Ãberprüfung des Betriebszustandes von ...
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REGELBLÄTTER DES ÖSTERREICHISCHEN<br />
WASSER- UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBANDES<br />
Überprüfung <strong>des</strong> Betriebszustan<strong>des</strong><br />
<strong>von</strong><br />
Abwasserreinigungsanlagen<br />
gemäß § 134 WRG<br />
ÖWAV-Regelblatt 37<br />
ENTWURF<br />
Stand: 15.4.2008<br />
KOMMISSIONSVERTRIEB: ON ÖSTERREICHISCHES NORMUNGSINSTITUT, A-1020 WIEN, HEINESTRASSE 38
RB37_15_04_08.doc 2<br />
Überprüfung <strong>des</strong> Betriebszustan<strong>des</strong><br />
<strong>von</strong><br />
Abwasserreinigungsanlagen<br />
gemäß § 134 WRG<br />
ÖWAV-Regelblatt 37<br />
Bearbeitet durch die Fachgruppe<br />
Abwassertechnik und Gewässerschutz<br />
im ÖWAV<br />
Wien 2008<br />
ÖSTERREICHISCHER WASSER- UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND, A-1010 WIEN, MARC-AUREL-STRASSE 5
RB37_15_04_08.doc 3<br />
Alle Rechte vorbehalten.<br />
© 2008 by Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5<br />
Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung <strong>des</strong><br />
Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverban<strong>des</strong> gestattet.
RB37_15_04_08.doc 4<br />
V O R W O R T<br />
Durch große Investitionen in die Abwasserreinigung (ca. 110 – 180 Mio. € im Jahr) ist es in Österreich<br />
gelungen, die Gewässergüte wesentlich zu verbessern. Der Betrieb der Kläranlagen wird auf<br />
Grund gesetzlicher Vorgaben laufend überwacht, die Ergebnisse werden dokumentiert und veröffentlicht.<br />
Inwiefern diese mit öffentlichen Geldern errichteten Anlagen auch im erforderlichen Ausmaß in<br />
Stand gehalten werden, ist zumeist nicht erfasst. Bei kaufmännischer Betrachtung geht man in der<br />
Regel <strong>von</strong> Abschreibungszeiträumen <strong>von</strong> 5 – 25 Jahren (je nach Anlagenteil) aus. Das heißt, dass<br />
nach dem o.a. Zeitraum Anlagen oder Teile da<strong>von</strong> durch Neuanschaffungen ersetzt werden müssten.<br />
Eine entsprechende Wartung und Instandhaltung können aber Funktion und Wert erhalten,<br />
die Lebensdauer wesentlich verlängern und damit Kosten einsparen. Ebenso werden dadurch die<br />
Betriebssicherheit und Verfügbarkeit der Einrichtungen sowie der Arbeitnehmerschutz im Regelfall<br />
wesentlich verbessert, wodurch ebenfalls Betriebskosten eingespart werden können.<br />
Es ist sinnvoll und notwendig, die Kläranlagen auch in dieser Hinsicht regelmäßig zu überprüfen,<br />
die Ergebnisse zu dokumentieren und daraus die entsprechenden Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen.<br />
Grundsätzliche gesetzliche Regelungen zur Durchführung dieser Überprüfungen bestehen<br />
zwar im § 134 <strong>des</strong> Wasserrechtsgesetzes (WRG), wurden in der Praxis jedoch mangels entsprechender<br />
konkreter Richtlinien unterschiedlich gehandhabt.<br />
Das vorliegende Regelblatt soll hiezu eine Handlungsanleitung bieten, die eine österreichweit einheitliche<br />
Umsetzung ermöglicht. Bei der Ausarbeitung wurde besonders darauf Bedacht genommen,<br />
dass die Überprüfung auf einfache Art und Weise mit geringem finanziellem Aufwand in kurzer<br />
Zeit erfolgen kann. Anhand <strong>von</strong> Checklisten sollen mittels einer Analyse der Zustand der Bauwerke<br />
und der Ausrüstung sowie die Organisation und Dokumentation der Wartung und Instandhaltung<br />
erhoben und damit der kurz-, mittel- und langfristige Verbesserungsbedarf aufgezeigt werden.<br />
Das vorliegende Regelblatt soll als Richtlinie für die Erstellung der im Wasserrechtsgesetz geforderten<br />
Überprüfungsbefunde dienen. Darüber hinaus wird eine Anleitung für die betriebsinterne<br />
Eigenüberprüfung vorgeschlagen.<br />
Grundsätzlich soll mit dieser Vorgangsweise ein weiterer Schritt zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen<br />
und wirtschaftlichen Kläranlagenbetriebes im Sinne eines Qualitätsmanagements gemacht<br />
werden.<br />
Um die Lesbarkeit zu erleichtern, gelten in diesem Arbeitsbehelf die für die personenbezogenen<br />
Bezeichnungen (z.B. Arbeitgeber, Dienstgeber, Arbeitnehmer, Dienstnehmer) gewählten Formen<br />
für beide Geschlechter, d.h. es wird auf die schwerer lesbare Form „...Innen“ verzichtet.<br />
ÖSTERREICHISCHER WASSER-<br />
UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND<br />
Wien, im April 2008
RB37_15_04_08.doc 5<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Veranlassung, Zielsetzung ................................................................................................. 7<br />
2 Gesetzliche Basis ............................................................................................................... 7<br />
2.1 Wasserrechtsgesetz (WRG) .................................................................................................7<br />
2.2 Regelmäßige Überprüfungen nach sonstigen Gesetzen.......................................................7<br />
3 Anforderungen an die Prüfer.............................................................................................. 7<br />
4 Vorbereitung der Überprüfung........................................................................................... 8<br />
5 Durchführung der Überprüfung ......................................................................................... 9<br />
5.1 Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Zustand........................................9<br />
5.2 Funktions- und Zustandsüberprüfung der Anlage ...............................................................9<br />
5.3 Beurteilung der Betriebsorganisation.................................................................................10<br />
5.4 Prüfbericht (Dokumentation der Überprüfung) .................................................................10<br />
6 Erläuterungen zur „Checkliste Fremdüberprüfung“ und zum „Prüffragenkatalog“ ........ 11<br />
6.1 Checklisten zur Überprüfung.............................................................................................11<br />
6.2 Gliederung Prüffragenkatalog............................................................................................14<br />
6.2.1 Bau und betriebliche Einrichtungen (Prüfnummern 1000 ff.) ...................................14<br />
6.2.2 Maschinelle Einrichtungen (Prüfnummern 2000 ff.).................................................16<br />
6.2.3 Elektro- und messtechnische Ausrüstung (Prüfnummern 3000 ff.)..........................17<br />
6.2.4 Betriebsführung - Personal (Prüfnummern 4000 ff.).................................................18<br />
6.2.5 Sicherheit (Prüfnummern 5000 ff.)............................................................................18<br />
6.2.6 Gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen (Prüfnummern 6000 ff.)....19<br />
7 Eigenüberprüfung – empfohlene Maßnahmen................................................................. 20<br />
8 EG-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Literatur............................... 21<br />
9 Anhänge ........................................................................................................................... 23
