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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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44 Prof. Dr. A. 3. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

fremdes Rechtsgeschäft besiegelt und damit zunächst nur ein<br />

Zeugniss ablegt über eine vor ihm von dritten Personen abgc;<br />

gebene Willenserk]äriing. (vgl, unten); hier wird der Bann zur<br />

Strafelausel für die Willenserklärungen jener dritten Personen<br />

und dient ihnen somit zur Verstärkung. -<br />

Dass die Siegelung das Zeichen der Abgabe einer Willenserklärung<br />

ist, kommt besonders deutlich auch darin zur - Er<br />

scheinung, dass man nicht nur mit dein eigenen, sondern auch<br />

mit einem geliehenen fremden Siegel giltig siegeln, d.. h. der<br />

Urkunde „Kiaft" geben kann. SO) Hier trittgerade diese Bedeu:<br />

tung der Siegelung vor der der Echtheitsbeglaubigung in den<br />

Vordergrund. Denn die Beglaubigungsbedeutung des Siegels liegt<br />

vor Allem in dem ausschliesslichen -Gewahrsam des: Siegelnden<br />

über den Stempel; das fremde, zur beliebigen Verfügung eines<br />

Dritten stehende Siegel bietet keinen Schutz gegen Fälschung<br />

und mithin keine Garantie der Echtheit. Wohl aber kann e;<br />

wenn'<strong>vom</strong> Aussteller angehängt, so gut das Zeichen der Abgabe<br />

einer Willenserklärung sein wie das eigene. So gibt z. B.<br />

selbst die Siegelung der Gemeinde Merseberg mit dem zu diesem<br />

Zwecke ja Jedermann leicht zugänglichen Kirchenschlüssel. 87)<br />

der- Urkunde Kraft und ist ein vollgiltiger Beweis der stattgehabten<br />

Abgabe der Willenserklärung.<br />

Endlich cvird die Siegelung als Abgabe der Willenserklärung<br />

ausdrücklich dem Gelöbuiss durch Handschlag gleich;<br />

gesetzt. Conrad zu Megede und Gemahlin übereignen dem Kloster<br />

St. Nicolaus zu Strassburg ein Grundstück behufs Stiftung<br />

eines Seelgeräthe. Der Mann siegelt, die Frau, weil sie kein<br />

Siegel hat, gelobt statt dessen mit derselben Formel zu Rande. SO)<br />

Ebendeshalb kann man sieh auch für einen Anderen verbürgen<br />

dafür, dass derselbe eine gewisse Urkunde siegeln werdeY)<br />

- $t<br />

Sehr ausführlich über die Fälle, in denen dies vorkommt, Posse,<br />

a. 0. 8. 13Ø ff. Uebrigens ist die Veranlassung, aus der dieses geschieht,<br />

rechtlich unerheblich.<br />

') 21. Juni 1369; bei Posse, S. 135, Anm. 2.<br />

Strassb. U,-B. III, Nt, 837 (a. 1316): - und ich frowe Helewig<br />

wan ich ingesigeles fit inhan, so gelöbe ich stete zu hande allez daz do würgeseribeu<br />

stat, ende fürzihe mich aller der schirme, der ich mich gesehirn,sn<br />

mocte alle alle gewerde.<br />

89)<br />

Strassb. U. -B. III, Nr. 1525. (12. April 1326). Rudolf von Vegirsbeim<br />

verbürgt siel, für Junker Philippes Iundgraf doniherr, zu Strassburg, dass<br />

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