Der zukünftige Unternehmer im Omnibusverkehr - IHK Berlin
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Existenzgründung<br />
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 4789<br />
<strong>Der</strong> <strong>zukünftige</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Omnibusverkehr</strong><br />
Wer als <strong>Unternehmer</strong> <strong>Omnibusverkehr</strong> betreibt oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder<br />
Ferienzielreisen durchführt, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.<br />
<strong>Der</strong> <strong>Unternehmer</strong> muss nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der<br />
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) verschiedene Voraussetzungen<br />
erfüllen, damit er die Genehmigung erhält.<br />
1. Erteilung der Genehmigung<br />
Für die Erteilung der Genehmigung ist in <strong>Berlin</strong> das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten<br />
(LABO), Puttkamer Str. 16-18, 10958 <strong>Berlin</strong> zuständig. Hier finden Sie Antragsformulare<br />
und weitere Vordrucke::<br />
• Telefon: 90269 - 2480<br />
• Telefon: 90269 - 2479<br />
Eine Übersicht der genehmigungspflichtigen Verkehrsformen nach dem PBefG und der genehmigungsfreien<br />
Verkehre finden Sie auf Seite 3 bzw. 4 dieses Merkblattes.<br />
Hinweis: Aufgrund einer Änderung des PBefG <strong>im</strong> Juli 2002 muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre<br />
ohne eigene Fahrzeuge in Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienzielreise (§ 48 Abs. 1 und<br />
2 PBefG) plant, organisiert und anbietet (z.B. ein Reiseveranstalter), selbst nicht mehr <strong>im</strong> Besitz<br />
einer Genehmigung sein. Allerdings muss dann gegenüber den Reiseteilnehmern deutlich zum<br />
Ausdruck gebracht werden, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem best<strong>im</strong>mten<br />
Busunternehmen, das über die entsprechende PBefG-Genehmigung verfügt, durchgeführt<br />
werden.<br />
2. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung<br />
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind<br />
• die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes/<strong>Unternehmer</strong>s,<br />
• die persönliche Zuverlässigkeit des <strong>Unternehmer</strong>s und des Verkehrsleiters,<br />
• die fachliche Eignung des Verkehrsleiters.<br />
<strong>Der</strong> Verkehrsleiter ist in der Regel der <strong>Unternehmer</strong> selbst oder eine von einem Unternehmen<br />
beschäftigte Person, ggf. eine von einem <strong>Unternehmer</strong> extern vertraglich beauftragte Person. <strong>Der</strong><br />
Genehmigungsbehörde muss der Verkehrsleiter benannt werden. Die entsprechenden Regelungen<br />
finden sich in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) in Verbindung<br />
mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Im Dokument Nr. 89815 “<strong>Der</strong> Verkehrsleiter - Fragen<br />
und Antworten“ finden Sie auf der <strong>IHK</strong>-Internetseite www.ihk-berlin.de weitere Informationen.<br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
Stand: Juni 2013<br />
Alexander Sittner / Monika Pannewitz<br />
Tel: +49 30 31510-271 / 429 | Fax: +49 30 31510-119<br />
E-Mail: alexander.sittner@berlin.ihk.de / monika.pannewitz@berlin.ihk.de | www.ihk-berlin.de 1/4
Existenzgründung<br />
• Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens<br />
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel zur<br />
Verfügung stehen, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich<br />
sind. Dazu muss u.a. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens<br />
9.000 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.<br />
• Zuverlässigkeit<br />
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des <strong>Unternehmer</strong>s und des Verkehrsleiters sind der Genehmigungsbehörde<br />
verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug<br />
aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse<br />
sowie der Berufsgenossenschaft). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie <strong>im</strong> Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.<br />
• Fachliche Eignung<br />
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch<br />
• eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich<br />
zuständig ist die <strong>IHK</strong>, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat;<br />
• oder eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen<br />
Straßenpersonenverkehrs (<strong>Omnibusverkehr</strong>), die ohne Unterbrechung mindestens für<br />
den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009 nachzuweisen ist. Die Tätigkeit<br />
muss alle zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des gewerblichen<br />
Straßenpersonenverkehrs (<strong>Omnibusverkehr</strong>) erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen<br />
Sachgebieten (siehe Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern) vermittelt<br />
haben. <strong>Der</strong> Bewerber hat der <strong>IHK</strong>, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz<br />
hat, hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Die <strong>IHK</strong> kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch<br />
führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht<br />
ausreichen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig;<br />
Hinweis: die in § 7 Abs. 1 PBZugV 2013 aufgeführte fünfjährige leitende Tätigkeit kann in<br />
