16.02.2014 Aufrufe

Organisation von Straßenfesten - IHK Berlin

Organisation von Straßenfesten - IHK Berlin

Organisation von Straßenfesten - IHK Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.

Märkte & Co.<br />

Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 18720<br />

<strong>Organisation</strong> <strong>von</strong> <strong>Straßenfesten</strong><br />

Straßenfeste tragen nicht nur zur Belebung des Stadtbildes bei, sondern sie verkörpern ein wichtiges<br />

Bindeglied zwischen den Bewohnern der einzelnen Stadtareale, ihren Besuchern und den<br />

ortsansässigen Gewerbetreibenden aus Handel, Handwerk, Industrie, Gastronomie und Dienstleistungen.<br />

Zugleich sind Straßenfeste für die Einkaufsstraße als Ganzes - ebenso wie für die Teilnehmer<br />

- ein wichtiges Marketing- und Kommunikationsinstrument. Straßenfeste werden daher in<br />

der Regel <strong>von</strong> Arbeitsgemeinschaften oder Interessengemeinschaften zentraler Einkaufsbereiche<br />

zur Profilierung eingesetzt. Darüber hinaus gibt es auch Veranstalter, die die Durchführung solcher<br />

Feste übernehmen.<br />

Rechtliche Grundlage<br />

Straßenfeste werden im Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Nach den Bestimmungen<br />

der Gewerbeordnung werden Straßenfeste entweder als<br />

<br />

<br />

Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)<br />

oder als<br />

Volksfeste (§ 60 b GewO)<br />

durch das zuständige Gewerbe-/Ordnungsamt festgesetzt . Die Festsetzung ist gebührenpflichtig.<br />

Gemeinsamkeiten und Unterschiede <strong>von</strong> Jahrmärkten und<br />

Volksfesten<br />

Beiden Veranstaltungstypen gemeinsam ist, dass sie zeitlich begrenzt sind und turnusmäßig stattfinden<br />

müssen. Dauerveranstaltungen dürfen also nicht durchgeführt werden. Jahrmärkte und<br />

Volksfeste unterscheiden sich indessen in folgenden Punkten:<br />

Teilnehmer<br />

Auf Jahrmärkten müssen mindestens 12 gewerbliche Händler, die Waren aller Art anbieten, vorhanden<br />

sein. Je umfangreicher die Teilnehmerzahl, umso höher muss der Anteil der gewerblichen<br />

Händler an der Gesamtzahl sein.<br />

Für die Veranstaltung eines Volksfestes indessen werden 6 Anbieter <strong>von</strong> Schaustellungen bzw.<br />

<strong>von</strong> unterhaltenden Tätigkeiten nach Schaustellerart als ausreichend angesehen.<br />

Warenangebot und Angebot anderer Tätigkeiten<br />

Auf Jahrmärkten können neben Waren aller Art auch unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart<br />

sowie Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden oder auch Promotionbzw.<br />

Informationsstände beteiligt sein. Allerdings muss das Warenangebot immer deutlich im Vor-<br />

Ihre Ansprechpartnerin:<br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

Andrea Schulz<br />

Tel: +49 30 31510-443 | Fax: +49 30 31510-119<br />

E-Mail: andrea.schulz@berlin.ihk.de | www.ihk-berlin.de 1


Märkte & Co.<br />

dergrund stehen und den Schwerpunkt der Veranstaltung bilden (zwei Drittel der Teilnehmer gewerblicher<br />

Handel mit Waren aller Art und ein Drittel der Teilnehmer Sonstige).<br />

Dagegen stehen auf Volksfesten Schaustellungen und unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart<br />

(Karussells, Schießbuden, Losbuden, Bungeejumping u. ä.) im Vordergrund. Sie müssen<br />

den Charakter der Veranstaltung prägen. Dementsprechend ist das Warenangebot auf Waren beschränkt,<br />

die üblicherweise auf Volksfesten angeboten werden (Scherzartikel, Süßigkeiten, Spielzeug,<br />

Blumen, Luftballons, Modeschmuck u. ä.). Darüber hinaus ist die Abgabe <strong>von</strong> Speisen und<br />

