Anwaltstag 2013 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltstag 2013 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltstag 2013 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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1 – 88<br />
01<br />
2014<br />
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />
14 Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />
RA Dr. Rupert Wolff<br />
19 Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl<br />
22 Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft<br />
Dr. Christoph Leitl<br />
24 Grundrechte und Datenschutz<br />
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner<br />
37 Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />
RA Dr. Bernhard Fink<br />
42 Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht<br />
RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner<br />
44 Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
48 Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren –<br />
ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />
Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich<br />
52 Grundrechte im Rechtssystem – Rechtsmittelverfahren im Strafrecht<br />
RA Dr. Elisabeth Rech<br />
www.rechtsanwaelte.at<br />
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13
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Von den Besten lernen.
Editorial<br />
Ausreichende Ressourcen für die Rechtspflege<br />
Dr. Hirsch<br />
Präsident Salzburger<br />
RAK<br />
Einer Rechtspflege, die sich an den Prinzipien<br />
der Objektivität, Unparteilichkeit<br />
und Erforschung der materiellen Wahrheit<br />
zielgerichtet orientiert, müssen ausreichend<br />
Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.<br />
Rechtspflege ist nicht die Erzeugung von industrieller<br />
Massenware oder Serienproduktion,<br />
sondern das Entscheiden über strittige<br />
Ansprüche, das Urteilen über Menschen, oft<br />
auch Schicksale. Dazu bedarf es fairer Verfahren,<br />
die nur bei einer ausreichend großen<br />
Anzahl von Richterinnen und Richtern, aber<br />
auch entsprechend ausgestatteter Schreibabteilungen<br />
und vor allem auch zeitgemäßer<br />
Verhandlungssäle, gewährleistet werden<br />
können.<br />
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz<br />
ist noch immer sehr groß, könnte aber<br />
schwinden, wenn der Eindruck einer Massenabfertigung<br />
in breiten Kreisen der Bevölkerung<br />
entsteht, oder der Eindruck man sei<br />
nicht oder nicht ausreichend genug zu Wort<br />
gekommen/gehört und das Verfahren sei unter<br />
Zeitdruck hingeschludert worden.<br />
Die Rechtspflege ist eine primäre Staatsaufgabe.<br />
Die Bürgerinnen und Bürger haben<br />
durch den Gesellschaftsvertrag das Gewaltmonopol<br />
dem Staat übertragen, der es insbesondere<br />
auch durch die Gerichtsbarkeit<br />
ausübt. Obwohl sich das Justizresort als einziges<br />
selbst erhält, unter Abzug des Strafvollzuges<br />
sogar einen Überschuss erwirtschaftet,<br />
also allgemeine Steuermittel für<br />
die Rechtspflege gar nicht aufgewendet werden<br />
müssen, wird von der Verwaltung, die<br />
offenbar mit unabhängigen Richterinnen<br />
und Richtern keine rechte Freude hat, das<br />
Justizbudget nicht ordnungsgemäß dotiert,<br />
sodass aus der Sicht der Rechtsanwaltschaft<br />
für die Bürgerinnen und Bürger eine Erhöhung<br />
des Justizbudgets gefordert werden<br />
muss, um ausreichende Ressourcen einer geordneten<br />
Rechtspflege zur Verfügung stellen<br />
zu können.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
1
Inhalt<br />
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Mag. Georg Bürstmayr, Wien<br />
Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger, Linz<br />
RA Dr. Andreas Eustacchio LL. M. (LSE London), Wien<br />
RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />
RA Mag. Franz Galla, Wien<br />
RA Dr. Wolfgang Hahnkamper, Wien<br />
RA MMag. Franz J. Heidinger, LL. M. (Virginia), Wien<br />
Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />
RA Dr. Leopold Hirsch, Salzburg<br />
em RA Dr. Herbert Hochegger, Wien<br />
Bernhard Hruschka Bakk., ÖRAK Öffentlichkeitsarbeit<br />
RAA Mag. Jakob Hütthaler, Wien<br />
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien<br />
Mag. Ursula Koch, ÖRAK<br />
em RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien<br />
Dr. Christoph Leitl, Wien<br />
RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />
RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Graz<br />
RA Dr. Elisabeth Rech, Wien<br />
RA Dr. Georg Rihs, Wien<br />
Mag. Eva-Elisabeth Röthler, ÖRAK<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
RA Mag. Gottfried Schellmann, Wien<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />
GS Mag. Susanne Schöner, Wien<br />
Mag. Kristina Schrott, ÖRAK<br />
Mag. Katarin Steinbrecher, ÖRAK Büro Brüssel<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
GS Mag. Silvia Tsorlinis, ÖRAK<br />
RA Dr. Rupert Wolff, Salzburg<br />
Lisa Zeiler, Wien<br />
Impressum<br />
Medieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.<br />
Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. FN 124 181 w, HG Wien.<br />
Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m. b. H.,<br />
Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art und Wolters<br />
Kluwer International Holding B. V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen.<br />
Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist<br />
Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien,<br />
Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,<br />
E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />
RA Dr. Georg Fialka, RAA Dr. Michael Grubhofer, em. RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Wolfgang Kleibel, RA Dr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.<br />
Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien, Tel: (01) 535 12 75,<br />
Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges. m. b. H., 3580 Horn.<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Zitiervorschlag: AnwBl 2014, Seite.<br />
Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-310, Fax: (01) 531 61-181,<br />
E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />
Bezugsbedingungen: Das AnwBl erscheint 11 x jährlich (1 Doppelheft). Der<br />
Bezugspreis 2014 (76. Jahrgang) beträgt E 286,– (inkl Versand in Österreich).<br />
Einzelheft E 31,20. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihrem<br />
Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.<br />
Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresende<br />
an den Verlag zu senden.<br />
AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln der<br />
österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,<br />
7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)<br />
Editorial<br />
RA Dr. Leopold Hirsch<br />
Ausreichende Ressourcen für die Rechtspflege 1<br />
Wichtige Informationen 3<br />
Werbung und PR 7<br />
Termine 8<br />
Recht kurz & bündig 11<br />
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
RA Dr. Rupert Wolff<br />
Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff 14<br />
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl<br />
Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong> 19<br />
Dr. Christoph Leitl<br />
Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft 22<br />
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner<br />
Grundrechte und Datenschutz 24<br />
RA Dr. Bernhard Fink<br />
Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung<br />
der neuen „Gesetzesbeschwerde“ 37<br />
RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner<br />
Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht 42<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Grundrechte im Rechtssystem –<br />
Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß? 44<br />
Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich<br />
Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren –<br />
ein Faktor der Rechtsunsicherheit 48<br />
RA Dr. Elisabeth Rech<br />
Grundrechte im Rechtssystem –<br />
Rechtsmittelverfahren im Strafrecht 52<br />
Europa aktuell<br />
Mag. Katarin Steinbrecher<br />
Europäische Kommission will mehr Verfahrensgarantien für EU-Bürger 53<br />
Aus- und Fortbildung 54<br />
Amtliche Mitteilung 60<br />
Chronik 61<br />
Rechtsprechung 71<br />
Zeitschriftenübersicht 77<br />
Rezensionen 81<br />
Indexzahlen 86<br />
Inserate 87<br />
Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne<br />
Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />
Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com).<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe der Quelle gestattet.<br />
Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />
Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum<br />
2<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Wichtige Informationen<br />
Die Gruppenkrankenversicherung und<br />
das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012<br />
I. Allgemeines<br />
Die Krankenversicherung der selbständig erwerbstätigen<br />
Mitglieder der Kammern der freien Berufe<br />
in Form eines Gruppen-Krankenversicherungsvertrages<br />
wurde durch das sog im Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz<br />
1997 (ASRÄG 1997) geregelte „Opting-out“<br />
ermöglicht und besteht seit 1. 1. 2000. Dem<br />
Gruppen-Krankenversicherungsvertrag haben sich bisher<br />
(Stand per 1. 11. <strong>2013</strong>) 4.306 Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälte angeschlossen. Aus der Altersstruktur<br />
ist zu erkennen, dass vor allem neu eintretende<br />
Rechtsanwälte den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />
wählen. Dies ist hauptsächlich auf das Leistungsangebot<br />
des Gruppen-Krankenversicherungsvertrags<br />
zurückzuführen. Dazu kommen noch die aufgrund<br />
der niedrigen Prämien sehr günstigen Zusatzversicherungen,<br />
welche auf dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />
aufbauen und gemeinsam mit diesem abgeschlossen<br />
werden können, von welcher Möglichkeit<br />
eine Vielzahl von Mitgliedern Gebrauch macht.<br />
Ein weiterer Vorteil des Gruppen-Krankenversicherungsvertrags<br />
liegt darin, dass die Prämien für Mitglieder,<br />
welche in jungen Jahren diese Krankenversicherung<br />
wählen, als sehr niedrig bezeichnet werden können und<br />
sich altersbedingt nicht erhöhen. Die Prämien werden<br />
nur im Einvernehmen zwischen den Rechtsanwaltskammern<br />
und dem Konsortium der Versicherer entsprechend<br />
den allgemeinen Kosten im Bereich des Gesundheitswesens<br />
angepasst, wobei in einem Rhythmus von<br />
jeweils drei Jahren eine Überprüfung durch einen Sachverständigen<br />
aus dem Fachgebiet der Versicherungsmathematik<br />
vorgesehen ist. Eine einseitige Prämienerhöhung<br />
durch die Versicherer ist ausgeschlossen.<br />
Das System des sog „Opting out“ setzt voraus, dass<br />
einerseits die Versicherungspflicht lückenlos und<br />
durchgehend eingehalten wird, andererseits dass ein<br />
Wechsel zwischen den beiden Systemen, nämlich zwischen<br />
dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />
und den staatlichen Sozialversicherungssystemen, nur<br />
unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann.<br />
Um diesen Wechsel auszuschließen, sieht § 3 Abs 5<br />
der Satzungen der Vorsorgungseinrichtungen, Teil C<br />
(Krankenversicherung), vor, dass aktive und ehemalige<br />
Rechtsanwälte zur Kündigung des Gruppen-Krankenversicherungsvertrags<br />
nur berechtigt sind, wenn für sie<br />
eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
neu entsteht. Eine analoge Bestimmung<br />
enthält Art 5 Abs 4 des jeweiligen Gruppen-Krankenversicherungsvertrags.<br />
Allerdings hat die Erfahrung seit Einführung des<br />
Gruppen-Krankenversicherungsvertrags gezeigt, dass<br />
die Einhaltung dieser Versicherungspflicht nicht vollständig<br />
gewährleistet ist. Aus diesen Gründen wurde<br />
mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz 2012<br />
(BGBl I 2012/123 SVÄG 2012) versucht, die bekannten<br />
Lücken des Systems zu schließen.<br />
Der Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> hat<br />
in der Stellungnahme zur RV auch angeregt, die<br />
systemwidrige Teilpflichtversicherung „angestellter“<br />
Rechtsanwälte in der Krankenversicherung nach § 7<br />
Z 1 e ASVG aufzuheben, welcher Anregung bisher bedauerlicherweise<br />
nicht gefolgt wurde (s auch Pkt VI.).<br />
Im Folgenden soll versucht werden, die Auswirkungen<br />
des SVÄG 2012 auf die Krankenversicherung der<br />
Rechtsanwälte kurz darzustellen, wobei auf die detaillierten<br />
Ausführungen von Prof. Werner Sedlacek (ASoK<br />
<strong>2013</strong>, 122) verwiesen wird, der mich auch bei Verfassung<br />
dieses Beitrags unterstützt hat.<br />
II. Emeritierte Rechtsanwälte können nicht<br />
als „anspruchsberechtigte Angehörige“ in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
„mitversichert“ sein<br />
Grundsätzlich gilt die bereits oben erwähnte Regelung<br />
des § 3 Abs 5 der Satzungen der Versorgungseinrichtungen,<br />
Teil C, wonach der Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />
von allen aktiven und ehemaligen<br />
Rechtsanwälten nur dann gekündigt werden kann, wenn<br />
eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
neu entsteht. Die Mitversicherung anspruchsberechtigter<br />
Angehöriger in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung fällt nicht unter diesen Tatbestand,<br />
weil es sich nicht um eine Pflichtversicherung<br />
handelt, welche im Falle der Emeritierung neu entsteht.<br />
Durch das SVÄG 2012 wurde die Mitversicherung<br />
von Rechtsanwälten explizit ausgeschlossen, sowie dies<br />
bisher schon für alle anderen Gruppen der freien<br />
Berufe galt (siehe § 123 Abs 9 lit f ASVG; § 83 Abs 6<br />
lit f GSVG; § 78 Abs 6 lit f BS-VG; § 56 Abs 9 lit f<br />
B-KUVG).<br />
III. Beendigung einer Selbstversicherung<br />
nach § 16 ASVG<br />
Für alle Mitglieder einer Kammer der freien Berufe,<br />
die sich im Rahmen des „Opting out“ für die Selbstversicherung<br />
gem § 16 ASVG entschieden haben, besteht<br />
jederzeit die Möglichkeit, aus dieser – verpflichtend<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
3
Wichtige Informationen<br />
gewählten – Selbstversicherung auszuscheiden. Um zu<br />
verhindern, dass das Kammermitglied seiner Krankenversicherungspflicht<br />
nach Beendigung der Selbstversicherung<br />
nach § 16 ASVG nicht nachkommt, wurde<br />
§ 14 a GSVG durch Abs 4 ergänzt.<br />
Aufgrund dieser Regelung unterliegen Kammermitglieder,<br />
welche nach § 16 ASVG selbstversichert waren<br />
und weiterhin eine anwaltliche Tätigkeit ausüben,<br />
der Selbstversicherung nach § 14 a GSVG. Ein Ausscheiden<br />
aus der Selbstversicherung nach § 16 ASVG<br />
während der aktiven Zeit führt daher zwingend zur<br />
Selbstversicherung nach § 14 a GSVG, es sei denn,<br />
dass das Kammermitglied den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />
wählt.<br />
IV. Pflichtversicherung gem § 14 b GSVG<br />
Nach der bisherigen Rechtslage führt eine zu einer<br />
Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14 a<br />
GSVG aufgrund einer Transferleistung (Kinderbetreuungsgeld,<br />
Weiterbildungsgeld) hinzutretende gesetzliche<br />
Krankenversicherung zu einer Beendigung<br />
der Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14 a<br />
GSVG, nicht jedoch zu einer Pflichtversicherung<br />
gem § 14 b GSVG.<br />
Diese gesetzliche Lücke wurde nunmehr durch die<br />
neue Bestimmung des § 14 b Abs 1 Z 3 GSVG geschlossen.<br />
Nach dieser entsteht eine Pflichtversicherung<br />
gem § 14 b GSVG auch dann, wenn Leistungen<br />
nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach<br />
§ 26 AIVG (Weiterbildungsgeld) bezogen werden und<br />
kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung<br />
der jeweiligen Kammer aufgrund<br />
des Gruppen-Krankenversicherungsvertrags besteht.<br />
V. Beendigung einer Pflichtversicherung<br />
gem § 14 b GSVG<br />
Nach Beendigung einer Pflichtversicherung gem<br />
§ 14 b GSVG bestand ursprünglich die Möglichkeit,<br />
entweder die Selbstversicherung gem § 14 a GSVG<br />
oder die Gruppen-Krankenversicherung zu wählen.<br />
Durch das BGBl I 2010/102 wurde jedoch bereits<br />
mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2011 festgelegt, dass Kammermitglieder,<br />
welche weiterhin die freiberufliche Tätigkeit<br />
ausüben, zwingend in die Selbstversicherung<br />
gem § 14 a GSVG einbezogen werden, wenn bzw solange<br />
nicht der Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />
gewählt wird.<br />
Diese Regelung galt jedoch nicht für Kammermitglieder,<br />
welche sich bereits im Ruhestand befinden<br />
und daher keine freiberufliche Tätigkeit mehr ausüben.<br />
In diesen Fällen erfolgte nach Beendigung der<br />
Pflichtversicherung gem § 14 b GSVG die Einbeziehung<br />
in die Selbstversicherung nach § 14 a GSVG<br />
nur aufgrund eines Antrags des ehemaligen Kammermitglieds.<br />
Diese Lücke wurde nunmehr durch das<br />
SVÄG 2012 dadurch geschlossen, dass auch für in Ruhestand<br />
befindliche ehemalige Kammermitglieder, die<br />
aus einer Pflichtversicherung gem § 14 b Abs 2 GSVG<br />
ausscheiden, weil die zu dieser Pflichtversicherung<br />
führende Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde, zwingend<br />
die Selbstversicherung nach § 14 a GSVG als<br />
Pflichtversicherung entsteht, wenn und solange sie<br />
nicht der Gruppen-Krankenversicherung beigetreten<br />
sind (§ 14 a Abs 5 GSVG).<br />
Die Regelung des § 14 a Abs 5 GSVG ist jedoch unvollständig,<br />
weil sie sich nur auf in Ruhestand befindliche<br />
Rechtsanwälte, welche der Pflichtversicherung<br />
nach § 14 b GSVG unterlagen, für den Fall einer Beendigung<br />
dieser Pflichtversicherung erstreckt, während<br />
für andere im Ruhestand befindliche Rechtsanwälte,<br />
die in ihrer aktiven Zeit nach § 16 ASVG oder<br />
§ 14 a GSVG selbstversichert waren, weiterhin keine<br />
Versicherungspflicht mehr besteht.<br />
VI. Die Teilversicherung angestellter Rechtsanwälte<br />
in der Kranken- und Unfallversicherung<br />
gem § 7 Z 1 lit e ASVG<br />
Seit mehr als zwei Jahren bemüht sich der ÖRAK mit<br />
schriftlichen Eingaben, in persönlichen Gesprächen<br />
mit den Beamten der zuständigen Ministerien und<br />
mit politischer Unterstützung, die Aufhebung der<br />
Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />
nach § 7 Z 1 lit e ASVG für „angestellte“ Rechtsanwälte<br />
zu erreichen, scheiterte aber bis zuletzt am Veto<br />
des Gesundheitsministeriums.<br />
Die Anregung zur Aufhebung der Teilpflichtversicherung<br />
für angestellte Rechtsanwälte in der Krankenversicherung<br />
gem § 7 lit e ASVG und die Einbeziehung<br />
auch der „angestellten“ Rechtsanwälte in den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />
wird vom ÖRAK<br />
insb wie folgt begründet:<br />
1. Das einheitliche, in der RAO geregelte Standesrecht<br />
gilt für alle Rechtsanwälte, unabhängig in welcher<br />
Form sie den Beruf ausüben, nämlich als selbständig<br />
erwerbstätige Rechtsanwälte, „angestellte“ Rechtsanwälte<br />
oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />
RA-GmbH, sohin auch für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer<br />
dieser Gesellschaften, sowie für<br />
Kommanditisten einer GmbH & Co KG.<br />
2. Es unterliegen daher alle Rechtsanwälte, insb<br />
auch „angestellte“ Rechtsanwälte, gemäß § 50 RAO<br />
den von den Rechtsanwaltskammern eingerichteten<br />
Versorgungseinrichtungen im Bereich der Alters-, Berufsunfähigkeits-<br />
und Hinterbliebenenversorgung.<br />
3. Ebenso unterliegen sämtliche Rechtsanwälte der<br />
von den Rechtsanwaltskammern gem § 5 GSVG eingerichteten<br />
Gruppen-Krankenversicherung, soweit<br />
sie sich nicht für eine verpflichtende Selbstversiche-<br />
4<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Wichtige Informationen<br />
rung nach ASVG oder GSVG entschieden haben. Davon<br />
ausgenommen sind lediglich angestellte Rechtsanwälte,<br />
für welche – insofern systemwidrig – eine abweichende<br />
Regelung besteht, da diese in der Krankenund<br />
Unfallversicherung gem § 7 Z 1 lit e ASVG teilversichert<br />
sind.<br />
Dies steht im Widerspruch zum sonst völlig einheitlichen<br />
Standesrecht und bewirkt eine Benachteiligung<br />
der „angestellten“ Rechtsanwälte, denen die allen anderen<br />
Rechtsanwälten offenstehende Wahlmöglichkeit<br />
zwischen Gruppen-Krankenversicherung und Selbstversicherung<br />
im ASVG oder GSVG genommen wird.<br />
4. Die rückwirkende Umqualifizierung einkommenssteuerpflichtiger<br />
Vertragsverhältnisse in Dienstverhältnisse<br />
und die damit meistens verbundene Feststellung<br />
einer ASVG-Pflicht in der Krankenversicherung<br />
gem § 7 Z 1 lit e ASVG führt zu einer Doppelversicherung<br />
in der Krankenversicherung für jene<br />
Rechtsanwälte, welche sich anlässlich ihres Eintritts<br />
in den Berufsstand für den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />
entschieden haben. Die betroffenen<br />
Rechtsanwälte haben daher rückwirkend Beiträge für<br />
die Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />
zu leisten, ohne daraus in der Vergangenheit<br />
Leistungen bezogen zu haben. Es besteht auch keine<br />
Möglichkeit für eine gegenseitige Aufrechnung oder<br />
Rückverrechnung.<br />
Es handelt sich sohin um eine Doppelversicherung<br />
für ein und dieselbe Tätigkeit, die nicht nur verfassungsrechtlich<br />
bedenklich, sondern europarechtlich<br />
auch als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit anzusehen<br />
ist.<br />
5. Weiters wird vom zuständigen Gesundheitsministerium<br />
übersehen, dass angestellte Rechtsanwälte<br />
in ihrer aktiven Zeit zwar der Teilpflichtversicherung<br />
in der Krankenversicherung nach dem ASVG unterliegen,<br />
nicht aber dafür vorgesorgt ist, dass für sie später<br />
als Pensionisten eine Versicherungspflicht in der gesetzliche<br />
Krankenversicherung besteht.<br />
Die ablehnende Stellungnahme des Bundesministeriums<br />
für Gesundheit ist daher unverständlich, vor allem<br />
weil auf alle vorgetragenen Argumente nicht eingegangen,<br />
lediglich auf Beispielswirkungen für andere<br />
Berufsgruppen verwiesen wird. Auch dieses Argument<br />
wurde von den Vertretern des ÖRAK in mündlichen<br />
sowie schriftlichen Stellungnahmen widerlegt, weil<br />
Beispielswirkungen nur für eine einzige Berufsgruppe<br />
in einem minimalen Ausmaß denkbar wären. Dem stehen<br />
jedoch die oben kurz dargestellten, gewichtigen<br />
Argumente gegenüber, welchen unverständlicherweise<br />
keine Beachtung geschenkt wurde.<br />
Der ÖRAK wird sich jedoch bemühen, die Aufhebung<br />
der Teilpflichtversicherung für „angestellte“<br />
Rechtsanwälte in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
in der neuen Gesetzgebungsperiode zu erwirken.<br />
em RA Dr. Herbert Hochegger<br />
Pauschalvergütung UVS und ab 2014<br />
für Verfahrenshilfeleistungen vor<br />
Verwaltungsgerichten<br />
Zusatzpension Teil B<br />
Die jährliche Pauschalvergütung des Bundes für<br />
Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der<br />
Verfahrenshilfe vor den UVS wurde gem § 56 a Abs 2<br />
RAO für das Jahr 2012 von E 12.000,– auf E 14.000,–<br />
erhöht. Weiters wurde sie aufgrund dieser Bestimmung<br />
für das Jahr <strong>2013</strong> und die Folgejahre – ab 2014<br />
für Verfahrenshilfeleistungen vor den Verwaltungsgerichten<br />
– neuerlich erhöht, und zwar auf jeweils<br />
E 15.000,– (BGBl II <strong>2013</strong>/407 und <strong>2013</strong>/408).<br />
ST<br />
Befreiungs- und Ermäßigungsantrag<br />
Ab sofort steht Ihnen das Antragsformular zur Beitragsbefreiung<br />
oder Ermäßigung des Beitrages für<br />
die „Zusatzpension Teil B“ für das Jahr 2014 im Internen<br />
Bereich (6. Versorgungseinrichtung) unter www.<br />
rechtsanwaelte.at zur Verfügung. Ihre individuellen<br />
Verwaltungskosten verringern sich um E 2,36, wenn<br />
Sie diese Formulare verwenden.<br />
Beachten Sie bitte:<br />
" Befreiungen und Ermäßigungen gelten jeweils nur für<br />
ein Beitragsjahr. Im Folgejahr müssen Sie gegebenenfalls<br />
neuerlich einen Antrag stellen.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
5
Wichtige Informationen<br />
" § 12 der Satzung Teil B Ihrer Rechtsanwaltskammer<br />
sieht Fristen für die Antragstellung vor. Um Ihnen bereits<br />
bei der ersten Vorschreibung, die Anfang Februar<br />
erfolgt, den herabgesetzten Jahresbeitrag mitteilen<br />
zu können, muss die Antragstellung bis zum<br />
31. 1. 2014 erfolgen!<br />
Übermitteln Sie den ausgefüllten Antrag Ihrer Rechtsanwaltskammer.<br />
Einzugsermächtigung<br />
Durch Erteilung einer Einzugsermächtigung können<br />
Sie die individuell bei Ihrem Pensionskonto Teil B anfallenden<br />
Verwaltungskosten um E 2,32 pro Jahr verringern.<br />
Geben Sie die Einzugsermächtigung einfach mittels<br />
Formular Ihrer Rechtsanwaltskammer bekannt. Das<br />
Formular finden Sie im Internen Bereich (6. Versorgungseinrichtung)<br />
unter www.rechtsanwaelte.at<br />
Kontonachricht elektronisch abrufbar<br />
Sie haben die Möglichkeit, im Login-Bereich von<br />
www.rechtsanwaelte.at unter dem Menüpunkt „Zusatzpension<br />
Teil B“ Einsicht in Ihre Kontonachricht<br />
zu nehmen.<br />
Derzeit finden Sie dort Ihre Kontonachricht per<br />
31. 12. 2012. Wenn der Auszug von Ende <strong>2013</strong> vorliegt,<br />
werden wir Sie gesondert informieren.<br />
UK<br />
Familiengerichtshilfe<br />
Anfang <strong>2013</strong> ist das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz<br />
<strong>2013</strong> (KindNamRÄG<br />
<strong>2013</strong>), BGBl I <strong>2013</strong>/15, in Kraft getreten. Damit wurden<br />
über die neu eingefügten Bestimmungen der<br />
§§ 106 a bis 106 c AußStrG die Grundlagen zur Einrichtung<br />
einer Familiengerichtshilfe geschaffen.<br />
Mit 1. 7. <strong>2013</strong> ist die Familiengerichtshilfe, zusätzlich<br />
zu den schon bisher eingerichteten Projektstandorten<br />
am BG Innere Stadt Wien, BG Amstetten,<br />
BG Leoben und BG Innsbruck, im Rahmen<br />
der ersten Ausbaustufe an weiteren Standorten<br />
(Wien, Eisenstadt, St. Pölten, Amstetten, Wiener<br />
Neustadt, Graz, Bruck an der Mur, Klagenfurt,<br />
Linz, Salzburg, Innsbruck und Feldkirch) eingerichtet<br />
worden.<br />
ÖRAK – Neue Anschrift<br />
Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> ist<br />
übersiedelt.<br />
Die neue Anschrift lautet:<br />
<strong>Österreichischer</strong> <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />
Wollzeile 1 – 3<br />
1010 Wien<br />
Mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2014 wird in der Ausbaustufe<br />
2 neuerlich eine Ausweitung vorgenommen<br />
und die Familiengerichtshilfe zusätzlich an folgenden<br />
Standorten installiert: Fürstenfeld, Villach, Ried im<br />
Innkreis, Wels und Wörgl. Jeder dieser Standorte soll<br />
für die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte zuständig<br />
sein. Mit Juli 2014 sollte der Vollausbau abgeschlossen<br />
und die Familiengerichtshilfe an sämtlichen Bezirksgerichten<br />
in Österreich verfügbar sein.<br />
Details dazu können dem Einführungserlass vom<br />
20. 6. <strong>2013</strong> zur Familiengerichtshilfe sowie dem ergänzenden<br />
Erlass vom 13. 11. <strong>2013</strong> entnommen werden.<br />
Beide Erlässe finden Sie im Internen Bereich<br />
(Punkt 2.) der Seite www.rechtsanwaelte.at<br />
KS<br />
Telefon ([01] 535 12 75) und Faxnummer ([01] 535<br />
12 75-13) bleiben, ebenso wie E-Mail- (rechtsanwaelte@oerak.at)<br />
und Internet-Adresse (www.<br />
rechtsanwaelte.at), unverändert.<br />
6<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
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(Preise netto in Euro)<br />
Anzahl<br />
Gesamt<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
7
Termine<br />
Inland<br />
9. Januar 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />
Referententeam<br />
14. Januar bis 6. Februar 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Ausbildung für RAA – Verwaltungs- & Verfassungsrecht<br />
MR Mag. Dr. iur. Walter Fuchs<br />
16. Januar 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchungen<br />
Dr. Florian Neumayr, LL. M., RA Dr. Christoph Neuhuber<br />
16. Januar 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung Privatkonkurs<br />
Referententeam<br />
16. Januar 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Kurr. Spezial Banken und Kredit<br />
RA Dr. Friedrich Valzachi<br />
17. Januar 2014 INNSBRUCK<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch I<br />
Dipl.Rpfl. RegR Anton Jauk<br />
21. Januar 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Exekution I<br />
Dipl.Rpfl. RegR Johann Dworak, RA Dr. H. P. Wachter<br />
21. Januar 2014 INNSBRUCK<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Familienrechts-Update<br />
HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />
22. Januar 2014 LINZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Familienrechts-Update<br />
HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />
23. Januar 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung Verwaltungsrecht<br />
Referententeam<br />
23. bis 25. Januar 2014 WIEN<br />
International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />
AIJA German-speaking Seminar: Where the<br />
money is (and the risk)<br />
24. Januar 2014 KLAGENFURT<br />
Kärntner Juristenball 2014<br />
29. Januar 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Supervision – Exklusiv für Juristen!<br />
Dr. Friedrich Schwarzinger<br />
29. Januar 2014 GRAZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Familienrechts-Update<br />
HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />
30. Januar 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Familienrechts-Update<br />
HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />
30. Januar 2014 INNSBRUCK<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung Verwaltungsrecht<br />
Referententeam<br />
12. Februar bis 11. März 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Akademie Betrieblicher Datenschutzbeauftragter<br />
Referententeam<br />
13. Februar 2014 WIEN<br />
ÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen em<br />
und Rechtsanwaltswitwen/witwer<br />
17. Februar 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Exekution I<br />
RA Dr. H. P. Wachter, Dipl.Rpfl. RegR Johann Dworak<br />
19. Februar 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Zeit- & Selbstmanagement<br />
Mag. Gregor Heise, Dr. Friedrich Schwarzinger<br />
27. Februar bis 1. März 2014 WIEN<br />
42. Europäische Präsidentenkonferenz<br />
3. März 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Exekution II<br />
RA Dr. H. P. Wachter, RI Dr. Michael Schaumberger<br />
4. März 2014 GRAZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Immo-USt & Immo-ESt NEU<br />
HR in Sen.-Vors. Dr. Gabriele Krafft, Dr. Andrei Bodis,<br />
MR Mag. Johann Adametz<br />
4. März bis 26. Juni 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
M&A-Akademie<br />
Referententeam<br />
10. März 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch II<br />
Dipl.Rpfl. RegR Anton Jauk<br />
8<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Foto: Rodin Anton – shutterstock.com<br />
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Termine<br />
14. März 2014 INNSBRUCK<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch II<br />
Dipl.Rpfl. RegR Anton Jauk<br />
18. März 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: What’s news?<br />
Referententeam<br />
18. März 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Produkthaftung Deutschland: Österreich<br />
RA Dr. Andreas Eustacchio, LL. M. (LSE), RA Philipp<br />
Reusch<br />
19. März 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Immo-USt & Immo-ESt NEU<br />
HR in Sen.-Vors. Dr. Gabriele Krafft, Dr. Andrei Bodis,<br />
MR Mag. Johann Adametz<br />
24. März 2014 WIEN<br />
Gesellschaftsrechtliche Vereinigung Österreichs:<br />
Unternehmensbewertung und Gesellschaftsrecht<br />
Referenten: Eveline Artmann, Ewald Aschauer, Klaus<br />
Hirschler, Gerwald Mandl, Friedrich Rüffler, Martin<br />
Winner<br />
27. und 28. März 2014 ZELL AM SEE<br />
49. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für<br />
Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />
3. April 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar-Beginn: Einführung<br />
RA Dr. Eva Schön<br />
3. April 2014 WIEN<br />
ÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen em<br />
und Rechtsanwaltswitwen/witwer<br />
4. April 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Immobilien & Steuern<br />
Mag. Bernhard Woschnagg, MSc<br />
5. Mai 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Firmenbuch<br />
RA em Dr. Erich Heliczer, Dipl.Rpfl. ADir Walter Szöky<br />
13. Mai 2014 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Insolvenzverfahren<br />
RA Dr. Thomas Engelhart<br />
22. Mai 2014 WIEN<br />
ÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen em<br />
und Rechtsanwaltswitwen/witwer<br />
23. Mai 2014 KLAGENFURT<br />
ÖRAV-Seminar: Firmenbuch-KOMPAKT<br />
RA em Dr. Erich Heliczer, Dipl. Rpfl. ADir Walter<br />
Szöky<br />
5. Juni 2014 GRAZ<br />
ÖRAV-Seminar-Beginn: Kosten-Aufbauseminar<br />
RA Dr. Thomas Hofer-Zeni<br />
20. bis 26. Juli 2014 WIEN<br />
International Academy of Comparative Law<br />
(IACL): XIX th World Congress<br />
Ausland<br />
29. Januar 2014 ZÜRICH<br />
WKO, Außenwirtschaft Austria: Marktsondierungsreise<br />
Internationale Compliance-Standort Schweiz<br />
2. bis 9. Februar 2014 OBERSTDORF<br />
Skilex Deutschland: 41. Internationaler Skilex<br />
Congress<br />
6. bis 8. Februar 2014 BRUGES<br />
International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />
Antitrust 2.0 Competition law and technology<br />
20. und 21. Februar 2014 RIGA<br />
Academy of European Law (ERA): The Charter of<br />
Fundamental Rights of the European Union in<br />
Practice – Seminar for Judges, Prosecutors and<br />
Legal Practitioners<br />
4. April 2014 INNSBRUCK<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch III<br />
Dipl.Rpfl. RegR Anton Jauk<br />
8. April 2014 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Produkthaftung, -sicherheit & Produktrückruf<br />
RA Dr. Andreas Eustacchio, LL. M. (LSE), Mag. Helmuth<br />
Perz<br />
24. bis 26. April 2014 WIEN<br />
Institute for European Tort Law, European Center<br />
of Tort and Insurance Law: Annual Conference on<br />
European Tort Law (ACET)<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
9
Termine<br />
22. Februar bis 1. März 2014 BRUNECK<br />
International Association of Lawyers (UIA): 9 th<br />
Winter Seminar “Legal Challenges for 2014”<br />
4. und 5. März 2014 STRASBOURG<br />
Academy of European Law (ERA): How to Litigate<br />
Before the European Court of Human Rights –<br />
Practical Guide to Procedure<br />
6. und 7. März 2014 PARIS<br />
International Association of Lawyers (UIA): Compliance<br />
– Challenges and Opportunities: How<br />
to Build and Implement an Effective Compliance<br />
Programme<br />
21. und 22. März 2014 HOUSTON<br />
International Association of Lawyers (UIA): World<br />
Forum of Mediation Centres<br />
23. März 2014 ROME<br />
International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />
AIJA runs for Human Rights<br />
27. und 28. März 2014 LUXEMBOURG<br />
European Institute of Public Administration (EIPA):<br />
Efficiency and Quality of Justice<br />
Who is Responsible for the Effective Administration<br />
of Justice Activities of Courts and Prosecution<br />
Services?<br />
27. bis 29. März 2014 HONG KONG<br />
International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />
AIJA Double Seminar:<br />
International arbitration: Is China different?<br />
Banking and Financial Services: Fraud, Failure<br />
and Investigation<br />
1. bis 5. April 2014 NEW YORK<br />
American Bar Association, Section of International<br />
Law: 2014 Spring Meeting<br />
2. bis 4. April 2014 WEIMAR<br />
Deutscher Richterbund (DRB): 21. Deutscher<br />
Richter- und Staatsanwaltstag, Grenzen des<br />
Rechts – Recht ohne Grenzen<br />
4. Mai 2014 GENEVA<br />
International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />
AIJA runs for Human Rights<br />
12. und 13. Mai 2014 PARIS<br />
International Association of Lawyers (UIA): How to<br />
Deal Successfully with Marketing, Communication<br />
and Managing of a Small/Medium Law Firm<br />
23. Mai bis 1. Juni 2014 BUDAPEST<br />
Fußballweltmeisterschaft der Anwälte: 17 th Mundiavocat<br />
12. und 13. Juni 2014 PARIS<br />
International Association of Lawyers (UIA): How to<br />
Negotiate a Successful Deal<br />
Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />
54 ff.<br />
10<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Recht kurz und bündig<br />
" § 12 UGB; § 62 AußStrG; § 120 JN:<br />
Firmenbuch: Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers<br />
1. Für die Anmeldung eines ausländischen<br />
Rechtsträgers ist der Nachweis der tatsächlichen<br />
Errichtung einer Zweigniederlassung im Inland<br />
erforderlich.<br />
2. Es müssen räumliche und organisatorische<br />
Vorkehrungen getroffen werden, aus denen geschlossen<br />
werden kann, dass tatsächlich eine Betriebsstätte<br />
geschaffen wird, die einen fortlaufenden<br />
und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb<br />
ermöglicht.<br />
3. Für die Erbringung des dahingehenden Nachweises<br />
lassen sich keine allgemeinen Kriterien<br />
aufstellen. Vielmehr hat die Prüfung einzelfallbezogen<br />
zu erfolgen.<br />
OGH 4. 7. <strong>2013</strong>, 6 Ob 119/13 p ecolex <strong>2013</strong>/363<br />
(LS) = RdW <strong>2013</strong>/524.<br />
" § 82 GmbHG; § 1352 ABGB; §§ 25 c ff KSchG:<br />
Nichtigkeit wegen verbotener Einlagenrückgewähr:<br />
Auswirkung auf Mithaftungen<br />
1. Die Aufnahme des Kredits zur Finanzierung<br />
des Anteilserwerbs an einer Gesellschaft durch<br />
eben diese Zielgesellschaft selbst ist wegen Verstoßes<br />
gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr<br />
nichtig.<br />
2. Unterfertigt die erwerbende – eigens dafür gegründete<br />
– Übernahmegesellschaft zur Besicherung<br />
dieses Kreditvertrags eine Garantieerklärung,<br />
ist sie aufgrund des Vertragszwecks echte<br />
Mitschuldnerin und nicht nur Interzedentin.<br />
3. Die Auffassungen zur Unterscheidung zwischen<br />
einer echten Mitschuldnerin und einer Interzedentin<br />
im Anwendungsbereich des KSchG können<br />
auch außerhalb des Anwendungsbereichs<br />
des KSchG fruchtbar gemacht werden.<br />
4. Die Gesellschafter der Übernahmegesellschaft,<br />
die ebenfalls jeweils eine Garantieerklärung unterfertigt<br />
haben, müssen sich das gültige Grundgeschäft<br />
zwischen der Bank und der Übernahmegesellschaft<br />
entgegen halten lassen.<br />
5. Die Nichtigkeit des Kreditvertrags der Zielgesellschaft<br />
schlägt somit nicht auf die von der Übernahmegesellschaft<br />
und den Gesellschaftern abgegebenen<br />
Garantieerklärungen durch.<br />
OGH 17. 7. <strong>2013</strong>, 3 Ob 50/13 v ecolex <strong>2013</strong>/383 =<br />
GES <strong>2013</strong>, 389 = RWZ <strong>2013</strong>/82 (Wenger).<br />
" § 1 IESG:<br />
Insolvenz-Entgelt für Minderheitsgesellschafter<br />
1. Ein beherrschender Einfluss iSd § 1 Abs 6 Z 2<br />
IESG liegt auch dann vor, wenn ein Minderheitsgesellschafter<br />
– etwa wegen eines Einstimmigkeitserfordernisses<br />
in wesentlichen Angelegenheiten –<br />
die Beschlussfassung in der Generalversammlung<br />
der Arbeitgeber-GmbH verhindern kann.<br />
2. Die außerhalb eines Gesellschaftsvertrags geschlossene<br />
Syndikatsvereinbarung zur Einschränkung<br />
des Gesellschafters ist für den Ausschluss vom<br />
Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nicht beachtlich.<br />
3. Für den Anspruch entscheidend sind nur die mit<br />
der Gesellschafterstellung typischerweise verbundenen<br />
Einfluss- und Informationsmöglichkeiten,<br />
auf die Gründe für die mangelnde Ausübung<br />
dieser Möglichkeiten kommt es nicht an.<br />
OGH 5. 4. <strong>2013</strong>, 8 ObS 1/13 z ecolex <strong>2013</strong>/365 =<br />
wbl <strong>2013</strong>/166 = EvBl-LS <strong>2013</strong>/106.<br />
" § 124 UGB; §§ 914 f ABGB:<br />
Kommanditgesellschaft: Formpflicht bei der Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils an den Ehegatten<br />
1. Kaufverträge zwischen Ehegatten bedürfen ungeachtet<br />
einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform.<br />
2. Die Erfüllung des unwirksamen Rechtsgeschäfts<br />
bewirkt zwar grundsätzlich dessen Heilung,<br />
nicht aber dann, wenn sich durch das formungültige<br />
Rechtsgeschäft gerade die Gefahr der Übereilung<br />
realisiert hat.<br />
OGH 4. 7. <strong>2013</strong>, 6 Ob 66/13 v ecolex <strong>2013</strong>/362 =<br />
Zak <strong>2013</strong>/577.<br />
" § 18 Abs 2 UGB:<br />
Zulässigkeit von Firmenbestandteilen mit geografischem<br />
Bezug<br />
1. Eine maßgebliche oder besondere Bedeutung<br />
des Unternehmens für den geografischen Raum<br />
ist für die Zulässigkeit eines geografischen Zusatzes<br />
in der Firma nicht erforderlich.<br />
2. Ob ein Bestandteil der angemeldeten Firma<br />
objektiv geeignet ist, die durchschnittlichen Angehörigen<br />
des betreffenden Personenkreises bei verständiger<br />
Würdigung über die Art und den Umfang<br />
des Geschäfts zu täuschen, ist nach dem Gesamteindruck<br />
der Firma zu beurteilen.<br />
OLG Innsbruck 7. 6. <strong>2013</strong>, 3 R 60/13 t GES <strong>2013</strong>,<br />
396 (entgegen der Judikaturlinie des OGH, zuletzt in<br />
den E 6 Ob 98/99 a und 6 Ob 67/01y! Saurer).<br />
" §§ 9, 15, 27 PSG:<br />
Privatstiftung: Kooptierungsrecht des Vorstands<br />
1. Der Stifter kann dem Stiftungsvorstand in den<br />
Grenzen der zwingenden Bestimmungen des PSG<br />
die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern<br />
(Kooptierungsrecht) einräumen.<br />
2. Als korporative Bestimmung ist diese Regelung<br />
nach dem Wortlaut und Zweck objektiv auszulegen.<br />
3. Ein Ergänzungsfall ist auch dann gegeben, wenn<br />
in zeitlicher Nähe zum Funktionsende eines Vor-<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
RA Dr. Manfred Ainedter,<br />
RA Mag. Franz Galla und<br />
RA Dr. Ullrich Saurer<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
11
Recht kurz und bündig<br />
standsmitglieds über dessen Wiederbestellung zu<br />
beschließen ist.<br />
4. In diesem Fall ist auch das wieder zu bestellende<br />
Vorstandsmitglied stimmberechtigt, sofern<br />
die Stiftungsurkunde nichts Abweichendes anordnet.<br />
5. Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf<br />
der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht<br />
hingegen dem Sinn und Zweck der Befristung<br />
des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht<br />
zulässig.<br />
OGH 6. 6. <strong>2013</strong>, 6 Ob 164/12 d NZ <strong>2013</strong>/117 = wbl<br />
<strong>2013</strong>/215.<br />
" § 5 StGB (§ 9, § 302 Abs 1 StGB):<br />
Irrtum über normatives Tatbestandsmerkmal schließt<br />
Vorsatz aus = EvBl-LS <strong>2013</strong>/116<br />
Irrt der Täter über den sozialen Bedeutungsgehalt<br />
des normativen Tatbestandsmerkmals „Befugnismissbrauch“,<br />
kommt wissentlicher Befugnismissbrauch,<br />
mithin die Erfüllung des Tatbestands, nicht<br />
in Betracht. Ob der Irrtum vorwerfbar ist, spielt<br />
keine Rolle.<br />
OGH 27. 5. <strong>2013</strong>, 17 Os 1/13 w.<br />
" § 114 Abs 1 FPG (§ 67 Abs 2 StGB):<br />
Tatort der Schlepperei = EvBl <strong>2013</strong>/107<br />
Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG ist kein Erfolgs-,<br />
sondern ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.<br />
Zur Tatbestandsverwirklichung kommt es auf die<br />
rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines<br />
Fremden nicht an. Bei schlichten Tätigkeitsdelikten<br />
(bei denen eine von der Tathandlung zumindest<br />
gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt<br />
gerade nicht eintritt) scheidet ein „Erfolgs“eintritt<br />
im Inland iSd § 67 Abs 2 zweiter Fall<br />
StGB begrifflich aus.<br />
OGH 16. 5. <strong>2013</strong>, 13 Os 4/13 g (LG Eisenstadt<br />
12 Hv 94/11 v).<br />
" § 31 Abs 2 StGB (§ 31 a StGB; § 2 StRegG; § 4 Abs 5<br />
TilgG; §§ 6 ff ABGB):<br />
Ausländische Verurteilungen bei der Strafrahmenbildung<br />
= EvBl <strong>2013</strong>/108<br />
Da der Gesetzgeber die autonome Anpassung rk ausl<br />
gerichtlicher Entscheidungen an die konkret aktuellen<br />
österr Strafsätze und Strafbemessungsgrundsätze<br />
zwar iZm der Vollstreckung von Entscheidungen<br />
ausl Gerichte geregelt, eine solche Anpassung<br />
jedoch nicht auch im Kontext des StRegG oder<br />
des TilgG vorgesehen, sondern bloß die Berücksichtigung<br />
früherer ausländischer E in einem späteren<br />
inländischen Strafverfahren wegen einer anderen<br />
Tat angeordnet hat, kann ihm nicht unterstellt werden,<br />
er habe eine solche Entscheidungsbefugnis in<br />
Bezug auf im österr Strafregister erfasste (zeitlich<br />
spätere) ausländische Verurteilungen bloß versehentlich<br />
nicht geregelt.<br />
OGH 24. 4. <strong>2013</strong>, 15 Os 102/12 g; 103/12 d (OLG<br />
Wien 19 Bs 42/12 h; LGSt Wien 8 a Vr 11197/<br />
98).<br />
" § 263 StPO (§§ 276 a, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO):<br />
Anklageausdehnung wegen einer anderen Tat erst in<br />
wiederholter HV = EvBl-LS <strong>2013</strong>/123<br />
Sowohl die Einbringung des Strafantrags innerhalb<br />
der Frist nach § 263 Abs 4 StPO in einem anderen<br />
Verfahren (RIS-Justiz RS0097115) als auch der<br />
Vortrag des Strafantrags in einer neu durchgeführten<br />
HV stehen einer Verschweigung entgegen.<br />
OGH 11. 4. <strong>2013</strong>, 12 Os 102/12 k.<br />
" § 281 Abs 1 Z 8 StPO (§ 12 StGB; §§ 262, 314 Abs 1<br />
StPO):<br />
Keine Belehrungsobliegenheit bei Mittäterschaft statt<br />
angeklagter Alleintäterschaft = EvBl-LS <strong>2013</strong>/124<br />
Annahme von Mittäterschaft anstelle der vom Ankläger<br />
angenommenen unmittelbaren Alleintäterschaft<br />
begründet keine unter Nichtigkeitssanktion<br />
nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO stehende Belehrungsobliegenheit<br />
aufgrund geänderter rechtlicher Gesichtspunkte<br />
iSd § 262 StPO.<br />
OGH 20. 3. <strong>2013</strong>, 15 Os 16/13 m.<br />
" § 146 Abs 1 ZPO:<br />
Keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Organisation<br />
der Rechtsanwaltskanzlei<br />
Ein einmaliges Versehen eines bewährten und verlässlichen<br />
Mitarbeiters steht der Bewilligung der<br />
Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht entgegen,<br />
wenn dem Anwalt kein Sorgfalts-, Organisationsund<br />
Kontrollversehen vorgeworfen werden muss.<br />
Ein grobes Verschulden eines Parteienvertreters<br />
bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung<br />
wird regelmäßig darin erblickt, wenn der unterlaufene<br />
Fehler auf einer mangelhaften Organisation<br />
beruht. Dem Rechtsanwalt wurde vom OGH<br />
in dieser Entscheidung ein grobes Organisationsversehen<br />
deshalb angelastet, weil er keine Vorkehrungen<br />
dagegen getroffen hat, dass eine befristete Prozesshandlung<br />
schon allein deshalb unterbleibt, weil<br />
der unbedachte Vermerk „erledigt“ gesetzt wird.<br />
Ein Rechtsanwalt müsse eine Organisation schaffen,<br />
die es ermöglicht, auch solche offensichtlich leicht<br />
vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen<br />
und kontrollieren zu können. Er müsse dafür<br />
sorgen, dass ein zugestelltes, noch nicht ausgedrucktes<br />
und noch dazu fristauslösendes Schriftstück nicht<br />
einfach völlig außer Evidenz geraten kann, ohne dass<br />
ihm überhaupt eine Kontrolle, ob ihm alle eingelangten<br />
Schriftstücke auch vorgelegt werden, möglich<br />
ist.<br />
OGH 17. 9. <strong>2013</strong>, 7 Ob 18/13 t Zak <strong>2013</strong>/703, 383.<br />
12<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Recht kurz und bündig<br />
" § 865 ABGB:<br />
Geschäftsunfähigkeit nur bei völligem Ausschluss des<br />
Urteilsvermögens<br />
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden<br />
Verfahren nahm die klagende Bank (auch) den Bürgen<br />
und Zahler in Anspruch. Dieser wendete hinsichtlich<br />
aller von ihm gegenüber der Bank abgegebenen<br />
Erklärungen mangelnde Geschäftsfähigkeit<br />
