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FAQ: Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern - Finma

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Häufig gestellte Fragen (<strong>FAQ</strong>)<br />

<strong>Konsolidierte</strong> <strong>Aufsicht</strong> <strong>von</strong> <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> <strong>Effektenhändlern</strong><br />

(Letzte Änderung vom 8. November 2013)<br />

Die FINMA beaufsichtigt r<strong>und</strong> 120 <strong>Banken</strong>- <strong>und</strong> Effektenhändler-Gruppen auf konsolidierter Basis.<br />

Diese weisen unterschiedliche Strukturen <strong>und</strong> Geschäftstätigkeiten auf <strong>und</strong> müssen die regulatorischen<br />

Anforderungen auf konsolidierter Basis in unterschiedlichem Ausmass erfüllen. In verschiedenen<br />

Regulativen sind dabei zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten verankert <strong>und</strong> darüber hinaus existieren<br />

einzelfallbezogene Spezialregelungen. Um vor diesem Hintergr<strong>und</strong> eine sachgerechte <strong>und</strong> rechtsgleiche<br />

Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu Inhalt <strong>und</strong> Umfang der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> im<br />

Einzelfall zu gewährleisten, hat die FINMA eine systematische Gliederung sowohl der Finanzgruppen<br />

als auch der auf konsolidierter Basis geltenden Vorschriften (Inhalt der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong>) vorgenommen.<br />

Es handelt sich dabei nicht um eine neue Regulierung, sondern um eine systematische Darstellung<br />

der bisherigen Praxis.<br />

Nachfolgend werden <strong>von</strong> Beaufsichtigten <strong>und</strong> Prüfern häufig gestellte Fragen zur Praxis der FINMA<br />

bei der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> <strong>von</strong> Finanzgruppen beantwortet.<br />

A. Betroffene Finanzgruppen<br />

1. Für welche Arten <strong>von</strong> Finanzgruppen gelten die folgenden <strong>FAQ</strong> <strong>und</strong> für welche nicht?<br />

Sie gelten für <strong>Banken</strong>- <strong>und</strong> Effektenhändler-Gruppen nach Art. 3c des <strong>Banken</strong>gesetzes (BankG; SR<br />

952.0). Weitergehende Erläuterungen zu diesen Finanzgruppen folgen unter Frage 2.<br />

Finanzgruppen, die eine Fondsleitung oder einen Vermögensverwalter nach Kollektivanlagengesetz<br />

(KAG; SR 951.31), jedoch keine Bank nach BankG <strong>und</strong> keinen Effektenhändler nach Börsengesetz<br />

(BEHG; SR 954.1) beinhalten, können in Einzelfällen auch der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> der FINMA unterstehen.<br />

Solche Finanzgruppen nach KAG bilden ebenso wenig Gegenstand dieser <strong>FAQ</strong>-Liste, wie<br />

Versicherungsgruppen <strong>und</strong> -konglomerate nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01).<br />

2. In welchen Fällen liegt eine <strong>Banken</strong>- bzw. Effektenhändler-Gruppe nach Art. 3c BankG<br />

vor?<br />

Eine Finanzgruppe nach Art. 3c BankG liegt vor, wenn eine Bank oder ein Effektenhändler<br />

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern<br />

Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01<br />

www.finma.ch<br />

/A587


a) direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an einer oder mehreren<br />

im Finanzbereich tätigen Gesellschaften bzw. Immobiliengesellschaften beteiligt ist oder diese auf<br />

andere Weise beherrscht (Art. 12 der <strong>Banken</strong>verordnung [BankV; SR 952.02]) oder<br />

b) durch eine überwiegend im Finanzbereich tätige Holding beherrscht wird (Art. 11 Abs. 1 Bst. b<br />

BankV) oder<br />

c) mit anderen im Finanzbereich tätigen Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildet oder rechtlich<br />

verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften beizustehen<br />

(Art. 12 BankV).<br />

Der Begriff Finanzkonglomerat wird verwendet, wenn eine Finanzgruppe auch eine Versicherung umfasst,<br />

die jedoch innerhalb der Gruppe im Vergleich zur Bank bzw. zum Effektenhändler <strong>von</strong> untergeordneter<br />

Bedeutung ist. Die folgenden <strong>FAQ</strong> gelten auch für bank- oder effektenhandelsdominierte<br />

