesamten prognostizierten Investitions- bzw.<br />
Herstellungs- und Nebenkosten lt. Investitionsmemorandum,<br />
0,75 % Fremdfinanzierungsvermittlung<br />
bezogen auf das aufgenommene Fremdkapital,<br />
1,5 % Verkaufsberatung bezogen auf die<br />
erzielten Verkaufspreise.<br />
Für die Führung der Konten für die polnischen<br />
Projektgesellschaften erhält die Deutsche<br />
Bank Polska S.A. jeweils eine Vergütung von ca.<br />
65 Zloty pro Monat.<br />
Einzelheiten zu den verschiedenen Positionen<br />
der Vergütungen, insbesondere ihre Auswirkungen<br />
in der Gesamtkalkulation, sind in dem Investitions-<br />
und Finanzierungsplan (Mittelherkunft<br />
und Mittelverwendung) in Prospektabschnitt<br />
„Finanzteil“ (Seite 72 ff.) erläutert.<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG SOWIE<br />
TREUHAND- UND BETEILIGUNGS-<br />
VERWALTUNGSVERTRAG<br />
Grundlage der unternehmerischen Beteiligung<br />
der Anleger als Treugeber sind der Gesellschaftsvertrag,<br />
der auf den Seiten 101 ff. abgedruckt ist,<br />
der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
(siehe Seite 111 ff.) sowie die jeweilige Beitrittserklärung<br />
des Anlegers.<br />
ANGABEN ÜBER DIE EMITENTIN<br />
(§ 5 VERMVERKPROSPV)<br />
Firma, Sitz, Geschäftsanschrift<br />
Die Firma der Emittentin lautet: DIREKT INVEST<br />
POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH<br />
& Co. KG. Die Fondsgesellschaft hat ihren Sitz<br />
in Hamburg. Die Geschäftsanschrift lautet: Elbchaussee<br />
336, 22609 Hamburg.<br />
Gründungsdatum, Dauer, Rechtsform und<br />
-ordnung<br />
Die Fondsgesellschaft wurde am 14. Mai 2012<br />
gegründet. Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte<br />
Dauer errichtet und wird in der Rechtsform<br />
der Kommanditgesellschaft geführt. Die<br />
Fondsgesellschaft unterliegt der Rechtsordnung<br />
der Bundesrepublik Deutschland. Die geplante<br />
Fondslaufzeit endet am 31. Dezember 2022. Zu<br />
diesem Zeitpunkt kann die Fondsgesellschaft<br />
erstmalig ordentlich gekündigt werden. Allerdings<br />
ist die Geschäftsführung berechtigt, eine<br />
Verlängerungsoption auszuüben. Dies bedeutet,<br />
dass sie jeweils bis zum 30. Juni 2022 und zum<br />
30. Juni 2023 beschließen kann, dass eine Kündigung<br />
erstmals zum 31. Dezember 2023 bzw.<br />
31. Dezember 2024 möglich ist. Eine weitere<br />
Verlängerungsoption kann die Geschäftsführung<br />
nicht beschließen.<br />
Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter<br />
durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl.<br />
des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte der<br />
Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen des wirtschaftlichen<br />
Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös<br />
für die Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl.<br />
Agio vor Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin /<br />
Geschäftsführung<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin der DIREKT<br />
INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
GmbH & Co. KG ist die elbfonds Capital Verwaltung<br />
GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
nach deutschem Recht. Grundsätzlich haftet eine<br />
persönlich haftende Gesellschafterin unbeschränkt.<br />
Als GmbH ist die Haftung der elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH auf ihr Gesellschaftsvermögen<br />
beschränkt. Geschäftsgegenstand der elbfonds<br />
Capital Verwaltung GmbH ist die Beteiligung als<br />
persönlich haftende Gesellschafterin und die Übernahme<br />
der Geschäftsführung von Gesellschaften,<br />
wie die der DIREKT INVEST POLEN 8. Die elbfonds<br />
Capital Verwaltung GmbH ist als persönlich haftende<br />
Gesellschafterin alleiniges Geschäftsführungsorgan<br />
der DIREKT INVEST POLEN 8 und<br />
vertritt die Fondsgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.<br />
Es gibt keine von den gesetzlichen<br />
Regelungen abweichenden Bestimmungen in der<br />
Satzung der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
Die Gesellschaft hat am 02. September 2010<br />
ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Sie hat ihren<br />
Sitz in Hamburg. Die Geschäftsanschrift lautet:<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg.<br />
Geschäftsführer der elbfonds Capital Verwaltung<br />
GmbH sind Frank Waschwill und Andreas<br />
Brinke. Die Geschäftsführung ist bei der Geschäftsanschrift<br />
geschäftsansässig. Das vollständige<br />
eingezahlte Stammkapital der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin beträgt EUR 25.000.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am<br />
Kommanditkapital sowie am Ergebnis des DIREKT<br />
INVEST POLEN 8 nicht beteiligt. Alleiniger Gesellschafter<br />
der elbfonds Capital Verwaltung GmbH ist<br />
die elbfonds Capital GmbH.<br />
ABWEICHENDE GESELLSCHAFTS-<br />
VERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN<br />
DER EMITTENTIN VON DER<br />
GESETZLICHEN REGELUNG<br />
Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft wie<br />
dem DIREKT INVEST POLEN 8 stehen – vergleichbar<br />
mit einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH – die<br />
kapitalorientierten Verhältnisse der Gesellschafter<br />
im Vordergrund. Für eine Kommanditgesellschaft<br />
gelten neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen,<br />
insbesondere die gesetzlichen Regelungen<br />
des Handelsgesetzbuches (HGB). Das HGB stellt<br />
jedoch in seinen Vorschriften über die Kommanditgesellschaft<br />
auf die persönliche Verbundenheit der<br />
Gesellschafter ab. Für eine Publikums-Kommanditgesellschaft<br />
ist also eine kapitalistische Beteiligung<br />
prägend, wohingegen das gesetzliche Leitbild des<br />
HGB das personalistische Moment hervorhebt.<br />
Nach dem Grundsatz der §§ 109, 161 Abs. 2 HGB<br />
gilt dabei, dass die Gesellschafter das Rechtsverhältnis<br />
untereinander gesellschaftsvertraglich im<br />
Wesentlichen frei regeln können. Nur wenn im<br />
Gesellschaftsvertrag zu bestimmten Punkten keine<br />
Regelungen getroffen sind, finden insoweit die Regelungen<br />
des HGB Anwendung.<br />
Um der finanzorientierten Struktur des DIREKT<br />
INVEST POLEN 8 gerecht zu werden, sind für viele<br />
die Beteiligung betreffende Fragen, viele von den<br />
gesetzlich geltenden Regelungen, insbesondere<br />
die des HGB, in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen<br />
worden. Es ist auf folgende abweichende<br />
Regelungen hinzuweisen:<br />
Aufnahme in die Fondsgesellschaft<br />
Die Aufnahme eines Gesellschafters bedarf laut<br />
HGB der Zustimmung aller Gesellschafter (§§<br />
61, 114). Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 4) ist<br />
die Treuhänderin ermächtigt, das Kommanditkapital<br />
der Fondsgesellschaft durch Aufnahme<br />
von Gesellschaftern bzw. Treugebern auf bis zu<br />
EUR 15.000.000 und mit Zustimmung der Geschäftsführung<br />
um weitere EUR 15.000.000 auf<br />
insgesamt bis zu EUR 30.000.000 zu erhöhen,<br />
ohne dass hierzu weitere Gesellschafterbeschlüsse<br />
erforderlich sind.<br />
59
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Beschlussfassung<br />
Laut HGB sind die Mehrheiten für die von den<br />
Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse im Zweifel<br />
nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen<br />
(§§ 161, 119). Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
werden die Stimmen der Gesellschafter hingegen<br />
entsprechend dem eingezahlten Kommanditkapital<br />
berechnet.<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung durch den persönlich haftenden<br />
Gesellschafter umfasst nach dem HGB ganz<br />
allgemein sämtliche Geschäfte, soweit sie über den<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht hinausgehen<br />
(§ 164 HGB). Anderenfalls dürfen die Kommanditisten<br />
einer Handlung der Geschäftsführung widersprechen,<br />
d. h. für außergewöhnliche Geschäfte ist<br />
ein Zustimmungsbeschluss sämtlicher Kommanditisten<br />
erforderlich. In § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
ist die Zuständigkeit der Geschäftsführung einerseits<br />
und der Gesellschafterversammlung bzw.<br />
deren Zustimmungserfordernis andererseits für<br />
eine Vielzahl von Beschlussgegenständen gegeneinander<br />
abgegrenzt. Für bestimmte Beschlüsse ist<br />
die Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich.<br />
Gewinn- und Verlustverteilung<br />
Nach dem HGB erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
nach Köpfen, wobei im Fall eines<br />
Gewinnes jedem Gesellschafter vorab ein<br />
Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteiles<br />
zusteht (§§ 161, 168, 121 HGB). Die Gewinnund<br />
Verlustbeteiligung an dem DIREKT INVEST<br />
POLEN 8 erfolgt für die Anleger gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />
(§ 11) nach dem Grundsatz<br />
der Beteiligung entsprechend dem eingezahlten<br />
Festkapital. Vorab erhalten Frühzeichner einen zusätzlichen<br />
Gewinnanteil ausgezahlt.<br />
Auszahlungen<br />
(Entnahmen und Ausschüttungen)<br />
Das HGB sieht für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
ein Entnahmerecht in Höhe von 4 %<br />
seines Kapitalanteiles vor. Er kann weitere Gewinne<br />
nur entnehmen, wenn dies nicht zum Schaden<br />
der Gesellschaft ist (§§ 161, 122 HGB). Ein<br />
Kommanditist kann nach HGB nur Auszahlungen<br />
verlangen, soweit ein Gewinn entstanden und seine<br />
Einlage nicht durch Verluste gemindert wurde.<br />
Der Gesellschaftsvertrag (§ 12) sieht im Gegensatz<br />
zum gesetzlichen Leitbild des HGB differenzierte<br />
Entnahmeregelungen vor.<br />
Übertragung der Beteiligung<br />
Wie die Aufnahme von neuen Gesellschaftern<br />
sieht das HGB bei der Übertragung der Beteiligung<br />
als Grundlagenbeschluss eine Zustimmung aller<br />
Gesellschafter vor (§§ 161, 114 HGB). Nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag (§ 13) ist die Zustimmung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin ausreichend,<br />
die nur aus wichtigem Grund versagt<br />
werden darf.<br />
Kündigungsfristen<br />
Für die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
sieht das HGB eine Frist von sechs Monaten zum<br />
Schluss des Geschäftsjahres vor (§§ 161, 132 HGB).<br />
Eine ordentliche Kündigung des DIREKT INVEST<br />
POLEN 8 ist laut Gesellschaftsvertrag (§ 15) erstmals<br />
zum 31. Dezember 2022, vorbehaltlich der<br />
Ausübung der Verlängerungsoption durch die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin von zweimal einem<br />
Jahr, mit einer Frist von drei Monaten möglich.<br />
Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter<br />
durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl.<br />
des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte der<br />
Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen des wirtschaftlichen<br />
Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös<br />
für die Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl.<br />
Agio vor Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Die Auflösung der Fondsgesellschaft ist ein Grundlagenbeschluss,<br />
der nach HGB der Zustimmung<br />
aller Gesellschafter bedarf (§§ 161, 114 HGB).<br />
Der Gesellschaftsvertrag (§ 17) sieht eine Mehrheit<br />
von 75 % der abgegebenen Stimmen vor.<br />
Beirat<br />
Die Bildung eines Beirates ist nach HGB nicht<br />
vorgesehen. Die Fondsgesellschaft ist nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag (§ 7) berechtigt, aus ihrer<br />
Mitte einen aus bis zu drei Mitgliedern bestehenden<br />
Beirat zu bestellen. Soweit dies geschieht,<br />
sind die Aufgaben des Beirates die Beratung<br />
der Geschäftsführung und die Wahrnehmung<br />
der Interessen der übrigen Gesellschafter. Eines<br />
der Mitglieder wird von der Treuhänderin benannt,<br />
die weiteren Mitglieder werden von den<br />
Kommanditisten und Treugebern gewählt. Ein<br />
Beiratsvorsitzender kann innerhalb des Beirates<br />
bestimmt werden. Beschlüsse fasst der Beirat<br />
mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
Darüber hinaus bestehen keine von der gesetzlichen<br />
Regelung abweichenden Bestimmungen im<br />
Gesellschaftsvertrag der Emittentin.<br />
VERFLECHTUNGEN<br />
Eine Übersicht über die Gesellschaftsstrukturen und die daraus resultierenden Verflechtungen der beteiligten Unternehmen ergibt sich aus folgendem Überblick,<br />
wobei ergänzend auch auf das Kapitel „Anlagespezifische Risiken“, Unterpunkt „Verflechtungen und Interessenkonflikte“, Seite 30, verwiesen wird.<br />
Firma | Geschäftsanschrift DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
Handelsregister<br />
HRA 114845 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Funktion<br />
Fondsgesellschaft und Emittentin<br />
Tag der ersten Eintragung 07. 06. 2012<br />
Gesellschafter<br />
Kommanditist: Elbtreuhand Martius 8 GmbH | Komplementär: elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />
Geschäftsführung<br />
elbfonds Capital Verwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Waschwill und Andreas Brinke<br />
Kapital<br />
Kommanditkapital von ursprünglich EUR 1.000, es ist eine Erhöhung auf bis zu EUR 15.000.000 geplant, eine Erhöhung um weitere<br />
EUR 15.000.000 auf insgesamt EUR 30.000.000 ist möglich<br />
Verträge und Verflechtungen<br />
Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH ist als Treuhänderin und im Rahmen der Anlegerverwaltung tätig.<br />
Die elbfonds Capital GmbH ist mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage betraut. Darüber hinaus wurden Verträge über die<br />
Eigenkapitalvermittlung, die Erstellung der Fondskonzeption, über die Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen geschlossen.<br />
Mit der DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG wurde ein Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen.<br />
Mit der elbfonds Estate GmbH besteht ein Investitonsberatungsvertrag.<br />
Mit der elbfonds Report GmbH wurde ein Dienstleistungsvertrag über die laufende Betreuung und Information der Anleger abgeschlossen.<br />
60
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Firma | Geschäftsanschrift<br />
Handelsregister<br />
Funktion<br />
Tag der ersten Eintragung 21. 07. 2010<br />
Gesellschafter<br />
Geschäftsführung<br />
elbfonds Capital GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
HRB 114537 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Anbieterin und Prospektverantwortliche<br />
elbfonds GmbH<br />
Stephan Groht, Andreas Brinke<br />
Kapital Stammkapital: EUR 150.000<br />
Verträge und Verflechtungen<br />
Die elbfonds GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Capital GmbH.<br />
Die elbfonds Capital GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Capital Verwaltung GmbH.<br />
Die elbfonds Capital GmbH ist mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage betraut.<br />
Die elbfonds Capital GmbH hat folgende Geschäftsbesorgungsverträge mit dem DIREKT INVEST POLEN 8<br />
geschlossen:<br />
• Eigenkapitalvermittlungsvertrag<br />
• Geschäftsbesorgungsvertrag über die Beratung bei der Erstellung einer Fondskonzeption<br />
• Geschäftsbesorgungsvertrag über die Beratung bei der Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen<br />
Firma | Geschäftsanschrift<br />
Handelsregister<br />
Funktion<br />
Tag der ersten Eintragung 12. 07. 2012<br />
Gesellschafter<br />
Geschäftsführung<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
HRB 115615 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Treuhänderin im Rahmen der Anlegerverwaltung<br />
Elbtreuhand Martius GmbH<br />
Waltraud Langenbacher<br />
Kapital Stammkapital: EUR 25.000<br />
Verträge und Verflechtungen<br />
Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH ist auch Gründungskommanditistin der Emittentin<br />
• Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
Firma | Geschäftsanschrift<br />
Handelsregister<br />
Funktion<br />
Tag der ersten Eintragung 30. 09. 2010<br />
Gesellschafter<br />
Geschäftsführung<br />
elbfonds Capital Verwaltung GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
HRB 115350 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />
elbfonds Capital GmbH<br />
Frank Waschwill, Andreas Brinke<br />
Kapital Stammkapital: EUR 25.000<br />
Verträge und Verflechtungen<br />
Die elbfonds Capital Verwaltung GmbH ist Komplementärin und Geschäftsführerin des DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio<br />
Fonds GmbH & Co. KG.<br />
Firma | Geschäftsanschrift DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG | Ballindamm 27, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister<br />
HRA 65471 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Funktion<br />
Dienstleister, Mittelverwendungskontrolleur<br />
Tag der ersten Eintragung 09. 01. 2002<br />
Gesellschafter<br />
Treuhand Contor Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Geschäftsführung<br />
Treuhand Contor Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Krone,<br />
Thomas Mangels, Kristin Eckmann<br />
Kapital Stammkapital: EUR 52.000<br />
Verträge und Verflechtungen<br />
• Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
61
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Firma | Geschäftsanschrift elbfonds Estate GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
Handelsregister<br />
HRB 96864 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Funktion<br />
Dienstleister<br />
Tag der ersten Eintragung 29. 03. 2006<br />
Gesellschafter<br />
elbfonds GmbH<br />
Geschäftsführung<br />
Stephan Groht<br />
Kapital Stammkapital: EUR 25.000<br />
Verträge und Verflechtungen • Investitionsberatungsvertrag über Maklertätigkeit, Ankaufsberatung, Verkaufsberatung und Fremdfinanzierung<br />
Firma | Geschäftsanschrift elbfonds Report GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
Handelsregister<br />
HRB 117182 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Funktion<br />
Dienstleister<br />
Tag der ersten Eintragung 17. 02. 2011<br />
Gesellschafter<br />
elbfonds GmbH<br />
Geschäftsführung<br />
Stephan Groht<br />
Kapital Stammkapital: EUR 25.000<br />
Verträge und Verflechtungen • Dienstleistungsvertrag über laufende Betreuung und Information der Anleger der Fondsgesellschaft<br />
Firma | Geschäftsanschrift elbfonds GmbH | Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
Handelsregister<br />
HRB 97210 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Funktion<br />
Gesellschafterin der Anbieterin<br />
Tag der ersten Eintragung 10. 05. 2006<br />
Gesellschafter<br />
Stephan Groht<br />
Geschäftsführung<br />
Stephan Groht<br />
Kapital Stammkapital: EUR 500.000<br />
Verträge und Verflechtungen • Die elbfonds GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Capital GmbH.<br />
• Die elbfonds GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Estate GmbH.<br />
• Die elbfonds GmbH ist alleinige Gesellschafterin der elbfonds Report GmbH.<br />
Firma | Geschäftsanschrift elbfonds Service Sp. z o.o. | ul. Juliusza Kossaka 11, 01-576 Warszawa<br />
Handelsregister<br />
KRS-Nummer: 0000375929 (Landesgerichtsregister Warschau)<br />
Funktion<br />
Dienstleister<br />
Tag der ersten Eintragung 14. 01. 2011<br />
Gesellschafter<br />
elbfonds Estate GmbH<br />
Geschäftsführung<br />
Dr. jur. Kurt-Georg Herzog, Stefan Haupt<br />
Kapital PLN 100.000<br />
Verträge und Verflechtungen • Kaufmännisches und technisches Management<br />
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />
und Erwerb von Windenergieanlagen, die ein<br />
Portfolio von ausschließlich in Polen belegenen<br />
Windparks bilden, mit dem Ziel, mit den Windenergieanlagen<br />
langfristig Strom zu erzeugen<br />
und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann zum<br />
Erreichen des vorgenannten Zwecks polnische<br />
Objektgesellschaften mit einem im vorgenannten<br />
Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />
errichten oder sich an anderen Gesellschaften<br />
beteiligen.<br />
HANDELSREGISTER<br />
Die Fondsgesellschaft ist im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 114845<br />
eingetragen.<br />
KONZERNANGABEN<br />
Die Emittentin gehört keinem Konzern an.<br />
62
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Beteiligungsstruktur / Wesentliche Vertragspartner der Emittentin<br />
elbfonds<br />
Estate GmbH<br />
elbfonds Capital GmbH<br />
elbfonds<br />
Report GmbH<br />
Private Investoren<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
• Investitionsberatungsvertrag<br />
• Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />
Geschäftsbesorgungsverträge<br />
Dienstleistungsvertrag<br />
elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH<br />
Komplementärin<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
Treuhandkommanditistin<br />
DONNER & REUSCHEL TREUHAND-<br />
Gesellschaft mbH & Co. KG<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
Deutschland<br />
DIREKT INVEST POLEN 8<br />
Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />
Polen<br />
Kommanditistin<br />
DIP Capital Sp. z o.o.<br />
Deutsche Bank Polska S.A.<br />
Komplementärin<br />
DIP 8 Sp.k. 1<br />
DIP 8 Sp.k. 2 DIP 8 Sp.k. 3<br />
elbfonds Service Sp. z o.o.<br />
• Kaufmännischer und technischer<br />
Betriebsführungsvertrag<br />
externe <strong>Partner</strong><br />
• Geschäftsbesorgungsverträge<br />
Geschäftsführung<br />
Geschäftsbesorgungsverträge<br />
Gesellschaftsanteil an<br />
den jeweiligen<br />
Gesellschaften<br />
Mittelfreigabe<br />
ERLÄUTERUNG DER<br />
BETEILIGUNGSTRUKTUR<br />
Beteiligungsstruktur in Deutschland<br />
Die Anleger beteiligen sich über die Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH als Treugeber an dem als<br />
Fondsgesellschaft fungierenden DIREKT INVEST<br />
POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH<br />
& Co. KG.<br />
Einzelheiten betreffend die Fondsgesellschaft<br />
werden im Prospektabschnitt auf Seite 57 ff.<br />
näher erläutert.<br />
Vertragsbeziehungen in Deutschland<br />
Die Fondsgesellschaft hat verschiedene Geschäftsbesorgungsverträge<br />
abgeschlossen, deren<br />
Inhalt und Vergütungsregelungen im Prospektabschnitt<br />
„Angaben zu den weiteren Kosten, den<br />
weiteren Leistungen und der Gesamthöhe der Provisionen“<br />
(Seite 18 ff.) sowie in der auf Seite 60 f.<br />
abgedruckten Übersicht näher erläutert werden.<br />
Die Geschäftsbesorgungsverträge haben die<br />
Eigenkapitalvermittlung, die Fondskonzeption<br />
sowie die Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen<br />
zum Inhalt, die die elbfonds Capital<br />
GmbH für die Fondsgesellschaft erbringt.<br />
63
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Geplante Beteiligungsstruktur in Polen<br />
Die Fondsgesellschaft wird für den Kauf oder<br />
Bau eines jeden Windparks eine polnische Objektgesellschaft<br />
in der Rechtsform einer „Spolka z<br />
ograniczona odpowiedzialnoscia“ (Sp. z o.o.) erwerben.<br />
Diese Gesellschaftsform weist weitgehende<br />
Ähnlichkeiten zu einer deutschen GmbH auf.<br />
Die Fondsgesellschaft als Gesellschafter einer<br />
Objektgesellschaft in der Rechtsform einer Sp. z<br />
o.o. hat als wesentliches Recht das Vermögensrecht<br />
der Beteiligung an dem zur Ausschüttung<br />
vorgesehenen Bilanzgewinn inne. Darüber hinaus<br />
haben die Gesellschafter, und damit auch<br />
die Fondsgesellschaft über die Gesellschafterversammlung<br />
ein weitgehendes Kontrollrecht,<br />
was nur über im Gesellschaftsvertrag vorgesehene<br />
Aufsichtsorgane – Aufsichtsrat, Revisionskommission<br />
– eingeschränkt werden kann.<br />
Zudem haben Gesellschafter die Möglichkeit Gesellschafterbeschlüsse<br />
anzufechten. Die Gesellschafter<br />
haben grundsätzlich nur solche Leistungen<br />
zu erbringen, zu denen sie im Gesellschaftsvertrag<br />
verpflichtet sind. Hierzu zählen<br />
die Einbringung der Einlagen, die Erstattung von<br />
zu Unrecht erhaltenen Auszahlungen sowie der<br />
Ausgleich überhöht angesetzter Sacheinlagen<br />
des jeweiligen Gesellschafters. Sofern der Gesellschaftsvertrag<br />
nichts anderes bestimmt,<br />
haben alle Gesellschafter die gleichen Rechte<br />
und Pflichten. Im Gesellschaftsvertrag können<br />
jedoch Vorzugsrechte im Hinblick auf Stimmrechte<br />
oder Dividendenausschüttung vorgesehen<br />
werden.<br />
Alternativ ist auch der Erwerb einer „Spolka<br />
komandytowa“ (Sp.k.) möglich. Die Rechtsform<br />
einer Sp.k. ähnelt der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
nach deutschem Recht. Wie eine<br />
deutsche Kommanditgesellschaft hat auch eine<br />
polnische Sp.k. mindestens einen beschränkt<br />
haftenden Gesellschafter (Kommanditist) sowie<br />
einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter<br />
(Komplementär). Alleinige Komplementärin einer<br />
jeden Sp.k. ist eine Gesellschaft in der Rechtsform<br />
einer „Spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia“<br />
(Sp. z o.o.). Die Geschäftsanteile der jeweiligen<br />
Komplementär- Sp. z o.o. werden zu 99 % von der<br />
elbfonds Capital GmbH gehalten.<br />
Gestattet ist die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft<br />
wie der Sp. z o.o. in eine Personengesellschaft<br />
wie die Sp.k., sofern mindestens zwei<br />
Drittel der Gesellschafter und die zukünftigen<br />
Komplementäre der Umwandlung zustimmen.<br />
Der Ablauf einer Umwandlung nach polnischem<br />
Gesellschaftsrecht ist vergleichbar mit einer Umwandlung<br />
nach deutschem Recht, es müssen ein<br />
Umwandlungsplan erstellt werden, ein Umwandlungsbeschluss<br />
gefasst werden, sowie schließlich<br />
die Umwandlung zur Wirksamkeit ins Handelsregister<br />
eingetragen werden. Der umgewandelten<br />
Gesellschaft stehen alle Rechte und Pflichten der<br />
der Umwandlung unterzogenen Gesellschaft zu.<br />
Aufgrund der Anforderungen des polnischen<br />
Gesellschaftsrechtes wird der Geschäftsführer<br />
der elbfonds Capital GmbH, Stephan Groht, ferner<br />
einen Anteil von 1 % am Gesellschaftskapital<br />
der Komplementärgesellschaft übernehmen.<br />
Beim Erwerb der polnischen Objektgesellschaft<br />
ist es möglich, dass sich ein anderer <strong>Partner</strong><br />
im Wege eines Co-Investments in Höhe von<br />
bis zu 25 % am Kapital der jeweiligen Objektgesellschaft<br />
beteiligen kann.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />
soll jeweils derart gestaltet werden, dass bei Veräußerung<br />
des Windparks die Parteien in entsprechendem<br />
Verhältnis an dem Veräußerungsgewinn<br />
der Objektgesellschaft beteiligt werden.<br />
Darüber hinaus ist einer Erweiterung des Gesellschafterkreises<br />
der polnischen Objektgesellschaften<br />
nicht geplant, so dass die Fondsgesellschaft<br />
im Hinblick auf Gesellschafterbeschlüsse<br />
über die Geschicke der Gesellschaft praktisch<br />
weitgehend allein entscheiden kann.<br />
Vertragsbeziehungen in Polen<br />
Kaufmännische und technische<br />
Betriebsführung<br />
Es ist beabsichtigt, dass die polnischen Objektgesellschaften<br />
mit der elbfonds Service Sp. z o.o.<br />
Verträge über die kaufmännische und technische<br />
Betriebsführung der Windparks schließen.<br />
Zur Unterstützung bei diesen Aufgaben kooperiert<br />
die elbfonds Service Sp. z o.o. mit externen<br />
<strong>Partner</strong>n. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />
Verkaufsprospektes bestehen keine Verträge<br />
betreffend der kaufmännischen und technischen<br />
Betriebsführung.<br />
Fremdfinanzierung<br />
Es ist beabsichtigt, dass zur Finanzierung der<br />
Windparks die jeweilige Objektgesellschaft<br />
Darlehensverträge mit Banken abschließt. Die<br />
Darlehensverträge werden sich dabei nach den<br />
bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Kreditgewährungsvoraussetzungen<br />
richten und können<br />
institutsbezogen variieren. Zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung, liegen keine verbindlichen<br />
Finanzierungszusagen, auch betreffend Zwischenfinanzierungs-<br />
und Endfinanzierungsmittel, vor.<br />
Verbindliche Angaben zu den Konditionen und<br />
Fälligkeiten der beabsichtigten Finanzierungen,<br />
insbesondere auch im Hinblick auf Zwischenfinanzierungs-<br />
und Endfinanzierungsmittel, sind<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ebenfalls<br />
nicht möglich.<br />
Kontrollvertrag mit der Deutsche Bank<br />
Polska S.A.<br />
Es ist beabsichtigt, dass die Deutsche Bank<br />
Polska S.A. mit Sitz in Warschau (Anschrift:<br />
al. Armii Ludowej 26, 00-609 Warszawa) ein Treuhandkonto<br />
führt, über das die Eigenmittel zum Erwerb<br />
der Projektrechte und Errichtung oder dem<br />
Erwerb von Windenergieanlagen geleitet werden.<br />
In dem Kontoführungsvertrag soll geregelt werden,<br />
dass Auszahlungen für Windenergieinvestitionen<br />
nur zugelassen werden, wenn die Zahlung<br />
auf ein Treuhandkonto des Verkäufers erst nach<br />
Vorlage eines Investmentmemorandums, in dem<br />
die Mittelverwendung und die Mittelherkunft geregelt<br />
sind, erfolgen. Die Deutsche Bank Polska<br />
S.A. agiert dabei nicht als Treuhänderin im Sinne<br />
des § 12 Abs. 5 VermVerkProspV. Gravierende<br />
Umstände und Beziehungen der Deutsche Bank<br />
Polska S.A., die zu Interessenkonflikten führen<br />
könnten, sind nicht bekannt.<br />
Zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen<br />
ist der Abschluss einer Vielzahl von<br />
weiteren Verträgen notwendig, die aber zum<br />
Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />
noch nicht konkret feststehen.<br />
ANGABEN ÜBER DAS KAPITAL DER<br />
EMITTENTIN (§ 6 VERMVERKPROSPV)<br />
Die Gesellschafter beteiligen sich an dem DI-<br />
REKT INVEST POLEN 8 durch den Erwerb von<br />
Kommanditanteilen. Die Höhe des gezeichneten<br />
Kapitals zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
beträgt EUR 1.000 und ist voll eingezahlt. Es<br />
handelt sich bei dem Kapital der Emittentin ausschließlich<br />
um Kommanditkapital.<br />
Der Gesellschaftsvertrag des DIREKT INVEST<br />
POLEN 8 sieht ein Kommanditkapital von bis<br />
zu EUR 15.000.000 vor, das insgesamt mit Zustimmung<br />
der Geschäftsführung um weitere bis<br />
zu EUR 15.000.000 auf insgesamt bis zu EUR<br />
30.000.000 erhöht werden kann. Die Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH ist als Treuhänderin ermächtigt<br />
und bevollmächtigt, ihre Beteiligung<br />
an dem DIREKT INVEST POLEN 8 von bisher EUR<br />
64
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
1.000 durch Leistung und Erhöhung ihrer eigenen<br />
Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung<br />
von Treugebern, jeweils in Verbindung mit<br />
dem Abschluss von Treuhand- und Verwaltungsverträgen,<br />
zu erhöhen. Von der im Rahmen der<br />
vorstehend beschriebenen Erhöhung der Kommanditeinlage<br />
der Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
übernommenen Pflichteinlage wird im Handelsregister<br />
eine Haftsumme von 10 % eingetragen.<br />
Hauptmerkmal der Anteile der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin, der elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH, ist die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung sowie der Geschäftsführung<br />
und – mangels eigener Einlage – die Nichtbeteiligung<br />
am Vermögen der Emittentin.<br />
Hauptmerkmal der Anteile der Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH ist – neben dem anteilsbezogenen<br />
Stimmrecht – die Berechtigung, ihre Einlage<br />
durch Erklärung gegenüber den persönlich haftenden<br />
Gesellschaftern zu erhöhen und anteilig<br />
im eigenen Namen aber für Rechnung der sich<br />
mittelbar beteiligenden Treugeber, jeweils in Verbindung<br />
mit dem Abschluss von Treuhand- und<br />
Verwaltungsverträgen, zu halten. Weiterhin bestimmt<br />
die Treuhänderin im Falle der Bestimmung<br />
eines Beirates nach Anhörung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin ein Beiratsmitglied.<br />
Im Übrigen stimmen die Hauptmerkmale der Anteile<br />
der derzeitigen Gesellschafter mit denen der<br />
beitretenden Anleger überein (vgl. Seite 57 ff.).<br />
Bisher wurden keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen<br />
im Sinne des § 1 Abs. 2 des<br />
Vermögensanlagegesetzes ausgegeben. Ferner<br />
wurden von dem DIREKT INVEST POLEN 8 keine<br />
umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern<br />
ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen,<br />
ausgegeben.<br />
ANGABEN ÜBER DIE GRÜNDUNGS-<br />
GESELLSCHAFTER BZW. DIE<br />
GESELLSCHAFTER ZUM ZEITPUNKT<br />
DER PROSPEKTAUFSTELLUNG<br />
(§ 7 VERMVERKPROSPV)<br />
Die Gründungsgesellschafter sind die Gesellschafter<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />
Gründungsgesellschafter bzw. Gesellschafter<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung des<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 sind die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin, die elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH, sowie als Kommanditistin<br />
die Elbtreuhand Martius 8 GmbH, beide mit Sitz<br />
in Hamburg und geschäftsansässig Elbchaussee<br />
336, 22609 Hamburg. Der Gesamtbetrag der<br />
von den Gründungsgesellschaftern insgesamt<br />
gezeichneten und voll eingezahlten Einlage<br />
beträgt EUR 1.000 zzgl. 3 % Agio. Es handelt<br />
sich dabei ausschließlich um Kommanditkapital.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin übernimmt<br />
die Geschäftsführung und die persönliche<br />
Haftung. Sie ist nicht berechtigt oder verpflichtet,<br />
bei dem DIREKT INVEST POLEN 8 eine Kapitaleinlage<br />
zu leisten und hält dementsprechend<br />
keinen Kapitalanteil am Gesellschaftskapital.<br />
Die elbfonds Capital Verwaltung GmbH erhält<br />
für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit<br />
eine einmalige Vergütung von 0,25 % des<br />
gezeichneten Kommanditkapitals inkl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Dies entspricht bei einem gezeichneten<br />
Kommanditkapital von EUR 15.000.000<br />
einer Vergütung in Höhe von insgesamt EUR<br />
37.500 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ab dem<br />
Jahr 2013 erhält die elbfonds Capital Verwaltung<br />
GmbH eine jährliche Vergütung von 0,5 % des gezeichneten<br />
Kommanditkapitals zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Dies entspricht bei einem gezeichneten<br />
Kommanditkapital von EUR 15.000.000<br />
für das Jahr 2013 einer Vergütung in Höhe von<br />
EUR 75.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />
welche sich ab dem Jahr 2014 jeweils um 2,5 %<br />
bezogen auf die jährliche Vergütung gegenüber<br />
dem Vorjahr erhöht.<br />
Die Haftungsvergütung für die elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH als Komplementärin der<br />
Fondsgesellschaft beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
für das Jahr 2012 einmalig EUR 1.250 zzgl.<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer, sowie ab 2013 jährlich<br />
EUR 2.500 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Für die Errichtung der Treuhandverwaltung einschließlich<br />
Verwaltungstätigkeit durch die Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH ist gemäß Treuhandbeteiligungs-<br />
und Verwaltungsvertrag sowohl einmalig<br />
eine Vergütung von 0,25 % des gezeichneten<br />
Kommanditkapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
als auch ab 2013 für die laufende Anlegerbetreuung<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von 0,25 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer auf<br />
das gezeichnete Kommanditkapital vereinbart,<br />
die sich ab 2014 jeweils um 2,5 % bezogen auf<br />
die jährliche Vergütung gegenüber dem Vorjahr<br />
erhöht. Bezogen auf die einmalige und laufende<br />
Vergütung entspricht dies bei einem gezeichneten<br />
Kommanditkapital von EUR 15.000.000 einem<br />
Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.500 zzgl.<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Über die gesamte Fondslaufzeit erhält die<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH konzeptionsgemäß<br />
eine Vergütung in Höhe von EUR 457.627<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (einmalige und<br />
laufende Vergütung). Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
steht ihr darüber hinaus eine<br />
Gewinnbeteiligung bezogen auf ihre geleistete<br />
Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000 zu.<br />
Über die vorstehenden Angaben hinaus stehen<br />
den Gründungsgesellschaftern bzw. den Gesellschaftern<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />
oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere<br />
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen jeder Art zu.<br />
Bei den Gründungsgesellschaftern bzw. den<br />
Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
handelt es sich um juristische Personen.<br />
Angaben in Bezug auf eine Verurteilung wegen<br />
einer Straftat nach den §§ 263 bis 283 d des Strafgesetzbuches,<br />
§ 54 des Kreditwesengesetzes,<br />
§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder § 369<br />
der Abgabenordnung im Inhalt, zu Eintragungen<br />
in Führungszeugnissen oder wegen einer ausländischen<br />
Verurteilung wegen einer Straftat, die mit<br />
den v.g. inländischen Straftaten vergleichbar sind,<br />
können daher nicht gemacht werden.<br />
Über das Vermögen der Gründungsgesellschafter<br />
bzw. der Gesellschafter zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung wurde innerhalb der letzten<br />
fünf Jahre kein Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />
mangels Masse abgelehnt. Die Gründungsgesellschafter<br />
bzw. die Gesellschafter zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung waren innerhalb der letzten<br />
fünf Jahre auch nicht in der Geschäftsführung<br />
einer Gesellschaft tätig, über deren Vermögen das<br />
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse<br />
abgelehnt wurde.<br />
Die Gründungsgesellschafter bzw. die Gesellschafter<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
benötigen keine Erlaubnis zum Betreiben von<br />
Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.<br />
Bisher wurde von den Gründungsgesellschaftern<br />
bzw. den Gesellschaftern<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder<br />
eine der genannten Erlaubnisse beantragt noch<br />
durch die Bundesanstalt (BaFin) aufgehoben.<br />
Die Gründungsgesellschafter bzw. die Gesellschafter<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
sind weder mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />
die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage<br />
beauftragt sind. Die Gründungsgesellschafter<br />
bzw. die Gesellschafter zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung sind auch selbst nicht<br />
mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage<br />
beauftragt.<br />
65
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Die Gründungsgesellschafter bzw. die Gesellschafter<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
sind weder mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />
die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung<br />
stellen. Die Gründungsgesellschafter bzw. die<br />
Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
stellen der Emittentin kein Fremdkapital<br />
zur Verfügung oder vermitteln ihr welches.<br />
Die Gründungsgesellschafter bzw. die Gesellschafter<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
sind weder mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />
die im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />
oder Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen. Die Gründungsgesellschafter<br />
bzw. die Gesellschafter zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung erbringen im Zusammenhang<br />
mit der Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte<br />
keine Lieferungen oder Leistungen.<br />
DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER<br />
EMITTENTIN (§ 8 VERMVERKPROSPV)<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Emittentin<br />
und Gegenstand des Unternehmens ist<br />
der Bau und Erwerb von Windenergieanlagen,<br />
die ein Portfolio von ausschließlich in Polen<br />
belegenen Windparks bilden, mit dem Ziel, mit<br />
den Windenergieanlagen langfristig Strom zu<br />
erzeugen und zu verkaufen. Die Gesellschaft<br />
kann zum Erreichen des vorgenannten Zwecks<br />
polnische Objektgesellschaften mit einem im<br />
vorgenannten Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />
errichten oder sich an anderen<br />
Gesellschaften beteiligen.<br />
Weitere Einzelheiten zur Geschäftstätigkeit des<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 im Rahmen der geplanten<br />
Bau- und Ankaufstätigkeit, sowie zu den Anlagezielen<br />
des DIREKT INVEST POLEN 8 und der<br />
Anlagepolitik sind ausführlich in dem Abschnitt<br />
„Anlagestrategie“ (Seite 50 ff.) beschrieben.<br />
Die Emittentin ist nicht abhängig von Patenten,<br />
Lizenzen, Verträgen, neuen Herstellungsverfahren<br />
mit wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />
oder Ertragslage der Emittentin.<br />
Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren,<br />
die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage<br />
der Emittentin und der Vermögensanlage haben<br />
können, bestehen nicht.<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />
gibt es keine laufenden Investitionen.<br />
Die Tätigkeit der Emittentin ist nicht durch außergewöhnliche<br />
Ereignisse beeinflusst worden.<br />
ERGÄNZENDE ANGABEN ZU DEN<br />
ANLAGEOBJEKTEN (§ 9 II NR. 2 BIS<br />
9 VERMVERKPROSPV)<br />
Realisierungsgrad<br />
Der DIREKT INVEST POLEN 8 hat bisher keine<br />
Investitionen vorgenommen und keine Verträge<br />
betreffend Investitionen abgeschlossen. Konkrete<br />
Planungen für die Investitionen bestehen nicht.<br />
Die Investitionen erfolgen nach Eingang und der<br />
Verfügbarkeit des Kommanditkapitals. Wie beschrieben,<br />
liegt bisher eine unterschriebene Absichtserklärung<br />
(LOI) eines Projektentwicklers inklusive<br />
eines Vorkaufsrechtes bis zum 31. 12. 2012<br />
zum Erwerb der Projektrechte zur Errichtung von<br />
zwei Windparks (Windpark 1 und Windpark 2)<br />
vor. Für den dritten potentiellen Standort befindet<br />
sich das Fondsmanagement in Verhandlungen mit<br />
dem Projektverkäufer (vgl. Seite 53).<br />
Dingliche Berechtigungen<br />
bestimmter Personen<br />
Der Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern<br />
und den Mitgliedern der<br />
Geschäftsführung der Emittentin, der Anbieterin<br />
sowie der Treuhandgesellschaft und dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
stehen zum Zeitpunkt<br />
der Aufstellung des Verkaufsprospektes an den<br />
Anlageobjekten oder wesentlichen Teilen desselben<br />
weder das Eigentum noch aus anderen<br />
Gründen eine dingliche Berechtigung zu.<br />
Es ist auch nicht geplant, in Objekte zu investieren,<br />
an denen den vorgenannten Personen<br />
dingliche Berechtigungen zustehen sollen.<br />
Dingliche Belastungen der Anlageobjekte<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />
bestehen keine nicht nur unerheblich<br />
dinglichen Belastungen der Anlageobjekte.<br />
Es ist beabsichtigt, dass zur Finanzierung der<br />
einzelnen Objekte die jeweilige Objektgesellschaft<br />
Darlehensverträge mit Banken abschließt.<br />
Die Darlehensverträge werden sich dabei nach<br />
den beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
jeweils geltenden Kreditgewährungsvoraussetzungen<br />
richten und können institutsbezogen<br />
variieren. Daher können die genauen Vertragsinhalte<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht<br />
dargestellt werden. Es ist aber davon auszugehen,<br />
dass die beteiligten Banken von den Objektgesellschaften<br />
die Stellung dinglicher Sicherheiten zur<br />
Sicherung der Darlehensansprüche zur Bedingung<br />
der Darlehensausreichung machen werden.<br />
Insoweit ist damit zu rechnen, dass es zu entsprechenden<br />
dinglichen Belastungen bei den<br />
Objektgesellschaften kommen wird, die aber<br />
aufgrund der geschilderten Umstände zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung nicht abschließend<br />
mitgeteilt werden können.<br />
Beschränkung der<br />
Verwendungsmöglichkeiten<br />
Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen<br />
Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
der Anlageobjekte. Dies gilt insbesondere<br />
im Hinblick auf das Anlageziel.<br />
Genehmigungen<br />
Auf der Ebene der Emittentin sind keine behördlichen<br />
Genehmigungen für die Anlageobjekte<br />
erforderlich. Zur Erreichung der Anlageziele<br />
des DIREKT INVEST POLEN 8 bzw. auf der<br />
Ebene der jeweiligen polnischen Objektgesellschaften<br />
