INFORMATIONEN DES LANDESPRÜFUNGSAMTES NRW
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Basisinformationen des Landesprüfungsamtes <strong>NRW</strong><br />
zur Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte 2012<br />
– Stand 6. Juni 2013 –<br />
Dargestellt werden hier nur die wichtigsten Änderungen in ihren Grundzügen. Die vollständige<br />
Fassung der novellierten ÄAppO entnehmen Sie bitte den Änderungsverordnungen<br />
(17. Juli 2012: BGBl 2012 I Nr. 34 S. 1539, 7. Januar 2013: BGBl 2013 I Nr. 1<br />
S. 34, 22. Mai 2013: BGBl 2013 I Nr. 25 S. 1348 und 2. August 2013: BGBl 2013 I Nr.<br />
46 S. 3005)<br />
Weitere Informationen/Merkblätter finden Sie auch auf: www.lpa-duesseldorf.nrw.de<br />
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:<br />
Änderungen zum Krankenpflegepraktikum, § 6 ÄAppO<br />
Als 3-monatiger Krankenpflegedienst werden folgende weitere abgeschlossene<br />
Ausbildungen anerkannt:<br />
- Rettungsassistent/in<br />
- Altenpfleger/in<br />
- abgeschlossene Ausbildung in der Altenpflegehilfe, wenn die landesrechtlich<br />
geregelte Ausbildung mindestens 1 Jahr gedauert hat.<br />
Der Nachweis erfolgt durch die Berufsurkunde.<br />
Angerechnet werden:<br />
Eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes<br />
oder Bundesfreiwilligendienstes.<br />
Der Nachweis erfolgt durch den Bescheid/Mitteilung der Bewilligungsbehörde sowie<br />
das Zeugnis über den Krankenpflegedienst.<br />
Der Krankenpflegedienst kann gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO auch in einer Rehabilitationseinrichtung<br />
mit vergleichbarem Pflegeaufwand abgeleistet werden.<br />
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung,<br />
mit der sowohl einrichtungs- als auch tätigkeitsbezogen ein in einem<br />
Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nachgewiesen wird. Hierbei handelt es<br />
sich immer um eine Einzelfallüberprüfung, über die erst nach Vorlage der Bescheinigung<br />
unter Einbeziehung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abschließend<br />
entschieden werden kann.<br />
Siehe auch die aktualisierten Hinweise zum dreimonatigen Krankenpflegedienst.<br />
1
Zweiter und Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:<br />
1. Grundsätzliche Unterscheidung zwischen „Altkohorte“ und „Neukohorte“<br />
Zur „Altkohorte“ gehören ausnahmslos alle Prüflinge, die bis spätestens August 2013<br />
ein Tertial ihres PJ tatsächlich begonnen haben. Dies muss letztlich durch Vorlage<br />
der entsprechenden PJ-Bescheinigung bei der Stellung des Zulassungsantrags nachgewiesen<br />
werden. Die Prüflinge der Altkohorte haben die Verpflichtung/Möglichkeit –<br />
zeitlich unbegrenzt – das Abschlussexamen „M2-alt“ in der bisherigen Form und zu<br />
den bisherigen Ablegungszeiten (insbesondere auch bei den mündlich-praktischen<br />
Prüfungsteilen in den Monaten April bis Juni bzw. Oktober bis Dezember) abzulegen.<br />
Zur „Neukohorte“ gehören ausnahmslos alle Prüflinge, die – aus welchen Gründen<br />
auch immer – ihr PJ nicht spätestens im August 2013 antreten bzw. nicht antreten<br />
können. Diese müssen sodann, wenn sie ab 2014 ihr PJ antreten wollen, zwingend<br />
zuvor an dem neuen schriftlichen Prüfungsabschnitt („M2-neu“) teilnehmen und diesen<br />
bestanden haben. Das Bestehen von M2-neu stellt folglich eine Aufnahmevoraussetzung<br />
für das PJ dar!<br />
Die Teilnehmer der Neukohorte legen ihr mündlich-praktisches Abschlussexamen „M3-<br />
neu“ ausschließlich in einem verkürzten Prüfungszeitraum (Mai bis Juni bzw. November<br />
bis Dezember) ab. Es verbleibt bei der bisherigen Struktur der zweitägigen<br />
mündlich-praktischen Prüfung, wobei die „Ärztliche Gesprächsführung“ – wie in allen<br />