ein. Er sei aufgrund seines schweren Krebsleidens,<br />
der daran anschließenden intensiven Behandlungen<br />
sowie bereits vorangegangener familiärer Vorfälle<br />
dermaßen physisch und psychisch beeinträchtigt gewesen,<br />
dass er nicht als geschäftsfähig angesehen<br />
werden konnte. Das ErstG stellte zwar fest, dass<br />
das depressive Syndrom des Beklagten Krankheitswert<br />
habe, kam aber zum Schluss, dass er im maßgeblichen<br />
Zeitraum unter keiner solchen Beeinträchtigung<br />
stand, die ihn in seiner Einsichtsfähigkeit<br />
beeinträchtigte.<br />
Das BerG sah einen Teil der abgegebenen Erklärungen<br />
als unwirksam an und führte aus, dass insb<br />
die mangelnde Kritikfähigkeit und der Mangel an<br />
realitätsbezogener Einschätzung dazu führten, die<br />
Geschäftsfähigkeit in einer für das abgeschlossene<br />
Geschäft relevanten Weise zu tangieren.<br />
Der OGH erachtete die Revision der Bank für berechtigt.<br />
Die Ansicht des BerG würde dazu führen,<br />
dass nahezu alle Menschen mit schweren lebensbedrohlichen<br />
Erkrankungen, aber auch mit gravierenden<br />
familiären Problemen, schwerem Burn-out etc<br />
als geschäftsunfähig anzusehen wären, wenn die<br />
bloß eingeschränkte Kredit- und Urteilsfähigkeit<br />
ausreichen würde.<br />
OGH 28. 8. <strong>2013</strong>, 6 Ob 44/13 h Zak <strong>2013</strong>/695, 379.<br />
" § 1295 Abs 1, § 1313 a ABGB:<br />
Haftung des Hotelbetreibers für eine Legionelleninfektion<br />
Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines<br />
Gastwirts bzw Hoteliers, alle ihm zumutbaren<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Gästen die gefahrlose<br />
Benutzung des Beherbergungsbetriebs und<br />
seiner Anlagen zu ermöglichen. Er hat daher auch<br />
alles Notwendige zu tun, um die möglichst gefahrlose<br />
Benützung der Wasserversorgungseinrichtungen<br />
und der damit verbundenen Anlagen zu ermöglichen.<br />
Es muss jedem Gastwirt oder Hotelier bewusst<br />
sein, dass von einer Wasserversorgungsanlage<br />
(vor allem bei einer älteren Anlage) bei mangelhafter<br />
Wartung und Betreuung Gefahren für die Gäste<br />
ausgehen können (wie etwa Verbrühungen, Verunreinigung<br />
des Wassers mit Keimen etc), weshalb es<br />
zu den Pflichten des Hoteliers gehört, die Wasserversorgungsanlage<br />
regelmäßig auf mögliche Gefahrenquellen<br />
kontrollieren zu lassen und für die erforderliche<br />
Wartung der Anlage zu sorgen. Ob der<br />
Hotelier dabei jede der möglicherweise von einer<br />
Wasserversorgungsanlage ausgehenden Gefahren<br />
konkret kennt, ist dafür nicht entscheidend.<br />
OGH 29. 8. <strong>2013</strong>, 8 Ob 106/12 i Zak <strong>2013</strong>/736, 40.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
13
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident<br />
Dr. Rupert Wolff<br />
2014, 14<br />
Von RA Dr. Rupert Wolff. Dr. Rupert Wolff ist Präsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (ÖRAK).<br />
Sehr geehrte Frau Bundesministerin, sehr geehrte<br />
Gäste!<br />
Ich begrüße Sie namens der über 5.800 Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälte und der 2.000 Rechtsanwaltsanwärterinnen<br />
und -anwärter herzlichst.<br />
Jedes Jahr versammelt der <strong>Anwaltstag</strong> Entscheidungsträger,<br />
denen die Justizpolitik und die rechtsstaatliche<br />
Entwicklung besondere Anliegen sind.<br />
Wir Rechtsanwälte haben nicht nur den gesetzlichen<br />
Auftrag, den Rechtsstaat zu beobachten und kritikwürdige<br />
Entwicklungen aufzuzeigen.<br />
Wir tun das tagtäglich aus unserem eigenen Selbstverständnis<br />
heraus.<br />
Wir sind frei und wir sind unabhängig.<br />
Wir Rechtsanwälte können Kritik üben, ohne befürchten<br />
zu müssen, gekündigt, zurückgesetzt oder<br />
benachteiligt zu werden. Diese Freiheit verdanken<br />
wir unseren Vorfahren, die für den demokratischen<br />
Rechtsstaat gekämpft haben. Es ist daher unsere Verpflichtung<br />
und unser Selbstverständnis, für den Erhalt<br />
und den Ausbau desselben einzutreten.<br />
Das tun wir. Dort, wo es um Rechte Einzelner geht,<br />
aber auch dann, wenn es um die Rahmenbedingungen<br />
geht; wenn es darum geht, unseren Rechtsstaat mitzugestalten.<br />
Voraussetzung dafür ist die anwaltliche Unabhängigkeit.<br />
Diese ist durch die Selbstverwaltung gewährleistet.<br />
Die anwaltliche Selbstverwaltung ist Garant dafür,<br />
dass jeder Bürgerin, jedem Bürger das Grundrecht<br />
auf einen unabhängigen, verschwiegenen und ausschließlich<br />
den Interessen seines Klienten verpflichteten<br />
Rechtsanwalt tatsächlich gewährt wird.<br />
Jede Kollegin und jeder Kollege weiß aus beruflicher<br />
Erfahrung, wie dornig und beschwerlich es ist, Recht<br />
durchzusetzen.<br />
Wenn Bürgerinnen und Bürger mit rechtlichen<br />
Problemen konfrontiert sind,<br />
wenn sie Rat suchen,<br />
um ihre Zukunft bangen,<br />
um ihr unternehmerisches Fortkommen,<br />
wenn ihr Zusammenleben problembelastet ist,<br />
ihre Wohnsituation<br />
oder die Versorgung ihrer Nachkommen<br />
geregelt gehört, dann sind wir Rechtsanwälte zur<br />
Seite.<br />
Wenn die Menschen in unserem Land in berufliche<br />
Ausnahmesituationen geraten,<br />
wenn sie Opfer eines Verbrechens werden,<br />
aber auch, wenn sie in Verdacht stehen, eine Straftat<br />
begangen zu haben – wir stehen zur Seite.<br />
Wir erheben unsere Stimme für unsere Klienten,<br />
wir treten für ihre Rechte ein. Wir beraten und verteidigen<br />
sie. Wir begleiten sie als unabhängiger, verschwiegener<br />
Partner. Wir setzen uns dafür ein, dass<br />
ihre Rechte effizient und rasch durchgesetzt werden.<br />
Die Bevölkerung vertraut uns – das ehrt. Und verpflichtet;<br />
wir müssen mit diesem Vertrauen sorgsam<br />
umgehen. Deshalb setzen wir uns gegen jeden Eingriff<br />
in die anwaltliche Verschwiegenheit zur Wehr. Deshalb<br />
lassen wir keine Angriffe auf unsere Unabhängigkeit<br />
zu. Deshalb setzen wir uns auch außerhalb des Gerichtssaals<br />
für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger<br />
ein. Wir wissen, woran unser Rechtsstaat krankt, und<br />
wissen, wo und wie wir ihn verbessern können.<br />
Österreich steht kurz vor einer Nationalratswahl.<br />
Die Parteienlandschaft ist bunter geworden, für die<br />
Rechtsstaatlichkeit aber nicht unbedingt hoffnungsreicher.<br />
Wenn einmal über die Todesstrafe diskutiert<br />
wird, ist die Debatte über die Zulässigkeit von Folter<br />
nicht mehr fern.<br />
Die Grundrechte?<br />
Was zählen die schon vor einer Wahl, im Verhältnis<br />
zu einer schnellen Schlagzeile.<br />
Viele Themen wurden in Wochen und Monaten des<br />
Wahlwerbens diskutiert, vieles versprochen:<br />
Mehr Wirtschaftskompetenz eingefordert,<br />
ein höheres Wirtschaftswachstum, Arbeitsplätze<br />
und Vermögenssteuern gefordert, Bildung, Klimaschutz,<br />
Pendlerpauschalen, Kindergartenplätze, zweites<br />
Kindergartenjahr – all das ist wichtig.<br />
Aber wer macht sich für unseren Rechtsstaat stark?<br />
Sehr geehrte Damen und Herren, wir, die österreichischen<br />
Rechtsanwälte tun das!<br />
Nur in einem funktionierenden Rechtsstaat können<br />
all die Reformen und Versprechungen der Politik umgesetzt<br />
werden und Früchte tragen. Wirtschaft und<br />
Wohlstand in unserem Land werden nur dann prosperieren,<br />
wenn die Rechtsstaatlichkeit gesichert ist und<br />
deren höchste Qualität stetig angestrebt wird. Dafür<br />
setzen wir uns ein.<br />
Wie wir das tun, können Sie unserem heuer erstmals<br />
veröffentlichten Tätigkeitsbericht entnehmen.<br />
Dieser zeigt auf, welchen Beitrag die österreichische<br />
Rechtsanwaltschaft leistet. Was jede einzelne Kollegin<br />
und jeder einzelne Kollege leistet –<br />
14<br />
Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />
Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
im Rahmen ihrer Berufsausübung,<br />
der Verfahrenshilfe,<br />
der Ersten Anwaltlichen Auskunft,<br />
des Journaldienstes für Festgenommene<br />
und durch zahlreiche andere Leistungen.<br />
Das alles im Interesse Einzelner, die andernfalls<br />
keine Möglichkeit hätten, ihre Rechte zu wahren.<br />
Das alles im Interesse des Rechtsfriedens und somit<br />
zum Wohle der Allgemeinheit.<br />
Der Tätigkeitsbericht beinhaltet aber auch die Leistungen<br />
der Standesorganisationen zur Stärkung des<br />
Rechtsstaates. Um all die zuvor angeführten Leistungen<br />
garantieren zu können, braucht es eine starke Berufsgrundlage<br />
und damit die Arbeit der Standesvertretung.<br />
Sei es die Gesetzesbegutachtung in Österreich und<br />
in Europa,<br />
sei es das Zeichnen einer „Fieberkurve des Rechtsstaates“<br />
in Form unseres Wahrnehmungsberichtes,<br />
seien es die Arbeiten in zahlreichen Arbeitskreisen<br />
und Arbeitsgruppen,<br />
die Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen<br />
wie dieser<br />
oder die diversen Serviceeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern.<br />
Die österreichische Rechtsanwaltschaft kommt ihrer<br />
Aufgabe in unserem demokratischen Rechtsstaat aktiv,<br />
gerne und selbstbewusst nach!<br />
Nicht nur das, sie leistet durch ihre Kontroll- und<br />
Korrektivfunktion einen wertvollen Beitrag zur Sicherung<br />
und zum Ausbau des Rechtsstaates – durch Aufdecken<br />
von Mängeln und Missständen in Gesetzgebung,<br />
Rechtspflege und Verwaltung.<br />
Wenn wir kritisieren, dann konstruktiv. Wir wollen<br />
Verbesserungen, Fortschritt und Ausbau.<br />
Aus unseren Beobachtungen ziehen wir Rückschlüsse.<br />
Rückschlüsse auf die Situation des Rechtsstaates.<br />
Daraus ergeben sich klare Handlungsaufträge, die<br />
wir als Verbesserungsvorschläge an die Politik richten.<br />
Dass aus Empfehlungen und Vorschlägen dann auch<br />
tatsächlich Veränderungen zum Besseren werden, dafür<br />
treten wir an – mit Argumenten und Beharrlichkeit,<br />
eben wie Anwälte es gewohnt sind.<br />
Lassen Sie mich in einigen Punkten ausführen, wo wir<br />
den größten Handlungsbedarf sehen:<br />
Die allgegenwärtigen Verletzungen von Grundrechten,<br />
auch durch den Staat selbst, ist vielen Bürgern<br />
zu wenig bewusst. Höchste Vorsicht sollte immer dann<br />
geboten sein, wenn ein Staat beginnt, seine Bürger zu<br />
überwachen und zu kontrollieren. Politiker, die ihren<br />
Bürgern nicht mehr vertrauen, sondern grundsätzlich<br />
misstrauen und ihre Vorratsdaten speichern, zweifeln<br />
selbst an ihrem Führungsanspruch. Hier in Europa<br />
gleichermaßen wie jenseits des Atlantiks.<br />
Wenn demokratisch gewählte Politiker zu Methoden<br />
greifen, von welchen uns die Demokratie einst befreit<br />
hat, dann ist es Zeit nachzudenken über die Fehler<br />
der Vergangenheit. Denn:<br />
Nur wer die Vergangenheit kennt, hat eine Zukunft.<br />
Daten sind das Öl des 21. Jahrhunderts. Informationen<br />
über Bürger sind Gold.<br />
Die Informationsbeschaffung ist gerade staatlichen<br />
Behörden und mächtigen Konzernen mittlerweile so<br />
wichtig, dass kein Preis zu hoch scheint, um an sie zu<br />
kommen. Auch nicht der Preis von Amtsmissbrauch,<br />
Bestechung und Eingriffen in die Grund- und Freiheitsrechte.<br />
Einige aktuelle Beispiele:<br />
„Apotheken verkaufen vertrauliche Patientendaten“<br />
berichtet der Spiegel am 18. 8. <strong>2013</strong>. Das deutsche<br />
Apothekenrechenzentrum VSA soll unzureichend verschlüsselte<br />
Daten an den US-Datenhändler IMS<br />
Health verkauft haben. Dieses Unternehmen hortet<br />
Krankengeschichten von 300 Millionen Patienten.<br />
Die Daten gehen bis ins Jahr 1992 zurück.<br />
„Guardian Redaktion im Visier des Geheimdienstes“<br />
berichtet die Presse am 19. 8. <strong>2013</strong>. Nach Drohungen<br />
und Erpressungen dringen Agenten des Geheimdienstes<br />
in die Redaktion ein und lassen Festplatten<br />
zerstören.<br />
„350 Ärzte verkaufen Patientendaten“ tituliert der<br />
Kurier am 20. 8. <strong>2013</strong>. Für die monatliche Lieferung<br />
der Daten werden den Ärzten E 432,– im Jahr versprochen.<br />
Käufer: IMS Health. Nur einen Tag später korrigiert<br />
die Presse: 830 Ärzte und 120 Spitäler.<br />
„Deutsche Post fotografiert Briefadressen“ berichtet<br />
die APA am 6. 7. <strong>2013</strong>. Und: Sie übermittelt die Daten<br />
„im Rahmen eines längerfristig angelegten Pilotprojektes“<br />
an den US-Geheimdienst. Dies, so ein Sprecher<br />
der Deutschen Post, „sei eine Vereinfachung<br />
der Zollabfertigung“.<br />
„Terrorismus: 2012 über 1.400 Grundrechtseingriffe<br />
angeordnet“ schreibt die APA am 1. 8. <strong>2013</strong>. Im Zusammenhang<br />
mit Terrorbekämpfung sind von der Justiz<br />
im Vorjahr insgesamt 1.434 Grundrechtseingriffe,<br />
also etwa die Überwachung von Nachrichten, angeordnet<br />
worden.<br />
Und erst vor zwei Tagen berichtete das Magazin<br />
NEWS, dass Hacker Zugriff auf die Daten zahlreicher<br />
Apotheken hatten, darunter 2.000 Patientennamen<br />
und 14.000 Verkaufsdaten.<br />
Es ist eben nicht nur die NSA, die unser Tun, unser<br />
Leben, bespitzelt, es sind auch unsere eigenen nationalen<br />
Behörden. Einziger Unterschied: Es wird nicht außerhalb<br />
der Gesetze operiert, sondern es werden<br />
Grundrechte einfach ausgehebelt. Seit über zehn Jahren<br />
wird so der Rechtsstaat nach und nach zu einem ei-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />
Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />
15
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
genartigen Sicherheitsstaat demontiert, der uns Freiheit<br />
entzieht und Sicherheit vorheuchelt.<br />
Die Vorratsdatenspeicherung habe ich bereits erwähnt,<br />
aber auch das Sicherheitspolizeigesetz ist ein<br />
Paradebeispiel dafür.<br />
Machen wir uns nichts vor: das sind die Vorboten<br />
der Unfreiheit.<br />
Die österreichischen Rechtsanwälte beobachten<br />
diese Entwicklung seit Jahren mit großer Sorge.<br />
Jede einzelne Verschärfung wurde von der Rechtsanwaltschaft<br />
als unverhältnismäßiger Eingriff in die<br />
Grundrechte der Bürger kritisiert.<br />
Unzählige Male haben wir vor einer Aushöhlung der<br />
Grundrechte gewarnt.<br />
Allein: Die Warnungen blieben ungehört. Unbeachtet<br />
von einer Politik, die erst Jahre später, als internationale<br />
Aufdecker klar machten und belegten, was<br />
ohnehin jeder ahnte, „Haltet den Dieb“ über den Atlantik<br />
rief, anstatt auch endlich im eigenen Haus zu<br />
handeln.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, setzen<br />
Sie sich für die Bürgerinnen und Bürger Österreichs<br />
ein und schützen Sie das Grundrecht auf Privatsphäre!<br />
Wir fordern Novellierungen des Sicherheitspolizeigesetzes,<br />
des Telekommunikationsgesetzes und der<br />
Strafprozessordnung, diesmal aber zum Rückbau der<br />
staatlichen Eingriffsbefugnisse in unsere Privatsphäre.<br />
Die geltenden Gesetze bringen nicht einen Hauch von<br />
Sicherheit, die wir vorher nicht auch gehabt hätten, sie<br />
bringen vielmehr eine massive Einschränkung der Errungenschaften<br />
der zivilisierten freien Welt, sie bringen<br />
Vorverurteilungen, ein Untergraben der Unschuldsvermutung<br />
und der freien Meinungsäußerung.<br />
Und bringen uns einem Polizei- oder Justizstaat bedenklich<br />
näher.<br />
Wir fordern daher die Einsetzung einer unabhängigen<br />
Expertenkommission zur Evaluierung der seit<br />
09/11 erfolgten Verschärfungen im Bereich Überwachung<br />
und Terrorismusbekämpfung und eine Änderung<br />
der betreffenden Rechtsvorschriften auf Basis<br />
der Empfehlungen dieser Kommission.<br />
Nur wer die Vergangenheit kennt, hat eine Zukunft.<br />
Das gilt auch für das staatliche Bestreben, seinen Bürgern<br />
für behördliche Leistungen Geld abzuverlangen.<br />
In Form staatlicher Gebühren. Gerade diese aber sind<br />
in einem Hochsteuerland des 21. Jahrhunderts obsolet.<br />
1840 sahen sich die Vereinigten Niederlande mit<br />
großem Geldbedarf konfrontiert, um den teuren Krieg<br />
gegen Spanien fortsetzen zu können. Ein schlauer königlicher<br />
Beamter kam auf die Idee, einen Tribut von<br />
versiegelten Briefen einzuführen, „de impost van besegelde<br />
briefen“. Diese Gebühr trat einen Siegeszug<br />
durch Europa an und wurde durch das Gebührenrecht<br />
1850 Bestand der österreichischen Rechtsordnung.<br />
Auch heute noch hält es der Gesetzgeber für nötig,<br />
Papier zu definieren wie folgt:<br />
§5.(1) GebG Unter Papier ist jeder zur Ausfertigung<br />
stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete<br />
Stoff zu verstehen.<br />
(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße<br />
das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm<br />
nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.<br />
Er stellt den Bürgern dabei zwei Rätsel zur Lösung:<br />
ein mathematisches (zweimal 210 mm x 297 mm) und<br />
eine Denksportaufgabe: „nach einer oder nach beiden<br />
Richtungen“.<br />
Dank Fellner und dessen Kommentar zum GebG<br />
wissen wir: Papier ist demnach jeder Stoff, der eine<br />
Schrift zu tragen geeignet ist. Und der VwGH erhellt:<br />
Als Stoff kann auch ein Bildschirm dienen, auf dem ein<br />
E-Mail lesbar gemacht werden kann.<br />
Gebühren gibt es für amtliche Ausfertigungen, für<br />
Eingaben und für Verträge.<br />
Könnten wir nicht im Jahre <strong>2013</strong> dem Bergführer<br />
seine Amtsurkunden unentgeltlich ausstellen?<br />
Den Leichenpass,<br />
die Trägerlegitimation,<br />
die Enterdigungsbewilligung,<br />
und das Ansuchen auf Änderung des Familiennamens<br />
gebührenfrei stellen?<br />
Sollten wir nicht die Erteilung der Befugnis zur Ausübung<br />
einer Erwerbstätigkeit von einer Gebühr befreien<br />
und froh sein, wenn es einen neuen Erwerbstätigen<br />
gibt?<br />
Und auf die Gebühr für das Ansuchen um Bewilligung<br />
der Annahme eines ausländischen Ordens verzichten?<br />
Ist es noch gerechtfertigt, von den Adoptiveltern 1%<br />
ihres Vermögens anlässlich der Adoption einzuheben?<br />
Kostet nicht die Administration dieser kakanischen<br />
Gebühren mehr, als das Gebührenaufkommen erbringt?<br />
Mein Befund lautet: Man mag streiten, ob Österreich<br />
abgesandelt ist, es hat aber noch reichlich Sand<br />
von 1850 im Getriebe.<br />
Ehre, wem Ehre gebührt. Gebühren in Ehren: Weg<br />
damit!<br />
Die österreichische Rechtsanwaltschaft ortet großen<br />
Reformbedarf im Strafverfahren.<br />
In jüngerer Vergangenheit war Österreichs Justiz<br />
mit einigen so genannten „Monsterverfahren“ befasst.<br />
Dazu zählt auch das medial intensiv begleitete Tierschützerverfahren.<br />
Alle Angeklagten wurden am 2. 5. 2011 nach über<br />
einem Jahr Prozessdauer in allen Anklagepunkten frei-<br />
16<br />
Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />
Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
gesprochen. Die Freisprüche sind bezüglich des zentralen<br />
Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung<br />
seit Juni 2012 rechtskräftig. Damit ist der<br />
Prozess für alle ausschließlich nach § 278 a StGB Angeklagten<br />
abgeschlossen.<br />
Die direkten Verteidigungskosten für die Beschuldigten<br />
belaufen sich auf 5,2 Mio Euro, im Durchschnitt<br />
also E 400.000,– pro Person. Allein die Verfahrenskosten<br />
bedeuteten den Ruin einiger dieser mittlerweile<br />
rechtskräftig freigesprochenen Menschen.<br />
Sehr geehrte Frau Bundesministerin: Bleiben Sie<br />
nicht untätig, wenn der Staat Menschen Unrecht tut<br />
und als Ankläger nicht durchdringt. Wer zu Unrecht<br />
einem Strafverfahren ausgesetzt ist und freigesprochen<br />
wird, soll die Verteidigungskosten in angemessenem,<br />
gerechtem Ausmaß ersetzt erhalten! Eine sachgerechte<br />
Anhebung der Pauschalentschädigungen ist ein Gebot<br />
der Gerechtigkeit und den Bürgern schlicht und einfach<br />
geschuldet.<br />
Wir dürfen auch nicht Angst davor haben, Fehler<br />
der Ermittlungsbehörden einzugestehen, wenn es zu<br />
solchen kommt. Es wird der Justiz, aber auch den Ermittlern,<br />
nützen, wenn mit überschießender staatlicher<br />
Gewalt offen und ehrlich umgegangen wird. Wo gearbeitet<br />
wird, können Fehler passieren, nur das Nicht-<br />
Eingestehen dieser Fehler, das wäre fatal. Das wäre fatal<br />
für die Reputation unserer Justiz und damit für die<br />
Autorität des Rechtsstaates.<br />
Verstärken wir gemeinsam den Rechtsschutz für die<br />
Mitbürger, die einer Straftat verdächtigt sind! Stärken<br />
wir die Rechte Beschuldigter auf eine effektive Verteidigung<br />
schon im Ermittlungsverfahren.<br />
Wir fordern Waffengleichheit im Hauptverfahren,<br />
indem die Stellung von Privatgutachten auf echte<br />
rechtsstaatliche Standards angehoben wird:<br />
Wir treten ein,<br />
für die Möglichkeit der Beiziehung von Privatgutachtern,<br />
für die Zulässigkeit der Verlesung dieser Privatgutachten<br />
und die Möglichkeit der Einvernahme des<br />
Privatgutachters im strafrechtlichen Hauptverfahren.<br />
Schaffen wir eine funktionierende Überprüfungsmöglichkeit<br />
der Beweiswürdigung von Schöffen- und<br />
Geschworenengerichten.<br />
Führen wir im 21. Jahrhundert doch endlich den<br />
durchgängigen elektronischen Strafakt ein und korrigieren<br />
wir begangene Fehler: Wir brauchen den zweiten<br />
Berufsrichter im Schöffenverfahren!<br />
Lassen wir jene nicht im Stich, die uns als Zivilgesellschaft<br />
am meisten brauchen! Jene, die nicht mehr für<br />
sich selbst Handlungen setzen und Entscheidungen<br />
treffen können: die Besachwalteten.<br />
Rechtsanwälte sind hervorragend ausgebildete Parteienvertreter.<br />
Wir sind berufen, die Rechte der Bürgerinnen und<br />
Bürger zu vertreten.<br />
Wir sind keine ausgebildeten Sozialarbeiter, sind<br />
nicht ausgebildet in psychiatrischer Gesundheits- und<br />
Krankenpflege, sind nicht ausgebildet im Auffinden<br />
bester Heimunterbringungsplätze, Beantragung von<br />
Pflegegeld usw.<br />
Tagtäglich werden aber Kolleginnen und Kollegen<br />
in solchen Fällen zu Sachwaltern bestellt.<br />
Nämlich dann, wenn es keine Angehörigen gibt, die<br />
sich zu einer Übernahme bereit erklären und auch die<br />
großteils aus Steuergeld finanzierten Sachwaltervereine<br />
eine Übernahme ablehnen. Im Unterschied zu allen<br />
anderen können Rechtsanwälte und Notare eine<br />
Sachwalterschaft aber nicht ablehnen und müssen bis<br />
zu fünf derartige Fälle übernehmen.<br />
So schreibt es das Gesetz vor.<br />
Ein Gesetz, dass, wie wir meinen, dringend novelliert<br />
gehört.<br />
Es wäre unvorstellbar, dass Sportminister Gerald<br />
Klug David Alaba für das nächste Tennis-Davis-Cup<br />
Spiel Österreichs nominiert, nur weil dieser a) sportlich<br />
ist und b) hervorragend mit dem Ball umgehen<br />
kann.<br />
Wenn es um die Personenfürsorge unserer Mitmenschen<br />
geht, muss ausschließlich nach fachlichen und<br />
sachlichen Kriterien gehandelt werden.<br />
Alles andere wäre zum Nachteil der Kranken und<br />
Ärmsten in unserem Land.<br />
Unangemessen ist es aber auch, von Rechtsanwälten<br />
zu verlangen, die Grundversorgung der Besachwalteten<br />
unentgeltlich zu übernehmen.<br />
Nur jene Kolleginnen und Kollegen, die sich selbst<br />
dazu bekennen, Sachwalterschaften mit Personenfürsorge<br />
zu übernehmen, sollen auch dafür herangezogen<br />
werden.<br />
Ich muss hier noch ein Thema ansprechen, das uns<br />
wichtig ist. Nämlich die notwendig gewordene Inflationsanpassung<br />
des Rechtsanwaltstarifgesetzes.<br />
Rechtsanwälte vereinbaren in der Regel mit ihren<br />
Klienten das Honorar.<br />
Gewinnt der Klient einen Prozess, dann erhält er einen<br />
Prozesskostenersatz, der sich nach diesem Gesetz<br />
bemisst.<br />
Während staatliche Gebühren einer automatischen<br />
Valorisierung unterliegen, sobald eine 5%ige Geldverdünnung<br />
eintritt, ist dies beim Prozesskostenersatz<br />
nicht der Fall.<br />
Der am Rechtsanwaltstarif orientierte Prozesskostenersatz<br />
für denjenigen, der einen Zivilprozess gewinnt,<br />
ist in den letzten Jahren inflationsbedingt um<br />
mehr als 10% gesunken. Das bedeutet: Die Bürger<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />
Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />
17
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
und Wirtschaftstreibenden in unserem Land, die sich<br />
vor Gericht erfolgreich durchsetzen oder Ansprüche<br />
erfolgreich abwehren, bekommen heute um mehr als<br />
10% weniger an Prozesskosten ersetzt als noch im Jahr<br />
2008.<br />
Sehr geehrter Herr Präsident Leitl!<br />
Ich frage Sie als höchsten Vertreter der Wirtschaft:<br />
Ist es sachgerecht und der heimischen Wirtschaft förderlich,<br />
wenn obsiegende Prozessparteien heute keinen<br />
adäquaten Ersatz der Prozesskosten erhalten?<br />
Stärkt das den Rechts- und Wirtschaftsstandort Österreich?<br />
Frau Bundesministerin, die österreichischen Anwälte<br />
fordern die wirtschaftsadäquate Anpassung des<br />
Rechtsanwaltstarifgesetzes.<br />
Meine Damen und Herren!<br />
Die österreichischen Rechtsanwälte fordern mehr<br />
Mut!<br />
Mehr justizpolitischen Mut!<br />
Die Angst der modernen Politik ist der Untergang<br />
des Rechtsstaates.<br />
Angst vor den Bürgern ist der Hintergrund für<br />
Überwachung.<br />
Angst vor der finanziellen Wahrheit ist der Hintergrund<br />
für exorbitante Gebühren.<br />
Angst vor den Medien ist die Ursache für Politik abseits<br />
der Sachlichkeit.<br />
Angst vor rechtspolitischen Entscheidungen führt<br />
dazu, dass die Rechtsprechung mehr und mehr das<br />
Parlament als Gesetzgeber ablöst.<br />
Gerade das aber ist unzumutbar.<br />
Unzumutbar für die Richterinnen und Richter.<br />
Unzumutbar für die Bürgerinnen und Bürger.<br />
Das Recht geht vom Volke aus, dieses ist durch gewählte<br />
Abgeordnete vertreten.<br />
Wesentliche, rechtspolitische Entscheidungen dürfen<br />
nicht länger von der Politik auf die Gerichte abgewälzt<br />
werden.<br />
So zB die überfällige Reform des Mietrechtes,<br />
eine zeitgemäße Reform des Pflichtteilsrechtes,<br />
eine Reform des Schadenersatzrechtes und des Urheberrechtes,<br />
und eine Reform der im ABGB verankerten GesbR.<br />
Wir verlangen ein klares Bekenntnis der Politik zu<br />
Good Governance. Politiker sollen transparent, offen<br />
und ehrlich ihre Entscheidungsfindung den Bürgern<br />
präsentieren.<br />
Es darf kein Versteckspiel geben, kein taktisches<br />
Hick-Hack.<br />
Wenn in Europa Fischfangquoten gegen justizielle<br />
Verbesserungen abgetauscht werden, so ist das ebenso<br />
abzulehnen wie ein Abtausch im Inland.<br />
Die Bürger haben ein Recht auf nachvollziehbare<br />
Gesetzgebung.<br />
Die Erfahrungen rund um die geplante Änderung<br />
von beruflichen Verschwiegenheitsrechten haben uns<br />
sensibilisiert.<br />
Wir fordern einen ordentlichen und offenen Umgang<br />
im politischen Diskurs.<br />
Wir wollen eine Gesetzgebung, bei der Fouls mit<br />
der roten Karte sanktioniert werden.<br />
Eine offene, ehrliche und respektvolle Partnerschaft.<br />
Etwa wenn es um die Gerichtsstruktur in unserem<br />
Land geht:<br />
Will man die Gerichtsorganisation grundlegend reformieren<br />
und Eingangsgerichte schaffen, dann sollten<br />
wir darüber offen diskutieren.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren, die österreichischen<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind stolz.<br />
Stolz darauf, zur Fortentwicklung des Rechtsstaates<br />
beizutragen.<br />
Stolz auf ihre Unabhängigkeit und Selbstverwaltung.<br />
Stolz auf die hohe Qualität der Richterinnen und<br />
Richter, der diplomierten Rechtspflegerinnen und<br />
Rechtspfleger,<br />
stolz auf die Leistungen aller, die zum Justizbetrieb<br />
beitragen.<br />
Die österreichischen Rechtsanwältinnen und<br />
Rechtsanwälte sind zuversichtlich.<br />
Zuversichtlich, dass wir unseren demokratischen<br />
Rechtsstaat gemeinsam verbessern werden.<br />
Zuversichtlich, dass sich auch die Politik zum<br />
Rechtsstaat bekennen wird.<br />
Wir sind unserem schönen Land verpflichtet.<br />
Verpflichtet, die Rechtspflege aufrechtzuhalten,<br />
verpflichtet, sie stetig zu verbessern.<br />
Die österreichischen Rechtsanwälte sind stolz, zuversichtlich,<br />
zur Verbesserung verpflichtet und voller<br />
Tatendrang.<br />
Wir wollen Österreich zum besten Rechtsstaat der<br />
Europäischen Union ausbauen.<br />
Legen wir los!<br />
18<br />
Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />
Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />
Von ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien. Die Autorin ist seit April 2011 Justizministerin und war zuvor Ministerin<br />
für Wissenschaft und Forschung. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, wo sie<br />
auch als Professorin für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Europarecht lehrte. Ihre politische Karriere begann sie 2006 als<br />
Abgeordnete zum Nationalrat für die ÖVP.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Vielen Dank für die Einladung zum diesjährigen<br />
<strong>Anwaltstag</strong>. Ich freue mich, heute bei Ihnen in Klagenfurt<br />
zu sein.<br />
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, mich bei Ihnen,<br />
bei der österreichischen Rechtsanwaltschaft, für<br />
die gute Zusammenarbeit in dieser Legislaturperiode<br />
zu bedanken. Ich bedanke mich insbesondere bei all jenen<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in<br />
dieser Legislaturperiode an den von meinem Ressort<br />
eingesetzten Arbeitsgruppen aktiv teilgenommen haben.<br />
Mir ist bewusst, dass dieses Engagement mit viel<br />
Zeit und Arbeit verbunden ist. Und ich weiß, dass<br />
der Diskurs mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten<br />
in den Arbeitsgruppensitzungen oftmals wertvolle<br />
Aspekte aus der alltäglichen Praxis aufwirft und zur<br />
qualitativ hochwertigen Legislativarbeit der Justiz beiträgt.<br />
Danke daher für die Zusammenarbeit in den<br />
letzten Jahren.<br />
Wir bewegen uns auf das Ende einer Legislaturperiode<br />
zu, und deshalb bietet es sich an, ein Resümee<br />
der vergangenen zweieinhalb Jahre, seit ich Justizministerin<br />
bin, zu ziehen und einen Ausblick zu geben,<br />
welche Vorbereitungsarbeiten wir schon für die<br />
nächste Legislaturperiode getroffen haben.<br />
Ich will an dieser Stelle nicht auf die Details rechtlicher<br />
Änderungen eingehen, diese sind Ihnen aus Ihrem<br />
Alltag ohnehin bekannt. Stattdessen will ich Ihnen ein<br />
paar Zahlen nennen, die veranschaulichen, dass die österreichische<br />
Justiz ein beeindruckendes Arbeitspensum<br />
erledigt und auch im internationalen Vergleich<br />
Vorbildfunktion hat:<br />
" Jedes Jahr werden von österreichischen Gerichten ca<br />
drei Millionen Geschäftsfälle bearbeitet.<br />
" Die österreichische Justiz weist im EU-Justizindex,<br />
der einen Überblick über die Leistungsfähigkeit der<br />
einzelstaatlichen Justizsysteme bietet, Topplatzierungen<br />
auf. Vor allem die in der Öffentlichkeit oft beklagte<br />
durchschnittliche Verfahrensdauer ist, objektiv<br />
betrachtet, eine der kürzesten in der gesamten Europäischen<br />
Union. So nimmt Österreich in Bezug auf<br />
die Verfahrensdauer zB den dritten Platz bei der Erledigung<br />
streitiger Zivil- und Handelssachen ein. Und<br />
auch die Bemühungen der Justiz, durch IT-Unterstützung<br />
Effizienzsteigerungen zu erreichen, werden mit<br />
Topplatzierungen belohnt.<br />
Die Praxis braucht freilich eine gerechte und moderne<br />
Grundlage für ihre tägliche Arbeit. Das betrifft einerseits<br />
die personelle und arbeitsbezogene Ausstattung<br />
der Justiz und andererseits die Gesetze:<br />
" Ich konnte 93 zusätzliche Planstellen für die Justiz für<br />
das Jahr <strong>2013</strong> erreichen. Das erlaubte es mir va auch,<br />
den Personaleinsatz im Bereich der Bekämpfung von<br />
Wirtschafts- und Korruptionsdelikten maßgeblich zu<br />
stärken.<br />
" Seit meinem Amtsantritt im April 2011 passierten<br />
über 30 justizbezogene Legislativvorhaben das Parlament.<br />
Darunter finden sich auch zwei Vorhaben, die<br />
mir besonders am Herzen liegen, weil sie ganz maßgeblich<br />
die Grundlagen für unsere Zukunft mitgestalten.<br />
" Es ist mir ein Anliegen, unseren Kindern die besten<br />
Voraussetzungen für ihre Entwicklung zu bieten.<br />
Wenngleich es im Regelfall Vater und Mutter überlassen<br />
werden kann, was für ihre Kinder das Beste<br />
ist, zeigte doch die Praxis, dass gerade bei Trennungen<br />
Konflikte zu Tage treten, die leider allzu oft zu<br />
Lasten der Kinder gehen und deren Lösung auch oft<br />
über die Kapazitäten und den eigentlichen Aufgabenkreis<br />
der Richterschaft hinausgeht. Hier galt es einzugreifen,<br />
um die Kinder mit ihren Bedürfnissen und<br />
ihren Interessen in den Mittelpunkt zu stellen und<br />
ihnen daher auch im Trennungsfall möglichst Vater<br />
und Mutter zu erhalten. Das haben wir mit dem<br />
Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz<br />
<strong>2013</strong> geschafft, mit dem wir insbesondere das<br />
Kindeswohl gesetzlich verankert und die Familiengerichtshilfe<br />
geschaffen haben. Und die ersten Rückmeldungen<br />
aus der Praxis sind vielversprechend und bestärken<br />
unsere Hoffnung, den Kindern hier die notwendige<br />
Hilfe zur Seite zu stellen.<br />
" Ein zweiter Schwerpunkt meiner Amtszeit war der<br />
Kampf gegen Korruption. Denn Korruption schadet<br />
dem Rechtsstaat und damit dem Fundament unserer<br />
Gesellschaft. Es geht nicht ausschließlich um den<br />
wirtschaftlichen Nachteil, der entsteht, es geht letztlich<br />
um das Vertrauen der Bevölkerung in Politik<br />
und Justiz, das auf dem Spiel steht. Und genau dieses<br />
Vertrauen ist eines der höchsten Güter einer funktionierenden<br />
Demokratie. Es war mir daher wichtig,<br />
die strafrechtlichen Korruptionstatbestände zu verschärfen,<br />
was durch das Korruptionsstrafrechts-Änderungsgesetz<br />
2012 geschehen ist. Und mir war es wichtig,<br />
den Personaleinsatz im Kampf gegen Korruption<br />
zu verstärken und durch das sog „Whistleblower-HinweisgeberSystem“<br />
eine Schnittstelle zwischen den<br />
2014, 19<br />
© Jungwirth<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />
Autorin: Von ao Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien<br />
19
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und anonymen<br />
Hinweisgebern herzustellen, die der Justiz die für die<br />
Strafverfolgung entscheidenden Informationen an die<br />
Hand geben kann – und auch hier bestätigen uns die<br />
Rückmeldungen aus der Praxis. Seit der Einführung<br />
am 20. 3. <strong>2013</strong> sind Meldungen zu 590 Fällen eingegangen.<br />
42 davon wurden von der Wirtschafts- und<br />
Korruptionsstaatsanwaltschaft, der eigentlichen Adressatin<br />
des Systems, weiterbehandelt, mehr als 300<br />
wurden an andere Staatsanwaltschaften oder die Finanzbehörden<br />
weitergeleitet. Nur 8 Prozent der Fälle<br />
waren substratlos, das sind wesentlich weniger als bei<br />
jenen Eingaben, die auf konventionellen Wegen an<br />
die Justiz herangetragen werden.<br />
Und was besonders freut, ist, dass die Anstrengungen<br />
der letzten Jahre auch von der Bevölkerung gesehen<br />
und honoriert werden:<br />
" Eine Studie des Meinungsforschungsinstituts Karmasin<br />
bestätigt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in<br />
die Justiz wieder wächst. So sprachen im Jahr <strong>2013</strong><br />
rund drei Viertel der Bevölkerung der Justiz ihr Vertrauen<br />
aus. Und das ist ein großer Erfolg, bedenkt<br />
man, dass in den Medien nur über einige wenige, öffentlichkeitswirksame<br />
Verfahren berichtet wird und<br />
die Masse an Verfahren, die von den Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern der Justiz alltäglich und ohne Aufmerksamkeit<br />
zu erregen abgearbeitet wird, keine Erwähnung<br />
findet.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Ich kann bestätigen, dass die Justiz wie auch die<br />
Rechtsanwaltschaft und das Notariat – also sozusagen<br />
die Verwandtschaft der Justiz – in meiner Amtszeit<br />
als Justizministerin hervorragende Arbeit für die Bürgerinnen<br />
und Bürger geleistet haben. Dafür haben<br />
die Angehörigen dieser Berufsgruppen Hochachtung<br />
verdient. Danke!<br />
Meine sehr geehrten Damen und Herren!<br />
Lassen Sie mich Ihnen aber auch einen Ausblick auf<br />
einige Herausforderungen geben, vor denen wir in den<br />
nächsten Jahren stehen werden. Wenn das Ende einer<br />
Legislaturperiode naht, bedeutet das für meine Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter und mich selbstverständlich<br />
nicht, dass mit der Arbeit innegehalten wird. Dafür<br />
sind die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger viel<br />
zu wichtig. Daher laufen im BMJ freilich schon die<br />
Vorbereitungsarbeiten für Gesetzesänderungen, die<br />
in der nächsten Legislaturperiode auf uns zukommen<br />
werden:<br />
" Der Umstand, dass Österreichs Gesellschaft immer<br />
älter wird, stellt die Justiz im Bereich des Sachwalterrechts<br />
vor neue Herausforderungen. Laut Prognosen<br />
der Statistik Austria werden die über 65-Jährigen<br />
im Jahr 2060 fast ein Drittel der Gesamtbevölkerung<br />
ausmachen. Mit der höheren Lebenserwartung<br />
wächst freilich auch die Zahl jener Personen,<br />
die Entscheidungen aufgrund ihrer geistigen Verfassung<br />
nicht mehr oder zumindest nicht mehr alleine<br />
treffen können. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
arbeiten daher derzeit am Aufbau eines Modellprojekts<br />
zur sog „Unterstützten Entscheidungsfindung“,<br />
bei dem nicht die sofortige Bestellung eines<br />
Sachwalters im Vordergrund steht. Vielmehr soll<br />
den Betroffenen die notwendige Unterstützung bei<br />
der Entscheidungsfindung gewährt werden, um<br />
möglichst lange selbstbestimmte Entscheidungen<br />
treffen zu können.<br />
" Im Bereich des Erbrechts wird uns nächstes Jahr<br />
nicht nur die Umsetzung der Erbrechtsverordnung<br />
beschäftigen, sondern davon unabhängig erachte ich<br />
eine Modernisierung des Erbrechts für notwendig.<br />
Auch dazu laufen bereits Vorbereitungsarbeiten in<br />
meinem Ressort. Bei den anstehenden Diskussionen<br />
wird es nicht nur darum gehen, das Recht wieder lesbarer<br />
zu machen und gefestigte Rsp zu kodifizieren,<br />
sondern es werden auch wichtige inhaltliche Fragen<br />
zu diskutieren sein. Ich denke hier an Fragen wie die<br />
Möglichkeiten der Stundung von Pflichtteilsansprüchen<br />
oder geeignete Zahlungserleichterungen oder<br />
die sehr kontroversiell diskutierte Frage der erbrechtlichen<br />
Berücksichtigung von Pflegeleistungen.<br />
" Das Mietrechtsgesetz ist in die Jahre gekommen, es<br />
ist über 30 Jahre alt und historisch gewachsen. Durch<br />
die konträren Interessen, die dieses Rechtsgebiet gleichermaßen<br />
abdecken muss und oftmalige kleinere<br />
Novellierungen ist das Mietrecht aktuell nicht mehr<br />
in der Lage, wesentliche Anforderungen zu erfüllen.<br />
Es ist etwa für die unmittelbar Betroffenen nicht mehr<br />
verständlich und schafft auch keinen, den aktuellen<br />
Gegebenheiten entsprechenden sach- und marktgerechten<br />
Ausgleich zwischen Mietern und Vermietern.<br />
In der Praxis führt das auch zu einer spürbaren Ungleichbehandlung<br />
zwischen Mietern – das Spektrum<br />
reicht von deutlich überhöhten Mieten bis hin zu einem<br />
Niedrigstmietzins für einige privilegierte Mieter.<br />
Ich habe daher im Justizministerium eine Reformgruppe<br />
mit namhaften Experten aus Wissenschaft<br />
und Praxis eingesetzt. Sie hat den Auftrag, Vorschläge<br />
für eine grundlegende Reform des Mietrechts zu unterbreiten,<br />
um den Bürgerinnen und Bürgern nicht<br />
nur ein transparentes und verständliches Mietrecht<br />
zu bieten, sondern va auch einen sachgerechten Interessenausgleich.<br />
Die Beratungen in der Reformgruppe<br />
wurden Anfang Juli <strong>2013</strong> aufgenommen. Vorschläge<br />
der Reformgruppe werden für Mitte 2014 erwartet.<br />
" Auch auf die rasanten Entwicklungen der neuen Kommunikationstechnologien<br />
müssen wir in der nächsten<br />
Legislaturperiode legistisch reagieren. Ich denke hier<br />
zB an das Urheberrecht, denn Kreativität und geistige<br />
Leistungen müssen uns auch im digitalen Zeitalter<br />
etwas wert sein, und der einmal erlangte Interessenausgleich<br />
darf nicht verloren gehen. Deshalb war<br />
20<br />
Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />
Autorin: Von ao Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
die Reform des Urheberrechts schon ein Fixpunkt auf<br />
der Agenda der letzten Monate. Die sog Festplattenabgabe<br />
ist hier ebenso heiß umstritten wie Fragen<br />
der Durchsetzung des Urheberrechts im Internet,<br />
das Filmurheberrecht oder das in Deutschland kürzlich<br />
eingeführte Leistungsschutzrecht für Hersteller<br />
von Zeitungen und Zeitschriften – um nur einige<br />
Themen zu nennen. Mir war es deshalb schon zu Beginn<br />
aller Reformüberlegungen wichtig, die anstehende<br />
Reform unter breiter Einbindung aller Betroffenen<br />
voranzutreiben und letztlich zu einer möglichst<br />
konsensualen und gut erklärten Lösung zu kommen.<br />
Dieses Ziel wird auch auf der Agenda für die nächsten<br />
Monate ganz oben stehen.<br />
" Im Bereich des Strafrechts wird sicherlich das „StGB<br />
2015“ eine ganz zentrale Rolle spielen. Ich bin immer<br />
wieder – und zwar von Rechtsanwälten und sonstigen<br />
Experten wie auch von Bürgerinnen und Bürgern – darauf<br />
angesprochen worden, dass sie das Gefühl haben,<br />
dass die Strafenrelation zwischen Delikten gegen Leib<br />
und Leben und Vermögensdelikten nicht sachgerecht<br />
ist. Ich habe daher einen Reformprozess gestartet. Bis<br />
zum Frühjahr 2014 arbeiten 14 Experten „ergebnisoffen“<br />
Vorschläge aus, wie man das StGB auf „die<br />
Höhe der Zeit“ bringen kann. Ergänzt wurde der Prozess<br />
durch eine große Enquete, bei der stakeholder –<br />
wie die Opferschutzverbände – ihre Ideen einbringen<br />
konnten. Die Experten arbeiten unabhängig, sie haben<br />
keine inhaltlichen und politischen Vorgaben. Die politische<br />
Diskussion beginnt aufbauend auf den Vorschlägen<br />
der Reformgruppe im Frühjahr 2014.<br />
Freilich gibt es noch viele Themen, an denen wir im<br />
Justizministerium aktuell arbeiten; das reicht von Einsichtsmöglichkeiten<br />
in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens<br />
bis hin zu Fragen der Sachverständigenbestellung<br />
in Strafverfahren.<br />
Aber lassen Sie mich abschließend noch zu einem<br />
sehr zentralen Thema kommen, das heute auch auf Ihrer<br />
Tagesordnung steht und an Aktualität kaum zu<br />
überbieten ist –„Grundrechte und Datenschutz“. Als<br />
Justizministerin fällt der Datenschutz zwar national<br />
aktuell nicht in meine Zuständigkeit, der Rat der<br />
EU-Justizminister, in dem ich Österreich vertrete, beschäftigt<br />
sich aber seit geraumer Zeit mit Fragen des<br />
Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes. In<br />
den vergangenen Wochen hat diese Thematik durch<br />
die NSA-Affäre freilich eine ganz andere öffentliche<br />
Wahrnehmung bekommen. Wir haben in den Diskussionen<br />
der letzten Wochen eine Dimension der Überwachungsmöglichkeiten<br />
vorgeführt bekommen, die<br />
die Bürgerinnen und Bürger – vollkommen verständlich<br />
– beunruhigt. Die Diskussion über Möglichkeiten<br />
und Grenzen staatlicher Aufklärungs- und Überwachungsmethoden<br />
ist sehr zu begrüßen und höchst an<br />
der Zeit. Nach aktuellen Umfragen sorgen sich auch<br />
immer mehr Österreicher um ihre persönlichen Daten.<br />
Es ist also an der Zeit, dass wir dieses Thema<br />
strukturiert aufarbeiten und die nötigen Schlüsse daraus<br />
ziehen.<br />
Es geht hier um sehr fundamentale Rechte, um das<br />
Grundrecht unserer Bürgerinnen und Bürger auf den<br />
Schutz ihrer Privatsphäre und darum, im Internet-<br />
Zeitalter die richtige Balance zwischen Sicherheit<br />
und Freiheit zu finden. Deshalb glaube ich zum einen,<br />
dass die Kompetenzen für den Datenschutz künftig<br />
im Justizressort gebündelt werden sollten. Wie die<br />
Geheimdienst-Affäre gezeigt hat, ist Datenschutz<br />
heute mehr denn je auch eine Frage der Sicherheit<br />
und eine Frage des Rechtsstaats. Und die Wahrung<br />
der Rechtsstaatlichkeit ist Kernaufgabe der Justiz.<br />
Und deshalb habe ich weiters vor kurzem Vorschläge<br />
für einen nationalen Aktionsplan zum Schutz der Privatsphäre<br />
auf den Tisch gelegt. Dabei geht es neben<br />
der Frage der Aufklärung ua um ein No-Spy-Abkommen,<br />
um Bewusstseinsbildung und um eine gemeinsame<br />
Initiative mit Deutschland und einer Reihe<br />
von weiteren Unterstützern mit dem Ziel, den Schutz<br />
der Privatsphäre im Internet auch völkerrechtlich zu<br />
verankern. Und schließlich setze ich mich mit Nachdruck<br />
dafür ein, dass wir auf EU-Ebene die von der<br />
EU-Kommission im Januar 2012 vorgeschlagene Datenschutz-Reform<br />
rasch und mit hohen Standards<br />
zum Abschluss bringen. Die Zersplitterung bei den<br />
Datenschutzregelungen in Europa muss ein Ende haben,<br />
wenn wir Google, Facebook oder gar der NSA<br />
Paroli bieten wollen. Deshalb unterstütze ich auch<br />
den Vorschlag von Angela Merkel, das Thema beim<br />
kommenden Europäischen Rat zur Chefsache zu machen<br />
und einen Abschluss bis April 2014 zu schaffen.<br />
Wir sollten die Zeichen der Zeit nicht übersehen.<br />
Deshalb müssen die kommenden Monate dazu genutzt<br />
werden, eine Einigung zu erzielen und ein möglichst<br />
hohes Datenschutzniveau für Europa festzuschreiben.<br />
Meine Damen und Herren, eines ist jedenfalls gewiss,<br />
an Arbeit wird es uns in den nächsten Jahren nicht<br />
mangeln. Mir ist es dabei wichtig, dass diese Projekte<br />
ausführlich, ruhig und sachlich mit all ihren Für und<br />
Wider besprochen werden. Und mir ist es wichtig, dass<br />
ich dabei auch wieder auf die Rechtsanwaltschaft als<br />
wichtigem Diskussionspartner zählen kann.<br />
Ich wünsche Ihnen einen gelungenen österreichischen<br />
<strong>Anwaltstag</strong> und danke für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />
Autorin: Von ao Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien<br />
21
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Für eine Allianz der freien Berufe<br />
und der Wirtschaft<br />
Von Dr. Christoph Leitl, Wien. Der Autor ist Präsident der Wirtschaftskammer Österreich.<br />
2014, 22<br />
Die österreichischen Rechtsanwälte sind tagtäglich als<br />
starker Partner der österreichischen Wirtschaft im<br />
Einsatz: gegenüber den Gerichten und Verwaltungsbehörden,<br />
vielfach aber auch durch ihr unermüdliches<br />
Eintreten im Rahmen von Gesetzesbegutachtungen<br />
und -beratungen.<br />
In den vergangenen Tagen und Wochen wurden<br />
im Rahmen der Regierungsverhandlungen die Eckpunkte<br />
für eine gute und erfolgreiche Zukunft Österreichs<br />
abgesteckt: Aus Sicht der Wirtschaft muss die<br />
Sicherung des Standortes Österreich als oberste Priorität<br />
weiter verfolgt werden. Dazu ist es notwendig,<br />
die Kräfte zu bündeln. Deshalb lade ich die Interessenvertretungen<br />
aller Freien Berufe dazu ein,<br />
mit der Wirtschaftskammerorganisation als stärkster<br />
Stimme der heimischen Wirtschaft an einem Strang<br />
zu ziehen und eine Plattform für den Wirtschaftsstandort<br />
Österreich zu bilden.<br />
Das gemeinsame Interesse an der Weiterentwicklung<br />
unseres Landes muss vorangestellt werden, Partikularinteressen<br />
sind bestmöglich in Gesamtlösungen<br />
zu integrieren. Wenn wir verstärkt mit einer Stimme<br />
sprechen, setzen wir auch international ein starkes Zeichen<br />
für Österreich.<br />
Zudem können wir auf den vielen gemeinsamen Erfolgen<br />
aufbauen, die wir in der Vergangenheit in wichtigen<br />
wirtschaftsrelevanten Bereichen erzielt haben.<br />
Notwendig sind unter anderem weitere Schritte in<br />
Richtung Abschaffung von Veröffentlichungspflichten<br />
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und eine grundlegende<br />
Reform des Gebühren- und des Gerichtsgebührengesetzes,<br />
die zu einer Reduktion dieser Gebührenlast<br />
führen müssen – seit Jahren gemeinsame Forderungen.<br />
Eine besondere Herausforderung ist die Reform<br />
des Erbrechts. In den nächsten Jahren stehen<br />
zehntausende Familienbetriebe zur Übergabe an.<br />
I. GmbH-Reform beseitigt<br />
Standortnachteil<br />
Die Beseitigung eines wesentlichen Standortnachteils<br />
erfolgte mit der am 1. 7. <strong>2013</strong> in Kraft getretenen<br />