RB37_15_04_08.doc 6<br />
An der Erarbeitung <strong>des</strong> ÖWAV-Regelblattes 37 haben mitgewirkt:<br />
DI Wolfgang GEYER, Wien, als Leiter<br />
DI Wilfried AMBROSCH, Kapfenberg<br />
Ing. Gerhard FRANC, Schwechat<br />
Ing. Franz HAUSER, Graz<br />
DI Dr. Friedrich HEFLER, Wien<br />
DI Walter HELL, Wien<br />
DI Richard KAISER, Saalfelden<br />
Ing. Klaus Mario KOPIA, Wien<br />
DI Dr. Dietmar MOSER, St. Pölten<br />
DI Norbert NECHANSKY, Salzburg<br />
DI Dr. Leopold PRENDL, Himberg<br />
DI Dr. Reinhard ROSTEK, Strass i.Z.<br />
KR Claus SALZMANN, Saalfelden<br />
DI Dr. Peter SCHWEIGHOFER, Linz<br />
wHR DI Gerhard SPATZIERER, Wulkaprodersdorf<br />
Ing. Bettina WENZEL, Linz
RB37_15_04_08.doc 7<br />
1 Veranlassung, Zielsetzung<br />
Laut Wasserrechtsgesetz müssen Kläranlagenbetreiber ihre Anlagen min<strong>des</strong>tens alle fünf Jahre<br />
überprüfen lassen. Um die Überwachung <strong>von</strong> Reinigungsleistung und Ablaufqualität bun<strong>des</strong>weit zu<br />
vereinheitlichen, hat der ÖWAV die Regelblätter 6, Teil 1 und Teil 2, erstellt.<br />
Die Beurteilung <strong>des</strong> Betriebszustan<strong>des</strong> der Anlage wird im Regelblatt 6, Teil 2 unter Pkt. 3.5 erwähnt,<br />
konkrete Handlungsanleitungen dazu sind nicht enthalten.<br />
Mit dem vorliegenden Regelblatt soll eine einheitliche Grundlage für die Beurteilung <strong>des</strong> Bau- und<br />
Betriebszustan<strong>des</strong> <strong>von</strong> Abwasserreinigungsanlagen sowie der Betriebsorganisation und Qualitätssicherung<br />
zur Funktions- und Werterhaltung geschaffen werden. Folgende Ziele sollen erreicht werden:<br />
‣ Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur periodischen Zustandserfassung der Anlagen nach<br />
einheitlichen Richtlinien<br />
‣ Funktions- und Werterhaltung<br />
‣ Grundlagen für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen<br />
‣ Unterstützung der Betriebsorganisation in der Qualitätssicherung.<br />
2 Gesetzliche Basis<br />
2.1 Wasserrechtsgesetz (WRG)<br />
Gemäß § 134 (1, 2) haben die Wasserberechtigten das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer sowie<br />
den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten<br />
durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen überprüfen zu lassen.<br />
Überprüfungen haben dabei in Zeitabständen <strong>von</strong> höchstens 5 Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde<br />
nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände (z. B. sensibler Vorfluter, gefährliche<br />
Abwasserinhaltsstoffe) kürzere Zeitabstände vorschreibt.<br />
Dies betrifft gemäß § 134 (4) auch Anlagen zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender<br />
Stoffe, bei denen die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere<br />
die Dichtheit <strong>von</strong> Behältern und Leitungen, überprüft werden muss.<br />
Gemäß § 134 (5) hat der Wasserberechtigte über das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen<br />
Wasserrechtsbehörde unaufgefordert einen Befund vorzulegen.<br />
2.2 Regelmäßige Überprüfungen nach sonstigen Gesetzen<br />
Neben dem Wasserrechtsgesetz gibt es noch eine Reihe <strong>von</strong> Gesetzen und Verordnungen, nach denen<br />
weitere Detailüberprüfungen (auch Eigenüberprüfungen) für einzelne Teilbereiche <strong>von</strong> Kläranlagen<br />
durchzuführen sind, deren Ziel die Arbeitnehmer- und Betriebssicherheit ist. Das Vorhandensein<br />
und die Aktualität dieser Überprüfungen nach sonstigen Gesetzen sind im Rahmen der<br />
in diesem Regelblatt vorgeschlagenen Überprüfung stichprobenartig festzustellen.<br />
3 Anforderungen an die Prüfer<br />
Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen im Sinne <strong>von</strong> § 134 sind vom Anlagenbetreiber<br />
unabhängige Personen ("Prüfer"), die über das besondere Wissen verfügen, das für<br />
die Projektierung, die Errichtung und den Betrieb <strong>von</strong> Abwasserreinigungsanlagen erforderlich ist.
RB37_15_04_08.doc 8<br />
Einzelne Gewerke, wie Elektrotechnik, Gastechnik, Sicherheitstechnik u.a. sowie der Arbeitnehmer/Innenschutz<br />
u.a. werden gegebenenfalls <strong>von</strong> zusätzlichen Fachleuten zu beurteilen sein.<br />
Teile der Überprüfung können auch <strong>von</strong> geeignetem eigenem Personal <strong>des</strong> Anlagenbetreibers<br />
durchgeführt werden. Als geeignet und fachkundig sind diese Personen dann anzusehen, wenn sie<br />
nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen<br />
fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte<br />
Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Sie müssen die Ergebnisse der Überprüfung mit ihrer<br />
Unterschrift bestätigen.<br />
In diesem Fall hat der Prüfer die Begutachtung <strong>des</strong> Betriebsangehörigen stichprobenartig nachzuvollziehen<br />
und die Plausibilität zu beurteilen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in<br />
diesen Protokollen und Unterlagen verbleibt beim Ersteller.<br />
4 Vorbereitung der Überprüfung<br />
Auftraggeber und Prüfer sollten vorab einvernehmlich den Prüfumfang abgrenzen und festlegen,<br />
welche Unterlagen und Ergebnisse der Eigenüberprüfungen dem Prüfer vom Anlagenbetreiber zur<br />
Verfügung gestellt werden können.<br />
a) Vorbereitung durch den Betreiber<br />
Der Anlagenbetreiber sollte dem Prüfer alle aktuellen Unterlagen vorbereiten oder übermitteln, die<br />
dieser zur Kenntnis und Überprüfung der Kläranlage benötigt (Wartungsbücher, Instandhaltungsund<br />
Revisionsberichte, Unterlagen über Eigenüberprüfungen; Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide,<br />
Bestandspläne, Betriebsordnung, Evaluierung, sämtliche Fremdüberwachungen etc.)<br />
Durch entsprechende Dokumentation der in Eigenüberprüfung vorgenommenen Messungen und<br />
Inspektionen sowie der ordnungsgemäßen Führung betrieblich relevanter Aufzeichnungen (z. B.<br />
Wartungsdatei, Arbeitsberichte, Leistungsnachweise <strong>von</strong> Fremdfirmen etc.) kann der Aufwand der<br />
Überprüfung nach § 134 WRG deutlich reduziert werden.<br />
Der Anlagenbetreiber kann Teile <strong>des</strong> geforderten Prüfumfanges selbst oder durch Vergaben an befugte<br />
Fremdfirmen bearbeiten. Beispiele dafür sind: (Foto-) Dokumentation <strong>des</strong> Bauzustan<strong>des</strong> <strong>von</strong><br />
entleerten Becken [eine gesonderte Entleerung <strong>von</strong> Bauwerken allein zum Zweck der Überprüfung<br />
ist nicht erforderlich], Dichtheitsnachweise für Rohrleitungen, Prüfung der Funktionsfähigkeit aller<br />
Not-Aus-Taster u. Ä. Alle selbst vorgenommenen Überprüfungen sind nachvollziehbar zu<br />
dokumentieren.<br />
Über die durchgeführten Wartungen sind die entsprechenden Nachweise bereit zu halten.<br />
b) Vorbereitung durch den Prüfer<br />
Die gesamte Überprüfung der Kläranlage ist darauf aufgebaut, dass für die einzelnen baulichen und<br />
betrieblichen Bereiche Prüffragen aus dem „Prüffragenkatalog Fremdüberprüfung“ (s. Anhang<br />
3) abgearbeitet werden. Dazu ist es vorab erforderlich, die Anlagenkonfiguration und die Randbedingungen<br />
zu erfassen und aus diesem Prüffragenkatalog eine anlagenbezogene Prüfliste – die<br />