sind eine Vielzahl von Genehmigungen<br />
unerlässlich. Unter anderem sind die mit einer<br />
Bebauung von Grundstücken und dem Netzanschluss<br />
einhergehenden Genehmigungen notwendig.<br />
Der Emittentin ist nicht bekannt, welche<br />
der erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt<br />
der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />
von den polnischen Objektgesellschaften bereits<br />
beantragt wurden oder diesen bereits vorliegen,<br />
da noch keine Anlageobjekte erworben wurden.<br />
Verträge über die Anschaffung oder<br />
Herstellung der Anlageobjekte<br />
Die Emittentin hat über die Anschaffung oder<br />
Herstellung der Anlageobjekte oder wesentlicher<br />
Teile davon zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />
noch keine Verträge abgeschlossen.<br />
Über die vorstehend genannten, im Prospektabschnitt<br />
„Informationen zur Beteiligung und zur<br />
Emittentin“ (Seite 57 ff.) gemachten Angaben zu<br />
den abgeschlossenen Verträgen hinaus hat die<br />
Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
keine weiteren Verträge abgeschlossen.<br />
Bewertungsgutachten<br />
Bewertungsgutachten wurden für die Anlageobjekte<br />
nicht erstellt.<br />
Lieferungen oder Leistungen<br />
bestimmter Personen<br />
Folgende Leistungen werden durch Personen<br />
i. S. d. §§ 3, 7, 12 VermVerkProspV erbracht:<br />
Die elbfonds Capital GmbH vermittelt das<br />
Eigenkapital, berät bei der Erstellung der<br />
Fondskonzeption sowie bei der Erstellung des<br />
Prospektes und den Marketingmaßnahmen.<br />
Die elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />
übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung<br />
für der DIREKT INVEST POLEN 8<br />
Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co.<br />
66
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH erwirbt<br />
und verwaltet die mittelbaren Beteiligungen der<br />
Anleger.<br />
Die Donner & REUSCHEL Treuhand-Gesellschaft<br />
mbH & Co. KG kontrolliert die Mittelverwendung.<br />
Die hier genannten Lieferungen und Leistungen<br />
werden ausführlich in den Prospektabschnitten<br />
„Gesamthöhe der Provisionen oder<br />
vergleichbarer Vergütungen“ sowie „Angaben<br />
über die Gründungsgesellschafter der Emittentin“<br />
sowie „Angaben über die Anbieterin, die<br />
Prospektverantwortliche, die Treuhänderin und<br />
sonstige Personen (§12 VermVerkProspVO)“ und<br />
insbesondere in der Übersicht (Seite 60 f.) dargestellt.<br />
Darüber hinaus werden keine nicht nur<br />
geringfügigen Leistungen und Lieferungen durch<br />
die Prospektverantwortliche, Gründungsgesellschafter<br />
und Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Emittentin sowie durch die Treuhänderin und<br />
den Mittelverwendungskontrolleur erbracht.<br />
Voraussichtliche Gesamtkosten<br />
der Anlageobjekte<br />
Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />
es sich um einen sog. Blind-Pool. Angaben zu<br />
den Gesamtkosten der geplanten Anlageobjekte<br />
und zu den Kosten sind daher geschätzt und auf<br />
Seite 73 ff. dargestellt.<br />
ANGABEN ÜBER DIE MITGLIEDER<br />
DER GESCHÄFTSFÜHRUNG<br />
ODER DES VORSTANDES,<br />
AUFSICHTSGREMIEN UND BEIRÄTE<br />
DER EMITTENTIN<br />
(§ 12 I UND II VERMVERKPROSPV)<br />
Geschäftsführungsorgan des DIREKT INVEST<br />
POLEN 8 ist die elbfonds Capital Verwaltung<br />
GmbH. Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Emittentin sind die Herren Frank Waschwill<br />
und Andreas Brinke (Geschäftsanschrift jeweils:<br />
Elbchaussee 336 in 22609 Hamburg) in ihrer<br />
Eigenschaft als Geschäftsführer der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin, der elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH. Bei den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
liegt keine Funktionstrennung vor.<br />
Aufsichtsgremien und Beiräte der Emittentin bestehen<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht.<br />
In § 7 des Gesellschaftsvertrages ist jedoch die<br />
Möglichkeit einen Beirat zu bestellen vorgesehen.<br />
Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
(Emittentin) stehen zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, sonstige Gesamtbezüge, insbesondere<br />
Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />
jeder Art zu.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />
wurden nicht wegen einer Straftat nach<br />
den §§ 263 bis 283 d des Strafgesetzbuches,<br />
§ 54 des Kreditwesengesetzes, § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
oder § 369 der Abgabenordnung<br />
im Inhalt verurteilt. Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Emittentin wurden auch nicht<br />
wegen einer ausländischen Verurteilung wegen<br />
einer Straftat, die mit den v. g. inländischen Straftaten<br />
vergleichbar sind, verurteilt. Hinsichtlich<br />
der Mitglieder der Geschäftsführung liegen gemäß<br />
Führungszeugnis vom 27. 07. 2012 (Frank<br />
Waschwill) und vom 13. 07. 2012 (Andreas Brinke)<br />
keine Eintragungen vor.<br />
Über das Vermögen der Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Emittentin wurde innerhalb<br />
der letzten fünf Jahre kein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder mangels Masse abgelehnt. Die<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />
waren innerhalb der letzten fünf Jahre auch nicht<br />
in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig,<br />
über deren Vermögen das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />
benötigen keine Erlaubnis zum Betreiben<br />
von Bankgeschäften oder zur Erbringung von<br />
Finanzdienstleistungen. Bisher wurde von den<br />
Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin<br />
weder eine der genannten Erlaubnisse beantragt<br />
noch durch die Bundesanstalt aufgehoben.<br />
Frank Waschwill und Andreas Brinke sind auch<br />
Geschäftsführer der elbfonds Capital Verwaltung<br />
GmbH, die die Geschäftsführung sowie<br />
die persönliche Haftung der Emittentin übernommen<br />
hat.<br />
Andreas Brinke ist auch Geschäftsführer der<br />
elbfonds Capital GmbH. Diese ist mit dem Vertrieb<br />
der Vermögensanlage betraut. Darüber hinaus<br />
sind die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Emittentin weder mittelbar oder unmittelbar<br />
an Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />
tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage<br />
beauftragt sind. Darüber hinaus<br />
sind die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Emittentin auch selbst nicht mit dem Vertrieb<br />
der emittierten Vermögensanlage beauftragt.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />
sind weder mittelbar oder unmittelbar an<br />
Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />
die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung<br />
stellen. Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Emittentin stellen der Emittentin kein Fremdkapital<br />
zur Verfügung oder vermitteln ihr welches.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />
sind weder mittelbar oder unmittelbar an<br />
Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />
tätig, die im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />
oder Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen. Die Mitglieder<br />
der Geschäftsführung der Emittentin<br />
erbringen im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />
oder Herstellung der Anlageobjekte keine<br />
Lieferungen oder Leistungen.<br />
ANGABEN ÜBER DIE TREUHÄNDERIN<br />
(§ 12 V VERMVERKPROSPV)<br />
SOWIE DEN MITTELVERWENDUNGS-<br />
KONTROLEUR , DIE ANBIETERIN<br />
BZW. PROSPEKTVERANTWORTLICHE<br />
UND SONSTIGE PERSONEN (§ 12 VI<br />
VERMVERKPROSPV)<br />
Die Treuhänderin,<br />
die Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
Die Treuhänderin ist die Elbtreuhand Martius 8<br />
GmbH mit Sitz in Hamburg (Geschäftsanschrift:<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg). Das Mitglied<br />
der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />
ist Frau Waltraud Langenbacher (Geschäftsanschrift:<br />
Elbchausee 336 in 22609 Hamburg).<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
verfügt die Treuhänderin nicht über Vorstände,<br />
Aufsichtsgremien und Beiräte. Die Treuhänderin<br />
ist ist für die gesamte Fondslaufzeit<br />
Ansprechpartner für die Anleger als Treuhandkommanditistin<br />
bzw. im Falle einer direkten<br />
Beteiligung als Verwaltungstreuhänderin. Die<br />
Anleger erhalten über die Treuhänderin die regelmäßigen<br />
Berichte über die wirtschaftliche<br />
und steuerliche Entwicklung der Gesellschaft,<br />
die Auszahlungen sowie die Einladungen zu den<br />
Gesellschafterversammlungen.<br />
Die Aufgaben der Treuhänderin sind die<br />
Erhöhung des Kommanditkapitals auf EUR<br />
14.999.000,00 (nach Zustimmung der Geschäftsführung<br />
auf maximal EUR 29.999.000,00)<br />
durch Einwerbung von Kommanditkapital sowie<br />
im Innenverhältnis die Durchführung der Beteiligungs-<br />
und Verwaltungstreuhand im Auftrag, für<br />
Rechnung und auf Risiko des jeweils beitretenden<br />
Treugebers. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit<br />
des Treuhänders ist der am 16. August 2012<br />
angeschlossene Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
(abgedruckt ab Seite 111).<br />
Das Treuhandverhältnis wird durch die Annahme<br />
der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />
begründet, der Zugang dieser Annahmeerklärung<br />
beim Treugeber ist nicht erforderlich. Im<br />
Außenverhältnis hält die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />
für die Treugeber als einheitlichen<br />
Geschäftsanteil und tritt nach außen im eigenen<br />
Namen auf. Dabei hält und verwaltet die Treuhänderin<br />
das im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />
erworbene Vermögen getrennt von<br />
67
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
ihrem sonstigen Vermögen. Die Eintragung der<br />
Treuhänderin in das Handelsregister erfolgt entsprechend<br />
den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
mit einer Haftsumme von 10 % bezogen<br />
auf die Kommanditeinlage. Der Erwerb und die<br />
Verwaltung der Beteiligung der Treugeber sind<br />
somit die Aufgabe der Treuhänderin.<br />
Die Treuhänderin hat kein Recht auf ordentliche<br />
Kündigung des Treuhandverhältnisses, sie ist<br />
jedoch berechtigt, den Treuhandvertrag fristlos<br />
aus wichtigem Grund ganz oder, durch Herabsetzung,<br />
teilweise zu beenden, wenn der Treugeber<br />
der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus<br />
der Beitrittserklärung, auch nur hinsichtlich eines<br />
Teilbetrages, nicht fristgerecht nachkommt.<br />
Die Treuhandkommanditistin führt für alle<br />
Anleger ein Anlegerregister mit ihren persönlichen<br />
und beteiligungsbezogenen Daten, die den<br />
Angaben des Anlegers in der Beitrittserklärung<br />
entnommen werden. Jeder Anleger erhält einen<br />
Anlegerregisterauszug über den Eintrag seiner<br />
persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten.<br />
Im Übrigen darf die Treuhänderin Auskünfte<br />
über die Beteiligung und die eingetragenen Daten<br />
ohne Zustimmung des Anlegers nur erteilen,<br />
soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist. Dies<br />
gilt auch im Hinblick auf andere Anleger, soweit<br />
die Daten nicht im Handelsregister einsehbar<br />
sind. Darüber hinaus darf sie Auskünfte in dem<br />
erforderlichen Umfang nur dem zuständigen<br />
Finanzamt, den Kreditgebern, der Komplementärin<br />
oder den zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />
erteilen.<br />
Die Treuhänderin wird die Treugeber über alle<br />
wesentlichen Geschäftsvorgänge der Fondsgesellschaft<br />
informieren sowie unverzüglich Einladungen<br />
zu Gesellschafterversammlungen oder<br />
Bekanntmachungen von solchen Einladungen im<br />
elektronischen Bundesanzeiger, Beschlussunterlagen<br />
für das schriftliche Verfahren, Protokolle<br />
über Gesellschafterversammlungen oder Berichte<br />
der Geschäftsführung an die Gesellschafter<br />
und Ähnliches an den Anleger weiterleiten. Die<br />
Treuhänderin hat gegenüber dem Anleger eine<br />
Herausgabepflicht gem. § 667 BGB, insbesondere<br />
im Hinblick auf Zahlungen und sonstige<br />
Leistungen auf den verwalteten Kommanditanteil.<br />
Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
Einlagen von Kommanditisten, die infolge der<br />
Umwandlung des Treuhandverhältnisses direkt<br />
in das Handelsregister eingetragen werden,<br />
verwaltet die Treuhänderin weiter. Das Treuhandverhältnis<br />
wandelt sich in diesem Fall in ein<br />
Verwaltungstreuhandverhältnis um. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist gegenüber dem Anleger<br />
nach dessen Einzahlung der Kommanditeinlage<br />
zzgl. 3 % Agio verpflichtet, ihren treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteil in Höhe des entsprechenden<br />
Betrages der Kommanditeinlage<br />
des Anlegers zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />
nimmt die Gesellschafterrechte und<br />
-pflichten im Interesse der Treugeber und unter<br />
Beachtung der für die Treugeberanteile einheitlich<br />
erteilten Weisungen sowie ihrer Treuepflicht<br />
gegenüber den übrigen Gesellschaftern wahr.<br />
Die Treuhandkommanditistin hat hinsichtlich<br />
ihres treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteiles<br />
ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft, um<br />
dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung<br />
tragen zu können. Dem einzelnen Treugeber<br />
steht ein gespaltenes Stimmrecht nicht zu. Die<br />
Treugeber sind aufgrund von § 4 Ziff. 6 des<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages<br />
i.V.m. § 8 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft berechtigt, diejenigen<br />
Kontrollrechte durch einen standesrechtlich zur<br />
Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />
der wirtschaftsprüfenden Berufe auszuüben,<br />
die ihnen zustünden, wenn sie unmittelbar an<br />
der Fondsgesellschaft als Kommanditist beteiligt<br />
wären. Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin<br />
unter der auflösenden Bedingung<br />
der Beendigung des Treuhandvertrages<br />
unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin<br />
verzichtet auf die Ausübung der<br />
auf den betroffenen Treugeberanteil entfallenden<br />
Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst<br />
diese Rechte ausübt.<br />
Sofern die Treuhandkommanditistin keine Weisung<br />
von den Treugebern erhält, stimmt sie nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen ab. Der Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten<br />
Vergütung der Treuhänderin ist abhängig<br />
von dem tatsächlich eingeworbenen Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft (vgl. § 11 Treuhandbeteiligungs-<br />
und Verwaltungsvertrag), so dass eine<br />
Angabe über die Gesamtvergütung zum jetzigen<br />
Zeitpunkt wie folgt gemacht werden kann:<br />
Für die Errichtung der Treuhandverwaltung<br />
einschließlich Verwaltungstätigkeit durch die<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH ist gemäß Treuhandbeteiligungs-<br />
und Verwaltungsvertrag einmalig<br />
eine Vergütung in Höhe von 0,25 % zzgl.<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer auf das gezeichnete<br />
Kommanditkapital vereinbart. Dies entspricht bei<br />
einem Kommanditkapital von EUR 15.000.000<br />
einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.500<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für die laufende<br />
Anlegerbetreuung durch die Elbtreuhand Martius<br />
8 GmbH ist gemäß Treuhandbeteiligungs- und<br />
Verwaltungsvertrag ab dem Jahr 2013 eine Vergütung<br />
in Höhe von 0,25 % p. a. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />
vereinbart, die sich ab 2014 jeweils um<br />
2,5 % bezogen auf die jährliche Vergütung gegenüber<br />
dem Vorjahr erhöht. Dies entspricht bei<br />
einem Kommanditkapital von EUR 15.000.000<br />
einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.500<br />
p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Für die Bearbeitung und Abwicklung von<br />
Übertragungen, Nachlassangelegenheiten, Verpfändung<br />
etc. erhält die Treuhandkommanditistin<br />
eine Gebühr von 0,75 % des Beteiligungsbetrages,<br />
höchstens jedoch EUR 1.000 (zzgl. der<br />
jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer), die vom<br />
jeweils betroffenen Anleger an die Treuhandkommanditistin<br />
zu zahlen ist. Der Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
vereinbarten Vergütung beträgt EUR 457.627<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (einmalige und<br />
laufende Vergütung) bezogen auf die prognostizierte<br />
Fondslaufzeit. Gemäß § 11 Abs. 1<br />
des Gesellschaftsvertrages steht ihr darüber<br />
hinaus eine Gewinnbeteiligung bezogen auf<br />
ihre geleistete Kommanditeinlage in Höhe von<br />
EUR 1.000 zu.<br />
Über die vorstehenden Angaben hinaus stehen<br />
der Treuhänderin und dem Mitglied der Geschäftsführung<br />
der Treuhänderin im Zusammenhang<br />
mit der Vermögensanlage keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte oder sonstige<br />
Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen jeder Art zu.<br />
Die Haftung der Treuhänderin ist im gesetzlich<br />
zulässigen Umfang auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt. Etwaige Haftungsansprüche<br />
verjähren innerhalb von drei Jahren,<br />
soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />
Verjährungsfrist unterliegen. Die Treuhänderin<br />
ist nicht verpflichtet, Treugeber hinsichtlich ihrer<br />
Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten,<br />
zu beraten bzw. über die mit dem Beitritt verbundenen<br />
wirtschaftlichen, rechtlichen oder<br />
steuerlichen Konsequenzen für den jeweiligen<br />
Treugeber gesondert aufzuklären. Insoweit<br />
beschränkt sich das Treuhandverhältnis ausschließlich<br />
auf die Abwicklung der Begründung<br />
und Verwaltung der Beteiligung der Anleger an<br />
der Gesellschaft.<br />
Gesellschafter der Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
ist die Martius Treuhand und Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH mit einer Stammeinlage von<br />
68
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
EUR 25.000. Umstände oder Beziehungen, die<br />
Interessenkonflikte des Treuhänders begründen<br />
könnten, sind nicht ersichtlich.<br />
Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />
wurde nicht wegen einer Straftat nach den §§<br />
263 bis 283 d des Strafgesetzbuches, § 54 des Kreditwesengesetzes,<br />
§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
oder § 369 der Abgabenordnung im Inhalt<br />
verurteilt. Das Mitglied der Geschäftsführung<br />
der Treuhänderin wurde auch nicht wegen einer<br />
ausländischen Verurteilung wegen einer Straftat,<br />
die mit den v. g. inländischen Straftaten vergleichbar<br />
sind, verurteilt. Betreffend das Mitglied der<br />
Geschäftsführung der Treuhänderin liegen gemäß<br />
Führungszeugnis vom 21. 06. 2012 (Waltraud<br />
Langenbacher) keine Eintragungen vor.<br />
Über das Vermögen des Mitglieds der Geschäftsführung<br />
der Treuhänderin wurde innerhalb<br />
der letzten fünf Jahre kein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder mangels Masse abgelehnt. Das<br />
Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />
war innerhalb der letzten fünf Jahre auch nicht<br />
in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig,<br />
über deren Vermögen das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.<br />
Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />
benötigt keine Erlaubnis zum Betreiben von<br />
Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.<br />
Bisher wurde von dem Mitglied<br />
der Geschäftsführung der Treuhänderin weder<br />
eine der genannten Erlaubnisse beantragt noch<br />
durch die Bundesanstalt aufgehoben.<br />
Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />
ist weder mittelbar oder unmittelbar<br />
an Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />
tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />
Vermögensanlage beauftragt sind. Das Mitglied<br />
der Geschäftsführung der Treuhänderin ist auch<br />
selbst nicht mit dem Vertrieb der emittierten<br />
Vermögensanlage beauftragt.<br />
Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />
ist weder mittelbar oder unmittelbar an<br />
Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen tätig,<br />
die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung<br />
stellen. Das Mitglied der Geschäftsführung der<br />
Treuhänderin stellt der Emittentin kein Fremdkapital<br />
zur Verfügung oder vermitteln ihr welches.<br />
Das Mitglied der Geschäftsführung der Treuhänderin<br />
ist weder mittelbar oder unmittelbar<br />
an Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />
tätig, die im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />
oder Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen. Das Mitglied der<br />
Geschäftsführung der Treuhänderin erbringt im<br />
Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung<br />
der Anlageobjekte keine Lieferungen<br />
oder Leistungen.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur,<br />
die DONNER & REUSCHEL TREUHAND-<br />
Gesellschaft mbH & Co. KG<br />
Mittelverwendungskontrolleur ist die DONNER<br />
& REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH &<br />
Co. KG, mit Sitz in Hamburg (Geschäftsanschrift:<br />
Ballindamm 27, 20095 Hamburg).<br />
Die Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
obliegt der Treuhand Contor<br />
Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH, diese<br />
vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
Thomas Krone, Thomas Mangels und Kristin<br />
Eckmann (Geschäftsanschrift: Ballindamm 27,<br />
20095 Hamburg). Es bestehen keine besonderen<br />
Funktionsbereiche der Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs im<br />
Zusammenhang mit der Vermögensanlage.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verfügt<br />
der Mittelverwendungskontrolleur nicht über<br />
Vorstände, Aufsichtsgremien und Beiräte.<br />
Die Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
ist es auf die bestimmungsgemäße Verwendung<br />
des eingezahlten Kapitals zu achten<br />
und Auszahlungen nur bei bestimmungsgemäßer<br />
Verwendung zu zustimmen. Rechtsgrundlage<br />
für die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
ist der am 16. August 2012<br />
abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
(abgedruckt ab Seite 117). Das Emissionskapital<br />
wird auf ein Treuhandkonto eingezahlt,<br />
über das die Beteiligungsgesellschaft nur<br />
gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
und der Treuhänderin verfügen kann.<br />
Die Anleger zahlen die Kommanditeinlage auf<br />
das Treuhandkonto der Elbtreuhand Martius 8<br />
GmbH ein. Nachdem das Mindestvolumen von<br />
EUR 1.000.000 zzgl. Agio bei der Treuhänderin<br />
des Fonds eingegangen ist oder mindestens<br />
1 Objekt erworben wurde, überweist diese das<br />
Kommanditkapital vollständig auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
der Fondsgesellschaft<br />
bei der DONNER & REUSCHEL AG. Die DONNER<br />
& REUSCHEL TREUHAND Gesellschaft mbH &<br />
Co. KG wird zusammen mit der Fondsgesellschaft<br />
und der Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
über die Freigabe der Kommanditeinlagen als<br />
Mittelverwendungskontrolleur entscheiden.<br />
Die Mittelverwendungskontrolle in Deutschland<br />
erfolgt dergestalt, dass die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingegangenen<br />
Gelder entsprechend den Angaben im Verkaufsprospekt<br />
nur wie folgt verwendet werden<br />
dürfen, wobei die prozentuale Aufteilung der<br />
insgesamt freizugebenden Gelder bezogen auf<br />
die Eigenkapitaleinlagen von der Höhe von Investitionen<br />
unabhängig ist:<br />
a) Verwendung für Fondseigenkapitalisierung<br />
(18,34 % zzgl. Agio) gemäß nachfolgender<br />
Aufteilung:<br />
(i) bis zu 18,34 % für Fondsnebenkosten; die<br />
Fondsnebenkosten beinhalten die Eigenkapitalvermittlung,<br />
die Rechts- und Steuerberatung,<br />
Kosten für Gutachten, die Komplementär-<br />
und Geschäftsführervergütung für 2012,<br />
die Treuhandabwicklung, die Gründungskosten<br />
und Mittelverwendungskontrolle, die<br />
Fondskonzeption sowie die Prospekterstellung<br />
und das Marketing;<br />
(ii) Agio (entspricht 3 % der Kommanditeinlagen)<br />
als Bestandteil der Eigenkapitalvermittlungsprovision.<br />
b) Verwendung für Windenergieinvestitionen<br />
(81,66 %) gemäß nachfolgender Aufteilung:<br />
(i) bis zu 8,45 % für laufende Betriebskosten<br />
und Liquiditätsreserve;<br />
(ii) mind. 73,21 % Windenergieinvestitionen einschließlich<br />
damit verbundener Kosten (hard<br />
costs). Hard costs sind u. a.: Erwerbsnebenkosten,<br />
Ankaufsberatung, Bankgebühren<br />
und Finanzvermittlung, Gründungskosten und<br />
Steuerberatung, Zivilrechtsgeschäftssteuer,<br />
Bauzeitzinsen etc.)<br />
Die mit der Fondskonzeption verbundenen festen<br />
Kosten, die in lit. a) enthalten sind, sind unabhängig<br />
von der Höhe des Kommanditkapitals im<br />
Rahmen der vereinbarten Fälligkeiten, freizugeben.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur wird einer bestimmungsgemäßen<br />
Weiterleitung des Kommanditkapitals<br />
und des Agios erst dann zustimmen, wenn<br />
• der Nachweis erbracht ist, dass das auf eigene<br />
Rechnung gehaltene Kommanditkapital<br />
der Treuhandkommanditistin in Höhe von<br />
EUR 1.000 eingezahlt ist;<br />
• betreffend die Zahlungen gemäß lit. a) (i)<br />
und (ii) auf schriftliche Anforderung der Geschäftsführung,<br />
wenn der Anforderung jeweils<br />
die der Zahlung zu Grunde liegende Honoraroder<br />
Vergütungsvereinbarung sowie eine entsprechende<br />
Rechnung beigefügt ist und diese<br />
Dokumentation der Anforderung entspricht;<br />
69
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
• die Zahlungen gemäß lit. b) (i) auf schriftliche<br />
Anforderung durch die Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft, wenn der Anforderung jeweils<br />
ein Investmentmemorandum über ein Windenergieinvestment<br />
in Polen beigefügt ist, die<br />
Dokumentation den Anforderungen entspricht<br />
und die vorgesehenen laufenden Betriebskosten<br />
und die Liquiditätsreserve das Volumen<br />
gem. Ziff. 1. b) (i) nicht überschreiten. Die<br />
Kontrolle über die weitere Verwendung der<br />
laufenden Projektbetriebskosten und der Liquiditätsreserve<br />
obliegt nicht dem Mittelverwendungskontrolleur.<br />
• betreffend die Zahlungen gemäß lit. 1. b) (ii) auf<br />
schriftliche Anforderung durch die Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft, wenn der Anforderung<br />
jeweils ein Exposé über ein Windenergieinvestment<br />
in Polen beigefügt ist, die Dokumentation<br />
den Anforderungen entspricht und die vorgesehenen<br />
Windenergieinvestitionen einschließlich<br />
damit verbundener Kosten das Volumen gem.<br />
Ziff. 1. b) (ii) nicht überschreiten. Die vertraglich<br />
vereinbarten Verwendungsbeschränkungen<br />
müssen dergestalt vereinbart sein, dass die kontoführende<br />
Bank die Mittel nur auf der Grundlage<br />
eines Investmentmemorandums freigibt,<br />
in dem der Finanzierungsplan für die Investition<br />
beschrieben wird und die Anforderung der<br />
Freigabe diesem Finanzierungsplan entspricht.<br />
Die Freigabe darf nur auf ein Treuhandkonto bei<br />
der Deutsche Bank Polska S. A. in Polen erfolgen.<br />
Die Nummer des Kontos wird dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
im Vorfeld von der<br />
Deutsche Bank Polska S.A mitgeteilt.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für<br />
seine Tätigkeit ein einmaliges Honorar in Höhe<br />
von 0,125 % des tatsächlich gezeichneten Kommanditkapitals<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung<br />
der Aufgaben vereinbarten Vergütung beträgt<br />
EUR 18.750 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen<br />
auf die prognostizierte Fondslaufzeit. Über<br />
die vorstehenden Angaben hinaus stehen dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur und den Mitgliedern<br />
der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
im Zusammenhang mit der<br />
Vermögensanlage keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge,<br />
insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />
Nebenleistungen jeder Art zu.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs wurden nicht<br />
wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 283 d<br />
des Strafgesetzbuches, § 54 des Kreditwesengesetzes,<br />
§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
oder § 369 der Abgabenordnung im Inhalt verurteilt.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs wurden auch<br />
nicht wegen einer ausländischen Verurteilung wegen<br />
einer Straftat, die mit den v. g. inländischen<br />
Straftaten vergleichbar sind, verurteilt. Hinsichtlich<br />
der Mitglieder der Geschäftsführung<br />
liegen gemäß Führungszeugnis vom 12. 07. 2012<br />
(Thomas Mangels), vom 24. 07. 2012 (Thomas<br />
Krone) und vom 16. 07. 2012 (Kristin Eckmann)<br />
keine Eintragungen vor.<br />
Über das Vermögen der Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
wurde innerhalb der letzten fünf Jahre kein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse<br />
abgelehnt. Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs waren<br />
innerhalb der letzten fünf Jahre auch nicht in der<br />
Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig, über<br />
deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet<br />
oder mangels Masse abgelehnt wurde.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
benötigen keine Erlaubnis<br />
zum Betreiben von Bankgeschäften oder<br />
zur Erbringung von Finanzdienstleistungen. Bisher<br />
wurde von den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs weder eine<br />
der genannten Erlaubnisse beantragt noch durch<br />
die Bundesanstalt aufgehoben.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
sind weder mittelbar<br />
oder unmittelbar an Unternehmen beteiligt noch<br />
für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der<br />
emittierten Vermögensanlage beauftragt sind.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
sind auch selbst nicht<br />
mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage<br />
beauftragt.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
sind weder mittelbar<br />
oder unmittelbar an Unternehmen beteiligt noch<br />
für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital<br />
zur Verfügung stellen. Die Mitglieder der<br />
Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
stellen der Emittentin kein Fremdkapital<br />
zur Verfügung oder vermitteln ihr welches.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
sind weder mittelbar<br />
oder unmittelbar an Unternehmen beteiligt noch<br />
für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />
mit der Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs erbringen im<br />
Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung<br />
der Anlageobjekte keine Lieferungen<br />
oder Leistungen.<br />
Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte<br />
begründen könnten, sind nicht ersichtlich.<br />
Die Anbieterin und Prospektverantwortliche;<br />
die elbfonds Capital GmbH<br />
Die elbfonds Capital GmbH ist ein Emissionshaus<br />
für geschlossene Fonds mit Sitz in Hamburg<br />
(Geschäftsanschrift: Elbchaussee 336,<br />
22609 Hamburg). Die elbfonds Capital GmbH<br />
wurde im Juni 2010 gegründet und ist die Anbieterin<br />
und Prospektverantwortliche betreffend<br />
die mit diesem Verkaufsprospekt angebotene<br />
Vermögensanlage.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />
und Prospektverantwortlichen sind die Herren<br />
Stephan Groht und Andreas Brinke (Geschäftsanschrift:<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg). Es<br />
bestehen keine besonderen Funktionsbereiche der<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin<br />
und Prospektverantwortlichen im Zusammenhang<br />
mit der Vermögensanlage.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verfügt<br />
die Anbieterin und Prospektverantwortliche nicht<br />
über Vorstände, Aufsichtsgremien und Beiräte.<br />
Bei der vorliegenden Emission handelt es sich um<br />
die zweite Emission dieses Fondshauses. Die erste<br />
Emission, der 12/50 DIREKT INVEST POLEN 4,<br />
wurde im Jahr 2011 öffentlich angeboten. Der<br />
Fonds wurde rückabgewickelt, da auch das nachträglich<br />
angedachte Private Placement nicht realisiert<br />
wurde. Die vorab investierten Anleger haben<br />
ihre Einlage mit einer 6%igen Verzinsung zurück<br />
erhalten.<br />
Als 100 %ige Tochter der elbfonds GmbH,<br />
Hamburg, stehen dem Emissionshaus aber alle<br />
notwendigen Kenntnisse für die Emission eines<br />
geschlossenen Windenergiefonds zu Verfügung.<br />
Die elbfonds GmbH hat im Jahr 2006 ihre erste<br />
Emission, DIREKT INVEST POLEN 1, öffentlich<br />
angeboten. DIREKT INVEST POLEN 2 aus dem<br />
Jahr 2008 war ihre zweite Emission. DIREKT<br />
INVEST POLEN 3 ist die dritte Emission. Im<br />
Jahr 2011 wurde der DIREKT INVEST POLEN 5<br />
aufgelegt und im Jahr 2012 der DIREKT INVEST<br />
POLEN 7 von der Tochtergesellschaft der Anbieterin,<br />
der elbfonds Invest GmbH, öffentlich<br />
angeboten.<br />
70
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen<br />
für die Emission von Vermögensanlagen besitzen<br />
die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Anbieterin und Prospektverantwortlichen, die<br />
Herren Stephan Groht und Andreas Brinke.<br />
Stephan Groht ist studierter Anlage- und Vermögensberater,<br />
Jahrgang 1963, und hat bereits<br />
1991 seine ersten Erfahrungen mit geschlossenen<br />
Immobilienfonds gesammelt. Bis 2001<br />
wirkte er erfolgreich in der nationalen Immobilienbranche<br />
vor allem in der Konzeption und im<br />
Vertrieb. Seit 2001 war Herr Groht in leitenden<br />
Positionen für Emissionshäuser tätig. Im Jahr<br />
2006 gründete er die elbfonds GmbH und ist<br />
alleiniger Gesellschafter der elbfonds Gruppe.<br />
Andreas Brinke ist Bank- und Dipl.- Kaufmann,<br />
Jahrgang 1972, und hat ab dem Jahr 2000<br />
Erfahrungen im Finanz- und Energiebereich gesammelt.<br />
Ab 2004 war er in leitender Position für Emissionshäuser<br />
von Geschlossenen Fonds tätig, bevor<br />
er 2008 die Geschäftsführung eines Hauses übernahm.<br />
Herr Andreas Brinke ist seit Ende 2011<br />
Geschäftsführer der elbfonds Capital GmbH.<br />
Als Ergänzung zu den Kompetenzen der<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />
und Prospektverantwortlichen hat sich die elbfonds<br />
Gruppe insoweit strategisch festgelegt,<br />
dass sie ausschließlich mit kompetenten, international<br />
erfahrenen Fachpartnern zusammenarbeitet.<br />
Die steuerlichen und rechtlichen Berater,<br />
Treuhänder, Mittelverwendungskontrolleure und<br />
Gutachter sind ausnahmslos im Finanzmarkt<br />
renommierte Unternehmen.<br />
Dasselbe gilt für die Produktpartner: dabei<br />
kommt es auf die Qualität und Loyalität an und<br />
dass sie in ihrem jeweiligen Markt eine kompetente<br />
Position einnehmen sowie einen erfolgreichen<br />
Leistungsnachweis vorweisen können.<br />
Die einmaligen, an die elbfonds Capital GmbH<br />
zu zahlenden Vergütungen für die Eigenkapitalvermittlung<br />
betragen 10 % zzgl. 3 % Agio der jeweiligen<br />
Einlage des Zeichners, für die Erstellung der<br />
Fondskonzeption 3,5 %, sowie für die Beratung bei<br />
der Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen<br />
3,5 % bezogen auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />
inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Zudem ist<br />
mit der elbfonds Capital GmbH eine Erfolgsvergütung<br />
(sogenannte Hurdle Rate) vereinbart worden.<br />
Erst nachdem der Anleger den prognostizierten<br />
Gesamtmittelrückfluss von 194,53 % vor Steuern<br />
erhalten hat, soll die elbfonds Capital GmbH an<br />
den weiteren Überschüssen nach der Maßgabe<br />
beteiligt werden, dass diese zu 70 % den Anlegern<br />
und zu 30 % der elbfonds Capital GmbH zufließen.<br />
Über die vorstehenden Angaben hinaus stehen<br />
der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />
und den Mitgliedern der Geschäftsführung der<br />
Anbieterin und Prospektverantwortlichen keine<br />
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder<br />
sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen jeder<br />
Art zu.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />
und Prospektverantwortlichen wurden nicht<br />
wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 283 d<br />
des Strafgesetzbuches, § 54 des Kreditwesengesetzes,<br />
§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder<br />
§ 369 der Abgabenordnung im Inhalt verurteilt.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />
und Prospektverantwortlichen wurden auch<br />
nicht wegen einer ausländischen Verurteilung wegen<br />
einer Straftat, die mit den v. g. inländischen<br />
Straftaten vergleichbar sind, verurteilt. Hinsichtlich<br />
der Mitglieder der Geschäftsführung liegen<br />
gemäß Führungszeugnis vom 18. 07. 2012<br />
(Stephan Groht) und vom 13. 07. 2012 (Andreas<br />
Brinke) keine Eintragungen vor.<br />
Über das Vermögen der Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />
wurde innerhalb der letzten fünf<br />
Jahre kein Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />
mangels Masse abgelehnt. Die Mitglieder der<br />
Geschäftsführung der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />
waren innerhalb der letzten<br />
fünf Jahre auch nicht in der Geschäftsführung<br />
einer Gesellschaft tätig, über deren Vermögen<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />
Masse abgelehnt wurde.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />
und Prospektverantwortlichen benötigen<br />
keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften<br />
oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.<br />
Bisher wurde von den Mitgliedern<br />
der Geschäftsführung der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />
weder eine der genannten<br />
Erlaubnisse beantragt noch durch die Bundesanstalt<br />
aufgehoben.<br />
Andreas Brinke und Stephan Groht sind als<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />
und Prospektverantwortlichen, der elbfonds<br />
Capital GmbH, für ein Unternehmen tätig, welche<br />
mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut<br />
ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder der<br />
Geschäftsführung der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />
weder mittelbar oder unmittelbar<br />
an Unternehmen beteiligt noch für Unternehmen<br />
tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />
Vermögensanlage beauftragt sind. Die Mitglieder<br />
der Geschäftsführung der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />
sind mit dem Vertrieb der<br />
emittierten Vermögensanlage beauftragt.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />
und Prospektverantwortlichen sind weder<br />
mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt noch für Unternehmen tätig, die der<br />
Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Anbieterin<br />
und Prospektverantwortlichen stellen<br />
der Emittentin kein Fremdkapital zur Verfügung<br />
oder vermitteln ihr welches.<br />
Stephan Groht ist als Geschäftsführer der<br />
elbfonds Estate GmbH für die Emittentin bei der<br />
Investitionsberatung über Maklertätigkeiten, der<br />
Ankaufs- und Verkaufsberatung sowie der Vermittlung<br />
der Fremdfinanzierungen tätig. Darüber<br />
hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />
weder mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt noch für Unternehmen tätig, die<br />
im Zusammenhang mit der Anschaffung oder<br />
Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen oder<br />
Leistungen erbringen. Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Anbieterin und Prospektverantwortlichen<br />
erbringen im Zusammenhang mit<br />
der Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte<br />
keine Lieferungen oder Leistungen.<br />
Sonstige Personen<br />
Es existieren keine Personen, die die Herausgabe<br />
oder den Inhalt des Verkaufsprospektes<br />
oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />
der Vermögensanlage wesentlich mitbeeinflusst<br />
haben.<br />
GEWÄHRLEISTETE VERMÖGENS-<br />
ANLAGEN (§ 14 VERMVERKPROSPV)<br />
Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder<br />
Rückzahlung der angebotenen Vermögensanlage<br />
hat keine juristische Person oder Gesellschaft<br />
übernommen.<br />
WEITERE VEREINBARUNGEN<br />
ZWISCHEN DEN WESENTLICHEN<br />
VERTRAGSPARTNERN<br />
Über die in diesem Prospekt dargestellten<br />
Vereinbarungen hinaus, wurden keine weiteren<br />
Vereinbarungen zwischen wesentlichen Vertragspartnern,<br />
insbesondere im Hinblick auf die<br />
Anlageobjekte, ihre Herstellung, ihre Finanzierung,<br />
Nutzung oder Verwertung getroffen.<br />
71
72<br />
Finanzteil
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
1. Gesamtbetrachtung der Investition und Finanzierung<br />
unter Einbeziehung der polnischen Objektgesellschaften (Prognose)<br />
A. Mittelverwendung Betrag<br />
EUR<br />
1. Kaufpreise / Herstellungskosten der<br />
Windenergieanlagen<br />
Gesamtbetrag<br />
EUR<br />
Betrag in % der<br />
Gesamtinvestition<br />
Betrag in % der<br />
Kommanditeinlagen<br />
31.900.000 85,07% 212,67 %<br />
2. Erwerbsnebenkosten 619.000 1,65 % 4,13 %<br />
3. Ankaufsberatung 79.750 0,21 % 0,53 %<br />
4. bankgebühren und<br />
Fremdkapitalvermittlung<br />
348.750 0,93 % 2,33 %<br />
5. Gründungskosten und Steuerberatung 13.500 0,04 % 0,09 %<br />
6. Zivilrechtsgeschäftssteuer in Polen 71.412 0,19 % 0,48 %<br />
7. Bauzeitzinsen 450.000<br />
8. Liquiditätsreserve 1.267.888 3,38 % 8,45 %<br />
Investitionssumme 34.750.300 92,67 % 231,67 %<br />
9. Fondskonzeption / Prospekterstellung / Marketing 1.050.000 2,80 % 7,00 %<br />
10. Kosten der Gesellschaft 132.762 0,35 % 0,88 %<br />
11. Treuhandabwicklung 44.625 0,12 % 0,30 %<br />
12. Mittelverwendungskontrolle 22.313 0,06 % 0,15 %<br />
13. Eigenkapitalvermittlung 1.500.000 4,00 % 10,00 %<br />
Gesamtinvestition 37.500.000 100,00 % 250,00 %<br />
14. zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen auf die<br />
Kommanditeinlagen<br />
B. Mittelherkunft<br />
Eigenkapital:<br />
15. Kommanditeinlagen<br />
Fremdkapital:<br />
16. Bankdarlehen<br />
450.000 450.000 3,00 %<br />
15.000.000 15.000.000 40,00 % 100,00 %<br />
22.500.000 22.500.000 60,00 % 150,00 %<br />
Gesamtfinanzierung 37.500.000 100,00 % 250,00 %<br />
17. zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen auf die<br />
Kommanditeinlagen<br />
450.000 450.000 3,00 %<br />
Erläuterungen zur Gesamtbetrachtung<br />
der Investition<br />
und Finanzierung<br />
Die Gesamtbetrachtung der Investition und<br />
Finanzierung stellt die geplanten Investitionen<br />
der Fondsgesellschaft sowie deren geplante<br />
Finanzierung unter Einbeziehung der polnischen<br />
Objektgesellschaften dar. Da zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung noch keine konkreten Investitionen<br />
feststehen (Blind-Pool-Konzeption)<br />
basiert ein Großteil der Angaben auf Annahmen<br />
und ist somit als Prognose zu verstehen.<br />
Konzeptionsgemäß wird davon ausgegangen,<br />
dass auf Ebene der Fondsgesellschaft kein Vorsteuerabzug<br />
stattfindet. Die angegebenen Beträge<br />
verstehen sich daher auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
(Positionen 9. bis 13.) als Bruttobeträge<br />
inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer<br />
und auf Ebene der Objektgesellschaften (Positionen<br />
1. bis 8.) als Nettobeträge zzgl. ggf. anfallender<br />
Umsatzsteuer.<br />
Alle Beträge sind in Euro ausgewiesen, auch<br />
wenn Zahlungen innerhalb Polens in Zloty erfolgen.<br />
Bei allen Umrechnungen wurde ein<br />
Umtauschverhältnis von 4,3 Polnischen Zloty<br />
(PLN) für 1 EUR zugrunde gelegt. Siehe hierzu<br />
auch die Ausführungen zum Wechselkursrisiko<br />
im Kapitel „Anlagespezifische Risiken“, Unterpunkt<br />
„Fremdwährungsrisiko“, Seite 28 f.<br />
1. Kaufpreise / Herstellungskosten der<br />
Windenergieanlagen<br />
Es wird davon ausgegangen, dass für den<br />
Erwerb oder für die Errichtung von Windenergieanlagen<br />
mit einer geplanten Nennleistung<br />
von ca. 22 MW inklusive aller notwendigen<br />
Projektrechte und Ausgaben für den Bau der<br />
Anlagen und aller notwendigen Nebenbauten<br />
