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Aktuelle Bewer- tungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts ... - Aon

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auch der Versorgungsträger wird durch die Art und Weise der<br />

<strong>Bewer</strong>tung berührt und hat hierbei das Interesse, zusätzliche<br />

Belastungen anlässlich <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs möglichst<br />

zu vermeiden. Dies gilt ganz besonders dann, wenn er sich<br />

für die <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> entscheidet, was der in der<br />

Praxis weitaus häufigste Lösungsansatz ist.<br />

II. Allgemeines <strong>zur</strong> <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> im<br />

Versorgungsausgleich<br />

Grundsätzlich erfolgt die <strong>Teilung</strong> von Versorgungsanrechten<br />

über die sogenannte Bezugsgröße (vgl. §§ 5, 39 VersAusglG).<br />

Das ist eine Art interne Währung <strong>des</strong> Versorgungssystems, in<br />

der die Höhe bzw. Wertigkeit eines Anrechts im System selbst<br />

gemessen bzw. ausgedrückt wird 1 .<br />

Beispielsweise sind die Entgeltpunkte Bezugsgröße in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung. Jede Beitragszahlung in<br />

die gesetzliche Rentenversicherung wird in Entgeltpunkte<br />

umgerechnet, in dieser Form auf dem Versichertenkonto<br />

angesammelt und prinzipiell im Leistungsfall mit dem<br />

aktuellen Rentenwert in eine Rente umgerechnet. Kapitalwerte<br />

spielen in diesem System keine maßgebliche Rolle.<br />

Bei versicherungsförmigen Anrechten ist dagegen häufig<br />

das Deckungskapital maßgebliche Bezugsgröße <strong>des</strong><br />

Versorgungssystems. Vereinfacht kann man sich das so<br />

vorstellen, dass im Versorgungsfall ein dann vorhandenes<br />

Kapital in eine Versorgungsleistung umgerechnet wird,<br />

etwa bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ohne<br />

Garantieleistung. Aber auch bei einer klassischen Kapitallebensoder<br />

Rentenversicherung mit Überschussverwendung <strong>zur</strong><br />

Leistungserhöhung richtet sich die Höhe der konkreten<br />

Versorgungsleistung maßgeblich nach der Entwicklung und<br />

damit auch nach dem im Versorgungsfall erreichten Stand<br />

<strong>des</strong> Deckungsvermögens. Zudem werden in der Regel auch<br />

bei Vertragsänderungen wie Beitragsfreistellung, vorzeitigem<br />

Bezug oder Abfindung die Leistungen aus dem dann<br />

vorhandenen Deckungskapital ermittelt.<br />

Die Tatsache, dass das Deckungskapital in<br />

Versicherungsverträgen für die Leistungssystematik eine<br />

tragende Rolle spielt, wirkt sich auch im Versorgungsausgleich<br />

aus. Das betrifft insbesondere den Umgang mit der<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Deckungskapitals im Zeitraum zwischen<br />