„Checkliste Fremdüberprüfung“ (s. Anhang 4) – aufzustellen. Nach folgenden Schritten ist vorzugehen:<br />
• Erfassung der Grunddaten der Abwasserreinigungsanlage anhand <strong>von</strong> Bestandsprojekt, Betriebsanleitung,<br />
Prospekt etc. Daraus ist eine Zusammenstellung der allgemeinen Daten gemäß
RB37_15_04_08.doc 9<br />
Beilage „Musterbericht“ (s. Anhang 10) anzufertigen. Die Anlagenbeschreibung ist mit einem<br />
Lageplan und möglichst mit einem Fließschema zu ergänzen.<br />
• Erfassung der aktuellen wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide und sonstiger<br />
behördlicher Auflagen.<br />
• Erstellung der „Checkliste Fremdüberprüfung“. Bei Eingabe der Anlagenteile mit Co<strong>des</strong> (Erfassung<br />
s. oben) wird aus dem allgemeinen Fragenkatalog (gegliedert nach sachlichen Bereichen)<br />
EDV-unterstützt ein Entwurf der „Checkliste Fremdüberprüfung“ erstellt. Dieser<br />
Entwurf enthält die Prüffragen, die sinngemäß bei den einzelnen Anlagenteilen anzuwenden<br />
sind. Zur Anpassung an spezielle Anlagenverhältnisse sind vom Prüfer einzelne Prüffragen zu<br />
ergänzen bzw. nicht relevante Prüffragen (für nicht vorhandene Anlagenteile) zu streichen.<br />
Daraus entsteht die anlagenbezogene "Checkliste Fremdüberprüfung", die auch für die<br />
Wiederholungsprüfungen verwendet werden kann.<br />
5 Durchführung der Überprüfung<br />
Bei der ersten Überprüfung sind umfangreichere Vorarbeiten zur Erfassung der Anlage, der Randbedingungen<br />
und zur grundsätzlichen Zusammenstellung <strong>des</strong> anlagenspezifischen Prüfberichtes<br />
erforderlich. Dieser Bereich kann bei den Wiederholungsprüfungen auf eine Kontrolle der Aktualität<br />
begrenzt werden.<br />
Sämtliche im Regelblatt angeführten Fristen bzw. Prüfintervalle gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />
der Anlage/<strong>des</strong> Anlagenteils.<br />
5.1 Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Zustand<br />
Der Prüfer hat in die Projekts- und Ausführungsunterlagen sowie in die Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide<br />
Einsicht zu nehmen.<br />
Es ist festzustellen, ob die Anlagen und ihre Betriebsweise der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechen.<br />
Eventuell vorgenommene funktionale Änderungen an Aggregaten, Anlagen und Betriebsweisen<br />
sind kurz zu beschreiben.<br />
5.2 Funktions- und Zustandsüberprüfung der Anlage<br />
Der Prüfer hat die gesamte Anlage zu begehen, zu beurteilen und seine Feststellungen zu dokumentieren.<br />
Dabei ist nach der Punktation der Checklisten im Anhang bzw. in der Reihenfolge <strong>des</strong><br />
Fließweges <strong>von</strong> Abwasser bzw. Schlamm vorzugehen. Für Rückfragen ist es erforderlich, dass die<br />
mit der Wartung, Instandhaltung und dem Betrieb betrauten Fachkräfte der Kläranlage (Betriebsleiter,<br />
Meister, Klärwärter) an der Überprüfung teilnehmen.<br />
Folgende Vorgangsweise wird vorgeschlagen:<br />
(1) Grobe Sichtung der vorhandenen Unterlagen, insbesondere betreffend Wartung, Instandhaltung<br />
und interne Eigenüberprüfungen (z. B. Beckenrevisionen, Maschinenrevisionen)<br />
(2) Die Überprüfung erfolgt primär anhand einer Anlagenbegehung (Beurteilung optisch, akustisch<br />
etc.) und aufgrund der Aufzeichnungen, Berichte und Auskünfte <strong>des</strong> Betriebspersonals<br />
(3) Im Zuge der Begehung ist die „Checkliste Fremdüberprüfung“ auszufüllen. Erforderliche<br />
einfache Überprüfungen und Beurteilungen sind dabei vorzunehmen (Plausibilitätsprüfungen,<br />
An- und Abfahren <strong>von</strong> Maschinen, Sicherheitsfunktionen etc.)<br />
(4) Ergänzung der „Checkliste Fremdüberprüfung“ aufgrund der vorliegenden Unterlagen und<br />
Erläuterungen <strong>des</strong> Betriebspersonals
RB37_15_04_08.doc 10<br />
(5) Durchsicht der Unterlagen zu den gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen<br />
(anhand <strong>des</strong> vom Betreiber ausgefüllten Anhangs 6) und Evaluierungen und diesbezügliche Eintragung<br />
in die Checklisten<br />
(6) Abschließende Besprechung mit dem Betriebspersonal (allenfalls zu speziellen Themenbereichen).<br />
Wenn einzelne Anlagenteile am Tag der Überprüfung nicht begutachtet werden können, ist dies im<br />
Befund zu vermerken.<br />
5.3 Beurteilung der Betriebsorganisation<br />
Die Betriebsorganisation ist hinsichtlich der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Verantwortlichkeiten<br />
zu beurteilen, damit im Sinne einer Qualitätssicherung durch den Anlagenbetreiber selbst<br />
eine Funktions- und Werterhaltung der Anlagen gewährleistet ist.<br />
Im Sinne der Unterstützung der Betriebsorganisation mit dem Ziel der Qualitätssicherung aller Betriebsprozesse<br />
ist festzustellen, ob<br />
• die Verantwortlichkeiten klar geregelt und dokumentiert sind,<br />
• der Ausbildungsstand der Beschäftigten dokumentiert ist,<br />
• die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden sind,<br />
• regelmäßige Unterweisungen vorgenommen und dokumentiert werden.<br />
(siehe auch einschlägige Prüffragen im Anhang 3).<br />
5.4 Prüfbericht (Dokumentation der Überprüfung)<br />
Der Prüfer hat über den Gesamtumfang der <strong>von</strong> ihm vorgenommenen Vorarbeiten und Überprüfungen<br />
vor Ort sowie über die <strong>von</strong> den Betriebsangehörigen erhobenen Ergebnisse der Eigen- und<br />
Fremdüberprüfungen einen detaillierten Prüfbericht zu verfassen. Ein schematischer Aufbau eines<br />
Prüfberichts ist im „Musterbericht“ (s. Anhang 10) dargestellt.<br />
Der Prüfbericht hat zu enthalten:<br />
Angaben zum Auftrag<br />
‣ Datum der Überprüfung<br />
‣ Name der überprüften Kläranlage, Name <strong>des</strong> Betreibers und der für die<br />
Eigenüberwachung verantwortlichen Person<br />
‣ Name <strong>des</strong> Prüfers<br />
‣ Datum der letzten Fremdüberprüfung<br />
‣ Datum und Unterschrift <strong>des</strong> für die Prüfung Verantwortlichen.<br />
Kurze Beschreibung der Anlage<br />
Dem Befund ist ein Übersichtslageplan (Maßstab 1:200 bis mind. 1:500) sowie nach Möglichkeit<br />
ein Fließschema beizulegen.<br />
Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Zustand<br />
Nach Einsicht in Projekts- und Ausführungsunterlagen, Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide<br />
sind allfällige betriebliche und/oder bauliche Änderungen gegenüber dem Bescheid bzw. gegenüber
RB37_15_04_08.doc 11<br />
der letzten Überprüfung darzustellen. Weiters ist anzugeben, ob die bei der letzten Überprüfung<br />
festgestellten Mängel vollständig behoben wurden.<br />
Befund<br />
Anhand der ausgefüllten „Checkliste Fremdüberprüfung“ samt Zusammenfassung (s. Anhänge 4<br />
u. 5) ist der aktuelle Anlagenzustand darzustellen.<br />
Zusammenfassende Beurteilung (Gutachten)<br />
Es ist zu beurteilen, ob zum Überprüfungszeitpunkt der ordentliche Betriebszustand der Anlage im<br />
Sinne der gesetzlichen Vorschriften und der Bescheidauflagen sowie im Sinne einer Funktions- und<br />
Werterhaltung gegeben war.<br />
Weiters ist darzustellen, welche Mängel mit welcher Dringlichkeit zu beheben sind und welche weiteren<br />
Fach- und Prüfgutachten gegebenenfalls noch erforderlich sind. Es ist auch eine Aussage über<br />
