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Hauptprospekt - Hamburg Trust

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Finest Selection 2 – exklusiv von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> für einen ausgewählten Kreis von Investoren.<br />

hamburgtrust


INHALT<br />

VERANTWORTUNG FÜR DEN PROSPEKTINHALT 3<br />

EDITORIAL 4<br />

ANGEBOT IM ÜBERBLICK 6<br />

RISIKEN 14<br />

ANBIETERIN UND PARTNER 30<br />

ANLAGESPEZIALISTEN 36<br />

PARAMOUNTS INVESTITIONSHISTORIE 40<br />

INVESTITIONSKLIMA 50<br />

ANLAGESTRATEGIE 56<br />

INVESTITIONSPROZESS 60<br />

FONDSIMMOBILIEN 64<br />

INVESTITIONSPLAN 68<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN 72<br />

A. Vorbemerkungen 73<br />

B. Investitionen in ausländische Immobilienanlagen 74<br />

C. Abkommensrechtliche Zuweisung der Besteuerungsrechte gemäß DBA und DBA-ErbSt 75<br />

D. Besteuerungsrechte der Cayman Islands 77<br />

E. Besteuerung in den USA 77<br />

F. Besteuerung in Deutschland 82<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN 89<br />

Vorbemerkung 90<br />

I. Gesellschaftsrechtliche Struktur 90<br />

II. Fonds KG/Emittent 90<br />

III. Beteiligungsgesellschaft 111<br />

IV. Parallelgesellschaft 121<br />

V. Verträge zwischen den Projektbeteiligten 122<br />

VI. Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen 126<br />

VERTRAGSGESELLSCHAFTEN 129<br />

ZEICHNUNGSHINWEISE 134<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG 137<br />

VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DEN FERNABSATZ 157<br />

JAHRESABSCHLUSS DER FONDS KG 163<br />

Dieser Prospekt unterliegt nach dem Verkaufsprospektgesetz der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin).<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin.<br />

2


Verantwortung für den Prospektinhalt<br />

VERANTWORTUNG FÜR DEN PROSPEKTINHALT<br />

Vollständigkeitserklärung<br />

Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH („<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>“) mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>, hier vertreten durch die Geschäftsführer<br />

Dr. Joachim Seeler und Harald Pohl, übernimmt als Anbieterin die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufs prospekts und erklärt,<br />

dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind.<br />

Angabenvorbehalt<br />

Die Angaben, Prognosen und Berechnungen wurden nach gewissenhafter Prüfung von der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> im Auftrag der <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG („Fonds KG“) zusammengestellt.<br />

Die dem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Angaben beruhen auf dem derzeitigen Stand der Planung und auf der Grundlage der<br />

erwähnten Verträge sowie den auf den Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für<br />

Abweichungen vom Prospekt durch künftige Entwicklungen bzw. Änderungen der Rechtsgrundlagen (Gesetze, Rechtsverordnungen,<br />

Verwaltungsrichtlinien etc.) ist ausgeschlossen. Die den Prospektaussagen zugrunde liegenden Annahmen wurden durch die<br />

Prospektverantwortliche getroffen. Eine Haftung für den Eintritt der auf diesen Annahmen beruhenden im Verkaufsprospekt enthaltenen<br />

Prognosen wird nicht übernommen.<br />

Vom Prospektinhalt abweichende Angaben sind nur verbindlich, wenn sie von der Fonds KG schriftlich bestätigt werden. Kein Vermittler<br />

oder sonstiger Dritter ist berechtigt, hiervon abweichende Angaben zu machen.<br />

Prospektaufstellungsdatum: 8. Mai 2009, in der Fassung des 1. Nachtrags gemäß § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz<br />

vom 24. August 2009 (siehe Seite 170).<br />

Dr. Joachim Seeler<br />

Harald Pohl<br />

Geschäftsführer der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

Geschäftssitz: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

3


Editorial<br />

SEHR GEEHRTE ANLEGERIN,<br />

SEHR GEEHRTER ANLEGER,<br />

Sie planen ein Immobilieninvestment? Dann wählen Sie einen Klassiker mit solider Performance und der Chance<br />

auf attraktive Wertsteigerungen zum Laufzeitende.<br />

Auch wenn die Finanz- und Wirtschaftskrise derzeit viele Anleger verunsichert: Gerade jetzt ist unserer Ansicht<br />

nach der richtige Einstiegs zeitpunkt, um langfristig zu profitieren. Denn im aktuellen Umfeld kommen vereinzelt<br />

Premium-Immo bilien zu Vorzugspreisen auf den Markt. Und solide Objekte in bester Lage bieten nicht nur<br />

Wertstabilität, sondern auch Potenzial auf zukünftige Wertsteigerungen. Die derzeitigen Bedingungen sind also<br />

günstig für eine Investition in hochwertige Bürogebäude.<br />

Überzeugen Sie sich selbst – auf den folgenden Seiten finden Sie gute Gründe und harte Fakten, die für ein<br />

Engagement in ertragsorientierte Immobilien sprechen. Unser Zielmarkt sind ausgesuchte Büroimmobilien in den<br />

Metro polen der USA, die Substanzwert mit Ertragssicherheit verbinden. Ihr Vorteil im gegenwärtigen Markt -<br />

umfeld sind günstige Einstiegschancen.<br />

Die Gelegenheit für den Erwerb ausgezeichneter Objekte zu erkennen, erfordert dabei besondere Sachkenntnis<br />

ebenso wie Erfahrung und Weitblick. Das gilt gerade in den aktuell volatilen Märkten. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist es 2007<br />

gelungen, die renommierte Paramount Group als starken Partner vor Ort für eine Zusammenarbeit zu gewinnen.<br />

Paramount wurde 1968 von dem <strong>Hamburg</strong>er Unternehmer Werner Otto gegründet und investiert seit über<br />

40 Jahren erfolgreich in die Immobilienmärkte der US-amerikanischen Metropolen. Aktuell hält Paramount in den<br />

USA ein Portfolio von rund 1,12 Mio. m 2 .<br />

Aufgrund seiner exzellenten Beziehungen konnte Paramount für das aktuelle Fondsangebot anteilig bereits zwei<br />

Premium-Büroimmobilien in der New Yorker Midtown erwerben. Das erste Objekt, 1301 Avenue of the Americas,<br />

ist ein 45-stöckiges Bürogebäude direkt an der 6 th Avenue. Das zweite Investment, 31 West 52 nd Street, ist die<br />

ehemalige New Yorker Firmenzentrale der Deutschen Bank. Das repräsentative Bürogebäude ist 30 Stockwerke<br />

hoch und ebenfalls eine exklusive Adresse in Manhattans Midtown Distrikt.<br />

Nutzen Sie Ihre Chance und investieren Sie gemeinsam mit zwei starken Partnern, der Paramount Group und<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>.<br />

Dr. Joachim Seeler Michael Arndt Harald Pohl<br />

CEO <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> CSO <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> CFO <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

5


ANGEBOT Angebot im Überblick IM ÜBERBLICK<br />

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UND MIT UNS AUF.<br />

6


Angebot im Überblick<br />

DER FONDS „FINEST SELECTION 2“<br />

Das Angebot der Beteiligung an diesem geschlossenen Immo bilien -<br />

fonds bietet die Möglichkeit, an attraktiven Investitions möglichkeiten<br />

am US-Immobilienmarkt, dem derzeit größten Immobilienmarkt der<br />

Welt, zu partizipieren. Es ist eine unternehmerische Beteiligung, die<br />

sich an Privatpersonen mit langfristigem Anlagehorizont richtet,<br />

deren Wohnsitz in Deutschland ist und die dort unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind. Teilplatzierungen können jedoch auch in der Schweiz<br />

erfolgen; die Höhe dieser Teilbeträge steht zum Zeitpunkt der<br />

Prospekt aufstellung noch nicht fest.<br />

Dieses Angebot bietet die Möglichkeit, von einem besonders ren -<br />

tablen Teilsegment des US-Immobilienmarktes mit der nachhaltigen<br />

Chance auf attraktive Renditen zu profitieren.<br />

Mit diesem Prospekt möchten wir Ihnen die wesentlichen Daten und<br />

Hintergrundinformationen zur Prüfung und Beurteilung der Investition<br />

liefern.<br />

Gesellschaftsstruktur<br />

Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um eine<br />

Beteiligung an einer deutschem Recht unterliegenden Personen -<br />

gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Die Anleger treten<br />

der Ham burg <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz<br />

„Fonds KG“) direkt als Kommanditisten bei. Der Beitritt erfolgt unter<br />

der aufschiebenden Bedingung der Eintragung ins Handelsregister.<br />

Die Fonds KG wird sich wiederum an dem im Folgenden beschrie -<br />

benen Fondskonstrukt der Paramount Group Inc. beteiligen.<br />

Die Paramount Group gründet die Parallelgesellschaft „Paramount<br />

Group Real Estate Fund V (Core), L.P.“ (im Folgenden kurz „Parallel -<br />

gesellschaft“). General Partner (einem deutschen Komplementär vergleichbar)<br />

dieser Gesellschaft ist die „Paramount GREF V, L.L.C.“. Die<br />

Geschäfte der Parallelgesellschaft und der nachfolgend beschrie -<br />

benen Beteiligungsgesellschaft werden durch das Fonds manage -<br />

ment -Team der Paramount Group geführt. Die endgültigen Anlage -<br />

entscheidungen trifft das Exekutiv-Komitee der Paramount Group.<br />

Der Parallelgesellschaft werden diverse internationale Investoren als<br />

Limited Partner (einem deutschen Kommanditisten vergleichbar) beitreten.<br />

Eine direkte Beteiligung der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH<br />

& Co. KG (nachfolgend kurz „Fonds KG“) an der Parallelgesellschaft<br />

ist durch das US-Investmentgesetz nachteilig.<br />

Aus diesem Grund wurde die Beteiligungsgesellschaft „PGREF V<br />

(Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.“ (im Folgenden kurz „Beteiligungs -<br />

gesellschaft“) mit Sitz Cayman Islands gegründet. Die Fonds KG wird<br />

sich als Limited Partner (einem deutschen Kommanditisten vergleichbar)<br />

an dieser Beteiligungsgesellschaft beteiligen. General Partner<br />

dieser Beteiligungsgesellschaft wird ebenfalls die „Paramount<br />

GREF V, L.L.C.“, sodass eine einheitliche Führung sowohl der<br />

Beteiligungs gesellschaft als auch der Parallelgesellschaft sicher -<br />

gestellt ist.<br />

Die Beteiligungs- und die Parallelgesellschaft bilden ein Joint<br />

Venture (im Folgenden Joint Venture) und werden sich an sämtlichen<br />

Investitionen gemeinsam, im Verhältnis ihres Eigenkapitals, beteiligen.<br />

Diese Investitionen können über eine Tochtergesellschaft des<br />

Joint Ventures erfolgen. Vertreter des Joint Ventures bilden das<br />

Investorenkomitee (Investor Advisory Committee), das ausschließlich<br />

beratende Funktionen ausübt.<br />

Die Investitionen erfolgen direkt in die Investitionsobjekte oder<br />

indirekt über Objektgesellschaften.<br />

8


FONDSSTRUKTUR<br />

Anleger<br />

Kommanditisten<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Verwaltung HTV USA GmbH<br />

Komplementär ohne Einlage<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />

Geschäftsführende Kommanditistin<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />

Fonds KG<br />

Paramount Group, Inc.,<br />

US Incorporation<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

Anbieterin<br />

Paramount GREF V, L.L.C.,<br />

US Limited Liability Company<br />

General Partner der Beteiligungs- und<br />

Parallelgesellschaft<br />

Internationale Investoren<br />

PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.,<br />

Cayman Islands Limited Partnership<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Paramount Group Real Estate Fund V (Core), L.P.,<br />

US Limited Partnership<br />

Parallelgesellschaft<br />

General Partner<br />

der Objektgesellschaft(en)<br />

Erwerb/Gründung einer (mehrerer) Objektgesellschaft(en)<br />

und/oder direkte Beteiligung an Immobilien und/oder immobilienbezogenen Investments<br />

9


Angebot im Überblick<br />

INVESTITIONSPLAN PROGNOSE<br />

Mittelverwendung in USD Fonds KG in % vom in % der Summe/<br />

(Emittent) nom. EK in % des EK inkl. Agio<br />

Investitionsvolumen in die Beteiligungsgesellschaft 100.000.000 92,0 % 89,3 %<br />

Fondsvergütungen 11.564.432 10,6 % 10,3 %<br />

Nebenkosten der Vermögensanlage 350.000 0,3 % 0,3 %<br />

Liquiditätsreserve 97.919 0,1 % 0,1 %<br />

Fondsvolumen 112.012.350 103,0 % 100,0 %<br />

Mittelherkunft in USD Fonds KG in % der Summe/<br />

(Emittent)<br />

in % des EK inkl. Agio<br />

Eigenkapital<br />

Geschäftsführende Kommanditistin 5.000 0,004 %<br />

einzuwerbendes Eigenkapital 108.745.000 97,1 %<br />

Agio 3.262.350 2,9 %<br />

Eigenkapital gesamt 112.012.350 100,0 %<br />

10


Kapitalstruktur<br />

Als Gesamtinvestition des Joint Ventures sind ca. USD 1.000 Mio.<br />

geplant, davon ca. 50 % Fremdkapital und ca. USD 500 Mio. Eigen -<br />

kapital. Der geplante Anteil der Fonds KG am Eigen kapital des Joint<br />

Ventures wird 20 % (USD 100 Mio.) betragen. Geplant ist somit ein<br />

Eigenkapital auf Ebene der Fonds KG in Höhe von USD 108,75 Mio.<br />

Der Mindestanteil der Fonds KG am Eigenkapital des Joint Ventures<br />

beträgt USD 10 Mio. Dies entspricht einem Mindest eigenkapital auf<br />

Ebene der Fonds KG in Höhe von USD 12,5 Mio. Paramount wird sich<br />

– über beliebige Konzerngesell schaften – ebenfalls mit mindestens<br />

USD 10 Mio. am Joint Venture beteiligen.<br />

Die Fondsvergütungen belaufen sich auf insgesamt rund<br />

USD 11,56 Mio. Das entspricht einem Anteil von 10,3 % am Eigen -<br />

kapital der Fonds KG inkl. Agio.<br />

Management<br />

Das Angebot an chancenreichen Immobilien ist in den Ballungs -<br />

zentren klein und die Informationen über derartige Investitions -<br />

möglichkeiten sind begrenzt. Das erfahrene Management der<br />

Paramount Group ermöglicht den Zugang zu diesen äußerst exklusiven<br />

Investitionsgelegenheiten. Die Mitarbeiter kennen die einzelnen<br />

regionalen und lokalen US-Immobilienmärkte und deren Ent wick -<br />

lungspotenzial über den langen Zeitraum von teilweise über 30 Jah -<br />

ren. Die Paramount-Gruppe hat sich ein ausgezeichnet funktionierendes<br />

Netzwerk an Kontakten aufgebaut, das ihr den Zugang zu lukrativen<br />

Investments ermöglicht, die üblicherweise nicht über öffentliche<br />

Auktionen, sondern in privaten Verhandlungen einem kleinen Kreis<br />

potenzieller Käufer angeboten werden.<br />

Zum Kauf vorgesehene Immobilien werden intensiven technischen,<br />

wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Prüfungen unterzogen.<br />

Die Ergebnisse einer Due-Diligence-Prüfung fließen in die abschließende<br />

kaufmännische Beurteilung ein, bevor sie zusammen mit dem<br />

Finanzierungskonzept der Geschäftsführung von Paramount zur<br />

Entscheidung vorgelegt werden.<br />

Stimmt die Geschäftsführung (bzw. das Exekutiv-Komitee) einem<br />

Erwerb zu, geht das Objekt in das laufende Asset und Property<br />

Management über. Ein strukturiertes Risikomanagement zieht sich<br />

wie ein roter Faden durch alle Stufen des Investmentprozesses.<br />

Fundamentale und quantitative Daten auf volkswirtschaftlicher, auf<br />

Branchen- und auf Unternehmensebene liefern in jeder Phase wich -<br />

tige Parameter, um richtige Anlageentscheidungen zu treffen.<br />

Anlagestrategie: Aktives Management, Neupositionierung,<br />

Realisierung von Potenzialen<br />

Das Joint Venture wird überwiegend in Objekte investieren, die nach<br />

Einschätzung von Paramount das Potenzial eines stabilen Ertrags mit<br />

den Chancen auf eine langfristige Wertsteigerung verbinden. Das<br />

Joint Venture wird ein diversifiziertes Portfolio von Premium-<br />

Büroimmobilien in innerstädtischen Lagen der US-amerikanischen<br />

Wirtschafts metro polen erwerben. Paramount ist überzeugt, dass<br />

diese Immobilien sich aufgrund ihrer hohen Qualität auch in Zeiten<br />

konjunktureller Abschwächung bewähren und von einem langfristigen<br />

Aufwärtstrend im Immobilienmarkt profitieren können. Weitere<br />

Potenziale sollen durch Paramounts aktives Immobilienmanagement<br />

realisiert werden.<br />

Neben der Lage der Objekte achtet das Fondsmanagement beim<br />

Ankauf auch auf Objekte mit Mietpreisen unterhalb des Markt -<br />

niveaus. Zum möglichen Investitionshorizont können darüber hinaus<br />

attraktive Ankäufe aus der Insolvenzmasse unterfinanzierter<br />

Immobilieninvestoren sowie der Einstieg in Projekte mit Restruk -<br />

turierungsbedarf gehören. Dank der ausgezeichneten Vernetzung von<br />

Paramount ist das Unternehmen in der Lage, Chancen frühzeitig zu<br />

erkennen und zügig zu nutzen.<br />

11


Angebot im Überblick<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Eine Mittelverwendungskontrolle wurde nicht beauftragt.<br />

Gesellschafterrecht der Fonds KG<br />

Die mit der Beteiligung an der Fonds KG verbundenen Rechte und<br />

Pflichten der Anleger sind im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ ausführlich<br />

dargestellt (siehe Seite 90 ff.). Zu den Kontroll-/Entnahmeund<br />

Gewinnverteilungsrechten der Fonds KG gilt der Gesell schafts -<br />

vertrag (siehe Seite 137 ff.).<br />

Grundsätzlich werden die Ergebnisse nach dem Verhältnis der<br />

Summe der von den Gesellschaftern übernommenen Pflichteinlagen<br />

(„Quotale Verteilung“) zueinander verteilt. Dabei ist in den Jahren<br />

2007 bis 2010 das Verhältnis der übernommenen Pflichteinlagen zum<br />

jeweiligen Jahresende unabhängig vom unterjährigen Beitritts -<br />

zeitpunkt maßgebend. Abweichend vom diesem Grundsatz werden<br />

unterschiedliche Beitrittszeitpunkte einzelner Gesellschafter in der<br />

Ergebnisverteilung berücksichtigt, sofern zwischen den Beitritts -<br />

terminen Kapitalabrufe stattfanden. Die Ausgleichsregelung ist im<br />

Gesellschaftsvertrag auf Seite 149 ff. zu finden.<br />

Das steuerliche Ergebnis wird auf die Kommanditisten – soweit<br />

zulässig – entsprechend dem vorstehend beschriebenen handelsrechtlichen<br />

Ergebnis durch Vorabzuweisungen verteilt. Verluste werden<br />

den Kommanditisten auch insoweit zugewiesen, als sie deren<br />

Pflichteinlagen übersteigen.<br />

Auszahlungen an die Anleger werden voraussichtlich erst nach der<br />

vierjährigen Investitionsperiode erwartet.<br />

Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich erstmals zum 31. De -<br />

zember 2030 möglich.<br />

Durch Eintragung der Fonds KG in das Handelsregister als<br />

Kommandit gesellschaft sowie der jeweiligen Kommanditisten wird<br />

die Haftung dieser Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der<br />

Fonds KG auf ihre jeweilige in das Handelsregister eingetragene<br />

Haft summe (EUR 100 pro USD 1.000 an Pflichteinlage) begrenzt. Die<br />

Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Einlage geleis -<br />

tet ist (vgl. Seite 101).<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> erhält gemäß dem auf Seite 122 f. beschriebenen<br />

Kon zeptionsvertrag eine Zusatzvergütung, die von der Performance<br />

des Joint Ventures abhängt (siehe auch Rechtliche Grundlagen V. 1,<br />

Seite 122, und III. 23, Seite 118).<br />

Zeitplan der Beteiligungsgesellschaft<br />

Die Fondskonstruktion sieht eine ca. vierjährige Investitionsperiode<br />

vor, die spätestens am 31. Dezember 2012 endet.<br />

Im Anschluss ist innerhalb von zwölf Jahren die Liquidation der<br />

Objekte geplant. In Jahresschritten kann die Laufzeit um bis zu fünf<br />

Jahre verlängert werden; unter bestimmten Umständen ist allerdings<br />

auch eine vorzeitige Auflösung möglich.<br />

Mindestbeteiligung<br />

Die Mindestbeteiligung an der Fonds KG beträgt USD 100.000 zzgl.<br />

3 % Agio. Unverzüglich nach Zugang des Annahmeschreibens ist eine<br />

Anzahlung in Höhe von 12 % zzgl. des Agios auf die Beteiligung zu<br />

leisten. Die Restzahlung ist in einem oder mehreren Teilen innerhalb<br />

von zehn Tagen nach Aufforderung zu zahlen.<br />

Platzierungsgarantie<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH hat gegenüber<br />

der Fonds KG eine Platzierungsgarantie i. H. v. rund USD 11,7 Mio.<br />

abgegeben (siehe Seite 170).<br />

Besteuerung<br />

Eine Beteiligung an der Fonds KG führt aus deutscher steuerlicher<br />

Betrachtungsweise zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.<br />

12


Nach den Bestimmungen des geltenden Doppelbesteuerungs abkom -<br />

mens zwischen den USA und Deutschland werden die durch Immo -<br />

bilieninvestitionen erzielten Einkünfte nur in den USA besteuert und<br />

unterliegen in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt. Eine<br />

Ausnahme wird sich nur für Zinserträge ergeben, die jedoch relativ<br />

gering zu den Gesamteinnahmen sind.<br />

Jeder Anleger ist verpflichtet, eine Steuererklärung in den USA abzugeben.<br />

Gesellschafterrecht der Beteiligungsgesellschaft<br />

Die Rechte und Pflichten im Rahmen des Joint Ventures sind aus -<br />

führlich im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ dargestellt (siehe<br />

Seite 111 ff.).<br />

Eine echte Nachschussverpflichtung der Gesellschafter der Beteili -<br />

gungsgesellschaft im Sinne einer aus dem deutschen Recht bekannten<br />

gesellschaftsvertraglich festgelegten Pflicht zur Einzahlung weiteren<br />

Eigenkapitals besteht nicht. Allerdings besteht nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft unter bestimmten<br />

Umständen eine Rückzahlungsverpflichtung von ausgeschütteten<br />

Beträgen (sogenannter Clawback, siehe Seite 112 f.).<br />

Diese Verpflichtung gilt auch für Anleger auf Ebene der Fonds KG und<br />

ist im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ ausführlich dargestellt<br />

(siehe Seite 97).<br />

Auszahlungen<br />

Zielsetzung der Beteiligungsgesellschaft sind nicht laufende Aus -<br />

zahlungen, sondern Auszahlungen durch Fokussierung auf Wert -<br />

steigerungen und Verkaufsgewinne. Laufende Überschüsse aus<br />

Objektverkäufen und aus der Bewirtschaftung werden ausgezahlt.<br />

13


Risiken<br />

ENTSCHEIDEND<br />

IST IHR EIGENER WEG.<br />

14


Risiken<br />

RISIKEN<br />

ALLGEMEINE HINWEISE<br />

Mit einer Beteiligung an der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH &<br />

Co. KG (nachfolgend die „Fonds KG“) geht der Anleger ein langfris tiges<br />

unternehmerisches Engagement ein, das mit den entsprechenden<br />

Risiken verbunden ist. Der hier vorliegende Verkaufsprospekt unterstellt<br />

eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2030. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die tatsächliche Laufzeit aufgrund einer<br />

Verkürzung der Laufzeit der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman),<br />

L.P. (nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“ genannt) deutlich<br />

abweicht.<br />

Die nachfolgende Darstellung behandelt die wesentlichen tatsäch -<br />

lichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit<br />

der Vermögensanlage einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung<br />

einhergehenden Risiken. Insbesondere bestehen wirtschaftliche,<br />

steuerliche und personenbezogene Risiken sowie Risiken im<br />

Zusammenhang mit den politischen und sozioökonomischen Rah men -<br />

bedingungen und auch Währungsrisiken. Insbesondere bei gleichzeitiger<br />

negativer Entwicklung mehrerer Einflussgrößen kann dies zur<br />

Insolvenz der Fonds KG und damit zum Totalverlust des eingesetzten<br />

Kapitals führen. Zu den im Folgenden dargestellten Risiken kommen<br />

noch individuelle Risiken auf Ebene des einzelnen Anlegers, insbesondere<br />

solche Risiken, die mit einer Fremd finanzierung der<br />

Vermögensanlage einhergehen. Dieses Beteili gungs angebot ist<br />

daher nur für Investoren geeignet, die bei negativer Entwicklung<br />

einen entstehenden Verlust hinnehmen können.<br />

Das steuerliche Konzept basiert auf dem zum Prospektaufstellungs -<br />

datum geltenden Recht, der Rechtsprechung sowie der veröffentlichten<br />

Verwaltungsauffassung. Eine Änderung der Steuergesetze,<br />

Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung kann Auswirkungen auf<br />

die prognostizierten Rückflüsse haben und zu einer steuerlichen<br />

Mehrbelastung der Anleger führen.<br />

Jedem Anleger wird ausdrücklich angeraten, vor Eingehen<br />

einer Beteiligung an der Fonds KG alle Risiken eingehend<br />

selbst zu prüfen und sich, soweit erforderlich, dazu eigener,<br />

fachkundiger Berater zu bedienen.<br />

RISIKOKLASSEN<br />

Die nachfolgend dargelegten Risiken lassen sich vorab in folgende<br />

drei Risikoklassen einordnen:<br />

a) Prognosegefährdende Risiken sind solche Risiken, die zu<br />

einem schwächeren als dem prognostizierten Ergebnis der<br />

Beteiligung führen können.<br />

b) Anlagegefährdende Risiken sind Risiken, deren Eintritt sich<br />

direkt auf das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage<br />

auswirken und damit zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust des eingesetzten Kapitals führen kann.<br />

c) Anlegergefährdende Risiken gehen über die vorgenannten<br />

Risikogruppen noch hinaus, da sie zu einem Verlust nicht nur des<br />

gesamten eingesetzten Kapitals führen, sondern auch das wei -<br />

tere Vermögen des Anlegers gefährden können.<br />

Die folgenden Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten.<br />

Treten Risiken kumuliert auf, kann das Gesamtrisiko in eine<br />

höhere Kategorie fallen als jedes Einzelrisiko. So können sich realisierende<br />

Risiken auch zu einem Totalverlust der Einlagen der Anleger<br />

führen, insbesondere wenn die Beteiligung der Fonds KG an der<br />

Beteiligungsgesellschaft wertlos werden sollte. Zudem kann ein<br />

Einzelrisiko bei einem äußerst ungünstigen Verlauf in eine höhere<br />

Kategorie fallen als nachfolgend angegeben. Hinzu können indivi -<br />

duelle Risiken auf Ebene des einzelnen Anlegers kommen.<br />

16


Das maximale Risiko der Anleger umfasst die Summe der nachfolgend<br />

im Einzelnen beschriebenen Risiken, zusammengefasst somit:<br />

• den Verlust der Einlage, des Agios sowie der geleisteten bzw.<br />

noch zu leistenden Steuern, denen keine Steuererstattung<br />

gegenübersteht. Sofern der Anleger seine Beteiligung fremd -<br />

finanziert hat, umfasst das maximale Risiko weiter die hierfür<br />

entstandenen Zinsen und Kosten sowie, wenn die Fonds KG das<br />

eingezahlte Kapital nicht zurückzahlen kann, der Anleger aber<br />

dennoch verpflichtet bleibt, das entsprechende Darlehen sowie<br />

die aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen, zusätzlich die aus<br />

seinem übrigen Vermögen zurückzuzahlende Darlehensvaluta,<br />

• eine Schadensersatzleistung durch den Anleger, welche dieser<br />

im Fall einer Pflichtverletzung nach den Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fonds KG zu leisten verpflichtet ist,<br />

• eine Rückzahlung von Auszahlungen der Emittentin, sofern das<br />

Kapitalkonto des Anlegers durch die Auszahlung unter den<br />

Betrag seiner Haftungseinlage abgesunken ist oder weiter<br />

absinkt,<br />

• eine Verpflichtung des Anlegers zur Rückzahlung von<br />

Auszahlungen, falls die Fonds KG ihrerseits gesetzliche oder vertragliche<br />

Rückzahlungs- oder Freistellungsverpflichtungen<br />

gegenüber der Beteiligungsgesellschaft erfüllen muss,<br />

• Steuerzahlungen durch den Anleger ohne entsprechende<br />

Auszahlungen aus der Fonds KG,<br />

• Steuerzahlungen bezüglich sonstiger Grundstücke des Anlegers<br />

aufgrund der Begründung eines gewerblichen Grundstücks -<br />

handels.<br />

DIE RISIKEN IM EINZELNEN<br />

PROGNOSEGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />

Folgende Risiken sind als Prognosegefährdende Risiken im oben<br />

genannten Sinne zu qualifizieren. Das bedeutet, dass ihr Eintritt ein<br />

schwächeres als das prognostizierte Ergebnis der Beteiligung<br />

bewirkt.<br />

1. Wertverfall des Anteils an der PGREF V (Core) Parallel<br />

Fund (Cayman), L.P.<br />

Die Realisierung der nachfolgend genannten Geschäftsrisiken kann<br />

sich nachteilig auf den Wert des Anteils der Fonds KG an der<br />

Beteiligungsgesellschaft auswirken. Die hier genannten Risiken können<br />

auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft oder einer nachgeordneten<br />

Gesellschaft auftreten. Sie können sich mittelbar durch das<br />

gänzliche oder teilweise Ausbleiben von Auszahlungen (Rückzahlung<br />

des eingesetzten Kapitals sowie Anteilen am Gewinn) negativ auf<br />

den Erfolg der Fonds KG auswirken. Abhängig von der Art der einzelnen<br />

– derzeit zum Teil noch nicht feststehenden – Inves titions projekte<br />

der Beteiligungsgesellschaft können sich auf der Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft und/oder deren Objekt gesellschaften wei -<br />

tere Risiken ergeben, die negative Auswirkungen auf die Inves -<br />

titionen der deutschen Anleger der Fonds KG haben können.<br />

2. Wechselkursrisiken<br />

Die Anleger leisten ihre Einlagen in US-Dollar (USD). Sollte nach der<br />

Zeichnung durch den Anleger der US-Dollar im Kurs gegenüber dem<br />

Euro steigen, erhöht sich der vom Anleger in Euro für die Erbringung<br />

der Einlage aufzubringende Betrag. Bezüglich der zukünftigen<br />

Wechselkursentwicklung USD/EUR ist keine verlässliche Prognose<br />

möglich.<br />

Wechselkursrisiken bestehen darüber hinaus auf Ebene der Fonds KG<br />

für alle liquiditätswirksamen Ausgaben in der Betriebsphase, die<br />

nicht in US-Dollar geleistet werden. Gleiches gilt für die Ausgaben<br />

der Beteiligungsgesellschaft, insbesondere in der Investitionsphase,<br />

die diese in Euro oder anderen Währungen als US-Dollar zu zahlen<br />

hat.<br />

Die Anleger erhalten ihre Auszahlungen (aus Einnahmen, die die<br />

Fonds KG von der Beteiligungsgesellschaft aus dem Verkauf oder der<br />

Liquidation von Portfolio-Investitionen erzielt) in US-Dollar. Sofern der<br />

Kurs des US-Dollars gegenüber dem Euro sinkt, erhält der Anleger<br />

einen geringeren Eurobetrag, sofern er die erhaltene Auszahlung in<br />

Euro umtauschen möchte.<br />

Das Wechselkursrisiko kann sich auch dann für den Anleger ungüns -<br />

tig auswirken, wenn er seine Kapitaleinlage in US-Dollar durch<br />

17


Risiken<br />

Kreditaufnahme in einer anderen Währung teilweise oder insgesamt<br />

finanzieren sollte und der Kurs des US-Dollars in Zukunft gegenüber<br />

dieser Währung fällt.<br />

3. Rendite und Wahrscheinlichkeitsprognosen,<br />

Rentabilitätsrisiko<br />

Die in der Vergangenheit bei einzelnen Projektentwicklungen in den<br />

USA erzielten Renditen stellen keine Garantie dafür dar, dass ähn -<br />

liche Renditen auch in Zukunft erreicht werden. Die Renditen von<br />

Immo bilien-Projektentwicklungen hängen wesentlich von den Erstel -<br />

lungs kosten und sodann von dem Verkaufspreis und -zeitpunkt ab.<br />

Diese Faktoren wiederum sind abhängig von der Markt entwicklung<br />

und können nicht prognostiziert werden.<br />

Es ist nicht vorhersehbar, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt<br />

die Kapitalrückflüsse aus der Beteiligungsgesellschaft der Fonds KG<br />

zur Verfügung stehen werden. Gegenüber den in diesem Prospekt<br />

getätigten Prognosen kann es auch aus diesem Grund zu – unter<br />

Umständen auch erheblichen – Abweichungen kommen, die sich<br />

nachteilig auf die Rentabilität der Vermögensanlage auswirken können.<br />

Es besteht damit das Risiko, dass das angestrebte Ergebnis bei<br />

der Fonds KG nicht erreicht wird, was ein schwächeres als das prog -<br />

nostizierte Ergebnis der Beteiligung der Anleger bewirken kann.<br />

4. Risiko von Kostenerhöhungen<br />

Die im Investitionsplan der Fonds KG angesetzten Kosten und Ver -<br />

gütungen für Leistungen bereits bestehender Vertragspartner beruhen<br />

überwiegend auf bereits abgeschlossenen Verträgen. Es besteht<br />

jedoch ein Restrisiko von Kostenerhöhungen, da nicht in jedem Fall<br />

ein Festpreis vereinbart wurde. Zusätzlich entstehende Kosten der<br />

Fonds KG können für den Anleger ein schwächeres als das prognostizierte<br />

Ergebnis der Vermögensanlage bewirken.<br />

5. Fremdfinanzierung/Zinsrisiken<br />

Die Investitionen auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft werden<br />

zu einem erheblichen Teil nicht aus Eigenmitteln, sondern durch<br />

Fremdmittel finanziert. Die Fremdfinanzierung kann das Risiko einer<br />

Anlage durch negative wirtschaftliche Einflüsse wie steigende<br />

Zinssätze, wirtschaftlicher Abschwung oder Verschlechterung des<br />

Zustands der Investitionsobjekte erhöhen. Die Höhe, bis zu der die<br />

Beteiligungsgesellschaft einzelne Investitionen fremdfinanzieren<br />

darf, ist nicht begrenzt. Weiter besteht das Risiko, dass Fremd -<br />

finanzierungen gekündigt werden oder verlängert werden müssen,<br />

was dazu führen kann, dass eine alternative Fremdfinanzierung nicht<br />

bzw. nicht zu gleichen Bedingungen zu erhalten ist. Schließlich<br />

besteht das Risiko, dass Fremdfinanzierungen nur vermindert oder<br />

gar nicht gewährt werden, was dazu führen kann, dass Investitionen<br />

auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft gar nicht oder jedenfalls nicht<br />

in dem geplanten Rahmen durchführbar sind.<br />

Ferner können Kredite durch Verpfändung oder Abtretung von<br />

Gesellschaftsanteilen der Gesellschafter der Beteiligungs -<br />

gesellschaft besichert werden. Hierdurch wird die Möglichkeit der<br />

Fonds KG eingeschränkt, ihre Gesellschaftsanteile an der Beteili -<br />

gungsgesellschaft als Besicherung eigener Kredite zu nutzen. Dies<br />

kann zu einer Verschlechterung der Geschäftslage der Fonds KG und<br />

damit zu einer Gefährdung der Vermögensanlage des Anlegers führen.<br />

6. Hedging-Risiken<br />

Im Zusammenhang mit der Finanzierung gewisser Portfolio-<br />

Investitionen kann die Beteiligungsgesellschaft Sicherungsstrategien<br />

einsetzen, um sich gegen nachteilige Währungs- und/oder Zinssatz -<br />

schwankungen zu schützen. Derartige Transaktionen können ihrerseits<br />

wiederum andere Risiken nach sich ziehen. Unerwartete Änderungen<br />

der Zinssätze, Aktienpreise oder Devisenkurse können dazu<br />

führen, dass die Ge samtertragslage der Beteiligungsgesellschaft<br />

schlechter ausfällt, als dies ohne derartige Transaktionen der Fall<br />

gewesen wäre. Es besteht damit das Risiko, dass das angestrebte<br />

Ergebnis bei der Fonds KG nicht erreicht wird, was ein schwächeres<br />

als das prognostizierte Ergebnis der Vermögensanlage des Anlegers<br />

bewirken kann.<br />

7. Abhängigkeit von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen<br />

Das Ergebnis der Fonds KG hängt wesentlich von einzelnen<br />

Schlüssel personen ab. Falls die Geschäftsführer der Fonds KG nicht<br />

über die gesamte Laufzeit zur Verfügung stehen, kann sich dies in<br />

einer Verschlechterung der Geschäftslage der Fonds KG niederschlagen.<br />

Dies kann für den Anleger ein schwächeres als das prognostizierte<br />

Ergebnis bewirken.<br />

18


8. Steuerliche Risiken<br />

ÄNDERUNGEN DER STEUERRECHTLICHEN RECHTSLAGE<br />

UND ABWEICHENDE STEUERRECHTLICHE BEURTEILUNG<br />

Die steuerlichen Ausführungen in diesem Prospekt basieren auf den<br />

derzeit geltenden Steuergesetzen und Bestimmungen unter Berück -<br />

sichtigung der Rechtsprechung bzw. den veröffentlichten Verwal -<br />

tungs anweisungen in den USA, auf den Cayman Islands und in<br />

Deutschland. Es ist nicht auszuschließen, dass Änderungen in der<br />

deutschen und/oder US-amerikanischen Gesetzgebung, der anwendbaren<br />

Doppelbesteuerungsabkommen, Rechtsprechung bzw. den<br />

Verwaltungsanweisungen der deutschen und/oder US-amerikanischen<br />

Finanzverwaltung sowie Änderungen der Rechtslage auf den<br />

Cayman Islands negative Auswirkungen auf die steuerliche<br />

Beurteilung der Fonds KG bzw. der beteiligten Anleger haben werden.<br />

Unternehmensgewinne, Zinsen, Dividenden, ggf. anfallende Ver -<br />

äußerungsgewinne sowie Liquiditätsausschüttungen unterliegen<br />

gegenwärtig weder einer Quellen- noch einer Einkommens besteue -<br />

rung auf den Cayman Islands. Da zum Zeitpunkt der Prospekt -<br />

aufstellung jeweils kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />

den Cayman Islands und den USA sowie Deutschland besteht, ist das<br />

Risiko einer doppelten Besteuerung der jeweils zuzurechnenden<br />

Einkünfte bei einer Änderung der Gesetzgebung gegeben.<br />

Entsprechendes gilt für Erb- bzw. Schenkungsfälle.<br />

Gemäß dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuer -<br />

hinterziehung sollen künftig besondere Mitwirkungs- und Nachweis -<br />

pflichten unter anderem an den Abzug von Betriebsausgaben<br />

geknüpft werden, wenn involvierte Personen oder Gesellschaften in<br />

einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem kein Auskunfts -<br />

austausch nach OECD-Standards erfolgt bzw. wenn seitens des ausländischen<br />

Staates hierzu keine Bereitschaft besteht. Die Regierung<br />

der Cayman Islands hat am 19. März 2009 ihre Bereitschaft zu einem<br />

entsprechenden Auskunftsaustausch erklärt. Sollten die Cayman<br />

Islands nicht ihre freiwillig erklärte Auskunftsbereitschaft erfüllen,<br />

könnte dies negative Auswirkungen auf die Besteuerungsfolgen dieses<br />

Beteiligungsangebotes aus deutscher Sicht haben, insbesondere<br />

zur Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben für Zwecke des<br />

Progressionsvorbehaltes führen. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch<br />

Änderungen zu diesem Gesetz ergeben.<br />

Die steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fonds KG<br />

sind nicht durch verbindliche Auskünfte betreffend die Besteue -<br />

rungsfolgen in den USA, auf den Cayman Islands und in Deutschland<br />

abgesichert, sie geben vielmehr die Einschätzung der beauftragten<br />

Steuer-, Rechts- und sonstigen Berater wieder. Auch Erfahrungswerte<br />

aus vergleichbaren, in der Vergangenheit bereits initiierten Beteili -<br />

gungsmodellen liegen der Anbieterin noch nicht vor.<br />

Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption erfolgt erst<br />

im Rahmen des Veranlagungsverfahrens oder einer steuerlichen<br />

Außen prüfung, sodass das Risiko besteht, dass die deutsche<br />

und/oder US-amerikanische Finanzverwaltung eine andere als die<br />

hier vertretene Rechtsauffassung vertritt, die sich nachteilig auf die<br />

Steuerbelastung der beteiligten Anleger auswirken kann.<br />

QUALIFIKATION DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT UND<br />

DER FONDS KG<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist nach dem Steuerrecht der USA als<br />

Personengesellschaft zu qualifizieren und hat darüber hinaus auch im<br />

Rahmen der sogenannten „check-the-box-election“ zur Besteuerung<br />

als Personengesellschaft optiert. Sollten sich zukünftige Änderungen<br />

der US-amerikanischen Gesetzgebung auf dieses Rechtsverständnis<br />

dergestalt auswirken, dass die Beteiligungsgesellschaft unabhängig<br />

der bisherigen Behandlung zukünftig doch als Kapitalgesellschaft<br />

angesehen wird, kann sich dies nachteilig auf die Steuerbelastung<br />

der beteiligten Anleger auswirken. Gleiches gilt, soweit die Beteili -<br />

gungsgesellschaft aufgrund der künftigen Ausgestaltung ihres<br />

Gesellschaftsvertrages aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft<br />

anzusehen wäre.<br />

Die Fonds KG ist ebenfalls nach dem Steuerrecht der USA als<br />

Personengesellschaft zu qualifizieren und hat darüber hinaus auch im<br />

Rahmen der sogenannten „check-the-box-election“ zur Besteuerung<br />

als Personengesellschaft optiert. Eine hiervon abweichende steuer -<br />

liche Behandlung als Kapitalgesellschaft durch die US-Steuer -<br />

behörden könnte eintreten, wenn die Anteile an der Fonds KG künftig<br />

als auf einem Zweitmarkt jederzeit handelbar angesehen werden,<br />

das jährliche Handelsvolumen vorgegebene Grenzen überschreitet<br />

und das Einkommen der Fonds KG nicht zu mindestens 90 % aus<br />

bestimmten passiven Einkünften besteht. Dies würde sich nachteilig<br />

auf die Steuerbelastung der Anleger auswirken.<br />

19


Risiken<br />

QUALIFIKATIONSKONFLIKTE<br />

Sofern die Beteiligungsgesellschaft oder andere in die Investitions -<br />

struktur eingebundene Gesellschaften von Staaten, die ein Besteue -<br />

rungsrecht an den erzielten Einkünften ableiten, unterschiedlich hinsichtlich<br />

der Qualifikation als transparente oder intransparente<br />

Gesellschaften behandelt werden, kann eine Doppelbesteuerung der<br />

Einkünfte aus diesem Qualifikationskonflikt entstehen, die zu einer<br />

überhöhten steuerlichen Belastung der Einkünfte führen kann.<br />

AUSLEGUNG DES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENS<br />

Unterschiedliche Auffassungen zwischen den USA und Deutschland<br />

hinsichtlich des Besteuerungsrechtes für Zinseinnahmen könnten zu<br />

einer Doppelbesteuerung dieser Einkünfte führen, die sich nachteilig<br />

auf die Steuerbelastung der beteiligten Anleger auswirken kann.<br />

Darüber hinaus kann Deutschland das Besteuerungsrecht für<br />

Gewinne aus der Veräußerung einer oder mehrerer Immobilien, ggf.<br />

mittelbar durch Veräußerung von Anteilen an den Objekt gesell -<br />

schaften, Beteiligungsgesellschaft oder der Fonds KG zustehen. Dies<br />

kann abweichend von den prospektierten Annahmen dazu führen,<br />

dass diese Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig wären, wobei auf<br />

Zins einkünften bzw. auf einem Veräußerungsgewinn lastende USamerika<br />

nische Einkommensteuer auf die resultierende deutsche<br />

Einkommensteuer lediglich unter den Voraussetzungen des § 34c<br />

EStG angerechnet würde. Die Steueranrechnung gemäß § 34c Abs. 1<br />

EStG ist jedoch begrenzt auf den Betrag der (deutschen) Einkom -<br />

mensteuer, die auf diese US-Einkünfte entfällt, sodass es in jedem<br />

Fall bei der von einem der beiden Staaten festgesetzten höheren<br />

Steuerbelastung des Anlegers verbleibt.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gewerbesteuerliche<br />

Nachteile der Fonds KG durch die Übertragung von Komman -<br />

ditanteilen von den jeweils ausscheidenden und neu beitretenden<br />

Gesellschaftern allein zu tragen sind, vgl. § 12 Abs. 10 des Gesell -<br />

schaftsvertrages.<br />

ERHÖHUNG DER ANWENDBAREN STEUERSÄTZE IN DEN<br />

USA<br />

Die auf Seite 79 des Prospektes dargestellten US-Bundes einkom -<br />

mensteuersätze sind Folge eines US-amerikanischen Steuersen -<br />

kungs programms. Falls bis dahin keine entsprechende gesetzliche<br />

Verlängerung der Anwendung dieser Steuersätze durch den US-amerikanischen<br />

Steuergesetzgeber beschlossen wird, besteht ab dem<br />

Jahr 2011 das Risiko höherer als auf Seite 79 des Prospektes dar -<br />

gestellter Steuersätze, da in diesem Fall wieder die zuvor gültigen<br />

höheren Steuersätze (Eingangssteuersatz 15 %, weitere Steuersätze<br />

in Höhe von 28 %, 31 %, 36 % sowie 39,6 %) anwendbar wären.<br />

Gleiches gilt hinsichtlich der anwendbaren US-Steuersätze für langfristige<br />

Veräußerungsgewinne, die ab 2011 auf 10 % bzw. 20 % steigen<br />

könnten. Ungeachtet dessen besteht allgemein das Risiko, dass<br />

der US-Kongress höhere US-Steuersätze bereits vor dem Jahr 2011<br />

beschließen kann, die sich nachteilig auf die Steuerbelastung der<br />

Anleger auswirken würden.<br />

NICHTGEWÄHRUNG DER FREISTELLUNG VON EINKÜNFTEN<br />

Sofern Einkünfte, die in Deutschland nach dem DBA grundsätzlich von<br />

der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung freizustellen sind, in<br />

den USA nicht der Besteuerung unterliegen, kann Deutschland das<br />

Besteuerungsrecht ungeachtet der Freistellungsklausel nach dem<br />

DBA dennoch für sich beanspruchen. An die Stelle der Freistellungs -<br />

methode tritt dann die Anrechnung US-amerikanischer Steuern auf<br />

die Steuerlast in Deutschland, vgl. Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b<br />

DBA sowie § 50d Abs. 9 EStG. Die Steueranrechnung gemäß § 34c<br />

Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 EStG ist insoweit ebenfalls begrenzt auf<br />

den Betrag der (deutschen) Einkommensteuer, die auf diese US-<br />

Einkünfte entfällt, sodass es in jedem Fall bei der von einem der<br />

beiden Staaten festgesetzten höheren Steuerbelastung des Anlegers<br />

verbleibt.<br />

RISIKO NACH DEM INVESTMENTSTEUERGESETZ<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen könnte die Besteuerung abweichend<br />

von der Regelbesteuerung den besonderen Besteuerungs -<br />

vorschriften des Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“)<br />

unterliegen. In diesem Fall wären insbesondere umfassende Publizi -<br />

täts pflichten hinsichtlich der auf Ebene der Fonds KG und der<br />

Beteiligungsgesellschaft erzielten Einkünfte gemäß § 5 InvStG zu<br />

erfüllen, um die Freistellung der Einkünfte nach den einschlägigen<br />

Regelungen des DBA zweifelsfrei sicherzustellen. Es besteht das<br />

Risiko, dass die laufenden Einkünfte in Deutschland voll steuerpflichtig<br />

wären und den Anlegern selbst dann zugerechnet würden, wenn<br />

tatsächlich keine Ausschüttungen erfolgen (§§ 2 i.V.m. 1 Abs. 3<br />

InvStG). Gemäß § 4 InvStG ist bei der Steuerveranlagung die Frei -<br />

stellung ausländischer Erträge, die Anrechnung der ausländischen<br />

20


Steuern oder der Abzug gezahlter ausländischer Steuern als<br />

Ausgaben zugelassen, sofern die Publizitätspflichten erfüllt werden.<br />

Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten führt dazu, dass die<br />

jeweilige Steuerentlastung nicht greift, § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG.<br />

Darüber hinaus besteht bei Nichterfüllung der Voraussetzung das<br />

Risiko der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG.<br />

EINKUNFTSERZIELUNGSABSICHT<br />

Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist eine Einkunfts -<br />

erzielungsabsicht erforderlich, die auch hinsichtlich einer beabsichtigten<br />

Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus derselben<br />

Einkunftsart und demselben Land erforderlich ist. Bei einer<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung des Anlegers (Anteilsfinanzierung)<br />

und für den Fall einer vorzeitigen Anteilsübertragung im Wege der<br />

Schenkung bzw. Veräußerung, besteht das Risiko, dass das Vorliegen<br />

der Einkunftserzie lungsabsicht infrage gestellt werden könnte. In<br />

diesen Fällen ist die Beteiligung eines betreffenden Anlegers aus<br />

deutscher steuerlicher Sicht nicht beachtlich, sodass Betriebs aus -<br />

gaben, insbesondere entstandene Finanzierungskosten einer Anteils -<br />

finanzierung, nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in<br />

Deutsch land geltend gemacht werden können.<br />

STEUERLICHE RISIKEN INFOLGE DES BLIND-POOL -KONZEPTS<br />

Der Gesellschaftszweck ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher<br />

Immobilieninvestitionen in verschiedenen Staaten. Die steuerliche<br />

Behandlung des Anlegers und der ihm zuzurechnenden Einkünfte aus<br />

seiner Beteiligung kann daher von den dargestellten Besteuerungs -<br />

folgen, denen bestimmte Annahmen zugrunde liegen (vgl. „Steuer -<br />

liche Grundlagen“, A. und B.), erheblich abweichen. Soweit die<br />

Invest ments in anderen Staaten belegen sein werden, wird es für<br />

Zwecke der Besteuerung auf die innerstaatlichen Bestimmungen des<br />

jeweiligen Staates ankommen und insbesondere, ob mit diesem<br />

Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Es besteht daher<br />

das Risiko einer steuerlichen Doppelbelastung, soweit nicht durch<br />

Doppelbesteuerungsabkommen oder nationale Vorschrif ten die Frei -<br />

stellung der Erträge, die Anrechnung ausländischer Steuern oder der<br />

Abzug gezahlter ausländischer Steuern als Aus gaben zugelassen ist.<br />

STRUKTUR UND WAHLRECHTE<br />

Die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fonds KG und der Betei -<br />

ligungsgesellschaft wurde unter bestimmten Annahmen errichtet.<br />

Die Annahmen können für einzelne Anleger jedoch nachteilig sein.<br />

Die während der Fondslaufzeit durch den General Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft ausgeübten Wahlrechte können darüber<br />

hinaus für einzelne Anleger negative Auswirkungen haben.<br />

ANLAGEGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />

Folgende Risiken sind als anlagegefährdende Risiken qualifiziert,<br />

d. h. als solche, die entweder die Anlageobjekte oder die gesamte<br />

Vermögensanlage gefährden und damit zu einem Totalverlust des eingesetzten<br />

Kapitals führen können.<br />

9. Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />

Der Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft ist noch nicht<br />

wirksam geworden. Der Beitritt wird erst durch eine Erklärung des<br />

General Partners der Beteiligungsgesellschaft wirksam. Sollte diese<br />

Erklärung nicht abgegeben werden, kann die Fonds KG ihren Ge -<br />

sellschaftszweck nicht erfüllen und müsste rückabgewickelt werden.<br />

In diesem Fall wird die Einlage des Anlegers voraussichtlich nicht in<br />

voller Höhe oder gar nicht erstattet werden können. Im Falle einer<br />

Rückabwicklung der Fonds KG hat der Anleger keinen garantierten<br />

Anspruch auf Rückzahlung seines eingebrachten Kapitals und sonstiger<br />

Vergütungen. Kommt die Fonds KG ihren Zahlungs verpflich -<br />

tungen, die sich aus ihrem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft ergeben,<br />

nicht nach, können Schadensersatzansprüche gegen sie erhoben<br />

werden. Damit kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt und die<br />

Vermögensanlage des Anlegers gefährdet werden.<br />

10. Semi-Blind-Pool<br />

Die Paramount Group hat über zwei Objektgesellschaften, an denen<br />

die Parallelgesellschaft mit 20,13 % und 53,39 % beteiligt ist, mittelbar<br />

zwei Büroimmobilien in der New Yorker Midtown erworben. Mit<br />

dieser Investition sind rund 40 % des geplanten Eigenkapitals der<br />

Parallelgesellschaft investiert. Nach den Vorschriften der Gesell -<br />

schafts verträge der Beteiligungs- und der Parallelgesellschaft wird<br />

die Beteiligungsgesellschaft an diesen Portfolio-Investitionen an tei -<br />

lig beteiligt, derzeit ist dies aber noch nicht der Fall. Somit steht zum<br />

jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, wann und in welche Inves ti -<br />

tionsobjekte die Beteiligungsgesellschaft und mittelbar die Fonds KG<br />

investiert werden wird (sogenannter Semi-Blind-Pool). Die Ent schei -<br />

21


Risiken<br />

dung über etwaige weitere Investitionen trifft der General Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft, beraten durch ein Investoren komitee. Der<br />

einzelne Anleger hat hier keine Möglichkeit der Ein fluss nahme, sondern<br />

ist an die Investitions strategie der Beteiligungs gesellschaft bzw.<br />

deren General Partner gebunden. Er trägt daher das Risiko, dass die<br />

dieser Strategie zu grunde liegenden Annahmen nicht eintreten oder<br />

dass aufgrund von Fehleinschätzungen Investitions objekte unzutreffend<br />

bewertet werden. Das Geschäftsergebnis hängt daher wesentlich<br />

davon ab, wie erfolgreich der General Partner der Beteili gungs -<br />

gesellschaft mit seinen Investitionsentscheidungen sein wird. Ferner<br />

sind Mittel rückflüsse an die Anleger in Höhe und zeit lichem Abstand<br />

nicht planbar. Dies kann dazu führen, dass das prog nos ti zierte<br />

Ergebnis nicht erreicht und die Vermögensanlage gefährdet wird.<br />

11. Investitionsrisiko<br />

Der Geschäftserfolg der Fonds KG ist wesentlich davon abhängig,<br />

dass sich während der Laufzeit der Beteiligung ausreichend geeig -<br />

nete Investitionsobjekte für die Beteiligungsgesellschaft bzw. die<br />

Parallelgesellschaft finden. Die Fonds KG bzw. die Beteiligungs -<br />

gesellschaft wird mit vielen anderen Immobilienanlage gesell -<br />

schaften sowie mit anderen Finanzeinrichtungen, institutionellen<br />

Anlegern und Privatanlegern konkurrieren. Sofern das Marktumfeld<br />

nicht ausreichende Investitionsmöglichkeiten bereithält, können die<br />

Beteiligungsgesellschaft und die Parallelgesellschaft die geplanten<br />

Investitionen nicht durchführen. Dies kann die Vermögensanlage<br />

gefährden. Je weniger Eigenkapital eingeworben wird, desto höher<br />

sind die fixen Fondskosten in Bezug auf die Einlage.<br />

12. Risiko von Wertveränderungen, Veräußerungsrisiko<br />

Die Planungen des General Partners der Beteiligungsgesellschaft<br />

legen zugrunde, dass die vorgesehenen Investitionsobjekte bzw.<br />

Investitionsstandorte im Rahmen einer allgemeinen und/oder lokal<br />

beschränkten Marktentwicklung in den jeweiligen Ländern, insbesondere<br />

in den USA, innerhalb der vorgesehenen Laufzeit zu einem über<br />

den Investitionskosten liegenden Preis veräußert werden können.<br />

Dabei hängt der erzielbare Preis von verschiedenen Faktoren, ins -<br />

besondere der Entwicklung des Marktes an den Investitions stand -<br />

orten, der Art und Vermietbarkeit bzw. Vermietung der Investitions -<br />

objekte, ab. Sofern sich die Märkte oder die Standorte oder die<br />

Objekte abweichend entwickeln, d. h. stagnieren, rückläufig sind oder<br />

schwächer als erwartet wachsen, können die erwarteten Ausschüt -<br />

tungen nicht erreicht werden. Die erworbenen Investitions projekte<br />

können dann nicht zu einem angemessenen Preis innerhalb der vorgesehenen<br />

Laufzeit oder zeitlich verzögert oder nicht zum geplanten<br />

Preis realisiert werden. Das Gleiche gilt, wenn sich die wirtschaftliche<br />

Lage im Allgemeinen negativ entwickelt und diese Entwicklung<br />

Einfluss auf die die Investitionsobjekte betreffenden Märkte nimmt.<br />

Entwickelt sich ein Investitionsobjekt nicht erwartungsgemäß, kann<br />

es dazu kommen, dass die Beteiligungsgesellschaft nicht in der Lage<br />

ist, der Fonds KG die angestrebte Rendite und das eingesetzte Kapital<br />

zurückzuzahlen. Die Fonds KG trägt damit das Risiko des Total -<br />

verlustes des investierten Kapitals. Die Fonds KG kann nur das<br />

Kapital an die Anleger auszahlen, das von der Beteiligungs gesell -<br />

schaft bzw. der Parallelgesellschaft mit den Investitionsobjekten<br />

erwirtschaftet und an die Fonds KG ausgezahlt wird.<br />

Der Anleger trägt das Risiko, dass das prognostizierte Ergebnis verfehlt<br />

oder auch die Vermögensanlage gefährdet wird. Ein Totalverlust<br />

des vom Anleger bei der Fonds KG angelegten Kapitals kann dann<br />

eintreten, wenn die überwiegende Anzahl der Investitionsprojekte<br />

abgeschrieben werden muss bzw. nicht veräußert werden kann.<br />

13. Risiken aus dem Zustand von Immobilien<br />

Im Rahmen des Erwerbs von Investitionsobjekten kann sich bezüglich<br />

der darin enthaltenen Einzelimmobilien heraus stellen, dass unvorhergesehene<br />

Instandsetzungs- oder Erhal tungs arbeiten notwendig sind.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Verkäufer der betroffenen Immobilien<br />

für derartige Fälle Garantien übernommen haben, da die Garantien<br />

einen eingetretenen Schaden nicht in jedem Fall abdecken bzw. nicht<br />

in jedem Fall den vollen Schadensumfang umfassen. In diesem Fall<br />

können außerplanmäßige Instandhaltungs- oder sonstige Kosten entstehen,<br />

welche das Ergebnis der betroffenen Immobilie verschlechtern.<br />

Zudem besteht das Risiko, dass bei einer späteren Veräußerung<br />

des Investitions objekts der zunächst vorgesehene Wert nicht realisiert<br />

werden kann.<br />

Nach dem Erwerb eines Investitionsobjektes kann sich bezüglich<br />

darin enthaltener Immobilien herausstellen, dass diese Mängel aufweisen,<br />

welche entweder zulasten des Ergebnisses der Investition<br />

beseitigt werden müssen oder welche dazu führen, dass bei einem<br />

späteren Verkauf der Immobilien bzw. des Investitionsobjektes nicht<br />

22


der zunächst vorgesehene Wert realisiert werden kann. Dadurch kann<br />

das prognostizierte Ergebnis verfehlt werden. Dies wiederum kann zu<br />

einer Verschlechterung der Vermögensanlage des Anlegers führen.<br />

14. Altlasten/Schadstoffrisiko<br />

Nach dem Erwerb eines Investitionsobjektes kann sich herausstellen,<br />

dass sich auf dem betroffenen Grundstück oder innerhalb der erworbenen<br />

Immobilie Altlasten oder Schadstoffe befinden. In diesem Fall<br />

kann die betreibende Gesell schaft aufgrund gesetzlicher Bestim -<br />

mungen, behördlicher Verfügun gen oder aufgrund vertraglicher<br />

Verpflichtung verpflichtet sein, Altlasten oder Schadstoffe zu beseitigen.<br />

Die Kosten der Beseitigung bzw. die bis zur erfolgreichen Besei -<br />

tigung entgangenen Mietein nahmen vermindern in diesem Fall das<br />

Ergebnis der betroffenen Immobilie bzw. des Investitionsobjektes<br />

oder dessen Wert, was dazu führen kann, dass die Fonds KG ihr in -<br />

ves tiertes Kapital nicht vollständig zurückerhält. Dies wiederum kann<br />

die Vermögensanlage des Anlegers gefährden.<br />

15. Risiken nicht umlagefähiger Betriebskosten und<br />

Reparaturen<br />

Die Wirtschaftlichkeitsrechnung der Beteiligungsgesellschaft und<br />

damit mittelbar der Fonds KG beinhaltet angenommene Betriebs -<br />

kosten sowie Kosten für Reparaturen, die nicht auf die Mieter umgelegt<br />

werden können. Es besteht das Risiko, dass diese Annahmen<br />

überschritten werden und dadurch Ertragseinbußen bis hin zu<br />

Vermögensverlusten entstehen. Ein über die angenommenen Beträge<br />

hinausgehender Investitionsbedarf müsste aus einer bestehenden<br />

Rücklage oder Liquiditätsreserve, aus einer Kreditaufnahme, aus<br />

Einnahmeüberschüssen zulasten der Auszahlungen oder durch eine<br />

Kombination dieser Finanzierungsquellen bestritten werden. Dann<br />

besteht das Risiko, dass die Auszahlungen an die Anleger reduziert<br />

werden müssten. Die kann zu einer Gefährdung der Vermögensanlage<br />

des Anlegers führen.<br />

16. Vermieterrisiken<br />

Im Zusammenhang mit vermieteten Immobilien besteht das allge -<br />

meine Risiko, dass die Mieter etwaiger Immobilien, die von der<br />

Beteiligungsgesellschaft mittelbar oder unmittelbar erworben werden,<br />

ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. In<br />

diesem Zusammenhang besteht das Risiko, dass Mietzahlungen<br />

aufgrund fehlender Mieterbonität, z. B. wegen Insolvenz nicht, nicht<br />

vollständig oder verspätet geleistet werden. Den Mietern von neu<br />

erworbenen vermieteten Immobilien kann unter bestimmten<br />

Umständen ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Sofern dieses ausgeübt<br />

wird, kann es bis zur Neuvermietung der Immobilie zum Ausfall<br />

von Mietzahlungen kommen. Bei Immobilien, welche leerstehend<br />

erworben werden oder bei denen zu einem späteren Zeitpunkt Miet -<br />

verhältnisse enden, besteht das Risiko, dass nicht oder nicht zeitnah<br />

geeignete Mieter gewonnen werden können. Dies könnte dazu führen,<br />

dass beabsichtigte Mieteinnahmen nicht realisiert werden. Bei<br />

der Beendigung von Mietverträgen besteht das Risiko, dass<br />

Anschluss mietverträge nicht sofort und/oder nicht zu den gleichen<br />

Konditionen vereinbart werden können. Des Weiteren besteht das<br />

Risiko, dass Anschlussmietverträge erst nach der Vornahme von weiteren<br />

Investitionen in das Mietobjekt abgeschlossen werden können.<br />

Die vorstehend dargestellten Szenarien können zur Folge haben, dass<br />

die tatsächliche Ertragsentwicklung hinter den prognostizierten<br />

Ergebnissen zurückbleibt und damit zu einer Reduzierung bzw. einem<br />

Ausfall der geplanten Auszahlungen führt. Damit besteht die Gefahr,<br />

dass die prognostizierten Ergebnisse nicht erreicht und die Ver -<br />

mögensanlage des Anlegers gefährdet werden.<br />

17. Investition in notleidende Immobilienanlagen<br />

Die Beteiligungsgesellschaft kann erhebliche Beträge in notleidende<br />

oder sonstige problembehaftete Immobilien investieren, die ein<br />

hohes Maß an finanziellen Risiken beinhalten. Es besteht das Risiko,<br />

dass es nicht gelingt, die mit diesen Investitionen verbundenen<br />

Risiken zu verringern. Der Eintritt eines oder mehrerer Risiken im<br />

Zusammenhang mit der Investition in notleidende Immobilienanlagen<br />

kann zur Vermin derung des Wertes der betroffenen Immobilie bzw.<br />

des Investitions objektes führen und damit mittelbar das Anlageobjekt<br />

der Fonds KG und die Vermögensanlage des Anlegers gefährden.<br />

18. Investitionen in Grundstücke/Erschließung<br />

Die Beteiligungsgesellschaft kann direkte oder indirekte Beteili -<br />

gungen an nicht erschlossenen oder nicht vollständig erschlossenen<br />

Grundstücken erwerben, die häufig keine Erträge generieren. Sofern<br />

die Beteiligungsgesellschaft in solche Vermögensgegenstände inves -<br />

tiert, können Produktentwicklungsrisiken auftreten, die typischer -<br />

weise mit dem Erwerb solcher Vermögensgegenstände und Entwick -<br />

lungsaktivitäten verbunden sind. Hierbei handelt es sich u. a. um<br />

Risiken hinsichtlich der Verfügbarkeit und des Erhalts von Benut -<br />

23


Risiken<br />

zungs- und Bebauungsgenehmigungen sowie anderer behördlicher<br />

Erlaubnisse, einer zeitnahen Fertigstellung und der Verfügbarkeit<br />

einer günstigen Zwischen- und Endfinanzierung. Diese Risiken<br />

können zu erheblichen unvorhergesehenen Verzögerungen oder<br />

Kosten führen, die den erfolgreichen Abschluss der angefan genen<br />

Erschlie ßungsaktivitäten verhindern können. Dies kann einen negativen<br />

Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft und deren zu erwirtschaftende<br />

Erträge und damit auf die Vermögensanlage des Anlegers<br />

der Fonds KG haben.<br />

19. Anlagen in REITs<br />

Die Beteiligungsgesellschaft kann in Wertpapiere investieren, die<br />

von REITs (Real Estate Investment <strong>Trust</strong>s) emittiert werden. Viele<br />

REITs setzen Fremdfinanzierung ein, was das Anlagerisiko (und den<br />

Marktwert eines REITs in Zeiten steigender Zinssätze nachteilig<br />

berüh ren könnte) erhöht, ebenso wie die anderen, normalerweise mit<br />

Fremdfinanzierung verbundenen Risiken. REIT-Werte können zurückgehen,<br />

zum Beispiel, weil Kreditnehmer ihrer Tilgungsverpflichtung<br />

nicht mehr nachkommen oder aufgrund einer Abstufung des Kredit-<br />

Ratings des Herausgebers des REITs. Es besteht das Risiko, dass ein<br />

REIT aufgrund einer Änderung seiner steuerlichen Behandlung an<br />

Wert verliert. Dadurch kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt<br />

werden. Im Übrigen können sich auch auf der Ebene der REITs sämtliche<br />

vorstehend beschriebenen immobilienspezifischen Risiken auswirken,<br />

was letztlich die Vermögensanlage des Anlegers gefährden<br />

kann.<br />

20. Risiken der Übernahme von Hypothekenkrediten<br />

Hypothekendarlehen, die die Beteiligungsgesellschaft oder die<br />

Objekt gesellschaften übernommen haben, können zum Zeitpunkt ihrer<br />

Übernahme oder danach aus einer Reihe von Gründen notleidend<br />

werden. Solche notleidenden Hypothekenkredite können ein erheb -<br />

liches Maß an Abwicklungsverhandlungen und/oder Restrukturierung<br />

erfordern, die zu wesentlichen Senkungen der Zins sätze und einer<br />

erheblichen Wertverringerung der Kapitalsumme des betreffenden<br />

Kredits führen können. Allerdings besteht selbst im Falle einer erfolgreich<br />

durchgeführten Restrukturierung das Risiko, dass bei der<br />

Fälligkeit des betreffenden Hypothekenkredits keine Ablösungs -<br />

finanzierung zur Verfügung steht. Es ist in einem solchen Falle möglich,<br />

dass der General Partner es für erforderlich oder zweck dienlich<br />

hält, einen Teil der Werte, die ein oder mehrere der von der Gesell -<br />

schaft übernommenen Hypothekendarlehen sichern, einem Zwangs -<br />

vollstreckungsverfahren zu unterwerfen. Ein solches Zwangs voll -<br />

streckungsverfahren kann langwierig und teuer sein. Damit kann eine<br />

Gefährdung des Anlageobjekts oder der Vermögensanlage einher -<br />

gehen.<br />

21. Risiken unvollständiger Versicherungen und höherer<br />

Versicherungskosten<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Risiken für<br />

Investitionsobjekte nicht von bestehenden Versicherungen umfasst<br />

oder dass derartige Risiken nicht versicherbar sind. Dies kann<br />

z. B. für bestimmte Arten von Naturkatastrophen oder Schäden durch<br />

terroristische Akte gelten. Sollte ein Schaden auf ein nicht versichertes<br />

Schadensereignis entfallen oder sollten Versicherungsleistungen<br />

in einem Schadensfall nicht in ausreichender Höhe erfolgen, hätte die<br />

Beteiligungsgesellschaft die Differenz zu tragen, wodurch sich das<br />

prognostizierte Ergebnis der an der Beteiligungsgesellschaft betei -<br />

ligten Fonds KG verschlechtern oder auch eine Gefährdung der<br />

gesamten Vermögensanlage des Anlegers eintreten kann.<br />

Hinsichtlich der bestehenden Versicherungen besteht das Risiko,<br />

dass die tatsächlichen Versicherungsbeiträge die prognostizierten<br />

Versicherungsbeiträge übersteigen könnten. Dies gilt insbesondere<br />

im Fall einer Verlängerung der bestehenden Versicherungsverträge.<br />

Des Weiteren besteht das Risiko bei einem Neuabschluss der<br />

Versicherungsverträge, dass eine höhere Selbstbeteiligung übernommen<br />

werden muss. Dadurch kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt<br />

und die Vermögensanlage des Anlegers gefährdet werden.<br />

22. Bindung an Entscheidungen der Organe der<br />

Beteiligungs gesellschaft/Pflichtverletzung durch andere<br />

Limited Partner<br />

Die Fonds KG ist an der Beteiligungsgesellschaft als Mehrheits -<br />

gesellschafter beteiligt. Dennoch hat sie keinen bestimmenden<br />

Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft, da die wesentlichen<br />

Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft von dem General<br />

Partner getroffen werden. Im Übrigen besteht das Risiko, dass andere<br />

Limited Partner, sofern solche in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen<br />

werden, ihre gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen, was sich negativ auf die<br />

Ertragssituation der Beteiligungsgesellschaft und damit mittelbar der<br />

24


Fonds KG auswirken kann. Dies kann zu einer Verfehlung der prognos -<br />

tizierten Ergebnisse der Fonds KG und zur Gefährdung der Ver -<br />

mögensanlage des Anlegers führen.<br />

23. Abhängigkeit von wichtigen Mitarbeitern<br />

Der Erfolg der Beteiligungsgesellschaft hängt wesentlich von einzelnen<br />

Führungskräften der Paramount-Gruppe ab. Falls eine oder mehrere<br />

dieser Personen nicht mehr für Zwecke der Beteiligungs gesell -<br />

schaft tätig sind, kann sich dies negativ auf die Ertragssituation der<br />

Beteiligungsgesellschaft und/oder der Fonds KG auswirken. Auf Ebene<br />

der Anleger besteht das Risiko, dass die prognostizierten Ergebnisse<br />

verfehlt werden oder die Vermögensanlage gefährdet wird.<br />

24. Beschränkte Haftung des General Partners<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

Die Fonds KG, der der Anleger als Kommanditist beitritt, ist als<br />

Limited Partner an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. In dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist die Haftung des<br />

General Partners sowie seiner verbundenen Unternehmen auf Betrug,<br />

Bösgläubigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, grobe Fahrlässigkeit<br />

und eine wesentliche Verletzung des US-amerikanischen und Cayman<br />

Islands Rechts sowie eine vorsätzliche Verletzung des Gesell schafts -<br />

vertrags der Beteiligungsgesellschaft beschränkt. Pflicht verletzungen<br />

des General Partners sowie seiner verbundenen Unternehmen, die<br />

nicht auf ein vorgenanntes vorwerfbares Verhalten zurückzuführen<br />

sind, lösen daher – auch soweit der Fonds KG ein Schaden entsteht<br />

– keinen Schadensersatzanspruch aus. Ein der Fonds KG entstehender<br />

Schaden kann die Vermögensanlage des Anlegers gefährden.<br />

25. Risiken aus der Bindungswirkung von<br />

Gesellschafterbeschlüssen<br />

Gesellschafterrechte innerhalb der Fonds KG werden in einzuberufenden<br />

Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Abstim -<br />

mungs verfahren wahrgenommen. Für den Fall, dass an den Gesell -<br />

schafterversammlungen oder Abstimmungen nur eine Minderheit der<br />

Gesellschafter teilnimmt (mindestens jedoch 20 % der Komman -<br />

ditisten gemäß § 10 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrages), kann dies<br />

zu Beschlussfassungen führen, die die Mehrheit der Gesellschafter,<br />

die nicht anwesend oder vertreten waren bzw. – im schriftlichen<br />

Verfahren – nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben,<br />

gegen sich gelten lassen müssen. Ferner besteht das Risiko, auch bei<br />

Teilnahme an der Beschlussfassung durch eine beschlussfähige<br />

Mehrheit überstimmt zu werden und die Folgen dieser Entscheidung<br />

gegen sich gelten lassen zu müssen.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass der Fonds KG Großanleger als<br />

Kommanditisten beitreten. Sofern die Platzierungsgarantie zum<br />

Tragen kommt, kann auch die Platzierungsgarantin oder eine von ihr<br />

beauftragte Gesellschaft Mehrheitsgesellschafterin der Fonds KG<br />

werden und diese beherrschen. Es besteht dann die Möglichkeit,<br />

dass die Fonds KG von einem oder wenigen Anlegern beherrscht<br />

wird. Durch die Stimmenmehrheit dieses oder dieser Großanleger<br />

können Gesellschafterbeschlüsse auch gegen den Willen der weiteren<br />

Anleger gefasst werden. Diese weiteren Anleger müssen die so<br />

gefassten Gesellschafterbeschlüsse gegen sich gelten lassen.<br />

26. Möglichkeit des Ausschlusses aus der Fonds KG<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG kann ein Anleger in<br />

bestimmten Fällen aus von ihm zu vertretenden Gründen aus der<br />

Fonds KG ausgeschlossen werden. In diesem Fall erhält er ein<br />

Abfindungsguthaben, welches nicht notwendigerweise dem wirk -<br />

lichen Wert der Beteiligung entspricht. Insoweit kann es zu Verlusten<br />

des Anlegers kommen.<br />

27. Risiko der langfristigen Bindung des Anlegers<br />

Bei der hier angebotenen Beteiligung handelt es sich um eine<br />

Beteiligung mit langfristiger Ausrichtung. Bis zum geplanten Ende der<br />

Beteiligungsperiode zum 31. Dezember 2030 kann über die investierten<br />

Mittel grundsätzlich nicht verfügt werden. Der Anleger hat somit<br />

keine Möglichkeit, seine Investition vor Ende der Laufzeit zurückzu -<br />

fordern.<br />

28. Risiko der fehlenden freien Handelbarkeit der Anteile<br />

und des fehlenden geregelten Zweitmarktes<br />

Die vom Anleger erworbenen Kommanditanteile an der Fonds KG sind<br />

zwar grundsätzlich während der Laufzeit der Fonds KG auf andere<br />

Per sonen übertragbar. Die Übertragung setzt aber die Zustimmung<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fonds KG voraus.<br />

Insoweit ist die freie Handelbarkeit der Kommanditanteile eingeschränkt.<br />

Für sie besteht kein einer Wertpapierbörse vergleichbarer<br />

geregelter Zweitmarkt, sodass es für einen Anleger schwierig sein<br />

kann, einen Interessenten für den zu veräußernden Anteil zu finden.<br />

25


Risiken<br />

Dabei ist eine längere Zeitspanne einzuplanen. Kurzfristige Veräuße -<br />

rungs wünsche beinhalten generell ein erhöhtes Risiko von Preis -<br />

abschlägen; der Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage. Es<br />

kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich kein Käufer<br />

für den Kommanditanteil findet. Dann kann der Anleger nicht vor dem<br />

31. Dezember 2030 ausscheiden, da bis zu diesem Datum grundsätzlich<br />

keine ordentliche Kündigung durch den Anleger möglich ist.<br />

29. Risiko der Insolvenz oder der Säumigkeit oder<br />

der fehlenden Bonität wesentlicher Vertragspartner,<br />

Kündigung durch wesentliche Vertragspartner<br />

Es besteht stets das Risiko, dass wesentliche Vertragspartner der<br />

Fonds KG oder der Beteiligungsgesellschaft (z. B. künftige Darlehens -<br />

geber) insolvent werden und deshalb oder aus sonstigen Gründen<br />

ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang<br />

nachkommen. Außerdem können wesentliche Vertragspartner der<br />

Fonds KG oder der Beteiligungsgesellschaft Verträge aus wichtigem<br />

Grund vorzeitig kündigen. In diesen Fällen besteht das Risiko, dass<br />

die Fonds KG (auf die auch das wirtschaftliche Ergebnis der<br />

Beteiligungsgesellschaft durchschlägt) ihrerseits Verpflichtungen<br />

nicht erfüllen und im schlimmsten Fall insolvent werden könnte.<br />

Hierdurch kann ein Totalverlust der Beteiligung der Anleger eintreten.<br />

Es besteht zudem das Risiko, dass Schadensersatz ansprüche aus<br />

Bonitätsgründen gegen die Anspruchsgegner nicht durchsetzbar sind.<br />

30. Folgen einer Liquidation<br />

Bei einem Scheitern der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder aus anderen Gründen kann es zu einer Liquidation der Fonds KG<br />

kommen. In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf<br />

Rückzahlung des von ihm eingesetzten Kapitals. Bei einer Liquidation<br />

sind zunächst die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und andere<br />

Ansprüche zu bedienen. Erst danach wird ein verbleibender Erlös an<br />

die Anleger entsprechend dem Verhältnis ihrer Pflichteinlagen ausgekehrt.<br />

Es können Notargebühren, Gerichtskosten, Vorfälligkeits -<br />

entschä digungen für eine vom Anleger aufgenommene Anteils -<br />

finanzierung und Kosten für Makler anfallen, die den Liquidations -<br />

erlös des Anlegers verringern können. Daher kann im Falle einer<br />

Liquidation nicht ausgeschlossen werden, dass der Anleger seine<br />

geleisteten Einzahlungen ganz oder teilweise nicht zurückerhält.<br />

Dieses Risiko vergrößert sich, falls etwaige Rückforderungs -<br />

ansprüche gegen die jeweiligen Vergütungsempfänger, z. B. wegen<br />

deren Insolvenz, nicht durchgesetzt werden können. Entsprechendes<br />

gilt für die Rückabwicklung bzw. Liquidation der Beteiligungs gesell -<br />

schaft.<br />

Soweit ein Anleger durch Kündigung aus wichtigem Grund oder aufgrund<br />

eines Ausschlusses vorzeitig aus der Fonds KG ausscheidet,<br />

erhält er lediglich ein Abfindungsguthaben, welches nicht notwendigerweise<br />

dem Wert seines Kommanditanteils an der Fonds KG entspricht.<br />

Das Risiko einer darüber hinausgehenden Haftung ist auf<br />

Seite 27, Risiko Ziff. 36 dargestellt.<br />

31. Risiko von Interessenkonflikten<br />

Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die<br />

übrigen Kommanditisten unterliegen gegenüber der Fonds KG keinem<br />

Wettbewerbsverbot. Die Komplementärin, die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin sowie deren Organe und Gesellschafter können nicht<br />

ausschließen, neben den mittelbar von der Fonds KG gehaltenen<br />

Objekten zukünftig allein oder gemeinsam mit anderen Partnern<br />

Kapitalanlagen anderer Beteiligungsprojekte mit ähnlichen Inves -<br />

titions kriterien bzw. Immobilienobjekten zu verwalten. In diesen<br />

Fällen können Interessenkonflikte entstehen. Dies gilt insbesondere<br />

vor dem Hintergrund, dass sowohl die Komplementärin als auch die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin Tochtergesellschaften der<br />

Anbieterin sind und gleichzeitig sowohl personelle als auch sachliche<br />

Verflechtungen bestehen. Weitere Konflikte können auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft bestehen, insbesondere zwischen der<br />

Beteiligungsgesellschaft und der Parallelgesellschaft, deren General<br />

Partner identisch ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es<br />

aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Struktur sowie der personellen<br />

und wirtschaftlichen Verflechtungen zu Interessenkonflikten<br />

kommen kann. Sollte eine der genannten Gesellschaften im Fall eines<br />

Interessenkonflikts eine der Fonds KG wirtschaftlich nachteilige<br />

Maßnahme vornehmen, kann dies zu wirtschaftlichen Nachteilen für<br />

das Anlageobjekt führen und die Vermögensanlage gefährden.<br />

32. Risiken aus der Vereinbarung ausländischen Rechts<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft richtet sich<br />

nach dem Recht der Cayman Islands. Der Gesellschaftsvertrag des<br />

General Partners sowie der Sideletter zur Beitrittserklärung der<br />

Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft richten sich nach USamerikanischem<br />

Recht. Die Geltendmachung und Durchsetzung<br />

26


etwaiger Ansprüche gegenüber den Vertragspartnern kann schwieriger<br />

und teurer werden als in Deutschland. Es besteht das Risiko, dass<br />

Schadensersatzansprüche auf den Cayman Islands oder in den USA<br />

gerichtlich geltend gemacht werden müssen, was zu zeitlichen<br />

Verzögerungen führen kann. Während der Laufzeit der Beteiligung<br />

können sich Veränderungen in den zur Anwendung kommenden<br />

Rechts ordnungen ergeben, welche negativen Einfluss auf das<br />

Geschäftsergebnis der Fonds KG haben und dadurch die Vermögens -<br />

anlage gefährden können.<br />

33. Vereinbarungen mit anderen Limited Partnern oder<br />

Co-Investoren<br />

Der General Partner kann nach seinem alleinigen Ermessen<br />

Vereinbarungen (sog. „Sideletters“) mit anderen Limited Partnern<br />

der Beteiligungsgesellschaft oder der Parallelgesellschaft oder mit<br />

Co-Investoren („Andere Investoren“) aushandeln und abschließen,<br />

die anderen Bedingungen einer Anlage an der Beteiligungs -<br />

gesellschaft oder der Parallelgesellschaft unterliegen, als den für die<br />

Fonds KG geltenden Bedingungen. Im Allgemeinen ist der General<br />

Partner nicht gezwungen, über das Bestehen eines solchen Side -<br />

letters oder irgendwelcher Rechte und/oder Bedingungen oder<br />

Bestim mungen derselben in Kenntnis zu setzen und muss diese<br />

zusätz lichen und/oder unterschiedlichen Rechte und/oder Bestim -<br />

mungen auch nicht der Fonds KG anbieten. Dies kann negative<br />

Auswirkungen auf die Vermögensanlage nach sich ziehen.<br />

34. Risiko fehlender Mittelverwendungskontrolle<br />

Es ist kein Mittelverwendungskontrollvertrag auf Ebene der Fonds KG<br />

vorgesehen. Es wird demnach nicht von einem speziell hierfür zu -<br />

ständigen Dritten geprüft, ob Mittel durch die Fonds KG anders als in<br />

diesem Prospekt dargestellt verwendet werden. Sollte eine abweichende<br />

Mittelverwendung erfolgen, kann dies das Anlageobjekt oder<br />

die Vermögensanlage gefährden.<br />

35. Risiko unvollständiger Platzierung der Einzahlung<br />

Für die Fonds KG besteht eine Platzierungsgarantie in Höhe von<br />

93,5 % des Mindesteigenkapitals in Höhe von USD 12,5 Mio. Im Falle<br />

unvollständiger Platzierung besteht das Risiko, dass die gewährte<br />

Platzierungsgarantie ausfällt und das fehlende Eigenkapital durch<br />

Fremdkapital ersetzt werden müsste, wodurch sich die Rendite der<br />

Fonds KG mindern würde. Sofern auch eine Fremdfinanzierung des<br />

fehlenden Eigenkapitals nicht möglich ist und die Fonds KG ihren vertraglichen<br />

Verpflichtungen insbesondere gegenüber der Beteiligungs -<br />

gesellschaft nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen kann,<br />

besteht das Risiko der Insolvenz und damit der Rückabwicklung der<br />

Fonds KG. Zusätzlich bestünde in dem vorstehend dargelegten Fall<br />

das Risiko, dass – sofern der Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />

bereits wirksam geworden ist – die Beteiligungsgesellschaft<br />

Ansprüche gegenüber der Fonds KG (Zinsen und Schadensersatz)<br />

wegen Nichterfüllung von Einlageverpflichtungen geltend machen<br />

könnte. Hierdurch kann ein Totalverlust der Beteiligung eintreten.<br />

36. Risiko von rechtlichen Veränderungen<br />

Die rechtlichen Ausführungen in diesem Prospekt basieren auf den<br />

derzeit geltenden Gesetzen und Bestimmungen in den USA, auf den<br />

Cayman Islands und in Deutschland. Es ist nicht auszuschließen, dass<br />

Änderungen in der deutschen und/oder US-amerikanischen<br />

Gesetzgebung und/oder Gesetzgebung der Cayman Islands sowie der<br />

Rechtsprechung in den drei vorgenannten Rechtskreisen negative<br />

Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Fonds KG bzw. der<br />

an ihr beteiligten Anleger und damit auch auf die Vermögensanlage<br />

haben können.<br />

ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />

Nachfolgende Risiken werden als anlegergefährdende Risiken eingestuft,<br />

d. h. ihr Eintritt kann bei dem Anleger Vermögensverluste entstehen<br />

lassen, die auch über sein eingesetztes Kapital hinausgehen<br />

und demnach auch das übrige Vermögen des Anlegers gefährden<br />

können.<br />

37. Einzahlungsverpflichtung, Haftungsrisiko<br />

Die Haftung der Anleger als Kommanditisten gegenüber den<br />

Gläubigern der Fonds KG ist auf den Betrag ihrer jeweils in das<br />

Handelsregister eingetragenen Haftsumme (EUR 100,00 pro<br />

USD 1.000,00 an Pflichteinlage) begrenzt. Werden die Einlagen durch<br />

Rückzahlungen, insbesondere Auszahlungen, unter die Haftsumme<br />

gemindert oder werden Entnahmen getätigt, während die Einlage<br />

durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme gemindert ist, so lebt<br />

die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf (§ 172 Abs. 4<br />

HGB). Auch nach dem Ausscheiden aus der Fonds KG haften die<br />

27


Risiken<br />

Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB für<br />

die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fonds KG noch bis zu<br />

fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister<br />

gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Sollte die Fonds KG zahlungsunfähig<br />

werden, könnten die empfangenen Zahlungen bis zur<br />

Höhe der Haftsumme zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann<br />

auch eine Haftsumme gemäß §§ 30, 31 GmbHG bis zur Höhe aller<br />

erhaltenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme entstehen,<br />

wenn Auszahlungen an die Anleger gesellschaftsvertragswidrig<br />

geleistet worden sind. Außerdem trifft den Anleger im Falle<br />

einer Verletzung von Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag, ins -<br />

besondere bei nicht rechtzeitiger Einzahlung seiner Einlagen, eine<br />

persönliche Haftung. Dies kann zu einer Verschlechterung seiner<br />

Vermögensanlage, schlimmstenfalls zu einem Totalverlust der Beteili -<br />

gung des Anlegers führen.<br />

38. Verpflichtung zur Rückzahlung von Auszahlungen<br />

(Clawback)<br />

Die Anleger können auf Verlangen der Geschäftsführenden Komman -<br />

ditistin der Fonds KG verpflichtet werden, die erhaltenen<br />

Auszahlungen (entnommene Gewinne und zurückgezahlte Einlagen)<br />

zurückzuzahlen, falls und insoweit dies nach Einschätzung der<br />

Geschäfts führenden Kommanditistin notwendig ist, um es der Fonds<br />

KG zu ermöglichen, ihre gegenüber der Beteiligungsgesellschaft aufgrund<br />

des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft oder<br />

aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehenden Rückzahlungs ver -<br />

pflichtungen oder Freistellungsverpflichtungen zu erfüllen. Die<br />

Entscheidung, ob ein entsprechender Fall der Rückzahlungs verpflich -<br />

tung oder der Freistellungsverpflichtung vorliegt, liegt auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft im Ermessen deren General Partners. Dieser<br />

kann eine Rückzahlung verlangen, wenn nach seiner Einschätzung<br />

keine andere Möglichkeit für die Beteiligungs gesellschaft besteht,<br />

die Freistellungsverpflichtung zu erfüllen. Zusätzlich können sich<br />

Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Cayman Islands Exempted<br />

Limited Partnership Law ergeben. Rückzahlungs ver pflich tungen<br />

enden mit Beendigung der Anlage periode, es sei denn, zu diesem<br />

Zeitpunkt sind Verbindlichkeiten oder Schadensersatzansprüche<br />

offen oder streitige Verfahren darüber anhän gig. Im Falle des<br />

Bestehens von gesetzlichen Rückzahlungsverpflich tungen aus dem<br />

Cayman Islands Exempted Limited Partnership Law sind die hieraus<br />

zu zahlenden Beträge mit 10 % p. a. zu verzinsen. Die vorstehenden<br />

Rückzahlungsverpflichtungen können die Vermö gens anlage des<br />

Anlegers gefährden und schlimmstenfalls zu einem Totalverlust seiner<br />

Beteiligung führen. Sie können sich auch negativ auf sein<br />

übriges Vermögen auswirken.<br />

39. Risiken einer Anteilsfremdfinanzierung<br />

Bei der hier angebotenen Beteiligung handelt es sich um eine lang -<br />

fristige Beteiligung mit Risiken. Aus diesem Grund ist eine Fremd -<br />

finanzierung des Kommanditanteils durch Anleger nicht zu empfehlen,<br />

da die genaue Höhe und der zeitliche Verlauf der Mittelrück -<br />

flüsse, die dem Anleger für Zins- und Tilgungsleistungen zur Verfü -<br />

gung stünden, ungewiss sind. Im Übrigen ist der Anleger nicht<br />

berechtigt, die Kosten einer Anteilsfremdfinanzierung steuerlich geltend<br />

zu machen. Eine Fremdfinanzierung ist auch im Übrigen nicht zu<br />

empfehlen, wenn ein Anleger die Zins- und Tilgungsleistungen für<br />

das Darlehen zur Finanzierung des Anteils bei einer Reduzierung oder<br />

einem Ausbleiben von Auszahlungen finanziell nicht tragen kann.<br />

Auch bei einem Totalverlust der Einlage bleibt der Anleger verpflichtet,<br />

das zur Anteilsfinanzierung genutzte Darlehen zurückzuzahlen.<br />

Das Risiko einer Anteilsfremdfinanzierung kann sich erhöhen, wenn<br />

der Anleger diese nicht in US-Dollar, sondern einer anderen Währung<br />

aufnimmt. Insofern können zusätzliche Wechselkursrisiken bestehen.<br />

Eine Anteilsfremdfinanzierung kann über den Totalverlust der Einlage<br />

hinaus auch das übrige Vermögen des Anlegers gefährden. Im<br />

Zusammenhang mit dieser Vermögensanlage wird vom Anbieter<br />

keine Fremdfinanzierung angeboten.<br />

40. Steuerpflichtiger Zufluss<br />

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Fonds KG können dem<br />

Anleger bereits in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet<br />

werden, ohne dass Auszahlungen der Fonds KG in gleicher Höhe<br />

erfolgt sind. Die Anleger sind weiterhin verpflichtet, quartalsweise<br />

Vorauszahlungen auf ihre individuelle US-Bundeseinkommen steuer -<br />

schuld zu leisten. Die Steuervorauszahlungen der Beteiligungs -<br />

gesellschaft und von Objektgesellschaften werden jedem Anleger im<br />

Verhältnis seines Anteils am Ergebnis zugerechnet und auf die tatsächliche<br />

US-Bundeseinkommensteuerschuld angerechnet. Es be -<br />

steht das Risiko, dass der anteilige Steuervorauszahlungsbetrag die<br />

tatsächliche US-Bundeseinkommensteuerschuld nicht erreicht und<br />

28


daher der Anleger eine Steuerzahlung ohne korrespondierende<br />

Auszahlungen seitens der Fonds KG aus seinem Vermögen leisten<br />

muss.<br />

Gleiches gilt, wenn sich ein Anlagegefährdendes Risiko realisiert.<br />

Auch in diesem Fall können dem Anleger von ihm zu versteuernde<br />

Einkünfte zugerechnet werden, obwohl sein angelegtes Kapital nicht<br />

mehr an ihn zurückgezahlt werden kann.<br />

41. Risiko eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

Aufgrund des Überschreitens bestimmter von der Finanzverwaltung<br />

als „Nichtaufgriffsgrenze“ festgesetzter Beteiligungssummen be -<br />

steht das Risiko, dass ein beteiligter Anleger einen gewerblichen<br />

Grundstückshandel begründet. Dem Anleger können über seine<br />

Beteiligung an der Fonds KG mittelbar Zählobjekte im Sinne der<br />

„Drei-Objekt-Grenze“ zugerechnet werden, die allein oder auch<br />

zusam men mit anderen Grundstücksveräußerungen oder Veräuße -<br />

rungen von Anteilen an Immobiliengesellschaften durch den Anleger<br />

einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können. Die An -<br />

nahme eines gewerblichen Grundstückshandels kann insbesondere<br />

nachteilige Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften aus<br />

anderen Immobilien bzw. Beteiligung an Immobilienfonds des<br />

Anlegers haben, die bisher im Privatvermögen gehalten werden.<br />

Weitergehende wesentliche Risiken tatsächlicher oder rechtlicher<br />

oder steuerlicher Art sind nach Kenntnis der Anbieterin nicht vor -<br />

handen.<br />

29


Anbieterin und Partner<br />

RENDITE BEGINNT<br />

IN KÖPFEN<br />

MIT WEITBLICK.<br />

30


Anbieterin und Partner<br />

HAMBURG TRUST:<br />

IMMOBILIENKOMPETENZ AUS EINER HAND<br />

Leistungskern: geschlossene Immobilienfonds für private und<br />

institutionelle Anleger<br />

Die Anbieterin <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

(<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>) ist Spezialistin für Immobilieninvestments und bietet<br />

Immobilienkompetenz „aus einer Hand“: Neben der Konzeption und<br />

dem Vertrieb geschlossener Immobilienfonds für private und institutionelle<br />

Investoren umfasst das Leistungsangebot der im Dezember<br />

2006 gegründeten <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> die Bereiche Fondsmanagement,<br />

Investorenbetreuung sowie Asset Management.<br />

Investitionskriterien: Umfeldstabilität und Wachstums -<br />

perspektiven<br />

Die gegenwärtige Situation auf den Immobilienmärkten zeigt, wie<br />

wichtig eine sorgfältige Auswahl und Bewertung der Märkte bzw.<br />

Immobilien ist. Grundsätzliche Investitionskriterien von <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> sind:<br />

POLITISCH-RECHTLICHE STABILITÄT: Die jeweilige Investi -<br />

tions region ist dauerhaft von politisch und rechtlich stabilen<br />

Rahmenbedingungen geprägt. Dies gilt beispielsweise für Europa,<br />

die USA und Australien.<br />

MAKROÖKONOMISCHE WACHSTUMSKOMPONENTEN:<br />

Die Standorte, an denen investiert wird, weisen eindeutige demo -<br />

grafische und wirtschaftliche Wachstumsperspektiven auf.<br />

HOHE MARKTEINTRITTSBARRIEREN FÜR DRITTE: Idealerweise<br />

sind die Rahmenbedingungen für einen Markteintritt Dritter<br />

schwierig bzw. nicht sinnvoll.<br />

In der Strategie fokussiert<br />

In einem herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld bietet <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> Anlegern zwei Arten von Beteiligungen an:<br />

• Geschlossene Immobilienfonds, die einfach, verständlich und<br />

übersichtlich konstruiert sind, Produkte zum „Anfassen“.<br />

Beispiel: Wohnimmobilien in den wirtschaftsstarken und demografisch<br />

wachsenden westdeutschen Metropolen wie beispielsweise<br />

<strong>Hamburg</strong> und München.<br />

• Geschlossene Immobilienfonds für Anleger, die antizyklisch in -<br />

ves tieren und von günstigen Einstiegsmöglichkeiten profitieren<br />

möchten, die beispielsweise durch sogenannte Notverkäufe,<br />

hervorgerufen durch u. a. einen Mangel an (Anschluss-)<br />

Finanzierungen, entstehen. Beispiel: gewerbliche Immobilien in<br />

den US-amerikanischen 24-Stunden-Städten New York,<br />

Washington und San Francisco.<br />

32


Entsprechend dieser Strategie hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> neben dem aktuellen<br />

Beteiligungsangebot Finest Selection 2 die Fonds domicilium 3<br />

und Finest Selection aufgelegt. Aufgrund der hohen Nachfrage war<br />

das Eigenkapital des Fonds domicilium 3 bereits kurz nach Auflegung<br />

im April 2009 voll platziert. Domicilium 3 setzt auf die zunehmende<br />

Verknappung des Wohnungsangebots und damit steigende Mieten in<br />

<strong>Hamburg</strong>. Mit nur 1 % verfügt <strong>Hamburg</strong> über die niedrigste Leer -<br />

standsquote aller Bundesländer. Anleger, die sich an domicilium 3<br />

beteiligt haben, investieren in eine Neubau-Wohnanlage mit 155<br />

Wohneinheiten, verteilt auf fünf einzelne Gebäude, und 138<br />

Tiefgaragenstellplätzen.<br />

Der Fonds Finest Selection bietet Anlegern ebenso wie Finest<br />

Selection 2 die Gelegenheit, an attraktiven Investitionsmöglichkeiten<br />

am US-Immobilienmarkt gemeinsam mit anderen internationalen<br />

Investoren zu partizipieren. Finest Selection unterscheidet sich von<br />

dem hier vorliegenden Beteiligungsangebot Finest Selection 2 ins -<br />

besondere durch ein etwas höheres Rendite/Risikoprofil:<br />

RENDITE/RISIKOPROFIL<br />

hoch<br />

Rendite<br />

Core plus =<br />

Finest Selection<br />

Core =<br />

Finest Selection 2<br />

Value-added<br />

opportunistisch<br />

niedrig Risiko hoch<br />

Partner des Fonds ist ebenfalls die US-Gesellschaft Paramount Group<br />

Inc., New York, die seit 1968 die Immobilieninvestments der Familie<br />

Otto (u. a. Otto Versand) in den USA betreut.<br />

Finest Selection befindet sich noch in der Platzierung. Das<br />

Investitions volumen beträgt bislang rund USD 10 Mio. (Stand:<br />

31. Dezember 2008) und das bisher platzierte Eigenkapital rund USD<br />

39,5 Mio. (Stand: 6. Mai 2009).<br />

Ebenfalls entsprechend der o. g. Strategie ist der Vertrieb des Fonds<br />

shopping edition zurückgestellt worden. Grund hierfür ist die starke<br />

Nachfragezurückhaltung infolge der Finanzmarktkrise.<br />

Im gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Umfeld sind die<br />

Werte der Immobilien des Fonds domicilium 2 stärkeren kurzfristigen<br />

Schwankungen ausgesetzt, und eine Prognose zur weiteren Markt -<br />

entwicklung ist schwer möglich. Um die vorhandenen Werte zu<br />

sichern und den Anlegern eine kurzfristige Rendite zu ermöglichen,<br />

hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> den Anlegern des Fonds deshalb ein Rück -<br />

kaufangebot (100 % der Einlage zzgl. 5 % Agio zzgl. 7 % p.r.t.) für die<br />

jeweiligen Anteile unterbreitet. Dieses Angebot ist von den Anlegern<br />

einstimmig angenommen worden.<br />

Der im Jahr 2007 aufgelegte Fonds domicilium, der in zwei Neubau-<br />

Wohnanlagen mit ingesamt 385 Wohnungen in München-Riem inves -<br />

tiert, ist vollvermietet. Domicilium ist in 2007 platziert worden und<br />

verläuft hinsichtlich der Kriterien Eigenkapital, Fremdkapital,<br />

Investitions volumen, Auszahlungen und Betriebsergebnis prospektgemäß.<br />

Das steuerliche Ergebnis liegt noch nicht vor. (Stand:<br />

31. Dezember 2008, Abweichungen von maximal 1 % werden als<br />

prospektgemäß angenommen.)<br />

Weitere Informationen zu den Fonds können Sie der jeweils aktu -<br />

ellen, geprüften Leistungsbilanz (zum Zeitpunkt der Prospekt -<br />

aufstellung Leistungsbilanz 2007) entnehmen, die Sie unter<br />

www.hamburgtrust.de finden. Gern senden wir Ihnen auch ein<br />

Exemplar zu.<br />

In der Aufstellung auf festem und bewährtem Fundament<br />

Das Team von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> – hierzu gehören auch Tochter -<br />

unternehmen für die Bereiche Fonds- und Asset Management – hat<br />

seit vielen Jahren im Bankensektor geschlossene Fonds mit Immo -<br />

bilien im In- und Ausland konzipiert und gemanagt.<br />

33


Anbieterin und Partner<br />

Die drei Geschäftsführer von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>, Dr. Joachim Seeler,<br />

Michael Arndt und Harald Pohl, sind jeweils seit mehr als zehn<br />

Jahren in verschiedenen Führungspositionen bei Emissionshäusern<br />

sowie Immobilien finanzierenden Banken tätig. Gemeinsam verfügen<br />

sie über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Entwicklung,<br />

Konzeption und Vertrieb von geschlossenen Immobilienfonds sowie<br />

komplexer Immobilienfinanzierungen.<br />

Dr. Joachim Seeler hat in leitender Position sowohl die internationale<br />

Projektentwicklung eines Baukonzerns, die internationale<br />

Immobilienfinanzierung einer Bank als auch das Geschäft für<br />

geschlossene Immobilienfonds eines Emissionshauses aufgebaut.<br />

Seit mehr als 13 Jahren hat Michael Arndt bei verschiedenen<br />

Emissionshäusern den Vertrieb geschlossener Beteiligungsprodukte<br />

als Vertriebsleiter oder Geschäftsführer Vertrieb verantwortet und ein<br />

Eigenkapitalvolumen von mehr als EUR 1 Mrd. platziert. Harald Pohl<br />

hat insgesamt 14 Jahre bei verschiedenen Hypothekenbanken großvolumige,<br />

komplexe Immobilienfinanzierungen verantwortet, sowohl<br />

im nationalen als auch internationalen Geschäft.<br />

Die Anlegerbetreuung und das Management der geschlossenen<br />

Immobilienfonds für private Anleger übernimmt die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Beteiligungsmanagement HTB GmbH (<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteili gungs -<br />

management). Das Asset Management für die Fondsimmobilien<br />

leis tet die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH (<strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> Asset Management), die ihr Leistungsspektrum ebenfalls<br />

Drittkunden anbietet (siehe Seite 170).<br />

Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Re cher -<br />

chen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />

sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />

nochmals überprüft.<br />

Paramount Group, Inc.<br />

Paramount ist ein angesehenes Unternehmen in den Bereichen<br />

Akquisition, Entwicklung und Management von Gewerbeimmobilien<br />

in New York. Das Unternehmen befindet sich vollständig in Privat -<br />

besitz und hält über Eigen- und Fondsbeteiligungen aktuell ein Port -<br />

folio von rund 1,12 Mio. m 2 gewerblicher Büroflächen in Midtown<br />

Manhattan und im Finanzviertel in Downtown Manhattan, New York,<br />

sowie in Washington D.C. und in San Francisco, Kalifornien.<br />

Paramount konzentriert sich vorwiegend auf Bürogebäude an<br />

Standorten der Kategorie A in den Stadtzentren von New York und<br />

Washington D.C. Für die Zukunft sind auch Projekt ent wicklungen von<br />

Büro- und Gewerbeimmobilien denkbar, sowohl in den USA als auch<br />

weltweit.<br />

Das 1968 gegründete Unternehmen ist ein Full-Service-Anbieter von<br />

immobilienwirtschaftlichen Dienstleistungen. Paramount verfügt<br />

über bewährte Anlagestrategien sowie über ein professionelles<br />

Asset Management einschließlich der Verwaltung, Vermietung,<br />

Finanzierung, dem Design und Bau sowie der Akquisition und dem<br />

Verkauf von Objekten. Paramounts Investmenterfolge sind auf seine<br />

nachhaltige Wachstumsstrategie und die Ausrichtung auf den lang -<br />

fristigen Erfolg gegründet.<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />

hamburgtrust<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Treuhand HTT GmbH<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH<br />

34


Paramount wurde von dem <strong>Hamburg</strong>er Unternehmer Werner Otto<br />

gegründet und ist Teil eines erfolgreichen internationalen Konzerns<br />

mit Umsätzen im Milliardenbereich. Zur Gruppe gehören einige der<br />

renommiertesten Namen in der Immobilienwirtschaft, im Einzel- und<br />

im Versandhandel, wie zum Beispiel:<br />

Otto Versand, <strong>Hamburg</strong>, mit rund 53.000 Mitarbeitern weltweit und<br />

einem globalen Umsatz von rund USD 10,1 Mrd. eines der ersten und<br />

heute das größte Versandhaus der Welt. In Amerika gehört die<br />

bekannte Ladenkette Crate & Barrel zur Firmengruppe des Otto<br />

Versands.<br />

ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, <strong>Hamburg</strong>, ist mit über<br />

100 verwalteten Einkaufszentren der europäische Marktführer bei<br />

innerstädtischen Shopping-Centern und darüber hinaus einer der führenden<br />

Bauträger von Einzelhandels-, Büro- und Gewerbeflächen.<br />

dieses Erfolgsrezepts ziehen von Paramount verwaltete Immobilien<br />

sowohl kleine Unternehmen als auch nationale und internationale<br />

Konzerne aus den Bereichen Finanzen, Recht, Einzelhandel,<br />

Technologie und Medien sowie zahlreichen weiteren Branchen an.<br />

In den letzten vier Jahrzehnten hat Paramount sich ein umfangreiches<br />

Wissen und die Fähigkeit erworben, Objekte in erstklassiger Lage<br />

ebenso wie Immobilien mit Rendite- oder Wertsteigerungspotenzial<br />

zu erkennen und zu günstigen Preisen zu erwerben. Das Unternehmen<br />

ist auch weiter auf der Suche nach rentablen Einstiegschancen im<br />

Immobilienmarkt, die die hohen Qualitätsanforderungen der Gruppe<br />

nach soliden Fundamentaldaten erfüllen. Auf der Basis seines<br />

umfangreichen Portfolios verfügt Paramount zudem über genügend<br />

Flexibilität und Schnelligkeit, um auch in Zukunft Chancen in einem<br />

sich stetig wandelnden Markt zu nutzen.<br />

Park Property Management, Inc., Toronto, befasst sich mit der<br />

Akquisition, Entwicklung und Verwaltung von Immobilien. Aktuell<br />

besitzt das Unternehmen mehr als 8.000 Wohneinheiten sowie ein<br />

umfangreiches Portfolio an Industrie- und Gewerbeimmobilien in<br />

Kanada.<br />

Die Zugehörigkeit zu dieser Konzernfamilie, verbunden mit 40 Jahren<br />

Erfahrung im Immobiliengeschäft, machen Paramount zu einem<br />

bewährten und verlässlichen Partner. Dank seines weltweiten<br />

Netzwerks aus gewachsenen Beziehungen zu den wichtigen Partnern<br />

in der Branche gelingt es dem Unternehmen, aussichtsreiche Immo -<br />

bilien frühzeitig zu erkennen und zügig zu erwerben. In der<br />

Objektverwaltung engagiert sich Paramount überdurchschnittlich, um<br />

den Mietern in allen verwalteten Gebäuden die technische<br />

Ausstattung und die administrative Unterstützung zu bieten, die sie<br />

benötigen, um in einem modernen Geschäftsumfeld wettbewerbs -<br />

fähig zu sein. Dabei achtet Paramount neben der technisch ausgezeichneten<br />

Qualität der Mietsachen ebenfalls auf ein ästhetisches<br />

Design.<br />

Die Unternehmensphilosophie von Paramount ist auf Nachhaltigkeit<br />

ausgerichtet, denn von einem gemeinsamen, langfristigen Erfolg der<br />

Geschäftsbeziehungen profitieren Mieter und Vermieter gleicher -<br />

maßen. Entsprechend achtet das Unternehmen schon bei der Aus -<br />

wahl der Mieter darauf, dass diese nicht nur von Paramounts<br />

Expertise in allen Immobilien profitieren, sondern auch selbst einen<br />

Beitrag zur langfristigen Wertsteigerung des Objektes leisten. Dank<br />

35


Anlagespezialisten<br />

NUTZEN SIE<br />

JAHRZEHNTELANGE<br />

ERFAHRUNG FÜR<br />

IHR INVESTMENT.<br />

36


Anlagespezialisten<br />

Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Recherchen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />

sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />

nochmals überprüft.<br />

ANLAGESPEZIALISTEN<br />

Der Komplementär (General Partner) der Beteiligungs- und Parallel -<br />

gesellschaft ist die Paramount GREF V, L.L.C., eine nach den Gesetzen<br />

des Bundes staates Delaware, USA, gegründete Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung (im Folgenden „Komplementär der Beteili -<br />

gungsgesellschaft“ genannt).<br />

Investitionschancen werden von einem Team von erfahrenen<br />

Immobilienspezialisten (Fondsmanagement) sorgfältig geprüft. Bei<br />

der Recherche, Analyse und den Verhandlungen wird das Fonds -<br />

management von Experten und weiteren Mitarbeitern von Paramount<br />

unterstützt. Das Fondsmanagement bewertet alle vorgeschlagenen<br />

Investitionen hinsichtlich ihrer Wettbewerbsfähigkeit, überwacht die<br />

Performance der Anlagen und legt dem Exekutivausschuss des<br />

Komplementärs der Beteiligungsgesellschaft seine Empfehlungen zur<br />

endgültigen Ent scheidung vor. Der Exekutivausschuss, eine Auswahl<br />

besonders erfahrener Paramount-Führungskräfte (Paramount Senior<br />

Officers), ist für alle endgültigen Inves titionsentscheidungen im<br />

Namen der Beteiligungsgesellschaft verantwortlich und erteilt die<br />

Genehmigungen für alle größeren Umstruk turierungen sowie für die<br />

Veräußerung von Immobilien.<br />

Paramount verfügt über ein hoch qualifiziertes Team von Fachleuten<br />

mit langjährigen, sich ergänzenden Erfahrungen und Fähigkeiten in<br />

allen mit Immobilienanlagen verbundenen Bereichen, von der<br />

Investition bis zum Management.<br />

38


DIE INVESTMENTSPEZIALISTEN<br />

Titel Berufserfahrung Firmenzugehörigkeit Mitglied im<br />

in Jahren in Jahren Exekutivausschuss<br />

Albert P. Behler President and CEO 34 18 ✓<br />

Jolanta K. Bott Senior VP, Personnel, Administration & Public Relations 35 30 ✓<br />

Roger S. Newman Senior VP, Property Management 31 22 ✓<br />

David P. Spence Senior VP, Finance & Controlling 26 2 ✓<br />

Jarret S. Cohen Vice President, Business Development & Acquisitions 8 4 ✓<br />

Daniel A. Lauer Vice President, Acquisitions 24 20 ✓<br />

Marce Sanchez Vice President, Design & Construction 30 24 ✓<br />

Gage R. Johnson General Counsel 23 – ✓<br />

Vito Messina Vice President, Controlling 22 7<br />

Ralph J. Di Ruggiero Vice President, Property Management 32 8<br />

Arthur Bocchi Vice President, Leasing 28 6<br />

James A. Vandervliet Vice President, Leasing 28 12<br />

Bernard Marasco Vice President, Leasing 33 26<br />

Jeremiah Kane Director, Acquisitions 11 3<br />

Marisa Tuchinsky Director, Acquisitions 7 3<br />

Adam M. Cohen Director, Taxation 22 6<br />

Christian Fischer Director, European Capital Markets 18 2<br />

Boris Katsman Director, Fund Controlling 13 5<br />

Lindsey Huenink Associate, Investor Relations 10 5<br />

Christoph Horbach Associate, Acquisitions 2 2<br />

David Zobel Associate, Acquisitions 2 1<br />

39


Paramounts Investitionshistorie<br />

SCHAUEN SIE SICH<br />

DAS MAL AUS DER<br />

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REIHENWEISE BESTE<br />

KAPITALANLAGEN.<br />

40


Paramounts Investitionshistorie<br />

Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Recherchen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />

sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />

nochmals überprüft.<br />

PARAMOUNTS INVESTITIONSHISTORIE<br />

Der erste Immobilienfonds von Paramount wurde im Jahr 2003 aufgelegt,<br />

um vor allem Anlegern aus Europa eine Investition in hochwertige<br />

Büroimmobilien in den USA zu ermöglichen. Die bisherigen<br />

Fonds, Paramount Group Real Estate Fund I, L.P., Paramount Group<br />

Real Estate Fund II, L.P., Paramount Group Real Estate Fund III, L.P.<br />

aus dem Jahr 2005 sowie Paramount Group Real Estate Fund IV, L.P.<br />

aus dem Jahr 2007 (zusammen „die bisherigen Fonds“), wurden als<br />

Kommanditgesellschaft (limited partnerships) gegründet. Je eine<br />

Para mount-Gesellschaft fungiert als Komplementär. Die Fonds I<br />

und II waren im Februar 2005 mit einem Zeichnungsvolumen von<br />

USD 343,3 Mio. geschlossen. Die Laufzeit dieser beiden Fonds endet<br />

spätestens am 10. Februar 2015, es sei denn, der Komple mentär<br />

entschließt sich zu einer Verlängerung von jeweils höchstens drei<br />

Jahren. Der Fonds III wurde im Juni 2007 mit einem Gesamt volumen<br />

von USD 656,4 Mio. platziert. Die Laufzeit dieses Fonds endet am<br />

22. Juni 2015, sollte sich der Komplementär von Fonds III nicht für<br />

eine Verlängerung von maximal fünf Jahren entscheiden. Fonds IV<br />

befindet sich noch in der Platzierung.<br />

Die bisherigen Fonds haben unter anderem in die folgenden<br />

Immobilien investiert:<br />

1540 Broadway, New York<br />

1540 Broadway wurde im Juni 2004 zu einem Kaufpreis von<br />

USD 426,5 Mio. übernommen. Die Akquisition wurde mit<br />

USD 76 Mio. Eigenkapital aus Fonds I (als geschäftsführendem<br />

Gesellschafter) sowie USD 85 Mio. Eigenkapital von Principal Global<br />

Investors durchgeführt. Das Objekt wurde 1990 gebaut und befindet<br />

sich im New Yorker Bezirk Times Square. Das rund 102.100 m 2 große<br />

Objekt ist derzeit unter anderem an die Bertelsmann AG, Pillsbury<br />

Winthrop und Viacom International vermietet. Das Gebäude beherbergt<br />

zudem das weltgrößte Geschäft im Bereich Unterhaltung, den<br />

Virgin Megastore Times Square, und hat auf seiner Broadway-Seite<br />

eine Anzahl von prominenten Leucht reklametafeln. Bereits zwei<br />

Jahre nach der Übernahme verkaufte Paramount 1540 Broadway im<br />

Juli 2006 für USD 820 Mio. Die Wert steigerung gelang Paramount<br />

durch ein verbessertes Gebäude management, die Vermietung von<br />

Leerflächen in einem günstigen Mietumfeld sowie den Abschluss von<br />

mehrjährigen Lizenz verein barungen für die Leuchtreklametafeln, mit<br />

denen das Unternehmen vom attraktiven Werbemarkt profitieren<br />

konnte.<br />

1800 K Street, Washington D.C.<br />

Das Objekt wurde im März 2004 für USD 69,8 Mio. erworben. Die<br />

Akquisition wurde mit USD 9,8 Mio. Eigenkapital aus Fonds I (als<br />

geschäftsführendem Gesellschafter) sowie USD 13,4 Mio. Eigen -<br />

kapital von Imperial Rental Investments durchgeführt. Die 1970<br />

erbaute Immobilie befindet sich im sogenannten „Goldenen Dreieck“<br />

in Washington und umfasst einschließlich einer Tiefgarage mit 178<br />

Stell plätzen rund 25.200 m 2 . Im September 2006 wurde 1800 K Street<br />

für USD 98 Mio. weiterveräußert. Dabei nutzte Para mount nicht nur<br />

die erstklassige Lage der Immobilie, sondern inves tierte auch in eine<br />

neue Fassade und die Renovierung der Eingangshalle, um das Objekt<br />

für Mieter in Washington D.C. noch attraktiver zu gestalten.<br />

425 Eye Street, Washington D.C.<br />

425 Eye Street wurde im Mai 2005 zu einem Preis von USD 135,5 Mio.,<br />

mit Eigenkapital in Höhe von USD 39,1 Mio. aus Fonds I, erworben.<br />

Die Immobilie wurde 1973 erbaut und befindet sich im East End-<br />

Bezirk des Washingtoner Büromarkts, von dort sind Capitol Hill und<br />

die National Mall zu Fuß zu erreichen. Das Gebäude war bis Ende<br />

2008 an das Bureau of Immigration and Customs Enforcement („ICE“)<br />

vermietet, einer Abteilung des US-amerikanischen Ministeriums für<br />

inländische Sicherheit („DHS“). Seit dem Auszug des ICE wird das<br />

Gebäude einer umfangreichen Renovierung unterzogen, die noch bis<br />

voraussichtlich zum Ende des Jahres 2009 andauern wird. Der vollständige<br />

Umbau der Immobilie wird u. a. Arbeiten an der Fassade<br />

sowie den vollständigen Umbau der Eingangshallen beinhalten.<br />

42


E 42nd St<br />

PARAMOUNT FONDS-INVESTMENTS IN MANHATTAN, NEW YORK<br />

Broadway<br />

Henry Hudson Pkwy<br />

Central Park<br />

W 57th St<br />

Broadway<br />

Park Ave<br />

Lincoln Tunnel<br />

12th Ave<br />

3<br />

10th Ave<br />

W 34th St<br />

8th Ave<br />

7<br />

4 5 6<br />

8<br />

9 10<br />

6th Ave<br />

5th Ave<br />

Park Ave<br />

E 57th St<br />

11<br />

Queensboro Bridge<br />

11th Ave<br />

9th Ave<br />

8th Ave<br />

Broadway<br />

E 34th St<br />

Queens<br />

Mid<br />

town Tunnel<br />

W 14th St<br />

5th Ave<br />

6th Ave<br />

Park Ave<br />

West St<br />

Holland Tunnel<br />

Broadway<br />

2<br />

1<br />

Hudson St<br />

Church St<br />

7th Ave<br />

6th Ave<br />

Canal St<br />

Worth St<br />

Lafayette St<br />

Brooklyn Bridge<br />

Broadway<br />

4th Ave<br />

Delancey St<br />

Manhattan Bridge<br />

E 14th St<br />

E Houston St<br />

FDR Dr<br />

Williamsburg Bridge<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

32 Old Slip<br />

60 Wall Street<br />

440 Ninth Avenue<br />

Candler Tower<br />

1540 Broadway<br />

1177 Avenue of the Americas<br />

1633 Broadway<br />

1301 Avenue of the Americas<br />

31 West 52nd Street<br />

666 Fifth Avenue<br />

900 Third Avenue<br />

in Besitz von Paramount<br />

bereits veräußert<br />

43


Paramounts Investitionshistorie<br />

1633 Broadway, New York<br />

Fonds I übernahm 1633 Broadway im Dezember 2006. Der Kaufpreis<br />

für das in der westlichen Midtown von Manhattan gele gene<br />

Gebäude betrug USD 1,21 Mrd. Die Akquisition wurde mit<br />

USD 200 Mio. Eigenkapital aus Fonds I (als geschäftsführendem<br />

Gesellschafter) sowie USD 188 Mio. Eigenkapital von zwei nicht<br />

miteinander verbundenen Parteien durchgeführt. Das Hochhaus<br />

umfasst mit seiner Größe von 222.900 m 2 und 48 Stockwerken fast<br />

einen gesamten Block. In der Immobilie befinden sich zwei<br />

Broadway-Theater, drei Restaurants, ein Kaufhaus, ein Fitness-Studio<br />

und eine öffentliche Tiefgarage mit 225 Stellplätzen. Die<br />

Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss waren zu Beginn an die<br />

Drogerie Duane Reade vergeben, heute ist diese Fläche an die<br />

TD Bank vermietet.<br />

32 Old Slip, New York<br />

Das 1988 erbaute Gebäude wurde im Juni 2005 zu einem Preis<br />

von USD 201 Mio., mit Eigenkapital in Höhe von USD 62 Mio. aus<br />

Fonds II, erworben. Die 96.900 m 2 große Immobilie befindet sich im<br />

Finanzviertel in Downtown Manhattan und war zum Zeitpunkt der<br />

Akquisition zu 83 % vornehmlich an Finanzdienstleister und Banken<br />

vermietet. Zu den größten Mietern zählen Goldman Sachs, Daiwa<br />

Securities und GSA, eine Behörde der US-Regierung. Die vorzeitige<br />

Been digung eines Mietvertrags über rund 12.500 m 2 mit TD<br />

Waterhouse im Juli 2006 führte zu Sondereinnahmen aus der<br />

Entschädigungs zahlung für die vorzeitige Kündigung von rund<br />

USD 17 Mio. Nur fünf Monate später konnte Paramount die<br />

Versicherungsgesellschaft AIG für eine langfristige Anmietung von<br />

23.200 m 2 gewinnen, einschließlich der ehemals an TD Waterhouse<br />

vermieteten Räume. Im August 2007 hat Paramount 32 Old Slip für<br />

USD 751 Mio. verkauft.<br />

401 West A Street, San Diego<br />

401 West A Street, auch bekannt unter dem Namen First National<br />

Bank Center, wurde im September 2005 für USD 167 Mio. direkt vom<br />

Verkäufer erworben, mit USD 57,6 Mio. Eigenkapital aus Fonds II. Das<br />

im Teilmarkt Columbia in Downtown San Diego gelegene Gebäude<br />

wurde 1982 erbaut und umfasst rund 50.900 m 2 . Die Immobilie verfügt<br />

über ein sechs Stockwerke umspannendes Atrium, ein 390 m 2<br />

großes Konferenzzentrum sowie Innen terrassen, einen Lebensmittelund<br />

andere Läden sowie Bank ein richtungen. Im Dezember 2006 verkaufte<br />

Paramount die Immobilie für USD 181 Mio. mit Wirkung zum<br />

März 2007 und konnte so einen Gewinn erzielen.<br />

1331 L Street, Washington D.C.<br />

Im November 2005 begann Paramount in Zusammenarbeit mit DRI<br />

Partners eine Büroentwicklung an der 1331 L Street im East End von<br />

Washington D.C. Bei 1331 L Street handelt es sich um den Neubau<br />

eines zehnstöckigen Bürogebäudes der Kategorie A mit einer Fläche<br />

von rund 15.700 m 2 . USD 45,6 Mio. wurden als Erwerbs- und Bau -<br />

darlehen aufgenommen, weitere USD 23 Mio. wurden mit der Auf -<br />

nahme von Fremdkapital auf der Fondsebene finanziert. Kurz nach<br />

Baubeginn im Dezember 2006 konnte Paramount einen Vertrag über<br />

die Veräußerung des Projektes nach Fertigstellung im Jahr 2008 über<br />

USD 79,6 Mio. schließen.<br />

Candler Tower, New York<br />

Im Juni 2006 erwarb Paramount das rund 21.100 m 2 große, denkmalgeschützte<br />

Gebäude am Times Square in New York City zu einem<br />

Preis von USD 208 Mio. mit USD 56 Mio. aus Fonds II. Das Objekt ist<br />

bis Ende September 2020 auf Basis einer sogenannten „triple net<br />

lease“ vollständig an Live Nation, Inc. vermietet, eine der größten<br />

Live-Entertainment-Gesellschaften der Welt. Der Mietvertrag wird<br />

44


Paramounts Investitionshistorie


von Clear Channel Communications, Inc. garantiert, der ehemaligen<br />

Muttergesellschaft von Live Nation. Seit Ende der Neunzigerjahre<br />

wurde die Immobilie für über USD 35 Mio. umfassend renoviert und<br />

erhielt unter anderem ein neues Dach, eine Fassadenrenovierung,<br />

eine neue Lobby und neue Aufzugs kabinen.<br />

1177 Avenue of the Americas, New York<br />

Im Dezember 2005 erwarb Paramount für USD 124 Mio. eine<br />

Beteiligung von 48,95 % am Objekt 1177 Avenue of the Americas. Die<br />

Akquisition erfolgte mit USD 89,5 Mio. Eigenkapital aus Fonds III. Das<br />

rund 90.100 m 2 große Bürogebäude der Kategorie A wurde 1992 nach<br />

einem Entwurf des renommierten Architektenbüros Swanke Hayden<br />

Connell gebaut und liegt in Midtown Manhattan. Die Immo bilie<br />

wurde direkt vom Verkäufer erworben, der Preis lag im Vergleich zu<br />

ähnlichen Transaktionen am gleichen Standort erheblich unter<br />

Marktniveau. Aufgrund der hohen Grundstückskosten und der<br />

Qua li tät von Architektur und Ausstattung des Gebäudes lag der<br />

Preis zudem erheblich unter den Wiederbeschaffungskosten. Das<br />

Gebäude 1177 Avenue of the Americas wurde im Jahr 2007 für<br />

USD 1,053 Mrd. verkauft.<br />

60 Wall Street<br />

Die Fonds II und III erwarben die im Jahr 1989 gebaute Immobilie<br />

60 Wall Street im Juni 2007 für USD 1,18 Mrd. direkt vom Eigentümer,<br />

der Deutschen Bank, die weiterhin Mieter blieb. Im Juli 2007 haben<br />

die Fonds einen Anteil von 37,7 % an einen Joint-Venture-Partner<br />

verkauft. Das mitten im Finanzdistrikt von Downtown Manhattan<br />

gelegene rund 151.000 m² große Gebäude wurde von dem Architek -<br />

tur büro Kevin Roche John Dinkeloo and Associates entworfen und<br />

diente als Hauptsitz von J. P. Morgan. Nachdem die Deutsche Bank<br />

60 Wall Street im Jahr 2001 gekauft hatte, investierte sie ca.<br />

USD 250 Mio. in den Ausbau und die Aufwertung der Gebäude -<br />

infrastruktur, der Büroeinrichtung und der Handelsräume sowie eine<br />

neue Ausstattung. Bei der Immobilie handelt es sich um eine ange -<br />

sehene Adresse.<br />

900 Third Avenue<br />

Im Juni 2007 hat Fonds III einen 39,23 %-Anteil (entspricht<br />

USD 240 Mio.) an 900 Third Avenue mit USD 10,9 Mio. Eigenkapital<br />

aus bereits im Fonds vorhandener Liquidität gekauft. Die Immobilie<br />

wurde von den Architekten Caesar Pelli & Associates, Rafael Vinoly<br />

und Emery Roth & Sons entworfen und 1983 fertig gestellt. 900 Third<br />

Avenue liegt im New Yorker Teilmarkt Plaza und hat eine Höhe von<br />

rund 143 Metern und eine Mietfläche von circa 54.906 m². Acht<br />

U-Bahnlinien befinden sich innerhalb von fünf Gebäudeblocks von<br />

900 Third Avenue entfernt, eine neunte ist über eine Unterführung<br />

erreichbar. Über den FDR Drive, den Midtown Tunnel und die Brücken<br />

über den East River sind die New Yorker Flughäfen von der Immobilie<br />

aus leicht zu erreichen.<br />

One Market Street<br />

Die beiden in San Francisco am Wasser gelegenen Türme erwarb<br />

Fonds III im Juli 2007 in einem Joint Venture für USD 1,46 Mrd. Der<br />

Erwerb des 50 %-Anteils erfolgte mit USD 238 Mio. an Eigenkapital<br />

aus Fonds III. Die ursprünglich von der Southern Pacific Railroad<br />

erstellten Türme liegen direkt am Embarcadero, San Franciscos<br />

berühmter Prachtstraße am Wasser. Während der eine Turm<br />

42 Stockwerke umfasst und sich an der Spear Street befindet, verfügt<br />

der zweite Turm über 27 Stockwerke und liegt an der Steuart Street.<br />

Die gesamte Mietfläche beträgt rund 134.709 m². Das Erdgeschoss<br />

bietet ungefähr 3.995 m² an Einzelhandelsflächen inklusive verschiedener<br />

Restaurants. Die bahnbrechende Architektur des Gebäudes<br />

47


Angebot Paramounts im Überblick Investitionshistorie<br />

bietet Mietern eine außergewöhnliche Flexibilität mit rund 3.344 m²<br />

im Erdgeschoss und 1.812 m² in den übrigen Stockwerken des Spear-<br />

Turmes sowie rund 2.973 m² im Erdgeschoss und 1.486 m² in den<br />

anderen Stockwerken des Steuart-Turmes. Viele der bedeutendsten<br />

Unternehmen San Franciscos haben ihren Hauptsitz in One Market<br />

Plaza, unter anderem Morgan Lewis & Bockius, Salesforce.com und<br />

Capital Group Companies. Das Gebäude verfügt über eine erweiterbare<br />

511 Stellplätze umfassende Tiefgarage in 75 Howard Street, die<br />

ebenfalls direkt am Wasser liegt.<br />

31 West 52 nd Street<br />

Nähere Informationen zu dieser Immobilie finden sich im Kapitel<br />

„Fondsimmobilien“ auf Seite 66.<br />

440 Ninth Avenue<br />

440 Ninth Avenue, 1927 gebaut und im New Yorker Midtown South<br />

Teilmarkt gelegen, wurde von Paramount in einem Joint Venture mit<br />

Sherwood Equities im Januar 2008 für USD 160 Mio. erworben. Die<br />

Immobilie, die sich seit 1997 im Eigentum von SL Green befand,<br />

wurde 1999 vollständig modernisiert (neue Lobby und Fahr -<br />

stuhlkabinen, Glasfaseranschlüsse und neue elektrische Leitungen).<br />

Das Gebäude umfasst 18 Stockwerke und hat eine Mietfläche von<br />

rund 35.768 m², von denen ungefähr 1.854 m² Einzelhandelsflächen<br />

im Erdgeschoss und Hochparterre sind. Der Distrikt erstreckt sich<br />

über rund 1.457.000 m² westlich der Seventh Avenue von der West<br />

28 th bis zur West 42 nd Street.<br />

1301 Avenue of the Americas<br />

Nähere Informationen zu dieser Immobilie finden sich im Kapitel<br />

„Fondsimmobilien“ auf Seite 67.<br />

666 Fifth Avenue<br />

Im August 2008 sicherte sich Paramount für den Fonds III die<br />

Möglichkeit, einen gleichrangigen Anteil (USD 95,2 Mio.) an der<br />

erstrangigen Hypothek, gesichert durch 666 Fifth Avenue für<br />

USD 71,4 Mio. zu erwerben. Dies stellt einen Nachlass von 25 % auf<br />

den Nennwert dar. Das Darlehen über USD 1,215 Mrd. hatte<br />

ursprünglich die USB zur Verfügung gestellt, die den von Paramount<br />

erworbenen Anteil hielt. Die restliche Laufzeit der Hypothek beträgt<br />

siebendreiviertel Jahre mit einem festen Zinssatz von 6,353 %.<br />

666 Fifth Avenue ist ein 39-stöckiges Class A-Gebäude, welches<br />

sich in der Fifth Avenue zwischen 52 nd und 53 rd Street befindet. Seit<br />

ihrem Bau im Jahr 1957 durch Tishman Realty and Construction<br />

Company gehörte die Immobilie institutionellen Investoren. 1999<br />

wurde 666 Fifth Avenue für USD 40 Mio. umfassend renoviert und<br />

erweitert. Die Renovierung umfasste die vollständige Umwandlung<br />

der Lobby, den Bau von neuen Einzelhandelsflächen und eine neue<br />

Glasfassade für das gesamte erste und zweite Stockwerk. Die<br />

Renovierungen beinhalten seit 1999 unter anderem die Fahr stuhl -<br />

modernisierung für USD 1,7 Mio., die Erneuerung der Haupt schaltschränke<br />

für USD 2,1 Mio. und eine Nachrüstung der Heizungs-,<br />

Lüftungs- und Klimaanlage für USD 2,3 Mio.<br />

48


Investitionsklima<br />

INVESTIEREN SIE<br />

DORT, WO ES<br />

AUFWÄRTS GEHT.<br />

50


Investitionsklima<br />

INVESTITIONSKLIMA<br />

Die USA: Lokomotive der Weltwirtschaft<br />

Die USA sind mit einem Bruttoinlandsprodukt von USD 14,3 Bil. im<br />

Jahr 2008 und ihren rund 306 Millionen Einwohnern die einflussreichste<br />

Volkswirtschaft der Welt. Ihre hoch entwickelte und breit<br />

diversifizierte Struktur hat dem Land in jedem wirtschaftlichen<br />

Umfeld eine robuste Basis verschafft und die USA über die letzten<br />

Jahrzehnte zum Motor der Weltwirtschaft gemacht.<br />

Seit Beginn der Moderne haben die USA dabei nicht nur glanzvolle<br />

Wachstumsperioden erlebt, sondern sowohl kurzfristige als auch<br />

tief greifendere Korrekturphasen der nationalen und der weltweiten<br />

Wirtschaft erfolgreich gemeistert. Angetrieben von einem dynamischen<br />

Bevölkerungswachstum, einer breit diversifizierten Wirtschaft,<br />

einer führenden Stellung in Forschung, Entwicklung und Bildung und<br />

einer guten Ausstattung mit natürlichen Ressourcen können die US-<br />

Amerikaner unserer Auffassung nach konjunkturelle Krisen gut überstehen.<br />

Und als Motor der Weltwirtschaft auch im Anschluss wieder<br />

Impulse geben – nicht nur für eine Erholung, sondern auch für ein<br />

weiteres, dynamisches Wachstum.<br />

Das jüngste Beispiel für eine erfolgreich bewältigte Wirtschaftskrise<br />

ist die ökonomische Verwerfung in der Folge der geplatzten<br />

Technologieblase und dem Terroranschlag vom 11. September 2001.<br />

Zwei fundamentale Schocks, welche die Konjunktur- und Investi -<br />

tionsmärkte aller westlichen Volkswirtschaften trafen und in den<br />

USA zwischen 2001 und 2003 zu einem abgeschwächten Wachstum<br />

des Brutto inlandsprodukts und dem Verlust von rund 2,7 Mio.<br />

Arbeitsplätzen quer durch alle Branchen von Industrie, Handel und<br />

Dienstleistung führten.<br />

Beflügelt von der Konsolidierung an den Börsen, einer investitionsfreundlichen<br />

Zinspolitik und den sich erholenden Unternehmens -<br />

gewinnen setzte die amerikanische Wirtschaft jedoch schon 2003 zu<br />

einem nachhaltigen Aufschwung an, der bis Mitte 2007 zur<br />

Schaffung von rund 8,1 Mio. neuen Arbeitsplätzen führte. In der Folge<br />

sank die Arbeitslosenquote von ihrem Hoch von 6,3 % im Juni 2003<br />

auf nur noch 4,4 % im März 2007, während das Wirtschafts wachs -<br />

tum sich auf stabile jährliche Werte um die 3 % erholen konnte.<br />

Die Finanzkrise: Attraktive Einstiegschancen für<br />

Eigenkapital<br />

Seit dem Sommer 2007 entfaltet sich – ausgehend vom privaten<br />

Eigen heimmarkt – eine Krise der Finanzindustrie, die in ihren Aus -<br />

wirkungen für die Gesamtwirtschaft auch zum Zeitpunkt der<br />

Prospekt aufstellung nicht abschließend eingeschätzt werden kann.<br />

Die Konsolidierung in der Bankenlandschaft, die Verstaatlichung der<br />

zwei großen Immobilienfinanzierer sowie ein USD 700 Mrd. schwerer<br />

Stabilisierungsfonds des Finanzministeriums haben jedoch die<br />

Entschlossenheit der US-Regierung gezeigt, eine Ausweitung der<br />

Krise von der Finanz- auf die Realwirtschaft abzu mildern.<br />

Kurzfristig ist in den USA und weltweit dennoch mit einem rück -<br />

läufigen Konjunkturumfeld zu rechnen. So gehen derzeit sowohl die<br />

Unternehmensgewinne als auch die Beschäftigtenzahlen erwartungsgemäß<br />

zurück. Seit Dezember 2007 fielen in den USA rund<br />

5,1 Mio. Stellen weg, die Arbeitslosenquote insgesamt stieg dadurch<br />

auf 8,1 % im ersten Quartal 2009. Erheblich stärker ist der Rückgang<br />

des Kreditvolumens, das aufgrund erheblich verschärfter Sicherheits -<br />

anforderungen der Kreditgeber innerhalb von zwei Jahren von über<br />

35 % auf gut 15 % des Bruttoinlandsproduktes zurückging. Gewinner<br />

der zunehmenden Knappheit von Fremdkapital sind eigenkapital -<br />

starke Investoren, die in den aktuell fallenden Märkten gute Ein -<br />

stiegs bedingungen finden, um von Preiskorrekturen im Markt zu<br />

profitieren und günstig in erst klassige Assets einzusteigen.<br />

Bereits mittelfristig – ab 2010 – erwarten einige Experten ein erneutes<br />

Anziehen der Konjunktur. Dazu beitragen kann insbesondere das<br />

energische Handeln des neu gewählten Präsidenten Barack Obama,<br />

der mit seinem Team erfahrener Wirtschaftsexperten zusätzlich<br />

zum bereits im Oktober 2008 verabschiedeten USD 700 Mrd.<br />

52


WACHSTUMSRATEN DES REALEN BRUTTOINLANDSPRODUKTS<br />

in %<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

0<br />

–1<br />

–2<br />

–3<br />

–4<br />

–5<br />

–6<br />

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

Quelle: Bureau of Economic Analysis, 2009, quartalsweise Darstellung<br />

KREDITVOLUMEN (BEREINIGT) DES REALEN BRUTTOINLANDSPRODUKTS<br />

in %<br />

45<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

1975 1976 1978 1980 1982 1983 1985 1987 1989 1990 1992 1994 1996 1997 2001 2003 2004 2006 2008<br />

Quelle: CB Richard Ellis „Global ViewPoint“ 2008<br />

53


Investitionsklima<br />

Rettungs paket für die Banken ein breit angelegtes Konjunktur -<br />

programm über rund USD 800 Mrd. initiiert hat. Über die nächsten<br />

zwei Jahre sollen über Inves titionen und steuer liche Anreize rund<br />

2,5 Mio. Arbeitsplätze erhalten oder neu geschaffen werden.<br />

Damit bleiben die USA unserer Auffassung nach weiterhin ein attraktives<br />

Zielland für Immobilieninvestments und bieten für Anleger mit<br />

mittelfristiger Ausrichtung über acht bis zwölf Jahre und Blick auf das<br />

Ertrags- und Wertsteigerungspotenzial aufgrund sinkender Kauf -<br />

preise gute Chancen für Sachwertinvestitionen.<br />

US-IMMOBILIENMÄRKTE<br />

Büroimmobilien: Einstiegspreise bei Premium-Objekten<br />

Die aktuelle Situation an den Kapitalmärkten hat auch die Immo -<br />

bilienwirtschaft erfasst. Durch die Verknappung von Fremdkapital,<br />

volatile Zinssätze und den Ausstieg stark spekulativer Investoren<br />

aus dem Markt ist der Handel von Büroimmobilien in den USA im<br />

Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr um rund 75 % zurückgegangen.<br />