anderen Prüfungen auch – ab sofort Prüfungsgegenstand sein kann.<br />
Prüfungstermine für den schriftlichen Prüfungsteil für die Alt- UND Neukohorte:<br />
Frühjahr 2014:<br />
Herbst 2014:<br />
Frühjahr 2015:<br />
Herbst 2015:<br />
8. bis 10. April<br />
7. bis 9. Oktober<br />
14. bis 16. April<br />
13. bis 15. Oktober<br />
2. PJ Antritt ab Frühjahr 2014<br />
Der PJ-Antritt ist ab 2014 nur möglich, wenn zuvor M2-neu bestanden worden ist! Wer<br />
beispielsweise ab Mai 2014 sein PJ aufnehmen möchte, muss zuvor im April 2014<br />
seine schriftliche Prüfung M2-neu bestanden haben.<br />
Beachten Sie bitte, dass die Bundesauswertung der schriftlichen Ergebnisse<br />
durch das IMPP mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und die Weitergabe der<br />
Besteherdaten an die Fakultäten erst danach erfolgen kann.<br />
2
3. Änderungen bei Famulaturen und neue Hausarztfamulatur<br />
Die Krankenhausfamulatur (2 Monate) nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO ist auch in einer<br />
stationären Rehabilitationseinrichtung ableistbar. Beim Splitting der Krankenhausfamulatur<br />
muss ab sofort (ab Semesterferien SS13) mindestens ein Abschnitt 30 Kalendertage<br />
zusammenhängend abgeleistet werden. Die weiteren 30 Kalendertage dürfen in<br />
jeweils mindestens 15 Kalendertage umfassende Abschnitte gesplittet werden (zu den<br />
weiteren Splittingsregelungen siehe im Merkblatt zur viermonatigen Famulatur).<br />
Bei der Einführung der neuen Pflichtfamulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen<br />
Versorgung, die die bisher mögliche sog. „Wahlfamulatur“ ablöst, gibt es seitens<br />
des Verordnungsgebers eine großzügige Übergangsregelung zur Vermeidung unbilliger<br />
Härten. Danach müssen Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag<br />
auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, die<br />
neue Pflichtfamulatur nicht nachweisen. Wurde das Studium wegen Krankheit,<br />
Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger<br />
unterbrochen, verlängert sich diese Frist um ein Jahr.<br />
Die neu eingeführte Hausarztfamulatur kann nicht im Ausland absolviert werden und<br />
darf nicht unterbrochen werden, muss also die 30 Kalendertage zusammenhängend<br />
absolviert werden.<br />
Zu den Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung zählen gem. §73 Abs. 1a SGB V:<br />
1. Allgemeinärzte<br />
2. Kinderärzte<br />
3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der<br />
hausärztlichen Versorgung gewählt haben<br />
4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister<br />
eingetragen sind und<br />
5. Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen<br />
haben.<br />
Dass eine Einrichtung in diesem Sinne zur hausärztlichen Versorgung zugelassen ist,<br />
ist durch den Famulanten nachzuweisen. Hierzu verwenden Sie bitte das entsprechende<br />
Muster in unseren Vordrucken für Famulaturzeugnisse.<br />
4. Blockpraktikum Allgemeinmedizin ab 01.10.2013<br />
Für das auf (mindestens) 2 Wochen verlängerte Blockpraktikum in der Allgemeinmedizin<br />
gilt grundsätzlich der o.g. Zeitpunkt des Inkrafttretens.<br />
5. Querschnittsbereich 3 – Öffentliches Gesundheitswesen<br />
Ab sofort gilt, dass alle Prüfungsanmelder darauf achten müssen, dass ab dem<br />
24.07.2012 ausgestellte bzw. auf der zusammenfassenden Bescheinigung des Studiendekanates<br />
dokumentierte und benotete QB 3 (Querschnittsbereich 3) nunmehr<br />
„Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen“ heißen<br />
muss.<br />
3
6. Querschnittsbereich 13 – Palliativmedizin<br />
Der Leistungsnachweis zum Querschnittsbereich „Palliativmedizin“ muss erstmals zu<br />
Beginn des PJ im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt (M2-alt<br />