GmbH-Reform, womit diese Rechtsform deutlich an<br />
Wettbewerbsfähigkeit gewonnen hat. Ich bin mir bewusst,<br />
dass die diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen<br />
in der Rechtsanwaltschaft nicht auf ungeteilte Zustimmung<br />
stoßen. Umso mehr möchte ich die Gelegenheit<br />
nützen, um die damit einhergehenden Vorteile<br />
für unsere Betriebe, vor allem viele junge und angehende<br />
Unternehmen, darzulegen.<br />
Mit der Senkung des bislang europaweit höchsten<br />
Mindeststammkapitals von E 35.000,– auf E 10.000,–<br />
hat sich Österreich dem europäischen Durchschnittswert<br />
von E 8.000,– genähert. Dadurch wird der Zugang<br />
zur GmbH erleichtert und der Einstieg in die<br />
selbständige unternehmerische Tätigkeit gefördert.<br />
Da das Stammkapital von Anfang an für Investitionen<br />
in die GmbH verwendet wird (zB für Gründungskosten<br />
und erste Büroausstattung), kann es in aller Regel<br />
auch nicht den Gläubigern als Haftkapital zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Das Stammkapital ist vor allem eine Seriositätsschwelle,<br />
daher wollen wir auch keine 1-Pfund-Limited<br />
und auch keine 1-Euro-Ich AG! So wie bisher ist<br />
individuell für jede GmbH ein Finanzplan zu erstellen<br />
und sind die Gesellschafter dafür verantwortlich, die<br />
GmbH mit ausreichendem Kapital für den jeweiligen<br />
Gesellschaftszweck auszustatten.<br />
Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass mit der GmbH-<br />
Reform die Notariatskosten für die Errichtung einer<br />
GmbH wesentlich gesenkt werden konnten – ganz besonders<br />
für bestimmte besonders einfache Formulargründungen.<br />
Mittelfristiges Ziel iS einer modernen,<br />
einfachen Verwaltung muss aus meiner Sicht die elektronische<br />
Gründungsanmeldung gegenüber dem Firmenbuch<br />
sein. Eine wesentliche Erleichterung stellt<br />
zudem die Senkung der Mindestkörperschaftsteuer<br />
von E 1.750,– auf E 500,– dar.<br />
Nicht zufriedenstellend ist hingegen die zögerliche<br />
Vorgehensweise in puncto Abschaffung der sinnlosen<br />
und veralteten Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt<br />
zur Wiener Zeitung. Dass derartige Pflichtveröffentlichungen<br />
bei der GmbH-Gründung nunmehr entfallen,<br />
ist positiv, kann aber nur ein erster Schritt gewesen<br />
sein. Auch alle weiteren derartigen Veröffentlichungspflichten,<br />
die die österreichische Wirtschaft jährlich<br />
mit mehr als 15 Mio Euro belasten, müssen möglichst<br />
umgehend abgeschafft werden.<br />
II. Gerichtsgebühren senken<br />
Eine funktionierende Justiz und ein freier und ungehinderter<br />
Zugang zur Gerichtsbarkeit sind weitere<br />
Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort.<br />
Obwohl in der Justiz zweifelsohne<br />
da und dort Verbesserungen notwendig sind, dürfen<br />
wir stolz sein auf deren im internationalen Vergleich<br />
22<br />
Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft<br />
Autor: Dr. Christoph Leitl, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
hervorragendes Funktionieren. Das Vertrauen in unsere<br />
Justiz ist hoch und bildet zusammen mit verhältnismäßig<br />
kurzen Verfahren einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil<br />
für den Wirtschaftsstandort Österreich.<br />
Im Hinblick auf den freien und ungehinderten Zugang<br />
zur Gerichtsbarkeit sollte es an sich außer<br />
Frage stehen, dass die Kosten der Justiz aus dem allgemeinen<br />
Budget zu finanzieren wären. Dennoch<br />
wird die österreichische Justiz zu einem außerordentlich<br />
hohen Grad von den Einnahmen aus den Gerichtsgebühren<br />
getragen. Darüber hinaus werden –<br />
bei allen Einsparungsanstrengungen – diese Gebühren<br />
aufgrund der budgetären Lage des Bundeshaushalts<br />
seit Jahren überproportional erhöht. Die Gewährleistung<br />
des Zugangs zur Justiz wird dadurch<br />
gefährdet. Bei einem Deckungsgrad von 70% werden<br />
sogar wesentliche Teile der Strafjustiz und des Strafvollzugs<br />
durch Einnahmen aus Gerichtsgebühren gedeckt.<br />
Abschließend darf ich mich bei den österreichischen<br />
Rechtsanwälten ausdrücklich für ihre hervorragende<br />
Zusammenarbeit mit der österreichischen Wirtschaft<br />
bedanken. Lassen Sie uns daher weiterhin gemeinsam<br />
für eine Reduktion der außerordentlich hohen Gebührenlast<br />
einsetzen. Auch damit wird der Wirtschaftsstandort<br />
Österreich gefördert.<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft<br />
Autor: Dr. Christoph Leitl, Wien<br />
23
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
aau/puch<br />
2014, 24<br />
Grundrechte und Datenschutz *)<br />
Von Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W. Der Autor ist Universitätsprofessor für Öffentliches Recht<br />
an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.<br />
Das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Kontrolle macht es notwendig, eine Balance zwischen dem<br />
grundrechtlichen Geheimnisschutz und konfligierenden Interessen zu finden. Vor diesem Hintergrund werden<br />
die datenschutzrechtlichen Implikationen staatlicher Überwachung sowie grund- und datenschutzrechtliche<br />
Fragen des sog Whistleblowings erörtert. Darüber hinaus wird die Bedeutung des Datenschutzes im Zusammenhang<br />
mit parlamentarischen Anfragen illustriert.<br />
Geschätzte Festversammlung, meine sehr geehrten<br />
Damen und Herren!<br />
Lassen Sie mich mit einem Wort des Dankes beginnen:<br />
Herzlichen Dank für die ehrenvolle Einladung als<br />
Festredner beim <strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong> hier in Klagenfurt!<br />
Ich freue mich über die Möglichkeit, heute zu einem<br />
juristischen Thema von besonderer Aktualität zu Ihnen<br />
sprechen zu dürfen.<br />
I. Einleitung<br />
Das Thema, das mir für die heutige Festansprache aufgegeben<br />
wurde, würde ich ohne Zögern einer jungen<br />
Kollegin oder einem jungen Kollegen für die Habilitationsschrift<br />
empfehlen – freilich nicht ohne den Nachsatz,<br />
dass die dabei zu behandelnden Fragen überaus<br />
umfangreich und vielschichtig sind. Wollte man all<br />
diese Fragen in einer Festrede auch nur rudimentär ansprechen,<br />
wäre dies ein aussichtsloses Unterfangen.<br />
Ich möchte daher im Folgenden einen zentralen Aspekt<br />
herausgreifen: das Verhältnis zwischen Datenschutz<br />
und Kontrolle. Während das Datenschutzrecht<br />
und die auf die Wahrung der Privatsphäre gerichteten<br />
Grundrechte Vertraulichkeit und Geheimnisschutz<br />
fordern, setzt eine wirksame Kontrolle<br />
umfassende Informationen und Transparenz voraus.<br />
Dieses Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz<br />
und Kontrolle macht es notwendig, eine Balance zwischen<br />
dem grundrechtlichen Geheimnisschutz und<br />
konfligierenden Interessen zu finden. Die mit dem Anspruch<br />
auf Geheimhaltung und Privatheit zum Ausgleich<br />
zu bringenden Interessen sind dabei recht unterschiedlich:<br />
1)<br />
" Bei der staatlichen Kontrolle des privaten Kommunikationsverhaltens<br />
geht es um eine sachgerechte Interessenabwägung<br />
zwischen der Wahrung der Geheimsphäre<br />
und den Erfordernissen der öffentlichen<br />
Sicherheit, dem Schutz vor Terrorakten und der Kriminalitätsbekämpfung.<br />
Diesem Thema werde ich<br />
mich im ersten Teil meines Referats widmen.<br />
" Im Dienste der Kriminalitätsbekämpfung, aber auch<br />
einer darüber hinausgehenden Missstandskontrolle<br />
steht das sog Whisteblowing. Hier gilt es, einen Ausgleich<br />
zu schaffen zwischen dem Schutzbedürfnis des<br />
Whistleblowers (insb durch Wahrung seiner Anonymität)<br />
und den berechtigten Interessen der von<br />
Enthüllungen betroffenen Personen. Davon soll im<br />
zweiten Teil meines Vortrags die Rede sein.<br />
" Im dritten und letzten Teil möchte ich einige Überlegungen<br />
zur Bedeutung des Datenschutzrechts im<br />
Rahmen der politischen Kontrolle skizzieren. Besonders<br />
deutlich wird das damit angesprochene Problemfeld<br />
iZm parlamentarischen Anfragen. Parlamentarische<br />
Anfragen verfolgen ua den Zweck der Behandlung<br />
der Antwort in der Öffentlichkeit, zumal<br />
dieser Öffentlichkeitsfunktion für eine effiziente politische<br />
Kontrolle grundlegende Bedeutung zukommt.<br />
Parlamentarische Anfragen können daher gezielt eingesetzt<br />
werden, um bestimmte Daten oder Informationen<br />
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<br />
2) Es stellt sich daher die Frage, inwieweit der<br />
grundrechtliche Schutz der Privatsphäre das parlamentarische<br />
Interpellationsrecht beschränkt und ob<br />
betroffenen Personen ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten<br />
zur Verfügung stehen.<br />
II. Rechtsdogmatische<br />
Vorbemerkungen<br />
Bevor wir uns mit diesen Fragen beschäftigen, erlauben<br />
Sie mir einige rechtsdogmatische Vorbemerkungen.<br />
Diese Vorbemerkungen sollen einerseits<br />
den rechtlichen Rahmen für die nachfolgenden Überlegungen<br />
abstecken. Andererseits sollen sie aber auch<br />
deutlich machen, warum das heutige Referat nicht<br />
nur dem Grundrecht auf Datenschutz gewidmet ist,<br />
sondern – wie im Vortragstitel angekündigt – verschiedene<br />
Grundrechte betrifft.<br />
Im Zentrum steht freilich das in § 1 DSG verankerte<br />
Grundrecht auf Datenschutz. § 1 Abs 1 DSG<br />
*) Erweiterte Schriftfassung der am 27. 9. <strong>2013</strong> gehaltenen Festansprache.<br />
1) Siehe dazu auch Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht (2010) Rz 1/6.<br />
2) Vgl Kastelitz/Konrath/Neugebauer, Datenschutz und Parlament,<br />
Jahrbuch Öffentliches Recht 2011 (2011) 149 (150). Zur parlamentarischen<br />
Praxis der nachträglichen Anonymisierung aufgrund von<br />
Beschwerden von Personen, die sich in ihrem Recht auf Datenschutz<br />
verletzt erachten, s die Anfragebeantwortung der PräsNR 12/ABPR<br />
24. GP v 28. 7. 2009.<br />
24<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
räumt jedermann insb auch im Hinblick auf die Achtung<br />
seines Privat- und Familienlebens einen Anspruch<br />
auf Geheimhaltung der ihn betreffenden Daten<br />
ein, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht.<br />
Der Anspruch auf Geheimhaltung schutzwürdiger<br />
personenbezogener Daten bezieht sich sowohl auf<br />
die Ermittlung von Daten („Ermittlungsschutz“) als<br />
auch auf den Schutz vor der Weitergabe solcher Daten.<br />
3) Grundrechtseingriffe können darüber hinaus<br />
auch durch jedes sonstige Verwenden von Daten erfolgen.<br />
Beschränkungen des datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs<br />
sind nur nach Maßgabe des<br />
§ 1 Abs 2 DSG zulässig. Es ist daher zunächst zu prüfen,<br />
ob die Datenverwendung aufgrund der Zustimmung<br />
der Betroffenen vorgenommen wird oder ob<br />
sie deren lebenswichtigen Interessen dient. Verneint<br />
man das Vorliegen der Zustimmung oder eines lebenswichtigen<br />
Interesses der Betroffenen so sind Beschränkungen<br />
des datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs<br />
nur zulässig, wenn sie zur Wahrung überwiegender<br />
berechtigter Interessen eines anderen vorgenommen<br />
werden. Als „berechtigte Interessen“ in<br />
diesem Sinne kommen sowohl die Interessen Privater<br />
als auch die Interessen juristischer Personen öffentlichen<br />
Rechts sowie öffentliche Interessen schlechthin<br />
in Betracht. Handelt es sich um einen „Eingriff einer<br />
staatlichen Behörde“ (iSd § 1 Abs 2 DSG), dürfen Beschränkungen<br />
des datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs<br />
überdies nur aufgrund von Gesetzen<br />
erfolgen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten<br />
Gründen notwendig sind (materieller Gesetzesvorbehalt).<br />
Für besonders schutzwürdige, sprich sensible<br />
Daten (§ 4 Z 2 DSG) bestehen noch weitere, darüber<br />
hinausgehende Anforderungen. 4)<br />
Ein Recht auf Datenschutz wird auch durch die Europäische<br />
Menschenrechtskonvention gewährleistet,<br />
und zwar als Teilbereich des in Art 8 EMRK verankerten<br />
Rechts auf Achtung des Privatlebens. Die<br />
Verwendung personenbezogener Informationen stellt<br />
insoweit nicht nur einen Eingriff in das Grundrecht<br />
auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gem<br />
§ 1 DSG dar, sondern auch einen Eingriff in das<br />
Grundrecht auf Achtung des Privatlebens. 5) Freilich<br />
zieht der materielle Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs 2<br />
DSG die Grenzen für einen Grundrechtseingriff enger,<br />
als dies Art 8 Abs 2 EMRK tut. Darauf hat der<br />
VfGH auch in seiner jüngeren Rsp wieder hingewiesen.<br />
6)<br />
Komplettiert wird der europäische Grundrechtsschutz<br />
personenbezogener Daten durch die EU-<br />
Grundrechtecharta, die nicht nur ein Grundrecht auf<br />
Achtung des Privatlebens (Art 7 GRC) kennt, sondern<br />
auch ein eigenständiges Recht auf Schutz personenbezogener<br />
Daten (Art 8 GRC) 7) normiert. 8)<br />
Demnach dürfen personenbezogene Daten nur nach<br />
Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit<br />
Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer<br />
sonstigen gesetzlich geregelten „legitimen“ Grundlage<br />
verarbeitet werden. Außerdem hat jede Person das<br />
Recht, Auskunft über die sie betreffenden (erhobenen)<br />
Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu<br />
erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von<br />
einer unabhängigen Stelle zu überwachen (Art 8 Abs 2<br />
und 3 GRC).<br />
Ein Naheverhältnis zum Datenschutz weisen<br />
schließlich auch die grundrechtlichen Gewährleistungen<br />
zum Schutz der Vertraulichkeit individueller Kommunikation<br />
auf. 9) Art 10 StGG verbietet die Verletzung<br />
des Briefgeheimnisses und schützt somit den<br />
Inhalt verschlossener Briefe. 10) Der im Jahr 1974 in<br />
Art 10 a StGG verankerte Schutz des Fernmeldegeheimnisses<br />
gewährleistet die Vertraulichkeit mündlicher<br />
oder schriftlicher Mitteilungen, die mittels Fernmeldeanlagen<br />
übertragen werden. Erfasst sind damit<br />
sowohl die Korrespondenz über Telefon und Telefax<br />
als auch der Nachrichtenaustausch über das Internet,<br />
sei es via E-Mail oder bspw im Rahmen eines geschlossenen<br />
Chat-Forums. 11) Diese genuin innerstaatlichen<br />
Gewährleistungen überschneiden sich mit dem Recht<br />
auf Achtung des Briefverkehrs gem Art 8 EMRK.<br />
Diese Bestimmung schützt umfassend vor Beeinträchtigungen<br />
der individuellen Korrespondenz 12) und erlaubt<br />
Eingriffe nur nach Maßgabe des dort normierten<br />
materiellen Gesetzesvorbehalts. Daher steht etwa das<br />
Öffnen und Lesen der Korrespondenz eines Häftlings<br />
mit seinem Anwalt ohne konkrete Verdachtsmomente<br />
3) VfSlg 12.228/1989; 12.880/1991; 16.369/2001.<br />
4) Siehe schon Baumgartner, Parlamentarische Interpellation und Datenschutz,<br />
in GedS Walter (<strong>2013</strong>) 15 (19 ff mwN).<br />
5) Siehe bereits Baumgartner in GedS Walter 16 f mwN.<br />
6) VfGH 28. 11. 2012, G 47/12 ua (Vorratsdatenspeicherung) Rz 33 f.<br />
7) Näher dazu Bernsdorff in Meyer (Hrsg), Charta der Grundrechte der<br />
Europäischen Union 3 (2011) Art 8 GRC Rz 12 ff; Jarass, EU-Grundrechte<br />
(2005) § 13: Schutz personenbezogener Daten. Das Recht<br />
auf Schutz personenbezogener Daten ist überdies in Art 16 AEUV<br />
und Art 39 EUV verankert. Zu dieser „Vervielfachung“ des Datenschutzgrundrechts<br />
vgl Bernsdorff, aaO Rz 17.<br />
8) Das in Art 8 GRC verankerte Datenschutzgrundrecht geht als lex<br />
specialis dem Schutz des Privatlebens durch Art 7 GRC vor. Vgl<br />
Bernsdorff in Meyer (Hrsg), Charta 3 Art 8 GRC Rz 13; Jarass,<br />
EU-Grundrechte § 13 Rz 4.<br />
9) Vgl zum Folgenden Berka, Das Grundrecht auf Datenschutz im<br />
Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, 18. ÖJT I/1<br />
(2012) 74 ff; ferner etwa Hengstschläger/Leeb, Grundrechte 2<br />
(<strong>2013</strong>) Rz 15/1 – 4.<br />
10) VfSlg 11.358/1987. Siehe im Einzelnen Wiederin, Art 10 StGG, in<br />
Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht.<br />
Textsammlung und Kommentar (4. Lfg 2001) Rz 21 ff.<br />
11) Vgl Hengstschläger/Leeb, Grundrechte 2 Rz 15/4. Siehe auch VfSlg<br />
19.657/2012.<br />
12) Vgl zB Hengstschläger/Leeb, Grundrechte 2 Rz 15/1; Berka, Verfassungsrecht<br />
4 (2012) Rz 1428.<br />
13) VfSlg 13.630/1993.<br />
im Widerspruch zu Art 8 EMRK. 13) 25<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Der Schutz durch Art 10 und Art 10 a StGG ist freilich<br />
insofern weitreichender, als die Verfassung für<br />
Eingriffe in diese Grundrechte einen expliziten Richtervorbehalt<br />
normiert. Daraus erklärt sich auch die<br />
besondere Bedeutung der kontrovers diskutierten<br />
Frage, ob das Fernmeldegeheimnis lediglich den Inhalt<br />
der Kommunikation schützt, sich also nur auf Inhaltsdaten<br />
bezieht, oder ob auch die Erfassung von Verbindungsdaten<br />
(zB Teilnehmer, Standortdaten, Zeitpunkt<br />
und Dauer der Verbindung) den Schutzbereich des<br />
Grundrechts berührt. Der herrschenden Ansicht, wonach<br />
das Fernmeldegeheimnis auf den Schutz von Inhaltsdaten<br />
beschränkt sei, 14) wurde jüngst in einem<br />
Gutachten für den Österreichischen Juristentag entgegengehalten,<br />
dass aufgrund der Möglichkeiten der<br />
elektronischen Datenverknüpfung heute auch „bloße“<br />
Verkehrsdaten bei entsprechender systematischer Erfassung<br />
und Auswertung die Grundlage für tief gehende<br />
Persönlichkeitsprofile liefern können. Wenn aber<br />
die Erfassung von Verbindungsdaten hinsichtlich der<br />
Eingriffsintensität dem Zugriff auf Inhaltsdaten potenziell<br />
gleichkomme, müsse man sie dem gesteigerten<br />
Schutz unterstellen, den der Richtervorbehalt des<br />
Art 10 a StGG gewährt. 15) Der VfGH ist dieser Auffassung<br />
freilich nicht gefolgt, sondern hat sich auf den<br />
Standpunkt gestellt, dass nur der weitergegebene Gedankeninhalt<br />
durch das Fernmeldegeheimnis des<br />
Art 10 a StGG geschützt sei, während die äußeren Gesprächsdaten<br />
keinen Schutz genießen. Art 10 a StGG<br />
gewährleiste die Vertraulichkeit der Telekommunikation,<br />
schütze also jedenfalls den Inhalt einer auf diesem<br />
Weg weitergegebenen Nachricht, nicht aber sämtliche<br />
anderen damit zusammenhängenden Daten. Gegenstand<br />
des Fernmeldegeheimnisses seien demnach alle<br />
Inhaltsdaten, nicht aber der gesamte Telekommunikationsverkehr<br />
schlechthin. 16)<br />
Im Kontext des Datenschutzrechts sind schließlich<br />
auch jene Grundrechte zu erwähnen, die die Grundlage<br />
für die verfassungsrechtliche Garantie der Kommunikationsfreiheit<br />
bilden. Art 10 EMRK kommt<br />
hier eine herausragende Stellung zu. 17) Auf europäischer<br />
Ebene ist darüber hinaus die in Art 11 GRC<br />
verankerte Kommunikationsfreiheit (Freiheit der Meinungsäußerung<br />
und Informationsfreiheit) von Relevanz.<br />
Der angesprochene datenschutzrechtliche Kontext<br />
ergibt sich zunächst aus dem Erfordernis, einen<br />
Ausgleich zwischen den konkurrierenden Grundrechtspositionen<br />
von Datenschutz und Kommunikationsfreiheit<br />
zu schaffen. 18) Denn je weiter der Schutz<br />
der Privatsphäre reicht, desto stärker wird die Kommunikationsfreiheit<br />
beschränkt. 19) Anschaulich umschrieben<br />
wird dieser Konflikt in den Schlussanträgen<br />
der Generalanwältin in der Rs Satamedia ua, wo es<br />
heißt:<br />
„Eine strenge Anwendung des Datenschutzes könnte<br />
die Meinungsfreiheit empfindlich einschränken. So wäre<br />
investigativer Journalismus weitgehend ausgeschlossen,<br />
wenn die Medien personenbezogene Informationen nur<br />
mit Zustimmung oder nach Information der Betroffenen<br />
verarbeiten oder veröffentlichen dürften. Andererseits<br />
liegt es auf der Hand, dass die Medien die Privatsphäre<br />
Einzelner verletzen können. Folglich ist eine Balance zu<br />
finden.<br />
Diese Konfliktlage zwischen verschiedenen Grundrechten<br />
aber auch zwischen dem Datenschutz und anderen Allgemeininteressen<br />
ist kennzeichnend für die Auslegung der<br />
Datenschutzrichtlinie.“ 20)<br />
Man möchte hinzufügen: Diese Konfliktlage ist generell<br />
kennzeichnend für die Anwendung des Datenschutzrechts.<br />
Während es sohin im privaten Bereich<br />
um einen Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen<br />
geht, erfährt der Datenschutz im Verhältnis<br />
zum Staat durch das Grundrecht der Kommunikationsfreiheit<br />
Unterstützung und Verstärkung. Denn<br />
die staatliche Überwachung des Kommunikationsverhaltens<br />
stellt einen Eingriff in Art 10 EMRK dar 21)<br />
und bedarf daher einer entsprechenden Rechtfertigung<br />
(Art 10 Abs 2 EMRK).<br />
Damit bin ich auch schon beim ersten Themenbereich<br />
angelangt – den datenschutzrechtlichen Implikationen<br />
staatlicher Überwachung.<br />
14) Vgl etwa Wiederin, Art 10 a StGG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches<br />
Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar<br />
(4. Lfg 2001) Rz 12.<br />
15) So Berka, 18. ÖJT I/1, 76 f. Nach Ansicht von Berka ist sohin auch<br />
bei einem staatlichen Zugriff auf Verkehrs- oder Standortdaten<br />
dann von einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auszugehen,<br />
wenn der Staat solche Daten systematisch erfasst und verknüpft<br />
mit anderen Daten auswertet, um daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit<br />
eines Menschen oder sein Verhalten zu gewinnen (aaO<br />
77, 127). Vgl auch Berka, Verfassungsrecht 4 Rz 1428.<br />
16) VfSlg 19.657/2012; s zu dieser Entscheidung die Kritik von Klaushofer,<br />
Überlegungen zur Reichweite des Fernmeldegeheimnisses.<br />
Besprechung von VfGH 29. 6. 2012, B 1031/11, in FS Berka<br />
(<strong>2013</strong>) 107 ff. Siehe zu diesem Problemkreis ferner Wessely, Wir<br />
werden keinen Richter brauchen . . . – oder vielleicht doch? in FS<br />
Berka 277 ff.<br />
17) Siehe dazu etwa Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention<br />
5 (2012) § 23 Rz 1 ff; Grabenwarter/Holoubek,<br />
Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht (2009) Rz 519 ff.<br />
18) Vgl Berka, 18. ÖJT I/1, 78. Zur EU-Grundrechte-Charta Jarass,<br />
EU-Grundrechte § 16 Rz 24.<br />
19) Vgl Jahnel, Datenschutzrecht Rz 8/36.<br />
20) Schlussanträge der Generalanwältin v 8. 5. 2008 zu EuGH C-73/07,<br />
Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy, Rz 43 f; siehe<br />
dazu auch die Anm von Jahnel, jusIT 2008/107, 221 f. Im konkreten<br />
Fall ging es um einen Ausgleich zwischen der Kommunikationsfreiheit<br />
(Art 10 EMRK, Art 11 GRC) einerseits und dem Recht auf Achtung<br />
des Privatlebens (Art 8 EMRK, Art 7 GRC) sowie dem Recht auf<br />
Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC) andererseits (Rz 37 ff<br />
der Schlussanträge).<br />
21) So Berka, 18. ÖJT I/1, 78.<br />
26<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
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III. Staatliche Überwachung<br />
und Datenschutz<br />
Seit der durch die Enthüllungen des Ex-CIA-Mitarbeiters<br />
Edward Snowden aufgedeckten Affäre rund um<br />
die weltweiten Aktivitäten US-amerikanischer Geheimdienste<br />
ist das Thema „Staatliche Überwachung“<br />
wieder in aller Munde. Die grundrechtlich geschützten<br />
Freiheiten der Bürger Europas werden jedoch nicht<br />
nur durch die Tätigkeit fremder Geheimdienste bedroht.<br />
Auch der „Datenhunger“ der europäischen<br />
Staaten ist in den letzten Jahren vor allem im Gefolge<br />
terroristischer Anschläge und der Zunahme grenzüberschreitender<br />
Kriminalität 22) dramatisch gestiegen.<br />
23) In einem Klima, das durch ein ausgesprochenes<br />
Sicherheitsdenken geprägt war, 24) wurden Formen der<br />
staatlichen Überwachung salonfähig, die mit massiven<br />
Grundrechtseingriffen einhergehen und von vielen als<br />
Bedrohung elementarer Freiheiten angesehen werden.<br />
25) So wurde erst vor wenigen Tagen in einem Artikel<br />
in der Süddeutschen Zeitung angemerkt, dass seit<br />
Nine Eleven die Politik der westlichen Welt dabei sei,<br />
ihre Rechtsstaaten in Präventions- und Sicherheitsstaaten<br />
umzubauen. Der neue Rechtsstaat zehre demnach<br />
von den Garantien des alten Rechtsstaates; er<br />
entstehe, indem er sie verbraucht. 26) In der juristischen<br />
Fachliteratur wird angesichts der neuen Qualität des<br />
staatlichen Zugriffs auf die Privatsphäre vom „demokratischen<br />
Überwachungsstaat“ gesprochen und mahnend<br />
auf den prekären Zustand des Datenschutzrechts<br />
hingewiesen. 27)<br />
Besonders umstritten ist die sog Vorratsdatenspeicherung.<br />
Diese findet ihre Grundlage in einer<br />
22) Siehe dazu etwa Tretter, Aktuelle datenschutzrechtliche Herausforderungen<br />
in Österreich, Zukunft 1/2010 (diezukunft.at, abgefragt<br />
am 30. 7. <strong>2013</strong>) sowie das Vorbringen des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates im Verfahren EuGH C-301/06 (FN 55) Rz 36 f,<br />
43.<br />
23) Vgl Berka, 18. ÖJT I/1, 58.<br />
24) Vgl Berka, Geheimnisschutz – Datenschutz – Informationsschutz im<br />
Lichte der Verfassung, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und<br />
Recht (Hrsg), Geheimnisschutz – Datenschutz – Informationsschutz<br />
(2008) 53 (58).<br />
25) Zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit etwa Berka in Studiengesellschaft<br />
für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Geheimnisschutz 67;<br />
ders, 18. ÖJT I/1, 98 ff; Korinek, Die Zukunft der Verfassung, AnwBl<br />
2011, 504 (504 f); Schulze-Fielitz, Nach dem 11. September: An den<br />
Leistungsgrenzen eines verfassungsstaatlichen Polizeirechts? in FS<br />
Schmitt Glaeser (2003) 407 (407 ff et passim).<br />
26) So H. Prantl, Im Zeitalter der digitalen Inquisition, www.<br />
sueddeutsche.de, 13. 9. <strong>2013</strong> (abgefragt am 19. 9. <strong>2013</strong>).<br />
27) Vgl Lachmayer, Demokratischer Überwachungsstaat im rechtsstaatlichen<br />
Spannungsfeld, juridikum 2006, 30; Berka in Studiengesellschaft<br />
für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Geheimnisschutz 53; Jahnel,<br />
Datenschutzrecht Rz 1/5. Kritisch zur Begriffsbildung Berka, 18.<br />
ÖJT I/1, 3; ders in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht<br />
(Hrsg), Geheimnisschutz 54.<br />
EU-Richtlinie, 28) die die Mitgliedstaaten verpflichtet,<br />
zum Zweck der Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung<br />
eine flächendeckende und verdachtsunabhängige<br />
Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten<br />
im Bereich der Telekommunikation vorzusehen.<br />
Betroffen ist daher die Kommunikation im Internet<br />
bzw per E-Mail ebenso wie per Telefon oder etwa<br />
mittels SMS. Die Umsetzung in Österreich erfolgte<br />
zum einen im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes<br />
(TKG 2003), 29) wo die Speicherpflicht von Anbietern<br />
öffentlicher Kommunikationsdienste geregelt<br />
ist (§ 102 a ff TKG 2003), und zum anderen in der<br />
Strafprozessordnung (StPO) und im Sicherheitspolizeigesetz<br />
(SPG), 30) wo sich die Voraussetzungen für<br />
den behördlichen Zugriff auf diese Daten finden. 31)<br />
Die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten<br />
haben danach bestimmte Daten, wie insb Telefonnummern<br />
und IP-Adressen, ab dem Zeitpunkt<br />
der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate<br />
nach der Beendigung der Kommunikation zu speichern.<br />
Im Anwendungsbereich der StPO ist eine Auskunft<br />
über Vorratsdaten grundsätzlich 32) nur aufgrund<br />
einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft<br />
zur Aufklärung und Verfolgung bestimmter<br />
Straftaten zulässig. 33) Von einer Beschränkung<br />
auf schwere Straftaten, wie dies in der RL anklingt, 34)<br />
kann freilich keine Rede sein; uU reicht schon eine<br />
28) RL 2006/24/EG v 15. 3. 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten,<br />
die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer<br />
Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze<br />
erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der RL 2002/<br />
85/EG, ABl L 105/54.<br />
29) BGBl I 2011/27. Diese Novelle trat am 1. 4. 2012 in Kraft. Für einen<br />
Überblick s etwa Klaushofer, Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung<br />
ist am 1. April 2012 in Kraft getreten, jusIT 2012/27,<br />
62; Brandl/Feiel, Telekommunikationsrecht, in Jahnel/Mader/Staudegger<br />
(Hrsg), IT-Recht 3 (2012) 517 (565 f).<br />
30) BGBl I 2011/33.<br />
31) Vgl statt vieler Giese, Sicherheitspolizeirecht, in Bachmann et al<br />
(Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht 9 (2012) 1 (15); Brandl/Feiel<br />
in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht 3 567 ff; L. Pühringer,<br />
Vorratsdatenspeicherung. Zugriffsmöglichkeiten durch Sicherheitsund<br />
Strafverfolgungsbehörden, JAP 2012/<strong>2013</strong>/10, 80.<br />
32) § 76 a Abs 2 StPO iVm § 99 Abs 5 Z 2 TKG 2003. Vgl Klaushofer,<br />
jusIT 2012/27, 64; L. Pühringer, JAP 2012/<strong>2013</strong>/10, 83.<br />
33) § 102 b TKG 2003 iVm § 137 Abs 1 StPO. Vgl Jahnel, Datenschutzrecht,<br />
in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht 3 (2012) 415<br />
(460 f); Klaushofer, jusIT 2012/27, 64. Außerdem ist bei der Einholung<br />
von Auskünften über Vorratsdaten der Rechtsschutzbeauftragte<br />
des BMJ in den Bewilligungsprozess einzubeziehen (§ 147<br />
Abs 1 Z 2 a StPO); vgl L. Pühringer, JAP 2012/<strong>2013</strong>/10, 83.<br />
34) Siehe Art 1 Abs 1 RL 2006/24/EG: „[. . .] zum Zwecke der Ermittlung,<br />
Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von<br />
jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden,<br />
[. . .]“. Auch das deutsche BVerfG betont, dass der Abruf und die unmittelbare<br />
Nutzung von Vorratsdaten nur verhältnismäßig sind,<br />
wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes<br />
dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setze dies einen durch bestimmte<br />
Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat<br />
voraus (BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua, 5. Leitsatz sowie<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
27
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Strafdrohung von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe,<br />
um einen Zugriff auf Vorratsdaten zu rechtfertigen.<br />
35) Außerdem dürfen Vorratsdaten eingeschränkt<br />
zum Zwecke sicherheitspolizeilicher Ermittlungen<br />
verwendet werden. 36)<br />
Inhalte elektronischer Nachrichtenübermittlungen<br />
sind vom Anwendungsbereich der Vorratsdatenspeicherungs-RL<br />
freilich nicht erfasst. 37) Dementsprechend<br />
ist es auch nach dem TKG 2003 verboten, den<br />
Inhalt der Kommunikation und insb Daten über im Internet<br />
aufgerufene Adressen zu speichern (§ 102 a<br />
Abs 7 TKG 2003). 38)<br />
Die Kritik an der Vorratsdatenspeicherung ist<br />
vielfältig. 39) So wird als Kritikpunkt etwa vorgebracht,<br />
dass aufgrund der gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten<br />
indirekt soziale Netzwerke bis ins Detail<br />
nachvollzogen werden könnten und es möglich sei,<br />
aussagekräftige Persönlichkeits- und Bewegungsprofile<br />
zu erstellen. Außerdem würden Verkehrsdaten<br />
auch Rückschlüsse über sensible Inhalte einer Kommunikation<br />
ermöglichen (man denke etwa an regelmäßige<br />
Anrufe bei einem bestimmten Facharzt 40) ). 41) Aber<br />
auch der Nutzen der Datenspeicherung und damit<br />
letztlich die Verhältnismäßigkeit dieses Grundrechtseingriffs<br />
werden bezweifelt. So wird insb darauf hingewiesen,<br />
dass Terroristen und kriminelle Organisationen<br />
der Vorratsdatenspeicherung durch die Verwendung<br />
von Wertkartentelefonen oder außerhalb der<br />
EU angemeldeter Handys sowie durch die Nutzung<br />
außereuropäischer E-Mail-Provider entgehen können.<br />
42) Und das deutsche Bundesverfassungsgericht<br />
hat darauf aufmerksam gemacht, dass die anlasslose<br />
Rz 227 ff, 276 ff). Zur europarechtlichen Rechtslage Berka, 18. ÖJT<br />
I/1, 139.<br />
35) § 135 Abs 2 a iVm Abs 2 Z 2 StPO. Vgl auch Klaushofer, jusIT 2012/<br />
27, 63 f. Berka meint freilich, dass sich diese Entscheidung des Gesetzgebers<br />
noch in einem vertretbaren Rahmen halte, sodass die<br />
Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs nicht in Frage gestellt<br />
werden könne (vgl Berka, 18. ÖJT I/1, 140).<br />
36) § 53 Abs 3 a Z 3, Abs 3 b und Abs 3 c SPG. Vgl Klaushofer, jusIT<br />
2012/27, 64; L. Pühringer, JAP 2012/<strong>2013</strong>/10, 81 f. Kritisch Berka,<br />
18. ÖJT I/1, 140 f.<br />
37) Art 1 Abs 2, Art 5 Abs 2 RL 2006/24/EG. Siehe auch VfGH<br />
28. 11. 2012, G 47/12 ua Rz 1.<br />
38) Vgl Brandl/Feiel in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht 3 566.<br />
39) Instruktiv zur Aussagekraft von Vorratsdaten und der Schwere des<br />
mit der Vorratsdatenspeicherung einhergehenden Grundrechtseingriffs<br />
BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua Rz 209 ff. Für die österr<br />
Lehre vgl etwa Berka, 18. ÖJT I/1, 138 ff.<br />
40) Siehe dazu auch Klaushofer in FS Berka 14; ders, jusIT 2012/27, 63.<br />
41) Vgl Tretter, Zukunft 1/2010. Siehe auch das Vorbringen der Beschwerdeführer<br />
zu BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua, insb<br />
Rz 95, 102. Siehe ferner den Hinweis in FN 39 sowie die Pressemitteilung<br />
des BVerfG Nr 11/2010.<br />
42) Vgl Tretter, Zukunft 1/2010. Siehe dazu auch das Vorbringen der Antragsteller<br />
in jenem Gesetzesprüfungsverfahren, das dem Vorlagebeschluss<br />
des VfGH (FN 45) zugrunde liegt; vgl ferner das Vorbringen<br />
der Beschwerdeführer zu BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua,<br />
insb Rz 97 ff.<br />
Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten<br />
geeignet sei, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins<br />
hervorzurufen, das eine unbefangene<br />
Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen<br />
beeinträchtigen kann. 43)<br />
Angesichts der heftigen Diskussionen, die die Einführung<br />
der Vorratsdatenspeicherung auch in Österreich<br />
begleiteten, war es nicht sehr überraschend, dass<br />
schon kurz nach Inkrafttreten der maßgeblichen<br />
TKG-Novelle 44) mehrere Gesetzesprüfungsanträge<br />
beim VfGH eingebracht wurden. 45) Bemerkenswert<br />
ist freilich, dass einer dieser Anträge von mehr als<br />
11.000 Personen gestellt worden war. Die Antragsteller<br />
erblickten in der verdachtsunabhängigen und anlasslosen<br />
Speicherung ihrer Daten eine Verletzung<br />
des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 DSG, Art 8<br />
EMRK, Art 8 GRC) und brachten vor, dass die Vorratsdatenspeicherung<br />
im Widerspruch zur EU-<br />
Grundrechtecharta stehe. Dieses Verfahren gab dem<br />
VfGH Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens<br />
(Art 267 AEUV) beim EuGH. 46)<br />
Der VfGH hat insb Bedenken, dass die EU-Richtlinie<br />
über die Vorratsdatenspeicherung der EU-Grundrechtecharta<br />
widersprechen könnte. 47)<br />
Diese Bedenken betreffen zum einen den zeitlichen<br />
Rahmen für die Speicherfrist, der nach der Richtlinie<br />
von sechs Monaten bis zu zwei Jahren reicht. Dazu ist<br />
anzumerken, dass der Grundrechtseingriff umso „milder“<br />
ausfällt, je kürzer die Speicherfrist ist. Denn eine<br />
kürzere Speicherdauer bedingt geringere Datenmengen<br />
und damit ein unschärferes Profil des einzelnen<br />
Nutzers. 48) Dass sich die österr Regelung am unteren<br />
Rand des von der Richtlinie vorgegebenen Rahmens<br />
bewegt, ist daher bei der grundrechtlichen Bewertung<br />
positiv hervorzuheben. Zugleich ist allerdings festzuhalten,<br />
dass sich in der Praxis offenbar der überwiegende<br />
Anteil der Zugriffe auf maximal drei Monate alte<br />
43) BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua Rz 212.<br />
44) Siehe dazu FN 29.<br />
45) Siehe dazu und zum Folgenden den Vorlagebeschluss des VfGH v<br />
28. 11. 2012, G 47/12 ua.<br />
46) Vgl zu den Bedenken des VfGH die Rz 42 ff des Vorlagebeschlusses<br />
(FN 45). Demgegenüber hat das deutsche BVerfG die Einholung einer<br />
Vorabentscheidung des EuGH ausdrücklich abgelehnt (BVerfG<br />
2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua Rz 185 ff). Das BVerfG betont in diesem<br />
Zusammenhang, dass die Regelungen der RL (FN 28) im Wesentlichen<br />
auf die Speicherungspflichten selbst beschränkt seien<br />
und nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch<br />
die Behörden der Mitgliedstaaten regeln (aaO Rz 186).<br />
47) An dieser Stelle sei angemerkt, dass schon in mehreren Mitgliedstaaten<br />
nationale Umsetzungsgesetze zur Vorratsdatenspeicherung<br />
von den jeweiligen Verfassungsgerichten für verfassungswidrig erklärt<br />
wurden. Vgl Berka, Verfassungsrecht 4 Rz 1429. Siehe insb<br />
BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua und dazu die Pressemitteilung<br />
des BVerfG Nr 11/2010. Zur Bedeutung dieser Entscheidungen für<br />
die Auslegung der Schrankenvorbehalte der EMRK vgl Berka,<br />
18. ÖJT I/1, 101 f.<br />
48) Vgl Klaushofer, jusIT 2012/27, 63.<br />
28<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Vorratsdaten bezieht. 49) Die in der EU-Richtlinie getroffene<br />
Regelung, die eine Speicherfrist von mindestens<br />
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren vorsieht,<br />
dürfte daher überschießend und somit grundrechtswidrig<br />
sein.<br />
Zum anderen wird die Grundrechtskonformität der<br />
Richtlinie aufgrund des Umfangs der Vorratsdatenspeicherung<br />
bezweifelt. Die Richtlinie ermögliche die massenhafte<br />
Sammlung von Daten. Die „Streubreite“ des<br />
Eingriffs übertreffe dabei jene der bisher in der Rsp<br />
des VfGH zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht<br />
auf Datenschutz, wobei auch die Möglichkeiten der<br />
Verknüpfung von in unterschiedlichen Zusammenhängen<br />
ermittelten Daten zu berücksichtigen seien. 50)<br />
Die Vorratsdatenspeicherung erfasse darüber hinaus<br />
fast ausschließlich Personen, die keinerlei Anlass für<br />
die Datenspeicherung gegeben haben. Gleichzeitig<br />
werden sie – unabhängig von einer konkreten Ausgestaltung<br />
der Datenverwendung – durch den nationalen<br />
Gesetzgeber notwendigerweise einem erhöhten Risiko<br />
ausgesetzt sein, nämlich dass Behörden ihre Daten ermitteln,<br />
ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen und sich<br />
damit über privates Verhalten solcher Personen informieren<br />
und diese Daten für andere Zwecke weiterverwenden<br />
(etwa als Folge der zufälligen Anwesenheit in<br />
einer bestimmten Funkzelle zu einem Zeitpunkt, der<br />
für Ermittlungen der Behörde relevant ist). 51)<br />
Hinzu kommt nach Auffassung des Gerichtshofs das<br />
erhöhte Risiko des Missbrauchs. Angesichts der Vielzahl<br />
der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen<br />
und damit von Speicherungsverpflichteten hat<br />
ein nicht überblickbarer Kreis von Personen Zugriff<br />
auf Verkehrsdaten, die gemäß der Vorratsdatenspeicherungs-RL<br />
für mindestens sechs Monate auf Vorrat<br />
zu speichern sind. Die Sicherung vor Missbrauch<br />
dürfte aber ungeachtet der Anstrengungen des nationalen<br />
Gesetzgebers 52) vor allem deshalb auf „strukturelle<br />
Grenzen“ stoßen, weil auch kleinere Diensteanbieter<br />
erfasst werden. Diese seien aber im Hinblick<br />
auf Sicherungen vor Missbrauch schon allein wegen<br />
ihrer geringeren Größe nur begrenzt leistungsfähig. 53)<br />
Schließlich erachtet der VfGH die mit der Vorratsdatenspeicherung<br />
einhergehenden Grundrechtseingriffe<br />
auch „im Hinblick auf Zweifel an der Eignung<br />
49) Vgl Klaushofer, jusIT 2012/27, 63 unter Hinweis auf den Bewertungsbericht<br />
der Kommission (KOM [2011] 225, 26) und eine umfassende<br />
akademische Studie (Albrecht/Grafel/Kilching, Rechtswirklichkeit<br />
der Auskunftserteilung über Telekommunikationsdaten<br />
nach §§ 100 g, 100 h StPO. Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums<br />
für Justiz [2008]) (http://dip21.bundestag.de/<br />
dip21/btd/16/084/1608434.pdf [abgefragt am 19. 11. <strong>2013</strong>]).<br />
50) Der VfGH verweist diesbezüglich auf Berka, 18. ÖJT I/1, 76, 111 f.<br />
51) Siehe dazu auch BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua, Rz 212.<br />
52) Dazu etwa Brandl/Feiel in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg),<br />
IT-Recht 3 567.<br />
53) Siehe auch dazu BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua, Rz 212.<br />
zur Zielerreichung“ als unverhältnismäßig. Angesichts<br />
der bereits erwähnten Kritik, wonach die Vorratsdatenspeicherung<br />
für Kriminelle leicht zu umgehen sein<br />
dürfte, sind auch diese Zweifel verständlich.<br />
Man darf gespannt sein, ob der Vorstoß des VfGH<br />
den Anfang vom Ende der Vorratsdatenspeicherung<br />
in Europa einläuten wird. 54) In der Vergangenheit hat<br />
der EuGH iZm der Vorratsdatenspeicherung eine<br />
gewisse Zurückhaltung an den Tag gelegt. Im Urteil<br />
vom Februar 2009 55) wurde die Richtlinie über<br />
die Vorratsdatenspeicherung nur kompetenzrechtlich<br />
überprüft. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit den<br />
Grundrechten hat der Gerichtshof hingegen offengelassen,<br />
was ihm den Vorwurf eingetragen hat, sich<br />
zum wiederholten Male einer Konturierung des Datenschutzrechts<br />
zu verweigern. 56) Freilich hatte sich<br />
die dem Urteil zugrunde liegende Klage nur auf die<br />
Wahl der Rechtsgrundlage 57) und nicht auf eine allfällige<br />
Verletzung der Grundrechte durch die RL über<br />
die Vorratsdatenspeicherung bezogen. 58)<br />
Wie immer die Sache ausgehen wird: Die anhaltende<br />
Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung<br />
in Österreich und anderen europäischen Staaten liefert<br />
ein anschauliches Beispiel dafür, dass die Bürger<br />
nicht gewillt sind, derart weitreichende Eingriffe des<br />
Staates in ihre Privatsphäre und den damit verbundenen<br />
Verlust an Freiheit widerstandslos hinzunehmen.<br />
Beeinträchtigungen der Privatsphäre und des Anspruchs<br />
auf Geheimhaltung schutzwürdiger persönlicher<br />
Informationen drohen dem Einzelnen freilich<br />
54) Siehe dazu nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts v<br />
12. 12. <strong>2013</strong> in den verb Rs C-293/12, Digital Rights Ireland und<br />
C-594/12, Seitlinger ua (Vorabentscheidungsersuchen des VfGH).<br />
Nach Ansicht des Generalanwalts ist die RL über die Vorratsdatenspeicherung<br />
(FN 28) nicht mit der GRC vereinbar.<br />
55) EuGH 10. 2. 2009, C-301/06, Irland/Europäisches Parlament u Rat,<br />
Slg 2009, I-00593, BeckRS 2009, 70145.<br />
56) Vgl Bernsdorff in Meyer (Hrsg), Charta 3 Art 8 GRC Rz 23 b mwN.<br />
57) Die Nichtigkeitsklage Irlands stützte sich darauf, dass vorherrschender<br />
Zweck der RL über die Vorratsdatenspeicherung (FN 28) die Erleichterung<br />
der Verfolgung von Straftaten sei und deshalb als<br />
Rechtsgrundlagen nur die Einstimmigkeit voraussetzenden Regelungen<br />
des EUVaF über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit<br />
in Betracht kämen. Siehe dazu EuGH C-301/06 Rz 28 ff (FN 55);<br />
BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 Rz 83. Zur freiheitsschützenden<br />
Wirkung von Zuständigkeitsvorschriften in diesem Zusammenhang<br />
Berka in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Geheimnisschutz<br />
57.<br />
58) Siehe dazu EuGH C-301/06 Rz 57 (FN 55). Darauf weist auch<br />
der VfGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen hin (VfGH<br />
28. 11. 2012, G 47/12 ua Rz 38). Allerdings wird im Vorbringen<br />
mehrerer Verfahrensbeteiligter auf die Frage der Vereinbarkeit der<br />
RL (FN 28) mit Art 8 EMRK eingegangen (siehe zB Rz 46 des Urteils).<br />
Das deutsche BVerfG hält fest, dass die Gültigkeit der RL über die<br />
Vorratsdatenspeicherung (FN 28) sowohl hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit<br />
mit den EU-Grundrechten als auch in Bezug auf die in Anspruch<br />
genommene Kompetenzgrundlage in Zweifel gezogen wird<br />
(BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 Rz 82 mwH).<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
29
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
nicht nur durch den Staat, sondern als Folge des<br />
Technikwandels in beträchtlichem Maße auch durch<br />
die Aktivitäten privater Unternehmen. Während<br />
staatlichen Kontrollmaßnahmen doch einiger Protest<br />
entgegengesetzt wird, lässt sich im privaten Bereich<br />
eine erstaunliche Unbekümmertheit hinsichtlich des<br />
Schutzes personenbezogener Informationen beobachten.<br />
Informationseingriffe Privater werden anscheinend<br />
vergleichsweise unkritisch gesehen: So ist es<br />
für viele offenbar kein Problem, auch Persönliches<br />
im Internet zu publizieren bzw in sozialen Netzwerken<br />
zu posten. 59) Soziales Verhalten, das bislang in einem<br />
begrenzten räumlichen Rahmen und in einem<br />
überschaubaren sozialen Umfeld stattgefunden hat,<br />
findet sich heute im „Netz“ –auf Dauer gespeichert<br />
und für Außenstehende zugänglich. 60) Geht man auf<br />
eine Veranstaltung wird es als völlig selbstverständlich<br />
angesehen, dass man sich dort fotografieren lässt oder<br />
besser gesagt fotografieren oder gar filmen lassen<br />
„muss“. 61) Dass die so zustande gekommenen Bilder<br />
oder Videos dann im Internet einem unbeschränkten<br />
Kreis von Personen zur Verfügung gestellt werden,<br />
scheint sich allem Anschein nach von selbst zu verstehen.<br />
62) Auch Kundenkarten, die den Handelsunternehmen<br />
detaillierte Auskünfte über das Kaufverhalten<br />
ihrer Kunden geben, erfreuen sich großer Beliebtheit<br />
– nicht nur bei den Unternehmen, die damit wertvolle<br />
Informationen über den Markt gewinnen, sondern<br />
auch bei den Konsumenten, die für die Überlassung<br />
ihrer Daten diverse Vergünstigungen erhalten.<br />
In der rechtswissenschaftlichen Literatur 63) wird indes<br />
zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Datenverarbeitung<br />
durch Private in einem wesentlichen<br />
Punkt von der Datenverwendung durch den Staat<br />
unterscheidet. Nur der Staat bzw die von den Staaten<br />
mit imperium ausgestatteten supranationalen Organisationen<br />
sind berechtigt, sich den Zugang zu Daten erforderlichenfalls<br />
unter Einsatz von (Hoheits-)Gewalt<br />
zu verschaffen und Daten zum Zweck der Ausübung<br />
von Hoheitsgewalt zu verarbeiten. Ein weiterer wesentlicher<br />
Unterschied besteht darin, dass es beim<br />
Datenschutz im privaten Bereich regelmäßig um den<br />
Ausgleich divergierender Freiheitsansprüche geht.<br />
Dem Anspruch des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner<br />
personenbezogenen Daten steht oftmals die ebenfalls<br />
grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit<br />
anderer gegenüber. Erfolgt die Nutzung personenbezogener<br />
Daten aus kommerziellen Gründen, sind nicht<br />
nur die datenschutzrechtlichen Implikationen und der<br />
Schutz der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu beachten,<br />
sondern es muss auch dem Umstand Rechnung<br />
getragen werden, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der<br />
datenverarbeitenden Unternehmen ihrerseits grundrechtlichen<br />
Schutz genießt. Erfolgt der Zugriff auf<br />
personenbezogene Daten hingegen durch den Staat,<br />
so kann sich dieser nicht auf die Informationsfreiheit<br />
oder andere Grundrechte berufen, um dieses Vorgehen<br />
zu rechtfertigen. Hier bedarf es vielmehr einer Abwägung<br />
zwischen dem individuellen Freiheitsanspruch<br />
einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Verwendung<br />
personenbezogener Daten andererseits –<br />
etwa im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung.<br />
IV. Whistleblowing<br />
Das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung spielt auch<br />
beim zweiten Thema meines heutigen Referats, der<br />
grund- und datenschutzrechtlichen Bewertung des<br />
sog Whisteblowings, 64) eine wichtige Rolle.<br />
Auch die österr Strafverfolgungsbehörden bedienen<br />
sich bereits eines Whistleblower-Systems. Vor rund<br />
einem halben Jahr hat das BMJ eine eigene „Whistleblower-Homepage“<br />
gestartet. Dieses anonyme Online-Anzeigensystem<br />
soll den Bürgern die Möglichkeit<br />
bieten, sich aktiv an der Bekämpfung von Korruptionsund<br />
Wirtschaftsdelikten zu beteiligen. Den Usern<br />