Im Vergleich dazu sinken die Kaufpreise von Büro- und Handels im -<br />

mobilien noch eher moderat. Nach einem rasanten Preisanstieg von<br />

rund 120 Punkten Anfang 2004 auf rund 190 Punkte im Oktober 2007<br />

zeigt der Commercial Property Preisindex von Moody’s seit August<br />

2007 einen Rückgang der Immobilienpreise auf rund 150 Punkte zu<br />

Beginn des Jahres 2009.<br />

Die aus Käufersicht überaus attraktive Preiskorrektur wird sich nach<br />

Einschätzung der Experten von Real Capital Analytics auch in der<br />

näheren Zukunft weiter fortsetzen. Noch scheuen sich viele unterkapitalisierte<br />

Investoren, sich in sinkenden Märkten von ihren Immo -<br />

bilien zu trennen. Gleichzeitig werden in der nächsten Zeit viele kurzfristige<br />

Darlehen auslaufen und den Druck zur Liquidierung auf die<br />

Verkaufsseite weiter erhöhen. Bereits im Sommer 2008 gab es erste<br />

große Portfolioauflösungen durch die finanzierenden Banken, bei<br />

denen A-Immobilien zu erheblich reduzierten Preisen auf den Markt<br />

kamen. Im Verhältnis zum Gesamtmarkt machen diese Deals bisher<br />

nur rund 2 % der Verkäufe, jedoch bereits rund 17 % des Handels -<br />

volumens aus.<br />

Vor dem Hintergrund der Kreditknappheit werden gerade diese erstklassigen,<br />

großen Objekte für spekulativere Marktteilnehmer nicht<br />

mehr zu finanzieren sein, was die Kaufpreise weiter vergünstigt.<br />

Schon jetzt kann man am Markt beobachten, dass nicht das höchste<br />

Gebot, sondern der Investor mit der solidesten Finanzierung den<br />

Zuschlag für prestigeträchtige Ankäufe erhält. Die Gewinner dieser<br />

Situation sind etablierte, eigenkapitalstarke Käufer, die wirtschaftlich<br />

gesund und in der Lage sind, drei- bis vierstellige Millionenbeträge<br />

für Immobilienakquisitionen zu strukturieren. Diese Investoren werden<br />

unserer Auffassung nach von historisch günstigen Einstiegs -<br />

chancen profitieren können.<br />

Weiter ertragreich: A-Lagen an Top-Standorten<br />

Betrachtet man die aktuellen Auswirkungen der Entwicklung auf die<br />

immobilienwirtschaftlichen Eckdaten wie Leerstände und Mietpreise,<br />

zeigt sich, dass die Qualitätsimmobilien in den zentralen Lagen der<br />

großen Metropolen weniger von der nachlassenden Konjunktur<br />

betroffen sind.<br />

Als besonders solide Immobilienstandorte haben sich erneut die<br />

Wirtschaftszentren wie New York und Washington gezeigt, insbesondere<br />

das Premiumsegment der Büroimmobilien hat sich als besonders<br />

stabil erwiesen. Während die Leerstandsquoten landesweit auf<br />

15,5 % im ersten Quartal 2009 anstiegen, betrugen die Leer stands -<br />

raten in den Central Business Districts (Innenstadtlagen, Abkürzung:<br />

CBD) der USA 12,3 % und in den CBDs der großen Städte der<br />

Ostküste sogar nur 9,3 %. Die Büromärkte der New Yorker Midtown<br />

wiesen im ersten Quartal 2009 einen Leerstand von 8,6 % auf. Mit<br />

7,9 % Leerstand in Manhattan Downtown sowie 8,5 % Leerstand in<br />

der Washingtoner City gehören diese Städte nach wie vor zu den<br />

begehrtesten Standorten in den USA.<br />

Generell kann erwartet werden, dass der wirtschaftliche Abschwung<br />

und die steigenden Leerstände auch Druck auf die in den letzten<br />

Jahren stark gestiegenen Mietpreise ausüben werden. Diese Ent -<br />

wicklung trifft jedoch die einzelnen Standorte nur insoweit, als neue<br />

oder frei werdende Flächen einen Wettbewerbsdruck erzeugen können.<br />

Die niedrigeren Leerstände und höheren Mieten in den zentralen<br />

Lagen der Metropolen verschaffen diesen Standorten ein Sicher -<br />

heitspolster. Zusätzlich führt die Kreditkrise zu einem starken<br />

Rückgang von Neuentwicklungen, was auf die Mieten zusätzlich stabilisierend<br />

wirken könnte. Mögliche Rückgänge der Erträge werden<br />

aktuell zudem durch die sinkenden Kaufpreise aufgefangen oder<br />

überkompensiert, sodass Immobilien weiterhin für Cashflow-orientierte<br />

Investoren attraktiv sind.<br />

54


MOODY’S/REAL COMMERCIAL PROPERTY PRICE INDEX (CPPI)<br />

National – Alle Nutzungsarten, Index: Dezember 2000 = 100<br />

200<br />

190<br />

180<br />

170<br />

160<br />

150<br />

140<br />

130<br />

120<br />

110<br />

100<br />

90<br />

80<br />

Jan.<br />

2001<br />

Jul.<br />

2001<br />

Jan.<br />

2002<br />

Jul.<br />

2002<br />

Jan.<br />

2003<br />

Jul.<br />

2003<br />

Jan.<br />

2004<br />

Jul.<br />

2004<br />

Jan.<br />

2005<br />

Jul.<br />

2005<br />

Jan.<br />

2006<br />

Jul.<br />

2006<br />

Jan.<br />

2007<br />

Jul.<br />

2007<br />

Jan.<br />

2008<br />

Jul.<br />

2008<br />

Jan.<br />

2009<br />

Quelle: Moody’s 2008<br />

LEERSTANDSRATEN BÜROIMMOBILIEN (INNENSTADTLAGEN)<br />

in %<br />

Markt Q3 2007 Q4 2007 Q1 2008 Q2 2008 Q3 2008 Q4 2008 Q1 2009<br />

Washington D.C. – CBD 7,8 7,6 8,1 7,9 7,8 7,8 8,5<br />

New York – Downtown 5,8 6,3 6,7 7,1 7,4 7,4 7,9<br />

New York – Midtown 4,2 4,7 4,7 5,3 5,4 7,6 8,6<br />

San Diego 12,8 13,4 13,6 13,6 13,8 16,1 16,0<br />

Los Angeles 13,4 13,2 13,2 12,0 13,1 14,4 15,3<br />

Miami 9,2 9,1 8,9 9,2 10,2 10,5 11,2<br />

San Francisco 8,2 8,4 8,7 9,1 10,4 12,6 13,6<br />

Boston – CBD 6,1 6,0 5,8 6,4 6,6 7,3 8,6<br />

Chicago – CBD 12,7 12,3 12,4 12,1 12,0 12,3 13,3<br />

Quelle: CBRE, 2008 und 2009<br />

55


Anlagestrategie<br />

GLÄNZENDE<br />

AUSSICHTEN<br />

FÜR IHR KAPITAL.<br />

56


Anlagestrategie<br />

Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Recherchen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />

sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />

nochmals überprüft.<br />

ANLAGESTRATEGIE<br />

Der Erfolg von Paramount beruht wesentlich auf dem Invest ment -<br />

ansatz, jede Immobilie auf der Basis ihrer individuellen Eckdaten zu<br />

evaluieren und nur Akquisitionen ohne erkennbare Unsicherheiten<br />

und mit attraktiven Erträgen zu tätigen. Dieser Ansatz beinhaltet die<br />

folgenden grundsätzlichen Schritte und Kriterien:<br />

Fokus<br />

Eine gut durchdachte Investition beginnt mit der Identifizierung von<br />

Objekten und Kaufgelegenheiten, die nach Einschätzung von<br />

Paramount das Potenzial eines stabilen Ertrags mit den Chancen auf<br />

eine langfristige Wertsteigerung verbinden. Dabei handelt es sich vor<br />

allem um Immobilien, die durch ihre Lage, zum Beispiel in den<br />

Innenstädten der US-Metropolen, keinem hohen Wettbewerbsdruck<br />

durch Neubautätigkeiten ausgesetzt sind. Der Fonds nutzt diese<br />

Chancen und erwirbt ein diversifiziertes Portfolio von Premium-Büro -<br />

immobilien in innenstädtischen Lagen der US-amerikanischen<br />

Wirt schafts metropolen (ggf. auch außerhalb der USA sowie<br />

ggf. u. a. REITs und REMICs, ausführlich siehe Rechtliche Grund lagen,<br />

III. 5. Gesellschaftszweck). Paramount ist überzeugt, dass diese<br />

Immobilien sich aufgrund ihrer hohen Qualität auch in Zeiten konjunktureller<br />

Abschwächung bewähren und vom langfristigen<br />

Aufwärtstrend im Immobilienmarkt profitieren können. Darüber<br />

hinaus kommt Paramounts Erfahrung in der aktiven Verwaltung und<br />

werthaltigen Betreuung von Immobilien auch diesen Objekten zu -<br />

gute. Neben der Lage der Objekte achtet das Fondsmanagement<br />

beim Ankauf auch auf werthaltige regionale Märkte mit positiven<br />

Wachstums- und Beschäftigungsaussichten sowie auf Objekte mit<br />

Mietpreisen unterhalb des Marktniveaus. Zum möglichen Inves -<br />

titionshorizont können darüber hinaus attraktive Ankäufe aus der<br />

Insolvenzmasse unter finanzierter Immobilieninvestoren sowie der<br />

Einstieg in Projekte mit Restrukturierungsbedarf gehören, deren innerer<br />

Wert von einem professionellen Management profitiert. Dank der<br />

ausgezeichneten Ver netzung von Paramount an den Immobilien- und<br />

Finanzmärkten ist das Unternehmen überzeugt, solche Chancen frühzeitig<br />

erkennen und zügig nutzen zu können. Dabei sucht Paramount<br />

vor allem – aber nicht ausschließlich – nach den folgenden<br />

Gelegenheiten:<br />

• wirtschaftlich gesunde Objekte mit Mietpreisen unter dem herrschenden<br />

Marktniveau<br />

• Portfolioakquisitionen<br />

• erstklassige, solide Objekte, die an anspruchsvolle Mieter vermietet<br />

sind oder vermietet werden können, deren exklusiver<br />

Charakter eine Wertstabilität auch in konjunkturellen Schwäche -<br />

phasen wahrscheinlich macht und die von langfristigen Auf -<br />

wärts trends am Immobilienmarkt profitieren.<br />

58


Effizienz<br />

Paramount strukturiert alle Investment-Engagements grundsätzlich<br />

so, dass steuerliche Lasten auf Ebene des Zielfonds soweit wie möglich<br />

minimiert, die Effizienz des laufenden Managements maximiert<br />

und Fremdkapital wirtschaftlicher eingesetzt werden können. Der<br />

Einsatz von Fremdkapital wird dabei auf die Bedürfnisse und spezifischen<br />

Erfordernisse jeder Beteiligung hin kalkuliert und kann aus festoder<br />

variabel verzinsten, kurz oder lang laufenden Hypotheken be -<br />

stehen. Ebenso flexibel und bedarfsorientiert entscheidet Paramount<br />

über die rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich optimale Form der<br />

Beteiligung mit Eigenkapital, zum Beispiel als Kreditnehmer, über<br />

Vorzugsaktien oder mittels Mezzanine-Kapital. Paramount verfügt<br />

über langjährig erfolgreiche Geschäfts bezie hungen zu amerikanischen<br />

und ausländischen Kapitalgebern und hat seit 1995 ein<br />

Darlehensvolumen von ca. USD 9 Mrd. erfolgreich verhandelt.<br />

effektives Objektmanagement darstellen. Zur Mieterbasis von<br />

Paramount gehören renommierte Namen wie Goldman Sachs, Bank<br />

of America, Warner Brother Entertainment, Hachette Filipacchi<br />

Media, Morgan Stanley, Deloitte & Touche, PricewaterhouseCoopers,<br />

Equitable, Time Warner, Deutsche Bank, ANZ Bank, McDonald‘s,<br />

Viacom, ING Barings, ABN Amro, TD Waterhouse, Bank of New York,<br />

Merrill Lynch, Shiseido Cosmetics, Neiman Marcus, Clifford Chance<br />

und die US-Regierung.<br />

Diese Beziehungen, zusammen mit Paramounts bewährter Manage -<br />

menterfahrung, haben es dem Unternehmen ermöglicht, in allen<br />

Objekten einen hohen und stabilen Vermietungsstand durchzusetzen,<br />

wodurch ein laufender und langfristiger Cashflow erzielt werden<br />

konnte.<br />

Stärke<br />

Das Fondsmanagement-Team verfügt über eine ausgezeichnete<br />

Leistungsbilanz in der professionellen Verwaltung von Objekten.<br />

Durch vorausschauendes Handeln und einem Auge für Details werden<br />

Herausforderungen meistens frühzeitig erkannt und gelöst. Als<br />

langjähriger und großer Kunde weiterer Dienst leister der Immo -<br />

bilienwirtschaft kann Paramount darüber hinaus auch ein kosten -<br />

59


Investitionsprozess<br />

ENTSCHEIDUNGEN<br />

FALLEN UNS IMMER<br />

LEICHT: NUR DIE<br />

BESTEN WERT ANLAGEN<br />

AM PLATZ.<br />

60


Investitionsprozess<br />

Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Recherchen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />

sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />

nochmals überprüft.<br />

INVESTITIONSPROZESS<br />

Der Entscheidungsprozess<br />

Das Fondsmanagement-Team folgt bei der Auswahl, Bewertung,<br />

Genehmigung, Ausführung, Verwaltung und Realisierung aller<br />

Immobilienanlagen des Fonds einem klaren Verfahren und bewährten<br />

Strategien. Darüber hinaus bedürfen alle Transaktionen der Zu stim -<br />

mung des Exekutivausschusses des Komplementärs der Beteili -<br />

gungs - und Parallelgesellschaft, die mit besonders erfahrenen<br />

Mitgliedern des Fondsmanagement-Teams besetzt ist.<br />

BEWERTUNG VON MARKTCHANCEN<br />

• Das Fondsmanagement-Team identifiziert und prüft alle<br />

Chancen, die sich durch den kontinuierlichen Wandel von<br />

Regionen, Strukturen, Nutzungsarten oder auch gesellschaft -<br />

lichen Entwicklungen ergeben können. Dabei greift das Unter -<br />

nehmen sowohl auf eigene Recherchen als auch auf Vor schläge<br />

und Angebote aus dem Netzwerk seiner umfangreichen<br />

Geschäftsbeziehungen zurück.<br />

ABWICKLUNG DER ANKÄUFE<br />

• Eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung unter Einbeziehung der<br />

Abteilungen Objektmanagement und Vermietung, Finanzierung<br />

und Buchhaltung, Rechtswesen, Steuerrecht sowie Design und<br />

Bau.<br />

• Verhandlung der Verträge.<br />

• Strukturierung der Finanzierung, soweit erforderlich.<br />

VERWALTUNG DER OBJEKTE<br />

• Regelmäßige Statusreports für jedes Investment (Finanz eck -<br />

daten, Performance, Planabweichungen).<br />

• Bei Bedarf Konsultationen mit dem Anlegerausschuss.<br />

• Regelmäßige Berichterstattung an die Investoren.<br />

• Gelegentliche Prüfung von Ausstiegsoptionen.<br />

EXIT<br />

• Realisierung von Wertsteigerungen.<br />

ANALYSE UND BEWERTUNG VON KONKRETEN<br />

INVEST MENTS<br />

• Alle konkreten Investitionsobjekte werden den Akquisitions -<br />

spezia listen zur Überprüfung und Bewertung vorgelegt.<br />

• Paramount-Spezialisten aus den Bereichen Objektmanagement<br />

und Vermietung, Finanzierung und Buchhaltung, Rechtswesen,<br />

Steuerrecht sowie Design und Bau erarbeiten Analysen und<br />

Gutachten.<br />

GENEHMIGUNG VON ANKÄUFEN<br />

• Die Ergebnisse der rechtlichen und wirtschaftlichen Analyse und<br />

die Fachgutachten werden der Geschäftsführung vorgelegt.<br />

• Der Exekutivausschuss kann sich in wichtigen Fällen mit dem<br />

Anlageausschuss beraten.<br />

• Der Exekutivausschuss entscheidet für oder gegen den Kauf.<br />

62


Fondsimmobilien<br />

GUTE AUSGANGSLAGE.<br />

64<br />

31 West 52 nd Street


Angebot Fondsimmobilien<br />

Überblick<br />

FONDSIMMOBILIEN<br />

Zweimal erste Wahl: Die ersten Fondsobjekte<br />

Bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung, ist der Paramount<br />

Group Real Estate Fund V (Core) indirekt über Objektgesellschaften<br />

an zwei exklusiv gelegenen Büro immobilien in unmittelbarer<br />

Nachbarschaft zum Rockefeller Center in der New Yorker Midtown<br />

beteiligt.<br />

Die bisherigen Investitionen fanden gemeinsam mit anderen<br />

Paramount-Fonds und außenstehenden Partnern im Dezember 2007<br />

und August 2008 statt. Ihre Gesamthöhe liegt bei ca. USD 2,1 Mrd.<br />

Das in dem Zusammenhang aufgenommene bzw. übernommene<br />

Fremd kapital beträgt ca. USD 1,48 Mrd.<br />

Der Paramount Group Real Estate Fund V (Core) ist an den<br />

Objektgesellschaften beteiligt. Er hält damit indirekt einen Anteil von<br />

53,39 % am Objekt „1301 Avenue of the Americas“ und einen Anteil<br />

von 19,75 % am Objekt „31 West 52 nd Street“.<br />

Zum Erwerb der Gesellschaftsanteile fanden die ersten Eigen -<br />

kapitalabrufe auf Ebene des Zielfonds über insgesamt USD 204 Mio.<br />

statt.<br />

31 West 52 nd Street<br />

Das 30-stöckige repräsentative Bürogebäude wurde im Jahr 1986<br />

fertiggestellt. Die ehemalige New Yorker Firmenzentrale der<br />

Deutschen Bank umfasst rund 68.000 m 2 vermietbare Fläche und liegt<br />

ebenfalls in einer absoluten Premiumlage in Manhattans Midtown<br />

Distrikt.<br />

Das Objekt ist derzeit zu rund 95 % an eine breit diversifizierte<br />

Gruppe von Kunden vermietet, darunter Clifford Chance und Toronto-<br />

Dominion Bank. Aus Sicht der Paramount Group bietet das Objekt<br />

neben laufenden Erträgen auch erhebliches Wertsteige rungs -<br />

potenzial durch Restrukturierung und Neuverhandlung von<br />

Mietverträgen.<br />

Die Immobilie wurde zum Preis von rund USD 619 Mio. direkt vom<br />

vorherigen Eigentümer Deutsche Bank erworben. Dieser Ein -<br />

stiegspreis gilt für das Objekt als sehr günstig und liegt um fast<br />

die Hälfte unter dem in der Branche erwarteten Preis von über<br />

USD 1,0 Mrd. Möglich wurde der attraktive Einstieg durch den<br />

Rückzug stark spekulativ ausgerichteter Investoren, die gute<br />

Vernetzung der Unternehmensführung der Paramount Group und<br />

durch die Eigenkapitalstärke des schlagkräftigen Investors.<br />

66


1301 Avenue of the Americas<br />

Das 45-stöckige Bürogebäude liegt direkt an der Corporate Row<br />

genannten 6 th Avenue zwischen 52 nd und 53 rd Street. Die Class A-<br />

Immobilie wurde 1963 als Firmenzentrale des Einzelhandelsriesen<br />

J.C. Penney errichtet und 1989 umfassend modernisiert.<br />

Das Gebäude umfasst rund 150.000 m 2 Bürofläche und knapp<br />

2.800 m 2 Einzelhandelsfläche in Erd- und Untergeschoss. Zusätzliche<br />

Ausbauflächen für Einzelhandelsnutzung bestehen in den unter -<br />

irdischen Einkaufszentren, die das Gebäude mit verschiedenen<br />

U-Bahn-Stationen und dem Rockefeller Center verbinden.<br />

Das Objekt ist derzeit zu 100 % an namhafte Unternehmen aus unterschiedlichen<br />

Branchen vermietet, darunter PricewaterhouseCoopers<br />

und Siemens. Die ersten Mietverträge über größere Flächen laufen<br />

erst 2013 aus.<br />

Bei dem Gebäude handelt es sich um eine attraktive Einstiegschance<br />

aus der Liquidation eines sieben Immobilien umfassenden Pakets.<br />

Die Paramount Group erwarb das Objekt direkt von der finanzierenden<br />

Bank für rund USD 1,48 Mrd.<br />

67


68<br />

INVESTITIONSPLAN


INVESTITIONSPLAN PROGNOSE<br />

Mittelverwendung in USD Fonds KG in % vom in % der Summe/<br />

(Emittent) nom. EK in % des EK inkl. Agio<br />

Investitionsvolumen in die Beteiligungsgesellschaft 100.000.000 92,0 % 89,3 %<br />

(1) Fondsmanagementgebühren 250.000 0,2 % 0,2 %<br />

(2) Konzeptionsgebühr 500.000 0,5 % 0,4 %<br />

(3) Eigenkapitaleinwerbungsgebühr und Agio 10.330.775 9,5 % 9,2 %<br />

(4) Platzierungsgarantiegebühr 233.657 0,2 % 0,2 %<br />

(5) Asset Management-Gebühren 250.000 0,2 % 0,2 %<br />

(6) Gesellschaftskosten Fonds KG 350.000 0,3 % 0,3 %<br />

(7) Liquiditätsreserve 97.919 0,1 % 0,1 %<br />

Fondsvolumen 112.012.350 103,0 % 100,0 %<br />

Mittelherkunft in USD Fonds KG in % der Summe/<br />

(Emittent)<br />

in % des EK inkl. Agio<br />

Eigenkapital<br />

Geschäftsführende Kommanditistin 5.000 0,004 %<br />

einzuwerbendes Eigenkapital 108.745.000 97,1 %<br />

Agio 3.262.350 2,9 %<br />

Eigenkapital gesamt 112.012.350 100,0 %<br />

69


Investitionsplan<br />

Als Gesamtinvestition des Joint Ventures sind ca. USD 1.000 Mio.<br />

geplant, davon ca. 50 % Fremdkapital und ca. USD 500 Mio. Eigen -<br />

kapital. Die genaue Höhe des letztendlich aufzunehmenden<br />

Fremdkapitals steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Im Zuge der<br />

bisherigen Objektakquisitionen wurden die bestehenden Darlehen in<br />

Höhe von anteilig ca. USD 657 Mio. auf Ebene der Beteiligungs -<br />

gesellschaft aufgenommen bzw. übernommen. Auf Ebene des<br />

Emittenten wurden keine End- und Zwischenfinanzierungsmittel vereinbart.<br />

Dies ist auch in Zukunft nicht vorgesehen.<br />

Der Anteil der Fonds KG am Eigenkapital des Joint Ventures wird bis<br />

zu 20 % betragen. Geplant ist somit eine Beteiligung am Joint<br />

Venture in Höhe von bis zu USD 100 Mio. Der Mindestanteil der<br />

Fonds KG beträgt USD 10 Mio. Paramount wird sich ebenfalls mit<br />

mindestens USD 10 Mio. am Joint Venture beteiligen.<br />

Das in Investitionsobjekte investierte Volumen reduziert sich um<br />

Bera tungs kosten, Kosten für die Errichtung von Objektgesellschaften,<br />

Kos ten für den General Partner etc. Die genaue Höhe der Kosten<br />

kann – mit Ausnahme der Vergütung des General Partners (siehe<br />

Seite 100) – noch nicht beziffert werden.<br />

Das Eigenkapital der Fonds KG setzt sich aus dem Anteil der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin USD 5.000, dem einzuwerbenden<br />

Eigenkapital in Höhe von USD 108.745.000 und dem Agio von<br />

USD 3.262.350 zusammen. Die Fondsvergütungen belaufen sich auf<br />

Ebene der Fonds KG auf USD 11,56 Mio. Das entspricht einem Anteil<br />

von 10,3 % am Eigenkapital der Fonds KG inkl. Agio. Eine detailliertere<br />

Beschreibung der einzelnen Positionen befindet sich im<br />

Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ auf Seite 99 f.<br />

(1) Die Vergütung für die Geschäftsführende Kommanditistin ergibt<br />

sich aus dem Gesellschafts verwaltungsvertrag. Es ist eine einmalige<br />

Vergütung von USD 250.000 für die Gesellschafts -<br />

verwaltung vereinbart.<br />

(2) Aus dem Konzeptionsvertrag erhält die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH eine Einmalvergütung von<br />

USD 500.000.<br />

(3) Die Vergütung für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage<br />

GmbH aus der Vertriebsvereinbarung für die Eigenkapital vermitt -<br />

lung (6,5 % der Pflichteinlage der beitretenden Anleger zzgl. 3 %<br />

Agio) beläuft sich auf insgesamt maximal USD 10.330.775.<br />

(4) Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH gewährt<br />

eine Platzierungsgarantie und erhält dafür einmalig<br />

USD 233.657.<br />

(5) Aus dem Asset Management-Vertrag erhält die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Asset Management HTAM GmbH eine Einmalvergütung von<br />

USD 250.000.<br />

(6) Die Gesellschaftskosten der Fonds KG enthalten im Wesent -<br />

lichen Beratungskosten der Fonds KG. Diese Kosten sind überwiegend<br />

vertraglich vereinbart.<br />

(7) Es wurde vorsorglich eine Liquiditätsreserve in Höhe von<br />

USD 97.919 kalkuliert, die z. B. für die Aufnahme einer<br />

Zwischen finanzierung genutzt werden könnte, obwohl dies<br />

nicht vorgesehen ist.<br />

Sollte auf Ebene der Fonds KG weniger als USD 108.745.000 ein -<br />

geworben werden, reduzieren sich die Fondsvergütungen insgesamt.<br />

Da ein Teil der Fondsvergütungen nicht an die Höhe des eingeworbenen<br />

Eigenkapitals gebunden ist, erhöht sich aber der prozentuale<br />

Anteil der Fondsvergütungen am Eigenkapital (siehe Risiko 11,<br />

Seite 22). Werden z. B. USD 50 Mio. Eigenkapital eingeworben, reduzieren<br />

sich die Fondsvergütungen auf rund USD 5,98 Mio. Gleichzeitig<br />

erhöht sich der Anteil der Fondsvergütungen am Eigenkapital inkl.<br />

Agio um ca. 1 Prozentpunkt auf rund 11,6 %.<br />

70


ANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />

STEUERLICHE<br />

GRUNDLAGEN<br />

72


A. VORBEMERKUNGEN<br />

Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Grund -<br />

lagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage und die<br />

steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus diesem Beteili -<br />

gungsangebot in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend<br />

„USA“), auf den Cayman Islands und in der Bundes republik Deutsch -<br />

land (nachfolgend „Deutschland“) dar.<br />

Die Investitionen in Immobilienanlagen gliedern sich in die drei<br />

Phasen der Investition, laufenden Bewirtschaftung und der Ver -<br />

äußerung. Um in der nachfolgenden Darstellung Wiederholungen zu<br />

vermeiden, wurden die Ausführungen vorrangig nach der Besteue -<br />

rung in den USA und Deutschland getrennt dargestellt und die<br />

Phasen „Investition“ und „laufende Bewirtschaftung“ zusammen -<br />

gefasst.<br />

Grundlage für die nachfolgende Darstellung der wesentlichen<br />

Besteuerungsgrundlagen einer Beteiligung an der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG<br />

USA 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fonds KG“) sind<br />

• das zwischen Deutschland und den USA geschlossene Ab kom -<br />

men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhin -<br />

derung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom<br />

Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008, BGBl. 2008<br />

II, Seite 611, unter Berücksichtigung des Abkommens vom<br />

29. August 1989, BGBl. 1991 II, Seite 355 sowie unter Berück -<br />

sichtigung des am 1. Juni 2006 unterzeichneten Änderungsprotokolls<br />

hierzu, BGBl. 2006 II, Seite 1184 (nachfolgend „DBA“),<br />

• das Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Ver -<br />

meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-,<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 3. Dezember 1980, BGBl.<br />

1982 II, Seite 847, in der am 21. Dezember 2000 bekannt ge mach -<br />

ten Neufassung, BGBl. 2001 II, Seite 65 (nachfolgend „DBA-<br />

ErbSt“) und<br />

• die derzeit geltenden Steuergesetze und Bestimmungen in den<br />

USA und in Deutschland.<br />

Die Darstellung beruht auf dem Stand der Gesetzgebung, veröffentlichten<br />

Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen zum<br />

Prospektaufstellungsdatum.<br />

Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption erfolgt erst<br />

im Rahmen der steuerlichen Veranlagung oder gegebenenfalls im<br />

Rahmen einer abschließenden steuerlichen Betriebsprüfung. Für eine<br />

abweichende Beurteilung durch die Finanzbehörden und/oder<br />

Finanzgerichte, insbesondere im Rahmen einer steuerlichen Außen -<br />

prüfung, sowie für Änderungen der deutschen und/oder US-amerikanischen<br />

Gesetzgebung, der anwendbaren Doppelbesteuerungs -<br />

abkommen, Rechtsprechung bzw. der Verwaltungsanweisungen der<br />

deutschen und/oder US-amerikanischen Finanzverwaltung sowie<br />

Änderungen der Rechtslage auf den Cayman Islands kann keine<br />

Gewähr übernommen werden. Da es sich um einen der ersten USA-<br />

Fonds der Anbieterin handelt und die bereits initiierten USA-Fonds<br />

der Anbieterin bisher insbesondere keiner Prüfung durch die Finanz -<br />

behörden unterlegen haben, liegen erwartungsgemäß noch keine<br />

Erfah rungen zum steuerlichen Konzept vor.<br />

Die Anbieterin übernimmt nicht die Zahlung von Steuern.<br />

Ausgangspunkt für die nachfolgenden Ausführungen zu den<br />

wesentlichen Besteuerungsgrundlagen des vorliegenden<br />

Beteili gungs angebots ist die Annahme, dass die Investments<br />

der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), Limited Partner -<br />

ship (nach folgend „Beteiligungsgesellschaft“) ausschließlich<br />

in, sowohl nach deutschem als auch nach US-amerikanischem<br />

Recht, steuerlich transparenten Gesellschaften erfolgen.<br />

Die Beurteilung, ob eine Gesellschaft als transparentes Rechts -<br />

subjekt zu behandeln ist, erfolgt im Einzelfall nach dem beurteilenden<br />

nationalen Recht. Aus deutscher Sicht erfolgt dies im Vergleich mit<br />

Personenhandelsgesellschaften. Falls die Beteiligungsgesellschaft<br />

auch Investments in anderen Staaten als Deutschland und den USA<br />

und/oder aus Sicht eines Staates Investments in intransparenten<br />

Gesellschaftsformen vornimmt (vgl. die Ausführungen unter B), kann<br />

die folgende steuerliche Darstellung dies nicht abbilden.<br />

Für die nachfolgende Darstellung der wesentlichen Besteuerungs -<br />

grund lagen der Beteiligung an der Fonds KG wird davon ausgegangen,<br />

dass die Anleger<br />

• unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen<br />

mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland<br />

sind,<br />

• keine Staatsbürger der USA oder der Cayman Islands sind,<br />

• keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA oder<br />

auf den Cayman Islands haben,<br />

73


Steuerliche Grundlagen<br />

• keine Inhaber einer „Green Card“ sind und auch sonst keine<br />

Anknüpfungspunkte für die Besteuerung in den USA oder auf den<br />

Cayman Islands aufweisen,<br />

• keine weiteren Einkünfte aus US-Quellen oder aus den Cayman<br />

Islands beziehen sowie<br />

• ihre Beteiligung an der Fonds KG im steuerlichen Privatvermögen<br />

halten (nachfolgend „Anleger“).<br />

Sofern eine oder mehrere dieser vorgenannten Annahmen beim einzelnen<br />

Anleger nicht erfüllt sein sollten, z. B. wenn die Beteiligung an<br />

der Fonds KG im steuerlichen Betriebsvermögen oder von einer<br />

Person mit weiteren sonstigen Anknüpfungspunkten für die Besteue -<br />

rung in den USA, z. B. weitere Beteiligungen an geschlossenen<br />

Immobilienfonds mit Grundbesitz in den USA, gehalten wird, kann<br />

dies zu abweichenden von den hier dargestellten steuerlichen Folgen<br />

in Deutschland und in den USA führen.<br />

Auswirkungen auf die individuelle Steuersituation des Anlegers sind<br />

nicht Gegenstand der nachfolgenden Darstellung über die wesent -<br />

lichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage,<br />

sodass inte res sierte Anleger ggf. einen auf diesem Gebiet erfahrenen<br />

steuer lichen Berater hinzuziehen sollten. Hinsichtlich der steuer -<br />

lichen Risiken aus diesem Beteiligungsangebot wird auf die Risiken<br />

(Seiten 19 bis 21) verwiesen.<br />

B. INVESTITIONEN IN AUSLÄNDISCHE<br />

IMMOBILIENANLAGEN<br />

Die Fonds KG wird sich als Limited Partner an der Beteiligungs -<br />

gesellschaft, einer nach dem Recht der Cayman Islands bestehenden<br />

Personengesellschaft mit einem Kapitalanteil von mindestens<br />

USD 10 Mio. und maximal USD 100 Mio. beteiligen. Die Beteili gungs -<br />

gesellschaft wiederum wird sich an bestimmten noch auszuwählenden<br />

Immobilieninvestitionen beteiligen, die überwiegend aus USamerikanischen<br />

Büroimmobilien bestehen werden. Sonstige Immo -<br />

bilieninvestitionen können jedoch gemäß des Gesellschafts zwecks<br />

der Beteiligungsgesellschaft darüber hinaus auch in Wohn-, Hoteloder<br />

andere Immobilien als auch in anderen Regionen wie z. B. Nord-,<br />

Zentral- und Südamerika, Australien und Asien belegen sein. Die Art,<br />

Größe, Lage, Ausstattung sowie der Wert der Objekte des Immo -<br />

bilienportfolios werden vor Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft nicht<br />

abschließend festgelegt sein (nachfolgend „Semi-Blind-Pool-<br />

Konzept“). Die Investi tionen in Immobilien können durch Direkt -<br />

erwerb einzelner Objekte oder Beteiligung an Grundstücks -<br />

gemeinschaften, REITs, REMICs und sons tigen Immobilien -<br />

unternehmen erfolgen, soweit es sich für US-amerikanische Be -<br />

steuerungszwecke nicht um intransparente Körper schaften handelt,<br />

hiervon wiederum ausgenommen sind börsen notierte REITs und<br />

andere öffentlich gehandelte Gesellschaften. Beteili gungen an aus<br />

US-amerikanischer Sicht intransparenten Körper schaften sollen nur<br />

in geringem Umfang oder in einer parallelen Fondsstruktur möglich<br />

sein.<br />

Nachfolgende Darstellung unterstellt Immobilien investi tionen der<br />

Beteiligungsgesellschaft in für US-amerikanische und deutsche<br />

Besteuerungszwecke steuerlich transparente Gesell schaften (nachfolgend<br />

„Objektgesellschaften“). Die Beteiligungs gesellschaft und<br />

die Paramount Group Real Estate Fund V (Core), Limited Partnership<br />

(nachfolgend „Parallelgesellschaft“) werden gemeinsam in einem<br />

bestimmten, noch festzulegendem Verhältnis an den Objekt -<br />

gesellschaften beteiligt sein. Die Anzahl der Objekt gesell schaften<br />

hat auf die nachfolgende Beurteilung jedoch keine Aus wirkung.<br />

Das wirtschaftliche Gewicht der Tätigkeit der Beteiligungs gesell -<br />

schaft soll im Wesentlichen auf der Erzielung von Wertstei ge rungen<br />

im Immobilienvermögen, insbesondere auch durch gege benen falls<br />

kurzfristige Veräußerung der Immobilien liegen. Die Erzie lung von Ein -<br />

künften aus der langfristigen Vermietung der jeweiligen Immobilien<br />

steht nicht im Vordergrund.<br />

Nachfolgend wird allein auf die Besteuerungsfolgen bei der Beteili -<br />

gung an steuerlich transparenten Objektgesellschaften abgestellt.<br />

Dies betrifft sowohl die Qualifikation nach US-Steuerrecht als auch<br />

nach deutschem Steuerrecht („Rechtstypenvergleich“). Falls die<br />

Objekt gesellschaften nach dem US-amerikanischen und/oder dem<br />

deutschen Steuerrecht als nichttransparent anzusehen sind, sind die<br />

nachfolgenden Ausführungen nicht einschlägig. Sofern eine der<br />

beteilig ten Gesellschaften nicht als transparent angesehen wird,<br />

erfolgt die Besteuerung der jeweiligen Einkünfte auf Ebene dieser<br />

Gesellschaft. Unter anderem sind die Liquiditätsausschüttungen in<br />

diesem Fall nicht mehr steuerneutral, sondern als steuerpflichtige<br />

Dividenden zu qualifizieren. Bei unterschiedlicher Qualifikation der-<br />

74


selben Gesellschaft in beiden Staaten könnte sich eine Doppel -<br />

besteue rung aus diesem Qualifikationskonflikt ergeben (vgl. Risiken,<br />

Seite 20).<br />

Aufgrund der Belegenheit der Immobilien in den USA unterliegen die<br />

Einkünfte aus den dort getätigten Immobilienanlagen der Steuer -<br />

pflicht in den USA, obwohl die Anleger dort keine persönlichen<br />

Anknüp fungspunkte für eine Steuerpflicht haben (z. B. Wohnsitz oder<br />

gewöhnlicher Aufenthalt).<br />

Soweit die Immobilien in anderen Staaten belegen sein werden, wird<br />

es für Zwecke der Besteuerung auf die innerstaatlichen Bestim -<br />

mungen des jeweiligen Belegenheitsstaates ankommen, und insbesondere,<br />

ob zwischen diesem Staat und Deutschland ein Doppel -<br />

besteuerungsabkommen besteht. Aufgrund des Semi-Blind-Pool-<br />

Konzepts der Beteiligungsgesellschaft können zum Zeitpunkt der<br />

Prospekt aufstellung etwaige ausländische Steuern, d. h. Steuern in<br />

anderen Staaten als den USA oder Deutschland, nicht bestimmt<br />

werden, sodass hierauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird.<br />

Für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />

in Deutschland gilt grundsätzlich das sogenannte Welteinkom -<br />

mensprinzip mit der Folge, dass diese Personen auch ihr im Ausland<br />

erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern müssen. Danach sind<br />

die Ein künfte aus einer Beteiligung an der Fonds KG auch für die<br />

Besteuerung der Anleger in Deutschland relevant, sofern das<br />

Besteue rungsrecht Deutschlands nicht durch das DBA bzw. DBA-<br />

ErbSt eingeschränkt wird.<br />

C. ABKOMMENSRECHTLICHE<br />

ZUWEI SUNG DER BESTEUERUNGS -<br />

RECHTE GEMÄSS DBA UND<br />

DBA-ERBST<br />

I. ABKOMMENSRECHTLICHE BEHANDLUNG<br />

DER PERSONENGESELLSCHAFT<br />

Die Fonds KG ist als Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland<br />

eine Personengesellschaft, die auch nach der Abkommens anwen -<br />

dung in den USA als solche zu qualifizieren ist.<br />

Die Objektgesellschaften sowie die Beteiligungsgesellschaft sind als<br />

Personengesellschaften sowohl nach dem Steuerrecht der USA –<br />

sofern sie nicht zur Besteuerung nach den Regeln für Kapital -<br />

gesellschaften optieren (sogenannte „check-the-box-election“) – als<br />

auch nach deutschem Steuerrecht keine selbstständigen Subjekte<br />

der Ertragsbesteuerung. Die Beteiligungsgesellschaft ist ferner für<br />

Zwecke des Steuerrechts der Cayman Islands als steuerlich transparent<br />

zu behandeln. Die Besteuerung findet daher ausschließlich auf<br />

Ebene der jeweiligen Gesellschafter statt. Da jedoch sowohl die<br />

Objektgesellschaften als auch die Beteiligungsgesellschaft ebenso<br />

wie die Fonds KG steuerlich transparente Personengesellschaften<br />

sind, sind die durch diese Gesellschaften vermittelten Einkünfte<br />

allein auf der Ebene der Anleger zu berücksichtigen. Der Anleger der<br />

Fonds KG ist daher Subjekt der Ertragsbesteuerung in den USA, auf<br />

den Cayman Islands und in Deutschland mit seinem Ergebnisanteil<br />

aus der Fonds KG.<br />

Auch im Anwendungsbereich des DBA werden transparente Perso -<br />

nen gesellschaften nicht als Rechtssubjekte angesehen, die Rechte<br />

aus dem DBA ableiten können. Vielmehr werden vorliegend allein die<br />

Anleger der Fonds KG als Subjekt der Ertragsbesteuerung im Anwen -<br />

dungs bereich des DBA angesehen, die Rechte aus dem DBA ableiten<br />

können. Anleger sind als natürliche Personen nach den unter A.<br />

getroffenen Annahmen in jedem Falle abkommensberechtigt, vgl.<br />

Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 d), Artikel 4 Abs. 1 i.V.m. Artikel 28<br />

Abs. 1 und 2 a) DBA. Aufgrund des Transparenzprinzips können sich<br />

die Anleger daher als abkommensberechtigte Personen trotz nur mittelbarer<br />

Beteiligung über Personengesellschaften in Deutsch land und<br />

auf den Cayman Islands unmittelbar als abkommensberechtigte<br />

Personen auf das DBA hinsichtlich ihrer auch in den USA steuerpflichtigen<br />

Einkünfte berufen.<br />

II.<br />

ZUWEISUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE<br />

HINSICHTLICH DER EINKÜNFTE AUS<br />

VERÄUSSERUNGEN<br />

Die von den Objektgesellschaften vermittelten Einkünfte aus der Ver -<br />

äußerung von in den USA belegenem unbeweglichen Vermögen sind<br />

gemäß Artikel 13 Abs. 1 DBA in den USA zu besteuern. Diese Ein -<br />

künfte sind steuerbefreit in Deutschland (vgl. Artikel 23 Abs. 3 lit. a)<br />

DBA), sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß<br />

75


Steuerliche Grundlagen<br />

§ 32b Einkommensteuergesetz (nachfolgend „EStG“), vgl. F.III. Glei -<br />

ches gilt nach herrschender Auffassung der Literatur auch für den Fall<br />

der Veräußerung einer Beteiligung an der Fonds KG durch die An -<br />

leger, für den Fall der Veräußerung einer Beteiligung an der Beteili -<br />

gungs gesellschaft durch die Fonds KG sowie für den Fall der Ver -<br />

äußerung einer Beteiligung an Objektgesellschaften durch die<br />

Beteili gungsgesellschaft oder der Veräußerung einer Beteiligung der<br />

Beteiligungsgesellschaft nachgeordneter Objektgesellschaften an<br />

weiteren Objektgesellschaften.<br />

III. ZUWEISUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE<br />

HINSICHTLICH DER EINKÜNFTE AUS<br />

VERMIETUNG UND VERPACHTUNG<br />

Eine Doppelbesteuerung der Vermietungseinkünfte aus den von den<br />

Objektgesellschaften gehaltenen Immobilien aufgrund des Wohn -<br />

sitzes des Anlegers in Deutschland und der Belegenheit der<br />

Immobilien in den USA wird durch das DBA vermieden. Für Zwecke<br />

des DBA stellen die von den Objektgesellschaften erwirtschafteten<br />

Mieteinnahmen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dar, für das<br />

den USA als Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht, vgl.<br />

Artikel 6 Abs. 1 DBA. In Deutschland sind diese Einkünfte steuer -<br />

befreit (vgl. Artikel 6 Abs. 1 i.V.m. Artikel 23 Abs. 3 lit. a) DBA), sie<br />

unter liegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG,<br />

vgl. F.III.<br />

Aus amerikanischer Sicht begründen die Objektgesellschaften als<br />

Vermietungsunternehmen Betriebsstätten der Anleger, zu deren<br />

Betriebs vermögen alle Wirtschaftsgüter zählen, die für die Aktivi -<br />

täten des Vermietungsunternehmens genutzt oder für Zwecke dieser<br />

Nutzung vorgehalten werden (sogenannter „Asset-Use-Test“). Die<br />

USA beanspruchen daher das ausschließliche Besteuerungsrecht,<br />

wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen (Kapital-)Forderung zu einer<br />

US-Betriebsstätte zu bejahen ist.<br />

Aus deutscher Sicht wird insoweit zum Teil die Auffassung vertreten,<br />

dass sämtliche Zinseinkünfte dem ausschließlichen Besteuerungs -<br />

recht Deutschlands unterliegen. Andererseits wird die Auffassung<br />

vertreten, dass bei einem Veranlassungszusammenhang mit der Ver -<br />

mie tungstätigkeit bzw. der gewerblichen Tätigkeit ein einheitliches<br />

Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates USA anzunehmen ist.<br />

Eine etwaige Doppelbesteuerung aufgrund eines hierdurch ent -<br />

stehenden Qualifikationskonfliktes kann grundsätzlich in einem so -<br />

genannten Verständigungsverfahren gelöst werden. Für den Fall,<br />

dass keine Einigung der beteiligten Finanzämter erzielt werden kann,<br />

erfolgt grundsätzlich eine Anrechnung der US-Steuern auf die deutsche<br />

Ein kommensteuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG. Die Steuer anrech -<br />

nung gemäß § 34c Abs. 1 EStG ist jedoch begrenzt auf den Betrag der<br />

(deutschen) Einkommensteuer, die auf diese US-Einkünfte entfällt,<br />

sodass es in jedem Fall bei der von einem der beiden Staaten fest -<br />

gesetzten höheren Steuerbelastung verbleibt.<br />

IV. ZUWEISUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE<br />

HINSICHTLICH ETWAIGER EINKÜNFTE AUS<br />

ZINSEN<br />

Den Anlegern der Fonds KG können Zinseinkünfte aus der Anlage von<br />

Liquiditätsüberschüssen vermittelt werden, die gemäß Artikel 11<br />

Abs. 1 DBA grundsätzlich dem ausschließlichen Besteuerungsrecht<br />

Deutschlands unterliegen.<br />

Allerdings kann die von jedem Vertragsstaat selbstständig durchzu füh -<br />

rende Abkommensauslegung zu unterschiedlichen Interpreta tio nen<br />

der Abgrenzung dieser Zinseinkünfte zu den laufenden Unter neh mensoder<br />

Vermietungseinkünften führen, sodass insbesondere Qua li fi ka -<br />

tionskonflikte hinsichtlich der Zinserträge, die auf Ebene der Objekt -<br />

gesellschaften anfallen, entstehen können (vgl. Risiken, Seite 20/21).<br />

V. ZUWEISUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE<br />

HINSICHTLICH ERBSCHAFT- BZW.<br />

NACHLASS- UND SCHENKUNGSTEUER<br />

Das Besteuerungsrecht für die Nachlass- bzw. Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer wird durch das DBA-ErbSt sowohl den USA als<br />

Belegenheitsstaat der Immobilien als auch Deutschland als Wohn -<br />

sitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers (Anleger) zugewiesen. Dies<br />

gilt auch für die durch Schenkung oder Erbanfall erfolgte unentgeltliche<br />

Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die<br />

eine in den USA belegene Immobilie hält. Die Doppelbesteuerung<br />

wird durch die Anrechnung der US-Nachlasssteuer/US-Schenkung -<br />

steuer auf die deutsche Steuerschuld vermieden (vgl. Artikel 11 DBA-<br />

ErbSt). Die Steueranrechnung ist jedoch begrenzt auf die deutsche<br />

Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, die auf das US-Vermögen entfällt,<br />

76


sodass es in jedem Fall bei der von einem der beiden Staaten fest -<br />

gesetzten höheren Steuerbelastung verbleibt.<br />

D. BESTEUERUNGSRECHTE DER<br />

CAYMAN ISLANDS<br />

Da derzeit weder eine Besteuerung des Einkom mens oder des<br />

Gewinns noch in Erb- bzw. Schenkungsfällen auf den Cayman Islands<br />

erfolgt, kommt es gegenwärtig zu keiner Doppel besteuerung der der<br />

Fonds KG bzw. ihren Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte aus<br />

der Beteiligungsgesellschaft auf den Cayman Islands (vgl. Risiken,<br />

Seite 20).<br />

E. BESTEUERUNG IN DEN USA<br />

I. BESTEUERUNG DER LAUFENDEN<br />

EINKÜNFTE<br />

1. Steuersubjekt<br />

Die Objektgesellschaften, die Beteiligungsgesellschaft sowie die<br />

Fonds KG sind aus Sicht des US-amerikanischen Steuerrechts steuerlich<br />

transparente Personengesellschaften, die kein Steuersubjekt<br />

sind. Ihr steuerliches Ergebnis wird auf Ebene dieser Gesellschaften<br />

festgestellt und anschließend auf die jeweiligen Gesellschafter aufgeteilt.<br />

Die Anleger der Fonds KG werden damit in den USA (und auch<br />

in Deutschland) steuerlich so behandelt, als würden sie die von den<br />

Objektgesellschaften gehaltenen Immobilien in den USA unmittelbar<br />

halten und verwalten.<br />

2. Bemessungsgrundlage<br />

Anleger sind zur Zahlung von US-Bundeseinkommensteuer (Federal<br />

Income Tax) auf ihren jeweiligen Anteil am laufenden steuerlichen<br />

Ergebnis der Fonds KG verpflichtet. Dieses Ergebnis ist über die<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft sowie der Objekt gesell -<br />

schaften im Wesentlichen geprägt durch die Ergebniszuweisung aus<br />

den Objektgesellschaften. Das steuerliche Ergebnis ist daher<br />

zunächst auf dieser Ebene zu ermitteln. Das Ergebnis setzt sich aus<br />

den jeweiligen Miet- und Zinseinnahmen nach Abzug von Abschrei -<br />

bungen, Fremdkapitalzinsen sowie anderen Betriebsausgaben<br />

zusammen, vorausgesetzt, dass der Anleger zur sogenannten Netto -<br />

besteuerung optiert (vgl. E.I.4).<br />

Für Zwecke des amerikanischen Steuerrechts nehmen Anleger lediglich<br />

zeitanteilig an diesem steuerlichen Ergebnis teil, wenn sie im<br />

laufenden Jahr der Entstehung der Betriebseinnahmen/-ausgaben<br />

der Fonds KG beigetreten sind.<br />

Die von den Objektgesellschaften getragenen Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten einschließlich etwaiger Nebenkosten für die<br />

Büro immobilien werden mit Ausnahme der auf die nicht abschreibbaren<br />

Grundstücke entfallenden Anschaffungskosten in den USA linear<br />

über eine Laufzeit von 39 Jahren in der Betriebsphase abgeschrieben.<br />

Wohnimmobilien werden davon abweichend über eine Laufzeit von<br />

27,5 Jahren linear abgeschrieben. Die Finanzierungskosten werden<br />

über die jeweilige Darlehenslaufzeit aufwandswirksam in der<br />

Betriebsphase verteilt.<br />

Die in der Investitionsphase mit der Gründung der Objekt gesell -<br />

schaften, der Beteiligungsgesellschaft und der Fonds KG verbun -<br />

denen Kosten („Organization Costs“, insbesondere Rechts beratungs -<br />

kosten und öffentliche Gebühren) können bis zu einem Betrag in Höhe<br />

von USD 5.000 je Gesellschaft steuerlich geltend gemacht werden,<br />

vgl. Internal Revenue Code (US-Bundeseinkom men steuergesetz,<br />

nachfolgend „IRC“) Sec. 709 b. Dieser Abzugs be trag reduziert sich um<br />

den Betrag, um den die Summe dieser Grün dungskosten USD 50.000<br />

übersteigt, wobei der Abzugsbetrag nicht negativ wird. Die verbleibenden<br />

Gründungskosten können linear über 15 Jahre abgeschrieben<br />

werden. Im Gegensatz dazu können so genannte „Syndication Costs“,<br />

die auf Ebene der Fonds KG anfallen (z. B. Kosten der Eigen kapital -<br />

vermittlung, Gebühren für die Platzie rungs garantie, Konzeptions -<br />

kosten etc.), in den USA nicht abgeschrieben werden. Sie werden<br />

grundsätzlich erst bei der Berechnung eines etwaigen Veräußerungs -<br />

gewinnes gewinnmindernd berücksichtigt. Diese Kosten können<br />

generell nur den im Jahr der Kostenentstehung beitretenden Anle -<br />

gern zeitanteilig ab Beitritt zugerechnet werden.<br />

Bei der Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte der Fonds KG<br />

können insbesondere laufende Kosten für Rechtsberatung und sons -<br />

tige Beratung, Fondsverwaltungskosten sowie Abschreibungen auf<br />

die Gründungskosten steuerlich zum Abzug gebracht werden.<br />

77


Steuerliche Grundlagen<br />

Auf individueller Ebene der Anleger können für Zwecke der Ermittlung<br />

der Bemessungsgrundlage für die US-amerikanische Federal Income<br />

Tax, insbesondere US-Steuerberatungskosten, soweit die Kosten<br />

einen Betrag von 2 % des gesamten US-Einkommens übersteigen,<br />

nicht jedoch Reisekosten im Zusammenhang mit Gesellschafter ver -<br />

samm lungen oder Zinsaufwendungen aus einer eventuellen Anteils -<br />

finanzierung zum Abzug gebracht werden. Daher wird empfohlen, insbesondere<br />

vor Aufnahme einer persönlichen Anteilsfinan zierung<br />

einen auf dem Gebiet des US-Steuerrechts erfahrenen steuer lichen<br />

Berater hinzuzuziehen.<br />

3. Verlustausgleich<br />

Etwaige steuerliche Verluste aus der Beteiligung an der Fonds KG<br />

können Anleger ausschließlich mit sogenannten der US-Besteuerung<br />

unterliegenden „passiven“ Einkünften und nur bis zur Höhe des steuer<br />

lichen Buchwertes der Beteiligung („tax basis“) am Jahresende verrechnen<br />

und sofern der Verlust tatsächlich vom Anleger getragen<br />

werden muss („at risk limitation“). Die Mieteinkünfte, die die Objekt -<br />

gesellschaften dem einzelnen Anleger vermitteln, werden als<br />

Einkünfte aus passiver Tätigkeit qualifiziert. Nicht genutzte passive<br />

Verluste eines Wirtschaftsjahres können zeitlich und der Höhe nach<br />

unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen werden und mit positiven passiven<br />

Einkünften aus der Beteiligung an der Fonds KG – grundsätzlich<br />

aber nicht mit Zinseinkünften – verrechnet werden.<br />

4. US-Bundeseinkommensteuer (Federal Income Tax)<br />

Grundsätzlich unterliegen Einkünfte der Anleger aus der Vermietung<br />

von US-Grundvermögen einem pauschalen Quellensteuerabzug von<br />

30 % der Mieteinnahmen („Bruttobesteuerung“), wobei der Abzug<br />

von Ausgaben nicht möglich ist. Die Anleger haben in den USA<br />

jedoch gegenüber der US-Finanzverwaltung ein mit der Abgabe der<br />

Steuer erklärung auszuübendes Wahlrecht („net basis election“) hinsichtlich<br />

ihrer US-Immobilien, um so den Abzug der tatsächlich entstandenen<br />

Kosten zu ermöglichen („Nettobesteuerung“). In der vorliegenden<br />

Darstellung wird unterstellt, dass Anleger das Wahlrecht<br />

zur Nettobesteuerung ausüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist<br />

grundsätzlich für das laufende Jahr und alle darauffolgenden Jahre<br />

sowie für alle vom Anleger in den USA getätigten Immobilien investi -<br />

tionen bindend.<br />

Der auf die Einkünfte aus diesem Beteiligungsangebot anzuwen -<br />

dende Steuersatz ist abhängig vom Einkommen sowie vom Familien -<br />

status des Anlegers, wobei zu beachten ist, dass auch verheiratete<br />

Anleger in den USA getrennte Einkommensteuer erklärungen abzu -<br />

geben haben.<br />

Die dargestellten Steuersätze sind Folge eines US-amerikanischen<br />

Steuersenkungsprogramms, mit dem ein neuer Eingangstarif von<br />

10 % eingeführt wurde. Überwiegend wurden auch die weiteren<br />

Steuersätze dabei schrittweise gesenkt. Die tabellarisch dargestellten<br />

Steuersätze, nicht jedoch die Einkommensstufen, gelten bis einschließlich<br />

2010. Falls bis dahin keine entsprechende gesetzliche<br />

Verlängerung der Anwendung dieser Steuersätze durch den USamerikanischen<br />

Steuergesetzgeber beschlossen wird, gelten ab dem<br />

Jahr 2011 wieder die zuvor gültigen höheren Steuersätze (Eingangs -<br />

steuersatz 15 %, weitere Steuersätze in Höhe von 28 %, 31 %, 36 %<br />

sowie 39,6 %; vgl. auch E.II zu den für Veräußerungsgewinne an -<br />

wend baren Steuersätzen). Darüber hinaus kann der US-amerikanische<br />

Steuer gesetzgeber bis dahin auch andere, ggf. höhere, Steuer -<br />

sätze ein führen (vgl. Risiken, Seite 21).<br />

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird bei jeder<br />

steuerpflichtigen Person ein Freibetrag (USD 3.650 für das Jahr 2009)<br />

abgezogen. Bei einem bestimmten Schwelleneinkommen (für 2009:<br />

USD 166.800 für unverheiratete Personen bzw. USD 125.100 für verheiratete<br />

Personen) wird der persönliche Freibetrag sukzessive auf<br />

bis zu USD 2.431 vermindert. Der persönliche Freibetrag wird jährlich<br />

kraft Gesetzes an die Entwicklung des US-Lebenshaltungs kosten -<br />

indexes angepasst.<br />

5. Alternative Mindestbesteuerung<br />

(Alternative Minimum Tax)<br />

Zusätzlich zur regulären US-Bundeseinkommensteuer können<br />

Anleger der sogenannten „Alternative Minimum Tax“ (nachfolgend<br />

„AMT“) unterliegen. Die Einkünfte jedes Anlegers sind nach beiden<br />

Systemen zu berechnen, die jeweils höhere Steuer muss entrichtet<br />

werden. Derzeit liegt der AMT-Steuersatz bei 26 % für die ersten<br />

USD 175.000 des AMT-Einkommens nach Abzug des Steuer -<br />

freibetrages sowie bei 28 % für darüber hinausgehende AMT-<br />

Einkommen. Für verheiratete Anleger liegt der Grenzwert für<br />

den Steuersatz in Höhe von 28 % bei USD 87.500 anstelle von<br />

USD 175.000.<br />

78


STEUERSÄTZE FÜR 2007 FÜR UNVERHEIRATETE ANLEGER<br />

jährliches zu versteuerndes Einkommen<br />

Federal Income Tax<br />

(nach Abzug des persönlichen Freibetrages)<br />

bis USD 8.350 10 %<br />

über USD 8.350 bis USD 33.950 USD 835 plus 15 % des über USD 8.350 hinausgehenden Betrages<br />

über USD 33.950 bis USD 82.250 USD 4.675 plus 25 % des über USD 33.950 hinausgehenden Betrages<br />

über USD 82.250 bis USD 171.550 USD 16.750 plus 28 % des über USD 82.250 hinausgehenden Betrages<br />

über USD 171.550 bis USD 372.950 USD 41.754 plus 33 % des über USD 171.550 hinausgehenden Betrages<br />

über USD 372.950 USD 108.216 plus 35 % des über USD 372.950 hinausgehenden Betrages<br />

STEUERSÄTZE FÜR 2007 FÜR VERHEIRATETE ANLEGER<br />

(GETRENNTE VERANLAGUNG)<br />

jährliches zu versteuerndes Einkommen<br />

Federal Income Tax<br />

(nach Abzug des persönlichen Freibetrages)<br />

bis USD 8.350 10 %<br />

über USD 8.350 bis USD 33.950 USD 835 plus 15 % des über USD 8.350 hinausgehenden Betrages<br />

über USD 33.950 bis USD 68.525 USD 4.675 plus 25 % des über USD 33.950 hinausgehenden Betrages<br />

über USD 68.525 bis USD 104.425 USD 13.319 plus 28 % des über USD 68.525 hinausgehenden Betrages<br />

über USD 104.425 bis USD 186.475 USD 23.371 plus 33 % des über USD 104.425 hinausgehenden Betrages<br />

über USD 186.475 USD 50.447 plus 35 % des über USD 186.475 hinausgehenden Betrages<br />

79


Steuerliche Grundlagen<br />

Das AMT-Einkommen wird auf Basis des „normal“ ermittelten<br />

Einkommens unter Berücksichtigung von bestimmten Zu- oder<br />

Abschlägen ermittelt. Im Rahmen dieser Ermittlung des AMT-Ein -<br />

kommens sind beispielsweise US-Bundesstaaten einkom mensteuern<br />

und persönliche Freibeträge nicht steuerlich zu berücksichtigen.<br />

6. US-Bundeseinkommensteuervorauszahlungen<br />

Die Objektgesellschaften sind verpflichtet, für die Beteili -<br />

gungsgesellschaft, für die Fonds KG und damit für die Anleger quartalsweise<br />

Vorauszahlungen auf ihre individuelle US-Bundes -<br />

einkommensteuerschuld zu leisten. Der anwendbare Steuersatz für<br />

Einkommensteuervorauszahlungen entspricht insoweit grundsätzlich<br />

dem Höchststeuersatz von zurzeit 35 % (zu möglichen Steuer -<br />

satzänderungen vgl. die Ausführungen unter E.I.4). Der anwendbare<br />

Steuersatz kann auf das niedrigere Steuersatzniveau langfristiger<br />

Veräußerungsgewinne reduziert werden, wenn beispielsweise<br />

Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielt werden.<br />

Die Steuervorauszahlungen werden jedem einzelnen Anleger im<br />

Verhältnis seines Anteils am Ergebnis zugerechnet und auf die tatsächliche<br />

US-Bundeseinkommensteuerschuld angerechnet. Wenn<br />

der anteilige Steuervorauszahlungsbetrag die tatsächliche US-<br />

Bundeseinkommensteuerschuld des Anliegers übersteigt, kann der<br />

Anleger durch Abgabe einer US-Einkommensteuererklärung eine<br />

entsprechende Steuerrückerstattung beantragen.<br />

7. Besteuerung in einzelnen US-Bundesstaaten sowie lokale<br />

Steuern in den USA<br />

Die einzelnen US-Bundesstaaten, in denen die jeweiligen Immobilien<br />

des Immobilienportfolios der Fonds KG belegen sein werden, können<br />

zusätzliche Einkommensteuern erheben. Anleger können daher auch<br />

verpflichtet sein, Einkommensteuererklärungen in US-Bundesstaaten<br />

abzugeben. Darüber hinaus erheben einzelne US-Bundesstaaten<br />

Vermögensteuer, Umsatzsteuer und besondere Steuern auf immaterielle<br />

Wirtschaftsgüter, die auf den Verkauf von Anteilen an<br />

Personengesellschaften anwendbar sein können. Die Art sowie die<br />

tatsächlichen Auswirkungen solcher US-Bundesstaatensteuern<br />

sowie weiterer lokaler US-Steuern auf das vorliegende Beteili -<br />

gungsangebot können aufgrund des Semi-Blind-Pool-Konzepts erst<br />

nach Identifikation der Immobilieninvestitionen bestimmt werden.<br />

II.<br />

BESTEUERUNG VON<br />

VERÄUSSERUNGSGEWINNEN<br />

Eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ist beim vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot in folgenden Fällen denkbar:<br />

• Verkauf einer bzw. mehrerer oder aller Immobilien durch die<br />

Objektgesellschaften<br />

• Veräußerung der Beteiligung an den Objektgesellschaften oder<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

• Verkauf der Beteiligung an der Fonds KG durch den Anleger<br />

Wenn eine der Objektgesellschaften eine, mehrere bzw. alle der von<br />

ihr gehaltenen Immobilien veräußert, wird der entstehende Ver -<br />

äußerungsgewinn bzw. -verlust auf Ebene dieser Objekt gesell -<br />

schaften ermittelt und anschließend der Beteiligungsgesellschaft<br />

nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zugerechnet.<br />

Das steuerliche Veräußerungsergebnis (Veräußerungsgewinn oder<br />

-verlust) ergibt sich in diesem Fall aus dem Bruttoveräußerungspreis<br />

für die Immobilien abzüglich etwaiger Veräußerungskosten abzüglich<br />

dem steuerlichen Buchwert der Immobilien. Auf der nächsten Stufe<br />

wird das Veräußerungsergebnis nach den Bestimmungen des Gesell -<br />

schaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft, der Fonds KG und<br />

danach den Anlegern zugerechnet.<br />

Es ergibt sich ein vergleichbares Verfahren der anteiligen Zurechnung<br />

im Falle der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an den Objekt -<br />

gesellschaften oder der Beteiligungsgesellschaft. Das steuerliche<br />

Ergebnis aus einem Verkauf der Beteiligung an der Fonds KG wird<br />

dem Anleger direkt zugerechnet und von ihm versteuert. Bei einer<br />

Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ergibt sich das steuerliche<br />

Veräußerungsergebnis jeweils aus dem Bruttoveräußerungspreis<br />

abzüglich etwaiger Veräußerungskosten abzüglich dem steuerlichen<br />

Buchwert des Gesellschaftsanteils einschließlich anteiliger<br />

„Syndication Costs“ (vgl. hierzu E.I.2).<br />

Für Zwecke der Besteuerung in den USA wird hinsichtlich von<br />

Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten zwischen kurzfristigen und<br />

langfristigen Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten unterschieden.<br />

Diese Unterscheidung richtet sich sowohl für den Fall der Ver -<br />

80


äußerung von US-amerikanischem Grundbesitz sowie für eine<br />

Beteiligung nach der Haltedauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes.<br />

Sogenannte langfristige Veräußerungsgewinne bzw. -verluste liegen<br />

vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

länger als zwölf Monate beträgt. Bei einer Haltedauer von bis zu zwölf<br />

Monaten werden kurzfristige Veräußerungsgewinne bzw. -verluste<br />

angenommen, die den regulären Steuersätzen für laufende Einkünfte<br />

unterliegen (vgl. hierzu E.I.4). Langfristige Veräußerungsgewinne<br />

werden in Abhängig keit von den individuellen Steuerstufen der<br />

Anleger mit 5 % bzw. 15 % (in niedrigen Steuerstufen auch 0 % während<br />

der Jahre 2009 bis 2010) versteuert. Ab 2011 werden diese<br />

Steuersätze auf 10 % bzw. 20 % bzw. für den Fall, dass die Halte -<br />

dauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf 8 % bzw. 18 % steigen, soweit<br />

der US-amerikanische Gesetzgeber keine Verlängerung des Steuer -<br />

senkungs programms oder eine grundsätzliche Neuregelung der<br />

Steuersätze beschließt (vgl. hierzu E.I.4).<br />

Ein besonderer Steuersatz in Höhe von derzeit bis zu 25 % wird auf<br />

den Teil des langfristigen Veräußerungsgewinns angewendet, der der<br />

Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem<br />

steuerlichen Buchwert bzw. den bis zur Veräußerung geltend gemachten<br />

Abschreibungen entspricht.<br />

Die Steuerlast auf Veräußerungsgewinne ist neben der regulären<br />

Besteuerung auch durch Berechnung der AMT zu ermitteln. Hin -<br />

sichtlich langfristiger Veräußerungsgewinne ergeben sich insoweit<br />

jedoch keine Unterschiede. Kurzfristige Veräußerungsgewinne werden<br />

dagegen nach den unter E.I.5 dargestellten AMT-Steuersätzen<br />

versteuert.<br />

Im Falle eines Verkaufs eines Anteils an der Fonds KG, der Beteili -<br />

gungsgesellschaft oder einer Objektgesellschaft ist der Käufer der<br />

Beteiligung verpflichtet, 10 % des Bruttokaufpreises zuzüglich wei -<br />

terer realisierter Beträge im Sinne der Treasury Regulations Sec.<br />

1.1445 – 1 (g)(5) (z. B. dem Verkäufer anteilig zuzuordnende<br />

Verbindlichkeiten) als Quellen steuer einzubehalten und an die US-<br />

Finanzbehörde abzuführen. In bestimmten Fällen kann eine Herab -<br />

setzung dieser Quellensteuer beantragt werden. Falls die Objekt -<br />

gesellschaften die von ihnen gehaltenen Immobilien veräußern, hat<br />

die Objektgesellschaft hinsichtlich des Anteils der Beteili gungs -<br />

gesellschaft an einem etwaigen Veräußerungsgewinn US-Bundes -<br />

einkommensteuervorauszahlungen zu leisten, wobei der jeweils<br />

höchste Steuersatz im Zeitpunkt der Veräußerung anwendbar ist,<br />

d. h. gegenwärtig 35 % (vgl. unsere Ausführungen unter E.I.4) bzw.<br />

15 % (oder 20 % ab 2011) im Falle von langfristigen Veräuße rungs -<br />

gewinnen.<br />

III. BESTEUERUNGSVERFAHREN IN DEN USA<br />

1. Anleger<br />

Anleger sind verpflichtet, bis spätestens 15. Juni des Folgejahres eine<br />

US-Bundeseinkommensteuererklärung (Form 1040NR) abzugeben.<br />

Diese Abgabefrist kann in besonderen Fällen um bis zu sechs Monate<br />

verlängert werden, was jedoch keinen Einfluss auf die Zah lungs -<br />

fristen von fälligen Steuern hat. Auf die sich ergebende US-<br />

Steuerlast des Anlegers werden abgeführte Quellensteuern und<br />

Steuervorauszahlungen angerechnet. Ergibt sich im Rahmen der<br />

Veranlagung eine Überzahlung, wird diese von der US-Steuerbehörde<br />

(Internal Revenue Service, nachfolgend „IRS“) an die Anleger zurückerstattet,<br />

umgekehrt ist der Anleger verpflichtet, die restliche<br />

Steuerschuld auf Basis der eingereichten US-Bundeseinkom men -<br />

steuererklärung zu bezahlen.<br />

2. US-Steuernummer<br />

Jeder Anleger benötigt aufgrund seiner Beteiligung an der Fonds KG<br />

eine US-Steuernummer („individual tax payer identification number“,<br />

„ITIN“). Eine solche ITIN wird von der IRS auf der Grundlage des<br />

Formulars 1040NR nebst Anlage W-7 ausgestellt.<br />

3. Fonds KG<br />

Die Fonds KG hat jährlich bis zum 15. April des Folgejahres eine<br />

US-Einkommensteuererklärung (Form 1065) sowie eine Quellen -<br />

steuer erklärung (Form 8804) einzureichen, wobei diese Frist um bis<br />

zu sechs Monate verlängert werden kann. Der anteilige steuerpflichtige<br />

Gewinn/Verlust und etwaige Quellensteuereinbehalte werden<br />

mittels besonderer Formulare (Schedule K-1 und Form 8805) fest -<br />

gestellt.<br />

81


Steuerliche Grundlagen<br />

IV. NACHLASS- UND SCHENKUNGSTEUER<br />

1. US-Nachlasssteuer<br />

Die USA besteuern im Erbfall den jeweiligen US-Nachlass, wobei<br />

sich der anzuwendende Steuersatz der US-(Bundes-)Nachlasssteuer<br />

nach dem Todeszeitpunkt der Anleger richtet. Gegenwärtig liegen<br />

die derzeitigen Steuersätze für die US-Nachlasssteuer unabhängig<br />

vom Verwandtschaftsgrad zwischen 18 % und einem Spitzen -<br />

steuersatz von 45 %. Für 2009 unterliegen Nachlässe von mehr als<br />

USD 3.500.000 der US-Nachlasssteuer. Im Jahr 2010 wird – vorbehaltlich<br />

einer möglichen Gesetzesänderung – keine US-Nach -<br />

lasssteuer erhoben. Soweit zwischenzeitlich keine Gesetzes änderung<br />

ergeht, steigt der Spitzensteuersatz der US-Nachlasssteuer ab dem<br />

Jahr 2011 auf 55 %.<br />

Das US-Nachlasssteuerrecht gewährt nicht ansässigen Steuer -<br />

pflichtigen einen Steueranrechnungsbetrag in Höhe von USD 13.000,<br />

sodass US-Nachlasswerte von bis zu USD 60.000 unabhängig von<br />

dem übrigen weltweiten Nachlass steuerbefreit sind. In Abhängig keit<br />

von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers kann sich dieser<br />

