Organisation von Straßenfesten - IHK Berlin
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Märkte & Co.<br />
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 18720<br />
<strong>Organisation</strong> <strong>von</strong> <strong>Straßenfesten</strong><br />
Straßenfeste tragen nicht nur zur Belebung des Stadtbildes bei, sondern sie verkörpern ein wichtiges<br />
Bindeglied zwischen den Bewohnern der einzelnen Stadtareale, ihren Besuchern und den<br />
ortsansässigen Gewerbetreibenden aus Handel, Handwerk, Industrie, Gastronomie und Dienstleistungen.<br />
Zugleich sind Straßenfeste für die Einkaufsstraße als Ganzes - ebenso wie für die Teilnehmer<br />
- ein wichtiges Marketing- und Kommunikationsinstrument. Straßenfeste werden daher in<br />
der Regel <strong>von</strong> Arbeitsgemeinschaften oder Interessengemeinschaften zentraler Einkaufsbereiche<br />
zur Profilierung eingesetzt. Darüber hinaus gibt es auch Veranstalter, die die Durchführung solcher<br />
Feste übernehmen.<br />
Rechtliche Grundlage<br />
Straßenfeste werden im Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Nach den Bestimmungen<br />
der Gewerbeordnung werden Straßenfeste entweder als<br />
<br />
<br />
Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)<br />
oder als<br />
Volksfeste (§ 60 b GewO)<br />
durch das zuständige Gewerbe-/Ordnungsamt festgesetzt . Die Festsetzung ist gebührenpflichtig.<br />
Gemeinsamkeiten und Unterschiede <strong>von</strong> Jahrmärkten und<br />
Volksfesten<br />
Beiden Veranstaltungstypen gemeinsam ist, dass sie zeitlich begrenzt sind und turnusmäßig stattfinden<br />
müssen. Dauerveranstaltungen dürfen also nicht durchgeführt werden. Jahrmärkte und<br />
Volksfeste unterscheiden sich indessen in folgenden Punkten:<br />
Teilnehmer<br />
Auf Jahrmärkten müssen mindestens 12 gewerbliche Händler, die Waren aller Art anbieten, vorhanden<br />
sein. Je umfangreicher die Teilnehmerzahl, umso höher muss der Anteil der gewerblichen<br />
Händler an der Gesamtzahl sein.<br />
Für die Veranstaltung eines Volksfestes indessen werden 6 Anbieter <strong>von</strong> Schaustellungen bzw.<br />
<strong>von</strong> unterhaltenden Tätigkeiten nach Schaustellerart als ausreichend angesehen.<br />
Warenangebot und Angebot anderer Tätigkeiten<br />
Auf Jahrmärkten können neben Waren aller Art auch unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart<br />
sowie Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden oder auch Promotionbzw.<br />
Informationsstände beteiligt sein. Allerdings muss das Warenangebot immer deutlich im Vor-<br />
Ihre Ansprechpartnerin:<br />
Stand: 06. Mai 2013<br />
Andrea Schulz<br />
Tel: +49 30 31510-443 | Fax: +49 30 31510-119<br />
E-Mail: andrea.schulz@berlin.ihk.de | www.ihk-berlin.de 1
Märkte & Co.<br />
dergrund stehen und den Schwerpunkt der Veranstaltung bilden (zwei Drittel der Teilnehmer gewerblicher<br />
Handel mit Waren aller Art und ein Drittel der Teilnehmer Sonstige).<br />
Dagegen stehen auf Volksfesten Schaustellungen und unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart<br />
(Karussells, Schießbuden, Losbuden, Bungeejumping u. ä.) im Vordergrund. Sie müssen<br />
den Charakter der Veranstaltung prägen. Dementsprechend ist das Warenangebot auf Waren beschränkt,<br />
die üblicherweise auf Volksfesten angeboten werden (Scherzartikel, Süßigkeiten, Spielzeug,<br />
Blumen, Luftballons, Modeschmuck u. ä.). Darüber hinaus ist die Abgabe <strong>von</strong> Speisen und<br />
Getränken erlaubt. Die Teilnahme <strong>von</strong> z.B. politisch orientierten Promotion- oder Informationsständen<br />
ist dagegen nicht statthaft.<br />
Ansprechpartner bei <strong>Straßenfesten</strong><br />
I. Festsetzung:<br />
Bevor eine Veranstaltung laut Gewerbeordnung festgesetzt werden kann, werden eine Vielzahl<br />
