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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Präambel<br />

Die Vertragspartner s<strong>in</strong>d gemäß § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom<br />

7. Juli 2005 verpflichtet, zur Abwicklung des Zugangs zu <strong>den</strong> Gasversorgungsnetzen untere<strong>in</strong>ander<br />

<strong>in</strong> dem Ausmaß verb<strong>in</strong>dlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der<br />

Transportkunde zur Abwicklung e<strong>in</strong>es Transports auch über mehrere durch Netzkopplungspunkte<br />

mite<strong>in</strong>ander verbun<strong>den</strong>e Netze nur e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>- und e<strong>in</strong>en Ausspeisevertrag abschließen<br />

muss, es sei <strong>den</strong>n, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich<br />

nicht zumutbar. Die Vertragspartner s<strong>in</strong>d zudem gemäß § 20 Abs. 1b EnWG verpflichtet, geme<strong>in</strong>same<br />

Vertragsstandards für <strong>den</strong> Netzzugang zu entwickeln.<br />

Des Weiteren verpflichtet § 8 Abs. 6 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) die Vertragspartner<br />

zur Abwicklung netzübergreifender Transporte e<strong>in</strong>e <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong><br />

abzuschließen, <strong>in</strong> der sie alle E<strong>in</strong>zelheiten ihrer Zusammenarbeit regeln, die notwendig s<strong>in</strong>d,<br />

um e<strong>in</strong>en transparenten, diskrim<strong>in</strong>ierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen<br />

Netzzugang zu angemessenen Bed<strong>in</strong>gungen zu gewähren.<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf diese Verpflichtungen vere<strong>in</strong>baren die Vertragspartner Folgendes:<br />

Teil 1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

§ 1 Gegenstand der Kooperation<br />

1. Die Vertragspartner verpflichten sich <strong>in</strong> dieser Vere<strong>in</strong>barung, untere<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> dem<br />

technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß verb<strong>in</strong>dlich zusammenzuarbeiten,<br />

um e<strong>in</strong>en transparenten, diskrim<strong>in</strong>ierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen<br />

Netzzugang zu angemessenen Bed<strong>in</strong>gungen zu gewähren.<br />

Dazu gehören <strong>in</strong>sbesondere Regelungen zu der Zusammenarbeit der Netzbetreiber<br />

bzw. Marktgebietsverantwortlichen <strong>in</strong> Bezug auf Kosten- und Entgeltwälzung, Wälzung<br />

der Biogaskosten, <strong>in</strong>terne Bestellung, Netzkopplung, Bilanzkreisabwicklung, geme<strong>in</strong>same<br />

Vermarktung <strong>von</strong> Kapazitäten, Netzpuffer sowie Beschaffung und E<strong>in</strong>satz <strong>von</strong><br />

Regelenergie.<br />

2. Die Netzbetreiber s<strong>in</strong>d für vor- oder nachgelagerte Gasnetze verantwortlich, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en<br />

E<strong>in</strong>- und Ausspeisungen erfolgen. Im Folgen<strong>den</strong> wird <strong>zwischen</strong> Fernleitungsnetzbetreibern,<br />

Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Verteilernetzbetreibern mit<br />

Netzpartizipationsmodell unterschie<strong>den</strong>.<br />

3. Die Fernleitungsnetzbetreiber bil<strong>den</strong> Marktgebiete gemäß <strong>den</strong> §§ 20, 21 GasNZV und<br />

benennen für jedes Marktgebiet e<strong>in</strong>en Marktgebietsverantwortlichen, der die <strong>in</strong> der<br />

GasNZV vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. In jedem Marktgebiet wird e<strong>in</strong> virtueller<br />

Handelspunkt (VHP) e<strong>in</strong>gerichtet, an dem Gas gehandelt wer<strong>den</strong> kann und über <strong>den</strong><br />

die Übertragung <strong>von</strong> Gasmengen <strong>zwischen</strong> Bilanzkreisen ermöglicht wird. Für die Nutzung<br />

des VHP wird e<strong>in</strong> Entgelt erhoben. Zur Bestimmung dieses Entgelts führt der<br />

Marktgebietsverantwortliche jährlich e<strong>in</strong>e Marktkonsultation der angebotenen VHP-<br />

<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 5 <strong>von</strong> 256

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