Aktuelle Bewer- tungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts ... - Aon
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auch der Versorgungsträger wird durch die Art und Weise der<br />
<strong>Bewer</strong>tung berührt und hat hierbei das Interesse, zusätzliche<br />
Belastungen anlässlich <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs möglichst<br />
zu vermeiden. Dies gilt ganz besonders dann, wenn er sich<br />
für die <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> entscheidet, was der in der<br />
Praxis weitaus häufigste Lösungsansatz ist.<br />
II. Allgemeines <strong>zur</strong> <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> im<br />
Versorgungsausgleich<br />
Grundsätzlich erfolgt die <strong>Teilung</strong> von Versorgungsanrechten<br />
über die sogenannte Bezugsgröße (vgl. §§ 5, 39 VersAusglG).<br />
Das ist eine Art interne Währung <strong>des</strong> Versorgungssystems, in<br />
der die Höhe bzw. Wertigkeit eines Anrechts im System selbst<br />
gemessen bzw. ausgedrückt wird 1 .<br />
Beispielsweise sind die Entgeltpunkte Bezugsgröße in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung. Jede Beitragszahlung in<br />
die gesetzliche Rentenversicherung wird in Entgeltpunkte<br />
umgerechnet, in dieser Form auf dem Versichertenkonto<br />
angesammelt und prinzipiell im Leistungsfall mit dem<br />
aktuellen Rentenwert in eine Rente umgerechnet. Kapitalwerte<br />
spielen in diesem System keine maßgebliche Rolle.<br />
Bei versicherungsförmigen Anrechten ist dagegen häufig<br />
das Deckungskapital maßgebliche Bezugsgröße <strong>des</strong><br />
Versorgungssystems. Vereinfacht kann man sich das so<br />
vorstellen, dass im Versorgungsfall ein dann vorhandenes<br />
Kapital in eine Versorgungsleistung umgerechnet wird,<br />
etwa bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ohne<br />
Garantieleistung. Aber auch bei einer klassischen Kapitallebensoder<br />
Rentenversicherung mit Überschussverwendung <strong>zur</strong><br />
Leistungserhöhung richtet sich die Höhe der konkreten<br />
Versorgungsleistung maßgeblich nach der Entwicklung und<br />
damit auch nach dem im Versorgungsfall erreichten Stand<br />
<strong>des</strong> Deckungsvermögens. Zudem werden in der Regel auch<br />
bei Vertragsänderungen wie Beitragsfreistellung, vorzeitigem<br />
Bezug oder Abfindung die Leistungen aus dem dann<br />
vorhandenen Deckungskapital ermittelt.<br />
Die Tatsache, dass das Deckungskapital in<br />
Versicherungsverträgen für die Leistungssystematik eine<br />
tragende Rolle spielt, wirkt sich auch im Versorgungsausgleich<br />
aus. Das betrifft insbesondere den Umgang mit der<br />
Entwicklung <strong>des</strong> Deckungskapitals im Zeitraum zwischen<br />
Ehezeitende und Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung:<br />
Bei Änderungen <strong>des</strong> Deckungskapitals durch nachträgliche<br />
Ereignisse oder auch nur durch Zeitablauf sollte eine<br />
Berücksichtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />
geprüft werden. Aber auch jenseits der Reichweite dieser<br />
Sondervorschrift wird bei der Ausgestaltung der <strong>Teilung</strong><br />
in der Praxis dafür Sorge getragen, dass das in Folge der<br />
Leistungskürzung frei werdende Deckungskapital möglichst<br />
im Zeitpunkt der Umsetzung gleich dem Kapitalbedarf für<br />
die ausgleichsberechtigte Person (Deckungskapital für neues<br />
Anrecht oder Zahlbetrag an externen Träger) ist 2 .<br />
Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung hat<br />
der Gesetzgeber das Prinzip der <strong>Teilung</strong> anhand einer<br />
„natürlichen“ Bezugsgröße etwas modifiziert. Eine<br />
solche Bezugsgröße spielt hier nur für die Ermittlung <strong>des</strong><br />
Ehezeitanteils eine Rolle, d.h. die Aufteilung eines Anrechts<br />
im Wege der unmittelbaren <strong>Bewer</strong>tung in einen innerhalb<br />
und einen außerhalb der Ehezeit liegenden Anteil. Für<br />
den vorausgehenden Rechenschritt, nämlich die Ermittlung<br />
<strong>des</strong> bei Ehezeitende überhaupt vorhandenen Anrechts<br />
gilt dagegen die Sondervorschrift <strong>des</strong> § 45 Abs. 1 Satz 1<br />
1 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />
2 Auf die Stichtagsthematik wird weiter unten noch eingehend eingegangen,<br />
vgl. dazu auch die Darstellung zu diesem Thema von Budinger/Krazeisen,<br />
BetrAV 2010 S. 612 ff.; Budinger, BetrAV 2012 S. 323 ff.<br />
VersAusglG. Diese Größe hat der Versorgungsträger in Höhe<br />
