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Juristisches Repetitorium hemmer

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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Seite 4<br />

<strong>hemmer</strong><br />

Ferner ist die relevante Identitätstäuschung von der bloßen unbeachtlichen Namenstäuschung<br />

zu unterscheiden: Kann bei Verwendung eines falschen Namens aus den Umständen des Einzelfalls<br />

der tatsächliche Aussteller ermittelt werden, so liegt nur eine Namenstäuschung vor<br />

(z.B. Unterschrift der Hotelreservierung in Gegenwart des Gastwirtes mit „Mr. James Bond“). In<br />

diesen Fällen ist str., ob zu der Ermittlung des Ausstellers auch Umstände herangezogen werden<br />

können, die nicht selbst Inhalt der Urkunde sind (nach h.M. (+)).<br />

Hingegen kann auch bei der Verwendung des tatsächlichen Namens eine relevante Identitätstäuschung<br />

vorliegen (z.B. wird bei einer Versandhausbestellung eine richtiger Zweitname angegeben,<br />

um so eine andere (kreditwürdige) Identität vorzutäuschen).<br />

(P) Stellvertretung<br />

Offene Stellvertretung (Unterschrift des Vertreters mit dem Zusatz „i.V.“)<br />

Hier ist erkennbarer Aussteller der Vertreter selbst. Sollte die angegebene Vertretungsmacht<br />

nicht existieren, so stellt dies nur eine „Schriftliche Lüge“ dar, die für § 267 gerade unbeachtlich<br />

ist (vgl. zur Stellvertretung beim Ausfüllen eines Blanketts L§L 2001, S. 103 = StV 2000, 477).<br />

Verdeckte Stellvertretung: Unterschreibt der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen, ohne<br />

die Vertretung offen zu legen, so ist erkennbarer Aussteller der Vertretene. Jedoch wird die Erklärung<br />

des Vertreters dem Vertretenen unter folgenden Voraussetzungen zugerechnet:<br />

1) Der Vetreter hatte die Befugnis zur Stellvertretung, dh der Namensträger wollte sich im<br />

Tatzeitpunkt vertreten lassen<br />

2) Der Vertreter wollte den Namensträger vertreten<br />

3) Die Vertretung ist rechtl. zulässig, dh die Eigenhändigkeit der Erklärung war nicht rechtlich<br />

vorgeschrieben (damit nicht möglich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften)<br />

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vertretene Aussteller!!!<br />

Anmerkung: Zivilr. würde eine solche Regelung wohl an dem Offenkundigkeitsgrds. scheitern.<br />

(2) Verfälschen einer echten Urkunde<br />

Das Verfälschen einer echten Urk. ist ein Spezialfall der Herstellung einer unechten Urkunde !<br />

In beiden Fällen ist das Ergebnis eine unechte Urkunde. Bei dem Verfälschen liegt jedoch zunächst<br />

eine echte Urkunde vor, an der ein anderer als der wirkliche Aussteller Manipulationen<br />

am Inhalt der Urkunde vornimmt.<br />

Wichtig: Damit ergibt sich für die Abgrenzung der beiden Varianten bei Einwirkung auf eine bestehende<br />

Urkunde, dass nur Manipulationen am gedanklichen Inhalt von der 2. Var. erfasst<br />

sind. Wird an der Ausstellerbezeichnung manipuliert oder diese ersetzt, so greift die 1. Var. als<br />

Auffangtatbestand ein (hier aber prüfen, ob der Handelnde sich den Gedankeninhalt der Urkunde<br />

zu eigen macht, wenn er mit seinem eigenen Namen unterschreibt ⇒ § 267 (-))!<br />

P: Einwirkung auf den Inhalt einer bereits verfälschten Urkunde<br />

In diesen Fällen sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Wird der noch unverfälschte Teil<br />

der Urkunde verändert, so liegt eine Urkundenfälschung vor, da die Urkunde nur insoweit unecht<br />

geworden ist, als ihr durch die erste Verfälschung ein neuer Inhalt gegeben wurde. Wird<br />

dagegen auf den bereits verfälschten Teil der Urkunde erneut eingewirkt, so ist der Täter wegen<br />

(erneuter) Herstellung einer unechten Urkunde strafbar (Auffangwirkung des Grundtb).<br />

P: Verfälschen durch den wirklichen Aussteller<br />

Wird e.Urk. durch den urspr. Aussteller selbst verändert, so ist dessen Strafbk. gem. § 267 str.:<br />

Nach e.A. kann der Aussteller selbst seine Urkunde nicht verfälschen, da nach dem obigen<br />

Echtheitsbegriff die Urkunde auch nach der Änderung noch echt ist. Würde man eine Strafbarkeit<br />

gem. § 267 bejahen, so müsste man den Begriff der Echtheit in der 2.Var.anders verstehen<br />

als in der 1. Var.. Die Strafbarkeit durch § 274 erfasst ausr. den vorliegenden Unrechtsgehalt.<br />

RA Dr. Philipp Hammerich

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