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Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte

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TEIL I: PRAKTIKA<br />

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen<br />

Artikel 1<br />

Die <strong>Praktika</strong> beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments<br />

Um einen Beitrag zur europäischen Bildung sowie zur beruflichen Ausbildung der Bürger <strong>und</strong> ihrer Einführung<br />

in die Funktionsweise des Organs zu leisten, bietet das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments folgende<br />

Arten von <strong>Praktika</strong> an:<br />

a) <strong>Praktika</strong> für Hochschulabsolventen, die sogenannten „Robert-Schuman-<strong>Praktika</strong>“ (allgemeine<br />

Ausrichtung <strong>und</strong> Ausrichtung Journalismus);<br />

b) Ausbildungspraktika;<br />

c) <strong>Praktika</strong> für Konferenzdolmetscher <strong>und</strong> für Übersetzer;<br />

d) „Ad-hoc-<strong>Praktika</strong>“ auf der Gr<strong>und</strong>lage von Vereinbarungen zwischen dem Parlament <strong>und</strong> externen<br />

Einrichtungen.<br />

Artikel 2<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese <strong>Regelung</strong> gilt für alle <strong>Praktika</strong>, die vom Generalsekretariat des Europäischen Parlaments angeboten<br />

werden, mit Ausnahme der unter den Buchstaben c <strong>und</strong> d von Artikel 1 genannten <strong>Praktika</strong>, die besonderen<br />

<strong>Regelung</strong>en unterliegen.<br />

Artikel 3<br />

Administrative <strong>und</strong> finanzielle Zuständigkeit<br />

1. Die Entscheidungsbefugnis für die Zulassung für alle Arten von <strong>Praktika</strong>, die unter die vorliegende <strong>Regelung</strong><br />

fallen, liegt beim Generaldirektor für Personal oder seinem bevollmächtigten Vertreter (nachstehend<br />

„zuständige Behörde“).<br />

2. Nach der Verabschiedung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments legt die zuständige Behörde für<br />

jede Kategorie der <strong>Praktika</strong> die Höchstzahl der <strong>Praktika</strong>, die während des Haushaltsjahres vergeben werden<br />

können, sowie den Prozentsatz der <strong>Praktika</strong> fest, die gemäß Artikel 26 der vorliegenden <strong>Regelung</strong> verlängert<br />

werden können.<br />

Artikel 4<br />

Der Beratende Ausschuss für <strong>Praktika</strong><br />

1. Der Beratende Ausschuss für <strong>Praktika</strong> (nachstehend „Ausschuss“) wacht <strong>über</strong> die Qualität des Inhalts <strong>und</strong><br />

den ordnungsgemäßen Ablauf der <strong>Praktika</strong>; er soll ferner dafür sorgen, dass ein geeigneter Rahmen für die<br />

Betreuung der <strong>Praktika</strong>nten geschaffen wird. Er gibt hierzu zweckdienliche Empfehlungen an den<br />

Generalsekretär ab. Er wird zu jedem Entwurf einer Änderung der vorliegenden <strong>Regelung</strong> konsultiert.<br />

2. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter jeder Generaldirektion, wobei diese Vertreter vom<br />

Generalsekretär unter den für die <strong>Praktika</strong> zuständigen Beamten in jeder dieser Generaldirektionen 1<br />

ausgewählt werden. Der Generalsekretär benennt den Ausschussvorsitzenden, den Sekretär sowie einen<br />

Beobachter des Paritätischen Ausschusses für Chancengleichheit <strong>und</strong> Vielfalt (COPEC).<br />

1 Im weiteren Sinne fallen auch eigenständige Dienste wie die Kabinette <strong>und</strong> die diesen Kabinetten unterstellten<br />

unabhängigen Direktionen unter diese Bezeichnung.<br />

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