bis zum Netzanschluss ein Gesamtbetrag von<br />
EUR 31.900.000 aufgewendet wird.<br />
2. Erwerbsnebenkosten<br />
Für Notar- und Gerichtskosten beim Erwerb<br />
sowie eventuelle Ausgaben für den Wechsel der<br />
Gesellschaftsform von drei polnischen Objektgesellschaften<br />
wurden pauschal EUR 150.000<br />
angenommen.<br />
Die elbfonds Estate GmbH erhält gemäß Vereinbarung<br />
Maklergebühren in Höhe von 1 % auf<br />
die gesamten prognostizierten Investitions- bzw.<br />
Herstellungs- und Nebenkosten und vergütet ihrerseits<br />
die von dritter Seite ggf. anfallenden Vermittlungsprovisionen.<br />
Dies entspricht bei einem<br />
angenommenen Kaufpreis von EUR 31.900.000<br />
einem Betrag in Höhe von EUR 319.000.<br />
Für die Erstellung der Due Diligence (siehe<br />
Glossar) erhält die elbfonds Estate GmbH gemäß<br />
Vereinbarung je erworbener Objektgesellschaft<br />
einen Betrag in Höhe von EUR 50.000 und vergütet<br />
ihrerseits anfallende Drittkosten wie z. B.<br />
Rechtsanwälte, Steuerberater oder umwelttechnische<br />
Gutachten im Rahmen der Due Diligence.<br />
Dies entspricht bei einer angenommenen Anzahl<br />
von drei Objektgesellschaften einem Betrag in<br />
Höhe von EUR 150.000.<br />
3. Ankaufsberatung<br />
Für Marktbeobachtung, Identifikation geeigneter<br />
Investitionsobjekte, Verhandlungen, Risikoanalyse,<br />
Aufbereitung von Objektunterlagen und Projekt-<br />
73
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
steuerung erhält die elbfonds Estate GmbH gemäß<br />
Vereinbarung eine Vergütung in Höhe von 0,25 %<br />
auf die gesamten prognostizierten Investitionsbzw.<br />
Herstellungs- und Nebenkosten. Dies entspricht<br />
bei einem angenommenen Kaufpreis / Herstellungskosten<br />
von EUR 31.900.000 einem Betrag<br />
in Höhe von EUR 79.750. Im Rahmen der Ankaufsberatung<br />
kann sich die elbfonds Estate GmbH<br />
externer Dritter bedienen.<br />
4. Bankgebühren & Fremdkapitalvermittlung<br />
Die elbfonds Estate GmbH erhält gemäß<br />
Vereinbarung 0,75 % bezogen auf das aufgenommene<br />
Fremdkapital für die Vermittlung der<br />
Bankdarlehen. Dies entspricht bei einem angenommenen<br />
Fremdkapital von EUR 22.500.000<br />
einem Betrag in Höhe von EUR 168.750. Für die<br />
kreditgebende Bank werden Bankgebühren in<br />
Höhe von 0,8 % bezogen auf das aufgenommene<br />
Fremdkapital angenommen.<br />
5. Gründungskosten und Steuerberatung<br />
Für die Kosten im Zusammenhang mit der<br />
Errichtung einer polnischen Komplementärin, die<br />
den polnischen Objektgesellschaften nach Umwandlung<br />
als Vollhafterin beitreten soll, wurde<br />
ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 7.500 und<br />
für deren steuerliche Beratung für das Jahr 2012<br />
ein Betrag in Höhe von EUR 6.000 angesetzt.<br />
6. Zivilrechtsgeschäftssteuer in Polen<br />
Auf das in Polen investierte Eigenkapital der<br />
Fondsgesellschaft fällt eine Zivilrechtsgeschäftssteuer<br />
in Höhe von 0,5 % an. Der Erwerb von<br />
Anteilen an einer polnischen Objektgesellschaft<br />
in Form einer Sp. z o.o. unterliegt einer Zivilrechtsgeschäftssteuer<br />
von 1 %.<br />
7. Bauzeitzinsen<br />
Im Rahmen der Errichtung der Windenergieanlagen<br />
wird mit Bauzeitzinsen in Höhe von<br />
insgesamt EUR 450.000 gerechnet.<br />
8. Liquiditätsreserve<br />
Unter Berücksichtigung aller im Investitionsund<br />
Finanzierungsplan angenommenen bzw.<br />
auf Basis von Vereinbarungen kalkulierten<br />
Kosten, verbleibt ein Liquiditätsüberschuss in<br />
Höhe von EUR 1.267.888, der in die laufende<br />
Liquiditätsprognose übernommen wird und als<br />
Rücklage und für laufende Betriebskosten verwendet<br />
werden kann.<br />
9. Fondskonzeption / Prospekterstellung /<br />
Marketing<br />
Für die Erstellung des Fondskonzeptes erhält<br />
die elbfonds Capital GmbH eine vereinbarte Vergütung<br />
in Höhe von 3,5 % inkl. Umsatzsteuer<br />
auf das gezeichnete Kommanditkapital. Dies<br />
entspricht bei einem gezeichneten Kommanditkapital<br />
von EUR 15.000.000 einem Betrag in<br />
Höhe von EUR 525.000 inkl. Umsatzsteuer.<br />
Für die Prospekterstellung und das Marketing<br />
erhält die elbfonds Capital GmbH eine vereinbarte<br />
Vergütung in Höhe von 3,5 % inkl. Umsatzsteuer<br />
auf das gezeichnete Kommanditkapital. Dies<br />
entspricht bei einem gezeichneten Kommanditkapital<br />
von EUR 15.000.000 einem Betrag in<br />
Höhe von EUR 525.000 inkl. Umsatzsteuer. Die<br />
elbfonds Capital GmbH kann und wird sich im<br />
Rahmen der Prospekterstellung der Leistungen<br />
Dritter – z. B. Rechtsanwälte, Druckerei – bedienen<br />
und diese hierfür direkt vergüten.<br />
Zudem ist mit der elbfonds Capital GmbH eine<br />
Erfolgsvergütung (sogenannte Hurdle Rate) vereinbart<br />
worden. Erst nachdem der Anleger den<br />
prognostizierten Gesamtmittelrückfluss von<br />
194,53 % vor Steuern erhalten hat, soll die<br />
elbfonds Capital GmbH an den weiteren Überschüssen<br />
nach der Maßgabe beteiligt werden,<br />
dass diese zu 70 % den Anlegern und zu 30 %<br />
der elbfonds Capital GmbH zufließen.<br />
10. Kosten der Gesellschaft<br />
Für die Kosten im Zusammenhang mit der<br />
Errichtung der Fondsgesellschaft wurde ein Gesamtbetrag<br />
in Höhe von EUR 7.500 angesetzt.<br />
Die Haftungsvergütung für die elbfonds<br />
Capital Verwaltung GmbH als Komplementär<br />
der Fondsgesellschaft beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
für das Jahr 2012 pauschal<br />
EUR 1.488 inkl. Umsatzsteuer. Für die Übernahme<br />
der Geschäftsführung inklusive Fondsverwaltung<br />
erhält die elbfonds Capital Verwaltung<br />
GmbH gemäß Gesellschaftsvertrag für das Jahr<br />
2012 eine Vergütung von 0,25 % inkl. Umsatzsteuer<br />
auf das gezeichnete Kommanditkapital.<br />
Dies entspricht bei einem Kommanditkapital von<br />
EUR 15.000.000 einer Vergütung in Höhe von<br />
insgesamt EUR 37.500 inkl. Umsatzsteuer. Für<br />
die steuerliche Beratung der Fondsgesellschaft<br />
für das Jahr 2012 sowie für Kosten für Gutachten<br />
wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt<br />
EUR 68.425 inkl. Umsatzsteuer angesetzt.<br />
Für die Entstehung des Jahresabschlusses und<br />
dessen Prüfung wurde mit einem Betrag von<br />
EUR 17.850 inkl. Umsatzsteuer kalkuliert.<br />
Die Beträge für die Positionen „Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Errichtung der Fondsgesellschaft“,<br />
„steuerliche Beratung der Fondsgesellschaft“<br />
und „Kosten für Gutachten“ sind im<br />
Rahmen einer Höchstbetragsgarantie durch die<br />
elbfonds Capital GmbH festgeschrieben. Sofern<br />
die jeweiligen tatsächlichen Kosten diese Beträge<br />
überschreiten, hat die elbfonds Capital GmbH<br />
die Differenz zu tragen.<br />
11. Treuhandabwicklung<br />
Für die Errichtung der Treuhandverwaltung einschließlich<br />
Verwaltungstätigkeit durch die Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH ist gemäß Treuhandbeteiligungs-<br />
und Verwaltungsvertrag einmalig eine<br />
Vergütung in Höhe von 0,25 % zzgl. Umsatzsteuer<br />
auf das gezeichnete Kommanditkapital vereinbart.<br />
Dies entspricht bei einem Kommanditkapital von<br />
EUR 15.000.000 einem Betrag in Höhe von insgesamt<br />
EUR 44.625 inkl. Umsatzsteuer.<br />
12. Mittelverwendungskontrolle<br />
Die DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft<br />
mbH & Co. KG erhält für die von ihr übernommene<br />
Mittelverwendungskontrolle gemäß<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag eine einmalige<br />
Vergütung in Höhe von 0,125 % zzgl. Umsatzsteuer<br />
auf das gezeichnete Kommanditkapital.<br />
Dies entspricht bei einem Kommanditkapital von<br />
EUR 15.000.000 einem Betrag in Höhe von insgesamt<br />
EUR 22.313 inkl. Umsatzsteuer.<br />
13. Eigenkapitalvermittlung<br />
Für die Einwerbung des Eigenkapitals erhält die<br />
elbfonds Capital GmbH eine einmalige Vergütung<br />
in Höhe von 10% auf das Kommanditkapital<br />
sowie das Agio in Höhe von 3 % auf das gezeichnete<br />
Kommanditkapital. Diese Positionen sind<br />
von der gesetzlichen Umsatzsteuer in Deutschland<br />
befreit. Bei einem Kommanditkapital von<br />
EUR 15.000.000 entspricht dies insgesamt<br />
einem Betrag in Höhe von EUR 1.500.000.<br />
Die elbfonds Capital GmbH kann und wird sich<br />
im Rahmen der Eigenkapitalvermittlung der<br />
Leistungen Dritter (Vermittler) bedienen und<br />
diese hierfür direkt vergüten.<br />
14. / 17. Agio<br />
Es wird ein Agio in Höhe von 3 % auf die<br />
Kommanditeinlagen erhoben. Dies entspricht<br />
EUR 450.000 (Siehe 13. Eigenkapitalvermittlung).<br />
15. Kommanditeinlagen<br />
Das Eigenkapital der Fondsgesellschaft beträgt<br />
EUR 15.000.000.<br />
16. Bankdarlehen<br />
Die Höhe des aufzunehmenden Fremdkapitals<br />
für den Erwerb und die Errichtung der Windenergieanlagen<br />
wird mit insgesamt EUR 22.500.000<br />
kalkuliert. Fremdkapital wird ausschließlich auf<br />
Ebene der polnischen Objektgesellschaften und<br />
nicht von der Emittentin selbst aufgenommen. Bezogen<br />
auf den Kaufpreis / Herstellungskosten werden<br />
die Anlageobjekte zu 70,5 % fremdfinanziert.<br />
Eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung wird von<br />
der Emittentin nicht in Anspruch genommen.<br />
74
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
2. INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN<br />
INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN auf Ebene der Fondsgesellschaft (Prognose)<br />
A. Mittelverwendung Gesamtbetrag<br />
EUR<br />
Aufwand für den Erwerb / Herstellung der<br />
Anlageobjekte einschließlich Nebenkosten<br />
– Investition in polnische Objektgesellschaften 10.982.412 73,21 %<br />
Betrag<br />
in %<br />
Fondsabhängige Kosten<br />
– Vergütungen 2.655.925 17,71 %<br />
– Nebenkosten 93.775 0,63 %<br />
2.749.700<br />
Liquiditätsreserve 1.267.888 8,45 %<br />
SUMME 15.000.000 100,00 %<br />
Zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen auf die<br />
Kommanditeinlagen<br />
450.000 3,00 %<br />
B. MITTELHERKUNFT<br />
Eigenkapital<br />
– Kommanditeinagen Gründungsgesellschafter 1.000 0,01 %<br />
– Einzuwerbende Kommanditeinlagen 14.999.000 99,99 %<br />
15.000.000<br />
SUMME 15.000.000 100,00 %<br />
Zzgl. Agio in Höhe von 3 % bezogen auf die<br />
Kommanditeinlagen<br />
450.000 3,00 %<br />
INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN auf Ebene der Objektgesellschaften (Prognose)<br />
A. Mittelverwendung Betrag<br />
EUR<br />
Gesamtbetrag<br />
EUR<br />
Investition in polnische Windparks 31.900.000 91,80 %<br />
Investitionsnebenkosten 1.582.412 4,55 %<br />
Liquiditätsreserve 1.267.888 3,65 %<br />
GESAMTINVESTITION 34.750.300 100,00 %<br />
Betrag<br />
in %<br />
B. MITTELHERKUNFT<br />
Eigenkapital 12.250.300 35,25 %<br />
Fremdkapital 22.500.000 22.500.00 64,75 %<br />
GESAMTFINANZIERUNG 34.750.300 100,00 %<br />
Die Fondsgesellschaft investiert EUR 10.982.412<br />
Eigenkapital in Objektgesellschaften einschließlich<br />
Nebenkosten, die ihrerseits im Eigentum von<br />
bereits fertig gestellten Windparks oder Projektrechten<br />
zur Errichtung und zum Netzanschluss<br />
von Windenergieanlagen in Polen gemäß der<br />
zuvor dargestellten Gesamtbetrachtung sind.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft<br />
in drei Objektgesellschaften mit einer<br />
Nennleistung von insgesamt 22 MW Windenergie<br />
investiert. Die emissionsbedingten fondsabhängigen<br />
Kosten betragen insgesamt EUR 2.749.700<br />
(Vergütungen und Nebenkosten) zzgl. Agio in<br />
Höhe von EUR 450.000. Als Liquiditätsreserve<br />
verbleibt ein Betrag in Höhe von EUR 1.267.888.<br />
Sämtliche Investitionen der Fondsgesellschaft<br />
werden aus dem Eigenkapital in Höhe von<br />
EUR 15.000.000 zzgl. Agio in Höhe von EUR<br />
450.000 finanziert, wovon die Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH (Treuhandgesellschaft) sich mit<br />
einer Einlage in Höhe von EUR 1.000 beteiligt.<br />
Die Fondsgesellschaft nimmt kein Fremdkapital<br />
auf, weder in Form einer Zwischen- noch<br />
einer Endfinanzierung.<br />
Da die konkreten Anlageobjekte noch nicht<br />
feststehen, können in Bezug auf die noch zu<br />
erwerbenden Anteile an Objektgesellschaften<br />
sowie deren Anlageobjekte keine Angaben zu<br />
den Eigen- und Fremdmitteln, insbesondere im<br />
Hinblick auf Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmittel,<br />
sowie zu deren Konditionen<br />
und Fälligkeiten gemacht werden.<br />
75
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
3. LIQUIDITÄTSRECHNUNG (Prognose)<br />
Laufendes Jahr 2013 2014 2015 2016<br />
1. Einnahmen<br />
1.1. Stromerträge 376.041 5.577.890 5.642.079 5.707.873<br />
1.2. Zinserträge 38.037 22.020 38.039 34.606<br />
1.3. Veräußerungserlöse<br />
2. Ausgaben (auf Objektebene)<br />
2.1. Service, Wartung und Reparaturen -39.349 -591.544 -606.333 -621.491<br />
2.2. Technische & Kaufmännische Betriebsführung -7.521 -111.558 -112.842 -114.157<br />
2.3. Pachten -7.521 -111.558 -112.842 -114.157<br />
2.4. Versicherungen -5.233 -78.663 -80.629 -82.645<br />
2.5. Grundsteuer 0 -8.700 -130.790 -130.790<br />
2.6. Sonstige Aufwendungen -3.488 -52.442 -53.753 -55.097<br />
2.7. Steuerberatung Objektgesellschaften -6.000 -18.450 -18.911 -19.384<br />
2.8. Zinsen -122.727 -1.781.494 -1.668.019 -1.539.448<br />
2.9. Tilgung 0 -913.149 -1.607.143 -1.607.143<br />
3. Ausgaben (Fondsgesellschaft)<br />
3.1. Komplementär -2.975 -2.975 -2.975 -2.975<br />
3.2. Geschäftsführung und Anlegerinformation -116.025 -118.926 -121.899 -124.946<br />
3.3. Treuhänder -44.625 -45.741 -46.884 -48.056<br />
3.4. Steuerberatung, Jahresabschluss, Prüfung<br />
Fondsgesellschaft<br />
-30.000 -30.750 -31.519 -32.307<br />
4. Ausschüttungen 2,00 % 8,00 % 8,00 % 9,00 %<br />
-300.000 -1.200.000 -1.200.000 -1.350.000<br />
5. Frühzeichnerbonus -262.500<br />
6. Liquidität p. a. -533.886 533.962 -114.420 -100.118<br />
6.1. kumuliert 734.002 1.267.964 1.153.543 1.053.425<br />
Steuerliche Ergebnisrechnung (Prognose)<br />
Laufendes Jahr 2013 2014 2015 2016<br />
7. Ergebnis der polnischen<br />
Objektgesellschaften<br />
63.730 520.711 571.208 740.518<br />
8. KöSt in Polen -12.109 -98.935 -108.530 -140.698<br />
76
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />
5.775.311 5.844.435 5.915.288 5.987.912 6.062.351 6.138.651 53.027.831<br />
31.603 33.571 36.189 44.008 52.716 66.872 397.660<br />
21.670.000 21.670.000<br />
-637.028 -652.954 -669.278 -686.010 -703.160 -720.739 -5.927.887<br />
-115.506 -116.889 -118.306 -119.758 -121.247 -122.773 -1.060.557<br />
-115.506 -116.889 -118.306 -119.758 -121.247 -122.773 -1.060.557<br />
-84.711 -86.829 -89.000 -91.225 -93.505 -95.843 -788.283<br />
-130.790 -130.790 -130.790 -130.790 -130.790 -130.790 -1.055.020<br />
-56.474 -57.886 -59.333 -60.816 -62.337 -63.895 -525.522<br />
-19.869 -20.365 -20.874 -21.396 -21.931 -22.480 -189.661<br />
-1.410.877 -1.282.305 -1.153.734 -1.025.162 -896.591 -768.019 -11.648.377<br />
-1.607.143 -1.607.143 -1.607.143 -1.607.143 -1.607.143 -10.336.851 -22.500.000<br />
-2.975 -2.975 -2.975 -2.975 -2.975 -2.975 -29.750<br />
-128.070 -131.272 -134.553 -137.917 -141.365 -144.899 -1.299.872<br />
-49.258 -50.489 -51.751 -53.045 -54.371 -55.731 -499.951<br />
-33.114 -33.942 -34.791 -35.661 -36.552 -37.466 -336.101<br />
9,00 % 10,00 % 10,00 % 11,00 % 11,00 % 116,53 % 194,53 %<br />
-1.350.000 -1.500.000 -1.500.000 -1.650.000 -1.650.000 -17.479.342 -29.179.342<br />
65.593 87.278 260.643 290.263 471.852 -2.229.053<br />
1.119.018 1.206.296 1.466.938 1.757.201 2.229.053 0<br />
2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />
911.361 1.088.308 1.267.065 1.452.213 1.639.468 11.814.884 20.069.467<br />
-173.159 -206.779 -240.742 -275.920 -311.499 -2.244.828 -3.813.199<br />
77
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
ERLÄUTERUNGEN ZUR LIQUIDITÄTS-<br />
RECHNUNG<br />
Die prognostizierte Liquiditätsrechnung stellt<br />
die erwarteten Ein- und Auszahlungen der Fondsgesellschaft<br />
unter Einbeziehung der polnischen<br />
Objektgesellschaften dar, wie sie sich auf Basis<br />
der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorliegenden<br />
Verträge und bei Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />
getroffenen Annahmen ergeben würde.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stehen<br />
noch keine konkreten Investitionen fest (Blind-<br />
Pool-Konzeption). Abhängig von den tatsächlichen<br />
Investitionen sowie deren zukünftigen<br />
wirtschaftlichen Verläufen können Abweichungen<br />
zum dargestellten Verlauf eintreten. Siehe<br />
hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „Risiken<br />
der Vermögensanlage“, vgl. Seite 22 ff.<br />
Bei allen Umrechnungen wurde ein Umtauschverhältnis<br />
von 4,3 Polnischen Zloty<br />
(PLN) für 1 EUR zugrunde gelegt.<br />
1. EINNAHMEN<br />
1.1. Stromerträge<br />
Davon ausgehend, dass Windenergieanlagen<br />
mit einer Nennleistung von insgesamt 22 MW<br />
erworben bzw. errichtet werden, ergeben sich ab<br />
2014 anfängliche prognostizierte Stromerträge<br />
in Höhe von jährlich EUR 5.577.890. Der Betrag<br />
versteht sich als die Summe aus dem Verkauf des<br />
in das Netz eingespeisten Stroms, zu dem dafür<br />
jährlich festgelegten Strompreis der polnischen<br />
Regulierungsbehörde (URE), sowie aus den Erlösen<br />
aus dem Verkauf der zugeteilten Grünen<br />
Zertifikate ohne Umsatzsteuer. Für das Jahr 2013<br />
wurden anteilig, bezogen auf den angenommenen<br />
Investitionsverlauf, EUR 376.041 an Gesamteinnahmen<br />
kalkuliert.<br />
Es wird von einer durchschnittlichen Stromproduktion<br />
nach Eigenverbrauch der Windenergieanlagen<br />
von 2.400.000 kWh pro MW installierter<br />
Nennleistung im Jahr ausgegangen. Dies<br />
entspricht bei insgesamt 22 MW erworbener<br />
Nennleistung Windenergie 52.800.000 kWh pro<br />
Jahr im Durchschnitt.<br />
Des Weiteren wird von einem Strompreis für<br />
das Jahr 2013 von 0,204 PLN oder 4,74 Eurocent<br />
pro kWh ausgegangen. Ab 2014 wurde mit<br />
einer Strompreissteigerung in Höhe von 2,5 %<br />
p. a. kalkuliert.<br />
Der Wert der Zertifikate wurde über die<br />
gesamte Laufzeit mit dem gleichen Preis angenommen<br />
und mit einem Betrag von 0,245 PLN<br />
oder 5,7 Eurocent pro kWh angesetzt.<br />
Die Gesamtvergütung pro eingespeister kWh<br />
Strom wird damit im Jahr 2013 mit 0,449 PLN<br />
oder 10,44 Eurocent prognostiziert.<br />
Zur Zusammensetzung der Berechnung hinsichtlich<br />
des Strom- und Zertifikatepreises wird<br />
auf die Seiten 42 ff. „Fördersystem“ verwiesen.<br />
1.2. Zinserträge<br />
Im Rahmen von Projektfinanzierungen im<br />
Windenergiebereich wird in der Regel von der<br />
finanzierenden Bank eine Liquiditätsreserve gefordert.<br />
Es wurde angenommen, dass die liquiden<br />
Mittel zu einem Zinssatz von durchschnittlich<br />
3,0 % p. a. im polnischen Zloty angelegt<br />
werden können.<br />
1.3. Veräußerungserlöse<br />
Am Ende der Fondslaufzeit werden die Objekte<br />
veräußert. In der Liquiditätsrechnung werden pro<br />
MW installierte Nennleistung Windenergie ein<br />
Verkaufspreis vor Steuern von 1.000.000 EUR angenommen.<br />
Diese Annahme basiert auf der Auswertung<br />
von Verkaufspreisen von Windenergieanlagen<br />
in Deutschland mit einem Alter zwischen<br />
8 – 10 Jahren zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />
Verkaufsprospektes. Nach Abzug der Vergütung<br />
für die Verkaufsberatung für die elbfonds Estate<br />
GmbH in Höhe von 1,5 % auf den Verkaufspreis<br />
würde sich ein Veräußerungserlöse in Höhe von<br />
insgesamt EUR 21.670.000 vor Steuern für die<br />
Fondsgesellschaft ergeben.<br />
2. AUSGABEN (AUF OBJEKTEBENE)<br />
2.1. Service, Wartung, Reparaturen<br />
Für den Service, die Wartung und eventuell<br />
anfallende Reparaturen über die Garantie<br />
hinaus wurde ein Betrag von 0,047 PLN oder<br />
1,1 Eurocent pro eingespeiste kWh Strom angesetzt.<br />
Dieser Betrag wurde mit einer Inflationsrate<br />
von 2,5 % ab dem Jahr 2014 über den<br />
Prognosezeitraum indexiert. Grundsätzlich sollen<br />
langfristige Service- und Wartungsverträge<br />
mit den Anlagenherstellern abgeschlossen<br />
werden, die eine technische Verfügbarkeit der<br />
Windenergieanlagen von mindestens 95 % pro<br />
Jahr garantieren.<br />
2.2. Technische und kaufmännische<br />
Betriebsführung<br />
Für die kaufmännische Betriebsführung der<br />
Windparks erhält die elbfonds Service Sp. z o.o.<br />
gemäß Vereinbarung eine Vergütung in Höhe<br />
von 1 % der jährlichen Stromerträge. Für<br />
die technische Betriebsführung der Windparks<br />
erhält ebenfalls die elbfonds Serivce Sp. z o.o.<br />
eine Vergütung in Höhe von 1 % der jährlichen<br />
Stromerträge. Im Rahmen der technischen<br />
und kaufmännischen Betriebsführung kann sich<br />
die elbfonds Service Sp. z o.o. externer <strong>Partner</strong><br />
bedienen.<br />
2.3. Pachten<br />
Für die Grundstücksnutzung zum Betrieb der<br />
Windenergieanlagen wurde mit einer durchschnittlichen<br />
Pacht in Höhe von 2 % des jährlichen<br />
Stromertrags kalkuliert.<br />
2.4. Versicherungen<br />
Für den Abschluss einer Betriebshaftpflicht<br />
und Elementarversicherung wurde ein Gesamtbetrag<br />
von 15.000 PLN oder 3.488 EUR pro<br />
MW installierte Nennleistung angenommen<br />
und wird ab 2014 mit 2,5 % indexiert.<br />
2.5. Grundsteuer<br />
Als Bemessungsgrundlage für die Zahlung der<br />
jährlichen Grundsteuer in Höhe von 2 % wurden<br />
20 % des Anlagenkaufpreises / der Herstellungskosten<br />
zu Grunde gelegt. Die Steuerpflicht entsteht<br />
grundsätzlich erst am 1. Januar des Folgejahres,<br />
in dem die Anlagen errichtet wurden.<br />
2.6 Sonstige Aufwendungen<br />
Angesetzt wurden 10.000 PLN oder 2.326 EUR<br />
pro MW installierte Nennleistung für sonstige<br />
Aufwendungen, welche mit 2,5 % über den Prognosezeitraum<br />
indexiert werden.<br />
2.7. Steuerberatung Objektgesellschaften<br />
Für die Erstellung der Steuererklärungen und<br />
Jahresabschlüsse sowie für die Prüfung der<br />
Jahresabschlüsse werden für jede polnische<br />
Objektgesellschaft 6.000 EUR p. a. angenommen.<br />
Diese Kostenposition wird ab dem Jahr<br />
2014 jährlich mit 2,5 % indexiert.<br />
78
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
2.8. Zinsen<br />
Für das zur Finanzierung der Kaufpreise der<br />
Objekte durch die Objektgesellschaften aufzunehmende<br />
Fremdkapital wird ein Zinssatz in<br />
Höhe von 8 % p. a. im polnischen Zloty über den<br />
gesamten Prognosezeitraum kalkuliert.<br />
2.9. Tilgung<br />
Zur Rückführung des aufzunehmenden Fremdkapitals<br />
wird mit einer jährlichen Tilgung in Höhe<br />
von 7,14 % p. a. bei monatlicher Zahlungsweise<br />
und einer tilgungsfreien Zeit von 6 Monaten<br />
nach Inanspruchnahme des Darlehens kalkuliert.<br />
3. AUSGABEN (FONDSGESELLSCHAFT)<br />
3.1. Komplementär<br />
Die Haftungsvergütung für die elbfonds<br />
Capital Verwaltung GmbH als Komplementär<br />
der Fondsgesellschaft beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
ab dem Jahr 2013 EUR 2.975<br />
p. a. inkl. Umsatzsteuer.<br />
3.2. Geschäftsführung und Anlegerinformation<br />
Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält<br />
die elbfonds Capital Verwaltung GmbH gemäß<br />
Gesellschaftsvertrag ab dem Jahr 2013 eine<br />
Vergütung in Höhe von 0,5 % p.a. zzgl. Umsatzsteuer<br />
auf das gezeichnete Kommanditkapital.<br />
Dies entspricht bei einem Kommanditkapital von<br />
EUR 15.000.000 einem Betrag in Höhe von insgesamt<br />
EUR 89.250 p. a. inkl. Umsatzsteuer. Für<br />
die Anlegerinformation erhält die elbfonds Report<br />
GmbH eine Vergütung in Höhe von 0,15 %<br />
p. a. zzgl. Umsatzsteuer auf das gezeichnete<br />
Kommanditkapital. Dies entspricht bei einem<br />
Kommanditkapital von EUR 15.000.000 einem<br />
Betrag in Höhe von insgesamt EUR 26.775 p. a.<br />
inkl. Umsatzsteuer. Beide Vergütungen werden<br />
ab dem Jahr 2014 mit 2,5 % jährlich indexiert.<br />
3.3. Treuhänder<br />
Für die laufende Treuhandverwaltung durch<br />
die Elbtreuhand Martius 8 GmbH ist gemäß<br />
Treuhandbeteiligungs- und Verwaltungsvertrag<br />
ab dem Jahr 2013 eine Vergütung in Höhe von<br />
0,25 % p.a. zzgl. Umsatzsteuer auf das gezeichnete<br />
Kommanditkapital vereinbart. Dies entspricht<br />
bei einem Kommanditkapital von EUR<br />
15.000.000 einem Betrag in Höhe von insgesamt<br />
EUR 44.625 p. a. inkl. Umsatzsteuer. Die<br />
Vergütung wird ab dem Jahr 2014 mit 2,5 %<br />
jährlich indexiert.<br />
3.4. Steuerberatung, Jahresabschluss und<br />
Prüfung Fondsgesellschaft<br />
Für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses,<br />
die laufende Buchführung und<br />
Steuererklärung der Fondsgesellschaft wurde<br />
ein Betrag in Höhe von EUR 30.000 p. a. inkl.<br />
Umsatzsteuer kalkuliert, welche ab 2014 mit<br />
2,5 % indexiert werden.<br />
4. AUSSCHÜTTUNGEN<br />
Gemäß Liquiditätsprognose steigen die Ausschüttungen<br />
vor Steuern von anfänglich 2,00 %<br />
für das Jahr 2013 auf bis zu 11,00 % ab dem Jahr<br />
2020. Die Ausschüttungen sollen jährlich erfolgen.<br />
Für 2022 ergibt sich eine mögliche Schlussausschüttung<br />
in Höhe von 116,53 %. Die prognostizierten<br />
Gesamtausschüttungen vor Steuern<br />
in Höhe von 194,53 % beinhalten die Rückzahlung<br />
der Kommanditeinlage des Anlegers.<br />
Erst nachdem der Anleger den prognostizierten<br />
Gesamtmittelrückfluss von 194,53 % vor<br />
Steuern erhalten hat, soll die elbfonds Capital<br />
GmbH an den weiteren Überschüssen nach der<br />
Maßgabe beteiligt werden, dass diese zu 70 %<br />
den Anlegern und zu 30 % der elbfonds Capital<br />
GmbH zufließen.<br />
5. FRÜHZEICHNERBONUS<br />
Die Anleger erhalten abhängig vom Zeitpunkt<br />
des Beitritts und der Zahlung der Einlage einen<br />
Frühzeichnerbonus in Höhe von 0,5 % pro<br />
Monat auf ihre Einlage (ohne Agio) bis zum<br />
31. 03. 2012. Erfolgen Beitritt und Einzahlung<br />
der Einlage z. B. im August, so beträgt der Frühzeichnerbonus<br />
insgesamt 3,5 %. Der Frühzeichnerbonus<br />
wird als Vorabgewinn mit der ersten<br />
Ausschüttung ausgeschüttet.<br />
6. LIQUIDITÄT<br />
Hierbei handelt es sich um Liquiditätsüberschüsse,<br />
die im jeweiligen Jahr nicht für Auszahlungen<br />
vorgesehen sind. Ausgewiesen wird<br />
jeweils der Liquiditätsüberschuss p. a. sowie die<br />
kumulierte Liquidität. Die kumulierte Liquidität<br />
2013 beinhaltet auch den rechnerischen Übertrag<br />
der Liquiditätsreserve aus dem Investitions- und<br />
Finanzierungsplan.<br />
STEUERLICHE ERGEBNISRECHNUNG<br />
(PROGNOSE)<br />
7. ERGEBNIS DER POLNISCHEN OBJEKT-<br />
GESELLSCHAFTEN<br />
Der für die Objektgesellschaften auf Basis des<br />
polnischen Steuerrechtes ermittelte steuerliche<br />
Gewinn bildet die Bemessungsgrundlage für die<br />
polnische Körperschaftsteuer. Dabei wurden die<br />
steuerlich abzugsfähigen Betriebsaufwendungen<br />
als steuerlich wirksam für das jeweilige Jahr<br />
in dem diese anfallen unterstellt.<br />
8. KÖRPERSCHAFTSTEUER IN POLEN<br />
Die Körperschaftsteuer auf den steuerlichen<br />
Gewinn der Objektgesellschaften beträgt<br />
zurzeit 19 %.<br />
Weitere Ausführungen siehe Kapitel „Wesentliche<br />
Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
der Vermögensanlage“ (Seite 88 ff.).<br />
79
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
4. ANLEGERBETRACHTUNG bei einer Anlage von EUR 100.000 (Prognose)<br />
Laufendes Jahr 2012 2013 2014 2015<br />
Einzahlung Kapital inkl. 3 % Agio -103.000<br />
Gewinnausschüttung 0 0 0 0<br />
Eigenkapitalrückzahlung 0 2.000 8.000 8.000<br />
Summe der Rückflüsse vor Steuern 0 2.000 8.000 8.000<br />
Ausschüttungen in Prozent 0,00 % 2,00 % 8,00 % 8,00 %<br />
Steuerzahlung in Polen 1) 0 -81 -660 -724<br />
Summe der Rückflüsse nach Steuern 0 1.919 7.340 7.276<br />
Gebundenes Kapital -103.000 -101.000 -93.000 -85.000<br />
Haftungsvolumen 0 0 0 0<br />
Anteiliges Fremdkapital 0 40.909 143.912 133.198<br />
1) Die polnische Körperschaftsteuer wird von der Elbtreuhand Martius 8 GmbH aus Mitteln der polnischen Objektgesellschaft abgeführt.<br />
Gesamtausschüttung inkl. Agio vor Steuer 194,53 %<br />
Gesamtausschüttung inkl. Agio nach Steuer 169,11 % 2)<br />
Durchschnittliche Gewinnausschüttung p. a. vor Steuer 8,72 %<br />
Durchschnittliche Gewinnausschüttung p. a. nach Steuer 6,30 % 2)<br />
2) in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Anlegers erfolgt die Freistellung der Einkünfte aus den Einkünften der Windparks von der deutschen<br />
Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt.<br />
80
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />
-103.000<br />
0 0 0 1.506 9.657 9.361 71.004 91.529<br />
9.000 9.000 10.000 8.494 1.343 1.639 45.525 103.000<br />
9.000 9.000 10.000 10.000 11.000 11.000 116.529 194.529<br />
9,00 % 9,00 % 10,00 % 10,00 % 11,00 % 11,00 % 116,53 % 194,53 %<br />
-938 -1.154 -1.379 -1.605 -1.839 -2.077 -14.966 -25.421<br />
8.062 7.846 8.621 8.395 9.161 8.923 101.563 169.108<br />
-76.000 -67.000 -57.000 -47.000 -45.657 -44.019 0<br />
0 0 0 0 0 0 10.000<br />
122.484 111.769 101.055 90.341 79.627 68.912 0<br />
ERLÄUTERUNGEN ZUR ANLEGER-<br />
BETRACHTUNG<br />
Die Anlegerbetrachtung bezieht sich auf eine<br />
Beteiligung in Höhe von EUR 100.000 zzgl. 3 %<br />
Agio, bei einem angenommenen Beitritt des Anlegers<br />
als Treugeber über die Elbtreuhand Martius<br />
8 GmbH. Ein eventuell zusätzlich anfallender<br />
Frühzeichnerbonus wird an dieser Stelle nicht<br />
berücksichtigt.<br />
Die Betrachtung erfolgt über den Zeitraum von<br />
2012 bis 2022 und basiert auf der auf den Seiten<br />
76 und 77 dargestellten Liquiditätsprognose.<br />
Die Summe der Rückflüsse vor Steuern setzt<br />
sich zusammen aus den Positionen Gewinnausschüttung<br />
und Eigenkapitalrückzahlung.<br />
Die Zahlung der polnischen Körperschaftsteuer<br />
für die Steuerlast der polnischen Objektgesellschaften<br />
in Höhe von zurzeit 19 % erfolgt<br />
für den Anleger durch die Elbtreuhand Martius<br />
8 GmbH. Die für die Zahlung der polnischen Körperschaftsteuer<br />
erforderliche Mittel entnimmt<br />
die Elbtreuhand Martius 8 GmbH der Liquidität<br />
der Objektgesellschaften bzw. der Fondsgesellschaft.<br />
Diese Mittel stehen nicht für Ausschüttungen<br />
an die Anleger zur Verfügung.<br />
Das gebundene Kapital ergibt sich aus dem zu<br />
Beginn der Prognose eingezahltem Kapital abzüglich<br />
der jährlichen Eigenkapitalrückzahlung.<br />
Das Haftungsvolumen gibt an, inwieweit die gesellschaftsrechtlich<br />
vereinbarte und ins Handelsregister<br />
eingetragene Haftungssumme durch Entnahmen<br />
wieder auflebt. Soweit die vereinbarte<br />
Einlage (und das Agio) gezahlt wurden, besteht<br />
keine Haftung. Sie lebt nach § 172 HGB jedoch<br />
wieder auf, wenn und soweit die im Handelsregister<br />
eingetragene Einlage (10 % der Pflichteinlage)<br />
an den Anleger zurückbezahlt wurde.<br />
Das anteilige Fremdkapital für den Anleger errechnet<br />
sich aus dem Verschuldungsstand (der<br />
Objektgesellschaften) zum Ende des jeweiligen<br />
Jahres, bezogen auf die gezeichnete Kommanditeinlage<br />
in Höhe von EUR 100.000.<br />
Die Position Gesamtausschüttung weist die<br />
Summe der Rückflüsse an bzw. für den Anleger<br />
vor polnischer Körperschaftsteuer (194,53 %) und<br />
nach polnischer Körperschaftsteuer (169,11 %)<br />
bezogen auf die Kommanditeinlage aus. Dabei<br />
ist bei der Betrachtung „vor Steuer“ die von der<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH für den Anleger<br />
aus den Mitteln der Objektgesellschaften bzw.<br />
der Fondsgesellschaft in Polen abgeführte Körperschaftsteuer<br />
enthalten. Die Position „nach<br />
Steuer“ stellt den prognostizierten tatsächlichen<br />
Zufluss an den Anleger dar.<br />
Die durchschnittliche Gewinnausschüttung p. a.<br />
vor bzw. nach Steuer stellt die Gewinnausschüttung<br />
auf Jahresbasis dar.<br />
81
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5. sensitivitätsanalYSE<br />
(ABWEICHUNG VON<br />
PROGNOSEWERTEN)<br />
Mithilfe von Sensitivitätsanalysen wird im Folgenden<br />
dargestellt, wie sich das Ergebnis der im<br />
Verkaufsprospekt dargestellten Prognoserechnung<br />
verändern würde, wenn einzelne hierfür<br />
getroffene Annahmen anders als kalkuliert eintreffen<br />
würden.<br />
Dem Anleger wird ein Eindruck über die Auswirkungen<br />
auf seinen Beteiligungserfolg vermittelt,<br />
wenn sich<br />
• Die Menge an Strom<br />
• Die Höhe des Gesamtstrompreises<br />
• Die Höhe der Betriebsausgaben<br />
• Die Höhe der Fremdkapitalzinsen<br />
• Der Verkaufserlös<br />
verändern würden.<br />
Die Abweichungen können in einem anderen<br />
Ausmaß und / oder kumuliert mit weiteren sich<br />
verändernden Annahmen eintreten. Auf eine<br />
kumulierte Betrachtung und die Erwähnung weiterer<br />
möglicher Abweichungen wird zu Gunsten<br />
einer besseren Vergleichbarkeit verzichtet. Die<br />
nachfolgenden Sensitivitätsanalysen zeigen die<br />
Auswirkungen auf die Gesamtausschüttungen<br />
vor Steuern.<br />
ABWEICHENDE STROMMENGE<br />
Gemäß Prognoserechnung wird eine produzierte<br />
Strommenge von jährlich 52.800.000 kWh<br />
angenommen.<br />
Auswirkung abweichende Strommenge<br />
(Abweichungen von der Prognose)<br />
262,16 %<br />
Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich der<br />
produzierten Strommenge werden verschiedene<br />
Szenarien unterstellt:<br />
• Erhöhung der Strommenge um 10 % bzw.<br />
20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
228,35 % bzw. 262,16 %.<br />
Gesamtausschüttung<br />
250 %<br />
200 %<br />
150 %<br />
126,89 %<br />
160,71 %<br />
194,53 %<br />
228,35 %<br />
• Verringerung der Strommenge um 10 % bzw.<br />
20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
160,71 % bzw. 126,89 %.<br />
100 %<br />
20 %<br />
10 % Soll 10 % 20 %<br />
Verringerung der Strommenge um<br />
Erhöhung der Strommenge um<br />
ABWEICHENDER GESAMTSTROMPREIS<br />
Gemäß Prognoserechnung wird ein Gesamtstrompreis<br />
(Strompreis zzgl. Zertifikatspreis) pro kWh von<br />
10,44 Eurocent im Jahr 2013 angenommen.<br />
Auswirkung abweichender Gesamtstrompreis<br />
(Abweichungen von der Prognose)<br />
271,05 %<br />
Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich des<br />
Gesamtstrompreises werden verschiedene<br />
Szenarien unterstellt:<br />
• Erhöhung des Gesamtstrompreises um 10 %<br />
bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
232,79 % bzw. 271,05 %.<br />
Gesamtausschüttung<br />
250 %<br />
200 %<br />
150 %<br />
156,27 %<br />
194,53 %<br />
232,79 %<br />
• Verringerung des Gesamtstrompreises um<br />
10 % bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche<br />
anderen Parameter gleich blieben, ergäbe<br />
sich eine Gesamtausschüttung vor Steuer in<br />
Höhe von 156,27 % bzw. 118,61 %.<br />
100 %<br />
118,61 %<br />
20 %<br />
10 % Soll 10 % 20 %<br />
Verringerung des Gesamtstrompreises um<br />
Erhöhung des Gesamtstrompreises um<br />
82
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
ABWEICHENDE BETRIEBSAUSGABEN<br />
Gemäß Prognoserechnung werden Betriebsausgaben<br />
von insgesamt EUR 972.914 (Positionen<br />
2.1. bis 2.7. der Liquiditätsrechnung)<br />
kalkuliert.<br />
Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich der<br />
kalkulierten Betriebsausgaben werden verschiedene<br />
Szenarien unterstellt:<br />
• Erhöhung der Betriebsausgaben um 10 %<br />
bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
186,64 % bzw. 178,75 %.<br />
• Verringerung der Betriebsausgaben um 10 %<br />
bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
202,42 % bzw. 210,31 %.<br />
ABWEICHENDE FREMDKAPITALZINSEN<br />
Auswirkung abweichender Betriebsausgaben<br />
(Abweichungen von der Prognose)<br />
Gesamtausschüttung<br />
250 %<br />
200 %<br />
150 %<br />
100 %<br />
178,75 %<br />
186,64 %<br />
194,53 %<br />
202,42 %<br />
210,31 %<br />
20 %<br />
10 % Soll 10 % 20 %<br />
Erhöhung der Betriebsausgaben um<br />
Verringerung der Betriebsausgaben um<br />
Auswirkung abweichender Fremdkapitalzinsen<br />
(Abweichungen von der Prognose)<br />
Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich der angenommenen<br />
Zinssätze werden verschiedene<br />
Szenarien unterstellt:<br />
• Erhöhung der Zinssätze um 10 % bzw.<br />
20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
185,58 % bzw. 176,63 %.<br />
Gesamtausschüttung<br />
250 %<br />
200 %<br />
150 %<br />
176,63 %<br />
185,58 %<br />
194,53 %<br />
203,48 %<br />
212,43 %<br />
• Verringerung der Zinssätze um 10 % bzw.<br />
20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
203,48 % bzw. 212,43 %.<br />
100 %<br />
20 %<br />
10 % Soll 10 % 20 %<br />
Erhöhung der Fremdkapitalzinsen um<br />
Verringerung der Fremdkapitalzinsen um<br />
ABWEICHENDE VERKAUFSERLÖSE<br />
Gemäß Prognoserechnung werden Verkaufserlöse<br />
von 21.670.000 EUR angenommen.<br />
Auswirkung abweichender Verkaufserlöse<br />
(Abweichungen von der Prognose)<br />
Für die Sensitivitätsanalyse bezüglich der angenommenen<br />
Verkaufserlöse werden verschiedene<br />
Szenarien unterstellt:<br />
250 %<br />
208,98 %<br />
223,42 %<br />
• Erhöhung der Verkaufserlöse um 10 % bzw.<br />
20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
208,98 % bzw. 223,42 %.<br />
Gesamtausschüttung<br />
200 %<br />
150 %<br />
165,64 %<br />
180,08%<br />
194,53 %<br />
• Verringerung der Verkaufserlöse um 10 %<br />
bzw. 20 %. Für den Fall, dass sämtliche anderen<br />
Parameter gleich blieben, ergäbe sich eine<br />
Gesamtausschüttung vor Steuer in Höhe von<br />
180,08 % bzw. 165,64 %.<br />
100 %<br />
20 %<br />
10 % Soll 10 % 20 %<br />
Verringerung der Verkaufserlöse um<br />
Erhöhung der Veraufserlöse um<br />
83
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6. VERRINGERTE PROSPEKT-<br />
ANFORDERUNGEN NACH § 15<br />
VERMVERKPROSPV<br />
Die Emittentin wurde vor weniger als achtzehn<br />
Monaten gegründet und hat noch keinen<br />
Jahresabschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1<br />
VermVerkProspV erstellt. Deshalb enthält dieser<br />
Verkaufsprospekt abweichende Angaben von<br />
den §§ 10, 11 und 13 VermVerkProspV.<br />
Nachfolgend werden die Eröffnungsbilanz, die<br />
Planzahlen sowie die voraussichtliche Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage dargestellt und<br />
die wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />
der Angaben erläutert. Sämtliche<br />
Angaben basieren auf dem Kenntnisstand zum<br />
Zeitpunkt der Verkaufsprospektaufstellung.<br />
EröFFnungsbilanz des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio<br />
Fonds GmbH & Co. KG zum 14. 05. 2012 (in Euro)<br />
Aktiva<br />
Passiva<br />
A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital<br />
Bank 1.030 Kommanditeinlage 1.030<br />
1.030 1.030<br />
1. Eröffnungsbilanz und ZWISCHEN-<br />
ÜBERSICHT<br />
Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />
zum Stichtag 14. 05. 2012 weist auf der Aktivseite<br />
ein Umlaufvermögen i. H. v. EUR 1.030<br />
und auf der Passivseite ein Eigenkapital i. H. v.<br />
EUR 1.030 aus.<br />
Auf die Darstellung einer Zwischenübersicht gemäß<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermVerk-ProspV<br />
wird verzichtet, da seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
keine Bilanz- und erfolgswirksamen<br />
Veränderungen und/oder Geschäftsvorfälle stattgefunden<br />
haben.<br />
84
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Planbilanz (Prognose) des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />
(in Euro)<br />
Aktiva 31. 12. 2012 31. 12. 2013 31. 12. 2014 31. 12. 2015<br />
A. Anlagevermögen<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen 0 10.982.412 10.982.412 10.982.412<br />
B. Umlaufvermögen<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 0 0 0 0<br />
Guthaben bei Kreditinstituten 6.062.518 734.002 1.267.964 1.153.543<br />
6.062.518 11.716.414 12.250.376 12.135.955<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital<br />
Kommanditeinlage 7.500.000 15.000.000 15.000.000 15.000.000<br />
Kapitalrücklage 225.000 450.000 450.000 450.000<br />
Entnahmen (Ausschüttungen) 0 -562.500 -1.762.500 -2.962.500<br />
Gewinn / Verlust -1.662.482 -1.508.604 1.733.962 1.085.579<br />
Verlustvortrag 0 -1.662.482 -3.171.086 -1.437.124<br />
6.062.518 11.716.414 12.250.376 12.135.955<br />
2. Planbilanz (Prognose)<br />
Die Planbilanz stellt die voraussichtliche<br />
Aussicht auf die Vermögenslage der Fondsgesellschaft<br />
für das laufende und die drei folgenden<br />
Geschäftsjahre dar.<br />
Auf der Aktivseite beträgt das Anlagevermögen<br />
zum Stichtag 31. 12. 2012 EUR 0, da<br />
in 2012 keine Investitionen vorgesehen sind.<br />
Zum Stichtag 31. 12. 2013 beträgt das Anlagevermögen<br />
(Beteiligungen) EUR 10. 982. 412.<br />
Da prognosegemäß die Investitionen zum<br />
31. 12. 2013 abgeschlossen sein werden, beträgt<br />
das Anlagevermögen auch zum 31. 12. 2014<br />
und zum 31. 12. 2015 jeweils EUR 10.982.412.<br />
Das Umlaufvermögen (Bankguthaben) beträgt<br />
zum Stichtag 31. 12. 2012 EUR 6.062.518, zum<br />
Stichtag 31. 12. 2013 EUR 734.002, zum Stichtag<br />
31. 12. 2014 EUR 1.267.964 und zum Stichtag<br />
31. 12. 2015 EUR 1.153.543.<br />
Auf der Passivseite der Planbilanz beträgt<br />
das Eigenkapital zum Stichtag 31. 12. 2012<br />
EUR 6.062.518 und setzt sich aus Kommanditeinlagen<br />
i. H. v. EUR 7.500.000 und Kapitalrücklagen<br />
i. H. v. EUR 225.000 sowie einem Verlust<br />
von EUR 1.662.482 zusammen.<br />
Auf der Passivseite der Planbilanz beträgt<br />
das Eigenkapital zum Stichtag 31. 12. 2013<br />
EUR 11.716.414. Das Eigenkapital setzt sich aus<br />
Kommanditeinlagen i. H. v. EUR 15.000.000,<br />
einer Kapitalrücklage i. H. v. EUR 450.000,<br />
Ausschüttungen i. H. v. EUR 562.500 und<br />
einem Verlust i. H. v. EUR 1.508.604 sowie<br />
einem Verlustvortrag i. H. v. EUR 1.662.482<br />
zusammen.<br />
Auf der Passivseite der Planbilanz beträgt<br />
das Eigenkapital zum Stichtag 31. 12. 2014<br />
EUR 12.250.376. Das Eigenkapital setzt sich<br />
aus Kommanditeinlagen i. H. v. EUR 15.000.000,<br />
einer Kapitalrücklage i. H. v. EUR 450.000,<br />
Ausschüttungen i. H. v. EUR 1.762.500 (kumuliert)<br />
und einem Gewinn i. H. v. EUR 1.733.962<br />
sowie einem Verlustvortrag i. H. v. EUR 3.171.086<br />
zusammen.<br />
Auf der Passivseite der Planbilanz beträgt<br />
das Eigenkapital zum Stichtag 31. 12. 2015<br />
EUR 12.135.955. Das Eigenkapital setzt sich<br />
aus Kommanditeinlagen i. H. v. EUR 15.000.000,<br />
einer Kapitalrücklage i. H. v. EUR 450.000,<br />
Ausschüttungen i. H. v. EUR 2.962.500 (kumuliert)<br />
und einem Gewinn i. H. v. EUR 1.085.579<br />
sowie einem Verlustvortrag i. H. v. EUR 1.437.124<br />
zusammen.<br />
Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich<br />
keine eigenen Umsätze in Deutschland tätigen.<br />
Sie beteiligt sich direkt an den polnischen Objektgesellschaften.<br />
Die auf die Fondsgesellschaft<br />
entfallenden Ausschüttungen aus den polnischen<br />
Objektgesellschaften, welche sich aus<br />
den Liquiditätsüberschüssen ergeben, werden<br />
als Beteiligungserträge in der Plangewinn- und<br />
Verlustrechnung bzw. als Einzahlungen in die<br />
Liquiditätsbetrachtung berücksichtigt.<br />
85
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Plangewinn- und Verlustrechnung (Prognose) des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
GmbH & Co. KG (in Euro)<br />
14. 05.<br />
– 31. 12. 2012<br />
01. 01.<br />
– 31. 12. 2013<br />
01. 01.<br />
– 31. 12. 2014<br />
01. 01.<br />
– 31. 12. 2015<br />
Beteiligungserträge 0 222.239 1.932.353 1.288.856<br />
Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.662.482 1.730.843 198.391 203.277<br />
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 0 0 0<br />
Jahresergebnis -1.662.482 -1.508.604 1.733.962 1.085.579<br />
3. ERTRAGSLAGE (PROGNOSE)<br />
Im Jahr 2012 (Rumpfgeschäftsjahr) fallen keine<br />
Beteiligungserträge an. Im Jahr 2013 belaufen<br />
sich die prognostizierten Beteiligungserträge auf<br />
EUR 222.239, im Jahr 2014 auf EUR 1.932.353,<br />
im Jahr 2015 auf EUR 1.288.856.<br />
Die Aufwendungen stellen sich wie folgt dar:<br />
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />
betragen im Jahr 2012 (Rumpfgeschäftsjahr)<br />
EUR 1.662.482, im Jahr 2013 EUR 1.730.843,<br />
im Jahr 2014 EUR 198.391 und im Jahr 2015<br />
EUR 203.277.<br />
Die prognostizierten Plangewinn- und Verlustrechnungen<br />
ergeben für die Jahre 2012 (Rumpfgeschäftsjahr)<br />
einen Verlust von EUR 1.662.482,<br />
2013 einen Verlust von EUR 1.508.604, für<br />
das Jahr 2014 einen Jahresüberschuss von<br />
EUR 1.733.962 und für das Jahr 2015 einen<br />
Jahresüberschuss von EUR 1.085.579. Die<br />
Zinserträge auf Ebene der polnischen Objektgesellschaften<br />