und M2-neu) für den Prüfungstermin ab Oktober 2014 vorgelegt werden.<br />
7. Querschnittsbereich 14 – Schmerzmedizin<br />
Von Prüfungsanmeldern ab 10.6.2016 muss zwingend der neue Leistungsnachweis<br />
zum QB 14 (Querschnittsbereich 14) „Schmerzmedizin“ beigebracht werden.<br />
8. Grundsätzliche Änderungen im PJ (In- und Ausland)<br />
a) Fehltage<br />
Ab dem 24.07.2012 – also unmittelbar geltend – haben Sie als PJ-Auszubildende/r<br />
nunmehr insgesamt 30 Fehltage. Davon dürfen max. 20 Fehltage innerhalb eines<br />
Tertials liegen. Bei einem gesplitteten Tertial von 8 Wochen sind allerdings max. 5<br />
Fehltage zulässig (siehe unter Ziff. e).<br />
b) Teilzeit-PJ<br />
In vorheriger und rechtzeitiger Absprache mit Ihrer Fakultät kann das PJ – anstatt<br />
in Vollzeit – begründungslos auch in einer der beiden möglichen Teilzeit-Formen<br />
von 50% oder 75% absolviert werden, sofern entsprechende Teilzeitausbildungsplätze<br />
an den zulässigen Ausbildungskrankenhäusern zur Verfügung stehen. Die<br />
Dauer des PJ´s beträgt bei der Wahl eines 50%-PJ´s insgesamt 96 Wochen (32<br />
Wochen je Tertial), bei einem 75%-PJ insgesamt 64 Wochen (21 Wochen je<br />
Pflichttertial, 22 Wochen für das Wahltertial)<br />
Wichtiger Hinweis für Teilzeit-PJ-Auszubildende der Altkohorte:<br />
Die Prüflinge der Altkohorte, die sich in Absprache mit ihrer Fakultät für eine sog.<br />
75% -Teilzeitvariante entscheiden, müssen für ihre Studienabschlussplanung berücksichtigen,<br />
dass sie erst in der Folgeprüfungsphase ihr Abschlussexamen M2-<br />
alt ablegen können (ausnahmslos), ggfs. also Wartezeiten in Kauf nehmen müssen<br />
(also z.B. bei einem Ende ihrer Teilzeit-Ausbildung im November 2013, im April<br />
2014).<br />
c) Vergütung während des PJ ab 01.04.2013<br />
Da das Praktische Jahr Teil des Medizinstudiums ist und per se keine Berufstätigkeit,<br />
gilt auf allen PJ-Ausbildungsplätzen, dass dort keine höhere „Vergütung“ erlaubt<br />
ist, als es die Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
(BAföG) erlauben (zurzeit 373 Euro + 224 Euro =<br />
insgesamt zurzeit max. 597 Euro).<br />
Bei der Ableistung des PJ im Ausland verändert sich diese inländische Höchstgrenze<br />
entsprechend um die in § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 der „Verordnung über die Zuschläge<br />
zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer<br />
4
Ausbildung im Ausland“ aufgeführten Zuschläge. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist<br />
außerhalb der EU und der Schweiz ein Auslandszuschlag zum Kaufkraftausgleich<br />
möglich. Die Zuschläge für die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (Nr. 2)<br />
und die Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (Nr. 3) gelten auch innerhalb<br />
der EU und der Schweiz und somit überall im Ausland; Studiengebühren<br />
und Reisekosten dürfen der Berechnung nur zugrunde gelegt werden, wenn die<br />
Leistungen ausdrücklich zur Erstattung dieser Kosten gewährt werden.<br />
d) Mobilitätserweiterung im Inland ab dem 01.04.2013<br />
Grundsätzlich wird die Mobilität während der PJ-Ausbildung im Inland erweitert<br />
(vgl. insbesondere § 3 ÄAppO in der Fassung des Art. 2 der Novelle). Studierende,<br />
die ihr PJ ab August 2012 antreten, können von dieser Möglichkeit ab dem 3. Tertial<br />
Gebrauch machen. Für Studierende, die das PJ im Februar 2013 beginnen, gilt<br />
die Mobilitätserweiterung bereits ab dem 2. Tertial.<br />
Falls Sie demzufolge ein PJ-Tertial an einer anderen Uniklinik (bzw. an einem<br />
Lehrkrankenhaus einer anderen Universität) – abweichend von Ihrer Heimatuniversität<br />
- absolvieren möchten bzw. absolvieren können (u.a. Kapazitätsvorbehalt<br />