wird, wenn sie das wünschen, „absolute Anonymität“ 65)<br />
garantiert. Der Vorteil dieses Online-Systems gegenüber<br />
der konventionellen anonymen Anzeige wird darin<br />
gesehen, dass die Ermittler über die Whistleblower-Homepage<br />
und den dort vom Anzeiger eingerichteten<br />
anonymen Postkasten direkt mit den Hinweisgebern<br />
in Kontakt treten und Nachfragen stellen<br />
können. 66) Durch gezieltes Nachfragen soll es insb<br />
59) Für einen ersten Überblick über die rechtlichen Aspekte sozialer<br />
Netzwerke vgl P. Burgstaller, Soziale Netzwerke. Eine rechtliche Einführung,<br />
lex:itec 02 – 03/2012, 16.<br />
60) In diesem Sinne Nettesheim, Grundrechtsschutz der Privatheit,<br />
VVDStRL 70 (2011) 8 (10).<br />
61) Der OGH hat allerdings erst unlängst festgehalten, dass bereits die<br />
Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen<br />
unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht<br />
darstellen kann. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des<br />
Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person<br />
in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit<br />
zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung<br />
von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen<br />
und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff<br />
in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. So OGH<br />
27. 2. <strong>2013</strong>, 6 Ob 256/12 h.<br />
62) Vgl zu diesem Problemkreis Hattenberger/B. Moser, Das Verwenden<br />
von Bilddaten: Datenschutz „versus“ Urheberrecht? Jahrbuch Datenschutzrecht<br />
und E-Government 2012 (2012) 99 (insb 104 ff,<br />
113 ff, 121).<br />
63) Siehe zum Folgenden Berka, 18. ÖJT I/1, 58 f.<br />
64) Zum Begriff bspw Brauneis, Whistleblowing – probates Mittel zur<br />
Korruptionsbekämpfung? in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschaftsund<br />
Finanzstrafrecht in der Praxis, Bd 4 (2010) 23 (25 f).<br />
65) Siehe dazu die Pressemitteilung des BMJ v 20. 3. <strong>2013</strong> (www.bmj.<br />
gv.at). Vgl auch BMJ, Information über die Errichtung eines Hinweisgebersystems<br />
(BKMS®System) bei der Zentralen Staatsanwaltschaft<br />
zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption<br />
(Download von www.bmj.gv.at am 23. 9. <strong>2013</strong>), 2 f.<br />
66) Pressemitteilung des BMJ v 20. 3. <strong>2013</strong>. Vgl auch „Whistleblower-<br />
Homepage und Kronzeugen-Handbuch“, RdW <strong>2013</strong>/189, 181.<br />
30<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
auch möglich sein, zu prüfen, ob die Hinweise eine<br />
entsprechende Faktenbasis haben. Einem vor wenigen<br />
Tagen veröffentlichten Bericht zufolge sollen seit der<br />
Einführung Meldungen zu 590 Fällen eingegangen<br />
sein, wobei sich in nur 157 Fällen nach einer Prüfung<br />
„kein konkreter Anfangsverdacht“ ergab. 67)<br />
Rechtliche Bedeutung kommt dem Whistleblowing<br />
freilich nicht nur als Mittel zur Unterstützung der<br />
staatlichen Strafverfolgungsbehörden zu, sondern insb<br />
auch als Instrument der unternehmensinternen<br />
Kontrolle. Dabei werden die Mitarbeiter angehalten,<br />
etwa Missstände im Bereich der Rechnungslegung<br />
oder Korruption zu melden oder auf Verstöße gegen<br />
Compliance-Vorschriften des Unternehmens bzw des<br />
Konzerns aufmerksam zu machen. 68) Will ein Unternehmen<br />
in Österreich ein solches internes Hinweisgebersystem<br />
installieren, kommt die Datenschutzkommission<br />
ins Spiel. Da Whistleblowing-Systeme potentiell<br />
strafrechtlich relevante Daten betreffen, gelten sie<br />
als meldepflichtige Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle<br />
durch die Datenschutzkommission<br />
(DSK) unterliegen (§ 18 Abs 2 DSG). 69) Dabei können<br />
aufgrund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens mit<br />
Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen<br />
für die Vornahme der Datenanwendung verfügt werden,<br />
soweit dies zur Wahrung der gesetzlich geschützten<br />
Interessen der Betroffenen notwendig ist (§ 21<br />
Abs 2 DSG).<br />
In ihrer bisherigen Spruchpraxis geht die DSK 70)<br />
zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit von unternehmensinternen<br />
Hinweisgebersystemen aus, weil<br />
Verstöße gegen unternehmens- bzw konzernintern<br />
verbindliche Regeln zumindest arbeitsrechtlich relevant<br />
sein werden. Dem Arbeitgeber wird daher ein<br />
überwiegendes berechtigtes Interesse an der Kenntnis<br />
67) diepresse.com 23. 9. <strong>2013</strong> (Rechtspanorama): „Whistleblower-Hotline:<br />
„Erkennen Vernaderer relativ rasch.“ (abgefragt am 23. 9.<br />
<strong>2013</strong>).<br />
68) Mit dem Sarbanes-Oxley Act (SOX) wurde – als Reaktion auf große<br />
Bilanzfälschungsskandale – für US-börsengelistete Unternehmen<br />
die Einführung eines unternehmensinternen Kontrollsystems verpflichtend.<br />
Dieser Verpflichtung kann mit der Einrichtung von sog<br />
Whistleblowing-Hotlines nachgekommen werden. Vgl Reis, Zur Zulässigkeit<br />
von Whistleblowing-Hotlines, RdW 2009/351, 396; Aschauer,<br />
Whistleblowing in der Unternehmenspraxis. Datenschutzrechtliche<br />
und arbeitsrechtliche Aspekte, CFOaktuell <strong>2013</strong>, 64;<br />
Brauneis in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht<br />
Bd 4, 32. Siehe dazu etwa auch DSK 20. 1. 2010, K600.074/<br />
0002-DVR/2010 (G GmbH); DSK 24. 7. 2009, K178.305/0004-<br />
DSK/2009 (L GmbH) sowie DSK 5. 12. 2008, K178.274/0010-<br />
DSK/2008 (G GmbH Wien) und dazu Reis, RdW 2009/351, 397 ff<br />
und Brauneis in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht<br />
Bd 4, 35 f.<br />
69) Vgl Brauneis in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht<br />
Bd 4, 35.<br />
70) DSK 30. 4. <strong>2013</strong>, K600.322 – 005/0003-DVR/<strong>2013</strong> (Z Österreich<br />
GmbH); DSK 14. 12. 2012, K600.320 – 005/0003-DVR/2012 (N<br />
GmbH); DSK 20. 1. 2010, K600.074/0002-DVR/2010 (G GmbH).<br />
von solchen Verstößen zugestanden. Zugleich wird jedoch<br />
betont, dass die Zulässigkeit der Übermittlung<br />
von „Missbrauchsdaten“ angesichts ihres hohen Schadenspotenzials<br />
für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen<br />
bedarf, um eine „Verletzung von Datenschutzrechten“<br />
hintanzuhalten. Die DSK orientiert<br />
sich dabei an einer einschlägigen Äußerung 71) der sog<br />
Artikel-29-Gruppe 72) für eine datenschutzkompatible<br />
Führung einer „whistle blowing hotline“. Im Zuge<br />
der Registrierung unternehmensinterner Hinweisgebersysteme<br />
werden demnach bspw 73) folgende Auflagen<br />
verfügt:<br />
" Das Unternehmen darf anonyme Meldungen zwar zulassen,<br />
jedoch nicht fördern. Wenn ein Meldungsleger<br />
seine Identität angibt, ist ihm diesbezüglich aber volle<br />
Vertraulichkeit zuzusichern.<br />
" Beschuldigte müssen grundsätzlich Zugang zu Anschuldigungen<br />
haben.<br />
" Die Identität des Meldenden darf nur offengelegt werden,<br />
wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anschuldigung<br />
bewusst falsch erhoben wurde.<br />
71) Gemeint ist die Stellungnahme 1/2006 = Working Paper 117 der<br />
Art 29-Gruppe zur Anwendung von EU-Datenschutzvorschriften<br />
auf innerbetriebliche Maßnahmen zur Unterstützung von Hinweisgebern<br />
(whistle-blowing) in den Bereichen Buchhaltung, Rechnungsprüfung,<br />
Buchprüfung und Kampf gegen Bestechung sowie<br />
Bank- und Finanzkriminalität. Siehe dazu Schmidl, Die Whistleblowing-Stellungnahme<br />
der Artikel-29-Gruppe, DuD 30 (2006) 7,<br />
414. Vgl auch Reis, RdW 2009/351, 396; Brauneis in Gröhs/Kotschnigg<br />
(Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Bd 4, 34 ff.<br />
72) Die Artikel 29-Gruppe ist ein unabhängiges Gremium, das die EU-<br />
Kommission in Datenschutzfragen berät. Ihr Name bezieht sich<br />
auf Art 29 der Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG), der die Einrichtung<br />
einer solchen Datenschutzgruppe vorsieht. Siehe dazu<br />
auch Erwägungsgrund 65 der Datenschutz-Richtlinie.<br />
73) Darüber hinaus finden sich regelmäßig folgende Auflagen (s FN 70):<br />
– Die mit der Bearbeitung von Meldungen betraute Stelle muss von<br />
den anderen Konzernstellen strikt getrennt werden und darf nur<br />
Mitarbeiter beschäftigen, die besonders geschult und ausdrücklich<br />
verantwortlich für die Vertraulichkeit der gemeldeten Daten sind.<br />
– Die Einrichtung eines solchen Hinweisgebersystems setzt voraus,<br />
dass die Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder sonst durch generelle<br />
Weisung oder Betriebsvereinbarung zur Meldung an den Arbeitgeber<br />
über wahrgenommene Verstöße gegen die maßgeblichen Richtlinien<br />
verpflichtet wurden.<br />
– Die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Beschuldigten<br />
an eine ausländische Konzernmutter ist nur hinsichtlich leitender<br />
Angestellter (oder vergleichbar verantwortlicher Personen) zulässig,<br />
die eines maßgeblichen Verstoßes (oder der Teilnahme daran)<br />
bezichtigt werden. Verursacht ein Mitarbeiter von geringerem<br />
Einfluss auf die Unternehmensführung einen schwerwiegenden Verstoß,<br />
ist eine Meldung an die Konzernspitze sohin nur dann zulässig,<br />
wenn die Vorgesetzten ihre Aufsichtspflicht nicht korrekt wahrnehmen<br />
und dadurch ihrerseits maßgeblich gegen die einschlägigen<br />
Richtlinien verstoßen.<br />
– Wird beim Betrieb des Hinweisgebersystems ein Dienstleister eingesetzt,<br />
bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung<br />
betreffend die Behandlung der eingemeldeten Daten. Diese Vereinbarung<br />
muss außerdem vorsehen, dass der Inhalt von Meldungen<br />
nach ihrer Übermittlung (bzw Überlassung) beim Dienstleister umgehend<br />
gelöscht wird.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
31
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
" Die eingemeldeten Daten müssen spätestens zwei<br />
Monate nach Beendigung der Untersuchung gelöscht<br />
werden. 74)<br />
Wie unschwer zu erkennen ist, versucht die DSK einen<br />
sachgerechten Interessenausgleich zu schaffen – einen<br />
Ausgleich zwischen dem berechtigten Wunsch des<br />
Meldungsempfängers, von relevanten Missständen<br />
Kenntnis zu erlangen, dem Schutz des Hinweisgebers<br />
vor nachteiligen Folgen seiner Enthüllungen und<br />
dem verständlichen Anliegen von Beschuldigten, sich<br />
gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr setzen<br />
zu können. Die damit angesprochenen Interessengegensätze<br />
sind charakteristisch für die Diskussion über<br />
die Legitimität des Whistleblowings. So liegt es zweifelsohne<br />
im öffentlichen Interesse, wenn durch die Offenbarung<br />
von Insiderinformationen strafbare Handlungen<br />
aufgedeckt und verfolgt werden können. Werden<br />
Missstände in einem Unternehmen oder auch in<br />
einer staatlichen Einrichtung ans Tageslicht gebracht,<br />
kann dies helfen, Schaden vom Unternehmen aber<br />
auch von den Kunden und Nutzern der Einrichtung<br />
abzuwenden. 75) Aus dieser Perspektive erscheint es<br />
sinnvoll, informierte Personen zur Offenlegung ihrer<br />
Kenntnisse zu motivieren, wobei sogar der Einsatz finanzieller<br />
Anreize diskutiert wird. 76) Legt ein Dienstnehmer<br />
Missstände im Unternehmen nicht bloß intern,<br />
sondern gegenüber der Öffentlichkeit oder den<br />
zuständigen Behörden offen, kann dies allerdings –<br />
selbst wenn die Vorwürfe gerechtfertigt sind – das<br />
Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
unheilbar zerrütten. Derartige Konstellationen<br />
des externen Whistleblowings werfen daher<br />
die Frage nach dem Schutz des Whistleblowers vor<br />
allfälligen arbeitsrechtlichen Konsequenzen seines<br />
Verhaltens auf. 77) Zweifelsohne sind Hinweissysteme,<br />
die die Anonymität des Whistleblowers verlässlich<br />
wahren, besonders geeignet, negative Folgen für den<br />
Hinweisgeber hintanzuhalten. 78) Man darf aber nicht<br />
außer Acht lassen, dass die von einem Whistleblower<br />
verbreiteten Informationen auch falsch sein können.<br />
Zu Recht wird davor gewarnt, dass unrichtige Meldungen<br />
über angebliche Missstände die Reputation von<br />
Unternehmen, staatlichen Institutionen aber auch<br />
von Privatpersonen schwer in Mitleidenschaft ziehen<br />
können. Auch wenn sich Anschuldigungen im Nachhinein<br />
als haltlos herausstellen, bleiben oft ein irreparabler<br />
Imageschaden und daraus resultierende finanzielle<br />
Nachteile. 79) Ermittlungen der Kriminalpolizei und<br />
der Staatsanwaltschaft oder gar ein gerichtliches Strafverfahren<br />
können für Betroffene und deren Familien<br />
eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Geraten<br />
Informationen darüber an die Öffentlichkeit, kann<br />
dies zu einer nachhaltigen Rufschädigung führen, auch<br />
wenn es letztlich zu keiner Verurteilung oder nicht<br />
einmal zu einer Anklage 80) kommt. Unter Umständen<br />
droht sogar der Verlust des Arbeitsplatzes bzw der beruflichen<br />
Stellung. 81) Besonders schwer wiegen diese<br />
Nachteile der Betroffenen, wenn falsche Vorwürfe<br />
aus unredlichen Motiven erhoben werden, sei es bspw,<br />
dass jemand aus Rachsucht handelt oder weil er einen<br />
Konkurrenten bewusst schädigen will. 82) Lösungen für<br />
diese vielschichtigen Problemlagen sind nicht nur im<br />
Arbeits- und Dienstrecht 83) zu suchen, 84) sondern es<br />
bedarf darüber hinaus vor allem auch entsprechender<br />
zivil- und strafrechtlicher Regelungen. 85) Dass dabei<br />
auch die grundrechtlichen Ansprüche der involvierten<br />
Personen zu wahren sind, ist zuletzt durch das Urteil<br />
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<br />
(EGMR) in der Rs Heinisch 86) wieder stärker ins<br />
Blickfeld gerückt. 87)<br />
74) Siehe FN 70. Bei der Genehmigung von Übermittlungen aus Whistleblowing-Hotlines<br />
gem § 13 DSG wurden vergleichbare Auflagen<br />
vorgeschrieben – vgl DSK 24. 7. 2009, K178.305/0004-DSK/2009<br />
(L GmbH); DSK 5. 12. 2008, K178.274/0010-DSK/2008 (G GmbH<br />
Wien). Vgl auch Aschauer, CFOaktuell <strong>2013</strong>, 64 f.<br />
75) Vgl Pabel, Der grundrechtliche Schutz des Whistle-blowing, in FS<br />
Berka (<strong>2013</strong>) 161 (162).<br />
76) Als Vorbild dienen dabei offenbar die USA. Medienberichten zufolge<br />
hat ein ehemaliger Mitarbeiter der Schweizer Bank UBS für Hinweise,<br />
die zur Verhängung einer Strafe von 780 Mio Dollar gegen<br />
seinen Arbeitgeber geführt hatten, eine Belohnung von 104 Mio<br />
Dollar erhalten. Siehe dazu: kurier.at 15. 12. 2012: „Helfer im<br />
Kampf gegen Korruption“ (abgefragt am 23. 9. <strong>2013</strong>); NZZ 11. 9.<br />
2012: UBS-Whistleblower Birkenfeld erhält millionenschwere Belohnung<br />
(www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/wirtschaftsnachrichten/<br />
bradley-birkenfeld-erhaelt-von-steuerbehoerde-104-millionendollar-1.17593237<br />
– abgefragt am 26. 9. <strong>2013</strong>). Siehe dazu auch<br />
Glaser/Komenda, Whistleblowing in Österreich – Gefahren, Probleme<br />
und Lösungsmöglichkeiten, JRP 2012, 207 (223 f).<br />
77) Vgl Pabel in FS Berka 162 f. Bei Beamten besteht uU die Gefahr einer<br />
strafrechtlichen Verfolgung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses<br />
(§ 310 StGB) – vgl Glaser/Komenda, JRP 2012, 212. Zu weiteren<br />
rechtlichen Konsequenzen vgl Brauneis in Gröhs/Kotschnigg<br />
(Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Bd 4, 29 f.<br />
78) Vgl Glaser/Komenda, JRP 2012, 221 f.<br />
79) So Glaser/Komenda, JRP 2012, 210. Vgl auch Pabel in FS Berka 176.<br />
80) Voraussetzung einer Anklage ist die sog Verurteilungswahrscheinlichkeit<br />
(einer bestimmten Person für eine bestimmte Straftat).<br />
Die Staatsanwaltschaft muss somit den Verdächtigen für schuldig<br />
halten. Vgl Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vor §§ 210 – 215<br />
Rz 13, § 210 Rz 5 (Stand Juli 2009, rdb.at).<br />
81) Siehe dazu den Hinweis von Fuchs auf die Folgen strafrechtlicher<br />
Untersuchungen bei Wirtschaftsdelikten, in: diepresse.com 23. 9.<br />
<strong>2013</strong> (Rechtspanorama): Untreue-Judikatur verschärft: „Müssen<br />
mit dem Risiko leben“ (abgefragt am 22. 9. <strong>2013</strong>).<br />
82) Vgl Pabel in FS Berka 162 f. Ferner Glaser/Komenda, JRP 2012, 210 f,<br />
die zu Recht darauf hinweisen, dass in solchen Konstellationen eine<br />
Schutzwürdigkeit des Whistleblowers zu verneinen ist.<br />
83) Siehe dazu § 53 a BDG. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Beamte,<br />
sondern gem § 5 Abs 1 VBG auch für Vertragsbedienstete des Bundes.<br />
84) Vgl Pabel in FS Berka 163.<br />
85) Vgl Glaser/Komenda, JRP 2012, 207, 217 ff.<br />
86) EGMR 21. 7. 2011, Heinisch/Deutschland, 28.274/08, NJW 2011,<br />
3501. Siehe auch NLMR 4/2011-EGMR, 232.<br />
87) Vgl Pabel in FS Berka 163 ff. Ferner Aschauer, EGMR nimmt zur fristlosen<br />
Kündigung einer Whistleblowerin Stellung. Viel Lärm um<br />
32<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
In dieser Entscheidung aus dem Jahr 2011 ging es<br />
um den Fall einer Altenpflegerin, die bei einer auf Gesundheits-<br />
und Altenpflege spezialisierten Gesellschaft<br />
beschäftigt war. Mehrheitseigentümer dieses Unternehmens<br />
war das Land Berlin. Frau Heinisch hatte ihre<br />
Arbeitgeberin wiederholt darauf hingewiesen, dass<br />
eine ordnungsgemäße Pflege wegen Personalmangels<br />
nicht möglich sei und Pflegeleistungen nicht korrekt<br />
dokumentiert würden. Da sich die Situation nicht besserte,<br />
schaltete sie in weiterer Folge ihren Rechtsanwalt<br />
ein, der daraufhin von der Geschäftsleitung eine<br />
Erklärung verlangte, wie sie eine ausreichende Versorgung<br />
der Patienten sicherzustellen beabsichtige, um<br />
einer Strafanzeige oder einer öffentlichen Diskussion<br />
über die Pflegesituation zu entgehen. Schließlich erstattete<br />
Frau Heinisch gegen ihre Arbeitgeberin Strafanzeige<br />
wegen des Verdachts des Betrugs. Die Ermittlungen<br />
wurden jedoch nach wenigen Wochen von der<br />
Staatsanwaltschaft eingestellt. Kurz darauf wurde Frau<br />
Heinisch wegen wiederholten Krankenstands unter<br />
Einhaltung einer mehrwöchigen Kündigungsfrist gekündigt.<br />
Frau Heinisch erhob dagegen Klage beim Arbeitsgericht<br />
Berlin und wandte sich an die Gewerkschaft.<br />
Diese verfasste ein Flugblatt, in dem es ua hieß, die<br />
Kündigung sei eine „politische Disziplinierung, um<br />
den berechtigten Widerstand [. . .] mundtot zu machen“.<br />
Auch die Strafanzeige wurde erwähnt. Dieses<br />
Flugblatt wurde auch an das Pflegeheim übermittelt<br />
und dort verteilt. Die Arbeitgeberin, die erst auf diesem<br />
Weg von der Strafanzeige erfuhr, sprach daraufhin<br />
die fristlose Kündigung aus.<br />
Im Verfahren vor dem EGMR war die Frage zu klären,<br />
ob das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt<br />
worden war. Unstrittig war im Verfahren, dass die von<br />
der Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige als sog<br />
„Whistleblowing“ anzusehen ist, 88) das in den Anwendungsbereich<br />
von Art 10 EMRK fällt. Die fristlose<br />
Kündigung wegen der Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin<br />
bzw deren Bestätigung durch die deutschen<br />
Gerichte 89) war sohin als Eingriff in das nach Art 10<br />
EMRK garantierte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung<br />
zu qualifizieren. 90) Der Gerichtshof erinnert<br />
in diesem Zusammenhang daran, dass nach seiner Rsp<br />
die Freiheit der Meinungsäußerung auch am Arbeitsplatz<br />
gilt und zwar auch dann, wenn auf die Beziehungen<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Privatrecht<br />
anzuwenden ist. Der Staat habe die positive Verpflichtung,<br />
die Freiheit der Meinungsäußerung auch<br />
im Verhältnis zwischen Privatpersonen zu schützen<br />
(Schutzpflicht). 91) In das Recht auf freie Meinungsäußerung<br />
wird daher eingegriffen, wenn seine Ausübung<br />
negative Folgen (wie hier die fristlose Kündigung)<br />
nach sich zieht und der Staat keinen ausreichenden<br />
Schutz vor der Zufügung solcher Nachteile gewährleistet.<br />
92)<br />
Bei der Beurteilung der Frage, ob der in Rede stehende<br />
Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit<br />
von Frau Heinisch verhältnismäßig war, ist nach Ansicht<br />
des Gerichtshofs eine Interessenabwägung vorzunehmen.<br />
Dabei muss das Recht der Arbeitnehmerin<br />
auf freie Meinungsäußerung durch Offenbaren eines<br />
rechtswidrigen oder strafbaren Verhaltens ihrer Arbeitgeberin<br />
gegen deren Recht auf Schutz ihres guten<br />
Rufes und ihrer geschäftlichen Interessen abgewogen<br />
werden. Da Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern<br />
zu Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit<br />
verpflichtet sind, müssen Informationen zunächst<br />
dem Vorgesetzten oder einer anderen innerbetrieblichen<br />
Stelle oder Einrichtung gegeben werden. Nur<br />
wenn das eindeutig unmöglich ist, kann der Arbeitnehmer,<br />
als letztes Mittel, damit an die Öffentlichkeit gehen.<br />
Im Übrigen kommt es bei der Beurteilung der<br />
Verhältnismäßigkeit darauf an, ob an der Information<br />
ein öffentliches Interesse besteht und ob sie fundiert<br />
ist. Jeder, der Informationen weitergeben will, muss<br />
also grundsätzlich prüfen, ob sie genau und zuverlässig<br />
sind. Außerdem müssen der mögliche Schaden für den<br />
Arbeitgeber, die Gründe für die Information sowie die<br />
dem Whistleblower auferlegte Sanktion und ihre Folgen<br />
berücksichtigt werden. 93) Bemerkenswert ist, dass<br />
der EGMR in diesem Zusammenhang ausdrücklich<br />
festhält, dass kein besonders starker Schutz gerechtfertigt<br />
ist, wenn die Weitergabe von Informationen etwa<br />
aus persönlichem Groll oder aus Feindschaft oder wegen<br />
der Erwartung persönlicher bzw finanzieller Vorteile<br />
erfolgt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer<br />
die Enthüllung in gutem Glauben und in<br />
nichts, ASoK 2011, 425 (427 f), die meint, dass der EGMR im Einklang<br />
mit den bestehenden Leitlinien der deutschen Rsp entschieden<br />
habe (427 f).<br />
88) In seinem Urteil (FN 86) nimmt der EGMR auch ausführlich Bezug<br />
auf die Resolution 1729 (2010) der Parlamentarischen Versammlung<br />
des Europarates über den Schutz von Whistleblowern (Rz 37).<br />
89) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung<br />
zur Einhaltung der Konventionsrechte die Mitgliedstaaten,<br />
nicht jedoch Private trifft. Eine Verletzung der Konventionsrechte<br />
durch den Staat ist freilich nicht nur durch ein positives Tun möglich,<br />
sondern kann auch durch Duldung oder Unterlassung erfolgen.<br />
Vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK 5 §17Rz6.<br />
90) Rz 43 ff des Urteils (FN 86). In der offiziellen englischsprachigen<br />
Fassung des Urteils heißt es in Rz 43: „It was also common ground<br />
between the parties that the [. . .] dismissal of the applicant and the<br />
related decisions of the domestic courts amounted to an interference<br />
with the applicant’s right to freedom of expression.“<br />
91) Rz 44 des Urteils (FN 86) unter Hinweis auf EGMR, 26. 2. 2009,<br />
Kudeshkina/Russland, 29.492/05; EGMR 26. 9. 1995, Vogt/<br />
Deutschland, 17.851/91; EGMR 29. 2. 2000, Fuentes Bobo/<br />
Spanien, 39.293/98.<br />
92) Vgl Schlachter, Kündigung wegen „Whistleblowing“? – Der Schutz<br />
der Meinungsfreiheit vor dem EGMR. Besprechung des Urteils<br />
EGMR v. 21. 7. 2011 – 28274/08, RdA 2012, 108 (110). Siehe auch<br />
FN 89.<br />
93) Rz 62 ff des Urteils (FN 86); NJW 2011, 3501 – Leitsatz 5 (der Bearbeiter).<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
33
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
der Überzeugung gemacht hat, dass die Information<br />
wahr ist, dass es im öffentlichen Interesse liegt, sie weiterzugeben,<br />
und dass ihm keine andere, diskretere<br />
Möglichkeit zur Verfügung stand, dem Missstand abzuhelfen.<br />
94)<br />
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelangte<br />
der EGMR im konkreten Fall zu folgendem Ergebnis:<br />
Die von Frau Heinisch weitergegebenen Informationen<br />
waren nach Ansicht des Gerichtshofs zweifellos von öffentlichem<br />
Interesse. 95) Die Weitergabe von Informationen<br />
nach außen durch eine Strafanzeige kann gerechtfertigt<br />
sein, wenn nach Ansicht der Arbeitnehmerin<br />
keine ihrer internen Beschwerden zu einer Verbesserung<br />
der Situation beigetragen hat. Außerdem hatte<br />
Frau Heinisch ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie<br />
befürchte, sich selbst der Strafverfolgung auszusetzen,<br />
wenn sie die Mängel in der Pflege nicht anzeige. Ihre<br />
Behauptungen hatten einen tatsächlichen Hintergrund<br />
und es wies nichts darauf hin, dass sie wissentlich<br />
oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hätte. Dass<br />
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt<br />
werde, rechtfertige nicht zwingend den Schluss, dass<br />
die Angaben in der Strafanzeige einer Tatsachengrundlage<br />
entbehrten oder von Anfang an leichtfertig<br />
gewesen wären. Nach Meinung des Gerichtshofs hatte<br />
Frau Heinisch in der Überzeugung gehandelt, dass es<br />
im öffentlichen Interesse liege, die angeblichen Straftaten<br />
ihres Arbeitgebers den Strafverfolgungsbehörden<br />
anzuzeigen, und dass ihr kein anderes, diskreteres<br />
Mittel zur Verbesserung der Lage zur Verfügung<br />
stand. Richtig sei aber auch, dass die Vorwürfe in der<br />
Strafanzeige den guten Ruf des Unternehmens im Geschäftsverkehr<br />
und seine wirtschaftlichen Interessen<br />
geschädigt haben. In einer demokratischen Gesellschaft<br />
hat allerdings das öffentliche Interesse an Informationen<br />
über Mängel in der Altenpflege in staatlichen<br />
Einrichtungen so hohes Gewicht, dass es das Interesse<br />
des Unternehmens am Schutz des guten Rufes<br />
im Geschäftsverkehr und seiner wirtschaftlichen Interessen<br />
überwiegt. Was schließlich die Schwere der<br />
Sanktion anlangt, wird in der Entscheidung betont,<br />
dass gegen Frau Heinisch die härteste Sanktion verhängt<br />
worden war, die nach dem Arbeitsrecht möglich<br />
ist. Dies hatte nicht nur negative Folgen für ihre berufliche<br />
Laufbahn. Angesichts der Medienberichte über<br />
diesen Fall könne diese Sanktion eine abschreckende<br />
Wirkung auch für andere in der Pflegebranche haben.<br />
Diese Folgen müssen – so der Gerichtshof weiter – bei<br />
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und damit der<br />
Rechtfertigung der Sanktion berücksichtigt werden.<br />
Im Ergebnis erwies sich die fristlose Kündigung daher<br />
als unverhältnismäßig harte Sanktion. Die Beschwerdeführerin<br />
wurde sohin in ihrem Recht auf Freiheit<br />
der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt. 96)<br />
Welche allgemeinen, über den konkreten Einzelfall<br />
hinausgehenden Aussagen lassen sich diesem Urteil<br />
entnehmen? Dazu aus Zeitgründen nur zwei kurze Anmerkungen:<br />
97)<br />
1. Die Urteilsbegründung nimmt in besonderem<br />
Maße auf die spezifische Situation in Altenpflegeheimen<br />
und die Verwundbarkeit der dort betreuten Personen<br />
Bezug. 98) Diese Überlegungen lassen sich nicht<br />
ohne weiteres auf Fälle von Whisteblowing in anderen<br />
Einrichtungen oder Betrieben übertragen. Die Lehre<br />
hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die für<br />
die grundrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien<br />
vom EGMR anders beurteilt und gewichtet werden<br />
könnten, wenn es sich etwa um einen Arbeitnehmer<br />
handelt, der Korruptionsvorwürfe gegen ein Unternehmen<br />
erhebt, das keinen Bezug zu einer sozialen<br />
Einrichtung aufweist. 99)<br />
2. Als Folge der sowohl im öffentlichen Dienst als<br />
auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen bestehenden<br />
Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gegenüber<br />
seinem Arbeitgeber müssen Mitarbeiter grundsätzlich<br />
zuerst die innerbetrieblichen Möglichkeiten<br />
zur Kommunikation von Missständen ausschöpfen.<br />
Externes Whisteblowing, also die Weitergabe von Informationen<br />
nach außen bzw an die Öffentlichkeit, 100)<br />
kommt demnach nur als ultima ratio in Betracht. 101)<br />
Es ist daher nachvollziehbar, wenn Unternehmen<br />
empfohlen wird, innerbetriebliche Beschwerdewege<br />
zu etablieren, die Beschäftigten eine risikolose Kommunikation<br />
ermöglichen, um die Gefahr von Imageschäden<br />
durch externes Whistleblowing zu reduzieren.<br />
102)<br />
Nach diesen Hinweisen zum grundrechtlichen<br />
Schutz von Arbeitnehmern, die Missstände in ihrem<br />
Arbeitsumfeld aufzeigen, möchte ich mich nun im drit-<br />
94) Rz 69 des Urteils (FN 86).<br />
95) Der EGMR weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: In<br />
Gesellschaften mit einem immer größeren Anteil alter Menschen<br />
in Pflegeheimen und angesichts der besonderen Verwundbarkeit<br />
der betroffenen Patienten, die möglicherweise häufig nicht in der<br />
Lage sind, selbst auf Missstände in der Pflege aufmerksam zu machen,<br />
ist das Weitergeben von Informationen über Qualität oder<br />
Mängel der Pflege dringend erforderlich, damit Missbräuche verhindert<br />
werden. Dies sei besonders offensichtlich, wenn die Heimpflege<br />
von einer Gesellschaft der öffentlichen Hand gewährt wird, sodass<br />
es um das Vertrauen der Öffentlichkeit in angemessene grundlegende<br />
Pflegedienste durch den Staat geht (so Rz 71 des Urteils<br />
[FN 86]).<br />
96) Rz 71 ff des Urteils (FN 86).<br />
97) Für weiterführende Überlegungen vgl etwa Schlachter, RdA 2012,<br />
112; zur Bedeutung für das österreichische Arbeitsrecht Aschauer,<br />
ASoK 2011, 428.<br />
98) Vgl auch Schlachter, RdA 2012, 110 f.<br />
99) In diesem Sinne Pabel in FS Berka 174 f.<br />
100) Zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft im Vergleich zum Gang<br />
an die Presse vgl Pabel in FS Berka 176. Zum Begriff vgl Brauneis<br />
in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht<br />
Bd 4, 27.<br />
101) Rz 65 des Urteils (FN 86). Vgl auch Aschauer, CFOaktuell <strong>2013</strong>,<br />
64.<br />
102) Vgl Schlachter, RdA 2012, 112.<br />
34<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
ten Teil meines Referats wieder dem Verhältnis Staat-<br />
Bürger zuwenden.<br />
V. Datenschutz im Parlament<br />
Wenn von staatlichen Eingriffen in die Privatsphäre<br />
der Bürger die Rede ist, denken wir zunächst vor allem<br />
an Maßnahmen der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden.<br />
Das Bild ist freilich bunter. Grundrechtseingriffe<br />
erfolgen nicht nur durch die Verwaltung<br />
und die Gerichtsbarkeit, sondern können auch Organen<br />
der Gesetzgebung zurechenbar sein. Ein spezifisches<br />
Problemfeld stellen die datenschutzrechtlichen<br />
Implikationen parlamentarischer Anfragen dar. 103)<br />
Zwei Konstellationen sind hier zu bedenken: Ein Eingriff<br />
in das Grundrecht auf Datenschutz kann zum einen<br />
dadurch erfolgen, dass in der parlamentarischen<br />
Anfrage selbst personenbezogene Daten offengelegt<br />
werden, zumal solche Anfragen auf der Website des<br />
Parlaments publik gemacht werden. Zum anderen<br />
kann es durch Preisgabe personenbezogener Informationen<br />
im Rahmen der Anfragebeantwortung des interpellierten<br />
Ministers und die anschließende Veröffentlichung<br />
dieser Anfragebeantwortung zu einem<br />
Grundrechtseingriff bzw einer Grundrechtsverletzung<br />
kommen. Es erhebt sich daher die Frage, inwieweit<br />
seitens des Parlaments Vorkehrungen zur Geheimhaltung<br />
personenbezogener Daten getroffen werden.<br />
Betrachtet man die parlamentarische Praxis bei<br />
der Behandlung von Anfragebeantwortungen so zeigt<br />
sich folgendes Bild: 104) Anfragebeantwortungen durch<br />
Mitglieder der Bundesregierung werden automatisiert<br />
übermittelt und in den Datenbanken des Parlaments<br />
erfasst. Sie werden also veröffentlicht, ohne dass zuvor<br />
im Parlament eine gezielte datenschutzrechtliche<br />
Kontrolle – etwa im Hinblick auf allenfalls grundrechtlich<br />
gebotene Anonymisierungserfordernisse –<br />
stattfindet. Spezifische Vorkehrungen zur Geheimhaltung<br />
von personenbezogenen Daten, die möglicherweise<br />
in einer Anfragebeantwortung enthalten sind,<br />
fehlen. Ähnlich ist die Situation bei der Veröffentlichung<br />
parlamentarischer Anfragen. Parlamentarische<br />
Anfragen werden seitens der Parlamentsdirektion nur<br />
ausnahmsweise, etwa im Fall einer konkreten Nachfrage<br />
durch die anfragenden Abgeordneten, vor der<br />
Veröffentlichung auf der Homepage des Parlaments<br />
datenschutzrechlich geprüft.<br />
Es ist daher nicht überraschend, dass in der Staatspraxis<br />
die Auffassung vertreten wird, dass die Beantwortung<br />
von Interpellationen „einer Veröffentlichung<br />
dieser Daten gleichkommt“. 105) Dabei ist auch die besondere<br />
Qualität dieser Datenverwendung zu berücksichtigen:<br />
Durch die Publikation auf der Website des<br />
Parlaments werden die betreffenden Informationen<br />
weltweit jeder Person, die über eine Verbindung zum<br />
Internet verfügt, technisch zugänglich gemacht. Hinzu<br />
kommt, dass – einem Bericht aus der Praxis zufolge –<br />
der Suchalgorithmus von Google Webseiten wie jene<br />
des Parlaments als besonders wichtig einstuft. Dies<br />
führt dazu, dass bei der Suche nach einem bestimmten<br />
Namen im Internet Seiten des Parlaments stets ganz<br />
vorne gereiht werden. Für die Betroffenen hat das<br />
die Konsequenz, dass bei einer Suche nach ihrem Namen,<br />
etwa iZm beruflichen oder wirtschaftlichen Kontakten,<br />
Erwähnungen auf der Website des Parlaments<br />
(und damit wohl auch in parlamentarischen Anfragen<br />
oder Anfragebeantwortungen) besonders prominent<br />
aufscheinen. 106)<br />
Für Betroffene ist daher entscheidend, inwieweit ihnen<br />
bei allfälligen Verletzungen des Grundrechts auf<br />
Datenschutz im Bereich des Parlaments (etwa durch<br />
eine Veröffentlichung ihrer Daten auf der Homepage<br />
des Parlaments) effiziente Rechtsschutzmöglichkeiten<br />
zur Verfügung stehen. Nun gilt zwar das datenschutzrechtliche<br />
Grundrecht auf Geheimhaltung, Auskunft,<br />
Richtigstellung und Löschung grundsätzlich<br />
auch für die Staatsfunktion Gesetzgebung. Eine<br />
Durchsetzung dieser Rechte scheitert aber daran, dass<br />
die DSK für Eingriffe durch Organe der Gesetzgebung<br />
nicht zuständig ist. 107) Zu den Akten der Gesetzgebung,<br />
die nicht der Zuständigkeit der DSK unterliegen,<br />
werden neben der Gesetzgebungstätigkeit im eigentlichen<br />
Sinn ua auch die parlamentarische Kontrolle einschließlich<br />
des Interpellationsrechts sowie die Gebarungsprüfung<br />
durch den Rechnungshof und die Missstandskontrolle<br />
durch die Volksanwaltschaft gezählt.<br />
Dementsprechend hat sich auch die DSK iZm parlamentarischen<br />
Anfragen für unzuständig erklärt, da<br />
schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Nationalrats<br />
an eine Bundesministerin zu jenen Angelegenheiten<br />
zählen, die der Mitwirkung des Nationalrats an der<br />
Vollziehung zuzurechnen sind und daher einen Akt<br />
der Gesetzgebung darstellen. 108) Gleichermaßen hat<br />
103) Die unter V. dargestellten Überlegungen finden sich bereits in meinem<br />
Aufsatz in der GedS Walter (FN 4) 16 ff. Für Belegstellen und<br />
weiterführende Anmerkungen darf auf diesen Beitrag verwiesen<br />
werden. Grundlegend zu diesem Themenbereich auch Kastelitz/<br />
Konrath/Neugebauer, Jahrbuch Öffentliches Recht 2011, 149 ff.<br />
104) Die folgende Darstellung stützt sich auf die Beschreibung der Praxis<br />
des parlamentarischen Verfahrens bei Kastelitz/Konrath/<br />
Neugebauer, Jahrbuch Öffentliches Recht 2011, 180 f.<br />
105) Vgl Kahl, Art 52/1, 2 – 4 B-VG, in Korinek/Holoubek, Österreichisches<br />
Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar<br />
(7. Lfg 2005) Rz 40 FN 165 unter Hinweis auf das Gutachten<br />
des BKA-VD GZ 810.121/002-V/3/01 (auszugsweise wiedergegeben<br />
bei Zögernitz, Bundesrat-Geschäftsordnung 1988 2 [2002]<br />
331 ff [332]).<br />
106) Vgl Kastelitz/Konrath/Neugebauer, Jahrbuch Öffentliches Recht<br />
2011, 180 f.<br />
107) § 1 Abs 5 DSG iVm § 31 Abs 2 DSG. Siehe ab 1. 1. 2014: § 5<br />
Abs 4 DSG iVm § 31 Abs 2 DSG (idF BGBl I <strong>2013</strong>/83). Siehe dazu<br />
RV 2168 BlgNR 24. GP 6.<br />
108) DSK 29. 6. 2007, K121.268/0007-DSK/2007.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
35
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
die DSK ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung<br />
von parlamentarischen Anfragen verneint,<br />
weil schriftlich eingebrachte Anfragen von Mitgliedern<br />
des Nationalrats an einen Bundesminister ebenso<br />
wie das Veröffentlichen dieser Anfragen zu den parlamentarischen<br />
Hilfsdiensten und damit zur Legislative<br />
zählen. 109)<br />
Auch der VfGH hat sich bereits mit der Frage der<br />
Zuständigkeit der DSK in Bezug auf Akte der Gesetzgebung<br />
beschäftigt. Anlass dafür bot ein Verfahren, in<br />
dem sich der Beschwerdeführer zunächst wegen der<br />
Veröffentlichung mehrerer parlamentarischer Anfragen<br />
eines bestimmten Abgeordneten zum Nationalrat<br />
auf der Website des Parlaments an die DSK gewandt<br />
hatte. In diesen Anfragen war der Beschwerdeführer<br />
zunächst mit vollem Namen genannt worden. Die<br />
DSK erachtete sich jedoch als unzuständig, weil es sich<br />
bei diesen Veröffentlichungen um Akte der Gesetzgebung<br />
handle, die von der Entscheidungsbefugnis der<br />
DSK ausgenommen seien. Der in der Folge befasste<br />
VfGH hatte sohin die Frage zu klären, ob auch die gesetzlich<br />
nicht ausdrücklich geregelte Veröffentlichung<br />
einer parlamentarischen Anfrage durch die Parlamentsdirektion<br />
auf der Parlamentswebsite als Akt der<br />
Gesetzgebung (wie die parlamentarische Anfrage<br />
selbst) oder aber als Verwaltungshandeln zu qualifizieren<br />
ist. 110) Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass zu<br />
den Verwaltungsangelegenheiten, die die Präsidentin<br />
des Nationalrats als oberstes Verwaltungsorgan besorgt,<br />
auch datenschutzrechtliche Agenden zählen, soweit<br />
ein Zusammenhang mit den in Art 30 B-VG angeführten<br />
Angelegenheiten der Parlamentsverwaltung<br />
besteht. Die Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen<br />
auf der Homepage des Parlaments sei jedoch<br />
nicht als derartiges Verwaltungshandeln zu qualifizieren,<br />
sondern dem Bereich der Gesetzgebung zuzurechnen.<br />
Aus gleichgelagerten Gründen wird auch die Veröffentlichung<br />
von Anfragebeantwortungen auf der<br />
Homepage des Parlaments der Staatsfunktion Gesetzgebung<br />
zuzurechnen sein. Die Präsidentin des<br />
Nationalrats handelt sohin bei der Veröffentlichung<br />
von Anfragebeantwortungen auf der Website des Parlaments<br />
als Organ der Gesetzgebung im funktionellen<br />
Sinn. Dies hat zur Konsequenz, dass derartige Veröffentlichungen<br />
von der Entscheidungsbefugnis der<br />
DSK ausgenommen sind. 111) Auch der VfGH ist in<br />
diesem Fall – mangels eines Bescheids – nicht anrufbar.<br />
Im Ergebnis erweist sich der Rechtsschutz bei<br />
Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz durch<br />
Organe der Gesetzgebung somit als defizitär. Es<br />
bleibt zu hoffen, dass der neu gewählte Nationalrat<br />
dieses Problem aufgreift und einer mit den Grundrechten<br />
und dem Unionsrecht kompatiblen Lösung<br />
zuführt. Dabei stehen zwei Lösungsvarianten zu Diskussion:<br />
112) Naheliegend erscheint der Vorschlag, die<br />
Zuständigkeit der neuen unabhängigen Datenschutzbehörde<br />
auf die Gesetzgebung zu erstrecken. Diese<br />
neue Behörde wird mit 1. 1. 2014 an die Stelle der<br />
DSK treten. 113) Als Alternative wird erwogen, als Organ<br />
der Selbstkontrolle eine eigene Kontrollstelle im<br />
Parlament einzurichten, die sich aus Mitgliedern<br />
des Nationalrats zusammensetzt. Dass eine solche<br />
Konstruktion den Anforderungen der Datenschutz-<br />
Richtlinie an die Unabhängigkeit einer solchen Kontrollstelle<br />
entsprechen würde, 114) ist jedoch in Anbetracht<br />
der strengen Judikatur des EuGH zu bezweifeln.<br />
115)<br />
VI. Schlussbemerkung<br />
Erlauben Sie mir zum Ende noch eine persönliche<br />
Einschätzung. Der Schutz der Privatsphäre wird angesichts<br />
der rasanten Entwicklung der Informationstechnologie<br />
in Hinkunft auch juristisch noch erheblich an<br />
Bedeutung gewinnen. Das Recht darf vor den damit<br />
einhergehenden Herausforderungen nicht kapitulieren,<br />
sondern muss ein Instrumentarium bereitstellen,<br />
das in der Lage ist, die Freiheiten des Einzelnen auch<br />
in einer globalisierten und technisierten Welt effektiv<br />
zu schützen. Allein mit den Instrumenten des nationalen<br />
Rechts wird diese Aufgabe nicht zu bewältigen sein.<br />
Umso wichtiger ist es, dieses Anliegen auch auf europäischer<br />
und internationaler Ebene mit Nachdruck<br />
zu verfolgen und für die Sicherung der zentralen Freiheiten<br />
unseres demokratischen Verfassungsstaates einzutreten.<br />
109) DSK 10. 7. 2009, K121.535/0004-DSK/2009.<br />
110) VfSlg 19.112/2010.<br />
111) Siehe schon FN 107.<br />
112) Vgl Kastelitz/Konrath/Neugebauer, Jahrbuch Öffentliches Recht<br />
2011, 197 f. Siehe dazu auch derstandard.at 14. 6. 2011, Mangelnder<br />
Datenschutz bei parlamentarischen Anfragen (abgefragt am<br />
19. 9. <strong>2013</strong>).<br />
113) DSG-Novelle 2014, BGBl I <strong>2013</strong>/83 (insb § 61 Abs 9 DSG idF dieser<br />
Novelle). Siehe dazu RV 2168 BlgNR 24. GP 5 ff und AB 2268<br />
BlgNR 24. GP.<br />
114) Art 28 Abs 1 der Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG) sieht die<br />
Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, dass eine oder mehrere öffentliche<br />
Stellen (Kontrollstellen) beauftragt werden, die Anwendung<br />
der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser RL erlassenen<br />
einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu<br />
überwachen. Diese Stellen haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben<br />
in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen.<br />
115) Siehe dazu EuGH 16. 10. 2012, C-614/10, Kommission/Österreich<br />
(insb Rz 41 ff). Vgl dazu Pachinger, Datenschutzkommission quo<br />
vadis? jusIT 2012/100, 211.<br />
36<br />
Grundrechte und Datenschutz<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung<br />
der neuen „Gesetzesbeschwerde“ 1)<br />
Von RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt. Der Autor ist Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Kärnten.<br />
Am 11. 7. <strong>2013</strong> wurde im BGBl I <strong>2013</strong>/114 die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes verlautbart und ebnete<br />
so den Weg für die kontroversiell diskutierte „Gesetzesbeschwerde“. Der folgende Beitrag beschäftigt sich<br />
mit dem Inhalt des Rechtsinstitutes des Parteiantrages auf Verordnungs- bzw Gesetzesprüfung, zeigt Probleme<br />
bei der noch notwendigen Umsetzung auf und versucht Anregungen für weitere begleitende Maßnahmen bis<br />
zum Inkrafttreten am 1. 1. 2015.<br />
Grund- und Menschenrechte sind verfassungsgesetzlich<br />
gewährleistete, subjektive Rechte, in die der Staat<br />
entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen eingreifen darf. Willkürliche oder<br />
inadäquate Eingriffe in die grundrechtlich geschützten<br />
Freiheiten sind dem Staat untersagt. Ein wesentliches<br />
Merkmal von Grundrechten ist ihre Durchsetzbarkeit,<br />
eine Eigenschaft, ohne die jedes Recht nichts weiter als<br />
eine leere Hülse wäre.<br />
In Österreich besteht das allgemeine System betreffend<br />
die Durchsetzung der Grundrechte ua darin, mit<br />
Bescheidbeschwerde letztinstanzliche Bescheide beim<br />
VfGH zu bekämpfen, wenn diese Grundrechte verletzen.<br />
Der VfGH ist auch im Normenkontrollverfahren<br />
aufgerufen, Grundrechtsverletzungen aufzugreifen.<br />
Die Anrufung des VfGH ist eine der Strategien,<br />
Grundrechte einzufordern und die Aufhebung grundrechtswidriger<br />
Bestimmungen zu erreichen, wenn die<br />
andere Strategie, nämlich der Appell an den demokratischen<br />
Gesetzgeber, nicht fruchtet.<br />
Verletzt ein Urteil im Zuge eines Zivil- oder Strafverfahrens<br />
ein Grundrecht, so ist es bislang der betroffenen<br />
Person nicht möglich, den VfGH anzurufen.<br />
Eine Verfassungsbeschwerde iSv Art 93 des deutschen<br />
Grundgesetzes existiert nicht. Der betroffenen Person<br />
bleibt im Bereich der Gerichtsbarkeit nur der ordentliche<br />
Rechtsweg nach der Zivilprozessordnung oder<br />
der Strafprozessordnung. Zumindest die letztinstanzlichen<br />
Gerichte haben die Grundrechts-, aber auch<br />
überhaupt die Rechtskonformität der von ihnen anzuwendenden<br />
Normen einer Prüfung zu unterziehen.<br />
Daneben gibt es (auch) zur Sicherstellung der Grundrechtskonformität<br />
im Strafverfahren den Erneuerungsantrag<br />
gem § 363 a StPO, wobei ich diesbezüglich<br />
nur auf die Erweiterung der Erneuerung des Strafverfahrens<br />
durch die Rsp des OGH verweise.<br />
Mit Entschließung v 15. 5. 2012 2) hat der Nationalrat<br />
den Bundeskanzler aufgefordert, unter Berücksichtigung<br />
der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreich-<br />
Konvents Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde<br />
an den VfGH auszuarbeiten und den<br />
Clubs der im Nationalrat vertretenen Parteien zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
In Entsprechung dieser Entschließung wurden vom<br />
Bundeskanzleramt zwei Gesetzesentwürfe übermittelt,<br />
die im Nationalrat im Juli 2012 als Fünfparteienanträge<br />
eingebracht und danach einer Beratung im Verfassungsausschuss<br />
3) unterzogen wurden.<br />
Ein Jahr später beschloss der NR die Änderung des<br />
Bundes-Verfassungsgesetzes, verlautbart in BGBl I<br />
<strong>2013</strong>/114 am 11. 7. <strong>2013</strong>.<br />
I. Kernbereiche der Änderungen<br />
des B-VG<br />
Bislang konnte jedes Gericht bei Bedenken gegen die<br />
Anwendung einer Verordnung aufgrund deren Gesetzwidrigkeit<br />
einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung<br />
beim VfGH stellen. Bei Bedenken gegen<br />
die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der<br />
Verfassungswidrigkeit konnte jedoch nur der OGH<br />
oder ein in zweiter Instanz zuständiges Gericht einen<br />
solchen Aufhebungsantrag einbringen. Durch die Änderung<br />
des Art 89 B-VG ist nunmehr jedes ordentliche<br />
Gericht verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der<br />
Rechtsvorschrift beim VfGH zu stellen, wenn gegen<br />
die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grunde der<br />
Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen. Dies gilt<br />
auch dann, wenn die anzuwendende Rechtsvorschrift<br />
bereits außer Kraft getreten ist, jedoch mit der schon<br />
bisher gegebenen Vorgabe, dass der Antrag dahingehend<br />
zu lauten hat, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig,<br />
verfassungswidrig oder rechtswidrig war. In<br />
diesem Zusammenhang sieht Art 89 Abs 4 B-VG vor,<br />
dass durch einfaches Bundesgesetz zu bestimmen ist,<br />
welche Wirkungen ein Antrag auf Aufhebung von Gesetz<br />
oder Verordnung (Gleiches gilt natürlich auch für<br />
die Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines<br />
Gesetzes oder Staatsvertrags oder der Behauptung<br />
der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrags) für das<br />
beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.<br />
Dies ist nicht wirklich neu, denn diese Bestimmung<br />
1) Vortrag des Verfassers beim <strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong> in Klagenfurt.<br />
2) 243/E 24. GP.<br />
3) Vgl AB 2380 BlgNR 24. GP.<br />
2014, 37<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />
Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />
37
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
des nunmehrigen Art 89 Abs 4 B-VG war bereits bisher<br />
in Abs 5 des gleichen Art enthalten.<br />
Ein subjektives Recht darauf, dass ein Gericht oder<br />
ein UVS bzw in weiterer Folge ab 1. 1. 2014 das Bundesverwaltungsgericht<br />
bzw die Landesverwaltungsgerichte<br />
von der Anfechtungsbefugnis iSd Art 89 B-VG<br />
Gebrauch machen, besteht nicht. Setzt sich die Behörde<br />
allerdings nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit<br />
