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Online-Seminar 16.1.2014
Inhaltsverzeichnis: Lohnsteuer<br />
Praxisfragen nach der ELStAM-Einführung<br />
1. Härtefallregelung<br />
2. Lohnabrechnung ohne ELStAM<br />
Neues zur Firmenwagenbesteuerung<br />
1. Vorteilhafte Auswirkungen der Reisekostenreform<br />
2. Zuzahlungen bzw. Kostenübernahme des Arbeitnehmers<br />
3. BFH-Rechtsprechung regelt Nutzungsverbote<br />
Die gesetzliche Reisekostenreform zum 1.1.2014<br />
1. Erste Tätigkeitsstätte<br />
2. Sammelstellen<br />
3. Neue Berechnung von Verpflegungsmehraufwendungen<br />
2 |
Neue Rabatt-Regeln<br />
Ergebnis<br />
› Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren einen<br />
um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort<br />
anzusetzen.<br />
› Er ist <strong>nicht</strong> verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.<br />
› Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den<br />
geldwerten Vorteil mit dem günstigsten Preis am Markt bewerten.<br />
3 |
ELStAM<br />
Szenarien der Entgeltabrechnung nach ELStAM-Abruf<br />
Sofern einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bisher<br />
noch keine SteuerIdent-Nr. zugeteilt wurde, gelten die Regelungen nach § 39e<br />
Abs.8 EStG:<br />
› Ist einem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt worden, hat das<br />
Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für<br />
die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen.<br />
› Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des<br />
Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.<br />
4 |
ELStAM<br />
Szenarien der Entgeltabrechnung nach ELStAM-Abruf<br />
Die Abweichungen führen zu einer deutlichen Veränderung der<br />
Lohnabrechnung. Es besteht dringender Klärungs- und Handlungsbedarf.<br />
5 |
ELStAM - Szenarien der Entgeltabrechnung<br />
nach ELStAM-Abruf<br />
Fehlgeschlagene Anmeldung<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungsbedarf<br />
a. Sperre durch FA<br />
Durch das FA wurde eine Sperre<br />
(z.B. wegen einer „Besonderen<br />
Bescheinigung für den<br />
Lohnsteuerabzug“) vergeben.<br />
b. Auslandswohnsitz<br />
Der Wohnsitz des AN liegt nach<br />
Mitteilung der Meldebehörde im<br />
Ausland.<br />
6 |<br />
Klärung durch AN<br />
Klärung durch AN<br />
Wohnsitz tatsächlich im Ausland:<br />
In diesen Fällen ist wie bisher eine Bescheinigung<br />
für beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden oder<br />
neu beim Betriebsstätten-Finanzamt zu<br />
beantragen. Ergänzend auch Hinweis auf Tz. 7<br />
Wohnsitz tatsächlich im Inland:<br />
Bei insoweit fehlerhaften Meldedaten (z.B.<br />
inzwischen wieder ins Inland gezogen) muss sich<br />
der AN an seine Meldebehörde wenden und<br />
seinen korrekten Wohnsitz mitteilen. Im<br />
Anschluss kann eine Anmeldung des AN zum<br />
Verfahren ELStAM erfolgen.
ELStAM - Szenarien der Entgeltabrechnung<br />
nach ELStAM-Abruf<br />
Fehlgeschlagene Anmeldung<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungsbedarf<br />
c. Wohnsitz unbekannt<br />
Der Wohnsitz des AN ist nach<br />
Mitteilung der Meldebehörde<br />
unbekannt.<br />
Klärung durch AN<br />
Der AN muss sich an seine Meldebehörde<br />
wenden und seinen aktuellen Wohnsitz mitteilen.<br />
Im Anschluss kann eine Anmeldung des AN zum<br />
Verfahren ELStAM erfolgen.<br />
7 |
ELStAM - Szenarien der Entgeltabrechnung<br />
nach ELStAM-Abruf<br />
Fehlgeschlagene Anmeldung<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungsbedarf<br />
d. Sperrantrag Arbeitnehmer<br />
Der AN hat den Abruf der ELStAM<br />
allgemein beim Finanzamt sperren<br />
lassen.<br />
Sonderkonstellation Negativliste<br />
Der AN hat beim Finanzamt den<br />
konkreten AG zum Abruf der<br />
ELStAM sperren lassen<br />
(Negativliste).<br />
Sonderkonstellation Positivliste<br />
Der AN hat beim Finanzamt eine<br />
Liste der AG hinterlegt, die seine<br />
ELStAM abrufen dürfen<br />
(Positivliste) und der konkrete AG<br />
ist in dieser Liste <strong>nicht</strong> enthalten.<br />
Klärung durch AN<br />
Sofern die Abruf-Sperre nach Rücksprache mit<br />
dem AN zukünftig bestehen bleiben soll, ist vom<br />
AG die Steuerklasse VI zugrunde zu legen.<br />
Anderenfalls kann der AN die Aufhebung der<br />
Sperre beim Finanzamt beantragen. Im<br />
Anschluss muss der AG den AN erneut bei<br />
ELStAM anmelden und erhält die ELStAM mit<br />
Gültigkeit ab Aufhebung der Sperre geliefert. Bis<br />
dahin ist die Steuerklasse VI anzuwenden.<br />
8 |
PKW-Versteuerung<br />
Einleitung<br />
› Wer den Wagen <strong>nicht</strong> privat nutzen möchte, sollte vom Arbeitgeber ein<br />
Nutzungsverbot für solche Fahrten aussprechen lassen.<br />
› Der BFH hat entschieden, dass die private Nutzung eines Dienstwagens <strong>nicht</strong><br />
als geldwerter Vorteil besteuert werden darf, wenn der Arbeitnehmer keine<br />
Erlaubnis für Privatfahrten hat (Az.: VI R 46/08 und VI R 56/10).<br />
› Setzt sich der Arbeitnehmer über das Verbot hinweg, können ihm zwar<br />
arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, doch eine Besteuerung des<br />
Dienstwagens muss er nach der Rechtsprechung <strong>nicht</strong> befürchten.<br />
9 |
PKW-Versteuerung<br />
Vergangenheit<br />
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte, nahm das<br />
Finanzamt an, dass er ihn tatsächlich privat nutzte (Anscheinsbeweis).<br />
Ergebnis:<br />
Der Privatvorteil war über die Fahrtenbuch- oder die 1-%-Regelung zu<br />
versteuern.<br />
Gegen diese Vermutung konnte der Arbeitnehmer sich wehren, wenn er glaubhaft<br />
machte, dass er wirklich <strong>nicht</strong> privat mit dem Wagen fuhr („Gegen-<br />
Anscheinsbeweis“), zum Beispiel weil Privatfahrten laut Arbeitsvertrag verboten<br />
waren, oder weil der Arbeitnehmer bei Feierabend die Schlüssel abgab, oder weil<br />
er über einen mindestens gleichwertigen Privatwagen verfügte.<br />
10 |
PKW-Versteuerung<br />
Zukunft<br />
Wenn die Privatnutzung <strong>nicht</strong> erlaubt ist, ist sie auch <strong>nicht</strong> anzunehmen.<br />
Wichtiger Hinweis !<br />
Der Mitarbeiter muss mit Verweis, Entlassung oder anderer<br />
schwerer Strafe rechnen, falls er trotz des Verbots privat mit dem Dienstwagen<br />
fährt.<br />
11 |
PKW-Versteuerung<br />
Handlungsempfehlung<br />
Für die Mitarbeiter, welche <strong>nicht</strong> privat fahren aber privat fahren dürften, sollte ein<br />
Nutzugsverbot mit schweren Strafen vereinbart werden.<br />
12 |
Reisekosten 2014<br />
Einleitung<br />
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />
und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285,<br />
BStBl I S. 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum<br />
steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet.<br />
Der nachfolgende Vortrag führt in das neue Reisekostenrecht ein, indem neben<br />