Steueranrechnungsbetrag gegebenenfalls noch erhöhen.<br />

Bemessungsgrundlage für die US-amerikanische Nachlasssteuer ist<br />

der Verkehrswert des Anteils an der Fonds KG.<br />

2. US-Schenkungsteuer<br />

Während Schenkungen von US-Grundbesitz grundsätzlich der US-<br />

Schenkungsteuer unterliegen, gilt dies nicht für Schenkungen von<br />

immateriellen Wirtschaftsgütern, zu denen auch Anteile an Perso -<br />

nengesellschaften, die US-Grundbesitz halten, gehören sollten. Dies<br />

ist jedoch nicht unumstritten. Eine verbindliche Rechtsprechung oder<br />

Anweisung der IRS besteht diesbezüglich nicht.<br />

Sollte der Anleger der US-Schenkungsteuer unterliegen, wenn er<br />

seine Beteiligung an der Fonds KG unentgeltlich überträgt, sind<br />

Schenkungen von bis zu USD 12.000 (Freibetrag für 2009) pro<br />

Begünstigtem steuerfrei. Bei verheirateten, nicht in den USA ansässigen<br />

Steuerpflichtigen können gegenwärtig, d. h. im Jahr 2009, bis<br />

zu USD 128.000 steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden.<br />

Nach gegenwärtigem Gesetzesstand beträgt der höchste anwend -<br />

bare US-Schenkungsteuersatz in 2010 35 %. Bei der Bestimmung des<br />

anwendbaren Steuersatzes sind jedoch alle vorangegangenen<br />

Schenkungen zu berück sichtigen.<br />

3. Nachlass- und Schenkungsteuern in US-Bundesstaaten<br />

Gegenwärtig erheben auch einzelne US-Bundesstaaten eigene Nach -<br />

lass- und Schenkungsteuern, wobei die Auswirkungen solcher US-Bun -<br />

desstaatensteuern aufgrund des Semi-Blind-Pool-Konzepts erst nach<br />

Identifikation der Immobilieninvestitionen bestimmt werden können.<br />

F. BESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

I. BESTEUERUNG DER LAUFENDEN<br />

EINKÜNFTE SOWIE<br />

BESTEUERUNGSVERFAHREN<br />

Auch für Zwecke der deutschen Besteuerung gilt, dass allein die<br />

Anleger Subjekt der Einkommensbesteuerung mit ihrem jeweiligen<br />

Ergebnisanteil aus der Fonds KG sind. Eine Ausnahme gilt lediglich<br />

für Zwecke der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (vgl. F.V.2 sowie<br />

F.V.3).<br />

Die Besteuerung der laufenden Einkünfte aus Vermietung der<br />

Immobilien der Objektgesellschaften in den USA ist aufgrund des<br />

DBA allein den USA zugewiesen, sodass diese Einkünfte in<br />

Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß<br />

§ 32b EStG zu berücksichtigen sind, vgl. hierzu C.III. Gleiches gilt<br />

grundsätzlich für etwaige Veräußerungsgewinne (vgl. hierzu C.II).<br />

Soweit Zinseinkünfte aus der Beteiligung an der Fonds KG in<br />

Deutschland steuerpflichtig sind, erfolgt eine Anrechnung der USamerikanischen<br />

Steuern, vgl. hierzu C.II.<br />

1. Einkünfteerzielungsabsicht<br />

Aus deutscher steuerlicher Sicht ist für das Vorliegen steuerlich relevanter<br />

Einkünfte eine Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf Ebene<br />

der Fonds KG als auch auf Ebene des einzelnen Anlegers erforderlich.<br />

Auf Ebene des Anlegers kann im Fall einer Anteilsfremdfinanzierung<br />

vorab die Einkünfteerzielungsabsicht entfallen. Daher wird für diesen<br />

Fall empfohlen, dies durch den persönlichen steuerlichen Berater zu<br />

überprüfen.<br />

82


2. Gewerbliche Einkünfte<br />

Da sich die Tätigkeit der Fonds KG auf den Erwerb, das Halten und<br />

das Verwalten des Anteils an der Beteiligungsgesellschaft be -<br />

schränkt, ist sie selbst ausschließlich vermögensverwaltend tätig.<br />

Eine gewerbliche Prägung der Fonds KG im Sinne des § 15 Abs. 3<br />

Nr. 2 Satz 1 EStG aufgrund der Stellung einer Kapitalgesellschaft als<br />

alleinige persönlich haftende Gesellschafterin liegt auf Basis der<br />

Verwaltungsauffassung (vgl. Richtlinie 15.8 Abs. 6 Einkommen -<br />

steuerrichtlinien) nicht vor, da ausschließlich die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zur<br />

Geschäftsführung befugt ist.<br />

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem<br />

Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit,<br />

wenn eine Gesellschaft ihrerseits eine gewerbliche Tätigkeit gemäß<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 EStG ausübt oder derartige gewerbliche Einkünfte<br />

bezieht. Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft liegt im Wesent -<br />

lichen in der Generierung von Wertsteigerungen des erworbenen<br />

Immobilienportfolios. Aus deutscher steuerlicher Sicht kann diesbezüglich<br />

voraussichtlich nicht mehr von einer reinen vermögensverwaltenden<br />

Tätigkeit ausgegangen werden. Auf Ebene der Beteiligungs -<br />

gesellschaft liegen dann – unabhängig von einer etwaigen gewerb -<br />

lichen Prägung – gewerbliche Einkünfte vor, die aufgrund der transparenten<br />

Rechtsstellung an die Fonds KG weitergeleitet werden.<br />

Als Rechtsfolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfolgt auf Ebene der<br />

Fonds KG die Umqualifizierung der nicht gewerblichen Tätigkeit in<br />

eine gewerbliche und der Einkünfte hieraus in Einkünfte aus<br />

Gewerbe betrieb. Mithin gelten alle Einkünfte der Fonds KG, die dem<br />

Anleger vermittelt werden, insbesondere auch Veräußerungsgewinne<br />

und Zinseinkünfte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, vgl. § 15<br />

Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG.<br />

Die Anleger erzielen gewerbliche Einkünfte aus der Fonds KG als<br />

Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, da sie entsprechend<br />

den Regelungen des Gesellschaftsvertrages am Gewinn<br />

und Verlust der Fonds KG sowie an den stillen Reserven beteiligt sind<br />

und Mitsprache-, Informations- und Kontrollrechte entfalten können,<br />

sodass sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmer -<br />

initiative entfalten.<br />

3. Besteuerungsverfahren<br />

Die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft ist ge -<br />

mäß § 138 Abs. 2 Abgabenordnung binnen eines Monats meldepflichtig.<br />

Anleger sind von der Meldepflicht entbunden, wenn die Fonds KG<br />

die Meldung fristgerecht vornimmt, vgl. BMF-Schreiben vom 17. Au -<br />

gust 2004, BStBl I, 2004, Seite 847. Die Einkünfte der Fonds KG und<br />

deren Aufteilung auf die Anleger erfolgt in der sogenannten einheitlichen<br />

und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

gemäß §§ 179 ff. Abgabenordnung. Die den Anlegern so zugerechneten<br />

Einkünfte aus der Fonds KG werden den Wohnsitzfinanzämtern<br />

der Anleger von Amts wegen mitgeteilt. Innerhalb der persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung des Anlegers sind positive Einkünfte aus<br />

der Beteiligung einer Fonds KG im Rahmen der Ermittlung des<br />

Progressionsvorbehaltes derzeit in der Anlage AUS zu erklären. Die in<br />

Deutschland gegebenenfalls steuerpflichtigen Zinseinkünfte sind in<br />

der Anlage GSE einzutragen.<br />

4. Steuersätze<br />

Die durch die Fonds KG vermittelten Einkünfte unterliegen dem individuellen<br />

Steuersatz des Anlegers, soweit sie in Deutschland steuerpflichtig<br />

sind. Dies gilt insbesondere für die gewerblichen Einkünfte<br />

aus Zinseinnahmen. Der derzeit gültige Spitzensteuersatz der Ein -<br />

kom mensteuer beträgt 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen<br />

von EUR 250.001 (EUR 500.002 für Zusammenveranlagte).<br />

5. Zinsabschlagsteuer und Abgeltungsteuer<br />

Soweit die Fonds KG Guthabenzinsen aus der Anlage liquider Mittel<br />

in Deutschland erwirtschaftet, unterliegen diese grundsätzlich nach<br />

derzeit geltendem Recht der deutschen Kapitalertragsteuer bzw.<br />

Zinsabschlagsteuer. Die Höhe der anteilig auf die einzelnen Anleger<br />

entfallenden Zinsabschlagsteuer wird einheitlich und gesondert festgestellt,<br />

sodass die von der Fonds KG bezahlte Zinsabschlagsteuer<br />

bei den Anlegern auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden<br />

kann.<br />

Die neu eingeführte Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gemäß § 32d EStG in der<br />

Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. Au -<br />

gust 2007, BGBl I 2007, Seite 1912, wird auf etwaige Zinseinkünfte<br />

der Fonds KG voraussichtlich keine Anwendung finden, da diese<br />

Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewer -<br />

83


Steuerliche Grundlagen<br />

bebetrieb zu qualifizieren sind (vgl. hierzu F.I.2 sowie § 32d Abs. 1<br />

Satz 1 EStG).<br />

II.<br />

BESTEUERUNG DER<br />

VERÄUSSERUNGSGEWINNE<br />

1. Umfang der Besteuerung<br />

Die Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerbefreit in<br />

Deutschland, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt<br />

gemäß § 32b EStG, vgl. C.II. Nach mittlerweile ständiger Recht -<br />

sprechung sind Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels der laufenden unternehmerischen<br />

Tätigkeit zuzurechnen. Dies gilt insbesondere auch in den<br />

Fällen, in denen das letzte zum Betriebsvermögen gehörende Grund -<br />

stück veräußert wird oder der gesamte Anteil an einer transparenten<br />

Grundstücksgesellschaft veräußert wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. De -<br />

zember 2006, DStR 2007, Seite 297). Die Gewinne aus der<br />

Veräußerung von Anteilen an den Objektgesellschaften, an der<br />

Beteiligungs gesell schaft und/oder an der Fonds KG sind dann nicht<br />

nach §§ 16, 34 EStG einkommensteuerbegünstigt.<br />

2. Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann sowohl auf der Ebene der<br />

Anleger, der Fonds KG, der Beteiligungsgesellschaft sowie der<br />

Objektgesellschaften vorliegen. Das vorliegende Beteiligungs -<br />

angebot kann Auswirkungen auf die Besteuerung anderer<br />

Immobilieninvestitionen des Anlegers haben, wenn aufgrund der<br />

Beteiligung an der Fonds KG oder infolge der Veräußerung der<br />

Beteiligung an der Fonds KG auf Ebene des Anlegers ein gewerb -<br />

licher Grundstückshandel begründet wird. Dies könnte dazu führen,<br />

dass auch die Einkünfte des Anlegers aus anderen Immo bilien -<br />

investitionen als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG zu<br />

beurteilen wären und der Gewerbesteuerpflicht unterlägen.<br />

Das Fondskonzept sieht vor, die Investments der Beteiligungs -<br />

gesellschaft zu kaufen und wieder zu verkaufen. Der Zweck liegt<br />

dabei im Wesentlichen in der Generierung von Wertsteigerungen des<br />

erworbenen Immobilienportfolios. Somit ist davon auszugehen, dass<br />

die Voraussetzungen für einen gewerb lichen Grundstückshandel auf<br />

Ebene der Beteiligungsgesellschaft planmäßig erfüllt werden.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann vorliegend neben der<br />

Veräußerung der Immobilien auch die Veräußerung eines Anteils an<br />

der Fonds KG durch den Anleger, die Veräußerung eines Anteils an<br />

der Beteiligungsgesellschaft oder der Anteile an den Objekt -<br />

gesellschaften auch auf Ebene des Anlegers zur Annahme eines<br />

gewerblichen Grundstückshandels führen. Das jeweils veräußerte<br />

Objekt bzw. von veräußerten Gesellschaften gehaltene Objekte sollen<br />

als „Zählobjekte“ im Rahmen eines gewerblichen Grundstücks -<br />

handels nach einer begünstigenden Regelung durch die Finanz ver -<br />

wal tung jedoch nur dann berücksichtigt, wenn der jeweilige<br />

Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Fonds KG beteiligt ist oder<br />

der Verkehrswert seiner Beteiligung an der Fonds KG bzw. der an -<br />

teilige Verkehrswert des veräußerten Grundbesitzes den Betrag von<br />

EUR 250.000 übersteigt, vgl. BMF, Schreiben vom 26. März 2004<br />

(BStBl. I 2004, Seite 434, Tz. 18). Darüber hinaus entschied der BFH<br />

mit seinem Urteil vom 12. Juli 2007 (DStR 2007, Seite 1759), dass<br />

Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft im Einzelfall auch<br />

dann als „Zählobjekt“ gelten können, wenn der Gesellschafter nicht<br />

zu mindestens 10 % beteiligt ist.<br />

Obgleich das Fondskonzept eine Mindestbeteiligung von lediglich<br />

USD 100.000 (vgl. § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages) vorsieht,<br />

können den Anlegern „Zählobjekte“ zugewiesen werden, die voraussichtlich<br />

einen gewerblichen Grundstückshandel auch auf Ebene des<br />

Anlegers begründen können. Daher wird den Anlegern empfohlen,<br />

vor einer Beteiligung an der Fonds KG die Auswirkungen auf andere<br />

Immobilieninvestitionen nach Rücksprache mit ihrem steuerlichen<br />

Be rater zu prüfen (vgl. Risiken, Seite 29). Darüber hinaus wird<br />

empfohlen, im Fall der Veräußerung oder Übertragung der Beteiligung<br />

an der Fonds KG zuvor den steuerlichen Berater hinzuzuziehen.<br />

III. PROGRESSIONSVORBEHALT<br />

1. Auswirkungen und Ermittlung des<br />

Progressionsvorbehaltes<br />

Die den Anlegern von der Fonds KG vermittelten steuerbefreiten<br />

US-Einkünfte sind im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß<br />

§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bei der Festsetzung des Steuersatzes<br />

für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger zu<br />

berücksichtigen. Die durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I<br />

2008, Seite 2794) eingeführte Abschaffung des Progressions -<br />

84


vorbehaltes hinsichtlich bestimmter Einkünfte aus Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union bleibt ohne Auswirkung auf das vorliegende<br />

Beteiligungsangebot, da die steuerbefreiten US-Einkünfte aus sogenannten<br />

Drittstaaten stammen, vgl. § 32b Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m.<br />

§ 2a Abs. 2a EStG.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ist zunächst die Summe aus<br />

dem steuerpflichtigen Einkommen in Deutschland und den steuer -<br />

befreiten US-amerikanischen Einkünften aus der Beteiligung an der<br />

Fonds KG zu bilden.<br />

Dabei sind die US-Einkünfte unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen<br />

Ergebnisverteilungsabrede (vgl. insbesondere<br />

§ 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), soweit diese auch steuerlich<br />

anzuerkennen ist, nach geltenden deutschen steuerlichen Vor -<br />

schriften zu ermitteln. Für Grundstücke, die durch die Begründung des<br />

gewerblichen Grundstückshandels dem Umlaufvermögen zuzurechnen<br />

sind, können Absetzungen für Abnutzungen nicht vorgenommen<br />

werden. Sofern einzelne Grundstücke dem Anlagevermögen zuzurechnen<br />

sind, sind während der Betriebsphase anteilige Absetzungen<br />

für Abnutzung der Immobilien der Objektgesellschaften jährlich prozentual<br />

von den nach deutschen Vorschriften ermittelten An -<br />

schaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berücksichtigen. Für Büro -<br />

immobilien, deren Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden<br />

ist, wird eine Nutzungsdauer von 33 1 /3 Jahren unterstellt.<br />

Wohnimmobilien sowie Büroimmobilien, deren Bauantrag vor dem<br />

1. April 1985 gestellt wurde, werden hingegen grundsätzlich mit 2 %<br />

der ermittelten Anschaffungskosten abgeschrieben (vgl. § 7 Abs. 4<br />

Satz 1 EStG). Daneben sind die Verlustausgleichsbeschränkungen<br />

gemäß §§ 15a und 15b EStG (vgl. hierzu F.III.3 und F.III.4) sowie<br />

der sogenannte Fünfte Bauherrenerlass (BMF, Schreiben vom 20. Ok -<br />

to ber 2003, BStBl. I, Seite 546) zu beachten, sodass insbesondere die<br />

Kosten der Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie, Konzep -<br />

tions gebühren sowie andere Kosten der Investitionsphase mittelbar<br />

als Anschaffungsnebenkosten der Immobilieninvestitionen bzw. der<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft zu werten sind und somit<br />

in der Investitionsphase daraus keine steuerlichen Aufwendungen<br />

zugewiesen werden, sondern lediglich im Veräußerungszeitpunkt in<br />

das steuerliche Ergebnis einfließen.<br />

Des Weiteren geht die Anbieterin davon aus, dass die Be -<br />

schränkungen des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen<br />

gemäß § 4h EStG (sog. „Zinsschranke“) insbesondere auch auf Ebene<br />

der (ausländischen) Objektgesellschaften zu beachten sind, da nach<br />

dem Wortlaut des Gesetzes die Anwendung nicht für den Progres -<br />

sionsvorbehalt ausgenommen und voraussichtlich keine der sogenannten<br />

„Escape“-Klauseln gemäß § 4h Abs. 2 EStG anwendbar sind.<br />

Aus dem Einkommensteuerbetrag, der sich für die so ermittelte<br />

Summe der steuerpflichtigen und steuerbefreiten Einkünfte ergibt, ist<br />

der Durchschnittssteuersatz entsprechend der Grund- oder Splitting -<br />

tabelle zu ermitteln, der sodann auf das in Deutschland zu versteuernde<br />

Einkommen ohne die steuerbefreiten US-amerikanischen<br />

Einkünfte anzuwenden ist.<br />

2. Kein negativer Progressionsvorbehalt<br />

Soweit die Fonds KG in den USA eine gewerbliche Betriebsstätte<br />

unterhält, ist eine Berücksichtigung eines negativen Progressions -<br />

vorbehaltes für steuerliche Verluste des Anlegers insbesondere aus<br />

der Anfangsphase der Investitionen auch im Hinblick auf das<br />

Abzugsverbot für negative Einkünfte aus einer in einem Drittstaat<br />

belegenen gewerblichen Betriebsstätte nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG ausgeschlossen. Soweit die Fonds KG in den USA keine<br />

gewerbliche Betriebsstätte unterhält, gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich<br />

negativer Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung<br />

von in Drittstaaten belegenen Immobilien nach § 2a Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 6 lit. a EStG, wobei hiervon sämtliche durch die Auslandstätigkeit<br />

veranlassten Verluste einschließlich etwaiger Veräußerungsverluste<br />

erfasst sind.<br />

Drittstaaten sind Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europä -<br />

ischen Union sind, vgl. § 2a Abs. 2a EStG in der Fassung des<br />

Jahressteuergesetzes 2009 (BGBl. I 2008, Seite 2794). Daher ist<br />

davon auszugehen, dass aus den USA stammende steuerliche<br />

Verlustanteile des Anlegers aus dem vorliegenden Beteiligungs -<br />

angebot lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zeitlich<br />

unbefristet mit künftigen positiven ausländischen Einkünften der selben<br />

Art aus der Beteiligung an der Fonds KG ausgeglichen werden<br />

können, vgl. § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG; H 32b (Ausländische Verluste)<br />

Einkommensteuerrichtlinien. Soweit nach der vorgenannten Verlust -<br />

berücksichtigung ein positiver Betrag verbleibt, wird dieser im<br />

Rahmen des (positiven) Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.<br />

85


Steuerliche Grundlagen<br />

3. Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 15a EStG<br />

Die einem Kommanditisten zuzuweisenden Verlustanteile können<br />

zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften verwendet werden,<br />

soweit diese Verlustzuweisung nicht zu einem negativen Kapital -<br />

konto des jeweiligen Kommanditisten führt oder sich dadurch ein<br />

bereits bestehendes negatives Kapitalkonto erhöhen würde (vgl.<br />

§ 15a Abs. 1 EStG). Insoweit wäre lediglich eine Verrechnung mit<br />

künftigen positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle möglich.<br />

Soweit die Kapitalkonten der Anleger negativ werden sollten,<br />

wären die Bestimmungen des § 15a EStG im Rahmen des<br />

Progressionsvorbehaltes auf das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

anzuwenden.<br />

4. Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 15b EStG<br />

Gemäß § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang<br />

mit einem Steuerstundungsmodell nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen<br />

werden. Auch ein Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG ist<br />

insoweit ausgeschlossen. Zulässig ist lediglich eine Verrechnung dieser<br />

Verluste mit künftigen positiven Einkünften aus derselben<br />

Einkunftsquelle (vgl. § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG). Ein Steuer stun dungs -<br />

modell liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten<br />

Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest<br />

in der Anfangsphase der Investition steuerliche Vorteile durch<br />

Verrechnung von Verlusten mit übrigen Einkünften zu erzielen (§ 15b<br />

Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG). Bei der vorliegenden mehr stöckigen<br />

Gestaltung ist die Anwendbarkeit von § 15b EStG auf der Ebene der<br />

Objektgesellschaften zu prüfen, wobei ein Ausgleich mit Einkünften<br />

der Beteiligungsgesellschaft oder der Fonds KG nicht möglich sein<br />

soll, vgl. BMF, Schreiben vom 17. Juli 2007, BStBl. I 2007, Seite 542,<br />

Rz. 21. Die Rechtsfolgen des § 15b EStG greifen jedoch nur dann ein,<br />

wenn die insgesamt in der Anfangsphase der Investition prognostizierten<br />

Verluste mehr als 10 % des nach dem Fondskonzept aufzubringenden<br />

Kommanditkapitals betragen (vgl. § 15b Abs. 3 EStG).<br />

Obgleich bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot aufgrund des<br />

zugrunde liegenden Blind-Pool-Konzepts keine Ergebnisse prognostiziert<br />

werden – und damit auch keine steuerlichen Verluste –, ist davon<br />

auszugehen, dass § 15b EStG im Rahmen des Progres sions -<br />

vorbehaltes anwendbar sein wird, da § 15b EStG nach Auf fassung<br />

der Finanzverwaltung auch auf sogenannte Blind-Pools anzuwenden<br />

ist, vgl. BMF, Schreiben vom 17. Juli 2007, aaO, Rz. 10.<br />

IV. ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />

1. Steuerpflicht<br />

Die unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung an der Fonds KG im<br />

Wege der Erbfolge bzw. Schenkung unterliegt der deutschen<br />

Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Erb schaft -<br />

steuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur<br />

Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. De zem -<br />

ber 2008, BGBl. I 2008, Seite 3018 (nachfolgend „ErbStG“).<br />

2. Bewertung<br />

Bei der Bewertung eines Anteils an der Fonds KG sind die Immobilien<br />

und etwaiges weiteres Betriebsvermögen der Objektgesellschaften<br />

gemäß § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. §§ 31, 9 Bewertungsgesetz mit<br />

ihrem gemeinen Wert (entspricht in der Regel dem Verkehrswert)<br />

anzusetzen. Verbindlichkeiten mindern die Bemessungsgrundlage in<br />

Höhe ihres Nennwertes.<br />

3. Steuersätze und Freibeträge<br />

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird unter Berücksichtigung von<br />

persönlichen Freibeträgen sowie Vorschenkungen innerhalb einer<br />

10-Jahres-Frist durch einen progressiven Steuerstaffeltarif ermittelt.<br />

Gemäß der Neufassung des § 16 ErbStG betragen beispielsweise die<br />

persönlichen Freibeträge für Ehegatten nunmehr EUR 500.000, für<br />

Kinder EUR 400.000 und Enkel EUR 200.000. Die Steuersätze sind<br />

darüber hinaus nach Verwandtschaftsgrad in drei Klassen gegliedert.<br />

Der niedrigste Steuersatz beträgt nach § 19 ErbStG gegenwärtig 7 %<br />

in der Steuerklasse I bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs<br />

von bis zu EUR 75.000, der höchste Steuersatz beträgt 50 % in den<br />

Steuerklassen II und III bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs<br />

ab EUR 6.000.001.<br />

Die Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sowie die<br />

Inanspruchnahme von steuerlichen Freibeträgen ist wesentlich von<br />

den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Anleger abhängig<br />

und sollte daher zusammen mit dem persönlichen steuerlichen<br />

Berater erfolgen, sodass der Anleger vor einer Anteilsübertragung in<br />

jedem Fall seinen persönlichen steuerlichen Berater konsultieren<br />

sollte.<br />

86


4. Anrechnung US-amerikanischer Nachlass- und<br />

Schenkungsteuer<br />

Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Nachlass- bzw. Erbschaftund<br />

Schenkungsteuern, die durch unentgeltliche Übertragung<br />

(Schenkung oder Erbanfall) eines Anteils an der Fonds KG ausgelöst<br />

werden können, wird durch das DBA-ErbSt sowohl den USA als auch<br />

Deutschland zugewiesen, wobei die Doppelbesteuerung grundsätzlich<br />

durch die Anrechnung der US-Nachlasssteuer/US-Schen -<br />

kungsteuer auf die deutsche Steuerschuld vermieden wird (vgl. C.V).<br />

Anleger sind nach den unter A. getroffenen Annahmen unbeschränkt<br />

erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig in Deutschland. Wenn die<br />

unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung an der Fonds KG im<br />

Wege der Erbfolge bzw. Schenkung auch in den USA der US-amerikanischen<br />

Nachlass- oder Schenkungsteuer unterliegt, ist die festgesetzte,<br />

auf den Anleger entfallende, gezahlte und keinem Ermä -<br />

ßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf Antrag insoweit<br />

auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer anzurechnen,<br />

als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer<br />

unterliegt, vgl. § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ErbStG. Diese Steuer an -<br />

rechnung setzt voraus, dass die deutsche Steuer nicht vor der ausländischen<br />

Steuer und nicht später als fünf Jahre nach der Entstehung<br />

der ausländischen Steuer entstanden ist, vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4<br />

ErbStG. Darüber hinaus ist die Steueranrechnung gemäß § 21 Abs. 3<br />

ErbStG an bestimmte Nachweispflichten geknüpft.<br />

V. SONSTIGE STEUERN<br />

1. Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer<br />

Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer jedes<br />

Anlegers erhoben, die sich als zusätzliche Belastung auswirkt. Bei<br />

kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer erhoben,<br />

deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen richtet und –<br />

je nach Bundesland – 8 % oder 9 % der Einkommensteuer beträgt.<br />

2. Gewerbesteuer<br />

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb,<br />

soweit er im Inland betrieben wird (vgl. § 2 Abs. 1 Gewer be -<br />

steuergesetz (nachfolgend „GewStG“)). Als Folge der Abfärbung nach<br />

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt die Fonds KG gewerbliche Einkünfte und<br />

unterhält einen Gewerbebetrieb. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet<br />

sich nach dem maßgebenden Gewerbeertrag der Fonds KG, in dem<br />

nach dem DBA steuerfreie Vermietungseinkünfte sowie Einkünfte aus<br />

der Veräußerung von US-Immobilien (vgl. hierzu C.II sowie C.III) nicht<br />

enthalten sind. Aufgrund der gewerblichen Einkünfte der Beteili -<br />

gungsgesellschaft wird ein steuerpflichtiger Gewerbeertrag der<br />

Fonds KG daher lediglich aus Zinseinkünften bewirkt.<br />

Sollte auf Ebene der Fonds KG ein positiver Gewerbeertrag erzielt<br />

werden, ist ein Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 abzuziehen.<br />

3. Umsatzsteuer<br />

Die Fonds KG erbringt keine in Deutschland steuerbaren Umsätze.<br />

Insbesondere mit dem Halten der Anteile an der Beteiligungs -<br />

gesellschaft wird die Fonds KG nicht unternehmerisch tätig (vgl.<br />

Abschnitt 18 Abs. 2 Umsatzsteuer-Richtlinien 2008). Mithin ist die<br />

Fonds KG für die an sie erbrachten Leistungen nicht zum Abzug von<br />

Vorsteuer berechtigt, sodass Ausgaben der Fonds KG mit dem jeweiligen<br />

Bruttobetrag liquiditätswirksam werden.<br />

4. Investmentsteuergesetz<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen könnte die Besteuerung einer<br />

gemeinschaftlichen Investition in Grundvermögen abweichend von<br />

der Regelbesteuerung den besonderen Besteuerungsvorschriften des<br />

Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“) unterliegen. In diesem<br />

Fall wären insbesondere umfassende Publizitätspflichten hinsichtlich<br />

der auf Ebene der Fonds KG und der Beteiligungs -<br />

gesellschaft erzielten Einkünfte gemäß § 5 InvStG zu erfüllen, um die<br />

Freistellung der Einkünfte nach den einschlägigen Regelungen des<br />

DBA zweifelsfrei sicherzustellen.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass die angebotene Beteiligung an der<br />

Fonds KG als Beteiligung an einem in- oder ausländischen Invest -<br />

mentvermögen oder Investmentanteilen im Sinne des Investment -<br />

gesetzes (nachfolgend „InvG“) anzusehen ist.<br />

Die Qualifikation als inländisches Investmentvermögen hängt dabei<br />

entscheidend von formalen Voraussetzungen ab. Inländische Invest -<br />

mentvermögen sind demnach nur Investmentfonds im Sinne des § 2<br />

Abs. 1 InvG (d. h. richtlinienkonforme Publikums-Sonder vermögen,<br />

sonstige Publikums-Sondervermögen und Spezial-Sonder vermögen)<br />

sowie Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 InvG<br />

87


Steuerliche Grundlagen<br />

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG), nicht jedoch Personen gesellschaften. Die<br />

Fonds KG erfüllt aufgrund ihrer Rechtsform als Personengesellschaft<br />

daher nicht die Voraussetzungen eines inländischen Investment -<br />

vermögens oder -anteils. Dies schließt jedoch nicht gleichzeitig das<br />

Vorliegen eines ausländischen Investmentvermögens oder -anteils<br />

aus (keine „Abschirmwirkung“).<br />

Die Bestimmungen des InvStG sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG auf<br />

ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investment -<br />

anteile im Sinne des § 2 Abs. 8 und 9 InvG anzuwenden. Auslän -<br />

disches Investmentvermögen ist Vermögen zur gemeinschaftlichen<br />

Kapital anlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in<br />

bestimmte Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien und<br />

Immobilien-Gesellschaften, angelegt sind, wobei das Investment -<br />

vermögen dem Recht eines anderen Staates unterstehen muss, vgl.<br />

§ 2 Abs. 8 i.V.m. § 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 InvG. Vom Begriff des ausländischen<br />

Investmentvermögens gemäß § 2 Abs. 9 InvG sind Anteile<br />

an ausländischen Investmentvermögen erfasst, bei denen der An -<br />

leger verlangen kann, dass ihm sein Anteil gegen Rückgabe des<br />

Anteils ausgezahlt wird, oder bei denen zwar keine Rückgabe -<br />

möglichkeit besteht, aber die ausländische Investmentgesellschaft in<br />

ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen<br />

Kapitalanlage unterstellt ist.<br />

Zum Anwendungsbereich des InvG hat die Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ein Rundschreiben vom<br />

22. Dezember 2008 mit dem Geschäftszeichen WA 41 – WP 2136 –<br />

2008/0001 auf ihrer Homepage (www.bafin.de) veröffentlicht, das<br />

auch zur Auslegung dieser Kriterien Stellung nimmt. Danach ist eine<br />

Risikomischung anzunehmen, wenn das Vermögen in mehr als drei<br />

Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt<br />

ist. Beim Rückgaberecht soll es ausreichen, wenn die Rücknahme<br />

von Anteilen mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.<br />

Eine ausländische Investmentaufsicht soll gegeben sein, wenn es<br />

sich um eine staatliche, gerade (auch) dem Anlegerschutz dienende<br />

Aufsicht handelt, welche die Bonität der Investmentgesellschaft, die<br />

Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der leitenden Personen sowie<br />

die laufende Einhaltung von Anlagegrenzen überprüft.<br />

Fonds KG gegenüber der Fonds KG hat noch die Fonds KG, die<br />

Beteiligungsgesellschaft oder die Objektgesellschaften auf den<br />

Cayman Islands oder in den USA einer Investmentaufsicht unterliegen,<br />

liegen hinsichtlich der Fonds KG sowie der Beteiligung der<br />

Privatanleger an der Fonds KG weder ausländisches Investment -<br />

vermögen noch ausländische Investmentanteile vor.<br />

Das InvStG wäre jedoch insbesondere anwendbar, wenn sich die<br />

Beteiligungsgesellschaft an Immobilienunternehmen beteiligt, die ihr<br />

Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anlegen und<br />

diese Anteile einen nicht nur unerheblichen Umfang des Vermögens<br />

der Beteiligungsgesellschaft ausmachen würden (vgl. § 2 Abs. 8<br />

Satz 2 InvG), vorausgesetzt, dass die Beteiligungsgesellschaft im<br />

Hinblick auf ihre Beteiligung an dem jeweiligen Immobilien -<br />

unternehmen ein turnusmäßges Rückgaberecht hätte oder das jeweilige<br />

Immobilienunternehmen einer Investmentaufsicht unterliegen<br />

würde. Dies ist nach Auffassung der Anbieterin nicht geplant, sodass<br />

das InvStG auf das vorliegende Beteiligungsangebot planmäßig nicht<br />

anwendbar ist (vgl. Risiken, Seite 21).<br />

5. Außensteuergesetz<br />

Eine Anwendung des deutschen Außensteuergesetzes („AStG“) auf<br />

die im Ausland erzielten Einkünfte scheidet nach Auffassung der<br />

Anbieterin aus. Erträge aus der Veräußerung von Immobilien -<br />

investitionen sowie Erträge aus der Vermietung und Verpachtung, die<br />

über eine ausländische Gesellschaft bezogen werden, stellen<br />

unschädliche aktive Einkünfte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 6<br />

AStG i.V.m. § 20 Abs. 2 AStG dar, da auch die unmittelbare Ver -<br />

äußerung bzw. Vermietung und Verpachtung der US-Immobilien durch<br />

die Anleger nach dem DBA steuerfrei wäre.<br />

Die Fonds KG hält lediglich eine Beteiligung an der Beteili gungs -<br />

gesellschaft und erfüllt damit die vorgenannten Kriterien der<br />

Risikomischung nicht. Da der Anleger weder eine (turnusmäßige)<br />

Rückgabemöglichkeit eines von ihm gehaltenen Anteils an der<br />

88


RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

89


Rechtliche Grundlagen<br />

VORBEMERKUNG<br />

In dem nachfolgenden Abschnitt sind die mit der Vermögensanlage<br />

verbundenen Rechte für Anleger, die sich als Kommanditist an der<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend auch die<br />

„Fonds KG“ oder die „Emittentin“) beteiligen, dargestellt (im Ein -<br />

zelnen: Gewinn und Verlustzuweisung und Entnahme und Verteilung<br />

der Liquidations erlöse (Seite 105 f.), Stimmrechte (Seite 104), Infor -<br />

mations- und Kontroll rechte (Seite 101), Kündigungsrecht (Seite 107),<br />

Recht zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Seite 108 f.). In der<br />

Dar stellung sind solche Aspekte nicht behandelt, die sich aus persön -<br />

lichen Umständen eines einzelnen Anlegers ergeben können.<br />

Jedem Anleger wird daher dringend angeraten, die Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG vollständig zu prüfen und<br />

ggf. mit seinem persönlichen Berater zu erörtern.<br />

Die nachfolgende Darstellung begründet keinen konkreten Rechtsrat,<br />

sondern ist lediglich eine Darstellung der mit der Vermögensanlage<br />

verbundenen Rechte. Der Gesellschaftsvertrag mit seinem vollstän -<br />

digen Wortlaut ist in diesem Verkaufsprospekt abgedruckt (siehe<br />

Seite 137 ff.). Bei Abweichungen zwischen dem Gesellschaftsvertrag<br />

und dieser Darstellung ist allein der Gesellschaftsvertrag maßgeblich.<br />

Zukünftige Änderungen des Gesellschaftsvertrages können zu<br />

Abweichungen zwischen der nachfolgenden Darstellung und dem<br />

Gesellschaftsvertrag führen. Änderungen der Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrages bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehr -<br />

heit von 3 /4 aller anwesenden bzw. vertretenen bzw. – im schrift -<br />

lichen Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Komman ditisten und<br />

der Zustimmung der Komplementärin.<br />

(nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“ genannt) beteiligt sein. Die<br />

Beteiligungsgesellschaft wurde gegründet, damit die Fonds KG über<br />

die Beteiligungsgesellschaft gemeinsam mit der Paramount Group<br />

Real Estate Fund V (Core), L.P. (nachfolgend „Parallelgesellschaft“<br />

genannt) gemeinsam immobilienbezogene Investments vornehmen<br />

kann. Aus Gründen des US-Steuerrechts – um zu vermeiden, dass die<br />

Beteiligungsgesellschaft als „Investment Company“ nach dem USamerikanischen<br />

Investment Company Act von 1940 eingestuft werden<br />

könnte – ist die Fonds KG nicht an der Parallelgesellschaft, sondern<br />

an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Die Beteiligungs -<br />

gesellschaft und die Parallelgesellschaft werden beide durch den -<br />

selben General Partner, die Paramount GREF V, L.L.C. („General<br />

Partner“), geführt. Dieser hält eine Beteiligung von insgesamt mindestens<br />

USD 10 Mio. an der Beteiligungsgesellschaft oder an der<br />

Parallelgesellschaft oder anteilig an beiden. Er kann jedoch bei beiden<br />

Gesellschaften seine Beteiligung bis zum Ende der Anlage -<br />

periode nach eigenem Ermessen erhöhen. Die Gesellschaftsverträge<br />

der Beteiligungsgesellschaft und der Parallelgesellschaft sind weitgehend<br />

identisch. So ist in beiden Gesellschaftsverträgen geregelt,<br />

dass jede der beiden vorgenannten Gesellschaften die jeweils<br />

geplanten Immobilientransaktionen gemeinsam mit der jeweils anderen<br />

Gesellschaft durchführen will, so weit dem nicht steuerrechtliche,<br />

aufsichtsrechtliche, sonstige recht liche oder andere Erwägungen entgegenstehen.<br />

Das Anlageobjekt ist die Beteiligung an der auf Immobilien -<br />

investitionen ausgerichteten Be teiligungsgesellschaft. Diese Betei -<br />

ligung ist die einzige wichtige laufende Investition der Fonds KG (§ 8<br />

Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV). Hin sicht lich der mit der Beteiligung<br />

verbundenen Rechte siehe Seite 111 ff.<br />

I. GESELLSCHAFTSRECHTLICHE<br />

STRUKTUR<br />

Die Anleger beteiligen sich mit ihrer in der Beitrittserklärung ge -<br />

nannten Zeichnungssumme an der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH<br />

& Co. KG. Die Fonds KG wird als Limited Partner (ähnlich einem<br />

Kommanditisten) mit einer in der Höhe noch nicht feststehenden<br />

Kapitaleinlage an der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.<br />

II. FONDS KG/EMITTENT<br />

1. GRÜNDUNG, SITZ<br />

Die Emittentin hat ihren Sitz in <strong>Hamburg</strong> mit Geschäftsanschrift Beim<br />

Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong>. Die Firma der Emittentin lautet<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG. Die Emittentin wurde am<br />

4. Juli 2007 gegründet und am 11. Juli 2007 in das Handelsregister<br />

des Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter der Nummer HR A 106349 eingetra-<br />

90


gen. Sie ist für unbestimmte Zeit errichtet und unterliegt dem Recht<br />

der Bundesrepublik Deutschland. Das Geschäftsjahr entspricht dem<br />

Kalenderjahr; die Fonds KG hat am 11. Juli 2007 begonnen.<br />

Die Fonds KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) in Form einer<br />

GmbH & Co. KG und keine Aktiengesellschaft oder Kommandit gesell -<br />

schaft auf Aktien (§ 6 Satz 2–3 VermVerkProspV). Ein Auf -<br />

sichtsgremium oder einen Beirat hat die Fonds KG nicht (§ 12<br />

Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1–3 VermVerkProspV). Persönlich haftende<br />

Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin ist die <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>, eingetragen<br />

im Handelsregister der Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter HR B 100734<br />

(nachfolgend „Komple mentärin“ genannt). Die Komplementärin<br />

erbringt keine Einlage und ist am Kapital der Fonds KG nicht beteiligt.<br />

Geschäftsführende Kommanditistin und weitere Gründungs gesell -<br />

schafterin der Fonds KG ist die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs -<br />

management HTB GmbH mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>, eingetragen im<br />

Handelsregister des Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter HR B 101107 (nachfolgend<br />

„Geschäftsführende Komman ditistin“ genannt). Die Ge -<br />

schäfts führende Kommanditistin hat ein Kommanditkapital (Pflicht -<br />

einlage) von USD 5.000 bei einer in das Handelsregister einzutragenden<br />

Haftsumme von EUR 500 er bracht. Aus stehende Einlagen auf das<br />

Kapital sind nicht vorhanden (§ 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV). Die<br />

Gründungsgesellschafter haben somit eine Einlage von insgesamt<br />

USD 5.000 gezeichnet und eingezahlt. Bei dieser Einlage handelt es<br />

sich um einen Kommanditanteil. Die Gründungsgesellschafter sind<br />

jeweils Tochter unternehmen der Anbieterin <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grund -<br />

vermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der Ver -<br />

mögensanlage, der Konzeption und der Vermittlung von Eigenkapital<br />

beauftragt ist und die die Platzierungsgarantie gestellt hat (siehe<br />

Seite 122 ff.). Die Gründungsgesellschafter der Fonds KG halten<br />

weder unmittelbar noch mittelbar Beteiligungen an Unternehmen, die<br />

mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind,<br />

die der Fonds KG Fremd kapital zur Verfügung stellen oder die im<br />

Zusammenhang mit der Herstellung bzw. Anschaffung des Anlage -<br />

objekts nicht nur geringfügige Liefe rungen und Leistungen erbringen<br />

(§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VermVerkProspV).<br />

Wie näher im Abschnitt „Eigenkapital der Fonds KG“ (Seite 94 ff.)<br />

beschrieben, ist die Aufnahme weiterer Kommanditisten in die<br />

Fonds KG vorgesehen. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />

richten sich nach den Bestimmungen des zwischen den Grün -<br />

dungsgesell schaftern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages der<br />

Fonds KG vom 9. März 2009, der auch für weitere neu auf genom mene<br />

Kom man ditisten verbindlich gilt bzw. gelten wird.<br />

Die Gesellschaftsanteile an der Komplementärin und der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin werden jeweils von der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH (nachfolgend „<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>“<br />

genannt) gehalten. Die Verwaltung der Fonds KG wird von der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin vorgenommen (siehe hierzu im<br />

Abschnitt „Gesellschaftsverwaltungsvertrag“, Seite 124). Die<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>,<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter<br />

HR B 101272, hat die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle<br />

des Asset Managements der Projekte – welches durch den General<br />

Partner der Beteiligungsgesellschaft vorge nommen wird – übernommen.<br />

Weitere Tätigkeiten in Bezug auf die Fonds KG werden von der<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> wahrgenommen (siehe hierzu unten im Abschnitt<br />

„Verträge zwischen den Projektbeteiligten“, Seite 122 ff.).<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fonds KG unterliegt deutschem Recht,<br />

Gerichtsstand ist der Sitz der Fonds KG, also <strong>Hamburg</strong>, soweit dies<br />

rechtlich zusätzlich vereinbart werden kann. Der Gesellschaftsvertrag<br />

der Fonds KG weicht in seinen folgenden Bestimmungen von den<br />

anwendbaren gesetzlichen Regelungen über eine Kommandit -<br />

gesellschaft ab: § 4 („Gesellschafter und Gesellschaftskapital“), § 5<br />

(„Gesellschafterkonten“), § 6 („Erbringung der Pflichteinlagen,<br />

Verzug“), § 7 („Geschäftsführung und Vertretung“), § 8 („Kontroll -<br />

rechte“), § 9 („Ausschluss der Nachschusspflicht, Rückzahlung von<br />

Entnahmen und Wettbewerbsbeschränkung“), § 10 („Gesellschafter -<br />

versammlung und Beschlussfassung“), § 12 („Ergebnisverteilung und<br />

Entnahmen“), § 13 („Vergütung der Komplementärin“), § 14 („Ver -<br />

gütung der Geschäftsführenden Kommanditistin“), § 15 („Verfügun -<br />

gen über Kommanditanteile“), § 16 („Kündigung“), § 17 („Aus -<br />

scheiden und Ausschluss von Gesellschaftern“), § 18 („Tod eines<br />

Gesellschafters“), § 19 („Auseinandersetzungsguthaben, Abfin -<br />

dung“), § 20 („Liquidation“), § 21 („Haftung der Gesellschafter untereinander“),<br />

§ 22 („Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren“),<br />

§ 23 („Salvatorische Klausel, Zugang, Erfüllungsort, Gerichtsstand,<br />

Kosten“). Insbesondere handelt es sich bei der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin nicht um eine natürliche Person, sondern um eine<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Weiter hat die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin kein Stimmrecht; sie muss jedoch (außer im<br />

91


Rechtliche Grundlagen<br />

Fall ihrer eigenen Abberufung) solchen Maßnahmen zustimmen, die<br />

nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages einen Gesellschafter -<br />

beschluss mit einer Mehrheit von 3 /4 der teilnehmenden Stimmen<br />

erfordern.<br />

Die Fonds KG ist zunächst ein Konzernunternehmen i.S.d. § 5 Nr. 6<br />

VermVerkProspV. Sowohl die Komplementärin als auch die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG sind 100%ige<br />

Tochtergesellschaften des Anbieters, der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundver -<br />

mögen und Anlage GmbH, mit der Folge, dass diese mittelbar einen<br />

beherrschenden Einfluss auf den Emittenten, die Fonds KG, nehmen<br />

kann. Mit ihrem Beitritt übernehmen die Anleger die Mehrheit an der<br />

Fonds KG mit der Folge, dass eine beherrschende Einflussmöglichkeit<br />

nicht mehr gegeben ist und die Fonds KG dann kein Konzern -<br />

unternehmen mehr ist. Die Fonds KG ist nicht zur Aufstellung eines<br />

Konzernabschlusses verpflichtet. Der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>-Konzern ist auf<br />

Seite 34 ff. beschrieben. Weitere konzernrechtliche Verflechtungen<br />

sind in den Abschnitten „Kapitalmäßige und personelle Ver flech -<br />

tungen“ und „Vertragsgesellschaften“ (Seiten 126 ff. und 131 ff.) dargestellt.<br />

Es liegt kein Treuhandvermögen im Sinne des § 8 f Abs. 1<br />

Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes vor (§ 4 Satz 2 VermVerkProspV).<br />

2. GESELLSCHAFTER, VERTRETUNG DER<br />

FONDS KG, MITTELVERWENDUNGS -<br />

KONTROLLE<br />

Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH ist die einzige<br />

Komplementärin der Fonds KG. Das Stammkapital der Komple -<br />

mentärin beträgt EUR 25.000 und ist voll eingezahlt. Grundsätzlich<br />

haftet der Komple mentär einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt.<br />

Vorliegend ist der Komplementär eine Kapitalgesellschaft,<br />

und diese haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />

Die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis obliegt der<br />

Komplementärin und wird durch deren jeweilige Geschäftsführer<br />

(Michael Arndt und Harald Pohl) wahrgenommen. Die Komple -<br />

mentärin sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis obliegt –<br />

abweichend vom gesetzlichen Grundtypus einer Komman dit gesell -<br />

schaft – die Geschäftsführung der Fonds KG der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und deren Geschäftsführern (Dr. Bernd Walter und<br />

Oliver Brinks); die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin der<br />

Gesellschaft erteilt der Geschäftsführenden Kommanditistin mit<br />

Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages Vollmacht, die Gesellschaft<br />

in allen Geschäften zu vertreten. Die Geschäftsführende Kom -<br />

manditistin ist für Geschäfte mit der Gesellschaft von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Die anderen Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Weiter ist das Widerspruchsrecht der Kommanditisten<br />

gemäß § 164 HGB ausgeschlossen. Die Kommanditisten nehmen<br />

jedoch über die Gesellschafterversammlung Einfluss auf wichtige<br />

Entscheidungen der Fonds KG (siehe unten im Abschnitt „Befugnisse<br />

der Gesellschafterversammlung“, Seite 102 f.).<br />

Die Komplementärin haftet im Außenverhältnis persönlich und unbeschränkt<br />

für die Verbindlichkeiten der Fonds KG. Im Innenverhältnis<br />

beschränkt sich – abweichend vom gesetzlichen Grundtypus einer<br />

Kommanditgesellschaft – ihre persönliche Haftung auf Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit (siehe im Abschnitt „Haftung der Gesell -<br />

schafter“, Seite 101 f.).<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin weicht bei den folgenden<br />

Bestimmungen von den gesetzlichen Regelungen über eine<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab: § 5 („Geschäftsführung<br />

und Vertretung“): Die Komplementärin hat zwei Geschäftsführer, die<br />

gemeinschaftlich zur Vertretung der Komple mentärin berechtigt sind<br />

und die Befugnis haben, im Namen der Gesellschaft mit sich im<br />

eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte<br />

abzuschließen (Befreiung von den Be schränkungen des § 181 BGB).<br />

§ 6 („Liquidation“): Im Falle der Liquidation der Komplementärin<br />

erfolgt diese – sofern nichts anders durch Gesellschafterbeschluss<br />

bestimmt wird – durch die Geschäfts führer im Rahmen ihrer bestehenden<br />

Vertretungsbefugnis. Dabei gelten für die Vertre tungs -<br />

befugnisse der Liquidatoren die Regelungen über die Geschäftsführer<br />

entsprechend. § 7 („Wettbewerbsverbot“): Die Gesellschafter der<br />

Komplementärin unterliegen keinem Wett bewerbsverbot. Das Gleiche<br />

gilt für die Geschäftsführer vorbehaltlich einer abweichenden<br />

Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin hat ebenfalls ein Stamm -<br />

kapital von EUR 25.000, das auch voll eingezahlt ist. Gegenstand des<br />

Unternehmens der Geschäftsführenden Kom manditistin sind (i) die<br />

Übernahme von Managementtätigkeiten für andere Gesellschaften,<br />

92


insbesondere die gesamte kaufmännische Verwaltung, (ii) die<br />

Betreuung und Information von Investoren und Anlegern sowie (iii)<br />

die Übernahme der Funktion als Kommanditistin in von der <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> initiierten Fonds. Sie hat zwei Geschäfts führer (Dr. Bernd Walter<br />

und Oliver Brinks), die gemeinschaftlich zur Vertretung der Komple -<br />

mentärin berechtigt sind und die Befugnis haben, im Namen der<br />

Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines<br />

Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (Befreiung von den Beschrän -<br />

kungen des § 181 BGB). Neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführende<br />

Kommanditistin der Fonds KG ist die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs -<br />

management HTB GmbH zuständig für die Verwaltung der Fonds KG<br />

(vgl. Abschnitt „Gesellschafts verwal tungs vertrag“, Seite 124 f.).<br />

Bei der Fonds KG findet keine Mittelverwendungskontrolle durch<br />

einen externen Dritten statt.<br />

Es hat keine juristische Person oder Gesellschaft für das Angebot der<br />

Vermögensanlage, für deren Verzinsung oder Rückzahlung die<br />

Gewährleistung übernommen. Eine Herbeiführung der Beendigung<br />

der Vermögensanlage von dritter Seite gegen den Willen des<br />

Anlegers ist nicht vorgesehen. Hinsichtlich einer möglichen<br />

Rückabwicklung der Vermögensanlage siehe Seite 21, Ziff. 9 („Beitritt<br />

zur Beteiligungsgesellschaft“), Seite 26, Ziff. 30 („Folgen einer<br />

Liquidation“) und Seite 27, Ziff. 35 („Risiko unvollständiger<br />

Platzierung der Einzahlung“).<br />

3. GESELLSCHAFTSZWECK UND TÄTIGKEITS -<br />

BEREICH DER FONDS KG (EMITTENT)<br />

UND DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />

Der Gegenstand des Unternehmens der Fonds KG ist im Gesell -<br />

schafts vertrag vom 9. März 2009 wie folgt bestimmt:<br />

Zweck der Fonds KG ist die Beteiligung als Limited Partner an der<br />

PGREF V (Core) Parallel Fonds (Cayman), L.P., einer nach dem Recht<br />

der Cayman Islands bestehenden Exempted Limited Partnership. Die<br />

Fonds KG wird sich mit einem Kapitalanteil in Höhe von mindestens<br />

USD 10 Mio. und maximal USD 100 Mio. an der Beteili gungs -<br />

gesellschaft beteiligen. Die Fonds KG ist berechtigt, ihren<br />

Kapitalanteil an der Beteiligungs gesellschaft bis auf maximal<br />

USD 100 Mio. zu erhöhen, wobei jeder Kapitalerhöhungsbetrag<br />

USD 1.000.000 oder ein Vielfaches davon betragen muss. Das zukünf -<br />

tige Kapital der Beteiligungsgesellschaft steht derzeit noch nicht fest,<br />

jedoch wird ein Mindestkapital von insgesamt USD 500 Mio. für die<br />

Beteiligungsgesellschaft und die Parallelgesellschaft angestrebt,<br />

welches durch Kapitalanteile des General Partners der Beteili -<br />

gungsgesellschaft und weitere Limited Partner aufgebracht werden<br />

soll.<br />

Zweck der Beteiligungsgesellschaft sind Investitionen in (i) diversifi -<br />

ziertes Grundvermögen, welches im Wesentlichen aus Grund -<br />

eigentum oder Erbbaurechten an bestehenden erstklassigen<br />

Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den Vereinig ten Staaten<br />

von Amerika (in begrenztem Umfang auch Einzelhandels unter -<br />

nehmen, Wohnimmobilien, Hotels, Mischimmo bilien sowie in anderen<br />

Regionen wie Nord-, Zentral- und Südamerika, Asien oder<br />

Australien) besteht, (ii) gepoolte Investments, Gemeinschafts unter -<br />

nehmen, Grundpfandrechte, Eigenkapital- und Fremdkapitalinvesti -<br />

tionen in private und öffentliche Immobilien unter nehmen bezogen<br />

auf vorgenannte Vermögensgegenstände, öffentlich gehandelte REITs<br />

(Real Estate Investment <strong>Trust</strong>s) und REMICs (Real Estate Mortgage<br />

Investment Conduits) sowie (iii) sonstige nach Maßgabe des<br />

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft zulässige<br />

Geschäfte, welche der General Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />

für sinnvoll erachtet. Die vorstehend beschriebenen Investitionen<br />

werden nachfolgend auch als „Portfolio-Investitionen“ bezeichnet.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft wird die vorstehenden Portfolio-<br />

Investitionen nicht durch Betei ligungen an Gesellschaften vornehmen,<br />

die nach dem US-amerikanischen Steuerrecht als „Corporation“<br />

einzustufen sind, mit Ausnahme von börsennotierten REITs oder<br />

anderen börsennotierten juristischen Personen. Die Gesellschafts -<br />

verträge der Beteiligungs gesellschaft und der Parallel gesellschaft<br />

sehen jeweils wechselseitig vor, dass beabsichtigte Investitionen<br />

gemeinsam mit der jeweils anderen Gesellschaft vorgenom men werden,<br />

wenn nicht steuerliche, aufsichtsrechtliche, sons tige rechtliche<br />

oder andere Gründe entgegenstehen.<br />

General Partner der Beteiligungsgesellschaft und auch der Parallel -<br />

gesellschaft ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates<br />

Delaware bestehende Limited Liability Company (Paramount GREF V,<br />

L.L.C.), die sich mit insgesamt mindestens USD 10 Mio. am Kapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft und/oder der Parallelgesellschaft beteiligen<br />

wird.<br />

93


Rechtliche Grundlagen<br />

Die Fonds KG ist berechtigt, sämtliche Handlungen und Rechts -<br />

geschäfte vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Gesell schafts -<br />

zweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern bzw. die zur Erreichung<br />

des Gesellschaftszwecks erforderlich oder dienlich sind. Die<br />

Fonds KG kann diese Handlungen und Rechtsgeschäfte selbst vor -<br />

nehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Der wichtigste Tätigkeitsbereich der Fonds KG ist die Beteiligung an<br />

der Beteiligungsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV).<br />

Abgesehen von den in den rechtlichen Grundlagen unter den Punkten<br />

II. „Fonds KG“ (Seite 90–92), III. „Beteiligungsgesellschaft“ (Seite<br />

112–114), IV. „Parallelgesellschaft“ (Seite 121) und V. „Verträge<br />

zwischen den Projektbeteiligten“ (Seite 122–126) beschriebenen<br />

Verträgen ist die Fonds KG weder von Patenten und Lizenzen noch von<br />

weiteren Verträgen sowie von neuen Herstellungsverfahren, die von<br />

wesent licher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage<br />

der Fonds KG sind, abhängig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV). Zum<br />

Ausmaß der Abhängigkeit von den beschriebenen Verträgen ver -<br />

weisen wir auf den Risikoteil ab Seite 16, Ziff. 1, 4, 9, 22, 24, 33.<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf<br />

die wirtschaftliche Lage der Fonds KG haben können, sind nicht<br />

anhängig (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV). Die Tätigkeit der<br />

Fonds KG ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst<br />

worden (§ 8 Abs. 2 VermVerkProspV).<br />

Es bestehen nach Kenntnis der Anbieterin keine Bewer tungs gut -<br />

achten, insbesondere ist kein Bewertungsgutachten über das Anlage -<br />

objekt (Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft) erstellt worden<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV).<br />

4. EIGENKAPITAL DER FONDS KG, BEITRITT<br />

WEITERER GESELLSCHAFTER UND<br />

EINZAHLUNG DER EINLAGEN<br />

Die Fonds KG beabsichtigt, ihr gezeichnetes Gesellschaftskapital<br />

(Pflichteinlagen) von USD 5.000 um USD 108,745 Mio. auf insgesamt<br />

USD 108,75 Mio. zu erhöhen, mindestens jedoch um USD 12,495 Mio.<br />

auf USD 12,5 Mio. („Mindesteigenkapital“). Im Zeitpunkt der<br />

Prospekt aufstellung be steht das gezeichnete Kapital der Fonds KG<br />

aus einem bereits eingezahlten Kommanditanteil der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin in Höhe von USD 5.000 (bei einer in das<br />

Handelsregister einzutragenden Haftsumme von EUR 500). Aus -<br />

stehende Einlagen auf das Kom manditkapital sind nicht vorhanden.<br />

Der Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft als Limited<br />

Partner ist noch nicht wirksam. Er wird erst durch eine Bestätigung<br />

des General Partners der Beteiligungsgesellschaft wirksam, die<br />

dieser nach den Regelungen des Limited Partnership Agreement zu<br />

einem beliebigen Zeitpunkt erklären kann, nachdem Beitritts -<br />

erklärungen über Kapitaleinlagen in die Beteiligungsgesellschaft<br />

und/oder die Parallelgesellschaft, einschließlich der des General<br />

Partners der Beteiligungsgesellschaft, abgegeben wurden (siehe<br />

hierzu Seite 113 f. (Ziff. III. 8.)). Mit Bestätigung des Beitritts der<br />

Fonds KG als Limited Partner der Beteiligungsgesellschaft tritt das<br />

Amended and Restated Limited Partnership Agreement („Gesell -<br />

schaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“, hierzu siehe Seite 112<br />

(Ziff. III. 4.)) in Kraft, das die Rechtsverhältnisse der Beteiligungs -<br />

gesellschaft und der deren Gesellschafter untereinander regelt.<br />

Die Anlageziele der Vermögensanlage bestehen darin, über die Betei -<br />

ligung der Fonds KG an der Beteiligungsgesellschaft Einnahmen -<br />

überschüsse zu generieren. Dabei ist die Anlagepolitik darauf ausgerichtet,<br />

dass die Fonds KG innerhalb der Einwerbungsphase eine<br />

möglichst hohe Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft erreicht.<br />

Da der Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft noch nicht<br />

wirksam ist, sind die Anlageziele der Vermögensanlage noch nicht<br />

erreicht (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />

Die Nettoeinnahmen aus der Vermögensanlage sind allein ausreichend,<br />

um die Anlageziele zu realisieren (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />

Nettoeinnahmen im Sinne der VermVerkProspV sind die Einnahmen<br />

abzüglich der sogenannten „Weich kosten“ (Fondsnebenkosten,<br />

Fondsvergütungen, Gebühren etc., die aus den Anlegergeldern<br />

gezahlt werden). Die Netto einnahmen aus der Vermögensanlage<br />

werden neben der Investition in die Beteiligungsgesellschaft für die<br />

Bildung einer nach Ein schätzung der Anbieterin ausreichend bemessenen<br />

Liquiditätsreserve verwendet (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />

Außer zu diesen Zwecken werden die Nettoeinnahmen zu keinen<br />

sons tigen Zwecken verwendet.<br />

94


Für Zwecke der Erhöhung des Eigenkapitals der Fonds KG werden<br />

bis voraussichtlich Ende des Jahres 2009 weitere Kommanditisten in<br />

die Fonds KG aufgenommen, bis das Gesellschaftskapital auf mindes -<br />

tens USD 12,5 Mio. erhöht ist. Das öffentliche Angebot für die<br />

Zeichnung einer Beteiligung an der Fonds KG gemäß diesem Ver -<br />

kaufsprospekt beginnt nach § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz einen<br />

Tag nach Veröffentlichung dieses Verkaufsprospekts (vgl. Seite 135).<br />

Die Einwerbungsphase endet am 15. Dezember 2009, kann<br />

jedoch durch die Geschäftsführende Kommanditistin auf den<br />

30. September 2009 verkürzt werden. Eine derartige Verkürzung<br />

erfolgt, wenn für die Fonds KG die Möglichkeit zur Vornahme weiterer<br />

Kapitaleinlagen in der Beteiligungsgesellschaft bereits am<br />

30. September 2009 endet. Eine vorstehend beschriebene Verkürzung<br />

der Einwerbungsphase in der Fonds KG muss spätestens am<br />

15. September 2009 erklärt werden. Darüber hinaus besteht<br />

keine Möglichkeit zur vorzeitigen Schließung der Zeichnungsfrist<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV). Durch eine entsprechende<br />

Erklärung kann die Geschäftsführende Kommanditistin die Einwer -<br />

bungs phase auch verlängern, und zwar um bis zu 36 Monate. Es steht<br />

im Ermessen der Geschäftsführenden Kommanditistin, Beitritts -<br />

erklärungen über von dem Mindestbetrag abweichende, insbeson -<br />

dere geringere, Beträge anzunehmen. Die Geschäftsführende Kom -<br />

man ditistin ist berechtigt, Beitrittsangebote von beitrittswilligen<br />

Kommanditisten in freiem Ermessen ganz oder teilweise abzulehnen.<br />

Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, Zeichnungen, Anteile oder<br />

Beteiligungen zu kürzen (§ 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV). Soweit das<br />

Kommanditkapital bis zum 15. Dezember 2009 oder bis zum<br />

30. September 2009 nicht das Mindesteigenkapital von USD 12,5 Mio.<br />

erreicht hat, greift die Platzierungsgarantie der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> (siehe<br />

Abschnitt „Platzierungsgarantie“, Seite 124), sodass die Fonds KG in<br />

diesem Fall nicht rückabgewickelt werden soll (bezüglich hierzu ggf.<br />

bestehender Risiken vgl. im Abschnitt „Risiken“, Ziff. 35, Seite 27 des<br />

Prospektes). Nach den Regelungen der Platzierungsgarantie hat die<br />

Platzierungsgarantin lediglich 93,5 % des zum Erreichen des<br />

Mindestkapitals fehlenden Betrages (ohne Agio) als Einlage zu übernehmen<br />

oder durch einen oder mehrere von ihr zu bestimmende<br />

Dritte übernehmen zu lassen; die Differenz zzgl. Agio entspricht der<br />

Höhe der Gebühren für die erfolgreiche Eigenkapitaleinwerbung, die<br />

bei Eintritt der Platzie rungsgarantin nicht anfallen. Somit würde das<br />

Kommanditkapital der Fonds KG im Platzierungsgarantiefall nicht auf<br />

die geplante Mindest betei li gungs summe von USD 12,5 Mio. erhöht. In<br />

anderen Fällen ist eine Schließung mit einem niedrigeren Gesell -<br />

schaftskapital nicht geplant. Die Platzierungsgarantin wird die 93,5 %<br />

des fehlenden Betrages so anweisen bzw. anweisen lassen, dass sie<br />

der Fonds KG spätestens am 30. September 2009 bzw. am 15. De -<br />

zember 2009 zur Verfügung stehen.<br />

Es kann ein gleichzeitiges Angebot dieser Vermögensanlage in<br />

Deutschland und in der Schweiz erfolgen (§ 4 Satz 1 Nr. 8<br />

VermVerkProspV). Die Höhe der Teilbeträge dieses Angebots steht<br />

noch nicht fest. Die Fonds KG hat bisher weder Wertpapiere noch<br />

Vermögensanlagen ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV).<br />

Die Fonds KG wird mit den Einnahmen aus der Erhöhung ihres<br />

Gesellschaftskapitals eine oder mehrere Kapitaleinlagen an der<br />

Beteiligungsgesellschaft vornehmen. Dementsprechend ist die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, weitere<br />

Kommanditisten in die Fonds KG aufzunehmen oder einen Dritten<br />

mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu bevollmächtigen.<br />

Die den Kommanditisten durch den Anteil an der Fonds KG ver -<br />

liehenen Rechte differenzieren zum Teil zwischen den derzeitigen<br />

Gesellschaftern und den beitretenden Kommanditisten. So ist die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin von der Verpflichtung zur Zahlung<br />

eines Agios befreit (siehe Seite 96), und die von ihr übernommene<br />

Pflichteinlage muss nicht die auf Seite 96 beschriebene Mindest -<br />

größe von USD 100.000 haben. Auch bei der Gewinnbeteiligung wird<br />

zwischen derzeitigen Gesellschaftern und beitretenden Komman -<br />

ditisten unterschieden. Die Vergütungs- und Auslagen ersatz -<br />

ansprüche der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, die beide Gründungsgesellschafter sind, sowie die<br />

Vergütungen aus dem Gesellschaftsverwaltungsvertrag sind unabhängig<br />

vom Vorliegen eines positiven Jahresergebnisses vorab zu<br />

begleichen und werden im Verhältnis der Kommanditisten zueinander<br />

als Kosten der Fonds KG behandelt. Der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin steht auch allein das Recht zur Führung der<br />

Geschäfte der Fonds KG zu (vgl. Seite 100 f.), die beitretenden<br />

Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin hat unabhängig von der Höhe<br />

ihrer Kommanditeinlage in der Gesellschafterversammlung ein<br />

Stimmrecht von 100 Stimmen. Die beitretenden Kommanditisten<br />

haben je USD 1.000 Pflichteinlage ein Stimmrecht von einer Stimme<br />

(siehe Seite 104), wohingegen die Komplementärin außer einem<br />

95


Rechtliche Grundlagen<br />

Zustimmungsvorbehalt in bestimmten, auf Seite 104 beschriebenen<br />

Fällen kein Stimmrecht hat. Im Liquidationsfall sind die der Komple -<br />

mentärin und der Geschäftsführenden Kommanditistin zu zahlenden<br />

Ver gütungen zunächst auszuzahlen, bevor ein verbleibender Erlös an<br />

alle Kommanditisten auszuzahlen ist (vgl. Seite 106). Im Übrigen stimmen<br />

die mit einem Anteil an der Vermögensanlage verbundenen<br />

Hauptmerkmale für die Geschäftsführende Kommanditistin und die<br />

Komplementärin als derzeitige Gesellschafter und die beitretenden<br />

Kommanditisten überein (§ 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV).<br />

4.1. Beitritt von Kommanditisten und Pflichteinlagen<br />

Die Anleger bieten der Geschäftsführenden Kommanditistin ihren<br />

Beitritt anhand der Beitrittserklärung an. Die Anleger senden die vollständig<br />

ausgefüllte und unterzeichnete Beitrittserklärung einschließlich<br />

Anlage an ihren Berater oder direkt an:<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />

Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Tel.: 0 40/28 09 52-167, Fax: 0 40/28 09 52-499<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin nimmt die Beitritts erklä -<br />

rungen der Anleger entgegen (§ 4 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV). Die<br />

vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittserklärungen<br />

werden in der Reihenfolge des Posteingangs registriert. Die An -<br />

nahme der Beitrittserklärung wird schriftlich bestätigt, verbunden mit<br />

der Aufforderung, die erste Rate der Einzahlung vorzunehmen.<br />

Einzelheiten zur Einzahlung sind auf Seite 135 beschrieben.<br />

Pflichteinlagen von Kommanditisten – ausgenommen die der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin – müssen jeweils mindestens<br />