<strong>von</strong> Ämtern und Behörden angehört. Deshalb stellen Sie oder Ihr Veranstalter so früh wie möglich<br />
- mindestens aber sechs Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn - einen Antrag auf<br />
Festsetzung beim Gewerbe-/Ordnungsamt des Bezirkes, in dessen Amtsbereich die Veranstaltung<br />
stattfinden soll.<br />
Das Antragsformular kann unter www.berlin.de/formularserver/formular.php?126684 oder auf den<br />
Internetseiten der <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> unter den externen Links der Dokument-Nummer 57561 heruntergeladen<br />
werden. Das Gewerbe-/Ordnungsamt benötigt für die Bearbeitung des Festsetzungsantrags<br />
u.a. folgende Angaben:<br />
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<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Veranstaltungsort (mit Skizze - einzelne Stände, Toilettenwagen, Bühnen u.ä. einzeichnen)<br />
Veranstaltungsdauer<br />
Tägliche Öffnungszeiten<br />
Auf- und Abbauzeiten<br />
Eintrittsgelder<br />
Teilnehmerliste (Vor- und Zuname des Standbetreibers bzw. Bezeichnung der Firma, Anschrift<br />
sowie Art der Ware, die vertrieben werden soll)<br />
Weitere geplante Aktivitäten (z. B. Konzerte, Modeschauen, Kinderprogramm u. ä.)<br />
Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Veranstalter<br />
Zusätzlich benötigt das Gewerbe-/Ordnungsamt <strong>von</strong> Ihnen oder vom Veranstalter des Straßenfestes<br />
folgende Informationen bzw. Unterlagen:<br />
<br />
<br />
<br />
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zuständig ist die polizeiliche Meldestelle/Bürgeramt)<br />
Auszug aus dem Bundeszentralregister (zuständig ist die polizeiliche Meldestelle/Bürgeramt)<br />
Polizeiliches Führungszeugnis (zuständig ist die polizeiliche Meldestelle/Bürgeramt)<br />
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II. Nutzung <strong>von</strong> öffentlichem Straßenland, Sperrung <strong>von</strong> Straßenabschnitten:<br />
Das Ordnungsamt:<br />
Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Straßenfeste stellt eine Sondernutzung dar, für die<br />
beim bezirklichen Ordnungsamt eine Genehmigung eingeholt werden muss (Sondernutzungserlaubnis).<br />
Die Genehmigung ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgelts wird nach der jeweils gültigen<br />
Entgeltordnung bemessen. Straßenfeste, die ausschließlich nichtkommerziellen Zwecken dienen,<br />
können auf Antrag beim Ordnungsamt des betreffenden Bezirks <strong>von</strong> der Gebührenerhebung<br />
befreit werden. Dem entsprechenden Antrag ist in solchen Fällen eine Bescheinigung des Finanzamtes<br />
beizufügen.<br />
http://service.berlin.de/ordnungsaemter/<br />
Das Umwelt- und Naturschutzamt:<br />
Für die Nutzung <strong>von</strong> Grünanlagen (z.B. für die Aufstellung <strong>von</strong> Toilettenwagen oder Sanitätszelten<br />
u. ä.) muss eine Genehmigung beim Umwelt- und Naturschutzamt des betreffenden Bezirks eingeholt<br />
werden.<br />
http://service.berlin.de/umwelt-naturschutzaemter/<br />
Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde:<br />
Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes sowie die Sperrung <strong>von</strong> Straßenabschnitten für Feste führen<br />
zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs. Daher müssen Sie oder der Veranstalter<br />
eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 Straßenverkehrsordnung ebenfalls beim Ordnungsamt<br />
des betreffenden Bezirkes einholen. Für die Bearbeitung Ihres Antrags oder des Antrags<br />
Ihres Veranstalters benötigt die Behörde folgende Angaben:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Veranstaltungsart (z.B. Straßenfest, Werbeveranstaltung)<br />
Veranstaltungszeiten (inkl. Auf- und Abbauzeiten)<br />
