Hintergrund zur Bundeskompensationsverordnung
Hintergrund zur Bundeskompensationsverordnung
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• Keine Bestimmung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben<br />
des Bundes als Ökokontoträger mit befreiender<br />
Wirkung für Bundesvorhaben, um kein<br />
Monopol zu schaffen.<br />
Für den BUND ist die Qualität der Umsetzung entscheidend,<br />
nicht der Träger. Bislang wird grade bei Bundesvorhaben<br />
zu 1/3 nicht, und zu einem 1/3 qualitativ nicht<br />
ausreichend umgesetzt (BfN Studie).<br />
• Streichen der Anlage 6 (zu Produktionsintegrierten<br />
Maßnahmen(PIK)), da die dort festgelegten Bewirtschaftungs-<br />
und Pflegemaßnahmen fachlich überarbeitungsbedürftig<br />
sind, einige der aufgeführten<br />
Maßnahmen ohnehin der guten fachliche Praxis<br />
entsprechen und der abschließende Charakter der<br />
Anlage vollzugsfremd ist.<br />
Der BUND stimmt der Kritik ausdrücklich zu! Der Anhang<br />
darf jedoch nicht gestrichen werden, sondern muss überarbeitet<br />
werden, um die Standards zu erhöhen.<br />
Ohne Vorgaben zu den PIKs ist für Missbrauch Tür und Tor<br />
geöffnet. Insbesondere im Forst werden dann Maßnahmen<br />
durch die Eingriffsregelung bezahlt, die normaler Teil der<br />
alltäglichen Unternehmerverantwortung des Forstwirts<br />
sind. Die Standards der PIKs müssen höher sein als die<br />
gute fachliche Praxis und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft!