Vorarlberger Steuerberater - Vorarlberg Online
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Steuerberater
Die Vorarlberger
2013
Expertenplan entlastet Seite 2
Informiert in die Pension Seite 9
Geld zurück dank Steuerausgleich Seite 24
VORARLBERGER
NACHRICHTEN
Ein Service der Vorarlberger Steuerberater, der Vorarlberger Nachrichten und von Vorarlberg Online
2
3
Inhalt
Expertenplan entlastet
Österreich harrt einer Vereinfachung
des Steuersystems 2
Die „kleine GmbH“ kommt
Erleichterungen für den Schritt in
die Selbständigkeit 5
Jungunternehmerförderung
Unterstützung bei Neugründungen
sowie Betriebsübertragungen 6
Schwitzen statt Sitzen
Änderungen durch die Finanzstrafgesetznovelle
20138
Informiert in die Pension
Die wichtigen gültigen Änderungen
im Pensionssystem 2013 9
Wenn die Tochter mithilft
Beachtenswertes bei unentgeltlicher
Mitarbeit im Familienbetrieb 10
Steuerfreundlich feiern
Welche Regeln beim Vereinsfest
beachtet werden sollten 12
Lohnsteuerfreie Bezüge
Alternativen zur Einmalprämie mit
Steuerspareffekt14
Interessantes für Anleger
Der Verlustausgleich beim Kapitalvermögen
ist Abwägungssache 16
Dank Kind Steuer sparen
Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag
in EU, EWR und Schweiz 17
Pkw: Was ist betrieblich?
Was ist für Arbeitnehmer und
Betriebe zu beachten? 18
Fürstliche Steuerregelung
Handlungsbedarf für österreichische
Konto- und Depotinhaber 20
Fiskus und die Gewerbevermietung
Was in Bezug auf die neue Umsatzsteuergesetzgebung
dringend geraten
ist 21
Zu geringe Entlohnung ist strafbar
Konsequenzen im Rahmen des
Lohn- und Sozialdumping
Bekämpfungsgesetzes22
Geld zurück dank Steuerausgleich
Die Durchführung des Steuerausgleiches
rentiert sich in vielen
Fällen24
Verzeichnis der
Vorarlberger Steuerberater 26
Expertenplan entlastet
Österreich harrt einer Vereinfachung des Steuersystems
Die Berufsvertretung der Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer
(Kammer der Wirtschaftstreuhänder)
hat jüngst einen Steuerreformplan
für Österreich erstellt,
der eine umfassende steuerpolitische
Leitlinie für fundamentale
steuerpolitische Vorschläge enthält,
die in den nächsten Jahren
umgesetzt werden sollen. Ziel ist
die Weiterentwicklung des österreichischen
Steuersystems mit
Senkung der Abgabenquote.
Im Vergleich zu Deutschland, das
einen vergleichbaren Standard an
öffentlichen Leistungen wie
Österreich aufweist, sind die Staatsausgaben
höher. Deshalb kann
eine substanzielle Steuerreform
nicht ohne Effizienz fördernde
Ausgabenreform (samt Subventionen)
erfolgen.
Foto: VMH-Archiv
Hohe Abgabenlast
Österreich liegt mit einer Steuerund
Abgabenlast von 44,3 % deutlich
über dem Europaschnitt in
einer Spitzengruppe von Hochsteuerstaaten.
Ein weiterer Anstieg
der Abgabenquote gefährdet unsere
internationale Wettbewerbsfähigkeit.
Der Druck auf Reduktion
der Staatsausgaben nimmt
auch hier deutlich zu. Wichtiger
Wirtschaftsstandortfaktor, doch
besorgniserregend hoch sind die
lohnsummenabhängigen Abgaben.
Österreich liegt mit 37 Euro
Lohnnebenkosten auf 100 Euro
Bruttoverdienst ca 16 % über dem
EU-Durchschnitt. Im Vergleich
Ohne Mut und Kraftanstrengung
kann keine sinnvolle
Veränderung des Steuersystems
mehr stattfinden.
Mag. jur. Siegfried Metzler,
Steuerberater, Präsident
der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder,
Landesstelle Vorarlberg
mit Deutschland liegt Österreich
sogar 37 % über dem deutschen
Niveau.
Die effektive Umverteilung der
Einkommen ist in Österreich im
europäischen Vergleich bereits
überdurchschnittlich groß. Umverteilungsziele
ließen sich mit
einer Erbschaftssteuer und der
progressiven Einkommensteuer
besser erreichen als mit einer
Vermögensteuer, die aus den
laufenden Erträgnissen des zugrundeliegenden
Vermögens gezahlt
werden müsste.
Durchforstung notwendig
Der Rechnungshof listet 558 (!)
Sonderbestimmungen im Einkommensteuergesetz
auf. Eine Vereinfachung
im Wege „kleiner Schritte“
ist fast aussichtslos, nur eine
radikale Durchforstung des Steuerrechts
würde das Vertrauen in
das Steuerrecht wieder heben.
Der Reformplan verlangt Mut zur
Veränderung wie Aufgabe bisher
vertrauter, bei genauerer Betrachtung
teils nicht mehr sinnvoller
und anachronistisch anmutender
Ausnahmebestimmungen und
Sonderregelungen.
Die Verwaltung der Lohnabgaben
ist völlig überbordend:
• Mehr als 360 (!) Sozialversicherungs-Beitragsgruppen
werden
von 19 Krankenversicherungs-,
5 Pensionsversicherungs- und 4
Unfallversicherungsträgern administriert.
• Die Finanzämter sind für die
Erhebung der Lohnsteuer und
partiell der Lohnnebenkosten
zuständig.
• Zahlreiche Abweichungen (zumindest
20 stark praxisrelevante)
zwischen sozialversicherungsrechtlicher
und lohnsteuerlicher
Bemessungsgrundlage machen
das System schwer durchschauund
administrierbar. Haftungsrisiko
wie Kosten sind enorm.
Steuerberaterin
Mag. Claudia Gerstgrasser
claudia.gerstgrasser@
bdo-vorarlberg.com
Folgende Schritte werden zu einer
Strukturreform vorgeschlagen:
1. Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage
von Sozialversicherung
und Lohnsteuer. Die
unterschiedlichen Ausnahmebestimmungen
in § 49 Abs. 3 ASVG
versus §§ 3, 68 EStG sind zu
vereinheitlichen und in einer
„Leitnorm“ zusammenzufassen.
2. Eine radikale Reduktion der
Beitragsgruppen in der Sozialversicherung
auf lediglich drei.
3. Erhebung der Lohnsteuer und
Sozialversicherung durch Betriebsstättenfinanzamt.
4. Alle Sozialversicherungsträger
sind zusammenzulegen.
5. Etablierung einer vereinheitlichten
Dienstgeberabgabe,
Steuerberater
Mag. (FH) Markus Morscher
m.morscher@morscher.at
Das Redaktionsteam
basierend auf der monatlichen
Bruttolohnsumme und Senkung
um drei Prozentpunkte.
6. Sämtliche Ausnahmen wurden
zur Vereinfachung und wegen
ihrer faktischen Wirkungslosigkeit
ersatzlos gestrichen.
Der Einkommensteuertarif ist einer
umfassenden Reform zu unterziehen
und durch automatische Anpassung
von der „kalten Progression“
zu befreien. Es ist unbegründbar,
dass bei gleichbleibender
Leistungsfähigkeit der Einkommensteuertarif
automatisch steigt. Automatische
Anpassung der Freibeträge,
Freigrenzen, Absetzbeträge,
Tarife und fester Beträge an die
Geldwertveränderung wären einer
Steuerberaterin
Mag. Katja Simma
k.simma@rtg.at
Foto: Shutterstock
fairen Gesetzgebung würdig. Durch
Abschaffung der begünstigten Besteuerung
des 13./14. Monatsgehalt
und des Gewinnfreibetrages wird
der Weg frei zu einer großen Tarifreform
mit einem faireren Tarif,
vor allem zugunsten einer Entlastung
der unteren und mittleren
Einkommen. Durch Zusammenfassung
von Einkunftsarten, Vereinheitlichung
der Gewinnermittlungsarten,
Streichung von Bagatellausnahmen,
Umbau des Gebührenrechts
können signifikante Schritte
zur Vereinfachung des Steuersystems
gesetzt werden. All dies
hätte man schon längst angehen
können. Hoffentlich werden die
involvierten Politiker dazu Mut und
Kraftanstrengungen aufbringen!
Steuerberaterin
Mag. (FH) Christine Verkleirer
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Die „kleine GmbH“ kommt
Erleichterungen für den Schritt in die Selbständigkeit
Die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung – die GmbH – ist in Österreich
die am häufigsten gewählte
Rechtsform und vor allem bei
Klein- und Mittelunternehmen
sehr beliebt. Ein Vorteil gegenüber
anderen Rechtsformen liegt in der
eigenen Rechtspersönlichkeit der
GmbH. Aufgrund dieser eigenen
Rechtspersönlichkeit haftet grundsätzlich
nur die GmbH mit ihrem
gesamten Gesellschaftsvermögen.
Eine direkte oder persönliche
Haftung besteht für die Gesellschafter
nicht. Die Gesellschafter
haften ausschließlich für die Aufbringung
des im Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Stammkapitals.
Bisher betrug das Mindeststammkapital
35.000 Euro, wovon die
Hälfte bar einbezahlt werden
musste.
Erleichterte Selbstständigkeit
Eine derart hohe Kapitalausstattung
ist für viele Tätigkeiten, z. B.
im Dienstleistungsbereich nicht
notwendig. Ziel der GmbH-Reform
ist es daher, den Schritt in die
Selbstständigkeit zu erleichtern.
Überdies sollen Standortnachteile
gegenüber anderen europäischen
Ländern, die geringere Anforderungen
an die Gründung der
GmbH stellen, reduziert werden.
Die Änderungen sehen im Überblick
folgende Bereiche vor:
Absenkung des Mindeststammkapitals:
Das gesetzliche Mindeststammkapital
bei der Gründung
der GmbH wurde von 35.000 Euro
auf 10.000 Euro reduziert. Wie
bisher ist es ausreichend, wenn
nur die Hälfte des Stammkapitals
bar einbezahlt wird. In Zukunft
kann somit bereits mit 5000 Euro
eine GmbH gegründet werden.
Die Absenkung des Stammkapitals
auf die neue Mindesthöhe von
10.000 Euro ist auch für bereits
bestehende GmbHs unter gewissen
Voraussetzungen möglich.
Reduktion der Gründungskosten:
Für die Gründung der GmbH ist
der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
oder eine Erklärung
über die Errichtung der Gesellschaft,
jeweils in Notariatsaktform,
erforderlich. Da die Höhe der
Notariats- und Rechtsanwaltsgebühren
von der Höhe des gesetzlichen
Mindeststammkapitals
abhängt, kommt es zu einer Reduktion
der Beratungskosten. Die
Kosten für den Notariatsakt sollen
in Zukunft bei ca. 600 Euro liegen.
Für die Gründung von Einpersonen-GmbHs
ist unter bestimmten
Voraussetzungen (u.a. die
Vorlage einer standardisierten
„Mustersatzung“ durch den GmbH-
Gesellschafter) ein eigener, stark
verbilligter Tarif für die Errichtung
eingeführt worden. Die Veröffentlichung
der Neugründung der
GmbH in der Wiener Zeitung, die
bisher Kosten von ca. 150 Euro
verursacht hat, entfällt.
Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer:
Unabhängig davon ob ein
steuerlicher Gewinn oder Verlust
erzielt wird, muss die GmbH
jährlich eine Mindestkörperschaftsteuer,
welche 5% des gesetzlichen
Mindeststammkapitals beträgt,
entrichten. Durch die Herabsetzung
der Mindesthöhe des Stammkapitals
kommt es automatisch zu
einer Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer.
Die Mindestkörperschaftsteuer
wird damit von
derzeit jährlich 1750 Euro auf 500
Euro herabgesetzt.
Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung:
Bisher musste
der Geschäftsführer die Generalversammlung
bei Verlust des
halben Stammkapitals jedenfalls
einberufen. Die Pflicht zur Einberufung
der Generalversammlung
gilt nunmehr bereits bei einer
Eigenkapitalquote von unter 8 %
und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer
von mehr als 15
Jahren.
Foto: Shutterstock
Formular
A1
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
von Dienstnehmern wie
z. B. einer Entsendung ins Ausland
oder mehreren gleichzeitig ausgeübten
Tätigkeiten in verschiedenen
Staaten stellt sich bei der Sozialversicherung
immer die Frage, welche
nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden
sind.
Ein Beispiel: Ist ein Dienstnehmer
mit Wohnort in Österreich für seinen
Arbeitgeber gewöhnlich in mehreren
Staaten tätig, wobei er in Österreich
zumindest 25% seiner Tätigkeit
ausübt, unterliegt er mit seiner
gesamten Tätigkeit den österreichischen
Vorschriften zur Sozialversicherung.
Beantragung des „Formular A1“
Das neue „Formular A1“ ersetzt das
bisher verwendete „E 101“ und gilt
für Tätigkeiten in EU-Staaten, der
Schweiz sowie dem EWR-Raum.
Damit bestätigt der Sozialversicherungsträger
(z. B. die VGKK) dem
Dienstnehmer, dass er nach der
geltenden EU-Verordnung den österreichischen
Vorschriften zur
Sozialversicherung unterliegt, sodass
im Ausland in der Regel keine
weiteren Sozialversicherungsbeiträge
zu entrichten sind. Eine rechtzeitige
Beantragung des „A1“ beim
Sozialversicherungsträger ist jedenfalls
zu empfehlen.
6
ALEMANNIA TREUHAND
Steuerberatungs GmbH
STEUERBERATUNGS OG WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS KG
Die Liebhaberei
Foto: Shutterstock
Jungunternehmerförderung
Unterstützung bei Neugründungen sowie Betriebsübertragungen
Gemeinsam sind wir stark
Dr. Ruth-Astrid Barnay LL.M.
Steuerberaterin, Sachverständige
für Steuer- und Rechnungswesen,
Unternehmensberaterin
§ Dr. Michael Barnay
Rechtsanwalt
Tel. +43 5574 46757
ra-barnay@barnay.at
www.barnay.at
GUT BERATEN.
Unter dem Begriff „Liebhaberei“
fallen Tätigkeiten, die keinen positiven
Gesamterfolg erwarten
lassen. Besonders im Bereich der
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sind Prognoserechnungen
ein wichtiger Bestandteil
der Liebhaberei-Prüfung. Ist eine
Einkunftsquelle ungeeignet, innert
absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss
zu erzielen, wird
von der Finanzverwaltung Liebhaberei
unterstellt und alle Einnahmen
und Werbungskosten sind der
Privatsphäre zuzuordnen. Daraus
entstandene Verluste dürfen weder
mit anderen Einkünften ausgeglichen
noch in Folgejahre vorgetragen
werden. Wenn sich ausnahmsweise
ein Gewinn ergibt, ist dieser
nicht steuerpflichtig. Werden Verluste
in die Einkommensteuererklärung
aufgenommen, kann das
Finanzamt eine Prognoserechnung
für einen „absehbaren“ Zeitraum
verlangen. Es soll damit das zukünftige
Ergebnis vorausberechnet
werden. Ein Gesamtüberschuss
wird erzielt, wenn sich nach Saldierung
aller Gewinne und Verluste
eines Zeitraumes von 20 Jahren
bei Eigentumswohnungen in Summe
ein Gesamtüberhang ergibt.
Prognoserechnungen stellen nur
eine Schätzung dar und werden
vom Finanzamt kritisch beäugt.
Vielfach bestimmt das Gesetz
Begünstigungen für neu gegründete
Unternehmen oder Betriebsübertragungen
und werden Förderungen
für Jungunternehmer
gewährt.
Das Neugründungs-Förderungsgesetz
(NEUFÖG) unterscheidet
zwischen Neugründungen und
Betriebsübertragungen.
Eine betriebliche Neugründung
im Sinne des NEUFÖG liegt vor,
wenn eine bisher nicht vorhandene
betriebliche Struktur geschaffen
wird und der Betriebsinhaber in
den vorangegangenen 15 Jahren
nicht einer vergleichbaren betrieblichen
Tätigkeit nachgegangen ist.