einer grundsätzlichen Darstellung die signifikanten Änderungen zur alten<br />
Rechtlage herausgearbeitet werden.<br />
Die Änderungen sind stets mit diesem<br />
- Symbol gekennzeichnet.<br />
13 |
Reisekosten 2014<br />
Die Reisekosten - Logik<br />
› Reisekosten sind Kosten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen und aus Anlass<br />
der Ausübung einer beruflichen Auswärtstätigkeit entstehen.<br />
› Reisekosten können gewährt werden, wenn eine berufliche Auswärtstätigkeit<br />
vorliegt.<br />
› Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer<br />
› beruflich veranlasst,<br />
› vorübergehend,<br />
› außerhalb seiner Wohnung,<br />
› <strong>nicht</strong> an seiner ersten Tätigkeitsstätte<br />
tätig wird.<br />
14 |
Reisekosten 2014<br />
Erste Tätigkeitsstätte im Gesetz<br />
§ 9 Abs. 4 EStG<br />
Erste Tätigkeitsstätte ist die<br />
› ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,<br />
› eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder<br />
› eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,<br />
der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<br />
15 |
Reisekosten 2014<br />
Die dauerhafte Zuordnung (mit Vertrag)<br />
Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen,<br />
wenn<br />
› der Arbeitnehmer unbefristet,<br />
› für die Dauer des Dienstverhältnisses oder<br />
› über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus<br />
an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.<br />
Qualitative Bewertung<br />
16 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel<br />
Der Arbeitnehmer A ist von der Firma Z als technischer Zeichner ausschließlich<br />
für ein Projekt befristet eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis von A soll<br />
vertragsgemäß nach Ablauf der Befristung enden.<br />
Frage:<br />
Hat A bei Firma Z eine erste Tätigkeitsstätte?<br />
17 |
Reisekosten 2014<br />
Lösung zum Beispiel<br />
A hat ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei Z auf Grund der arbeitsrechtlichen<br />
Zuordnung des Arbeitgebers seine erste Tätigkeitsstätte.<br />
Begründung<br />
Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft<br />
gerichtete prognostische Betrachtung maßgebend.<br />
18 |
Reisekosten 2014<br />
Die dauerhafte Zuordnung (ohne Vertrag)<br />
Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine<br />
Tätigkeitsstätte oder ist sie <strong>nicht</strong> eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die<br />
betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer<br />
1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder<br />
2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder<br />
3. mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />
tätig werden soll.<br />
Quantitative Bewertung<br />
19 |
Reisekosten 2014<br />
Mehrere Tätigkeitsstätten<br />
20 |
Reisekosten 2014<br />
Mehrere Tätigkeitsstätten<br />
Grundsatz: Es kann nur eine erste Tätigkeitsstätte geben<br />
› Auf die Qualität des Tätigwerdens kommt es dabei <strong>nicht</strong> mehr an.<br />
› Maßgebend ist die arbeitsrechtliche Festlegung einer Dienststelle / Dienststätte.<br />
› Auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung können nun ausreichend sein<br />
(Vorrang des Arbeits-/Dienstrechts).<br />
› BFH vom 9. Juni 2011, VI R 36/10, BStBl. 2012 II S. 36 (Qualitäts-Postulat) ist<br />
also gegenstandslos.<br />
21 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel: Mehrere Tätigkeitsstätten<br />
Peter Fleißig ist Vertriebsleiter einer Einzelhandelskette, die aus einem Hauptsitz<br />
und 4 Filialen besteht. 90% der Arbeitszeit verbringt er in den Filialen. Laut<br />
Arbeitsvertrag ist er dem Hauptsitz zugeordnet.<br />
Wo hat Peter seine erste Tätigkeitsstätte?<br />
20km<br />
10 km<br />
Hauptsitz<br />
22 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel: Mehrere Tätigkeitsstätten<br />
Peter Fleißig ist Vertriebsleiter einer Einzelhandelskette, die aus einem Hauptsitz<br />
und 4 Filialen besteht. 90% der Arbeitszeit verbringt er in den Filialen. Laut<br />
Arbeitsvertrag ist er dem Hauptsitz zugeordnet.<br />
Wo hat Peter seine erste Tätigkeitsstätte? Antwort: Hauptsitz<br />
20km<br />
10 km<br />
Hauptsitz<br />
23 |
Reisekosten 2014<br />
Mehrere gleichwertige Tätigkeitsstätten<br />
Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten in einem Dienstverhältnis die Voraussetzungen<br />
für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber die erste<br />
Tätigkeitsstätte bestimmen (§ 9 Absatz 4 Satz 6 EStG). Dabei muss es sich <strong>nicht</strong><br />
um die Tätigkeitsstätte handeln, an der der Arbeitnehmer den zeitlich<br />
überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit<br />
ausüben soll.<br />
24 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel: Mehrere gleichwertige Tätigkeitsstätten<br />
Arbeitgeber bestimmt A als erste Tätigkeitsstätte.<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
Wo hat der Arbeitgeber seine erste Tätigkeitstätte?<br />
25 |
Reisekosten 2014<br />
Lösung zum Beispiel: Mehrere gleichwertige<br />
Tätigkeitsstätten<br />
Durch die Bestimmung seines Arbeitgebers hat der Filialleiter in der betrieblichen<br />
Einrichtung in A seine erste Tätigkeitsstätte.<br />
Unerheblich ist, dass er dort lediglich zwei Tage und damit <strong>nicht</strong> zeitlich<br />
überwiegend beruflich tätig ist.<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
26 |
Reisekosten 2014<br />
Dauerhaftigkeit der Zuordnung<br />
Grundsatz gem. § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG<br />
Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer<br />
angelegt sein. (Prognose)<br />
Die 3 typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung<br />
› die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten<br />
betrieblichen Einrichtung,<br />
› die Zuordnung für die Dauer des gesamten - befristeten oder unbefristeten -<br />
Dienstverhältnisses oder<br />
› die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.<br />
27 |
Reisekosten 2014<br />
Keine erste Tätigkeitsstätte beim Kunden<br />
Bisherige Urteilslage (BFH-Urteil vom 9.7.2009, Az. VI R 21/08)<br />
Keine Betriebsstätte wird nach der Rechtsprechung allerdings bei einer<br />
betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers begründet, auch wenn<br />
der Arbeitnehmer dort über einen längeren Zeitraum eingesetzt wird.<br />
Die Annahme einer Tätigkeitsstätte erfordert <strong>nicht</strong> (mehr), dass es sich um eine<br />
ortsfeste betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers handelt. Von<br />
der Neuregelung erfasst werden Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer statt<br />
beim eigenen Arbeitgeber in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines der<br />
in §15 AktG genannten Unternehmen oder eines Dritten (z. B. eines Kunden)<br />
tätig werden soll.<br />
