Hauptprospekt - Hamburg Trust
Hauptprospekt - Hamburg Trust
Hauptprospekt - Hamburg Trust
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Emissionsprospekt<br />
VERMÖGEN MEHREN.<br />
INTELLIGENT ANLEGEN.<br />
PERFORMANCE SICHERN.<br />
Finest Selection 2 – exklusiv von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> für einen ausgewählten Kreis von Investoren.<br />
hamburgtrust
INHALT<br />
VERANTWORTUNG FÜR DEN PROSPEKTINHALT 3<br />
EDITORIAL 4<br />
ANGEBOT IM ÜBERBLICK 6<br />
RISIKEN 14<br />
ANBIETERIN UND PARTNER 30<br />
ANLAGESPEZIALISTEN 36<br />
PARAMOUNTS INVESTITIONSHISTORIE 40<br />
INVESTITIONSKLIMA 50<br />
ANLAGESTRATEGIE 56<br />
INVESTITIONSPROZESS 60<br />
FONDSIMMOBILIEN 64<br />
INVESTITIONSPLAN 68<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN 72<br />
A. Vorbemerkungen 73<br />
B. Investitionen in ausländische Immobilienanlagen 74<br />
C. Abkommensrechtliche Zuweisung der Besteuerungsrechte gemäß DBA und DBA-ErbSt 75<br />
D. Besteuerungsrechte der Cayman Islands 77<br />
E. Besteuerung in den USA 77<br />
F. Besteuerung in Deutschland 82<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN 89<br />
Vorbemerkung 90<br />
I. Gesellschaftsrechtliche Struktur 90<br />
II. Fonds KG/Emittent 90<br />
III. Beteiligungsgesellschaft 111<br />
IV. Parallelgesellschaft 121<br />
V. Verträge zwischen den Projektbeteiligten 122<br />
VI. Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen 126<br />
VERTRAGSGESELLSCHAFTEN 129<br />
ZEICHNUNGSHINWEISE 134<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG 137<br />
VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DEN FERNABSATZ 157<br />
JAHRESABSCHLUSS DER FONDS KG 163<br />
Dieser Prospekt unterliegt nach dem Verkaufsprospektgesetz der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin).<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin.<br />
2
Verantwortung für den Prospektinhalt<br />
VERANTWORTUNG FÜR DEN PROSPEKTINHALT<br />
Vollständigkeitserklärung<br />
Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH („<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>“) mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>, hier vertreten durch die Geschäftsführer<br />
Dr. Joachim Seeler und Harald Pohl, übernimmt als Anbieterin die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufs prospekts und erklärt,<br />
dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind.<br />
Angabenvorbehalt<br />
Die Angaben, Prognosen und Berechnungen wurden nach gewissenhafter Prüfung von der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> im Auftrag der <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG („Fonds KG“) zusammengestellt.<br />
Die dem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Angaben beruhen auf dem derzeitigen Stand der Planung und auf der Grundlage der<br />
erwähnten Verträge sowie den auf den Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für<br />
Abweichungen vom Prospekt durch künftige Entwicklungen bzw. Änderungen der Rechtsgrundlagen (Gesetze, Rechtsverordnungen,<br />
Verwaltungsrichtlinien etc.) ist ausgeschlossen. Die den Prospektaussagen zugrunde liegenden Annahmen wurden durch die<br />
Prospektverantwortliche getroffen. Eine Haftung für den Eintritt der auf diesen Annahmen beruhenden im Verkaufsprospekt enthaltenen<br />
Prognosen wird nicht übernommen.<br />
Vom Prospektinhalt abweichende Angaben sind nur verbindlich, wenn sie von der Fonds KG schriftlich bestätigt werden. Kein Vermittler<br />
oder sonstiger Dritter ist berechtigt, hiervon abweichende Angaben zu machen.<br />
Prospektaufstellungsdatum: 8. Mai 2009, in der Fassung des 1. Nachtrags gemäß § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz<br />
vom 24. August 2009 (siehe Seite 170).<br />
Dr. Joachim Seeler<br />
Harald Pohl<br />
Geschäftsführer der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
Geschäftssitz: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
3
Editorial<br />
SEHR GEEHRTE ANLEGERIN,<br />
SEHR GEEHRTER ANLEGER,<br />
Sie planen ein Immobilieninvestment? Dann wählen Sie einen Klassiker mit solider Performance und der Chance<br />
auf attraktive Wertsteigerungen zum Laufzeitende.<br />
Auch wenn die Finanz- und Wirtschaftskrise derzeit viele Anleger verunsichert: Gerade jetzt ist unserer Ansicht<br />
nach der richtige Einstiegs zeitpunkt, um langfristig zu profitieren. Denn im aktuellen Umfeld kommen vereinzelt<br />
Premium-Immo bilien zu Vorzugspreisen auf den Markt. Und solide Objekte in bester Lage bieten nicht nur<br />
Wertstabilität, sondern auch Potenzial auf zukünftige Wertsteigerungen. Die derzeitigen Bedingungen sind also<br />
günstig für eine Investition in hochwertige Bürogebäude.<br />
Überzeugen Sie sich selbst – auf den folgenden Seiten finden Sie gute Gründe und harte Fakten, die für ein<br />
Engagement in ertragsorientierte Immobilien sprechen. Unser Zielmarkt sind ausgesuchte Büroimmobilien in den<br />
Metro polen der USA, die Substanzwert mit Ertragssicherheit verbinden. Ihr Vorteil im gegenwärtigen Markt -<br />
umfeld sind günstige Einstiegschancen.<br />
Die Gelegenheit für den Erwerb ausgezeichneter Objekte zu erkennen, erfordert dabei besondere Sachkenntnis<br />
ebenso wie Erfahrung und Weitblick. Das gilt gerade in den aktuell volatilen Märkten. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist es 2007<br />
gelungen, die renommierte Paramount Group als starken Partner vor Ort für eine Zusammenarbeit zu gewinnen.<br />
Paramount wurde 1968 von dem <strong>Hamburg</strong>er Unternehmer Werner Otto gegründet und investiert seit über<br />
40 Jahren erfolgreich in die Immobilienmärkte der US-amerikanischen Metropolen. Aktuell hält Paramount in den<br />
USA ein Portfolio von rund 1,12 Mio. m 2 .<br />
Aufgrund seiner exzellenten Beziehungen konnte Paramount für das aktuelle Fondsangebot anteilig bereits zwei<br />
Premium-Büroimmobilien in der New Yorker Midtown erwerben. Das erste Objekt, 1301 Avenue of the Americas,<br />
ist ein 45-stöckiges Bürogebäude direkt an der 6 th Avenue. Das zweite Investment, 31 West 52 nd Street, ist die<br />
ehemalige New Yorker Firmenzentrale der Deutschen Bank. Das repräsentative Bürogebäude ist 30 Stockwerke<br />
hoch und ebenfalls eine exklusive Adresse in Manhattans Midtown Distrikt.<br />
Nutzen Sie Ihre Chance und investieren Sie gemeinsam mit zwei starken Partnern, der Paramount Group und<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>.<br />
Dr. Joachim Seeler Michael Arndt Harald Pohl<br />
CEO <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> CSO <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> CFO <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
5
ANGEBOT Angebot im Überblick IM ÜBERBLICK<br />
NUTZEN SIE IHRE<br />
PRIVILEGIERTE<br />
POSITION.<br />
STEIGEN SIE EIN<br />
UND MIT UNS AUF.<br />
6
Angebot im Überblick<br />
DER FONDS „FINEST SELECTION 2“<br />
Das Angebot der Beteiligung an diesem geschlossenen Immo bilien -<br />
fonds bietet die Möglichkeit, an attraktiven Investitions möglichkeiten<br />
am US-Immobilienmarkt, dem derzeit größten Immobilienmarkt der<br />
Welt, zu partizipieren. Es ist eine unternehmerische Beteiligung, die<br />
sich an Privatpersonen mit langfristigem Anlagehorizont richtet,<br />
deren Wohnsitz in Deutschland ist und die dort unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind. Teilplatzierungen können jedoch auch in der Schweiz<br />
erfolgen; die Höhe dieser Teilbeträge steht zum Zeitpunkt der<br />
Prospekt aufstellung noch nicht fest.<br />
Dieses Angebot bietet die Möglichkeit, von einem besonders ren -<br />
tablen Teilsegment des US-Immobilienmarktes mit der nachhaltigen<br />
Chance auf attraktive Renditen zu profitieren.<br />
Mit diesem Prospekt möchten wir Ihnen die wesentlichen Daten und<br />
Hintergrundinformationen zur Prüfung und Beurteilung der Investition<br />
liefern.<br />
Gesellschaftsstruktur<br />
Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um eine<br />
Beteiligung an einer deutschem Recht unterliegenden Personen -<br />
gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Die Anleger treten<br />
der Ham burg <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz<br />
„Fonds KG“) direkt als Kommanditisten bei. Der Beitritt erfolgt unter<br />
der aufschiebenden Bedingung der Eintragung ins Handelsregister.<br />
Die Fonds KG wird sich wiederum an dem im Folgenden beschrie -<br />
benen Fondskonstrukt der Paramount Group Inc. beteiligen.<br />
Die Paramount Group gründet die Parallelgesellschaft „Paramount<br />
Group Real Estate Fund V (Core), L.P.“ (im Folgenden kurz „Parallel -<br />
gesellschaft“). General Partner (einem deutschen Komplementär vergleichbar)<br />
dieser Gesellschaft ist die „Paramount GREF V, L.L.C.“. Die<br />
Geschäfte der Parallelgesellschaft und der nachfolgend beschrie -<br />
benen Beteiligungsgesellschaft werden durch das Fonds manage -<br />
ment -Team der Paramount Group geführt. Die endgültigen Anlage -<br />
entscheidungen trifft das Exekutiv-Komitee der Paramount Group.<br />
Der Parallelgesellschaft werden diverse internationale Investoren als<br />
Limited Partner (einem deutschen Kommanditisten vergleichbar) beitreten.<br />
Eine direkte Beteiligung der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH<br />
& Co. KG (nachfolgend kurz „Fonds KG“) an der Parallelgesellschaft<br />
ist durch das US-Investmentgesetz nachteilig.<br />
Aus diesem Grund wurde die Beteiligungsgesellschaft „PGREF V<br />
(Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.“ (im Folgenden kurz „Beteiligungs -<br />
gesellschaft“) mit Sitz Cayman Islands gegründet. Die Fonds KG wird<br />
sich als Limited Partner (einem deutschen Kommanditisten vergleichbar)<br />
an dieser Beteiligungsgesellschaft beteiligen. General Partner<br />
dieser Beteiligungsgesellschaft wird ebenfalls die „Paramount<br />
GREF V, L.L.C.“, sodass eine einheitliche Führung sowohl der<br />
Beteiligungs gesellschaft als auch der Parallelgesellschaft sicher -<br />
gestellt ist.<br />
Die Beteiligungs- und die Parallelgesellschaft bilden ein Joint<br />
Venture (im Folgenden Joint Venture) und werden sich an sämtlichen<br />
Investitionen gemeinsam, im Verhältnis ihres Eigenkapitals, beteiligen.<br />
Diese Investitionen können über eine Tochtergesellschaft des<br />
Joint Ventures erfolgen. Vertreter des Joint Ventures bilden das<br />
Investorenkomitee (Investor Advisory Committee), das ausschließlich<br />
beratende Funktionen ausübt.<br />
Die Investitionen erfolgen direkt in die Investitionsobjekte oder<br />
indirekt über Objektgesellschaften.<br />
8
FONDSSTRUKTUR<br />
Anleger<br />
Kommanditisten<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Verwaltung HTV USA GmbH<br />
Komplementär ohne Einlage<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />
Geschäftsführende Kommanditistin<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />
Fonds KG<br />
Paramount Group, Inc.,<br />
US Incorporation<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
Anbieterin<br />
Paramount GREF V, L.L.C.,<br />
US Limited Liability Company<br />
General Partner der Beteiligungs- und<br />
Parallelgesellschaft<br />
Internationale Investoren<br />
PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.,<br />
Cayman Islands Limited Partnership<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
Paramount Group Real Estate Fund V (Core), L.P.,<br />
US Limited Partnership<br />
Parallelgesellschaft<br />
General Partner<br />
der Objektgesellschaft(en)<br />
Erwerb/Gründung einer (mehrerer) Objektgesellschaft(en)<br />
und/oder direkte Beteiligung an Immobilien und/oder immobilienbezogenen Investments<br />
9
Angebot im Überblick<br />
INVESTITIONSPLAN PROGNOSE<br />
Mittelverwendung in USD Fonds KG in % vom in % der Summe/<br />
(Emittent) nom. EK in % des EK inkl. Agio<br />
Investitionsvolumen in die Beteiligungsgesellschaft 100.000.000 92,0 % 89,3 %<br />
Fondsvergütungen 11.564.432 10,6 % 10,3 %<br />
Nebenkosten der Vermögensanlage 350.000 0,3 % 0,3 %<br />
Liquiditätsreserve 97.919 0,1 % 0,1 %<br />
Fondsvolumen 112.012.350 103,0 % 100,0 %<br />
Mittelherkunft in USD Fonds KG in % der Summe/<br />
(Emittent)<br />
in % des EK inkl. Agio<br />
Eigenkapital<br />
Geschäftsführende Kommanditistin 5.000 0,004 %<br />
einzuwerbendes Eigenkapital 108.745.000 97,1 %<br />
Agio 3.262.350 2,9 %<br />
Eigenkapital gesamt 112.012.350 100,0 %<br />
10
Kapitalstruktur<br />
Als Gesamtinvestition des Joint Ventures sind ca. USD 1.000 Mio.<br />
geplant, davon ca. 50 % Fremdkapital und ca. USD 500 Mio. Eigen -<br />
kapital. Der geplante Anteil der Fonds KG am Eigen kapital des Joint<br />
Ventures wird 20 % (USD 100 Mio.) betragen. Geplant ist somit ein<br />
Eigenkapital auf Ebene der Fonds KG in Höhe von USD 108,75 Mio.<br />
Der Mindestanteil der Fonds KG am Eigenkapital des Joint Ventures<br />
beträgt USD 10 Mio. Dies entspricht einem Mindest eigenkapital auf<br />
Ebene der Fonds KG in Höhe von USD 12,5 Mio. Paramount wird sich<br />
– über beliebige Konzerngesell schaften – ebenfalls mit mindestens<br />
USD 10 Mio. am Joint Venture beteiligen.<br />
Die Fondsvergütungen belaufen sich auf insgesamt rund<br />
USD 11,56 Mio. Das entspricht einem Anteil von 10,3 % am Eigen -<br />
kapital der Fonds KG inkl. Agio.<br />
Management<br />
Das Angebot an chancenreichen Immobilien ist in den Ballungs -<br />
zentren klein und die Informationen über derartige Investitions -<br />
möglichkeiten sind begrenzt. Das erfahrene Management der<br />
Paramount Group ermöglicht den Zugang zu diesen äußerst exklusiven<br />
Investitionsgelegenheiten. Die Mitarbeiter kennen die einzelnen<br />
regionalen und lokalen US-Immobilienmärkte und deren Ent wick -<br />
lungspotenzial über den langen Zeitraum von teilweise über 30 Jah -<br />
ren. Die Paramount-Gruppe hat sich ein ausgezeichnet funktionierendes<br />
Netzwerk an Kontakten aufgebaut, das ihr den Zugang zu lukrativen<br />
Investments ermöglicht, die üblicherweise nicht über öffentliche<br />
Auktionen, sondern in privaten Verhandlungen einem kleinen Kreis<br />
potenzieller Käufer angeboten werden.<br />
Zum Kauf vorgesehene Immobilien werden intensiven technischen,<br />
wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Prüfungen unterzogen.<br />
Die Ergebnisse einer Due-Diligence-Prüfung fließen in die abschließende<br />
kaufmännische Beurteilung ein, bevor sie zusammen mit dem<br />
Finanzierungskonzept der Geschäftsführung von Paramount zur<br />
Entscheidung vorgelegt werden.<br />
Stimmt die Geschäftsführung (bzw. das Exekutiv-Komitee) einem<br />
Erwerb zu, geht das Objekt in das laufende Asset und Property<br />
Management über. Ein strukturiertes Risikomanagement zieht sich<br />
wie ein roter Faden durch alle Stufen des Investmentprozesses.<br />
Fundamentale und quantitative Daten auf volkswirtschaftlicher, auf<br />
Branchen- und auf Unternehmensebene liefern in jeder Phase wich -<br />
tige Parameter, um richtige Anlageentscheidungen zu treffen.<br />
Anlagestrategie: Aktives Management, Neupositionierung,<br />
Realisierung von Potenzialen<br />
Das Joint Venture wird überwiegend in Objekte investieren, die nach<br />
Einschätzung von Paramount das Potenzial eines stabilen Ertrags mit<br />
den Chancen auf eine langfristige Wertsteigerung verbinden. Das<br />
Joint Venture wird ein diversifiziertes Portfolio von Premium-<br />
Büroimmobilien in innerstädtischen Lagen der US-amerikanischen<br />
Wirtschafts metro polen erwerben. Paramount ist überzeugt, dass<br />
diese Immobilien sich aufgrund ihrer hohen Qualität auch in Zeiten<br />
konjunktureller Abschwächung bewähren und von einem langfristigen<br />
Aufwärtstrend im Immobilienmarkt profitieren können. Weitere<br />
Potenziale sollen durch Paramounts aktives Immobilienmanagement<br />
realisiert werden.<br />
Neben der Lage der Objekte achtet das Fondsmanagement beim<br />
Ankauf auch auf Objekte mit Mietpreisen unterhalb des Markt -<br />
niveaus. Zum möglichen Investitionshorizont können darüber hinaus<br />
attraktive Ankäufe aus der Insolvenzmasse unterfinanzierter<br />
Immobilieninvestoren sowie der Einstieg in Projekte mit Restruk -<br />
turierungsbedarf gehören. Dank der ausgezeichneten Vernetzung von<br />
Paramount ist das Unternehmen in der Lage, Chancen frühzeitig zu<br />
erkennen und zügig zu nutzen.<br />
11
Angebot im Überblick<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Eine Mittelverwendungskontrolle wurde nicht beauftragt.<br />
Gesellschafterrecht der Fonds KG<br />
Die mit der Beteiligung an der Fonds KG verbundenen Rechte und<br />
Pflichten der Anleger sind im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ ausführlich<br />
dargestellt (siehe Seite 90 ff.). Zu den Kontroll-/Entnahmeund<br />
Gewinnverteilungsrechten der Fonds KG gilt der Gesell schafts -<br />
vertrag (siehe Seite 137 ff.).<br />
Grundsätzlich werden die Ergebnisse nach dem Verhältnis der<br />
Summe der von den Gesellschaftern übernommenen Pflichteinlagen<br />
(„Quotale Verteilung“) zueinander verteilt. Dabei ist in den Jahren<br />
2007 bis 2010 das Verhältnis der übernommenen Pflichteinlagen zum<br />
jeweiligen Jahresende unabhängig vom unterjährigen Beitritts -<br />
zeitpunkt maßgebend. Abweichend vom diesem Grundsatz werden<br />
unterschiedliche Beitrittszeitpunkte einzelner Gesellschafter in der<br />
Ergebnisverteilung berücksichtigt, sofern zwischen den Beitritts -<br />
terminen Kapitalabrufe stattfanden. Die Ausgleichsregelung ist im<br />
Gesellschaftsvertrag auf Seite 149 ff. zu finden.<br />
Das steuerliche Ergebnis wird auf die Kommanditisten – soweit<br />
zulässig – entsprechend dem vorstehend beschriebenen handelsrechtlichen<br />
Ergebnis durch Vorabzuweisungen verteilt. Verluste werden<br />
den Kommanditisten auch insoweit zugewiesen, als sie deren<br />
Pflichteinlagen übersteigen.<br />
Auszahlungen an die Anleger werden voraussichtlich erst nach der<br />
vierjährigen Investitionsperiode erwartet.<br />
Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich erstmals zum 31. De -<br />
zember 2030 möglich.<br />
Durch Eintragung der Fonds KG in das Handelsregister als<br />
Kommandit gesellschaft sowie der jeweiligen Kommanditisten wird<br />
die Haftung dieser Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der<br />
Fonds KG auf ihre jeweilige in das Handelsregister eingetragene<br />
Haft summe (EUR 100 pro USD 1.000 an Pflichteinlage) begrenzt. Die<br />
Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Einlage geleis -<br />
tet ist (vgl. Seite 101).<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> erhält gemäß dem auf Seite 122 f. beschriebenen<br />
Kon zeptionsvertrag eine Zusatzvergütung, die von der Performance<br />
des Joint Ventures abhängt (siehe auch Rechtliche Grundlagen V. 1,<br />
Seite 122, und III. 23, Seite 118).<br />
Zeitplan der Beteiligungsgesellschaft<br />
Die Fondskonstruktion sieht eine ca. vierjährige Investitionsperiode<br />
vor, die spätestens am 31. Dezember 2012 endet.<br />
Im Anschluss ist innerhalb von zwölf Jahren die Liquidation der<br />
Objekte geplant. In Jahresschritten kann die Laufzeit um bis zu fünf<br />
Jahre verlängert werden; unter bestimmten Umständen ist allerdings<br />
auch eine vorzeitige Auflösung möglich.<br />
Mindestbeteiligung<br />
Die Mindestbeteiligung an der Fonds KG beträgt USD 100.000 zzgl.<br />
3 % Agio. Unverzüglich nach Zugang des Annahmeschreibens ist eine<br />
Anzahlung in Höhe von 12 % zzgl. des Agios auf die Beteiligung zu<br />
leisten. Die Restzahlung ist in einem oder mehreren Teilen innerhalb<br />
von zehn Tagen nach Aufforderung zu zahlen.<br />
Platzierungsgarantie<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH hat gegenüber<br />
der Fonds KG eine Platzierungsgarantie i. H. v. rund USD 11,7 Mio.<br />
abgegeben (siehe Seite 170).<br />
Besteuerung<br />
Eine Beteiligung an der Fonds KG führt aus deutscher steuerlicher<br />
Betrachtungsweise zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.<br />
12
Nach den Bestimmungen des geltenden Doppelbesteuerungs abkom -<br />
mens zwischen den USA und Deutschland werden die durch Immo -<br />
bilieninvestitionen erzielten Einkünfte nur in den USA besteuert und<br />
unterliegen in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt. Eine<br />
Ausnahme wird sich nur für Zinserträge ergeben, die jedoch relativ<br />
gering zu den Gesamteinnahmen sind.<br />
Jeder Anleger ist verpflichtet, eine Steuererklärung in den USA abzugeben.<br />
Gesellschafterrecht der Beteiligungsgesellschaft<br />
Die Rechte und Pflichten im Rahmen des Joint Ventures sind aus -<br />
führlich im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ dargestellt (siehe<br />
Seite 111 ff.).<br />
Eine echte Nachschussverpflichtung der Gesellschafter der Beteili -<br />
gungsgesellschaft im Sinne einer aus dem deutschen Recht bekannten<br />
gesellschaftsvertraglich festgelegten Pflicht zur Einzahlung weiteren<br />
Eigenkapitals besteht nicht. Allerdings besteht nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft unter bestimmten<br />
Umständen eine Rückzahlungsverpflichtung von ausgeschütteten<br />
Beträgen (sogenannter Clawback, siehe Seite 112 f.).<br />
Diese Verpflichtung gilt auch für Anleger auf Ebene der Fonds KG und<br />
ist im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ ausführlich dargestellt<br />
(siehe Seite 97).<br />
Auszahlungen<br />
Zielsetzung der Beteiligungsgesellschaft sind nicht laufende Aus -<br />
zahlungen, sondern Auszahlungen durch Fokussierung auf Wert -<br />
steigerungen und Verkaufsgewinne. Laufende Überschüsse aus<br />
Objektverkäufen und aus der Bewirtschaftung werden ausgezahlt.<br />
13
Risiken<br />
ENTSCHEIDEND<br />
IST IHR EIGENER WEG.<br />
14
Risiken<br />
RISIKEN<br />
ALLGEMEINE HINWEISE<br />
Mit einer Beteiligung an der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH &<br />
Co. KG (nachfolgend die „Fonds KG“) geht der Anleger ein langfris tiges<br />
unternehmerisches Engagement ein, das mit den entsprechenden<br />
Risiken verbunden ist. Der hier vorliegende Verkaufsprospekt unterstellt<br />
eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2030. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die tatsächliche Laufzeit aufgrund einer<br />
Verkürzung der Laufzeit der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman),<br />
L.P. (nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“ genannt) deutlich<br />
abweicht.<br />
Die nachfolgende Darstellung behandelt die wesentlichen tatsäch -<br />
lichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit<br />
der Vermögensanlage einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung<br />
einhergehenden Risiken. Insbesondere bestehen wirtschaftliche,<br />
steuerliche und personenbezogene Risiken sowie Risiken im<br />
Zusammenhang mit den politischen und sozioökonomischen Rah men -<br />
bedingungen und auch Währungsrisiken. Insbesondere bei gleichzeitiger<br />
negativer Entwicklung mehrerer Einflussgrößen kann dies zur<br />
Insolvenz der Fonds KG und damit zum Totalverlust des eingesetzten<br />
Kapitals führen. Zu den im Folgenden dargestellten Risiken kommen<br />
noch individuelle Risiken auf Ebene des einzelnen Anlegers, insbesondere<br />
solche Risiken, die mit einer Fremd finanzierung der<br />
Vermögensanlage einhergehen. Dieses Beteili gungs angebot ist<br />
daher nur für Investoren geeignet, die bei negativer Entwicklung<br />
einen entstehenden Verlust hinnehmen können.<br />
Das steuerliche Konzept basiert auf dem zum Prospektaufstellungs -<br />
datum geltenden Recht, der Rechtsprechung sowie der veröffentlichten<br />
Verwaltungsauffassung. Eine Änderung der Steuergesetze,<br />
Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung kann Auswirkungen auf<br />
die prognostizierten Rückflüsse haben und zu einer steuerlichen<br />
Mehrbelastung der Anleger führen.<br />
Jedem Anleger wird ausdrücklich angeraten, vor Eingehen<br />
einer Beteiligung an der Fonds KG alle Risiken eingehend<br />
selbst zu prüfen und sich, soweit erforderlich, dazu eigener,<br />
fachkundiger Berater zu bedienen.<br />
RISIKOKLASSEN<br />
Die nachfolgend dargelegten Risiken lassen sich vorab in folgende<br />
drei Risikoklassen einordnen:<br />
a) Prognosegefährdende Risiken sind solche Risiken, die zu<br />
einem schwächeren als dem prognostizierten Ergebnis der<br />
Beteiligung führen können.<br />
b) Anlagegefährdende Risiken sind Risiken, deren Eintritt sich<br />
direkt auf das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage<br />
auswirken und damit zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust des eingesetzten Kapitals führen kann.<br />
c) Anlegergefährdende Risiken gehen über die vorgenannten<br />
Risikogruppen noch hinaus, da sie zu einem Verlust nicht nur des<br />
gesamten eingesetzten Kapitals führen, sondern auch das wei -<br />
tere Vermögen des Anlegers gefährden können.<br />
Die folgenden Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten.<br />
Treten Risiken kumuliert auf, kann das Gesamtrisiko in eine<br />
höhere Kategorie fallen als jedes Einzelrisiko. So können sich realisierende<br />
Risiken auch zu einem Totalverlust der Einlagen der Anleger<br />
führen, insbesondere wenn die Beteiligung der Fonds KG an der<br />
Beteiligungsgesellschaft wertlos werden sollte. Zudem kann ein<br />
Einzelrisiko bei einem äußerst ungünstigen Verlauf in eine höhere<br />
Kategorie fallen als nachfolgend angegeben. Hinzu können indivi -<br />
duelle Risiken auf Ebene des einzelnen Anlegers kommen.<br />
16
Das maximale Risiko der Anleger umfasst die Summe der nachfolgend<br />
im Einzelnen beschriebenen Risiken, zusammengefasst somit:<br />
• den Verlust der Einlage, des Agios sowie der geleisteten bzw.<br />
noch zu leistenden Steuern, denen keine Steuererstattung<br />
gegenübersteht. Sofern der Anleger seine Beteiligung fremd -<br />
finanziert hat, umfasst das maximale Risiko weiter die hierfür<br />
entstandenen Zinsen und Kosten sowie, wenn die Fonds KG das<br />
eingezahlte Kapital nicht zurückzahlen kann, der Anleger aber<br />
dennoch verpflichtet bleibt, das entsprechende Darlehen sowie<br />
die aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen, zusätzlich die aus<br />
seinem übrigen Vermögen zurückzuzahlende Darlehensvaluta,<br />
• eine Schadensersatzleistung durch den Anleger, welche dieser<br />
im Fall einer Pflichtverletzung nach den Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrages der Fonds KG zu leisten verpflichtet ist,<br />
• eine Rückzahlung von Auszahlungen der Emittentin, sofern das<br />
Kapitalkonto des Anlegers durch die Auszahlung unter den<br />
Betrag seiner Haftungseinlage abgesunken ist oder weiter<br />
absinkt,<br />
• eine Verpflichtung des Anlegers zur Rückzahlung von<br />
Auszahlungen, falls die Fonds KG ihrerseits gesetzliche oder vertragliche<br />
Rückzahlungs- oder Freistellungsverpflichtungen<br />
gegenüber der Beteiligungsgesellschaft erfüllen muss,<br />
• Steuerzahlungen durch den Anleger ohne entsprechende<br />
Auszahlungen aus der Fonds KG,<br />
• Steuerzahlungen bezüglich sonstiger Grundstücke des Anlegers<br />
aufgrund der Begründung eines gewerblichen Grundstücks -<br />
handels.<br />
DIE RISIKEN IM EINZELNEN<br />
PROGNOSEGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />
Folgende Risiken sind als Prognosegefährdende Risiken im oben<br />
genannten Sinne zu qualifizieren. Das bedeutet, dass ihr Eintritt ein<br />
schwächeres als das prognostizierte Ergebnis der Beteiligung<br />
bewirkt.<br />
1. Wertverfall des Anteils an der PGREF V (Core) Parallel<br />
Fund (Cayman), L.P.<br />
Die Realisierung der nachfolgend genannten Geschäftsrisiken kann<br />
sich nachteilig auf den Wert des Anteils der Fonds KG an der<br />
Beteiligungsgesellschaft auswirken. Die hier genannten Risiken können<br />
auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft oder einer nachgeordneten<br />
Gesellschaft auftreten. Sie können sich mittelbar durch das<br />
gänzliche oder teilweise Ausbleiben von Auszahlungen (Rückzahlung<br />
des eingesetzten Kapitals sowie Anteilen am Gewinn) negativ auf<br />
den Erfolg der Fonds KG auswirken. Abhängig von der Art der einzelnen<br />
– derzeit zum Teil noch nicht feststehenden – Inves titions projekte<br />
der Beteiligungsgesellschaft können sich auf der Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft und/oder deren Objekt gesellschaften wei -<br />
tere Risiken ergeben, die negative Auswirkungen auf die Inves -<br />
titionen der deutschen Anleger der Fonds KG haben können.<br />
2. Wechselkursrisiken<br />
Die Anleger leisten ihre Einlagen in US-Dollar (USD). Sollte nach der<br />
Zeichnung durch den Anleger der US-Dollar im Kurs gegenüber dem<br />
Euro steigen, erhöht sich der vom Anleger in Euro für die Erbringung<br />
der Einlage aufzubringende Betrag. Bezüglich der zukünftigen<br />
Wechselkursentwicklung USD/EUR ist keine verlässliche Prognose<br />
möglich.<br />
Wechselkursrisiken bestehen darüber hinaus auf Ebene der Fonds KG<br />
für alle liquiditätswirksamen Ausgaben in der Betriebsphase, die<br />
nicht in US-Dollar geleistet werden. Gleiches gilt für die Ausgaben<br />
der Beteiligungsgesellschaft, insbesondere in der Investitionsphase,<br />
die diese in Euro oder anderen Währungen als US-Dollar zu zahlen<br />
hat.<br />
Die Anleger erhalten ihre Auszahlungen (aus Einnahmen, die die<br />
Fonds KG von der Beteiligungsgesellschaft aus dem Verkauf oder der<br />
Liquidation von Portfolio-Investitionen erzielt) in US-Dollar. Sofern der<br />
Kurs des US-Dollars gegenüber dem Euro sinkt, erhält der Anleger<br />
einen geringeren Eurobetrag, sofern er die erhaltene Auszahlung in<br />
Euro umtauschen möchte.<br />
Das Wechselkursrisiko kann sich auch dann für den Anleger ungüns -<br />
tig auswirken, wenn er seine Kapitaleinlage in US-Dollar durch<br />
17
Risiken<br />
Kreditaufnahme in einer anderen Währung teilweise oder insgesamt<br />
finanzieren sollte und der Kurs des US-Dollars in Zukunft gegenüber<br />
dieser Währung fällt.<br />
3. Rendite und Wahrscheinlichkeitsprognosen,<br />
Rentabilitätsrisiko<br />
Die in der Vergangenheit bei einzelnen Projektentwicklungen in den<br />
USA erzielten Renditen stellen keine Garantie dafür dar, dass ähn -<br />
liche Renditen auch in Zukunft erreicht werden. Die Renditen von<br />
Immo bilien-Projektentwicklungen hängen wesentlich von den Erstel -<br />
lungs kosten und sodann von dem Verkaufspreis und -zeitpunkt ab.<br />
Diese Faktoren wiederum sind abhängig von der Markt entwicklung<br />
und können nicht prognostiziert werden.<br />
Es ist nicht vorhersehbar, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt<br />
die Kapitalrückflüsse aus der Beteiligungsgesellschaft der Fonds KG<br />
zur Verfügung stehen werden. Gegenüber den in diesem Prospekt<br />
getätigten Prognosen kann es auch aus diesem Grund zu – unter<br />
Umständen auch erheblichen – Abweichungen kommen, die sich<br />
nachteilig auf die Rentabilität der Vermögensanlage auswirken können.<br />
Es besteht damit das Risiko, dass das angestrebte Ergebnis bei<br />
der Fonds KG nicht erreicht wird, was ein schwächeres als das prog -<br />
nostizierte Ergebnis der Beteiligung der Anleger bewirken kann.<br />
4. Risiko von Kostenerhöhungen<br />
Die im Investitionsplan der Fonds KG angesetzten Kosten und Ver -<br />
gütungen für Leistungen bereits bestehender Vertragspartner beruhen<br />
überwiegend auf bereits abgeschlossenen Verträgen. Es besteht<br />
jedoch ein Restrisiko von Kostenerhöhungen, da nicht in jedem Fall<br />
ein Festpreis vereinbart wurde. Zusätzlich entstehende Kosten der<br />
Fonds KG können für den Anleger ein schwächeres als das prognostizierte<br />
Ergebnis der Vermögensanlage bewirken.<br />
5. Fremdfinanzierung/Zinsrisiken<br />
Die Investitionen auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft werden<br />
zu einem erheblichen Teil nicht aus Eigenmitteln, sondern durch<br />
Fremdmittel finanziert. Die Fremdfinanzierung kann das Risiko einer<br />
Anlage durch negative wirtschaftliche Einflüsse wie steigende<br />
Zinssätze, wirtschaftlicher Abschwung oder Verschlechterung des<br />
Zustands der Investitionsobjekte erhöhen. Die Höhe, bis zu der die<br />
Beteiligungsgesellschaft einzelne Investitionen fremdfinanzieren<br />
darf, ist nicht begrenzt. Weiter besteht das Risiko, dass Fremd -<br />
finanzierungen gekündigt werden oder verlängert werden müssen,<br />
was dazu führen kann, dass eine alternative Fremdfinanzierung nicht<br />
bzw. nicht zu gleichen Bedingungen zu erhalten ist. Schließlich<br />
besteht das Risiko, dass Fremdfinanzierungen nur vermindert oder<br />
gar nicht gewährt werden, was dazu führen kann, dass Investitionen<br />
auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft gar nicht oder jedenfalls nicht<br />
in dem geplanten Rahmen durchführbar sind.<br />
Ferner können Kredite durch Verpfändung oder Abtretung von<br />
Gesellschaftsanteilen der Gesellschafter der Beteiligungs -<br />
gesellschaft besichert werden. Hierdurch wird die Möglichkeit der<br />
Fonds KG eingeschränkt, ihre Gesellschaftsanteile an der Beteili -<br />
gungsgesellschaft als Besicherung eigener Kredite zu nutzen. Dies<br />
kann zu einer Verschlechterung der Geschäftslage der Fonds KG und<br />
damit zu einer Gefährdung der Vermögensanlage des Anlegers führen.<br />
6. Hedging-Risiken<br />
Im Zusammenhang mit der Finanzierung gewisser Portfolio-<br />
Investitionen kann die Beteiligungsgesellschaft Sicherungsstrategien<br />
einsetzen, um sich gegen nachteilige Währungs- und/oder Zinssatz -<br />
schwankungen zu schützen. Derartige Transaktionen können ihrerseits<br />
wiederum andere Risiken nach sich ziehen. Unerwartete Änderungen<br />
der Zinssätze, Aktienpreise oder Devisenkurse können dazu<br />
führen, dass die Ge samtertragslage der Beteiligungsgesellschaft<br />
schlechter ausfällt, als dies ohne derartige Transaktionen der Fall<br />
gewesen wäre. Es besteht damit das Risiko, dass das angestrebte<br />
Ergebnis bei der Fonds KG nicht erreicht wird, was ein schwächeres<br />
als das prognostizierte Ergebnis der Vermögensanlage des Anlegers<br />
bewirken kann.<br />
7. Abhängigkeit von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen<br />
Das Ergebnis der Fonds KG hängt wesentlich von einzelnen<br />
Schlüssel personen ab. Falls die Geschäftsführer der Fonds KG nicht<br />
über die gesamte Laufzeit zur Verfügung stehen, kann sich dies in<br />
einer Verschlechterung der Geschäftslage der Fonds KG niederschlagen.<br />
Dies kann für den Anleger ein schwächeres als das prognostizierte<br />
Ergebnis bewirken.<br />
18
8. Steuerliche Risiken<br />
ÄNDERUNGEN DER STEUERRECHTLICHEN RECHTSLAGE<br />
UND ABWEICHENDE STEUERRECHTLICHE BEURTEILUNG<br />
Die steuerlichen Ausführungen in diesem Prospekt basieren auf den<br />
derzeit geltenden Steuergesetzen und Bestimmungen unter Berück -<br />
sichtigung der Rechtsprechung bzw. den veröffentlichten Verwal -<br />
tungs anweisungen in den USA, auf den Cayman Islands und in<br />
Deutschland. Es ist nicht auszuschließen, dass Änderungen in der<br />
deutschen und/oder US-amerikanischen Gesetzgebung, der anwendbaren<br />
Doppelbesteuerungsabkommen, Rechtsprechung bzw. den<br />
Verwaltungsanweisungen der deutschen und/oder US-amerikanischen<br />
Finanzverwaltung sowie Änderungen der Rechtslage auf den<br />
Cayman Islands negative Auswirkungen auf die steuerliche<br />
Beurteilung der Fonds KG bzw. der beteiligten Anleger haben werden.<br />
Unternehmensgewinne, Zinsen, Dividenden, ggf. anfallende Ver -<br />
äußerungsgewinne sowie Liquiditätsausschüttungen unterliegen<br />
gegenwärtig weder einer Quellen- noch einer Einkommens besteue -<br />
rung auf den Cayman Islands. Da zum Zeitpunkt der Prospekt -<br />
aufstellung jeweils kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />
den Cayman Islands und den USA sowie Deutschland besteht, ist das<br />
Risiko einer doppelten Besteuerung der jeweils zuzurechnenden<br />
Einkünfte bei einer Änderung der Gesetzgebung gegeben.<br />
Entsprechendes gilt für Erb- bzw. Schenkungsfälle.<br />
Gemäß dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuer -<br />
hinterziehung sollen künftig besondere Mitwirkungs- und Nachweis -<br />
pflichten unter anderem an den Abzug von Betriebsausgaben<br />
geknüpft werden, wenn involvierte Personen oder Gesellschaften in<br />
einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem kein Auskunfts -<br />
austausch nach OECD-Standards erfolgt bzw. wenn seitens des ausländischen<br />
Staates hierzu keine Bereitschaft besteht. Die Regierung<br />
der Cayman Islands hat am 19. März 2009 ihre Bereitschaft zu einem<br />
entsprechenden Auskunftsaustausch erklärt. Sollten die Cayman<br />
Islands nicht ihre freiwillig erklärte Auskunftsbereitschaft erfüllen,<br />
könnte dies negative Auswirkungen auf die Besteuerungsfolgen dieses<br />
Beteiligungsangebotes aus deutscher Sicht haben, insbesondere<br />
zur Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben für Zwecke des<br />
Progressionsvorbehaltes führen. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch<br />
Änderungen zu diesem Gesetz ergeben.<br />
Die steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fonds KG<br />
sind nicht durch verbindliche Auskünfte betreffend die Besteue -<br />
rungsfolgen in den USA, auf den Cayman Islands und in Deutschland<br />
abgesichert, sie geben vielmehr die Einschätzung der beauftragten<br />
Steuer-, Rechts- und sonstigen Berater wieder. Auch Erfahrungswerte<br />
aus vergleichbaren, in der Vergangenheit bereits initiierten Beteili -<br />
gungsmodellen liegen der Anbieterin noch nicht vor.<br />
Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption erfolgt erst<br />
im Rahmen des Veranlagungsverfahrens oder einer steuerlichen<br />
Außen prüfung, sodass das Risiko besteht, dass die deutsche<br />
und/oder US-amerikanische Finanzverwaltung eine andere als die<br />
hier vertretene Rechtsauffassung vertritt, die sich nachteilig auf die<br />
Steuerbelastung der beteiligten Anleger auswirken kann.<br />
QUALIFIKATION DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT UND<br />
DER FONDS KG<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist nach dem Steuerrecht der USA als<br />
Personengesellschaft zu qualifizieren und hat darüber hinaus auch im<br />
Rahmen der sogenannten „check-the-box-election“ zur Besteuerung<br />
als Personengesellschaft optiert. Sollten sich zukünftige Änderungen<br />
der US-amerikanischen Gesetzgebung auf dieses Rechtsverständnis<br />
dergestalt auswirken, dass die Beteiligungsgesellschaft unabhängig<br />
der bisherigen Behandlung zukünftig doch als Kapitalgesellschaft<br />
angesehen wird, kann sich dies nachteilig auf die Steuerbelastung<br />
der beteiligten Anleger auswirken. Gleiches gilt, soweit die Beteili -<br />
gungsgesellschaft aufgrund der künftigen Ausgestaltung ihres<br />
Gesellschaftsvertrages aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft<br />
anzusehen wäre.<br />
Die Fonds KG ist ebenfalls nach dem Steuerrecht der USA als<br />
Personengesellschaft zu qualifizieren und hat darüber hinaus auch im<br />
Rahmen der sogenannten „check-the-box-election“ zur Besteuerung<br />
als Personengesellschaft optiert. Eine hiervon abweichende steuer -<br />
liche Behandlung als Kapitalgesellschaft durch die US-Steuer -<br />
behörden könnte eintreten, wenn die Anteile an der Fonds KG künftig<br />
als auf einem Zweitmarkt jederzeit handelbar angesehen werden,<br />
das jährliche Handelsvolumen vorgegebene Grenzen überschreitet<br />
und das Einkommen der Fonds KG nicht zu mindestens 90 % aus<br />
bestimmten passiven Einkünften besteht. Dies würde sich nachteilig<br />
auf die Steuerbelastung der Anleger auswirken.<br />
19
Risiken<br />
QUALIFIKATIONSKONFLIKTE<br />
Sofern die Beteiligungsgesellschaft oder andere in die Investitions -<br />
struktur eingebundene Gesellschaften von Staaten, die ein Besteue -<br />
rungsrecht an den erzielten Einkünften ableiten, unterschiedlich hinsichtlich<br />
der Qualifikation als transparente oder intransparente<br />
Gesellschaften behandelt werden, kann eine Doppelbesteuerung der<br />
Einkünfte aus diesem Qualifikationskonflikt entstehen, die zu einer<br />
überhöhten steuerlichen Belastung der Einkünfte führen kann.<br />
AUSLEGUNG DES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENS<br />
Unterschiedliche Auffassungen zwischen den USA und Deutschland<br />
hinsichtlich des Besteuerungsrechtes für Zinseinnahmen könnten zu<br />
einer Doppelbesteuerung dieser Einkünfte führen, die sich nachteilig<br />
auf die Steuerbelastung der beteiligten Anleger auswirken kann.<br />
Darüber hinaus kann Deutschland das Besteuerungsrecht für<br />
Gewinne aus der Veräußerung einer oder mehrerer Immobilien, ggf.<br />
mittelbar durch Veräußerung von Anteilen an den Objekt gesell -<br />
schaften, Beteiligungsgesellschaft oder der Fonds KG zustehen. Dies<br />
kann abweichend von den prospektierten Annahmen dazu führen,<br />
dass diese Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig wären, wobei auf<br />
Zins einkünften bzw. auf einem Veräußerungsgewinn lastende USamerika<br />
nische Einkommensteuer auf die resultierende deutsche<br />
Einkommensteuer lediglich unter den Voraussetzungen des § 34c<br />
EStG angerechnet würde. Die Steueranrechnung gemäß § 34c Abs. 1<br />
EStG ist jedoch begrenzt auf den Betrag der (deutschen) Einkom -<br />
mensteuer, die auf diese US-Einkünfte entfällt, sodass es in jedem<br />
Fall bei der von einem der beiden Staaten festgesetzten höheren<br />
Steuerbelastung des Anlegers verbleibt.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gewerbesteuerliche<br />
Nachteile der Fonds KG durch die Übertragung von Komman -<br />
ditanteilen von den jeweils ausscheidenden und neu beitretenden<br />
Gesellschaftern allein zu tragen sind, vgl. § 12 Abs. 10 des Gesell -<br />
schaftsvertrages.<br />
ERHÖHUNG DER ANWENDBAREN STEUERSÄTZE IN DEN<br />
USA<br />
Die auf Seite 79 des Prospektes dargestellten US-Bundes einkom -<br />
mensteuersätze sind Folge eines US-amerikanischen Steuersen -<br />
kungs programms. Falls bis dahin keine entsprechende gesetzliche<br />
Verlängerung der Anwendung dieser Steuersätze durch den US-amerikanischen<br />
Steuergesetzgeber beschlossen wird, besteht ab dem<br />
Jahr 2011 das Risiko höherer als auf Seite 79 des Prospektes dar -<br />
gestellter Steuersätze, da in diesem Fall wieder die zuvor gültigen<br />
höheren Steuersätze (Eingangssteuersatz 15 %, weitere Steuersätze<br />
in Höhe von 28 %, 31 %, 36 % sowie 39,6 %) anwendbar wären.<br />
Gleiches gilt hinsichtlich der anwendbaren US-Steuersätze für langfristige<br />
Veräußerungsgewinne, die ab 2011 auf 10 % bzw. 20 % steigen<br />
könnten. Ungeachtet dessen besteht allgemein das Risiko, dass<br />
der US-Kongress höhere US-Steuersätze bereits vor dem Jahr 2011<br />
beschließen kann, die sich nachteilig auf die Steuerbelastung der<br />
Anleger auswirken würden.<br />
NICHTGEWÄHRUNG DER FREISTELLUNG VON EINKÜNFTEN<br />
Sofern Einkünfte, die in Deutschland nach dem DBA grundsätzlich von<br />
der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung freizustellen sind, in<br />
den USA nicht der Besteuerung unterliegen, kann Deutschland das<br />
Besteuerungsrecht ungeachtet der Freistellungsklausel nach dem<br />
DBA dennoch für sich beanspruchen. An die Stelle der Freistellungs -<br />
methode tritt dann die Anrechnung US-amerikanischer Steuern auf<br />
die Steuerlast in Deutschland, vgl. Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b<br />
DBA sowie § 50d Abs. 9 EStG. Die Steueranrechnung gemäß § 34c<br />
Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 EStG ist insoweit ebenfalls begrenzt auf<br />
den Betrag der (deutschen) Einkommensteuer, die auf diese US-<br />
Einkünfte entfällt, sodass es in jedem Fall bei der von einem der<br />
beiden Staaten festgesetzten höheren Steuerbelastung des Anlegers<br />
verbleibt.<br />
RISIKO NACH DEM INVESTMENTSTEUERGESETZ<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen könnte die Besteuerung abweichend<br />
von der Regelbesteuerung den besonderen Besteuerungs -<br />
vorschriften des Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“)<br />
unterliegen. In diesem Fall wären insbesondere umfassende Publizi -<br />
täts pflichten hinsichtlich der auf Ebene der Fonds KG und der<br />
Beteiligungsgesellschaft erzielten Einkünfte gemäß § 5 InvStG zu<br />
erfüllen, um die Freistellung der Einkünfte nach den einschlägigen<br />
Regelungen des DBA zweifelsfrei sicherzustellen. Es besteht das<br />
Risiko, dass die laufenden Einkünfte in Deutschland voll steuerpflichtig<br />
wären und den Anlegern selbst dann zugerechnet würden, wenn<br />
tatsächlich keine Ausschüttungen erfolgen (§§ 2 i.V.m. 1 Abs. 3<br />
InvStG). Gemäß § 4 InvStG ist bei der Steuerveranlagung die Frei -<br />
stellung ausländischer Erträge, die Anrechnung der ausländischen<br />
20
Steuern oder der Abzug gezahlter ausländischer Steuern als<br />
Ausgaben zugelassen, sofern die Publizitätspflichten erfüllt werden.<br />
Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten führt dazu, dass die<br />
jeweilige Steuerentlastung nicht greift, § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG.<br />
Darüber hinaus besteht bei Nichterfüllung der Voraussetzung das<br />
Risiko der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG.<br />
EINKUNFTSERZIELUNGSABSICHT<br />
Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist eine Einkunfts -<br />
erzielungsabsicht erforderlich, die auch hinsichtlich einer beabsichtigten<br />
Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus derselben<br />
Einkunftsart und demselben Land erforderlich ist. Bei einer<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung des Anlegers (Anteilsfinanzierung)<br />
und für den Fall einer vorzeitigen Anteilsübertragung im Wege der<br />
Schenkung bzw. Veräußerung, besteht das Risiko, dass das Vorliegen<br />
der Einkunftserzie lungsabsicht infrage gestellt werden könnte. In<br />
diesen Fällen ist die Beteiligung eines betreffenden Anlegers aus<br />
deutscher steuerlicher Sicht nicht beachtlich, sodass Betriebs aus -<br />
gaben, insbesondere entstandene Finanzierungskosten einer Anteils -<br />
finanzierung, nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in<br />
Deutsch land geltend gemacht werden können.<br />
STEUERLICHE RISIKEN INFOLGE DES BLIND-POOL -KONZEPTS<br />
Der Gesellschaftszweck ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher<br />
Immobilieninvestitionen in verschiedenen Staaten. Die steuerliche<br />
Behandlung des Anlegers und der ihm zuzurechnenden Einkünfte aus<br />
seiner Beteiligung kann daher von den dargestellten Besteuerungs -<br />
folgen, denen bestimmte Annahmen zugrunde liegen (vgl. „Steuer -<br />
liche Grundlagen“, A. und B.), erheblich abweichen. Soweit die<br />
Invest ments in anderen Staaten belegen sein werden, wird es für<br />
Zwecke der Besteuerung auf die innerstaatlichen Bestimmungen des<br />
jeweiligen Staates ankommen und insbesondere, ob mit diesem<br />
Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Es besteht daher<br />
das Risiko einer steuerlichen Doppelbelastung, soweit nicht durch<br />
Doppelbesteuerungsabkommen oder nationale Vorschrif ten die Frei -<br />
stellung der Erträge, die Anrechnung ausländischer Steuern oder der<br />
Abzug gezahlter ausländischer Steuern als Aus gaben zugelassen ist.<br />
STRUKTUR UND WAHLRECHTE<br />
Die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fonds KG und der Betei -<br />
ligungsgesellschaft wurde unter bestimmten Annahmen errichtet.<br />
Die Annahmen können für einzelne Anleger jedoch nachteilig sein.<br />
Die während der Fondslaufzeit durch den General Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft ausgeübten Wahlrechte können darüber<br />
hinaus für einzelne Anleger negative Auswirkungen haben.<br />
ANLAGEGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />
Folgende Risiken sind als anlagegefährdende Risiken qualifiziert,<br />
d. h. als solche, die entweder die Anlageobjekte oder die gesamte<br />
Vermögensanlage gefährden und damit zu einem Totalverlust des eingesetzten<br />
Kapitals führen können.<br />
9. Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />
Der Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft ist noch nicht<br />
wirksam geworden. Der Beitritt wird erst durch eine Erklärung des<br />
General Partners der Beteiligungsgesellschaft wirksam. Sollte diese<br />
Erklärung nicht abgegeben werden, kann die Fonds KG ihren Ge -<br />
sellschaftszweck nicht erfüllen und müsste rückabgewickelt werden.<br />
In diesem Fall wird die Einlage des Anlegers voraussichtlich nicht in<br />
voller Höhe oder gar nicht erstattet werden können. Im Falle einer<br />
Rückabwicklung der Fonds KG hat der Anleger keinen garantierten<br />
Anspruch auf Rückzahlung seines eingebrachten Kapitals und sonstiger<br />
Vergütungen. Kommt die Fonds KG ihren Zahlungs verpflich -<br />
tungen, die sich aus ihrem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft ergeben,<br />
nicht nach, können Schadensersatzansprüche gegen sie erhoben<br />
werden. Damit kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt und die<br />
Vermögensanlage des Anlegers gefährdet werden.<br />
10. Semi-Blind-Pool<br />
Die Paramount Group hat über zwei Objektgesellschaften, an denen<br />
die Parallelgesellschaft mit 20,13 % und 53,39 % beteiligt ist, mittelbar<br />
zwei Büroimmobilien in der New Yorker Midtown erworben. Mit<br />
dieser Investition sind rund 40 % des geplanten Eigenkapitals der<br />
Parallelgesellschaft investiert. Nach den Vorschriften der Gesell -<br />
schafts verträge der Beteiligungs- und der Parallelgesellschaft wird<br />
die Beteiligungsgesellschaft an diesen Portfolio-Investitionen an tei -<br />
lig beteiligt, derzeit ist dies aber noch nicht der Fall. Somit steht zum<br />
jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, wann und in welche Inves ti -<br />
tionsobjekte die Beteiligungsgesellschaft und mittelbar die Fonds KG<br />
investiert werden wird (sogenannter Semi-Blind-Pool). Die Ent schei -<br />
21
Risiken<br />
dung über etwaige weitere Investitionen trifft der General Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft, beraten durch ein Investoren komitee. Der<br />
einzelne Anleger hat hier keine Möglichkeit der Ein fluss nahme, sondern<br />
ist an die Investitions strategie der Beteiligungs gesellschaft bzw.<br />
deren General Partner gebunden. Er trägt daher das Risiko, dass die<br />
dieser Strategie zu grunde liegenden Annahmen nicht eintreten oder<br />
dass aufgrund von Fehleinschätzungen Investitions objekte unzutreffend<br />
bewertet werden. Das Geschäftsergebnis hängt daher wesentlich<br />
davon ab, wie erfolgreich der General Partner der Beteili gungs -<br />
gesellschaft mit seinen Investitionsentscheidungen sein wird. Ferner<br />
sind Mittel rückflüsse an die Anleger in Höhe und zeit lichem Abstand<br />
nicht planbar. Dies kann dazu führen, dass das prog nos ti zierte<br />
Ergebnis nicht erreicht und die Vermögensanlage gefährdet wird.<br />
11. Investitionsrisiko<br />
Der Geschäftserfolg der Fonds KG ist wesentlich davon abhängig,<br />
dass sich während der Laufzeit der Beteiligung ausreichend geeig -<br />
nete Investitionsobjekte für die Beteiligungsgesellschaft bzw. die<br />
Parallelgesellschaft finden. Die Fonds KG bzw. die Beteiligungs -<br />
gesellschaft wird mit vielen anderen Immobilienanlage gesell -<br />
schaften sowie mit anderen Finanzeinrichtungen, institutionellen<br />
Anlegern und Privatanlegern konkurrieren. Sofern das Marktumfeld<br />
nicht ausreichende Investitionsmöglichkeiten bereithält, können die<br />
Beteiligungsgesellschaft und die Parallelgesellschaft die geplanten<br />
Investitionen nicht durchführen. Dies kann die Vermögensanlage<br />
gefährden. Je weniger Eigenkapital eingeworben wird, desto höher<br />
sind die fixen Fondskosten in Bezug auf die Einlage.<br />
12. Risiko von Wertveränderungen, Veräußerungsrisiko<br />
Die Planungen des General Partners der Beteiligungsgesellschaft<br />
legen zugrunde, dass die vorgesehenen Investitionsobjekte bzw.<br />
Investitionsstandorte im Rahmen einer allgemeinen und/oder lokal<br />
beschränkten Marktentwicklung in den jeweiligen Ländern, insbesondere<br />
in den USA, innerhalb der vorgesehenen Laufzeit zu einem über<br />
den Investitionskosten liegenden Preis veräußert werden können.<br />
Dabei hängt der erzielbare Preis von verschiedenen Faktoren, ins -<br />
besondere der Entwicklung des Marktes an den Investitions stand -<br />
orten, der Art und Vermietbarkeit bzw. Vermietung der Investitions -<br />
objekte, ab. Sofern sich die Märkte oder die Standorte oder die<br />
Objekte abweichend entwickeln, d. h. stagnieren, rückläufig sind oder<br />
schwächer als erwartet wachsen, können die erwarteten Ausschüt -<br />
tungen nicht erreicht werden. Die erworbenen Investitions projekte<br />
können dann nicht zu einem angemessenen Preis innerhalb der vorgesehenen<br />
Laufzeit oder zeitlich verzögert oder nicht zum geplanten<br />
Preis realisiert werden. Das Gleiche gilt, wenn sich die wirtschaftliche<br />
Lage im Allgemeinen negativ entwickelt und diese Entwicklung<br />
Einfluss auf die die Investitionsobjekte betreffenden Märkte nimmt.<br />
Entwickelt sich ein Investitionsobjekt nicht erwartungsgemäß, kann<br />
es dazu kommen, dass die Beteiligungsgesellschaft nicht in der Lage<br />
ist, der Fonds KG die angestrebte Rendite und das eingesetzte Kapital<br />
zurückzuzahlen. Die Fonds KG trägt damit das Risiko des Total -<br />
verlustes des investierten Kapitals. Die Fonds KG kann nur das<br />
Kapital an die Anleger auszahlen, das von der Beteiligungs gesell -<br />
schaft bzw. der Parallelgesellschaft mit den Investitionsobjekten<br />
erwirtschaftet und an die Fonds KG ausgezahlt wird.<br />
Der Anleger trägt das Risiko, dass das prognostizierte Ergebnis verfehlt<br />
oder auch die Vermögensanlage gefährdet wird. Ein Totalverlust<br />
des vom Anleger bei der Fonds KG angelegten Kapitals kann dann<br />
eintreten, wenn die überwiegende Anzahl der Investitionsprojekte<br />
abgeschrieben werden muss bzw. nicht veräußert werden kann.<br />
13. Risiken aus dem Zustand von Immobilien<br />
Im Rahmen des Erwerbs von Investitionsobjekten kann sich bezüglich<br />
der darin enthaltenen Einzelimmobilien heraus stellen, dass unvorhergesehene<br />
Instandsetzungs- oder Erhal tungs arbeiten notwendig sind.<br />
Dies gilt auch dann, wenn die Verkäufer der betroffenen Immobilien<br />
für derartige Fälle Garantien übernommen haben, da die Garantien<br />
einen eingetretenen Schaden nicht in jedem Fall abdecken bzw. nicht<br />
in jedem Fall den vollen Schadensumfang umfassen. In diesem Fall<br />
können außerplanmäßige Instandhaltungs- oder sonstige Kosten entstehen,<br />
welche das Ergebnis der betroffenen Immobilie verschlechtern.<br />
Zudem besteht das Risiko, dass bei einer späteren Veräußerung<br />
des Investitions objekts der zunächst vorgesehene Wert nicht realisiert<br />
werden kann.<br />
Nach dem Erwerb eines Investitionsobjektes kann sich bezüglich<br />
darin enthaltener Immobilien herausstellen, dass diese Mängel aufweisen,<br />
welche entweder zulasten des Ergebnisses der Investition<br />
beseitigt werden müssen oder welche dazu führen, dass bei einem<br />
späteren Verkauf der Immobilien bzw. des Investitionsobjektes nicht<br />
22
der zunächst vorgesehene Wert realisiert werden kann. Dadurch kann<br />
das prognostizierte Ergebnis verfehlt werden. Dies wiederum kann zu<br />
einer Verschlechterung der Vermögensanlage des Anlegers führen.<br />
14. Altlasten/Schadstoffrisiko<br />
Nach dem Erwerb eines Investitionsobjektes kann sich herausstellen,<br />
dass sich auf dem betroffenen Grundstück oder innerhalb der erworbenen<br />
Immobilie Altlasten oder Schadstoffe befinden. In diesem Fall<br />
kann die betreibende Gesell schaft aufgrund gesetzlicher Bestim -<br />
mungen, behördlicher Verfügun gen oder aufgrund vertraglicher<br />
Verpflichtung verpflichtet sein, Altlasten oder Schadstoffe zu beseitigen.<br />
Die Kosten der Beseitigung bzw. die bis zur erfolgreichen Besei -<br />
tigung entgangenen Mietein nahmen vermindern in diesem Fall das<br />
Ergebnis der betroffenen Immobilie bzw. des Investitionsobjektes<br />
oder dessen Wert, was dazu führen kann, dass die Fonds KG ihr in -<br />
ves tiertes Kapital nicht vollständig zurückerhält. Dies wiederum kann<br />
die Vermögensanlage des Anlegers gefährden.<br />
15. Risiken nicht umlagefähiger Betriebskosten und<br />
Reparaturen<br />
Die Wirtschaftlichkeitsrechnung der Beteiligungsgesellschaft und<br />
damit mittelbar der Fonds KG beinhaltet angenommene Betriebs -<br />
kosten sowie Kosten für Reparaturen, die nicht auf die Mieter umgelegt<br />
werden können. Es besteht das Risiko, dass diese Annahmen<br />
überschritten werden und dadurch Ertragseinbußen bis hin zu<br />
Vermögensverlusten entstehen. Ein über die angenommenen Beträge<br />
hinausgehender Investitionsbedarf müsste aus einer bestehenden<br />
Rücklage oder Liquiditätsreserve, aus einer Kreditaufnahme, aus<br />
Einnahmeüberschüssen zulasten der Auszahlungen oder durch eine<br />
Kombination dieser Finanzierungsquellen bestritten werden. Dann<br />
besteht das Risiko, dass die Auszahlungen an die Anleger reduziert<br />
werden müssten. Die kann zu einer Gefährdung der Vermögensanlage<br />
des Anlegers führen.<br />
16. Vermieterrisiken<br />
Im Zusammenhang mit vermieteten Immobilien besteht das allge -<br />
meine Risiko, dass die Mieter etwaiger Immobilien, die von der<br />
Beteiligungsgesellschaft mittelbar oder unmittelbar erworben werden,<br />
ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. In<br />
diesem Zusammenhang besteht das Risiko, dass Mietzahlungen<br />
aufgrund fehlender Mieterbonität, z. B. wegen Insolvenz nicht, nicht<br />
vollständig oder verspätet geleistet werden. Den Mietern von neu<br />
erworbenen vermieteten Immobilien kann unter bestimmten<br />
Umständen ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Sofern dieses ausgeübt<br />
wird, kann es bis zur Neuvermietung der Immobilie zum Ausfall<br />
von Mietzahlungen kommen. Bei Immobilien, welche leerstehend<br />
erworben werden oder bei denen zu einem späteren Zeitpunkt Miet -<br />
verhältnisse enden, besteht das Risiko, dass nicht oder nicht zeitnah<br />
geeignete Mieter gewonnen werden können. Dies könnte dazu führen,<br />
dass beabsichtigte Mieteinnahmen nicht realisiert werden. Bei<br />
der Beendigung von Mietverträgen besteht das Risiko, dass<br />
Anschluss mietverträge nicht sofort und/oder nicht zu den gleichen<br />
Konditionen vereinbart werden können. Des Weiteren besteht das<br />
Risiko, dass Anschlussmietverträge erst nach der Vornahme von weiteren<br />
Investitionen in das Mietobjekt abgeschlossen werden können.<br />
Die vorstehend dargestellten Szenarien können zur Folge haben, dass<br />
die tatsächliche Ertragsentwicklung hinter den prognostizierten<br />
Ergebnissen zurückbleibt und damit zu einer Reduzierung bzw. einem<br />
Ausfall der geplanten Auszahlungen führt. Damit besteht die Gefahr,<br />
dass die prognostizierten Ergebnisse nicht erreicht und die Ver -<br />
mögensanlage des Anlegers gefährdet werden.<br />
17. Investition in notleidende Immobilienanlagen<br />
Die Beteiligungsgesellschaft kann erhebliche Beträge in notleidende<br />
oder sonstige problembehaftete Immobilien investieren, die ein<br />
hohes Maß an finanziellen Risiken beinhalten. Es besteht das Risiko,<br />
dass es nicht gelingt, die mit diesen Investitionen verbundenen<br />
Risiken zu verringern. Der Eintritt eines oder mehrerer Risiken im<br />
Zusammenhang mit der Investition in notleidende Immobilienanlagen<br />
kann zur Vermin derung des Wertes der betroffenen Immobilie bzw.<br />
des Investitions objektes führen und damit mittelbar das Anlageobjekt<br />
der Fonds KG und die Vermögensanlage des Anlegers gefährden.<br />
18. Investitionen in Grundstücke/Erschließung<br />
Die Beteiligungsgesellschaft kann direkte oder indirekte Beteili -<br />
gungen an nicht erschlossenen oder nicht vollständig erschlossenen<br />
Grundstücken erwerben, die häufig keine Erträge generieren. Sofern<br />
die Beteiligungsgesellschaft in solche Vermögensgegenstände inves -<br />
tiert, können Produktentwicklungsrisiken auftreten, die typischer -<br />
weise mit dem Erwerb solcher Vermögensgegenstände und Entwick -<br />
lungsaktivitäten verbunden sind. Hierbei handelt es sich u. a. um<br />
Risiken hinsichtlich der Verfügbarkeit und des Erhalts von Benut -<br />
23
Risiken<br />
zungs- und Bebauungsgenehmigungen sowie anderer behördlicher<br />
Erlaubnisse, einer zeitnahen Fertigstellung und der Verfügbarkeit<br />
einer günstigen Zwischen- und Endfinanzierung. Diese Risiken<br />
können zu erheblichen unvorhergesehenen Verzögerungen oder<br />
Kosten führen, die den erfolgreichen Abschluss der angefan genen<br />
Erschlie ßungsaktivitäten verhindern können. Dies kann einen negativen<br />
Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft und deren zu erwirtschaftende<br />
Erträge und damit auf die Vermögensanlage des Anlegers<br />
der Fonds KG haben.<br />
19. Anlagen in REITs<br />
Die Beteiligungsgesellschaft kann in Wertpapiere investieren, die<br />
von REITs (Real Estate Investment <strong>Trust</strong>s) emittiert werden. Viele<br />
REITs setzen Fremdfinanzierung ein, was das Anlagerisiko (und den<br />
Marktwert eines REITs in Zeiten steigender Zinssätze nachteilig<br />
berüh ren könnte) erhöht, ebenso wie die anderen, normalerweise mit<br />
Fremdfinanzierung verbundenen Risiken. REIT-Werte können zurückgehen,<br />
zum Beispiel, weil Kreditnehmer ihrer Tilgungsverpflichtung<br />
nicht mehr nachkommen oder aufgrund einer Abstufung des Kredit-<br />
Ratings des Herausgebers des REITs. Es besteht das Risiko, dass ein<br />
REIT aufgrund einer Änderung seiner steuerlichen Behandlung an<br />
Wert verliert. Dadurch kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt<br />
werden. Im Übrigen können sich auch auf der Ebene der REITs sämtliche<br />
vorstehend beschriebenen immobilienspezifischen Risiken auswirken,<br />
was letztlich die Vermögensanlage des Anlegers gefährden<br />
kann.<br />
20. Risiken der Übernahme von Hypothekenkrediten<br />
Hypothekendarlehen, die die Beteiligungsgesellschaft oder die<br />
Objekt gesellschaften übernommen haben, können zum Zeitpunkt ihrer<br />
Übernahme oder danach aus einer Reihe von Gründen notleidend<br />
werden. Solche notleidenden Hypothekenkredite können ein erheb -<br />
liches Maß an Abwicklungsverhandlungen und/oder Restrukturierung<br />
erfordern, die zu wesentlichen Senkungen der Zins sätze und einer<br />
erheblichen Wertverringerung der Kapitalsumme des betreffenden<br />
Kredits führen können. Allerdings besteht selbst im Falle einer erfolgreich<br />
durchgeführten Restrukturierung das Risiko, dass bei der<br />
Fälligkeit des betreffenden Hypothekenkredits keine Ablösungs -<br />
finanzierung zur Verfügung steht. Es ist in einem solchen Falle möglich,<br />
dass der General Partner es für erforderlich oder zweck dienlich<br />
hält, einen Teil der Werte, die ein oder mehrere der von der Gesell -<br />
schaft übernommenen Hypothekendarlehen sichern, einem Zwangs -<br />
vollstreckungsverfahren zu unterwerfen. Ein solches Zwangs voll -<br />
streckungsverfahren kann langwierig und teuer sein. Damit kann eine<br />
Gefährdung des Anlageobjekts oder der Vermögensanlage einher -<br />
gehen.<br />
21. Risiken unvollständiger Versicherungen und höherer<br />
Versicherungskosten<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Risiken für<br />
Investitionsobjekte nicht von bestehenden Versicherungen umfasst<br />
oder dass derartige Risiken nicht versicherbar sind. Dies kann<br />
z. B. für bestimmte Arten von Naturkatastrophen oder Schäden durch<br />
terroristische Akte gelten. Sollte ein Schaden auf ein nicht versichertes<br />
Schadensereignis entfallen oder sollten Versicherungsleistungen<br />
in einem Schadensfall nicht in ausreichender Höhe erfolgen, hätte die<br />
Beteiligungsgesellschaft die Differenz zu tragen, wodurch sich das<br />
prognostizierte Ergebnis der an der Beteiligungsgesellschaft betei -<br />
ligten Fonds KG verschlechtern oder auch eine Gefährdung der<br />
gesamten Vermögensanlage des Anlegers eintreten kann.<br />
Hinsichtlich der bestehenden Versicherungen besteht das Risiko,<br />
dass die tatsächlichen Versicherungsbeiträge die prognostizierten<br />
Versicherungsbeiträge übersteigen könnten. Dies gilt insbesondere<br />
im Fall einer Verlängerung der bestehenden Versicherungsverträge.<br />
Des Weiteren besteht das Risiko bei einem Neuabschluss der<br />
Versicherungsverträge, dass eine höhere Selbstbeteiligung übernommen<br />
werden muss. Dadurch kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt<br />
und die Vermögensanlage des Anlegers gefährdet werden.<br />
22. Bindung an Entscheidungen der Organe der<br />
Beteiligungs gesellschaft/Pflichtverletzung durch andere<br />
Limited Partner<br />
Die Fonds KG ist an der Beteiligungsgesellschaft als Mehrheits -<br />
gesellschafter beteiligt. Dennoch hat sie keinen bestimmenden<br />
Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft, da die wesentlichen<br />
Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft von dem General<br />
Partner getroffen werden. Im Übrigen besteht das Risiko, dass andere<br />
Limited Partner, sofern solche in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen<br />
werden, ihre gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen, was sich negativ auf die<br />
Ertragssituation der Beteiligungsgesellschaft und damit mittelbar der<br />
24
Fonds KG auswirken kann. Dies kann zu einer Verfehlung der prognos -<br />
tizierten Ergebnisse der Fonds KG und zur Gefährdung der Ver -<br />
mögensanlage des Anlegers führen.<br />
23. Abhängigkeit von wichtigen Mitarbeitern<br />
Der Erfolg der Beteiligungsgesellschaft hängt wesentlich von einzelnen<br />
Führungskräften der Paramount-Gruppe ab. Falls eine oder mehrere<br />
dieser Personen nicht mehr für Zwecke der Beteiligungs gesell -<br />
schaft tätig sind, kann sich dies negativ auf die Ertragssituation der<br />
Beteiligungsgesellschaft und/oder der Fonds KG auswirken. Auf Ebene<br />
der Anleger besteht das Risiko, dass die prognostizierten Ergebnisse<br />
verfehlt werden oder die Vermögensanlage gefährdet wird.<br />
24. Beschränkte Haftung des General Partners<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
Die Fonds KG, der der Anleger als Kommanditist beitritt, ist als<br />
Limited Partner an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. In dem<br />
Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist die Haftung des<br />
General Partners sowie seiner verbundenen Unternehmen auf Betrug,<br />
Bösgläubigkeit, vorsätzliche Pflichtverletzung, grobe Fahrlässigkeit<br />
und eine wesentliche Verletzung des US-amerikanischen und Cayman<br />
Islands Rechts sowie eine vorsätzliche Verletzung des Gesell schafts -<br />
vertrags der Beteiligungsgesellschaft beschränkt. Pflicht verletzungen<br />
des General Partners sowie seiner verbundenen Unternehmen, die<br />
nicht auf ein vorgenanntes vorwerfbares Verhalten zurückzuführen<br />
sind, lösen daher – auch soweit der Fonds KG ein Schaden entsteht<br />
– keinen Schadensersatzanspruch aus. Ein der Fonds KG entstehender<br />
Schaden kann die Vermögensanlage des Anlegers gefährden.<br />