auseinander, weil sie die Anfechtungsbefugnis<br />
verkennt, so kann dies zur Verletzung von Rechten<br />
der Partei führen. 4)<br />
Der wesentlichste Reformschritt betrifft die Änderung<br />
hinsichtlich der Zuständigkeit des VfGH gem<br />
Art 139 und 140 B-VG mit dem sog „Parteiantrag<br />
auf Normenkontrolle“. Dieser Begriff wird der Verfassungsänderung<br />
weit eher gerecht als der einschränkende<br />
Begriff der „Gesetzesbeschwerde“.<br />
Gem Art 139 B-VG erkennt der VfGH über die<br />
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, wobei die<br />
Gesetzwidrigkeit materiell verstanden werden muss,<br />
eine Verordnung also auch gesetzwidrig ist, wenn sie<br />
verfassungs- oder verordnungswidrig ist. Letzteres ist<br />
auch dann anzunehmen, wenn sie einer übergeordneten<br />
Verordnung nicht entspricht. Der VfGH erkennt<br />
über die Gesetzwidrigkeit über Antrag eines Gerichts,<br />
von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die als<br />
Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster<br />
Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung<br />
einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten<br />
verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen<br />
diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. 5) Auf<br />
solche Anträge ist Art 89 Abs 3 B-VG sinngemäß anzuwenden,<br />
was bedeutet, dass der Antragsteller auch<br />
bereits außer Kraft getretene Verordnungen anfechten<br />
kann und zu begehren hat, dass diese Rechtsvorschrift<br />
gesetz-, verfassungs- oder rechtswidrig war.<br />
Die Diskussion rund um die Einführung des Parteiantrags<br />
auf Normenkontrolle bzw der in der Öffentlichkeit<br />
synonym genannten „Gesetzesbeschwerde“<br />
war höchst kontroversiell, vor allem bestand große<br />
Skepsis und Sorge im Bereich der Richterschaft. So<br />
kritisierte der OGH, 6) allen voran dessen Präsident, 7)<br />
dass es durch die Gesetzesbeschwerde zur Verlängerung<br />
und Verteuerung der Verfahren kommen werde<br />
und die Spitzenstellung der österr Zivil- und Strafgerichte<br />
im Hinblick auf die Verfahrensdauer im internationalen<br />
Vergleich gefährdet sei.<br />
Vermutlich aufgrund dieser Kritik wurde in das<br />
B-VG in Art 139 und 140 jeweils ein Abs 1 a aufgenommen,<br />
der sinngemäß lautet: Wenn es zur Sicherung<br />
des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen<br />
Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrags<br />
auf Prüfung der Verordnung iSd Art 139 Abs 1<br />
Z 4 B-VG durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt<br />
werden. Durch Bundesgesetz ist auch zu bestimmen,<br />
welche Wirkungen einem Antrag auf Normenkontrolle<br />
zukommen.<br />
Geht es bei Letzterem noch um die Frage der Unterbrechung<br />
eines Verfahrens oder die Frage, ob ein<br />
Wiederaufnahmsgrund vorliegt, wenn die Entscheidung<br />
für den Antragsteller positiv ausfällt, so geht es<br />
bei der dem einfachen Bundesgesetzgeber eingeräumten<br />
Möglichkeit, Verfahren oder Rechtsgebiete gänzlich<br />
auszunehmen, um einen massiven Eingriff in die<br />
Grundrechte und die Möglichkeit der Bekämpfung<br />
rechtswidriger Normen. Dies ist umso problematischer,<br />
als auch das Gesetzesprüfungsverfahren vor<br />
dem VfGH gem Art 140 B-VG davon betroffen ist.<br />
Auch diesbezüglich wurde konsequenterweise einer<br />
Person, die als Partei vor einem ordentlichen Gericht<br />
in einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache,<br />
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes<br />
in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, ein<br />
Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH eingeräumt.<br />
Auch hier gilt, dass ein solcher Antrag mit einem<br />
Rechtsmittel gegen die Entscheidung erster Instanz<br />
verbunden sein muss. 8) Wenn es zur Sicherung<br />
des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht<br />
erforderlich ist, kann auch diesbezüglich die Stellung<br />
eines solchen Antrags durch Bundesgesetz für unzulässig<br />
erklärt werden. Gibt es also für den (Verfassungs-)Gesetzgeber<br />
einen teilbaren Grundrechtsschutz,<br />
oder warum sollten Bestimmungen der StPO<br />
nicht auf ihre Verfassungskonformität geprüft werden<br />
können, nur weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren<br />
betroffen ist? Diese Teilung gibt es freilich<br />
nicht, zumal nicht die Entscheidung, sondern die ihr<br />
zugrunde liegende Norm einer verfassungsrechtlichen<br />
Überprüfung unterzogen wird.<br />
Der VfGH kann die Behandlung eines Antrags auf<br />
Prüfung der Verfassungskonformität eines von den<br />
Gerichten anzuwendenden Gesetzes oder auf Prüfung<br />
der Gesetzeskonformität einer von den Gerichten anzuwendenden<br />
Verordnung bis zur Verhandlung durch<br />
Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht<br />
auf Erfolg hat. Für Rechtssachen, die zur Stellung<br />
eines Antrags auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung<br />
Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen,<br />
dass bei Aufhebung des Gesetzes oder der<br />
Verordnung eine neuerliche Entscheidung dieser<br />
Rechtssache ermöglicht wird.<br />
4) VwGH 2. 1. 1993, 92/02/0237.<br />
5) Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG idF BGBl I <strong>2013</strong>/114.<br />
6) Die Gesetzesbeschwerde aus Sicht des Obersten Gerichtshofs –<br />
Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs gegen die Einführung einer<br />
Gesetzesbeschwerde, RZ 2012, 130.<br />
7) Ratz, Gesetzesbeschwerde gefährdet funktionierenden Rechtschutz,<br />
RZ <strong>2013</strong>, 77.<br />
8) Art 140 Abs 1 B-VG idF BGBl I <strong>2013</strong>/114.<br />
38<br />
Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />
Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes<br />
v 11. 7. <strong>2013</strong> treten mit 1. 1. 2015 in<br />
Kraft.<br />
Dies bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber noch etwas<br />
mehr als ein Jahr Zeit hat, die einfachgesetzlichen<br />
Grundlagen zu schaffen, nämlich:<br />
" die Festlegung von allfälligen Ausnahmen betreffend<br />
die Anrufung des VfGH im Rechtsmittel gegen die<br />
Entscheidung in erster Instanz; 9)<br />
" zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag auf Gesetzesprüfung<br />
und/oder Verordnungsprüfung hat; 10)<br />
" Verfahrensfragen bei einem Obsiegen des Antragstellers<br />
beim VfGH und Aufhebung der bekämpften Normen<br />
(Stichwort: neuerliche Entscheidung des Gerichts)<br />
zu regeln.<br />
Im Zusammenhang mit der Änderung des B-VG hat<br />
der Nationalrat bereits am 13. 6. <strong>2013</strong> eine Entschließung<br />
11) verabschiedet, mit dem die Bundesregierung<br />
aufgefordert wird, einfachgesetzliche Begleitmaßnahmen<br />
und Detailregelungen zur Verordnungs- bzw Gesetzesbeschwerde<br />
auszuarbeiten und rechtzeitig vor<br />
Inkrafttreten zur Diskussion und Beschlussfassung<br />
vorzulegen.<br />
Diese Entschließung gibt bereits vermeintliche<br />
Leitlinien vor, die wie folgt aussehen:<br />
" Der VfGH soll innerhalb einer Frist von vier Monaten<br />
über die Ablehnung einer Verordnungs- oder Gesetzesbeschwerde<br />
entscheiden, wenn der Antrag keine<br />
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<br />
" Ein Normprüfungsantrag sollte zumindest für diese<br />
Viermonatsfrist nicht automatisch zur Unterbrechung<br />
des Anlassverfahrens führen. Dies wäre im Einzelfall<br />
durch das Gericht zu entscheiden. Die Rechtsmittelbeantwortung<br />
sei nicht abzuwarten, sondern der Parteiantrag<br />
auf Normenkontrolle direkt dem VfGH vorzulegen.<br />
" Von der Beschwerde seien jedenfalls Insolvenz- und<br />
Exekutionssachen, das Provisorialverfahren und das<br />
strafrechtliche Ermittlungsverfahren auszunehmen.<br />
" Offenkundig mutwillige oder in bloßer Verzögerungsabsicht<br />
gestellte Anträge an den VfGH sollen<br />
durch eine angemessene Mutwillensstrafe sanktioniert<br />
werden.<br />
" Sicherstellung, dass es in Grund- und Firmenbuchsachen<br />
nicht zur nachträglichen Rückgängigmachung<br />
oder Abänderung von Eintragungen aufgrund eines<br />
verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses kommen<br />
kann, um das Vertrauen in die Rechtssicherheit nicht<br />
zu beeinträchtigen.<br />
Dazu ist aus meiner Sicht festzuhalten:<br />
Sofern dem VfGH die notwendigen Ressourcen zur<br />
Verfügung gestellt werden, ist gegen eine Frist betreffend<br />
die Entscheidungsverpflichtung bei Ablehnung<br />
einer Gesetzesbeschwerde nichts einzuwenden, wobei<br />
man durchaus diskutieren kann, ob die Frist mit vier<br />
Monaten ausreichend ist oder aber eine bspw sechsmonatige<br />
Frist eher sachgerecht wäre.<br />
Der Normprüfungsantrag wird im Rechtsmittelstadium<br />
eingebracht. ME ist eine automatische, gesetzlich<br />
vorgesehene Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens<br />
nicht unbedingt notwendig, wenngleich zumeist<br />
zweckmäßig. Über eine Unterbrechung könnte<br />
das Gericht von Amts wegen oder über Antrag im Einzelfall<br />
entscheiden. Das Rechtsmittelgericht wird<br />
Überlegungen dahingehend anzustellen haben, inwieweit<br />
die Bedenken des Antragstellers zutreffend sind<br />
oder nicht. Teilt das Rechtsmittelgericht diese Bedenken<br />
hinsichtlich der bekämpften Norm, so wird es<br />
wohl auch bei einem bereits vorliegenden Parteiantrag<br />
einen Antrag auf Gesetzes-/Verordnungsprüfung iSd<br />
Art 89 B-VG zu stellen haben. Teilt das Rechtsmittelgericht<br />
die Bedenken nicht, so hätte es dennoch die Erfolgsaussichten<br />
zu prüfen. Dies führt mE daher jedenfalls<br />
zu einer faktischen Unterbrechung, bis klargestellt<br />
ist, dass der VfGH die Behandlung des Parteiantrags<br />
auf Normenkontrolle ablehnt. Leitet der VfGH ein<br />
Normprüfungsverfahren ein, so sind die Gerichte wohl<br />
gut beraten, das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung<br />
des VfGH zu unterbrechen, um den effektiven<br />
Rechtsschutz sicherzustellen.<br />
Wird in der einfachgesetzlichen Begleitregelung<br />
eine Unterbrechung des Verfahrens nicht vorgesehen,<br />
was in Ausnahmefällen notwendig sein kann (zB Insolvenz-<br />
und Exekutionsverfahren), so könnte auch eine<br />
Rechtsmittelentscheidung ergehen, wenn dem obsiegenden<br />
Antragsteller ein Wiederaufnahmsgrund zur<br />
Verfügung steht. Diesfalls muss jedoch beachtet werden,<br />
dass ein neues Verfahren (Wiederaufnahmsverfahren)<br />
nicht mit weiteren Gerichtsgebühren belastet<br />
wird und ein neuer Wiederaufnahmsgrund in § 530<br />
ZPO geschaffen werden muss. Die derzeitigen Wiederaufnahmsgründe<br />
in § 530 Abs 1 Z 5 oder 7<br />
ZPO 12) sind aufgrund ihrer Formulierung oder wegen<br />
der Rsp des OGH 13) dafür wohl nicht ausreichend.<br />
Für eine allfällige Wiederaufnahmsklage müsste<br />
eine Ausnahme von der Gebührenpflicht jedenfalls<br />
im Gerichtsgebührengesetz vorgesehen werden. Es<br />
muss vermieden werden, dass die Parteien mit Einbringung<br />
einer Wiederaufnahmsklage nach Obsiegen<br />
im Verfahren vor dem VfGH mit weiteren Gerichtsgebühren<br />
belastet werden.<br />
Warum generell Exekutions- und Insolvenzsachen<br />
von der Gesetzesbeschwerde ausgenommen werden<br />
9) Gem Art 139 Abs 1 a und Art 140 Abs 1 a B-VG idF BGBl I <strong>2013</strong>/<br />
114.<br />
10) Art 139 1 a und Art 140 1 a jeweils letzter Satz B-VG idF BGBl I<br />
<strong>2013</strong>/114.<br />
11) 310/E 24. GP.<br />
12) Vgl Fasching, Zivilprozeßgesetze, Kommentar IV/1 2 § 530 Rz 96 ff,<br />
Rz 141 ff.<br />
13) OGH 1 Ob 35/10 v JBl 2010, 463.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />
Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />
39
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
sollen, ist nicht einsichtig und mE auch nicht sachgerecht.<br />
Es wäre zu begrüßen und ist mE auch rechtsstaatlich<br />
geboten, dass es aus Vertrauensschutzgründen nicht zu<br />
einer Änderung von Eintragungen im Grund- und Firmenbuch<br />
kommt. Wie dies jedoch mit der Bestimmung<br />
der Art 139 Abs 7 und Art 140 Abs 8 B-VG in<br />
Einklang zu bringen ist, wonach das Erk des VfGH,<br />
mit dem eine Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig<br />
aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung<br />
dieser Rechtssache ermöglichen muss, bleibt bislang<br />
dahingestellt. In Firmen- und Grundbuchsachen wäre<br />
es daher erforderlich, das anhängige Verfahren zu unterbrechen,<br />
will man dem Vertrauensschutz gerecht<br />
werden.<br />
II. Schlussfolgerungen<br />
An dieser Stelle ist nicht auf die höchst unterschiedlichen<br />
Positionen und Zugänge im Gesetzgebungsverfahren<br />
einzugehen, aber es sind nachstehende Schlussfolgerungen<br />
zu formulieren:<br />
1. Die Ausweitung des Rechtsschutzes im Grundrechtsbereich,<br />
aber auch im Zusammenhang mit der<br />
Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Rechtsetzung<br />
ist zu begrüßen, weil die Novellierung des<br />
B-VG die Rechtsbereinigungsfunktion des VfGH<br />
stärkt und den Grundrechtsschutz der einzelnen<br />
rechtsunterworfenen Person ausbaut.<br />
2. Bedenken hinsichtlich der Verlängerung und<br />
Verteuerung der gerichtlichen Verfahren sind zwar<br />
durchaus ernst zu nehmen, diese können jedoch nicht<br />
zu Lasten der Rechtsstaatlichkeit gehen.<br />
3. Die Einführung des Parteiantrags auf Normenkontrolle<br />
wird dazu führen, dass die Gerichte und Parteienvertreter<br />
besonders im erstinstanzlichen Verfahren<br />
Überlegungen anzustellen haben, ob die gesetzlichen<br />
Regelungen oder maßgeblichen Verordnungen<br />
rechtskonform sind. Hier ist die Änderung des Art 89<br />
B-VG mit der verpflichtenden Antragstellung bei Bedenken<br />
gegen die Anwendung eines Gesetzes schon<br />
durch das ErstG eine wichtige Ergänzung. Warum<br />
das Inkrafttreten dieser Bestimmung des Art 89<br />
B-VG allerdings erst mit 1. 1. 2015 festgelegt wurde,<br />
ist nicht nachvollziehbar.<br />
4. Es ist zu hoffen und auch zu fordern, dass von<br />
der dem einfachen Bundesgesetzgeber eingeräumten<br />
Möglichkeit, Rechtsgebiete und Verfahren gänzlich<br />
zu immunisieren, nicht Gebrauch gemacht wird. Das<br />
Substrat der Bestimmungen darf nicht durch die<br />
Schaffung von Ausnahmen ausgehöhlt werden, zumal<br />
es auch um den Grundrechtsschutz der rechtssuchenden<br />
Bevölkerung und um die Rechtsbereinigungsfunktion<br />
des VfGH geht.<br />
5. Die Einführung des Parteiantrags auf Normenkontrolle<br />
ist auch mit der Wahrung der Einheitlichkeit<br />
der Verfassungsrechtsprechung durch das dafür zuständige<br />
Höchstgericht in Einklang zu bringen. Die<br />
Rechtsbereinigungsfunktion des VfGH wird gestärkt.<br />
6. Durch die Einführung der „Gesetzesbeschwerde“<br />
wird der Individualantrag auf Normenkontrolle gem<br />
Art 140 Abs 1 und Art 139 Abs 1, jeweils letzter<br />
Satz, B-VG, weiterentwickelt, nämlich mit der Möglichkeit<br />
für den einzelnen Bürger, die Aufhebung einer<br />
Verordnung oder eines Gesetzes aus verfassungsrechtlichen<br />
Gründen auch dann zu verlangen, wenn sich das<br />
Gericht damit nicht auseinandersetzt. Insoweit ist die<br />
Einführung der „Gesetzesbeschwerde“ auch nicht systemwidrig,<br />
sondern dient dem Ausbau des Rechtsschutzes.<br />
14)<br />
7. Eine Partei, die durch die Erstentscheidung nicht<br />
beschwert ist, hat im weiteren Verfahren keine Möglichkeit<br />
einer Gesetzesbeschwerde, auch wenn sie erst<br />
durch die Rechtsmittelentscheidung der II. Instanz beschwert<br />
ist. Diese vorerst vorgesehen gewesene Möglichkeit<br />
wurde in den Beratungen im Plenum des Nationalrats<br />
aus dem Entwurf entfernt. Dies ist mE nicht<br />
sachgerecht und muss auch aus dem grundrechtlichen<br />
Gleichheitsgebot und dem Grundrecht des Art 6<br />
EMRK heraus kritisiert werden.<br />
8. Bestimmte einfachgesetzlich festzulegende Materien<br />
von der Gesetzesbeschwerde auszunehmen, wäre<br />
der falsche Ansatz. Hier müsste man andere Lösungen<br />
finden, wobei im Insolvenz- und Exekutionsverfahren<br />
Rechtsmitteln per se keine aufschiebende Wirkung<br />
zukommt. Anstatt Ausnahmen festzulegen, wäre es<br />
zweckmäßiger, hinsichtlich einzelner Rechtsmaterien<br />
dem erfolgreichen Beschwerdeführer jedenfalls einen<br />
Wiederaufnahmegrund in die Hand zu geben, wobei<br />
die diesbezügliche Klagsfrist wohl länger als vier Wochen<br />
15) sein müsste. Dies wäre auch eine Möglichkeit<br />
zu verhindern, dass der diesbezügliche Rechtsbehelf<br />
prozessverschleppend eingesetzt wird. In den Fällen,<br />
wo der Vertrauensschutz wesentlich ist, wäre eine<br />
zwingende Unterbrechung des anhängigen Verfahrens<br />
notwendig, wie sie derzeit bereits in § 62 Abs 3 VfGG<br />
vorgesehen ist.<br />
III. Zusammenfassung<br />
Das Rechtsinstitut der Verordnungs- und Gesetzesbeschwerde<br />
ist rechts- und verfassungspolitisch bedeutsam<br />
und zu begrüßen.<br />
Erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten im Grundrechtsbereich<br />
dürfen nicht von vornherein negativ<br />
14) Vgl dazu Jestaedt, Die Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof<br />
– Verfassungspolitische Anmerkungen, JRP <strong>2013</strong>, 110.<br />
15) Vgl § 534 Abs 1 ZPO idgF.<br />
40<br />
Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />
Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
beurteilt werden. Seit langem wird die Rechtsschutzmöglichkeit<br />
eingeschränkt, sei es durch Einziehung<br />
von Wertgrenzen, sei es durch die Beschränkung<br />
der Zuständigkeit des OGH im Zivilverfahrensrecht<br />
und bald auch des VwGH auf grundsätzliche<br />
Rechtsfragen oder auch durch die massive und daher<br />
rechtsschutzhemmende Erhöhung der Gerichtsgebühren.<br />
Deshalb ist der Parteiantrag auf Normenkontrolle<br />
aus meiner Sicht für die rechtsschutzsuchende Bevölkerung<br />
positiv zu bewerten, ebenso wie die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform<br />
mit der Einführung von<br />
Bundes- und Landesverwaltungsgerichten ein Paradigmenwechsel<br />
und mit seinem Ansatz der Verstärkung<br />
des Zugangs zum Recht ein verfassungspolitischer<br />
Meilenstein.<br />
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Diese Ausgabe enthält<br />
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(KaWeRÄG 2012, BGBl I <strong>2013</strong>/13) und der UWG-Novelle <strong>2013</strong> (BGBl I <strong>2013</strong>/112)<br />
inkl. Materialien, Literaturhinweisen und Anmerkungen des Autors,<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />
Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />
41
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht<br />
2014, 42<br />
Von RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Graz.<br />
Grundrechte von der Wiege bis zur Bahre, demgemäß<br />
im Kindschaftsrecht und im Sachwalterrecht.<br />
Wir sind alle Kinder unserer Eltern, demgemäß ab<br />
Geburt mit dem Kindschaftsrecht konfrontiert, so<br />
wie unsere Eltern mit dem Kindschaftsrecht durch<br />
die Geburt des jeweiligen Kindes konfrontiert worden<br />
sind.<br />
Viele von uns sind Eltern – sei es Eltern, die nie miteinander<br />
verheiratet waren, sei es Eltern, die miteinander<br />
verheiratet sind oder es eben einmal waren.<br />
Im Kindschaftsrecht sind die Rechte zwischen Eltern<br />
und Kindern geregelt, nämlich allgemeine<br />
Grundsätze, und wird das Kindeswohl definiert (vgl<br />
§§ 137, 138, 139 ABGB).<br />
Mittlerweile hat der Gesetzgeber eine vollkommene<br />
Gleichstellung von Kindern von Eltern, die miteinander<br />
verheiratet waren, sowie von Kindern von Eltern,<br />
die niemals miteinander verheiratet waren, vorgenommen.<br />
Das derzeit geltende Gesetz macht immer wieder<br />
das Wohl des Kindes zum wichtigsten Kriterium einer<br />
kindschaftsrechtlichen Entscheidung. Aus Anlass des<br />
KindNamRÄG (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz)<br />
<strong>2013</strong> wurde daher der Versuch unternommen,<br />
dass Kindeswohl im Gesetz näher zu beschreiben.<br />
In § 137 ABGB sind die Rechte zwischen Eltern und<br />
Kindern normiert, in § 138 ABGB ist ausdrücklich<br />
normiert, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten,<br />
die die Obsorge oder den persönlichen<br />
Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen<br />
ist. Zwölf Kriterien sind namentlich genannt,<br />
nämlich<br />
" eine angemessene Versorgung, insb mit Nahrung,<br />
medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum,<br />
sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;<br />
" die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen<br />
und seelischen Integrität des Kindes;<br />
" die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch<br />
die Eltern;<br />
" die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen<br />
und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;<br />
" die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit<br />
von dessen Verständnis und der Fähigkeit<br />
zur Meinungsbildung;<br />
" die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind<br />
durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme<br />
gegen seinen Willen erleiden könnte;<br />
" die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe<br />
oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen<br />
mitzuerleben;<br />
" die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig<br />
verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst<br />
zu Schaden zu kommen;<br />
" verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen<br />
und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen<br />
des Kindes zu diesen Personen;<br />
" die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen<br />
des Kindes;<br />
" die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen<br />
des Kindes sowie<br />
" die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und<br />
seiner sonstigen Umgebung.<br />
Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff. Was dem<br />
Wohl des Kindes entspricht oder widerspricht, ob<br />
und inwieweit das Wohl eines Kindes gefährdet ist,<br />
ob eine Maßnahme oder Verfügung dem Wohl des<br />
Kindes besser als eine andere dient, all diese und auch<br />
andere, das Kindeswohl betreffende Fragen sind daher<br />
letztlich von Richterinnen/Richtern – also von den<br />
Gerichten – zu beurteilen. Bei dieser Prüfung spielen<br />
jedenfalls kinderpsychologische und pädagogische Gesichtspunkte<br />
eine besondere Rolle, das Kindeswohl<br />
wird hiebei nicht als fixe Größe, sondern als „flexibles<br />
Attribut jeweils spezifischer und veränderlicher Konstellationen<br />
von personalen und sozialen Schutz- und<br />
Risikofaktoren“ verstanden. Demgemäß ist eine abschließende<br />
und allgemein gültige Definition des vielschichtigen<br />
Begriffs Kindeswohl nicht möglich.<br />
Den Grundrechten wird im Kindschaftsrecht sehr<br />
wohl Rechnung getragen.<br />
§ 140 AußStrG regelt nunmehr den Schutz des Privat-<br />
und Familienlebens, dies bedeutet insb, dass<br />
mündliche Verhandlungen nicht öffentlich sind.<br />
Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens,<br />
deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse<br />
einer Partei oder eines Dritten bestehen, dürften,<br />
soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das<br />
Verfahren vermittelt wurde, nicht öffentlich gemacht<br />
werden (§ 301 Abs 1 StGB).<br />
Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt,<br />
hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung<br />
(§ 301 Abs 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen,<br />
von denen sie ausschließlich durch das Verfahren<br />
Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten.<br />
§ 160 Abs 3 ABGB besagt, dass die Eltern in Angelegenheiten<br />
der Pflege und Erziehung auch auf den Willen<br />
des Kindes Bedacht zu nehmen haben, soweit dem<br />
nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen.<br />
Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher,<br />
je mehr es den Grund und die Bedeutung einer<br />
42<br />
Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht<br />
Autorin: RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Graz<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser<br />
Einsicht zu bestimmen vermag.<br />
Den Grundrechten im Kindschaftsrecht wird nunmehr<br />
in der Gestalt Rechnung getragen, dass es letztlich<br />
nicht ausschließlich auf die Interessen eines Elternteils<br />
ankommt, sondern in erster Linie darauf, ob<br />
das vom Elternteil Begehrte dem Kind zum Wohl gereicht.<br />
Den Entscheidungen des EGMR wohnt somit<br />
der Gedanke inne, dass es sich bei Elternrechten um<br />
sog „überbundene Rechte“ handelt, die diesen gegeben<br />
werden, damit sie im Interesse des Kindes Aufgaben<br />
erfüllen können und an der Sicherstellung des Kindeswohls<br />
mitwirken.<br />
Vereinfacht ausgedrückt: Ein Kind gehört sich<br />
selbst, und Kinderrechte bzw Kindeswohl geht Elternrechten<br />
vor.<br />
Alle wollen alt werden, keiner will alt sein.<br />
Die Grundrechte im Sachwalterrecht sind ebenfalls<br />
im ABGB geregelt – eine Neuregelung des Sachwalterrechts<br />
ist geplant – jedenfalls ist der Grundgedanke<br />
des Gesetzgebers, dass der Mensch von der Wiege bis<br />
zur Bahre so lange und so unabhängig als möglich und<br />
selbstbestimmt leben können soll.<br />
Demgemäß ist die Beigabe einer Sachwalterin/eines<br />
Sachwalters immer die Ultima Ratio.<br />
Für Menschen, die der Hilfe bedürfen, gibt es einerseits<br />
in funktionierenden Familien den Familienverband,<br />
die Angehörigenvertretung und eben als Ultima<br />
Ratio das Sachwalterrecht.<br />
Mit der Beigabe eines Sachwalters ist restriktiv umzugehen,<br />
solange als irgendwie möglich soll die betreffende<br />
Person eigenständig Entscheidungen treffen<br />
können und allenfalls bei dieser Entscheidungsfindung<br />
unterstützt werden.<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich<br />
sind verpflichtet, Sachwalterschaften zu übernehmen<br />
(Graziani-Entscheidung App 31950/06) und<br />
zahlreiche Kolleginnen und Kollegen nehmen diese<br />
Pflichten mit großem Engagement wahr. Sachwalterschaften<br />
dauern nicht unendlich, sondern sind in angemessenen<br />
Zeiträumen zu überprüfen und vermag<br />
diese Überprüfung durchaus dazu führen, dass Personen<br />
nach einer bestimmten Zeit unter „Betreuung“ –<br />
eben Sachwalterschaft – wiederum eigenständig handeln<br />
können, demgemäß die Sachwalterschaft zu beenden<br />
ist.<br />
Es kommt gar nicht selten vor, dass gerade Sachwalterinnen<br />
und Sachwalter einen Antrag auf Überprüfung<br />
der Sachwalterschaft beim zuständigen Bezirksgericht<br />
stellen. In einem derartigen Verfahren wird geprüft,<br />
ob die betroffene Person wiederum in der Lage<br />
ist, unabhängig und eigenständig zu leben. Richterinnen<br />
und Richter der zuständigen Bezirksgerichte treffen<br />
diese Entscheidung nach Einholung eines entsprechenden<br />
Sachverständigengutachtens aus dem Bereich<br />
der Neurologie bzw Psychiatrie etc. Diese Verfahren<br />
sind transparent, die Betroffenen sowie die Sachwalter<br />
haben die Möglichkeit, den Instanzenzug auszuschöpfen<br />
etc, sodass davon auszugehen ist, dass die Grundrechte<br />
des Einzelnen – insb die Rechte auf Wahrung<br />
der Privatsphäre des Familienlebens etc – im Sachwalterrecht<br />
gewahrt werden. Demgemäß wird dafür Sorge<br />
getragen, dass Sachwalterschaften eben auch zu beenden<br />
sind.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht<br />
Autorin: RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Graz<br />
43
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
2014, 44<br />
Grundrechte im Rechtssystem –<br />
Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />
Von RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien.<br />
Das Pflichtteilsrecht soll nicht abgeschafft, sondern reformiert werden. Die Reform darf aber nicht auf Unternehmer<br />
beschränkt bleiben.<br />
Das Pflichtteilsrecht versucht einen Ausgleich zwischen<br />
dem Prinzip der Testierfreiheit, also dem<br />
Recht des Einzelnen, über sein Vermögen mit Wirkung<br />
nach seinem Tod völlig frei zu verfügen, und<br />
der zwingenden Familienerbfolge, die das Vermögen<br />
des Erblassers nur bestimmten nahen Angehörigen<br />
des Erblassers zuweist. 1) Es wird in der Praxis immer<br />
häufiger als Ärgernis empfunden, wenn Erblasser<br />
aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nahe<br />
Angehörige von der Beteiligung am Nachlass ausschließen<br />
wollen. 2)<br />
Freilich: Die Beschränkung der Testierfreiheit des<br />
Einzelnen durch das Pflichtteilsrecht, so wie sie im<br />
ABGB vorgesehen ist, wird als ohnehin nur moderater<br />
Eingriff in die Testierfreiheit gesehen. 3) Denn der<br />
Erblasser kann über sein gesamtes Vermögen letztwillig<br />
frei verfügen. Der Testierfreiheit des Einzelnen<br />
sind also nicht bestimmte Vermögenswerte schlechthin<br />
entzogen. Der Erblasser wird in seiner Testierfreiheit<br />
nur im Ergebnis beschränkt. Verletzt er seine Verpflichtung,<br />
bestimmte nahe Angehörige ausreichend<br />
zu bedenken, so bleiben seine Anordnungen dennoch<br />
wirksam. Das ABGB gesteht diesen Angehörigen nur<br />
einen (Geld-)Anspruch auf einen Mindestanteil am<br />
Wert des Nachlassvermögens gegen den/die berufenen<br />
Erben zu.<br />
Wenn das Pflichtteilsrecht vor dem Hintergrund<br />
des Themas „Grundrechte im Rechtssystem“ zur Diskussion<br />
steht, lohnt ein Blick nach Deutschland. Dort<br />
ist das Pflichtteilsrecht verfassungsrechtlich abgesichert:<br />
Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat im<br />
Jahr 2005 ausgesprochen, dass die grundsätzlich unentziehbare<br />
und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung<br />
der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass<br />
durch die Erbrechtsgarantie und den Schutz der Familie<br />
nach Art 14 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG gewährleistet<br />
ist. 4) In der Begründung hervorgehoben werden zu<br />
den rechtspolitischen Zielen des Pflichtteilsrechts va<br />
die Familiensolidarität und die familienschützende<br />
Funktion des Pflichtteilsrechts.<br />
Die Rechtslage in Österreich ist etwas anders: Das<br />
österr Verfassungsrecht schützt zwar das Eigentum<br />
(vgl insb Art 5 StGG), es gibt aber keine Erbrechtsgarantie<br />
wie in Deutschland nach Art 14 Abs 1 GG. Der<br />
verfassungsrechtliche Schutz des Erbrechts lässt sich in<br />
Österreich nur als Konsequenz der Eigentumsgarantie<br />
begreifen. 5) Das österr Recht sieht auch keinen Schutz<br />
von Ehe und Familie vor, der jenem in Deutschland<br />
nach Art 6 Abs 1 GG vergleichbar wäre. Das Pflichtteilsrecht<br />
wird in Österreich zwar zu den Grundprinzipien<br />
des Erbrechts gezählt 6) und der Geldpflichtteil<br />
wird auch als im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung<br />
verwurzelt angesehen. 7) Ob und inwiefern das Pflichtteilsrecht<br />
im österr Recht aber verfassungsrechtlichen<br />
Schutz genießt, bedürfte einer vertieften Untersuchung.<br />
Die Ansicht, dass das Pflichtteilsrecht schlechthin<br />
als ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen<br />
Eigentumsschutz zu sehen sei, bzw dass bei der Interpretation<br />
der Pflichtteilsbestimmungen aus verfassungsrechtlichen<br />
Gründen stets der Testierfreiheit<br />
der Vorrang einzuräumen sei, ist in Österreich, soweit<br />
überblickbar, noch nicht vertreten worden. 8)<br />
IZm der Diskussion der rechtspolitischen Frage, ob<br />
der Gesetzgeber der Testierfreiheit des Einzelnen<br />
nicht doch schlechthin Vorrang vor der (zwingenden)<br />
familiengebundenen Nachfolge einräumen sollte, 9)<br />
wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob sich denn<br />
die gesellschaftlichen und ökonomischen Rahmenbe-<br />
1) Vgl Schauer, Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß? NZ 2001, 70<br />
mwN.<br />
2) Vgl Schauer, NZ 2001, 71; Grabenwarter, Überlegungen zu einer Reform<br />
des Pflichtteilsrechts, NZ 1994, 174; Hoffmann, Gedanken eines<br />
Praktikers zum österreichischen Erbrecht, in FS Welser (1994)<br />
285, 287 f; B. Jud, Reformbedarf im Erbrecht, in Fischer-Czermak/<br />
Hopf/Kathrein/Schauer (Hrsg), ABGB 2011 – Chancen und Möglichkeiten<br />
einer Zivilrechtsreform (2008) 241, 245; Welser, Die Reform<br />
des österreichischen Erbrechts, Verhandlungen des 17. Österreichischen<br />
Juristentages (Wien 2009) II/1, 95 ff.<br />
3) Vgl Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht samt Anrechnungsrecht<br />
(2004) 3 f.<br />
4) Vgl BVerfGE 112, 332 ff; dazu zB Welser, Erbrechtsreform in<br />
Deutschland – Ein Vorbild für Österreich? NZ 2008, 257, 258 f.<br />
5) Vgl dazu auch insb Schauer, NZ 2001, 70, 72 mwN.<br />
6) F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 403 f.<br />
7) Vgl OGH 7 Ob 202/00 g JBl 2001, 521 unter Berufung auf Zankl,<br />
Das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz, ecolex 1999, 626.<br />
8) Anders in Deutschland, vgl Schauer, NZ 2001, 72 FN 22.<br />
9) Diese rechtspolitische Frage ist schon beim <strong>Anwaltstag</strong> 1962 zur<br />
damals diskutierten Einführung des Ehepartnerpflichtteils erörtert<br />
worden (vgl Schauer, NZ 2001, 70, 71 FN 14 mwN), sodann bei<br />
dem von der Österreichischen Notariatsakademie zur Reform des<br />
Anrechnungsrechts abgehaltenen Symposium am 6. 12. 1996 (vgl<br />
Welser, Symposium über eine Reform der Anrechnung im Erbrecht,<br />
NZ 1998, 1), in der Folge beim <strong>Anwaltstag</strong> 2000 (vgl Scheuba, Bericht<br />
aus Kommission I, AnwBl 2000, 725) wie schließlich auch<br />
beim 17. Österreichischen Juristentag 2009 (vgl Welser, Erbrechtsreform,<br />
17. ÖJT Band II/1).<br />
44<br />
Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />
Autorin: RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
dingungen so sehr verändert haben, dass das Pflichtteilsrecht<br />
von den seinerzeit damit verfolgten rechtspolitischen<br />
Zwecken heute nicht mehr getragen wird.<br />
Als ursprünglicher Zweck des Pflichtteils gilt vor allem<br />
die Sicherung einer anständigen Versorgung der<br />
engeren Familie, insbesondere der Kinder. 10) Ist nun<br />
dieser Versorgungszweck im Hinblick auf die gestiegene<br />
Lebenserwartung und das höhere Alter der<br />
(Not-)Erben beim Erbfall wie auch im Hinblick auf<br />
die soziale Absicherung des Einzelnen im Sozialstaat<br />
heute nicht längst obsolet? Erb- und Pflichtteilsberechtigte<br />
stehen doch heute meist schon im fünften<br />
Lebensjahrzehnt, also wirtschaftlich längst auf eigenen<br />
Beinen, wenn sie an den Nachlass kommen, sie bedürfen<br />
einer Versorgung durch die Familie im Regelfall<br />
nicht mehr. 11) Zur Zeit der Einführung des ABGB<br />
hat es auch keine Mechanismen der sozialen Absicherung<br />
für den Einzelnen gegeben, die Sicherung der<br />
Daseinsvorsorge war vor allem Aufgabe der Familie,<br />
während dies heute vorrangig Aufgabe des Sozialstaats<br />
ist. 12) Freilich: Kann der Begriff der Versorgung mit<br />
dem Unterhalt, also mit dem für den Lebensbedarf eines<br />
Menschen erforderlichen Aufwand gleichgesetzt<br />
werden? Das Pflichtteilsrecht mag zwar gewisse Aspekte<br />
mit dem Unterhaltsrecht gemeinsam haben, es<br />
ist aber dennoch kein Unterhaltsrecht. 13) Entstehung<br />
und Höhe des Pflichtteilsanspruchs stehen in keinem<br />
Zusammenhang mit den Bedürfnissen des Berechtigten.<br />
Die Bedarfsabhängigkeit sollte auch nicht als zentraler<br />
Zweck des Pflichtteilsrechts hineinreklamiert<br />
werden. Denn sie würde all jene vom Nachlass ausschließen,<br />
die selbsterhaltungsfähig sind, und nur jene<br />
begünstigen, die es ungeachtet der zu Lebzeiten bestehenden<br />
Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern<br />
nicht geschafft haben, für den eigenen Bedarf zu sorgen.<br />
14) Mit der Versorgungsfunktion, die der Gesetzgeber<br />
seinerzeit iZm dem Pflichtteil für Kinder angesprochen<br />
hat, war vielleicht auch gar nicht der bedarfsabhängige<br />
und existenzsichernde Unterhalt der Kinder<br />
gemeint. Es könnte vielmehr jene Versorgung<br />
angesprochen worden sein, die einem Kind eine vom<br />
Bedarf unabhängige letzte Teilnahme an den vom<br />
Elternhaus gebotenen bisherigen Lebensverhältnissen<br />
(vergleichbar etwa dem Voraus des Ehepartners nach<br />
§ 758 ABGB) bietet. 15) Der so verstandene Versorgungsgedanke<br />
des Pflichtteilsrechts ist von der heute<br />
höheren Lebenserwartung der Noterben wie auch<br />
von der durch den Sozialstaat gebotenen Daseinsvorsorge<br />
unabhängig und mE zeitlos aktuell.<br />
Zur Begründung des Pflichtteilsanspruchs (vor allem<br />
der Eltern gegenüber den Kindern bzw des Ehepartners)<br />
werden auch die Pflicht zur Dankbarkeit sowie<br />
die Erwägung ins Treffen geführt, dass diese<br />
Noterben häufig zur Bildung des erblasserischen Vermögens<br />
durch entsprechende Arbeitsleistungen, Konsumverzicht<br />
oder Finanzierung einer die Vermögensbildung<br />
erst ermöglichenden Ausbildung beigetragen<br />
haben. 16) Nur: Rechtfertigt dieser Beitragsgedanke das<br />
Pflichtteilsrecht, wo für einen solchen Ausgleich doch<br />
ganz andere Instrumente zur Verfügung stehen, wie zB<br />
§§ 98 ff ABGB für die Abgeltung der Mitwirkung im<br />
Erwerb oder § 1435 iVm § 1152 ABGB für die Kondiktion<br />
wegen zweckverfehlender Leistungen? 17) Oder<br />
ist vom Gesetzgeber mit der Pflicht der Kinder zur<br />
Dankbarkeit gegenüber den Eltern 18) vielleicht nicht<br />
vorrangig der Ausgleich für vermögenswerte Beiträge<br />
gemeint, sondern der Ausgleich für die im Rahmen<br />
der emotionalen Nähe des Familienverbands geleisteten<br />
ideellen Beiträge zum Erwerb des erbl Vermögens,<br />
also der Ausgleich für zB Anteilnahme, Ermunterung,<br />
seelischen Beistand etc? Ein vergleichbarer<br />
Zusammenhang zwischen Einschränkung der Testierfreiheit<br />
und pflichtteilsrechtlichem Ausgleich für<br />
(auch) ideelle Unterstützung beim Vermögenserwerb<br />
im Familienverband ist zB in § 773 a ABGB hergestellt:<br />
19) Wenn zwischen Erblasser und Noterben ein<br />
Naheverhältnis besteht, also auch eine ideelle Anteilnahme<br />
am Wohlergehen des anderen stattgefunden<br />
hat, so bleibt dem Noterben als Ausgleich für diese<br />
Unterstützung der ungeminderte Pflichtteilsanspruch<br />
erhalten, die Testierfähigkeit des Erblassers bleibt eingeschränkt.<br />
Häufig werden auch familiäre Bindungen, nämlich<br />
Blutsverwandtschaft und Ehe, als jene Verbindungen<br />
10) In den Beratungsprotokollen zur Entstehung des ABGB findet sich<br />
das Argument, dass die Eltern die Ursache für die Existenz der Kinder<br />
seien und es daher die Pflicht der Eltern sei, dass die Kinder dem<br />
Staat nicht zur Last fallen (darauf hat insbesondere Fischer-Czermak,<br />
Diskussionsbeitrag zum Anwaltsblatt vom 20. 9. 2009 [nicht<br />
veröffentlicht] unter Berufung auf Ofner, Beratungsprotokolle 464<br />
aufmerksam gemacht; vgl auch Schauer, NZ 2001, 70 FN 6).<br />
11) Vgl Schauer, NZ 2001, 70, 75 mwN, insbesondere FN 53; Samek,<br />
Pflichtteilsrecht 3 f.<br />
12) Vgl Schauer, NZ 2011, 75; Samek, Pflichtteilsrecht 3.<br />
13) So schon Welser, NZ 2008, 257 FN 17, und Welser, Erbrechtsreform,<br />
17. ÖJT Band II/1, 96.<br />
14) Vgl dazu auch B. Jud, Reformbedarf 243 f insb auch FN 13 zur Einschränkung<br />
der Rechte des überlebenden Ehepartners bei Bedarfsabhängigkeit<br />
des Pflichtteils.<br />
15) Auch das mit Pflichtteilscharakter ausgestattete, bedarfsunabhängige<br />
Vorausvermächtnis des Ehepartners nach § 758 ABGB hat eine<br />
solche, dem Noterben die bisherigen Lebensverhältnisse erhaltende<br />
Funktion; vgl dazu JAB 1158 BlgNR 17. GP 3 f; OGH 9 Ob 508/94;<br />
6 Ob 233/04 i uva; kritisch Zankl, Das gesetzliche Vorausvermächtnis<br />
des Ehegatten (1996) 101 ff.<br />
16) Vgl Schauer, NZ 2001, 73 f mwN.<br />
17) So insb Schauer, NZ 2001, 74 mwN, 79.<br />
18) Zu den Erwägungen des historischen Gesetzgebers; vgl Fischer-<br />
Czermak, Diskussionsbeitrag zum <strong>Anwaltstag</strong> vom 20. 9. 2000<br />
(nicht veröffentlicht) unter Berufung auf Ofner, Beratungsprotokolle<br />
464 f, 475, 488.<br />
19) Diese Bestimmung eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit der<br />
Pflichtteilsminderung für den Fall, dass ein Naheverhältnis, also eine<br />
familiäre Verbundenheit iS einer ideellen und materiellen Beziehung<br />
zum Noterben zu keiner Zeit bestanden hat; zum Begriff des Naheverhältnisses<br />
vgl zB OGH 1 Ob 2247/96 i.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />
Autorin: RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />
45
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
betrachtet, die eine Mindestbeteiligung am Vermögen<br />
rechtfertigen. 20) Angesichts der Entfremdung von Eltern<br />
und Kindern und der zunehmenden Individualisierung<br />
der Gesellschaft fällt es freilich in der Praxis<br />
vielen Menschen zunehmend schwerer zu verstehen,<br />
warum ein erheblicher Teil ihres Vermögens nach ihrem<br />
Tod zwingend bestimmten Personen zustehen<br />
soll, warum also mit dem Zeugen/Gebären von Kindern<br />
bzw mit der Eheschließung quasi automatisch<br />
eine (teilweise) „Enteignung“ im Todesfall verbunden<br />
sein soll. 21) Ein Ehepartner kann durch Scheidung als<br />
Noterbe leicht „beseitigt“ werden, doch eine Scheidung<br />
von den eigenen Kindern ist nicht möglich.<br />
Der in der Praxis häufig anzutreffende Wunsch, einzelne<br />
Kinder pflichtteilsrechtlich weglegen zu können,<br />
deutet auf eine Krise des Eltern-Kind-Verhältnisses<br />
hin, die ihren Niederschlag in einer Krise des Pflichtteilsrechts<br />
und in der Forderung nach weitergehender<br />
Testierfreiheit des Einzelnen findet. Freilich: Das<br />
deutsche Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen<br />
Schutz des Pflichtteils vor allem auch<br />
mit dessen familienschützender Funktion begründet.<br />
22) Diese familienschützende Funktion des Pflichtteilsrechts<br />
kann sich gerade dort entfalten, wo die familiäre<br />
Verantwortungsgemeinschaft wegen Entfremdung<br />
von Eltern und Kindern nicht mehr gelebt wird<br />
und das familiäre Band nur noch durch das Pflichtteilsrecht<br />
erhalten bleibt. 23) Manche bezeichnen das<br />
Pflichtteilsrecht deshalb auch als „letzte Bastion des<br />
Familienrechts“. 24) Wollte man jene Familiengebundenheit<br />
von Teilen des Vermögens lösen, die bislang<br />
durch das Pflichtteilsrecht hergestellt wurde, so<br />
könnte dies zu einer weiteren Lockerung der familiären<br />
Bande und damit zu einer Schwächung der Familie,<br />
führen, die unabhängig von jeder Weltanschauung<br />
als Institution für Individuum und Gesellschaft gleich<br />
wichtig erscheint. 25)<br />
Der Streit um den Pflichtteil ist immer ein Streit<br />
zwischen bevorzugten Testamentserben und verdrängten<br />
Noterben. Das Pflichtteilsrecht macht es<br />
dem Noterben in der Regel leichter, die Zurücksetzung<br />
zu akzeptieren. 26) Gerade weil das Pflichtteilsrecht<br />
an keine weitere Voraussetzung als an die Familienzugehörigkeit<br />
gebunden ist, schützt es den Noterben<br />
vor Willkürakten des Erblassers. 27) Das Pflichtteilsrecht<br />
stellt damit einen gewissen Ausgleich für<br />
Ungleichbehandlungen im Familienverband her, es<br />
verschafft insofern einem familienrechtlichen Willkürverbot<br />
Geltung. 28) Mit dem Noterbrecht lässt sich<br />
zwar gegen eine Ungleichbehandlung, die der Erblasser<br />
in Ausübung seiner Testierfreiheit anordnet, nichts<br />
ausrichten und aus der Forderung nach Gleichbehandlung<br />
der Kinder folgt auch nicht, dass alle Kinder<br />
gleich viel erhalten müssen, es sind nur dem Erblasser<br />
beim Ausschluss einzelner Angehöriger von jeglichen<br />
Nachlasswerten eben die Grenzen des Willkürverbots<br />
gesetzt. Diese dem Pflichtteilsrecht immanente Funktion,<br />
nämlich innerfamiliäre Ungleichbehandlungen<br />
zu mindern, sorgt idR für Rechtsfrieden in der Familie.<br />
29) Dieser Zweck des Pflichtteilsrechts scheint der<br />
heute bedeutsamste.<br />
Im Hinblick auf die so verstandenen Zwecke des<br />
Pflichtteilsrechts erscheint der Gesetzgeber nicht aufgerufen,<br />
der Testierfreiheit des Einzelnen uneingeschränkten<br />
Vorrang vor der (zwingenden) familiengebundenen<br />
Nachfolge einzuräumen. Der Gesetzgeber<br />
ist aber sehr wohl aufgerufen, zu jenen Bereichen des<br />
Pflichtteilsrechts, die sich in der Praxis als „Ecken<br />
und Schärfen“ erweisen, im Zuge einer Reform des<br />
Pflichtteilsrechts unter sorgfältiger Abwägung aller<br />
Interessen sachgerechte Kompromisse zu finden. 30)<br />
Denn unbestritten ist, dass die vermögensverteilende<br />
und der freien Entscheidung des Erblassers entzogene<br />
Kraft des Pflichtteilsanspruchs für bestehende wirtschaftliche<br />
Einheiten, insb für Unternehmen existenzbedrohend<br />
sein kann. 31) Freilich: Wenn der Schutz und<br />
Erhalt von wirtschaftlichen Einheiten und Unternehmen<br />
die Grundgedanken für eine Reform des Pflichtteilsrechts<br />
sein sollen, so darf diese Reform dennoch<br />
nicht auf Unternehmer beschränkt bleiben. 32) Ein<br />
Sonder-Pflichtteilsrecht für Unternehmer ist sachlich<br />
nicht zu rechtfertigen. Erweiterungen der Gestaltungsfreiheiten<br />
des Erblassers wie auch Erleichterungen,<br />
die der Gesetzgeber dem Erben gegenüber dem<br />
Noterben zugestehen will, sollten immer auch dann<br />
gewährt werden, wenn wegen der Geltendmachung<br />
von Pflichtteilsansprüchen die Zerstörung oder Beeinträchtigung<br />
von Vermögenswerten droht.<br />
Soll die Rechtsordnung also künftig der ungeteilten<br />
Erhaltung von Vermögenswerten den Vorrang vor der<br />
pflichtteilsrechtlichen Verteilung des Vermögens ein-<br />
20) Der Ehepartner ist erst 1978 in den Kreis der pflichtteilsberechtigten<br />
nächsten Angehörigen aufgenommen worden, vgl § 762 ABGB<br />
idF BGBl 1978/280; F. Bydlinski, Zur Neuordnung des Ehegüterrechts,<br />
in FS Schwindt (1978) 27, 53.<br />
21) Vgl Rabl/Spitzer, Der Pflichtteil hat seine Berechtigung verloren, Die<br />
Presse 15. 5. 2007; Schauer, NZ 2001, 72.<br />
22) Vgl schon FN 4.<br />
23) Vgl Welser, NZ 2008, 259.<br />
24) So zB Samek, Pflichtteilsrecht 3.<br />
25) So insb zB Umlauft, Die Presse 31. 7. 2007.<br />
26) So auch Schauer, NZ 2001, 76; vgl auch zB B. Jud, Reformbedarf<br />
245.<br />
27) Vgl Samek, Pflichtteilsrecht 4.<br />
28) So zB Fischer-Czermak, Diskussionsbeitrag zum <strong>Anwaltstag</strong> v<br />
20. 9. 2000 (nicht veröffentlicht); Samek, Pflichtteilsrecht 4 f;<br />
B. Jud, Reformbedarf 245.<br />
29) Vgl auch B. Jud, Reformbedarf 245.<br />
30) Vgl Samek, Pflichtteilsrecht 6 f; B. Jud, Reformbedarf 245 f; Welser,<br />
Erbrechtsreform, 17. ÖJT, Band II/1, 108.<br />
31) Schauer, NZ 2001, 76 f 81.<br />
32) So noch das Ergebnis der Arbeitsgruppe am Ludwig Boltzmann-Institut<br />
für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, vgl Krejci, Unternehmensnachfolge<br />
und Pflichtteilsrecht (2006) 7 f.<br />
46<br />
Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />
Autorin: RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
33) Der Gesetzgeber hat zur Erhaltung der Verkehrsfähigkeit von Gütern<br />
ua die Familienfideikommisse abgeschafft (Gesetz v 6. 7. 1938<br />
RGBl 1938/825, vgl Weiss in Klang 2 III 467 f mwN), sieht bis heute<br />
für die letztwillige fideikommissarische Substitution ausdrücklich<br />
zeitliche Beschränkungen vor (§ 612 ABGB), wie auch für rechtsgeschäftlich<br />
begründete Veräußerungs- und Belastungsverbote im Ergebnis<br />
zeitliche Beschränkungen bestehen (§ 364 c ABGB), welche<br />
die lange dauernde Vermögensbindung gerade verhindern sollen.<br />
Selbst zum Prototyp der Familienversorgungsstiftung, die das Stiftungsvermögen<br />
zur Versorgung von Familienangehörigen zumindest<br />
auf 100 Jahre bindet (§ 35 Abs 2 Z 3 PSG), hat der Gesetzgeber<br />
in den Erläuterungen (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 20) betont,<br />
dass eine im Ergebnis dem Fideikommiss ähnliche Versteinerung<br />
von Vermögensmassen (dennoch) nicht erwünscht ist.<br />
34) Wie zB Hoffmann, in FS Welser 291, fordert.<br />
35) Welser, Erbrechtsreform, 17. ÖJT, Band II/1, 103, 115 ff; vgl auch<br />
B. Jud, Reformbedarf 248 ff; Umlauft, Die Presse 31. 7. 2007.<br />