Es reicht nicht, dass nur die
Rechtsform eines bestehenden
Betriebes geändert wird oder allein
der Betriebsinhaber wechselt.
Außerdem darf der neu geschaffene
Betrieb in den ersten zwölf
Monaten nicht um bestehende
Betriebe erweitert werden.
Inhaberwechsel
Begünstigt im Sinne des NEUFÖG
wird ein Betrieb entgeltlich oder
unentgeltlich dann übertragen,
wenn die Person des Betriebsinhabers
wechselt, und der neue
Betriebsinhaber davor nicht in
vergleichbarer Weise betrieblich
tätig war.
Findet das NEUFÖG Anwendung,
weil eine begünstigte Neugründung
oder Betriebsübertragung vorliegt,
so kommt es zu einer Befreiung
verschiedener Gebühren und Abgaben.
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
unmittelbar
im Zusammenhang mit der
Gründung bzw. der Übertragung
entfallen. Das sind zum Beispiel
Abgaben aufgrund der Genehmigung
einer gewerblichen Betriebsanlage
oder für Niederlassungsbewilligung,
die Grunderwerbsteuer
plus die Eintragungsgebühr, wenn
Grundstücke anlässlich der Gründung
in den Betrieb eingelegt
werden, sowie Gerichtsgebühren
für die Eintragungen ins Firmenbuch.
Bei Kapitalgesellschaften
entfällt die Gesellschaftsteuer für
den Erwerb von Gesellschaftsrechten.
Für Neugründungen, nicht
jedoch für Betriebsübertragungen,
gilt, dass innerhalb der ersten 36
Monate bei Beschäftigung neuer
Mitarbeiter bestimmte Lohnabgaben
nicht anfallen. Ausschließlich
für Betriebsübertragungen gilt,
dass Zulassungsgebühren für Kraftfahrzeuge
dann nicht zu entrichten
sind, wenn es sich beispielsweise
um Taxi- und Güterbeförderungsunternehmen
handelt.
Bei bestimmten Änderungen der
Verhältnisse innerhalb von 5 Jahren
nach der Betriebsübertragung,
etwa wenn der Betrieb aufgegeben
wird, kommt es zu einem rückwirkenden
Wegfall der Befreiung.
Grundsätzlich nicht befreit sind
beispielsweise Rechtsgeschäfte,
auch wenn sie aufgrund der Neugründung
bzw. der Betriebsübertragung
abgeschlossen worden
sind, wie etwa Bestand- oder
Kreditverträge.
Gründerservice und aws
Hilfestellung finden Personen, die
ein Unternehmen gründen oder
übernehmen möchten durch das
Gründer- und Förderservice der
Wirtschaftskammer Vorarlberg,
wo Informationen über finanzielle
Beihilfen (Zuschüsse für Investitionen,
geförderte Darlehen sowie
Haftungsübernahmen für Kredite)
bereitgestellt werden.
Als Unterstützung für Jungunternehmer
ist zudem der aws Gründerfonds
der Austria Wirtschaftsservice
GmbH zu nennen. Dieser
investiert in im Aufbau befindliche
gewerbliche Unternehmen, die die
finanziellen Mittel nicht zur Gänze
aufbringen können, und stattet sie
mit Beteiligungskapital aus. Durch
offene oder stille Beteiligungen
steht dadurch in der Wachstumsphase
ein wichtiges Mehr an Kapital
zur Verfügung.
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9
Dienstwohnung
Schwitzen statt sitzen
Änderungen durch die Finanzstrafgesetznovelle 2013
Foto: Shutterstock
Informiert in die Pension
Die wichtigen gültigen Änderungen im Pensionssystem 2013
Foto: Shutterstock
Tourismusbranche
In der Tourismusbranche werden
Dienstnehmer oft in Betriebsnähe
untergebracht. Es ist üblich Dienstwohnungen
kostenlos oder vergünstigt
zur Verfügung zu stellen. Für den
Dienstnehmer stellt dies einen geldwerten
Vorteil aus dem Dienstverhältnis
(Sachbezug) dar, der zu den
abgabepflichtigen Einkünften zählt.
Die Wohnung darf nicht den Mittelpunkt
der Lebensinteressen des
Dienstnehmers darstellen und er
muss über eine eigene Wohnung
verfügen – dann stellt eine kostenlose
oder verbilligte Unterkunft bis zu
einer Größe von max. 30 m² keinen
Sachbezug dar. Bei 30 m² bis max.
40 m² vermindert sich der Sachbezugswert
um 35 %, wenn die arbeitsplatznahe
Unterkunft durchgehend
für höchstens 12 Monate vom selben
Dienstgeber zur Verfügung gestellt
wird. Vorsicht, wenn kurz nach Beendigung
des Dienstverhältnisses ein
neues Dienstverhältnis beim selben
Dienstgeber begründet und wieder
eine arbeitsplatznahe Unterkunft
gestellt wird. Die Zeitdauer der Zurverfügungstellung
der Unterkunft ist
für die Berechnung der 12-Monatsfrist
kumuliert zu sehen. Ab 40 m² ist der
volle Sachbezugswert anzusetzen.
Dienstnehmern sind der Sachbezugswert
und die genannten Ausnahmen
entsprechend der Nutzungsmöglichkeit
aufzuzeigen.
Wird ein Straftäter zu einer Geldstrafe
verurteilt und kann er
diese nicht bezahlen, muss er
eine Gefängnisstrafe verbüßen
(sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe).
Da jeder Gefängnisaufenthalt für
den Täter einen sozialen Nachteil
mit sich bringt und für den Staat
nicht unerhebliche Kosten zur
Folge hat, besteht die Möglichkeit,
anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe
den Schaden durch gemeinnützige
Arbeit wiedergutzumachen.
Im Finanzstrafgesetz wird bei
Steuervergehen zwischen Kleinkriminellen
und Personen, die
mit beträchtlich höherer, krimineller
Energie vorgehen, wie folgt
unterschieden:
• Wer sich einer vorsätzlichen
Straftat schuldig macht, die den
strafbestimmenden Wertbetrag
von 100.000,00 Euro (im Bereich
des Schmuggels bzw.
Hinterziehens von Eingangs-/
Ausgangsabgaben 50.000,00
Euro) übersteigt, wird von
einem Gericht verurteilt.
• Für alle übrigen Finanzvergehen
(Kleinkriminelle) sind die Finanzstrafbehörden
zuständig.
Bisher war die Erbringung gemeinnütziger
Leistungen anstatt
der Verbüßung von Freiheitstrafen
im verwaltungsbehördlichen –
anders als im gerichtlichen – Finanzstrafverfahren
ausgeschlossen.
Im Finanzstrafgesetz war
eine solche Ersatzleistung nicht
explizit vorgesehen und das Strafvollzugsgesetz
(StVG), nach welchem
diese Möglichkeit besteht,
wurde bisher als nicht anwendbar
erachtet. Im vergangenen Jahr
hat der VfGH nun in einem Urteil
die Anwendbarkeit der entscheidenden
Paragraphen im StVG
bejaht.
Durch die Finanzstrafgesetznovelle
2013 wurde nun die Erbringung
gemeinnütziger Leistungen
anstatt der Ersatzfreiheitstrafe im
Finanzstrafgesetz verankert. Diese
Möglichkeit bestand bisher nur
für gerichtlich verurteilte Täter,
jedoch nicht für Kleinkriminelle.
Diese Ungleichbehandlung wurde
nun vom Gesetzgeber beseitigt.
Die Selbstanzeige
Wer ein Finanzvergehen begeht,
kann Straffreiheit erlangen, wenn
er eine Selbstanzeige macht.
Deren Wirksamkeit ist an folgende
Anforderungen geknüpft:
• Darlegung der Verfehlung
• Offenlegung der bedeutsamen
Umstände
• fristgerechte Entrichtung des
verkürzten Betrages
• Rechtzeitigkeit (vor Tatentdeckung
bzw. Verfolgungshandlung
der Behörde)
• Einbringung bei der zuständigen
Behörde
• Täternennung
Die Straffreiheit tritt nicht ein,
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
zumindest der objektive
Tatbestand bereits entdeckt war.
Weitere Neuerungen im
Finanzstrafgesetz:
• Die Finanzstrafbehörde hat nun
die Möglichkeit, den elektronisch
überwachten Hausarrest
(Fußfessel) aus präventiven
Gründen zu beschränken oder
auszuschließen, wenn auf
Grund bestimmter Umstände
anzunehmen ist, dass eine
Fußfessel nicht genügen wird,
um den Täter oder andere
Personen von der Begehung
weiterer strafbarer Handlungen
abzuhalten.
• Verstärkt wurde das Recht des
Beschuldigten auf Dolmetscherleistungen
sowie auf Übersetzungen
in Gebärdensprache
bei hochgradig hörbehinderten
Personen. Ferner sind für die
Verteidigung wesentliche Aktenstücke
schriftlich in die
Fremdsprache zu übersetzen.
Die Bestimmungen des Pensionssystems
sind komplex und unterliegen
einem ständigen Wandel.
Auch das Jahr 2013 brachte wieder
Änderungen bei der Inanspruchnahme
der Pension.
Die Höhe der Pension wird einerseits
durch die Bemessungsgrundlage
(Höhe der einbezahlten Beträge)
und andererseits durch die
Versicherungsdauer (erworbene
Monate) bestimmt. Die Höchstpension
beträgt derzeit etwa 3000
Euro brutto. Wenn nur eine sehr
geringe Pension bezogen wird,
kommt zusätzlich die Ausgleichszulage
dazu. Sie wird oft als „Mindestpension“
bezeichnet. Ausgleichszulage
bekommt, wessen
monatliches Einkommen als
Alleinstehende(r) weniger als 837,63
Euro und als Ehepaar weniger als
1.255,93 Euro beträgt (Stand 2013).
Dazuverdienen in der Pension ist
möglich, allerdings müssen unterschiedliche
Regeln, je nach Art der
Pension, beachtet werden. Wird
die „normale“ Alterspension erreicht,
kann jede Erwerbstätigkeit,
unabhängig von der Höhe der
Einkünfte, ausgeübt werden. Vor
Erreichen der Alterspension ist der
Zuverdienst mit der Höhe der
Geringfügigkeitsgrenze (2013:
386,80 Euro im Monat) begrenzt.
Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze
wird die Pension gekürzt.
Die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer ist nur
mehr bis zum Jahr 2017 möglich.
Die bisherige Voraussetzung des
Vorliegens von 450 Versicherungsmonaten
wird bis zum Jahr 2017 auf
480 Versicherungsmonate (davon
450 Beitragsmonate) angehoben.
Die Korridorpension
Weiterhin möglich ist die Inanspruchnahme
der Korridorpension:
Wer eine bestimmte Anzahl an
Versicherungsjahren aufweisen
kann, hat die Möglichkeit, mit 62
Jahren in Pension zu gehen. Sinnvoll
ist die Inanspruchnahme dieser
Regelung bis 2027 nur für Männer,
da für Frauen das normale Pensionsalter
bis dahin sowieso niedriger
oder gleich hoch ist. Bei einem
Pensionsantritt im Jahr 2013 müssen
456 Versicherungsmonate vorliegen.
Diese Anwartschaftszeit wird stufenweise
bis auf 480 Versicherungsmonate
im Jahr 2017 erhöht. Bei
der Korridorpension werden Abschläge
von 5,1 Prozent pro Jahr
vor dem möglichen vorzeitigen
Pensionsantrittsalter vorgenommen.
Bei Vorliegen einer langen Versicherungsdauer
(55 Jahre bei Frauen
und 60 bei Männern) kann weiterhin
noch die „Hacklerpension“ in
Anspruch genommen werden, wenn
bei Frauen 480 und bei Männern
540 Beitragsmonate vorliegen.
Parallelrechnung ersetzt
Derzeit wird die Pensionsberechnung
für die Jahrgänge ab 1955 im
Rahmen einer Parallelrechnung
durchgeführt. Die Pension wird
dabei sowohl nach dem Recht
aufgrund der Pensionsreform 2003,
als auch nach dem neuen APG-
Recht ermittelt. Diese Parallelrechnung,
die einen fließenden Übergang
vom alten zum neuen Pensionsrecht
gewährleistet, entfällt ab
dem 1.1.2014 und wird durch die
Kontoerstgutschrift ersetzt.
Die Kontoerstgutschrift zum
1.1.2014 wird für alle Personen
ermittelt, die nach dem 31.12.1954
geboren sind und bis zum 31.12.2004
mindestens einen Versicherungsmonat
erworben haben.
Alle bisher erworbenen Versicherungszeiten
werden mit einem fixen
Betrag berechnet. Daraus wird
eine sogenannte Kontoerstgutschrift
erstellt und zum 1.1.2014
als Ausgangswert in das Pensionskonto
übertragen.
Die Vorteile des Pensionskontos
liegen in seiner Transparenz und
Übersichtlichkeit. Die Kontoerstgutschrift
soll auch als Anreiz für
einen späteren Pensionsantritt
wirken.
Die Unterbringung von Dienstnehmern
der Tourismusbranche
in kostenlosen oder vergünstigten
Dienstwohnungen bedarf einer
sorgfältigen steuerlichen Betrachtung,
die klärt, ob von einem
Sachbezug oder einer Ausnahme
auszugehen ist. (siehe Seite 8)
„Saisonunterkünfte sind für die
Tourismusregionen eine
Notwendigkeit. Wir begrüßen daher
diese neue Regelung. Sie entstand
auf Initiative der Sparte Tourismus
in der Wirtschaftskammer und ist
ein wichtiger Schritt in Richtung
einer gesteigerten Arbeitsplatzqualität.
Für die Unternehmen ist dies
ein entscheidendes Kriterium bei
ihrer Suche nach qualifiziertem
Fachpersonal.“
Hans-Peter Metzler
Spartenobmann Tourismus
10
Nützliche
Links
Hauptverband der Sozialversicherungen:
www.sozialversicherung.at
Statistisches Zentralamt:
www.statistik.at
Kammer der Wirtschaftstreuhänder:
www.kwt.or.at
BM für wirtschaftliche
Angelegenheiten: www.bmwa.gv.at
Österreichische Nationalbank:
www.oenb.at
Amt der Landesregierung
Vorarlberg: www.vorarlberg.at
Bundeskanzleramt – BKA:
www.austria.gv.at
Behörden-Amtshelfer:
www.help.gv.at
Finanzministerium: www.bmf.gv.at
Österreichische Wirtschaftskammer:
www.wk.or.at
Vorarlberger Gebietskrankenkasse:
www.vgkk.at
FinanzOnline: www.finanzonline.at
Gründerservice der Wirtschaftskammer:
www.gruenderservice.net
Insolvenzdatei, gerichtliche
Versteigerungen, Bekanntmachungen
der Firmenbuchgerichte:
www.edikte.justiz.gv.at
Kirchenbeitragsrechner:
www.kirchenbeitrag.at/
beitragsberechnung
Abfertigungsrechner:
www.abfertigungsrechner.kcom.at
Brutto-Netto-Rechner:
www.onlinerechner.haude.at/bmf/
brutto-netto-rechner.html
Foto: Shutterstock
Wenn die Tochter mithilft
Beachtenswertes bei unentgeltlicher Mitarbeit im Familienbetrieb
In Familienbetrieben ist es oft der
Fall, dass alle Familienmitglieder
mitarbeiten. Und das oft ohne
dafür entlohnt zu werden. Bei einer
„gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen
Abgaben“ (GPLA)
kann diese unentgeltliche Mitarbeit
jedoch zu Diskussionen führen,
wenn sie nicht nur ausnahmsweise
vorkommt. Unter Umständen
kann ein sozialversicherungspflichtiges
Dienstverhältnis unterstellt
werden.