die zu erwartende Funktionsfähigkeit für min<strong>des</strong>tens weitere 5 Jahre zu treffen.<br />
Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde zu übermitteln. Er dient auch als Basis für die nächstfolgende<br />
Überprüfung gemäß § 134 WRG.<br />
Bei den nächstfolgenden Überprüfungen nach spätestens 5 Jahren sind dann primär der aktuelle<br />
Anlagenzustand und allenfalls durchgeführte Änderungen an Anlagen oder Betriebsweisen zu dokumentieren.<br />
6 Erläuterungen zur „Checkliste Fremdüberprüfung“ und zum „Prüffragenkatalog“<br />
6.1 Checklisten zur Überprüfung<br />
Die Überprüfung wird anhand der „Checkliste Fremdüberprüfung“ (Muster Anhang 4) durchgeführt.<br />
Diese wird auf Basis der Ausbaugröße (Detaillierung der Überprüfung) und der vorhandenen<br />
Anlagenteile (Gliederung der Liste) für jede zu überprüfende Kläranlage aus dem in diesem<br />
Regelblatt beinhalteten „Prüffragenkatalog“ (Anhang 3) vom Prüfer EDV-unterstützt individuell<br />
zusammengestellt. Anlagenteile, die im Standardumfang <strong>des</strong> Regelblattes nicht beinhaltet sind, sind<br />
vom Prüfer auf die Anlagenverhältnisse abgestimmt zusätzlich zu definieren.<br />
Dem Regelblatt liegt auf Datenträger ein Programm bei, mit <strong>des</strong>sen Hilfe die Listen individuell vom<br />
Prüfer erstellt werden können. [Programm wird erst dem fertigen Regelblatt beiliegen!]<br />
Die Checklisten sind nach jenen Anlagenteilen gegliedert, die auf der zu überprüfenden Kläranlage<br />
vorhanden sind. Dazu ist ein System mit „Anlagenco<strong>des</strong>“ (Anhang 2) für jeden Anlagenteil im<br />
Regelblatt vorgesehen. Weiters ist ein Kapitel für den Betrieb (Betriebsorganisation), Personal und<br />
Notfall-Organisation vorgegeben.<br />
Die Erfassung der gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen erfolgt über ein<br />
gesondertes Formular (Anhang 6).<br />
Innerhalb je<strong>des</strong> Anlagenteiles gliedert sich die zu erstellende „Checkliste Fremdüberprüfung"in<br />
die Bereiche<br />
• Bau und betriebliche Einrichtungen<br />
• Maschinelle Ausrüstung (MA)
RB37_15_04_08.doc 12<br />
• Elektrotechnische und messtechnische Ausrüstung (EMSR)<br />
Die Bereiche:<br />
• Betriebsführung - Personal<br />
• Sicherheit<br />
• Vorgeschriebene wiederkehrende Überprüfungen (gesetzlich, per Bescheid etc.)<br />
werden umfassend für die Gesamtanlage behandelt.<br />
In der „Checkliste Fremdüberprüfung" sind damit je Prüfung:<br />
• der Anlagenteil<br />
• die Prüfungsnummer<br />
• der Gegenstand der Prüfung (Kurztext)<br />
• weiters die entsprechenden Formularfelder zur Eintragung der Beurteilung durch den Prüfer<br />
enthalten.<br />
Intensität und Detaillierung der Überprüfung richten sich nach der Ausbaugröße der Anlage (s.<br />
Anhang 1 „Kläranlagengrößenklassen“). Bei kleineren Kläranlagen können Gruppen <strong>von</strong> Anlagenteilen<br />
zusammengefasst werden und die Prüfungen können für die einzelnen Gewerke umfassend<br />
erfolgen (z.B. „Maschinelle Ausrüstung“ für die „Biologische Stufe“). Werden dabei<br />
Mängel feststellt, so sind diese jedoch im Sinne <strong>des</strong> gesamten Prüffragenkatalogs zu beurteilen<br />
(z. B. „grobe Blasen bei der Belüftung, Membranschäden“).<br />
Bei größeren Anlagen erfolgt die Überprüfung gegliedert nach Anlagenteilen (z. B. Belebungsbecken)<br />
und darin nach funktionalen Einheiten (z. B. Lufteintrag, Rührwerke, Mauerkronen). Bei<br />
großen Anlagen ist zusätzlich noch nach Erfordernis eine Aufgliederung in Objekte („Anlagenstraßen“,<br />
z. B. BB 1, BB 2, ..) durchzuführen.<br />
Die einzelnen Spalten der „Checkliste Fremdüberprüfung“ beinhalten:<br />
Spalte Bezeichnung Text Inhalt, Anmerkung<br />
1 Code Anlagenteil 2-stellige Codenummer für Anlagenteil<br />
für kleine Anlagen in Gruppen zusammengefasst (10, 20, ...)<br />
Vorgabe durch Regelblatt; nach Erfordernis ergänzen<br />
2 Objekt Nr. Objekt, Anlage<br />
(wenn weitere Untergliederung<br />
erforderlich)<br />
2-stellig bei größeren Anlagen zur Unterscheidung <strong>von</strong> Anlagenteilen,<br />
"Straßen" etc. als Ergänzung zum Anlagencode (z. B. 21 02 = BB Straße<br />
2); Nr. sollte bei Erstprüfung durch den Prüfer definiert werden<br />
3 Prüfung Nr. Nr. für Prüfung 4-stellige Nummer für die Prüfung/den Prüfgegenstand<br />
(Bezeichnung in Spalte 5); Nummern müssen nicht fortlaufend<br />
sein, Gliederung nach Bereichen:<br />
1000 ff. Bau und betriebliche Einrichtungen<br />
2000 ff. MA<br />
3000 ff. EMSR<br />
4000 ff. Betriebsführung Personal<br />
5000 ff. Sicherheit<br />
6000 ff. vorgeschriebene Prüfungen<br />
Vorgabe durch Regelblatt; nach Erfordernis ergänzen
RB37_15_04_08.doc 13<br />
4 Name Anlagenteil<br />
bzw.<br />
Objekt, Anlage<br />
5 Prüfung Gegenstand der<br />
Prüfung<br />
6 Grundlage Bsp.:<br />
B = Besichtigung<br />
(optische Beurteilung)<br />
bzw. auf Basis <strong>von</strong><br />
"….."<br />
Fotodokumentationen<br />
7 Bemerkung zur<br />
Prüfung<br />
8 Mangel<br />
F<br />
Funktion<br />
(betrieblich)<br />
9 Mangel<br />
Z<br />
Zustand (technisch)<br />
10 Mangel<br />
S<br />
Sicherheit,<br />
Arbeitnehmer-<br />
Innenschutz<br />
Stichwort zu<br />
Mangel,<br />
erforderliche Behebung<br />
etc.<br />
Wertung<br />
0 bis 3<br />
Wertung<br />
0 bis 3<br />
leer oder ja<br />
11 Mangel<br />
W<br />
Wirtschaftlichleer<br />
oder ja<br />
Anlagenteil nach Code bzw.<br />
mit weiterer Unterscheidung z. B.:<br />
"21 - Belebungsbecken"<br />
"21 02 Belebungsbecken Straße 2"<br />
nach Code Vorgabe durch Regelblatt, Ergänzung durch Prüfer<br />
Bezeichnung der Prüfung/<strong>des</strong> Prüfgegenstands<br />
"Kurztext" betreffend die Prüfung<br />
die Langtexte bzw. Erläuterungen sind im Prüffragenkatalog in<br />
Spalte 5a enthalten.<br />
Vorgabe durch Regelblatt, Ergänzungen durch Prüfer nach Erfordernis<br />
• Grundlage der Prüfung, Angabe ob vom Prüfer selbst das Ergebnis<br />
im Zuge der Begehung festgestellt wurde --> "B" bzw.<br />
ob sonstige Unterlagen vorliegen z. B. "Dichtheitsprüfung Zl.<br />
…. der Fa. … vom …."<br />
• Abkürzungen für Anmerkungen: B…Besichtigung;<br />
L…Letztbericht; E…Erfahrung Betriebspersonal, Auskunft,<br />
(Test)…Test durch Betreiber<br />
• Hinweise auf Fotodokumentation "Foto ...."<br />
• hier die vorhandene Prüfung (z. B. durch Fremdfirma) mit Gegenstand,<br />
Prüfer, Zl., Datum etc. anführen<br />
durch Prüfer auszufüllen<br />
Nähere Angaben zum Mangel; Bemerkungen etc.<br />
vom Prüfer auszufüllen<br />
Prüfung bezieht sich auf die projektsgemäße Funktion <strong>des</strong> Anlagenteils<br />
bzw. <strong>des</strong> Gerätes<br />
Wertung je nach Schwere <strong>des</strong> (eventuellen) Mangels<br />
0 = soweit ersichtlich Funktion gegeben<br />
1 = geringe Funktionsstörung<br />
2 = mittelfristig zu behebende Funktionsstörung<br />
3 = schwere Funktionsstörung (Gefahr im Verzug)<br />
durch Prüfer auszufüllen<br />
Prüfung bezieht sich auf den Zustand <strong>des</strong> Anlagenteils bzw. <strong>des</strong><br />
Gerätes (z.B. Korrosion, Beschädigungen)<br />
0 = soweit ersichtlich Zustand in Ordnung<br />
1 = geringe Mängel<br />
2 = mittelfristig zu behebende Mängel<br />
3 = schwere Schäden (Gefahr im Verzug)<br />
