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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(16) Je<strong>der</strong> Wirtschaftsakteur, <strong>der</strong> ein Produkt unter seinem eigenen Namen o<strong>der</strong> seiner eigenen<br />

Marke in Verkehr bringt o<strong>der</strong> ein Produkt so verän<strong>der</strong>t, dass sich dies auf seine Konformität<br />

mit den geltenden Anfor<strong>der</strong>ungen auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die<br />

Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.<br />

(17) Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben<br />

<strong>der</strong> zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt<br />

sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem<br />

betreffenden Produkt geben.<br />

(18) Die Einfuhr von Sportbooten und Wassermotorrä<strong>der</strong>n aus Drittlän<strong>der</strong>n in die Union durch<br />

in <strong>der</strong> Union ansässige natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen ist ein beson<strong>der</strong>es Merkmal<br />

dieses Sektors. Die Richtlinie 94/25/EG enthält jedoch nur wenige Bestimmungen, die für<br />

private Einführer bezüglich <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Konformitätsbewertung (Begutachtung<br />

nach Bauausführung) gelten o<strong>der</strong> als für sie geltend erachtet werden können. Es ist daher<br />

notwendig, die an<strong>der</strong>en Pflichten privater Einführer zu präzisieren, die grundsätzlich mit<br />

denjenigen harmonisiert werden sollten, die für Hersteller gelten, von einigen Ausnahmen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> nichtgewerblichen Natur ihrer Tätigkeit abgesehen.<br />

(19) Die Sicherstellung <strong>der</strong> Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette<br />

hinweg hilft dabei, dass die Marktüberwachung einfacher und wirksamer wird. Ein wirksames<br />

System zur Rückverfolgbarkeit erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre<br />

Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Produkte auf dem Markt<br />

bereitgestellt haben.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 8<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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