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Überprüfung des Betriebszustandes von ...

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REGELBLÄTTER DES ÖSTERREICHISCHEN<br />

WASSER- UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBANDES<br />

Überprüfung <strong>des</strong> Betriebszustan<strong>des</strong><br />

<strong>von</strong><br />

Abwasserreinigungsanlagen<br />

gemäß § 134 WRG<br />

ÖWAV-Regelblatt 37<br />

ENTWURF<br />

Stand: 15.4.2008<br />

KOMMISSIONSVERTRIEB: ON ÖSTERREICHISCHES NORMUNGSINSTITUT, A-1020 WIEN, HEINESTRASSE 38


RB37_15_04_08.doc 2<br />

Überprüfung <strong>des</strong> Betriebszustan<strong>des</strong><br />

<strong>von</strong><br />

Abwasserreinigungsanlagen<br />

gemäß § 134 WRG<br />

ÖWAV-Regelblatt 37<br />

Bearbeitet durch die Fachgruppe<br />

Abwassertechnik und Gewässerschutz<br />

im ÖWAV<br />

Wien 2008<br />

ÖSTERREICHISCHER WASSER- UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND, A-1010 WIEN, MARC-AUREL-STRASSE 5


RB37_15_04_08.doc 3<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

© 2008 by Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5<br />

Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverban<strong>des</strong> gestattet.


RB37_15_04_08.doc 4<br />

V O R W O R T<br />

Durch große Investitionen in die Abwasserreinigung (ca. 110 – 180 Mio. € im Jahr) ist es in Österreich<br />

gelungen, die Gewässergüte wesentlich zu verbessern. Der Betrieb der Kläranlagen wird auf<br />

Grund gesetzlicher Vorgaben laufend überwacht, die Ergebnisse werden dokumentiert und veröffentlicht.<br />

Inwiefern diese mit öffentlichen Geldern errichteten Anlagen auch im erforderlichen Ausmaß in<br />

Stand gehalten werden, ist zumeist nicht erfasst. Bei kaufmännischer Betrachtung geht man in der<br />

Regel <strong>von</strong> Abschreibungszeiträumen <strong>von</strong> 5 – 25 Jahren (je nach Anlagenteil) aus. Das heißt, dass<br />

nach dem o.a. Zeitraum Anlagen oder Teile da<strong>von</strong> durch Neuanschaffungen ersetzt werden müssten.<br />

Eine entsprechende Wartung und Instandhaltung können aber Funktion und Wert erhalten,<br />

die Lebensdauer wesentlich verlängern und damit Kosten einsparen. Ebenso werden dadurch die<br />

Betriebssicherheit und Verfügbarkeit der Einrichtungen sowie der Arbeitnehmerschutz im Regelfall<br />

wesentlich verbessert, wodurch ebenfalls Betriebskosten eingespart werden können.<br />

Es ist sinnvoll und notwendig, die Kläranlagen auch in dieser Hinsicht regelmäßig zu überprüfen,<br />

die Ergebnisse zu dokumentieren und daraus die entsprechenden Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen.<br />

Grundsätzliche gesetzliche Regelungen zur Durchführung dieser Überprüfungen bestehen<br />

zwar im § 134 <strong>des</strong> Wasserrechtsgesetzes (WRG), wurden in der Praxis jedoch mangels entsprechender<br />

konkreter Richtlinien unterschiedlich gehandhabt.<br />

Das vorliegende Regelblatt soll hiezu eine Handlungsanleitung bieten, die eine österreichweit einheitliche<br />

Umsetzung ermöglicht. Bei der Ausarbeitung wurde besonders darauf Bedacht genommen,<br />

dass die Überprüfung auf einfache Art und Weise mit geringem finanziellem Aufwand in kurzer<br />

Zeit erfolgen kann. Anhand <strong>von</strong> Checklisten sollen mittels einer Analyse der Zustand der Bauwerke<br />

und der Ausrüstung sowie die Organisation und Dokumentation der Wartung und Instandhaltung<br />

erhoben und damit der kurz-, mittel- und langfristige Verbesserungsbedarf aufgezeigt werden.<br />

Das vorliegende Regelblatt soll als Richtlinie für die Erstellung der im Wasserrechtsgesetz geforderten<br />

Überprüfungsbefunde dienen. Darüber hinaus wird eine Anleitung für die betriebsinterne<br />

Eigenüberprüfung vorgeschlagen.<br />

Grundsätzlich soll mit dieser Vorgangsweise ein weiterer Schritt zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen<br />

und wirtschaftlichen Kläranlagenbetriebes im Sinne eines Qualitätsmanagements gemacht<br />

werden.<br />

Um die Lesbarkeit zu erleichtern, gelten in diesem Arbeitsbehelf die für die personenbezogenen<br />

Bezeichnungen (z.B. Arbeitgeber, Dienstgeber, Arbeitnehmer, Dienstnehmer) gewählten Formen<br />

für beide Geschlechter, d.h. es wird auf die schwerer lesbare Form „...Innen“ verzichtet.<br />

ÖSTERREICHISCHER WASSER-<br />

UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND<br />

Wien, im April 2008


RB37_15_04_08.doc 5<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Veranlassung, Zielsetzung ................................................................................................. 7<br />

2 Gesetzliche Basis ............................................................................................................... 7<br />

2.1 Wasserrechtsgesetz (WRG) .................................................................................................7<br />

2.2 Regelmäßige Überprüfungen nach sonstigen Gesetzen.......................................................7<br />

3 Anforderungen an die Prüfer.............................................................................................. 7<br />

4 Vorbereitung der Überprüfung........................................................................................... 8<br />

5 Durchführung der Überprüfung ......................................................................................... 9<br />

5.1 Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Zustand........................................9<br />

5.2 Funktions- und Zustandsüberprüfung der Anlage ...............................................................9<br />

5.3 Beurteilung der Betriebsorganisation.................................................................................10<br />

5.4 Prüfbericht (Dokumentation der Überprüfung) .................................................................10<br />

6 Erläuterungen zur „Checkliste Fremdüberprüfung“ und zum „Prüffragenkatalog“ ........ 11<br />

6.1 Checklisten zur Überprüfung.............................................................................................11<br />

6.2 Gliederung Prüffragenkatalog............................................................................................14<br />

6.2.1 Bau und betriebliche Einrichtungen (Prüfnummern 1000 ff.) ...................................14<br />

6.2.2 Maschinelle Einrichtungen (Prüfnummern 2000 ff.).................................................16<br />

6.2.3 Elektro- und messtechnische Ausrüstung (Prüfnummern 3000 ff.)..........................17<br />

6.2.4 Betriebsführung - Personal (Prüfnummern 4000 ff.).................................................18<br />

6.2.5 Sicherheit (Prüfnummern 5000 ff.)............................................................................18<br />

6.2.6 Gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen (Prüfnummern 6000 ff.)....19<br />

7 Eigenüberprüfung – empfohlene Maßnahmen................................................................. 20<br />

8 EG-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Literatur............................... 21<br />

9 Anhänge ........................................................................................................................... 23


RB37_15_04_08.doc 6<br />

An der Erarbeitung <strong>des</strong> ÖWAV-Regelblattes 37 haben mitgewirkt:<br />

DI Wolfgang GEYER, Wien, als Leiter<br />

DI Wilfried AMBROSCH, Kapfenberg<br />

Ing. Gerhard FRANC, Schwechat<br />

Ing. Franz HAUSER, Graz<br />

DI Dr. Friedrich HEFLER, Wien<br />

DI Walter HELL, Wien<br />

DI Richard KAISER, Saalfelden<br />

Ing. Klaus Mario KOPIA, Wien<br />

DI Dr. Dietmar MOSER, St. Pölten<br />

DI Norbert NECHANSKY, Salzburg<br />

DI Dr. Leopold PRENDL, Himberg<br />

DI Dr. Reinhard ROSTEK, Strass i.Z.<br />

KR Claus SALZMANN, Saalfelden<br />

DI Dr. Peter SCHWEIGHOFER, Linz<br />

wHR DI Gerhard SPATZIERER, Wulkaprodersdorf<br />

Ing. Bettina WENZEL, Linz


RB37_15_04_08.doc 7<br />

1 Veranlassung, Zielsetzung<br />

Laut Wasserrechtsgesetz müssen Kläranlagenbetreiber ihre Anlagen min<strong>des</strong>tens alle fünf Jahre<br />

überprüfen lassen. Um die Überwachung <strong>von</strong> Reinigungsleistung und Ablaufqualität bun<strong>des</strong>weit zu<br />

vereinheitlichen, hat der ÖWAV die Regelblätter 6, Teil 1 und Teil 2, erstellt.<br />

Die Beurteilung <strong>des</strong> Betriebszustan<strong>des</strong> der Anlage wird im Regelblatt 6, Teil 2 unter Pkt. 3.5 erwähnt,<br />

konkrete Handlungsanleitungen dazu sind nicht enthalten.<br />

Mit dem vorliegenden Regelblatt soll eine einheitliche Grundlage für die Beurteilung <strong>des</strong> Bau- und<br />

