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Zusammenfassung des Symposiums zum Thema

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Geschwindigkeit, Ort, Temperatur, Aktivität der Assistenzsysteme oder Beleuchtungseinstellungen.<br />

Im Gegensatz <strong>zum</strong> Unfalldatenspeicher (UDS) würdem die Daten nicht innerhalb weniger Minuten<br />

gelöscht. Andere Datenschnittstellen <strong>des</strong> Autos sollten Werkstätten <strong>zum</strong> Auslesen dienen, um<br />

Systemfehler zu finden.<br />

Versuche man, einer Person eine dem Eigentümer ähnliche Stellung über die Daten zuzuordnen, um<br />

auch Zugriffsberechtigungen definieren zu können, kämen Eigentümer, Halter, Fahrer, Fahrzeughersteller<br />

oder das jeweilige Unternehmen infrage, durch <strong>des</strong>sen Technologie die Daten<br />

anfallen. Dabei seien die verschiedenen Datentypen zu unterscheiden: Strukturelle Datensätze, die<br />

auf einen Speichermedium wie einer Festplatte oder CD zu finden seien, könnten dem Eigentümer<br />

<strong>des</strong> körperlichen Gegenstan<strong>des</strong> nach § 90 BGB zugeordnet werden. Dieser werde regelmäßig auch<br />

der Eigentümer <strong>des</strong> Wagens sein. § 903 BGB sei auf die enthaltenen Daten als Bestandteil der<br />

Sache ohne Einschränkung anwendbar, sodass der Eigentümer frei über die Daten verfügen könne.<br />

Syntaktische Daten hingegen wie Co<strong>des</strong>, technische Datensätze seien nicht zwangsläufig oder nicht<br />

ausschließlich an einen isolierbaren Träger gekoppelt oder erst gar nicht im Auto, sondern direkt auf<br />

externen Servern gespeichert. Auf sie sei § 903 BGB nicht anwendbar. Auch könnten berechtigte<br />

Interessen an Daten bei anderen Personen als dem Eigentümer liegen. In solchen Fällen sei eine<br />

gesonderte Zuordnung der Daten wünschenswert. Als Rechtsquellen für Rechte an nicht körperlichen<br />

Inhalten böten sich das Urheberrecht, das Datenschutzrecht und gewerbliche Schutzrechte an.<br />

Aus Ihnen könnten Ansätze ermittelt werden, die uns eine Zuordnung der nicht körperlich<br />

gebundenen Daten ermöglichten.<br />

Der Frage, ob Daten überhaupt eigentumsfähig seien, könne man sich urheberrechtlich nähern. Die<br />

Ausformung <strong>des</strong> Erschöpfungsgrundsatzes finde sich für Computerprogramme in § 69c Nr. 3 S. 2<br />

UrhG. Demnach verliere der Urheber sein Verbreitungsrecht an der jeweiligen Kopie bzw. <strong>des</strong><br />

Originals nach seinem Erstverkauf. Nach Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH gelte dies auch für Kopien, die<br />

mithilfe eines Downloads entständen. So würden Rechteübertragungen an nicht körperlichen<br />

Gegenständen, den Datensätzen <strong>des</strong> Programms möglich. Daten könnten folglich rechtlich<br />

eigenständig bewertet werden. Eine Eigentumsfähigkeit verlange darüber hinaus aber gewisse<br />

Schutz- und Nutzungsrechte <strong>des</strong> Inhabers über seine Daten. Deswegen könne daraus allein noch<br />

keine Eigentumsfähigkeit hergeleitet werden.<br />

Zur Zuordnung von Daten finde sich in § 87a UrhG lediglich ein Schutz eines Datenbankherstellers.<br />

Würden im Auto erzeugte Daten gespeichert, so sei die technologische Einrichtung <strong>des</strong><br />

Speichervorgangs umfasst, nicht jedoch die erfassten Daten. Sie biete daher keine Grundlage, dem<br />

IT-Hersteller die Rechte an den Daten zuzuweisen. Beim Schutz <strong>des</strong> Lichtbil<strong>des</strong> (§ 72 UrhG) fehle<br />

es dem Speichernden bei den syntaktischen Daten, auch wenn sie in gleicher Verfahrensweise<br />

erzeugt würden, an der Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG.<br />

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