Verkaufsprospekt BayernInvest - Börse Stuttgart
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92 <strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>BayernInvest</strong> - Verwaltungsreglement<br />
Die Verwaltungsgesellschaft wird jedes Jahr für die<br />
ausschüttenden Anteilklassen Ausschüttungen aus<br />
den ordentlichen Nettoerträgen und den netto realisierten<br />
Kapitalgewinnen, die diesen Anteilklassen<br />
innerhalb des jeweiligen Teilfonds zukommen, vornehmen.<br />
Des Weiteren kann die Verwaltungsgesellschaft<br />
um einen hinreichenden Ausschüttungsbetrag<br />
zu gewähren, jegliche andere Ausschüttung<br />
vornehmen.<br />
Es wird keine Ausschüttung erfolgen, wenn als ein<br />
Resultat hiervon das Nettovermögen des Fonds unter<br />
das vom Luxemburger Gesetz vorgesehene Minimum<br />
von EURO 1.250.000,00 fallen würde.<br />
Ausschüttungen, welche fünf Jahre nach ihrem<br />
Auszahlungstag nicht geltend gemacht wurden, verfallen<br />
an die jeweilige Anteilklasse des jeweiligen<br />
Teilfonds, aus welchem sie stammen.<br />
Art. 15. Abänderung des Verwaltungsreglements<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement<br />
ganz oder teilweise zu jeder Zeit abändern,<br />
wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und<br />
im Einverständnis mit der Depotbank und der luxemburgischen<br />
Aufsichtsbehörde geschieht.<br />
Änderungen des Verwaltungsreglements werden<br />
beim Handelsregister des Bezirksgerichtes in Luxemburg<br />
hinterlegt und ein Vermerk dieser Hinterlegung<br />
wird im Mémorial veröffentlicht.<br />
Die Änderungen treten am Tage der Unterzeichnung<br />
des ganz oder teilweise geänderten Verwaltungsreglements<br />
in Kraft.<br />
Art. 16. Veröffentlichungen<br />
Der Nettoinventarwert, der Ausgabe- und Rücknahmepreis<br />
eines jeden Teilfonds können über die<br />
Verwaltungsgesellschaft, bei der Depotbank und bei<br />
jeder Zahlstelle erfragt werden.<br />
Der geprüfte Jahresbericht, der binnen 4 Monaten<br />
nach Abschluss des Geschäftsjahres, und alle Halbjahresberichte,<br />
die binnen 2 Monaten nach Abschluss<br />
des Berichtszeitraums veröffentlicht werden, sind<br />
den Anteilinhabern am Sitz der Verwaltungsgesellschaft,<br />
der Depotbank und bei den Zahlstellen und<br />
Vertriebsstellen zugänglich.<br />
Die Liquidation des Fonds wird im Luxemburger Mémorial,<br />
Recueil Spécial des Sociétés et Associations<br />
veröffentlicht. Die Liquidation des Fonds wird darüber<br />
hinaus im Luxemburger Wort und in mindestens<br />
einer größeren ausländischen Zeitung veröffentlicht.<br />
Die Zusammenlegung von Teilfonds, die Einbringung<br />
eines Teilfonds in einen anderen OGAW<br />
Luxemburger oder ausländischen Rechts und die<br />
Auflösung eines Teilfonds, werden in den Ländern,<br />
wo der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen<br />
ist, veröffentlicht. Mitteilungen an die Anteilinhaber,<br />
inklusive Mitteilungen über die Aussetzung der<br />
Berechnung des Nettoinventarwertes und des Ausgabe-<br />
und Rücknahmepreises eines Teilfonds werden<br />
in den Zeitungen der Länder veröffentlicht, in denen<br />
Anteile angeboten oder verkauft werden.<br />
Art. 17. Dauer und Liquidation des Fonds, Auflösung<br />
eines Teilfonds<br />
Der Fonds ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Die<br />
einzelnen Teilfonds können für eine bestimmte Zeit<br />
aufgelegt werden und somit für eine vom Fonds<br />
abweichende Dauer errichtet werden. Sofern ein<br />
Teilfonds für eine bestimmte Dauer aufgelegt wird,<br />
sind nähere Informationen hierzu den respektiven<br />
Fondsbeschreibungen im <strong>Verkaufsprospekt</strong> unter<br />
“<strong>BayernInvest</strong> Fonds im Überblick“ zu entnehmen.<br />
Der Fonds oder einzelne Teilfonds können jederzeit<br />
durch gegenseitiges Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft<br />
und der Depotbank liquidiert werden.<br />
Zusätzlich erfolgt die Liquidation des Fonds bei<br />
Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen des Artikels<br />
22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über<br />
Organismen für gemeinsame Anlagen.<br />
Sobald die Entscheidung gefällt wird, den Fonds<br />
oder einen Teilfonds aufzulösen, werden keine Anteile<br />
des Fonds beziehungsweise des betreffenden<br />
Teilfonds mehr ausgegeben oder zurückgenommen<br />
(es sei denn, alle Anteilinhaber können gleich behandelt<br />
werden). Dies wird den Anteilinhabern gemäß<br />
Artikel 16 dieses Verwaltungsreglements bekannt<br />
gegeben. Die Verwaltungsgesellschaft wird das Vermögen<br />
eines jeden Teilfonds im Interesse der Anteilinhaber<br />
des entsprechenden Teilfonds veräußern<br />
und die Depotbank wird den Nettoliquidationserlös