Pflichtversicherung nötig
Arbeiten Kinder, Enkel, Wahl- oder
Stiefkinder im Betrieb der Eltern,
Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern
ohne Entgelt regelmäßig mit,
unterliegen diese der Pflichtversicherung
in der Kranken-, Unfallund
Pensionsversicherung. Die
Voraussetzungen sind gegeben,
wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet
haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit
nachgehen und
keine Beschäftigung in einem
land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb vorliegt. Dies führt dazu,
dass diese Personen bei der Gebietskrankenkasse
anzumelden
sind. Die Beitragspflicht trifft zur
Gänze den Dienstgeber. Die Beitragsvorschreibung
wird auf Basis
einer fiktiven Beitragsgrundlage
(2013: 24,80 Euro pro Kalendertag;
728,40 Euro monatlich) festgelegt.
Eine Arbeitslosenversicherungspflicht
entsteht dadurch aber nicht.
Anstatt der Unentgeltlichkeit kann
auch ein geringfügiges Dienstverhältnis
begründet werden. Es ist
hierbei jedoch dringend zu beachten,
dass die monatliche Arbeitszeit
des geringfügig beschäftigten
Arbeitnehmers mit dem vereinbarten
Lohn übereinstimmen
muss.
Dienstgeberabgaben
Die Geringfügigkeitsgrenze von
386,80 Euro (für 2013) darf nicht
überschritten werden. Bei einer
geringfügigen Beschäftigung fallen
diverse Dienstgeberabgaben
wie etwa der Unfallversicherungsbeitrag
(1,4 %) oder der Beitrag
zur Mitarbeitervorsorgekasse
(1,53 % ab dem 2. Beschäftigungsmonat)
an.
Unentgeltlich tätige Gatten
Für Ehegatten besteht die Möglichkeit
zu wählen, ob Arbeitsleistungen
im Betrieb des anderen
ohne Bezahlung aufgrund der
familiären Beistandspflicht oder
aufgrund eines Dienstvertrages
geleistet werden. Unter Ehegatten
ist es zulässig Unentgeltlichkeit
zu vereinbaren. Es kommt dabei
zu keiner Sozialversicherungspflicht.
Folgende wichtigen Grundsätze
sind allerdings zu beachten:
Die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich
vereinbart werden. Es
ist dazu eine schriftliche Vereinbarung
empfehlenswert. Im Falle
einer Prüfung kann diese ein
Nachweis dafür sein, dass mangels
Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses
keine Meldepflicht
besteht.
Dienstvertrag empfohlen
Wurde zwischen den Ehegatten
ein Arbeitsverhältnis begründet,
ist dringend ein hinreichend deutlich
zum Ausdruck kommender
Dienstvertrag abzuschließen. Liegt
kein ausdrücklicher Dienstvertrag
vor, wird von der Rechtsprechung
davon ausgegangen, dass die
Dienste in Erfüllung der familiären
Beistands- und Mitwirkungspflicht
erbracht werden. Für seine Mithilfe
im Rahmen der familiären
Beistandspflicht hat der mitarbeitende
Ehepartner einen Anspruch
auf angemessene Abgeltung. Diese
bemisst sich nach der Art und
Dauer der Leistung, der Ertragslage
des Familienbetriebes, den
gesamten Lebensverhältnissen
und den gewährten Unterhaltsleistungen.
Es handelt sich dabei um
keinen SV-pflichtigen Entgeltanspruch.
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Spendenabzug
Spenden an bestimmte begünstigte
Organisationen sowie für Einrichtungen,
die mildtätige Zwecke
verfolgen, können steuerlich geltend
gemacht werden. Welche Organisationen
begünstigt sind, kann auf
der Website des BMF (www.bmf.
gv.at/spenden) abgerufen werden.
Neuerungen 2013
Bisher konnten Spenden in Höhe
von 10% des Vorjahresgewinnes
(bzw. im außerbetrieblichen Bereich:
des Vorjahreseinkommens) steuerlich
berücksichtigt werden. Seit
1. 1. 2013 ist bei der Berechnung
des Spenden-Höchstbetrages auf
den Gewinn bzw. das Einkommen
des laufenden Jahres abzustellen.
Dadurch soll vermieden werden,
dass in Gewinnjahren aufgrund
eines Vorjahresverlustes ein Spendenabzug
nicht möglich ist. Bei der
Berechnung ist zu beachten, dass
im betrieblichen Bereich die Spendendeckelung
vor Abzug des Gewinnfreibetrages
ermittelt wird. Da
das Finanzamt den belegmäßigen
Nachweis des jeweiligen Spendenbetrages
einfordern kann, muss der
Spendenempfänger auf Verlangen
des Spenders eine Spendenbestätigung
ausstellen, welche über die
spendenempfangende Körperschaft,
den Spender, den Betrag und das
Zahlungsdatum Auskunft gibt.
Steuerfreundlich feiern
Welche Regeln beim Vereinsfest beachtet werden sollten
Vereine sind steuerlich begünstigt,
wenn sie ihren Statuten entsprechend
und tatsächlich einen gemeinnützigen
Zweck verfolgen,
beispielsweise die Förderung von
Kunst und Kultur oder Breitensport.
Abgesehen von Mitgliedsbeiträgen,
Spenden oder Subventionen
stellen Vereinsfeste eine
gute Gelegenheit zur Aufbesserung
der Vereinsfinanzen dar.
Steuerpflichtige Einnahmen
Aus steuerlicher Sicht gilt es jedoch
ein paar Regeln zu beachten,
da ein Vereinsfest bei entsprechendem
Ausmaß der wirtschaftlichen
Betätigung die Gemeinnützigkeit
und damit die steuerliche
Begünstigung des gesamten Vereines
gefährden kann. Grundsätzlich
wird bei wirtschaftlichen
Aktivitäten gemeinnütziger Vereine
zwischen dem unentbehrlichen
Hilfsbetrieb, dem entbehrlichen
Hilfsbetrieb und dem begünstigungsschädlichen
Geschäftsbetrieb
unterschieden. Während der
sogenannte unentbehrliche Hilfsbetrieb
(„Zweckverwirklichungsbetrieb“)
unmittelbar dem Erreichen
des Vereinszwecks dient
(z. B. bei einer Sportveranstaltung
eines Sportvereins) und die dabei
erzielten Einnahmen steuerfrei
sind, sind jene Einnahmen aus
dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zu
versteuern (Körperschaftsteuer,
aber keine Umsatzsteuer).
Großes oder kleines Vereinsfest
Bei der Zuordnung, ob es sich um
ein kleines oder großes Vereinsfest
handelt, ist nicht auf die Anzahl
der Vereinsfestbesucher abzustellen,
wohl aber auf bestimmte
Kriterien, welche kumulativ erfüllt
sein müssen, um als kleines Vereinsfest
zu gelten. Grundvoraussetzung
für ein steuerlich begünstigtes
Vereinsfest ist, dass das Fest
ausschließlich von den Vereinsmitgliedern
oder deren nahen
Angehörigen organisiert und geplant
wird. Gleiches gilt für die
Verpflegung, welche ein beschränktes
Angebot nicht überschreiten
darf. Etwaige Musikdarbietungen
bzw. Unterhaltungseinlagen dürfen
nur von Vereinsmitgliedern durchgeführt
werden oder von regionalen
Künstlern, welche der breiten
Masse – durch Film, Fernsehen
oder Radio – nicht bekannt sind.
Das „kleine“ Vereinsfest
Als kleines Vereinsfest gelten
solche Veranstaltungen (z. B.
Faschingsball oder Sommerfest)
so lange, bis sie im Kalenderjahr
insgesamt einen Zeitraum von 48
Stunden nicht übersteigen. Eine
Foto: Shutterstock
Veranstaltung bei der auch nur
eine dieser Kriterien nicht erfüllt
ist, führt zu einem aus Steuerrecht
gesehenen „begünstigungsschädlichen“
Geschäftsbetrieb in Form
eines großen Vereinsfestes.
Pauschalen für freiwillige Helfer
Die Mitglieder gemeinnütziger
Vereine stellen häufig ihre Zeit
sowie Arbeitskraft unentgeltlich
für den Verein zur Verfügung (z.
B. für die Organisation eines Vereinsfestes).
Betrifft die Tätigkeit
einen unentbehrlichen oder entbehrlichen
Hilfsbetrieb kann für
diese Arbeitsleistung der freiwilligen
Mitarbeiter mit 20% der Nettoeinnahmen
eine pauschale Betriebsausgabe
abgesetzt werden.
Neu ist, dass der 20%ige Pauschalbetrag
auch bei der Gewinnermittlung
von begünstigungsschädlichen
Geschäftsbetrieben und somit beim
großen Vereinsfest möglich ist.
Voraussetzung ist das Vorliegen
einer Ausnahmegenehmigung,
welche bei Umsätzen von mehr als
40.000 Euro beim Finanzamt beantragt
werden muss. Neben der
Arbeitsleistung können bei Vereinsfesten
auch Aufführungsentgelte
(z. B. AKM), Kosten für
Werbemaßnahmen oder die Kosten
des Wareneinkaufs als Betriebsausgaben
geltend gemacht werden.
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Herausgeber: Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, Landesstelle
Vorarlberg und Vorarlberger Nachrichten
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Jahren zuviel
Steuern zu
zahlen?
Tag- und Nächtigungsgelder
An Arbeitnehmer, welche Dienstreisen
unternehmen müssen, können
steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder
ausbezahlt werden.
Bei den Inlandsreisen darf das
Taggeld 26,40 Euro und das Nächtigungsgeld
die Höhe von 15 Euro
nicht übersteigen. Darüber hinaus
sind die Bestimmungen des jeweiligen
Kollektivvertrags zu beachten.
Lohnverrechnung
Unsere Tipps zum Jahresende zeigen,
wie man auch beim Feiern Steuern
sparen kann:
Mit dem Jahresende naht auch die
Zeit von Weihnachtsgeschenken und
Weihnachtsfeiern. Diese bringen nicht
nur Freude und Abwechslung in den
Arbeitsalltag, sondern bieten auch
die Möglichkeit, Steuern zu sparen.
Konkret können Kosten für Feste
und Betriebsveranstaltungen (z. B.
Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier)
bis zu 365 Euro pro Jahr für jeden
teilnehmenden Arbeitnehmer (lohn-)
steuerfrei belassen werden. Außerdem
können im Rahmen solcher
Betriebsveranstaltungen Geschenke
im Wert von 186 Euro jährlich an den
einzelnen Mitarbeiter überreicht
werden. Beliebte Geschenke an
Mitarbeiter sind z. B. Gutscheine,
Geschenkmünzen oder Autobahnvignetten.
Ausnutzung des Jahressechstels
Sonstige Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
Prämien etc.) können bis
zu einem Sechstel des laufenden
Jahresbruttobezuges begünstigt mit
6 % besteuert werden. Sollte zum
Ende des Jahres noch nicht das volle
Jahressechstel durch das Urlaubs- und
Weihnachtsgeld ausgeschöpft worden
sein, ist die Auszahlung einer zusätzlichen
Prämie mit einer Steuerbelastung
von nur 6 % möglich.
Foto: Shutterstock
Lohnsteuerfreie Bezüge
Alternativen zur Einmalprämie mit Steuerspareffekt
Lohnerhöhungen sind für den
Dienstnehmer zwar immer erfreulich,
allerdings ist der nach Abzug
von Lohnsteuer und Sozialversicherung
verbleibende Nettobetrag
oftmals geringer als erwartet. Es
wird daher nach Lösungen gesucht,
dem Dienstnehmer Vergütungen
zukommen zu lassen, die
lohnsteuer- bzw. sozialversicherungsfrei
sind.
Grundsätzlich gilt für die meisten
steuerfreien Zuwendungen, dass
sie allen Arbeitnehmern oder
zumindest bestimmten Gruppen
zukommen müssen – es ist nicht
möglich, einem Arbeitnehmer auf
Grund einer herausragenden Leistung
statt einer Prämie eine steuerfreie
Zuwendung zu zahlen.
Die Zuwendung muss zusätzlich
zum Entgelt erfolgen. So können
nicht einfach Löhne oder Gehälter
gekürzt und durch eine steuerfreie
Zuwendung ersetzt werden. Bei
einigen Zuwendungen müssen für
die Steuerfreiheit weitere Merkmale
erfüllt werden. Nachfolgend
haben wir einige wesentliche
Befreiungen und deren Voraussetzungen
für Sie zusammengefasst:
Kinderbetreuungszuschuss
Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern
oder bestimmten Gruppen
einen steuerfreien Zuschuss
zur Kinderbetreuung bezahlen.
Rückwirkend ab 1.1.2013 wurde
dieser Kinderbetreuungszuschuss
pro Kind auf 1000 Euro (davor 500
Euro) jährlich erhöht. Alle weiteren
Voraussetzungen bleiben unverändert.
Unter anderem darf
das Kind zu Beginn des Kalenderjahres
das zehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
Der Zuschuss darf nicht direkt an
den Arbeitnehmer in Geld ausbezahlt
werden. Gutscheine für eine
entsprechende Betreuungseinrichtung
sind jedoch möglich. Darüber
hinaus müssen noch weitere Voraussetzungen
erfüllt sein, welche
jeweils im Vorfeld geprüft werden
sollten.
Diverse Vergünstigungen
Maßnahmen zur Zukunftssicherung
der Arbeitnehmer (z. B.
Prämien für Lebens-, Kranken und
Unfallversicherungen) sind bis zu
einem Betrag von 300 Euro pro
Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei.
Bei Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen ist auch die
unentgeltliche oder verbilligte
Abgabe von Beteiligungen am
Unternehmen bis zu 1460 Euro
pro Mitarbeiter steuerfrei möglich.
Neben freien Mahlzeiten selbst
sind auch Gutscheine für Mahlzeiten
bis zu 4,40 Euro pro Tag
steuerfrei, wenn diese nur am
Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen
Gaststätten eingelöst werden
können. Können mit den
Gutscheinen auch Lebensmittel
bezahlt werden, die nicht sofort
konsumiert werden müssen, ist
ein Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag
steuerfrei. Neben Essen
können den Arbeitnehmern auch
Getränke am Arbeitsplatz steuerfrei
zur Verfügung gestellt werden.
Prämien für Verbesserungen
Für Vergütungen und Prämien für
Verbesserungsvorschläge und
Diensterfindungen steht ein um
15 % erhöhtes Jahressechstel zur
Verfügung. Innerhalb dieser Grenze
ist eine Auszahlung mit dem
begünstigten Steuersatz von 6 %
möglich.
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Der Verlustausgleich beim Kapitalvermögen ist Abwägungssache
Dank Kind Steuer sparen
Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag in EU, EWR und Schweiz
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Jobticket
für alle
Eine Neuerung im Zusammenhang
mit Immobilien ist die bereits
häufig diskutierte Immobilienertragsteuer.
Bisher war der Gewinn
aus der Veräußerung einer Immobilie
nach Ablauf der Spekulationsfrist
von 10 bzw. 15 Jahren steuerfrei.
Innerhalb der Spekulationsfrist
ist der Verkauf jedoch mit bis zu
50 % besteuert worden.
Altimmobilien
Ab dem 1. April 2012 ist bei „privaten
Grundstücksveräußerungen“,
unabhängig von der Behaltedauer,
der Unterschiedsbetrag zwischen
Anschaffungskosten und Veräußerungserlös
mit 25 % besteuert. Bei
einem Erwerb einer Liegenschaft
vor dem 1. April 2002 fallen nur
3,5 % Steuer vom Veräußerungserlös
an.
Unbebaute Grundstücke
Wurde ein unbebautes Grundstück
nach dem 1. Jänner 1988 von
Grünland in Bauland umgewidmet,
so fallen bei einer Veräußerung
nach dem 1. April 2012 vom Veräußerungserlös
15 % Steuern an.
Ab dem Jahr 2013 sind Notare oder
Rechtsanwälte verpflichtet, eine
Mitteilung an das Finanzamt des
Verkäufers zu machen und die
Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer
vorzunehmen.
Seit dem 1. April 2012 können
Verluste aus der Veräußerung von
Kapitalanlagen mit laufenden Erträgen
und Veräußerungsgewinnen
aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen,
Investmentfonds und Derivaten
ausgeglichen werden.
