Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG
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(4) Eine Notdurchsage wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag<br />
oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Inhalt einer Notdurchsage<br />
kann sein:<br />
- die Meldung einer Betriebsgefahr<br />
- der Nothaltauftrag<br />
- die Notfallmeldung oder<br />
- das Anfordern von Hilfe.<br />
Nothaltaufträge sind stets zweimal abzugeben.<br />
(5) Die Funkeinrichtungen dürfen nur für innerbetriebliche Meldungen und Aufträge benutzt<br />
werden. Zur Kontrolle der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit werden alle Betriebsfunkgespräche<br />
von, zwischen oder zu stationären Anlagen und die Fahrgasthilferufe<br />
aufgezeichnet.<br />
Zur Entlastung des Funkverkehrs dürfen Betriebsfunk-Sprechverbindungen für Gespräche<br />
von Bedienern ortsfester Sprechstellen untereinander grundsätzlich nicht benutzt<br />
werden, solange andere Fernsprechverbindungen zwischen ihnen bestehen.<br />
4. Rangierfunk<br />
(1) Der Rangierfunk dient der Abwicklung der Rangierfunkgespräche in den Werken und<br />
in definierten Abstellanlagen. Die Umschaltpunkte zwischen AF und RF bzw. RF und AF<br />
können durch Funktafeln gekennzeichnet sein.<br />
(2) Wenn ein Zug nicht von der Spitze gesteuert werden kann, wird die Verständigung<br />
bei geschobenen Zügen über Rangierfunk vorgenommen.<br />
(3) Auf dem Rangierfunkkanal darf nur jeweils ein Teilnehmer sprechen. Rangierfunkgespräche<br />
dürfen - außer in Notfällen - nur dann begonnen werden, wenn durch Mithören<br />
erkennbar ist, dass kein anderer Teilnehmer spricht.<br />
(4) Wenn bei Probe- oder Rangierfunkgesprächen die Verständigung in einer oder beiden<br />
Richtungen undeutlich ist oder unterbrochen wird - ausgenommen bei kurzzeitigen<br />
Unterbrechungen, z. B. „Funkloch“ von wenigen Metern Ausdehnung - so gilt die Funkverbindung<br />
als gestört. In diesen Fällen ist sofort anzuhalten. Die betroffenen Rangierfunkteilnehmer<br />
sind zu verständig.<br />
5. Fahrgasthilferuf und Personennotruf<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Der Fahrgasthilferuf dient der Kommunikation zwischen hilfesuchenden Reisenden im<br />
Zug und dem Lagedienst Sicherheit.<br />
Der Personennotruf (ggf. als Ruf zum LDS bezeichnet) besteht aus einer Gesprächswunschübermittlung<br />
ohne besondere Priorität von bestimmten Mitarbeitern.<br />
Dieser Ruf darf nicht für fahrdienstliche Meldungen oder für die Meldung von Betriebsgefahren<br />
genutzt werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013