Getränken erlaubt. Die Teilnahme <strong>von</strong> z.B. politisch orientierten Promotion- oder Informationsständen<br />

ist dagegen nicht statthaft.<br />

Ansprechpartner bei <strong>Straßenfesten</strong><br />

I. Festsetzung:<br />

Bevor eine Veranstaltung laut Gewerbeordnung festgesetzt werden kann, werden eine Vielzahl<br />

<strong>von</strong> Ämtern und Behörden angehört. Deshalb stellen Sie oder Ihr Veranstalter so früh wie möglich<br />

- mindestens aber sechs Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn - einen Antrag auf<br />

Festsetzung beim Gewerbe-/Ordnungsamt des Bezirkes, in dessen Amtsbereich die Veranstaltung<br />

stattfinden soll.<br />

Das Antragsformular kann unter www.berlin.de/formularserver/formular.php?126684 oder auf den<br />

Internetseiten der <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> unter den externen Links der Dokument-Nummer 57561 heruntergeladen<br />

werden. Das Gewerbe-/Ordnungsamt benötigt für die Bearbeitung des Festsetzungsantrags<br />

u.a. folgende Angaben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Veranstaltungsort (mit Skizze - einzelne Stände, Toilettenwagen, Bühnen u.ä. einzeichnen)<br />

Veranstaltungsdauer<br />

Tägliche Öffnungszeiten<br />

Auf- und Abbauzeiten<br />

Eintrittsgelder<br />

Teilnehmerliste (Vor- und Zuname des Standbetreibers bzw. Bezeichnung der Firma, Anschrift<br />

sowie Art der Ware, die vertrieben werden soll)<br />

Weitere geplante Aktivitäten (z. B. Konzerte, Modeschauen, Kinderprogramm u. ä.)<br />

Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Veranstalter<br />

Zusätzlich benötigt das Gewerbe-/Ordnungsamt <strong>von</strong> Ihnen oder vom Veranstalter des Straßenfestes<br />

folgende Informationen bzw. Unterlagen:<br />

<br />

<br />

<br />

Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zuständig ist die polizeiliche Meldestelle/Bürgeramt)<br />

Auszug aus dem Bundeszentralregister (zuständig ist die polizeiliche Meldestelle/Bürgeramt)<br />

Polizeiliches Führungszeugnis (zuständig ist die polizeiliche Meldestelle/Bürgeramt)<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

2


Märkte & Co.<br />

II. Nutzung <strong>von</strong> öffentlichem Straßenland, Sperrung <strong>von</strong> Straßenabschnitten:<br />

Das Ordnungsamt:<br />

Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Straßenfeste stellt eine Sondernutzung dar, für die<br />

beim bezirklichen Ordnungsamt eine Genehmigung eingeholt werden muss (Sondernutzungserlaubnis).<br />

Die Genehmigung ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgelts wird nach der jeweils gültigen<br />

Entgeltordnung bemessen. Straßenfeste, die ausschließlich nichtkommerziellen Zwecken dienen,<br />

können auf Antrag beim Ordnungsamt des betreffenden Bezirks <strong>von</strong> der Gebührenerhebung<br />

befreit werden. Dem entsprechenden Antrag ist in solchen Fällen eine Bescheinigung des Finanzamtes<br />

beizufügen.<br />

http://service.berlin.de/ordnungsaemter/<br />

Das Umwelt- und Naturschutzamt:<br />

Für die Nutzung <strong>von</strong> Grünanlagen (z.B. für die Aufstellung <strong>von</strong> Toilettenwagen oder Sanitätszelten<br />

u. ä.) muss eine Genehmigung beim Umwelt- und Naturschutzamt des betreffenden Bezirks eingeholt<br />

werden.<br />

http://service.berlin.de/umwelt-naturschutzaemter/<br />

Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde:<br />

Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes sowie die Sperrung <strong>von</strong> Straßenabschnitten für Feste führen<br />

zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs. Daher müssen Sie oder der Veranstalter<br />

eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 Straßenverkehrsordnung ebenfalls beim Ordnungsamt<br />

des betreffenden Bezirkes einholen. Für die Bearbeitung Ihres Antrags oder des Antrags<br />