Betriebszustan<strong>des</strong> <strong>von</strong> Abwasserreinigungsanlagen sowie der Betriebsorganisation und Qualitätssicherung<br />

zur Funktions- und Werterhaltung geschaffen werden. Folgende Ziele sollen erreicht werden:<br />

‣ Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur periodischen Zustandserfassung der Anlagen nach<br />

einheitlichen Richtlinien<br />

‣ Funktions- und Werterhaltung<br />

‣ Grundlagen für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen<br />

‣ Unterstützung der Betriebsorganisation in der Qualitätssicherung.<br />

2 Gesetzliche Basis<br />

2.1 Wasserrechtsgesetz (WRG)<br />

Gemäß § 134 (1, 2) haben die Wasserberechtigten das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer sowie<br />

den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten<br />

durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen überprüfen zu lassen.<br />

Überprüfungen haben dabei in Zeitabständen <strong>von</strong> höchstens 5 Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde<br />

nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände (z. B. sensibler Vorfluter, gefährliche<br />

Abwasserinhaltsstoffe) kürzere Zeitabstände vorschreibt.<br />

Dies betrifft gemäß § 134 (4) auch Anlagen zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender<br />

Stoffe, bei denen die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere<br />

die Dichtheit <strong>von</strong> Behältern und Leitungen, überprüft werden muss.<br />

Gemäß § 134 (5) hat der Wasserberechtigte über das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen<br />

Wasserrechtsbehörde unaufgefordert einen Befund vorzulegen.<br />

2.2 Regelmäßige Überprüfungen nach sonstigen Gesetzen<br />

Neben dem Wasserrechtsgesetz gibt es noch eine Reihe <strong>von</strong> Gesetzen und Verordnungen, nach denen<br />

weitere Detailüberprüfungen (auch Eigenüberprüfungen) für einzelne Teilbereiche <strong>von</strong> Kläranlagen<br />

durchzuführen sind, deren Ziel die Arbeitnehmer- und Betriebssicherheit ist. Das Vorhandensein<br />

und die Aktualität dieser Überprüfungen nach sonstigen Gesetzen sind im Rahmen der<br />

in diesem Regelblatt vorgeschlagenen Überprüfung stichprobenartig festzustellen.<br />

3 Anforderungen an die Prüfer<br />

Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen im Sinne <strong>von</strong> § 134 sind vom Anlagenbetreiber<br />

unabhängige Personen ("Prüfer"), die über das besondere Wissen verfügen, das für<br />

die Projektierung, die Errichtung und den Betrieb <strong>von</strong> Abwasserreinigungsanlagen erforderlich ist.


RB37_15_04_08.doc 8<br />

Einzelne Gewerke, wie Elektrotechnik, Gastechnik, Sicherheitstechnik u.a. sowie der Arbeitnehmer/Innenschutz<br />

u.a. werden gegebenenfalls <strong>von</strong> zusätzlichen Fachleuten zu beurteilen sein.<br />

Teile der Überprüfung können auch <strong>von</strong> geeignetem eigenem Personal <strong>des</strong> Anlagenbetreibers<br />

durchgeführt werden. Als geeignet und fachkundig sind diese Personen dann anzusehen, wenn sie<br />

nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen<br />

fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte<br />

Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Sie müssen die Ergebnisse der Überprüfung mit ihrer<br />

Unterschrift bestätigen.<br />

In diesem Fall hat der Prüfer die Begutachtung <strong>des</strong> Betriebsangehörigen stichprobenartig nachzuvollziehen<br />

und die Plausibilität zu beurteilen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in<br />

diesen Protokollen und Unterlagen verbleibt beim Ersteller.<br />

4 Vorbereitung der Überprüfung<br />

Auftraggeber und Prüfer sollten vorab einvernehmlich den Prüfumfang abgrenzen und festlegen,<br />

welche Unterlagen und Ergebnisse der Eigenüberprüfungen dem Prüfer vom Anlagenbetreiber zur<br />

Verfügung gestellt werden können.<br />

a) Vorbereitung durch den Betreiber<br />

Der Anlagenbetreiber sollte dem Prüfer alle aktuellen Unterlagen vorbereiten oder übermitteln, die<br />

dieser zur Kenntnis und Überprüfung der Kläranlage benötigt (Wartungsbücher, Instandhaltungsund<br />

Revisionsberichte, Unterlagen über Eigenüberprüfungen; Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide,<br />

Bestandspläne, Betriebsordnung, Evaluierung, sämtliche Fremdüberwachungen etc.)<br />

Durch entsprechende Dokumentation der in Eigenüberprüfung vorgenommenen Messungen und<br />

Inspektionen sowie der ordnungsgemäßen Führung betrieblich relevanter Aufzeichnungen (z. B.<br />

Wartungsdatei, Arbeitsberichte, Leistungsnachweise <strong>von</strong> Fremdfirmen etc.) kann der Aufwand der<br />

Überprüfung nach § 134 WRG deutlich reduziert werden.<br />

Der Anlagenbetreiber kann Teile <strong>des</strong> geforderten Prüfumfanges selbst oder durch Vergaben an befugte<br />

Fremdfirmen bearbeiten. Beispiele dafür sind: (Foto-) Dokumentation <strong>des</strong> Bauzustan<strong>des</strong> <strong>von</strong><br />

entleerten Becken [eine gesonderte Entleerung <strong>von</strong> Bauwerken allein zum Zweck der Überprüfung<br />

ist nicht erforderlich], Dichtheitsnachweise für Rohrleitungen, Prüfung der Funktionsfähigkeit aller<br />

Not-Aus-Taster u. Ä. Alle selbst vorgenommenen Überprüfungen sind nachvollziehbar zu<br />

dokumentieren.<br />

Über die durchgeführten Wartungen sind die entsprechenden Nachweise bereit zu halten.<br />

b) Vorbereitung durch den Prüfer<br />

Die gesamte Überprüfung der Kläranlage ist darauf aufgebaut, dass für die einzelnen baulichen und<br />

betrieblichen Bereiche Prüffragen aus dem „Prüffragenkatalog Fremdüberprüfung“ (s. Anhang<br />

3) abgearbeitet werden. Dazu ist es vorab erforderlich, die Anlagenkonfiguration und die Randbedingungen<br />

zu erfassen und aus diesem Prüffragenkatalog eine anlagenbezogene Prüfliste – die<br />

„Checkliste Fremdüberprüfung“ (s. Anhang 4) – aufzustellen. Nach folgenden Schritten ist vorzugehen:<br />

• Erfassung der Grunddaten der Abwasserreinigungsanlage anhand <strong>von</strong> Bestandsprojekt, Betriebsanleitung,<br />

Prospekt etc. Daraus ist eine Zusammenstellung der allgemeinen Daten gemäß


RB37_15_04_08.doc 9<br />

Beilage „Musterbericht“ (s. Anhang 10) anzufertigen. Die Anlagenbeschreibung ist mit einem<br />

Lageplan und möglichst mit einem Fließschema zu ergänzen.<br />

• Erfassung der aktuellen wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide und sonstiger<br />

behördlicher Auflagen.<br />

• Erstellung der „Checkliste Fremdüberprüfung“. Bei Eingabe der Anlagenteile mit Co<strong>des</strong> (Erfassung<br />

s. oben) wird aus dem allgemeinen Fragenkatalog (gegliedert nach sachlichen Bereichen)<br />

EDV-unterstützt ein Entwurf der „Checkliste Fremdüberprüfung“ erstellt. Dieser<br />

Entwurf enthält die Prüffragen, die sinngemäß bei den einzelnen Anlagenteilen anzuwenden<br />

sind. Zur Anpassung an spezielle Anlagenverhältnisse sind vom Prüfer einzelne Prüffragen zu<br />

ergänzen bzw. nicht relevante Prüffragen (für nicht vorhandene Anlagenteile) zu streichen.<br />

Daraus entsteht die anlagenbezogene "Checkliste Fremdüberprüfung", die auch für die<br />

Wiederholungsprüfungen verwendet werden kann.<br />

5 Durchführung der Überprüfung<br />

Bei der ersten Überprüfung sind umfangreichere Vorarbeiten zur Erfassung der Anlage, der Randbedingungen<br />

und zur grundsätzlichen Zusammenstellung <strong>des</strong> anlagenspezifischen Prüfberichtes<br />

erforderlich. Dieser Bereich kann bei den Wiederholungsprüfungen auf eine Kontrolle der Aktualität<br />

begrenzt werden.<br />

Sämtliche im Regelblatt angeführten Fristen bzw. Prüfintervalle gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />

der Anlage/<strong>des</strong> Anlagenteils.<br />

5.1 Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Zustand<br />

Der Prüfer hat in die Projekts- und Ausführungsunterlagen sowie in die Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide<br />

