Änderung des bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes
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Bezirk Oberfranken<br />
Sozialverwaltung<br />
Cottenbacher Str. 23<br />
95445 Bayreuth<br />
<strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>bayerischen</strong> <strong>Kinderbildungs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Betreuungsgesetzes</strong> (KiBiGÄndG) mit Wirkung<br />
zum 01.09.2013<br />
Bisherige Leistungen <strong>des</strong> Bezirks Oberfranken in<br />
Kindertagesstätten für behinderte Kinder i.S. <strong>des</strong> § 53 SGB XII .<br />
Erhöhung um den 1-fachen Faktor (Basiswert ab 01.09.2013 = 929,26 €,<br />
1-facher Faktor = 2 * 929,26 € = 1.858,52 €)<br />
Behinderte Kinder erhalten die 4,5-fache Förderung eines nicht behinderten Kin<strong>des</strong>.<br />
Der Bezirk Oberfranken leistet bei entsprechendem behinderungsspezifischen<br />
teilstationären Bedarf zusätzlich den 1-fachen Faktor in Form einer monatlichen<br />
Vergütung. Der vom Bezirk Oberfranken vergütete 1-fache Faktor entspricht der<br />
Förderung eines nicht behinderten Kin<strong>des</strong> plus Eigenbeteiligung (Verhältnis Faktor<br />
Eigenbeteiligung = 80 : 20, ab 01.09.2013 € 464,63) plus eine zusätzliche<br />
behinderungsspezifische Sachkostenpauschale.<br />
Fachdienst<br />
Neben der Erhöhung um den 1-fachen Faktor erhalten Kinder bei Bedarf i.d.R. bis zu<br />
50 Fachdiensteinheiten. Überschneidet sich die Förderung <strong>des</strong> Fachdienstes mit<br />
Förderbedarf der Frühförderung, können die insgesamt bedarfsnotwendigen<br />
Einheiten aufgeteilt werden in Einheiten für Frühförderung <strong>und</strong> Einheiten für<br />
Fachdienst.<br />
Fachdienst mit oder ohne Frühförderung kann auch isoliert ohne den 1-fachen Faktor<br />
bewilligt werden, wenn kein behinderungsspezifischer Bedarf auf zusätzliche Hilfen<br />
vorliegt.<br />
Sog. Null – Bescheide<br />
Voraussetzungen für eine Förderung mit dem 4,5-fachen Gewichtungsfaktor durch<br />
die Gemeinde <strong>und</strong> durch den Freistaat war ein Bescheid <strong>des</strong> Bezirks über das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe. Lag<br />
weder ein Bedarf für die Erhöhung mit dem 1-fachen Gewichtungsfaktor noch für<br />
Fachdienst vor, bestätigte der Bezirk bei Vorliegen der Voraussetzungen in Form<br />
eines Bescheids lediglich die Zugehörigkeit <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zum Personenkreis <strong>des</strong> § 53<br />
SGB XII ohne Leistung, sog. Null-Bescheide.<br />
Diese Bescheide lösen künftig keinen Förderanspruch in Höhe <strong>des</strong> 4,5-fachen<br />
Förderfaktors mehr aus <strong>und</strong> entfallen <strong>des</strong>halb.<br />
1<br />
Stand 04.09.2013
Bezirk Oberfranken<br />
Sozialverwaltung<br />
Cottenbacher Str. 23<br />
95445 Bayreuth<br />
Neuregelung im BayKiBiG ab 01.09.2013<br />
Art 21 Abs. 5 BayKiBiG<br />
(5) Über die Gewichtungsfaktoren wird für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand<br />
eine erhöhte Förderung gewährt. 2 Es gelten folgende Gewichtungsfaktoren:<br />
2,0 für Kinder unter drei Jahren<br />
1,0 für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt<br />
1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt<br />
4,5 für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf<br />
Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung<br />
durch Bescheid festgestellt ist, eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII zwischen<br />
dem Einrichtungsträger <strong>und</strong> dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde <strong>und</strong> Leistungen<br />
hieraus erbracht werden. Entsprechen<strong>des</strong> gilt bei einem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach<br />
§ 35a SGB VIII unter Berücksichtigung einer Vereinbarung nach Maßgabe <strong>des</strong> Fünften Kapitels<br />
Dritter Abschnitt SGB VIII<br />
4,5 für einen Zeitraum von sechs Monaten für behinderte oder von wesentlicher Behinderung<br />
bedrohte Kinder, für die ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII oder<br />
§ 35a SGB VIII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gestellt ist, eine Vereinbarung<br />
nach dem Zehnten Kapitel SGB XII zwischen dem Einrichtungsträger <strong>und</strong> dem zuständigen<br />
Bezirk geschlossen wurde <strong>und</strong> Leistungen hieraus erbracht werden<br />
1,3 für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.<br />
Von dem Gewichtungsfaktor 4,5 kann bei integrativen Kindertageseinrichtungen (Art. 2 Abs. 3)<br />
zur Finanzierung <strong>des</strong> höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen<br />
Gemeinde nach oben abgewichen werden. 4 Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für<br />
mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. 5 Vollendet ein Kind<br />
in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende <strong>des</strong><br />
