FAQ: Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern - Finma
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Häufig gestellte Fragen (<strong>FAQ</strong>)<br />
<strong>Konsolidierte</strong> <strong>Aufsicht</strong> <strong>von</strong> <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> <strong>Effektenhändlern</strong><br />
(Letzte Änderung vom 8. November 2013)<br />
Die FINMA beaufsichtigt r<strong>und</strong> 120 <strong>Banken</strong>- <strong>und</strong> Effektenhändler-Gruppen auf konsolidierter Basis.<br />
Diese weisen unterschiedliche Strukturen <strong>und</strong> Geschäftstätigkeiten auf <strong>und</strong> müssen die regulatorischen<br />
Anforderungen auf konsolidierter Basis in unterschiedlichem Ausmass erfüllen. In verschiedenen<br />
Regulativen sind dabei zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten verankert <strong>und</strong> darüber hinaus existieren<br />
einzelfallbezogene Spezialregelungen. Um vor diesem Hintergr<strong>und</strong> eine sachgerechte <strong>und</strong> rechtsgleiche<br />
Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu Inhalt <strong>und</strong> Umfang der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> im<br />
Einzelfall zu gewährleisten, hat die FINMA eine systematische Gliederung sowohl der Finanzgruppen<br />
als auch der auf konsolidierter Basis geltenden Vorschriften (Inhalt der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong>) vorgenommen.<br />
Es handelt sich dabei nicht um eine neue Regulierung, sondern um eine systematische Darstellung<br />
der bisherigen Praxis.<br />
Nachfolgend werden <strong>von</strong> Beaufsichtigten <strong>und</strong> Prüfern häufig gestellte Fragen zur Praxis der FINMA<br />
bei der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> <strong>von</strong> Finanzgruppen beantwortet.<br />
A. Betroffene Finanzgruppen<br />
1. Für welche Arten <strong>von</strong> Finanzgruppen gelten die folgenden <strong>FAQ</strong> <strong>und</strong> für welche nicht?<br />
Sie gelten für <strong>Banken</strong>- <strong>und</strong> Effektenhändler-Gruppen nach Art. 3c des <strong>Banken</strong>gesetzes (BankG; SR<br />
952.0). Weitergehende Erläuterungen zu diesen Finanzgruppen folgen unter Frage 2.<br />
Finanzgruppen, die eine Fondsleitung oder einen Vermögensverwalter nach Kollektivanlagengesetz<br />
(KAG; SR 951.31), jedoch keine Bank nach BankG <strong>und</strong> keinen Effektenhändler nach Börsengesetz<br />
(BEHG; SR 954.1) beinhalten, können in Einzelfällen auch der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> der FINMA unterstehen.<br />
Solche Finanzgruppen nach KAG bilden ebenso wenig Gegenstand dieser <strong>FAQ</strong>-Liste, wie<br />
Versicherungsgruppen <strong>und</strong> -konglomerate nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01).<br />
2. In welchen Fällen liegt eine <strong>Banken</strong>- bzw. Effektenhändler-Gruppe nach Art. 3c BankG<br />
vor?<br />
Eine Finanzgruppe nach Art. 3c BankG liegt vor, wenn eine Bank oder ein Effektenhändler<br />
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern<br />
Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01<br />
www.finma.ch<br />
/A587
a) direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an einer oder mehreren<br />
im Finanzbereich tätigen Gesellschaften bzw. Immobiliengesellschaften beteiligt ist oder diese auf<br />
andere Weise beherrscht (Art. 12 der <strong>Banken</strong>verordnung [BankV; SR 952.02]) oder<br />
b) durch eine überwiegend im Finanzbereich tätige Holding beherrscht wird (Art. 11 Abs. 1 Bst. b<br />
BankV) oder<br />
c) mit anderen im Finanzbereich tätigen Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildet oder rechtlich<br />
verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften beizustehen<br />
(Art. 12 BankV).<br />
Der Begriff Finanzkonglomerat wird verwendet, wenn eine Finanzgruppe auch eine Versicherung umfasst,<br />