25. Risiken aus der Bindungswirkung von<br />
Gesellschafterbeschlüssen<br />
Gesellschafterrechte innerhalb der Fonds KG werden in einzuberufenden<br />
Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Abstim -<br />
mungs verfahren wahrgenommen. Für den Fall, dass an den Gesell -<br />
schafterversammlungen oder Abstimmungen nur eine Minderheit der<br />
Gesellschafter teilnimmt (mindestens jedoch 20 % der Komman -<br />
ditisten gemäß § 10 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrages), kann dies<br />
zu Beschlussfassungen führen, die die Mehrheit der Gesellschafter,<br />
die nicht anwesend oder vertreten waren bzw. – im schriftlichen<br />
Verfahren – nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben,<br />
gegen sich gelten lassen müssen. Ferner besteht das Risiko, auch bei<br />
Teilnahme an der Beschlussfassung durch eine beschlussfähige<br />
Mehrheit überstimmt zu werden und die Folgen dieser Entscheidung<br />
gegen sich gelten lassen zu müssen.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass der Fonds KG Großanleger als<br />
Kommanditisten beitreten. Sofern die Platzierungsgarantie zum<br />
Tragen kommt, kann auch die Platzierungsgarantin oder eine von ihr<br />
beauftragte Gesellschaft Mehrheitsgesellschafterin der Fonds KG<br />
werden und diese beherrschen. Es besteht dann die Möglichkeit,<br />
dass die Fonds KG von einem oder wenigen Anlegern beherrscht<br />
wird. Durch die Stimmenmehrheit dieses oder dieser Großanleger<br />
können Gesellschafterbeschlüsse auch gegen den Willen der weiteren<br />
Anleger gefasst werden. Diese weiteren Anleger müssen die so<br />
gefassten Gesellschafterbeschlüsse gegen sich gelten lassen.<br />
26. Möglichkeit des Ausschlusses aus der Fonds KG<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG kann ein Anleger in<br />
bestimmten Fällen aus von ihm zu vertretenden Gründen aus der<br />
Fonds KG ausgeschlossen werden. In diesem Fall erhält er ein<br />
Abfindungsguthaben, welches nicht notwendigerweise dem wirk -<br />
lichen Wert der Beteiligung entspricht. Insoweit kann es zu Verlusten<br />
des Anlegers kommen.<br />
27. Risiko der langfristigen Bindung des Anlegers<br />
Bei der hier angebotenen Beteiligung handelt es sich um eine<br />
Beteiligung mit langfristiger Ausrichtung. Bis zum geplanten Ende der<br />
Beteiligungsperiode zum 31. Dezember 2030 kann über die investierten<br />
Mittel grundsätzlich nicht verfügt werden. Der Anleger hat somit<br />
keine Möglichkeit, seine Investition vor Ende der Laufzeit zurückzu -<br />
fordern.<br />
28. Risiko der fehlenden freien Handelbarkeit der Anteile<br />
und des fehlenden geregelten Zweitmarktes<br />
Die vom Anleger erworbenen Kommanditanteile an der Fonds KG sind<br />
zwar grundsätzlich während der Laufzeit der Fonds KG auf andere<br />
Per sonen übertragbar. Die Übertragung setzt aber die Zustimmung<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin der Fonds KG voraus.<br />
Insoweit ist die freie Handelbarkeit der Kommanditanteile eingeschränkt.<br />
Für sie besteht kein einer Wertpapierbörse vergleichbarer<br />
geregelter Zweitmarkt, sodass es für einen Anleger schwierig sein<br />
kann, einen Interessenten für den zu veräußernden Anteil zu finden.<br />
25
Risiken<br />
Dabei ist eine längere Zeitspanne einzuplanen. Kurzfristige Veräuße -<br />
rungs wünsche beinhalten generell ein erhöhtes Risiko von Preis -<br />
abschlägen; der Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage. Es<br />
kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich kein Käufer<br />
für den Kommanditanteil findet. Dann kann der Anleger nicht vor dem<br />
31. Dezember 2030 ausscheiden, da bis zu diesem Datum grundsätzlich<br />
keine ordentliche Kündigung durch den Anleger möglich ist.<br />
29. Risiko der Insolvenz oder der Säumigkeit oder<br />
der fehlenden Bonität wesentlicher Vertragspartner,<br />
Kündigung durch wesentliche Vertragspartner<br />
Es besteht stets das Risiko, dass wesentliche Vertragspartner der<br />
Fonds KG oder der Beteiligungsgesellschaft (z. B. künftige Darlehens -<br />
geber) insolvent werden und deshalb oder aus sonstigen Gründen<br />
ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang<br />
nachkommen. Außerdem können wesentliche Vertragspartner der<br />
Fonds KG oder der Beteiligungsgesellschaft Verträge aus wichtigem<br />
Grund vorzeitig kündigen. In diesen Fällen besteht das Risiko, dass<br />
die Fonds KG (auf die auch das wirtschaftliche Ergebnis der<br />
Beteiligungsgesellschaft durchschlägt) ihrerseits Verpflichtungen<br />
nicht erfüllen und im schlimmsten Fall insolvent werden könnte.<br />
Hierdurch kann ein Totalverlust der Beteiligung der Anleger eintreten.<br />
Es besteht zudem das Risiko, dass Schadensersatz ansprüche aus<br />
Bonitätsgründen gegen die Anspruchsgegner nicht durchsetzbar sind.<br />
30. Folgen einer Liquidation<br />
Bei einem Scheitern der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder aus anderen Gründen kann es zu einer Liquidation der Fonds KG<br />
kommen. In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf<br />
Rückzahlung des von ihm eingesetzten Kapitals. Bei einer Liquidation<br />
sind zunächst die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und andere<br />
Ansprüche zu bedienen. Erst danach wird ein verbleibender Erlös an<br />
die Anleger entsprechend dem Verhältnis ihrer Pflichteinlagen ausgekehrt.<br />
Es können Notargebühren, Gerichtskosten, Vorfälligkeits -<br />
entschä digungen für eine vom Anleger aufgenommene Anteils -<br />
finanzierung und Kosten für Makler anfallen, die den Liquidations -<br />
erlös des Anlegers verringern können. Daher kann im Falle einer<br />
Liquidation nicht ausgeschlossen werden, dass der Anleger seine<br />
geleisteten Einzahlungen ganz oder teilweise nicht zurückerhält.<br />
Dieses Risiko vergrößert sich, falls etwaige Rückforderungs -<br />
ansprüche gegen die jeweiligen Vergütungsempfänger, z. B. wegen<br />
deren Insolvenz, nicht durchgesetzt werden können. Entsprechendes<br />
gilt für die Rückabwicklung bzw. Liquidation der Beteiligungs gesell -<br />
schaft.<br />
Soweit ein Anleger durch Kündigung aus wichtigem Grund oder aufgrund<br />
eines Ausschlusses vorzeitig aus der Fonds KG ausscheidet,<br />
erhält er lediglich ein Abfindungsguthaben, welches nicht notwendigerweise<br />
dem Wert seines Kommanditanteils an der Fonds KG entspricht.<br />
Das Risiko einer darüber hinausgehenden Haftung ist auf<br />
Seite 27, Risiko Ziff. 36 dargestellt.<br />
31. Risiko von Interessenkonflikten<br />
Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die<br />
übrigen Kommanditisten unterliegen gegenüber der Fonds KG keinem<br />
Wettbewerbsverbot. Die Komplementärin, die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin sowie deren Organe und Gesellschafter können nicht<br />
ausschließen, neben den mittelbar von der Fonds KG gehaltenen<br />
Objekten zukünftig allein oder gemeinsam mit anderen Partnern<br />
Kapitalanlagen anderer Beteiligungsprojekte mit ähnlichen Inves -<br />
titions kriterien bzw. Immobilienobjekten zu verwalten. In diesen<br />
Fällen können Interessenkonflikte entstehen. Dies gilt insbesondere<br />
vor dem Hintergrund, dass sowohl die Komplementärin als auch die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin Tochtergesellschaften der<br />
Anbieterin sind und gleichzeitig sowohl personelle als auch sachliche<br />
Verflechtungen bestehen. Weitere Konflikte können auf Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft bestehen, insbesondere zwischen der<br />
Beteiligungsgesellschaft und der Parallelgesellschaft, deren General<br />
Partner identisch ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es<br />
aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Struktur sowie der personellen<br />
und wirtschaftlichen Verflechtungen zu Interessenkonflikten<br />
kommen kann. Sollte eine der genannten Gesellschaften im Fall eines<br />
Interessenkonflikts eine der Fonds KG wirtschaftlich nachteilige<br />
Maßnahme vornehmen, kann dies zu wirtschaftlichen Nachteilen für<br />
das Anlageobjekt führen und die Vermögensanlage gefährden.<br />
32. Risiken aus der Vereinbarung ausländischen Rechts<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft richtet sich<br />
nach dem Recht der Cayman Islands. Der Gesellschaftsvertrag des<br />
General Partners sowie der Sideletter zur Beitrittserklärung der<br />
Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft richten sich nach USamerikanischem<br />
Recht. Die Geltendmachung und Durchsetzung<br />
26
etwaiger Ansprüche gegenüber den Vertragspartnern kann schwieriger<br />
und teurer werden als in Deutschland. Es besteht das Risiko, dass<br />
Schadensersatzansprüche auf den Cayman Islands oder in den USA<br />
gerichtlich geltend gemacht werden müssen, was zu zeitlichen<br />
Verzögerungen führen kann. Während der Laufzeit der Beteiligung<br />
können sich Veränderungen in den zur Anwendung kommenden<br />
Rechts ordnungen ergeben, welche negativen Einfluss auf das<br />
Geschäftsergebnis der Fonds KG haben und dadurch die Vermögens -<br />
anlage gefährden können.<br />
33. Vereinbarungen mit anderen Limited Partnern oder<br />
Co-Investoren<br />
Der General Partner kann nach seinem alleinigen Ermessen<br />
Vereinbarungen (sog. „Sideletters“) mit anderen Limited Partnern<br />
der Beteiligungsgesellschaft oder der Parallelgesellschaft oder mit<br />
Co-Investoren („Andere Investoren“) aushandeln und abschließen,<br />
die anderen Bedingungen einer Anlage an der Beteiligungs -<br />
gesellschaft oder der Parallelgesellschaft unterliegen, als den für die<br />
Fonds KG geltenden Bedingungen. Im Allgemeinen ist der General<br />
Partner nicht gezwungen, über das Bestehen eines solchen Side -<br />
letters oder irgendwelcher Rechte und/oder Bedingungen oder<br />
Bestim mungen derselben in Kenntnis zu setzen und muss diese<br />
zusätz lichen und/oder unterschiedlichen Rechte und/oder Bestim -<br />
mungen auch nicht der Fonds KG anbieten. Dies kann negative<br />
Auswirkungen auf die Vermögensanlage nach sich ziehen.<br />
34. Risiko fehlender Mittelverwendungskontrolle<br />
Es ist kein Mittelverwendungskontrollvertrag auf Ebene der Fonds KG<br />
vorgesehen. Es wird demnach nicht von einem speziell hierfür zu -<br />
ständigen Dritten geprüft, ob Mittel durch die Fonds KG anders als in<br />
diesem Prospekt dargestellt verwendet werden. Sollte eine abweichende<br />
Mittelverwendung erfolgen, kann dies das Anlageobjekt oder<br />
die Vermögensanlage gefährden.<br />
35. Risiko unvollständiger Platzierung der Einzahlung<br />
Für die Fonds KG besteht eine Platzierungsgarantie in Höhe von<br />
93,5 % des Mindesteigenkapitals in Höhe von USD 12,5 Mio. Im Falle<br />
unvollständiger Platzierung besteht das Risiko, dass die gewährte<br />
Platzierungsgarantie ausfällt und das fehlende Eigenkapital durch<br />
Fremdkapital ersetzt werden müsste, wodurch sich die Rendite der<br />
Fonds KG mindern würde. Sofern auch eine Fremdfinanzierung des<br />
fehlenden Eigenkapitals nicht möglich ist und die Fonds KG ihren vertraglichen<br />
Verpflichtungen insbesondere gegenüber der Beteiligungs -<br />
gesellschaft nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen kann,<br />
besteht das Risiko der Insolvenz und damit der Rückabwicklung der<br />
Fonds KG. Zusätzlich bestünde in dem vorstehend dargelegten Fall<br />
das Risiko, dass – sofern der Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />
bereits wirksam geworden ist – die Beteiligungsgesellschaft<br />
Ansprüche gegenüber der Fonds KG (Zinsen und Schadensersatz)<br />
wegen Nichterfüllung von Einlageverpflichtungen geltend machen<br />
könnte. Hierdurch kann ein Totalverlust der Beteiligung eintreten.<br />
36. Risiko von rechtlichen Veränderungen<br />
Die rechtlichen Ausführungen in diesem Prospekt basieren auf den<br />
derzeit geltenden Gesetzen und Bestimmungen in den USA, auf den<br />
Cayman Islands und in Deutschland. Es ist nicht auszuschließen, dass<br />
Änderungen in der deutschen und/oder US-amerikanischen<br />
Gesetzgebung und/oder Gesetzgebung der Cayman Islands sowie der<br />
Rechtsprechung in den drei vorgenannten Rechtskreisen negative<br />
Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Fonds KG bzw. der<br />
an ihr beteiligten Anleger und damit auch auf die Vermögensanlage<br />
haben können.<br />
ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />
Nachfolgende Risiken werden als anlegergefährdende Risiken eingestuft,<br />
d. h. ihr Eintritt kann bei dem Anleger Vermögensverluste entstehen<br />
lassen, die auch über sein eingesetztes Kapital hinausgehen<br />
und demnach auch das übrige Vermögen des Anlegers gefährden<br />
können.<br />
37. Einzahlungsverpflichtung, Haftungsrisiko<br />
Die Haftung der Anleger als Kommanditisten gegenüber den<br />
Gläubigern der Fonds KG ist auf den Betrag ihrer jeweils in das<br />
Handelsregister eingetragenen Haftsumme (EUR 100,00 pro<br />
USD 1.000,00 an Pflichteinlage) begrenzt. Werden die Einlagen durch<br />
Rückzahlungen, insbesondere Auszahlungen, unter die Haftsumme<br />
gemindert oder werden Entnahmen getätigt, während die Einlage<br />
durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme gemindert ist, so lebt<br />
die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf (§ 172 Abs. 4<br />
HGB). Auch nach dem Ausscheiden aus der Fonds KG haften die<br />
27
Risiken<br />
Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB für<br />
die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fonds KG noch bis zu<br />
fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister<br />
gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Sollte die Fonds KG zahlungsunfähig<br />
werden, könnten die empfangenen Zahlungen bis zur<br />
Höhe der Haftsumme zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann<br />
auch eine Haftsumme gemäß §§ 30, 31 GmbHG bis zur Höhe aller<br />
erhaltenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme entstehen,<br />
wenn Auszahlungen an die Anleger gesellschaftsvertragswidrig<br />
geleistet worden sind. Außerdem trifft den Anleger im Falle<br />
einer Verletzung von Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag, ins -<br />
besondere bei nicht rechtzeitiger Einzahlung seiner Einlagen, eine<br />
persönliche Haftung. Dies kann zu einer Verschlechterung seiner<br />
Vermögensanlage, schlimmstenfalls zu einem Totalverlust der Beteili -<br />
gung des Anlegers führen.<br />
38. Verpflichtung zur Rückzahlung von Auszahlungen<br />
(Clawback)<br />
Die Anleger können auf Verlangen der Geschäftsführenden Komman -<br />
ditistin der Fonds KG verpflichtet werden, die erhaltenen<br />
Auszahlungen (entnommene Gewinne und zurückgezahlte Einlagen)<br />
zurückzuzahlen, falls und insoweit dies nach Einschätzung der<br />
Geschäfts führenden Kommanditistin notwendig ist, um es der Fonds<br />
KG zu ermöglichen, ihre gegenüber der Beteiligungsgesellschaft aufgrund<br />
des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft oder<br />
aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehenden Rückzahlungs ver -<br />
pflichtungen oder Freistellungsverpflichtungen zu erfüllen. Die<br />
Entscheidung, ob ein entsprechender Fall der Rückzahlungs verpflich -<br />
tung oder der Freistellungsverpflichtung vorliegt, liegt auf Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft im Ermessen deren General Partners. Dieser<br />
kann eine Rückzahlung verlangen, wenn nach seiner Einschätzung<br />
keine andere Möglichkeit für die Beteiligungs gesellschaft besteht,<br />
die Freistellungsverpflichtung zu erfüllen. Zusätzlich können sich<br />
Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Cayman Islands Exempted<br />
Limited Partnership Law ergeben. Rückzahlungs ver pflich tungen<br />
enden mit Beendigung der Anlage periode, es sei denn, zu diesem<br />
Zeitpunkt sind Verbindlichkeiten oder Schadensersatzansprüche<br />
offen oder streitige Verfahren darüber anhän gig. Im Falle des<br />
Bestehens von gesetzlichen Rückzahlungsverpflich tungen aus dem<br />
Cayman Islands Exempted Limited Partnership Law sind die hieraus<br />
zu zahlenden Beträge mit 10 % p. a. zu verzinsen. Die vorstehenden<br />
Rückzahlungsverpflichtungen können die Vermö gens anlage des<br />
Anlegers gefährden und schlimmstenfalls zu einem Totalverlust seiner<br />
Beteiligung führen. Sie können sich auch negativ auf sein<br />
übriges Vermögen auswirken.<br />
39. Risiken einer Anteilsfremdfinanzierung<br />
Bei der hier angebotenen Beteiligung handelt es sich um eine lang -<br />
fristige Beteiligung mit Risiken. Aus diesem Grund ist eine Fremd -<br />
finanzierung des Kommanditanteils durch Anleger nicht zu empfehlen,<br />
da die genaue Höhe und der zeitliche Verlauf der Mittelrück -<br />
flüsse, die dem Anleger für Zins- und Tilgungsleistungen zur Verfü -<br />
gung stünden, ungewiss sind. Im Übrigen ist der Anleger nicht<br />
berechtigt, die Kosten einer Anteilsfremdfinanzierung steuerlich geltend<br />
zu machen. Eine Fremdfinanzierung ist auch im Übrigen nicht zu<br />
empfehlen, wenn ein Anleger die Zins- und Tilgungsleistungen für<br />
das Darlehen zur Finanzierung des Anteils bei einer Reduzierung oder<br />
einem Ausbleiben von Auszahlungen finanziell nicht tragen kann.<br />
Auch bei einem Totalverlust der Einlage bleibt der Anleger verpflichtet,<br />
das zur Anteilsfinanzierung genutzte Darlehen zurückzuzahlen.<br />
Das Risiko einer Anteilsfremdfinanzierung kann sich erhöhen, wenn<br />
der Anleger diese nicht in US-Dollar, sondern einer anderen Währung<br />
aufnimmt. Insofern können zusätzliche Wechselkursrisiken bestehen.<br />
Eine Anteilsfremdfinanzierung kann über den Totalverlust der Einlage<br />
hinaus auch das übrige Vermögen des Anlegers gefährden. Im<br />
Zusammenhang mit dieser Vermögensanlage wird vom Anbieter<br />
keine Fremdfinanzierung angeboten.<br />
40. Steuerpflichtiger Zufluss<br />
Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Fonds KG können dem<br />
Anleger bereits in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet<br />
werden, ohne dass Auszahlungen der Fonds KG in gleicher Höhe<br />
erfolgt sind. Die Anleger sind weiterhin verpflichtet, quartalsweise<br />
Vorauszahlungen auf ihre individuelle US-Bundeseinkommen steuer -<br />
schuld zu leisten. Die Steuervorauszahlungen der Beteiligungs -<br />
gesellschaft und von Objektgesellschaften werden jedem Anleger im<br />
Verhältnis seines Anteils am Ergebnis zugerechnet und auf die tatsächliche<br />
US-Bundeseinkommensteuerschuld angerechnet. Es be -<br />
steht das Risiko, dass der anteilige Steuervorauszahlungsbetrag die<br />
tatsächliche US-Bundeseinkommensteuerschuld nicht erreicht und<br />
28
daher der Anleger eine Steuerzahlung ohne korrespondierende<br />
Auszahlungen seitens der Fonds KG aus seinem Vermögen leisten<br />
muss.<br />
Gleiches gilt, wenn sich ein Anlagegefährdendes Risiko realisiert.<br />
Auch in diesem Fall können dem Anleger von ihm zu versteuernde<br />
Einkünfte zugerechnet werden, obwohl sein angelegtes Kapital nicht<br />
mehr an ihn zurückgezahlt werden kann.<br />
41. Risiko eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
Aufgrund des Überschreitens bestimmter von der Finanzverwaltung<br />
als „Nichtaufgriffsgrenze“ festgesetzter Beteiligungssummen be -<br />
steht das Risiko, dass ein beteiligter Anleger einen gewerblichen<br />
Grundstückshandel begründet. Dem Anleger können über seine<br />
Beteiligung an der Fonds KG mittelbar Zählobjekte im Sinne der<br />
„Drei-Objekt-Grenze“ zugerechnet werden, die allein oder auch<br />
zusam men mit anderen Grundstücksveräußerungen oder Veräuße -<br />
rungen von Anteilen an Immobiliengesellschaften durch den Anleger<br />
einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können. Die An -<br />
nahme eines gewerblichen Grundstückshandels kann insbesondere<br />
nachteilige Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften aus<br />
anderen Immobilien bzw. Beteiligung an Immobilienfonds des<br />
Anlegers haben, die bisher im Privatvermögen gehalten werden.<br />
Weitergehende wesentliche Risiken tatsächlicher oder rechtlicher<br />
oder steuerlicher Art sind nach Kenntnis der Anbieterin nicht vor -<br />
handen.<br />
29
Anbieterin und Partner<br />
RENDITE BEGINNT<br />
IN KÖPFEN<br />
MIT WEITBLICK.<br />
30
Anbieterin und Partner<br />
HAMBURG TRUST:<br />
IMMOBILIENKOMPETENZ AUS EINER HAND<br />
Leistungskern: geschlossene Immobilienfonds für private und<br />
institutionelle Anleger<br />
Die Anbieterin <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
(<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>) ist Spezialistin für Immobilieninvestments und bietet<br />
Immobilienkompetenz „aus einer Hand“: Neben der Konzeption und<br />
dem Vertrieb geschlossener Immobilienfonds für private und institutionelle<br />
Investoren umfasst das Leistungsangebot der im Dezember<br />
2006 gegründeten <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> die Bereiche Fondsmanagement,<br />
Investorenbetreuung sowie Asset Management.<br />
Investitionskriterien: Umfeldstabilität und Wachstums -<br />
perspektiven<br />
Die gegenwärtige Situation auf den Immobilienmärkten zeigt, wie<br />
wichtig eine sorgfältige Auswahl und Bewertung der Märkte bzw.<br />
Immobilien ist. Grundsätzliche Investitionskriterien von <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> sind:<br />
POLITISCH-RECHTLICHE STABILITÄT: Die jeweilige Investi -<br />
tions region ist dauerhaft von politisch und rechtlich stabilen<br />
Rahmenbedingungen geprägt. Dies gilt beispielsweise für Europa,<br />
die USA und Australien.<br />
MAKROÖKONOMISCHE WACHSTUMSKOMPONENTEN:<br />
Die Standorte, an denen investiert wird, weisen eindeutige demo -<br />
grafische und wirtschaftliche Wachstumsperspektiven auf.<br />
HOHE MARKTEINTRITTSBARRIEREN FÜR DRITTE: Idealerweise<br />
sind die Rahmenbedingungen für einen Markteintritt Dritter<br />
schwierig bzw. nicht sinnvoll.<br />
In der Strategie fokussiert<br />
In einem herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld bietet <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> Anlegern zwei Arten von Beteiligungen an:<br />
• Geschlossene Immobilienfonds, die einfach, verständlich und<br />
übersichtlich konstruiert sind, Produkte zum „Anfassen“.<br />
Beispiel: Wohnimmobilien in den wirtschaftsstarken und demografisch<br />
wachsenden westdeutschen Metropolen wie beispielsweise<br />
<strong>Hamburg</strong> und München.<br />
• Geschlossene Immobilienfonds für Anleger, die antizyklisch in -<br />
ves tieren und von günstigen Einstiegsmöglichkeiten profitieren<br />
möchten, die beispielsweise durch sogenannte Notverkäufe,<br />
hervorgerufen durch u. a. einen Mangel an (Anschluss-)<br />
Finanzierungen, entstehen. Beispiel: gewerbliche Immobilien in<br />
den US-amerikanischen 24-Stunden-Städten New York,<br />
Washington und San Francisco.<br />
32
Entsprechend dieser Strategie hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> neben dem aktuellen<br />
Beteiligungsangebot Finest Selection 2 die Fonds domicilium 3<br />
und Finest Selection aufgelegt. Aufgrund der hohen Nachfrage war<br />
das Eigenkapital des Fonds domicilium 3 bereits kurz nach Auflegung<br />
im April 2009 voll platziert. Domicilium 3 setzt auf die zunehmende<br />
Verknappung des Wohnungsangebots und damit steigende Mieten in<br />
<strong>Hamburg</strong>. Mit nur 1 % verfügt <strong>Hamburg</strong> über die niedrigste Leer -<br />
standsquote aller Bundesländer. Anleger, die sich an domicilium 3<br />
beteiligt haben, investieren in eine Neubau-Wohnanlage mit 155<br />
Wohneinheiten, verteilt auf fünf einzelne Gebäude, und 138<br />
Tiefgaragenstellplätzen.<br />
Der Fonds Finest Selection bietet Anlegern ebenso wie Finest<br />
Selection 2 die Gelegenheit, an attraktiven Investitionsmöglichkeiten<br />
am US-Immobilienmarkt gemeinsam mit anderen internationalen<br />
Investoren zu partizipieren. Finest Selection unterscheidet sich von<br />
dem hier vorliegenden Beteiligungsangebot Finest Selection 2 ins -<br />
besondere durch ein etwas höheres Rendite/Risikoprofil:<br />
RENDITE/RISIKOPROFIL<br />
hoch<br />
Rendite<br />
Core plus =<br />
Finest Selection<br />
Core =<br />
Finest Selection 2<br />
Value-added<br />
opportunistisch<br />
niedrig Risiko hoch<br />
Partner des Fonds ist ebenfalls die US-Gesellschaft Paramount Group<br />
Inc., New York, die seit 1968 die Immobilieninvestments der Familie<br />
Otto (u. a. Otto Versand) in den USA betreut.<br />
Finest Selection befindet sich noch in der Platzierung. Das<br />
Investitions volumen beträgt bislang rund USD 10 Mio. (Stand:<br />
31. Dezember 2008) und das bisher platzierte Eigenkapital rund USD<br />
39,5 Mio. (Stand: 6. Mai 2009).<br />
Ebenfalls entsprechend der o. g. Strategie ist der Vertrieb des Fonds<br />
shopping edition zurückgestellt worden. Grund hierfür ist die starke<br />
Nachfragezurückhaltung infolge der Finanzmarktkrise.<br />
Im gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Umfeld sind die<br />
Werte der Immobilien des Fonds domicilium 2 stärkeren kurzfristigen<br />
Schwankungen ausgesetzt, und eine Prognose zur weiteren Markt -<br />
entwicklung ist schwer möglich. Um die vorhandenen Werte zu<br />
sichern und den Anlegern eine kurzfristige Rendite zu ermöglichen,<br />
hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> den Anlegern des Fonds deshalb ein Rück -<br />
kaufangebot (100 % der Einlage zzgl. 5 % Agio zzgl. 7 % p.r.t.) für die<br />
jeweiligen Anteile unterbreitet. Dieses Angebot ist von den Anlegern<br />
einstimmig angenommen worden.<br />
Der im Jahr 2007 aufgelegte Fonds domicilium, der in zwei Neubau-<br />
Wohnanlagen mit ingesamt 385 Wohnungen in München-Riem inves -<br />
tiert, ist vollvermietet. Domicilium ist in 2007 platziert worden und<br />
verläuft hinsichtlich der Kriterien Eigenkapital, Fremdkapital,<br />
Investitions volumen, Auszahlungen und Betriebsergebnis prospektgemäß.<br />
Das steuerliche Ergebnis liegt noch nicht vor. (Stand:<br />
31. Dezember 2008, Abweichungen von maximal 1 % werden als<br />
prospektgemäß angenommen.)<br />
Weitere Informationen zu den Fonds können Sie der jeweils aktu -<br />
ellen, geprüften Leistungsbilanz (zum Zeitpunkt der Prospekt -<br />
aufstellung Leistungsbilanz 2007) entnehmen, die Sie unter<br />
www.hamburgtrust.de finden. Gern senden wir Ihnen auch ein<br />
Exemplar zu.<br />
In der Aufstellung auf festem und bewährtem Fundament<br />
Das Team von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> – hierzu gehören auch Tochter -<br />
unternehmen für die Bereiche Fonds- und Asset Management – hat<br />
seit vielen Jahren im Bankensektor geschlossene Fonds mit Immo -<br />
bilien im In- und Ausland konzipiert und gemanagt.<br />
33
Anbieterin und Partner<br />
Die drei Geschäftsführer von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>, Dr. Joachim Seeler,<br />
Michael Arndt und Harald Pohl, sind jeweils seit mehr als zehn<br />
Jahren in verschiedenen Führungspositionen bei Emissionshäusern<br />
sowie Immobilien finanzierenden Banken tätig. Gemeinsam verfügen<br />
sie über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Entwicklung,<br />
Konzeption und Vertrieb von geschlossenen Immobilienfonds sowie<br />
komplexer Immobilienfinanzierungen.<br />
Dr. Joachim Seeler hat in leitender Position sowohl die internationale<br />
Projektentwicklung eines Baukonzerns, die internationale<br />
Immobilienfinanzierung einer Bank als auch das Geschäft für<br />
geschlossene Immobilienfonds eines Emissionshauses aufgebaut.<br />
Seit mehr als 13 Jahren hat Michael Arndt bei verschiedenen<br />
Emissionshäusern den Vertrieb geschlossener Beteiligungsprodukte<br />
als Vertriebsleiter oder Geschäftsführer Vertrieb verantwortet und ein<br />
Eigenkapitalvolumen von mehr als EUR 1 Mrd. platziert. Harald Pohl<br />
hat insgesamt 14 Jahre bei verschiedenen Hypothekenbanken großvolumige,<br />
komplexe Immobilienfinanzierungen verantwortet, sowohl<br />
im nationalen als auch internationalen Geschäft.<br />
Die Anlegerbetreuung und das Management der geschlossenen<br />
Immobilienfonds für private Anleger übernimmt die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Beteiligungsmanagement HTB GmbH (<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteili gungs -<br />
management). Das Asset Management für die Fondsimmobilien<br />
leis tet die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH (<strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> Asset Management), die ihr Leistungsspektrum ebenfalls<br />
Drittkunden anbietet (siehe Seite 170).<br />
Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Re cher -<br />
chen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />
sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />
nochmals überprüft.<br />
Paramount Group, Inc.<br />
Paramount ist ein angesehenes Unternehmen in den Bereichen<br />
Akquisition, Entwicklung und Management von Gewerbeimmobilien<br />
in New York. Das Unternehmen befindet sich vollständig in Privat -<br />
besitz und hält über Eigen- und Fondsbeteiligungen aktuell ein Port -<br />
folio von rund 1,12 Mio. m 2 gewerblicher Büroflächen in Midtown<br />
Manhattan und im Finanzviertel in Downtown Manhattan, New York,<br />
sowie in Washington D.C. und in San Francisco, Kalifornien.<br />
Paramount konzentriert sich vorwiegend auf Bürogebäude an<br />
Standorten der Kategorie A in den Stadtzentren von New York und<br />
Washington D.C. Für die Zukunft sind auch Projekt ent wicklungen von<br />
Büro- und Gewerbeimmobilien denkbar, sowohl in den USA als auch<br />
weltweit.<br />
Das 1968 gegründete Unternehmen ist ein Full-Service-Anbieter von<br />
immobilienwirtschaftlichen Dienstleistungen. Paramount verfügt<br />
über bewährte Anlagestrategien sowie über ein professionelles<br />
Asset Management einschließlich der Verwaltung, Vermietung,<br />
Finanzierung, dem Design und Bau sowie der Akquisition und dem<br />
Verkauf von Objekten. Paramounts Investmenterfolge sind auf seine<br />
nachhaltige Wachstumsstrategie und die Ausrichtung auf den lang -<br />
fristigen Erfolg gegründet.<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />
hamburgtrust<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Treuhand HTT GmbH<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH<br />
34
Paramount wurde von dem <strong>Hamburg</strong>er Unternehmer Werner Otto<br />
gegründet und ist Teil eines erfolgreichen internationalen Konzerns<br />
mit Umsätzen im Milliardenbereich. Zur Gruppe gehören einige der<br />
renommiertesten Namen in der Immobilienwirtschaft, im Einzel- und<br />
im Versandhandel, wie zum Beispiel:<br />
Otto Versand, <strong>Hamburg</strong>, mit rund 53.000 Mitarbeitern weltweit und<br />
einem globalen Umsatz von rund USD 10,1 Mrd. eines der ersten und<br />
heute das größte Versandhaus der Welt. In Amerika gehört die<br />
bekannte Ladenkette Crate & Barrel zur Firmengruppe des Otto<br />
Versands.<br />
ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, <strong>Hamburg</strong>, ist mit über<br />
100 verwalteten Einkaufszentren der europäische Marktführer bei<br />
innerstädtischen Shopping-Centern und darüber hinaus einer der führenden<br />
Bauträger von Einzelhandels-, Büro- und Gewerbeflächen.<br />
dieses Erfolgsrezepts ziehen von Paramount verwaltete Immobilien<br />
sowohl kleine Unternehmen als auch nationale und internationale<br />
Konzerne aus den Bereichen Finanzen, Recht, Einzelhandel,<br />
Technologie und Medien sowie zahlreichen weiteren Branchen an.<br />
In den letzten vier Jahrzehnten hat Paramount sich ein umfangreiches<br />
Wissen und die Fähigkeit erworben, Objekte in erstklassiger Lage<br />
ebenso wie Immobilien mit Rendite- oder Wertsteigerungspotenzial<br />
zu erkennen und zu günstigen Preisen zu erwerben. Das Unternehmen<br />
ist auch weiter auf der Suche nach rentablen Einstiegschancen im<br />
Immobilienmarkt, die die hohen Qualitätsanforderungen der Gruppe<br />
nach soliden Fundamentaldaten erfüllen. Auf der Basis seines<br />
umfangreichen Portfolios verfügt Paramount zudem über genügend<br />
Flexibilität und Schnelligkeit, um auch in Zukunft Chancen in einem<br />
sich stetig wandelnden Markt zu nutzen.<br />
Park Property Management, Inc., Toronto, befasst sich mit der<br />
Akquisition, Entwicklung und Verwaltung von Immobilien. Aktuell<br />
besitzt das Unternehmen mehr als 8.000 Wohneinheiten sowie ein<br />
umfangreiches Portfolio an Industrie- und Gewerbeimmobilien in<br />
Kanada.<br />
Die Zugehörigkeit zu dieser Konzernfamilie, verbunden mit 40 Jahren<br />
Erfahrung im Immobiliengeschäft, machen Paramount zu einem<br />
bewährten und verlässlichen Partner. Dank seines weltweiten<br />
Netzwerks aus gewachsenen Beziehungen zu den wichtigen Partnern<br />
in der Branche gelingt es dem Unternehmen, aussichtsreiche Immo -<br />
bilien frühzeitig zu erkennen und zügig zu erwerben. In der<br />
Objektverwaltung engagiert sich Paramount überdurchschnittlich, um<br />
den Mietern in allen verwalteten Gebäuden die technische<br />
Ausstattung und die administrative Unterstützung zu bieten, die sie<br />
benötigen, um in einem modernen Geschäftsumfeld wettbewerbs -<br />
fähig zu sein. Dabei achtet Paramount neben der technisch ausgezeichneten<br />
Qualität der Mietsachen ebenfalls auf ein ästhetisches<br />
Design.<br />
Die Unternehmensphilosophie von Paramount ist auf Nachhaltigkeit<br />
ausgerichtet, denn von einem gemeinsamen, langfristigen Erfolg der<br />
Geschäftsbeziehungen profitieren Mieter und Vermieter gleicher -<br />
maßen. Entsprechend achtet das Unternehmen schon bei der Aus -<br />
wahl der Mieter darauf, dass diese nicht nur von Paramounts<br />
Expertise in allen Immobilien profitieren, sondern auch selbst einen<br />
Beitrag zur langfristigen Wertsteigerung des Objektes leisten. Dank<br />
35
Anlagespezialisten<br />
NUTZEN SIE<br />
JAHRZEHNTELANGE<br />
ERFAHRUNG FÜR<br />
IHR INVESTMENT.<br />
36
Anlagespezialisten<br />
Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Recherchen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />
sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />
nochmals überprüft.<br />
ANLAGESPEZIALISTEN<br />
Der Komplementär (General Partner) der Beteiligungs- und Parallel -<br />
gesellschaft ist die Paramount GREF V, L.L.C., eine nach den Gesetzen<br />
des Bundes staates Delaware, USA, gegründete Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung (im Folgenden „Komplementär der Beteili -<br />
gungsgesellschaft“ genannt).<br />
Investitionschancen werden von einem Team von erfahrenen<br />
Immobilienspezialisten (Fondsmanagement) sorgfältig geprüft. Bei<br />
der Recherche, Analyse und den Verhandlungen wird das Fonds -<br />
management von Experten und weiteren Mitarbeitern von Paramount<br />
unterstützt. Das Fondsmanagement bewertet alle vorgeschlagenen<br />
Investitionen hinsichtlich ihrer Wettbewerbsfähigkeit, überwacht die<br />
Performance der Anlagen und legt dem Exekutivausschuss des<br />
Komplementärs der Beteiligungsgesellschaft seine Empfehlungen zur<br />
endgültigen Ent scheidung vor. Der Exekutivausschuss, eine Auswahl<br />
besonders erfahrener Paramount-Führungskräfte (Paramount Senior<br />
Officers), ist für alle endgültigen Inves titionsentscheidungen im<br />
Namen der Beteiligungsgesellschaft verantwortlich und erteilt die<br />
Genehmigungen für alle größeren Umstruk turierungen sowie für die<br />
Veräußerung von Immobilien.<br />
Paramount verfügt über ein hoch qualifiziertes Team von Fachleuten<br />
mit langjährigen, sich ergänzenden Erfahrungen und Fähigkeiten in<br />
allen mit Immobilienanlagen verbundenen Bereichen, von der<br />
Investition bis zum Management.<br />
38
DIE INVESTMENTSPEZIALISTEN<br />
Titel Berufserfahrung Firmenzugehörigkeit Mitglied im<br />
in Jahren in Jahren Exekutivausschuss<br />
Albert P. Behler President and CEO 34 18 ✓<br />
Jolanta K. Bott Senior VP, Personnel, Administration & Public Relations 35 30 ✓<br />
Roger S. Newman Senior VP, Property Management 31 22 ✓<br />
David P. Spence Senior VP, Finance & Controlling 26 2 ✓<br />
Jarret S. Cohen Vice President, Business Development & Acquisitions 8 4 ✓<br />
Daniel A. Lauer Vice President, Acquisitions 24 20 ✓<br />
Marce Sanchez Vice President, Design & Construction 30 24 ✓<br />
Gage R. Johnson General Counsel 23 – ✓<br />
Vito Messina Vice President, Controlling 22 7<br />
Ralph J. Di Ruggiero Vice President, Property Management 32 8<br />
Arthur Bocchi Vice President, Leasing 28 6<br />
James A. Vandervliet Vice President, Leasing 28 12<br />
Bernard Marasco Vice President, Leasing 33 26<br />
Jeremiah Kane Director, Acquisitions 11 3<br />
Marisa Tuchinsky Director, Acquisitions 7 3<br />
Adam M. Cohen Director, Taxation 22 6<br />
Christian Fischer Director, European Capital Markets 18 2<br />
Boris Katsman Director, Fund Controlling 13 5<br />
Lindsey Huenink Associate, Investor Relations 10 5<br />
Christoph Horbach Associate, Acquisitions 2 2<br />
David Zobel Associate, Acquisitions 2 1<br />
39
Paramounts Investitionshistorie<br />
SCHAUEN SIE SICH<br />
DAS MAL AUS DER<br />
NÄHE AN.<br />
REIHENWEISE BESTE<br />
KAPITALANLAGEN.<br />
40
Paramounts Investitionshistorie<br />
Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Recherchen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />
sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />
nochmals überprüft.<br />
PARAMOUNTS INVESTITIONSHISTORIE<br />
Der erste Immobilienfonds von Paramount wurde im Jahr 2003 aufgelegt,<br />
um vor allem Anlegern aus Europa eine Investition in hochwertige<br />
Büroimmobilien in den USA zu ermöglichen. Die bisherigen<br />
Fonds, Paramount Group Real Estate Fund I, L.P., Paramount Group<br />
Real Estate Fund II, L.P., Paramount Group Real Estate Fund III, L.P.<br />
aus dem Jahr 2005 sowie Paramount Group Real Estate Fund IV, L.P.<br />
aus dem Jahr 2007 (zusammen „die bisherigen Fonds“), wurden als<br />
Kommanditgesellschaft (limited partnerships) gegründet. Je eine<br />
Para mount-Gesellschaft fungiert als Komplementär. Die Fonds I<br />
und II waren im Februar 2005 mit einem Zeichnungsvolumen von<br />
USD 343,3 Mio. geschlossen. Die Laufzeit dieser beiden Fonds endet<br />
spätestens am 10. Februar 2015, es sei denn, der Komple mentär<br />
entschließt sich zu einer Verlängerung von jeweils höchstens drei<br />
Jahren. Der Fonds III wurde im Juni 2007 mit einem Gesamt volumen<br />
von USD 656,4 Mio. platziert. Die Laufzeit dieses Fonds endet am<br />
22. Juni 2015, sollte sich der Komplementär von Fonds III nicht für<br />
eine Verlängerung von maximal fünf Jahren entscheiden. Fonds IV<br />
befindet sich noch in der Platzierung.<br />
Die bisherigen Fonds haben unter anderem in die folgenden<br />
Immobilien investiert:<br />
1540 Broadway, New York<br />
1540 Broadway wurde im Juni 2004 zu einem Kaufpreis von<br />
USD 426,5 Mio. übernommen. Die Akquisition wurde mit<br />
USD 76 Mio. Eigenkapital aus Fonds I (als geschäftsführendem<br />
Gesellschafter) sowie USD 85 Mio. Eigenkapital von Principal Global<br />
Investors durchgeführt. Das Objekt wurde 1990 gebaut und befindet<br />
sich im New Yorker Bezirk Times Square. Das rund 102.100 m 2 große<br />
Objekt ist derzeit unter anderem an die Bertelsmann AG, Pillsbury<br />
Winthrop und Viacom International vermietet. Das Gebäude beherbergt<br />
zudem das weltgrößte Geschäft im Bereich Unterhaltung, den<br />
Virgin Megastore Times Square, und hat auf seiner Broadway-Seite<br />
eine Anzahl von prominenten Leucht reklametafeln. Bereits zwei<br />
Jahre nach der Übernahme verkaufte Paramount 1540 Broadway im<br />
Juli 2006 für USD 820 Mio. Die Wert steigerung gelang Paramount<br />
durch ein verbessertes Gebäude management, die Vermietung von<br />
Leerflächen in einem günstigen Mietumfeld sowie den Abschluss von<br />
mehrjährigen Lizenz verein barungen für die Leuchtreklametafeln, mit<br />
denen das Unternehmen vom attraktiven Werbemarkt profitieren<br />
konnte.<br />
1800 K Street, Washington D.C.<br />
Das Objekt wurde im März 2004 für USD 69,8 Mio. erworben. Die<br />
Akquisition wurde mit USD 9,8 Mio. Eigenkapital aus Fonds I (als<br />
geschäftsführendem Gesellschafter) sowie USD 13,4 Mio. Eigen -<br />
kapital von Imperial Rental Investments durchgeführt. Die 1970<br />
erbaute Immobilie befindet sich im sogenannten „Goldenen Dreieck“<br />
in Washington und umfasst einschließlich einer Tiefgarage mit 178<br />
Stell plätzen rund 25.200 m 2 . Im September 2006 wurde 1800 K Street<br />
für USD 98 Mio. weiterveräußert. Dabei nutzte Para mount nicht nur<br />
die erstklassige Lage der Immobilie, sondern inves tierte auch in eine<br />
neue Fassade und die Renovierung der Eingangshalle, um das Objekt<br />
für Mieter in Washington D.C. noch attraktiver zu gestalten.<br />
425 Eye Street, Washington D.C.<br />
425 Eye Street wurde im Mai 2005 zu einem Preis von USD 135,5 Mio.,<br />
mit Eigenkapital in Höhe von USD 39,1 Mio. aus Fonds I, erworben.<br />
Die Immobilie wurde 1973 erbaut und befindet sich im East End-<br />
Bezirk des Washingtoner Büromarkts, von dort sind Capitol Hill und<br />
die National Mall zu Fuß zu erreichen. Das Gebäude war bis Ende<br />
2008 an das Bureau of Immigration and Customs Enforcement („ICE“)<br />
vermietet, einer Abteilung des US-amerikanischen Ministeriums für<br />
inländische Sicherheit („DHS“). Seit dem Auszug des ICE wird das<br />
Gebäude einer umfangreichen Renovierung unterzogen, die noch bis<br />
voraussichtlich zum Ende des Jahres 2009 andauern wird. Der vollständige<br />
Umbau der Immobilie wird u. a. Arbeiten an der Fassade<br />
sowie den vollständigen Umbau der Eingangshallen beinhalten.<br />
42
E 42nd St<br />
PARAMOUNT FONDS-INVESTMENTS IN MANHATTAN, NEW YORK<br />
Broadway<br />
Henry Hudson Pkwy<br />
Central Park<br />
W 57th St<br />
Broadway<br />
Park Ave<br />
Lincoln Tunnel<br />
12th Ave<br />
3<br />
10th Ave<br />
W 34th St<br />
8th Ave<br />
7<br />
4 5 6<br />
8<br />
9 10<br />
6th Ave<br />
5th Ave<br />
Park Ave<br />
E 57th St<br />
11<br />
Queensboro Bridge<br />
11th Ave<br />
9th Ave<br />
8th Ave<br />
Broadway<br />
E 34th St<br />
Queens<br />
Mid<br />
town Tunnel<br />
W 14th St<br />
5th Ave<br />
6th Ave<br />
Park Ave<br />
West St<br />
Holland Tunnel<br />
Broadway<br />
2<br />
1<br />
Hudson St<br />
Church St<br />
7th Ave<br />
6th Ave<br />
Canal St<br />
Worth St<br />
Lafayette St<br />
Brooklyn Bridge<br />
Broadway<br />
4th Ave<br />
Delancey St<br />
Manhattan Bridge<br />
E 14th St<br />
E Houston St<br />
FDR Dr<br />
Williamsburg Bridge<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
32 Old Slip<br />
60 Wall Street<br />
440 Ninth Avenue<br />
Candler Tower<br />
1540 Broadway<br />
1177 Avenue of the Americas<br />
1633 Broadway<br />
1301 Avenue of the Americas<br />
31 West 52nd Street<br />
666 Fifth Avenue<br />
900 Third Avenue<br />
in Besitz von Paramount<br />
bereits veräußert<br />
43
Paramounts Investitionshistorie<br />
1633 Broadway, New York<br />
Fonds I übernahm 1633 Broadway im Dezember 2006. Der Kaufpreis<br />
für das in der westlichen Midtown von Manhattan gele gene<br />
Gebäude betrug USD 1,21 Mrd. Die Akquisition wurde mit<br />
USD 200 Mio. Eigenkapital aus Fonds I (als geschäftsführendem<br />
Gesellschafter) sowie USD 188 Mio. Eigenkapital von zwei nicht<br />
miteinander verbundenen Parteien durchgeführt. Das Hochhaus<br />
umfasst mit seiner Größe von 222.900 m 2 und 48 Stockwerken fast<br />
einen gesamten Block. In der Immobilie befinden sich zwei<br />
Broadway-Theater, drei Restaurants, ein Kaufhaus, ein Fitness-Studio<br />
und eine öffentliche Tiefgarage mit 225 Stellplätzen. Die<br />
Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss waren zu Beginn an die<br />
Drogerie Duane Reade vergeben, heute ist diese Fläche an die<br />
TD Bank vermietet.<br />
32 Old Slip, New York<br />
Das 1988 erbaute Gebäude wurde im Juni 2005 zu einem Preis<br />
von USD 201 Mio., mit Eigenkapital in Höhe von USD 62 Mio. aus<br />
Fonds II, erworben. Die 96.900 m 2 große Immobilie befindet sich im<br />
Finanzviertel in Downtown Manhattan und war zum Zeitpunkt der<br />
Akquisition zu 83 % vornehmlich an Finanzdienstleister und Banken<br />
vermietet. Zu den größten Mietern zählen Goldman Sachs, Daiwa<br />
Securities und GSA, eine Behörde der US-Regierung. Die vorzeitige<br />
Been digung eines Mietvertrags über rund 12.500 m 2 mit TD<br />
Waterhouse im Juli 2006 führte zu Sondereinnahmen aus der<br />
Entschädigungs zahlung für die vorzeitige Kündigung von rund<br />
USD 17 Mio. Nur fünf Monate später konnte Paramount die<br />
Versicherungsgesellschaft AIG für eine langfristige Anmietung von<br />
23.200 m 2 gewinnen, einschließlich der ehemals an TD Waterhouse<br />
vermieteten Räume. Im August 2007 hat Paramount 32 Old Slip für<br />
USD 751 Mio. verkauft.<br />
401 West A Street, San Diego<br />
401 West A Street, auch bekannt unter dem Namen First National<br />
Bank Center, wurde im September 2005 für USD 167 Mio. direkt vom<br />
Verkäufer erworben, mit USD 57,6 Mio. Eigenkapital aus Fonds II. Das<br />
im Teilmarkt Columbia in Downtown San Diego gelegene Gebäude<br />
wurde 1982 erbaut und umfasst rund 50.900 m 2 . Die Immobilie verfügt<br />
über ein sechs Stockwerke umspannendes Atrium, ein 390 m 2<br />
großes Konferenzzentrum sowie Innen terrassen, einen Lebensmittelund<br />
andere Läden sowie Bank ein richtungen. Im Dezember 2006 verkaufte<br />
Paramount die Immobilie für USD 181 Mio. mit Wirkung zum<br />
März 2007 und konnte so einen Gewinn erzielen.<br />
1331 L Street, Washington D.C.<br />
Im November 2005 begann Paramount in Zusammenarbeit mit DRI<br />
Partners eine Büroentwicklung an der 1331 L Street im East End von<br />
Washington D.C. Bei 1331 L Street handelt es sich um den Neubau<br />
eines zehnstöckigen Bürogebäudes der Kategorie A mit einer Fläche<br />
von rund 15.700 m 2 . USD 45,6 Mio. wurden als Erwerbs- und Bau -<br />
darlehen aufgenommen, weitere USD 23 Mio. wurden mit der Auf -<br />
nahme von Fremdkapital auf der Fondsebene finanziert. Kurz nach<br />
Baubeginn im Dezember 2006 konnte Paramount einen Vertrag über<br />
die Veräußerung des Projektes nach Fertigstellung im Jahr 2008 über<br />
USD 79,6 Mio. schließen.<br />
Candler Tower, New York<br />
Im Juni 2006 erwarb Paramount das rund 21.100 m 2 große, denkmalgeschützte<br />
Gebäude am Times Square in New York City zu einem<br />
Preis von USD 208 Mio. mit USD 56 Mio. aus Fonds II. Das Objekt ist<br />
bis Ende September 2020 auf Basis einer sogenannten „triple net<br />
lease“ vollständig an Live Nation, Inc. vermietet, eine der größten<br />
Live-Entertainment-Gesellschaften der Welt. Der Mietvertrag wird<br />
44
Paramounts Investitionshistorie
von Clear Channel Communications, Inc. garantiert, der ehemaligen<br />
Muttergesellschaft von Live Nation. Seit Ende der Neunzigerjahre<br />
wurde die Immobilie für über USD 35 Mio. umfassend renoviert und<br />
erhielt unter anderem ein neues Dach, eine Fassadenrenovierung,<br />
eine neue Lobby und neue Aufzugs kabinen.<br />
1177 Avenue of the Americas, New York<br />
Im Dezember 2005 erwarb Paramount für USD 124 Mio. eine<br />
Beteiligung von 48,95 % am Objekt 1177 Avenue of the Americas. Die<br />
Akquisition erfolgte mit USD 89,5 Mio. Eigenkapital aus Fonds III. Das<br />
rund 90.100 m 2 große Bürogebäude der Kategorie A wurde 1992 nach<br />
einem Entwurf des renommierten Architektenbüros Swanke Hayden<br />
Connell gebaut und liegt in Midtown Manhattan. Die Immo bilie<br />
wurde direkt vom Verkäufer erworben, der Preis lag im Vergleich zu<br />
ähnlichen Transaktionen am gleichen Standort erheblich unter<br />
Marktniveau. Aufgrund der hohen Grundstückskosten und der<br />
Qua li tät von Architektur und Ausstattung des Gebäudes lag der<br />
Preis zudem erheblich unter den Wiederbeschaffungskosten. Das<br />
Gebäude 1177 Avenue of the Americas wurde im Jahr 2007 für<br />
USD 1,053 Mrd. verkauft.<br />
60 Wall Street<br />
Die Fonds II und III erwarben die im Jahr 1989 gebaute Immobilie<br />
60 Wall Street im Juni 2007 für USD 1,18 Mrd. direkt vom Eigentümer,<br />
der Deutschen Bank, die weiterhin Mieter blieb. Im Juli 2007 haben<br />
die Fonds einen Anteil von 37,7 % an einen Joint-Venture-Partner<br />
verkauft. Das mitten im Finanzdistrikt von Downtown Manhattan<br />
gelegene rund 151.000 m² große Gebäude wurde von dem Architek -<br />
tur büro Kevin Roche John Dinkeloo and Associates entworfen und<br />
diente als Hauptsitz von J. P. Morgan. Nachdem die Deutsche Bank<br />
60 Wall Street im Jahr 2001 gekauft hatte, investierte sie ca.<br />
USD 250 Mio. in den Ausbau und die Aufwertung der Gebäude -<br />
infrastruktur, der Büroeinrichtung und der Handelsräume sowie eine<br />
neue Ausstattung. Bei der Immobilie handelt es sich um eine ange -<br />
sehene Adresse.<br />
900 Third Avenue<br />
Im Juni 2007 hat Fonds III einen 39,23 %-Anteil (entspricht<br />
USD 240 Mio.) an 900 Third Avenue mit USD 10,9 Mio. Eigenkapital<br />
aus bereits im Fonds vorhandener Liquidität gekauft. Die Immobilie<br />
wurde von den Architekten Caesar Pelli & Associates, Rafael Vinoly<br />
und Emery Roth & Sons entworfen und 1983 fertig gestellt. 900 Third<br />
Avenue liegt im New Yorker Teilmarkt Plaza und hat eine Höhe von<br />
rund 143 Metern und eine Mietfläche von circa 54.906 m². Acht<br />
U-Bahnlinien befinden sich innerhalb von fünf Gebäudeblocks von<br />
900 Third Avenue entfernt, eine neunte ist über eine Unterführung<br />
erreichbar. Über den FDR Drive, den Midtown Tunnel und die Brücken<br />
über den East River sind die New Yorker Flughäfen von der Immobilie<br />
aus leicht zu erreichen.<br />
One Market Street<br />
Die beiden in San Francisco am Wasser gelegenen Türme erwarb<br />
Fonds III im Juli 2007 in einem Joint Venture für USD 1,46 Mrd. Der<br />
Erwerb des 50 %-Anteils erfolgte mit USD 238 Mio. an Eigenkapital<br />
aus Fonds III. Die ursprünglich von der Southern Pacific Railroad<br />
erstellten Türme liegen direkt am Embarcadero, San Franciscos<br />
berühmter Prachtstraße am Wasser. Während der eine Turm<br />
42 Stockwerke umfasst und sich an der Spear Street befindet, verfügt<br />
der zweite Turm über 27 Stockwerke und liegt an der Steuart Street.<br />
Die gesamte Mietfläche beträgt rund 134.709 m². Das Erdgeschoss<br />
bietet ungefähr 3.995 m² an Einzelhandelsflächen inklusive verschiedener<br />
Restaurants. Die bahnbrechende Architektur des Gebäudes<br />
47
Angebot Paramounts im Überblick Investitionshistorie<br />
bietet Mietern eine außergewöhnliche Flexibilität mit rund 3.344 m²<br />
im Erdgeschoss und 1.812 m² in den übrigen Stockwerken des Spear-<br />
Turmes sowie rund 2.973 m² im Erdgeschoss und 1.486 m² in den<br />
anderen Stockwerken des Steuart-Turmes. Viele der bedeutendsten<br />
Unternehmen San Franciscos haben ihren Hauptsitz in One Market<br />
Plaza, unter anderem Morgan Lewis & Bockius, Salesforce.com und<br />
Capital Group Companies. Das Gebäude verfügt über eine erweiterbare<br />
511 Stellplätze umfassende Tiefgarage in 75 Howard Street, die<br />
ebenfalls direkt am Wasser liegt.<br />
31 West 52 nd Street<br />
Nähere Informationen zu dieser Immobilie finden sich im Kapitel<br />
„Fondsimmobilien“ auf Seite 66.<br />
440 Ninth Avenue<br />
440 Ninth Avenue, 1927 gebaut und im New Yorker Midtown South<br />
Teilmarkt gelegen, wurde von Paramount in einem Joint Venture mit<br />
Sherwood Equities im Januar 2008 für USD 160 Mio. erworben. Die<br />
Immobilie, die sich seit 1997 im Eigentum von SL Green befand,<br />
wurde 1999 vollständig modernisiert (neue Lobby und Fahr -<br />
stuhlkabinen, Glasfaseranschlüsse und neue elektrische Leitungen).<br />
Das Gebäude umfasst 18 Stockwerke und hat eine Mietfläche von<br />
rund 35.768 m², von denen ungefähr 1.854 m² Einzelhandelsflächen<br />
im Erdgeschoss und Hochparterre sind. Der Distrikt erstreckt sich<br />
über rund 1.457.000 m² westlich der Seventh Avenue von der West<br />
28 th bis zur West 42 nd Street.<br />
1301 Avenue of the Americas<br />
Nähere Informationen zu dieser Immobilie finden sich im Kapitel<br />
„Fondsimmobilien“ auf Seite 67.<br />
666 Fifth Avenue<br />
Im August 2008 sicherte sich Paramount für den Fonds III die<br />
Möglichkeit, einen gleichrangigen Anteil (USD 95,2 Mio.) an der<br />
erstrangigen Hypothek, gesichert durch 666 Fifth Avenue für<br />
USD 71,4 Mio. zu erwerben. Dies stellt einen Nachlass von 25 % auf<br />
den Nennwert dar. Das Darlehen über USD 1,215 Mrd. hatte<br />
ursprünglich die USB zur Verfügung gestellt, die den von Paramount<br />
erworbenen Anteil hielt. Die restliche Laufzeit der Hypothek beträgt<br />
siebendreiviertel Jahre mit einem festen Zinssatz von 6,353 %.<br />
666 Fifth Avenue ist ein 39-stöckiges Class A-Gebäude, welches<br />
sich in der Fifth Avenue zwischen 52 nd und 53 rd Street befindet. Seit<br />
ihrem Bau im Jahr 1957 durch Tishman Realty and Construction<br />
Company gehörte die Immobilie institutionellen Investoren. 1999<br />
wurde 666 Fifth Avenue für USD 40 Mio. umfassend renoviert und<br />
erweitert. Die Renovierung umfasste die vollständige Umwandlung<br />
der Lobby, den Bau von neuen Einzelhandelsflächen und eine neue<br />
Glasfassade für das gesamte erste und zweite Stockwerk. Die<br />
Renovierungen beinhalten seit 1999 unter anderem die Fahr stuhl -<br />
modernisierung für USD 1,7 Mio., die Erneuerung der Haupt schaltschränke<br />
für USD 2,1 Mio. und eine Nachrüstung der Heizungs-,<br />
Lüftungs- und Klimaanlage für USD 2,3 Mio.<br />
48
Investitionsklima<br />
INVESTIEREN SIE<br />
DORT, WO ES<br />
AUFWÄRTS GEHT.<br />
50
Investitionsklima<br />
INVESTITIONSKLIMA<br />
Die USA: Lokomotive der Weltwirtschaft<br />
Die USA sind mit einem Bruttoinlandsprodukt von USD 14,3 Bil. im<br />
Jahr 2008 und ihren rund 306 Millionen Einwohnern die einflussreichste<br />
Volkswirtschaft der Welt. Ihre hoch entwickelte und breit<br />
diversifizierte Struktur hat dem Land in jedem wirtschaftlichen<br />
Umfeld eine robuste Basis verschafft und die USA über die letzten<br />
Jahrzehnte zum Motor der Weltwirtschaft gemacht.<br />
Seit Beginn der Moderne haben die USA dabei nicht nur glanzvolle<br />
Wachstumsperioden erlebt, sondern sowohl kurzfristige als auch<br />
tief greifendere Korrekturphasen der nationalen und der weltweiten<br />
Wirtschaft erfolgreich gemeistert. Angetrieben von einem dynamischen<br />
Bevölkerungswachstum, einer breit diversifizierten Wirtschaft,<br />
einer führenden Stellung in Forschung, Entwicklung und Bildung und<br />
einer guten Ausstattung mit natürlichen Ressourcen können die US-<br />
Amerikaner unserer Auffassung nach konjunkturelle Krisen gut überstehen.<br />
Und als Motor der Weltwirtschaft auch im Anschluss wieder<br />
Impulse geben – nicht nur für eine Erholung, sondern auch für ein<br />
weiteres, dynamisches Wachstum.<br />
Das jüngste Beispiel für eine erfolgreich bewältigte Wirtschaftskrise<br />
ist die ökonomische Verwerfung in der Folge der geplatzten<br />
Technologieblase und dem Terroranschlag vom 11. September 2001.<br />
Zwei fundamentale Schocks, welche die Konjunktur- und Investi -<br />
tionsmärkte aller westlichen Volkswirtschaften trafen und in den<br />
USA zwischen 2001 und 2003 zu einem abgeschwächten Wachstum<br />
des Brutto inlandsprodukts und dem Verlust von rund 2,7 Mio.<br />
Arbeitsplätzen quer durch alle Branchen von Industrie, Handel und<br />
Dienstleistung führten.<br />
Beflügelt von der Konsolidierung an den Börsen, einer investitionsfreundlichen<br />
Zinspolitik und den sich erholenden Unternehmens -<br />
gewinnen setzte die amerikanische Wirtschaft jedoch schon 2003 zu<br />
einem nachhaltigen Aufschwung an, der bis Mitte 2007 zur<br />
Schaffung von rund 8,1 Mio. neuen Arbeitsplätzen führte. In der Folge<br />
sank die Arbeitslosenquote von ihrem Hoch von 6,3 % im Juni 2003<br />
auf nur noch 4,4 % im März 2007, während das Wirtschafts wachs -<br />
tum sich auf stabile jährliche Werte um die 3 % erholen konnte.<br />
Die Finanzkrise: Attraktive Einstiegschancen für<br />
Eigenkapital<br />
Seit dem Sommer 2007 entfaltet sich – ausgehend vom privaten<br />
Eigen heimmarkt – eine Krise der Finanzindustrie, die in ihren Aus -<br />
wirkungen für die Gesamtwirtschaft auch zum Zeitpunkt der<br />
Prospekt aufstellung nicht abschließend eingeschätzt werden kann.<br />
Die Konsolidierung in der Bankenlandschaft, die Verstaatlichung der<br />
zwei großen Immobilienfinanzierer sowie ein USD 700 Mrd. schwerer<br />
Stabilisierungsfonds des Finanzministeriums haben jedoch die<br />
Entschlossenheit der US-Regierung gezeigt, eine Ausweitung der<br />
Krise von der Finanz- auf die Realwirtschaft abzu mildern.<br />
Kurzfristig ist in den USA und weltweit dennoch mit einem rück -<br />
läufigen Konjunkturumfeld zu rechnen. So gehen derzeit sowohl die<br />
Unternehmensgewinne als auch die Beschäftigtenzahlen erwartungsgemäß<br />
zurück. Seit Dezember 2007 fielen in den USA rund<br />
5,1 Mio. Stellen weg, die Arbeitslosenquote insgesamt stieg dadurch<br />
auf 8,1 % im ersten Quartal 2009. Erheblich stärker ist der Rückgang<br />
des Kreditvolumens, das aufgrund erheblich verschärfter Sicherheits -<br />
anforderungen der Kreditgeber innerhalb von zwei Jahren von über<br />
35 % auf gut 15 % des Bruttoinlandsproduktes zurückging. Gewinner<br />
der zunehmenden Knappheit von Fremdkapital sind eigenkapital -<br />
starke Investoren, die in den aktuell fallenden Märkten gute Ein -<br />
stiegs bedingungen finden, um von Preiskorrekturen im Markt zu<br />
profitieren und günstig in erst klassige Assets einzusteigen.<br />
Bereits mittelfristig – ab 2010 – erwarten einige Experten ein erneutes<br />
Anziehen der Konjunktur. Dazu beitragen kann insbesondere das<br />
energische Handeln des neu gewählten Präsidenten Barack Obama,<br />
der mit seinem Team erfahrener Wirtschaftsexperten zusätzlich<br />
zum bereits im Oktober 2008 verabschiedeten USD 700 Mrd.<br />
52
WACHSTUMSRATEN DES REALEN BRUTTOINLANDSPRODUKTS<br />
in %<br />
8<br />
7<br />
6<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
0<br />
–1<br />
–2<br />
–3<br />
–4<br />
–5<br />
–6<br />
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
Quelle: Bureau of Economic Analysis, 2009, quartalsweise Darstellung<br />
KREDITVOLUMEN (BEREINIGT) DES REALEN BRUTTOINLANDSPRODUKTS<br />
in %<br />
45<br />
40<br />
35<br />
30<br />
25<br />
20<br />
15<br />
10<br />
5<br />
0<br />
1975 1976 1978 1980 1982 1983 1985 1987 1989 1990 1992 1994 1996 1997 2001 2003 2004 2006 2008<br />
Quelle: CB Richard Ellis „Global ViewPoint“ 2008<br />
53
Investitionsklima<br />
Rettungs paket für die Banken ein breit angelegtes Konjunktur -<br />
programm über rund USD 800 Mrd. initiiert hat. Über die nächsten<br />
zwei Jahre sollen über Inves titionen und steuer liche Anreize rund<br />
2,5 Mio. Arbeitsplätze erhalten oder neu geschaffen werden.<br />
Damit bleiben die USA unserer Auffassung nach weiterhin ein attraktives<br />
Zielland für Immobilieninvestments und bieten für Anleger mit<br />
mittelfristiger Ausrichtung über acht bis zwölf Jahre und Blick auf das<br />
Ertrags- und Wertsteigerungspotenzial aufgrund sinkender Kauf -<br />
preise gute Chancen für Sachwertinvestitionen.<br />
US-IMMOBILIENMÄRKTE<br />
Büroimmobilien: Einstiegspreise bei Premium-Objekten<br />
Die aktuelle Situation an den Kapitalmärkten hat auch die Immo -<br />
bilienwirtschaft erfasst. Durch die Verknappung von Fremdkapital,<br />
volatile Zinssätze und den Ausstieg stark spekulativer Investoren<br />
aus dem Markt ist der Handel von Büroimmobilien in den USA im<br />
Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr um rund 75 % zurückgegangen.<br />
Im Vergleich dazu sinken die Kaufpreise von Büro- und Handels im -<br />
mobilien noch eher moderat. Nach einem rasanten Preisanstieg von<br />
rund 120 Punkten Anfang 2004 auf rund 190 Punkte im Oktober 2007<br />
zeigt der Commercial Property Preisindex von Moody’s seit August<br />
2007 einen Rückgang der Immobilienpreise auf rund 150 Punkte zu<br />
Beginn des Jahres 2009.<br />
Die aus Käufersicht überaus attraktive Preiskorrektur wird sich nach<br />
Einschätzung der Experten von Real Capital Analytics auch in der<br />
näheren Zukunft weiter fortsetzen. Noch scheuen sich viele unterkapitalisierte<br />
Investoren, sich in sinkenden Märkten von ihren Immo -<br />
bilien zu trennen. Gleichzeitig werden in der nächsten Zeit viele kurzfristige<br />
Darlehen auslaufen und den Druck zur Liquidierung auf die<br />
Verkaufsseite weiter erhöhen. Bereits im Sommer 2008 gab es erste<br />
große Portfolioauflösungen durch die finanzierenden Banken, bei<br />
denen A-Immobilien zu erheblich reduzierten Preisen auf den Markt<br />
kamen. Im Verhältnis zum Gesamtmarkt machen diese Deals bisher<br />
nur rund 2 % der Verkäufe, jedoch bereits rund 17 % des Handels -<br />
volumens aus.<br />
Vor dem Hintergrund der Kreditknappheit werden gerade diese erstklassigen,<br />
großen Objekte für spekulativere Marktteilnehmer nicht<br />
mehr zu finanzieren sein, was die Kaufpreise weiter vergünstigt.<br />
Schon jetzt kann man am Markt beobachten, dass nicht das höchste<br />
Gebot, sondern der Investor mit der solidesten Finanzierung den<br />
Zuschlag für prestigeträchtige Ankäufe erhält. Die Gewinner dieser<br />
Situation sind etablierte, eigenkapitalstarke Käufer, die wirtschaftlich<br />
gesund und in der Lage sind, drei- bis vierstellige Millionenbeträge<br />
für Immobilienakquisitionen zu strukturieren. Diese Investoren werden<br />
unserer Auffassung nach von historisch günstigen Einstiegs -<br />
chancen profitieren können.<br />
Weiter ertragreich: A-Lagen an Top-Standorten<br />
Betrachtet man die aktuellen Auswirkungen der Entwicklung auf die<br />
immobilienwirtschaftlichen Eckdaten wie Leerstände und Mietpreise,<br />
zeigt sich, dass die Qualitätsimmobilien in den zentralen Lagen der<br />
großen Metropolen weniger von der nachlassenden Konjunktur<br />
betroffen sind.<br />
Als besonders solide Immobilienstandorte haben sich erneut die<br />
Wirtschaftszentren wie New York und Washington gezeigt, insbesondere<br />
das Premiumsegment der Büroimmobilien hat sich als besonders<br />
stabil erwiesen. Während die Leerstandsquoten landesweit auf<br />
15,5 % im ersten Quartal 2009 anstiegen, betrugen die Leer stands -<br />
raten in den Central Business Districts (Innenstadtlagen, Abkürzung:<br />
CBD) der USA 12,3 % und in den CBDs der großen Städte der<br />
Ostküste sogar nur 9,3 %. Die Büromärkte der New Yorker Midtown<br />
wiesen im ersten Quartal 2009 einen Leerstand von 8,6 % auf. Mit<br />
7,9 % Leerstand in Manhattan Downtown sowie 8,5 % Leerstand in<br />
der Washingtoner City gehören diese Städte nach wie vor zu den<br />
begehrtesten Standorten in den USA.<br />
Generell kann erwartet werden, dass der wirtschaftliche Abschwung<br />
und die steigenden Leerstände auch Druck auf die in den letzten<br />
Jahren stark gestiegenen Mietpreise ausüben werden. Diese Ent -<br />
wicklung trifft jedoch die einzelnen Standorte nur insoweit, als neue<br />
oder frei werdende Flächen einen Wettbewerbsdruck erzeugen können.<br />
Die niedrigeren Leerstände und höheren Mieten in den zentralen<br />
Lagen der Metropolen verschaffen diesen Standorten ein Sicher -<br />
heitspolster. Zusätzlich führt die Kreditkrise zu einem starken<br />
Rückgang von Neuentwicklungen, was auf die Mieten zusätzlich stabilisierend<br />
wirken könnte. Mögliche Rückgänge der Erträge werden<br />
aktuell zudem durch die sinkenden Kaufpreise aufgefangen oder<br />
überkompensiert, sodass Immobilien weiterhin für Cashflow-orientierte<br />
Investoren attraktiv sind.<br />
54
MOODY’S/REAL COMMERCIAL PROPERTY PRICE INDEX (CPPI)<br />
National – Alle Nutzungsarten, Index: Dezember 2000 = 100<br />
200<br />
190<br />
180<br />
170<br />
160<br />
150<br />
140<br />
130<br />
120<br />
110<br />
100<br />
90<br />
80<br />
Jan.<br />
2001<br />
Jul.<br />
2001<br />
Jan.<br />
2002<br />
Jul.<br />
2002<br />
Jan.<br />
2003<br />
Jul.<br />
2003<br />
Jan.<br />
2004<br />
Jul.<br />
2004<br />
Jan.<br />
2005<br />
Jul.<br />
2005<br />
Jan.<br />
2006<br />
Jul.<br />
2006<br />
Jan.<br />
2007<br />
Jul.<br />
2007<br />
Jan.<br />
2008<br />
Jul.<br />
2008<br />
Jan.<br />
2009<br />
Quelle: Moody’s 2008<br />
LEERSTANDSRATEN BÜROIMMOBILIEN (INNENSTADTLAGEN)<br />
in %<br />
Markt Q3 2007 Q4 2007 Q1 2008 Q2 2008 Q3 2008 Q4 2008 Q1 2009<br />
Washington D.C. – CBD 7,8 7,6 8,1 7,9 7,8 7,8 8,5<br />
New York – Downtown 5,8 6,3 6,7 7,1 7,4 7,4 7,9<br />
New York – Midtown 4,2 4,7 4,7 5,3 5,4 7,6 8,6<br />
San Diego 12,8 13,4 13,6 13,6 13,8 16,1 16,0<br />
Los Angeles 13,4 13,2 13,2 12,0 13,1 14,4 15,3<br />
Miami 9,2 9,1 8,9 9,2 10,2 10,5 11,2<br />
San Francisco 8,2 8,4 8,7 9,1 10,4 12,6 13,6<br />
Boston – CBD 6,1 6,0 5,8 6,4 6,6 7,3 8,6<br />
Chicago – CBD 12,7 12,3 12,4 12,1 12,0 12,3 13,3<br />
Quelle: CBRE, 2008 und 2009<br />
55
Anlagestrategie<br />
GLÄNZENDE<br />
AUSSICHTEN<br />
FÜR IHR KAPITAL.<br />
56
Anlagestrategie<br />
Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Recherchen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />
sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />
nochmals überprüft.<br />
ANLAGESTRATEGIE<br />
Der Erfolg von Paramount beruht wesentlich auf dem Invest ment -<br />
ansatz, jede Immobilie auf der Basis ihrer individuellen Eckdaten zu<br />
evaluieren und nur Akquisitionen ohne erkennbare Unsicherheiten<br />
und mit attraktiven Erträgen zu tätigen. Dieser Ansatz beinhaltet die<br />
folgenden grundsätzlichen Schritte und Kriterien:<br />
Fokus<br />
Eine gut durchdachte Investition beginnt mit der Identifizierung von<br />
Objekten und Kaufgelegenheiten, die nach Einschätzung von<br />
Paramount das Potenzial eines stabilen Ertrags mit den Chancen auf<br />
eine langfristige Wertsteigerung verbinden. Dabei handelt es sich vor<br />
allem um Immobilien, die durch ihre Lage, zum Beispiel in den<br />
Innenstädten der US-Metropolen, keinem hohen Wettbewerbsdruck<br />
durch Neubautätigkeiten ausgesetzt sind. Der Fonds nutzt diese<br />
Chancen und erwirbt ein diversifiziertes Portfolio von Premium-Büro -<br />
immobilien in innenstädtischen Lagen der US-amerikanischen<br />
Wirt schafts metropolen (ggf. auch außerhalb der USA sowie<br />
ggf. u. a. REITs und REMICs, ausführlich siehe Rechtliche Grund lagen,<br />
III. 5. Gesellschaftszweck). Paramount ist überzeugt, dass diese<br />
Immobilien sich aufgrund ihrer hohen Qualität auch in Zeiten konjunktureller<br />
Abschwächung bewähren und vom langfristigen<br />
Aufwärtstrend im Immobilienmarkt profitieren können. Darüber<br />
hinaus kommt Paramounts Erfahrung in der aktiven Verwaltung und<br />
werthaltigen Betreuung von Immobilien auch diesen Objekten zu -<br />
gute. Neben der Lage der Objekte achtet das Fondsmanagement<br />
beim Ankauf auch auf werthaltige regionale Märkte mit positiven<br />
Wachstums- und Beschäftigungsaussichten sowie auf Objekte mit<br />
Mietpreisen unterhalb des Marktniveaus. Zum möglichen Inves -<br />
titionshorizont können darüber hinaus attraktive Ankäufe aus der<br />
Insolvenzmasse unter finanzierter Immobilieninvestoren sowie der<br />
Einstieg in Projekte mit Restrukturierungsbedarf gehören, deren innerer<br />
Wert von einem professionellen Management profitiert. Dank der<br />
ausgezeichneten Ver netzung von Paramount an den Immobilien- und<br />
Finanzmärkten ist das Unternehmen überzeugt, solche Chancen frühzeitig<br />
