rechtsanwaelte.at: 1. 10. 2013 - Österreichischer ...
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Abhandlungen<br />
den Geschäftsführer keine Verpflichtung besteht, etwaige<br />
„individuell-konkrete“ Anweisungen der Generalversammlung<br />
insb sein arbeitsbezogenes Verhalten<br />
betreffend befolgen zu müssen:<br />
Um ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis<br />
gem § 47 Abs 2 EStG 1988, erster und zweiter S<strong>at</strong>z,<br />
auf diese Weise zu vermeiden, ist daher jedenfalls<br />
der Abschluss eines entsprechenden schriftlichen<br />
Anstellungsvertrages erforderlich!<br />
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die im<br />
Anstellungsvertrag getroffenen weiteren Vereinbarungen<br />
nicht im Widerspruch zu der auf diese Weise<br />
vereinbarten Weisungsungebundenheit des Geschäftsführers<br />
stehen und auch – gegebenenfalls dokumentierbar<br />
– in der vereinbarten Form „gelebt“<br />
werden. Voraussetzung dafür wird aber wohl sein,<br />
dass die im schuldrechtlichen Anstellungsvertrag vereinbarte<br />
Weisungsungebundenheit des Geschäftsführers<br />
dem t<strong>at</strong>sächlichen Willen der Vertragspartner<br />
entspricht.<br />
II. Das VwGH-Erk 2007/15/0095<br />
v 26. 7. 2007<br />
Wie wir bereits eingangs festgehalten haben, sehen sowohl<br />
die Finanzverwaltung als auch der UFS nicht wesentlich<br />
beteiligte Geschäftsführer unter Zitierung dieses<br />
Erk oft nicht nur als in die Organis<strong>at</strong>ion der Gesellschaft<br />
eingegliedert, sondern auch als der Generalversammlung<br />
gegenüber weisungsgebunden an und<br />
stellen daher (fast) regelmäßig ein lohnsteuerpflichtiges<br />
Dienstverhältnis gem § 47 Abs 2 EStG 1988 mit der<br />
Begründung fest, dass bei leitenden Angestellten und<br />
somit auch bei GmbH-Geschäftsführern das Merkmal<br />
der Weisungs(un)gebundenheit weitgehend in den<br />
Hintergrund tritt und daher der Eingliederung in den<br />
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft entscheidende<br />
Bedeutung zukommt. 16)<br />
Aus diesem Grunde sehen wir es daher als erforderlich<br />
an, klarzustellen, dass diese Interpret<strong>at</strong>ion<br />
des Erk v 26. 7. 2007 nicht nur der vorstehend unter<br />
Pkt I. dargestellten Judik<strong>at</strong>urlinie des VwGH widerspricht,<br />
sondern sich aus diesem Erk auch nicht ableiten<br />
lässt:<br />
Dem Erk lag der – nicht endgültig geklärte –<br />
Sachverhalt zugrunde, dass die beiden zu je 25% beteiligten<br />
Geschäftsführer entweder über eine Sperrminorität<br />
mit der Folge der Zurechnung ihrer Einkünfte<br />
zu § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 verfügten<br />
(siehe Pkt I.4.) oder sie andernfalls nicht nur aufgrund<br />
ihrer Beteiligung, sondern – nachdem die Beschwerde<br />
dem nicht ausdrücklich widersprochen h<strong>at</strong><br />
– auch aufgrund der in den Anstellungsverträgen getroffenen<br />
Vereinbarungen („Somit könne [. . .] am Vorliegen<br />
einer Weisungsgebundenheit ebenfalls kein Zweifel<br />
bestehen“) mit der Folge der Zurechnung ihrer Einkünfte<br />
zu § 25 Abs 1 Z 1 lit a) EStG 1988 weisungsgebunden<br />
waren.<br />
Die Geschäftsführer standen somit für den Fall, dass<br />
sie auch „eingegliedert“ waren, jedenfalls in einem<br />
Dienstverhältnis gem § 47 Abs 2 EStG 1988, entweder<br />
nach dessen dritten oder nach dessen ersten und zweiten<br />
S<strong>at</strong>z (Pkt I.4. oder Pkt I.3.).<br />
Für den VwGH war es daher nicht entscheidungsrelevant,<br />
ob in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen<br />
eine Sperrminorität zu sehen war oder nicht<br />
und er kam im „gegenständlichen“ von ihm zu beurteilenden<br />
Fall zum Ergebnis:<br />
„Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass nicht<br />
nur im Falle des zu 50% an der Beschwerdeführerin beteiligten<br />
Geschäftsführers, sondern auch in Ansehung der<br />
beiden jeweils zu 25% beteiligten Geschäftsführer entscheidende<br />
Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer<br />
bei ihrer Tätigkeit im betrieblichen Organismus<br />
des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind.<br />
[. . .]“<br />
Da Geschäftsführer aufgrund der stRsp des<br />
VwGH schon aufgrund ihrer Organstellung in aller<br />
Regel als eingegliedert gelten (siehe Pkt I.2.) und<br />
die Beschwerde „nicht aufgezeigt h<strong>at</strong>, dass gegenständlich<br />
einer jener seltenen Ausnahmefälle vorgelegen sei,<br />
in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als<br />
Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre“, bestand<br />
das von der Abgabenbehörde festgestellte lohnsteuerpflichtige<br />
Dienstverhältnis gem § 47 Abs 2<br />
EStG 1988 unter Berücksichtigung der – unwidersprochen<br />
– festgestellten Weisungsbindung zu Recht,<br />
ohne dass deshalb diesem Erk entnommen werden<br />
kann, dass nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer<br />
über den „gegenständlichen“ Fall – also über den<br />
Anlassfall – hinaus immer als der Generalversammlung<br />
gegenüber weisungsgebunden anzusehen sind.<br />
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann somit<br />
aus dem Erkenntnis v 26. 7. 2007 nur abgeleitet<br />
werden, dass sowohl bei über eine Sperrminorität<br />
verfügenden als auch bei schuldrechtlich weisungsgebundenen<br />
Geschäftsführern ein Dienstverhältnis gem<br />
steht, dass diese – zusätzlich zum gesellschaftsrechtlich bestehenden<br />
Weisungsrecht der Generalversammlung – im schuldrechtlichen Anstellungsvertrag<br />
ausdrücklich vereinbart („angelagert“) wird, würden<br />
wir uns nicht verlassen.<br />
16) Abgesehen davon, dass die Judik<strong>at</strong>ur zu „leitenden Angestellten“ auf<br />
GmbH-Geschäftsführer nicht unmittelbar angewendet werden kann,<br />
weil der VwGH die auf deren Organstellung zurückzuführende besondere<br />
Judik<strong>at</strong>urlinie (siehe Pkt I.) entwickelt h<strong>at</strong>, ist die von der Finanzverwaltung<br />
und auch vom UFS herangezogene Judik<strong>at</strong>ur zu den<br />
leitenden Angestellten nicht nur älteren, sondern ältesten D<strong>at</strong>ums (s<br />
zB die UFS-E v 28. 9. 2009, RV-0067-G/07, die in diesem Zusammenhang<br />
lediglich VwGH-Erk aus dem Jahr 1989 – 1994 zitiert)<br />
und uE daher – unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen<br />
Weiterentwicklung der Judik<strong>at</strong>ur – auch deshalb iZm<br />
GmbH-Geschäftsführern nicht mehr aktuell.<br />
630<br />
Geschäftsführer einer RA-GmbH und Krankenversicherung<br />
Autor: StB Prof. Werner Sedlacek und StB Dr. Wolfgang Höfle, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsbl<strong>at</strong>t <strong>2013</strong>/11