Sondersteuersatz
Diese Einkünfte unterliegen dem
Sondersteuersatz von 25 %. Privatdarlehen,
Einkünfte als stiller Gesellschafter
und nicht verbriefte
bzw. öffentlich begebene Forderungen
und Derivate unterliegen
diesem nicht. Eine Verpflichtung,
diese Einkünfte dem Sondersteuersatz
zu unterwerfen, besteht
keine. Es kann auch eine Option
zur Regelbesteuerung und damit
eine Besteuerung zum progressiven
Einkommensteuertarif vorgenommen
werden. Die Vor- und Nachteile
sind im Einzelfall abzuwägen.
Der Verlustausgleich wird von den
Kreditinstituten depotübergreifend
auf alle Depots eines Anlegers, die
bei derselben Bank liegen, durchgeführt.
Betrieblich gehaltene Depots,
Gemeinschaftsdepots (Und-/
Oder-Depots) und Treuhanddepots
sind vom Verlustausgleich durch
die Banken ausgenommen. Die
Kreditinstitute sind verpflichtet,
dem Steuerpflichtigen jährlich eine
Bescheinigung über den durchgeführten
Verlustausgleich auszustellen.
Damit soll eine doppelte Verlustverwertung
vermieden werden.
Wird ausschließlich in endbesteuerungsfähiges
Kapitalvermögen
investiert, besteht keine Verpflichtung
zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Sind jedoch bei
mehreren Kreditinstituten Depots
vorhanden, ist es sehr zu empfehlen,
die Erträge aus Kapitalvermögen
in der Einkommensteuererklärung
zu erfassen und so eine
Banken und Depot übergreifende
Verlustverwertung zu erreichen.
Jede Bank kann den Verlustausgleich
nur für die bei ihr gehaltenen
Depots vornehmen. Verbleiben bei
einem Kreditinstitut am Jahresende
Verluste, können diese in der persönlichen
Steuererklärung mit
Gewinnen anderer Banken gegengerechnet
werden. Die vorab zu
viel gezahlte Kapitalertragsteuer
wird im Rahmen der Veranlagung
wieder gutgeschrieben.
Zu diesem Zweck wurde von der
Finanzverwaltung das Formular
E1kv erstellt. In dieser neuen Beilage
zur Einkommensteuererklärung
sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen
entsprechend den
unterschiedlichen Rechtslagen zu
erfassen. Es ist eine Unterteilung
in Einkünfte aus Kapitalvermögen,
die bis 31. März 2012 zugeflossen
sind, und in solche, die ab dem 1.
April 2012 zugeflossen sind, vorzunehmen.
Bis zum 31. März 2012
sind nur jene Einkünfte aus Kapitalvermögen
in die Steuererklärung
aufzunehmen, die aus der Überlassung
von Kapital resultieren. Dies
sind Zinsen, Dividenden etc.
Verluste gegenrechnen
Ab dem 1. April 2012 müssen zusätzlich
auch realisierte Wertsteigerungen
und Einkünfte aus Derivaten
erfasst werden. Den realisierten
Wertsteigerungen, Einkünften
aus verbrieften Derivaten sowie
den Einkünften aus der Überlassung
von Kapital (z. B. Dividenden,
Zinserträge aus Wertpapieren)
können dann die Verluste aus der
Veräußerung der Kapitalanlagen
gegengerechnet werden.
Ausländische Quellensteuern können
teilweise in Österreich auf die
Kapitalertragsteuer angerechnet
werden. Dies erfolgt grundsätzlich
bereits durch die Bank. Im Falle
der Veranlagung sind die Quellensteuern
ebenfalls in der Steuererklärung
zu berücksichtigen. In
Österreich nicht anrechenbare
Quellensteuern sind unter Umständen
in den jeweiligen Quellenstaaten
rückerstattungsfähig und können
mittels eines Rückerstattungsantrages
zurückgefordert werden.
Absetzbeträge werden von der
Lohnsteuer abgezogen und bedeuten
daher eine Reduzierung der
Steuer in voller Höhe der Absetzbeträge.
Um die finanziellen Lasten
von Eltern und anderen Unterhaltsverpflichteten
steuerlich abzugelten,
wird zusätzlich zur Familienbeihilfe
ein Kinder- und
unter bestimmten Voraussetzugen
ein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt.
Hat ein Steuerpflichtiger
Anspruch auf Familienbeihilfe, so
erhält er gemeinsam mit der Familienbeihilfe
auch den Kinderabsetzbetrag
ausgezahlt. Die Auszahlung
erfolgt automatisch, es
ist kein gesonderter Antrag notwendig.
Der Kinderabsetzbetrag
beträgt monatlich 58,40 Euro pro
Kind. In Österreich beschäftigte
Steuerpflichtige, deren Kinder sich
ständig in der EU, dem EWR oder
der Schweiz aufhalten, haben bei
Anspruch auf Familienbeihilfe
auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
Für Kinder, die sich
ständig und nicht nur vorübergehend
zur Berufsausbildung
außerhalb dieser Gebiete aufhalten,
steht kein Absetzbetrag zu.
Unterhaltsverpflichtete haben Anspruch
auf einen monatlichen
Unterhaltsabsetzbetrag. Unterhaltsverpflichteter
ist, wer für ein
Kind, das nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt, den gesetzlichen
Unterhalt zahlt. Dem Verpflichteten
darf für das entsprechende
Kind keine Familienbeihilfe gewährt
werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag
wird – im Unterschied
zum Kinderabsetzbetrag – nicht
automatisch ausbezahlt, sondern
muss nach Ablauf des Jahres mit
der Einkommensteuererklärung
bzw. der Arbeitnehmerveranlagung
beantragt werden. Er ist abhängig
von der Anzahl der zu alimentierenden
Kinder und steht monatlich
in folgender Höhe zu: 29,20 Euro
für das erste, 43,80 Euro für das
zweite sowie 58,40 Euro für das
dritte und alle weiteren Kinder.
Voraussetzungen beachten
In voller Höhe wird der Unterhaltsabsetzbetrag
allerdings nur
anerkannt, wenn der Unterhaltsverpflichtete
die Alimente in vollem
Umfang geleistet hat, ansonsten
erfolgt eine entsprechende Kürzung.
Sind die Kinder volljährig
und wird dem getrennt lebenden
Elternteil keine Familienbeihilfe
mehr ausbezahlt, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag
zu. Um den
Unterhaltsabsetzbetrag zu erhalten,
müssen die Kinder darüber
hinaus in der EU, dem EWR oder
der Schweiz leben. Halten sich die
Kinder ständig außerhalb dieser
Gebiete auf, kann kein Unterhaltsabsetzbetrag
geltend gemacht
werden. In diesem Fall sind etwaige
Alimentationszahlungen als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Es kann der
halbe Unterhalt ohne Abzug eines
Selbstbehalts geltend gemacht
werden.
Weitere Begünstigungen
Steht einem Steuerpflichtigen mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr
der Kinder- bzw. der Unterhaltsabsetzbetrag
zu, so knüpfen sich
daran weitere steuerliche Begünstigungen,
zum Beispiel entsteht
Anspruch auf den Kinderfreibetrag.
Dieser beträgt – je nachdem,
ob er von einem Elternteil oder
von beiden in Anspruch genommen
wird – 220 oder je 132 Euro. Außerdem
gilt bei den Sonderausgaben
ab drei Kindern ein zusätzlicher
Höchstbetrag und es vermindert
sich der Selbstbehalt bei
außergewöhnlichen Belastungen.
Weiters bestimmen die Absetzbeträge
auch über die Gewährung
eines Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages
und
Arbeitnehmer können in den
Genuss eines steuerfreien Zuschusses
für die Kosten der Kinderbetreuung
durch den Arbeitgeber
kommen.
Das Jobticket bietet Betrieben die
Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern
Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel
zur Verfügung zu
stellen, ohne dass beim Dienstnehmer
ein Sachbezug versteuert wird.
Beim Arbeitgeber sind die Kosten
dennoch Betriebsausgaben. Grundsätzlich
darf die Fahrkarte nur für
den reinen Arbeitsweg gelten, für
Netzkarten bestehen ergänzende
Vorschriften. Steuerlich anerkannt
wird das Jobticket nur, wenn es
zusätzlich zum bisherigen Gehalt
gezahlt wird. Ursprünglich war die
Begünstigung nur für Arbeitnehmer
vorgesehen, die Anspruch auf
das Pendlerpauschale haben. Seit
1. 1. 2013 kann das Jobticket allen
Arbeitnehmern unabhängig der
Entfernung Wohnung/Arbeitsstätte
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
zur Verfügung gestellt
werden.
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Pkw: Was ist betrieblich?
Was ist für Arbeitnehmer und Betriebe zu beachten?
Ihr Erfolg in guten Händen.
STEUERBERATUNG
UNTERNEHMENSBERATUNG
FINANZBERATUNG
Gewinne aus Immobilienverkäufen
von Privatpersonen sind steuerpflichtig.
Eine Befreiung besteht
unter anderem beim Verkauf selbst
hergestellter Gebäude, das heißt,
wenn der Bauherr bei der Gebäudeerrichtung
das Risiko einer
Kostenüberschreitung zu tragen
hatte. Das Gebäude muss errichtet
worden sein, eine Sanierung reicht
nicht. Seit 1. 1. 2013 gilt die Befreiung
nur noch dann, wenn der
Verkäufer selbst der Bauherr war.
War sein Rechtsvorgänger Bauherr,
und hat der Verkäufer das Gebäude
geerbt oder geschenkt erhalten,
ist der Verkauf hingegen nunmehr
steuerpflichtig. Die Befreiung umfasst
immer ausschließlich das
Gebäude, nicht jedoch Grund und
Boden, und entfällt darüber hinaus
für Gebäude, die innerhalb der
letzten zehn Jahre vermietet worden
sind.
Das Thema Pkw sorgt aus steuerlicher
Sicht – gerade auch bei
Betriebsprüfungen – immer wieder
für Diskussionsstoff. Im betrieblichen
Bereich ist hier unter anderem
wichtig, dass nur Anschaffungskosten
bis zu einer Angemessenheitsgrenze
von maximal 40.000
Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer
und NoVA) steuerlich anerkannt
werden. Außerdem ist der Ansatz
einer Nutzungsdauer von acht
Jahren zwingend vorgesehen.
Die auf dieser Basis ermittelten
Pkw-Kosten können nur im Ausmaß
ihrer betrieblichen Nutzung
steuerlich geltend gemacht werden.
Dies gilt sowohl für Unternehmer
als auch für Dienstnehmer,
die einen firmeneigenen Pkw
privat nutzen können (Stichwort
„Sachbezug“). Es ist daher von
Vorteil, einen möglichst hohen
betrieblichen Nutzungsanteil zu
erzielen.
Privatanteil für Unternehmer
Für den Unternehmer ist neben
der Abschreibung (Afa) bzw. den
Leasingraten auch von den Betriebskosten
ein entsprechender
Privatanteil auszuscheiden. Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sind übrigens als betriebliche
Fahrten zu behandeln.
Zur Feststellung des betrieblichen
Nutzungsanteils sind grundsätzlich
alle Nachweise möglich und zulässig.
In der Praxis zeigt sich jedoch,
dass ein ordnungsgemäß geführtes
Fahrtenbuch die größte Bedeutung
hat. Das Argument, dass aufgrund
eines weiteren im Privatbereich
vorhandenen Fahrzeugs keine oder
nur eine sehr geringe Privatnutzung
des betrieblichen Fahrzeugs
vorliegt, ist nach derzeitiger Meinung
der österreichischen Finanzverwaltung
nicht ausreichend.
Deutscher Entscheid
Im Gegensatz dazu hat der deutsche
Bundesfinanzhof in einem
derartigen Fall entschieden, dass
ein solches Argument im konkreten
Einzelfall sehr wohl zugkräftig sein
könne. Das gelte insbesondere,
wenn neben dem Firmenwagen
im Privatvermögen ein hinsichtlich
Ausstattung und Status vergleichbares
oder für die Bewältigung
von Familienaufgaben besser geeignetes
Fahrzeug vorhanden sei.
Ein Beispiel dafür wäre ein privater
Kombi für Einkäufe und den
Transport der Kinder im Vergleich
zum Sportwagen im Betriebsvermögen.
Ob sich auch die österreichische
Finanz dieser Meinung anschließt,
muss allerdings noch abgewartet
werden. Vorerst ist daher weiterhin
das Fahrtenbuch als eindeutig
wichtigster Nachweis anzusehen.
Privatnutzung Dienstnehmer
Häufig kommt es vor, dass ein vom
Dienstgeber zur Verfügung gestellter
Pkw auch für private Zwecke
genutzt werden darf. Dazu zählen
hier auch die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Diese
Nutzung wird durch den Ansatz
eines Sachbezuges in der Lohnverrechnung
steuerlich berücksichtigt.
Sachbezug beachten
Dieser Sachbezug beträgt grundsätzlich
1,5 % der Anschaffungskosten
(inkl. Umsatzsteuer und
NoVA), maximal jedoch 600 Euro.
Wahlweise kann, wenn die monatliche
private Kilometerleistung im
Jahresdurchschnitt unter 500 km
liegt und der Nachweis durch ein
Fahrtenbuch möglich ist, der
halbe Sachbezug (0,75 % der Anschaffungskosten
bzw. maximal
300 Euro) abgerechnet werden.
Bei Lohnabgabenprüfungen ist
besonders zu beachten, dass bei
Dienstnehmern, die privat über
einen Pkw des Dienstgebers verfügen
können und auf die bzw.
deren Haushalt kein Pkw zugelassen
ist, oftmals ein Sachbezug
unterstellt wird.
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Prognoserechnung
Der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) hat in einem aktuellen
Judikat einige Punkte zu den Anforderungen
an eine Prognoserechnung
im Zusammenhang mit der
Vermietung und Verpachtung klargestellt.
Diese VwGH-Klarstellungen
dienen jedoch nur zur Orientierung.
Jede Prognoserechnung ist nur für
das einzelne Vermietungsobjekt zu
erstellen und anwendbar.
Die Prognoserechnung muss die
Liebhabereivermutung schlüssig
und nachvollziehbar widerlegen.
Zukünftige Erträge müssen mit der
Realität übereinstimmen und die
bisherigen Erfahrungen müssen
berücksichtigt werden. Alle Jahre
der Betätigung müssen in die Prognose
miteinbezogen werden. Geschätzte
Kosten aufgrund von Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung,
sogenannte Instandsetzungskosten,
müssen nach einem
angemessenen Zeitraum in der
Prognoserechnung mitberücksichtigt
werden. Diese Aufwendungen
werden sich nicht laufend in gleicher
Höhe entwickeln. Bei einem Neubau
wird der erste Höhepunkt der Instandsetzungsaufwendungen
nach
15 bis 20 Jahren angenommen.
Früher erstellte Prognosen müssen
nach Aufforderung des Finanzamtes
durch später vorgelegte Prognosen
vollständig ersetzt werden.
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Fürstliche Steuerregelung
Handlungsbedarf für österreichische Konto- und Depotinhaber
Im Jänner 2013 wurde ein Steuerabkommen
mit Liechtenstein unterzeichnet,
welches sich im Wesentlichen
am bereits bestehenden
Abkommen mit der Schweiz orientiert.
Nachdem nun auch der
Liechtensteinische Landtag zugestimmt
hat, tritt es mit 1. 1. 2014
in Kraft.
Betroffen sind alle Personen mit
Wohnsitz in Österreich, die ein
Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen
Bank besitzen. Darüber
hinaus sind auch bestimmte
Vermögensstrukturen von Österreichern
(z. B. Stiftungen) in den
Anwendungsbereich aufgenommen
worden. Geregelt wird die Besteuerung
von zukünftigen Erträgen
sowie die Behandlung von in der
Vergangenheit nicht versteuerten
Vermögenswerten.
Altlasten legalisieren
Zur Legalisierung der Vergangenheit
stehen zwei Möglichkeiten
offen. Einerseits kann eine Nachversteuerung
in Form einer anonymen
Einmalzahlung erfolgen,
andererseits ist eine Offenlegung
gegenüber dem Finanzamt möglich.