Umfang der Veranstaltung (Größenordnung, Skizze, Auf- und Abbaupläne über beabsichtigte<br />
Aufbauten, wie Verkaufsstände, Bühne, Tische, Stühle etc.<br />
Erwartete Teilnehmer (Besucher)<br />
Anhörungsfähige Verkehrszeichenpläne in vierfacher Ausfertigung bei beabsichtigter Straßen-<br />
und Parkplatzsperrung<br />
http://service.berlin.de/ordnungsaemter/<br />
III. Abgabe alkoholischer Getränke:<br />
Für den Ausschank alkoholischer Getränke muss eine sogenannte Gestattung (gemäß § 12 Gaststättengesetz)<br />
beim Gewerbe-/Ordnungsamt des Bezirkes eingeholt werden. Die Erteilung <strong>von</strong><br />
Gestattungen ist gebührenpflichtig.<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
Antragsformular (Download unter externe Links der Dokument-Nummer 57561 <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong>)<br />
<br />
Personalausweis oder Pass, bei Nicht-EU-Bürgern eine zur selbständigen Gewerbeausübung<br />
berechtigte Aufenthaltserlaubnis<br />
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Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, sofern der Antragsteller dort eingetragen<br />
ist<br />
Ggf. Vertrag mit dem Veranstalter, Sondernutzungserlaubnis für öffentliches Straßenland<br />
oder Grünfläche, bei privatem Straßenland Einverständniserklärung des Eigentümers<br />
<strong>Berlin</strong>er Gewerbe-/Ordnungsämter:<br />
http://service.berlin.de/wirtschaftsaemter/<br />
http://service.berlin.de/ordnungsaemter/<br />
IV. Abgabe <strong>von</strong> Speisen und Getränken:<br />
Die Abgabe <strong>von</strong> Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort setzt die Einhaltung <strong>von</strong> Vorschriften<br />
der Lebensmittel- und Personalhygiene voraus. Deshalb ist mit Kontrollen des zuständigen Veterinär-<br />
und Lebensmittelaufsichtsamtes zu rechnen.<br />
Nachfolgend ein Auszug der wichtigsten Regeln:<br />
Verkaufsstände sollten über ein vorspringendes Schutzdach, das eine Einheit mit bis zum<br />
Boden reichenden Rück- und Seitenwänden bildet, oder über andere Vorrichtungen, wie<br />
z.B. Schutzscheiben und Schutzschirme, verfügen.<br />
Die Verkaufsstände müssen über abwaschbare Abstell- und Verkaufsflächen verfügen, die<br />
mindestens 60 cm über dem Fußboden liegen sollten. Die Lebensmittel sind mit Glasschürzen,<br />
Abdeckfolien u.ä. gegen Anhusten oder Anspucken durch Kunden zu schützen.<br />
Lebensmittel sind innerhalb der Verkaufseinrichtung oder in einem hygienisch einwandfreien<br />
Gewerberaum oder einem geschlossenen Behältnis bei den erforderlichen Temperaturen<br />
zu lagern. Die Lagerung direkt auf dem Fußboden ist untersagt.<br />
Für leicht verderbliche Lebensmittel müssen Kühleinrichtungen sowie geeignete Thermometer<br />
vorhanden sein, die die Einhaltung der erforderlichen Temperaturen bis zur Abgabe<br />
an den Verbraucher gewährleisten. Die Temperaturen sind zu dokumentieren.<br />
Das Spülen <strong>von</strong> Gläsern, Geschirr und Bestecken in der Verkaufseinrichtung ist nur zulässig,<br />
wenn geeignete Vorrichtungen mit Zu- und Ablauf vorhanden sind. In der Einrichtung<br />
muss die Möglichkeit zur Warmwasserbereitung vorhanden sein.<br />
In unmittelbarer Umgebung der Verkaufseinrichtungen (max. 100 m Entfernung) müssen<br />
für das Personal Sanitäreinrichtungen mit fließendem Warm- und Kaltwasser, Mittel zum<br />
Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein, die während der<br />
gesamten Marktzeiten zur Verfügung stehen und nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein<br />
sollten.<br />
Beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen <strong>von</strong> Lebensmitteln ist das Rauchen, Tabakkauen<br />
sowie Kaltrauchen zu unterlassen.<br />
Personen, die<br />
Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage,<br />
Eiprodukte,<br />