Finanzkonglomerate.<br />

Der Konsolidierungskreis bei <strong>Banken</strong>- bzw. Effektenhändler-Gruppen bestimmt sich nach Art. 14<br />

BankV. Die Prüfgesellschaft hat insbesondere zu prüfen, ob qualifiziert beteiligte natürliche Personen<br />

sowie unbeschränkt haftende Gesellschafter <strong>von</strong> <strong>Banken</strong>/<strong>Effektenhändlern</strong> in der rechtlichen Form<br />

einer Personengesellschaft (z.B. Privatbankiers) weitere im Finanzbereich tätige Gesellschaften kontrollieren.<br />

Sie nimmt dazu jährlich Stellung <strong>und</strong> zwar im Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung für<br />

<strong>Banken</strong>, Kapitel 6.9 „<strong>Konsolidierte</strong> <strong>Aufsicht</strong>“.<br />

B. Systematische Gliederung der Finanzgruppen<br />

3. Wie werden Finanzgruppen für die konsolidierte <strong>Aufsicht</strong> systematisch gegliedert?<br />

Finanzgruppen, die der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> der FINMA unterstehen, werden abhängig <strong>von</strong> ihrer<br />

Struktur wie folgt aufgegliedert:<br />

a) Stammhausstruktur: An der Spitze der Finanzgruppe steht eine Bank oder ein Effektenhändler<br />

mit Sitz in der Schweiz als Stammhaus. Das Stammhaus ist direkt oder indirekt mit mehr als der<br />

Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an den Gruppengesellschaften beteiligt oder beherrscht diese<br />

auf andere Weise.<br />

b) Holdingstruktur: An der Spitze der Finanzgruppe steht eine Holdinggesellschaft, die nicht über<br />

eine Bewilligung als Bank oder Effektenhändler verfügt. Die Holdinggesellschaft ist direkt oder indirekt<br />

mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an mindestens einer Bank oder einem<br />

Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz <strong>und</strong> allenfalls an weiteren im Finanzbereich tätigen<br />

Gruppengesellschaften beteiligt oder beherrscht diese auf andere Weise. Es können auch mehrere<br />

übereinander gelagerte Holdinggesellschaften eine Finanzgruppe kontrollieren. Die oberste im<br />

Finanzbereich tätige Holding bildet die massgebende Spitze der Finanzgruppe. Siehe dazu auch<br />

Frage 4<br />

/A587 2/9


c) Atypische Struktur: Darunter fallen einerseits Vertragskonzerne <strong>und</strong> ähnliche Konstrukte <strong>und</strong><br />

andererseits De-Facto-Finanzgruppen. Bei Vertragskonzernen werden die Gruppengesellschaften<br />

nicht durch die einheitliche kapital- <strong>und</strong> stimmenmässige Beherrschung zu einer wirtschaftlichen<br />

Einheit verb<strong>und</strong>en, sondern basierend auf einem Vertrag. Bei De-Facto-Finanzgruppen stehen eine<br />

oder mehrere natürliche Personen, die neben einer Bank oder einem Effektenhändler mit Sitz<br />

in der Schweiz noch weitere im Finanzbereich tätige Gesellschaften beherrschen, an der Gruppenspitze.<br />

d) Subgruppe eines ausländischen Finanzkonzerns: Diese <strong>von</strong> der FINMA überwachten Finanzgruppen<br />

sind Teil einer ausländischen Finanzgruppe bzw. eines ausländischen Finanzkonglomerats.<br />

e) Untergeordnete Finanzgruppe als Teil einer Schweizer Finanzgruppe: Eine solche liegt vor,<br />

sofern eine Schweizer Finanzgruppe mehr als eine Bank bzw. einen Effektenhändler mit Sitz in<br />

der Schweiz umfasst, die wiederum jeweils eine oder mehrere Gruppengesellschaften mit Tätigkeit<br />

im Finanzbereich kontrollieren. Eine in diesem Sinne untergeordnete Finanzgruppe umfasst<br />

mindestens eine Bank oder einen Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz <strong>und</strong> kann auch eine<br />

