DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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(49) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß<br />
gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und <strong>der</strong>en Durchsetzung gewährleisten. Diese<br />
Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.<br />
(50) Um den Herstellern und den an<strong>der</strong>en Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erfor<strong>der</strong>lich, einen ausreichenden Übergangszeitraum<br />
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzusehen, in dem Produkte, die die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie 94/25/EG erfüllen, nach wie vor in Verkehr gebracht werden<br />
dürfen.<br />
(51) Damit kleine und mittelgroße Hersteller von Außenbord-Antriebsmotoren mit Fremdzündung<br />
mit einer Leistung von höchstens 15 kW diese Richtlinie leichter anwenden und<br />
sich an die neuen Anfor<strong>der</strong>ungen anpassen können, ist es angezeigt, eine beson<strong>der</strong>e<br />
Übergangsfrist für diese Hersteller festzulegen.<br />
(52) Da das Ziel dieser Richtlinie – nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und<br />
Sicherheit von Menschen sowie für die Umwelt sicherzustellen und gleichzeitig durch die<br />
Festlegung harmonisierter Anfor<strong>der</strong>ungen für von dieser Richtlinie erfasste Produkte und<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die Marktüberwachung das Funktionieren des Binnenmarktes zu<br />
gewährleisten – auf Ebene <strong>der</strong> Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden<br />
kann, son<strong>der</strong>n vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene<br />
verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des<br />
Vertrags über die Europäische Union nie<strong>der</strong>gelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.<br />
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />
geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erfor<strong>der</strong>liche Maß hinaus.<br />
PE-CONS 41/13 KB/mfa 18<br />
DGG 3A<br />
<strong>DE</strong>