die jedoch innerhalb der Gruppe im Vergleich zur Bank bzw. zum Effektenhändler <strong>von</strong> untergeordneter<br />
Bedeutung ist. Die folgenden <strong>FAQ</strong> gelten auch für bank- oder effektenhandelsdominierte<br />
Finanzkonglomerate.<br />
Der Konsolidierungskreis bei <strong>Banken</strong>- bzw. Effektenhändler-Gruppen bestimmt sich nach Art. 14<br />
BankV. Die Prüfgesellschaft hat insbesondere zu prüfen, ob qualifiziert beteiligte natürliche Personen<br />
sowie unbeschränkt haftende Gesellschafter <strong>von</strong> <strong>Banken</strong>/<strong>Effektenhändlern</strong> in der rechtlichen Form<br />
einer Personengesellschaft (z.B. Privatbankiers) weitere im Finanzbereich tätige Gesellschaften kontrollieren.<br />
Sie nimmt dazu jährlich Stellung <strong>und</strong> zwar im Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung für<br />
<strong>Banken</strong>, Kapitel 6.9 „<strong>Konsolidierte</strong> <strong>Aufsicht</strong>“.<br />
B. Systematische Gliederung der Finanzgruppen<br />
3. Wie werden Finanzgruppen für die konsolidierte <strong>Aufsicht</strong> systematisch gegliedert?<br />
Finanzgruppen, die der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> der FINMA unterstehen, werden abhängig <strong>von</strong> ihrer<br />
Struktur wie folgt aufgegliedert:<br />
a) Stammhausstruktur: An der Spitze der Finanzgruppe steht eine Bank oder ein Effektenhändler<br />
mit Sitz in der Schweiz als Stammhaus. Das Stammhaus ist direkt oder indirekt mit mehr als der<br />
Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an den Gruppengesellschaften beteiligt oder beherrscht diese<br />
auf andere Weise.<br />
b) Holdingstruktur: An der Spitze der Finanzgruppe steht eine Holdinggesellschaft, die nicht über<br />
eine Bewilligung als Bank oder Effektenhändler verfügt. Die Holdinggesellschaft ist direkt oder indirekt<br />
mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an mindestens einer Bank oder einem<br />
Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz <strong>und</strong> allenfalls an weiteren im Finanzbereich tätigen<br />
Gruppengesellschaften beteiligt oder beherrscht diese auf andere Weise. Es können auch mehrere<br />
übereinander gelagerte Holdinggesellschaften eine Finanzgruppe kontrollieren. Die oberste im<br />
Finanzbereich tätige Holding bildet die massgebende Spitze der Finanzgruppe. Siehe dazu auch<br />
Frage 4<br />
/A587 2/9
c) Atypische Struktur: Darunter fallen einerseits Vertragskonzerne <strong>und</strong> ähnliche Konstrukte <strong>und</strong><br />
andererseits De-Facto-Finanzgruppen. Bei Vertragskonzernen werden die Gruppengesellschaften<br />
nicht durch die einheitliche kapital- <strong>und</strong> stimmenmässige Beherrschung zu einer wirtschaftlichen<br />
Einheit verb<strong>und</strong>en, sondern basierend auf einem Vertrag. Bei De-Facto-Finanzgruppen stehen eine<br />
oder mehrere natürliche Personen, die neben einer Bank oder einem Effektenhändler mit Sitz<br />
in der Schweiz noch weitere im Finanzbereich tätige Gesellschaften beherrschen, an der Gruppenspitze.<br />
d) Subgruppe eines ausländischen Finanzkonzerns: Diese <strong>von</strong> der FINMA überwachten Finanzgruppen<br />
sind Teil einer ausländischen Finanzgruppe bzw. eines ausländischen Finanzkonglomerats.<br />
e) Untergeordnete Finanzgruppe als Teil einer Schweizer Finanzgruppe: Eine solche liegt vor,<br />
sofern eine Schweizer Finanzgruppe mehr als eine Bank bzw. einen Effektenhändler mit Sitz in<br />
der Schweiz umfasst, die wiederum jeweils eine oder mehrere Gruppengesellschaften mit Tätigkeit<br />
im Finanzbereich kontrollieren. Eine in diesem Sinne untergeordnete Finanzgruppe umfasst<br />
mindestens eine Bank oder einen Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz <strong>und</strong> kann auch eine<br />
(Sub-)Holding an der Spitze aufweisen.<br />