(Sub-)Holding an der Spitze aufweisen.<br />

4. Ist die Ausgestaltung der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> abhängig <strong>von</strong> der Gruppenstruktur?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegen die unterschiedlichen Gruppenstrukturen hinsichtlich der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong><br />

den gleichen Anforderungen. Bei Holdingstrukturen kann jedoch die Holding vom Konsolidierungskreis<br />

der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> ausgenommen werden, sofern folgende Sachverhalte kumulativ<br />

erfüllt sind. Die Holding:<br />

a) kontrolliert abgesehen <strong>von</strong> der Bank bzw. vom Effektenhändler keine weiteren im Finanzbereich<br />

tätigen Gesellschaften;<br />

b) übt keine eigenen Geschäftsaktivitäten im Finanzbereich aus, abgesehen <strong>von</strong> der Haltung der<br />

Beteiligung an der Bank bzw. am Effektenhändler;<br />

c) nimmt keinen Einfluss auf die Geschäftsaktivitäten der Bank bzw. des Effektenhändlers; <strong>und</strong><br />

d) ist nicht in wesentlichem Umfang fremdfinanziert<br />

Bei Holdinggesellschaften ohne konsolidierte <strong>Aufsicht</strong> muss überwacht werden, ob die oben genannten<br />

vier Sachverhalte dauernd erfüllt sind. Die Prüfgesellschaft nimmt dazu jährlich Stellung <strong>und</strong> zwar<br />

im Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung für <strong>Banken</strong>, Kapitel 6.9 „<strong>Konsolidierte</strong> <strong>Aufsicht</strong>“.<br />

/A587 3/9


C. Inhalt der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong><br />

5. Was gilt als Inhalt der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong>?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten für eine <strong>Banken</strong>- bzw. Effektenhändler-Gruppe die gleichen Vorschriften auf konsolidierter<br />

Basis wie sie für eine Bank bzw. einen Effektenhändler auf Einzelinstitutsbasis gelten. Der<br />

Inhalt der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> nach Art. 14a BankV legt fest, welche Vorschriften auf konsolidierter<br />

Ebene zu erfüllen sind. Er lässt sich in quantitative <strong>und</strong> qualitative Elemente unterteilen (siehe Fragen<br />

6 <strong>und</strong> 8). Die quantitativen Elemente beinhalten jeweils unter anderem die Pflicht zur Einreichung <strong>von</strong><br />

Daten an die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder die Prüfgesellschaft.<br />

6. Welche quantitativen Elemente sind zu erfüllen <strong>und</strong> welches sind die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen?<br />

Quantitative Elemente<br />

a) Rechnungslegung<br />

Erstellung der Konzernrechnung<br />

Prüfung der Konzernrechnung<br />

Publikation der Konzernrechnung<br />

BankG: Art. 3g, Art. 6 Abs. 1 Bst. c<br />

BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. h, Art. 23a, Art. 23b, Art. 25d–<br />

25k, Art. 28<br />

FINMA-RS 08/2 Rechnungslegung <strong>Banken</strong><br />

BankG: Art. 18 Abs. 1 Bst. a<br />

FINMA-PV: Art. 16<br />

FINMA-RS 13/3 Prüfwesen sowie Vorgaben zu ergänzenden<br />

Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung<br />

für <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Effektenhändler<br />

BankG: Art. 3g, Art. 6a<br />

BankV: Art. 26<br />

<strong>Aufsicht</strong>sreporting konsolidiert an SNB FINMA-RS 08/14 <strong>Aufsicht</strong>sreporting <strong>Banken</strong><br />

b) Eigenmittel<br />

Einhaltung der konsolidierten Eigenmittelvorschriften<br />

BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. f<br />

BankG: Art. 3g, Art. 4<br />

ERV: Art. 1–94<br />

FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken<br />

FINMA-RS 08/20 Marktrisiken <strong>Banken</strong><br />

FINMA-RS 08/21 Operationelle Risiken <strong>Banken</strong><br />

FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer <strong>und</strong> Kapitalplanung<br />

<strong>Banken</strong><br />

FINMA-RS 13/1 Anrechenbare Eigenmittel <strong>Banken</strong><br />

Eigenmittelausweis konsolidiert an ERV: Art. 14 Abs. 2<br />

SNB<br />

Eigenmittel-Offenlegung konsolidiert FINMA-RS 08/22 EM-Offenlegung <strong>Banken</strong><br />

c) Risikoverteilung<br />

Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften<br />

konsolidiert<br />

BankG: Art. 3g, Art. 4 Abs. 4<br />

BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. f<br />

ERV: Art. 7–13, Art. 95–123<br />

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FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung <strong>Banken</strong><br />