der Praxis nicht bescheinigt werden, da es hierfür weder einen konkreten Anwendungsfall<br />
noch einen passenden Fachkundenachweis gibt.<br />
• oder die folgenden gleichwertigen Abschlussprüfungen, jedoch nur dann, wenn sie vor<br />
dem 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder zumindest begonnen und erfolgreich abgeschlossen<br />
worden sind:<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau <strong>im</strong> Eisenbahn- und Straßenverkehr,<br />
Schwerpunkt: Personenverkehr;<br />
Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin;<br />
Abschlussprüfung als Betriebswirt/-Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen<br />
Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen;<br />
Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt <strong>im</strong> Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang<br />
Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn;<br />
© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />
Stand: Juni 2013<br />
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Existenzgründung<br />
o<br />
o<br />
Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler /Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der<br />
Technischen Universität Dresden.<br />
Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung<br />
Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.<br />
Die örtlich zuständige <strong>IHK</strong> (Wohnsitz des Antragstellers) stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen<br />
auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Die Ausstellung des Fachkundenachweises<br />
aufgrund der genannten Abschlussprüfungen ist gebührenpflichtig.<br />
Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet folgende Verkehrsformen -<br />
und nur diese sind in der Regel genehmigungsfähig:<br />
§ 42 PBefG Linienverkehr: eine zwischen best<strong>im</strong>mten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete<br />
regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an best<strong>im</strong>mten Haltestellen ein- und aussteigen<br />
können.<br />
§ 43 PBefG Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung best<strong>im</strong>mter Personenkreise<br />
unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).<br />
§ 47 PBefG Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast best<strong>im</strong>mten<br />
Ziel; <strong>Unternehmer</strong> unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit<br />
einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet<br />
sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen<br />
werden.<br />
§ 48 Abs. 1 PBefG Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der <strong>Unternehmer</strong><br />
nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam<br />
verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.<br />
§ 48 Abs. 2 PBefG Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten,<br />
die der <strong>Unternehmer</strong> nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für<br />
Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.<br />
§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die<br />
nur <strong>im</strong> ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der <strong>Unternehmer</strong> Fahrten ausführt,<br />
deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter best<strong>im</strong>mt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger<br />
Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher"<br />
Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge<br />
nur am Betriebssitz entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet.<br />
<strong>Der</strong> Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler).<br />
© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />
Stand: Juni 2013<br />
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Existenzgründung<br />
Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht<br />
unterliegen u. a. nicht:<br />
• Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze <strong>im</strong> Sinne des Straßenverkehrsgesetzes,<br />
• unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung<br />
von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und best<strong>im</strong>mt<br />
sind,<br />
• Beförderungen<br />
o von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen,<br />
insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden<br />
Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.<br />
o von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,<br />
o mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von<br />
Gottesdiensten,<br />
o mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,<br />
o von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken<br />
durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,<br />
o von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,<br />
o von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen,<br />
die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,<br />
o von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten<br />
desselben Betriebes,<br />
o mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,<br />
es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.<br />
• die Mitnahme<br />
o von umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten<br />
Fahrzeugen,<br />
o von Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung best<strong>im</strong>mt sind.<br />
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