sind in den Beteiligungserträgen<br />
enthalten.<br />
Liquiditätsbetrachtung (Prognose) des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH<br />
& Co. KG (in Euro)<br />
Einzahlungen<br />
14. 05.<br />
– 31. 12. 2012<br />
01. 01.<br />
– 31. 12. 2013<br />
01. 01.<br />
– 31. 12. 2014<br />
01. 01.<br />
– 31. 12. 2015<br />
Einzahlung Kommanditkapital 7.500.000 7.500.000 0 0<br />
Einzahlung Agio 225.000 225.000 0 0<br />
Beteiligungserträge 0 222.239 1.932.353 1.288.856<br />
Entnahmen aus den polnischen<br />
Objektgesellschaften<br />
Summe 7.725.000 7.947.239 1.932.353 1.288.856<br />
Auszahlungen<br />
Eigenkapitalvermittlung inkl. Agio 975.000 975.000 0 0<br />
Treuhandabwicklung 22.313 66.937 45.740 46.884<br />
Mittelverwendungskontrolle 11.157 11.156 0 0<br />
Gründungskosten 3.750 3.750 0 0<br />
Fondskonzeption 262.500 262.500 0 0<br />
Prospekterstellung und Marketing 262.500 262.500 0 0<br />
Haftungsvergütung 1.488 2.975 2.975 2.975<br />
Geschäftsführung und Anlegerinformation 37.500 116.025 118.926 121.899<br />
Steuerberatung, Gutachten 86.275 30.000 30.750 31.519<br />
Ausschüttungen 0 562.500 1.200.000 1.200.000<br />
Investitionen in die polnischen<br />
Objektgesellschaften<br />
0 10.982.412 0 0<br />
Summe 1.662.482 13.275.755 1.398.391 1.403.277<br />
Liquiditätsüberschuss / -unterdeckung 6.062.518 -5.328.517 533.961 -114.421<br />
kumuliert 6.062.518 734.002 1.267.964 1.153.543<br />
86
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
4. LIQUIDITÄTSBETRACHTUNG<br />
(PROGNOSE)<br />
Mit dem eingeworbenen Kommanditkapital<br />
in Höhe von EUR 15.000.000, abzgl. deutscher<br />
Fondskosten und Liquiditätsreserve, beteiligt<br />
sich die Fondsgesellschaft direkt an den polnischen<br />
Objektgesellschaften.<br />
Einmalige Fondskosten entstehen für Eigenkapitalvermittlung<br />
inkl. Agio i. H. v. EUR 1.950.000,<br />
Treuhandeinrichtung EUR 44.625, Mittelverwendungskontrolle<br />
EUR 22.313, Gründungskosten<br />
EUR 7.500, Fondskonzeption EUR 525.000 sowie<br />
Prospekterstellung und Marketing EUR 525.000.<br />
Daneben fallen in der Gründungsphase Aufwendungen<br />
für Steuerberatung und Kosten für den<br />
Gutachter i. H. v. EUR 68.425 an. Im Jahr 2012<br />
betragen die Kosten für Buchhaltung und Jahresabschluss<br />
EUR 17.850.<br />
Darüber hinaus fallen laut Prognoserechnung<br />
pro Jahr folgende laufende Fondskosten<br />
in Deutschland an: Für Haftungsvergütung<br />
EUR 2.975, Geschäftsführung und Anlegerinformation<br />
anfänglich EUR 116.025 sowie für Steuerberatung,<br />
Jahresabschluss und Prüfung anfänglich<br />
EUR 30.000. Die laufende Vergütung<br />
des Treuhänders beträgt anfänglich EUR 44.625.<br />
Ohne Berücksichtigung des kumulierten Liquiditätsüberschusses<br />
ergibt sich eine Investitionssumme<br />
i. H. v. insgesamt EUR 10.982.412 die<br />
in die polnischen Objektgesellschaften für den<br />
Erwerb und den Bau von Windenergieanlagen<br />
investiert wird.<br />
Erzielte Gewinne der Objektgesellschaften<br />
aus Strom- und Zertifikateverkauf werden<br />
an die Fondsgesellschaft ausgeschüttet, womit<br />
die Fondsgesellschaft in der Lage sein wird,<br />
Ausschüttungen und Kapitalrückzahlungen ab<br />
dem Jahr 2013 an die Anleger zu leisten. Prognostizierte<br />
Zu- und Abflüsse in Deutschland<br />
und Polen können der Prognoserechnung entnommen<br />
werden.<br />
Planzahlen (Prognose) des Direkt INVEST Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />
(in Euro)<br />
2012 2013 2014 2015<br />
Investition 0 10.982.412 0 0<br />
Beteiligungserträge 0 222.239 1.932.353 1.288.856<br />
Handelsrechtliches Ergebnis -1.662.482 -1.508.604 1.733.962 1.085.579<br />
5. PLANZAHLEN (PROGNOSE)<br />
Die Investitionen in 2013 i. H. v. EUR 10.982.412<br />
(ohne Liquiditätsreserve) werden in die polnischen<br />
Objektgesellschaften für den Erwerb<br />
und Bau von Windenergieanlagen getätigt.<br />
Laut Prognoserechnung fallen in den Jahren 2012<br />
keine Investitionen (in die polnischen Objektgesellschaften)<br />
an. Für den Bereich Produktion<br />
können keine Angaben gemacht werden, da die<br />
Fondsgesellschaft keinen Produktionsbetrieb<br />
unterhält. Die Fondsgesellschaft erzielt ihre Umsätze<br />
einzig in Form von Beteiligungserträgen<br />
aus den polnischen Objektgesellschaften.<br />
Im Jahr 2012 fallen keine Erträge an. In 2013<br />
fallen Beteiligungserträge i. H. v. EUR 222.239,<br />
in 2014 i. H. v. EUR 1.932.353 und in 2015<br />
i. H. v. EUR 1.288.856 an.<br />
Die handelsrechtlichen Ergebnisse ergeben sich<br />
aus den Plangewinn- und Verlustrechnungen.<br />
87
88<br />
Wesentliche Grundlagen<br />
der steuerlichen Konzeption<br />
der Vermögensanlage
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
EINLEITUNG<br />
Das steuerliche Konzept der Beteiligung wurde<br />
im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />
des Verkaufsprospektes geltenden Rechtslage,<br />
die sich aus den maßgebenden Steuergesetzen,<br />
Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen<br />
ergibt, entwickelt. Zu diesem Zeitpunkt<br />
geplante Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichte<br />
Verwaltungsanweisungen und sonstige<br />
nicht verbindliche Auskünfte zum deutschen<br />
bzw. polnischen Steuerrecht wurden nicht berücksichtigt.<br />
Gesetzgebung, Rechtsprechung und die<br />
Auffassung der Finanzverwaltung zu einzelnen<br />
Besteuerungsfragen unterliegen einer ständigen<br />
Entwicklung. Dadurch bedingte Änderungen können<br />
sich für den Anleger auswirken. Eine Haftung<br />
für den Eintritt der hier dargestellten steuerlichen<br />
Grundlagen wird nicht übernommen.<br />
Die steuerlichen Rechtsfolgen können insbesondere<br />
durch Gesetzesänderungen in Polen<br />
und / oder Deutschland, durch Änderung der<br />
Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis<br />
sowie durch Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen<br />
von den nachfolgend dargestellten<br />
abweichen. Die nachfolgenden Ausführungen<br />
stellen die wesentlichen Grundlagen der<br />
Besteuerung der Emittentin (Fondsgesellschaft),<br />
der Anleger und der Treuhandkommanditistin in<br />
Polen und in Deutschland dar. Nicht Gegenstand<br />
der folgenden Ausführungen ist die Besteuerung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin der<br />
Emittentin und der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der polnischen Objektgesellschaften.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen können keine<br />
abschließende Darstellung aller möglichen steuerlichen<br />
Implikationen für die Anleger unter Berücksichtigung<br />
der jeweiligen individuellen steuerlichen<br />
Verhältnisse geben. Insbesondere wird auf<br />
die einkommen- bzw. erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />
Konsequenzen, die sich aus dem Wohnsitzwechsel<br />
von Anlegern in niedrig besteuerte<br />
Gebiete (§§ 2 ff. AStG) ergeben können, nicht<br />
eingegangen. Die Ausführungen ersetzen nicht die<br />
steuerliche Beratung des Anlegers im Einzelfall.<br />
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass<br />
die Anleger natürliche Personen sind, die sich<br />
als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen<br />
und ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />
halten sowie in der Bundesrepublik Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Soweit<br />
die Beteiligung an der Fondsgesellschaft von<br />
juristischen Personen oder im steuerlichen Betriebsvermögen<br />
gehalten wird, kann es zu einer<br />
von den folgenden Grundsätzen abweichenden<br />
Besteuerung kommen.<br />
Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die<br />
Anleger weder aufgrund eines in Polen belegenen<br />
Wohnsitzes noch als polnische Staatsbürger<br />
oder aufgrund eines anderen Merkmals in Polen<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Darüber<br />
hinaus wird unterstellt, dass die Anleger keine<br />
weiteren Einkünfte in Polen erzielen.<br />
Auf Ebene der Objektgesellschaften wird davon<br />
ausgegangen, dass sich die Investitionsobjekte<br />
ausschließlich in Polen befinden und die Objektgesellschaften<br />
Einnahmen lediglich aus den in<br />
Polen belegenen Investitionsobjekten erzielen.<br />
Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaften<br />
werden sowohl nach deutschem als<br />
auch nach polnischem Steuerrecht für Zwecke<br />
der Einkommensbesteuerung als transparente<br />
Personengesellschaften qualifiziert. Weder in<br />
Polen noch in Deutschland unterliegen die Gesellschaften<br />
daher der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.<br />
Nach deutschem Steuerrecht<br />
werden die Einkünfte der Fondsgesellschaft für<br />
steuerliche Zwecke den einzelnen Anlegern, die<br />
sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen,<br />
zugerechnet. Soweit die Anleger über<br />
die Treuhandkommanditistin beteiligt sind, werden<br />
die Einkünfte nach polnischem Steuerrecht<br />
dagegen der Treuhandkommanditistin und nicht<br />
den Anlegern zugerechnet.<br />
DOPPELBESTEUERUNGS-<br />
ABKOMMEN ZWISCHEN<br />
DEUTSCHLAND UND POLEN<br />
Besteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Deutschland und Polen<br />
Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
zwischen Deutschland und Polen<br />
vom 14. Mai 2003, welches am 19. Dezember<br />
2004 in Kraft trat und auf Besteuerungszeiträume<br />
ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden ist (im<br />
Folgenden: DBA), weist das Besteuerungsrecht<br />
für Einkünfte aus in Polen belegenen Betriebsstätten<br />
der Republik Polen zu (Art. 7 Abs. 1<br />
DBA). Dies gilt auch für die Einkünfte aus der<br />
Veräußerung von beweglichem und unbewegliche<br />
Vermögen einer Betriebsstätte (Art. 13 Abs.<br />
3 DBA bzw. Art. 6 Abs. 4 DBA).<br />
Die Objektgesellschaften begründen in Polen<br />
Betriebsstätten. Die Betriebsstätten und die<br />
daraus erzielten Einkünfte sind im Ergebnis den<br />
Anlegern anteilig zuzurechnen. Das Besteuerungsrecht<br />
der Republik Polen erstreckt sich zum<br />
einen auf laufende Gewinne aus dem Betrieb<br />
der in Polen errichteten Windparks, zum anderen<br />
auf Gewinne, die im Zusammenhang mit<br />
dem etwaigen Verkauf von beweglichem und<br />
unbeweglichem Vermögen durch die jeweilige<br />
Objektgesellschaft bzw. Gesellschaftsanteilen<br />
an einer Objektgesellschaft durch die Fondsgesellschaft<br />
erzielt werden.<br />
Die in Polen erzielten Einkünfte aus einer<br />
Betriebsstätte sind nach der sog. Freistellungsmethode<br />
in Deutschland grundsätzlich steuerbefreit.<br />
Deutschland hat jedoch das Recht,<br />
die freigestellten Einkünfte in die Ermittlung<br />
des Steuersatzes einzubeziehen, der auf die in<br />
Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte der<br />
Anleger anzuwenden ist (Art. 24 Abs. 1 Buchst.<br />
d DBA – sog. Progressionsvorbehalt).<br />
Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte<br />
sind jedoch nur dann freizustellen, wenn der<br />
Steuerpflichtige nachweist, dass die Betriebsstätte<br />
ausschließlich oder fast ausschließlich<br />
eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis<br />
6 AStG ausübt (Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA).<br />
Die Objektgesellschaften werden konzeptionsgemäß<br />
durch die Erzeugung elektrischer Energie<br />
aktiv im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG tätig.<br />
Die Einkünfte aus den polnischen Objektgesellschaften<br />
sind daher in Deutschland freizustellen,<br />
da sie ausschließlich oder fast ausschließlich aus<br />
der aktiven Tätigkeit stammen. Etwaige Zinseinkünfte<br />
der Objektgesellschaften werden nur<br />
insoweit freigestellt, als sie auch aus deutscher<br />
steuerlicher Sicht den Betriebsstätten in Polen<br />
zugerechnet werden können (Art. 11 Abs. 5 i.<br />
V. m. Art. 24 Abs. 1 DBA). Deutschland ist nach<br />
dem DBA berechtigt, die freigestellten Einkünfte<br />
in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung<br />
des Steuersatzes einzubeziehen.<br />
ERWERB UND UMWANDLUNG<br />
DER OBJEKTGESELLSCHAFTEN<br />
Zur Realisierung der vorgesehenen Investitionen<br />
in polnische Windparks wird die Fonds-KG<br />
Anteile an polnischen Gesellschaften erwerben,<br />
die in Polen belegene Windparks entweder bereits<br />
errichtet haben oder die Voraussetzungen<br />
für die Errichtung eines Windparks geschaffen<br />
haben (Objektgesellschaften), etwa durch erfolgreiche<br />
Beantragung einer Betriebserlaubnis<br />
und den Abschluss eines bindenden Einspeisevertrags<br />
mit einem Netzbetreiber.<br />
Der Erwerb von Anteilen an den Objektgesellschaften<br />
durch die Fonds-KG ist für die Anleger<br />
einkommensteuerlich grundsätzlich neutral. Der<br />
Anteilserwerb löst polnische Zivilrechtsgeschäftsteuer<br />
aus. Die Steuer beträgt 1 % des Marktwerts<br />
der übertragenen Anteile. Da die Anteile<br />
89
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
konzeptionsgemäß von fremden Dritten erworben<br />
werden, entspricht der Kaufpreis i. d. R. dem<br />
Marktwert.<br />
Konzeptionsgemäß wird davon ausgegangen,<br />
dass die polnischen Objektgesellschaften zum<br />
Zeitpunkt des Anteilserwerbs in die Rechtsform<br />
einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (Sp. z o.o.) gekleidet sind. Sowohl nach<br />
deutschen als auch nach polnischem Steuerrecht<br />
sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung als<br />
Kapitalgesellschaften selbst Subjekte der Körperschaftsteuer.<br />
Da vorgesehen ist, den Anlegern<br />
Einkünfte aus polnischen Betriebsstätten zuzuweisen,<br />
ist eine formwechselnde Umwandlung<br />
der Objektgesellschaften in nach deutschem und<br />
polnischem Steuerrecht transparente Personengesellschafte<br />
in der polnischen Rechtsform einer<br />
Kommanditgesellschaft (Sp.k.) erforderlich.<br />
Sowohl aus deutscher als auch aus polnischer<br />
steuerlicher Sicht sollten die Umwandlungen der<br />
Objektgesellschaften steuerlich neutral erfolgen.<br />
Steuerliche Neutralität bedeutet dabei, dass<br />
durch den Umwandlungsvorgang weder bei der<br />
Sp. z o.o. als übertragendem Rechtsträger, noch<br />
bei der Sp.k. als übernehmendem Rechtsträger<br />
steuerpflichtige Gewinne entstehen und auch<br />
bei den Anlegern keine steuerpflichtigen Einkünfte<br />
zuzurechnen sind.<br />
Bei den übertragenden und übernehmenden<br />
Rechtsträgern wird die Entstehung steuerpflichtiger<br />
Einkünfte durch den Ansatz der Buchwerte<br />
(Buchwertfortführung) vermieden.<br />
Den Anlegern sind Einkünfte aus dem Umwandlungsvorgang<br />
nicht zuzurechnen, da konzeptionsgemäß<br />
davon auszugegangen wird, dass offene<br />
Rücklagen bei den erworbenen Gesellschaften<br />
im Umwandlungszeitpunkt nicht bestehen und<br />
sich stille Reserven in den Wirtschaftsgütern der<br />
Objektgesellschaft zwischen Anteilserwerb und<br />
Umwandlung nicht gebildet haben.<br />
Allerdings ist sowohl nach deutschem als auch<br />
nach polnischem Steuerrecht von einem Untergang<br />
etwaiger Verlustvorträge bei dem übertragenden<br />
Rechtsträger auszugehen, so dass solche<br />
Verluste nach dem Formwechsel nicht mehr<br />
zum Ausgleich mit positiven Einkünften aus den<br />
Windparks zu Verfügung stehen.<br />
Der Umwandlungsvorgang löst grundsätzlich<br />
keine polnische Zivilrechtsgeschäftsteuer aus.<br />
ERTRAGSBESTEUERUNG IN POLEN<br />
Steuersubjekt und Steuersatz<br />
In Polen werden sowohl die deutsche Fondsgesellschaft<br />
als auch die polnischen Objektgesellschaften<br />
nach der formwechselnden Umwandlung<br />
als steuerlich transparent behandelt.<br />
Die von den Objektgesellschaften erwirtschafteten<br />
Gewinne werden den Gesellschaftern der<br />
Objektgesellschaften und den Gesellschaftern<br />
der Fondsgesellschaft entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />
Gewinnverteilungsabreden<br />
im jeweiligen Gesellschaftsvertrag zugewiesen.<br />
Für Zwecke der Besteuerung in Polen wird hierbei<br />
auf die zivilrechtliche Gesellschafterstellung<br />
und nicht auf das wirtschaftliche Eigentum an der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft abgestellt.<br />
Aufgrund dieser Betrachtungsweise wird die<br />
Treuhandkommanditistin, als zivilrechtliche Gesellschafterin<br />
der Fondsgesellschaft in Polen,<br />
als Kapitalgesellschaft beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.<br />
Die Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />
unterliegen damit der polnischen<br />
Körperschaftsteuer. Der Gewinnanteil ist in Polen<br />
unabhängig von dessen Entnahme zu versteuern.<br />
Auf die Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />
wird im Rahmen der Veranlagung der Treuhandkommanditistin<br />
in Polen eine Körperschaftsteuer<br />
in Höhe von 19 % erhoben. Die Entnahme von Liquidität<br />
aus den polnischen Objektgesellschaften<br />
löst keine polnische Quellensteuer aus.<br />
Die von der Treuhandkommanditistin treuhänderisch<br />
für die Anleger gehaltenen Anteile<br />
an der Fondgesellschaft werden für Zwecke der<br />
Besteuerung in Polen ausschließlich der Treuhandkommanditistin<br />
zugerechnet. Ein steuerlicher<br />
Durchgriff auf die Treugeber erfolgt nach<br />
derzeitiger Rechtslage für polnische Besteuerungszwecke<br />
nicht.<br />
Besteuerungszeitraum, Ermittlung und<br />
Zurechnung von Einkünften<br />
Für polnische Besteuerungszwecke entspricht<br />
das Steuerjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr.<br />
Nach den polnischen Besteuerungsvorschriften<br />
sind die von den Objektgesellschaften erwirtschafteten<br />
Einkünfte und die verursachten<br />
Aufwendungen entsprechend der Gewinnverteilungsabrede<br />
im Gesellschaftsvertrag der<br />
Objektgesellschaften den Gesellschaftern zuzuweisen.<br />
Maßgebend ist dabei die Gewinnverteilungsabrede<br />
für das Steuerjahr, in dem<br />
die Einkünfte erzielt werden. Das Ergebnis der<br />
Objektgesellschaften wird zunächst ausgehend<br />
von der Buchführung der Objektgesellschaften<br />
und unter Beachtung der polnischen steuerlichen<br />
Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt<br />
und anschließend den Gesellschaftern der Objektgesellschaften<br />
anteilig zugewiesen. Sollte<br />
ein Anleger während des laufenden Steuerjahres<br />
seine Treugeberstellung übertragen, so wird die<br />
steuerliche Ergebniszuweisung voraussichtlich<br />
nicht beeinflusst. Der Treuhandkommanditistin<br />
ist weiterhin das Ergebnis zuzurechnen. Weiterhin<br />
führt ein Treugeber- oder Gesellschafterwechsel<br />
bei den Objektgesellschaften nicht zur<br />
Auflösung der Gesellschaft.<br />
Einkünfte aus dem Betrieb von Windparks<br />
in Polen<br />
Die Objektgesellschaften beabsichtigen, auf<br />
fremdem Grund und Boden Windparks zu errichten<br />
bzw. bereits fertiggestellte Windparks<br />
zu erwerben und mit diesen Windparks elektrische<br />
Energie zu erzeugen und ins Stromnetz<br />
einzuspeisen. Die Objektgesellschaften werden<br />
konzeptionsgemäß Einkünfte aus der Erzeugung<br />
und Einspeisung von Strom und der Veräußerung<br />
von sog. Grünen Zertifikaten erzielen. Die Einkünfte<br />
aus diesen Tätigkeiten unterliegen bei der<br />
Treuhandkommanditistin der polnischen Besteuerung.<br />
Auf diese Einkünfte wird Körperschaftsteuer<br />
in Höhe von 19 % erhoben. Auch Gewinne,<br />
die bei Veräußerung der Windparks durch<br />
die Objektgesellschaften am Ende der Laufzeit<br />
erzielt werden, unterliegen der polnischen Körperschaftsteuer<br />
zum Steuersatz von 19 %. Sollte<br />
die Fondsgesellschaft die Beteiligung an einer<br />
Objektgesellschaft veräußern, unterlägen Gewinne<br />
aus solcher Veräußerung der Besteuerung<br />
auf Ebene der Gesellschafter der Fonds-KG.<br />
Der anzuwendende Körperschaftsteuersatz beträgt<br />
19 % und der Veräußerungsgewinn würde<br />
als Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten<br />
Veräußerungspreis und dem steuerlichen<br />
Wert der Einlage in die polnische Objektgesellschaft<br />
ermittelt.<br />
Abzugsfähigkeit von Kosten<br />
Die anfänglichen und die laufenden Kosten der<br />
Objektgesellschaften sind nach den allgemeinen<br />
polnischen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften<br />
grundsätzlich entweder sofort abziehbar<br />
oder zu aktivieren. In der Regel sind die im<br />
Zusammenhang mit der Anschaffung und Entwicklung<br />
der Windparks stehenden Kosten als<br />
Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
zu aktivieren. Auf die Bestandteile des Windparks<br />
sind planmäßige Abschreibungen über<br />
deren die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer<br />
vorzunehmen. Kosten der Fondsgesellschaft<br />
und der Treuhandkommanditistin können<br />
90
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
bei der Ermittlung der in Polen zu versteuernden<br />
Einkünfte grundsätzlich nicht abgezogen<br />
werden. Auch Aufwendungen der Anleger im<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft, insbesondere etwaige zur<br />
Anteilsfinanzierung gezahlten Kreditkosten (z. B.<br />
Zinsen, Bearbeitungsgebühren), sind in Polen<br />
grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig.<br />
Ergebnisse aus Kursdifferenzen<br />
Sowohl die handelsrechtliche als auch die steuerrechtliche<br />
Gewinnermittlung der Objektgesellschaften<br />
sind in Polnischen Zloty zu erstellen.<br />
Aus diesem Grund sind sämtliche in Euro abgewickelte<br />
Geschäftsvorfälle für Zwecke der Buchführung<br />
von Euro in Polnische Zloty umzurechnen.<br />
Schwankungen des Wechselkurses zwischen polnischem<br />
Zloty und Euro können somit Kursgewinne<br />
oder -verluste verursachen. Für Steuerzwecke<br />
werden die Kursschwankungen je nach der Wahl<br />
des Steuerpflichtigen gem. der Körperschaftsteuer-<br />
oder Rechnungslegungsmethode ermittelt.<br />
Der Steuerpflichtige hat insoweit ein Wahlrecht.<br />
Kursgewinne sind dabei voll steuerpflichtig und<br />
mit einem Steuersatz von 19 % bei den Gesellschaftern<br />
(insbesondere bei der beschränkt steuerpflichtigen<br />
Treuhandkommanditistin) zu versteuern.<br />
Aus Kursgewinnen kann sich somit eine<br />
zusätzliche Steuerbelastung ergeben. Verluste aus<br />
einer Schwankung des Wechselkurses sind mit<br />
steuerpflichtigen Einkünften aus der gewerblichen<br />
Tätigkeit aus der Veräußerung des Vermögens der<br />
Objektgesellschaften bei der Ermittlung der Einkünfte<br />
der steuerpflichtigen Treuhandkommanditistin<br />
verrechenbar.<br />
Verrechnungspreise<br />
Die in Polen zwischen verbundenen Unternehmen<br />
abgewickelten Transaktionen unterliegen<br />
den polnischen Körperschaftsteuervorschriften<br />
über Verrechnungspreise. Die Unternehmen können<br />
sowohl wegen ihrer kapitalmäßigen Beteiligung<br />
als auch wegen personeller Verflechtungen<br />
(z. B. da dieselben Personen in der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaften tätig sind) als verbundene<br />
Unternehmen im Sinne des polnischen<br />
Körperschaftsteuergesetzes angesehen werden.<br />
Im Falle des Bezugs von Leistungen durch die<br />
Objektgesellschaften von verbundenen Unternehmen<br />
sind daher die polnischen steuerlichen<br />
Verrechnungspreisvorschriften zu beachten. Insbesondere<br />
muss der Preis bei solchen Transaktionen<br />
marktüblich sein. Darüber hinaus muss bei<br />
solchen Transaktionen eine Verrechnungspreisdokumentation<br />
nach polnischen Vorschriften<br />
erstellt werden, um die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen<br />
in Polen sicherzustellen.<br />
Verluste<br />
Von den einzelnen Objektgesellschaften erwirtschaftete<br />
Verluste werden der Treuhandkommanditistin<br />
anteilig zugerechnet. Diese Verluste können<br />
von der Treuhandkommanditistin mit anderen<br />
gewerblichen Einkünften aus anderen polnischen<br />
Quellen (z. B. aus anderen Objektgesellschaften)<br />
ausgeglichen werden. Die nicht im jeweiligen<br />
Steuerjahr ausgeglichenen Verluste können vorgetragen<br />
und mit zukünftigen Gewinnen aus<br />
polnischen Quellen verrechnet werden. Der Verlustvortrag<br />
ist auf einen maximalen Zeitraum von<br />
fünf Jahren begrenzt. Es sind jedoch maximal<br />
50 % des Verlustvortrages eines Jahres mit positiven<br />
Einkünften eines Folgejahres verrechenbar.<br />
Etwaige Verluste aus dem Betrieb der Windparks<br />
können unter Beachtung der vorgenannten Regeln<br />
mit den Gewinnen aus dem Verkauf der<br />
Windparks ausgeglichen werden.<br />
Körperschaftsteuererklärungen<br />
und -zahlungen<br />
Die monatlichen Körperschaftsteuervorauszahlungen<br />
sind bis zum 20. des folgenden Monats<br />
zu leisten. Die Jahressteuererklärung ist bis zum<br />
Ende des dritten Monats des folgenden Steuerjahres<br />
einzureichen. Die endgültige Steuerschuld<br />
ist spätestens am Tag des Ablaufs der Frist für<br />
Erklärungsabgabe zu entrichten. Die Verpflichtung<br />
zur Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen<br />
und zur Leistung von Körperschaftsteuerzahlungen<br />
in Polen obliegt konzeptionsgemäß<br />
ausschließlich der Treuhandkommanditistin. Für<br />
die fällig werdenden Körperschaftsteuerzahlungen<br />
entnimmt die Treuhandkommanditistin<br />
Mittel aus der Liquidität der Fondsgesellschaft.<br />
Auf Steuerrückstände erhebt die polnische<br />
Finanzverwaltung Zinsen. Der anzuwendende<br />
Zinssatz beträgt das Doppelte des Lombardzinses<br />
der polnischen Nationalbank zzgl. 2 Prozentpunkte<br />
und beläuft sich zum 30. Juni 2012 auf<br />
rund 14,5 % p. a.<br />
EINKOMMENSTEUER<br />
IN DEUTSCHLAND<br />
Steuersubjekt, Gewinnzurechnung<br />
Die Einkünfte, welche die Fondsgesellschaft<br />
aus ihren Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />
erzielt, werden aufgrund der steuerlichen<br />
Transparenz der Gesellschaften den<br />
Anlegern der Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />
nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft zugerechnet. Die Einkünfte<br />
unterliegen daher bei den Anlegern der Besteuerung.<br />
Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaften<br />
sind aus deutscher steuerlicher<br />
Sicht lediglich Gewinnerzielungs- und Gewinnermittlungssubjekte.<br />
Die Kommanditanteile<br />
der Anleger an der Fondsgesellschaft sollen<br />
konzeptionsgemäß über die Treuhandkommanditistin<br />
gehalten werden. Für Zwecke der<br />
deutschen Besteuerung sind die Treugeber – im<br />
Gegensatz zur Betrachtung nach polnischem<br />
Steuerrecht – als wirtschaftliche Eigentümer der<br />
Gesellschaftsanteile selbst Steuersubjekt (§ 39<br />
Abs. 2 Nr. 1 AO).<br />
Anwendung des Investmentsteuergesetzes<br />
Das Investmentsteuergesetz (InvStG) ist auf das<br />
vorliegende Beteiligungsangebot nach der hier<br />
vertretenen Auffassung nicht anwendbar, da weder<br />
die Fondsgesellschaft noch die Objektgesellschaften<br />
Investmentfonds i. S. v. § 2 Abs. 1 InvG<br />
bzw. Investmentaktiengesellschaften i. S. v. § 2<br />
Abs. 5 InvG sind. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
vermittelt auch keinen Anteil an einem<br />
ausländischen Investmentvermögen i. S. von<br />
§ 2 Abs. 8 und 9 InvG, da die Gesellschafter der<br />
Objektgesellschaften nicht die Rücknahme ihres<br />
Anteils von der Objektgesellschaft verlangen können<br />
und die Objektgesellschaften in Polen keiner<br />
Investmentaufsicht unterstehen.<br />
Anwendung des Außensteuergesetzes<br />
§ 20 Abs. 2 AStG schreibt vor, dass eine Doppelbesteuerung<br />
nicht durch Freistellung, sondern<br />
durch Anrechnung der auf die Einkünfte<br />
erhobenen ausländischen Steuer zu vermeiden<br />
ist, wenn diese Einkünfte in der ausländischen<br />
Betriebsstätte anfallen und sie als niedrig besteuerte<br />
passive (Zwischen-)Einkünfte nach dem<br />
Außensteuergesetz zu qualifizieren wären, falls<br />
die Betriebsstätte eine ausländische Kapitalgesellschaft<br />
wäre. Bei den nach der Konzeption zu<br />
erwirtschaftenden Gewinnen aus der Erzeugung<br />
von Energie handelt es sich allerdings um aktive<br />
Einkünfte im Sinne des § 8 AStG. Somit erzielen<br />
die Objektgesellschaften keine Zwischen-<br />
91
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
einkünfte im Sinne des AStG, so dass die Freistellung<br />
nach DBA nicht nach § 20 Abs. 2 AStG<br />
versagt werden kann.<br />
Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
Die Anleger erzielen aus ihrer Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />
EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da sie konzeptionsgemäß<br />
ungeachtet ihrer zivilrechtlichen<br />
Stellung als Treugeber als Mitunternehmer an<br />
der gewerblichen Fondsgesellschaft beteiligt<br />
sind. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören<br />
neben den Einkünften aus den Objektgesellschaften<br />
auch Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft<br />
sowie ein etwaiger erhöhter Gewinnanteil<br />
(„Frühzeichnerbonus“).<br />
Die Mitunternehmereigenschaft des einzelnen<br />
Anlegers setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative<br />
voraus. Die Anleger sind an<br />
den laufenden Gewinnen und Verlusten sowie<br />
an den stillen Reserven der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt und tragen hierdurch Mitunternehmerrisiko.<br />
Die Anleger haben auch als Treugeber<br />
Mitsprache- und Informationsrechte im Sinne<br />
des § 166 Abs. 1 HGB, aufgrund derer sie Mitunternehmerinitiative<br />
entfalten können, die der<br />
eines Kommanditisten entspricht.<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht selbst gewerblich<br />
tätig. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft gilt<br />
jedoch nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in<br />
vollem Umfang als gewerblich, da ausschließlich<br />
eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende<br />
Gesellschafterin ist und nur diese zur Geschäftsführung<br />
befugt ist (gewerblich geprägte Personengesellschaft).<br />
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft gelten<br />
darüber hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG<br />
in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb,<br />
da die Fondsgesellschaft aus ihren<br />
Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />
Einkünfte aus gewerblichen Mitunternehmerschaften<br />
erzielt. Die Fondsgesellschaft ist als<br />
Mitunternehmerin an den Objektgesellschaften<br />
beteiligt, die in der polnischen Rechtsform<br />
einer Społka Komandytowa (S.K.) errichtet<br />
werden, die der deutschen Kommanditgesellschaft<br />
vergleichbar sind (BMF, Schreiben vom<br />
24. Dezember 1999, BStBI. I, Seite 1076, zuletzt<br />
geändert durch BMF, Schreiben vom<br />
25. August 2009, BStBl. I 2009, S. 888,<br />
Tabelle 2) und im Rahmen der Energieerzeugung<br />
originär gewerblich tätig werden. Zu den<br />
Einkünften aus der originär gewerblichen Tätigkeit<br />
gehören sowohl die Einkünfte aus der<br />
Stromerzeugung und -einspeisung sowie etwaige<br />
Zinseinkünfte der Objektgesellschaften,<br />
soweit sie deren Gewerbebetrieb zuzuordnen<br />
sind.<br />
Voraussetzung für das Vorliegen von gewerblichen<br />
Einkünften ist darüber hinaus, dass die<br />
Gesellschaft und die Gesellschafter ihre Betätigung<br />
mit „Gewinnerzielungsabsicht“ ausüben.<br />
Nach der Rechtsprechung ist hierfür das Streben<br />
nach einem positiven steuerlichen Gesamtergebnis<br />
(Totalgewinn) während der Dauer der<br />
voraussichtlichen Vermögensnutzung (Totalperiode)<br />
entscheidend. Gemäß der prospektierten<br />
Prognoserechnung wird die Fondsgesellschaft<br />
während der Laufzeit des Fonds einen Totalgewinn<br />
erzielen, so dass auf Gesellschaftsebene<br />
grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen<br />
ist.<br />
Eine Gewinnerzielungsabsicht muss zudem<br />
auch auf Ebene der einzelnen Anleger vorliegen.<br />
In die Ermittlung der Totalgewinnprognose sind<br />
daher auch Aufwendungen des einzelnen Anlegers<br />
im Zusammenhang mit der Beteiligung (z. B.<br />
Fremdfinanzierungszinsen) einzubeziehen. Ob bei<br />
dem einzelnen Anleger eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
vorliegt, hat jeder Anleger für seine Person<br />
sicherzustellen. Wir empfehlen insbesondere bei<br />
einer Fremdfinanzierung der Beteiligung die entsprechende<br />
Konsultation eines Steuerberaters.<br />
Progressionsvorbehalt für freigestellte<br />
Einkünfte<br />
Die Betriebsstätteneinkünfte aus den polnischen<br />
Objektgesellschaften sind in Deutschland<br />
von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auch<br />
für Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung<br />
an einer Objektgesellschaft durch die<br />
Fondsgesellschaft, soweit die Einkünfte auf in<br />
Polen belegenes unbewegliches Vermögen der<br />
polnischen Betriebsstätte entfallen. Nach § 32b<br />
EStG bezieht Deutschland diese Einkünfte in den<br />
Progressionsvorbehalt ein, da es sich um aktive<br />
Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 32b<br />
Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind<br />
die steuerbefreiten, aus polnischen Quellen<br />
stammenden Einkünfte nach deutschen steuerlichen<br />
Grundsätzen zu ermitteln. Dabei sind die<br />
deutschen Vorschriften über die Abgrenzung<br />
der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben von<br />
den aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten durch den sog. 5. Bauherrenerlass<br />
(BMF, Schreiben vom 20. Oktober<br />
2003, IV C3-S 2253a-48/03, BStBl. I 2003, Seite<br />
546) zu beachten. Durch die unterschiedlichen<br />
Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Kosten in<br />
Deutschland und in Polen können sich zeitliche<br />
Verschiebungen im Hinblick auf die steuerliche<br />
Erfassung von Aufwendungen ergeben. Die Einkünfte<br />
sind für Zwecke des Progressionsvorbehaltes<br />
in Euro zu ermitteln, so dass sich Wechselkursentwicklungen<br />
auf die Höhe der unter<br />
Progressionsvorbehalt freigestellten Einkünfte<br />
auswirken können.<br />
Auf die Wirtschaftsgüter der Objektgesellschaften<br />
sind zur Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt<br />
unterliegenden Einkünfte planmäßige<br />
Absetzungen für Abnutzung sowie ggf.<br />
Absetzungen für außergewöhnliche technische<br />
oder wirtschaftliche Abnutzung vorzunehmen.<br />
Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhang<br />
mit seiner Beteiligung können in Deutschland<br />
nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
im Rahmen der Feststellungserklärung der Fondsgesellschaft<br />
geltend gemacht werden. Soweit positive<br />
Einkünfte in den Progressionsvorbehalt des<br />
einzelnen Anlegers eingehen, ergibt sich in der<br />
Regel ein insgesamt höherer Durchschnittssteuersatz<br />
für die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers<br />
und damit gegebenenfalls eine steuerliche<br />
Mehrbelastung des Anlegers.<br />
Die individuellen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts<br />
lassen sich nur unter Einbeziehung<br />
der steuerlichen Verhältnisse des Anlegers im<br />
jeweiligen Veranlagungszeitraum ermitteln (u. a.<br />
Höhe des in Deutschland zu versteuernden Einkommens,<br />
Familienstand, sonstige im Rahmen<br />
des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigende<br />
steuerbefreite ausländische Einkünfte des Anlegers).<br />
Die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
kann im Einzelfall zu einer nicht unerheblichen Erhöhung<br />
des auf die in Deutschland steuerpflichtigen<br />
Einkünfte des Anlegers anzuwendenden<br />
Steuersatzes führen. Eine Beurteilung und Berechnung<br />
durch einen mit den persönlichen steuerlichen<br />
Verhältnissen des Anlegers vertrauten<br />
Steuerberater wird daher empfohlen.<br />
Besteuerung von inländischen Zinseinkünften<br />
Die Fondsgesellschaft kann die während der<br />
Platzierungsphase eingehenden Kapitaleinlagen<br />
der Anleger verzinslich anlegen, bis die Mittel<br />
zur Durchführung der vorgesehenen Investitionen<br />
an die polnischen Objektgesellschaften<br />
weitergeleitet werden. Darüber hinaus kann<br />
die Fondsgesellschaft während der Laufzeit des<br />
Fonds Zinseinnahmen aus der Anlage von liquiden<br />
Mitteln erzielen.<br />
Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft zählen<br />
zu den gewerblichen Einkünften der Fondsgesellschaft,<br />
die in Deutschland zu versteuern sind.<br />
92
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Eine Freistellung nach dem DBA scheidet aus, da<br />
diese Zinseinkünfte voraussichtlich nicht den polnischen<br />
Betriebsstätteneinkünften zugerechnet<br />
werden können. Dies gilt auch für Zinseinkünfte<br />
der Objektgesellschaften, falls die deutsche Finanzverwaltung<br />
diese ganz oder teilweise nicht<br />
der Tätigkeit der Betriebsstätte in Polen, sondern<br />
der deutschen Fondsgesellschaft zuordnet.<br />
Zinseinnahmen, die die Fondsgesellschaft erzielt<br />
oder die ihr zugerechnet werden, sind vom<br />
Anleger anteilig als gewerbliche Einkünfte in<br />
Deutschland zu versteuern. Der Sparerpauschbetrag<br />
für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist<br />
auf diese Einkünfte nicht anwendbar. Die Zinseinkünfte<br />
unterliegen bei den Anlegern dem<br />
persönlichen Steuersatz von bis zu 45 %. Auf die<br />
Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer erhoben.<br />
Daneben unterliegen die Einkünfte beim<br />
Anleger ggf. der Kirchensteuer in Höhe von bis<br />
zu 9 % der Einkommensteuer. Die Abgeltungsteuer<br />
(§ 32d EStG) findet auf diese Einkünfte<br />
keine Anwendung.<br />
Behandlung ausländischer Verluste<br />
in Deutschland<br />
Soweit durch die Objektgesellschaften Verluste<br />
erzielt werden, gehen diese grundsätzlich in<br />
den Progressionsvorbehalt ein, da die Objektgesellschaften<br />
im Zweifel durch die Bewirkung<br />
gewerblicher Leistungen im Sinne des § 2a Abs.<br />
2 Satz 1 EStG aktiv tätig sind (sog. negativer<br />
Progressionsvorbehalt).<br />
Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />
nach § 15b EStG können nur mit<br />
Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige<br />
in den Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle<br />
erzielt. Ein Steuerstundungsmodell<br />
liegt grundsätzlich vor, wenn aufgrund einer<br />
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in<br />
Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.<br />
Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung<br />
sind geschlossene Fonds in der Rechtsform<br />
der Personengesellschaft, die ihren Anlegern in<br />
der Anfangsphase steuerliche Verluste zuweisen,<br />
regelmäßig als Steuerstundungsmodell zu<br />
klassifizieren (BMF, Schreiben vom 17. Juli 2007,<br />
IV B 2 – S 2241 – b/07/0001, DStR 2007, Seite<br />
1347, Tz. 7). Bleiben die Einkünfte im Inland<br />
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />
außer Ansatz, ist dies für sich nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung kein Steuervorteil im Sinne<br />
des § 15b EStG. Allerdings geht die Finanzverwaltung<br />
davon aus, dass § 15b EStG auch im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehalts anwendbar<br />
ist, wenn die ausländischen Verluste aus einem<br />
Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG<br />
herrühren. Die Anwendung des § 15b EStG im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehalts würde bedeuten,<br />
dass Verluste der Objektgesellschaften<br />
nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen<br />
sind, wenn sie aus einem Steuerstundungsmodell<br />
stammen. Bei einer mehrstöckigen<br />
Personengesellschaft, wie vorliegend, sind die<br />
Voraussetzungen des § 15b EStG auf jeder Beteiligungsebene<br />
gesondert zu beurteilen (BMF,<br />
Schreiben vom 17. Juli 2007, IV B 2 – S 2241<br />
– b/07 1000 1, DStR 2007, Seite 1347, Tz. 21).<br />
Nach dem vorliegenden Verkaufsprospekt<br />
werden Verluste, die in der Anfangsphase 10 %<br />
des Kapitals übersteigen, nicht erwartet. Daher<br />
liegt nach der von der Anbieterin vertretenen<br />
Rechtsauffassung weder auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
noch auf Ebene der Objektgesellschaften<br />
ein Steuerstundungsmodell im Sinne<br />
des § 15b EStG vor.<br />
Ein Ausgleich etwaiger Verluste aus den Objektgesellschaften<br />
mit anderen Einkünften des<br />
Anlegers für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
kann jedoch auch nach § 15a EStG versagt werden.<br />
Demnach können einem beschränkt haftenden<br />
Anleger zuzurechnende Verluste aus der<br />
Fondsgesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
weder mit anderen Einkünften aus<br />
Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkunftsarten<br />
ausgeglichen werden, soweit für ihn ein negatives<br />
Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.<br />
Nach den Prognoserechnungen sollen keine Verluste<br />
eintreten, die zur Entstehung eines negativen<br />
Kapitalkontos des Anlegers führen. Daher<br />
ist bei einem prognosegemäßen Verlauf der Anwendungsbereich<br />
des § 15a EStG nicht eröffnet.<br />
Behandlung inländischer Verluste<br />
In der Anfangsphase der Fondsgesellschaft können<br />
inländische Verluste in Deutschland dadurch<br />
entstehen, dass bei der Fondsgesellschaft Anlaufkosten<br />
unter Beachtung des sog. 5. Bauherrenerlasses<br />
(BMF, Schreiben vom 20. Oktober 2003, IV<br />
C3 – S 2253a – 48/03, BStBl. I, Seite 546) als Betriebsausgaben<br />
sofort steuerlich abzugsfähig sind<br />
und nicht mit den freigestellten ausländischen Einkünften<br />
aus den polnischen Objektgesellschaften<br />
im Zusammenhang stehen.<br />
Aufwendungen sind in Deutschland steuerlich<br />
nur insoweit abzugsfähig, als entsprechende<br />
Erträge in Deutschland steuerpflichtig wären.<br />
Soweit Erträge aus der Beteiligung an den<br />
Objektgesellschaften stammen, sind diese in<br />
Deutschland von der Besteuerung freigestellt<br />
und die damit in Zusammenhang stehenden<br />
Aufwendungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
nicht abzugsfähig.<br />
Sollten inländische Verluste entstehen, sind<br />
diese grundsätzlich nur bis zur Höhe der Einlage<br />
des Anlegers ausgleichsfähig (§ 15a EStG).<br />
Inländische Verluste sind jedoch nicht prognostiziert,<br />
so dass der Anwendungsbereich des<br />
§ 15a EStG bei prognosegemäßem Verlauf nicht<br />
eröffnet sein wird.<br />
GEWERBESTEUER<br />
Gewerbesteuer in Polen<br />
In Polen wird keine Gewerbesteuer erhoben.<br />
Gewerbesteuer in Deutschland<br />
Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft unterliegt<br />
bereits aufgrund ihrer gewerblichen Prägung<br />
grundsätzlich der deutschen Gewerbesteuer. Soweit<br />
der Gewerbeertrag der Fondsgesellschaft<br />
jedoch auf die in Polen belegene Betriebsstätte<br />
entfällt, unterliegt er nicht der deutschen Gewerbesteuer<br />
(Territorialitätsprinzip der deutschen<br />
Gewerbesteuer). Konzeptionsgemäß unterliegen<br />
im Ergebnis somit nur die inländischen Zinseinnahmen<br />
der Fondsgesellschaft sowie etwaige<br />
Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter der<br />
Fondsgesellschaft – vermindert um die damit im<br />
Zusammenhang stehenden (Sonder-)Betriebsausgaben<br />
– der Gewerbesteuer. Der Fondsgesellschaft<br />
wird bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages<br />
ein Freibetrag in Höhe von EUR<br />
24.500 gewährt. Soweit der Gewerbeertrag der<br />
Fondsgesellschaft diesen Freibetrag übersteigt,<br />
geht der Gewerbeertrag mit 3,5 % in den Gewerbesteuermessbetrag<br />
ein. Auf den Gewerbesteuermessbetrag<br />
wird der in der Gemeinde am Ort<br />
der Geschäftsleitung der Gesellschaft geltende<br />
Gewerbesteuerhebesatz angewandt.<br />
Soweit Gewerbesteuer für die Fondsgesellschaft<br />
festgesetzt wird, ist sie in Höhe des 3,8fachen<br />
anteiligen Gewerbesteuermessbetrags nach § 35<br />
EStG auf die Einkommensteuer der Anleger anrechenbar,<br />
soweit Einkommenssteuer auf die<br />
gewerblichen Einkünfte festgesetzt wird. Die<br />
Anrechnung ist auf die tatsächlich zu zahlende<br />
Gewerbesteuer beschränkt.<br />
93
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ERBSCHAFT- UND SCHENKUNG-<br />
STEUER<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Polen<br />
Überträgt ein Anleger seinen Anteil an der<br />
Fondsgesellschaft der durch die Treuhandkommanditistin<br />
treuhänderisch für Anleger gehalten<br />
wird, im Wege der Erbfolge oder durch Schenkung,<br />
sollte in Polen kein erbschaft oder schenkungsteuerbarer<br />
Vorgang vorliegen. Somit sollte<br />
hierauf weder polnische Erbschaft- noch Schenkungssteuer<br />