Ihres Veranstalters benötigt die Behörde folgende Angaben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Veranstaltungsart (z.B. Straßenfest, Werbeveranstaltung)<br />

Veranstaltungszeiten (inkl. Auf- und Abbauzeiten)<br />

Umfang der Veranstaltung (Größenordnung, Skizze, Auf- und Abbaupläne über beabsichtigte<br />

Aufbauten, wie Verkaufsstände, Bühne, Tische, Stühle etc.<br />

Erwartete Teilnehmer (Besucher)<br />

Anhörungsfähige Verkehrszeichenpläne in vierfacher Ausfertigung bei beabsichtigter Straßen-<br />

und Parkplatzsperrung<br />

http://service.berlin.de/ordnungsaemter/<br />

III. Abgabe alkoholischer Getränke:<br />

Für den Ausschank alkoholischer Getränke muss eine sogenannte Gestattung (gemäß § 12 Gaststättengesetz)<br />

beim Gewerbe-/Ordnungsamt des Bezirkes eingeholt werden. Die Erteilung <strong>von</strong><br />

Gestattungen ist gebührenpflichtig.<br />

Erforderliche Unterlagen:<br />

Antragsformular (Download unter externe Links der Dokument-Nummer 57561 <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong>)<br />

<br />

Personalausweis oder Pass, bei Nicht-EU-Bürgern eine zur selbständigen Gewerbeausübung<br />

berechtigte Aufenthaltserlaubnis<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

3


Märkte & Co.<br />

<br />

<br />

Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, sofern der Antragsteller dort eingetragen<br />

ist<br />

Ggf. Vertrag mit dem Veranstalter, Sondernutzungserlaubnis für öffentliches Straßenland<br />

oder Grünfläche, bei privatem Straßenland Einverständniserklärung des Eigentümers<br />

<strong>Berlin</strong>er Gewerbe-/Ordnungsämter:<br />

http://service.berlin.de/wirtschaftsaemter/<br />

http://service.berlin.de/ordnungsaemter/<br />

IV. Abgabe <strong>von</strong> Speisen und Getränken:<br />

Die Abgabe <strong>von</strong> Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort setzt die Einhaltung <strong>von</strong> Vorschriften<br />

der Lebensmittel- und Personalhygiene voraus. Deshalb ist mit Kontrollen des zuständigen Veterinär-<br />

und Lebensmittelaufsichtsamtes zu rechnen.<br />

Nachfolgend ein Auszug der wichtigsten Regeln:<br />

Verkaufsstände sollten über ein vorspringendes Schutzdach, das eine Einheit mit bis zum<br />

Boden reichenden Rück- und Seitenwänden bildet, oder über andere Vorrichtungen, wie<br />

z.B. Schutzscheiben und Schutzschirme, verfügen.<br />

Die Verkaufsstände müssen über abwaschbare Abstell- und Verkaufsflächen verfügen, die<br />

mindestens 60 cm über dem Fußboden liegen sollten. Die Lebensmittel sind mit Glasschürzen,<br />

Abdeckfolien u.ä. gegen Anhusten oder Anspucken durch Kunden zu schützen.<br />

Lebensmittel sind innerhalb der Verkaufseinrichtung oder in einem hygienisch einwandfreien<br />

Gewerberaum oder einem geschlossenen Behältnis bei den erforderlichen Temperaturen<br />

zu lagern. Die Lagerung direkt auf dem Fußboden ist untersagt.<br />

Für leicht verderbliche Lebensmittel müssen Kühleinrichtungen sowie geeignete Thermometer<br />

vorhanden sein, die die Einhaltung der erforderlichen Temperaturen bis zur Abgabe<br />

an den Verbraucher gewährleisten. Die Temperaturen sind zu dokumentieren.<br />

Das Spülen <strong>von</strong> Gläsern, Geschirr und Bestecken in der Verkaufseinrichtung ist nur zulässig,<br />

wenn geeignete Vorrichtungen mit Zu- und Ablauf vorhanden sind. In der Einrichtung<br />

muss die Möglichkeit zur Warmwasserbereitung vorhanden sein.<br />

In unmittelbarer Umgebung der Verkaufseinrichtungen (max. 100 m Entfernung) müssen<br />

für das Personal Sanitäreinrichtungen mit fließendem Warm- und Kaltwasser, Mittel zum<br />

Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein, die während der<br />

gesamten Marktzeiten zur Verfügung stehen und nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein<br />

sollten.<br />

Beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen <strong>von</strong> Lebensmitteln ist das Rauchen, Tabakkauen<br />

sowie Kaltrauchen zu unterlassen.<br />

Personen, die<br />

Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage,<br />

Eiprodukte,<br />

Erzeugnisse aus Fisch, Krusten-, Schalen- oder Weichtieren,<br />

Feinkostsalate, Rohkostsalate, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaise etc.<br />

Fleisch- und Fleischerzeugnisse,<br />

Milch- und Milcherzeugnisse sowie<br />

Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse<br />

herstellen oder unverpackt behandeln und/oder in den Verkehr bringen, müssen im Besitz<br />

einer gültigen Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz sein.<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

4


Märkte & Co.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln ist saubere Schutzkleidung erforderlich, die<br />

den größten Teil der privaten Kleidung überdeckt.<br />

Unverpackte Lebensmittel dürfen vom Verkaufspersonal nicht mit bloßen Händen berührt<br />

werden.<br />

Rohe Hackfleischprodukte, wie z.B. Hackepeter, Döner Kebab, dürfen außerhalb geschlossener<br />

Räume nicht in den Verkehr gebracht werden.<br />

Die Rückverfolgbarkeit der angebotenen und verwendeten Lebensmittel ist zu gewährleisten.<br />

Behälter für Lebensmittelabfälle und andere Abfälle müssen mit einer Abdeckung versehen<br />

und so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.<br />

Reinigungsmittel und -gerätschaften sind getrennt <strong>von</strong> Lebensmitteln aufzubewahren.<br />

Herstellungsgeräte, wie Popcornmaschinen, Mandelbrenner, Eismaschinen, Grillgeräte<br />

sind so aufzustellen, dass Beeinträchtigungen durch betriebsfremde Personen, Witterungseinflüssen<br />

u.ä. ausgeschlossen sind.<br />

Das in der Verkaufseinrichtung verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität aufweisen.<br />

Weitere Fragen klären Sie bitte vor der Veranstaltung mit dem betreffenden Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt:<br />

http://service.berlin.de/veterinaer-lebensmittelaufsichtsaemter/<br />

V. Musikdarbietungen, Betrieb <strong>von</strong> Beschallungsanlagen, Stromaggregaten:<br />

Diese Punkte sind hinsichtlich der Einhaltung technischer Vorschriften, die der Betriebssicherheit<br />

dienen sowie hinsichtlich des Lärmschutzes mit dem bezirklichen Umweltamt abzustimmen und es<br />

muss eine Ausnahmezulassung <strong>von</strong> den Verboten der Lärmverordnung eingeholt werden.<br />

Veranstalter erhalten strenge Auflagen. U.a. ist folgendes sicherzustellen:<br />

Eine geschäftsfähige Person hat vor Ort dafür zu sorgen, dass auftretende vermeidbare<br />

Ruhestörungen unverzüglich unterbunden werden.<br />

Mit Kraftstoff betriebene mobile Stromaggregate z.B. für die Bühnentechnik, Schausteller,<br />

Fahrgeschäfte, Händler und Gastronomiestände dürfen nicht verwendet werden.<br />

Die Bühne ist so herzurichten, dass keine Öffnungen zwischen Decke, Seiten- und Rückwänden<br />

vorliegen.<br />

Die Lautsprecher der Bühne sind auf den Bühnenvorplatz auszurichten, Wohnhäuser sollen<br />

nicht in der direkten Abstrahlrichtung liegen.<br />

Der Veranstalter hat sicher zustellen, dass die vorgegebenen Immissionswerte eingehalten<br />

werden.<br />

Weitere Auflagen werden mit dem Bescheid zur Festsetzung der Veranstaltung übermittelt.<br />

Verstöße gegen diese Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten nach dem Landes-<br />