USD 100.000 betragen (Erwerbspreis), soweit sich aus § 4 Abs. 5 und<br />

§ 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht etwas anderes ergibt;<br />

höhere Pflichteinlagen müssen ein ganzzahliges Vielfaches von<br />

USD 10.000 ausmachen. Es steht im Ermessen der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin, Beitrittserklärungen über hiervon abweichende,<br />

insbesondere geringere Beträge anzunehmen. Die Höhe der<br />

insgesamt angebotenen Vermögensanlage beträgt USD 108,745 Mio.<br />

zuzüglich 3 % Agio. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

berechtigt, Beitrittsangebote von beitrittswilligen Kommanditisten in<br />

freiem Ermessen ganz oder teilweise abzulehnen. Die Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin hat ihre Pflichteinlage bereits erbracht. Die<br />

neu eintretenden Komman ditisten haben auf ihre Pflichteinlagen ein<br />

Agio in Höhe von 3 % der Pflichteinlage an die Fonds KG zu zahlen.<br />

Die Einlageverpflichtung (Pflichteinlagen zzgl. Agio) ist in USD zu<br />

erbringen.<br />

Die Pflichteinlage ist in zwei oder mehr Raten einzuzahlen. 12 % der<br />

Pflichteinlage sowie das Agio sind nach dem Zugang des<br />

Annahmeschreibens der Geschäftsführenden Kommanditistin fällig.<br />

Die weiteren 88 % der Pflichteinlage wird die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin in einem oder mehreren Teilbeträgen abrufen, die<br />

zehn Bankarbeitstage nach Zugang der entsprechenden Anforderung<br />

fällig werden („Kapitalabrufe“). Der Abruf der weiteren 88 % der<br />

Pflichteinlage erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2012. Sofern<br />

Kommanditisten beitreten, nachdem bereits einer oder mehrere<br />

Kapitalabrufe erfolgt sind („Später Beitretende Gesellschafter“), sind<br />

diese im Verhältnis ihrer Beteiligung im Rahmen späterer Kapital -<br />

abrufe vorrangig auf Einzahlung ihrer Einlagen in Anspruch zu nehmen,<br />

bis hinsichtlich des Einzahlungsstandes der Kapitalkonten I relativer<br />

Gleichstand aller Kommanditisten erreicht ist. Jeder neu eintretende<br />

Kommanditist hat seine Pflichteinlage zzgl. Agio spätes tens zu<br />

dem in dem Annahmeschreiben bzw. dem An for de rungs schreiben der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin angege benen Termin und auf<br />

das Konto der Fonds KG als USD-Auslands überweisung mit einem<br />

Formular zum Zahlungsauftrag im deutschen Außenwirtschafts -<br />

verkehr zu überweisen bei der:<br />

Commerzbank AG, <strong>Hamburg</strong><br />

SWIFT: COBADEHHXXX<br />

Konto-Nr.: 617056701<br />

BLZ: 200 400 00<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin, die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Beteiligungsmanagement HTB GmbH, Beim Strohhause 27, 20097<br />

<strong>Hamburg</strong>, fungiert als Zahlstelle und führt die Zahlungen an die<br />

Anleger aus (§ 4 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV). Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH, Beim Strohhause 27, 20097<br />

<strong>Hamburg</strong>, hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

Die genaue Anzahl der einzelnen Kommanditanteile steht zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Bei Zugrunde -<br />

legung eines einzuwerbenden Eigenkapitals von nominal maximal<br />

USD 108,745 Mio. und eines Mindest beteiligungsbetrags<br />

von USD 100.000 je Anleger ergibt sich eine Mindestanzahl von<br />

einem Anteil und eine Höchstzahl von rund 1.087 Anteilen. Je<br />

96


nachdem, wie hoch die von den einzelnen Anlegern gezeichneten<br />

Einlagen sind, kann die Anzahl der Anteile hiervon auch<br />

abweichen. Der Mindestbetrag, der erforderlich ist, um das<br />

Projekt in Bezug auf das Anlageobjekt durchzuführen, beträgt<br />

USD 12,45 Mio.<br />

4.2. Haftsumme, Wirksamwerden des Beitritts, Nachschüsse<br />

Die Pflichteinlagen und einzutragenden Haftsummen müssen<br />

stets im Verhältnis von USD 1.000 zu EUR 100 zueinander stehen,<br />

d. h. pro USD 1.000 jeder Pflichteinlage ist eine Haftsumme von<br />

EUR 100 im Handelsregister einzutragen, sodass die eingetragene<br />

Haftsumme nach vollständiger Kapitalerhöhung insgesamt mindes -<br />

tens EUR 1,25 Mio. und maximal EUR 10,875 Mio. beträgt. Der<br />

Beitritt der Kommanditisten erfolgt im Außenverhältnis unter der auf -<br />

schiebenden Bedingung der Eintragung ihrer Haftsummen in das<br />

Handelsregister. Die Anleger sind jedoch in der Zeit zwischen<br />

Annahme der Beitrittserklärung bis zu ihrer Eintragung im Handels -<br />

register als atypisch stille Gesellschafter an der Fonds KG beteiligt.<br />

Die Haftung ist während dieses Zeitraums auf die übernommene<br />

Kommanditeinlage begrenzt. Danach wandelt sich die atypisch stille<br />

Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung um.<br />

Jeder Kommanditist (auch ehemalige Kommanditisten) ist verpflichtet,<br />

auf Verlangen der Geschäftsführenden Kommanditistin die von<br />

ihm erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen von Gewinnen und<br />

Rückzahlungen seiner Einlage) zurückzuzahlen, falls und insoweit<br />

dies nach Einschätzung der Geschäftsführenden Kommanditistin notwendig<br />

ist, um es der Fonds KG zu ermöglichen, die ihr gegenüber der<br />

Beteiligungs gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages der<br />

Beteiligungs gesell schaft oder der gesetzlichen Vorschriften bestehenden<br />

Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die nach dem<br />

Gesell schafts vertrag der Beteiligungsgesellschaft bestehenden<br />

Rückzah lungs pflichten sind auf Seite Seite 112 f., Ziff. 7 und im<br />

Kapitel „Risiken“ unter Ziff. 38 dargestellt. Bei den vorgenannten<br />

Rückzahlungspflichten handelt es sich nicht um Nachschusspflichten<br />

i. S. einer Pflicht des Erwerbers der Vermögensanlagen zur Leistung<br />

von Zahlungen, die über den ursprünglichen Anlagebetrag hinausgehen.<br />

Zahlt ein Kommanditist wie vorstehend beschrieben entnommene<br />

Gewinne an die Fonds KG zurück, werden diese Beträge auf seinem<br />

Kapitalkonto III gebucht. Zahlt ein Kommanditist Beträge zurück, die<br />

aus der Rückzahlung von Einlagen stammen, werden diese Beträge<br />

auf seinem Kapitalkonto I gebucht.<br />

4.3. Handelsregistervollmacht<br />

Im Zuge des Beitritts ist jeder Kommanditist verpflichtet, der Ge -<br />

schäftsführenden Kommanditistin formgerechte Handelsregister -<br />

vollmachten gemäß einem von der Geschäftsführenden Komman -<br />

ditistin zur Verfügung zu stellenden Mustertext zu erteilen, die über<br />

den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen und -abmeldungen<br />

jeglicher Art im Zusammenhang mit der Fonds KG gelten.<br />

4.4. Verzug mit Leistung der Pflichteinlage<br />

Leistet ein beitretender Kommanditist seine Pflichteinlage (zzgl. Agio)<br />

nicht zu dem im Annahmeschreiben bzw. dem in dem Auf for -<br />

derungsschreiben der Geschäftsführenden Kommanditistin jeweils<br />

angegebenen Termin, so ist die Fonds KG nach erfolgloser Mahnung<br />

berechtigt, dem Kom man ditisten jährlich Verzugszinsen in Höhe von<br />

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu be -<br />

rechnen. Erfüllt ein Kom manditist seine Einzahlungsverpflichtung zum<br />

Einzahlungstermin nicht oder nicht in voller Höhe, kann die<br />

Geschäftsführende Komman ditistin nach ihrer Wahl nach Mahnung<br />

und Nachfristsetzung diesen Kommanditisten aus der Fonds KG ausschließen.<br />

Die Fonds KG kann ferner verlangen, dass der aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossene Kommanditist der Fonds KG die durch<br />

die Nichterfüllung entstandenen Schäden ersetzt. Der Schaden wird<br />

vorbehaltlich eines nachgewiesenen höheren Schadens pauschal mit<br />

10 % der nicht erfüllten Pflichteinlage berechnet. Dem Kom man -<br />

ditisten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.<br />

Bereits geleistete Einlagen können mit dem vorbezeichneten<br />

Schadensersatzanspruch verrechnet werden. Ein eventuell verbleibendes<br />

Restguthaben wird an den betreffenden Kommanditisten erst<br />

dann ausgezahlt, wenn neue Kommanditisten mit mindestens gleich<br />

hoher Zeichnungssumme in die Fonds KG eingetreten sind und deren<br />

Pflichteinlage (zzgl. Agio) geleistet haben.<br />

5. KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM<br />

ERWERB, DER VERWALTUNG UND DER<br />

VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSANLAGE<br />

a) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb:<br />

• der Betrag einer Pflichteinlage<br />

• 3 % Agio auf den Erwerbspreis der Pflichteinlage<br />

• ggf. anfallende Verzugskosten gem. § 6 Abs. 3 und 5 des Gesell -<br />

schaftsvertrages (Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem<br />

Basiszinssatz sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von pau-<br />

97


Rechtliche Grundlagen<br />

schal 10 % der Pflichteinlage, sofern die Fonds KG nicht höhere<br />

Schäden nachweist)<br />

• Kosten für die notarielle Beglaubigung und der Handels -<br />

registervollmacht und die Veröffentlichung im Handelsregister<br />

(die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />

Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, eigene Makler- und<br />

Beratungskosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />

Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten einer Fremd -<br />

finanzierung des Beteiligungserwerbs (einschließlich Zinsen),<br />

(die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

b) Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung:<br />

• Kosten für die Erstellung der ausländischen Steuererklärung (die<br />

Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• dem Anleger individuell entstehende Reise-, Kommunikationsund<br />

Portokosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• dem Anleger individuell entstehende Bevollmächtigungskosten,<br />

z. B. zur Stimmrechtsausübung (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

c) Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung:<br />

• Kosten für die Übertragung der Beteiligung gem. § 15 des Gesell -<br />

schaftsvertrages<br />

• Kosten für die Löschung aus dem Handelsregister (die Höhe ist<br />

einzelfallabhängig)<br />

• Verwaltungsgebühr der Geschäftsführenden Kommanditistin in<br />

Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags, mindestens jedoch<br />

USD 250 und höchstens USD 500 pro Vorgang inklusive ggf.<br />

anfallender Umsatzsteuer<br />

• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />

Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, eigene Maklerkosten und<br />

Beratungskosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />

Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten der Ablösung<br />

einer Fremdfinanzierung (insbesondere ggf. anfallende Vorfällig -<br />

keitsentschädigung)<br />

d) Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der<br />

Verwaltung und der Veräußerung:<br />

• ggf. Kosten einer Gesellschafterversammlung, die auf Antrag<br />

eines Kommanditisten einberufen wurde, jedoch nicht das erforderliche<br />

Quorum von 20 % der Stimmen erreichte (§ 10 Abs. 3<br />

des Gesellschaftsvertrages)<br />

• ggf. entstehende Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere<br />

der Ermittlung des Abfindungsguthabens (§ 19 Abs. 2 lit. f) des<br />

Gesellschaftsvertrages)<br />

• ggf. Abzinsung des vorzeitig ausgezahlten Abfindungsguthabens<br />

mit 1 Prozentpunkt p. a.<br />

• ggf. Kosten der Ausübung der Kontrollrechte (§ 8 des Gesell -<br />

schaftsvertrages)<br />

• ggf. entstehende Kosten der Verzinsung des Vorschusses der<br />

Quellensteuerzahlung (§ 12 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages)<br />

• ggf. im Rahmen des Kommanditistenwechsels: Ausgleich von<br />

gewerbe steuerlichen Nachteilen für die Fonds KG<br />

Eine Quantifizierung der vorstehend beschriebenen Kosten ist nicht<br />

möglich, weil diese von mehreren, noch nicht feststehenden Faktoren<br />

abhängt.<br />

Weitere – über die vorstehend aufgezählten hinausgehenden – mit<br />

dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögens -<br />

anlage verbundene Kosten entstehen dem Anleger nicht (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 10 VermVerkProspV).<br />

Über die in diesem Abschnitt und in den Abschnitten „4.2 Haft -<br />

summe, Wirksamwerden des Beitritts“ (Seite 97 dieses Prospektes),<br />

„4.4 Verzug mit Leistung der Pflichteinlage“ (Seite 97 dieses<br />

Prospektes) und „9. Haftung der Gesellschafter“ (Seite 101 dieses<br />

Prospektes) dargestellten Zahlungspflichten sowie für die erzielten<br />

Einkünfte zu leistenden Steuern (siehe hierzu „Steuerliche Grund -<br />

lagen“, Seite 72 ff.) hinaus hat der Anleger keine weiteren Leis tungen<br />

zu erbringen, insbesondere keine weiteren Zahlungen zu leisten (§ 4<br />

Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV). Insbesondere besteht keine Nach -<br />

schusspflicht.<br />

Die Fonds KG führt gegebenenfalls die in Abschnitt 13. „Ge winn- und<br />

Verlustzuweisung, Entnahmen und Verteilung der Liqui dationserlöse“<br />

dargestellte für Rechnung des jeweiligen Kom manditisten zu leistendende<br />

US-Quellensteuer oder endgültige US-Einkommensteuer ab.<br />

Die Anbieterin übernimmt keine Zahlung von Steuern für Anleger (§ 4<br />

Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 VermVerkProspV).<br />

Eine vollständige oder teilweise Finanzierung der Beteiligung<br />

(Anteils finanzierung) für den Anleger durch Gründungsgesellschafter<br />

der Fonds KG oder die Anbieterin ist nicht Bestandteil dieses Beteili -<br />

gungsangebotes.<br />

98


6. VERGÜTUNGEN WÄHREND DER<br />

GESAMTLAUFZEIT<br />

6.1. Übersicht über von der Fonds KG an Gesellschafter/<br />

Gründungs gesellschafter oder verbundene Unternehmen<br />

während der gesamten Laufzeit gezahlte Vergütungen<br />

(1) Vergütung für die Komplementärin aus dem Gesell -<br />

schaftsvertrag<br />

Laufende Vergütung von USD 10.000 p. a. inkl. einer ggf. anfallenden<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer, jeweils am 31. Dezember,<br />

ab 2009.<br />

(2) Vergütung für die Geschäftsführende Kommanditistin aus<br />

dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesellschafts ver -<br />

waltungsvertrag<br />

a) Einmalige Vergütung von USD 250.000 inkl. einer ggf. anfallenden<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer für die Gesellschafts ver -<br />

waltung.<br />

b) Laufende Vergütung von USD 10.000 p. a., ab 30. Dezember 2013:<br />

Erhöhung auf USD 60.000 p. a. inkl. einer ggf. anfallenden ge -<br />

setzlichen Umsatzsteuer, jeweils am 31. Dezember, ab 2009.<br />

c) Vergütung für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem<br />

Kommanditistenwechsel anfallenden Verwaltungsarbeiten in<br />

Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrages, mindestens jedoch<br />

USD 250 und höchstens USD 500 pro Vorgang, inklusive ggf.<br />

anfallender Umsatzsteuer.<br />

Über die in diesem Abschnitt 6 unter Ziff. 6.1 (1) und 6.1 (2) dargestellten<br />

Vergütungen hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, den Jahres -<br />

betrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungs ent -<br />

gelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art innerhalb und<br />

außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3<br />

VermVerkProspV).<br />

(3) Vergütung für <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> aus dem Konzeptions -<br />

vertrag<br />

a) Einmalvergütung von USD 500.000, inkl. Umsatzsteuer.<br />

b) Variable Vergütung, die sich an den Auszahlungen an die<br />

Gesell schafter der Beteiligungsgesellschaft orientiert. Sie<br />

beträgt 20 % der insgesamt 70 % des verbleibenden Rest -<br />

betrags an Liquiditätsüberschüssen, der an die Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft nach Vorabbefriedigung des<br />

General Partners und der Altgesellschafter der Beteili -<br />

gungsgesellschaft ausgezahlt wird (zur Erläuterung der 70 %<br />

siehe Seite 118, Ziff. III. 23. b) (iv) dieses Prospektes). Die vorstehende<br />

variable Vergütung versteht sich inkl. einer ggf. anfallenden<br />

gesetz lichen Umsatzsteuer und ist fällig mit Auszahlung<br />

des vorgenannten Restbetrags an die Gesellschafter der<br />

Beteiligungsge sellschaft, jeweils nach Veräußerung oder<br />

anderweitiger Liquidation eines Objekts aus dem Investment-<br />

Portfolio der Beteiligungsgesellschaft.<br />

(4) Vergütung für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> aus dem Vertrag über<br />

die Vermittlung von Eigenkapital<br />

Einmalige Vergütung in Höhe des 3%igen Agios zzgl. 6,5 % der<br />

Pflichteinlage der beitretenden Anleger, insgesamt maximal<br />

USD 10.330.775, umsatzsteuerfrei. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> zahlt Anleger-<br />

Vermittlern maximal eine Gebühr von 8,5 % des tatsächlich eingeworbenen<br />

Eigenkapitals.<br />

(5) Vergütung für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> aus der Platzie rungs -<br />

garantie für die Gewährung der Platzierungsgarantie<br />

Einmalige Vergütung von USD 233.657, umsatzsteuerfrei.<br />

(6) Vergütung für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management<br />

HTAM GmbH aus dem Asset Management-Vertrag<br />

a) Einmalvergütung von USD 250.000, inkl. Umsatzsteuer.<br />

b) Laufende Vergütung von zunächst USD 10.000 p. a., ab 30. De -<br />

zem ber 2013 Erhöhung auf USD 60.000 p. a. inkl. einer ggf. an -<br />

fal lenden gesetzlichen Umsatzsteuer, jeweils am 31. Dezember,<br />

ab 2009.<br />

6.2. Weitere Kosten<br />

(1) Externe Kosten, insbesondere der Rechts- und Steuerberatung<br />

während der Kon zeptionierung der Fonds KG, Kosten der laufenden<br />

Ver waltung.<br />

(2) Kosten der laufenden Verwaltung, die im Rahmen der<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft entstanden sind<br />

(insbesondere Kosten für Rechts- und Steuerberatung und sons -<br />

tige Beratungsgebühren).<br />

(3) Übliche Drittkosten der laufenden Verwaltung (insbesondere für<br />

die Erstellung der Jahresabschlüsse, der Wirtschafts prü fungs -<br />

berichte und der Steuererklärungen).<br />

99


Rechtliche Grundlagen<br />

(4) Übliche laufende Kosten für die Durchführung der Gesell schaf -<br />

ter versammlungen, schriftliche Abstimmungsverfahren etc.<br />

6.3. Übersicht über die auf Ebene der Beteiligungs gesell -<br />

schaft während der gesamten Laufzeit gezahlten<br />

Vergütungen<br />

(1) Vergütung des General Partners der Beteiligungsgesellschaft in<br />

Höhe von 1,25 % des Mittelwertes des von der Beteiligungs -<br />

gesellschaft investierten Kapitals p. a., zahlbar quartalsweise.<br />

(2) Der Höhe nach noch nicht feststehende Gebühren des General<br />

Partners und der mit ihm verbundenen Unternehmen für<br />

Leistungen, die diese im Rahmen der Portfolio-Investitionen<br />

erbracht haben, z. B. (aber nicht aus schließ lich) Gebühren für<br />

Grundstücksverwaltung, Akquisi tionen und Veräußerungen,<br />

Finanzierung, Bauplanung und Bauausführung und – in besonderen<br />

Fällen – Vermietungs provisionen und Entwick lungs -<br />

kosten.<br />

(3) Kosten der Beteiligungsgesellschaft, mit Ausnahme der Kosten<br />

des General Partners, z. B. (aber nicht ausschließlich) Kosten für<br />

erste Prüfungen von Investmentmöglichkeiten, Beträge, die die<br />

Beteiligungsgesellschaft für Instrumente zur Minimierung der<br />

Risiken im Zusammenhang mit einem Portfolio-Investment aufwendet,<br />

laufende Verwaltungskosten der Beteiligungs -<br />

gesellschaft, einschließlich der Gründungskosten, sowie Ge -<br />

bühren an die Regierung der Cayman Islands, die Vergütung für<br />

den General Partner gemäß Ziff. 6.3.1 und sonstige Gebühren<br />

nach Ziff 6.3.2.<br />

Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungs -<br />

provisionen oder vergleichbare Vergütungen, beträgt USD 11.564.432<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV). Weitere Provi sionen, insbeson -<br />

dere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen i. S. d.<br />

§ 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV, werden nicht geleistet.<br />

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind den Mitgliedern der<br />

Geschäftsführung der Fonds KG keine Gesamtbezüge, insbesondere<br />

keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent schädi gungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleis tungen jeder Art<br />

gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV).<br />

7. GESELLSCHAFTERREGISTER<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin führt über alle Komman -<br />

ditisten ein Register mit deren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten. Jeder Kommanditist erhält bei Annahme seiner Beitritts -<br />

erklärung von der Geschäftsführenden Kommanditistin eine schrift -<br />

liche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung. Die<br />

Kommanditisten haben keinen Anspruch darauf, dass die Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin ihnen Angaben über die übrigen Kom -<br />

manditisten macht. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

berechtigt, Angaben aus dem Register offenzulegen, falls die<br />

Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dem das<br />

Vorhaben der Kommanditisten finanzierenden Kreditinstitut oder<br />

gegenüber einem anderen Kreditinstitut im Zusammenhang mit der<br />

Anteilsfinanzierung erfolgt. Gegenüber den als Beratern der Fonds KG<br />

tätig werdenden Personen, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtet sind, ist die Geschäftsführende Kommanditistin ebenso<br />

zur Offenlegung von Daten aus dem Register berechtigt. Per sonen -<br />

bezogene Daten der Kommanditisten werden auf EDV-Anlagen der<br />

Fonds KG, der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. einer anderen<br />

mit der Gesellschaftsverwaltung beauftragten Person gespeichert.<br />

Die gespeicherten Daten werden nur zur rechtmäßigen Auf -<br />

gaben erfüllung genutzt. Einsicht in die Daten dürfen nur die für die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin und die für die Vertriebspartner<br />

tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sowie ferner solche<br />

Dritte, welche die Fonds KG oder die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin mit der Erledigung ihrer bzw. der ihr übertragenen<br />

Aufgaben beauftragt. Diese Personen sind zur vertraulichen<br />

Behandlung der Daten verpflichtet.<br />

8. GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG<br />

DER FONDS KG<br />

Die Komplementärin vertritt die Fonds KG im Außenverhältnis. Im<br />

Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführung der Fonds KG allein der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin. Die Geschäftsführende Kom -<br />

man ditistin ist für Geschäfte mit der Fonds KG von den Beschrän -<br />

kungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementärin und die anderen<br />

Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Letztere nehmen jedoch über die Gesellschafterversammlung Einfluss<br />

100


auf wichtige Entscheidungen der Fonds KG (siehe unten Abschnitt<br />

„Befugnisse der Gesellschafterversammlung“ (Seite 102 f.).<br />

Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

sind im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag, dort insbesondere in § 4<br />

Abs. 6, §§ 6, 7, 10, 11, 14, 20 sowie im Gesellschaftsverwaltungs -<br />

vertrag geregelt, dessen Inhalt nachstehend auf Seite 124 f. zusammengefasst<br />

dargestellt wird. Sie umfassen unter anderem die<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses der Fonds KG (gemeinsam mit der<br />

Komplementärin), die Einberufung und Durchführung von Gesell -<br />

schafter versammlungen sowie die Liquidation der Fonds KG. Für einzelne,<br />

in § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aufgeführte Maß -<br />

nahmen bedarf die Geschäftsführende Kommanditistin der Zustim -<br />

mung der Gesellschafterversammlung, vgl. näher im Abschnitt<br />

„Befug nisse der Gesellschafterversammlung“, unten Seite 102 f.<br />

Die Fonds KG hat die Geschäftsführende Kommanditistin mit dem im<br />

Abschnitt „Gesellschaftsverwaltungsvertrag“, vgl. Seite 124 f., näher<br />

beschriebenen Gesellschaftsverwaltungsvertrag vom 9. März 2009<br />

mit der Übernahme der allgemeinen Verwaltungsaufgaben der<br />

Fonds KG beauftragt. Mit der Aufsicht und Qualitätskontrolle des<br />

Asset Managements hat die Fonds KG mit Asset Management-<br />

Vertrag vom 9. März 2009 die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management<br />

HTAM GmbH beauftragt (siehe hierzu im Abschnitt „Asset<br />

Management-Vertrag“, Seite 125 f.).<br />

Die Kommanditisten haben über die Kontrollrechte nach § 166 HGB<br />

hinaus das Recht, jederzeit nach Vorankündigung die Handelsbücher<br />

und Papiere der Fonds KG selbst einzusehen oder durch einen berufsmäßig<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten einsehen<br />

zu lassen sowie von der Geschäftsführenden Kommanditistin alle<br />

erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Dabei entstehende Kosten<br />

sind von dem Kommanditisten zu tragen, der Einsicht nimmt. Die<br />

Ausübung der Informationsrechte darf nur nach Vorankündigung mit<br />

angemessener Frist erfolgen und den ordnungsgemäßen Betrieb der<br />

Fonds KG und ihrer Vertragspartner nicht beeinträchtigen. Die<br />

Kommanditisten sind verpflichtet, Informationen über die Beteili -<br />

gungs gesellschaft, die Parallelgesellschaft, den General Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft und die Unternehmen der Paramount-<br />

Gruppe, die sie anlässlich der Ausübung ihrer Kontrollrechte erhalten,<br />

vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nur dann offenzu -<br />

legen, wenn diese von Berufs wegen zur Verschwiegenheit ver -<br />

pflichtet sind.<br />

9. HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER<br />

Die Komplementärin haftet im Außenverhältnis persönlich und unbeschränkt<br />

für die Verbindlichkeiten der Fonds KG. Im Innenverhältnis<br />

beschränkt sich ihre persönliche Haftung auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis gilt für<br />

sämtliche Gesellschafter (vgl. § 21 des auf Seite 137 ff. abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Durch Eintragung der Fonds KG in das Handelsregister als<br />

Kommanditgesellschaft sowie der jeweiligen Kommanditisten wird<br />

die Haftung dieser Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der<br />

Fonds KG auf ihre jeweilige in das Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme (EUR 100 pro USD 1.000 an Pflichteinlage) begrenzt. Die<br />

Haftung ist ausgeschlossen, sobald die Haftsumme in die Fonds KG<br />

eingelegt wird (vgl. §§ 171 ff. HGB). Werden die Einlagen durch Ent -<br />

nahmen (insbesondere Barauszahlungen) jedoch unter die Haft -<br />

summe gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme<br />

wieder auf. Das gilt auch, soweit Entnahmen getätigt werden, während<br />

der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter den<br />

Betrag der Haftsumme herabgemindert wird (vgl. § 172 Abs. 4 i.V.m.<br />

§ 171 Abs. 1 HGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z. B. Illiquidität<br />

der Fonds KG) wären insofern erhaltene Entnahmen (Barauszah -<br />

lungen) von den Kommanditisten ganz oder teilweise zurückzuzahlen.<br />

Im Innenverhältnis beschränkt sich die persönliche Haftung der<br />

Kommanditisten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt<br />

für die Haftung der Geschäftsführenden Kommanditistin. Schadens -<br />

ersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren in einem<br />

Jahr ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, soweit sie<br />

nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Sie<br />

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Gesellschafter unterliegen keiner<br />

Wettbewerbsbeschränkung. Zu der Pflicht der Kommanditisten, unter<br />

bestimmten Umständen erhaltene Auszahlungen an die Fonds KG<br />

101


Rechtliche Grundlagen<br />

zurückzuzahlen, damit diese ihren Verpflichtungen gegenüber der<br />

Beteili gungsgesellschaft nachkommen kann, siehe Seiten 97<br />

und 112 f.<br />

10. BEFUGNISSE DER<br />

GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG<br />

Eine Vielzahl von Handlungen und Rechtsgeschäften der Fonds KG<br />

bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung durch eine ordentliche<br />

oder außerordentliche Gesellschafterversammlung, wobei Zustim -<br />

mungen auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden können<br />

(siehe hierzu im Abschnitt „Beschlussfassung im schriftlichen<br />

Verfahren“, Seite 104 f.). Insbesondere sind zu nennen:<br />

• der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Betei li -<br />

gungen an anderen Unternehmen sowie der Abschluss von<br />

Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an der Ergebnissen der<br />

Fonds KG zum Gegenstand haben;<br />

• die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften,<br />

Garantien oder ähnlichen Haftungserklärungen von mehr als<br />

USD 2 Mio., einschließlich etwaiger Gesellschafterdarlehen an<br />

die Beteiligungsgesellschaft, deren General Partner, sowie die<br />

Erbringung von über die auf Seite 112 beschriebenen Kapital -<br />

einlagen von maximal USD 100 Mio. in die Beteiligungs gesell -<br />

schaft;<br />

• die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;<br />

• die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, der Ab -<br />

schluss von Dienstverträgen mit leitenden Mitarbeitern, die<br />

Gewährung von Einzelvollmachten über den Rahmen des<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinaus sowie Pensions zu -<br />

sagen; die Erteilung einer Generalvollmacht an die Ge -<br />

schäftsführende Kommanditistin ist hingegen ohne Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung möglich;<br />

• Geschäfte aller Art mit sich selbst sowie mit Mitgesellschaftern,<br />

ausgenommen der Abschluss der unten auf Seite 103 genannten<br />

Verträge;<br />

• der Verkauf oder die Übertragung des gesamten oder eines<br />

wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die Ein -<br />

räumung eines Rechtes daran;<br />

• die Aufnahme bzw. Inanspruchnahme von Darlehen in Höhe von<br />

mehr als insgesamt USD 2 Mio. Dies gilt nicht für eine Zwischen -<br />

finanzierung bzw. die Aufnahme von Darlehen zum Ausgleich für<br />

gezeichnete, aber von den Anlegern noch nicht eingezahlte<br />

Pflicht einlagen in Höhe der Summe der ausstehenden Pflicht -<br />

einlagen);<br />

• Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Fonds KG hinausgehen und für die Fonds KG<br />

von besonderer Bedeutung sind.<br />

Des Weiteren ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur<br />

Ausübung der Zustimmungsrechte der Fonds KG in Bezug zu den folgenden<br />

Handlungen und Rechtsgeschäften der Beteiligungs gesell -<br />

schaft erforderlich:<br />

• die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />

schaft, des Subscription Agreements oder des Sideletters oder<br />

sonstiger Gründungsdokumente der Beteiligungs gesellschaft,<br />

sofern die Zustimmung der Fonds KG zur Änderung der vor -<br />

stehend genannten Dokumente notwendig ist;<br />

• die Zustimmung der Fonds KG zur Auflösung der Beteili -<br />

gungsgesellschaft – sofern die Zustimmung der Fonds KG hierzu<br />

notwendig ist – oder zur Bestellung eines neuen General<br />

Partners der Beteiligungsgesellschaft bzw. die Zustimmung der<br />

Fonds KG zur Übertragung der Beteiligung des General Partners<br />

der Beteiligungsgesellschaft auf einen anderen General Partner.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist auch ohne Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung berechtigt, die Zustimmung seitens<br />

der Fonds KG für die beiden vorgenannten Rechtsgeschäfte und Handlungen<br />

der Beteiligungsgesellschaft zu erteilen oder zu versagen oder<br />

die Komplementärin mit der Abgabe der Zustimmung oder Versagung<br />

zu beauftragen, wenn ein Notfall (Emergency Condition) vorliegt.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet, die übrigen<br />

Kommanditisten und die Komplementärin unverzüglich über alle<br />

außer ordentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen der Fonds KG mit der<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH und deren<br />

102


Rechtsnachfolger und/oder deren Konzerngesellschaften, insbesondere<br />

mit sich selbst, und der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

nachstehende Verträge abzuschließen:<br />

• Konzeptionsvertrag zwischen der Fonds KG und der <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> (hierzu siehe unten Seite 122 f.);<br />

• Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital zwischen der<br />

Fonds KG und der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> (hierzu unten Seite 123 f.);<br />

• Gesellschaftsverwaltungsvertrag zwischen der Fonds KG und<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin (siehe hierzu unten<br />

Seite 124 f.);<br />

• Asset Management-Vertrag zwischen der Fonds KG und der<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH (hierzu siehe<br />

unten Seite 125 f.);<br />

• Platzierungsgarantievereinbarung zwischen der Fonds KG und<br />

der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> (hierzu siehe unten Seite 124).<br />

Gegenstand der ordentlichen (ggf. auch einer außerordentlichen)<br />

Gesell schafterversammlung der Fonds KG ist insbesondere die<br />

Beschlussfassung über:<br />

• die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

• die Entlastung der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin der Fonds KG;<br />

• die Verwendung des Jahresergebnisses der Fonds KG;<br />

• die Wahl des Abschlussprüfers der Fonds KG für das laufende<br />

Geschäftsjahr, ausgenommen für die Jahre 2007 bis 2010;<br />

• die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG;<br />

• die Abwahl der Komplementärin und Bestellung einer neuen juristischen<br />

Person als Komplementärin;<br />

• Verkauf oder Übertragung des gesamten oder eines wesent -<br />

lichen Teils des Gesellschaftsvermögens der Fonds KG oder die<br />

Einräumung eines Rechtes daran;<br />

• die Zustimmung zu den vorstehend auf Seite 102 genannten<br />

Handlungen bzw. Rechtsgeschäften;<br />

• die Auflösung, Umwandlung bzw. Liquidation der Fonds KG oder<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

11. EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG<br />

DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG<br />

Jedes Jahr wird – soweit Beschlussfassungen nicht im schriftlichen<br />

Verfahren erfolgen (siehe unten Seite 104 f.) – eine ordentliche Gesell -<br />

schafterversammlung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr<br />

abgehalten, die spätestens zum 30. November des Folgejahres am<br />

Sitz der Fonds KG stattfindet. Außerordentliche Gesell schafter -<br />

versammlungen werden auf Antrag der Komplementärin oder der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin einberufen, können aber auch<br />

aus wichtigem Grund auf Antrag eines Kommanditisten einberufen<br />

werden. Der Antrag eines Kommanditisten ist schriftlich an die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin zu richten, die den Antrag sämt -<br />

lichen Gesellschaftern bekannt geben muss. Dabei ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die beantragte Gesellschafterversammlung einberufen<br />

werden muss, wenn sich innerhalb einer Frist von vier Wochen seit<br />

Bekanntgabe des Antrags Kommanditisten, die gemeinsam mit<br />

dem/den Antragsteller(n) mindestens 20 % der Gesamtsumme der<br />

eingezahlten Pflichteinlagen repräsentieren, durch schriftliche<br />

Mitteilung an die Geschäftsführende Kommanditistin diesem Antrag<br />

anschließen. Anderenfalls hat der antragstellende Kommanditist die<br />

Kosten des beschriebenen Verfahrens zu tragen, wofür die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin jederzeit Sicherheitsleistung verlangen<br />

kann.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin beruft die Gesell schafter -<br />

versammlungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und<br />

Wahrung einer Frist von drei Wochen ein, wobei die Frist mit der<br />

Absendung der Einladung zu laufen beginnt und am Tag der<br />

Versammlung endet. Bei außerordentlichen Gesellschafter versamm -<br />

lungen beträgt die Einberufungsfrist 14 Tage einschließlich der beiden<br />

vorgenannten Tage. Die Gesellschafterversammlung wird von der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin geleitet, die auch einen Ver -<br />

treter mit der Leitung beauftragen kann.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Kom -<br />

manditisten ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als 20 %<br />

aller Stimmen der Kommanditisten anwesend bzw. vertreten sind. Ist<br />

die Versammlung nicht beschlussfähig, weil die vorgenannte Quote<br />

nicht erreicht ist, so hat die Geschäftsführende Kommanditistin mit<br />

gleicher Form und Frist eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

die unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. ver -<br />

103


Rechtliche Grundlagen<br />

tretenen Stimmen beschlussfähig ist; auf letzteren Punkt ist in der<br />

neuen Einladung besonders hinzuweisen.<br />

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher<br />

Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefasst; bei der<br />

Entscheidung über (i) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, (ii)<br />

(soweit kein wichtiger Grund vorliegt) die Abwahl der Kom ple -<br />

mentärin und Bestellung einer neuen juristischen Person als<br />

Komplementärin, (iii) den Verkauf oder die Übertragung des gesamten<br />

oder eines wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die<br />

Einräumung eines Rechts daran, (iv) die in § 7 Abs. 2 des Gesell -<br />

schaftsvertrages der Fonds KG aufgeführten Beschlussgegenstände<br />

und (v) die Auflösung, Umwandlung und Liquidation der Fonds KG<br />

oder der Beteiligungsgesellschaft ist eine Mehrheit von 3 /4 der<br />

anwesenden bzw. vertretenen Stimmen und – außer im Fall des<br />

lit. (ii) – die Zustimmung der Komplementärin erforderlich. Liegt bei<br />

der Beteiligungsgesellschaft ein Notfall vor, so ist die Ge schäfts -<br />

führende Kommanditistin auch ohne Zustimmung der Ge sellschafter -<br />

ver sammlung berechtigt, die Zustimmung seitens der Fonds KG für<br />

die in § 7 Abs. 2 lit. (i) des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG<br />

genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen der Betei li gungs -<br />

gesellschaft vorzunehmen oder zu versagen bzw. die Kom plementärin<br />

mit der Abgabe der Zustimmung oder Versagung zu beauftragen.<br />

Die Gesellschafter erhalten eine Stimme pro USD 1.000 ihrer eingezahlten<br />

Pflichteinlage. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat<br />

100 Stimmen. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht, sondern<br />

lediglich einen Zustimmungsvorbehalt für die jeweiligen im vorher -<br />

gehenden Abschnitt unter (i), (iii), (iv) und (v) genannten Maßnahmen.<br />

Hinsichtlich der Beschlussfassung für jeweils die Geschäftsjahre<br />

2007 bis 2010 sowie ggf. weiterer jeweils in den Geschäftsjahren<br />

2007 bis 2010 erforderlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

bzw. Gesellschafterversammlungen sind – nach Maßgabe der vorgenannten<br />

Bestimmungen bezüglich des Stimmrechts – nur die<br />

Kommanditisten stimmberechtigt, die der Gesellschaft bis zum<br />

Beginn des jeweiligen schriftlichen Abstimmungsverfahrens bzw.<br />

Einberufungsverfahrens zur Gesellschafterversammlung rechtswirksam<br />

beigetreten waren.<br />

Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nur innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des Versamm lungs -<br />

protokolls oder des schriftlichen Abstimmungsergebnisses (siehe<br />

unten) durch Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht<br />

werden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist gilt ein etwaiger Mangel als<br />

geheilt.<br />

Kommanditisten können sich in Gesellschafterversammlungen<br />

bzw. dem schriftlichen Abstimmungsverfahren (siehe unten) nur<br />

durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteten anderen<br />

Kommanditisten, einen zur Berufs verschwie gen heit verpflichteten<br />

Dritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe oder ein volljähriges<br />

Familienmitglied vertreten lassen. Volljährige Familienmitglieder<br />

müssen zudem eine schriftliche Verschwiegen heits erklärung bezüglich<br />

der Inhalte der Gesellschafterversammlung abgeben. Die schriftliche<br />

Vollmacht sowie ggf. die Ver schwie genheitserklärung sind dem<br />

Versammlungsleiter spätestens bei Feststellung der Anwesenheit<br />

vorzulegen. Werden mehrere Kom manditisten von einem gemein -<br />

samen Vertreter vertreten, so kann dieser auch voneinander abwei -<br />

chende Stimmabgaben vornehmen. Die Geschäftsführende Kom -<br />

manditistin kann außerdem Per sonen zur Teilnahme an einer<br />

Gesellschafterversammlung zulassen, deren Anwesenheit sie für<br />

zweckmäßig hält.<br />

12. BESCHLUSSFASSUNG IM SCHRIFTLICHEN<br />

VERFAHREN<br />

Die Beschlüsse der Gesellschafter können nicht nur im Rahmen der<br />

Gesellschafterversammlung gefasst werden, sondern können auf<br />

Veranlassung der Geschäftsführenden Kommanditistin auch im<br />

schriftlichen Verfahren erfolgen. Die Geschäftsführende Komman -<br />

ditistin muss die Gesellschafter dann schriftlich dazu auffordern,<br />

innerhalb von drei Wochen über den im Aufforderungsschreiben<br />

genau zu beschreibenden Abstimmungsgegenstand abzustimmen.<br />

Diese Frist beginnt mit der Absendung des Aufforderungsschreibens.<br />

Das Ergebnis der Abstimmung ist den Gesellschaftern innerhalb von<br />

vier Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mitzuteilen.<br />

Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung durch ein schrift -<br />

liches Abstimmungsverfahren ersetzt, so muss die Abstimmungsfrist<br />

spätestens am 15. Dezember des auf das abgelaufene Geschäftsjahr<br />

folgenden Jahres enden.<br />

104


Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse bei Beschlussfassungen im<br />

schriftlichen Verfahren gelten die Ausführungen auf Seite 104 f. entsprechend.<br />

Die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Verfahren liegt vor, wenn die<br />

Gesellschafter ordnungsgemäß zur Abstimmung aufgefordert worden<br />

sind und mehr als 20 % aller Stimmen der Kommanditisten teilnehmen.<br />

Ist Beschlussfähigkeit hiernach nicht gegeben, gelten die diesbezüglichen<br />

Regelungen zur Beschlussfassung im Rahmen von<br />

Gesellschafterversammlungen entsprechend.<br />

13. GEWINN- UND VERLUSTZUWEISUNG,<br />

ENTNAHMEN UND VERTEILUNG DER<br />

LIQUIDATIONSERLÖSE<br />

Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustzuweisung bzw. die<br />

Verteilung des Ergebnisses der handelsrechtlichen Gewinn- und<br />

Verlust rechnung ist der von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

erstellte und von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts -<br />

prüfungsgesellschaft geprüfte und von der Gesellschafter -<br />

versammlung festgestellte Jahresabschluss der Fonds KG einschließlich<br />

der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Die<br />

Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der Komplementärin, der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin sowie die Vergütungen aus dem<br />

Beteiligungsvermittlungsvertrag, dem Konzeptionsvertrag, dem<br />

Gesellschaftsverwaltungsvertrag, dem Asset Management-Vertrag<br />

sowie dem Eigenkapitalvermittlungsvertrag und der Platzierungs -<br />

garantie sind vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der<br />

Kommanditisten zueinander als Kosten der Fonds KG behandelt. Die<br />

verbleibenden handelsrechtlichen Gewinne und Verluste sowie die<br />

steuerlichen Ergebnisse der Geschäftsjahre werden wie folgt verteilt:<br />

Ergebnisse werden nach dem Verhältnis der Summe der von den<br />

Gesellschaftern übernommenen Pflichteinlagen („Quotale Ver -<br />

teilung“) zueinander verteilt. Dabei ist in den Jahren 2007 bis 2009<br />

das Verhältnis der übernommenen Pflichteinlagen zum jeweiligen<br />

Jahresende unabhängig vom unterjährigen Beitrittszeitpunkt maß -<br />

gebend.<br />

In den Geschäftsjahren, in denen der Fonds KG Einnahmen von der<br />

Beteiligungsgesellschaft zufließen, die diese durch den Verkauf oder<br />

die Liquidation von Portfolio-Investitionen erzielt hat, sind – vor der<br />

Verteilung nach Höhe der Pflichteinlagen bis zur Höhe dieser zugeflossenen<br />

Einnahmen und so lange, bis sämtliche rechnerischen<br />

Ausgleichsbeträge verteilt sind – nachstehend beschriebene<br />

Ausgleichsleistungen im Rahmen der Ergebnisverteilung zu erfassen:<br />

Die Später Beitretenden Gesellschafter werden zugunsten der übrigen<br />

Gesellschafter mit einer rechnerischen Ausgleichsleistung<br />

(„Ausgleichsleistung“) belastet, die in der nachfolgenden abwei -<br />

chenden Ergebnisverteilung abgebildet wird: Die Berechnung der<br />

Ausgleichsleistung erfolgt zu jedem Kapitalabruf bis zur Erreichung<br />

eines relativen Gleichstandes des Einzahlungsstandes der<br />

Kapitalkonten I aller Gesellschafter. Hierzu ist zunächst zu bestimmen,<br />

welche Einzahlungen alle Gesellschafter zum Zeitpunkt der<br />

jeweiligen Kapitalabrufe hätten erbringen müssen, wenn alle<br />

Gesellschafter beim ersten Kapitalabruf an der Fonds KG beteiligt<br />

gewesen wären („Soll-Einzahlungen“). Die Soll-Einzahlungen sind mit<br />

den tatsächlich von dem jeweiligen Gesellschafter geleisteten<br />

Einzahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Kapitalabrufe zu<br />

vergleichen („Unterschiedsbeträge“). Die Ausgleichsleistung entspricht<br />

einer Verzinsung der negativen Unterschiedsbeträge (d. h. die<br />

tatsächlich von dem Gesellschafter geleisteten Einzahlungen zum<br />

Kapitalabruf unterschreiten die Soll-Einzahlungen) mit 8 % p. a.,<br />

berechnet auf den Zeitraum ab dem jeweiligen Kapitalabruf bis zu<br />

dessen Ausgleich im Rahmen eines späteren Kapitalabrufes, bei dem<br />

der jeweilige Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. Danach<br />

erhalten diejenigen Kommanditisten, bei denen sich positive<br />

Unterschiedsbeträge ergeben haben, im Verhältnis der Dauer und<br />

Höhe dieser Unterschiedsbeträge, zulasten derjenigen Komman -<br />

ditisten, bei welchen sich die negativen Unterschiedsbeträge ergeben<br />

haben und denen deren jeweiliger Ausgleichsbetrag als negatives<br />

Ergebnis zugewiesen wird, die Summe der Ausgleichsleistungen<br />

als positives Ergebnis zugewiesen, sodass die Summe der positiven<br />

Ergebniszuweisungen eines Geschäftsjahres der Summe der negativen<br />

Ergebniszuweisungen aus Ausgleichsleistungen desselben<br />

Geschäftsjahres entspricht. Das steuerliche Ergebnis wird auf die<br />

Kommanditisten – soweit zulässig – entsprechend dem vorstehend<br />

beschriebenen handelsrechtlichen Ergebnis durch Vorabzuweisungen<br />

verteilt. Verluste werden den Kommanditisten auch insoweit zugewiesen,<br />

als sie deren Pflichteinlagen übersteigen.<br />

105


Rechtliche Grundlagen<br />

Über die Verwendung von Gewinnen und Liquidität, z. B. für<br />

Entnahmen, entscheidet, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher,<br />

gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, die<br />

Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der Bildung einer<br />

angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsführung. Soweit Entnahmen (Gewinnentnahmen<br />

bzw. Entnahme freier Liquidität) zugelassen und entsprechende<br />

Zahlungen durch die Geschäftsführende Kommanditistin vorgenommen<br />

werden, erfolgen Zahlungen an die Kommanditisten jährlich, und<br />

zwar auch dann, wenn die Pflichteinlagen durch aufgelaufene<br />

Verluste gemindert sind. Dabei sind die unterschiedlichen<br />

Ergebniszuweisungen in abgelaufenen Geschäftsjahren aufgrund vorstehend<br />

beschriebener Ausgleichsleistungen entsprechend anteilig<br />

zu berücksichtigen. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

berechtigt, in Abstimmung mit der Komplementärin Entnahmen auch<br />

bereits vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung zuzulassen<br />

und entsprechende Zahlungen vorzunehmen. Entnahmen der<br />

Kommanditisten erfolgen in USD und unter Beachtung der von der<br />

Fonds KG vorgenommenen US-Steuervorauszahlungen (US-Quellen -<br />

steuer).<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin sowie im Jahr 2009 bereits<br />

beigetretene Kommanditisten erhalten für das Jahr 2009 – unbeschadet<br />

der Vergütungsansprüche der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages – keine Ent nahmen außer<br />

den Beträgen, die für den jeweiligen Kommanditisten an endgültiger<br />

US-Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu zahlen sind. Sofern die<br />

Gesellschaft für das Jahr 2009 für Rechnung des jeweiligen<br />

Kommanditisten US-Quellensteuer oder endgültige US-Ein kom -<br />

mensteuer geleistet hat, entspricht dies einer Entnahme. Da für das<br />

Jahr 2009 kein über die Regelung dieses Absatzes hinaus gehender<br />

Entnahmeanspruch besteht, sind die Kommanditisten verpflichtet,<br />

ggf. entstehende Steuererstattungen an die Gesellschaft abzuführen.<br />

Ein eventueller Anspruch zugunsten der Gesellschaft entsteht<br />

jeweils zum 31. Dezember des Jahres mit der Maßgabe, dass der<br />

Ausgleich nicht vor Eingang des entsprechenden Betrages bei den<br />

jeweiligen Kommanditisten zu erfolgen hat. Über Entnahmen für das<br />

Geschäftsjahr 2009 gemäß dem vorhergehenden Absatz wird erstmals<br />

im Geschäftsjahr 2010 beschlossen. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist befugt, jedweden ansonsten gemäß dem<br />

Gesellschaftsvertrag an einen Kommanditisten auszuzahlenden<br />

Betrag einzubehalten und an die Steuerbehörden abzuführen, und<br />

zwar in dem Umfang, in dem die Fonds KG – nach dem jeweils<br />

anwendbaren Recht – gesetzlich verpflichtet ist, diese Quellensteuer<br />

zu zahlen. Alle seitens der Fonds KG in Bezug auf einen<br />

Kommanditisten gezahlten Quellensteuern gelten im Sinne diese<br />

Absatzes als an den betreffenden Kommanditisten ausgezahlt. Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin ist befugt, alle sonstigen Schritte<br />

zu unternehmen, die sie für notwendig und angemessen hält, um die<br />

Steuereinbehaltungs- und Steuerzahlungs verpflichtungen zu erfüllen.<br />

Für den Fall, dass eine von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

vorgenommene Quellensteuer zahlung den Betrag übersteigt, der<br />

ansonsten an den jeweiligen Kommanditisten, einschließlich der<br />

Geschäftsführenden Komman ditistin, auszuzahlen ist, stellt der die<br />

Entnahme übersteigende Betrag dieser Quellensteuerzahlung einen<br />

Vorschuss der Fonds KG an diesen Kommanditisten dar, für den dieser<br />

Kommanditist persönlich haftet. Der Kommanditist wird diesen<br />

Vorschuss der Fonds KG unverzüglich zurückzahlen, einschließlich<br />

Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt p. a. über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem diese<br />

Zahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Vorzunehmende<br />

Entnahmen sind zunächst mit etwaigen Forderungen der Fonds KG<br />

gegen die betreffenden Gesellschafter zu verrechnen.<br />

Entstehen der Fonds KG durch Veränderungen in der Gesell -<br />

schafterstruktur, insbesondere Kommanditistenwechsel, gewerbesteuerliche<br />

Nachteile, sind diese von den jeweils ausscheidenden<br />

und neu hinzutretenden Kommanditisten allein zu tragen.<br />

Nach einem entsprechenden Auflösungsbeschluss der Gesellschafter<br />

erfolgt die Liquidation der Fonds KG durch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin als Liquidator. Der Liquidationserlös wird wie folgt<br />

verteilt: (i) Zunächst werden die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungs- und Zwischen -<br />

finanzierungen, reguliert; (ii) danach erhalten die Komplementärin<br />

und die Geschäftsführende Kommanditistin ihre jeweilige Vergütung<br />

und bekommen ihre Auslagen erstattet; (iii) ggf. wird dann eine angemessene<br />

Liquiditätsreserve zur Befriedigung von Kosten und<br />

Ansprüchen bis zur Vollbeendigung der Fonds KG gebildet; und (iv) ein<br />

danach verbleibender Erlös wird an die Kommanditisten ent -<br />

sprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile (der Summe ihrer<br />

Kapitalkonten im Sinne des § 5 des Gesellschaftsvertrages) aus -<br />

gekehrt.<br />

106


14. LAUFZEIT DER FONDS KG,<br />

AUSSCHEIDEN UND AUSSCHLUSS<br />

VON GESELLSCHAFTERN<br />

Die Fonds KG ist auf unbestimmte Zeit gegründet worden; eine<br />

Gesamtdauer kann deshalb nicht angegeben werden (§ 5 Nr. 2<br />

VermVerkProspV). Die Fonds KG kann jederzeit durch Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung aufgelöst werden, wofür allerdings mindestens<br />

eine Dreiviertelmehrheit der Gesellschafterstimmen sowie<br />

die Zustimmung der Komplementärin erforderlich sind.<br />

Ein Kommanditist scheidet unter Fortsetzung der Fonds KG zwischen<br />

den übrigen Gesellschaftern aus der Fonds KG aus, wenn<br />

• er die Fonds KG schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Jahresende kündigt, wobei dies nur möglich ist, falls die<br />

Fonds KG zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Kündigung<br />

erfolgt, nicht mehr Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist (unbeschadet des vorherigen Satzes ist eine Kündigung der<br />

Gesellschaft erstmalig zum 31. Dezember 2030 möglich, eine<br />

Kündigung ist jedoch in beiden vorgenannten Fällen ausgeschlossen,<br />

wenn die Gesellschaft in dem Jahr aufgelöst bzw.<br />

deren Auflösung beschlossen wird, zu dessen Ende die Kün di -<br />

gung erfolgen soll);<br />

• sein Anteil infolge Pfändung von einem Dritten gekündigt wird,<br />

und zwar mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die<br />

Kündigung erfolgt;<br />

• er aus den folgenden Gründen aus der Fonds KG ausgeschlossen<br />

wird, und zwar mit dem Ablauf des Tages, an dem der<br />

Ausschluss beschlossen wird. Ein Gesellschafter kann aus der<br />

Fonds KG ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen<br />

rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Eröff -<br />

nung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels<br />

Masse rechtskräftig abgelehnt wird oder seine Beteiligung an<br />

der Fonds KG gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb eines<br />

Monats ab Wirksamwerden der Pfändung wieder aufgehoben<br />

wird.<br />

Der Ausschluss erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Gesell -<br />

schafter, wobei der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt<br />

ist. Der Ausschluss ist auch dann wirksam, wenn eine etwa zu zahlende<br />

Abfindung noch nicht gezahlt und/oder über sie noch keine<br />

Einigung erzielt wurde. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann<br />

einen Kommanditisten außerdem im eigenen Ermessen aus der Fonds<br />

KG ausschließen, wenn dieser seine Einzahlungsverpflichtung nicht<br />

oder nicht in voller Höhe erfüllt hat (vgl. oben Seite 97) oder seinen<br />

geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem GwG nicht nachkommt<br />

(vgl. Seite 141).<br />

Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung seines Anteils<br />

an der Fonds KG durch einen Dritten infolge Pfändung oder aufgrund<br />

eines Ausschlusses aus der Fonds KG wegen Insolvenz oder Pfändung<br />

seines Anteils aus, so bemisst sich die Höhe seines Abfin -<br />

dungsanspruches nach dem Buchwert seines Kommanditanteils am<br />

31. Dezember des vor dem Ausscheidungstermin liegenden Jahres.<br />

Wird ein Kommanditist wegen Nichterfüllung oder nicht vollstän diger<br />

Erfüllung seiner Einzahlungspflicht aus der Fonds KG ausgeschlossen,<br />

erhält er eine Abfindung in Höhe der von ihm gezahlten Pflicht -<br />

einlage abzüglich einer eventuellen Vertragsstrafe gem. § 6 Abs. 5<br />

des Gesellschaftsvertrages.<br />

Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer durch ihn erklärten<br />

Kündigung aus der Gesellschaft aus, so steht ihm ein Abfindungs -<br />

guthaben in Höhe des anteiligen Verkehrswertes der Fonds KG zu.<br />

Schwebende Geschäfte, soweit sie nicht passivierungspflichtig sind,<br />

sowie ein etwaiger Firmenwert der Fonds KG werden bei der<br />

Ermittlung nicht berücksichtigt. Der Anteil des ausscheidenden<br />

Kommanditisten am Verkehrswert der Fonds KG entspricht dabei dem<br />

Verhältnis der eingezahlten Pflichteinlage des ausscheidenden<br />

Kommanditisten zu der Summe aller eingezahlten Pflichteinlagen der<br />

Fonds KG. Die Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere der<br />

Ermittlung des Abfindungsanspruches, trägt der ausscheidende<br />

Kommanditist. Die Höhe des Abfindungsanspruches wird von dem für<br />

das betreffende Geschäftsjahr ordentlich bestellten Abschlussprüfer<br />

der Fonds KG als Schiedsgutachter verbindlich festgestellt.<br />

Ist das Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der Fonds KG<br />

oder im Zeitpunkt, in dem die Auflösung der Fonds KG durch die<br />

Gesellschafter beschlossen wird, noch nicht oder nicht vollständig an<br />

den ausgeschiedenen Kommanditisten ausgezahlt worden, so wandelt<br />

sich der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Kom -<br />

manditisten auf den noch nicht ausgezahlten Teil seines Auseinan -<br />

dersetzungsguthabens in einen Anspruch auf Teilnahme am Liquida -<br />

tionserlös um. Der ausgeschiedene Kommanditist wird dann so<br />

107


Rechtliche Grundlagen<br />

behandelt, als sei er nicht aus der Fonds KG ausgeschieden, muss<br />

sich aber den vor der Auflösung oder dem Auflösungsbeschluss erhaltenen<br />

Anteil seines Auseinandersetzungsguthabens auf seinen anteiligen<br />

Anspruch auf den Liquidationserlös anrechnen lassen. Ergibt<br />

sich dabei, dass der vor der Auflösung oder dem Auflösungsbeschluss<br />

ausgezahlte Anteil seines Auseinandersetzungsguthabens den<br />

Betrag übersteigt, der ihm nun anteilig am Liquidationserlös zustehen<br />

würde, so muss er der Fonds KG bzw. der Liquidationsmasse den<br />

Mehrbetrag zurückerstatten.<br />

Das Abfindungsguthaben wird in drei gleichen Jahresraten jeweils<br />

zum 31. Dezember eines Jahres fällig, erstmals in dem auf das Jahr<br />

des Ausscheidens folgenden Kalenderjahr; es ist zu zahlen, soweit<br />

die Liquiditätslage der Fonds KG dies unter Berücksichtigung der<br />

Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erlaubt. Die Fonds KG ist<br />

berechtigt, das Abfindungsguthaben vorzeitig auszuzahlen. Ein fälliger<br />

Anspruch ist mit 1 Prozentpunkt p. a. über dem jeweiligen Basis -<br />

zins satz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu verzinsen; vorzeitig ausgezahlte<br />

Beträge sind mit diesem Zinssatz abzuzinsen. Der ausscheidende<br />

Kom man ditist kann von der Fonds KG keine Sicherheit für seinen<br />

Abfindungsanspruch verlangen.<br />

Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin können<br />

mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember<br />

eines jeden Jahres kündigen, wobei die Komplementärin bei einer<br />

Kündigung vor dem 31. Dezember 2030 verpflichtet ist, eine in die<br />

Gesellschaft eintrittsbereite juristische Person als ihre Nachfolgerin<br />

(„Benannte Nachfolgerin“) zu benennen. Scheidet die Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin aus der Fonds KG aus, erhält sie die unten<br />

auf Seite 109 genannten Vergütungen zeitanteilig. Außerdem hat sie<br />

als Kommanditistin Anspruch auf ein Abfindungsguthaben. Scheidet<br />

die Komplementärin aus der Fonds KG aus, so hat sie keinen<br />

Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, ist aber bei ihrem Aus -<br />

scheiden von ihrer Haftung gemäß §§ 128, 160, 161 HGB freizustellen.<br />

Sie hat diesbezüglich jedoch keinen Anspruch auf Sicherheits -<br />

leistung. Scheidet die Komplementärin aus der Fonds KG aus, erhält<br />

sie die unten auf Seite 109 genannten Vergütungen zeitanteilig. Für<br />

alle Fälle ihres Ausscheidens aus der Fonds KG hat die Kom -<br />

plementärin bereits ihre Einwilligung zur Fortführung der Firma gegeben.<br />

Scheidet die Komplementärin unter Benennung einer Benannten<br />

Nachfolgerin aus der Fonds KG aus, so beschließen die Gesell -<br />

schafter unverzüglich die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als<br />

neue Komplementärin, mit der die Gesellschaft fortgesetzt wird.<br />

Lehnen die Gesellschafter die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin<br />

als Komplementärin der Gesellschaft ab, so bestellen sie unverzüglich<br />

eine andere juristische Person als neue Komplementärin. Tritt<br />

nicht spätestens bei Ausscheiden der Komplementärin eine andere<br />

juristische Person an deren Stelle in die Gesellschaft ein, wird die<br />

Gesellschaft aufgelöst. Sowohl die Entscheidung über die Aufnahme<br />

der Benannten Nachfolgerin als auch – für den Fall der Ablehnung<br />

ihrer Aufnahme – die Bestellung einer anderen juristischen Person<br />

als Komplementärin erfolgen durch Gesellschafterbeschluss mit<br />

einer Mehrheit von 3 /4 aller anwesenden/vertretenen bzw. – im<br />

schrift lichen Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Komman di -<br />

tisten.<br />

15. ÜBERTRAGUNG VON<br />

GESELLSCHAFTSANTEILEN<br />

Beteiligungen von Anlegern an der Fonds KG können durch Abtretung<br />

übertragen werden. Jede Verfügung über einen Kommanditanteil<br />

oder eines Teils davon bedarf der Schriftform und ist nur mit<br />

Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin wirk sam. Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin darf ihre Zustim mung nur aus<br />

wichtigem Grund versagen, etwa wenn der Erwerber sich weigert, ihr<br />

auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht auszustellen, die<br />

über den Tod hinaus für Handelsregister anmel dungen jeglicher Art im<br />

Zusammenhang mit der Fonds KG gilt und den von der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin zur Verfügung gestellten Mustertext enthält.<br />

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Verfügung gegen<br />

die US-amerikanischen Wertpapiergesetze verstieße oder dazu führte,<br />

dass die Fonds KG oder die Beteiligungsgesellschaft für US-amerikanische<br />

Steuerzwecke als „Corporation“ eingestuft wird. Schließlich<br />

ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Verfügung gegen die<br />

Bestim mungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />

schaft, das Sub scription Agreement, die Neben vereinbarung zum<br />

Subscription Agreement vom 1. Dezember 2008 („Sideletter“) oder<br />

die von der Fonds KG oder der Beteiligungs gesellschaft abgeschlossenen<br />

Kredit verträge zur Finanzierung der Projekte bzw. einer<br />

Zwischenfinanzierung (siehe hierzu unten Seite 116) verstößt. Die<br />

108


Fonds KG hat zum Zeitpunkt der Prospekt aufstellung keine<br />

Kreditverträge abgeschlossen und beabsichtigt dies auch zukünftig<br />

nicht.<br />

Im Falle der Veräußerung eines Kommanditanteils tritt der<br />

Erwerber/Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und<br />

Pflichten des Veräußerers aus diesem Vertrag ein. Kosten, die der<br />

Fonds KG durch die Veräußerung entstehen, sind einschließlich einer<br />

eventuell anfallenden Umsatzsteuer vom Veräußerer und Erwerber<br />

als Gesamtschuldner zu ersetzen.<br />

Wird ein Kommanditanteil geteilt, so darf die Teilung – außer in<br />

Erbfällen und in von der Geschäftsführenden Kommanditistin gestatteten<br />

Ausnahmefällen – nur zu Pflichteinlagen von mindestens<br />

USD 100.000 mit Haftsummen von mindestens EUR 10.000 führen,<br />

oder zu höheren Pflichteinlagen, die sich auf ein ganzzahliges<br />

Vielfaches von USD 10.000 belaufen.<br />

Die freie Handelbarkeit der Anteile an der Fonds KG ist eingeschränkt,<br />

da für die Kommanditanteile kein geregelter Zweitmarkt<br />

besteht, vgl. hierzu den Abschnitt „Risiken“, Seite 25, Ziff. 28. Bei<br />

Veräußerungswünschen wird die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> nach Möglichkeit<br />

vermittelnd tätig werden und versuchen, den Verkauf zu ermöglichen.<br />

Dafür ist eine längere Zeitspanne einzuplanen.<br />

Verstirbt ein Kommanditist, so geht der Kommanditanteil auf dessen<br />

Erben über, und die Fonds KG wird mit den Erben des Kommanditisten<br />

fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Erbschein oder einen anderen<br />

von der Fonds KG akzeptierten Nachweis legitimieren. Mehrere<br />

Erben dürfen ihre gesellschafterlichen Rechte nur durch einen ge -<br />

meinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben. So lan ge<br />

ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist oder die Legitimation des<br />

oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der<br />

Gesellschafterstellung, mit Ausnahme des Rechts auf Anteil am<br />

Ergebnis.<br />

Gesellschaftsanteile an der Fonds KG sind weder nach dem US-<br />

Wertpapiergesetz (Securities Act von 1933) noch nach den Wert -<br />

papiergesetzen eines der US-Bundesstaaten registriert und daher nur<br />

eingeschränkt übertragbar. So sind z. B. Übertragungen an einen<br />

US-Staatsbürger oder eine Person, die einen ständigen Wohnsitz in<br />

den USA hat bzw. Inhaberin einer permanenten Aufenthalts geneh -<br />

migung (sog. Green Card) ist, nicht zulässig.<br />

16. VERGÜTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRENDEN<br />

KOMMANDITISTIN<br />

Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält die Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin von der Fonds KG die im Gesell -<br />

schaftsverwaltungsvertrag vorgesehene Vergütung (siehe die Dar -<br />

stellung des Gesellschaftsverwaltungsvertrages Seite 124 f. dieses<br />

Prospekts). Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem<br />

Kommanditistenwechsel (Verfügungen und/oder Erbfälle) anfallenden<br />

Verwaltungsarbeiten erhält die Geschäftsführende Komman -<br />

ditistin ein Entgelt von in Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags,<br />

mindestens jedoch USD 250 und höchstens USD 500 pro Vorgang,<br />

inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer. Bezüglich der Einzelheiten<br />

wird auf § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verwiesen.<br />

17. VERGÜTUNG DER KOMPLEMENTÄRIN<br />

Die Komplementärin erhält von der Fonds KG für ihre Übernahme der<br />

Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds KG eine<br />

Vergütung von USD 10.000 je Geschäftsjahr, welche jeweils zum<br />

30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen ist, erstmals am 31. Dezember<br />

2009. Der vorgenannte Betrag versteht sich inklusive einer etwaig<br />

anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Scheidet die Komple -<br />

mentärin aus der Fonds KG aus, erhält sie die vorgenannte Vergütung<br />

zeitanteilig.<br />

Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem Kommandi tis ten -<br />

wechsel (Verfügungen und/oder Erbfälle) anfallenden Ver waltungs -<br />

arbeiten erhält die Geschäftsführende Kommanditistin ein Entgelt,<br />

siehe dazu sogleich im Abschnitt „Vergütung der Geschäfts führenden<br />

Kommanditistin“.<br />

109


Rechtliche Grundlagen<br />

18. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/<br />

OMBUDS VERFAHREN<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> und die Fonds KG haben sich dem Schlich -<br />

tungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen<br />

und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den<br />

Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser<br />

Verfahrensordnung ergehen. Anleger der Fonds KG haben die<br />

Möglichkeit, im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich<br />

an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein<br />

außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren<br />

wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des<br />

Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlich -<br />

tungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an<br />

einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der<br />

Beschwerdegegenstand EUR 5.000 nicht übersteigt. Die Berechnung<br />

der Höhe des Beschwerdegegenstands richtet sich nach der von dem<br />

beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das<br />

bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer<br />

Entscheidung der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet,<br />

nachkommen muss. Bei Beschwerden mit einem höheren<br />

Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger<br />

steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.<br />

Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungs -<br />

verfahren kontaktieren Sie bitte<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />

Postfach 64 02 22<br />

10048 Berlin<br />

Tel.: 030/257 616 90, Fax: 030/257 616 91<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie<br />

zudem im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de.<br />

19. IDENTIFIZIERUNG NACH<br />

GELDWÄSCHEGESETZ<br />

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren<br />

Straftaten („Geldwäschegesetz“) vom 25. Oktober 1993, das<br />

Maßnahmen und Pflichten zur Geldwäscheprävention enthält,<br />

wurde durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom<br />

13. August 2008 neu gefasst. Das neue Gesetz („GwG“) trat am<br />

21. August 2008 ohne Übergangsfrist in Kraft. Ziel des GwG ist es,<br />

den Kreis der dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen deutlich<br />

auszuweiten und die zur Geldwäschebekämpfung bereits ent -<br />

wickelten Instrumente nun auch auf die Bekämpfung der Terroris mus -<br />

finanzierung anzuwenden. Es soll ein einheitlicher EU-Mindest -<br />

standard zur Bekämpfung der Geldwäsche geschaffen werden,<br />

wovon nunmehr auch der Vertrieb geschlossener Fonds betroffen<br />

ist.<br />

Vor diesem Hintergrund unterliegen bzw. unterwerfen sich die<br />

Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin der<br />

Fonds KG vollumfänglich den Pflichten des GwG. Die Komplementärin<br />

und die Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG beabsichtigen,<br />

die Durchführung der zur Erfüllung dieser Pflichten resultierenden<br />

Maßnahmen vertraglich gemäß § 7 Abs. 2 GwG auf die für den<br />

Vertrieb zuständige <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> zu übertragen. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

ihrerseits beabsichtigt, diese Pflichten – insbesondere die Durch -<br />

führung der Identifizierungspflichten – ebenfalls vertraglich gemäß<br />

§ 7 Abs. 2 GwG auf vertraglich gebundene Vermittler geschlossener<br />

Fonds, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c GewO sind, zu über -<br />

tragen. Zu den wesentlichen hier übertragenen Pflichten gemäß § 3<br />

Abs. 1 bis 3 GwG gehört die Identifizierung der Vertragspartner<br />

(Anleger) durch eine hierzu berechtigte Person, d. h. die Feststellung<br />

und Prüfung deren Identität. Einzelheiten dazu sind in den Zeich -<br />

nungshinweisen (siehe Seite 135 f.), im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fonds KG, im Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital und im<br />