erkennen und zügig nutzen zu können. Dabei sucht Paramount<br />
vor allem – aber nicht ausschließlich – nach den folgenden<br />
Gelegenheiten:<br />
• wirtschaftlich gesunde Objekte mit Mietpreisen unter dem herrschenden<br />
Marktniveau<br />
• Portfolioakquisitionen<br />
• erstklassige, solide Objekte, die an anspruchsvolle Mieter vermietet<br />
sind oder vermietet werden können, deren exklusiver<br />
Charakter eine Wertstabilität auch in konjunkturellen Schwäche -<br />
phasen wahrscheinlich macht und die von langfristigen Auf -<br />
wärts trends am Immobilienmarkt profitieren.<br />
58
Effizienz<br />
Paramount strukturiert alle Investment-Engagements grundsätzlich<br />
so, dass steuerliche Lasten auf Ebene des Zielfonds soweit wie möglich<br />
minimiert, die Effizienz des laufenden Managements maximiert<br />
und Fremdkapital wirtschaftlicher eingesetzt werden können. Der<br />
Einsatz von Fremdkapital wird dabei auf die Bedürfnisse und spezifischen<br />
Erfordernisse jeder Beteiligung hin kalkuliert und kann aus festoder<br />
variabel verzinsten, kurz oder lang laufenden Hypotheken be -<br />
stehen. Ebenso flexibel und bedarfsorientiert entscheidet Paramount<br />
über die rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich optimale Form der<br />
Beteiligung mit Eigenkapital, zum Beispiel als Kreditnehmer, über<br />
Vorzugsaktien oder mittels Mezzanine-Kapital. Paramount verfügt<br />
über langjährig erfolgreiche Geschäfts bezie hungen zu amerikanischen<br />
und ausländischen Kapitalgebern und hat seit 1995 ein<br />
Darlehensvolumen von ca. USD 9 Mrd. erfolgreich verhandelt.<br />
effektives Objektmanagement darstellen. Zur Mieterbasis von<br />
Paramount gehören renommierte Namen wie Goldman Sachs, Bank<br />
of America, Warner Brother Entertainment, Hachette Filipacchi<br />
Media, Morgan Stanley, Deloitte & Touche, PricewaterhouseCoopers,<br />
Equitable, Time Warner, Deutsche Bank, ANZ Bank, McDonald‘s,<br />
Viacom, ING Barings, ABN Amro, TD Waterhouse, Bank of New York,<br />
Merrill Lynch, Shiseido Cosmetics, Neiman Marcus, Clifford Chance<br />
und die US-Regierung.<br />
Diese Beziehungen, zusammen mit Paramounts bewährter Manage -<br />
menterfahrung, haben es dem Unternehmen ermöglicht, in allen<br />
Objekten einen hohen und stabilen Vermietungsstand durchzusetzen,<br />
wodurch ein laufender und langfristiger Cashflow erzielt werden<br />
konnte.<br />
Stärke<br />
Das Fondsmanagement-Team verfügt über eine ausgezeichnete<br />
Leistungsbilanz in der professionellen Verwaltung von Objekten.<br />
Durch vorausschauendes Handeln und einem Auge für Details werden<br />
Herausforderungen meistens frühzeitig erkannt und gelöst. Als<br />
langjähriger und großer Kunde weiterer Dienst leister der Immo -<br />
bilienwirtschaft kann Paramount darüber hinaus auch ein kosten -<br />
59
Investitionsprozess<br />
ENTSCHEIDUNGEN<br />
FALLEN UNS IMMER<br />
LEICHT: NUR DIE<br />
BESTEN WERT ANLAGEN<br />
AM PLATZ.<br />
60
Investitionsprozess<br />
Die nachstehenden Angaben beruhen auf Informationen, Recherchen und Analysen der Paramount Group, Inc. vom 5. Dezember 2007<br />
sowie Aktualisierungen vom März 2009. Die Angaben werden von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> als zuverlässig und seriös erachtet und daher nicht<br />
nochmals überprüft.<br />
INVESTITIONSPROZESS<br />
Der Entscheidungsprozess<br />
Das Fondsmanagement-Team folgt bei der Auswahl, Bewertung,<br />
Genehmigung, Ausführung, Verwaltung und Realisierung aller<br />
Immobilienanlagen des Fonds einem klaren Verfahren und bewährten<br />
Strategien. Darüber hinaus bedürfen alle Transaktionen der Zu stim -<br />
mung des Exekutivausschusses des Komplementärs der Beteili -<br />
gungs - und Parallelgesellschaft, die mit besonders erfahrenen<br />
Mitgliedern des Fondsmanagement-Teams besetzt ist.<br />
BEWERTUNG VON MARKTCHANCEN<br />
• Das Fondsmanagement-Team identifiziert und prüft alle<br />
Chancen, die sich durch den kontinuierlichen Wandel von<br />
Regionen, Strukturen, Nutzungsarten oder auch gesellschaft -<br />
lichen Entwicklungen ergeben können. Dabei greift das Unter -<br />
nehmen sowohl auf eigene Recherchen als auch auf Vor schläge<br />
und Angebote aus dem Netzwerk seiner umfangreichen<br />
Geschäftsbeziehungen zurück.<br />
ABWICKLUNG DER ANKÄUFE<br />
• Eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung unter Einbeziehung der<br />
Abteilungen Objektmanagement und Vermietung, Finanzierung<br />
und Buchhaltung, Rechtswesen, Steuerrecht sowie Design und<br />
Bau.<br />
• Verhandlung der Verträge.<br />
• Strukturierung der Finanzierung, soweit erforderlich.<br />
VERWALTUNG DER OBJEKTE<br />
• Regelmäßige Statusreports für jedes Investment (Finanz eck -<br />
daten, Performance, Planabweichungen).<br />
• Bei Bedarf Konsultationen mit dem Anlegerausschuss.<br />
• Regelmäßige Berichterstattung an die Investoren.<br />
• Gelegentliche Prüfung von Ausstiegsoptionen.<br />
EXIT<br />
• Realisierung von Wertsteigerungen.<br />
ANALYSE UND BEWERTUNG VON KONKRETEN<br />
INVEST MENTS<br />
• Alle konkreten Investitionsobjekte werden den Akquisitions -<br />
spezia listen zur Überprüfung und Bewertung vorgelegt.<br />
• Paramount-Spezialisten aus den Bereichen Objektmanagement<br />
und Vermietung, Finanzierung und Buchhaltung, Rechtswesen,<br />
Steuerrecht sowie Design und Bau erarbeiten Analysen und<br />
Gutachten.<br />
GENEHMIGUNG VON ANKÄUFEN<br />
• Die Ergebnisse der rechtlichen und wirtschaftlichen Analyse und<br />
die Fachgutachten werden der Geschäftsführung vorgelegt.<br />
• Der Exekutivausschuss kann sich in wichtigen Fällen mit dem<br />
Anlageausschuss beraten.<br />
• Der Exekutivausschuss entscheidet für oder gegen den Kauf.<br />
62
Fondsimmobilien<br />
GUTE AUSGANGSLAGE.<br />
64<br />
31 West 52 nd Street
Angebot Fondsimmobilien<br />
Überblick<br />
FONDSIMMOBILIEN<br />
Zweimal erste Wahl: Die ersten Fondsobjekte<br />
Bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung, ist der Paramount<br />
Group Real Estate Fund V (Core) indirekt über Objektgesellschaften<br />
an zwei exklusiv gelegenen Büro immobilien in unmittelbarer<br />
Nachbarschaft zum Rockefeller Center in der New Yorker Midtown<br />
beteiligt.<br />
Die bisherigen Investitionen fanden gemeinsam mit anderen<br />
Paramount-Fonds und außenstehenden Partnern im Dezember 2007<br />
und August 2008 statt. Ihre Gesamthöhe liegt bei ca. USD 2,1 Mrd.<br />
Das in dem Zusammenhang aufgenommene bzw. übernommene<br />
Fremd kapital beträgt ca. USD 1,48 Mrd.<br />
Der Paramount Group Real Estate Fund V (Core) ist an den<br />
Objektgesellschaften beteiligt. Er hält damit indirekt einen Anteil von<br />
53,39 % am Objekt „1301 Avenue of the Americas“ und einen Anteil<br />
von 19,75 % am Objekt „31 West 52 nd Street“.<br />
Zum Erwerb der Gesellschaftsanteile fanden die ersten Eigen -<br />
kapitalabrufe auf Ebene des Zielfonds über insgesamt USD 204 Mio.<br />
statt.<br />
31 West 52 nd Street<br />
Das 30-stöckige repräsentative Bürogebäude wurde im Jahr 1986<br />
fertiggestellt. Die ehemalige New Yorker Firmenzentrale der<br />
Deutschen Bank umfasst rund 68.000 m 2 vermietbare Fläche und liegt<br />
ebenfalls in einer absoluten Premiumlage in Manhattans Midtown<br />
Distrikt.<br />
Das Objekt ist derzeit zu rund 95 % an eine breit diversifizierte<br />
Gruppe von Kunden vermietet, darunter Clifford Chance und Toronto-<br />
Dominion Bank. Aus Sicht der Paramount Group bietet das Objekt<br />
neben laufenden Erträgen auch erhebliches Wertsteige rungs -<br />
potenzial durch Restrukturierung und Neuverhandlung von<br />
Mietverträgen.<br />
Die Immobilie wurde zum Preis von rund USD 619 Mio. direkt vom<br />
vorherigen Eigentümer Deutsche Bank erworben. Dieser Ein -<br />
stiegspreis gilt für das Objekt als sehr günstig und liegt um fast<br />
die Hälfte unter dem in der Branche erwarteten Preis von über<br />
USD 1,0 Mrd. Möglich wurde der attraktive Einstieg durch den<br />
Rückzug stark spekulativ ausgerichteter Investoren, die gute<br />
Vernetzung der Unternehmensführung der Paramount Group und<br />
durch die Eigenkapitalstärke des schlagkräftigen Investors.<br />
66
1301 Avenue of the Americas<br />
Das 45-stöckige Bürogebäude liegt direkt an der Corporate Row<br />
genannten 6 th Avenue zwischen 52 nd und 53 rd Street. Die Class A-<br />
Immobilie wurde 1963 als Firmenzentrale des Einzelhandelsriesen<br />
J.C. Penney errichtet und 1989 umfassend modernisiert.<br />
Das Gebäude umfasst rund 150.000 m 2 Bürofläche und knapp<br />
2.800 m 2 Einzelhandelsfläche in Erd- und Untergeschoss. Zusätzliche<br />
Ausbauflächen für Einzelhandelsnutzung bestehen in den unter -<br />
irdischen Einkaufszentren, die das Gebäude mit verschiedenen<br />
U-Bahn-Stationen und dem Rockefeller Center verbinden.<br />
Das Objekt ist derzeit zu 100 % an namhafte Unternehmen aus unterschiedlichen<br />
Branchen vermietet, darunter PricewaterhouseCoopers<br />
und Siemens. Die ersten Mietverträge über größere Flächen laufen<br />
erst 2013 aus.<br />
Bei dem Gebäude handelt es sich um eine attraktive Einstiegschance<br />
aus der Liquidation eines sieben Immobilien umfassenden Pakets.<br />
Die Paramount Group erwarb das Objekt direkt von der finanzierenden<br />
Bank für rund USD 1,48 Mrd.<br />
67
68<br />
INVESTITIONSPLAN
INVESTITIONSPLAN PROGNOSE<br />
Mittelverwendung in USD Fonds KG in % vom in % der Summe/<br />
(Emittent) nom. EK in % des EK inkl. Agio<br />
Investitionsvolumen in die Beteiligungsgesellschaft 100.000.000 92,0 % 89,3 %<br />
(1) Fondsmanagementgebühren 250.000 0,2 % 0,2 %<br />
(2) Konzeptionsgebühr 500.000 0,5 % 0,4 %<br />
(3) Eigenkapitaleinwerbungsgebühr und Agio 10.330.775 9,5 % 9,2 %<br />
(4) Platzierungsgarantiegebühr 233.657 0,2 % 0,2 %<br />
(5) Asset Management-Gebühren 250.000 0,2 % 0,2 %<br />
(6) Gesellschaftskosten Fonds KG 350.000 0,3 % 0,3 %<br />
(7) Liquiditätsreserve 97.919 0,1 % 0,1 %<br />
Fondsvolumen 112.012.350 103,0 % 100,0 %<br />
Mittelherkunft in USD Fonds KG in % der Summe/<br />
(Emittent)<br />
in % des EK inkl. Agio<br />
Eigenkapital<br />
Geschäftsführende Kommanditistin 5.000 0,004 %<br />
einzuwerbendes Eigenkapital 108.745.000 97,1 %<br />
Agio 3.262.350 2,9 %<br />
Eigenkapital gesamt 112.012.350 100,0 %<br />
69
Investitionsplan<br />
Als Gesamtinvestition des Joint Ventures sind ca. USD 1.000 Mio.<br />
geplant, davon ca. 50 % Fremdkapital und ca. USD 500 Mio. Eigen -<br />
kapital. Die genaue Höhe des letztendlich aufzunehmenden<br />
Fremdkapitals steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Im Zuge der<br />
bisherigen Objektakquisitionen wurden die bestehenden Darlehen in<br />
Höhe von anteilig ca. USD 657 Mio. auf Ebene der Beteiligungs -<br />
gesellschaft aufgenommen bzw. übernommen. Auf Ebene des<br />
Emittenten wurden keine End- und Zwischenfinanzierungsmittel vereinbart.<br />
Dies ist auch in Zukunft nicht vorgesehen.<br />
Der Anteil der Fonds KG am Eigenkapital des Joint Ventures wird bis<br />
zu 20 % betragen. Geplant ist somit eine Beteiligung am Joint<br />
Venture in Höhe von bis zu USD 100 Mio. Der Mindestanteil der<br />
Fonds KG beträgt USD 10 Mio. Paramount wird sich ebenfalls mit<br />
mindestens USD 10 Mio. am Joint Venture beteiligen.<br />
Das in Investitionsobjekte investierte Volumen reduziert sich um<br />
Bera tungs kosten, Kosten für die Errichtung von Objektgesellschaften,<br />
Kos ten für den General Partner etc. Die genaue Höhe der Kosten<br />
kann – mit Ausnahme der Vergütung des General Partners (siehe<br />
Seite 100) – noch nicht beziffert werden.<br />
Das Eigenkapital der Fonds KG setzt sich aus dem Anteil der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin USD 5.000, dem einzuwerbenden<br />
Eigenkapital in Höhe von USD 108.745.000 und dem Agio von<br />
USD 3.262.350 zusammen. Die Fondsvergütungen belaufen sich auf<br />
Ebene der Fonds KG auf USD 11,56 Mio. Das entspricht einem Anteil<br />
von 10,3 % am Eigenkapital der Fonds KG inkl. Agio. Eine detailliertere<br />
Beschreibung der einzelnen Positionen befindet sich im<br />
Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ auf Seite 99 f.<br />
(1) Die Vergütung für die Geschäftsführende Kommanditistin ergibt<br />
sich aus dem Gesellschafts verwaltungsvertrag. Es ist eine einmalige<br />
Vergütung von USD 250.000 für die Gesellschafts -<br />
verwaltung vereinbart.<br />
(2) Aus dem Konzeptionsvertrag erhält die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH eine Einmalvergütung von<br />
USD 500.000.<br />
(3) Die Vergütung für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage<br />
GmbH aus der Vertriebsvereinbarung für die Eigenkapital vermitt -<br />
lung (6,5 % der Pflichteinlage der beitretenden Anleger zzgl. 3 %<br />
Agio) beläuft sich auf insgesamt maximal USD 10.330.775.<br />
(4) Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH gewährt<br />
eine Platzierungsgarantie und erhält dafür einmalig<br />
USD 233.657.<br />
(5) Aus dem Asset Management-Vertrag erhält die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Asset Management HTAM GmbH eine Einmalvergütung von<br />
USD 250.000.<br />
(6) Die Gesellschaftskosten der Fonds KG enthalten im Wesent -<br />
lichen Beratungskosten der Fonds KG. Diese Kosten sind überwiegend<br />
vertraglich vereinbart.<br />
(7) Es wurde vorsorglich eine Liquiditätsreserve in Höhe von<br />
USD 97.919 kalkuliert, die z. B. für die Aufnahme einer<br />
Zwischen finanzierung genutzt werden könnte, obwohl dies<br />
nicht vorgesehen ist.<br />
Sollte auf Ebene der Fonds KG weniger als USD 108.745.000 ein -<br />
geworben werden, reduzieren sich die Fondsvergütungen insgesamt.<br />
Da ein Teil der Fondsvergütungen nicht an die Höhe des eingeworbenen<br />
Eigenkapitals gebunden ist, erhöht sich aber der prozentuale<br />
Anteil der Fondsvergütungen am Eigenkapital (siehe Risiko 11,<br />
Seite 22). Werden z. B. USD 50 Mio. Eigenkapital eingeworben, reduzieren<br />
sich die Fondsvergütungen auf rund USD 5,98 Mio. Gleichzeitig<br />
erhöht sich der Anteil der Fondsvergütungen am Eigenkapital inkl.<br />
Agio um ca. 1 Prozentpunkt auf rund 11,6 %.<br />
70
ANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />
STEUERLICHE<br />
GRUNDLAGEN<br />
72
A. VORBEMERKUNGEN<br />
Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Grund -<br />
lagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage und die<br />
steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus diesem Beteili -<br />
gungsangebot in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend<br />
„USA“), auf den Cayman Islands und in der Bundes republik Deutsch -<br />
land (nachfolgend „Deutschland“) dar.<br />
Die Investitionen in Immobilienanlagen gliedern sich in die drei<br />
Phasen der Investition, laufenden Bewirtschaftung und der Ver -<br />
äußerung. Um in der nachfolgenden Darstellung Wiederholungen zu<br />
vermeiden, wurden die Ausführungen vorrangig nach der Besteue -<br />
rung in den USA und Deutschland getrennt dargestellt und die<br />
Phasen „Investition“ und „laufende Bewirtschaftung“ zusammen -<br />
gefasst.<br />
Grundlage für die nachfolgende Darstellung der wesentlichen<br />
Besteuerungsgrundlagen einer Beteiligung an der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG<br />
USA 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fonds KG“) sind<br />
• das zwischen Deutschland und den USA geschlossene Ab kom -<br />
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhin -<br />
derung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom<br />
Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008, BGBl. 2008<br />
II, Seite 611, unter Berücksichtigung des Abkommens vom<br />
29. August 1989, BGBl. 1991 II, Seite 355 sowie unter Berück -<br />
sichtigung des am 1. Juni 2006 unterzeichneten Änderungsprotokolls<br />
hierzu, BGBl. 2006 II, Seite 1184 (nachfolgend „DBA“),<br />
• das Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Ver -<br />
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-,<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 3. Dezember 1980, BGBl.<br />
1982 II, Seite 847, in der am 21. Dezember 2000 bekannt ge mach -<br />
ten Neufassung, BGBl. 2001 II, Seite 65 (nachfolgend „DBA-<br />
ErbSt“) und<br />
• die derzeit geltenden Steuergesetze und Bestimmungen in den<br />
USA und in Deutschland.<br />
Die Darstellung beruht auf dem Stand der Gesetzgebung, veröffentlichten<br />
Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen zum<br />
Prospektaufstellungsdatum.<br />
Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption erfolgt erst<br />
im Rahmen der steuerlichen Veranlagung oder gegebenenfalls im<br />
Rahmen einer abschließenden steuerlichen Betriebsprüfung. Für eine<br />
abweichende Beurteilung durch die Finanzbehörden und/oder<br />
Finanzgerichte, insbesondere im Rahmen einer steuerlichen Außen -<br />
prüfung, sowie für Änderungen der deutschen und/oder US-amerikanischen<br />
Gesetzgebung, der anwendbaren Doppelbesteuerungs -<br />
abkommen, Rechtsprechung bzw. der Verwaltungsanweisungen der<br />
deutschen und/oder US-amerikanischen Finanzverwaltung sowie<br />
Änderungen der Rechtslage auf den Cayman Islands kann keine<br />
Gewähr übernommen werden. Da es sich um einen der ersten USA-<br />
Fonds der Anbieterin handelt und die bereits initiierten USA-Fonds<br />
der Anbieterin bisher insbesondere keiner Prüfung durch die Finanz -<br />
behörden unterlegen haben, liegen erwartungsgemäß noch keine<br />
Erfah rungen zum steuerlichen Konzept vor.<br />
Die Anbieterin übernimmt nicht die Zahlung von Steuern.<br />
Ausgangspunkt für die nachfolgenden Ausführungen zu den<br />
wesentlichen Besteuerungsgrundlagen des vorliegenden<br />
Beteili gungs angebots ist die Annahme, dass die Investments<br />
der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), Limited Partner -<br />
ship (nach folgend „Beteiligungsgesellschaft“) ausschließlich<br />
in, sowohl nach deutschem als auch nach US-amerikanischem<br />
Recht, steuerlich transparenten Gesellschaften erfolgen.<br />
Die Beurteilung, ob eine Gesellschaft als transparentes Rechts -<br />
subjekt zu behandeln ist, erfolgt im Einzelfall nach dem beurteilenden<br />
nationalen Recht. Aus deutscher Sicht erfolgt dies im Vergleich mit<br />
Personenhandelsgesellschaften. Falls die Beteiligungsgesellschaft<br />
auch Investments in anderen Staaten als Deutschland und den USA<br />
und/oder aus Sicht eines Staates Investments in intransparenten<br />
Gesellschaftsformen vornimmt (vgl. die Ausführungen unter B), kann<br />
die folgende steuerliche Darstellung dies nicht abbilden.<br />
Für die nachfolgende Darstellung der wesentlichen Besteuerungs -<br />
grund lagen der Beteiligung an der Fonds KG wird davon ausgegangen,<br />
dass die Anleger<br />
• unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen<br />
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland<br />
sind,<br />
• keine Staatsbürger der USA oder der Cayman Islands sind,<br />
• keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA oder<br />
auf den Cayman Islands haben,<br />
73
Steuerliche Grundlagen<br />
• keine Inhaber einer „Green Card“ sind und auch sonst keine<br />
Anknüpfungspunkte für die Besteuerung in den USA oder auf den<br />
Cayman Islands aufweisen,<br />
• keine weiteren Einkünfte aus US-Quellen oder aus den Cayman<br />
Islands beziehen sowie<br />
• ihre Beteiligung an der Fonds KG im steuerlichen Privatvermögen<br />
halten (nachfolgend „Anleger“).<br />
Sofern eine oder mehrere dieser vorgenannten Annahmen beim einzelnen<br />
Anleger nicht erfüllt sein sollten, z. B. wenn die Beteiligung an<br />
der Fonds KG im steuerlichen Betriebsvermögen oder von einer<br />
Person mit weiteren sonstigen Anknüpfungspunkten für die Besteue -<br />
rung in den USA, z. B. weitere Beteiligungen an geschlossenen<br />
Immobilienfonds mit Grundbesitz in den USA, gehalten wird, kann<br />
dies zu abweichenden von den hier dargestellten steuerlichen Folgen<br />
in Deutschland und in den USA führen.<br />
Auswirkungen auf die individuelle Steuersituation des Anlegers sind<br />
nicht Gegenstand der nachfolgenden Darstellung über die wesent -<br />
lichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage,<br />
sodass inte res sierte Anleger ggf. einen auf diesem Gebiet erfahrenen<br />
steuer lichen Berater hinzuziehen sollten. Hinsichtlich der steuer -<br />
lichen Risiken aus diesem Beteiligungsangebot wird auf die Risiken<br />
(Seiten 19 bis 21) verwiesen.<br />
B. INVESTITIONEN IN AUSLÄNDISCHE<br />
IMMOBILIENANLAGEN<br />
Die Fonds KG wird sich als Limited Partner an der Beteiligungs -<br />
gesellschaft, einer nach dem Recht der Cayman Islands bestehenden<br />
Personengesellschaft mit einem Kapitalanteil von mindestens<br />
USD 10 Mio. und maximal USD 100 Mio. beteiligen. Die Beteili gungs -<br />
gesellschaft wiederum wird sich an bestimmten noch auszuwählenden<br />
Immobilieninvestitionen beteiligen, die überwiegend aus USamerikanischen<br />
Büroimmobilien bestehen werden. Sonstige Immo -<br />
bilieninvestitionen können jedoch gemäß des Gesellschafts zwecks<br />
der Beteiligungsgesellschaft darüber hinaus auch in Wohn-, Hoteloder<br />
andere Immobilien als auch in anderen Regionen wie z. B. Nord-,<br />
Zentral- und Südamerika, Australien und Asien belegen sein. Die Art,<br />
Größe, Lage, Ausstattung sowie der Wert der Objekte des Immo -<br />
bilienportfolios werden vor Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft nicht<br />
abschließend festgelegt sein (nachfolgend „Semi-Blind-Pool-<br />
Konzept“). Die Investi tionen in Immobilien können durch Direkt -<br />
erwerb einzelner Objekte oder Beteiligung an Grundstücks -<br />
gemeinschaften, REITs, REMICs und sons tigen Immobilien -<br />
unternehmen erfolgen, soweit es sich für US-amerikanische Be -<br />
steuerungszwecke nicht um intransparente Körper schaften handelt,<br />
hiervon wiederum ausgenommen sind börsen notierte REITs und<br />
andere öffentlich gehandelte Gesellschaften. Beteili gungen an aus<br />
US-amerikanischer Sicht intransparenten Körper schaften sollen nur<br />
in geringem Umfang oder in einer parallelen Fondsstruktur möglich<br />
sein.<br />
Nachfolgende Darstellung unterstellt Immobilien investi tionen der<br />
Beteiligungsgesellschaft in für US-amerikanische und deutsche<br />
Besteuerungszwecke steuerlich transparente Gesell schaften (nachfolgend<br />
„Objektgesellschaften“). Die Beteiligungs gesellschaft und<br />
die Paramount Group Real Estate Fund V (Core), Limited Partnership<br />
(nachfolgend „Parallelgesellschaft“) werden gemeinsam in einem<br />
bestimmten, noch festzulegendem Verhältnis an den Objekt -<br />
gesellschaften beteiligt sein. Die Anzahl der Objekt gesell schaften<br />
hat auf die nachfolgende Beurteilung jedoch keine Aus wirkung.<br />
Das wirtschaftliche Gewicht der Tätigkeit der Beteiligungs gesell -<br />
schaft soll im Wesentlichen auf der Erzielung von Wertstei ge rungen<br />
im Immobilienvermögen, insbesondere auch durch gege benen falls<br />
kurzfristige Veräußerung der Immobilien liegen. Die Erzie lung von Ein -<br />
künften aus der langfristigen Vermietung der jeweiligen Immobilien<br />
steht nicht im Vordergrund.<br />
Nachfolgend wird allein auf die Besteuerungsfolgen bei der Beteili -<br />
gung an steuerlich transparenten Objektgesellschaften abgestellt.<br />
Dies betrifft sowohl die Qualifikation nach US-Steuerrecht als auch<br />
nach deutschem Steuerrecht („Rechtstypenvergleich“). Falls die<br />
Objekt gesellschaften nach dem US-amerikanischen und/oder dem<br />
deutschen Steuerrecht als nichttransparent anzusehen sind, sind die<br />
nachfolgenden Ausführungen nicht einschlägig. Sofern eine der<br />
beteilig ten Gesellschaften nicht als transparent angesehen wird,<br />
erfolgt die Besteuerung der jeweiligen Einkünfte auf Ebene dieser<br />
Gesellschaft. Unter anderem sind die Liquiditätsausschüttungen in<br />
diesem Fall nicht mehr steuerneutral, sondern als steuerpflichtige<br />
Dividenden zu qualifizieren. Bei unterschiedlicher Qualifikation der-<br />
74
selben Gesellschaft in beiden Staaten könnte sich eine Doppel -<br />
besteue rung aus diesem Qualifikationskonflikt ergeben (vgl. Risiken,<br />
Seite 20).<br />
Aufgrund der Belegenheit der Immobilien in den USA unterliegen die<br />
Einkünfte aus den dort getätigten Immobilienanlagen der Steuer -<br />
pflicht in den USA, obwohl die Anleger dort keine persönlichen<br />
Anknüp fungspunkte für eine Steuerpflicht haben (z. B. Wohnsitz oder<br />
gewöhnlicher Aufenthalt).<br />
Soweit die Immobilien in anderen Staaten belegen sein werden, wird<br />
es für Zwecke der Besteuerung auf die innerstaatlichen Bestim -<br />
mungen des jeweiligen Belegenheitsstaates ankommen, und insbesondere,<br />
ob zwischen diesem Staat und Deutschland ein Doppel -<br />
besteuerungsabkommen besteht. Aufgrund des Semi-Blind-Pool-<br />
Konzepts der Beteiligungsgesellschaft können zum Zeitpunkt der<br />
Prospekt aufstellung etwaige ausländische Steuern, d. h. Steuern in<br />
anderen Staaten als den USA oder Deutschland, nicht bestimmt<br />
werden, sodass hierauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird.<br />
Für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />
in Deutschland gilt grundsätzlich das sogenannte Welteinkom -<br />
mensprinzip mit der Folge, dass diese Personen auch ihr im Ausland<br />
erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern müssen. Danach sind<br />
die Ein künfte aus einer Beteiligung an der Fonds KG auch für die<br />
Besteuerung der Anleger in Deutschland relevant, sofern das<br />
Besteue rungsrecht Deutschlands nicht durch das DBA bzw. DBA-<br />
ErbSt eingeschränkt wird.<br />
C. ABKOMMENSRECHTLICHE<br />
ZUWEI SUNG DER BESTEUERUNGS -<br />
RECHTE GEMÄSS DBA UND<br />
DBA-ERBST<br />
I. ABKOMMENSRECHTLICHE BEHANDLUNG<br />
DER PERSONENGESELLSCHAFT<br />
Die Fonds KG ist als Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland<br />
eine Personengesellschaft, die auch nach der Abkommens anwen -<br />
dung in den USA als solche zu qualifizieren ist.<br />
Die Objektgesellschaften sowie die Beteiligungsgesellschaft sind als<br />
Personengesellschaften sowohl nach dem Steuerrecht der USA –<br />
sofern sie nicht zur Besteuerung nach den Regeln für Kapital -<br />
gesellschaften optieren (sogenannte „check-the-box-election“) – als<br />
auch nach deutschem Steuerrecht keine selbstständigen Subjekte<br />
der Ertragsbesteuerung. Die Beteiligungsgesellschaft ist ferner für<br />
Zwecke des Steuerrechts der Cayman Islands als steuerlich transparent<br />
zu behandeln. Die Besteuerung findet daher ausschließlich auf<br />
Ebene der jeweiligen Gesellschafter statt. Da jedoch sowohl die<br />
Objektgesellschaften als auch die Beteiligungsgesellschaft ebenso<br />
wie die Fonds KG steuerlich transparente Personengesellschaften<br />
sind, sind die durch diese Gesellschaften vermittelten Einkünfte<br />
allein auf der Ebene der Anleger zu berücksichtigen. Der Anleger der<br />
Fonds KG ist daher Subjekt der Ertragsbesteuerung in den USA, auf<br />
den Cayman Islands und in Deutschland mit seinem Ergebnisanteil<br />
aus der Fonds KG.<br />
Auch im Anwendungsbereich des DBA werden transparente Perso -<br />
nen gesellschaften nicht als Rechtssubjekte angesehen, die Rechte<br />
aus dem DBA ableiten können. Vielmehr werden vorliegend allein die<br />
Anleger der Fonds KG als Subjekt der Ertragsbesteuerung im Anwen -<br />
dungs bereich des DBA angesehen, die Rechte aus dem DBA ableiten<br />
können. Anleger sind als natürliche Personen nach den unter A.<br />
getroffenen Annahmen in jedem Falle abkommensberechtigt, vgl.<br />
Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 d), Artikel 4 Abs. 1 i.V.m. Artikel 28<br />
Abs. 1 und 2 a) DBA. Aufgrund des Transparenzprinzips können sich<br />
die Anleger daher als abkommensberechtigte Personen trotz nur mittelbarer<br />
Beteiligung über Personengesellschaften in Deutsch land und<br />
auf den Cayman Islands unmittelbar als abkommensberechtigte<br />
Personen auf das DBA hinsichtlich ihrer auch in den USA steuerpflichtigen<br />
Einkünfte berufen.<br />
II.<br />
ZUWEISUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE<br />
HINSICHTLICH DER EINKÜNFTE AUS<br />
VERÄUSSERUNGEN<br />
Die von den Objektgesellschaften vermittelten Einkünfte aus der Ver -<br />
äußerung von in den USA belegenem unbeweglichen Vermögen sind<br />
gemäß Artikel 13 Abs. 1 DBA in den USA zu besteuern. Diese Ein -<br />
künfte sind steuerbefreit in Deutschland (vgl. Artikel 23 Abs. 3 lit. a)<br />
DBA), sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß<br />
75
Steuerliche Grundlagen<br />
§ 32b Einkommensteuergesetz (nachfolgend „EStG“), vgl. F.III. Glei -<br />
ches gilt nach herrschender Auffassung der Literatur auch für den Fall<br />
der Veräußerung einer Beteiligung an der Fonds KG durch die An -<br />
leger, für den Fall der Veräußerung einer Beteiligung an der Beteili -<br />
gungs gesellschaft durch die Fonds KG sowie für den Fall der Ver -<br />
äußerung einer Beteiligung an Objektgesellschaften durch die<br />
Beteili gungsgesellschaft oder der Veräußerung einer Beteiligung der<br />
Beteiligungsgesellschaft nachgeordneter Objektgesellschaften an<br />
weiteren Objektgesellschaften.<br />
III. ZUWEISUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE<br />
HINSICHTLICH DER EINKÜNFTE AUS<br />
VERMIETUNG UND VERPACHTUNG<br />
Eine Doppelbesteuerung der Vermietungseinkünfte aus den von den<br />
Objektgesellschaften gehaltenen Immobilien aufgrund des Wohn -<br />
sitzes des Anlegers in Deutschland und der Belegenheit der<br />
Immobilien in den USA wird durch das DBA vermieden. Für Zwecke<br />
des DBA stellen die von den Objektgesellschaften erwirtschafteten<br />
Mieteinnahmen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dar, für das<br />
den USA als Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht, vgl.<br />
Artikel 6 Abs. 1 DBA. In Deutschland sind diese Einkünfte steuer -<br />
befreit (vgl. Artikel 6 Abs. 1 i.V.m. Artikel 23 Abs. 3 lit. a) DBA), sie<br />
unter liegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG,<br />
vgl. F.III.<br />
Aus amerikanischer Sicht begründen die Objektgesellschaften als<br />
Vermietungsunternehmen Betriebsstätten der Anleger, zu deren<br />
Betriebs vermögen alle Wirtschaftsgüter zählen, die für die Aktivi -<br />
täten des Vermietungsunternehmens genutzt oder für Zwecke dieser<br />
Nutzung vorgehalten werden (sogenannter „Asset-Use-Test“). Die<br />
USA beanspruchen daher das ausschließliche Besteuerungsrecht,<br />
wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen (Kapital-)Forderung zu einer<br />
US-Betriebsstätte zu bejahen ist.<br />
Aus deutscher Sicht wird insoweit zum Teil die Auffassung vertreten,<br />
dass sämtliche Zinseinkünfte dem ausschließlichen Besteuerungs -<br />
recht Deutschlands unterliegen. Andererseits wird die Auffassung<br />
vertreten, dass bei einem Veranlassungszusammenhang mit der Ver -<br />
mie tungstätigkeit bzw. der gewerblichen Tätigkeit ein einheitliches<br />
Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates USA anzunehmen ist.<br />
Eine etwaige Doppelbesteuerung aufgrund eines hierdurch ent -<br />
stehenden Qualifikationskonfliktes kann grundsätzlich in einem so -<br />
genannten Verständigungsverfahren gelöst werden. Für den Fall,<br />
dass keine Einigung der beteiligten Finanzämter erzielt werden kann,<br />
erfolgt grundsätzlich eine Anrechnung der US-Steuern auf die deutsche<br />
Ein kommensteuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG. Die Steuer anrech -<br />
nung gemäß § 34c Abs. 1 EStG ist jedoch begrenzt auf den Betrag der<br />
(deutschen) Einkommensteuer, die auf diese US-Einkünfte entfällt,<br />
sodass es in jedem Fall bei der von einem der beiden Staaten fest -<br />
gesetzten höheren Steuerbelastung verbleibt.<br />
IV. ZUWEISUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE<br />
HINSICHTLICH ETWAIGER EINKÜNFTE AUS<br />
ZINSEN<br />
Den Anlegern der Fonds KG können Zinseinkünfte aus der Anlage von<br />
Liquiditätsüberschüssen vermittelt werden, die gemäß Artikel 11<br />
Abs. 1 DBA grundsätzlich dem ausschließlichen Besteuerungsrecht<br />
Deutschlands unterliegen.<br />
Allerdings kann die von jedem Vertragsstaat selbstständig durchzu füh -<br />
rende Abkommensauslegung zu unterschiedlichen Interpreta tio nen<br />
der Abgrenzung dieser Zinseinkünfte zu den laufenden Unter neh mensoder<br />
Vermietungseinkünften führen, sodass insbesondere Qua li fi ka -<br />
tionskonflikte hinsichtlich der Zinserträge, die auf Ebene der Objekt -<br />
gesellschaften anfallen, entstehen können (vgl. Risiken, Seite 20/21).<br />
V. ZUWEISUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE<br />
HINSICHTLICH ERBSCHAFT- BZW.<br />
NACHLASS- UND SCHENKUNGSTEUER<br />
Das Besteuerungsrecht für die Nachlass- bzw. Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer wird durch das DBA-ErbSt sowohl den USA als<br />
Belegenheitsstaat der Immobilien als auch Deutschland als Wohn -<br />
sitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers (Anleger) zugewiesen. Dies<br />
gilt auch für die durch Schenkung oder Erbanfall erfolgte unentgeltliche<br />
Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die<br />
eine in den USA belegene Immobilie hält. Die Doppelbesteuerung<br />
wird durch die Anrechnung der US-Nachlasssteuer/US-Schenkung -<br />
steuer auf die deutsche Steuerschuld vermieden (vgl. Artikel 11 DBA-<br />
ErbSt). Die Steueranrechnung ist jedoch begrenzt auf die deutsche<br />
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, die auf das US-Vermögen entfällt,<br />
76
sodass es in jedem Fall bei der von einem der beiden Staaten fest -<br />
gesetzten höheren Steuerbelastung verbleibt.<br />
D. BESTEUERUNGSRECHTE DER<br />
CAYMAN ISLANDS<br />
Da derzeit weder eine Besteuerung des Einkom mens oder des<br />
Gewinns noch in Erb- bzw. Schenkungsfällen auf den Cayman Islands<br />
erfolgt, kommt es gegenwärtig zu keiner Doppel besteuerung der der<br />
Fonds KG bzw. ihren Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte aus<br />
der Beteiligungsgesellschaft auf den Cayman Islands (vgl. Risiken,<br />
Seite 20).<br />
E. BESTEUERUNG IN DEN USA<br />
I. BESTEUERUNG DER LAUFENDEN<br />
EINKÜNFTE<br />
1. Steuersubjekt<br />
Die Objektgesellschaften, die Beteiligungsgesellschaft sowie die<br />
Fonds KG sind aus Sicht des US-amerikanischen Steuerrechts steuerlich<br />
transparente Personengesellschaften, die kein Steuersubjekt<br />
sind. Ihr steuerliches Ergebnis wird auf Ebene dieser Gesellschaften<br />
festgestellt und anschließend auf die jeweiligen Gesellschafter aufgeteilt.<br />
Die Anleger der Fonds KG werden damit in den USA (und auch<br />
in Deutschland) steuerlich so behandelt, als würden sie die von den<br />
Objektgesellschaften gehaltenen Immobilien in den USA unmittelbar<br />
halten und verwalten.<br />
2. Bemessungsgrundlage<br />
Anleger sind zur Zahlung von US-Bundeseinkommensteuer (Federal<br />
Income Tax) auf ihren jeweiligen Anteil am laufenden steuerlichen<br />
Ergebnis der Fonds KG verpflichtet. Dieses Ergebnis ist über die<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft sowie der Objekt gesell -<br />
schaften im Wesentlichen geprägt durch die Ergebniszuweisung aus<br />
den Objektgesellschaften. Das steuerliche Ergebnis ist daher<br />
zunächst auf dieser Ebene zu ermitteln. Das Ergebnis setzt sich aus<br />
den jeweiligen Miet- und Zinseinnahmen nach Abzug von Abschrei -<br />
bungen, Fremdkapitalzinsen sowie anderen Betriebsausgaben<br />
zusammen, vorausgesetzt, dass der Anleger zur sogenannten Netto -<br />
besteuerung optiert (vgl. E.I.4).<br />
Für Zwecke des amerikanischen Steuerrechts nehmen Anleger lediglich<br />
zeitanteilig an diesem steuerlichen Ergebnis teil, wenn sie im<br />
laufenden Jahr der Entstehung der Betriebseinnahmen/-ausgaben<br />
der Fonds KG beigetreten sind.<br />
Die von den Objektgesellschaften getragenen Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten einschließlich etwaiger Nebenkosten für die<br />
Büro immobilien werden mit Ausnahme der auf die nicht abschreibbaren<br />
Grundstücke entfallenden Anschaffungskosten in den USA linear<br />
über eine Laufzeit von 39 Jahren in der Betriebsphase abgeschrieben.<br />
Wohnimmobilien werden davon abweichend über eine Laufzeit von<br />
27,5 Jahren linear abgeschrieben. Die Finanzierungskosten werden<br />
über die jeweilige Darlehenslaufzeit aufwandswirksam in der<br />
Betriebsphase verteilt.<br />
Die in der Investitionsphase mit der Gründung der Objekt gesell -<br />
schaften, der Beteiligungsgesellschaft und der Fonds KG verbun -<br />
denen Kosten („Organization Costs“, insbesondere Rechts beratungs -<br />
kosten und öffentliche Gebühren) können bis zu einem Betrag in Höhe<br />
von USD 5.000 je Gesellschaft steuerlich geltend gemacht werden,<br />
vgl. Internal Revenue Code (US-Bundeseinkom men steuergesetz,<br />
nachfolgend „IRC“) Sec. 709 b. Dieser Abzugs be trag reduziert sich um<br />
den Betrag, um den die Summe dieser Grün dungskosten USD 50.000<br />
übersteigt, wobei der Abzugsbetrag nicht negativ wird. Die verbleibenden<br />
Gründungskosten können linear über 15 Jahre abgeschrieben<br />
werden. Im Gegensatz dazu können so genannte „Syndication Costs“,<br />
die auf Ebene der Fonds KG anfallen (z. B. Kosten der Eigen kapital -<br />
vermittlung, Gebühren für die Platzie rungs garantie, Konzeptions -<br />
kosten etc.), in den USA nicht abgeschrieben werden. Sie werden<br />
grundsätzlich erst bei der Berechnung eines etwaigen Veräußerungs -<br />
gewinnes gewinnmindernd berücksichtigt. Diese Kosten können<br />
generell nur den im Jahr der Kostenentstehung beitretenden Anle -<br />
gern zeitanteilig ab Beitritt zugerechnet werden.<br />
Bei der Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte der Fonds KG<br />
können insbesondere laufende Kosten für Rechtsberatung und sons -<br />
tige Beratung, Fondsverwaltungskosten sowie Abschreibungen auf<br />
die Gründungskosten steuerlich zum Abzug gebracht werden.<br />
77
Steuerliche Grundlagen<br />
Auf individueller Ebene der Anleger können für Zwecke der Ermittlung<br />
der Bemessungsgrundlage für die US-amerikanische Federal Income<br />
Tax, insbesondere US-Steuerberatungskosten, soweit die Kosten<br />
einen Betrag von 2 % des gesamten US-Einkommens übersteigen,<br />
nicht jedoch Reisekosten im Zusammenhang mit Gesellschafter ver -<br />
samm lungen oder Zinsaufwendungen aus einer eventuellen Anteils -<br />
finanzierung zum Abzug gebracht werden. Daher wird empfohlen, insbesondere<br />
vor Aufnahme einer persönlichen Anteilsfinan zierung<br />
einen auf dem Gebiet des US-Steuerrechts erfahrenen steuer lichen<br />
Berater hinzuzuziehen.<br />
3. Verlustausgleich<br />
Etwaige steuerliche Verluste aus der Beteiligung an der Fonds KG<br />
können Anleger ausschließlich mit sogenannten der US-Besteuerung<br />
unterliegenden „passiven“ Einkünften und nur bis zur Höhe des steuer<br />
lichen Buchwertes der Beteiligung („tax basis“) am Jahresende verrechnen<br />
und sofern der Verlust tatsächlich vom Anleger getragen<br />
werden muss („at risk limitation“). Die Mieteinkünfte, die die Objekt -<br />
gesellschaften dem einzelnen Anleger vermitteln, werden als<br />
Einkünfte aus passiver Tätigkeit qualifiziert. Nicht genutzte passive<br />
Verluste eines Wirtschaftsjahres können zeitlich und der Höhe nach<br />
unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen werden und mit positiven passiven<br />
Einkünften aus der Beteiligung an der Fonds KG – grundsätzlich<br />
aber nicht mit Zinseinkünften – verrechnet werden.<br />
4. US-Bundeseinkommensteuer (Federal Income Tax)<br />
Grundsätzlich unterliegen Einkünfte der Anleger aus der Vermietung<br />
von US-Grundvermögen einem pauschalen Quellensteuerabzug von<br />
30 % der Mieteinnahmen („Bruttobesteuerung“), wobei der Abzug<br />
von Ausgaben nicht möglich ist. Die Anleger haben in den USA<br />
jedoch gegenüber der US-Finanzverwaltung ein mit der Abgabe der<br />
Steuer erklärung auszuübendes Wahlrecht („net basis election“) hinsichtlich<br />
ihrer US-Immobilien, um so den Abzug der tatsächlich entstandenen<br />
Kosten zu ermöglichen („Nettobesteuerung“). In der vorliegenden<br />
Darstellung wird unterstellt, dass Anleger das Wahlrecht<br />
zur Nettobesteuerung ausüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist<br />
grundsätzlich für das laufende Jahr und alle darauffolgenden Jahre<br />
sowie für alle vom Anleger in den USA getätigten Immobilien investi -<br />
tionen bindend.<br />
Der auf die Einkünfte aus diesem Beteiligungsangebot anzuwen -<br />
dende Steuersatz ist abhängig vom Einkommen sowie vom Familien -<br />
status des Anlegers, wobei zu beachten ist, dass auch verheiratete<br />
Anleger in den USA getrennte Einkommensteuer erklärungen abzu -<br />
geben haben.<br />
Die dargestellten Steuersätze sind Folge eines US-amerikanischen<br />
Steuersenkungsprogramms, mit dem ein neuer Eingangstarif von<br />
10 % eingeführt wurde. Überwiegend wurden auch die weiteren<br />
Steuersätze dabei schrittweise gesenkt. Die tabellarisch dargestellten<br />
Steuersätze, nicht jedoch die Einkommensstufen, gelten bis einschließlich<br />
2010. Falls bis dahin keine entsprechende gesetzliche<br />
Verlängerung der Anwendung dieser Steuersätze durch den USamerikanischen<br />
Steuergesetzgeber beschlossen wird, gelten ab dem<br />
Jahr 2011 wieder die zuvor gültigen höheren Steuersätze (Eingangs -<br />
steuersatz 15 %, weitere Steuersätze in Höhe von 28 %, 31 %, 36 %<br />
sowie 39,6 %; vgl. auch E.II zu den für Veräußerungsgewinne an -<br />
wend baren Steuersätzen). Darüber hinaus kann der US-amerikanische<br />
Steuer gesetzgeber bis dahin auch andere, ggf. höhere, Steuer -<br />
sätze ein führen (vgl. Risiken, Seite 21).<br />
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird bei jeder<br />
steuerpflichtigen Person ein Freibetrag (USD 3.650 für das Jahr 2009)<br />
abgezogen. Bei einem bestimmten Schwelleneinkommen (für 2009:<br />
USD 166.800 für unverheiratete Personen bzw. USD 125.100 für verheiratete<br />
Personen) wird der persönliche Freibetrag sukzessive auf<br />
bis zu USD 2.431 vermindert. Der persönliche Freibetrag wird jährlich<br />
kraft Gesetzes an die Entwicklung des US-Lebenshaltungs kosten -<br />
indexes angepasst.<br />
5. Alternative Mindestbesteuerung<br />
(Alternative Minimum Tax)<br />
Zusätzlich zur regulären US-Bundeseinkommensteuer können<br />
Anleger der sogenannten „Alternative Minimum Tax“ (nachfolgend<br />
„AMT“) unterliegen. Die Einkünfte jedes Anlegers sind nach beiden<br />
Systemen zu berechnen, die jeweils höhere Steuer muss entrichtet<br />
werden. Derzeit liegt der AMT-Steuersatz bei 26 % für die ersten<br />
USD 175.000 des AMT-Einkommens nach Abzug des Steuer -<br />
freibetrages sowie bei 28 % für darüber hinausgehende AMT-<br />
Einkommen. Für verheiratete Anleger liegt der Grenzwert für<br />
den Steuersatz in Höhe von 28 % bei USD 87.500 anstelle von<br />
USD 175.000.<br />
78
STEUERSÄTZE FÜR 2007 FÜR UNVERHEIRATETE ANLEGER<br />
jährliches zu versteuerndes Einkommen<br />
Federal Income Tax<br />
(nach Abzug des persönlichen Freibetrages)<br />
bis USD 8.350 10 %<br />
über USD 8.350 bis USD 33.950 USD 835 plus 15 % des über USD 8.350 hinausgehenden Betrages<br />
über USD 33.950 bis USD 82.250 USD 4.675 plus 25 % des über USD 33.950 hinausgehenden Betrages<br />
über USD 82.250 bis USD 171.550 USD 16.750 plus 28 % des über USD 82.250 hinausgehenden Betrages<br />
über USD 171.550 bis USD 372.950 USD 41.754 plus 33 % des über USD 171.550 hinausgehenden Betrages<br />
über USD 372.950 USD 108.216 plus 35 % des über USD 372.950 hinausgehenden Betrages<br />
STEUERSÄTZE FÜR 2007 FÜR VERHEIRATETE ANLEGER<br />
(GETRENNTE VERANLAGUNG)<br />
jährliches zu versteuerndes Einkommen<br />
Federal Income Tax<br />
(nach Abzug des persönlichen Freibetrages)<br />
bis USD 8.350 10 %<br />
über USD 8.350 bis USD 33.950 USD 835 plus 15 % des über USD 8.350 hinausgehenden Betrages<br />
über USD 33.950 bis USD 68.525 USD 4.675 plus 25 % des über USD 33.950 hinausgehenden Betrages<br />
über USD 68.525 bis USD 104.425 USD 13.319 plus 28 % des über USD 68.525 hinausgehenden Betrages<br />
über USD 104.425 bis USD 186.475 USD 23.371 plus 33 % des über USD 104.425 hinausgehenden Betrages<br />
über USD 186.475 USD 50.447 plus 35 % des über USD 186.475 hinausgehenden Betrages<br />
79
Steuerliche Grundlagen<br />
Das AMT-Einkommen wird auf Basis des „normal“ ermittelten<br />
Einkommens unter Berücksichtigung von bestimmten Zu- oder<br />
Abschlägen ermittelt. Im Rahmen dieser Ermittlung des AMT-Ein -<br />
kommens sind beispielsweise US-Bundesstaaten einkom mensteuern<br />
und persönliche Freibeträge nicht steuerlich zu berücksichtigen.<br />
6. US-Bundeseinkommensteuervorauszahlungen<br />
Die Objektgesellschaften sind verpflichtet, für die Beteili -<br />
gungsgesellschaft, für die Fonds KG und damit für die Anleger quartalsweise<br />
Vorauszahlungen auf ihre individuelle US-Bundes -<br />
einkommensteuerschuld zu leisten. Der anwendbare Steuersatz für<br />
Einkommensteuervorauszahlungen entspricht insoweit grundsätzlich<br />
dem Höchststeuersatz von zurzeit 35 % (zu möglichen Steuer -<br />
satzänderungen vgl. die Ausführungen unter E.I.4). Der anwendbare<br />
Steuersatz kann auf das niedrigere Steuersatzniveau langfristiger<br />
Veräußerungsgewinne reduziert werden, wenn beispielsweise<br />
Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielt werden.<br />
Die Steuervorauszahlungen werden jedem einzelnen Anleger im<br />
Verhältnis seines Anteils am Ergebnis zugerechnet und auf die tatsächliche<br />
US-Bundeseinkommensteuerschuld angerechnet. Wenn<br />
der anteilige Steuervorauszahlungsbetrag die tatsächliche US-<br />
Bundeseinkommensteuerschuld des Anliegers übersteigt, kann der<br />
Anleger durch Abgabe einer US-Einkommensteuererklärung eine<br />
entsprechende Steuerrückerstattung beantragen.<br />
7. Besteuerung in einzelnen US-Bundesstaaten sowie lokale<br />
Steuern in den USA<br />
Die einzelnen US-Bundesstaaten, in denen die jeweiligen Immobilien<br />
des Immobilienportfolios der Fonds KG belegen sein werden, können<br />
zusätzliche Einkommensteuern erheben. Anleger können daher auch<br />
verpflichtet sein, Einkommensteuererklärungen in US-Bundesstaaten<br />
abzugeben. Darüber hinaus erheben einzelne US-Bundesstaaten<br />
Vermögensteuer, Umsatzsteuer und besondere Steuern auf immaterielle<br />
Wirtschaftsgüter, die auf den Verkauf von Anteilen an<br />
Personengesellschaften anwendbar sein können. Die Art sowie die<br />
tatsächlichen Auswirkungen solcher US-Bundesstaatensteuern<br />
sowie weiterer lokaler US-Steuern auf das vorliegende Beteili -<br />
gungsangebot können aufgrund des Semi-Blind-Pool-Konzepts erst<br />
nach Identifikation der Immobilieninvestitionen bestimmt werden.<br />
II.<br />
BESTEUERUNG VON<br />
VERÄUSSERUNGSGEWINNEN<br />
Eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ist beim vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot in folgenden Fällen denkbar:<br />
• Verkauf einer bzw. mehrerer oder aller Immobilien durch die<br />
Objektgesellschaften<br />
• Veräußerung der Beteiligung an den Objektgesellschaften oder<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
• Verkauf der Beteiligung an der Fonds KG durch den Anleger<br />
Wenn eine der Objektgesellschaften eine, mehrere bzw. alle der von<br />
ihr gehaltenen Immobilien veräußert, wird der entstehende Ver -<br />
äußerungsgewinn bzw. -verlust auf Ebene dieser Objekt gesell -<br />
schaften ermittelt und anschließend der Beteiligungsgesellschaft<br />
nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zugerechnet.<br />
Das steuerliche Veräußerungsergebnis (Veräußerungsgewinn oder<br />
-verlust) ergibt sich in diesem Fall aus dem Bruttoveräußerungspreis<br />
für die Immobilien abzüglich etwaiger Veräußerungskosten abzüglich<br />
dem steuerlichen Buchwert der Immobilien. Auf der nächsten Stufe<br />
wird das Veräußerungsergebnis nach den Bestimmungen des Gesell -<br />
schaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft, der Fonds KG und<br />
danach den Anlegern zugerechnet.<br />
Es ergibt sich ein vergleichbares Verfahren der anteiligen Zurechnung<br />
im Falle der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an den Objekt -<br />
gesellschaften oder der Beteiligungsgesellschaft. Das steuerliche<br />
Ergebnis aus einem Verkauf der Beteiligung an der Fonds KG wird<br />
dem Anleger direkt zugerechnet und von ihm versteuert. Bei einer<br />
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ergibt sich das steuerliche<br />
Veräußerungsergebnis jeweils aus dem Bruttoveräußerungspreis<br />
abzüglich etwaiger Veräußerungskosten abzüglich dem steuerlichen<br />
Buchwert des Gesellschaftsanteils einschließlich anteiliger<br />
„Syndication Costs“ (vgl. hierzu E.I.2).<br />
Für Zwecke der Besteuerung in den USA wird hinsichtlich von<br />
Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten zwischen kurzfristigen und<br />
langfristigen Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten unterschieden.<br />
Diese Unterscheidung richtet sich sowohl für den Fall der Ver -<br />
80
äußerung von US-amerikanischem Grundbesitz sowie für eine<br />
Beteiligung nach der Haltedauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes.<br />
Sogenannte langfristige Veräußerungsgewinne bzw. -verluste liegen<br />
vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
länger als zwölf Monate beträgt. Bei einer Haltedauer von bis zu zwölf<br />
Monaten werden kurzfristige Veräußerungsgewinne bzw. -verluste<br />
angenommen, die den regulären Steuersätzen für laufende Einkünfte<br />
unterliegen (vgl. hierzu E.I.4). Langfristige Veräußerungsgewinne<br />
werden in Abhängig keit von den individuellen Steuerstufen der<br />
Anleger mit 5 % bzw. 15 % (in niedrigen Steuerstufen auch 0 % während<br />
der Jahre 2009 bis 2010) versteuert. Ab 2011 werden diese<br />
Steuersätze auf 10 % bzw. 20 % bzw. für den Fall, dass die Halte -<br />
dauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf 8 % bzw. 18 % steigen, soweit<br />
der US-amerikanische Gesetzgeber keine Verlängerung des Steuer -<br />
senkungs programms oder eine grundsätzliche Neuregelung der<br />
Steuersätze beschließt (vgl. hierzu E.I.4).<br />
Ein besonderer Steuersatz in Höhe von derzeit bis zu 25 % wird auf<br />
den Teil des langfristigen Veräußerungsgewinns angewendet, der der<br />
Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem<br />
steuerlichen Buchwert bzw. den bis zur Veräußerung geltend gemachten<br />
Abschreibungen entspricht.<br />
Die Steuerlast auf Veräußerungsgewinne ist neben der regulären<br />
Besteuerung auch durch Berechnung der AMT zu ermitteln. Hin -<br />
sichtlich langfristiger Veräußerungsgewinne ergeben sich insoweit<br />
jedoch keine Unterschiede. Kurzfristige Veräußerungsgewinne werden<br />
dagegen nach den unter E.I.5 dargestellten AMT-Steuersätzen<br />
versteuert.<br />
Im Falle eines Verkaufs eines Anteils an der Fonds KG, der Beteili -<br />
gungsgesellschaft oder einer Objektgesellschaft ist der Käufer der<br />
Beteiligung verpflichtet, 10 % des Bruttokaufpreises zuzüglich wei -<br />
terer realisierter Beträge im Sinne der Treasury Regulations Sec.<br />
1.1445 – 1 (g)(5) (z. B. dem Verkäufer anteilig zuzuordnende<br />
Verbindlichkeiten) als Quellen steuer einzubehalten und an die US-<br />
Finanzbehörde abzuführen. In bestimmten Fällen kann eine Herab -<br />
setzung dieser Quellensteuer beantragt werden. Falls die Objekt -<br />
gesellschaften die von ihnen gehaltenen Immobilien veräußern, hat<br />
die Objektgesellschaft hinsichtlich des Anteils der Beteili gungs -<br />
gesellschaft an einem etwaigen Veräußerungsgewinn US-Bundes -<br />
einkommensteuervorauszahlungen zu leisten, wobei der jeweils<br />
höchste Steuersatz im Zeitpunkt der Veräußerung anwendbar ist,<br />
d. h. gegenwärtig 35 % (vgl. unsere Ausführungen unter E.I.4) bzw.<br />
15 % (oder 20 % ab 2011) im Falle von langfristigen Veräuße rungs -<br />
gewinnen.<br />
III. BESTEUERUNGSVERFAHREN IN DEN USA<br />
1. Anleger<br />
Anleger sind verpflichtet, bis spätestens 15. Juni des Folgejahres eine<br />
US-Bundeseinkommensteuererklärung (Form 1040NR) abzugeben.<br />
Diese Abgabefrist kann in besonderen Fällen um bis zu sechs Monate<br />
verlängert werden, was jedoch keinen Einfluss auf die Zah lungs -<br />
fristen von fälligen Steuern hat. Auf die sich ergebende US-<br />
Steuerlast des Anlegers werden abgeführte Quellensteuern und<br />
Steuervorauszahlungen angerechnet. Ergibt sich im Rahmen der<br />
Veranlagung eine Überzahlung, wird diese von der US-Steuerbehörde<br />
(Internal Revenue Service, nachfolgend „IRS“) an die Anleger zurückerstattet,<br />
umgekehrt ist der Anleger verpflichtet, die restliche<br />
Steuerschuld auf Basis der eingereichten US-Bundeseinkom men -<br />
steuererklärung zu bezahlen.<br />
2. US-Steuernummer<br />
Jeder Anleger benötigt aufgrund seiner Beteiligung an der Fonds KG<br />
eine US-Steuernummer („individual tax payer identification number“,<br />
„ITIN“). Eine solche ITIN wird von der IRS auf der Grundlage des<br />
Formulars 1040NR nebst Anlage W-7 ausgestellt.<br />
3. Fonds KG<br />
Die Fonds KG hat jährlich bis zum 15. April des Folgejahres eine<br />
US-Einkommensteuererklärung (Form 1065) sowie eine Quellen -<br />
steuer erklärung (Form 8804) einzureichen, wobei diese Frist um bis<br />
zu sechs Monate verlängert werden kann. Der anteilige steuerpflichtige<br />
Gewinn/Verlust und etwaige Quellensteuereinbehalte werden<br />
mittels besonderer Formulare (Schedule K-1 und Form 8805) fest -<br />
gestellt.<br />
81
Steuerliche Grundlagen<br />
IV. NACHLASS- UND SCHENKUNGSTEUER<br />
1. US-Nachlasssteuer<br />
Die USA besteuern im Erbfall den jeweiligen US-Nachlass, wobei<br />
sich der anzuwendende Steuersatz der US-(Bundes-)Nachlasssteuer<br />
nach dem Todeszeitpunkt der Anleger richtet. Gegenwärtig liegen<br />
die derzeitigen Steuersätze für die US-Nachlasssteuer unabhängig<br />
vom Verwandtschaftsgrad zwischen 18 % und einem Spitzen -<br />
steuersatz von 45 %. Für 2009 unterliegen Nachlässe von mehr als<br />
USD 3.500.000 der US-Nachlasssteuer. Im Jahr 2010 wird – vorbehaltlich<br />
einer möglichen Gesetzesänderung – keine US-Nach -<br />
lasssteuer erhoben. Soweit zwischenzeitlich keine Gesetzes änderung<br />
ergeht, steigt der Spitzensteuersatz der US-Nachlasssteuer ab dem<br />
Jahr 2011 auf 55 %.<br />
Das US-Nachlasssteuerrecht gewährt nicht ansässigen Steuer -<br />
pflichtigen einen Steueranrechnungsbetrag in Höhe von USD 13.000,<br />
sodass US-Nachlasswerte von bis zu USD 60.000 unabhängig von<br />
dem übrigen weltweiten Nachlass steuerbefreit sind. In Abhängig keit<br />
von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers kann sich dieser<br />
Steueranrechnungsbetrag gegebenenfalls noch erhöhen.<br />
Bemessungsgrundlage für die US-amerikanische Nachlasssteuer ist<br />
der Verkehrswert des Anteils an der Fonds KG.<br />
2. US-Schenkungsteuer<br />
Während Schenkungen von US-Grundbesitz grundsätzlich der US-<br />
Schenkungsteuer unterliegen, gilt dies nicht für Schenkungen von<br />
immateriellen Wirtschaftsgütern, zu denen auch Anteile an Perso -<br />
nengesellschaften, die US-Grundbesitz halten, gehören sollten. Dies<br />
ist jedoch nicht unumstritten. Eine verbindliche Rechtsprechung oder<br />
Anweisung der IRS besteht diesbezüglich nicht.<br />
Sollte der Anleger der US-Schenkungsteuer unterliegen, wenn er<br />
seine Beteiligung an der Fonds KG unentgeltlich überträgt, sind<br />
Schenkungen von bis zu USD 12.000 (Freibetrag für 2009) pro<br />
Begünstigtem steuerfrei. Bei verheirateten, nicht in den USA ansässigen<br />
Steuerpflichtigen können gegenwärtig, d. h. im Jahr 2009, bis<br />
zu USD 128.000 steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden.<br />
Nach gegenwärtigem Gesetzesstand beträgt der höchste anwend -<br />
bare US-Schenkungsteuersatz in 2010 35 %. Bei der Bestimmung des<br />
anwendbaren Steuersatzes sind jedoch alle vorangegangenen<br />
Schenkungen zu berück sichtigen.<br />
3. Nachlass- und Schenkungsteuern in US-Bundesstaaten<br />
Gegenwärtig erheben auch einzelne US-Bundesstaaten eigene Nach -<br />
lass- und Schenkungsteuern, wobei die Auswirkungen solcher US-Bun -<br />
desstaatensteuern aufgrund des Semi-Blind-Pool-Konzepts erst nach<br />
Identifikation der Immobilieninvestitionen bestimmt werden können.<br />
F. BESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
I. BESTEUERUNG DER LAUFENDEN<br />
EINKÜNFTE SOWIE<br />
BESTEUERUNGSVERFAHREN<br />
Auch für Zwecke der deutschen Besteuerung gilt, dass allein die<br />
Anleger Subjekt der Einkommensbesteuerung mit ihrem jeweiligen<br />
Ergebnisanteil aus der Fonds KG sind. Eine Ausnahme gilt lediglich<br />
für Zwecke der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (vgl. F.V.2 sowie<br />
F.V.3).<br />
Die Besteuerung der laufenden Einkünfte aus Vermietung der<br />
Immobilien der Objektgesellschaften in den USA ist aufgrund des<br />
DBA allein den USA zugewiesen, sodass diese Einkünfte in<br />
Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß<br />
§ 32b EStG zu berücksichtigen sind, vgl. hierzu C.III. Gleiches gilt<br />
grundsätzlich für etwaige Veräußerungsgewinne (vgl. hierzu C.II).<br />
Soweit Zinseinkünfte aus der Beteiligung an der Fonds KG in<br />
Deutschland steuerpflichtig sind, erfolgt eine Anrechnung der USamerikanischen<br />
Steuern, vgl. hierzu C.II.<br />
1. Einkünfteerzielungsabsicht<br />
Aus deutscher steuerlicher Sicht ist für das Vorliegen steuerlich relevanter<br />
Einkünfte eine Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf Ebene<br />
der Fonds KG als auch auf Ebene des einzelnen Anlegers erforderlich.<br />
Auf Ebene des Anlegers kann im Fall einer Anteilsfremdfinanzierung<br />
vorab die Einkünfteerzielungsabsicht entfallen. Daher wird für diesen<br />
Fall empfohlen, dies durch den persönlichen steuerlichen Berater zu<br />
überprüfen.<br />
82
2. Gewerbliche Einkünfte<br />
Da sich die Tätigkeit der Fonds KG auf den Erwerb, das Halten und<br />
das Verwalten des Anteils an der Beteiligungsgesellschaft be -<br />
schränkt, ist sie selbst ausschließlich vermögensverwaltend tätig.<br />
Eine gewerbliche Prägung der Fonds KG im Sinne des § 15 Abs. 3<br />
Nr. 2 Satz 1 EStG aufgrund der Stellung einer Kapitalgesellschaft als<br />
alleinige persönlich haftende Gesellschafterin liegt auf Basis der<br />
Verwaltungsauffassung (vgl. Richtlinie 15.8 Abs. 6 Einkommen -<br />
steuerrichtlinien) nicht vor, da ausschließlich die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zur<br />
Geschäftsführung befugt ist.<br />
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem<br />
Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit,<br />
wenn eine Gesellschaft ihrerseits eine gewerbliche Tätigkeit gemäß<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1 EStG ausübt oder derartige gewerbliche Einkünfte<br />
bezieht. Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft liegt im Wesent -<br />
lichen in der Generierung von Wertsteigerungen des erworbenen<br />
Immobilienportfolios. Aus deutscher steuerlicher Sicht kann diesbezüglich<br />
voraussichtlich nicht mehr von einer reinen vermögensverwaltenden<br />
Tätigkeit ausgegangen werden. Auf Ebene der Beteiligungs -<br />
gesellschaft liegen dann – unabhängig von einer etwaigen gewerb -<br />
lichen Prägung – gewerbliche Einkünfte vor, die aufgrund der transparenten<br />
Rechtsstellung an die Fonds KG weitergeleitet werden.<br />
Als Rechtsfolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfolgt auf Ebene der<br />
Fonds KG die Umqualifizierung der nicht gewerblichen Tätigkeit in<br />
eine gewerbliche und der Einkünfte hieraus in Einkünfte aus<br />
Gewerbe betrieb. Mithin gelten alle Einkünfte der Fonds KG, die dem<br />
Anleger vermittelt werden, insbesondere auch Veräußerungsgewinne<br />
und Zinseinkünfte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, vgl. § 15<br />
Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG.<br />
Die Anleger erzielen gewerbliche Einkünfte aus der Fonds KG als<br />
Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, da sie entsprechend<br />
den Regelungen des Gesellschaftsvertrages am Gewinn<br />
und Verlust der Fonds KG sowie an den stillen Reserven beteiligt sind<br />
und Mitsprache-, Informations- und Kontrollrechte entfalten können,<br />
sodass sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmer -<br />
initiative entfalten.<br />
3. Besteuerungsverfahren<br />
Die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft ist ge -<br />
mäß § 138 Abs. 2 Abgabenordnung binnen eines Monats meldepflichtig.<br />
Anleger sind von der Meldepflicht entbunden, wenn die Fonds KG<br />
die Meldung fristgerecht vornimmt, vgl. BMF-Schreiben vom 17. Au -<br />
gust 2004, BStBl I, 2004, Seite 847. Die Einkünfte der Fonds KG und<br />
deren Aufteilung auf die Anleger erfolgt in der sogenannten einheitlichen<br />
und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />
gemäß §§ 179 ff. Abgabenordnung. Die den Anlegern so zugerechneten<br />
Einkünfte aus der Fonds KG werden den Wohnsitzfinanzämtern<br />
der Anleger von Amts wegen mitgeteilt. Innerhalb der persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung des Anlegers sind positive Einkünfte aus<br />
der Beteiligung einer Fonds KG im Rahmen der Ermittlung des<br />
Progressionsvorbehaltes derzeit in der Anlage AUS zu erklären. Die in<br />
Deutschland gegebenenfalls steuerpflichtigen Zinseinkünfte sind in<br />
der Anlage GSE einzutragen.<br />
4. Steuersätze<br />
Die durch die Fonds KG vermittelten Einkünfte unterliegen dem individuellen<br />
Steuersatz des Anlegers, soweit sie in Deutschland steuerpflichtig<br />
sind. Dies gilt insbesondere für die gewerblichen Einkünfte<br />
aus Zinseinnahmen. Der derzeit gültige Spitzensteuersatz der Ein -<br />
kom mensteuer beträgt 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen<br />
von EUR 250.001 (EUR 500.002 für Zusammenveranlagte).<br />
5. Zinsabschlagsteuer und Abgeltungsteuer<br />
Soweit die Fonds KG Guthabenzinsen aus der Anlage liquider Mittel<br />
in Deutschland erwirtschaftet, unterliegen diese grundsätzlich nach<br />
derzeit geltendem Recht der deutschen Kapitalertragsteuer bzw.<br />
Zinsabschlagsteuer. Die Höhe der anteilig auf die einzelnen Anleger<br />
entfallenden Zinsabschlagsteuer wird einheitlich und gesondert festgestellt,<br />
sodass die von der Fonds KG bezahlte Zinsabschlagsteuer<br />
bei den Anlegern auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden<br />
kann.<br />
Die neu eingeführte Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gemäß § 32d EStG in der<br />
Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. Au -<br />
gust 2007, BGBl I 2007, Seite 1912, wird auf etwaige Zinseinkünfte<br />
der Fonds KG voraussichtlich keine Anwendung finden, da diese<br />
Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewer -<br />
83
Steuerliche Grundlagen<br />
bebetrieb zu qualifizieren sind (vgl. hierzu F.I.2 sowie § 32d Abs. 1<br />
Satz 1 EStG).<br />
II.<br />
BESTEUERUNG DER<br />
VERÄUSSERUNGSGEWINNE<br />
1. Umfang der Besteuerung<br />
Die Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerbefreit in<br />
Deutschland, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt<br />
gemäß § 32b EStG, vgl. C.II. Nach mittlerweile ständiger Recht -<br />
sprechung sind Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken<br />
eines gewerblichen Grundstückshandels der laufenden unternehmerischen<br />
Tätigkeit zuzurechnen. Dies gilt insbesondere auch in den<br />
Fällen, in denen das letzte zum Betriebsvermögen gehörende Grund -<br />
stück veräußert wird oder der gesamte Anteil an einer transparenten<br />
Grundstücksgesellschaft veräußert wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. De -<br />
zember 2006, DStR 2007, Seite 297). Die Gewinne aus der<br />
Veräußerung von Anteilen an den Objektgesellschaften, an der<br />
Beteiligungs gesell schaft und/oder an der Fonds KG sind dann nicht<br />
nach §§ 16, 34 EStG einkommensteuerbegünstigt.<br />
2. Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Ein gewerblicher Grundstückshandel kann sowohl auf der Ebene der<br />
Anleger, der Fonds KG, der Beteiligungsgesellschaft sowie der<br />
Objektgesellschaften vorliegen. Das vorliegende Beteiligungs -<br />
angebot kann Auswirkungen auf die Besteuerung anderer<br />
Immobilieninvestitionen des Anlegers haben, wenn aufgrund der<br />
Beteiligung an der Fonds KG oder infolge der Veräußerung der<br />
Beteiligung an der Fonds KG auf Ebene des Anlegers ein gewerb -<br />
licher Grundstückshandel begründet wird. Dies könnte dazu führen,<br />
dass auch die Einkünfte des Anlegers aus anderen Immo bilien -<br />
investitionen als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG zu<br />
beurteilen wären und der Gewerbesteuerpflicht unterlägen.<br />
Das Fondskonzept sieht vor, die Investments der Beteiligungs -<br />
gesellschaft zu kaufen und wieder zu verkaufen. Der Zweck liegt<br />
dabei im Wesentlichen in der Generierung von Wertsteigerungen des<br />
erworbenen Immobilienportfolios. Somit ist davon auszugehen, dass<br />
die Voraussetzungen für einen gewerb lichen Grundstückshandel auf<br />
Ebene der Beteiligungsgesellschaft planmäßig erfüllt werden.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann vorliegend neben der<br />
Veräußerung der Immobilien auch die Veräußerung eines Anteils an<br />
der Fonds KG durch den Anleger, die Veräußerung eines Anteils an<br />
der Beteiligungsgesellschaft oder der Anteile an den Objekt -<br />
gesellschaften auch auf Ebene des Anlegers zur Annahme eines<br />
gewerblichen Grundstückshandels führen. Das jeweils veräußerte<br />
Objekt bzw. von veräußerten Gesellschaften gehaltene Objekte sollen<br />
als „Zählobjekte“ im Rahmen eines gewerblichen Grundstücks -<br />
handels nach einer begünstigenden Regelung durch die Finanz ver -<br />
wal tung jedoch nur dann berücksichtigt, wenn der jeweilige<br />
Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Fonds KG beteiligt ist oder<br />
der Verkehrswert seiner Beteiligung an der Fonds KG bzw. der an -<br />
teilige Verkehrswert des veräußerten Grundbesitzes den Betrag von<br />
EUR 250.000 übersteigt, vgl. BMF, Schreiben vom 26. März 2004<br />
(BStBl. I 2004, Seite 434, Tz. 18). Darüber hinaus entschied der BFH<br />
mit seinem Urteil vom 12. Juli 2007 (DStR 2007, Seite 1759), dass<br />
Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft im Einzelfall auch<br />
dann als „Zählobjekt“ gelten können, wenn der Gesellschafter nicht<br />
zu mindestens 10 % beteiligt ist.<br />
Obgleich das Fondskonzept eine Mindestbeteiligung von lediglich<br />
USD 100.000 (vgl. § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages) vorsieht,<br />
können den Anlegern „Zählobjekte“ zugewiesen werden, die voraussichtlich<br />
einen gewerblichen Grundstückshandel auch auf Ebene des<br />
Anlegers begründen können. Daher wird den Anlegern empfohlen,<br />
vor einer Beteiligung an der Fonds KG die Auswirkungen auf andere<br />
Immobilieninvestitionen nach Rücksprache mit ihrem steuerlichen<br />
Be rater zu prüfen (vgl. Risiken, Seite 29). Darüber hinaus wird<br />
empfohlen, im Fall der Veräußerung oder Übertragung der Beteiligung<br />
an der Fonds KG zuvor den steuerlichen Berater hinzuzuziehen.<br />