28 |
Reisekosten 2014<br />
Sammelpunkt<br />
Bestimmt der Arbeitgeber durch arbeits-/dienstrechtliche Festlegung, dass der<br />
Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten<br />
Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte <strong>nicht</strong> erfüllt, einfinden soll, um<br />
von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder dort<br />
die Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der<br />
Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer<br />
ersten Tätigkeitsstätte behandelt.<br />
Für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur im Rahmen des § 9 Absatz 1<br />
Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG (Entfernungspauschale) angesetzt<br />
werden.<br />
29 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel LKW-Fahrer<br />
Der LKW-Fahrer Mathias S. darf den LKW jeden Abend mit nach Hause nehmen.<br />
Morgens muss er immer an einem von seinem Arbeitgeber festgelegten<br />
Park & Ride - Platz Kundenlisten entgegennehmen.<br />
Hat der LKW-Fahrer eine erste Tätigkeitsstätte?<br />
30 |
Reisekosten 2014<br />
Lösung zum Beispiel LKW-Fahrer<br />
Der LKW-Fahrer Mathias S. hat auf dem Park & Ride - Platz eine erste<br />
Tätigkeitsstätte.<br />
Begründung:<br />
Weil der Arbeitgeber dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich das Aufsuchen<br />
eines festgelegten Ortes bestimmt hat, werden die Fahrten von der Wohnung zu<br />
diesem Ort/Sammelpunkt gleichbehandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu<br />
einer ersten Tätigkeitsstätte.<br />
31 |
Reisekosten 2014<br />
Kundendienstmonteure<br />
Kundendienstmonteure haben ebenfalls in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte.<br />
Nur dann, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber<br />
festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu<br />
diesem Ort/Sammelpunkt ebenso behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu<br />
einer ersten Tätigkeitsstätte.<br />
32 |
Verpflegungsmehraufwendungen<br />
33 |
Reisekosten 2014<br />
Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 9 Abs.<br />
4a EStG<br />
› Verpflegungsmehraufwendungen sind Mehraufwendungen des Arbeitnehmers<br />
für die Verpflegung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen<br />
Auswärtstätigkeit entstehen.<br />
› Die Pauschalen dienen zur Abgeltung der tatsächlich entstandenen, beruflich<br />
veranlassten Mehraufwendungen.<br />
34 |
Reisekosten 2014<br />
Änderungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen<br />
› Wer beruflich auswärts unterwegs ist, kann je nachdem, wie lange er von zu<br />
Hause weg ist, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich<br />
geltend machen. Hier hat der Gesetzgeber die Mindestabwesenheitszeiten<br />
herabgesetzt.<br />
› Dass es nur noch zwei statt drei Pauschalen gibt, vereinfacht die Berechnung.<br />
› Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich jetzt übrigens <strong>nicht</strong> mehr in<br />
§ 4 EStG, sondern im neu eingefügten § 9 Abs. 4a EStG.<br />
35 |
Reisekosten 2014<br />
Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 9 Abs.<br />
4a EStG<br />
› 24 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von<br />
seiner Wohnung abwesend ist,<br />
› jeweils 12 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem,<br />
einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung<br />
übernachtet,<br />
› 12 EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung<br />
außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der<br />
ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.<br />
36 |
Reisekosten 2014<br />
Die neuen Pauschalen im Überblick<br />
Dauer der Abwesenheit<br />
Pauschbetrag<br />
24 Stunden 24 EUR<br />
weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden<br />
12 EUR<br />
für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an<br />
diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag<br />
außerhalb seiner Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer<br />
Mindestabwesenheitszeit!)<br />
jeweils 12 EUR<br />
37 |
Reisekosten 2014<br />
Die neuen Pauschalen im Überblick<br />
Künftig fällt somit die niedrigste Pauschale von 6 EUR weg. Dies stellt<br />
insbesondere für die Berufsgruppe der vorwiegend auswärts tätigen<br />
Arbeitnehmer (z.B. Handwerker, Außendienstmitarbeiter, Kurierfahrer,<br />
Arbeitnehmer bei Speditionsunternehmen) eine Erleichterung dar.<br />
38 |
Reisekosten 2014<br />
Dreimonatsfrist<br />
Die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Pauschbeträge für<br />
Verpflegungsmehraufwendungen bleibt erhalten,<br />
wobei allerdings künftig eine zeitliche Unterbrechung von vier Wochen –<br />
unabhängig vom Anlass der Unterbrechung! – zu einem Neubeginn der<br />
Dreimonatsfrist führen soll (§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG-E).<br />
Dies schließt <strong>nicht</strong> nur eine vorübergehende Tätigkeit von mindestens vier<br />
Wochen an der ersten Tätigkeitsstätte, sondern auch urlaubs- oder<br />
krankheitsbedingte Unterbrechungen mit ein, die bislang nach R 9.6 Abs. 4<br />
Satz 3 LStR <strong>nicht</strong> berücksichtigt werden dürfen.<br />
39 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel<br />
Arbeitnehmer A musste seine Tätigkeit in B wegen einer Krankheit ab dem 15.<br />
Dezember 2013 unterbrechen. Er nimmt seine Tätigkeit in B am 20. Januar 2014<br />
wieder auf.<br />
Löst die Unterbrechung eine neue 3-Monats-Frist aus?<br />
40 |
Reisekosten 2014<br />
Lösung zum Beispiel<br />
Arbeitnehmer A musste seine Tätigkeit in B wegen einer Krankheit ab dem 15.<br />
Dezember 2013 unterbrechen. Er nimmt seine Tätigkeit in B am 20. Januar 2014<br />
wieder auf.<br />
Löst die Unterbrechung eine neue 3-Monats-Frist aus?<br />
Die berufliche Tätigkeit des A in B wurde für mehr als vier Wochen unterbrochen.<br />
A kann somit für weitere drei Monate seiner Auswärtstätigkeit<br />
Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen oder steuerfrei<br />
durch den Arbeitgeber ersetzt bekommen.<br />
41 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel 1<br />
Der Arbeitnehmer ist drei Tage beruflich unterwegs und übernachtet auswärts.<br />
Diese Verpflegungspauschalen kann er absetzen:<br />
Anreisetag<br />
12 EUR<br />
Abreisetag<br />
12 EUR<br />
1 Tag mit 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR<br />
Auf die konkrete Abwesenheitszeit am An- und Abreisetag kommt es <strong>nicht</strong> mehr<br />
an, so dass bei den meisten Arbeitnehmern mehr bzw. höhere<br />
Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden.<br />
Bisher gab es die Pauschale von 12 EUR erst ab einer Abwesenheit von<br />
mindestens 14 Stunden.<br />
42 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel 2 (Die neue Mitternachts-Regel)<br />
Der Arbeitnehmer fährt am ersten Tag 17 Uhr zu einem auswärtigen Einsatz.<br />
