2013_172 - Feuerwehrbedarfsplan 2013 - Stadt Weimar
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<strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong><br />
<strong>Feuerwehrbedarfsplan</strong><br />
5. Priorisierung und weitere Planung von Investitionen<br />
5.1 Fahrzeuge<br />
Gemäß § 2 Abs. 2 ThürBKG sind die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen<br />
Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 ThürBKG hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Brandschutz und<br />
der Allgemeinen Hilfe eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen,<br />
auszurüsten und zu unterhalten.<br />
Weitere Konkretisierungen zum notwendigen Ausstattungsbedarf erfolgen in der<br />
ThürFwOrgVO.<br />
- „Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend<br />
vorzuhalten.“ 68<br />
- „Als Mindestbedarf müssen in der Regel … die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge<br />
… eingesetzt werden können.“ 69<br />
- „Vorhandene Fahrzeuge und Sonderausrüstungen können weiter verwendet werden.“<br />
70<br />
Des Weiteren wird im § 10 Abs. 5 ThürFwOrgVO auf die Verwendung genormter, vom zuständigen<br />
Ministerium oder einer von dieser beauftragten Stelle zugelassener oder anerkannter<br />
Ausrüstung verwiesen. Das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) 71 regelt die<br />
technischen Eigenschaften von Fahrzeugen über DIN-Normen. Diese stellen Mindestanforderungen<br />
dar und sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen entsprechend zu erweitern.<br />
Neben den Forderungen im Brandschutz wird für Katastrophenschutzfahrzeuge der Fahrzeugbedarf<br />
entsprechend der ThürKatSVO bestimmt. Dies stellt eine Pflichtaufgabe im übertragenen<br />
Wirkungskreis dar; wie bereits im Kapitel 4 bestimmt.<br />
Bei der Festlegung des Bedarfes der örtlichen Gefahrenabwehr ist für die sachliche Vorsorge<br />
das Prinzip der Verhältnismäßigkeit anzusetzen.<br />
Für die praktische Anwendung wurde das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Geeignetheit, Erforderlichkeit<br />
und Angemessenheit aufgegliedert. Die Geeignetheit wurde bereits im Kapitel 4<br />
dargestellt. Die Erforderlichkeit einer Beschaffung ist unter Berücksichtigung des technischen<br />
Standes immer steigerungsfähig und möglich. Ob eine neuere oder technisch aufwändigere<br />
Ausrüstung notwendig ist, soll am technischen Fortschritt und am geforderten Sicherheitsmaßstab<br />
der Bürger zeitabhängig ausgerichtet werden. Es kann angenommen werden, dass<br />
der technische Fortschritt im Verhältnis zum Sicherheitsbedürfnis der Bürger mindestens<br />
gleichbleibend ist.<br />
68 § 3 Abs. 3 ThürFwOrgVO<br />
69 § 3 Abs. 4 ThürFwOrgVO<br />
70 § 19 Abs. 4 ThürFwOrgVO<br />
71 Die Hauptaufgabe des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) besteht darin, gemeinsam mit den Vertretern der interessierten<br />
Kreise konsensbasierte Normen markt- und zeitgerecht zu erarbeiten.<br />
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