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Sachverhalt 11.9.13 - unirep - Hu-berlin.de

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HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN - JURISTISCHE<br />

FAKULTÄT<br />

Prof. Dr. Martin Heger, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht,<br />

europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte<br />

PROBEEXAMEN IM STRAFRECHT<br />

AM 11. SEPT. 2013<br />

Der Fußballclub (FC) ist aufgrund fehlen<strong>de</strong>r Erfolge seiner Profimannschaft im öffentlichen Ansehen stark<br />

gesunken; nun drohen <strong>de</strong>r Abstieg und damit ein erheblicher Einnahmeverlust. Stürmerstar S quält sich<br />

vor <strong>de</strong>m entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Relegationsspiel mit Erkältungskrankheiten, will aber vor <strong>de</strong>m Wettkampf nichts<br />

Leistungssteigern<strong>de</strong>s einnehmen, weil er nur „sauber“ seinem Sport nachgehen möchte. Auf einer<br />

Krisensitzung <strong>de</strong>s dreiköpfigen Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s FC erörtern die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r A (Vorsitzen<strong>de</strong>r), B<br />

(Beisitzer) und C (Schatzmeister), wie sie <strong>de</strong>n drohen<strong>de</strong>n Imagescha<strong>de</strong>n vom FC abwen<strong>de</strong>n können;<br />

angesichts <strong>de</strong>r gesundheitlichen Lage <strong>de</strong>s S ziehen sie auch Vereinsarzt V hinzu, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n S schon seit<br />

Jahren behan<strong>de</strong>lt.<br />

V äußert, nur eine Dopinggabe könne S wirklich auf die Sprünge helfen, doch kenne er S gut genug, um<br />

sagen zu können, dass dieser da nicht mitziehen wer<strong>de</strong>. A, B und C beschließen trotz<strong>de</strong>m einstimmig, dass<br />

V bei <strong>de</strong>r nächsten Behandlung <strong>de</strong>s S diesem Medikamente zur Bekämpfung <strong>de</strong>r Erkältung anbieten solle;<br />

dabei soll V wahrheitswidrig verschweigen, dass das Medikament verbotene Dopingsubstanzen enthält.<br />

Alle vier gehen davon aus, dass nach <strong>de</strong>m Relegationsspiel keine Dopingkontrollen durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach<strong>de</strong>m V gegangen ist, diskutieren A, B und C, ob C als Schatzmeister aus <strong>de</strong>m Vereinsvermögen <strong>de</strong>m<br />

Torhüter T <strong>de</strong>s Gegners 25.000 € anbieten solle, wenn dieser <strong>de</strong>n FC gewinnen lasse. Während A und C<br />

dafür stimmen, stimmt Vorstandsbeisitzer B dagegen, weil T nach Einschätzung von C <strong>de</strong>n gesamten<br />

Beitrag vorab verlangen wird und B dies zu riskant erscheint. Da nach <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>s FC die Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

Stimmen von A und C für einen Vorstandsbeschluss ausreicht, entnimmt C <strong>de</strong>m Vereinsvermögen 25.000<br />

€ und bietet diese T an; T geht zum Schein darauf ein und vereinnahmt vereinbarungsgemäß die 25.000 €<br />

als Vorkasse, fühlt sich aber an diese Abre<strong>de</strong> nicht gebun<strong>de</strong>n und will selbst gewinnen. Ein Verblieb in <strong>de</strong>r<br />

höheren Spielklasse wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m FC Mehreinnahmen in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Spielzeit in weit höherem Umfang<br />

sichern. Auch führt die Entnahme <strong>de</strong>r 25.000 € aus <strong>de</strong>r Vereinskasse nicht zu einer finanziellen Schieflage<br />

<strong>de</strong>s FC. Satzungsgemäß ist <strong>de</strong>r FC aber verpflichtet, <strong>de</strong>n fairen Sportwettkampf zu för<strong>de</strong>rn.<br />

Auch V fühlt sich an das Vereinsvotum gebun<strong>de</strong>n und gibt S ein Medikament mit <strong>de</strong>r Erklärung, sein<br />

Masseur M solle es <strong>de</strong>m S unmittelbar vor <strong>de</strong>r Stadtmeisterschaft injizieren; es enthalte keine<br />

Dopingsubstanzen. V verschweigt dabei bewusst, dass eine Injektion <strong>de</strong>s Medikaments bereits in einigen<br />

Fällen zum Tod <strong>de</strong>s Sportlers geführt hat; eine an<strong>de</strong>re Verabreichungsform wäre zwar risikoärmer, wür<strong>de</strong><br />

aber keine genügen<strong>de</strong> Leistungssteigerung bewirken. S glaubt <strong>de</strong>m V und läßt sich das Medikament am<br />

