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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 50<br />

Ausschussverfahren<br />

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein<br />

Ausschuss im Sinne <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 182/2011.<br />

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />

Nr. 182/2011.<br />

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />

Nr. 182/2011.<br />

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />

Nr. 182/2011 in Verbindung mit <strong>der</strong>en Artikel 5.<br />

(5) Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Fragen, bei denen nach <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />

Nr. 1025/2012 o<strong>der</strong> nach einem an<strong>der</strong>en Rechtsakt <strong>der</strong> Union eine Konsultation von<br />

Experten des Sektors vorgeschrieben ist.<br />

(6) Der Ausschuss kann ferner alle an<strong>der</strong>en Fragen betreffend die Anwendung dieser Richtlinie<br />

prüfen, die entwe<strong>der</strong> von seinem Vorsitz o<strong>der</strong> von einem Vertreter eines Mitgliedstaats<br />

im Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 82<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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