<strong>des</strong> bei Ehezeitende unverfallbaren Teils der Versorgung<br />
zu bestimmen, wobei er die Wahl hat, es bei dem nach<br />
§ 2 BetrAVG ermittelten Leistungsbetrag zu belassen<br />
oder <strong>des</strong>sen Kapitalwert als Übertragungswert gemäß § 4<br />
Abs. 5 BetrAVG anzusetzen. Diese Sonderregelung führt<br />
zum einen angesichts der Gestaltungsvielfalt betrieblicher<br />
Versorgungssysteme für die familiengerichtliche Praxis<br />
sicherlich zu schwer überschaubaren Berechnungsansätzen,<br />
hat aber für die Versorgungsträger den Vorteil, dass diese<br />
die Berechnungsabläufe verwenden können, die ihnen aus<br />
anderen Zusammenhängen regelmäßig bereits vertraut sind 3 .<br />
Das Wahlrecht, bei der Bestimmung <strong>des</strong> Gesamtanrechts,<br />
<strong>des</strong> Ehezeitanteils und damit auch <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />
anstelle einer „natürlichen“ Bezugsgröße den Kapitalwert<br />
nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzusetzen, ist Teil der den<br />
Versorgungsträgern an verschiedenen Stellen <strong>des</strong> Gesetzes<br />
eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Hier fügt sich auch die<br />
in der Gesetzesbegründung angesprochene Möglichkeit<br />
betrieblicher Versorgungsträger, sich zwischen verschiedenen<br />
Varianten für eine <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> Deckungskapitals zu<br />
entscheiden 4 , ein. Dieses Wahlrecht existiert ohne Rücksicht<br />
auf die Struktur <strong>des</strong> Versorgungsplans, besteht also z.B. für<br />
eine rein innenfinanzierte leistungsorientierte Direktzusage<br />
ebenso wie für eine kapitalgedeckte Bausteinzusage.<br />
Nach der hier vertretenen Ansicht wird der betriebliche<br />
Versorgungsträger bei Wahl dieser <strong>Teilung</strong>svariante in<br />
seinem Interesse, den Kapitalbedarf für die aufgeteilte<br />
Form <strong>des</strong> Anrechts aus dem Kapitalwert für das bestehende<br />
Anrecht zu decken, in gleicher Weise geschützt wie ein<br />
versicherungsförmiges Versorgungssystem, bei dem das<br />
Deckungskapital „natürliche“ Bezugsgröße ist.<br />
III. Der Rententrend<br />
Bei der Frage nach den zutreffenden <strong>Bewer</strong>tungsparametern<br />
<strong>zur</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts als Kapitalbetrag hat<br />
sich in letzter Zeit eine spannende Diskussion hinsichtlich<br />
der Einbeziehung einer Rentendynamik entwickelt 5 . Außer<br />
Zweifel steht dabei, dass eine bei Ehezeitende bereits der<br />
Höhe nach feststehende spätere Rentenanpassung bei der<br />
Bestimmung <strong>des</strong> Ausgleichswerts einzubeziehen ist. Diese<br />
Situation ist häufig bei neueren, seit 1.1.1999 erteilten<br />
Betriebsrentenzusagen in Form einer jährlichen Erhöhung<br />
um 1% anzutreffen, da sich der Arbeitgeber mit einer solchen<br />
Zusage von weitergehenden Anpassungspflichten befreien<br />
kann (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Offen ist das Thema<br />
dagegen bei Zusagen mit einer zwar rechtsverbindlichen, aber<br />
bei Ehezeitende der Höhe nach noch nicht bestimmbaren<br />
künftigen Dynamik.<br />
Ungewisse künftige Anpassungen kommen bei<br />
Rentenzusagen in unterschiedlichen Modellvarianten vor.<br />
Nicht in jedem Fall stellt sich in diesem Zusammenhang<br />
aber eine besondere <strong>Bewer</strong>tungsfrage. Dies gilt z.B. für<br />
versicherungsförmige Anrechte aus Pensionskassen,<br />
Pensionsfonds oder Direktversicherungen, bei denen sich<br />
die künftige Dynamik aus der Zuteilung von Überschüssen<br />
ergibt. Das Deckungskapital für diese Zusagen deckt zu<br />
jedem Zeitpunkt die gesamte bestehende Verpflichtung. Es<br />
enthält bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits die Mittel<br />
für künftige Anpassungen. Die Leistungen können hier<br />
immer (nur) gerade in dem Maß erhöht werden, wie sich im<br />
Zeitablauf herausstellt, dass das vorhandene Kapital größer<br />
ist, als <strong>zur</strong> Erfüllung der bereits fest zugesagten Leistung<br />
benötigt wird. Für den Versorgungsausgleich bedeutet dies,<br />
dass mit dem Deckungskapital das Potenzial für künftige<br />
3 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />
4 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />
5 Vgl. Hufer/Karst, DB 2012 S. 2576 ff.<br />
Abhandlungen<br />
Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />
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