4. Ist die Ausgestaltung der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> abhängig <strong>von</strong> der Gruppenstruktur?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegen die unterschiedlichen Gruppenstrukturen hinsichtlich der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong><br />
den gleichen Anforderungen. Bei Holdingstrukturen kann jedoch die Holding vom Konsolidierungskreis<br />
der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> ausgenommen werden, sofern folgende Sachverhalte kumulativ<br />
erfüllt sind. Die Holding:<br />
a) kontrolliert abgesehen <strong>von</strong> der Bank bzw. vom Effektenhändler keine weiteren im Finanzbereich<br />
tätigen Gesellschaften;<br />
b) übt keine eigenen Geschäftsaktivitäten im Finanzbereich aus, abgesehen <strong>von</strong> der Haltung der<br />
Beteiligung an der Bank bzw. am Effektenhändler;<br />
c) nimmt keinen Einfluss auf die Geschäftsaktivitäten der Bank bzw. des Effektenhändlers; <strong>und</strong><br />
d) ist nicht in wesentlichem Umfang fremdfinanziert<br />
Bei Holdinggesellschaften ohne konsolidierte <strong>Aufsicht</strong> muss überwacht werden, ob die oben genannten<br />
vier Sachverhalte dauernd erfüllt sind. Die Prüfgesellschaft nimmt dazu jährlich Stellung <strong>und</strong> zwar<br />
im Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung für <strong>Banken</strong>, Kapitel 6.9 „<strong>Konsolidierte</strong> <strong>Aufsicht</strong>“.<br />
/A587 3/9
C. Inhalt der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong><br />
5. Was gilt als Inhalt der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong>?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten für eine <strong>Banken</strong>- bzw. Effektenhändler-Gruppe die gleichen Vorschriften auf konsolidierter<br />
Basis wie sie für eine Bank bzw. einen Effektenhändler auf Einzelinstitutsbasis gelten. Der<br />
Inhalt der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> nach Art. 14a BankV legt fest, welche Vorschriften auf konsolidierter<br />
Ebene zu erfüllen sind. Er lässt sich in quantitative <strong>und</strong> qualitative Elemente unterteilen (siehe Fragen<br />
6 <strong>und</strong> 8). Die quantitativen Elemente beinhalten jeweils unter anderem die Pflicht zur Einreichung <strong>von</strong><br />
Daten an die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder die Prüfgesellschaft.<br />
6. Welche quantitativen Elemente sind zu erfüllen <strong>und</strong> welches sind die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen?<br />
Quantitative Elemente<br />
a) Rechnungslegung<br />
Erstellung der Konzernrechnung<br />
Prüfung der Konzernrechnung<br />
Publikation der Konzernrechnung<br />
BankG: Art. 3g, Art. 6 Abs. 1 Bst. c<br />
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. h, Art. 23a, Art. 23b, Art. 25d–<br />
25k, Art. 28<br />
FINMA-RS 08/2 Rechnungslegung <strong>Banken</strong><br />
BankG: Art. 18 Abs. 1 Bst. a<br />
FINMA-PV: Art. 16<br />
FINMA-RS 13/3 Prüfwesen sowie Vorgaben zu ergänzenden<br />
Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung<br />
für <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Effektenhändler<br />
BankG: Art. 3g, Art. 6a<br />
BankV: Art. 26<br />
<strong>Aufsicht</strong>sreporting konsolidiert an SNB FINMA-RS 08/14 <strong>Aufsicht</strong>sreporting <strong>Banken</strong><br />
b) Eigenmittel<br />
Einhaltung der konsolidierten Eigenmittelvorschriften<br />
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. f<br />
BankG: Art. 3g, Art. 4<br />
ERV: Art. 1–94<br />
FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken<br />
FINMA-RS 08/20 Marktrisiken <strong>Banken</strong><br />
FINMA-RS 08/21 Operationelle Risiken <strong>Banken</strong><br />
FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer <strong>und</strong> Kapitalplanung<br />
<strong>Banken</strong><br />
FINMA-RS 13/1 Anrechenbare Eigenmittel <strong>Banken</strong><br />
Eigenmittelausweis konsolidiert an ERV: Art. 14 Abs. 2<br />
SNB<br />
Eigenmittel-Offenlegung konsolidiert FINMA-RS 08/22 EM-Offenlegung <strong>Banken</strong><br />
c) Risikoverteilung<br />
Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften<br />
konsolidiert<br />
BankG: Art. 3g, Art. 4 Abs. 4<br />
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. f<br />
ERV: Art. 7–13, Art. 95–123<br />
/A587 4/9
FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung <strong>Banken</strong><br />
Klumpenrisikomeldung an Prüfgesellschaft<br />
ERV: Art. 100 Abs. 2<br />
Meldung der 10 grössten Schuldner FINMA-RS 13/3 Prüfwesen; Anleitung zur Meldung der<br />
konsolidiert im Prüfbericht<br />
10 grössten Schuldner<br />
d) Liquidität<br />
Einhaltung der Liquiditätsvorschriften<br />
für Finanzgruppen<br />
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. g, Art. 18 Abs. 3<br />
BankG: Art. 4 Abs. 1-3<br />
LiqV: Art. 5-11, 16 Abs. 3, 20<br />
FINMA-RS 13/6 Liquidität <strong>Banken</strong><br />
Einhaltung der quantitativen Liquiditätsvorschriften<br />
für Finanzgruppen<br />
e) Zinsrisiko-Meldung konsolidiert an<br />
SNB<br />
LiqV: Art. 3-4, 12-17, 28 Abs. 1 Bst. a<br />
FINMA-RS 13/6 Liquidität <strong>Banken</strong><br />
FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken <strong>Banken</strong><br />
7. Sind diese quantitativen Elemente <strong>von</strong> allen Gruppen gleichermassen zu erfüllen?<br />
Die Tabelle unter Frage 6 zeigt die Maximalvariante. Im Einzelfall können verschiedene Erleichterungen<br />
zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel:<br />
Finanzgruppe mit ausschliesslich unwesentlichen Gruppengesellschaften (vgl. Fragen 13 <strong>und</strong> 14)<br />
Befreiung <strong>von</strong> einzelnen oder sämtlichen quantitativen Elementen<br />
Finanzgruppe mit wesentlichen Immobiliengesellschaften (vgl. Frage 11), jedoch ohne weitere wesentliche<br />
Gruppengesellschaften, die im Finanzbereich tätig sind<br />
Befreiung <strong>von</strong> den quantitativen Elementen mit Ausnahme der Rechnungslegung (Vollkonsolidierung<br />
der Immobiliengesellschaften für die Rechnungslegung)<br />
Voraussetzungen nach Art. 23a Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BankV erfüllt<br />
Befreiung <strong>von</strong> der Veröffentlichung der Konzernrechnung<br />
Privatbankier-dominierte Finanzgruppe<br />
Befreiung <strong>von</strong> der Publikation der Konzernrechnung <strong>und</strong> der EM-Offenlegung konsolidiert<br />
Effektenhändler-dominierte Finanzgruppe<br />
Befreiung <strong>von</strong> den Liquiditätsvorschriften mit Ausnahme der Zusatzliquidität nach Art. 29a Abs. 1<br />
BEHV sowie Befreiung <strong>von</strong> der konsolidierten Zinsrisikomeldung an die SNB, sofern keine wesentlichen<br />
Zinsrisiken ausserhalb des Handelsbuchs bestehen<br />
Schweizer Subgruppe einer ausländischen Finanzgruppe nach Art. 23a Abs. 5 BankV<br />
Befreiung <strong>von</strong> der Veröffentlichung der Konzernrechnung (bei Einbezug in die Konzernrechnung der<br />
ausländischen Finanzgruppe)<br />
/A587 5/9
8. Welche qualitativen Elemente sind zu erfüllen <strong>und</strong> welches sind die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen?<br />
Qualitative Elemente<br />
a) Organisation der Finanzgruppe<br />
Internes Reglement über die konsolidierte <strong>Aufsicht</strong><br />
(Genehmigungspflicht FINMA)<br />
Gruppenweite Überwachung <strong>und</strong> interne Kontrolle<br />
(u.a. gruppenweite interne Revision <strong>und</strong> Compliance)<br />
BankG: Art. 3 Abs. 3, Art. 3f Abs. 2<br />
BankV: Art. 7 Abs. 4, Art. 14a Abs. 1 Bst. a<br />
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. b<br />
FINMA-RS 08/24 Überwachung <strong>und</strong> interne<br />
Kontrolle <strong>Banken</strong><br />
Gruppenweites Risikomanagement BankG: Art. 3f Abs. 2<br />
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. c<br />
Gruppenweites Outsourcing<br />
FINMA-RS 08/7 Outsourcing <strong>Banken</strong><br />
Gruppenweites Vergütungssystem<br />