Dieser dauert elf Stunden, also bis zum nächsten Tag um 4 Uhr.<br />
Der Arbeitnehmer kann für den ersten Tag der Abwesenheit 12 EUR geltend<br />
machen, da er an diesem Tag den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als<br />
acht Stunden abwesend war.<br />
Für den zweiten Tag kann er keine Verpflegungspauschale ansetzen.<br />
Nach der bisherigen Regelung hätte der Arbeitnehmer eine<br />
Verpflegungspauschale in Höhe von nur 6 EUR absetzen können.<br />
43 |
Reisekosten 2014<br />
Beispiel 3 (Monteure & Co)<br />
Der Arbeitnehmer ist an einem Tag von morgens 8 Uhr bis abends 17 Uhr<br />
beruflich unterwegs. Da er mehr als acht Stunden abwesend ist, kann er eine<br />
Verpflegungspauschale von 12 EUR ansetzen.<br />
Bisher betrug die Verpflegungspauschale in diesem Fall nur 6 EUR.<br />
44 |
Reisekosten 2014<br />
Kurzfristige Reisen (keine Änderung der Rechtslage)<br />
Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der<br />
Arbeitnehmer an dieser regelmäßig mindestens an drei Tagen wöchentlich<br />
tätig werden soll oder dort tätig wird.<br />
Die Dreimonatsfrist gilt daher <strong>nicht</strong>, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an<br />
zwei Tagen wöchentlich aufgesucht werden soll oder aufgesucht wird.<br />
45 |
Reisekosten 2014<br />
Kurzfristige Reisen (keine Änderung der Rechtslage)<br />
Bei beruflichen Tätigkeiten auf mobilen, <strong>nicht</strong> ortsfesten betrieblichen<br />
Einrichtungen wie z. B. Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen findet die<br />
Dreimonatsfrist weiterhin ebenfalls keine Anwendung.<br />
46 |
Reisekosten 2014<br />
Verdopplung durch Pauschalierung (§ 40 Absatz 2 Satz 1<br />
Nummer 4 EStG )<br />
Die Lohnsteuer kann weiterhin mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent<br />
erhoben werden, wenn Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
anlässlich einer Auswärtstätigkeit i. S. v. § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6 EStG gezahlt<br />
werden,<br />
soweit diese die dem Arbeitnehmer zustehenden Pauschalen um <strong>nicht</strong> mehr als<br />
100 % übersteigen.<br />
47 |
Reisekosten 2014<br />
Verdopplung durch Pauschalierung (§ 40 Absatz 2 Satz 1<br />
Nummer 4 EStG )<br />
Heiner Heilig ist von Mittwoch 17:00 Uhr bis Freitag um 13:00 Uhr beruflich<br />
unterwegs.<br />
Welche Spesen kann er erhalten?<br />
Mittwoch<br />
Donnertag<br />
Freitag<br />
12 EUR<br />
24 EUR<br />
12 EUR<br />
Gesamt<br />
48 EUR zuzüglich 48 EUR pauschal besteuert.<br />
48 |
Mahlzeiten<br />
49 |
Reisekosten 2014<br />
Mahlzeiten < 60 EUR<br />
Eine vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur<br />
Verfügung gestellte „übliche“ Mahlzeit wird mit dem amtlichen Sachbezugswert<br />
nach § 2 SvEV bewertet.<br />
Als „üblich“ gilt eine Mahlzeit, deren Preis 60 EUR <strong>nicht</strong> übersteigt. Hierbei sind<br />
auch die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke einzubeziehen.<br />
50 |
Reisekosten 2014<br />
Mahlzeiten > 60 EUR<br />
› Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 EUR dürfen <strong>nicht</strong> mit dem amtlichen<br />
Sachbezugswert bewertet werden. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend<br />
unterstellt, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ (R 8.1 Absatz 8 Nummer 3<br />
LStR) handelt.<br />
› Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn (§ 8 Absatz<br />
2 Satz 1 EStG) anzusetzen.<br />
51 |
Reisekosten 2014<br />
Prüfung der 60-EUR-Grenze<br />
Für die Prüfung der 60-EUR-Grenze kommt es auf den Preis (einschließlich<br />
Umsatzsteuer) an, den der Dritte dem Arbeitgeber in Rechnung stellt.<br />
Ist der Preis der Mahlzeit in der Rechnung eines Dritten <strong>nicht</strong> beziffert, weil die<br />
Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises z. B. mit einer<br />
Fortbildungsveranstaltung berechnet wird, ist nach dem Gesamtbild der<br />
Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen,<br />
› ob es sich um eine „übliche“ Beköstigung i. S. d. § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG<br />
gehandelt hat, oder<br />
› ob ein höherer Wert der Mahlzeit als 60 EUR anzunehmen ist.<br />
52 |
Reisekosten 2014<br />
Veranlassungs-Postulat<br />
Die für eine unmittelbar vom Arbeitgeber abgegebene Mahlzeit maßgeblichen<br />
Grundsätze gelten auch, wenn eine Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers<br />
von einem Dritten an den Arbeitnehmer abgegeben wird.<br />
Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und<br />
Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Das ist insbesondere dann der Fall,<br />
wenn<br />
› er die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste<br />
Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet und<br />
› die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2<br />
Satz 6 LStR).<br />
53 |
Reisekosten 2014<br />
Veranlassungs-Postulat<br />
› Die steuerliche Erfassung einer solchen üblichen Mahlzeit als Arbeitslohn ist<br />
ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit<br />
dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a EStG als<br />
Werbungskosten geltend machen könnte.<br />
› Auf die Höhe der tatsächlich als Werbungskosten anzusetzenden<br />
Verpflegungspauschale kommt es <strong>nicht</strong> an. Ebenso ist eine mögliche Kürzung<br />
des Werbungskostenabzugs nach § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG wegen der<br />
Gestellung einer Mahlzeit unerheblich.<br />
54 |
Reisekosten 2014<br />
Kürzung der Verpflegungspauschalen (§ 9 Absatz 4a<br />
Satz 8 EStG)<br />
….sind die ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:<br />
1. für Frühstück um 20 %, (4,80 EUR)<br />
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (9,60 EUR)<br />
der maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag<br />
Praxis-Hinweis:<br />
Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale <strong>nicht</strong> übersteigen.<br />
55 |
Reisekosten 2014<br />
Übernachtungskosten<br />
› Muss der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auswärts übernachten, sind<br />
die tatsächlichen Kosten abzugsfähig.<br />
› Das gilt auch für längerfristige berufliche Tätigkeiten an derselben<br />
Tätigkeitsstätte.<br />
› Neue Voraussetzung:<br />
Diese darf <strong>nicht</strong> erste Tätigkeitsstätte sein.<br />
› Achtung:<br />
Nach 48 Monaten werden die tatsächlichen Kosten nur noch bis zu 1.000 EUR<br />
monatlich anerkannt<br />
(entsprechend dem neuen Höchstbetrag bei der doppelten Haushaltsführung).<br />
56 |
Reisekosten 2014<br />
Doppelte Haushaltsführung<br />
› Musste bisher bei den Unterkunftskosten zur Feststellung der Angemessenheit<br />
die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden, können jetzt einfach die<br />
tatsächlichen Kosten der Unterkunft abgesetzt werden.<br />