Einsicht zu nehmen.<br />

Es ist festzustellen, ob die Anlagen und ihre Betriebsweise der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechen.<br />

Eventuell vorgenommene funktionale Änderungen an Aggregaten, Anlagen und Betriebsweisen<br />

sind kurz zu beschreiben.<br />

5.2 Funktions- und Zustandsüberprüfung der Anlage<br />

Der Prüfer hat die gesamte Anlage zu begehen, zu beurteilen und seine Feststellungen zu dokumentieren.<br />

Dabei ist nach der Punktation der Checklisten im Anhang bzw. in der Reihenfolge <strong>des</strong><br />

Fließweges <strong>von</strong> Abwasser bzw. Schlamm vorzugehen. Für Rückfragen ist es erforderlich, dass die<br />

mit der Wartung, Instandhaltung und dem Betrieb betrauten Fachkräfte der Kläranlage (Betriebsleiter,<br />

Meister, Klärwärter) an der Überprüfung teilnehmen.<br />

Folgende Vorgangsweise wird vorgeschlagen:<br />

(1) Grobe Sichtung der vorhandenen Unterlagen, insbesondere betreffend Wartung, Instandhaltung<br />

und interne Eigenüberprüfungen (z. B. Beckenrevisionen, Maschinenrevisionen)<br />

(2) Die Überprüfung erfolgt primär anhand einer Anlagenbegehung (Beurteilung optisch, akustisch<br />

etc.) und aufgrund der Aufzeichnungen, Berichte und Auskünfte <strong>des</strong> Betriebspersonals<br />

(3) Im Zuge der Begehung ist die „Checkliste Fremdüberprüfung“ auszufüllen. Erforderliche<br />

einfache Überprüfungen und Beurteilungen sind dabei vorzunehmen (Plausibilitätsprüfungen,<br />

An- und Abfahren <strong>von</strong> Maschinen, Sicherheitsfunktionen etc.)<br />

(4) Ergänzung der „Checkliste Fremdüberprüfung“ aufgrund der vorliegenden Unterlagen und<br />

Erläuterungen <strong>des</strong> Betriebspersonals


RB37_15_04_08.doc 10<br />

(5) Durchsicht der Unterlagen zu den gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen<br />

(anhand <strong>des</strong> vom Betreiber ausgefüllten Anhangs 6) und Evaluierungen und diesbezügliche Eintragung<br />

in die Checklisten<br />

(6) Abschließende Besprechung mit dem Betriebspersonal (allenfalls zu speziellen Themenbereichen).<br />

Wenn einzelne Anlagenteile am Tag der Überprüfung nicht begutachtet werden können, ist dies im<br />

Befund zu vermerken.<br />

5.3 Beurteilung der Betriebsorganisation<br />

Die Betriebsorganisation ist hinsichtlich der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Verantwortlichkeiten<br />

zu beurteilen, damit im Sinne einer Qualitätssicherung durch den Anlagenbetreiber selbst<br />

eine Funktions- und Werterhaltung der Anlagen gewährleistet ist.<br />

Im Sinne der Unterstützung der Betriebsorganisation mit dem Ziel der Qualitätssicherung aller Betriebsprozesse<br />

ist festzustellen, ob<br />

• die Verantwortlichkeiten klar geregelt und dokumentiert sind,<br />

• der Ausbildungsstand der Beschäftigten dokumentiert ist,<br />

• die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden sind,<br />

• regelmäßige Unterweisungen vorgenommen und dokumentiert werden.<br />

(siehe auch einschlägige Prüffragen im Anhang 3).<br />

5.4 Prüfbericht (Dokumentation der Überprüfung)<br />

Der Prüfer hat über den Gesamtumfang der <strong>von</strong> ihm vorgenommenen Vorarbeiten und Überprüfungen<br />

vor Ort sowie über die <strong>von</strong> den Betriebsangehörigen erhobenen Ergebnisse der Eigen- und<br />

Fremdüberprüfungen einen detaillierten Prüfbericht zu verfassen. Ein schematischer Aufbau eines<br />

Prüfberichts ist im „Musterbericht“ (s. Anhang 10) dargestellt.<br />

Der Prüfbericht hat zu enthalten:<br />

Angaben zum Auftrag<br />

‣ Datum der Überprüfung<br />

‣ Name der überprüften Kläranlage, Name <strong>des</strong> Betreibers und der für die<br />

Eigenüberwachung verantwortlichen Person<br />

‣ Name <strong>des</strong> Prüfers<br />

‣ Datum der letzten Fremdüberprüfung<br />

‣ Datum und Unterschrift <strong>des</strong> für die Prüfung Verantwortlichen.<br />

Kurze Beschreibung der Anlage<br />

Dem Befund ist ein Übersichtslageplan (Maßstab 1:200 bis mind. 1:500) sowie nach Möglichkeit<br />

ein Fließschema beizulegen.<br />

Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Zustand<br />

Nach Einsicht in Projekts- und Ausführungsunterlagen, Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide<br />

sind allfällige betriebliche und/oder bauliche Änderungen gegenüber dem Bescheid bzw. gegenüber


RB37_15_04_08.doc 11<br />

der letzten Überprüfung darzustellen. Weiters ist anzugeben, ob die bei der letzten Überprüfung<br />

festgestellten Mängel vollständig behoben wurden.<br />

Befund<br />

Anhand der ausgefüllten „Checkliste Fremdüberprüfung“ samt Zusammenfassung (s. Anhänge 4<br />

u. 5) ist der aktuelle Anlagenzustand darzustellen.<br />

Zusammenfassende Beurteilung (Gutachten)<br />

Es ist zu beurteilen, ob zum Überprüfungszeitpunkt der ordentliche Betriebszustand der Anlage im<br />

Sinne der gesetzlichen Vorschriften und der Bescheidauflagen sowie im Sinne einer Funktions- und<br />

Werterhaltung gegeben war.<br />

Weiters ist darzustellen, welche Mängel mit welcher Dringlichkeit zu beheben sind und welche weiteren<br />

Fach- und Prüfgutachten gegebenenfalls noch erforderlich sind. Es ist auch eine Aussage über<br />

die zu erwartende Funktionsfähigkeit für min<strong>des</strong>tens weitere 5 Jahre zu treffen.<br />

Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde zu übermitteln. Er dient auch als Basis für die nächstfolgende<br />

Überprüfung gemäß § 134 WRG.<br />

Bei den nächstfolgenden Überprüfungen nach spätestens 5 Jahren sind dann primär der aktuelle<br />

Anlagenzustand und allenfalls durchgeführte Änderungen an Anlagen oder Betriebsweisen zu dokumentieren.<br />

6 Erläuterungen zur „Checkliste Fremdüberprüfung“ und zum „Prüffragenkatalog“<br />

6.1 Checklisten zur Überprüfung<br />

Die Überprüfung wird anhand der „Checkliste Fremdüberprüfung“ (Muster Anhang 4) durchgeführt.<br />

Diese wird auf Basis der Ausbaugröße (Detaillierung der Überprüfung) und der vorhandenen<br />

Anlagenteile (Gliederung der Liste) für jede zu überprüfende Kläranlage aus dem in diesem<br />

Regelblatt beinhalteten „Prüffragenkatalog“ (Anhang 3) vom Prüfer EDV-unterstützt individuell<br />

zusammengestellt. Anlagenteile, die im Standardumfang <strong>des</strong> Regelblattes nicht beinhaltet sind, sind<br />

vom Prüfer auf die Anlagenverhältnisse abgestimmt zusätzlich zu definieren.<br />

Dem Regelblatt liegt auf Datenträger ein Programm bei, mit <strong>des</strong>sen Hilfe die Listen individuell vom<br />

Prüfer erstellt werden können. [Programm wird erst dem fertigen Regelblatt beiliegen!]<br />

Die Checklisten sind nach jenen Anlagenteilen gegliedert, die auf der zu überprüfenden Kläranlage<br />

vorhanden sind. Dazu ist ein System mit „Anlagenco<strong>des</strong>“ (Anhang 2) für jeden Anlagenteil im<br />

Regelblatt vorgesehen. Weiters ist ein Kapitel für den Betrieb (Betriebsorganisation), Personal und<br />

Notfall-Organisation vorgegeben.<br />

Die Erfassung der gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen erfolgt über ein<br />

gesondertes Formular (Anhang 6).<br />

Innerhalb je<strong>des</strong> Anlagenteiles gliedert sich die zu erstellende „Checkliste Fremdüberprüfung"in<br />

die Bereiche<br />

• Bau und betriebliche Einrichtungen<br />

• Maschinelle Ausrüstung (MA)