Sonst wie oben<br />
Es werden nur offensichtliche Sicherheitsmängel aufgezeigt<br />
ja = offensichtlicher sicherheitstechnischer Mangel wurde festgestellt<br />
Zur Sicherheitstechnik ist grundsätzlich die Evaluierung maßgebend,<br />
Art <strong>des</strong> Mangels bzw. Näheres in Spalte 7 „Bemerkung“<br />
darstellen<br />
durch Prüfer auszufüllen<br />
Es werden nur offensichtliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit<br />
der Anlage aufgezeigt<br />
ja = der Mangel wirkt sich offenbar auf die Wirtschaftlichkeit
RB37_15_04_08.doc 14<br />
keit<br />
12 Gesamtbewertung<br />
G<br />
13 Behebungsfrist<br />
T<br />
Mittelwert aus "F"<br />
und "Z"; bei Mangel<br />
S um 1 höher gestuft<br />
Wertung<br />
0 bis 3<br />
der Anlage aus (z. B. verstopfte Belüfter, verschlissene<br />
Pumpe)<br />
Achtung: keine Beurteilung <strong>des</strong> "Projektes", nur "Vergleich" mit<br />
neuwertigem mangelfreiem Bauteil zulässig.<br />
Näheres in Spalte 7 „Bemerkung“ darstellen<br />
durch Prüfer auszufüllen<br />
wird vom EDV-Programm errechnet<br />
Dringlichkeit der Behebung je nach Schwere <strong>des</strong> Mangels, möglichen<br />
Folgeschäden und Behebbarkeit<br />
0 = keine<br />
1 = mittelfristig<br />
2 = kurzfristig<br />
3 = sofort (Gefahr im Verzug)<br />
Sicherheitstechnische Mängel sind im Normalfall sofort bzw.<br />
kurzfristig zu beheben.<br />
durch Prüfer auszufüllen.<br />
6.2 Gliederung Prüffragenkatalog<br />
Im „Prüffragenkatalog“ (Anhang 3) sind die spezifischen Prüffragen aufgelistet. Diese sind gemäß<br />
den üblicherweise auf einer Kläranlage vorkommenden Bauwerken und betrieblichen Einrichtungen<br />
zusammengestellt. Der Fragenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist<br />
vom Prüfer gemäß den individuellen örtlichen Gegebenheiten jeweils zu ergänzen bzw. zu kürzen.<br />
Im „Prüffragenkatalog“ sind für die einzelnen vorgesehenen Prüfungen angeführt:<br />
• Prüfungsnummer<br />
• Gegenstand der Prüfung (Kurztext), Stichwort<br />
• Langtext bzw. Erläuterungen zur näheren Erklärung der Prüfungen<br />
6.2.1 Bau und betriebliche Einrichtungen (Prüfnummern 1000 ff.)<br />
Der Bauzustand der einzelnen Bauwerke, Gebäude und Leitungen ist in der Reihenfolge <strong>des</strong> Fließweges<br />
<strong>von</strong> Abwasser bzw. Schlamm durch Augenschein zu begutachten.<br />
1100 Betonbauwerke<br />
Nach Möglichkeit sind die Wände und Böden <strong>von</strong> Becken, Gerinnen und Pumpensümpfen etc. in<br />
entleertem Zustand zu besichtigen. Eine gesonderte Entleerung <strong>von</strong> Bauwerken allein zum Zweck<br />
der Überprüfung ist jedoch nicht erforderlich (ausgenommen offensichtliche schwere Mängel, bei<br />
welchen Gefahr in Verzug bestehen könnte).<br />
Bei Bauwerken, deren Entleerung zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorgenommen wird, ist<br />
anzugeben, wann sie zum letzten Mal entleert wurden. Bei der nächsten betrieblich bedingten Entleerung<br />
ist deren Zustand zu beurteilen und zu dokumentieren.<br />
Die Beurteilung bei einer betrieblich bedingten Entleerung kann in der Regel vom Betriebspersonal<br />
selbst durchgeführt werden. Die dabei angefertigte Dokumentation ist spätestens bei der nächsten<br />
Gesamtüberprüfung nach § 134 WRG dem Prüfer vorzulegen. Jede Beckenart (z. B. Belebungsbecken)<br />
ist zumin<strong>des</strong>t alle 5 Jahre zu entleeren, wobei je<strong>des</strong> Einzelbecken zumin<strong>des</strong>t alle 15 Jahre
RB37_15_04_08.doc 15<br />
zu entleeren ist. Je nach Zustand der Anlagenteile sind die Intervalle anzupassen. Bei Faulbehältern<br />
ist eine Entleerung in längeren Zyklen möglich bzw. anlassbezogen sinnvoll (z. B. bei Versandung).<br />
Bei Außerbetriebnahme <strong>von</strong> Anlagenteilen ist die Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen<br />
Reinigungsleistung zu beachten. Ist eine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten, so sind die<br />
Maßnahmen mit der Wasserrechtsbehörde abzustimmen.<br />
Im Regelfall sollte eine Sichtprüfung für die Beurteilung ausreichen. Dabei sind jedenfalls der Grad<br />
eines eventuellen Angriffes auf die Betonoberflächen, der Zustand der Anbindungen <strong>von</strong> Leitungen,<br />
der Zustand <strong>von</strong> Fugen und eventuelle Rissbildungen zu beachten und zu dokumentieren (z. B.<br />
durch Fotos).<br />
Becken und im Erdreich vorhandene Behälter (Pumpwerke, Sammelschächte usw.) sind min<strong>des</strong>tens<br />
alle 30 Jahre gemäß den jeweils gültigen Regeln der Technik auf Dichtheit zu überprüfen. Wenn der<br />
Prüfer bei der Erstellung seines Befun<strong>des</strong> bemerkt, dass Becken oder Behälter im Untergrund Bewegungen<br />
unterliegen (Zustand der Bewegungsfugen etc.), so ist dieses Prüfintervall entsprechend<br />
zu verkürzen. Behälter für wassergefährdende Stoffe (z. B. Fällmittellösetanks usw.) sind min<strong>des</strong>tens<br />
alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen (falls nicht in den Genehmigungsbescheiden kürzere Intervalle<br />
festgelegt wurden).<br />
1200 Überprüfungen an Gebäuden bzw. Hochbauten<br />
Jeder Hochbau bzw. je<strong>des</strong> Gebäude ist zu besichtigen und zu beurteilen. Dabei sind die wesentlichen<br />
Räume sowie die Außenfassaden und Dachkonstruktionen auf offensichtliche Mängel zu<br />
beurteilen.<br />
Ebenso sind sicherheitsrelevante Einrichtungen (Brandschutz, Fluchtwege und ihre Kennzeichnung<br />
usw.) und die Gegebenheiten bei Tanklagerräumen, Heizanlagen, Fällmittelstationen usw. zu beurteilen<br />
(Zustand <strong>von</strong> Tanks und Sicherheitswannen).<br />
1400 Sichere Verkehrswege – Absturzsicherungen und Notausstiege<br />
Bei Laufwegen, Stiegen, Gitterrosten, Abdeckungen, Zugangsleitern, Beckeneinstiegen und Geländern<br />
sind aufgefallene Mängel aufzunehmen. Eine Überprüfung unter den Gesichtspunkten <strong>des</strong><br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ist jedoch nicht erforderlich<br />
1500 Beurteilung der Rohrleitungen<br />
Erdverlegte Kanäle und Rohrleitungen für Abwasser, Schlamm usw. sind min<strong>des</strong>tens alle 15 Jahre<br />
<strong>von</strong> dazu befugten Personen auf Dichtheit zu überprüfen (direkt oder indirekt; Methode ist anzugeben).<br />
Die Dichtheitsprüfungen erfolgen sinnvoller Weise unabhängig <strong>von</strong> der Gesamtüberprüfung<br />
und vorlaufend zu dieser. Bei der Gesamtüberprüfung sind die Protokolle vom Prüfer einzusehen,<br />
auf Vollständigkeit zu prüfen und zu beurteilen.<br />
Es empfiehlt sich, im Zuge <strong>von</strong> Beckenentleerungen die Prüfung der Dichtheit der Rohranschlüsse<br />
und der anschließenden Rohrleitungen vorzunehmen.<br />
Gasleitungen sind nach den gültigen Lan<strong>des</strong>gesetzen durch eine Fachfirma auf Dichtheit überprüfen<br />
zu lassen.<br />
Frei oder in Kollektoren verlegte Leitungen sind durch Augenschein auf Dichtheit und Korrosion zu<br />
prüfen. Ebenso ist der Zustand der Rohrunterstützungen und Rohraufhängungen zu beurteilen.<br />
1600 Außenanlagen, Umzäunung<br />
Einfriedungen sind auf baulichen Zustand und Funktion – Sicherheit gegen Zutritt Unbefugter –<br />
durch Augenschein zu prüfen.
