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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(49) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß<br />

gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und <strong>der</strong>en Durchsetzung gewährleisten. Diese<br />

Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.<br />

(50) Um den Herstellern und den an<strong>der</strong>en Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erfor<strong>der</strong>lich, einen ausreichenden Übergangszeitraum<br />

nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzusehen, in dem Produkte, die die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie 94/25/EG erfüllen, nach wie vor in Verkehr gebracht werden<br />

dürfen.<br />

(51) Damit kleine und mittelgroße Hersteller von Außenbord-Antriebsmotoren mit Fremdzündung<br />

mit einer Leistung von höchstens 15 kW diese Richtlinie leichter anwenden und<br />

sich an die neuen Anfor<strong>der</strong>ungen anpassen können, ist es angezeigt, eine beson<strong>der</strong>e<br />

Übergangsfrist für diese Hersteller festzulegen.<br />

(52) Da das Ziel dieser Richtlinie – nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und<br />

Sicherheit von Menschen sowie für die Umwelt sicherzustellen und gleichzeitig durch die<br />

Festlegung harmonisierter Anfor<strong>der</strong>ungen für von dieser Richtlinie erfasste Produkte und<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die Marktüberwachung das Funktionieren des Binnenmarktes zu<br />

gewährleisten – auf Ebene <strong>der</strong> Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden<br />

kann, son<strong>der</strong>n vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene<br />

verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des<br />

Vertrags über die Europäische Union nie<strong>der</strong>gelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.<br />

Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erfor<strong>der</strong>liche Maß hinaus.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 18<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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