Gesell schafts verwaltungsvertrag (siehe Seiten 137 ff., 123 f. und<br />

124 f.) ausgeführt.<br />

110


III. BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />

1. NAME, GRÜNDUNG UND SITZ<br />

Die Beteiligungsgesellschaft wurde am 11. April 2008 unter der Firma<br />

PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P. als Exempted Limited<br />

Partnership nach dem Recht der Cayman Islands gegründet und ist im<br />

Register der Cayman Islands Authority unter Nr. MC-25586 einge -<br />

tragen. Die Exempted Limited Partnership ist eine Personen -<br />

gesellschaft und ist in ihrer Struktur sowie in haftungsrechtlicher<br />

Hinsicht einer deutschen Kommandit gesellschaft ähnlich. Dabei ist<br />

der General Partner der Beteili gungsgesellschaft dem Komplementär<br />

einer deutschen Kommandit gesellschaft vergleichbar, die Limited<br />

Partner den Kommanditisten einer deutschen Kommandit -<br />

gesellschaft. Die Beteiligungs gesell schaft hat ihren Geschäftssitz in<br />

Georgetown, Grand Cayman, Cayman Islands. Die Anschrift lautet<br />

c/o Maples Corporate Services Limited, P.O. Box 309 GT, Ugland<br />

House, Grand Cayman, KY1-1104 Cayman Islands.<br />

2. GESELLSCHAFTER DER<br />

BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />

General Partner der Beteiligungsgesellschaft ist die Paramount GREF<br />

V, L.L.C., eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware<br />

gegründete Limited Liability Company (nachfolgend der „General<br />

Partner“ genannt), eine Tochtergesellschaft der Paramount Group,<br />

Inc. Der General Partner ist auch berechtigt, Kapitalanteile an der<br />

Beteiligungsgesellschaft in beliebiger Höhe als Partnership Interest<br />

(ähnlich einem deutschen Kommanditanteil) zu halten. Für diesen Fall<br />

genießt der General Partner in Bezug auf den als Partnership Interest<br />

gehaltenen Teil seiner Einlage die Rechte und den Schutz eines<br />

Limited Partners. Gründungs-Limited Partner war der General Counsel<br />

der Paramount Group, Herr Douglas Ulene („Initial Limited Partner“).<br />

Der General Partner und der Initial Limited Partner haben am<br />

10. April 2008 ein Initial Limited Partnership Agreement<br />

(„Gründungsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“) abgeschlossen<br />

und sich verpflichtet, jeweils eine Kapitaleinlage von USD 1,00 in die<br />

Beteiligungsgesellschaft zu leisten. Der Initial Limited Partner wird<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden, sobald ein anderer<br />

Limited Partner in die Beteili gungsgesellschaft eintritt. Zu diesem<br />

Zeitpunkt erhält der Initial Limited Partner seine geleistete<br />

Kapitalanlage von USD 1,00 zurück. Statt des Initial Limited Partners<br />

wird die Fonds KG Limited Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />

werden, der sie durch die Beitrittserklärung (Subscription Agreement)<br />

vom 30. April 2008 bereits beigetreten ist. Dieser Beitritt wird jedoch<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt (siehe oben Seite 94 (Ziff. II. 4.) und<br />

unten Seite 113 (Ziff. III. 8.)) wirksam. Weder der Prospekt -<br />

verantwortlichen <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> noch den Gründungsgesellschaftern<br />

oder den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fonds KG stand bzw.<br />

steht das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben<br />

zu noch steht diesen Personen aus anderen Gründen eine<br />

dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2<br />

VermVerkProspV). Mit Ausnahme der im Abschnitt „Finanzierung“ auf<br />

Seite 116 beschriebenen Berechtigung des General Partners, die<br />

Einzahlungsverpflichtung der Gesellschafter der Beteiligungs -<br />

gesellschaft auf ihre Kapitaleinlage zur Kreditbesicherung an die<br />

finanzierenden Banken zu verpfänden oder abzutreten, bestehen<br />

keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des<br />

Anlageobjekts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV). Über die in dieser<br />

Ziff. III, Seite 110 ff., Ziff. 7, 26 und 30 beschriebenen bestehen keine<br />

rechtlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des<br />

Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel (§ 9<br />

Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV). Es bestehen keine tatsächlichen<br />

Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts,<br />

insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel (§ 9 Abs. 2 Nr. 4<br />

VermVerkProspV). Zur Realisierung der Anlageziele und Umsetzung<br />

der Anlagepolitik sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV).<br />

3. GESELLSCHAFTER DES GENERAL PARTNERS<br />

UND DER PARAMOUNT GROUP, INC.<br />

Der General Partner ist eine Tochtergesellschaft der Paramount<br />

Group, Inc., New York, USA. Bei der Paramount Group, Inc. handelt es<br />

sich um eine nach dem Recht von Delaware, USA, gegründete Inc.<br />

(Incorporated), die in ihrer Rechtsform einer deutschen Aktien -<br />

gesellschaft ähnlich ist.<br />

111


Rechtliche Grundlagen<br />

4. ANWENDBARES RECHT,<br />

AMENDED AND RESTATED LIMITED<br />

PARTNERSHIP AGREEMENT<br />

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

untereinander ist im Gründungsgesellschaftsvertrag der Beteili -<br />

gungs gesellschaft vom 10. April 2008 geregelt. Im Subscription<br />

Agreement ist geregelt, dass dieser Gründungsgesellschaftsvertrag<br />

mit dem Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft durch das<br />

bereits zwischen dem General Partner und der Fonds KG im Entwurf<br />

vereinbarte Amended and Restated Limited Partnership Agreement –<br />

dem künftigen Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“) –<br />

ersetzt wird. Der Entwurf dieses künftigen Gesellschaftsvertrages der<br />

Beteiligungsgesellschaft ist als Anlage A dem Subscription Agree -<br />

ment beigefügt. Nachstehend wird der künftige Gesell schafts vertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft dargestellt, der ab dem Wirksam werden<br />

des Beitritts der Fonds KG zur Beteili gungs gesellschaft in Kraft treten<br />

wird. Anwendbares Recht für den Gesellschaftsvertrag der<br />

Beteiligungsgesellschaft, für den Gründungs gesellschaftsvertrag und<br />

für die Beteiligungsgesellschaft selbst ist das Recht der Cayman<br />

Islands. Auf die Beitrittserklärung vom 30. April 2008 und die<br />

Ergänzungsvereinbarung (Sideletter) vom 1. Dezember 2008 ist das<br />

Recht des US-Bundesstaates New York anwendbar.<br />

5. GESELLSCHAFTSZWECK<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist der<br />

Zweck der Beteiligungsgesellschaft die Co-Investition mit der<br />

Parallelgesellschaft in (i) diversifiziertes Grundvermögen, welches im<br />

Wesentlichen aus Grundeigentum (fee) oder einem dem deutschen<br />

Erbbaurecht ähnlichen Modell (leasehold ownership) an bestehenden<br />

erstklassigen Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den USA (in<br />

begrenztem Umfang auch Einzelhandelsunternehmen, Wohn immo -<br />

bilien, Hotels, Misch immo bilien sowie in anderen Regionen wie<br />

Nord-, Zentral- und Südamerika, Europa, Asien und Australien)<br />

besteht, (ii) Poolinvestitionen, Joint Ventures, Grund pfand rechte,<br />

Eigenkapital- und Fremdkapitalinvestitionen in private und öffentliche<br />

Immobilien unternehmen bezogen auf vorgenannte Ver mögens -<br />

gegenstände, öffentlich gehandelte REITs (Real Estate Investment<br />

<strong>Trust</strong>s) und REMICs (Real Estate Mortgage Investment Conduits)<br />

sowie (iii) sonstige nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungs gesellschaft zulässige Geschäfte, welche der<br />

General Partner für sinnvoll erachtet (nachfolgend insgesamt<br />

„Portfolio-Investitionen“ genannt). Solche Investitionen können<br />

sowohl in einzelne Objekte als auch in Investment-Portfolios vorgenommen<br />

werden. Die Formu lierung des Gesellschaftszwecks der<br />

Beteiligungsgesellschaft ist identisch mit der Formulierung des<br />

Gesellschaftszwecks im Gesell schaftsvertrag der Parallel gesell -<br />

schaft. Die Parallelgesellschaft und die Beteiligungsgesellschaft<br />

wollen die vorstehend beschriebenen Investitionen in Immobilien<br />

gemeinsam vornehmen (Einzelheiten siehe Seite 121).<br />

6. EIGENKAPITAL<br />

In dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist kein<br />

bestimmter Betrag als Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />

festgeschrieben. Es ist angestrebt, die Beteiligungsgesellschaft und<br />

die Parallelgesellschaft mit einem Eigenkapital von insgesamt min -<br />

destens USD 500 Mio. auszustatten. Hiervon übernimmt der General<br />

Partner selbst mindestens USD 10 Mio., wobei er das Recht hat, sich<br />

in von ihm gewählter Höhe sowohl an der Beteiligungsgesellschaft<br />

als auch an der Parallelgesellschaft zu beteiligen. Die Mindest -<br />

beteiligung der Fonds KG an der Beteiligungsgesellschaft beträgt<br />

USD 10 Mio.; die maximale Kapitalbeteiligung beträgt USD 100 Mio.<br />

Eine Beteiligung von weiteren Limited Partnern an der Beteili -<br />

gungsgesellschaft ist derzeit nicht vorgesehen, kann von dem<br />

General Partner aber zuge lassen werden.<br />

7. ZUSÄTZLICHES EIGENKAPITAL,<br />

RÜCKZAHLUNGEN, FREISTELLUNGS -<br />

VERPFLICHTUNGEN<br />

Eine echte Nachschlussverpflichtung der Gesellschafter der<br />

Beteiligungsgesellschaft im Sinne einer aus dem deutschen Recht<br />

bekannten gesellschaftsvertraglich festgelegten Pflicht zur Einzah -<br />

lung weiteren Eigenkapitals besteht nicht. Auch sind grundsätzlich<br />

keine Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich der an die Gesell -<br />

schafter nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der<br />

Beteiligungsgesellschaft geleisteten Auszahlungen vorgesehen, es<br />

sei denn, das anwendbare Gesellschaftsrecht der Cayman Islands<br />

112


(Cayman Islands Exempted Limited Partnership Law), anderes geltendes<br />

Recht oder Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs -<br />

gesellschaft verlangen eine Rückzahlung. Zu Rückzahlungs verpflich -<br />

tungen nach dem Cayman Islands Exempted Limited Partnership Law<br />

siehe Seite 117, Ziff. 18. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Betei li -<br />

gungs gesellschaft sind sowohl derzeitige als auch frühere Gesell -<br />

schafter zur Rückzahlung von an sie ausgeschütteten Beträgen verpflichtet<br />

(sogenannter „Clawback“), wenn eine Rückzahlung erforderlich<br />

ist, um den Anteil des betroffenen Gesellschafters an der im<br />

Gesell schaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft geregelten Frei -<br />

stellungs verpflichtung der Beteiligungsgesellschaft zu decken, sofern<br />

nach Einschätzung des General Partners keine andere Möglichkeit<br />

seitens der Beteiligungsgesellschaft besteht, die Freistellungs ver -<br />

pflichtung zu erfüllen. Rückzahlungsverpflichtungen enden mit Been -<br />

digung der Anlageperiode, d. h. spätestens zum 31. Dezember 2012,<br />

es sei denn, zu diesem Zeitpunkt sind Klagen, Gerichtsverfahren o. Ä.<br />

vor ordent lichen oder Schiedsgerichten oder sonstigen Behörden<br />

anhängig, oder es bestehen offene oder ausstehende Verbind -<br />

lichkeiten oder Schadensersatzansprüche. Die Rückzahlungs ver -<br />

pflichtung jedes Gesellschafters der Beteiligungsgesellschaft ist<br />

stets auf den Betrag des von ihm tatsächlich erhaltenen<br />

Auszahlungsbetrags (Rückzahlung der Kapitaleinzah lungen sowie<br />

Aus zahlungen von Gewinnen) beschränkt. Für den Fall, dass aus dem<br />

Cayman Islands Exempted Limited Partnership Law konkret ein Rück -<br />

forderungsanspruch entsteht, ist dieser mit 10 % p. a. zu verzinsen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht vor, dass<br />

der General Partner nach eigenem Ermessen auf die Auszahlung von<br />

ausschüttbaren Beträgen verzichten darf, um sie später wieder an -<br />

zulegen bzw. zu anderen nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Beteiligungsgesellschaft zulässigen Zwecken zu verwenden.<br />

Derartige einbehaltene ausschüttbare Beträge werden behandelt wie<br />

zunächst ausgeschüttete und dann unmittelbar als Kapital einlage<br />

reinvestierte Beträge. Ferner darf der General Partner nach seinem<br />

Ermessen innerhalb der Anlageperiode (vgl. dazu sogleich auf<br />

Seite 114) bereits ausgeschüttete Beträge als Kapitaleinzahlungen<br />

(vgl. Ziffer 9, Seite 114) zurückfordern.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft enthält<br />

Freistellungsverpflichtungen der Beteiligungsgesellschaft gegenüber<br />

ihrem General Partner, den mit ihm verbundenen Unternehmen, den<br />

Mitgliedern des Fondsmanagement-Teams sowie den Geschäfts -<br />

führern, Mitgliedern, Gesellschaftern und Angestellten der Vorge -<br />

nannten (nachfolgend „Freistellungsberechtigte“) von allen An -<br />

sprüchen, Verbindlichkeiten, Kosten und Ausgaben, die aus oder im<br />

Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Freistellungsberechtigten für<br />

die Beteiligungsgesellschaft entstanden sind, es sei denn, dass die<br />

Ansprüche gegen die Freistellungsberechtigten aufgrund von Vorsatz<br />

oder grober Fahrlässigkeit der Freistellungsberechtigten oder<br />

wesentlicher Verletzungen von US-amerikanischem oder Cayman<br />

Islands Recht entstanden sind. Ein weiterer Freistellungsanspruch<br />

besteht für die Mitglieder des Investorenkomitees („Investor Advisory<br />

Committee“), welches vom General Partner in beabsichtigte Trans -<br />

aktionen einbezogen werden kann (vgl. Seite 119). Auch die<br />

Mitglieder des Investorenkomitees haben einen Freistellungs -<br />

anspruch hinsichtlich aller Ansprüche, Verbindlichkeiten, Kosten und<br />

Ausgaben, die aus oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im<br />

Investorenkomitee entstanden sind, es sei denn, dass diese<br />

Ansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des jeweiligen<br />

Mitgliedes beruhen. Die Freistellungsansprüche richten sich gegen<br />

die Beteiligungsgesellschaft und sind auf deren Vermögen begrenzt.<br />

8. BEITRITT ZUR BETEILIGUNGS -<br />

GESELLSCHAFT/ERHÖHUNG<br />

DER KAPITALEINLAGEN<br />

Zur Anschaffung des Anlageobjekts hat die Fonds KG am 30. April 2008<br />

mit dem General Partner der Beteiligungsgesellschaft eine Beitritts -<br />

vereinbarung „Subscription Agreement“ abgeschlossen (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 6 VermVerkProspV). Mit Abschluss des Subscription Agreements<br />

hat die Fonds KG eine Zeichnung von USD 10 Mio. vorgenommen und<br />

in dieser Höhe ihren Beitritt als Limited Partner der Beteili gungs -<br />

gesellschaft erklärt. Mit Unterzeichnung des Subscription Agreements<br />

hat der General Partner der Beteiligungsgesellschaft die Zeichnung<br />

von USD 10 Mio. an der Beteiligungsgesellschaft angenommen. Der<br />

tatsächliche Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft als<br />

Limited Partner wird allerdings erst dann wirksam, wenn der General<br />

Partner den Beitritt bestätigt. Die Bestätigung eines Beitritts erfolgt<br />

zu sogenannten Beitrittsterminen (Closings), wobei der General<br />

Partner den ersten Beitrittstermin („Erster Beitrittstermin“) auf einen<br />

beliebigen Zeitpunkt festlegt, nach dem Beitrittserklärungen über<br />

Kapital einlagen in die Beteili gungs- und/oder die Parallel gesell -<br />

schaft, einschließlich der Kapitaleinlage des General Partners, abge-<br />

113


Rechtliche Grundlagen<br />

geben wurden. Der Erste Beitrittstermin hat bereits stattgefunden;<br />

die Fonds KG wurde zu diesem Termin noch nicht als Limited Partner<br />

in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen. Der General Partner<br />

ist berechtigt, weitere Gesellschafter, so auch die Fonds KG, als<br />

Limited Partner in die Beteiligungs gesellschaft aufzunehmen. Diese<br />

Beitritte von weiteren Limited Partnern werden jeweils zu einem vom<br />

General Partner bestimmten Beitrittszeitpunkt wirksam („Weitere<br />

Beitritts termine“). Es steht im freien Ermessen des General Partners,<br />

wie oft und zu welchen Zeitpunkten er Weitere Beitrittstermine<br />

bestimmt. Eine identische Regelung findet sich im Gesell -<br />

schaftsvertrag der Parallelgesellschaft. Der General Partner wird<br />

diese geplanten Weiteren Beitrittstermine den bisherigen Limited<br />

Partnern 20 Bank arbeitstage vorher ankündigen. Die bisherigen<br />

Limited Partner können dann den Betrag ihrer Kapitaleinlage, zu<br />

deren Zahlung sie sich verpflichtet haben, erhöhen. Auch diese<br />

Erhöhung wird mit dem Weiteren Beitrittstermin wirksam. In dem<br />

Sideletter ist zwischen der Beteiligungsgesellschaft, dem General<br />

Partner, der Paramount Group, Inc. und der Fonds KG vereinbart, dass<br />

die Fonds KG berechtigt ist, ihre gegenwärtige Kapitalanlage von<br />

USD 10 Mio. auf insgesamt bis zu USD 100 Mio. abweichend von den<br />

vorstehend beschriebenen Regelungen zu erhöhen, vorausgesetzt,<br />

dass jeder Erhöhungsbetrag durch USD 1.000.000 teilbar ist. Die vorgenannten<br />

Erhöhungen werden jeweils zu den Zeitpunkten wirksam,<br />

in denen der General Partner der Parallelgesellschaft Weitere<br />

Beitrittstermine bestimmt. Die vorstehend beschriebenen weiteren<br />

Erhöhungen können nur bis zum letzten Weiteren Beitrittstermin<br />

(„Final Closing“) bei der Betei ligungsgesellschaft, längstens jedoch<br />

bis zum 15. Dezember 2009 vorgenommen werden. In dem Sideletter<br />

hat die Beteiligungs gesellschaft der Fonds KG zugesagt, dass<br />

das Final Closing bei der Beteiligungsgesellschaft nicht vor dem<br />

30. September 2009 statt finden wird.<br />

9. KAPITALEINZAHLUNGEN<br />

Die Einzahlung von den im Rahmen der Beitrittserklärung zugesagten<br />

Kapitaleinlagen erfolgt aufgrund von schriftlichen Kapitalabrufen<br />

durch den General Partner; die Limited Partner sind verpflichtet,<br />

innerhalb von mindestens 15 Geschäftstagen (d. h. sämtliche Tage<br />

außer Sams tagen, Sonntagen oder Tagen, an denen die Banken in<br />

New York zur Schließung berechtigt oder verpflichtet sind) nach<br />

Zustellung eines Kapitalabrufschreibens durch den General Partner<br />

ihre Einzahlungen zu leisten. Einzahlungen erfolgen grundsätzlich nur<br />

innerhalb von vier (4) Jahren nach dem Final Closing (letzten<br />

Beitrittstermin), spätestens bis zum 31. Dezember 2012 (d. h. innerhalb<br />

der „Anlageperiode“). Kapitaleinlagen sind in US-Dollar auf ein<br />

im Kapitalabrufschreiben genanntes Bankkonto der Beteiligungs -<br />

gesellschaft zu überweisen. Vor Ablauf bzw. Beendigung der<br />

Anlageperiode kann der General Partner nach eigenem Ermessen<br />

ausschüttungsfähige Erträge (abzüglich der zur Deckung der<br />

Einkommensteuerlast eines Limited Partners benötigten Beträge) in<br />

neue Portfolio-Investitionen reinvestieren. Des Weiteren kann der<br />

General Partner nach eigenem Ermessen innerhalb der Anlage -<br />

periode, d. h. bis zum 31. Dezember 2012, bereits an die Partner<br />

zurückgezahlte Kapitaleinzahlungen zurückfordern und für neue<br />

Portfolio-Investitionen nutzen. Im Übrigen ist der General Partner<br />

jederzeit berechtigt, die Kapitaleinzahlungsverpflichtung aller Gesell -<br />

schafter zu beenden, wenn dies nach seiner Würdigung aufgrund von<br />

Rechtsänderungen, Verwaltungsanordnungen oder Gerichtsent -<br />

scheidungen oder Änderung der wirtschaftlichen Bedin gungen im<br />

Interesse der Gesellschafter notwendig oder empfehlenswert<br />

erscheint.<br />

10. WEITERE LIMITED PARTNER<br />

Der General Partner kann zu nachfolgenden Beitrittsterminen wei tere<br />

Investoren, so auch die Fonds KG als Limited Partner („Neu -<br />

gesellschafter“), zulassen bzw. bereits aufgenommenen Limited<br />

Partnern oder sich selbst gestatten, ihre Kapital einlage zu erhöhen.<br />

Die Fonds KG hat – wie oben dargestellt – mit Beitrittserklärung vom<br />

30. April 2008 („Subscription Agreement“) eine Zeichnung von<br />

USD 10 Mio. vorgenommen und ist darüber hinaus berechtigt, ihre<br />

Kapitaleinlage auf insgesamt USD 100 Mio. aufzustocken (siehe<br />

hierzu III. 6, Seite 112). Sofern sich die Bewertung einer vor dem<br />

Eintritt des Neugesellschafters in die Beteiligungsgesellschaft getätigten<br />

Investition nicht wesentlich verändert hat, nehmen die<br />

Neugesellschafter bzw. die erhöhten Kapitaleinlagen der Alt -<br />

gesellschafter an den bereits getätigten Investitionen teil, müssen<br />

aber hierfür auf ihren Pro-rata-Anteil an dem investierten Kapital der<br />

Altgesellschafter einen Ausgleich in Höhe des höheren Betrages aus<br />

(i) der „Prime Rate“ (der von der J. P. Morgan Chase Bank oder deren<br />

Rechtsnachfolger in New York regelmäßig als Referenzzinssatz ver -<br />

öffentliche Zinssatz) zuzüglich 2 Prozentpunkte oder (ii) 8 % p. a. auf<br />

114


das bereits investierte Kapital beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem<br />

dieses Kapital für die Altgesell schafter fällig und zahlbar war, leisten.<br />

Dieser Ausgleich gilt nicht als Teil des von den Neugesellschaftern<br />

investierten Kapitals bzw. der erhöhten Kapitaleinlagen der<br />

Altgesellschafter, sondern wird an die Beteiligungsgesellschaft<br />

gezahlt und an die Altgesellschafter im Verhältnis ihres bereits inves -<br />

tierten Kapitals verteilt. Mit ihrer Zulassung als Limited Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft fällt die vorgenannte Ausgleichszahlung für<br />

die Fonds KG an, da der erste Kapitalabruf, wie beschrieben, bereits<br />

stattgefunden hat und die Fonds KG damit Neugesellschafter der<br />

Beteiligungsgesellschaft wird.<br />

11. ZAHLUNGSVERZUG<br />

Leistet ein Investor seine Kapitaleinlage nicht fristgerecht, kann der<br />

General Partner der Beteiligungsgesellschaft nach seinem Ermessen<br />

einen Aufschlag auf den noch nicht eingezahlten Teil der Kapital -<br />

einlage erheben in Höhe von 5 Prozentpunkten über einem von der<br />

J. P. Morgan Chase Bank, New York, festgelegten Leitzins („Premium<br />

Rate“), beginnend mit dem Tag, an dem die Kapitaleinlage fällig und<br />

zahlbar war, bis zum Tag der vollständigen Zahlung. Zahlt der im<br />

Verzug befindliche Investor auch nach schriftlicher Mahnung nicht<br />

innerhalb von 15 Tagen, so ist der General Partner berechtigt zu<br />

bestimmen, dass der im Verzug befindliche Investor sein Stimmrecht<br />

als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft verliert. Zusätzlich<br />

können dem im Verzug befindlichen Investor noch weitere finanzielle<br />

Sanktionen, insbesondere eine Vertragsstrafe gem. Art. 9.3 (b) (iv)<br />

des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft, auferlegt<br />

werden. Die übrigen Gesellschafter müssen den Differenzbetrag<br />

übernehmen, ohne dass dadurch ihre Kapital einlage an der<br />

Beteiligungsgesellschaft erhöht wird. Des Weiteren kann der im<br />

Verzug befindliche Investor aus der Beteiligungs gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden.<br />

12. INVESTITIONEN<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, durch Investition in ein<br />

diversifiziertes Immobilienportfolio Erträge zu erzielen. Dabei soll vornehmlich<br />

in bestehende erstklassige Büroimmobilien in zentralen<br />

Geschäftslagen in den USA investiert werden. Die Beteiligungs -<br />

gesellschaft kann aber in beschränktem Maße auch in Einzelhandelsund<br />

Wohnimmobilien, Hotels sowie Mischimmobilien und auch in<br />

andere Märkte in Nord-, Mittel- und Südamerika, Europa, Asien und<br />

Australien investieren und die anderen oben unter „Gesellschafts -<br />

zweck“ beschriebenen Portfolio-Investitionen tätigen.<br />

Bereits zu Platzierungsbeginn hat die Paramount Group über zwei<br />

Objektgesellschaften, an denen neben anderen Paramount-Fonds<br />

sowie außenstehenden Dritten auch die Parallelgesellschaft beteiligt<br />

ist, indirekt zwei Büroimmobilien in der New Yorker Midtown erworben.<br />

Einzelheiten zu diesen Transaktionen sind auf Seite 66 f. dieses<br />

Verkaufsprospekts dargestellt. Die Beteiligungsgesellschaft ist bisher<br />

noch nicht an den Objektgesellschaften beteiligt, die die Inves -<br />

titionen vollzogen haben. Das Gleiche gilt für die Fonds KG, deren<br />

Beteiligung erst mit tatsächlicher Aufnahme als Limited Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft wirksam wird.<br />

Neben den vorgenannten stehen weitere Investitionsobjekte gegenwärtig<br />

noch nicht fest. Sie werden vom General Partner im Rahmen<br />

der Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />

schaft ausgewählt.<br />

Die auf Seite 121 beschriebene Parallelgesellschaft und die<br />

Beteiligungsgesellschaft wollen weitere Portfolio-Inves titionen<br />

stets gemeinsam vornehmen. Sowohl im Gesellschafts vertrag der<br />

Beteiligungs gesellschaft als auch im Gesellschaftsvertrag der<br />

Parallel gesell schaft ist geregelt, dass – vorbehaltlich rechtlicher,<br />

steuerlicher oder aufsichtsrechtlicher Erwägungen – die Parallel -<br />

gesellschaft und die Beteiligungsgesellschaft sich anteilig an<br />

Portfolio-Investitionen beteiligen. Der dabei auf die Beteiligungs -<br />

gesellschaft entfallende Anteil an den Portfolio-Investitionen<br />

bestimmt sich nach dem Verhältnis des Betrages der Kapitaleinlagen,<br />

die die Beteiligungs gesellschaft noch von ihren Gesellschaftern<br />

abfordern kann, zu der Summe der Kapitaleinlagen, die die<br />

Parallelgesellschaft und Beteiligungsgesellschaft insgesamt noch<br />

von ihren Gesellschaftern einfordern können.<br />

Der General Partner darf auch Zeit auf die Betreuung weiterer<br />

Investitionen der Paramount-Gruppe verwenden. Der General Partner,<br />

Paramount Group, Inc. und ihre verbundenen Unternehmen dürfen mit<br />

der Beteiligungsgesellschaft oder Portfolio-Unternehmen nur<br />

Geschäfte zu Konditionen abschließen, die den wirtschaftlichen<br />

115


Rechtliche Grundlagen<br />

Bedingungen entsprechen, die zwischen fremden Dritten vereinbart<br />

würden, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte, die ausdrücklich<br />

im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft genannt sind.<br />

13. ALTERNATIVE INVESTITIONSSTRUKTUREN<br />

Vorbehaltlich bestimmter im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs -<br />

gesellschaft enthaltener Beschränkungen (insbesondere der Vor -<br />

schrift, dass der General Partner diese Strukturen kontrollieren<br />

muss) und rechtlicher, steuerlicher, regulatorischer und sonstiger<br />

Erwägungen im Sinne der Investoren ist der General Partner befugt,<br />

alternative Investmentstrukturen zu entwickeln und zu nutzen. Er kann<br />

bestimmen, dass Teile oder sämtliche Portfolio-Investitionen über<br />

alternative Investitionsvehikel außerhalb der Beteiligungs gesel l -<br />

schaft vorgenommen werden und die Beteiligungsgesellschaft veranlassen,<br />

diese alternativen Investitionsstrukturen mit dem not -<br />

wendigen Kapital auszustatten.<br />

14. INVESTOREN<br />

Sofern der General Partner dies als wirtschaftlich vorteilhaft für die<br />

Beteiligungsgesellschaft erachtet, kann er – neben der Parallel -<br />

gesell schaft – einen oder mehrere sogenannte strategische Inves -<br />

toren zur Teilnahme an der Investition der Beteiligungs gesell schaft<br />

zulassen. Zu den strategischen Investoren können die Paramount<br />

Group, Inc., deren verbundene Unternehmen, die vorherigen Para -<br />

mount-Fonds (Paramount Group Real Estate Fund I, L.P., Paramount<br />

Group Real Estate Fund II, L.P., Paramount Group Real Estate Fund III,<br />

L.P. und Paramount Group Real Estate Fund IV, L.P. ), zukünftige Fonds<br />

der Paramount-Gruppe, aber auch Dritte gehören. Schließlich kann<br />

der General Partner bei Investitionen der Beteiligungsgesellschaft<br />

sowohl das Fondsmanagement-Team als auch leitende Angestellte<br />

und Mitarbeiter der Paramount Group, Inc. und ihrer verbundenen<br />

Unternehmen als Co-Investoren neben der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu denselben Konditionen zulassen, mit der Einschränkung, dass das<br />

Investitionsvolumen der Co-Investoren nicht mehr als 20 % der für<br />

anderweitige Investitionen verfügbaren Summe betragen darf. Auch<br />

bestimmte Limited Partner (nicht jedoch der General Partner selbst)<br />

können vom General Partner als Co-Investoren für bestimmte<br />

Investitionsprojekte zugelassen werden. Die Bedingungen dieses<br />

Co-Investments werden vom General Partner festgelegt.<br />

15. FINANZIERUNG<br />

Die Beteiligungsgesellschaft wird ihre Investitionen im Rahmen der<br />

innerhalb der Paramount-Gruppe üblichen Finanzierungspraxis fremdund<br />

refinanzieren. Operative Gesellschaften, an denen die Beteili -<br />

gungsgesellschaft beteiligt ist, können ebenfalls Fremdfinanzierung<br />

aufnehmen. Der General Partner hat das Recht, die Beteiligungs -<br />

gesellschaft und operative Gesellschaften, in die die Beteiligungs -<br />

gesellschaft investiert, zu veranlassen, die Portfolio-Investitionen zu<br />

refinanzieren. Der General Partner kann zur Zahlung von Kosten und<br />

Auslagen sowie zur Finanzierung von Akquisitionen eine Kreditlinie<br />

aufnehmen – anstatt hierfür Kapitaleinlagen zu verwenden. Zur<br />

Besicherung dieser Kreditlinie ist der General Partner berechtigt, die<br />

Einzahlungsverpflichtung der Gesellschafter der Beteiligungs gesell -<br />

schaft auf ihre Kapitaleinlage zu verpfänden oder abzutreten.<br />

16. GESCHÄFTSFÜHRUNG<br />

Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft obliegt allein dem<br />

General Partner. Der General Partner ist befugt, für und im Namen der<br />

Beteiligungsgesellschaft alle Ziele und Zwecke der Beteiligungs -<br />

gesell schaft umzusetzen, Handlungen vorzunehmen und Verträge zu<br />

erfüllen, die der General Partner nach eigenem Ermessen für notwendig<br />

oder zweckmäßig hält, stets unter Beachtung der übrigen<br />

Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der General Partner ist insbesondere befugt, (i) unmittelbar oder über<br />

eine oder mehrere Konzern- oder Tochtergesellschaften Portfolio-<br />

Investitionen vorzunehmen, (ii) Portfolio-Investments zu erwerben,<br />

halten, veräußern, verpfänden oder anderweitig darüber zu verfügen,<br />

(iii) die Investments zu führen und zu verwalten, (iv) Bankkonten zu<br />

eröffnen, zu führen und zu schließen, (v) Berater zu mandatieren, (vi)<br />

Verträge abzuschließen und zu beenden, (vii) Verbindlichkeiten aufzunehmen<br />

und Haftungsfreistellungen dafür abzugeben, (viii) als<br />

Ansprechpartner für Steuerbehörden („Tax Matters Partner“) unter<br />

US-amerikanischem Recht und in ähnlicher Funktion unter anderen<br />

Rechtsordnungen aufzutreten. Weiterhin ist der General Partner<br />

befugt, (i) die Beteiligungsgesellschaft zu veranlassen, Verbind -<br />

lichkeiten für Portfolio-Investitionen aufzunehmen und die Portfolio-<br />

Investitionen zu refinanzieren und (ii) die Kapital einlage ver -<br />

pflichtungen der Gesellschafter gegenüber der Betei li gungs -<br />

gesellschaft an Dritte zu verpfänden und abzutreten. Der Gesell -<br />

schaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft enthält keinen Katalog<br />

116


zustimmungspflichtiger Geschäfte, d. h. solcher Geschäfte, die der<br />

Zustimmung durch die Limited Partner unterliegen würden.<br />

17. HAFTUNG DES GENERAL PARTNERS<br />

Die Haftung des General Partners sowie seiner verbundenen<br />

Unternehmen, des Fondsmanagement-Teams und deren jeweiligen<br />

Gesellschaftern, Vertretern, Mitarbeitern ist auf Betrug, Bös gläu big -<br />

keit, vorsätzliche Pflichtverletzung, grobe Fahrlässigkeit, eine<br />

wesent liche Verletzung des US-amerikanischen oder Cayman Islands<br />

Rechts sowie eine vorsätzliche Verletzung des Gesellschafts -<br />

vertrages der Beteiligungsgesellschaft beschränkt.<br />

18. HAFTUNG DER LIMITED PARTNER<br />

Die Haftung der Limited Partner beschränkt sich auf gesetzlich<br />

bestimmte Verpflichtungen (u. a. nach dem Cayman Islands Exempted<br />

Limited Partnership Law), ihre Verpflichtung zur Einzahlung der<br />

Kapitaleinlagen (vgl. Ziffer 9), zur Freistellung der Beteiligungs -<br />

gesellschaft, des General Partners und der Mitglieder des<br />

Investorenkomitees (vgl. Ziffer 7), und – sofern erforderlich – zur<br />

Rückgewähr von Auszahlungen (vgl. Ziffer 7). Das Cayman Islands<br />

Exempted Limited Partnership Law sieht in Sec. 14 (2) vor, dass<br />

Auszahlungen von der Exempted Limited Partnership an Limited<br />

Partner von diesen zurückzuzahlen sind, wenn die Auszahlungen<br />

Rückzahlungen der Kapitalanlage darstellen und die Exempted<br />

Limited Partnership im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr solvent<br />

war. Eine solche Auszahlung kann innerhalb von sechs Monaten nach<br />

dem Zeitpunkt der Auszahlung zurückgefordert werden. Der zu Un recht<br />

ausgezahlte Betrag ist mit 10 % p. a. zu verzinsen. Über die vorgenannten<br />

Verpflichtungen hinaus haften die Limited Partner nicht persönlich,<br />

weder in ihrer Eigenschaft als Limited Partner noch gegenüber<br />

der Beteiligungsgesellschaft, gegenüber anderen Gesell -<br />

schaftern, Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft oder für Verluste<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

19. GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht keine turnusmäßig<br />

stattfindenden ordentlichen Gesellschafter versamm lungen<br />

der Beteiligungsgesellschaft vor. Der General Partner kann jedoch<br />

jederzeit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit einer<br />

Frist von 45 Tagen einberufen. Die Einladung hat an jeden Limited<br />

Partner zu ergehen und soll die Tagesordnung enthalten. Der General<br />

Partner muss eine außerordentliche Gesellschafter versammlung einberufen,<br />

wenn eine Mehrheit der Limited Partner dies verlangt.<br />

Hierfür gelten die vorgenannten Formen und Fristen. Im Übrigen<br />

beschließt die Gesellschafterversammlung auch über die Neuwahl<br />

des General Partners (hierzu siehe Seite 120) sowie über die Auf -<br />

lösung der Beteiligungsgesellschaft (hierzu siehe Ziff. 31, Seite 121).<br />

Sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beteili -<br />

gungs gesellschaft können, sofern sämtliche Gesellschafter zustimmen,<br />

auch schriftlich gefasst werden. Die Stimmrechte in den vor -<br />

stehend beschriebenen Gesellschafterversammlungen richten sich<br />

jeweils nach der Höhe der von dem jeweiligen Gesellschafter übernommenen<br />

Kapitaleinlage.<br />

20. ÄNDERUNG DES<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAGES DER<br />

BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft kann mit<br />

schriftlicher Zustimmung des General Partners und der einfachen<br />

Mehrheit der Limited Partner geändert werden. Bestimmte Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages – soweit sie überwiegend redak -<br />

tioneller Art sind – darf der General Partner im eigenen Ermessen vornehmen.<br />

21. BERICHTSPFLICHTEN<br />

Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens am 31. Mai<br />

des folgenden Jahres, übersendet der General Partner jedem<br />

Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft die Informationen zu der<br />

Beteiligungsgesellschaft, die diese für ihre Steuererklärungen benötigen.<br />

Hierzu gehören unter anderem eine Bilanz, eine Gewinn- und<br />

Verlustrechnung und eine Erklärung über Veränderungen hinsichtlich<br />

des Eigen kapitals der Gesellschafter. Außerdem erhält jeder<br />

Gesellschafter bis spätes tens 31. Mai des folgenden Jahres von<br />

dem General Partner ein Cashflow-Statement der Beteili gungs -<br />

gesellschaft.<br />

117


Rechtliche Grundlagen<br />

22. KAPITALKONTEN<br />

Für jeden Gesellschafter wird ein eigenes Kapitalkonto geführt, auf<br />

dem die Kapitaleinlagen des Gesellschafters, die ihm zugewiesenen<br />

Gewinne sowie sonstige Gewinn- oder Ertragsposten einerseits und<br />

die Verluste, sonstige Abzugsposten und sämtliche ausgeschütteten<br />

Barmittel sowie der ihm zuzurechnende Bilanzwert („Carrying Value“)<br />

gemäß der Definition in Art. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beteili -<br />

gungsgesellschaft andererseits ausgewiesen werden. Kein Gesell -<br />

schafter ist verpflichtet, den zeitweilig auf einem Gesellschafter-<br />

Kapitalkonto ausgewiesenen Minussaldo an die Beteiligungs -<br />

gesellschaft oder andere Gesellschafter zu zahlen.<br />

23. AUSSCHÜTTUNGEN, GEWINN- UND<br />

VERLUSTBETEILIGUNG<br />

Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft, die nach der<br />

Beurteilung des General Partners nicht für Portfolio-Investitionen,<br />

andere Aufwendungen oder den Geschäftsbetrieb der Beteiligungs -<br />

gesellschaft (einschließlich der Zahlung aller Schulden, Kapital -<br />

erfordernisse, der Bildung von Rückstellungen sowie Vergütungen<br />

des General Partners und seiner verbundenen Unternehmen) benötigt<br />

werden („Liquiditätsüberschüsse“), werden jährlich an die Gesell -<br />

schafter gemäß dem nachfolgenden Verteilungsschlüssel ausgeschüttet:<br />

a) Gewinne aus der Veräußerung oder anderweitigen Verfügung<br />

über sämtliche oder Teile der Vermögensgegenstände der<br />

Beteiligungsgesellschaft (nachfolgend die „Objektveräußerung“<br />

genannt) werden an die Gesellschafter anteilig zu ihrer jeweils<br />

erbrachten Kapitaleinlage (einschließlich der anteiligen Aus -<br />

lagen der Beteiligungsgesellschaft) (nachfolgend „Erbrachte<br />

Kapitaleinlage“ genannt) ausgeschüttet, bis jeder Gesellschafter<br />

eine Ausschüttung in Höhe des nachgenannten Betrags erzielt<br />

hat:<br />

(i)<br />

die gesamte Erbrachte Kapitaleinlage, die der jeweilige<br />

Gesellschafter in das veräußerte Objekt investiert hat<br />

(bzw. wenn nur ein Teil des Objekts veräußert wird, den<br />

anteiligen, auf die investierte Kapitaleinlage entfallenden<br />

Betrag);<br />

(ii) die Erbrachte Kapitaleinlage, die der jeweilige Gesell -<br />

schafter in alle bereits realisierten (veräußerten) Objekte<br />

investiert hatte und die noch nicht anderweitig an ihn ausgeschüttet<br />

wurde;<br />

(iii) den Anteil des jeweiligen Gesellschafters an vorgenommenen<br />

Teilwertabschreibungen;<br />

(iv) die auf die veräußerten Objekte anfallenden Kosten; diese<br />

werden im gleichen Verhältnis zurückgeführt wie die in das<br />

jeweilige Objekt investierte Erbrachte Kapitaleinlage; der<br />

Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht für<br />

die Rückführung der Kosten folgende Formel vor:<br />

(Ein lagen der Gesellschafter für organisatorische Kosten +<br />

sonstige Kosten der Beteiligungsgesellschaft) x (erzieltes<br />

Kapital der Gesellschafter ÷ [Kapitaleinlagen für noch nicht<br />

realisierte Investitionen + Kapitaleinlagen für die betreffende<br />

Investition]).<br />

b) Die noch nicht nach lit. a) ausgeschütteten Liquiditäts über -<br />

schüsse zuzüglich der weiteren freien Barmittel werden wie folgt<br />

ausgeschüttet:<br />

(i) zunächst an alle Gesellschafter, anteilig im Verhältnis ihrer<br />

Erbrachten Kapitaleinlage, bis die am Ersten Beitritts -<br />

termin bereits beigetretenen Limited Partner (nachfolgend<br />

„Altgesellschafter“ genannt) einen IRR (Internal Rate of<br />

Return, d. h. eine nach der internen Zinsfußmethode<br />

berech nete Rendite) von 5 % erzielt haben;<br />

(ii) ein verbleibender Restbetrag an den General Partner, bis<br />

dieser einen anteiligen Betrag von 20 % aller nach vorstehender<br />

Ziffer (i) und dieser (ii) ausgeschütteten Beträge<br />

erhalten hat;<br />

(iii) ein verbleibender Restbetrag zu 80 % an alle Gesell -<br />

schafter, anteilig im Verhältnis ihrer Erbrachten Kapital -<br />

einlage, und zu 20 % an den General Partner, bis jeder der<br />

Altgesellschafter einen IRR von 14 % erzielt hat;<br />

(iv) ein verbleibender Restbetrag zu 70 % an alle Gesell -<br />

schafter, anteilig im Verhältnis ihrer Erbrachten Kapital -<br />

einlage, und zu 30 % an den General Partner.<br />

Der IRR (interner Zinsfuß) drückt die Verzinsung des rechnerisch in der<br />

Beteiligungsgesellschaft gebundenen Kapitals aus. Berück sich tigt<br />

wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher<br />

Bezug. Die Zu- und Abflüsse werden monatlich berücksichtigt.<br />

118


Es wird an verschiedenen Stellen der Renditebegriff IRR = Internal<br />

Rate of Return (interner Zinsfluß) verwendet. Die Renditeberech -<br />

nungsmethode des IRR (IRR-Methode) ist ein anerkanntes finanz -<br />

mathematisches Verfahren, welches beispielsweise bei der Ermitt -<br />

lung des Effektivzinses nach der Preisabgabeverordnung anzuwenden<br />

ist. Weiterhin wird der IRR bei geschlossenen Fonds und ähnlichen<br />

Vermögensanlageformen verwendet. Nachfolgend finden sich ergänzende<br />

Erläuterungen zu dieser Methode der Renditeberechnung:<br />

Eine Rendite nach der IRR ist mit den Renditen anderer<br />

Vermögensanlagen, z. B. festverzinsliche Wertpapiere, nicht<br />

unmittelbar vergleichbar.<br />

Ein Vergleich ist nur unter Einbezug des jeweilig durchschnittlich<br />

gebundenen Kapitals, des Gesamtertrages und der Anlagedauer der<br />

jeweiligen Investition möglich. Die Ergebnisse, die auf der Grundlage<br />

der IRR-Methode ermittelt werden, können nur mit Ergebnissen verglichen<br />

werden, die nach der gleichen Methode und mit gleicher<br />

Laufzeit ermittelt worden sind. Die rechnerische Basis der Verzinsung<br />

nach der IRR-Methode ist nur das nach Abzug der Rückflüsse<br />

(Auszahlungen) noch gebundene Eigenkapital des Investors und nicht<br />

die nominale Beteiligungssumme. Der zeitliche Verlauf des gebundenen<br />

Eigenkapitals unterscheidet sich bei verschiedenen Inves ti tionen.<br />

Daher sollte die IRR-Rendite nicht das alleinige Ver gleichskriterium<br />

für eine Investitionsentscheidung sein.<br />

Der General Partner ist berechtigt, nach eigenem Ermessen den<br />

Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft Ausschüttungen für die<br />

Bedienung ihrer Steuerverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen.<br />

Diese Beträge sowie eventuelle vom General Partner einbehaltene<br />

Steuerabzugsbeträge gelten ebenfalls als Auszahlungen im<br />

Sinne der vorab dargestellten Regelung. Bereits unter Ziff. 7 wurde<br />

auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der General Partner nach<br />

eigenem Ermessen innerhalb der Anlageperiode, d. h. bis zum<br />

31. Dezember 2012, bereits an die Partner ausgeschüttete Beträge<br />

zur Vornahme von neuen Portfolio-Investitionen wieder zurückfordern<br />

kann.<br />

24. INVESTORENKOMITEE<br />

Der General Partner benennt ein Investorenkomitee („Investor<br />

Advisory Committee“) zu seiner Beratung und zur Prüfung möglicher<br />

Interessenkonflikte zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem<br />

General Partner oder Mitarbeitern oder verbundenen Unternehmen<br />

des General Partners sowie zur Prüfung von bestimmten von Gesetzes<br />

wegen genehmigungspflichtigen Angelegenheiten. Das Investoren -<br />

komitee setzt sich zusammen aus (i) Gesellschaftern der<br />

Beteiligungs gesellschaft, die mindestens USD 50 Mio. investiert<br />

haben, (ii) sowie aus anderen vom General Partner ausgewählten<br />

Gesellschaftern oder deren Vertretern (iii) und schließlich einigen<br />

Vertretern bzw. Entsandten des General Partners.<br />

25. VERGÜTUNG<br />

Für ihre Tätigkeit als General Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />

erhält die Paramount GREF V, L.L.C. eine quartalsweise zahlbare<br />

Vergütung (Asset Management Fee) in Höhe von 1,25 % p. a. des<br />

Mittelwerts des insgesamt investierten Kapitals (d. h. des Teils ihrer<br />

Einzahlungsverpflichtung, den die Gesellschafter nach einem<br />

Kapitalabruf bereits erfüllt haben).<br />

Des Weiteren ist der General Partner berechtigt, Gebühren zu erheben<br />

für Leistungen des General Partners und seiner verbundenen<br />

Unternehmen, die diese im Rahmen der Portfolio-Investitionen erbringen<br />

(u. a., aber nicht ausschließlich Gebühren für Grund stücks -<br />

verwaltung, Akquisitionen und Veräußerungen, Finanzierung, Bau -<br />

planung und Bauausführung und – in besonderen Fällen – Ver mie -<br />

tungsprovisionen und Entwicklungskosten) und die für derar tige<br />

Transaktionen üblich sind.<br />

26. ÜBERTRAGUNG VON<br />

GESELLSCHAFTSANTEILEN AN DER<br />

BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />

Nur mit Zustimmung des General Partners, die dieser nach seinem<br />

freien Ermessen erteilen oder ablehnen kann, ist ein Limited Partner<br />

berechtigt, seinen Gesellschaftsanteil an der Beteiligungs gesell -<br />

schaft zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig darüber zu verfügen.<br />

Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt ebenso für die Zulassung<br />

eines anstelle des veräußerungswilligen Limited Partner eintretenden<br />

neuen Limited Partners.<br />

119


Rechtliche Grundlagen<br />

27. KOSTEN DES GENERAL PARTNERS UND<br />

DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />

Die Personalkosten des General Partners bzw. seiner verbundenen<br />

Unternehmen sowie Overhead-Kosten und Büromiete trägt der<br />

General Partner selbst. Alle ihre übrigen Auslagen und Kosten trägt<br />

die Beteiligungsgesellschaft.<br />

28. FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG<br />

Die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet sich, den General Partner<br />

und alle Freistellungsberechtigten, so weitgehend wie gesetzlich<br />

möglich von allen Ansprüchen, Haftungen, Schäden, Verlusten,<br />

Kosten und Auslagen jeglicher Art freizustellen, die gegen einen<br />

Freistellungsberechtigten erhoben werden und aus oder im Zusam -<br />

menhang mit den Angelegenheiten der Beteiligungs gesell schaft entstehen.<br />

29. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS DES<br />

GENERAL PARTNERS<br />

Ohne die Zustimmung der Mehrheit der Limited Partner kann der<br />

General Partner weder seinen Gesellschaftsanteil als General Partner<br />

abtreten oder anderweitig veräußern noch ist er berechtigt, aus der<br />

Beteiligungsgesellschaft auszutreten. Der General Partner ist allerdings<br />

dann berechtigt, seinen Gesellschaftsanteil zu verpfänden,<br />

wenn dies im Rahmen einer Kreditaufnahme durch die Beteiligungs -<br />

gesellschaft erforderlich werden sollte.<br />

Die Limited Partner können den General Partner jederzeit mit einer<br />

Mehrheit von 75 % aus wichtigem Grund abberufen und einen neuen<br />

General Partner bestellen. Alternativ zu der Abberufung kann dieselbe<br />

Mehrheit von Limited Partnern die Beteiligungsgesellschaft nach<br />

den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />

schaft auflösen und liquidieren. Dies gilt unter der Bedingung, dass<br />

der General Partner vor seiner Abberufung bzw. vor der Auflösung der<br />

Beteiligungsgesellschaft die Möglichkeit erhält, das den wichtigen<br />

Grund bildende Ereignis zu beseitigen und außerdem unter gewissen<br />

Umständen die Abberufung des alten und Bestellung eines neuen<br />

General Partners der Zustimmung der Darlehensgeber der Beteili -<br />

gungsgesellschaft bedarf.<br />

Schließlich kann der General Partner sein Amt als General Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft niederlegen, wenn ein sogenanntes hinderndes<br />

Ereignis eintritt, dessen Voraussetzungen im Gesell schafts -<br />

vertrag der Beteiligungsgesellschaft näher geregelt sind. In diesem<br />

Fall wird die Beteiligungsgesellschaft aufgelöst und abgewickelt, es<br />

sei denn, die Limited Partner beschließen mit einfacher Mehrheit,<br />

dass die Beteiligungsgesellschaft fortgeführt wird und bestellen<br />

einen neuen General Partner.<br />

30. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON LIMITED<br />

PARTNERN<br />

Ein Limited Partner hat grundsätzlich kein Recht, aus der Beteili -<br />

gungsgesellschaft auszutreten. Er kann nur in dem Aus nahmefall und<br />

mit vorheriger Zustimmung des General Partners austreten, in dem<br />

eine den Limited Partner betreffende, nach seinem Eintritt als Limited<br />

Partner der Beteiligungsgesellschaft erfolgende Rechts- oder<br />

Gesetzes änderung dazu führt, dass er beim Verbleib in der Betei -<br />

ligungsgesellschaft gegen geltendes Recht verstieße. Der Limited<br />

Partner bleibt der Beteiligungsgesellschaft jedoch trotz seines<br />

Austritts für jeglichen Schaden haftbar, der der Beteiligungs -<br />

gesellschaft durch oder in Verbindung mit seinem Austritt entsteht.<br />

Ein Limited Partner kann aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn (i) nach der Beurteilung des General<br />

Partners aufgrund eines Gutachtens seines Rechtsberaters die<br />

Beteiligung des betroffenen Limited Partners die Anwendung des US-<br />

Investmentgesetzes (U.S. Investment Company Act) oder andere aufsichtsrechtliche<br />

Folgen haben könnte oder wenn (ii) die Beteiligung<br />

des betroffenen Limited Partners signifikante Verzögerungen, außergewöhnliche<br />

Aufwendungen oder wesentliche negative Auswir -<br />

kungen auf die Beteiligungsgesellschaft, ihre Tochter- und Konzern -<br />

gesellschaften oder Beteiligungen haben kann.<br />

Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Limited Partners<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft kauft die Beteiligungsgesellschaft<br />

dem ausscheidenden Partner seine Beteiligung ab. Der Kaufpreis entspricht<br />

dabei dem anteiligen Unternehmenswert der Beteiligungs -<br />

gesellschaft unter Liquidationsgesichtspunkten, d. h. für Zwecke der<br />

Ermittlung des Abfindungsguthabens wird ein Verkauf aller Portfolio-<br />

Investments und die sofortige Tilgung aller Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft unterstellt.<br />

120


31. LAUFZEIT<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat eine Laufzeit von zwölf (12) Jahren<br />

ab dem Final Closing (d. h. spätestens beginnend mit dem<br />

31. Dezember 2012), sofern sie nicht vorher aufgelöst und beendet<br />

wird. Der General Partner kann die Laufzeit der Beteiligungs gesell -<br />

schaft fünf Mal um jeweils ein Jahr verlängern, sofern dies seiner<br />

Einschätzung nach im Interesse der Beteiligungsgesellschaft liegt.<br />

Damit hat die Beteiligungsgesellschaft eine maximale Laufzeit bis<br />

Ende 2029. Die Laufzeit verkürzt sich insbesondere, wenn die<br />

Beteiligungsgesell schaft aufgelöst wird, weil (i) ein den General<br />

Partner hinderndes Ereignis eintritt, in welchem der General Partner<br />

sein Amt niederlegen und die Beteiligungsgesellschaft abwickeln<br />

muss, es sei denn, die Mehrheit der Limited Partner entscheidet<br />

innerhalb von 90 Tagen nach dem hindernden Ereignis, dass die<br />

Beteiligungsgesellschaft fortgeführt und ein neuer General Partner<br />

bestellt wird, der bereit ist, den Anteil des General Partners zu den im<br />

Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft bestimmten<br />

Bedingungen zu kaufen, oder (ii) nach der Anlageperiode alle<br />

Portfolio-Investitionen realisiert oder anderweitig veräußert sind oder<br />

(iii) weil der General Partner in gutem Glauben basierend auf einem<br />

Gutachten des Rechtsberaters der Beteiligungsgesellschaft festgestellt<br />

hat, dass die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft wegen<br />

einer wesentlichen Änderung der Rechtslage oder aus anderen<br />

Gründen notwendig oder empfehlenswert ist.<br />

IV. PARALLELGESELLSCHAFT<br />

Die Paramount Group Real Estate Fund V (Core), L.P. ist die<br />

Parallelgesellschaft der Beteiligungsgesellschaft. Die Parallelgesell -<br />

schaft ist, wie bereits oben dargestellt, eine nach dem Recht des<br />

US-Bundesstaates Delaware gegründete Limited Partnership. Die<br />

Parallelgesellschaft und die Beteiligungsgesellschaft werden beide<br />

durch denselben General Partner, die Paramount GREF V, L.L.C.,<br />

geführt. Der Gesellschaftsvertrag der Parallelgesellschaft entspricht<br />

weitestgehend dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs gesell -<br />

schaft, wobei der Gesellschaftsvertrag der Parallelgesellschaft<br />

jedoch dem Recht des US-Bundesstaates Delaware unterliegt.<br />

Insbesondere der Gesellschaftszweck der Parallelgesellschaft, der<br />

die von der Parallelgesellschaft beabsichtigten Portfolio-Investitio -<br />

nen beschreibt, sowie die Regelungen über die beabsichtigten<br />

gemeinsamen Investitionen mit der Beteiligungsgesellschaft entsprechen<br />

den unter III. dargestellten Regelungen im Gesell schaftsvertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Wie auf Seite 112 beschrieben, ist<br />

beabsichtigt, für die Parallelgesellschaft und die Beteiligungs -<br />

gesellschaft – insbesondere durch Beitritt anderer Investoren in<br />

die Parallelgesellschaft – Kapitalanlagen in Höhe von insgesamt<br />

mindestens USD 500 Mio. einzuwerben.<br />

Die Parallelgesellschaft hat wie oben auf Seite 115 (Ziff. III. 12) dargestellt,<br />

bereits zu Beginn der Platzierung als Mitgesellschafterin<br />

zweier Objektgesellschaften indirekt zwei Büroimmobilien in der<br />

New Yorker Midtown mit erworben. Am 5. Dezember 2007 hat die<br />

Parallelgesellschaft gemeinsam mit einem vorherigen Paramount-<br />

Fonds die Objektgesellschaft „PGREF V 31 West 52 nd Street“ gegründet;<br />

die vorgenannte Objektgesellschaft hat am 31. Dezember 2007<br />

sämtliche Anteile an der „40 West 53 rd Associates Limited<br />

Partnership“ und damit indirekt ein Büro- und Geschäftsgebäude<br />

nebst Grundstück in New York, New York, 31 West 52 nd Street erworben.<br />

Die Parallelgesellschaft hält einen Anteil von 19,75 % an der<br />

Objektgesellschaft „PGREF V 31 West 52 nd Street“. Am 8. August<br />

2008 hat die Parallelgesellschaft gemeinsam mit anderen Investoren,<br />

die zu der Grupppe der auf Seite 116 (Ziff. III. 14) diese Prospektes<br />

genannten „strategischen Investoren“ gehören, die Objekt -<br />

gesellschaft „PGREF V 1301 Sixth Holding L.P.“ errichtet, die am<br />

13. August 2008 sämtliche Anteile an einer Gesell schaft und deren<br />

Tochtergesellschaften erworben hat, deren einziges Asset ein<br />

Bürogebäude in New York, New York, 1301 Avenue of the Americas,<br />

war. Die Parallelgesellschaft hält einen Anteil von 53,39 % an der<br />

PGREF V 1301 Sixth Holding L.P.<br />

Nach den Regelungen der Gesellschaftsverträge der Parallel gesell -<br />

schaft und der Beteiligungsgesellschaft wird die Beteiligungs -<br />

gesellschaft an diesen Portfolio-Investitionen anteilig beteiligt.<br />

121


Rechtliche Grundlagen<br />

V. VERTRÄGE ZWISCHEN DEN<br />

PROJEKT BETEILIGTEN<br />

1. KONZEPTIONSVERTRAG<br />

Die Fonds KG hat mit der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> am 9. März 2009 einen<br />

Vertrag über die Koordination eines Fondskonzeptes für die Auf -<br />

legung eines geschlossenen Immobilienfonds in Form eines Blind-<br />

Pools sowie über die Koordination der Erstellung eines entsprechenden<br />

Prospektes geschlossen. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> erbringt insbesondere<br />

folgende Tätigkeiten:<br />

• Ermittlung und Festlegung der erforderlichen wirtschaftlichen,<br />

steuerlichen und rechtlichen Eckdaten des Investitionskonzepts<br />

der Fonds KG und der Beteiligungsgesellschaft;<br />

• Koordinierung der Erstellung und Überarbeitung der Gesell schafts -<br />

verträge für die Fonds KG sowie Unterstützung bei der Verhand -<br />

lung der Gesellschaftsverträge der Beteiligungs gesellschaft und<br />

der Parallelgesellschaft;<br />

• Koordinierung der Erstellung aller erforderlichen Dienst -<br />

leistungs verträge auf Ebene der Fonds KG;<br />

• Koordination und Mitwirkung bei der Erstellung des steuerlichen<br />

Gutachtens;<br />

• Gesamtkoordination und Steuerung hinsichtlich der Erstellung<br />

des erforderlichen Prospekts;<br />

• Vertriebsunterstützung der Fonds KG bis einschließlich<br />

30. Juni 2009.<br />

Für die vorgenannten Leistungen erhält <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> eine feste Ver -<br />

gü tung in Höhe von USD 500.000, inklusive Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe. Die vorgenannte Vergütung ist mit Abschluss des Kon -<br />

zeptionsvertrages entstanden und ist zahlbar auf Anforderung, spätestens<br />

aber mit vollständiger Einwerbung und Einzahlung des ein zu -<br />

werbenden Mindestkommanditkapitals der Fonds KG. Zusätzlich zu<br />

der vorstehenden Vergütung erhält <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> eine performanceabhängige<br />

Vergütung. Diese beträgt 20 % der insgesamt 70 % des<br />

verbleibenden Rest betrags an Liquiditätsüberschüssen, der an die<br />

Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft nach Vorabbefriedigung<br />

des General Part ners und der Altgesellschafter der Beteiligungs -<br />

gesellschaft ausgezahlt wird (zur Erläuterung der 70 % siehe<br />

Seite 118, Ziff. III. 23. b) (iv) dieses Prospektes). Der Anspruch auf die<br />

performanceabhängige Vergütung wird fällig mit der Auszahlung des<br />

vorgenannten Restbetrags an die Gesellschafter der Beteili -<br />

gungsgesellschaft, jeweils nach Veräu ße rung oder anderweitiger<br />

Liquidation eines Objekts aus dem Invest mentportfolio der<br />

Beteiligungsgesellschaft. Auch die performance abhängige Vergütung<br />

versteht sich inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer.<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rech nung leistungsfähige Dritte mit der Erbringung ihrer Leistung<br />

ganz oder teilweise zu beauftragen. Ferner ist <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> berechtigt,<br />

Verträge über die Inanspruchnahme von Rechts- und Steuer -<br />

beratungsleistungen, sofern diese jederzeit kündbar sind, zu markt -<br />

üblichen Konditionen abgeschlossen werden und Beratungs -<br />

gegenstände betreffen, die der Realisierung der Fondsauflage, einschließlich<br />

der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, dienen,<br />

entweder im Namen und für Rechnung der Fonds KG abzuschließen<br />

oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen und<br />

sich die damit zusammenhängenden Kosten im Wege des Auslagen -<br />

ersatzes von der Fonds KG erstatten zu lassen.<br />

Der Konzeptionsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />

kann von beiden Seiten fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Ansonsten ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn, es liegen<br />

gesetzliche Gründe vor. Der Vertrag endet, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, mit der Beendigung (Abschluss der Liquidation)<br />

der Fonds KG, jedoch erst nach Zahlung der performanceabhängigen<br />

Vergütung. Im Falle der Kündigung hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Anspruch auf<br />

anteilige Vergütung, deren Höhe den bis zum vorzeitigen Vertrags -<br />

ende von ihr erbrachten Leistungen zu entsprechen hat.<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> hat sich verpflichtet, die von ihr zu erbringenden<br />

Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.<br />

Hinsichtlich der Erstellung dieses Prospektes hat sich<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> verpflichtet, die Fonds KG – und hier insbesondere<br />

deren Komplementärin <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH –<br />

unwiderruflich von jeglichen Ansprüchen, die ein Kommanditist aufgrund<br />

Prospekthaftung gegenüber der Fonds KG sowie gegenüber der<br />

Komplementärin bzw. deren Geschäftsführern geltend macht, freizustellen<br />

und die zur Erfüllung der erhobenen Ansprüche benötigten<br />

Geldbeträge auf erstes schriftliches Anfordern zur Verfügung zu stel-<br />

122


len. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die Fonds KG<br />

sowie die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH bzw. deren<br />

Geschäftsführer etwaige Ansprüche, die gegenüber den Anspruch -<br />

stellern im Zusammenhang mit der Prospekthaftung bestehen, abtreten.<br />

Die vorstehende Freistellungsverpflichtung gilt nicht für<br />

Ansprüche, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />

Handeln der Geschäftsführer der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA<br />

GmbH beruhen. Die Freistellungsverpflichtung gilt insbesondere nicht<br />

für etwaige Prospekthaftungsansprüche, die die Fonds KG bzw. deren<br />

Komplementärin ohne Zustimmung der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> anerkennt,<br />

über diese Vergleiche schließt und/oder in gerichtlichen Verfahren<br />

Versäumnisurteile gegen sich ergehen lässt. Schadens ersatz an -<br />

sprüche der Vertragsparteien gegeneinander verjähren innerhalb von<br />

drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte von den haf tungs -<br />

begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Der Kon zeptions -<br />

vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist <strong>Hamburg</strong>.<br />

2. VERTRAG ÜBER DIE VERMITTLUNG<br />

VON EIGENKAPITAL<br />

Die Fonds KG hat mit <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> am 9. März 2009 einen<br />

Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital geschlossen. <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> wurde beauftragt, durch geeignete Maßnahmen Anleger zu<br />

gewinnen, die sich an der Fonds KG als Kommanditisten beteiligen.<br />

Ham burg <strong>Trust</strong> hat es übernommen, Vertriebsmaßnahmen zur<br />

Ver mittlung von Kommanditanteilen im Volumen von mindestens<br />

USD 12,495 Mio. und höchstens USD 108,745 Mio. zuzüglich 3 %<br />

Agio betraut durchzu führen und entsprechende Werbemaßnahmen<br />

vorzunehmen. Hierfür erhält <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> eine Vermitt lungs -<br />

provision in Höhe von 6,5 % des eingeworbenen Eigenkapitals (ohne<br />

Agio) sowie darüber hinaus einen Betrag in Höhe des von den<br />

Kommanditisten auf ihre Pflichteinlage zu zahlenden 3%igen Agios.<br />

Von der Ver gütung ausgenommen ist die Pflichteinlage der Grün -<br />

dungskommanditistin.<br />

Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht jeweils anteilig<br />

in dem Zeitpunkt, in dem ein Anleger den ersten Teil seiner Pflicht -<br />

einlage (12 % der Pflichteinlage) und das Agio (3 % bezogen auf die<br />

gesamte Pflichteinlage) voll gezahlt hat. Die vorgenannte Provision<br />

wird mit ihrer Entstehung fällig.<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> erhält die Vergütung auch dann, wenn die Fonds KG<br />

ohne Tätigkeit der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Anleger gewinnt. Nur für den Fall,<br />

dass <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> aufgrund der Platzierungsgarantie selbst eine<br />

Beteiligung an der Fonds KG übernimmt oder durch einen Dritten<br />

übernehmen lässt, hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> keinen Anspruch auf eine<br />

Vergütung aus dem Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital.<br />

Die auf die jeweilige Zeichnungssumme entfallende Vergütung ist<br />

von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> an die Fonds KG zurückzuzahlen, wenn ein<br />

Anleger seinen Beitritt durch Anfechtung oder auf andere Weise<br />

rückgängig macht, es sei denn, der betreffende Anteil wird unter<br />

Vermittlung der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> anderweitig platziert. Wenn ein<br />

Anleger nach der Zeichnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht<br />

nachkommt, und nach dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG die<br />

Voraussetzungen für den Ausschluss des Anlegers vorliegen, hat<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> 6,5 /9,5 der auf die Zeichnungssumme des jeweiligen<br />

Anlegers entfallenden Vergütung (dies entspricht der jeweiligen<br />

Vergütung abzüglich des Agio-Betrages) an die Fonds KG zurückzuzahlen.<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung leistungsfähige Dritte mit den Vertriebsleistungen zu<br />

beauftragen, insbesondere Vertriebsvereinbarungen mit Banken,<br />

Sparkassen, privaten Anlageberatern und anderen Gesellschaften<br />

abzuschließen. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> bleibt jedoch in jedem Fall für die<br />

Erbringung der übernommenen Vertriebsleistungen verantwortlich.<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist verpflichtet, die von ihr zu erbringenden Leistungen<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Sofern<br />

Dritte als selbstständige Vermittler beauftragt werden, ist <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> verpflichtet, den jeweiligen Dritten sorgfältig auszuwählen und<br />

die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten an den Dritten weiterzuleiten.<br />

Die Haftung von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> und ihren Erfüllungsgehilfen gegenüber<br />

der Fonds KG ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz be -<br />

schränkt. Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien gegen -<br />

einander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />

von den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis<br />

erlangt hat. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />

kann von beiden Seiten fristlos aus wichtigem Grund gekündigt<br />

werden. Ansonsten ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn, es<br />

liegen gesetzliche Gründe vor. Der Vertrag endet, ohne dass es einer<br />

123


Rechtliche Grundlagen<br />

Kündigung bedarf, mit der Beendigung (Abschluss der Liquidation)<br />

der Fonds KG. Im Fall der Kündigung hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Anspruch auf<br />

Auslagenersatz. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichts -<br />

stand ist <strong>Hamburg</strong>.<br />

3. PLATZIERUNGSGARANTIE<br />

Die Fonds KG und <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> haben am 9. März 2009 eine<br />

Platzierungsgarantievereinbarung geschlossen. Darin hat sich<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> unwiderruflich verpflichtet, für den Fall, dass bis zu<br />

dem von der Fonds KG gewählten Closing (30. September 2009 oder<br />

15. Dezember 2009, siehe dazu sogleich) die Mindest beteili -<br />

gungssumme von USD 12,5 Mio. entweder nicht rechtswirksam<br />

gezeichnet oder zwar zunächst gezeichnet, aber aufgrund eines<br />

Widerrufs der Beteiligung durch den Anleger nicht mehr gezeichnet<br />

sein sollte („Fehlender Betrag“), auf erstes schriftliches Anfordern<br />

der Fonds KG 93,5 % des Fehlenden Betrages („Garantieeinlage 1“)<br />

als Einlage zu übernehmen oder durch einen oder mehrere von<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> zu bestimmende Dritte übernehmen zu lassen. Für den<br />