Erzeugnisse aus Fisch, Krusten-, Schalen- oder Weichtieren,<br />
Feinkostsalate, Rohkostsalate, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaise etc.<br />
Fleisch- und Fleischerzeugnisse,<br />
Milch- und Milcherzeugnisse sowie<br />
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse<br />
herstellen oder unverpackt behandeln und/oder in den Verkehr bringen, müssen im Besitz<br />
einer gültigen Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz sein.<br />
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Stand: 06. Mai 2013<br />
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Beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln ist saubere Schutzkleidung erforderlich, die<br />
den größten Teil der privaten Kleidung überdeckt.<br />
Unverpackte Lebensmittel dürfen vom Verkaufspersonal nicht mit bloßen Händen berührt<br />
werden.<br />
Rohe Hackfleischprodukte, wie z.B. Hackepeter, Döner Kebab, dürfen außerhalb geschlossener<br />
Räume nicht in den Verkehr gebracht werden.<br />
Die Rückverfolgbarkeit der angebotenen und verwendeten Lebensmittel ist zu gewährleisten.<br />
Behälter für Lebensmittelabfälle und andere Abfälle müssen mit einer Abdeckung versehen<br />
und so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.<br />
Reinigungsmittel und -gerätschaften sind getrennt <strong>von</strong> Lebensmitteln aufzubewahren.<br />
Herstellungsgeräte, wie Popcornmaschinen, Mandelbrenner, Eismaschinen, Grillgeräte<br />
sind so aufzustellen, dass Beeinträchtigungen durch betriebsfremde Personen, Witterungseinflüssen<br />
u.ä. ausgeschlossen sind.<br />
Das in der Verkaufseinrichtung verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität aufweisen.<br />
Weitere Fragen klären Sie bitte vor der Veranstaltung mit dem betreffenden Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt:<br />
http://service.berlin.de/veterinaer-lebensmittelaufsichtsaemter/<br />
V. Musikdarbietungen, Betrieb <strong>von</strong> Beschallungsanlagen, Stromaggregaten:<br />
Diese Punkte sind hinsichtlich der Einhaltung technischer Vorschriften, die der Betriebssicherheit<br />
dienen sowie hinsichtlich des Lärmschutzes mit dem bezirklichen Umweltamt abzustimmen und es<br />
muss eine Ausnahmezulassung <strong>von</strong> den Verboten der Lärmverordnung eingeholt werden.<br />
Veranstalter erhalten strenge Auflagen. U.a. ist folgendes sicherzustellen:<br />
Eine geschäftsfähige Person hat vor Ort dafür zu sorgen, dass auftretende vermeidbare<br />
Ruhestörungen unverzüglich unterbunden werden.<br />
Mit Kraftstoff betriebene mobile Stromaggregate z.B. für die Bühnentechnik, Schausteller,<br />
Fahrgeschäfte, Händler und Gastronomiestände dürfen nicht verwendet werden.<br />
Die Bühne ist so herzurichten, dass keine Öffnungen zwischen Decke, Seiten- und Rückwänden<br />
vorliegen.<br />
Die Lautsprecher der Bühne sind auf den Bühnenvorplatz auszurichten, Wohnhäuser sollen<br />
nicht in der direkten Abstrahlrichtung liegen.<br />
Der Veranstalter hat sicher zustellen, dass die vorgegebenen Immissionswerte eingehalten<br />
werden.<br />
Weitere Auflagen werden mit dem Bescheid zur Festsetzung der Veranstaltung übermittelt.<br />
Verstöße gegen diese Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten nach dem Landes-<br />
Immissionsschutzgesetz <strong>Berlin</strong> (LImSchG Bln) dar und können mit Geldbußen bis zu 50 T€ geahndet<br />
werden.<br />
<strong>Berlin</strong>er Umweltämter:<br />
http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html<br />
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VI. Aufbau <strong>von</strong> Fahrgeschäften, Hüpfburgen, Bühnen, etc.:<br />
Sogenannte „Fliegende Bauten“ müssen vor Inbetriebnahme durch die Prüfstelle beim TÜV abgenommen<br />
werden.<br />
Ansprechpartner in <strong>Berlin</strong>:<br />