RB37_15_04_08.doc 12<br />

• Elektrotechnische und messtechnische Ausrüstung (EMSR)<br />

Die Bereiche:<br />

• Betriebsführung - Personal<br />

• Sicherheit<br />

• Vorgeschriebene wiederkehrende Überprüfungen (gesetzlich, per Bescheid etc.)<br />

werden umfassend für die Gesamtanlage behandelt.<br />

In der „Checkliste Fremdüberprüfung" sind damit je Prüfung:<br />

• der Anlagenteil<br />

• die Prüfungsnummer<br />

• der Gegenstand der Prüfung (Kurztext)<br />

• weiters die entsprechenden Formularfelder zur Eintragung der Beurteilung durch den Prüfer<br />

enthalten.<br />

Intensität und Detaillierung der Überprüfung richten sich nach der Ausbaugröße der Anlage (s.<br />

Anhang 1 „Kläranlagengrößenklassen“). Bei kleineren Kläranlagen können Gruppen <strong>von</strong> Anlagenteilen<br />

zusammengefasst werden und die Prüfungen können für die einzelnen Gewerke umfassend<br />

erfolgen (z.B. „Maschinelle Ausrüstung“ für die „Biologische Stufe“). Werden dabei<br />

Mängel feststellt, so sind diese jedoch im Sinne <strong>des</strong> gesamten Prüffragenkatalogs zu beurteilen<br />

(z. B. „grobe Blasen bei der Belüftung, Membranschäden“).<br />

Bei größeren Anlagen erfolgt die Überprüfung gegliedert nach Anlagenteilen (z. B. Belebungsbecken)<br />

und darin nach funktionalen Einheiten (z. B. Lufteintrag, Rührwerke, Mauerkronen). Bei<br />

großen Anlagen ist zusätzlich noch nach Erfordernis eine Aufgliederung in Objekte („Anlagenstraßen“,<br />

z. B. BB 1, BB 2, ..) durchzuführen.<br />

Die einzelnen Spalten der „Checkliste Fremdüberprüfung“ beinhalten:<br />

Spalte Bezeichnung Text Inhalt, Anmerkung<br />

1 Code Anlagenteil 2-stellige Codenummer für Anlagenteil<br />

für kleine Anlagen in Gruppen zusammengefasst (10, 20, ...)<br />

Vorgabe durch Regelblatt; nach Erfordernis ergänzen<br />

2 Objekt Nr. Objekt, Anlage<br />

(wenn weitere Untergliederung<br />

erforderlich)<br />

2-stellig bei größeren Anlagen zur Unterscheidung <strong>von</strong> Anlagenteilen,<br />

"Straßen" etc. als Ergänzung zum Anlagencode (z. B. 21 02 = BB Straße<br />

2); Nr. sollte bei Erstprüfung durch den Prüfer definiert werden<br />

3 Prüfung Nr. Nr. für Prüfung 4-stellige Nummer für die Prüfung/den Prüfgegenstand<br />

(Bezeichnung in Spalte 5); Nummern müssen nicht fortlaufend<br />

sein, Gliederung nach Bereichen:<br />

1000 ff. Bau und betriebliche Einrichtungen<br />

2000 ff. MA<br />

3000 ff. EMSR<br />

4000 ff. Betriebsführung Personal<br />

5000 ff. Sicherheit<br />

6000 ff. vorgeschriebene Prüfungen<br />

Vorgabe durch Regelblatt; nach Erfordernis ergänzen


RB37_15_04_08.doc 13<br />

4 Name Anlagenteil<br />

bzw.<br />

Objekt, Anlage<br />

5 Prüfung Gegenstand der<br />

Prüfung<br />

6 Grundlage Bsp.:<br />

B = Besichtigung<br />

(optische Beurteilung)<br />

bzw. auf Basis <strong>von</strong><br />

"….."<br />

Fotodokumentationen<br />

7 Bemerkung zur<br />

Prüfung<br />

8 Mangel<br />

F<br />

Funktion<br />

(betrieblich)<br />

9 Mangel<br />

Z<br />

Zustand (technisch)<br />

10 Mangel<br />

S<br />

Sicherheit,<br />

Arbeitnehmer-<br />

Innenschutz<br />

Stichwort zu<br />

Mangel,<br />

erforderliche Behebung<br />

etc.<br />

Wertung<br />

0 bis 3<br />

Wertung<br />

0 bis 3<br />

leer oder ja<br />

11 Mangel<br />

W<br />

Wirtschaftlichleer<br />

oder ja<br />

Anlagenteil nach Code bzw.<br />

mit weiterer Unterscheidung z. B.:<br />

"21 - Belebungsbecken"<br />

"21 02 Belebungsbecken Straße 2"<br />

nach Code Vorgabe durch Regelblatt, Ergänzung durch Prüfer<br />

Bezeichnung der Prüfung/<strong>des</strong> Prüfgegenstands<br />

"Kurztext" betreffend die Prüfung<br />

die Langtexte bzw. Erläuterungen sind im Prüffragenkatalog in<br />

Spalte 5a enthalten.<br />

Vorgabe durch Regelblatt, Ergänzungen durch Prüfer nach Erfordernis<br />

• Grundlage der Prüfung, Angabe ob vom Prüfer selbst das Ergebnis<br />

im Zuge der Begehung festgestellt wurde --> "B" bzw.<br />

ob sonstige Unterlagen vorliegen z. B. "Dichtheitsprüfung Zl.<br />

…. der Fa. … vom …."<br />

• Abkürzungen für Anmerkungen: B…Besichtigung;<br />

L…Letztbericht; E…Erfahrung Betriebspersonal, Auskunft,<br />

(Test)…Test durch Betreiber<br />

• Hinweise auf Fotodokumentation "Foto ...."<br />

• hier die vorhandene Prüfung (z. B. durch Fremdfirma) mit Gegenstand,<br />

Prüfer, Zl., Datum etc. anführen<br />

durch Prüfer auszufüllen<br />

Nähere Angaben zum Mangel; Bemerkungen etc.<br />

vom Prüfer auszufüllen<br />

Prüfung bezieht sich auf die projektsgemäße Funktion <strong>des</strong> Anlagenteils<br />

bzw. <strong>des</strong> Gerätes<br />

Wertung je nach Schwere <strong>des</strong> (eventuellen) Mangels<br />

0 = soweit ersichtlich Funktion gegeben<br />

1 = geringe Funktionsstörung<br />

2 = mittelfristig zu behebende Funktionsstörung<br />

3 = schwere Funktionsstörung (Gefahr im Verzug)<br />

durch Prüfer auszufüllen<br />

Prüfung bezieht sich auf den Zustand <strong>des</strong> Anlagenteils bzw. <strong>des</strong><br />

Gerätes (z.B. Korrosion, Beschädigungen)<br />

0 = soweit ersichtlich Zustand in Ordnung<br />

1 = geringe Mängel<br />

2 = mittelfristig zu behebende Mängel<br />

3 = schwere Schäden (Gefahr im Verzug)<br />

Sonst wie oben<br />

Es werden nur offensichtliche Sicherheitsmängel aufgezeigt<br />

ja = offensichtlicher sicherheitstechnischer Mangel wurde festgestellt<br />

Zur Sicherheitstechnik ist grundsätzlich die Evaluierung maßgebend,<br />

Art <strong>des</strong> Mangels bzw. Näheres in Spalte 7 „Bemerkung“<br />

darstellen<br />

durch Prüfer auszufüllen<br />

Es werden nur offensichtliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit<br />

der Anlage aufgezeigt<br />

ja = der Mangel wirkt sich offenbar auf die Wirtschaftlichkeit


RB37_15_04_08.doc 14<br />

keit<br />

12 Gesamtbewertung<br />

G<br />

13 Behebungsfrist<br />

T<br />

Mittelwert aus "F"<br />

und "Z"; bei Mangel<br />

S um 1 höher gestuft<br />

Wertung<br />

0 bis 3<br />

der Anlage aus (z. B. verstopfte Belüfter, verschlissene<br />

Pumpe)<br />

Achtung: keine Beurteilung <strong>des</strong> "Projektes", nur "Vergleich" mit<br />

neuwertigem mangelfreiem Bauteil zulässig.<br />

Näheres in Spalte 7 „Bemerkung“ darstellen<br />

durch Prüfer auszufüllen<br />

wird vom EDV-Programm errechnet<br />

Dringlichkeit der Behebung je nach Schwere <strong>des</strong> Mangels, möglichen<br />

Folgeschäden und Behebbarkeit<br />

0 = keine<br />

1 = mittelfristig<br />

2 = kurzfristig<br />

3 = sofort (Gefahr im Verzug)<br />

Sicherheitstechnische Mängel sind im Normalfall sofort bzw.<br />

kurzfristig zu beheben.<br />

durch Prüfer auszufüllen.<br />

6.2 Gliederung Prüffragenkatalog<br />

Im „Prüffragenkatalog“ (Anhang 3) sind die spezifischen Prüffragen aufgelistet. Diese sind gemäß<br />

den üblicherweise auf einer Kläranlage vorkommenden Bauwerken und betrieblichen Einrichtungen<br />

zusammengestellt. Der Fragenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist<br />

vom Prüfer gemäß den individuellen örtlichen Gegebenheiten jeweils zu ergänzen bzw. zu kürzen.<br />

