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102 GemO - staatsrecht.info

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Gemeindewirtschaft in Baden<br />

Württemberg nach 1945<br />

• Einigung von Baden und Württemberg W<br />

im<br />

Jahre 1952<br />

• § 85 <strong>GemO</strong> a. F.<br />

• § <strong>102</strong> <strong>GemO</strong><br />

Zulässigkeit wirtschaftlicher<br />

Unternehmen<br />

• Öffentlicher Zweck:<br />

– Haben dem Gemeinwohl der Gemeindeeinwohner zu<br />

dienen (z. B. Wirtschaftsförderung,<br />

rderung,<br />

Standortsicherung, krisenfeste und ungestörte<br />

Versorgung der Bevölkerung).<br />

– Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische fiskalische Unternehmen<br />

sind unzulässig.<br />

– Neben-/Annexbetriebe sind zulässig, wenn ein sie in<br />

einem engen Zusammenhang mit der durch einen<br />

öffentlichen Zweck gerechtfertigten Haupttätigkeit<br />

tigkeit<br />

stehen.

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