Die Einmalzahlung errechnet sich
nach einer Formel, die einen Mindeststeuersatz
von 15% sowie einen
Höchststeuersatz von 30% (in Ausnahmefällen
38%) vorsieht. Bemessungsgrundlage
ist die Höhe der
Vermögenswerte zum 31. 12. 2011
oder zum 31. 12. 2013 – je nach dem
welcher Betrag der höhere ist.
Anonyme Zahlung
Im Fall der Einmalzahlung wird
die liechtensteinische Bank den so
errechneten Betrag vom Kunden
einheben. Über diese anonyme
Einmalzahlung erhält der Kunde
eine Bestätigung als Nachweis über
die durchgeführte Legalisierung.
Die Zahlung führt in der Regel
dazu, dass eventuell hinterzogene
Steuerbeträge abgegolten sind, und
wirkt darüber hinaus strafbefreiend.
Zu beachten ist, dass sich die
strafbefreiende Wirkung jedoch
nur auf das sogenannte „relevante
Kapital“ (das ist der höhere Stand
zum 31. 12. 2011 oder zum 31. 12.
2013) bezieht. Sollte der Depot- oder
Kontostand in der Vergangenheit
höher gewesen sein, besteht eine
Sanierungslücke, die bei zukünftiger
Entdeckung durch die Behörden
weiterhin finanzstrafrechtlich
verfolgbar sein kann.
Freiwillige Meldung
Entscheidet sich der Bankkunde
für die freiwillige Meldung, so
werden seine Identität sowie die
Konto- bzw. Depotendstände der
letzten Jahre an das österreichische
Finanzamt gemeldet. Diese Meldung
gilt als strafbefreiende Selbstanzeige.
Eventuell hinterzogene
Steuern müssen anschließend –
nach Aufforderung des Finanzamtes
– gemeldet und entrichtet
werden.
Gelder aus Straftaten
In bestimmten im Abkommen
festgelegten Fällen gilt die erwähnte
Abgeltungswirkung mit Straffreiheit
nicht. Dies ist selbstverständlich
bei Geldern, die aus einer Straftat
(Mafia, Geldwäsche) stammen der
Fall.
Zukünftige Erträge
Für die Besteuerung der zukünftigen
Kapitalerträge aus diesen
Bankkonten und Depots stehen
zwei Varianten zur Verfügung.
Entweder erfolgt die automatische
Einbehaltung einer Abgeltungssteuer
in Höhe von 25 % oder die
Kapitalerträge werden an das österreichische
Finanzamt gemeldet
und müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung
gemeldet
und abgeführt werden.
Sonderausgaben
Fallen in diesem Zusammenhang
Steuerberatungskosten für eine
Selbstanzeige an, sind sie als Sonderausgaben
abzugsfähig.
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Fiskus und die Gewerbevermietung
Was in Bezug auf die neue Umsatzsteuergesetzgebung dringend geraten ist
Eine der im Jahr 2012 in Kraft getretenen
Neuregelungen betrifft die
Option zur umsatzsteuerpflichtigen
Vermietung von Geschäftsräumen.
Grundsätzlich ist die Vermietung
von Geschäftsräumlichkeiten von
der Umsatzsteuer befreit. Der Vermieter
kann zur Umsatzsteuerpflicht
optieren und somit auch Vorsteuern
geltend machen. Nach der Neuregelung
ab dem 1. September 2012
ist die Option allerdings nur dann
möglich, wenn der Mieter die Geschäftsräumlichkeit
fast ausschließlich
(mind. 95 %) für Umsätze verwendet,
die ihn zum Vorsteuerabzug
berechtigen. Der Mieter darf nicht
mehr als 5 % steuerbefreite Umsätze
tätigen. Diese 95%-Grenze darf
innerhalb von 5 Jahren einmal auf
bis zu 92,5 % unterschritten werden.
Die Vermietung zu Wohnzwecken
ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Kann der Vermieter nicht
nachweisen, dass sein Mieter umsatzsteuerbefreite
Umsätze in einem
Ausmaß von weniger als 5 % der
Gesamtumsätze tätigt, verliert der
Vermieter das Recht auf Vorsteuerabzug
zur Gänze. Beim Abschluss
neuer Mietverträge ist daher dringend
anzuraten, diese gesetzlichen
Rahmenbedingungen im Vertrag zu
berücksichtigen.
Die zentralen Anknüpfungspunkte
für die Anwendung dieser Regelung
ist, ob ein Wechsel auf Mieter- oder
Vermieterseite stattfindet und ob
das Gebäude vor dem 1. September
2012 errichtet wurde. Ein neues
Mietverhältnis durch Wechsel auf
Vermieterseite kann auch durch
Erbschaft, Schenkung oder Umgründung
eintreten. Kein Mieteroder
Vermieterwechsel wird angenommen
wenn die Unternehmeridentität
auf Vermieter- bzw. Mieterseite
erhalten bleibt. Das ist
etwa dann der Fall, wenn im
Rahmen eines Zusammenschlusses
neue Gesellschafter in eine bestehende
Personengesellschaft aufgenommen
werden, in deren Betriebsvermögen
sich das vermietete
Grundstück bereits befindet.
Bei Miet- und Pachtverhältnissen,
die nach dem 31. August 2012
begonnen haben, der Vermieter
die Errichtung des Gebäudes selbst
durchführt und damit bereits vor
dem 1. September 2012 begonnen
hat, kommt die Regelung nicht zur
Anwendung. Auch nicht wenn nach
dem 31. August neue Mietverträge
abgeschlossen werden. Wurde das
Gebäude vom Vermieter erworben
und nicht selbst erstellt, fallen alle
neuen Mietverträge unter die
Neuregelung.
Eine weitere im Jahr 2012 eingeführte
Neuerung im Bereich der
Umsatzsteuer im Zusammenhang
mit Immobilien ist die Ausweitung
des Beobachtungszeitraumes für
Vorsteuerberichtigungen. Auch
bisher mussten in der Vergangenheit
geltend gemachte Vorsteuern teilweise
an das Finanzamt zurückbezahlt
werden, wenn eine Liegenschaft
nicht mehr zur Erzielung
Diese gesetzliche Regelung stellt ein
weiteres Anziehen der
Steuerschraube dar und ist sowohl
für den Vermieter als auch für den
Mieter als Erschwernis auszulegen.
Auch die Verlängerung des Beobachtungszeitraumes
für Vorsteuerberichtigungen
von 10 auf 20
Jahre ist für den Investor als
Verschlechterung zu werten, zumal
seine Vorsteuerverbindlichkeit sich
dadurch zeitmäßig verdoppelt.“
Thomas Peter, Immobilienund
Vermögenstreuhänder
umsatzsteuerpflichtiger Umsätze
diente. Gründe dafür, dass keine
umsatzsteuerpflichtige, Umsätze
mehr erzielt werden, können z. B.
sein, dass die Liegenschaft umsatzsteuerfrei
verkauft/verschenkt wird,
der Umsatz unter die Kleinunternehmergrenze
absinkt, die Vermietung
von Geschäftsräumen ohne
Option zur Umsatzsteuerpflicht etc.
Der Beobachtungszeitraum
Das Ausmaß der Vorsteuerrückzahlung
bzw. Vorsteuerberichtigung
richtet sich danach, wie viele
Jahre die Liegenschaft bzw. die
Aufwendungen einer Großreparatur
im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen
Tätigkeit verwendet
wurden. Der Beobachtungszeitraum
betrug bisher 10 Jahre. Innerhalb
dieser 10 Jahre musste die
Vorsteuer entsprechend der noch
offenen Zehntel berücksichtigt
werden. Dieser Beobachtungszeitraum
wurde auf 20 Jahre ausgeweitet.
Die Neuregelung gilt für
alle neu angeschafften oder umfassend
sanierten Gebäude, die
erstmals ab dem 1. April 2012 in
Verwendung genommen wurden.
Bei der Vermietung zu Wohnzwecken
gilt der alte 10-Jahres-Zeitraum
weiter, wenn der Mietvertrag vor
dem 1. April 2012 abgeschlossen
wurde.
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Zu geringe Entlohnung ist strafbar
Konsequenzen im Rahmen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Seit 1. Mai 2011 gilt das im Zuge der
Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes
nach Osteuropa eingeführte
Lohn- und Sozialdumping-
Bekämpfungsgesetz, kurz LSDB-G.
Ziel ist die Entfaltung einer präventiven
Wirkung, damit alle in Österreich
tätigen Arbeitnehmer jenes
Mindestentgelt erhalten, das ihnen
zusteht. Weitere Ziele sind die Schaffung
gleicher Bedingungen für inländische
und ausländische Arbeitnehmer
sowie die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit
zwischen den Unternehmen.
Lohnunterlagen und Grundlohn
Anhand der Lohnunterlagen wird
überprüft, ob den Arbeitnehmern
auch jener Grundlohn bezahlt wird,
der diesen aufgrund ihrer Tätigkeit
mindestens zusteht. Dabei sind die
jeweils geltenden Kollektivverträge
zu berücksichtigen. Auch für Branchen
ohne Kollektivvertrag ist unter
Beachtung der gesetzlichen Regelungen
die ortsübliche Entlohnung
zu prüfen.
Entgelt ohne Zulagen
Zu beachten ist, dass der hier maßgebliche
Begriff Grundlohn nicht
alle Entgeltsbestandteile umfasst.
Nicht relevant – und somit bei Unterschreitung
nicht strafbar – sind
z. B. Sonderzahlungen, Zulagen,
Zuschläge oder Provisionen. Die für
Zwecke der Überprüfung erforderlichen
Unterlagen sind neben Arbeitsvertrag
oder Dienstzettel auch
Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen
sowie Lohnzahlungsnachweise
(z. B. Banküberweisungsbelege,
Kassa-Ausgangsbelege).
Das Lohn- und Sozial
dumping-Bekämpfungsgesetz
schützt vor Unterentlohnung
und ist aus Sicht der
Beschäftigten daher sehr zu
begrüßen. Wichtig ist es
nun, die gesetzlichen Grundlagen
weiterzuentwickeln und
die für die Kontrollen
zuständigen Behörden
personell und materiell
besser auszustatten.
Manuela Auer,
AK-Vizepräsidentin
Ausländische Arbeitgeber haben
diese Unterlagen in deutscher Sprache
am jeweiligen Arbeitsort bereitzuhalten.
Für die Kontrolle dieser Vorschriften
wurde das Kompetenzzentrum Lohnund
Sozialdumping-Bekämpfung
(Kompetenzzentrum LSDB) geschaffen,
welches auf Basis der Ermittlungen
der Finanzpolizei vorgeht.
Empfindliche Strafen
Wird im Zuge einer solchen Kontrolle
eine Unterentlohnung festgestellt,
drohen empfindliche Strafen. Diese
reichen pro Dienstnehmer von 1000
Euro (bei erstmalig weniger als drei
betroffenen Dienstnehmern) bis hin
zu 50.000 Euro (bei mehr als drei
betroffenen Dienstnehmern im Wiederholungsfall).
Nachzahlung strafmildernd
Bei ausländischen Unternehmen
besteht darüber hinaus die Möglichkeit,
die Tätigkeit im Inland für einen
bestimmten Zeitraum zu untersagen.
Bei geringer Unterschreitung des
Grundlohns kann bei geringfügigem
Verschulden des Arbeitgebers von
einer Strafe abgesehen werden.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass
die Unterentlohnung erstmalig erfolgt
und die Differenz innerhalb einer
bestimmten Frist an die jeweiligen
Arbeitnehmer nachgezahlt wird.
Eine Nachzahlung wirkt in jedem
Fall strafmildernd. Die Verjährungsfrist
beträgt ein Jahr und läuft ab
Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
bzw. der Unterentlohnung.
Verweigerung ist strafbar
Wer glaubt, die Nachschau vereiteln
zu können oder Unterlagen nicht
beibringen möchte, muss sich über
die Konsequenzen im Klaren sein.
Denn sowohl die Verweigerung des
Zutritts, die Verweigerung der Auskunftserteilung
sowie eine fehlende
Bereithaltung von Lohnunterlagen
sind klare Straftatbestände im Zusammenhang
mit Kontrollen bei
ausländischen Arbeitgebern. Auch
hierfür sind erhebliche Geldstrafen
vorgesehen.
Wie wird eine ungewollte Dienstnehmer-Unterentlohnung
vermieden?
• Dienstvertrag oder Dienstzettel
mit Festlegung der Einstufung.
• Gewissenhafte Ersteinstufung
anhand der Beschreibung im jeweiligen
Kollektivvertrag.
• Beachtung von Tätigkeitsänderungen,
die zur Zuordnung des
Dienstnehmers in eine höhere
Beschäftigungsgruppe führen (Stellenbeschreibung!).
• Genaue Kenntnis der jeweiligen
kollektivvertraglichen Mindestlöhne.
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Geld zurück dank Steuerausgleich
Die Durchführung des Steuerausgleiches rentiert sich in vielen Fällen
Jedes Jahr verabsäumen es viele
Bürger, ihre Arbeitnehmerveranlagung
zu machen. Beachten Sie
ein paar Tipps und reduzieren Sie
Ihre persönliche Steuerlast.
Die Arbeitnehmerveranlagung für
das Vorjahr kann erst bei
Vorliegen der Jahreslohnzettel
bearbeitet werden. Zur
elektronischen Vorlage sind die
Arbeitgeber bis Ende Februar des
Folgejahres verpflichtet.
Übrigens: 3 Mill
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nutzen bereits die
Vorteile von FinanzOnline (siehe
Login: www.finanzonline.at)..
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Fünf Jahre zurück
Die Arbeitnehmerveranlagung kann
bis fünf Jahre im Nachhinein erledigt
werden, entweder beim Wohnsitzfinanzamt
in Papierform oder
online unter www.finanzonline.at.
Belege müssen nicht eingereicht,
aber sieben Jahre aufbewahrt und
bei Aufforderung durch die Behörde
vorgelegt werden.
Eine Arbeitnehmerveranlagung
durchzuführen, ist auf jeden Fall
dann ratsam, wenn man nicht
während des gesamten Kalenderjahres
beschäftigt war oder unterschiedlich
hohe Bezüge erhalten
hat. Darüber hinaus führt die
Geltendmachung von Werbungskosten,
Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen sowie
Absetzbeträgen zu einer Senkung
der Lohnsteuer.
Werbungskosten sind Ausgaben
im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit, die der Arbeitnehmer
selbst getragen hat. Darunter
fallen beispielsweise Gewerkschaftsbeiträge,
Werkzeuge, Computer,
Fachliteratur, Reise- und Kurskosten,
Aufwendungen für Bewerbungen,
Kosten für doppelte Haushaltsführung
oder für Berufskleidung.
Bei den Sonderausgaben wird
zwischen Sonderausgaben mit und
ohne Höchstbetrag unterschieden.
Unter die Sonderausgaben mit
Höchstbetrag fallen Personenversicherungen
wie Unfall- oder Krankenzusatzversicherungen
und
Kosten für die Wohnraumschaffung
oder -sanierung. Je nach familiärer
Situation und Jahreseinkommen
werden diese Sonderausgaben in
unterschiedlicher Höhe berücksichtigt.
Kein Höchstbetrag ist zum
Beispiel beim Nachkauf von Versicherungszeiten
oder bei Steuerberatungskosten
vorgesehen. Beiträge
an anerkannte Religionsgemeinschaften
sind bis 400 Euro und
Spenden an begünstigte Empfänger
bis zehn Prozent der Einkünfte
abzugsfähig.
Welche Selbstbehalte?
Bei den außergewöhnlichen Belastungen
wird zwischen außergewöhnlichen
Belastungen mit und
ohne Selbstbehalt unterschieden.
Der Selbstbehalt ist abhängig vom
Einkommen und von der familiären
Situation und ist etwa bei Krankheits-,
Kur- oder Begräbniskosten
vom Steuerpflichtigen zu tragen.
Zu beachten ist, dass der Selbstbehalt
jedes Jahr erneut abgezogen
wird. Wenn möglich sollten Zahlungen
daher innerhalb eines Kalenderjahres
erfolgen.