Ehezeitende und Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung:<br />

Bei Änderungen <strong>des</strong> Deckungskapitals durch nachträgliche<br />

Ereignisse oder auch nur durch Zeitablauf sollte eine<br />

Berücksichtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />

geprüft werden. Aber auch jenseits der Reichweite dieser<br />

Sondervorschrift wird bei der Ausgestaltung der <strong>Teilung</strong><br />

in der Praxis dafür Sorge getragen, dass das in Folge der<br />

Leistungskürzung frei werdende Deckungskapital möglichst<br />

im Zeitpunkt der Umsetzung gleich dem Kapitalbedarf für<br />

die ausgleichsberechtigte Person (Deckungskapital für neues<br />

Anrecht oder Zahlbetrag an externen Träger) ist 2 .<br />

Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung hat<br />

der Gesetzgeber das Prinzip der <strong>Teilung</strong> anhand einer<br />

„natürlichen“ Bezugsgröße etwas modifiziert. Eine<br />

solche Bezugsgröße spielt hier nur für die Ermittlung <strong>des</strong><br />

Ehezeitanteils eine Rolle, d.h. die Aufteilung eines Anrechts<br />

im Wege der unmittelbaren <strong>Bewer</strong>tung in einen innerhalb<br />

und einen außerhalb der Ehezeit liegenden Anteil. Für<br />

den vorausgehenden Rechenschritt, nämlich die Ermittlung<br />

<strong>des</strong> bei Ehezeitende überhaupt vorhandenen Anrechts<br />

gilt dagegen die Sondervorschrift <strong>des</strong> § 45 Abs. 1 Satz 1<br />

1 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

2 Auf die Stichtagsthematik wird weiter unten noch eingehend eingegangen,<br />

vgl. dazu auch die Darstellung zu diesem Thema von Budinger/Krazeisen,<br />

BetrAV 2010 S. 612 ff.; Budinger, BetrAV 2012 S. 323 ff.<br />

VersAusglG. Diese Größe hat der Versorgungsträger in Höhe<br />

<strong>des</strong> bei Ehezeitende unverfallbaren Teils der Versorgung<br />

zu bestimmen, wobei er die Wahl hat, es bei dem nach<br />

§ 2 BetrAVG ermittelten Leistungsbetrag zu belassen<br />

oder <strong>des</strong>sen Kapitalwert als Übertragungswert gemäß § 4<br />

Abs. 5 BetrAVG anzusetzen. Diese Sonderregelung führt<br />

zum einen angesichts der Gestaltungsvielfalt betrieblicher<br />

Versorgungssysteme für die familiengerichtliche Praxis<br />

sicherlich zu schwer überschaubaren Berechnungsansätzen,<br />

hat aber für die Versorgungsträger den Vorteil, dass diese<br />

die Berechnungsabläufe verwenden können, die ihnen aus<br />

anderen Zusammenhängen regelmäßig bereits vertraut sind 3 .<br />

Das Wahlrecht, bei der Bestimmung <strong>des</strong> Gesamtanrechts,<br />

<strong>des</strong> Ehezeitanteils und damit auch <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

anstelle einer „natürlichen“ Bezugsgröße den Kapitalwert<br />

nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzusetzen, ist Teil der den<br />

Versorgungsträgern an verschiedenen Stellen <strong>des</strong> Gesetzes<br />

eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Hier fügt sich auch die<br />

in der Gesetzesbegründung angesprochene Möglichkeit<br />

betrieblicher Versorgungsträger, sich zwischen verschiedenen<br />

Varianten für eine <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> Deckungskapitals zu<br />

entscheiden 4 , ein. Dieses Wahlrecht existiert ohne Rücksicht<br />

auf die Struktur <strong>des</strong> Versorgungsplans, besteht also z.B. für<br />

eine rein innenfinanzierte leistungsorientierte Direktzusage<br />

ebenso wie für eine kapitalgedeckte Bausteinzusage.<br />

Nach der hier vertretenen Ansicht wird der betriebliche<br />

Versorgungsträger bei Wahl dieser <strong>Teilung</strong>svariante in<br />

seinem Interesse, den Kapitalbedarf für die aufgeteilte<br />

Form <strong>des</strong> Anrechts aus dem Kapitalwert für das bestehende<br />

Anrecht zu decken, in gleicher Weise geschützt wie ein<br />

versicherungsförmiges Versorgungssystem, bei dem das<br />

Deckungskapital „natürliche“ Bezugsgröße ist.<br />

III. Der Rententrend<br />

Bei der Frage nach den zutreffenden <strong>Bewer</strong>tungsparametern<br />

<strong>zur</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts als Kapitalbetrag hat<br />

sich in letzter Zeit eine spannende Diskussion hinsichtlich<br />

der Einbeziehung einer Rentendynamik entwickelt 5 . Außer<br />

Zweifel steht dabei, dass eine bei Ehezeitende bereits der<br />

Höhe nach feststehende spätere Rentenanpassung bei der<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Ausgleichswerts einzubeziehen ist. Diese<br />

Situation ist häufig bei neueren, seit 1.1.1999 erteilten<br />

Betriebsrentenzusagen in Form einer jährlichen Erhöhung<br />

um 1% anzutreffen, da sich der Arbeitgeber mit einer solchen<br />

Zusage von weitergehenden Anpassungspflichten befreien<br />

kann (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Offen ist das Thema<br />

dagegen bei Zusagen mit einer zwar rechtsverbindlichen, aber<br />

bei Ehezeitende der Höhe nach noch nicht bestimmbaren<br />

künftigen Dynamik.<br />

Ungewisse künftige Anpassungen kommen bei<br />

Rentenzusagen in unterschiedlichen Modellvarianten vor.<br />

Nicht in jedem Fall stellt sich in diesem Zusammenhang<br />

aber eine besondere <strong>Bewer</strong>tungsfrage. Dies gilt z.B. für<br />

versicherungsförmige Anrechte aus Pensionskassen,<br />

Pensionsfonds oder Direktversicherungen, bei denen sich<br />

die künftige Dynamik aus der Zuteilung von Überschüssen<br />

ergibt. Das Deckungskapital für diese Zusagen deckt zu<br />

jedem Zeitpunkt die gesamte bestehende Verpflichtung. Es<br />

enthält bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits die Mittel<br />

für künftige Anpassungen. Die Leistungen können hier<br />

immer (nur) gerade in dem Maß erhöht werden, wie sich im<br />

Zeitablauf herausstellt, dass das vorhandene Kapital größer<br />

ist, als <strong>zur</strong> Erfüllung der bereits fest zugesagten Leistung<br />

benötigt wird. Für den Versorgungsausgleich bedeutet dies,<br />

dass mit dem Deckungskapital das Potenzial für künftige<br />

3 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />

4 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />

5 Vgl. Hufer/Karst, DB 2012 S. 2576 ff.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

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