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rechtsanwaelte.at: 1. 10. 2013 - Österreichischer ...

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Abhandlungen<br />

den Geschäftsführer keine Verpflichtung besteht, etwaige<br />

„individuell-konkrete“ Anweisungen der Generalversammlung<br />

insb sein arbeitsbezogenes Verhalten<br />

betreffend befolgen zu müssen:<br />

Um ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis<br />

gem § 47 Abs 2 EStG 1988, erster und zweiter S<strong>at</strong>z,<br />

auf diese Weise zu vermeiden, ist daher jedenfalls<br />

der Abschluss eines entsprechenden schriftlichen<br />

Anstellungsvertrages erforderlich!<br />

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die im<br />

Anstellungsvertrag getroffenen weiteren Vereinbarungen<br />

nicht im Widerspruch zu der auf diese Weise<br />

vereinbarten Weisungsungebundenheit des Geschäftsführers<br />

stehen und auch – gegebenenfalls dokumentierbar<br />

– in der vereinbarten Form „gelebt“<br />

werden. Voraussetzung dafür wird aber wohl sein,<br />

dass die im schuldrechtlichen Anstellungsvertrag vereinbarte<br />

Weisungsungebundenheit des Geschäftsführers<br />

dem t<strong>at</strong>sächlichen Willen der Vertragspartner<br />

entspricht.<br />

II. Das VwGH-Erk 2007/15/0095<br />

v 26. 7. 2007<br />

Wie wir bereits eingangs festgehalten haben, sehen sowohl<br />

die Finanzverwaltung als auch der UFS nicht wesentlich<br />

beteiligte Geschäftsführer unter Zitierung dieses<br />

Erk oft nicht nur als in die Organis<strong>at</strong>ion der Gesellschaft<br />

eingegliedert, sondern auch als der Generalversammlung<br />

gegenüber weisungsgebunden an und<br />

stellen daher (fast) regelmäßig ein lohnsteuerpflichtiges<br />

Dienstverhältnis gem § 47 Abs 2 EStG 1988 mit der<br />

Begründung fest, dass bei leitenden Angestellten und<br />

somit auch bei GmbH-Geschäftsführern das Merkmal<br />

der Weisungs(un)gebundenheit weitgehend in den<br />

Hintergrund tritt und daher der Eingliederung in den<br />

geschäftlichen Organismus der Gesellschaft entscheidende<br />

Bedeutung zukommt. 16)<br />

Aus diesem Grunde sehen wir es daher als erforderlich<br />

an, klarzustellen, dass diese Interpret<strong>at</strong>ion<br />

des Erk v 26. 7. 2007 nicht nur der vorstehend unter<br />

Pkt I. dargestellten Judik<strong>at</strong>urlinie des VwGH widerspricht,<br />