der externen Universität beachten!) müssen Sie – falls Sie sich nicht regulär an der<br />
externen Universität neu einschreiben – weiterhin lückenlos an Ihrer Heimatuniversität<br />
eingeschrieben bleiben. Sie legen also auch Ihr Abschlussexamen<br />
M2-alt bzw. M3-neu an Ihrer Heimatuniversität ab. Nur diese beiden Möglichkeiten<br />
bestehen zukünftig. Gegenüber dem LPA müssen Sie somit den bisherigen Status<br />
einer Zweithörerschaft nicht mehr nachweisen.<br />
Wichtig: Sie dürfen ausschließlich an einer von einer Universität „logbuchgesteuerten“<br />
PJ-Ausbildung teilnehmen und müssen sich dies im Zweifelsfalle bestätigen<br />
lassen.<br />
e) „Inlands-Splitting“<br />
Ihre Heimatuniversität bzw. ihre externe inländische Ausbildungsuniversität kann<br />
ggfs. sowohl bei den Pflichttertialen, als auch beim Wahltertial für höchstens 8<br />
Wochen und nach Abschluss vorheriger sog. Ausbildungsvereinbarungen die Ausbildung<br />
in sog. „externe Ausbildungsstätten“ (inländische oder ausländische<br />
Lehrpraxen bzw. Lehrambulanzen) auslagern; diese also in ihre Ausbildungsverpflichtung<br />
mit einbeziehen. Falls also die jeweilige Fakultät dies anbietet, können<br />
Sie hiervon Gebrauch machen; beachten Sie bitte jedoch dringend, dass ein sog.<br />
„freies Splitting“ demzufolge nicht möglich ist.<br />
Damit entsprechende Teiltertiale (2 x 8 Wochen) sodann vom LPA bei der Zulassungsprüfung<br />
zu M3-neu bzw. zum bisherigen Abschlussexamen anerkannt werden<br />
können, müssen Sie zwingend eine sog. „Einbeziehungserklärung“ Ihrer<br />
Fakultät hierzu vorlegen (siehe „Einbeziehungserklärung B“ auf Seite 9). Pro Teiltertial<br />
von 8 Wochen können max. 5 Fehltage in Anspruch genommen werden.<br />
Die von der jeweiligen Universität einbezogenen externen Ausbildungsstätten müssen<br />
ihre jeweilige 8-wöchige Teiltertialsausbildung exakt gemäß dem Logbuch ihrer<br />
Kooperationsuniversität ausrichten. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt eine<br />
Anerkennung einer diesbezüglichen Teiltertialsausbildung durch das LPA nicht in<br />
Betracht. Sie sollten sich also im eigenen Interesse vor Antritt einer solchen exter-<br />
5
nen Teiltertialsausbildung hierüber bei der Leitung der externen Ausbildungsstätte<br />
nochmals vergewissern.<br />
Sofern Sie ihr Wahltertial in der Allgemeinmedizin absolvieren wollen, wird dies<br />
vollständig für die gesamte Dauer von 16 Wochen in einer allgemeinmedizinischen<br />
Lehrpraxis absolviert. Diese muss qua Vereinbarung von der jeweiligen Kooperationsuniversität<br />
in die PJ-Ausbildung einbezogen sein und natürlich ebenfalls logbuchgerecht<br />
ausbilden (siehe „Einbeziehungserklärung C“ auf Seite 10).<br />
f) Auswirkungen der Novellierung des § 3 ÄAppO auf das PJ im Ausland ab<br />
01.04.2013<br />
Gestärkte Ausbildungsverantwortung der Heimatuniversität:<br />
Die Möglichkeit, ein Tertial oder mehrere Tertiale des Praktischen Jahres gem. §<br />
12 i.V.m. §§ 3, 4 ÄAppO im Ausland abzuleisten, bleibt grundsätzlich weiterhin<br />
bestehen. Einen solchen Aufenthalt sollten Sie aber in jedem Fall rechtzeitig im<br />
Vorfeld mit Ihrer Heimatuniversität abstimmen. Ein Auslandstertial umfasst grundsätzlich<br />
16 Wochen; falls Sie Fehlzeiten in einem Tertial in Anspruch nehmen, reduziert<br />
sich dieses im Höchstfall auf 12 Wochen.<br />
Bitte beachten Sie im eigenen Interesse, dass die Krankenhäuser auf unserer PJ-<br />
Liste/Ausland lediglich auf die inhaltliche Gleichwertigkeit der Ausbildung überprüft<br />
wurden; die Einhaltung der Vergütungshöchstgrenze (siehe Punkt 8c) muss<br />
vorab mit der ausländischen Ausbildungsstätte geklärt werden und liegt in der Verantwortung<br />
der/des Studierenden.<br />
„Splitting“ eines Tertials im Ausland:<br />