erhoben werden, wenn Erbe oder<br />
Beschenkter weder polnischer Nationalität sind<br />
noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in Polen haben. Wären hingegen steuerliche<br />
Anknüpfungspunkte aufgrund der polnischen<br />
Nationalität oder eines in Polen belegenen<br />
Wohnsitzes oder Orts des gewöhnlichen Aufenthalts<br />
gegeben, so läge ein erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtiger<br />
Vorgang in Polen vor.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
in Deutschland<br />
In Deutschland unterliegt die Übertragung eines<br />
mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
gehaltenen Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
im Wege der Erbfolge oder der Schenkung der<br />
unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser<br />
oder Schenker und/oder der Erbe oder Beschenkte<br />
in Deutschland ansässig sind.<br />
Nach einem koordinierten Erlass der Bundesländer<br />
(Finanzministerium Bayern vom 15. Juni<br />
2005, 24 – S3811 – 035 – 25199, DStR, Seite<br />
1231) war bislang für erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />
Zwecke die Übertragung eines<br />
Anspruchs aus einem Treuhandverhältnis nicht<br />
als Übertragung von Betriebsvermögen zu besteuern.<br />
Gegenstand der Zuwendung sollte<br />
vielmehr der Herausgabeanspruch gegen die<br />
Treuhandkommanditistin sein. Dieser Herausgabeanspruch<br />
ist für Zwecke der Erbschaft- oder<br />
Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert (in<br />
der Regel Marktpreis) im Zeitpunkt der Übertragung<br />
zu bewerten. Die Anwendung erbschaftund<br />
schenkungsteuerlicher Verschonungsregeln<br />
für Betriebsvermögen kam damit für die Übertragung<br />
treuhänderisch gehaltener Beteiligungen<br />
nicht in Betracht. Dieser Auffassung hat das<br />
FG Niedersachsen in einem Urteil vom 28. Juli<br />
2010 widersprochen. Die bayerische Finanzverwaltung<br />
hat sich dieser Auffassung durch Erlass<br />
vom 16. September 2010 (DStR 2010, Seite<br />
2084) angeschlossen, ebenso weitere Landesfinanzverwaltungen.<br />
Eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung<br />
hat sich jedoch noch nicht<br />
herausgebildet.<br />
Nach dem Urteil des FG Niedersachsen und<br />
dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums<br />
der Finanzen ist für die erbschaftsteuerliche Betrachtung<br />
zukünftig auf die Treugüter abzustellen,<br />
und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung<br />
als auch der vermögensspezifischen Begünstigungsregeln,<br />
etwa der Verschonung von Betriebsvermögen<br />
im Rahmen der erbschaft- und<br />
schenkungsteuerlichen Regel- bzw. Optionsverschonung.<br />
Dieser Auffassung wird hier gefolgt.<br />
Das übergehende Betriebsvermögen ist bei<br />
lebzeitigen Übertragungen bzw. bei Erwerben<br />
von Todes wegen mit dem gemeinen Wert zu<br />
bewerten. Der gemeine Wert wird durch den<br />
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes<br />
bei einer Veräußerung zu erzielen<br />
wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis<br />
beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche<br />
oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu<br />
berücksichtigen. Bei Betriebsvermögen ist der<br />
gemeine Wert vorrangig aus Anteilsverkäufen<br />
unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger<br />
als ein Jahr zurückliegen. Ist eine Wertableitung<br />
aus Verkäufen nicht möglich, so ist die<br />
Wertermittlung im Ergebnis durch eine Unternehmensbewertung<br />
vorzunehmen. Dabei kann<br />
unter bestimmten Voraussetzungen das sog.<br />
vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199<br />
ff. BewG Anwendung finden.<br />
Nach der hier vertretenen Auffassung kommt<br />
eine Begünstigung der Anteile an der Fonds-KG<br />
durch die für Betriebsvermögen geltenden Verschonungsregeln<br />
(§§ 13a, 13b ErbStG) für das<br />
vorliegende Beteiligungsangebot grundsätzlich<br />
in Betracht, da dem Grunde nach Betriebsvermögen<br />
vorliegt und mit begünstigungsschädlichem<br />
Verwaltungsvermögen konzeptionsgemäß<br />
nicht zu rechnen ist. Jedoch kann in Abhängigkeit<br />
vom Zeitpunkt der Übertragung der Fall eintreten,<br />
die Behaltensfrist von 5 Jahren (Regelverschonung)<br />
bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung)<br />
aufgrund der Restlaufzeit der Beteiligung nicht<br />
eingehalten werden kann.<br />
Dies gilt entsprechend für die Entlastung nach<br />
§ 19a ErbStG bei Erwerben in den Steuerklassen<br />
II und III.<br />
Für Vermögensübergänge gelten in Erb- und<br />
Schenkungsfällen die gleichen Steuersätze. Diese<br />
sind vom Verwandtschaftsverhältnis und vom<br />
steuerlichen Wert des gesamten Vermögensüberganges<br />
abhängig. Der Steuersatz beträgt<br />
zwischen 7 % (Steuerklasse I bei Erwerben bis<br />
EUR 75.000) und max. 50 % (Steuerklasse III bei<br />
Erwerben über EUR 13.000.000). Der Steuersatz<br />
richtet sich in Deutschland nach der durch den<br />
Verwandtschaftsgrad bestimmten Steuerklasse<br />
und dem Wert des übertragenen Anteils unter<br />
Berücksichtigung gesetzlicher Freibeträge. Im<br />
Erbfall und für Schenkungen innerhalb eines<br />
Zeitraums von 10 Jahren werden Freibeträge von<br />
EUR 500.000 für Ehegatten und Lebenspartner<br />
sowie EUR 400.000 für Kinder gewährt.<br />
Derzeit besteht kein Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland<br />
und der Republik Polen auf dem Gebiet der Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer. Aus diesem Grund<br />
sind lediglich die nationalen Besteuerungsregeln<br />
anzuwenden.<br />
Sollte neben Deutschland auch Polen auf die<br />
Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheben,<br />
kann die Doppelbesteuerung aus deutscher<br />
Sicht grundsätzlich nur durch Anrechnung der<br />
in Polen gezahlten Erbschaft- oder Schenkungsteuer<br />
vermieden bzw. gemindert werden (§ 21<br />
ErbStG). Die Anrechnung wird jedoch nur insoweit<br />
gewährt, als deutsche Steuer auf das polnische<br />
Betriebsvermögen erhoben wird.<br />
SONSTIGE STEUERN<br />
Umsatzsteuer in Polen<br />
Die Objektgesellschaften als Unternehmer im<br />
umsatzsteuerlichen Sinne üben durch die Erzeugung<br />
und Einspeisung von elektrischem Strom in<br />
Polen eine umsatzsteuerbare Tätigkeit aus.<br />
Die Einspeisung von elektrischem Strom und<br />
der Verkauf von Grünen Zertifikaten unterliegen<br />
derzeit in der Regel der Umsatzbesteuerung mit<br />
dem Regelsteuersatz von derzeit 23 %.<br />
Aufgrund der umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen<br />
Aktivitäten der Objektgesellschaften<br />
sind diese berechtigt, Vorsteuerbeträge<br />
aus Lieferungen und Leistungen anderer<br />
Unternehmer, die im Zusammenhang mit den<br />
umsatzsteuerbaren Aktivitäten stehen, in Polen<br />
als Vorsteuer abzuziehen.<br />
Eine Befreiungsvorschrift ist nicht anzuwenden.<br />
Soweit die Objektgesellschaften Dienstleistungen<br />
aus dem Ausland beziehen und der Ort<br />
dieser Dienstleitungen in Polen ist, sind die Objektgesellschaften<br />
grundsätzlich verpflichtet, die<br />
hierauf entfallene Umsatzsteuer nach dem sog.<br />
„Reverse-Charge-Verfahren“ in Polen abzuführen.<br />
Sie können diese Umsatzsteuer gleichzeitig<br />
94
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
als Vorsteuer abziehen, so dass sich im Regelfall<br />
keine zusätzliche Steuerbelastung ergibt.<br />
Während der Bauphase der Windparks wird<br />
eine Vielzahl von Gütern und Dienstleistungen<br />
von anderen Unternehmen bezogen. Bei den<br />
Objektgesellschaften können somit anfänglich<br />
hohe Vorsteuerbeträge anfallen, denen keine<br />
Umsatzsteuer gegenüberstehen wird.<br />
Gemäß den polnischen Umsatzsteuervorschriften<br />
ist eine Erstattung des Überschusses der Vorsteuer<br />
über die Umsatzsteuer möglich. Die Erstattungsfristen<br />
betragen von 25 bis 180 Tagen.<br />
Die Objektgesellschaften sind verpflichtet umsatzsteuerliche<br />
Aufzeichnungen zu führen sowie<br />
monatliche bzw. quartalsweise Umsatzsteuererklärungen<br />
abzugeben. Die Umsatzsteuererklärungen<br />
sind bis zum 25. des folgenden Monats<br />
bzw. des 25. des Monats der dem letzten Monat<br />
des Quartals folgt bei der zuständigen polnischen<br />
Steuerbehörde einzureichen.<br />
Umsatzsteuer in Deutschland<br />
Die Fondsgesellschaft wird im Ergebnis nicht<br />
zum Abzug von Vorsteuer berechtigt sein.<br />
Die Objektgesellschaften werden planmäßig<br />
in Deutschland nicht tätig und sind somit in<br />
Deutschland ebenfalls nicht zum Abzug von Vorsteuer<br />
berechtigt.<br />
Vermögensteuer<br />
Weder die Republik Polen noch die Bundesrepublik<br />
Deutschland erheben derzeit eine Vermögensteuer.<br />
Zivilrechtsgeschäftsteuer in Polen<br />
In Polen wird auf zivilrechtliche Handlungen<br />
grundsätzlich eine Steuer erhoben. Dieser Steuer<br />
unterliegen u. a. zivilrechtliche Handlungen, die<br />
sich auf Gegenstände beziehen, die einen Bezug<br />
zum polnischen Territorium haben, oder auf Vermögensrechte,<br />
die auf dem Gebiet Polens ausgeübt<br />
werden. Zu den von der Steuer erfassten<br />
Vorgängen gehören u. a.:<br />
• Abschluss von Gesellschaftsverträgen und<br />
deren Änderungen,<br />
• Verkäufe von Sachen und Vermögensrechten,<br />
• Darlehensverträge.<br />
Gesellschafterverträge und deren<br />
Änderungen<br />
Neben der Abfassung von Gesellschaftsverträgen<br />
unterliegen auch deren Änderungen der<br />
Besteuerung mit polnischer Zivilrechtsgeschäftssteuer.<br />
Als Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />
einer Personengesellschaft gilt z. B. Erhöhung<br />
der Kapitaleinlage (Bemessungsgrundlage: Wert<br />
der das Vermögen der Gesellschaft erhöhenden<br />
Einlagen, bei Einlagen in Geld der Nennwert),<br />
aber auch die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens<br />
(Bemessungsgrundlage: Darlehensbetrag)<br />
oder die unentgeltliche Überlassung von<br />
Vermögensgegenständen an die Gesellschaft<br />
(Bemessungsgrundlage: der jährliche Wert der<br />
unentgeltlichen Überlassung berechnet als 4 %<br />
des Marktwertes des überlassenen Vermögens).<br />
Auf diese Vorgänge wird eine Steuer in Höhe<br />
von 0,5 % der Bemessungsgrundlage erhoben.<br />
Schuldner der Steuer ist die Gesellschaft, deren<br />
Gesellschaftvertrag der Änderung unterliegt.<br />
Verkäufe von Sachen<br />
Der Verkauf von Sachen (auch Windenergieanlagen)<br />
unterliegt grundsätzlich der polnischen<br />
Zivilrechtsgeschäftssteuer mit einem Steuersatz<br />
von 2 % (Bemessungsgrundlage: Marktwert der<br />
Sachen). Steuerpflichtiger ist der Erwerber.<br />
Auf die Übertragung von Sachen wird jedoch<br />
keine Steuer auf zivilrechtliche Handlungen erhoben,<br />
soweit dieser Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt<br />
und von der Umsatzsteuer nicht befreit ist.<br />
Da konzeptionsgemäß sowohl die Anschaffung<br />
als auch die Veräußerung der Windparks umsatzsteuersteuerpflichtig<br />
erfolgt, wird die Steuer auf<br />
zivilrechtliche Handlungen im Zusammenhang mit<br />
Anschaffung und Veräußerung der Windparks<br />
voraussichtlich nicht entstehen.<br />
Verkauf von Vermögensrechten<br />
Auf die Übertragung von Vermögensrechten<br />
(z. B. Gesellschaftsrechten) wird eine Steuer in<br />
Höhe von 1 % des Marktwerts des übertragenen<br />
Vermögensrechts erhoben. Steuerpflichtiger<br />
ist der Erwerber des Vermögensrechts. Demzufolge<br />
wird der Erwerb von Beteiligungen an<br />
den polnischen Objektgesellschaften durch die<br />
Fondsgesellschaft der Besteuerung mit Steuer<br />
auf zivilrechtliche Handlungen unterliegen.<br />
Darlehensverträge<br />
Die Darlehensverträge unterliegen grundsätzlich<br />
der Besteuerung mit dem Steuersatz von 2 %.<br />
Die Darlehensgewährung durch Banken wird dagegen<br />
nicht besteuert, weil diese grundsätzlich<br />
als steuerbare Leistung der Umsatzsteuer unterliegt<br />
(obwohl sie von der Umsatzsteuer befreit<br />
ist). Da konzeptionsgemäß Darlehensverträge<br />
von den polnischen Objektgesellschaften nur mit<br />
Banken geschlossen werden, wird die Steuer auf<br />
zivilrechtliche Handlungen auf Darlehensverträge<br />
voraussichtlich nicht entstehen.<br />
Polnische Verbrauchsteuer (Akzise)<br />
Die Verbrauchsteuer / Akzise ist in Polen durch<br />
das Akzisegesetz sowie durch Rechtsakte der<br />
Europäischen Union, insbesondere die Richtline<br />
2003/96/EC der Europäischen Kommission, geregelt.<br />
Wirtschaftliche Träger dieser Steuer sind<br />
im allgemeinen die Endabnehmer von durch die<br />
Akzise besteuerten Produkte.<br />
Nach dem Akzisegesetz unterliegen der Verkauf<br />
elektrischer Energie an Endabnehmer sowie<br />
der Eigenverbrauch grundsätzlich der Besteuerung.<br />
Der Verkauf an andere als den Endabnehmer<br />
(bspw. Stromversorger) ist grundsätzlich<br />
nicht von der Akzise betroffen. Folglich unterliegt<br />
der Energieverkauf durch die Windparks in<br />
der Praxis nicht der Akzise.<br />
Darüber hinaus ist es möglich, Strom aus erneuerbaren<br />
Energien von der Akzise zu befreien. Diese<br />
Befreiung findet Anwendung aufgrund eines<br />
Nachweises der Einziehung von Grünen Zertifi-<br />
95
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
katen. Die Anwendung dieser Befreiung erfordert<br />
jedoch Erfüllung von Dokumentations- und Registrierungspflichten,<br />
wie sie im Akzisegesetz und<br />
in Vollzugsbestimmungen beschrieben sind.<br />
Da sich die Gesetze zu erneuerbaren Energien<br />
in Polen gegenwärtig in der Überarbeitung befinden<br />
ist es möglich, dass sich das System zur<br />
Gewährung von Grünen Zertifikaten für Strom<br />
ändern kann. Dies kann dann mittelbar auch<br />
die Akzise beeinflussen. Zum gegenwärtigen<br />
Zeitpunkt sind jedoch keine Einzelheiten dazu<br />
bekannt. Auf Ebene der Europäischen Union<br />
befinden sich die Richtlinien zu erneuerbaren<br />
Energien ebenfalls in der Diskussion, welche<br />
zukünftig ebenfalls potentiellen Einfluss auf die<br />
Akzise in Polen haben können.<br />
Grundsteuer<br />
Steuerpflicht, Entstehung der Steuer<br />
Die Objektgesellschaften sind als Eigentümer<br />
der in Polen belegenen Immobilien zur Zahlung<br />
von polnischer Grundsteuer verpflichtet. Für<br />
Zwecke der polnischen Immobiliensteuer umfasst<br />
der Begriff Immobilien Grundstücke, Gebäude<br />
und andere Bauten. Da der Erwerb von<br />
Grundstücken konzeptionsgemäß nicht vorgesehen<br />
ist, wird vorliegend davon ausgegangen,<br />
dass polnische Immobiliensteuer grundsätzlich<br />
nur auf Teile der Windenergieanlage anfällt.<br />
Gemäß der derzeitig überwiegenden Rechtsprechung<br />
und Praxis unterliegen dabei Fundament<br />
und Turm der Windenergieanlage sowie<br />
die auf dem Gelände des Windparks verlaufenden<br />
Zuwegungen der polnischen Immobiliensteuer.<br />
Nicht der Immobiliensteuer unterliegen<br />
z. B. Gondel und Rotor der Windenergieanlage.<br />
Bei neuen (neugebauten) Bauten dagegen entsteht<br />
die Steuerpflicht erst am 1. Januar des Jahres,<br />
das dem Jahr der Fertigstellung bzw. dem<br />
Beginn der Nutzung folgt.<br />
Bemessungsgrundlage und Steuersätze<br />
Bemessungsgrundlage für die Immobilensteuer<br />
sind der Wert der Bauten oder der aufstehenden<br />
Infrastruktur, der Wert der übrigen Bauten<br />
bzw. der Anlagen. Die Steuersätze sind von der<br />
jeweiligen Lage des Objektes abhängig und<br />
der maximale Steuersatz beträgt 2 % der körperschaftsteuerlichen<br />
Bemessungsgrundlage für<br />
die Abschreibungen (die vorgenommenen Abschreibungen<br />
selbst werden jedoch in der Regel<br />
nicht mitberücksichtigt).<br />
BESTEUERUNGSVERFAHREN<br />
Besteuerungsverfahren in Polen<br />
Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft,<br />
die aufgrund ihrer direkten Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft in Polen steuerpflichtig werden,<br />
sind zur Abgabe von Steuererklärungen<br />
und zur Leistung von Steuervorauszahlungen<br />
verpflichtet. Die als Treugeber beigetretenen<br />
Anleger sind in Polen nicht zur Abgabe einer<br />
Steuererklärung verpflichtet. Für diese wird<br />
die Treuhandkommanditistin als zivilrechtliche<br />
Gesellschafterin steuerpflichtig und die Steuererklärungen<br />
einreichen und Steuervorauszahlungen<br />
für ihren Gewinnanteil aus den Objektgesellschaften<br />
entrichten.<br />
Auf Steuerrückstände werden von der polnischen<br />
Finanzverwaltung Zinsen erhoben. Der<br />
anzuwendende Zinssatz beträgt das Doppelte<br />
des Lombardzinses der polnischen Nationalbank<br />
zzgl. 2 Prozentpunkte und beläuft sich zum<br />
30. Juni 2012 auf rund 14,5 %.<br />
Dies gilt auch für Steuerrückstände, die sich<br />
aus der nachträglichen Berichtigung von unzutreffenden<br />
Steuererklärungen ergeben. Falls der<br />
Steuerpflichtige die unzutreffende Steuererklärung<br />
korrigiert, die Gründe für die Berichtigung<br />
angibt und die Steuerrückstände innerhalb von<br />
7 Tagen nach Abgabe der berichtigten Steuererklärung<br />
nachentrichtet, beträgt der Zinssatz<br />
75 % des Standardzinssatzes, d. h. 10,88 %<br />
(zum 30. Juni 2012).<br />
Besteuerungsverfahren in Deutschland<br />
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft und deren<br />
Aufteilung auf die Anleger für Zwecke der Besteuerung<br />
in Deutschland werden von dem für<br />
die Fondsgesellschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzamt<br />
nach den Vorschriften des deutschen<br />
Steuerrechts im Feststellungsverfahren<br />
gesondert und einheitlich festgestellt (§ 179 ff.<br />
AO) und den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern<br />
der einzelnen Anleger mitgeteilt. Die Einkünftefeststellung<br />
durch das Betriebsstättenfinanzamt<br />
ist für die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der<br />
Anleger verbindlich. Die Feststellungen können<br />
im Rahmen von späteren Betriebsprüfungen geändert<br />
werden.<br />
Der Anleger ist dessen ungeachtet verpflichtet,<br />
die Einkünfte aus seiner Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft in seiner Steuererklärung zu<br />
erklären.<br />
Sollten sich für die Anleger in Deutschland etwaige<br />
Steuernachzahlungen ergeben (z. B. aus<br />
der Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes),<br />
sind diese ab dem 16. Monat nach Ablauf<br />
des Jahres, für das der Bescheid ergeht, zu verzinsen.<br />
Für jeden angefangenen Monat sind Zinsen<br />
in Höhe von 0,5 % auf den noch ausstehenden<br />
Betrag an die Finanzverwaltung zu zahlen.<br />
Die Anleger sind verpflichtet, den Erwerb der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft bis zum<br />
31. Mai des auf das Jahr des Beitritts folgenden<br />
Jahres beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen<br />
(§ 138 AO).<br />
Angabe gemäß Verkaufsprospektverordnung<br />
Weder der Emittent noch eine andere Person<br />
übernimmt die Zahlung von Steuern für den<br />
Anleger.<br />
96
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
97
98<br />
Angabenvorbehalt
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Angabenvorbehalt<br />
Die in diesem Prospekt gemachten Angaben<br />
einschließlich Gutachten, Berechnungen und<br />
Erläuterungen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt<br />
und unter Mitwirkung von sachkundigen<br />
Beratern zusammengestellt. Maßgeblich für die<br />
Rechtsstellung der Beteiligten sind allein die<br />
abgeschlossenen Verträge, insbesondere die im<br />
Abschnitt „Vertragswerk“ abgedruckten Verträge.<br />
Über die im Prospekt gemachten Angaben<br />
hinaus wurden keine weiteren Nebenabreden<br />
getroffen. Alle Unterlagen basieren auf den<br />
gegenwärtig geltenden gesetzlichen und steuerlichen<br />
Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen,<br />
dass sich diese ändern können. Von diesen<br />
Unterlagen abweichende Angaben sind nur verbindlich<br />
bei schriftlicher Bestätigung durch die<br />
Emittentin bzw. die Anbieterin. Eine Haftung<br />
der Vertriebsbeauftragten für die Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der Prospektdarstellung ist<br />
grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Neben den hier genannten Unternehmen<br />
haben Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater die Fondsgesellschaft bei der Entwicklung<br />
des Beteiligungsangebotes beraten<br />
und unterstützt. Eine ausführliche Stellungnahme<br />
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu<br />
den steuerlichen Grundlagen der Gesellschaft<br />
kann auf Wunsch nach Unterzeichnung einer<br />
Auskunftsvereinbarung separat angefordert<br />
werden. Für die dort getroffenen Aussagen gilt<br />
auch gegenüber Dritten die mit der Fondsgesellschaft<br />
getroffene Vereinbarung, wonach die<br />
Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für<br />
fahrlässig verursachte Schäden bis zur Höhe von<br />
EUR 4 Mio. pro Schadensfall bzw. EUR 5 Mio. für<br />
Serienschäden begrenzt ist. Die Haftung der beratenden<br />
Rechtsanwälte ist ebenfalls begrenzt.<br />
ABWICKLUNGSHINWEISE<br />
BEITRITT<br />
Die vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung<br />
nebst Widerrufsbelehrung und Legitimationsnachweis<br />
i. S. d. GWG, die diesem Verkaufsprospekt<br />
beiliegt, wird rechtsverbindlich unterzeichnet<br />
im Original der Treuhänderin zugesandt.<br />
Nach Annahme durch die Treuhandkommanditistin<br />
wird der Beitritt wirksam. Eine Ausfertigung<br />
der Beitrittserklärung erhält der Anleger<br />
dann zurück. Die Mindestbeteiligung beträgt<br />
EUR 10.000. Eine höhere Beteiligung soll durch<br />
EUR 1.000 teilbar sein. Folgende Einzahlungsrate<br />
ist vorgesehen: 100 % zzgl. 3 % Agio nach<br />
Aufforderung durch die Treuhänderin. Die vorgenannte<br />
Einzahlungsrate ist in vollem Umfang<br />
in ihrer Höhe und zum Zeitpunkt der Fälligkeit<br />
zu leisten, damit die prognostizierten Ergebnisse<br />
erreicht werden können.<br />
HANDELSREGISTER<br />
Als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft<br />
wird die Elbtreuhand Martius 8 GmbH für<br />
die Anleger in das Handelsregister eingetragen.<br />
Nach Maßgabe der Regelung des Gesellschaftsvertrages<br />
haben die Treugeber das Recht, sich<br />
direkt in das Handelsregister eintragen zu lassen.<br />
99
100<br />
Vertragswerk
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
DER DIREKT INVEST POLEN 8<br />
WINDENERGIE PORTFOLIO<br />
FONDS GMBH & CO. KG<br />
§ 1 RECHTSFORM, FIRMA UND SITZ DER<br />
GESELLSCHAFT<br />
1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft.<br />
2. Die Firma der Gesellschaft lautet: Direkt<br />
Invest Polen 8 Windenergie Portfolio<br />
Fonds GmbH & Co. KG.<br />
3. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.<br />
§ 2 GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />
und Erwerb von Windenergieanlagen, die<br />
ein Portfolio von ausschließlich in Polen<br />
belegenen Windparks bilden, mit dem<br />
Ziel, mit den Windenergieanlagen langfristig<br />
Strom zu erzeugen und zu verkaufen.<br />
Die Gesellschaft kann zum Erreichen des<br />
vorgenannten Zwecks polnische Objektgesellschaften<br />
mit einem im vorgenannten<br />
Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />
errichten oder sich an anderen<br />
Gesellschaften beteiligen.<br />
§ 3 GESCHÄFTSJAHR, DAUER DER<br />
GESELLSCHAFT<br />
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht<br />
dem Kalenderjahr.<br />
2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen.<br />
§ 4 GESELLSCHAFTER, KAPITALEINLAGEN,<br />
HAFTSUMME, TREUHANDVERHÄLTNIS<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
die elbfonds Capital Verwaltung GmbH.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
leistet keine Einlage und ist am Vermögen<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Kommanditistin ist die Elbtreuhand<br />
Martius 8 GmbH mit einer Einlage von<br />
EUR 1.000 auf eigene Rechnung.<br />
3. Die Elbtreuhand Martius 8 GmbH, (nachfolgend<br />
auch „Treuhandkommanditistin“)<br />
ist als Treuhandkommanditistin unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderruflich<br />
ermächtigt und bevollmächtigt,<br />
das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />
durch Erklärung gegenüber der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin sowie durch<br />
Leistung und Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage<br />
treuhänderisch für Rechnung<br />
von treugeberisch beteiligten Anlegern<br />
(nachfolgend auch „Treugeber“ genannt),<br />
jeweils in Verbindung mit dem Abschluss<br />
von Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen<br />
auf bis zu EUR 15.000.000<br />
an Pflichteinlagen zu erhöhen. Mit Zustimmung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
darf die Treuhandkommanditistin<br />
ihre auf Rechnung von Treugebern gehaltene<br />
Kommanditeinlage um weitere bis zu<br />
EUR 15.000.000 erhöhen. Die Gesellschaft<br />
wird spätestens mit Erreichung des maximalen<br />
Kommanditkapitals von insgesamt<br />
EUR 30.000.000 geschlossen.<br />
Die maximalen Erhöhungsbeträge für<br />
die Einlage der Treuhandkommanditistin<br />
reduzieren sich um die Einlagen anderer<br />
Kommanditisten. Die Aufnahme von<br />
weiteren Kommanditisten bedarf bis zum<br />
Erreichen des vorgesehenen Gesellschaftskapitals<br />
nicht der Zustimmung der übrigen<br />
Kommanditisten.<br />
Die Zeichnungsfrist läuft bis zum 31. März<br />
2013 und kann von der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin nach eigenem Ermessen<br />
bis maximal zum 31. Dezember 2013<br />
verlängert werden.<br />
4. Von den übernommenen Kommanditeinlagen<br />
wird jeweils ein Betrag i. H. v. 10 %<br />
als Haftsumme im Handelsregister eingetragen,<br />
unbeschadet der Verpflichtung der<br />
Anleger zur vollständigen Einzahlung der<br />
von ihnen übernommenen Pflichteinlagen<br />
im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin<br />
und zur Gesellschaft. Entsprechendes<br />
gilt im Falle der Erhöhung der<br />
Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin.<br />
Im Außenverhältnis wird der Beitritt<br />
von Kommanditisten erst mit ihrer Eintragung<br />
im Handelsregister wirksam. Aus<br />
Gründen der Haftungsbeschränkung wird<br />
im Innenverhältnis vereinbart, dass bis zur<br />
Eintragung im Handelsregister bereits ein<br />
atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis besteht.<br />
Für dieses gelten sämtliche Bestimmungen<br />
dieses Vertrages entsprechend.<br />
5. Die Kommanditeinlage jedes Kommanditisten<br />
soll regelmäßig mindestens<br />
EUR 10.000 betragen oder auf einen durch<br />
1.000 glatt teilbaren, höheren Betrag<br />
lauten. Die Kommanditeinlagen sind vorbehaltlich<br />
der nachstehenden Ziff. 6 Satz<br />
2 als Bareinlagen zu erbringen.<br />
6. Jeder Anleger erfüllt seine Verpflichtung<br />
zur Leistung der Kommanditeinlage durch<br />
fristgerechte Zahlung auf das in der Beitrittserklärung<br />
angegebene Konto der Treuhandkommanditistin,<br />
die diese Mittel an die<br />
Gesellschaft weiterleitet. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist gegenüber der Gesellschaft<br />
berechtigt, ihre Einlageverpflichtung zu<br />
erfüllen, indem sie ihre Zahlungsansprüche<br />
gegen die Treugeber an Erfüllung statt an<br />
die Gesellschaft abtritt. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist beauftragt, die Ansprüche<br />
gegen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger<br />
Einlagen nebst Agio im eigenen<br />
Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend<br />
zu machen und einzuziehen.<br />
7. Jeder Treugeber ist berechtigt, die Übertragung<br />
der für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung mit Wirkung zum<br />
31. Dezember eines jeden Jahres auf sich<br />
sowie seine unmittelbare Eintragung als<br />
Kommanditist im Handelsregister zu verlangen.<br />
Die Gesellschaft hat diesem Verlangen<br />
zu entsprechen, wenn der jeweilige Treugeber<br />
der Treuhandkommanditistin eine unwiderrufliche<br />
Handelsregistervollmacht gemäß<br />
den Vorgaben der Gesellschaft in notariell<br />
beglaubigter Form erteilt hat. Die mit der<br />
Eintragung verbundenen Kosten gehen zu<br />
Lasten des Eintragungswilligen.<br />
Auf Verlangen der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin oder der Treuhandkommanditistin<br />
sind die Treugeber ihrerseits<br />
verpflichtet, sich unmittelbar als Kommanditisten<br />
im Handelsregister eintragen zu<br />
lassen. Satz 2 und 3 dieser Ziff. gelten entsprechend.<br />
Die Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />
auf Treugeber wird im Außenverhältnis<br />
jeweils erst mit Eintragung<br />
im Handelsregister wirksam. Die mit der<br />
Übertragung verbundenen Kosten werden<br />
dem Gesellschafter weiterbelastet.<br />
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander<br />
und zur Gesellschaft werden die Treugeber<br />
entsprechend ihrer Anteile an der<br />
von der Treuhandkommanditistin gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung unmittelbar<br />
berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber<br />
sind daher insoweit Gesellschafter i. S. dieses<br />
Gesellschaftsvertrags und als solche<br />
berechtigt, sämtliche Gesellschafterrech-<br />
101
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
te, insbesondere das Recht zur Teilnahme<br />
an Gesellschafterversammlungen und an<br />
Beschlussfassungen, sowie die Informations-<br />
und Kontrollrechte selbst auszuüben,<br />
soweit nicht ausdrücklich eine andere<br />
Regelung getroffen ist.<br />
8. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,<br />
die aus dem Kommanditanteil resultierenden<br />
Gesellschafterrechte, soweit gesetzlich<br />
zulässig, gespalten wahrzunehmen. Im<br />
Außenverhältnis hält sie einen einheitlichen<br />
Kommanditanteil und ist im Handelsregister<br />
als Kommanditistin eingetragen, während<br />
sie im Innenverhältnis die jeweiligen Treuhandanteile<br />
für die Treugeber, mit denen sie<br />
Treuhandverträge schließt, treuhänderisch<br />
verwaltet („Teil-Kommanditanteil“). Soweit<br />
Anleger ihre treuhänderische Beteiligung an<br />
der Gesellschaft gem. Ziff. 7 in eine direkt<br />
gehaltene Kommanditbeteiligung umwandeln,<br />
werden die Treuhandverträge mit der<br />
Treuhandkommanditistin als Beteiligungsverwaltungsverträge<br />
fortgesetzt.<br />
9. Die Einlagen sind gemäß den in der Beitrittserklärung<br />
beschriebenen Vorgaben zu<br />
erbringen. Die Treuhandkommanditistin hat<br />
Einlagen jedoch nur insoweit zu leisten, als<br />
die Treugeber ihr die dafür erforderlichen<br />
Mittel zur Verfügung gestellt haben; es gilt<br />
Ziff. 6 Satz 2. Zusätzlich zu der Einlage ist<br />
ein Agio i. H. v. 3 % der Einlage zu zahlen.<br />
10. Erbringt ein Kommanditist seine Einlage<br />
gem. Ziff. 6 ganz oder teilweise nicht zu<br />
dem in der Beitrittsvereinbarung angegebenen<br />
Fälligkeitstag, so sind die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin und die<br />
Treuhandkommanditistin, und zwar jede<br />
einzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigen<br />
Gesellschafter und unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
berechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditisten<br />
durch schriftliche Erklärung<br />
fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen<br />
oder die Kommanditeinlage auf einen<br />
etwaig bereits geleisteten Teilbetrag<br />
herabzusetzen, ohne dass es hierzu eines<br />
Gesellschafterbeschlusses bedarf. Im Falle<br />
der Herabsetzung soll die verbleibende<br />
Kommanditeinlage regelmäßig mindestens<br />
EUR 10.000 betragen und durch 1.000<br />
glatt teilbar sein. Entsprechendes gilt auch<br />
für den Ausschluss eines Treugebers oder<br />
die Herabsetzung der Einlage eines Treugebers<br />
und eine entsprechende anteilige<br />
Herabsetzung der eigenen Kommanditeinlage<br />
der Treuhandkommanditistin wegen<br />
eines säumigen Treugebers.<br />
Ergänzend gelten die §§ 15 und 16 dieses<br />
Gesellschaftsvertrags.<br />
Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter<br />
zwischen Beitritt und Einzahlung verstirbt<br />
und die Erben die vorgenannten Einzahlungen<br />
nicht rechtzeitig in vollem Umfang<br />
vornehmen.<br />
Sämtliche Kosten und Aufwendungen der<br />
Gesellschaft für den Ausschluss oder die<br />
Herabsetzung der Kommanditeinlage trägt<br />
der säumige Gesellschafter.<br />
Der sich in Verzug befindende Gesellschafter<br />
hat auf die verspätete Einzahlung oder<br />
sonstige offene Verbindlichkeiten gegenüber<br />
der Gesellschaft Zinsen seit Fälligkeit<br />
i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />
gem. § 247 BGB an die Gesellschaft zu<br />
zahlen. Im Falle der Herabsetzung werden<br />
bereits geleistete Verzugszinsen nicht zurückerstattet.<br />
Die Erhebung von Verzugszinsen<br />
steht im pflichtgemäßen Ermessen<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
11. Am Vermögen und an den stillen Reserven<br />
der Gesellschaft sind die Gesellschafter im<br />
Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen beteiligt.<br />
Insoweit gilt § 5 Ziff. 1.<br />
12. Die Gesellschafter sind zu Nachschüssen<br />
nicht verpflichtet, auch nicht als Ausgleich<br />
untereinander.<br />
§ 5 KONTEN<br />
1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten<br />
werden auf dem Festkapitalkonto (Kapitalkonto<br />
I) gebucht. Dieses allein ist maßgebend<br />
für die Beteiligung der Gesellschafter<br />
am Vermögen, am Gewinn und Verlust der<br />
Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte,<br />
soweit nichts anderes geregelt ist.<br />
2. Das Agio der Kommanditisten gemäß § 4<br />
Ziff. 9 Satz 2 wird auf dem Rücklagenkonto<br />
(Kapitalkonto II) gebucht.<br />
3. Für jeden Kommanditisten wird ein variables<br />
Entnahmekonto gebildet, auf dem<br />
alle Auszahlungen an den Kommanditisten<br />
gebucht werden, seien es Gewinnauszahlungen<br />
oder Kapitalentnahmen bzw.<br />
-rückführungen.<br />
4. Für jeden Kommanditisten wird des<br />
Weiteren ein Konto gebildet, auf dem<br />
alle anteiligen Gewinne sowie Verluste gebucht<br />
werden.<br />
5. Die Konten sind unverzinslich.<br />
§ 6 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND<br />
VERTRETUNG<br />
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
berechtigt und verpflichtet. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />
Dritte mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />
und mit der Vertretung der Gesellschaft<br />
umfassend zu beauftragen, entsprechende<br />
Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung<br />
für die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende<br />
Vollmachten zu erteilen.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
erhält für die Geschäftsführungstätigkeit<br />
einschließlich der Fondsverwaltung eine<br />
einmalige Vergütung i. H. v. 0,25 % des gezeichneten<br />
Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />
(inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer)<br />
sowie ab dem Jahr 2013 eine jährliche Vergütung<br />
von 0,5 % des gezeichneten Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft (zzgl. der<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer), die sich ab dem<br />
Jahr 2014 jeweils um 2,5 % p. a. bezogen<br />
auf die jährliche Vergütung des Vorjahres<br />
erhöht. Für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung erhält die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
von der Gesellschaft für das<br />
Jahr 2012 eine Vergütung von EUR 1.250<br />
(zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) und<br />
ab 2013 eine jährliche Vergütung i. H. v.<br />
EUR 2.500 (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer).<br />
Die Vergütungen sind für das<br />
jeweils laufende Geschäftsjahr jeweils am<br />
Ende eines jeden Quartals als anteilige<br />
Abschlagszahlung fällig, Minder- oder Zuvielzahlungen<br />
sind jeweils zum Jahresende<br />
auszugleichen. Die Vergütungen sind auch<br />
in Verlustjahren zu zahlen. Die Kosten der<br />
Führung des Geschäftsbetriebes sind, soweit<br />
gesetzlich zulässig, von der Gesellschaft<br />
zu tragen.<br />
Im Jahr der Auflösung oder Liquidation der<br />
Gesellschaft erhält die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin unabhängig von dem<br />
Zeitpunkt der Auflösung oder Liquidation<br />
die volle jährliche Vergütung i. S. v. dieser<br />
Ziff. 2.<br />
102
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
und deren Gesellschafter unterliegen nicht<br />
dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB.<br />
Dasselbe gilt sinngemäß für die Organe der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin sowie<br />
für die Treuhandkommanditistin, deren<br />
Organe und deren Gesellschafter.<br />
4. Handlungen, die über den gewöhnlichen<br />
Betrieb des Handelsgewerbes nach § 116<br />
Abs. 1 HGB hinausgehen, kann die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin nur nach<br />
zustimmendem Gesellschafterbeschluss vornehmen,<br />
sofern nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
abweichend geregelt. Insbesondere<br />
bedürfen folgende Geschäfte eines<br />
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses:<br />
a) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />
von Garantieverträgen, Schuldbeitritte,<br />
Abgabe von Patronatserklärungen und die<br />
Übernahme jeglicher sonstiger Sicherheiten<br />
einschließlich solcher zugunsten von<br />
Gesellschaftern;<br />
b) Führung von Aktivprozessen und prozessbeendenden<br />
Handlungen und Erklärungen<br />
ab einem Streitwert von EUR 250.000;<br />
c) alle sonstigen Geschäfte und Erklärungen ab<br />
einem Gegenstandswert von EUR 250.000<br />
und/oder einer Laufzeit von mehr als 36<br />
Monaten, soweit sie nicht explizit von einer<br />
Zustimmung ausgenommen sind;<br />
d) alle sonstigen über den in § 2 definierten<br />
Gegenstand des Unternehmens hinausgehenden<br />
Geschäfte;<br />
e) Neufassung von bzw. Abänderung bestehender<br />
Kriterien für die geplanten Investitionen<br />
der Gesellschaft.<br />
5. In Not- und in Eilfällen hat die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin das Recht und<br />
die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte<br />
und/oder Rechtshandlungen, die<br />
über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Gesellschaft hinausgehen, mit der<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />
auch ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss<br />
vorzunehmen. Hat die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin hiervon<br />
Gebrauch gemacht, so hat sie die Gesellschafter<br />
unverzüglich zu unterrichten.<br />
6. Keiner Zustimmung bedürfen die im zur<br />
Einwerbung von Anlegern veröffentlichten<br />
Verkaufsprospekt (einschließlich veröffentlichter<br />
Nachträge) geschilderten Geschäfte<br />
zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
gem. § 2, insbesondere solche, die im Rahmen<br />
des Erwerbs, der Entwicklung, der<br />
wirtschaftlichen Optimierung und des Verkaufs<br />
von Windenergieanlagen in Polen abgeschlossen<br />
werden. Dabei müssen von der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin bei<br />
der Auswahl möglicher Projekte folgende<br />
Investitionskriterien eingehalten werden:<br />
a) Investitionsstandort<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
darf nur in Windenergieanlagen an Land<br />
(onshore) in Polen investieren.<br />
b) Investitionsobjekt<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
darf nur in bereits bestehende Windenergieanlagen,<br />
die nicht länger als drei Jahre<br />
am Netz sind oder in Projektrechte zur Errichtung<br />
von Windenergieanlagen mit einer<br />
vom zuständigen Energieversorger erteilten<br />
Netzanschlusszusage investieren. Dabei ist<br />
sowohl ein direkter Erwerb („Asset-Deal“)<br />
als auch der indirekte Erwerb durch eine Beteiligung<br />
an Gesellschaften („Share-Deal“)<br />
als Mehrheitsgesellschafter, welche über<br />
Rechte an bereits am Netz befindlichen<br />
Windenergieanlagen oder über Projektrechte<br />
zum Netzanschluss von Windenergieanlagen<br />
verfügen, möglich.<br />
c) Anlagetechnik<br />
Die Nutzung von Windenergieanlagen-<br />
Prototypen ist ausgeschlossen.<br />
d) Windgutachten<br />
Der Ankauf eines Investitionsobjektes ist nur<br />
bei Vorlage von mindestens einem unabhängigen<br />
Windgutachten möglich. Als Basis hierzu<br />
müssen Windmessungen am Investitionsstandort<br />
über einen Zeitraum von mindestens<br />
12 Monaten durchgeführt worden sein.<br />
e) Unabhängige Prüfung<br />
Grundsätzlich muss vor Ankauf eines Investitionsobjektes<br />
eine positive rechtliche<br />
Prüfung durch eine unabhängige Rechtsanwaltkanzlei<br />
erfolgt sein.<br />
7. Weiterhin bedürfen die nachfolgend aufgelisteten<br />
Geschäfte und Maßnahmen keines<br />
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses:<br />
a) Kapitalausstattung der in § 2 genannten<br />
polnischen Objektgesellschaften bzw. Gesellschaften,<br />
an denen sich die Gesellschaft<br />
beteiligt;<br />
b) Abschluss von Kredit- bzw. Darlehensverträgen,<br />
die zur Finanzierung des in Ausübung<br />
des in § 2 definierten Unternehmensgegenstandes<br />
zu marktüblichen Konditionen<br />
abgeschlossen bzw. prolongiert werden,<br />
einschließlich der üblicherweise im Rahmen<br />
von derartigen Finanzierungen vorgesehenen<br />
Stellung von Sicherheiten;<br />
c) Abschluss von Dienst-, und sonstigen Verträgen<br />
mit einer Vergütung von weniger<br />
als EUR 250.000 p. a.;<br />
d) die Geldanlage in Tages- und/oder Termingeldern<br />
und jede sonstige Wiederanlage<br />
von Guthabensbeträgen des Gesellschaftsvermögens<br />
zu marktüblichen Konditionen<br />
mit nahezu vergleichbaren geringen Risiken<br />
und im Rahmen der Verwaltung und<br />
Nutzung eigenen Kapitalvermögens;<br />
e) Führung von Aktivprozessen gegen Anleger<br />
auf Leistung ihrer Einlage;<br />
f) Erhöhung des Kommanditkapitals auf bis<br />
zu EUR 30.000.000 oder einen erhöhten<br />
Betrag gemäß § 4 Ziff. 3 und alle damit<br />
verbundenen Tätigkeiten;<br />
g) Zins- und Währungsabsicherungsgeschäfte;<br />
h) Vorzeitige Beendigung der Platzierung vor<br />
Erreichung etwaiger Erhöhungsbeträge;<br />
i) Maßnahmen zur Auflösung im Sinne einer<br />
Rückabwicklung des Fonds, soweit<br />
das eingeworbene Kapital den Betrag von<br />
EUR 1 Mio. nicht übersteigt und noch kein<br />
Objekt erworben wurde. Für die Auflösung<br />
der Gesellschaft gilt § 17.<br />
§ 7 BEIRAT<br />
1. Die Gesellschaft ist berechtigt, durch Beschluss<br />
der Gesellschafterversammlung aus<br />
dem Kreis der Gesellschafter einen aus bis<br />
zu drei Personen bestehenden Beirat zu bestellen.<br />
Soweit dies geschieht, unterliegt der<br />
Beirat den nachstehenden Regelungen.<br />
2. Zwei Beiratsmitglieder werden von den<br />
Kommanditisten und Treugebern gewählt.<br />
Ein Beiratsmitglied wird von der<br />
Treuhandkommanditistin nach Anhörung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
bestimmt. Die Treuhandkommanditistin<br />
kann sich selbst als Mitglied des Beirats<br />
bestimmen. Die Wahl der Beiratsmitglieder<br />
erfolgt für drei Jahre, der Beirat bleibt<br />
103
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
jedoch bis zur nächsten nach Ablauf der<br />
Wahlperiode angesetzten Neuwahl im<br />
Amt. Die Kommanditisten und Treugeber<br />
können ein Ersatzbeiratsmitglied wählen.<br />
Personen, die in einem Wettbewerbsverhältnis<br />
zur Gesellschaft stehen, können<br />
nicht in den Beirat gewählt werden.<br />
3. Der Beirat übt die in diesem Vertrag bezeichneten<br />
Befugnisse aus. Er ist berechtigt,<br />
sich jederzeit über alle Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu unterrichten<br />
sowie die Handelsbücher der Gesellschaft<br />
einzusehen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist verpflichtet, dem Beirat<br />
Auskunft zu erteilen und ihn über alle<br />
wichtigen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Soweit kein Beirat bestellt wurde,<br />
werden Beschlüsse, die der Zustimmung<br />
des Beirates bedürfen, durch die Gesellschafterversammlung<br />
gefasst.<br />
4. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit<br />
durch Erklärung gegenüber der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin niederlegen.<br />
Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus,<br />
tritt zunächst ein Ersatzbeiratsmitglied in<br />
den Beirat ein. Ist kein Ersatzbeiratsmitglied<br />
vorhanden, ist spätestens auf der nächsten<br />
Gesellschafterversammlung ein neues Beiratsmitglied<br />
zu wählen.<br />
5. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung<br />
geben und einen Vorsitzenden und<br />
dessen Stellvertreter aus dem Kreis der<br />
Beiratsmitglieder wählen. Der Vorsitzende,<br />
bei Verhinderung sein Stellvertreter,<br />
vertritt den Beirat. Sitzungen des Beirates<br />
sind von dem Vorsitzenden mündlich,<br />
schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b<br />
BGB (also insbesondere per Brief, Fax oder<br />
E-Mail) einzuberufen.<br />
6. Beschlüsse des Beirates sind in Beiratssitzungen<br />
zu fassen. Sie können auch schriftlich,<br />
fernschriftlich, telegrafisch oder in Textform<br />
gemäß § 126 b BGB (also insbesondere<br />
per Brief, Fax oder E-Mail) herbeigeführt<br />
werden, wenn sämtliche Beiratsmitglieder<br />
sich mit dem zu fassenden Beschluss oder<br />
der Art der Beschlussfassung einverstanden<br />
erklären. Beschlüsse des Beirates sind<br />
in einem Protokoll festzuhalten, das vom<br />
Vorsitzenden des Beirates bzw. bei dessen<br />
Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu<br />
unterzeichnen ist. Der Beirat entscheidet mit<br />
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />
des Vorsitzenden.<br />
7. Die Gesellschaft und die Treuhandkommanditistin<br />
sind unmittelbar nach Einberufung<br />
einer Beiratssitzung gem. Ziff. 5<br />
Satz 3 über diese zu informieren. Ihnen ist<br />
ein vollumfängliches Teilnahme- und Rederecht<br />
einzuräumen.<br />
8. Eine Vergütung der Beiratsmitglieder ist<br />
nicht kalkuliert, kann aber durch die Gesellschafterversammlung<br />
festgesetzt werden.<br />
Die Beiratsmitglieder erhalten die<br />
ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen<br />
und nachgewiesenen Auslagen erstattet.<br />
§ 8 KONTROLLRECHTE DER KOMMANDI-<br />
TISTEN UND TREUGEBER, AUSKUNFTS-<br />
RECHTE, ERSATZANSPRÜCHE UND<br />
ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE DER<br />
GESELLSCHAFT, STILLSCHWEIGEN<br />
1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich<br />
der nachfolgenden Bestimmungen, ein<br />
Kontrollrecht in dem in § 166 HGB bestimmten<br />
Umfang zu. Sie können insbesondere<br />
die abschriftliche Mitteilung des<br />
Jahresabschlusses verlangen und dessen<br />
Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und<br />
Papiere prüfen. Die Treugeber sind berechtigt,<br />
das ordentliche Kontrollrecht gem.<br />
§ 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden<br />
Einschränkungen gem. Ziff. 2 selbst auszuüben.<br />
Dieser unmittelbaren Ausübung des<br />
ordentlichen Kontrollrechts durch die Treugeber<br />
stimmen hiermit alle Gesellschafter<br />
ausdrücklich zu.<br />
2. Die Anleger können ihr Kontrollrecht hinsichtlich<br />
von Vertragsunterlagen nur durch<br />
einen standesrechtlich zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteten Angehörigen der<br />
wirtschaftsprüfenden Berufe („Einsichtsbevollmächtigter“)<br />
ausüben, der sich der<br />
Gesellschaft gegenüber zur Verschwiegenheit<br />
auch gegenüber dem Einsicht verlangenden<br />
Anleger verpflichtet. Letzteres gilt<br />
allerdings nur im Hinblick auf unternehmensspezifisches<br />
Know-how der Gesellschaft<br />
darstellende Geschäftsgeheimnisse,<br />
deren Bekanntwerden die wirtschaftliche<br />
Situation der Gesellschaft beeinträchtigen<br />
könnte. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
kann der Entscheidung über die<br />
Auswahl des Einsichtsbevollmächtigten<br />
aus wichtigem Grund widersprechen. Ein<br />
solch wichtiger Grund ist u. a. anzunehmen,<br />
wenn der Einsichtsbevollmächtigte<br />
für mehr als einen Kommanditisten oder<br />
Treugeber tätig ist bzw. werden könnte.<br />
Wird der nachfolgenden Auswahlentscheidung<br />
erneut wirksam widersprochen, so<br />
wird der Einsichtsbevollmächtigte durch<br />
die Wirtschaftsprüferkammer Hamburg<br />
bestimmt. Die Kosten für den Einsichtsbevollmächtigten<br />
und etwaige Kosten der<br />
Wirtschaftsprüferkammer trägt der Einsicht<br />
verlangende Anleger.<br />
3. Für alle an die Kommanditisten zu versendenden<br />
Schriftstücke ist die letzte Anschrift<br />
maßgebend, welche die Kommanditisten<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b<br />
BGB (also insbesondere per Brief, Fax oder<br />
E-Mail) mitgeteilt haben. Die Anleger sind<br />
verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />
jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.<br />
Die Gesellschaft wird von allen<br />
Aufwendungen und Schäden freigehalten,<br />
die ihr aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung<br />
entstehen. Der Anleger trägt die<br />
ihm selbst aus der Nichterfüllung eventuell<br />
entstehenden Nachteile.<br />
4. Für alle an die Kommanditisten zu leistenden<br />
Zahlungen ist die letzte Bankverbindung<br />
maßgebend, welche die Kommanditisten<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b<br />
BGB (also insbesondere per Brief, Fax oder<br />
E-Mail) mitgeteilt haben. Von der Gesellschaft<br />
an diese Bankverbindung geleistete<br />
Zahlungen haben gegenüber dem Kommanditisten<br />
schuldbefreiende Wirkung.<br />
5. Darüber hinaus haben alle Gesellschafter<br />
gegenüber Dritten im Hinblick auf die<br />
Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen<br />
zu bewahren.<br />
§ 9 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG,<br />
GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE<br />
1. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen<br />
in den Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft durch Beschlussfassung.<br />
Die Treugeber sind zur Teilnahme an Beschlussfassungen<br />
nach Maßgabe der Ziff.<br />
10 sowie des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />
berechtigt.<br />
2. Die Gesellschafter sind insbesondere für<br />
folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 10 Ziff. 1.<br />
Für das Jahr 2012 ist davon abweichend<br />
geregelt, den Abschlussprüfer von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin nach eigenem<br />
Ermessen bestellen zu lassen;<br />
104
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
b) Feststellung des Jahresabschlusses gem.<br />
§ 10 Ziff. 1;<br />
c) Ergebnisverwendung unter Beachtung des<br />
§ 11;<br />
d) Entnahmen gem. § 12;<br />
e) Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
g) Beschluss über eine Nachschusspflicht<br />
gem. § 18;<br />
h) Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 15<br />
Ziff. 3 Satz 1;<br />
i) Auflösung der Gesellschaft gem. § 17;<br />
j) alle sonstigen ihnen in diesem Vertrag zugewiesenen<br />
sowie ihnen von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin zur Beschlussfassung<br />
vorgelegten Angelegenheiten;<br />
k) Genehmigung des Abschlusses, der Aufhebung<br />
oder der Kündigung von Unternehmensverträgen<br />
i. S. v. §§ 291 und 292 AktG;<br />
l) Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung<br />
der Gesellschaft oder andere Verträge gemäß<br />
dem Umwandlungsgesetz;<br />
m) Neubestellung einer persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin;<br />
n) Verkauf der Vermögenswerte der Gesellschaft<br />
ab dem Jahr 2020, für den Fall, dass<br />
die Geschäftsführung den vorzeitigen Verkauf<br />
der Vermögenswerte wegen des wirtschaftlich<br />
günstigen Umfeldes empfiehlt<br />
und der Verkaufserlös für die Rückzahlung<br />
der Kommanditeinlagen zzgl. Agio vor Steuern<br />
an alle Gesellschafter ausreichend ist.<br />
3. Gesellschafterbeschlüsse werden regelmäßig<br />
im schriftlichen Verfahren gefasst, es sei<br />
denn, es liegt ein Einberufungsverlangen für<br />
eine Gesellschafterversammlung gem. Ziff.<br />
5 vor. Die Beschlussfassung im schriftlichen<br />
Verfahren wird durch die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin durchgeführt. Sie bestimmt<br />
die Abstimmungsfrist für die Abgabe<br />
der Stimmen, die nicht vor Ablauf von 20<br />
Tagen nach Absendung der Beschlussunterlagen<br />
(Datum des Poststempels) enden darf.<br />
Die Aufforderung zur Beschlussfassung<br />
enthält sämtliche Abstimmungspunkte, die<br />
Mitteilung des genauen Verfahrens und die<br />
Angabe des letzten Abstimmungstages. Die<br />
Beschlussfähigkeit für eine Abstimmung<br />
im schriftlichen Verfahren ist gegeben,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt<br />
sind: Die Beschlussunterlagen werden<br />
unter Einhaltung der Abstimmungsfrist an<br />
die gegenüber der Gesellschaft zuletzt genannten<br />
Adressen aller Anleger schriftlich<br />
oder in Textform gemäß § 126 b BGB (also<br />
insbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)<br />
versandt; einer Abstimmung im schriftlichen<br />
Verfahren wird nicht mit mindestens 30 %<br />
der Stimmen aller Gesellschafter innerhalb<br />
der Abstimmungsfrist schriftlich oder in<br />
Textform gemäß § 126 b BGB (also insbesondere<br />
per Brief, Fax oder E-Mail) widersprochen.<br />
Nicht fristgerecht abgegebene<br />
Stimmen werden bei der Abstimmung im<br />
schriftlichen Verfahren nicht berücksichtigt<br />
und gelten als nicht abgegeben. Kommt ein<br />
Beschluss im schriftlichen Verfahren zustande,<br />
so hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
den Anlegern mit dem folgenden<br />
Rundschreiben innerhalb von zwei Monaten<br />
das Ergebnis schriftlich oder in Textform<br />
gemäß § 126 b BGB (also insbesondere per<br />
Brief, Fax oder E-Mail) mitzuteilen. Ordentliche<br />
Beschlüsse zum jährlichen Geschäftsverlauf<br />
sollen innerhalb von 10 Monaten<br />
nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres<br />
gefasst werden, erstmals für das Geschäftsjahr<br />
2012 in 2013. In begründeten Ausnahmefällen<br />
kann die Beschlussfassung um 2<br />
Monate verschoben werden.<br />
4. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
der Gesellschaft gefasst, soweit sich<br />
aus diesem Gesellschaftsvertrag nichts<br />
anderes ergibt. Ein Kommanditanteil von<br />
EUR 1.000 nach Maßgabe des Kapitalkontos<br />
I gewährt je eine Stimme. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene<br />
Stimmen.<br />
Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit<br />
von 75 % der abgegebenen Stimmen:<br />
a) Gesellschafterbeschlüsse gem. § 9 Ziff. 2<br />
(i) über die Auflösung der Gesellschaft;<br />
b) Gesellschafterbeschlüsse gem. § 9 Ziff. 2<br />
(f) über Änderungen des Gesellschaftsvertrags.<br />
Das Mehrheitserfordernis gilt<br />
insbesondere auch für solche Änderungen<br />
des Gesellschaftsvertrages, die der Sanierung<br />
der Gesellschaft zur Abwendung<br />
einer Insolvenz dienen, selbst wenn die<br />
Gesellschaft noch nicht unmittelbar einer<br />
existenzbedrohenden Situation ausgesetzt<br />
ist. Ausdrücklich umfasst sind insoweit<br />
freiwillige Kapitalerhöhungen, einschließlich<br />
der Möglichkeit neue Gesellschafter<br />
aufzunehmen, sowie Änderungen der Gewinnverteilungsregelungen;<br />
c) Gesellschafterbeschlüsse gem. § 9 Ziff. 2<br />
(m) über die Neubestellung einer persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin;<br />
d) Gesellschafterbeschlüsse gem. §§ 9 Ziff. 2<br />
(k) und (l).<br />
5. Gesellschafterbeschlüsse können auch in<br />
Gesellschafterversammlungen am Sitz der<br />
Gesellschaft gefasst werden, wenn dies<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
geboten erscheint. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin ist darüber hinaus<br />
zur Einberufung einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung verpflichtet,<br />
wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen<br />
zu mindestens 10 % am Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft beteiligt sind,<br />
schriftlich oder in Textform gemäß § 126 b<br />
BGB (also insbesondere per Brief, Fax oder<br />
E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der<br />
Gründe verlangt wird, oder es im Interesse<br />
der Gesellschaft erforderlich erscheint.<br />
Gesellschafterversammlungen werden von<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
bzw. im Rahmen ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit<br />
von der Treuhandkommanditistin<br />
einberufen. Eine Gesellschafterversammlung,<br />
in der die ordentlichen<br />
Beschlüsse zum jährlichen Geschäftsverlauf<br />
gefasst werden sollen, findet innerhalb<br />
von 10 Monaten nach Schluss eines<br />
jeden Geschäftsjahres statt, erstmals für<br />
das Geschäftsjahr 2012 im Jahr 2013. In<br />
begründeten Ausnahmefällen kann diese<br />
Gesellschafterversammlung um 2 Monate<br />
verschoben werden.<br />
6. Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung<br />
erfolgt durch Bekanntmachung<br />
im elektronischen Bundesanzeiger<br />
oder durch schriftliche Einladung der<br />
Gesellschafter an die der Gesellschaft<br />
zuletzt bekannt gegebene Adresse oder<br />
in Textform gemäß § 126 b BGB (also<br />
insbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)<br />
unter Angabe der Tagesordnung und des<br />
Versammlungsortes. Zwischen der Absendung<br />
der Einladungen (Datum des Poststempels)<br />
und dem Termin der Gesellschafterversammlung<br />
müssen 3 Wochen liegen.<br />
105
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt<br />
werden. Die Frist muss aber in jedem<br />
Fall sieben Tage betragen, wobei der Tag<br />
der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung<br />
nicht mitgerechnet<br />
werden. Die Kosten für die Teilnahme an<br />
einer Gesellschafterversammlung und für<br />
eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter<br />
selbst. Die Kosten der Gesellschafterversammlung,<br />
mit Ausnahme der<br />
persönlichen Kosten der Gesellschafter,<br />
trägt die Gesellschaft.<br />
7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn alle Anleger gem.<br />
Ziff. 6 ordnungsgemäß geladen wurden und<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin sowie<br />
die Treuhandkommanditistin und/oder<br />
so viele Anleger anwesend oder vertreten<br />
sind, dass mindestens 50 % der gesellschaftsvertraglich<br />
vorhandenen Stimmen<br />
der Gesellschaft in der Versammlung anwesend<br />
oder vertreten sind, sofern in diesem<br />
Gesellschaftsvertrag keine qualifizierten<br />
Mehrheiten für die Abstimmung vorgesehen<br />
sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit erreicht<br />
werden, ist die Gesellschafterversammlung<br />
mit gleicher Tagesordnung gem. Ziff. 6 erneut<br />
zu laden. Die so neu geladene Gesellschafterversammlung<br />
ist dann unabhängig<br />
von der Zahl der anwesenden oder vertretenen<br />
Stimmen beschlussfähig, worauf in der<br />
Einladung hinzuweisen ist.<br />
8. Eine Vertretung des Anlegers ist (auch im<br />
schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 3) zulässig<br />
durch den Ehegatten des Anlegers, durch<br />
einen anderen Gesellschafter, durch einen<br />
beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />
Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder<br />
Steuerberater, oder durch denjenigen Vertriebsbeauftragten,<br />
der dem Gesellschafter<br />
die Beteiligung vermittelt hat; die Vertretungsmacht<br />
ist durch schriftliche Vollmacht<br />
nachzuweisen. Aus dem im Rahmen des<br />
Beitritts begründeten Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
zwischen Anleger<br />
und Treuhandkommanditistin ist letztere<br />
bevollmächtigt, die Stimmrechte des treuhänderisch<br />
gehaltenen oder verwalteten<br />
Kommanditkapitals auszuüben, sofern der<br />
Anleger sein Stimmrecht nicht selbst ausübt<br />
oder eine andere Person gem. Satz 1 bevollmächtigt<br />
hat. Die Gesellschafterversammlung<br />
wird von der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin geleitet. Die Teilnahme ist<br />
nur Anlegern oder ihren Bevollmächtigten<br />
gestattet, soweit nicht abweichend hiervon<br />
der Versammlungsleiter die Teilnahme<br />
gestattet. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
kann sich in einzelnen Punkten<br />
oder insgesamt in Gesellschafterversammlungen<br />
von fachkundigen Dritten beraten<br />
lassen, so dass diesen die Teilnahme an<br />
Gesellschafterversammlungen gestattet ist.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder eine durch sie bestimmte Person führt<br />
über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
Protokoll. Eine Abschrift des<br />
Protokolls wird den Anlegern in Schriftform<br />
oder in Textform gemäß § 126 b BGB (also<br />
insbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)<br />
zugesandt.<br />
9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von einem Monat<br />
nach Absendung des Protokolls bzw. der<br />
schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses<br />
des schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />
durch Erhebung einer Feststellungsklage<br />
gegen die Gesellschaft, vertreten durch<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
geltend gemacht werden, soweit nicht Abweichendes<br />
im Protokoll / der schriftlichen<br />
oder in Textform gemäß § 126 b BGB (also<br />
insbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)<br />
erteilten Mitteilung des Ergebnisses bekannt<br />
gegeben wird.<br />
10. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,<br />
von ihren Stimmrechten unterschiedlich<br />
Gebrauch zu machen (gespaltenes<br />
Stimmrecht), um auf diese Weise dem Willen<br />
des einzelnen Treugebers Geltung zu<br />
verschaffen. Die Treugeber sind berechtigt,<br />
persönlich an den Gesellschafterversammlungen<br />
bzw. dem schriftlichen Verfahren<br />
gem. Ziff. 3 teilzunehmen und die auf sie<br />
entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin<br />
in deren Namen selbst<br />
auszuüben. Die auf einen Kommanditisten<br />
oder Treugeber entfallenden Stimmrechte<br />
können nur einheitlich wahrgenommen<br />
werden. Der unmittelbaren Ausübung des<br />
Stimmrechts durch die Treugeber stimmen<br />
sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />
§ 10 JAHRESABSCHLUSS, SONDERBETRIEBS-<br />
AUSGABEN<br />
1. Der Jahresabschluss ist von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin gemäß § 24<br />
VermAnlG auszustellen, von einem Abschlussprüfer<br />
gemäß § 25 VermAnlG prüfen<br />
zu lassen und gemäß § 26 VermAnlG<br />
zu veröffentlichen. Der Jahresabschluss ist<br />
allen Anlegern spätestens mit Übersendung<br />
der Abstimmungsunterlagen zur jährlichen<br />
ordentlichen Beschlussfassung über den<br />
Geschäftsverlauf oder im Falle einer Gesellschafterversammlung<br />
mit der Ladung zur<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
zuzuleiten. Die Feststellung des Jahresabschlusses<br />
erfolgt grundsätzlich im schriftlichen<br />
Verfahren gemäß § 9 Ziff. 3.<br />
2. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie<br />
Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene<br />
Kosten im Zusammenhang mit<br />
ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung, sondern<br />
ausschließlich im Rahmen der gesonderten<br />
und einheitlichen Feststellung der Einkünfte<br />
der Gesellschaft geltend machen können.<br />
Sonderbetriebsausgaben muss jeder<br />
Kommanditist spätestens zum 28. Februar<br />
des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres<br />
der Treuhandkommanditistin bekannt geben.<br />
Eine diesbezügliche Aufforderung von<br />
Seiten der Gesellschaft bzw. des Treuhandkommanditisten<br />
erfolgt nicht.<br />
§ 11 BETEILIGUNG AM ERGEBNIS UND<br />
VERMÖGEN<br />
1. Die Kommanditisten sind im Verhältnis<br />
ihrer Kommanditeinlagen nach Maßgabe<br />
des Kapitalkontos I am Vermögen und am<br />
Ergebnis, also dem Gewinn und Verlust,<br />
der Gesellschaft beteiligt. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin nimmt am Ergebnis<br />
und an der Entwicklung des Vermögens<br />
der Gesellschaft nicht teil.<br />
Für das Geschäftsjahr 2012 wird das Ergebnis<br />
auf die Kommanditisten unabhängig<br />
vom Zeitpunkt des Beitritts so verteilt,<br />
dass die Kapitalkonten ohne Berücksichtigung<br />
von Entnahmen, soweit steuerrechtlich<br />
zulässig, im selben Verhältnis<br />
zueinander stehen wie die übernommenen<br />
Kommanditeinlagen.<br />
Sofern zum 31. Dezember 2012 noch keine<br />
Gleichstellung erreicht wurde, ist in den<br />
Folgejahren entsprechend dem vorstehenden<br />
Absatz zu verfahren.<br />
Die Verteilung erfolgt dabei in der Weise,<br />
dass den in den Folgejahren eintretenden<br />
Gesellschaftern das Ergebnis der Gesellschaft<br />
im Verhältnis ihrer Einlagen bis zur<br />
Gleichstellung des Gewinn- und Verlustkontos<br />
zunächst allein zugewiesen wird.<br />
Erhöhungen von Kommanditeinlagen werden<br />
wie Beitritte behandelt. Das nach Ab-<br />
106
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
zug dieser Vorabverteilung verbleibende<br />
Ergebnis wird nach Berücksichtigung der<br />
Ziff. 3 auf alle Gesellschafter im Verhältnis<br />
ihrer Einlagen verteilt.<br />
2. Auf alle Kommanditisten werden Verlustanteile<br />
auch dann verteilt, wenn sie die<br />
Höhe ihrer Kapitalanteile übersteigen.<br />
3. Kommanditisten, die vor dem 1. März 2013<br />
ihre Kommanditbeteiligung gezeichnet<br />
haben und deren Kommanditeinlage vor<br />
dem 1. März 2013 in voller Höhe auf dem<br />
Treuhandkonto eingegangen ist, erhalten<br />
jeden vollen Monat einen Gewinnvorzug<br />
in Höhe von monatlich 0,5 % bezogen auf<br />
die tatsächlich geleistete Kommanditeinlage<br />
ohne Agio („Frühzeichnerbonus“). Dieser<br />
Gewinnvorzug berechnet sich monatsweise<br />
ab dem Monat, der dem Zahlungseingang<br />
der Kapitaleinlage in voller Höhe auf dem<br />
Treuhandkonto folgt bis zum 31. März 2013<br />
(einschließlich). Der Gewinnvorzug wird als<br />
Gewinn vorab bei der ersten Auszahlung<br />
und im Rang vor den übrigen Auszahlungsund<br />
Entnahmeansprüchen an die betreffenden<br />
Gesellschafter ausgezahlt.<br />
§ 12 ENTNAHMEN<br />
1. Die Gesellschafter entscheiden durch Beschluss,<br />
mit Ausnahme von Vorabentnahmen<br />
gemäß der nachstehenden Ziffer 3,<br />
über Entnahmen (Kapitalrückzahlungen,<br />
Gewinnauszahlungen), erstmalig im Jahr<br />
2013 für das Geschäftsjahr 2012. Entnahmen<br />
sind bis sechs Wochen nach Feststellung<br />
des Jahresabschlusses vorzunehmen.<br />
Die Regelung in Ziff. 3 bleibt unberührt.<br />
Die Vorabentnahmen werden auf die Entnahmen<br />
angerechnet.<br />
2. Entnahmen können auch dann erfolgen,<br />
wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert<br />
ist.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist ermächtigt, ab 2013 Entnahmen im<br />
Hinblick auf das voraussichtliche Jahresergebnis<br />
der Gesellschaft bereits vor einem<br />
Beschluss der Gesellschafter vorzunehmen<br />
(Vorabentnahme), sofern es die Liquiditätslage<br />
– auch im Hinblick auf die weitere<br />
Geschäftsentwicklung und die für die Erfüllung<br />
der vertraglichen, gesetzlichen und<br />
sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft<br />
benötigten Reserven – erlaubt. Soweit keine<br />
überschießende Liquidität vorhanden<br />
ist, erfolgt keine Vorabentnahme.<br />
4. Den Kommanditisten, die direkt an der<br />
Gesellschaft beteiligt sind, sowie der Treuhandkommanditistin<br />
stehen für die Zahlung<br />
von Steuern, die sie aufgrund ihrer<br />
Beteiligung an dieser Gesellschaft an den<br />
polnischen Fiskus abzuführen haben, ein<br />
Sonderentnahmerecht in Höhe der abzuführenden<br />
Steuerzahlungen zu. Dies gilt<br />
für mit den abzuführenden Steuerzahlungen<br />
verbundenen weiteren Gebühren und<br />
Kosten (z. B. Steuerberater) entsprechend.<br />
5. Entnahmen durch die Gesellschafter können<br />
von der Gesellschaft nur zurück gefordert<br />
werden, soweit sie nicht durch Gewinne<br />
gedeckt sind (Kapitalrückzahlung) und<br />
die Möglichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung<br />
vor der betreffenden Entnahme<br />
gegenüber den Gesellschaftern ausdrücklich<br />
erklärt wurde. Anderenfalls wird mit<br />
Entnahme gem. Satz 1 die Pflichteinlage<br />
der betreffenden Gesellschafter endgültig<br />
reduziert. Die Haftsumme sowie das Kapitalkonto<br />
I bleiben unverändert.<br />
§ 13 BELASTUNG UND ÜBERTRAGUNG<br />
VON KOMMANDITANTEILEN /<br />
KOMMANDITISTENWECHSEL<br />
1. Jeder Kommanditist kann nach vorheriger<br />
schriftlicher oder in Textform gemäß<br />
§ 126 b BGB (also insbesondere per Brief,<br />
Fax oder E-Mail) erteilter Zustimmung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
und der Treuhandkommanditistin seinen<br />
Kommanditanteil oder seine Ansprüche<br />
gegen die Gesellschaft mit Wirkung zum<br />
31. Dezember eines jeden Jahres ganz oder<br />
teilweise auf einen Dritten übertragen<br />
oder in sonstiger Weise hierüber verfügen.<br />
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Als wichtiger<br />
Grund ist insbesondere anzusehen, wenn<br />
der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen<br />
den verfügungswilligen Kommanditisten<br />
zustehen oder den übrigen Gesellschaftern<br />
durch den verfügungswilligen oder den<br />
eintretenden Gesellschafter keine angemessene<br />
Sicherheit für etwaige steuerliche<br />
Nachteile aus dem Gesellschafterwechsel<br />
gestellt wird. Ein wichtiger Grund liegt<br />
ebenfalls vor, wenn der Dritte nicht daran<br />
mitwirkt, die nach dem Geldwäschegesetz<br />
erforderlichen Pflichten zu erfüllen. Eine<br />
teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />
soweit hierdurch Gesellschaftsanteile<br />
entstehen sollten, die EUR 10.000 unterschreiten<br />
oder nicht durch 1.000 glatt<br />
teilbar sind. Eine Verfügung, die zu einer<br />
Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von<br />
Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />
führt, insbesondere die Bestellung eines<br />
Nießbrauchs, ist unzulässig. Ungeachtet<br />
einer vorab eingeholten Zustimmung wird<br />
eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
im Verhältnis zur Gesellschaft und den übrigen<br />
Gesellschaftern nur wirksam, wenn<br />
sie nach Vollzug vom Abtretenden und<br />
vom Abtretungsempfänger der Treuhandkommanditistin<br />
schriftlich oder in Textform<br />
gemäß § 126 b BGB (also insbesondere per<br />
Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt wurde.<br />
2. Jeder Treugeber kann gem. § 4 Ziff. 7 mit<br />
Wirkung zum 31. Dezember eines jeden<br />
Jahres von der Treuhandkommanditistin<br />
die Übertragung des für ihn gehaltenen<br />
Teil-Kommanditanteils an sich verlangen.<br />
Abweichend von den Bestimmungen der<br />
Ziff. 1 benötigt die Treuhandkommanditistin<br />
hierfür nicht die Zustimmung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin und der<br />
weiteren Kommanditisten. In diesem Fall<br />
werden der Kommanditanteil sowie die<br />
Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />
in entsprechendem Umfang herabgesetzt.<br />
3. Bei jedem Übergang der Kommanditistenstellung<br />
auf einen Dritten, gleichgültig<br />
ob im Rahmen von Gesamtrechts- oder<br />
Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten<br />
gem. § 5 unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung<br />
eines Gesellschaftsanteils erfolgt die<br />
Fortführung auf getrennten Konten in dem<br />
der Teilung entsprechenden Verhältnis.<br />
Der eintretende Gesellschafter (dies gilt<br />
auch für Gesellschafter, die bereits beteiligt<br />
sind und ihren Kommanditanteil erhöhen)<br />
trägt alle durch die Übertragung der Gesellschaft<br />
entstehenden Kosten, Steuern<br />
(einschließlich etwaiger steuerlicher Nachteile<br />
für die Gesellschaft) und Abgaben. Die<br />
Gesellschaft kann hierfür Freistellung und<br />
die Stellung einer angemessenen Sicherheit<br />
verlangen. Er trägt auch das Risiko, dass<br />
er wegen solcher Mehrbelastungen keinen<br />
steuerlichen Totalgewinn erzielt. Gestattet<br />
die Gesellschaft Entnahmen, so liegt hierin<br />
kein Verzicht auf die Geltendmachung eines<br />
solchen Mehraufwandes.<br />
4. Alle Kosten einer Verfügung über Kommanditanteile,<br />
insbesondere die Kosten<br />
der Handelsregisteränderungen, trägt im<br />
Verhältnis zur Gesellschaft der eintretende<br />
Gesellschafter.<br />
107
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
5. Im Fall der Übertragung einer direkt gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung ist der übernehmende<br />
Gesellschafter zur Fortführung<br />
des zwischen dem übertragenden Gesellschafter<br />
und der Treuhandkommanditistin<br />
bestehenden Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />
nach Maßgabe des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />
verpflichtet.<br />
6. Soweit ein Treugeber gem. § 4 Ziff. 7 die<br />
Umwandlung seiner treuhänderischen<br />
Beteiligung in eine direkt gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
durch Übertragung<br />
seines Treugeberanteils verlangt und den<br />
Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin<br />
wirksam kündigt, erwirbt er<br />
den der Höhe seiner Beteiligung entsprechenden<br />
Kommanditanteil im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge von der Treuhandkommanditistin.<br />
Das Vertragsverhältnis<br />
zwischen dem (ehemaligen) Treugeber<br />
und der Treuhandkommanditistin wird<br />
als Beteiligungsverwaltungsvertrag nach<br />
Maßgabe des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />
fortgesetzt.<br />
§ 14 TOD EINES GESELLSCHAFTERS<br />
1. Beim Tod eines Kommanditisten wird die<br />
Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
fortgesetzt, sofern bei den neuen<br />
Gesellschaftern kein Ausschlussgrund<br />
vorliegt. Jeder Kommanditist verpflichtet<br />
sich, durch entsprechende Nachfolgeregelung<br />
sicherzustellen, dass im Falle seines<br />
Todes eine Aufspaltung seines Kommanditanteils<br />
in Beträge, die unter EUR 10.000<br />
liegen und nicht durch 1.000 glatt teilbar<br />
sind, nicht erfolgt. Hat der Kommanditist<br />
für seinen Todesfall eine der vorgenannten<br />
Verpflichtung entsprechende Regelung<br />
nicht getroffen bzw. sind im Fall der<br />
Sonderrechtsnachfolge die vorstehenden<br />
Anforderungen im Hinblick auf die Mindesthöhe<br />
und die Teilbarkeit nicht erfüllt, gilt<br />
folgendes: Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
sind, es sei denn, es wurde ein<br />
Testamentsvollstrecker bestellt, verpflichtet,<br />
sich durch einen gemeinsamen schriftlich<br />
Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der<br />
sämtliche Gesellschafterrechte nur gemeinsam<br />
für seine Vollmachtgeber ausüben kann<br />
und alle Erklärungen/Zahlungen der Gesellschaft<br />
gegenüber den Rechtsnachfolgern<br />
mit Wirkung für diese entgegennimmt. Solange<br />
kein gemeinsamer Bevollmächtigter<br />
bzw. Testamentsvollstrecker bestellt ist oder<br />
die Legitimation nach Ziff. 2 nicht vollständig<br />
erfolgt ist, ruhen alle auf den Kommanditanteil<br />
bezogenen mitgliedschaftlichen<br />
Rechte; auszahlungsfähige Gewinnanteile<br />
werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
bis zur Bestellung eines gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten bzw. eines<br />
Testamentsvollstreckers einbehalten und<br />
für die Dauer der Einbehaltung mit dem<br />
von ihr tatsächlich bezüglich dieser Beträge<br />
erzielten Zinssatz verzinst. Bis zum Zugang<br />
einer schriftlichen Vollmachtserklärung<br />
eines gemeinsamen Vertreters bzw. eines<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses kann die<br />
Gesellschaft mit Wirkung gegenüber allen<br />
Rechtsnachfolgern an einen Rechtsnachfolger<br />
ihrer Wahl Zustellungen vornehmen.<br />
2. Die Erben / Testamentsvollstrecker müssen<br />
sich durch Vorlage einer notariell beglaubigten<br />
Abschrift des Erbscheins / Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
legitimieren,<br />
Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer<br />
beglaubigten Abschrift der letztwilligen<br />
Verfügung nebst Eröffnungsbeschluss.<br />
Werden der Gesellschaft ausländische<br />
Urkunden zum Nachweis des Erbrechts<br />
oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt,<br />
so ist die Gesellschaft berechtigt, auf<br />
Kosten dessen, der seine Berechtigung<br />
auf die ausländischen Urkunden stützt,<br />
diese übersetzen zu lassen, und / oder ein<br />
Rechtsgutachten über die Rechtswirkungen<br />
der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
3. Im Falle des Todes eines Kommanditisten<br />
tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer,<br />
die die Kommanditanteile erwerben, alle<br />
durch den Erbfall der Gesellschaft entstehenden<br />
Kosten, Steuern (einschließlich<br />
etwaiger steuerlicher Nachteile für die Gesellschaft)<br />
und Abgaben. Die Gesellschaft<br />
kann hierfür Freistellung und die Stellung<br />
einer angemessenen Sicherheit verlangen.<br />
Verfügungen über einen Kommanditanteil<br />
im Zuge der Erbauseinandersetzung sind<br />
nur nach Maßgabe des § 13 zulässig.<br />
4. Im Falle der Erbschaft einer mittelbaren<br />
Beteiligung hat der Erbe der Treuhandkommanditistin<br />
gegenüber diejenigen Angaben<br />
zu machen und zu belegen, die nach dem<br />
Geldwäschegesetz zur Identifizierung des<br />
Erben oder eines anderen wirtschaftlich Berechtigten<br />
erforderlich sind. Kommt der Erbe<br />
dieser Verpflichtung nicht innerhalb von vier<br />
Wochen nach, ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />
den Erben nach Setzung einer Frist<br />
von vier Wochen aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />
Satz 1 gilt für den Vermächtnisnehmer<br />
entsprechend.<br />
§ 15 AUSSCHEIDEN, AUSSCHLUSS EINES<br />
GESELLSCHAFTERS<br />
1. Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft<br />
mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch<br />
zum 31. Dezember 2022 durch eingeschriebenen<br />
Brief oder in Textform gemäß<br />
§ 126 b BGB (also insbesondere per Brief,<br />
Fax oder E-Mail) ordentlich kündigen. Jede<br />
Kündigung durch einen Kommanditisten ist<br />
an die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
zu richten. Für die Fristeinhaltung ist das<br />
Datum des Poststempels bei Absendung<br />
des Kündigungsschreibens per Einschreiben<br />
an die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter<br />
scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu<br />
dem er fristgerecht gekündigt hat, aus der<br />
Gesellschaft aus. Entsprechendes gilt, wenn<br />
ein Treugeber, unter Beachtung der Voraussetzungen<br />
dieser Vorschrift, der Treuhandkommanditistin<br />
die Weisung erteilt hat, das<br />
Gesellschaftsverhältnis zu kündigen mit der<br />
Maßgabe, dass dann die Treuhandkommanditistin<br />
anteilig mit dem Treuhandanteil<br />
ihres Kommanditanteils an der Gesellschaft<br />
ausscheidet, den sie treuhänderisch für den<br />
betroffenen Treugeber hält. Ansonsten steht<br />
der Treuhandkommanditistin kein ordentliches<br />
Kündigungsrecht zu.<br />
2. Der in der vorstehenden Ziff. 1 genannte<br />
Zeitpunkt der erstmaligen Möglichkeit der<br />
Kündigung kann durch Entscheidung der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin bis<br />
zu zweimal um jeweils ein Jahr verschoben<br />
werden, soweit der Verkauf eines<br />
Windparks zum Zeitpunkt der erstmaligen<br />
Kündigungsmöglichkeit oder zu demselben<br />
Zeitpunkt des Folgejahres noch nicht<br />
abgeschlossen ist. Die Entscheidung der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin ist<br />
den Kommanditisten schriftlich oder in<br />
Textform gemäß § 126 b BGB (also insbesondere<br />
per Brief, Fax oder E-Mail) spätestens<br />
3 Monate vor dem Zeitpunkt der<br />
erstmaligen Kündigungsmöglichkeit oder<br />
zu demselben Zeitpunkt des Folgejahres<br />
mitzuteilen. Frühestens zum 31. Dezember<br />
2022 können die Kommanditisten damit<br />
erstmals ordentlich kündigen.<br />
3. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Der Ausschluss aus wichtigem<br />
Grund obliegt vorbehaltlich Satz 4 der<br />
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />
entsprechend § 9 Ziff. 2 (h). Als<br />
wichtiger Grund gilt insbesondere:<br />
108
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
a) Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters<br />
durch einen Gläubiger, sofern<br />
die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />
von 2 Monaten aufgehoben wird;<br />
b) grobe Verletzung der Verpflichtungen aus<br />
dem Gesellschaftsverhältnis trotz schriftlicher<br />
Abmahnung durch die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin, z. B. Äußerungen<br />
insbesondere gegenüber Dritten, die eine<br />
Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
mit diesem Gesellschafter für die anderen<br />
Gesellschafter unzumutbar machen;<br />
c) Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. v.<br />
§ 133 HGB;<br />
d) ganz oder teilweise nicht rechtzeitige Leistung<br />
der Einlage;<br />
e) rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen des Kommanditisten<br />
oder des Treugebers oder<br />
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse;<br />
f) wenn der Gesellschafter nicht daran mitwirkt,<br />
die nach dem Geldwäschegesetz<br />
erforderlichen Pflichten zu erfüllen.<br />
Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss<br />
hat der ausscheidende Gesellschafter<br />
kein Stimmrecht. In den Fällen<br />
der Ziff. 3 (b), (d) und (e) bedarf es keiner<br />
Beschlussfassung durch die Gesellschafter.<br />
Im Fall der Ziff. 3 (e) tritt der Ausschluss des<br />
Gesellschafters sofort mit Rechtskraft der<br />
Eröffnung bzw. der Ablehnung der Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens ein. Soweit<br />
ein Gesellschafter seine Einlage ganz oder<br />
teilweise nicht rechtzeitig leistet (§ 4 Ziff.<br />
10), ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
berechtigt und unter Befreiung von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />
den Gesellschafter durch schriftliche<br />
einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung<br />
aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />
Im Übrigen ist die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin von allen Gesellschaftern<br />
zur Mitteilung des Ausschlusses bevollmächtigt.<br />
Der Ausschluss wird mit Zugang<br />
der schriftlichen Mitteilung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin über den Ausschluss<br />
wirksam.<br />
4. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen des<br />
ausscheidenden Gesellschafters wächst<br />
den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis<br />
ihrer bisherigen Beteiligung zu, soweit<br />
nicht Ziff. 5 einschlägig ist. Dieser § 15<br />
gilt entsprechend bei Vorliegen eines der<br />
genannten Ausschlussgründe bei einem<br />
Treugeber mit der Maßgabe, dass dann die<br />
Treuhandkommanditistin anteilig mit dem<br />
Teil-Kommanditanteil aus der Gesellschaft<br />
ausscheidet, den sie treuhänderisch für<br />
den betroffenen Treugeber hält.<br />
5. Statt der Anwachsung des Anteils am<br />
Gesellschaftsvermögens gem. Ziff. 4 ist<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
seitens des ausscheidenden Gesellschafters<br />
ermächtigt und bevollmächtigt, unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB, den Gesellschaftsanteil des<br />
ausscheidenden Gesellschafters auf einen<br />
oder mehrere von ihr zu benennende(n)<br />
Dritte(n) oder auf die Treuhandkommanditistin<br />
zu übertragen. Die Treuhandkommanditistin<br />
hat, falls eine Übertragung an<br />
Dritte nicht erfolgt, das Recht, die Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils an sich zu<br />
verlangen. Die Übertragung erfolgt zu dem<br />
in § 16 festgelegten Wert.<br />
6. In allen Fällen des Ausscheidens eines<br />
Gesellschafters wird die Gesellschaft zwischen<br />
den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgeführt.<br />
7. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
aus, hat der Beirat nach Abstimmung<br />
mit der Treuhandkommanditistin<br />
bzw., wenn ein solcher Beirat nicht existiert,<br />
die Treuhandkommanditistin, unverzüglich<br />
eine neue persönlich haftende Gesellschafterin<br />
zu bestimmen. Die Bestimmung der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin durch<br />
den Beirat bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
ist von den Gesellschaftern in einem<br />
außerordentlichen Gesellschafterbeschluss<br />
zu genehmigen.<br />
§ 16 AUSEINANDERSETZUNG MIT AUS-<br />
SCHEIDENDEN GESELLSCHAFTERN /<br />
ABFINDUNG<br />
1. Falls ein Anleger gem. § 15 aus der Gesellschaft<br />
ausscheidet, so ist an den ausscheidenden<br />
Anleger eine Abfindung zu<br />
zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft<br />
zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
ergibt. Die Abfindung richtet sich nach<br />
dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden<br />
Anteil am Betriebsvermögen der<br />
Gesellschaft, wobei ein ideeller Geschäftswert<br />
(Firmenwert) bei der Ermittlung der<br />
Abfindung außer Betracht bleibt. Abzuziehen<br />
sind die durch das Ausscheiden bedingten<br />
Kosten, Abgaben und steuerlichen<br />
Nachteile. Die Feststellung der Höhe der<br />
Abfindung erfolgt auf den zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens des Ausscheidens<br />
ermittelten Auseinandersetzungswert der<br />
in Polen belegenen Windenergieanlagen<br />
abzüglich 10 %. Da die Gesellschaft sich<br />
an Objekten beteiligt, deren Bewertbarkeit<br />
in besonderem Maße von der Fertigstellung<br />
des jeweiligen Objektes abhängig<br />
ist, wird für den Auseinandersetzungswert<br />
auf die Fertigstellung abgestellt. Der Auseinandersetzungswert<br />
wird daher aus dem<br />
Buchwert der jeweils unfertigen Projekte<br />
und dem Liquidationswert der jeweils fertigen<br />
Projekte berechnet. Im Streitfall ist<br />
die Abfindung von dem jeweils bestellten<br />
Abschlussprüfer als Schiedsgutachter verbindlich<br />
festzustellen (§ 317 BGB). Der<br />
Ausscheidende kann keine Sicherheitsleistung<br />
hinsichtlich der Abfindung verlangen.<br />
2. Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten<br />
zu zahlen. Die erste Rate ist am Ende<br />
des Monats fällig, der der Feststellung des<br />
Auseinandersetzungsguthabens folgt. Die<br />
Abfindung ist ab dem Tage des Ausscheidens<br />
in der Höhe des Basiszinssatzes gem.<br />
§ 247 BGB zu verzinsen. Die aufgelaufenen<br />
Zinsen sind mit jeder Rate zu zahlen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung<br />
vor Fälligkeit zu zahlen.<br />
3. Wird ein Gesellschafter gem. § 15 Ziff. 3<br />
Satz 2 ausgeschlossen, weil er seine Einlage<br />
ganz oder teilweise nicht erbracht<br />
hat, steht ihm eine Abfindung – ggf. abgesehen<br />
von den bereits erbrachten Einlageteilen<br />
unter Beachtung der Regelungen in<br />
Ziff. 1 und Ziff. 2 – nicht zu.<br />
4. Dem nach § 15 Ziff. 7 ausscheidenden<br />
persönlich haftenden Gesellschafter steht<br />
eine Abfindung nicht zu.<br />
§ 17 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT,<br />
LIQUIDATION<br />
1. Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn dies<br />
durch die Gesellschafterversammlung unter<br />
Beachtung des vorstehenden § 9 Ziff. 4<br />
(a) beschlossen wird.<br />
2. Nach der Auflösung wird die Gesellschaft<br />
abgewickelt. Abwicklerin (Liquidatorin) ist<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin, es<br />
109
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sei denn, diese ist ausgeschieden oder kann<br />
aus anderweitigen Gründen die Abwicklung<br />
nicht übernehmen. Soweit die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin nicht Liquidatorin<br />
ist, ist die Treuhandkommanditistin Liquidatorin.<br />
Ist auch der Treuhandkommanditistin<br />
die Übernahme der Abwicklung nicht möglich,<br />
ist die Liquidatorin durch Gesellschafterbeschluss<br />
zu bestimmen. Sie verwertet<br />
das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung<br />
der Interessen der Kommanditisten. Der<br />
Liquidationserlös (Überschuss des Gesellschaftsvermögens<br />
über die Verbindlichkeiten)<br />
ist an die Gesellschafter nach Maßgabe<br />
des § 11 zu verteilen.<br />
3. Während der Liquidation bleiben die vertraglichen<br />
Vereinbarungen mit der Treuhandkommanditistin<br />
und der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin bestehen.<br />
§ 18 NACHSCHUSSPFLICHT<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung der<br />
in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten<br />
Einlage und des Agios hinaus, übernehmen<br />
die Kommanditisten weder gegenüber<br />
Dritten noch gegenüber den weiteren<br />
Gesellschaftern eine Nachschussverpflichtung,<br />
eine Zahlungsverpflichtung oder<br />
sonstige Haftung. Dies gilt auch für den<br />