Im „Prüffragenkatalog“ sind für die einzelnen vorgesehenen Prüfungen angeführt:<br />

• Prüfungsnummer<br />

• Gegenstand der Prüfung (Kurztext), Stichwort<br />

• Langtext bzw. Erläuterungen zur näheren Erklärung der Prüfungen<br />

6.2.1 Bau und betriebliche Einrichtungen (Prüfnummern 1000 ff.)<br />

Der Bauzustand der einzelnen Bauwerke, Gebäude und Leitungen ist in der Reihenfolge <strong>des</strong> Fließweges<br />

<strong>von</strong> Abwasser bzw. Schlamm durch Augenschein zu begutachten.<br />

1100 Betonbauwerke<br />

Nach Möglichkeit sind die Wände und Böden <strong>von</strong> Becken, Gerinnen und Pumpensümpfen etc. in<br />

entleertem Zustand zu besichtigen. Eine gesonderte Entleerung <strong>von</strong> Bauwerken allein zum Zweck<br />

der Überprüfung ist jedoch nicht erforderlich (ausgenommen offensichtliche schwere Mängel, bei<br />

welchen Gefahr in Verzug bestehen könnte).<br />

Bei Bauwerken, deren Entleerung zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorgenommen wird, ist<br />

anzugeben, wann sie zum letzten Mal entleert wurden. Bei der nächsten betrieblich bedingten Entleerung<br />

ist deren Zustand zu beurteilen und zu dokumentieren.<br />

Die Beurteilung bei einer betrieblich bedingten Entleerung kann in der Regel vom Betriebspersonal<br />

selbst durchgeführt werden. Die dabei angefertigte Dokumentation ist spätestens bei der nächsten<br />

Gesamtüberprüfung nach § 134 WRG dem Prüfer vorzulegen. Jede Beckenart (z. B. Belebungsbecken)<br />

ist zumin<strong>des</strong>t alle 5 Jahre zu entleeren, wobei je<strong>des</strong> Einzelbecken zumin<strong>des</strong>t alle 15 Jahre


RB37_15_04_08.doc 15<br />

zu entleeren ist. Je nach Zustand der Anlagenteile sind die Intervalle anzupassen. Bei Faulbehältern<br />

ist eine Entleerung in längeren Zyklen möglich bzw. anlassbezogen sinnvoll (z. B. bei Versandung).<br />

Bei Außerbetriebnahme <strong>von</strong> Anlagenteilen ist die Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen<br />

Reinigungsleistung zu beachten. Ist eine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten, so sind die<br />

Maßnahmen mit der Wasserrechtsbehörde abzustimmen.<br />

Im Regelfall sollte eine Sichtprüfung für die Beurteilung ausreichen. Dabei sind jedenfalls der Grad<br />

eines eventuellen Angriffes auf die Betonoberflächen, der Zustand der Anbindungen <strong>von</strong> Leitungen,<br />

der Zustand <strong>von</strong> Fugen und eventuelle Rissbildungen zu beachten und zu dokumentieren (z. B.<br />

durch Fotos).<br />

Becken und im Erdreich vorhandene Behälter (Pumpwerke, Sammelschächte usw.) sind min<strong>des</strong>tens<br />

alle 30 Jahre gemäß den jeweils gültigen Regeln der Technik auf Dichtheit zu überprüfen. Wenn der<br />

Prüfer bei der Erstellung seines Befun<strong>des</strong> bemerkt, dass Becken oder Behälter im Untergrund Bewegungen<br />

unterliegen (Zustand der Bewegungsfugen etc.), so ist dieses Prüfintervall entsprechend<br />

zu verkürzen. Behälter für wassergefährdende Stoffe (z. B. Fällmittellösetanks usw.) sind min<strong>des</strong>tens<br />

alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen (falls nicht in den Genehmigungsbescheiden kürzere Intervalle<br />

festgelegt wurden).<br />

1200 Überprüfungen an Gebäuden bzw. Hochbauten<br />

Jeder Hochbau bzw. je<strong>des</strong> Gebäude ist zu besichtigen und zu beurteilen. Dabei sind die wesentlichen<br />

Räume sowie die Außenfassaden und Dachkonstruktionen auf offensichtliche Mängel zu<br />

beurteilen.<br />

Ebenso sind sicherheitsrelevante Einrichtungen (Brandschutz, Fluchtwege und ihre Kennzeichnung<br />

usw.) und die Gegebenheiten bei Tanklagerräumen, Heizanlagen, Fällmittelstationen usw. zu beurteilen<br />

(Zustand <strong>von</strong> Tanks und Sicherheitswannen).<br />

1400 Sichere Verkehrswege – Absturzsicherungen und Notausstiege<br />

Bei Laufwegen, Stiegen, Gitterrosten, Abdeckungen, Zugangsleitern, Beckeneinstiegen und Geländern<br />

sind aufgefallene Mängel aufzunehmen. Eine Überprüfung unter den Gesichtspunkten <strong>des</strong><br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ist jedoch nicht erforderlich<br />

1500 Beurteilung der Rohrleitungen<br />

Erdverlegte Kanäle und Rohrleitungen für Abwasser, Schlamm usw. sind min<strong>des</strong>tens alle 15 Jahre<br />

<strong>von</strong> dazu befugten Personen auf Dichtheit zu überprüfen (direkt oder indirekt; Methode ist anzugeben).<br />

Die Dichtheitsprüfungen erfolgen sinnvoller Weise unabhängig <strong>von</strong> der Gesamtüberprüfung<br />

und vorlaufend zu dieser. Bei der Gesamtüberprüfung sind die Protokolle vom Prüfer einzusehen,<br />

auf Vollständigkeit zu prüfen und zu beurteilen.<br />

Es empfiehlt sich, im Zuge <strong>von</strong> Beckenentleerungen die Prüfung der Dichtheit der Rohranschlüsse<br />

und der anschließenden Rohrleitungen vorzunehmen.<br />

Gasleitungen sind nach den gültigen Lan<strong>des</strong>gesetzen durch eine Fachfirma auf Dichtheit überprüfen<br />

zu lassen.<br />

Frei oder in Kollektoren verlegte Leitungen sind durch Augenschein auf Dichtheit und Korrosion zu<br />

prüfen. Ebenso ist der Zustand der Rohrunterstützungen und Rohraufhängungen zu beurteilen.<br />

1600 Außenanlagen, Umzäunung<br />

Einfriedungen sind auf baulichen Zustand und Funktion – Sicherheit gegen Zutritt Unbefugter –<br />

durch Augenschein zu prüfen.


RB37_15_04_08.doc 16<br />

Auslaufbauwerke und der sie umgebende Uferschutz sind auf offensichtliche Schäden mit Augenschein<br />

zu prüfen.<br />

Häufig befinden sich auf dem Kläranlagengelände auch sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen,<br />

z. B. Recyclinghöfe oder Altstoffübernahmeplätze. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob das<br />

übrige Betriebsgelände zu den Öffnungszeiten dieser Übernahmeplätze ausreichend gegen Zutritt<br />

Unbefugter abgesichert ist.<br />

Ebenso ist der bauliche Zustand <strong>von</strong> Trafoanlagen zu beurteilen, falls dafür der Anlagenbetreiber<br />

zuständig ist.<br />

6.2.2 Maschinelle Einrichtungen (Prüfnummern 2000 ff.)<br />

Der Zustand aller wesentlichen *) Maschinen ist einschließlich der dazugehörigen EMSR-<br />

Einrichtungen sowie der Wartungs- und Bedienmöglichkeiten nach Augenschein und auf ungewöhnliche<br />

Betriebsgeräusche und Vibrationen zu überprüfen. Nicht einsehbare, unter Wasser<br />

bzw. im Erdreich befindliche Anlagenteile sind anhand der zuletzt vorgenommen behördlichen<br />

Überprüfungen oder Eigenüberprüfungen (Fotos, Letztberichte, Beobachtungen <strong>des</strong> Betriebspersonals,<br />

s. a. Kapitel 7) zu beurteilen.<br />

Beim Ortsaugenschein aufgefallene oder vom Betriebspersonal berichtete Sicherheitsmängel sind in<br />

den Befund aufzunehmen.<br />

*) wesentlich ist eine Maschine (Maschinengruppe) bzw. ein Anlagenteil jedenfalls dann, wenn ein Ausfall die Funktion<br />

der Kläranlage gefährdet<br />

6.2.2.1 Konventionelle maschinelle Einrichtungen<br />

In den Prüflisten (Fremd- und Eigenüberprüfung; s. Anhang 3 bzw. 8) sind Prüffragen für folgende<br />