Tag <strong>de</strong>s Spieles von M injizieren; M erkennt sofort, dass es sich um ein im Wettkampf verbotenes<br />

Dopingpräparat han<strong>de</strong>lt, geht aber davon aus, dies wisse auch S und dieser sei mit <strong>de</strong>r Verabreichung<br />

eines Dopingmittels einverstan<strong>de</strong>n, weshalb er (M) <strong>de</strong>m S kein Unrecht zufüge; von <strong>de</strong>n To<strong>de</strong>sfällen nach<br />

Injektion <strong>de</strong>s Medikaments ist ihm nichts bekannt.<br />

Im Wettkampf ringt <strong>de</strong>r FC <strong>de</strong>n Gegner trotz erbitterter Gegenwehr auch von T nie<strong>de</strong>r; als danach<br />

überraschend doch Dopingkontrollen angesetzt wer<strong>de</strong>n, bekommt S angesichts seiner Leistungsexplosion<br />

Zweifel an <strong>de</strong>r Aussage <strong>de</strong>s V und verweigert seine Mitwirkung daran. Erst als <strong>de</strong>r Verbandsarzt F ihm<br />

ankündigt, wenn er nicht mitmache, wer<strong>de</strong> er (F) dafür sorgen, dass S für zwei Jahre gesperrt wird, gibt S


eine Urinprobe ab und lässt eine Blutentnahme mittels Venenpunktion über sich ergehen. Im Labor wird<br />

<strong>de</strong>r Dopingverstoß festgestellt.<br />

Strafbarkeit von A, B, C, V, M, T und F nach <strong>de</strong>n Tatbestän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s StGB (nicht auch Straftatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Nebenstrafrechts wie z. B. <strong>de</strong>s Arzneimittelgesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s BtMG)? §§ 203, 299 StGB sind nicht zu<br />

prüfen. – Gegebenenfalls erfor<strong>de</strong>rliche Strafanträge sind gestellt.<br />

Zusatzfrage<br />

Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen zu <strong>de</strong>n oben genannten Vorgängen stößt Staatsanwalt D auf eine<br />

„Mauer <strong>de</strong>s Schweigens“. Allerdings hat er Anhaltspunkte dafür, dass bei <strong>de</strong>r Geldübergabe von C an T<br />

auch die L, Lebensgefährtin <strong>de</strong>s T, zugegen war; L bestätigt D gegenüber das obige Geschehen. Daher<br />

veranlasst er eine Vernehmung <strong>de</strong>r L durch Ermittlungsrichter E, <strong>de</strong>r die L u. a. darüber belehrt, dass sie<br />

nicht aussagen muss, sofern sie mit T verlobt ist. L sagt daraufhin wahrheitsgemäß aus; die Aussage wird<br />

ordnungsgemäß protokolliert. In <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Hauptverhandlung gegen T u. a. beruft sie sich sodann auf<br />

ihr Zeugnisverweigerungsrecht, weil sie und T sich soeben im Gerichtsflur die Ehe versprochen haben. D<br />

meint, ihr komme gleichwohl kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, weil dieses Eheversprechen angesichts<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>renfalls bestehen<strong>de</strong>n Aussagepflicht missbräuchlich und <strong>de</strong>shalb rechtlich unbeachtlich sei.<br />

Überdies gebe es ja noch das Vernehmungsprotokoll; Schließlich könnten er – D – bzw. E als Zeugen<br />

vernommen wer<strong>de</strong>n. Wäre das von Rechtswegen zulässig?<br />

Die Klausuren wer<strong>de</strong>n von 09-14 Uhr nach Termin (11. Sept. 2013) unter Aufsicht in <strong>de</strong>r vorgesehenen<br />

Zeit (Ort: Kinosaal HG UL 6) geschrieben.<br />

Die Besprechungen fin<strong>de</strong>n jeweils am selben Tag von 15-17 Uhr (Ort: Kinosaal HG UL 6) statt.<br />

Die Rückgabe <strong>de</strong>r Klausuren erfolgt 4 Wochen nach <strong>de</strong>m Klausurtermin.<br />

(Wir bitten Sie, bei <strong>de</strong>r Abholung <strong>de</strong>r Klausur im Sekretariat von Prof. Heger, R. 133, BE 1, einen Ausweis<br />

mit Passbild vorzulegen.)<br />

http://<strong>unirep</strong>.rewi.hu-<strong>berlin</strong>.<strong>de</strong>/pe/ - Hier wer<strong>de</strong>n bis zum 25.09.13 SV u. Lösung veröffentlicht.<br />

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