Fall der Liquidation. Nur mit den Stimmen<br />
aller Gesellschafter kann eine für alle Gesellschafter<br />
verbindliche Nachschusspflicht<br />
beschlossen werden. Von Vorstehendem<br />
unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten<br />
gegenüber Gesellschaftsgläubigern<br />
gem. den §§ 171 ff. HGB, sowie eine<br />
für die Gesellschafter freiwillige Kapitalerhöhung<br />
i. S. d. § 9 Ziff. 4 (b).<br />
§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
1. Im Rahmen ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit<br />
wird die Treuhandkommanditistin ein<br />
Anlegerregister mit den persönlichen Daten<br />
der Anleger führen. Die Anleger anerkennen<br />
die wechselseitigen Interessen auf vertrauliche<br />
Behandlung ihrer persönlichen Daten.<br />
Weder die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
noch die Treuhandkommanditistin sind<br />
berechtigt oder verpflichtet, Daten einzelner<br />
oder aller Anleger ohne deren ausdrückliche<br />
Zustimmung weiterzugeben.<br />
3. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrags<br />
nichtig oder unwirksam ist oder werden<br />
sollte, behalten die übrigen Bestimmungen<br />
des Vertrags ihre Gültigkeit. Die nichtige<br />
oder unwirksame Bestimmung ist durch<br />
eine dem Gesetz und dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der nichtigen oder unwirksamen<br />
Bestimmung entsprechende Regelung<br />
zu ersetzen. Im Fall von Lücken gilt entsprechendes.<br />
Die Haftung der übrigen<br />
Gesellschafter bleibt auf die erbrachte<br />
Haftsumme beschränkt. Die Haftungsbeschränkung<br />
ist dem Rechtsverkehr nach<br />
außen kenntlich zu machen. Über das weitere<br />
entscheiden die Gesellschafter.<br />
4. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen<br />
zu diesem Vertrag, einschließlich<br />
dieser Bestimmungen, bedürfen der<br />
Schriftform, soweit sie nicht durch einen<br />
Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrags erfolgen.<br />
Auf eine feste Verbindung dieses<br />
Gesellschaftsvertrags mit anderen Verträgen<br />
und Erklärungen – insbesondere auch<br />
mit solchen, auf die hier Bezug genommen<br />
wird – wird verzichtet.<br />
5. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und<br />
Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten<br />
aus diesem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft.<br />
Hamburg, den 16. August 2012<br />
elbfonds Capital Verwaltung GmbH,<br />
vertreten durch<br />
Frank Waschwill<br />
und Andreas Brinke<br />
(Geschäftsführer)<br />
Hamburg, den 16. August 2012<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH,<br />
vertreten durch<br />
Waltraud Langenbacher<br />
(Geschäftsführer)<br />
2. Die Gründungskosten in Höhe von bis zu<br />
EUR 7.500,00 inkl. Umsatzsteuer trägt die<br />
Gesellschaft.<br />
110
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
TREUHAND- UND<br />
BETEILIGUNGSVERWALTUNGS-<br />
VERTRAG<br />
zwischen<br />
der jeweils in der Beitrittsvereinbarung<br />
zu der Direkt Invest Polen 8 Windenergie<br />
Portfolio Fonds GmbH & Co. KG genannten<br />
Person<br />
– nachfolgend „Treugeber“, „Kommanditist“<br />
oder „Anleger“ genannt –<br />
der Elbtreuhand Martius 8 GmbH,<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
– nachfolgend „Treuhänderin“, „Treuhandkommanditistin“<br />
oder „Verwalterin“<br />
genannt –<br />
und<br />
der Direkt Invest Polen 8 Windenergie<br />
Portfolio Fonds GmbH & Co. KG,<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />
PRÄAMBEL<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />
und Erwerb von Windenergieanlagen, die<br />
ein Portfolio von ausschließlich in Polen<br />
belegenen Windparks bilden, mit dem<br />
Ziel, mit den Windenergieanlagen langfristig<br />
Strom zu erzeugen und zu verkaufen.<br />
Die Gesellschaft kann zum Erreichen des<br />
vorgenannten Zwecks polnische Objektgesellschaften<br />
mit einem im vorgenannten<br />
Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />
errichten oder sich an anderen<br />
Gesellschaften beteiligen.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist Kommanditistin<br />
der Gesellschaft mit einer Kommanditeinlage<br />
von anfänglich EUR 1.000, die sie<br />
auf eigene Rechnung hält und verwaltet.<br />
Gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Gesellschaft („Gesellschaftsvertrag“)<br />
ist die Treuhandkommanditistin berechtigt,<br />
das Kommanditkapital der Gesellschaft im<br />
Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung<br />
und Leistung der entsprechenden<br />
Kommanditeinlage treuhänderisch<br />
für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR<br />
15.000.000 an Pflichteinlagen zu erhöhen.<br />
Mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin darf die Treuhandkommanditistin<br />
ihre auf Rechnung von Treugebern<br />
gehaltene Kommanditeinlage um weitere<br />
bis zu EUR 15.000.000 erhöhen. Die Gesellschaft<br />
wird spätestens mit Erreichung<br />
eines Kommanditkapitals von insgesamt<br />
EUR 30.000.000 geschlossen.<br />
Bei der treuhänderischen Übernahme einer<br />
Kommanditbeteiligung hält und verwaltet<br />
die Treuhandkommanditistin, mit Ausnahme<br />
ihres Eigenanteils von EUR 1.000, den<br />
übernommenen Kommanditanteil nach<br />
Maßgabe dieses Vertrags als Treuhandvertrag.<br />
Sie ist berechtigt, ihren gesamten<br />
Kommanditanteil treuhänderisch für eine<br />
Mehrzahl von Treugebern zu halten.<br />
Nach Umwandlung von Treuhandanteilen<br />
in Kommanditbeteiligungen übernimmt die<br />
Treuhandkommanditistin als Verwalterin<br />
die Verwaltung des jeweiligen Kommanditanteils<br />
nach Maßgabe dieses Vertrags<br />
als Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />
Dem Treugeber / Kommanditisten ist bekannt<br />
und er ist damit einverstanden, dass<br />
die Treuhandkommanditistin mit einer<br />
Mehrzahl von Kommanditisten sowie Treugebern<br />
Treuhand- bzw. Beteiligungsverwaltungsverträge<br />
dieses Inhalts abschließt.<br />
Die Beitrittserklärung wird von der Treuhänderin<br />
entweder im eigenen Namen<br />
oder im Namen der übrigen Gesellschafter<br />
angenommen. Die Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrags sind Bestandteil dieses<br />
Vertrags und gelten, soweit in diesem<br />
Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in der<br />
jeweiligen Fassung ergänzend.<br />
§ 1 TREUHANDVERTRAG BEI BETEILIGUNG<br />
ALS TREUGEBER<br />
1. Der jeweilige Treugeber beauftragt die<br />
Treuhandkommanditistin, auf Grundlage<br />
der Beitrittserklärung ihren Kommanditanteil<br />
an der Gesellschaft um einen Betrag in<br />
Höhe der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />
Einlage zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird den (ideellen) Anteil<br />
an der im Außenverhältnis einheitlich<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung an der<br />
Gesellschaft in Höhe der vorgenannten<br />
Einlage im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />
und auf Risiko des Treugebers, nach<br />
Maßgabe dieses Vertrags halten.<br />
2. Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme<br />
der Beteiligungserklärung durch die<br />
Treuhandkommanditistin begründet. Der<br />
Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber<br />
ist für das Zustandekommen des Treuhandverhältnisses<br />
nicht erforderlich.<br />
3. Der Treugeber leistet entsprechend § 4 Ziff.<br />
6 des Gesellschaftsvertrags seine Einlage<br />
und nach § 4 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
das Agio fristgemäß auf das in der<br />
Beitrittserklärung angegebene Konto. Die<br />
Treuhandkommanditistin ist gegenüber<br />
dem Anleger erst nach Einzahlung der Einlage<br />
zur Erhöhung ihres Kommanditanteils<br />
in entsprechender Höhe sowie des Agios<br />
verpflichtet. Die Einlage jedes Treugebers<br />
muss mindestens EUR 10.000 betragen<br />
und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />
§ 2 UMWANDLUNG DES TREUHAND-<br />
VERHÄLTNISSES, BETEILIGUNGS-<br />
VERWALTUNGSVERTRAG<br />
1. Die Treugeber sind gem. § 4 Ziff. 7 des<br />
Gesellschaftsvertrags berechtigt, die Umwandlung<br />
der treuhänderischen Beteiligung<br />
in eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />
durch Übertragung des jeweils<br />
treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteils<br />
durch die Treuhandkommanditistin zu verlangen.<br />
In der Folge wird der Kommanditanteil<br />
durch die Treuhandkommanditistin als<br />
Beteiligungsverwaltungstreuhänderin für<br />
den Anleger uneigennützig verwaltet (Beteiligungsverwaltungsvertrag).<br />
2. Soweit sich dann aus der unmittelbaren<br />
Beteiligung des Treugebers nicht zwingend<br />
etwas anderes ergibt, gelten die Rechte<br />
und Pflichten dieses Beteiligungsverwaltungsvertrages<br />
in entsprechender Weise<br />
zwischen dem Kommanditisten und der<br />
nunmehr als Verwaltungstreuhänderin fungierenden<br />
Treuhandkommanditistin fort.<br />
3. Wird der Kommanditanteil im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge übertragen, besteht<br />
dieses Vertragsverhältnis mit dem<br />
Rechtsnachfolger fort. Beim Tod eines<br />
Kommanditisten wird dieser Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
mit den Erben oder<br />
Vermächtnisnehmern fortgesetzt, es sei<br />
denn, der Kommanditist gilt gem. § 14 Ziff.<br />
1 des Gesellschaftsvertrags mit seinem<br />
Ableben als ausgeschlossen. Dann gilt der<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag als zu diesem<br />
Zeitpunkt beendet.<br />
111
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
§ 3 KOMMANDITISTENSTELLUNG DER<br />
TREUHANDKOMMANDITISTIN<br />
1. Die Treuhandkommanditistin hält ihre<br />
Kommanditbeteiligung für den Treugeber<br />
und weitere Treugeber im Außenverhältnis<br />
als einheitlichen Gesellschaftsanteil und<br />
tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im<br />
Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin<br />
ausschließlich im Auftrag, für<br />
Rechnung und auf Risiko des jeweiligen<br />
Treugebers, so dass dieser wirtschaftlich<br />
den Kommanditisten der Gesellschaft<br />
gleichgestellt ist.<br />
2. Die Eintragung der Treuhandkommanditistin<br />
in das Handelsregister erfolgt entsprechend<br />
den gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen mit einer Haftsumme i. H. v.<br />
10 % der einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
(Pflichteinlage).<br />
3. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet<br />
das im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />
erworbene Vermögen getrennt<br />
von ihrem sonstigen Vermögen.<br />
§ 4 RECHTE DES TREUGEBERS<br />
1. Der Treugeber ist in Höhe des sich aus der<br />
in der Beitrittserklärung festgelegten Einlage<br />
ergebenden rechnerischen Anteils am<br />
Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin<br />
am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft<br />
(Ansprüche auf Beteiligung am laufenden<br />
Gewinn und Verlust, auf Entnahmen<br />
sowie Beteiligung am Liquidationserlös /<br />
Auseinandersetzungsguthaben) entsprechend<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />
beteiligt. Die Bestimmungen des § 17<br />
des Gesellschaftsvertrags zur Auflösung der<br />
Gesellschaft gelten sinngemäß.<br />
2. Der Treugeberanteil wird durch die Treuhandkommanditistin<br />
treuhänderisch für<br />
den Treugeber gehalten und uneigennützig<br />
verwaltet. Die Treuhandkommanditistin<br />
nimmt die Gesellschafterrechte und<br />
-pflichten im Interesse des Treugebers<br />
und unter Beachtung der für den Treugeberanteil<br />
einheitlich erteilten Weisungen<br />
des Treugebers sowie ihrer Treuepflicht<br />
gegenüber den übrigen Gesellschaftern<br />
wahr. Widerspricht eine Weisung gesetzlichen<br />
Vorschriften, insbesondere den<br />
gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten,<br />
braucht die Treuhandkommanditistin der<br />
Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den<br />
Treugeber hierauf hinzuweisen. Wurde<br />
keine Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin<br />
die anteiligen Rechte und<br />
Pflichten im Interesse des Treugebers nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. Im<br />
Zweifel hat die Treuhandkommanditistin<br />
sich zu enthalten.<br />
3. Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an<br />
Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />
gem. § 9 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
teilzunehmen. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird ihm die Information zur<br />
Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen übermitteln bzw. eine direkte<br />
Übermittlung durch die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin veranlassen.<br />
Entsprechendes gilt für Abstimmungen<br />
in einer Gesellschafterversammlung gem.<br />
§ 9 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat gem. § 9<br />
Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich<br />
ihres treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils<br />
ein gespaltenes Stimmrecht<br />
bei Beschlussfassungen der Gesellschaft,<br />
um dem Willen der einzelnen Treugeber<br />
Rechnung tragen zu können. Der Treugeber<br />
ist berechtigt, die rechnerisch auf ihn<br />
entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin<br />
in deren Namen selbst<br />
auszuüben. Hierzu wird der Treugeber<br />
durch die Treuhandkommanditistin unter<br />
der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />
des Treuhandvertrags unwiderruflich<br />
bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin<br />
verzichtet auf die Ausübung<br />
der auf den betroffenen Treugeberanteil<br />
entfallenden Stimmrechte, soweit<br />
der Treugeber selbst an der Abstimmung<br />
im Namen der Treuhandkommanditistin<br />
teilnimmt. Der Treugeber ist berechtigt,<br />
entsprechend den Regelungen in § 9 Ziff.<br />
8 des Gesellschaftsvertrags schriftliche<br />
Untervollmacht zu erteilen, wobei die<br />
weitere Erteilung von Untervollmachten<br />
durch einen Unterbevollmächtigten ausgeschlossen<br />
ist. Sofern der Treugeber sich<br />
weder am schriftlichen Verfahren gem. § 9<br />
Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags beteiligt<br />
noch diesem Verfahren widerspricht bzw.<br />
auf einer Gesellschafterversammlung der<br />
Gesellschaft nicht anwesend oder vertreten<br />
ist, wird die Treuhandkommanditistin<br />
das auf diesen entfallende Stimmrecht<br />
nach dessen Weisungen ausüben. Liegen<br />
Weisungen nicht vor, wird die Treuhandkommanditistin<br />
das auf den Treugeberanteil<br />
entfallende Stimmrecht nach Maßgabe<br />
des vorher schriftlich oder in Textform<br />
gemäß § 126 b BGB (also insbesondere<br />
per Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilten<br />
Abstimmungsvorschlages und im Übrigen<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben.<br />
Im Zweifel wird die Treuhandkommanditistin<br />
sich enthalten. Der Treugeber erhält<br />
eine Kopie des Protokolls des schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahrens bzw. der Gesellschafterversammlung.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin ist verpflichtet,<br />
bei der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
schriftlich die Einberufung<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
zu verlangen, wenn dies von<br />
Treugebern, deren Einlagen (ohne Agio)<br />
zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft entsprechen,<br />
schriftlich oder in Textform gemäß<br />
§ 126 b BGB (also insbesondere per Brief,<br />
Fax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks<br />
und der Gründe verlangt wird.<br />
6. Die Treugeber sind berechtigt, diejenigen<br />
Kontrollrechte gemäß den Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrags so auszuüben,<br />
wie sie ihnen zustünden, wenn sie unmittelbar<br />
an der Gesellschaft als Kommanditist<br />
beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber<br />
durch die Treuhandkommanditistin<br />
unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />
des Treuhandvertrages unwiderruflich<br />
bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin<br />
verzichtet auf die Ausübung<br />
der auf den betroffenen Treugeberanteil<br />
entfallenden Kontrollrechte, soweit der<br />
Treugeber selbst diese Rechte ausübt.<br />
§ 5 PFLICHTEN DES TREUGEBERS AUS DEM<br />
TREUHANDVERHÄLTNIS<br />
1. Der Treugeber übernimmt in Höhe des<br />
Treugeberanteils alle Rechte und Pflichten<br />
der Treuhandkommanditistin aus dem<br />
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, mit<br />
Ausnahme ihrer gesellschaftsrechtlichen<br />
Sonderrechte, insbesondere des Rechts auf<br />
Begründung von Treuhandverhältnissen,<br />
des jederzeitigen Verfügungsrechts über<br />
den Kommanditanteil, des Rechts auf eine<br />
gespaltene Stimmrechtsausübung und des<br />
Rechts, außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
zu beantragen, und stellt<br />
sie von allen Verbindlichkeiten frei, die<br />
diese für ihn gegenüber der Gesellschaft<br />
eingeht oder die aus der (beschränkten)<br />
Gesellschafterhaftung der Treuhandkommanditistin<br />
resultieren, insbesondere im<br />
Hinblick auf noch offene Einzahlungsver-<br />
112
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
pflichtungen hinsichtlich seiner Einlage<br />
und auf etwaige Rückzahlungen der Einlage.<br />
Wurde die Treuhandkommanditistin<br />
aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch<br />
genommen, so hat der Treugeber unverzüglich<br />
Ersatz zu leisten. Die Treuhandkommanditistin<br />
kann die Herausgabe von Zahlungen<br />
und sonstigen Leistungen an den<br />
Treugeber so lange verweigern, bis dieser<br />
ihr in Höhe der Freistellungsverpflichtung<br />
Sicherheit leistet oder bis Ersatz geleistet<br />
wurde. Die Treuhandkommanditistin ist,<br />
soweit kein gesetzliches Aufrechnungsverbot<br />
besteht, ausdrücklich berechtigt, mit<br />
konkretisierten Ansprüchen auf Freistellung<br />
bzw. mit Schadenersatzansprüchen<br />
gegen alle Forderungen des Treugebers<br />
aufzurechnen. Der Treugeber haftet nicht<br />
für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />
Treugeber.<br />
2. Sofern durch Rückzahlungen der Einlage<br />
an den Treugeber eine Haftung der Treuhänderin<br />
aus den §§ 171 ff. HGB entsteht,<br />
ist der Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />
auch diesbezüglich zu Freistellung<br />
und Ersatz verpflichtet.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, die von ihm<br />
übernommene Einlage sowie das hierauf<br />
entfallende Agio zu den in der Beteiligungsvereinbarung<br />
genannten Zeitpunkten<br />
zu leisten.<br />
4. Der sich hinsichtlich der Einzahlung der<br />
Einlage und des Agios in Verzug befindende<br />
Treugeber hat auf das Konto der Treuhandkommanditistin<br />
Zinsen seit Fälligkeit<br />
i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />
gem. § 247 BGB an die Treuhandkommanditistin<br />
zu zahlen. Der Treuhandkommanditistin<br />
steht es frei, einen darüber<br />
hinausgehenden Verzugsschaden geltend<br />
zu machen. Bei nicht fristgerechter Zahlung<br />
der Einlage und des Agios bis zu dem<br />
in Ziff. 3 bestimmten Termin ist die Treuhandkommanditistin<br />
zudem berechtigt,<br />
nach fristloser schriftlicher Mahnung unter<br />
Rücktritts- bzw. Herabsetzungsandrohung<br />
von dem Treuhandvertrag zurückzutreten<br />
oder die Einlage herabzusetzen. Der Rücktritt<br />
oder die Herabsetzung erfolgt durch<br />
schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />
säumigen Treugeber, die an die der Treuhandkommanditistin<br />
zuletzt benannte Adresse<br />
zu versenden ist. Der Rücktritt oder<br />
die Herabsetzung wird mit Abgabe dieser<br />
schriftlichen Erklärung wirksam.<br />
5. Im Falle des Rücktritts der Treuhandkommanditistin<br />
werden dem säumigen Treugeber<br />
bereits geleistete Zahlungen nach<br />
Abzug der im Zusammenhang mit seiner<br />
Beteiligung entstandenen Kosten und<br />
etwaiger weiterer Gegenforderungen innerhalb<br />
von vier Wochen nach Absendung<br />
der Erklärung über den Rücktritt zurückerstattet.<br />
Weitere Ansprüche stehen dem<br />
säumigen Treugeber nicht zu. Insbesondere<br />
nimmt der Treugeber nicht am Ergebnis<br />
der Gesellschaft teil. Entsprechendes gilt<br />
für den Widerruf dieses Treuhandvertrages<br />
durch den Treugeber, aus welchem Rechtsgrund<br />
auch immer.<br />
6. Belastungen der Gesellschaft mit Abgaben<br />
(Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen<br />
Kosten, die auf Handlungen bzw. dem<br />
Verhalten eines Treugebers beruhen oder<br />
ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit<br />
/ Rechtsform eines Treugebers<br />
haben, sind gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />
von dem jeweiligen die Belastung<br />
auslösenden Treugeber zu tragen. Die<br />
Einforderung solcher Leistungen steht in<br />
pflichtgemäßem Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />
7. Gegen Ansprüche der Treuhandkommanditistin<br />
aus den vorstehenden Absätzen<br />
ist eine Aufrechnung nicht zulässig, es sei<br />
denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung<br />
gestellten Forderung um eine unbestrittene<br />
oder rechtskräftig festgestellte<br />
Forderung.<br />
8. Der Treugeber ist verpflichtet, dem Treuhänder<br />
umgehend etwaige Änderungen<br />
der in der Beitrittserklärung gemachten<br />
Angaben im Hinblick auf die Identifizierung<br />
i. S. des Geldwäschegesetzes anzuzeigen<br />
bzw. auf Nachfrage durch den<br />
Treuhänder zu beantworten. Dies gilt<br />
insbesondere für die Angaben über den<br />
tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten,<br />
den Namen, die Staatsangehörigkeit und<br />
die Anschrift. Dem Treuhänder gegenüber<br />
sind etwaige geänderte Angaben durch<br />
Vorlage von Originaldokumenten i. S. des<br />
Geldwäschegesetzes nachzuweisen.<br />
§ 6 VERFÜGUNG ÜBER DIE TREUGEBER-<br />
STELLUNG<br />
1. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis<br />
mit allen Rechten und Pflichten an<br />
einen Dritten nur mit einer Frist von drei<br />
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres<br />
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />
durch die Treuhandkommanditistin ganz<br />
oder teilweise im Wege der Vertragsübernahme<br />
übertragen oder in sonstiger Weise<br />
darüber verfügen. Die Verfügung bedarf<br />
der Schriftform.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung<br />
zur Übertragung nur aus wichtigem<br />
Grund verweigern. Ein wichtiger<br />
Grund ist beispielsweise das Bestehen<br />
von Zahlungsrückständen des Treugebers<br />
gegenüber der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin,<br />
das Entstehen von<br />
(indirekten) nicht glatt durch 1.000 teilbaren<br />
Beteiligungen bzw. Beteiligungen<br />
unter EUR 10.000 oder ein wirtschaftlicher<br />
oder steuerlicher Nachteil der Gesellschaft<br />
oder der Treuhandkommanditistin, für den<br />
der verfügungswillige Treugeber keine angemessene<br />
Sicherheit zu stellen bereit ist.<br />
Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor,<br />
wenn der Dritte nicht daran mitwirkt, die<br />
nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen<br />
Pflichten zu erfüllen. Die mit der<br />
Übertragung der Treugeberstellung verbundenen<br />
Kosten und Aufwendungen der<br />
Treugeberin und der Gesellschaft trägt der<br />
Treugeber, es sei denn die Treuhänderin<br />
hat sie verschuldet. Eine Verfügung, die zu<br />
einer Trennung der Treugeberstellung von<br />
Nutzungsrechten am Teilkommanditanteil<br />
führt, insbesondere die Bestellung eines<br />
Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />
3. Die Übertragung der Treugeberstellung ist<br />
der Gesellschaft durch Vorlage des Vertrags<br />
nachzuweisen.<br />
4. Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses<br />
eines Treugebers werden alle<br />
Konten unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />
Der Übergang einzelner Rechte und<br />
Pflichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten<br />
ist nicht möglich.<br />
§ 7 DAUER UND BEENDIGUNG DES<br />
TREUHANDVERHÄLTNISSES<br />
1. Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte<br />
Zeit. Er endet jedoch spätestens mit dem<br />
Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />
aus der Gesellschaft oder der abgeschlossenen<br />
Liquidation der Gesellschaft und der<br />
wechselseitigen Erfüllung aller Ansprüche.<br />
2. Der Treugeber kann gemäß § 4 Ziff. 7 des<br />
Gesellschaftsvertrages das Treuhandverhältnis<br />
zum 31. Dezember eines jeden<br />
113
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Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Jahres beenden und die unmittelbare<br />
Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
verlangen. In diesem Fall wird das<br />
Vertragsverhältnis zwischen dem (dann<br />
ehemaligen) Treugeber und der Treuhandkommanditistin<br />
als Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
fortgesetzt. Voraussetzung<br />
für die wirksame Beendigung ist, dass<br />
a) der Treugeber zuvor die Übertragung des<br />
treuhänderisch für ihn gehaltenen Treugeberanteils<br />
an der Gesellschaft auf sich im<br />
Wege der Sonderrechtsnachfolge, unter<br />
der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit<br />
der Kündigung, verlangt und angenommen<br />
hat, dass<br />
b) der Treugeber seine aus der Beitrittserklärung<br />
resultierende Zahlungsverpflichtung<br />
vollständig erfüllt hat und dass<br />
c) er die erforderliche Handelsregistervollmacht<br />
erteilt hat.<br />
Die Übertragung steht unter der aufschiebenden<br />
Bedingung der Eintragung des<br />
Kommanditistenwechsels in das Handelsregister.<br />
Eine teilweise Kündigung steht unter<br />
der zusätzlichen Voraussetzung, dass keine<br />
durch 1.000 nicht glatt teilbaren Beteiligungen<br />
bzw. Beteiligungen unter EUR 10.000<br />
entstehen. Die mit der Übertragung des<br />
Treugeberanteils und der Beendigung des<br />
Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten<br />
und Aufwendungen der Treuhandkommanditistin<br />
oder der Gesellschaft trägt der Treugeber,<br />
es sei denn, die Treuhandkommanditistin<br />
hat sie verschuldet. Ein sonstiges<br />
ordentliches Kündigungsrecht des Treugebers<br />
ist ausgeschlossen.<br />
3. Der Beteiligungsverwaltungsvertrag im<br />
Sinne der vorstehenden Ziffer 2 ist vorbehaltlich<br />
eines Gesellschafterbeschlusses<br />
gem. § 17 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />
bzw. einer Entscheidung der Geschäftsführung<br />
gemäß § 15 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags<br />
erstmalig ordentlich kündbar zum<br />
31.12.2022. Die in § 7 Ziff. 6 aufgeführten<br />
Gründe stellen wichtige Gründe für außerordentliche<br />
Kündigungen dar. Scheidet<br />
der Kommanditist aus der Gesellschaft aus<br />
oder wird die Gesellschaft liquidiert, so ist<br />
der Beteiligungsverwaltungsvertrag nach<br />
wechselseitiger Erfüllung der vertraglichen<br />
Ansprüche automatisch beendet.<br />
4. Weiterhin ist der Treugeber berechtigt,<br />
unter Beachtung der Voraussetzungen des<br />
§ 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags, der<br />
Treuhandkommanditistin die Weisung zu<br />
erteilen, das Geschäftsverhältnis anteilig,<br />
d. h. bezogen auf den für den Treugeber<br />
treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteil,<br />
zu kündigen. Mit entsprechendem<br />
anteiligem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />
aus der Gesellschaft und<br />
wechselseitiger Erfüllung der Verpflichtungen<br />
aus dem Treuhandverhältnis endet<br />
dieses Vertragsverhältnis.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin hat kein<br />
Recht auf ordentliche Kündigung des Treuhandverhältnisses.<br />
Die Treuhandkommanditistin<br />
ist jedoch berechtigt, den Treuhandvertrag<br />
fristlos aus wichtigem Grund<br />
ganz oder, durch Herabsetzung, teilweise<br />
zu beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung<br />
seiner Zahlungsverpflichtung aus der<br />
Beitrittserklärung, auch nur hinsichtlich<br />
eines Teilbetrages, nicht fristgerecht nachkommt.<br />
Liegt einer der in § 15 des Gesellschaftsvertrags<br />
genannten Gründe für das<br />
Ausscheiden eines Gesellschafters in der<br />
Person des Treugebers vor und scheidet<br />
die Treuhandkommanditistin deshalb anteilig<br />
aus der Gesellschaft aus, so ist dieses<br />
Vertragsverhältnis nach wechselseitiger<br />
Erfüllung vertraglicher Ansprüche automatisch<br />
beendet. Ein Anspruch auf Übertragung<br />
des für den Treugeber treuhänderisch<br />
gehaltenen Treugeberanteils besteht nicht.<br />
6. Die Treuhandkommanditistin erklärt in den<br />
folgenden Fällen schon jetzt, unter der<br />
aufschiebenden Bedingung der Eintragung<br />
der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister,<br />
die Übertragung des treuhänderisch<br />
gehaltenen Treugeberanteils auf<br />
den Treugeber:<br />
a) wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet<br />
oder mangels Masse nicht eröffnet<br />
oder eingestellt wird,<br />
b) wenn gegen die Treuhandkommanditistin<br />
aus einem rechtskräftigen Titel Maßnahmen<br />
der Einzelzwangsvollstreckung in<br />
die Kommanditbeteiligung betrieben und<br />
nicht innerhalb von 2 Monaten aufgehoben<br />
oder eingestellt wird oder<br />
c) wenn die Treuhandkommanditistin wirksam<br />
außerordentlich gekündigt hat.<br />
Der Treugeber nimmt diese Übertragung<br />
bereits hiermit an. Die in Verbindung mit<br />
der Übertragung entstehenden Kosten<br />
und Aufwendungen der Treuhandkommanditistin<br />
oder der Gesellschaft trägt der<br />
Treugeber.<br />
7. Die Treuhänderin darf nur nach vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung durch den<br />
Treugeber über den Teil-Kommanditanteil<br />
verfügen.<br />
§ 8 TOD EINES TREUGEBERS<br />
1. Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhand-<br />
und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
mit den Erben oder, nach entsprechender<br />
Verfügung durch die Erben, mit dem Vermächtnisnehmer<br />
fortgesetzt, sofern dieser<br />
die Gesellschaft von etwaigen Kosten<br />
und steuerlichen Nachteilen aufgrund des<br />
Übergangs der Beteiligung freistellt und<br />
gegebenenfalls eine angemessene Sicherheit<br />
bestellt. Erfolgt auf Anforderung der<br />
Treuhandkommanditistin keine Freistellung<br />
oder Stellung einer Sicherheit, gilt dieser<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
mit dem Ableben des Treugebers<br />
als beendet. Bei Erbauseinandersetzungen<br />
dürfen keine Anteile gebildet werden, deren<br />
Nominalbetrag EUR 10.000 unterschreitet<br />
bzw. die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind.<br />
2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines<br />
Erbscheins legitimieren, Vermächtnisnehmer<br />
durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift<br />
der letztwilligen Verfügung nebst<br />
Eröffnungsprotokoll.<br />
3. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
bestellen bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung<br />
zur Ausübung ihrer vertraglichen<br />
Rechte einen gemeinsamen, schriftlich<br />
bevollmächtigten Vertreter, der auch<br />
zur Entgegennahme von Zahlungen zu ermächtigen<br />
ist. Die Rechtsnachfolger tragen<br />
alle Kosten, die der Treuhandkommanditistin<br />
im Zusammenhang mit dem Übergang<br />
des Treuguts entstehen. Verfügungen über<br />
die Treugeberstellung bzw. den Kommanditanteil<br />
im Zuge der Erbauseinandersetzung<br />
sind nur nach Maßgabe der einschlägigen<br />
Vorschriften dieses Vertrags bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />
zulässig.<br />
4. Solange die Legitimation nach Ziff. 2 nicht<br />
erfolgt oder ein gemeinsamer Vertreter<br />
nicht bestellt ist, ruhen die Rechte des<br />
Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />
und aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme<br />
vermögensrechtlicher Ansprüche.<br />
114
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
5. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte<br />
durch einen Testamentsvollstrecker wird<br />
zugelassen, sofern dieser Testamentsvollstrecker<br />
gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichtet ist. In diesem Fall<br />
entfällt für die Dauer der Testamentsvollstreckung<br />
die Benennung eines gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten.<br />
6. Des Weiteren hat der Erbe im Falle der<br />
Erbschaft einer mittelbaren Beteiligung<br />
der Treuhandkommanditistin gegenüber<br />
diejenigen Angaben zu machen und zu<br />
belegen, die nach dem Geldwäschegesetz<br />
zur Identifizierung des Erben oder eines<br />
anderen wirtschaftlich Berechtigten erforderlich<br />
sind. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung<br />
nicht innerhalb von vier Wochen<br />
nach, ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />
den Erben nach Setzung einer Frist von vier<br />
Wochen aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />
Satz 1 gilt für den Vermächtnisnehmer<br />
entsprechend.<br />
§ 9 SONSTIGE PFLICHTEN DER<br />
TREUHÄNDERIN / VERWALTERIN,<br />
SELBSTKONTRAHIEREN<br />
1. Die Treuhänderin / Verwalterin wird den<br />
Anleger über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />
der Gesellschaft informieren<br />
sowie unverzüglich Einladungen zu Gesellschafterversammlungen<br />
oder Bekanntmachungen<br />
von solchen Einladungen im<br />
elektronischen Bundesanzeiger, Beschlussunterlagen<br />
für das schriftliche Verfahren,<br />
Protokolle über Gesellschafterversammlungen<br />
oder Berichte der Geschäftsführung<br />
an die Gesellschafter und Ähnliches<br />
an den Anleger weiterleiten.<br />
2. Die Pflichten der Treuhänderin / Verwalterin<br />
beschränken sich auf die in diesem Vertrag<br />
und in dem Gesellschaftsvertrag festgelegten<br />
Aufgaben. Zu den Aufgaben der Treuhänderin<br />
/ Verwalterin gehört es nicht, die<br />
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder die<br />
Aufgabenerfüllung ihrer Organe über die<br />
gesetzlich festgelegten Mitwirkungsrechte<br />
der Kommanditisten hinaus zu kontrollieren,<br />
zu überprüfen oder zu beaufsichtigen.<br />
3. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet,<br />
Treugeber hinsichtlich ihrer Entscheidung,<br />
der Gesellschaft beizutreten, zu beraten<br />
bzw. über die mit dem Beitritt verbundenen<br />
wirtschaftlichen, rechtlichen oder<br />
steuerlichen Konsequenzen für den jeweiligen<br />
Treugeber gesondert aufzuklären.<br />
Insoweit beschränkt sich das Treuhandverhältnis<br />
ausschließlich auf die Abwicklung<br />
der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />
der Anleger an der Gesellschaft.<br />
4. Die Treuhänderin / Verwalterin hat gegenüber<br />
dem Anleger eine Herausgabepflicht<br />
gem. § 667 BGB, insbesondere im Hinblick<br />
auf Zahlungen und sonstige Leistungen<br />
auf den verwalteten Kommanditanteil.<br />
5. Die Treuhänderin/Verwalterin ist von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
§ 10 SONSTIGE PFLICHTEN DES ANLEGERS,<br />
STILLSCHWEIGEN<br />
Dem Anleger ist bekannt, dass er Sonderbetriebsausgaben<br />
(persönlich getragene<br />
Kosten im Zusammenhang mit der<br />
Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />
im Rahmen der gesonderten<br />
und einheitlichen Feststellung der Einkünfte<br />
der Gesellschaft geltend machen kann.<br />
Sonderbetriebsausgaben muss jeder Anleger<br />
spätestens zum 28. Februar des auf ein<br />
Geschäftsjahr folgenden Jahres der Treuhänderin<br />
/ Verwalterin bekannt geben und<br />
belegen. Eine gesonderte Aufforderung<br />
zur Einreichung der Sonderwerbungskosten<br />
erfolgt nicht.<br />
Im Übrigen hat der Anleger wie die<br />
Treuhänderin / Verwalterin über die Angelegenheiten,<br />
die das Treuhandverhältnis<br />
betreffen, gegenüber Dritten Stillschweigen<br />
zu bewahren.<br />
§ 11 VERGÜTUNG<br />
1. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2013<br />
von der Gesellschaft für ihre Treuhandverwaltungstätigkeit<br />
für die Gesellschaft eine<br />
jährliche Vergütung von 0,25 % p. a. bezogen<br />
auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung ist für das laufende<br />
Geschäftsjahr jeweils am Ende eines jeden<br />
Quartals als anteilige Abschlagszahlung<br />
fällig, Minder- oder Zuvielzahlungen sind<br />
jeweils zum Jahresende auszugleichen. Die<br />
Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2014<br />
jeweils um 2,5 % p. a.<br />
2. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung<br />
einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit<br />
für die Gesellschaft erhält die<br />
Treuhänderin von der Gesellschaft eine<br />
einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 %<br />
des gezeichneten Kommanditkapitals zzgl.<br />
Umsatzsteuer. Diese pauschale Vergütung<br />
für die Einrichtung einschließlich der<br />
Verwaltungstätigkeit ist fällig mit der Einrichtung<br />
der Treuhandverwaltung, jedoch<br />
nicht bevor das eingeworbene Kapital den<br />
Betrag von EUR 1 Mio. erreicht hat oder<br />
ein Objekt erworben wurde.<br />
3. Im Jahr der Auflösung oder Liquidation der<br />
Gesellschaft erhält die Treuhänderin unabhängig<br />
von dem Zeitpunkt der Auflösung<br />
oder Liquidation die volle jährliche Vergütung<br />
i. S. v. Ziff. 1.<br />
4. Für die Bearbeitung und Abwicklung von<br />
Übertragungen, Nachlassangelegenheiten,<br />
Verpfändung etc. erhält die Treuhandkommanditistin<br />
von dem jeweils betroffenen<br />
Anleger eine Gebühr zzgl. der jeweils<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von<br />
0,75 % des Beteiligungsbetrages, höchstens<br />
jedoch EUR 1.000.<br />
§ 12 HAFTUNG DER TREUHAND-<br />
KOMMANDITISTIN, VERJÄHRUNG<br />
1. Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit<br />
sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht<br />
verletzt, haftet sie nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften. Dasselbe gilt für<br />
ihre Haftung für Schäden, die aus einer<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />
der Gesundheit des Treugebers (physische<br />
Schäden) entstehen. Im Übrigen haften<br />
die Treuhänderin und die Personen, die<br />
sie vertreten, nur, soweit ihnen Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
Wesentliche Vertragspflichten sind neben<br />
den vertraglichen Hauptpflichten (der treuhänderische<br />
Erwerb und die Verwaltung<br />
der Beteiligung) auch solche Verpflichtungen,<br />
deren Erfüllung die ordnungsgemäße<br />
Durchführung des Vertrags überhaupt<br />
erst ermöglichen und auf deren Einhaltung<br />
der Treugeber deshalb regelmäßig vertrauen<br />
darf.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin haftet nicht<br />
für das Ausbleiben prognostizierter bzw.<br />
vom Treugeber erwarteter Erträge der<br />
Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher<br />
Effekte sowie sonstiger Effekte.<br />
Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung<br />
für die Bonität der Vertragsparteien der<br />
Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße<br />
Vertragserfüllung derselben. Die Treu-<br />
115
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
handkommanditistin hat das Beteiligungsangebot<br />
und insbesondere den für das<br />
öffentliche Angebot erstellten Verkaufsprospekt<br />
(einschließlich der ggf. veröffentlichten<br />
Nachträge) nicht überprüft und<br />
sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur<br />
nicht beteiligt.<br />
3. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen<br />
die Treuhänderin und ihre Organe verjähren,<br />
soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen<br />
gelten, innerhalb von drei Jahren nach<br />
Kenntniserlangung der haftungsbegründenden<br />
Umstände und sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung oder grob fahrlässiger<br />
Unkenntnis von Schaden und Schuldner<br />
durch eingeschriebenen Brief geltend zu<br />
machen. In jedem Fall verjähren etwaige<br />
Ansprüche spätestens nach fünf Jahren ab<br />
ihrer Entstehung. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />
nicht für Schadensersatzansprüche, die<br />
auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />
Handeln der Treuhänderin beruhen, sowie<br />
für Ansprüche auf Ersatz von physischen<br />
Schäden (Leben, Körper, Gesundheit).<br />
§ 13 ANLEGERREGISTER<br />
1. Die Treuhandkommanditistin führt für alle<br />
Anleger ein Anlegerregister mit ihren persönlichen<br />
und beteiligungsbezogenen Daten,<br />
die den Angaben des Anlegers in der<br />
Beitrittserklärung entnommen werden. Mit<br />
der Erfassung und Bearbeitung der personenbezogenen<br />
Daten auf EDV-Anlagen<br />
sowie der Weitergabe an Dritte nach Maßgabe<br />
der Angaben in der Beitrittsdokumentation<br />
ist der Anleger einverstanden.<br />
2. Jeder Anleger erhält einen Anlegerregisterauszug<br />
über den Eintrag seiner persönlichen<br />
und beteiligungsbezogenen Daten. Ihm<br />
obliegt es, alle Änderungen seiner eingetragenen<br />
Daten der Treuhandkommanditistin<br />
unverzüglich bekannt zu geben und gegebenenfalls<br />
durch Vorlage entsprechender<br />
Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />
etc.) nachzuweisen. Dies gilt insbesondere<br />
für den Wechsel der Anschrift des Anlegers.<br />
3. Im Übrigen darf die Treuhandkommanditistin<br />
Auskünfte über die Beteiligung und die<br />
eingetragenen Daten ohne Zustimmung<br />
des Anlegers nur erteilen, soweit sie dazu<br />
gesetzlich verpflichtet ist. Dies gilt auch im<br />
Hinblick auf andere Anleger, soweit die<br />
Daten nicht im Handelsregister einsehbar<br />
sind. Darüber hinaus darf sie Auskünfte in<br />
dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen<br />
Finanzamt, den Kreditgebern,<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
oder den zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Prüfern und Beratern der<br />
Gesellschaft erteilen. Ein Anleger hat keinen<br />
Anspruch auf Bekanntgabe der Daten<br />
anderer Anleger, die über die Angaben im<br />
Handelsregister hinausgehen.<br />
§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
1. Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen<br />
dieses Vertrags einschließlich der Aufhebung<br />
dieser Schriftformklausel bedürfen<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit<br />
nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben<br />
ist. Mündliche Nebenabreden<br />
wurden nicht getroffen.<br />
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />
werden, so berührt dies die Wirksamkeit<br />
der übrigen Regelungen nicht. Das Gleiche<br />
gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthält.<br />
Anstelle der ungültigen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />
der Lücke soll eine angemessene Regelung<br />
gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem<br />
möglichst nahe kommt, was die Beteiligten<br />
beabsichtigt haben oder nach dem Sinn und<br />
Zweck dieses Vertrags beabsichtigt hätten,<br />
falls sie die Angelegenheit bei Abschluss des<br />
Treuhandvertrags bedacht hätten.<br />
3. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig<br />
– der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />
4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.<br />
Hamburg, den 16. August 2012<br />
Treugeber / Anleger<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
vertreten durch Waltraud Langenbacher<br />
(Geschäftsführer)<br />
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio<br />
Fonds GmbH & Co. KG<br />
vertreten durch die elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH,<br />
diese vertreten durch<br />
Frank Waschwill<br />
und Andreas Brinke<br />
(Geschäftsführer)<br />
116
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
MITTELVERWENDUNGSKONTROLLvertrAG<br />
zwischen<br />
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio<br />
Fonds GmbH & Co. KG, Hamburg<br />
Elbchaussee 336,<br />
22609 Hamburg<br />
– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />
und<br />
DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft<br />
mbH & Co. KG, Hamburg<br />
Ballindamm 27,<br />
20095 Hamburg<br />
– nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleur“<br />
genannt –<br />
und<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
Elbchaussee 336,<br />
22609 Hamburg<br />
– nachfolgend „Treuhänderin“ genannt –<br />
PRÄAMBEL<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau<br />
und Erwerb von Windenergieanlagen, die<br />