Maschinen/Anlagen aufgelistet (Spalte „Kurztext“).<br />

2100 Pumpen Hebewerk, Schneckenpumpen, Abwasser-<br />

/Schlammpumpen, sonstige Pumpen<br />

2200 Mechanische Reinigungseinrichtungen<br />

Rechen, Siebe, Rechengutwäscher,<br />

Sandklassierer<br />

2300 Räumer Rundräumer, Längsräumer, Kettenräumer,<br />

Krählwerke<br />

2400 Belüftung, Mischer, Rührwerke Oberflächenbelüfter, Tiefenbelüfter, Umwälzeinrichtungen,<br />

Rührwerke<br />

2500 Verdichter Drehkolbenverdichter, Schraubenverdichter,<br />

Turboverdichter etc.<br />

2600 Verrohrungen inkl. Armaturen Rohrleitungen, Armaturen, Schütze/Dammtafeln,<br />

Schwellen/Leitbleche<br />

2700 Schlammbehandlung und Entwässerung<br />

Faulbehälter, Schlammstabilisierung, Schlammentwässerungsanlagen<br />

wie Siebbandpressen,<br />

Kammerfilterpressen, Zentrifugen, sonstige<br />

Entwässerungsmaschinen; Förder- und Verteilanlagen<br />

2800 Gasgewinnung und Verwertung Gasentschwefler, Gasbehälter, Gasmotoren,<br />

2900 Sonstige anlagenspezifische Maschinen,<br />

Einrichtungen<br />

BHKW, Heizung/Klima/Lüftung<br />

Übernahmestationen, sonstige Behälter, Biofilter/Abluftanlagen,<br />

Abdeckungen


RB37_15_04_08.doc 17<br />

Je nach Anlagenteil sind für die Überprüfung unterschiedliche Informationen/Unterlagen heranzuziehen.<br />

Dazu sind in der Spalte „Langtext bzw. Erläuterungen“ <strong>des</strong> Prüffragenkataloges neben<br />

Hinweisen über den Prüfumfang Abkürzungen (B, E, L) enthalten, die Folgen<strong>des</strong> bedeuten:<br />

B….<br />

E….<br />

L….<br />

Besichtigung durch den Prüfer (bei mehreren identen Aggregaten ist min<strong>des</strong>tens ein typisches<br />

Aggregat vor Ort zu befunden)<br />

Die Erfahrung <strong>des</strong> Betriebspersonals ist einzuholen (Sommer-/Winterbetrieb, Extremsituationen);<br />

berichtete Mängel sind aufzulisten und zu beurteilen.<br />

Letztberichte (Wartungsberichte, Fotos etc.) sind vom Betriebspersonal anzufordern. Liegen<br />

nur mündliche Aussagen vor, ist deren Plausibilität zu beurteilen.<br />

Alle Maschinen/Anlagenteile, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind (Kräne, Aufzüge,<br />

Gasanlagen etc.), werden unter den Prüfnummern 6000 ff. gesondert behandelt. (s. Pkt. 6.2.6).<br />

6.2.2.2 Sondereinrichtungen<br />

Maschinelle Einrichtungen, die in den Prüflisten nicht namentlich enthalten sind (z. B. Ausrüstungen<br />

für Sandfilter, Membranfiltration, Desinfektion), sind anhand der "Eigenprüffragen Maschinen<br />

(allgemein)" (s. u.) zu beurteilen bzw. sind dafür weitere Prüffragen vom Prüfer zu definieren<br />

(s. a. Pkt. 6.1).<br />

6.2.2.3 Eigenprüffragen zur maschinellen Ausrüstung<br />

Die Checkliste "Eigenprüffragen Maschinen (allgemein)" (Anhang 7) ist als Angebot an jene<br />

Betreiber <strong>von</strong> (meist kleinen) Kläranlagen gedacht, welchen kein entsprechen<strong>des</strong> Wartungsprogramm<br />

zur Verfügung steht. Nach dieser Checkliste kann und sollte die Eigenüberprüfung der maschinellen<br />

Ausrüstung vorgenommen werden (s. Kap. 7).<br />

Die Fremdüberprüfung kann nicht in dieser Detaillierung erfolgen.<br />

Dennoch sollte diese Liste der Eigenprüffragen dem Prüfer bei der Begutachtung der maschinellen<br />

Ausrüstung stets „präsent“ sein. Beim Augenschein festgestellte Mängel können in einfacher Weise<br />

mit den Prüfnummern dieser Liste dokumentiert werden (z. B. angemerkter Mangel „.23“ =<br />

Schmierstoffaustritt).<br />

6.2.2.4 Erfahrungen aus dem Betrieb<br />

Bei den maschinellen Ausrüstungen ist neben dem Zustand vor allem die Funktion unter verschiedenen<br />

– auch extremen – Betriebsbedingungen zu beurteilen, da bestimmte Mängel oft nur bei besonderen<br />

Wettersituationen (Hitze, Kälte, Schnee, Feuchtigkeit, Starkregen etc.) auftreten.<br />

Für die korrekte Beurteilung ist daher die enge Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Betriebspersonal<br />

und dem Prüfer besonders wichtig. In der Regel sind hier vorzugsweise die Ergebnisse<br />

<strong>von</strong> Eigenüberprüfungen (s. Kapitel 7) sowie Auskünfte <strong>des</strong> Betriebspersonals heranzuziehen.<br />

Widersprüche zwischen den Eigenüberprüfungen und den Wahrnehmungen <strong>des</strong> Prüfers sind gemeinsam<br />

aufzuklären.<br />

6.2.3 Elektro- und messtechnische Ausrüstung (Prüfnummern 3000 ff.)<br />

In den Prüflisten (Fremd- und Eigenüberprüfung) sind spezifische Prüffragen für folgende Bereiche<br />

aufgelistet:<br />

3100 Schaltanlagen Gesamtzustand Schaltschränke, Verteiler<br />

3200 E-Installation Allgemeinzustand, Gesamteindruck Geräte, Trag-


RB37_15_04_08.doc 18<br />

systeme und Leitungen<br />

3300 Messtechnik Allgemeinzustand, Einsatzfähigkeit, Plausibilität<br />

3400 Steuerung - Leitsystem Gesamtbeurteilung Funktionalität<br />

Der Prüfer hat für diese Bereiche eine Beurteilung <strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Erhaltungszustan<strong>des</strong><br />

(Korrosion etc.) durchzuführen. Die Erfahrungen und Berichte <strong>des</strong> Betriebspersonals sind<br />

mit einzubeziehen. Notfunktionen (Not-Aus, Überflutungsalarme etc.) sind zumin<strong>des</strong>t stichprobenartig<br />

zu überprüfen. Anhand der Aufzeichnungen <strong>des</strong> Leitsystems können die Störungsanfälligkeit<br />

<strong>des</strong> Gesamtsystems, das Alarmierungssystem und auch die Funktion <strong>von</strong> Messgeräten (gesamte<br />

Messkette) beurteilt werden.<br />

Wesentlich ist, dass der Anlagenbetreiber die gesetzlich geforderten wiederkehrenden Überprüfungen<br />

(„Anlagenbuch“) durchführt bzw. durchführen lässt. Diese sind teilweise (z. B. für Ex-<br />

Zonen) jährlich vorzunehmen (s. a. Prüfnummern 6300 ff.). Das Vorhandensein der dazugehörigen<br />

Prüfbefunde ist vom Prüfer stichprobenweise zu kontrollieren.<br />

Durchflussmesseinrichtungen<br />

Auch die wesentlichen Durchflussmesseinrichtungen sind einer wiederkehrenden Überprüfung zu<br />

unterziehen. Dabei ist die Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> gesamten Messsystems im eingebauten Zustand<br />

<strong>von</strong> der Messwertaufnahme bis zur Auswertung und Summierung der Durchflussmengen erforderlich<br />

und durch Vergleichsmessung nachzuweisen. Die Überprüfungen sind nach ÖWAV-Regelblatt<br />

38 vorzunehmen.<br />

Da dies nur durch Spezialisten bzw. Fachleute <strong>von</strong> Spezialfirmen erfolgen kann, sollte die Überprüfung<br />

der Durchfluss-Messeinrichtungen vorlaufend zur Überprüfung der Kläranlage beauftragt<br />

und durchgeführt werden, sodass die Prüfberichte dem Überprüfungsbefund beigelegt werden<br />

können.<br />

6.2.4 Betriebsführung – Personal (Prüfnummern 4000 ff.)<br />

In diesem Fragenblock werden das Vorhandensein und die Pflege <strong>von</strong> Unterlagen abgefragt, die für<br />

eine geordnete Betriebsführung und eine eindeutige Betriebsorganisation notwendig sind. Zusätzlich<br />

sind die Nachweise einer kontinuierlichen Dokumentation <strong>von</strong> Bescheidauflagen, erfolgten<br />