› Allerdings hat der Gesetzgeber die abziehbaren Kosten auf 1.000 EUR pro<br />
Monat gedeckelt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).<br />
› Dieser Betrag umfasst alle Kosten, die mit der Wohnung bzw. Unterkunft<br />
zusammenhängen: Miete, Nebenkosten, Gebühren für Stellplätze und<br />
Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzungen (z.B. Garten) usw.<br />
57 |
Reisekosten 2014<br />
Doppelte Haushaltsführung - eigener Hausstand<br />
Der Gesetzgeber hat nun den Begriff des „eigenen Hausstands“ konkretisiert.<br />
› Dieser liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Wohnung<br />
hat (gemietet oder gekauft).<br />
› Darüber hinaus muss er sich aber auch an den Kosten der Lebensführung<br />
angemessen beteiligen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).<br />
58 |
Reisekosten 2014<br />
Kein eigener Hausstand<br />
Fall 1<br />
Bewohnt der Arbeitnehmer zum Beispiel im Haushalt seiner Eltern nur ein oder<br />
zwei Zimmer, liegt keine Wohnung vor.<br />
Fall 2<br />
Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus seiner Eltern für sich alleine, zahlt<br />
aber <strong>nicht</strong>s dafür, fehlt es an der angemessenen Beteiligung an den<br />
Lebensführungskosten.<br />
In beiden Fällen liegt deshalb keine doppelte Haushaltsführung vor.<br />
59 |
Sozialversicherung<br />
60 |
Inhaltsverzeichnis: Sozialversicherung<br />
1. Änderungen bei der Abgabe von Jahresmeldungen<br />
2. Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit bei geringfügig Beschäftigten<br />
3. Entgeltbescheinigungsverordnung<br />
4. Projekte OMS und BEA<br />
5. Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />
6. Obligatorische Anschlussversicherung<br />
7. SEPA-Umstellung im Beitrags- und Entgeltwesen.<br />
8. Rechengrößen 2014<br />
9. Termine 2014<br />
61 |
Melderecht<br />
§ 10 DEÜV Jahresmeldung<br />
(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres<br />
versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und<br />
Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu<br />
erstatten.<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur<br />
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG)<br />
„Durch eine weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Notwendigkeit<br />
Rechnung getragen, dass im Zusammenhang mit der Integration der Meldungen für<br />
die Unfallversicherung in das Meldeverfahren die Frist für die Abgabe der Jahresmeldung<br />
für das Vorjahr vom 15. April des Folgejahres auf den 15. Februar vorzuziehen ist.“<br />
62 |
Melderecht<br />
Konsequenzen bei der Märzklausel<br />
Die kürzere Frist für die Jahresmeldungen führt allerdings auch zu dem Problem, dass<br />
durch die Märzklausel bei Einmalzahlungen noch für Abrechnungszeiträume bis 31. März<br />
eines Jahres in vielen Fällen Rückrechungen für das Vorjahr erforderlich sind. Diese<br />
konnten bei Nutzung der bisherigen Abgabefrist zum 15. April von vornherein noch bei der<br />
Jahresmeldung berücksichtigt werden. Das geht künftig dann <strong>nicht</strong> mehr.<br />
Zusätzliche Meldung für Einmalzahlungen<br />
Aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zugeordnete Einmalzahlungen werden, soweit sie<br />
<strong>nicht</strong> bei einer noch <strong>nicht</strong> übermittelten Jahresmeldung berücksichtigt werden konnten,<br />
gesondert gemeldet.<br />
Damit wird künftig in vielen Fällen eine weitere Meldung (Sondermeldung mit Abgabegrund<br />
54) erforderlich werden.<br />
63 |
Beispiel (Rechtslage bis 2013)<br />
Jahres-Entgelt 2013<br />
Einmalzahlung<br />
20.2.14<br />
40.000<br />
10.000<br />
Jahresmeldung (50)<br />
bis 15.4.<br />
50.000<br />
64 |
Beispiel (Rechtslage ab 2014)<br />
Jahres-Entgelt 2013<br />
Einmalzahlung<br />
20.2.14<br />
40.000<br />
10.000<br />
Jahresmeldung (50)<br />
bis 15.2.<br />
Sondermeldung (54)<br />
40.000<br />
10.000<br />
65 |
Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />
Übertragung<br />
Antragseingang<br />
6 Wochen ab<br />
Antragseingang<br />
Beschäftigungsbeginn<br />
1.1.14<br />
Fristen<br />
Konsequenz<br />
1.1.14<br />
Kalendermonat<br />
Befreiung wirkt ab<br />
1.2.14<br />
6-Wochen-Frist<br />
1.1.14<br />
Beispiele<br />
http://www.minijobzentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/09_versicherungspflicht_rv/node.html<br />
66 |
Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />
Übertragung<br />
Antragseingang<br />
6 Wochen ab<br />
Antragseingang<br />
Beschäftigungsbeginn<br />
1.1.14<br />
Fristen<br />
Konsequenz<br />
1.8.14<br />
Kalendermonat<br />
Der Beschäftigungsaufnahme<br />
Befreiung wirkt ab<br />
1.9.14<br />
6-Wochen-Frist<br />
1.1.14<br />
67 |
Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />
Übertragung<br />
Antragseingang<br />
6 Wochen ab<br />
Antragseingang<br />
Beschäftigungsbeginn<br />
1.1.14<br />
Fristen<br />
Konsequenz<br />
12.2.14<br />
Kalendermonat<br />
Der Beschäftigungsaufnahme<br />
Befreiung wirkt ab<br />
13.2.14<br />
6-Wochen-Frist<br />
1.2.14<br />
68 |
Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />
Übertragung<br />
Antragseingang<br />
6 Wochen ab<br />
Antragseingang<br />
Beschäftigungsbeginn<br />
1.1.14<br />
Fristen<br />
Konsequenz<br />
12.2.14<br />
Kalendermonat<br />
Der Beschäftigungsaufnahme<br />
Befreiung wirkt ab<br />
2.3.14<br />
6-Wochen-Frist<br />
1.2.14<br />
69 |
Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />
Übertragung<br />
Antragseingang<br />
6 Wochen ab<br />
Antragseingang<br />
Beschäftigungsbeginn<br />
1.1.14<br />
Fristen<br />
Konsequenz<br />
8.1.14<br />
Kalendermonat<br />
Der Beschäftigungsaufnahme<br />
Befreiung wirkt ab<br />
28.3.14<br />
6-Wochen-Frist<br />
1.5.14<br />
70 |
Entgeltbescheinigungsverordnung<br />
Die rechtliche Basis der Entgeltbescheinigungsverordnung ist § 108 Abs. 3 Satz 1<br />
der Gewerbeordnung. Hiernach löst die Entgeltbescheinigungsverordnung die bis<br />
zum 30.6.2013 freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie ab.<br />
Die Umsetzung der Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf den Aufbau der<br />
Lohnabrechnung.<br />
Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) (gültig ab 1.7.2013)<br />
§ 1 Inhalt der Entgeltbescheinigung<br />
§ 2 Verfahren<br />
§ 3 Inkrafttreten<br />
71 |
Entgeltbescheinigungsverordnung<br />
Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes wirken sich folgende Werte wie<br />
folgt aus:<br />
1. erhöhend die Werte für<br />
› die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,<br />
› geldwerte Vorteile sowie<br />
› Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und<br />
2. mindernd die Werte für<br />
› Arbeitgeberleistungen, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer<br />
übernommen wurden, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer,<br />
sowie<br />