Katastrophenschäden
Unter die außergewöhnlichen Belastungen
ohne Selbstbehalt fallen
unter anderem Kosten für die Beseitigung
von Katastrophenschäden,
für die auswärtige Berufsausbildung
von Kindern und Kosten wegen
Behinderungen von mindestens 25
Prozent. Gerade die Katastrophenschäden
sind innerhalb der letzten
fünf Jahre in Vorarlberg statistisch
nachweisbar gestiegen.
Kinderbetreuungskosten
Auch die Kosten für die Betreuung
von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr
können mit bis zu 2300
Euro jährlich pro Kind abgesetzt
werden.
Zuletzt können von der mit dem
progressiven Steuersatz errechneten
Lohnsteuer unter Umständen
Absetzbeträge abgezogen werden.
Zu nennen sind der Arbeitnehmerabsetzbetrag,
der jedem Arbeitnehmer
zusteht, der Grenzgängerabsetzbetrag
für Dienstnehmer, die
ins benachbarte Ausland pendeln,
der Verkehrsabsetzbetrag, der die
Aufwendungen für die Fahrten zur
Arbeitsstätte pauschal abgilt, der
Pensionistenabsetzbetrag, der eingeschliffen
wird, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag
sowie die
Alleinverdiener-, Alleinerzieher-,
Kinder- und Unterhaltsabsetzbeträge,
die allesamt die finanziellen
Lasten Unterhaltspflichtiger ausgleichen
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Tel. 05552 64029 Untersteinstraße 18
E-Mail: kanzlei@wt-nikolussi.at
NIKoluSSI + DoBlER Wirtschaftstreuhand
und Steuerberatungs Gmbh
StB
Tel. 05552 64029 Untersteinstraße 18
E-Mail: kanzlei@wt-nikolussi.at
SchEINEcKER Susanne, Mag. rer. soc. oec.
StB
Tel. 05552 67488 Bahnhofstraße 8a
E-Mail: s.scheinecker@tax-audit.at
SchMIDt Klaus Peter, Mag. WP, StB
Tel. 05552 62780 Schmittenstraße 12
E-Mail: kschmidt3@kpmg.at
SEEBERGER Steuerberatungs-Gmbh StB
Tel. 05552 62263 Am Postplatz 2
E-Mail: hansjoerg.seeberger@aon.at
StuRM Elke Maria, Mag.
StB
Tel. 05522 71123 Jakob-Jehly-Straße 4
E-Mail: elke.sturm@allgaeuer-sturm.at
tSchol Manfred
StB
Tel. 05552 652700 Mühlgasse 13-15
E-Mail: tschol@stb-tschol.at
ZoBEl & KoFlER
Steuerberatungspartnerschaft
StB
Tel. 05552 65660 Alte Landstraße 33
E-Mail: kanzlei@zobel-kofler.at
ZWERGER-holDERMANN Dunja, Mag. WP, StB
Tel. 05522 71123-15 Im Torkel 9
E-Mail: dunja.zwerger@allgaeuer-sturm.at
BluDESch
GERStGRASSER claudia, Mag.
Tel: 0650 4891175 Wingert 17
E-Mail: c.gerstgrasser@gmx.at
BRAND
BItSchI Alexander, Mag.
Tel. 05522 44388-0 Gufer 16
E-Mail: alexander.bitschi@sbf.co.at
StB
StB
BREGENZ
AAA Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung
& unternehmensberatung Gmbh WP
Tel: 05574 43614 Ölrainstraße 3
E-Mail: wp-dr-rhomberg@utanet.at
AlEMANNIA-tREuhAND-
Steuerberatungs Gmbh
StB
Tel. 05574 77505-0 Arlbergstr. 139
E-Mail: office@alemanniatreuhand.at
Dr. BARNAY & PARtNER
Steuerberatung Gmbh
StB
Tel. 05574 77505-0 Arlbergstraße 139/1. OG
E-Mail: barnay@barnay.at
BERNhARt harald, Ing. Mag.
StB
Tel. 05574 58282-0 Mariahilfstraße 38
E-Mail: office@stb-bernhart.at
BISchoF-FuchS Wirtschaftsprüfungs KG
WP
Tel: 05574 46615-0 Mariahilfstraße 32
E-Mail: steuerberatung@bischof-fuchs.at
BISchoF Peter, Dr.
StB
Tel. 05574 46615-0 Mariahilfstraße 32
E-Mail: steuerberatung@bischof-fuchs.at
BISchoF-FuchS christine, Mag. WP, StB
Tel. 05574 46615-0 Mariahilfstraße 32
E-Mail: steuerberatung@bischof-fuchs.at
BISchoF-FuchS Steuerberatungs oG WP
Tel. 05574 46615-0 Mariahilfstraße 32
E-Mail: steuerberatung@bischof-fuchs.at
BISchoF Sabrina, Mag.
StB
Tel. 05574 46615-22 Mariahilfstraße 32
E-Mail: sabrina.bischof@bischof-fuchs.at
DAlPIAZ Markus, Mag. StB, abgzSV
Tel. 05574 62078-16 Arlbergstraße 139
E-Mail: markus.dalpiaz@troll-dalpiaz.at
DREXEl Astrid, Mag.
StB
Tel. 05574 47893 Anton-Walser-Gasse 2
E-Mail: office@drexel-wt.at
EINSlE Gabriele, Mag.
StB
Tel. 05577 89632-12 Mildenbergstraße 11
E-Mail: gabriele.einsle@winkler-wtgmbh.com
ERhARt Marco, Dr.
StB
Ölrainstraße 3
E-Mail: m.erhart@medicitreu.de
GÄchtER Peter, Mag.
StB
Tel. 05574 46615-12 Mariahilfstraße 32
E-Mail: peter.gaechter@bischof-fuchs.at
GERMANN-lEINER Gabriele,
Mag. Dr.
StB, abgzSV
Tel. 05574 54200 Scheffelstraße 7a
E-Mail: gg@g-g.at
hÄMMERlE Stefan, MMag. WP, StB
Tel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12
E-Mail: s.haemmerle@schrottenbaum-partner.at
hERBuRGER Ferdinand, Mag. WP, StB
Tel. 05574 52741-24 Brosswaldengasse 12
E-Mail: f.herburger@schrottenbaum-partner.at
hoSP thomas, Mag. ll.M.
StB
Tel. 00423 2399500 Gerberstraße 6
E-Mail: office@thomashosp.at
KANtNER Alexander, Mag.
StB
Tel. 05574 86900 Mariahilfstraße 27d
E-Mail: alexander@kantner.at
KANtNER Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatungs Gmbh
StB
Tel. 05574 86900 Mariahilfstraße 27d
E-Mail: alexander@kantner.at
KPMG Alpen-treuhand Gmbh
Wirtschafts prüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
WP
Tel. 05574 43175 Wolfeggstraße 11
E-Mail: atw@kpmg.at
lANG christoph, Mag.
WP, StB
Tel. 05574 46252 Kirchstraße 9a
E-Mail: office@kanzlei-lang.at
lANG und SchIllER Steuerberatung
Gmbh
StB
Tel. 05574 46252-0 Kirchstraße 9a
E-Mail: office@lang-schiller.at
lANG und SchIllER Steuerberatung
Gmbh & co KG
StB
Tel. 05574 46252-0 Kirchstraße 9a
E-Mail: office@lang-schiller.at
MADER Wolfgang, Mag. (Fh)
StB
Tel. 0699 11994531 Belruptstraße 59
E-Mail: info@kanzleimader.at
MAGER Peter
StB
Tel. 05574 46194 Gletscherstraße 12
MEDIcItREu
Steuerberatungsgesellschaft mbh StB
Tel. 05574 23840 Römerstraße 30
E-Mail: erhart@medicitreu.at
MEtZlER & PARtNER Steuer- und
Wirtschaftsberatung Gmbh
StB
Tel. 05574 66066 Dorf Rieden 7
E-Mail: kanzlei@metzler.co.at
MEtZlER Siegfried, Mag. jur.
StB
Tel. 05574 66066 Dorf Rieden 7
E-Mail: kanzlei@metzler.co.at
MoRIK.SchERtlER.NÄGElE
Wirtschaftstreuhand oG
WP
Tel. 05574 42832 Römerstraße 30
E-Mail: office@wt-msn.at
NÄGElE Gebhard, Mag. Dr.
StB
Tel. 05574 42832 Römerstraße 30
E-Mail: g.naegele@wt-msn.at
PENZ Susanne, Mag.
StB
Tel. 05574 54201-12 Kirchstraße 11
E-Mail: s.penz@wt-penz.at
RhoMBERG Egon, Dr. jur. WP, StB, abgz SV
Tel: 05574 43614 Ölrainstraße 3
E-Mail: wp-dr.rhomberg@utanet.at
SchERtlER Wolfgang, Mag. WP, StB
Tel. 05574 42832-0 Römerstraße 30
E-Mail: w.schertler@wt-msn.at
SchIllER Alexander, Mag.
StB
Kirchstraße 9a
E-Mail: alexanderschiller@aon.at
SchNEIDER Annelotte, Mag. WP, StB
Tel. 05574 43175 Wolfeggstraße 11
E-Mail: annelotteschneider@kpmg.at
SchRottENBAuM Nikolaus, Mag. WP, StB
Tel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12
E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at
SchRottENBAuM & PARtNER
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
Gmbh & co KG
WP, StB
Tel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12
E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at
ShWh Wirtschaftsprüfungs Gmbh WP, StB
Tel. 05574 527 41 Brosswaldengasse 12
E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at
SIMMA Wolfram, Dr. jur.
StB
Tel. 05574 42057 Scheffelstraße 1–3
E-Mail: bberchtold@stb-simma.at
SÜDWESt-tREuhAND Ges.m.b.h. StB
Tel. 05574 46194 Gletscherstraße 12
tREWItAX Gmbh
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WP, StB
Tel. 05574 52741 Brosswaldengasse 12
E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at
tRoll heinz
WP, StB
Tel. 05574 62078 Arlbergstraße 139
E-Mail: heinz.troll@troll-dalpiaz.at
uNtERWEGER Kurt, Mag. Dr.
Tel. 0650 5878181 Wälderstraße 50
E-Mail: kurt.unterweger@aon.at
WolFAhRt Daniel, Mag.
Tel: 05572 29600-74 Marktstraße 9
E-Mail: d.wolfahrt@rtg.at
BÜRS
RuDARI Rudolf, Mag. Dr.
Tel. 05552 63595 Felderstraße 5
E-Mail: rudolf.rudari@aon.at
StB
WP
StB
DoRNBIRN
BAlcZ heinz Peter, Mag. jur
StB
Tel. 0664 4205501 Thomas-Rhomberg-Str. 8
E-Mail: heinzp.balcz@linetta.com
BGR Beteiligung Gmbh
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Tel. 05572 25111 Färbergasse 15
E-Mail: office@bgr-treuhand.at
WP
BGR treuhand Gmbh & co KG
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Tel. 05572 25111 Färbergasse 15
E-Mail: office@bgr-treuhand.at
BGR treuhand Gmbh
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Tel. 05572 25111 Färbergasse 15
E-Mail: office@bgr-treuhand.at
BGR treuhand und Wirtschaftsprüfung
Gmbh
Tel. 05572 25111 Färbergasse 15
E-Mail: office@bgr-treuhand.at
WP
WP
WP
BÖhlER Klemens, Mag. Dr. WP, StB
Tel. 05572 23390 Marktstraße 65/8
E-Mail: kanzlei.wpkb@aon.at
BÖSch Martin, Mag.
Tel. 05572 25111-28 Weppach 9/3
E-Mail: martin.boesch@bgr-treuhand.at
StB
BRÄNDlE Philipp, Mag.Dr. StB, abgzSV
Tel. 05572 24836 Rosenstraße 23c
E-Mail: office@braendle.co.at
BRÄNDlE Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatung Gmbh
Tel. 05572 24836 Rosenstraße 23c
E-Mail: office@braendle.co.at
StB
BRÖll Günter, Mag. rer.soc.oec
WP, StB, abgzSV
Tel. 05572 25111 Färbergasse 15
E-Mail: guenter.broell@bgr-treuhand.at
BWD Dür Wöginger Busarello
Steuerberatung oG
Tel. 05572 23823 Marktstraße 18d
E-Mail: kanzlei@bwd.at
StB
DAtA coNtRol-IGERZ
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs
Gmbh
WP, StB
Tel. 05572 25312 Goethestraße 5
E-Mail: office@dataigerz.at
DE coStA Andreas, Mag.
StB
Tel. 05572 22270 Färbergasse 15/gelb 3
E-Mail: kanzlei@decosta.at
Mag. DE coStA Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungs Gmbh
StB
Tel. 05572 22270 Färbergasse 15
E-Mail: kanzlei@decosta.at
DoBlER Andreas, Ing. Mag. StB, abgzSV
Tel. 05572 394230 Riedgasse 11
E-Mail: office@dobler.at
DoBlER Steuerberatung Gmbh
Tel. 05572 394230 Riedgasse 11
E-Mail: office@dobler.at
StB
einsplus Steuerberatung Gmbh & co KG StB
Tel. 05572 23653 Mozartstraße 18
E-Mail: info@einsplus.at
einsplus Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung Gmbh
WP, StB
Tel. 05572 23653 Mozartstraße 18
E-Mail: info@einsplus.at
„einsplus Steuerberatung“
heinzle, Matt, Nosko & trunk
Steuerberatungspartnerschaft
Tel. 05572 23653 Mozartstraße 18
E-Mail: info@einsplus.at
StB
28
29
FEuRStEIN Martin, Mag.
StB
Tel. 05572 26922-15 Montfortstraße 18c
E-Mail: martin.feurstein@igerz.at
FRItSch Alexander, Mag.
Tel. 05523 53975 Mesnergut 27j
E-Mail: alexander.fritsch@einsplus.at
StB
GASSER Gernot,
Mag. Dr. jur
WP, StB, abgzSV
Tel. 05572 25111 Färbergasse 15
E-Mail: gernot.gasser@bgr-treuhand.at
GEhRER Stefan, Mag. Dr.
Tel. 05572 21652-0 Eisengasse 34
E-Mail: stefan.gehrer@lebe.at
StB
GEISMAYR Alfred, MMag. Dr. WP, StB
Tel. 05572 36366 Nachbauerstraße 25
E-Mail: a.geismayr@rtg.at
GEISMAYR-KlocKER Angelika,
Mag.
StB
Tel. 05572 36366 Nachbauerstraße 25
E-Mail: angelika.geismayr@aon.at
Geser & Partner Wirtschaftstreuhandund
SteuerberatungsGmbh & co KG
Tel. 05572 23549 Kreuzgasse 6a
E-Mail: wolff@tu-dornbirn.at
GRADISchAR Michael, Mag.
Tel. 05574 405-429 Haslachgasse 14
E-Mail: michael.gradischar@raiba.at
StB
StB
E. IGERZ & co Wirtschaftsprüfungsund
Steuerberatungs Gmbh WP, StB
Tel. 05572 26922 Bergmannstraße 7
E-Mail: office@igerz.at
IGERZ Veit
WP, StB
Tel. 05572 26922 Goethestraße 5
E-Mail: igerz.wt@igerz.at
JENNI Ferdinand, Dr.
Tel. 05572 37111 Jahngasse 18
E-Mail: ferdinand.jenni@jenni-stb.at
Dr. FERDINAND JENNI
Steuerberatungsgesellschaft mbh
Tel. 05572 37111 Jahngasse 18
E-Mail: office@jenni-stb.at
KlEINBRoD Rudolf, Mag.
Tel. 05572 20264 Rohrbach Nr. 31
E-Mail: rudolf.kleinbrod@kleinbrod.at
KlEINBRoD Steuerberatung Gmbh
Tel. 05572 20264 Rohrbach Nr. 31
E-Mail: rudolf.kleinbrod@kleinbrod.at
KlEINBRoD Steuerberatung Gmbh
& co KG
Tel. 05572 20264 Rohrbach Nr. 31
E-Mail: rudolf.kleinbrod@kleinbrod.at
KÖNIG Steuerberatungs Gmbh
Tel. 05572 31200 Marktstraße 37
E-Mail: koenig.wt@aon.at
KÖNIG helmut, Dipl.-Vw.