III. PROGRESSIONSVORBEHALT<br />
1. Auswirkungen und Ermittlung des<br />
Progressionsvorbehaltes<br />
Die den Anlegern von der Fonds KG vermittelten steuerbefreiten<br />
US-Einkünfte sind im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß<br />
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bei der Festsetzung des Steuersatzes<br />
für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger zu<br />
berücksichtigen. Die durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I<br />
2008, Seite 2794) eingeführte Abschaffung des Progressions -<br />
84
vorbehaltes hinsichtlich bestimmter Einkünfte aus Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union bleibt ohne Auswirkung auf das vorliegende<br />
Beteiligungsangebot, da die steuerbefreiten US-Einkünfte aus sogenannten<br />
Drittstaaten stammen, vgl. § 32b Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m.<br />
§ 2a Abs. 2a EStG.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ist zunächst die Summe aus<br />
dem steuerpflichtigen Einkommen in Deutschland und den steuer -<br />
befreiten US-amerikanischen Einkünften aus der Beteiligung an der<br />
Fonds KG zu bilden.<br />
Dabei sind die US-Einkünfte unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen<br />
Ergebnisverteilungsabrede (vgl. insbesondere<br />
§ 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), soweit diese auch steuerlich<br />
anzuerkennen ist, nach geltenden deutschen steuerlichen Vor -<br />
schriften zu ermitteln. Für Grundstücke, die durch die Begründung des<br />
gewerblichen Grundstückshandels dem Umlaufvermögen zuzurechnen<br />
sind, können Absetzungen für Abnutzungen nicht vorgenommen<br />
werden. Sofern einzelne Grundstücke dem Anlagevermögen zuzurechnen<br />
sind, sind während der Betriebsphase anteilige Absetzungen<br />
für Abnutzung der Immobilien der Objektgesellschaften jährlich prozentual<br />
von den nach deutschen Vorschriften ermittelten An -<br />
schaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berücksichtigen. Für Büro -<br />
immobilien, deren Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden<br />
ist, wird eine Nutzungsdauer von 33 1 /3 Jahren unterstellt.<br />
Wohnimmobilien sowie Büroimmobilien, deren Bauantrag vor dem<br />
1. April 1985 gestellt wurde, werden hingegen grundsätzlich mit 2 %<br />
der ermittelten Anschaffungskosten abgeschrieben (vgl. § 7 Abs. 4<br />
Satz 1 EStG). Daneben sind die Verlustausgleichsbeschränkungen<br />
gemäß §§ 15a und 15b EStG (vgl. hierzu F.III.3 und F.III.4) sowie<br />
der sogenannte Fünfte Bauherrenerlass (BMF, Schreiben vom 20. Ok -<br />
to ber 2003, BStBl. I, Seite 546) zu beachten, sodass insbesondere die<br />
Kosten der Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie, Konzep -<br />
tions gebühren sowie andere Kosten der Investitionsphase mittelbar<br />
als Anschaffungsnebenkosten der Immobilieninvestitionen bzw. der<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft zu werten sind und somit<br />
in der Investitionsphase daraus keine steuerlichen Aufwendungen<br />
zugewiesen werden, sondern lediglich im Veräußerungszeitpunkt in<br />
das steuerliche Ergebnis einfließen.<br />
Des Weiteren geht die Anbieterin davon aus, dass die Be -<br />
schränkungen des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen<br />
gemäß § 4h EStG (sog. „Zinsschranke“) insbesondere auch auf Ebene<br />
der (ausländischen) Objektgesellschaften zu beachten sind, da nach<br />
dem Wortlaut des Gesetzes die Anwendung nicht für den Progres -<br />
sionsvorbehalt ausgenommen und voraussichtlich keine der sogenannten<br />
„Escape“-Klauseln gemäß § 4h Abs. 2 EStG anwendbar sind.<br />
Aus dem Einkommensteuerbetrag, der sich für die so ermittelte<br />
Summe der steuerpflichtigen und steuerbefreiten Einkünfte ergibt, ist<br />
der Durchschnittssteuersatz entsprechend der Grund- oder Splitting -<br />
tabelle zu ermitteln, der sodann auf das in Deutschland zu versteuernde<br />
Einkommen ohne die steuerbefreiten US-amerikanischen<br />
Einkünfte anzuwenden ist.<br />
2. Kein negativer Progressionsvorbehalt<br />
Soweit die Fonds KG in den USA eine gewerbliche Betriebsstätte<br />
unterhält, ist eine Berücksichtigung eines negativen Progressions -<br />
vorbehaltes für steuerliche Verluste des Anlegers insbesondere aus<br />
der Anfangsphase der Investitionen auch im Hinblick auf das<br />
Abzugsverbot für negative Einkünfte aus einer in einem Drittstaat<br />
belegenen gewerblichen Betriebsstätte nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG ausgeschlossen. Soweit die Fonds KG in den USA keine<br />
gewerbliche Betriebsstätte unterhält, gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich<br />
negativer Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung<br />
von in Drittstaaten belegenen Immobilien nach § 2a Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 6 lit. a EStG, wobei hiervon sämtliche durch die Auslandstätigkeit<br />
veranlassten Verluste einschließlich etwaiger Veräußerungsverluste<br />
erfasst sind.<br />
Drittstaaten sind Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europä -<br />
ischen Union sind, vgl. § 2a Abs. 2a EStG in der Fassung des<br />
Jahressteuergesetzes 2009 (BGBl. I 2008, Seite 2794). Daher ist<br />
davon auszugehen, dass aus den USA stammende steuerliche<br />
Verlustanteile des Anlegers aus dem vorliegenden Beteiligungs -<br />
angebot lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zeitlich<br />
unbefristet mit künftigen positiven ausländischen Einkünften der selben<br />
Art aus der Beteiligung an der Fonds KG ausgeglichen werden<br />
können, vgl. § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG; H 32b (Ausländische Verluste)<br />
Einkommensteuerrichtlinien. Soweit nach der vorgenannten Verlust -<br />
berücksichtigung ein positiver Betrag verbleibt, wird dieser im<br />
Rahmen des (positiven) Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.<br />
85
Steuerliche Grundlagen<br />
3. Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 15a EStG<br />
Die einem Kommanditisten zuzuweisenden Verlustanteile können<br />
zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften verwendet werden,<br />
soweit diese Verlustzuweisung nicht zu einem negativen Kapital -<br />
konto des jeweiligen Kommanditisten führt oder sich dadurch ein<br />
bereits bestehendes negatives Kapitalkonto erhöhen würde (vgl.<br />
§ 15a Abs. 1 EStG). Insoweit wäre lediglich eine Verrechnung mit<br />
künftigen positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle möglich.<br />
Soweit die Kapitalkonten der Anleger negativ werden sollten,<br />
wären die Bestimmungen des § 15a EStG im Rahmen des<br />
Progressionsvorbehaltes auf das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
anzuwenden.<br />
4. Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 15b EStG<br />
Gemäß § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang<br />
mit einem Steuerstundungsmodell nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen<br />
werden. Auch ein Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG ist<br />
insoweit ausgeschlossen. Zulässig ist lediglich eine Verrechnung dieser<br />
Verluste mit künftigen positiven Einkünften aus derselben<br />
Einkunftsquelle (vgl. § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG). Ein Steuer stun dungs -<br />
modell liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten<br />
Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest<br />
in der Anfangsphase der Investition steuerliche Vorteile durch<br />
Verrechnung von Verlusten mit übrigen Einkünften zu erzielen (§ 15b<br />
Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG). Bei der vorliegenden mehr stöckigen<br />
Gestaltung ist die Anwendbarkeit von § 15b EStG auf der Ebene der<br />
Objektgesellschaften zu prüfen, wobei ein Ausgleich mit Einkünften<br />
der Beteiligungsgesellschaft oder der Fonds KG nicht möglich sein<br />
soll, vgl. BMF, Schreiben vom 17. Juli 2007, BStBl. I 2007, Seite 542,<br />
Rz. 21. Die Rechtsfolgen des § 15b EStG greifen jedoch nur dann ein,<br />
wenn die insgesamt in der Anfangsphase der Investition prognostizierten<br />
Verluste mehr als 10 % des nach dem Fondskonzept aufzubringenden<br />
Kommanditkapitals betragen (vgl. § 15b Abs. 3 EStG).<br />
Obgleich bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot aufgrund des<br />
zugrunde liegenden Blind-Pool-Konzepts keine Ergebnisse prognostiziert<br />
werden – und damit auch keine steuerlichen Verluste –, ist davon<br />
auszugehen, dass § 15b EStG im Rahmen des Progres sions -<br />
vorbehaltes anwendbar sein wird, da § 15b EStG nach Auf fassung<br />
der Finanzverwaltung auch auf sogenannte Blind-Pools anzuwenden<br />
ist, vgl. BMF, Schreiben vom 17. Juli 2007, aaO, Rz. 10.<br />
IV. ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />
1. Steuerpflicht<br />
Die unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung an der Fonds KG im<br />
Wege der Erbfolge bzw. Schenkung unterliegt der deutschen<br />
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Erb schaft -<br />
steuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur<br />
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. De zem -<br />
ber 2008, BGBl. I 2008, Seite 3018 (nachfolgend „ErbStG“).<br />
2. Bewertung<br />
Bei der Bewertung eines Anteils an der Fonds KG sind die Immobilien<br />
und etwaiges weiteres Betriebsvermögen der Objektgesellschaften<br />
gemäß § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. §§ 31, 9 Bewertungsgesetz mit<br />
ihrem gemeinen Wert (entspricht in der Regel dem Verkehrswert)<br />
anzusetzen. Verbindlichkeiten mindern die Bemessungsgrundlage in<br />
Höhe ihres Nennwertes.<br />
3. Steuersätze und Freibeträge<br />
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird unter Berücksichtigung von<br />
persönlichen Freibeträgen sowie Vorschenkungen innerhalb einer<br />
10-Jahres-Frist durch einen progressiven Steuerstaffeltarif ermittelt.<br />
Gemäß der Neufassung des § 16 ErbStG betragen beispielsweise die<br />
persönlichen Freibeträge für Ehegatten nunmehr EUR 500.000, für<br />
Kinder EUR 400.000 und Enkel EUR 200.000. Die Steuersätze sind<br />
darüber hinaus nach Verwandtschaftsgrad in drei Klassen gegliedert.<br />
Der niedrigste Steuersatz beträgt nach § 19 ErbStG gegenwärtig 7 %<br />
in der Steuerklasse I bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs<br />
von bis zu EUR 75.000, der höchste Steuersatz beträgt 50 % in den<br />
Steuerklassen II und III bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs<br />
ab EUR 6.000.001.<br />
Die Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sowie die<br />
Inanspruchnahme von steuerlichen Freibeträgen ist wesentlich von<br />
den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Anleger abhängig<br />
und sollte daher zusammen mit dem persönlichen steuerlichen<br />
Berater erfolgen, sodass der Anleger vor einer Anteilsübertragung in<br />
jedem Fall seinen persönlichen steuerlichen Berater konsultieren<br />
sollte.<br />
86
4. Anrechnung US-amerikanischer Nachlass- und<br />
Schenkungsteuer<br />
Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Nachlass- bzw. Erbschaftund<br />
Schenkungsteuern, die durch unentgeltliche Übertragung<br />
(Schenkung oder Erbanfall) eines Anteils an der Fonds KG ausgelöst<br />
werden können, wird durch das DBA-ErbSt sowohl den USA als auch<br />
Deutschland zugewiesen, wobei die Doppelbesteuerung grundsätzlich<br />
durch die Anrechnung der US-Nachlasssteuer/US-Schen -<br />
kungsteuer auf die deutsche Steuerschuld vermieden wird (vgl. C.V).<br />
Anleger sind nach den unter A. getroffenen Annahmen unbeschränkt<br />
erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig in Deutschland. Wenn die<br />
unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung an der Fonds KG im<br />
Wege der Erbfolge bzw. Schenkung auch in den USA der US-amerikanischen<br />
Nachlass- oder Schenkungsteuer unterliegt, ist die festgesetzte,<br />
auf den Anleger entfallende, gezahlte und keinem Ermä -<br />
ßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf Antrag insoweit<br />
auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer anzurechnen,<br />
als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer<br />
unterliegt, vgl. § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ErbStG. Diese Steuer an -<br />
rechnung setzt voraus, dass die deutsche Steuer nicht vor der ausländischen<br />
Steuer und nicht später als fünf Jahre nach der Entstehung<br />
der ausländischen Steuer entstanden ist, vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4<br />
ErbStG. Darüber hinaus ist die Steueranrechnung gemäß § 21 Abs. 3<br />
ErbStG an bestimmte Nachweispflichten geknüpft.<br />
V. SONSTIGE STEUERN<br />
1. Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer<br />
Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer jedes<br />
Anlegers erhoben, die sich als zusätzliche Belastung auswirkt. Bei<br />
kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer erhoben,<br />
deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen richtet und –<br />
je nach Bundesland – 8 % oder 9 % der Einkommensteuer beträgt.<br />
2. Gewerbesteuer<br />
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb,<br />
soweit er im Inland betrieben wird (vgl. § 2 Abs. 1 Gewer be -<br />
steuergesetz (nachfolgend „GewStG“)). Als Folge der Abfärbung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt die Fonds KG gewerbliche Einkünfte und<br />
unterhält einen Gewerbebetrieb. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet<br />
sich nach dem maßgebenden Gewerbeertrag der Fonds KG, in dem<br />
nach dem DBA steuerfreie Vermietungseinkünfte sowie Einkünfte aus<br />
der Veräußerung von US-Immobilien (vgl. hierzu C.II sowie C.III) nicht<br />
enthalten sind. Aufgrund der gewerblichen Einkünfte der Beteili -<br />
gungsgesellschaft wird ein steuerpflichtiger Gewerbeertrag der<br />
Fonds KG daher lediglich aus Zinseinkünften bewirkt.<br />
Sollte auf Ebene der Fonds KG ein positiver Gewerbeertrag erzielt<br />
werden, ist ein Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 abzuziehen.<br />
3. Umsatzsteuer<br />
Die Fonds KG erbringt keine in Deutschland steuerbaren Umsätze.<br />
Insbesondere mit dem Halten der Anteile an der Beteiligungs -<br />
gesellschaft wird die Fonds KG nicht unternehmerisch tätig (vgl.<br />
Abschnitt 18 Abs. 2 Umsatzsteuer-Richtlinien 2008). Mithin ist die<br />
Fonds KG für die an sie erbrachten Leistungen nicht zum Abzug von<br />
Vorsteuer berechtigt, sodass Ausgaben der Fonds KG mit dem jeweiligen<br />
Bruttobetrag liquiditätswirksam werden.<br />
4. Investmentsteuergesetz<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen könnte die Besteuerung einer<br />
gemeinschaftlichen Investition in Grundvermögen abweichend von<br />
der Regelbesteuerung den besonderen Besteuerungsvorschriften des<br />
Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“) unterliegen. In diesem<br />
Fall wären insbesondere umfassende Publizitätspflichten hinsichtlich<br />
der auf Ebene der Fonds KG und der Beteiligungs -<br />
gesellschaft erzielten Einkünfte gemäß § 5 InvStG zu erfüllen, um die<br />
Freistellung der Einkünfte nach den einschlägigen Regelungen des<br />
DBA zweifelsfrei sicherzustellen.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass die angebotene Beteiligung an der<br />
Fonds KG als Beteiligung an einem in- oder ausländischen Invest -<br />
mentvermögen oder Investmentanteilen im Sinne des Investment -<br />
gesetzes (nachfolgend „InvG“) anzusehen ist.<br />
Die Qualifikation als inländisches Investmentvermögen hängt dabei<br />
entscheidend von formalen Voraussetzungen ab. Inländische Invest -<br />
mentvermögen sind demnach nur Investmentfonds im Sinne des § 2<br />
Abs. 1 InvG (d. h. richtlinienkonforme Publikums-Sonder vermögen,<br />
sonstige Publikums-Sondervermögen und Spezial-Sonder vermögen)<br />
sowie Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 InvG<br />
87
Steuerliche Grundlagen<br />
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG), nicht jedoch Personen gesellschaften. Die<br />
Fonds KG erfüllt aufgrund ihrer Rechtsform als Personengesellschaft<br />
daher nicht die Voraussetzungen eines inländischen Investment -<br />
vermögens oder -anteils. Dies schließt jedoch nicht gleichzeitig das<br />
Vorliegen eines ausländischen Investmentvermögens oder -anteils<br />
aus (keine „Abschirmwirkung“).<br />
Die Bestimmungen des InvStG sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG auf<br />
ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investment -<br />
anteile im Sinne des § 2 Abs. 8 und 9 InvG anzuwenden. Auslän -<br />
disches Investmentvermögen ist Vermögen zur gemeinschaftlichen<br />
Kapital anlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in<br />
bestimmte Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien und<br />
Immobilien-Gesellschaften, angelegt sind, wobei das Investment -<br />
vermögen dem Recht eines anderen Staates unterstehen muss, vgl.<br />
§ 2 Abs. 8 i.V.m. § 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 InvG. Vom Begriff des ausländischen<br />
Investmentvermögens gemäß § 2 Abs. 9 InvG sind Anteile<br />
an ausländischen Investmentvermögen erfasst, bei denen der An -<br />
leger verlangen kann, dass ihm sein Anteil gegen Rückgabe des<br />
Anteils ausgezahlt wird, oder bei denen zwar keine Rückgabe -<br />
möglichkeit besteht, aber die ausländische Investmentgesellschaft in<br />
ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen<br />
Kapitalanlage unterstellt ist.<br />
Zum Anwendungsbereich des InvG hat die Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ein Rundschreiben vom<br />
22. Dezember 2008 mit dem Geschäftszeichen WA 41 – WP 2136 –<br />
2008/0001 auf ihrer Homepage (www.bafin.de) veröffentlicht, das<br />
auch zur Auslegung dieser Kriterien Stellung nimmt. Danach ist eine<br />
Risikomischung anzunehmen, wenn das Vermögen in mehr als drei<br />
Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt<br />
ist. Beim Rückgaberecht soll es ausreichen, wenn die Rücknahme<br />
von Anteilen mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.<br />
Eine ausländische Investmentaufsicht soll gegeben sein, wenn es<br />
sich um eine staatliche, gerade (auch) dem Anlegerschutz dienende<br />
Aufsicht handelt, welche die Bonität der Investmentgesellschaft, die<br />
Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der leitenden Personen sowie<br />
die laufende Einhaltung von Anlagegrenzen überprüft.<br />
Fonds KG gegenüber der Fonds KG hat noch die Fonds KG, die<br />
Beteiligungsgesellschaft oder die Objektgesellschaften auf den<br />
Cayman Islands oder in den USA einer Investmentaufsicht unterliegen,<br />
liegen hinsichtlich der Fonds KG sowie der Beteiligung der<br />
Privatanleger an der Fonds KG weder ausländisches Investment -<br />
vermögen noch ausländische Investmentanteile vor.<br />
Das InvStG wäre jedoch insbesondere anwendbar, wenn sich die<br />
Beteiligungsgesellschaft an Immobilienunternehmen beteiligt, die ihr<br />
Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anlegen und<br />
diese Anteile einen nicht nur unerheblichen Umfang des Vermögens<br />
der Beteiligungsgesellschaft ausmachen würden (vgl. § 2 Abs. 8<br />
Satz 2 InvG), vorausgesetzt, dass die Beteiligungsgesellschaft im<br />
Hinblick auf ihre Beteiligung an dem jeweiligen Immobilien -<br />
unternehmen ein turnusmäßges Rückgaberecht hätte oder das jeweilige<br />
Immobilienunternehmen einer Investmentaufsicht unterliegen<br />
würde. Dies ist nach Auffassung der Anbieterin nicht geplant, sodass<br />
das InvStG auf das vorliegende Beteiligungsangebot planmäßig nicht<br />
anwendbar ist (vgl. Risiken, Seite 21).<br />
5. Außensteuergesetz<br />
Eine Anwendung des deutschen Außensteuergesetzes („AStG“) auf<br />
die im Ausland erzielten Einkünfte scheidet nach Auffassung der<br />
Anbieterin aus. Erträge aus der Veräußerung von Immobilien -<br />
investitionen sowie Erträge aus der Vermietung und Verpachtung, die<br />
über eine ausländische Gesellschaft bezogen werden, stellen<br />
unschädliche aktive Einkünfte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 6<br />
AStG i.V.m. § 20 Abs. 2 AStG dar, da auch die unmittelbare Ver -<br />
äußerung bzw. Vermietung und Verpachtung der US-Immobilien durch<br />
die Anleger nach dem DBA steuerfrei wäre.<br />
Die Fonds KG hält lediglich eine Beteiligung an der Beteili gungs -<br />
gesellschaft und erfüllt damit die vorgenannten Kriterien der<br />
Risikomischung nicht. Da der Anleger weder eine (turnusmäßige)<br />
Rückgabemöglichkeit eines von ihm gehaltenen Anteils an der<br />
88
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
89
Rechtliche Grundlagen<br />
VORBEMERKUNG<br />
In dem nachfolgenden Abschnitt sind die mit der Vermögensanlage<br />
verbundenen Rechte für Anleger, die sich als Kommanditist an der<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend auch die<br />
„Fonds KG“ oder die „Emittentin“) beteiligen, dargestellt (im Ein -<br />
zelnen: Gewinn und Verlustzuweisung und Entnahme und Verteilung<br />
der Liquidations erlöse (Seite 105 f.), Stimmrechte (Seite 104), Infor -<br />
mations- und Kontroll rechte (Seite 101), Kündigungsrecht (Seite 107),<br />
Recht zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Seite 108 f.). In der<br />
Dar stellung sind solche Aspekte nicht behandelt, die sich aus persön -<br />
lichen Umständen eines einzelnen Anlegers ergeben können.<br />
Jedem Anleger wird daher dringend angeraten, die Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG vollständig zu prüfen und<br />
ggf. mit seinem persönlichen Berater zu erörtern.<br />
Die nachfolgende Darstellung begründet keinen konkreten Rechtsrat,<br />
sondern ist lediglich eine Darstellung der mit der Vermögensanlage<br />
verbundenen Rechte. Der Gesellschaftsvertrag mit seinem vollstän -<br />
digen Wortlaut ist in diesem Verkaufsprospekt abgedruckt (siehe<br />
Seite 137 ff.). Bei Abweichungen zwischen dem Gesellschaftsvertrag<br />
und dieser Darstellung ist allein der Gesellschaftsvertrag maßgeblich.<br />
Zukünftige Änderungen des Gesellschaftsvertrages können zu<br />
Abweichungen zwischen der nachfolgenden Darstellung und dem<br />
Gesellschaftsvertrag führen. Änderungen der Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrages bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehr -<br />
heit von 3 /4 aller anwesenden bzw. vertretenen bzw. – im schrift -<br />
lichen Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Komman ditisten und<br />
der Zustimmung der Komplementärin.<br />
(nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“ genannt) beteiligt sein. Die<br />
Beteiligungsgesellschaft wurde gegründet, damit die Fonds KG über<br />
die Beteiligungsgesellschaft gemeinsam mit der Paramount Group<br />
Real Estate Fund V (Core), L.P. (nachfolgend „Parallelgesellschaft“<br />
genannt) gemeinsam immobilienbezogene Investments vornehmen<br />
kann. Aus Gründen des US-Steuerrechts – um zu vermeiden, dass die<br />
Beteiligungsgesellschaft als „Investment Company“ nach dem USamerikanischen<br />
Investment Company Act von 1940 eingestuft werden<br />
könnte – ist die Fonds KG nicht an der Parallelgesellschaft, sondern<br />
an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Die Beteiligungs -<br />
gesellschaft und die Parallelgesellschaft werden beide durch den -<br />
selben General Partner, die Paramount GREF V, L.L.C. („General<br />
Partner“), geführt. Dieser hält eine Beteiligung von insgesamt mindestens<br />
USD 10 Mio. an der Beteiligungsgesellschaft oder an der<br />
Parallelgesellschaft oder anteilig an beiden. Er kann jedoch bei beiden<br />
Gesellschaften seine Beteiligung bis zum Ende der Anlage -<br />
periode nach eigenem Ermessen erhöhen. Die Gesellschaftsverträge<br />
der Beteiligungsgesellschaft und der Parallelgesellschaft sind weitgehend<br />
identisch. So ist in beiden Gesellschaftsverträgen geregelt,<br />
dass jede der beiden vorgenannten Gesellschaften die jeweils<br />
geplanten Immobilientransaktionen gemeinsam mit der jeweils anderen<br />
Gesellschaft durchführen will, so weit dem nicht steuerrechtliche,<br />
aufsichtsrechtliche, sonstige recht liche oder andere Erwägungen entgegenstehen.<br />
Das Anlageobjekt ist die Beteiligung an der auf Immobilien -<br />
investitionen ausgerichteten Be teiligungsgesellschaft. Diese Betei -<br />
ligung ist die einzige wichtige laufende Investition der Fonds KG (§ 8<br />
Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV). Hin sicht lich der mit der Beteiligung<br />
verbundenen Rechte siehe Seite 111 ff.<br />
I. GESELLSCHAFTSRECHTLICHE<br />
STRUKTUR<br />
Die Anleger beteiligen sich mit ihrer in der Beitrittserklärung ge -<br />
nannten Zeichnungssumme an der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH<br />
& Co. KG. Die Fonds KG wird als Limited Partner (ähnlich einem<br />
Kommanditisten) mit einer in der Höhe noch nicht feststehenden<br />
Kapitaleinlage an der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.<br />
II. FONDS KG/EMITTENT<br />
1. GRÜNDUNG, SITZ<br />
Die Emittentin hat ihren Sitz in <strong>Hamburg</strong> mit Geschäftsanschrift Beim<br />
Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong>. Die Firma der Emittentin lautet<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG. Die Emittentin wurde am<br />
4. Juli 2007 gegründet und am 11. Juli 2007 in das Handelsregister<br />
des Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter der Nummer HR A 106349 eingetra-<br />
90
gen. Sie ist für unbestimmte Zeit errichtet und unterliegt dem Recht<br />
der Bundesrepublik Deutschland. Das Geschäftsjahr entspricht dem<br />
Kalenderjahr; die Fonds KG hat am 11. Juli 2007 begonnen.<br />
Die Fonds KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) in Form einer<br />
GmbH & Co. KG und keine Aktiengesellschaft oder Kommandit gesell -<br />
schaft auf Aktien (§ 6 Satz 2–3 VermVerkProspV). Ein Auf -<br />
sichtsgremium oder einen Beirat hat die Fonds KG nicht (§ 12<br />
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1–3 VermVerkProspV). Persönlich haftende<br />
Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin ist die <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>, eingetragen<br />
im Handelsregister der Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter HR B 100734<br />
(nachfolgend „Komple mentärin“ genannt). Die Komplementärin<br />
erbringt keine Einlage und ist am Kapital der Fonds KG nicht beteiligt.<br />
Geschäftsführende Kommanditistin und weitere Gründungs gesell -<br />
schafterin der Fonds KG ist die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs -<br />
management HTB GmbH mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>, eingetragen im<br />
Handelsregister des Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter HR B 101107 (nachfolgend<br />
„Geschäftsführende Komman ditistin“ genannt). Die Ge -<br />
schäfts führende Kommanditistin hat ein Kommanditkapital (Pflicht -<br />
einlage) von USD 5.000 bei einer in das Handelsregister einzutragenden<br />
Haftsumme von EUR 500 er bracht. Aus stehende Einlagen auf das<br />
Kapital sind nicht vorhanden (§ 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV). Die<br />
Gründungsgesellschafter haben somit eine Einlage von insgesamt<br />
USD 5.000 gezeichnet und eingezahlt. Bei dieser Einlage handelt es<br />
sich um einen Kommanditanteil. Die Gründungsgesellschafter sind<br />
jeweils Tochter unternehmen der Anbieterin <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grund -<br />
vermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der Ver -<br />
mögensanlage, der Konzeption und der Vermittlung von Eigenkapital<br />
beauftragt ist und die die Platzierungsgarantie gestellt hat (siehe<br />
Seite 122 ff.). Die Gründungsgesellschafter der Fonds KG halten<br />
weder unmittelbar noch mittelbar Beteiligungen an Unternehmen, die<br />
mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind,<br />
die der Fonds KG Fremd kapital zur Verfügung stellen oder die im<br />
Zusammenhang mit der Herstellung bzw. Anschaffung des Anlage -<br />
objekts nicht nur geringfügige Liefe rungen und Leistungen erbringen<br />
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VermVerkProspV).<br />
Wie näher im Abschnitt „Eigenkapital der Fonds KG“ (Seite 94 ff.)<br />
beschrieben, ist die Aufnahme weiterer Kommanditisten in die<br />
Fonds KG vorgesehen. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />
richten sich nach den Bestimmungen des zwischen den Grün -<br />
dungsgesell schaftern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages der<br />
Fonds KG vom 9. März 2009, der auch für weitere neu auf genom mene<br />
Kom man ditisten verbindlich gilt bzw. gelten wird.<br />
Die Gesellschaftsanteile an der Komplementärin und der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin werden jeweils von der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH (nachfolgend „<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>“<br />
genannt) gehalten. Die Verwaltung der Fonds KG wird von der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin vorgenommen (siehe hierzu im<br />
Abschnitt „Gesellschaftsverwaltungsvertrag“, Seite 124). Die<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>,<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter<br />
HR B 101272, hat die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle<br />
des Asset Managements der Projekte – welches durch den General<br />
Partner der Beteiligungsgesellschaft vorge nommen wird – übernommen.<br />
Weitere Tätigkeiten in Bezug auf die Fonds KG werden von der<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> wahrgenommen (siehe hierzu unten im Abschnitt<br />
„Verträge zwischen den Projektbeteiligten“, Seite 122 ff.).<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fonds KG unterliegt deutschem Recht,<br />
Gerichtsstand ist der Sitz der Fonds KG, also <strong>Hamburg</strong>, soweit dies<br />
rechtlich zusätzlich vereinbart werden kann. Der Gesellschaftsvertrag<br />
der Fonds KG weicht in seinen folgenden Bestimmungen von den<br />
anwendbaren gesetzlichen Regelungen über eine Kommandit -<br />
gesellschaft ab: § 4 („Gesellschafter und Gesellschaftskapital“), § 5<br />
(„Gesellschafterkonten“), § 6 („Erbringung der Pflichteinlagen,<br />
Verzug“), § 7 („Geschäftsführung und Vertretung“), § 8 („Kontroll -<br />
rechte“), § 9 („Ausschluss der Nachschusspflicht, Rückzahlung von<br />
Entnahmen und Wettbewerbsbeschränkung“), § 10 („Gesellschafter -<br />
versammlung und Beschlussfassung“), § 12 („Ergebnisverteilung und<br />
Entnahmen“), § 13 („Vergütung der Komplementärin“), § 14 („Ver -<br />
gütung der Geschäftsführenden Kommanditistin“), § 15 („Verfügun -<br />
gen über Kommanditanteile“), § 16 („Kündigung“), § 17 („Aus -<br />
scheiden und Ausschluss von Gesellschaftern“), § 18 („Tod eines<br />
Gesellschafters“), § 19 („Auseinandersetzungsguthaben, Abfin -<br />
dung“), § 20 („Liquidation“), § 21 („Haftung der Gesellschafter untereinander“),<br />
§ 22 („Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren“),<br />
§ 23 („Salvatorische Klausel, Zugang, Erfüllungsort, Gerichtsstand,<br />
Kosten“). Insbesondere handelt es sich bei der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin nicht um eine natürliche Person, sondern um eine<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Weiter hat die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin kein Stimmrecht; sie muss jedoch (außer im<br />
91
Rechtliche Grundlagen<br />
Fall ihrer eigenen Abberufung) solchen Maßnahmen zustimmen, die<br />
nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages einen Gesellschafter -<br />
beschluss mit einer Mehrheit von 3 /4 der teilnehmenden Stimmen<br />
erfordern.<br />
Die Fonds KG ist zunächst ein Konzernunternehmen i.S.d. § 5 Nr. 6<br />
VermVerkProspV. Sowohl die Komplementärin als auch die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG sind 100%ige<br />
Tochtergesellschaften des Anbieters, der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundver -<br />
mögen und Anlage GmbH, mit der Folge, dass diese mittelbar einen<br />
beherrschenden Einfluss auf den Emittenten, die Fonds KG, nehmen<br />
kann. Mit ihrem Beitritt übernehmen die Anleger die Mehrheit an der<br />
Fonds KG mit der Folge, dass eine beherrschende Einflussmöglichkeit<br />
nicht mehr gegeben ist und die Fonds KG dann kein Konzern -<br />
unternehmen mehr ist. Die Fonds KG ist nicht zur Aufstellung eines<br />
Konzernabschlusses verpflichtet. Der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>-Konzern ist auf<br />
Seite 34 ff. beschrieben. Weitere konzernrechtliche Verflechtungen<br />
sind in den Abschnitten „Kapitalmäßige und personelle Ver flech -<br />
tungen“ und „Vertragsgesellschaften“ (Seiten 126 ff. und 131 ff.) dargestellt.<br />
Es liegt kein Treuhandvermögen im Sinne des § 8 f Abs. 1<br />
Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes vor (§ 4 Satz 2 VermVerkProspV).<br />
2. GESELLSCHAFTER, VERTRETUNG DER<br />
FONDS KG, MITTELVERWENDUNGS -<br />
KONTROLLE<br />
Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH ist die einzige<br />
Komplementärin der Fonds KG. Das Stammkapital der Komple -<br />
mentärin beträgt EUR 25.000 und ist voll eingezahlt. Grundsätzlich<br />
haftet der Komple mentär einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt.<br />
Vorliegend ist der Komplementär eine Kapitalgesellschaft,<br />
und diese haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />
Die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis obliegt der<br />
Komplementärin und wird durch deren jeweilige Geschäftsführer<br />
(Michael Arndt und Harald Pohl) wahrgenommen. Die Komple -<br />
mentärin sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis obliegt –<br />
abweichend vom gesetzlichen Grundtypus einer Komman dit gesell -<br />
schaft – die Geschäftsführung der Fonds KG der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und deren Geschäftsführern (Dr. Bernd Walter und<br />
Oliver Brinks); die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin der<br />
Gesellschaft erteilt der Geschäftsführenden Kommanditistin mit<br />
Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages Vollmacht, die Gesellschaft<br />
in allen Geschäften zu vertreten. Die Geschäftsführende Kom -<br />
manditistin ist für Geschäfte mit der Gesellschaft von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Die anderen Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Weiter ist das Widerspruchsrecht der Kommanditisten<br />
gemäß § 164 HGB ausgeschlossen. Die Kommanditisten nehmen<br />
jedoch über die Gesellschafterversammlung Einfluss auf wichtige<br />
Entscheidungen der Fonds KG (siehe unten im Abschnitt „Befugnisse<br />
der Gesellschafterversammlung“, Seite 102 f.).<br />
Die Komplementärin haftet im Außenverhältnis persönlich und unbeschränkt<br />
für die Verbindlichkeiten der Fonds KG. Im Innenverhältnis<br />
beschränkt sich – abweichend vom gesetzlichen Grundtypus einer<br />
Kommanditgesellschaft – ihre persönliche Haftung auf Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit (siehe im Abschnitt „Haftung der Gesell -<br />
schafter“, Seite 101 f.).<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin weicht bei den folgenden<br />
Bestimmungen von den gesetzlichen Regelungen über eine<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab: § 5 („Geschäftsführung<br />
und Vertretung“): Die Komplementärin hat zwei Geschäftsführer, die<br />
gemeinschaftlich zur Vertretung der Komple mentärin berechtigt sind<br />
und die Befugnis haben, im Namen der Gesellschaft mit sich im<br />
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte<br />
abzuschließen (Befreiung von den Be schränkungen des § 181 BGB).<br />
§ 6 („Liquidation“): Im Falle der Liquidation der Komplementärin<br />
erfolgt diese – sofern nichts anders durch Gesellschafterbeschluss<br />
bestimmt wird – durch die Geschäfts führer im Rahmen ihrer bestehenden<br />
Vertretungsbefugnis. Dabei gelten für die Vertre tungs -<br />
befugnisse der Liquidatoren die Regelungen über die Geschäftsführer<br />
entsprechend. § 7 („Wettbewerbsverbot“): Die Gesellschafter der<br />
Komplementärin unterliegen keinem Wett bewerbsverbot. Das Gleiche<br />
gilt für die Geschäftsführer vorbehaltlich einer abweichenden<br />
Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin hat ebenfalls ein Stamm -<br />
kapital von EUR 25.000, das auch voll eingezahlt ist. Gegenstand des<br />
Unternehmens der Geschäftsführenden Kom manditistin sind (i) die<br />
Übernahme von Managementtätigkeiten für andere Gesellschaften,<br />
92
insbesondere die gesamte kaufmännische Verwaltung, (ii) die<br />
Betreuung und Information von Investoren und Anlegern sowie (iii)<br />
die Übernahme der Funktion als Kommanditistin in von der <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> initiierten Fonds. Sie hat zwei Geschäfts führer (Dr. Bernd Walter<br />
und Oliver Brinks), die gemeinschaftlich zur Vertretung der Komple -<br />
mentärin berechtigt sind und die Befugnis haben, im Namen der<br />
Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines<br />
Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (Befreiung von den Beschrän -<br />
kungen des § 181 BGB). Neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführende<br />
Kommanditistin der Fonds KG ist die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs -<br />
management HTB GmbH zuständig für die Verwaltung der Fonds KG<br />
(vgl. Abschnitt „Gesellschafts verwal tungs vertrag“, Seite 124 f.).<br />
Bei der Fonds KG findet keine Mittelverwendungskontrolle durch<br />
einen externen Dritten statt.<br />
Es hat keine juristische Person oder Gesellschaft für das Angebot der<br />
Vermögensanlage, für deren Verzinsung oder Rückzahlung die<br />
Gewährleistung übernommen. Eine Herbeiführung der Beendigung<br />
der Vermögensanlage von dritter Seite gegen den Willen des<br />
Anlegers ist nicht vorgesehen. Hinsichtlich einer möglichen<br />
Rückabwicklung der Vermögensanlage siehe Seite 21, Ziff. 9 („Beitritt<br />
zur Beteiligungsgesellschaft“), Seite 26, Ziff. 30 („Folgen einer<br />
Liquidation“) und Seite 27, Ziff. 35 („Risiko unvollständiger<br />
Platzierung der Einzahlung“).<br />
3. GESELLSCHAFTSZWECK UND TÄTIGKEITS -<br />
BEREICH DER FONDS KG (EMITTENT)<br />
UND DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />
Der Gegenstand des Unternehmens der Fonds KG ist im Gesell -<br />
schafts vertrag vom 9. März 2009 wie folgt bestimmt:<br />
Zweck der Fonds KG ist die Beteiligung als Limited Partner an der<br />
PGREF V (Core) Parallel Fonds (Cayman), L.P., einer nach dem Recht<br />
der Cayman Islands bestehenden Exempted Limited Partnership. Die<br />
Fonds KG wird sich mit einem Kapitalanteil in Höhe von mindestens<br />
USD 10 Mio. und maximal USD 100 Mio. an der Beteili gungs -<br />
gesellschaft beteiligen. Die Fonds KG ist berechtigt, ihren<br />
Kapitalanteil an der Beteiligungs gesellschaft bis auf maximal<br />
USD 100 Mio. zu erhöhen, wobei jeder Kapitalerhöhungsbetrag<br />
USD 1.000.000 oder ein Vielfaches davon betragen muss. Das zukünf -<br />
tige Kapital der Beteiligungsgesellschaft steht derzeit noch nicht fest,<br />
jedoch wird ein Mindestkapital von insgesamt USD 500 Mio. für die<br />
Beteiligungsgesellschaft und die Parallelgesellschaft angestrebt,<br />
welches durch Kapitalanteile des General Partners der Beteili -<br />
gungsgesellschaft und weitere Limited Partner aufgebracht werden<br />
soll.<br />
Zweck der Beteiligungsgesellschaft sind Investitionen in (i) diversifi -<br />
ziertes Grundvermögen, welches im Wesentlichen aus Grund -<br />
eigentum oder Erbbaurechten an bestehenden erstklassigen<br />
Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den Vereinig ten Staaten<br />
von Amerika (in begrenztem Umfang auch Einzelhandels unter -<br />
nehmen, Wohnimmobilien, Hotels, Mischimmo bilien sowie in anderen<br />
Regionen wie Nord-, Zentral- und Südamerika, Asien oder<br />
Australien) besteht, (ii) gepoolte Investments, Gemeinschafts unter -<br />
nehmen, Grundpfandrechte, Eigenkapital- und Fremdkapitalinvesti -<br />
tionen in private und öffentliche Immobilien unter nehmen bezogen<br />
auf vorgenannte Vermögensgegenstände, öffentlich gehandelte REITs<br />
(Real Estate Investment <strong>Trust</strong>s) und REMICs (Real Estate Mortgage<br />
Investment Conduits) sowie (iii) sonstige nach Maßgabe des<br />
Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft zulässige<br />
Geschäfte, welche der General Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />
für sinnvoll erachtet. Die vorstehend beschriebenen Investitionen<br />
werden nachfolgend auch als „Portfolio-Investitionen“ bezeichnet.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft wird die vorstehenden Portfolio-<br />
Investitionen nicht durch Betei ligungen an Gesellschaften vornehmen,<br />
die nach dem US-amerikanischen Steuerrecht als „Corporation“<br />
einzustufen sind, mit Ausnahme von börsennotierten REITs oder<br />
anderen börsennotierten juristischen Personen. Die Gesellschafts -<br />
verträge der Beteiligungs gesellschaft und der Parallel gesellschaft<br />
sehen jeweils wechselseitig vor, dass beabsichtigte Investitionen<br />
gemeinsam mit der jeweils anderen Gesellschaft vorgenom men werden,<br />
wenn nicht steuerliche, aufsichtsrechtliche, sons tige rechtliche<br />
oder andere Gründe entgegenstehen.<br />
General Partner der Beteiligungsgesellschaft und auch der Parallel -<br />
gesellschaft ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates<br />
Delaware bestehende Limited Liability Company (Paramount GREF V,<br />
L.L.C.), die sich mit insgesamt mindestens USD 10 Mio. am Kapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft und/oder der Parallelgesellschaft beteiligen<br />
wird.<br />
93
Rechtliche Grundlagen<br />
Die Fonds KG ist berechtigt, sämtliche Handlungen und Rechts -<br />
geschäfte vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Gesell schafts -<br />
zweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern bzw. die zur Erreichung<br />
des Gesellschaftszwecks erforderlich oder dienlich sind. Die<br />
Fonds KG kann diese Handlungen und Rechtsgeschäfte selbst vor -<br />
nehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />
Der wichtigste Tätigkeitsbereich der Fonds KG ist die Beteiligung an<br />
der Beteiligungsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV).<br />
Abgesehen von den in den rechtlichen Grundlagen unter den Punkten<br />
II. „Fonds KG“ (Seite 90–92), III. „Beteiligungsgesellschaft“ (Seite<br />
112–114), IV. „Parallelgesellschaft“ (Seite 121) und V. „Verträge<br />
zwischen den Projektbeteiligten“ (Seite 122–126) beschriebenen<br />
Verträgen ist die Fonds KG weder von Patenten und Lizenzen noch von<br />
weiteren Verträgen sowie von neuen Herstellungsverfahren, die von<br />
wesent licher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage<br />
der Fonds KG sind, abhängig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV). Zum<br />
Ausmaß der Abhängigkeit von den beschriebenen Verträgen ver -<br />
weisen wir auf den Risikoteil ab Seite 16, Ziff. 1, 4, 9, 22, 24, 33.<br />
Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf<br />
die wirtschaftliche Lage der Fonds KG haben können, sind nicht<br />
anhängig (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV). Die Tätigkeit der<br />
Fonds KG ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst<br />
worden (§ 8 Abs. 2 VermVerkProspV).<br />
Es bestehen nach Kenntnis der Anbieterin keine Bewer tungs gut -<br />
achten, insbesondere ist kein Bewertungsgutachten über das Anlage -<br />
objekt (Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft) erstellt worden<br />
(§ 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV).<br />
4. EIGENKAPITAL DER FONDS KG, BEITRITT<br />
WEITERER GESELLSCHAFTER UND<br />
EINZAHLUNG DER EINLAGEN<br />
Die Fonds KG beabsichtigt, ihr gezeichnetes Gesellschaftskapital<br />
(Pflichteinlagen) von USD 5.000 um USD 108,745 Mio. auf insgesamt<br />
USD 108,75 Mio. zu erhöhen, mindestens jedoch um USD 12,495 Mio.<br />
auf USD 12,5 Mio. („Mindesteigenkapital“). Im Zeitpunkt der<br />
Prospekt aufstellung be steht das gezeichnete Kapital der Fonds KG<br />
aus einem bereits eingezahlten Kommanditanteil der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin in Höhe von USD 5.000 (bei einer in das<br />
Handelsregister einzutragenden Haftsumme von EUR 500). Aus -<br />
stehende Einlagen auf das Kom manditkapital sind nicht vorhanden.<br />
Der Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft als Limited<br />
Partner ist noch nicht wirksam. Er wird erst durch eine Bestätigung<br />
des General Partners der Beteiligungsgesellschaft wirksam, die<br />
dieser nach den Regelungen des Limited Partnership Agreement zu<br />
einem beliebigen Zeitpunkt erklären kann, nachdem Beitritts -<br />
erklärungen über Kapitaleinlagen in die Beteiligungsgesellschaft<br />
und/oder die Parallelgesellschaft, einschließlich der des General<br />
Partners der Beteiligungsgesellschaft, abgegeben wurden (siehe<br />
hierzu Seite 113 f. (Ziff. III. 8.)). Mit Bestätigung des Beitritts der<br />
Fonds KG als Limited Partner der Beteiligungsgesellschaft tritt das<br />
Amended and Restated Limited Partnership Agreement („Gesell -<br />
schaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“, hierzu siehe Seite 112<br />
(Ziff. III. 4.)) in Kraft, das die Rechtsverhältnisse der Beteiligungs -<br />
gesellschaft und der deren Gesellschafter untereinander regelt.<br />
Die Anlageziele der Vermögensanlage bestehen darin, über die Betei -<br />
ligung der Fonds KG an der Beteiligungsgesellschaft Einnahmen -<br />
überschüsse zu generieren. Dabei ist die Anlagepolitik darauf ausgerichtet,<br />
dass die Fonds KG innerhalb der Einwerbungsphase eine<br />
möglichst hohe Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft erreicht.<br />
Da der Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft noch nicht<br />
wirksam ist, sind die Anlageziele der Vermögensanlage noch nicht<br />
erreicht (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />
Die Nettoeinnahmen aus der Vermögensanlage sind allein ausreichend,<br />
um die Anlageziele zu realisieren (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />
Nettoeinnahmen im Sinne der VermVerkProspV sind die Einnahmen<br />
abzüglich der sogenannten „Weich kosten“ (Fondsnebenkosten,<br />
Fondsvergütungen, Gebühren etc., die aus den Anlegergeldern<br />
gezahlt werden). Die Netto einnahmen aus der Vermögensanlage<br />
werden neben der Investition in die Beteiligungsgesellschaft für die<br />
Bildung einer nach Ein schätzung der Anbieterin ausreichend bemessenen<br />
Liquiditätsreserve verwendet (§ 9 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />
Außer zu diesen Zwecken werden die Nettoeinnahmen zu keinen<br />
sons tigen Zwecken verwendet.<br />
94
Für Zwecke der Erhöhung des Eigenkapitals der Fonds KG werden<br />
bis voraussichtlich Ende des Jahres 2009 weitere Kommanditisten in<br />
die Fonds KG aufgenommen, bis das Gesellschaftskapital auf mindes -<br />
tens USD 12,5 Mio. erhöht ist. Das öffentliche Angebot für die<br />
Zeichnung einer Beteiligung an der Fonds KG gemäß diesem Ver -<br />
kaufsprospekt beginnt nach § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz einen<br />
Tag nach Veröffentlichung dieses Verkaufsprospekts (vgl. Seite 135).<br />
Die Einwerbungsphase endet am 15. Dezember 2009, kann<br />
jedoch durch die Geschäftsführende Kommanditistin auf den<br />
30. September 2009 verkürzt werden. Eine derartige Verkürzung<br />
erfolgt, wenn für die Fonds KG die Möglichkeit zur Vornahme weiterer<br />
Kapitaleinlagen in der Beteiligungsgesellschaft bereits am<br />
30. September 2009 endet. Eine vorstehend beschriebene Verkürzung<br />
der Einwerbungsphase in der Fonds KG muss spätestens am<br />
15. September 2009 erklärt werden. Darüber hinaus besteht<br />
keine Möglichkeit zur vorzeitigen Schließung der Zeichnungsfrist<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV). Durch eine entsprechende<br />
Erklärung kann die Geschäftsführende Kommanditistin die Einwer -<br />
bungs phase auch verlängern, und zwar um bis zu 36 Monate. Es steht<br />
im Ermessen der Geschäftsführenden Kommanditistin, Beitritts -<br />
erklärungen über von dem Mindestbetrag abweichende, insbeson -<br />
dere geringere, Beträge anzunehmen. Die Geschäftsführende Kom -<br />
man ditistin ist berechtigt, Beitrittsangebote von beitrittswilligen<br />
Kommanditisten in freiem Ermessen ganz oder teilweise abzulehnen.<br />
Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, Zeichnungen, Anteile oder<br />
Beteiligungen zu kürzen (§ 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV). Soweit das<br />
Kommanditkapital bis zum 15. Dezember 2009 oder bis zum<br />
30. September 2009 nicht das Mindesteigenkapital von USD 12,5 Mio.<br />
erreicht hat, greift die Platzierungsgarantie der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> (siehe<br />
Abschnitt „Platzierungsgarantie“, Seite 124), sodass die Fonds KG in<br />
diesem Fall nicht rückabgewickelt werden soll (bezüglich hierzu ggf.<br />
bestehender Risiken vgl. im Abschnitt „Risiken“, Ziff. 35, Seite 27 des<br />
Prospektes). Nach den Regelungen der Platzierungsgarantie hat die<br />
Platzierungsgarantin lediglich 93,5 % des zum Erreichen des<br />
Mindestkapitals fehlenden Betrages (ohne Agio) als Einlage zu übernehmen<br />
oder durch einen oder mehrere von ihr zu bestimmende<br />
Dritte übernehmen zu lassen; die Differenz zzgl. Agio entspricht der<br />
Höhe der Gebühren für die erfolgreiche Eigenkapitaleinwerbung, die<br />
bei Eintritt der Platzie rungsgarantin nicht anfallen. Somit würde das<br />
Kommanditkapital der Fonds KG im Platzierungsgarantiefall nicht auf<br />
die geplante Mindest betei li gungs summe von USD 12,5 Mio. erhöht. In<br />
anderen Fällen ist eine Schließung mit einem niedrigeren Gesell -<br />
schaftskapital nicht geplant. Die Platzierungsgarantin wird die 93,5 %<br />
des fehlenden Betrages so anweisen bzw. anweisen lassen, dass sie<br />
der Fonds KG spätestens am 30. September 2009 bzw. am 15. De -<br />
zember 2009 zur Verfügung stehen.<br />
Es kann ein gleichzeitiges Angebot dieser Vermögensanlage in<br />
Deutschland und in der Schweiz erfolgen (§ 4 Satz 1 Nr. 8<br />
VermVerkProspV). Die Höhe der Teilbeträge dieses Angebots steht<br />
noch nicht fest. Die Fonds KG hat bisher weder Wertpapiere noch<br />
Vermögensanlagen ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV).<br />
Die Fonds KG wird mit den Einnahmen aus der Erhöhung ihres<br />
Gesellschaftskapitals eine oder mehrere Kapitaleinlagen an der<br />
Beteiligungsgesellschaft vornehmen. Dementsprechend ist die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, weitere<br />
Kommanditisten in die Fonds KG aufzunehmen oder einen Dritten<br />
mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu bevollmächtigen.<br />
Die den Kommanditisten durch den Anteil an der Fonds KG ver -<br />
liehenen Rechte differenzieren zum Teil zwischen den derzeitigen<br />
Gesellschaftern und den beitretenden Kommanditisten. So ist die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin von der Verpflichtung zur Zahlung<br />
eines Agios befreit (siehe Seite 96), und die von ihr übernommene<br />
Pflichteinlage muss nicht die auf Seite 96 beschriebene Mindest -<br />
größe von USD 100.000 haben. Auch bei der Gewinnbeteiligung wird<br />
zwischen derzeitigen Gesellschaftern und beitretenden Komman -<br />
ditisten unterschieden. Die Vergütungs- und Auslagen ersatz -<br />
ansprüche der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, die beide Gründungsgesellschafter sind, sowie die<br />
Vergütungen aus dem Gesellschaftsverwaltungsvertrag sind unabhängig<br />
vom Vorliegen eines positiven Jahresergebnisses vorab zu<br />
begleichen und werden im Verhältnis der Kommanditisten zueinander<br />
als Kosten der Fonds KG behandelt. Der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin steht auch allein das Recht zur Führung der<br />
Geschäfte der Fonds KG zu (vgl. Seite 100 f.), die beitretenden<br />
Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin hat unabhängig von der Höhe<br />
ihrer Kommanditeinlage in der Gesellschafterversammlung ein<br />
Stimmrecht von 100 Stimmen. Die beitretenden Kommanditisten<br />
haben je USD 1.000 Pflichteinlage ein Stimmrecht von einer Stimme<br />
(siehe Seite 104), wohingegen die Komplementärin außer einem<br />
95
Rechtliche Grundlagen<br />
Zustimmungsvorbehalt in bestimmten, auf Seite 104 beschriebenen<br />
Fällen kein Stimmrecht hat. Im Liquidationsfall sind die der Komple -<br />
mentärin und der Geschäftsführenden Kommanditistin zu zahlenden<br />
Ver gütungen zunächst auszuzahlen, bevor ein verbleibender Erlös an<br />
alle Kommanditisten auszuzahlen ist (vgl. Seite 106). Im Übrigen stimmen<br />
die mit einem Anteil an der Vermögensanlage verbundenen<br />
Hauptmerkmale für die Geschäftsführende Kommanditistin und die<br />
Komplementärin als derzeitige Gesellschafter und die beitretenden<br />
Kommanditisten überein (§ 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV).<br />
4.1. Beitritt von Kommanditisten und Pflichteinlagen<br />
Die Anleger bieten der Geschäftsführenden Kommanditistin ihren<br />
Beitritt anhand der Beitrittserklärung an. Die Anleger senden die vollständig<br />
ausgefüllte und unterzeichnete Beitrittserklärung einschließlich<br />
Anlage an ihren Berater oder direkt an:<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />
Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Tel.: 0 40/28 09 52-167, Fax: 0 40/28 09 52-499<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin nimmt die Beitritts erklä -<br />
rungen der Anleger entgegen (§ 4 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV). Die<br />
vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittserklärungen<br />
werden in der Reihenfolge des Posteingangs registriert. Die An -<br />
nahme der Beitrittserklärung wird schriftlich bestätigt, verbunden mit<br />
der Aufforderung, die erste Rate der Einzahlung vorzunehmen.<br />
Einzelheiten zur Einzahlung sind auf Seite 135 beschrieben.<br />
Pflichteinlagen von Kommanditisten – ausgenommen die der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin – müssen jeweils mindestens<br />
USD 100.000 betragen (Erwerbspreis), soweit sich aus § 4 Abs. 5 und<br />
§ 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht etwas anderes ergibt;<br />
höhere Pflichteinlagen müssen ein ganzzahliges Vielfaches von<br />
USD 10.000 ausmachen. Es steht im Ermessen der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin, Beitrittserklärungen über hiervon abweichende,<br />
insbesondere geringere Beträge anzunehmen. Die Höhe der<br />
insgesamt angebotenen Vermögensanlage beträgt USD 108,745 Mio.<br />
zuzüglich 3 % Agio. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
berechtigt, Beitrittsangebote von beitrittswilligen Kommanditisten in<br />
freiem Ermessen ganz oder teilweise abzulehnen. Die Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin hat ihre Pflichteinlage bereits erbracht. Die<br />
neu eintretenden Komman ditisten haben auf ihre Pflichteinlagen ein<br />
Agio in Höhe von 3 % der Pflichteinlage an die Fonds KG zu zahlen.<br />
Die Einlageverpflichtung (Pflichteinlagen zzgl. Agio) ist in USD zu<br />
erbringen.<br />
Die Pflichteinlage ist in zwei oder mehr Raten einzuzahlen. 12 % der<br />
Pflichteinlage sowie das Agio sind nach dem Zugang des<br />
Annahmeschreibens der Geschäftsführenden Kommanditistin fällig.<br />
Die weiteren 88 % der Pflichteinlage wird die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin in einem oder mehreren Teilbeträgen abrufen, die<br />
zehn Bankarbeitstage nach Zugang der entsprechenden Anforderung<br />
fällig werden („Kapitalabrufe“). Der Abruf der weiteren 88 % der<br />
Pflichteinlage erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2012. Sofern<br />
Kommanditisten beitreten, nachdem bereits einer oder mehrere<br />
Kapitalabrufe erfolgt sind („Später Beitretende Gesellschafter“), sind<br />
diese im Verhältnis ihrer Beteiligung im Rahmen späterer Kapital -<br />
abrufe vorrangig auf Einzahlung ihrer Einlagen in Anspruch zu nehmen,<br />
bis hinsichtlich des Einzahlungsstandes der Kapitalkonten I relativer<br />
Gleichstand aller Kommanditisten erreicht ist. Jeder neu eintretende<br />
Kommanditist hat seine Pflichteinlage zzgl. Agio spätes tens zu<br />
dem in dem Annahmeschreiben bzw. dem An for de rungs schreiben der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin angege benen Termin und auf<br />
das Konto der Fonds KG als USD-Auslands überweisung mit einem<br />
Formular zum Zahlungsauftrag im deutschen Außenwirtschafts -<br />
verkehr zu überweisen bei der:<br />
Commerzbank AG, <strong>Hamburg</strong><br />
SWIFT: COBADEHHXXX<br />
Konto-Nr.: 617056701<br />
BLZ: 200 400 00<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin, die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Beteiligungsmanagement HTB GmbH, Beim Strohhause 27, 20097<br />
<strong>Hamburg</strong>, fungiert als Zahlstelle und führt die Zahlungen an die<br />
Anleger aus (§ 4 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV). Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH, Beim Strohhause 27, 20097<br />
<strong>Hamburg</strong>, hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />
Die genaue Anzahl der einzelnen Kommanditanteile steht zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Bei Zugrunde -<br />
legung eines einzuwerbenden Eigenkapitals von nominal maximal<br />
USD 108,745 Mio. und eines Mindest beteiligungsbetrags<br />
von USD 100.000 je Anleger ergibt sich eine Mindestanzahl von<br />
einem Anteil und eine Höchstzahl von rund 1.087 Anteilen. Je<br />
96
nachdem, wie hoch die von den einzelnen Anlegern gezeichneten<br />
Einlagen sind, kann die Anzahl der Anteile hiervon auch<br />
abweichen. Der Mindestbetrag, der erforderlich ist, um das<br />
Projekt in Bezug auf das Anlageobjekt durchzuführen, beträgt<br />
USD 12,45 Mio.<br />
4.2. Haftsumme, Wirksamwerden des Beitritts, Nachschüsse<br />
Die Pflichteinlagen und einzutragenden Haftsummen müssen<br />
stets im Verhältnis von USD 1.000 zu EUR 100 zueinander stehen,<br />
d. h. pro USD 1.000 jeder Pflichteinlage ist eine Haftsumme von<br />
EUR 100 im Handelsregister einzutragen, sodass die eingetragene<br />
Haftsumme nach vollständiger Kapitalerhöhung insgesamt mindes -<br />
tens EUR 1,25 Mio. und maximal EUR 10,875 Mio. beträgt. Der<br />
Beitritt der Kommanditisten erfolgt im Außenverhältnis unter der auf -<br />
schiebenden Bedingung der Eintragung ihrer Haftsummen in das<br />
Handelsregister. Die Anleger sind jedoch in der Zeit zwischen<br />
Annahme der Beitrittserklärung bis zu ihrer Eintragung im Handels -<br />
register als atypisch stille Gesellschafter an der Fonds KG beteiligt.<br />
Die Haftung ist während dieses Zeitraums auf die übernommene<br />
Kommanditeinlage begrenzt. Danach wandelt sich die atypisch stille<br />
Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung um.<br />
Jeder Kommanditist (auch ehemalige Kommanditisten) ist verpflichtet,<br />
auf Verlangen der Geschäftsführenden Kommanditistin die von<br />
ihm erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen von Gewinnen und<br />
Rückzahlungen seiner Einlage) zurückzuzahlen, falls und insoweit<br />
dies nach Einschätzung der Geschäftsführenden Kommanditistin notwendig<br />
ist, um es der Fonds KG zu ermöglichen, die ihr gegenüber der<br />
Beteiligungs gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages der<br />
Beteiligungs gesell schaft oder der gesetzlichen Vorschriften bestehenden<br />
Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die nach dem<br />
Gesell schafts vertrag der Beteiligungsgesellschaft bestehenden<br />
Rückzah lungs pflichten sind auf Seite Seite 112 f., Ziff. 7 und im<br />
Kapitel „Risiken“ unter Ziff. 38 dargestellt. Bei den vorgenannten<br />
Rückzahlungspflichten handelt es sich nicht um Nachschusspflichten<br />
i. S. einer Pflicht des Erwerbers der Vermögensanlagen zur Leistung<br />
von Zahlungen, die über den ursprünglichen Anlagebetrag hinausgehen.<br />
Zahlt ein Kommanditist wie vorstehend beschrieben entnommene<br />
Gewinne an die Fonds KG zurück, werden diese Beträge auf seinem<br />
Kapitalkonto III gebucht. Zahlt ein Kommanditist Beträge zurück, die<br />
aus der Rückzahlung von Einlagen stammen, werden diese Beträge<br />
auf seinem Kapitalkonto I gebucht.<br />
4.3. Handelsregistervollmacht<br />
Im Zuge des Beitritts ist jeder Kommanditist verpflichtet, der Ge -<br />
schäftsführenden Kommanditistin formgerechte Handelsregister -<br />
vollmachten gemäß einem von der Geschäftsführenden Komman -<br />
ditistin zur Verfügung zu stellenden Mustertext zu erteilen, die über<br />
den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen und -abmeldungen<br />
jeglicher Art im Zusammenhang mit der Fonds KG gelten.<br />
4.4. Verzug mit Leistung der Pflichteinlage<br />
Leistet ein beitretender Kommanditist seine Pflichteinlage (zzgl. Agio)<br />
nicht zu dem im Annahmeschreiben bzw. dem in dem Auf for -<br />
derungsschreiben der Geschäftsführenden Kommanditistin jeweils<br />
angegebenen Termin, so ist die Fonds KG nach erfolgloser Mahnung<br />
berechtigt, dem Kom man ditisten jährlich Verzugszinsen in Höhe von<br />
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu be -<br />
rechnen. Erfüllt ein Kom manditist seine Einzahlungsverpflichtung zum<br />
Einzahlungstermin nicht oder nicht in voller Höhe, kann die<br />
Geschäftsführende Komman ditistin nach ihrer Wahl nach Mahnung<br />
und Nachfristsetzung diesen Kommanditisten aus der Fonds KG ausschließen.<br />
Die Fonds KG kann ferner verlangen, dass der aus der<br />
Gesellschaft ausgeschlossene Kommanditist der Fonds KG die durch<br />
die Nichterfüllung entstandenen Schäden ersetzt. Der Schaden wird<br />
vorbehaltlich eines nachgewiesenen höheren Schadens pauschal mit<br />
10 % der nicht erfüllten Pflichteinlage berechnet. Dem Kom man -<br />
ditisten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.<br />
Bereits geleistete Einlagen können mit dem vorbezeichneten<br />
Schadensersatzanspruch verrechnet werden. Ein eventuell verbleibendes<br />
Restguthaben wird an den betreffenden Kommanditisten erst<br />
dann ausgezahlt, wenn neue Kommanditisten mit mindestens gleich<br />
hoher Zeichnungssumme in die Fonds KG eingetreten sind und deren<br />
Pflichteinlage (zzgl. Agio) geleistet haben.<br />
5. KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM<br />
ERWERB, DER VERWALTUNG UND DER<br />
VERÄUSSERUNG DER VERMÖGENSANLAGE<br />
a) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb:<br />
• der Betrag einer Pflichteinlage<br />
• 3 % Agio auf den Erwerbspreis der Pflichteinlage<br />
• ggf. anfallende Verzugskosten gem. § 6 Abs. 3 und 5 des Gesell -<br />
schaftsvertrages (Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem<br />
Basiszinssatz sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von pau-<br />
97
Rechtliche Grundlagen<br />
schal 10 % der Pflichteinlage, sofern die Fonds KG nicht höhere<br />
Schäden nachweist)<br />
• Kosten für die notarielle Beglaubigung und der Handels -<br />
registervollmacht und die Veröffentlichung im Handelsregister<br />
(die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />
Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, eigene Makler- und<br />
Beratungskosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />
Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten einer Fremd -<br />
finanzierung des Beteiligungserwerbs (einschließlich Zinsen),<br />
(die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
b) Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung:<br />
• Kosten für die Erstellung der ausländischen Steuererklärung (die<br />
Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• dem Anleger individuell entstehende Reise-, Kommunikationsund<br />
Portokosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• dem Anleger individuell entstehende Bevollmächtigungskosten,<br />
z. B. zur Stimmrechtsausübung (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
c) Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung:<br />
• Kosten für die Übertragung der Beteiligung gem. § 15 des Gesell -<br />
schaftsvertrages<br />
• Kosten für die Löschung aus dem Handelsregister (die Höhe ist<br />
einzelfallabhängig)<br />
• Verwaltungsgebühr der Geschäftsführenden Kommanditistin in<br />
Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags, mindestens jedoch<br />
USD 250 und höchstens USD 500 pro Vorgang inklusive ggf.<br />
anfallender Umsatzsteuer<br />
• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />
Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, eigene Maklerkosten und<br />
Beratungskosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />
Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten der Ablösung<br />
einer Fremdfinanzierung (insbesondere ggf. anfallende Vorfällig -<br />
keitsentschädigung)<br />
d) Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der<br />
Verwaltung und der Veräußerung:<br />
• ggf. Kosten einer Gesellschafterversammlung, die auf Antrag<br />
eines Kommanditisten einberufen wurde, jedoch nicht das erforderliche<br />
Quorum von 20 % der Stimmen erreichte (§ 10 Abs. 3<br />
des Gesellschaftsvertrages)<br />
• ggf. entstehende Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere<br />
der Ermittlung des Abfindungsguthabens (§ 19 Abs. 2 lit. f) des<br />
Gesellschaftsvertrages)<br />
• ggf. Abzinsung des vorzeitig ausgezahlten Abfindungsguthabens<br />
mit 1 Prozentpunkt p. a.<br />
• ggf. Kosten der Ausübung der Kontrollrechte (§ 8 des Gesell -<br />
schaftsvertrages)<br />
• ggf. entstehende Kosten der Verzinsung des Vorschusses der<br />
Quellensteuerzahlung (§ 12 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages)<br />
• ggf. im Rahmen des Kommanditistenwechsels: Ausgleich von<br />
gewerbe steuerlichen Nachteilen für die Fonds KG<br />
Eine Quantifizierung der vorstehend beschriebenen Kosten ist nicht<br />
möglich, weil diese von mehreren, noch nicht feststehenden Faktoren<br />
abhängt.<br />
Weitere – über die vorstehend aufgezählten hinausgehenden – mit<br />
dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögens -<br />
anlage verbundene Kosten entstehen dem Anleger nicht (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 10 VermVerkProspV).<br />
Über die in diesem Abschnitt und in den Abschnitten „4.2 Haft -<br />
summe, Wirksamwerden des Beitritts“ (Seite 97 dieses Prospektes),<br />
„4.4 Verzug mit Leistung der Pflichteinlage“ (Seite 97 dieses<br />
Prospektes) und „9. Haftung der Gesellschafter“ (Seite 101 dieses<br />
Prospektes) dargestellten Zahlungspflichten sowie für die erzielten<br />
Einkünfte zu leistenden Steuern (siehe hierzu „Steuerliche Grund -<br />
lagen“, Seite 72 ff.) hinaus hat der Anleger keine weiteren Leis tungen<br />
zu erbringen, insbesondere keine weiteren Zahlungen zu leisten (§ 4<br />
Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV). Insbesondere besteht keine Nach -<br />
schusspflicht.<br />
Die Fonds KG führt gegebenenfalls die in Abschnitt 13. „Ge winn- und<br />
Verlustzuweisung, Entnahmen und Verteilung der Liqui dationserlöse“<br />
dargestellte für Rechnung des jeweiligen Kom manditisten zu leistendende<br />