TÜV Industrie Service GmbH<br />
Prüfstelle <strong>Berlin</strong> Tempelhof-Schöneberg<br />
Alboinstr. 56, 12103 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/75 62 14 36<br />
VII. Einsatz <strong>von</strong> Laser oder Hochleistungs-Scheinwerfern:<br />
Ein Einsatz solcher Geräte ist wegen möglicher Beeinträchtigungen des Luftverkehrs genehmigungspflichtig.<br />
Der Antrag ist formlos bei der<br />
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />
Postfach 42 06 53, 12066 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/634 96-108 (Herr Finke) oder 030/634 96-101 (Sekretariat)<br />
zu stellen.<br />
VIII. Verteilung <strong>von</strong> Werbematerial auf öffentlichem Straßenland:<br />
Laut <strong>Berlin</strong>er Straßenreinigungsgesetz ist das Verteilen <strong>von</strong> Werbematerial erlaubnispflichtig. Hierfür<br />
ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Werbeaktion mittels schriftlichen<br />
Antrags eine Erlaubnis beim zuständigen Ordnungsamt des Bezirkes einzuholen. Die Erlaubniserteilung<br />
ist gebührenpflichtig. Ein ausführliches Merkblatt der Ordnungsämter sowie das Antragsformular<br />
können Sie auf den Internetseiten der <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> unter den externen Links der Dokument-<br />
Nummer 57561 abrufen.<br />
IX. Musikdarbietungen:<br />
Für Musikdarbietungen werden aus urheberrechtlichen Gründen Gebühren erhoben. Sie müssen<br />
daher angemeldet werden bei der<br />
GEMA Bezirksdirektion <strong>Berlin</strong><br />
Keithstr. 7, 10787 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/212 92-598 (zuständig für <strong>Berlin</strong>)<br />
Tel.: 030/212 92-398 (zuständig für Brandenburg)<br />
Tel.: 030/212 92-698 (zuständig für Mecklenburg-Vorpommern)<br />
Fax: 030/212 92-795 (zuständig für alle Bundesländer)<br />
mailto:bd-b@gema.de<br />
X. Feuerwerk:<br />
Ist das Abbrennen <strong>von</strong> Feuerwerk vorgesehen, so ist beim zuständigen Gewerbe-/Ordnungsamt<br />
vier Wochen vor dem geplanten Termin eine Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz vorzunehmen.<br />
© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />
Stand: 06. Mai 2013<br />
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Märkte & Co.<br />
Bei Feuerwerk, das auf dem Wasser gezündet werden soll, beträgt die Anzeigefrist sechs Wochen.<br />
Die Anzeige ist entgeltpflichtig. Das entsprechende Formular können Sie auf den Internetseiten der<br />
<strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> unter den externen Links der Dokument-Nummer 57561 abrufen.<br />
Nähere Informationen bei den <strong>Berlin</strong>er Gewerbe-/Ordnungsämtern:<br />
http://service.berlin.de/wirtschaftsaemter/<br />
http://service.berlin.de/ordnungsaemter/<br />
Folgende Veranstalter <strong>von</strong> Feuerwerk stehen u.a. zur Verfügung:<br />
PYRO-ART Handel und Dienstleistung<br />
Unternehmergesellschaft<br />
Schönerlinder Str. 29a, 13127 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/47 47 90 16<br />
Fax: 030/47 47 90 22<br />
info@pyroevents.de<br />
www.pyroevents.de<br />
Chris-Feuerwerke Pyrotechnik<br />
Christian Grotzki<br />
Frobenstr. 37a, 12249 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/77 05 93 73<br />
Fax: 030/76 80 49 36<br />
Mobil: 0160/321 16 40<br />
info@chris-feuerwerke.de<br />
www.chris-feuerwerke.de<br />
Reiner Pyrotechnik<br />
Dietrich Reiner<br />
Oranienstr. 43, 10969 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/614 76 46<br />
Fax: 030/614 39 70<br />
Mobil: 0152/21 67 09 84<br />
info@reinerpyro.de<br />
www.reinerpyro.de<br />
Lonestar - Fireworks<br />
Sven Jahns, Marco Unger, Sudhir Grover, Norbert Block GbR<br />
Wittenauer Str. 72, 13435 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/91 42 21 11<br />