sondern sich aus diesem Erk auch nicht ableiten<br />

lässt:<br />

Dem Erk lag der – nicht endgültig geklärte –<br />

Sachverhalt zugrunde, dass die beiden zu je 25% beteiligten<br />

Geschäftsführer entweder über eine Sperrminorität<br />

mit der Folge der Zurechnung ihrer Einkünfte<br />

zu § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 verfügten<br />

(siehe Pkt I.4.) oder sie andernfalls nicht nur aufgrund<br />

ihrer Beteiligung, sondern – nachdem die Beschwerde<br />

dem nicht ausdrücklich widersprochen h<strong>at</strong><br />

– auch aufgrund der in den Anstellungsverträgen getroffenen<br />

Vereinbarungen („Somit könne [. . .] am Vorliegen<br />

einer Weisungsgebundenheit ebenfalls kein Zweifel<br />

bestehen“) mit der Folge der Zurechnung ihrer Einkünfte<br />

zu § 25 Abs 1 Z 1 lit a) EStG 1988 weisungsgebunden<br />

waren.<br />

Die Geschäftsführer standen somit für den Fall, dass<br />

sie auch „eingegliedert“ waren, jedenfalls in einem<br />

Dienstverhältnis gem § 47 Abs 2 EStG 1988, entweder<br />

nach dessen dritten oder nach dessen ersten und zweiten<br />

S<strong>at</strong>z (Pkt I.4. oder Pkt I.3.).<br />

Für den VwGH war es daher nicht entscheidungsrelevant,<br />

ob in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen<br />

eine Sperrminorität zu sehen war oder nicht<br />

und er kam im „gegenständlichen“ von ihm zu beurteilenden<br />

Fall zum Ergebnis:<br />

„Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass nicht<br />

nur im Falle des zu 50% an der Beschwerdeführerin beteiligten<br />

Geschäftsführers, sondern auch in Ansehung der<br />

beiden jeweils zu 25% beteiligten Geschäftsführer entscheidende<br />

Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer<br />

bei ihrer Tätigkeit im betrieblichen Organismus<br />

des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind.<br />

[. . .]“<br />

Da Geschäftsführer aufgrund der stRsp des<br />

VwGH schon aufgrund ihrer Organstellung in aller<br />

Regel als eingegliedert gelten (siehe Pkt I.2.) und<br />

die Beschwerde „nicht aufgezeigt h<strong>at</strong>, dass gegenständlich<br />

einer jener seltenen Ausnahmefälle vorgelegen sei,<br />

in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als<br />

Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre“, bestand<br />

das von der Abgabenbehörde festgestellte lohnsteuerpflichtige<br />

Dienstverhältnis gem § 47 Abs 2<br />

EStG 1988 unter Berücksichtigung der – unwidersprochen<br />

– festgestellten Weisungsbindung zu Recht,<br />

ohne dass deshalb diesem Erk entnommen werden<br />

kann, dass nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer<br />

über den „gegenständlichen“ Fall – also über den<br />

Anlassfall – hinaus immer als der Generalversammlung<br />

gegenüber weisungsgebunden anzusehen sind.<br />

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann somit<br />

aus dem Erkenntnis v 26. 7. 2007 nur abgeleitet<br />

werden, dass sowohl bei über eine Sperrminorität<br />

verfügenden als auch bei schuldrechtlich weisungsgebundenen<br />

Geschäftsführern ein Dienstverhältnis gem<br />

steht, dass diese – zusätzlich zum gesellschaftsrechtlich bestehenden<br />

Weisungsrecht der Generalversammlung – im schuldrechtlichen Anstellungsvertrag<br />

ausdrücklich vereinbart („angelagert“) wird, würden<br />

wir uns nicht verlassen.<br />

16) Abgesehen davon, dass die Judik<strong>at</strong>ur zu „leitenden Angestellten“ auf<br />

GmbH-Geschäftsführer nicht unmittelbar angewendet werden kann,<br />

weil der VwGH die auf deren Organstellung zurückzuführende besondere<br />

Judik<strong>at</strong>urlinie (siehe Pkt I.) entwickelt h<strong>at</strong>, ist die von der Finanzverwaltung<br />

und auch vom UFS herangezogene Judik<strong>at</strong>ur zu den<br />

leitenden Angestellten nicht nur älteren, sondern ältesten D<strong>at</strong>ums (s<br />

zB die UFS-E v 28. 9. 2009, RV-0067-G/07, die in diesem Zusammenhang<br />

lediglich VwGH-Erk aus dem Jahr 1989 – 1994 zitiert)<br />

und uE daher – unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen<br />

Weiterentwicklung der Judik<strong>at</strong>ur – auch deshalb iZm<br />

GmbH-Geschäftsführern nicht mehr aktuell.<br />

630<br />

Geschäftsführer einer RA-GmbH und Krankenversicherung<br />

Autor: StB Prof. Werner Sedlacek und StB Dr. Wolfgang Höfle, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsbl<strong>at</strong>t <strong>2013</strong>/11

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