US-Quellensteuer oder endgültige US-Einkommensteuer ab.<br />
Die Anbieterin übernimmt keine Zahlung von Steuern für Anleger (§ 4<br />
Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 VermVerkProspV).<br />
Eine vollständige oder teilweise Finanzierung der Beteiligung<br />
(Anteils finanzierung) für den Anleger durch Gründungsgesellschafter<br />
der Fonds KG oder die Anbieterin ist nicht Bestandteil dieses Beteili -<br />
gungsangebotes.<br />
98
6. VERGÜTUNGEN WÄHREND DER<br />
GESAMTLAUFZEIT<br />
6.1. Übersicht über von der Fonds KG an Gesellschafter/<br />
Gründungs gesellschafter oder verbundene Unternehmen<br />
während der gesamten Laufzeit gezahlte Vergütungen<br />
(1) Vergütung für die Komplementärin aus dem Gesell -<br />
schaftsvertrag<br />
Laufende Vergütung von USD 10.000 p. a. inkl. einer ggf. anfallenden<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer, jeweils am 31. Dezember,<br />
ab 2009.<br />
(2) Vergütung für die Geschäftsführende Kommanditistin aus<br />
dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesellschafts ver -<br />
waltungsvertrag<br />
a) Einmalige Vergütung von USD 250.000 inkl. einer ggf. anfallenden<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer für die Gesellschafts ver -<br />
waltung.<br />
b) Laufende Vergütung von USD 10.000 p. a., ab 30. Dezember 2013:<br />
Erhöhung auf USD 60.000 p. a. inkl. einer ggf. anfallenden ge -<br />
setzlichen Umsatzsteuer, jeweils am 31. Dezember, ab 2009.<br />
c) Vergütung für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem<br />
Kommanditistenwechsel anfallenden Verwaltungsarbeiten in<br />
Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrages, mindestens jedoch<br />
USD 250 und höchstens USD 500 pro Vorgang, inklusive ggf.<br />
anfallender Umsatzsteuer.<br />
Über die in diesem Abschnitt 6 unter Ziff. 6.1 (1) und 6.1 (2) dargestellten<br />
Vergütungen hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, den Jahres -<br />
betrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungs ent -<br />
gelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art innerhalb und<br />
außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3<br />
VermVerkProspV).<br />
(3) Vergütung für <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> aus dem Konzeptions -<br />
vertrag<br />
a) Einmalvergütung von USD 500.000, inkl. Umsatzsteuer.<br />
b) Variable Vergütung, die sich an den Auszahlungen an die<br />
Gesell schafter der Beteiligungsgesellschaft orientiert. Sie<br />
beträgt 20 % der insgesamt 70 % des verbleibenden Rest -<br />
betrags an Liquiditätsüberschüssen, der an die Gesellschafter<br />
der Beteiligungsgesellschaft nach Vorabbefriedigung des<br />
General Partners und der Altgesellschafter der Beteili -<br />
gungsgesellschaft ausgezahlt wird (zur Erläuterung der 70 %<br />
siehe Seite 118, Ziff. III. 23. b) (iv) dieses Prospektes). Die vorstehende<br />
variable Vergütung versteht sich inkl. einer ggf. anfallenden<br />
gesetz lichen Umsatzsteuer und ist fällig mit Auszahlung<br />
des vorgenannten Restbetrags an die Gesellschafter der<br />
Beteiligungsge sellschaft, jeweils nach Veräußerung oder<br />
anderweitiger Liquidation eines Objekts aus dem Investment-<br />
Portfolio der Beteiligungsgesellschaft.<br />
(4) Vergütung für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> aus dem Vertrag über<br />
die Vermittlung von Eigenkapital<br />
Einmalige Vergütung in Höhe des 3%igen Agios zzgl. 6,5 % der<br />
Pflichteinlage der beitretenden Anleger, insgesamt maximal<br />
USD 10.330.775, umsatzsteuerfrei. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> zahlt Anleger-<br />
Vermittlern maximal eine Gebühr von 8,5 % des tatsächlich eingeworbenen<br />
Eigenkapitals.<br />
(5) Vergütung für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> aus der Platzie rungs -<br />
garantie für die Gewährung der Platzierungsgarantie<br />
Einmalige Vergütung von USD 233.657, umsatzsteuerfrei.<br />
(6) Vergütung für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management<br />
HTAM GmbH aus dem Asset Management-Vertrag<br />
a) Einmalvergütung von USD 250.000, inkl. Umsatzsteuer.<br />
b) Laufende Vergütung von zunächst USD 10.000 p. a., ab 30. De -<br />
zem ber 2013 Erhöhung auf USD 60.000 p. a. inkl. einer ggf. an -<br />
fal lenden gesetzlichen Umsatzsteuer, jeweils am 31. Dezember,<br />
ab 2009.<br />
6.2. Weitere Kosten<br />
(1) Externe Kosten, insbesondere der Rechts- und Steuerberatung<br />
während der Kon zeptionierung der Fonds KG, Kosten der laufenden<br />
Ver waltung.<br />
(2) Kosten der laufenden Verwaltung, die im Rahmen der<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft entstanden sind<br />
(insbesondere Kosten für Rechts- und Steuerberatung und sons -<br />
tige Beratungsgebühren).<br />
(3) Übliche Drittkosten der laufenden Verwaltung (insbesondere für<br />
die Erstellung der Jahresabschlüsse, der Wirtschafts prü fungs -<br />
berichte und der Steuererklärungen).<br />
99
Rechtliche Grundlagen<br />
(4) Übliche laufende Kosten für die Durchführung der Gesell schaf -<br />
ter versammlungen, schriftliche Abstimmungsverfahren etc.<br />
6.3. Übersicht über die auf Ebene der Beteiligungs gesell -<br />
schaft während der gesamten Laufzeit gezahlten<br />
Vergütungen<br />
(1) Vergütung des General Partners der Beteiligungsgesellschaft in<br />
Höhe von 1,25 % des Mittelwertes des von der Beteiligungs -<br />
gesellschaft investierten Kapitals p. a., zahlbar quartalsweise.<br />
(2) Der Höhe nach noch nicht feststehende Gebühren des General<br />
Partners und der mit ihm verbundenen Unternehmen für<br />
Leistungen, die diese im Rahmen der Portfolio-Investitionen<br />
erbracht haben, z. B. (aber nicht aus schließ lich) Gebühren für<br />
Grundstücksverwaltung, Akquisi tionen und Veräußerungen,<br />
Finanzierung, Bauplanung und Bauausführung und – in besonderen<br />
Fällen – Vermietungs provisionen und Entwick lungs -<br />
kosten.<br />
(3) Kosten der Beteiligungsgesellschaft, mit Ausnahme der Kosten<br />
des General Partners, z. B. (aber nicht ausschließlich) Kosten für<br />
erste Prüfungen von Investmentmöglichkeiten, Beträge, die die<br />
Beteiligungsgesellschaft für Instrumente zur Minimierung der<br />
Risiken im Zusammenhang mit einem Portfolio-Investment aufwendet,<br />
laufende Verwaltungskosten der Beteiligungs -<br />
gesellschaft, einschließlich der Gründungskosten, sowie Ge -<br />
bühren an die Regierung der Cayman Islands, die Vergütung für<br />
den General Partner gemäß Ziff. 6.3.1 und sonstige Gebühren<br />
nach Ziff 6.3.2.<br />
Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungs -<br />
provisionen oder vergleichbare Vergütungen, beträgt USD 11.564.432<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV). Weitere Provi sionen, insbeson -<br />
dere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen i. S. d.<br />
§ 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV, werden nicht geleistet.<br />
Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind den Mitgliedern der<br />
Geschäftsführung der Fonds KG keine Gesamtbezüge, insbesondere<br />
keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent schädi gungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleis tungen jeder Art<br />
gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV).<br />
7. GESELLSCHAFTERREGISTER<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin führt über alle Komman -<br />
ditisten ein Register mit deren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />
Daten. Jeder Kommanditist erhält bei Annahme seiner Beitritts -<br />
erklärung von der Geschäftsführenden Kommanditistin eine schrift -<br />
liche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung. Die<br />
Kommanditisten haben keinen Anspruch darauf, dass die Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin ihnen Angaben über die übrigen Kom -<br />
manditisten macht. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
berechtigt, Angaben aus dem Register offenzulegen, falls die<br />
Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dem das<br />
Vorhaben der Kommanditisten finanzierenden Kreditinstitut oder<br />
gegenüber einem anderen Kreditinstitut im Zusammenhang mit der<br />
Anteilsfinanzierung erfolgt. Gegenüber den als Beratern der Fonds KG<br />
tätig werdenden Personen, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichtet sind, ist die Geschäftsführende Kommanditistin ebenso<br />
zur Offenlegung von Daten aus dem Register berechtigt. Per sonen -<br />
bezogene Daten der Kommanditisten werden auf EDV-Anlagen der<br />
Fonds KG, der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. einer anderen<br />
mit der Gesellschaftsverwaltung beauftragten Person gespeichert.<br />
Die gespeicherten Daten werden nur zur rechtmäßigen Auf -<br />
gaben erfüllung genutzt. Einsicht in die Daten dürfen nur die für die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin und die für die Vertriebspartner<br />
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sowie ferner solche<br />
Dritte, welche die Fonds KG oder die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin mit der Erledigung ihrer bzw. der ihr übertragenen<br />
Aufgaben beauftragt. Diese Personen sind zur vertraulichen<br />
Behandlung der Daten verpflichtet.<br />
8. GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG<br />
DER FONDS KG<br />
Die Komplementärin vertritt die Fonds KG im Außenverhältnis. Im<br />
Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführung der Fonds KG allein der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin. Die Geschäftsführende Kom -<br />
man ditistin ist für Geschäfte mit der Fonds KG von den Beschrän -<br />
kungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementärin und die anderen<br />
Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Letztere nehmen jedoch über die Gesellschafterversammlung Einfluss<br />
100
auf wichtige Entscheidungen der Fonds KG (siehe unten Abschnitt<br />
„Befugnisse der Gesellschafterversammlung“ (Seite 102 f.).<br />
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
sind im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag, dort insbesondere in § 4<br />
Abs. 6, §§ 6, 7, 10, 11, 14, 20 sowie im Gesellschaftsverwaltungs -<br />
vertrag geregelt, dessen Inhalt nachstehend auf Seite 124 f. zusammengefasst<br />
dargestellt wird. Sie umfassen unter anderem die<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses der Fonds KG (gemeinsam mit der<br />
Komplementärin), die Einberufung und Durchführung von Gesell -<br />
schafter versammlungen sowie die Liquidation der Fonds KG. Für einzelne,<br />
in § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aufgeführte Maß -<br />
nahmen bedarf die Geschäftsführende Kommanditistin der Zustim -<br />
mung der Gesellschafterversammlung, vgl. näher im Abschnitt<br />
„Befug nisse der Gesellschafterversammlung“, unten Seite 102 f.<br />
Die Fonds KG hat die Geschäftsführende Kommanditistin mit dem im<br />
Abschnitt „Gesellschaftsverwaltungsvertrag“, vgl. Seite 124 f., näher<br />
beschriebenen Gesellschaftsverwaltungsvertrag vom 9. März 2009<br />
mit der Übernahme der allgemeinen Verwaltungsaufgaben der<br />
Fonds KG beauftragt. Mit der Aufsicht und Qualitätskontrolle des<br />
Asset Managements hat die Fonds KG mit Asset Management-<br />
Vertrag vom 9. März 2009 die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management<br />
HTAM GmbH beauftragt (siehe hierzu im Abschnitt „Asset<br />
Management-Vertrag“, Seite 125 f.).<br />
Die Kommanditisten haben über die Kontrollrechte nach § 166 HGB<br />
hinaus das Recht, jederzeit nach Vorankündigung die Handelsbücher<br />
und Papiere der Fonds KG selbst einzusehen oder durch einen berufsmäßig<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten einsehen<br />
zu lassen sowie von der Geschäftsführenden Kommanditistin alle<br />
erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Dabei entstehende Kosten<br />
sind von dem Kommanditisten zu tragen, der Einsicht nimmt. Die<br />
Ausübung der Informationsrechte darf nur nach Vorankündigung mit<br />
angemessener Frist erfolgen und den ordnungsgemäßen Betrieb der<br />
Fonds KG und ihrer Vertragspartner nicht beeinträchtigen. Die<br />
Kommanditisten sind verpflichtet, Informationen über die Beteili -<br />
gungs gesellschaft, die Parallelgesellschaft, den General Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft und die Unternehmen der Paramount-<br />
Gruppe, die sie anlässlich der Ausübung ihrer Kontrollrechte erhalten,<br />
vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nur dann offenzu -<br />
legen, wenn diese von Berufs wegen zur Verschwiegenheit ver -<br />
pflichtet sind.<br />
9. HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER<br />
Die Komplementärin haftet im Außenverhältnis persönlich und unbeschränkt<br />
für die Verbindlichkeiten der Fonds KG. Im Innenverhältnis<br />
beschränkt sich ihre persönliche Haftung auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis gilt für<br />
sämtliche Gesellschafter (vgl. § 21 des auf Seite 137 ff. abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
Durch Eintragung der Fonds KG in das Handelsregister als<br />
Kommanditgesellschaft sowie der jeweiligen Kommanditisten wird<br />
die Haftung dieser Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der<br />
Fonds KG auf ihre jeweilige in das Handelsregister eingetragene<br />
Haftsumme (EUR 100 pro USD 1.000 an Pflichteinlage) begrenzt. Die<br />
Haftung ist ausgeschlossen, sobald die Haftsumme in die Fonds KG<br />
eingelegt wird (vgl. §§ 171 ff. HGB). Werden die Einlagen durch Ent -<br />
nahmen (insbesondere Barauszahlungen) jedoch unter die Haft -<br />
summe gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme<br />
wieder auf. Das gilt auch, soweit Entnahmen getätigt werden, während<br />
der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter den<br />
Betrag der Haftsumme herabgemindert wird (vgl. § 172 Abs. 4 i.V.m.<br />
§ 171 Abs. 1 HGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z. B. Illiquidität<br />
der Fonds KG) wären insofern erhaltene Entnahmen (Barauszah -<br />
lungen) von den Kommanditisten ganz oder teilweise zurückzuzahlen.<br />
Im Innenverhältnis beschränkt sich die persönliche Haftung der<br />
Kommanditisten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt<br />
für die Haftung der Geschäftsführenden Kommanditistin. Schadens -<br />
ersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren in einem<br />
Jahr ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, soweit sie<br />
nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Sie<br />
sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Gesellschafter unterliegen keiner<br />
Wettbewerbsbeschränkung. Zu der Pflicht der Kommanditisten, unter<br />
bestimmten Umständen erhaltene Auszahlungen an die Fonds KG<br />
101
Rechtliche Grundlagen<br />
zurückzuzahlen, damit diese ihren Verpflichtungen gegenüber der<br />
Beteili gungsgesellschaft nachkommen kann, siehe Seiten 97<br />
und 112 f.<br />
10. BEFUGNISSE DER<br />
GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG<br />
Eine Vielzahl von Handlungen und Rechtsgeschäften der Fonds KG<br />
bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung durch eine ordentliche<br />
oder außerordentliche Gesellschafterversammlung, wobei Zustim -<br />
mungen auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden können<br />
(siehe hierzu im Abschnitt „Beschlussfassung im schriftlichen<br />
Verfahren“, Seite 104 f.). Insbesondere sind zu nennen:<br />
• der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Betei li -<br />
gungen an anderen Unternehmen sowie der Abschluss von<br />
Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an der Ergebnissen der<br />
Fonds KG zum Gegenstand haben;<br />
• die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften,<br />
Garantien oder ähnlichen Haftungserklärungen von mehr als<br />
USD 2 Mio., einschließlich etwaiger Gesellschafterdarlehen an<br />
die Beteiligungsgesellschaft, deren General Partner, sowie die<br />
Erbringung von über die auf Seite 112 beschriebenen Kapital -<br />
einlagen von maximal USD 100 Mio. in die Beteiligungs gesell -<br />
schaft;<br />
• die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;<br />
• die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, der Ab -<br />
schluss von Dienstverträgen mit leitenden Mitarbeitern, die<br />
Gewährung von Einzelvollmachten über den Rahmen des<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinaus sowie Pensions zu -<br />
sagen; die Erteilung einer Generalvollmacht an die Ge -<br />
schäftsführende Kommanditistin ist hingegen ohne Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlung möglich;<br />
• Geschäfte aller Art mit sich selbst sowie mit Mitgesellschaftern,<br />
ausgenommen der Abschluss der unten auf Seite 103 genannten<br />
Verträge;<br />
• der Verkauf oder die Übertragung des gesamten oder eines<br />
wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die Ein -<br />
räumung eines Rechtes daran;<br />
• die Aufnahme bzw. Inanspruchnahme von Darlehen in Höhe von<br />
mehr als insgesamt USD 2 Mio. Dies gilt nicht für eine Zwischen -<br />
finanzierung bzw. die Aufnahme von Darlehen zum Ausgleich für<br />
gezeichnete, aber von den Anlegern noch nicht eingezahlte<br />
Pflicht einlagen in Höhe der Summe der ausstehenden Pflicht -<br />
einlagen);<br />
• Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Fonds KG hinausgehen und für die Fonds KG<br />
von besonderer Bedeutung sind.<br />
Des Weiteren ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur<br />
Ausübung der Zustimmungsrechte der Fonds KG in Bezug zu den folgenden<br />
Handlungen und Rechtsgeschäften der Beteiligungs gesell -<br />
schaft erforderlich:<br />
• die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />
schaft, des Subscription Agreements oder des Sideletters oder<br />
sonstiger Gründungsdokumente der Beteiligungs gesellschaft,<br />
sofern die Zustimmung der Fonds KG zur Änderung der vor -<br />
stehend genannten Dokumente notwendig ist;<br />
• die Zustimmung der Fonds KG zur Auflösung der Beteili -<br />
gungsgesellschaft – sofern die Zustimmung der Fonds KG hierzu<br />
notwendig ist – oder zur Bestellung eines neuen General<br />
Partners der Beteiligungsgesellschaft bzw. die Zustimmung der<br />
Fonds KG zur Übertragung der Beteiligung des General Partners<br />
der Beteiligungsgesellschaft auf einen anderen General Partner.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist auch ohne Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlung berechtigt, die Zustimmung seitens<br />
der Fonds KG für die beiden vorgenannten Rechtsgeschäfte und Handlungen<br />
der Beteiligungsgesellschaft zu erteilen oder zu versagen oder<br />
die Komplementärin mit der Abgabe der Zustimmung oder Versagung<br />
zu beauftragen, wenn ein Notfall (Emergency Condition) vorliegt.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet, die übrigen<br />
Kommanditisten und die Komplementärin unverzüglich über alle<br />
außer ordentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen der Fonds KG mit der<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH und deren<br />
102
Rechtsnachfolger und/oder deren Konzerngesellschaften, insbesondere<br />
mit sich selbst, und der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
nachstehende Verträge abzuschließen:<br />
• Konzeptionsvertrag zwischen der Fonds KG und der <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> (hierzu siehe unten Seite 122 f.);<br />
• Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital zwischen der<br />
Fonds KG und der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> (hierzu unten Seite 123 f.);<br />
• Gesellschaftsverwaltungsvertrag zwischen der Fonds KG und<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin (siehe hierzu unten<br />
Seite 124 f.);<br />
• Asset Management-Vertrag zwischen der Fonds KG und der<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH (hierzu siehe<br />
unten Seite 125 f.);<br />
• Platzierungsgarantievereinbarung zwischen der Fonds KG und<br />
der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> (hierzu siehe unten Seite 124).<br />
Gegenstand der ordentlichen (ggf. auch einer außerordentlichen)<br />
Gesell schafterversammlung der Fonds KG ist insbesondere die<br />
Beschlussfassung über:<br />
• die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
• die Entlastung der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin der Fonds KG;<br />
• die Verwendung des Jahresergebnisses der Fonds KG;<br />
• die Wahl des Abschlussprüfers der Fonds KG für das laufende<br />
Geschäftsjahr, ausgenommen für die Jahre 2007 bis 2010;<br />
• die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG;<br />
• die Abwahl der Komplementärin und Bestellung einer neuen juristischen<br />
Person als Komplementärin;<br />
• Verkauf oder Übertragung des gesamten oder eines wesent -<br />
lichen Teils des Gesellschaftsvermögens der Fonds KG oder die<br />
Einräumung eines Rechtes daran;<br />
• die Zustimmung zu den vorstehend auf Seite 102 genannten<br />
Handlungen bzw. Rechtsgeschäften;<br />
• die Auflösung, Umwandlung bzw. Liquidation der Fonds KG oder<br />
der Beteiligungsgesellschaft.<br />
11. EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG<br />
DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG<br />
Jedes Jahr wird – soweit Beschlussfassungen nicht im schriftlichen<br />
Verfahren erfolgen (siehe unten Seite 104 f.) – eine ordentliche Gesell -<br />
schafterversammlung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr<br />
abgehalten, die spätestens zum 30. November des Folgejahres am<br />
Sitz der Fonds KG stattfindet. Außerordentliche Gesell schafter -<br />
versammlungen werden auf Antrag der Komplementärin oder der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin einberufen, können aber auch<br />
aus wichtigem Grund auf Antrag eines Kommanditisten einberufen<br />
werden. Der Antrag eines Kommanditisten ist schriftlich an die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin zu richten, die den Antrag sämt -<br />
lichen Gesellschaftern bekannt geben muss. Dabei ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die beantragte Gesellschafterversammlung einberufen<br />
werden muss, wenn sich innerhalb einer Frist von vier Wochen seit<br />
Bekanntgabe des Antrags Kommanditisten, die gemeinsam mit<br />
dem/den Antragsteller(n) mindestens 20 % der Gesamtsumme der<br />
eingezahlten Pflichteinlagen repräsentieren, durch schriftliche<br />
Mitteilung an die Geschäftsführende Kommanditistin diesem Antrag<br />
anschließen. Anderenfalls hat der antragstellende Kommanditist die<br />
Kosten des beschriebenen Verfahrens zu tragen, wofür die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin jederzeit Sicherheitsleistung verlangen<br />
kann.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin beruft die Gesell schafter -<br />
versammlungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und<br />
Wahrung einer Frist von drei Wochen ein, wobei die Frist mit der<br />
Absendung der Einladung zu laufen beginnt und am Tag der<br />
Versammlung endet. Bei außerordentlichen Gesellschafter versamm -<br />
lungen beträgt die Einberufungsfrist 14 Tage einschließlich der beiden<br />
vorgenannten Tage. Die Gesellschafterversammlung wird von der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin geleitet, die auch einen Ver -<br />
treter mit der Leitung beauftragen kann.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Kom -<br />
manditisten ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als 20 %<br />
aller Stimmen der Kommanditisten anwesend bzw. vertreten sind. Ist<br />
die Versammlung nicht beschlussfähig, weil die vorgenannte Quote<br />
nicht erreicht ist, so hat die Geschäftsführende Kommanditistin mit<br />
gleicher Form und Frist eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
die unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. ver -<br />
103
Rechtliche Grundlagen<br />
tretenen Stimmen beschlussfähig ist; auf letzteren Punkt ist in der<br />
neuen Einladung besonders hinzuweisen.<br />
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher<br />
Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefasst; bei der<br />
Entscheidung über (i) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, (ii)<br />
(soweit kein wichtiger Grund vorliegt) die Abwahl der Kom ple -<br />
mentärin und Bestellung einer neuen juristischen Person als<br />
Komplementärin, (iii) den Verkauf oder die Übertragung des gesamten<br />
oder eines wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die<br />
Einräumung eines Rechts daran, (iv) die in § 7 Abs. 2 des Gesell -<br />
schaftsvertrages der Fonds KG aufgeführten Beschlussgegenstände<br />
und (v) die Auflösung, Umwandlung und Liquidation der Fonds KG<br />
oder der Beteiligungsgesellschaft ist eine Mehrheit von 3 /4 der<br />
anwesenden bzw. vertretenen Stimmen und – außer im Fall des<br />
lit. (ii) – die Zustimmung der Komplementärin erforderlich. Liegt bei<br />
der Beteiligungsgesellschaft ein Notfall vor, so ist die Ge schäfts -<br />
führende Kommanditistin auch ohne Zustimmung der Ge sellschafter -<br />
ver sammlung berechtigt, die Zustimmung seitens der Fonds KG für<br />
die in § 7 Abs. 2 lit. (i) des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG<br />
genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen der Betei li gungs -<br />
gesellschaft vorzunehmen oder zu versagen bzw. die Kom plementärin<br />
mit der Abgabe der Zustimmung oder Versagung zu beauftragen.<br />
Die Gesellschafter erhalten eine Stimme pro USD 1.000 ihrer eingezahlten<br />
Pflichteinlage. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat<br />
100 Stimmen. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht, sondern<br />
lediglich einen Zustimmungsvorbehalt für die jeweiligen im vorher -<br />
gehenden Abschnitt unter (i), (iii), (iv) und (v) genannten Maßnahmen.<br />
Hinsichtlich der Beschlussfassung für jeweils die Geschäftsjahre<br />
2007 bis 2010 sowie ggf. weiterer jeweils in den Geschäftsjahren<br />
2007 bis 2010 erforderlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
bzw. Gesellschafterversammlungen sind – nach Maßgabe der vorgenannten<br />
Bestimmungen bezüglich des Stimmrechts – nur die<br />
Kommanditisten stimmberechtigt, die der Gesellschaft bis zum<br />
Beginn des jeweiligen schriftlichen Abstimmungsverfahrens bzw.<br />
Einberufungsverfahrens zur Gesellschafterversammlung rechtswirksam<br />
beigetreten waren.<br />
Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nur innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des Versamm lungs -<br />
protokolls oder des schriftlichen Abstimmungsergebnisses (siehe<br />
unten) durch Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht<br />
werden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist gilt ein etwaiger Mangel als<br />
geheilt.<br />
Kommanditisten können sich in Gesellschafterversammlungen<br />
bzw. dem schriftlichen Abstimmungsverfahren (siehe unten) nur<br />
durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteten anderen<br />
Kommanditisten, einen zur Berufs verschwie gen heit verpflichteten<br />
Dritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe oder ein volljähriges<br />
Familienmitglied vertreten lassen. Volljährige Familienmitglieder<br />
müssen zudem eine schriftliche Verschwiegen heits erklärung bezüglich<br />
der Inhalte der Gesellschafterversammlung abgeben. Die schriftliche<br />
Vollmacht sowie ggf. die Ver schwie genheitserklärung sind dem<br />
Versammlungsleiter spätestens bei Feststellung der Anwesenheit<br />
vorzulegen. Werden mehrere Kom manditisten von einem gemein -<br />
samen Vertreter vertreten, so kann dieser auch voneinander abwei -<br />
chende Stimmabgaben vornehmen. Die Geschäftsführende Kom -<br />
manditistin kann außerdem Per sonen zur Teilnahme an einer<br />
Gesellschafterversammlung zulassen, deren Anwesenheit sie für<br />
zweckmäßig hält.<br />
12. BESCHLUSSFASSUNG IM SCHRIFTLICHEN<br />
VERFAHREN<br />
Die Beschlüsse der Gesellschafter können nicht nur im Rahmen der<br />
Gesellschafterversammlung gefasst werden, sondern können auf<br />
Veranlassung der Geschäftsführenden Kommanditistin auch im<br />
schriftlichen Verfahren erfolgen. Die Geschäftsführende Komman -<br />
ditistin muss die Gesellschafter dann schriftlich dazu auffordern,<br />
innerhalb von drei Wochen über den im Aufforderungsschreiben<br />
genau zu beschreibenden Abstimmungsgegenstand abzustimmen.<br />
Diese Frist beginnt mit der Absendung des Aufforderungsschreibens.<br />
Das Ergebnis der Abstimmung ist den Gesellschaftern innerhalb von<br />
vier Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mitzuteilen.<br />
Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung durch ein schrift -<br />
liches Abstimmungsverfahren ersetzt, so muss die Abstimmungsfrist<br />
spätestens am 15. Dezember des auf das abgelaufene Geschäftsjahr<br />
folgenden Jahres enden.<br />
104
Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse bei Beschlussfassungen im<br />
schriftlichen Verfahren gelten die Ausführungen auf Seite 104 f. entsprechend.<br />
Die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Verfahren liegt vor, wenn die<br />
Gesellschafter ordnungsgemäß zur Abstimmung aufgefordert worden<br />
sind und mehr als 20 % aller Stimmen der Kommanditisten teilnehmen.<br />
Ist Beschlussfähigkeit hiernach nicht gegeben, gelten die diesbezüglichen<br />
Regelungen zur Beschlussfassung im Rahmen von<br />
Gesellschafterversammlungen entsprechend.<br />
13. GEWINN- UND VERLUSTZUWEISUNG,<br />
ENTNAHMEN UND VERTEILUNG DER<br />
LIQUIDATIONSERLÖSE<br />
Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustzuweisung bzw. die<br />
Verteilung des Ergebnisses der handelsrechtlichen Gewinn- und<br />
Verlust rechnung ist der von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
erstellte und von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts -<br />
prüfungsgesellschaft geprüfte und von der Gesellschafter -<br />
versammlung festgestellte Jahresabschluss der Fonds KG einschließlich<br />
der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Die<br />
Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der Komplementärin, der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin sowie die Vergütungen aus dem<br />
Beteiligungsvermittlungsvertrag, dem Konzeptionsvertrag, dem<br />
Gesellschaftsverwaltungsvertrag, dem Asset Management-Vertrag<br />
sowie dem Eigenkapitalvermittlungsvertrag und der Platzierungs -<br />
garantie sind vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der<br />
Kommanditisten zueinander als Kosten der Fonds KG behandelt. Die<br />
verbleibenden handelsrechtlichen Gewinne und Verluste sowie die<br />
steuerlichen Ergebnisse der Geschäftsjahre werden wie folgt verteilt:<br />
Ergebnisse werden nach dem Verhältnis der Summe der von den<br />
Gesellschaftern übernommenen Pflichteinlagen („Quotale Ver -<br />
teilung“) zueinander verteilt. Dabei ist in den Jahren 2007 bis 2009<br />
das Verhältnis der übernommenen Pflichteinlagen zum jeweiligen<br />
Jahresende unabhängig vom unterjährigen Beitrittszeitpunkt maß -<br />
gebend.<br />
In den Geschäftsjahren, in denen der Fonds KG Einnahmen von der<br />
Beteiligungsgesellschaft zufließen, die diese durch den Verkauf oder<br />
die Liquidation von Portfolio-Investitionen erzielt hat, sind – vor der<br />
Verteilung nach Höhe der Pflichteinlagen bis zur Höhe dieser zugeflossenen<br />
Einnahmen und so lange, bis sämtliche rechnerischen<br />
Ausgleichsbeträge verteilt sind – nachstehend beschriebene<br />
Ausgleichsleistungen im Rahmen der Ergebnisverteilung zu erfassen:<br />
Die Später Beitretenden Gesellschafter werden zugunsten der übrigen<br />
Gesellschafter mit einer rechnerischen Ausgleichsleistung<br />
(„Ausgleichsleistung“) belastet, die in der nachfolgenden abwei -<br />
chenden Ergebnisverteilung abgebildet wird: Die Berechnung der<br />
Ausgleichsleistung erfolgt zu jedem Kapitalabruf bis zur Erreichung<br />
eines relativen Gleichstandes des Einzahlungsstandes der<br />
Kapitalkonten I aller Gesellschafter. Hierzu ist zunächst zu bestimmen,<br />
welche Einzahlungen alle Gesellschafter zum Zeitpunkt der<br />
jeweiligen Kapitalabrufe hätten erbringen müssen, wenn alle<br />
Gesellschafter beim ersten Kapitalabruf an der Fonds KG beteiligt<br />
gewesen wären („Soll-Einzahlungen“). Die Soll-Einzahlungen sind mit<br />
den tatsächlich von dem jeweiligen Gesellschafter geleisteten<br />
Einzahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Kapitalabrufe zu<br />
vergleichen („Unterschiedsbeträge“). Die Ausgleichsleistung entspricht<br />
einer Verzinsung der negativen Unterschiedsbeträge (d. h. die<br />
tatsächlich von dem Gesellschafter geleisteten Einzahlungen zum<br />
Kapitalabruf unterschreiten die Soll-Einzahlungen) mit 8 % p. a.,<br />
berechnet auf den Zeitraum ab dem jeweiligen Kapitalabruf bis zu<br />
dessen Ausgleich im Rahmen eines späteren Kapitalabrufes, bei dem<br />
der jeweilige Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. Danach<br />
erhalten diejenigen Kommanditisten, bei denen sich positive<br />
Unterschiedsbeträge ergeben haben, im Verhältnis der Dauer und<br />
Höhe dieser Unterschiedsbeträge, zulasten derjenigen Komman -<br />
ditisten, bei welchen sich die negativen Unterschiedsbeträge ergeben<br />
haben und denen deren jeweiliger Ausgleichsbetrag als negatives<br />
Ergebnis zugewiesen wird, die Summe der Ausgleichsleistungen<br />
als positives Ergebnis zugewiesen, sodass die Summe der positiven<br />
Ergebniszuweisungen eines Geschäftsjahres der Summe der negativen<br />
Ergebniszuweisungen aus Ausgleichsleistungen desselben<br />
Geschäftsjahres entspricht. Das steuerliche Ergebnis wird auf die<br />
Kommanditisten – soweit zulässig – entsprechend dem vorstehend<br />
beschriebenen handelsrechtlichen Ergebnis durch Vorabzuweisungen<br />
verteilt. Verluste werden den Kommanditisten auch insoweit zugewiesen,<br />
als sie deren Pflichteinlagen übersteigen.<br />
105
Rechtliche Grundlagen<br />
Über die Verwendung von Gewinnen und Liquidität, z. B. für<br />
Entnahmen, entscheidet, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher,<br />
gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, die<br />
Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der Bildung einer<br />
angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsführung. Soweit Entnahmen (Gewinnentnahmen<br />
bzw. Entnahme freier Liquidität) zugelassen und entsprechende<br />
Zahlungen durch die Geschäftsführende Kommanditistin vorgenommen<br />
werden, erfolgen Zahlungen an die Kommanditisten jährlich, und<br />
zwar auch dann, wenn die Pflichteinlagen durch aufgelaufene<br />
Verluste gemindert sind. Dabei sind die unterschiedlichen<br />
Ergebniszuweisungen in abgelaufenen Geschäftsjahren aufgrund vorstehend<br />
beschriebener Ausgleichsleistungen entsprechend anteilig<br />
zu berücksichtigen. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
berechtigt, in Abstimmung mit der Komplementärin Entnahmen auch<br />
bereits vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung zuzulassen<br />
und entsprechende Zahlungen vorzunehmen. Entnahmen der<br />
Kommanditisten erfolgen in USD und unter Beachtung der von der<br />
Fonds KG vorgenommenen US-Steuervorauszahlungen (US-Quellen -<br />
steuer).<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin sowie im Jahr 2009 bereits<br />
beigetretene Kommanditisten erhalten für das Jahr 2009 – unbeschadet<br />
der Vergütungsansprüche der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages – keine Ent nahmen außer<br />
den Beträgen, die für den jeweiligen Kommanditisten an endgültiger<br />
US-Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu zahlen sind. Sofern die<br />
Gesellschaft für das Jahr 2009 für Rechnung des jeweiligen<br />
Kommanditisten US-Quellensteuer oder endgültige US-Ein kom -<br />
mensteuer geleistet hat, entspricht dies einer Entnahme. Da für das<br />
Jahr 2009 kein über die Regelung dieses Absatzes hinaus gehender<br />
Entnahmeanspruch besteht, sind die Kommanditisten verpflichtet,<br />
ggf. entstehende Steuererstattungen an die Gesellschaft abzuführen.<br />
Ein eventueller Anspruch zugunsten der Gesellschaft entsteht<br />
jeweils zum 31. Dezember des Jahres mit der Maßgabe, dass der<br />
Ausgleich nicht vor Eingang des entsprechenden Betrages bei den<br />
jeweiligen Kommanditisten zu erfolgen hat. Über Entnahmen für das<br />
Geschäftsjahr 2009 gemäß dem vorhergehenden Absatz wird erstmals<br />
im Geschäftsjahr 2010 beschlossen. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist befugt, jedweden ansonsten gemäß dem<br />
Gesellschaftsvertrag an einen Kommanditisten auszuzahlenden<br />
Betrag einzubehalten und an die Steuerbehörden abzuführen, und<br />
zwar in dem Umfang, in dem die Fonds KG – nach dem jeweils<br />
anwendbaren Recht – gesetzlich verpflichtet ist, diese Quellensteuer<br />
zu zahlen. Alle seitens der Fonds KG in Bezug auf einen<br />
Kommanditisten gezahlten Quellensteuern gelten im Sinne diese<br />
Absatzes als an den betreffenden Kommanditisten ausgezahlt. Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin ist befugt, alle sonstigen Schritte<br />
zu unternehmen, die sie für notwendig und angemessen hält, um die<br />
Steuereinbehaltungs- und Steuerzahlungs verpflichtungen zu erfüllen.<br />
Für den Fall, dass eine von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
vorgenommene Quellensteuer zahlung den Betrag übersteigt, der<br />
ansonsten an den jeweiligen Kommanditisten, einschließlich der<br />
Geschäftsführenden Komman ditistin, auszuzahlen ist, stellt der die<br />
Entnahme übersteigende Betrag dieser Quellensteuerzahlung einen<br />
Vorschuss der Fonds KG an diesen Kommanditisten dar, für den dieser<br />
Kommanditist persönlich haftet. Der Kommanditist wird diesen<br />
Vorschuss der Fonds KG unverzüglich zurückzahlen, einschließlich<br />
Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt p. a. über dem jeweiligen<br />
Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem diese<br />
Zahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Vorzunehmende<br />
Entnahmen sind zunächst mit etwaigen Forderungen der Fonds KG<br />
gegen die betreffenden Gesellschafter zu verrechnen.<br />
Entstehen der Fonds KG durch Veränderungen in der Gesell -<br />
schafterstruktur, insbesondere Kommanditistenwechsel, gewerbesteuerliche<br />
Nachteile, sind diese von den jeweils ausscheidenden<br />
und neu hinzutretenden Kommanditisten allein zu tragen.<br />
Nach einem entsprechenden Auflösungsbeschluss der Gesellschafter<br />
erfolgt die Liquidation der Fonds KG durch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin als Liquidator. Der Liquidationserlös wird wie folgt<br />
verteilt: (i) Zunächst werden die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten,<br />
insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungs- und Zwischen -<br />
finanzierungen, reguliert; (ii) danach erhalten die Komplementärin<br />
und die Geschäftsführende Kommanditistin ihre jeweilige Vergütung<br />
und bekommen ihre Auslagen erstattet; (iii) ggf. wird dann eine angemessene<br />
Liquiditätsreserve zur Befriedigung von Kosten und<br />
Ansprüchen bis zur Vollbeendigung der Fonds KG gebildet; und (iv) ein<br />
danach verbleibender Erlös wird an die Kommanditisten ent -<br />
sprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile (der Summe ihrer<br />
Kapitalkonten im Sinne des § 5 des Gesellschaftsvertrages) aus -<br />
gekehrt.<br />
106
14. LAUFZEIT DER FONDS KG,<br />
AUSSCHEIDEN UND AUSSCHLUSS<br />
VON GESELLSCHAFTERN<br />
Die Fonds KG ist auf unbestimmte Zeit gegründet worden; eine<br />
Gesamtdauer kann deshalb nicht angegeben werden (§ 5 Nr. 2<br />
VermVerkProspV). Die Fonds KG kann jederzeit durch Beschluss der<br />
Gesellschafterversammlung aufgelöst werden, wofür allerdings mindestens<br />
eine Dreiviertelmehrheit der Gesellschafterstimmen sowie<br />
die Zustimmung der Komplementärin erforderlich sind.<br />
Ein Kommanditist scheidet unter Fortsetzung der Fonds KG zwischen<br />
den übrigen Gesellschaftern aus der Fonds KG aus, wenn<br />
• er die Fonds KG schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />
Jahresende kündigt, wobei dies nur möglich ist, falls die<br />
Fonds KG zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Kündigung<br />
erfolgt, nicht mehr Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist (unbeschadet des vorherigen Satzes ist eine Kündigung der<br />
Gesellschaft erstmalig zum 31. Dezember 2030 möglich, eine<br />
Kündigung ist jedoch in beiden vorgenannten Fällen ausgeschlossen,<br />
wenn die Gesellschaft in dem Jahr aufgelöst bzw.<br />
deren Auflösung beschlossen wird, zu dessen Ende die Kün di -<br />
gung erfolgen soll);<br />
• sein Anteil infolge Pfändung von einem Dritten gekündigt wird,<br />
und zwar mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die<br />
Kündigung erfolgt;<br />
• er aus den folgenden Gründen aus der Fonds KG ausgeschlossen<br />
wird, und zwar mit dem Ablauf des Tages, an dem der<br />
Ausschluss beschlossen wird. Ein Gesellschafter kann aus der<br />
Fonds KG ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen<br />
rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Eröff -<br />
nung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels<br />
Masse rechtskräftig abgelehnt wird oder seine Beteiligung an<br />
der Fonds KG gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb eines<br />
Monats ab Wirksamwerden der Pfändung wieder aufgehoben<br />
wird.<br />
Der Ausschluss erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Gesell -<br />
schafter, wobei der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt<br />
ist. Der Ausschluss ist auch dann wirksam, wenn eine etwa zu zahlende<br />
Abfindung noch nicht gezahlt und/oder über sie noch keine<br />
Einigung erzielt wurde. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann<br />
einen Kommanditisten außerdem im eigenen Ermessen aus der Fonds<br />
KG ausschließen, wenn dieser seine Einzahlungsverpflichtung nicht<br />
oder nicht in voller Höhe erfüllt hat (vgl. oben Seite 97) oder seinen<br />
geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem GwG nicht nachkommt<br />
(vgl. Seite 141).<br />
Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung seines Anteils<br />
an der Fonds KG durch einen Dritten infolge Pfändung oder aufgrund<br />
eines Ausschlusses aus der Fonds KG wegen Insolvenz oder Pfändung<br />
seines Anteils aus, so bemisst sich die Höhe seines Abfin -<br />
dungsanspruches nach dem Buchwert seines Kommanditanteils am<br />
31. Dezember des vor dem Ausscheidungstermin liegenden Jahres.<br />
Wird ein Kommanditist wegen Nichterfüllung oder nicht vollstän diger<br />
Erfüllung seiner Einzahlungspflicht aus der Fonds KG ausgeschlossen,<br />
erhält er eine Abfindung in Höhe der von ihm gezahlten Pflicht -<br />
einlage abzüglich einer eventuellen Vertragsstrafe gem. § 6 Abs. 5<br />
des Gesellschaftsvertrages.<br />
Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer durch ihn erklärten<br />
Kündigung aus der Gesellschaft aus, so steht ihm ein Abfindungs -<br />
guthaben in Höhe des anteiligen Verkehrswertes der Fonds KG zu.<br />
Schwebende Geschäfte, soweit sie nicht passivierungspflichtig sind,<br />
sowie ein etwaiger Firmenwert der Fonds KG werden bei der<br />
Ermittlung nicht berücksichtigt. Der Anteil des ausscheidenden<br />
Kommanditisten am Verkehrswert der Fonds KG entspricht dabei dem<br />
Verhältnis der eingezahlten Pflichteinlage des ausscheidenden<br />
Kommanditisten zu der Summe aller eingezahlten Pflichteinlagen der<br />
Fonds KG. Die Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere der<br />
Ermittlung des Abfindungsanspruches, trägt der ausscheidende<br />
Kommanditist. Die Höhe des Abfindungsanspruches wird von dem für<br />
das betreffende Geschäftsjahr ordentlich bestellten Abschlussprüfer<br />
der Fonds KG als Schiedsgutachter verbindlich festgestellt.<br />
Ist das Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der Fonds KG<br />
oder im Zeitpunkt, in dem die Auflösung der Fonds KG durch die<br />
Gesellschafter beschlossen wird, noch nicht oder nicht vollständig an<br />
den ausgeschiedenen Kommanditisten ausgezahlt worden, so wandelt<br />
sich der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Kom -<br />
manditisten auf den noch nicht ausgezahlten Teil seines Auseinan -<br />
dersetzungsguthabens in einen Anspruch auf Teilnahme am Liquida -<br />
tionserlös um. Der ausgeschiedene Kommanditist wird dann so<br />
107
Rechtliche Grundlagen<br />
behandelt, als sei er nicht aus der Fonds KG ausgeschieden, muss<br />
sich aber den vor der Auflösung oder dem Auflösungsbeschluss erhaltenen<br />
Anteil seines Auseinandersetzungsguthabens auf seinen anteiligen<br />
Anspruch auf den Liquidationserlös anrechnen lassen. Ergibt<br />
sich dabei, dass der vor der Auflösung oder dem Auflösungsbeschluss<br />
ausgezahlte Anteil seines Auseinandersetzungsguthabens den<br />
Betrag übersteigt, der ihm nun anteilig am Liquidationserlös zustehen<br />
würde, so muss er der Fonds KG bzw. der Liquidationsmasse den<br />
Mehrbetrag zurückerstatten.<br />
Das Abfindungsguthaben wird in drei gleichen Jahresraten jeweils<br />
zum 31. Dezember eines Jahres fällig, erstmals in dem auf das Jahr<br />
des Ausscheidens folgenden Kalenderjahr; es ist zu zahlen, soweit<br />
die Liquiditätslage der Fonds KG dies unter Berücksichtigung der<br />
Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erlaubt. Die Fonds KG ist<br />
berechtigt, das Abfindungsguthaben vorzeitig auszuzahlen. Ein fälliger<br />
Anspruch ist mit 1 Prozentpunkt p. a. über dem jeweiligen Basis -<br />
zins satz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu verzinsen; vorzeitig ausgezahlte<br />
Beträge sind mit diesem Zinssatz abzuzinsen. Der ausscheidende<br />
Kom man ditist kann von der Fonds KG keine Sicherheit für seinen<br />
Abfindungsanspruch verlangen.<br />
Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin können<br />
mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember<br />
eines jeden Jahres kündigen, wobei die Komplementärin bei einer<br />
Kündigung vor dem 31. Dezember 2030 verpflichtet ist, eine in die<br />
Gesellschaft eintrittsbereite juristische Person als ihre Nachfolgerin<br />
(„Benannte Nachfolgerin“) zu benennen. Scheidet die Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin aus der Fonds KG aus, erhält sie die unten<br />
auf Seite 109 genannten Vergütungen zeitanteilig. Außerdem hat sie<br />
als Kommanditistin Anspruch auf ein Abfindungsguthaben. Scheidet<br />
die Komplementärin aus der Fonds KG aus, so hat sie keinen<br />
Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, ist aber bei ihrem Aus -<br />
scheiden von ihrer Haftung gemäß §§ 128, 160, 161 HGB freizustellen.<br />
Sie hat diesbezüglich jedoch keinen Anspruch auf Sicherheits -<br />
leistung. Scheidet die Komplementärin aus der Fonds KG aus, erhält<br />
sie die unten auf Seite 109 genannten Vergütungen zeitanteilig. Für<br />
alle Fälle ihres Ausscheidens aus der Fonds KG hat die Kom -<br />
plementärin bereits ihre Einwilligung zur Fortführung der Firma gegeben.<br />
Scheidet die Komplementärin unter Benennung einer Benannten<br />
Nachfolgerin aus der Fonds KG aus, so beschließen die Gesell -<br />
schafter unverzüglich die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als<br />
neue Komplementärin, mit der die Gesellschaft fortgesetzt wird.<br />
Lehnen die Gesellschafter die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin<br />
als Komplementärin der Gesellschaft ab, so bestellen sie unverzüglich<br />
eine andere juristische Person als neue Komplementärin. Tritt<br />
nicht spätestens bei Ausscheiden der Komplementärin eine andere<br />
juristische Person an deren Stelle in die Gesellschaft ein, wird die<br />
Gesellschaft aufgelöst. Sowohl die Entscheidung über die Aufnahme<br />
der Benannten Nachfolgerin als auch – für den Fall der Ablehnung<br />
ihrer Aufnahme – die Bestellung einer anderen juristischen Person<br />
als Komplementärin erfolgen durch Gesellschafterbeschluss mit<br />
einer Mehrheit von 3 /4 aller anwesenden/vertretenen bzw. – im<br />
schrift lichen Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Komman di -<br />
tisten.<br />
15. ÜBERTRAGUNG VON<br />
GESELLSCHAFTSANTEILEN<br />
Beteiligungen von Anlegern an der Fonds KG können durch Abtretung<br />
übertragen werden. Jede Verfügung über einen Kommanditanteil<br />
oder eines Teils davon bedarf der Schriftform und ist nur mit<br />
Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin wirk sam. Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin darf ihre Zustim mung nur aus<br />
wichtigem Grund versagen, etwa wenn der Erwerber sich weigert, ihr<br />
auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht auszustellen, die<br />
über den Tod hinaus für Handelsregister anmel dungen jeglicher Art im<br />
Zusammenhang mit der Fonds KG gilt und den von der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin zur Verfügung gestellten Mustertext enthält.<br />
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Verfügung gegen<br />
die US-amerikanischen Wertpapiergesetze verstieße oder dazu führte,<br />
dass die Fonds KG oder die Beteiligungsgesellschaft für US-amerikanische<br />
Steuerzwecke als „Corporation“ eingestuft wird. Schließlich<br />
ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Verfügung gegen die<br />
Bestim mungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />
schaft, das Sub scription Agreement, die Neben vereinbarung zum<br />
Subscription Agreement vom 1. Dezember 2008 („Sideletter“) oder<br />
die von der Fonds KG oder der Beteiligungs gesellschaft abgeschlossenen<br />
Kredit verträge zur Finanzierung der Projekte bzw. einer<br />
Zwischenfinanzierung (siehe hierzu unten Seite 116) verstößt. Die<br />
108
Fonds KG hat zum Zeitpunkt der Prospekt aufstellung keine<br />
Kreditverträge abgeschlossen und beabsichtigt dies auch zukünftig<br />
nicht.<br />
Im Falle der Veräußerung eines Kommanditanteils tritt der<br />
Erwerber/Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und<br />
Pflichten des Veräußerers aus diesem Vertrag ein. Kosten, die der<br />
Fonds KG durch die Veräußerung entstehen, sind einschließlich einer<br />
eventuell anfallenden Umsatzsteuer vom Veräußerer und Erwerber<br />
als Gesamtschuldner zu ersetzen.<br />
Wird ein Kommanditanteil geteilt, so darf die Teilung – außer in<br />
Erbfällen und in von der Geschäftsführenden Kommanditistin gestatteten<br />
Ausnahmefällen – nur zu Pflichteinlagen von mindestens<br />
USD 100.000 mit Haftsummen von mindestens EUR 10.000 führen,<br />
oder zu höheren Pflichteinlagen, die sich auf ein ganzzahliges<br />
Vielfaches von USD 10.000 belaufen.<br />
Die freie Handelbarkeit der Anteile an der Fonds KG ist eingeschränkt,<br />
da für die Kommanditanteile kein geregelter Zweitmarkt<br />
besteht, vgl. hierzu den Abschnitt „Risiken“, Seite 25, Ziff. 28. Bei<br />
Veräußerungswünschen wird die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> nach Möglichkeit<br />
vermittelnd tätig werden und versuchen, den Verkauf zu ermöglichen.<br />
Dafür ist eine längere Zeitspanne einzuplanen.<br />
Verstirbt ein Kommanditist, so geht der Kommanditanteil auf dessen<br />
Erben über, und die Fonds KG wird mit den Erben des Kommanditisten<br />
fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Erbschein oder einen anderen<br />
von der Fonds KG akzeptierten Nachweis legitimieren. Mehrere<br />
Erben dürfen ihre gesellschafterlichen Rechte nur durch einen ge -<br />
meinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben. So lan ge<br />
ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist oder die Legitimation des<br />
oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der<br />
Gesellschafterstellung, mit Ausnahme des Rechts auf Anteil am<br />
Ergebnis.<br />
Gesellschaftsanteile an der Fonds KG sind weder nach dem US-<br />
Wertpapiergesetz (Securities Act von 1933) noch nach den Wert -<br />
papiergesetzen eines der US-Bundesstaaten registriert und daher nur<br />
eingeschränkt übertragbar. So sind z. B. Übertragungen an einen<br />
US-Staatsbürger oder eine Person, die einen ständigen Wohnsitz in<br />
den USA hat bzw. Inhaberin einer permanenten Aufenthalts geneh -<br />
migung (sog. Green Card) ist, nicht zulässig.<br />
16. VERGÜTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRENDEN<br />
KOMMANDITISTIN<br />
Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält die Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin von der Fonds KG die im Gesell -<br />
schaftsverwaltungsvertrag vorgesehene Vergütung (siehe die Dar -<br />
stellung des Gesellschaftsverwaltungsvertrages Seite 124 f. dieses<br />
Prospekts). Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem<br />
Kommanditistenwechsel (Verfügungen und/oder Erbfälle) anfallenden<br />
Verwaltungsarbeiten erhält die Geschäftsführende Komman -<br />
ditistin ein Entgelt von in Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags,<br />
mindestens jedoch USD 250 und höchstens USD 500 pro Vorgang,<br />
inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer. Bezüglich der Einzelheiten<br />
wird auf § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verwiesen.<br />
17. VERGÜTUNG DER KOMPLEMENTÄRIN<br />
Die Komplementärin erhält von der Fonds KG für ihre Übernahme der<br />
Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds KG eine<br />
Vergütung von USD 10.000 je Geschäftsjahr, welche jeweils zum<br />
30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen ist, erstmals am 31. Dezember<br />
2009. Der vorgenannte Betrag versteht sich inklusive einer etwaig<br />
anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Scheidet die Komple -<br />
mentärin aus der Fonds KG aus, erhält sie die vorgenannte Vergütung<br />
zeitanteilig.<br />
Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem Kommandi tis ten -<br />
wechsel (Verfügungen und/oder Erbfälle) anfallenden Ver waltungs -<br />
arbeiten erhält die Geschäftsführende Kommanditistin ein Entgelt,<br />
siehe dazu sogleich im Abschnitt „Vergütung der Geschäfts führenden<br />
Kommanditistin“.<br />
109
Rechtliche Grundlagen<br />
18. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/<br />
OMBUDS VERFAHREN<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> und die Fonds KG haben sich dem Schlich -<br />
tungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen<br />
und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den<br />
Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser<br />
Verfahrensordnung ergehen. Anleger der Fonds KG haben die<br />
Möglichkeit, im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich<br />
an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein<br />
außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren<br />
wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des<br />
Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlich -<br />
tungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an<br />
einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der<br />
Beschwerdegegenstand EUR 5.000 nicht übersteigt. Die Berechnung<br />
der Höhe des Beschwerdegegenstands richtet sich nach der von dem<br />
beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das<br />
bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer<br />
Entscheidung der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet,<br />
nachkommen muss. Bei Beschwerden mit einem höheren<br />
Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger<br />
steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.<br />
Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungs -<br />
verfahren kontaktieren Sie bitte<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />
Postfach 64 02 22<br />
10048 Berlin<br />
Tel.: 030/257 616 90, Fax: 030/257 616 91<br />
info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie<br />
zudem im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de.<br />
19. IDENTIFIZIERUNG NACH<br />
GELDWÄSCHEGESETZ<br />
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren<br />
Straftaten („Geldwäschegesetz“) vom 25. Oktober 1993, das<br />
Maßnahmen und Pflichten zur Geldwäscheprävention enthält,<br />
wurde durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom<br />
13. August 2008 neu gefasst. Das neue Gesetz („GwG“) trat am<br />
21. August 2008 ohne Übergangsfrist in Kraft. Ziel des GwG ist es,<br />
den Kreis der dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen deutlich<br />
auszuweiten und die zur Geldwäschebekämpfung bereits ent -<br />
wickelten Instrumente nun auch auf die Bekämpfung der Terroris mus -<br />
finanzierung anzuwenden. Es soll ein einheitlicher EU-Mindest -<br />
standard zur Bekämpfung der Geldwäsche geschaffen werden,<br />
wovon nunmehr auch der Vertrieb geschlossener Fonds betroffen<br />
ist.<br />
Vor diesem Hintergrund unterliegen bzw. unterwerfen sich die<br />
Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin der<br />
Fonds KG vollumfänglich den Pflichten des GwG. Die Komplementärin<br />
und die Geschäftsführende Kommanditistin der Fonds KG beabsichtigen,<br />
die Durchführung der zur Erfüllung dieser Pflichten resultierenden<br />
Maßnahmen vertraglich gemäß § 7 Abs. 2 GwG auf die für den<br />
Vertrieb zuständige <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> zu übertragen. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
ihrerseits beabsichtigt, diese Pflichten – insbesondere die Durch -<br />
führung der Identifizierungspflichten – ebenfalls vertraglich gemäß<br />
§ 7 Abs. 2 GwG auf vertraglich gebundene Vermittler geschlossener<br />
Fonds, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c GewO sind, zu über -<br />
tragen. Zu den wesentlichen hier übertragenen Pflichten gemäß § 3<br />
Abs. 1 bis 3 GwG gehört die Identifizierung der Vertragspartner<br />
(Anleger) durch eine hierzu berechtigte Person, d. h. die Feststellung<br />
und Prüfung deren Identität. Einzelheiten dazu sind in den Zeich -<br />
nungshinweisen (siehe Seite 135 f.), im Gesellschaftsvertrag der<br />
Fonds KG, im Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital und im<br />
Gesell schafts verwaltungsvertrag (siehe Seiten 137 ff., 123 f. und<br />
124 f.) ausgeführt.<br />
110
III. BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />
1. NAME, GRÜNDUNG UND SITZ<br />
Die Beteiligungsgesellschaft wurde am 11. April 2008 unter der Firma<br />
PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P. als Exempted Limited<br />
Partnership nach dem Recht der Cayman Islands gegründet und ist im<br />
Register der Cayman Islands Authority unter Nr. MC-25586 einge -<br />
tragen. Die Exempted Limited Partnership ist eine Personen -<br />
gesellschaft und ist in ihrer Struktur sowie in haftungsrechtlicher<br />
Hinsicht einer deutschen Kommandit gesellschaft ähnlich. Dabei ist<br />
der General Partner der Beteili gungsgesellschaft dem Komplementär<br />
einer deutschen Kommandit gesellschaft vergleichbar, die Limited<br />
Partner den Kommanditisten einer deutschen Kommandit -<br />
gesellschaft. Die Beteiligungs gesell schaft hat ihren Geschäftssitz in<br />
Georgetown, Grand Cayman, Cayman Islands. Die Anschrift lautet<br />
c/o Maples Corporate Services Limited, P.O. Box 309 GT, Ugland<br />
House, Grand Cayman, KY1-1104 Cayman Islands.<br />
2. GESELLSCHAFTER DER<br />
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />
General Partner der Beteiligungsgesellschaft ist die Paramount GREF<br />
V, L.L.C., eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware<br />
gegründete Limited Liability Company (nachfolgend der „General<br />
Partner“ genannt), eine Tochtergesellschaft der Paramount Group,<br />
Inc. Der General Partner ist auch berechtigt, Kapitalanteile an der<br />
Beteiligungsgesellschaft in beliebiger Höhe als Partnership Interest<br />
(ähnlich einem deutschen Kommanditanteil) zu halten. Für diesen Fall<br />
genießt der General Partner in Bezug auf den als Partnership Interest<br />
gehaltenen Teil seiner Einlage die Rechte und den Schutz eines<br />
Limited Partners. Gründungs-Limited Partner war der General Counsel<br />
der Paramount Group, Herr Douglas Ulene („Initial Limited Partner“).<br />
Der General Partner und der Initial Limited Partner haben am<br />
10. April 2008 ein Initial Limited Partnership Agreement<br />
(„Gründungsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“) abgeschlossen<br />
und sich verpflichtet, jeweils eine Kapitaleinlage von USD 1,00 in die<br />
Beteiligungsgesellschaft zu leisten. Der Initial Limited Partner wird<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden, sobald ein anderer<br />
Limited Partner in die Beteili gungsgesellschaft eintritt. Zu diesem<br />
Zeitpunkt erhält der Initial Limited Partner seine geleistete<br />
Kapitalanlage von USD 1,00 zurück. Statt des Initial Limited Partners<br />
wird die Fonds KG Limited Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />
werden, der sie durch die Beitrittserklärung (Subscription Agreement)<br />
vom 30. April 2008 bereits beigetreten ist. Dieser Beitritt wird jedoch<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt (siehe oben Seite 94 (Ziff. II. 4.) und<br />
unten Seite 113 (Ziff. III. 8.)) wirksam. Weder der Prospekt -<br />
verantwortlichen <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> noch den Gründungsgesellschaftern<br />
oder den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fonds KG stand bzw.<br />
steht das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben<br />
zu noch steht diesen Personen aus anderen Gründen eine<br />
dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2<br />
VermVerkProspV). Mit Ausnahme der im Abschnitt „Finanzierung“ auf<br />
Seite 116 beschriebenen Berechtigung des General Partners, die<br />
Einzahlungsverpflichtung der Gesellschafter der Beteiligungs -<br />
gesellschaft auf ihre Kapitaleinlage zur Kreditbesicherung an die<br />
finanzierenden Banken zu verpfänden oder abzutreten, bestehen<br />
keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des<br />
Anlageobjekts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV). Über die in dieser<br />
Ziff. III, Seite 110 ff., Ziff. 7, 26 und 30 beschriebenen bestehen keine<br />
rechtlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des<br />
Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel (§ 9<br />
Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV). Es bestehen keine tatsächlichen<br />
Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts,<br />
insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel (§ 9 Abs. 2 Nr. 4<br />
VermVerkProspV). Zur Realisierung der Anlageziele und Umsetzung<br />
der Anlagepolitik sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich<br />
(§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV).<br />
3. GESELLSCHAFTER DES GENERAL PARTNERS<br />
UND DER PARAMOUNT GROUP, INC.<br />
Der General Partner ist eine Tochtergesellschaft der Paramount<br />
Group, Inc., New York, USA. Bei der Paramount Group, Inc. handelt es<br />
sich um eine nach dem Recht von Delaware, USA, gegründete Inc.<br />
(Incorporated), die in ihrer Rechtsform einer deutschen Aktien -<br />
gesellschaft ähnlich ist.<br />
111
Rechtliche Grundlagen<br />
4. ANWENDBARES RECHT,<br />
AMENDED AND RESTATED LIMITED<br />
PARTNERSHIP AGREEMENT<br />
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
untereinander ist im Gründungsgesellschaftsvertrag der Beteili -<br />
gungs gesellschaft vom 10. April 2008 geregelt. Im Subscription<br />
Agreement ist geregelt, dass dieser Gründungsgesellschaftsvertrag<br />
mit dem Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft durch das<br />
bereits zwischen dem General Partner und der Fonds KG im Entwurf<br />
vereinbarte Amended and Restated Limited Partnership Agreement –<br />
dem künftigen Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />
(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“) –<br />
ersetzt wird. Der Entwurf dieses künftigen Gesellschaftsvertrages der<br />
Beteiligungsgesellschaft ist als Anlage A dem Subscription Agree -<br />
ment beigefügt. Nachstehend wird der künftige Gesell schafts vertrag<br />
der Beteiligungsgesellschaft dargestellt, der ab dem Wirksam werden<br />
des Beitritts der Fonds KG zur Beteili gungs gesellschaft in Kraft treten<br />
wird. Anwendbares Recht für den Gesellschaftsvertrag der<br />
Beteiligungsgesellschaft, für den Gründungs gesellschaftsvertrag und<br />
für die Beteiligungsgesellschaft selbst ist das Recht der Cayman<br />
Islands. Auf die Beitrittserklärung vom 30. April 2008 und die<br />
Ergänzungsvereinbarung (Sideletter) vom 1. Dezember 2008 ist das<br />
Recht des US-Bundesstaates New York anwendbar.<br />
5. GESELLSCHAFTSZWECK<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist der<br />
Zweck der Beteiligungsgesellschaft die Co-Investition mit der<br />
Parallelgesellschaft in (i) diversifiziertes Grundvermögen, welches im<br />
Wesentlichen aus Grundeigentum (fee) oder einem dem deutschen<br />
Erbbaurecht ähnlichen Modell (leasehold ownership) an bestehenden<br />
erstklassigen Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den USA (in<br />
begrenztem Umfang auch Einzelhandelsunternehmen, Wohn immo -<br />
bilien, Hotels, Misch immo bilien sowie in anderen Regionen wie<br />
Nord-, Zentral- und Südamerika, Europa, Asien und Australien)<br />
besteht, (ii) Poolinvestitionen, Joint Ventures, Grund pfand rechte,<br />
Eigenkapital- und Fremdkapitalinvestitionen in private und öffentliche<br />
Immobilien unternehmen bezogen auf vorgenannte Ver mögens -<br />
gegenstände, öffentlich gehandelte REITs (Real Estate Investment<br />
<strong>Trust</strong>s) und REMICs (Real Estate Mortgage Investment Conduits)<br />
sowie (iii) sonstige nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungs gesellschaft zulässige Geschäfte, welche der<br />
General Partner für sinnvoll erachtet (nachfolgend insgesamt<br />
„Portfolio-Investitionen“ genannt). Solche Investitionen können<br />
sowohl in einzelne Objekte als auch in Investment-Portfolios vorgenommen<br />
werden. Die Formu lierung des Gesellschaftszwecks der<br />
Beteiligungsgesellschaft ist identisch mit der Formulierung des<br />
Gesellschaftszwecks im Gesell schaftsvertrag der Parallel gesell -<br />
schaft. Die Parallelgesellschaft und die Beteiligungsgesellschaft<br />
wollen die vorstehend beschriebenen Investitionen in Immobilien<br />
gemeinsam vornehmen (Einzelheiten siehe Seite 121).<br />
6. EIGENKAPITAL<br />
In dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist kein<br />
bestimmter Betrag als Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />
festgeschrieben. Es ist angestrebt, die Beteiligungsgesellschaft und<br />
die Parallelgesellschaft mit einem Eigenkapital von insgesamt min -<br />
destens USD 500 Mio. auszustatten. Hiervon übernimmt der General<br />
Partner selbst mindestens USD 10 Mio., wobei er das Recht hat, sich<br />
in von ihm gewählter Höhe sowohl an der Beteiligungsgesellschaft<br />
als auch an der Parallelgesellschaft zu beteiligen. Die Mindest -<br />
beteiligung der Fonds KG an der Beteiligungsgesellschaft beträgt<br />