36) Vgl dazu Welser, Erbrechtsreform, 17. ÖJT, Band II/1, 103.<br />
räumen? Das Erbrecht bildet einen volkswirtschaftlich<br />
bedeutsamen Anreiz zur Produktivität und zu ökonomisch<br />
orientiertem Verhalten. Dem vom Erbrecht geförderten<br />
individuellen Streben nach Vermögenskonzentration<br />
und Versteinerung von Vermögensverhältnissen<br />
setzt der Gesetzgeber im Interesse der<br />
Allgemeinheit am Erhalt der Verkehrsfähigkeit von<br />
Vermögen durch das Pflichtteilsrecht Grenzen. 33)<br />
Das Pflichtteilsrecht hat mit seiner vermögenszerschlagenden<br />
Wirkung gegenüber der vermögenskonzentrierenden<br />
Wirkung des Erbrechts also insofern<br />
wohl auch eine stabilisierende volkswirtschaftliche Bedeutung,<br />
die bei einer Reform des Pflichtteilsrechts<br />
nicht außer Acht gelassen werden darf.<br />
Um zu den als unbefriedigend empfundenen Auswirkungen<br />
des Pflichtteilsrechts Abhilfe zu schaffen<br />
und dem Erblasser auch mehr Freiheit bei der Ordnung<br />
des Vermögensübergangs zu geben, 34) wäre die<br />
Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, 35) oder ihn<br />
auch als Rentenvermächtnis oder als Fruchtgenusslegat<br />
zu hinterlassen, 36) zu begrüßen. Eine Neuformulierung<br />
der schon bisher bestehenden Erbunwürdigkeitsgründe<br />
und Enterbungsgründe erscheint aus der<br />
Sicht der Praxis jedenfalls erforderlich, insb sollte der<br />
Pflichtteilsentzug wegen Fehlverhaltens des Noterben<br />
erleichtert werden. 37) Der Entzug bedarf eines objektiven<br />
Verhaltens des Berechtigten, das diesem auch<br />
vorwerfbar ist, und ein subjektives Element auf Seiten<br />
des Erblassers iS einer Unzumutbarkeit. 38) Zur Frage,<br />
ob denn nicht die Möglichkeiten zu Minderung und<br />
Entzug des Pflichtteils durch Nutzbarmachen von<br />
§ 773 a ABGB erweitert werden könnten, scheint freilich<br />
Zurückhaltung geboten: Denn wenn die Entfremdung<br />
und die Zurechnung der Verantwortung dafür<br />
den Entzug oder die Minderung des Pflichtteils rechtfertigen<br />
sollen, so würde dies im Ergebnis wohl in eine<br />
Übernahme des scheidungsrechtlichen Zerrüttungsprinzips<br />
in das Erbrecht münden. Ob dies aus der<br />
Sicht der Praxis wünschenswert ist, sei dahingestellt.<br />
Schließlich seien im Anschluss an die deutsche Diskussion<br />
zur Reform des Erb- und Pflichtteilsrechts zu<br />
der auch in Österreich diskutierten Einräumung eines<br />
gesetzlichen Erbrechts für Pflegeleistungen mit entsprechendem<br />
Ausgleich bei der Pflichtteilsberechnung<br />
39) Bedenken wegen der Missbrauchsgefahr angemeldet:<br />
Es ist zwar grundsätzlich wünschenswert,<br />
dass die Pflege von nahen Angehörigen im Familienverband<br />
erfolgt, und dass Pflegeleistungen angemessen<br />
abgegolten werden. Nur: Diese Ziele sollten nicht mit<br />
Hilfe von Vorteilen erreicht werden, die den Pflegepersonen<br />
auf der Grundlage des Erbrechts zufallen,<br />
setzt doch die Anwendung erbrechtlicher Vorschriften,<br />
also jede Begünstigung, die im Erbrecht ihre<br />
Grundlage hat, den Tod des Pfleglings voraus.<br />
37) Die im Gesetz bisher vorgesehenen Gründe für den Entzug des<br />
Pflichtteils scheinen zu eng gefasst, dem Noterben sollte auch dann<br />
der Pflichtteil entzogen werden können, wenn das vorwerfbare Verhalten<br />
des Noterben in einem Verhalten besteht, das einen geringeren<br />
Unwertgehalt hat als zB ein versuchter Mord am Erblasser (vgl<br />
§ 768 Z 3 ABGB); vgl Welser, Erbrechtsreform 17. ÖJT II/1, 28 f.<br />
38) Welser, Erbrechtsreform, 17. ÖJT II/1, 27 f; ebenso schon Welser, NZ<br />
2008, 257, 260 ff; zuvor auch schon Umlauft, Die Presse 31. 7.<br />
2007.<br />
39) Zur Diskussion gestellt zB bei der Sitzung der Arbeitsgruppe zum<br />
Änderungsbedarf im Erbrecht im BMJ v 18. 10. 2007 von Hopf;<br />
vgl auch Welser, Erbrechtsreform, 17. ÖJT, II/1, 41 f; ebenso Welser,<br />
NZ 2008, 263.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />
Autorin: RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />
47
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Das Urkundenprinzip bei den<br />
Rechtsgeschäftsgebühren –<br />
ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />
2014, 48<br />
Von Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt. 1)<br />
In Diskussionen um die Reformbedürftigkeit des österr Abgabenrechts werden immer wieder die Stempel- und<br />
Rechtsgeschäftsgebühren genannt. 2) Scheinen bei den Stempelgebühren einzelne Tatbestände überholt, 3) wird<br />
bei den Rechtsgeschäftsgebühren – nebst dem Katalog der verbliebenen noch steuerbaren Rechtsgeschäfte –<br />
vor allem der Umstand kritisiert, dass die Steuerpflicht die Errichtung einer Urkunde zur Voraussetzung hat<br />
(sog Urkundenprinzip). Unterbleibt die Errichtung einer Urkunde, entfällt zwar die Gebührenpflicht für das<br />
Rechtsgeschäft, dafür wird der Nachweis über den Inhalt des Rechtsgeschäfts erschwert. Das Urkundenprinzip<br />
fördert damit einen bewusst in Kauf genommenen Beweisnotstand und führt damit zu Unsicherheiten bei der<br />
Rechtsdurchsetzung. Zu diesem allgemeinen Befund über die negativen Auswirkungen des Urkundenprinzips<br />
tritt hinzu, dass im digitalen Zeitalter der Begriff der Urkunde einer neuen gesetzlichen Definition, iS einer Eingrenzung,<br />
bedarf.<br />
I. Systematische Einordnung der<br />
Gebühren nach dem GebG – Gebühren<br />
sind keine Bagatellabgabe<br />
Die Rechtsgeschäftsgebühren sind gemeinsam mit den<br />
festen Stempelgebühren im Gebührengesetz 1957 geregelt.<br />
Entgegen ihrem Namen stellen die Rechtsgeschäftsgebühren<br />
keine Gebühren dar, die als Äquivalent<br />
für eine konkrete staatliche Leistung zu erbringen<br />
wären, sondern es handelt sich dabei um Steuern, 4) deren<br />
Erträge fast ausschließlich dem Bund zufließen. 5)<br />
Betrachtet man das Aufkommen der Gebühren nach<br />
dem GebG, so handelt es sich dabei mit einem Aufkommen<br />
von knapp 500 Mio Euro – trotz Wegfalls bestimmter<br />
Rechtsgeschäfte aus der Steuerpflicht – um<br />
keine Bagatellsteuer. Die Entwicklung des Aufkommens<br />
und das Aufkommen der Gebühren in Relation<br />
zu anderen Verkehrsteuern sind in der folgenden Tabelle<br />
dargestellt. In Zeiten hoher Budgetdefizite ist es<br />
realistischer, sich über eine Reform Gedanken zu machen,<br />
als die Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren<br />
einzufordern (siehe Tabelle auf S 49).<br />
II. Katalog an steuerbaren<br />
Rechtsgeschäften erscheint<br />
zunehmend willkürlich<br />
Bei den Rechtsgeschäftsgebühren handelt es sich – wie<br />
bei der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer<br />
oder der Normverbrauchsabgabe – um Steuern auf<br />
den Rechtsverkehr und somit um Verkehrsteuern.<br />
Steuergegenstand sind bestimmte im Gesetz explizit<br />
genannte Rechtsgeschäfte. Der Katalog der steuerbaren<br />
Rechtsgeschäfte wird von Gesetzes wegen dahin<br />
gehend eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte, die unter<br />
die Grunderwerbsteuer, die Gesellschaftsteuer oder<br />
das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, von den<br />
Rechtsgeschäftsgebühren ausgenommen sind. 6) Eine<br />
Doppelbelastung von Rechtsgeschäften mit Gebühren<br />
und Umsatzsteuer ist hingegen nicht ausgeschlossen.<br />
Einen zweiten interessanten Aspekt der Eingrenzung<br />
der steuerbaren Rechtsgeschäfte erwähnen die<br />
Materialien zum GebG 1946: „Bei der Festsetzung<br />
des Kreises der gebührenpflichtigen Tatbestände<br />
wurde besonders darauf Bedacht genommen, alles auszuschließen,<br />
was die Beteiligten veranlassen könnte,<br />
zur Vermeidung von Gebühren auf die Schriftlichkeit<br />
von Verträgen zu verzichten und so die Rechtssicher-<br />
1) Der Beitrag gibt (ergänzt durch Literatur- und Judikaturnachweise)<br />
den Inhalt eines Impulsreferats wieder, das anlässlich des <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
am 27. 9. <strong>2013</strong> in Klagenfurt gehalten wurde.<br />
2) Vgl etwa KWT, Ein Steuerreformplan für Österreich 2014 – 2018, 42,<br />
www.kwt.or.at/de/desktopdefault.aspx/tabid-183/ (9. 10. <strong>2013</strong>);<br />
Fellner, Vergleichsgebühr: Eine kritische Hinterfragung, Wirtschaftsblatt<br />
15. 5. <strong>2013</strong>.<br />
3) ZB die Stempelgebühr für Bergführerbücher iHv E 16,50 (§ 14 TP 2<br />
Z 4 GebG) oder die Gebührenpflicht für Trägerlegitimationen iHv<br />
E 14,30 (§ 14 TP 2 Z 5 GebG).<br />
4) Nach der Rsp des VwGH (19. 6. 1989, 88/15/0138) handelt es sich<br />
bei jeder Rechtsgeschäftsgebühr um eine eigene Abgabe, sodass ein<br />
Sachverhalt auch mehrere Rechtsgeschäftsgebühren auslösen kann;<br />
vgl Gaier, GebG 5 (2010) § 1 Rz 93; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren<br />
9 (2011) § 15 Anm 1.<br />
5) Nach § 7 Abs 2 FAG 2008 sind die Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren<br />
ausschließliche Bundesabgaben mit Ausnahme der Bundesautomaten-<br />
und VLT-Abgabe.<br />
6) Siehe § 15 Abs 3 GebG. Zur (teilweisen) Gebührenpflicht von<br />
Rechtsgeschäften, die seit Aufhebung der Tatbestände des § 1 Z 1<br />
und 2 ErbStG durch den VfGH (15. 6. 2007, G 23/07 VfSlg<br />
18.147) unter das ErbStG fallen, siehe BMF 19. 2. 2009,<br />
BMF-010206/0040-VI/5/2009; Gaier, GebG 5 § 15 Rz 100; Fellner,<br />
Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren 9 § 15 Anm 8; Arnold,<br />
Rechtsgebühren 9 (2011) § 15 Rz 24 b.<br />
48<br />
Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren – ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />
Autor: Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Abgabenerfolg in Mio Euro 7)<br />
Gebühren (GebG + BVerwabg) Stabilitätsabgabe + Zusatzabgabe 8) GSpG GrESt<br />
2010 818,6 – 276,2 9) 726,6<br />
2011 466,9 10) 509,9 501,1 754,0<br />
2012 477,4 582,9 507,2 935,4 11)<br />
<strong>2013</strong> (BVA) 500,0 638,0 495,0 810,0<br />
Tabelle<br />
heit, die in der schriftlichen Abfassung von Verträgen<br />
liegt, zu gefährden. Es wurden deshalb nur jene<br />
Rechtsgeschäfte als gebührenpflichtig erklärt, die entweder<br />
für ihre Gültigkeit der Schriftlichkeit bedürfen<br />
oder bei denen die Schriftlichkeit so üblich ist, dass<br />
auf sie wegen der Gebühr nicht verzichtet werden<br />
wird.“ 12)<br />
Der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen derzeit<br />
noch Annahmeverträge, Anweisungen von Privaten,<br />
Bestandsverträge, Bürgschaftserklärungen, entgeltlich<br />
eingeräumte Dienstbarkeiten, Ehepakte, die auf eine<br />
Gütergemeinschaft abzielen, Glücksverträge, soweit<br />
sie nicht unter das GSpG fallen, Hypothekarverschreibungen,<br />
Vergleiche, Zessionen und Wechsel.<br />
Fast die Hälfte der einst gebührenpflichtigen Gebührentatbestände<br />
wurde in der Vergangenheit bereits<br />
aufgehoben. Zuletzt wurden die Darlehensund<br />
Kreditvertragsgebühren gegen die Stabilitätsabgabe<br />
abgetauscht. 13) Übrig bleibt eine zunehmend<br />
willkürlich erscheinende Auswahl an Rechtsgeschäften,<br />
die der Gebührenpflicht unterliegen. Exemplarisch<br />
seien die Gebühren für Annahmeverträge erwähnt.<br />
Durch Adoption kann ein Verwandtschaftsverhältnis<br />
begründet werden, wodurch man in der<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer in eine günstigere<br />
Steuerklasse gelangte. Die Gebührenpflicht von<br />
Annahmeverträgen ließ sich dadurch rechtfertigen.<br />
Seit Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
trifft dies nicht mehr zu. Auch vermag die bloße Verkehrssitte,<br />
bei bestimmten Rechtsgeschäften eine<br />
schriftliche Urkunde zu errichten, als Anknüpfungskriterium<br />
für eine Rechtsverkehrssteuer nicht zu<br />
überzeugen.<br />
III. Das Urkundenprinzip als<br />
Faktor der Rechtsunsicherheit<br />
im Allgemeinen<br />
Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig,<br />
wenn über sie Urkunden errichtet werden, es sei denn,<br />
dass das Gesetz etwas Abweichendes vorsieht. 14) Das<br />
Rechtsgeschäft selbst ist Gegenstand der Abgabenerhebung.<br />
Urkunden oder Ersatztatbestände sind nur<br />
„steuertechnische Hilfsmittel, um die tatsächliche Erfassung<br />
der Rechtsgeschäfte ohne zu große Weiterungen<br />
[. . .] zu ermöglichen“. 15)<br />
Aus zivil- und prozessrechtlicher Sicht dient eine<br />
Urkunde über ein Rechtsgeschäft, sofern nicht bereits<br />
die Schriftlichkeit oder ein Notariatsakt für<br />
das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts gesetzlich<br />
vorgesehen ist, der Rechtssicherheit in Form<br />
eines Beweises über den Inhalt des Rechtsgeschäftes.<br />
Zumindest bei all jenen Rechtsgeschäften, anlässlich<br />
deren Abschlusses nur rechtsbezeugende Urkunden<br />
errichtet werden, wie zB bei Bestandsverträgen<br />
oder Vergleichen, kann die Gebührenpflicht durch<br />
Nichterrichtung einer Urkunde legal vermieden werden.<br />
16)<br />
Es erscheint blauäugig, wenn der Gesetzgeber – wie<br />
in den Materialien zum GebG 1946 geäußert – vermeint,<br />
dass trotz Gebührenpflicht beim Abschluss bestimmter<br />
Rechtsgeschäfte der Weg der Schriftlichkeit<br />
beschritten wird, nur weil dies so üblich sei. Der „normale“<br />
Steuerzahler versucht Abgaben zu vermeiden,<br />
soweit dies legal möglich ist. Und Steuersätze von<br />
1% bis 2% auf zum Teil beträchtliche Bemessungsgrundlagen<br />
(zB 1% vom bis zum 18-fachen Jahresmietzins<br />
bei Bestandsverträgen, bei außergerichtlichen<br />
Vergleichen 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei<br />
übernommenen Leistung) werden ihn in diesem Verhalten<br />
bestärken. Das Urkundenprinzip der Rechtsgeschäftsgebühren<br />
führt damit, soweit die Parteien zur<br />
7) Vgl BMF, Abgabenerfolg des Bundes (UG16), jeweils für den Monat<br />
Dezember eines Jahres.<br />
8) Die Zusatzabgabe wird in den Jahren 2012 – 2017 erhoben.<br />
9) Nur Spielbanken- und Konzessionsabgabe.<br />
10) Entfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr; Befreiung von<br />
Glücksverträgen, die unter das GSpG fallen.<br />
11) Einführung der Immo-ESt und VfGH-Erk betr 3 x EW bei Grundstücksschenkungen.<br />
12) Zitiert nach Arnold, Rechtsgebühren 9 § 1 Rz 21.<br />
13) Vgl ErläutRV zum BudBG 2011, 981 BlgNR 24. GP 140 zum BudBG<br />
2011.<br />
14) Vgl § 15 Abs 1 GebG.<br />
15) VfGH 4. 10. 1997, B 1170/95, B 1152/96 VfSlg 14.948; vgl auch<br />
Arnold, Rechtsgebühren 9 §15Rz2a.<br />
16) Vgl Arnold, Rechtsgebühren 9 §15Rz3a.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren – ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />
Autor: Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />
49
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
Vermeidung der Gebühr auf die Beurkundung eines<br />
Rechtsgeschäfts verzichten und auf die Herstellung anderer<br />
Beweismittel vergessen, zu Rechtsunsicherheit.<br />
Die vielfältigen Möglichkeiten zur legalen Vermeidung<br />
17) der Rechtsgeschäftsgebühren machen diese<br />
aber zu einer Steuer der Uninformierten. Die im<br />
Geschäftsverkehr oftmals gegebene Möglichkeit zur<br />
Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühren – wie dies<br />
bspw bei den Bestandvertragsgebühren üblich ist –<br />
macht sie zu einer Steuer der wirtschaftlich Schwachen.<br />
Beides entspricht nicht den Vorstellungen einer<br />
gerechten Steuer.<br />
IV. Der Begriff der Urkunde als<br />
Faktor der Rechtsunsicherheit<br />
im Besonderen<br />
Nicht nur das Urkundenprinzip als solches, sondern<br />
auch der Begriff der Urkunde und all jene weiteren<br />
Tatbestände, die eine Umgehung der Urkundenerrichtung<br />
verhindern sollen, 18) bereiten in der Praxis<br />
größte Schwierigkeiten. Die Probleme werden anhand<br />
eines Beispiels aufgezeigt.<br />
Beispiel:<br />
Zwischen A und B besteht eine E-Mail-Korrespondenz<br />
folgenden Inhalts: A verlangt von B im Rahmen der Gewährleistung<br />
Austausch der Sache. B bietet einen Preisnachlass<br />
an. A stimmt per E-Mail zu.<br />
Es handelt sich hierbei um eine übliche Geschäftskorrespondenz<br />
über eine mangelhafte Leistung. Allzu<br />
gerne wird übersehen, dass eine derartige Korrespondenz<br />
eine Gebührenpflicht auslöst.<br />
Dem österr Gewährleistungsrecht liegt ein zweistufiges<br />
System zugrunde. Primär hat der Leistende zu<br />
verbessern oder die Sache auszutauschen. Sollten die<br />
primären Gewährleistungsbehelfe unmöglich oder untunlich<br />
sein, kann der Übernehmer sekundär Preisminderung<br />
und bei einem nicht geringfügigen Mangel<br />
Wandlung fordern (§ 932 ABGB). Sollte die Verbesserung<br />
oder der Austausch der mangelhaften Sache möglich<br />
sein, so handelt es sich bei dem Rückschreiben von<br />
B (Anbot eines Preisnachlasses) um ein Vergleichsanbot.<br />
Außergerichtliche Vergleiche unterliegen nach<br />
§ 33 TP 20 GebG einer Gebühr iHv 2% vom Gesamtwert<br />
der von jeder Partei übernommenen Leistung.<br />
Weitere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht<br />
ist das Erstellen einer Urkunde. Nach § 15<br />
Abs 2 GebG gilt als Urkunde bei schriftlicher Annahme<br />
eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben.<br />
Hätte A zum Telefonhörer gegriffen und B mitgeteilt,<br />
dass er mit der Preisminderung einverstanden ist, wäre<br />
der Urkundentatbestand des § 15 Abs 2 GebG nicht<br />
erfüllt und der Vergleich nicht gebührenpflichtig gewesen.<br />
Das Beispiel kulminiert in dem Umstand, dass die<br />
Korrespondenz nicht mittels antiquierter Briefe oder<br />
bald ebenso altmodischer Fernkopien (sprich Faxe) geführt<br />
wurde, sondern mittels uU flapsig formulierter<br />
E-Mails. Die Frage, ob durch E-Mails eine Urkunde<br />
errichtet werden kann, hat der VwGH in seinem Urteil<br />
v 16. 12. 2010, 2009/16/0271 grundsätzlich bejaht.<br />
Eine Urkunde war nach hA ein stofflicher Träger,<br />
auf dem Schriftzeichen angebracht sind. 19) Sie muss<br />
durch ihren Inhalt geeignet sein, über ein gültig zustande<br />
gekommenes Rechtsgeschäft als Beweis zu<br />
dienen. 20) Des Weiteren muss die Schrift unterschrieben<br />
sein. Eine Schrift ohne Unterschrift stellt<br />
keine Urkunde dar. Aus gebührenrechtlicher Sicht<br />
genügt allerdings die Unterschrift eines Vertragspartners.<br />
21)<br />
Für den VwGH kann als Stoff, der geeignet ist, eine<br />
Schrift zu tragen, ein Bildschirm dienen, auf dem ein<br />
E-Mail (Schrift, Urkunde) lesbar gemacht werden<br />
kann. Durch die Möglichkeit, die Daten eines E-<br />
Mails zu speichern, würde auch dem der Beurkundung<br />
innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels<br />
entsprochen werden. 22) Nach anderer<br />
Meinung wäre bei einem E-Mail der Datenträger,<br />
der für das Vorliegen einer Urkunde relevante Stoff. 23)<br />
Was der Trägerstoff ist, dürfte schlussendlich irrelevant<br />
sein. Relevanz hingegen besitzt noch die Frage<br />
der Unterschrift. Dem VwGH-Erk lag ein E-Mail zugrunde,<br />
das mit einer qualifizierten elektronischen<br />
Unterschrift versehen war. Eine solche Unterschrift<br />
ist nach dem Signaturgesetz einer eigenhändigen Unterschrift<br />
gleichgestellt.<br />
Nach § 18 Abs 1 GebG steht der handschriftlichen<br />
Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift<br />
gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit<br />
seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen<br />
technisch möglichen Weise hergestellt oder mit<br />
Namenszeichnung vollzogen wird. Viele E-Mail-Programme<br />
sind so eingestellt, dass unter dem Text des<br />
Schreibens automatisch der Name samt Adresse des<br />
Verfassers gesetzt wird. Informationen, die bei einem<br />
Geschäftsbrief üblicherweise in einem Briefkopf ent-<br />
17) Keine Gebührenpflicht entsteht bspw bei: Vorverträgen, konkludenter<br />
Annahme eines (auch schriftlichen) Vertragsangebotes, bei Fixierung<br />
im Wege der sog Anwaltskorrespondenz, Video- und<br />
Tonbandaufzeichnungen (vgl ua Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren<br />
9 § 15 Anm 5).<br />
18) Vgl § 15 Abs 2 GebG betreffend die schriftliche Annahme eines<br />
Vertragsanbots, § 18 GebG betreffend mechanisch hergestellter<br />
Unterschriften, Verhandlungsniederschriften, Gedenkprotokolle, Erklärungen<br />
vor Gericht sowie Punktationen.<br />
19) Vgl Arnold, Rechtsgebühren 9 § 15 Rz 12.<br />
20) Arnold, Rechtsgebühren 9 § 15 Rz 13.<br />
21) Siehe § 16 Abs 1 GebG; vgl auch Arnold, Rechtsgebühren 9 §15<br />
Rz 14.<br />
22) VwGH 16. 12. 2010, 2009/16/0271.<br />
23) Arnold, Rechtsgebühren 9 §15Rz14a.<br />
50<br />
Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren – ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />
Autor: Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
halten sind, 24) stehen bei einem E-Mail in der Signatur.<br />
Ist diese E-Mail-Signatur nun bereits eine solche auf<br />
technische Weise hergestellte Unterschrift, die das<br />
E-Mail zu einer Urkunde macht? 25) In weiterer Folge<br />
werden wir darüber diskutieren müssen, ob SMS-Urkunden<br />
denkbar sind. Für ein Annahmeschreiben iSv<br />
§ 15 Abs 2 GebG dürften die 160 Zeichen, die eine<br />
SMS maximal umfassen kann, wohl reichen.<br />
V. Auswege aus dem Dilemma?<br />
Gibt es einen Ausweg aus der Situation, die durchwegs<br />
als verfahren bezeichnet werden darf? Die Gebühren<br />
abschaffen! Diesen Wunsch wird der Gesetzgeber<br />
nicht so bald erfüllen. Das Gebührenrecht sollte aber<br />
jedenfalls reformiert werden. Im Rahmen einer Reform<br />
müsste der Katalog gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte<br />
auch auf seine politische Opportunität hin<br />
geprüft werden. Wenn es heißt: „Das Wohnen ist zu<br />
teuer“, dann sollte man die Wohnraummiete gänzlich<br />
von den Gebühren befreien. Wenn Österreich als<br />
Standort für Schiedsgerichte positioniert werden<br />
soll, 26) dann sollte man Schiedsvergleiche von den Gebühren<br />
befreien. 27) Und wenn man – ohne die Rechtsgebühren<br />
abzuschaffen – einen Beitrag zur Rechtssicherheit<br />
leisten möchte, dann müsste man Rechtsgeschäfte<br />
jedenfalls unabhängig von der Errichtung einer<br />
Urkunde gebührenpflichtig machen, wie dies bei den<br />
Wettgebühren bereits der Fall ist. 28) Dies setzt allerdings<br />
voraus, dass neue Mittel zur Kontrolle der Abgabenerhebung<br />
gefunden werden.<br />
24) Nach VwGH 28. 6. 1950, 2298/49 stellt ein Firmenbriefkopf keine<br />
mechanische Unterschrift dar, weil er nicht unter dem Text steht;<br />
vgl auch GebR Rz 506.<br />
25) Nach den GebR Rz 507 ist jede elektronische Signatur eine Unterschrift<br />
iSd GebG 1957. Auf eine nähere Qualifikation der elektronischen<br />
Signatur gehen die Richtlinien nicht ein.<br />
26) Vgl BMJ Presseinformation v 14. 5. <strong>2013</strong>, www.justiz.gv.at/<br />
web<strong>2013</strong>/html/default/2c9484853e44f8f9013ea339ca964532.de.<br />
html2009/16/0271 (10. 10. <strong>2013</strong>).<br />
27) Zur Gebührenpflicht von Schiedsvergleichen s erst jüngst VwGH<br />
18. 3. <strong>2013</strong>, 2011/16/0214.<br />
28) § 33 TP 17 Abs 3 GebG.<br />
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Hoyer · Ofner · Schwind (Hrsg)<br />
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<strong>2013</strong>. XII, 256 Seiten.<br />
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Ln. EUR 78,–<br />
ISBN 978-3- 214-01231-1<br />
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Die ZfRV, eine der renommiertesten Zeitschriften im Bereich der Rechtsvergleichung, des internationalen<br />
Privat- und Zivilverfahrensrechts und des Europarechts, informiert nun bereits seit<br />
50 Jahren grenzüberschreitend mit relevanter Judikatur und wissenschaftlichen Beiträgen.<br />
Zur Feier dieses Jubiläums haben die Herausgeber, em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Hoyer,<br />
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, LL.M. und em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Fritz Schwind eine Festschrift<br />
mit hochkarätigen Beiträgen zusammengestellt.<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren – ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />
Autor: Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />
51
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />
2014, 52<br />
Grundrechte im Rechtssystem –<br />
Rechtsmittelverfahren im Strafrecht<br />
Von RA Dr. Elisabeth Rech, Wien.<br />
In Art 6 EMRK ist die Richtschnur des fairen Verfahrens<br />
für Zivil- und Strafverfahren vorgegeben. Das<br />
Recht auf ein fair trial wird von der EMRK nicht im<br />
Einzelnen definiert, es wird vielmehr durch Grundsätze<br />
beschrieben. Abs 1 proklamiert Verfahrensgarantien,<br />
die eigentlich selbstverständlich sein sollten,<br />
aber selbst auf europäischer Ebene immer wieder der<br />
menschenrechtlichen Durchsetzung bedürfen. Nämlich<br />
das Recht auf ein faires, zügiges und öffentliches<br />
Verfahren.<br />
Abs 3 Art 6 EMRK enthält Mindestgarantien eines<br />
rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Diese Verfahrensgarantien<br />
gelten als Konkretisierung eines fairen Verfahrens<br />
im Sinne von Art 6 Abs 1 EMRK. Allerdings haben<br />
diese Garantien nur insofern indirekt etwas mit<br />
dem Rechtsmittelverfahren zu tun, als sie für das gesamte<br />
Verfahren Geltung haben, wie zB das Recht<br />
auf einen Verteidiger, auf Verfahrenshilfe, auf die unentgeltliche<br />
Bestellung eines Dolmetschers.<br />
Das Recht des wegen einer strafbaren Handlung<br />
Verurteilten auf Nachprüfung des Urteils durch eine<br />
höhere Instanz ist in der EMRK selbst nicht enthalten.<br />
Es findet sich erst in Art 2 des 7. ZPEMRK vom<br />
28. 4. 1983.<br />
Das 7. Protokoll gewährt gewisse Rechte, die weder<br />
von der Konvention noch von den vorausgegangenen<br />
Protokollen garantiert wurden; so das Recht auf verfahrensrechtliche<br />
Schutzvorschriften im Fall der Ausweisung<br />
eines Ausländers aus dem Hoheitsgebiet eines<br />
Staates, das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen,<br />
den allgemeinen Rechtsgrundsatz ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot),<br />
gleiche Rechte und Pflichten<br />
für Ehegatten und eben auch das Recht eines Verurteilten<br />
auf Nachprüfung des Urteils oder der Strafe<br />
durch ein übergeordnetes Gericht.<br />
Das Protokoll wurde am 22. 11. 1984 in Straßburg<br />
zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. 11.<br />
1988 in Kraft. Österreich hat es am 19. 3. 1985 unterschrieben<br />
und am 14. 5. 1986 ohne Vorbehalt ratifiziert.<br />
Unterschrieben, aber nicht ratifiziert wurde der<br />
Vertrag von Deutschland, der Türkei und den Niederlanden.<br />
Das Vereinigte Königreich hat den Vertrag<br />
nicht einmal unterschrieben.<br />
Die Regelung der Gründe, aus welchen die Anfechtung<br />
der Entscheidung und damit das Rechtsmittel zugelassen<br />
werden und die Form der Anfechtung werden<br />
dem nationalen Recht überlassen. Dieses kann Ausnahmen<br />
vom Recht auf eine zweite Instanz für geringfügige<br />
Straftaten vorsehen, also für Taten, denen bei<br />
einer Gesamtwürdigung geringes Gewicht beizumessen<br />
ist. Ein wesentlicher Indikator laut Protokoll ist,<br />
dass keine Freiheitsstrafe für das Delikt vorgesehen<br />
ist. Der Anfechtung können weiters Taten entzogen<br />
werden, die von einem obersten Gericht abgeurteilt<br />
worden sind. Die Überprüfung durch eine weitere Instanz<br />
kann auch bei Verurteilungen in der zweiten Instanz<br />
ausgeschlossen werden, die nach einem erstinstanzlichen<br />
Freispruch ausgesprochen wurden.<br />
Jedem wegen einer strafbaren Handlung Verurteilten<br />
steht grundsätzlich der Anspruch auf Überprüfung<br />
durch eine höhere Instanz zu. Der zweite Instanzenzug<br />
ist nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze<br />
zu gewähren. Die Vertragsstaaten können also<br />
die Modalitäten entsprechend ihrem jeweiligen Verfahrenssystem<br />
regeln. Das Recht auf ein Rechtsmittel<br />
als solches ist damit aber nicht in ihr Ermessen gestellt.<br />
Es muss sich vielmehr um die Einschaltung eines übergeordneten<br />
Gerichts handeln. Dass dasselbe Gericht<br />
die Sache nochmals überprüft, genügt nicht. Im Übrigen<br />
können die Vertragsstaaten selbst die formellen<br />
Voraussetzungen für die Einlegung und Durchführung<br />
des Verfahrens der zweiten Instanz und die Einzelheiten<br />
seiner Ausgestaltung festlegen. Notwendig<br />
ist eine echte substantielle Überprüfung der erstinstanzlichen<br />
Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht.<br />
Ist diese gewährleistet, werden neben meritorischen<br />
auch kassatorische Rechtsmittel als ausreichend<br />
angesehen.<br />
52<br />
Grundrechte im Rechtssystem – Rechtsmittelverfahren im Strafrecht<br />
Autorin: RA Dr. Elisabeth Rech, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Europa aktuell<br />
Europäische Kommission will mehr<br />
Verfahrensgarantien für EU-Bürger<br />
Die Europäische Kommission hat am 27. 11. <strong>2013</strong><br />
ein Legislativpaket vorgelegt, das den EU-Bürgern<br />
bessere Verfahrensgarantien in Strafverfahren<br />
bieten soll. Dadurch soll ein faires Verfahren gewährleistet<br />
und der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt<br />
werden.<br />
Das Maßnahmenpaket der Europäischen Kommission<br />
stellt die Achtung der Unschuldsvermutung, das<br />
Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung sowie besondere<br />
Verfahrensgarantien für Kinder, die einer<br />
Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, in den<br />
Mittelpunkt. Darüber hinaus sollen Verdächtige und<br />
Beschuldigte, ebenso wie Personen, gegen die ein Europäischer<br />
Haftbefehl erlassen wurde, bereits in einem<br />
frühen Stadium des Strafverfahrens in den Genuss vorläufiger<br />
Prozesskostenhilfe kommen.<br />
Der Richtlinienentwurf zur Stärkung bestimmter<br />
Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf<br />
Anwesenheit in der Verhandlung gewährleistet, dass<br />
sich Bürger, die von der Polizei oder der Justiz einer<br />
Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sicher<br />
sein können, dass die Unschuldsvermutung gewahrt<br />
wird. Im Einzelnen bedeutet das, dass sie vor einer<br />
rechtskräftigen Verurteilung in öffentlichen Erklärungen<br />
und amtlichen Beschlüssen nicht als schuldig dargestellt<br />
werden dürfen und dass die Beweislast bei der<br />
Staatsanwaltschaft liegt und Zweifel dem Verdächtigen<br />
oder Beschuldigten zugute kommen. Des Weiteren<br />
wird das Aussageverweigerungsrecht garantiert und<br />
darf nicht gegen den Verdächtigen oder Beschuldigten<br />
verwendet werden, um eine Verurteilung zu erreichen.<br />
Außerdem hat der Beschuldigte das Recht, bei der Verhandlung<br />
anwesend zu sein.<br />
Im Entwurf der Richtlinie über besondere Verfahrensgarantien<br />
für Kinder, die einer Straftat verdächtigt<br />
oder beschuldigt werden, sind hohe Schutzstandards<br />
vorgesehen. Kinder, die aufgrund ihres Alters besonderen<br />
Schutz benötigen, müssen in allen Phasen des<br />
Strafverfahrens durch einen Rechtsbeistand vertreten<br />
sein. Das bedeutet, dass Kinder auf ihr Recht auf Unterstützung<br />
durch einen Rechtsbeistand nicht verzichten<br />
können, da sie andernfalls Gefahr laufen würden,<br />
die Folgen ihres Handelns nicht zu verstehen. Weitere<br />
Verfahrensgarantien umfassen das Recht, umgehend<br />
über die Kindern zustehenden Rechte informiert zu<br />
werden, das Recht, von den Eltern oder anderen geeigneten<br />
Personen unterstützt zu werden, nicht öffentlich<br />
befragt zu werden, das Recht auf medizinische Untersuchung<br />
und das Recht, bei Freiheitsentzug getrennt<br />
von Erwachsenen untergebracht zu werden.<br />
Der Richtlinienentwurf über das Recht auf vorläufige<br />
Prozesskostenhilfe sieht für Personen, die einer<br />
Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, und für<br />
Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen<br />
wurde, in einem frühen Verfahrensstadium,<br />
wenn diese Personen besonders schutzbedürftig sind<br />
(vor allem, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist), die<br />
Gewährung einer Prozesskostenhilfe vor.<br />
Die neuen Vorschläge der Europäischen Kommission<br />
markieren eine weitere wichtige Etappe im Bereich<br />
der Verfahrensrechte und sind Teil des Stockholmer<br />
Programms. Sie ergänzen die bereits erlassenen<br />
EU-Richtlinien zum Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen,<br />
zum Recht auf Belehrung und Unterrichtung<br />
und zum Recht auf Zugang zu einem<br />
Rechtsbeistand.<br />
Diese Legislativvorschläge werden durch zwei<br />
Empfehlungen der Europäischen Kommission an<br />
die Mitgliedstaaten ergänzt. Zum einen wird den<br />
Mitgliedstaaten empfohlen, schutzbedürftige Personen<br />
(zB Menschen mit einer geistigen oder körperlichen<br />
Behinderung) als solche anzuerkennen, damit<br />
ihren Bedürfnissen im Strafverfahren Rechnung getragen<br />
werden kann. So werden insb folgende Verfahrensgarantien<br />
empfohlen: die zwingende Beiordnung<br />
eines Rechtsbeistandes, die Unterstützung<br />
durch eine geeignete dritte Person und medizinische<br />
Unterstützung. Zum anderen ist es der Europäischen<br />
Kommission ein Anliegen, dass Verdächtige oder Beschuldigte<br />
Zugang zu Prozesskostenbeihilfe haben.<br />
Für die Prüfung des Anspruches auf Prozesskostenbeihilfe<br />
sollen gemeinsame kohärente Kriterien festgelegt<br />
werden.<br />
Mag. Katarin Steinbrecher<br />
ÖRAK-Büro Brüssel<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
53
Aus- und Fortbildung<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht Jänner 2014 bis März 2014<br />
Jänner 2014<br />
13. 1. WIEN<br />
Update<br />
ImmoSteuer – Neue Finanzverwaltungsrichtlinien<br />
und praktische Erfahrungen<br />
Seminarnummer: 20140113/8<br />
14. 1. und 21. 1. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
1. Persönliche Einkommensteuer (ESt)<br />
Seminarnummer: 20140114/8<br />
16. 1. GRAZ<br />
Privatissimum<br />
Praxistipps für Rechtsmittel in Strafsachen:<br />
Der Einstieg in die Nichtigkeitsbeschwerde<br />
Seminarnummer: 20140116/5<br />
20. 1. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Kartellrecht – Vertikale Preisabsprachen<br />
im Fokus der Behörden<br />
Seminarnummer: 20140120/8<br />
21. 1. SALZBURG<br />
Update<br />
ImmoSteuer – Neue Finanzverwaltungsrichtlinien<br />
und praktische Erfahrungen<br />
Seminarnummer: 20140121/4<br />
23. bis 25. 1. GRAZ<br />
Key qualifications<br />
Optimale Fragetechnik:<br />
Der Weg zur richtigen Antwort<br />
Seminarnummer: 20140123/5<br />
24. und 25. 1. WIEN<br />
Basic<br />
Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliches<br />
Verfahren Teil I: AVG, VStG<br />
Seminarnummer: 20140124/8<br />
24. und 25. 1. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Schuldenregulierungsverfahren<br />
und Lohnexekution intensiv<br />
Seminarnummer: 20140124/6<br />
24. und 25. 1. LINZ<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und<br />
Wohnrecht<br />
Seminarnummer: 20140124/3<br />
27. 1. DORNBIRN<br />
Update<br />
Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />
anhand von Beispielen aus der Praxis<br />
Seminarnummer: 20140127/7<br />
27. 1. INNSBRUCK<br />
Update<br />
Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />
anhand von Beispielen aus der Praxis<br />
Seminarnummer: 20140127/6<br />
28. 1. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Aktuelle Judikatur des OLG zu Kostenfragen<br />
Seminarnummer: 20140128/8<br />
29. 1. und 12. 2. WIEN<br />
Extra<br />
Professional Legal Writing in English:<br />
Three Key Skills for New Associates<br />
Seminarnummer: 20140129/8<br />
31. 1. und 1. 2. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Ehe & die Folgen ihrer Auflösung<br />
Seminarnummer: 20140131/3<br />
31. 1. und 1. 2. WIEN<br />
Special<br />
Mietrecht<br />
Seminarnummer: 20140131/8<br />
31. 1. und 1. 2. DORNBIRN<br />
Basic<br />
Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
(LVwG, BVwG, BFG, VwGH, VfGH)<br />
Seminarnummer: 20140131/7<br />
Februar 2014<br />
6. 2. SALZBURG<br />
Update<br />
Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />
anhand von Beispielen aus der Praxis<br />
Seminarnummer: 20140206/4<br />
6. 2. WR. NEUSTADT<br />
Update<br />
Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />
anhand von Beispielen aus der Praxis<br />
Seminarnummer: 20140206/2<br />
54<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Aus- und Fortbildung<br />
7. und 8. 2. GRAZ<br />
Special<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminarnummer: 20140207/5<br />
11. und 18. 2. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
2. Unternehmenssteuerrecht<br />
Seminarnummer: 20140211/8<br />
14. und 15. 2. WIEN<br />
Basic<br />
Strafverfahren I<br />
Seminarnummer: 20140214/8<br />
20. und 21. 2. WIEN<br />
Special<br />
Intellectual Property<br />
Seminarnummer: 20140220A/8<br />
20. bis 22. 2. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Verhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter<br />
– alles was Sie noch können sollten!<br />
Seminarnummer: 20140220/8<br />
21. und 22. 2. WIEN<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
Seminarnummer: 20140221/8<br />
24. 2. und 3. 3. WIEN<br />
Update<br />
Das neue Verfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
(einschließlich Steuern) und die neue Revision vor<br />
den VwGH (einschließlich Steuern)<br />
Seminarnummer: 20140224/8<br />
27. und 28. 2. WIEN<br />
Special<br />
Schriftsätze im Zivilprozess<br />
Seminarnummer: 20140227/8<br />
27. 2. bis 1. 3. BRUNN<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminarnummer: 20140227/2<br />
28. 2. und 1. 3. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
Seminarnummer: 20140228/6<br />
28. 2. und 1. 3. ST. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Arbeitsrecht<br />
Seminarnummer: 20140228/3<br />
28. 2. und 1. 3. WIEN<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/Rechtsänderungen<br />
Seminarnummer: 20140228/8<br />
März 2014<br />
4. 3. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
3. Internationales Steuerrecht<br />
Seminarnummer: 20140304/8<br />
6. und 7. 3. FELDKIRCH<br />
Special<br />
Schriftsätze im Zivilprozess<br />
Seminarnummer: 20140306/7<br />
7. und 8. 3. WIEN<br />
Basic<br />
Strafprozess interaktiv<br />
Seminarnummer: 20140307B/8<br />
7. und 8. 3. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />
Mediation und Kommunikation<br />
Seminarnummer: 20140307/8<br />
7. und 8. 3. WIEN<br />
Special<br />
Versicherungsvertragsrecht<br />
Seminarnummer: 20140307A/8<br />
13. und 14. 3. WIEN<br />
Special<br />
Einführung in das Umgründungsrecht<br />
Seminarnummer: 20140313A/8<br />
13. bis 15. 3. WIEN<br />
Basic<br />
Europäisches Wirtschaftsrecht<br />
Seminarnummer: 20140313/8<br />
14. 3. WIEN<br />
Update<br />
Zivilprozess (mit Lugano-Abkommen/Brüssel-Verordnungen),<br />
Exekution und Insolvenz<br />
Seminarnummer: 20140314/8<br />
17. 3. WIEN<br />
Update<br />
Professionelle Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof<br />
Seminarnummer: 20140317/8<br />
19. 3. WIEN<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im Recht der Kapitalgesellschaften<br />
Seminarnummer: 20140319/8<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
55
Aus- und Fortbildung<br />
21. und 22. 3. LINZ<br />
Basic<br />
Verkehrsunfall II<br />
Seminarnummer: 20140321/3<br />
21. und 22. 3. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Erfolgreich kommunizieren mit Mandanten<br />
Seminarnummer: 20140321/8<br />
24. 3. LINZ<br />
Update<br />
Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – nach der Reform<br />
ist vor der Reform<br />
Seminarnummer: 20140324/3<br />
25. 3. WIEN<br />
Update<br />
Anlegerrecht<br />
Seminarnummer: 20140325/8<br />
26. 3. WIEN<br />
Extra<br />
Contract Drafting<br />
Seminarnummer: 20140326/8<br />
27. bis 29. 3. INNSBRUCK<br />
Update<br />
Erste AWAK-Fortbildung für italienische und österreichische<br />
Anwälte: 1 Verkehrsunfall, 2 Länder<br />
Seminarnummer: 20140327/6<br />
28. und 29. 3. ATTERSEE<br />
Basic<br />
Zivilverfahren I<br />
Seminarnummer: 20140328/3<br />
28. und 29. 3. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Gestaltung und Durchführung von Liegenschaftsverträgen<br />
Seminarnummer: 20140328/6<br />
28. und 29. 3. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Plädoyer: Rhetorik und Körpersprache I<br />
Seminarnummer: 20140328A/8<br />
28. und 29. 3. WIEN<br />
Special<br />
Kapitalmarktrecht<br />
Seminarnummer: 20140328/8<br />
28. 3. und 4. 4. WIEN<br />
Special<br />
Insolvenzrecht<br />
Seminarnummer: 20140328B/8<br />
ImmoSteuer – Neue Finanzverwaltungsrichtlinien<br />
und praktische Erfahrungen<br />
Update<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Die mit 1. 4. 2012 in Kraft getretene neue Immobiliensteuer<br />
wurde durch das AbgÄG 2012 erneut reformiert.<br />
Im Sommer <strong>2013</strong> wurden von der Finanzverwaltung<br />
die neuen Einkommensteuerrichtlinien<br />
(EStR) erlassen. In diesem Seminar werden die neuen<br />
Richtlinien und ihre Auswirkungen dargestellt. Die<br />
bisherigen praktischen Erfahrungen werden anhand<br />
von Fallbeispielen vermittelt. Auf Gestaltungsüberlegungen<br />
wird ebenso eingegangen.<br />
Die verschiedenen Übertragungsvorgänge von<br />
Grundstücken wie Kaufverträge, Erbteilungsübereinkommen,<br />
Realteilungen, Scheidungsvergleiche, Leibrentenverträge<br />
lösen zT ganz unterschiedliche steuerliche<br />
Folgen aus. Darauf wird ebenso eingegangen<br />
wie auf unterschiedliche steuerliche Konsequenzen<br />
bei verschiedenen Grundstücksformen (zB Baurecht,<br />
Superädifikat). Steuerfallen bei unentgeltlicher Übertragung<br />
(Erbschaft, Schenkung) werden schließlich<br />
ebenso dargestellt wie die Möglichkeiten der Pauschalierung<br />
(Steuersatz von 3,5% oder 15%) und Steuerfallen<br />
bei Umwidmungen.<br />
Die möglichen Befreiungsbestimmungen werden<br />
umfassend dargestellt: Wie erlange ich die Hauptwohnsitzbefreiung<br />
und die Herstellerbefreiung?<br />
Zur Berechnung der Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren<br />
werden ebenfalls Hinweise gegeben.<br />
Für die ab 1. 1. <strong>2013</strong> von RechtsanwältInnen (und Notaren)<br />
zu erhebende Immobilienertragsteuer (ImmoESt)<br />
werden die Voraussetzungen und Befreiungen<br />
umfangreich und praxisgerecht erläutert; auch das<br />
Haftungsrisiko wird dargestellt.<br />
Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />
Wien<br />
Dr. Brigitte Piber, RA in Salzburg<br />
56<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Aus- und Fortbildung<br />
Referent:<br />
Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz, Universität<br />
Salzburg, Fachbereich für Öffentliches Recht – Finanzrecht,<br />
RA in Wien<br />
Termin: Montag, 13. 1. 2014 = 2 Halbtage<br />
Veranstaltungsort: Wien, Modul<br />
oder<br />
Dienstag, 21. 1. 2014 = 2 Halbtage<br />
Veranstaltungsort: Salzburg, Arena City Hotel Salzburg<br />
Praxistipps für Rechtsmittel in Strafsachen:<br />
Der Einstieg in die Nichtigkeitsbeschwerde<br />
Privatissimum<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Ziel des Seminars ist die Schärfung des Blicks von<br />
Praktikern für die Verschiedenheit der einzelnen<br />
Rechtsmittel im Strafverfahren, insbesondere unter<br />
dem Aspekt des unterschiedlichen Formzwangs bei<br />
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.<br />
Besonderes Gewicht wird auf die Anfechtungskategorien<br />
der einzelnen Nichtigkeitsgründe gelegt werden.<br />
Zudem werden die nach Nichtigkeitsgründen orientierten<br />
Anfechtungskriterien der Grundrechtsbeschwerde<br />
dargelegt.<br />
Planung: Dr. Martin Piaty, RA in Graz<br />
Referenten: Dr. Peter Bartl, RA in Graz<br />
Sen.-Präs. Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll, Richter<br />
des Oberlandesgerichts in Graz<br />
Dr. Christoph Sutter, Richter des Oberlandesgerichts in<br />
Graz<br />
Termin: Donnerstag, 16. 1. 2014 = 2 Halbtage<br />
Veranstaltungsort: Graz, Hotel Wiesler<br />
Professional Legal Writing in English:<br />
Three Key Skills for New Associates<br />
Extra<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
This interactive workshop addresses the three skills<br />
partners would most like to see improved in newer associates’<br />
legal writing in English. Participants begin by<br />
learning an easy technique for striking the right tone in<br />
legal correspondence. They then take part in a usage<br />
competition, with sentences from practice that test<br />
their ability to spot the most common legal vocabulary,<br />
grammar, and punctuation errors – with practical tips<br />
on how to avoid/correct them. Finally, participants<br />
learn how to cut their way to better style. Using writing<br />
samples from practice, they learn how to spot<br />
“red flags” in their writing and cut surplus words and<br />
phrases to achieve a lean style.<br />
All participants receive the 160-page LWC Materials<br />
Bank, filled with lists, exercises, explanations, and<br />
examples from legal practice – a superb resource.<br />
Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die<br />
Teilnehmerzahl auf 20 Personen beschränkt ist.<br />
Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />
Wien<br />
Referent: Dr. Christian H. Jensen, J. D., LL. M., M. A.,<br />
Legal Writing Coach<br />
Termin: Mittwoch, 29. 1. 2014 und Mittwoch, 12. 2.<br />
2014 = 1 Halbtag<br />
Veranstaltungsort: Wien, Hotel de France<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
57
Aus- und Fortbildung<br />
Optimale Fragetechnik:<br />
Der Weg zur richtigen Antwort<br />
Key qualifications<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Wie würden Ihre Klienten/Zeugen/Gegner/Richter<br />
Ihre Frage-Fertigkeiten beurteilen? Sind Sie selbst<br />
mit der Performance Ihrer Fragen zufrieden? Warum<br />
ist optimale Fragetechnik wichtig?<br />
Effektivität und wirtschaftlicher Erfolg hängen davon<br />
ab, wie schnell und genau wir die Informationen bekommen,<br />
die wir für unsere Arbeit brauchen. Einerseits<br />
die Kommunikation mit dem eigenen Klienten<br />
entscheidet fundamental über Wohl und Wehe der<br />
Zusammenarbeit. Andererseits ist es aber die hohe<br />
Kunst des Fragens, auch den Gegner zu Aussagen zu<br />
zwingen, die er unter anderen Voraussetzungen vielleicht<br />
nicht gemacht hätte. Damit bei ihm, beim Richter,<br />
beim Schöffen oder Geschworenen genau das Bild<br />
vom relevanten Sachverhalt im Kopf entstehen kann,<br />
das Sie für Ihren Klienten brauchen.<br />
Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die<br />
Teilnehmerzahl auf 20 Personen beschränkt ist.<br />
Das Sponsoring für dieses Seminar übernimmt die<br />
Steiermärkische Sparkasse.<br />
Planung: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />
Referenten: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />
Dr. Anton Salomon, Kommunikationscoach in Mödling<br />
Termin: Donnerstag, 23. 1. 2014, Freitag, 24. 1. 2014,<br />
Samstag, 25. 1. 2014<br />
= 5 Halbtage<br />
Veranstaltungsort: Graz, Steiermärkische Sparkasse<br />
Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und Wohnrecht<br />
Update<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Gegenstand des Seminares ist die wesentliche Rechtsprechung<br />
im Liegenschafts-Vertragsrecht, im Mietrecht,<br />
im WE-Recht, im Bauträgervertragsrecht, im<br />
Grundbuchsrecht und im Grundverkehrsrecht in der<br />
letzten Zeit, vor allem im letzten Jahr vor dem Seminar.<br />
Aus nachstehenden Gründen verdient das Seminar<br />
diesmal Ihr besonderes Interesse:<br />
Herr Univ.-Prof. Dr. Kletečka wird die aktuelle Rechtsprechung<br />
und Entwicklungen zum Wohnungseigentumsrecht<br />
und Allgemeinen Liegenschaftsvertragsrecht<br />
behandeln.<br />
Herr ao. Univ.-Prof. Dr. Vonkilch wird aktuelle Entwicklungen<br />
in der miet- und bestandvertraglichen<br />
Judikatur behandeln, wobei der Schwerpunkt auf die<br />
Darstellung und Besprechung von Entscheidungen gelegt<br />
wird, denen entweder aufgrund der wirtschaftlichen<br />
Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage (Abgrenzung<br />
Miete/Pacht, § 12 a MRG) oder aufgrund ihrer<br />
Häufigkeit (Erhaltungspflichten, Ausmalpflicht des<br />
Mieters bei Vertragsende) erhöhte Relevanz für die<br />
Rechtspraxis zukommt.<br />
Herr HR des OGH Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL. M.,<br />
Herausgeber des neuen Kommentars zum Grundbuchsrecht,<br />
wird am Samstag zu den Themen<br />