RB37_15_04_08.doc 16<br />
Auslaufbauwerke und der sie umgebende Uferschutz sind auf offensichtliche Schäden mit Augenschein<br />
zu prüfen.<br />
Häufig befinden sich auf dem Kläranlagengelände auch sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen,<br />
z. B. Recyclinghöfe oder Altstoffübernahmeplätze. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob das<br />
übrige Betriebsgelände zu den Öffnungszeiten dieser Übernahmeplätze ausreichend gegen Zutritt<br />
Unbefugter abgesichert ist.<br />
Ebenso ist der bauliche Zustand <strong>von</strong> Trafoanlagen zu beurteilen, falls dafür der Anlagenbetreiber<br />
zuständig ist.<br />
6.2.2 Maschinelle Einrichtungen (Prüfnummern 2000 ff.)<br />
Der Zustand aller wesentlichen *) Maschinen ist einschließlich der dazugehörigen EMSR-<br />
Einrichtungen sowie der Wartungs- und Bedienmöglichkeiten nach Augenschein und auf ungewöhnliche<br />
Betriebsgeräusche und Vibrationen zu überprüfen. Nicht einsehbare, unter Wasser<br />
bzw. im Erdreich befindliche Anlagenteile sind anhand der zuletzt vorgenommen behördlichen<br />
Überprüfungen oder Eigenüberprüfungen (Fotos, Letztberichte, Beobachtungen <strong>des</strong> Betriebspersonals,<br />
s. a. Kapitel 7) zu beurteilen.<br />
Beim Ortsaugenschein aufgefallene oder vom Betriebspersonal berichtete Sicherheitsmängel sind in<br />
den Befund aufzunehmen.<br />
*) wesentlich ist eine Maschine (Maschinengruppe) bzw. ein Anlagenteil jedenfalls dann, wenn ein Ausfall die Funktion<br />
der Kläranlage gefährdet<br />
6.2.2.1 Konventionelle maschinelle Einrichtungen<br />
In den Prüflisten (Fremd- und Eigenüberprüfung; s. Anhang 3 bzw. 8) sind Prüffragen für folgende<br />
Maschinen/Anlagen aufgelistet (Spalte „Kurztext“).<br />
2100 Pumpen Hebewerk, Schneckenpumpen, Abwasser-<br />
/Schlammpumpen, sonstige Pumpen<br />
2200 Mechanische Reinigungseinrichtungen<br />
Rechen, Siebe, Rechengutwäscher,<br />
Sandklassierer<br />
2300 Räumer Rundräumer, Längsräumer, Kettenräumer,<br />
Krählwerke<br />
2400 Belüftung, Mischer, Rührwerke Oberflächenbelüfter, Tiefenbelüfter, Umwälzeinrichtungen,<br />
Rührwerke<br />
2500 Verdichter Drehkolbenverdichter, Schraubenverdichter,<br />
Turboverdichter etc.<br />
2600 Verrohrungen inkl. Armaturen Rohrleitungen, Armaturen, Schütze/Dammtafeln,<br />
Schwellen/Leitbleche<br />
2700 Schlammbehandlung und Entwässerung<br />
Faulbehälter, Schlammstabilisierung, Schlammentwässerungsanlagen<br />
wie Siebbandpressen,<br />
Kammerfilterpressen, Zentrifugen, sonstige<br />
Entwässerungsmaschinen; Förder- und Verteilanlagen<br />
2800 Gasgewinnung und Verwertung Gasentschwefler, Gasbehälter, Gasmotoren,<br />
2900 Sonstige anlagenspezifische Maschinen,<br />
Einrichtungen<br />
BHKW, Heizung/Klima/Lüftung<br />
Übernahmestationen, sonstige Behälter, Biofilter/Abluftanlagen,<br />
Abdeckungen
RB37_15_04_08.doc 17<br />
Je nach Anlagenteil sind für die Überprüfung unterschiedliche Informationen/Unterlagen heranzuziehen.<br />
Dazu sind in der Spalte „Langtext bzw. Erläuterungen“ <strong>des</strong> Prüffragenkataloges neben<br />
Hinweisen über den Prüfumfang Abkürzungen (B, E, L) enthalten, die Folgen<strong>des</strong> bedeuten:<br />
B….<br />
E….<br />
L….<br />
Besichtigung durch den Prüfer (bei mehreren identen Aggregaten ist min<strong>des</strong>tens ein typisches<br />
Aggregat vor Ort zu befunden)<br />
Die Erfahrung <strong>des</strong> Betriebspersonals ist einzuholen (Sommer-/Winterbetrieb, Extremsituationen);<br />
berichtete Mängel sind aufzulisten und zu beurteilen.<br />
Letztberichte (Wartungsberichte, Fotos etc.) sind vom Betriebspersonal anzufordern. Liegen<br />
nur mündliche Aussagen vor, ist deren Plausibilität zu beurteilen.<br />
Alle Maschinen/Anlagenteile, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind (Kräne, Aufzüge,<br />
Gasanlagen etc.), werden unter den Prüfnummern 6000 ff. gesondert behandelt. (s. Pkt. 6.2.6).<br />
6.2.2.2 Sondereinrichtungen<br />
Maschinelle Einrichtungen, die in den Prüflisten nicht namentlich enthalten sind (z. B. Ausrüstungen<br />
für Sandfilter, Membranfiltration, Desinfektion), sind anhand der "Eigenprüffragen Maschinen<br />
(allgemein)" (s. u.) zu beurteilen bzw. sind dafür weitere Prüffragen vom Prüfer zu definieren<br />
(s. a. Pkt. 6.1).<br />
6.2.2.3 Eigenprüffragen zur maschinellen Ausrüstung<br />
Die Checkliste "Eigenprüffragen Maschinen (allgemein)" (Anhang 7) ist als Angebot an jene<br />
Betreiber <strong>von</strong> (meist kleinen) Kläranlagen gedacht, welchen kein entsprechen<strong>des</strong> Wartungsprogramm<br />
zur Verfügung steht. Nach dieser Checkliste kann und sollte die Eigenüberprüfung der maschinellen<br />
Ausrüstung vorgenommen werden (s. Kap. 7).<br />
Die Fremdüberprüfung kann nicht in dieser Detaillierung erfolgen.<br />
Dennoch sollte diese Liste der Eigenprüffragen dem Prüfer bei der Begutachtung der maschinellen<br />
Ausrüstung stets „präsent“ sein. Beim Augenschein festgestellte Mängel können in einfacher Weise<br />
mit den Prüfnummern dieser Liste dokumentiert werden (z. B. angemerkter Mangel „.23“ =<br />
Schmierstoffaustritt).<br />
6.2.2.4 Erfahrungen aus dem Betrieb<br />
Bei den maschinellen Ausrüstungen ist neben dem Zustand vor allem die Funktion unter verschiedenen<br />
– auch extremen – Betriebsbedingungen zu beurteilen, da bestimmte Mängel oft nur bei besonderen<br />
Wettersituationen (Hitze, Kälte, Schnee, Feuchtigkeit, Starkregen etc.) auftreten.<br />
Für die korrekte Beurteilung ist daher die enge Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Betriebspersonal<br />
und dem Prüfer besonders wichtig. In der Regel sind hier vorzugsweise die Ergebnisse<br />
<strong>von</strong> Eigenüberprüfungen (s. Kapitel 7) sowie Auskünfte <strong>des</strong> Betriebspersonals heranzuziehen.<br />
Widersprüche zwischen den Eigenüberprüfungen und den Wahrnehmungen <strong>des</strong> Prüfers sind gemeinsam<br />
aufzuklären.<br />
6.2.3 Elektro- und messtechnische Ausrüstung (Prüfnummern 3000 ff.)<br />
In den Prüflisten (Fremd- und Eigenüberprüfung) sind spezifische Prüffragen für folgende Bereiche<br />
aufgelistet:<br />
3100 Schaltanlagen Gesamtzustand Schaltschränke, Verteiler<br />
3200 E-Installation Allgemeinzustand, Gesamteindruck Geräte, Trag-
RB37_15_04_08.doc 18<br />
systeme und Leitungen<br />
3300 Messtechnik Allgemeinzustand, Einsatzfähigkeit, Plausibilität<br />
3400 Steuerung - Leitsystem Gesamtbeurteilung Funktionalität<br />
Der Prüfer hat für diese Bereiche eine Beurteilung <strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Erhaltungszustan<strong>des</strong><br />
(Korrosion etc.) durchzuführen. Die Erfahrungen und Berichte <strong>des</strong> Betriebspersonals sind<br />
mit einzubeziehen. Notfunktionen (Not-Aus, Überflutungsalarme etc.) sind zumin<strong>des</strong>t stichprobenartig<br />
zu überprüfen. Anhand der Aufzeichnungen <strong>des</strong> Leitsystems können die Störungsanfälligkeit<br />
<strong>des</strong> Gesamtsystems, das Alarmierungssystem und auch die Funktion <strong>von</strong> Messgeräten (gesamte<br />
Messkette) beurteilt werden.<br />
Wesentlich ist, dass der Anlagenbetreiber die gesetzlich geforderten wiederkehrenden Überprüfungen<br />
(„Anlagenbuch“) durchführt bzw. durchführen lässt. Diese sind teilweise (z. B. für Ex-<br />
Zonen) jährlich vorzunehmen (s. a. Prüfnummern 6300 ff.). Das Vorhandensein der dazugehörigen<br />
Prüfbefunde ist vom Prüfer stichprobenweise zu kontrollieren.<br />
Durchflussmesseinrichtungen<br />
Auch die wesentlichen Durchflussmesseinrichtungen sind einer wiederkehrenden Überprüfung zu<br />
unterziehen. Dabei ist die Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> gesamten Messsystems im eingebauten Zustand<br />
<strong>von</strong> der Messwertaufnahme bis zur Auswertung und Summierung der Durchflussmengen erforderlich<br />
und durch Vergleichsmessung nachzuweisen. Die Überprüfungen sind nach ÖWAV-Regelblatt<br />
38 vorzunehmen.<br />
Da dies nur durch Spezialisten bzw. Fachleute <strong>von</strong> Spezialfirmen erfolgen kann, sollte die Überprüfung<br />
der Durchfluss-Messeinrichtungen vorlaufend zur Überprüfung der Kläranlage beauftragt<br />
und durchgeführt werden, sodass die Prüfberichte dem Überprüfungsbefund beigelegt werden<br />
können.<br />
6.2.4 Betriebsführung – Personal (Prüfnummern 4000 ff.)<br />
In diesem Fragenblock werden das Vorhandensein und die Pflege <strong>von</strong> Unterlagen abgefragt, die für<br />
eine geordnete Betriebsführung und eine eindeutige Betriebsorganisation notwendig sind. Zusätzlich<br />
sind die Nachweise einer kontinuierlichen Dokumentation <strong>von</strong> Bescheidauflagen, erfolgten<br />
Unterweisungen, Arbeitsplatz- und Tätigkeitsevaluierung etc. zu erfassen.<br />
6.2.5 Sicherheit (Prüfnummern 5000 ff.)<br />
Überprüfungen der Sicherheit hinsichtlich ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind nicht vorzunehmen.<br />
Dieser Bereich ist durch die vom Betreiber vorzunehmende Arbeitsplatzevaluierung abgedeckt.<br />
Die Arbeitsplatzevaluierung dient dem ArbeitnehmerInnenschutz und beruht auf einer umfassenden<br />
Beurteilung möglicher Gefahren und Belastungen, welche an einem Arbeitsplatz auftreten können.<br />
Sie ist laufend durch Feststellung und Behebung <strong>von</strong> Mängeln auf aktuellem Stand zu halten.<br />
Diese Feststellung <strong>von</strong> Sicherheitsmängeln im Rahmen der § 134-Überprüfung ersetzt daher nicht<br />
die Arbeitsplatzevaluierung. Beim Ortsaugenschein auffallende Mängel sind im Befund aufzunehmen.<br />
Die Feststellung <strong>von</strong> Sicherheitsmängeln wird vorwiegend Gefahren im baulichen, mechanischen<br />
und maschinellen Bereich betreffen wie z. B. Geländer, Schacht- und Beckenabdeckungen, Umzäunungen,<br />
Rettungseinrichtungen, Scher- und Quetschstellen bei Maschinen etc.