Immissionsschutzgesetz <strong>Berlin</strong> (LImSchG Bln) dar und können mit Geldbußen bis zu 50 T€ geahndet<br />

werden.<br />

<strong>Berlin</strong>er Umweltämter:<br />

http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

5


Märkte & Co.<br />

VI. Aufbau <strong>von</strong> Fahrgeschäften, Hüpfburgen, Bühnen, etc.:<br />

Sogenannte „Fliegende Bauten“ müssen vor Inbetriebnahme durch die Prüfstelle beim TÜV abgenommen<br />

werden.<br />

Ansprechpartner in <strong>Berlin</strong>:<br />

TÜV Industrie Service GmbH<br />

Prüfstelle <strong>Berlin</strong> Tempelhof-Schöneberg<br />

Alboinstr. 56, 12103 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/75 62 14 36<br />

VII. Einsatz <strong>von</strong> Laser oder Hochleistungs-Scheinwerfern:<br />

Ein Einsatz solcher Geräte ist wegen möglicher Beeinträchtigungen des Luftverkehrs genehmigungspflichtig.<br />

Der Antrag ist formlos bei der<br />

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />

Postfach 42 06 53, 12066 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/634 96-108 (Herr Finke) oder 030/634 96-101 (Sekretariat)<br />

zu stellen.<br />

VIII. Verteilung <strong>von</strong> Werbematerial auf öffentlichem Straßenland:<br />

Laut <strong>Berlin</strong>er Straßenreinigungsgesetz ist das Verteilen <strong>von</strong> Werbematerial erlaubnispflichtig. Hierfür<br />

ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Werbeaktion mittels schriftlichen<br />

Antrags eine Erlaubnis beim zuständigen Ordnungsamt des Bezirkes einzuholen. Die Erlaubniserteilung<br />

ist gebührenpflichtig. Ein ausführliches Merkblatt der Ordnungsämter sowie das Antragsformular<br />

können Sie auf den Internetseiten der <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> unter den externen Links der Dokument-<br />

Nummer 57561 abrufen.<br />

IX. Musikdarbietungen:<br />

Für Musikdarbietungen werden aus urheberrechtlichen Gründen Gebühren erhoben. Sie müssen<br />

daher angemeldet werden bei der<br />

GEMA Bezirksdirektion <strong>Berlin</strong><br />

Keithstr. 7, 10787 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/212 92-598 (zuständig für <strong>Berlin</strong>)<br />

Tel.: 030/212 92-398 (zuständig für Brandenburg)<br />

Tel.: 030/212 92-698 (zuständig für Mecklenburg-Vorpommern)<br />

Fax: 030/212 92-795 (zuständig für alle Bundesländer)<br />

mailto:bd-b@gema.de<br />

X. Feuerwerk:<br />

Ist das Abbrennen <strong>von</strong> Feuerwerk vorgesehen, so ist beim zuständigen Gewerbe-/Ordnungsamt<br />

vier Wochen vor dem geplanten Termin eine Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz vorzunehmen.<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

6


Märkte & Co.<br />

Bei Feuerwerk, das auf dem Wasser gezündet werden soll, beträgt die Anzeigefrist sechs Wochen.<br />

Die Anzeige ist entgeltpflichtig. Das entsprechende Formular können Sie auf den Internetseiten der<br />

<strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> unter den externen Links der Dokument-Nummer 57561 abrufen.<br />

Nähere Informationen bei den <strong>Berlin</strong>er Gewerbe-/Ordnungsämtern:<br />

http://service.berlin.de/wirtschaftsaemter/<br />

http://service.berlin.de/ordnungsaemter/<br />

Folgende Veranstalter <strong>von</strong> Feuerwerk stehen u.a. zur Verfügung:<br />

PYRO-ART Handel und Dienstleistung<br />

Unternehmergesellschaft<br />

Schönerlinder Str. 29a, 13127 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/47 47 90 16<br />

Fax: 030/47 47 90 22<br />

info@pyroevents.de<br />

www.pyroevents.de<br />

Chris-Feuerwerke Pyrotechnik<br />

Christian Grotzki<br />

Frobenstr. 37a, 12249 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/77 05 93 73<br />

Fax: 030/76 80 49 36<br />

Mobil: 0160/321 16 40<br />

info@chris-feuerwerke.de<br />

www.chris-feuerwerke.de<br />

Reiner Pyrotechnik<br />

Dietrich Reiner<br />

Oranienstr. 43, 10969 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/614 76 46<br />