› die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlassung der Arbeitnehmerin<br />
oder des Arbeitnehmers.<br />
72 |
Entgeltbescheinigungsverordnung<br />
Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes wirken sich folgende Werte wie<br />
folgt aus:<br />
3. weder erhöhend noch mindernd die Werte für<br />
› Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des<br />
Betriebsrentengesetzes,<br />
› Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur<br />
Zukunftssicherung, im öffentlichen Dienst auch Umlagen und<br />
Sanierungsgelder.<br />
73 |
Entgeltbescheinigungsverordnung<br />
Neu hinzugekommene Inhalte der Entgeltbescheinigung sind<br />
› die Merkmale zur Gleitzone oder Mehrfachbeschäftigung in den Meldungen zur<br />
Sozialversicherung und<br />
› der Nachweis für Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung, der<br />
undifferenziert als einzelne Ausweisung darzustellen ist.<br />
› Es muss der Zeitraum angegeben werden, für den keine Bescheinigung<br />
ausgestellt wurde. Dadurch soll eine lückenlose Dokumentation der<br />
Abrechnungen gewährleistet werden.<br />
74 |
Projekt OMS<br />
Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung<br />
Mit einer Kick-off-Veranstaltung startete am 15. Februar 2012 offiziell das Projekt<br />
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Optimiertes Meldeverfahren in<br />
der sozialen Sicherung“. Hinter dem Projekt mit dem Kurztitel „Projekt-OMS“<br />
verbirgt sich eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden<br />
elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren in der sozialen Sicherung im Hinblick<br />
auf ihre Optimierungspotenziale.<br />
„Mit dem Projekt soll geprüft werden, wie die bestehenden Meldeverfahren<br />
verbessert, Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen und möglicherweise neue<br />
Verfahren in die Übermittlung integriert werden können.“<br />
75 |
Projekt OMS<br />
Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung<br />
(Stand September 2013)<br />
76 |
Projekt BEA<br />
Bescheinigungen Elektronisch Annehmen<br />
Die Bezeichnung BEA steht für Bescheinigungen Elektronisch Annehmen.<br />
Ziel von BEA ist es, Arbeitgebern zu ermöglichen, die Daten der bisher in<br />
Papierform auszustellenden Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung<br />
(§§ 312 und 313 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III) künftig auch auf<br />
elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übermitteln.<br />
Darüber hinaus soll auch eine Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und<br />
zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a SGB III) elektronisch übermittelt werden<br />
können.<br />
77 |
Projekt BEA<br />
Wie funktioniert BEA?<br />
Der Arbeitgeber soll wählen können, ob er die Bescheinigung elektronisch<br />
übermittelt oder in Papierform erstellt. Der Arbeitnehmer kann der elektronischen<br />
Übermittlung der Bescheinigung widersprechen.<br />
Die Entgegennahme der elektronischen Bescheinigungen soll der Einstieg der BA<br />
in weitere eGovernment-Anwendungen sein. Daher soll so schnell wie möglich<br />
die automatische Übernahme von Bescheinigungsdaten in die Fachverfahren<br />
realisiert werden. Dies führt zu Einsparungen beim Eingabeaufwand und<br />
vermeidet Übertragungsfehler.<br />
78 |
Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />
Die Regeln zum Fortbestand von ohne Entgeltzahlung unterbrochenen<br />
Beschäftigungsverhältnissen wurden geändert. Die beiden Kernpunkte der neuen<br />
Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 13.3.2013<br />
erhalten Sie nachfolgend:<br />
79 |
Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />
Entgeltersatzleistungen wegen Organ- oder<br />
Gewebespende<br />
Bekannt ist: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt <strong>nicht</strong> als fortbestehend,<br />
wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften<br />
Elterngeld bezogen wird.<br />
Gleiches gilt inzwischen auch bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von<br />
Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende. Das gilt nach dem<br />
Rundschreiben nun auch, obwohl in der entsprechenden Vorschrift (§ 7 Abs. 3<br />
Satz 3 SGB IV) diese Leistung <strong>nicht</strong> ausdrücklich genannt wird.<br />
80 |
Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />
Gleichstellung PKV-versicherter Arbeitnehmer<br />
› Neu aufgenommen wurde in diesem Zusammenhang auch eine Regelung für<br />
privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie werden mit den gesetzlich<br />
versicherten Arbeitnehmern gleich gestellt.<br />
› Aber: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist ein Fortbestehen der<br />
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der im Anschluss an das Ende der<br />
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei den privat krankenversicherten<br />
Arbeitnehmern ausgeschlossen, die Krankentagegeld von einem PKV-<br />
Unternehmen beziehen.<br />
› Umfasst die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf<br />
Krankentagegeld, wird das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf<br />
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechend der Regelung für<br />
gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für längstens einen Monat fortgeführt.<br />
81 |
Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />
Vollständige Freistellung bei Elternzeit und Pflegezeit<br />
Wird eine Beschäftigung durch eine Elternzeit unterbrochen, gilt die<br />
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt <strong>nicht</strong> als fortbestehend.<br />
Ergänzt wurde hier, dass ebenfalls bei vollständiger Freistellung von der<br />
Arbeitsleistung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3<br />
Pflegezeitgesetz ein Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses<br />
<strong>nicht</strong> anzunehmen ist.<br />
82 |
Obligatorische Anschlussversicherung ab<br />
1.8.2013<br />
› Mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden<br />
in der Krankenversicherung“ wird beginnend ab 1.8.2013 eine obligatorische<br />
Anschlussversicherung eingeführt.<br />
› Ziel ist es, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Künftig<br />
schließt sich grundsätzlich an jede Beendigung einer Versicherungspflicht oder<br />
einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an, ohne dass<br />
es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf; eine<br />
Vorversicherungszeit ist <strong>nicht</strong> zu erfüllen.<br />
› Das Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse<br />
seinen Austritt erklären – Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestehen<br />
eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall<br />
nachgewiesen wird. Wird ein solcher Nachweis <strong>nicht</strong> erbracht, ist der Austritt<br />
83 |<br />
unwirksam.