„Grundbuchsrecht, Besonderes Liegenschaftsvertragsrecht“<br />
referieren.<br />
Dieses Seminar unterstützt alle Kolleginnen und<br />
Kollegen, die trotz unerlässlicher Spezialisierungen<br />
als Allrounder in einem übergreifenden Informationsstand<br />
auf dem Laufenden bleiben wollen.<br />
Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die<br />
Teilnehmerzahl auf 80 Personen beschränkt ist.<br />
Planung: Dr. Walter Müller, RA in Linz<br />
Referenten: (in alphabetischer Reihenfolge)<br />
Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Universität Salzburg<br />
– Fachbereich Privatrecht<br />
Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, LL. M. (Northwestern<br />
University), Hofrat des Obersten Gerichtshofes, Wirtschaftsuniversität<br />
Wien – Institut für Zivil- und Unternehmensrecht<br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Universität Wien<br />
– Institut für Zivilrecht, Of Counsel bei Schaffer-<br />
Sternad Rechtsanwälte<br />
Termin: Freitag, 24. 1. 2014 und Samstag, 25. 1. 2014<br />
= 3 Halbtage<br />
Veranstaltungsort: Linz, Courtyard by Marriott<br />
58<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Aus- und Fortbildung<br />
Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />
anhand von Beispielen aus der Praxis<br />
Update<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Dieses Seminar vermittelt Ihnen einen übersichtlichen<br />
Überblick über die Gesetzesänderungen. Der allgemeine<br />
Teil erstreckt sich vom Ablauf und Gang<br />
– eines Verwaltungsverfahrens<br />
– eines Säumnisrechtsschutzes sowie<br />
– eines Verwaltungsstrafverfahrens,<br />
jeweils nach der neuen Rechtslage, über den Ablauf eines<br />
Verwaltungsverfahrens vor Gemeinden.<br />
Auch die Sonderzuständigkeiten der BVwG sowie die<br />
Revision an den VwGH und das Verhältnis Revision<br />
VwGH und Beschwerde VfGH werden in diesem Vortrag<br />
ausführlich behandelt.<br />
Am Ende der Veranstaltung wird Gelegenheit für Fragen<br />
und Antworten gegeben sein.<br />
Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die<br />
Teilnehmerzahl auf 30 Personen beschränkt ist.<br />
Dieses Angebot wendet sich auf Wunsch des Referenten<br />
ausschließlich an Rechtsanwälte sowie an<br />
Rechtsanwaltsanwärter nach Ablegung der großen<br />
Legitimationsurkunde (Große LU, § 15 Abs 1 und<br />
2 RAO).<br />
Referent: Prof. Dr. Georg Eisenberger, RA in Graz<br />
Termin: Montag, 27. 1. 2014 Dornbirn, Four Points<br />
by Sheraton – Panoramahaus Dornbirn, oder<br />
Montag, 27. 1. 2014, Innsbruck, Hilton Innsbruck,<br />
oder<br />
Donnerstag, 6. 2. 2014, Salzburg, Arena City Hotel<br />
Salzburg, oder<br />
Donnerstag, 6. 2. 2014, Wiener Neustadt, HOTEL<br />
CORVINUS<br />
= jeweils 1 Halbtag<br />
Erste AWAK-Fortbildung für Anwälte aus Italien & Österreich:<br />
1 Verkehrsunfall, 2 Länder<br />
Auftakt mit Seminar zu grenzüberschreitenden<br />
Verkehrsunfällen<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Was auf den Straßen schon längst passiert ist, gelingt<br />
jetzt auch zunehmend im Rechtswesen der EU-Staaten:<br />
der Abbau von störenden Grenzbalken. So werden<br />
ab sofort Fortbildungen italienischer und österreichischer<br />
Anwälte im jeweils anderen Land anerkannt.<br />
Möglich wird dies aufgrund einer Vereinbarung, die<br />
im Juni <strong>2013</strong> von Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, und Prof.<br />
Avv. Guido Alpa, Presidente del Consiglio Nazionale<br />
Forense, geschlossen wurde.<br />
Dieses positive Signal hat die Anwaltsakademie sogleich<br />
aufgegriffen und kündigt nun die erste gemeinsame<br />
Fortbildungsveranstaltung für italienische und<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
österreichische Anwälte an. Das Thema ist für Italien<br />
und Österreich gleichermaßen praxisnah: die rechtlichen<br />
Folgen von grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen.<br />
Dr. Markus Wenter, Anwalt und Experte für Schadenersatzrecht<br />
und Verkehrsrecht in Italien, sowie Dr.<br />
Karl-Heinz Danzl, Senatspräsident des OGH, behandeln<br />
im Laufe des Seminars gemeinsame und unterschiedliche<br />
Regelungen in den Rechtsmaterien. Im Fokus<br />
stehen dabei Zuständigkeitsfragen, der Ersatz für<br />
Personen- und Sachschäden, Schmerzengeld für Angehörige<br />
und die verfahrensrechtliche Durchsetzung.<br />
Ehrenpräsident Dr. Georg Santer übernimmt die Moderation<br />
dieser Veranstaltung.<br />
Termin: Donnerstag, 27. 3. bis Samstag, 29. 3. 2014,<br />
Innsbruck, Hotel Grauer Bär<br />
Seminarnummer: 20140327/6<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel: (01) 710 57 22-0 oder Fax: (01) 710 57 22-20<br />
oder E-Mail: office@awak.at<br />
Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />
sich zu informieren und sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
59
Amtliche Mitteilung<br />
Beschluss<br />
Kärnten<br />
Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />
wird gemäß § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass auf<br />
Grund des Beschlusses des Disziplinarrates D 36/<br />
13-12 vom 19. 11. <strong>2013</strong>, zugestellt am 25. 11. <strong>2013</strong>,<br />
gemäß § 19 Abs 1 a und Abs 3 lit d DSt die einstweilige<br />
Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung<br />
der Rechtsanwaltschaft des Herrn Dr.<br />
Heimo Berger, Rechtsanwalt, 10. Oktober-Straße 8/<br />
II, 9500 Villach, beschlossen wurde.<br />
Für die Dauer der einstweiligen Maßnahmen wurde<br />
Herr Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt, Moritschstraße<br />
5/2/1, 9500 Villach, zum mittlerweiligen Stellvertreter<br />
bestellt.<br />
http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />
http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />
– Urheberrechtsgesetz<br />
idF der Novelle <strong>2013</strong> inkl VerwGesG 2006<br />
http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />
http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />
<strong>2013</strong>. XVIII, 158 Seiten.<br />
http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />
http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />
Br. EUR 36,–<br />
ISBN at/list html?tis<br />
http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />
sbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bleibt, angesichts der Entwicklung neuer Technologien, weiterhin im<br />
Blickpunkt des Interesses. Mit der neuen MANZ-Sonderausgabe haben Sie den perfekten Arbeitsbehelf, mit<br />
folgenden Inhalten:<br />
• gesamter Gesetzestext mit Urheberrechtsgesetz-Novelle <strong>2013</strong> (BGBl I <strong>2013</strong>/150) zum Thema Schutzfristverlängerung,<br />
• inkl Verwertungsgesellschaften-Gesetz 2006 (VerwGesG 2006, idF BGBl I <strong>2013</strong>/190),<br />
• mit Anmerkungen, Erläuterungen zur Novelle sowie den Richtlinien 2011/77/EU und 2006/116/EG<br />
(Schutzdauer-Richtlinie).<br />
Alle Änderungen der Urheberrechtsgesetz-Novelle <strong>2013</strong> sind zum optimalen Überblick grau hervorgehoben!<br />
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60<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Chronik<br />
<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong> – Rechtsanwälte präsentieren<br />
Reformvorschläge<br />
Klagenfurt war im vergangenen September Schauplatz<br />
der jährlichen Tagung der heimischen<br />
Rechtsanwälte, dem sogenannten <strong>Anwaltstag</strong>. Ein Zusammentreffen<br />
von Personen, denen die Justizpolitik<br />
und die rechtsstaatliche Entwicklung besonders am<br />
Herzen liegen, wie ÖRAK-Präsident Rupert Wolff anlässlich<br />
der festlichen Eröffnung im beeindruckenden<br />
Wappensaal des Klagenfurter Landhauses vor 250<br />
Teilnehmern aus Justiz, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft<br />
und Rechtsanwaltschaft erklärte. Darunter ua<br />
der Erste Präsident des Kärntner Landtages Ing. Reinhart<br />
Rohr und Wirtschaftskammerpräsident Dr. Christoph<br />
Leitl, die Grußworte an die zahlreichen Teilnehmer<br />
richteten. Auch Bundespräsident Univ.-Prof.<br />
Dr. Heinz Fischer überbrachte via Videobotschaft seine<br />
Grüße und wies dabei auf die Bedeutung dieser jährlichen<br />
Tagung hin. Gastgeber Dr. Gernot Murko, Präsident<br />
der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, betonte<br />
im Rahmen seiner Begrüßungsworte die wichtige<br />
Funktion der Rechtsanwälte in einem demokratischen<br />
Rechtsstaat. Als unabhängiger, verschwiegener und<br />
freier Beruf, dessen Aufgabe es ist, für die Rechte der<br />
Bürger und den Erhalt und Ausbau des Rechtsstaates<br />
einzutreten.<br />
Dr. Rupert Wolff, Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl und<br />
Dr. Gernot Murko<br />
Tätigkeitsbericht: Rechtsanwälte halfen im Vorjahr<br />
39.000 Bürgern unentgeltlich<br />
Dieser Einsatz schlägt sich auch im heuer erstmals<br />
präsentierten Tätigkeitsbericht des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es nieder, der mittlerweile<br />
auch als Beilage zum Anwaltsblatt veröffentlicht wurde<br />
und unter www.rechtsanwaelte.at abgerufen werden<br />
kann. Auf 40 Seiten wird darin aufgezeigt, welchen<br />
Beitrag die österreichische Anwaltschaft für die<br />
Rechtsstaatlichkeit leistet. Im Rahmen der Berufsausübung<br />
jeder einzelnen Rechtsanwältin und jedes einzelnen<br />
Rechtsanwaltes, aber auch durch diverse Sozialund<br />
Serviceleistungen, die für die Betroffenen unentgeltlich<br />
angeboten werden: die Verfahrenshilfe in<br />
Straf- und Zivilverfahren, die kostenlose „Erste Anwaltliche<br />
Auskunft“, der Journaldienst für festgenommene<br />
Beschuldigte, Verbrechensopferberatungen und<br />
zahlreiche weitere Leistungen. Insgesamt wurden im<br />
Jahr 2012 rund 39.000 Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich<br />
anwaltlich beraten oder vertreten. Der<br />
Wert der dabei allein im Rahmen der Verfahrenshilfe<br />
erbrachten Leistungen betrug 37 Mio Euro. „Dies alles<br />
im Interesse einzelner Mitbürger, die ihre Rechte<br />
andernfalls nicht wahren könnten“, betonte ÖRAK-<br />
Präsident Wolff in seiner Eröffnungsrede. Ein Einsatz<br />
der Rechtsanwaltschaft im Interesse des Rechtsfriedens<br />
in unserem Land und damit zum Wohl der Allgemeinheit.<br />
Kontroll- und Korrektivfunktion im Rechtsstaat<br />
Aber auch die Aufgaben und Leistungen der anwaltlichen<br />
Standesorganisation werden im ÖRAK-Tätigkeitsbericht<br />
<strong>2013</strong> aufgezeigt. Die Rechtsanwaltsordnung<br />
sieht vor, dass der ÖRAK die Anwendung der<br />
Gesetze durch die Behörden und die Justiz beobachtet<br />
und dabei Missstände und Mängel aufzeigt. Darüber<br />
hinaus wird jährlich eine Vielzahl von Gesetzesentwürfen<br />
begutachtet und geprüft. Allein im Berichtszeitraum<br />
war der ÖRAK mit 226 Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />
befasst. Aber auch das Zeichnen<br />
einer „Fieberkurve des Rechtsstaates“ in Form des<br />
jährlichen Wahrnehmungsberichtes die Arbeiten in<br />
zahlreichen Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen, das<br />
Ausrichten von Veranstaltungen und Tagungen sowie<br />
die diversen Serviceleistungen der Rechtsanwaltskammern<br />
gehören zum Tätigkeitsspektrum. „Die österreichische<br />
Rechtsanwaltschaft kommt ihrer Aufgabe in<br />
unserem demokratischen Rechtsstaat aktiv nach.<br />
Durch die Ausübung unserer Kontroll- und Korrektivfunktion<br />
prägen und fördern wir die Einhaltung und<br />
Weiterentwicklung rechtsstaatlicher Standards und<br />
leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherung<br />
und zum Ausbau des Rechtsstaates“, machte Wolff<br />
deutlich.<br />
Aus all den Tätigkeiten und Beobachtungen zieht<br />
die Anwaltschaft regelmäßig Rückschlüsse auf die Situation<br />
des Rechtsstaates. Daraus ergeben sich klare<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
61
Chronik<br />
Handlungsaufträge, die ÖRAK-Präsident Wolff in seiner<br />
Ansprache als Verbesserungsvorschläge an die Politik<br />
richtete.<br />
Unabhängige Expertenkommission zur Evaluierung<br />
der seit 09/11 erfolgten Verschärfungen im Bereich<br />
Überwachung und Terrorismusbekämpfung<br />
In einem Appell wandte sich Wolff an die Abgeordneten<br />
zum Nationalrat: „Setzen Sie sich für die Bürgerinnen<br />
und Bürger Österreichs ein und schützen Sie das<br />
Grundrecht auf Privatsphäre!“ Die Verschärfungen<br />
der letzten Jahre im Bereich Überwachung brächten<br />
nicht einen Hauch von mehr Sicherheit, dafür aber<br />
eine massive Einschränkung der Errungenschaften<br />
der zivilisierten Welt. „Sie bringen Vorverurteilungen,<br />
ein Untergraben der Unschuldsvermutung und können<br />
in letzter Konsequenz zu einem Polizei- oder auch<br />
Justizstaat führen. Beides ist jedenfalls eines nicht: ein<br />
Rechtsstaat“, machte Wolff deutlich. Der ÖRAK fordert<br />
daher die Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission<br />
zur Evaluierung der seit 09/11 erfolgten<br />
Verschärfungen im Bereich Überwachung und<br />
Terrorismusbekämpfung sowie eine Änderung der betreffenden<br />
Rechtsvorschriften auf Basis der Empfehlungen<br />
dieser Expertenkommission.<br />
Großbaustelle Strafverfahren – fehlende<br />
Waffengleichheit und Rechtsstaatlichkeit<br />
Insbesondere im Bereich des Strafverfahrens ortet die<br />
Rechtsanwaltschaft Handlungsbedarf. „Sowohl im Ermittlungsverfahren<br />
als auch im Haupt- und Rechtsmittelverfahren<br />
mangelt es an Waffengleichheit und<br />
Rechtsstaatlichkeit“,soWolff, „es ist Zeit, den Reformstau<br />
zu durchbrechen!“ Die Beschuldigtenrechte im<br />
Ermittlungsverfahren müssten in Österreich endlich<br />
gestärkt werden, schließlich wurde erst vor Kurzem<br />
eine entsprechende EU-Richtlinie beschlossen. Aber<br />
auch die Schieflage im Zusammenhang mit Sachverständigen<br />
sei nicht länger hinzunehmen. Um der<br />
Rechtsstaatlichkeit genüge zu tun, brauche es Waffengleichheit,<br />
so Wolff. „Die Stellung von Privatgutachten<br />
muss auf echte rechtsstaatliche Standards angehoben<br />
werden.“ Dafür sei es erforderlich, grundsätzlich die<br />
Beiziehung von Privatgutachtern zu ermöglichen, die<br />
Verlesung von Privatgutachten zuzulassen und die<br />
Einvernahme des Privatgutachters im Hauptverfahren<br />
zu gewährleisten.<br />
Außerdem müsse eine funktionierende Überprüfungsmöglichkeit<br />
der Beweiswürdigung von Schöffenund<br />
Geschworenengerichten geschaffen werden. Korrigiert<br />
werden sollte aus Sicht der Rechtsanwälte der Fehler,<br />
den zweiten Berufsrichter im Schöffenverfahren<br />
abzuschaffen. Außerdem sei es überfällig, endlich den<br />
durchgängigen elektronischen Strafakt einzuführen<br />
und den Pauschalersatz der Verteidigungskosten bei<br />
Freispruch im Strafverfahren sachgerecht anzuheben.<br />
Dr. Rupert Wolff, Dr. Bernhard Fink, Dr. Barbara-Cecil<br />
Prasthofer-Wagner, Dr. Elisabeth Scheuba, Univ.-Prof.<br />
MMag. Dr. Johannes Heinrich und Dr. Elisabeth Rech<br />
Dr. Rupert Wolff<br />
Abschaffung des Gebührengesetzes und<br />
Reform der Gerichtsgebühren<br />
Als „im 21. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß“ bezeichnete<br />
Wolff das aus dem Jahr 1850 stammende Gebührengesetz,<br />
das auf eine Papierverbrauchssteuer aus<br />
den Niederlanden zurückgeht, und nannte einige Beispiele:<br />
„Ist es noch gerechtfertigt, von den Adoptiveltern<br />
ein Prozent ihres Vermögens als Gebühr anlässlich<br />
der Adoption einzuheben? Sollten wir nicht die<br />
Erteilung der Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />
von einer Gebühr befreien und lieber froh sein,<br />
dass es einen neuen Erwerbstätigen gibt? Könnten wir<br />
nicht im Jahr <strong>2013</strong> den Bergführerpass, die Trägerlegitimation,<br />
die Enterdigungsbewilligung, den Leichenpass<br />
und das Ansuchen auf Änderung des Familiennamens<br />
gebührenfrei stellen?“ Das Gebührengesetz sei<br />
ein Relikt aus dem vorvorigen Jahrhundert und heute<br />
nur noch als Stallung anzusehen, in der der Amtsschimmel<br />
„fröhliche Urständ“ feiert, so Wolff. Auch<br />
62<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Chronik<br />
die Gerichtsgebühren bezeichnete Wolff angesichts des<br />
Überdeckungsgrades der österreichischen Justiz als<br />
ungebührlich. Hier bestehe dringender Reformbedarf,<br />
um den Zugang zum Recht für jede Bürgerin und jeden<br />
Bürger zu sichern.<br />
Umfassende Reform des Sachwalterrechts<br />
„Es ist eine der wesentlichen Aufgaben des Staates und<br />
der Gesellschaft, jene Mitbürger nicht im Stich zu lassen,<br />
die nicht mehr für sich selbst Handlungen setzen<br />
und Entscheidungen treffen können“, betonte Wolff.<br />
Der Umgang des Staates mit besachwalteten Menschen<br />
müsse dringend verbessert werden.<br />
Rechtsanwälte seien hervorragend ausgebildete Parteienvertreter<br />
und berufen, die Rechte der Bürgerinnen<br />
und Bürger zu vertreten, sie seien aber keine ausgebildeten<br />
Sozialarbeiter und Experten in der Personenfürsorge,<br />
also in der Pflege hilfsbedürftiger Menschen, im<br />
Auffinden bester Heimunterbringungsplätze usw, erklärte<br />
Wolff die grundsätzliche Problematik. Tagtäglich<br />
aber werden Rechtsanwälte in solchen Fällen zu Sachwaltern<br />
bestellt. „Dann, wenn es keine Angehörigen<br />
gibt, die sich zu einer Übernahme bereit erklären und<br />
auch die aus Steuergeld grundfinanzierten Vereine eine<br />
Übernahme ablehnen“,soWolff. Im Unterschied zu allen<br />
Anderen können Rechtsanwälte und Notare eine<br />
Sachwalterschaft aber nicht ablehnen und müssen bis<br />
zu fünf derartige Fälle übernehmen. So schreibt es das<br />
Gesetz vor. „Ein Gesetz, das nicht mehr den Gegebenheiten<br />
unserer Zeit entspricht und den Bedürfnissen der<br />
Betroffenen längst nicht mehr gerecht wird“, soWolff.<br />
Wenn es um die Personenfürsorge unserer Mitmenschen<br />
gehe, dürfe ausschließlich nach fachlichen und<br />
sachlichen Kriterien gehandelt werden. Zwang sei fehl<br />
am Platz, gab Wolff zu bedenken. Genauso unangemessen<br />
sei es, von Rechtsanwälten zu verlangen, die Grundversorgung<br />
der Besachwalteten unentgeltlich zu übernehmen,<br />
wie es derzeit der Fall ist. „Freiwilligkeit und<br />
Eignung haben im Vordergrund zu stehen, ebenso<br />
wie eine angemessene Entschädigung. Nur jene Kolleginnen<br />
und Kollegen, die sich selbst dazu bekennen,<br />
Sachwalterschaften mit Personenfürsorge zu übernehmen,<br />
sollen auch dafür herangezogen werden“, fordert<br />
der ÖRAK-Präsident. Außerdem sei es notwendig, die<br />
Angehörigenvertretung auszuweiten und ein Äußerungsrecht<br />
von Angehörigen einzuführen.<br />
Kein Abwälzen rechtspolitischer Entscheidungen<br />
auf die Gerichte<br />
Warnende Worte fand ÖRAK-Präsident Rupert Wolff<br />
in Anbetracht der Angst der modernen Politik davor,<br />
wichtige rechtspolitische Entscheidungen zu treffen.<br />
Dies führe dazu, dass die Rsp mehr und mehr das Parlament<br />
als Gesetzgeber ablöst. „Das ist unzumutbar für<br />
die Richterinnen und Richter und unzumutbar gegenüber<br />
den Bürgern. Rechtssicherheit geht vom Gesetzgeber<br />
aus. Wesentliche rechtspolitische Entscheidungen<br />
dürfen nicht länger von der Politik auf die Gerichte<br />
abgewälzt werden“, mahnte Wolff. Beispiele für<br />
fehlenden Gestaltungswillen der Politik seien etwa<br />
die längst fällige Reform des Mietrechtes, eine zeitgemäße<br />
Reform des Pflichtteilsrechtes, das Schadenersatzrecht,<br />
aber auch das Urheberrecht.<br />
Verbindliche „Good Governance“-Regelungen<br />
Außerdem forderte der ÖRAK-Präsident die Einhaltung<br />
rechtsstaatlicher Standards bei der Gesetzwerdung.<br />
„Die Bürger haben ein Recht auf Nachvollziehbarkeit“,<br />
soWolff. Es sei an der Zeit, ein transparenteres<br />
Gesetzwerdungsverfahren und verbindliche „Good<br />
Governance“-Regelungen einzuführen.<br />
Bürgermeister von Krumpendorf, Ing. Peter Nemec,<br />
Dr. Gernot Murko und Mag. Ulrich Nemec<br />
Podiumsdiskussion „Grundrechte im Rechtssystem“<br />
Nach einer Festansprache von Justizministerin Univ.-<br />
Prof. Dr. Beatrix Karl und dem Festvortrag von<br />
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner von der Alpen-<br />
Adria Universität Klagenfurt zum Thema „Grundrechte<br />
und Datenschutz“ fand eine ebenso hochkarätig<br />
besetzte Podiumsdiskussion statt, die sich dem Generalthema<br />
„Grundrechte im Rechtssystem“ widmete.<br />
Behandelt wurden dabei die Themenfelder „Grundrechtsschutz<br />
unter besonderer Berücksichtigung der<br />
neuen Gesetzesbeschwerde“ (Vizepräsident Dr. Bernhard<br />
Fink), Grundrechte im Kindschaftsrecht und<br />
Sachwalterrecht (Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner),<br />
„Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?“ (Dr. Elisabeth<br />
Scheuba), „Gebühren – Rechtssicherheit“ (Univ.-<br />
Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich) sowie „Rechtsmittelverfahren<br />
im Strafrecht“ (Vizepräsidentin Dr. Elisabeth<br />
Rech).<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
63
Chronik<br />
Vertreterversammlung verabschiedet Resolution<br />
mit Reformvorschlägen an die Politik<br />
Die im Rahmen des <strong>Anwaltstag</strong>es gewonnenen Erkenntnisse<br />
wurden tags darauf im Rahmen der Vertreterversammlung<br />
in einen Katalog von Reformvorschlägen<br />
gegossen, der von den Delegierten zum Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> in Form einer Resolution<br />
an die neu gewählten Abgeordneten zum<br />
Nationalrat und die neue Bundesregierung einstimmig<br />
beschlossen wurde. Die Resolution im Wortlaut wurde<br />
in der letzten Ausgabe des Anwaltsblattes veröffentlicht.<br />
Ausklang – Bootsfahrt am Wörthersee<br />
Den Abschluss bildete eine Bootsfahrt auf dem Wörthersee,<br />
bei der die Teilnehmer auch Teil einer Bergeübung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Krumpendorf waren.<br />
Besonderer Dank gilt der Gemeinde Krumpendorf<br />
am Wörthersee, die gemeinsam mit der Freiwilligen<br />
Feuerwehr Krumpendorf für die Delegierten und<br />
Teilnehmer des <strong>Anwaltstag</strong>es einen stimmungsvollen<br />
Empfang am Ufer des Wörthersees ausrichtete.<br />
Die Vorträge und Reden des <strong>Anwaltstag</strong>es <strong>2013</strong> in<br />
Klagenfurt finden Sie in dieser Ausgabe des Anwaltsblattes.<br />
Alle Informationen zum <strong>Anwaltstag</strong> sind unter<br />
www.anwaltstag.at online abrufbar. Der Tätigkeitsbericht<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
(ÖRAK) ist unter www.rechtsanwaelte.at (Menüpunkte<br />
Presse/Downloads) online abrufbar.<br />
Präsident Dr. Gernot Murko,<br />
Bernhard Hruschka, Bakk.<br />
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64<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Chronik<br />
Präsident Wolff verleiht das ÖRAK-Ehrenzeichen an<br />
Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss und Dr. Constanze Kren<br />
Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> ehrt<br />
mit diesem besonderen Ehrenzeichen zum ersten<br />
Mal seit 1995 zwei hervorragende Frauen aus der Justiz.<br />
Im Rahmen eines festlichen Abendessens im Wiener<br />
Palais Pallavicini am 8. 11. <strong>2013</strong> wurden Hon.-Prof.<br />
Dr. Irmgard Griss, Präsidentin des OGH iR, sowie Dr.<br />
Constanze Kren, Sektionschefin im BMJ iR, in Würdigung<br />
ihrer Verdienste mit dem Ehrenzeichen der österreichischen<br />
Rechtsanwaltschaft ausgezeichnet.<br />
Kren (li) und Griss (re) mit Wolff bei der Verleihung des<br />
Ehrenzeichens<br />
Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> ehrte<br />
somit zwei Pionierinnen der heimischen Justiz.<br />
Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss war von 2007 bis 2011<br />
als erste Frau Präsidentin des OGH und prägte in dieser<br />
Funktion die Rechtsstaatlichkeit. Dr. Constanze<br />
Kren wiederum konnte als erste weibliche Sektionschefin<br />
des Bundesministeriums für Justiz eine Vorreiterrolle<br />
für Juristinnen einnehmen.<br />
ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff bedankte sich in<br />
seiner gelungenen Laudatio bei den beiden Wegbegleiterinnen<br />
der österreichischen Rechtsanwaltschaft<br />
vor allem dafür, dass sie in ihrer Tätigkeit stets auf<br />
die Anliegen der österreichischen Rechtsanwälte Bedacht<br />
nahmen.<br />
Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />
konnte bei dieser Veranstaltung neben dem Präsidenten<br />
des VwGH ao. Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner die Vizepräsidentin<br />
des VfGH Dr. Brigitte Bierlein, den Präsidenten<br />
des OGH Prof. Dr. Eckart Ratz, die Präsidenten<br />
der Oberlandesgerichte Graz und Linz Dr. Manfred Scaria<br />
und Dr. Johannes Payrhuber-Wolfesberger und zahlreiche<br />
weitere Spitzenvertreter der heimischen Justiz sowie<br />
die Ehrenpräsidenten des ÖRAK Dr. Klaus Hoffmann<br />
und Dr. Gerhard Benn-Ibler begrüßen.<br />
vlnr: Nogratnig, Kren, Payrhuber-Wolfesberger<br />
Das Ehrenzeichen der österreichischen<br />
Rechtsanwaltschaft,<br />
mit dem der ÖRAK<br />
seit 1995 hervorragende<br />
Verdienste um die österreichische<br />
Rechtsanwaltschaft<br />
würdigt, wurde somit zum<br />
fünfzehnten und sechzehnten<br />
Mal vom Präsidenten<br />
des ÖRAK verliehen. Das<br />
Ehrenzeichen darf nur für<br />
Tätigkeiten verliehen werden,<br />
die nicht zum Berufsbild<br />
des Rechtsanwalts gehören<br />
und darf nicht für im<br />
Weixelbaum begrüßt die<br />
Ehrengäste<br />
Rahmen von Standesorganisationen<br />
erbrachte Tätigkeiten verliehen werden. Die<br />
Zahl der gleichzeitigen Inhaber des Ehrenzeichens der<br />
österreichischen Rechtsanwaltschaft ist mit 25 begrenzt.<br />
Festlicher Rahmen im Palais Pallavicini<br />
Mag. Eva-Elisabeth Röthler<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
65
Chronik<br />
Vollversammlung <strong>2013</strong> der Salzburger<br />
Rechtsanwaltskammer<br />
Bei der am 11. 11. <strong>2013</strong> stattgefundenen ordentlichen<br />
Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />
waren 108 (davon 87 RAe und 21 RAAe)<br />
von 516 Mitgliedern der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />
anwesend. Nach Begrüßung und Feststellung<br />
der Beschlussfähigkeit berichtete der Präsident über<br />
die Arbeit des Ausschusses.<br />
Die Satzungsänderungen Teil A und B wurden einstimmig<br />
genehmigt.<br />
Anschließend erstattete der Präsident des Disziplinarrates,<br />
Dr. Walter Aichinger, den Bericht über die<br />
Tätigkeit des Disziplinarrates.<br />
Es wurden sodann die wesentlichen Ziffern des Jahresabschlusses<br />
2012 vorgetragen. Der Rechnungsprüfer<br />
Dr. Peter Rothart teilte mit, dass der Abschluss<br />
2012 von den Rechnungsprüfern geprüft wurde, und<br />
beantragte, dem Kammerausschuss die Entlastung zu<br />
erteilen. Die Entlastung für den Jahresabschluss 2012<br />
wurde mit 12 Stimmenthaltungen erteilt. Der Jahresabschluss<br />
wurde einstimmig genehmigt.<br />
Der Voranschlag für die Kammergebarung 2014<br />
wurde einstimmig beschlossen.<br />
Der Kammerbeitrag für Rechtsanwälte/Innen<br />
samt Zuschlägen (= Kammerbeitrag) beträgt für<br />
2014 (gleichbleibend wie <strong>2013</strong>) wie folgt:<br />
" Grundbeitrag E 900,–<br />
" Zusatzbeitrag für den 1. RAA E 900,–<br />
" Zusatzbeitrag für den 2. RAA E 1.800,–<br />
" Zusatzbeitrag für den 3. RAA E 2.700,–<br />
" Zusatzbeitrag für den 4. RAA E 3.600,–<br />
" für eine(n) Angestellte(n) mit<br />
Beglaubigungsurkunde E 130,–<br />
" Zuschlag für lokale Kammerwerbung entfällt für 2014<br />
Die Kammerbeiträge sind in zwei gleichen Teilbeträgen<br />
am 1. 1. und 1. 7. eines jeden Jahres zur Zahlung<br />
fällig. Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8%<br />
über dem Basiszinssatz.<br />
" Zuschlag für die Prämie der Zweitrisikoversicherung<br />
bei einer Versicherungssumme<br />
von E 400.000,– E 1.099,–<br />
bei einer Versicherungssumme<br />
von E 600.000,– E 1.221,–<br />
" für die Eintragung in die Liste<br />
der Rechtsanwälte E 250,–<br />
" für die Eintragung in die Liste<br />
der Rechtsanwaltsgesellschaften E 250,–<br />
" Zuschlag für den Notfallfonds E 0,–<br />
Der Kammerbeitrag für<br />
Rechtsanwaltsanwärter/Innen E 40,–<br />
Der Kammerbeitrag ist am 1. 5. eines jeden Jahres zur<br />
Zahlung fällig. Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe<br />
von 8% über dem Basiszinssatz.<br />
Die Umlagenordnung 2014 wurde einstimmig wie<br />
folgt beschlossen:<br />
" für Rechtsanwälte/Innen unter 65 Jahre E 5.160,–<br />
" für Rechtsanwälte/Innen, die am 1. 1. des Beitragsjahres<br />
das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren<br />
Wartezeit gem § 50 Abs 1 lit a und b RAO zu diesem<br />
Zeitpunkt vollendet war E 2.580,–<br />
" für Rechtsanwälte/Innen, die am 1. 1. des Beitragsjahres<br />
das 75. Lebensjahr vollendet haben und deren<br />
Wartezeit gem § 50 Abs 1 lit a und b RAO zu diesem<br />
Zeitpunkt vollendet war E 0,–<br />
" Zuschlag für niedergel europäische RAE auf den Versorgungseinrichtungsbeitrag<br />
100%<br />
" für Rechtsanwaltsanwärter/Innen E 2.580,–<br />
" Herabsetzung des Beitrages zur Versorgungseinrichtung<br />
Teil A gem § 53 Abs 2 Z 5 RAO auf E 2.580,–<br />
" Sterbegeld fällig binnen 14 Tagen ab Datum der Vorschreibung<br />
E 15.000,–<br />
Aufteilung erfolgt nach Anzahl der am Sterbetag eingetragenen<br />
RAe<br />
Die Beiträge Teil A sind in vier gleichen Teilbeträgen<br />
am 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1. 10. eines jeden Jahres zur<br />
Zahlung fällig. Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe<br />
von 8% über dem Basiszinssatz.<br />
Der Antrag des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />
auf Erhöhung des Beitrages der „Zusatzpension<br />
– neu“ für 2014 auf E 5.148,– festzusetzen,<br />
wurde ebenfalls einstimmig angenommen.<br />
Die Leistungsordnung 2014 wurde einstimmig<br />
wie folgt beschlossen:<br />
" Festsetzung der Basisaltersrente auf<br />
monatlich brutto E 2.120,–<br />
(bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche erfolgt<br />
eine anteilige Kürzung, sodass der Gesamtauszahlungsbetrag<br />
nie mehr als brutto E 2.120,– beträgt.<br />
Sämtliche Zahlungen erfolgen 14 x jährlich.)<br />
Die Weitergewährung der Unterstützung für<br />
Hannah Pichlmüller mit monatlich E 380,–<br />
für das Jahr 2014 wurde einstimmig genehmigt.<br />
Die durchgeführte Ersatzwahl für RA Dr. Peter<br />
Rothart hat folgendes Ergebnis gebracht:<br />
Rechnungsprüfer:<br />
Dr. Josef Dengg<br />
Der Präsident schloss die Vollversammlung mit dem<br />
Dank an alle Funktionäre für ihr Engagement.<br />
RA Dr. Leopold Hirsch<br />
Präsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />
66<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Chronik<br />
Buchpräsentation und Podiumsdiskussion am<br />
Juridicum: Angloamerikanische Rechtssprache<br />
und Vienna LLP<br />
Aus Anlass der Neuerscheinung der Bücher „Anglo-<br />
Amerikanische Rechtssprache – Band I & II“ in<br />
Wien und Berlin sowie zur Vorstellung des neuen<br />
Vienna Legal Language Proficiency Certificate<br />
(Vienna LLP) luden der jus alumni Verband und der<br />
Verlag LexisNexis am 13. 11. <strong>2013</strong> zur gelungenen<br />
Abendveranstaltung ins Dachgeschoss des Juridicums<br />
ein.<br />
Nach der Begrüßung durch Mag. Inge Tiefenbacher<br />
(jus alumni) und Mag. Michael Schachner von LexisNexis,<br />
stimmte Dekan Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer das<br />
zahlreich erschienene Publikum aus allen möglichen<br />
Sparten auf den Abend ein. RA MMag. Franz Heidinger,<br />
LL. M., Herausgeber der Bücherreihe „Angloamerikanische<br />
Rechtssprache“, gemeinsam mit Andrea<br />
Hubalek (Translex), illustrierte in seiner Key Note<br />
die Besonderheiten der Rechtssprache im Vergleich<br />
zum gewöhnlichen Sprachgebrauch insb in der Übersetzung<br />
und Kommunikation auf professionellem<br />
Niveau. Den damit verbundenen Anforderungen an<br />
die juristische Fremdsprachenvermittlung begegnet<br />
MMag. Heidinger, LL. M., mit der von ihm entwickelten<br />
und im Zuge des Vortrags vorgestellten Roadmap<br />
to Legal English Proficiency, einem 4- bis 5-semestrigen<br />
Ausbildungsprogramm, das auf seiner über 20-jährigen<br />
Unterrichtserfahrung beruht.<br />
Die fremdsprachige Bildung und Kompetenz ist in<br />
allen Bereichen der juristischen Praxis von stetig steigender<br />
Relevanz. Dass dies jedoch nicht nur in typischerweise<br />
internationalen Arbeitsfeldern der Fall<br />
ist, vermittelten besonders die lebensnahen Ausführungen<br />
des hochkarätigen Podiums. ÖRAK-Vizepräsidentin<br />
Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Notar Dr. Rudolf<br />
Kaindl, Präsident Dr. Peter Hadler (Handelsgericht<br />
Wien), Dipl.-Dolm. Christine Springer (Präsidentin<br />
des Österr. Gerichtsdolmetscherverbandes)<br />
und die Studienvertreterin Johanna Hetzmannseder<br />
spannten den Bogen von juristischen Organisationen,<br />
über Beurkundungen und Dolmetschtätigkeiten in allen<br />
Ebenen der Justiz bis hin zur aktuellen Ausbildungssituation<br />
an den Universitäten.<br />
Besondere Beachtung fand zum Abschluss neben der<br />
Vorstellung der soeben neu erschienenen Auflagen<br />
beider Bände von „Anglo-Amerikanische Rechtssprache“<br />
die Präsentation des von RA MMag. Franz Heidinger,<br />
LL. M., entwickelten Vienna LLP als dem<br />
neuen Standard in der Zertifizierung der fachsprachlichen<br />
Ausbildung in der angloamerikanischen Rechtssprache.<br />
Mit regen Diskussionen und Erfahrungsaustausch<br />
der Teilnehmer/Innen und Besucher/Innen klang die<br />
Veranstaltung bei einem Buffet aus.<br />
Andrea Hubalek<br />
GF Davies, Mag. Schachner, Dekan DDr. Mayer<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
67
Chronik<br />
RA MMag. Franz J. Heidinger, LL. M. (Virginia)<br />
Franz J. Heidinger, Susan Moyce, Christopher Hegarty<br />
http://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Fachzeitschriften-Ueberblick.html?isbn=0044-3662-1&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=ZVR&utm_campaign=ZS-HeftInHeft-ZVR-06-<strong>2013</strong><br />
http://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Fachzeitschriften-Ueberblick.html?isbn=0044-3662-1&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=ZVR&utm_campaign=ZS-HeftInHeft-ZVR-06-<strong>2013</strong><br />
ZVR – für<br />
http://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Fachzeitschriften-Ueberblick.html?isbn=0044-3662-1&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=ZVR&utm_campaign=ZS-HeftInHeft-ZVR-06-<strong>2013</strong><br />
http://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Fachzeitschriften-Ueberblick.html?isbn=0044-3662-1&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=ZVR&utm_campaign=ZS-HeftInHeft-ZVR-06-<strong>2013</strong><br />
Verkehrsrecht<br />
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Jahresabonnement <strong>2013</strong>: EUR 230,– (inkl. Versand in Österreich)<br />
Erscheint <strong>2013</strong> im 58. Jahrgang. Jährlich 11 Hefte (eine Doppelnummer)<br />
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at/produkte/Zeitschriften/Fachze<br />
http://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Fachzeitschriften-Ueberblick.html?isbn=0044-3662-1&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=ZVR&utm_campaign=ZS-HeftInHeft-ZVR-06-<strong>2013</strong><br />
te/Zeitschriften/Fachzeitschriften-Ueberblick.html?isbn=0044-3662-1&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=ZVR&utm_campaign=ZS-HeftInHeft-ZVR-06-<strong>2013</strong><br />
Die 25. StVO-Novelle – ein Überblick!<br />
• Handyverbot für Radfahrer<br />
• Einführung der Begegnungszone<br />
• Parkausweis für Menschen mit Behinderungen<br />
Alle Neuerungen finden Sie in einem Überblicks-Beitrag (mit übersichtlicher Tabelle).<br />
Lesen Sie Näheres dazu in der ZVR 06/<strong>2013</strong><br />
Einzelheft EUR 25,10. Kennenlern-Abonnement <strong>2013</strong>: 3 Hefte EUR 15,–<br />
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68<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Chronik<br />
versität Oxford) und einem anschließenden Empfang<br />
im österreichischen Justizministerium.<br />
Am Freitag (25. 4. 2014) berichten Experten aus den<br />
meisten Rechtsordnungen der Europäischen Union<br />
sowie aus Norwegen und der Schweiz über die aktuellsten<br />
schadenersatzrechtlichen Tendenzen in ihrem<br />
Heimatland. Ein kurzer rechtsvergleichender<br />
Überblick und eine Darstellung der Entwicklungen<br />
auf europäischer Ebene stehen ebenfalls auf dem Programm.<br />
Die Konferenz wird schließlich am Samstagvormittag<br />
(26. 4. 2014) mit weiteren schadenersatzrechtlichen<br />
Vorträgen fortgesetzt, die heuer dem Spezialthema<br />
„Cyber Torts“ gewidmet sein werden: Zwar<br />
können wohl viele Probleme deliktischer Schädigung<br />
über das Internet mit den klassischen Instrumentarien<br />
des Haftungsrechtes gelöst werden. Dennoch gibt es<br />
zahlreiche Spezialfragen, die der Diskussion bedürfen,<br />
etwa Besonderheiten bei der Art der Schädigung oder<br />
der Zielperson(en), das Fehlen von Grenzen mit daraus<br />
resultierender (zumindest theoretischer) Uferlosigkeit<br />
des Schadens, aber auch technische Eigenheiten.<br />
Im Anschluss an die Veranstaltung werden die überarbeiteten<br />
und erweiterten Länderberichte im Yearbook<br />
„European Tort Law <strong>2013</strong>“ veröffentlicht.<br />
Überarbeitete Fassungen der Spezialberichte erscheinen<br />
als Sonderheft des Journal of European Tort Law.<br />
Konferenzbeitrag E 500,– (inklusive eines Exemplars<br />
des Yearbook <strong>2013</strong>)<br />
Frühbucherbonus bis 24. 2. 2014: E 400,–<br />
Fördernde Mitglieder E 250,– (inklusive eines<br />
Exemplars des Yearbook <strong>2013</strong>)<br />
Frühbucherbonus bis 24. 2. 2014: E 200,–<br />
Universitätsangehörige, Richter<br />
Berufsanwärter E 80,– (nur Konferenz; Kosten für<br />
Yearbook zusätzl ca E 85,–)<br />
Frühbucherbonus bis 24. 2. 2014: E 70,–<br />
Juristen in Ausbildung E 40,– (nur Konferenz; Kosten<br />
für Yearbook zusätzl ca E 85,–)<br />
Frühbucherbonus bis 24. 2. 2014: E 35,–<br />
Konferenzbeiträge inkludieren Konferenzmaterialien,<br />
Abendempfang mit Buffet am Donnerstag, Mittagsbuffet<br />
am Freitag und Erfrischungen während<br />
der Konferenz.<br />
Weitere Informationen und Anmeldung:<br />
European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL)<br />
Reichsratsstraße 17/2, A-1010 Wien, Österreich<br />
Tel: 0043 (0)1 4277-29650;<br />
Fax: 0043 (0)1 4277-29670<br />
E-Mail: ectil@ectil.org<br />
Internet: www.ectil.org<br />
Institute for European Tort Law (ETL)<br />
Reichsratsstraße 17/2, A-1010 Wien, Österreich<br />
Tel: 0043 (0)1 4277-29651;<br />
Fax: 0043 (0)1 4277-29670<br />
E-Mail: etl@oeaw.ac.at<br />
Internet: www.etl.oeaw.ac.at<br />
IACL World Congress on Comparative Law<br />
From July 20 to July 26, 2014 the International Academy<br />
of Comparative Law (www.iuscomparatum.<br />
org/AIDC) holds its XIX th World Congress, hosted<br />
by the University of Vienna. The congress addresses<br />
a variety of legal issues presented by general reporters<br />
from all over the world and members as well as nonmembers<br />
of the Academy are most welcome to participate<br />
in this event. All information is available online:<br />
www.iacl2014congress.com. Please register soon!<br />
70<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Rechtsprechung<br />
Entscheidungen in Disziplinarsachen<br />
An dieser Stelle konnte<br />
ich Ihnen ausgewählte<br />
Erkenntnisse der OBDK<br />
und des VfGH in Disziplinarangelegenheiten<br />
referieren.<br />
Nach dem Ende<br />
der OBDK mit Jahresende<br />
werden die Rechtsmittel<br />
gegen Erkenntnisse der<br />
Disziplinarräte sowie gegen<br />
Eintragungsentscheidungen<br />
der Ausschüsse<br />
der Rechtsanwaltskammern<br />
in sechs Senaten des<br />
OGH behandelt. Den Senaten gehören (wie bisher)<br />
zwei Berufsrichter und zwei Anwaltsrichter an.<br />
An der Berichterstattung im Anwaltsblatt wird dies<br />
nichts ändern, Sie werden an dieser Stelle also weiterhin<br />
(wie ich hoffe) interessante Entscheidungen in Disziplinarsachen<br />
finden. Ihre Anregungen, Anmerkungen<br />
und Kritik sind herzlich willkommen!<br />
Wolfgang Hahnkamper<br />
Disziplinarrecht<br />
§ 1 DSt – Statut über die Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen des eATHB der RAK Wien –<br />
Unterlassung der formularmäßigen Treuhandmeldung stellt eine Berufspflichtenverletzung dar<br />
Die Verwahrung des Treuhandbetrages auf einem nicht gesicherten Anderkonto („anonymisierte<br />
Treuhandschaft“) ist nur bei formularmäßiger Untersagungserklärung aller Treugeber zulässig. Die<br />
Abwicklung einer Treuhandschaft als „anonymisiert“ mit lediglich formloser Untersagungserklärung<br />
stellt eine Berufspflichtenverletzung dar (alte Rechtslage eATHB der RAK Wien).<br />
OBDK 26. 11. 2012, 5 Bkd 4/12<br />
8370<br />
Mit dem angefochtenen Erk wurde der DB des Dis-<br />
Vergehens der Berufspflichtenverletzung schuldig erkannt:<br />
Danach hat er<br />
a) es ab dem 21. 9. 2009 verabsäumt, nach Übernahme<br />
eines Treuhanderlages von A iHv zumindest<br />
E 100.063,44 diese Treuhandschaft dem eATHB der<br />
RAK Wien zu melden und<br />
b) diesen Betrag auf seinem Kanzlei-Ordinariokonto<br />
verwahrt.<br />
Sachverhalt:<br />
Der DB hatte eine dreiseitige Treuhandschaft (Käufer,<br />
Verkäufer und Bank) übernommen. Der Kaufpreis betrug<br />
E 485.000,–, dazu wurde ein weiterer Betrag idH<br />
von ca E 100.000,– einbezahlt. Letzterer diente der<br />
Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und war<br />
nicht Teil des Kaufpreises. Mit beiden Beträgen war<br />
die Liegenschaft lastenfrei zu stellen.<br />
Der DB teilte diesen Sachverhalt der RAK Wien mit<br />
Telefax vom 14. 10. 2009 mit und erklärte, der Kaufpreis<br />
sei auf einem eigens dafür eingerichteten Anderkonto<br />
treuhändig erlegt, der Restbetrag, der nicht Teil<br />
des Kaufpreises ist, hingegen auf einem normalen Anderkonto.<br />
Gleichzeitig teilte der DB mit, dass die<br />
Rückführung bis 15. 10. 2009 erfolgen müsse.<br />
Mit Telefax vom 16. 10. 2009 ersuchte die RAK<br />
Wien, binnen drei Tagen mitzuteilen, zu welcher Registernummer<br />
der gegenständliche Restbetrag der<br />
Treuhandsache dem eATHB gemeldet wurde. Daraufhin<br />
gab der DB mit Telefax vom 19. 10. 2009 die<br />
Nummer des Treuhandverzeichnisses bekannt. Mit<br />
Telefax vom 20. 10. 2009 wiederholte die RAK Wien<br />
das Ersuchen zur Bekanntgabe der Registrierungsnummer<br />
des gegenständlichen Restbetrages.<br />
Der DB antwortete am 21. 10. 2009 dahingehend,<br />
dass der Betrag (von nunmehr E 103.843,30) eine Dar-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
71
Rechtsprechung<br />
lehensrückzahlung betreffe und dieser Betrag über das<br />
allgemeine Treuhandkonto abgewickelt wurde. Er<br />
legte hiezu einen Beleg über die bereits durchgeführte<br />
Eilüberweisung vor. Weiters gab der DB bekannt, dass<br />
die Vorgangsweise mit dem Treugeber A vereinbart<br />
worden sei.<br />
Nach Rückfrage der RAK, warum die Vorschriften<br />
über die Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen<br />
des eATHB nicht berücksichtigt worden waren,<br />
übermittelte der DB am 11. 11. 2009 eine Untersagungserklärung<br />
des Käufers und der Verkäuferin<br />
über den Restbetrag, deren Inhalt teilweise dem Formular<br />
./7 der damals geltenden Bestimmungen über<br />
die Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen<br />
des eATHB der RAK Wien entspricht. Das Formular<br />
verwendete der DB nicht.<br />
Der DR erkannte den DB des DisVergehens der Berufspflichtenverletzung<br />
schuldig und begründete dies<br />
wie folgt:<br />
– Zum Zeitpunkt der Abwicklung des Kaufvertrages<br />
und der Darlehensrückführung galten die Bestimmungen<br />
der Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen<br />
des eATHB der RAK Wien in der Fassung vom<br />
10. 10. 2000.<br />
– Infolge der Höhe der Darlehensvaluta fiel die<br />
Transaktion (auch nur den Darlehensbetrag betreffend)<br />
zwingend unter diese Bestimmungen.<br />
– Danach war für die Untersagungserklärung (Anonymisierte<br />
Treuhandschaft) zwingend das Formular<br />
./7 zu verwenden.<br />
– Eine wirksame Untersagungserklärung liege nur<br />
bei Verwendung des Formulars vor.<br />
Der DR erblickte in der somit unzulässigen Abwicklung<br />
eine Berufspflichtenverletzung.<br />
Der Berufung des DB dagegen gab die OBDK mit<br />
folgender Begründung keine Folge:<br />
Entgegen den Ausführungen der Berufung wurde<br />
der DB nicht wegen Nicht-Verwendung eines belanglosen<br />
Formulars, sondern wegen Verabsäumung der<br />
Meldung der Treuhandschaft und Verwahrung eines<br />
Betrages von immerhin E 100.063,44 auf einem nicht<br />
gesicherten Konto sanktioniert. Inwieweit es sich dabei<br />
um ein Konto Ordinario des DB oder ein Anderkonto<br />
handelte, ist im Akt widersprüchlich angegeben, dies<br />
kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Treuhandbetrag<br />
jedenfalls entgegen den Bestimmungen des<br />
eATHB nicht auf einem elektronisch gesicherten Anderkonto<br />
verwahrt wurde. Dies wäre aber zu einer ordnungsgemäßen<br />
Abwicklung der Treuhandschaft erforderlich<br />
gewesen, sofern der Treugeber nicht eine entsprechende<br />
standardisierte Erklärung, nämlich das<br />
Formular Beilage ./7 unterfertigt.<br />
Der DB hat sich als RA auch bei Einnahme einer<br />
kritischen Position an die Bestimmungen des eATHB<br />
der RAK Wien zu halten, da diesen Verordnungscharakter<br />
zukommt und sie somit generell abstrakte Normen<br />
darstellen, die von den Standesangehörigen einzuhalten<br />
sind.<br />
Die Standardisierung der Vorgänge dient somit<br />
auch dem reibungslosen Ablauf für alle Standesangehörigen<br />
und insb auch der Rechtssicherheit und der Sicherstellung<br />
des Versicherungsschutzes. Es kann nicht<br />
im Ermessen des einzelnen Standesangehörigen liegen,<br />
Bestimmungen, die zur reibungslosen Abwicklung<br />
wesentlicher Aufgaben der Rechtsanwaltschaft<br />
geschaffen wurden, nach Gutdünken zu missachten,<br />
mag auch die Einhaltung dieser Bestimmungen in Einzelfällen<br />
als Belastung empfunden werden.<br />
Anmerkung:<br />
Für alle Treuhandschaften, die ab dem 1. 1. 2010 übernommen<br />
werden, gilt bereits das Statut 2010. Das inkriminierte<br />
Verhalten fiel noch unter das alte Statut, dessen<br />
Pkt 4.1 für die Untersagungserklärung vorsieht: „Für diese<br />
Untersagung ist ausschließlich das Formular ./7 zu verwenden“.<br />
Das „Statut 2010“ enthält diese zwingende Verwendungsvorschrift<br />
nicht mehr, der korrespondierende § 9 b der<br />
RL-BA wurde vom VfGH per 31. 12. 2009 aufgehoben<br />
(vgl VfGH 4. 12. 2008, G 15/08, V 304/08 ua Slg<br />
18.637). Auch das neue Statut 1) verweist auf das (textgleich<br />
gebliebene) Untersagungsformular. 2) Da der Zweck der formularmäßigen<br />
Ausgestaltung der Meldung (Standardisierung<br />
zwecks rascher und reibungsloser Kontrolle sowie Sicherstellung<br />
des Versicherungsschutzes) gleichgeblieben ist,<br />
spricht manches dafür, dass ein gleiches Verhalten auch unter<br />
dem neuen Statut zu einer gleichen disziplinarrechtlichen<br />
Beurteilung führt.<br />
Hahnkamper<br />
1) Siehe www.rakwien.at | Über die Rechtsanwälte | Statuten | „Statut<br />
Treuhandbuch“.<br />
2) Siehe www.rakwien.at | Service | Treuhandbuch | „Untersagungserklärung“.<br />
72<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Rechtsprechung<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
§ 34 EStG 1988 – Übernommene Pflegekosten für einen pflegebedürftigen Elternteil als außergewöhnliche<br />
Belastung nach Annahme einer Schenkung?<br />
1. Muss bei Annahme einer Schenkung bereits mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit des Geschenkgebers<br />
gerechnet werden und sind keine weiteren Vermögenswerte zur Absicherung des Risikos<br />
der Pflegebedürftigkeit vorhanden, ist die spätere Berücksichtigung von Aufwendungen des Geschenknehmers<br />
für übernommene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen,<br />
soweit und solange die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen.<br />
2. Ob die Annahme einer Schenkung die spätere Bedürftigkeit des Angehörigen entscheidend mitverursacht<br />
hat und damit die steuerliche Berücksichtigung übernommener Pflegekosten im Rahmen der<br />