Folgende Form des „Splittings“ im Ausland kann ausnahmsweise - trotz des neuen<br />
grundsätzlichen Erfordernisses einer ausschließlich logbuchgesteuerten Ausbildung<br />
- weiterhin genehmigt werden:<br />
8 Wochen Heimatuniversität / externe inländische Ausbildungsuniversität<br />
und im selben Fachgebiet<br />
8 Wochen im Ausland (Universitätsklinikum/ zugehöriges akademisches<br />
Lehrkrankenhaus)<br />
Die Geeignetheit Ihres Splittingvorhabens müssen Sie zwingend in jedem Einzelfall<br />
durch eine Einbeziehungserklärung Ihrer Universität nachweisen (siehe „Einbeziehungserklärung<br />
A“ auf Seite 8).<br />
Darüber hinaus gehende bisherige Splittingsmöglichkeiten im Ausland können vor<br />
dem Hintergrund der Novellierung des § 3 ÄAppO nicht mehr genehmigt werden<br />
(insbesondere 8 Wochen Ausland/ 8 Wochen Ausland). Im Einzelfall abweichende<br />
Splittingsvorhaben, die bereits vor dem 01.04.2013 konkretisiert wurden, können<br />
noch ausnahmsweise genehmigt werden, sofern hierfür hinreichende Nachweise<br />
vorgelegt werden (z.B. schriftliche Zusagen der ausländischen Universitäten vor<br />
dem 01.04.2013) – letztmalig kann jedoch das Auslands-PJ in dieser Splittingsform<br />
absolviert werden, wenn das PJ spätestens im August 2013 aufgenommen wurde.<br />
Hierzu bedarf es in jedem Fall eines formlosen Antrages an das LPA.<br />
6
Einbeziehungserklärung A<br />
für Splittingsvorhaben zur Vorlage beim LPA <strong>NRW</strong><br />
Für die Universität: _____________________________________ gibt die zuständige Stelle der<br />
medizinischen Fakultät folgende Erklärung ab:<br />
Einbeziehungserklärung<br />
zum „Splitting“ von PJ-Tertialen in ausländischen Universitätskliniken<br />
bzw. dazugehörigen akademischen Lehrkrankenhäusern<br />
(Ausnahme zu § 3 Abs. 2 a S. 1 ÄAppO)<br />
Die Universität ____________________________________ möchte die in der nachfolgenden<br />
Aufstellung konkret bezeichnete/n Ausbildungsstätte/n (Universitätsklinikum bzw. dazugehöriges<br />
akademisches Lehrkrankenhaus) als ausdrücklich ausbildungsgeeignet für die Dauer von 8 Wochen<br />
mit in ihre Ausbildung im Praktischen Jahr einbeziehen<br />
aufgrund eines mit der ausländischen Universität bestehenden Kooperationsabkommens<br />
aufgrund anderer ausbildungsfachlicher Erkenntnisse oder fachlicher Zusammenarbeit/<br />
Austausch mit der ausländischen Universität<br />
und versichert, dass die ausländische Ausbildungsstätte die Vergütungshöchstgrenze nach § 3<br />
Abs. 4 ÄAppO nicht überschreitet.<br />
Die o.g. Universität befürwortet demzufolge das in der nachfolgenden Aufstellung konkret dargestellte<br />
Splittingsvorhaben des/der Studierenden<br />
Name: _______________________________ Vorname: _______________________________<br />
Heimatuniversität: ______________________________ geb. am: _______________________<br />
Tertial Zeitraum Fach<br />
Land und konkrete Bezeichnung<br />
der Ausbildungsstätte<br />
Innere<br />
Medizin<br />
Innere Medizin<br />
Chirurgie<br />
Chirurgie<br />
Wahlfach<br />
(außer Allgemeinmedizin)<br />
Hinweis:<br />
Diese grundsätzliche Splittingsempfehlung ersetzt nicht die ggfs. im Einzelfall erforderliche Vorabklärung<br />
der inhaltlichen Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland im Hinblick auf § 12 i.V.m. §§ 3, 4 ÄAppO<br />
durch den beantragenden Studierenden.<br />
Datum:_________________<br />
_________________________<br />
(Unterschrift)<br />
(Siegel/Stempel)<br />
7<br />
Ansprechpartner bei der Med. Fakultät<br />
für evtl. Rückfragen seitens des LPA:<br />
Name: _________________________<br />
Telefon:_________________________<br />
E-Mail: _________________________
Einbeziehungserklärung B<br />
für Splittingsvorhaben zur Vorlage beim LPA <strong>NRW</strong><br />
