Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel
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e) die Baumkulisse zur Förde zu beschädigen, zu verunstalten oder teilweise e<strong>in</strong>zureißen.<br />
Dazu zählen auch alle Handlungen, die dazu führen können, daß Bäume absterben oder<br />
umstürzen.<br />
f) Baumbestände auf landschaftsbestimmenden Geländekuppen <strong>und</strong> -höhen sowie auf Böschungen<br />
<strong>und</strong> Hängen zu verr<strong>in</strong>gern oder zu beseitigen;<br />
g) <strong>in</strong> Gewässer, Teiche <strong>und</strong> Tümpel Material zu kippen bzw. die Ränder zu verändern oder zu<br />
befestigen;<br />
h) von Sträuchern, Farnen <strong>und</strong> Frühblühern (Geophyten) an öffentlich zugänglichen Standorten<br />
Teile zu pflücken, auszugraben oder zu verwüsten;<br />
i) die Ruhe der Natur, den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.<br />
(2) Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 werden nach § 60 des Landschaftspflegegesetzes<br />
geregelt.<br />
§ 5<br />
(1) Die nachfolgenden Handlungen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der Genehmigung<br />
der Unteren Landschaftspflegebehörde, soweit sie nicht nach § 4 verboten s<strong>in</strong>d:<br />
a) die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holste<strong>in</strong>,<br />
auch wenn sie ke<strong>in</strong>er baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche<br />
gilt für die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellten Maßnahmen;<br />
b) die Errichtung oder Anbr<strong>in</strong>gung von Bild- <strong>und</strong> Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder<br />
amtlich genehmigter H<strong>in</strong>weise;<br />
c) die Beseitigung von Bäumen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Höhe von 1,30 m e<strong>in</strong>en Durchmesser von über<br />
20 cm haben;<br />
d) das Hochasten von Bäumen ab e<strong>in</strong>er Aststärke von 15 cm Durchmesser;<br />
e) die Anlage oder Änderung von Straßen <strong>und</strong> Wegen.<br />
(2) Bei baulichen <strong>und</strong> nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen<br />
bleibt die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde <strong>in</strong>soweit unberührt.<br />
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn<br />
a) die Vielfalt oder Eigenart des Landschaftsbildes erhalten wird, notwendige <strong>und</strong> zugleich<br />
unumgängliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen zeitlich <strong>und</strong> mit den Erholungsbelangen vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d;<br />
b) die dauernde Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gewährleistet werden kann <strong>und</strong><br />
c) Bee<strong>in</strong>trächtigungen des Landschaftshaushaltes abgewendet oder ausgeglichen werden,<br />
z.B., durch Nachpflanzen standortgerechter Gehölze.<br />
(4) Soweit für Bauvorhaben die Zustimmung des Innenm<strong>in</strong>isters nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />
B<strong>und</strong>esbaugesetzes erforderlich ist oder soweit der Innenm<strong>in</strong>ister über Ausnahmen nach § 17 a<br />
Abs. 3 Nr. 1 des Landeswassergesetzes entscheidet, muß auch die Zustimmung der obersten<br />
Landschaftspflegebehörde e<strong>in</strong>geholt werden.