FINMA-RS 10/1 Vergütungssysteme<br />
b) Gewähr der Organe der Finanzgruppe BankG: Art. 3f Abs. 1<br />
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. d<br />
c) Personelle Trennung <strong>von</strong> Verwaltungsrat <strong>und</strong> BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. e<br />
Geschäftsleitung<br />
d) Gruppenweite Geldwäschereibekämpfung GwV-FINMA: Art. 4-6<br />
e) Weitere Pflichten der Finanzgruppe gegenüber der FINMA<br />
Prüfbericht über die Finanzgruppe <strong>und</strong> die konsolidierte<br />
<strong>Aufsicht</strong><br />
sichtsrechtlichen Prüfung für <strong>Banken</strong><br />
FINMA-RS 13/3 Prüfwesen; Bericht zur auf-<br />
Genehmigung der Statuten <strong>und</strong> Reglemente durch BankG: Art. 3 Abs. 3<br />
die FINMA<br />
BEHV: Art. 25 Abs. 1 Bst. a<br />
Meldung der Auslandaktivitäten BankG: Art. 3 Abs. 7<br />
BEHV: Art. 25 Abs. 1 Bst. b<br />
Auskunftsbereitschaft der Finanzgruppe FINMAG: Art. 29<br />
f) Einheitliche Prüfgesellschaft in der Finanzgruppe<br />
FINMA-PV: Art.<br />
BankV: Art. 14a Abs. 1 Bst. i<br />
7<br />
9. Sind diese qualitativen Elemente <strong>von</strong> allen Gruppen gleichermassen zu erfüllen?<br />
Die Tabelle unter Frage 8 zeigt die Maximalvariante auf. Im Einzelfall können verschiedene Erleichterungen<br />
zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel:<br />
Die Finanzgruppe beherrscht ausschliesslich Immobiliengesellschaften (vgl. Frage 11)<br />
Befreiung <strong>von</strong> der Einhaltung der qualitativen Elemente<br />
Die Finanzgruppe beherrscht ausschliesslich Gruppengesellschaften ohne GwG-relevante Geschäftsbeziehungen<br />
Befreiung <strong>von</strong> der gruppenweiten Geldwäschereibekämpfung<br />
/A587 6/9
Privatbankier-dominierte Finanzgruppe<br />
Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses nach personeller Trennung zwischen Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung<br />
Effektenhändler-dominierte Finanzgruppe<br />
Mögliche Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses nach personeller Trennung zwischen Verwaltungsrat<br />
<strong>und</strong> Geschäftsleitung<br />
10. Sind Ausnahmen bzw. Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung quantitativer <strong>und</strong>/oder<br />
qualitativer Elemente möglich?<br />
Bei den quantitativen Elementen der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> sind Ausnahmen aufgr<strong>und</strong> der fehlenden<br />
Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften vorgesehen (keine Konsolidierung notwendig, falls die<br />
Gruppengesellschaften einzeln bzw. insgesamt für die Zielsetzung der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> unwesentlich<br />
sind).<br />
Die FINMA kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Erleichterungen hinsichtlich der qualitativen<br />
<strong>und</strong> quantitativen Elemente gewähren.<br />
Die qualitativen Elemente der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> müssen auf der Ebene der untergeordneten<br />
Finanzgruppe einer Schweizer Finanzgruppe nicht erfüllt werden, da sie ohnehin <strong>von</strong> der Schweizer<br />
Finanzgruppe insgesamt einzuhalten sind. Bezüglich der quantitativen Elemente sind auf der Ebene<br />
der untergeordneten Finanzgruppe einer Schweizer Finanzgruppe Ausnahmen bei den Rechnungslegungs-,<br />
Eigenmittel- <strong>und</strong> Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen (Art. 23a Abs. 5 BankV, Art. 11<br />
Eigenmittelverordnung [ERV; SR 952.03]).<br />
Bei Vertragskonzernen <strong>und</strong> ähnlichen Konstrukten sowie bei De-Facto-Finanzgruppen wird die konsolidierte<br />
<strong>Aufsicht</strong> dem Einzelfall entsprechend festgelegt.<br />
11. Welche Vorschriften der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> kommen zur Anwendung bei Immobiliengesellschaften?<br />
Immobiliengesellschaften gelten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als im Finanzbereich tätig nach Art. 11 BankV,<br />
