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16<br />

AKTUELL<br />

RECHT<br />

Regeln für den Verkauf<br />

Gebrauchte Software ist oft deutlich billiger als das Original und darf legal verkauft werden, auch<br />

wenn es sich um Downloads handelt.<br />

Originalsoftware<br />

darf grundsätzlich<br />

verkauft werden.<br />

Das gilt auch für<br />

Downloads aus dem<br />

Netz.<br />

Der Verkäufer darf<br />

keine Kopien zurückbehalten.<br />

Er dürfen keine Lizenzpakete<br />

aufspalten und einzeln<br />

verkauft werden.<br />

Wenn eine Gerätebindung besteht<br />

(z.B. Steam oder iPhone), ist<br />

es nicht möglich, die entsprechende<br />

Software zu verkaufen.<br />

GEBRAUCHTE SOFTWARE<br />

Endlich legal<br />

Lange war umstritten, ob Anwender Software gebraucht verkaufen<br />

dürfen. Nun hat der Europäische Gerichtshof kundenfreundlich<br />

entschieden – auf Basis des „Erschöpfungsgrundsatzes“.<br />

Wir erklären, was dahinter steckt.<br />

D<br />

er Streit zwischen dem Software-Riesen<br />

Oracle und dem kleinen Münchner Gebraucht-Software-Händler<br />

UsedSoft zog sich<br />

über mehrere Jahre hin und durchlief alle möglichen<br />

Gerichtsinstanzen. Am 3. Juli entschied<br />

der Europäische Gerichtshof (EuGH) endlich<br />

über die Frage, ob online erworbene Software<br />

weiter verkauft werden darf, und regelt damit<br />

den Gebraucht-Software-Markt europaweit.<br />

Nach deutschem Recht war es bislang kein<br />

Problem, gebrauchte Programme zu verkaufen,<br />

wenn sie sich auf einem Original-Datenträger<br />

befand und der Verkäufer keine Kopien<br />

zurückbehielt. Hatte der Erstbesitzer die Software<br />

im Internet heruntergeladen, war es umstritten,<br />

ob diese weiterverkauft werden darf.<br />

Das Urheberrechtsgesetz ist nach dem Wortlaut<br />

nicht eindeutig, enthält aber einen Paragrafen,<br />

nachdem nicht nur Bücher auf dem<br />

Markt im freien Umlauf sein sollen, sondern<br />

auch Software.<br />

Der Urheber kann nur beim ersten legalen<br />

Verkauf seiner Software in der EU bestimmen,<br />

wie diese verbreitet wird. Danach erschöpfen<br />

sich seine Rechte, über den weiteren Verbreitungsweg<br />

zu bestimmen (der so genannte<br />

<strong>PC</strong> <strong>Magazin</strong> 10/2012 www.pc-magazin.de<br />

VON VILMA NICLAS<br />

Erschöpfungsgrundsatz). Der Kunde kann<br />

also darüber entscheiden, ob und wie er die<br />

Software weiterverkauft. Die Software-Industrie<br />

versuchte hingegen, den Weiterverkauf<br />

zu unterbinden. Sie stützte sich stur auf den<br />

Wortlaut des Gesetzes, nachdem der Erschöpfungsgrundsatz<br />

nur für Software auf „Vervielfältigungsstücken“,<br />

also Datenträgern<br />

gelte. Verbraucherschützer<br />

meinten,<br />

die Interessenlage sei<br />

für den Verbraucher<br />

identisch. Der Europäische<br />

Gerichtshof<br />

entschied nun: Erwirbt<br />

der Nutzer per Internet-Download eine<br />

unbefristete Lizenz, kann er diese weiterverkaufen.<br />

Wäre es nur erlaubt, Software auf<br />

Datenträgern weiter zu verkaufen, könne der<br />

Urheber den Weiterverkauf von Internet-Kopien<br />

kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf<br />

erneut ein Entgelt verlangen, obwohl er schon<br />

beim Erstverkauf eine angemessene Vergütung<br />

erzielte. Auch Updates dürfen mit der<br />

Originalversion weiterverkauft werden. Eine<br />

Die Autorin ist Rechtsanwältin<br />

und Fachjournalistin<br />

für IT-Recht.<br />

www.vilma-niclas.eu<br />

außerordentlich positive Entscheidung des<br />

EuGH für die Verbraucher.<br />

Dennoch schiebt das Gericht gleichzeitig dem<br />

Gebraucht-Software-Markt einen gewaltigen<br />

Stein in den Weg: Der Ersterwerber sei nicht<br />

berechtigt, eine Lizenz aufzuspalten und nur<br />

einzelne Teile daraus weiterzuverkaufen.<br />

Wenn eine Firma also 25 gebündelte Lizenzen<br />

kauft, darf sie nicht nur zehn daraus weiterverkaufen.<br />

Die aufgespaltenen Lizenzen<br />

sind einer der Hauptmärkte der Gebraucht-<br />

Software-Händler – ein klarer Sieg für die<br />

Software-Industrie.<br />

Trotz des Urteils wird es letztendlich auf manchen<br />

Systemen technisch nicht möglich sein,<br />

Software weiter zu verkaufen, da sie an ein<br />

Gerät oder einen Internet-Account gebunden<br />

ist. So gingen Verbraucherschützer vor dem<br />

Bundesgerichtshof erfolglos gegen Valve vor,<br />

die Computerspiele auf DVD an einen persönlichen<br />

Internet-Account (Steam) koppeln.<br />

Nach dem EuGH-Urteil<br />

darf der Anwender<br />

im Internet gekaufte<br />

Software weiter veräußern.<br />

Betroffene<br />

können Einschränkungen<br />

dem Bundesverband<br />

der Verbraucherzentralen<br />

(www.<br />

vzbv.de) melden.<br />

Das gilt übrigens auch für E-Books und MP3s,<br />

denn die revolutionäre Entscheidung des<br />

EuGH wird sich auch darauf auswirken und<br />

hoffentlich alsbald die Türen zu digitalen Antiquariaten<br />

öffnen. Der EuGH wies auf eine vermutlich<br />

ähnliche Rechtslage für diese Werke<br />

hin. Plattformen wie Recycled Digital Media<br />

(redigi.com) könnten damit in Europa Realität<br />

werden.<br />

whs

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