Fall, dass Kommanditeinlagen zwar gezeichnet, aber zum Einzah -<br />

lungstermin nicht eingezahlt sind („Nichteingezahlter Betrag“), hat<br />

sich <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> zusätzlich unwiderruflich verpflichtet, auf erstes<br />

schriftliches Anfordern der Fonds KG und Zug-um-Zug gegen<br />

Einräumung einer entsprechenden Kommanditbeteiligung an der<br />

Fonds KG einen als „Garantieeinlage 2“ bezeichneten und wie folgt<br />

zu berechnenden Betrag einzuzahlen bzw. einzahlen zu lassen: Den<br />

Nichteingezahlten Betrag zuzüglich der Abfindung, welche den<br />

betreffenden Kommanditisten im Fall ihres Ausschlusses aus der<br />

Fonds KG gesellschaftsvertraglich zusteht, abzüglich der an die<br />

Fonds KG zurückzuzahlenden Gebühren für die Vermittlung des<br />

gezeichneten Eigenkapitals der betreffenden Kommanditisten.<br />

Die Differenz der Garantieeinlage 1 zu 100 % des fehlenden Betrages<br />

zuzüglich Agio entspricht der Höhe der Gebühren für die<br />

Eigenkapitaleinwerbung, die dann nicht anfallen, wenn <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> selbst die Fondsanteile übernimmt bzw. übernehmen lässt.<br />

Ebenso berücksichtigt die Differenz der Garantieeinlage 2 zu 100 %<br />

des Nichteingezahlten Betrages zuzüglich Agio die Tatsache, dass die<br />

Gebühren für die Eigenkapitaleinwerbung nicht anfallen, sodass der<br />

Fonds KG auch in diesem Fall maximal 93,5 % des Nichteingezahlten<br />

Betrages zufließen. Im Garantiefall wird das Kommanditkapital der<br />

Fonds somit lediglich auf die Summe des von den Anlegern gezeichneten<br />

Kapitals (ohne Agio) und der Summe der Garantieeinlagen 1<br />

und 2 erhöht.<br />

Die Platzierung der Fonds KG soll entweder am 30. September 2009<br />

(Closing I) oder am 15. Dezember 2009 (Closing II) beendet sein. Es<br />

steht in der alleinigen Entscheidung der Fonds KG, zu welchem<br />

Closing sie ihre Ansprüche aus der Platzierungsgarantie gegenüber<br />

der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> geltend macht.<br />

Für die Übernahme der vorstehend genannten Verpflichtungen der<br />

Platzierungsgarantie erhält die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> eine Vergütung in<br />

Höhe von USD 233.657. Die Vergütung ist mit Abschluss der<br />

Platzierungsgarantievereinbarung entstanden und an dem von der<br />

Fonds KG gewählten Closing Date im Sinne des vorstehend beschriebenen<br />

Vertrages bzw. mit Erbringung der Garantieeinlagen 1<br />

und/oder 2 fällig; sie ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Ziffer 8 g) UStG.<br />

Die Fonds KG ist berechtigt, die Rechte und Ansprüche aus der<br />

Platzierungsgarantie an finanzierende Kreditinstitute abzutreten. Die<br />

Platzierungsgarantievereinbarung unterliegt deutschem Recht.<br />

Erfüllungsort für die Verpflichtung ist <strong>Hamburg</strong>. Der Gerichtsstand für<br />

sämtliche Streitigkeiten aus der Platzierungsgarantie ist <strong>Hamburg</strong>.<br />

4. GESELLSCHAFTSVERWALTUNGSVERTRAG<br />

Die Fonds KG hat mit der Geschäftsführenden Kommanditistin am<br />

9. März 2009 einen Vertrag über die Übernahme der allgemeinen<br />

Verwaltungsaufgaben der Fonds KG geschlossen. Nach dieser<br />

Vereinbarung ist die Geschäftsführende Kommanditistin unter anderem<br />

für Folgendes verantwortlich: Unterstützung bei Buchführung und<br />

Controlling der Fonds KG, die Vorbereitung der Jahresabschlüsse, die<br />

Vorbereitung und Unterstützung bei der Abgabe von Steuer erklä -<br />

rungen der Fonds KG in Deutschland und ggf. in den USA, die<br />

Aufteilung der Ausschüttungen und Auszahlungen von Auseinan -<br />

dersetzungsguthaben und aller sonstigen Ergebnisse, die Erstellung<br />

eines schriftlichen Berichts nach Vorliegen des geprüften Jahres -<br />

abschlusses der Fonds KG, die Unterrichtung der Kommanditisten in<br />

besonderen Fällen, die Vorbereitung und ggf. Durchführung von<br />

Verhandlungen und Korrespondenz mit Behörden und Gerichten, die<br />

Vorbereitung des Abschlusses von sonstigen Verträgen und Über -<br />

wachung der Vertragsdurchführung, die Vorbereitung und Einbe -<br />

124


ufung von Gesellschafterversammlungen unter Beifügung der<br />

Tagesordnung, die Übernahme der Protokollführung sowie die<br />

Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen, die Durchführung von<br />

Abstimmungen im schriftlichen Verfahren als Ersatz von Gesell -<br />

schafterversammlungen, die Übersendung von Beschlussvorlagen,<br />

die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Fonds KG, die Einforderung<br />

der Einzahlung der weiteren Pflichteinlagen durch die Anleger, die<br />

Überwachung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, das<br />

Erbringen von Verwaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit<br />

Verfügungen über Anteile an der Fonds KG sowie im Zusammenhang<br />

mit Kommanditistenwechseln in Erbfällen sowie die Erledigung aller<br />

weiteren anfallenden allgemeinen Verwaltungsaufgaben, soweit<br />

diese nicht ausdrücklich der Fonds KG oder Dritten vorbehalten oder<br />

übertragen sind. Im Vorfeld dieses Vertrages hat die Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin bereits umfangreiche Leistungen erbracht<br />

und wird solche noch im Jahr 2009 erbringen, insbesondere die<br />

Implementierung einer Buchführung und des Controllings bei der<br />

Fonds KG sowie die Implementierung eines Systems zu Abwicklung<br />

des Zahlungsverkehrs der Fonds KG. Für ihre umfangreichen Vor -<br />

leistungen zur Vorbereitung der von ihr zu erbringenden laufenden<br />

Tätigkeiten erhält die Geschäftsführende Kommanditistin eine<br />

Einmalvergütung in Höhe von USD 250.000. Zusätzlich erhält sie für<br />

ihre Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 eine jährliche Vergütung von<br />

USD 10.000, die ab dem 30. Dezember 2013 auf USD 60.000 erhöht<br />

wird.<br />

Der Anspruch auf die Einmalvergütung entsteht mit Abschluss des<br />

Gesellschaftsverwaltungsvertrages und ist zahlbar auf Anforderung,<br />

spätes tens aber mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung<br />

des einzuwerbenden Mindestkommanditkapitals der Fonds KG. Die<br />

laufende Vergütung entsteht erstmals am 31. Dezember 2009 und ist<br />

jeweils am 31. Dezember des laufenden Jahres zur Zahlung fällig. Die<br />

vorgenannten Vergütungen verstehen sich inklusive einer ggf. anfallenden<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Der Gesellschaftsverwaltungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist beiderseits<br />

jederzeit jeweils fristlos zulässig; im Übrigen nur mit einer ein -<br />

jährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erstmals<br />

zum 31. Dezember 2030. Der Vertrag endet außerdem mit der<br />

Beendigung (Abschluss der Liquidation) der Fonds KG, ohne dass es<br />

einer Kündigung bedarf.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet, die von ihr zu<br />

erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns durchzuführen. Außer bei der Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspflichten haften die Geschäftsführende Kommanditistin und<br />

ihre Erfüllungsgehilfen der Fonds KG gegenüber nur bei grober<br />

Fahrlässigkeit und Vorsatz. Schadensersatzansprüche der Ver trags -<br />

parteien gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem<br />

der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen<br />

Kenntnis erlangt hat, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährungsfrist unterliegen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die grundsätzlich<br />

von ihr zu erbringenden Leistungen an Dritte – auch Gesell -<br />

schaften der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>-Gruppe – zu übertragen und diesen entsprechende<br />

Untervollmachten zu erteilen. Vergütungen gegenüber<br />

solchen Dritten trägt die Geschäftsführende Kommanditistin.<br />

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist <strong>Hamburg</strong>.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin wurde am 22. Mai 2007 erstmalig<br />

im Handelsregister eingetragen und hat vor dem vorstehend<br />

beschriebenen Gesellschaftsverwaltungsvertrag bereits weitere<br />

Gesellschaftsverwaltungsverträge mit Immobilienfonds in der<br />

Rechts form der GmbH & KG abgeschlossen.<br />

5. ASSET MANAGEMENT-VERTRAG<br />

Die Fonds KG und die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM<br />

GmbH (nachfolgend „Asset Managerin“) haben am 9. März 2009<br />

einen Asset Management-Vertrag abgeschlossen, wonach die Asset<br />

Managerin für die Fonds KG die unabhängige Aufsicht und<br />

Qualitätskontrolle des Asset Managements übernimmt, welches<br />

durch den General Partner der Beteiligungsgesellschaft bzw. von diesem<br />

beauftragten Dienstleister bezüglich der Projekte wahrgenommen<br />

wird. Zu den Pflichten der Asset Managerin gehören insbesondere<br />

die Beratung der Fonds KG in allen Bereichen, welche die immobilienwirtschaftlichen<br />

Aspekte der Investition beeinflussen sowie<br />

laufende Marktbeobachtung und Research. Weiterhin übernimmt die<br />

Asset Managerin die regelmäßige Analyse der Financial Statements,<br />

die Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Abstimmungen mit<br />

dem General Partner der Beteiligungsgesellschaft oder der Parallel -<br />

gesellschaft (soweit erforderlich) und die Teilnahme an den Sitzungen<br />

125


Rechtliche Grundlagen<br />

des Investorenkomitees (soweit die Asset Managerin dazu berechtigt<br />

ist). Bei ihrer Tätigkeit hat die Asset Managerin mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmanns vorzugehen sowie fachgerecht und nachhaltig<br />

ihre Aufgaben zu bearbeiten. Sie ist berechtigt, unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB, im Namen der Fonds KG alle<br />

Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Ferner ist sie ist berechtigt,<br />

einzelne oder sämtliche Aufgaben aus diesem Vertrag auf Dritte<br />

zu übertragen. Wesentliche Teile der von der Asset Managerin zu<br />

erbringenden Leistungen wurden bereits im Vorfeld des Abschlusses<br />

des Asset Management-Vertrages erbracht bzw. werden noch im<br />

Jahr 2009 erbracht, insbesondere die Erstellung von EDV-Pro -<br />

grammen (Excel-Anwendungen) für das Controlling und die Erstellung<br />

von Berichten, das Vorhalten ausreichender Personal kapazitäten<br />

sowie die Teilnahme an Besprechungen und die Erbrin gung von<br />

Beratungsleistungen bzgl. des Asset Managements.<br />

Für die bereits erbrachten Vorleistungen aus dem Asset Manage -<br />

ment-Vertrag erhält die Asset Managerin eine Einmalvergütung in<br />

Höhe von USD 250.000 inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Die Einmalvergütung entsteht mit Ab schluss des<br />

Asset Management-Vertrages und ist zahlbar auf Anfor derung, spätes<br />

tens aber mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des<br />

einzuwerbenden Mindestkommanditkapitals der Fonds KG. Weiter<br />

erhält die Asset Managerin für ihre laufenden Tätigkeiten ab dem<br />

Jahr 2009 eine jährliche Vergütung in Höhe von zunächst USD 10.000,<br />

die ab dem 30. Dezember 2013 auf USD 60.000 erhöht wird, jeweils<br />

inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die laufende<br />

Vergütung entsteht erstmals am 31. Dezember 2009 und ist<br />

jeweils am 31. Dezember des laufenden Jahres zur Zahlung fällig.<br />

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung<br />

aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig, während eine ordent -<br />

liche Kündigung nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter<br />

Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich ist, erstmals<br />

zum 31. De zember 2012. Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen.<br />

Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn<br />

die Fonds KG oder die Beteiligungs gesell schaft beendet (Abschluss<br />

der Liquidation) oder die Beteiligungs gesellschaft veräußert wurde.<br />

Die Asset Managerin sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften der<br />

Fonds KG gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei<br />

denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.<br />

Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien gegeneinander verjähren<br />

innerhalb von drei Jahren, nachdem der jeweilige Anspruchs -<br />

berechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen Kennt nis<br />

erlangt hat, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährungsfrist<br />

gilt. Der Asset Management-Vertrag unterliegt deutschem Recht.<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind <strong>Hamburg</strong>. Die Asset Managerin<br />

wurde am 6. Juni 2007 erstmalig im Handels register eingetragen und<br />

hat vor dem vorstehend beschriebenen Vertrag bereits andere Ver -<br />

träge über die Erbringung von Asset Management-Leistungen mit<br />

Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG abgeschlossen.<br />

VI. KAPITALMÄSSIGE UND<br />

PERSONELLE VERFLECHTUNGEN<br />

Sowohl die Komplementärin der Fonds KG (die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Verwaltung HTV USA GmbH) als auch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin der Fonds KG (die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs -<br />

management HTB GmbH), die mit der Geschäftsführung der Fonds KG<br />

und mit der Übernahme der allgemeinen Verwaltungsaufgaben<br />

beauftragt ist, sind 100%ige Tochtergesellschaften der <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH.<br />

Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH, die für die<br />

Fonds KG die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset<br />

Managements übernommen hat, ist ebenfalls 100%ige Tochter -<br />

gesellschaft der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH.<br />

Die Herren Dr. Joachim Seeler, Harald Pohl, Michael Arndt, Dr. Bernd<br />

Walter und Lutz Wiemer sind unmittelbar bzw. mittelbar an der<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH beteiligt (siehe<br />

Seite 170).<br />

Herr Dr. Joachim Seeler ist Geschäftsführer der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der<br />

Vermögensanlage betraut und mit der Vermittlung des Eigenkapitals<br />

beauftragt ist, die Platzierungsgarantie stellt und die Konzeption<br />

übernommen hat. Darüber hinaus ist Herr Dr. Joachim Seeler gemeinsam<br />

mit Herrn Lutz Wiemer Geschäftsführer der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset<br />

Management HTAM GmbH, die mit dem Asset Management beauftragt<br />

ist.<br />

126


Herr Michael Arndt und Herr Harald Pohl sind Geschäftsführer der<br />

Komplementärin der Fonds KG (der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV<br />

USA GmbH) sowie der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage<br />

GmbH, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut und mit der<br />

Vermittlung des Eigenkapitals beauftragt ist, die Platzierungsgarantie<br />

stellt und die Konzeption übernommen hat.<br />

Die Herren Oliver Brinks und Dr. Bernd Walter sind Geschäftsführer<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin (der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Beteiligungsmanagement HTB GmbH), die mit der Gesellschafts -<br />

verwaltung der Fonds KG beauftragt ist. Herr Dr. Bernd Walter ist darüber<br />

hinaus Prokurist der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage<br />

GmbH, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut und mit der<br />

Vermittlung des Eigenkapitals beauftragt ist, die Platzierungsgarantie<br />

stellt und die Konzeption übernommen hat, sowie der Komple -<br />

mentärin (der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH). Frau<br />

Dr. Katharina Leue ist ebenfalls Prokuristin der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der<br />

Vermögensanlage betraut und mit der Vermittlung des Eigenkapitals<br />

beauftragt ist, die Platzierungsgarantie stellt und die Konzeption<br />

übernommen hat, und Prokuristin der Komplementärin (der <strong>Hamburg</strong><br />

<strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH). Die Herren Michael Arndt, Harald<br />

Pohl und Dr. Bernd Walter sind als Geschäftsführer der Ge -<br />

schäftsführung der Fonds KG für Unternehmen tätig, die mit dem<br />

Vertrieb der Vermögensanlage betraut sind.<br />

Über die in den beiden vorherigen Absätzen Genannten hinaus sind<br />

die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG nicht für<br />

Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermö -<br />

gens anlage betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV).<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG sind nicht für<br />

Unternehmen tätig, die der Fonds KG Fremdkapital geben (§ 12<br />

Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV).<br />

Die Mitglieder der Geschäfts führung der Fonds KG sind außer ihrer<br />

Tätigkeit für den Emittenten nicht für Unternehmen tätig, die im<br />

Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur<br />

geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 12 Abs. 2<br />

Nr. 3 VermVerkProspV).<br />

Außer den auf den Seiten 122–126 in den Rechtlichen Grundlagen<br />

die ses Verkaufs prospektes beschriebenen Leistungen haben die Pros -<br />

pekt verantwortliche <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>, die Gründungsgesellschafter und<br />

Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten im Zusammenhang<br />

mit den Anlageobjekten keine nicht nur gering fügigen Leistungen und<br />

Lieferungen erbracht.<br />

Einen Vorstand, Aufsichtsgremien oder einen Beirat hat die Fonds KG<br />

nicht (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1–3 VermVerkProspV).<br />

Siehe Seite 170.<br />

Es gibt keinen Treuhänder (§ 12 Abs. 3 VermVerkProspV).<br />

Personen, die nicht in den Kreis der nach der Vermögensanlagen-<br />

Verkaufs prospektverordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />

Heraus gabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den<br />

Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 VermVerkProspV i.V.m.<br />

§ 12 Abs. 1 und 2 VermVerkProspV).<br />

Die Prospektverantwortliche <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>, die Gründungs -<br />

gesellschafter (<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH und<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs management HTB GmbH) und die<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG (d. h. Dr. Bernd Walter<br />

und Oliver Brinks als Geschäftsführer der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin der Fonds KG sowie Michael Arndt und Harald Pohl<br />

als Geschäftsführer der Komplementärin der Fonds KG) erbringen bis<br />

auf die in den rechtlichen Grundlagen dieses Verkaufsprospekts unter<br />

Abschnitt „V. Verträge zwischen den Projektbeteiligten“ (Seite<br />

122–126) genannten keine weiteren nicht nur geringfügigen<br />

Leistungen und Lieferungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV).<br />

Über die in diesem Abschnitt „Kapitalmäßige und personelle<br />

Verflechtungen“ genannten Darlegungen hinaus gibt es keine wei -<br />

teren Verflechtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher<br />

Art zwischen der Fonds KG einerseits und den Vertragsgesellschaften<br />

bzw. deren Organen andererseits.<br />

Neben den in diesem Prospekt dargestellten Verflechtungen bestehen<br />

keine weiteren kapitalmäßigen und/oder personellen Ver flech -<br />

127


Rechtliche Grundlagen<br />

tungen zwischen der Anbieterin und/oder den wesentlichen Vertrags -<br />

partnern, Sachverständigen und Gutachtern sowie keine Abhängi g -<br />

keiten von mit Kontrollfunktionen beauftragten Personen.<br />

Über die in diesem Verkaufsprospekt aufgeführten hinaus bestehen<br />

keine sonstigen das Anlageobjekt selbst, seine Herstellung, Finan -<br />

zierung, Nutzung oder Verwertung betreffenden Vereinbarungen zwischen<br />

wesentlichen Vertragspartnern, insbesondere keine Verein -<br />

barungen über Provisionen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige<br />

Rückgewähr, die nicht dem Anlageobjekt oder der Vermögensanlage<br />

zugutekommen, Kompensationsgeschäfte oder Ergebnis betei -<br />

ligungen.<br />

128


VERTRAGS GESELLSCHAFTEN<br />

129


Vertragsgesellschaften<br />

1. STRUKTUR DER WESENTLICHEN VERTRAGSPARTNER UND BETEILIGUNGEN<br />

Anleger<br />

Kommanditisten<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Verwaltung HTV USA GmbH<br />

Komplementär ohne Einlage<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />

Geschäftsführende Kommanditistin<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />

Fonds KG<br />

Paramount Group, Inc.,<br />

US Incorporation<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

Anbieterin<br />

Paramount GREF V, L.L.C.,<br />

US Limited Liability Company<br />

General Partner der Beteiligungs- und<br />

Parallelgesellschaft<br />

Internationale Investoren<br />

PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.,<br />

Cayman Islands Limited Partnership<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Paramount Group Real Estate Fund V (Core), L.P.,<br />

US Limited Partnership<br />

Parallelgesellschaft<br />

General Partner<br />

der Objektgesellschaft(en)<br />

Erwerb/Gründung einer (mehrerer) Objektgesellschaft(en)<br />

und/oder direkte Beteiligung an Immobilien und/oder immobilienbezogenen Investments<br />

130


2. INFORMATIONEN ZU DEN<br />

BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />

(„Fonds KG“)<br />

Sitz:<br />

<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Rechtsform: Kommanditgesellschaft<br />

Tag der Eintragung: 11. Juli 2007<br />

Handelsregister: HR A 106349, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />

Kommanditkapital: USD 5.000; voll eingezahlt<br />

Geplantes<br />

Kommanditkapital: USD 108,75 Mio., mindestens aber<br />

USD 12,5 Mio.<br />

Komplementärin: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung<br />

HTV USA GmbH<br />

Geschäftsführende<br />

Kommanditistin: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement<br />

HTB GmbH<br />

Kommanditisten: Weitere Kommanditisten werden<br />

aufgenommen, bis das Kommanditkapital<br />

mindestens USD 12,5 Mio. beträgt,<br />

höchstens bis es USD 108,75 Mio. beträgt.<br />

Eine Treuhandkommanditistin gibt es nicht.<br />

Aufgaben: Emittent, Limited Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH<br />

(Komplementärin und Gründungsgesellschafterin<br />

der Fonds KG)<br />

Sitz:<br />

<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Tag der Eintragung: 17. April 2007<br />

Handelsregister: HR B 100734, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />

Stammkapital: EUR 25.000<br />

Gesellschafter: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und<br />

Anlage GmbH, <strong>Hamburg</strong><br />

Geschäftsführer<br />

(ohne besondere<br />

Geschäftsbereiche): Michael Arndt, Harald Pohl<br />

Geschäftsanschrift sämtlich:<br />

Beim Strohhause 27,<br />

20097 <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Aufgaben: Persönlich haftende Gesellschafterin<br />

(Komplementärin) der Fonds KG,<br />

Gründungsgesellschafterin, organschaftliche<br />

Vertreterin der Fonds KG<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />

(Geschäftsführende Kommanditistin und Gründungs -<br />

gesellschafterin der Fonds KG)<br />

Sitz:<br />

<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Tag der Eintragung: 22. Mai 2007<br />

Handelsregister: HR B 101107, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />

Stammkapital: EUR 25.000<br />

Gesellschafter: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und<br />

Anlage GmbH, <strong>Hamburg</strong><br />

Geschäftsführer<br />

(ohne besondere<br />

Geschäftsbereiche): Dr. Bernd Walter, Oliver Brinks<br />

Geschäftsanschrift sämtlich:<br />

Beim Strohhause 27,<br />

20097 <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Aufgaben: Geschäftsführende Kommanditistin und<br />

Gründungsgesellschafterin der Fonds KG<br />

131


Vertragsgesellschaften<br />

• PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.<br />

(„Beteiligungsgesellschaft“)<br />

Sitz:<br />

Georgetown, Grand Cayman,<br />

Cayman Islands<br />

Geschäftsanschrift: c/o Maples Corporate Services Limited,<br />

P.O. Box 309 GT, Ugland House,<br />

Grand Cayman, KY1-1104 Cayman Islands<br />

Rechtsform: Exempted Limited Partnership nach dem<br />

Recht der Cayman Islands<br />

Tag der Eintragung: 11. April 2008<br />

Registernummer der<br />

Cayman Islands: MC-25586<br />

Kapital:<br />

Es wird eine Kapitaleinzahlung in die<br />

Beteiligungsgesellschaft und die<br />

Parallelgesellschaft insgesamt von<br />

mindestens USD 500 Mio. angestrebt.<br />

General Partner: Paramount GREF V, L.L.C., New York,<br />

New York, USA, mit einem Kapitalanteil<br />

von mindestens USD 10 Mio. an der<br />

Beteiligungsgesell schaft oder der<br />

Parallelgesellschaft oder anteilig an<br />

beiden zusammen<br />

Limited Partner: Fonds KG, <strong>Hamburg</strong> mit einem geplanten<br />

Kapitalanteil von mindestens USD 10 Mio.<br />

und höchstens USD 100 Mio., ggf. zu<br />

einem späteren Zeitpunkt weitere<br />

Limited Partner<br />

Geschäftsführer: Paramount GREF V, L.L.C. als geschäftsführender<br />

General Partner<br />

Aufgaben: Beteiligungsgesellschaft, nimmt<br />

gemeinsam mit der Parallelgesellschaft<br />

Portfolio-Investitionen vor<br />

• Paramount GREF V, L.L.C. („General Partner“)<br />

Sitz:<br />

Wilmington, Delaware, USA, ebenfalls<br />

auf den Cayman Islands registriert<br />

Geschäftsanschrift: c/o Paramount Group, Inc.,<br />

1633 Broadway, Suite 1801,<br />

New York, New York, USA<br />

Rechtsform: Limited Liability Company nach dem Recht<br />

von Delaware, USA<br />

Tag der Eintragung: 20. September 2007<br />

Delaware<br />

Registernummer: 4426308<br />

Kapital:<br />

nicht registriert<br />

Gesellschafter: Paramount Group, Inc.<br />

Geschäftsführer: Paramount Group, Inc.<br />

Aufgaben: General Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />

und General Partner<br />

der Parallelgesellschaft<br />

• Paramount Group Real Estate Fund V (Core), L.P.<br />

(„Parallelgesellschaft“)<br />

Sitz:<br />

Wilmington, Delaware, USA<br />

Geschäftsanschrift: c/o Paramount Group, Inc.,<br />

1633 Broadway, Suite 1801,<br />

New York, New York, USA<br />

Rechtsform: Limited Partnership nach dem Recht<br />

von Delaware, USA<br />

Tag der Eintragung: 25. Oktober 2007<br />

Delaware<br />

Registernummer: 4446429<br />

Kapital:<br />

Es wird eine Kapitaleinzahlung<br />

in die Parallelgesellschaft und die<br />

Beteiligungsgesellschaft von insgesamt<br />

mindestens USD 500 Mio. angestrebt<br />

General Partner: Paramount GREF V, L.L.C., New York,<br />

New York, USA, mit einem geplanten<br />

Kapitalanteil von mindestens USD 10 Mio.<br />

an der Parallelgesellschaft oder der<br />

Beteiligungsgesellschaft oder an beiden<br />

zusammen<br />

132


Limited Partner:<br />

Geschäftsführer:<br />

Aufgaben:<br />

nicht bekannt (vertraulich); weitere<br />

Limited Partner sollen eingeworben<br />

werden<br />

Paramount GREF V, L.L.C. als geschäftsführender<br />

General Partner<br />

Parallelgesellschaft, gemeinsam mit der<br />

Beteiligungsgesellschaft Vornahme von<br />

Portfolio-Investitionen<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

Sitz:<br />

<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Tag der Eintragung: 30. Januar 2007<br />

Handelsregister: HR B 99956, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />

Stammkapital: EUR 500.000<br />

Gesellschafter: HTH <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Holding GmbH,<br />

Berlin 60 %<br />

Dr. Seeler Verwaltungs GmbH,<br />

<strong>Hamburg</strong> 22 %<br />

Michael Arndt, <strong>Hamburg</strong> 6 %<br />

Harald Pohl, <strong>Hamburg</strong> 6 %<br />

Lutz Wiemer, <strong>Hamburg</strong> 3 %<br />

Dr. Bernd Walter, <strong>Hamburg</strong> 3 %<br />

Geschäftsführer: Dr. Joachim Seeler, <strong>Hamburg</strong>,<br />

Deutschland<br />

Harald Pohl, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Michael Arndt, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Aufgaben: Anbieterin, Prospektverantwortung,<br />

Platzierungsgarantin und Eigenkapitalvermittlung<br />

(siehe Seite 170)<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH<br />

Sitz:<br />

<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Tag der Eintragung: 6. Juni 2007<br />

Handelsregister: HR B 101272, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />

Stammkapital: EUR 25.000<br />

Gesellschafter: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und<br />

Anlage GmbH, <strong>Hamburg</strong><br />

Geschäftsführer: Dr. Joachim Seeler, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Lutz Wiemer, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />

Aufgaben: Aufsicht und Qualitätskontrolle des<br />

Asset Managements<br />

• Siehe Seite 170.<br />

133


ANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />

ZEICHNUNGSHINWEISE<br />

134


1. Beitrittserklärung<br />

Senden Sie bitte Ihre Beitrittserklärung für eine Beteiligung an der<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG zusammen mit dem Bogen<br />

für die persönliche Identitätsprüfung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 GwG<br />

(Anlage 1 zur Beitrittserklärung) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet<br />

– auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung – an Ihren<br />

Berater oder direkt an:<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />

Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Tel.: 0 40/28 0952-167, Fax: 0 40/28 0952-499<br />

Die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beitritts erklä -<br />

rungen nebst Anlage werden in der Reihenfolge des Posteingangs<br />

registriert. Die Annahme der Beitrittserklärung wird schriftlich erklärt,<br />

verbunden mit der Aufforderung, 12 % des Beteiligungsbetrages<br />

(d. h. der Zeichnungssumme) zzgl. 3 % Agio (bezogen auf die gesamte<br />

Zeichnungssumme) spätestens zu dem im Annahmeschreiben<br />

genannten Termin auf das Konto der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4<br />

GmbH & Co. KG („Fonds KG“) als USD-Auslandsüberweisung mit<br />

einem Formular zum Zahlungsauftrag im deutschen Außen wirt -<br />

schafts verkehr zu überweisen bei der:<br />

Commerzbank AG, <strong>Hamburg</strong><br />

SWIFT: COBADEHHXXX<br />

Konto-Nr.: 617056701<br />

BLZ: 200 400 00<br />

Mit dem vollständigen Zahlungseingang von 12 % des Beteiligungs -<br />

betrages zzgl. des vorgenannten Agios, frühestens jedoch ab dem<br />

1. Januar 2010, nimmt der Anleger an den zugelassenen Entnahmen<br />

der Fonds KG teil. Die Funktion der Zahlstelle übernimmt hierbei die<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH. Hinsichtlich<br />

einer detaillierten Darstellung der Zahlungsmodalitäten wird auf<br />

Seite 96 verwiesen.<br />

2. Beantragung einer persönlichen US-Steuernummer<br />

Anleger, die noch nicht über eine US-Steuernummer (Individual<br />

Taxpayer Identification Number) verfügen, sind verpflichtet, diese bei<br />

der US-Finanzbehörde zu beantragen. Bei der Beantragung der US-<br />

Steuernummer berät Sie Ihr Steuerberater.<br />

3. Bankverbindung für Auszahlungen<br />

Auszahlungen erfolgen in USD und werden – nach Wahl des<br />

Anlegers – entweder auf ein USD-Konto oder ein EUR-Konto überwiesen.<br />

Bei einer Auszahlung auf ein EUR-Konto wird die in der<br />

Währung USD erfolgte Auszahlung sofort bei Wertstellung auf dem<br />

EUR-Konto durch die Empfängerbank in die Währung EUR ge -<br />

wechselt.<br />

Bei Auszahlung auf ein USD-Konto hingegen kann der Anleger im<br />

Hinblick auf etwaige Wechselkursschwankungen selbst entscheiden,<br />

ob und gegebenenfalls wann die erhaltene USD-Auszahlung in eine<br />

andere Währung umgetauscht werden soll.<br />

Die getroffene Wahl gilt so lange, bis der Fonds KG gegebenenfalls<br />

eine anderen Bankverbindung mitgeteilt wird.<br />

4. Handelsregister<br />

Für die Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister ist der<br />

Anleger verpflichtet, der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />

nach Annahme seiner Beitrittserklärung eine Vollmachtsurkunde zu<br />

übergeben, deren Unterschrift notariell beglaubigt sein muss. Die<br />

Kosten der Beglaubigung und der Veröffentlichung im Handels -<br />

register trägt der Kommanditist. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH &<br />

Co. KG wird die Anmeldung zum Handelsregister vornehmen.<br />

5. Prospektaufstellungsdatum<br />

Prospektaufstellungsdatum ist der 8. Mai 2009.<br />

6. Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und Möglichkeit<br />

des Beitritts (Beginn des öffentlichen Angebots)<br />

Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage und der Beitritt zur<br />

Fonds KG sind erst nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts<br />

möglich.<br />

Die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts erfolgt dadurch, dass in<br />

einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht wird, dass<br />

der Verkaufsprospekt bei der im Verkaufsprospekt benannten<br />

Zahlstelle zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird (§ 9 Abs. 2<br />

Verkaufsprospektgesetz). Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9<br />

Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz mindestens einen Werktag vor dem<br />

öffentlichen Angebot veröffentlicht worden sein.<br />

135


Zeichnungshinweise<br />

7. Checkliste<br />

Folgende Unterlagen/Informationen sind vom Anleger einzureichen:<br />

• Beitrittserklärung, Mindestzeichnungssumme USD 100.000 (es<br />

steht im Ermessen der Geschäftsführenden Kommanditistin der<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG, auch geringere<br />

Zeichnungssummen zuzulassen).<br />

• Anlage 1 zur Beitrittserklärung: Bogen für persönliche Identitäts -<br />

prüfung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 GwG.<br />

• Notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht.<br />

• US-Steuernummer (ITIN). Wenn nicht vorhanden, ist der ausgefüllte<br />

und unterzeichnete Interviewbogen mit unbeglaubigter<br />

Kopie des Reisepasses oder unbeglaubigter Kopie des Personal -<br />

ausweises in Verbindung mit Führerschein oder Geburts urkunde<br />

einzureichen.<br />

• Unterzeichnete Power of Attorney für US-Steuerberater (ITIN-<br />

Beantragung).<br />

8. Ausfüllen des Interviewbogens<br />

Der Interviewbogen dient der Beantragung einer US-Steuernummer<br />

(ITIN) durch die US-Steuerberater Rödl Langford de Kock LLP, Atlanta,<br />

Georgia, USA, und muss mit einem Interviewer zusammen ausgefüllt<br />

und vom Anleger sowie dem Interviewer unterzeichnet werden. Der<br />

Interviewer kann der Kundenberater, ein Steuerberater, Anwalt oder<br />

der Bankberater sein.<br />

136


GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />

137


Gesellschaftsvertrag<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Paragraph<br />

Seite<br />

§ 1 Firma und Sitz 139<br />

§ 2 Gesellschaftszweck 139<br />

§ 3 Dauer und Geschäftsjahr 140<br />

§ 4 Gesellschafter und Gesellschaftskapital 140<br />

§ 5 Gesellschafterkonten 142<br />

§ 6 Erbringung der Pflichteinlagen, Verzug 142<br />

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung 143<br />

§ 8 Kontrollrechte 145<br />

§ 9 Ausschluss der Nachschusspflicht, Rückzahlung von Entnahmen und<br />

Wettbewerbsbeschränkung 145<br />

§ 10 Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung 146<br />

§ 11 Jahresabschluss 149<br />

§ 12 Ergebnisverteilung und Entnahmen 149<br />

§ 13 Vergütung der Komplementärin 151<br />

§ 14 Vergütung der Geschäftsführenden Kommanditistin 151<br />

§ 15 Verfügungen über Kommanditanteile 152<br />

§ 16 Kündigung 152<br />

§ 17 Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern 152<br />

§ 18 Tod eines Gesellschafters 153<br />

§ 19 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung 153<br />

§ 20 Liquidation 155<br />

§ 21 Haftung der Gesellschafter untereinander 155<br />

§ 22 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren 155<br />

§ 23 Salvatorische Klausel, Zugang, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Kosten 155<br />

138


Dieser Gesellschaftsvertrag („Vertrag“) wurde am 9. März 2009<br />

zwischen<br />

(1) <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH,<br />

Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong>,<br />

und<br />

(2) <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH,<br />

Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong>,<br />

– die Parteien zu (1) und (2) werden nachfolgend auch als die „Gesell -<br />

schafter“ bezeichnet –<br />

geschlossen.<br />

Die Gesellschafter sind sämtliche Gesellschafter der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

HTG USA 4 GmbH & Co. KG mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>, eingetragen im<br />

Handelsregister des Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter der Nummer HRA<br />

106349 (nachfolgend als die „Gesellschaft“ bezeichnet).<br />

Die Gesellschafter fassen den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mit Wirkung zum heutigen<br />

Tage vollständig neu. Ein etwaiger bereits bestehender Gesell -<br />

schafts vertrag tritt damit außer Kraft.<br />

§ 1 FIRMA UND SITZ<br />

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist <strong>Hamburg</strong>.<br />

§ 2 GESELLSCHAFTSZWECK<br />

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung als Limited Partner<br />

an der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P., einer nach<br />

dem Recht der Cayman Islands bestehenden Limited Partner -<br />

ship (im Folgenden „Beteiligungsgesellschaft“). Die Gesell -<br />

schaft wird sich mit einem Kapitalanteil in Höhe von mindes -<br />

tens USD 10.000.000 und maximal USD 100.000.000 an der<br />

Beteiligungsgesellschaft beteiligen. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, ihren Kapitalanteil an der Beteiligungs gesell schaft<br />

bis auf maximal USD 100.000.000 zu erhöhen, wobei jeder<br />

Kapitalerhöhungsbetrag USD 1.000.000 oder ein Vielfaches<br />

davon betragen muss. Das zukünftige Kapital der Betei -<br />

ligungs gesellschaft steht derzeit noch nicht fest, jedoch wird<br />

ein Mindestkapital von insgesamt USD 500.000.000 für die<br />

Beteili gungsgesellschaft und die Paramount Group Real<br />

Estate Fund V (Core), L.P., (nachfolgend „Parallelgesellschaft“<br />

genannt) angestrebt, welches durch Kapitalanteile des<br />

General Partners der Beteiligungsgesellschaft, der Paramount<br />

GREF V, L.L.C. („General Partner“) und weitere Limited Partner<br />

aufgebracht werden soll.<br />

(2) Zweck der Beteiligungsgesellschaft sind Investitionen in<br />

(i) diversifiziertes Grundvermögen, welches im Wesentlichen<br />

aus Grundeigentum oder Erbbaurechten an bestehenden erstklassigen<br />

Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den<br />

Vereinigten Staaten von Amerika (in begrenztem Umfang auch<br />

aus Einzelhandelsimmobilien, Wohnimmobilien, Hotels,<br />

Mischimmobilien sowie in anderen Regionen, wie Nord-,<br />

Zentral- oder Südamerika, Asien oder Australien) besteht, (ii)<br />

gepoolte Investments, Gemeinschaftsunternehmen, Grund -<br />

pfandrechte, Eigenkapital- und Fremdkapitalinvestitionen in<br />

private und öffentliche Immobilienunternehmen bezogen auf<br />

die vorgenannten Vermögensgegenstände, öffentlich gehandelte<br />

REITs (Real Estate Investment <strong>Trust</strong>s) und REMICs (Real<br />

Estate Mortage Investment Conduits) sowie (iii) sonstige nach<br />

Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />

schaft zulässigen Geschäfte, welcher der General Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft für sinnvoll erachtet. Die vorstehend<br />

beschriebenen Investitionen werden nachstehend auch als<br />

„Portfolio-Investitionen“ bezeichnet. Die Beteiligungs gesell -<br />

schaft wird die vorstehenden Portfolio-Investitionen nicht<br />

durch Beteiligungen an Gesellschaften vornehmen, die nach<br />

dem US-Amerikanischen Steuerrecht als „Corporation“ einzustufen<br />

sind, mit Ausnahme von börsennotierten REITs oder<br />

anderen börsennotierten juristischen Personen. Die Gesell -<br />

schaftsverträge der Beteiligungsgesellschaft und der Parallel -<br />

139


Gesellschaftsvertrag<br />

gesell schaft sehen jeweils wechselseitig vor, dass beabsichtigte<br />

Investitionen gemeinsam mit der jeweils anderen<br />

Gesell schaft vorgenommen werden, wenn nicht steuerliche,<br />

aufsichtsrechtliche, sonstige rechtliche oder andere Gründe<br />

entgegenstehen.<br />

(3) General Partner der Beteiligungsgesellschaft und auch der<br />

Parallelgesellschaft ist eine nach dem Recht des US-<br />

Bundesstaates Delaware bestehende Limited Liability<br />

Company (Paramount GREF V, L.L.C.), die sich mit insgesamt<br />

mindestens USD 10.000.000 am Kapital der Beteiligungs -<br />

gesell schaft und/oder der Parallelgesellschaft beteiligen<br />

wird.<br />

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Handlungen und<br />

Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den<br />

Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern,<br />

bzw. die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich<br />

oder dienlich sind. Die Gesellschaft kann diese Handlungen<br />

und Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />

lassen.<br />

§ 3 DAUER UND GESCHÄFTSJAHR<br />

(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft hat am<br />

11. Juli 2007 begonnen.<br />

§ 4 GESELLSCHAFTER UND GESELLSCHAFTS-<br />

KAPITAL<br />

(1) Persönlich haftende Gesellschafterin – im Folgenden<br />

„Komplementärin“ genannt – und Gründungsgesellschafterin<br />

ist die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH, <strong>Hamburg</strong>.<br />

Sie erbringt keine Einlage und ist am Kapital der Gesellschaft<br />

nicht beteiligt.<br />

(2) Geschäftsführende Kommanditistin und weitere Gründungs -<br />

gesellschafterin ist die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs manage -<br />

ment HTB GmbH, <strong>Hamburg</strong> – im Folgenden „Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin“ genannt – mit einer Pflichteinlage<br />

von USD 5.000 bei einer einzutragenden Haftsumme von<br />

EUR 500.<br />

(3) Das Gesellschaftskapital (Pflichteinlagen) soll zur Durch -<br />

führung des Gesellschaftszwecks durch Aufnahme weiterer<br />

Kommanditisten mindestens um USD 12.495.000 auf<br />

USD 12.500.000 und höchstens um USD 108.745.000 auf<br />

USD 108.750.000 erhöht werden. Die eingetragene Haft -<br />

summe wird in gleichem Maße erhöht, so dass Pflicht -<br />

einlagen und einzutragende Haftsummen stets im Verhältnis<br />

USD 1.000 zu EUR 100 zueinander stehen. Die eingetragene<br />

Haftsumme wird demgemäß auf mindestens EUR 1.250.000<br />

und höchstens EUR 10.875.000 erhöht werden.<br />

(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt und unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />

Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen<br />

oder einen Dritten zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zu be -<br />

voll mächtigen, bis das Gesellschaftskapital entsprechend<br />

Abs. 3 erhöht ist. Die Einwerbungsphase endet am 15. De -<br />

zember 2009. Die Einwerbephase kann durch entsprechende<br />

Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin, die bis zum<br />

15. September 2009 abzugeben ist, bereits zum 30. Sep -<br />

tember 2009 beendet werden. Die Einwerbungsphase kann<br />

durch entsprechende Erklärung der Geschäftsführenden<br />

Komman di tis tin verlängert werden um einen Zeitraum bis zu<br />

36 Monaten.<br />

(5) Pflichteinlagen von Kommanditisten – ausgenommen die der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin – müssen mindestens<br />

USD 100.000 betragen; höhere Pflichteinlagen müssen ein<br />

ganzzahliges Vielfaches von USD 10.000 ausmachen. Die<br />

Haftsumme wird, soweit sich aus § 15 Abs. 3 nicht etwas<br />

anderes ergibt, nach Abs. 3 dieses § 4 berechnet und ist im<br />

Handelsregister in Euro einzutragen. Es steht im freien<br />

Ermessen der Geschäftsführenden Kommanditistin, Beitritts -<br />

erklärungen über von dem vorgenannten Mindest betrag<br />

140


abweichende, insbesondere geringere Beträge, anzunehmen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist des Weiteren<br />

berechtigt, Beitrittsangebote von beitrittswilligen Komman -<br />

ditisten in freiem Ermessen ganz oder teilweise zurückzu -<br />

weisen.<br />

(6) Mit Ausnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

haben die Kommanditisten zusätzlich zu ihren Pflichteinlagen<br />

ein Agio von 3 % der jeweiligen Pflichteinlage zu zahlen.<br />

(7) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin formgerechte Handelsregistervollmachten<br />

über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen und<br />

-abmeldungen jeglicher Art gemäß einem von der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin zur Verfügung zu stellenden<br />

Mustertext zu erteilen. Die damit und mit der Anmeldung zum<br />

sowie der Eintragung in das Handelsregister verbundenen<br />

Kosten trägt der jeweilige Kommanditist.<br />

(8) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, seine gesetzlichen<br />

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) zu erfüllen,<br />

insbesondere zusammen mit seiner Beitrittserklärung die zur<br />

Durchführung der Identitätsprüfung nach § 4 Abs. 3 und 4<br />

GwG erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen.<br />

Kommt ein Kommanditist seinen geldwäscherechtlichen<br />

Pflichten nach dem GwG nicht nach, kann die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin nach ihrer Wahl nach<br />

Mahnung und Nachfristsetzung diesen Kommanditisten aus<br />

der Gesellschaft ausschließen. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin wird hierzu von den übrigen Gesellschaftern<br />

ausdrücklich und unwiderruflich bevollmächtigt.<br />

(9) Im Außenverhältnis treten die Kommanditisten gemäß Abs. 4<br />

und 5 unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Absatz 1<br />

BGB) der Eintragung ihrer Haftsumme in das Handelsregister<br />

bei. Sie sind in der Zeit zwischen Annahme der Beitritts -<br />

erklärung,– nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 3 –<br />

bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister bereits als atypisch<br />

stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Dieser<br />

Gesellschaftsvertrag findet bereits für diesen Zeitraum entsprechende<br />

Anwendung. Die Haftung ist während dieses<br />

Zeitraums auf die übernommene Kommanditeinlage begrenzt.<br />

Mit der Eintragung im Handelsregister wandelt sich die<br />

atypisch stille Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung um.<br />

(10) Die Pflichteinlagen können ohne Änderung des Gesell -<br />

schaftsvertrages durch Entnahmen von Liquidität (vgl. § 12) im<br />

Verhältnis der Pflichteinlagen zueinander bis auf die Höhe der<br />

Haftsummen zurückgeführt werden.<br />

(11) Die Geschäftsführende Kommanditistin führt über alle<br />

Kommanditisten ein Register mit ihren persönlichen und<br />

beteili gungsbezogenen Daten. Insbesondere werden in das<br />

Register eingetragen: Firma und Registernummer oder Name,<br />

Vorname, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Bankverbindung,<br />

Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Finanzamt und deutsche<br />

sowie US-amerikanische Steuernummer und Name und<br />

Adresse des US-Steuerberaters der Kommanditisten. Jeder<br />

Kommanditist erhält bei Annahme seiner Beitrittserklärung<br />

von der Geschäftsführenden Kommanditistin eine schriftliche<br />

Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses<br />

Register.<br />

(12) Die Kommanditisten haben keinen Anspruch darauf, dass die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin ihnen Angaben über die<br />

übrigen Kommanditisten macht. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist berechtigt, Angaben aus dem Register<br />

offen zu legen, falls die Offenlegung gegenüber dem zuständigen<br />

Finanzamt, dem das Vorhaben der Kommanditisten<br />

finanzierenden Kreditinstitut oder einem anderen Kredit -<br />

institut im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung<br />

erfolgt. Gegenüber den als Beratern der Gesellschaft tätig<br />

werdenden Personen, die gesetzlich zur Berufsverschwie -<br />

genheit verpflichtet sind, ist die Geschäftsführende Komman -<br />

ditistin ebenso zur Offenlegung von Daten aus dem Register<br />

berechtigt.<br />

(13) Die Kommanditisten nehmen zustimmend davon Kenntnis,<br />

dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten<br />

auf EDV-Anlagen der Gesellschaft, der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin bzw. einer anderen mit der Gesellschafts -<br />

verwaltung beauftragten Person gespeichert werden. Die<br />

141


Gesellschaftsvertrag<br />

gespeicherten Daten werden nur zur rechtmäßigen Aufgaben -<br />

erfüllung benutzt. Einsicht in die Daten dürfen nur die für die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin und die für die Vertriebs -<br />

partner tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen<br />

sowie ferner solche Dritte, welche die Gesellschaft oder die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin mit der Erledigung ihrer<br />

bzw. der ihr übertragenden Aufgaben beauftragt. Diese<br />

Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet.<br />

§ 5 GESELLSCHAFTERKONTEN<br />

(1) Die Pflichteinlagen werden auf dem Kapitalkonto I verbucht.<br />

Es ist unveränderlich und maßgebend für die Rechte der<br />

Kommanditisten, sofern in diesem Vertrag nichts anderes<br />

bestimmt ist. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne und<br />

Verluste gebucht. Auf dem Kapitalkonto III werden die<br />

Entnahmen (gemäß § 12 Abs. 5) gebucht. Die Kapitalkonten<br />

werden nicht verzinst.<br />

(2) Für den Leistungsverkehr und sonstigen Abrechnungsverkehr<br />

zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten sowie der<br />

Komplementärin wird jeweils ein gesondertes Verrech -<br />

nungskonto geführt.<br />

§ 6 ERBRINGUNG DER PFLICHTEINLAGEN,<br />

VERZUG<br />

(1) Die Geschäftsführende Kommanditistin hat ihre Pflichteinlage<br />

bereits in voller Höhe erbracht.<br />

(2) Die übrigen Kommanditisten sind verpflichtet, die Einzahlung<br />

ihrer Pflichteinlagen und des Agios wie folgt vorzunehmen:<br />

a) 12 % der Pflichteinlage zzgl. 3 % Agio (berechnet auf die<br />

gesamte Pflichteinlage) des Kommanditisten) unverzüglich<br />

nach Zugang des Annahmeschreibens,<br />

b) die Zahlung der restlichen 88 % der Pflichteinlage erfolgt<br />

in einem oder mehreren Teilbeträgen auf Anforderung der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin gegenüber dem<br />

Kommanditisten mit einer Frist von zehn Bankarbeitstagen<br />

nach Zugang der entsprechenden Anforderung („Kapital -<br />

abruf“), spätestens zum 31. Dezember 2012,<br />

c) die Pflichteinlagen – im Fall des lit. a) zzgl. Agio – sind zu<br />

dem jeweils maßgeblichen vorgenannten Termin auf das<br />

Konto der Gesellschaft Nr. 617056701 bei der Commerz -<br />

bank AG, <strong>Hamburg</strong>, zu leisten.<br />

Sofern Kommanditisten beitreten, nachdem bereits einer oder<br />

mehrere Kapitalabrufe erfolgt sind („Später Beitretender<br />

Gesellschafter“), so sind sie im Verhältnis ihrer Beteiligung im<br />

Rahmen späterer Kapitalabrufe vorrangig auf Einzahlung ihrer<br />

Einlagen in Anspruch zu nehmen, bis hinsichtlich des Einzah -<br />

lungsstandes der Kapitalkonten I relativer Gleichstand aller<br />

Kommanditisten erreicht ist.<br />

(3) Im Falle des Verzuges, d. h. nach Mahnung durch die<br />

Gesellschaft ist diese berechtigt, dem beitretenden Kom -<br />

manditisten Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten p. a. über<br />

dem Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 BGB) zu berechnen.<br />

(4) Erfüllt ein Kommanditist seine Einzahlungsverpflichtung<br />

(Pflichteinlage zzgl. Agio) zum Einzahlungstermin nicht oder<br />

nicht in voller Höhe, kann die Geschäftsführende Komman -<br />

ditistin nach ihrer Wahl nach Mahnung und Nachfristsetzung<br />

diesen Kommanditisten aus der Gesellschaft ausschließen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin wird hierzu von den<br />

übrigen Gesellschaftern ausdrücklich und unwiderruflich<br />

bevollmächtigt.<br />

(5) Die Gesellschaft kann verlangen, dass der gemäß Abs. 4 aus<br />

der Gesellschaft ausgeschlossene Kommanditist der Gesell -<br />

schaft die durch die Nichterfüllung entstandenen Schäden<br />

ersetzt. Der Schaden wird vorbehaltlich eines nachgewiesenen<br />

höheren Schadens pauschal mit 10 % der nicht erfüllten<br />

Pflichteinlage berechnet. Dem Kommanditisten bleibt der<br />

Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bereits<br />

geleistete Einlagen können mit dem vorbezeichneten<br />

Schadensersatzanspruch verrechnet werden. Ein eventuell<br />

verbleibendes Restguthaben wird an den betreffenden<br />

142


Kommanditisten erst dann ausgezahlt, wenn neue Komman -<br />

ditisten mit mindestens gleich hoher Zeichnungssumme in die<br />

Gesellschaft eingetreten sind und diese Verpflichtung erfüllt<br />

haben.<br />

(6) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist von der<br />

Verpflichtung zur Zahlung des Agios befreit. Wenn und soweit<br />

die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH aus der<br />

mit ihr abgeschlossenen Platzierungsgarantie (§ 7 Abs. 4<br />

lit. d)) in Anspruch genommen wird, ist ihre Zahlungs -<br />

verpflichtung auf die Höhe der Pflichteinlage (d. h. ohne Agio)<br />

beschränkt.<br />

§ 7 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND<br />

VERTRETUNG<br />

(1) Die Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin und wird durch deren jeweilige<br />

Geschäftsführung wahrgenommen. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zur<br />

Geschäftsführung ist allein die Geschäftsführende Komman -<br />

ditistin berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmannes. Die Komplementärin als gesetz -<br />

liche Vertreterin der Gesellschaft erteilt der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin mit Abschluss dieses Gesell -<br />

schaftsvertrages Vollmacht, die Gesellschaft in allen<br />

Geschäften zu vertreten. Die Geschäftsführende Komman -<br />

ditistin ist für Geschäfte mit der Gesellschaft von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementärin<br />

ist verpflichtet, der Geschäftsführenden Kommanditistin auf<br />

deren Verlangen jederzeit eine entsprechende Vollmachts -<br />

urkunde auch in separater Urkunde und in notarieller Form zu<br />

erteilen. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

unterrichtet die übrigen Kommanditisten und die Komple -<br />

mentärin laufend über wesentliche Geschäftsvorfälle.<br />

Darüber hinaus informiert sie die übrigen Kommanditisten<br />

und die Komplementärin unverzüglich über alle außerordent -<br />

lichen Geschäftsvorfälle.<br />

(2) Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen im<br />

Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter ver -<br />

sammlung:<br />

a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von<br />

Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der<br />

Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an<br />

den Ergebnissen der Gesellschaft zum Gegenstand haben;<br />

b) die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von<br />

Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungs erklä -<br />

rungen von mehr als insgesamt USD 2.000.000 einschließlich<br />

etwaiger Gesellschafterdarlehen an die Beteiligungs -<br />

gesellschaft oder deren General Partner sowie die<br />

Erbringung zusätzlicher Kapitaleinlagen über den in § 2<br />

Abs. 1 genannten Betrag von USD 100.000.000 in die<br />

Beteiligungsgesellschaft;<br />

c) die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;<br />

d) die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, der<br />

Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Mitarbeitern,<br />

die Gewährung von Einzelvollmachten über den Rahmen<br />

des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinaus sowie<br />

Pensionszusagen; die Erteilung einer Generalvollmacht an<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin durch die Kom -<br />

plementärin ist hingegen ohne Zustimmung der Gesell -<br />

schafterversammlung möglich;<br />

e) Geschäfte aller Art mit sich selbst sowie mit Mitgesell -<br />

schaftern, ausgenommen der Abschluss von Verträgen<br />

gemäß Abs. 3;<br />

f) der Verkauf oder die Übertragung des gesamten oder eines<br />

wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die<br />

Einräumung eines Rechtes daran;<br />

g) die Aufnahme bzw. die Inanspruchnahme von Darlehen in<br />

Höhe von mehr als insgesamt USD 2.000.000. Dies gilt<br />

nicht für den Fall einer Zwischenfinanzierung bzw. Auf -<br />

nahme von Darlehen zum Ausgleich für gezeichnete, aber<br />

noch nicht von Kommanditisten eingezahlten Pflicht -<br />

143


Gesellschaftsvertrag<br />

einlagen in Höhe der Summe der ausstehenden Pflicht ein -<br />

lagen;<br />

h) Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den gewöhn -<br />

lichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Gesell -<br />

schaft von besonderer Bedeutung sind;<br />

i) die Zustimmung der Gesellschaft im Rahmen der Zu -<br />

stimmung der Gesellschafterversammlung der Betei li -<br />

gungs gesellschaft zu folgenden Rechtsgeschäften und<br />

Handlungen der Beteiligungsgesellschaft:<br />

aa) die Änderung des LP-Agreements, des Subscription<br />

Agreements, des Sideletters oder sonstigen Grün -<br />

dungs dokumenten der Beteiligungsgesellschaft, so fern<br />

die Zustimmung der Gesellschaft zur Änderung der vorstehend<br />

genannten Dokumente notwendig ist;<br />

bb) die Zustimmung der Gesellschaft zur Auflösung der<br />

Beteiligungsgesellschaft – sofern die Zustimmung der<br />

Gesellschaft hierzu notwendig ist – oder zur Bestellung<br />

eines neuen General Partners der Beteili gungs -<br />

gesellschaft bzw. die Zustimmung der Gesellschaft zur<br />

Übertragung der Beteiligung des General Partners der<br />

Beteiligungsgesellschaft auf einen anderen General<br />

Partner;<br />

j) die Geschäftsführende Kommanditistin ist auch ohne<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlung berechtigt,<br />

die Zustimmung seitens der Gesellschaft für die in vorstehendem<br />

§ 7 Abs. 2 lit. i) genannten Rechtsgeschäfte und<br />

Handlungen der Beteiligungsgesellschaft zu erteilen oder<br />

zu versagen oder die Komplementärin mit der Erteilung der<br />

Zustimmung oder Versagung zu beauftragen, wenn ein<br />

Notfall (Emergency Condition) vorliegt.<br />

Alle unter diesem Abs. 2 genannten Beträge sind netto zuzüglich<br />

einer eventuell anfallenden Cayman Islands oder deutschen<br />

Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu<br />

verstehen.<br />

(3) Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen der Gesell -<br />

schaft mit der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage<br />

GmbH (nachfolgend als „Fondsinitiatorin“ bezeichnet)<br />

und/oder mit deren Konzerngesellschaften, insbesondere mit<br />

sich selbst, und der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

nachstehende Verträge abzuschließen, in denen sich diese<br />

verpflichten, nachfolgende Leis tun gen gegenüber der Gesell -<br />

schaft zu erbringen:<br />

a) Konzeptionsvertrag zwischen der Gesellschaft und der<br />

Fondsinitiatorin zwecks Erstellung eines Konzeptes, mit<br />

dem es Zeichnern ermöglicht wird, sich im Rahmen eines<br />

geschlossenen Immobilienfonds an der Gesellschaft zu<br />

beteiligen, Ermittlung und Festlegung der erforderlichen<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen sowie rechtlichen<br />

Eckdaten des Fondskonzeptes der Gesellschaft, Koordi -<br />

nierung der Erstellung und Überarbeitung des Gesell -<br />

schaftsvertrages für die Gesellschaft, Koordinierung der<br />

Erstellung aller erforderlichen Dienstleistungsverträge auf<br />

Fondsebene, Gesamtkoordination und Steuerung der<br />

Erstellung des erforderlichen Prospekts, Koordination und<br />

Mitwirkung bei der Erstellung des steuerlichen Gut -<br />

achtens.<br />

b) Vertrag über die Einwerbung von Eigenkapital zwischen der<br />

Gesellschaft und der Fondsinitiatorin (Vertriebs ver ein -<br />

barung).<br />

c) Gesellschaftsverwaltungsvertrag zwischen der Gesell -<br />

schaft und der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zwecks Übernahme von allgemeinen Verwaltungs auf gaben<br />

für die Gesellschaft, u. a. die Organisation der Buch -<br />

führung, Durchführung des Controllings, der Vorbe reitung<br />

und Abgabe von Steuererklärungen einschließlich Auf -<br />

teilung der steuerlichen Jahresergebnisse, Vorbe reitung<br />

der Jahresabschlüsse, Aufteilung der Entnahmen,<br />

Entnahme von Abfindungsguthaben und aller sonstigen<br />

Ergebnisse, Erstellung schriftlicher Berichte für die<br />

Kommanditisten, Unterrichtung der Kommanditisten in<br />

besonderen Fällen, Verhandlungen und Korrespondenz mit<br />

144


Behörden und Gerichten, Vorbereitung und Einberufung<br />

von Gesellschafterversammlungen, Herbeiführung von<br />

Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen Verfahren,<br />

Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Abwicklung von<br />

Anteilsübertragungen. Der Vertrag beinhaltet außerdem<br />

die Bevollmächtigung der Fondsinitiatorin zur Aufnahme<br />

neuer Kommanditisten in die Gesellschaft gemäß den<br />

Bedingungen des § 4 Abs. 4 bis 6.<br />

d) Asset-Management-Vertrag mit der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset<br />

Management HTAM GmbH zwecks Aufsicht und Quali -<br />

tätskontrolle des Asset-Managements für die Projekte,<br />

u. a. Beratung des Auftraggebers in Bezug auf immobilienwirtschaftliche<br />

Aspekte der Investition, Marktbeobachtung<br />

und Research, regelmäßige Analyse der „Financial<br />

Statements“, Abstimmung mit dem General Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft, Teilnahme an Sit zungen des<br />

„Investor Advisory Committee“ sowie turnusmäßigem<br />

Reporting an die Gesellschaft. Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset<br />

Management HTAM GmbH ist berechtigt, einzelne oder<br />

sämtliche Aufgaben auf Dritte zu übertragen.<br />

e) Platzierungsgarantievereinbarung mit der Fondsinitiatorin<br />

über die Übernahme einer Platzierungsgarantie für bis zum<br />

30. September 2009 bzw. 15. Dezember 2009 nicht ge -<br />

zeichnete Teilbeträge in der Beteiligungssumme bzw. bis<br />

zum 30. September 2009 bzw. 15. Dezember 2009 nicht<br />

eingezahlte Kapitalerhöhungsbeträge.<br />

(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin und die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin sind berechtigt, die Durchführung<br />

der zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nach dem GwG<br />

erforderlichen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 GwG auf die<br />

Fondsinitiatorin zu übertragen.<br />

(5) Der Geschäftsführenden Kommanditistin bleibt es unbenommen,<br />

den Gesellschaftern bei entsprechend günstiger<br />

Marktsituation den Verkauf oder die Übertragung der gesamten<br />

oder eines wesentlichen Teils des Gesell schafts -<br />

vermögens zur Beschlussfassung vorzuschlagen.<br />

§ 8 KONTROLLRECHTE<br />

Die Kommanditisten haben über die Kontrollrechte nach § 166 HGB<br />

hinaus das Recht, jederzeit nach Vorankündigung die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft selbst am Sitz der Gesellschaft einzusehen<br />

oder durch einen berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Bevollmächtigten einsehen zu lassen sowie von der Ge schäfts -<br />

führenden Kommanditistin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte<br />

zu verlangen. Entstehende Kosten trägt der jeweilige Kommanditist.<br />

Die Ausübung der Informationsrechte darf nur nach Vorankündigung<br />

mit angemessener Frist erfolgen und den ordnungsgemäßen Betrieb<br />

der Gesellschaft und der Vertragspartner der in § 7 Abs. 3 und 4<br />

genannten Verträge nicht beeinträchtigen. Die Gesellschafter sind<br />

verpflichtet, Informationen über die Beteiligungs gesellschaft, die<br />

Parallelgesellschaft, den General Partner der Beteiligungs gesell -<br />

schaft und die Unternehmen der Paramount-Gruppe, die sie anlässlich<br />

der Ausübung ihrer Kontrollrechte erhalten, vertraulich zu behandeln<br />

und Dritten gegenüber nur dann Offenzulegen, wenn diese von<br />

Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.<br />

§ 9 AUSSCHLUSS DER NACHSCHUSSPFLICHT,<br />

RÜCKZAHLUNG VON ENTNAHMEN UND<br />

WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG<br />

(1) Die Kommanditisten übernehmen – soweit nicht nachstehend<br />

abweichend geregelt – weder gegenüber Gesellschaftern<br />

noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungs verpflich -<br />

tungen oder Nachschussverpflichtungen, die über die<br />

Verpflichtung zur Leistung ihrer Pflichteinlagen zuzüglich Agio<br />

hinausgehen. Dieser Ausschluss einer Nachschusspflicht<br />

lässt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesell -<br />

schafts gläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB unberührt.<br />

(2) Jeder Kommanditist (auch ehemalige Kommanditisten) ist<br />

verpflichtet, auf Verlangen der Geschäftsführenden Kom -<br />

manditistin die von ihm erhaltenen Auszahlungen (d. h. entnommene<br />

Gewinne nach § 12 und zurückgezahlte Pflicht -<br />

einlagen) nebst den nachstehend berechneten Zinsen zurückzuzahlen,<br />

falls und insoweit dies nach Einschätzung der<br />

145


Gesellschaftsvertrag<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin notwendig ist, um es der<br />

Gesellschaft zu ermöglichen, die von der Gesellschaft gegenüber<br />

der Beteiligungsgesellschaft aufgrund des LP-Agree -<br />

ments der Beteiligungsgesellschaft oder gesetzlichen<br />

Vorschriften bestehende Rückzahlungsverpflichtungen zu<br />

erfüllen. Nach dem LP-Agreement der Beteiligungs gesell -<br />

schaft trifft die Limited Partner der Beteiligungsgesellschaft,<br />

mithin auch die Gesellschaft, in folgenden Fällen die vertragliche<br />

Pflicht, erhaltene Auszahlungen an die Beteiligungs -<br />

gesellschaft zurück zu zahlen:<br />

a) wenn der General Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />

innerhalb der maximal bis zum 31. Dezember 2012 an -<br />

dauernden Anlagephase der Beteiligungsgesellschaft die<br />

Rückzahlung von getätigten Entnahmen von den Limited<br />

Partnern fordert, um diese zurückgezahlten Entnahmen für<br />

neue Investitionen im Rahmen des Gesellschaftszwecks<br />

der Beteiligungsgesellschaft zu nutzen;<br />

b) der General Partner der Beteiligungsgesellschaft von den<br />

Limited Partnern der Gesellschaft die Rückzahlung von<br />

getätigten Entnahmen fordert, welche nach Einschätzung<br />

des General Partners der Beteiligungsgesellschaft notwendig<br />

sind, um in dem LP-Agreement der Beteiligungs gesell -<br />

schaft geregelten Freistellungsansprüche von Organen,<br />

Angestellten, Beauftragten und Beraterin der Beteiligungs -<br />

gesellschaft gegen die Beteiligungsgesellschaft zu be -<br />

gleichen.<br />

Nach dem für die Beteiligungsgesellschaft geltenden<br />

Recht der Cayman Islands (Cayman Islands Exempted<br />

Limited Partnership Law) sind die Limited Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft, mithin auch die Gesellschaft, zur<br />

Rückzahlung von Zahlungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

verpflichtet, falls die Beteiligungsgesellschaft im Zeitpunkt<br />

der Zahlung nicht solvent war und die Zahlungen als<br />

Rückzahlung der Einlage zu qualifizieren ist. Der vorstehend<br />

beschriebene Rückforderungsanspruch kann gegenüber<br />

dem Limited Partnern der Beteiligungsgesellschaft<br />

innerhalb von 6 Monaten nach der Vornahme der Zahlung<br />

geltend gemacht werden. Der vorstehend beschriebene<br />

Rückzahlungsanspruch ist mit 10 % p. a. zu verzinsen.<br />

Die den Kommanditisten insoweit obliegende Rückzah -<br />

lungs verpflichtung ist jedoch stets der Höhe nach<br />

beschränkt auf die von ihnen tatsächlich von der Gesell -<br />

schaft erhaltene Entnahmen nebst Zinsen in Höhe von 10 %<br />

p. a. und werden nur geschuldet, sofern die Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin feststellt, dass es keine andere<br />

Möglichkeit gibt, die unter lit. a) bis lit. c) genannten<br />

Verpflichtungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />

fristgemäß aus dem Vermögen der Gesellschaft zu erfüllen.<br />

Eine insoweit den Kommanditisten obliegende Rück -<br />

zahlungsverpflichtung trifft die einzelnen Komman ditisten<br />

jeweils im Verhältnis zu den von ihnen erhaltenen<br />

Ausschüttungen. Von einem Kommanditisten aufgrund<br />

dieses Abs. 2 zurückgezahlte Entnahmen von Gewinnen<br />

werden auf dem Kapitalkonto III gebucht. Werden Beträge<br />

wieder eingezahlt, die aus der Rückzahlung von Einlagen<br />

stammen, werden diese auf dem Kapitalkonto I gebucht.<br />

(3) Die Gesellschafter unterliegen keinen Wettbewerbs beschrän -<br />

kungen.<br />

§ 10 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG UND<br />

BESCHLUSSFASSUNG<br />

(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr findet jährlich bis spätestens zum<br />

30.11. des Folgejahres statt. Alternativ können die in der<br />

ordentlichen sowie der außerordentlichen Gesellschafter -<br />

versammlung zu fassenden Beschlüsse gemäß Abs. 9 im<br />

schriftlichen Verfahren gefasst werden.<br />

(2) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf<br />

Antrag der Komplementärin oder der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin statt.<br />

146


(3) Weiterhin ist jeder Kommanditist berechtigt, einen schrift -<br />

lichen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund an die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin zu stellen. Der Antrag ist<br />

unter Hinweis auf die Regelung des nächsten Satzes sämt -<br />

lichen Gesellschaftern bekannt zu geben. Schließen sich daraufhin<br />

innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Bekanntgabe<br />

des Antrages Kommanditisten, die gemeinsam mit dem/den<br />

Antragsteller(n) mindestens 20 % der Gesamt summe der eingezahlten<br />

Pflichteinlagen repräsentieren, durch schriftliche<br />

Mitteilung an die Geschäftsführende Kommanditistin diesem<br />

Antrag an, ist die beantragte außerordentliche Gesell -<br />

schafter versammlung einzuberufen. Wird die genannte Quote<br />

nicht erreicht, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens<br />

zu tragen; die Geschäftsführende Kommanditistin kann hierfür<br />

vom Antragsteller jederzeit Sicherheitsleistung verlangen.<br />

(4) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt<br />

schriftlich durch die Geschäftsführende Kommanditistin unter<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von<br />

drei Wochen einschließlich des Tages der Absendung und des<br />

Tages der Versammlung. Bei außerordentlichen Gesell -<br />

schafter versammlungen beträgt die Einberufungsfrist 14 Tage<br />

einschließlich der beiden vorgenannten Tage. Die Ein -<br />

ladungen erfolgen an die der Gesellschaft zuletzt bekannt<br />

gegebene Adresse. Jeder Kommanditist hat Änderungen<br />

gegenüber den in den Unterlagen der Gesellschaft festgehaltenen<br />

Angaben der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

schriftlich mitzuteilen. Im Verhältnis der Gesellschaft zu den<br />

Gesellschaftern gelten die niedergelegten Daten als maß -<br />

geblich auch für die Zustellung (§ 23 Abs. 2).<br />

(5) Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft.<br />

(6) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin geleitet. Sie kann auch einen<br />