USD 10 Mio.; die maximale Kapitalbeteiligung beträgt USD 100 Mio.<br />
Eine Beteiligung von weiteren Limited Partnern an der Beteili -<br />
gungsgesellschaft ist derzeit nicht vorgesehen, kann von dem<br />
General Partner aber zuge lassen werden.<br />
7. ZUSÄTZLICHES EIGENKAPITAL,<br />
RÜCKZAHLUNGEN, FREISTELLUNGS -<br />
VERPFLICHTUNGEN<br />
Eine echte Nachschlussverpflichtung der Gesellschafter der<br />
Beteiligungsgesellschaft im Sinne einer aus dem deutschen Recht<br />
bekannten gesellschaftsvertraglich festgelegten Pflicht zur Einzah -<br />
lung weiteren Eigenkapitals besteht nicht. Auch sind grundsätzlich<br />
keine Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich der an die Gesell -<br />
schafter nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der<br />
Beteiligungsgesellschaft geleisteten Auszahlungen vorgesehen, es<br />
sei denn, das anwendbare Gesellschaftsrecht der Cayman Islands<br />
112
(Cayman Islands Exempted Limited Partnership Law), anderes geltendes<br />
Recht oder Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs -<br />
gesellschaft verlangen eine Rückzahlung. Zu Rückzahlungs verpflich -<br />
tungen nach dem Cayman Islands Exempted Limited Partnership Law<br />
siehe Seite 117, Ziff. 18. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Betei li -<br />
gungs gesellschaft sind sowohl derzeitige als auch frühere Gesell -<br />
schafter zur Rückzahlung von an sie ausgeschütteten Beträgen verpflichtet<br />
(sogenannter „Clawback“), wenn eine Rückzahlung erforderlich<br />
ist, um den Anteil des betroffenen Gesellschafters an der im<br />
Gesell schaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft geregelten Frei -<br />
stellungs verpflichtung der Beteiligungsgesellschaft zu decken, sofern<br />
nach Einschätzung des General Partners keine andere Möglichkeit<br />
seitens der Beteiligungsgesellschaft besteht, die Freistellungs ver -<br />
pflichtung zu erfüllen. Rückzahlungsverpflichtungen enden mit Been -<br />
digung der Anlageperiode, d. h. spätestens zum 31. Dezember 2012,<br />
es sei denn, zu diesem Zeitpunkt sind Klagen, Gerichtsverfahren o. Ä.<br />
vor ordent lichen oder Schiedsgerichten oder sonstigen Behörden<br />
anhängig, oder es bestehen offene oder ausstehende Verbind -<br />
lichkeiten oder Schadensersatzansprüche. Die Rückzahlungs ver -<br />
pflichtung jedes Gesellschafters der Beteiligungsgesellschaft ist<br />
stets auf den Betrag des von ihm tatsächlich erhaltenen<br />
Auszahlungsbetrags (Rückzahlung der Kapitaleinzah lungen sowie<br />
Aus zahlungen von Gewinnen) beschränkt. Für den Fall, dass aus dem<br />
Cayman Islands Exempted Limited Partnership Law konkret ein Rück -<br />
forderungsanspruch entsteht, ist dieser mit 10 % p. a. zu verzinsen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht vor, dass<br />
der General Partner nach eigenem Ermessen auf die Auszahlung von<br />
ausschüttbaren Beträgen verzichten darf, um sie später wieder an -<br />
zulegen bzw. zu anderen nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Beteiligungsgesellschaft zulässigen Zwecken zu verwenden.<br />
Derartige einbehaltene ausschüttbare Beträge werden behandelt wie<br />
zunächst ausgeschüttete und dann unmittelbar als Kapital einlage<br />
reinvestierte Beträge. Ferner darf der General Partner nach seinem<br />
Ermessen innerhalb der Anlageperiode (vgl. dazu sogleich auf<br />
Seite 114) bereits ausgeschüttete Beträge als Kapitaleinzahlungen<br />
(vgl. Ziffer 9, Seite 114) zurückfordern.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft enthält<br />
Freistellungsverpflichtungen der Beteiligungsgesellschaft gegenüber<br />
ihrem General Partner, den mit ihm verbundenen Unternehmen, den<br />
Mitgliedern des Fondsmanagement-Teams sowie den Geschäfts -<br />
führern, Mitgliedern, Gesellschaftern und Angestellten der Vorge -<br />
nannten (nachfolgend „Freistellungsberechtigte“) von allen An -<br />
sprüchen, Verbindlichkeiten, Kosten und Ausgaben, die aus oder im<br />
Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Freistellungsberechtigten für<br />
die Beteiligungsgesellschaft entstanden sind, es sei denn, dass die<br />
Ansprüche gegen die Freistellungsberechtigten aufgrund von Vorsatz<br />
oder grober Fahrlässigkeit der Freistellungsberechtigten oder<br />
wesentlicher Verletzungen von US-amerikanischem oder Cayman<br />
Islands Recht entstanden sind. Ein weiterer Freistellungsanspruch<br />
besteht für die Mitglieder des Investorenkomitees („Investor Advisory<br />
Committee“), welches vom General Partner in beabsichtigte Trans -<br />
aktionen einbezogen werden kann (vgl. Seite 119). Auch die<br />
Mitglieder des Investorenkomitees haben einen Freistellungs -<br />
anspruch hinsichtlich aller Ansprüche, Verbindlichkeiten, Kosten und<br />
Ausgaben, die aus oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im<br />
Investorenkomitee entstanden sind, es sei denn, dass diese<br />
Ansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des jeweiligen<br />
Mitgliedes beruhen. Die Freistellungsansprüche richten sich gegen<br />
die Beteiligungsgesellschaft und sind auf deren Vermögen begrenzt.<br />
8. BEITRITT ZUR BETEILIGUNGS -<br />
GESELLSCHAFT/ERHÖHUNG<br />
DER KAPITALEINLAGEN<br />
Zur Anschaffung des Anlageobjekts hat die Fonds KG am 30. April 2008<br />
mit dem General Partner der Beteiligungsgesellschaft eine Beitritts -<br />
vereinbarung „Subscription Agreement“ abgeschlossen (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 6 VermVerkProspV). Mit Abschluss des Subscription Agreements<br />
hat die Fonds KG eine Zeichnung von USD 10 Mio. vorgenommen und<br />
in dieser Höhe ihren Beitritt als Limited Partner der Beteili gungs -<br />
gesellschaft erklärt. Mit Unterzeichnung des Subscription Agreements<br />
hat der General Partner der Beteiligungsgesellschaft die Zeichnung<br />
von USD 10 Mio. an der Beteiligungsgesellschaft angenommen. Der<br />
tatsächliche Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft als<br />
Limited Partner wird allerdings erst dann wirksam, wenn der General<br />
Partner den Beitritt bestätigt. Die Bestätigung eines Beitritts erfolgt<br />
zu sogenannten Beitrittsterminen (Closings), wobei der General<br />
Partner den ersten Beitrittstermin („Erster Beitrittstermin“) auf einen<br />
beliebigen Zeitpunkt festlegt, nach dem Beitrittserklärungen über<br />
Kapital einlagen in die Beteili gungs- und/oder die Parallel gesell -<br />
schaft, einschließlich der Kapitaleinlage des General Partners, abge-<br />
113
Rechtliche Grundlagen<br />
geben wurden. Der Erste Beitrittstermin hat bereits stattgefunden;<br />
die Fonds KG wurde zu diesem Termin noch nicht als Limited Partner<br />
in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen. Der General Partner<br />
ist berechtigt, weitere Gesellschafter, so auch die Fonds KG, als<br />
Limited Partner in die Beteiligungs gesellschaft aufzunehmen. Diese<br />
Beitritte von weiteren Limited Partnern werden jeweils zu einem vom<br />
General Partner bestimmten Beitrittszeitpunkt wirksam („Weitere<br />
Beitritts termine“). Es steht im freien Ermessen des General Partners,<br />
wie oft und zu welchen Zeitpunkten er Weitere Beitrittstermine<br />
bestimmt. Eine identische Regelung findet sich im Gesell -<br />
schaftsvertrag der Parallelgesellschaft. Der General Partner wird<br />
diese geplanten Weiteren Beitrittstermine den bisherigen Limited<br />
Partnern 20 Bank arbeitstage vorher ankündigen. Die bisherigen<br />
Limited Partner können dann den Betrag ihrer Kapitaleinlage, zu<br />
deren Zahlung sie sich verpflichtet haben, erhöhen. Auch diese<br />
Erhöhung wird mit dem Weiteren Beitrittstermin wirksam. In dem<br />
Sideletter ist zwischen der Beteiligungsgesellschaft, dem General<br />
Partner, der Paramount Group, Inc. und der Fonds KG vereinbart, dass<br />
die Fonds KG berechtigt ist, ihre gegenwärtige Kapitalanlage von<br />
USD 10 Mio. auf insgesamt bis zu USD 100 Mio. abweichend von den<br />
vorstehend beschriebenen Regelungen zu erhöhen, vorausgesetzt,<br />
dass jeder Erhöhungsbetrag durch USD 1.000.000 teilbar ist. Die vorgenannten<br />
Erhöhungen werden jeweils zu den Zeitpunkten wirksam,<br />
in denen der General Partner der Parallelgesellschaft Weitere<br />
Beitrittstermine bestimmt. Die vorstehend beschriebenen weiteren<br />
Erhöhungen können nur bis zum letzten Weiteren Beitrittstermin<br />
(„Final Closing“) bei der Betei ligungsgesellschaft, längstens jedoch<br />
bis zum 15. Dezember 2009 vorgenommen werden. In dem Sideletter<br />
hat die Beteiligungs gesellschaft der Fonds KG zugesagt, dass<br />
das Final Closing bei der Beteiligungsgesellschaft nicht vor dem<br />
30. September 2009 statt finden wird.<br />
9. KAPITALEINZAHLUNGEN<br />
Die Einzahlung von den im Rahmen der Beitrittserklärung zugesagten<br />
Kapitaleinlagen erfolgt aufgrund von schriftlichen Kapitalabrufen<br />
durch den General Partner; die Limited Partner sind verpflichtet,<br />
innerhalb von mindestens 15 Geschäftstagen (d. h. sämtliche Tage<br />
außer Sams tagen, Sonntagen oder Tagen, an denen die Banken in<br />
New York zur Schließung berechtigt oder verpflichtet sind) nach<br />
Zustellung eines Kapitalabrufschreibens durch den General Partner<br />
ihre Einzahlungen zu leisten. Einzahlungen erfolgen grundsätzlich nur<br />
innerhalb von vier (4) Jahren nach dem Final Closing (letzten<br />
Beitrittstermin), spätestens bis zum 31. Dezember 2012 (d. h. innerhalb<br />
der „Anlageperiode“). Kapitaleinlagen sind in US-Dollar auf ein<br />
im Kapitalabrufschreiben genanntes Bankkonto der Beteiligungs -<br />
gesellschaft zu überweisen. Vor Ablauf bzw. Beendigung der<br />
Anlageperiode kann der General Partner nach eigenem Ermessen<br />
ausschüttungsfähige Erträge (abzüglich der zur Deckung der<br />
Einkommensteuerlast eines Limited Partners benötigten Beträge) in<br />
neue Portfolio-Investitionen reinvestieren. Des Weiteren kann der<br />
General Partner nach eigenem Ermessen innerhalb der Anlage -<br />
periode, d. h. bis zum 31. Dezember 2012, bereits an die Partner<br />
zurückgezahlte Kapitaleinzahlungen zurückfordern und für neue<br />
Portfolio-Investitionen nutzen. Im Übrigen ist der General Partner<br />
jederzeit berechtigt, die Kapitaleinzahlungsverpflichtung aller Gesell -<br />
schafter zu beenden, wenn dies nach seiner Würdigung aufgrund von<br />
Rechtsänderungen, Verwaltungsanordnungen oder Gerichtsent -<br />
scheidungen oder Änderung der wirtschaftlichen Bedin gungen im<br />
Interesse der Gesellschafter notwendig oder empfehlenswert<br />
erscheint.<br />
10. WEITERE LIMITED PARTNER<br />
Der General Partner kann zu nachfolgenden Beitrittsterminen wei tere<br />
Investoren, so auch die Fonds KG als Limited Partner („Neu -<br />
gesellschafter“), zulassen bzw. bereits aufgenommenen Limited<br />
Partnern oder sich selbst gestatten, ihre Kapital einlage zu erhöhen.<br />
Die Fonds KG hat – wie oben dargestellt – mit Beitrittserklärung vom<br />
30. April 2008 („Subscription Agreement“) eine Zeichnung von<br />
USD 10 Mio. vorgenommen und ist darüber hinaus berechtigt, ihre<br />
Kapitaleinlage auf insgesamt USD 100 Mio. aufzustocken (siehe<br />
hierzu III. 6, Seite 112). Sofern sich die Bewertung einer vor dem<br />
Eintritt des Neugesellschafters in die Beteiligungsgesellschaft getätigten<br />
Investition nicht wesentlich verändert hat, nehmen die<br />
Neugesellschafter bzw. die erhöhten Kapitaleinlagen der Alt -<br />
gesellschafter an den bereits getätigten Investitionen teil, müssen<br />
aber hierfür auf ihren Pro-rata-Anteil an dem investierten Kapital der<br />
Altgesellschafter einen Ausgleich in Höhe des höheren Betrages aus<br />
(i) der „Prime Rate“ (der von der J. P. Morgan Chase Bank oder deren<br />
Rechtsnachfolger in New York regelmäßig als Referenzzinssatz ver -<br />
öffentliche Zinssatz) zuzüglich 2 Prozentpunkte oder (ii) 8 % p. a. auf<br />
114
das bereits investierte Kapital beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem<br />
dieses Kapital für die Altgesell schafter fällig und zahlbar war, leisten.<br />
Dieser Ausgleich gilt nicht als Teil des von den Neugesellschaftern<br />
investierten Kapitals bzw. der erhöhten Kapitaleinlagen der<br />
Altgesellschafter, sondern wird an die Beteiligungsgesellschaft<br />
gezahlt und an die Altgesellschafter im Verhältnis ihres bereits inves -<br />
tierten Kapitals verteilt. Mit ihrer Zulassung als Limited Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft fällt die vorgenannte Ausgleichszahlung für<br />
die Fonds KG an, da der erste Kapitalabruf, wie beschrieben, bereits<br />
stattgefunden hat und die Fonds KG damit Neugesellschafter der<br />
Beteiligungsgesellschaft wird.<br />
11. ZAHLUNGSVERZUG<br />
Leistet ein Investor seine Kapitaleinlage nicht fristgerecht, kann der<br />
General Partner der Beteiligungsgesellschaft nach seinem Ermessen<br />
einen Aufschlag auf den noch nicht eingezahlten Teil der Kapital -<br />
einlage erheben in Höhe von 5 Prozentpunkten über einem von der<br />
J. P. Morgan Chase Bank, New York, festgelegten Leitzins („Premium<br />
Rate“), beginnend mit dem Tag, an dem die Kapitaleinlage fällig und<br />
zahlbar war, bis zum Tag der vollständigen Zahlung. Zahlt der im<br />
Verzug befindliche Investor auch nach schriftlicher Mahnung nicht<br />
innerhalb von 15 Tagen, so ist der General Partner berechtigt zu<br />
bestimmen, dass der im Verzug befindliche Investor sein Stimmrecht<br />
als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft verliert. Zusätzlich<br />
können dem im Verzug befindlichen Investor noch weitere finanzielle<br />
Sanktionen, insbesondere eine Vertragsstrafe gem. Art. 9.3 (b) (iv)<br />
des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft, auferlegt<br />
werden. Die übrigen Gesellschafter müssen den Differenzbetrag<br />
übernehmen, ohne dass dadurch ihre Kapital einlage an der<br />
Beteiligungsgesellschaft erhöht wird. Des Weiteren kann der im<br />
Verzug befindliche Investor aus der Beteiligungs gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden.<br />
12. INVESTITIONEN<br />
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, durch Investition in ein<br />
diversifiziertes Immobilienportfolio Erträge zu erzielen. Dabei soll vornehmlich<br />
in bestehende erstklassige Büroimmobilien in zentralen<br />
Geschäftslagen in den USA investiert werden. Die Beteiligungs -<br />
gesellschaft kann aber in beschränktem Maße auch in Einzelhandelsund<br />
Wohnimmobilien, Hotels sowie Mischimmobilien und auch in<br />
andere Märkte in Nord-, Mittel- und Südamerika, Europa, Asien und<br />
Australien investieren und die anderen oben unter „Gesellschafts -<br />
zweck“ beschriebenen Portfolio-Investitionen tätigen.<br />
Bereits zu Platzierungsbeginn hat die Paramount Group über zwei<br />
Objektgesellschaften, an denen neben anderen Paramount-Fonds<br />
sowie außenstehenden Dritten auch die Parallelgesellschaft beteiligt<br />
ist, indirekt zwei Büroimmobilien in der New Yorker Midtown erworben.<br />
Einzelheiten zu diesen Transaktionen sind auf Seite 66 f. dieses<br />
Verkaufsprospekts dargestellt. Die Beteiligungsgesellschaft ist bisher<br />
noch nicht an den Objektgesellschaften beteiligt, die die Inves -<br />
titionen vollzogen haben. Das Gleiche gilt für die Fonds KG, deren<br />
Beteiligung erst mit tatsächlicher Aufnahme als Limited Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft wirksam wird.<br />
Neben den vorgenannten stehen weitere Investitionsobjekte gegenwärtig<br />
noch nicht fest. Sie werden vom General Partner im Rahmen<br />
der Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />
schaft ausgewählt.<br />
Die auf Seite 121 beschriebene Parallelgesellschaft und die<br />
Beteiligungsgesellschaft wollen weitere Portfolio-Inves titionen<br />
stets gemeinsam vornehmen. Sowohl im Gesellschafts vertrag der<br />
Beteiligungs gesellschaft als auch im Gesellschaftsvertrag der<br />
Parallel gesell schaft ist geregelt, dass – vorbehaltlich rechtlicher,<br />
steuerlicher oder aufsichtsrechtlicher Erwägungen – die Parallel -<br />
gesellschaft und die Beteiligungsgesellschaft sich anteilig an<br />
Portfolio-Investitionen beteiligen. Der dabei auf die Beteiligungs -<br />
gesellschaft entfallende Anteil an den Portfolio-Investitionen<br />
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Betrages der Kapitaleinlagen,<br />
die die Beteiligungs gesellschaft noch von ihren Gesellschaftern<br />
abfordern kann, zu der Summe der Kapitaleinlagen, die die<br />
Parallelgesellschaft und Beteiligungsgesellschaft insgesamt noch<br />
von ihren Gesellschaftern einfordern können.<br />
Der General Partner darf auch Zeit auf die Betreuung weiterer<br />
Investitionen der Paramount-Gruppe verwenden. Der General Partner,<br />
Paramount Group, Inc. und ihre verbundenen Unternehmen dürfen mit<br />
der Beteiligungsgesellschaft oder Portfolio-Unternehmen nur<br />
Geschäfte zu Konditionen abschließen, die den wirtschaftlichen<br />
115
Rechtliche Grundlagen<br />
Bedingungen entsprechen, die zwischen fremden Dritten vereinbart<br />
würden, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte, die ausdrücklich<br />
im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft genannt sind.<br />
13. ALTERNATIVE INVESTITIONSSTRUKTUREN<br />
Vorbehaltlich bestimmter im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs -<br />
gesellschaft enthaltener Beschränkungen (insbesondere der Vor -<br />
schrift, dass der General Partner diese Strukturen kontrollieren<br />
muss) und rechtlicher, steuerlicher, regulatorischer und sonstiger<br />
Erwägungen im Sinne der Investoren ist der General Partner befugt,<br />
alternative Investmentstrukturen zu entwickeln und zu nutzen. Er kann<br />
bestimmen, dass Teile oder sämtliche Portfolio-Investitionen über<br />
alternative Investitionsvehikel außerhalb der Beteiligungs gesel l -<br />
schaft vorgenommen werden und die Beteiligungsgesellschaft veranlassen,<br />
diese alternativen Investitionsstrukturen mit dem not -<br />
wendigen Kapital auszustatten.<br />
14. INVESTOREN<br />
Sofern der General Partner dies als wirtschaftlich vorteilhaft für die<br />
Beteiligungsgesellschaft erachtet, kann er – neben der Parallel -<br />
gesell schaft – einen oder mehrere sogenannte strategische Inves -<br />
toren zur Teilnahme an der Investition der Beteiligungs gesell schaft<br />
zulassen. Zu den strategischen Investoren können die Paramount<br />
Group, Inc., deren verbundene Unternehmen, die vorherigen Para -<br />
mount-Fonds (Paramount Group Real Estate Fund I, L.P., Paramount<br />
Group Real Estate Fund II, L.P., Paramount Group Real Estate Fund III,<br />
L.P. und Paramount Group Real Estate Fund IV, L.P. ), zukünftige Fonds<br />
der Paramount-Gruppe, aber auch Dritte gehören. Schließlich kann<br />
der General Partner bei Investitionen der Beteiligungsgesellschaft<br />
sowohl das Fondsmanagement-Team als auch leitende Angestellte<br />
und Mitarbeiter der Paramount Group, Inc. und ihrer verbundenen<br />
Unternehmen als Co-Investoren neben der Beteiligungsgesellschaft<br />
zu denselben Konditionen zulassen, mit der Einschränkung, dass das<br />
Investitionsvolumen der Co-Investoren nicht mehr als 20 % der für<br />
anderweitige Investitionen verfügbaren Summe betragen darf. Auch<br />
bestimmte Limited Partner (nicht jedoch der General Partner selbst)<br />
können vom General Partner als Co-Investoren für bestimmte<br />
Investitionsprojekte zugelassen werden. Die Bedingungen dieses<br />
Co-Investments werden vom General Partner festgelegt.<br />
15. FINANZIERUNG<br />
Die Beteiligungsgesellschaft wird ihre Investitionen im Rahmen der<br />
innerhalb der Paramount-Gruppe üblichen Finanzierungspraxis fremdund<br />
refinanzieren. Operative Gesellschaften, an denen die Beteili -<br />
gungsgesellschaft beteiligt ist, können ebenfalls Fremdfinanzierung<br />
aufnehmen. Der General Partner hat das Recht, die Beteiligungs -<br />
gesellschaft und operative Gesellschaften, in die die Beteiligungs -<br />
gesellschaft investiert, zu veranlassen, die Portfolio-Investitionen zu<br />
refinanzieren. Der General Partner kann zur Zahlung von Kosten und<br />
Auslagen sowie zur Finanzierung von Akquisitionen eine Kreditlinie<br />
aufnehmen – anstatt hierfür Kapitaleinlagen zu verwenden. Zur<br />
Besicherung dieser Kreditlinie ist der General Partner berechtigt, die<br />
Einzahlungsverpflichtung der Gesellschafter der Beteiligungs gesell -<br />
schaft auf ihre Kapitaleinlage zu verpfänden oder abzutreten.<br />
16. GESCHÄFTSFÜHRUNG<br />
Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft obliegt allein dem<br />
General Partner. Der General Partner ist befugt, für und im Namen der<br />
Beteiligungsgesellschaft alle Ziele und Zwecke der Beteiligungs -<br />
gesell schaft umzusetzen, Handlungen vorzunehmen und Verträge zu<br />
erfüllen, die der General Partner nach eigenem Ermessen für notwendig<br />
oder zweckmäßig hält, stets unter Beachtung der übrigen<br />
Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Der General Partner ist insbesondere befugt, (i) unmittelbar oder über<br />
eine oder mehrere Konzern- oder Tochtergesellschaften Portfolio-<br />
Investitionen vorzunehmen, (ii) Portfolio-Investments zu erwerben,<br />
halten, veräußern, verpfänden oder anderweitig darüber zu verfügen,<br />
(iii) die Investments zu führen und zu verwalten, (iv) Bankkonten zu<br />
eröffnen, zu führen und zu schließen, (v) Berater zu mandatieren, (vi)<br />
Verträge abzuschließen und zu beenden, (vii) Verbindlichkeiten aufzunehmen<br />
und Haftungsfreistellungen dafür abzugeben, (viii) als<br />
Ansprechpartner für Steuerbehörden („Tax Matters Partner“) unter<br />
US-amerikanischem Recht und in ähnlicher Funktion unter anderen<br />
Rechtsordnungen aufzutreten. Weiterhin ist der General Partner<br />
befugt, (i) die Beteiligungsgesellschaft zu veranlassen, Verbind -<br />
lichkeiten für Portfolio-Investitionen aufzunehmen und die Portfolio-<br />
Investitionen zu refinanzieren und (ii) die Kapital einlage ver -<br />
pflichtungen der Gesellschafter gegenüber der Betei li gungs -<br />
gesellschaft an Dritte zu verpfänden und abzutreten. Der Gesell -<br />
schaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft enthält keinen Katalog<br />
116
zustimmungspflichtiger Geschäfte, d. h. solcher Geschäfte, die der<br />
Zustimmung durch die Limited Partner unterliegen würden.<br />
17. HAFTUNG DES GENERAL PARTNERS<br />
Die Haftung des General Partners sowie seiner verbundenen<br />
Unternehmen, des Fondsmanagement-Teams und deren jeweiligen<br />
Gesellschaftern, Vertretern, Mitarbeitern ist auf Betrug, Bös gläu big -<br />
keit, vorsätzliche Pflichtverletzung, grobe Fahrlässigkeit, eine<br />
wesent liche Verletzung des US-amerikanischen oder Cayman Islands<br />
Rechts sowie eine vorsätzliche Verletzung des Gesellschafts -<br />
vertrages der Beteiligungsgesellschaft beschränkt.<br />
18. HAFTUNG DER LIMITED PARTNER<br />
Die Haftung der Limited Partner beschränkt sich auf gesetzlich<br />
bestimmte Verpflichtungen (u. a. nach dem Cayman Islands Exempted<br />
Limited Partnership Law), ihre Verpflichtung zur Einzahlung der<br />
Kapitaleinlagen (vgl. Ziffer 9), zur Freistellung der Beteiligungs -<br />
gesellschaft, des General Partners und der Mitglieder des<br />
Investorenkomitees (vgl. Ziffer 7), und – sofern erforderlich – zur<br />
Rückgewähr von Auszahlungen (vgl. Ziffer 7). Das Cayman Islands<br />
Exempted Limited Partnership Law sieht in Sec. 14 (2) vor, dass<br />
Auszahlungen von der Exempted Limited Partnership an Limited<br />
Partner von diesen zurückzuzahlen sind, wenn die Auszahlungen<br />
Rückzahlungen der Kapitalanlage darstellen und die Exempted<br />
Limited Partnership im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr solvent<br />
war. Eine solche Auszahlung kann innerhalb von sechs Monaten nach<br />
dem Zeitpunkt der Auszahlung zurückgefordert werden. Der zu Un recht<br />
ausgezahlte Betrag ist mit 10 % p. a. zu verzinsen. Über die vorgenannten<br />
Verpflichtungen hinaus haften die Limited Partner nicht persönlich,<br />
weder in ihrer Eigenschaft als Limited Partner noch gegenüber<br />
der Beteiligungsgesellschaft, gegenüber anderen Gesell -<br />
schaftern, Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft oder für Verluste<br />
der Beteiligungsgesellschaft.<br />
19. GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht keine turnusmäßig<br />
stattfindenden ordentlichen Gesellschafter versamm lungen<br />
der Beteiligungsgesellschaft vor. Der General Partner kann jedoch<br />
jederzeit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit einer<br />
Frist von 45 Tagen einberufen. Die Einladung hat an jeden Limited<br />
Partner zu ergehen und soll die Tagesordnung enthalten. Der General<br />
Partner muss eine außerordentliche Gesellschafter versammlung einberufen,<br />
wenn eine Mehrheit der Limited Partner dies verlangt.<br />
Hierfür gelten die vorgenannten Formen und Fristen. Im Übrigen<br />
beschließt die Gesellschafterversammlung auch über die Neuwahl<br />
des General Partners (hierzu siehe Seite 120) sowie über die Auf -<br />
lösung der Beteiligungsgesellschaft (hierzu siehe Ziff. 31, Seite 121).<br />
Sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beteili -<br />
gungs gesellschaft können, sofern sämtliche Gesellschafter zustimmen,<br />
auch schriftlich gefasst werden. Die Stimmrechte in den vor -<br />
stehend beschriebenen Gesellschafterversammlungen richten sich<br />
jeweils nach der Höhe der von dem jeweiligen Gesellschafter übernommenen<br />
Kapitaleinlage.<br />
20. ÄNDERUNG DES<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAGES DER<br />
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft kann mit<br />
schriftlicher Zustimmung des General Partners und der einfachen<br />
Mehrheit der Limited Partner geändert werden. Bestimmte Änderungen<br />
des Gesellschaftsvertrages – soweit sie überwiegend redak -<br />
tioneller Art sind – darf der General Partner im eigenen Ermessen vornehmen.<br />
21. BERICHTSPFLICHTEN<br />
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens am 31. Mai<br />
des folgenden Jahres, übersendet der General Partner jedem<br />
Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft die Informationen zu der<br />
Beteiligungsgesellschaft, die diese für ihre Steuererklärungen benötigen.<br />
Hierzu gehören unter anderem eine Bilanz, eine Gewinn- und<br />
Verlustrechnung und eine Erklärung über Veränderungen hinsichtlich<br />
des Eigen kapitals der Gesellschafter. Außerdem erhält jeder<br />
Gesellschafter bis spätes tens 31. Mai des folgenden Jahres von<br />
dem General Partner ein Cashflow-Statement der Beteili gungs -<br />
gesellschaft.<br />
117
Rechtliche Grundlagen<br />
22. KAPITALKONTEN<br />
Für jeden Gesellschafter wird ein eigenes Kapitalkonto geführt, auf<br />
dem die Kapitaleinlagen des Gesellschafters, die ihm zugewiesenen<br />
Gewinne sowie sonstige Gewinn- oder Ertragsposten einerseits und<br />
die Verluste, sonstige Abzugsposten und sämtliche ausgeschütteten<br />
Barmittel sowie der ihm zuzurechnende Bilanzwert („Carrying Value“)<br />
gemäß der Definition in Art. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beteili -<br />
gungsgesellschaft andererseits ausgewiesen werden. Kein Gesell -<br />
schafter ist verpflichtet, den zeitweilig auf einem Gesellschafter-<br />
Kapitalkonto ausgewiesenen Minussaldo an die Beteiligungs -<br />
gesellschaft oder andere Gesellschafter zu zahlen.<br />
23. AUSSCHÜTTUNGEN, GEWINN- UND<br />
VERLUSTBETEILIGUNG<br />
Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft, die nach der<br />
Beurteilung des General Partners nicht für Portfolio-Investitionen,<br />
andere Aufwendungen oder den Geschäftsbetrieb der Beteiligungs -<br />
gesellschaft (einschließlich der Zahlung aller Schulden, Kapital -<br />
erfordernisse, der Bildung von Rückstellungen sowie Vergütungen<br />
des General Partners und seiner verbundenen Unternehmen) benötigt<br />
werden („Liquiditätsüberschüsse“), werden jährlich an die Gesell -<br />
schafter gemäß dem nachfolgenden Verteilungsschlüssel ausgeschüttet:<br />
a) Gewinne aus der Veräußerung oder anderweitigen Verfügung<br />
über sämtliche oder Teile der Vermögensgegenstände der<br />
Beteiligungsgesellschaft (nachfolgend die „Objektveräußerung“<br />
genannt) werden an die Gesellschafter anteilig zu ihrer jeweils<br />
erbrachten Kapitaleinlage (einschließlich der anteiligen Aus -<br />
lagen der Beteiligungsgesellschaft) (nachfolgend „Erbrachte<br />
Kapitaleinlage“ genannt) ausgeschüttet, bis jeder Gesellschafter<br />
eine Ausschüttung in Höhe des nachgenannten Betrags erzielt<br />
hat:<br />
(i)<br />
die gesamte Erbrachte Kapitaleinlage, die der jeweilige<br />
Gesellschafter in das veräußerte Objekt investiert hat<br />
(bzw. wenn nur ein Teil des Objekts veräußert wird, den<br />
anteiligen, auf die investierte Kapitaleinlage entfallenden<br />
Betrag);<br />
(ii) die Erbrachte Kapitaleinlage, die der jeweilige Gesell -<br />
schafter in alle bereits realisierten (veräußerten) Objekte<br />
investiert hatte und die noch nicht anderweitig an ihn ausgeschüttet<br />
wurde;<br />
(iii) den Anteil des jeweiligen Gesellschafters an vorgenommenen<br />
Teilwertabschreibungen;<br />
(iv) die auf die veräußerten Objekte anfallenden Kosten; diese<br />
werden im gleichen Verhältnis zurückgeführt wie die in das<br />
jeweilige Objekt investierte Erbrachte Kapitaleinlage; der<br />
Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht für<br />
die Rückführung der Kosten folgende Formel vor:<br />
(Ein lagen der Gesellschafter für organisatorische Kosten +<br />
sonstige Kosten der Beteiligungsgesellschaft) x (erzieltes<br />
Kapital der Gesellschafter ÷ [Kapitaleinlagen für noch nicht<br />
realisierte Investitionen + Kapitaleinlagen für die betreffende<br />
Investition]).<br />
b) Die noch nicht nach lit. a) ausgeschütteten Liquiditäts über -<br />
schüsse zuzüglich der weiteren freien Barmittel werden wie folgt<br />
ausgeschüttet:<br />
(i) zunächst an alle Gesellschafter, anteilig im Verhältnis ihrer<br />
Erbrachten Kapitaleinlage, bis die am Ersten Beitritts -<br />
termin bereits beigetretenen Limited Partner (nachfolgend<br />
„Altgesellschafter“ genannt) einen IRR (Internal Rate of<br />
Return, d. h. eine nach der internen Zinsfußmethode<br />
berech nete Rendite) von 5 % erzielt haben;<br />
(ii) ein verbleibender Restbetrag an den General Partner, bis<br />
dieser einen anteiligen Betrag von 20 % aller nach vorstehender<br />
Ziffer (i) und dieser (ii) ausgeschütteten Beträge<br />
erhalten hat;<br />
(iii) ein verbleibender Restbetrag zu 80 % an alle Gesell -<br />
schafter, anteilig im Verhältnis ihrer Erbrachten Kapital -<br />
einlage, und zu 20 % an den General Partner, bis jeder der<br />
Altgesellschafter einen IRR von 14 % erzielt hat;<br />
(iv) ein verbleibender Restbetrag zu 70 % an alle Gesell -<br />
schafter, anteilig im Verhältnis ihrer Erbrachten Kapital -<br />
einlage, und zu 30 % an den General Partner.<br />
Der IRR (interner Zinsfuß) drückt die Verzinsung des rechnerisch in der<br />
Beteiligungsgesellschaft gebundenen Kapitals aus. Berück sich tigt<br />
wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher<br />
Bezug. Die Zu- und Abflüsse werden monatlich berücksichtigt.<br />
118
Es wird an verschiedenen Stellen der Renditebegriff IRR = Internal<br />
Rate of Return (interner Zinsfluß) verwendet. Die Renditeberech -<br />
nungsmethode des IRR (IRR-Methode) ist ein anerkanntes finanz -<br />
mathematisches Verfahren, welches beispielsweise bei der Ermitt -<br />
lung des Effektivzinses nach der Preisabgabeverordnung anzuwenden<br />
ist. Weiterhin wird der IRR bei geschlossenen Fonds und ähnlichen<br />
Vermögensanlageformen verwendet. Nachfolgend finden sich ergänzende<br />
Erläuterungen zu dieser Methode der Renditeberechnung:<br />
Eine Rendite nach der IRR ist mit den Renditen anderer<br />
Vermögensanlagen, z. B. festverzinsliche Wertpapiere, nicht<br />
unmittelbar vergleichbar.<br />
Ein Vergleich ist nur unter Einbezug des jeweilig durchschnittlich<br />
gebundenen Kapitals, des Gesamtertrages und der Anlagedauer der<br />
jeweiligen Investition möglich. Die Ergebnisse, die auf der Grundlage<br />
der IRR-Methode ermittelt werden, können nur mit Ergebnissen verglichen<br />
werden, die nach der gleichen Methode und mit gleicher<br />
Laufzeit ermittelt worden sind. Die rechnerische Basis der Verzinsung<br />
nach der IRR-Methode ist nur das nach Abzug der Rückflüsse<br />
(Auszahlungen) noch gebundene Eigenkapital des Investors und nicht<br />
die nominale Beteiligungssumme. Der zeitliche Verlauf des gebundenen<br />
Eigenkapitals unterscheidet sich bei verschiedenen Inves ti tionen.<br />
Daher sollte die IRR-Rendite nicht das alleinige Ver gleichskriterium<br />
für eine Investitionsentscheidung sein.<br />
Der General Partner ist berechtigt, nach eigenem Ermessen den<br />
Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft Ausschüttungen für die<br />
Bedienung ihrer Steuerverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen.<br />
Diese Beträge sowie eventuelle vom General Partner einbehaltene<br />
Steuerabzugsbeträge gelten ebenfalls als Auszahlungen im<br />
Sinne der vorab dargestellten Regelung. Bereits unter Ziff. 7 wurde<br />
auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der General Partner nach<br />
eigenem Ermessen innerhalb der Anlageperiode, d. h. bis zum<br />
31. Dezember 2012, bereits an die Partner ausgeschüttete Beträge<br />
zur Vornahme von neuen Portfolio-Investitionen wieder zurückfordern<br />
kann.<br />
24. INVESTORENKOMITEE<br />
Der General Partner benennt ein Investorenkomitee („Investor<br />
Advisory Committee“) zu seiner Beratung und zur Prüfung möglicher<br />
Interessenkonflikte zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem<br />
General Partner oder Mitarbeitern oder verbundenen Unternehmen<br />
des General Partners sowie zur Prüfung von bestimmten von Gesetzes<br />
wegen genehmigungspflichtigen Angelegenheiten. Das Investoren -<br />
komitee setzt sich zusammen aus (i) Gesellschaftern der<br />
Beteiligungs gesellschaft, die mindestens USD 50 Mio. investiert<br />
haben, (ii) sowie aus anderen vom General Partner ausgewählten<br />
Gesellschaftern oder deren Vertretern (iii) und schließlich einigen<br />
Vertretern bzw. Entsandten des General Partners.<br />
25. VERGÜTUNG<br />
Für ihre Tätigkeit als General Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />
erhält die Paramount GREF V, L.L.C. eine quartalsweise zahlbare<br />
Vergütung (Asset Management Fee) in Höhe von 1,25 % p. a. des<br />
Mittelwerts des insgesamt investierten Kapitals (d. h. des Teils ihrer<br />
Einzahlungsverpflichtung, den die Gesellschafter nach einem<br />
Kapitalabruf bereits erfüllt haben).<br />
Des Weiteren ist der General Partner berechtigt, Gebühren zu erheben<br />
für Leistungen des General Partners und seiner verbundenen<br />
Unternehmen, die diese im Rahmen der Portfolio-Investitionen erbringen<br />
(u. a., aber nicht ausschließlich Gebühren für Grund stücks -<br />
verwaltung, Akquisitionen und Veräußerungen, Finanzierung, Bau -<br />
planung und Bauausführung und – in besonderen Fällen – Ver mie -<br />
tungsprovisionen und Entwicklungskosten) und die für derar tige<br />
Transaktionen üblich sind.<br />
26. ÜBERTRAGUNG VON<br />
GESELLSCHAFTSANTEILEN AN DER<br />
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />
Nur mit Zustimmung des General Partners, die dieser nach seinem<br />
freien Ermessen erteilen oder ablehnen kann, ist ein Limited Partner<br />
berechtigt, seinen Gesellschaftsanteil an der Beteiligungs gesell -<br />
schaft zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig darüber zu verfügen.<br />
Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt ebenso für die Zulassung<br />
eines anstelle des veräußerungswilligen Limited Partner eintretenden<br />
neuen Limited Partners.<br />
119
Rechtliche Grundlagen<br />
27. KOSTEN DES GENERAL PARTNERS UND<br />
DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />
Die Personalkosten des General Partners bzw. seiner verbundenen<br />
Unternehmen sowie Overhead-Kosten und Büromiete trägt der<br />
General Partner selbst. Alle ihre übrigen Auslagen und Kosten trägt<br />
die Beteiligungsgesellschaft.<br />
28. FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG<br />
Die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet sich, den General Partner<br />
und alle Freistellungsberechtigten, so weitgehend wie gesetzlich<br />
möglich von allen Ansprüchen, Haftungen, Schäden, Verlusten,<br />
Kosten und Auslagen jeglicher Art freizustellen, die gegen einen<br />
Freistellungsberechtigten erhoben werden und aus oder im Zusam -<br />
menhang mit den Angelegenheiten der Beteiligungs gesell schaft entstehen.<br />
29. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS DES<br />
GENERAL PARTNERS<br />
Ohne die Zustimmung der Mehrheit der Limited Partner kann der<br />
General Partner weder seinen Gesellschaftsanteil als General Partner<br />
abtreten oder anderweitig veräußern noch ist er berechtigt, aus der<br />
Beteiligungsgesellschaft auszutreten. Der General Partner ist allerdings<br />
dann berechtigt, seinen Gesellschaftsanteil zu verpfänden,<br />
wenn dies im Rahmen einer Kreditaufnahme durch die Beteiligungs -<br />
gesellschaft erforderlich werden sollte.<br />
Die Limited Partner können den General Partner jederzeit mit einer<br />
Mehrheit von 75 % aus wichtigem Grund abberufen und einen neuen<br />
General Partner bestellen. Alternativ zu der Abberufung kann dieselbe<br />
Mehrheit von Limited Partnern die Beteiligungsgesellschaft nach<br />
den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />
schaft auflösen und liquidieren. Dies gilt unter der Bedingung, dass<br />
der General Partner vor seiner Abberufung bzw. vor der Auflösung der<br />
Beteiligungsgesellschaft die Möglichkeit erhält, das den wichtigen<br />
Grund bildende Ereignis zu beseitigen und außerdem unter gewissen<br />
Umständen die Abberufung des alten und Bestellung eines neuen<br />
General Partners der Zustimmung der Darlehensgeber der Beteili -<br />
gungsgesellschaft bedarf.<br />
Schließlich kann der General Partner sein Amt als General Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft niederlegen, wenn ein sogenanntes hinderndes<br />
Ereignis eintritt, dessen Voraussetzungen im Gesell schafts -<br />
vertrag der Beteiligungsgesellschaft näher geregelt sind. In diesem<br />
Fall wird die Beteiligungsgesellschaft aufgelöst und abgewickelt, es<br />
sei denn, die Limited Partner beschließen mit einfacher Mehrheit,<br />
dass die Beteiligungsgesellschaft fortgeführt wird und bestellen<br />
einen neuen General Partner.<br />
30. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON LIMITED<br />
PARTNERN<br />
Ein Limited Partner hat grundsätzlich kein Recht, aus der Beteili -<br />
gungsgesellschaft auszutreten. Er kann nur in dem Aus nahmefall und<br />
mit vorheriger Zustimmung des General Partners austreten, in dem<br />
eine den Limited Partner betreffende, nach seinem Eintritt als Limited<br />
Partner der Beteiligungsgesellschaft erfolgende Rechts- oder<br />
Gesetzes änderung dazu führt, dass er beim Verbleib in der Betei -<br />
ligungsgesellschaft gegen geltendes Recht verstieße. Der Limited<br />
Partner bleibt der Beteiligungsgesellschaft jedoch trotz seines<br />
Austritts für jeglichen Schaden haftbar, der der Beteiligungs -<br />
gesellschaft durch oder in Verbindung mit seinem Austritt entsteht.<br />
Ein Limited Partner kann aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn (i) nach der Beurteilung des General<br />
Partners aufgrund eines Gutachtens seines Rechtsberaters die<br />
Beteiligung des betroffenen Limited Partners die Anwendung des US-<br />
Investmentgesetzes (U.S. Investment Company Act) oder andere aufsichtsrechtliche<br />
Folgen haben könnte oder wenn (ii) die Beteiligung<br />
des betroffenen Limited Partners signifikante Verzögerungen, außergewöhnliche<br />
Aufwendungen oder wesentliche negative Auswir -<br />
kungen auf die Beteiligungsgesellschaft, ihre Tochter- und Konzern -<br />
gesellschaften oder Beteiligungen haben kann.<br />
Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Limited Partners<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft kauft die Beteiligungsgesellschaft<br />
dem ausscheidenden Partner seine Beteiligung ab. Der Kaufpreis entspricht<br />
dabei dem anteiligen Unternehmenswert der Beteiligungs -<br />
gesellschaft unter Liquidationsgesichtspunkten, d. h. für Zwecke der<br />
Ermittlung des Abfindungsguthabens wird ein Verkauf aller Portfolio-<br />
Investments und die sofortige Tilgung aller Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft unterstellt.<br />
120
31. LAUFZEIT<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat eine Laufzeit von zwölf (12) Jahren<br />
ab dem Final Closing (d. h. spätestens beginnend mit dem<br />
31. Dezember 2012), sofern sie nicht vorher aufgelöst und beendet<br />
wird. Der General Partner kann die Laufzeit der Beteiligungs gesell -<br />
schaft fünf Mal um jeweils ein Jahr verlängern, sofern dies seiner<br />
Einschätzung nach im Interesse der Beteiligungsgesellschaft liegt.<br />
Damit hat die Beteiligungsgesellschaft eine maximale Laufzeit bis<br />
Ende 2029. Die Laufzeit verkürzt sich insbesondere, wenn die<br />
Beteiligungsgesell schaft aufgelöst wird, weil (i) ein den General<br />
Partner hinderndes Ereignis eintritt, in welchem der General Partner<br />
sein Amt niederlegen und die Beteiligungsgesellschaft abwickeln<br />
muss, es sei denn, die Mehrheit der Limited Partner entscheidet<br />
innerhalb von 90 Tagen nach dem hindernden Ereignis, dass die<br />
Beteiligungsgesellschaft fortgeführt und ein neuer General Partner<br />
bestellt wird, der bereit ist, den Anteil des General Partners zu den im<br />
Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft bestimmten<br />
Bedingungen zu kaufen, oder (ii) nach der Anlageperiode alle<br />
Portfolio-Investitionen realisiert oder anderweitig veräußert sind oder<br />
(iii) weil der General Partner in gutem Glauben basierend auf einem<br />
Gutachten des Rechtsberaters der Beteiligungsgesellschaft festgestellt<br />
hat, dass die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft wegen<br />
einer wesentlichen Änderung der Rechtslage oder aus anderen<br />
Gründen notwendig oder empfehlenswert ist.<br />
IV. PARALLELGESELLSCHAFT<br />
Die Paramount Group Real Estate Fund V (Core), L.P. ist die<br />
Parallelgesellschaft der Beteiligungsgesellschaft. Die Parallelgesell -<br />
schaft ist, wie bereits oben dargestellt, eine nach dem Recht des<br />
US-Bundesstaates Delaware gegründete Limited Partnership. Die<br />
Parallelgesellschaft und die Beteiligungsgesellschaft werden beide<br />
durch denselben General Partner, die Paramount GREF V, L.L.C.,<br />
geführt. Der Gesellschaftsvertrag der Parallelgesellschaft entspricht<br />
weitestgehend dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs gesell -<br />
schaft, wobei der Gesellschaftsvertrag der Parallelgesellschaft<br />
jedoch dem Recht des US-Bundesstaates Delaware unterliegt.<br />
Insbesondere der Gesellschaftszweck der Parallelgesellschaft, der<br />
die von der Parallelgesellschaft beabsichtigten Portfolio-Investitio -<br />
nen beschreibt, sowie die Regelungen über die beabsichtigten<br />
gemeinsamen Investitionen mit der Beteiligungsgesellschaft entsprechen<br />
den unter III. dargestellten Regelungen im Gesell schaftsvertrag<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Wie auf Seite 112 beschrieben, ist<br />
beabsichtigt, für die Parallelgesellschaft und die Beteiligungs -<br />
gesellschaft – insbesondere durch Beitritt anderer Investoren in<br />
die Parallelgesellschaft – Kapitalanlagen in Höhe von insgesamt<br />
mindestens USD 500 Mio. einzuwerben.<br />
Die Parallelgesellschaft hat wie oben auf Seite 115 (Ziff. III. 12) dargestellt,<br />
bereits zu Beginn der Platzierung als Mitgesellschafterin<br />
zweier Objektgesellschaften indirekt zwei Büroimmobilien in der<br />
New Yorker Midtown mit erworben. Am 5. Dezember 2007 hat die<br />
Parallelgesellschaft gemeinsam mit einem vorherigen Paramount-<br />
Fonds die Objektgesellschaft „PGREF V 31 West 52 nd Street“ gegründet;<br />
die vorgenannte Objektgesellschaft hat am 31. Dezember 2007<br />
sämtliche Anteile an der „40 West 53 rd Associates Limited<br />
Partnership“ und damit indirekt ein Büro- und Geschäftsgebäude<br />
nebst Grundstück in New York, New York, 31 West 52 nd Street erworben.<br />
Die Parallelgesellschaft hält einen Anteil von 19,75 % an der<br />
Objektgesellschaft „PGREF V 31 West 52 nd Street“. Am 8. August<br />
2008 hat die Parallelgesellschaft gemeinsam mit anderen Investoren,<br />
die zu der Grupppe der auf Seite 116 (Ziff. III. 14) diese Prospektes<br />
genannten „strategischen Investoren“ gehören, die Objekt -<br />
gesellschaft „PGREF V 1301 Sixth Holding L.P.“ errichtet, die am<br />
13. August 2008 sämtliche Anteile an einer Gesell schaft und deren<br />
Tochtergesellschaften erworben hat, deren einziges Asset ein<br />
Bürogebäude in New York, New York, 1301 Avenue of the Americas,<br />
war. Die Parallelgesellschaft hält einen Anteil von 53,39 % an der<br />
PGREF V 1301 Sixth Holding L.P.<br />
Nach den Regelungen der Gesellschaftsverträge der Parallel gesell -<br />
schaft und der Beteiligungsgesellschaft wird die Beteiligungs -<br />
gesellschaft an diesen Portfolio-Investitionen anteilig beteiligt.<br />
121
Rechtliche Grundlagen<br />
V. VERTRÄGE ZWISCHEN DEN<br />
PROJEKT BETEILIGTEN<br />
1. KONZEPTIONSVERTRAG<br />
Die Fonds KG hat mit der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> am 9. März 2009 einen<br />
Vertrag über die Koordination eines Fondskonzeptes für die Auf -<br />
legung eines geschlossenen Immobilienfonds in Form eines Blind-<br />
Pools sowie über die Koordination der Erstellung eines entsprechenden<br />
Prospektes geschlossen. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> erbringt insbesondere<br />
folgende Tätigkeiten:<br />
• Ermittlung und Festlegung der erforderlichen wirtschaftlichen,<br />
steuerlichen und rechtlichen Eckdaten des Investitionskonzepts<br />
der Fonds KG und der Beteiligungsgesellschaft;<br />
• Koordinierung der Erstellung und Überarbeitung der Gesell schafts -<br />
verträge für die Fonds KG sowie Unterstützung bei der Verhand -<br />
lung der Gesellschaftsverträge der Beteiligungs gesellschaft und<br />
der Parallelgesellschaft;<br />
• Koordinierung der Erstellung aller erforderlichen Dienst -<br />
leistungs verträge auf Ebene der Fonds KG;<br />
• Koordination und Mitwirkung bei der Erstellung des steuerlichen<br />
Gutachtens;<br />
• Gesamtkoordination und Steuerung hinsichtlich der Erstellung<br />
des erforderlichen Prospekts;<br />
• Vertriebsunterstützung der Fonds KG bis einschließlich<br />
30. Juni 2009.<br />
Für die vorgenannten Leistungen erhält <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> eine feste Ver -<br />
gü tung in Höhe von USD 500.000, inklusive Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe. Die vorgenannte Vergütung ist mit Abschluss des Kon -<br />
zeptionsvertrages entstanden und ist zahlbar auf Anforderung, spätestens<br />
aber mit vollständiger Einwerbung und Einzahlung des ein zu -<br />
werbenden Mindestkommanditkapitals der Fonds KG. Zusätzlich zu<br />
der vorstehenden Vergütung erhält <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> eine performanceabhängige<br />
Vergütung. Diese beträgt 20 % der insgesamt 70 % des<br />
verbleibenden Rest betrags an Liquiditätsüberschüssen, der an die<br />
Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft nach Vorabbefriedigung<br />
des General Part ners und der Altgesellschafter der Beteiligungs -<br />
gesellschaft ausgezahlt wird (zur Erläuterung der 70 % siehe<br />
Seite 118, Ziff. III. 23. b) (iv) dieses Prospektes). Der Anspruch auf die<br />
performanceabhängige Vergütung wird fällig mit der Auszahlung des<br />
vorgenannten Restbetrags an die Gesellschafter der Beteili -<br />
gungsgesellschaft, jeweils nach Veräu ße rung oder anderweitiger<br />
Liquidation eines Objekts aus dem Invest mentportfolio der<br />
Beteiligungsgesellschaft. Auch die performance abhängige Vergütung<br />
versteht sich inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer.<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rech nung leistungsfähige Dritte mit der Erbringung ihrer Leistung<br />
ganz oder teilweise zu beauftragen. Ferner ist <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> berechtigt,<br />
Verträge über die Inanspruchnahme von Rechts- und Steuer -<br />
beratungsleistungen, sofern diese jederzeit kündbar sind, zu markt -<br />
üblichen Konditionen abgeschlossen werden und Beratungs -<br />
gegenstände betreffen, die der Realisierung der Fondsauflage, einschließlich<br />
der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, dienen,<br />
entweder im Namen und für Rechnung der Fonds KG abzuschließen<br />
oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen und<br />
sich die damit zusammenhängenden Kosten im Wege des Auslagen -<br />
ersatzes von der Fonds KG erstatten zu lassen.<br />
Der Konzeptionsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />
kann von beiden Seiten fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Ansonsten ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn, es liegen<br />
gesetzliche Gründe vor. Der Vertrag endet, ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf, mit der Beendigung (Abschluss der Liquidation)<br />
der Fonds KG, jedoch erst nach Zahlung der performanceabhängigen<br />
Vergütung. Im Falle der Kündigung hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Anspruch auf<br />
anteilige Vergütung, deren Höhe den bis zum vorzeitigen Vertrags -<br />
ende von ihr erbrachten Leistungen zu entsprechen hat.<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> hat sich verpflichtet, die von ihr zu erbringenden<br />
Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.<br />
Hinsichtlich der Erstellung dieses Prospektes hat sich<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> verpflichtet, die Fonds KG – und hier insbesondere<br />
deren Komplementärin <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH –<br />
unwiderruflich von jeglichen Ansprüchen, die ein Kommanditist aufgrund<br />
Prospekthaftung gegenüber der Fonds KG sowie gegenüber der<br />
Komplementärin bzw. deren Geschäftsführern geltend macht, freizustellen<br />
und die zur Erfüllung der erhobenen Ansprüche benötigten<br />
Geldbeträge auf erstes schriftliches Anfordern zur Verfügung zu stel-<br />
122
len. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die Fonds KG<br />
sowie die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH bzw. deren<br />
Geschäftsführer etwaige Ansprüche, die gegenüber den Anspruch -<br />
stellern im Zusammenhang mit der Prospekthaftung bestehen, abtreten.<br />
Die vorstehende Freistellungsverpflichtung gilt nicht für<br />
Ansprüche, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />
Handeln der Geschäftsführer der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA<br />
GmbH beruhen. Die Freistellungsverpflichtung gilt insbesondere nicht<br />
für etwaige Prospekthaftungsansprüche, die die Fonds KG bzw. deren<br />
Komplementärin ohne Zustimmung der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> anerkennt,<br />
über diese Vergleiche schließt und/oder in gerichtlichen Verfahren<br />
Versäumnisurteile gegen sich ergehen lässt. Schadens ersatz an -<br />
sprüche der Vertragsparteien gegeneinander verjähren innerhalb von<br />
drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte von den haf tungs -<br />
begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Der Kon zeptions -<br />
vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist <strong>Hamburg</strong>.<br />
2. VERTRAG ÜBER DIE VERMITTLUNG<br />
VON EIGENKAPITAL<br />
Die Fonds KG hat mit <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> am 9. März 2009 einen<br />
Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital geschlossen. <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> wurde beauftragt, durch geeignete Maßnahmen Anleger zu<br />
gewinnen, die sich an der Fonds KG als Kommanditisten beteiligen.<br />
Ham burg <strong>Trust</strong> hat es übernommen, Vertriebsmaßnahmen zur<br />
Ver mittlung von Kommanditanteilen im Volumen von mindestens<br />
USD 12,495 Mio. und höchstens USD 108,745 Mio. zuzüglich 3 %<br />
Agio betraut durchzu führen und entsprechende Werbemaßnahmen<br />
vorzunehmen. Hierfür erhält <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> eine Vermitt lungs -<br />
provision in Höhe von 6,5 % des eingeworbenen Eigenkapitals (ohne<br />
Agio) sowie darüber hinaus einen Betrag in Höhe des von den<br />
Kommanditisten auf ihre Pflichteinlage zu zahlenden 3%igen Agios.<br />
Von der Ver gütung ausgenommen ist die Pflichteinlage der Grün -<br />
dungskommanditistin.<br />
Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht jeweils anteilig<br />
in dem Zeitpunkt, in dem ein Anleger den ersten Teil seiner Pflicht -<br />
einlage (12 % der Pflichteinlage) und das Agio (3 % bezogen auf die<br />
gesamte Pflichteinlage) voll gezahlt hat. Die vorgenannte Provision<br />
wird mit ihrer Entstehung fällig.<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> erhält die Vergütung auch dann, wenn die Fonds KG<br />
ohne Tätigkeit der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Anleger gewinnt. Nur für den Fall,<br />
dass <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> aufgrund der Platzierungsgarantie selbst eine<br />
Beteiligung an der Fonds KG übernimmt oder durch einen Dritten<br />
übernehmen lässt, hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> keinen Anspruch auf eine<br />
Vergütung aus dem Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital.<br />
Die auf die jeweilige Zeichnungssumme entfallende Vergütung ist<br />
von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> an die Fonds KG zurückzuzahlen, wenn ein<br />
Anleger seinen Beitritt durch Anfechtung oder auf andere Weise<br />
rückgängig macht, es sei denn, der betreffende Anteil wird unter<br />
Vermittlung der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> anderweitig platziert. Wenn ein<br />
Anleger nach der Zeichnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht<br />
nachkommt, und nach dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG die<br />
Voraussetzungen für den Ausschluss des Anlegers vorliegen, hat<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> 6,5 /9,5 der auf die Zeichnungssumme des jeweiligen<br />
Anlegers entfallenden Vergütung (dies entspricht der jeweiligen<br />
Vergütung abzüglich des Agio-Betrages) an die Fonds KG zurückzuzahlen.<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung leistungsfähige Dritte mit den Vertriebsleistungen zu<br />
beauftragen, insbesondere Vertriebsvereinbarungen mit Banken,<br />
Sparkassen, privaten Anlageberatern und anderen Gesellschaften<br />
abzuschließen. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> bleibt jedoch in jedem Fall für die<br />
Erbringung der übernommenen Vertriebsleistungen verantwortlich.<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist verpflichtet, die von ihr zu erbringenden Leistungen<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Sofern<br />
Dritte als selbstständige Vermittler beauftragt werden, ist <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> verpflichtet, den jeweiligen Dritten sorgfältig auszuwählen und<br />
die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten an den Dritten weiterzuleiten.<br />
Die Haftung von <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> und ihren Erfüllungsgehilfen gegenüber<br />
der Fonds KG ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz be -<br />
schränkt. Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien gegen -<br />
einander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />
von den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis<br />
erlangt hat. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />
kann von beiden Seiten fristlos aus wichtigem Grund gekündigt<br />
werden. Ansonsten ist eine Kündigung nicht möglich, es sei denn, es<br />
liegen gesetzliche Gründe vor. Der Vertrag endet, ohne dass es einer<br />
123
Rechtliche Grundlagen<br />
Kündigung bedarf, mit der Beendigung (Abschluss der Liquidation)<br />
der Fonds KG. Im Fall der Kündigung hat <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Anspruch auf<br />
Auslagenersatz. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichts -<br />
stand ist <strong>Hamburg</strong>.<br />
3. PLATZIERUNGSGARANTIE<br />
Die Fonds KG und <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> haben am 9. März 2009 eine<br />
Platzierungsgarantievereinbarung geschlossen. Darin hat sich<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> unwiderruflich verpflichtet, für den Fall, dass bis zu<br />
dem von der Fonds KG gewählten Closing (30. September 2009 oder<br />
15. Dezember 2009, siehe dazu sogleich) die Mindest beteili -<br />
gungssumme von USD 12,5 Mio. entweder nicht rechtswirksam<br />
gezeichnet oder zwar zunächst gezeichnet, aber aufgrund eines<br />
Widerrufs der Beteiligung durch den Anleger nicht mehr gezeichnet<br />
sein sollte („Fehlender Betrag“), auf erstes schriftliches Anfordern<br />
der Fonds KG 93,5 % des Fehlenden Betrages („Garantieeinlage 1“)<br />
als Einlage zu übernehmen oder durch einen oder mehrere von<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> zu bestimmende Dritte übernehmen zu lassen. Für den<br />
Fall, dass Kommanditeinlagen zwar gezeichnet, aber zum Einzah -<br />
lungstermin nicht eingezahlt sind („Nichteingezahlter Betrag“), hat<br />
sich <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> zusätzlich unwiderruflich verpflichtet, auf erstes<br />
schriftliches Anfordern der Fonds KG und Zug-um-Zug gegen<br />
Einräumung einer entsprechenden Kommanditbeteiligung an der<br />
Fonds KG einen als „Garantieeinlage 2“ bezeichneten und wie folgt<br />
zu berechnenden Betrag einzuzahlen bzw. einzahlen zu lassen: Den<br />
Nichteingezahlten Betrag zuzüglich der Abfindung, welche den<br />
betreffenden Kommanditisten im Fall ihres Ausschlusses aus der<br />
Fonds KG gesellschaftsvertraglich zusteht, abzüglich der an die<br />
Fonds KG zurückzuzahlenden Gebühren für die Vermittlung des<br />
gezeichneten Eigenkapitals der betreffenden Kommanditisten.<br />
Die Differenz der Garantieeinlage 1 zu 100 % des fehlenden Betrages<br />
zuzüglich Agio entspricht der Höhe der Gebühren für die<br />
Eigenkapitaleinwerbung, die dann nicht anfallen, wenn <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> selbst die Fondsanteile übernimmt bzw. übernehmen lässt.<br />
Ebenso berücksichtigt die Differenz der Garantieeinlage 2 zu 100 %<br />
des Nichteingezahlten Betrages zuzüglich Agio die Tatsache, dass die<br />
Gebühren für die Eigenkapitaleinwerbung nicht anfallen, sodass der<br />
Fonds KG auch in diesem Fall maximal 93,5 % des Nichteingezahlten<br />
Betrages zufließen. Im Garantiefall wird das Kommanditkapital der<br />
Fonds somit lediglich auf die Summe des von den Anlegern gezeichneten<br />
Kapitals (ohne Agio) und der Summe der Garantieeinlagen 1<br />
und 2 erhöht.<br />
Die Platzierung der Fonds KG soll entweder am 30. September 2009<br />
(Closing I) oder am 15. Dezember 2009 (Closing II) beendet sein. Es<br />
steht in der alleinigen Entscheidung der Fonds KG, zu welchem<br />
Closing sie ihre Ansprüche aus der Platzierungsgarantie gegenüber<br />
der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> geltend macht.<br />
Für die Übernahme der vorstehend genannten Verpflichtungen der<br />
Platzierungsgarantie erhält die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> eine Vergütung in<br />
Höhe von USD 233.657. Die Vergütung ist mit Abschluss der<br />
Platzierungsgarantievereinbarung entstanden und an dem von der<br />
Fonds KG gewählten Closing Date im Sinne des vorstehend beschriebenen<br />
Vertrages bzw. mit Erbringung der Garantieeinlagen 1<br />
und/oder 2 fällig; sie ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Ziffer 8 g) UStG.<br />
Die Fonds KG ist berechtigt, die Rechte und Ansprüche aus der<br />
Platzierungsgarantie an finanzierende Kreditinstitute abzutreten. Die<br />
Platzierungsgarantievereinbarung unterliegt deutschem Recht.<br />
Erfüllungsort für die Verpflichtung ist <strong>Hamburg</strong>. Der Gerichtsstand für<br />
sämtliche Streitigkeiten aus der Platzierungsgarantie ist <strong>Hamburg</strong>.<br />
4. GESELLSCHAFTSVERWALTUNGSVERTRAG<br />
Die Fonds KG hat mit der Geschäftsführenden Kommanditistin am<br />
9. März 2009 einen Vertrag über die Übernahme der allgemeinen<br />
Verwaltungsaufgaben der Fonds KG geschlossen. Nach dieser<br />
Vereinbarung ist die Geschäftsführende Kommanditistin unter anderem<br />
für Folgendes verantwortlich: Unterstützung bei Buchführung und<br />
Controlling der Fonds KG, die Vorbereitung der Jahresabschlüsse, die<br />
Vorbereitung und Unterstützung bei der Abgabe von Steuer erklä -<br />
rungen der Fonds KG in Deutschland und ggf. in den USA, die<br />
Aufteilung der Ausschüttungen und Auszahlungen von Auseinan -<br />
dersetzungsguthaben und aller sonstigen Ergebnisse, die Erstellung<br />
eines schriftlichen Berichts nach Vorliegen des geprüften Jahres -<br />
abschlusses der Fonds KG, die Unterrichtung der Kommanditisten in<br />
besonderen Fällen, die Vorbereitung und ggf. Durchführung von<br />
Verhandlungen und Korrespondenz mit Behörden und Gerichten, die<br />
Vorbereitung des Abschlusses von sonstigen Verträgen und Über -<br />
wachung der Vertragsdurchführung, die Vorbereitung und Einbe -<br />
124
ufung von Gesellschafterversammlungen unter Beifügung der<br />
Tagesordnung, die Übernahme der Protokollführung sowie die<br />
Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen, die Durchführung von<br />
Abstimmungen im schriftlichen Verfahren als Ersatz von Gesell -<br />
schafterversammlungen, die Übersendung von Beschlussvorlagen,<br />
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Fonds KG, die Einforderung<br />
der Einzahlung der weiteren Pflichteinlagen durch die Anleger, die<br />
Überwachung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, das<br />
Erbringen von Verwaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit<br />
Verfügungen über Anteile an der Fonds KG sowie im Zusammenhang<br />
mit Kommanditistenwechseln in Erbfällen sowie die Erledigung aller<br />
weiteren anfallenden allgemeinen Verwaltungsaufgaben, soweit<br />
diese nicht ausdrücklich der Fonds KG oder Dritten vorbehalten oder<br />
übertragen sind. Im Vorfeld dieses Vertrages hat die Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin bereits umfangreiche Leistungen erbracht<br />
und wird solche noch im Jahr 2009 erbringen, insbesondere die<br />
Implementierung einer Buchführung und des Controllings bei der<br />
Fonds KG sowie die Implementierung eines Systems zu Abwicklung<br />
des Zahlungsverkehrs der Fonds KG. Für ihre umfangreichen Vor -<br />
leistungen zur Vorbereitung der von ihr zu erbringenden laufenden<br />
Tätigkeiten erhält die Geschäftsführende Kommanditistin eine<br />
Einmalvergütung in Höhe von USD 250.000. Zusätzlich erhält sie für<br />
ihre Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 eine jährliche Vergütung von<br />
USD 10.000, die ab dem 30. Dezember 2013 auf USD 60.000 erhöht<br />
wird.<br />
Der Anspruch auf die Einmalvergütung entsteht mit Abschluss des<br />
Gesellschaftsverwaltungsvertrages und ist zahlbar auf Anforderung,<br />
spätes tens aber mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung<br />
des einzuwerbenden Mindestkommanditkapitals der Fonds KG. Die<br />
laufende Vergütung entsteht erstmals am 31. Dezember 2009 und ist<br />
jeweils am 31. Dezember des laufenden Jahres zur Zahlung fällig. Die<br />
vorgenannten Vergütungen verstehen sich inklusive einer ggf. anfallenden<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Der Gesellschaftsverwaltungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist beiderseits<br />
jederzeit jeweils fristlos zulässig; im Übrigen nur mit einer ein -<br />
jährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erstmals<br />
zum 31. Dezember 2030. Der Vertrag endet außerdem mit der<br />
Beendigung (Abschluss der Liquidation) der Fonds KG, ohne dass es<br />
einer Kündigung bedarf.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet, die von ihr zu<br />
erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns durchzuführen. Außer bei der Verletzung wesentlicher<br />
Vertragspflichten haften die Geschäftsführende Kommanditistin und<br />
ihre Erfüllungsgehilfen der Fonds KG gegenüber nur bei grober<br />
Fahrlässigkeit und Vorsatz. Schadensersatzansprüche der Ver trags -<br />
parteien gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem<br />
der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen<br />
Kenntnis erlangt hat, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />
Verjährungsfrist unterliegen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die grundsätzlich<br />
von ihr zu erbringenden Leistungen an Dritte – auch Gesell -<br />
schaften der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>-Gruppe – zu übertragen und diesen entsprechende<br />
Untervollmachten zu erteilen. Vergütungen gegenüber<br />
solchen Dritten trägt die Geschäftsführende Kommanditistin.<br />
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist <strong>Hamburg</strong>.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin wurde am 22. Mai 2007 erstmalig<br />
im Handelsregister eingetragen und hat vor dem vorstehend<br />
beschriebenen Gesellschaftsverwaltungsvertrag bereits weitere<br />
Gesellschaftsverwaltungsverträge mit Immobilienfonds in der<br />
Rechts form der GmbH & KG abgeschlossen.<br />
5. ASSET MANAGEMENT-VERTRAG<br />
Die Fonds KG und die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM<br />
GmbH (nachfolgend „Asset Managerin“) haben am 9. März 2009<br />
einen Asset Management-Vertrag abgeschlossen, wonach die Asset<br />
Managerin für die Fonds KG die unabhängige Aufsicht und<br />
Qualitätskontrolle des Asset Managements übernimmt, welches<br />
durch den General Partner der Beteiligungsgesellschaft bzw. von diesem<br />
beauftragten Dienstleister bezüglich der Projekte wahrgenommen<br />
wird. Zu den Pflichten der Asset Managerin gehören insbesondere<br />
die Beratung der Fonds KG in allen Bereichen, welche die immobilienwirtschaftlichen<br />
Aspekte der Investition beeinflussen sowie<br />
laufende Marktbeobachtung und Research. Weiterhin übernimmt die<br />
Asset Managerin die regelmäßige Analyse der Financial Statements,<br />
die Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Abstimmungen mit<br />
dem General Partner der Beteiligungsgesellschaft oder der Parallel -<br />
gesellschaft (soweit erforderlich) und die Teilnahme an den Sitzungen<br />
125
Rechtliche Grundlagen<br />
des Investorenkomitees (soweit die Asset Managerin dazu berechtigt<br />
ist). Bei ihrer Tätigkeit hat die Asset Managerin mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmanns vorzugehen sowie fachgerecht und nachhaltig<br />
ihre Aufgaben zu bearbeiten. Sie ist berechtigt, unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB, im Namen der Fonds KG alle<br />
Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Ferner ist sie ist berechtigt,<br />
einzelne oder sämtliche Aufgaben aus diesem Vertrag auf Dritte<br />
zu übertragen. Wesentliche Teile der von der Asset Managerin zu<br />
erbringenden Leistungen wurden bereits im Vorfeld des Abschlusses<br />
des Asset Management-Vertrages erbracht bzw. werden noch im<br />
Jahr 2009 erbracht, insbesondere die Erstellung von EDV-Pro -<br />
grammen (Excel-Anwendungen) für das Controlling und die Erstellung<br />
von Berichten, das Vorhalten ausreichender Personal kapazitäten<br />
sowie die Teilnahme an Besprechungen und die Erbrin gung von<br />
Beratungsleistungen bzgl. des Asset Managements.<br />
Für die bereits erbrachten Vorleistungen aus dem Asset Manage -<br />
ment-Vertrag erhält die Asset Managerin eine Einmalvergütung in<br />
Höhe von USD 250.000 inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Die Einmalvergütung entsteht mit Ab schluss des<br />
Asset Management-Vertrages und ist zahlbar auf Anfor derung, spätes<br />
tens aber mit der vollständigen Einwerbung und Einzahlung des<br />
einzuwerbenden Mindestkommanditkapitals der Fonds KG. Weiter<br />
erhält die Asset Managerin für ihre laufenden Tätigkeiten ab dem<br />
Jahr 2009 eine jährliche Vergütung in Höhe von zunächst USD 10.000,<br />
die ab dem 30. Dezember 2013 auf USD 60.000 erhöht wird, jeweils<br />
inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die laufende<br />
Vergütung entsteht erstmals am 31. Dezember 2009 und ist<br />
jeweils am 31. Dezember des laufenden Jahres zur Zahlung fällig.<br />
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung<br />
aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig, während eine ordent -<br />
liche Kündigung nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter<br />
Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich ist, erstmals<br />
zum 31. De zember 2012. Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen.<br />
Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn<br />
die Fonds KG oder die Beteiligungs gesell schaft beendet (Abschluss<br />
der Liquidation) oder die Beteiligungs gesellschaft veräußert wurde.<br />
Die Asset Managerin sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften der<br />
Fonds KG gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei<br />
denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.<br />
Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien gegeneinander verjähren<br />
innerhalb von drei Jahren, nachdem der jeweilige Anspruchs -<br />
berechtigte von den haftungsbegründenden Tatsachen Kennt nis<br />
erlangt hat, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährungsfrist<br />
gilt. Der Asset Management-Vertrag unterliegt deutschem Recht.<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind <strong>Hamburg</strong>. Die Asset Managerin<br />
wurde am 6. Juni 2007 erstmalig im Handels register eingetragen und<br />
hat vor dem vorstehend beschriebenen Vertrag bereits andere Ver -<br />
träge über die Erbringung von Asset Management-Leistungen mit<br />
Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG abgeschlossen.<br />
VI. KAPITALMÄSSIGE UND<br />
PERSONELLE VERFLECHTUNGEN<br />
Sowohl die Komplementärin der Fonds KG (die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Verwaltung HTV USA GmbH) als auch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin der Fonds KG (die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs -<br />
management HTB GmbH), die mit der Geschäftsführung der Fonds KG<br />
und mit der Übernahme der allgemeinen Verwaltungsaufgaben<br />
beauftragt ist, sind 100%ige Tochtergesellschaften der <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH.<br />
Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH, die für die<br />
Fonds KG die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset<br />
Managements übernommen hat, ist ebenfalls 100%ige Tochter -<br />
gesellschaft der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH.<br />
Die Herren Dr. Joachim Seeler, Harald Pohl, Michael Arndt, Dr. Bernd<br />
Walter und Lutz Wiemer sind unmittelbar bzw. mittelbar an der<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH beteiligt (siehe<br />
Seite 170).<br />
Herr Dr. Joachim Seeler ist Geschäftsführer der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der<br />
Vermögensanlage betraut und mit der Vermittlung des Eigenkapitals<br />
beauftragt ist, die Platzierungsgarantie stellt und die Konzeption<br />
übernommen hat. Darüber hinaus ist Herr Dr. Joachim Seeler gemeinsam<br />
mit Herrn Lutz Wiemer Geschäftsführer der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset<br />
Management HTAM GmbH, die mit dem Asset Management beauftragt<br />
ist.<br />
126
Herr Michael Arndt und Herr Harald Pohl sind Geschäftsführer der<br />
Komplementärin der Fonds KG (der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV<br />
USA GmbH) sowie der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage<br />
GmbH, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut und mit der<br />
Vermittlung des Eigenkapitals beauftragt ist, die Platzierungsgarantie<br />
stellt und die Konzeption übernommen hat.<br />
Die Herren Oliver Brinks und Dr. Bernd Walter sind Geschäftsführer<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin (der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Beteiligungsmanagement HTB GmbH), die mit der Gesellschafts -<br />
verwaltung der Fonds KG beauftragt ist. Herr Dr. Bernd Walter ist darüber<br />
hinaus Prokurist der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage<br />
GmbH, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut und mit der<br />
Vermittlung des Eigenkapitals beauftragt ist, die Platzierungsgarantie<br />
stellt und die Konzeption übernommen hat, sowie der Komple -<br />
mentärin (der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH). Frau<br />
Dr. Katharina Leue ist ebenfalls Prokuristin der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH, die mit dem Vertrieb der<br />
Vermögensanlage betraut und mit der Vermittlung des Eigenkapitals<br />
beauftragt ist, die Platzierungsgarantie stellt und die Konzeption<br />
übernommen hat, und Prokuristin der Komplementärin (der <strong>Hamburg</strong><br />
<strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH). Die Herren Michael Arndt, Harald<br />
Pohl und Dr. Bernd Walter sind als Geschäftsführer der Ge -<br />
schäftsführung der Fonds KG für Unternehmen tätig, die mit dem<br />
Vertrieb der Vermögensanlage betraut sind.<br />
Über die in den beiden vorherigen Absätzen Genannten hinaus sind<br />
die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG nicht für<br />
Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermö -<br />
gens anlage betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV).<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG sind nicht für<br />
Unternehmen tätig, die der Fonds KG Fremdkapital geben (§ 12<br />
Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV).<br />
Die Mitglieder der Geschäfts führung der Fonds KG sind außer ihrer<br />
Tätigkeit für den Emittenten nicht für Unternehmen tätig, die im<br />
Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur<br />
geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 12 Abs. 2<br />
Nr. 3 VermVerkProspV).<br />
Außer den auf den Seiten 122–126 in den Rechtlichen Grundlagen<br />
die ses Verkaufs prospektes beschriebenen Leistungen haben die Pros -<br />
pekt verantwortliche <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>, die Gründungsgesellschafter und<br />
Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten im Zusammenhang<br />
mit den Anlageobjekten keine nicht nur gering fügigen Leistungen und<br />
Lieferungen erbracht.<br />
Einen Vorstand, Aufsichtsgremien oder einen Beirat hat die Fonds KG<br />
nicht (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1–3 VermVerkProspV).<br />
Siehe Seite 170.<br />
Es gibt keinen Treuhänder (§ 12 Abs. 3 VermVerkProspV).<br />
Personen, die nicht in den Kreis der nach der Vermögensanlagen-<br />
Verkaufs prospektverordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />
Heraus gabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den<br />
Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />
haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 VermVerkProspV i.V.m.<br />
§ 12 Abs. 1 und 2 VermVerkProspV).<br />
Die Prospektverantwortliche <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong>, die Gründungs -<br />
gesellschafter (<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH und<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs management HTB GmbH) und die<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds KG (d. h. Dr. Bernd Walter<br />
und Oliver Brinks als Geschäftsführer der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin der Fonds KG sowie Michael Arndt und Harald Pohl<br />
als Geschäftsführer der Komplementärin der Fonds KG) erbringen bis<br />
auf die in den rechtlichen Grundlagen dieses Verkaufsprospekts unter<br />
Abschnitt „V. Verträge zwischen den Projektbeteiligten“ (Seite<br />
122–126) genannten keine weiteren nicht nur geringfügigen<br />
Leistungen und Lieferungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV).<br />
Über die in diesem Abschnitt „Kapitalmäßige und personelle<br />
Verflechtungen“ genannten Darlegungen hinaus gibt es keine wei -<br />
teren Verflechtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher<br />
Art zwischen der Fonds KG einerseits und den Vertragsgesellschaften<br />
bzw. deren Organen andererseits.<br />
Neben den in diesem Prospekt dargestellten Verflechtungen bestehen<br />
keine weiteren kapitalmäßigen und/oder personellen Ver flech -<br />
127
Rechtliche Grundlagen<br />
tungen zwischen der Anbieterin und/oder den wesentlichen Vertrags -<br />
partnern, Sachverständigen und Gutachtern sowie keine Abhängi g -<br />
keiten von mit Kontrollfunktionen beauftragten Personen.<br />
Über die in diesem Verkaufsprospekt aufgeführten hinaus bestehen<br />
keine sonstigen das Anlageobjekt selbst, seine Herstellung, Finan -<br />
zierung, Nutzung oder Verwertung betreffenden Vereinbarungen zwischen<br />
wesentlichen Vertragspartnern, insbesondere keine Verein -<br />
barungen über Provisionen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige<br />
Rückgewähr, die nicht dem Anlageobjekt oder der Vermögensanlage<br />
zugutekommen, Kompensationsgeschäfte oder Ergebnis betei -<br />
ligungen.<br />
128
VERTRAGS GESELLSCHAFTEN<br />
129
Vertragsgesellschaften<br />
1. STRUKTUR DER WESENTLICHEN VERTRAGSPARTNER UND BETEILIGUNGEN<br />
Anleger<br />
Kommanditisten<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Verwaltung HTV USA GmbH<br />
Komplementär ohne Einlage<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />
Geschäftsführende Kommanditistin<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />
Fonds KG<br />
Paramount Group, Inc.,<br />
US Incorporation<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
Anbieterin<br />
Paramount GREF V, L.L.C.,<br />
US Limited Liability Company<br />
General Partner der Beteiligungs- und<br />
Parallelgesellschaft<br />
Internationale Investoren<br />
PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.,<br />
Cayman Islands Limited Partnership<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
Paramount Group Real Estate Fund V (Core), L.P.,<br />
US Limited Partnership<br />
Parallelgesellschaft<br />
General Partner<br />
der Objektgesellschaft(en)<br />
Erwerb/Gründung einer (mehrerer) Objektgesellschaft(en)<br />
und/oder direkte Beteiligung an Immobilien und/oder immobilienbezogenen Investments<br />
130
2. INFORMATIONEN ZU DEN<br />
BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />
(„Fonds KG“)<br />
Sitz:<br />
<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Rechtsform: Kommanditgesellschaft<br />
Tag der Eintragung: 11. Juli 2007<br />
Handelsregister: HR A 106349, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />
Kommanditkapital: USD 5.000; voll eingezahlt<br />
Geplantes<br />
Kommanditkapital: USD 108,75 Mio., mindestens aber<br />
USD 12,5 Mio.<br />
Komplementärin: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung<br />
HTV USA GmbH<br />
Geschäftsführende<br />
Kommanditistin: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement<br />
HTB GmbH<br />
Kommanditisten: Weitere Kommanditisten werden<br />
aufgenommen, bis das Kommanditkapital<br />
mindestens USD 12,5 Mio. beträgt,<br />
höchstens bis es USD 108,75 Mio. beträgt.<br />
Eine Treuhandkommanditistin gibt es nicht.<br />
Aufgaben: Emittent, Limited Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH<br />
(Komplementärin und Gründungsgesellschafterin<br />
der Fonds KG)<br />
Sitz:<br />
<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Tag der Eintragung: 17. April 2007<br />
Handelsregister: HR B 100734, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />
Stammkapital: EUR 25.000<br />
Gesellschafter: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und<br />
Anlage GmbH, <strong>Hamburg</strong><br />
Geschäftsführer<br />
(ohne besondere<br />
Geschäftsbereiche): Michael Arndt, Harald Pohl<br />
Geschäftsanschrift sämtlich:<br />
Beim Strohhause 27,<br />
20097 <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Aufgaben: Persönlich haftende Gesellschafterin<br />
(Komplementärin) der Fonds KG,<br />
Gründungsgesellschafterin, organschaftliche<br />
Vertreterin der Fonds KG<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />
(Geschäftsführende Kommanditistin und Gründungs -<br />
gesellschafterin der Fonds KG)<br />
Sitz:<br />
<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Tag der Eintragung: 22. Mai 2007<br />
Handelsregister: HR B 101107, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />
Stammkapital: EUR 25.000<br />
Gesellschafter: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und<br />
Anlage GmbH, <strong>Hamburg</strong><br />
Geschäftsführer<br />
(ohne besondere<br />
Geschäftsbereiche): Dr. Bernd Walter, Oliver Brinks<br />
Geschäftsanschrift sämtlich:<br />
Beim Strohhause 27,<br />
20097 <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Aufgaben: Geschäftsführende Kommanditistin und<br />
Gründungsgesellschafterin der Fonds KG<br />
131
Vertragsgesellschaften<br />
• PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.<br />
(„Beteiligungsgesellschaft“)<br />
Sitz:<br />
Georgetown, Grand Cayman,<br />
Cayman Islands<br />
Geschäftsanschrift: c/o Maples Corporate Services Limited,<br />
P.O. Box 309 GT, Ugland House,<br />
Grand Cayman, KY1-1104 Cayman Islands<br />
Rechtsform: Exempted Limited Partnership nach dem<br />
Recht der Cayman Islands<br />
Tag der Eintragung: 11. April 2008<br />
Registernummer der<br />
Cayman Islands: MC-25586<br />
Kapital:<br />
Es wird eine Kapitaleinzahlung in die<br />
Beteiligungsgesellschaft und die<br />
Parallelgesellschaft insgesamt von<br />
mindestens USD 500 Mio. angestrebt.<br />
General Partner: Paramount GREF V, L.L.C., New York,<br />
New York, USA, mit einem Kapitalanteil<br />
von mindestens USD 10 Mio. an der<br />
Beteiligungsgesell schaft oder der<br />
Parallelgesellschaft oder anteilig an<br />
beiden zusammen<br />
Limited Partner: Fonds KG, <strong>Hamburg</strong> mit einem geplanten<br />
Kapitalanteil von mindestens USD 10 Mio.<br />
und höchstens USD 100 Mio., ggf. zu<br />
einem späteren Zeitpunkt weitere<br />
Limited Partner<br />
Geschäftsführer: Paramount GREF V, L.L.C. als geschäftsführender<br />
General Partner<br />
Aufgaben: Beteiligungsgesellschaft, nimmt<br />
gemeinsam mit der Parallelgesellschaft<br />
Portfolio-Investitionen vor<br />
• Paramount GREF V, L.L.C. („General Partner“)<br />
Sitz:<br />
Wilmington, Delaware, USA, ebenfalls<br />
auf den Cayman Islands registriert<br />
Geschäftsanschrift: c/o Paramount Group, Inc.,<br />
1633 Broadway, Suite 1801,<br />
New York, New York, USA<br />
Rechtsform: Limited Liability Company nach dem Recht<br />
von Delaware, USA<br />
Tag der Eintragung: 20. September 2007<br />
Delaware<br />
Registernummer: 4426308<br />
Kapital:<br />
nicht registriert<br />
Gesellschafter: Paramount Group, Inc.<br />
Geschäftsführer: Paramount Group, Inc.<br />
Aufgaben: General Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />
und General Partner<br />
der Parallelgesellschaft<br />
• Paramount Group Real Estate Fund V (Core), L.P.<br />
(„Parallelgesellschaft“)<br />
Sitz:<br />
Wilmington, Delaware, USA<br />
Geschäftsanschrift: c/o Paramount Group, Inc.,<br />
1633 Broadway, Suite 1801,<br />
New York, New York, USA<br />
Rechtsform: Limited Partnership nach dem Recht<br />
von Delaware, USA<br />
Tag der Eintragung: 25. Oktober 2007<br />
Delaware<br />
Registernummer: 4446429<br />
Kapital:<br />
Es wird eine Kapitaleinzahlung<br />
in die Parallelgesellschaft und die<br />
Beteiligungsgesellschaft von insgesamt<br />
mindestens USD 500 Mio. angestrebt<br />
General Partner: Paramount GREF V, L.L.C., New York,<br />
New York, USA, mit einem geplanten<br />
Kapitalanteil von mindestens USD 10 Mio.<br />
an der Parallelgesellschaft oder der<br />
Beteiligungsgesellschaft oder an beiden<br />
zusammen<br />
132
Limited Partner:<br />
Geschäftsführer:<br />
Aufgaben:<br />
nicht bekannt (vertraulich); weitere<br />
Limited Partner sollen eingeworben<br />
werden<br />
Paramount GREF V, L.L.C. als geschäftsführender<br />
General Partner<br />
Parallelgesellschaft, gemeinsam mit der<br />
Beteiligungsgesellschaft Vornahme von<br />
Portfolio-Investitionen<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
Sitz:<br />
<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Tag der Eintragung: 30. Januar 2007<br />
Handelsregister: HR B 99956, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />
Stammkapital: EUR 500.000<br />
Gesellschafter: HTH <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Holding GmbH,<br />
Berlin 60 %<br />
Dr. Seeler Verwaltungs GmbH,<br />
<strong>Hamburg</strong> 22 %<br />
Michael Arndt, <strong>Hamburg</strong> 6 %<br />
Harald Pohl, <strong>Hamburg</strong> 6 %<br />
Lutz Wiemer, <strong>Hamburg</strong> 3 %<br />
Dr. Bernd Walter, <strong>Hamburg</strong> 3 %<br />
Geschäftsführer: Dr. Joachim Seeler, <strong>Hamburg</strong>,<br />
Deutschland<br />
Harald Pohl, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Michael Arndt, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Aufgaben: Anbieterin, Prospektverantwortung,<br />
Platzierungsgarantin und Eigenkapitalvermittlung<br />
(siehe Seite 170)<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset Management HTAM GmbH<br />
Sitz:<br />
<strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Tag der Eintragung: 6. Juni 2007<br />
Handelsregister: HR B 101272, Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />
Stammkapital: EUR 25.000<br />
Gesellschafter: <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und<br />
Anlage GmbH, <strong>Hamburg</strong><br />
Geschäftsführer: Dr. Joachim Seeler, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Lutz Wiemer, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland<br />
Aufgaben: Aufsicht und Qualitätskontrolle des<br />
Asset Managements<br />
• Siehe Seite 170.<br />
133
ANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />
ZEICHNUNGSHINWEISE<br />
134
1. Beitrittserklärung<br />
Senden Sie bitte Ihre Beitrittserklärung für eine Beteiligung an der<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG zusammen mit dem Bogen<br />
für die persönliche Identitätsprüfung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 GwG<br />
(Anlage 1 zur Beitrittserklärung) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet<br />
– auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung – an Ihren<br />
Berater oder direkt an:<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />
Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Tel.: 0 40/28 0952-167, Fax: 0 40/28 0952-499<br />
Die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beitritts erklä -<br />
rungen nebst Anlage werden in der Reihenfolge des Posteingangs<br />
registriert. Die Annahme der Beitrittserklärung wird schriftlich erklärt,<br />
verbunden mit der Aufforderung, 12 % des Beteiligungsbetrages<br />
(d. h. der Zeichnungssumme) zzgl. 3 % Agio (bezogen auf die gesamte<br />
Zeichnungssumme) spätestens zu dem im Annahmeschreiben<br />
genannten Termin auf das Konto der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4<br />
GmbH & Co. KG („Fonds KG“) als USD-Auslandsüberweisung mit<br />
einem Formular zum Zahlungsauftrag im deutschen Außen wirt -<br />
schafts verkehr zu überweisen bei der:<br />
Commerzbank AG, <strong>Hamburg</strong><br />
SWIFT: COBADEHHXXX<br />
Konto-Nr.: 617056701<br />
BLZ: 200 400 00<br />
Mit dem vollständigen Zahlungseingang von 12 % des Beteiligungs -<br />
betrages zzgl. des vorgenannten Agios, frühestens jedoch ab dem<br />
1. Januar 2010, nimmt der Anleger an den zugelassenen Entnahmen<br />
der Fonds KG teil. Die Funktion der Zahlstelle übernimmt hierbei die<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH. Hinsichtlich<br />
einer detaillierten Darstellung der Zahlungsmodalitäten wird auf<br />
Seite 96 verwiesen.<br />
2. Beantragung einer persönlichen US-Steuernummer<br />
Anleger, die noch nicht über eine US-Steuernummer (Individual<br />
Taxpayer Identification Number) verfügen, sind verpflichtet, diese bei<br />
der US-Finanzbehörde zu beantragen. Bei der Beantragung der US-<br />
Steuernummer berät Sie Ihr Steuerberater.<br />
3. Bankverbindung für Auszahlungen<br />
Auszahlungen erfolgen in USD und werden – nach Wahl des<br />
Anlegers – entweder auf ein USD-Konto oder ein EUR-Konto überwiesen.<br />
Bei einer Auszahlung auf ein EUR-Konto wird die in der<br />
Währung USD erfolgte Auszahlung sofort bei Wertstellung auf dem<br />
EUR-Konto durch die Empfängerbank in die Währung EUR ge -<br />
wechselt.<br />
Bei Auszahlung auf ein USD-Konto hingegen kann der Anleger im<br />
Hinblick auf etwaige Wechselkursschwankungen selbst entscheiden,<br />
ob und gegebenenfalls wann die erhaltene USD-Auszahlung in eine<br />
andere Währung umgetauscht werden soll.<br />
Die getroffene Wahl gilt so lange, bis der Fonds KG gegebenenfalls<br />
eine anderen Bankverbindung mitgeteilt wird.<br />
4. Handelsregister<br />
Für die Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister ist der<br />
Anleger verpflichtet, der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />
nach Annahme seiner Beitrittserklärung eine Vollmachtsurkunde zu<br />
übergeben, deren Unterschrift notariell beglaubigt sein muss. Die<br />
Kosten der Beglaubigung und der Veröffentlichung im Handels -<br />
register trägt der Kommanditist. <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH &<br />
Co. KG wird die Anmeldung zum Handelsregister vornehmen.<br />
5. Prospektaufstellungsdatum<br />
Prospektaufstellungsdatum ist der 8. Mai 2009.<br />
6. Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und Möglichkeit<br />
des Beitritts (Beginn des öffentlichen Angebots)<br />
Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage und der Beitritt zur<br />
Fonds KG sind erst nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts<br />
möglich.<br />
Die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts erfolgt dadurch, dass in<br />
einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht wird, dass<br />
der Verkaufsprospekt bei der im Verkaufsprospekt benannten<br />
Zahlstelle zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird (§ 9 Abs. 2<br />
Verkaufsprospektgesetz). Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9<br />
Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz mindestens einen Werktag vor dem<br />
öffentlichen Angebot veröffentlicht worden sein.<br />
135
Zeichnungshinweise<br />
7. Checkliste<br />
Folgende Unterlagen/Informationen sind vom Anleger einzureichen:<br />
• Beitrittserklärung, Mindestzeichnungssumme USD 100.000 (es<br />
steht im Ermessen der Geschäftsführenden Kommanditistin der<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG, auch geringere<br />
Zeichnungssummen zuzulassen).<br />
• Anlage 1 zur Beitrittserklärung: Bogen für persönliche Identitäts -<br />
prüfung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 GwG.<br />
• Notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht.<br />
• US-Steuernummer (ITIN). Wenn nicht vorhanden, ist der ausgefüllte<br />
und unterzeichnete Interviewbogen mit unbeglaubigter<br />
Kopie des Reisepasses oder unbeglaubigter Kopie des Personal -<br />
ausweises in Verbindung mit Führerschein oder Geburts urkunde<br />
einzureichen.<br />
• Unterzeichnete Power of Attorney für US-Steuerberater (ITIN-<br />
Beantragung).<br />
8. Ausfüllen des Interviewbogens<br />
Der Interviewbogen dient der Beantragung einer US-Steuernummer<br />
(ITIN) durch die US-Steuerberater Rödl Langford de Kock LLP, Atlanta,<br />
Georgia, USA, und muss mit einem Interviewer zusammen ausgefüllt<br />
und vom Anleger sowie dem Interviewer unterzeichnet werden. Der<br />
Interviewer kann der Kundenberater, ein Steuerberater, Anwalt oder<br />
der Bankberater sein.<br />
136
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />
137
Gesellschaftsvertrag<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Paragraph<br />
Seite<br />
§ 1 Firma und Sitz 139<br />
§ 2 Gesellschaftszweck 139<br />
§ 3 Dauer und Geschäftsjahr 140<br />
§ 4 Gesellschafter und Gesellschaftskapital 140<br />
§ 5 Gesellschafterkonten 142<br />
§ 6 Erbringung der Pflichteinlagen, Verzug 142<br />
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung 143<br />
§ 8 Kontrollrechte 145<br />
§ 9 Ausschluss der Nachschusspflicht, Rückzahlung von Entnahmen und<br />
Wettbewerbsbeschränkung 145<br />
§ 10 Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung 146<br />
§ 11 Jahresabschluss 149<br />
§ 12 Ergebnisverteilung und Entnahmen 149<br />
§ 13 Vergütung der Komplementärin 151<br />
§ 14 Vergütung der Geschäftsführenden Kommanditistin 151<br />
§ 15 Verfügungen über Kommanditanteile 152<br />
§ 16 Kündigung 152<br />
§ 17 Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern 152<br />
§ 18 Tod eines Gesellschafters 153<br />
§ 19 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung 153<br />
§ 20 Liquidation 155<br />
§ 21 Haftung der Gesellschafter untereinander 155<br />
§ 22 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren 155<br />
§ 23 Salvatorische Klausel, Zugang, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Kosten 155<br />
138
Dieser Gesellschaftsvertrag („Vertrag“) wurde am 9. März 2009<br />
zwischen<br />
(1) <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH,<br />
Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong>,<br />
und<br />
(2) <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH,<br />
Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong>,<br />
– die Parteien zu (1) und (2) werden nachfolgend auch als die „Gesell -<br />
schafter“ bezeichnet –<br />
geschlossen.<br />
Die Gesellschafter sind sämtliche Gesellschafter der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
HTG USA 4 GmbH & Co. KG mit Sitz in <strong>Hamburg</strong>, eingetragen im<br />
Handelsregister des Amtsgerichts <strong>Hamburg</strong> unter der Nummer HRA<br />
106349 (nachfolgend als die „Gesellschaft“ bezeichnet).<br />
Die Gesellschafter fassen den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mit Wirkung zum heutigen<br />
Tage vollständig neu. Ein etwaiger bereits bestehender Gesell -<br />
schafts vertrag tritt damit außer Kraft.<br />
§ 1 FIRMA UND SITZ<br />
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />
(2) Sitz der Gesellschaft ist <strong>Hamburg</strong>.<br />
§ 2 GESELLSCHAFTSZWECK<br />
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung als Limited Partner<br />
an der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P., einer nach<br />
dem Recht der Cayman Islands bestehenden Limited Partner -<br />
ship (im Folgenden „Beteiligungsgesellschaft“). Die Gesell -<br />
schaft wird sich mit einem Kapitalanteil in Höhe von mindes -<br />
tens USD 10.000.000 und maximal USD 100.000.000 an der<br />
Beteiligungsgesellschaft beteiligen. Die Gesellschaft ist<br />
berechtigt, ihren Kapitalanteil an der Beteiligungs gesell schaft<br />
bis auf maximal USD 100.000.000 zu erhöhen, wobei jeder<br />
Kapitalerhöhungsbetrag USD 1.000.000 oder ein Vielfaches<br />
davon betragen muss. Das zukünftige Kapital der Betei -<br />
ligungs gesellschaft steht derzeit noch nicht fest, jedoch wird<br />
ein Mindestkapital von insgesamt USD 500.000.000 für die<br />
Beteili gungsgesellschaft und die Paramount Group Real<br />
Estate Fund V (Core), L.P., (nachfolgend „Parallelgesellschaft“<br />
genannt) angestrebt, welches durch Kapitalanteile des<br />
General Partners der Beteiligungsgesellschaft, der Paramount<br />
GREF V, L.L.C. („General Partner“) und weitere Limited Partner<br />
aufgebracht werden soll.<br />
(2) Zweck der Beteiligungsgesellschaft sind Investitionen in<br />
(i) diversifiziertes Grundvermögen, welches im Wesentlichen<br />
aus Grundeigentum oder Erbbaurechten an bestehenden erstklassigen<br />
Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den<br />
Vereinigten Staaten von Amerika (in begrenztem Umfang auch<br />
aus Einzelhandelsimmobilien, Wohnimmobilien, Hotels,<br />
Mischimmobilien sowie in anderen Regionen, wie Nord-,<br />
Zentral- oder Südamerika, Asien oder Australien) besteht, (ii)<br />
gepoolte Investments, Gemeinschaftsunternehmen, Grund -<br />
pfandrechte, Eigenkapital- und Fremdkapitalinvestitionen in<br />
private und öffentliche Immobilienunternehmen bezogen auf<br />
die vorgenannten Vermögensgegenstände, öffentlich gehandelte<br />
REITs (Real Estate Investment <strong>Trust</strong>s) und REMICs (Real<br />
Estate Mortage Investment Conduits) sowie (iii) sonstige nach<br />
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs gesell -<br />
schaft zulässigen Geschäfte, welcher der General Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft für sinnvoll erachtet. Die vorstehend<br />
beschriebenen Investitionen werden nachstehend auch als<br />
„Portfolio-Investitionen“ bezeichnet. Die Beteiligungs gesell -<br />
schaft wird die vorstehenden Portfolio-Investitionen nicht<br />
durch Beteiligungen an Gesellschaften vornehmen, die nach<br />
dem US-Amerikanischen Steuerrecht als „Corporation“ einzustufen<br />
sind, mit Ausnahme von börsennotierten REITs oder<br />
anderen börsennotierten juristischen Personen. Die Gesell -<br />
schaftsverträge der Beteiligungsgesellschaft und der Parallel -<br />
139
Gesellschaftsvertrag<br />
gesell schaft sehen jeweils wechselseitig vor, dass beabsichtigte<br />
Investitionen gemeinsam mit der jeweils anderen<br />
Gesell schaft vorgenommen werden, wenn nicht steuerliche,<br />
aufsichtsrechtliche, sonstige rechtliche oder andere Gründe<br />
entgegenstehen.<br />
(3) General Partner der Beteiligungsgesellschaft und auch der<br />
Parallelgesellschaft ist eine nach dem Recht des US-<br />
Bundesstaates Delaware bestehende Limited Liability<br />
Company (Paramount GREF V, L.L.C.), die sich mit insgesamt<br />
mindestens USD 10.000.000 am Kapital der Beteiligungs -<br />
gesell schaft und/oder der Parallelgesellschaft beteiligen<br />
wird.<br />
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Handlungen und<br />
Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den<br />
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern,<br />
bzw. die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich<br />
oder dienlich sind. Die Gesellschaft kann diese Handlungen<br />
und Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen.<br />
§ 3 DAUER UND GESCHÄFTSJAHR<br />
(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft hat am<br />
11. Juli 2007 begonnen.<br />
§ 4 GESELLSCHAFTER UND GESELLSCHAFTS-<br />
KAPITAL<br />
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin – im Folgenden<br />
„Komplementärin“ genannt – und Gründungsgesellschafterin<br />
ist die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH, <strong>Hamburg</strong>.<br />
Sie erbringt keine Einlage und ist am Kapital der Gesellschaft<br />
nicht beteiligt.<br />
(2) Geschäftsführende Kommanditistin und weitere Gründungs -<br />
gesellschafterin ist die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungs manage -<br />
ment HTB GmbH, <strong>Hamburg</strong> – im Folgenden „Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin“ genannt – mit einer Pflichteinlage<br />
von USD 5.000 bei einer einzutragenden Haftsumme von<br />
EUR 500.<br />
(3) Das Gesellschaftskapital (Pflichteinlagen) soll zur Durch -<br />
führung des Gesellschaftszwecks durch Aufnahme weiterer<br />
Kommanditisten mindestens um USD 12.495.000 auf<br />
USD 12.500.000 und höchstens um USD 108.745.000 auf<br />
USD 108.750.000 erhöht werden. Die eingetragene Haft -<br />
summe wird in gleichem Maße erhöht, so dass Pflicht -<br />
einlagen und einzutragende Haftsummen stets im Verhältnis<br />
USD 1.000 zu EUR 100 zueinander stehen. Die eingetragene<br />
Haftsumme wird demgemäß auf mindestens EUR 1.250.000<br />
und höchstens EUR 10.875.000 erhöht werden.<br />
(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt und unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />
Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen<br />
oder einen Dritten zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zu be -<br />
voll mächtigen, bis das Gesellschaftskapital entsprechend<br />
Abs. 3 erhöht ist. Die Einwerbungsphase endet am 15. De -<br />
zember 2009. Die Einwerbephase kann durch entsprechende<br />
Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin, die bis zum<br />
15. September 2009 abzugeben ist, bereits zum 30. Sep -<br />
tember 2009 beendet werden. Die Einwerbungsphase kann<br />
durch entsprechende Erklärung der Geschäftsführenden<br />
Komman di tis tin verlängert werden um einen Zeitraum bis zu<br />
36 Monaten.<br />
(5) Pflichteinlagen von Kommanditisten – ausgenommen die der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin – müssen mindestens<br />
USD 100.000 betragen; höhere Pflichteinlagen müssen ein<br />
ganzzahliges Vielfaches von USD 10.000 ausmachen. Die<br />
Haftsumme wird, soweit sich aus § 15 Abs. 3 nicht etwas<br />
anderes ergibt, nach Abs. 3 dieses § 4 berechnet und ist im<br />
Handelsregister in Euro einzutragen. Es steht im freien<br />
Ermessen der Geschäftsführenden Kommanditistin, Beitritts -<br />
erklärungen über von dem vorgenannten Mindest betrag<br />
140
abweichende, insbesondere geringere Beträge, anzunehmen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist des Weiteren<br />
berechtigt, Beitrittsangebote von beitrittswilligen Komman -<br />
ditisten in freiem Ermessen ganz oder teilweise zurückzu -<br />
weisen.<br />
(6) Mit Ausnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
haben die Kommanditisten zusätzlich zu ihren Pflichteinlagen<br />
ein Agio von 3 % der jeweiligen Pflichteinlage zu zahlen.<br />
(7) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin formgerechte Handelsregistervollmachten<br />
über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen und<br />
-abmeldungen jeglicher Art gemäß einem von der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin zur Verfügung zu stellenden<br />
Mustertext zu erteilen. Die damit und mit der Anmeldung zum<br />
sowie der Eintragung in das Handelsregister verbundenen<br />
Kosten trägt der jeweilige Kommanditist.<br />
(8) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, seine gesetzlichen<br />
Pflichten nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) zu erfüllen,<br />
insbesondere zusammen mit seiner Beitrittserklärung die zur<br />
Durchführung der Identitätsprüfung nach § 4 Abs. 3 und 4<br />
GwG erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen.<br />
Kommt ein Kommanditist seinen geldwäscherechtlichen<br />
Pflichten nach dem GwG nicht nach, kann die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin nach ihrer Wahl nach<br />
Mahnung und Nachfristsetzung diesen Kommanditisten aus<br />
der Gesellschaft ausschließen. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin wird hierzu von den übrigen Gesellschaftern<br />
ausdrücklich und unwiderruflich bevollmächtigt.<br />
(9) Im Außenverhältnis treten die Kommanditisten gemäß Abs. 4<br />
und 5 unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Absatz 1<br />
BGB) der Eintragung ihrer Haftsumme in das Handelsregister<br />
bei. Sie sind in der Zeit zwischen Annahme der Beitritts -<br />
erklärung,– nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 3 –<br />
bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister bereits als atypisch<br />
stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Dieser<br />
Gesellschaftsvertrag findet bereits für diesen Zeitraum entsprechende<br />
Anwendung. Die Haftung ist während dieses<br />
Zeitraums auf die übernommene Kommanditeinlage begrenzt.<br />
Mit der Eintragung im Handelsregister wandelt sich die<br />
atypisch stille Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung um.<br />
(10) Die Pflichteinlagen können ohne Änderung des Gesell -<br />
schaftsvertrages durch Entnahmen von Liquidität (vgl. § 12) im<br />
Verhältnis der Pflichteinlagen zueinander bis auf die Höhe der<br />
Haftsummen zurückgeführt werden.<br />
(11) Die Geschäftsführende Kommanditistin führt über alle<br />
Kommanditisten ein Register mit ihren persönlichen und<br />
beteili gungsbezogenen Daten. Insbesondere werden in das<br />
Register eingetragen: Firma und Registernummer oder Name,<br />
Vorname, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Bankverbindung,<br />
Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Finanzamt und deutsche<br />
sowie US-amerikanische Steuernummer und Name und<br />
Adresse des US-Steuerberaters der Kommanditisten. Jeder<br />
Kommanditist erhält bei Annahme seiner Beitrittserklärung<br />
von der Geschäftsführenden Kommanditistin eine schriftliche<br />
Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses<br />
Register.<br />
(12) Die Kommanditisten haben keinen Anspruch darauf, dass die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin ihnen Angaben über die<br />
übrigen Kommanditisten macht. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist berechtigt, Angaben aus dem Register<br />
offen zu legen, falls die Offenlegung gegenüber dem zuständigen<br />
Finanzamt, dem das Vorhaben der Kommanditisten<br />
finanzierenden Kreditinstitut oder einem anderen Kredit -<br />
institut im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung<br />
erfolgt. Gegenüber den als Beratern der Gesellschaft tätig<br />
werdenden Personen, die gesetzlich zur Berufsverschwie -<br />
genheit verpflichtet sind, ist die Geschäftsführende Komman -<br />
ditistin ebenso zur Offenlegung von Daten aus dem Register<br />
berechtigt.<br />
(13) Die Kommanditisten nehmen zustimmend davon Kenntnis,<br />
dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten<br />
auf EDV-Anlagen der Gesellschaft, der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin bzw. einer anderen mit der Gesellschafts -<br />
verwaltung beauftragten Person gespeichert werden. Die<br />
141
Gesellschaftsvertrag<br />
gespeicherten Daten werden nur zur rechtmäßigen Aufgaben -<br />
erfüllung benutzt. Einsicht in die Daten dürfen nur die für die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin und die für die Vertriebs -<br />
partner tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen<br />
sowie ferner solche Dritte, welche die Gesellschaft oder die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin mit der Erledigung ihrer<br />
bzw. der ihr übertragenden Aufgaben beauftragt. Diese<br />
Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet.<br />
§ 5 GESELLSCHAFTERKONTEN<br />
(1) Die Pflichteinlagen werden auf dem Kapitalkonto I verbucht.<br />
Es ist unveränderlich und maßgebend für die Rechte der<br />
Kommanditisten, sofern in diesem Vertrag nichts anderes<br />
bestimmt ist. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne und<br />
Verluste gebucht. Auf dem Kapitalkonto III werden die<br />
Entnahmen (gemäß § 12 Abs. 5) gebucht. Die Kapitalkonten<br />
werden nicht verzinst.<br />
(2) Für den Leistungsverkehr und sonstigen Abrechnungsverkehr<br />
zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten sowie der<br />
Komplementärin wird jeweils ein gesondertes Verrech -<br />
nungskonto geführt.<br />
§ 6 ERBRINGUNG DER PFLICHTEINLAGEN,<br />
VERZUG<br />
(1) Die Geschäftsführende Kommanditistin hat ihre Pflichteinlage<br />
bereits in voller Höhe erbracht.<br />
(2) Die übrigen Kommanditisten sind verpflichtet, die Einzahlung<br />
ihrer Pflichteinlagen und des Agios wie folgt vorzunehmen:<br />
a) 12 % der Pflichteinlage zzgl. 3 % Agio (berechnet auf die<br />
gesamte Pflichteinlage) des Kommanditisten) unverzüglich<br />
nach Zugang des Annahmeschreibens,<br />
b) die Zahlung der restlichen 88 % der Pflichteinlage erfolgt<br />
in einem oder mehreren Teilbeträgen auf Anforderung der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin gegenüber dem<br />
Kommanditisten mit einer Frist von zehn Bankarbeitstagen<br />
nach Zugang der entsprechenden Anforderung („Kapital -<br />
abruf“), spätestens zum 31. Dezember 2012,<br />
c) die Pflichteinlagen – im Fall des lit. a) zzgl. Agio – sind zu<br />
dem jeweils maßgeblichen vorgenannten Termin auf das<br />
Konto der Gesellschaft Nr. 617056701 bei der Commerz -<br />
bank AG, <strong>Hamburg</strong>, zu leisten.<br />
Sofern Kommanditisten beitreten, nachdem bereits einer oder<br />
mehrere Kapitalabrufe erfolgt sind („Später Beitretender<br />
Gesellschafter“), so sind sie im Verhältnis ihrer Beteiligung im<br />
Rahmen späterer Kapitalabrufe vorrangig auf Einzahlung ihrer<br />
Einlagen in Anspruch zu nehmen, bis hinsichtlich des Einzah -<br />
lungsstandes der Kapitalkonten I relativer Gleichstand aller<br />
Kommanditisten erreicht ist.<br />
(3) Im Falle des Verzuges, d. h. nach Mahnung durch die<br />
Gesellschaft ist diese berechtigt, dem beitretenden Kom -<br />
manditisten Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten p. a. über<br />
dem Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 BGB) zu berechnen.<br />
(4) Erfüllt ein Kommanditist seine Einzahlungsverpflichtung<br />
(Pflichteinlage zzgl. Agio) zum Einzahlungstermin nicht oder<br />
nicht in voller Höhe, kann die Geschäftsführende Komman -<br />
ditistin nach ihrer Wahl nach Mahnung und Nachfristsetzung<br />
diesen Kommanditisten aus der Gesellschaft ausschließen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin wird hierzu von den<br />
übrigen Gesellschaftern ausdrücklich und unwiderruflich<br />
bevollmächtigt.<br />
(5) Die Gesellschaft kann verlangen, dass der gemäß Abs. 4 aus<br />
der Gesellschaft ausgeschlossene Kommanditist der Gesell -<br />
schaft die durch die Nichterfüllung entstandenen Schäden<br />
ersetzt. Der Schaden wird vorbehaltlich eines nachgewiesenen<br />
höheren Schadens pauschal mit 10 % der nicht erfüllten<br />
Pflichteinlage berechnet. Dem Kommanditisten bleibt der<br />
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bereits<br />
geleistete Einlagen können mit dem vorbezeichneten<br />
Schadensersatzanspruch verrechnet werden. Ein eventuell<br />
verbleibendes Restguthaben wird an den betreffenden<br />
142
Kommanditisten erst dann ausgezahlt, wenn neue Komman -<br />
ditisten mit mindestens gleich hoher Zeichnungssumme in die<br />
Gesellschaft eingetreten sind und diese Verpflichtung erfüllt<br />
haben.<br />
(6) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist von der<br />
Verpflichtung zur Zahlung des Agios befreit. Wenn und soweit<br />
die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH aus der<br />
mit ihr abgeschlossenen Platzierungsgarantie (§ 7 Abs. 4<br />
lit. d)) in Anspruch genommen wird, ist ihre Zahlungs -<br />
verpflichtung auf die Höhe der Pflichteinlage (d. h. ohne Agio)<br />
beschränkt.<br />
§ 7 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND<br />
VERTRETUNG<br />
(1) Die Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin und wird durch deren jeweilige<br />
Geschäftsführung wahrgenommen. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zur<br />
Geschäftsführung ist allein die Geschäftsführende Komman -<br />
ditistin berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmannes. Die Komplementärin als gesetz -<br />
liche Vertreterin der Gesellschaft erteilt der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin mit Abschluss dieses Gesell -<br />
schaftsvertrages Vollmacht, die Gesellschaft in allen<br />
Geschäften zu vertreten. Die Geschäftsführende Komman -<br />
ditistin ist für Geschäfte mit der Gesellschaft von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementärin<br />
ist verpflichtet, der Geschäftsführenden Kommanditistin auf<br />
deren Verlangen jederzeit eine entsprechende Vollmachts -<br />
urkunde auch in separater Urkunde und in notarieller Form zu<br />
erteilen. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung<br />
ausgeschlossen. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
unterrichtet die übrigen Kommanditisten und die Komple -<br />
mentärin laufend über wesentliche Geschäftsvorfälle.<br />
Darüber hinaus informiert sie die übrigen Kommanditisten<br />
und die Komplementärin unverzüglich über alle außerordent -<br />
lichen Geschäftsvorfälle.<br />
(2) Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen im<br />
Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter ver -<br />
sammlung:<br />
a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von<br />
Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der<br />
Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an<br />
den Ergebnissen der Gesellschaft zum Gegenstand haben;<br />
b) die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von<br />
Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungs erklä -<br />
rungen von mehr als insgesamt USD 2.000.000 einschließlich<br />
etwaiger Gesellschafterdarlehen an die Beteiligungs -<br />
gesellschaft oder deren General Partner sowie die<br />
Erbringung zusätzlicher Kapitaleinlagen über den in § 2<br />
Abs. 1 genannten Betrag von USD 100.000.000 in die<br />
Beteiligungsgesellschaft;<br />
c) die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;<br />
d) die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, der<br />
Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Mitarbeitern,<br />
die Gewährung von Einzelvollmachten über den Rahmen<br />
des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinaus sowie<br />
Pensionszusagen; die Erteilung einer Generalvollmacht an<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin durch die Kom -<br />
plementärin ist hingegen ohne Zustimmung der Gesell -<br />
schafterversammlung möglich;<br />
e) Geschäfte aller Art mit sich selbst sowie mit Mitgesell -<br />
schaftern, ausgenommen der Abschluss von Verträgen<br />
gemäß Abs. 3;<br />
f) der Verkauf oder die Übertragung des gesamten oder eines<br />
wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die<br />
Einräumung eines Rechtes daran;<br />
g) die Aufnahme bzw. die Inanspruchnahme von Darlehen in<br />
Höhe von mehr als insgesamt USD 2.000.000. Dies gilt<br />
nicht für den Fall einer Zwischenfinanzierung bzw. Auf -<br />
nahme von Darlehen zum Ausgleich für gezeichnete, aber<br />
noch nicht von Kommanditisten eingezahlten Pflicht -<br />
143
Gesellschaftsvertrag<br />
einlagen in Höhe der Summe der ausstehenden Pflicht ein -<br />
lagen;<br />
h) Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den gewöhn -<br />
lichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Gesell -<br />
schaft von besonderer Bedeutung sind;<br />
i) die Zustimmung der Gesellschaft im Rahmen der Zu -<br />
stimmung der Gesellschafterversammlung der Betei li -<br />
gungs gesellschaft zu folgenden Rechtsgeschäften und<br />
Handlungen der Beteiligungsgesellschaft:<br />
aa) die Änderung des LP-Agreements, des Subscription<br />
Agreements, des Sideletters oder sonstigen Grün -<br />
dungs dokumenten der Beteiligungsgesellschaft, so fern<br />
die Zustimmung der Gesellschaft zur Änderung der vorstehend<br />
genannten Dokumente notwendig ist;<br />
bb) die Zustimmung der Gesellschaft zur Auflösung der<br />
Beteiligungsgesellschaft – sofern die Zustimmung der<br />
Gesellschaft hierzu notwendig ist – oder zur Bestellung<br />
eines neuen General Partners der Beteili gungs -<br />
gesellschaft bzw. die Zustimmung der Gesellschaft zur<br />
Übertragung der Beteiligung des General Partners der<br />
Beteiligungsgesellschaft auf einen anderen General<br />
Partner;<br />
j) die Geschäftsführende Kommanditistin ist auch ohne<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung berechtigt,<br />
die Zustimmung seitens der Gesellschaft für die in vorstehendem<br />
§ 7 Abs. 2 lit. i) genannten Rechtsgeschäfte und<br />
Handlungen der Beteiligungsgesellschaft zu erteilen oder<br />
zu versagen oder die Komplementärin mit der Erteilung der<br />
Zustimmung oder Versagung zu beauftragen, wenn ein<br />
Notfall (Emergency Condition) vorliegt.<br />
Alle unter diesem Abs. 2 genannten Beträge sind netto zuzüglich<br />
einer eventuell anfallenden Cayman Islands oder deutschen<br />
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu<br />
verstehen.<br />
(3) Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen der Gesell -<br />
schaft mit der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage<br />
GmbH (nachfolgend als „Fondsinitiatorin“ bezeichnet)<br />
und/oder mit deren Konzerngesellschaften, insbesondere mit<br />
sich selbst, und der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
nachstehende Verträge abzuschließen, in denen sich diese<br />
verpflichten, nachfolgende Leis tun gen gegenüber der Gesell -<br />
schaft zu erbringen:<br />
a) Konzeptionsvertrag zwischen der Gesellschaft und der<br />
Fondsinitiatorin zwecks Erstellung eines Konzeptes, mit<br />
dem es Zeichnern ermöglicht wird, sich im Rahmen eines<br />
geschlossenen Immobilienfonds an der Gesellschaft zu<br />
beteiligen, Ermittlung und Festlegung der erforderlichen<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen sowie rechtlichen<br />
Eckdaten des Fondskonzeptes der Gesellschaft, Koordi -<br />
nierung der Erstellung und Überarbeitung des Gesell -<br />
schaftsvertrages für die Gesellschaft, Koordinierung der<br />
Erstellung aller erforderlichen Dienstleistungsverträge auf<br />
Fondsebene, Gesamtkoordination und Steuerung der<br />
Erstellung des erforderlichen Prospekts, Koordination und<br />
Mitwirkung bei der Erstellung des steuerlichen Gut -<br />
achtens.<br />
b) Vertrag über die Einwerbung von Eigenkapital zwischen der<br />
Gesellschaft und der Fondsinitiatorin (Vertriebs ver ein -<br />
barung).<br />
c) Gesellschaftsverwaltungsvertrag zwischen der Gesell -<br />
schaft und der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zwecks Übernahme von allgemeinen Verwaltungs auf gaben<br />
für die Gesellschaft, u. a. die Organisation der Buch -<br />
führung, Durchführung des Controllings, der Vorbe reitung<br />
und Abgabe von Steuererklärungen einschließlich Auf -<br />
teilung der steuerlichen Jahresergebnisse, Vorbe reitung<br />
der Jahresabschlüsse, Aufteilung der Entnahmen,<br />
Entnahme von Abfindungsguthaben und aller sonstigen<br />
Ergebnisse, Erstellung schriftlicher Berichte für die<br />
Kommanditisten, Unterrichtung der Kommanditisten in<br />
besonderen Fällen, Verhandlungen und Korrespondenz mit<br />
144
Behörden und Gerichten, Vorbereitung und Einberufung<br />
von Gesellschafterversammlungen, Herbeiführung von<br />
Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen Verfahren,<br />
Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Abwicklung von<br />
Anteilsübertragungen. Der Vertrag beinhaltet außerdem<br />
die Bevollmächtigung der Fondsinitiatorin zur Aufnahme<br />
neuer Kommanditisten in die Gesellschaft gemäß den<br />
Bedingungen des § 4 Abs. 4 bis 6.<br />
d) Asset-Management-Vertrag mit der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset<br />
Management HTAM GmbH zwecks Aufsicht und Quali -<br />
tätskontrolle des Asset-Managements für die Projekte,<br />
u. a. Beratung des Auftraggebers in Bezug auf immobilienwirtschaftliche<br />
Aspekte der Investition, Marktbeobachtung<br />
und Research, regelmäßige Analyse der „Financial<br />
Statements“, Abstimmung mit dem General Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft, Teilnahme an Sit zungen des<br />
„Investor Advisory Committee“ sowie turnusmäßigem<br />
Reporting an die Gesellschaft. Die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Asset<br />
Management HTAM GmbH ist berechtigt, einzelne oder<br />
sämtliche Aufgaben auf Dritte zu übertragen.<br />
e) Platzierungsgarantievereinbarung mit der Fondsinitiatorin<br />
über die Übernahme einer Platzierungsgarantie für bis zum<br />
30. September 2009 bzw. 15. Dezember 2009 nicht ge -<br />
zeichnete Teilbeträge in der Beteiligungssumme bzw. bis<br />
zum 30. September 2009 bzw. 15. Dezember 2009 nicht<br />
eingezahlte Kapitalerhöhungsbeträge.<br />
(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin und die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin sind berechtigt, die Durchführung<br />
der zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nach dem GwG<br />
erforderlichen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 GwG auf die<br />
Fondsinitiatorin zu übertragen.<br />
(5) Der Geschäftsführenden Kommanditistin bleibt es unbenommen,<br />
den Gesellschaftern bei entsprechend günstiger<br />
Marktsituation den Verkauf oder die Übertragung der gesamten<br />
oder eines wesentlichen Teils des Gesell schafts -<br />
vermögens zur Beschlussfassung vorzuschlagen.<br />
§ 8 KONTROLLRECHTE<br />
Die Kommanditisten haben über die Kontrollrechte nach § 166 HGB<br />
hinaus das Recht, jederzeit nach Vorankündigung die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft selbst am Sitz der Gesellschaft einzusehen<br />
oder durch einen berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />
Bevollmächtigten einsehen zu lassen sowie von der Ge schäfts -<br />
führenden Kommanditistin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte<br />
zu verlangen. Entstehende Kosten trägt der jeweilige Kommanditist.<br />
Die Ausübung der Informationsrechte darf nur nach Vorankündigung<br />
mit angemessener Frist erfolgen und den ordnungsgemäßen Betrieb<br />
der Gesellschaft und der Vertragspartner der in § 7 Abs. 3 und 4<br />
genannten Verträge nicht beeinträchtigen. Die Gesellschafter sind<br />
verpflichtet, Informationen über die Beteiligungs gesellschaft, die<br />
Parallelgesellschaft, den General Partner der Beteiligungs gesell -<br />
schaft und die Unternehmen der Paramount-Gruppe, die sie anlässlich<br />
der Ausübung ihrer Kontrollrechte erhalten, vertraulich zu behandeln<br />
und Dritten gegenüber nur dann Offenzulegen, wenn diese von<br />
Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.<br />
§ 9 AUSSCHLUSS DER NACHSCHUSSPFLICHT,<br />
RÜCKZAHLUNG VON ENTNAHMEN UND<br />
WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG<br />
(1) Die Kommanditisten übernehmen – soweit nicht nachstehend<br />
abweichend geregelt – weder gegenüber Gesellschaftern<br />
noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungs verpflich -<br />
tungen oder Nachschussverpflichtungen, die über die<br />
Verpflichtung zur Leistung ihrer Pflichteinlagen zuzüglich Agio<br />
hinausgehen. Dieser Ausschluss einer Nachschusspflicht<br />
lässt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesell -<br />
schafts gläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB unberührt.<br />
(2) Jeder Kommanditist (auch ehemalige Kommanditisten) ist<br />
verpflichtet, auf Verlangen der Geschäftsführenden Kom -<br />
manditistin die von ihm erhaltenen Auszahlungen (d. h. entnommene<br />
Gewinne nach § 12 und zurückgezahlte Pflicht -<br />
einlagen) nebst den nachstehend berechneten Zinsen zurückzuzahlen,<br />
falls und insoweit dies nach Einschätzung der<br />
145
Gesellschaftsvertrag<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin notwendig ist, um es der<br />
Gesellschaft zu ermöglichen, die von der Gesellschaft gegenüber<br />
der Beteiligungsgesellschaft aufgrund des LP-Agree -<br />
ments der Beteiligungsgesellschaft oder gesetzlichen<br />
Vorschriften bestehende Rückzahlungsverpflichtungen zu<br />
erfüllen. Nach dem LP-Agreement der Beteiligungs gesell -<br />
schaft trifft die Limited Partner der Beteiligungsgesellschaft,<br />
mithin auch die Gesellschaft, in folgenden Fällen die vertragliche<br />
Pflicht, erhaltene Auszahlungen an die Beteiligungs -<br />
gesellschaft zurück zu zahlen:<br />
a) wenn der General Partner der Beteiligungsgesellschaft<br />
innerhalb der maximal bis zum 31. Dezember 2012 an -<br />
dauernden Anlagephase der Beteiligungsgesellschaft die<br />
Rückzahlung von getätigten Entnahmen von den Limited<br />
Partnern fordert, um diese zurückgezahlten Entnahmen für<br />
neue Investitionen im Rahmen des Gesellschaftszwecks<br />
der Beteiligungsgesellschaft zu nutzen;<br />
b) der General Partner der Beteiligungsgesellschaft von den<br />
Limited Partnern der Gesellschaft die Rückzahlung von<br />
getätigten Entnahmen fordert, welche nach Einschätzung<br />
des General Partners der Beteiligungsgesellschaft notwendig<br />
sind, um in dem LP-Agreement der Beteiligungs gesell -<br />
schaft geregelten Freistellungsansprüche von Organen,<br />
Angestellten, Beauftragten und Beraterin der Beteiligungs -<br />
gesellschaft gegen die Beteiligungsgesellschaft zu be -<br />
gleichen.<br />
Nach dem für die Beteiligungsgesellschaft geltenden<br />
Recht der Cayman Islands (Cayman Islands Exempted<br />
Limited Partnership Law) sind die Limited Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft, mithin auch die Gesellschaft, zur<br />
Rückzahlung von Zahlungen der Beteiligungsgesellschaft<br />
verpflichtet, falls die Beteiligungsgesellschaft im Zeitpunkt<br />
der Zahlung nicht solvent war und die Zahlungen als<br />
Rückzahlung der Einlage zu qualifizieren ist. Der vorstehend<br />
beschriebene Rückforderungsanspruch kann gegenüber<br />
dem Limited Partnern der Beteiligungsgesellschaft<br />
innerhalb von 6 Monaten nach der Vornahme der Zahlung<br />
geltend gemacht werden. Der vorstehend beschriebene<br />
Rückzahlungsanspruch ist mit 10 % p. a. zu verzinsen.<br />
Die den Kommanditisten insoweit obliegende Rückzah -<br />
lungs verpflichtung ist jedoch stets der Höhe nach<br />
beschränkt auf die von ihnen tatsächlich von der Gesell -<br />
schaft erhaltene Entnahmen nebst Zinsen in Höhe von 10 %<br />
p. a. und werden nur geschuldet, sofern die Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin feststellt, dass es keine andere<br />
Möglichkeit gibt, die unter lit. a) bis lit. c) genannten<br />
Verpflichtungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />
fristgemäß aus dem Vermögen der Gesellschaft zu erfüllen.<br />
Eine insoweit den Kommanditisten obliegende Rück -<br />
zahlungsverpflichtung trifft die einzelnen Komman ditisten<br />
jeweils im Verhältnis zu den von ihnen erhaltenen<br />
Ausschüttungen. Von einem Kommanditisten aufgrund<br />
dieses Abs. 2 zurückgezahlte Entnahmen von Gewinnen<br />
werden auf dem Kapitalkonto III gebucht. Werden Beträge<br />
wieder eingezahlt, die aus der Rückzahlung von Einlagen<br />
stammen, werden diese auf dem Kapitalkonto I gebucht.<br />
(3) Die Gesellschafter unterliegen keinen Wettbewerbs beschrän -<br />
kungen.<br />
§ 10 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG UND<br />
BESCHLUSSFASSUNG<br />
(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung für das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr findet jährlich bis spätestens zum<br />
30.11. des Folgejahres statt. Alternativ können die in der<br />
ordentlichen sowie der außerordentlichen Gesellschafter -<br />
versammlung zu fassenden Beschlüsse gemäß Abs. 9 im<br />
schriftlichen Verfahren gefasst werden.<br />
(2) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf<br />
Antrag der Komplementärin oder der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin statt.<br />
146
(3) Weiterhin ist jeder Kommanditist berechtigt, einen schrift -<br />
lichen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund an die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin zu stellen. Der Antrag ist<br />
unter Hinweis auf die Regelung des nächsten Satzes sämt -<br />
lichen Gesellschaftern bekannt zu geben. Schließen sich daraufhin<br />
innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Bekanntgabe<br />
des Antrages Kommanditisten, die gemeinsam mit dem/den<br />
Antragsteller(n) mindestens 20 % der Gesamt summe der eingezahlten<br />
Pflichteinlagen repräsentieren, durch schriftliche<br />
Mitteilung an die Geschäftsführende Kommanditistin diesem<br />
Antrag an, ist die beantragte außerordentliche Gesell -<br />
schafter versammlung einzuberufen. Wird die genannte Quote<br />
nicht erreicht, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens<br />
zu tragen; die Geschäftsführende Kommanditistin kann hierfür<br />
vom Antragsteller jederzeit Sicherheitsleistung verlangen.<br />
(4) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt<br />
schriftlich durch die Geschäftsführende Kommanditistin unter<br />
Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von<br />
drei Wochen einschließlich des Tages der Absendung und des<br />
Tages der Versammlung. Bei außerordentlichen Gesell -<br />
schafter versammlungen beträgt die Einberufungsfrist 14 Tage<br />
einschließlich der beiden vorgenannten Tage. Die Ein -<br />
ladungen erfolgen an die der Gesellschaft zuletzt bekannt<br />
gegebene Adresse. Jeder Kommanditist hat Änderungen<br />
gegenüber den in den Unterlagen der Gesellschaft festgehaltenen<br />
Angaben der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
schriftlich mitzuteilen. Im Verhältnis der Gesellschaft zu den<br />
Gesellschaftern gelten die niedergelegten Daten als maß -<br />
geblich auch für die Zustellung (§ 23 Abs. 2).<br />
(5) Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft.<br />
(6) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin geleitet. Sie kann auch einen<br />
Vertreter mit der Leitung beauftragen.<br />
(7) Gegenstand der ordentlichen (ggf. auch einer außerordent -<br />
lichen) Gesellschafterversammlung ist insbesondere die<br />
Beschlussfassung über:<br />
a) die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) die Entlastung der Komplementärin und der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin;<br />
c) die Verwendung des Jahresergebnisses;<br />
d) die Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Ge schäfts -<br />
jahr, ausgenommen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010<br />
(vgl. § 11);<br />
e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
f) die Abwahl der Komplementärin und Bestellung einer<br />
neuen juristischen Person als Komplementärin – dies gilt<br />
nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;<br />
g) Verkauf oder Übertragung des gesamten oder eines<br />
wesent lichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die<br />
Einräumung eines Rechtes daran;<br />
h) Die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Beschlussgegenstände;<br />
i) die Auflösung, Umwandlung bzw. Liquidation der Gesell -<br />
schaft bzw. eine ggf. erforderliche Beschlussfassung über<br />
die Durchführung dieser Maßnahmen auf Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft.<br />
(8) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wird ein<br />
Protokoll angefertigt, das vom Leiter der Gesellschafter -<br />
versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und<br />
den Gesellschaftern innerhalb von vier Wochen in Kopie zu<br />
übersenden ist.<br />
(9) Alle Beschlüsse (ordentliche sowie außerordentliche) können<br />
statt in Gesellschafterversammlungen auf Veranlassung der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin auch im schriftlichen<br />
Verfahren gefasst werden. Beim schriftlichen Abstimmungs -<br />
verfahren beträgt die Abstimmungsfrist drei Wochen. Sie<br />
beginnt mit der Absendung des Schreibens, mit dem die<br />
Kommanditisten zur Stimmabgabe aufgefordert werden.<br />
147
Gesellschaftsvertrag<br />
Dieses Schreiben hat den Abstimmungsgegenstand genau zu<br />
bezeichnen. Der vorstehende Abs. 4 gilt entsprechend. Das<br />
Ergebnis der Abstimmung ist den Kommanditisten innerhalb<br />
von vier Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mitzuteilen.<br />
Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung durch<br />
ein schriftliches Abstimmungsverfahren ersetzt, so muss dessen<br />
Abstimmungsfrist spätestens am 15. Dezember des auf<br />
das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres enden.<br />
(10) Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen mit einfacher<br />
Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen,<br />
im schriftlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden<br />
Stimmen, gefasst. Die in Abs. 7 lit. e) bis lit. i)<br />
genannten Gegenstände erfordern eine Mehrheit von 3 /4 aller<br />
anwesenden bzw. vertretenen bzw. – im schriftlichen<br />
Verfahren – teilnehmenden Stimmen der Kommanditisten und<br />
bedürfen – ausgenommen der Fall des Abs. 7 lit. f) – außerdem<br />
der Zustimmung der Komplementärin. Die Komple -<br />
mentärin darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.<br />
Jede volle ein gezahlte USD 1.000 Pflichteinlage auf<br />
dem Kapitalkonto I (vgl. § 5) gewähren eine Stimme. Die Ge -<br />
schäftsführende Kommanditistin hat 100 Stimmen. Die<br />
Komple mentärin hat außer den in diesem Gesellschafts -<br />
vertrag vorgesehenen Fällen kein Stimmrecht. Hinsichtlich der<br />
Beschlussfassung gem. der in Abs. 7 genannten Beschluss -<br />
fassungsgegenstände für jeweils die Geschäftsjahre 2007 bis<br />
einschließlich 2010 sowie ggf. weiterer jeweils in den<br />
Geschäftsjahren 2007 bis 2010 erforderlichen schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren bzw. Gesellschafterversammlungen<br />
sind – nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen<br />
bezüglich des Stimmrechts – nur die Kommanditisten stimmberechtigt,<br />
die der Gesellschaft bis zum Beginn des jeweiligen<br />
schriftlichen Abstimmungs verfahrens bzw. Einberufungs -<br />
verfahrens zur Gesellschafter versammlung rechtswirksam<br />
beigetreten waren.<br />
(11) Kommanditisten können sich in Gesellschafter versamm -<br />
lungen bzw. dem schriftlichen Abstimmungsverfahren nur<br />
durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteten<br />
anderen Kommanditisten, einen zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatenden<br />
Berufe oder ein volljähriges Familienmitglied vertreten lassen.<br />
Die Erteilung von Untervollmachten ist nicht zulässig.<br />
Volljährige Familienmitglieder müssen zudem eine schriftliche<br />
Verschwiegenheitserklärung bezüglich der Inhalte der<br />
Gesellschafterversammlung abgeben. Die schriftliche Voll -<br />
macht sowie ggf. die Verschwiegenheitserklärung sind dem<br />
Versammlungsleiter spätestens bei Feststellung der An -<br />
wesen heit vorzulegen. Werden mehrere Kommanditisten von<br />
einem gemeinsamen Vertreter vertreten, so kann dieser auch<br />