Fax: 030/614 39 70<br />

Mobil: 0152/21 67 09 84<br />

info@reinerpyro.de<br />

www.reinerpyro.de<br />

Lonestar - Fireworks<br />

Sven Jahns, Marco Unger, Sudhir Grover, Norbert Block GbR<br />

Wittenauer Str. 72, 13435 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/91 42 21 11<br />

Fax: 030/91 42 21 13<br />

Mobil: 0179/241 66 17<br />

info@lonestar-fireworks.de<br />

www.lonestar-fireworks.de<br />

Feuerwerk-Eventservice<br />

Stefan Haupt<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

7


Märkte & Co.<br />

Schwabstedter Weg 20, 13503 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 0179/291 24 25<br />

Fax: 030/43 66 72 78<br />

feuerwerkevents@aol.com<br />

www.feuerwerk-eventservice.de<br />

XI. Abfallbeseitigung und Aufstellung <strong>von</strong> Toilettenwagen:<br />

Hier können für einzelne Dienstleistungen (z. B. Container, Toilettenwagen u. ä) private Entsorgungsunternehmen<br />

beauftragt werden. Für die eigentliche Straßenreinigung ist zuständig:<br />

<strong>Berlin</strong>er Stadtreinigungsbetriebe (BSR)<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

Ringbahnstr. 96, 12103 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/75 92-49 00<br />

Fax: 030/75 92-25 81<br />

Weitere Informationen:<br />

http://www.bsr.de<br />

XII. Bereitstellung eines Sanitätsdienstes:<br />

Die Verantwortung für das Gelingen einer Veranstaltung liegt beim Organisator. Die Veranstaltung<br />

soll jedoch nicht nur ein erfolgreiches Erlebnis werden, sondern zugleich auch die Sicherheit der<br />

Teilnehmer und Besucher gewährleisten. Das zuständige Wirtschafts-/Ordnungsamt kann daher<br />

die Genehmigung der Veranstaltung <strong>von</strong> der Einhaltung bestimmter Auflagen vorabhängig machen.<br />

Dazu gehört auch oft die Bereitstellung eines ausreichenden Sanitätsdienstes.<br />

Die Anforderungen an den Sanitätsdienst sind abhängig <strong>von</strong> der Art und der Größe der Veranstaltung.<br />

Ein entsprechendes Merkblatt erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wirtschafts-/Ordnungsamt<br />

oder auf den Internetseiten der <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> unter den externen Links der Dokument-Nummer 57561.<br />

Folgende Hilfsorganisationen stehen für den Sanitätsdienst zur Verfügung:<br />

Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland<br />

Landesverband <strong>Berlin</strong> e.V.<br />

Kolonnenstr. 30 K, 10829 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/213 07-147<br />

Fax: 030/213 07-119<br />

info@asb-berlin.de<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

8


Märkte & Co.<br />

Deutsches Rotes Kreuz<br />

Landesverband <strong>Berlin</strong>er Rotes Kreuz e. V.<br />

Bachestr. 11, 12161 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/850 05-455<br />

Fax: 030/850 05-483<br />

einsatzdienste@drk-berlin.de<br />

Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.<br />

Kreisverband <strong>Berlin</strong><br />

Berner Str. 2 – 3, 12205 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/81 69 01-240<br />

Fax: 030/81 69 01-705<br />

berlin.kbl@juh-bb.de<br />

Malteser-Hilfsdienst e. V.<br />

Landesverband <strong>Berlin</strong>/Brandenburg<br />

Alt-Lietzow 33, 10587 <strong>Berlin</strong><br />

Tel.: 030/34 80 03-22<br />

Fax: 030/34 80 03-50<br />

zel@malteser-berlin.de<br />

Diese <strong>Organisation</strong>en haben sich in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit und<br />

Soziales hinsichtlich Qualifikation der Helfer sowie Ausstattung der Helfer und Unfallhilfsstellen auf<br />

einen einheitlichen Standard geeinigt.<br />

Dieses Merkblatt enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit<br />

größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen<br />

werden.<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 06. Mai 2013<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!