ein Portfolio von ausschließlich in Polen<br />
belegenen Windparks bilden, mit dem<br />
Ziel, mit den Windenergieanlagen langfristig<br />
Strom zu erzeugen und zu verkaufen.<br />
Die Gesellschaft kann zum Erreichen des<br />
vorgenannten Zwecks polnische Objektgesellschaften<br />
mit einem im vorgenannten<br />
Sinn entsprechenden Unternehmensgegenstand<br />
errichten oder sich an anderen<br />
Gesellschaften beteiligen.<br />
Zur Finanzierung dieses Vorhabens sollen<br />
Finanzierungsmittel in Form von Einlagen<br />
von Anlegern zur Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
auf bis zu EUR 15.000.000<br />
aufgenommen werden. Mit Zustimmung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Gesellschaft kann das Kommanditkapital<br />
um insgesamt weitere bis zu<br />
EUR 15.000.000 erhöht werden.<br />
Die Einwerbung von Einlagen von Anlegern<br />
erfolgt durch ein öffentliches Angebot<br />
für Kommanditanteile in Höhe von bis<br />
zu EUR 30.000.000.<br />
Anleger können sich an der Gesellschaft<br />
als Treugeber über die Treuhänderin als<br />
Treuhandkommanditistin beteiligen. Zusätzlich<br />
zu den gesellschaftsrechtlichen<br />
Einlagen ist von den Anlegern ein Agio in<br />
Höhe von 3 % der übernommenen Kommanditeinlage<br />
zu leisten.<br />
Entsprechend den maßgeblichen Verträgen<br />
und Zeichnungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag<br />
der Gesellschaft vom 16. August 2012,<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
vom 16. August 2012, Beitrittserklärung,<br />
Verkaufsprospekt vom 03. September<br />
2012 sind die Einlagen der Anleger zuzüglich<br />
des Agios auf das Treuhandkonto der<br />
Treuhänderin, Konto 409 306 003 bei der<br />
DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft,<br />
Hamburg, Bankleitzahl 200 303 00, zu<br />
zahlen und werden von dort, nachdem<br />
mindestens EUR 1.000.000 eingezahlt oder<br />
mindestens 1 Objekt erworben wurde, vollständig<br />
auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
der Fondsgesellschaft bei der DONNER &<br />
REUSCHEL Aktiengesellschaft überwiesen.<br />
Das Kommanditkapital dient zum Teil der<br />
Finanzierung des Erwerbs des oben beschriebenen<br />
Portfolios. Daneben werden<br />
Gründungs-, Anlauf-, Beratungs- und Platzierungskosten<br />
der Gesellschaft bezahlt.<br />
Der Zweck der entsprechenden Zahlungen<br />
ist im Verkaufsprospekt genannt.<br />
Um die prospektgemäße Verwendung der<br />
Einlagen und des Agios zu gewährleisten,<br />
wird zwischen den Parteien dieser Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
geschlossen<br />
und der Mittelverwendungskontrolleur<br />
beauftragt, die Weiterleitung der Mittel<br />
von dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen<br />
vorzunehmen.<br />
Dies vorausgeschickt vereinbaren die<br />
Parteien folgendes:<br />
§ 1 AUSGESTALTUNG DES MITTEL-<br />
VERWENDUNGSKONTROLLKONTOS<br />
1. Die Vertretungsberechtigung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
ist zum<br />
Zweck der Mittelverwendungskontrolle<br />
so auszugestalten, dass die Gesellschaft<br />
nur zusammen mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
und der Treuhänderin<br />
zeichnungs- und damit verfügungsberechtigt<br />
ist. Der kontoführenden Bank<br />
ist anzuzeigen, dass Änderungen dieser<br />
Regelung sowie Änderungen hinsichtlich<br />
der Zeichnungsberechtigung einschließlich<br />
der Auflösung des Kontos der schriftlichen<br />
Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
und der Treuhänderin bedürfen.<br />
2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser<br />
Anzeige eine Kopie dieser Vereinbarung<br />
erhält, hat diese Anzeige zu bestätigen.<br />
Sie ist anzuweisen, eine Zweitschrift der<br />
Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
unverzüglich dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
und der Treuhänderin zu<br />
übersenden.<br />
§ 2 VORAUSSETZUNGEN DER<br />
BESTIMMUNGSGEMÄSSEN WEITER-<br />
LEITUNG DES KOMMANDITKAPITALS<br />
UND DES AGIOS<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolle in Deutschland<br />
erfolgt dergestalt, dass die auf dem<br />
Mittelverwendungskontrollkonto eingegangenen<br />
Gelder entsprechend den Angaben<br />
im Verkaufsprospekt nur wie folgt verwendet<br />
werden dürfen, wobei die prozentuale<br />
Aufteilung der insgesamt freizugebenden<br />
Gelder bezogen auf die Eigenkapitaleinlagen<br />
von der Höhe der Investitionen unabhängig<br />
ist:<br />
a) Verwendung für Fondseigenkapitalisierung<br />
(18,34 % zzgl. Agio) gemäß nachfolgender<br />
Aufteilung:<br />
(i)<br />
(ii)<br />
bis zu 18,34 % für Fondsnebenkosten; die<br />
Fondsnebenkosten beinhalten die Eigenkapitalvermittlung,<br />
die Rechts- und Steuerberatung,<br />
Kosten für Gutachten, die Komplementär-<br />
und Geschäftsführervergütung<br />
für 2012, die Treuhandabwicklung, die<br />
Gründungskosten und Mittelverwendungskontrolle,<br />
die Fondskonzeption sowie die<br />
Prospekterstellung und das Marketing;<br />
Agio (entspricht 3 % der Kommanditeinlagen)<br />
als Bestandteil der Eigenkapitalvermittlungsprovision.<br />
b) Verwendung für Windenergieinvestitionen<br />
(81,66 %) gemäß nachfolgender Aufteilung:<br />
(i)<br />
bis zu 8,45 % für laufende Betriebskosten<br />
und Liquiditätsreserve;<br />
(ii) mind. 73,21 % Windenergieinvestitionen<br />
einschließlich damit verbundener Kosten<br />
(hard costs). Hard costs sind u. a.: Erwerbsnebenkosten,<br />
Ankaufsberatung, Bankge-<br />
117
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
bühren und Finanzvermittlung, Gründungskosten<br />
und Steuerberatung, Zivilrechtsgeschäftssteuer,<br />
Bauzeitzinsen etc.) Die mit<br />
der Fondskonzeption verbundenen festen<br />
Kosten, die in lit. a) enthalten sind, sind<br />
unabhängig von der Höhe des Kommanditkapitals<br />
im Rahmen der vereinbarten<br />
Fälligkeiten, nachdem mind. EUR 1.000.000<br />
zzgl. Agio eingezahlt oder mind. 1 Objekt<br />
erworben wurde, freizugeben.<br />
2. Der Mittelverwendungskontrolleur wird<br />
einer bestimmungsgemäßen Weiterleitung<br />
des Kommanditkapitals und des Agios erst<br />
dann zustimmen, wenn der Nachweis erbracht<br />
ist, dass das auf eigene Rechnung<br />
gehaltene Kommanditkapital der Treuhandkommanditistin<br />
in Höhe von EUR 1.000<br />
eingezahlt ist.<br />
3. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die<br />
Zahlungen gemäß Ziff. 1. a) (i) und (ii) auf<br />
schriftliche Anforderung der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft frei. Die Freigabe<br />
darf nur erfolgen, wenn der Anforderung<br />
jeweils die der Zahlung zu Grunde liegende<br />
Honorar- oder Vergütungsvereinbarung<br />
sowie eine entsprechende Rechnung beigefügt<br />
ist und diese Dokumentation der<br />
Anforderung entspricht.<br />
4. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die<br />
Zahlungen gemäß Ziff. 1. b) (i) auf schriftliche<br />
Anforderung durch die Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft frei. Die Freigabe darf<br />
nur erfolgen, wenn der Anforderung jeweils<br />
ein Exposé über ein Windenergieinvestment<br />
in Polen beigefügt ist, die Dokumentation<br />
den Anforderungen entspricht und die vorgesehenen<br />
laufenden Projektbetriebskosten<br />
und die Liquiditätsreserve das Volumen<br />
gem. Ziff. 1. b) (i) nicht überschreiten. Die<br />
Kontrolle über die weitere Verwendung der<br />
laufenden Betriebskosten und der Liquiditätsreserve<br />
obliegt nicht dem Mittelverwendungskontrolleur.<br />
5. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt<br />
die Zahlungen gemäß Ziff. 1. b) (ii) auf<br />
schriftliche Anforderung durch die Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft frei. Die<br />
Freigabe darf nur erfolgen, wenn der<br />
Anforderung jeweils ein Exposé über ein<br />
Windenergieinvestment in Polen beigefügt<br />
ist, die Dokumentation den Anforderungen<br />
entspricht und die vorgesehenen<br />
Windenergieinvestitionen einschließlich<br />
damit verbundener Kosten das Volumen<br />
gem. Ziff. 1. b) (ii) nicht überschreiten.<br />
Die vertraglich vereinbarten Verwendungsbeschränkungen<br />
müssen dergestalt<br />
vereinbart sein, dass die kontoführende<br />
Bank die Mittel nur auf der Grundlage eines<br />
Exposés freigibt, in dem der Finanzierungsplan<br />
für die Investition beschrieben<br />
wird und die Anforderung der Freigabe<br />
diesem Finanzierungsplan entspricht. Die<br />
Freigabe darf nur auf ein Treuhandkonto<br />
bei der Deutsche Bank Polska S. A. in<br />
Polen erfolgen. Die Nummer des Kontos<br />
wird dem Mittelverwendungskontrolleur im<br />
Vorfeld von der Deutsche Bank Polska S.A<br />
mitgeteilt.<br />
6. Für den Fall, dass einzelne im Verkaufsprospekt<br />
aufgeführte Kosten, die grundsätzlich<br />
der Mittelverwendungskontrolle unterliegen,<br />
direkt von der Gesellschaft beglichen<br />
wurden, ist dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
die Zahlung nachzuweisen. Mit Vorlage<br />
des Zahlungsnachweises ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />
berechtigt und verpflichtet,<br />
die entsprechenden Mittel direkt<br />
an die Gesellschaft freizugeben.<br />
7. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen<br />
der im Verkaufsprospekt unter Mittelverwendung<br />
festgelegten Positionen – soweit<br />
Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart<br />
wurden – nicht zulässig. Abweichungen,<br />
die sich hinsichtlich der Zahlungstermine<br />
ergeben, sind als gerechtfertigt<br />
anzusehen, wenn sie nicht im Widerspruch<br />
zu den vertraglichen Vereinbarungen stehen.<br />
Soweit sich darüber hinaus Abweichungen<br />
ergeben, ist eine Freigabe nur bei<br />
Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter<br />
Gründe zulässig.<br />
§ 3 UMFANG DER MITTELVERWENDUNGS-<br />
KONTROLLE<br />
1. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft<br />
die Übereinstimmung der einzelnen Zahlungen<br />
mit den Angaben des Verkaufsprospektes<br />
und den entsprechenden Verträgen<br />
und Honorarvereinbarungen. Er ist zur<br />
Weiterleitung des Kommanditkapitals nur<br />
berechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungen<br />
an die dort vorgesehenen Empfänger<br />
(sofern genannt) in der dort genannten<br />
Höhe gehen und darüber hinaus die in § 2<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. §<br />
2 Ziff. 6 gilt entsprechend.<br />
2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die<br />
Investitionsphase und ist mit Abwicklung<br />
der in § 2 Ziff. 1 genannten Zahlungen und<br />
anschließender Auskehrung der nach der<br />
Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
ggf. verbleibenden Beträge<br />
an die Gesellschaft abgeschlossen.<br />
3. Die Leistungen des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
bestimmen sich ausschließlich<br />
nach diesem Vertrag. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
prüft darüber hinaus<br />
nicht, ob die den Anforderungen der<br />
Geschäftsführung zugrunde liegenden<br />
Verträge und Honorarvereinbarungen<br />
wirksam geschlossen bzw. mit Einreden<br />
oder Einwendungen behaftet sind oder ob<br />
die nach diesen Verträgen und Vereinbarungen<br />
zu erbringenden Leistungen ordnungsmäßig<br />
erbracht wurden.<br />
4. Auf den Umfang der Mittelverwendungskontrolle<br />
ist in dem Verkaufsprospekt zu<br />
dem öffentlichen Angebot ausdrücklich<br />
hinzuweisen.<br />
§ 4 VERGÜTUNG<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur erhält<br />
von der Gesellschaft für seine Tätigkeit<br />
eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />
0,125 % auf das gezeichnete Kommanditkapital<br />
(ohne Agio) zzgl. der jeweiligen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />
ist jeweils anteilig fällig mit der Freigabe<br />
der Mittel gemäß § 2 durch den Mittelverwendungskontrolleur.<br />
§ 5 VERTRAGSÄNDERUNG, KÜNDIGUNG<br />
UND GESELLSCHAFTSAUFLÖSUNG<br />
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages<br />
bedürfen der Schriftform.<br />
2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem<br />
Grunde gekündigt werden.<br />
3. Der Vertrag endet in jedem Fall, sobald die<br />
Gesellschaft ihre Auflösung beschließt an<br />
dem Tag des Auflösungsbeschlusses. Für<br />
diesen Fall gibt der Mittelverwendungskontrolleur<br />
bereits jetzt seine Kontoverfügungsberechtigung<br />
frei. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
ist verpflichtet, unverzüglich<br />
nach Kenntnis über den Auflösungsbeschluss<br />
die Freigabe des Kontos i. S. d. Satz<br />
2 der kontoführenden Bank anzuzeigen.<br />
Die Mitteilung kann auch durch die Gesellschaft<br />
zusammen mit der Treuhänderin erfolgen,<br />
wobei auf den Auflösungsbeschluss<br />
der Gesellschaft hinzuweisen ist.<br />
118
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
§ 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
1. Sollten sich Bestimmungen dieses Vertrages<br />
als unwirksam erweisen, so wird die<br />
Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen<br />
nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung<br />
ist in der Weise umzudeuten oder zu<br />
ergänzen, dass der mit der unwirksamen<br />
Bestimmung von den Parteien beabsichtigte<br />
Zweck in seinem wirtschaftlichen Gehalt<br />
erreicht wird.<br />
2. Falls der Vertrag Lücken aufweist, sind die<br />
Parteien verpflichtet, eine Bestimmung zu<br />
vereinbaren, die dem entspricht, was die<br />
Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages<br />
vereinbart hätten, wenn die Angelegenheit<br />
bedacht worden wäre.<br />
DONNER & REUSCHEL TREUHAND-<br />
Gesellschaft mbH & Co. KG,<br />
vertreten durch die Treuhand Contor<br />
Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung,<br />
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer<br />
Thomas Krone, Thomas Mangels und<br />
Kristin Eckmann<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH,<br />
vertreten durch ihren Geschäftsführer<br />
Waltraud Langenbacher<br />
3. Änderungen und Ergänzungen zu diesem<br />
Vertrag bedürfen, unter Verzicht auf<br />
die Verbindung mit dieser Urkunde, der<br />
Schriftform. Das gilt auch für Änderungen<br />
dieser Klausel.<br />
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche<br />
diesen Vertrag betreffenden Rechtsstreitigkeiten<br />
ist Hamburg.<br />
5. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.<br />
6. Die Vertragsparteien haben gegenüber<br />
Dritten im Hinblick auf die Durchführung<br />
dieses Mittelverwendungskontrollvertrags<br />
sowie dem Fondsprojekt Stillschweigen zu<br />
bewahren, soweit die entsprechenden Informationen<br />
nicht erkennbar öffentlich oder<br />
öffentlich zugänglich sind bzw. eine der<br />
Vertragsparteien zur Weitergabe von Informationen<br />
in diesen Angelegenheiten rechtlich<br />
verpflichtet ist. Es besteht Einigkeit,<br />
dass dieser Vertrag als Bestandteil eines<br />
Verkaufsprospektes über ein öffentliches<br />
Angebot abgedruckt wird.<br />
Hamburg, den 16. August 2012<br />
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio<br />
Fonds GmbH & Co. KG<br />
vertreten durch die elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH,<br />
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer<br />
Frank Waschwill<br />
und Andreas Brinke<br />
Hauptverwaltung der elbfonds Gruppe, Hamburg<br />
119
120<br />
Verbraucherinformationen
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
VERBRAUCHERINFORMATIONen<br />
• Fernabsatzrechtliche Informationen für den Verbraucher<br />
• Beitrittserklärung<br />
FERNABSATZRECHTLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN VERBRAUCHER<br />
Emittentin:<br />
Anschrift:<br />
Eingetragen im Handelsregister:<br />
Gesetzlicher Vertreter:<br />
Haupttätigkeit des Unternehmens:<br />
DIREKT INVEST POLEN 8 Windenergie Portfolio Fonds GmbH & Co. KG<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
HRA 114845 (Amtsgericht Hamburg)<br />
elbfonds Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Frank Waschwill<br />
und Andreas Brinke<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Erwerb von Windenergieanlagen, die ein Portfolio<br />
von ausschließlich in Polen belegenen Windparks bilden, mit dem Ziel, mit den Windenergieanlagen<br />
langfristig Strom zu erzeugen und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann zum Erreichen des vorgenannten<br />
Zwecks polnische Objektgesellschaften mit einem im vorgenannten Sinn entsprechenden<br />
Unternehmensgegenstand errichten oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />
Komplementärin:<br />
Anschrift:<br />
Eingetragen im Handelsregister:<br />
Gesetzliche Vertreter:<br />
Haupttätigkeit des Unternehmens:<br />
elbfonds Capital Verwaltung GmbH<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
HRB 115350 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Frank Waschwill und Andreas Brinke<br />
Übernahme von Geschäftsführung und persönlicher Haftung von Gesellschaften<br />
Treuhänderin:<br />
Anschrift:<br />
Eingetragen im Handelsregister:<br />
Gesetzlicher Vertreter:<br />
Haupttätigkeit des Unternehmens:<br />
Elbtreuhand Martius 8 GmbH<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
HRB 115615 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Waltraud Langenbacher<br />
Übernahme von Treuhandtätigkeiten ausschließlich im Kapitalanlagebereich von geschlossenen<br />
Fondsgesellschaften<br />
Vermittler:<br />
Die erforderlichen Angaben werden Ihnen von Ihrem Vermittler gesondert ausgehändigt.<br />
Mittelverwendungskontrolleur:<br />
Anschrift:<br />
Eingetragen im Handelsregister:<br />
Gesetzlicher Vertreter:<br />
Unternehmenstätigkeit:<br />
DONNER & REUSCHEL TREUHAND-Gesellschaft mbH & Co. KG<br />
Ballindamm 27, 20095 Hamburg<br />
HRA 65471 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Treuhand Contor Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten<br />
durch Thomas Krone, Thomas Mangels und Kristin Eckmann<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Anbieterin:<br />
Anschrift:<br />
Eingetragen im Handelsregister:<br />
Gesetzlicher Vertreter:<br />
Unternehmenstätigkeit:<br />
elbfonds Capital GmbH<br />
Elbchaussee 336, 22609 Hamburg<br />
HRB 114537 (Amtsgericht Hamburg)<br />
Stephan Groht und Andreas Brinke<br />
Initiieren von Kapitalanlagefonds und Entwicklung von Finanzprodukten<br />
121
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Aufsichtsbehörde:<br />
Eine gesonderte staatliche Aufsicht besteht nicht.<br />
Merkmale der Kapitalanlage /<br />
Leistungsvorbehalte:<br />
Zustandekommen des Beteiligungsverhältnisses:<br />
Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt.<br />
Der Anleger erwirbt einen treuhänderisch für ihn von der Treuhänderin gehaltenen<br />
Kommanditanteil an der Emittentin.<br />
Die Beteiligung kommt zustande, wenn der Treuhänderin die Beitrittserklärung des Anlegers<br />
zugegangen ist und die Treuhänderin die Annahme erklärt. Der Anleger verzichtet auf den Zugang<br />
der Annahmeerklärung.<br />
Mindestvertragsdauer: Der Anleger kann seine Treugeber- bzw. Gesellschafterstellung erstmalig zum 31. Dezember 2022<br />
mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, soweit die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
die Möglichkeit der erstmaligen Kündigung nicht um 1 bzw. 2 Jahre verschoben hat. Ab dem Jahr<br />
2020 können die Gesellschafter durch Beschlussfassung eine Entscheidung bzgl. des vorzeitigen<br />
Verkaufs der Vermögenswerte der Gesellschaft fassen, wenn die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
den Verkauf wegen des wirtschaftlichen Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös für die<br />
Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl. Agio vor Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />
Preis / Preisbestandteile:<br />
Zusätzlich anfallende Kosten:<br />
Steuern:<br />
Einzelheiten der Zahlung und<br />
Lieferung / Erfüllung:<br />
Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung eine Einlage zzgl. Agio in Höhe<br />
von 3 % des Einlagebetrages zu leisten. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung.<br />
Sofern der Anleger nach seinem Beitritt die Umwandlung seiner Treugeberstellung in eine unmittelbare<br />
Kommanditbeteiligung anstrebt oder seine Beteiligung übertragen möchte, hat er die hiermit<br />
verbundenen Kosten (insbesondere Handelsregister- und Notargebühren) zu tragen, ebenso eigene<br />
Kosten für Telefon, Internet, Porto usw.<br />
Die Beteiligung an der Vermögensanlage ist von der Umsatzsteuer befreit, die Besteuerung der<br />
Erträge aus der Beteiligung an der Vermögensanlage erfolgt nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts,<br />
insbesondere findet das deutsche Einkommensteuergesetz Anwendung. Ferner sind die<br />
Konsequenzen des polnischen Steuerrechtes zu beachten. Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen<br />
an der Beteiligung einer Emittentin wird auf den Prospektabschnitt „Wesentliche Grundlagen der<br />
steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage“ auf den Seiten 88 ff. verwiesen.<br />
Der vom Anleger zu zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus seiner Kommanditeinlage zzgl. eines<br />
Agios von 3 % seines Einlagebetrages zusammen. Dieser Gesamtbetrag muss als Bareinlage<br />
innerhalb der in der Beitrittserklärung angegebenen Frist bzw. nach vorheriger Aufforderung auf<br />
dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto eingehen. Im Falle des Verzugs eines Anlegers ist<br />
die Treuhandkommanditistin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu<br />
verlangen, den Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag zu kündigen und den Anleger aus<br />
der Gesellschaft ohne weitere Beschlussfassung auszuschließen. Einzelheiten regelt die Beitrittserklärung.<br />
Einzelheiten des Widerrufs und<br />
Widerrufsrecht:<br />
Zusätzliche Kosten, die durch das Fernkommunikationsmittel<br />
entstehen und<br />
von dem Unternehmen in Rechnung<br />
gestellt werden:<br />
Risikohinweis:<br />
Dem Anleger steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Diesbezüglich wird auf die<br />
Beitrittserklärung verwiesen.<br />
Es werden keine zusätzlichen Kosten, die durch Fernkommunikationsmittel entstehen, in Rechnung<br />
gestellt.<br />
Die angebotene Beteiligung ist eine unternehmerische Beteiligung und als solche mit besonderen<br />
Risiken behaftet. Eine ausführliche Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen Risiken befindet<br />
sich in dem Prospektabschnitt „Risiken der Vermögensanlage“ auf den Seiten 22 ff. des Verkaufsprospektes.<br />
122
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Kündigungsmöglichkeit: Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht erstmalig zum 31. Dezember 2022.<br />
Es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief zu<br />
erklären. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat die Möglichkeit, das erstmalige Kündigungsrecht<br />
um 1 bis 2 Jahre zu verschieben. Ab dem Jahr 2020 können die Gesellschafter durch Beschlussfassung<br />
eine Entscheidung bzgl. des vorzeitigen Verkaufs der Vermögenswerte der Gesellschaft<br />
fassen, wenn die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft den Verkauf wegen des wirtschaftlichen<br />
Umfelds empfiehlt und der Verkaufserlös für die Rückzahlung der Kommanditeinlage zzgl. Agio vor<br />
Steuern an alle Gesellschafter ausreicht.<br />
Vertragsstrafen:<br />
Anwendbares Recht:<br />
Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.<br />
Die Emittentin, die Beteiligung an der Vermögensanlage sowie die Rechte und Pflichten aus der<br />
Beteiligung an der Vermögensanlage unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Vertragssprache:<br />
Außergerichtliche Schlichtung:<br />
Garantie / Entschädigungsregelung /<br />
Einlagensicherung:<br />
Gültigkeit der Informationen:<br />
Deutsch, d. h. das Kapitalanlageangebot wird in deutscher Sprache und die Kommunikation<br />
zwischen den Vertragsparteien wird während der Laufzeit in deutscher Sprache erfolgen.<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches betreffend<br />
Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender<br />
Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676 h BGB besteht unbeschadet des Rechtes, die Gerichte<br />
anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />
anzurufen. Die Verfahrensordnung ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Adresse lautet:<br />
Deutsche Bundesbank; Schlichtungsstelle, Postfach 111232, 60047 Frankfurt.<br />
Eine Garantieübernahme, ein Garantiefonds, eine Entschädigungsregelung oder eine Einlagensicherung<br />
bestehen nicht.<br />
Die Gültigkeit dieser Informationen ist unbefristet während der Platzierungsphase und vorbehaltlich<br />
der Veröffentlichung eines Nachtrages. Die Zeichnungsfrist für das Angebot endet mit Vollplatzierung<br />
des Angebotes, spätestens am 31. 12. 2013 bei Ausübung der Verlängerungsoption durch das Fondsmanagement.<br />
123
124<br />
Glossar
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Glossar<br />
In der nachfolgenden Übersicht werden<br />
einige im Verkaufsprospekt verwendeten<br />
Begriffe erläutert. Die Darstellung erhebt<br />
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und<br />
ersetzt nicht die Lektüre des gesamten Verkaufsprospektes.<br />
A<br />
Abgeltungssteuer<br />
Seit 2009 eine geltende Besteuerungsart von<br />
Zinserträgen, Dividenden und Kursgewinnen<br />
aus Wertpapieren zu dem einheitlichen Steuersatz<br />
von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und<br />
gegebenenfalls Kirchensteuer.<br />
Abschreibung oder AfA<br />
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) soll den<br />
Wertverlust eines Wirtschaftsgutes widerspiegeln.<br />
Die Berechnung erfolgt nach gesetzlichen<br />
Vorschriften. Die AfA mindert das zu versteuernde<br />
Einkommen, ohne dass Ausgaben damit<br />
verbunden sind. In der AfA-Tabelle werden die<br />
gewöhnlichen Nutzungsdauern der gebräuchlichsten<br />
Wirtschaftsgüter dargestellt.<br />
Abtretung<br />
Dient zur Sicherheit von Forderungen Dritter,<br />
z. B. zur Sicherung eines Hypothekendarlehens.<br />
Abzinsung<br />
Ermittlung der bis zum Ende der Laufzeit anfallenden<br />
Zinsen, die bereits bei der Ausgabe von<br />
dem künftigen Rückzahlungswert abgezogen<br />
werden. Der Abzinsungsbetrag entspricht somit<br />
dem Betrag zwischen Ausgabepreis und höherem<br />
Nennwert.<br />
Agio<br />
Aufgeld: Geldbetrag, der von einem Kapitalanleger<br />
zusätzlich zu der vereinbarten Kapitaleinlage<br />
an die Gesellschaft zu zahlen ist.<br />
Anlaufkosten<br />
Die Kosten, die bei Gründung bzw. Start eines<br />
Unternehmens oder Konzeption eines Fonds<br />
entstehen, wie zum Beispiel für Rechtsberatung,<br />
steuerliche Beratung, Notarkosten und andere<br />
Gebühren.<br />
Anschlussfinanzierung<br />
Nach Ablauf einer bestehenden Finanzierung,<br />
die sich anschließende Finanzierung.<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Die Möglichkeit für Anleger zur Finanzierung<br />
des Eigenkapitalanteiles durch Fremdkapital,<br />
welche i. d. R. auf die Bonität des Zeichners<br />
abgestellt ist.<br />
Ausschüttung<br />
Der Geldbetrag, den eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern<br />
auszahlt. Die Ausschüttungen einer<br />
Kommanditgesellschaft stellen handelsrechtlich<br />
und steuerlich so genannte Entnahmen dar und<br />
können höher oder niedriger als der Gewinn sein.<br />
B<br />
BaFin<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
Beirat<br />
Gesetzlich nicht vorgeschriebenes Organ einer<br />
Gesellschaft, häufig mit Beratungs- und Überwachungsaufgaben,<br />
meistens ohne das Recht zur Erteilung<br />
von Weisungen an die Geschäftsführung.<br />
Beitrittserklärung<br />
Der Zeichnungsschein, der dem Beteiligungsprospekt<br />
als Anlage beigefügt ist. Der Anleger<br />
tritt mit der Unterzeichnung mit dem in dem<br />
Zeichnungsschein eingesetzten Betrag der Beteiligungsgesellschaft<br />
bei. Erst durch die Annahme<br />
des Treuhänders ist der Beitritt des Anlegers wirksam;<br />
der Anleger erhält eine Annahmeerklärung<br />
der Treuhandgesellschaft.<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
Eigentümergesellschaft in Form einer GmbH &<br />
Co. KG.<br />
Betriebsergebnis<br />
Ergibt sich aus dem Saldo aus Einnahmen<br />
und der Ausgaben, also der Differenz zwischen<br />
Stromerträgen und Betriebsausgaben sowie der<br />
Zinsaufwendungen.<br />
Betriebsausgaben<br />
Sind Ausgaben, die nach Abschluss der Investitionsphase<br />
während des laufenden Betriebes<br />
von Windenergieanlagen anfallen. Dazu zählen<br />
im Einzelnen: Ausgaben für Service, Wartung,<br />
Reparaturen, technische und kaufmännische Betriebsführung,<br />
Pachten, Versicherungen, Grundsteuer<br />
und sonstige Aufwendungen.<br />
BIP<br />
Bruttoinlandsprodukt<br />
BMF<br />
Bundesministerium der Finanzen<br />
BMF-Schreiben<br />
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen<br />
Bonität<br />
Zahlungsfähigkeit und -willigkeit von Personen<br />
und Unternehmen, dient als Basis für deren Kreditwürdigkeit.<br />
C<br />
CPI<br />
Der Consumer Price Index, kurz CPI; ist die<br />
Bezeichnung eines Indexes für die Lebenshaltungskosten.<br />
D<br />
Dachfonds<br />
Kaufen Anteile anderer Fonds, so genannter<br />
Zielfonds. Das können hauseigene oder Produkte<br />
fremder Gesellschaften sein.<br />
Degressive Abschreibung<br />
Degressive AfA (Absetzung für Abnutzung)<br />
Abschreibungsmethode, bei der die jährliche<br />
Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen – im<br />
Prozentwert vom jeweiligen Restbuchwert des<br />
Wirtschaftsgutes – errechnet wird.<br />
DBA / Doppelbesteuerungsabkomen<br />
Ist das Abkommen zwischen zwei Staaten,<br />
hier Deutschland und Polen, zur Vermeidung<br />
von Doppelbesteuerung. Im Doppelbesteuerungsabkommen<br />
wird das Besteuerungsrecht<br />
für bestimmte Einkunftsarten zwischen den<br />
Abkommenstaaten aufgeteilt.<br />
Due Diligence<br />
Due Diligence umfasst die steuerliche und<br />
technische Prüfung der Investitionsobjekte sowie<br />
die Rechtsberatungskosten bei der Gestaltung<br />
und dem Abschluss der Kaufverträge.<br />
E<br />
Eigenkapital<br />
Dem Unternehmen von seinen Eigentümern,<br />
im Gegensatz zum Fremdkapital, ohne zeitliche<br />
Beschränkung und ohne feste Verzinsung zur<br />
Verfügung gestelltes Kapital.<br />
125
Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Einkommen, sonstiges zu versteuerndes<br />
Bildet grundsätzlich die Bemessungsgrundlage,<br />
auf die der Einkommensteuertarif angewendet<br />
wird, also die Summe der Einkünfte<br />
abzüglich Sonderausgaben (wie z. B. Kirchensteuer),<br />
ausßergewöhnliche Belastungen, Freibeträge<br />
(wie z. B. Kinderfreibeträge).<br />
Eintragung in das Handelsregister<br />
Der Anleger wird in das Handelsregister als<br />
Gesellschafter der Kommanditgesellschaft eingetragen.<br />
Dies übernimmt für ihn der Treuhänder.<br />
Emission<br />
Allgemein die Ausgabe von Anteilsscheinen,<br />
wie z. B. Aktien. Im Rahmen der Fondsfinanzierung<br />
ist die Ausgabe bzw. die Vermittlung von<br />
Kommanditanteilen an renditeorientierte Anleger<br />
gemeint.<br />
Emissionshaus<br />
Das Emissionshaus übernimmt im Rahmen<br />
der Fondsfinanzierung wesentliche Aufgaben,<br />
wie z. B. die Beratung bei der Fondskonzeption,<br />
Erstellung des Beteiligungsprospektes, Finanzierungsvermittlung<br />
und die Ausgabe von Kommanditanteilen.<br />
Emissionsprospekt<br />
Der Emissionsprospekt gibt dem Anlageinteressenten<br />
ausführliche Informationen über die<br />
geplante Investition und ihre prognostizierte<br />
Rentabilität. Des Weiteren enthält er Erläuterungen<br />
zum rechtlichen und steuerlichen Konzept<br />
sowie zu den zugrunde liegenden Leistungsverträgen<br />
und <strong>Partner</strong>n.<br />
ErbStG<br />
Erbschaftssteuergesetz<br />
EStG<br />
Einkommenssteuergesetz<br />
F<br />
Finanz- und Investitionsplan<br />
Der Plan besteht aus 2 Elementen: Unter<br />
„Mittelherkunft“ wird die Herkunft der für die<br />
geplante Investition erforderlichen Mittel (Kommanditeinlagen,<br />
Agio und Bankdarlehen) dargestellt<br />
(„Finanzplan“). Unter „Mittelverwendung“<br />
wird die Verwendung dieser Mittel für die<br />
Durchführung der Investition dargestellt unter<br />
Aufschlüsselung der einzelnen Investitionskosten<br />
(„Investitionsplan“).<br />
Fondsliquidation<br />
Nach Veräußerung der Investitionsobjekte<br />
wird der Fonds liquidiert (aufgelöst) und die Gesellschafter<br />
erhalten ihrem Gesellschaftsanteil<br />
entsprechende Liquidationsausschüttungen.<br />
Fremdkapital<br />
Der Teil der Finanzierung, der über Darlehen<br />
bereitgestellt wird, heißt Fremdkapital. Das<br />
Fremdkapital ergibt zusammen mit dem Eigenkapital<br />
die zum Erwerb benötigten Finanzmittel.<br />
Fungibilität<br />
Rechtsbegriff für Vertretbarkeit. Bei Fondsgesellschaften<br />
ist die Möglichkeit der Veräußerung<br />
oder Übertragung von Kommanditanteilen gemeint.<br />
G<br />
Geschlossener Fonds<br />
Das ist eine Kapitalsammelstelle für Einzahlungen<br />
von Kapitalanlegern für eine Investition in<br />
regelmäßig feststehender Höhe. Sobald dieses<br />
erforderliche Kapital eingezahlt ist, wird der<br />
jeweilige Fonds geschlossen. Somit ist die Zahl<br />
der möglichen Anleger von vornherein begrenzt.<br />
Gesellschafter<br />
Durch die Beteiligung an einem geschlossenen<br />
Fonds wird der Anleger zum Gesellschafter. Ist<br />
der Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />
gegründet, nennt man den Gesellschafter<br />
Kommanditist.<br />
Gesellschafterversammlung<br />
Jährliche, regelmäßige (ordentliche) oder seltener<br />
unregelmäßige (außerordentliche) Versammlung<br />
der Fondsgesellschafter. Wesentliches, durch<br />
den Gesellschaftsvertrag geregeltes Forum der<br />
Anlegermitbestimmung. Wird häufig auch im<br />
schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt.<br />
Gesellschaftskosten<br />
Verwaltungskosten für die Buchhaltung und<br />
die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses<br />
der Gesellschaft, Steuerberatung, Treuhandvergütung<br />
sowie die Komplementärvergütung.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Geschäftsgrundlage für die Kapitalanlage.<br />
Regelt insbesondere Unternehmensziel, Kapitaleinlagen,<br />
Rechte und Pflichten von Gesellschaftern<br />
und Geschäftsführung, Ergebnisverteilung,<br />
Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte<br />
der Anleger, Anteilsübertragung, Kündigung<br />
und Abfindungsguthaben sowie Auflösung<br />
(Liquidation) der Beteiligungsgesellschaft.<br />
GmbH & Co. KG<br />
Rechtsform, die in ihrer Konstruktion eine Personengesellschaft<br />
ist und an der eine GmbH als<br />
Komplementär, d. h. als persönlich haftender<br />
Gesellschafter allein oder zusammen mit anderen<br />
Komplementären beteiligt ist.<br />
Gründungskosten<br />
U. a. Kosten der Gesellschaftsgründung sowie<br />
Kosten im Zusammenhang mit der Fondskonzeption<br />
und Prospekterstellung.<br />
GewStG<br />
Gewerbesteuergesetz<br />
H<br />
Haftsumme<br />
Der Betrag, mit dem ein Gesellschafter im Handelsregister<br />
eingetragen ist und der die Haftung<br />
dieses Gesellschafters gegenüber Gläubigern<br />
der Kommanditgesellschaft begrenzt, hier 10 %<br />
der Beteiligungssumme.<br />
Haftung des Kommanditisten<br />
Nach der vollständigen Erbringung der Kommanditeinlage<br />
ist die Haftung der Kommanditisten<br />
bis auf die Wiedereinlage erfolgter Ausschüttungen<br />
ausgeschlossen.<br />
Handelsregister (HR)<br />
Öffentlich geführtes Verzeichnis für Kaufleute<br />
und Handelsgesellschaften. In das beim Registergericht<br />
(Amtsgericht) geführte Handelsregister<br />
sind bestimmte Vorgänge einzutragen, deren Eintragungspflicht<br />
sich aus dem Handelsgesetzbuch<br />
und verschiedenen anderen Gesetzen ergibt.<br />
I<br />
Indexierung<br />
Koppelung der Entwicklung eines Entgeltes an<br />
eine Vergleichsgröße, z. B. an den Lebenshaltungskostenindex.<br />
Inflation<br />
Wertverluste der Kaufkraft einer Währung<br />
Investitions- und Finanzierungsplan<br />
Übersicht über die Verwendung der für eine<br />
Investition benötigten Mittel (Investitionsplan)<br />
und über die Herkunft dieser Mittel (Finanzierungsplan).<br />
126
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds<br />
Investitionsberatungsvertrag<br />
Aufgrund dieses Vertrages ist die elbfonds<br />
Estate GmbH, gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet, diese beim Ankauf der polnischen<br />
Objektgesellschaften und bei der Projektsteuerung<br />
zu beraten.<br />
K<br />
Kapitalkonto<br />
Dient bei Personengesellschaften dem Ausweis<br />
des Eigenkapitals individuell für jeden Gesellschafter<br />
und spiegelt die Bewegungen der Kapitaleinzahlung,<br />
zugewiesene Ergebnisanteile sowie<br />
Ausschüttungen bzw. weitere Einlagen wider.<br />
Kapitalrückfluss<br />
Der Kapitalrückfluss ist die Summe der an den<br />
Anleger gezahlten laufenden Ausschüttungen<br />
sowie der Anteil am Verkaufserlös der Immobilie.<br />
Kommantitbeteiligung<br />
Der Anteil eines Kommanditisten an einer<br />
Kommanditbeteiligung. Die Höhe der Kommanditbeteiligung<br />
ist regelmäßig für den Anteil des<br />
Kommanditisten am Ergebnis (Gewinn oder<br />
Verlust) und am Vermögen der Kommanditgesellschaft<br />
sowie für die Verwaltungsrechte des<br />
Kommanditisten (wie z. B. das Stimmrecht) von<br />
Bedeutung.<br />
Kommanditgesellschaft<br />
Eine Personengesellschaft mit mindestens zwei<br />
Gesellschaftern, wovon mindestens einer mit<br />
seinem gesamten Vermögen haftet (dies ist der<br />
Komplementär) und einer bis zur Höhe seiner Einlage<br />
(dies ist der Kommanditist).<br />
Kommanditist<br />
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft),<br />
der grundsätzlich nur bis zur<br />
Höhe seiner Kommanditeinlage haftet (Anleger).<br />
Komplementär<br />
Der Komplementär ist der voll haftende Gesellschafter<br />
einer Kommanditgesellschaft. Seine<br />
Haftung umfasst sein gesamtes Vermögen.<br />
Übernimmt eine GmbH die Stellung eines Komplementärs,<br />
ist das Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen<br />
begrenzt, bei er vorliegenden<br />
Beteiligungsmöglichkeit ist die elbfonds Capital<br />
Verwaltung GmbH die Komplementärin.<br />
Konzeption<br />
Bezeichnung für die Gestaltung einer Investition.<br />
Hierunter fallen alle relevanten Vorarbeiten,<br />
Ausarbeitungen und Kalkulationen sowie das<br />
fertige Finanzierungsmodell.<br />
l<br />
Lineare Abschreibung<br />
Die Abschreibung mit gleichen Beträgen<br />
bezogen auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
des Wirtschaftsgutes in Prozent.<br />
Gegensätzliche Methode ist die degressive<br />
Abschreibung.<br />
Liquidation<br />
Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung<br />
von Forderungen, Umsetzung des<br />
übrigenVermögens in Geld und Befriedigung der<br />
Gläubiger einer aufzulösenden Gesellschaft.<br />
Liquidität<br />
Die Fähigkeit eines Unternehmens, alle fälligen<br />
Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Zahlungsmittel<br />
können mehr oder weniger liquide<br />
sein, je nach dem wie schnell über sie verfügt<br />
werden kann.<br />
Liquiditätsreserve<br />
Ist die Geldmittelreserve der Fondsgesellschaft<br />
für unvorhergesehene Ausgaben.<br />
M<br />
Mindestbeteiligung<br />
Der vom Anleger zu zeichnende Kommanditanteil<br />
soll einem definierten Mindestbetrag<br />
entsprechen, um den Verwaltungsaufwand in<br />
vernünftiger Relation zu halten.<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Die Kontrolle über die Verwendung der von<br />
Kapitalanlegern eingezahlten Gelder, z. B. durch<br />
eine Wirtschaftsprüfungs- oder Treuhandgesellschaft.<br />
O<br />
Objektgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft hält die polnischen<br />
Windenergieanlagen über einzelne Objektgesellschaften.<br />
P<br />
p. a.<br />
per anno (Abkürzung für pro Jahr)<br />
Prognoserechnung<br />
In der prognostizierten Liquiditätsrechnung<br />
werden die kalkulierten Einnahmenüberschüsse<br />
der Fondsgesellschaft dargestellt, aus denen die<br />
prognostizierten Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />
an die Anleger gezahlt werden sollen.<br />
In der steuerlichen Prognose wird auf Basis der<br />
prognostizierten Liquiditätsrechnung das voraussichtliche<br />
steuerliche Ergebnis dargestellt.<br />
Prospektprüfung<br />
Ein von der Anbieterin in Auftrag gegebener<br />
und von einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellter Prüfbericht.<br />
Die Prospektprüfung hat die Aufgabe<br />
festzustellen, ob der Emissionsprospekt die für<br />
die Entscheidung eines Kapitalanlegers wesentlichen<br />
Angaben vollständig und richtig enthält<br />
(gem. IDW S4).<br />
Prospektprüfungsbericht<br />
Die Bestätigung eines unabhängigen Prüfers<br />
über die Richtigkeit der im Prospekt gemachten<br />
Angaben hinsichtlich beteiligter Personen,<br />
Verträge etc.<br />
S<br />
Sensitivitätsanalyse<br />
Die Darstellung der Auswirkung von etwaigen,<br />
nicht planbaren oder beeinflussbaren zukünftigen<br />
Veränderungen wesentlicher Einflussfaktoren<br />
auf künftige Entwicklungen der Wirtschaftlichkeit<br />
der Kapitalanlage.<br />
Steuerliches Ergebnis<br />
Positiver oder negativer Saldo der Gewinnund<br />
Verlustrechnung (GuV) eines Unternehmens<br />
unter steuerrechtlichen Bedingungen, welcher<br />
vom handelsrechtlichen Ergebnis abweicht.<br />
Stille Beteiligung<br />
Ein Investor investiert Kapital für eine bestimmte<br />
Laufzeit, ohne selbst direkter Gesellschafter<br />
zu werden. Die Beteiligung kann anonym<br />
bleiben und wird nicht ins Handelsregister<br />
eingetragen (still).<br />
T<br />
Tilgung<br />
Ist die Ab- oder Rückzahlung einer langfristigen<br />
Schuld. Die Tilgung erfolgt normalerweise in<br />
monatlichen, viertel- oder halbjährlichen gleichförmigen<br />
Raten.<br />
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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Treugeber<br />
ist eine Person, die Eigentum an Sachen und /<br />
oder Rechten auf einen Treuhänder überträgt,<br />
so dass diesem die volle Rechtsstellung eines<br />
Eigentümers verliehen wird.<br />
Treuhänder<br />
Auch Treunehmer genannt, ist eine natürliche<br />
oder juristische Person, die fremdes Eigentum<br />
in eigenem Namen, aber für fremde Interessen<br />
verwaltet.<br />
Treuhandgesellschaft<br />
Das Unternehmen, welches Rechte oder Sachen<br />
als Eigenrechte empfängt, mit der Bestimmung,<br />
sie nur im Interesse des Treugebers zu<br />
gebrauchen. Geldmittel werden auf ein Treuhandkonto<br />
eingezahlt.<br />
Treuhandvertrag<br />
Regelt Rechte und Pflichten von Treuhänder<br />
(Treunehmer) und Treugeber.<br />
Z<br />
Zinsbindung<br />
Bei einer Zinsbindung werden die Zinsen eines<br />
Darlehens für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben.<br />
Zinsfestschreibung<br />
Unter der Zinsfestschreibung versteht man den<br />
Zeitraum, für den eine Kondition (Zins, bzw. Zins<br />
und Tilgung) festgeschrieben ist.<br />
Zinssatz<br />
Der Zinssatz drückt die Höhe der Zinsen in Prozent<br />
aus.<br />
Zweitmarkt (Sekundär-, Secondhand-Markt)<br />
Inoffizieller Markt für „gebrauchte“ Gesellschaftsanteile,<br />
meistens Kommanditanteile. Ein<br />
amtlich zugelassener Markt oder eine Börse<br />
existieren nicht.<br />
V<br />
Veräußerungserlös<br />
Der Fondsgesellschaft liquiditätsmäßig zufließender<br />
Betrag aus dem Verkauf der Windenergieanlagen<br />
oder von Gesellschaftsbeteiligungen.<br />
Veräußerungsgewinn<br />
Steuerlich relevante Differenz zwischen dem<br />
erzielten Veräußerungserlös und dem Restbuchwert<br />
des Veräußerungsgegenstandes zum Zeitpunkt<br />
des Verkaufes.<br />
W<br />
Wechselkurs<br />
Ist die Veränderung des Kurses einer Währung<br />
gegenüber einer anderen Währung.<br />
WIBOR<br />
Der WIBOR, Abkürzung für Warschau Interbank<br />
Offered Rate, gibt die Höhe der Zinsen für Kredite<br />
auf dem polnischen Interbankenmarkt an.<br />
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Notizen<br />
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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen
elbfonds Capital GmbH<br />
Firmensitz: Hauptverwaltung:<br />
Elbchaussee 336 Hans-Henny-Jahnn-Weg 29<br />
22609 Hamburg 22085 Hamburg<br />
Tel.: + 49 40 500 16 09 – 41<br />
Fax: + 49 40 500 16 09 – 77<br />
mail: info@elbfonds-capital.de<br />
www.elbfonds-capital.de<br />
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