Klumpenrisikomeldung an Prüfgesellschaft<br />

ERV: Art. 100 Abs. 2<br />

Meldung der 10 grössten Schuldner FINMA-RS 13/3 Prüfwesen; Anleitung zur Meldung der<br />

konsolidiert im Prüfbericht<br />

10 grössten Schuldner<br />

d) Liquidität<br />

Einhaltung der Liquiditätsvorschriften<br />

für Finanzgruppen<br />

BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. g, Art. 18 Abs. 3<br />

BankG: Art. 4 Abs. 1-3<br />

LiqV: Art. 5-11, 16 Abs. 3, 20<br />

FINMA-RS 13/6 Liquidität <strong>Banken</strong><br />

Einhaltung der quantitativen Liquiditätsvorschriften<br />

für Finanzgruppen<br />

e) Zinsrisiko-Meldung konsolidiert an<br />

SNB<br />

LiqV: Art. 3-4, 12-17, 28 Abs. 1 Bst. a<br />

FINMA-RS 13/6 Liquidität <strong>Banken</strong><br />

FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken <strong>Banken</strong><br />

7. Sind diese quantitativen Elemente <strong>von</strong> allen Gruppen gleichermassen zu erfüllen?<br />

Die Tabelle unter Frage 6 zeigt die Maximalvariante. Im Einzelfall können verschiedene Erleichterungen<br />

zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel:<br />

Finanzgruppe mit ausschliesslich unwesentlichen Gruppengesellschaften (vgl. Fragen 13 <strong>und</strong> 14)<br />

Befreiung <strong>von</strong> einzelnen oder sämtlichen quantitativen Elementen<br />

Finanzgruppe mit wesentlichen Immobiliengesellschaften (vgl. Frage 11), jedoch ohne weitere wesentliche<br />

Gruppengesellschaften, die im Finanzbereich tätig sind<br />

Befreiung <strong>von</strong> den quantitativen Elementen mit Ausnahme der Rechnungslegung (Vollkonsolidierung<br />

der Immobiliengesellschaften für die Rechnungslegung)<br />

Voraussetzungen nach Art. 23a Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BankV erfüllt<br />

Befreiung <strong>von</strong> der Veröffentlichung der Konzernrechnung<br />

Privatbankier-dominierte Finanzgruppe<br />

Befreiung <strong>von</strong> der Publikation der Konzernrechnung <strong>und</strong> der EM-Offenlegung konsolidiert<br />

Effektenhändler-dominierte Finanzgruppe<br />

Befreiung <strong>von</strong> den Liquiditätsvorschriften mit Ausnahme der Zusatzliquidität nach Art. 29a Abs. 1<br />

BEHV sowie Befreiung <strong>von</strong> der konsolidierten Zinsrisikomeldung an die SNB, sofern keine wesentlichen<br />

Zinsrisiken ausserhalb des Handelsbuchs bestehen<br />

Schweizer Subgruppe einer ausländischen Finanzgruppe nach Art. 23a Abs. 5 BankV<br />

Befreiung <strong>von</strong> der Veröffentlichung der Konzernrechnung (bei Einbezug in die Konzernrechnung der<br />

ausländischen Finanzgruppe)<br />

/A587 5/9


8. Welche qualitativen Elemente sind zu erfüllen <strong>und</strong> welches sind die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen?<br />

Qualitative Elemente<br />

a) Organisation der Finanzgruppe<br />

Internes Reglement über die konsolidierte <strong>Aufsicht</strong><br />

(Genehmigungspflicht FINMA)<br />

Gruppenweite Überwachung <strong>und</strong> interne Kontrolle<br />

(u.a. gruppenweite interne Revision <strong>und</strong> Compliance)<br />

BankG: Art. 3 Abs. 3, Art. 3f Abs. 2<br />

BankV: Art. 7 Abs. 4, Art. 14a Abs. 1 Bst. a<br />

BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. b<br />

FINMA-RS 08/24 Überwachung <strong>und</strong> interne<br />

Kontrolle <strong>Banken</strong><br />

Gruppenweites Risikomanagement BankG: Art. 3f Abs. 2<br />

BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. c<br />

Gruppenweites Outsourcing<br />

FINMA-RS 08/7 Outsourcing <strong>Banken</strong><br />

Gruppenweites Vergütungssystem<br />

FINMA-RS 10/1 Vergütungssysteme<br />

b) Gewähr der Organe der Finanzgruppe BankG: Art. 3f Abs. 1<br />

BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. d<br />

c) Personelle Trennung <strong>von</strong> Verwaltungsrat <strong>und</strong> BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. e<br />