Für die Universität: _____________________________________ gibt die zuständige Stelle der<br />
medizinischen Fakultät folgende Erklärung ab:<br />
Einbeziehungserklärung<br />
zum „Splitting“ von PJ-Tertialen in inländischen und ausländischen<br />
Lehrpraxen bzw. Lehrambulanzen<br />
(gem. § 3 Abs. 2 a S. 1 ÄAppO; ggfs. i.V.m. § 12 ÄAppO)<br />
Die Universität ____________________________________ möchte die in der nachfolgenden<br />
Aufstellung konkret bezeichnete/n Ausbildungsstätte/n (Lehrpraxis oder Einrichtung der ambulanten<br />
ärztlichen Krankenversorgung) als ausdrücklich ausbildungsgeeignet für die Dauer von 8<br />
Wochen mit in ihre Ausbildung im Praktischen Jahr einbeziehen und versichert ausdrücklich,<br />
dass die von ihr einbezogene/n Ausbildungsstätte/n gewährleistet/n, gemäß dem Logbuch der<br />
entsendenden medizinischen Fakultät auszubilden und die Vergütungshöchstgrenze nach § 3<br />
Abs. 4 ÄAppO nicht zu überschreiten.<br />
Die o.g. Universität befürwortet demzufolge das in der nachfolgenden Aufstellung konkret dargestellte<br />
Splittingsvorhaben des/der Studierenden<br />
Name: _______________________________ Vorname: _______________________________<br />
Heimatuniversität: ______________________________ geb. am: _______________________<br />
Tertial Zeitraum Fach<br />
Land und konkrete Bezeichnung<br />
der Ausbildungsstätte<br />
Innere<br />
Medizin<br />
Innere Medizin<br />
Chirurgie<br />
Chirurgie<br />
Wahlfach<br />
(außer Allgemeinmedizin)<br />
Datum:_________________<br />
(Siegel/Stempel)<br />
_________________________<br />
(Unterschrift)<br />
Ansprechpartner bei der Med. Fakultät<br />
für evtl. Rückfragen seitens des LPA:<br />
Name: _________________________<br />
Telefon:_________________________<br />
E-Mail: _________________________<br />
8
Einbeziehungserklärung C<br />
für praktische Ausbildungen im Wahltertial „Allgemeinmedizin“<br />
zur Vorlage beim LPA <strong>NRW</strong><br />
Für die Universität: _____________________________________ gibt die zuständige Stelle der<br />
medizinischen Fakultät folgende Erklärung ab:<br />
Einbeziehungserklärung bei Auslagerung der<br />
allgemeinmedizinischen Ausbildung im Wahltertial „Allgemeinmedizin“<br />
in eine inländische oder ausländische allgemeinmedizinische Lehrpraxis<br />
(gem. § 3 Abs. 2 a S. 4 ÄAppO; ggfs. i.V.m. § 12 ÄAppO)<br />
Die Universität ____________________________________ möchte die in der nachfolgenden<br />
Aufstellung konkret bezeichnete allgemeinmedizinische Lehrpraxis als ausdrücklich ausbildungsgeeignet<br />
mit in ihre Ausbildung im Praktischen Jahr im Rahmen des Wahltertials „Allgemeinmedizin“<br />
(vollständig, für die Dauer von 16 Wochen) einbeziehen und versichert ausdrücklich, dass<br />
die von ihr einbezogene Ausbildungsstätte gewährleistet, gemäß dem Logbuch der entsendenden<br />
medizinischen Fakultät auszubilden und die Vergütungshöchstgrenze nach § 3 Abs. 4<br />
ÄAppO nicht zu überschreiten.<br />
Die o.g. Universität befürwortet demzufolge das in der nachfolgenden Aufstellung konkret dargestellte<br />
Vorhaben des/der Studierenden<br />
Name: _______________________________ Vorname: _______________________________<br />
Heimatuniversität: ______________________________ geb. am: _______________________<br />
Tertial<br />
Wahlfach<br />
Allgemeinmedizin<br />
Zeitraum<br />
Land und konkrete Bezeichnung<br />
der Ausbildungsstätte<br />
Datum:_________________<br />
_________________________<br />
(Unterschrift)<br />
(Siegel/Stempel)<br />
Ansprechpartner bei der Med. Fakultät<br />
für evtl. Rückfragen seitens des LPA:<br />
Name: _________________________<br />
Telefon:_________________________<br />
E-Mail: _________________________<br />
9