Kindergartenjahres. 6 Vollendet ein Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung das dritte<br />
Lebensjahr <strong>und</strong> leistet die nach Art. 18 Abs. 2 berechtigte Gemeinde bis zum Ende <strong>des</strong><br />
Kindergartenjahres weiterhin die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0,<br />
so fördert der Freistaat in gleicher Höhe. 7 Für Kinder in Tagespflege gilt einheitlich der<br />
Gewichtungsfaktor 1,3.<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass allein die Antragstellung auf Hilfe nach § 53<br />
Abs. 1 SGB XII ab dem 01.09.2013 in allen Fällen einen Anspruch auf Förderung<br />
mit dem 4,5-fachen Satz für 6 Monate auslöst, wenn der Antrag für ein<br />
behindertes Kind i.S. <strong>des</strong> § 53 SGB XII gestellt wurde.<br />
Ab dem 7. Monat ist Voraussetzung für die Förderung mit dem 4,5-fachen Fördersatz<br />
durch die Gemeinde <strong>und</strong> den Freistaat das Vorliegen eines Anspruchs auf<br />
Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII zur Betreuung in einer<br />
Kindertageseinrichtung, der durch Bescheid <strong>des</strong> Bezirks festgestellt ist.<br />
2<br />
Stand 04.09.2013
Bezirk Oberfranken<br />
Sozialverwaltung<br />
Cottenbacher Str. 23<br />
95445 Bayreuth<br />
Dies trifft immer zu, wenn der Bezirk Oberfranken wie bisher den 1-fachen<br />
Gewichtungsfaktor in Form einer monatlichen Vergütung an die Kindertagesstätte<br />
leistet.<br />
Leistet der Bezirk Oberfranken in der Kindertagesstätte für ein Kind<br />
ausschließlich Fachdienst, erkennt der Freistaat die Voraussetzung für eine<br />
erhöhte Förderung mit dem 4,5-fachen Satz an, wenn die Kindertagesstätte den<br />
Fachdienst selbst beschäftigt oder wenn der nicht selbst beschäftigte Fachdienst im<br />
Namen der Kindertagesstätte tätig wird.<br />
Welche Voraussetzungen für die Anerkennung eines „im Namen der<br />
Kindertagesstätte tätigen Fachdienstes“ vorliegen müssen, ist nicht bekannt.<br />
Es ist als Min<strong>des</strong>tvoraussetzung davon auszugehen, dass die Kindertagesstätte<br />
Inhalt <strong>und</strong> Form <strong>des</strong> Fachdienstes steuert. Die Kindertagesstätte trägt allein die<br />
Verantwortung für die Arbeit <strong>des</strong> Fachdienstes. Ob der Freistaat weitere<br />
Voraussetzungen an das Vorliegen "im Namen der Kindertagesstätte" knüpft, wird<br />
innerhalb der ersten 6 Monate der Umsetzung zu klären sein, in denen allein die<br />
Antragstellung für einen Anspruch auf Förderung mit dem 4,5-fachen Satz ausreicht.<br />
Leistet der Bezirk Oberfranken derzeit bei laufender Hilfegewährung ausschließlich<br />
Fachdienst ist nur mit einem Neuantrag auf Hilfe beim Bezirk Oberfranken ab<br />
01.09.2013 zumin<strong>des</strong>t für 6 Monate die weitere Förderung mit dem 4,5-fachen<br />
Fördersatz sichergestellt.<br />
Ab dem 7. Monat, kann nur eine tatsächlich bewilligte Leistung der<br />
Eingliederungshilfe durch den Bezirk einen Anspruch auf Förderung mit dem 4,5-<br />
fachen Satz durch Gemeinden <strong>und</strong> Regierung auslösen.<br />
Leistet der Bezirk Oberfranken ausschließlich Fachdienst wird dringend angeraten,<br />
rechtzeitig vor Ablauf der 6-Monatsfrist mit den Zuschussgebern abzuklären, ob der<br />
4,5 fache Gewichtungsfaktor über die 6 – Monatsfrist hinaus bewilligt wird.<br />
Übernimmt der Bezirk mangels behinderungsspezifischen Bedarfs keine Hilfen,<br />
entfällt der Anspruch auf erhöhte Förderung nach 6 Monaten.<br />
Das BStMAS hat in einem Schreiben vom 13.02.2013 an die Regierungen, Bezirke,<br />
Landratsämter <strong>und</strong> kreisfreien Städte folgenden Vollzug <strong>des</strong> Art. 21 Abs. 5, 5.<br />
Spiegelstrich BayKiBiG bekannt gegeben:<br />
3<br />
Stand 04.09.2013
Bezirk Oberfranken<br />
Sozialverwaltung<br />
Cottenbacher Str. 23<br />
95445 Bayreuth<br />
"Wird der Anspruch auf Eingliederungshilfe abgelehnt oder ein Leistungsanspruch<br />
erst mit Wirkung für die Zukunft festgestellt, entfällt der Gewichtungsfaktor 4,5 nicht<br />
rückwirkend, sondern bleibt bis zu sechs Monaten unberührt.<br />
Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird solange gewährt, bis über den Antrag auf<br />
Eingliederungshilfe abschließend entschieden ist, längstens jedoch für sechs<br />
Monate. Der Gewichtungsfaktor 4,5 nach dem 5. Spiegelstrich wird daher z.B. auch<br />
gewährt, wenn das Kind Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegt".<br />
Entfällt nach 6 Monaten (das BayKiBiG sieht keine Kürzungsmöglichkeit dieses<br />
Zeitraums vor) die Förderung mit dem 4,5-fachen Gewichtungsfaktor <strong>und</strong> wird die<br />
Deckung eines Bedarfs an Eingliederungshilfe vom Leistungsberechtigten oder Kita<br />
beantragt, wird der Bezirk Oberfranken im Rahmen seines pflichtgemäßen<br />
Ermessens über den Umfang der notwendigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe<br />
ab dem 7. Monat entscheiden.<br />
4<br />
Stand 04.09.2013