Geschäftsleitung<br />

d) Gruppenweite Geldwäschereibekämpfung GwV-FINMA: Art. 4-6<br />

e) Weitere Pflichten der Finanzgruppe gegenüber der FINMA<br />

Prüfbericht über die Finanzgruppe <strong>und</strong> die konsolidierte<br />

<strong>Aufsicht</strong><br />

sichtsrechtlichen Prüfung für <strong>Banken</strong><br />

FINMA-RS 13/3 Prüfwesen; Bericht zur auf-<br />

Genehmigung der Statuten <strong>und</strong> Reglemente durch BankG: Art. 3 Abs. 3<br />

die FINMA<br />

BEHV: Art. 25 Abs. 1 Bst. a<br />

Meldung der Auslandaktivitäten BankG: Art. 3 Abs. 7<br />

BEHV: Art. 25 Abs. 1 Bst. b<br />

Auskunftsbereitschaft der Finanzgruppe FINMAG: Art. 29<br />

f) Einheitliche Prüfgesellschaft in der Finanzgruppe<br />

FINMA-PV: Art.<br />

BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. i<br />

7<br />

9. Sind diese qualitativen Elemente <strong>von</strong> allen Gruppen gleichermassen zu erfüllen?<br />

Die Tabelle unter Frage 8 zeigt die Maximalvariante auf. Im Einzelfall können verschiedene Erleichterungen<br />

zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel:<br />

Die Finanzgruppe beherrscht ausschliesslich Immobiliengesellschaften (vgl. Frage 11)<br />

Befreiung <strong>von</strong> der Einhaltung der qualitativen Elemente<br />

Die Finanzgruppe beherrscht ausschliesslich Gruppengesellschaften ohne GwG-relevante Geschäftsbeziehungen<br />

Befreiung <strong>von</strong> der gruppenweiten Geldwäschereibekämpfung<br />

/A587 6/9


Privatbankier-dominierte Finanzgruppe<br />

Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses nach personeller Trennung zwischen Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung<br />

Effektenhändler-dominierte Finanzgruppe<br />

Mögliche Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses nach personeller Trennung zwischen Verwaltungsrat<br />

<strong>und</strong> Geschäftsleitung<br />

10. Sind Ausnahmen bzw. Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung quantitativer <strong>und</strong>/oder<br />

qualitativer Elemente möglich?<br />

Bei den quantitativen Elementen der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> sind Ausnahmen aufgr<strong>und</strong> der fehlenden<br />

Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften vorgesehen (keine Konsolidierung notwendig, falls die<br />

Gruppengesellschaften einzeln bzw. insgesamt für die Zielsetzung der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> unwesentlich<br />

sind).<br />

Die FINMA kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Erleichterungen hinsichtlich der qualitativen<br />

<strong>und</strong> quantitativen Elemente gewähren.<br />

Die qualitativen Elemente der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> müssen auf der Ebene der untergeordneten<br />

Finanzgruppe einer Schweizer Finanzgruppe nicht erfüllt werden, da sie ohnehin <strong>von</strong> der Schweizer<br />

Finanzgruppe insgesamt einzuhalten sind. Bezüglich der quantitativen Elemente sind auf der Ebene<br />

der untergeordneten Finanzgruppe einer Schweizer Finanzgruppe Ausnahmen bei den Rechnungslegungs-,<br />

Eigenmittel- <strong>und</strong> Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen (Art. 23a Abs. 5 BankV, Art. 11<br />

Eigenmittelverordnung [ERV; SR 952.03]).<br />

Bei Vertragskonzernen <strong>und</strong> ähnlichen Konstrukten sowie bei De-Facto-Finanzgruppen wird die konsolidierte<br />

<strong>Aufsicht</strong> dem Einzelfall entsprechend festgelegt.<br />

11. Welche Vorschriften der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> kommen zur Anwendung bei Immobiliengesellschaften?<br />