voneinander abweichende Stimmabgaben vornehmen. Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin kann außerdem Personen<br />
zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung zulassen,<br />
deren Anwesenheit sie für zweckmäßig hält.<br />
(12) Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung liegt bei<br />
ordnungsgemäßer Einladung aller Kommanditisten und<br />
Anwesenheit bzw. Vertretensein von mehr als 20 % aller<br />
Stimmen der Kommanditisten vor. Ist die Versammlung nicht<br />
beschlussfähig, weil die genannte Quote von mehr als 20 %<br />
nicht erreicht ist, so hat die Geschäftsführende Kom -<br />
manditistin mit gleicher Form und Frist eine neue Gesell -<br />
schafterversammlung einzuberufen, die unabhängig von der<br />
Anzahl der anwesenden/vertretenen Stimmen beschlussfähig<br />
ist; hierauf ist in der erneuten Einladung besonders hinzuweisen.<br />
Bei Abstimmung im schriftlichen Verfahren liegt<br />
Beschlussfähigkeit vor, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß<br />
(vgl. Abs. 9) zur Stimmabgabe aufgefordert worden sind<br />
und mehr als 20 % aller Stimmen der Kommanditisten teilnehmen.<br />
Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, weil die<br />
genannte Quote von mehr als 20 % nicht erreicht ist, gilt vorstehender<br />
Satz 2 entsprechend.<br />
(13) Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nur innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang (gem.<br />
§ 23 Abs. 2) des Protokolls oder des schriftlichen Abstim -<br />
mungsergebnisses durch Klage gegen die Gesellschaft geltend<br />
gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />
Mangel als geheilt.<br />
148
§ 11 JAHRESABSCHLUSS<br />
(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs (6) Monaten<br />
nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres von der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin nach handelsrechtlichen Grund -<br />
sätzen aufzustellen und zu unterzeichnen, soweit nicht<br />
gesetzlich kürzere Fristen vorgeschrieben sind. Dieser ist von<br />
einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs -<br />
gesellschaft zu prüfen. Für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010<br />
bestimmt die Geschäftsführende Kommanditistin den Ab -<br />
schluss prüfer. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt<br />
durch die Gesellschafterversammlung.<br />
(2) Der Jahresabschluss hat neben den handelsrechtlichen auch<br />
die steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten, soweit dies<br />
nach Handelsrecht zulässig und möglich ist. Wird der<br />
Jahresabschluss nachträglich geändert oder berichtigt, insbesondere<br />
im Zusammenhang mit einer steuerlichen Veran -<br />
lagung oder Betriebsprüfung, so ist auch für das Verhältnis<br />
der Gesellschafter untereinander der später zu ändernde oder<br />
zu berichtigende Jahresabschluss maßgebend.<br />
(3) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, seine persönlichen<br />
Sonderwerbungskosten nebst Originalbelegen des jeweiligen<br />
Vorjahres bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres<br />
unaufgefordert der Gesellschaft mitzuteilen. Unterbleibt die<br />
fristgerechte Mitteilung, ist eine Berücksichtigung bei der einheitlichen<br />
und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der<br />
Gesellschaft nicht mehr möglich. Der Einzelnachweis der<br />
Sonderwerbungskosten für einen ggf. erforderlichen Ein -<br />
spruch gegen den Feststellungsbescheid des für die Gesell -<br />
schaft zuständigen Finanzamtes durch die Gesellschaft<br />
obliegt dem Kommanditisten.<br />
§ 12 ERGEBNISVERTEILUNG UND<br />
ENTNAHMEN<br />
(1) Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustverteilung bzw. die<br />
Verteilung des Ergebnisses der handelsrechtlichen Gewinnund<br />
Verlustrechnung ist der von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin erstellte und von einem Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und von<br />
der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahres ab -<br />
schluss einschließlich der handelsrechtlichen Gewinn- und<br />
Verlustrechnung.<br />
(2) Die Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der Komple -<br />
mentärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin sowie<br />
die Vergütungen aus den in § 7 Abs. 3 genannten Verträgen<br />
sind vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der<br />
Kommanditisten zueinander als Kosten der Gesellschaft be -<br />
handelt. Die Zahlungen setzen kein positives Jahresergebnis<br />
voraus.<br />
(3) Die verbleibenden Gewinne oder Verluste zuzüglich etwaiger<br />
Ausgleichsleistungen (nachfolgend als „Ergebnis“ bezeichnet)<br />
werden wie folgt verteilt:<br />
a) Ergebnisse werden nach dem Verhältnis der Summe der<br />
von den Gesellschaftern übernommenen Pflichteinlagen<br />
(„Quotale Verteilung“) zueinander verteilt. Dabei ist in den<br />
Jahren 2007 bis 2009 das Verhältnis der übernommenen<br />
Pflichteinlagen zum jeweiligen Jahresende unabhängig<br />
vom unterjährigen Beitrittszeitpunkt maßgebend.<br />
b) In den Geschäftsjahren, in denen der Gesellschaft Ein -<br />
nahmen von der Beteiligungsgesellschaft zufließen, die<br />
diese durch den Verkauf oder die Liquidation von Portfolio-<br />
Investitionen erzielt hat, sind – vor der Verteilung nach<br />
lit. a) bis zur Höhe dieser zugeflossenen Einnahmen und<br />
solange, bis sämtliche rechnerischen Ausgleichsbeträge<br />
verteilt sind – nachstehend beschriebene Ausgleichs -<br />
leistungen im Rahmen der Ergebnisverteilung zu erfassen:<br />
Die Später Beitretenden Gesellschafter werden zu Gunsten<br />
der übrigen Gesellschafter mit einer rechnerischen<br />
Ausgleichsleistung („Ausgleichsleistung“) belastet, die in<br />
der nachfolgenden abweichenden Ergebnis ver teilung<br />
abgebildet wird: Die Berechnung der Ausgleichs leistung<br />
erfolgt zu jedem Kapitalabruf bis zur Erreichung eines relativen<br />
Gleichstandes des Einzahlungsstandes der Kapital -<br />
149
Gesellschaftsvertrag<br />
konten I aller Kommanditisten gemäß § 6 Abs. 2. Hierzu ist<br />
zunächst zu bestimmen, welche Einzahlungen alle<br />
Gesellschafter zum Zeitpunkt der jeweiligen Kapital abrufe<br />
hätten erbringen müssen, wenn alle Gesellschafter beim<br />
ersten Kapitalabruf an der Gesellschaft beteiligt gewesen<br />
wären („Soll-Einzahlungen“). Die Soll-Einzah lungen sind<br />
mit den tatsächlich von dem jeweiligen Gesellschafter<br />
geleisteten Einzahlungen zum Fälligkeits zeitpunkt der<br />
jeweiligen Kapitalabrufe zu vergleichen („Unter -<br />
schiedsbeträge“). Die Ausgleichsleistung entspricht einer<br />
Verzinsung der negativen Unterschieds beträge (d. h. die<br />
tatsächlich von dem Gesellschafter geleisteten Ein -<br />
zahlungen zum Kapitalabruf unterschreiten die Soll-<br />
Einzahlungen) mit 8 % p. a., berechnet auf den Zeitraum ab<br />
dem jeweiligen Kapitalabruf bis zu dessen Ausgleich im<br />
Rahmen eines späteren Kapitalabrufes, bei dem der jeweilige<br />
Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. Danach<br />
erhalten diejenigen Kommanditisten, bei denen sich positive<br />
Unterschiedsbeträge ergeben haben im Verhältnis der<br />
Dauer und Höhe dieser Unterschieds beträge, zulasten derjenigen<br />
Kommanditisten, bei welchen sich die negativen<br />
Unterschiedsbeträge ergeben haben und denen, deren<br />
jeweiliger Ausgleichsbetrag als negatives Ergebnis zugewiesen<br />
wird, die Summe der Ausgleichsleistungen als<br />
positives Ergebnis zugewiesen, so dass die Summe der<br />
positiven Ergebniszuweisungen eines Geschäftsjahres der<br />
Summe der negativen Ergebnis zuweisungen aus Aus -<br />
gleichsleistungen desselben Geschäfts jahres entspricht.<br />
c) Das steuerliche Ergebnis wird auf die Kommanditisten –<br />
soweit zulässig – entsprechend dem handelsrechtlichen<br />
Ergebnis nach a) und b) durch Vorabzuweisungen verteilt.<br />
d) Sofern Später Beitretende Anleger nach dem 31.12.2009<br />
beitreten, gilt die Regelung dieses Abs. (3) lit. a) auch für<br />
die Ergebnisverteilung im Jahr 2010.<br />
(4) Verluste werden den Kommanditisten auch insoweit zuge -<br />
wiesen, als sie deren Pflichteinlagen übersteigen.<br />
(5) Über die Verwendung von Gewinnen und Liquidität, z. B. für<br />
Entnahmen, entscheidet, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher,<br />
gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt<br />
werden, die Gesellschafterversammlung unter Berück -<br />
sichtigung der Bildung einer angemessenen Liquiditäts -<br />
reserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ge -<br />
schäfts führung. Soweit Entnahmen (Gewinnentnahmen bzw.<br />
Entnahme freier Liquidität) zugelassen und entsprechende<br />
Zahlungen durch die Geschäftsführende Kommanditistin vorgenommen<br />
werden, erfolgen Zahlungen an die Komman di -<br />
tisten jährlich, und zwar auch dann, wenn die Pflichteinlagen<br />
durch aufgelaufene Verluste gemindert sind. Dabei sind die<br />
unterschiedlichen Ergebniszuweisungen in abgelaufenen<br />
Geschäftsjahren aufgrund Ausgleichsleistungen nach Abs. 3<br />
lit. b) entsprechend anteilig zu berücksichtigen. Die Ge -<br />
schäfts führende Kommanditistin ist berechtigt, in Ab -<br />
stimmung mit der Komplementärin Entnahmen auch bereits<br />
vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung zuzulassen<br />
und entsprechende Zahlungen vorzunehmen. Entnahmen<br />
der Kommanditisten erfolgen in USD und unter Beachtung der<br />
von der Gesellschaft vorgenommenen US-Steuervoraus -<br />
zahlungen (US-Quellensteuer).<br />
(6) Die Geschäftsführende Kommanditistin sowie im Jahr 2009<br />
bereits beigetretene Kommanditisten erhalten für das Jahr<br />
2009 – unbeschadet der Vergütungsansprüche der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin gemäß § 14 – keine Ent -<br />
nahmen außer den Beträgen, die für die jeweiligen<br />
Kommanditistin an endgültiger US-Einkommenssteuer für das<br />
Jahr 2009 zu zahlen sind. Sofern die Gesellschaft für das Jahr<br />
2009 für Rechnung der jeweiligen Kommanditistin US-<br />
Quellensteuer oder endgültige US-Einkommenssteuer geleis -<br />
tet hat, entspricht dies im Sinne dieses Abs. 7 einer<br />
Entnahme. Da für das Jahr 2009 kein über die Regelung dieses<br />
Absatzes hinausgehender Entnahmeanspruch besteht,<br />
sind die Kommanditisten verpflichtet, ggf. entstehende<br />
Steuererstattungen an die Gesellschaft abzuführen. Ein eventueller<br />
Anspruch zu Gunsten der Gesellschaft entsteht jeweils<br />
zum 31.12. des Jahres mit der Maßgabe, dass der Ausgleich<br />
nicht vor Eingang des entsprechenden Betrages bei den<br />
jeweiligen Kommanditistin zu erfolgen hat.<br />
150
(7) Über Entnahmen für das Geschäftsjahr 2009 gemäß Abs. 5<br />
wird erstmals im Geschäftsjahr 2010 beschlossen.<br />
(8) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist befugt, jedweden<br />
ansonsten gemäß diesem Vertrag an einen Kommanditisten<br />
auszuzahlenden Betrag einzubehalten und an die Steuer -<br />
behörden abzuführen, und zwar in dem Umfang, in dem die<br />
Gesellschaft – nach dem jeweils anwendbaren Recht –<br />
gesetzlich verpflichtet ist, diese Quellensteuer zu zahlen. Alle<br />
seitens der Gesellschaft in Bezug auf einen Kommanditisten<br />
gezahlten Quellensteuern gelten im Sinne diese Absatzes als<br />
an den betreffenden Kommanditisten ausgezahlt. Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin ist befugt, alle sonstigen<br />
Schritte zu unternehmen, die sie für notwenig und angemessen<br />
hält, um die Steuereinbehaltung- und Steuerzahlungs -<br />
verpflichtungen zu erfüllen. Für den Fall, dass eine von der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin vorgenommene Quellen -<br />
steuerzahlung den Betrag übersteigt, der ansonsten an den<br />
jeweiligen Kommanditisten, einschließlich der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin, auszuzahlen ist, stellt der die<br />
Entnahme übersteigende Betrag dieser Quellensteuerzahlung<br />
einen Vorschuss der Gesellschaft an diesen Kommanditisten<br />
dar, für den dieser Kommanditist persönlich haftet. Der<br />
Kommanditist wird diesen Vorschuss der Gesellschaft<br />
unverzüglich zurückzahlen, einschließlich Zinsen in Höhe von<br />
1 %-Punkt p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247<br />
Abs. 1 BGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Zahlung erfolgte,<br />
bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.<br />
(9) Vorzunehmende Entnahmen sind zunächst mit etwaigen<br />
Forderungen der Gesellschaft gegen die betreffenden<br />
Gesellschafter, insbesondere aus Abs. 8, zu verrechnen.<br />
(10) Wenn durch Veränderungen der Gesellschafterstruktur, insbesondere<br />
durch Kommanditistenwechsel, der Gesellschaft<br />
gewerbesteuerliche Nachteile entstehen, wird dieser<br />
Nachteil von den jeweils ausscheidenden und neu beitretenden<br />
Kommanditisten allein getragen.<br />
§ 13 VERGÜTUNG DER KOMPLEMENTÄRIN<br />
(1) Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme<br />
der Haftung nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages je<br />
Geschäftsjahr eine Vergütung von USD 10.000 p. a., welche<br />
jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu zahlen ist,<br />
erstmals zum 31. Dezember 2009.<br />
(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag versteht sich inklusive einer<br />
ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
(3) Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft aus, erhält<br />
sie die vorgenannte Vergütung gem. Abs. 1 zeitanteilig.<br />
§ 14 VERGÜTUNG DER GESCHÄFTS -<br />
FÜHRENDEN KOMMANDITISTIN<br />
(1) Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält von der<br />
Gesellschaft für die Übernahme der Geschäftsführung gem.<br />
§ 7 Abs. 1 dieses Vertrages die im Gesellschafts verwaltungs -<br />
vertrag vorgesehene Vergütung.<br />
(2) Für die Erledigung der im Zusammenhang mit einem<br />
Kommanditistenwechsel (Verfügungen und/ oder Erbfälle)<br />
anfallenden Verwaltungsarbeiten erhält die Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin zudem ein Entgelt in Höhe von 3 ‰<br />
des Beteiligungsbetrages (Betrag auf dem Kapitalkonto I),<br />
mindestens jedoch USD 250 und höchstens USD 500 pro<br />
Vorgang. Der Veräußerer und der Erwerber schulden dieses<br />
Entgelt als Gesamtschuldner. Mehrere Erben schulden dieses<br />
Entgelt im Verhältnis ihrer Erbanteile, Erben und Vermächtnis -<br />
nehmer schulden dieses Entgelt als Gesamtschuldner.<br />
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Vergütungen verstehen sich<br />
inklusive einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
(4) Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin aus der<br />
Gesellschaft aus, erhält sie die vorgenannte Vergütung<br />
gemäß Abs. 1 zeitanteilig.<br />
151
Gesellschaftsvertrag<br />
§ 15 VERFÜGUNGEN ÜBER<br />
KOMMANDIT ANTEILE<br />
(1) Jede Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil<br />
davon bedarf der Schriftform und ist nur mit Zustimmung der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin wirksam. Die Zustim -<br />
mung zur Verfügung darf nur aus wichtigem Grund versagt<br />
werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben,<br />
wenn im Falle der Abtretung eines Kommanditanteils der<br />
Erwerber der Geschäftsführenden Kommanditistin nicht auf<br />
eigene Kosten eine formgerechte Handelsregistervollmacht<br />
über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen jeglicher<br />
Art gemäß einem von der Geschäftsführenden Kom -<br />
manditistin zur Verfügung zu stellenden Mustertext erteilt hat.<br />
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Verfügung gegen<br />
die US-amerikanischen Wertpapiergesetze verstieße oder<br />
dazu führte, dass die Gesellschaft oder die Beteili -<br />
gungsgesellschaft für US-amerikanische Steuerzwecke als<br />
„corporation“ eingestuft wird. Schließlich liegt auch ein wichtiger<br />
Grund vor, wenn durch die Verfügung gegen die<br />
Bestimmungen des LP-Agreement, des Subscription Agree -<br />
ment oder des Sideletter der Beteiligungsgesellschaft oder<br />
die von der Gesellschaft oder der Beteiligungsgesellschaft<br />
abgeschlossenen Kreditverträge zur Finanzierung der Projekte<br />
bzw. einer Zwischenfinanzierung verstoßen würde.<br />
(2) Im Falle der Veräußerung eines Kommanditanteils tritt der<br />
Erwerber/Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und<br />
Pflichten des Veräußerers aus diesem Vertrag ein. Kosten, die<br />
der Gesellschaft durch die Veräußerung entstehen, sind einschließlich<br />
einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer vom<br />
Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner zu ersetzen.<br />
(3) Eine Teilung von Kommanditanteilen darf – außer in Erbfällen<br />
und von der Geschäftsführenden Kommanditistin gestatteten<br />
Ausnahmefällen – nur zu Pflichteinlagen von mindestens<br />
USD 100.000 mit Haftsummen von mindestens EUR 10.000<br />
führen oder zu höheren Pflichteinlagen, die sich auf ein ganzzahliges<br />
Vielfaches von USD 10.000 belaufen.<br />
(4) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass ihre Anteile an der<br />
Gesellschaft weder nach dem US-Wertpapiergesetz<br />
(Securities Act of 1933) noch nach den Wertpapiergesetzen<br />
eines der US-Bundesstaaten registriert und daher nur eingeschränkt<br />
übertragbar sind. Übertragungen an einen US-<br />
Steuerträger oder eine Person, die einen ständigen Wohnsitz<br />
in den USA hat bzw. Inhaber einer permanenten Aufenthalts -<br />
genehmigung (sogenannte Green Card) ist, sind nicht<br />
zulässig.<br />
§ 16 KÜNDIGUNG<br />
Die Gesellschaft kann von einem Gesellschafter schriftlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Dies gilt<br />
jedoch nur, wenn die Gesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres, in<br />
dem die Kündigung erfolgt, nicht mehr Gesellschafter der<br />
Beteiligungsgesellschaft ist. Unbeschadet des vorstehenden Satzes<br />
ist eine Kündigung erstmalig zum 31. Dezember 2030 möglich. Die<br />
Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft in dem<br />
Jahr aufgelöst bzw. deren Auflösung beschlossen wird, zu dessen<br />
Ende die Kündigung erfolgen soll. Die Schriftform ist Wirksam keits -<br />
voraussetzung. Die Kündigung führt nicht zur Auflö sung/Beendigung<br />
der Gesellschaft. Die Komplementärin und die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin können – abweichend von Satz 1 – mit einer Frist von<br />
sechs Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres kündigen.<br />
Kündigt die Komplementärin zu einem Termin vor dem 31. Dezember<br />
2030, ist sie verpflichtet, eine in die Gesellschaft eintrittsbereite<br />
juristische Person als ihre Nachfolgerin (im Folgenden: die „Benannte<br />
Nachfolgerin“ genannt) zu benennen.<br />
§ 17 AUSSCHEIDEN UND AUSSCHLUSS VON<br />
GESELLSCHAFTERN<br />
(1) Ein Kommanditist scheidet unter Fortsetzung der Gesellschaft<br />
zwischen den übrigen Gesellschaftern aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
a) er unter Einhaltung der in § 16 beschriebenen Form und<br />
Frist kündigt;<br />
152
) sein Anteil in Folge Pfändung von einem Dritten gekündigt<br />
wird, und zwar mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in<br />
dem die Kündigung erfolgte;<br />
c) er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen aus der<br />
Gesellschaft ausgeschlossen wird, und zwar mit dem<br />
Ablauf des Tages, zu dem die Ausschließung beschlossen<br />
wurde.<br />
(2) Ein Gesellschafter kann neben den in § 4 Abs. 8 und § 6<br />
Abs. 4 genannten Möglichkeiten aus der Gesellschaft aus -<br />
geschlossen werden, wenn<br />
a) über sein Vermögen rechtskräftig das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wurde – und zwar mit dem Zeitpunkt der Eröffnung<br />
des Verfahrens – oder die Eröffnung des Insolvenz -<br />
verfahrens über sein Vermögen mangels Masse rechts -<br />
kräftig abgelehnt worden ist;<br />
b) seine Beteiligung an der Gesellschaft gepfändet und die<br />
Pfändung nicht innerhalb eines Monats ab Wirksam -<br />
werden der Pfändung wieder aufgehoben worden ist;<br />
Mit Ausnahme der in § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 4 genannten<br />
Ausschlüsse erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der<br />
Gesellschafter, wobei der betroffene Gesellschafter nicht<br />
stimmberechtigt ist. Der Ausschluss wird mit Zustellung<br />
des Beschlusses beim betroffenen Gesellschafter wirksam<br />
– wobei § 23 Abs. 2 Anwendung findet –, und zwar auch<br />
dann, wenn eine etwa zu zahlende Abfindung noch nicht<br />
gezahlt und/oder über sie noch keine Einigung erzielt<br />
wurde.<br />
(3) Für alle Fälle ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft gibt die<br />
Komplementärin schon jetzt ihre Einwilligung zur Fortführung<br />
der Firma. Scheidet die Komplementärin unter Benennung<br />
einer Nachfolgerin gemäß § 16 Satz 7 aus der Gesellschaft<br />
aus, so beschließen die Gesellschafter unverzüglich über die<br />
Aufnahme der Benannten Nachfolgerin als neue Komple -<br />
mentärin, mit der die Gesellschaft fortgesetzt wird. Lehnen<br />
die Gesellschafter die Aufnahme der Benannten Nachfolgerin<br />
als Komplementärin der Gesellschaft ab, so bestellen sie<br />
unverzüglich eine andere juristische Person als neue<br />
Komplementärin. Die Gesellschaft wird mit dem Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens der Komplementärin aufgelöst, wenn nicht spätestens<br />
beim Ausscheiden der Komplementärin eine juristische<br />
Person an die Stelle der ausscheidenden Komple -<br />
mentärin tritt. Sowohl die Entscheidung über die Aufnahme<br />
der Benannten Nachfolgerin als auch – für den Fall der<br />
Ablehnung ihrer Aufnahme – die Bestellung einer anderen<br />
juristischen Person als neue Komplementärin erfolgen durch<br />
Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 3 /4 aller<br />
anwesenden/vertretenen bzw. – im schriftlichen Verfahren –<br />
teilnehmenden Stimmen der Kommanditisten.<br />
§ 18 TOD EINES GESELLSCHAFTERS<br />
(1) Verstirbt ein Kommanditist, geht der Kommanditanteil auf<br />
seine Erben über und die Gesellschaft wird mit diesen fortgesetzt.<br />
Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />
legitimieren; liegt ein solcher nicht vor, ist die Gesellschaft<br />
berechtigt, aber nicht verpflichtet, andere geeignete Erb -<br />
nachweise zu akzeptieren.<br />
(2) Mehrere Erben dürfen ihre gesellschafterlichen Rechte nur<br />
durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />
Vertreter ausüben. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht<br />
bestellt ist oder die Legitimation des oder der Erben nicht<br />
erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschafterstellung<br />
mit Ausnahme des Rechts auf Anteil am Ergebnis gemäß<br />
§ 12 Abs. 3. Kommanditisten können ihren Kommanditanteil<br />
der Testamentsvollstreckung unterstellen.<br />
§ 19 AUSEINANDERSETZUNGSGUTHABEN,<br />
ABFINDUNG<br />
(1) Der Komplementärin steht entsprechend ihrer fehlenden<br />
Kapital beteiligung ein Auseinandersetzungsguthaben nicht<br />
zu. Das gilt auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft.<br />
153
Gesellschaftsvertrag<br />
(2) Ausscheidenden Kommanditisten steht ein Auseinander -<br />
setzungs guthaben als Abfindung nach Maßgabe der folgenden<br />
Bestimmungen zu:<br />
a) Die Höhe des Abfindungsanspruches bemisst sich nach<br />
dem anteiligen Verkehrswert der Gesellschaft. Schwe -<br />
benden Geschäfte, soweit sie nicht passivierungspflichtig<br />
sind, und ein etwaiger Firmenwert nehmen an der<br />
Ermittlung des Verkehrswertes nicht teil. Endet ein<br />
Gesellschaftsverhältnis nicht zum Ende eines Geschäfts -<br />
jahres, so wird bei der Berechnung des Abfindungs -<br />
guthabens das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres<br />
nicht berücksichtigt. Der Anteil des ausscheidenden<br />
Kommanditisten am Verkehrswert der Gesellschaft entspricht<br />
dabei dem Verhältnis der eingezahlten Pflicht -<br />
einlage des ausscheidenden Kommanditisten zu der<br />
Summe aller eingezahlter Pflichteinlagen der Gesellschaft.<br />
b) Scheidet ein Kommanditist aus Gründen aus, die in § 17<br />
Abs. 1 lit. b) bis c) und § 17 Abs. 2 niedergelegt sind,<br />
beschränkt sich sein Auseinandersetzungsanspruch auf<br />
den Buchwert des Kommanditanteils zum 31.12. des vor<br />
dem Ausscheidungstermin liegenden Jahres bzw. auf den<br />
Buchwert des Kommanditanteils zum 31.12. des Jahres<br />
seines Ausscheidens, wenn er am 31.12. eines Jahres ausscheidet.<br />
c) In Fällen des § 6 Abs. 4 erhält der ausscheidende<br />
Kommanditist entgegen den vorstehenden Regelungen<br />
eine Abfindung, die in der Höhe der von ihm eingezahlten<br />
Pflichteinlage abzüglich einer evtl. Vertragsstrafe gemäß<br />
§ 6 Abs. 5 entspricht.<br />
d) Ist das Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der<br />
Gesellschaft oder im Zeitpunkt, in dem die Auflösung der<br />
Gesellschaft durch die Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1<br />
beschlossen wird, noch nicht oder nicht vollständig an den<br />
ausgeschiedenen Kommanditisten ausgezahlt worden, so<br />
wandelt sich der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen<br />
Kommanditisten auf den noch nicht ausgezahlten Teil<br />
seines Auseinandersetzungsguthabens in einen Anspruch<br />
auf Teilnahme am Liquidationserlös entsprechend § 20<br />
Abs. 2 um.<br />
e) Der ausgeschiedene Kommanditist wird dann so behandelt,<br />
als sei er nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden,<br />
muss sich aber den vor der Auflösung oder dem Auf -<br />
lösungsbeschluss erhaltenen Anteil seines Auseinander -<br />
setzungsguthabens auf seinen anteiligen Anspruch auf den<br />
Liquidationserlös anrechnen lassen. Ergibt sich dabei, dass<br />
der vor der Auflösung oder dem Auflösungsbeschluss ausgezahlte<br />
Anteil seines Auseinandersetzungsguthabens den<br />
Betrag übersteigt, der ihm nun anteilig am Liquidations -<br />
erlös zustehen würde, so muss er der Gesellschaft bzw. der<br />
Liquidationsmasse den Mehrbetrag zurückerstatten.<br />
f) Die Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere der<br />
Ermittlung des Abfindungsanspruches, trägt der ausscheidende<br />
Kommanditist. Die Höhe des Abfindungsanspruches<br />
wird von dem für das betreffende Geschäftsjahr ordentlich<br />
bestellten Abschlussprüfer der Gesellschaft als Schieds -<br />
gutachter verbindlich festgestellt.<br />
g) Das Abfindungsguthaben ist in drei gleichen Jahresraten,<br />
jeweils zum 31.12. eines Jahres, erstmals in dem auf das<br />
Ausscheiden folgenden Kalenderjahr fällig; es ist zu bezahlen,<br />
soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dies unter<br />
Berücksichtigung der Bildung einer angemessenen Liqui -<br />
ditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsführung erlaubt. Die Gesellschaft ist jedoch<br />
berechtigt, das Abfindungsguthaben vorzeitig auszuzahlen.<br />
Ein fälliger Anspruch ist mit 1-Prozentpunkt p. a. über dem<br />
jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen; vorzeitig<br />
ausgezahlte Beträge sind mit diesem Zinssatz abzuzinsen.<br />
Der ausscheidende Kommanditist kann von der Gesell -<br />
schaft keine Sicherheit für seinen Abfindungs anspruch verlangen.<br />
h) Für die Entnahme eines eventuellen Auseinandersetzungs -<br />
guthabens bei Ausscheiden eines Gesellschafters gemäß<br />
§ 6 Abs. 4 gilt die Regelung des § 6 Abs. 5.<br />
154
(3) Die Komplementärin ist bei ihrem Ausscheiden von ihrer<br />
Haftung gemäß §§ 128, 160, 161 HGB freizustellen. Ein An -<br />
spruch auf Sicherheitsleistung besteht jedoch nicht.<br />
§ 20 LIQUIDATION<br />
(1) Die Liquidation erfolgt nach einem entsprechenden Auf -<br />
lösungs beschluss der Gesellschafter durch die Geschäfts -<br />
führende Kommanditistin als Liquidator.<br />
(2) Der Liquidationserlös wird wie folgt verteilt:<br />
a) Zunächst werden die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten,<br />
insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungs- und<br />
Zwischenfinanzierungen reguliert;<br />
b) danach erhalten jeweils die Komplementärin und die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin ihre Vergütung (§ 13<br />
bzw. 14) sowie beide ihre jeweiligen Auslagen erstat -<br />
tungen;<br />
c) ggf. ist sodann eine angemessene Liquiditätsreserve, die<br />
zur Befriedigung von Kosten und Ansprüchen bis zur Voll -<br />
beendigung der Gesellschaft dient, zu bilden;<br />
d) ein danach verbleibender Erlös wird an die Kom -<br />
manditisten entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapital -<br />
anteile (der Summe ihrer Kapitalkonten im Sinne des § 5)<br />
ausgekehrt.<br />
§ 21 HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER<br />
UNTEREINANDER<br />
(1) Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschafts -<br />
verhältnisses untereinander sowie im Verhältnis zu der<br />
Gesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
Dies gilt auch für ein Verhalten vor Abschluss dieses<br />
Vertrages. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bleiben un -<br />
berührt.<br />
(2) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />
verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Entstehung des<br />
Anspruches, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />
Verjährungsfrist unterliegen. Sie sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich<br />
geltend zu machen. Die Schriftform ist Wirksamkeits -<br />
voraussetzung.<br />
§ 22 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/<br />
OMBUDSVERFAHREN<br />
Die Kommanditisten sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />
Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag und dem damit<br />
begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle Geschlos -<br />
sene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft ein<br />
Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet<br />
sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung der<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Geht eine Beteiligung an der<br />
Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen<br />
Kommanditisten über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungs -<br />
vereinbarung auch für den neuen Kommanditisten. Ein ausscheidender<br />
Kommanditist soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen<br />
dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 23 SALVATORISCHE KLAUSEL, ZUGANG,<br />
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND,<br />
KOSTEN<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />
teilweise unwirksam sein oder werden oder nicht durchgeführt<br />
werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein oder werden,<br />
so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt<br />
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen<br />
bzw. lückenhaften Regelungen treten solche Regelungen, die<br />
in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck<br />
dieses Vertrages am nächsten kommen.<br />
155
Gesellschaftsvertrag<br />
(2) Zugegangen im Sinne dieses Vertrages sind Schriftstücke,<br />
insbesondere das Protokoll der Gesellschafterversammlung<br />
oder das schriftliche Abstimmungsergebnis, wenn sie an die<br />
letzte von dem Kommanditisten gegenüber der Geschäfts -<br />
führenden Kommanditistin bekannt gegebenen Anschrift<br />
gerichtet wurden.<br />
(3) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für<br />
sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der<br />
Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann.<br />
(4) Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem<br />
Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im Zusam -<br />
menhang mit Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />
Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen unterliegen<br />
ausschließlich dem deutschen Recht und werden als Aktivund<br />
Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt.<br />
(5) Etwaige Kosten aus diesem Vertrag trägt die Gesellschaft,<br />
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.<br />
<strong>Hamburg</strong>, den 9. März 2009<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH<br />
(Komplementärin)<br />
Harald Pohl<br />
Dr. Katharina Leue<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />
(Geschäftsführende Kommanditistin)<br />
Dr. Bernd Walter<br />
Oliver Brinks<br />
156
VERBRAUCHER -<br />
INFORMATIONEN<br />
FÜR DEN FERNABSATZ<br />
157
Verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />
Die nachfolgende Zusammenstellung dient der Erfüllung der<br />
Informationspflichten nach der BGB Informationspflichten-Verord -<br />
nung für Anbieter von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz.<br />
ÜBERSICHT<br />
A. Allgemeine Informationen<br />
B. Informationen über die Vertragsverhältnisse<br />
C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages<br />
D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung<br />
A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. FONDSGESELLSCHAFT, VERTRETERIN,<br />
ANBIETERIN<br />
a) Fondsgesellschaft:<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG („Fonds KG“)<br />
• Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
• Handelsregister: Amtsgericht <strong>Hamburg</strong>, HR A 106349<br />
• Vertreten durch die Komplementärin, bei Aufnahme von Kom -<br />
manditisten wird die Fonds KG von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin vertreten<br />
• Funktion: Fondsgesellschaft. Der Zweck der Gesellschaft ist die<br />
Beteiligung als Limited Partner an der PGREF V (Core) Parallel<br />
Fund (Cayman), L.P., einer nach dem Recht der Cayman Islands be -<br />
stehenden Exempted Limited Partnership mit einem Kapitalanteil<br />
in Höhe von mindestens USD 10 Mio. und maximal USD 100 Mio.<br />
b) Komplementärin:<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH<br />
• Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
• Handelsregister: Amtsgericht <strong>Hamburg</strong>, HR B 100734<br />
• Geschäftsführer: Harald Pohl und Michael Arndt<br />
• Funktion: Komplementärin<br />
c) Geschäftsführende Kommanditistin:<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH<br />
• Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
• Handelsregister: Amtsgericht <strong>Hamburg</strong>, HR B 101107<br />
• Geschäftsführer: Dr. Bernd Walter und Oliver Brinks<br />
• Funktion: Geschäftsführende Kommanditistin, Verwaltung der<br />
Fonds KG<br />
d) Anbieterin und Vertrieb:<br />
• <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
• Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
• Handelsregister: Amtsgericht <strong>Hamburg</strong>, HR B 99956<br />
• Geschäftsführer: Dr. Joachim Seeler, Harald Pohl und Michael<br />
Arndt<br />
• Funktion: Anbieterin, Prospektherausgabe, Konzeption, Plat zie -<br />
rungsgarantin, Eigenkapitalvermittlerin, Vertriebsunterstützung<br />
158
2. AUFSICHTSBEHÖRDEN<br />
Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen dürfen erst veröffentlicht<br />
werden, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
die Veröffentlichung gestattet hat.<br />
3. NAME UND ANSCHRIFT DER FÜR DEN<br />
ANBIETER HANDELNDEN<br />
VERMITTLER/DIENSTLEISTER<br />
Auskunft zu den jeweils tätigen Vermittlern/Dienstleistern erteilt<br />
Ihnen gerne:<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />
Beim Strohhause 27, 20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Tel.: +49 (0) 40/28 0952-167, Fax: +49 (0) 40/28 0952-499<br />
B. INFORMATIONEN ÜBER DIE<br />
VERTRAGSVERHÄLTNISSE<br />
1. WESENTLICHE MERKMALE<br />
Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist nach Maßgabe des<br />
Gesellschaftsvertrages an der Fonds KG. Der Gesellschaftsvertrag ist<br />
im Verkaufsprospekt im vollständigen Wortlaut abgedruckt. Die<br />
Mindestzeichnungssumme (Pflichteinlage) eines Anlegers muss<br />
USD 100.000 oder ein ganzzahliges höheres Vielfaches von<br />
USD 10.000 betragen. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann<br />
hiervon abweichende, geringere Mindestzeichnungssummen zulassen.<br />
Hinzu kommt ein Agio in Höhe von 3 % der jeweiligen Pflicht -<br />
einlage. Die Pflichteinlage und das Agio sind in USD zu überweisen.<br />
Die Fonds KG wird den Anlagebetrag insbesondere zur Finanzierung<br />
einer Beteiligung an der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L.P.<br />
von mindestens USD 10 Mio. und maximal USD 100 Mio. sowie für<br />
Fondsvergütungen, Nebenkosten und den Aufbau einer angemessenen<br />
Liquiditätsreserve nutzen.<br />
Bei den Kommanditanteilen handelt es sich nicht um Finanz -<br />
instrumente im Sinne der Definition des Kreditwesengesetzes. Sie<br />
werden nicht am Finanzmarkt gehandelt. Es besteht kein geregelter<br />
Zweitmarkt für derartige Vermögensanlagen. Falls eine Veräußerung<br />
des Kommanditanteils durchgeführt werden kann, orientiert sich der<br />
Preis grundsätzlich am Verkehrswert des Anteils, welcher durch den<br />
Verkehrswert der Fonds KG bestimmt wird. Mangels eines geregelten<br />
Zweitmarktes bestimmt sich der Preis demnach maßgebend nach<br />
Angebot und Nachfrage. Für eine Darstellung der mit dem Erwerb der<br />
Anteile verbundenen weiteren Risiken wird auf den Abschnitt<br />
„Risiken“ des Verkaufsprospekts verwiesen.<br />
2. EINLAGE, AGIO<br />
Der Anleger hat seinen Zeichnungsbetrag (Pflichteinlage) zzgl. eines<br />
Agios von 3 % zu leisten.<br />
3. KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM<br />
ERWERB, DER VERWALTUNG UND DER<br />
VERÄUSSERUNG DER BETEILIGUNG<br />
Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt.<br />
Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb:<br />
• der Betrag der Pflichteinlage (Erwerbspreis zzgl. 3 % Agio)<br />
• ggf. anfallende Verzugskosten gem. § 6 Abs. 3 und 5 des<br />
Gesellschaftsvertrages (Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten<br />
über dem Basiszinssatz sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe<br />
von pauschal 10 % der Pflichteinlage, sofern die Fonds KG nicht<br />
höhere Schäden nachweist)<br />
• Kosten für die notarielle Beglaubigung und die Handels -<br />
registervollmacht und die Eintragung im Handelsregister (die<br />
Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />
Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, eigene Makler- und<br />
Beratungskosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />
Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten einer Fremd -<br />
finanzierung des Beteiligungserwerbs (einschließlich Zinsen und<br />
ggf. anfallender Vorfälligkeitsentschädigung), (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
159
Verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />
Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung:<br />
• Kosten für die Erstellung der ausländischen Steuererklärung (die<br />
Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• dem Anleger individuell entstehende Reise-, Kommunikationsund<br />
Portokosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• dem Anleger individuell entstehende Bevollmächtigungskosten,<br />
z. B. zur Stimmrechtsausübung (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung:<br />
• Kosten für die Übertragung der Beteiligung gem. § 15 des<br />
Gesellschaftsvertrages<br />
• Kosten für die Löschung aus dem Handelsregister (die Höhe ist<br />
einzelfallabhängig)<br />
• Verwaltungsgebühr der Geschäftsführenden Kommanditistin in<br />
Höhe von 3 ‰ des Beteiligungsbetrags, mindestens jedoch<br />
USD 250 und höchstens USD 500 pro Vorgang inkl. ggf. anfallender<br />
Umsatzsteuer<br />
• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />
Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, eigene Makler- und<br />
Beratungskosten (die Höhe ist einzelfallabhängig)<br />
• ggf., soweit der Anleger sich hierfür im eigenen Ermessen, ohne<br />
Mitwirkung der Fonds KG, entscheidet, Kosten der Ablösung<br />
einer Fremdfinanzierung (insbesondere ggf. anfallende Vorfällig -<br />
keitsentschädigungen)<br />
Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />
und der Veräußerung:<br />
• ggf. Kosten einer Gesellschafterversammlung, die auf Antrag<br />
eines Kommanditisten einberufen wurde, jedoch nicht das erforderliche<br />
Quorum von 20 % der Stimmen erreichte<br />
• ggf. entstehende Kosten der Auseinandersetzung, insbesondere<br />
der Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />
• ggf. Abzinsung des vorzeitig ausgezahlten Abfindungsguthabens<br />
mit 1 Prozentpunkt p. a.<br />
• ggf. Kosten der Ausübung der Kontrollrechte (§ 8 des Gesell -<br />
schaftsvertrages)<br />
• ggf. entstehende Kosten der Verzinsung des Vorschusses der<br />
Quellensteuerzahlung (§ 12 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages)<br />
• ggf. im Rahmen des Kommanditistenwechsels Ausgleich von<br />
gewerbesteuerlichen Nachteilen für die Fonds KG.<br />
Hinsichtlich der mit der Beteiligung an der Fonds KG verbundenen<br />
steuerlichen Folgen wird auf den Abschnitt „Steuerliche Grundlagen“<br />
dieses Verkaufsprospekts verwiesen.<br />
4. ZAHLUNG, ERFÜLLUNG DER VERTRÄGE<br />
12 % der Pflichteinlage und das Agio in Höhe von 3 % (bezogen auf<br />
die gesamte Zeichnungssumme) werden nach dem Zugang des<br />
Annahmeschreibens der Geschäftsführenden Kommanditistin der<br />
Fonds KG fällig. Die weiteren 88 % der Pflichteinlage sind in einer<br />
oder mehreren Raten einzuzahlen und werden zehn Bankarbeitstage<br />
nach Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin fällig. Anleger leisten ihre<br />
Einlage zzgl. Agio in USD auf das folgende Konto:<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG<br />
Commerzbank AG, <strong>Hamburg</strong><br />
Konto-Nr.: 617056701<br />
BLZ: 200 400 00<br />
SWIFT: COBADEHHXXX<br />
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung, dem<br />
Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ dieses Beteiligungsangebotes<br />
sowie dem Gesellschaftsvertrag der Fonds KG.<br />
5. RISIKEN, LEISTUNGSVORBEHALTE<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot ist mit Risiken behaftet, die im<br />
Falle der ungünstigsten wirtschaftlichen Entwicklung zum Total -<br />
verlust des eingesetzten Zeichnungsbetrags führen können. In der<br />
Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind keine Garantie für künf -<br />
tige Erträge. Bezüglich einer ausführlichen Darstellung der mit einer<br />
Beteiligung an der Fonds KG verbundenen Risiken wird auf den<br />
Abschnitt „Risiken“ dieses Beteili gungsangebotes verwiesen.<br />
160
C. INFORMATIONEN ÜBER DIE<br />
BESONDERHEITEN DES FERN -<br />
ABSATZVERTRAGES<br />
Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten<br />
Beitrittserklärung an die Fonds KG ein Angebot zum Beitritt als<br />
Kommanditist der Fonds KG ab. Der Beitritt erfolgt durch Annahme<br />
des Angebotes durch die Geschäftsführende Kommanditistin.<br />
1. WIDERRUFSRECHTE<br />
Dem Anleger steht bei Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes<br />
das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 BGB zu.<br />
Außerdem steht dem Anleger ein Widerrufsrecht zu, sofern ein<br />
Haustürgeschäft vorliegt (§§ 312, 355 BGB). Die Einzelheiten sind in<br />
der Widerrufsbelehrung der Beitrittserklärung ausführlich dargestellt.<br />
Ein darüber hinaus vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht besteht<br />
nicht.<br />
2. MINDESTLAUFZEIT DER VERTRÄGE,<br />
VERTRAGLICHE KÜNDIGUNGS -<br />
REGELUNGEN<br />
Die Fonds KG hat eine unbestimmte Laufzeit und kann erstmals zum<br />
31. Dezember 2030 gekündigt werden, es sei denn, die Fonds KG ist<br />
zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt, nicht<br />
mehr Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft; in diesem Fall<br />
kann die Fonds KG mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahres ende<br />
gekündigt werden. Ansonsten sind das Ausscheiden von Anlegern<br />
aus der Fonds KG und die Kündigung des Gesellschafts verhältnisses<br />
durch einen Anleger außer aus wichtigem Grund bis zum 31. De zem -<br />
ber 2030 ausgeschlossen.<br />
Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Anleger liegt insbesondere<br />
dann nicht vor, wenn sich die Vermögenslage eines Anlegers<br />
verschlechtert oder die Beteiligung an der Fonds KG sich nicht erwartungsgemäß<br />
entwickelt.<br />
3. RECHTSORDNUNG UND GERICHTSSTAND<br />
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen vor und nach dem Beitritt sowie für<br />
den Beitritt selbst findet deutsches Recht Anwendung. Als<br />
Gerichtsstand ist – sofern ein solcher wirksam vereinbart werden<br />
kann – der Sitz der Fonds KG vereinbart.<br />
4. VERTRAGS- UND<br />
KOMMUNIKATIONSSPRACHE<br />
Deutsch<br />
5. GÜLTIGKEITSDAUER DER ZUR VERFÜGUNG<br />
GESTELLTEN INFORMATIONEN,<br />
ZEICHNUNGSFRIST<br />
Die Informationen in diesem Beteiligungsangebot bleiben bis zur<br />
Bekanntgabe von Änderungen gültig. Änderungen werden per<br />
Nachtrag bekannt gemacht. Die Zeichnungsfrist für eine Beteiligung<br />
an der Fonds KG endet am 15. Dezember 2009, kann jedoch durch<br />
entsprechende Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
bereits zum 30. September 2009 beendet werden. Durch ent -<br />
sprechende Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin kann<br />
die Zeichnungsfrist auch verlängert werden, und zwar um bis zu<br />
36 Monate.<br />
D. WEITERER RECHTSBEHELF UND<br />
EINLAGENSICHERUNG<br />
1. AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB<br />
betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können<br />
Anleger (unbeschadet ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen) sich an<br />
die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />
161
Verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />
wenden. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle<br />
regelt die Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein Merkblatt<br />
sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung sind bei der<br />
Schlichtungsstelle erhältlich. Die Adresse lautet:<br />
Deutsche Bundesbank<br />
– Schlichtungsstelle –<br />
Postfach 11 12 32<br />
60047 Frankfurt am Main<br />
Tel.: 069/23 88-1907, Fax: 069/23 88-1919<br />
www.bundesbank.de<br />
2. HINWEISE ZUM BESTEHEN EINES<br />
GARANTIEFONDS<br />
Es besteht kein Garantiefonds oder andere Entschä di gungs -<br />
regelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensiche -<br />
rungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über<br />
Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22)<br />
fallen.<br />
Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Anbieterin und/oder<br />
zur Fonds KG sowie alle mit der Verwaltung im Zusammenhang stehenden<br />
Sachverhalte betreffen, steht dem Anleger zudem ein außergerichtliches<br />
Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei der Ombuds -<br />
stelle Geschlossene Fonds zur Verfügung. Die Voraussetzungen für<br />
den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds. Ein Merkblatt sowie die<br />
Verfahrensordnung sind bei der Ombudsstelle erhältlich. Die Adresse<br />
lautet:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.<br />
Postfach 64 02 22<br />
10048 Berlin<br />
Tel.: 0 30/25761690, Fax: 0 30/25761691<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung<br />
des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der<br />
Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Schlich -<br />
tungsstelle einzureichen. Anleger haben zudem zu versichern, dass<br />
sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Schlichtungsstelle und<br />
keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />
keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Die<br />
Beschwerde kann auch per E-Mail oder Fax eingereicht werden;<br />
eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen.<br />
Eine Vertretung im Verfahren ist zulässig.<br />
162
JAHRESABSCHLUSS<br />
DER FONDS KG<br />
163
Jahresabschluss der Fonds KG<br />
Der nachfolgend dargestellte Jahresabschluss der Fonds KG zum 31. Dezember 2008 wurde unter Berücksichtigung der Rech -<br />
nungs legungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt:<br />
HAMBURG TRUST HTG USA 4 GMBH & CO. KG, HAMBURG<br />
Bilanz zum 31. Dezember 2008<br />
Aktiva in EUR 31.12.2008 31.12.2007<br />
A. Ausstehende Einlagen 0,00 3.635,57<br />
B. Anlagevermögen<br />
Finanzanlagen 11.839,97 0,00<br />
C. Umlaufvermögen<br />
Guthaben bei Kreditinstituten 910,33 0,00<br />
D. Nicht durch Vermögenseinlagen<br />
gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten 94.399,52 0,00<br />
107.149,82 3.635,57<br />
164
Bisherige Geschäftsentwicklung und Aussichten 2009 der Fonds KG<br />
Das laufende Geschäftsjahr 2009 war bisher geprägt durch die Strukturierung des Fonds sowie den Abschluss der in diesem Prospekt dargelegten<br />
Verträge, jeweils mit Unterstützung der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH. Das fortlaufende Jahr 2009 wird geprägt<br />
durch die Platzierung des Kommanditkapitals. Es sind keine wesentlichen Änderungen seit dem 31.12.2008 eingetreten. Es wurde zwischenzeitlich<br />
keine Zwischenübersicht veröffentlicht.<br />
Passiva in EUR 31.12.2008 31.12.2007<br />
A. Eigenkapital<br />
Kapitalanteile der Kommanditisten<br />
1. Einlagen der Kommanditisten 3.635,57 3.635,57<br />
2. Ergebniskonten der Kommanditisten –98.035,09 –3.252,12<br />
–94.399,52 383,45<br />
Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter<br />
Verlustanteil der Kommanditisten<br />
(Ausweis unter Aktivia D) 94.399,52 0,00<br />
0,00 383,45<br />
B. Rückstellungen<br />
Sonstige Rückstellungen 9.776,00 3.000,00<br />
C. Verbindlichkeiten<br />
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.606,32 0,00<br />
(davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr:<br />
EUR 1.606,32; i. Vj.: EUR 0,00)<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter 252,12 252,12<br />
(davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr:<br />
EUR 252,12; i. Vj.: EUR 252,12)<br />
3. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 95.515,38 0,00<br />
(davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr:<br />
EUR 95.515,38; i. Vj.: EUR 0,00)<br />
107.149,82 3.635,57<br />
165
Jahresabschluss der Fonds KG<br />
HAMBURG TRUST HTG USA 4 GMBH & CO. KG, HAMBURG<br />
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008<br />
in EUR 2008 4.7. – 31.12.2007<br />
1. Sonstige betriebliche Erträge 0,05 0,00<br />
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 94.776,74 3.252,12<br />
3. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 6,28 0,00<br />
4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit/Jahresfehlbetrag –94.782,97 –3.252,12<br />
5. Belastung auf Kapitalkonten 94.782,97 3.252,12<br />
6. Ergebnis nach Verwendungsrechnung 0,00 0,00<br />
ANHANG ZUM JAHRESABSCHLUSS<br />
AUF DEN 31. DEZEMBER 2008<br />
I. ALLGEMEINE ANGABEN UND<br />
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRES -<br />
ABSCHLUSS<br />
a) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />
Die Gliederung und der Ausweis der Posten der Bilanz entsprechen<br />
den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264a<br />
i.V.m. § 267 HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem<br />
Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt.<br />
1. ANLAGEVERMÖGEN<br />
Das Finanzanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten ggf. zuzüglich<br />
Anschaffungsnebenkosten nach handelsrechtlichen Vorschriften, ggf.<br />
mit dem zum Stichtag niedrigeren beizulegenden Wert bewertet.<br />
Anschaffungskosten in fremder Währung sind zum historischen<br />
Fremdwährungskurs bei Zugang bewertet. Planmäßige oder außerplanmäßige<br />
Abschreibungen wurden nicht vorgenommen.<br />
2. GUTHABEN BEI KREDITINSTITUTEN<br />
Die Bestände sind zum Nominalwert angesetzt. Bestände in fremder<br />
Währung werden zum historischen Kurs bzw. zum höheren Briefkurs<br />
am Bilanzstichtag bewertet.<br />
3. RÜCKSTELLUNGEN<br />
Zur Abdeckung von ungewissen Verbindlichkeiten werden nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung in angemessenem Umfang<br />
Rückstellungen gebildet.<br />
4. VERBINDLICHKEITEN<br />
Die Ansätze der Verbindlichkeiten erfolgen zum Rückzahlungsbetrag.<br />
Die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten erfolgt zu An -<br />
schaf fungskosten (Geldkurs am Tag des Entstehens der Verbind -<br />
lichkeit), ggf. zum niedrigeren Geldkurs am Stichtag.<br />
b) Bewertungsmaßnahmen<br />
Es wurden keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen.<br />
166
II.<br />
ERGÄNZENDE ANGABEN<br />
1. Geschäftsführung<br />
Zur Geschäftsführerin war im Geschäftsjahr 2008 die Komple -<br />
mentärin, die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH bestellt. Sie<br />
ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit. Neben der Komplementärin ist auch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement<br />
HTB GmbH zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt.<br />
2. Angaben zu den Arbeitnehmern<br />
Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr 2008 wie im Vorjahr<br />
keine Arbeitnehmer/-innen.<br />
3. Gesellschafterliste<br />
Das Kapital der Gesellschaft wird zum Abschlussstichtag wie folgt<br />
gehalten:<br />
KOMPLEMENTÄRIN:<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Verwaltung HTV USA GmbH,<br />
<strong>Hamburg</strong> EUR 0,00<br />
(gezeichnetes Kapital EUR 25.000,00)<br />
KOMMANDITISTEN:<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Beteiligungsmanagement HTB GmbH,<br />
<strong>Hamburg</strong> EUR 3.635,57<br />
EUR 3.635,57<br />
4. Haftungsverhältnisse<br />
Es bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen in Höhe von<br />
USD 10,0 Mio.<br />
5. Vorjahreszahlen<br />
Da die Gesellschaft erst im Vorjahr gegründet wurde, ist eine Ver -<br />
gleich barkeit mit den Vorjahreszahlen nicht gegeben.<br />
LAGEBERICHT<br />
FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2008<br />
1. GESCHÄFTS- UND RAHMENBEDINGUNGEN<br />
Die Gesellschaft hat am 30. April 2008 einen Vertrag als Limited<br />
Partner an der PGREF V (Core) Parallel Fund (Cayman), L. P. („Beteil i -<br />
gungsgesellschaft“), einer nach dem Recht der Cayman Islands<br />
bestehenden Limited Partnership mit einem Mindestbetrag von<br />
USD 10 Mio. Beteiligungskapital („Einzahlungsverpflichtung“) unterzeichnet.<br />
Das Kapital ist bis zum 15. Dezember 2009 einzuzahlen. Die<br />
Gesellschaft beabsichtigt, diesen Betrag im Rahmen einer Kapital -<br />
erhöhung durch die Platzierung von Kommanditkapital aufzubringen.<br />
Nach Erfüllen der gesetzlichen und regulatorischen Voraussetzungen<br />
wird die Gesellschaft durch die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und<br />
Anlage GmbH (HTGA) Anfang 2009 mit dem Einwerben weiterer<br />
Kommanditeinlagen beginnen. Mit Beginn der Kapitaleinwerbungs -<br />
phase ist vorgesehen, dass die HTGA die Gesellschaft dabei durch<br />
Stellung einer Platzierungsgarantie zusätzlich unterstützt. Die HTGA<br />
selber beabsichtigt, weitere Unterplatzierungsgarantien von ihren<br />
Vertriebspartnern einzuholen.<br />
Zweck der Beteiligungsgesellschaft sind Investitionen in (i) diversi -<br />
fiziertes Grundvermögen, welches im Wesentlichen aus Grund -<br />
eigentum oder Erbbaurechten an bestehenden erstklassigen<br />
Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den Vereinigten Staaten (in<br />
begrenztem Umfang auch aus Einzelhandelsimmobilien, Wohn -<br />
immobilien, Hotels, Mischimmobilien sowie in anderen Regionen,<br />
wie Nord-, Zentral- oder Südamerika, Asien oder Australien) besteht,<br />
(ii) gepoolte Investments, Gemeinschaftsunternehmen, Grundpfand -<br />
rechte, Eigenkapital und Fremdkapitalinvestitionen in private und<br />
öffentliche Immobilienunternehmen bezogen auf die vorgenannten<br />
Vermögensgegenstände, öffentlich gehandelte REITs (Real Estate<br />
Investment <strong>Trust</strong>s) und REMICs (Real Estate Mortgage Investment<br />
Conduits) sowie (iii) sonstige nach Maßgabe des Gesellschafts -<br />
vertrages der Beteiligungsgesellschaft zulässigen Geschäfte, welcher<br />
der General Partner der Beteiligungsgesellschaft für sinnvoll<br />
erachtet.<br />
167
Jahresabschluss der Fonds KG<br />
2. ERTRAGS-, FINANZ- UND VERMÖGENSLAGE<br />
Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag<br />
von TEUR 94,8 (Vj. TEUR 3,3) erwirtschaftet. Die ausgewiesenen Auf -<br />
wendungen in Höhe von TEUR 94,8 betreffen überwiegend Aufwen -<br />
dungen für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, für<br />
die Buchführung und Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung<br />
des Verkaufsprospektes.<br />
Der zum Bilanzstichtag nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte<br />
Verlust anteil der Kommanditisten in Höhe von TEUR 94,4 (Vj. TEUR 0)<br />
wird im Rahmen der Einwerbung des Eigenkapitals im Jahr 2009 ausgeglichen<br />
werden.<br />
Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2008 bestehenden Verbind -<br />
lichkeiten gegenüber der HTGA in Höhe von TEUR 95,5 hat die HTGA<br />
erklärt, dass sie auf die Forderungen verzichten wird, sofern die<br />
Gesellschaft nicht in der Lage sein sollte, das Kommanditkapital zu<br />
erhöhen. Weiterhin wird die HTGA zur Sicherung des Fortbestands<br />
der Gesellschaft bis zur Kapitaleinwerbung auch im Geschäftsjahr<br />
2009 weitere Kosten verauslagen.<br />
Die HTGA wird zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft bis<br />
zur Kapitaleinwerbung auch im Geschäftsjahr 2009 weitere Kosten<br />
verauslagen.<br />
5. PROGNOSEBERICHT<br />
Die Gesellschaft wird durch die HTGA, nach Erfüllen der gesetzlichen<br />
und regulatorischen Voraussetzungen, 2009 mit dem Einwerben weiterer<br />
Kommanditeinlagen beginnen.<br />
Die Gesellschaft geht davon aus, dass sie nach der Investitionsphase<br />
durch die Beteiligungsgesellschaft, die im Jahr 2012 abgeschlossen<br />
sein soll, einen positiven Cashflow erwirtschaften wird.<br />
<strong>Hamburg</strong>, den 17. Februar 2009<br />
3. NACHTRAGSBERICHT<br />
Es liegen keine Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Ende<br />
des Geschäftsjahres vor, die eine wesentliche Auswirkung auf den<br />
Geschäftsverlauf der Gesellschaften hatten.<br />
Michael Arndt<br />
(handelnd für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Verwaltung HTV USA GmbH)<br />
Harald Pohl<br />
(handelnd für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Verwaltung HTV USA GmbH)<br />
4. RISIKOBERICHT<br />
Die bei der Gesellschaft zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 be -<br />
stehende bilanzielle Überschuldung in Höhe von TEUR 94,4 stellt<br />
keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn dar, da mit Ein -<br />
werbung des Eigenkapitals durch die Fondsgesellschaft Einzahlungen<br />
in die Kapitalrücklage der Gesellschaft erfolgen werden und somit<br />
von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird. Für den<br />
Fortbestand der Gesellschaft ist es weiter erforderlich, dass die<br />
gezeichnete Kapitalbeteiligung an der PGREF V (Core) Parallel Fund<br />
(Cayman), L. P. in Höhe von mindestens USD 10,0 Mio. im Rahmen der<br />
Platzierung von Kommanditkapital refinanziert werden kann.<br />
Dr. Bernd Walter<br />
(handelnd für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Beteiligungsmanagement<br />
HTB GmbH)<br />
Oliver Brinks<br />
(handelnd für die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Beteiligungsmanagement<br />
HTB GmbH)<br />
168
Der Jahresabschluss wurde von KPMG Deutsche Treuhand-<br />
Gesellschaft, Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Klingelhöferstraße 18, 10785 Berlin zum 18. Februar 2009<br />
geprüft und mit folgendem Vermerk bestätigt:<br />
BESTÄTIGUNGSVERMERK<br />
DES ABSCHLUSSPRÜFERS<br />
An die <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG, <strong>Hamburg</strong><br />
Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und<br />
Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buch -<br />
führung und den Lagebericht der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH &<br />
Co. KG, <strong>Hamburg</strong>, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. De zem -<br />
ber 2008 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von<br />
Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von<br />
uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahres -<br />
abschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den<br />
Lagebericht abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter<br />
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten<br />
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen.<br />
Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,<br />
dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des<br />
durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten<br />
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich aus -<br />
wirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der<br />
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die<br />
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche<br />
Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler<br />
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des<br />
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nach -<br />
weise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und<br />
Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die<br />
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs -<br />
grundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäfts -<br />
führung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahres -<br />
abschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass<br />
unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere<br />
Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen<br />
Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen<br />
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> HTG USA 4 GmbH & Co. KG, <strong>Hamburg</strong>. Der Lage -<br />
bericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt<br />
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt<br />
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />
Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Aus -<br />
führungen im Abschnitt „Risikobericht“ im Lagebericht hin. Dort ist<br />
ausgeführt, dass es für den Fortbestand der Gesellschaft erforderlich<br />
ist, dass die gezeichnete Kapitalbeteiligung an der PGREF V (Core)<br />
Parallel Fund (Cayman), L. P. in Höhe von mindestens USD 10,0 Mio<br />
im Rahmen der Platzierung von Kommanditkapital refinanziert<br />
werden kann.<br />
<strong>Hamburg</strong>, den 18. Februar 2009<br />
KPMG AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Behrens<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Messerschmidt<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
169
1. NACHTRAG NACH § 11 VERKAUFSPROSPEKTGESETZ DER HAMBURG TRUST<br />
GRUNDVERMÖGEN UND ANLAGE GMBH ZUM BEREITS VERÖFFENTLICHTEN<br />
VERKAUFSPROSPEKT (VOM 8. MAI 2009) BETREFFEND DAS ÖFFENTLICHE<br />
ANGEBOT VON KOMMANDITANTEILEN AN DER HAMBURG TRUST HTG USA 4<br />
GMBH & CO. KG<br />
Die Veröffentlichung des o. g. Verkaufsprospekts ist mit Schreiben vom 4. Juni 2009 gestattet worden. Am 8. Juni 2009<br />
erfolgte in der Financial Times Deutschland die Bekanntmachung der Bereithaltung des Verkaufsprospekts. Im Anschluss hieran sind folgende<br />
Änderungen vorgenommen worden:<br />
Die Gesellschaftsstruktur der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH hat sich geändert.<br />
• Prospekt Seite 12 rechte Spalte 6. Abs.: Im Absatz Platzierungsgarantie ist „eine Tochter der GPT“ gestrichen worden.<br />
• Prospekt Seite 34 linke Spalte 3. Abs.: Der erste Satz zu GPT „Ein weiteres Plus für den Anleger ist die solide Geschäftsstruktur –<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> ist ein Unternehmen des seit 1971 an der Börse von Sydney notierten australischen Immobilienkonzerns GPT Group.“<br />
ist gestrichen worden.<br />
• Prospekt Seite 126 rechte Spalte 4. Abs.: Zusätzlich zu den Herren Dr. Joachim Seeler, Harald Pohl, Michael Arndt sind<br />
Dr. Bernd Walter und Lutz Wiemer an der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH beteiligt.<br />
• Prospekt Seite 127 rechte Spalte 3. Abs.: Der Absatz zum Aufsichtsrat der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
„<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Mitgliedern besteht, von denen drei Mitglieder<br />
von ihrer Mehrheitsgesellschafterin GPT International Pty Limited und ein Mitglied von den „Management Gesellschaftern“<br />
(Dr. Seeler Verwaltungs GmbH, Financial Advisor Harald Pohl GmbH und Michael Arndt) benannt wurden.“ ist gestrichen worden.<br />
• Prospekt Seite 133 linke Spalte: Bei den Angaben zu <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH ist der Aufsichtsrat<br />
„Jonathan Johnstone, Vorsitzender, London, Großbritannien<br />
Kieran John Pryke, Sydney, Australien<br />
Dirk Hasselbring, Sydney, Australien<br />
Ulrich Ellerbek, <strong>Hamburg</strong>, Deutschland“ gestrichen worden.<br />
• Prospekt Seite 133 linke Spalte: Die bisherigen Gesellschafter der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH waren:<br />
GPT International Pty Limited, Sydney, Australien 80 %<br />
Dr. Seeler Verwaltungs GmbH, <strong>Hamburg</strong> 15 %<br />
Michael Arndt, <strong>Hamburg</strong> 2,5 %<br />
Financial Advisor Harald Pohl GmbH, <strong>Hamburg</strong> 2,5 %<br />
Die Gesellschafter der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH haben sich wie folgt geändert:<br />
HTH <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Holding GmbH, Berlin 60 %<br />
Dr. Seeler Verwaltungs GmbH, <strong>Hamburg</strong> 22 %<br />
Michael Arndt, <strong>Hamburg</strong> 6 %<br />
Harald Pohl, <strong>Hamburg</strong> 6 %<br />
Lutz Wiemer, <strong>Hamburg</strong> 3 %<br />
Dr. Bernd Walter, <strong>Hamburg</strong> 3 %<br />
• Prospekt Seite 133 rechte Spalte: Der Absatz über GPT International Pty Limited ist gestrichen worden:<br />
GPT International Pty Limited<br />
Sitz:<br />
Sydney, Australien<br />
Geschäftsanschrift: MLC Centre, Level 52, 19-29 Martin Place, Sydney, New South Wales 2000, Australien<br />
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Tag der Eintragung: 21. Dezember 2005<br />
Handelsregister: 20 117 663 706, Victoria<br />
Stammkapital: AUD 2,00<br />
Gesellschafter: GPT Management Holdings Limited, Sydney, Australien<br />
Geschäftsführung: Nicolas Crispin Lyons, Sydney, Australien<br />
Kieran John Pryke, Sydney, Australien<br />
James Anthony Coyne, Sydney, Australien<br />
Aufgaben: Gesellschafterin mit einem Anteil von 80 % der <strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong> Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
IMPRESSUM<br />
Herausgeber<br />
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
Beim Strohhause 27<br />
20097 <strong>Hamburg</strong><br />
170
171
<strong>Hamburg</strong> <strong>Trust</strong><br />
Grundvermögen und Anlage GmbH<br />
Beim Strohhause 27<br />
20097 <strong>Hamburg</strong><br />
Tel.: +49 (0) 40/28 09 52-167<br />
Fax: +49 (0) 40/28 09 52-499<br />
vertrieb@hamburgtrust.de<br />
www.hamburgtrust.de