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Verkaufsprospekt BayernInvest - Börse Stuttgart

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92 <strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>BayernInvest</strong> - Verwaltungsreglement<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wird jedes Jahr für die<br />

ausschüttenden Anteilklassen Ausschüttungen aus<br />

den ordentlichen Nettoerträgen und den netto realisierten<br />

Kapitalgewinnen, die diesen Anteilklassen<br />

innerhalb des jeweiligen Teilfonds zukommen, vornehmen.<br />

Des Weiteren kann die Verwaltungsgesellschaft<br />

um einen hinreichenden Ausschüttungsbetrag<br />

zu gewähren, jegliche andere Ausschüttung<br />

vornehmen.<br />

Es wird keine Ausschüttung erfolgen, wenn als ein<br />

Resultat hiervon das Nettovermögen des Fonds unter<br />

das vom Luxemburger Gesetz vorgesehene Minimum<br />

von EURO 1.250.000,00 fallen würde.<br />

Ausschüttungen, welche fünf Jahre nach ihrem<br />

Auszahlungstag nicht geltend gemacht wurden, verfallen<br />

an die jeweilige Anteilklasse des jeweiligen<br />

Teilfonds, aus welchem sie stammen.<br />

Art. 15. Abänderung des Verwaltungsreglements<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement<br />

ganz oder teilweise zu jeder Zeit abändern,<br />

wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und<br />

im Einverständnis mit der Depotbank und der luxemburgischen<br />

Aufsichtsbehörde geschieht.<br />

Änderungen des Verwaltungsreglements werden<br />

beim Handelsregister des Bezirksgerichtes in Luxemburg<br />

hinterlegt und ein Vermerk dieser Hinterlegung<br />

wird im Mémorial veröffentlicht.<br />

Die Änderungen treten am Tage der Unterzeichnung<br />

des ganz oder teilweise geänderten Verwaltungsreglements<br />

in Kraft.<br />

Art. 16. Veröffentlichungen<br />

Der Nettoinventarwert, der Ausgabe- und Rücknahmepreis<br />

eines jeden Teilfonds können über die<br />

Verwaltungsgesellschaft, bei der Depotbank und bei<br />

jeder Zahlstelle erfragt werden.<br />

Der geprüfte Jahresbericht, der binnen 4 Monaten<br />

nach Abschluss des Geschäftsjahres, und alle Halbjahresberichte,<br />

die binnen 2 Monaten nach Abschluss<br />

des Berichtszeitraums veröffentlicht werden, sind<br />

den Anteilinhabern am Sitz der Verwaltungsgesellschaft,<br />

der Depotbank und bei den Zahlstellen und<br />

Vertriebsstellen zugänglich.<br />

Die Liquidation des Fonds wird im Luxemburger Mémorial,<br />

Recueil Spécial des Sociétés et Associations<br />

veröffentlicht. Die Liquidation des Fonds wird darüber<br />

hinaus im Luxemburger Wort und in mindestens<br />

einer größeren ausländischen Zeitung veröffentlicht.<br />

Die Zusammenlegung von Teilfonds, die Einbringung<br />

eines Teilfonds in einen anderen OGAW<br />

Luxemburger oder ausländischen Rechts und die<br />

Auflösung eines Teilfonds, werden in den Ländern,<br />

wo der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen<br />

ist, veröffentlicht. Mitteilungen an die Anteilinhaber,<br />

inklusive Mitteilungen über die Aussetzung der<br />

Berechnung des Nettoinventarwertes und des Ausgabe-<br />

und Rücknahmepreises eines Teilfonds werden<br />

in den Zeitungen der Länder veröffentlicht, in denen<br />

Anteile angeboten oder verkauft werden.<br />

Art. 17. Dauer und Liquidation des Fonds, Auflösung<br />

eines Teilfonds<br />

Der Fonds ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Die<br />

einzelnen Teilfonds können für eine bestimmte Zeit<br />

aufgelegt werden und somit für eine vom Fonds<br />

abweichende Dauer errichtet werden. Sofern ein<br />

Teilfonds für eine bestimmte Dauer aufgelegt wird,<br />

sind nähere Informationen hierzu den respektiven<br />

Fondsbeschreibungen im <strong>Verkaufsprospekt</strong> unter<br />

“<strong>BayernInvest</strong> Fonds im Überblick“ zu entnehmen.<br />

Der Fonds oder einzelne Teilfonds können jederzeit<br />

durch gegenseitiges Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft<br />

und der Depotbank liquidiert werden.<br />

Zusätzlich erfolgt die Liquidation des Fonds bei<br />

Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen des Artikels<br />

22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über<br />

Organismen für gemeinsame Anlagen.<br />

Sobald die Entscheidung gefällt wird, den Fonds<br />

oder einen Teilfonds aufzulösen, werden keine Anteile<br />

des Fonds beziehungsweise des betreffenden<br />

Teilfonds mehr ausgegeben oder zurückgenommen<br />

(es sei denn, alle Anteilinhaber können gleich behandelt<br />

werden). Dies wird den Anteilinhabern gemäß<br />

Artikel 16 dieses Verwaltungsreglements bekannt<br />

gegeben. Die Verwaltungsgesellschaft wird das Vermögen<br />

eines jeden Teilfonds im Interesse der Anteilinhaber<br />

des entsprechenden Teilfonds veräußern<br />

und die Depotbank wird den Nettoliquidationserlös

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