außergewöhnlichen Belastungen ausschließt, ist nach den Umständen des Einzelfalles, wie insb Alter<br />
und Gesundheitszustand des Übertragenden, zu beurteilen. Erfolgt die Vermögensübertragung bspw<br />
zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Geschenkgeber bereits in Ruhestand befindet, und verfügt er –<br />
von Rentenbezügen abgesehen – über keine weiteren Einkunftsquellen, liegen Umstände vor, die dafür<br />
sprechen, dass der Steuerpflichtige durch die vorbehaltlose Übernahme der Vermögenswerte des<br />
Angehörigen dessen spätere Bedürftigkeit adäquat mitverursacht hat.<br />
VwGH 21. 11. <strong>2013</strong>, 2010/15/0130<br />
8371<br />
Sachverhalt:<br />
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für<br />
das Jahr 2007 machte der Mitbeteiligte ua Zuzahlungen<br />
zu den Heimkosten seines Vaters als außergewöhnliche<br />
Belastung geltend. Im ESt-B 2007 berücksichtigte<br />
das FA die Heimkosten mit der Begründung<br />
nicht, dass der Verzicht des Vaters auf das Wohnrecht<br />
einen Gegenwert darstelle.<br />
In seiner dagegen gerichteten Berufung brachte der<br />
Mitbeteiligte vor, dass sein Vater das Pflegegeld der<br />
Stufe 3 beziehe und die Aufgabe der Wohnung wegen<br />
Krankheit, Pflege und Betreuungsbedürftigkeit erfolgt<br />
sei. Der Mitbeteiligte habe die Eigentumswohnung<br />
seiner Eltern unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen<br />
Wohnungsgebrauchsrechtes der Übergeber erhalten.<br />
Weitere Gegenleistungen für die Übertragung<br />
der Wohnung seien nicht vereinbart worden. Laut<br />
Übergabsvertrag seien die Eltern des Mitbeteiligten<br />
verpflichtet gewesen, für die Dauer der Inanspruchnahme<br />
des Wohnungsrechtes die auf die Wohnung<br />
entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben<br />
zu bezahlen. Um sich von der Belastung der Betriebskosten<br />
und öffentlichen Abgaben ab der Übersiedlung<br />
ins Seniorenheim zu befreien, habe der Vater des Mitbeteiligten<br />
auf sein Wohnrecht verzichtet.<br />
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete<br />
das FA damit, dass ohne Übergabe der Wohnung<br />
dem Vater genügend Vermögenswerte zur Verfügung<br />
gestanden wären, um selbst für die Pflegekosten<br />
aufzukommen. Die Übernahme der Pflegekosten<br />
stehe somit in einem engen Zusammenhang mit der<br />
unentgeltlichen Übertragung der Wohnung bzw mit<br />
dem Verzicht auf das Wohnrecht. Die gegenständlichen<br />
Aufwendungen des Mitbeteiligten seien durch<br />
das übernommene Vermögen gedeckt und stellten daher<br />
keine außergewöhnliche Belastung dar.<br />
Mit dem angef B gab die bel Beh der Berufung teilweise<br />
statt. Aufgrund einer vergleichsweisen Einigung<br />
habe der Mitbeteiligte am 28. 12. 2007 einen Betrag in<br />
Höhe von E 15.400,– für die ungedeckten Pflegeheimkosten<br />
seines Vaters für den Zeitraum März 2006 bis<br />
Dezember 2007 (22 Monate) an den Heimträger überwiesen.<br />
Diesen Betrag habe der Mitbeteiligte im Rahmen<br />
seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr<br />
2007 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.<br />
Gem § 28 Z 5 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz<br />
(SHG) iVm § 28 a leg cit in der Fassung LGBl 2004/<br />
47 sei der Erwerber von Vermögen ua nur dann zum<br />
Kostenersatz verpflichtet, wenn diesem vom Sozialhilfeempfänger<br />
innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn<br />
der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder sonst<br />
ohne entsprechende Gegenleistung übertragen worden<br />
sei. Die Sozialhilfegesetze anderer Bundesländer<br />
(zB Burgenland, Niederösterreich oder Salzburg) würden<br />
in vergleichbaren Bestimmungen einen Zeitraum<br />
von fünf Jahren vorsehen. Selbst unter Heranziehung<br />
der Bestimmungen der Sozialhilfegesetze lasse sich<br />
nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kein<br />
ursächlicher Zusammenhang herstellen. Gegen einen<br />
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen<br />
Vermögensübertragung und Unterstützungsbedarf<br />
des Vaters im Beschwerdefall sprächen auch die dem<br />
Gläubigerschutz dienenden Bestimmungen der Anfechtungsordnung.<br />
Diese sähen – mit Ausnahme der<br />
Benachteiligungsabsicht – eine Frist von maximal zwei<br />
Jahren für die Anfechtung vorgenommener Rechtshandlungen<br />
vor.<br />
Ein Zusammenhang zwischen der Übertragung des<br />
Wohnungseigentums und der Pflicht, die nicht gedeckten<br />
Kosten des Pflegeheims zu übernehmen, bestehe<br />
hingegen gem § 28 Z 4 SHG iVm § 947 ABGB. Fehle<br />
es dem Geschenkgeber am notdürftigen Unterhalt, so<br />
sei er gem § 947 ABGB berechtigt, die gesetzlichen<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
73
Rechtsprechung<br />
Zinsen vom Geschenk oder dessen Wert zu begehren.<br />
Der Mitbeteiligte sei – da der (1924 geborene) Vater<br />
die Kosten für die Unterbringung im Seniorenheim<br />
nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen habe decken<br />
können – zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen in<br />
der Höhe von E 266,66 pro Monat verpflichtet worden.<br />
Hinsichtlich dieses Betrages sei der ursächliche Zusammenhang<br />
zwischen der Vermögensübertragung und<br />
der Inanspruchnahme des Mitbeteiligten als dem aus<br />
der Übergabe der Wohnung Begünstigten ebenso offenkundig<br />
wie der Umstand, dass der Betrag von<br />
E 5.866,52 (E 266,66 mal 22 Monate) in der übernommenen<br />
Vermögenssubstanz Deckung finde. Für diesen<br />
Betrag sei das gesetzliche Erfordernis der Beeinträchtigung<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitbeteiligten<br />
nicht erfüllt. Auf die Geltendmachung der<br />
gesetzlichen Zinsen gem § 947 ABGB finde „die Frist<br />
von fünf Jahren“ keine Anwendung.<br />
Der vom Mitbeteiligten als außergewöhnliche Belastung<br />
geltend gemachte Betrag in der Höhe von<br />
E 15.400,– habe sich auf 22 Monate bezogen; der monatliche<br />
Betrag belaufe sich somit auf E 700,–. Abzüglich<br />
der Zinsen von E 266,66 errechneten sich daraus<br />
monatliche Kosten in Höhe von E 433,34, welche sich<br />
aus der allgemeinen Unterhaltsverpflichtung ergeben<br />
würden. Diese stünden in keinem rechtlichen oder<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsübertragung,<br />
sodass diesbezüglich eine Beeinträchtigung<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben<br />
sei. Ohne das Hinzutreten weiterer Elemente oder Anhaltspunkte<br />
könne allein die Überlegung, dem Vater<br />
des Mitbeteiligten wäre ausreichendes Vermögen für<br />
die Deckung der Heimkosten zur Verfügung gestanden,<br />
wenn er die Wohnung nicht an seinen Sohn übergeben<br />
hätte, einen wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
zwischen der Übernahme der Heimkosten durch den<br />
Mitbeteiligten und dem Eigentumserwerb an der Wohnung<br />
nicht begründen.<br />
Die sich aus der allgemeinen Unterhaltspflicht gem<br />
§ 143 ABGB ergebende Verpflichtung lasse sich – im<br />
Gegensatz zu der gem § 947 ABGB – nicht auf einen<br />
freiwilligen Entschluss des Mitbeteiligten zurückführen.<br />
Die Aufgabe des Wohnrechtes durch den Vater<br />
des Mitbeteiligten in zeitlicher Nähe zu der Übersiedlung<br />
ins Altersheim möge zwar iZm dem Verkauf der<br />
Eigentumswohnung durch den Mitbeteiligten gestanden<br />
sein, stehe jedoch nicht im wirtschaftlichen oder<br />
rechtlichen Zusammenhang mit der Ersatzpflicht<br />
gem § 28 Z 2 SHG iVm § 143 ABGB. Der Mitbeteiligte<br />
wäre auch dann zum Unterhalt verpflichtet gewesen,<br />
wenn der Vater nicht auf das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht<br />
verzichtet hätte.<br />
Spruch:<br />
Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.<br />
Aus den Gründen:<br />
Nach § 143 ABGB (idF vor BGBl I <strong>2013</strong>/15, vgl nunmehr<br />
§ 234 ABGB) schuldet das Kind seinen Eltern<br />
unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse<br />
den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht<br />
imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine<br />
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich<br />
vernachlässigt hat. Gem Abs 3 der zitierten Bestimmung<br />
mindert sich dieser Unterhaltsanspruch insoweit,<br />
als dem Unterhaltsberechtigten die Heranziehung<br />
des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist.<br />
Unterhaltsleistungen sind gem § 34 Abs 7 Z 4 EStG<br />
1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von<br />
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten<br />
selbst eine außergewöhnliche Belastung<br />
darstellen würden. Die mit der Unterbringung in einem<br />
Altersheim verbundenen Kosten stellen außergewöhnliche<br />
Belastungen dar, sofern die Unterbringung<br />
durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit<br />
verursacht wird (vgl für viele VwGH 26. 5. 2010,<br />
2007/13/0051). Im Beschwerdefall liegen solche besonderen<br />
Umstände der Heimunterbringung unstrittig<br />
vor. In Streit steht lediglich, ob zwischen der Vermögensübertragung<br />
auf den Mitbeteiligten einerseits<br />
und seiner Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung<br />
des Vaters andererseits ein Zusammenhang<br />
besteht, der die Berücksichtigung der Heimkosten als<br />
außergewöhnliche Belastung beim Mitbeteiligten ausschließt.<br />
§ 34 Abs 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf<br />
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung<br />
davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen<br />
zwangsläufig erwächst; dies ist dann der<br />
Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung<br />
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen<br />
nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit<br />
des Aufwandes stets nach den Umständen<br />
des Einzelfalles zu prüfen. Aufwendungen, die Folge<br />
eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige<br />
aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht<br />
zwangsläufig erwachsen. So können etwa Aufwendungen,<br />
die Folge der Abgabe einer unbedingten<br />
Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche<br />
Scheidung sind, zu keiner Steuerermäßigung<br />
nach § 34 EStG 1988 führen. Die bel Beh hat<br />
die Zwangsläufigkeit der Heimkostenbeiträge des<br />
Mitbeteiligten unter Hinweis auf seine Unterhaltsverpflichtung<br />
gem § 143 ABGB idF vor BGBl I<br />
<strong>2013</strong>/15 bejaht. Eine Unterhaltspflicht des Mitbeteiligten<br />
hätte auch dann bestanden, wenn die Eigentumswohnung<br />
einer dritten Person übertragen worden<br />
wäre. Die daraus von der bel Beh gezogene<br />
Schlussfolgerung, zwischen der Vermögensübertragung<br />
auf den Mitbeteiligten und seiner späteren Kostenbeteiligung<br />
an der Heimunterbringung des Vaters<br />
bestehe ein relevanter Kausalzusammenhang lediglich<br />
74<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Rechtsprechung<br />
im Grunde des § 28 Z 4 SHG iVm § 947 ABGB,<br />
greift allerdings zu kurz. Die Erwägungen der bel<br />
Beh gehen nicht auf die Frage ein, ob der Mitbeteiligte<br />
seine Verpflichtung zur Kostentragung durch<br />
freiwilliges Verhalten selbst mitverursacht hat. Das<br />
ist – wie schon ausgeführt – dann der Fall, wenn<br />
die Aufwendungen Folge eines Verhaltens waren,<br />
zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken<br />
entschlossen hat. Auch die Annahme einer Schenkung<br />
kann ein derartiges Verhalten darstellen.<br />
Ob das Verhalten des Steuerpflichtigen (die Annahme<br />
der Schenkung) die spätere Bedürftigkeit des<br />
Angehörigen entscheidend mitverursacht hat, ist nach<br />
den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu<br />
diesen Umständen zählen insb Alter und Gesundheitszustand<br />
des Übertragenden. Erfolgt die Vermögensübertragung<br />
bspw zu einem Zeitpunkt, zu dem<br />
sich der Geschenkgeber bereits in Ruhestand befindet,<br />
und verfügt er – von Rentenbezügen abgesehen<br />
– über keine weiteren Einkunftsquellen, liegen Umstände<br />
vor, die dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige<br />
durch die vorbehaltlose Übernahme der Vermögenswerte<br />
des Angehörigen dessen spätere Bedürftigkeit<br />
adäquat mitverursacht hat (idS bei vergleichbarer<br />
Rechtslage BFH 12. 11. 1996, III R 38/95, und darauf<br />
verweisend der Beschluss des BFH 1. 12. 2009, VI B<br />
146/08). Im Beschwerdefall war der Vater des Mitbeteiligten<br />
bei Übereignung der Eigentumswohnung im<br />
Jahr 2000 nach der Aktenlage bereits 76 Jahre alt. In<br />
diesem Alter muss – auch wenn keine Anzeichen erkennbar<br />
sind – stets mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit<br />
gerechnet werden. Sollte der Vater des<br />
Mitbeteiligten – von der Eigentumswohnung abgesehen<br />
– über keine weiteren Vermögenswerte zur Absicherung<br />
des Risikos der Pflegebedürftigkeit verfügt<br />
haben, stellt sich die spätere Unterhaltsverpflichtung<br />
des Mitbeteiligten als adäquate Folge der vorbehaltlosen<br />
Annahme der Schenkung dar. Dieser Fall ist im<br />
Ergebnis steuerlich nicht anders zu beurteilen wie jener,<br />
bei dem sich der Geschenkgeber entsprechende<br />
Unterstützungsleistungen (-zahlungen) für den Fall<br />
seiner späteren Pflegebedürftigkeit im Rahmen der<br />
Schenkung als Gegenleistung ausdrücklich ausbedingt.<br />
Soweit und solange bei einer solchen Konstellation<br />
die Aufwendungen den Wert des übertragenen<br />
Vermögens nicht übersteigen, ist in beiden Fällen die<br />
Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung<br />
des Angehörigen als außergewöhnliche Belastung<br />
ausgeschlossen.<br />
Anmerkung:<br />
1. Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen<br />
gewinnt in einer alternden Gesellschaft zunehmend<br />
an Bedeutung (vgl dazu Beiser, ÖStZ 24/<strong>2013</strong>). Im vorliegenden<br />
Fall hatte sich der VwGH mit der Fallkonstellation<br />
zu beschäftigen, dass ein Sohn die übernommenen Heimkosten<br />
seines pflegebedürftigen Vaters seinerseits als außergewöhnliche<br />
Belastung geltend machen wollte, wobei er allerdings<br />
vor einigen Jahren eine Vermögenszuwendung des<br />
Vaters erhalten hatte.<br />
2. Der UFS versuchte eine salomonische Lösung unter<br />
Rückgriff auf das ABGB. Dieses sieht für einen notdürftigen<br />
Geschenkgeber zivilrechtlich die Möglichkeit vor, die gesetzlichen<br />
Zinsen vom Geschenk oder dessen Wert zu begehren.<br />
In diesem Ausmaß sah der UFS daher eine zumindest mögliche<br />
Selbsttragung des Vaters für die Pflegekosten und damit<br />
keine agB des Sohnes. Im übersteigenden Betrag sei – von der<br />
empfangenen Schenkung unberührt – für den Sohn jedoch<br />
eine agB ansetzbar (ebenso Beiser, ÖStZ 24/<strong>2013</strong>).<br />
3. Der VwGH hat sich im vorliegenden Erk dagegen für<br />
einen eigenen steuerlichen Lösungsweg für die Abgrenzung<br />
der agB ausgesprochen, der eine weitergehende Berücksichtigung<br />
zuvor erhaltener Schenkungen erlaubt. Muss bei<br />
Vermögensübertragung bereits mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit<br />
gerechnet werden und sind keine weiteren<br />
Vermögenswerte zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit<br />
vorhanden, ist die Berücksichtigung von Aufwendungen<br />
für übernommene Pflegekosten als außergewöhnliche<br />
Belastung durch den Geschenknehmer ausgeschlossen,<br />
soweit und solange die Aufwendungen den Wert<br />
des übertragenen Vermögens nicht übersteigen. Der VwGH<br />
folgt dabei einer bestehenden Rsp-Linie des BFH.<br />
4. Die vorliegende Fallkonstellation erinnert ein wenig<br />
an die sozialrechtliche Diskussion um die Berechtigung<br />
und Reichweite von Angehörigenregressen (vgl idZ auch<br />
zur Differenzierung zwischen schenkungs- und unterhaltsbedingtem<br />
Regress den Vortrag von Prof. Rebhahn auf der<br />
WiR-Tagung im November <strong>2013</strong> an der Universität Salzburg,<br />
nachzulesen in dem dazu angekündigten Sammelband<br />
WiR, Selbstverantwortung versus Solidarität im<br />
Wirtschaftsrecht [2014]). Freilich geht es bei der Frage einer<br />
steuerlichen Berücksichtigung übernommener Pflegekosten<br />
nicht um eine Belastung, sondern um eine allfällige<br />
spiegelbildliche anteilige Entlastung der betroffenen Angehörigen.<br />
Die endgültige Lastenverteilung für Pflegeaufwendungen<br />
zwischen Pflegebedürftigen, Angehörigen und<br />
Gesellschaft ergibt sich damit erst im Zusammenspiel mehrerer<br />
Rechtsgebiete, was die Komplexität der damit verbundenen<br />
Fragestellungen zeigt.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
75
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Rechtsfragen behandelt, die sämtliche Kuratelen gleichermaßen betreffen. Hierbei stehen<br />
verfahrensrechtliche Gemeinsamkeiten sowie Rechte und Pflichten des Kurators<br />
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Wegen ihrer praktischen Bedeutung liegt das Augenmerk insbesondere auf Abwesenheits-,<br />
Kollisions- und Verlassenschaftskurator.<br />
Durch seinen gleichermaßen systematischen als auch praxisorientierten Auf bau stellt<br />
dieses Werk einen wertvollen Arbeitsbehelf für Praxis und Lehre dar.<br />
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Jeder wohnt in einer Gemeinde, kennt ihre Einrichtungen und vielfältigen Aufgaben –<br />
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aber wie das rechtlich geregelt? Der Ratgeber zeigt inhaltlich fundiert, aber dennoch<br />
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Zeitschriftenübersicht<br />
Zeitschriften<br />
" BankArchiv<br />
11 | 794 Apathy, Peter: Abtretung einer Kreditforderung<br />
und § 38 BWG<br />
802 Riss, Olaf: Vertragliche Regelung des Zugangs<br />
von Mitteilungen und Informationen an den<br />
Verbraucher – insbesondere nach dem VKrG<br />
und ZaDiG. Zugleich ein Beitrag zum Zugang<br />
von Willenserklärungen und zur dogmatischen<br />
Einordnung von Mitteilungs- und Informationspflichten<br />
– Teil 1<br />
" ecolex<br />
11 | 940 Reich-Rohrwig, Johannes: Unzulässige Einlagenrückgewähr<br />
im Spiegel der Rechtsprechung<br />
2003 bis <strong>2013</strong><br />
951 Grossmayer, Clemens: Einlagenrückgewähr –<br />
drei aktuelle Entscheidungen<br />
960 Platte, Martin: Jüngere Rechtsprechung zum<br />
Transportrecht<br />
967 Voglmayr, Birgit: IT Update 11.0<br />
986 Haidmayer, Barbara: Die neue Schlichtungsstelle<br />
für Verbraucherstreitigkeiten<br />
990 Slonina, Michael: Europäische Urteilsanerkennung<br />
und -vollstreckung<br />
996 Keinert, Heinz und Christina Keinert-Kisin: Ungeschriebene<br />
Kompetenzen der Generalversammlung<br />
der Genossenschaft?<br />
1013 Eypeltauer, Ernst: Eventualkündigung und Sozialwidrigkeit<br />
1022 Lang, Alexander und Birgit Leb: Vergebührung<br />
von Vorwegvereinbarungen/Eheverträgen<br />
1030 Sander, Peter und David Suchanek: Abfallrecht<br />
und Raumordnung<br />
" immolex<br />
11 | 294 Prader, Christian und Thomas Walzel von Wiesentreu:<br />
Gesundheitsgefährdung durch Legionellen<br />
– Wer trägt die Verantwortung im Wohnrecht?<br />
298 Neuhold, Rudolf: Die Eigentumswohnung mit<br />
Kfz-Abstellplatz – eine umsatzsteuerrechtliche<br />
Herausforderung<br />
320 Kothbauer, Christoph: Initiative zur Beschlussfassung<br />
im Wohnungseigentum<br />
" Insolvenzrecht & Kreditschutz – ZIK<br />
5 | 162 Engelhart, Karl F.: Zur Behandlung von Masseforderungen<br />
in der Rechnungslegungstagsatzung.<br />
Anmerkungen zu 8 Ob 37/13 v<br />
165 Reckenzaun, Axel: Teilaufhebung des Konkursverfahrens.<br />
Anmerkungen zu OGH 8 Ob 132/<br />
12 p<br />
168 Klein, Robert: Das ungewollte Ende der Überwachung<br />
durch einen Treuhänder im Sanierungsplan.<br />
Anmerkungen zu OLG Wien 28 R<br />
128/13 v<br />
171 Schneider, Birgit: Verweigerung der Anerkennung<br />
wegen Ordre-public-Widrigkeit. Anmerkungen<br />
zu OGH 3 Ob 126/13 w<br />
" Journal für Strafrecht<br />
3| 97 Fromm, Ingo E.: Über Straßenverkehrsübertretungen<br />
im europäischen Ausland – eine praxisnahe<br />
Darstellung der Rechtsprobleme aus deutscher<br />
Sicht<br />
102 Schwaighofer, Klaus: Diversion im Abwind? Ursachen<br />
des Rückgangs und Überlegungen zur<br />
Ausweitung<br />
117 Stuefer, Alexia: Wirtschaftsstrafrecht aktuell:<br />
Akteneinsicht – noch lange keine Waffengleichheit.<br />
Eine Kritik aus Sicht der Verteidigung<br />
119 Zeder, Fritz: Europastrafrecht aktuell: OLAF –<br />
Die unendliche Reform<br />
" Juristische Blätter<br />
10 | 613 Torggler, Ulrich und Martin Trenker: Zur Organhaftung<br />
für Gläubigerbevorzugung gemäß<br />
§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3 Z 6 AktG<br />
629 Csoklich, Peter N. und Stephan Foglar-Deinhardstein:<br />
Die Inhaltskontrolle von Erklärungsfiktionsklauseln<br />
in Verbraucherverträgen<br />
" jusIT<br />
5 | 161 Haybäck, Gerwin: Herkunftslandprinzip bei Irreführung<br />
durch Versandapotheke im Internet.<br />
Bemerkungen zu OGH 23. 5. <strong>2013</strong>, 4 Ob 29/<br />
13 p<br />
" Medien und Recht<br />
5 | 203 Staudegger, Elisabeth: Rechtsdatenbanken in Österreich<br />
227 Stomper-Rosam, Bettina: Urheberrecht & Links:<br />
Die ich rief, die Geister . . .<br />
239 Alge, Lydia: Auszahlungsstopp als Maßnahme<br />
gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten<br />
" Österreichische Immobilien Zeitung<br />
11 | 24 Foerster, Martin und Bernhard Marschall: Was<br />
ändert sich im Bauverfahren?<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
21 | 949 Fuchs, Claudia: Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis<br />
der Verwaltungsgerichte erster Instanz<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
77
Zeitschriftenübersicht<br />
953 Fucik, Robert: Die Zuständigkeit in Unterhaltsangelegenheiten<br />
956 Bruchbacher, Karin und Christina Denk: Keine<br />
Einlassung auf das Verfahren gem Art 24<br />
EuGVVO im Europäischen Mahnverfahren<br />
958 Bergauer, Christian: Der Handel mit Patientendaten<br />
– eine (datenschutzrechtliche) Straftat?<br />
22 | 997 Unterpertinger, Lisa-Marie: Nachträgliche Einwendungen<br />
im Regime der neuen Verwaltungsgerichte<br />
1002 Pendl, Matthias: Zivilrecht in Landesgesetzen<br />
am Beispiel des Vertragsaufhebungsrechts nach<br />
§ 44 Abs 9 StROG<br />
1013 Kier, Roland: Brauchen wir ein neues Rechtsmittelverfahren<br />
in Österreich? Pro und Contra –<br />
Teil 1<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
11 | 232 Riffel, Robert: Der Sachverständigenbeweis und<br />
die diesbezüglichen Garantien der aktuellen<br />
StPO zur Wahrung der Verfahrensfairness<br />
" Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht<br />
5 | 163 Palmstorfer, Rainer: Dogmatische Einordung<br />
scheinbar einseitiger Herstellermaßnahmen<br />
178 Pellech, Isabelle: Rechtliche Aspekte des Preisschirmeffekts<br />
(Umbrella-Effekts)<br />
" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />
3| 78 Zehetner, Jörg: Dritthaftung des Abschlussprüfers<br />
87 Raschauer, Nicolas und Florian Stangl: Die Sanierung<br />
von Grundwasserschäden nach § 31 WRG<br />
" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />
11 | 647 Brauneis, Arno: Unternehmensübergang (asset<br />
deal): Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts?<br />
651 Krenn, Stefan: EuGH-Rs Schenker: Kein entschuldbarer<br />
Verbotsirrtum?<br />
654 Lehner, Johannes und Clemens Völkl: Vermögensberatung:<br />
Versicherungsschutz für steuerliche<br />
Beratung?<br />
675 Tinhofer, Andreas: Das „Sperrrecht“ des Betriebsrats<br />
– wie lange noch? Anmerkung zu<br />
9 ObA 38/13 y<br />
678 Mosing, Florian: Einzelvereinbarte Durchrechnung<br />
der Teilzeitarbeit? Zugleich eine Besprechung<br />
zu OGH 25. 6. <strong>2013</strong>, 9 ObA 18/13 g<br />
682 Bruckmüller, Georg: AÜG: Referenzzuschläge<br />
und Isterhöhungen im Beschäftiger-Kollektivvertrag.<br />
Erste Entscheidung zur Novelle<br />
" Versicherungsrundschau<br />
10 | 21 Palten, Eva: Vertragskündigung: Ende mit<br />
Schrecken? Dauerrabatt: Schrecken ohne<br />
Ende? Aktuelle Entscheidungen des OGH<br />
" Wirtschaftliche Blätter<br />
10 | 545 Gruber, Michael: Entwicklungstendenzen im<br />
Europäischen Gesellschaftsrecht<br />
554 Czernich, Dietmar: Die Bestimmung des anwendbaren<br />
Rechts im Schiedsverfahren:<br />
Rom I-VO vs nationales Sonderkollisionsrecht<br />
" wohnrechtliche blätter<br />
10 | 249 Pletzer, Renate: Nochmals: Verbot der Katzenund<br />
Hundehaltung im Formularmietvertrag?<br />
" Zeitschrift der unabhängigen<br />
Verwaltungssenate<br />
3 | 104 Griss, Irmgard: Das Zulassungssystem im zivilgerichtlichen<br />
Rechtsmittelverfahren – Entwicklung,<br />
Grundzüge und praktische Erfahrungen<br />
109 Kind, Martin: Verfassungsrechtliche Anmerkungen<br />
zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz<br />
2012<br />
" Zeitschrift für Europäisches Privatrecht<br />
4 | 699 Winkler von Mohrenfels, Peter: Die Rom III-VO.<br />
Teilvereinheitlichung des europäischen internationalen<br />
Scheidungsrechts<br />
725 Süß, Rembert: Das Europäische Nachlasszeugnis<br />
751 Oberhammer, Paul: Das schweizerische Zivilprozessrecht<br />
und seine Kodifikation<br />
" Zeitschrift für Europarecht, internationales<br />
Privatrecht und Rechtsvergleichung<br />
5 | 196 Richter, Marie-Therese: Akteneinsicht in Kartellrechtssachen:<br />
Abwägung widerstreitender Interessen<br />
durch Gesetzgeber oder Richter?<br />
213 Trenker, Martin: Der prozessuale Abwesenheitskurator,<br />
insbesondere im Kontext europäischen<br />
Zivilprozessrechts<br />
" Zeitschrift für Familien- und Erbrecht<br />
6 | 244 Pierer, Joachim: Grenzen der Vertretungsmacht<br />
des Sachwalters bei erb- und familienrechtlichen<br />
Rechtsgeschäften<br />
248 Heinrich, Elke und Matthias Pendl: Entziehung<br />
der Obsorge ohne Kindeswohlgefährdung?<br />
253 Marous, Michaela: Public Shaming Minderjähriger.<br />
Rechtliche Grenzen für die Veröffentlichung<br />
bloßstellender Bilder im Internet<br />
78<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Zeitschriftenübersicht<br />
" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und<br />
angrenzendes Steuerrecht<br />
8 | 381 Jaufer, Clemens: Der Aufsichtsrat im Sanierungsverfahren<br />
mit Eigenverwaltung<br />
401 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Umwandlung<br />
einer offenen Gesellschaft in eine<br />
protokollierte Einzelfirma mit Gesamtrechtsnachfolge<br />
gem § 142 UGB infolge Kündigung<br />
des vorletzten Gesellschafters und Übernahme<br />
durch den letzten Gesellschafter<br />
404 Wurm, Gustav: Verschmelzungsbedingte Anteilsvereinigung<br />
iSd § 1 Abs 3 GrEStG infolge<br />
des Unterbleibens der Anteilsgewährung gem<br />
§ 224 AktG?<br />
" Zeitschrift für Verbraucherrecht<br />
2| 36 Griss, Irmgard: Die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte<br />
40 Apathy, Peter: Die Rückabwicklung verbundener<br />
Verträge<br />
43 Vollmaier, Peter: Zum Anwendungsbereich der<br />
langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 Fall 2<br />
ABGB<br />
47 Langer, Stefan: Abmahnverfahren und Wiederholungsgefahr<br />
bei der Verbandsklage nach<br />
dem KSchG<br />
" Zeitschrift für Vergaberecht – RPA<br />
5 | 259 Zehetner, Franz und Johannes Lehner: Die Bestellung<br />
von Abschlussprüfern öffentlicher Auftraggeber<br />
im Spannungsfeld von Unternehmens-<br />
und Vergaberecht<br />
" Zeitschrift für Vergaberecht und<br />
Bauvertragsrecht<br />
11 | 401 Zellhofer, Georg und Simone Motyka: Innovationsfördernde<br />
öffentliche Beschaffung. Vorkommerzielle<br />
Auftragsvergabe und Innovationspartnerschaft<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
11 | 348 Schwarzmüller, Ernst: Aufhebung der gebührenpflichtigen<br />
Kurzparkzone im Winter durch Gemeinden<br />
354 Stabentheiner, Johannes: Die Haftung des Pistenhalters<br />
für Renn- und Trainingsstrecken<br />
" Zeitschrift für Verwaltung<br />
5 | 727 Eberhard, Harald: Die Bedeutung des Legalitätsprinzips<br />
im Wirtschaftsrecht<br />
735 Novak, Marvin: Die aufschiebende Wirkung im<br />
verfassungsgerichtlichen Verfahren in Asylsachen<br />
–„. . . wird Folge gegeben“?<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
19 | 367 Ondreasova, Eva: Namensrecht und das IPRG.<br />
Aus Anlass des KindNamRÄG <strong>2013</strong><br />
371 Aspöck, Florian: Anerkennung der Leihmutterschaft<br />
in Österreich!?<br />
20 | 387 Leupold, Petra: Dritthaftung des Abschlussprüfers<br />
– Verjährung und Verteilung (Teil I)<br />
391 Stabentheiner, Johannes: Zur Reichweite des<br />
§ 1096 ABGB, im Besonderen beim Störungsschutz<br />
394 Vonkilch, Andreas: Verbindlichkeitszeitraum<br />
versus zeitlicher Anwendungsbereich von Gesetzen.<br />
Am Beispiel der übergangsrechtlichen<br />
Behandlung von „Altbagatellkartellen“ (KaWe-<br />
RÄG 2012)<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
79
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Fragestellungen des Allgemeinen Teils (insb zur Sorgfaltswidrigkeit, zur objektiven<br />
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Zurechnung und zur Vorwerf barkeit alkoholisierten Fahrens) sowie alle bei Verkehrsunfällen<br />
relevanten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte. Spannende Konkurrenz- bzw<br />
Abgrenzungsproblematiken sind ebenso Thema wie prozessuale Fragen im konkreten<br />
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juristischen Berufsalltag.<br />
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<strong>2013</strong>. XXXVI, 258 Seiten. Br.<br />
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EUR 54,–<br />
ISBN http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-00763-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Ondreasova-Gehilfenhaftung<br />
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Das Werk befasst sich mit den wichtigsten Grundsätzen und Problemkreisen der Gehilfenhaftung.<br />
Mit Hilfe einer rechtsvergleichenden Betrachtung und der Darstellung der systematischen und<br />
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historischen Hintergründe widmet sich die Autorin ua folgenden Bereichen:<br />
• Gehilfenbegriff • Zurechnung von vorsätzlichem schädigenden Verhalten des http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-00763-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Ondreasova-Gehilfenhaftung<br />
• Deliktsunfähigkeit • deliktische Sorgfaltspflichten • Verkehrssicherungspflichten<br />
• Eingrenzung der Zurechnung in der http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-00763-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Ondreasova-Gehilfenhaftung<br />
Abgerundet werden die gewonnenen Erkenntnisse zur geltenden Rechtslage durch eine ausführliche<br />
Darstellung und Diskussion der in letzter Zeit vermehrt erstatteten Vorschläge für eine Reform des<br />
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Schadenersatzrechts sowie durch einen eigenen Textentwurf, der zur Diskussion gestellt wird.<br />
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2. Auf lage <strong>2013</strong>.<br />
XL, 1.188 Seiten. Geb. EUR 208,–<br />
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Rezensionen<br />
Für Sie gelesen<br />
" Jahrbuch Anwaltsrecht 13. Von Markus Heidinger/Brigitta<br />
Zöchling-Jud (Hrsg). Neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien<br />
<strong>2013</strong>, 254 Seiten, br, E 48,–.<br />
Das 3. Jahrbuch Anwaltsrecht, herausgegeben<br />
von Markus Heidinger und Brigitta Zöchling-Jud,<br />
liegt vor und bringt eine Fülle von<br />
Informationen, die für Kolleginnen und<br />
Kollegen unverzichtbar sind.<br />
Karl F. Engelhart referiert über Entwicklungen<br />
des Berufs- und Standesrechtes, insbesondere<br />
die Judikatur zum Disziplinarrecht<br />
und Entscheidungen des OGH. Die<br />
Eingrenzung der Berechtigung der Tätigkeit<br />
des Steuerberaters ist dabei ebenso Thema, wie die<br />
Frage, welche Firmenbestandteile eine Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
aufweisen darf. Risken bei der Treuhandabwicklung<br />
werden ebenso behandelt wie Berufsgeheimnis und<br />
Beschlagnahmeverbot.<br />
Clemens Thiele berichtet ausführlich und umfassend über<br />
die aktuellen Entwicklungen und die Judikatur im anwaltlichen<br />
Honorar- und Kostenrecht.<br />
Nicolas Raschauer schreibt über Neues aus Europa. Der<br />
beabsichtigte Ausbau der Beschuldigtenrechte und richtungsweisende<br />
Entscheidungen des EuGH und des Menschenrechtsgerichtshofes,<br />
sind dabei ebenso Thema, wie<br />
die Frage des Doppelbestrafungsverbots und Fragen um<br />
den Europäischen Haftbefehl. Die Position des EuGH zur<br />
Unabhängigkeit von Rechtsanwälten wird ebenso dargestellt<br />
wie die zeitliche Eingrenzung des einstweiligen Berufsverbotes<br />
durch den Menschenrechtsgerichtshof.<br />
Alternative Business Structures (ABS), ein Thema, das in<br />
Europa derzeit heftig diskutiert wird und ihre möglichen<br />
Auswirkungen auf den österr Anwaltsmarkt werden von<br />
Alexander Schopper und Elisabeth Reiner behandelt. Sie kommen<br />
nach einer grundsätzlichen Diskussion der Argumente<br />
zu dem Ergebnis, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Gesellschaften<br />
mit Fremdbeteiligung, soweit sie über die<br />
Grenze wirken oder Gesellschaften mit mehreren Standorten<br />
in verschiedenen Staaten betreffen, eines sehr komplexen<br />
Verfahrens in und zwischen den betroffenen Staaten bedarf<br />
und weisen auf die Gefahr für die Unabhängigkeit,<br />
Verschwiegenheit und Integrität der Anwaltschaft hin. Die<br />
Autoren kommen schließlich zu dem Ergebnis, dass die<br />
ABS in Österreich auf der Basis der geltenden Rechtslage<br />
nicht zuzulassen ist.<br />
Michael Kutis und Stefan Prochaska nehmen sich der Finanzierung<br />
von Rechtsanwaltsunternehmen an und kommen<br />
aus dem Spannungsverhältnis zwischen Zessionsvereinbarung<br />
und Verschwiegenheitspflicht zu dem Ergebnis,<br />
dass die derzeitige Rechtslage diese Finanzierungsform jedenfalls<br />
sehr erschwert. Sie sprechen der Möglichkeit einer<br />
Globalzession das Wort, machen aber diese Finanzierungsform<br />
noch von notwendigen, gesetzlichen Anpassungen abhängig.<br />
Alfred Autischer und Bettina Knötzl sagen Grundsätzliches<br />
zur Litigation PR und geben einen Überblick über den Umgang<br />
mit der Medienöffentlichkeit, die anderen Gesetzen<br />
folgt.<br />
Martin Oppitz schreibt über Kapitalmarkt-Compliance in<br />
Anwaltskanzleien und zeigt, dass Rechtsanwälte sowohl als<br />
Transaktionsberater als auch in ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder<br />
und in der Prozessführung diese Vorschriften<br />
zu beachten haben und dass dies nicht nur zu zusätzlichen<br />
Verschwiegenheitspflichten führt, sondern auch<br />
dazu, dass Anwälte auch im Zivilprozess Insiderinformationen<br />
nicht offen legen dürfen.<br />
Der neue § 12 a der Richtlinien für die Berufsausübung<br />
über die formelle Doppelvertretung ist das Thema zweier<br />
Aufsätze.<br />
Zunächst setzen sich Federica Ansaloni, Philip Aumüllner<br />
und Michael Kutschera mit der Frage der Reichweite der<br />
neuen Bestimmung auseinander und halten fest, dass nun<br />
in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob durch die Doppelvertretung<br />
die Treupflicht des Rechtsanwalts verletzt wird.<br />
Hanno Wollmann bespricht die Konfliktregeln aus wettbewerbsrechtlicher<br />
Sicht und kommt zu dem Ergebnis, dass<br />
die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Doppelvertretungsverbots<br />
kartellrechtlich nicht zu beanstanden<br />
sind, sofern sie für die ordnungsgemäße Ausübung des<br />
Rechtsanwaltsberufs erforderlich sind. Er warnt jedoch<br />
vor einer zu offenen Weisungspraxis der Rechtsanwaltskammern.<br />
Solche Weisungen sollten seiner Ansicht nach<br />
nur die Ultima Ratio in eindeutigen Fällen sein, andernfalls<br />
würden die Grenzen des Art 101 AEUV überschritten.<br />
Markus Heidinger bespricht das aktuelle Buch „Management<br />
von Anwaltskanzleien“.<br />
Silvia Tsorlinis stellt die standesrechtliche Vertretung und<br />
statistische Daten dar und rundet damit das Jahrbuch ab.<br />
Insgesamt ist den Herausgebern und Autoren ein Vademecum<br />
gelungen, das jede Kollegin und jeder Kollege gerne<br />
zur Hand nehmen wird.<br />
Gerhard Benn-Ibler<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
81
Rezensionen<br />
" Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien. Von<br />
Walter Berka/Christoph Grabenwarter/Michael Holoubek (Hrsg).<br />
Siebentes Rundfunkforum, Schriftenreihe Recht der elektronischen<br />
Massenmedien, Band 9. Verlag Manz, Wien 2012, XVIII,<br />
146 Seiten, br, E 32,–.<br />
In diesem Sammelband werden umfassend<br />
sowohl rechtliche wie auch praktische Aspekte<br />
abgehandelt, nämlich die Gefahren,<br />
die für Private und Unternehmen durch Online-gespeicherte<br />
Daten entstehen können.<br />
Es beginnt mit der Abhandlung von Thomas<br />
Höhne, „Neue“ Persönlichkeitsrechte in<br />
Neuen Medien, und zwar, wie kann der<br />
Schutz persönlicher Daten und Bilder der<br />
virtuellen Identität und der Ehre und Privatsphäre wirksam<br />
erfolgen und inwieweit muss der Schutz von Persönlichkeitsrechten<br />
insb in sozialen Netzwerken kapitulieren.<br />
Im Kapitel V spricht Höhne das Problem von Gewährleistungsansprüchen<br />
gegenüber dem Staat an und verweist auch<br />
auf den interessanten Entwurf zu § 120 a StGB Thema Paparazzi<br />
und happy slapping, wobei schon der Entwurf des<br />
Gesetzes sehr problematisch bezüglich des schutzwürdigen<br />
Geheimhaltungsinteresses ist.<br />
Sehr interessant und praxisbezogen ist das Kapitel: Der<br />
Mensch vergisst – das Internet nie oder ein Recht, vergessen<br />
zu werden.<br />
Helmut Koziol setzt sich in der Folge mit der Providerhaftung<br />
nach ECG und Mediengesetz auseinander, welcher<br />
den Begriff Provider und die Anwendbarkeit von ECG<br />
und Mediengesetz aufarbeitet sowie die schadenersatzrechtliche<br />
Haftung sowie die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche<br />
mit den erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen.<br />
Frederik Lendl widmet sich dem Persönlichkeitsschutz –<br />
vor allem straf- und medienrechtliche Aspekte betreffend.<br />
Maria Windhager beschäftigt sich mit den Onlinemedien<br />
und dem Persönlichkeitssrechtschutz und als permanente<br />
Vertreterin des Standard und des Standard.at mit den sehr<br />
interessanten praktischen Fällen und den Möglichkeiten,<br />
mit einer außergerichtlichen Abmahnung auf rechtswidrige<br />
Inhalte hinzuweisen und so mit einer sofortigen Löschung<br />
der inkriminierten Äußerung eine Klage abwenden zu können<br />
(siehe S 69). Windhager stellt schließlich zum Status quo<br />
fest, dass der Persönlichkeitsschutz generell zu kurz kommt<br />
und die Justizministerin die angedachte Mediengesetznovelle<br />
nicht zeitlich präferiert. Mangelnder Opferschutz bedeutet<br />
im Ergebnis Schutz für die Täter. Dieser Verantwortung<br />
müssen sich nicht nur die Medien, sondern die ganze<br />
Gesellschaft stellen.<br />
Walter Berka behandelt das Thema, welchen Beitrag das<br />
Datenschutzrecht zum Persönlichkeitsschutz leistet und<br />
fasst seine Ausführungen mit der provokanten Frage „Ist<br />
das Datenschutzrecht ein Papiertiger?“ zusammen.<br />
Thomas Thiede untersucht das Problem des Persönlichkeitsrechtsschutzes,<br />
der internationalen Zuständigkeit und<br />
anwendbares Recht.<br />
Ottfried Jarren/Christian Wassner handeln den Persönlichkeitsschutz<br />
in der Online-Kommunikation am Beispiel<br />
von Social Media Anbietern ab.<br />
Da ich zum 69. Deutschen Juristentag (DJT) in München<br />
eingeladen war und sich zwei der sechs Fachabteilungen den<br />
Rechtsfragen gewidmet haben, die das Internet betreffen –<br />
in der einen Abteilung ging es um Strafverfolgung im Internet,<br />
in der anderen ging es um IT- und Kommunikationsrecht<br />
und Persönlichkeits- und Datenschutz –, darf ich im<br />
Zusammenhang mit dieser Buchbesprechung Folgendes<br />
festhalten: Zusammenfassend wurde postuliert, dass auf europäischer<br />
Ebene bessere Regeln für den Daten- und Persönlichkeitsschutz<br />
gefunden werden müssen, weil die nationale<br />
Gesetzgebung beim globalen Netz an ihre Grenzen gerät.<br />
In der Abteilung Strafrecht wurde festgestellt, dass natürlich<br />
alle Strafgesetze auch im Internet gelten, aber die<br />
Fragen einer besonderen Art von mobbing, von Datenklau,<br />
von Datenhehlerei und der Schutz der Daten der Bürger<br />
muss erst geregelt werden.<br />
Diese Schriftenreihe ist an sich ein Muss, aber der Band 9<br />
überragt meines Erachtens alle bisherigen und muss jedenfalls<br />
in jeder Bibliothek eines engagierten Juristen – egal auf<br />
welcher Seite – stehen.<br />
Nikolaus Lehner<br />
" Handbuch Insolvenzrecht Osteuropa. Von Thomas Jungreithmeir/Ulla<br />
Reisch/Gerhard Schilcher/Christian Grininger (Hrsg).<br />
1. Auflage, Linde Verlag, Wien 2012, 506 Seiten, kart, E 79,–.<br />
Die große Krise ist aus den aktuellen Medien<br />
kaum wegzudenken. Wenn auch der<br />
Fokus mittlerweile auf die EU-Kernländer,<br />
wie etwa Italien oder Spanien, gerichtet ist,<br />
spielt für Österreichs Wirtschaftstreibende<br />
der CEE-Markt nach wie vor eine bedeutende<br />
Rolle. Kaum eine größere Bank oder<br />
Versicherung hat nicht in eines jener Länder<br />
expandiert, die im rezensierten Werk behandelt<br />
werden. Ein weiterer Hinweis für die Bedeutung der<br />
CEE-Länder ist schließlich auch die zu erkennende Expansionsfreude<br />
heimischer Rechtsanwaltskanzleien. Die Goldgräberstimmung<br />
ist nunmehr allerdings vorbei, das Insolvenzrecht<br />
hat daher, zu Recht, in sämtlichen Entscheidungsfindungen<br />
Einzug gefunden.<br />
Das rezensierte Werk gibt einen guten und soliden Überblick<br />
über die einzelnen Insolvenzsysteme folgender Länder:<br />
Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien,<br />
die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische<br />
Republik, die Ukraine und Ungarn. Jedes Land wird<br />
einzeln behandelt, mit immer der gleichen Systematik.<br />
Zuerst werden verfahrensrechtliche Themen (Insolvenzvoraussetzung,<br />
Antragsverfahren, Organe des Verfahrens,<br />
Forderungsanmeldung, Auswirkung auf Verträge, Sanierungsmöglichkeiten)<br />
behandelt, dann wird dem Thema<br />
Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein eigenes Kapitel ge-<br />
82<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01
Rezensionen<br />
widmet und zum Schluss im Kapitel „Sonstiges“ Eigenkapitalrecht<br />
und steuerliche Auswirkungen erklärt. Der Aufbau<br />
ist grundsätzlich an Praktiker gerichtet. Einem wissenschaftlichen<br />
Anspruch genügt das freilich nicht, dazu ist<br />
die Materie zu umfangreich und komplex. Aber auch der<br />
Akademiker wird mit dem Handbuch seine Freude haben,<br />
will er seinen eigenen Werken zumindest eingeschränkt<br />
rechtsvergleichende Inhalte beimengen.<br />
Das Handbuch fokussiert Themen aus der Praxis. Hervorzuheben<br />
ist hier vor allem aus österr Perspektive das Kapitel<br />
über die Forderungsanmeldung. Oft ist die Durchsetzung<br />
eigener Forderungen in einer Schuldnerinsolvenz im<br />
Ausland mangels Rechtskenntnis erschwert und, weil man<br />
externe Beratung beiziehen müsste, zu teuer. Ein kurzer<br />
Blick in das rezensierte Werk kann dabei helfen, schließlich<br />
wird genau dies in Grundzügen erklärt. Kritisch darf hier allerdings<br />
angemerkt werden, dass zwar jedes Land das<br />
Thema Anmeldefrist behandelt, es aber teilweise offen gelassen<br />
wird, ob ein Versäumen dieser bloß Kostenfolgen<br />
(wie die Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung in<br />
Österreich) oder gar präklusive Konsequenzen nach sich<br />
zieht. Dies sollte meiner Meinung nach in den, geplanten,<br />
Auflagen ergänzt werden, um unliebsame Überraschungen<br />
zu vermeiden.<br />
Viel Platz wird dem Thema Kreditsicherheiten in der Insolvenz<br />
gegeben. Die ausführlichen Beschreibungen helfen<br />
dem Rechtsanwender nicht nur bei der Risikoabschätzung<br />
der eigenen Möglichkeiten im Insolvenzfall des Vertragspartners,<br />
sondern bieten vielmehr eine solide Grundlage<br />
für Vertragsgestaltungen im jeweiligen CEE-Land. So sei<br />
als Beispiel die unterschiedliche Handhabung der Publizität<br />
bei der Verpfändung von Mobiliar genannt (Faustpfand<br />
oder Eintragung im Mobilarregister).<br />
Zum Abschluss wird dem Eigenkapitalersatzrecht und<br />
den steuerlichen Auswirkungen noch ein eigenes Kapitel<br />
gewidmet. Dies hilft insb potenziellen Investoren, die eigenen<br />
Risiken der einzelnen Länder aufzuzeigen. In Kombination<br />
mit den ausführlichen Themen zu den Sanierungsmöglichkeiten<br />
bietet es auch eine brauchbare Beratungsgrundlage,<br />
wobei natürlich die Beiziehung eines lokalen<br />
Experten nicht ersetzt werden kann.<br />
Das rezensierte Werk bietet einen guten Überblick der<br />
Insolvenzrechtssysteme der behandelten CEE-Länder. Es<br />
kann daher jedem Rechtsanwender empfohlen werden,<br />
dem der Einfluss des Insolvenzrechts in sämtliche Rechtsgebiete<br />
bewusst ist und der gleichzeitig im CEE-Bereich, sei<br />
es unternehmerisch oder beratend, tätig ist.<br />
Gottfried Schellmann<br />
" Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2012. Von Paula Aschauer/<br />
Elisabeth Kohlbacher (Hrsg). Neuer wissenschaftlicher Verlag,<br />
Wien 2012, 238 Seiten, br, E 48,–.<br />
Seit 2007 erscheint jährlich im neuen wissenschaftlichen<br />
Verlag das Jahrbuch Sozialversicherungsrecht,<br />
welches das sich ständig<br />
in Reformen befindliche Sozialversicherungsrecht<br />
regelmäßig aufarbeiten soll.<br />
Nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch<br />
die Judikatur trägt dazu bei, dass es im Sozialversicherungsrecht<br />
ständig Neuerungen<br />
gibt. Diese zu überblicken, ist keine leichte<br />
Aufgabe. Das vorliegende Buch beinhaltet<br />
daher zunächst eine Darstellung aller Novellierungen auf<br />
Bundesgesetzebene, neue Verordnungen und Kundmachungen,<br />
zwischenstaatliche Abkommen und Änderungen<br />
auf Unionsrechtsebene.<br />
Danach sind wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen<br />
des OGH, VwGH, VfGH und EuGH zu Fragen<br />
des Sozialversicherungsrechts im Zeitraum 1. 1. 2011 bis<br />
31. 12. 2011 zusammengefasst.<br />
Darüber hinaus enthält das Buch zahlreiche Aufsätze diverser<br />
Autoren zu praxisbezogenen Neuerungen. Die Beiträge<br />
befassen sich mit der Judikatur (zB zur Unfallversicherung),<br />
Tendenzen in der Judikatur (zB in der Arbeitslosenversicherung)<br />
und mit den diversen Gesetzesnovellen (zB<br />
im Bereich des Pflegegelds oder Änderungen durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz<br />
2011).<br />
Äußerst relevant, und daher soll er herausgegriffen werden,<br />
ist der Aufsatz von Gleitsmann/Kircher/Rosenmayr-Khoshideh<br />
zu der umfassenden Änderung der Invaliditätspension<br />
mit dem Stabilitätsgesetz 2011. Aufgrund der massiv ansteigenden<br />
Anträge auf Zuerkennung der Invaliditätspension in<br />
den letzten Jahren (wobei die tatsächliche Zuerkennung<br />
leicht abnimmt, eine Tabelle dazu enthält der Aufsatz) sah<br />
sich der Gesetzgeber veranlasst, Menschen länger im Erwerbsleben<br />
zu halten und die frühzeitige Pensionierung<br />
durch Prävention und danach Rehabilitation zu verhindern.<br />
Eine Invaliditätspension ohne Rehabilitationsversuch ist<br />
nicht mehr vorgesehen, was in der Praxis tatsächlich zu Auswirkungen<br />
bei der Anzahl der Invaliditätspensionen führen<br />
wird.<br />
Zuletzt ist im Anh eine Zusammenfassung aller veränderlichen<br />
Werte in der Sozialversicherung 2012 enthalten, welche<br />
einem übersichtlich und schnell die jeweiligen Zahlen<br />
und Prozentsätze, zB Dienstnehmer- oder Dienstgeberbeiträge<br />
für Arbeiter, Angestellte, Landarbeiter etc, liefert.<br />
Jakob Hütthaler<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />
83
Rezensionen<br />
" Musterhandbuch Öffentliches Recht. Von Wilhelm Bergthaler/<br />
Christoph Grabenwarter (Hrsg). Verlag Manz, Wien <strong>2013</strong>, Loseblattausgabe,<br />
Grundlieferung (inkludiert zehn Teillieferungen) plus<br />
Mappe, XL, 576 Seiten, E 148,–.<br />
Die Herausgeber haben ein Team an hochkarätigen<br />
Autoren zusammengestellt, das<br />
dem Rechtsanwender von Verfahrensgesetzen<br />
(AVG, VStG, VVG bzw VwGG und<br />
VfGG) und Materiegesetzen Erläuterungen,<br />
Muster und Be