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Naturschutzverordnungen und -satzungen in Kiel

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- 3 -<br />

e) die Baumkulisse zur Förde zu beschädigen, zu verunstalten oder teilweise e<strong>in</strong>zureißen.<br />

Dazu zählen auch alle Handlungen, die dazu führen können, daß Bäume absterben oder<br />

umstürzen.<br />

f) Baumbestände auf landschaftsbestimmenden Geländekuppen <strong>und</strong> -höhen sowie auf Böschungen<br />

<strong>und</strong> Hängen zu verr<strong>in</strong>gern oder zu beseitigen;<br />

g) <strong>in</strong> Gewässer, Teiche <strong>und</strong> Tümpel Material zu kippen bzw. die Ränder zu verändern oder zu<br />

befestigen;<br />

h) von Sträuchern, Farnen <strong>und</strong> Frühblühern (Geophyten) an öffentlich zugänglichen Standorten<br />

Teile zu pflücken, auszugraben oder zu verwüsten;<br />

i) die Ruhe der Natur, den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.<br />

(2) Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 werden nach § 60 des Landschaftspflegegesetzes<br />

geregelt.<br />

§ 5<br />

(1) Die nachfolgenden Handlungen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der Genehmigung<br />

der Unteren Landschaftspflegebehörde, soweit sie nicht nach § 4 verboten s<strong>in</strong>d:<br />

a) die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holste<strong>in</strong>,<br />

auch wenn sie ke<strong>in</strong>er baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche<br />

gilt für die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellten Maßnahmen;<br />

b) die Errichtung oder Anbr<strong>in</strong>gung von Bild- <strong>und</strong> Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder<br />

amtlich genehmigter H<strong>in</strong>weise;<br />

c) die Beseitigung von Bäumen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Höhe von 1,30 m e<strong>in</strong>en Durchmesser von über<br />

20 cm haben;<br />

d) das Hochasten von Bäumen ab e<strong>in</strong>er Aststärke von 15 cm Durchmesser;<br />

e) die Anlage oder Änderung von Straßen <strong>und</strong> Wegen.<br />

(2) Bei baulichen <strong>und</strong> nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen<br />

bleibt die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde <strong>in</strong>soweit unberührt.<br />

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn<br />

a) die Vielfalt oder Eigenart des Landschaftsbildes erhalten wird, notwendige <strong>und</strong> zugleich<br />

unumgängliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen zeitlich <strong>und</strong> mit den Erholungsbelangen vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d;<br />

b) die dauernde Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gewährleistet werden kann <strong>und</strong><br />

c) Bee<strong>in</strong>trächtigungen des Landschaftshaushaltes abgewendet oder ausgeglichen werden,<br />

z.B., durch Nachpflanzen standortgerechter Gehölze.<br />

(4) Soweit für Bauvorhaben die Zustimmung des Innenm<strong>in</strong>isters nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />

B<strong>und</strong>esbaugesetzes erforderlich ist oder soweit der Innenm<strong>in</strong>ister über Ausnahmen nach § 17 a<br />

Abs. 3 Nr. 1 des Landeswassergesetzes entscheidet, muß auch die Zustimmung der obersten<br />

Landschaftspflegebehörde e<strong>in</strong>geholt werden.

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