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Beschluss Durchsuchung Beschlagnahme - Wemepes.ch

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Amtsgeri<strong>ch</strong>t Pforzheim<br />

Pforzheim,<br />

Aktenzei<strong>ch</strong>en: -j g^j^//^ 05. Sep. 2013<br />

<strong>Bes<strong>ch</strong>luss</strong><br />

Im steuerstrafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ermittlungsverfahren gegen<br />

Werner, Peters<br />

geboren am 17.04.1950<br />

wohnhaft in 72250 Freudenstadt, Katharinenstr.20<br />

wegen des Verda<strong>ch</strong>ts der Hinterziehung von<br />

Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 und 2011 und<br />

Umsatzsteuer der Voranmeldungszelträume I.Quartal 2012 bis 2. Quartal 2013<br />

- Steuerstraftat na<strong>ch</strong> §§ 369, 370 AO -<br />

wird auf Antrag des Finanzamts Pforzheim<br />

- Straf- und Bußgeldsa<strong>ch</strong>enstelle -<br />

ohne vorherige Anhörung eines anderen Beteiligten ( § 33 Abs. 4 StPO)<br />

gem. §§ 94, 98, 102, 105, 162 StPO die<br />

<strong>Dur<strong>ch</strong>su<strong>ch</strong>ung</strong><br />

der Wohnung, der Ges<strong>ch</strong>äftsräume und anderer Räume des Bes<strong>ch</strong>uldigten in<br />

72250 Freudenstadt, Katharinenstr.20<br />

sowie die Person des Bes<strong>ch</strong>uldigten und die ihm gehörenden Sa<strong>ch</strong>en, Behältnisse, Kraftfahrzeuge,<br />

Posts<strong>ch</strong>ließfä<strong>ch</strong>er und etwaiger Banks<strong>ch</strong>ließfä<strong>ch</strong>er zur Auffindung folgender Gegenstände und Unterlagen:<br />

- Alle in § 147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen, wie Bü<strong>ch</strong>er, Aufzei<strong>ch</strong>nungen, Inventare, Bilanzen sowie<br />

die zu ihrem Verständnis erforderli<strong>ch</strong>en Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen;<br />

Handels- und Ges<strong>ch</strong>äftsbriefe; Bu<strong>ch</strong>ungsbelege; Bankunterlagen; sowie Unterlagen über Vermögenswerte,<br />

deren Herkunft und Verbleibs; Unterlagen über Immobilien; persönli<strong>ch</strong>e Bankkonten; alle<br />

sonstigen Gegenstände, Unterlagen und Aufzei<strong>ch</strong>nungen, die als Beweismittel für die Untersu<strong>ch</strong>ung<br />

von Bedeutung sein können -<br />

sowie die<br />

<strong>Bes<strong>ch</strong>lagnahme</strong><br />

der o.g. Gegenstände und Unterlagen angeordnet. Zu bes<strong>ch</strong>lagnahmen sind au<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e Unterlagen,<br />

die für die konkretisierten o.g. Taten Beweisbedeutung haben, aber ni<strong>ch</strong>t aus dem Tatzeitraum stammen.


Mit der Dur<strong>ch</strong>führung der Maßnahme werden Beamte der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts<br />

Pforzheim beauftragt.<br />

Die Gründe ergeben si<strong>ch</strong> aus der beigefügten Anlage, die im Ans<strong>ch</strong>luss an die <strong>Dur<strong>ch</strong>su<strong>ch</strong>ung</strong> ausgehändigt<br />

wird (§ 107 StPO).<br />

Gegen diesen <strong>Bes<strong>ch</strong>luss</strong> ist das Re<strong>ch</strong>tsmittel der Bes<strong>ch</strong>werde ( § 304 StPO) zulassig. Die Bes<strong>ch</strong>werde<br />

hemmt ni<strong>ch</strong>t den Vollzug der strafprozessualen Maßnahme ( § 307 StPO).


Gründe:<br />

Für den Tatzeitraum gab der Bes<strong>ch</strong>uldigte weder Einkommensteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen<br />

no<strong>ch</strong> Umsatzsteuervoranmeldungen ab- Die Besteuerungsgrundlagen wurden vom zuständigen<br />

Finanzamt Freudenstadt jeweils ges<strong>ch</strong>ätzt. Aufgrund der na<strong>ch</strong>folgenden Feststellungen kann davon<br />

ausgegangen werden, dass die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Einnahmen weitaus höher waren als die ges<strong>ch</strong>ätzten<br />

Beträge des Finanzamtes Freudenstadt.<br />

Der Bes<strong>ch</strong>uldigte leistet in erhebli<strong>ch</strong>en Umfang unerlaubte Hilfe in Steuersa<strong>ch</strong>en. Na<strong>ch</strong> eigenen Angaben<br />

des Bes<strong>ch</strong>uldigten betreut er ca. 4.000 Mandanten. Aus einer, auf der Internetseite des Bes<strong>ch</strong>uldigten,<br />

eingestellten Anmeldung ist ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, dass der Bes<strong>ch</strong>uldigte einen Vors<strong>ch</strong>uss i.H.v. € 200.-<br />

verlangt. Hieraus ergeben si<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>net Einnahmen von mindestens € 800.000.-.<br />

Die <strong>Dur<strong>ch</strong>su<strong>ch</strong>ung</strong> und <strong>Bes<strong>ch</strong>lagnahme</strong> dient der Beweissi<strong>ch</strong>erung für das anhängige Steuerstrafverfahren.<br />

Es liegen somit Anhaltspunkte vor, aus denen zu s<strong>ch</strong>ließen ist, dass die <strong>Dur<strong>ch</strong>su<strong>ch</strong>ung</strong> zur Auffindung<br />

von Gegenständen und Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, führen wird.<br />

Dr. Möllinger<br />

Ri<strong>ch</strong>ter<br />

Ausgefertigt<br />

y/_<br />

als Urkundsbeamtin der Ges<strong>ch</strong>äftsstel!-

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