Obligatorische Anschlussversicherung ab<br />
1.8.2013<br />
Die obligatorische Anschlussversicherung greift <strong>nicht</strong>,<br />
› wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind oder<br />
› ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen des nachgehenden<br />
Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht und im Anschluss daran<br />
das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall<br />
nachgewiesen wird.<br />
84 |
SEPA-Umstellung: Notwendige Maßnahmen für<br />
die Entgeltabrechnung<br />
Der Begriff Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, auf Englisch Single<br />
Euro Payments Area (SEPA), bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines<br />
europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro. In diesem<br />
Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen<br />
und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein.<br />
Mit der Umstellung auf das einheitliche bargeldlose nationale und europäische<br />
SEPA-Zahlverfahren zum 1. Februar 2014 wird der elektronische<br />
Zahlungstransfer in den teilnehmenden Euro-Ländern neu strukturiert. Auch in<br />
der Entgeltabrechnung sollte frühzeitig mit der Umstellung auf das SEPA-System<br />
begonnen werden.<br />
85 |
SEPA-Umstellung: Notwendige Maßnahmen für<br />
die Entgeltabrechnung<br />
Aufgaben zum 1.2.2014<br />
› Aktualisierung der Bankverbindungsdaten aller Zahlungsempfänger, wie<br />
Beschäftigte, SV-Träger, Direktversicherer oder Pensionskassen: ++<br />
› Diverse Banken bieten an, die Kontendaten in IBAN und BIC zu konvertieren<br />
(SEPA Account Converter/IBAN-Rechner).<br />
› Es empfiehlt sich, die IBAN/BIC von jedem Mitarbeiter anzufordern. Diese<br />
Daten werden – neben der Lohnüberweisung – auch für die<br />
Reisekostenerstattung benötigt.<br />
86 |
SEPA-Umstellung: Notwendige Maßnahmen für<br />
die Entgeltabrechnung<br />
87 |
SEPA-Umstellung: Notwendige Maßnahmen für<br />
die Entgeltabrechnung<br />
88 |
Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />
› Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Gemeinsamen<br />
Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von<br />
Beitragsnachweisen durch Datenübertragung für die Zeit ab<br />
1.1.2014 genehmigt.<br />
› Die Anpassung durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />
wurde erforderlich, weil die zeitliche Rechnungsabgrenzung in der<br />
Krankenversicherung zum 31.12.2013 wegfällt.<br />
› Damit ändert sich generell auch das Verfahren, um Beitragskorrekturen für<br />
abgelaufene Beschäftigungszeiträume anzuzeigen.<br />
89 |
Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />
Wegfall des Korrektur-Beitragsnachweises<br />
› Da die zeitliche Rechnungsabgrenzung endet, müssen Beitragskorrekturen für<br />
Zeiten vor dem 1.1.2009 <strong>nicht</strong> mehr in einem gesonderten Korrektur-<br />
Beitragsnachweis gemeldet werden.<br />
› Stattdessen sollen ab 1.1.2014 Beitragskorrekturen für vergangene Zeiträume<br />
generell im laufenden Beitragsnachweis vorgenommen werden.<br />
› Alternativ kann auch der bereits übermittelte Beitragsnachweis für den<br />
betreffenden Beitragsmonat storniert und für denselben Zeitraum ein neuer<br />
eingereicht werden.<br />
› Nach Einwendungen der Arbeitgeber können Beitragskorrekturen für eine<br />
Übergangszeit bis Ende 2014 weiterhin mittels Differenzbeitragsnachweis<br />
gemeldet werden.<br />
90 |
Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />
Verrechnung überzahlter Beiträge <strong>nicht</strong> uneingeschränkt<br />
möglich<br />
› Für die Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge im laufenden Beitragsmonat<br />
muss der Arbeitgeber die „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung<br />
und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ beachten.<br />
› Überzahlte Beiträge in voller Höhe müssen innerhalb von 6 Monaten und<br />
Teilbeiträge innerhalb von 24 Monaten verrechnet werden.<br />
91 |
Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />
Ausschluss der Verrechnung<br />
Eine Verrechnung ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund<br />
dieser Beiträge Leistungen bezogen hat oder für den Verrechnungszeitraum<br />
bereits eine Betriebsprüfung erfolgt ist.<br />
92 |
Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />
Rechtskreiskennzeichen ist weiterhin erforderlich<br />
Auch fast ein Vierteljahrhundert nach der Wende gilt immer noch kein bundesweit<br />
einheitliches Rentenrecht. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind nach wie vor<br />
separat für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ nachzuweisen. Arbeitgeber, die<br />
Arbeitnehmer bundesweit beschäftigten, müssen nach wie vor für beide<br />
Rechtskreise jeweils einen gesonderten Beitragsnachweis-Datensatz erstellen.<br />
93 |
Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />
Dauer-Beitragsnachweis für mehrere Monate<br />
› Der Arbeitgeber muss der Einzugsstelle jeden Kalendermonat 2 Arbeitstage vor<br />
Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis einreichen.<br />
› Alternativ kann er den Datensatz als Dauer-Beitragsnachweis kennzeichnen,<br />
wenn bei festem Entgelt für mehrere Entgeltabrechnungszeiträume Abgaben in<br />
gleicher Höhe anfallen.<br />
› Der Dauer-Beitragsnachweis bleibt gültig, bis der Arbeitgeber z. B. aufgrund<br />
eines geänderten Entgelts einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz übermittelt<br />
oder sich zum Jahreswechsel die Beitrags- oder Umlagesätze ändern.<br />
94 |
Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />
Ab 2014 neue Datensatz-Fassung verwenden<br />
Ab dem Beitragsmonat Januar 2014 ist der Beitragsnachweis-Datensatz in der<br />
