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STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

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Datum: 07.11.2013<br />

Der Schweizer Treuhänder<br />

8021 Zürich<br />

044/ 267 75 75<br />

www.treuhaender.ch<br />

Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />

Medientyp: Fachpresse<br />

Abo-Nr.: 660003<br />

Auflage: 11'345<br />

Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />

Seite: 808<br />

Fläche: 420'774 mm²<br />

normiert Art. 959 a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR explizit.<br />

Beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte stellt sich jeweils<br />

die Frage nach der Qualifikation als Teilliquidation im steuerrechtlichen<br />

Sinn [73]. Diese Frage ist bekanntlich nach Massgabe<br />

des Erwerbszwecks und der Haltedauer der eigenen<br />

Aktien zu beantworten (vgl. Ziff. 5.2 hiernach) [74]. Aufgrund<br />

von Wertveränderungen während der Haltedauer resp. bei<br />

einer Wiederveräusserung können sich allenfalls auch Steuerfolgen<br />

ergeben (vgl. Ziff. 5.3).<br />

5.2 Erwerb unter revidiertem Rechnungslegungsrecht<br />

5.2.1 Handelsrechtliche Verbuchung. Aufgrund von Art. 959 a<br />

Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR ist die Verbuchung klar, und der Buchungssatz<br />

lautet: «Eigenkapital-Minuspostens/flüssige<br />

Mittel». Durch den Ausweis dieses Minusposten in der Höhe<br />

des Anschaffungswerts dieser eigenen Anteile wird das<br />

Eigenkapital entsprechend reduziert.<br />

5.2.2 Steuerliche Auswirkungen. Für über dem Nennwert erfolgende<br />

Käufe von eigenen Beteiligungsrechten stellt sich<br />

zunächst die Frage, in welcher Reservenposition der erforderliche<br />

Minusposten zu verbuchen ist. Das revidierte Recht<br />

definiert dies nicht explizit [75]. Aufgrund des Kapitaleinlageprinzips<br />

ist für steuerliche Belange auch in Fällen der<br />

Teilliquidation bekanntlich die Unterscheidung zentral,<br />

ob Ausschüttungen resp. Liquidationserlöse zulasten der<br />

gesetzlichen Kapitalreserve (Art. 959 a Abs. 2 Ziff. 3 lit. b OR)<br />

oder zulasten von Gewinnreserven erfolgen. Gemäss Praxis<br />

der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) ist es schon heute zulässig,<br />

die Reserve für eigene Aktien aus den sog. Kapitaleinlagereserven<br />

zu äufnen. In der handelsrechtlichen Bilanz ist<br />

dann die Reserve für eigene Aktien als gesonderte Position<br />

unter den Reserven aus Kapitaleinlagen auszuweisen. Dies<br />

sollte in Zukunft auch unter dem revidierten Recht möglich<br />

sein, d. h., es sollte u. E. ohne Weiteres zulässig sein, diese<br />

«Minusreserve» für eigene Beteiligungsrechte als Minusposten<br />

der gesetzlichen Kapitalreserve auszuweisen [76].<br />

Erfolgt der Erwerb gestützt auf einen Beschluss der Gesellschaft<br />

über die Herabsetzung ihres Kapitals oder im Hinblick auf<br />

die Herabsetzung ihres Kapitals, qualifiziert der Erwerb steuerlich<br />

als Teilliquidation; gleiches gilt bei Überschreiten der in<br />

Art. 659 OR definierten Schwellenwerte (Art. 4 a Abs. i Verrechnungssteuergesetz,<br />

VStG). In diesen drei Konstellationen führt<br />

die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht erforderliche<br />

Verbuchung aus steuerlicher Sicht zu keinerlei Schwierigkeiten:<br />

Denn die handelsrechtlich vernichteten Reserven<br />

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