Unterweisungen, Arbeitsplatz- und Tätigkeitsevaluierung etc. zu erfassen.<br />

6.2.5 Sicherheit (Prüfnummern 5000 ff.)<br />

Überprüfungen der Sicherheit hinsichtlich ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind nicht vorzunehmen.<br />

Dieser Bereich ist durch die vom Betreiber vorzunehmende Arbeitsplatzevaluierung abgedeckt.<br />

Die Arbeitsplatzevaluierung dient dem ArbeitnehmerInnenschutz und beruht auf einer umfassenden<br />

Beurteilung möglicher Gefahren und Belastungen, welche an einem Arbeitsplatz auftreten können.<br />

Sie ist laufend durch Feststellung und Behebung <strong>von</strong> Mängeln auf aktuellem Stand zu halten.<br />

Diese Feststellung <strong>von</strong> Sicherheitsmängeln im Rahmen der § 134-Überprüfung ersetzt daher nicht<br />

die Arbeitsplatzevaluierung. Beim Ortsaugenschein auffallende Mängel sind im Befund aufzunehmen.<br />

Die Feststellung <strong>von</strong> Sicherheitsmängeln wird vorwiegend Gefahren im baulichen, mechanischen<br />

und maschinellen Bereich betreffen wie z. B. Geländer, Schacht- und Beckenabdeckungen, Umzäunungen,<br />

Rettungseinrichtungen, Scher- und Quetschstellen bei Maschinen etc.


RB37_15_04_08.doc 19<br />

Die Absicherungen (Geländer, Abdeckungen etc.) sind thematisch für jeden Anlagenteil beim Prüffragenblock<br />

1000 ff. berücksichtigt. Augenfällige sicherheitstechnische Mängel bei Ausrüstungsteilen<br />

(z. B. Scher- und Quetschstellen) sind bei den jeweiligen Ausrüstungsteilen (Prüffragenblock<br />

2000 ff.) mit zu beurteilen.<br />

Betriebliche Sicherheit – Notfallmaßnahmen<br />

Zur betrieblichen Sicherheit und Vorsorge zur Verhinderung <strong>von</strong> Schäden mit hohen umweltrelevanten<br />

und finanziellen Folgen zählen auch Brandschutzpläne, Vorkehrungen zum Schutz der Anlagen<br />

bei Hochwasserereignissen, Störfallinformationen, Notfallpläne und Alarmpläne.<br />

6.2.6 Gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen (Prüfnummern 6000<br />

ff.)<br />

In diesem Fragenblock werden die nach sonstigen Rechtsvorschriften (außer WRG) vorgeschriebenen<br />

wiederkehrenden Überprüfungen behandelt. Diese sind unabhängig <strong>von</strong> der Überprüfung<br />

nach § 134 WRG vom Anlagenbetreiber zu veranlassen.<br />

6100 Erforderliche E-technische Überprüfungen<br />

Das Vorhandensein der dazugehörigen Prüfbefunde ist vom Prüfer stichprobenweise zu kontrollieren.<br />

6200 Regelmäßige, wiederkehrende Überprüfungen <strong>von</strong> Anlagen und<br />

Arbeitsmittel nach verschiedenen Gesetzen<br />

Dieses Kapitel soll vor allem als Information und Unterstützung für die Betreiber in ihrer Verantwortung<br />

für diese Prüfpflichten dienen. Das Vorliegen eines aktuellen Überprüfungsberichtes ist<br />

z. B. bei einem Arbeitsunfall <strong>von</strong> großer Bedeutung für die Frage einer eventuellen (Mit-)-<br />

Verantwortung im Schadensfalle.<br />

In einem gesonderten Formular „gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Überprüfungen“<br />

(Anhang 6) wurde versucht, eine möglichst aktuelle Übersicht aller Prüfpflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

(ASchG) und <strong>des</strong>sen Verordnungen und anderen für Abwasseranlagen<br />

zutreffenden Rechtsmaterien zu geben. Es sind dies gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen, die<br />

in wiederkehrenden Intervallen durchzuführen sind. Die Liste zeigt den aktuellen Stand zum Zeitpunkt<br />

der Veröffentlichung <strong>des</strong> Regelblattes, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Lan<strong>des</strong>gesetzliche<br />

Bestimmungen sind hier i. A. nicht berücksichtigt. Bescheidauflagen sind jedenfalls einzuhalten.<br />

Das Formular führt Anlagen und Arbeitsmittel an, die auf Kläranlagen typischerweise vorhanden<br />

sind und gibt an, in welchem Intervall und <strong>von</strong> wem sie zu prüfen sind. Je nach Prüfintervall sind<br />

teilweise unterschiedliche Prüfer zugelassen. Ein Teil der Überprüfungen (z. B. Zwischenprüfungen)<br />

kann auch <strong>von</strong> fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden.<br />

Generell ist die geltende Gesetzeslandschaft nur schwer zu überblicken. Letztendlich liegt es jedoch<br />

immer beim jeweiligen Verantwortlichen, sich umfassend zu informieren und seine eigenen Verantwortlichkeiten<br />

abzuklären. Als Informationsstellen können hier die gesetzgebenden Stellen, aber<br />

auch Serviceinstitutionen wie Wirtschaftskammer oder Arbeitsinspektorate dienen.


RB37_15_04_08.doc 20<br />

7 Eigenüberprüfung – empfohlene Maßnahmen<br />

Für den Betrieb der Kläranlage ist eine regelmäßige Eigenüberprüfung <strong>von</strong> wesentlicher Bedeutung.<br />

Die Überprüfung gemäß § 134 WRG, die durch einen unabhängigen Prüfer durchgeführt wird, ist<br />

<strong>von</strong> der Realisierbarkeit her im Detaillierungsgrad begrenzt.<br />

Zur Systematik und zum Aufbau eines internen Eigenüberprüfungssystems werden im vorliegenden<br />

Regelblatt Vorschläge zur Überprüfung und Dokumentation unterbreitet, die zur sinngemäßen Anwendung<br />

empfohlen sind, sofern der Anlagenbetreiber nicht ohnedies ein eigenes vergleichbares<br />

System zur Erfassung der Inspektionen, Wartungen etc. betreibt.<br />

Das vorgeschlagene System der Eigenüberprüfung bezieht sich primär auf die Ausrüstungsteile und<br />

beinhaltet zwei Möglichkeiten der Prüfungsdurchführung, die sinnvollerweise kombiniert werden<br />

können, jedoch auch getrennt einsetzbar sind. Die Checklisten können ebenfalls mit dem beiliegenden<br />

Programm individuell vom Betreiber bearbeitet werden.<br />

Das System ist wie folgt aufgebaut:<br />

Eigenüberprüfung für einzelne Aggregate/Aggregatsgruppen<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Für die einzelnen Aggregate (bzw. Gruppen da<strong>von</strong>) werden interne „Checklisten Eigenüberprüfung“<br />

(gemäß Anhang 9) erstellt.<br />

Die internen „Checklisten Eigenüberprüfung“ beziehen sich jeweils auf einzelne abgegrenzte<br />

Anlagenteile und beinhalten die Nummer <strong>des</strong> Anlagenteils (nach dem anlagenspezifischen<br />

Kennzeichnungssystem), die anlagenspezifischen Bezeichnungen (z. B. P<br />

21011 Rücklaufschlammpumpe Belebung 1) und die wesentlichen technischen Daten (z.<br />

B. Tauchmotorpumpe Fabr. ….., Type ……, Q=……. m³/h, N=….. kW etc.). Damit<br />

können die Anlagenteile/Aggregate eindeutig angesprochen werden. Die Kennzeichnung<br />

der Prüffragen erfolgt zur Unterscheidung der externen Listen „Fremdüberprüfung“ nach<br />

dem System xxxx.yy, wobei xxxx als 4-stellige Zahl die grundsätzliche Prüfung, die in<br />

weiten Bereichen gleich mit der Fremdüberprüfung ist, und yy die detaillierten Prüffragen<br />

anhand der „Eigenprüffragen Maschinen (allgemein)“ bzw. der ergänzenden<br />

Prüffragen definiert.<br />

Für jeden Anlagenteil anwendbare typische Prüffragen sind in den „Eigenprüffragen<br />

Maschinen (allgemein)“ (Anhang 7) aufgelistet, die im Rahmen der Eigenüberprüfung<br />

zu beurteilen bzw. abzuhaken sind (Standardprüfungen für jeden Anlagenteil gleich).<br />

Darüber hinaus sind in den „Eigenprüffragen Maschinen“ (Anhang 8) zusätzliche auf<br />

spezielle Anlagenteile abgestimmte spezifische Prüffragen definiert.<br />

Die daraus resultierende „Checkliste Eigenüberprüfung“ (Muster in Anhang 9) wird<br />

für jeden Anlagenteil/je<strong>des</strong> Aggregat angelegt und bearbeitet.<br />

In der „Checkliste Eigenüberprüfung“ sind damit je Prüfung der Anlagenteil, die anlagenspezifische<br />

Bezeichnung, die Prüfungsnummer, der Gegenstand der Prüfung (Kurztext)<br />

sowie die entsprechenden Formularfelder zur Eintragung der Beurteilung enthalten.<br />

Eigenüberprüfung für Gesamtanlage/Teilbereiche der Anlage<br />

−<br />

Diese erfolgt nach der gleichen Systematik wie die Fremdüberprüfung. Es wird eine<br />

„Checkliste“ analog zu der „Checkliste Fremdüberprüfung“ (entsprechend Anhang 4)<br />

erstellt. Diese wird anschließend vom Umfang der Objekte her auf die Erfordernisse der<br />

Eigenüberprüfung abgestimmt. Die Unterscheidung zur Fremdüberprüfung ergibt sich<br />

aus der Bearbeitung durch das Betriebspersonal, dem Prüfungsumfang und allenfalls abweichenden<br />

zeitlichen Zyklen.


