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HattiMb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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18 Die Grundbesiherwerbung des Klosters Kolbatz.<br />

86 kad6i-6 aliWHnäo NM-madaut (lratr68).^) Wie weit die Allsprück<br />

gingen, wird klar, wenn man erwägt, daß Sammenthill auf Kolbatzk<br />

Gebiet lag und daß, wie oben gesagt, bei Gelegenheit des Bannes un<br />

Interdiktes kein Ort sonst namhaft gemacht wird, an dem unser Kloftl<br />

hätte beteiligt sein können. Es kann sich also nur um den Versuch de<br />

Klosters handeln, Arnswalde in seinen Besitz zu bekommen. Wen<br />

jetzt diese beiden Orte plötzlich erscheinen uud von ihnen gesagt wirl<br />

daß „seinen einstigen Besitz das Kloster behaupte", und wenn ma<br />

ferner <strong>der</strong> Abtretung von Arnswalde und Sammenthin gegenüberstell<br />

daß dem Kloster bei dieser selben Gelegenheit die Dörfer Sandon<br />

Schönwer<strong>der</strong> und Hohenwalde (alle drei auf demselben klösterliche<br />

Grund und Boden) bestätigt wurden, daß die Dörfer Kolow un<br />

Gogolow, die 1362 2) noch im Besitze des Iohanniterordens sind, wähl<br />

scheinlich also erst jetzt (1283) von diesem an das Kloster abgetrete<br />

wurden, daß allen diesen Erwerbungen die Markgrafen noch 64 Morge<br />

im Lande Schlawe hinzufügen, so könnte man fast geneigt sein z<br />

glauben, daß mit jener „wi<strong>der</strong>rechtlichen Behauptung einstigen Besitzes<br />

von Sammenthin und Arnswalde eine Formel gefunden war, die d<br />

Abtretung (zum größten Teil wenigstens) alten Klosterbesitzes rechtfertige<br />

und die sonst nötige Zustimmung des Papstes o<strong>der</strong> des Mutterklosters '<br />

entbehrlich machen sollte, daß ferner die Abtretung <strong>der</strong> beiden Or!<br />

mehr dem Bedürfnis entsprang, in dieser viel umstrittenen Gegen<br />

endlich festere Grenzen zu schaffen, und mehr einem freiwilligen Entsage<br />

des Klosters von unsicherem gegen Ersatz von sicherem Besitze gleis<br />

als dem zwangsweisen Aufgeben unberechtigter Ansprüche. Was da<br />

Kloster also tatsächlich angestrebt hatte, war <strong>der</strong> Erwerb von Arnswald<br />

Der aufstrebende Ort, <strong>der</strong> bald darauf Stadtrecht erhielt, mochte i<br />

den Wirren <strong>der</strong> Zeit zu einem Versuche, ihn zu erwerben, reizen; l<br />

mißlang, brachte aber doch reiche Entschädigung.<br />

Des Stawinsees geschieht bei diesem Vertrage überhaupt ken<br />

Erwähnung. Daß er dem Kloster verblieb, geht wohl schon hieran<br />

') Woraufhin Berg a. a. O. S. 83 so bestimmt behaupten kann, dahd<<br />

Abt von Kolbatz Klücken „an sich ritz", um es dann (S 88) „freiwillig z<br />

räumen", ist nicht ersichilich. Er gibt aber zu, dah <strong>der</strong> Abt sich nur auf eine<br />

schmalen Grenzstrich beschränkt hat und daß Stawin nicht in Frage kommt.<br />

') U. B. II, 724. Vielleicht gehört auch Dobberphul hierzu, das 12k<br />

zuerst als im Besitz des Klosters erwähnt wird. — Es muh übrigens do«<br />

zweifelhaft bleiben, ob Gonion das heutige Alt-Iugelow bei Stolp ist. D<br />

U. B. I, 257 u. II, 724 genannten Ortschaften liegen, soweit sicher bestimmba<br />

in den Kreisen Stargard, Pyrih und Greifenhagcn, und auch ttoxolo^v wird i<br />

späteren Urkunden als in tm-ra 8t6tm6U8i liegend bezeichnet. Es würde dan<br />

ein eingegangener Ort sein.<br />

2) Vgl. die Urk. Innocenz I V. von 1246 (U B. I, 448)

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