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Der zukünftige Unternehmer im Omnibusverkehr - IHK Berlin

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Existenzgründung<br />

Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 4789<br />

<strong>Der</strong> <strong>zukünftige</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Omnibusverkehr</strong><br />

Wer als <strong>Unternehmer</strong> <strong>Omnibusverkehr</strong> betreibt oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder<br />

Ferienzielreisen durchführt, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Unternehmer</strong> muss nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der<br />

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) verschiedene Voraussetzungen<br />

erfüllen, damit er die Genehmigung erhält.<br />

1. Erteilung der Genehmigung<br />

Für die Erteilung der Genehmigung ist in <strong>Berlin</strong> das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten<br />

(LABO), Puttkamer Str. 16-18, 10958 <strong>Berlin</strong> zuständig. Hier finden Sie Antragsformulare<br />

und weitere Vordrucke::<br />

• Telefon: 90269 - 2480<br />

• Telefon: 90269 - 2479<br />

Eine Übersicht der genehmigungspflichtigen Verkehrsformen nach dem PBefG und der genehmigungsfreien<br />

Verkehre finden Sie auf Seite 3 bzw. 4 dieses Merkblattes.<br />

Hinweis: Aufgrund einer Änderung des PBefG <strong>im</strong> Juli 2002 muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre<br />

ohne eigene Fahrzeuge in Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienzielreise (§ 48 Abs. 1 und<br />

2 PBefG) plant, organisiert und anbietet (z.B. ein Reiseveranstalter), selbst nicht mehr <strong>im</strong> Besitz<br />

einer Genehmigung sein. Allerdings muss dann gegenüber den Reiseteilnehmern deutlich zum<br />

Ausdruck gebracht werden, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem best<strong>im</strong>mten<br />

Busunternehmen, das über die entsprechende PBefG-Genehmigung verfügt, durchgeführt<br />

werden.<br />

2. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung<br />

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind<br />

• die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes/<strong>Unternehmer</strong>s,<br />

• die persönliche Zuverlässigkeit des <strong>Unternehmer</strong>s und des Verkehrsleiters,<br />

• die fachliche Eignung des Verkehrsleiters.<br />

<strong>Der</strong> Verkehrsleiter ist in der Regel der <strong>Unternehmer</strong> selbst oder eine von einem Unternehmen<br />

beschäftigte Person, ggf. eine von einem <strong>Unternehmer</strong> extern vertraglich beauftragte Person. <strong>Der</strong><br />

Genehmigungsbehörde muss der Verkehrsleiter benannt werden. Die entsprechenden Regelungen<br />

finden sich in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) in Verbindung<br />

mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Im Dokument Nr. 89815 “<strong>Der</strong> Verkehrsleiter - Fragen<br />

und Antworten“ finden Sie auf der <strong>IHK</strong>-Internetseite www.ihk-berlin.de weitere Informationen.<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Stand: Juni 2013<br />

Alexander Sittner / Monika Pannewitz<br />

Tel: +49 30 31510-271 / 429 | Fax: +49 30 31510-119<br />

E-Mail: alexander.sittner@berlin.ihk.de / monika.pannewitz@berlin.ihk.de | www.ihk-berlin.de 1/4


Existenzgründung<br />

• Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens<br />

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel zur<br />

Verfügung stehen, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich<br />

sind. Dazu muss u.a. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens<br />

9.000 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.<br />

• Zuverlässigkeit<br />

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des <strong>Unternehmer</strong>s und des Verkehrsleiters sind der Genehmigungsbehörde<br />

verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug<br />

aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse<br />

sowie der Berufsgenossenschaft). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie <strong>im</strong> Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.<br />

• Fachliche Eignung<br />

Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch<br />

• eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich<br />

zuständig ist die <strong>IHK</strong>, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat;<br />

• oder eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen<br />

Straßenpersonenverkehrs (<strong>Omnibusverkehr</strong>), die ohne Unterbrechung mindestens für<br />

den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009 nachzuweisen ist. Die Tätigkeit<br />

muss alle zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des gewerblichen<br />

Straßenpersonenverkehrs (<strong>Omnibusverkehr</strong>) erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen<br />

Sachgebieten (siehe Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern) vermittelt<br />

haben. <strong>Der</strong> Bewerber hat der <strong>IHK</strong>, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz<br />

hat, hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Die <strong>IHK</strong> kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch<br />

führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht<br />

ausreichen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig;<br />

Hinweis: die in § 7 Abs. 1 PBZugV 2013 aufgeführte fünfjährige leitende Tätigkeit kann in<br />

der Praxis nicht bescheinigt werden, da es hierfür weder einen konkreten Anwendungsfall<br />

noch einen passenden Fachkundenachweis gibt.<br />

• oder die folgenden gleichwertigen Abschlussprüfungen, jedoch nur dann, wenn sie vor<br />

dem 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder zumindest begonnen und erfolgreich abgeschlossen<br />

worden sind:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau <strong>im</strong> Eisenbahn- und Straßenverkehr,<br />

Schwerpunkt: Personenverkehr;<br />

Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin;<br />

Abschlussprüfung als Betriebswirt/-Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen<br />

Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen;<br />

Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt <strong>im</strong> Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang<br />

Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn;<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: Juni 2013<br />

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Existenzgründung<br />

o<br />

o<br />

Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler /Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der<br />

Technischen Universität Dresden.<br />

Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung<br />

Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.<br />

Die örtlich zuständige <strong>IHK</strong> (Wohnsitz des Antragstellers) stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen<br />

auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Die Ausstellung des Fachkundenachweises<br />

aufgrund der genannten Abschlussprüfungen ist gebührenpflichtig.<br />

Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet folgende Verkehrsformen -<br />

und nur diese sind in der Regel genehmigungsfähig:<br />

§ 42 PBefG Linienverkehr: eine zwischen best<strong>im</strong>mten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete<br />

regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an best<strong>im</strong>mten Haltestellen ein- und aussteigen<br />

können.<br />

§ 43 PBefG Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung best<strong>im</strong>mter Personenkreise<br />

unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).<br />

§ 47 PBefG Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast best<strong>im</strong>mten<br />

Ziel; <strong>Unternehmer</strong> unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit<br />

einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet<br />

sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen<br />

werden.<br />

§ 48 Abs. 1 PBefG Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der <strong>Unternehmer</strong><br />

nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam<br />

verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.<br />

§ 48 Abs. 2 PBefG Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten,<br />

die der <strong>Unternehmer</strong> nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für<br />

Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.<br />

§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die<br />

nur <strong>im</strong> ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der <strong>Unternehmer</strong> Fahrten ausführt,<br />

deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter best<strong>im</strong>mt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger<br />

Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher"<br />

Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge<br />

nur am Betriebssitz entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet.<br />

<strong>Der</strong> Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler).<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: Juni 2013<br />

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Existenzgründung<br />

Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht<br />

unterliegen u. a. nicht:<br />

• Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze <strong>im</strong> Sinne des Straßenverkehrsgesetzes,<br />

• unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung<br />

von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und best<strong>im</strong>mt<br />

sind,<br />

• Beförderungen<br />

o von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen,<br />

insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden<br />

Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.<br />

o von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,<br />

o mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von<br />

Gottesdiensten,<br />

o mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,<br />

o von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken<br />

durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,<br />

o von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,<br />

o von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen,<br />

die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,<br />

o von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten<br />

desselben Betriebes,<br />

o mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,<br />

es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.<br />

• die Mitnahme<br />

o von umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten<br />

Fahrzeugen,<br />

o von Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung best<strong>im</strong>mt sind.<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: Juni 2013<br />

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