OLG Saarbrücken: Kriterien zur Ãbertragung des ... - JusMeum
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Kin<strong>des</strong>wohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben<br />
(vgl. BGH FamRZ 1985, 169).<br />
An diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen, teilt der Senat die Auffassung<br />
<strong>des</strong> Familiengerichts, dass es dem Kin<strong>des</strong>wohl bei den gegebenen Umständen am besten entspricht,<br />
wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen wird.Die hiergegen gerichteten<br />
Beschwerdeangriffe der Mutter dringen nicht durch.<br />
Im Ansatz zutreffend beruft diese sich zwar auf den Kontinuitätsgrundsatz, da sie die Kinder jahrelang<br />
betreut hat.<br />
Zu Recht hat das Familiengericht diesbezüglich aber schon in Frage gestellt, ob auf den Fortbestand<br />
der örtlichen Wohnumstände der Mutter Verlass ist, nachdem sie – was die Akten belegen und von ihr<br />
auch insoweit nicht in Abrede gestellt wird – während der laufenden Begutachtung gegenüber dem<br />
Sachverständigen von Umzugsplänen berichtet hat. Soweit sie in der Beschwerde vorbringt, sie habe<br />
sich entschlossen, das vormals eheliche Hausanwesen nicht zu veräußern, verbleiben hinsichtlich der<br />
Nachhaltigkeit dieser Entscheidung angesichts der vom Sachverständigen überzeugend beschriebenen<br />
Persönlichkeit der Mutter und der Qualität ihrer Beziehung zu Herrn pp. Bedenken. Dies gilt ebenso<br />
hinsichtlich der derzeit von ihr behaupteten Trennung von diesem.<br />
Die trotzdem – auch vor dem Hintergrund <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass die Kinder nun seit pp. beim Vater<br />
wohnen und auch dort bereits in ein soziales Umfeld eingebunden sind – eher für die Mutter streitende<br />
Kontinuität vermag sich allerdings nicht durchzusetzen.<br />
Denn großes – vom Gericht zu Recht betontes – Gewicht hat die leicht nachvollziehbare Beurteilung<br />
<strong>des</strong> Sachverständigen, dass die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist.<br />
Der Sachverständige hat vielfältige Hinweise darauf gefunden, dass die psychische und emotionale<br />
Entwicklung von L. und M. bereits nachhaltig durch die Lebensumstände im Haushalt der Mutter<br />
geprägt sind, die als hochgradig verunsichernd eingestuft werden müssten. Deshalb sei bei beiden<br />
Mädchen bei Fortbestand der familiären Bedingungen mit gravierenden psychischen, emotionalen und<br />
sozialen Fehlentwicklungen zu rechnen. Trotz der Vertrautheit der Kinder mit den Lebensumständen<br />
bei der Mutter entsprächen die Rahmenbedingungen, wie sie der Vater aufgrund seiner erzieherischen<br />
Grundhaltung in seinen Lebensumständen schaffen könne, den Entwicklungsbedürfnissen der Kinder<br />
deutlich stärker als dies im Haushalt der Mutter der Fall sei. Während beim Vater keine Hinweise auf<br />
Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festgestellt worden seien, sei bei der Mutter von einer<br />
eindeutigen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit auszugehen, die bei der Bindungstoleranz weniger<br />
stark, im Bereich der Förderkompetenz als gravierend bewertet werden müsse, zumal die Mutter nicht<br />
fähig sei, sich gegen die Einflussnahme <strong>des</strong> Herrn pp. auch in erzieherischen Fragen abzugrenzen und<br />
eigenes erzieherisches Handeln, wie sie es zuvor über Jahre gezeigt habe, aufrechtzuerhalten (vgl. zu<br />
diesem Aspekt auch – mutatis mutandis – Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –,<br />
FamRZ 2010, 1092). Für den Senat sind hierfür insbesondere das vom Sachverständigen berichtete<br />
Zerschneiden <strong>des</strong> Bil<strong>des</strong> von M. – eines Muttertagsgeschenks – durch die Mutter neben dem Vorfall mit<br />
der Axt aussagekräftige Belege.<br />
Der Vater ist hiernach <strong>zur</strong> Förderung der Kinder deutlich besser geeignet als die Mutter.<br />
Den überzeugenden Ausführungen <strong>des</strong> Sachverständigen zufolge, die sich der Senat zu Eigen macht,<br />
vermittelt der Vater den Kindern besser als die Mutter kontinuierlich Werthaltungen und die an sie