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AKTUELL<br />
RECHT<br />
Regeln für den Verkauf<br />
Gebrauchte Software ist oft deutlich billiger als das Original und darf legal verkauft werden, auch<br />
wenn es sich um Downloads handelt.<br />
Originalsoftware<br />
darf grundsätzlich<br />
verkauft werden.<br />
Das gilt auch für<br />
Downloads aus dem<br />
Netz.<br />
Der Verkäufer darf<br />
keine Kopien zurückbehalten.<br />
Er dürfen keine Lizenzpakete<br />
aufspalten und einzeln<br />
verkauft werden.<br />
Wenn eine Gerätebindung besteht<br />
(z.B. Steam oder iPhone), ist<br />
es nicht möglich, die entsprechende<br />
Software zu verkaufen.<br />
GEBRAUCHTE SOFTWARE<br />
Endlich legal<br />
Lange war umstritten, ob Anwender Software gebraucht verkaufen<br />
dürfen. Nun hat der Europäische Gerichtshof kundenfreundlich<br />
entschieden – auf Basis des „Erschöpfungsgrundsatzes“.<br />
Wir erklären, was dahinter steckt.<br />
D<br />
er Streit zwischen dem Software-Riesen<br />
Oracle und dem kleinen Münchner Gebraucht-Software-Händler<br />
UsedSoft zog sich<br />
über mehrere Jahre hin und durchlief alle möglichen<br />
Gerichtsinstanzen. Am 3. Juli entschied<br />
der Europäische Gerichtshof (EuGH) endlich<br />
über die Frage, ob online erworbene Software<br />
weiter verkauft werden darf, und regelt damit<br />
den Gebraucht-Software-Markt europaweit.<br />
Nach deutschem Recht war es bislang kein<br />
Problem, gebrauchte Programme zu verkaufen,<br />
wenn sie sich auf einem Original-Datenträger<br />
befand und der Verkäufer keine Kopien<br />
zurückbehielt. Hatte der Erstbesitzer die Software<br />
im Internet heruntergeladen, war es umstritten,<br />
ob diese weiterverkauft werden darf.<br />
Das Urheberrechtsgesetz ist nach dem Wortlaut<br />
nicht eindeutig, enthält aber einen Paragrafen,<br />
nachdem nicht nur Bücher auf dem<br />
Markt im freien Umlauf sein sollen, sondern<br />
auch Software.<br />
Der Urheber kann nur beim ersten legalen<br />
Verkauf seiner Software in der EU bestimmen,<br />
wie diese verbreitet wird. Danach erschöpfen<br />
sich seine Rechte, über den weiteren Verbreitungsweg<br />
zu bestimmen (der so genannte<br />
<strong>PC</strong> <strong>Magazin</strong> 10/2012 www.pc-magazin.de<br />
VON VILMA NICLAS<br />
Erschöpfungsgrundsatz). Der Kunde kann<br />
also darüber entscheiden, ob und wie er die<br />
Software weiterverkauft. Die Software-Industrie<br />
versuchte hingegen, den Weiterverkauf<br />
zu unterbinden. Sie stützte sich stur auf den<br />
Wortlaut des Gesetzes, nachdem der Erschöpfungsgrundsatz<br />
nur für Software auf „Vervielfältigungsstücken“,<br />
also Datenträgern<br />
gelte. Verbraucherschützer<br />
meinten,<br />
die Interessenlage sei<br />
für den Verbraucher<br />
identisch. Der Europäische<br />
Gerichtshof<br />
entschied nun: Erwirbt<br />
der Nutzer per Internet-Download eine<br />
unbefristete Lizenz, kann er diese weiterverkaufen.<br />
Wäre es nur erlaubt, Software auf<br />
Datenträgern weiter zu verkaufen, könne der<br />
Urheber den Weiterverkauf von Internet-Kopien<br />
kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf<br />
erneut ein Entgelt verlangen, obwohl er schon<br />
beim Erstverkauf eine angemessene Vergütung<br />
erzielte. Auch Updates dürfen mit der<br />
Originalversion weiterverkauft werden. Eine<br />
Die Autorin ist Rechtsanwältin<br />
und Fachjournalistin<br />
für IT-Recht.<br />
www.vilma-niclas.eu<br />
außerordentlich positive Entscheidung des<br />
EuGH für die Verbraucher.<br />
Dennoch schiebt das Gericht gleichzeitig dem<br />
Gebraucht-Software-Markt einen gewaltigen<br />
Stein in den Weg: Der Ersterwerber sei nicht<br />
berechtigt, eine Lizenz aufzuspalten und nur<br />
einzelne Teile daraus weiterzuverkaufen.<br />
Wenn eine Firma also 25 gebündelte Lizenzen<br />
kauft, darf sie nicht nur zehn daraus weiterverkaufen.<br />
Die aufgespaltenen Lizenzen<br />
sind einer der Hauptmärkte der Gebraucht-<br />
Software-Händler – ein klarer Sieg für die<br />
Software-Industrie.<br />
Trotz des Urteils wird es letztendlich auf manchen<br />
Systemen technisch nicht möglich sein,<br />
Software weiter zu verkaufen, da sie an ein<br />
Gerät oder einen Internet-Account gebunden<br />
ist. So gingen Verbraucherschützer vor dem<br />
Bundesgerichtshof erfolglos gegen Valve vor,<br />
die Computerspiele auf DVD an einen persönlichen<br />
Internet-Account (Steam) koppeln.<br />
Nach dem EuGH-Urteil<br />
darf der Anwender<br />
im Internet gekaufte<br />
Software weiter veräußern.<br />
Betroffene<br />
können Einschränkungen<br />
dem Bundesverband<br />
der Verbraucherzentralen<br />
(www.<br />
vzbv.de) melden.<br />
Das gilt übrigens auch für E-Books und MP3s,<br />
denn die revolutionäre Entscheidung des<br />
EuGH wird sich auch darauf auswirken und<br />
hoffentlich alsbald die Türen zu digitalen Antiquariaten<br />
öffnen. Der EuGH wies auf eine vermutlich<br />
ähnliche Rechtslage für diese Werke<br />
hin. Plattformen wie Recycled Digital Media<br />
(redigi.com) könnten damit in Europa Realität<br />
werden.<br />
whs