HattiMb - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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18 Die Grundbesiherwerbung des Klosters Kolbatz.<br />
86 kad6i-6 aliWHnäo NM-madaut (lratr68).^) Wie weit die Allsprück<br />
gingen, wird klar, wenn man erwägt, daß Sammenthill auf Kolbatzk<br />
Gebiet lag und daß, wie oben gesagt, bei Gelegenheit des Bannes un<br />
Interdiktes kein Ort sonst namhaft gemacht wird, an dem unser Kloftl<br />
hätte beteiligt sein können. Es kann sich also nur um den Versuch de<br />
Klosters handeln, Arnswalde in seinen Besitz zu bekommen. Wen<br />
jetzt diese beiden Orte plötzlich erscheinen uud von ihnen gesagt wirl<br />
daß „seinen einstigen Besitz das Kloster behaupte", und wenn ma<br />
ferner <strong>der</strong> Abtretung von Arnswalde und Sammenthin gegenüberstell<br />
daß dem Kloster bei dieser selben Gelegenheit die Dörfer Sandon<br />
Schönwer<strong>der</strong> und Hohenwalde (alle drei auf demselben klösterliche<br />
Grund und Boden) bestätigt wurden, daß die Dörfer Kolow un<br />
Gogolow, die 1362 2) noch im Besitze des Iohanniterordens sind, wähl<br />
scheinlich also erst jetzt (1283) von diesem an das Kloster abgetrete<br />
wurden, daß allen diesen Erwerbungen die Markgrafen noch 64 Morge<br />
im Lande Schlawe hinzufügen, so könnte man fast geneigt sein z<br />
glauben, daß mit jener „wi<strong>der</strong>rechtlichen Behauptung einstigen Besitzes<br />
von Sammenthin und Arnswalde eine Formel gefunden war, die d<br />
Abtretung (zum größten Teil wenigstens) alten Klosterbesitzes rechtfertige<br />
und die sonst nötige Zustimmung des Papstes o<strong>der</strong> des Mutterklosters '<br />
entbehrlich machen sollte, daß ferner die Abtretung <strong>der</strong> beiden Or!<br />
mehr dem Bedürfnis entsprang, in dieser viel umstrittenen Gegen<br />
endlich festere Grenzen zu schaffen, und mehr einem freiwilligen Entsage<br />
des Klosters von unsicherem gegen Ersatz von sicherem Besitze gleis<br />
als dem zwangsweisen Aufgeben unberechtigter Ansprüche. Was da<br />
Kloster also tatsächlich angestrebt hatte, war <strong>der</strong> Erwerb von Arnswald<br />
Der aufstrebende Ort, <strong>der</strong> bald darauf Stadtrecht erhielt, mochte i<br />
den Wirren <strong>der</strong> Zeit zu einem Versuche, ihn zu erwerben, reizen; l<br />
mißlang, brachte aber doch reiche Entschädigung.<br />
Des Stawinsees geschieht bei diesem Vertrage überhaupt ken<br />
Erwähnung. Daß er dem Kloster verblieb, geht wohl schon hieran<br />
') Woraufhin Berg a. a. O. S. 83 so bestimmt behaupten kann, dahd<<br />
Abt von Kolbatz Klücken „an sich ritz", um es dann (S 88) „freiwillig z<br />
räumen", ist nicht ersichilich. Er gibt aber zu, dah <strong>der</strong> Abt sich nur auf eine<br />
schmalen Grenzstrich beschränkt hat und daß Stawin nicht in Frage kommt.<br />
') U. B. II, 724. Vielleicht gehört auch Dobberphul hierzu, das 12k<br />
zuerst als im Besitz des Klosters erwähnt wird. — Es muh übrigens do«<br />
zweifelhaft bleiben, ob Gonion das heutige Alt-Iugelow bei Stolp ist. D<br />
U. B. I, 257 u. II, 724 genannten Ortschaften liegen, soweit sicher bestimmba<br />
in den Kreisen Stargard, Pyrih und Greifenhagcn, und auch ttoxolo^v wird i<br />
späteren Urkunden als in tm-ra 8t6tm6U8i liegend bezeichnet. Es würde dan<br />
ein eingegangener Ort sein.<br />
2) Vgl. die Urk. Innocenz I V. von 1246 (U B. I, 448)