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Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG

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Seite 5 von 27<br />

(4) Eine Notdurchsage wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag<br />

oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Inhalt einer Notdurchsage<br />

kann sein:<br />

- die Meldung einer Betriebsgefahr<br />

- der Nothaltauftrag<br />

- die Notfallmeldung oder<br />

- das Anfordern von Hilfe.<br />

Nothaltaufträge sind stets zweimal abzugeben.<br />

(5) Die Funkeinrichtungen dürfen nur für innerbetriebliche Meldungen und Aufträge benutzt<br />

werden. Zur Kontrolle der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit werden alle Betriebsfunkgespräche<br />

von, zwischen oder zu stationären Anlagen und die Fahrgasthilferufe<br />

aufgezeichnet.<br />

Zur Entlastung des Funkverkehrs dürfen Betriebsfunk-Sprechverbindungen für Gespräche<br />

von Bedienern ortsfester Sprechstellen untereinander grundsätzlich nicht benutzt<br />

werden, solange andere Fernsprechverbindungen zwischen ihnen bestehen.<br />

4. Rangierfunk<br />

(1) Der Rangierfunk dient der Abwicklung der Rangierfunkgespräche in den Werken und<br />

in definierten Abstellanlagen. Die Umschaltpunkte zwischen AF und RF bzw. RF und AF<br />

können durch Funktafeln gekennzeichnet sein.<br />

(2) Wenn ein Zug nicht von der Spitze gesteuert werden kann, wird die Verständigung<br />

bei geschobenen Zügen über Rangierfunk vorgenommen.<br />

(3) Auf dem Rangierfunkkanal darf nur jeweils ein Teilnehmer sprechen. Rangierfunkgespräche<br />

dürfen - außer in Notfällen - nur dann begonnen werden, wenn durch Mithören<br />

erkennbar ist, dass kein anderer Teilnehmer spricht.<br />

(4) Wenn bei Probe- oder Rangierfunkgesprächen die Verständigung in einer oder beiden<br />

Richtungen undeutlich ist oder unterbrochen wird - ausgenommen bei kurzzeitigen<br />

Unterbrechungen, z. B. „Funkloch“ von wenigen Metern Ausdehnung - so gilt die Funkverbindung<br />

als gestört. In diesen Fällen ist sofort anzuhalten. Die betroffenen Rangierfunkteilnehmer<br />

sind zu verständig.<br />

5. Fahrgasthilferuf und Personennotruf<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Der Fahrgasthilferuf dient der Kommunikation zwischen hilfesuchenden Reisenden im<br />

Zug und dem Lagedienst Sicherheit.<br />

Der Personennotruf (ggf. als Ruf zum LDS bezeichnet) besteht aus einer Gesprächswunschübermittlung<br />

ohne besondere Priorität von bestimmten Mitarbeitern.<br />

Dieser Ruf darf nicht für fahrdienstliche Meldungen oder für die Meldung von Betriebsgefahren<br />

genutzt werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013

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