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Hintergrund zur Bundeskompensationsverordnung

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• Keine Bestimmung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben<br />

des Bundes als Ökokontoträger mit befreiender<br />

Wirkung für Bundesvorhaben, um kein<br />

Monopol zu schaffen.<br />

Für den BUND ist die Qualität der Umsetzung entscheidend,<br />

nicht der Träger. Bislang wird grade bei Bundesvorhaben<br />

zu 1/3 nicht, und zu einem 1/3 qualitativ nicht<br />

ausreichend umgesetzt (BfN Studie).<br />

• Streichen der Anlage 6 (zu Produktionsintegrierten<br />

Maßnahmen(PIK)), da die dort festgelegten Bewirtschaftungs-<br />

und Pflegemaßnahmen fachlich überarbeitungsbedürftig<br />

sind, einige der aufgeführten<br />

Maßnahmen ohnehin der guten fachliche Praxis<br />

entsprechen und der abschließende Charakter der<br />

Anlage vollzugsfremd ist.<br />

Der BUND stimmt der Kritik ausdrücklich zu! Der Anhang<br />

darf jedoch nicht gestrichen werden, sondern muss überarbeitet<br />

werden, um die Standards zu erhöhen.<br />

Ohne Vorgaben zu den PIKs ist für Missbrauch Tür und Tor<br />

geöffnet. Insbesondere im Forst werden dann Maßnahmen<br />

durch die Eingriffsregelung bezahlt, die normaler Teil der<br />

alltäglichen Unternehmerverantwortung des Forstwirts<br />

sind. Die Standards der PIKs müssen höher sein als die<br />

gute fachliche Praxis und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft!

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