Tel. 05572 31200 Marktstraße 37
E-Mail: koenig.wt@aon.at
StB
StB
StB
StB
StB
StB
StB
KREMMEl Brigitte, Mag.
WP, StB
Tel. 05572 31989 Schmelzhütterstraße 5b
lADNER Sonja, BA
Schmelzhütterstraße 1/11
StB
lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs-
& Steuerberatungsgmbh
WP, StB
Tel. 05572 21652-0 Eisengasse 34
E-Mail: office@lebe.at
lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs-
& Steuerberatungsgmbh & co KG WP, StB
Tel. 05572 21652-0 Eisengasse 34
E-Mail: office@lebe.at
MAIER & Partner Steuerberatung und
Wirtschaftstreuhand
StB
Tel. 05572 200549-4 Höchster Straße 24
E-Mail: gm@wt-maier.at
MAIER Gerald, Mag.
StB
Tel. 05572 200549 Höchsterstraße 24
E-Mail: gm@wt-maier.at
MAthIS ulrike, Mag.
StB
Tel. 05572 20368 Gabelsbergerstraße 6
E-Mail: ulrike@mathis-vbg.at
MooSBRuGGER harald, Mag. WP, StB
Tel. 05572 29600-25 Schulgasse 7
E-Mail: h.moosbrugger@rtg.at
MÜllER Peter
StB
Tel. 05572 23168 Nägelesgarten 10
E-Mail: office@stb-mueller.at
NoSKo ulrich, Mag. MBA ll.M. StB
Tel. 05572 23653 Mozartstraße 18
E-Mail: ulrich.nosko@einsplus.at
PEtER Jürgen, Mag.
StB
Tel. 05572 29600 Marktstraße 54a/8
E-Mail: j.peter@rtg.at
PlAtZGuMMER
Steuerberatungsgesellschaft mbh StB
Tel. 05572 25434 Schwefel 93
E-Mail: cs@ph-online.at
PRIcEWAtERhouSEcooPERS Vorarlberg
Wirtschaftsprüfungs Gmbh
WP
Tel. 05572 394032-0 Marktstraße 30
E-Mail: office.vbg@at.pwc.com
Quintus Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mbh
WP
Tel. 05572 23823 Marktstraße 18d
E-Mail: kanzlei@quintus-audit.at
RÄtIA-treuhand Gesellschaft m.b.h. WP
Tel. 05572 29600-0 Marktstraße 30
REMM Michaela BBA
StB
Tel. 05572 200549 Höchsterstraße 24
E-Mail: michaela@wt-maier.at
RhoMBERG Peter, Mag.
WP, StB
Tel. 05572 372300 Steinebach 3
E-Mail: peter.rhomberg@signum-treuhand.com
RIEDMANN helmut, Mag. Dr. WP, StB
Tel. 05572 25111-0 Färbergasse 15
E-Mail: helmut.riedmann@bgr-treuhand.at
RtG Dr. Rümmele treuhand Gmbh,
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
WP
Tel. 05572 29600-0 Marktstraße 30
E-Mail: office@rtg.at
RÜMMElE Manfred, Dr.
WP, StB
Tel. 05572 29600-0 Marktstraße 30
E-Mail: m.ruemmele@rtg.at
SchÖNAch Edith
StB
Tel. 05572 890309 Marktstraße 16a
E-Mail: office@schoenach.info
E. SchÖNAch Steuerberatungs- und
Wirtschaftstreuhand Gmbh
Tel. 05572 890309 Marktstraße 16a
E-Mail: office@schoenach.info
SchREIBER Kurt, Dr.
Am Feuergraben 4
StB
WP, StB
SchRottENBAuM & PARtNER
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
Gmbh & co KG
WP, StB
Tel. 05572 21763 Dr.-Waibel-Straße 11
E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at
SchuRZ Ferdinand, MMag.
Dr.-Waibel-Straße 5b
E-Mail: f.schurz@rtg.at
StB
SchuRZ leopold, MMag.
StB
Tel. 05572 296000 Dr.-Waibel-Straße 5C
E-Mail: l.schurz@rtg.at
SFÄ lenz, Bereuter, Gehrer Steuerberatung
für Ärzte Gmbh & co KG
StB
Tel. 05572 394554 Eisengasse 34
E-Mail: office@lebe.at
SIGNuM treuhand
Wirtschaftsprüfungs-Gmbh
Tel. 05572 372300-0 Steinebach 3
E-Mail: office@signum-treuhand.com
SIMMA Katja, Mag.
Dr.-Anton-Schneider-Straße 15a
WP
StB
StEGER Gerhard Mag.
StB
Tel. 05572 29600 Moosmahdstraße 1C/TOP 2
E-Mail: steger.gerhard@gmail.com
SIGNuM treuhand
Steuerberatungs-Gmbh
Tel. 05572 372300-0 Steinebach 3
E-Mail: office@signum-treuhand.com
SPARR christoph, Mag. rer.soc.oec.
Tel. 05550 3717 Schwefel 93
E-Mail: c.sparr@aon.at
SPARR Steuerberatung Gmbh
Tel. 05572 25434 Schwefel 93
E-Mail: c.sparr@aon.at
StB
StB
StB
tRuNK Martin, DI
WP, StB
Tel. 05572 23653 Mozartstraße 18
E-Mail: martin.trunk@einsplus.at
utRI Elisabeth, Mag.
StB
Tel. 0664 4565657 Paracelsusweg 1/15
E-Mail: elisabeth@utri.info
WEISSINGER Manfred
Tel. 05572 21315 Steggasse 2
EGG
VoN DER thANNEN Gerhard
Impulszentrum Bregenzerwald
Tel. 05512 2797-0 Gerbe 1135
E-Mail: thannen@aon.at
StB
StB
FElDKIRch
AllGÄuER & StuRM Wirtschaftsprüfungsund
Steuerberatungs Gmbh
WP
Tel. 05522 71123 Schlossgraben 10
E-Mail: office@allgaeuer-sturm.at
AllGÄuER lothar, MMag. Dr. WP, StB
Tel. 05522 71123 Schlossgraben 10
E-Mail: lothar.allgaeuer@allgaeuer-sturm.at
BDo Vorarlberg Gmbh Steuerberatungsund
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WP
Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 13
E-Mail: office@bdo-vorarlberg.com
BEREutER-hAuSER Ilse
WP, StB
Tel. 05522 75790 Schüttweg 52/9
E-Mail: bereuter-hauser@utanet.at
BuRtSchER Esther Patrizia
StB
Tel. 05522 73365-0 Franz-Josef-Schreiber-Weg 14a
E-Mail: esther.burtscher@trias.co.at
DAtEN-tREuhAND-
Buchführungsgesellschaft m.b.h. StB
Tel. 05522 73444 Schlossgraben 10
E-Mail: s.senoner@daten-treuhand.at
EBt Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Gmbh
WP
Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 15
EBt Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Gmbh & Partner
WP
Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 15
FEND Wolfgang, Dr. jur.
WP, StB
Tel. 05522 72326-0 Göfiser Straße 2a
E-Mail: dr.wolfgang.fend@vol.at
Dr. Wolfgang FEND Steuerberatungs
Gesellschaft m.b.h.
Tel: 05522 72326-0 Göfiser-Straße 2a
E-Mail: dr.wolfgang.fend@vol.at
FRItZ Gerhard, Mag.
StB
Tel. 05522 39440-21 Gemeindegutstraße 15b
E-Mail: gerhard.fritz@bdo-vorarlberg.com
GERStGRASSER christian, Mag. StB
Naflastraße 42/3
GRuBER Siegfried, Mag.
StB
Tel: 05572 29600 Burggasse 14
E-Mail: s.gruber@rtg.at
hERBuRGER FREI JÄGER
Wirtschaftsprüfungs und
Steuerberatungs Gmbh
WP
Tel: 05552 35250-0 Schlossgraben 10
E-Mail: office@herburger-partner.at
hERBuRGER Johann, Dkfm. Dr. WP, StB
Tel. 05522 35250 Schlossgraben 10
E-Mail: office@herburger-partner.at
hERBuRGER Markus, Mag. WP, StB
Tel. 05522 35250 Schlossgraben 10
E-Mail: markus.herburger@herburger-partner.at
hERBuRGER & PARtNER
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs Gmbh
WP
Tel. 05522 35250 Schlossgraben 10
E-Mail: office@herburger-partner.at
hERBuRGER FREI JÄGER
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs
Gmbh & co KG
WP
Tel. 05522 35250 Schlossgraben 10
E-Mail: office@herburger-partner.at
ItW unternehmensberatung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
m.b.h.
WP
Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 15
E-Mail: office@bdo-vorarlberg.com
ItW-Wirtschaftsprüfungs -
gesellschaft m.b.h.
Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 13
E-Mail: office@bdo-vorarlberg.com
WP
JÄGER Markus, Mag
WP, StB
Tel. 05522 35250 Schloßgraben 10
E-Mail: markus.jaeger@herburger-partner.at
KoFlER thomas
StB
Tel. 05522 79424 Gallmiststraße 17e
E-Mail: kofler.thomas@aon.at
KRISMER Gert, Mag.
WP, StB
Tel. 05522 73365 Reichsstraße 126
E-Mail: office@trias.co.at
lEoVIR Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Gmbh
Tel: 05552 39440 Gallmiststraße 13
WP
thESEKA Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Gmbh
WP
Tel: 05522 39440 Gallmiststraße 15
E-Mail: office@bdo-vorarlberg.com
„tRIAS“ Wirtschaftstreuhand Gmbh
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft WP, StB
Tel. 05522 73365 Reichsstraße 126
E-Mail: office@trias.co.at
tSchoFEN Eduard, Mag. Dr. WP, StB
Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 15
E-Mail: office@bdo-vorarlberg.com
tSchoFEN consulting Gmbh
Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 13
E-Mail: office@bdo-vorarlberg.com
VASAK Robert, Mag.
Tel. 05572 52234-53 Brünneleweg 11a
E-Mail: robert.vasak@dataigerz.at
WP
StB
ZoBEl christian, Mag. MInttax WP, StB
Tel. 05552 65660 Schregenbergstr. 31c/2
E-Mail: c.zobel@quintus-audit.at
FuSSAch
hAGSPIEl Dietmar, BA MA
StB
Tel. 0650 9874569 Höchster Straße 51a
E-Mail: office@hd-steuerberater.at
hD Steuerberater und Bilanzbuchhalter
Gmbh
StB
Tel. 0650 9874569 Höchster Straße 51a
E-Mail: office@hd-steuerberater.at
GÖFIS
BENtElE Anton, Mag. Dr.
StB
Tel. 0699 88797134 Kustergasse 17b/20
E-Mail: bentele.anton@vol.at
BERtSch Eugen
Sportplatzweg 11
E-Mail: eugen.bertsch@inode.at
StB
GÖtZIS
einsplus Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung Gmbh
WP, StB
Tel. 05523 53975 Hauptstraße 5
E-Mail: info@einsplus.at
einsplus Steuerberatung Gmbh & co KG
StB
Tel. 05523 53975 Hauptstraße 5
E-Mail: info@einsplus.at
ENDER Andrea, Mag. lic.oec. hSG StB
Tel. 05523 52370 Major-Ellensohn-Str. 29
E-Mail: an.ender@aon.at
ENDER caroline, Mag.
Tel. 05523 62308 Sonderberg 10
E-Mail: c.ender@ender-zuggal.at
ENDER & ZuGGAl Wirtschaftstreuhandgesellschaft
m.b.h.
Tel. 05523 62308 Sonderberg 10
E-Mail: kanzlei@ender-zuggal.at
FENKARt thomas, Mag.
Tel: 05574 66066 Kirlastraße 15
E-Mail: thomas.fenkart@metzler.co.at
hEINZlE Armin
Tel. 05523 53975 Hauptstraße 5
E-Mail: armin.heinzle@einsplus.at
KAthAN & PARtNER Steuer- und
WirtschaftsberatungsGmbh
Tel. 05523 62617 Steinbux 2
E-Mail: office@kathan-partner.at
KAthAN & PARtNER Steuer- und
WirtschaftsberatungsGmbh & co KG
Tel. 05523 62617 Steinbux 2
E-Mail: office@kathan-partner.at
KREIl Andreas Mag.
Tel: 0680 1175168 Flurgasse 7
E-Mail: andreas.kreil@bdo-vorarlberg.com
StB
StB
StB
StB
StB
StB
StB
MAtt Daniela, MMag. Dr. ll.M. WP, StB
Tel. 05523 53975 Hauptstraße 5
E-Mail: daniela.matt@einsplus.at
MoRSchER Gerhard
StB
Tel. 05523 53490 Vlbg. Wirtschaftspark
E-Mail: morscher@morscher.at
SIMMA Walter, Mag. Dr.
Tel. 05523 62617 Steinbux 2
E-Mail: walter.simma@kathan-partner.at
WEltE Roman, Mag.
Tel. 05523 62617 Steinbux 2
E-Mail: roman.welte@kathan-partner.at
ZuGGAl Gerhard
Tel. 05523 62308 Sonderberg 10
E-Mail: g.zuggal@ender-zuggal.at
StB
StB
StB
hARD
BEREutER Reinhold, Dr. jur. WP, StB
Tel. 05574 71001-0 Kirchstraße 6a
E-Mail: reinhold.bereuter@lebe.at
EcA Pfanner und Farmer
Steuerberatung Gmbh
Tel. 05574 85293 Badgasse 8c
E-Mail: office@treuhand-am-bodensee.at
FEuRStEIN Michael, MMag.
Tel. 05574 66066 Am Kohlplatz 5
E-Mail: feurstein@metzler.co.at
JochuM Birgit, Mag. jur
Langacker 24
E-Mail: b.jochum@rtg.at
KERBER Reinhard, Mag. rer. soc. oec.
Tel. 05574 642020 Hofsteigstraße 11
E-Mail: rkerber@kerber.at
Mag. KERBER Reinhard
Wirtschaftstreuhand Gmbh
Tel. 05574 642020 Hofsteigstraße 11
E-Mail: wt@kerber.at
StB
StB
StB
StB
StB
30
31
KlEINER helmuth
WP, StB
Tel. 05574 64202-11 Hofsteigstraße 11
E-Mail: hkleiner@kerber.at
lENZ, BEREutER, GEhRER
Wirtschafts-prüfungs- &
Steuerberatungsgmbh & co KG
Tel. 05574 71001-0 Kirchstraße 6
E-Mail: office@lebe.at
NAGEl Nadine, Mag. jur
Tel. 05574 71001-0 Mockenstraße 8b
E-Mail: nadine.nagel@lebe.at
WP, StB
StB
REuMIllER Manfred,
Mag. rer. soc. oec.
WP, StB
Tel. 05574 64922 Apfelweg 8
E-Mail: manfred.reumiller@wt-reumiller.at
Mag. Manfred REuMIllER
Wirtschaftsprüfung Gmbh & co KG WP, StB
Tel. 05574 64922-0 Apfelweg 8
E-Mail: manfred.reumiller@wt-reumiller.at
Mag. Manfred REuMIllER
Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung Gmbh
WP, StB
Tel. 05574 64922-0 Apfelweg 8
E-Mail: manfred.reumiller@wt-reumiller.at
hIRSchEGG
GRuBER Beate
Tel. 05517 6966 Walserstraße 33
E-Mail: b.gruber@haller-beratung.at
hAllER Birgit, Mag.
Tel. 05517 6966-0 Walserstraße 233
E-Mail: birgit@gruber-beratung.at
hAllER, GRuBER & PARtNER
Steuerberatung KG
Tel. 05517 6966 Walserstraße 233
E-Mail: office@haller-beratung.at
hIttISAu
BERKMANN christoph, Mag.
Tel: 0650 3261975 Platz 370
E-Mail: christof@berkmannbals.com
BerkmannBals Steuerberatung &
Buchhaltung oG
Platz 370
hÖchSt
KRAPPINGER Marion,
Mag. rer. soc. oec.
Tel. 0650 64202-17 Fährestraße 1
E-Mail: mkrappinger@kerber.at
RANGGER Rainer, Mag.