solange sich ihr Geschäft auf das Halten <strong>und</strong> Verwalten <strong>von</strong> Liegenschaften beschränkt <strong>und</strong> keine<br />
aktive Kaufs- <strong>und</strong> Verkaufstätigkeit vorliegt.<br />
Immobiliengesellschaften werden jedoch im Rahmen der Rechnungslegung voll konsolidiert (Art. 25e<br />
Abs. 1 BankV). Für Finanzgruppen, die ausschliesslich Immobiliengesellschaften kontrollieren, hat<br />
dies zur Folge, dass sich die konsolidierte <strong>Aufsicht</strong> auf die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften<br />
beschränkt. Ganz auf eine konsolidierte <strong>Aufsicht</strong> wird verzichtet, falls die Prüfgesellschaft die Immobiliengesellschaft<br />
aufgr<strong>und</strong> ihrer Grösse <strong>und</strong> Geschäftstätigkeit als für die Rechnungslegung unwesentlich<br />
erklärt.<br />
/A587 7/9
12. Was ist bei Finanzintermediären, die einer Finanzgruppe zugehören <strong>und</strong> der <strong>Aufsicht</strong> der<br />
FINMA nach Geldwäschereigesetz direkt unterstellt sind, speziell zu beachten?<br />
Für Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, die als Finanzintermediäre der <strong>Aufsicht</strong> der FINMA<br />
nach Art. 14 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) direkt unterstellt sind (DUFI), kann die FINMA<br />
vorsehen, dass die Einhaltung des GwG <strong>und</strong> der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA;<br />
SR 955.033.0) im Prüfbericht der Finanzgruppe nachgewiesen wird (Art. 4 Abs. 1 GwV-FINMA). Wird<br />
eine solche Gruppengesellschaft verkauft, darf sie ihre finanzintermediäre Tätigkeit nur dann weiter<br />
ausüben, wenn sie über eine neue Bewilligung als DUFI oder über einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation<br />
verfügt. Die Finanzgruppe informiert die FINMA umgehend, wenn ein der<br />
FINMA direkt unterstellter Finanzintermediär aus ihrem Konsolidierungskreis ausscheidet.<br />
D. Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften<br />
13. Wann <strong>und</strong> für welche Elemente wird die Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften berücksichtigt?<br />
Die Frage der Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften wird bei der Festlegung des Inhalts der konsolidierten<br />
<strong>Aufsicht</strong> <strong>und</strong> dort ausschliesslich bei den quantitativen Elementen berücksichtigt.<br />
14. Wann ist eine Befreiung <strong>von</strong> den Vorschriften zu den quantitativen Elementen möglich<br />
(vgl. Frage 6)?<br />
Eine diesbezügliche Befreiung im Rahmen der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> ist möglich, wenn die Finanzgruppe<br />
abgesehen <strong>von</strong> der Bank bzw. vom Effektenhändler ausschliesslich unwesentliche Gruppengesellschaften<br />
umfasst. Die Wesentlichkeit ist dabei für jeden der fünf Regulierungsbereiche separat<br />
zu beurteilen (Art. 24 Abs. 2 Bst. d BankV, Art. 8 Abs. 1 Bst. a ERV, Rz 3 FINMA-RS „Zinsrisiken <strong>Banken</strong>“).<br />
15. Wie verhält es sich, wenn nur einzelne Gruppengesellschaften unwesentlich sind?<br />
Wenn nur einzelne, aber nicht sämtliche Gruppengesellschaften unwesentlich sind, werden die unwesentlichen<br />
Einheiten <strong>von</strong> einzelnen bzw. allen quantitativen Elementen befreit.<br />
16. Wer beurteilt die Wesentlichkeit?<br />
Die Wesentlichkeit wird in erster Linie <strong>von</strong> der Prüfgesellschaft beurteilt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit<br />
<strong>von</strong> Gruppengesellschaften ist immer auch zu berücksichtigen, dass mehrere auf Einzelbasis<br />
unwesentliche Gruppengesellschaften in der Summe die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten<br />
können.<br />
/A587 8/9
E. Fragen<br />
17. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?<br />
banks@finma.ch oder Tel. +41 (0)31 327 91 00<br />
/A587 9/9