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2013_172 - Feuerwehrbedarfsplan 2013 - Stadt Weimar

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<strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong><br />

<strong>Feuerwehrbedarfsplan</strong><br />

5. Priorisierung und weitere Planung von Investitionen<br />

5.1 Fahrzeuge<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 ThürBKG sind die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen<br />

Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 ThürBKG hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Brandschutz und<br />

der Allgemeinen Hilfe eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen,<br />

auszurüsten und zu unterhalten.<br />

Weitere Konkretisierungen zum notwendigen Ausstattungsbedarf erfolgen in der<br />

ThürFwOrgVO.<br />

- „Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend<br />

vorzuhalten.“ 68<br />

- „Als Mindestbedarf müssen in der Regel … die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge<br />

… eingesetzt werden können.“ 69<br />

- „Vorhandene Fahrzeuge und Sonderausrüstungen können weiter verwendet werden.“<br />

70<br />

Des Weiteren wird im § 10 Abs. 5 ThürFwOrgVO auf die Verwendung genormter, vom zuständigen<br />

Ministerium oder einer von dieser beauftragten Stelle zugelassener oder anerkannter<br />

Ausrüstung verwiesen. Das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) 71 regelt die<br />

technischen Eigenschaften von Fahrzeugen über DIN-Normen. Diese stellen Mindestanforderungen<br />

dar und sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen entsprechend zu erweitern.<br />

Neben den Forderungen im Brandschutz wird für Katastrophenschutzfahrzeuge der Fahrzeugbedarf<br />

entsprechend der ThürKatSVO bestimmt. Dies stellt eine Pflichtaufgabe im übertragenen<br />

Wirkungskreis dar; wie bereits im Kapitel 4 bestimmt.<br />

Bei der Festlegung des Bedarfes der örtlichen Gefahrenabwehr ist für die sachliche Vorsorge<br />

das Prinzip der Verhältnismäßigkeit anzusetzen.<br />

Für die praktische Anwendung wurde das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Geeignetheit, Erforderlichkeit<br />

und Angemessenheit aufgegliedert. Die Geeignetheit wurde bereits im Kapitel 4<br />

dargestellt. Die Erforderlichkeit einer Beschaffung ist unter Berücksichtigung des technischen<br />

Standes immer steigerungsfähig und möglich. Ob eine neuere oder technisch aufwändigere<br />

Ausrüstung notwendig ist, soll am technischen Fortschritt und am geforderten Sicherheitsmaßstab<br />

der Bürger zeitabhängig ausgerichtet werden. Es kann angenommen werden, dass<br />

der technische Fortschritt im Verhältnis zum Sicherheitsbedürfnis der Bürger mindestens<br />

gleichbleibend ist.<br />

68 § 3 Abs. 3 ThürFwOrgVO<br />

69 § 3 Abs. 4 ThürFwOrgVO<br />

70 § 19 Abs. 4 ThürFwOrgVO<br />

71 Die Hauptaufgabe des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) besteht darin, gemeinsam mit den Vertretern der interessierten<br />

Kreise konsensbasierte Normen markt- und zeitgerecht zu erarbeiten.<br />

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