RB37_15_04_08.doc 19<br />
Die Absicherungen (Geländer, Abdeckungen etc.) sind thematisch für jeden Anlagenteil beim Prüffragenblock<br />
1000 ff. berücksichtigt. Augenfällige sicherheitstechnische Mängel bei Ausrüstungsteilen<br />
(z. B. Scher- und Quetschstellen) sind bei den jeweiligen Ausrüstungsteilen (Prüffragenblock<br />
2000 ff.) mit zu beurteilen.<br />
Betriebliche Sicherheit – Notfallmaßnahmen<br />
Zur betrieblichen Sicherheit und Vorsorge zur Verhinderung <strong>von</strong> Schäden mit hohen umweltrelevanten<br />
und finanziellen Folgen zählen auch Brandschutzpläne, Vorkehrungen zum Schutz der Anlagen<br />
bei Hochwasserereignissen, Störfallinformationen, Notfallpläne und Alarmpläne.<br />
6.2.6 Gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen (Prüfnummern 6000<br />
ff.)<br />
In diesem Fragenblock werden die nach sonstigen Rechtsvorschriften (außer WRG) vorgeschriebenen<br />
wiederkehrenden Überprüfungen behandelt. Diese sind unabhängig <strong>von</strong> der Überprüfung<br />
nach § 134 WRG vom Anlagenbetreiber zu veranlassen.<br />
6100 Erforderliche E-technische Überprüfungen<br />
Das Vorhandensein der dazugehörigen Prüfbefunde ist vom Prüfer stichprobenweise zu kontrollieren.<br />
6200 Regelmäßige, wiederkehrende Überprüfungen <strong>von</strong> Anlagen und<br />
Arbeitsmittel nach verschiedenen Gesetzen<br />
Dieses Kapitel soll vor allem als Information und Unterstützung für die Betreiber in ihrer Verantwortung<br />
für diese Prüfpflichten dienen. Das Vorliegen eines aktuellen Überprüfungsberichtes ist<br />
z. B. bei einem Arbeitsunfall <strong>von</strong> großer Bedeutung für die Frage einer eventuellen (Mit-)-<br />
Verantwortung im Schadensfalle.<br />
In einem gesonderten Formular „gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Überprüfungen“<br />
(Anhang 6) wurde versucht, eine möglichst aktuelle Übersicht aller Prüfpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />
(ASchG) und <strong>des</strong>sen Verordnungen und anderen für Abwasseranlagen<br />
zutreffenden Rechtsmaterien zu geben. Es sind dies gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen, die<br />
in wiederkehrenden Intervallen durchzuführen sind. Die Liste zeigt den aktuellen Stand zum Zeitpunkt<br />
der Veröffentlichung <strong>des</strong> Regelblattes, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Lan<strong>des</strong>gesetzliche<br />
Bestimmungen sind hier i. A. nicht berücksichtigt. Bescheidauflagen sind jedenfalls einzuhalten.<br />
Das Formular führt Anlagen und Arbeitsmittel an, die auf Kläranlagen typischerweise vorhanden<br />
sind und gibt an, in welchem Intervall und <strong>von</strong> wem sie zu prüfen sind. Je nach Prüfintervall sind<br />
teilweise unterschiedliche Prüfer zugelassen. Ein Teil der Überprüfungen (z. B. Zwischenprüfungen)<br />
kann auch <strong>von</strong> fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden.<br />
Generell ist die geltende Gesetzeslandschaft nur schwer zu überblicken. Letztendlich liegt es jedoch<br />
immer beim jeweiligen Verantwortlichen, sich umfassend zu informieren und seine eigenen Verantwortlichkeiten<br />
abzuklären. Als Informationsstellen können hier die gesetzgebenden Stellen, aber<br />
auch Serviceinstitutionen wie Wirtschaftskammer oder Arbeitsinspektorate dienen.
RB37_15_04_08.doc 20<br />
7 Eigenüberprüfung – empfohlene Maßnahmen<br />
Für den Betrieb der Kläranlage ist eine regelmäßige Eigenüberprüfung <strong>von</strong> wesentlicher Bedeutung.<br />
Die Überprüfung gemäß § 134 WRG, die durch einen unabhängigen Prüfer durchgeführt wird, ist<br />
<strong>von</strong> der Realisierbarkeit her im Detaillierungsgrad begrenzt.<br />
Zur Systematik und zum Aufbau eines internen Eigenüberprüfungssystems werden im vorliegenden<br />
Regelblatt Vorschläge zur Überprüfung und Dokumentation unterbreitet, die zur sinngemäßen Anwendung<br />
empfohlen sind, sofern der Anlagenbetreiber nicht ohnedies ein eigenes vergleichbares<br />
System zur Erfassung der Inspektionen, Wartungen etc. betreibt.<br />
Das vorgeschlagene System der Eigenüberprüfung bezieht sich primär auf die Ausrüstungsteile und<br />
beinhaltet zwei Möglichkeiten der Prüfungsdurchführung, die sinnvollerweise kombiniert werden<br />
können, jedoch auch getrennt einsetzbar sind. Die Checklisten können ebenfalls mit dem beiliegenden<br />
Programm individuell vom Betreiber bearbeitet werden.<br />
Das System ist wie folgt aufgebaut:<br />
Eigenüberprüfung für einzelne Aggregate/Aggregatsgruppen<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
Für die einzelnen Aggregate (bzw. Gruppen da<strong>von</strong>) werden interne „Checklisten Eigenüberprüfung“<br />
(gemäß Anhang 9) erstellt.<br />
Die internen „Checklisten Eigenüberprüfung“ beziehen sich jeweils auf einzelne abgegrenzte<br />
Anlagenteile und beinhalten die Nummer <strong>des</strong> Anlagenteils (nach dem anlagenspezifischen<br />
Kennzeichnungssystem), die anlagenspezifischen Bezeichnungen (z. B. P<br />
21011 Rücklaufschlammpumpe Belebung 1) und die wesentlichen technischen Daten (z.<br />
B. Tauchmotorpumpe Fabr. ….., Type ……, Q=……. m³/h, N=….. kW etc.). Damit<br />
können die Anlagenteile/Aggregate eindeutig angesprochen werden. Die Kennzeichnung<br />
der Prüffragen erfolgt zur Unterscheidung der externen Listen „Fremdüberprüfung“ nach<br />
dem System xxxx.yy, wobei xxxx als 4-stellige Zahl die grundsätzliche Prüfung, die in<br />
weiten Bereichen gleich mit der Fremdüberprüfung ist, und yy die detaillierten Prüffragen<br />
anhand der „Eigenprüffragen Maschinen (allgemein)“ bzw. der ergänzenden<br />
Prüffragen definiert.<br />
Für jeden Anlagenteil anwendbare typische Prüffragen sind in den „Eigenprüffragen<br />
Maschinen (allgemein)“ (Anhang 7) aufgelistet, die im Rahmen der Eigenüberprüfung<br />
zu beurteilen bzw. abzuhaken sind (Standardprüfungen für jeden Anlagenteil gleich).<br />
Darüber hinaus sind in den „Eigenprüffragen Maschinen“ (Anhang 8) zusätzliche auf<br />
spezielle Anlagenteile abgestimmte spezifische Prüffragen definiert.<br />
Die daraus resultierende „Checkliste Eigenüberprüfung“ (Muster in Anhang 9) wird<br />
für jeden Anlagenteil/je<strong>des</strong> Aggregat angelegt und bearbeitet.<br />
In der „Checkliste Eigenüberprüfung“ sind damit je Prüfung der Anlagenteil, die anlagenspezifische<br />
Bezeichnung, die Prüfungsnummer, der Gegenstand der Prüfung (Kurztext)<br />
sowie die entsprechenden Formularfelder zur Eintragung der Beurteilung enthalten.<br />
Eigenüberprüfung für Gesamtanlage/Teilbereiche der Anlage<br />
−<br />
Diese erfolgt nach der gleichen Systematik wie die Fremdüberprüfung. Es wird eine<br />
„Checkliste“ analog zu der „Checkliste Fremdüberprüfung“ (entsprechend Anhang 4)<br />
erstellt. Diese wird anschließend vom Umfang der Objekte her auf die Erfordernisse der<br />
Eigenüberprüfung abgestimmt. Die Unterscheidung zur Fremdüberprüfung ergibt sich<br />
aus der Bearbeitung durch das Betriebspersonal, dem Prüfungsumfang und allenfalls abweichenden<br />
zeitlichen Zyklen.