RB37_15_04_08.doc 21<br />

−<br />

−<br />

Diese Eigenüberprüfung kann auch als eine interne Vorbereitung oder wiederkehrende<br />

Kontrolle in Zusammenhang mit der Fremdüberprüfung durchgeführt werden.<br />

Bei Revisionen (Beckenentleerungen etc.) empfiehlt es sich, für den Anlagenteil eine<br />

Eigenüberprüfung durchzuführen.<br />

Die Eigenüberprüfungen und die Dokumentation darüber<br />

−<br />

−<br />

verschaffen dem Anlagenbetreiber einen Überblick über den Zustand seiner Anlage und<br />

die erforderlichen kurz-, mittel- oder langfristig durchzuführenden Maßnahmen,<br />

können für den externen Prüfer eine Unterstützung bei der Beurteilung <strong>des</strong> Anlagenzustan<strong>des</strong><br />

darstellen.<br />

Die Liste kann nach Prioritäten stufenweise erstellt werden, wobei mit den „heiklen“ bzw. störungsanfälligen<br />

Anlagenteilen begonnen wird. Als weitere Vorgehensweise wird empfohlen, dass<br />

periodisch (z. B. einmal im Quartal) einzelne Anlagenteile durch den Betreiber einer Inspektion<br />

unterzogen und in deren Rahmen die Prüflisten angelegt werden. So kann mit vertretbarem Aufwand<br />

und in einem vertretbaren Zeitrahmen ein komplettes Überprüfungssystem geschaffen<br />

werden, wobei zyklisch wiederkehrend in Abständen <strong>von</strong> z. B. 2–3 Jahren Eigenüberprüfungen<br />

erfolgen sollten (je nach Anlagenteilen auch in kürzeren Intervallen).<br />

8 EG-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Literatur<br />

1. Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, idF BGBl. I Nr. 123/2006<br />

2. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. 186/1996<br />

3. 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser, BGBl 210/1996<br />

4. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994<br />

dazu erlassene Verordnungen wie<br />

- Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998<br />

- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBL. II Nr. 164/2000<br />

- Grenzwerteverordnung 2001 (GKV 2001), BGBl. II Nr. 253/2001<br />

- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 (gilt als Gesetz)<br />

- Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996<br />

- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl.<br />

Nr. 478/1996 und BGBl. II Nr. 53/1997<br />

- Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl II Nr. 237/1998<br />

- Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr.<br />

27/1997<br />

- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998<br />

- Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997<br />

- Elektroschutzverordnung 1995 (ESV 1995), BGBl. Nr. 706/1995<br />

- Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten,<br />

BGBl. Nr. 441/1975 (gilt als Gesetz)<br />

- Bauarbeiterschutzverordnung (Bau V), BGBl. Nr. 340/1994<br />

- Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen,<br />

BGBl. II Nr. 356/2001


RB37_15_04_08.doc 22<br />

5. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994<br />

- Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl. Nr. 306/1994<br />

- PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV), BGBl. Nr. 596/1994<br />

- Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV), BGBl. Nr. 430/1994<br />

- Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996), BGBl. Nr. 252/1996<br />

- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991<br />

- Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971<br />

- Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. I Nr. 780/1996<br />

-<br />

6. Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993<br />

- Elektro-Ex-Verordnung 1993 (ElExV 1993), BGBl. Nr. 45/1994<br />

- Niederspannungsgeräteverordnung 1993 (NspGV 1993),<br />

BGBl. Nr. 44/1994 i.d.F. BGBl. Nr. 51/1995<br />

- Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993 (EMVV 1993),<br />

BGBl. Nr. 43/1994 i.d.F. BGBl. Nr. 4/1996<br />

- Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 (EMVV 1995),<br />

BGBl. Nr. 52/1995 i.d.F. BGBl. Nr. 4/1996<br />

- Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002<br />

7. Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992<br />

- Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994<br />

- Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO), BGBl. II Nr. 361/1998<br />

- Druckgeräteverordnung (DGVO), BGBl. II Nr. 426/1999<br />

- Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001<br />

8. Chemikaliengesetz (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997<br />

- Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998<br />

- Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000<br />

- Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001<br />

9. Abfallwirtschaftsgesetz (AWG Novelle 2002), BGBl. Nr. 325/1990<br />

10. Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993<br />

- Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994<br />

11. Sonstige Regelwerke, Richtlinien, Merkblätter und Literatur<br />

12. Regelwerk <strong>des</strong> Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverban<strong>des</strong> (auszugsweise)<br />

- ÖWAV-Regelblatt 6-1: „Fremdüberwachung <strong>von</strong> biologischen Abwasserreinigungsanlagen.<br />

Teil 1: Fremdüberwachung gemäß 1. AEV für kommunales Abwasser“ 2., vollständig<br />

überarbeitete Auflage. 1998.<br />

- ÖWAV-Regelblatt 6-2: ., Fremdüberwachung <strong>von</strong> biologischen Abwasserreinigungsanlagen.<br />

Teil 2: Gesamtprüfung“. 2., vollständig überarbeitete Auflage. 2000.<br />

- ÖWAV-Regelblatt 13: „Betriebsprotokolle für Abwasserreinigungsanlagen“. 2., vollständig<br />

überarbeitete Auflage. 1995 (inkl. Beiblatt 1998).<br />

- ÖWAV-Regelblatt 14: „Sicherheit auf Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) – Bau<br />

und Einrichtung“. 2., vollständig überarbeitete Auflage. 2000.


RB37_15_04_08.doc 23<br />

- ÖWAV-Regelblatt 18: „Sicherheit auf Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) – Ausrüstung<br />

und Betrieb“. 2., vollständig überarbeitete Auflage. 2000.<br />

- ÖWAV-Regelblatt 30: „Sicherheitsrichtlinien für den Bau und Betrieb <strong>von</strong> Faulgasbehältern<br />

auf Abwasserreinigungsanlagen“. 3., vollständig überarbeitete Auflage. 2007<br />

(in Vorbereitung)<br />

- ÖWAV-Regelblatt 32: „Sicherheit auf Abwasserableitungsanlagen (Kanalisationsanlagen)<br />

– Bau und Einrichtung, Ausrüstung und Betrieb. 2000.<br />

- ÖWAV-Regelblatt 38: Überprüfung stationärer Durchflussmesseinrichtungen auf Abwasserreinigungsanlagen.<br />

2007.<br />

- ÖWAV-Arbeitsbehelf 24: „Evaluierung <strong>von</strong> Arbeitsplätzen in Abwasseranlagen und deren<br />

Dokumentation“. 2000.<br />

--------------------------------------------<br />

Aufgrund der sich laufend ändernden Gesetzeslage ist diese Auflistung nur eine Bestandsaufnahme<br />

zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Erscheinens dieses Regelblattes und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Die Angaben beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung (i. d. g. F.).<br />

9 Anhänge<br />

Die Anhänge sind vollständig auch auf der dem Regelblatt beigelegten CD mit dem EDV-Tool enthalten<br />

Anhang<br />

Anhang 1<br />

Anhang 2<br />

Anhang 3<br />

Anhang 4<br />

Anhang 5<br />

Anhang 6<br />

Anhang 7<br />

Anhang 8<br />

Anhang 9<br />

Bezeichnung<br />

Kläranlagengrößenklassen (Intensität und Detaillierung der Überprüfungen)<br />

Anlagenco<strong>des</strong> (Gliederung der Anlageteile)<br />

Prüffragenkatalog (Fremdüberprüfung)<br />

Checkliste Fremdüberprüfung<br />

Zusammenfassung Checkliste Fremdüberprüfung<br />

gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Überprüfungen<br />

Eigenprüffragen Maschinen (allgemein)<br />

Eigenprüffragen Maschinen<br />

Checkliste Eigenüberprüfung<br />

Anhang 10 Musterbericht (schematischer Aufbau)<br />

Anhang 11 Beispiel für einen ausgefüllte Checkliste Fremdüberprüfung<br />

(Beispiel Vorklärung inkl. Räumer; „ARA Musterstadt“)

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