Tel. 05578 72222 Bonigstraße 11
E-Mail: rrangger@rangger.at
Mag. Rainer RANGGER
Steuerberatungs Gmbh
Tel. 05578 72222 Bonigstraße 11
E-Mail: kanzlei@rangger.at
ZIMMERMANN Doris
Tel. 05578 72222-15 Bonigstraße 11
hohENEMS
AchlEItNER Angelika, Mag.
Tel: 0664 4549222
Angelika-Kauffmann-Straße 8/Top 22
E-Mail: angelika.walzer@me.com
StB
StB
StB
StB
StB
StB
StB
StB
StB
WP
AchlEItNER Martin, MMag. Dr. StB
Tel. 05576 72442 Schulgasse 1
E-Mail: office@wt-achleitner.at
Dr. AchlEItNER
Steuerberatungsgesellschaft m. b. h. StB
Tel. 05576 72442-0 Schulgasse 1
E-Mail: office@wt-achleitner.at
Achleitner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mbh
WP, StB
Tel: 05576 72442 Schulgasse 1
E-Mail: office@wt-achleitner.at
BENZER helmut, Mag.
StB
Tel. 05576 74711 Diepoldsauer Straße 35
E-Mail: kanzlei@benzer.at
PEtER Miriam, MMag.
StB
Tel. 05576 73312-18 Beethovenstraße 23
E-Mail: miriam.peter@winkel-steiner.at
StEINER Peter, Mag.
StB
Tel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77
E-Mail: peter.steiner@winkel-steiner.at
WINKEl Martin, Mag. jur.
StB
Tel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77
E-Mail: martin.winkel@winkel-steiner.at
WINKEl StEINER Wirtschaftstreuhand
Steuerberatungsges. m. b. h.
StB
Tel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77
E-Mail: office@winkel-steiner.at
hÖRBRANZ
BARGEhR Elmar, Mag.
Ziegelbachstraße 49
KENNElBAch
StB
BuSAREllo Peter, Mag.
WP, StB
Tel. 05572 23823 Steinfeldstraße 20
lAutERAch
BluM lothar, Mag. MIM
Tel. 05574 74101 Kirchstraße 32
E-Mail: lothar.blum@blum-wt.at
StB
GhESlA Manfred,
Mag. (Fh) Mag. jur.
StB, abgzSV
Tel. 05574 21968 Bundesstraße 36
E-Mail: kanzlei@ghesla.com
Mag. GhESlA Steuerbarater Gmbh
Tel. 05574 21968 Bundesstraße 36
E-Mail: kanzlei@ghesla.com
StB
KESSlER Jürgen hermann,
Mag. Dr.
WP, StB
Tel. 05574 83449 Baumweg 1a
E-Mail: juergen.kessler@raiba.at
KoFlER Michaela, Mag.
Tel. 05574 604-0 Buchenweg 16
WAltER Martin, Mag.
Tel: 05572 29600-13 Fellentorstraße 2
E-Mail: m.walter@rtg.at
lEch
FEtZ Andreas, Mag.
Tel. 05583 3802-0 Strass Nr. 582
E-Mail: a.fetz@prodinger.at
StB
StB
StB
PRoDINGER & PARtNER
Wirtschafts treuhandgesellschaft m.b.h. StB
Tel. 05583 3802-0 Strass Nr. 582
E-Mail: lech@prodinger.at
PRoDINGER, FEtZ & PARtNER
Steuerberatungs Gmbh
Tel: 05583 3802-0 Strass 582
E-Mail: a.fetz@prodinger.at
StB
PRoDINGER, FEtZ & PARtNER
Steuerberatungs Gmbh & co KGStB
Tel: 05583 3802-0 Strass 582
E-Mail: lech@prodinger.at
luStENAu
BARNAY Ruth-Astrid,
Mag. Dr. ll. M.
Tel. 0699 15555101 Felderstraße 3
E-Mail: barnay@barnay.at
BERNhARD Jürgen, Dipl.-BW (Fh)
StB, abgzSV
Tel. 05577 20520 Rheinstraße 26-27
E-Mail: office@eventum.biz
BEutEl Klaus, Mag. Dr.
Tel. 0664 4753133 Hofsteigstraße 9
E-Mail: k.beutel@vol.at
StB
StB
Dr. Klaus BEutEl Steuerberatung Gmbh
StB
Tel: 0664 4753133 Hofsteigstraße 9
Eventum Wirtschaftstreuhand
Steuerberatungsgesellschaft mbh
Tel. 05577 20520 Rheinstraße 26-27
E-Mail: office@eventum.biz
GEIGER Monika, Mag. Dr.
Tel. 05577 83343 Pontenstraße 20
E-Mail: monika.geiger@ivnet.co.at
KÖGl Peter, Mag. Dr.
Tel. 05577 86702
E-Mail: p.koegl@rtg.at
StB
StB
StB
Badlochstraße 35a
luKESch Ruth, Mag.
Tel. 05577 89632 Anhängestraße 6
E-Mail: ruth.lukesch@winkler-wtgmbh.com
MooSBRuGGER Martin, BBA
Tel: 0042 (3) 2399500 Jahnstraße 30
E-Mail: martin.moosbrugger@thomashosp.li
NAGEl Elmar
Tel. 05577 82206 Reichsstraße 44a
E-Mail: elmar.nagel@vol.at
REINER Birgit, Mag. Dr.
Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22
E-Mail: b.reiner@reiner.cc
StB
StB
StB
StB
REINER Jürgen,
Mag. Dr. jur. ll. M
WP, StB
Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22
E-Mail: j.reiner@reiner.cc
REINER & REINER
Steuerberatungs-Gmbh
Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22
E-Mail: office@reiner.cc
REINER & REINER
Wirtschaftsprüfungs KG
Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22
E-Mail: office@reiner.cc
REYNS Monica, Mag.
Hagenmahd 57
StB
WP
StB
SchlIERENZAuER ursula, Mag. StB
Tel. 05577 89632 K.-Franz-Josef-Straße 40
E-Mail: uschi.schlierenzauer@winkler-wtgmbh.com
WINKlER Klaus,
Dr. jur. Mag. rer. soc. oec.
Tel. 05577 89632 Alpstraße 23
E-Mail: office@winkler-wtgmbh.com
StB
WINKlER & PARtNER Wirtschaftstreuhand
und Steuerberatungs Gmbh
StB
Tel. 05577 89632 Alpstraße 23
E-Mail: info@winklerundpartner.at
WINKlER & PARtNER Wirtschaftstreuhand
und Steuerberatungs Gmbh & co KG StB
Tel. 05577 89632 Alpstraße 23
E-Mail: info@winklerundpartner.at
WÖGINGER Klaus, MMag. WP, StB
Tel. 05572 23823 Roseggerstraße 4/27
E-Mail: klaus.woeginger@bwd.at
MIttElBERG
RtG Riezler Steuerberatung Gmbh
Tel. 05517 6614 Walser Straße 80
NENZING
DoBlER Karl
Tel. 05525 64515 Burggasse 17
E-Mail: dobler.karl@aon.at
hEPBERGER Ronald, Mag.
Tel. 05525 62515 Schulstraße 36
E-Mail: office@hepberger.biz
hEPBERGER Steuerberatung Gmbh
Tel. 05525 62515 Schulstraße 36
E-Mail: office@hepberger.biz
StB
StB
StB
StB
NÜZIDERS
KAlKhoFER Arno, Mag.
StB
Tel. 0664 5191278 Landstraße 30
E-Mail: a.kalkhofer@kalkhofer-steuerberatung.at
DAXER thomas, Mag.
StB
Tel: 05572 21652-0 Mitteläule 8c
E-Mail: thomas.daxer@lebe.at
RANKWEIl
AMANN christian, Mag.Dr.
StB
Tel: 05522 44021 Klosterreben 3
E-Mail: office@steuerberater-amann.at
BAhl FEND BItSchI FEND
Steuerberatung Gmbh & co KG StB
Tel: 05522 44388 Hadeldorfstraße 30
E-Mail: office@bfbf.at
BAhl FEND BItSchI FEND
Steuerberatung Gmbh
StB
Tel: 05522 443 88 Hadeldorfstraße 30
E-Mail: office@bfbf.at
BAuER Martin, MMag. Dr. WP, StB
Tel. 05522 39440 Im Grisseler 28d
E-Mail: martin.bauer@cable.vol.at
ENGlJÄhRINGER Bruno, Mag. Dr. StB
Tel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21
E-Mail: office@steuerberater-ef.at
ENGlJÄhRINGER & FlEISch
Steuerberater oG
StB
Tel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21
E-Mail: office@steuerberater-ef.at
FlEISch Gerhard, MMag.
StB
Tel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21
E-Mail: office@steuerberater-ef.at
WAGERER Roland
StB
Tel. 01 2041660 Bundesstraße 70
„WtJ“ Steuerberatungs
Gmbh & co KG
StB
Tel. 05522 70460-0 Bundesstraße 70
E-Mail: office@wtj.at
„WtJ“ Steuerberatungs Gmbh
Tel. 05522 70460-0 Bundesstraße 70
E-Mail: office@wtj.at
RIEZlERN
FRItZ herbert, Mag. Dr.
Tel. 05517 5329-0 Walserstraße 25
E-Mail: herbert.fritz@rtg-fritz.at
RtG Dr. Fritz Steuerberatung oG
Tel. 05517 5329-0 Walserstraße 25
E-Mail: office@rtg-fritz.at
„WAlSER“-treuhand- und
Revisionsgesellschaft mbh
Tel. 05517 5197 Westeggweg 2
E-Mail: office@walsertreuhand.at
StB
StB
StB
StB
RÖthIS
DoRNER harald, Dr.
StB
Tel. 05522 98233-0 Walgaustraße 37
E-Mail: harald@dorner-wirtschaftstreuhand.eu
FRIcK ZoBEl KoFlER Wirtschaftstreuhand-
und Steuerberatung oG
Tel. 05522 44291 Schulgasse 28
E-Mail: kanzlei@fzk.co.at
StB
SchlINS
GERStGRASSER Steuerberatung Gmbh StB
Tel: 05524 2149 Hauptstraße 69
E-Mail: office@gerstgrasser.at
hINtEREGGER Andrea
Tel. 05524 2651 Kroppenweg 4
E-Mail: andrea.hinteregger@steuerinfo.biz
SchoPPERNAu
ERAth Wilfried, Dipl.-Bw. (Fh)
Tel. 05515 2880-10 Riese 381
E-Mail: wilfried@erath.at
StB
StB
erath & partner Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungs Gmbh
StB
Tel. 05515 2880-10 Riese 381
E-Mail: kanzlei@erathundpartner.at
SchRuNS
BAhl FEND BItSchI FEND
Steuerberatung Gmbh & co KG
Tel. 05556 74498-0 Silvrettastraße 21
E-Mail: stemmer.bahl.fend@sbf.co.at
FEND Gerhard, Mag. rer.soc.oec.
Tel. 05556 74498 Silvrettastraße 21
E-Mail: gerhard.fend@sbf.co.at
FEND Patricia christiane, Mag. Dr.
Tel. 0676 6299100 Rainweg 18
E-Mail: patricia.fend@sbf.co.at
GANAhl Josef
Tel. 05556 75556 Silvrettastraße 97
StB
StB
StB
StB
GANtNER Daniela, Mag.
WP, StB
Tel. 05522 39440 Wagenweg 3c/14
E-Mail: daniela.gantner@bdo-vorarlberg.com
SAuERWEIN Ralph, Mag.
Tel. 05522 73365 Auf der Litz 19
tSchoFEN treuhand Gmbh
Steuerberatungsgesellschaft
Tel. 05556 73327 Grütweg 8
E-Mail: office@tschofen-treuhand.at
StB
StB
VAllAStER Klemens, Mag. jur. StB
Tel. 05556 73327 Außerlitzstraße 68
E-Mail: k.vallaster@tschofen-treuhand.at
SchWARZAch
FINK Judith, Mag.
StB
Tel. 0664 4229319 Bildsteinerstraße 24
SPEttEl Walter, Dipl.-Bw. (Fh)
Tel. 05572 57000-0 Im Weingarten 1
E-Mail: spettel@stb-spettel.eu
StB
WERlE Stefan, Mag.
WP, StB
Tel. 05572 41655 Weidachstraße 16b
E-Mail: stefan.werle@aon.at
St. ANtoN IM MoNtAFoN
NEtZER Maria, Dr.
Tel. 05552 67610 Nr. 151
E-Mail: maria.netzer@gmail.com
SulZBERG
MAlY Walter, Dr.
Tel. 05516 2030 Nr. 278
thÜRINGERBERG
FISchER hubert, Mag. Dr.
Tel. 05550 2174 Nr. 197
E-Mail: fischerwt@aon.at
toStERS
SEIlER Rita, Dipl.-BW (Fh)
Tel. 0680 2007025 Rote-Au-Weg 6
tSchAGGuNS
StB
StB
StB
StB
BAhl Peter, Mag. Dr.
StB
Tel. 05522 44388 Unterziegerbergstraße 1
E-Mail: peter.bahl@bfbf.at
ENGStlER hubert, Ing. Mag. Dr. WP, StB
Tel. 05556 74820 Zelfenstraße 24a
WEIlER
Morscher Markus, Mag. (Fh)
Im Winkel 17
E-Mail: markus@morscher.at
StB
WolFuRt
FlAtZ Bernhard
StB
Tel. 05574 73504-2 Hofsteigstraße 30b
E-Mail: steuerberater@flatz-wt.at
KÖB Michaela, Mag. (Fh)
Moosmahdgasse 21/7
SINGER Emanuel, Mag.
Gartenstraße 27/26
tRuSt lINDER Steuerberatung oG
Tel. 05574 20837 Bahnhofstraße 8b
E-Mail: office@trustwest.at
StB
StB
StB
WEStREIchER Guntram, Mag. jur. StB
Tel. 05572 21763 Eichenstraße 45a
E-Mail: g.westreicher@schrottenbaum-partner.at
LEGENDE: StB = Steuerberater, WP = Wirtschaftsprüfer,
abgzSV = allgem. beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger
INTERNATIONAL
TAXATION
Weiterbildung
Steuerrecht | Steuersysteme | Steuerkooperation | Steuerplanung
Zertifikatslehrgang
Nationales und InternationalesSteuerrecht
> Nationales und Internationales Steuerrecht:
LI,AT, CH,DE
> Internationales Steuerrecht:DBA,TIEA
> Europäisches Steuerrecht:EU/EWR
> Besteuerung vonVermögensstrukturen und
Finanzinstrumenten: LI,AT, CH,DE
> Vorbereitung aufden Executive MasterofLaws(LL.M.)
in International Taxation
> 7Monateberufsbegleitend, 4Modulemit jeweils
2×2Tagen Unterricht
> CHF7800.–
> Start: September2015
Executive Master of Laws (LL.M.)
in International Taxation
> NationalesSteuerrecht:LI, AT,CH, DE und ergänzend:
HK, Lux,SG, UK,USA
> Internationales Steuerrecht:DBA,TIEA
> Europäisches Steuerrecht:EU/EWR
> Steuerplanung:Unternehmen, Strukturen,
Lebensversicherungen, Finanzinstrumente
> Private Wealth Management: Fallstudien
> StudienreisenachHongKong und Singapur
> 3Semesterberufsbegleitend inkl. Master-Thesis,
Präsenz: 3Tage/Monat
> CHF28 500.–
> Start: September2014
Steuerfachtagung
> Überregionale KonferenzzuaktuellenEntwicklungen im nationalen, internationalen und europäischen Steuerrecht
Steuerforum
> VortragsreihezuaktuellenEntwicklungen im nationalen, internationalen und europäischen Steuerrecht
InternationalesSteuerseminar
> Seminarreihe zurAnwendung desNationalen und Internationalen Steuerrechtsauf praxisorientierteFragestellungen
derAkteure desWirtschaftsstandortes und Finanzplatzes Liechtensteinsowie derangrenzendenRegionen
Kontakt und Informationen
Dipl.-Kffr. Anja Gierhake, LL. M.,Telefon +423 265 11 65, anja.gierhake@uni.li, www.uni.li/steuern/weiterbildung
Informationsveranstaltung zumLL.M: 27.11.2013, 18.30 Uhr, UniversitätLiechtenstein, Vaduz