RB37_15_04_08.doc 21<br />
−<br />
−<br />
Diese Eigenüberprüfung kann auch als eine interne Vorbereitung oder wiederkehrende<br />
Kontrolle in Zusammenhang mit der Fremdüberprüfung durchgeführt werden.<br />
Bei Revisionen (Beckenentleerungen etc.) empfiehlt es sich, für den Anlagenteil eine<br />
Eigenüberprüfung durchzuführen.<br />
Die Eigenüberprüfungen und die Dokumentation darüber<br />
−<br />
−<br />
verschaffen dem Anlagenbetreiber einen Überblick über den Zustand seiner Anlage und<br />
die erforderlichen kurz-, mittel- oder langfristig durchzuführenden Maßnahmen,<br />
können für den externen Prüfer eine Unterstützung bei der Beurteilung <strong>des</strong> Anlagenzustan<strong>des</strong><br />
darstellen.<br />
Die Liste kann nach Prioritäten stufenweise erstellt werden, wobei mit den „heiklen“ bzw. störungsanfälligen<br />
Anlagenteilen begonnen wird. Als weitere Vorgehensweise wird empfohlen, dass<br />
periodisch (z. B. einmal im Quartal) einzelne Anlagenteile durch den Betreiber einer Inspektion<br />
unterzogen und in deren Rahmen die Prüflisten angelegt werden. So kann mit vertretbarem Aufwand<br />
und in einem vertretbaren Zeitrahmen ein komplettes Überprüfungssystem geschaffen<br />
werden, wobei zyklisch wiederkehrend in Abständen <strong>von</strong> z. B. 2–3 Jahren Eigenüberprüfungen<br />
erfolgen sollten (je nach Anlagenteilen auch in kürzeren Intervallen).<br />
8 EG-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Literatur<br />
1. Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, idF BGBl. I Nr. 123/2006<br />
2. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. 186/1996<br />
3. 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser, BGBl 210/1996<br />
4. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994<br />
dazu erlassene Verordnungen wie<br />
- Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998<br />
- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBL. II Nr. 164/2000<br />
- Grenzwerteverordnung 2001 (GKV 2001), BGBl. II Nr. 253/2001<br />
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 (gilt als Gesetz)<br />
- Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996<br />
- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl.<br />
Nr. 478/1996 und BGBl. II Nr. 53/1997<br />
- Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl II Nr. 237/1998<br />
- Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr.<br />
27/1997<br />
- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998<br />
- Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997<br />
- Elektroschutzverordnung 1995 (ESV 1995), BGBl. Nr. 706/1995<br />
- Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten,<br />
BGBl. Nr. 441/1975 (gilt als Gesetz)<br />
- Bauarbeiterschutzverordnung (Bau V), BGBl. Nr. 340/1994<br />
- Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen,<br />
BGBl. II Nr. 356/2001
RB37_15_04_08.doc 22<br />
5. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994<br />
- Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl. Nr. 306/1994<br />
- PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV), BGBl. Nr. 596/1994<br />
- Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV), BGBl. Nr. 430/1994<br />
- Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996), BGBl. Nr. 252/1996<br />
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991<br />
- Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971<br />
- Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. I Nr. 780/1996<br />
-<br />
6. Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993<br />
- Elektro-Ex-Verordnung 1993 (ElExV 1993), BGBl. Nr. 45/1994<br />
- Niederspannungsgeräteverordnung 1993 (NspGV 1993),<br />
BGBl. Nr. 44/1994 i.d.F. BGBl. Nr. 51/1995<br />
- Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993 (EMVV 1993),<br />
BGBl. Nr. 43/1994 i.d.F. BGBl. Nr. 4/1996<br />
- Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 (EMVV 1995),<br />
BGBl. Nr. 52/1995 i.d.F. BGBl. Nr. 4/1996<br />
- Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002<br />
7. Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992<br />
- Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994<br />
- Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO), BGBl. II Nr. 361/1998<br />
- Druckgeräteverordnung (DGVO), BGBl. II Nr. 426/1999<br />
- Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001<br />
8. Chemikaliengesetz (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997<br />
- Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998<br />
- Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000<br />
- Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001<br />
9. Abfallwirtschaftsgesetz (AWG Novelle 2002), BGBl. Nr. 325/1990<br />
10. Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993<br />
- Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994<br />
11. Sonstige Regelwerke, Richtlinien, Merkblätter und Literatur<br />
12. Regelwerk <strong>des</strong> Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverban<strong>des</strong> (auszugsweise)<br />
- ÖWAV-Regelblatt 6-1: „Fremdüberwachung <strong>von</strong> biologischen Abwasserreinigungsanlagen.<br />
Teil 1: Fremdüberwachung gemäß 1. AEV für kommunales Abwasser“ 2., vollständig<br />
überarbeitete Auflage. 1998.<br />
- ÖWAV-Regelblatt 6-2: ., Fremdüberwachung <strong>von</strong> biologischen Abwasserreinigungsanlagen.<br />
Teil 2: Gesamtprüfung“. 2., vollständig überarbeitete Auflage. 2000.<br />
- ÖWAV-Regelblatt 13: „Betriebsprotokolle für Abwasserreinigungsanlagen“. 2., vollständig<br />
überarbeitete Auflage. 1995 (inkl. Beiblatt 1998).<br />
- ÖWAV-Regelblatt 14: „Sicherheit auf Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) – Bau<br />
und Einrichtung“. 2., vollständig überarbeitete Auflage. 2000.
RB37_15_04_08.doc 23<br />
- ÖWAV-Regelblatt 18: „Sicherheit auf Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) – Ausrüstung<br />
und Betrieb“. 2., vollständig überarbeitete Auflage. 2000.<br />
- ÖWAV-Regelblatt 30: „Sicherheitsrichtlinien für den Bau und Betrieb <strong>von</strong> Faulgasbehältern<br />
auf Abwasserreinigungsanlagen“. 3., vollständig überarbeitete Auflage. 2007<br />
(in Vorbereitung)<br />
- ÖWAV-Regelblatt 32: „Sicherheit auf Abwasserableitungsanlagen (Kanalisationsanlagen)<br />
– Bau und Einrichtung, Ausrüstung und Betrieb. 2000.<br />
- ÖWAV-Regelblatt 38: Überprüfung stationärer Durchflussmesseinrichtungen auf Abwasserreinigungsanlagen.<br />
2007.<br />
- ÖWAV-Arbeitsbehelf 24: „Evaluierung <strong>von</strong> Arbeitsplätzen in Abwasseranlagen und deren<br />
Dokumentation“. 2000.<br />
--------------------------------------------<br />
Aufgrund der sich laufend ändernden Gesetzeslage ist diese Auflistung nur eine Bestandsaufnahme<br />
zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Erscheinens dieses Regelblattes und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Die Angaben beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung (i. d. g. F.).<br />
9 Anhänge<br />
Die Anhänge sind vollständig auch auf der dem Regelblatt beigelegten CD mit dem EDV-Tool enthalten<br />
Anhang<br />
Anhang 1<br />
Anhang 2<br />
Anhang 3<br />
Anhang 4<br />
Anhang 5<br />
Anhang 6<br />
Anhang 7<br />
Anhang 8<br />
Anhang 9<br />
Bezeichnung<br />
Kläranlagengrößenklassen (Intensität und Detaillierung der Überprüfungen)<br />
Anlagenco<strong>des</strong> (Gliederung der Anlageteile)<br />
Prüffragenkatalog (Fremdüberprüfung)<br />
Checkliste Fremdüberprüfung<br />
Zusammenfassung Checkliste Fremdüberprüfung<br />
gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Überprüfungen<br />
Eigenprüffragen Maschinen (allgemein)<br />
Eigenprüffragen Maschinen<br />
Checkliste Eigenüberprüfung<br />
Anhang 10 Musterbericht (schematischer Aufbau)<br />
Anhang 11 Beispiel für einen ausgefüllte Checkliste Fremdüberprüfung<br />
(Beispiel Vorklärung inkl. Räumer; „ARA Musterstadt“)