Fax: 030/91 42 21 13<br />
Mobil: 0179/241 66 17<br />
info@lonestar-fireworks.de<br />
www.lonestar-fireworks.de<br />
Feuerwerk-Eventservice<br />
Stefan Haupt<br />
© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />
Stand: 06. Mai 2013<br />
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Märkte & Co.<br />
Schwabstedter Weg 20, 13503 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 0179/291 24 25<br />
Fax: 030/43 66 72 78<br />
feuerwerkevents@aol.com<br />
www.feuerwerk-eventservice.de<br />
XI. Abfallbeseitigung und Aufstellung <strong>von</strong> Toilettenwagen:<br />
Hier können für einzelne Dienstleistungen (z. B. Container, Toilettenwagen u. ä) private Entsorgungsunternehmen<br />
beauftragt werden. Für die eigentliche Straßenreinigung ist zuständig:<br />
<strong>Berlin</strong>er Stadtreinigungsbetriebe (BSR)<br />
Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
Ringbahnstr. 96, 12103 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/75 92-49 00<br />
Fax: 030/75 92-25 81<br />
Weitere Informationen:<br />
http://www.bsr.de<br />
XII. Bereitstellung eines Sanitätsdienstes:<br />
Die Verantwortung für das Gelingen einer Veranstaltung liegt beim Organisator. Die Veranstaltung<br />
soll jedoch nicht nur ein erfolgreiches Erlebnis werden, sondern zugleich auch die Sicherheit der<br />
Teilnehmer und Besucher gewährleisten. Das zuständige Wirtschafts-/Ordnungsamt kann daher<br />
die Genehmigung der Veranstaltung <strong>von</strong> der Einhaltung bestimmter Auflagen vorabhängig machen.<br />
Dazu gehört auch oft die Bereitstellung eines ausreichenden Sanitätsdienstes.<br />
Die Anforderungen an den Sanitätsdienst sind abhängig <strong>von</strong> der Art und der Größe der Veranstaltung.<br />
Ein entsprechendes Merkblatt erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wirtschafts-/Ordnungsamt<br />
oder auf den Internetseiten der <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> unter den externen Links der Dokument-Nummer 57561.<br />
Folgende Hilfsorganisationen stehen für den Sanitätsdienst zur Verfügung:<br />
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland<br />
Landesverband <strong>Berlin</strong> e.V.<br />
Kolonnenstr. 30 K, 10829 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/213 07-147<br />
Fax: 030/213 07-119<br />
info@asb-berlin.de<br />
© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />
Stand: 06. Mai 2013<br />
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Märkte & Co.<br />
Deutsches Rotes Kreuz<br />
Landesverband <strong>Berlin</strong>er Rotes Kreuz e. V.<br />
Bachestr. 11, 12161 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/850 05-455<br />
Fax: 030/850 05-483<br />
einsatzdienste@drk-berlin.de<br />
Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.<br />
Kreisverband <strong>Berlin</strong><br />
Berner Str. 2 – 3, 12205 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/81 69 01-240<br />
Fax: 030/81 69 01-705<br />
berlin.kbl@juh-bb.de<br />
Malteser-Hilfsdienst e. V.<br />
Landesverband <strong>Berlin</strong>/Brandenburg<br />
Alt-Lietzow 33, 10587 <strong>Berlin</strong><br />
Tel.: 030/34 80 03-22<br />
Fax: 030/34 80 03-50<br />
zel@malteser-berlin.de<br />
Diese <strong>Organisation</strong>en haben sich in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit und<br />
Soziales hinsichtlich Qualifikation der Helfer sowie Ausstattung der Helfer und Unfallhilfsstellen auf<br />
einen einheitlichen Standard geeinigt.<br />
Dieses Merkblatt enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit<br />
größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen<br />
werden.<br />
© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />
Stand: 06. Mai 2013<br />
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