Version 10 zu verwenden. Dies gilt auch für Beiträge, die für zurückliegende<br />
Zeiträume bis Dezember 2013 nachgewiesen werden. Die vorherigen Datensatz-<br />
Versionen dürfen ab 1.1.2014 <strong>nicht</strong> mehr genutzt werden.<br />
95 |
Voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />
und Geringverdienergrenze 2014<br />
2014 2013<br />
jährlich monatlich jährlich monatlich<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />
allgemein in EUR<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />
besonders* in EUR<br />
53.550,00 4.462,50 52.200,00 4.350,00<br />
48.600,00 4.050,00 47.250,00 3.937,50<br />
Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten 2014<br />
Geringverdienergrenze in EUR 325,00<br />
* Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen<br />
Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem Privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (Vollversicherung)<br />
versichert waren.<br />
96 |
Voraussichtliche<br />
Beitragsbemessungsgrenzen 2014<br />
Beitragsbemessungsgrenzen jährlich monatlich täglich<br />
Kranken-/Pflegeversicherung<br />
West/Ost in EUR<br />
Renten-/Arbeitslosenversicherung<br />
West in EUR<br />
Renten-/Arbeitslosenversicherung<br />
Ost in EUR<br />
Knappschaftl. Rentenversicherung<br />
West in EUR<br />
Knappschaftl. Rentenversicherung<br />
Ost in EUR<br />
48.600,00 4.050,00 135,00<br />
71.400,00 5.950,00 198,33<br />
60.000,00 5.000,00 166,66<br />
87.600,00 7.300,00 243,33<br />
73.800,00 6.150,00 205,00<br />
97 |
Voraussichtliche Umlageversicherung<br />
der <strong>Techniker</strong> Krankenkasse 2014<br />
Ausgleichsverfahren Beitragssatz Erstattungssatz<br />
U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />
bei Krankheit (Standard)<br />
U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />
bei Krankheit (erhöht, auf Wunsch)<br />
U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />
bei Krankheit (ermäßigt, auf Wunsch)<br />
U2 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />
bei Mutterschaft<br />
1,70 % 70 %<br />
3,30 % 80 %<br />
1,20 % 50 %<br />
0,33 % 100 %<br />
Hinweis | Dienstleistende nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder<br />
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sind seit 1.7.2012 in das U2-Verfahren<br />
einbezogen.<br />
98 |
Voraussichtlich Beitragszuschüsse zur<br />
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Vorauss. Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung*<br />
Höchstzuschuss bundeseinheitlich<br />
295,65 EUR<br />
Vorauss. Beitragszuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung**<br />
Höchstzuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung 2014<br />
Höchstzuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung 2014<br />
(Sachsen)<br />
41,51 EUR<br />
21,26 EUR<br />
* Dieser Wert gilt auch für die private Krankenversicherung. Ohne Krankengeldanspruch reduziert er<br />
sich auf 283,50 EUR.<br />
** Diese Werte gelten auch für die private Pflegeversicherung.<br />
99 |
Einkommensgrenzen bei Familienversicherung<br />
bzw. Versorgungsbezügen<br />
Gesamteinkommensgrenze bei Familienversicherung<br />
2014 2013<br />
allgemeine Grenze* monatlich 395,00 EUR 385,00 EUR<br />
Grenze bei Minijob monatlich 450,00 EUR 450,00 EUR<br />
Beiträge von Versorgungsbezügen<br />
2014 2013<br />
Mindestzahlbetrag monatlich 138,25 EUR 134,75 EUR<br />
* Die Einkommensgrenze ist dynamisch und beträgt 1/7 der Bezugsgröße (2014 vorauss.<br />
2.765,00 EUR), vgl. § 18 SGB IV.<br />
100 |
Voraussichtliche Sachbezugswerte 2014<br />
Verpflegung<br />
insgesamt<br />
Frühstück<br />
Mittagessen<br />
Abendessen<br />
229,00 EUR<br />
49,00 EUR<br />
90,00 EUR<br />
90,00 EUR<br />
Unterkunft<br />
max. Wert<br />
221,00 EUR<br />
gemieteter Wohnraum* 3,88 EUR pro m 2<br />
gemieteter Wohnraum/einfacher WR.** 3,17 EUR pro m 2<br />
* Anzuwenden, falls sich der Mietwert <strong>nicht</strong> ermitteln lässt.<br />
** ohne Sammelheizung oder ohne eigenes Bad oder Dusche<br />
101 |
Vorauss. Beitragssätze KV, PV, RV und ALV,<br />
Insolvenzgeldumlage und KSV<br />
102 |<br />
Krankenversicherung in %<br />
allgemein 15,50<br />
ermäßigt 14,90<br />
Pflegeversicherung<br />
allgemein 2,05*<br />
Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25<br />
Rentenversicherung<br />
allgemein 18,40<br />
knappschaftliche 25,10<br />
Arbeitslosenversicherung 3,00<br />
Insolvenzgeldumlage 0,15<br />
Künstlersozialabgabe 5,20<br />
*Sachsen 1,525
Termine<br />
Beitragsnachweis und Beitragszahlung 2014<br />
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez<br />
Beitragsnachweis<br />
Mo<br />
27<br />
Mo<br />
24<br />
Di<br />
25<br />
Do<br />
24<br />
Fr<br />
23<br />
Di<br />
24<br />
Fr<br />
25<br />
Mo<br />
25<br />
Mi<br />
24<br />
Mo<br />
27<br />
Mo<br />
24<br />
Fr<br />
19<br />
Fälligkeit der Beiträge<br />
Mi<br />
29<br />
Mi<br />
26<br />
Do<br />
27<br />
Mo<br />
28<br />
Di<br />
27<br />
Do<br />
26<br />
Di<br />
29<br />
Mi<br />
27<br />
Fr<br />
26<br />
Mi<br />
29<br />
Mi<br />
26<br />
Di<br />
23<br />
Bitte beachten Sie | Bis zu den genannten Terminen 0.00 Uhr müssen die<br />
Beitragsnachweise bei der Einzugsstelle eingegangen sein.<br />
Für weitere Informationen zu diesem Thema beachten Sie bitte auch unsere<br />
Hinweise unter dem Webcode 235686.<br />
103 |
Abruf der Teilnahmebestätigung<br />
Klicken Sie hier, um Ihre Teilnahmebestätigung<br />
anzufordern und geben Sie zur Bestätigung die<br />
E-Mail-Adresse ein, mit der Sie sich zum<br />
Seminar angemeldet hatten.<br />
Ihre Teilnahmebestätigung wird Ihnen innerhalb von 24 Stunden per email direkt<br />
an Ihre Anmeldeadresse versandt.<br />
104 |
Online-Seminar, 16.1.2014