Vertreter mit der Leitung beauftragen.<br />

(7) Gegenstand der ordentlichen (ggf. auch einer außerordent -<br />

lichen) Gesellschafterversammlung ist insbesondere die<br />

Beschlussfassung über:<br />

a) die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) die Entlastung der Komplementärin und der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin;<br />

c) die Verwendung des Jahresergebnisses;<br />

d) die Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Ge schäfts -<br />

jahr, ausgenommen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010<br />

(vgl. § 11);<br />

e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

f) die Abwahl der Komplementärin und Bestellung einer<br />

neuen juristischen Person als Komplementärin – dies gilt<br />

nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;<br />

g) Verkauf oder Übertragung des gesamten oder eines<br />

wesent lichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die<br />

Einräumung eines Rechtes daran;<br />

h) Die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Beschlussgegenstände;<br />

i) die Auflösung, Umwandlung bzw. Liquidation der Gesell -<br />

schaft bzw. eine ggf. erforderliche Beschlussfassung über<br />

die Durchführung dieser Maßnahmen auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft.<br />

(8) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wird ein<br />

Protokoll angefertigt, das vom Leiter der Gesellschafter -<br />

versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und<br />

den Gesellschaftern innerhalb von vier Wochen in Kopie zu<br />

übersenden ist.<br />

(9) Alle Beschlüsse (ordentliche sowie außerordentliche) können<br />

statt in Gesellschafterversammlungen auf Veranlassung der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin auch im schriftlichen<br />

Verfahren gefasst werden. Beim schriftlichen Abstimmungs -<br />

verfahren beträgt die Abstimmungsfrist drei Wochen. Sie<br />

beginnt mit der Absendung des Schreibens, mit dem die<br />

Kommanditisten zur Stimmabgabe aufgefordert werden.<br />

147


Gesellschaftsvertrag<br />

Dieses Schreiben hat den Abstimmungsgegenstand genau zu<br />

bezeichnen. Der vorstehende Abs. 4 gilt entsprechend. Das<br />

Ergebnis der Abstimmung ist den Kommanditisten innerhalb<br />

von vier Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mitzuteilen.<br />

Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung durch<br />

ein schriftliches Abstimmungsverfahren ersetzt, so muss dessen<br />

Abstimmungsfrist spätestens am 15. Dezember des auf<br />

das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres enden.<br />

(10) Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen mit einfacher<br />

Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen,<br />

im schriftlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden<br />

Stimmen, gefasst. Die in Abs. 7 lit. e) bis lit. i)<br />

genannten Gegenstände erfordern eine Mehrheit von 3 /4 aller<br />

anwesenden bzw. vertretenen bzw. – im schriftlichen<br />

Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Kommanditisten und<br />

bedürfen – ausgenommen der Fall des Abs. 7 lit. f) – außerdem<br />

der Zustimmung der Komplementärin. Die Komple -<br />

mentärin darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.<br />

Jede volle ein gezahlte USD 1.000 Pflichteinlage auf<br />

dem Kapitalkonto I (vgl. § 5) gewähren eine Stimme. Die Ge -<br />

schäftsführende Kommanditistin hat 100 Stimmen. Die<br />

Komple mentärin hat außer den in diesem Gesellschafts -<br />

vertrag vorgesehenen Fällen kein Stimmrecht. Hinsichtlich der<br />

Beschlussfassung gem. der in Abs. 7 genannten Beschluss -<br />

fassungsgegenstände für jeweils die Geschäftsjahre 2007 bis<br />

einschließlich 2010 sowie ggf. weiterer jeweils in den<br />

Geschäftsjahren 2007 bis 2010 erforderlichen schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren bzw. Gesellschafterversammlungen<br />

sind – nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen<br />

bezüglich des Stimmrechts – nur die Kommanditisten stimmberechtigt,<br />

die der Gesellschaft bis zum Beginn des jeweiligen<br />

schriftlichen Abstimmungs verfahrens bzw. Einberufungs -<br />

verfahrens zur Gesellschafter versammlung rechtswirksam<br />

beigetreten waren.<br />

(11) Kommanditisten können sich in Gesellschafter versamm -<br />

lungen bzw. dem schriftlichen Abstimmungsverfahren nur<br />

durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteten<br />

anderen Kommanditisten, einen zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatenden<br />

Berufe oder ein volljähriges Familienmitglied vertreten lassen.<br />

Die Erteilung von Untervollmachten ist nicht zulässig.<br />

Volljährige Familienmitglieder müssen zudem eine schriftliche<br />

Verschwiegenheitserklärung bezüglich der Inhalte der<br />

Gesellschafterversammlung abgeben. Die schriftliche Voll -<br />

macht sowie ggf. die Verschwiegenheitserklärung sind dem<br />

Versammlungsleiter spätestens bei Feststellung der An -<br />

wesen heit vorzulegen. Werden mehrere Kommanditisten von<br />

einem gemeinsamen Vertreter vertreten, so kann dieser auch<br />

voneinander abweichende Stimmabgaben vornehmen. Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin kann außerdem Personen<br />

zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung zulassen,<br />

deren Anwesenheit sie für zweckmäßig hält.<br />

(12) Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung liegt bei<br />

ordnungsgemäßer Einladung aller Kommanditisten und<br />

Anwesenheit bzw. Vertretensein von mehr als 20 % aller<br />

Stimmen der Kommanditisten vor. Ist die Versammlung nicht<br />

beschlussfähig, weil die genannte Quote von mehr als 20 %<br />

nicht erreicht ist, so hat die Geschäftsführende Kom -<br />

manditistin mit gleicher Form und Frist eine neue Gesell -<br />

schafterversammlung einzuberufen, die unabhängig von der<br />

Anzahl der anwesenden/vertretenen Stimmen beschlussfähig<br />

ist; hierauf ist in der erneuten Einladung besonders hinzuweisen.<br />

Bei Abstimmung im schriftlichen Verfahren liegt<br />

Beschlussfähigkeit vor, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß<br />

(vgl. Abs. 9) zur Stimmabgabe aufgefordert worden sind<br />

und mehr als 20 % aller Stimmen der Kommanditisten teilnehmen.<br />

Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, weil die<br />

genannte Quote von mehr als 20 % nicht erreicht ist, gilt vorstehender<br />

Satz 2 entsprechend.<br />

(13) Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nur innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang (gem.<br />

§ 23 Abs. 2) des Protokolls oder des schriftlichen Abstim -<br />

mungsergebnisses durch Klage gegen die Gesellschaft geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel als geheilt.<br />

148


§ 11 JAHRESABSCHLUSS<br />

(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs (6) Monaten<br />

nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres von der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin nach handelsrechtlichen Grund -<br />

sätzen aufzustellen und zu unterzeichnen, soweit nicht<br />

gesetzlich kürzere Fristen vorgeschrieben sind. Dieser ist von<br />

einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs -<br />

gesellschaft zu prüfen. Für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010<br />

bestimmt die Geschäftsführende Kommanditistin den Ab -<br />

schluss prüfer. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt<br />

durch die Gesellschafterversammlung.<br />

(2) Der Jahresabschluss hat neben den handelsrechtlichen auch<br />

die steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten, soweit dies<br />

nach Handelsrecht zulässig und möglich ist. Wird der<br />

Jahresabschluss nachträglich geändert oder berichtigt, insbesondere<br />

im Zusammenhang mit einer steuerlichen Veran -<br />

lagung oder Betriebsprüfung, so ist auch für das Verhältnis<br />

der Gesellschafter untereinander der später zu ändernde oder<br />

zu berichtigende Jahresabschluss maßgebend.<br />

(3) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, seine persönlichen<br />

Sonderwerbungskosten nebst Originalbelegen des jeweiligen<br />

Vorjahres bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres<br />

unaufgefordert der Gesellschaft mitzuteilen. Unterbleibt die<br />

fristgerechte Mitteilung, ist eine Berücksichtigung bei der einheitlichen<br />

und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der<br />

Gesellschaft nicht mehr möglich. Der Einzelnachweis der<br />

Sonderwerbungskosten für einen ggf. erforderlichen Ein -<br />

spruch gegen den Feststellungsbescheid des für die Gesell -<br />

schaft zuständigen Finanzamtes durch die Gesellschaft<br />

obliegt dem Kommanditisten.<br />

§ 12 ERGEBNISVERTEILUNG UND<br />

ENTNAHMEN<br />

(1) Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustverteilung bzw. die<br />

Verteilung des Ergebnisses der handelsrechtlichen Gewinnund<br />

Verlustrechnung ist der von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin erstellte und von einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und von<br />

der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahres ab -<br />

schluss einschließlich der handelsrechtlichen Gewinn- und<br />

Verlustrechnung.<br />

(2) Die Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der Komple -<br />

mentärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin sowie<br />

die Vergütungen aus den in § 7 Abs. 3 genannten Verträgen<br />

sind vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der<br />

Kommanditisten zueinander als Kosten der Gesellschaft be -<br />

handelt. Die Zahlungen setzen kein positives Jahresergebnis<br />

voraus.<br />

(3) Die verbleibenden Gewinne oder Verluste zuzüglich etwaiger<br />

Ausgleichsleistungen (nachfolgend als „Ergebnis“ bezeichnet)<br />

werden wie folgt verteilt:<br />

a) Ergebnisse werden nach dem Verhältnis der Summe der<br />

von den Gesellschaftern übernommenen Pflichteinlagen<br />

(„Quotale Verteilung“) zueinander verteilt. Dabei ist in den<br />

Jahren 2007 bis 2009 das Verhältnis der übernommenen<br />

Pflichteinlagen zum jeweiligen Jahresende unabhängig<br />

vom unterjährigen Beitrittszeitpunkt maßgebend.<br />

b) In den Geschäftsjahren, in denen der Gesellschaft Ein -<br />

nahmen von der Beteiligungsgesellschaft zufließen, die<br />

diese durch den Verkauf oder die Liquidation von Portfolio-<br />

Investitionen erzielt hat, sind – vor der Verteilung nach<br />

lit. a) bis zur Höhe dieser zugeflossenen Einnahmen und<br />

solange, bis sämtliche rechnerischen Ausgleichsbeträge<br />

verteilt sind – nachstehend beschriebene Ausgleichs -<br />

leistungen im Rahmen der Ergebnisverteilung zu erfassen:<br />

Die Später Beitretenden Gesellschafter werden zu Gunsten<br />

der übrigen Gesellschafter mit einer rechnerischen<br />

Ausgleichsleistung („Ausgleichsleistung“) belastet, die in<br />

der nachfolgenden abweichenden Ergebnis ver teilung<br />

abgebildet wird: Die Berechnung der Ausgleichs leistung<br />

erfolgt zu jedem Kapitalabruf bis zur Erreichung eines relativen<br />

Gleichstandes des Einzahlungsstandes der Kapital -<br />

149


Gesellschaftsvertrag<br />

konten I aller Kommanditisten gemäß § 6 Abs. 2. Hierzu ist<br />

zunächst zu bestimmen, welche Einzahlungen alle<br />

Gesellschafter zum Zeitpunkt der jeweiligen Kapital abrufe<br />

hätten erbringen müssen, wenn alle Gesellschafter beim<br />

ersten Kapitalabruf an der Gesellschaft beteiligt gewesen<br />

wären („Soll-Einzahlungen“). Die Soll-Einzah lungen sind<br />

mit den tatsächlich von dem jeweiligen Gesellschafter<br />

geleisteten Einzahlungen zum Fälligkeits zeitpunkt der<br />

jeweiligen Kapitalabrufe zu vergleichen („Unter -<br />

schiedsbeträge“). Die Ausgleichsleistung entspricht einer<br />

Verzinsung der negativen Unterschieds beträge (d. h. die<br />

tatsächlich von dem Gesellschafter geleisteten Ein -<br />

zahlungen zum Kapitalabruf unterschreiten die Soll-<br />

Einzahlungen) mit 8 % p. a., berechnet auf den Zeitraum ab<br />

dem jeweiligen Kapitalabruf bis zu dessen Ausgleich im<br />

Rahmen eines späteren Kapitalabrufes, bei dem der jeweilige<br />

Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. Danach<br />

erhalten diejenigen Kommanditisten, bei denen sich positive<br />

Unterschiedsbeträge ergeben haben im Verhältnis der<br />

Dauer und Höhe dieser Unterschieds beträge, zulasten derjenigen<br />

Kommanditisten, bei welchen sich die negativen<br />

Unterschiedsbeträge ergeben haben und denen, deren<br />

jeweiliger Ausgleichsbetrag als negatives Ergebnis zugewiesen<br />

wird, die Summe der Ausgleichsleistungen als<br />

positives Ergebnis zugewiesen, so dass die Summe der<br />

positiven Ergebniszuweisungen eines Geschäftsjahres der<br />

Summe der negativen Ergebnis zuweisungen aus Aus -<br />

gleichsleistungen desselben Geschäfts jahres entspricht.<br />

c) Das steuerliche Ergebnis wird auf die Kommanditisten –<br />

soweit zulässig – entsprechend dem handelsrechtlichen<br />

Ergebnis nach a) und b) durch Vorabzuweisungen verteilt.<br />

d) Sofern Später Beitretende Anleger nach dem 31.12.2009<br />

beitreten, gilt die Regelung dieses Abs. (3) lit. a) auch für<br />

die Ergebnisverteilung im Jahr 2010.<br />

(4) Verluste werden den Kommanditisten auch insoweit zuge -<br />

wiesen, als sie deren Pflichteinlagen übersteigen.<br />

(5) Über die Verwendung von Gewinnen und Liquidität, z. B. für<br />

Entnahmen, entscheidet, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher,<br />

gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt<br />

werden, die Gesellschafterversammlung unter Berück -<br />

sichtigung der Bildung einer angemessenen Liquiditäts -<br />

reserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ge -<br />

schäfts führung. Soweit Entnahmen (Gewinnentnahmen bzw.<br />

Entnahme freier Liquidität) zugelassen und entsprechende<br />

Zahlungen durch die Geschäftsführende Kommanditistin vorgenommen<br />

werden, erfolgen Zahlungen an die Komman di -<br />

tisten jährlich, und zwar auch dann, wenn die Pflichteinlagen<br />

durch aufgelaufene Verluste gemindert sind. Dabei sind die<br />

unterschiedlichen Ergebniszuweisungen in abgelaufenen<br />

Geschäftsjahren aufgrund Ausgleichsleistungen nach Abs. 3<br />

lit. b) entsprechend anteilig zu berücksichtigen. Die Ge -<br />

schäfts führende Kommanditistin ist berechtigt, in Ab -<br />

stimmung mit der Komplementärin Entnahmen auch bereits<br />

vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung zuzulassen<br />

und entsprechende Zahlungen vorzunehmen. Entnahmen<br />

der Kommanditisten erfolgen in USD und unter Beachtung der<br />

von der Gesellschaft vorgenommenen US-Steuervoraus -<br />

zahlungen (US-Quellensteuer).<br />

(6) Die Geschäftsführende Kommanditistin sowie im Jahr 2009<br />

bereits beigetretene Kommanditisten erhalten für das Jahr<br />

2009 – unbeschadet der Vergütungsansprüche der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin gemäß § 14 – keine Ent -<br />

nahmen außer den Beträgen, die für die jeweiligen<br />

Kommanditistin an endgültiger US-Einkommenssteuer für das<br />

Jahr 2009 zu zahlen sind. Sofern die Gesellschaft für das Jahr<br />

2009 für Rechnung der jeweiligen Kommanditistin US-<br />

Quellensteuer oder endgültige US-Einkommenssteuer geleis -<br />

tet hat, entspricht dies im Sinne dieses Abs. 7 einer<br />

Entnahme. Da für das Jahr 2009 kein über die Regelung dieses<br />

Absatzes hinausgehender Entnahmeanspruch besteht,<br />

sind die Kommanditisten verpflichtet, ggf. entstehende<br />

Steuererstattungen an die Gesellschaft abzuführen. Ein eventueller<br />

Anspruch zu Gunsten der Gesellschaft entsteht jeweils<br />

zum 31.12. des Jahres mit der Maßgabe, dass der Ausgleich<br />

nicht vor Eingang des entsprechenden Betrages bei den<br />

jeweiligen Kommanditistin zu erfolgen hat.<br />

150


(7) Über Entnahmen für das Geschäftsjahr 2009 gemäß Abs. 5<br />

wird erstmals im Geschäftsjahr 2010 beschlossen.<br />

(8) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist befugt, jedweden<br />

ansonsten gemäß diesem Vertrag an einen Kommanditisten<br />

auszuzahlenden Betrag einzubehalten und an die Steuer -<br />

behörden abzuführen, und zwar in dem Umfang, in dem die<br />

Gesellschaft – nach dem jeweils anwendbaren Recht –<br />

gesetzlich verpflichtet ist, diese Quellensteuer zu zahlen. Alle<br />

seitens der Gesellschaft in Bezug auf einen Kommanditisten<br />

gezahlten Quellensteuern gelten im Sinne diese Absatzes als<br />

an den betreffenden Kommanditisten ausgezahlt. Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin ist befugt, alle sonstigen<br />

Schritte zu unternehmen, die sie für notwenig und angemessen<br />

hält, um die Steuereinbehaltung- und Steuerzahlungs -<br />

verpflichtungen zu erfüllen. Für den Fall, dass eine von der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin vorgenommene Quellen -<br />

steuerzahlung den Betrag übersteigt, der ansonsten an den<br />

jeweiligen Kommanditisten, einschließlich der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin, auszuzahlen ist, stellt der die<br />

Entnahme übersteigende Betrag dieser Quellensteuerzahlung<br />

einen Vorschuss der Gesellschaft an diesen Kommanditisten<br />

dar, für den dieser Kommanditist persönlich haftet. Der<br />

Kommanditist wird diesen Vorschuss der Gesellschaft<br />

unverzüglich zurückzahlen, einschließlich Zinsen in Höhe von<br />

1 %-Punkt p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247<br />

Abs. 1 BGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Zahlung erfolgte,<br />

bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.<br />

(9) Vorzunehmende Entnahmen sind zunächst mit etwaigen<br />

Forderungen der Gesellschaft gegen die betreffenden<br />

Gesellschafter, insbesondere aus Abs. 8, zu verrechnen.<br />

(10) Wenn durch Veränderungen der Gesellschafterstruktur, insbesondere<br />

durch Kommanditistenwechsel, der Gesellschaft<br />

gewerbesteuerliche Nachteile entstehen, wird dieser<br />

Nachteil von den jeweils ausscheidenden und neu beitretenden<br />

Kommanditisten allein getragen.<br />

§ 13 VERGÜTUNG DER KOMPLEMENTÄRIN<br />

(1) Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme<br />

der Haftung nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages je<br />

Geschäftsjahr eine Vergütung von USD 10.000 p. a., welche<br />

jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu zahlen ist,<br />

erstmals zum 31. Dezember 2009.<br />

(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag versteht sich inklusive einer<br />

ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

(3) Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft aus, erhält<br />

sie die vorgenannte Vergütung gem. Abs. 1 zeitanteilig.<br />

§ 14 VERGÜTUNG DER GESCHÄFTS -<br />

FÜHRENDEN KOMMANDITISTIN<br />

(1) Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält von der<br />

Gesellschaft für die Übernahme der Geschäftsführung gem.<br />

§ 7 Abs. 1 dieses Vertrages die im Gesellschafts verwaltungs -<br />

vertrag vorgesehene Vergütung.<br />

(2) Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem<br />

Kommanditistenwechsel (Verfügungen und/ oder Erbfälle)<br />

anfallenden Verwaltungsarbeiten erhält die Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin zudem ein Entgelt in Höhe von 3 ‰<br />

des Beteiligungsbetrages (Betrag auf dem Kapitalkonto I),<br />

mindestens jedoch USD 250 und höchstens USD 500 pro<br />

Vorgang. Der Veräußerer und der Erwerber schulden dieses<br />

Entgelt als Gesamtschuldner. Mehrere Erben schulden dieses<br />

Entgelt im Verhältnis ihrer Erbanteile, Erben und Vermächtnis -<br />

nehmer schulden dieses Entgelt als Gesamtschuldner.<br />

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Vergütungen verstehen sich<br />

inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

(4) Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin aus der<br />

Gesellschaft aus, erhält sie die vorgenannte Vergütung<br />

gemäß Abs. 1 zeitanteilig.<br />

151


Gesellschaftsvertrag<br />

§ 15 VERFÜGUNGEN ÜBER<br />

KOMMANDIT ANTEILE<br />

(1) Jede Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil<br />

davon bedarf der Schriftform und ist nur mit Zustimmung der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin wirksam. Die Zustim -<br />

mung zur Verfügung darf nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben,<br />

wenn im Falle der Abtretung eines Kommanditanteils der<br />

Erwerber der Geschäftsführenden Kommanditistin nicht auf<br />

eigene Kosten eine formgerechte Handelsregistervollmacht<br />

über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen jeglicher<br />

Art gemäß einem von der Geschäftsführenden Kom -<br />

manditistin zur Verfügung zu stellenden Mustertext erteilt hat.<br />

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Verfügung gegen<br />

die US-amerikanischen Wertpapiergesetze verstieße oder<br />

dazu führte, dass die Gesellschaft oder die Beteili -<br />

gungsgesellschaft für US-amerikanische Steuerzwecke als<br />

„corporation“ eingestuft wird. Schließlich liegt auch ein wichtiger<br />

Grund vor, wenn durch die Verfügung gegen die<br />

Bestimmungen des LP-Agreement, des Subscription Agree -<br />

ment oder des Sideletter der Beteiligungsgesellschaft oder<br />

die von der Gesellschaft oder der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossenen Kreditverträge zur Finanzierung der Projekte<br />

bzw. einer Zwischenfinanzierung verstoßen würde.<br />

(2) Im Falle der Veräußerung eines Kommanditanteils tritt der<br />

Erwerber/Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und<br />

Pflichten des Veräußerers aus diesem Vertrag ein. Kosten, die<br />

der Gesellschaft durch die Veräußerung entstehen, sind einschließlich<br />

einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer vom<br />

Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner zu ersetzen.<br />

(3) Eine Teilung von Kommanditanteilen darf – außer in Erbfällen<br />

und von der Geschäftsführenden Kommanditistin gestatteten<br />

Ausnahmefällen – nur zu Pflichteinlagen von mindestens<br />

USD 100.000 mit Haftsummen von mindestens EUR 10.000<br />

führen oder zu höheren Pflichteinlagen, die sich auf ein ganzzahliges<br />

Vielfaches von USD 10.000 belaufen.<br />

(4) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass ihre Anteile an der<br />

Gesellschaft weder nach dem US-Wertpapiergesetz<br />

(Securities Act of 1933) noch nach den Wertpapiergesetzen<br />

eines der US-Bundesstaaten registriert und daher nur eingeschränkt<br />

übertragbar sind. Übertragungen an einen US-<br />

Steuerträger oder eine Person, die einen ständigen Wohnsitz<br />

in den USA hat bzw. Inhaber einer permanenten Aufenthalts -<br />

genehmigung (sogenannte Green Card) ist, sind nicht<br />

zulässig.<br />

§ 16 KÜNDIGUNG<br />

Die Gesellschaft kann von einem Gesellschafter schriftlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Dies gilt<br />

jedoch nur, wenn die Gesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres, in<br />

dem die Kündigung erfolgt, nicht mehr Gesellschafter der<br />

Beteiligungsgesellschaft ist. Unbeschadet des vorstehenden Satzes<br />

ist eine Kündigung erstmalig zum 31. Dezember 2030 möglich. Die<br />

Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft in dem<br />

Jahr aufgelöst bzw. deren Auflösung beschlossen wird, zu dessen<br />

Ende die Kündigung erfolgen soll. Die Schriftform ist Wirksam keits -<br />

voraussetzung. Die Kündigung führt nicht zur Auflö sung/Beendigung<br />

der Gesellschaft. Die Komplementärin und die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin können – abweichend von Satz 1 – mit einer Frist von<br />

sechs Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres kündigen.<br />

Kündigt die Komplementärin zu einem Termin vor dem 31. Dezember<br />

2030, ist sie verpflichtet, eine in die Gesellschaft eintrittsbereite<br />

juristische Person als ihre Nachfolgerin (im Folgenden: die „Benannte<br />

Nachfolgerin“ genannt) zu benennen.<br />

§ 17 AUSSCHEIDEN UND AUSSCHLUSS VON<br />

GESELLSCHAFTERN<br />

(1) Ein Kommanditist scheidet unter Fortsetzung der Gesellschaft<br />

zwischen den übrigen Gesellschaftern aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er unter Einhaltung der in § 16 beschriebenen Form und<br />

Frist kündigt;<br />

152


) sein Anteil in Folge Pfändung von einem Dritten gekündigt<br />

wird, und zwar mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in<br />

dem die Kündigung erfolgte;<br />

c) er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen wird, und zwar mit dem<br />

Ablauf des Tages, zu dem die Ausschließung beschlossen<br />

wurde.<br />

(2) Ein Gesellschafter kann neben den in § 4 Abs. 8 und § 6<br />

Abs. 4 genannten Möglichkeiten aus der Gesellschaft aus -<br />

geschlossen werden, wenn<br />

a) über sein Vermögen rechtskräftig das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wurde – und zwar mit dem Zeitpunkt der Eröffnung<br />

des Verfahrens – oder die Eröffnung des Insolvenz -<br />

verfahrens über sein Vermögen mangels Masse rechts -<br />

kräftig abgelehnt worden ist;<br />

b) seine Beteiligung an der Gesellschaft gepfändet und die<br />

Pfändung nicht innerhalb eines Monats ab Wirksam -<br />

werden der Pfändung wieder aufgehoben worden ist;<br />

Mit Ausnahme der in § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 4 genannten<br />

Ausschlüsse erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der<br />

Gesellschafter, wobei der betroffene Gesellschafter nicht<br />

stimmberechtigt ist. Der Ausschluss wird mit Zustellung<br />

des Beschlusses beim betroffenen Gesellschafter wirksam<br />

– wobei § 23 Abs. 2 Anwendung findet –, und zwar auch<br />

dann, wenn eine etwa zu zahlende Abfindung noch nicht<br />

gezahlt und/oder über sie noch keine Einigung erzielt<br />

wurde.<br />

(3) Für alle Fälle ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft gibt die<br />

Komplementärin schon jetzt ihre Einwilligung zur Fortführung<br />

der Firma. Scheidet die Komplementärin unter Benennung<br />

einer Nachfolgerin gemäß § 16 Satz 7 aus der Gesellschaft<br />

aus, so beschließen die Gesellschafter unverzüglich über die<br />

Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als neue Komple -<br />

mentärin, mit der die Gesellschaft fortgesetzt wird. Lehnen<br />

die Gesellschafter die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin<br />

als Komplementärin der Gesellschaft ab, so bestellen sie<br />

unverzüglich eine andere juristische Person als neue<br />

Komplementärin. Die Gesellschaft wird mit dem Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens der Komplementärin aufgelöst, wenn nicht spätestens<br />

beim Ausscheiden der Komplementärin eine juristische<br />

Person an die Stelle der ausscheidenden Komple -<br />

mentärin tritt. Sowohl die Entscheidung über die Aufnahme<br />

der Benannten Nachfolgerin als auch – für den Fall der<br />

Ablehnung ihrer Aufnahme – die Bestellung einer anderen<br />

juristischen Person als neue Komplementärin erfolgen durch<br />

Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 3 /4 aller<br />

anwesenden/vertretenen bzw. – im schriftlichen Verfahren –<br />

teilnehmenden Stimmen der Kommanditisten.<br />

§ 18 TOD EINES GESELLSCHAFTERS<br />

(1) Verstirbt ein Kommanditist, geht der Kommanditanteil auf<br />

seine Erben über und die Gesellschaft wird mit diesen fortgesetzt.<br />

Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

legitimieren; liegt ein solcher nicht vor, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, aber nicht verpflichtet, andere geeignete Erb -<br />

nachweise zu akzeptieren.<br />

(2) Mehrere Erben dürfen ihre gesellschafterlichen Rechte nur<br />

durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter ausüben. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht<br />

bestellt ist oder die Legitimation des oder der Erben nicht<br />

erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschafterstellung<br />

mit Ausnahme des Rechts auf Anteil am Ergebnis gemäß<br />

§ 12 Abs. 3. Kommanditisten können ihren Kommanditanteil<br />

der Testamentsvollstreckung unterstellen.<br />

§ 19 AUSEINANDERSETZUNGSGUTHABEN,<br />

ABFINDUNG<br />

(1) Der Komplementärin steht entsprechend ihrer fehlenden<br />

Kapital beteiligung ein Auseinandersetzungsguthaben nicht<br />

zu. Das gilt auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft.<br />

153


Gesellschaftsvertrag<br />

(2) Ausscheidenden Kommanditisten steht ein Auseinander -<br />

setzungs guthaben als Abfindung nach Maßgabe der folgenden<br />

Bestimmungen zu:<br />

a) Die Höhe des Abfindungsanspruches bemisst sich nach<br />

dem anteiligen Verkehrswert der Gesellschaft. Schwe -<br />

benden Geschäfte, soweit sie nicht passivierungspflichtig<br />

sind, und ein etwaiger Firmenwert nehmen an der<br />

Ermittlung des Verkehrswertes nicht teil. Endet ein<br />

Gesellschaftsverhältnis nicht zum Ende eines Geschäfts -<br />

jahres, so wird bei der Berechnung des Abfindungs -<br />

guthabens das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres<br />

nicht berücksichtigt. Der Anteil des ausscheidenden<br />

Kommanditisten am Verkehrswert der Gesellschaft entspricht<br />

dabei dem Verhältnis der eingezahlten Pflicht -<br />

einlage des ausscheidenden Kommanditisten zu der<br />

Summe aller eingezahlter Pflichteinlagen der Gesellschaft.<br />

b) Scheidet ein Kommanditist aus Gründen aus, die in § 17<br />

Abs. 1 lit. b) bis c) und § 17 Abs. 2 niedergelegt sind,<br />

beschränkt sich sein Auseinandersetzungsanspruch auf<br />

den Buchwert des Kommanditanteils zum 31.12. des vor<br />

dem Ausscheidungstermin liegenden Jahres bzw. auf den<br />

Buchwert des Kommanditanteils zum 31.12. des Jahres<br />

seines Ausscheidens, wenn er am 31.12. eines Jahres ausscheidet.<br />

c) In Fällen des § 6 Abs. 4 erhält der ausscheidende<br />

Kommanditist entgegen den vorstehenden Regelungen<br />

eine Abfindung, die in der Höhe der von ihm eingezahlten<br />

Pflichteinlage abzüglich einer evtl. Vertragsstrafe gemäß<br />

§ 6 Abs. 5 entspricht.<br />

d) Ist das Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der<br />

Gesellschaft oder im Zeitpunkt, in dem die Auflösung der<br />

Gesellschaft durch die Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1<br />

beschlossen wird, noch nicht oder nicht vollständig an den<br />

ausgeschiedenen Kommanditisten ausgezahlt worden, so<br />

wandelt sich der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen<br />

Kommanditisten auf den noch nicht ausgezahlten Teil<br />

seines Auseinandersetzungsguthabens in einen Anspruch<br />

auf Teilnahme am Liquidationserlös entsprechend § 20<br />

Abs. 2 um.<br />

e) Der ausgeschiedene Kommanditist wird dann so behandelt,<br />

als sei er nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden,<br />

muss sich aber den vor der Auflösung oder dem Auf -<br />

lösungsbeschluss erhaltenen Anteil seines Auseinander -<br />

setzungsguthabens auf seinen anteiligen Anspruch auf den<br />

Liquidationserlös anrechnen lassen. Ergibt sich dabei, dass<br />

der vor der Auflösung oder dem Auflösungsbeschluss ausgezahlte<br />

Anteil seines Auseinandersetzungsguthabens den<br />

Betrag übersteigt, der ihm nun anteilig am Liquidations -<br />

erlös zustehen würde, so muss er der Gesellschaft bzw. der<br />

Liquidationsmasse den Mehrbetrag zurückerstatten.<br />

f) Die Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere der<br />

Ermittlung des Abfindungsanspruches, trägt der ausscheidende<br />

Kommanditist. Die Höhe des Abfindungsanspruches<br />

wird von dem für das betreffende Geschäftsjahr ordentlich<br />

bestellten Abschlussprüfer der Gesellschaft als Schieds -<br />

gutachter verbindlich festgestellt.<br />

g) Das Abfindungsguthaben ist in drei gleichen Jahresraten,<br />

jeweils zum 31.12. eines Jahres, erstmals in dem auf das<br />

Ausscheiden folgenden Kalenderjahr fällig; es ist zu bezahlen,<br />

soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dies unter<br />

Berücksichtigung der Bildung einer angemessenen Liqui -<br />

ditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsführung erlaubt. Die Gesellschaft ist jedoch<br />

berechtigt, das Abfindungsguthaben vorzeitig auszuzahlen.<br />

Ein fälliger Anspruch ist mit 1-Prozentpunkt p. a. über dem<br />

jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen; vorzeitig<br />

ausgezahlte Beträge sind mit diesem Zinssatz abzuzinsen.<br />

Der ausscheidende Kommanditist kann von der Gesell -<br />

schaft keine Sicherheit für seinen Abfindungs anspruch verlangen.<br />

h) Für die Entnahme eines eventuellen Auseinandersetzungs -<br />

guthabens bei Ausscheiden eines Gesellschafters gemäß<br />

§ 6 Abs. 4 gilt die Regelung des § 6 Abs. 5.<br />

154


(3) Die Komplementärin ist bei ihrem Ausscheiden von ihrer<br />

Haftung gemäß §§ 128, 160, 161 HGB freizustellen. Ein An -<br />

spruch auf Sicherheitsleistung besteht jedoch nicht.<br />

§ 20 LIQUIDATION<br />

(1) Die Liquidation erfolgt nach einem entsprechenden Auf -<br />

lösungs beschluss der Gesellschafter durch die Geschäfts -<br />

führende Kommanditistin als Liquidator.<br />

(2) Der Liquidationserlös wird wie folgt verteilt:<br />

a) Zunächst werden die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungs- und<br />

Zwischenfinanzierungen reguliert;<br />

b) danach erhalten jeweils die Komplementärin und die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin ihre Vergütung (§ 13<br />

bzw. 14) sowie beide ihre jeweiligen Auslagen erstat -<br />

tungen;<br />

c) ggf. ist sodann eine angemessene Liquiditätsreserve, die<br />

zur Befriedigung von Kosten und Ansprüchen bis zur Voll -<br />

beendigung der Gesellschaft dient, zu bilden;<br />

d) ein danach verbleibender Erlös wird an die Kom -<br />

manditisten entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapital -<br />

anteile (der Summe ihrer Kapitalkonten im Sinne des § 5)<br />

ausgekehrt.<br />

§ 21 HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER<br />

UNTEREINANDER<br />

(1) Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschafts -<br />

verhältnisses untereinander sowie im Verhältnis zu der<br />

Gesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Dies gilt auch für ein Verhalten vor Abschluss dieses<br />

Vertrages. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bleiben un -<br />

berührt.<br />

(2) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Entstehung des<br />

Anspruches, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährungsfrist unterliegen. Sie sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich<br />

geltend zu machen. Die Schriftform ist Wirksamkeits -<br />

voraussetzung.<br />

§ 22 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/<br />

OMBUDSVERFAHREN<br />

Die Kommanditisten sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />

Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag und dem damit<br />

begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle Geschlos -<br />

sene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft ein<br />

Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet<br />

sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung der<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Geht eine Beteiligung an der<br />

Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen<br />

Kommanditisten über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungs -<br />

vereinbarung auch für den neuen Kommanditisten. Ein ausscheidender<br />

Kommanditist soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen<br />

dieser Regelung hinweisen.<br />

§ 23 SALVATORISCHE KLAUSEL, ZUGANG,<br />

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND,<br />

KOSTEN<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />

teilweise unwirksam sein oder werden oder nicht durchgeführt<br />

werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein oder werden,<br />

so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt<br />

nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen<br />

bzw. lückenhaften Regelungen treten solche Regelungen, die<br />

in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck<br />

dieses Vertrages am nächsten kommen.<br />

155


Gesellschaftsvertrag<br />

(2) Zugegangen im Sinne dieses Vertrages sind Schriftstücke,<br />

insbesondere das Protokoll der Gesellschafterversammlung<br />

oder das schriftliche Abstimmungsergebnis, wenn sie an die<br />

letzte von dem Kommanditisten gegenüber der Geschäfts -<br />

führenden Kommanditistin bekannt gegebenen Anschrift<br />

gerichtet wurden.<br />

(3) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für<br />

sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der<br />

Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

(4) Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem<br />

Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im Zusam -<br />

menhang mit Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />

Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen unterliegen<br />

ausschließlich dem deutschen Recht und werden als Aktivund<br />

Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt.<br />

(5) Etwaige Kosten aus diesem Vertrag trägt die Gesellschaft,<br />

soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.<br />

<strong>Hamburg</strong>, den 9. März 2009<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH<br />

(Komplementärin)<br />

Harald Pohl<br />

Dr. Katharina Leue<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />

(Geschäftsführende Kommanditistin)<br />

Dr. Bernd Walter<br />

Oliver Brinks<br />

156


VERBRAUCHER -<br />

INFORMATIONEN<br />

FÜR DEN FERNABSATZ<br />

157


Verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />

Die nachfolgende Zusammenstellung dient der Erfüllung der<br />

Informationspflichten nach der BGB Informationspflichten-Verord -<br />

nung für Anbieter von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz.<br />

ÜBERSICHT<br />

A. Allgemeine Informationen<br />

B. Informationen über die Vertragsverhältnisse<br />

C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages<br />

D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung<br />

A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. FONDSGESELLSCHAFT, VERTRETERIN,<br />

ANBIETERIN<br />

a) Fondsgesellschaft:<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG („Fonds KG“)<br />

• Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

• Handelsregister: Amtsgericht <strong>Hamburg</strong>, HR A 106349<br />

• Vertreten durch die Komplementärin, bei Aufnahme von Kom -<br />

manditisten wird die Fonds KG von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin vertreten<br />

• Funktion: Fondsgesellschaft. Der Zweck der Gesellschaft ist die<br />

Beteiligung als Limited Partner an der PGREF V (Core) Parallel<br />

Fund (Cayman), L.P., einer nach dem Recht der Cayman Islands be -<br />

stehenden Exempted Limited Partnership mit einem Kapitalanteil<br />

in Höhe von mindestens USD 10 Mio. und maximal USD 100 Mio.<br />

b) Komplementärin:<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH<br />

• Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

• Handelsregister: Amtsgericht <strong>Hamburg</strong>, HR B 100734<br />

• Geschäftsführer: Harald Pohl und Michael Arndt<br />

• Funktion: Komplementärin<br />

c) Geschäftsführende Kommanditistin:<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />

• Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

• Handelsregister: Amtsgericht <strong>Hamburg</strong>, HR B 101107<br />

• Geschäftsführer: Dr. Bernd Walter und Oliver Brinks<br />

• Funktion: Geschäftsführende Kommanditistin, Verwaltung der<br />

Fonds KG<br />

d) Anbieterin und Vertrieb:<br />

• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

• Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

• Handelsregister: Amtsgericht <strong>Hamburg</strong>, HR B 99956<br />

• Geschäftsführer: Dr. Joachim Seeler, Harald Pohl und Michael<br />

Arndt<br />

• Funktion: Anbieterin, Prospektherausgabe, Konzeption, Plat zie -<br />

rungsgarantin, Eigenkapitalvermittlerin, Vertriebsunterstützung<br />

158


2. AUFSICHTSBEHÖRDEN<br />

Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen dürfen erst veröffentlicht<br />

werden, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

die Veröffentlichung gestattet hat.<br />

3. NAME UND ANSCHRIFT DER FÜR DEN<br />

ANBIETER HANDELNDEN<br />

VERMITTLER/DIENSTLEISTER<br />

Auskunft zu den jeweils tätigen Vermittlern/Dienstleistern erteilt<br />

Ihnen gerne:<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />

Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Tel.: +49 (0) 40/28 0952-167, Fax: +49 (0) 40/28 0952-499<br />

B. INFORMATIONEN ÜBER DIE<br />

VERTRAGSVERHÄLTNISSE<br />

1. WESENTLICHE MERKMALE<br />

Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist nach Maßgabe des<br />

Gesellschaftsvertrages an der Fonds KG. Der Gesellschaftsvertrag ist<br />

im Verkaufsprospekt im vollständigen Wortlaut abgedruckt. Die<br />

Mindestzeichnungssumme (Pflichteinlage) eines Anlegers muss<br />

USD 100.000 oder ein ganzzahliges höheres Vielfaches von<br />

USD 10.000 betragen. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann<br />

hiervon abweichende, geringere Mindestzeichnungssummen zulassen.<br />

Hinzu kommt ein Agio in Höhe von 3 % der jeweiligen Pflicht -<br />

einlage. Die Pflichteinlage und das Agio sind in USD zu überweisen.<br />

Die Fonds KG wird den Anlagebetrag insbesondere zur Finanzierung<br />

einer Beteiligung an der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.<br />

von mindestens USD 10 Mio. und maximal USD 100 Mio. sowie für<br />

Fondsvergütungen, Nebenkosten und den Aufbau einer angemessenen<br />

Liquiditätsreserve nutzen.<br />

Bei den Kommanditanteilen handelt es sich nicht um Finanz -<br />

instrumente im Sinne der Definition des Kreditwesengesetzes. Sie<br />

werden nicht am Finanzmarkt gehandelt. Es besteht kein geregelter<br />

Zweitmarkt für derartige Vermögensanlagen. Falls eine Veräußerung<br />

des Kommanditanteils durchgeführt werden kann, orientiert sich der<br />

Preis grundsätzlich am Verkehrswert des Anteils, welcher durch den<br />

Verkehrswert der Fonds KG bestimmt wird. Mangels eines geregelten<br />

Zweitmarktes bestimmt sich der Preis demnach maßgebend nach<br />

Angebot und Nachfrage. Für eine Darstellung der mit dem Erwerb der<br />

Anteile verbundenen weiteren Risiken wird auf den Abschnitt<br />

„Risiken“ des Verkaufsprospekts verwiesen.<br />

2. EINLAGE, AGIO<br />

Der Anleger hat seinen Zeichnungsbetrag (Pflichteinlage) zzgl. eines<br />

Agios von 3 % zu leisten.<br />

3. KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM<br />

ERWERB, DER VERWALTUNG UND DER<br />

VERÄUSSERUNG DER BETEILIGUNG<br />

Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt.<br />

Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb:<br />

• der Betrag der Pflichteinlage (Erwerbspreis zzgl. 3 % Agio)<br />

• ggf. anfallende Verzugskosten gem. § 6 Abs. 3 und 5 des<br />

Gesellschaftsvertrages (Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten<br />

über dem Basiszinssatz sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe<br />

von pauschal 10 % der Pflichteinlage, sofern die Fonds KG nicht<br />

höhere Schäden nachweist)<br />

• Kosten für die notarielle Beglaubigung und die Handels -<br />

registervollmacht und die Eintragung im Handelsregister (die<br />

Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />

Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, eigene Makler- und<br />

Beratungskosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />

Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten einer Fremd -<br />

finanzierung des Beteiligungserwerbs (einschließlich Zinsen und<br />

ggf. anfallender Vorfälligkeitsentschädigung), (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

159


Verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung:<br />

• Kosten für die Erstellung der ausländischen Steuererklärung (die<br />

Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• dem Anleger individuell entstehende Reise-, Kommunikationsund<br />

Portokosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• dem Anleger individuell entstehende Bevollmächtigungskosten,<br />

z. B. zur Stimmrechtsausübung (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung:<br />

• Kosten für die Übertragung der Beteiligung gem. § 15 des<br />

Gesellschaftsvertrages<br />

• Kosten für die Löschung aus dem Handelsregister (die Höhe ist<br />

einzelfallabhängig)<br />

• Verwaltungsgebühr der Geschäftsführenden Kommanditistin in<br />

Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags, mindestens jedoch<br />

USD 250 und höchstens USD 500 pro Vorgang inkl. ggf. anfallender<br />

Umsatzsteuer<br />

• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />

Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, eigene Makler- und<br />

Beratungskosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />

• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />

Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten der Ablösung<br />

einer Fremdfinanzierung (insbesondere ggf. anfallende Vorfällig -<br />

keitsentschädigungen)<br />

Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />

und der Veräußerung:<br />

• ggf. Kosten einer Gesellschafterversammlung, die auf Antrag<br />

eines Kommanditisten einberufen wurde, jedoch nicht das erforderliche<br />

Quorum von 20 % der Stimmen erreichte<br />

• ggf. entstehende Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere<br />

der Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />

• ggf. Abzinsung des vorzeitig ausgezahlten Abfindungsguthabens<br />

mit 1 Prozentpunkt p. a.<br />

• ggf. Kosten der Ausübung der Kontrollrechte (§ 8 des Gesell -<br />

schaftsvertrages)<br />

• ggf. entstehende Kosten der Verzinsung des Vorschusses der<br />

Quellensteuerzahlung (§ 12 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages)<br />

• ggf. im Rahmen des Kommanditistenwechsels Ausgleich von<br />

gewerbesteuerlichen Nachteilen für die Fonds KG.<br />

Hinsichtlich der mit der Beteiligung an der Fonds KG verbundenen<br />

steuerlichen Folgen wird auf den Abschnitt „Steuerliche Grundlagen“<br />

dieses Verkaufsprospekts verwiesen.<br />

4. ZAHLUNG, ERFÜLLUNG DER VERTRÄGE<br />

12 % der Pflichteinlage und das Agio in Höhe von 3 % (bezogen auf<br />

die gesamte Zeichnungssumme) werden nach dem Zugang des<br />

Annahmeschreibens der Geschäftsführenden Kommanditistin der<br />

Fonds KG fällig. Die weiteren 88 % der Pflichteinlage sind in einer<br />

oder mehreren Raten einzuzahlen und werden zehn Bankarbeitstage<br />

nach Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin fällig. Anleger leisten ihre<br />

Einlage zzgl. Agio in USD auf das folgende Konto:<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />

Commerzbank AG, <strong>Hamburg</strong><br />

Konto-Nr.: 617056701<br />

BLZ: 200 400 00<br />

SWIFT: COBADEHHXXX<br />

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung, dem<br />

Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ dieses Beteiligungsangebotes<br />

sowie dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG.<br />

5. RISIKEN, LEISTUNGSVORBEHALTE<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot ist mit Risiken behaftet, die im<br />

Falle der ungünstigsten wirtschaftlichen Entwicklung zum Total -<br />

verlust des eingesetzten Zeichnungsbetrags führen können. In der<br />

Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind keine Garantie für künf -<br />

tige Erträge. Bezüglich einer ausführlichen Darstellung der mit einer<br />

Beteiligung an der Fonds KG verbundenen Risiken wird auf den<br />

Abschnitt „Risiken“ dieses Beteili gungsangebotes verwiesen.<br />

160


C. INFORMATIONEN ÜBER DIE<br />

BESONDERHEITEN DES FERN -<br />

ABSATZVERTRAGES<br />

Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten<br />

Beitrittserklärung an die Fonds KG ein Angebot zum Beitritt als<br />

Kommanditist der Fonds KG ab. Der Beitritt erfolgt durch Annahme<br />

des Angebotes durch die Geschäftsführende Kommanditistin.<br />

1. WIDERRUFSRECHTE<br />

Dem Anleger steht bei Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes<br />

das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 BGB zu.<br />

Außerdem steht dem Anleger ein Widerrufsrecht zu, sofern ein<br />

Haustürgeschäft vorliegt (§§ 312, 355 BGB). Die Einzelheiten sind in<br />

der Widerrufsbelehrung der Beitrittserklärung ausführlich dargestellt.<br />

Ein darüber hinaus vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht besteht<br />

nicht.<br />

2. MINDESTLAUFZEIT DER VERTRÄGE,<br />

VERTRAGLICHE KÜNDIGUNGS -<br />

REGELUNGEN<br />

Die Fonds KG hat eine unbestimmte Laufzeit und kann erstmals zum<br />

31. Dezember 2030 gekündigt werden, es sei denn, die Fonds KG ist<br />

zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt, nicht<br />

mehr Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft; in diesem Fall<br />

kann die Fonds KG mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahres ende<br />

gekündigt werden. Ansonsten sind das Ausscheiden von Anlegern<br />

aus der Fonds KG und die Kündigung des Gesellschafts verhältnisses<br />

durch einen Anleger außer aus wichtigem Grund bis zum 31. De zem -<br />

ber 2030 ausgeschlossen.<br />

Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Anleger liegt insbesondere<br />

dann nicht vor, wenn sich die Vermögenslage eines Anlegers<br />

verschlechtert oder die Beteiligung an der Fonds KG sich nicht erwartungsgemäß<br />

entwickelt.<br />

3. RECHTSORDNUNG UND GERICHTSSTAND<br />

Auf sämtliche Rechtsbeziehungen vor und nach dem Beitritt sowie für<br />

den Beitritt selbst findet deutsches Recht Anwendung. Als<br />

Gerichtsstand ist – sofern ein solcher wirksam vereinbart werden<br />

kann – der Sitz der Fonds KG vereinbart.<br />

4. VERTRAGS- UND<br />

KOMMUNIKATIONSSPRACHE<br />

Deutsch<br />

5. GÜLTIGKEITSDAUER DER ZUR VERFÜGUNG<br />

GESTELLTEN INFORMATIONEN,<br />

ZEICHNUNGSFRIST<br />

Die Informationen in diesem Beteiligungsangebot bleiben bis zur<br />

Bekanntgabe von Änderungen gültig. Änderungen werden per<br />

Nachtrag bekannt gemacht. Die Zeichnungsfrist für eine Beteiligung<br />

an der Fonds KG endet am 15. Dezember 2009, kann jedoch durch<br />

entsprechende Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

bereits zum 30. September 2009 beendet werden. Durch ent -<br />

sprechende Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin kann<br />

die Zeichnungsfrist auch verlängert werden, und zwar um bis zu<br />

36 Monate.<br />

D. WEITERER RECHTSBEHELF UND<br />

EINLAGENSICHERUNG<br />

1. AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB<br />

betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können<br />

Anleger (unbeschadet ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen) sich an<br />

die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />

161


Verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />

wenden. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle<br />

regelt die Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein Merkblatt<br />

sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung sind bei der<br />

Schlichtungsstelle erhältlich. Die Adresse lautet:<br />

Deutsche Bundesbank<br />

– Schlichtungsstelle –<br />

Postfach 11 12 32<br />

60047 Frankfurt am Main<br />

Tel.: 069/23 88-1907, Fax: 069/23 88-1919<br />

www.bundesbank.de<br />

2. HINWEISE ZUM BESTEHEN EINES<br />

GARANTIEFONDS<br />

Es besteht kein Garantiefonds oder andere Entschä di gungs -<br />

regelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensiche -<br />

rungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über<br />

Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22)<br />

fallen.<br />

Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Anbieterin und/oder<br />

zur Fonds KG sowie alle mit der Verwaltung im Zusammenhang stehenden<br />

Sachverhalte betreffen, steht dem Anleger zudem ein außergerichtliches<br />

Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei der Ombuds -<br />

stelle Geschlossene Fonds zur Verfügung. Die Voraussetzungen für<br />

den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds. Ein Merkblatt sowie die<br />

Verfahrensordnung sind bei der Ombudsstelle erhältlich. Die Adresse<br />

lautet:<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.<br />

Postfach 64 02 22<br />

10048 Berlin<br />

Tel.: 0 30/25761690, Fax: 0 30/25761691<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung<br />

des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der<br />

Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Schlich -<br />

tungsstelle einzureichen. Anleger haben zudem zu versichern, dass<br />

sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Schlichtungsstelle und<br />

keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />

keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Die<br />

Beschwerde kann auch per E-Mail oder Fax eingereicht werden;<br />

eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen.<br />

Eine Vertretung im Verfahren ist zulässig.<br />

162


JAHRESABSCHLUSS<br />

DER FONDS KG<br />

163


Jahresabschluss der Fonds KG<br />

Der nachfolgend dargestellte Jahresabschluss der Fonds KG zum 31. Dezember 2008 wurde unter Berücksichtigung der Rech -<br />

nungs legungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt:<br />

HAMBURG TRUST HTG USA 4 GMBH & CO. KG, HAMBURG<br />

Bilanz zum 31. Dezember 2008<br />

Aktiva in EUR 31.12.2008 31.12.2007<br />

A. Ausstehende Einlagen 0,00 3.635,57<br />

B. Anlagevermögen<br />

Finanzanlagen 11.839,97 0,00<br />

C. Umlaufvermögen<br />

Guthaben bei Kreditinstituten 910,33 0,00<br />

D. Nicht durch Vermögenseinlagen<br />

gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten 94.399,52 0,00<br />

107.149,82 3.635,57<br />

164


Bisherige Geschäftsentwicklung und Aussichten 2009 der Fonds KG<br />

Das laufende Geschäftsjahr 2009 war bisher geprägt durch die Strukturierung des Fonds sowie den Abschluss der in diesem Prospekt dargelegten<br />

Verträge, jeweils mit Unterstützung der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH. Das fortlaufende Jahr 2009 wird geprägt<br />

durch die Platzierung des Kommanditkapitals. Es sind keine wesentlichen Änderungen seit dem 31.12.2008 eingetreten. Es wurde zwischenzeitlich<br />

keine Zwischenübersicht veröffentlicht.<br />

Passiva in EUR 31.12.2008 31.12.2007<br />

A. Eigenkapital<br />

Kapitalanteile der Kommanditisten<br />

1. Einlagen der Kommanditisten 3.635,57 3.635,57<br />

2. Ergebniskonten der Kommanditisten –98.035,09 –3.252,12<br />

–94.399,52 383,45<br />

Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter<br />

Verlustanteil der Kommanditisten<br />

(Ausweis unter Aktivia D) 94.399,52 0,00<br />

0,00 383,45<br />

B. Rückstellungen<br />

Sonstige Rückstellungen 9.776,00 3.000,00<br />

C. Verbindlichkeiten<br />

1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.606,32 0,00<br />

(davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr:<br />

EUR 1.606,32; i. Vj.: EUR 0,00)<br />

2. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter 252,12 252,12<br />

(davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr:<br />

EUR 252,12; i. Vj.: EUR 252,12)<br />

3. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 95.515,38 0,00<br />

(davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr:<br />

EUR 95.515,38; i. Vj.: EUR 0,00)<br />

107.149,82 3.635,57<br />

165


Jahresabschluss der Fonds KG<br />

HAMBURG TRUST HTG USA 4 GMBH & CO. KG, HAMBURG<br />

Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008<br />

in EUR 2008 4.7. – 31.12.2007<br />

1. Sonstige betriebliche Erträge 0,05 0,00<br />

2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 94.776,74 3.252,12<br />

3. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 6,28 0,00<br />

4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit/Jahresfehlbetrag –94.782,97 –3.252,12<br />

5. Belastung auf Kapitalkonten 94.782,97 3.252,12<br />

6. Ergebnis nach Verwendungsrechnung 0,00 0,00<br />

ANHANG ZUM JAHRESABSCHLUSS<br />

AUF DEN 31. DEZEMBER 2008<br />

I. ALLGEMEINE ANGABEN UND<br />

ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRES -<br />

ABSCHLUSS<br />

a) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />

Die Gliederung und der Ausweis der Posten der Bilanz entsprechen<br />

den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264a<br />

i.V.m. § 267 HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem<br />

Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt.<br />

1. ANLAGEVERMÖGEN<br />

Das Finanzanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten ggf. zuzüglich<br />

Anschaffungsnebenkosten nach handelsrechtlichen Vorschriften, ggf.<br />

mit dem zum Stichtag niedrigeren beizulegenden Wert bewertet.<br />

Anschaffungskosten in fremder Währung sind zum historischen<br />

Fremdwährungskurs bei Zugang bewertet. Planmäßige oder außerplanmäßige<br />

Abschreibungen wurden nicht vorgenommen.<br />

2. GUTHABEN BEI KREDITINSTITUTEN<br />

Die Bestände sind zum Nominalwert angesetzt. Bestände in fremder<br />

Währung werden zum historischen Kurs bzw. zum höheren Briefkurs<br />

am Bilanzstichtag bewertet.<br />

3. RÜCKSTELLUNGEN<br />

Zur Abdeckung von ungewissen Verbindlichkeiten werden nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung in angemessenem Umfang<br />

Rückstellungen gebildet.<br />

4. VERBINDLICHKEITEN<br />

Die Ansätze der Verbindlichkeiten erfolgen zum Rückzahlungsbetrag.<br />

Die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten erfolgt zu An -<br />

schaf fungskosten (Geldkurs am Tag des Entstehens der Verbind -<br />

lichkeit), ggf. zum niedrigeren Geldkurs am Stichtag.<br />

b) Bewertungsmaßnahmen<br />

Es wurden keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen.<br />

166


II.<br />

ERGÄNZENDE ANGABEN<br />

1. Geschäftsführung<br />

Zur Geschäftsführerin war im Geschäftsjahr 2008 die Komple -<br />

mentärin, die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH bestellt. Sie<br />

ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit. Neben der Komplementärin ist auch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement<br />

HTB GmbH zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt.<br />

2. Angaben zu den Arbeitnehmern<br />

Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr 2008 wie im Vorjahr<br />

keine Arbeitnehmer/-innen.<br />

3. Gesellschafterliste<br />

Das Kapital der Gesellschaft wird zum Abschlussstichtag wie folgt<br />

gehalten:<br />

KOMPLEMENTÄRIN:<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH,<br />

<strong>Hamburg</strong> EUR 0,00<br />

(gezeichnetes Kapital EUR 25.000,00)<br />

KOMMANDITISTEN:<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH,<br />

<strong>Hamburg</strong> EUR 3.635,57<br />

EUR 3.635,57<br />

4. Haftungsverhältnisse<br />

Es bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen in Höhe von<br />

USD 10,0 Mio.<br />

5. Vorjahreszahlen<br />

Da die Gesellschaft erst im Vorjahr gegründet wurde, ist eine Ver -<br />

gleich barkeit mit den Vorjahreszahlen nicht gegeben.<br />

LAGEBERICHT<br />

FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2008<br />

1. GESCHÄFTS- UND RAHMENBEDINGUNGEN<br />

Die Gesellschaft hat am 30. April 2008 einen Vertrag als Limited<br />

Partner an der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L. P. („Beteil i -<br />

gungsgesellschaft“), einer nach dem Recht der Cayman Islands<br />

bestehenden Limited Partnership mit einem Mindestbetrag von<br />

USD 10 Mio. Beteiligungskapital („Einzahlungsverpflichtung“) unterzeichnet.<br />

Das Kapital ist bis zum 15. Dezember 2009 einzuzahlen. Die<br />

Gesellschaft beabsichtigt, diesen Betrag im Rahmen einer Kapital -<br />

erhöhung durch die Platzierung von Kommanditkapital aufzubringen.<br />

Nach Erfüllen der gesetzlichen und regulatorischen Voraussetzungen<br />

wird die Gesellschaft durch die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und<br />

Anlage GmbH (HTGA) Anfang 2009 mit dem Einwerben weiterer<br />

Kommanditeinlagen beginnen. Mit Beginn der Kapitaleinwerbungs -<br />

phase ist vorgesehen, dass die HTGA die Gesellschaft dabei durch<br />

Stellung einer Platzierungsgarantie zusätzlich unterstützt. Die HTGA<br />

selber beabsichtigt, weitere Unterplatzierungsgarantien von ihren<br />

Vertriebspartnern einzuholen.<br />

Zweck der Beteiligungsgesellschaft sind Investitionen in (i) diversi -<br />

fiziertes Grundvermögen, welches im Wesentlichen aus Grund -<br />

eigentum oder Erbbaurechten an bestehenden erstklassigen<br />

Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den Vereinigten Staaten (in<br />

begrenztem Umfang auch aus Einzelhandelsimmobilien, Wohn -<br />

immobilien, Hotels, Mischimmobilien sowie in anderen Regionen,<br />

wie Nord-, Zentral- oder Südamerika, Asien oder Australien) besteht,<br />

(ii) gepoolte Investments, Gemeinschaftsunternehmen, Grundpfand -<br />

rechte, Eigenkapital und Fremdkapitalinvestitionen in private und<br />

öffentliche Immobilienunternehmen bezogen auf die vorgenannten<br />

Vermögensgegenstände, öffentlich gehandelte REITs (Real Estate<br />

Investment <strong>Trust</strong>s) und REMICs (Real Estate Mortgage Investment<br />

Conduits) sowie (iii) sonstige nach Maßgabe des Gesellschafts -<br />

vertrages der Beteiligungsgesellschaft zulässigen Geschäfte, welcher<br />

der General Partner der Beteiligungsgesellschaft für sinnvoll<br />

erachtet.<br />

167


Jahresabschluss der Fonds KG<br />

2. ERTRAGS-, FINANZ- UND VERMÖGENSLAGE<br />

Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag<br />

von TEUR 94,8 (Vj. TEUR 3,3) erwirtschaftet. Die ausgewiesenen Auf -<br />

wendungen in Höhe von TEUR 94,8 betreffen überwiegend Aufwen -<br />

dungen für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, für<br />

die Buchführung und Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung<br />

des Verkaufsprospektes.<br />

Der zum Bilanzstichtag nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte<br />

Verlust anteil der Kommanditisten in Höhe von TEUR 94,4 (Vj. TEUR 0)<br />

wird im Rahmen der Einwerbung des Eigenkapitals im Jahr 2009 ausgeglichen<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2008 bestehenden Verbind -<br />

lichkeiten gegenüber der HTGA in Höhe von TEUR 95,5 hat die HTGA<br />

erklärt, dass sie auf die Forderungen verzichten wird, sofern die<br />

Gesellschaft nicht in der Lage sein sollte, das Kommanditkapital zu<br />

erhöhen. Weiterhin wird die HTGA zur Sicherung des Fortbestands<br />

der Gesellschaft bis zur Kapitaleinwerbung auch im Geschäftsjahr<br />

2009 weitere Kosten verauslagen.<br />

Die HTGA wird zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft bis<br />

zur Kapitaleinwerbung auch im Geschäftsjahr 2009 weitere Kosten<br />

verauslagen.<br />

5. PROGNOSEBERICHT<br />

Die Gesellschaft wird durch die HTGA, nach Erfüllen der gesetzlichen<br />

und regulatorischen Voraussetzungen, 2009 mit dem Einwerben weiterer<br />

Kommanditeinlagen beginnen.<br />

Die Gesellschaft geht davon aus, dass sie nach der Investitionsphase<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft, die im Jahr 2012 abgeschlossen<br />

sein soll, einen positiven Cashflow erwirtschaften wird.<br />

<strong>Hamburg</strong>, den 17. Februar 2009<br />

3. NACHTRAGSBERICHT<br />

Es liegen keine Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Ende<br />

des Geschäftsjahres vor, die eine wesentliche Auswirkung auf den<br />

Geschäftsverlauf der Gesellschaften hatten.<br />

Michael Arndt<br />

(handelnd für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Verwaltung HTV USA GmbH)<br />

Harald Pohl<br />

(handelnd für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Verwaltung HTV USA GmbH)<br />

4. RISIKOBERICHT<br />

Die bei der Gesellschaft zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 be -<br />

stehende bilanzielle Überschuldung in Höhe von TEUR 94,4 stellt<br />

keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn dar, da mit Ein -<br />

werbung des Eigenkapitals durch die Fondsgesellschaft Einzahlungen<br />

in die Kapitalrücklage der Gesellschaft erfolgen werden und somit<br />

von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird. Für den<br />

Fortbestand der Gesellschaft ist es weiter erforderlich, dass die<br />

gezeichnete Kapitalbeteiligung an der PGREF V (Core) Parallel Fund<br />

(Cayman), L. P. in Höhe von mindestens USD 10,0 Mio. im Rahmen der<br />

Platzierung von Kommanditkapital refinanziert werden kann.<br />

Dr. Bernd Walter<br />

(handelnd für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Beteiligungsmanagement<br />

HTB GmbH)<br />

Oliver Brinks<br />

(handelnd für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Beteiligungsmanagement<br />

HTB GmbH)<br />

168


Der Jahresabschluss wurde von KPMG Deutsche Treuhand-<br />

Gesellschaft, Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Klingelhöferstraße 18, 10785 Berlin zum 18. Februar 2009<br />

geprüft und mit folgendem Vermerk bestätigt:<br />

BESTÄTIGUNGSVERMERK<br />

DES ABSCHLUSSPRÜFERS<br />

An die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG, <strong>Hamburg</strong><br />

Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und<br />

Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buch -<br />

führung und den Lagebericht der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH &<br />

Co. KG, <strong>Hamburg</strong>, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. De zem -<br />

ber 2008 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von<br />

Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von<br />

uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahres -<br />

abschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den<br />

Lagebericht abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter<br />

Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten<br />

deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen.<br />

Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,<br />

dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des<br />

durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten<br />

Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich aus -<br />

wirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der<br />

Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die<br />

Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche<br />

Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler<br />

berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des<br />

rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nach -<br />

weise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und<br />

Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die<br />

Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs -<br />

grundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäfts -<br />

führung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahres -<br />

abschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass<br />

unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere<br />

Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen<br />

Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen<br />

Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG, <strong>Hamburg</strong>. Der Lage -<br />

bericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt<br />

ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt<br />

die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />

Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Aus -<br />

führungen im Abschnitt „Risikobericht“ im Lagebericht hin. Dort ist<br />

ausgeführt, dass es für den Fortbestand der Gesellschaft erforderlich<br />

ist, dass die gezeichnete Kapitalbeteiligung an der PGREF V (Core)<br />

Parallel Fund (Cayman), L. P. in Höhe von mindestens USD 10,0 Mio<br />

im Rahmen der Platzierung von Kommanditkapital refinanziert<br />

werden kann.<br />

<strong>Hamburg</strong>, den 18. Februar 2009<br />

KPMG AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Behrens<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Messerschmidt<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

169


1. NACHTRAG NACH § 11 VERKAUFSPROSPEKTGESETZ DER HAMBURG TRUST<br />

GRUNDVERMÖGEN UND ANLAGE GMBH ZUM BEREITS VERÖFFENTLICHTEN<br />

VERKAUFSPROSPEKT (VOM 8. MAI 2009) BETREFFEND DAS ÖFFENTLICHE<br />

ANGEBOT VON KOMMANDITANTEILEN AN DER HAMBURG TRUST HTG USA 4<br />

GMBH & CO. KG<br />

Die Veröffentlichung des o. g. Verkaufsprospekts ist mit Schreiben vom 4. Juni 2009 gestattet worden. Am 8. Juni 2009<br />

erfolgte in der Financial Times Deutschland die Bekanntmachung der Bereithaltung des Verkaufsprospekts. Im Anschluss hieran sind folgende<br />

Änderungen vorgenommen worden:<br />

Die Gesellschaftsstruktur der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH hat sich geändert.<br />

• Prospekt Seite 12 rechte Spalte 6. Abs.: Im Absatz Platzierungsgarantie ist „eine Tochter der GPT“ gestrichen worden.<br />

• Prospekt Seite 34 linke Spalte 3. Abs.: Der erste Satz zu GPT „Ein weiteres Plus für den Anleger ist die solide Geschäftsstruktur –<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist ein Unternehmen des seit 1971 an der Börse von Sydney notierten australischen Immobilienkonzerns GPT Group.“<br />

ist gestrichen worden.<br />

• Prospekt Seite 126 rechte Spalte 4. Abs.: Zusätzlich zu den Herren Dr. Joachim Seeler, Harald Pohl, Michael Arndt sind<br />

Dr. Bernd Walter und Lutz Wiemer an der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH beteiligt.<br />

• Prospekt Seite 127 rechte Spalte 3. Abs.: Der Absatz zum Aufsichtsrat der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

„<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Mitgliedern besteht, von denen drei Mitglieder<br />

von ihrer Mehrheitsgesellschafterin GPT International Pty Limited und ein Mitglied von den „Management Gesellschaftern“<br />

(Dr. Seeler Verwaltungs GmbH, Financial Advisor Harald Pohl GmbH und Michael Arndt) benannt wurden.“ ist gestrichen worden.<br />

• Prospekt Seite 133 linke Spalte: Bei den Angaben zu <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH ist der Aufsichtsrat<br />

„Jonathan Johnstone, Vorsitzender, London, Großbritannien<br />

Kieran John Pryke, Sydney, Australien<br />

Dirk Hasselbring, Sydney, Australien<br />

Ulrich Ellerbek, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland“ gestrichen worden.<br />

• Prospekt Seite 133 linke Spalte: Die bisherigen Gesellschafter der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH waren:<br />

GPT International Pty Limited, Sydney, Australien 80 %<br />

Dr. Seeler Verwaltungs GmbH, <strong>Hamburg</strong> 15 %<br />

Michael Arndt, <strong>Hamburg</strong> 2,5 %<br />

Financial Advisor Harald Pohl GmbH, <strong>Hamburg</strong> 2,5 %<br />

Die Gesellschafter der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH haben sich wie folgt geändert:<br />

HTH <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Holding GmbH, Berlin 60 %<br />

Dr. Seeler Verwaltungs GmbH, <strong>Hamburg</strong> 22 %<br />

Michael Arndt, <strong>Hamburg</strong> 6 %<br />

Harald Pohl, <strong>Hamburg</strong> 6 %<br />

Lutz Wiemer, <strong>Hamburg</strong> 3 %<br />

Dr. Bernd Walter, <strong>Hamburg</strong> 3 %<br />

• Prospekt Seite 133 rechte Spalte: Der Absatz über GPT International Pty Limited ist gestrichen worden:<br />

GPT International Pty Limited<br />

Sitz:<br />

Sydney, Australien<br />

Geschäftsanschrift: MLC Centre, Level 52, 19-29 Martin Place, Sydney, New South Wales 2000, Australien<br />

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Tag der Eintragung: 21. Dezember 2005<br />

Handelsregister: 20 117 663 706, Victoria<br />

Stammkapital: AUD 2,00<br />

Gesellschafter: GPT Management Holdings Limited, Sydney, Australien<br />

Geschäftsführung: Nicolas Crispin Lyons, Sydney, Australien<br />

Kieran John Pryke, Sydney, Australien<br />

James Anthony Coyne, Sydney, Australien<br />

Aufgaben: Gesellschafterin mit einem Anteil von 80 % der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

Beim Strohhause 27<br />

20097 <strong>Hamburg</strong><br />

170


171


<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />

Grundvermögen und Anlage GmbH<br />

Beim Strohhause 27<br />

20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Tel.: +49 (0) 40/28 09 52-167<br />

Fax: +49 (0) 40/28 09 52-499<br />

vertrieb@hamburgtrust.de<br />

www.hamburgtrust.de

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