Immobiliengesellschaften gelten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als im Finanzbereich tätig nach Art. 11 BankV,<br />

solange sich ihr Geschäft auf das Halten <strong>und</strong> Verwalten <strong>von</strong> Liegenschaften beschränkt <strong>und</strong> keine<br />

aktive Kaufs- <strong>und</strong> Verkaufstätigkeit vorliegt.<br />

Immobiliengesellschaften werden jedoch im Rahmen der Rechnungslegung voll konsolidiert (Art. 25e<br />

Abs. 1 BankV). Für Finanzgruppen, die ausschliesslich Immobiliengesellschaften kontrollieren, hat<br />

dies zur Folge, dass sich die konsolidierte <strong>Aufsicht</strong> auf die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften<br />

beschränkt. Ganz auf eine konsolidierte <strong>Aufsicht</strong> wird verzichtet, falls die Prüfgesellschaft die Immobiliengesellschaft<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Grösse <strong>und</strong> Geschäftstätigkeit als für die Rechnungslegung unwesentlich<br />

erklärt.<br />

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12. Was ist bei Finanzintermediären, die einer Finanzgruppe zugehören <strong>und</strong> der <strong>Aufsicht</strong> der<br />

FINMA nach Geldwäschereigesetz direkt unterstellt sind, speziell zu beachten?<br />

Für Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, die als Finanzintermediäre der <strong>Aufsicht</strong> der FINMA<br />

nach Art. 14 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) direkt unterstellt sind (DUFI), kann die FINMA<br />

vorsehen, dass die Einhaltung des GwG <strong>und</strong> der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA;<br />

SR 955.033.0) im Prüfbericht der Finanzgruppe nachgewiesen wird (Art. 4 Abs. 1 GwV-FINMA). Wird<br />

eine solche Gruppengesellschaft verkauft, darf sie ihre finanzintermediäre Tätigkeit nur dann weiter<br />

ausüben, wenn sie über eine neue Bewilligung als DUFI oder über einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation<br />

verfügt. Die Finanzgruppe informiert die FINMA umgehend, wenn ein der<br />

FINMA direkt unterstellter Finanzintermediär aus ihrem Konsolidierungskreis ausscheidet.<br />

D. Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften<br />

13. Wann <strong>und</strong> für welche Elemente wird die Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften berücksichtigt?<br />

Die Frage der Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften wird bei der Festlegung des Inhalts der konsolidierten<br />

<strong>Aufsicht</strong> <strong>und</strong> dort ausschliesslich bei den quantitativen Elementen berücksichtigt.<br />

14. Wann ist eine Befreiung <strong>von</strong> den Vorschriften zu den quantitativen Elementen möglich<br />

(vgl. Frage 6)?<br />

Eine diesbezügliche Befreiung im Rahmen der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> ist möglich, wenn die Finanzgruppe<br />

abgesehen <strong>von</strong> der Bank bzw. vom Effektenhändler ausschliesslich unwesentliche Gruppengesellschaften<br />

umfasst. Die Wesentlichkeit ist dabei für jeden der fünf Regulierungsbereiche separat<br />

zu beurteilen (Art. 24 Abs. 2 Bst. d BankV, Art. 8 Abs. 1 Bst. a ERV, Rz 3 FINMA-RS „Zinsrisiken <strong>Banken</strong>“).<br />

15. Wie verhält es sich, wenn nur einzelne Gruppengesellschaften unwesentlich sind?<br />

Wenn nur einzelne, aber nicht sämtliche Gruppengesellschaften unwesentlich sind, werden die unwesentlichen<br />

Einheiten <strong>von</strong> einzelnen bzw. allen quantitativen Elementen befreit.<br />

16. Wer beurteilt die Wesentlichkeit?<br />

Die Wesentlichkeit wird in erster Linie <strong>von</strong> der Prüfgesellschaft beurteilt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit<br />

<strong>von</strong> Gruppengesellschaften ist immer auch zu berücksichtigen, dass mehrere auf Einzelbasis<br />

unwesentliche Gruppengesellschaften in der Summe die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten<br />

können.<br />

/A587 8/9


E. Fragen<br />

17. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?<br />

banks@finma.ch oder Tel. +41 (0)31 327 91 00<br />

/A587 9/9

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